<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gvbl_bayern_1918</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz und Verordnungs-Blatt 
für 
Volksstaat Vayern. 
1918. 
(Nr. 1 bis einschließlich Nr. 89.)
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Übersicht der Zeitfolge 
III 
der im Gesetz · uno Veroronungsblatt für den Volksstaat Bayern 
im Jahre 1018 
  
  
  
  
  
veröffentlichten Gesetze. Verorônungen u.s. w. 
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1917 
18. Dezember Belanntmachung, betr. Lehrstellenvermittlung und Berufs— 
beratung 1 1—10 
28. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organi- 
sation von Forstdienststellen betr. 1 11 
31. — Bekanntmachung über die Versorgung schwerbeschädigter Kriegs- 
teilnehmer 1 11—12 
31. — Gesetz über Anderung des Kostengesetzes vom 21. August 1914 2 13—14 
1918 
2. Januar Bekanntmachung wegen der Dienst= und Besoldungsverhält- 
nisse der zum Kriegsdienst eingerückten Staats- 
beamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinter- 
bliebenen der im Kriege gefallenen oder infolge einer 
Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen 
Beamten 1 12 
4. — Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung der §§ 55 und 56 
der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Frachtbriefmuster) 2 % 14 
5. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 3 15—27 
11. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 4 29—30 
17. — Königliche Verordnung über das Apothekenwesen 5 31—32 
19. — Bestätigungsurkunde, betr. zweites Familienfideikommiß der 
Freiherren von Cramer-Klett 17 163—183 
26. — Königliche Verordnung über den Geschäftsgang der K. Regie- 
rungen 5 32 
30. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich 
vom 28. Juli 1917 betr. 6 33—34 
30. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern 
vom 24. März 1917 betr. 4 6 314—35 
30. — Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich 
Bayern vom 7. Juli 1914 betr. 6 35—36
        <pb n="4" />
        IV 
  
  
  
  
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 
31. Januar Bekanntmachung wegen der Dienst- und Besoldungsverhält— 
nisse der zum Kriegsdienst eingerückten Staats- und Ge- 
meindebeamten, dann wegen der Fürsorge für die 
Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder infolge 
einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßi- 
gen Beamten 7 37—38 
1. Februar Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber 7 88 
1. — Bekanntmachung zur Eichordnung 7 88—40 
2. — Bestätigungsurkunde, betr. das Familienfideikommiß des Pro- 
fessors Dr. Franz Wilhelm von Mammen in Brandstein 19 189—194 
9. — Bekanntmachung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 8 4 
14. — Königliche Verordnung über den Vollzug des Impfgesetzes 
vom 8. April 1374, Impfgebühren 8 41—42 
15. — Bekanntmachung über die Beslaggung der Zivilstaats- 
gebäude 9 43 
16. — Bekanntmachung über die Feier der Goldenen Hochzeit 
Seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät 
der Königin 9 44 
16. — Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für die 
im öffentlichen Dienste wiederverwendeten Staatsbeam-= 
ten im Ruhestande 13 57—60 
16. Bekanntmachung über die Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zu dem Gesetz vom 8. April 1917 über die 
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 15 63—153 
17. — Gesetz, betr. die Haftung des Grundstücks für öffentliche 
Lasten 14 61—62 
19. — Bekanntmachung, die Ausschließung von Telegrammen mit 
Empfangsanzeige betr. 13 60 
19. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation 
von Forstdienststellen betr. 14. 62 
20. — König iche Entschließung, Errichtung der König Ludwig III. 
und Königin Marie Therese von Bayern Landes= und 
Aussteuerstiftung betr. 10 45—46 
20. — Stiftungsurkunde für die König Ludwig III. und Königin 
Marie Therese von Bayern Landesstiftung 10 46—48 
20. — Stiftungsurkunde für die König Ludwig III. und Königin 
Marie Therese von Bayern Ausstcuerstiftung 10 48—30 
20. — Allerhöchstes H. ndschreiben 11 51—52 
21. — Allerhöchster Erlaß 12 53—56 
25. — Gesetz, den Erwerbvon Kriegsanleihe für Fideikommisse betr. 16 155—156 
27. —0 Gesetz, betr. den Hauptetat der Militärverwaltung des 
Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr vom 
1. April 1917 bis 31. März 1918 16 157-160
        <pb n="5" />
        Nummer 
  
  
  
  
  
Datum 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 
27. Februar Bekanntmachung, die Gräflich von Rechberg’'schen Familien= 
verträge betr. 16 161 
1. März Königliche Verordnung, die Ergänzung und Anderung der 
Notariatskammerordnung vom 4. Mai 1900 betr. 18 185—187 
2. — Königliche Verordnung, die Rechte der Angehörigen der mili- 
tärpolizeilichen Nach= und Abschubüberwachungs- 
stellen betr. 18 187 
6. — Bekanntmachung über die Befreiung von Termingeschäften in 
Baumwolle von der Reichsstempelabgabe 18 188 
13. — Bekanntmachung über die Dienstzeichen der Bürgermeister in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung 20 195 
16. — Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918 20 196 
18. — Bekanntmachung über den Schutz von Berufstrachten und 
Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege 22 207—210 
23. — Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung von Kriegs- 
teuerungsbezügen an die Staatsbeamten 21 197—205 
25. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlagse C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 23 211—212 
25. — Oberpolizeiliche Vorschriften für ldie Ausführung von Bau- 
werken aus Eisenbeton 25 225 —250 
25. — Oberpolizeiliche Vorschriften für die Aufstellung und Prüfung 
von Tragfähigkeitsnachweisen bei Bauwerken 25 251—2s#4, 
26. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 
8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und 
Güterverkehrs 24 217—218 
28. — Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich 
Bayern vom 7. Juni 1914 23 212—214 
29. — Bekanmmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich 
vom 28. Juli 1917 betr. 23 214—215 
29. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern 
vom 24. März 1917 betr. 23 215—216 
2. April Bekanntmachung, die Zuständigkeitsordnung für die Verkehrs- 
verwaltung betr. 26 266—267 
5. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs 24 218—224 
13. — Bekanntmachung, betr. Anderung des Militärtarifs für 
Eisenbahnen 26 267 
18. — Bekanntmachung, das staatliche Weingut in Unterfranken 
betr. 26 268. 
14. — Königliche Entschließung über die Verlängerung des Land- 
tags 26 265—266 
17. — Bekanntmachung wegen Gewährung von Beihilfen zu den 
Umzugskosten « 27 269 
18. — Bekanntmachung, betr. Dienstwertzeichen für den amtlichen 
Verkehr 27 270
        <pb n="6" />
        VI 
  
  
  
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Juhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 
19. April Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung des § 56 
der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Inhalt des Frachtbriefs) 27 270 
20. — Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungs- 
bezügen an die zum Kriegsdienst eingerückten Staats- 
beamten 28 271—274 
20. — Bekanntmachung über die Anderung der Amtsbezeichnung 
des K. Stenographischen Instituts 28 274 
20. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär-Transport- 
Ordnung 28 274 
22. — Bekauntmachung, Dienstwertzeichen für den amtlichen Ver- 
kehr betr. 31 285 
25. — Abschicd auf die Verhandlungen der Stenersynode 1917 
der vereinigten protestantischen Kirche der Pfalz 30 279—284 
25. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 32 291—292 
27. — Königliche Verordnung, Kriegszuschläge zu den Gebühren der 
Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechts- 
pflege und in den Angelegenheiten der Verwaltung 
und der Verwaltungsrechtspflege betr. 29 275—276 
27. — Königliche Verordnung über Kriegszuschläge zu den Notariats- 
gebühren 29 277—278 
2. Mai Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 
üliber die Besteuerung des Personen,- und Güterverkehrs 31 286 
3. — Bekauntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der 
] zum Kriegsdienst eingerückten oder im Dienste der frei- 
willigen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der 
Staatsbetriebe der Zivilverwaltung 31 286 
9. — Gesetz, die Familienfideikommisse betr. 32 287—288 
9. — Gesetz über die Abänderung des Zwangsabtretungsgesetzes 
vom 17. November 1837 32 289—291 
14. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisen bahn- 
Verkehrsordnung 33 293—294 
18. — Abschied auf die Verhandlungen der Steuersynode 1917 der 
" protest. Kirche Bayerns r. d. Rhs. 34 295—308 
23. — Bekanntmachung über Beflaggung der Staats= und Stiftungs- 
gebäude 35 309 
23. — Königliche Verordnung. die Rechte der Militärpolizeibeamten 
und der übrigen mit polizeilichen Aufgaben betrouten 
Angehörigen der Militärpolizeistelle Ulm im bayeri- 
schen Gebiet der Festung Ulm betr. 37 313—314 
26. — Allerhöchster Erlaß 36 311—312 
31 — Bekanntmachung, Dienstwertzeichen für den amtlichen Ver- 
kehr betr. 37 314 
31. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär-Transport- 
Ordnung 37 314
        <pb n="7" />
        VII 
  
  
  
  
  
  
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
2c. Blattes 
1918 
3. Juni Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918 38 315 
10. — Königliche Verordnung, die Rangverhältnisse der Beamten 
betr. 309 317—318 
11. — Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldversch -bungen auf 
den Inhaber betr. 39 319 
17. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Be— 
steuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 
8. April 1917 39 320 
18. — Königliche Entschließung über die Verlängerung des Landtags 39 318—319 
18. — Bekanntmachung, Ergänzung und Anderung der Verkehrs- 
ordnung der Motorpostlinien für Personenbeför- 
derung betr. 41 334—388 
18. — Gesetz über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes 
i und einer Pfarrbesoldungskasse für die protestantische 1 
Kirche der Pfalz 42 339—343 
18. — Gesetz über die Verlängerung der Wahlzeiten der gegen 
wärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper « 42 343—344 
— Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für 
Beamte im Ruhestand und Beamtenhinterbliebene und J 
über die Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige 
Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen sowie die 
Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staats. 
arbeiterinnen 40 321—332 
21. — Königliche Verordnung wegen des Vollzugs des Beamten- 
gesetzes 41 333—334 
24. — Gesetz, den Ausgleichs- und Tilgungsfonds der Post= und 
I Telegraphenverwaltung betr. 43 345—347 
24. — Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 13. August 1910, 
dic Bildung eines Ausgleichs= und Tilgungsfonds der 
Staatseisenbahnverwaltung betr. 43 347—348 
26. — Bekanntmachung über die Leichenschaugebühren 44 349 
26. — Bekanntmachung, Auflösung des Neubauamtes für die Regu- 
lierung der Pegnitz in Nürnberg betr. 44 350 
26. — Bekanntmachung, Auflösung der Neubauinspektion Bam- 
berg betr. 44 350 
29. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehre 44 350—354 
6. Juli Bekanntmachung wegen Erhöhung der Entschädigung der 
Beamten für die Benützung von Fahrrädern bei Dienst- 
reisen 45 357 
6. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 45 357—358 
7. — Königliche Verordnung, die Rechte der zur Bewachung zwangs- 
weise beschäftigter Personen kommandierten Militär- 
personen betr. 47 375
        <pb n="8" />
        VIII 
  
  
  
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. BBlattes 
1918 « 
10. Juli Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushalts- 
plans für die Jahre 1918 und 1919 45 355—356 
10. — Königliche Verordnung über die Bauordnungen 46 359—368 
21. — Gesetz über das Knappschaftswesen 48 377—379 
22. — Bekanntmachung über den Vollzug des Berggesetzes 48 379 
23. — Gesetz, betr. Anderungen des Brand-, Hagel-, Vieh- und 
Pferdeversicherungsgesetzes und des Gemeindebeam- 
tengesetzes 47 369—374 
27. — Königliche Entschließung über die Verläng rung des Landtags 48 380 
27. — Königliche Verordnung über Gebühren für ärztliche Dienst- 
leistungen in der Privatpraxis 50 383—384 
27. — Bekanntmachung über die Entschädigung der Arzte für Be- 
nützung des eigenen Kraftwagens 50 385 
27. — Grubenfeldabgabengesetz 51 387—390 
28. — Allerhöchster Erlaß 49 381—382 
1. August Königliche Verordnung über die Gebühren der Bader 50 *85 
1. — Bekanntmachung über die Aus führungsbestimmungen des 
Bundesrats zum Umsatzsteuergesetze vom 26. Juli 1918 56 433—528 
2. — Königliche Entschließung, die Vertagung des Landtags betr. 50 386 
33. — Gesetz über die Verlängerung der laufenden Landtags- 
wahlzeit 52 394 
5. — Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Landtags- 
abgcordneten bei der nächsten außerordentlichen · 
Tagung 52 391—394 
6. — Gesetz, beir. den Staatshaushalt für die Jahre 1918 und 1919 53 395—403 
9. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes 
vom 26. Juli 1918 57 529—530 
10. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung 54 405 —106 
10. — Bekanntmachung, betr. Veröffentlichung der Satzungen der 
Bayer. Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H., nach § 1115 
Abs. 2 BGB. 54 406—407 
16. — Bekauntmachung, betr. Anderung der Militär-Tranusport- 
Ordnung 54 407—408 
17. — Vermögensteuergesetz 55 409—413 
17. — Gesetz zur Abänderung des Einkommen u ergesetzes vom 
14. August 1910 55 414—422 
17. — Gesetz zur Abänderung des Haussteuergesetzes in der Fas- 
sung vom 4. November 1910 55 423—424 
-— Gesetz zur Abänderung des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 55 425—427 
17. —. Eesetz zur Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes 
vom 14. August 1910 55 427—428 
17. — Gesetz zur Abänderung des Gewerbstenergesetzes und des 
Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten 
Steuern vom 14. August 1910 55 429—430
        <pb n="9" />
        1x 
  
  
  
  
Dalum · Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 — 
17. August Gesetz zur Abänderung der Kirchengemeindcordnung vom 
24. September 1912 und der Gemeindeordnungen für die 
Landesteile rechts des Rheins und für die Pfalz vom 
17. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Umsatssteuergesetzes vom 
26. Juli 1918 57 531—550 
17 — Gesetz über die Auderung des Berggesetzes 58. 551—554 
17. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 
17. August 1918 über die Anderung des Berggesetzes 58 555 
18. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 
über die Auderung des Berggesetzes 58 556—558. 
18. — Gesetz, betr. den Haushalt der Militärverwaltung des König- 
reichs Bayern für das Rechnungsjahr vom 1. April 1918 bis 
31. März 1919 59 559—563 
22. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organi- 
sation von Forstdienststellen betr. 59 566. 
22. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuer- 
flucht vom 26. Juli 1918 60 567—580 
214. — Königliche Verordnung über die Gebühren für die Prüfung 
und Revision von Dampfkesseln und Dampfgefäßen 59 561 
24. — Abschied auf die Verhandlungen der Landräte für 1918 62 583—665 
26. — Königliche Verordnung über die Gebühren der Hebammen 59 565 
27. — Königliche Verordnung über die Feuerwehrehrenzeichen 61 581—582 
3. September Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung 
des Einkommensteuergesetzes 65 685—700 
3. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung 
des Gewerbsteuergesetzes 65 701—108 
3. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung 
des Kapitalrentensteuergesetes 65 709 —710 
3. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung 
des Umlagengesetzes 65 710—712 
3. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außer- 
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 
vom 26. Juli 1918 66 713—777 
3. — Bekanntmachung über die Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze 76 921—1179 
4. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich 
vom 28. Juli 1917 betr. 63 667—671 
4. — I Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich 
— 63 671—677 
# Bayern vom 24. März 1917 betr. 
| 
  
  
10
        <pb n="10" />
        X 
4 
  
Datum 
  
  
  
  
Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 
4. September Bekanntmachung, Anderung der Telegraphenordnung für das 
Königreich Bayern, des Telephongebührentarifs für 
das Königreich Bayern, der Bedingungen für die Teil- 
nahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz und der 
Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere . 
Telegraphen betr. 63 678—680 
14. — Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen 
Kriegsteuerungszulage im Herbste 1918 61 681—683 
16. — Königliche Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur 
Heranziehung von Heeresunfähigen zum militäri- 
schen Arbeitsdienste 74 901—902 
16. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Neichsstempelgesetzes 77 1181—1189 
17. — Bekannimachung, die Fassung des Einkoumen--, Haus-, Ge- 1— 
werb-, Kapitalrentensteuer= und Umlagengesetzes vom 
17. August 1918 betr. « 73 815—900 
18. — Bekauntmachung über die Verlängerung der Wahlzeiten für 
Gemeinde--, Distrikts= und Landratswahlen 66 778 
21. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 67 779—780 
23. — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außer- 
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechunngsjahr 1918 67 781—788 
25. — Bekanntmachung zum Vollzug des Wechselstempelgesetzes 68 789—792 
27. — Bekanntmachung über die Arzueitaxe 1918 71 802—803 
28. — Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. 70 797—798 
28. — Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen 
Kriegstenerungszulage für Beamte im Rühestaude 
und Beamtenhinterbliebene 70 798—800 
3:0. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 
26. Juli 1918 über die Errichtung eines Reichsfinanz-= 
hofs und über die Reichs aufsicht für Zölle und Steuern 69 798—796 
30. — Königliche Verordnung, die Ubergangsabgabe für Bier betr. 71 801—802 
30. — Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der ’ 
zum Kriegsdienst eingerückten oder im Dienste der 
freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der 
Staatsbetriebe der Zivilverwaltung 71 603 
30. — Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen 
Kriegsteuerungszulage an die zum Kriegsdienst ein- 
gerückten Staatsbeamten 71 803—806 
5. Oltober Bekanntmachung, betr. Auderung der Militär-Transport—- 
Ordnung « 72 812 
5. — Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Militär-Transport- 
Ordnung 72 813 
5. — Bekonntmachung, betr. Anderung des Militärtarifs für Eisen- 
bahnen 72 813
        <pb n="11" />
        vom 17. August 1918 
  
  
Datum Nummer - 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 
6. Oktober Bekanntmachung zum Vollzuge des Gefebes zur Abände= :..... 
rung des Haussteuergesetzes. 192 807—812 
9. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des. Gesetes begen die .--.- .,.: 
Steuerflucht vom 26. Juli 1918 J .74 903 
12 — Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die « 
Steuerflucht vom 26. Juli 1918 94 903—911. 
12. — Bekanntmachung über den Vollzug des Reichsstempelgesetzes 77 1190—1224 
1. — Bekanntmachung über die Einberufung der Landräte « 74 912 
23. — Bekanntmachung, die Allgemeiwen Versicherungsbedingun- .- 
gen der Landeshagelversicherungsanstalt betr. 75 914—920 
24. — Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kri eghsteucrungs. 
bezügen an die Staatsbeamten 75 913 
29. — Bckanntmachnug, die Auflösung der Kanalbauinspektionen « 
Kreuzwertheim und Deggendorf betr. 78 1225 
30. — Bekanntmachung über die Arzueitaxe 1918 78 1226 
12. NoremberBekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vodm 
28. Juli 1917 betr. 78 1226—1228 
12. — Bekanntmachung, die Postordnung für Bayern vom · 
24. März 1917 betr. 798 1228—1230 
14. — Verorduung, die Errichtung eines Ministeriums für Soziale # "“ 
Fürsorge betr. 79 1232—1233 
15. — Verordnung über die Erlassung und Sanktion von Gesetzen « 
-·» und Verordnungen 79 1231 
15. — Bekanntmachung, Anderung der Bezeichnung der König- 
lichen Banken betr. 80 1241 
2). — Verorduung, die gleichmäßige Erfassung und Verteilung 
der Gebrauchsmittel des täglichen Bedarfs für den 
I Bereich der Pfalz betr. 80 1235 
20. — Verordnung, betr. die gesetzlichen Zahlungsmittel. 80 1236 
20. — Verordnung, betr. die Bayerische Notenbank 80 1236 
71. — Bekanntmachung, betr. Auderung der Anlage C zur Eiien- 
bahn-Verkehrsordnung 80 1212. 
22. — Verordnung über die Niederschlagung von renefverahen 
und den Erlaß von Strafen 80 1237—124 
22. — Verordnung, betr. Baukostenzuschüsse 81 1243—1244 
22.— Verordnung, betr. Maßnahmen gegen WVohnungsmangel und 
Obdachlosigkeilt - 81 1244—1248 
23. — Verordnung Kündigungsfristen betr. 85 1237 
26. — Verordung über die Zulassung der brastwagenanten 
aehmungen ç 82 1249—1250 
28. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär-Trausport. 
Ordnung 82 1250 
28. Bekanntmachung zum Vollzuge des Vermögensteuergesetzes 
89 1289—1369
        <pb n="12" />
        XII 
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1918 
29. November Bekanntmachung, Familienfideikommißdes Professors Dr. Franz 
Wilhelm von Mammen in Brandstein betr. 83 1254 
3. Dezember Verordnung über Wildabschuß 83 1251—1252 
3. — Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungs- 
bezügen an die Staatsbeamten 83 1253 —1254 
3. — Bekanntmachung, Lehrstellenvermittlung und Berufs- 
beratung betr. , 83 1254 
5. — Wahlproklamation an das bayerische Volk 84 1255—1256 
6. — Bekanntmachung über den Bezugspreis für das Gesetz= und 
Verordnungsblatt 83 1254 
7. — Verordnung über die Kreisunmittelbarkeit der größeren 
pfäl zischen Städte 83 1252—1253 
7. — Bekanntmachung, Wahlordnung für den neuen bayerischen 
Landtag betr. 84 1257—1270 
10. — Bekanntmachung, die Besoldungsverhältnisse der im Mili- 
tärdienste verwendeten Staatsbeamten betr. 85 1271—1272 
12. — Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen 
Kriegsteuerungszulage im Winter 1918 85 1272—1274 
14. — Verordnung über Wildabschuß 85 1271 
16. — Verordnung, betr. Beaufsichtigung und Leitung der Volks- 
schulen 86 1275 — 1276 
16. — Bekanntmachung wegen der Besoldungsverhältnisse der in 
neutralem Gebiet internierten Staats= und Gemeinde- 
beamten . 86 1277 
16. — Bekanntmachung über Auflösung und anderweitige Organi- 
sation von Forst-Dienststellen 86 1277 
17. — Bekanntmachung über die Kreisunmittelbarkeit der Stadt 
Weiden 86 1277—1278 
18. — Bekanntmachung, Gebühren der Markscheider betr. 86 1278. 
20. — Bekanntmachung, betr. Vollzug des Stellenvermittlergesetzes 87 1280 
21. — Verordnung, betr. die Dienstvergütungen für die Aushilfs- 
lehrkräfte an den Volksschulen 87 1279—1280 
23. — Bekanntmachung, betr. Zwangsenteignung zur Beschaffung 
von Arbeitsgelegenheit 87 1280—1282 
23. — Bekanntmachung, betr. Gewerbeaufsicht 87 1282—1283 
24. — Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1919 87 1283 
28. — Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Be- 
amte im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene 87 1284 
28. — Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen 
Kriegsteuerungszulage für Beamte im Ruhestande 
und Beamtenhinterbliebene 87 1284—1286 
31. — Verordnung wegen Einsetzung eines Nationalgerichtshofs 88 1287 
31. — Verordnung zur Sicherung der Wahlfreiheit für den Landtag 88 1288
        <pb n="13" />
        1 
eset und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 1. 
München, den 5. Januar 1918. 
6 Inhalt: 
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917, betreffend Lehrstellenvermittlung und Berufsberatung. — Bekaunt= 
machung vom 28. Dezember 1917, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen belreffend — 
Bekauntmachung vom 31. Dezember 1917 über die Versorgung schwerbeschädigter Kriegsteitnehmer. — Be- 
kanntmachung vom 2. Jannuar 1918 wegen der Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst 
eingerückten Staatsbeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder 
infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten. 
Nr. II 11121. 
Bekanntmachung, betreffend Lehrstellenvermittlung und Berufsberatung. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Zauses und des Außern, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheilen. 
Durch verschiedene Bekanntmachungen der K. Staatsministerien des K. Hauses und des 
Außern sowie des Innern hat die Tätigkeit der gemeindlichen Arbeitsämter und der nicht- 
gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise eine Regelung erfahren. Die Bestimmungen wurden in der 
Absicht erlassen, nicht nur einen Überblick über die Bewegung des Arbeitsmarktes zu erhalten 
und ein Zusammenwirken der Arbeitsnachweise mit den Arbeitsämtern zu erreichen, sondern 
auch zweckentsprechende und richtig ineinander greifende Einrichtungen zu treffen, die für die 
nach Friedensschluß heimkehrenden Kriegsteilnehmer Arbeit vermitteln. 
1
        <pb n="14" />
        Die Regelung wäre jedoch unvollständig, wenn sie nicht auch die Vermittlung des Nach— 
wuchses an Arbeitskräften umfassen würde. Die Frage der richtigen Verteilung und Ver— 
wendung der jugendlichen Arbeiter wird für die Zeit nach dem Krieg von wesentlicher Be- 
deutung sein. Bei dem großen Verlust von Arbeitskräften wird voraussichtlich jeder Erwerbs- 
stand bestrebt sein, sich einen möglichst tüchtigen jungen Nachschub zu sichern. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916 
(RBl. S. 519) und im Anschluß an die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des 
Innern vom 14. September 1916 (MMl. S. 269) werden daher die nachstehenden Vor- 
schriften erlassen. 
Durch diese Bestimmungen soll ermöglicht werden, einerseits über die Berufswahl der 
Jugendlichen und ihre Verteilung auf die verschiedenen Erwerbsstände einen liberblick zu ge- 
winnen, anderseits über den Bedarf an jugendlichen Arbeitskräften im Wirtschaftsleben Auf- 
schluß zu erhalten und sodaun auf Grund dieser Wahrnehmungen zwischen Angebot und 
Nachfrage auszugleichen 
Bemerkt wird, daß unter Lehrstellenvermittlung nicht nur die Vermittlung der Lehr- 
stellen in jenen Berufen zu verstehen ist, die wie Handwerk und Handel einen geregelten 
Lehrgang aufweisen, sondern die Vermittlung der Anfangsplätze für jugendliche Arbeiter und 
Arbeiterinnen überhaupt, also auch solcher in der Industrie sowie in der Land= und Haus- 
wirtschaft. · 
Unter Schülern sind ferner auch Schülerinnen zu verstehen. 
I. Lehrstellenvermittlung. 
Tätigkeit der Schule. 
1. Zu Beginn des Schuljahres ist vom Klassenlehrer an die Schüler, die am Ende des 
Schuljahres nach Vollendung der Volkshauptschulpflicht entlassen werden oder aus einer 
höheren Unterrichtsanstalt vor oder mit Abschluß der VI. Klasse austreten und nicht mehr 
die Volkshauptschule zu besuchen haben, ein Merkblatt nach dem untenstehenden Muster 1 
zu verteilen. 
2. In den Volkshauptschulen hat der Klassenlehrer etwa 6 Monate vor Schluß des 
Schuljahres festzustellen, welchen Beruf die am Schlusse des Schuljahres nach Vollendung 
der Hauptschulpflicht zu entlassenden Schüler gewählt haben oder ob die Berufswahl noch 
unentschieden ist. Die Erhebung ist auf Ansuchen des Arbeitsamtes oder der Gemeinde- 
behörde gegen Ende des Schuljahres zu wiederholen. 
Das Ergebnis der Erhebung ist in den Schullisten vorzumerken und der Gemeinde- 
behörde — in Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeitsamt besteht, diesem — unter
        <pb n="15" />
        Nr. 1. 3 
Benützung des untenstehenden Musters 2 spätestens 4 Monate vor Schulschluß gleichzeitig 
mit den Vormerkungsblättern (vgl. Ziff. 3 und 4) mitzuteilen. 
In den höheren Unterrichtsanstalten ist sinngemäß zu verfahren unter Beschränkung 
auf jene Schüler, die aus der Anstalt vor oder mit Abschluß der VI. Klasse austreten. 
3. Vor Beginn der ersten Erhebung (Ziff. 2 Satz 1) erhält der Klassenlehrer von 
der Gemeindebehörde die erforderliche Anzahl vorgedruckter Vormerkungsblätter nach dem 
untenstehenden Muster 3. 
Diese Vormerkungsblätter hat der Klassenlehrer für die Schüler, die nach Schluß des 
Schuljahrs unmittelbar in das Erwerbsleben übertreten wollen, aber zur Zeit der ersten 
Erhebung bei ihren Angehörigen oder bei Dritten noch keine Stelle gefunden haben und 
deshalb für die öffentliche Lehrstellenvermittlung in Betracht kommen, gleich bei der ersten 
Erhebung anzulegen. Hierbei sind die Fragen unter Ziffer I von den Knaben auf einem 
weißen, von den Mädchen auf einem roten Blatt eigenhändig zu beantworten. 
In Gemeinden, in denen sich ein Arbeitsamt befindet, sind die Vormerkungsblätter 
für alle und zwar auch für solche Schüler anzulegen, die angeblich bereits eine Lehrstelle 
gefunden haben. 
4. Der Klassenlehrer sammelt die Blätter, beantwortet gegebenenfalls die Fragen unter 
Ziffer II und übermittelt sie, wenn die schulärztliche Untersuchung der Schüler vor dem 
Austritt aus der Schule eingeführt ist, dem Schularzt. Dieser beantwortet die auf den 
Vormerkungsblättern an ihn gerichteten Fragen unter Ziffer III und gibt die Blätter an 
den Klassenlehrer zurück. Hat die schulärztliche Untersuchung bereits früher stattgefunden, 
so überträgt der Klassenlehrer die Ergebnisse aus den Gesundheitsbögen in die Vormerkungs- 
blätter. 
Die Vormerkungsblätter werden nach Knaben und Mädchen ausgeschieden, nach Familien- 
namen alphabetisch geordnet und vom Lehrer oder Schulvorstand der Gemeindebehörde — in 
Gemeinden, in denen ein Arbeitsamt besteht, diesem — übermittelt. In Gemeinden mit 
Arbeitsämtern sollen die Schüler darauf hingewiesen werden, daß es sich empfiehlt, mit den 
Eltern oder Vormündern beim Arbeitsamt sich alsbald persönlich vorzustellen. 
Tätigkeit der Gemeindebehörde (des Arbeitsamteg). 
5. Auf Grund der Übersichten nach Muster 2 (vgl. Ziff. 2 Abs. 2) hat die Gemeinde- 
behörde (oder das Arbeitsamt) dort, wo mehrere Schulen bestehen, eine Gesamtübersicht nach 
dem gleichen Muster herzustellen. 
6. Eine Ausfertigung der Übersichten (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 5) kann die 
Gemeindebehörde (das Arbeitsamt), wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, durch öffentlichen 
Anschlag, in Zeitungen, oder durch Auflegen zur Einsichtnahme den Arbeitgebern bekanntgeben. 
17
        <pb n="16" />
        Eine Ausfertigung der Übersichten haben die Behörden der mittelbaren Gemeinden, in 
denen kein Arbeitsamt besteht, dem Bezirksamt vorzulegen, das sie dem Hauptarbeitsamt 
einsendet. 
Dem letzteren haben auch die Magistrate derjenigen unmittelbaren Städte, in denen 
kein Arbeitsamt besteht, eine Ausfertiqung der Ubersicht zu übermitteln. 
7. Die Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen kein Arbeitsamt besteht, 
senden die Vormerkungsblätter (Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1) sofort an das nächstgelegene Arbeits- 
amt ein. 
Sie halten ferner für Lehrstellen suchende Knaben und Mädchen, welche die Volks- 
hauptschule nicht mehr besuchen, sowie für Arbeitgeber, die Lehrlinge benötigen, Formblätter 
nach Muster 3 und 4 vorrätig und geben sie unentgeltlich an die Beteiligten ab. Auf Ver- 
langen gehen sie diesen bei der Ausfüllung der Formblätter an die Hand und übernehmen 
deren Einsendung an das Arbeitsamt. 
Tätigkeit der Arbeitsämter. 
8. Die Arbeitsämter haben die Zahl der bei ihnen vorliegenden Gesuche um Zuweisung 
einer Lehrstelle und um Zuweisung von Lehrlingen unter Angabe der Berufsart in der bei 
ihnen üblichen Weise öffentlich bekauntzugeben. Übersichten über die Lehrstellensuchenden sollen 
sie, soweit veranlaßt, auch den landwirtschaftlichen Bezirksausschüssen, Handwerkskammern, 
Handelskammern, Handelsgremien und sonstigen Körperschaften mitteilen, bei deren Mitgliedern 
voraussichtlich ein Bedarf nach Lehrlingen bestehen wird. Mit der Mitteilung ist die Auf- 
forderung zu verbinden, offene Stellen dem Arbeitsamt anzumelden und dessen Vermittlung 
in Anspruch zu nehmen. 
Im übrigen bemißt sich die Lehrstellenvermittlung nach dem bei dem Arbeitsamt be- 
stimmten Verfahren. Die Vorschriften der Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des 
Innern vom 17. Dezember 1916 (M l. S. 271) über die Weitergabe der nicht erledigten 
Gesuche an die Hauptarbeitsämter, über die Aufnahme der offenen Stellen in die Sammel- 
liste usw. finden auch auf die Lehrstellenvermittlung Anwendung. 
II. Berufsberatung. 
Gemeindliche Berufsberatungsstellen. 
9. Im Anschluß an die Arbeitsämter und wenn möglich unter Eingliederung in diese 
sind von den Gemeinden nach Maßgabe des Bedürfnisses Berufsberatungsstellen für Jugendliche 
einzurichten. Hierbei ist Bedacht zu nehmen auf die Mitwirkung von Lehrern, Arzten, 
namentlich der Schulärzte, dann der Berufsvertretungen (Industrie, Handel, Handwerk und
        <pb n="17" />
        Nr. 1. 5 
Kleingewerbe, Landwirtschaft, Arbeitgeber- und Arbeitervereinigungen) sowie der Jugendpflege- 
und Jugendfürsorgevereine. 
Private Berufsberatungen. 
10. In Berufsberatungen von Privaten und Vereinen dürfen nur sachkundige und 
erfahrene Personen verwendet werden. 
Wahrnehmungen über deren Tätigkeit haben die Arbeitsämter den Distriktsverwaltungs- 
behörden mitzuteilen, in deren Bezirk die Berufsberatung ausgeübt wird. 
RNatgeber für Berufswahl. 
11. Für die Berufsberater ist der Gebrauch eines gedruckten Ratgebers für die Berufs- 
wahl empfehlenswert.“) 
Derartige Ratgeber und vom Verband der bayerischen Arbeitsämter etwa weiter über- 
mittelte Schriften sollen auch den Schulen, insbesondere den Lehrkräften der Abschlußklassen 
der Volkshauptschulen zur Verfügung gestellt werden. 
Bei der Benützung jedes gedruckten Ratgebers ist zu beachten, daß er die Verhältnisse 
und Anforderungen der einzelnen Berufe immer nur in großen Umrissen schildern kann und 
deshalb eine eingehende Begutachtung und Beratung im Einzelfall nicht immer entbehrlich 
macht. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
12. Bei der Vermittlung von Lehrstellen wie bei der Berufsberatung ist in erster 
Linie darauf hinzuwirken, daß Jugendliche in solchen Stellen untergebracht werden, die ihren 
Neigungen entsprechen sowie ihren körperlichen und geistigen Kräften angemessen sind. 
Weiterhin wird das Hauptangenmerk darauf zu richten sein, daß die Jugendlichen 
sogenannten gelernten Berufen (einschließlich der Landwirtschaft) zugeführt werden und die 
Zahl der Ungelernten möglichst herabgemindert wird. Diese Forderung muß sowohl mit 
Rücksicht auf die Jugendlichen gestellt werden, die als gelernte Arbeiter ein besseres Fort- 
kommen finden, als mit Rücksicht auf die Versorgung der verschiedenen Erwerbsgruppen und 
Stände mit gut ausgebildeten Arbeitskräften und tüchtigem Nachwuchs, sowie zur Steuerung 
der ungerechtfertigten Landflucht. 
Endlich wird auf diejenigen Berufe Bedacht zu nehmen sein, die jugendliche Kräfte 
zur Heranziehung eines Nachwuchses besonders nötig haben und in denen für das Fort- 
kommen der letzteren Aussicht besteht. 
*) Einen solchen Natgeber hat der Stadtmagistrat Nürnberg im Zusammenwirken mit dem ärztlichen Be- 
zirksverein, dem Bezirksschullehrerverein und der Handwerkskammer herausgegeben. Ferner wird auf den „Weg- 
weiser für die Berufswahl“ von Prof. I#r. med. Th. Sommerfeld, Dr. phil. Edgar Jaffé und Johann Sauer, 
2. Aufl., Hamburg, Agentur des Ranhen Hauses hingewiesen.
        <pb n="18" />
        Aufgabe der Vermittlungs- und Beratungsstellen wird es sein, im Zusammenwirken 
mit den beteiligten Kreisen einerseits den Jugendlichen die bestmögliche Gelegenheit zu ver— 
schaffen, sich ihren Fähigkeiten entsprechend zu tüchtigen Arbeitskräften auszubilden, ander- 
seits dem Wirtschaftsleben unter angemessener Berücksichtigung des Bedarfs seiner einzelnen 
Glieder einen brauchbaren Nachwuchs zuzuführen. 
13. Die Arbeitsämter haben mit allen Kreisen und Körperschaften, die sich mit der 
Beratung und Vermittlung jugendlicher Arbeitskräfte befassen, stete Fühlung zu nehmen. Ins- 
besondere wird sich die Bildung von Ausschüssen im Sinne der Ziffer 6 der Min.-Entschl. 
vom 7. August 1915 (MABl. S. 240) empfehlen. 
14. Die gesamten Ergebnisse der Lehrstellenvermittlung und Berufsberatung sind nach 
den Weisungen des K. Statistischen Landesamts zu bearbeiten. 
Dieses bestimmt auch im Benehmen mit dem Verband bayerischer Arbeitsämter Näheres 
über kleinere Anderungen, Größe, Form usw. der Muster 1—4. 
15. Die Bestimmungen unter Ziffer 1—88 (Lehrstellenvermittlung) treten mit Rück- 
sicht auf die Kriegsverhältnisse vorerst nicht in Kraft. Doch sind die Gemeinden ermächtigt. 
soweit möglich, auch diese Bestimmungen einstweilen zu vollziehen. Der Zeitpunkt des Ein- 
trittes ihrer vollen Wirksamkeit wird seinerzeit bekanntgegeben. 
München, den 18. Dezember 1917. 
Dr. v. Kuilling. Dr. u. Brettreich. Staatsrat v. Meinel.
        <pb n="19" />
        Nr. 1. 7 
Merkblatt. Wuster 1. 
An die Eltern und Vormünder der zur Schulentlassung kommenden Knaben und Mädchen. 
Die Wahl des Berufes * 
ist der wichtigste Entschluß im Leben eines jungen Menschen; seine ganze Zukunft, sein ganzes Lebensglück hängt davon ab. 
erupslicht 
ist es, den Kindern bei diesem wichtigen und schweren Entschluß mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen, sich bei- 
zeiten darüber klar zu werden, was aus ihnen werden soll, und sie dann nach reiflicher Prüfung und Überlegung 
einem Beruf zuzuführen, der ihnen für die Zukunft ein genügendes Auskommen und innere Befriedigung verspricht. 
Den Eltern und Vormündern muß aufs dringendste 
zur Beherzigung . 
empfohlen werden:. · » * , » « 
.WcuncsdicVermdgengiundEntkommensvekbaltumcderFamilienurirgendwiegestatten,,sollte1cder 
Rnabe und jedes Mädchen eine gute und gründliche Ausbildung in einem bestimmten Berufe erhalten, sei es nun 
in der Landwirlschaft, in einem Handwerk, im Handel oder in der Hauswirtschaft. Wer die nächste ungelernte Ar- 
beit ergreift, die sich bietet, der verdient freilich schueller Geld. Die Eltern bringen deshalb ein Opfer, wenn sie 
ihr Kind einc längere Lehrzeit durchmachen lassen; aber dieses Opfer macht sich später reichlich bezahlt. Der ge 
lernte Arbeiter hat in seinem Einkommen den ungelernten bald für immer überflügelt; er ist viel weniger der Ge- 
fahr ausgesetzt, auf längere Zeit arbeits= und verdienstlos zu werden, er genießt überall ein höheres Ansehen als 
der ungelernte Arbeiter und arbeitet mit Lust und Liebe, weil seine Arbeit nicht nur seine Hände, sondern auch 
seinen Geist beschäftigt. 
2. Für die Wahl des Berufes sollen immer nur die Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entscheidend 
sein, nicht aber das Bestreben, das Kind unter allen Umständen einem „besseren“ oder „vornehmeren" Beruf zuzu- 
führen. Der vornehmste Beruf ist für jeden Menschen derjenige, für den er sich am besten eignet und in dem er 
das Tüchtigste leisten kann. Besonders für das Studium und für den kaufmännischen Beruf sollten nur diejenigen 
bestimmt werden, die eine ganz besondere Fähigkeit dazu mitbringen. Ein tüchtiger Handwerker, der sein Fach ver- 
steht, ist viel mehr wert, als ein Beamter oder ein Kaufmann, der den Anforderungen seines Berufes nicht voll- 
ständig gewachsen ist. Auch der so viel begehrte Schreiberberuf ist überfüllt und bietet keine günstigen Aussichten. 
3. Es hat zu allen Zeiten Modeberufe gegeben, denen die jungen Leute in Scharen zuströmten. Die Zeiten 
ändern sich aber und Angehörige früherer Modeberufe sind dann mehr als genug, während andere Gewerbe des 
notwendigen Nachwuchses entbehren. Es sollen daher nur diejenigen den genaunten Berufen sich zuwenden, die ein 
besonderes Geschick dazu haben; die übrigen werden in anderen Berufen besser vorwärts kommen, denn andere Ge- 
werbe brauchen auch tüchtige Leute. . — 
4. Wer auf dem Lande geboren und aufgewachsen ist, wird sein Brot am besten und sichersten wieder auf 
dem Lande finden, wo begabte Köpfe und kräftige Arme überall gebraucht werden. Auch in der Stadt ist nicht 
alles Gold was glänzt: die hohen Barlöhne werden durch die größeren Ausgaben für Wohnung, Kleidung und 
Nahrung reichlich aufgewogen, Arbeitskräfte sind in Friedenszeiten im Überfluß vorhanden und auch soust ist das Leben 
nicht soschön und angenehm, wie es dem Landbewohner bei einem kurzen Aufenthalt in der Stadt vielleicht scheinen will. 
Welcher Beruf für jedes Kind der beste und geeignetste ist, das kann das Kind selbst und das können auch die 
Eltern nicht immer ganz richtig beurteilen. Es gehört dazu nicht nur eine ganz genaue Kenntnis des Kindes selbst, 
seiner körperlichen, geistigen und Gemütsanlagen, sondern auch eine ebenso genaue Kenntnis der Anforderungen, welche die 
verschiedenen Berufsarten an ihre Angehörigen stellen, und der Aussichten, die sie für das fernere Fortkommen bieten. 
Da die Eltern unmöglich die Verhältnisse in allen Berufen überblicken und auch die Fähigkeiten ihrer Kinder 
nicht immer ganz zutreffend beurteilen können, so erteilen die bei den gemeindlichen Arbeitsämtern errichteten 
Berufsberatungsllellen 
unentgeltlich Rat und Aufschluß in allen Fragen der Berufswahl. Sie sollten auch von solchen IJugendlichen, die 
bereits einen Beruf gewählt haben, noch um Nat angegangen werden. Erfahrene Angehörige der verschiedensten 
Berufe wirken bei diesen Stellen mit Lehrern und Arzten zum Wohle der Jugend zusammen und bürgen für eine 
sachgemästze und unparteiische Beratung. 
Die gemeindlichen Arbeitsümter 
selbst vermitteln jederzeit Lehr- und Aufangsstellen in allen Berufen. 
· Eine richtige und dem Wohl der schulentlassenen Jugend entsprechende Beratung und die Vermittlung ge- 
eigneter Lehrstellen ist aber nur dann möglich, wenn die Arbeitsämter über die körperlichen und geistigen Fähig- 
keiten der Knaben und Mädchen genau unterrichtet sind. Die Schule unterstützt deshalb die Tätigkeit der Arbeits- 
amter dadurch, daß sie ihnen die nötigen Aufschlüsse über Anlagen und Fleiß der Schüler, über ihre Leistungen 
in den wichtigsten Unterrichtsgegenständen und ihren Gesundheitszustand erteilt, falls nicht die Eltern oder 
Vormünder dagegen ausdrücklich Widerspruch erheben. 
Schon jetzt zu Beginn des Schuljahres werden Eltern und Vormünder auf die Wichtigkeit der Berufswahl 
und auf die Tätigkeit der Berufeberatungsstellen und der Arbeitsämter aufmerksam gemacht. Mögen sie es nicht 
versäumen, rechtzeitig bei diesen Stellen Nat und Hilfe zu suchen, um den geeignetsten Beruf auszuwählen. Die 
Kinder werden es ihnen später einmal danken, wenn sie in einem Beruf Aufnahme gefunden haben, in dem sie mit 
Lust und Liebe und mit gutem Erfolg ihrer Arbeit obliegen können. Aber auch für jeden Beruf und für die Ge- 
samtheit des Volkes ist es von der größten Wichtigkeit, daß jeder an den Platz im Leben gestellt wird, an dem er 
nach seinen Kräften und Fähigkeiten das Höchste und Beste erreichen kann. Nur so kann die Leistungsfähigkeit der 
deutschen Volkswirtschaft erhalten und gesteigert werden.
        <pb n="20" />
        Muster 2. 
Berufswahtl-llbersicht. 
Von den Schüler(innehn der Volksschule (Realschule, des Progymnasiums usw.) in 
............ wollen sich folgenden Berufen widmen: 
(nähere Bezeichnung der Schule nach Name oder Straße) 
1 Landwirtschaftt II. Gewerbe III. Handel IV. Schank- 
(Industrie, Bergbau, und Verkehr: und Gastwirtschaft: 
Hoandwerk, Kleingewerbe#: 
2 (1) Gärtner Bader 12 (6) Kellner 
10 (3) Jungknechte Sechneider ... Küchenmädchen 
1 (—) Schpweizer Schuhmacher usw. 
usw. usw. 
V. Hänsliche Dienste:: VI. Ungelernte VII. Freie Verufe: 
T L it: 
Lohnarbeit: Unentschieden ist die 
.. Dienstmädchen . . Ausgeher 2 (1) SBVerufswahl bei 
.. Kindermädchen .. Bauhilfsarbeiter êèm2“ 
l JFabrikarbeiter Schülerinne)n. 
usw. 
Anmerkung: In den 7 Gruppen sind die Berufe alphabetisch und möglichst vollständig aufzuführen. Wenn der 
Beruf in keine der Gruppen eingereiht werden kann, ist er danach gesondert aufzuführen. Anzugeben 
ist die Zahl der Schüler, die eine Berufswahl bereits getroffen haben, und daneben in Kammer 
die Zahl der Schüler, die noch keine Stelle haben.
        <pb n="21" />
        Nr. 1 
Muster 3. 
Vormerkung für eine Lesirstelle. 
J. 
(bom Schüler Ferbn auszufüllen) 
1. De. Schüler . .. Familien- und Jorname . 
; ebuktötaq 
Zuletzt besuchte Schule und alase 
  
Des Vaters (der Mutter — des Vormunds) 
Familien= und Vorname 
Stand 
Wohnort und Wohnung 
3. Berufswahl de Schüler (e — wenn znenschichen, 
4. Kann de Schüler zuhause Kost und Wohnung oder eines von beiden eirunn 
5. Kann Lehrgeld bczahlt werden und in welcher Höhe? 
6 
7 
8. 
* 
Oder wird Lohn beansprucht und wieviel? 
z. Wird auch nach auswärts eine Stelle ungenommen! 
MWann kann der Eintritt erfolgen?“ 
. Besondere Wünsche für die Steller 
In Gemeinden mit Arbeitsämtern auch- 
9. Ist schon eine sichere Lehrstelle gefunden? . . . 
10. In welchem Beruf? 
II. 
(Im Falle stillschweigender Zustimmung der Erziehungsberechtigten — Eltern, Vormund:) 
Auf Grund des Schulzeugns de Schüler. 
Betragen Flei 
Nähigkeiten im Rechischreiben Rechnen. Jeichnen, bei Mähchen 0 enofeniigrelin, i. T 
III. 
Arztlicher Lefund: 
Körperbau: . . . . · 
Augen 
Ohren 
Organe der Brust: . 
Organe des Unterleibs: 
Allgemeine Bemerkungen über den Gesundheitszustand: 
Für welchen Beruf erscheint der Schiler besonders. geeignet? 
Für welchen Beruf erscheint der Schüler ungeeignet? 1 v 
den . . .191· 
*" 
Unterschrift des Schularztes (Arztes) 
cber ufn. *) Hier sollen auch erwähnt werden: Neigung zu besonderen RKrankheiten (Tuberkulose, Kurzsichtigleit u. a.), Plattfuß, Krampf- 
e
        <pb n="22" />
        10 
Muster 4. 
Anmeldung einer offenen Lekrrstelle. 
Name: 
Gewerbe: 
Bekenntnis: 
Wohnung: 
Werkstätte: . . . 
Offene Stellen für Lehrlinge (Lehrmädchen): 
Dauer der Lehrzeit: . . 
Dauer der Probezeit: 
Erhält der Lehrling eine Entlohnung= 
wieviel wöchentlich? 
monatlich? 
Wird Lehrgeld beansprucht und wieviel? 
Wird dem Lehrling Kost und (oder) **s gegeben? 
Wann soll der Eintritt erfolgen?. 
Welche Anforderungen stellt der Beruf 
a) körperlich? . 
b)geistig?. 
c)sittlich?.
        <pb n="23" />
        Nr. 1. 11 
Nr. 36638. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerinum der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Dez. 1917 
anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Januar 1918 
1. der Sitz des Forstamts Eußerthal nach Landau (Pfalz) verlegt werde und dieses 
Forstamt künftig die Bezeichnung „K. Forstamt Landau“ führe, 
2. eine dem Forstamte Landau zu unterstellende Forstamtsassessorstelle in Eußer thal 
errichtet werde, 
3. die bisher dem Forstamt Annweiler unterstellte exponierte Forstamtsassessorstelle 
in Annweiler aufgelöst und 
4. die zweite Försterstelle in Kipfenberg, Forstamts Kipfenberg, in eine etats- 
mäßige Waldwärterstelle umgewandelt werde. 
München, den 28. Dezember 1917. 
v. Breunig. 
  
Nr. 2820 a 20. 
Bekanntmachung über die Versorgung schwerbeschädigter Kriegsteilnehmer. 
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für KNirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Die Unterbringung schwerbeschädigter Kriegsbeschädigter begegnet nicht selten Schwierig- 
keiten, die sich voraussichtlich nach dem Kriege noch steigern werden. Es muß daher Wert 
darauf gelegt werden, daß diejenigen Stellen, die von schwerbeschädigten Kriegsteilnehmern 
ausgefüllt werden können, soweit sie nicht Militäranwärtern vorbehalten sind, nicht leicht- 
beschädigten vorbehalten bleiben. Diesem Grundsatze wird nach Möglichkeit im öffentlichen 
wie im privaten Dienste Geltung zu verschaffen sein. Nur wenn die Behörden hier mit 
gutem Beispiel vorangehen, werden die Privatbetriebe diesem Vorbilde auch folgen. Die 
Kriegsfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte bei den K. Regierungen, Kammern des Innern, 
sind jederzeit bereit, darüber Auskunft zu geben, ob im einzelnen Falle ein Kriegsbeschädigter 
als schwerbeschädigt anzusehen und deshalb bei Besetzung eines leichteren Postens zu berück- 
sichtigen ist oder nicht.
        <pb n="24" />
        12 
Es wird daher allen öffentlichen Behörden und Stellen sowie auch privaten Unternehmern 
dringend empfohlen, vor Besetzung leichterer Invalidenposten mit den zuständigen Kriegs- 
fürsorgestellen ins Benehmen zu treten. 
München, den 31. Dezember 1917. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. Ior. v. Kuilling. Dr. v. Prettreich. 
  
Nr. 35229. 
Bekanntmachung wegen der Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst eingerückten 
Staatsbeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder 
infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten. 
fl. Staatsministerien des Königlichen hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für firchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
1. Ziff. 2 Abs. 5 der Bekanntmachung vom 21. September 1917 (GWVl. S. 555) wird 
durch folgende Bestimmung ersetzt: . 
„Damit auch in den Fällen, in denen seitens der Militärbehörden Mitteilungen 
im Sinne von Abs. 3 nicht erfolgen, das Zirildiensteinkommen vermißter Kriegsteilnehmer 
nicht zulange fortgezahlt wird, haben die mit der Auszahlung des Zivildiensteinkommens 
betrauten Amter und Kassen unter allen Umständen nach Ablauf des sechsten auf das 
Vermißtsein folgenden Monats unter Vorlage der nach Ziff. 16e der Bekanntmachung 
vom 18. Juni 1915 vorgenommenen Erhebungen der in Spalte 3 der Anlage zu 
Ziff. 12 derselben Bekanntmachung bezeichneten Stelle Anzeige zu erstatten. Die den 
vermißten Beamten vorgesetzten Stellen haben auf Grund dieser Berichte die Ein- 
stellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens und vom gleichen Zeitpunkt an die 
vorläufige Anweisung der Hinterbliebenenbezüge zu veranlassen, falls pensionsberechtigte 
Hinterbliebene vorhanden sind."“ 
2. Die Bekanntmachung vom 21. September 1917 und vorstehende Bekanntmachung 
gelten siungemäß auch für das Volksschulpersonal. 
München, den 2. Januar 1918. 
v. Thelemann. v. Keidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Grettreich. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Irr. v. Günder.
        <pb n="25" />
        13 
Gesetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 2. 
München, den 7. Jannar 1918. 
Juhalt: 
Gesetz vom 31. Dezember 1917 über Anderung des Kostengesetzes vom 21. August 1914. — Bekanntmachung 
vom 4. Januar 1918, betreffend vorübergehende Anderung der §§ 25 und 56 der Eisenbahn-Verk. brzordnung 
(Frachtbriefmustet). — Auszug aus der Adels-Matrikel des Köngreichs. 
  
Gesetz über Anderung des Kostengesetzes vom 21. August 1914. 
Ludwig III. 
von Gottes Gunden fiönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Layern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Den Art. 37 und 173 des Kostengesetzes vom 21. August 1914 (GVBl. S. 439) 
wird als letzter Absatz folgende Bestimmung beigefügt: 
Zu den Post= und Telegraphengebühren und den im Fernverkehre zu ent- 
richtenden Fernsprechgebühren gehören auch die Reichsabgaben, die im Anschluß 
3
        <pb n="26" />
        14 
an diese Gebühren auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmung erhoben werden. 
Pfennigbruchteile an solchen Gebühren sind auf ganze Pfennigbeträge aufzurunden. 
Gegeben zu München, den 31. Dezember 1917. 
Ludwig. 
v. Dandl. u. Thelemann. u. Preunig. v. Seidlein. Dr. u. Knilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Dellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl 
Der Regierungsrat 
in K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Nr. 9/ Vog. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der §§ 55 und 56 der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung (Frachtbriefmuster). 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Paragraphen 55 und 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) 
werden, wie folgt, geändert: 
Im § 55 Abs. (1) wird am Ende ein Steruchen) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
*) Das Frachtbriefmuster wird bis auf weiteres um die Hälfte in der Weise verkleinert, daß 
die Rückseite mit der rechten Hälfte des jetzigen Musters bedruckt wird. 
Im §56 Abs. (5) wird im ersten Satze hinter „benutzen“ und im Abs. (5) am Ende 
ein ) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
#) Die Bestimmung wegen Benutzung der Rückseite gilt nicht für das verkleinerte Fracht- 
briefmuster [Anm.') zu § 55 Abfs. (1). 
Die Anderungen treten am 10. Jannar 1918 in Kraft. Die vorhandenen Fracht- 
briefe können aufgebraucht werden. 
München, den 4. Januar 1918. 
v. Seidlein. 
Auszug aus der Adels „Matritel am 20. Dezember 1917 der Oberleutnant 
des Rönigreichs. der Reserve und Kompagnieführer in einem 
Reserve-Infanterie-Regiment Karl Ritter von 
Abt für seine Person als Ritter des Militär- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse.
        <pb n="27" />
        seh= und Verorduuugs lult 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 3. 
München, den 10. Jannar 1918. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 5. Jannar 1918 zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen und Güterverkehrs 
  
Nr. 29515. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April #017 über die Bestenerung des 
Personen= und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 11. September 1917 (GVBl. S. 553) 
wird zum Vollzuge der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen und Güterverkehrs (RGBl. S. 329) 
und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1917 S. 492) 
im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und des Innern Nachstehendes 
bestimmt: 
4
        <pb n="28" />
        16 
I. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr. 
1. Nach § 8 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats haben alle Eisenbahnen, 
für die nicht von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) eine abweichende Regelung getroffen ist, die Abgabe vom öffentlichen Eisen- 
bahngüterverkehr im Wege des Ubrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten. 
Dies gilt auch für die nichtstaatlichen Eisenbahnunternehmungen einschließlich der Straßen- 
bahnen. Einer besonderen Zulassung zum Abrechnungsverfahren durch die Landesfinanzbehörden 
bedarf es sonach nicht. 
2. Als Steuerstellen für die Abrechnung sind in § 1 der Verordnung vom 11. Sep- 
tember 1917 (GVl. S. 553) die Kreiskassen bestimmt. Zuständig ist die Kreiskasse, in 
deren Bezirk die kontrollführende Verwaltung ihren Sitz hat. Über die bei der bayerischen 
Staatseisenbahnverwaltung aufkommenden Abgaben wird ausschließlich mit der Kreis- 
kasse von Oberbayern abgerechnet. 
3. Das Verfahren bei der Abrechnung bemißt sich nach § 8 der Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats. 
Die in § 8 Abs. 3, 5, 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten 
Bescheinigungen sind bei Privatbahnen durch einen Beamten der Kreiskasse abzugeben. Falls 
den Nachweisungen die zur Nachprüfung der Eintragungen erforderlichen Unterlagen nicht 
beigegeben werden können, hat die Kreiskasse zur Vornahme der Nachprüfung und zur Abgabe 
der Bescheinigungen einen Beamten in die Geschäftsräume der Privatbahnverwaltung ab- 
zuordnen. Die Prüfung und die Abgabe der Bescheinigungen hat in diesem Falle, sofern 
nicht besondere Bedenken entgegenstehen, in der Regel nur einmal im Jahre im Anschluß 
an die letzte Abrechnung für das Rechnungsjahr stattzufinden. Die Regierungsfi 
können an Stelle der Beamten der Kreiskassen die zur örtlichen Prüfung bes Kosten und 
Stempelwesens bei den Gerichten und Behörden abgeordneten Beamten mit der Vornahme 
der Prüfung und der Abgabe der Bescheinigungen betrauen. 
4. Die nach § 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats an die bahyerische 
Staatseisenbahnverwaltung zu leistenden Rückvergütungen erfolgen durch die Kreiskasse von 
Oberbayern. Bei der Rückvergütung sind die Stempelmarken auf den Frachturkunden mit 
dem Erstattungsvermerke zu versehen. 
  
II. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
1. Über Anträge auf Zulassung von privaten Beförderungsunternehmungen zum Ab- 
rechnungsverfahren entscheidet im Falle des § 19 Abs. 4 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats, ferner wenn es sich um die Zulassung von Privatschiffern handelt, das
        <pb n="29" />
        Nr. 3. 17 
Staatsministerium der Finanzen, in den übrigen Fällen die für das Beförderungsunter- 
nehmen zuständige Regierungsfinanzkammer. Es ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß auch 
Privatschiffer unter Bestellung eines für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen haftenden Ver- 
treters die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichten. 
Die im § 19 Abf. 5 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene 
Sicherheitsleistung kann durch Errichtung oder Übertragung sicherer Hypotheken oder Grund- 
schulden, Verpfändung von Wertpapieren oder Schuldbuchforderungen, pfandweise Hinter- 
legung der über Wertpapiere erteilten Niederlegungsbescheinigungen der K. Bank, Ausstellung 
von Wechseln oder Stellung eines tauglichen Bürgen erfolgen. 
2. Die Abrechnung hat mit dem Rentamte zu erfolgen, in dessen Bezirk die Nieder- 
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine Niederlassung 
im Inlande nicht vorhanden ist, der Wohnort des in diesem Falle zu bestellenden Ver- 
treters liegt. Für den Stadtbezirk München ist das Stadtrentamt München I, in Nürnberg 
das Rentamt Nürnberg I, in Augsburg das Rentamt Augsburg II zuständig. 
3. Das Verfahren bei der Abrechnung bemißt sich nach § 20 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats. 
Für die Lieferscheine über Abschlagszahlungen (§ 18 Abs. 3 Satz 5 der Ausführungs- 
bestimmungen) dient das anliegende Muster 1 als Vorbild. Das Muster kann auch zur 
Leistung von Abschlagszahlungen auf Grund des § 8 der Ausführungsbestimmungen ver- 
wendet werden. 
Die Genehmigung zur Prüfung der Unterlagen für die Eintragungen im Steuerbuch 
in den Geschäftsräumen des Unternehmens (§ 20 Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen) ist 
nur zu erteilen, wenn dem Staate hierdurch keine erheblichen Auslagen entstehen. Die Be- 
stimmungen unter 1 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 
4. Nach § 20 Ziff. 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats können von den 
obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) Abweichungen von den für das Abrechnungsverfahren getroffenen Bestimmungen zuge- 
lassen werden. Insbesondere kann hiernach die Mitführung von Steuerbegleitzetteln erlassen 
werden, wenn auf andere Weise sichergestellt und nachgewiesen wird, daß die Steuer für 
jede abgefertigte Gütersendung im Abrechnungsweg entrichtet wird. Die Zulassung solcher 
Abweichungen kommt namentlich für Unternehmungen in Frage, die auf bestimmten Linien 
einen umfangreichen Güterverkehr betreiben. 
5. Als Steuerstellen für die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzelversteuerung 
sind die Rentämter und die an den Hafenorten, Schiffsanlegeplätzen und Grenzausgangs- 
orten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter (Zollämter und Nebenzollämter 1) bestimmt 
(8 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1917, GWBl. S. 553). Von den Rent- 
4 
4 
sten
        <pb n="30" />
        18 
ämtern kommen der Natur der Sache nach nur diejenigen als Steuerstellen in Betracht, 
deren Bezirk an eine schiff= oder flößbare Binnenwasserstraße angrenzt oder von einer solchen 
durchschnitten wird. Befinden sich an einem Orte mehrere Steuerstellen, z. B. mehrere Rent- 
ämter oder ein Rentamt und eine zuständige Zollbehörde, so kann die Versteuerung nach 
Wahl des Anmeldungspflichtigen bei jeder von ihnen erfolgen. Von den Stadtrentämtern 
in München ist nur das Stadtrentamt I, von den Rentämtern in Nürnberg nur das Rentamt 
Nürnberg I, von den Rentämtern in Augsburg nur das Rentamt Augsburg II zur Er- 
hebung der Abgabe zuständig. 
6. Im Falle der Einzelversteuerung kann die Abgabe auch bei den mit der Erhebung 
von Abgaben für die Benützung von Hafenanlagen, Schiffsanlege= und Ländeplätzen be- 
trauten staatlichen oder gemeindlichen Behörden und Beamten entrichtet werden. Die 
Behörden und Beamten haben in diesem Falle die Anmeldung (§ 21 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen des Bundesrats) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere 
auf die Übereinstimmung mit den Fracht= und sonstigen Ladepapieren zu prüfen, den Abgabe- 
betrag in der Anmeldung festzustellen und unter gleichzeitiger Eintragung in das nach dem 
#er2. anliegenden Muster 2 zu führende Verzeichnis für das zuständige Rentamt zu vereinnahmen. 
Dah eine Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte Abgabe nebst 
den Fracht= und Ladepapieren an den Anmelder zurückzugeben, das andere Stück als Beleg 
zu dem Verzeichnisse zu nehmen. Die eingehobenen Beträge sind — bei den gemeind- 
lichen Stellen nach Abzug der der Gemeinde nach § 2 Abs. III der Verordnung vom 
11. September 1917, GVBl. S. 553 zukommenden Vergütung mit dem Verzeich- 
nisse nebst den Belegen am Schlusse jedes Monats an das Rentamt einzusenden, zu dessen 
Bezirk die einhebende Stelle gehört. Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten. Das Rentamt 
bestätigt den Empfang und trägt die eingehobenen Abgaben in das Anmeldungs= und Ein- 
nahmebuch ein. Die eingehobenen Beträge sind unverkürzt in Einnahme zu stellen und die 
Vergütungen an die Gemeinden ausgablich zu verrechnen (vgl. V Ziff. 6). 
7. Der im § 23 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene 
Versteuerungsnachweis kann auch durch Vorlegung der Versteuerungsanmeldung an die zur 
Entgegennahme der Abgabe nach II Ziff. 6 befugten Stellen geführt werden. Diese haben 
mit der Anmeldung nach § 23 Abs. 1 Satz 4 zu verfahren. 
8. Vordrucke zu den Versteuerungsanmeldungen (Muster 9 zu § 21 Abs. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats) können von den als Steuerstellen für die Entrichtung 
der Abgabe im Wege der Einzelversteuerung in Betracht kommenden Rentämtern (vgl. II Ziff. 5 
Satz 2) zum Preise von 2 Pfg für das Stück in kleineren Mengen bezogen werden. Die Rent- 
ämter haben über den Bestand an Vordrucken und den Verkauf nach näherer Bestimmung der Re- 
gierungsfinanzkammer Aufschreibungen zu führen. Die Ausgaben für die Vordrucke sind im Haus-
        <pb n="31" />
        Nr. 3. 19 
halte der Erbschaftssteuern, Stempelabgaben, Gebühren usw. zu verrechnen, die Einnahmen 
am Schlusse des Rechnungsjahrs an den Ausgaben des Rechnungstitels zu kürzen. 
9. Die Steuerstellen haben zur Überwachung der Abgabenentrichtung (§ 26 Abs. 2 ff. 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) von Zeit zu Zeit Beamte an die Hafen- 
anlagen, Schiffsanlegeplätze, Lösch und Umschlagstellen abzuordnen. Die Beamten haben 
sich durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen, der Fracht= und Ladepapiere davon zu 
überzeugen, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vorschriften genügt ist 
und hierbei wahrgenommene Zuwiderhandlungen der Steuerstelle anzuzeigen. 
Die Überwachung obliegt neben den Steuerstellen auch den Hafen-, Kanal= und Strom- 
aufsichtsbeamten sowie den Zoll= und Steneraufsichtsbeamten (§27 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats). Zuwiderhandlungen sind unter Bezeichnung der Person des Betriebsunter- 
nehmers und des Schiffers sowie des Fahrzeugs und der Ladung dem nächstgelegenen Rent- 
amte zur Kenntnis zu bringen. 
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. 
Die Erhebung der Abgabe vom nichtöffentlichen Güterverkehr auf Eisenbahnen und 
Wasserstraßen obliegt den Rentämtern, für den Stadtbezirk München dem Stadtrentamte 
München I, in Nürnberg dem Rentamte Nürnberg I, in Augsburg dem Rentamt Augs- 
burg II. Die im § 31 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene An- 
zeige ist an das Rentamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betriebsunternehmer seinen Wohn- 
ort (Sitz) hat. 
V. Güterverkehr auf Landwegen. 
1. Zur Erhebung der Abgabe vom Güterverkehr auf Landwegen sind die Rentämter, 
für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt München I, in Nürnberg das Rentamt 
Nürnberg I, in Augsburg das Rentamt Augsburg lI zuständig. Die im § 39 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene Anmeldung ist an das Rentamt zu er- 
statten, in dessen Bezirk der Anmeldende seinen Wohnort (Sitz) hat. 
2. Das Renutamt trägt die angemeldeten Betriebe in das nach § 40 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zu führende Verkehrssteuermerkbuch ein. Das Buch 
hat Spalten zu enthalten für Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers (Firma und 
Sitz des Unternehmens), für den Ort des Betriebs oder die Orte, zwischen denen der Be- 
trieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet, für den Tag der Ausgabe und die Nummer der 
ausgegebenen sowie den Tag der Rückgabe und die Nummer der zurückgegebenen Blöcke und 
für Bemerkungen.
        <pb n="32" />
        M### 
20 
Der Verkauf der Frachtzettelblöcke erfolgt ausschließlich durch die Rentämter. Die aus- 
gegebenen Blöcke sind (für jeden Betriebsunternehmer mit 1 beginnend) fortlaufend zu num- 
merieren und die Nummern in die dafür vorgesehene Spalte des Merkbuchs einzutragen. 
Ebenso ist die Rückgabe unter Eintragung der Nummer der zurückgegebenen Blöcke in der 
hierzu bestimmten Spalte des Buches zu vermerken. Ist ein Block, weil er noch leere Blätter 
enthielt, dem Unternehmer zurückgegeben worden, so ist die Wiederaushändigung in der Be- 
merkungsspalte ersichtlich zu machen. Werden ausgegebene Blöcke nicht in angemessener Zeit 
zurückgeliefert, so sind von Zeit zu Zeit über die Aufbrauchung Nachforschungen anzustellen. 
Betriebe, denen die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestattet ist, sind 
in eine besondere Abteilung des Merkbuchs einzutragen. Auf Grund der Eintragung ist 
die rechtzeitige Entrichtung der Abfindungssumme zu überwachen. 
3. Die Rentämter haben die Zahl der von den Betriebsunternehmern bei ihnen be- 
stellten Frachtzettelblöcke (§ 40 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) 
k anzuzeigen; diese bezieht die Blöcke von der Reichsdruckerei und 
weist die Kreiskasse zur vorschußweisen Zahlung der Kosten an. Die Rentämter ziehen 
die Kosten von den Bestellern ein und übermitteln die eingehobenen Beträge der Kreiskasse. 
Der Preis beträgt bis auf weiteres 3 für das Stück 
4. Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife und ist die Abgabe in 
diese eingerechnet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes), so ist im Frachtzettelblock und zwar 
sowohl im Stammabschnitt A wie im Abschnitt B von einer besonderen Berechnung der 
Abgabe abzusehen und der Vordruck: „Hiervon sind 7 v. H. als Reichsabgabe mit ... Mark 
.. Pfennig zu entrichten“ unausgefüllt zu lassen. In der Nachweisung Muster 12 ist 
der Gesamtbetrag des die Abgabe in sich schließenden Beförderungspreises aufzuführen und 
hiervon die Abgabe nach 7/107 des die Abgabe einschließenden Beförderungspreises zu be- 
rechnen. Der Vordruck zum Muster 12 ist gegebenenfalls entsprechend zu ändern (vgl. das 
anliegende Muster 3). 
: #. 
der Regierungsfi 
V. Buchführung, Verrechuung und Ablieferung. 
1. Das Einnahmebuch ist nach dem den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
beigegebenen Muster 13, das Anmeldungsbuch nach dem Muster 14 zu führen. In das 
Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch sind sowohl die von den Steuerstellen selbst ein- 
gehobenen wie die an sie abgelieferten Beträge (vgl. II 6) einzutragen. 
2. Die Einnahmeergebnisse sind monatlich und vierteljährlich zusammenzustellen und 
in die monatlichen und vierteljährlichen allgemeinen Reichssteuerübersichten nach Maßgabe 
der für die Aufstellung dieser Übersichten geltenden Vorschriften (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1910 S. 352, GVBl. 1917 S. 103) aufzunehmen.
        <pb n="33" />
        Nr. 3. 21 
Die Hauptzollämter haben die Einnahmeübersichten an die Regierungsfinanzkammer 
und Zweitschriften der Übersichten an die Kreiskasse einzusenden und über die Einnahmen 
an Verkehrsabgabe mit der Kreiskasse abzurechnen. 
Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern, den Haupt- 
zollämtern und den Kreiskassen in den allgemeinen Kassebüchern. 
3. Die Einnahmen an Verkehrsabgaben sind auf Grund der Ülbersichten in das von 
der Kreiskasse vierteljährlich der Regierungsfinanzkammer vorzulegende Hauptverzeichnis über 
die Einnahmen an Reichsstempelabgaben einzustellen. 
Die Einnahme= und Anmeldungsbücher sind am Schlusse des Rechnungsjahres samt 
Belegen an die Kreiskasse einzusenden, die sie nebst den von ihr selbst geführten Büchern 
zugleich mit den Einnahme= und Anmeldungsbüchern über die Einnahmen an Reichsstempel- 
abgaben für das letzte Vierteljahr der Regierungsfinanzkammer zur Prüfung vorlegt. 
4. Zur rechnerischen Durchführung der sich ergebenden Nachholungen und Rückvergü- 
tungen haben die Kreiskassen, die Hauptzollämter und die Rentämter Nachholungs= und 
Rückvergütungsverzeichnisse zu führen, die in der Spalteneinteilung dem Einnahmebuche nach- 
zubilden sind. Die Verzeichnisse sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs abzuschließen und 
die beim Abschlusse sich ergebenden Ziffern summarisch im Einnahmebuch zu= und ab- 
zusetzen. Die Nachholungs= und Rückvergütungsverzeichnisse bilden Beilagen zum Einnahmebuch 
und sind mit diesem am Schlusse des Rechnungsjahrs der Regierungsfinanzkammer vorzu- 
legen. 
5. Bei der Abrechnung zwischen der Staatshauptkasse und der Reichshauptkafse ist auf 
Grund des § 48 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats als vorläufiger 
Anteil Bayerns an der Verwaltungskostenvergütung jeweils der Betrag von 2 v. H. der im 
Abrechnungszeitraum aufgekommenen Gesamteinnahme zurückzubehalten. Auch in den Reichs- 
steuerübersichten ist der Betrag von 2 v. H. des Einnahmeanfalls als Verwaltungskosten- 
vergütung auszuweisen. Die einnahmliche Verrechnung der Verwaltungskostenbeträge erfolgt 
bei den Kreiskassen. 
Wegen der endgültigen Feststellung des auf Bayern treffenden Gesamtbetrags an Ver- 
waltungskostenvergütung (8§ 48 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats) ergeht am Schlusse des Rechnungsjahrs Entschließung an die Staatshauptkasse. 
6. Die den Gemeinden nach § 2 Abs. III der Verordnung vom 11. September 1917 
(GVBl. S553) zukommenden Vergütungen sind von den Rentämtern im Haushalte der 
Erbschaftssteuern, Stempelabgaben, Gebühren usw. unter den Ausgaben auf die Verkehrs- 
abgabe zu verrechnen. 
7. Die Kreiskassen und die Rentämter haben über die in ihrem Bezirke vorhandenen, 
zum Abrechnungsverfahren oder zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung zuge-
        <pb n="34" />
        22 
I 
lassenen Beförderungsunter gen — mit Ausnahme jener, die in das Verkehrssteuer- 
merkbuch einzutragen sind — ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis muß das Be- 
förderungsunternehmen, den etwa bestellten Vertreter, den Abrechnungszeitraum, den Zeit- 
punkt der zu leistenden Abschlags= und sonstigen Zahlungen und den allenfalls zu zahlenden 
Abfindungsbetrag ersehen lassen. Auf Grund des Verzeichnisses ist die rechtzeitige Leistung 
der Zahlungen zu überwachen. 
In das rentamtliche Verzeichnis sind unter einer besonderen Abteilung auch die nicht 
zum Abrechnungs= oder Abfindungsverfahren zugelassenen, den nichtöffentlichen Güterverkehr 
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen betreibenden Beförderungsunternehmungen einzutragen. 
VI. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen. 
Inkrafttreten des Gesetzes. 
1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und die zu dessen Aus- 
führung erlassenen Bestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungs- 
strafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren und zur Zwangs- 
beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter und, soweit 
es sich um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung des öffentlichen Güter- 
verkehrs auf Wasserstraßen handelt, neben den Rentämtern die Hauptzollämter zuständig. 
Die Feststellung des Tatbestandes und die Vornahme einzelner Untersuchungshand- 
lungen obliegen regelmäßig dem Rentamt oder der Zollbehörde des Bezirks, in dem die 
Verfehlung zuerst bekannt geworden ist; die Zuständigkeit zur Erlassung des Strafbescheids 
bemißt sich nach §§ 7 ff. der RSt PO. 
Zur Stellung von Anträgen auf Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft ist die 
Genehmigung der Regierungsfinanzkammer einzuholen. 
2. Nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1917 (REl. S. 589) unter- 
liegt der öffentliche Eisenbahngüterverkehr vom 1. August 1917 an, der übrige Güterverkehr vom 
1. Oktober 1917 an der Besteuerung, soweit sich nicht aus § 34 des Gesetzes für die im 
§ 11 Abs. 5 daselbst bezeichneten Beförderungsunternehmungen etwas anderes ergibt. Unter 
§ 11 Abs. 5 des Gesetzes fallen nur solche Unternehmungen, deren Betrieb wesentlich der 
Personen beförderung dient. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes be- 
zieht sich auch auf die in solchen Personenbeförderungsbetrieben vorkommenden Güterbeförderungen. 
Hiernach unterliegen Güterbeförderungen 
a) im Straßenbahnverkehre, 
b) im Personenschiffsverkehre, soweit dieser wesentlich nur den örtlichen Bedürfnissen 
dient,
        <pb n="35" />
        Nr. 3. 23 
c) bei solchen dem öffentlichen Verkehre dienenden Unternehmungen, die die Personen- 
beförderung auf Landwegen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit 
planmäßigen Fahrten betreiben, 
erst von den im § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkten an der Be- 
steuerung. Dagegen tritt für Güterbeförderungen in einem nicht lediglich örtlichen Bedürf- 
nissen dienenden Personenschiffsverkehr und für Güterbeförderungen auf lediglich dem Güter- 
verkehre dienenden Kraftwagenlinien der im § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art die 
Besteuerung am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
München, den 5. Januar 1918. 
v. Hreunig. v. Seidlein.
        <pb n="36" />
        24 
Eingegangen am . 19. Muster 1. 
Nr. des Verkehrssteuer-Anmeldungsbuchs. 
Lieferschein 
5 in 
über dèie Leistung einer Köschlagszahlung auf Verkehrssteuer 
für den Monat 19 
mi 
Nach Maßgabe des Verkehrs auf de von betriebenen 
schätze id die mutmaßliche Höhe der auf Grund des Gesetzes über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 im Monat 19 
aus dem Güterverkehr aufgekommenen Abgabe aauf .Diesen Betrag entrichte 
0 hiermit als Abschlagszahlung auf die für diesen Zeitraum zu zahlende Abgabe. 
, den 19. 
MA, 
m. W. Mark 
erhalten und im Verkehrssteuer-Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt. 
, den 19 
K. Rentamt. 
(Unterschrift.) 
(Amtsstempelabdruck.)
        <pb n="37" />
        Nr. 3. 25 
Muster 2. 
Verzeichnis 
der 
von d. 
für Rechnung des Rentamts 
im Laufe des Monats 19 
eingehobenen 
Abgaben vom Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
Gegenwärtiges Verzeichnis wird nebst Belegen mit J, 
m. W. Mark. . Pfennig, 
dem K. Rentamt übersendet. 
,den 19
        <pb n="38" />
        26 
  
Lfd. 
Nr. 
Tag 
der 
Einzahlung 
Name, Stand (Firma) 
und Wohnort (Siy) 
des Einzahlers 
Betrag 
der 
erhobenen Abgabe 
Bemerkungen
        <pb n="39" />
        Nr. 3. 27 
Eingegangen, den 19 Muster 3. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nachweisung 
über 
die im Vierteljahr 19 von dem 
in ausgeführten Güterbeförderungen. 
Der Unterzeichnete hat in dem vorbezeichneten Zeitraume die in den anbei abgelieferten 
Stammabschnitten der Blöcke Nr. bis aufgezeichneten Güter zu den darin 
bezeichneten Beförderungspreisen befördert und meldet die hiervon geschuldete Abgabe zur Ent- 
richtung an. 
  
  
  
  
Gesamtbetrag des Beförderungspreises 
Nummer einschließlich der eingerechneten Abgabe 
der einzelnen Blöcke " 9 
Nr. 
Nr. 
6 
Zusammen 
Hiervon beträgt die Abgabe 7/107 
, den 19 
(Unterschrift, 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von M 9, in Buchstaben: 
Dieser Betrag ist heute eingezohlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt worden 
, den 19 
(Amtsstempelabdruck (Amtsbezeichnung) 
(Unterschrist)
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        2 
eh und Verordnungs-Blatt 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 4. 
München, den 17. Jannar 1918. 
Juhalt 
Bekanutmachung vom 11. Jannar 1918, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. — 
Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Mr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Hinter dem mit „Ammonfördit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Ammonfördit F (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 2, Prozent 
Nitroglyzerin, Dinitrotoluol, Holzmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr 
nicht erhöhenden Salzen). 
Ammonfördit F 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Nitronaphthalin, Holz- 
mehl, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
7
        <pb n="42" />
        30 
Gesteins-Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol, 
Mononitronaphthalin, Holzmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Saar-Detonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Mono= oder Dinitroverbindungen der 
aromatischen Reihe, Pflanzenmehlen, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem 
Nitroglyzerin, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen). 
Ur. Id. Verdichrere und verflässigte Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gesäße. 
In der Anmerkung ') zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird die Frist für die Gefäße 
unter b) von 7 auf 8 Jahre verlängert. 
r. V. Agende Sroffe. 
Ziffer 6 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
6. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Antimonpentachlorid, Thionyl-= 
chlorid, Chlorsulfonsäure. 
r. VI. Fäulnisfähige Sroffe. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird hinter „der Ziffern 3“ ein Sternchen?) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen gereinigte, trockene Knochen in den Monaten 
Oktober bis März einschließlich unverpackt in offenen Wagen ohne Decken befördert werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 11. Januar 1918. 
v. Seidlein. 
Auszug aus der Adels- Matrikel des und Kompagnieführer in einem Reserve-In- 
Kiönigreichs. fanterie-Regiment Herbert Ritter von Wurmb 
für seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. W, 
am 28. Dezember 1917 der Hauptmann Fol. 82.
        <pb n="43" />
        esttz und Verorduuugs Plutf 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 5. 
München, den 28. Jannar 1918. 
Inhall# * 
Königliche Verordunng vom 17. Jannar 1918 über das Apothekenwesen. — Königliche Verordnung vom 
20). Januir 1918 über den Geschäfte gang der K. Regierungen. 
  
Nr. 5154a 35. 
Rönigliche Verordnung über das Apothelenwesen. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden fönig von Bayern, Pfallgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: .Z 
§ 32 Absatz lI Satz 1 der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1913 über das 
Apothekenwesen, GVl. Seite 343, erhält folgende Fassung: 
Die Apotheken müssen au Werktagen von acht Uhr morgens bis acht Uhr 
abends, in Orten, in denen die offenen Verkaufsstellen und die dazu gehörigen 
Schreibstuben (Kontore) und Lagerräume allgemein um sechs Uhr abends geschlossen 
8
        <pb n="44" />
        32 
werden müssen, bis sieben Uhr abends, an Sonn= und Feiertagen von acht Uhr 
morgens bis zwei Uhr nachmittags offen gehalten werden. 
Nohrenfeld, den 17. Jannar 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Nr. 1134 a 1. 
Königliche Verordnung über den Geschäftsgang der K. Regierungen. 
TLudwig lIII. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfallgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, nachstehendes zu verfügen: 
Die K. Regierungspräsidenten sind ermächtigt, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für 
die Geschäftsführung im allgemeinen die Erledigung bestimmter Geschäftsgegenstände und 
Geschäftszweige von minder wichtiger Bedeutung — bezüglich solcher der Kammern der Finanzen 
und der Forsten im Benehmen mit dem beteiligten Regierungsdirektor — einem Kollegial- 
mitgliede zu übertragen und von diesem die Ausfertigung der betreffenden Entwürfe mit 
dem Beisatz: „J. A.“ unterschriftlich vollziehen za lassen. 
Die K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen haben die zum Vollzuge 
vorstehender Bestimmung erforderlichen weiteren Verfügungen zu treffen. 
München, den 26. Jannar 1918. 
Ludwig. 
. Breunig. Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
        <pb n="45" />
        cseh und Verurdungsgurt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 6. 
München, den 31. Jannar 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. Jannar 1918, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend. — 
Bekanntmachung vom 30. Jannar 1918, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 21. März 1917 
betreffend. — Bekanntmachung vom #0. Jannar 1918, die Postscheckordnung für das Nönigrei 
fend. — 1 50. ., s tgnndaxsztonnrctckBoten 
Vom7.J-nnlsMbctrmend . greich jern 
Nr. 23/240 
PIIL. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betressend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 21. Jannar 1918 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen 
Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 „Postaufträge" erhält der 1. Satz des 2. Absatzes unter III folgende Fassung: 
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je 5 Stück, Postauftrags- 
karten zur Annahmeeinholung zu 5 Pf. für je 5 Stück. 
9
        <pb n="46" />
        34 
  
  
2. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ erhält der 2. Satz des 2. Absatzes unter I fol- 
gende Fassung: 
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je 5 Stück, blaue Nach- 
nahme-Zahlkarten zu 5 Pf. für je 5 Stück. 
3. Vorstehende Anderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
München, den 30. Jannar 1918. " 
v. Heidlein. 
Ar. 28/240 
PIILI. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
vom 
l. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVBl. Nr. 21 
20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhalten der 2. und 3. Satz des 2. Abs. 
  
der Ziff. J solgende Fassung: 
Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten 
zum Preise von 2 Pf. für 1 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahl- 
karte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten sind bei den Postscheckämtern käuflich. 
. Im §20 „Postaufträge“ erhalten der 3. und 4. Satz der Ziff. III folgende 
Fassung: 
Die Postanstalten verkaufen die Formulare mit anhängender Postanweisung 
zum Preise von 2 Pf. für 1 Stück und solche für Postaufträge zur Annahme- 
einholung zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück Die Formulare mit anhängender 
Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. 
Im § 39 „Zustellung der Postsendungen“ erhält der 1. Sat der Ziff XXXII 
folgende Fassung: 
In Orten mit Posthilfstelle wird für gewöhnliche Pakete bis zu 10 Kilo- 
gramm einschl. 10 Pf., über 10 Kilogramm 20 Pf. für das Stück an Zustell- 
gebühr erhoben. 
Im § 44 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält 
die Angabe in Ziff. I unter 3. folgende Fassung: 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd" nicht innerhalb 14 Tagen 
vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Tieren
        <pb n="47" />
        Nr. 6. 35 
(§ 31) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eingang von 
der Post abgeholt wird; 
5. Die Anderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
München, den 30. Jannar 1918. 
v. Seidlein. 
  
Nr. 22/270 
EII2. 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
fl. Slaatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
I. Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 (GVBl. 
Nr. 26 vom 12. Juni 1914) wird, wie folgt, geändert: 
1. In § 2 erhält der Abs. III folgende Fassung: 
III. Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern 
zum Preise von 1 25 Pf. für je 50 Stück verabfolgt. 
2. In § 2 Abs. X werden statt der Worte „Postordnung vom 27. März 1900 
§ 26 IV ff.“ die Worte „Postordnung vom 24. März 1917 § 26 III ff.“ gesetzt. 
3. In § 2 Abs. XI werden statt der Worte „Postordnung § 26 VII" die Worte 
„Postordnung § 26 V gesetzt. 
4. In § 4 erhält der Abs. IV. Unterabsatz 2 Satz 1 folgende Fassung: 
„Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme- 
Zahlkarten (mit Klebeleiste) oder hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarten in Karten- 
form zu verwenden."“ 
5. In § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: 
„Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit anhän- 
gender Zahlkarte, die Nachnahmepaketkarten und die Nachnahmekarten mit an- 
hängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum Preise von 10 Pf. 
für je 5 Stück, die blauen und die hellrotbraunen Nachnahme-Zahlkarten zum 
Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt." 
6. In § 9 Abs XI werden statt der Worte „Postordnung §§ 37 bis 39 und 8§§ 42 
bis 45“ die Worte „Postordnung §§ 37 bis 39 und §§ 41 bis 45“ gesetzt.
        <pb n="48" />
        36 
7. In 8 10 Abs. III werden statt der Worte „Postordnung 8 47“ die Worte „Post- 
ordnung § 46“ gesetzt. 
II. Die Anderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
München, den 30. Januar 1918. 
v. Beidlein.
        <pb n="49" />
        37 
eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 7. 
München, den 5. Februar 1918. 
Inhalt: · 
Bekanntnmchnugvom:31.Januarlk)ld’wegender-Dienst-nndVesolduuggvcrhältnisscderznntdtricgsdjcnst 
eingerückten Staate= und Gemeindebeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Rriege 
gefallenen oder infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten. — Bekannt. 
machung vom 1. Februar 1918 über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Juhaber — Bekannt 
machung vom 1. Februar 1918 zur Cichordnung. — Auszug aus der Adels-Matrikri des Rönigreichs. 
Nr. 35746. 
Bekanntmachung wegen der Dienst-- und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst eingerückten 
Staats= und Gemeindebeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege 
gefallenen oder infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Äußern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für f#irchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, für Verkehrsangelegen- 
- heitennndK.Arieggminiflerium. 
Abf.2dchiff.2derBekanntmachuugvomls.Iuni1915(GVBl.S-67)cr- 
hält mit Wirkung vom 1. Januar 1918 ab folgende Fassung: 
10
        <pb n="50" />
        38 
„Den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Bcamte im Sinne 
des Art 1. des Beamtengesetzes erklärt sind, kann, sofern sie nicht die 
Besoldung eines Osfiziers oder eines oberen Beamten der Militärverwaltung be- 
ziehen, während des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen ganz oder teilweise 
weitergewährt werden, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht."“ 
München, den 31. Januar 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. o. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Hrettreich. 
v. Dellingrath. 
  
Nr. 3015 1. 
Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
München mit 5 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Ge- 
samtbetrage von 10.000 000 Mark und zwar Stücke zu 5000, 2000 und 1000 4 
in den Verkehr bringe. . 
München, den 1. Februar 1918. 
J. A. 
Staatsrat Knözinger. 
  
Nr. 60. 
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
fl. Normal-Eichungskommission. 
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10. Dezember 1911 (GWil. 
S. 1163) wird dahin abgeändert und ergänzt: 
Artikel 1 
Flüssigkeitsmaße 
§ 37 Nr. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Bei den emaillierten Maßen ist es zulässig, die Stempel auf zwei nahe 
beieinander liegenden Stempeltropfen von mindestens je 10 Millimeter Länge 
anzubringen.
        <pb n="51" />
        Artikel 2 
Meßrahmen für Breunholz 
1. § 67 erhält folgende Fassung: 
Zulässige Maßgrößen 
Zulässig sind Meßrahmen mit einer lichten Rahmenfläche von 0,5 Quadrat- 
meter oder einem ganzen Vielfachen von 0,5 Quadratmeter (große Meßrahmen), 
ferner 
von 0,2, 0,1, O0,05 und O0,02 Quadratmeter (kleine Meßrahmen). 
2. § 69 Nr. 2 Satz 1 füllt fort. 
Artikel 3 
Präzisionswagen 
1. Im § 10 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte fort: 
„und den kleinen Präzisionswagen (§ 100)“. 
2. Im § 100 fällt der zweite Satz fort. 
Artikel 4 
Selbsttätige Wagen 
Hinter § 106 wird der folgende § 106a eingefügt: 
§5 106 a 
Selbsttätige Milchwagen 
1. Zulässig sind als selbsttätige Milchwagen nur selbsttätige Balkenwagen mit einer 
größten zulässigen Last von 20 Kilogramm und mehr. Sie müssen hinsichtlich 
Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung die für selbsttätige Balkenwagen vorge- 
schriebenen Anforderungen einhalten (§ 101, 102, 104); jedoch kann die Last 
auch durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen werden. 
2. a,) Nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung muß die Wage sowohl bei 
der größten zulässigen Last als auch bei ihrem zehnten Teil allen Anfor- 
derungen an Handelswagen genügen. 
b) Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung darf der Fehler des Mittels 
aus 10 regelrecht zustande gekommenen Füllungen bei Prüfung mit dem 
vollen Betrag und bei Prüfung mit dem zehnten Teil der größten zulässigen 
Last höchstens betragen: 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
        <pb n="52" />
        40 
) Die Abweichung der Einzelfüllungen vom Mittel aus 10 Wägungen darf 
nicht mehr betragen als 
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
3. Die Stempelung erfolgt wie bei den selbsttätigen Balkenwagen (§ 100). 
München, den 1. Februar 1918. 
Neubert. 
  
Auszug aug der Adels-Matrikel 
des Hönigreichs. 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: 
am 15. Januar 1918 der Gutsbesitzer 
Dr. jur. Hans Freiherr Schirndinger von 
Schirnding und sein Bruder der Kadett im 
Kadettenkorps Friedrich Freiherr Schirn- 
dinger von Schirnding sowie ihr Vetter, 
der Leutnant der Reserve der Pioniere Otto 
Freiherr Schirndinger von Schirnding 
  
in erblicher Weise bei der Freiherrenklasse 
Lit. 8, Fol. 82; 
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
klasse 
am 30. Januar 1918 der K. Staatsrat 
i. o. D. Ludwig Ritter von Knözinger, 
Ministerialdirektor im K. Staatsministerium 
des Innern und 
die Ministerialräte im K. Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten Friedrich Ritter 
von Förderreuther und Karl Ritter von 
Biber.
        <pb n="53" />
        etz und Verordnungs-Blal 
Königreich Bayern. 
Nr. 8. 
Wünchen, den 15. Februar 1918. 
  
3 n h alt: 
Königliche Verordnung vom 14 Februar 1918 über den Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1871, Impf- 
gebühren. — Bekanutmachung vom 9. Februar 1918 über die Beseitigung von Ansteckungestoffen bei Vieh- 
beförderungen auf Eisenbahnen. 
Nr. 5276 l. 
Königliche Verordnung über den Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1874, Impfgebühren. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
§5 1 der Königlichen Verordnung vom 28. April 1875 über den Vollzug des Impf- 
gesetzes vom 8. April 1874, betreffend die Bestreitung der Impfkosten, GVBl. S. 403, 
erhält folgende Fassung: 
11
        <pb n="54" />
        42 
Die Impfärzte oder ihre Stellvertreter dürfen für jede erfolgreiche öffentliche Impfung 
oder Wiederimpfung am Wohnort 80 J, außerhalb des Wohnorts 1,50 A beanspruchen. 
Weitere Ansätze für Tagegelder, Reisekosten und für sonstige Auslagen finden nicht statt. 
München, den 14. Februar 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Nr. 399 1. 
Bekanntmachung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen. 
Kl. Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten, K. Kriegsministerium. 
Der verschärften Desinfektion nach § 4 der Bekanntmachung zum Vollzuge des Reichs- 
qesetzes vom 27. Februar 1876, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
24. August 1904 (G . S. 484) . 98 
28. August 1913.(.Vl. S. öo7) sind bis zum 15. September 191 
auch sämtliche Eisenbahnwagen zu unterwerfen, in denen räudekranke Pferde befördert worden sind. 
Die solche Pferde verladenden Stellen haben von dem Verladen der Güterabfertigung 
der Versandstation in jedem Falle Kenntnis zu geben. 
München, den 9. Februar 1918. 
  
auf Eisenbahnen betreffend, vom 
J. A. 
Dr. v. Breitreich. v. Hellingrath. Staatsrat v. Weigert.
        <pb n="55" />
        Gesetz und Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 9. 
München, den 18. Februar 1918. 
**5# Inhalt: 
Bekanntmachung vom 15. Februar 1018 über die Beflaggung der Zivilftaatsgebände. Bekanntmachung 
Hom 16. Febrnar 1018 über die Feier der Goldenen Hoch,eit Seiner Majestät des Königs. und Ihrer Majestät 
der Königin. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
Nr. 1002 a 3. 
Bekanntmachn ng über die Beflaggung der Zivilstaatsgebäude. 
fl. Staatsminillerien des fKöniglichen Haules und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Rirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für berzhr". 
angelegenheiten. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst anzuordnen geruht, daß anläßlich 
seines goldenen Hochzeitsjubiläums die Staats= und Stiftungsgebände am Mittwoch, den 
20. Februar 1918, beflaggt werden. 
Die Beflaggung findet in den bayerischen Landesfarben statt. 
In der K. Haupt= und Residenzstadt München sind die Staats= und Stiftungs- 
gebände von Montag, den 18., mittags an bis Mittwoch, den 20. Februar, abends, in 
bayerischen und deutschen Farben zu beflaggen. 
München, den 15. Februar 1918. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Tr. v. Erettreich. 
v. Dellingrath. 
12
        <pb n="56" />
        44 
Bekantmachunng über die Feier der Goldenen Hochzeit Seiner Majestät des Königs und 
Ihrer Majestät der Königin. 
fl. Slaatsministerien des Königlichen Hauses und des Auhern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, für Verkehrsangelegen- 
heiten und K. Kriegsministerium. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst anzuordnen geruht, daß der 
Tag Allerhöchstseines Goldenen Hochzeitsfestes — 20. Februar 1918 — als politischer 
Feiertag gefeiert werde. 
München, den 16. Februar 1918. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brektreich. v. Hellingrath. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auszug aus der Adels-Matrikel 12. Februar 1918 der Oberleutnant der 
des HKönigreichs. Reserve eines Reserve-Feld-Artillerie-Regi- 
ments Ottmar Ritter von Reich und der 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: Major und Bataillonsführer in einem Re- 
für ihre Person als Nitter des Militär= serve-Infanterie-Regiment Albert Ritter von 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse am Beckh. 
— — — — —— —„ — 
  
  
Notiz. 
Titelblätter und Inhalts Verzeichnisse des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1917 
gelangten am 15 Februar 1918 zur Ausgabe.
        <pb n="57" />
        45 
seh- und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 10. 
München, den 20. Februar 1918. 
6 3 n ha 15 
Königliche Entschließung vom 20. Februar 1918, Errichtung der König Ludwig IlII. und Königin Marie 
Therese von Bayern Landes= und Ausstenerstiftung betreffend. — Stiftungsurkunde vom 20. Februar 1918 
für die König Ludwig III. und Konigin Marie Therese von Bayern Landesstiftung. — Stiftungsurkunde vom 
20. Februar 1918 für die Konig Ludwig III. und Königin Marie Therese von Bayern Aussteuerstiftung. 
Nr. 5892 87. 
Königliche Entschließung, Errichtung der König Ludwig III. und Königin Marie Therese 
von Bayern Landes= und Aussteuerstiftung betreffend. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, daß die von Uns und Ihrer Majestät 
der Königin, Unserer vielgeliebten Gemahlin aus Anlaß Unserer goldenen Hochzeit er- 
13
        <pb n="58" />
        46 
richteten Wohltätigkeitsstiftungen nach Maßgabe der nachfolgenden Stiftungsurkunden ins 
Leben treten. 
Gegeben zu München, den 20. Februar 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Hrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
H Ministerialdirektor Völk. 
Stiftungsurkunde 
für die König Tudwig lll. und Ksnigin #Uarie Therese von Zapern 
Landesstiftung. 
Durch Gottes Gnade ist es Uns vergönnt, heute das seltene Fest der goldenen Hochzeit 
zu begehen. Unser im Frieden und in schwerer Kriegsnot bewährtes Land, das jederzeit an 
den Geschicken des Königshauses treuen Anteil nimmt, hat Uns trotz aller Kriegssorgen 
aus Anlaß Unseres heutigen Festtags seine Liebe und Anhänglichkeit in reichem Maße 
bekundet. Erhebliche Mittel wurden teils für die Errichtung und Stärkung öfsfetlicher 
Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen gespendet, teils Uns zu Unserer Verfügung über- 
geben. In dankbarem Aufblick zu Gott und zum Ausdruck, daß Wir Uns in guten und in 
schweren Tagen Eins fühlen mit Unserem heißgeliebten Volke, haben Wir beschlossen, zur 
dauernden Erinnerung an den Tag Unserer goldenen Hochzeit mit der dargebrachten Landes- 
spende eine Wohltätigkeitsstistung zu errichten, die dazu bestimmt ist, Wunden, die der Krieg 
geschlagen hat, zu heilen sowie der dauernden Hebung und Stärkung der Volkskraft zu dienen.
        <pb n="59" />
        Nr. 10. 47 
Für die Stiftung sind die nachstehenden 
Satzungen 
1. 
maßgebend: 
Die Stiftung führt den Namen: 
„König Ludwig III. und Königin Marie Therese von Bayern Landes- 
stiftung“ und hat ihren Sitz in München. 
§ 2. 
Die Zwecke der Stiftung sind: 
1. Förderung der Säuglings= und Kleinkinderfürsorge; 
2. Fürsorge für kinderreiche Familien. 
. §3. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus dem Uns übergebenen Kapitale von 
fünf Millionen Mark. Dasselbe ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige Verluste 
sind aus den Renten des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der vom Stiftungsrate zu 
fassenden Beschlüsse zu ersetzen. 
Der Stiftungsrat hat zu beschließen, ob und inwieweit die zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten und zur Erfüllung der Stiftungszwecke etwa nicht benötigten Renten dem 
Grundstockvermögen einzuverleiben oder zur stiftungsmäßigen Verwendung bereit zu halten sind. 
84. 
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem K. Staatsministerium des Innern, welches 
die zum Vollzuge dieser Stiftungssatzungen erforderlichen Anordnungen erläßt. 
Das Staatsministerium des Innern vertritt die Stiftung nach außen in allen recht- 
lichen Beziehungen. 
§ 5. 
Die Ausrichtung der Stiftung behalten Wir dem jeweiligen Könige von Bayern vor. 
Der Stiftungsrat hat für die Ausrichtung gutachtliche Vorschläge zu unterbreiten. 
6. 
Der Stiftungsrat wird gebildet: 
1. aus dem K. Staatsminister des Innern und einem oder mehreren von dem- 
selben ständig oder für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände abgeordneten 
Mitgliedern; 
2. aus je einem Vertreter der Regierungsbezirke.
        <pb n="60" />
        48 
Die Vertreter der Regierungsbezirke und je 1 Ersatzmann werden von den ständigen 
Landratsausschüssen auf die Diu### von 6 Jahren gewählt und bleiben solange in Tätigkeit 
bis eine Neuwahl stattgefunden hat. 
Vorsitzender des Stiftungsrates ist der K. Staatsminister des Innern. Sein Stell- 
vertreter wird von den unter 2 genannten Mitgliedern des Stiftungsrats aus ihrer Mitte 
gewählt. 
Die gewählten Mitglieder versehen ihre Stelle ehrenamtlich und erhalten bei einer 
Tätigkeit außerhalb ihres Wohnortes aus Stiftungsmitteln Ersatz für ihre Auslagen. 
Der Stiftungsrat tritt je nach Bedarf, mindestens einmal im Jahre, auf Einladung 
des K. Staatsministers des Innern zusammen. 
München, den 20. Februar 1918. 
Cudwig III Marie Therese 
König von Bayern. Königin von Bayern. 
Stiftungsurkunde 
fär die König Audwig lll. und Königin HMarie Therese von Bayern 
Auesteuer-Sriftung. 
Von tiefstem Danke gegen Gott erfüllt stehen Wir heute am Abschluß des 50. Jahres 
einer glücklichen, reichgesegneten Ehe. Zu den größten Gnaden, die Uns der allgütige Gott 
beschieden hat, gehört das beglückende Bewußtsein, daß Unsere lieben Bayern sich nicht nur 
in den Zeiten des Friedens sondern auch in schwerer Kriegszeit, in Not und Tod in 
hingebender Treue, Liebe und Anhänglichkeit bewährt haben. 
Wir können den heutigen Tag nicht vorübergehen lassen, ohne Unserem Lande einen 
sichtbaren Beweis Unserer Königlichen Gnade und nie ermüdenden Fürsorge zu erzeigen 
und errichten daher eine Landesstiftung, um die Gründung einer Familie zu erleichtern. 
Für die Stiftung sind die nachstehenden 
Satzungen 
maßgebend:
        <pb n="61" />
        Nr. 1. 49 
§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen: „König Ludwig III. und Königin Marie 
Therese von Bayern Aussteuerstiftung"“ und hat ihren Sitz in München. 
82. 
Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Beihilfen zur Verehelichung und zur 
Gründung eines Hausstandes an Brautleute. 
Voraussetzung für den Stiftungsgenuß ist: 
1. daß wenigstens der Bräutigam im Besitze der bayerischen Staatsangehörigkeit ist; 
2. daß die Brautleute würdig und bedürftig sind; 
3. daß sie spätestens mit der Eheschließung ihren bürgerlich-rechtlichen Wohrsitz 
in Bayern nehmen. Kriegsteilnehmer sind vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Die Beihilfen werden ausbezahlt, wenn die Bedachten nachgewiesen haben, daß die 
Eheschließung stattgefunden hat und daß sie ihren bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz in Bayern 
genommen haben. 4 
Erfolgt die Eheschließung nicht spätestens in dem der Bewilligung folgenden Kalender- 
jahre, so wird die Bewilligung gegenstandslos. 
In jedem Kalenderjahre sollen 50 Brautpaare mit Beihilfen bedacht werden. 
§ 3. 
Aus Unserem Eigenen Vermögen stellen Wir als Stiftungskapital einen Betrag 
von 500 000 Mark zur Verfügung. Dieses Kapital bildet das Grundstockvermögen der 
Stiftung. Dasselbe ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige Verluste sind aus den 
Renten des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der vom Stiftungsrate zu fassenden Beschlüsse 
zu ersetzen. 
Der Stiftungsrat hat zu beschließen, ob und inwieweit die zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten und zur Erfüllung des Stiftungszweckes etwa nicht benötigten Renten dem 
Grundstockvermögen einzuverleiben oder zur stiftungsmäßigen Verwendung bereit zu halten sind 
84. 
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem K. Staatsministerium des Innern, welches 
die zum Vollzuge dieser Stiftungssatzungen erforderlichen Anordnungen erläßt. 
Das Staatsministerium des Innern vertritt die Stiftung nach außen in allen rechtlichen 
Beziehungen. 
14
        <pb n="62" />
        50 
835. 
Die Ausrichtung der Stiftung behalten Wir für Unsere Lebensdauer Uns vor. 
Nach Unser Beider Ableben steht die Ausrichtung der Stiftung dem jeweiligen Könige 
von Bayern zu. 
Über die Verleihung der Beihilfen hat der Stiftungsrat zutachtlice Vorschläge zu 
unterbreiten. 
§ 6. 
Der Stiftungsrat besteht aus 
1. dem K. Staatsminister des Innern oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
2. einem Beisitzer und einer Beisitzerin. 
Die unter Ziffer 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrats sowie ein Vertreter und 
eine Vertreterin werden durch Königliche Entschließung berufen. 
Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf auf Einladung des K. Staatsministers des Innern 
zusammen. 
München, den 20. Februar 1918. 
Tudwig III Marie Therese 
König von Bayern. Königin von Bayern.
        <pb n="63" />
        Gesetz und Verorduuigs Blul 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 11. 
München, den 20. Februar 1918. 
Inhalt: 
— Allerhöchstes Handschreiben vom 20. Februar 1918. 
  
Es ist Mein Wunsch, getreu den Überlieferungen Meines 
Hauses, das die Pflege und Förderung der Kunst stets zu seinen 
schönsten Aufgaben gezählt hat, am Tage Meiner Goldenen 
Hochzeit dem künstlerischen Schaffen Münchens in besonderer 
Weise Meine Fürsorge zuteil werden zu lassen. Ich habe 
Mich daher entschlossen, als Grundstock zur Errichtung eines 
15
        <pb n="64" />
        52 
würdigen Ausstellungsgebäudes für Kunst und Kunstgewerbe 
auf dem Gelände des alten botanischen Gartens an der Elisen- 
straße in München den Betrag von einer Million zweihundert- 
tausend Mark aus Mir zur Verfügung stehenden Stiftungs- 
mitteln zu überweisen. 
Ich beauftrage Sie, Mein lieber Herr Staatsminister 
Dr. von Knilling, hiernach das Weitere zu veranlassen und 
Mir nähere Vorschläge zu unterbreiten. 
München, den 20. Februar 1918. 
Tudwig. 
An 
den K. Staatsminister des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
Herrn Dr. von Kunilling.
        <pb n="65" />
        Geset= und Verorhmungschiat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 12. 
München, den 21. Februar 1918. 
  
Dem Ernste der Zeit entsprechend haben die Königin und Ich 
dem Wunsche Ausdruck gegeben, es möchte die Feier Unserer 
Goldenen Hochzeit in einfachster Weise begangen und namentlich 
von größeren Veranstaltungen und der Darbringung von Ge- 
schenken abgesehen werden. Diesem Wunsche getreu haben sich 
alle Kreise und Stände des Landes zu einer Feier vereinigt, die 
im Nahmen, den die Kriegsjahre geschaffen, in überwältigender
        <pb n="66" />
        54 
Weise die Liebe und Treue bekundet, die das bayerische Volk seit 
Jahrhunderten mit dem Hause der Wittelsbacher verbinden. Das 
Gepräge des Wohltuns und der Nächstenliebe, das die Feier 
trägt, hat ihr die ganz besondere Weihe gegeben. 
Mit reichen Mitteln wurden überall Stiftungen und Ein— 
richtungen ins Leben gerufen oder ausgebaut, die das körperliche 
und geistige Wohl der Bevölkerung, vor allem der Kinder, der 
Zukunft und Hoffnung des Vaterlandes, fördern werden. 
Uber die ungewöhnlich große Uns dargebrachte Landesspende 
haben Wir in einer Weise verfügt, die eine erhöhte Fürsorge für 
Säuglinge und Kleinkinder, sowie für kinderreiche Familien ver- 
bürgt. Um aber auch Unserseits zu bekunden, wie sehr Uns die 
Hebung der durch die schwere Kriegsnot erschütterten Volkskraft 
am Herzen liegt, haben Wir zugleich zur Erinnerung an den Tag 
Unserer Goldenen Hochzeit aus Eigenen Mitteln eine Stiftung 
errichtet, die würdigen und bedürftigen Brautleuten die Gründung 
einer Familie erleichtern soll. 
Getreu den Überlieferungen Unseres Hauses in Pflege und 
Förderung der Kunst haben Wir ferner angeordnet, daß Uns zur 
Verfügung stehende Stiftungsmittel dazu verwendet werden, um 
in München eine neue Heimstätte der Kunst und des Kunst- 
gewerbes erstehen zu lassen.
        <pb n="67" />
        Nr. 12. 55 
Weitere Uns dargebrachte Spenden sollen einen Grundstock 
bilden, um den tapferen Söhnen des Landes, die sich in den 
gewaltigen Kämpfen besonders bewährt und die Militärverdienst- 
medaille, das Ehrenzeichen hervorragender Tapferkeit, erworben 
haben, einen Ehrensold zu sichern. 
Allenthalben wurde in Kirchen= und Schulfeiern Unser in 
liebevoller Anteilnahme gedacht. Zahllos sind die Glückwünsche, 
die von nah und fern, durch Wort und Schrift Uns darge- 
bracht worden sind. 
Tiefer Dank erfüllt Uns gegen Gott, der Uns aufs neue 
so herrliche Beweise inniger Liebe und selbstlosen Gemeinsinns 
hat schauen lassen. 
Beglückt und tief bewegt sagen die Königin und Ich allen hoch- 
herzigen Spendern, allen, die durch Kundgebungen in Liebe und 
Verehrung Uns erfreut haben, wärmsten und aufrichtigsten Dank. 
Unser unablässiges Bemühen, Unsere heißen Wünsche gelten 
auch fernerhin, solange die Vorsehung Uns noch wirken läßt, dem 
Wohle Unserer geliebten Bayern, die seit dreieinhalb Jahren 
draußen vor dem Feind und in der Heimat willig und helden- 
mütig die Opfer bringen und die Lasten tvragen, die der Ver- 
nichtungswille der Gegner heraufbeschworen hat, und im Ver- 
trauen auf Gott und unser Recht aushalten werden, solange 
das Vaterland es fordert.
        <pb n="68" />
        56 
Möge die Sonne des Friedens, deren erste Strahlen im 
Osten vor wenigen Tagen das immer noch dräuende dunkle 
Gewölk durchbrochen haben, bald siegreich leuchten über den 
Völkern, möge sie erwärmen und befruchten, was der Krieg in 
Reif und Frost geschlagen hat, möge aus Not und Tod neues, 
dauerndes Leben erstehen zum Heile des deutschen Vaterlandes, 
zum Segen des teueren Bayernvolkes! 
München, den 21. Februar 1918. 
Ludwig.
        <pb n="69" />
        esetz und Verorduuiigs Blah 
für das 
Königreich Vayern. 
·- 
Nr. 13. 
Mänchen, den 21. Februar 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 16. Februar 1918 über die Kriegsteuerungsbeihilfen für die im öffentlichen Dienste 
wiederverwendeten Staatsbeamten im Ruhestand. — Bekanntmachung vom 19. Februar 1918, die Aus- 
schließung von Telegrammen mit Eunpfangsanzeige betreffend. 
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungs#eihilfen für die im öffentlichen Dienste wieder- 
verwendeten Staatsbeamten im Ruhestand. 
Kl. Staalsministerien des füöniglichen Hauses und des Äußern, der Justiz, des Innern 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Ue#tehrs- 
angelegenheiten. 
# liber die Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen für die im öffentlichen Dienste 
wiederverwendeten Staatsbeamten im Ruhestand und über die Vergütung bei Wiederver- 
wendung im Staatsdienste wird mit Wirkung vom 1. Januar 1918 an für den Geschäfts- 
bereich der Zivilstaatsministerien bestimmt: 
17
        <pb n="70" />
        58 
1. 
1! Die etatsmäßigen Staatsbeamten im Ruhestand erhalten bei Wiederverwendung im 
Staatsdienst in der Regel eine Vergütung für ihre Dienstleistung und dazu die Kriegs- 
teuerungsbeihilfen und die laufenden Kriegsteuerungszulagen nach den Bestimmungen für 
die noch im Dienste stehenden Beamten. Die Vergütung für die Dienstleistung soll bei 
Hinzurechnung des Wartegeldes oder des Ruhegehalts den vor der Ruhestandsversetzung 
bezogenen Gehalt nicht übersteigen. Die Kriegsteuerungsbeihilfe wird nach dem Gesamt- 
einkommen (Wartegeld oder Ruhegehalt und Vergütung für die Dienstleistung) und die 
laufende Kriegsteuerungszulage nach der Beamtenklasse berechnet, der der wiederverwendete 
Beamte im Zeitpunkte seiner Ruhestandsversetzung angehörte. Im übrigen sind der Be- 
rechnung der Kriegteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage die Verhältnisse des Beteiligten 
während der Wiederverwendung zu Grunde zu legen. 
I11 In besonderen Fällen kann durch jenes Ministerium, in dessen Dienstbereich die 
Wiederverwendung stattfindet, oder durch die von ihm hierzu ermächtigte Behörde an Stelle 
der im Abs. 1 bezeichneten Bezüge eine höhere oder durch die die Wiederverwendung ver- 
fügende Behörde eine geringere Vergütung angewiesen werden, letzteres namentlich, wenn 
der Beamte bei seiner Wiederverwendung nicht voll beschäftigt wird. Wird eine geringere 
Vergütung angewiesen, so wird beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die Kriegs- 
teuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 gewährt, soweit di 
Vergütung unter Hinzurechnung dieser Beihilfe den Gesamtbetrag der in Abs. 1 bezeichneten 
Bezüge nicht übersteigt. 
2. 
1 Bei der Wiederverwendung etatsmäßiger Staatsbeamter in sonstigem öffentlichen 
Dienste, z B. im Dienste einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder eines 
der Träger der reichsgesetzlichen Versicherung darf das Wartegeld oder der Ruhegehalt unge- 
schmälert fortgewährt werden, soweit der Bezug unter Hinzurechnung der Vergütung für 
die Dienstleistung nicht den Gesamtbetrag übersteigt, der sich ergibt, wenn zu dem vor der 
Ruhestandsversetzung bezogenen Gehalte die Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage 
nach den Bestimmungen für die noch im Staatsdienste stehenden Beamten hinzugerechnet 
werden; Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage werden hierbei unter Zugrunde- 
legung der Gehaltsverhältnisse im Zeitpunkte der Ruhestaudsversetzung berechnet. Ziff. 1 
#bs. I Satz 4 gilt entsprechend. 
1. Bleibt die Vergütung für die Dienstleistung bei Hinzurechnung des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts hinter dem im Abs. I Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrage zurück, so wird
        <pb n="71" />
        Nr. 13. 59 
bis zur Erreichung dieses Gesamtbetrags beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die 
Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 gewährt. Wird 
der Gesamtbetrag schon durch die Vergütung für die Dienstleistung unter Einrechnung des 
Wartegeldes oder Ruhegehalts überschritten, so soll das Wartegeld oder der Ruhegehalt in 
der Regel nach Art. 44 Ziff. 3 oder Art. 66 Ziff. 2 des Beamtengesetzes um den Mehr- 
betrag gekürzt werden. 
3. 
1 Den in Ziff. 1 Abs. II der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 bezeichneten 
vormaligen Staatsbeamten wird bei ihrer Wiederverwendung im Staatsdienst in der 
Regel die Vergütung für die Dienstleistung, dann die Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegs- 
teuerungszulage nach Maßgabe der Ziff. 1 gewährt. Soweit diese vormaligen Beamten 
neben ihren Gehältern Gehaltszulagen bezogen — wie die vormaligen pragmatischen Be- 
amten und die vormaligen nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten nach den 
Gehaltsverordnungen vom 11. Juni 1892(G VBl. S. 209) vom 26. Juni 1894/(6WBl. S. 321) 
und vom 11. August 1904 (GVBl. S. 336) — sind die Gehaltszulagen dem vor der 
Ruhestandsversetzung bezogenen Gehalte hinzuzurechnen. Ziff. 1 Abs. II gilt entsprechend. 
u Während der Verwendung in sonstigem öffentlichen Dienste (Ziff. 2 Abs. 1) 
erhalten die in Ziff. 1 Abs. II der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 bezeichneten 
vormaligen Staatsbeamten beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die Kriegs- 
tenerungsbeihilfen nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917. 
III Den vormaligen nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten wird in 
diesen Fällen eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanmmmachung vom 29. Dezember 1917 
nicht gewährt, soweit unter Hinzurechnung der Kriegsteuerungsbeihilfe das Diensteinkommen 
(Pension und Vergütung für die Dienstleistung) den Gesamtbetrag übersteigen würde, der 
sich aus dem zuletzt bezogenen Gehalte (nebst den Gehaltszulagen) und der unter Zugrunde- 
legung der damaligen Gehaltsverhältnisse sich berechnenden Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegs- 
teuerungszulage nach den Bestimmungen für die noch im Dienste stehenden Beamten ergibt; 
Ziff. 1 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Wird der bezeichnete Gesamtbetrag 
schon durch die Vergütung für die Dienstleistung unter Einrechnung der Pension überschritten, 
so soll die Pension in der Regel nach § 27 Ziff. 3 der Verordnung vom 26. Juni 1894 
(GVBl. S. 321) um den Mehrbetrag gekürzt werden. 
1V Für andere vormalige Staatsbeamte und Staatsbedienstete, deren Pension bei Wieder- 
verwendung im öffentlichen Dienste zu kürzen oder einzuziehen ist, gilt Abs. III entsprechend.
        <pb n="72" />
        60 
4. 
!Die Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen der Staatsbeamten im Ruhe- 
stande, die im Staatsdienste wiederverwendet sind (Ziff. 1 Abs. I, Ziff. 3 Abs. 1) werden 
von den Stellen oder Behörden festgesetzt und angewiesen, die die Vergütung für die Dienst- 
leistung festzusetzen haben. 
I! Die Kriegsteuerungsbeihilfen für die Staatsbeamten im Ruhestand, die im sonstigen 
öffentlichen Dienste wiederverwendet sind, werden von den nach Ziff. 7 Abs. II, III der 
Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 zuständigen Stellen festgesetzt und angewiesen. 
München, den 16. Februar 1918. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Greunig. v. Sridlein. Dr. v. Kuilling. Dr. u. Brettreich. 
  
Nr. 25/72 
G V7. 
Bekanntmachung, die Ausschließung von Telegrammen mit Empfangsanzeige betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 1 der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 
in der vom 1. Juli 1917 an geltenden Fassung (vgl. GBl. 1904 S. 202 ff., 1909 
S. 389 ff., 1913 S. 395 ff., 1916 S. 152 und 1917 S. 191 f.) wurden durch Bekannt- 
machung des Staatssekretärs des Reichspostamts vom 27. Januar 1918 mit Wirkung für 
den Telegraphenverkehr zwischen Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg Telegramme 
mit den Vermerken « 
„Empfangsanzeige“ oder bb"„ 
„dringende Empfangsanzeige“ oder Iel „ 
„Empfangsanzeige mittels Post“ oder I•'Cb 
(§ 11 der Telegraphenordnung) vom 1. März 1918 ab bis auf weiteres von der Beför- 
derung ausgeschlossen. 
Auf Grund des § 1 der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 
29. Juni 1904 in der vom 1. Juli 1917 an geltenden Fassung (ogl. GVBl. 1904 
S. 179 ff., 1909 S. 401 ff., 1913 S. 398, 1916 S. 153 ff. und 1917 S. 192 f.) 
wird die gleiche Verfügung auch für den innerbayerischen Verkehr getroffen. 
München, den 19. Februar 1918. 
v. Seidlein.
        <pb n="73" />
        esetz und Verorduuugs·Plusi 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 14. 
München, den 26. Februar 1918. 
Inhalt: 
Gesetz vom 17. Februar 1918, betreffend die Haftung des Grundstücks für ösfentliche Lasten. — Bekannt— 
machung vom 19. Februar 1918, Auflösung und anderweing= Organisation von Forstdienststellen betreffend. — 
Auszug aus der Adcl2-Matrikel des Königreichs. 
Gesetz, betreffend die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden Rönig von Bayern, Pfahigraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Vorschriften des Artikel 1 Satz 1 und des Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1917 
betreffend die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten (GVl. S. 58) gelten auch 
18
        <pb n="74" />
        62 
für wiederkehrende öffentliche Lasten, für die nach dem 1. August 1914 von der zuständigen 
Behörde Ausstand gewährt worden ist. 
Gegeben zu München, den 17. Februar 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. CGreunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Dellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
« Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
Nr. 5483. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
K#. Staatsministerium der Hinanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Februar 1918 
anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. März 1918 die Försterstellen in Dettenschwang, 
Forstamts Diessen und in Greißelbach, Forstamts Dinkelsbühl, in etatsmäßige Wald- 
wärterstellen umgewandelt werden. 
München, den 19. Februar 1918. 
u. Grennig. 
Auszug aus der Adels-Matrikel! am 16. Februar 1918 der Oberleutnant 
des Königreichs. der Reserve eines Feld-Artillerie-Regiments 
Georg Ritter von Ebert für seine Person 
als Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: bei der Nitterklasse.
        <pb n="75" />
        ch und Verorduuigs Blulf 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 15. 
München, den 28. Februar 1918. 
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 16. Februar 1918 über die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem Gesetze 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs. 
Nr. 5211. 
Bekauntmachung über die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem Gesetze vom 
8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs. 
A. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 31. Jannar 1918 beschlossen, den nach- 
stehend abgedruckten 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen= und Güterverkehrs (RG#l. S. 329) mit der Maßgabe zu- 
zustimmen, daß die §§ 1 bis 41, 71 und 73 bis 78 an die Stelle der 
durch den Beschluß vom 23. August 19177) genehmigten Ausführungs- 
bestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vor- 
schriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- 
und Güterverkehrs treten, 
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der ungebrauchten Fahrkarten- 
stempelmarken und abgestempelten Fahrausweise die Zustimmung zu erteilen. 
München, den 16. Februar 1918. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
°) GMl. 1917 S. 191. 
r19
        <pb n="76" />
        64 
Ausfährungsbestimmungen 
zu dem 
Gesetze vom B. April 1917 über die Bestenerung des Dersonen= und Güterverkekrs. 
(Reichs Gesetzbl. S. 329.) 
I. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr. 
§ 1. 
1-Allgemeines. (1) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und 
die Straßenbahnen zu verstehen. 
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen 
(ogl. jedoch S 7 Abs. 1). 
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, 
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen 
oder Schiffsladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb 
handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und 
nicht planmäßig stattfindet. 
§ 3. 
Zum § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum § 33 des Gesetzes. 
2. Dienstgul. Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen 
sowohl Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbahnen. « 
83. 
Zum § 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
3 Grenzüber. (1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet 
schreitender und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende 
Verk.hr. .. . · · 
Beförderungspreis wie folgt zu berechnen: 
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebs- 
wechselstation zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die 
im Ausland liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
        <pb n="77" />
        Nr. 15. 65 
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichs- 
gebiet, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der 
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines 
ausländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil 
unberücksichtigt bleiben. 
Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so 
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Strecken 
ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
e) Erstreckt sich eine deuische Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswrchsel 
in ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach 
zum Zwecke der Stenerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf 
Vorschlag der Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn- 
Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis a 
getroffenen Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabe- 
frei, soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisen- 
bahnverwaltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht 
überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, sind 
der Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
84. 
Zum § 4 Abs. 3 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre 
vom Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die 
Abgabe, sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, 
von dem Beförderungspreise zu berechnen, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken 
in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarise ist die Abgabe 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des deutschen 
Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, so ist der 
kürzeste Leitungsweg maßgebend; 
0 
4 
— 
19* 
4. Inter- 
nationaler 
Verkehr.
        <pb n="78" />
        b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den 
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe 
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des 
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
(3) Im Eisenbahnfährverkehre mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der Abgabe 
der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen. 
§ 5 
Zum § 5 des Gesetzes. 
5. Beförde- (1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
rungspreis. Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch 
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes 
innerhalb der Bahnhofsanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so 
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
656. 
Zum § 7 Abs. 2 des Gesetzes. 
6. Ein- (1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den 
rechnung Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
in die Karife (2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung 
Abrundung. von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichze #ig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen 
auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
§ 7. 
Zum § 12 des Gesetzes. 
. Abgabe- (1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören 
1½# außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende 
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreßgut 
mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und Leichen.
        <pb n="79" />
        Nr. 15. 67 
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von 
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und be- 
sonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen, 
sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Ab- 
bestellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei. 
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Antiil zu er- 
heben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt. 
88. 
Zu den §§ 14, 15 und 31 des Gesetzes. 
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal- 
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die 
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten; eine 
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige Eisen- 
bahnen, soweit nicht von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der Be- 
triebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine abweichende 
Regelung getroffen wird. 
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sich nicht aus Abs. 9 für 
Kleinbahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende 
Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von 
Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der 
aufgekommenen Abgabe zu leisten. 
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen 
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung 
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden 
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabe- 
pflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen über- 
einstimmen. 
(1) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für 
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls 
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, der 
diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Verwal- 
tungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getreunt 
geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Ver- 
waltung ersichtlich ist 
8. Ab- 
rechnungs- 
verfahren. 
k-
        <pb n="80" />
        2. 
M## 
gnt 
68 
(5) Für die Wechsel- und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende 
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt 
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahuen betraute Verwaltung 
alsbald nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung 
über die in den einzelnen Verkehren nach § 4 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei 
Ausfertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin ver- 
zeichneten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarissätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 ge- 
nannten Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche 
nach Muster 3 in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Fracht- 
bezüge einzutragen sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die 
in die Nachweisung eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen 
Eisenbahnen zugeschiedenen Einnahmen übereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatebahnen durch 
den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuerver- 
waltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel- 
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem 
in Abs. 2 ff. vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalender- 
monats vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats 
eine Nachweisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für 
sie örtlich zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kaun auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken 
lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß 
ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Ausführung 
erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. liber den Antrag entscheidet 
die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, und zwar, 
wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in verschiedenen Bundes- 
staaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft zuständigen obersten
        <pb n="81" />
        Nr. 15. 69 
Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der Genehmigung mit der 
für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser einzuzahlen. 
§ 9. 
Zum § 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtrausporte, die gegen Stundung 
auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von der obersten 
Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten 
Verfahren angeordnet werden. 
810. 
Zum § 33 des Gesetzes. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes bean- 
sprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. 
Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten 
Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland 
ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von 
der Güterbeförderung mit 107 des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförde- 
rungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde 
zuständige Steuerstelle zu erfolgen. 
II. Sffentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
8 11. 
Zu den 88 1 bis 3 des Gesetzes. 
(1) Als Güterbeförderung auf Wasserstraßen gilt auch die Flößerei mit Ausnahne 
der wilden Flößerei. 
(2) Als Wasserstraße gilt jedes schiffbare Gewässer einschließlich der Binnenseen und, 
soweit die Flößcrei in Betracht kommt, jedes flößbare Gewässer. 
(3) Der Eisenbahnfährbetrieb gilt als Teil des Eisenbahnverkehrs. Im übrigen ist 
als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes die Güterbeförderung mittels eines 
Fahrzeugs nur anzusehen, wenn der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt ist, die Verbindung 
der gegenüberliegenden Ufer herzustellen (ÜUbersesfähren). 
9. Militär= 
Gut- 
sendungen. 
10. Abgabe- 
rück- 
vergütung. 
1. Begriff 
der Güter- 
beförderung 
auf Wasser- 
straßen.
        <pb n="82" />
        2. Be- 
freiungen. 
(4) Unter Güterverkehr zwischen deutschen Nord= und Ostseehäfen im Sinne des §2 Abs. 1 
unter b und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung zur See 
zwischen einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch eine Be- 
förderung zu verstehen, die nur zwischen Nordseehäfen oder nur zwischen Ostseehäfen stattfindet. 
(5) Unter dem im 8§ 2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur solche 
Beförderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden 
Frachtvertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die 
Schiffe etwa während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelaufen haben, 
macht die Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre, 
wenn binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem 
Ausland berührt werden. 
§ 12. 
Zum § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. 
(1) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal- 
(2) Die Befreiungsvorschrift greift nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland see- 
wärts nach einem deutschen Hafen eingegangen oder seewärts von einem deutschen Hafen 
nach dem Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß die Einfuhr oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen 
erfolgt, von dem aus die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiter versendet 
werden sollen, oder nach welchem sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind. 
Erfolgt die Versendung der Güter von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen 
Hafen im Binnenschiffsverkehr oder mit der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung 
nicht auch auf diesen Teil der Beförderung. 
* Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den in Abs. 4 
bezeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz, 
a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne 
in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach 
dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind; 
b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Ab- 
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der 
Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist; 
c) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist, und ihre 
Ablieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage 
der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist. 
Bei zur Ausfuhr bestimmten Gütern greift die Befreiung nur Platz, wenn die Ausfuhr 
binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Gutes im deutschen Ausladehafen erfolgt ist-
        <pb n="83" />
        Nr. 15. 71 
Auf Antrag können die vorbezeichneten Fristen im Einzelfalle um längstens neun Monate 
verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Steuerstelle, die beim Bestehen einer 
Abgabepflicht für die Erhebung der Abgabe zuständig sein würde. Die Befreiung fällt weg, 
wenn aus dem Ausland eingegangene oder nach dem Ausland ausgehende Güter vor ihrer 
Weiterbeförderung eine Verarbeitung oder eine solche Bearbeitung erfahren haben, die über 
die übliche kaufmännische Behandlung hinausgeht. Als übliche kaufmännische Behandlung ist 
das Sichten, Reinigen und Erhalten auf dem Lager, das Auspacken, Umpacken, Verpacken, 
Umfüllen, Umstellen, Zeichnen (Märken), Umzeichnen (Ummärken), Probeziehen, Beseitigen 
von Beschädigungen und Auseinandernehmen zum Zwecke der weiteren Beförderung anzusehen. 
Als übliche kaufmännische Behandlung gilt bei Kaffee das Schälen, Waschen und Polieren. 
(4) Der Nachweis der Einfuhr aus dem Ausland gilt für die folgenden, Gegenstand 
des Stapelverkehrs deutscher Häfen bildenden Waren als geführt: 
Asphalt, Bimsstein, Chilisalpeter, Erdwachs, Schwefel, Zerefin. 
. Mineralöle. 
. Baumnolle, roh. 
Jute, Jutegarn, Sisalhanf, Manilahanf, Kapok, Espartogras, Kokosfasern, 
Pflanzenhaar von Palmen, Piassava. 
Bambus= und Stuhlrohr. 
Korkholz und Kork. 
uQuebrachoholz, Gerbstoff und Gerbstoffauszüge. 
Farbhölzer und Farbholzauszüge. 
.Kopal, Gummi, Kautschuk, roh; Guttapercha, roh; Balata, Kampfer, Katechu. 
„Tropische Hölzer (Mahagoni, Okume, Polisander, Tiekholz, Zeder, Sandelholz 
u#w.) und aus solchen geschnittene Furniere. 
11. Baumwollsaat, Baumwollsaatmehl, Rizinussaat, Erdnüsse, Sojabohnen, Palm- 
kerne, Kopra, Johannisbrot, Schinüsse, Elipenüsse, Kapoksaat, Mowrasaat, 
Sesamsaat, Kokoskuchen. « 
12. Südfrüchte, frisch oder getrocknet (Bananen, Apfelsinen, Mandarinen, Zitronen, 
Ananas, Datteln, Feigen, Rosinen, Korinthen, Mandeln). 
13. Kaffee, roh; Kakao, roh; Tee. 
14. Reis, Reismehl, Reiskleie, Marokkoerbsen (Garbanzos), indische Erbsen (Grams). 
15. Gewürznelken, Ingwer, Pfeffer, Piment, Vanille, Kaneel, Kassia, Muskatnüsse, 
Muskatblüten, Sago, Tapioka. 
16. Chinarinde. 
17. Tabak. 
18. Steinnüsse. 
S d — 
————— 
— 
20
        <pb n="84" />
        aet * 
ght -· 
B. 
*•7 
72 
19. Elfenbein, Fischbein. 
20. Guano. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann im Einvernehmen mit dem Bundesstaate des 
Einfuhrhafens auch für andere Güter, die Gegenstand des Stapelverkehrs eines deutschen 
Hafens sind, bestimmen, daß der Nachweis ihrer Einfuhr aus dem Ausland als geführt 
anzusehen ist. 
(5) Bei der Einfuhr anderer als der im Abs. 4 bezeichneten Güter sowie bei der Ausfuhr 
kann die Abgabebefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis erbracht 
ist, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. 
(6) Der Nachweis (Abs. 5) kann geführt werden 
(a) für die Einfuhr seewärts durch Beibringung eines Durchkonnossements in Urschrift 
oder Abschrift oder durch eine beglaubigte Abschrift des Zollabfertigungspapiers, 
falls die eingegangenen zollpflichtigen Waren vom deutschen Zwischenhafen 
unter Zollkontrolle nach dem deutschen Empfangshafen weiterversandt worden 
sind und sich aus dem Abfertigungspapiere die Einfuhr aus dem Ausland see- 
wärts ergibt; 
(b) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Beibringung einer Bescheinigung 
der Reederei, welche die Ware vom Ausland eingeführt oder nach dem Ausland 
ausgeführt hat. Die Bescheinigung ist nach dem Muster 4 auszustellen und muß 
den Namen des Schiffes, bei der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den 
Empfangshafen, bei der Einfuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der 
Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung 
der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und 
sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Ist nach Erteilung der Be- 
scheinigung infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus einem anderen 
Grunde die Ausfuhr unterblieben, so hat die Reederei die Bescheinigung von 
dem Absender unverzüglich wiedereinzuziehen; für den Fall, daß die Wieder- 
einziehung auf Schwierigkeiten stößt, ist die für die Reederei zuständige Steuer- 
stelle zu benachrichtigen; 
(c) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Bescheinigungen der zuständigen 
Stellen nach Muster 5. Die Bescheinigung muß den Namen des Schiffes, bei 
der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den Empfangshafen, bei der Ein- 
fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und 
Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung, Menge, 
Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen 
enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der Bescheini-
        <pb n="85" />
        Nr. 16. 73 
gungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu erheben. Der 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den Landesregierungen 
mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, bekannt. Die Be- 
scheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. 
(7) Ist der Betriebsunternehmer zum Abrechnungsverfahren (§§ 18, 19) zugelassen, so 
hat er die Nachweise (Abs. 6) mit der Nummer des Eintrags der Sendung im Steuerbuche 
(619 Nr. 2) zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren und der 
Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht zugelassen 
(§8 20 ff.), so hat er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangshafens 
die Nachweise mit den Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf ihre Über- 
einstimmung und gibt sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum Abrechnungs- 
verfahren zugelassene Betriebsunternehmer die Abgabe nach §§ 20 ff. zu entrichten und es 
bleibt ihm überlassen, ihre Rückzahlung im Wege der Erstattung unter Vorlegung der Nach- 
weise bei der Steuerstelle zu beantragen. Über die Erstattung entscheidet die Oberbehörde. 
§9 13. 
Zum 8§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes. 
Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort 
im Sinne des § 3 Nr. 5 des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten und 
durch Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem Bundesrate 
zur Beschlußfassung vorzulegen. 
814. 
Zum § 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der au 
dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu 
berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- 
strecke steht. 
Zum §5 des Gesetzes. 
8 15. 
(1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung 
der Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des 
Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen 
ist. Liegegelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie sich 
als Hafengelder darstellen. 
20* 
3. Berührung 
fremden 
Hoheits- 
gebiets. 
4. Beförde- 
rungspreis.
        <pb n="86" />
        5. Ab- 
rundung 
der Steuer- 
beträge. 
6. Besteue- 
rungsarten. 
74 
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie die- 
jenigen Kosten, die infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, soweit 
letztere Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz ge- 
bracht werden. 
(3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung 
vorausgegangen sind, oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepp- 
löhne berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht 
aus dem Beförderungspreise ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner 
neben dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die 
Steuerberechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und 
Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. 
8 16. 
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in 
der Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht 
durch fünf teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig bei einem häöheren Frachtbetrage nicht 
durch zehn teilbare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind. 
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförderungs- 
preis für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamtbetrag 
anzugeben und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen. 
Zu den §§ 14 bis 18 des Gesetzes. 
§ 17. 
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung 
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), 
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert. 
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a) 
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehmungen 
und für die auf Antrag nach § 18 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs- 
unternehmungen nach Maßgabe des § 19, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- 
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 statt. 
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die im 
Laufe eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe können 
mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für den, und 
die Güter, über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt, der Abrechnungs-
        <pb n="87" />
        Nr. 15. 75 
zeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Be- 
förderungsunternehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die 
in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20. 
des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den in den 
Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung 
der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der 
Abschlagszahlungen hat unter Vorlegung von Lieferungsscheinen in doppelter Ausfertigung 
zu erfolgen. 
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen 
von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher 
Abschlagszahlungen, zuzulassen. 
8 18. 
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 17 
7. Ab- 
Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im rechnungs- 
Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen 
verfahren. 
a) Genehmi- 
geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohn- gung für pri— 
haften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur 
vate Beförde- 
rungsunter- 
zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung neymungen. 
für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen 
näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden. 
(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person 
der Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohn- 
sites (Ort, Straße, Hausnummer) namhaft zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig 
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen 
obliegen, die nach dem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem 
Betriebsunternehmer auferlegt sind. 
(3) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen 
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. Anderungen 
sind der Steuerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzeigen. 
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, in dessen 
Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Hauptniederlass ung und, 
wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach Abs. 1 zu bestellenden Ver- 
treters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehördekann ihre Befugnisseden Oberbehörden übertragen, 
soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern zum Abrechnungsverfahren handelt. Soll 
die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Geschäftsstellen des Antragstellers, die in verschiedenen
        <pb n="88" />
        b) Verfahren. 
76 
Bundesstaaten liegen, erfolgen (§ 19 Nr. 1 Satz 2), so ist die Entscheidung von der für die 
Hauptniederlassung zuständigen obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit den beteiligten 
übrigen obersten Landesfinanzbehörden zu treffen. 
(5) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren erfolgt vorbehaltlich des jederzeitigen 
Widerrufs und ist bei Privatunternehmungen von der Bestellung einer Sicherheit in Höhe 
des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe abhängig zu machen. Die 
Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften 
zu bestellen. 
19. 
Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden näheren Bestimmungen: 
1. Uber die Abgabe ist mit der Steuerstelle abzurechnen, in deren Bezirk die Nieder- 
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine 
Niederlassung im Inland nicht vorhanden ist, der Wohnort des nach § 18 
Abs. 1 bestellten Vertreters liegt. Sind für den Geschäftsbetrieb des Unternehmers 
verschiedene Verwaltungsbezirke gebildet, so kann auf seinen Antrag über die 
Abgabe durch die einzelnen Geschäftsstellen hinsichtlich der von diesen abzuwickelu- 
den Beförderungsgeschäfte mit den für sie zuständigen Steuerstellen gesondert 
abgerechnet werden. 
2. Über die im Laufe des Kalendermonats abgelieferten — im Falle des § 17 
Abs. 3 Satz 3 über die im Laufe des Vierteljahrs in seinem Betrieb abgerechneten — 
Gütersendungen hat der Unternehmer eine für jeden Abrechnungszeitraum neu 
anzulegende Aufstellung (Steuerbuch) nach Muster 6 zu führen. In das Steuerbuch 
sind unter fortlaufender Nummer die einzelnen Sendungen nach Einladungsort 
und Absender, Ausladungsort und Empfänger, Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht der Güter, bei Flößen Zusammensetzung und Umfang, ferner die verein- 
barte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Verkehre be- 
rechneten Kosten der Ableichterung und der fällige Abgabebetrag einzutragen. 
Sind in die vereinbarte Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise 
gehörige Beträge oder Beträge, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke ent- 
fallen, eingerechnet, so sind sie, falls ihre Ausscheidung für die Steuerberechnung 
beansprucht wird, nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
In das Steuerbuch sind auch Beförderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 
des Gesetzes steuerfrei sind, aufzunehmen; an die Stelle der Angabe der Fracht 
und des Abgabebetrags hat ein Vermerk über den Grund der Steuerfreiheit und 
die Angabe der Belege für diese zu treten. Zur Ausfuhr bestimmte Güter, für 
die die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen
        <pb n="89" />
        Nr. 15. 77 
wird, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die 
Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten 
Frist die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für 
denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist. 
Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas 
anderes ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den 
Steuerbetrag aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten 
Vertreter unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthal- 
tenen Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats der 
Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen. 
Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach 
Muster 7 einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und — 
den Gesamtbetrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält. 
Enthält das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
3. Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt- 
abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuer- 
buch und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. 
Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch 
zugrunde liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.) und 
Geschäftsbücher vorzulegen. 
Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung 
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
4. Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus- 
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach 
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich- 
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn 
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten 
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten 
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag 
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle 
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des 
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladekisten zu erstrecken. 
5. Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch 
andere über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher ver- 
wendet werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten An- 
gaben ergeben. «
        <pb n="90" />
        78 
6. Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vor- 
legung der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Ein- 
tragungen in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach 
Nr. 5 als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen 
durch einen Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des 
Unternehmers erfolgt. ' 
7. Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach 
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in 
Idem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor- 
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher 
Weise aufzubewahren. 
8. Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom 
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in doppelter 
Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung 
nach Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der 
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um 
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des 
Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die aufgeführten Güter unter 
der Nummer des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für 
denselben Ausladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleit- 
2½ zettel vereinigt aufzuführen. 
* Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum 
Muster. Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder 
Ladelisten dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts auf- 
genommen und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Ver- 
treter unterschrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden 
Frachtpapiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen 
Nummern im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen. 
9. Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange- 
nommenes Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer- 
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden 
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr. 8 bezeichneten Art erteilt 
worden ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, eine von der 
Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis 
zu 100 Mark unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen.
        <pb n="91" />
        Nr. 15. "6 v 
10. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzumt) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
lassen. 
zuzulas Zum § 17 des Gesetzes. 
8 20. 
(1) Soweit nicht das Abrechnungsverfahren (§ 19) Platz greift, sind Güter, die nach 8. Einzel- 
einem inländischen Orte verladen sind, der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuer- iwersenerung, 
stelle alsbald nach der Ankunft schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. dischen Aus- 
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: ladungsorte. 
Namen und Wohnort des Beförderungsunternehmers und des Schiffers, sowie 
die Bezeichnung des Schiffes, 
Namen und Wohnort oder Geschäftssitz des Empfängers, 
die Bezeichnung der geladenen Waren nach Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang des Floßes, sowie 
die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen 
Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung. Sind in der vereinbarten 
Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise gehörige Beträge 
oder Beträge eingerechnet, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke 
entfallen, und wird deren Ausscheidung für die Steuerberechnung bean- 
sprucht, so sind sie nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf 
Ladelisten (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben 
richtig und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest 
angeheftet sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steuer- 
amtliche Berechnung der Abgabe vorzusehen. 
(3) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen. 
(4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden. N 
Die Vordrucke können von den Steuerstellen und anderen amtlich bekannt gemachten Stelen er 
zu den von der obersten Landesfinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden. 
(5) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andern- 
falls Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen. 
§ 21. 
(1) Die Steuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden Uberwachungsbefugnisse nach 
§ 25, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre Über- 
21
        <pb n="92" />
        .) Am inläu- 
dischen Ver- 
ladungsorte. 
80 
einstimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den Abgabe- 
betrag in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück der 
Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte 
Abgabe an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht= und Ladungspapieren zurückzu- 
geben. Es dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom Schiffer 
über die Schiffsreise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung aufzubewahren 
und mitzuführen. 
(3) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet 
oder sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vor- 
gängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann 
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur 
Erhebung der Abgabe bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe 
gezahlt oder sichergestellt ist. 
§ 22. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung 
zuständigen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort 
erst ausgehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung 
durch Vorlegung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen 
zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung (§ 21 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei 
denn, daß die Steuerstelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung 
genehmigt hat. Würde die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt 
erst nach dem Ausladungsort erreicht werden können, so ist die im Satz 1 bezeichnete Ver- 
steuerungsanmeldung statt dieser Stelle dem Stromaufsichtsbeamten und, wenn dieser nicht 
erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher des Ausladungsorts vor der Aushändigung der Güter 
vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen, ist von dem Stromaufsichtsbeamten oder dem 
Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu vermerken; diese selbst ist zurückzugeben. Sind 
für die Überwachung der Abgabe nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen be- 
stimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaufsichtsbeamten. 
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen 
au einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch 
der Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen, 
die eine erhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten Be- 
rechnung der Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung 
der im Abs. 1 bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach § 20 
anzumelden und der fehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der
        <pb n="93" />
        Nr. 15. 81 
ursprünglichen Versteuerungsanmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Befindet sich 
am Orte der Ausladung keine Steuerstelle und würde die für diesen Ort zuständige Steuer- 
stelle in der Fahrt erst nach der Ausladung erreicht werden können, so sind die Güter bei 
der nächsten nach Eintritt des die Frachterhöhung bewirkenden Umstandes berührten Steuer- 
stelle zur Nachversteuerung anzumelden; § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Er- 
gibt sich aus einer nachträglichen Veränderung der Bestimmung des Gutes oder aus einer 
nachträglichen Verminderung der Ladung eine Verringerung der Fracht und damit auch ein 
geringerer als der entrichtete Abgabebetrag, so bleibt es dem Beförderungsunternehmer über- 
lassen, sich die Ausladung an dem neuen Bestimmungsort oder die Verringerung der Ladung 
bei der Ausladung von der Steuerstelle bescheinigen zu lassen und die Erstattung des zuviel 
entrichteten Abgabebetrags bei der Steuerstelle, an die die Abgabe gezahlt worden ist, unter 
Vorlegung der Bescheinigung zu beantragen. Diese Steuerstelle ist für die Erstattung zu- 
ständig. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der Oberbehörde einzuholen. Befindet sich 
am Orte der Ausladung keine Steuerstelle, so kann die Bescheinigung auch von dem Strom- 
aufsichtsbeamten oder der Gemeindebehörde oder einer nach § 25 Abs. 2 Satz 3 mit der 
Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle erteilt werden. 
(3) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht 
das Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer 
des letzteren dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen 
Ladungsteils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Händen des Schiffs- 
führers verbleibenden Empfangsbekenntnisse (§ 21 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten 
Ladungsteils zu bescheinigen hat. 
8 23. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Berladung zu— 
ständigen Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuer- 
stelle befindet und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach 
der Ausladung erreicht werden würde. 
(2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter 
bei der nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(3) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt 
oder ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 be- 
zeichneten Steuerstelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er 
z. B. im Schleppzug fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er 
die Anmeldung zur Versteuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Strom- 
aufsichtsbeamten vorzulegen. Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht= und Ladepapieren 
zu vergleichen, sich, soweit möglich, von der ÜUbereinstimmung der Ladung mit den worgelegten 
2 *k 
) Aus- 
ladungen 
außerhalb des 
Ortes der 
Stenerstelle.
        <pb n="94" />
        d) Ausfuhr. 
5. Uber 
wachung des 
Güter- 
verkehrs. 
u) Anzeige- 
flicht d 
pfli 
Syhleposchif. 
fahrtsunter- 
nehmungen. 
b llber— 
wachung durch 
die Steuer- 
stellen. 
82 
Papieren zu überzeugen, den Befund auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, 
bei der die Anmeldung und Versteuerung zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach 
der Angabe des Schiffers die Löschung der Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine 
der Ausfertigungen der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, 
die andere Ausfertigung aber dem Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren 
sind die Güter der genannten Steuerstelle spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke 
des Stromaufsichtsbeamten angegebenen Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu 
versteuern. Hat der Schiffer den Stromaussichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, 
ehe er mit der Ausladung beginnt, die Anmeldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren 
Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat mit 
der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. Sind für die Überwachung der Abgabenent-- 
richtung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen bestellt, so treten diese an die 
Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um die Ausladung von Gütern handelt, 
von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens zu entrichten ist, ist mit dem 
Steuerbegleitzettel (§ 19 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren wie nach den Sätzen 1, 2, 4 
bis 6 mit der Steueranmeldung. 
§ 24. 
(1) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im See- 
verkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im 
Binnenschiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor 
deren Überschreitung nach Maßgabe des § 20 anzumelden. 
(2) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzausgangs- 
orte (Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteuerung auch bei der für diesen 
anderen Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle erst ge- 
schehen, wenn der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vorlegung der 
mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Ausfertigung 
der Anmeldung die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. § 22 Abs. 2 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 25. 
(1) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen 
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der 
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden. 
(2) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine 
Güter ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt 
oder der Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder 
5 baß die Entrichtung der Abgabe von einem Beförderungsunternehmen im Wege der Abrechnung
        <pb n="95" />
        Nr. 15. 83 
übernommen worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die Steuer- 
stelle die Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder Sicherstellung der 
Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen in den Fällen des § 3 
Nr. 2, 4 is 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne daß vorher ein Nachweis der Steuer- 
freiheit erbracht ist. Die Überwachung kann anderen amtlichen Stellen übertragen werden, ins- 
besondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine Steuerstelle befindet. Die sich hieraus für 
das Verfahren ergebenden abweichenden Bestimmungen trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vor- 
schriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Versteue- 
rungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat die 
Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungs- 
vermerke zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs darf 
durch eine Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht auf- 
gehalten werden. Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Versteue- 
rungsanmeldung und, wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine Aus- 
fertigung des Steuerbegleitzettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und Mit- 
führung der letzteren gilt § 21 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des 
Monats abgegebenen Steuerbegleitzettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der 
Nummerfolge zu ordnen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu über- 
senden, bei der das zum Abrechnungsverfahren zugelassene Beförderungsunternehmen die Ab- 
gabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle hat gelegentlich der Prüfung der Steuer- 
bücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuerbegleitzettel mit dem Steuerbuch und 
seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also alle Sendungen, über die Steuer- 
begleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht finden. 
(4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Er- 
ledigung der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen 
zu lassen. Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung 
bezügliche zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen 
zweiten Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in 
der Zwischenzeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden sind, 
so ist das zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen. 
g 26. 
Die Hafen-, Kanal- und Stromaufsichtsbeamten sowie die Zoll- und Steueraufsichts- e) ülber— 
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich achung dur 
c 1 " 
sind oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im beamten.
        <pb n="96" />
        1. Begriff 
des nicht- 
öffentlichen 
Güter- 
verkehrs. 
2 Be- 
freiungen. 
84 
freien Wasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nach- 
weis der steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten Güter 
und hinsichtlich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen zu lassen. 
Die Aufsichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht der 
Umgehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen 
Fällen Gebrauch zu machen. 
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. 
Zum § 3 Abs.3, § 6 des Gesetzes. 
§ 27. 
Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die 
Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter- 
nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben 
oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als Aus- 
übung eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der Beförderung 
im ersten Falle dem Veräußerer, im andern Falle dem Abnehmer zur Last fallen. Das gleiche 
gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen übernommen wird, die mit 
dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessengemeinschaft stehen oder für 
deren Zwecke das Beförderungsunternehmen unterhalten wird. 
§ 28. 
(1) Die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abge- 
lagerte Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder 
abbefördert werden. 
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 a des 
Gesetzes hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und der- 
gleichen eingefriedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer 
öffentlichen Straße, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird oder 
daß Teile eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer Zement- 
fabrik und die Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen getrennt 
sind. Ist eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so wird 
die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2a nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Über- 
gabebahnhof nach seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage bildet. 
(3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes 
ist das Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn
        <pb n="97" />
        Nr. 15. 85 
die Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich 
auseinanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer 
Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Bemessung 
der 6 km-Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Hauptgleise in Be- 
tracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe= und andere Nebengleise. 
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage hinaus, 
so greist die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2 a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn die Ge- 
samtlänge der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte Bahnstrecke 
oder nur über einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt. 
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist 
für die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur einmal, und 
zwar von der Anschlußfracht, zu entrichten. 
(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des 8§ 3 
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. 
Ist eine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuer- 
pflichtig, als sie auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Ubungs= sowie 
Armierungsbahnen (schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken an- 
gelegt auch dann, wenn sie ortsfest angelegt sind. 
§ 29. 
Zum 8 6 des Gesetzes. 
(1) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer 3. Festsetzung 
im Steuerbuche (§ 32) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist, in der des 
Steueranmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 3 den Fesrbernget 
Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen im Verkehr 
Güterverkehre gezahlt wird. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Beförderung für Wasenh ehen 
Rechnung eines Dritten geschieht (§ 27 Satz 2, 3) und die hierbei vereinbarten Beförde- · 
rungspreise andere sind. Er ist jedoch berechtigt, die vereinbarten Preise einzustellen, wenn 
er gleichzeitig die schriftliche Versicherung abgibt, daß im öffentlichen Güterverkehr unter 
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen durchschnittlich keine höheren Beförderungspreise gezahlt 
worden sind. 
(2) Die Steuerstellen haben sich über die im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen 
gezahlten Beförderungspreise aus den Steuerbüchern und Anmeldungen sowie in sonst ge- 
eigneter Weise auf dem Laufenden zu erhalten. Hat die Steuerstelle Bedenken, die vom 
Betriebsunternehmer im nichtöffentlichen Güterverkehr angegebenen Beförderungspreise für richtig 
anzunehmen, so ist die Abgabe auf Grund der Anmeldungen vorläufig und unter Vorbehalt
        <pb n="98" />
        4. Anmeldung 
des 
Beförderungs- 
unternehmens. 
5. Abrech-- 
nungs- 
verfahren. 
86 
der Nachprüfung einzuziehen. Kommt hiernächst mit dem Betriebsunternehmer keine Einigung 
zustande, so hat die Steuerstelle den maßgebenden Beförderungspreis durch Anhörung von 
Sachverständigen zu ermitteln und, falls der danach geschuldete Steuerbetrag höher als der 
eingezahlte Abgabebetrag ist, den Unterschiedssteuerbetrag unter Mitteilung der Feststellungs- 
grundlagen nachzuerheben. 
(3) Lassen sich nach Lage der Verhältnisse eines bestimmten Verkehrsgebiets Frachtsätze, 
die unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Verkehre gezahlt werden, nicht 
fortlaufend mit Sicherheit ermitteln, so kann auf Antrag des Betriebsunternehmers die Steuer- 
stelle mit diesem die Einstellung bestimmter mittlerer Frachtsätze in die Steuerberechnung ver- 
einbaren. Die Vereinbarung hat jeweilig für einen bestimmten Zeitraum, der drei Monate 
nicht übersteigen darf, zu erfolgen und bedarf der Genehmigung der Oberbehörde. 
g 30. 
(1) Wer die Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre betreibt, hat dies 
spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei 
Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, 
spätestens vierzehn Tage vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den 
Betriebsunternehmer örtlich zuständigen Steuerstelle anzumelden. 
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder 
Firma und Sitz des Unternehmens, die Art des gewerblichen oder wirtschaftlichen Betriebs, 
in welchem die Güterbeförderung stattfindet, sowie eine Angabe darüber zu enthalten, ob die 
Güterbeförderungen auf eigenen Schienenbahnen, mit eigenen Schiffen oder im eigenen Flößerei- 
betrieb erfolgen. Bei nichtöffentlichen Bahnen sind die betriebenen Strecken, bei der nicht- 
öffentlichen Güterbeförderung auf Wasserstraßen ist anzugeben, auf welchen Linien oder zwischen 
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
Zu den §§ 15, 31 des Gesetzes. 
31. 
(1) Betriebsunternehmern, die Güter im nichtöffentlichen Verkehre befördern, kann auf 
Antrag gestattet werden, für diese Beförderungen die Abgabe im Wege der nachträglichen 
Abrechnung über die im Laufe eines Kalendermonats ausgeführten Beförderungen (Ab- 
rechnungsverfahren) zu entrichten. 
(2) Auf die Zulassung zum Abrechnungsverfahren finden die Vorschriften des § 18 
über das Abrechnungsverfahren im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen Anwendung. 
Über die Zulassung entscheidet die Oberbehörde. Sie kann hierbei anordnen, daß von einer 
Sicherheitsleistung abgesehen wird.
        <pb n="99" />
        Nr. 15. 87 
(3) Betrieben, in denen die Beförderungen unregelmäßig oder nur in einem Teile des 
Jahres stattfinden oder für die kein höherer Jahressteuerbetrag als eintansend Mark in 
Betracht kommt, kann die Abrechnung für einen längeren als einmonatigen Zeitraum oder 
jährliche Abrechnung gestattet werden. In diesem Falle ist die Sicherheitsleistung nach dem 
anderthalbfachen Betrage der für den Abrechnungszeitraum durchschnittlich geschuldeten Abgabe 
zu berechnen. 32. 
(1) Betriebsunternehmer, die die Güterbeförderung sowohl im öffentlichen wie im nicht- 
öffentlichen Verkehre betreiben, haben über jeden dieser Verkehre gesondert abzurechnen. 
(2) Als Grundlage für die Berechnung im nichtöffentlichen Verkehre hat der Betriebs- 
unternehmer nach näherer Bestimmung der Oberbehörde ein Steuerbuch zu führen, in dem 
die innerhalb des Stenerzeitraums ausgeführten Gütersendungen mit den für die Steuer- 
berechnung erforderlichen Angaben anzuschreiben sind. Im nichtöffentlichen Bahnverkehre muß 
sich aus dem Steuerbuche mindestens die Art und Menge der Güter sowie die Zahl der 
geleisteten Tonnenkilometer für jede Beförderungsstrecke gesondert ergeben. Im nichtöffent- 
lichen Verkehr auf Wasserstraßen sind die einzelnen Beförderungen nach Absendungs= und 
Empfangsort, Art und Gewicht der Güter, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umsang 
unter Angabe des Beförderungspreises aufzuführen, der im öffentlichen Verkehr einschließlich 
des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Verkehre bereckneten Kosten der Ableichterung 
gezahlt wird. 
(3) Das Stenerbuch ist mit Ablauf- des Abrechnungszeitraums abzuschließen, in der 
Spalte für die Tonnenkilometer oder den Beförderungspreis aufzurechnen, und es ist von 
dem sich ergebenden Gesamtbetrage die Abgatke zu berechnen. Der Unternehmer hat das 
Steuerbuch mit der Versicherung zu unterschreiben, daß die darin enthaltenen Angaben voll- 
ständig und richtig sind, und das Buch bis zum 20. des folgenden Monats der Steuerstelle 
mit einer Nachweisung, entsprechend dem Muster 7, einzureichen, welche die Zahl der Ein- 
tragungen des Steuerbuchs und den Gesamtbetrag der sich danach ergebenden Abgabe enthält. 
(4) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9, für den Schiffs= und 
Flößereiverkehr auch Nr. 8, finden sinngemäße Anwendung. 
§ 33. 
Zum § 31 des Gesetzes. 
Die Oberbehörde kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag 
widerruflich genehmigen, daß in den im § 31 Abs. 3 bezeichneten Fällen, sofern die Fest- 
stellung der Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden 
sein würde, die Berechnung und Abführung im Wege der Abfindung stattfinet. Der Ab- 
6. Absindung.
        <pb n="100" />
        88 
findungsbetrag ist nach dem Durchschnitt der Frachten zu berechnen, die der Betriebsunter- 
nehmer in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren zu zahlen gehabt hätte, wenn die Be- 
förderung im öffentlichen Verkehr erfolgt wäre. Hat der Betrieb noch nicht solange be- 
standen oder wesentliche Anderungen in dieser Zeit erfahren, so ist der Abfindungsbetrag 
nach dem geschätzten Jahresfrachtbetrage festzusetzen. Die Festsetzung hat von drei zu drei 
Jahren und, wenn vor Ablauf dieses Zeitraums den Steuerertrag wesentlich beeinflussende 
Anderungen des Betriebs eingetreten sind, unmittelbar nach Eintritt dieser Anderungen von 
neuem zu erfolgen. Der Abfindungsbetrag ist für den nach § 31 Abs. 3. festgesetzten Ab— 
rechnungszeitraum unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung bis zum 
20. des folgenden Monats einzuzahlen. 
g 34. 
Zum § 18 des Gesetzes. 
7. Einzel- (1) Soweit die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung 
verstenerung. entrichtet wird, hat der Unternehmer die beförderten Güter vorbehaltlich der Bestimmung im 
Abs. 2 der für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn 
#r W.Tagen nach Ausführung der Beförderung nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung unter 
Einzahlung der Abgabe anzumelden. Die Anmeldung kann, sofern hierdurch die im Satz 1 
angeordnete Frist nicht überschritten wird, mehrere Beförderungen umfassen. 
(2) Erfolgt im Falle des Abs. 1 die Beförderung auf dem Wasserwege zur Ausladung 
an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte, so hat die Anmeldung und Ver- 
steuerung bei der Steuerstelle zu erfolgen, die für die Versteuerung bei Beförderung im 
öffentlichen Güterverkehre nach §§ 20, 22 bis 24 zuständig sein würde. Die zurückerhaltene 
zweite Ausfertigung hat der Steuerpflichtige als Beleg bei den von ihm nach § 17 Satz 2 
des Gesetzes zu führenden Anschreibungen aufzubewahren. 
35. 
. Über- (1) Die Aussichtsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung sowie im Verkehr auf Wasser- 
chung durdh straßen die Hafen-, Kanal= und Stromaussichtsbeamten sind befugt, die von dem Betriebs- 
beamten. unternehmer über die Güterbeförderungen zu führenden Anschreibungen jederzeit einzusehen 
und sie auf ihre richtige und vollständige Führung hin zu prüfen. 
(2) Die Bestimmungen des § 26 finden auch auf den nichtöffentlichen Verkehr auf 
Wasserstraßen Anwendung.
        <pb n="101" />
        Nr 15. 89 
IV. Güterverkehr auf Landwegen. 
§ 36. 
Zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Als planmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sind Fahrten dann an= 1. Ju all- 
zusehen, wenn sie in zeitlich bestimmter Wiederkehr und nicht nur nach Bedarf stattfinden. gemeinen. 
(2) Für die Abrundung der Abgabebeträge gilt 8 16 Abs. 1. 
§ 37. 
Zum § 14 des Gesetzes. 
Soweit eine nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes steuerpflichtige Beförderung von Gütern?. Neichs- und 
auf Landwegen vom Reich oder einem Bundesstaate betrieben wird, werden die näheren Elauts 
Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe gemäß § 14 des Gesetzes von der obersten « 
Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzanit) getroffen. 
8 38. 
(1) Wer außer den Fällen des § 37 die Beförderung von Gütern auf Landwegen 3. Aumeldung 
durch ein dem öffentlichen Verkehre dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf be Fosurnem 
stimmten Linien mit planmäßigen Fahrten betreiben will, hat dies spätestens vierzehn Tage unternehmens. 
vor Beginn des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei Inkrafttreten der gesetzlichen 
Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, spätestens vierzehn Tage vor 
dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den Betriebsunternehmer örtlich zu- 
ständigen Steuerstelle anzumelden. 
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder 
Firma und Sitz des Unternehmens und die Art des Betriebs anzugeben und die Orte zu 
bezeichnen, zwischen denen der Betrieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
§ 39. 
Zum § 15 des Gesetzes. 
1) Dem Betriebsunternehmer ist unter den nachfolgenden Bedingungen widerruflich 4. Steuer- 
gestattet, die Abgabe erst nach Aushändigung der Güter in vierteljährlichen Zeitabschnitten eutrichtung im 
Ei 1 bei der örtli andi St il tricht Abrechnungs- 
durch Einzahlung bei der örtlich zuständigen Steuerstelle zu entrichten. verfahren. 
(2) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebsunter- 
nehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden amtlichen Fracht- 
zettelblöcke zu bedienen. Jeder Frachtzettelblock besteht aus einem Umschlag und zweihnndert- 
227
        <pb n="102" />
        90 
fünfzig Einlageblättern, ist mit einer Nummer versehen und entspricht dem anliegenden 
whel Muster 11. Der Bedarf an Blöcken ist der Steuerstelle mindestens vierzehn Tage vor 
Eintritt des Bedarfs anzuzeigen. Uber die ausgegebenen Blöcke hat die Steuerstelle ein 
Verkehrssteuer-Merkbuch zu führen. 
(3) Die einzelnen Blätter des Frachtzettelblocks haben einen netzartigen grauen Unter- 
druck. Sie bestehen aus einem mit dem Unschlag fest verbundenen Stammabschnitt A, 
dem Frachtzettel (Abschnitt B) und einem aus sechs Nummerzetteln bestehenden Abschnitt ( 
Die Abschnitte I und ( sind abtrennbar. Die einzelnen Blätter des Blocks sind durch- 
laufend numeriert. Die Nummer des Blattes trägt sowohl der Abschnitt wie Abschnitt 
1; sie befindet sich auch auf jedem der sechs Nummerzettel. Die Abschnitte A und B 
enthalten gleichmäßig einen Vordruck für die Bezeichnung des Tages der Beförderung und 
der Orte, zwischen denen die Beförderung des Gutes stattfindet, für die Bezeichnung des 
Gutes nach Zahl, Art und Gewicht der Frachtstücke und nach dem Beförderungspreise sowie 
für die nach diesem zu berechnende Abgabe, ferner für die Unterschrift des Betriebsunter- 
nehmers nach Namen und Wohnort. 
(1) Die von den Steuerstellen zu verkaufenden Frachtzettelblöcke werden durch die 
Reichsdruckerei hergestelll und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise 
abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Frachtzettelblöcke, 
welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt 
bezeichnet werden. Eine Verabfolgung an Privatpersonen durch die Reichsdruckerei findet 
nicht statt. Die NRechnungen über die bezogenen Frachtzettelblöcke sind mit den gquittierten 
Lieferscheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder 
den von ihnen bezeichneten Behörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag der Rechnung 
an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichshaupt 
kasse zahlen. 
(5) Der Betriebsunternehmer hat bei Annahme des Gutes die Abschnitte X und l 
des Frachtzettels gleichmäßig auszufüllen, den Abschnitt 13 dem Versender auszuhändigen 
und die anhängenden Nummerzettel, soweit dies die Frachtstücke zulassen, zu deren Beklebung 
zu benutzen. Reichen die sechs Nummern nicht aus, so werden zwei oder mehr Frachtzettel 
verwendet und in jedem die zugehörenden Frachtstücke verzeichnet. Ubrigbleibende Nummern 
sind sofort zu vernichten. 
(6) Bis zum 10. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats hat der Betriebs- 
unternehmer die gebrauchten Blöcke mit den in ihnen enthaltenen Stammabschnitten der 
unter.2—. Stenerstelle mit einer Nachweisung des Musters 12 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
* Ist eine Beförderung nicht zur Ausführung gekommen, so sind die darüber ausgestellten 
Frachtzettel beizufügen. Die Steuerstelle stellt die Abgabe auf beiden Ausfertigungen der
        <pb n="103" />
        Nr. 15. 91 
Nachweisung fest, vereinnahmt sie und gibt die zweite Ausfertigung mit einem Bekenntnis 
über den Empfang der Abgabe unter Bezeichnung der Nummer des Eintrags im Einnahme— 
buche zurück. 
(7) Enthält ein Block noch leere Blätter, so ist in der Nachweisung die Zahl der 
benutzten Blätter und der sich aus ihnen ergebende Abgabenbetrag anzugeben. Nach Fest- 
stellung der Abgabe hat die Rückgabe dieses Blocks gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. 
Die Steuerstelle hat die Wiedervorlegung aufgebrauchter Blöcke durch das Merkbuch (Abs. 2 
Satz 4) zu überwachen. 
(8) Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung angenommenes 
Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuererhebung nicht entsprechend 
den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist, eine von der Steuerbehörde unter 
Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark unabhängig 
von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
(9) Die Oberbehörde kann Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen anordnen, 
soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs des Unternehmers erforderlich erscheint. Sie 
kann auf Antrag an Stelle der Entrichtung der Abgabe auf Grund des vorstehenden Ab- 
rechnungsverfahrens die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestatten, sofern 
der Jahresbetrag der Abgabe eintansend Mark nicht übersteigt und das vorstehend angeordnete 
Verfahren für den Betriebsunternehmer mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten 
verbunden sein würde. Auf die Abfindung findet § 33 Satz 2 bis 5 siungemäße Anwendung. 
40 
(1) Der Unternehmer oder der von ihm bestellte Fahrtleiter (Wagenführer, Schaffner) 
ist verpflichtet, den im Gebrauch befindlichen Frachtzettelblock während der Fahrt mit sich 
zu führen. " 
(2) Die Aufsichtsbeamten der Sicherheitspolizei und die Zoll= und Steueraussichts- 
beamten sind berechtigt und verpflichtet, in Fällen des Verdachts und von Zeit zu Zeit in 
unverdächtigen Fällen den Betrieb des Unternehmers an den Haltestellen und unterwegs 
auf die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften hin zu prüfen. Der Unternehmer oder 
der von ihm bestellte Fahrtleiter ist verpflichtet, ihnen den Frachtzettelblock vorzulegen und 
die Prüfung der Übereinstimmung der Angaben des Blockes mit den geladenen Frachtstücken 
und den ihnen aufgeklebten Zettelnummern zu gestatten, letzteres unterwegs jedoch nur, soweit 
dies ohne Ausladung möglich ist. 
(3) Für die Erfüllung der in Abs. 1, 2 bezeichneten Verpflichtungen durch den Fahrt- 
leiter ist neben diesem der Unternehmer verantwortlich.
        <pb n="104" />
        § 41. 
5. Einzel- Der Widerruf der Zulassung des im § 39 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die 
versteuerung. Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher 
Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat. 
V. Personen= und Gepäckverkehr. 
8 42. 
Zum 8 1des Gesetzes. 
1. Im (1) Was als planmäßige Fahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist, 
allgemeinen. hestimmt sich nach 8 36 Abs. 1. 
(2) Was als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes anzusehen ist, be- 
stimmt sich nach § 11 Abs. 3. Der Verkehr auf Flüssen von Ufer zu Ufer ohne voraus- 
gegangene oder nachfolgende Beförderung auf der Eisenbahn ist als Eisenbahnfährbetrieb auch 
dann nicht anzusehen, wenn die Fähre von der Eisenbahn betrieben wird. 
(3) Abs. 2, 4 des § 11 finden auf die Personenbeförderung auf Wasserstraßen ent- 
sprechende Anwendung. 
8 43. 
Zum 8§ 2 des Gesetzes. 
2. Bodensec- Fahrkarten der Schiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der 
verkehr. Abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen. 
* 44. 
Zum § 3 Abs. 1 des Gesetzes. 
3. Befrei- Von der Abgabe sind befreit Beförderungen auf 
ungen. a) Arbeiterkarten und sonstige Abfertigungen zu ermäßigten Einheitssätzen im 
Arbeiterverkehre; 
b) Zeitkarten und Sonderkarten für Schüler; 
) Militärfahrkarten; 
d) Militärfahrscheine, soweit sie den Personen= und Gepäckverkehr betreffen und nach 
den Sätzen des Militärtarifs berechnet werden; 
e) Gepäckscheine, soweit die Fracht nach den Sätzen des Militärtarifs berechnet wird. 
§ 45. 
Zum § 3 Abs. 2 des Gesetzes. 
4. Befreiung (1) Die Abgabebefreiung auf Grund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist bei der Ober- 
cineigoen behörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, zu beantragen.
        <pb n="105" />
        Nr. 15. 93 
(2) Der Antrag ist vom Betriebsunternehmer zu stellen. 
(3) Mit dem Antrag sind die Unterlagen einzureichen, auf die das Begehren der Ab- 
gabefreiheit gestützt wird. Beizubringen sind insbesondere, soweit die Bahn nicht vom Eigen- 
tümer selbst betrieben wird, die Vereinbarungen, unter denen der Betrieb von dem Betriebs- 
unternehmer übernommen worden ist. Ferner sind beizubringen der Nachweis der Herstellungs- 
kosten der Bahn gesondert nach den einzelnen in Betrieb genommenen Linien, und der 
Nachweis der Betriebs= und Gewinnergebnisse in den letzten fünf Jahren oder, soweit die 
Bahn oder die in Betracht kommenden einzelnen Linien noch nicht solange in Betrieb sind, 
die Betriebs= und Gewinnergebnisse seit der Zeit der Inbetriebnahme und, wenn die Bahn 
oder Linie noch nicht in Betrieb genommen ist, eine Schätzung der zu erwartenden Betriebs- 
und Gewinnergebnisse. Zu den Herstellungskosten sind die Kosten des rollenden Materials 
nicht zu rechnen. 
(4) Der Antrag ist mit den Unterlagen und einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde 
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate zur Beschlußfassung 
vorzulegen. 
§ 46. 
Zum 8§ 4des Gesetzes. 
(1) Für den grenzüberschreitenden Verkehr deutscher Eisenbahnen auf ausländischem 5. Verkehr 
Gebiet und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet gelten die Bestimmungen des § 3 ami den 
Abs. 1, 2. Im übrigen findet § 14 auch für den Personen= und Gepäckverkehr Anwendung. « 
(2) Im internationalen Personen- und Gepäckverkehre wird die Abgabe von dem Be 
förderungspreise berechnet, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken eingerechnet ist. 
Soweit die Feststellung der Beförderungspreise für die im Reichsgebiete belegene Strecke mit 
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Landesregierung mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Berechnung des Beförderungspreises nach einem verein- 
fachten Verfahren zulassen. 
(3) Im Eisenbahnfährverkehr mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der 
Abgabe der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen. 
8 47. 
Zum 85 des Gesetzes. 
(1) Im Personenverkehre der Eisenbahnen gelten als Beförderungspreis auch die tarif- 6. Beför 
mäßigen Zuschläge und Gebühren für besondere Beförderungs= und Abfertigungsarten (Zuschläge derungspreis. 
für die Benützung von Schnell-, Luxus= und Güterzügen, Gebühren für die Benutzung von 
Schlafwagen, für die Beförderung auf Verbindungsbahnen, Druckkosten für Buchfahrkarten
        <pb n="106" />
        94 
und dergleichen), gleichviel, ob diese in das Fahrgeld eingerechnet sind oder daneben besonders 
erhoben werden. Für den Personenverkehr auf Wasserstraßen und Landwegen sowie für den 
Gepäckverkehr gilt Entsprechendes. 
(2) Zuschlagkarten für Reisende ohne gültigen Fahrausweis und für Hunde, die ohne 
einen solchen Ausweis mitgeführt werden (Eisenbahnverkehrsordnung §§ 16, 27), ferner 
ähnliche Strafgebühren, die ein Betriebsunternehmer im Falle des Nichtvorhandenseins eines 
gültigen Fahrausweises vom Reisenden erhebt, bleiben bei Erhebung der Abgabe außer Betracht. 
(3) Bei der Personenbeförderung im Shiffsverkehr ist die von dem Beförderungsunter- 
nehmer in dem Fahrpreis miterhobene Vergütung für die Benutzung einer Landungsbrücke 
oder eines Landungsboots in Ansehung der Abgabepflicht als ein Teil des Beförderungspreises 
anzusehen, einerlei ob diese Kosten endgültig dem Beförderungsunternehmer oder einem Dritten 
zufließen. 
(4, Leistungen, welche von dem Beförderungsunternehmer auf Grund bestehender Ver- 
träge an Wegeeigentümer oder Wegeunterhaltungspflichtige für die Anlage und den Betrieb 
von Klein= oder Straßenbahnen oder eines in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Unter- 
nehmens ohne Rücksicht auf die einzelne Beförderung zu entrichten sind, dürfen ebenso wie 
sonstige Betriebskosten bei der Berechnung der Abgabe nicht ausgeschieden werden. 
(5) Sind Gebühren für Nebenleistungen in den Besörderungspreis eingerechnet, so ist 
die Abgabe von dem Gesamtpreis zu entrichten. Im übrigen bleiben bare Auslagen des 
Betriebsunternehmers bei der Berechnung der Abgabe außer Betracht. 
§ 48. 
Zum § des Gesetzes. 
7. Einrech- (1) Es wird zugelassen, daß in Tarifsätze, die die Beförderung von Personen, Reise- 
Dmee de gepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. Für den 
Norundung. Personen= und Gepäckverkehr auf Wasserstraßen und Landwegen kann die zuständige oberste 
Landesfinanzbehörde in Fällen besonderen Bedürfnisses Ausnahmen von der Vorschrift, daß 
die Abgabe in die veröffentlichten Tarife einzurechnen ist, gestatten. 
(2) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Beförderungs- 
entgelt von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Beförderungs- 
entgelt auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
§ 49. 
Zum § 11 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes. 
*. Abgabesätze (1) Auf Strecken ausländischer Bahnen auf Reichsgebiet gelten für die Klassen der 
espu außerdeutschen Bahnen dieselben Abgabesätze wie für die gleichbezeichneten Klassen der 
ddeoutschen Bahnen.
        <pb n="107" />
        Nr. 15. 95 
(2) Für den Personenschiffsverkehr mit nur zwei Klassen wird, soweit nicht im Einzelfall 
auf dem im § 11 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Weg etwas anderes bestimmt wird, die 
I. Klasse der Fahrllasse 2 und die 2. Klasse der Fahrklasse 3 im Sinne des § 11 Abs 1 gleichgestellt. 
(3) Die Abgabe aus den zur Benutzung einer höheren Fahrklasse berechtigenden Ülbergangs= 
karten beträgt für alle Fahrklassen einheitlich 12 v. H. Soweit die Feststellung des 
geschuldeten Abgabebetrags mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die 
Landesregierung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Abführung der 
Abgabe im Wege der Abfindung zulassen. 
(4) Von Zuschlägen für die Benutzung von Luxuszügen ist die Abgabe nach dem 
Abgabesatze der 1. Fahrklasse, von Zuschlägen für die Benutzung von Güterzügen nach dem 
Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu berechnen. 
(5) Bei Sonderfahrten, bei denen der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung von 
Klassen berechnet wird, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu entrichten. 
Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von dem Anteil zu berechnen, der von dem 
Gesamtbeförderungspreis auf die Personen= und Gepäckbeförderung entfällt. Leerlaufgebühren, 
die bei Abbestellung von Sonderzügen oder besonders gestellten Wagen erhoben werden, 
sind abgabefrei. 
(6) Wird für Begleiter von Tieren, Flugapparaten und dergleichen, von Bienen, 
lebenden Fischen, Fischbrut und Sprengstoffen das Fahrgeld nach dem Einheitssatze der 
4. (3b) Klasse oder nach einem geringeren Einheitssatze berechnet, so ist die Abgabe nach 
dem Abgabesatze der 4. Fahrklasse zu entrichten. 
(7) Von Zuschlagkarten, die neben dem Fahrausweise mit der Berechtigung gelöst 
werden, statt der Eisenbahn das Schiff zu benutzen, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze 
zu entrichten, der für die Schiffsfahrklasse gilt, zu deren Benutzung die Zuschlagskarte berechtigt. 
8 50. 
Zum 8 11 Abs. 4 des Gesetzes. 
(1) Die Beförderung von Hunden, die von Reisenden mitgeführt werden, sowie von 
Fahrrädern, die im Eisenbahnverkehr auf Fahrradkarte befördert werden, gilt als Beförderung 
im Gepäckverkehre. Das gleiche gilt von Arzneimittel- und anderen Sendungen, die im 
Eisenbahnverkehr ohne Begleitpapiere regelmäßig zur Beförderung aufgeliefert werden und 
für die tarifmäßig eine feste Gebühr zu entrichten ist. 
(2) Reisegepäck, das zu den Sätzen des Expreßguttarifs auf Gepäckschein abgefertigt 
wird, gilt für die Besteuerung als Expreßgut. 
23 
9. Gepär- 
verkehr.
        <pb n="108" />
        96 
§ 51. 
Zum § 11 Abs.5 des Gesetzes. 
10. Abgaben= (1) Die Ermäßigung der Abgabe auf 6 v. H. des Beförderungspreises gilt in den 
ermäßigung. im § 11 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Verkehren sowohl für die Personenbeförderung 
wie für die Gepäckbeförderung. 
(2) Als Straßenbahnen sind anzusehen die städtischen Straßenbahnen und solche 
Schienenbahnen zwischen — zwei oder mehreren — benachbarten Orten, die, in der Haupt- 
sache für den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, ins- 
besondere dem Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, 
Berufs= und Bildungsstätte sowie umgekehrt dienen und auch in ihren baulichen und 
betrieblichen Einrichtungen einen den städtischen Straßenbahnen ähnlichen Charakter haben. 
(3) Als ein den örtlichen Bedürfnissen dienender Schiffsverkehr ist ein solcher Schiffsverkehr 
innerhalb eines Ortes oder zwischen benachbarten Orten anzusehen, der, in der Hauptsache 
für den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, insbesondere 
dem Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, Berufs- 
und Bildungsstätte sowie umgekehrt dient. Eine Schiffsverbindung, die überwiegend für den 
Ausflugsverkehr eingerichtet ist, fällt nicht hierunter, es sei denn, daß die Ortsteile oder 
Orte, zwischen denen sie stattfindet, gleichzeitig durch eine Straßenbahn verbunden sind. 
(4) Treffen die in Abs. 2, 3 geforderten Voraussetzungen nur für einen Teil des 
Betriebs zu, so gilt nur dieser Teil als Straßenbahn oder als den örtlichen Bedürfnissen 
dienender Schiffsverkehr im Sinne des Gesetzes. 
(5) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein Bahnunternehmen als Straßenbahn 
oder ein Schiffsverkehr als den örtlichen Bedürfnissen dienend anzusehen ist, sind an die 
Oberbehörde zu richten, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, und wenn der 
Sitz im Ausland liegt, an die Oberbehörde desjenigen Bundesstaates, in dem der Betrieb 
stattfindet. Hierbei ist der Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Aner- 
kennung als eines Betriebs der bezeichneten Art vorliegen. Wird das Vorliegen der 
Voraussetzungen verneint, so ist der Antrag durch Vermittlung der obersten Landesfinanz- 
behörde dem Bundesrate nur dann vorzulegen, wenn der Betriebsunternehmer die Herbei- 
führung eines Beschlusses des Bundesrats ausdrücklich verlangt. 
§ 52. 
Zum § 13 des Gesetzes. 
11. Abgabesatz Soweit die Personen= und Gepäckbeförderung auf Grund veröffentlichter Tarife erfolgt 
bei eingerech und von der Vorschrift, daß die Abgabe in diese einzurechnen ist, nicht im Einzelfall eine 
neer Abgabe. Ausnahme zugelassen ist, ist die Abgabe nach der Formel zu berechnen: 
P-. p 
L100-ä
        <pb n="109" />
        Nr. 15. 97 
Hierbei bedeutet K die Abgabe, P den Personenbeförderungspreis, p den Abgabesatz nach § 11 
des Gesetzes. Es sind sonach zu erheben 
bei einem Abgabesatze von 16 v. H. an Hundertteilen 13,#76. 
15 
« » » "» « » » 1 3,43. 
» » « « 14 » » » 12,281, 
« » » » 1 2 7, » » 10,714. 
» » » » 10 » » » 9,WI. 
»» „ 6 „ „ „ 5B, oco. 
Zu den §§ 14 bis 18 des Gesetzes. 
§ 53. 
u) Die Abgabe von der Personen= und Gepäckbeförderung wird entrichtet 12. Be- 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege nachträglicher Abrechnung mit stenerungs, 
der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), arten 
b) oder im Wege der Versteuerung der auszugebenden Fahrausweise und Gepäckzettel 
(Einzelversteuerung). 
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a) 
findet für die vom Reiche oder von einem Bundestaate betriebenen Beförderungsunterneh 
für sonstige Eisenbahnen, für Kleinbahnen und Straßenbahnen sowie für die auf Antrag 
nach Abs. 3 zu diesem Verfahren zugelassenen sonstigen Veförderungsunternehmungen nach 
Maßgabe der §§ 54 ff., die Entrichtung im Wege der Einzelversteuerung (Abs. 1 unter b) 
in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §§ 61 ff. statt. Für den Personenverkehr auf 
Landwegen gilt § 37 entsprechend. 
(3) Die nichtstaatlichen Unternehmungen, die die Personenbeförderung im Schiffsverkehr 
oder auf Landwegen betreiben, sind auf ihren Antrag zur Entrichtung der Abgabe im Ab- 
rechnungsverfahren nur dann zuzulassen, wenn sie im Inland eine geschäftliche Niederlassung 
besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuer- 
lichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter bestellen. Die Bestimmungen 
des § 18 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 
(4) Der Antragsteller hat sich im Falle des Abs. ö schriftlich zu verpflichten, für jede 
Personenbeförderung gegen Entgelt einen Fahrausweis auszugeben. Die Fahrausweise sind 
für jede Sorte mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufenden 
Nummern zu bedrucken, bei der Ausgabe nach der Vorschrift des § 63 Abs. 8 mit dem 
Ausgabetage zu versehen und, mit Ausnahme der Zeitkarten, zu entwerten. Der Antrag- 
steller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem 
EHavariacho 
23
        <pb n="110" />
        13. Abrech- 
nungs- 
eitraum. 
II. Gegen- 
rand der 
rrechnung. 
98. 
a) über einen Fahrpreis entweder gar kein oder kein der Bestimmung des Satz 2 
entsprechender abgabepflichtiger Fahrausweis ausgegeben, 
b) ein bereits einmal verwendeter abgabepflichtiger Fahrausweis von neuem ausge- 
geben oder als Fahrausweis zugelassen, 
c) ein abgabepflichtiger Fahrausweis in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- 
monats nicht verrechnet oder der Vorschrift des Satz 2 zuwider nicht gehörig 
entwertet ist, 
eine von der Oberbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis 
zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu 
zahlen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. 
(5) Nichtstaatliche Eisenbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen, die nicht von öffent- 
lichen Körperschaften betrieben werden, sowie die auf Antrag zum Abrechnungsverfahren 
zugelassenen Personenbeförderungsunternehmungen haben auf Verlangen der Oberbehörde für 
die Entrichtung der Abgabe Sicherheit in Höhe des durchschnittlichen anderthalbfachen Monats- 
betrags der Abgabe zu leisten. Die Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei 
Zollstundungen geltenden Vorschriften zu bestellen. 
*54. 
Reichs= und Staatsbetriebe haben jeweilig für den Zeitraum abzurechnen, der in den 
einzelnen Betrieben für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahmen vorgeschrieben ist. Die 
Abrechnung mit der Steuerstelle ist zu bewirken, sobald über die Fahrgeldeinnahme abge- 
rechnet ist. Bei den übrigen Betrieben erfolgt die Abrechnung für die im Laufe eines 
Kalendermonats ausgekommenen Einnahmen bis zum 25. des auf den Einnahmemonat 
solgenden Monats. Auf Antrag kann auch bei diesen Betrieben die Abrechnung nach Maß- 
gabe von Satz 1, 2 von der Oberbehörde gestattet werden. 
§ 55. 
(1) Der Abrechnung ist die für den Abrechnungszeitraum (8 54) in den einzelnen 
Fahrklassen oder aus den besonderen Fahrausweisen und ans den besonderen Beförderungs- 
arten sowie im Gepäckverkehr an Fahrgeld oder Gepäckfracht aufgekommene Gesamteinnahme 
mit Einschluß der Abgabe zugrunde zu legen. Eine Abrechnung über die einzelnen Abgabe- 
beträge unterbleibt. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) können auf Anordnung der 
Landesregierung die abgabepflichtigen Einnahmen aus den durch Fahrkartendruckmaschinen 
in den Verkaufsstellen hergestellten Fahrausweisen nach einem vereinfachten Verfahren 
berechnet werden.
        <pb n="111" />
        Nr. 15. 99 
(3) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch bei Fahrausweisen, die zum Teil zur 
Benutzung einer niedrigeren, zum Teil einer höheren Fahrklasse berechtigen, die Abgabe nach 
einem Durchschnittssatze berechnet und abgeführt werden. 
(4) Soweit die auf Grund von Militärfahrscheinen zu erhebenden Beförderungsgebühren 
des öffentlichen Personen= und Gepäckverkehrs nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt 
werden, kann von der obersten Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten Verfahren an- 
geordnet werden. 
§ 56. 
(1) Sind an einer Personenbeförderung mehrere Betriebsunternehmer beteiligt, so liegt 15. Person 
die Abrechnung über die Abgabe und deren Abführung demjenigen von ihnen ob, der den des Zahlungs 
Beförderungspreis vom Reisenden erhoben hat. pftichtigen. 
(2) Ist im Eisenbahn-Auslandsverkehre die Abgabe für die Beförderung nach deutschen 
Stationen oder über deutsche Strecken im Ausland von einem ausländischen Betriebsunter- 
nehmer erhoben, so liegt, wenn nur eine deutsche Verwaltung an der Beförderung beteiligt 
ist, dieser, andernfalls der abrechnenden oder berichterstattenden inländischen Eisenbahnver- 
waltung des Tarifverbandes die Abrechnung über die Abgabe und deren Abführung ob. 
(3) Nichtstaatlichen Betriebsunternehmern, insbesondere Kleinbahnen und Straßenbahnen, 
die ihre Betriebsführung einer Verwaltungsgesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag 
gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft als Vertreter bestellen und die Abrechnung und 
Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken lassen. § 8 Abs. 10 Satz 2 bis 4 gelten 
entsprechend. 
DA. 
A. 
(1) Wird über die Abgabe mit der Steuerstelle erst abgerechnet, nachdem die Betriebs= 16. Abschlags- 
verwaltung über ihre Fahrgeldeinnahme endgültig abgerechnet hat (§ 54 Satz 2, 4), so zahlungen. 
hat der Betriebsunternehmer auf die von ihm zu entrichtende Abgabe für jeden Kalender- 
monat bis zum 25. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle unter Einreichung 
einer Anmeldung nach Muster 13 in doppelter Ausfertigung eine Abschlagszahlung zu Muster 
leisten. .Im ersten Jahre ist sie nach Maßgabe der mutmaßlichen Einnahme zu schätzen, 7n7 
später ist sie nach dem Verhältnis der gesamten Verkehrseinnahmen des laufenden Monats 
zu denen des gleichen Monats im Vorjahr nach der für diesen Zeitraum abgeführten Ab- 
gabe zu veranschlagen. Ist im Vorjahr für einen längeren Zeitraum abgerechnet, so ist 
als Monatseinnahme der entsprechende Teil der Einnahme des Abrechnungsabschnitts anzu- 
nehmen. - 
(2) Bei neuen Betriebslinien ist für die einzelnen Monate des ersten Jahres eine 
Abschlagszahlung nach Maßgabe des mutmaßlichen Verkehrs zu leisten.
        <pb n="112" />
        100 
8 58. 
17. Abrech- (1) Der Betriebsunternehmer, im Eisenbahnverkehre die Abrechnungsstelle (Verkehrs- 
nung. kontrolle) der nach § 56 Abs. 1, 2 zuständigen Verwaltung, hat zur Entrichtung der Ab- 
UL## K gabe Nachweisungen nach Muster 14 aufzustellen. Soweit für den Betrieb nicht sämtliche 
* Spalten des Musters in Betracht kommen, kann mit Zustimmung der Oberbehörde der 
iss Nachweisung ein vereinfachtes Muster zugrunde gelegt werden, wofür Muster 15 zum An- 
halt dient. Die Nachweisungen haben die im Abrechnungszeitraum aufgekommenen Ein- 
nahmen (§ 55) zu umfassen und sind mit einer Bescheinigung zu versehen, daß die in 
der Nachweisung angegebenen abgabepflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebs- 
rechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. Den Bescheinigungen sind bei staatlichen 
Beförderungsunternehmungen durch den Vorstand der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle), 
bei den übrigen Beförderungsunternehmungen durch einen Beamten der Steuerverwaltung 
abzugeben. Die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen haben ihre Buchführung und 
diejenige der Stationen, insbesondere deren monatliche Aufstellungen über die Fahrgeld= und 
Gepäckfrachteinnahmen, nach Anordnung der zuständigen Oberbehörde derart einzurichten, daß 
daraus die Prüfung der Nachweisungen ohne Schwierigkeit möglich ist. 
(2) Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Stationen gehören, die 
in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei diesen Stationen verein- 
nahmten Fahrgelder und Gepäckfrachten für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten 
eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der obersten Landesfinanzbehörde des 
betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Festsetzung und Einziehung des Ab- 
gabebetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zur Ver- 
einfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; 
die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Im Falle des § 55 
Abs. 4 kann von der obersten Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren angeordnet werden. 
  
(3) Die Nachweisungen sind der für den Sitz der Verwaltung zuständigen Steuer- 
stelle, im Eisenbahnverkehre der für den. Sitz der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle) zuständigen 
Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. · 
(4) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen, stellt in beiden Ausfertigungen die 
Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlags- 
zahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, 
im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung an- 
zurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche, 
die andere wird mit Empfangsbekenntuis zurückgegeben.
        <pb n="113" />
        Nr. 15. 101 
§ 59. 
Die obersten bandesfinanzbehorden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter 
Anordnung von Überwach ßnahmen von den für die nichtstaatlichen Beförderungsbetriebe 
  
vorgeschriebenen besonderen. Bedingungen des Abrechnungsverfahrens Ausnahmen zuzulassen, 
unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen des § 57 zu bemessenden Abschlags- 
zahlungen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden. 
§ 60. 
Die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen sind gehalten, der zuständigen Steuer- 
stelle auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der Personenfahrpreise 
und Gepäckfrachtsätze und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personen= und 
Gepäckbeförderung in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger 
Anderungen hat dies zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden. 
Zum § 16 des Gesetzes. 
§ 01. 
(1) Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht im Wege der Abrechnung entrichtet 
wird, darf die Beförderung von Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen erfolgen. 
(2) Bei Sonderfahrten, bei denen die Berechtigung zur Teilnahme an der Fahrt nicht 
durch den Betriebsunternehmer, sondern nur durch den Veranstalter der Fahrt zu prüfen 
ist, ist der Betriebsunternehmer von der Verpflichtung zur Ausstellung von Fahrausweisen 
entbunden, wenn er die Sonderfahrt vor der Ausführung der zuständigen Steuerstelle 
schriftlich anmeldet und die Abgabe bei ihr bar einzahlt. Die Oberbehörde kann unter 
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe ohne Ausstellung von 
Fahrausweisen binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt, oder daß sie für 
die in einem Monat ausgeführten Fahrten nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum 
Zehnten des folgenden Monats, entrichtet wird. 
(3) Der Betriebsunternehmer hat im Falle des Abs. 2 der zuständigen Steuerstelle 
eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel jeder 
einzelnen Fahrt, den Veranstalter, den Gesamtbeförderungspreis und, soweit diese in Betracht 
kommt, die Fahrklasse zu bezeichnen hat. § 58 Abs. 4 Satz 1, 3 finden Anwendung 
(4) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, unter Anordnung der erforderlichen 
Sicherheitsmaßregeln noch in anderen Fällen bei vorhandenem dringenden Bedürfnis zu 
gestatten, daß die Entrichtung der Abgabe ohne Ausstellung von Fahrausweisen erfolgt. Sie 
kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag widerruflich genehmigen, 
daß die Berechnung und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Diese 
Befugnisse können auf die Oberbehörden übertragen werden. 
18. Aus- 
nahmen. 
19. Mit- 
teilung der 
Tarifc. 
20. Einzel- 
versteuerung. 
a) Personen- 
beförde'iung.
        <pb n="114" />
        102 
8632. 
(1) In den Fahrausweisen ist im Falle des § 61 Abs. 1 der um die Abgabe 
erhöhte Beförderungspreis auch dann ersichtlich zu machen, wenn die Beförderung nicht auf 
Grund veröffentlichter Tarife erfolgt. « 
(2) Lautet der Fahrausweis über eine teilweis im Inland, teilweis im Ausland 
gelegene Beförderungsstrecke, so ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich mit 
der Abgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. 
8 63. 
(1) Die Fahrausweise unterliegen, soweit nicht Abs. 5 etwas anderes bestimmt, der 
Abstempelung und Vorausversteuerung. Dies gilt auh von im Ausland ausgegebenen Schiffs- 
fahrkarten, welche zu Fahrten im Inland berechtigen. 
(2) Die abzustempelnden Fahrauswiise sind einer von der Landesregierung zu be- 
Ver 5.— stimmenden Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 16 in doppelter Ansfertigung 
mir- einzureichen. Die Fahrausweise sind in der Anmeldung, getrennt nach den verschiedenen 
Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden 
Nummern, nach Stückzahl, nach Fahrklasse und dem Fahrpreis anzumelden. Nachdem die 
Stenerstelle die Anmeldung geprüft hat, trägt sie in diese den Abgabesatz und den Abgabe- 
betrag ein und berechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag der Abgabe. 
(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden, so ist dem ÜUberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit 
Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben und die Abgabe zu hinterlegen. 
(4) Die Fahrausweise sind auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von 
Lotterielosen dienenden Stempels mit der Umschrift „VIENS'TLEIL-LHT (§ 83 der Aus 
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz) abzustempeln und dem Anmelder nebst der 
mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung — im Falle des 
Abs. 3 gegen Rückgabe der vorläufigen Empfangsbescheinigung — zurückzugeben. Der Rück- 
empfang der Fahrausweise ist von dem Anmelder in der bei der Steuerstelle verbleibenden 
Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(5) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, in besonderen Fällen unter An- 
ordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu gestatten, daß eine Abstempelung ohne 
vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung abgesehen und die 
Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrausweise oder im Wege der Abfindung entrichtet 
wird. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden.
        <pb n="115" />
        Nr. 15. 103 
(0) Die oberste Landesfinanzbehörde ist insbesondere ermächtigt, im Einverständnisse 
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) das Zettelblockverfahren (ogl. §§ 39 bis 41) oder 
ein diesem gleichwertiges Verfahren auch für den steuerpflichtigen Personenverkehr auf Land- 
wegen und Wasserstraßen zuzulassen 
(7) Eine Verwendung von Stempelmarken findet nicht statt. 
(8) Den Fahrausweisen ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der Aus- 
gabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbdruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen benutzt werden können, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. 
Außerdem sind die Ausweise mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennung einer 
Ecke oder dergleichen so zu entwertes, daß wiederholte Verwendung derselben Fahrausweise 
ausgeschlossen ist. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses 
unter Anordnung anderer geeigneter Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den vorstehenden 
Bestimmungen zuzulassen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden. 
864. 
(1) Dem Reisenden ist über das mitgeführte oder aufgelieferte Gepäck, soweit dieses 
nicht frei befördert wird, ein Gepäckzettel zu erteilen. 
(2) Soweit in den Fällen des § 11 Abs. 5 des Gesetzes die Gepäckbeförderung zu 
Fahrgeldsätzen erfolgt, ist es dem Betriebsunternehmer gestattet, an Stelle des Gepäckzettels 
den Vorschriften der §§ 61 ff. entsprechende Fahrausweise auszugeben. 
(3) In anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist dem Betriebsunternehmer 
unter den nachfolgenden Bedingungen widerruflich gestattet, die Abgabe von der Gepäck- 
beförderung erst nach Aushändigung des Gepäcks in vierteljährlichen Zeitabschnitten durch 
Einzahlung bei der zuständigen Steuerstelle zu entrichten. " 
a) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebs— 
unternehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden 
amtlichen Gepäckzettelblöcke zu bedienen. Jeder Gepäckzettelblock besteht aus einem 
Umschlag und zweihundertfünfzig Einlegeblättern, ist mit einer Nummer versehen 
und entspricht dem anliegenden Muster 17. Die einzelnen Blätter des Gepäck- 
zettelblocks haben einen netzartigen rötlichen Unterdruck und zeigen im übrigen die 
gleiche Einrichtung wie die im § 39 Abs. 3 beschriebenen Frachtzettelblöcke. 
Auf die Herstellung, den Bezug und den Gebrauch der Gepäckzettelblöcke finden 
die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4, 5, auf die Abrechnung mit 
der Steuerstelle die Bestimmungen des § 39 Abs. 6, 7, auf die Sicherung der 
Abgabenentrichtung und die Überwachung des Betriebs die Bestimmungen der 
§ 39 Abs. 8, § 40 Anwendung. Die nach § 39 Abs. 6 erforderliche Abrechnungs- 
2 
— 
- 
4 
/ Gepärk- 
beförderung. 
2% 
Uste 
—
        <pb n="116" />
        . 
21. Gr- 
stattung. 
* 
* – 
Dr — 
– 
. 
"s 
104 
nachweisung ist nach dem auliegenden Muster 18 in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. 
c) Die Oberbehörde kann auf Antrag Abweichungen von den vorstehend unter a, b 
angeführten Bestimmungen anordnen, soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs 
des Unternehmens erforderlich erscheint. § 39 Abs. 9 Satz 2, 3 gelten entsprechend. 
(4) Der Widerruf der Zulassung des unter Abs. 3 bezeichneten Verfahrens erfolgt 
durch die Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in 
welcher Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung der Gepäckbeförderung künftighin 
zu bewirken hat. 
65. 
n) Wird der Beförderungspreis für deutsche Strecken ganz oder teilweise erstattet, so 
ist auch die eingerechnete Abgabe zu erstatten. 
(2) Sie ist von den die Abgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Beförderungsunter- 
nehmungen in der Nachweisung Muster 14 oder 15 in einer Summe abzusetzen., 
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle haben die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen 
die Fahrausweise oder Gepäckscheine, für welche der Beförderungspreis zurückgewährt ist, und 
die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Beförderungspreises einschließlich der Abgabe 
genehmigt worden ist, sowie eine Aufstellung beizufügen, die ersehen läßt, aus welchen ein- 
zelnen Beträgen sich der Gesamtbetrag der erstatteten Beförderungspreise zusammensetzt. 
ß 66. 
(1) Andere als die im § 65 Abs. 2 bezeichneten Beförderungsunternehmungen haben 
für die von ihnen im voraus versteuerten Fahrausweise, für welche sie den Fahrpreis nebst 
Abgabe ganz oder teilweise zurückgewährt haben, die Erstattung der Abgabe durch Einreichung 
einer Nachweisung nach Muster 19 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden 
Fahrausweise, nach Fahrklassen und Preisstaffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung. 
kann von der Oberbehörde auch dann genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahr- 
ausweise, welche sich zu einer späteren Verwendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind. 
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrausweise und die über die Erstattung 
des Fahrpreises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege 
der Steuerstelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrausweise, für welche die 
Erstattungsfähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet, soweit 
möglich, durch Anrechnung auf die Abgabe für abzustempelnde Fahrausweise statt. 
(3) Mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Erstattung den Steuer- 
stellen übertragen werden.
        <pb n="117" />
        Nr. 15. 105 
§ 67. 
Wenn Fahrausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben 
oder an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder 
als Ersatz für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen 
Inhaber lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung 
der Abgabe nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Fahrausweisen ist handschriftlich 
oder durch Stempelaufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungs- 
karten handelt und daß die Abgabe zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist. 
8 68. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabebeträge entscheidet die 
Oberbehörde. 
§s 69. 
Für den Personenverkehr auf Landwegen und Wasserstraßen gilt die Anmeldungspflicht 
nach § 38. 
§ 70. 
Zum § 34 des Gesetzes. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe tritt für Unternehmungen der im 
§8 11 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Art mit dem 1. Juli 1918 und, wenn sie vor 
diesem Zeitpunkt aber nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften eine Erhöhung ihrer 
Tarife vorgenommen haben, mit dem Tage der Geltung der neuen Tarife ein. 
(2) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die nach dem Inkrafttreten der neuen Vor- 
schriften stattfindenden Personenbeförderungen anzuwenden, wenn diese auf Grund von Fahr- 
ausweisen erfolgen, deren erster Geltungstag in die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen 
Vorschriften fällt, oder die vor diesem Zeitpunkt ausgegeben und länger als zwei Monate 
nach diesem Zeitpunkt gültig sind. Das gleiche gilt, wenn die Beförderungen auf Grund 
von vor dem bezeichneten Zeitpunkt gelösten Kilometerkarten oder solchen Fahrausweisen erfolgt, 
die zu einem Heft, Block oder in sonstiger Weise vereinigt (Blockfahrkarten) zum Verkaufe 
gestellt waren. 
(3) Sonderfahrten, die ohne Ausgabe von Fahrausweisen nach dem Inkrafttreten der 
neuen Vorschriften ausgeführt werden, sind nach diesen Vorschriften auch dann zu versteuern, 
wenn ihre Ausführung vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden war. 
(4) Soweit in den Fällen der Abs. 1, 2 nachweislich Fahrkartensteuer nach den bis- 
herigen Vorschriften entrichtet worden ist, ist der auf die Zeit nach dem Inkrafttreten der 
neuen Vorschriften entfallende Teil der Steuer auf die nach den neuen Vorschriften zuentichtende 
22. Anmel- 
dung des Be- 
förderungs. 
unternehmens. 
23. Über- 
gangs. 
bestimmungen.
        <pb n="118" />
        1. Steuer- 
stellen. 
2. Über- 
wachung der 
Abgaben= 
entrichtung. 
106 
Abgabe anzurechnen. Sofern die Berechnung und Einbeziehung des sich ergebenden Abgabe- 
betrags oder Steuerunterschieds unverhältnismäßigen Schwierigkeiten begegnet, kann die Ober- 
behörde die Entrichtung der geschuldeten Beträge im Wege der Abfindung zulassen. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
8 7I. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben betrauten Steuerstellen und 
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und 
öffentlich bekauntgemacht. 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäfts- 
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
§ 72. 
(1) Die Beobachtung des Gesetzes wird bei den vom Reiche oder von einem Bundes- 
staate betriebenen Beförderungsunternehmungen durch Beamte dieser Unternehmungen nach 
näherer Anordnung der Landesregierung überwacht. 
(2) Die Beamten zur Prüfung der nicht vom Reiche oder von einem Bundesstaate 
betriebenen Beförderungsunternehmungen in bezug auf die Abgabenentrichtung werden von 
den Landesregierungen bestimmt. Die Prüfung kann an Stelle der für die Reichsstempel- 
abgaben bestellten ordentlichen Prüfungsbeamten den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten 
gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung als besonderen Prüfungs- 
beamten übertragen werden. Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der 
obersten Landesfinanzbehörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. 
Die Ernennung der Prüfungsbeamten und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind 
öffentlich bekanntzumachen. 
(3) Auf die Ermittelung der prüfungspflichtigen Stellen und die Listenführung hin- 
sichtlich dieser Stellen gilt S 219 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
(4) Die prüfungspflichtigen Stellen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich oder, 
sofern sie die Abgabe im Wege der Abrechnung entrichten, mindestens alle drei Jahre einer 
Prüfung zu unterziehen. Die Oberbehörde kann genehmigen, daß bei Beförderungsunter- 
nehmungen, welche lediglich die Güterbeförderung auf Wasserstraßen betreiben und die Abgabe 
im Wege der Einzelversteuerung (§ 17 Abs. 1 unter b) entrichten, von der Prüfung ab- 
gesehen wird. 
(5) Die Prüfung hat bei Beförderungsunternehmungen, die im Abrechnungsverfahren 
stehen, lediglich bei der Verwaltung (Abrechnungsstelle) zu ersolgen. Zuständig ist der Prüfungs-
        <pb n="119" />
        Nr. 15. 107 
beamte desjenigen Bundesstaats, von dessen Behörden die Abgabe erhoben wird, auch daun, 
wenn das Unternehmen in einem anderen Bundesstaate betrieben wird. Sind die Fahr— 
ausweise abzustempeln, so geschieht die Prüfung bei den Fahrausweis-Ausgabestellen, nötigen- 
falls auch im Anschluß an die von den Betriebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang 
der Reisenden ausgeübte Fahrausweiskontrolle; an Stelle dieser Prüfung kann mit Ge- 
nehmigung der Oberbehörde eine fortlaufende lberwachung durch die Behörden treten, denen 
die Betriebsüberwachung obliegt. 
(6) Auf die Durchführung der Abgabenprüfung finden die 88 221 bis 223 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz entsprechende Anwendung. 
(7) Die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung haben gelegentlich ihrer sonstigen 
Dienstverrichtungen das Augenmerk auch darauf zu richten, daß bei den Beförderungsunter- 
nehmungen, die die Abgabe im Wege der Einzelversteuerung entrichten, die wegen Erhebung 
der Abgabe von der Personenbeförderung und wegen der Fahrausweise bestehenden Bestim- 
mungen beachtet werden. Die Zoll= und Steneraufsichtsbeamten sind berechtigt, an Halte- 
stellen sowie auf Fahrzeugen und Schiffen, die dem steuerpflichtigen Personenverkehre nicht- 
staatlicher Beförderungsunternehmungen auf Landwegen und Wasserstraßen sowie von Klein- 
und Straßenbahnen dienen, während der Fahrt sich von den Führern, Schaffnern und Reisenden 
die vorgeschriebenen Fahrausweise und Gepäckzettel (§§ 61 bis 67) vorzeigen zu lassen. 
Die Aufsichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht 
der Umgehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen 
Fällen regelmäßig Gebrauch zu machen. Der Verkehr darf hierdurch nicht aufgehalten werden. 
VII. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
§ 73. 
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das 
anliegende Muster 20 dient als Vorbild. Wegen der Berechnung der Verwaltungskosten- 
vergütung gemäß § 77 Abs. 1, 2 sind die Einnahmen aus der Besteuerung des Personen-= 
und Gepäckverkehrs einerseits und des Güterverkehrs anderseits getrennt nachzuweisen. 
§ 74. 
(u) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein An- 
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 21 als Vorbild dient. In dieses sind 
alle zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen 
sowie sonstigen Anzeigen, auf Grund deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Ein- 
nahmebuch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden. 
1. Einnahme- 
buch. 
2 
2, 1 Fv 2/ 
2. Anmel- 
dungsbuch. 
LQ 2 
* Men 
7 .
        <pb n="120" />
        3. Prüfung 
und Auf- 
bewahrung 
der Bücher. 
4. Behand- 
lung der An- 
meldungen. 
5. Ver- 
waltungs- 
kosten. 
vergütung. 
108 
§ 75. 
(1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs- 
jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an die Ober- 
behörde zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach 
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
(3) Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltungen ergangenen 
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 
8 76. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung 
der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, 
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels 
der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine sind nach 
den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
§ 77. 
Zum § 30 des Gesetzes. 
(1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Personen= und Gepäckverkehr 
(Abschnitt V) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der bei ihren 
Amtsstellen eingegangenen Einnahmen einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen 
und Rückvergütungen. 
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr (Abschnitte 1 bis IV) 
erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamt- 
einnahme einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der 
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungsjahrs diesen 
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen 
Rechnungsjahre zufließenden Verwaltungskostenvergütung für den Frachturkundenstempel. Den 
Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des Rechnungsjahrs bei den monatlichen und viertel- 
jährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei vom Hundert 
der in ihrem Gebiet aufgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§ 78. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Be- 
dürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
        <pb n="121" />
        Nr. 15. 109 
Eingegangen, den uunun -..................·..... 19 Muster 1.7) 
Nrr. des Inmeldungsbuchs. (Ausführungebestimmungen 8 8 Abs. 3) 
(Amtsstewm pelabdruck) 
Uachweisung 
der für den Monat 19 
durch die kontrollführende Eisenbahndirektion. iin. für die Eisenbahn- 
direktionsbeziree:e: í í -, vereinnahmten Beförderungspreise aus 
dem deutschen Güterverkehre, soweit sie nach dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen= und Güterverkehrs der Abgabe unterliegen. 
  
Titel Pos Abgabepflichtiger Gesamtbesörderungspreis (§ 13 des Gesetzes 
n aus der Veförderung von 
Mark Pf. 
  
!1 
— 
Eil- und Expreßgut einschließlich Fahrzeuge aller Art 
2 Frachtgut einschließlich Fahrzeuge aller Art 
4 Militärgut auf Militärfahrscheine oder Frachtbrief einschließlich Pferde 
und Fahrzeuge 
Vieh einschließlich Pferde, auch Luxuspferde, ausgenommen Hunde 
auf Hundekarten oder Gepäckscheine ......... 
6 Leichen 
8 Nebenerträge, soweit sie der Abgabe unterliegen 
O 
  
  
  
Zusammen 
Hiervon beträgt die Abgabe 7 v. H. = * 
Auf die Abgabe sind üöschläglich am 9. ubgeührt. — 
Nr. des Einnahmebuchs —. 
Demnach bleiben zu zahlen S 
„ » „erstatten. 
, den 4 19 
Es wird bescheinigt, daß die oben angegebenen steuerpflichtigen Verkehrseinnahmen mit den für 
die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.) 
(Unterschrift. 
....................... ....,den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
*) Das Muster gilt für Kleinbahnen und Straßenbahnen, die die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet haben, 
mit der Maßgabe, daß die Abgabe nicht mit 7 v. H., sondern mit 107 von dem die Abgabe mitumfassenden Beförderungs- 
preise zu berechnen ist. 
**) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Stenerverwaltung.
        <pb n="122" />
        110 
-estsetzung der Kbgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde Gesamt- 
) 9 zulief 
  
abgabebetrag festgestellt worden u. . NPi. 
Darauf ist anzurechnen laut vorgelegter Quittung * Ar sschlagszahlung 
vom . 19 — Nr. des Einnahme- 
buchs — für den Monat 19 mit „ „ 
-. zahlen 
Fa Vf 
Es bleiben somit zu erstauen M P 
, den ier 19 
(Amtsbezeichunng) 
(Unterschrift) 
2 
2 * * 
Emnfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von Pf. in Worrenn 
Mark Pf., ist heute gezahlt und unter Vr. des Einnahmebuchs ver- 
einnahmt worden. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amteste nupelnldruck 
(Unters rift) 
Erktattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von Pf., in Worten 
Mark Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 19 
Nr. des Einnahmebuchs — abgezgogen und dadurch erstattet worden. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechunngsstelle) 
(Unterschrift)
        <pb n="123" />
        Nr. 15. 111 
Eingegangen, den L-.................................... l9...- Muster 2. 
Ur des Anmeldungsbuchs. Ausführungsbestimmungen § 8 Abs. 5) 
. Amtsstempclabdruck 
Nachweisung 
der für die nachstehend genannten Wechsel= und Durchgangsgüterverkehre mit dem Ausland nach dem 
Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs abzuführenden 
  
  
  
  
  
  
Abgaben. 
Monat 19 
S#nrn isi- k# . Die nach der Verkehrs- 
rdnungs- ««. » « abrechnung aufgekommenen 
unmmer Bezeichnung des Verkchrs Abgaben bekragen 
Mark Vf. 
l Norddeutsch-niederländischer Verkehr 
2 Südwestdeutsch--niederländischer Verkehr 
4 .. . 
Zusammen. . 
Abschläglich wurden abgeführ 
im Monat 19 laut Nr. des Einnahmebuchs 1 
im Mont . 19 laut Nr... des Einnahmebuchs 
im Monat 19 laut Nr. des Einnahmebuchs 6 
Zusammen 
Demnach bleiben zu zahlen 
„ „ „erstatten 
, den C„ 10 
Es wird bescheinigt, daß die unter Ordnungsnummer I bis angegebenen Beträge mit der 
Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskonnolle.) 
Unterschrift) 
, den 1°½ 19090 . . . 
(Amtobezeichnung 
(Unterschrift,
        <pb n="124" />
        FPestsetzung der Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde Gesamt- 
abgabebetrag festgestellt worden zu TAufl. 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Abschlagszahlungen 
  
  
  
vom ir. 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19. M P. 
vom i#n 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 M Pf. 
vom. . en 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 . MA Pf. 
Zusammen . ............. »G..Pf. 
. -. zahlen 
Es bleiben somit zu eistcuten 4 Pf. 
, den ten 19. 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrifffffft):. 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von Pf., in Worten 
Mark „Pf., ist heute gezahlt und unter Nr. des Einnahmebuchs 
vereinnahmt worden. 
den ten. 19 
(msshenpelabdrn Amtebezeichnung) 
(Unterschriftt) :......................... 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag p0ov M. Pf., in Worren .. 
Mark Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat ... . . .. . . . . . . . .. 19 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
„den ten 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
(Unterschrift)
        <pb n="125" />
        Nr. 15. 113 
Eingegangen, den neu- L Muster 3. 
Ur des Anmeldungsbuchs. Ausführungsbestimmungen § 8 Abs. 6) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
der deutschen Einnahmen aus den nachstehend genannten Wechsel= und Durchgangsgüterverkehren mit dem 
Ausland, soweit sie nach dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs der Abgabe unterliegen. 
  
  
  
  
Monat 19 
# - nach der 
6 Veikehrsabrechnung 
Ordnungs- . . 
. ch uag des erkehrs aufgekommenen 
nummer Bezeichnung des Verkehrs deutschen Frachtbezüge 
betragen 
Mark Pf. 
1 Deutsch-dänischer Verkhr . 
2 Deusch-schwedisch-norwegischer Verkehr 
4 ..... 
Zusammen. 
DiehierfürzuentrichtendeAbgabebeträgt7v.H.:-——. 
Auf die Abgabe sind abschläglich abgeführt 
im Monat « 19 laut Nr. des Einnahmebuchs "4 Pf. 
1 *!“ 19 1 "* *“ k5 7 14 
?! *" 19 1 - 
Zusammen — — — 
Demnach bleiben zu zahlen 
„ » »erstatten. . 
,dcn ten 19 
Es wird bescheinigt, daß die unter Ordnungsnummer 1 bis angegebenen Beträge mit 
den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zugeschiedenen, abgabepflichtigen Einnahmen 
übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle. 
(Unterschrift) 
, den ten 10 
(Amtsbezeichnung) 
(Untersch ist) 
*7) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Stenerverwaltung. 
25
        <pb n="126" />
        estsetzung Ter Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonet abzuliefernde 
  
Gesamtabgabebetrag festgestellt worden zu . .. -* Pf. 
Darauf sind lant vorgelegten Quitiungen anzurechnen bschlagzahlungen 
vom ten 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 .. MPL 
vom ten 19 Nr. edes Einnahme- 
buchs für den Monat 19 FPNi. 
vom tse 19 Nr. edes Einnahme- 
buchs für den Monat 19 . Pi. 
Zusammen l Ri. 
Es bleiben somit zu zahlen M Pf. 
erstatten 
den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift 
5 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von MAM Pf., in Worten 
Mark Pf., ist heute gezahlt und unter Nr. des Einnahme- 
buchs vereinnahmt worden. 
, den ten 19 
(Amtebezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck, ... 
(Unterschrift). 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von Pf., in Worten *“ 
Mark Df., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 19 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
„den en 19 . . .. 
(Anitsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
(Unterschrift)
        <pb n="127" />
        Nr. 15. 115 
(Ausführungsbestimmungen § 612 Abs. h) 
Zescheinigung. 
Die unterzeichnete Reederei (Schiffsmaklerfirma) bescheinigt hiermit, daß die nachstehend bezeichneten — 
mit dem Anspruch auf Abgabebefreiung von (Firma) 
in zur Beförderung nach dem Ausland verladenen?) — Waren, nämlich 
(Bezeichnung der Waren nach Gattung, Menge. Art der Verpackung, Marke und Nummer und sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen) 
mit ihrem Schiffe 
(Name des Schiffes 
von * ..... von........,..,.....,........... 
(Angabe des ausländischen Abladehafens, (Angabe des deuschen Abladehafens) 
in ... nach 
(Angabe des Ankunftohafens) (Angabe des Empfangshafens) 
am am 
(Angabe des Zeitspunkts der Aukunft (Angabe des Jeupunie des Abganges 
des Schiffes. des Schiffes) 
eingeführt sind. ausgeführt sind. 
, den ten 19 
AUnterschrift der Reederei [des Schiffsmaklers)) 
*) Falls nicht zutreffend zu streichen.
        <pb n="128" />
        116 
Mustcr 5. 
(Ausführungsbestimmungen 3 12 Abs. 66) 
Rescheinigung. 
Die unterzeichnete Behörde bescheinigt hiermit daß die nachstehenden mit dem Anspruch auf 
Abgabebefreiung von (Firma) in 
zur Beförderung nach dem Ausland verladenen“) — Waren, nämlich 
(Bezeichnung der Waren nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke und Nummer und sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen) 
mit dem Schiffe mi: dem Schiffe 
von von 
in nach 
am am 
eingeführt sind ausgeführt sind. ..................................... 
,den. ten 19 
(Bezeichnung der Behörde) 
(Amtsstempelabdruck) (Unterschrift) 
) Falls nicht zutreffend, zu streichen.
        <pb n="129" />
        Nr. 15. 117 
Muster 6. 
(Ausführungsbestimmungen 3 19 
Nr. 2 Abs. 1) 
Steuerhuch 
über die 
von de .....·.. in 
im Laufe des Monats 
abgelieferten Gütersendungen. 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in das Steuerbuch unter laufender Nummer 1 bis 
gemachten Eintragungen wird bescheinigt'). 
Es wird ferner bescheinigt, daß in den im Steuerbuch in Bezug genommenen Ladelisten (Mani- 
festen) sämtliche Einzelsendungen vollständig aufgeführt sind und daß gleichlautende Abschriften odieser 
Ladelisten bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden“). 
  
................................... ,den1() 
....... Antwme .... 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark Pf. 
in Buchstaoahhhhhnn. 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter N9r. vereinnahmt worden. 
den 19 
(Amtsbezeichug . . . . . ... . . . . ... 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschriftt).. ............................................................. 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
        <pb n="130" />
        118 
  
  
— — 
  
  
  
  
  
a) Zahl der » » Von der vereinbart n Fracht (Spalte 6) 
Packstücke Fereinbrte Fracht entjällt auf die ausländische Strecke als 
Nr. und Art derl derFracht in nicht abgabepflichtiger Beförderungspreis= 
ort . i Verpackun üler! Rechnung gebrachten anteil 
Lau des Eintahunge Autamas- ) Gatkang 96 Shmde und ai#ne I 
fende, Sleeuer= ort un ort und se) Gewi einschlieklich der um elamte Ze- 
E ewicht gewöhnlichen Verkehre förderungestrecke 
Nr.begleit-= AbsenderEmpfänger oder berechneten Aosten km " 
zettels 4, Zusammen-) des der Ableichterung b) ausländische Ve- Betrag 
wehung Flo= förderungsurecke 
e) Umfang ßes Mart Pi. kun Mark Vi. 
1 2 3 5 " l 8 
l I 
a km 
% D 
*P7° km . 
1 
1 
l 
— 
4# 
l ! 
I 
i 
l s 
i 
l 
l 
« 
I 
i 
l
        <pb n="131" />
        Nr. 15. 119 
. , ..... Abgabe- 
Ju die vereinbarte, auf die inländische Strecke ..»« »« 
BJUJJYTKZ entfallende Fracht (Spalte 9) sind folgende FMlchtber * Fälliger Bemerkungen 
. nicht zum abgabepflichtigen Beförderungs- or eruns Steuer- (insbesondere über Steuer- 
preisantei . .·.» .. . ch preis reihei 
preise gehörige Beträge eingerechnet. freiheit der Sendung nach 
(Spalte 6 weniger (Spalte 9 weniger betrag 83 Abf.1 Nr.2,des elsetes 
Spalte 8) Betrag Spalte 11) sowie Angabe der Belege) 
Art . 
Morr l. Mark Pf. Marrx #f. Mark Pf. 
9 10 11 12 13 14 
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen.
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        Nr. 15. 121 
  
Eingegangen, den #enn. 19 Muster 7. 
Ur. des Anmeldungsbuths. (Ausführungsbestimmungen 8 19 Nr. 2 Abs. 4) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachkweisung 
de.................·............................................. m...........·........,..,...........,...... 
über 
% „ Steuerbuche * 3 · 
die in dem aschenbisteer. 7 ) für den Monat 19 eingetragenen 
  
Gütersendungen und den Gesamtbetrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe. 
  
  
  
  
  
Zahl der , 
·. Gesamtbetrag 
Cmitlrassxgm der abzuführenden Steuer Bemerkungen 
Steuerbuche Mart E— 
1 2 23 
i 
i 
in Buchstaben 
„den ten 19 
(Unterschrift) 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark . Pf., in Buchstaben 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt 
worden. 
„den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrift) 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 
26“
        <pb n="134" />
        122 
Muster 8. 
(Ausführungsbestimmungen § 19 Nr. 8 Abs. 2) 
Beförderungsunternehmer: 
sciler 
Floßführer“ 
Schiff: 
Steuerbegleitzettel Rr. 
Der unterzeichnete Betriebsunternehmer 
— bekennt hierdurch, daß die Reichsabgabe von der Beförderung der nachstehend- unter Nr. 1 bis 
· Güter · · . . 
verzeichneten Flöße von ihm zur Entrichtung bei de (Vezeichnung der Stenerstell) 
in iibernommen worden ist"), — 
— bescheinigt hiermit zur Erlangung der Steuerbefteiung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2, 3 des Gesetzes, 
daß die nachstehend unter Nr. aufgeführten Güter — den Zwecken des eigenen Beförderungs- 
unternehmers dienen — aus dem Ausland eingegangene — nach dem Ausland auszuführende — 
Waren betreffen?). 
Die Güter ç » 
Flöße sind im Steuerbuche des Unterzeichneten unter der Nummer dieses Steuerbegleit- 
zettels eingetragen. 
  
  
„ den eieen 19 6 
(Firmenstempel) AFirma) 
Men) Zahl der Pacstücke und 
Ausladungsort b aät der Verpackung 1 des Gutes Angabe 
esd. uiid Galtuug der näheren'Zweckbestimmung 
« oder des Gutes bei Inanspruch- 
Nr. Empfänger 4 
#iusmmenftelung) des Floßes nahme der Steuerbefreiung 
i 2 3 " 4I 
  
  
  
  
.) Nichtzutreffendes ist zu ßrreichen.
        <pb n="135" />
        Nr. 15. 123 
  
Eingegangen, den ## 19 Muster 9. 
Nrle. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 20 Abs. 4) 
(Amtsslempelabdruck) 
Anmelldung zur Entrichtung der Neichsahgabe für die Geförderung 
von Gütern oller Klötzen im öfentlichen Güterverkehir auf Wasler= 
straßen im Tege dler Einzelversteuerung.
        <pb n="136" />
        124 
  
  
Namen 
at Zahl der 1 
  
  
Von der vereinbarten Fracht (Spalte 5) 
entfällt auf die ausländische Strecke als 
  
  
und Wohnort Namen Packstücke derVerelzbarte Fracht, 
a) des Beförde= und Wohnort und #Art der! (GZi. inshlieblich de eten,IWicht ohgabepstchtiger Beförderungs- 
oidl.zuingsunter. Wts — 
Nr. nehmers, Geschäftssitz) Gewicht gewohnlicen Verkehre. Geoer cestre 6e 
b) des Schiffers. des H gusammch d re aen der km, Betrag 
Bezeichnung Empfängers setung el- % o) mun 30. 
. - terungkec 
des Schiffes. e) Umfang bes. Mark 11 #m Wart 11. 
nde — 
1 2 3 4 5 6 — 
a) km 
n) km 1
        <pb n="137" />
        Nr. 16. 126 
  
  
  
  
  
  
  
a3rr bie verer 4 die inläudische Strecke Abgabepflichtiger 
nländischer In die vereinbarte auf die inländische „ g htig 
— entfallende Fracht (Spaltes, sind folgende nichtBeförderungs- perunshen 
preisanteil zum abgabepflichtigen Beiörberungobree ae preis Fälliger über Steuerfreiheit der 
(Spalte 5 hörige Beträgc eingerech (Spalte 8 Steuerbetrag Sendung nach § 3 
weniger weniger Abs. 1 Nr. 2, 3 des 
Spalte 10) Gesetzes sowie Angabe 
Spalte 7) Art Betrag der Belege) 
Mark Fl. Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. J — 
n ) 10 11 12 13 
I I 
l 
! 
Zusammen 
i 
i 
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird hiermit bescheinigt. 
, den ten 19. 
(Unterschrift) 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark Pf., 
in Buchstaben 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. verein- 
nahmt worden. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) . 
(Unterschrift)
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        Nr. 15. 127 
  
Eingegangen, den ten 19 Muster 10. 
Ur. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen 5 34 Abs. 1) 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmelllung zur Entrichtung der Reichsabgahe für lie Beförlerung 
von:Bütern odder Flößen im nichtöffentlichen Güterverkentre im Wege 
##er Einzelversteuerung.
        <pb n="140" />
        128 
  
Beförderung im nichtöffentlichen Bahnverkehr 
Name (Firma) 
  
Die 8 
Lfd. Wohnor Ieerger An Menge zeichnung Läuge - Be- 
Nr. (Geschäftssitz) aus- " geleistetenfaörderungs- 
des Betriebs- geführt der Güter der Beförderungs- Tonnen= preis 
unternehmens p strecke kilometer 
Tonnen kin Mark Pil. 
11 # 2 183 3 4 5 * 6 7 8 9
        <pb n="141" />
        Nr. 15. 129 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ö im nichtöffentli Verkehr auf Wasserstraßen 
Beförderung im nichtöffentlichen Verkehr auf sers Bemerkungen 
Der Berechnung der Abgabe sind zu- dlinsbesondere, Kalle 
Art der grunde zu legen Fälliger in Spalte 13 einge- 
a) Absendungss.) Gewicht] Güter der im öffentlichen der Steuerbetrag stellt ist, die im § 25 
ort oder Verkehre gezahlte Beför. Abs. 1 Satz 3 der 
derungspreis einschließlich vereinbarte Ausfü i 
und e) Zusam- bes Schlepplobns » Ufllhkllllgsbkstlklts 
b) Empfangsort men- des½ — —2 Beförderungs- mungen vorgeschrie. 
setzung- I Flo- achen der Ableichterung preis benc Bescheinigung) 
d) Umfang) ßes Mart yi. Mart hlrts 
45* 1 12 13 14 15 
! I1 
i 
l 
l 
l 
I 
l 
i 
l 
Zusammen 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird hiermit bescheinigt. 
, den ten 19 
(Unterschrift! 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark Pf., 
in Buchstaben 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. verein- 
nahmt worden 
, den ien 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrift)
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        (Umschlag) 
  
  
  
Aachtzettelhlock 
Nr. 
zur Entrichtung der Reichsabgabe vom Güterverkehre für d 
in 
Dieser Block enthält 250 Blätter mit durch- Ausgehändigt am ten 
laufender Nummer. 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck) 
  
  
(Ausführungsbestimmungen zu §8 39 Abs. 2) 
Muster 11. 
Nr. 15. 
131
        <pb n="144" />
        Einlage) 
  
  
216 Stammabschnitt A 
Der Unterzeichnete hatan . . 
19 deie nachverzeichneten Güter zur Be- 
übernommen 
  
« Beförde- 
Gewicht rungspreis 
k#B. Mark Pof. 
i 
Zahl und Art der 
Frachtgüter 
  
  
  
  
—3 
  
  
  
  
  
— 
i 
  
Zujainmen... 
Hiervon sind 7 
abgabe mit Mark 
richten.?) 
(Name 
Wohnork des Betriebsunternehmers) 
7) Nicht auszufüllen, fals die Abgabe in den be 
förderungspreis eingerechnet ist. 
vom Hunderta als s Reichs- 
Pf. zu ent- 
richten.“) 
216 Frachtzettel 
(Abschnitt B) 
Der Unterzeichnete hat am 
19 die nachverzeichneten Güter zur Be- 
förderung von nach förderung von nach 
übernommen. 
  
Zahl und Art d 
Frachtgüter 
r Beförde- 
Gewichtungspreis 
Mark Pf. 
r 
k 
5 
  
  
  
  
  
  
Zusammien 
Hiervon sind 7 vom Hundert als „Neichs- 
Pf. zu ent- 
abgabe mit Mark 
Name 
2 des Betriebsunternehmers) 
H Nicht amszufüllen, falls die Abgabe in den Be- 
lörderungspreis eingerechnet ist. 
Abschnitt 
917 
913 
916 
916 
913 
916 
  
  
(Noch: Muster 11) 
132
        <pb n="145" />
        Nr. 15. 133 
Eingegangen, den en. 19 Muster 12. 
#urr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 39 Abs. 6) 
(Amtsstempelabdruck) 
  
Nachweisung 
über 
die im Vierteljahr 19 von dem 
in ausgeführten Güterbeförderungen. 
Der Unterzeichnete hat in dem verbezeichneten Zeitraum die in den anbei abgelieferten Stamm- 
abschnitten der Blöcke Nr. bis aufgezeichneten Güter zu den darin bezeichneten Beförderungs- 
preisen befördert und meldet die hiervon geschuldete Abgabe zur Entrichtung an. 
  
  
  
  
  
Gesamtbetrag des Beför- 
Nummer der einzelnen Blöcke Gesamtbetrag der Abgabe?) berungspreises elnschließlich 
der eingerechneten Abgabes) 
Mark Ifk. Mark Vf. 
Nr. 
l 
Zusammen % 
Hiervon beträgt die 
Abgabe 7/107 
mit Mark Pf. 
, den ten 19 
(Unterschrift) 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark „Pf., in Buchstaben: 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt worden. 
, den ten- 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
) Auszufullen, falls die Abgabe in den Beförderungspreis nicht eingerechnet ist. 
Auszufüllen, falls die Abgabe in den Beförderungspreis eingerechnet ist. 
(Amtostemprlabdruck)
        <pb n="146" />
        134 
  
Eingegangen, den 44K. 109. Muster 13. 
Ur. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen 5 57 Abs. 1) 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
d zu 
zur Entrichtung einer Abschlagszahlung auf die Abgabe von der Einnahme aus dem Personen= und 
Gepäckverkehre für den Monat 19 
Nach Maßgabe des Verkehrs auf der von uns betriebenen 
  
# 
wird die Abgabe aus dem Personen= und Gepäckverkehre für den Monat 19 
&amp; geschätzt auf — f. 
2 — war an Abgabe aus dem Personen- und Gepäckverkehre für den gleichen Monat im Vorjahr zu 
äentrichten M Pf. Nach dem Verhältnis der gesamten Verkehrseinnahmen des 
2 Monats · · . .. » 
laufenden Abrechnungsabschnitts zu denen des gleichen Zeitraums im Vorjahr ist die Abgabe für den 
5 Monat 19 zu veranschlagen auf AM Pf. 
B " 
, den ten 19 
  
(Amtsbezeichnung, Firma) 
(Unterschrift) 
Festsetung einer Khschlagszahlung und Ouittung. 
  
- mutmaßlichen Verkehrs für den Monat 19 
s-« d · . -——------ 
Unter Zugrundelegung des Verkehrs im gleichen Monat — Abrechnungsabschnitt — des Vorjahrs 
wird die oben angemeldete Abschlagszahlung festgesetzt auf MA Pf., in Worten 
Mark Pf. 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt worden. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) çl 
(Unterschrift)
        <pb n="147" />
        Nr. 15. 135 
  
O 
Eingegangen, den ien 19 Munter 11 
Nr. des Anmeldungebuche. Ausführungebestimmungen §* 53 Abf. 1) 
Amtestempelabdruck 
Nachweilung 
der abgabepflichtigen Einnahmen 
den Monat 19 
das ie Vierteljahr 19. 
für 
  
aus dem Personen= und Gepäckverkehre.
        <pb n="148" />
        136 
  
Gesamteinnahme ein— 
  
  
Lide. 1. Klasse2. Alasse 3. Alasse. (6b00 1 u. 2. Rlse. 
Nr. Bezeichnung des Verkehrs Klasse, Klasse 
lose Schuellzug— 
zlschlagkarren 
4% Ei % a vi. " vi * lkl“ H 
1 Binneuverkehr — 
2 Nheinischer Verkberr— E 
3 Reichsbahn, Staatsbahn= Verkehr — 
4Bayerisch-Preußischer Verkehr . --— — 
5 Preußsüch Sichülscher Staatsbahn-Privatverkehr —. 
1|DOst= und Mitteldeutsch-Schweizerischer Verkehe — — — — -- - — 
12 Norddeutsch-Niederländischer Verkehr. — — — — — 
nsw. — – — 
18 Vereinsreiseverkehr. 
19 Unternehmerfahrscheine . —-——-——-—— ——- 
20cchlanoagcnvctkeht (Bettkmten) – 
21|Militärverkehr . - 
22Tcrtcmoudetzugövckkchc — 
23 Gepäckeinnahmegemeinschaft — — E — 
  
usw. 
Zusammen. 
Darin an Abgabe enthallen 
Es wird bescheinigt, daß die oben angegebenen abgabepflichtigen Einnahmebeträge mit den für di 
I 
  
153,7ZEj0·(-12281"0"-(1 
.-.,-.—--..- 
  
  
——t 
EEE 
10.1%0%% 1 % 
  
  
  
1 
1300m 0490%10, 1¼1 %% 
  
  
Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
................ ,dcnmt 
19 
Der 
Ulnterschrift, 
). Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Stenerverwaltung. 
—J 
*i 
Vorstand der Verkehrskontrolle.“)
        <pb n="149" />
        Nr 15. 
ie 
schließlich der Abgabe: 
* , .. I J 
Gorb ————.—.—..—....p-. 
Hunde Zahrrad, Monat MonatMonat elenderen hangs- bahn, im ganzen Bemerkungen 
karten karten Tarif karten Schisis und " 
I. dergl. verkehre 
7 vi 4% ff. 7 *- 7% fWl. % „PFl 4 ff. Pi.) 4 f# rl il. 
2 . 
l «- 
« »-—- 
l 
— 
— 
1 
6 
1 — l 
— — 4rm 
10,#1 %% lme |] 0 „„ %%%140% „ % 10 %10 %„S /% 
Davon für erstattete Abgabebeträge 
bleiben 1. 
Hicrauf sind abschläglich gezahlt: 
im Monat 19 lt. Nr. E des !5 
„ 19 „„ Einnahme — 
„ „ 19 „ „ buchs. 1;J 
bleiben zu zahlen 
„ „ erstatten 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
28*
        <pb n="150" />
        138 
Feffsetzung iler Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungszeitraum ebelesernt 
Gesamtbetrag festgestellt worden zu MA Pf. 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Sbschlagszahlungen 
vom lien 19 Nr. edes Einnahme- 
buchs für den Mont 19 ¾Fif. 
vom ten 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 “ Pf. 
vom eien 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 4 Vi. 
Es bleiben somit zu 9 Koten Fi 
, den ten 19 
Amtsbezeichnung) 
(Unterschrist) 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von r- Pf., in Worten 
..................................... Mark Pf.,iftl)entegezal)ltundunte1«NI-. des Einnahmebuchs ver- 
einnahmt worden. « 
,den ten 19 
(Amtsbezeichnuung] 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrift) 
Erstaktungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von. A Pf., in Worrreen. 
.. Mark Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 19 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
„ den ten 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
(U«ke1«fchkjft)........................................................................
        <pb n="151" />
        Nr. 15. 139 
  
Eingegangen, den ten 19 Muster 15. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. „Ausführungsbestimmungen § 58 Abf. 1) 
(Amtsftempelabbruck) 
Nachweisung 
der abgabepflichtigen Einnahmen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ddd...;; zu 
»denMouat.......,..........................................-.-. 19 
1——J[-— [ 
das le Vierteljahr 19 
aus dem Personen= und Gepäckverkehre. 
* — ——— · **r* — — 
Gesamteinnahme einschließlich der Abgabe: 
z BezeichnungFür 3## weis S 
ür Fahrausweise aller ArtSonder- Im Straßenbahn., «— . 
2 des ir 3ah züge .. im örtlichen Schiffs- Im Bemer- 
· kmchbpGepack-undimLandverkehreUmka kungen 
* Verkehrs 2. 3 E fonderetnfrachtzOfofL« 
se Tarif und Fahraus= Gedäck- 
Klasse Klasse soifnr weise fracht 
Mark Pf. Mark Pf.]|] Mark |/|] Mark Ii#el Mark 1# Pk.I. Mark # Pf. Mark □Pf.] Mark As. 
2è½m 5i 1 · -«T · 
372 ·- 
-...——.---.--———- I — — E E— 
.. ——* « 
Zusammen. *.— :« s . 
DarinanAbgabcj12,2A120X»«·10,714k0!0f———-J· THE-THE 10, 1%%% 5%% % „% % 
enthalten I * *1 — ——— — 
Davon ab für erstattete Abgabebetrie 
· bleiben...... l-« 
Hierauf sind abschläglich gezahlt: I 
imMonat 19 lt. Nr. des ............ s 
« » 19. „ „ Einnahmen: # 
" 6„ 19 „ „ I buchs ,E Q 
bleiben zu zahlen 
„„ „ erstatters. 
, den ten . . . . . . . ..... 19 
(Firma) 
(Unterschrift) 
· Es wird bescheinigt, daß die oben angegebenen abgabepflichtigen Einnahmebeträge mit den für 
die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
, den ien 19 
(Name und Dienststellung des Beamten der Stenerverwaltung)
        <pb n="152" />
        149 
destsetzung der Kbgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungszeitraum abzuliefernde Gesamt- 
betrag festgestellt worden zu. *i•!] 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Abschlagezahlungen 
  
vom ten. 19 Nrr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 , »H«Pf« 
vomMI 19Nr. des Einnahme= 
buchs für den Monat 19 A Pif. 
vom ten 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 imp. 
Zusammen FPi 
· .. ahlen .- 
Es bleiben so zahlen , 
s bleiben somit zu erstatten MA Pf 
, den len 10 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift, 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von M Pf. in Worten 
Mark Pf. ist heute gezahlt und unter Nr. des Einnahmebuchs 
vereinnahmt worden. 
6 den ten 19 
(Amtsbezeichnung 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrif! 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von M Pf. in Worten 
Mark Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 19 
— Nr. des Einnahmebuchs - abgezogen und dadurch erstattet worden. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechunngsstelle) 
(Unterschrift)
        <pb n="153" />
        Nr 
15. 
Eingegangen, den 
19 
  
Muster 1 6. 
(Ausführungsbestimmungen § 63 Abs. 2) 
141 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ur. des Anmoldungsbuchs. 
.Amtanmrelerbruck) 
Anmeldung 
zur 
Abstempelung von Fahrausweisen. 
Cersind abzustempeln: 
v ꝛ Abgabe= 
v Naue Fahrpreis sas 
z und Lau— d Vetrag 
S * Gn= Neihen. fende » des ein- (52 « Bemer- 
Wohnort bezeich- um Stück Fahr— lug der der 
* des lung nuung ob - nen ins- Ausf.“ Abgabe kungen 
— IcerM33h lasse Fahraus- esamt Vet.) 
— Aumelders weises gesam Vest. 
. 
der Fahrausweise Mark #. Mark Pf. v. # Wart Pi. 
3 4 5 5 1 8 9 10 1 
i 
Zusammen 
, den 19 
(Firma)! 
Unterschrift) 
NAumerkung: 
Die Fahra:sweise sind in 
der Aumeldung getrennt nach den verschiedenen 
Fahrstrecken oder Fahrpreisen am'izuführen. 
  
ausweise bescheinigt 
t, den 
ten 
Den Nückempfang der akgestempelten Fahr- 
19
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        (Umschlag) 
  
  
  
Gepäckzektelbloch 
Nr. 
zur Entrichtung der Reichsabgabe vom Gepäckverkehre für d 
Dieser Block enthält 250 Blätter mit durch- Ausgehändigt am ten 19 
laufender Nummer. 
(Amtssiempelsbern) 
(Amtsbezeichunng) 
(Unterschrift) 
  
  
(Ausführungsbestimmungen §&amp; 64 Abfs. 
* 
Muster 17. 
Nr. 15. 
143
        <pb n="156" />
        144 
: Muster 17) 
(Noch 
(Einlage) — 
  
245 Stammabschnitt A 
Der Unterzeichnete hat am 
215 Gepäckzettel 
Abschnitt B) 
Der Unterzeichnete hat am 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
19 die nachverzeichneten Gepäckstücke ........ 
» verzeich puͤck) 19 die nachverzeichneten Gepäckstücke 
zur Beförderung von « 
.. zur Beförderung von 
nach übernommen. · .. 
nach übernommen. 
Zahl und Art derGewicht Besörde- Zahl und Art der Gevicht Beförde- 
- Yrungsprciiz .»... «)runq—3prcis5 
Gepäckstücke Gepäckstücke 
Mark Pi. kg Marl Pi. 
1. . i 
2. 2. i 
3. 3. 
4. 4 
5. . 
6 6. 
Zusammen . Zusammen 
  
Hiervon sind 12- 657) — vom Hundert 
als Reichsabgabe mit Mark Pf. 
zu entrichten). 
Mame- des Betriebeunternehmeis 
Wohnort iebeunternehmens 
* Bei Unternehmungen der im 3 11 Abs. 5 des Gesetzes 
bezeichneten Art. 
Nicht auszufüllen, falls die Abgabe in den Beförde- 
rungepreis eingerechnet ist. 
  
Hiervon sind 12 — 67 
als Reichsabgabe mit Mark Pf. 
zu entrichtens) 
(N 
F ame des Be#triebsumernehmers) 
Wohnort 
Vei Unternehmungen der im § 11 Abi 5 des Gesenes 
bezeichneten Arr. 
NMNicht auszufüllen, falls die Abgabe in den Beförd. 
r#ngopreis eingerechnek int. 
vom Hundert: 
Abschnitt C 
1 -*ie 
#. - 
□ □ 
12 E 
—. - 
□ □ 
O E 
# 
·
        <pb n="157" />
        Nr. 18. 145 
  
Eingegangen, den *- 19 Muster 18. 
Ur. des Inmeldrugsbuchs. Ausführungsbestimmungen § 6. Abs. ) 
Amtsstempelabdruck: 
Nachweisung 
über 
die im Vierteljahr 19 von dem 
in ausgeführten Gepäckbeförderungen. 
Der Unterzeichnete hat in dem vorbezeichneten Feitraum die in den aubei abgelieferten Stamm- 
abschnitten der Blöcke Nr. bis aufgezeichneten Gepäckstücke zu den darin bezeichneten Beförderungs= 
preisen befördert und meldet die hiervon geschuldete Abgabe zur Entrichtung an. 
  
  
  
  
  
  
. *7½ Gesamtbetrag des Beför= 
Nummer der einzelnen Blöcke Gesamtbetrag der Abgabe) denungepreises einschlicolich 
der eingerechneten Abgabe') 
Mait ti. Wart Li. 
Nr. 
Zusammen 
Hiervon beträgt die Abgale 
1011/% — 5 6 0, , 
mit Mark TF. 
, den 19 
Unterschrift) 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark Pf., in 
Buchstaben: 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt worden. 
, den ten 19
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Nr. 15. 147 
ten 19 Muster 19. 
Eingegangen, den . 
.A!1·:—fülmmgsbeftimmnItgeu§66Ahs.l) 
Ur. des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstemplabdruck) 
Aucweisung 
über 
die an d zu 
zmrückgewährten Abgabebeträge für im voraus versteuerte Fahrausweise für das Vierteljahr 19 
Vernichtungsbescheinigung. 
Nach Prüfung und Feststellung der Er- 
stattungsfähigkeit sind von den nebenbezeich= 
Bierhei 
Stück versteuerte Fahrausweise, 
— für die der Fahrpreis einschließlich der den 
Reisenden in Rechnung gestellten Abgabe ganz neten (Fahrausweisen Stück 
oder teilweise zurückgewährt worden ist, nebst durch vernichtet 
Heften Belege'), — die zu einer worden. 
späteren Verwendung ungeeignet und daher den 2 19 
unabgesetzt geblieben sind, nebst Heften .. 
Belege). —E— (Amtsbezeichnung 
den ten 19 * Unterschrift) 
(Unterschrisft) 
Empfangsbescheinigung. 
Von den nebenstehend bezeichneten Schrift- 
stücken habe ich 
Stück versteuerte Fahransweise, 
O 
efte Belege, 
zurückempfangen. 
Hden *# 19 
Unterschriit) 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
        <pb n="160" />
        148 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
Der Tohrweeis einschließlich deer Abgabe karde den Die erstattungs- 
ganz zurückgewährt zu folgende Abgabe. v 
2. leilweiseversteuerten Fahrausweisen: #u fähige Abgabe beträgt 
b. lab 
Es sind unabgesetzt geblieben die solgenden, zu einer späteren ( 52 „ 
2. Verwendung ungccigueten verstenerten Fahrausweise: der für den Bemerkungen 
0 Preis an Auef einzelnen; ins- 
s sks.k!:«3:ssss-s- 
3»6-r- . Jnnc sind teil- Best. Fahr. gesamt 
statiung Galtung Jahrklasse Stückzahl Fahraus= weise zurück- ausweis 
*7½%° -.r 5LHenes g.währt /a2) 
*55öäA ää 4 Bf. 4“ Pf] v. 9H “ Pif. 
1 2 ; 4 5 6 7 8 9 10 11 
I .- 
i 
l 
! i 
i 
l 
Zusammen. 
Die Richtigkeit bescheinigt 
, den ten 19 
(Firma, 
(Unterschrift) 
Festsetzung #es zu erstattenden AKbgahebetrags. 
Die vorstehende Nachweisung ist rechnerisch und nach den vorgelegten Belegen geprüft worden. 
Der erstattungsfähige Betrag wird danach festgestellt zu 
. Pf. in Worten: 
-- , den ten 
(Amtsbezeichnung 
(Amtsstempelabdruck, 
(Unterschrift, 
— „ ——— 
Mark vf. 
Anmerkung: Die Fahrausweise sind nach Fahrklassen und Preisstaffeln geordnet, im Falle von à 2 anch 
einzeln aufzuführen.
        <pb n="161" />
        149 
Nr. 15. 
Muster 20. 
(Ausführungsbestimmungen § 73) 
Einnaklmehuch 
de 
(Bezeichnung der Stenerstelle zu 
über das Aufkommen der Abgabe aus der Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs für das 
Nechnungsjahr 19 
1 
Dieses Buch enthält Blätter, die mi 
einen angesiegelten Sclinuir durclæogen sind. Geführt von 
(Name 
den 19 .. 
(«T-knsmell1mg« 
(Name 
(Dienstuellung) *- 
Anleitung. 
Die Summen 
Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahrcesschluß unter fortlaufender Nummer. 
Das Buch wird monatlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Vietteljahrsschluß aufgerechnet. 
der vier Vierteljahre werden am Jahresschlusse wiederholt und aufgerechuct. · *- 
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um sestgebundene Bücher mit fort- 
— 
1“ 
“ 
laufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="162" />
        150 
Li un des ame, Stand (Firma) Abgabe aus der Tagessumme Be. 
Anmel- und Wohnort Bestenerung (Spalte 5 t n 
r. Ein- dungs- #" 2 des des Personen= und und 6) merkunge 
zahlung bn cs des Einzahlers Güterverkehrs Gepäcverkehrs 
Mark WBf Mark Pf. Mark Pf. 
1 2 3 4 5 6 7 8 
  
Nr. 
Betrag der erhobenen
        <pb n="163" />
        Nr. 15. 
115 
Muster 21. 
(Ausführungsbestimmungen § 74 Absk. 1) 
Anmellungsbuch 
de 
(Bezeichnung der Steuerstelle) zu 
über die Erhebung der Abgabe aus der Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs für das 
Rechnungsjahr 19 
Dieses Buch enthält Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchæogen venc. Geführt von 
, den 19 (Name) 
(Name) (Dienststellung) 
(DLienststellung) 
Anleitung. 
Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahresschluß unter fortlaufender Nummer. 
In das Anmeldungsbuch sind alle Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen sowie sonstigen Anzeigen, auf 
Grund deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen. 
Das Buch ist am Jahresschluß abzuschließen und in der Spalte 5 aufzurechnen. 
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 
30 
dV 
*
        <pb n="164" />
        152 
  
  
Ge Jenstand Not. - 
Tag der Name, Stand (Firma) Betrag Zeitraum Ler Veter 
Lfd. Ei d W. nachweisung der der für den Spalie ist 
ill 2 Eisenbahnen, n nachgewiesen 
Nr. "„ un ohnort des ! guen, unane die Abeabe mernnwGBemerkungen 
ichti its-, entrichte 
ragung Anmeldungspflichtigen abschegnegen⅝ "r richtel sahmebuch 
6 Abfindung usw.) Mark VPVi. L unter Nr. 
— — — — EH — — — 
1 2 3 4 5 66 7
        <pb n="165" />
        Nr. 19. 
153 
Bestimmungen 
über den 
Ersaßz (es Stenerwerts der ungehrauchten HFasirkartenstempelmarßen und 
abgestempelten Fakrausweise. 
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen- und Güterverkehrs werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses 
Gesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken 
und versteuerten abgestempelten Fahrausweise folgende Bestimmungen getroffen: 
A. 1. Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens 31. Dezember 1918 bei einer zuständigen 
2. 
  
Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 
Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich bei 
einer bisher zum Vertriebe von Fahrkartenstempelmarken zuständigen Amtsstelle unter 
Überreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle festgestellt 
hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung in Höhe des 
Neunwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann verlangen, daß die Marken, 
soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 100 Stück vorgelegt werden, in Reihen 
von je 10 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenenfalls in Bogen von je 100 Stück 
zu je 10 solcher unmittelbar untereinandergeordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, 
überschießende Stücke aber lose überreicht werden, ferner daß jeder Papierbogen mit dem 
Firmenstempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde. " 
Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den Amtsstellen 
vorhandenen Fahrkartenstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegenwart von zwei 
Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, zu vernichten. 
Auf die Erstattung des Steuerwerts der versteuerten abgestempelten Fahrausweise finden 
die Bestimmungen des § 66 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 
entsprechende Anwendung. · 
FütdienachdenBestimmungenuntcrA2vernichtetenStempelmarkenwerdenden 
Landesregierungen die an die Reichsdruckerei entrichteten Herstellungskosten vom Reiche 
vergütet. 
Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vvierteljährlichen Reichssteuer- 
übersichten zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungskosten, getrennt von 
den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        ehz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 16. 
München. den 5. März 1218.- 
Inhyalt: 
Gesetz vom 25. Februar 1918, den Erwerb von Kriegsanleihe für Fidcikommisse betreffend. — Gesetz vom 27. Ze- 
brnar 1918, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiche Bayern für das Nechnungsjahr 
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918. Bekauntmachung vom 271. Februar 1918, die Gräflich von 
Rechberg 'schen Familienverträge betrefsend. 
  
Gesetz, den Erwerb von Kriegsanleihe für Fideikommisse betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im Tit. K § 7 
der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Inhaber eines Fideikommisses ist berechtigt, mit Genehmigung des Oberlandes- 
gerichts ohne Mitwirkung der Anwärter für das Fideikommiß Neichskriegsanleihe z4 zeichnen
        <pb n="168" />
        166 
und zu diesem Zwecke über Gelder und Wertpapiere des Fideikommisses zu verfügen sowie 
das Fideikommiß zu belasten. 
Das Oberlandesgericht kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Die Ge— 
nehmigung kann auch nachträglich erteilt werden. 
Artikel 2. 
Zeichnet der Inhaber eines Fideikommisses mit Genehmigung des Oberlandesgerichts 
für das Fideikommiß Reichskriegsanleihe, so ist er berechtigt, für die Aufwendungen, die er 
hiefür aus seinem Allode zu machen hat, aus dem Fideikommisse Ersatz zu verlangen. Das 
Oberlandesgericht setzt den Ersatz auf Antrag eines Beteiligten fest. 
Das Oberlandesgericht kann den Inhaber des Fideikommisses ermächtigen, zum Zwecke 
der Befriedigung einer solchen Ersatzforderung über die Anleihestücke und sonstige zum Fidei- 
kommisse gehörende Kapitalien zu verfügen. 
Artikel 3. 
Die Vorschristen des Artikel 2 gelten auch insoweit, als der Erwerb der Reichskriegs- 
anleihe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. 
Artikel 4. 
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch welche die Genehmigung zur Zeichnung 
(Artikel 1) erteilt wird, ist unanfechtbar. 
Artikel 5. 
Für die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (Artikel 1 bis 3) werden Gebühren 
und Auslagen nicht erhoben. 
Gegeben zu München, den 25. Februar 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelrmann. v. Greunnig. v. Sridlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Dellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Jnnern: 
Hartmann.
        <pb n="169" />
        Nr. 16. 157 
Gesetz, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Sönigreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei MRhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 wird nach der in der ersten Anlage enthaltenen 
Kapitel= und Titeleinteilung auf 
14 438 029 ¼ 
in Einnahme und Ausgabe festgestellt. 
Über die Verwendung von Resten wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres 
Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Das K. Kriegsministerium wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden Ande- 
rungen rückwirkend zu vollziehen. 
Artikel III. 
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend 
3% 0% kr 
den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 ( (Reichsgesetzblatt u 
S. 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich. 
Gegeben zu München, den 27. Februar 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Ruilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
31*
        <pb n="170" />
        Anlage 1 zum talgesetz. 
Hauptetat 
der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr vom 1. April 1917 
bis 31. März 1918. 
  
  
— Betrag 
* 1 Titel Ausgaben Rrecr das Pr 
* 1917 
M 
J. Bestand der Vorjahre. 
— 1 Fonds zur Erwerbung eines Truppenübungsplatzes für das 
III. Armeekorps .. ....... . . — 
II. Ausgaben auf die Überweisung aus dem Reichs- 
haushaltsetat 1917. 
1/30 — a) Fortdauernde Ausgaben — 
31 1/10 b) Militär-Pensionsfonds 12 115 758 
1 1/5 
  
Te) Einmalige Ausgaben 
Summe II 
Hiezu: Summe 1 
,- 
Summe des Militärctats für das Rechuungsjahr vom 1. April 1917 
bis 31. März 10915 rm„) 
  
2322271 
14 438 029 
— — 
14 438 029
        <pb n="171" />
        Nr. 16. 159 
r„ Anlage 2 zum Ctatgesetz. 
Ubercsicht 
der Stellen des bayerischen Heeres, welche unter A1 bis 8 des Servistarifs 
« fallen. 
AI. Generale. 
General der Jufanterie, Kavallerie oder Artillerie, Kriegsminister, Kommandierender 
Geueral, Generalleutnant, Divisionskommandeur und Offizier im Range desselben, Chef 
des Generalstabs der Armee, Chef des Ingenieurkorps, Generalmajor, Brigadekommandeur 
und Offizier im Range desselben, Inspekteur der Kavallerie, Feldzeugmeister, Generalstabsarzt 
der Armee, Obergeneralarzt, Senatspräsident des Reichsmilitärgerichts. 
A 2. Stabsoffiziere. 
Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, Abteilungschef im 
Kriegsministerium, Abteilungschef im Generalstab, Chef des Generalstabs eines Armeekorps, 
Pionier-Inspekteur, Festungs-Inspekteur, Inspekteur des Eisenbahn= und Telegraphenwesens, 
Inspekteur des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens, Inspekteur der Technischen Institute, 
Direktor der Kriegsakademie, Artillerie= und Traindepot-Direktor, Kommandant eines Truppen- 
übungsplatzes, Generalarzt, Major, Bataillons= und Abteilungskommandeur, Oberstleutnant, 
Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, Oberstabsarzt, Korpsstabsveterinär, Intendant, Ober- 
intendanturrat, Reichsmilitärgerichtsrat, Militäranwalt beim Reichsmilitärgericht, Ober- 
kriegsgerichtsrat, Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat mit dem Range der Klasse IV der höheren 
Beamten der Militärverwaltung. 
A B. Die übrigen Offiziere. 
Hauptmann oder Nittmeister, Kompagnie-, Eskadron= oder Batteriechef, Bezirksoffizier, 
Pferde-Vormusterungskommissär, Stabsarzt, Oberstabs= und Stabsveterinär, Oberleutnant, 
Leutnant, Oberarzt, Assistenzarzt, Oberveterinär, Veterinär, Intendanturassessor, Kriegs- 
gerichtsrat, Korpsstabsapotheker, Stabsapotheker, Intendantursekretariats= und Registratur= 
beamter, Oberzahlmeister, Zahlmeister, Militärgerichtsschreiber, Registrator bei den General- 
kommandos. 
A 4. Jeldwebel. 
Hartschier, Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Schreiber und Druckergehilfen im Kriegs- 
ministerium, etatmäßige Schreiber bei den Generalkommandos, etatmäßiger Schreiber bei 
der Armee-Juspektion, beim Generalstabe, bei den Inspektionen der Kavallerie und des In- 
genieurkorps, bei der Remonte-Inspektion, bei den Inspektionen der Militär-Bildungsan-
        <pb n="172" />
        160 
stalten, der Unteroffizierschule und der militärischen Strafanstalten, bei der Militärärzt- 
lichen Akademie, bei den Kommandanturen Germersheim, Ingolstadt und München, bei den 
Garnisonkommandos Augsburg, Landan, Nürnberg, Regensburg und Würzburg, den Di- 
visions= und Brigadekommandos, bei der Feldzeugmeisterei, bei dem Inspizienten des Trup- 
pen= und Trainfeldgeräts, Unterzahlmeister, etatmäßiger Schreiber bei der Sanitäts-In- 
spektion, Proviantamtsunterinspektor, Bekleidungsamtsunterinspektor, Garnisonverwaltungs- 
unterinspektor, Lazarettunterinspektor, Festungsbaufeldwebel, Oberwallmeister, Wallmeister, 
Oberschirrmeister, Schirrmeister, Zeugfeldwebel, Unterarzt, Unterapotheker, Unterveterinär, 
Obermusikmeister, Musikmeister, Sanitätsunteroffiziere usy. bei dem Kriegsministerium, 
Sanitätsfeldwebel bei größeren Garnisonlazaretten. 
  
A 5. Fähnriche. 
Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, Sanitäts-Vizefeldwebel, etatmäßiger 
Regiments-, Bataillons= und Abteilungsschreiber, etatmäßiger Schreiber bei der Pionier= 
Inspektion, der Festungs-Inspektion, der Inspektion des Eisenbahn= und Telegraphenwesens, 
der Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens, bei der Kriegsschule, der Militär= 
schießschule, der Unteroffiziersschule, der Militär-Reitschule, bei den Bezirkskommandos, den 
Sanitätsämtern, den Divisionsärzten, den Bekleidungsämtern, bei den Kommandanturen der 
Truppenübungsplätze und bei den Linienkommandauten, etatmäßiger Zeichner beim Topo- 
graphischen Bureau des Generalstabs, beim Eisenbahnbataillon, bei den Telegraphenbataillonen, 
beim Fliegerbataillon, beim Luft= und Kraftfahrbataillon, etatmäßiger Kammerunteroffizier 
und Quartiermeister, Furier, Schießunteroffizier, etatmäßiger Schreiber bei den Traindepots, 
Beständeverwalter- bei der Kavallerie-Telegraphenschule, den Telegraphenbataillonen und den 
Pionierbataillonen, Zahlmeisteraspirant, Lazarettrechnungsführer, Sergeant mit den Gebühr- 
nissen eines Vizefeldwebels oder Vizewachtmeisters, Waffenmeisterunteroffiziere. 
A 6. Anteroffiziere. 
Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments= und Bataillons- 
tambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etatmäßiger Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Oberbäcker. 
A7. Gemeine. 
Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und Trompeter, Spiel- 
leute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militär- 
bäcker. 
A 8. Militärunterbeamte. 
Waffenmeister, Sattler, Zeughauswaffenmeister, Militärgerichtsbote.
        <pb n="173" />
        Nr. 16. 161 
Nr. 4412//3. 
Bekanntmachung, die Gräflich von Rechberg’schen Familienverträge betreffend. 
fl. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird unter Be- 
zugnahme auf die am 15. 4. 1813 (Reg. Bl. S. 281 ff.) und 25. 6.1865 (Reg. Bl. S. 682 ff.) 
erfolgten Bekanntmachungen der Gräflich von Rechberg und Rothenlöwen'schen Familien= 
verträge nachstehende Abänderung derselben gemäß § 9 der IV. Verfassungsbeilage unter dem 
Vorbehalt der Rechte Dritter und der einzelnen Familienmitglieder zur allgemeinen Kenntnis 
und Nachachtung veröffentlicht mit dem Beifügen, daß dem Abänderungsvertrag sämtliche 
Mitglieder der Gräflich von Rechberg'schen Gesamtfamilie zugestimmt haben. 
München, den 27. Februar 1918. 
v. Thelemann. Dr. v. Grrttreich. 
Statutendnderung. 
Wir endesunterzeichnete Agnaten des Gräflich von Rechberg'’’schen Hauses sehen es als 
patriotische Pflicht in dieser schwersten aller Kriegszeiten an, mit Anspannung aller Kräfte 
dem Reiche Geldmittel zur Versügung zu stellen. Deshalb haben wir uns entschlossen den 
§6 Absatz 2 des erneuerten Rechberg schen Familien-Fideikommiß-Statutes vom Jahre 1828 
in soweit aufzuheben und abzuändern, daß der derzeitige Besitzer des Alt-Rechberg'schen 
Familien-Fideikommisses und des Graf Lavier von Rechberg'schen Familien-Fideikommisses, 
Otto Graf von Nechberg und Rothenlöwen in Donzdorf, berechtigt ist Hypotheken 
aufzunehmen auf die Fideikommißgrundstücke sowohl des Alt-Rechberg'schen Familien= 
Fideikommisses als auch des Graf Kavier von Rechberg'schen Familien-Fideikommisses, für 
welches der oben angezogene Paragraph ebenfalls maßgebend ist. 
Zur Bestätigung dieser Urkunde. 
Donzdorf, den 16. November 1917. 
Otto Graf von Nechberg und Norhenlswen 
usw. usw.
        <pb n="174" />
        <pb n="175" />
        Geseh= und Verorhunngsgt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 17. 
München, den 7. März 1918. 
  
  
Inhalt: 
Best#tigungsurkunde vom 19. Januar 1918, betreffend zweites Familiensideikommiß der Freiherren von 
Cramer-Klett. 
Bestätigungsurkunde. 
Sweires Lamilienftdeikommiß der Freiherren von Cramer-Kletr.e 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Der unterfertigte Gerichtshof beurkundet hiermit, daß Herr Theodor Freiherr von 
Cramer-Klett in Hohenaschau mit Stiftungsurkunde vom 25. Juni 1916 ein Familien- 
fideikommiß unter dem Namen 
„zweites Familienfideikommiß der Freiherren von Cramer-Klett" 
errichtet hat. 
32
        <pb n="176" />
        164 
Plannummer 
A. Amtsgerichtsbezink Prien, 
Rentamtsbezirk Rosenheim. 
1. Steuergemeinde Breitbrunn. 
37½ Eiskeller mit Schlachthaus, Keller, 
§ 1. 
Bestandteile des Fideikommisses. 
I. Liegenschaften und damit verbundene Rechte. 
Fläche 
Wurstküche und Fleischladen zu 00018 ha 
371/2b Grasgarten zu . ...0,0234« 
38 Wohnhaus mit Abortanbau, Stadel, 
Pferde= und Kuhstall, Getreidekasten, 
Hofraum und Kegelbahn, Os.-Nr. 8 
in Breitbrunn zu 0,208 „ 
Reale Metzgerei= und Tofernvirt. 
schaftsgerechtsame. 
39n Gras= und Baumgarten zu . 0,656 „ 
390 Wohnhaus mit Wasch= und Backhaus zu 0,014 , 
76 Kuhwinkl im Gstaderfeld, Acker zu 0),351 „ 
82 Spitzland, Acker zu. 0,421 „„ 
90 Grubenacker zu . .0,659,, 
9072kleineBerg,Ackerztt. .0,0·89,, 
94 Langacker zu. . .0,279« 
gögkoicherg,Ackctzu.·.. .0,402,, 
139 Samenbreitl im §# : “ 95 Acker zu 0,641 „ 
159 Holzacker zu .. .0,879,, 
177 Kreuzland, Acker zu. 0,910 „„ 
179 Grubenland, Acker zu. 0,712 „ 
186 Treibacker im Holzfeld zu 0,746 „ 
197 Ackerwiese, Wiese und Acker zu 0,073 „ 
201 Wiesenland, Acker z. 0,634 „ 
217 der 1. Wolfsbergerin Mihlfeld, Acker zu 0,317 „ 
218 „ 2 „ „, Acker zu. 0,221 „ 
227 3. „ „ 0,198 „ 
238 Moosland, Acker zu . 0,150 „ 
242 Lochneracker im Mihlfeld-a#u- 0,399 „ 
260 Wegland, Acker zu 0,102 „ 
268 Meierschlingacker zu. 0,174 „ 
269 Mischlingwiese zu 0,385 „ 
297 Stadlerwiese zu. . .0.211» 
478dte10AckeIAcketzn.. .1,288,, 
508 Spitzland im Stadlerfeld, Atter zu 0,177 „ 
1378 Keilbachwiese zu . .0,368» 
2. Stenergemeinde Eggstätt. 
1381½/8 Kosleracker zu 
0,334 ha 
Plannummer 
1 
  
3. Steuergemeinde Gstadt. 
61 die Breiten, Acker zu 
62 Steigland „ „ 
63 Steigland im Aischingerfeld, Acker zu 
64 Langacker mitdem walzenden Aischinger- 
land (Ausbruchausdem Straß hofe) 
Acker zu 
65 Bergland im Aischingerfeld, Acker zu. 
66 Grubenland, Acker zu. 
67 „ 
68 Bergland, Acker zu. 
72 Aischingerland, Acker zu. 
105 Kreuzlandwiese im Aischingerfeld (Aus. 
bruch aus dem Straßlgute vo. Nr. 9 
zu Gstadt) zu 
134 GEstaderland mit dem walzenden bol. 
bertingerland, ein Ausbruch aus dem 
Straßlgute, Hs.-Nr. 9 in Gstadt, 
Acker zu 
218 Siegel- oder Aischingerholz Waldung. zu 
317½ Hauslandl im Pötzingerfeld, Acker zu 
362 die Sechsacker zu . 
363 Schachnerland, Ausbruch aus dem 
1/1Scherzlhof Hs.-Nr. 21 - 
Acker zu . . 
Schachnerland, Acker zu . 
Viehtriebgasse und Holzlege neben dem 
Haus, Hofraum zu 
Wohnhaus mit Pferde- und Kuhstal. 
Kleinviehstall, Wagenremise, Stadel, 
Wasch= und Backhaus und Hofraum, 
Hs.-Nr. 18 in Weingarten zu 
Wurz-, Gras= und Baumgarten, 
Hausgarten zu. . 
Schachnerland im Plötzingerfeld. Acker 
mit Wiese zu. . 
Schachnerland im Plötzingerfeld, Acker zu 
Wohnhaus mit Stall und Stadel und 
Hofraum, Hs.-Nr. 20 in Weingarten 
zu 
Gras= und Baumgarten, der Haus- 
garten zu. ... 
364 
368 
369 
370 der 
372 
373 
37 
— 
Fläche 
0,835 ha 
0,40 
0,150 „ 
0,637„, 
o,382, 
0,146„ 
0,150 „ 
0,283 „ 
0,232 „ 
0,596 „ 
0,903 „ 
5,772, 
0.051, 
0,525 „ 
0,334 „ 
0,#88 „ 
0),027 „ 
0,138 „ 
0,401 
0,290 „ 
0,150 „ 
0,031 „ 
0,269 „
        <pb n="177" />
        Nr. 17. 
Plannummer Fläche 
377 Hausland im Weingartenfeld, Acker 
mit Grasrain zu . .0,4121m 
382 Seewiese zu 0,600 „ 
383 die Leiten im Weingartenfeld, u½ zu 0,419 „ 
384 Lederbreiten, Acker . 0.838 „ 
385 Kaiblgarten, Wiese mit Gehölz zu. - 0,212 » 
387 Gartenbreiten, Acker zu 0,266 „ 
388 „ 1,015, 
390 Leithen, Waldung zu . .0,555,, 
392 Eggerten mit Neubaulandl, Wicse mit 
Acker zu 0,480 „ 
395 Seeland, Acker zu 0,327 „„ 
398 Hochland, „ „ 0,126 „ 
399 Brunnwiese zu 0,198 „ 
400 Kühacker zu 0,194 „ 
405 Seeanger, Wiese zu. 0,491 „ 
407 Leckenacker zu. . .0,150,, 
410 Straßenland im Weingartenfeld, n 0,160 „ 
411 Grabenland, Acker zu 0,269 „ 
413 Winkelland, Acker zu . 0,201 » 
416 Triebwiese, Garten und Wiese zu 0,051 „ 
417 Triebland im Plötzingerfeld, Acker mit 
Grasrain zu. 0,208 „ 
420 Stadlland, Acker mit Wiesensleckl zu 0,429 „ 
422 Katzenland, Acker mit Wiesl zu . 0,409 „ 
426 Prinzerwiese z. 0,293 „ 
429 Prinzerbreiten im wisseingerzeh, uerz 0,968, 
430 Zeilwiese zu · 0,146,, 
432 Plöhingerland im Plötingerfetd, n 0,538 „ 
434 Grubenland, Acker zu. . .0,617» 
435Grubemotefezn. .0,163» 
438 Grubenacker zu 0,167 „ 
439 Grubcnacker, Acker mit Wiessleck und 
Wassergrube zu. 0,262 „ 
441 Hinterland, Acker zi 0,620 „ 
442 am Hinterland, Wiese mit Acker zu 0,208 „ 
444 Zeilwiese zu . .0,334» 
445 Zeilland im Nischingerfeld, Acker zu 0,266, 
447 oberer Treibacker zu 0,228 „ 
448 Treibwiese zu. 0,085 „ 
450 unterer Triebacker zu . .0,191,, 
451 Treiblandl, Acker mit Wiese zu 0,167 „ 
453 Holzacker zu * - 0,208 5 
455 Holzbreite, Acker zu. 1,247 „ 
457 Zeilacker zu 0,337 „„ 
458 Grabenholz, Gehölz mit Grasfleck zu 0,407 „ 
462 Angerbreiten, Acker zu. 0,804 „ 
463 an der Angerbreiten, Gchtzn mit Gras. 
steck zu u 0,082 „ 
  
165 
Plannummer Fläche 
466 Krautgartenwiese zu. . .(),16:Hm 
467 Krantgartenhölzl, Gehölz zu. 0,194 „ 
469 Gänszipfl, Waldung zu 2,109 „ 
470 Wohnhaus, Stadel, Stall, Hofraum, 
Hs.-Nr 15 in Aisching zu 0,113 „ 
471a Gras= und Baumgarten zu . 1,056» 
471b. Sommerhaus, Brunnhaus, Wasch- und 
Backhaus (der Hausanger) zu. 0,007 „ 
471½ in die Hausbreiten-, See= und Lücken- 
wiese, Weg zu . 0,061,, 
472a bei der Marter, Wiese und Gebäude zu 0,279 „ 
472b Bretterhütte, „ „ 0,003 „ 
473 die Stadelbreite im reibremrh, 
Acker zu ·. . 2,886,, 
474 das kurze Breill, Acker zu . . 1,019» 
475 Straßenlandl, Acker mit Wiesl zu 0,269, 
476½ in die Hausbreite und das Gänsziofl 
holz, Weg zu. . .0,085» 
477 Häugbreiten im Gsiaderfeid, Acker zu 2,670 „ 
478 Hausbreiten im Weingartenfeld, Acker zu 3,449 „ 
481 See- und Bäckerwiese zu. 3,440 „ 
482 kleine Seelandl, Acker zu. . 0,133 „ 
505 Wohnhaus mit Stall, Stadel, Göppel- 
haus und Hofraum, Hs.-Nr. 55 in 
Mitterndorf zu ... 0,109» 
506aGras-nudBaumgartcnzu.. 0,160» 
506bWasch-ItndBackhauö(dekHausangeyzu0,003« 
507 Wohnhaus mit Stall, Stadel mit Göppel- 
hütte, Backhaus und Hofraum, Hs.= 
Nr. 56 in Mitterndorf zu 0,215 „ 
508 Hausanger, Wiese zi 0,273 „ 
509 Gras= und Baumgarten (das Gart,) zu 0,068 „ 
51la Hausanger, Wiese zu 0,303 „ 
511b Brechlbad (Badgarten) zu 0,007 „ 
513 Wohnhaus mit Stallungen, Stadel mit 
Remise und Wohnung im I. Stock, 
Heueinlage und Hofraum, Hs.-Nr.57 
in Mitterndorf zu. 0,183 „ 
51#4#ôGras-n und Zaungarten zu 1,149 „ 
514 Wasch= und Backhaus, Brechland #er 
Hausanger) zu . .0,003» 
515 Seepoint im Schalchenfeld, Wiese zu. —— 
516 Seeland im Schalchnerfeld, Acker zu 0,473 » 
517 Seewiese zu . 0D00.485 „ 
518 Gansstubenleiten im Schalchnerfeld, 
Wiese mit Gehölz z 0,215 „ 
519 Junssibenkandmm Schalchnerfeld, Acker 
. 0,346 „ 
520 gncbbreitn 2 zu 0),586 „ 
· 3"2-
        <pb n="178" />
        166 
  
Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
b21 die Leiten, Wiese mit Gehölz z 0,167 ha 569 die langen Vieracker, Acker u 0),712 ha 
522 Kreuzleiten im —m Wiese mit 570 kleines Holzland im Holzfeld, Acker zu 0,484 „ 
Gehölz 33 0,167 „ 571 Holzbreiten und Dlstegllan, v „ 2,440 „ 
523 Kreuzbreiten, Acker 1 P,625 „ 572 Spitzland, Acker 0,467 „ 
524 Marterackerey 02129 „ 573 Grabenland, Ackeru 00,290 „ 
524b , 0,027» 574Ostcrlohland,Ackc1-zu. ....0,6·75,, 
525 Leiten am VGrubland, 2 0,126 „ 574½ „ ,,,,,. ....0,218,, 
526GrublandAckerzu... .0,()89» 575Stocktaud,Ackcrzu.......0,256« 
527 . 60,301, 576 Aigelsbuchholz, Waldung zu. 9,411 „ 
5288 Grubleiten, Wiese 00048 577 Höllstiegl, „ „ 0,879 „ 
529 Grubwiese 11 00039 , 578 Kleinholz, » ·..0,279» 
5230GrublandAckerth.. ...0,551,, 579 Vierackerholz, „ „.. . . O,613, 
531 Hocheggert,, „ 00)366 „ 580 Buchholz, „ „ 0,801„ 
532 Leithen im Schalcheufeld, Wiese zu 00,078 „ 581 Großholz, „ „ I1,077 „ 
53:3 Vierackerwiesl zu.. 00041 „ 533 Stockland, Acker zu. .. 1.615 „ 
534 Vierackerland, Acker 60,250 %„ 584 Stocklandim Mitterndorferfeld, iter a 0,256 „ 
535 00,277 585 Straßland, Ackerv## 0,511 „ 
536 Leithen am Grubland, , zu . 00,/85 „ 585½ Straßland, Ackerz DOd0085 „ 
537 Brentaichwiese 3 . 0),085 „ 586 Zweiacker zu. · ----0-314« 
538BrentatchlandAckcrzn...·.0,362,, 587 Göllerland, Acker zu --- --0,446» 
539Schatchcubkeite,»,,.....0,579» 588 Zwischen den Hölzern, Acker u. ., O.494, 
540 Schalchnerleiten, Wiese 00129 „, 590 Sunkland im Mitterndorferfeld, Acker zu 0,276 „ 
541 Leithen an der Schalchnerbreite, Wiese zu 0.099 , 591 Mitterndorferland, Acker u 0.133 „ 
542 Schalchnerbreite im Schalchnersel. Acker 592 Ederland, Ackeruy 08347, 
zu . . . . 0),450 „ 593 Maierbreite, Ackerg 293399 „ 
543 Zweiacker z. . ..0,238» 594Krantgartcnland,Ackcrzu.....0,163» 
544 Schalchnerland, Acker zu 00/382 „ 595 Lechnerlandl, „ „ 0,.#85 „ 
545 Spibreiil, „ „ 00),180 „ 596 Vierackerland, „ „ 08)13 „ 
547 Voderholzbreittt, 090989 „ 597 Peointland, „ 0D0D0%/730 
548 das Holzbreitt, , „ 0069 „, 598. „ „ „ „ 00220 „ 
549 Hinterholzbreiten, „ 0,630 „„ 598½ » »»..,··0,397» 
550 Schalchnerholz in der böütial Wol- 599 Schernbreiten 5„ 1,761 „ 
dung 8 1,308 , 600 Holzbreiten im ainarn, Acker zu 2,835 „ 
551 Holzland, Acker 0821 „ 601 Aichenholz, Waldung zu 1,349 „„ 
552 der Holzackerzrz 0,181 „ 602 Ederlandl, Acker zu.. 002232 „ 
553 der Pflügelacker zu... 00034 ", 604 Zweiackerland, Acker zu. .. . . 0,356, 
554 das kleine Landl, Acker zu . . 0,092 „ 605 Scherubreiten,, 00,733 „ 
555 oberes Pointland und piback, Ackerzu 0,599 „ 608 Langesland, „ „ 0),138 „ 
556 Pointland, Acker z1 . 0,724 „ 609 Langesland, Ackerze . 0,549 „ 
557 mitteres Pointland, Acker zu 1,418 „ 610 oberes Leitenholz, Waldung z . 10,032 „ 
5591/8 unterm „ „ „ 0,309 „ 611 Leitenhölzl, , »,·»0,085, 
560 Angerland, Acker zu 00625 „ 612 Marterland, Ackerud## 00081 „ 
562 Kellerland, „ 0,334 „ 613 Schernland, „ „ 00,274 „ 
563 inneres Hausland im Holzfeld, ucter zu 0,528 „ 614 Schern= und Hängland, Acer zu. 0,846 „ 
564 äußeres « » »-«»0,392,, 615untetegLettcuholz,Waldtmgzu..(),647» 
565Utzcnacketzu.. .0,184» 616StichhölzLWaldnngzn.....0,048« 
566 die Sechsacker im Holzseh,, Ader zu 0,528 „ 617 Stichlandl, Ackerzzggz 051131 „ 
567 großes Holzland, Acker 0,596„ 1036 Zaunwiese n 090153 „ 
568 Stadelbreite, Acker dd. 1,700 „ 1037 Zaunwiest 3 091002 8,
        <pb n="179" />
        Nr. 17. 167 
  
  
  
Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
1038 Holzwiese z 0,106 ha330 Nußbaumland, Ackerd 00d388 ha 
1039 Haarwiesl, Ausbruch aus dem Söller 1331 Eichenhölzl, Waldung . 00,0218 „ 
hofe Hs.-Nr. 33 zu Söll, Wiese zu 0,232 „ 1332 Aichenholz, „ „ 00450 „ 
1053 Pointholzwiese, Ansbruch aus dem 1333 Eichenhölzl, „ „ 0,187 , 
Söllerhofe Hs.-Nr. 43 zu Söll, 1334 Hausland im Sommerfct, Acker zu. 1,278 „ 
Wiese zu .. 0,869 ,„ 1335 Haueland, Acker u. 1,312 „ 
1000 Langwiese, Ausbruch aus dem Söller. 1336 die zwei Acker im Holzfeld, Acker mit 
hofe Hs.-Nr. 33 zu Söl. Wiese zu 0,232, Grasrain zu .. . 0,351, 
1074 Stettenwiesl zu. .. 0,238 „ 1337 das Vierackerland im br Acer zu 0,460 „ 
1207 Maergelgrubenland, Acer zu ...0,153,, 1338 Vierackerland, Acker zu . .0,569« 
1208MakkkackckuuLienzmgetfeld,u..(),191»1339Bsmbaumlaud»». ...0,460» 
1214Edkklaud,Ackcrzu.......1,159,, 1340Kirschbaumlaud,»,,.....(),259,, 
1300Edcrholz.Waldung·zIt......2,017»134073 » ,»»,··«»«»,—«39» 
1301 Wohnhaus, Stadel, Stall, Hofraum, 1341 Sechsacker znu.. 0054 „ 
Hs.“Nr. 31 in Ed zu. . . . . 0O,072, 1342 Holzland, Acker zu. 0,082 „„ 
1302 Gras- und Baumgarten zu 0,320 „ 1343 Stockbreiten mit dem walzenden Niges 
1302b Wash und Backhaus (der Hausauger) buchland, eine ehemalige Staats= 
0,003 „ realität, Ackerzg 12401 „ 
1303 Wohnhaus mit Siall Stadel und 1409 Aigelsbuch, Wald zu . .. . 0,651, 
Wagenhültte, Hofranm, va.- Nr. 32 1412 Aigelsbuch (ehemalige Staatsrealitäh, 
in Ed, zu. . ..0,061»- Baldungzu... .1,03:2,, 
1304qusund Baumgarten zu . . 6,266, 1426 Brunnland im Aigelsbuch, Acker zu 0,995 „„ 
1304b Back= und Brechhaus (der Hausanger) 1428 Steigland, Acker z 0,480 „ 
zuu 600003 „ 1430 Moosland, „ „ 0),/538 „ 
1305 Winkelland im Moosfeld, Acker zu 1,261 „„ 1431 Aiglsbuchholz, Waldung zt zu. 6,133 „ 
1306 Winklhölzl, Gehölz z 0,066 „„ 1432 Stockland im Aiglsbuch, Acker z 0),266 „ 
1307 Winklland im Moosfeld, Acer mit 1435 Hartspitz im Aiglsbuch, Voldung zu. 3,496 „ 
Grasrain z 1,193 „ 1455 Linzingerfilzwiese 1 2,826, 
1308 Aigelsbuchland (ehem. Staatsrealitäl 14550 Heustadl 4 00,009, 
Acker 08828 „ 1473 obere Preinersdorferteil im r Linzinger- " 
1300 Haimlochholz oder Aigelsbuchwald, feld, Wiese . .. 0,555 „ 
Waldungg gg 32239 5 1176 untere Preinersdorferteil im Linzinger- 
1311 Moosholz, Waldung 8g 1,843 „ filz, Filz zu. . .. .. . V, 20, 
1312 Mooswiesl 33 .n? 00,095 „ 1510 Linzingerfilzteil, Filzi 1 P0862 „ 
1313 Moosland, Acker z. 0),865„ 1517½ Linzingerilltt, 5659,249 
1314 Die Moosbreiten, Acker zu. . . . 1,486, 1518 Linzingerfilzteil, „, „ 0),123 , 
1315 Gemeindewiese u 00211 1516/ „ ,... 0,136 
1318 Moosholz, Waldung i . 0,607 „ 1519 Linzingerfilz bei Gb, Filz . . 1,268, 
1319 „ „ „ 02654, 1523½ Linzingerfilz, Filz; z.. D 1160 „ 
1320 Gemeindewies! zu . .."0,082« 1527 obere Linzingerfilzteil, Filz z. 19323 
1321 Ederland im Bergfeld, Acker zu. 0,470 „ 1541½ Linzingerfilzteil, Filz 1. 00205 n⅜ 
1323 Holzland im Moosfeld. ,,„ 05528 „ 1555 Linzingerfilzteil bei Linzing, Filz zu. K ; 
1321 Aigelsbuch- oder Aichholz, Waldung zu 0,269, 1585 der untere Linziugerfilzteill 1012 k/ 
1325 Mlgelsbuch- oder Aichholzlandl Acker 
zu 0,259 „ B. Amtsgerichts- und Rentamtebezirk Starnberg. 
1326 Moierland im Sonmerfeid, Aler zu 0,310, Steuergemeinde Tutzing. 
1327 Maierhölzl, Waldung zu.. 0,150, 2226 Wohnhaus, Stall, Stadel, Wurzgärtl 
1329 Gabisacker mit Breitrain, Acker mit und Hofraum, Hs.-Nr. 4 in Monats- 
Wiese 3 00078 „ hausen z 091120 ha
        <pb n="180" />
        168 
Plannummer 
2227 
Gras= und Baumgarten zu 
Fläche 
0,188 ha 
2228 Okonomiestadel mit Stallung und Hof- 
raum Hs.-Nr. 6 in Monatshausen zu 0,157 „ 
2230 Grasgärtl überm Weg, Garten zu 0,010 „ 
2231 Wagen. und Streuschupfe, Hs.-Nr. 5 in 
Monatshausen zu . .0,011» 
2232G106Baumsund Wurzgatten zu 0,149 „ 
2233 Gras= und Baumgarten vorm Haus mit 
kBackhaus zu. 0,054 „ 
2238 Gras-= und Baungarten (ber Baum- 
garten genannt) zu. 0,211 „ 
2241 Gras= und Baumgarten mit Wurzgarten 
(der Weislingergarten) zu 0,119 „ 
2242 Wohnhaus mit Stall und Stadel, 
Wagenremise mit Getreidekasten, Hof- 
raum, Hs--Nr. 8 in Monatshausen zu 0,085 „ 
2243 Gras= und Baumgarten mit Wurzgarten 
und Backhaus (der Hausgarten) zu 0,313 „ 
2248 Gras= und Baumgarten zu. 0,320 „ 
2251 oberes Angerl, Wiese zu. . .0,800,, 
2254 untere Galleite, Wiese mit Acker zu 0,371 „ 
2255 Galleitenfleckl, Wiese zu 0,184 „ 
2256 rbere Galleite, Wiese mit Acker zu 0,378 „ 
2257 Hochwiese an der Galleite, Wiese zu 0,603 „ 
2261 Langackerl, Wiese mit Acker zu. 0,181 „ 
2263 die drei Pifang, Acker mit Wiese zu. 0,163, 
2265 Fleckl, Wiese mit Acker zu 0,276 „ 
2266 Langackerl, Wiese mit Acker zu. 0,290 „ 
2271 Bachleitl, Acker mit Wiese zu 2,024 „ 
2272 Ba-chleite, Wiese mit Acker zu 0,269 „ 
2273 Brüchlacker, Acker mit Wiese zu 2,010 „„ 
2276 Brüchlwiese zu . 0,545» 
2278 Hirtangeracker, Acker mit Miese zu 0,286 „ 
2279 hinterer Anger, Wiese zu. 0,457 " 
2281 vorderer „ „ , 0,307» 
2283 unteres Angerl, Wiese zu .0,140 „ 
2284 Anger, Wiese zu — 
2285 Angerackerl, Acker mit Grasrain zu 0,266 „ 
2286 Angerbreite, „ „ „ 2,143 „ 
2287 Angerbreite, Acker mit Weese zu 0,290 „ 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz- 
anteil an den noch unverteilten 
Gemeindebesitzungen bei Bes. Nr. ½ 
in Monatshausen, 
2288 Angerbreitenwiese zu . 0,848, 
2288⅛ » .0,341» 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz- 
anteil an den noch unverteilten 
Gemeindebesitzungen bei Bes.-Nr. ½ 
in Monatshausen, 
  
  
  
  
  
  
ha 
Plannummer Fläche 
2293 Lußwiese zu . 1.,959 
2294 kleine Lußwiese zu. 2,702 „ 
2298 große 5„ „ "1,261 „ 
2299 „ ,,»... 3,656 „ 
2300 » „ „ Acker zu . 0,569 „ 
2301 Krautgarten, Wiese mit Krautgarten zu 0,228 „, 
2302 Schwarzfleckl und Schwurzuckn, Wiese 
mit Acker zu. . .0,409, 
2305 kleine Lußwiese zu 0,549 „ 
2307 Diemendorferacker, Acker mit Grasrain 
zu 0,344 „ 
2310 Haargartenacker, Acker mit Grasrain zu 0,528 „„ 
2311 Schneeackerl zu 0,198 „ 
2317 Schneeacker, Acker mit Grasrain zu 0.549 „ 
2318 Schneewiese, Wiese mit Acker zu 1. 472 „ 
2321 Diemendorferfleckl mit dem spitzigen 
Zipfelacker, Wicse mit Acker zu 0,320 „ 
2323 Krummacker, Acker mit Grasrain zu. 0,388,„ 
2324 Eggart am Krummacker, Wiese zu 00,269 , 
2325 Reisbichlackerl zu . .0,092» 
2326 Reisbichl, Acker mit Grasrain zuB . 0),662 „ 
2327 Reisbichlacker, Acker mit Grasrain zu 0,429 „ 
2328 Gemeindefleckl, Wiese zu. 0),146 „ 
2331 Schwarzackerl, Acker mit Grasrain zu 0,187 „ 
2333 Kreuzacker, „ „ „ „ 0,313 „ 
2341 Laimacker, „ „ » »0,:34-l» 
2342chuzackcrzu. . .0,276» 
2344 » ».........0.317» 
2348Kreuzackcr,AckcttuitGrasraiuzu.0,651» 
2349 ,,,,, Wiese zu. :0,:')42» 
2352 W „ „ 1,063, 
2355 Nüdlingackerl, Acker mit Grasramn zu. 0,129 „ 
2356 Nüdlingacker zu. . .0,143« 
2357 Buckelacker, Acker mit Grasrain zu . 0,5386 „ 
2359 Hängacker, „ „ „ 0,743 „ 
2361 Weiherwiese, Wiese mit Acker zu 1,663 „ 
2362 Buckelwiese zu 0,685 „ 
2382 Rolhalwiese zu 3,482 „ 
2383 Radiwiese, Wiese mit Acer zuB .4,845 „ 
2389 Krautgarten, Wiese mit Krautgarten zu 0,092, 
2394 „ „ » »0,099» 
23982 Gartenauger Wiese zu 0,893 „, 
2398b Kirchmoos, „ 1,949 „ 
2411 Seemooshölzl, Gchöl zu. 0,739 „ 
2412 Seemos, Wiese zu 1,414 „ 
2414 Seemos, Wiese mit Gebüsch zu. "1,966 „ 
2415 Hailerberg, Wiese mit Gehölz zu .4,736 „ 
2416 
« , Gehölz zuH. 
0,446
        <pb n="181" />
        Nr. 17. 
Plannummer Fläche 
24221 Stiegelwiese links sGehölz mit Wiese zu 0, 136 ha 
24234 der Straße, „ „ „ 0),255 „ 
24241 Stiegelwieserechts] Wiese zi. 3,475 „ 
2425/ der Straße Gehölz u P,228“ 
2428 Taschenwiese, Wiese mit Gehölz zu 2,014 „, 
2434 „ „, „ „ „ „ 8,072 „ 
2443 oberes Gemeindehölzl, Gehölz uu. 0),783 „ 
2444 Gemeindehölzl, Gehölz u. 10077 , 
2445 „ „ „„P„%671 „ 
2450 unteres Gemeindehölzl, Gehölz zu 0.460 „ 
2452 Gemeindehölzl, Gehölz zu. 00780 „ 
2454 Filzwies, Gehölzzz 084986 , 
2455 Kerschlacherfilz, Moos 12617 „ 
2460 äußere Buchwiese I98817 „ 
2461 Buchwiese zu. . . .. . . 1,104, 
2462 innere Buchwiese zu. . . 0.559 „ 
2465 Herrnhölzl, Gehölz zu. . .-.1,4l7,, 
2466 „. „Wiese zu . .. .4,951, 
2470 Kreut, Wiese mit Gehölz z 0D0.385 „ 
2476 Galleite und Höreles Krautgartenwiese, 
Wiese mit Acker u 10039 „ 
2477 Grubwiese und Grubacker, Biese mit 
Acker zu . .. 0,,402 „ 
2479 Kreuzackerwiese 9 . 0,327 „ 
2480 Kreuzacker, Acker mit Wiese zu. . 0,191 „ 
2481 . 0,596 „ 
2482 Birkegacker, #cker mit Grasrain zu 0,552 „ 
2485 Bachleite, *!“ 7 ½ » · 0s528 » 
2486 „ „ Wiese 111 .. 0,348 „ 
2491!1 Ackerl beim Peterverls Krautgarten. 
Acker mit Grasrain u 06.191 „ 
2194 Bachacker, Acker mit Wiese zu , „ 
2497 Stockacker, Wiese 00658, 
2198 -, „Acker mit Wiese 1. 0.542, 
2500 Milchfleck, Wiese zu. 6,,484 „ 
2501 Milchfleckl, „ „ . 0,750 „ 
2502 Kreutacker, Acker mit Grasrain zu. 0),453 „ 
2503 Kreutwies 11 00,.310 „ 
2504 Kreut, Wiese 7 PP/,191, 
2510 Stockwiese 12261 „ 
2512 Stollerwiese 44 2007 , 
2513 „. „Weg zu. . . . . . 0020, 
2514 Stockwiese 74 090961 „ 
2515 Grabenwiese zz 5.152 „ 
216 Grabenholz, Gehölz zu ... .:I,199» 
).)17aG1abenwccfezn.. .. .2,.·-361» 
2617b „ 2913 „ 
2520 „ „ Gehölz zu 0184 „ 
2521 » ,Wieiezn...··.0,569» 
  
  
169 
Plannummer Fläche 
2522 oberer Grabenacker, Acker mit Gras- 
rain zu. 0,290 ha 
2523 Grabenacker, Acker mit Geb. zu. 0,545 „ 
2524 „ „ „ „ Grasrain zu 0,313 „ 
2525 „ „ Gehölz zu . 00,054 „„ 
2526 ,,, „ 0),051 „ 
2527 ,,, Acker u. . .0,228» 
2528 „ „ Acker mit Wiese zu 0,327 „ 
2529 „ „Gehölz zu 0,109 „ 
2532 unteres Grabenackerl zu 0,0665 „ 
2533 Bründlackerl zu . 0,109 „ 
2534 Grabenhölzl, Gehölz zu 0,191 „ 
2537 Grabenwiese, Acker zu. 0,388 „ 
2535 „ „Wiese zu. 1,591 „ 
2539 Grabenwiese, Gehölz zu 0,399 „„, 
2510 Kerschlachceracker zu. 0,310 „ 
2542 Weberackerl zu 0,126 „ 
2543 Bachacker zu 0,467 „ 
2544 Bachacker, Gehölz zu . 0,443 „ 
2547 Hinterfeld, Acker mit Grasrain zu 1,029 „ 
2548 Hinterfeld, Wiese mit Acker zu 1,492 „ 
2550 Hinterfeldacker, Wiese z 0,883 „ 
2560 Hängacker, Acker mit Grasrain zu 0,596 „ 
2561 „ , Wiese zu 0,276 „„ 
2564 drüberes Bachleitenackerl, Achr mit 
Grasrain zu 0,221 „ 
2567 herüberes Vochteitenackerl, Acker mit 
Grasrain zu. 0),235 „ 
2568 Dunkelacker, Acker mit Wiese zu 0,978 „, 
2569 Krautgarten, Krantgarten mit Wiese zu 0,085 „ 
2570 Eggart am Krautgarten, Wiese zu 0,549, 
2572 Warzenmösl, Wiese zu 1.141 „ 
2573 Wegacker zu I., 298 . 
2576 Kalkacker, Acker mit Grasrainz zu 5P0,450 „ 
2570 inneres Thalackerl rechts der Straße, 
Acker mit Grasrain zu .0,146, 
2682 äußeres Thalackerl rechts der Euhe 
Acker zu 0,078 „ 
2584 Steinbreitl, Acker zu 0,225 „ 
2585 Höhackerl, „ „ . 0,194 „ 
2587 Höhacker, Acker mit Grasrain zu . 0,327 „„ 
2589 Spitzacker zu. . . .(),198,, 
2590 Weber-Höhackerl, Acker zu 0,303 „ 
2591 oberer Höhacker zu. 0,283, 
2593 Brunnwiese zu 29089 
2595 Schörgenbichl, Wiese mit Acker und 
Kiesgrube zu 0,794 „ 
25990 Schörgenbichlacker, Acker mit Wiese z 1,141 „
        <pb n="182" />
        170 
Plannummer Fläche 
2600 langer Acker auf der Höh, Acker mit 
Wiese zu 0,419 ha 
2602 Voracker am Steinbreit Acker zu 0,279 „ 
2604 Schönbichlacker uud Schönbichlwiese, 
Acker mit Wiese zu . 0,324,, 
2607Emfceacker,AckctmitWieiezu .0,593» 
2609 hinterer Emseeacker, Acker mit Gras- 
rain zu 0,402 „ 
2612 Karlacker, Acker mit Grasrain zuB . 0,018 „ 
2618 Langackerl, Acker mit Wiese zu 0),269 „ 
2619 Gemeindeackerl, Acker mit Wiese zu 0,283 „ 
2621 Höhacker, Acker mit Grasrain zu. 0,518 „ 
2623 Gemeindeackerl zu 0,194 „ 
2629 Secleinacker, Wiese 11 0,181 „ 
2631 » „Acker mit Grasrain zu 0,450 „ 
2634 Holzacker, „ 0,480 „ 
2635 äußerer Thalacker lints der Straßea 
Acker mit Grasrain zu 0,20.8 „ 
2637 mittlerer Thalacker links der Straße, 
— Acker zu 01110 „ 
2640 innerer Thalacker links der Straße, 
Acker zu 0,307 „„ 
2643 Straßacker, Acker mit Grasrain zu 0,300 „ 
2647 Katzenzipflwiese an der Kühmoosbreite, 
Wiese zu .. 0,998 „ 
2648 kleine Kühmoosbreite, Aker mit Cras. 
rain zu 0,971 „„ 
2649 große riorebr Acker mit Gras. 
rain zu 1,969 „ 
2650 Kallkfleckl, Wiese zu. 0,099 „ 
2652 Kalkwiese und Kalkacker, Wiese mit 
Acker zu . 0,440 „ 
2654 Fleckl am hintern Anger. Wiese zu 0,078 „ 
2655 hinterer Anger, Wiese zu 0,617 „„ 
2656 Kühmoos, Wiese zu .. . VO,733, 
Gemeinderecht zu einem ganzen 
Nutzanteil, 
2658 Wechslwiese zu 0,176 „ 
2659 Wechselwiese zu. 0,341 „ 
2660 äußerer Anger und Kühmoos, Wiese zu 0,712 „„ 
2663 Kühmoos, Wiese zu . 1,414, 
Gemeinderecht zu einem ganzen 
Nutzanteil, 
2664 Kühmoos, Wiese zu 1,663, 
2666 Bachwiesl zu. N. 0,320 , 
Gemeinderecht zu einem ganzen 
Nutzanteil an den noch unverteilten 
Gemeindebesitzungen bei Bes.-Nr. ½ 
in Monatshausen, 
  
  
Plannummer Fläche 
2667 große Katzenzipfelwiese zu . .5,220ha 
2668 Wohnhaus, das Schloßgebäude, Holz 
remise, Stadel mit Stallungen und 
angebautem Kartoffeldämpfraum, 
Motorhaus und Kammer, * 1 
in Rößelsberg zu 0,511 „„ 
2669 Gemüse-, Gras= und Naungarten Oer 
Schloßgarten) zu 0,235 „ 
2670 Gras= und Baumgarten über der 
Straße zu .0,334, 
2671 Arbeiterwohnhaus zu .. 0,006» 
2671b Moosplatz an der Weiherleite, Wiese zu 0,934, 
2672a Schloßanger mit Heustadel, Wiese mit 
Gebäude zu 27,803 „„ 
26720 Schloßanger, Wiese zu . 4,872, 
2672c über der Straße, Wiese . . 2,072, 
2673 Gras, und Baumplatz an der Windach 
wiese zu . .0,900»- 
2674 Windachwiet zu. 4,876 „ 
2675 . 0,896 „ 
2676 Weg #am Rößelsberg nach zwi zu 0,378 „ 
2677a Windachwiese . 14430» 
9677b .04.-13,, 
2678 Windachwiese, Acker zu 1,997 „ 
2679 „ „ Wiese „ . .1,291» 
2682 „über der Bahn zu 3,932 „ 
2684 Schloßangeracker zu 2),726 „ 
26854 „ „ 0,862 „ 
2685b „ „ 1,639 „ 
2686 . .2,205» 
2687a Hauushoferfeld, Alker zu . ..6,774» 
2687b „ über der Bahn, Acker 
zu . 6,893 „ 
2688 Schloßangeracker zu 3,921 „ 
2689 Feldweg durch den Schloßanger ins 
Haunshoferfeld zu. 0,184 „„ 
2690 Schloßangeracker zu u1,472 „ 
2691 Krautgarten im Schloßanger zu 0,187 , 
2692 Hopfenfeld, Acker zu 4,770 „ 
2693 „ „ Acker mit Kiesgrube zu 3,237 „ 
2695 Holzweg durch die Hochstadt zu 0,157 „ 
2696 Sickergraben im Hochstadtholz, Wasser 
zu. 4001310 „ 
2697 Abteilung 1 Hofstatt, Waldung mit 
Gebäude zu . ..49,855» 
2698 Holzweg durch die Beheriit und 
Hofstatt zu 0,617, 
2699 2 Heustädel, Wiese zu. . 18,461 „ 
2700 Katzenzipfl, Waldung zu 2,821 „
        <pb n="183" />
        Nr. 17. 
Plannummer 
2701 Katzenzipfl, Wiese zu 
2702 Majestätsweiher zu. . 
2703Abteilunglchihcrleitc,Wiciczu 
2704 Abteilungsgraben zwischen der Hofstatt 
und der Weiherleite, Wasser zu 
Abteilung II Weiherleite, Wiese mit 
Gehölz zu. .. 
2706a Abteilung miie Waldung zu 
2706!. „ „ „ „ 
2707 , Wiese zu. 
2708 Ziegelgraben am Fuchsbichl, Wasser zu 
2709 Abteilung III Fuchsbichl (Distrikt 11 
Majestät), Waldung zu 
Hirschbergerbreite rechts der 
Acker mit Grasrain zu 
Hirschbergerbreite rechts der 
Wicse zu. 
Hirschbergerbreite 
Acker mit Wiese zu 
Hirschbergerbreite 
Weide zu .. . 
Htkichbergerbrcctc links der 
Gebüsch zu. 
Hirschbergerbreite 
mit Wiese zu. . 
Distrikt 1 Windach, Waldung zu 
2705 
2710 Straße, 
2711 
2712 links der S 
2713 links der S 
2714 
2715 links der 
2717 
Fläche 
4,283 ha 
#4,464 „ 
3,901 „„ 
0,170 „ 
3,251 „, 
4, 780 „ 
47,399 „ 
0,443 „, 
0,170, 
30,219, 
*# 
□# 
— 
— 
C. Amtsgerichts= und Rentamtsbezirk Trostberg. 
1. Steuergemeinde Chiemsce-Seebezirk. 
1½ s Verlandung vor Plan Nr. 936 der 
Steuergemeinde Seebruck, Odung zu 
2. Steuergemeinde Gstadt. 
323 Breitenland, Acker zu. 
365a Wohnhaus mit Stall, Stadel, Dresch- 
maschinenhütte, Bretterhütte, Wasch- 
Backhaus und Hofraum, Hs.-Nr. 17 
in Weingarten zu. . 
365b hinterm Stadel, Wiese zu. 
366 Gras= und Baumgarten . 
367 Mentlwiese, Wiese mit Wurzgarten zu 
375 größeres Schachnerland im Plötzinger- 
feld, Acker zu. 
kleines Schachnerland im Plähingerfeld, 
Acker mit Wiesrain zu . 
Angerbreiten im Weingartenfeld, Acker zu 
* 11 11 11 77 
391 Eggarten, Wiese zu. . 
— 
376 
0,715 ha 
0,821 ha 
. 0,111 „, 
. 0,034 „ 
., 0,393 „ 
0,106 
0,283 „ 
0,238 „ 
0,290 „ 
1— 
0,8303 „ 
  
171 
Plannummer Fläche 
394 Seeland, Acker mit Gehölz zu 0,521 ha 
396 die Leiten, Wiese mit Acker zu 0,600 „ 
397 Hängbreite und Hochlandl, Acker zu 0,736 „ 
401 Gartenland, Acker zu. 0,160 „ 
1402 Seebreiten, „ „ 0,831 „ 
403 Brunnwiese zu 0,184 „ 
408 Leckenwiese, Wiese mit Gehölz zu . 0,181 „ 
412 Mitterland, Acker zu . .0,262» 
414 Triebland oder Winkelland, Acker zu. 0,255 „ 
415 Viehtriebgarten, Wiese zu. 0,044 „ 
418 zwei Acker im Plobiugerselb, Acker mit 
Grasrain zu 0,136 „ 
421 Mentlbreite, Acker zu. 0,664 „„ 
424 Grabenwiese zu. . .0,647» 
425 Lindbaumland, Acker zu · ·.0,.'-199,, 
427 Painzerwiese, Wiese mit Acerl) zu. 50,409 „, 
128 Painzerbreiten, Acker zu 0,327 „„ 
431 Zeilwiese zu ·. .0,160» 
433 drei Acker, Acker zu. 0,)423 „ 
436 unteres Grubenland, Acker mit Wies- 
fleck und Grube zu. 0,293 „ 
437 oberes Grubenland, Acker zu 0,215 „ 
440 Hinterland, Acker zu . .0,811» 
443 Treibwiese im Aischingerfeld zu. 0,2566, 
446 die Neunacker zu. 0,617 „ 
449 Treiblandl, Acker zu 0,177 „ 
452 kleines Holzlandl, Acker zu. . . 00170 „ 
451 langes Land im Aischingerfeld, Acker zu 0,705 „ 
456 Grabenland, Acker zu. 0,388 „„ 
450 Grabenhölzl, Gehölz zu 0,259 „ 
460 Grabenbreite, Acker zu. 6,88“) „ 
461 unteres Grabenland, Acker zu 0,450 „ 
464 Holzland, Acker mit Wiesl zu. 0,678 „ 
165 Sceanger, Wiese zu. 0,528 „ 
468 Gänszipfel, Waldung zu. . 1,680, 
3. Steuergemeinde Seebruc. 
677 Burghammerfilz bei Straßham, Filz zu 0,647 La 
678 « ,-Femboch,»«0,647» 
688 » «Fembach»«0,927» 
691 „ Lambach, „ „ 0.313 5„ 
692 Burghammerfil hinter dem Mitterloh: 
holz, Filz zu. 0,262 „ 
695 Burghammerfilz vor dem Mitterloh. 
holz, Filz zu 0,668 „ 
696 Burghammerfilz bei Esbaum, Filz zu 0,613 „ 
697 l „ Labenbach, „ „ 0,6617 „ 
698. « „Esbaum, Moos 
und Filz zu. ·. .0,593« 
·33
        <pb n="184" />
        172 
Plannummer 
710 
711 
830 
924 
926# Gras= und Baumgarten, Garten zu 
Burghammerfilz bei Esbaum, Filz zu 
Burghammerfilz bei Esbaum, Wiese zu 
die Baierwiese zu 
Gras= und Baumgarten, 
anger, Garten zu 
der Stadel- 
926b mit Brechlbad- vausanger und Gebäude 
92 
928 
929 
930 
931 
932 
934 
935 
936 
939a 
9395 Hausanger, Garten zu 
940 
941 
942 
944 
945 
946 
947 
948 
949 
966 
974 
9797 
979“ 
983 
984 
1065 
1066 
1067 
1072 
1073 
1074 
zu 
Gänsstubenbreite! im Vergfeld, Acker zu 
Gänsstubenwiese zu. 
Katzenacker zu. 
Bergland, Acker zu. 
Ecklandl, „ 
Bachwicse zz 
Seebreiten im Seefeld Acker zu 
Bachackerl zu 
Seewiese zu . 
Wohnhaus mit Wirtschaftslokalitäten, 
Stall, Fremdenstallung, Stadel, 
dann Austragshaus mit Fleischbauk, 
Wasch= und Backhaus, Hofraum, 
Hs.-Nr. 40 in Labenbach zu 
*½iesW 
Esbaumacker im Mitterlohfeld zu. 
Mitterlohland, Acker zu 
Eckwiese zu . 
ander Mittellohlvtcsc und Ve- 
hölz zu. 
Mitterlohwiese zu 
Seewiese zu . 
Kohlstattlandl, Acker zu 
Esbaumwiesl zu 
Mitterlohholz, Wald zu 
Straßwiesl zu 
Labenbacherwiese zu .·. 
der Pfannenstiel, ½ Anteil, ganze 
Fläche, 0,27 Tagwerk, mit Hs.-Nr. 56 
in Mitterndorf, Wiese zu 
der Pfonnenstiel, ½ Anteil, ganze 
Fläche, 0,27 Tagwerkmit Hs.-Nr. 57 
in Mitterndorf, Wiese zu 
Labenbacheracker zu 
Labenbacherwiesl zu 
kleine Mitterlohe, Wiese zu. 
Mitterlohwiese zu 
Mitterlohwiese zu 
7 
„ Wald zu 
0,355 
0O,283 
0,481 
0,203 
0,266 
12,099 
0,140 „ 
0,726 
0,044 
Fläche 
0,685 h 
0,232 „ 
0,733 „„ 
0,007 „ 
1,527 
"71,60 1 „ 
0,477 „ 
.71,843 „ 
0,722 „ 
2,058 
3,199 „ 
0,095 „ 
0,600 „ 
. 0,170 „„ 
0,443 , 
. 1,465, 
. 2,256 „ 
0,348 
1,322 
1.387 
0,048 „ 
0,279, 
0,174 , 
. 0,184 „ 
0),136 
0,525„ 
3,326 „ 
1,213 „ 
0,119 "„ 
77 
Plannummer Fläche 
1076 Mitterlohholz, Wald zu 0,508 ha 
1310 Stetlermöösl, Filz zu. "1,067 „ 
1446 Langweidwiese zu 0,770 „„ 
D. Amtsgerichts= und Rentamtsbezirk Weilheim. 
Steuergemeinde Pähl. 
445 Bergackerl zu. . . .0,187M 
463 Erdlmühlwiese, Gehölz mit Wiese zu. 0,716 „ 
465 der Spitz, Wiese mit Gehölz zu 3.475, 
486 Bergwiese mit Heustadel, Wiese 5,673 „ 
487 Bergwiesholz, Gehölz zu. 0,314 „ 
519 Bichlacker, Acker mit Wiese zu .1,002 „ 
hiezu auch die zum Weg Pl.-Nr. 521 
gezogene Teilfläche 
3154 Wohnhaus mit Getreideböden, Horn- 
vieh= und Pferdestallungen, Heu- 
böden, Dreschtenne, Schweinestall, 
Wagen und Holzschupfe, Wasser- 
behälter, Bienenhaus und Hofraum, 
Hs.-Nr. 1 in Kerschlach zu. 0,657 „ 
3156 Grasplatz vorm Wohnhaus zu 0,153 „ 
3157 Gras-, Baum und Gemüsegarten, dis 
Kirchenangerl, Garten zu 0,566 „ 
3175 Weiheranger, Wiese zu 3,610 „ 
3177 Hütanger, „ „ 1,011 „ 
3177b „ „ 2.719 „ 
3177½ nach gerschlach. Weg zu. 0,065 „ 
3178½ Kerschlachergraben, Wasser zu. 0,129# 
3179 Viehweide zu 21,795 „ 
3180 Grabenholz und Gichhölgz, Waldung 
mit Wiese —. 
3181 Breitweidhölzl mit Henstadl gz 
mit Gebäude zu . .. 0,133 „ 
3182 Breitweidhölzl, Gehölz zu 0,859 „ 
3183 
3185 
3186 
3188. 
3190 
3191 
3192 
3193 
3194 
3198 
3199 
3200 
3206 
Breitweid, Weide mit Biesen und Kies- 
grube zu 14,692 „ 
Schafflerwiese zu 0,756 „ 
„ »...· .0,777» 
Weiher= oder Hackenwiese zu '1,387„„ 
Kerschlacherweiher, Weiher mit Damm 
zu 2,906 „ 
Hackenwiese, Gehölz. zu 0,566 „ 
„ „Wiese mit Gehölz zur 0,630 „ 
Hackenwiesl zu 0,143 „ 
unterer Hackenacker, Acker und T zu 0,806 „ 
Hackenfeld, Acker zu 1,490 „ 
Weiherwiese, Weide zu 0),732 „ 
Weiherangerl, Wiese zu 0,624 „ 
Mühlbergwiese zu 1,835 „
        <pb n="185" />
        Nr. 17. 173 
Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
3208 am Mühlberg, Weide zu. . . .. 1,818 ha 3217 Unterfleckl, Wiese 14691 ha 
3210 Hängackervgs 3,334 „ 3221 Oberfleckl, Wiese 00.572 „ 
3211 vorderer Hängacker zu. 2,559 „ 221 Viehweide am Oberfeld z 7,997 „ 
3212a Fischerbreite, Wiese 11 11,111 3225 Angerl, Wiese 3 ·0,378 „ 
3212b , ,,».....5,0-l6,, 3226 Viehweide links der Monatshauserstraße, 
3215 Mooswiese zu ...... .9,6:37» Wicsczu..·.»»»« 13,857, 
hiezu auch die zum Weg Plau- 3227 Gradbichl, Gehölz 00654 „ 
Nummer 3255½ gezogene Teilfläce 3229 Baumhalde, Wiese uu . . . 1,194, 
3216 Stadelwiese zu. . . . 8,324 „ 3230 Waldung zu. 7,537 „ 
00,378 „ 1 3262 Starerfilz zu 00855 „ 
3216½ 5/ 7 
II. Fischereirechte. 
Fischrecht im Kinschbach beginnt in den sogenannten Lußwiesen nächst dem Orte Monats- 
hausen an Pl.-Nr. 2299 und endet beim Einfluß in die Amper unterhalb der Ortschaft 
Pähl, K. Amtsgericht Weilheim und erscheint 
a) im Amtsgerichtsbezirk Starnberg mit Pl.-Nr. 1314 in der Flur Diemendorf mit 
Pl.-Nr. 2716 in der Flur Rösselsberg der Steuergemeinde Tutzing, 
b) im Amtsgerichtsbezirk Weilheim mit Pl.-Nr. 450 in ber Steuergemeinde Hauns- 
hofen mit Pl.-Nr. 1154 und 1196⅛ in der Steuergemeinde Pähl mit Pl.-Nr. 620 
in der Steuergemeinde Wielenbach, ferner 
Fischrecht im Kinschbache vom Einttitt in die Steuergemeinde Haunshofen bei Pl.-Nr. 451 
bis zum Austritt in die Steuergemeinde Tutzing bei Pl.-Nr. 443, vorgetragen unter Pl.= 
Nr. 450 Steuergemeinde Haunshofen. 
III. Bewegliche Sachen. 
1. beim Okonomiegut Kerschlach im Werte von achthundertsieb dsechzig Mark — 
867 —, 
2. beim Anwesen Hs.-Nr. 40 in Lambach im Werte von achttausendundzweiunddreißig 
Mark — 8032/ —, « 
3. bei den Anwesen Hs.-Nr. 55 und 57 in Mitterndorf im Werte von sechstausend- 
dreihundertneunzig — 6390 — und 
4. beim Okonomiegut Rösselsberg im Werte von achttausendzweihundertzweiundsechzig Mark 
neunzig Pfennig — 8262 4 90 J 
Sämtliche bewegliche Zubehörungen nach näherer Maßgabe der als Beilagen der Stiftungs- 
urkunde vom 25. Juni 1916 vorliegenden Verzeichnisse. 
  
33“
        <pb n="186" />
        174 
IV. Kapitalien. 
Wertpapiere im Nennwerte von drei Millionen zweihunderteinundvierzigtausend Mark 
— 3“241,000 &amp; — 
laut Verzeichnisses vom 20. Juni 1916, Beilage zur Stiftungsurkunde vom 25. Juni 1916.— 
Die Wertpapiere hinterliegen für das Fideikommiß bei der K. Filialbank München auf offenes 
Depot Nr. 26873. 
§ 2. 
Besitz= und Sukzessionsverhältnisse. 
Erster Fideikommißbesitzer ist der Stifter, nachfolgeberechtigt soll sein, sein zweitgeborener 
Sohn; falls bei seinem Tode ein solcher nicht vorhanden ist, der zuerst in der Hauptlinie 
zur Existenz gelangende zweitgeborene Sohn und dessen männliche Deszendenz nach den in 
der VII. Verfassungsbeilage gegebenen Normen. 
Nach Aussterben dieser Seitenlinie im Mannesstamme fällt das Fideikommiß an den 
in diesem Zeitpunkt vorhandenen, zweitgeborenen Sohn der Hauptlinie. Solange ein nach 
diesen Bestimmungen Sikzessionsberechtigter nicht vorhanden ist, soll der Nutzgenuß des von 
ihm errichteten Fideikommisses dem jeweiligen Fuhaber oder der jeweiligen Inhaberin des von 
seinem Vater errichteten Freiherrlich von Cramer-Klett'’schen Fideikommisses zufallen, mit der 
Verpflichtung, ein Drittel der Rente für den künftigen Sukzessionsberechtigten zu admassieren. 
Sollten beim Erlöschen des Mannesstammes in der Seitenlinie Töchter vorhanden sein, 
haben dieselben Anspruch auf ein Drittel der Rente nach Kopfteilen auf Lebensdauer. Solange 
und insoweit eine solche Rente auszuzahlen ist, soll die Admassierung von ein Drittel 
sistiert sein. 
§ 3. 
Lasten des Fideikommisses. 
A. Dienstbarbkeiten. 
1. Entwässerungs-, Wegebenützungs= und Weganlagerecht für die Eigentümer der 
Pl.-Nr. 738 a, b Steuergemeinde Seebruck (K. Forstärar) auf Pl.-Nr. 697 und 677 der- 
selben Steuergemeinde auf Grund und nach Maßgabe des Kaufvertrags des K. Landgerichts 
Trostberg vom 24. Jannar 1855 Nr. 58 ½, Beil. Bd. IV.Nr. 14. 
2. Das Recht des Bayerischen Staates (K. Forstärar) der Reinigung der Entwässe- 
rungsgräben und der Wegebenützung, sowie der Neuanlage von Entwässerungsgräben und 
von Wegen zu Gunsten von Pl.= Nr. 738 a, b Steuergemeinde Seebruck auf Pl.-Nr. 698 
derselben Steuergemeinde laut Kaufvertrag vom 24. Januar 1855 des vormaligen K. Land- 
gerichts Trostberg, Briefprotokoll 1854/55 Nr. 58 ½ laut Anmeldungsprotokoll vom 20. De- 
zember 1902.
        <pb n="187" />
        Nr. 17. 175 
3. Entwässerungs-, Wegbenützungs= und Weganlagerecht für Pl.-Nr. 738a, b Steuer- 
gemeinde Seebruck (K. Forstärar) auf Pl.-Nr. 688, 710, 711 derselben Steuergemeinde 
auf Grund und nach Maßgabe des Kaufvertrags des K. Landgerichts Trostberg vom 24. Ja- 
nuar 1855 Nr. 58½⅛, Beil. Bd. IV.Nr. 14. 
4. Das Recht des Bayerischen Staates (Forstärar) der Reinigung der Entwässerungs- 
gräben und der Wegbenützung, sowie der Neuanlage der Entwässerungsgräben und von Wegen 
zu Gunsten der Pl.-Nr. 738 a, b Steuergemeinde Seebruck auf Pl.-Nr. 678, 696 der- 
selben Steuergemeinde nach Maßgabe des Vertrags vom 30./31. Juli 1852, Kaufvertrag 
vom 24. Januar 1855 und-Anmeldung vom 8. Mai, 2. September 1902. 
5. Kies-, Riesel-, Stein= und Sand-Ausbeuterecht, serner Benützungsrecht an Pl.-Nr. 2712 
Steuergemeinde Tutzing für den Bayerischen Staat nach der näheren Bezeichnung in der 
Eintragungsbewilligung vom 30. Oktober 1905, Urkunde sdes K. Notariats Weilheim J 
Gemeinderegister-Nr. 1988. 
6. Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Pl.-Nr. 1 Steuergemeinde Chiemsee-Seebezirk — 
Staat — sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des K. Staatsärars — 
Finanzärar — hinsichtlich Betretung und Benützung, Bautenaufführung, Ländenanlagen, 
Anlegung von Landungsstegen, Einbauten, Unterlassung und bezw. Gestattung der Fischerei- 
ausübung auf Pl.-Nr. 1 1/18 Steuergemeinde Chiemsee-Seebezirk laut und nach Maßgabe 
der Kaufvertragsurkunde, K. Notariat Prien vom 27. Januar 1908, Register-Nr. 97. 
7. Das Recht des Bayerischen Staates (K. Finanzärar), der Reinigung der Entwässerungs- 
gräben und der Wegbenützung sowie der Neuanlage von Entwässerungsgräben und von Wegen 
zu Gunsten der Pl.-Nr. 738 a„, 738b Steuergemeinde Seebruck auf Pl.-Nr. 692, 695 
und 691 derselben Steuergemeinde laut Kaufvertrags vom 24. Januar 1855 des vormaligen 
K. Laudgerichts Trostberg, Briefsprotokoll 185 4/55 Nr. 58½, laut Anmeldung Protokoll 
Nr. 9/1902. 
. Fibeikommißschulèen I. Klafse. 
1/I. 7000. — Siebentausend Mark — seit 4. August 1896 i ½ Grundbuch des K. Amts- 
gerichts Prien für Breitbrunn Band II Seite 253 ff. eingetragenes, mit dreieinhalb Prozent ver- 
zinsliches, einvierteljährig kündbares Darlehen aus Mitteln der Pfarrkirchenstiftung Breitbrunn ; 
700 A — siebenhundert Mark — Zinsen= und Kostenkaution hiezu, laut Urkunde 
des Notars Wimmer in Prien vom 4. August 1896, Gemeinderegister-Nr. 657 und 658. 
Dieses Darlehen wird auf die Pl.-Nrn. 38, 39a, 39b, 76, 90½, 95, 139, 177, 
186, 218, 238, 260, 269, 297, 204, 94, 159, 268, 478, 179, 508, 217, 227, 
242, 82, 90, 197, 37 ½ a, 37½ b der Steuergemeinde Breitbrunn und die Pl.-Nrn. 134, 
105, 1431, 1432, 1435, 1473, 1476, 1527, 1585, 1455 a, 1455 b und 1519 
Steuergemeinde Gstadt beschränkt.
        <pb n="188" />
        176 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Jannar 1918. 
Anmerkung: Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Rang nach 2/II s. Nr. 2. 
2/II. 10 000 M — Zehntausend Mark — seit 3. November 1900 im Grundbuch 
des K. Amtsgerichts Prien für Breitbrunn Bd. II S. 253 ff. eingetragenes Pfandbriefdarlehen 
der Bayerischen Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H. in München, vom 23. Oktober 1900 
au mit jährlich 3¾ Prozent verzinslich, durch 1 prozentige Annuitäten, sohin mit Zins 
durch 4¼ % ige Annnitäten in 58 ununterbrochen aufeinanderfolgenden Jahren zahlbar. 
Laut Urkunde des K. Notariats Prien vom 25. Oktober 1900 Nr. 904 wurde für den 
Fall der Löschungsreife von Teilbeträgen dieser Schuld auf das Recht der Rangeinräumung 
verzichtet. Die Schuld unter 1/1 ist vorstehender Schuld im Range ausgewichen laut Urkunde 
des K. Notariats Prien vom 22. Oktober 1900 Nr. 891 und Erklärung der Kirchenverwaltung 
Breitbrunn vom 2. September 1900. 
Dieses Darlehen wird auf die unter Nr. 1/1 aufgeführten Pl.-Nrn. beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Jannar 1918. 
Anmerkung: Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Rang vor 1/1. 
3/III. 45000 M&amp; — Fünfundvierzigtausend Mark — Restbetrag eines seit 5. Ok- 
tober 1908 als Hypothek ohne Brief im Grundbuche des K. Amtsgerichts Prien für Breit- 
brunn Bd. II S. 253 ff. eingetragenen Kaufpreisrestes zu 100 000 K der in allgemeiner 
Gütergemeinschaft lebenden Gastwirtseheleute Joh. Bapt. und Maria Hamberger in Breitbrunn 
nebst Zinsen zu jährlich dreieinhalb vom Hundert — 3½% — seit 1. Oktober 1908. 
Im übrigen wird auf die Eintragungsbewilligung vom 28. September 1908, Urkunde des 
Notariats Prien Gemeinderegister-Nr. 1103 Bezug genommen; Eigentümer hat sich der 
sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise unterworfen, daß diese gegen 
die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke zulässig sein soll. 
Laut Grundbucheintrag vom 24. April 1917 ist Hamberger Maria, Privatierswitwe 
in Breitbrunn nunmehr Alleingläubigerin der Schuld zu 45.000 AM durch Erbfolge auf 
Grund Ehe-Erbvertragsurkunde des K. Notars Fritz in Trostberg vom 15. September 1887, 
Gemeinderegister-Nr. 835 und Protokoll des Amtsgerichts Prien vom 30. März 1917 
Nummerverzeichnis 28/17. 
Diese Schuld wird auf die unter Nr. 1/1 aufgeführten Plannummern beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung: Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39.
        <pb n="189" />
        Nr. 17. 177 
4/IV. 15000.# — Fünfzehntausend Mark — seit 18. Januar 1897 im Grundbuch 
des K. Amtsgerichts Trostberg für Seebruck Bd. 1 S. 162 ff. eingetragenes, vom 1. Sep- 
tember 1896 an mit vier Prozent verzinsliches, in viereinhalbprozentigen Annuitäten während 
55 ½ ununterbrochen aufeinanderfolgender Jahre tilgbares Darlehen der Bayer. Hypotheken- 
und Wechselbank in München, 
1500 —. . Eintausendfünfhundert Mark — Kaution für Annuitäten, Zinsen, Kosten, 
Schäden und Verzugszinsen hieraus. 
Die Annnitäten sind in halbjährigen Raten mit 337 M 50 J am 1. März und 
1. September jeden Jahres zahlbar. 
Bei Teilzahlungen dürfen Rangeinräumungen an die Stelle der dadurch offen ge- 
wordenen Hypothek nur vorbehaltlich der dem Reste der Pfandbriefsschuld bleibenden Priorität 
vorgenommen werden. Laut Urkunde vom 17. Dezember 1896 Gemeinderegister-Nr. 2189 
des K. Notars Savoye in Traunstein. 
Dieses Darlehen wird auf die Pl.-Nrn. 939a, 939b, 926 a, 926b, 927, 928, 
929, 930, 931, 932, 934, 935, 936, 940, 942, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 
692, 695, 691, 924 und 941 der Steuergemeinde Seebruck beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Vormerkung wegen Löschungsanspruch s. 8. 
Range inrdum sb sch änkung 
5/V. 30000 A — Dreißigtausend Mark — Restbetrag eines seit 29. April 1913 
als Hypothek ohne Brief im Grundbuche des K. Amtsgerichtes Trostberg für Seebruck Bd. 1 
S. 162 ff. eingetragenen Kaufpreisrestes zu 37000 XXx der Wirtseheleute Jakob und Anna Utz 
in Labenbach in allgemeiner Gütergemeinschaft, mit Zinsen zu jährlich dreieinhalb vom 
Hundert — 3½% —, im übrigen wird auf die Eintragungsbewilligung vom 16. April 1913, 
Urkunde des K. Notariats Prien Nr. 386 Bezug genommen. 
Eigentümer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, daß 
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 
zulässig sein soll. 
Diese Schuld wird auf die unter Nr. 4/IV aufgeführten Plannummern beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Rang nach 6/VI (.. 7. 
6/VI. 15 000 + — Flünfzehntausend Mark —, seit 27. Mai 1913 als Hypothek 
ohne Brief im Grundbuche des K. Amtsgerichts Trostberg für Seebruck Bd. 1 S. 162 ff.
        <pb n="190" />
        178 
eingetragenes Annuitätendarlehen der Aktiengesellschaft „Bayerische Hypotheken- und Wechsel- 
bank“ in München, mit jährlich viereinhalb Prozent, nach Kapitalsfälligkeit mit fünf Prozent 
zu verzinsen — nebst den in § 34 der Satzung der Gläubigerin — Bayer. Gesetz= und 
Verordnungs-Bl. vom Jahre 1900 S. 107 — verzeichneten Nebenleistungen; im übrigen 
wird auf die Eintragungsbewilligung, niedergelegt in der Urkunde des K. Notariats München XIII 
vom 19. Mai 1913 Register-Nr. 1219 verwiesen. 
Eigentümerhatsich der sofortigen Zwangsvollstreckungin der Weiseunterworfen, daß die Zwangs- 
vollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 
Diese Schuld wird auf die unter Nr. 4/IV aufgeführten Plannummern beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. Rang vor 5/V s.7. Löschungsanspruch f. 8. 
7. Die Schuld zu 15.000 —&amp; in 6/VI geht der Schuld zu nunmehr 30 000-X in 
5/V im Range vor. Laut Grundbucheintragung vom 27. Mai 1913. 4 
Eingetragen auf Grund fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. Rang zu 5/V und 6/VI. 
8. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers der Schuld in 6/VI 
zu 15 000 — auf Löschung der dieser Schuld im Range vorgehenden oder gleichstehenden 
Schuld und der Schuld zu 15.000 K selbst für den Fall einer ganz oder teilweise ein- 
tretenden Vereinigung mit dem Eigentume. Laut Grundbucheintragung vom 27. Mai 1913. 
Eingetragen auf Grund fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. Vormerkung zu 4/IV und 6/VI. 
9/VII. 130 000 —/ — Einhundertdreißigtausend Mark —, seit 22. Dezember 1908 
im Grundbuch des K. Amtsgerichts Prien für Gstadt Bd. 1II S. 272 ff. als Hypothek ohne 
Brief eingetragenes Annuitätendarlehen der Bayer. Landwirtschaftsbank e. G. m. b. H. in 
München, mit Zinsen zu jährlich viereinviertel vom Hundert — 4¼% — seit 11. De- 
zember 1908, ferner mit den Nebenleistungen und Nebenbestimmungen, bezüglich welcher auf 
die Satzungen und des Hypothekenreglements der Gläubigerin — veröffentlicht im Gesetz- 
und Verordnungs-Bl. für das Königreich Bayern 1904 S. 36 und 1908 S. 264, sowie 
auf die Eintragungsbewilligung vom 11. Dezember 1908, Urkunde des Notariats Prien, 
Gemeinderegister-Nr. 1408 sowie auf die Erklärung der Gläubigerin vom 16. Juli 1915, 
Urkunde des Notariats München III Gemeinderegister-Rr. 864 und vom 3. Juli 1915, Ur- 
kunde des K. Notariats München XIII Gemeinderegister-Nr. 923 Bezug genommen wird. 
Der Eigentümer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, daß 
diese aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.
        <pb n="191" />
        Nr. 17. 179 
Dieses Darlehen wird auf die Pl.-Nru. 507, 508, 51la, 511 b, 515, 521, 525, 
532, 536, 541, 550, 569, 571, 577, 587, 579, 588, 600, 610, 601, 602, 
615, 1036, 1038, 1208, 1214, 1300, 1037, 598⅛, 573, 604, 572, 574, 586, 
544, 543, 584, 1207, 542, 535, 531, 526, 520, 555, 599, 614, 545, 585, 
505, 506 a, 506b, 509, 518, 524a 524b, 528, 537, 551, 570, 575, 578, 581, 
611, 616, 1074, 1412, 592, 553, 574½, 538, 527, 519, 557, 597, 598, 617, 
596, 554, 591, 1541½, 595, 513, 514 a, 514b, 522, 529, 533, 540, 6549, 
563, 564, 566, 568, 576, 580, 583, 547, 593, 548, 562, 565, 585 ½, 567, 
594, 552, 539, 534, 530, 523, 516, 517, 609, 613, 560, 559½, 556, 605, 
608, 612, 1301, 1302 a, 1302b, 1306, 1307, 1311, 1312, 1318, 1313, 1320, 
1323, 1324, 1325, 1326, 1327, 1335, 1336, 1338, 1039, 1060, 1340, 1510, 
1426, 1430, 1337, 1339, 1518½ 1428, 1303, 1304a, 1304b, 1305, 1309, 
1314, 1315, 1319, 1329, 1330, 1331, 1333, 1334, 1341, 1343, 1053, 1308, 
1517½, 1518, 1340½, 1342, 470, 471a, 471b, 218, 471½, 472a, 472b, 
474, 475, 476½, 482, 477, 473, 72, 1555, 478, 481, 590, 1321 und 1332 
der Steuergemeinde Gstadt, Pl.-Nr. 966, 9797, 1066, 1065, 1073, 1074, 979°, 
1067, 677, 697, 1446, 1310, 698, 688, 710, 711, 1072, 1076, 678, 696 und 
830 der Steuergemeinde Seebruck und Pl.-Nr. 1381 ½ der Steuergemeinde Eggstätt 
beschränkt. *½ 
Eingetragen als Fideikommißschuld 1 Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Jannar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Cöschungsanspruch f. 10. 
10. Vormerkung zu Gunsten der Gläubigerin der Schuld Nr. 9/VII zu 130000% 
zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung dieser Schuld für den Fall, daß sich dieselbe 
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 
Lant Grundbuch-Eintragung vom 22. Dezember 1908. Eingetragen auf Grund fidei- 
kommißgerichtlichen Beschlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Zu 9/VII. 
11/VIII. 105 000 . A — Einhundertfünftausend Mark — seit 24. September 1909 
als Hypothek ohne Brief im Grundbuche des K. Amtsgerichts Prien für Gstadt Bd. 1 
S. 440 ff. eingetragener Kausfschillingsrest der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden 
Bauersehelente Franz und Rosina Maurer in Weingarten nebst Zinsen zu jährlich drei- 
einhalb vom Hundert — 3½⅛½% ä— seit 7. Januar 1909. Die jeweiligen Eigentümer 
der Grundstücke unterliegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde; im übrigen 
wird zur näheren Bezeichnung auf die Eintragungsbewilligung vom 7. Jannar 1909, ur- 
kunde des K. Notariats Prien Gemeinderegister-Nr. 43 Bezug genommen. 
34
        <pb n="192" />
        180 
Diese Schuld wird auf die Pl.-Nru. 365 a, 365b, 366, 367, 375, 376, 386, 
389, 391, 394, 396, 397, 401, 402, 403, 408, 412, 414, 415, 418, 421, 424, 
425, 427, 428, 431, 433, 436, 437, 440, 446, 443, 449, 452, 454, 456, 
459, 460, 461, 464, 465, 468 und 323 der Steuergemeinde Gstadt beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. Neuer Gläubiger s. 12. Abtretung 
von 42 000 MA f. 13. 
12. Maurer Rosina, Okonomiepächterswitwe in Weingarten, ist nun Alleingläubigerin 
der Schuld Nr. 11/VIII zu 105000 auf Grund Erbfolge laut Ehe= und Erbvertrag 
des K. Notariats Prien vom 18. Mai 1900, Gemeinderegister-Nr. 401, Protokolls des 
Amtsgerichts Prien vom 25. Januar 1910 Nummerverzeichnis 134/09 und Grundduch- 
eintragung vom 26. Februar 1910. 
Eingetragen auf Grund fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. Zu 11/VIII. 
13. Von der Schuld Nr. 11/VIII, 12 zu 105000 ist ein Teilbetrag von 
42000 +¾ — zweiundvierzigtausend Mark — und zwar je 7000 —&amp;¾ im Gleichrange mit 
dem verbleibenden Reste abgetreten an Franz, Anna, Alfons, Rosa, Georg und Maria 
Maurer in Weingarten, je mit den Zinsen vom 1. März 1910 an. Laut Grundbuchein- 
tragung vom 31. März 1910. 
Eingetragen auf Grund fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. zu 11/VIII, 12. 
14/IX. 47000 A. — Siebenundvierzigtausend Mark — seit 10. Februar 1910 als 
Hypothek ohne Brief im Grundbuch des K. Amtsgerichts Starnberg für Tutzing Bd. IV S. 76 ff. 
eingetragenes Amortisationsdarlehen der Bayerischen Handelsbank, Aktiengesellschaft in München, 
mit Zinsen zu viereinviertel vom Hundert — 4¼0% — z im übrigen gelten die Bedingungen 
und Bestimmungen der Eintragungsbewilligung vom 27. Januar 1910, Urkunde des Notariats 
Starnberg Gemeinderegister-Nr. 146, sowie die Bestimmungen der revidierten Geschäfts- 
ordnung der Bank — Gesetz= und Verordnungs-Bl. 1902 S. 698 und 699 —, auf 
welche verwiesen wird; Eigentümer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 
Zivilprozeßordnung unterworfen. 
Dieses Darlehen wird auf die Pl.-Nrn. 2226, 2241, 2255, 2257, 2278, 2298, 
2305, 2311, 2323, 2324, 2333, 2341, 2352, 2356, 2361, 2382, 2414, 2428, 
2454, 2461, 2485, 2486, 2494, 2503, 2514, 2516, 2517 a, 2517b, 2537, 2538, 
2539, 2543, 2544, 2550, 2572, 2576, 2584, 2599, 2602, 2634, 2660, 2666, 
2328, 2342, 2389, 2445, 2612, 2623, 2230, 2251, 2263, 2265, 2279, 2281,
        <pb n="193" />
        Nr. 17. 181 
2283, 2293, 2317, 2318, 2331, 2344, 2355, 2359, 2422, 2423, 2424, 2425, 
2465, 2466, 2477, 2482, 2491, 2497, 2498, 2504, 2528, 2529, 2564, 2567, 
2590, 2618, 2621, 2629, 2631, 2658, 2663, 2394, 2452, 2619, 2248, 2254, 
2256, 2327, 2362, 2383, 2500, 2502, 2512, 2513, 2533, 2534, 2540, 2585, 
2587, 2589, 2591, 2600, 2604, 2656, 2357, 2231, 2232, 2233, 2238, 2261, 
2266, 2271, 2272, 2294, 2299, 2300, 2301, 2302, 2307, 2321, 2325, 2326, 
2348, 2349, 2398 a, 2398 b, 2411, 2412, 2470, 2476, 2479, 2480, 2481, 2501, 
2510, 2522, 2532, 2560, 2561, 2568, 2573, 2593, 2595, 2607, 2609, 2643, 
2650, 2652, 2659, 2664, 2444, 2288⅞, 2242, 2243, 2273, 2276, 2284, 2286, 
2288, 2310, 2434, 2460, 2462, 2547, 2548, 2569, 2570, 2582, 2637, 2640, 
2647, 2648, 2649, 2654, 2655, 2667, 2285, 2443, 2450, 2542, 2579, 2635, 
2287, 2415, 2416, 2227 und 2228 der Steuergemeinde Tutzing beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik-Akten Bd. 1 Nr. 39. Vormerkung wegen Löschungsauspruch s. 16. 
15/XN. 23000 “ — Dreiundzwanzigtausend Mark — seit 3. März 1910 als 
Hypothek ohne Brief im Grundbuche des K. Amtsgerichts Starnberg für Tutzing Bd. IV 
S. 75 ff. eingetragenes Amortisationsdarlehen der Bayerischen Handelsbank, Aktiengesellschaft 
in Münnchen, mit Zinsen zu dreidreiviertel vom Hundert — 3¾ % —z; im übrigen gelten 
die Bedingungen und Bestimmungen der Eintragungsbewilligung vom 18. Februar 1910 
und 26. September 1906, Urkunde des Notariats Prien Gemeinderegister-Nr. 182/1910 
und 958/1906, sowie die Bestimmungen der revidierten Geschäftsordnung der Bank — 
Gesetz- und Verordnungs-Bl. 1902 S. 698 und 699 —, auf welche verwiesen wird; 
Eigentümer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 Zivilprozeßordnung 
unterworfen. 
Dieses Darlehen wird auf die unter Nr. 14/IX aufgeführten Grundstücke beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Aumerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. Löschungsanspruch f. 16. 
16. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Gläubigerin der Schuld Nr. 15/J 
zu 23000 —K auf Löschung der Schuld Nr. 14/IX zu 47000 —+ für den Fall, daß 
sie sich ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Laut Grund- 
bucheintragung vom 3. März 1910. 
Eingetragen auf Grund fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. Vormerkung zu 14/IX und 15/X.
        <pb n="194" />
        182 
17/XI. 29000 A —N dzwanzigtausend Mark — Restbetrag einer seit 
21. Mai 1910 als Hypothek ohne Brief im Grundbuche des K. Amtsgerichts Prien für 
Gstadt Bd. I S. 486 ff. eingetragenen Tauschaufgabe zu 34000 Z“ der Bauersehelente 
Franz Kaver und Anna Wimmer in Weingarten, in allgemeiner Gütergemeinschaft; das 
Kapital ist vom 10. Februar 1910 an mit jährlich dreieinhalb vom Hundert — 3 ½% — 
zu verzinsen; im übrigen nach näherer Bezeichnung in der Eintragsbewilligung vom 
10. Februar 1910, Urkunde des Notariats Prien, Gemeinderegister-Nr. 155. Die jeweiligen 
Eigentümer der Grundstücke unterliegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. 
Diese Schuld wird auf die Pl.-Nrn. 369, 370, 385, 368, 371, 372, 383, 384, 
387, 388, 390, 392, 395, 398, 399, 400, 405, 407, 410, 411, 413, 416, 417, 
420, 422, 426, 429, 430, 434, 435, 438, 439, 441, 442, 444, 445, 447, 448, 
450, 451, 453, 455, 457, 458, 462, 463, 466, 467 und 469 der Steuergemeinde 
Gstadt beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. 1 Nr. 39. 
18/XII. Sicherungsschuld bis zum Höchstbetrage von 150000 + — Einhundert- 
fünfzigtausend Mark — zur Sicherung aller Ansprüche der folgenden Stiftungen: 
1. Dem Domkapitel'schen Alliusfond, 
2. der Armenseelenbruderschaft, 
3. der Frhr. v. Bodmannschen Lehrlingsstiftung, 
4. der Corporis-Christi-Bruderschaft, 
5. dem Domkapitel'schen Findelfond, 
6. der St. Josefs Krankenanstalt, 
7. dem Donkapitel'schen Knabenausstattungsfond, 
8 sfond, 
9. dem Dr. v. Liebel'schen Rekonvaleszentenfond, 
10. der Rast-Christi-Kapellenstiftung, 
11. der v. Schweitzer'schen Stipendium-Stiftung, 
12. dem Domkapitel'schen Singer-Ammer-Hausarmenfond, 
13. dem Domkapitel'schen Wagnerfond, 
14. der Domkapitel'schen Waisenhausstiftung, 
15. der St. Wolfgangs-Bruderschaft 
— vertreten von der Domkapitelstiftungsadministration in Regensburg —, aus einem Bürg- 
schaftsverhältnisse nach der näheren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung vom 9. Juli 1912,
        <pb n="195" />
        Nr. 17. 183 
Urkunde des K. Notariats Prien Gemeinderegister-Nr. 702. Laut Grundbucheintragung 
vom 28. September 1912. 
Diese Sicherungsschuld wird auf die Pl.-Nrn. 3154, 445, 463, 465, 519, 3156, 
3157, 3175, 3177a, 3177b, 3177½ 3178½, 3179, 3180, 3181, 3182, 3183, 
3186, 3185, 3188, 3190, 3191, 3192, 3193, 3194, 3198, 3199, 3200, 3206, 
3208, 3210, 3211, 3212a, 3212b, 3215, 3216, 3216½, 3217, 3221, 3224, 
3225, 3226, 3227, 3229, 3230, 3262 Steuergemeinde Pähl und auf das Fischrecht 
im Kirschbach vom Eintritt in die Steuergemeinde Haunshofen bei Pl.-Nr. 451 bis zum 
Austritte in die Steuergemeinde Tutzing bei Pl.-Nr. 443 unter Pl.-Nr. 450 Steuergemeinde 
Haunshofen, beschränkt. 
Eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse auf Grund fideikommißgerichtlichen Be- 
schlusses vom 19. Januar 1918. 
Anmerkung. Fideik.-Akten Bd. I Nr. 39. 
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
zweite Familienfideikommiß der Freiherren von Cramer-Klett wird nach beendigter In- 
struktion auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend 
mit Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil hiermit bestätigt. 
Zugleich wird angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel des Gerichts- 
hofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht werde. 
München, den 19. Jannar 1918. 
. Oberlandesgericht München. 
Der K. Präsident: von Heinzelmann.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        185 
eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 18. 
München, den 9. März 1918. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 1. März 1918, die Ergänzung und Anderung der Notariatskammerordnung vom 
4. Mai 1900 betreffend. — Königliche Verordn ung vom 2. März 1918, die Rechte der Augehörigen der 
militärpolizeilichen Nach- und Abschubüberwachungsstellen betreffend. — Bekanntmachung vom 6. März 1918 
über die Befreiung von Termingeschäften in Baumwolle von der Neichsstempelabgabe — Auszug aus der 
Adels-Matrikel des Rönigreichs. 
Nr. 10654. 
Königliche Verordnung, die Erhänzung und Anderung der Notariatskammerordnung vom 
4. Mai 1900 betreffend. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfal#graf bei Rhein, 
Verzog von Layern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen in Ergänzung und Anderung der Notariatskammerordnung 
vom 4. Mai 1900 zu verordnen, was folgt: 
36
        <pb n="198" />
        186 
I. Die Vereinigung der Notariatskammern. 
§ 1. 
Auf Veranlassung des K. Staatsministeriums der Justiz vereinigen sich die Notariats- 
kammern in Angelegenheiten, welche das Notariat oder dessen Standeseinrichtungen betreffen, 
zur gemeinschaftlichen Beratung und Beschlußfassung. 
§ 2. 
Die Vereinigung geschieht in der Weise, daß jede Kammer außer ihrem Vorsitzenden 
eine vom Staatsministerium der Justiz zu bestimmende Zahl von Mitgliedern zu gemein- 
schaftlichen Sitzungen abordnet. Das Staatsministerium der Instiz kann auch die sämtlichen 
Mitglieder der einzelnen Kammern hierzu berufen. 
§ 3. 
Die Abordnung einzelner Mitglieder erfolgt durch Wahl jeweils auf die Wahlperiode 
der Notariatskammer. 
Ist der Vorsitzende einer Kammer verhindert, an einer Sitzung der vereinigten Notariats- 
kammern teilzunehmen, so tritt an seine Stelle in jedem Falle der stellvertretende Vorsitzende 
dieser Kammer. 
84. 
Die Mitglieder der vereinigten Notariatskammern wählen aus ihrer Mitte einen Vor— 
sitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellvertretenden 
Schriftführer. 
§ 5. 
Den Notariatskammern bleibt vorbehalten, sich auch nach eigenem Ermessen zur gemein- 
schaftlichen Beratung von Standesangelegenheiten und sonstigen das Notariat betreffenden 
Fragen zu vereinigen. Soll nur ein Teil der Mitglieder der einzelnen Kammern an der 
Beratung und Beschlußfassung teilnehmen, so wird die Zahl dieser Mitglieder von den 
Notariatskammern bestimmt. 
§ 6. 
Das Staatsministerium der Justiz erläßt die zur Ausführung erforderlichen Vorschriften. 
II. Die Anderung der Notariatskammerordnung. 
Die Vorschrift in § 20 Abs. 3 der Notariatskammerordnung vom 4. Mai 1900 erhält 
folgende Fassung: 
Der Personalbestand der Notariatskammern wird beim Beginn der Wahlperiode öffentlich 
bekannt gemacht. «
        <pb n="199" />
        Nr. 18. 187 
III. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
München, den 1. März 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Möller, 
Geheimer Rat. 
Königliche Verordnung, die Rechte der Angehörigen der militärpolizeilichen Nach= und Abschub- 
überwachungsstellen betreffend. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Den Angehörigen der militärpolizeilichen Nach= und Abschubüberwachungsstellen kommen 
in Ansehung der Überwachung des Nach= und Abschubverkehrs im Heimatgebiete die Be- 
fugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und der Hilfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft zu. 
München, den 2. März 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. Dr. v. Crettreich. v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D.
        <pb n="200" />
        188 
Nr. 7413. 
Bekanntmachung über die Befreiung von Termingeschäften in Baumwolle von der Reichs- 
stempelabgabe. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 31. Oktober 1917 
(RBl. S. 1013) hat der Bundesrat folgendes beschlossen: 
Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern 
des Bremer Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse 
in Bremen abgeschlossen werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatz- 
stempel der Tarifnummer 4b des Reichsstempelgesetzes befreit. 
München, den 6. März 1918. 
J. A. 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des fHönigreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen 
für ihre Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 25. Februar 1918 der Oberst und Kom- 
mandeur des K. Infanterie-Leib-Regiments 
Franz Ritter von Epp, 
der Major, 1. Generalstabsoffizier einer 
Heeresgruppe Karl Ritter von Prager, 
am 2. März 1918 der Oberleutnant im 
K. 16. Infanterie-Regiment Boptist Ritter 
von Scheuring und 
der Oberstleutnant und Chef des General- 
stabs einer Armee Hermann Ritter von Lenz; 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
klasse 
am 25. Februar 1918 der Präsident des 
K. Landesversicherungsamtes Wilhelm Ritter 
von Metz, 
der Oberpostdirektor in Speyer Wilhelm 
Ritter von Glaser, 
am 2. März 1918 der Generalmajor und 
Kommandeur des K. 6. Jufanterie-Regiments 
Arnold Ritter von Möhl und 
der Generalmajor z. D. und Kommandant 
des Truppenübungsplatzes Hammelburg Oskar 
Ritter von Etzel.
        <pb n="201" />
        eseh und Merarhnungschut 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 19. 
München, den 14. März 1918. 
— — 
Inhalt: 
Bestätigungsurkunde vom 2. Februar 1918, betreffend das Familieufideikommis; des Professors Dr. Frauz 
Wilhelm von Mammen in Brandstein. 
Bestätigungsurkunde. 
Familienfideikommis des Hrofessors Dr. Franz Wilhelm von tllammen 
in Brandstein. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Zapern. 
Das unterfertigte K. Oberlandesgericht Bamberg beurkundet, daß der Professor TDr. Franz 
Wilhelm von Mammen in Brandstein mit Stiftungsurkunde vom 22. März 1917 nebst 
Nachtrag vom 1. Februar 1918 aus den ihm gehörenden Grundbesitzungen und Rechten, 
Wertpapieren im Neunwert von 15.000 K ein Familienfideikommiß unter dem Namen 
„Familienfideikommiß des I#r. Franz von Mammen in Brandstein“ 
errichtet und diesem folgende Bestandteile einverleibt hat. 
37
        <pb n="202" />
        190 
A. Grundbesihungen und Rechte. 
Plaunummer Fläche 
a) Stenergemeiude Bruck, 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. 
276a Schloß, Hs--Nr. 1 in Brankstein, zwei 
Remisen, Bibliothek, Verbindungs- 
gang, Wirtschaftsgebäude mit Woh- 
nung, Stall, Schweineställe, Keller, 
zwei Holzremisen, Schenne, Schweine- 
ställe und Hofraum. . 0,685 ha 
2760 Gemüsegarten mit Treibhaus hinter dem 
Okonomiegebäude 0,133 „ 
51 die Bruckwiese . 1,062, 
134 das Geräum am Herrschaftsholz, hiczu 
die zum Weg Pl. Nr. 133 gezogene 
Teilfläche . 2491, 
135 das Espich .1,540, 
138 die untere Pfeiffenhut . .1,080,, 
139 das alte Geräum I,305 „ 
140 die Pfeife im Espich 1,052 „ 
141 die Berggrube daselbst 2,259 „ 
112½ am Schlegeler Kirchensteig 0,167 „ 
159½ das Geräum mit Wassermotor, Fisch- 
wasser im Espich oder Schönitzbächlein 
ohne Pl.-Nr., welches sich oberhalb 
des Dorfes Bruck an Pl.-Nr. 159 
erhebt und bei Pl.-Nr. 48 Straße 
im Ort aufhört O,l10 
1611/ die Neuth aus Pl.-Nr. 161 0,807 „ 
209 der Schaftrieb . .0,122» 
210½ der Anitzweg, soweit er die Waldung 
Pl.-Nr. 233 durchzieht 0,121 „ 
211 der Grubenbühl. 0,504 „„ 
225 die Holzwiese 3,336 „ 
226 die Pfeise . 0,259 „ 
227 Steinreuth im Espich 18,348 „„ 
228 die obere Pfeifenhut . 1,612, 
229½. Weg, der Neuhäuserweg, soweit er die 
Waldungen Pl. Nr. 227 und 231 
durchzieht . .0,167« 
230 das Geräum oder der Drescher . 6,760, 
231 im Cspich, hiczu dic zum Weg Pl.-Nr. 
133 gezogene Teilfläche ,16,683 „ 
232 das Espich 9,309 , 
232½¼ Arbeiterwohnung mit Dampfschneid 
mühle, Kesselhaus, Stall, Remise, 
Gemüsegarten und Hofraum 0,092 „ 
  
  
J. 
Plannummer Fläche 
232½5b Espich 9,805 hn 
232½ das Espich 9,397 
232¼ Espich 9,399 
232/ „ 10, 738 
2326 „ — . 1,738 
2321/ das Espich 1,735 
232⅛ „ „ .10,735 
233 im Espich 77,100 
234 die Holzwiese 0,549 
235 „ „ oder das Geräum 0,613 
236 „ t„ .1,009 
237 „ „ 1,322 
238 „ » ander Nittergutswaldung 2,320 
239 „ „ „ » 1,100 
240 die Tiefe . .26,495 
241 nach der Vichspite .. ..0,327 
der Weg Pl.-Nr. 241, soweit er den 
vorstehenden Wald durchzieht, ist 
Eigemum des Rittergutes Schlegel 
Hs.-Nr. 1; die Fläche ist bei der 
Gesamtsteuergemeinde Bes.-Nr. ½ 
unter der Gesamtfläche des Weges Pl.= 
Nr. 241 unausgeschieden begriffen; 
242 die Bugspize 38,07/1 
243 Weg von Schlegel nach RT in 
der Flur Bruck 099 
252¼ der Steinbühlerweg, soweite er an der 
Pl.-Nr. 261 vorübergeht .0,161 
261 das Steinbühlholz . 4,099 
265 der Haag .. .1,460 
266 0,571 
263 der Steinbühl. (,235 
277 Gemüse= und Baumgarten hinter dem 
Schlosse . .0,961 
278 Scheuer hinter dem 2 . .0,0:;7 
281 auf dem Haag . 38,084 
282 der Hangacker. . . ..),110 
283 die untere Allee mit dem Weg nach 
Schlegel . .0,279 
284 der Spitzacker. . 2,562 
285 der Baumgarten neben dem Schlosse 0,082 
286 am Schlegeler Weg. . 0,342 
286½ die obere Allee an der Hofer Straße 0,106 
287 Weg von Brandstein nach Schlegel in 
der Flur Brandstein 0,443 
  
7“. 
7
        <pb n="203" />
        Nr. 19. 
Fläche 
.11,547 ha 
0,05 „ 
Plannummer 
288 der Bruckacker. . 
289 der Brandsteinerholzweg 
28912, 00,019 , 
290 das Anitzäckerlein 0,392 „ 
291 das Anitwieslein 0,702 „ 
292 der hintere Anitz= oder Lehenacker 2,320 „ 
hiezu die zum Weg Pl.-Nr. 293 
gezogene Teilfläche; 
294 in der kleinen Zelch der Schaftrieb 1,138 „ 
295 „ ober „ 1.111 „ 
296 der Kobesbühl 1,322 „ 
297 Forsthaus mit Bureau, Keller, Abort, 
Stall, Waschküche, Holzschupfe und 
Hofraum mit Garten 0,154 „ 
2970 die kleine Zelch 22,759 „, 
298 die Shafwiese .1,.783 „ 
297½8 Wohnhaus. mit Schupffe und Hofraum 0,074 „ 
297½# Grasfleck beim Haus in der Zelch 0,181 , 
299 die Schafwiese 1,08 „ 
300 Wohnhaus, Hs.--Nr. amit Stal. Scheuno, 
Schupfe und Hofraum · 0,02-l« 
301 Acker mit Erosgarten am Hause 0,228 „ 
302 am Hause 0,090 „ 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz= 
anteil an den noch unverteilten Ge- 
meindebesitzungen; 
704 Wohnhaus, Hs.-Nr. 2 mit Stall, Back- 
ofen und Scheune ? 00,,0141 „ 
3010, Grasgaorten am Hause 0,(24 „ 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz- 
anteil an den noch unverteilten 
Gemeindebesitzungen; 
*½305 der Nöhrenacker 2,118 „, 
305½ Scheune 00,030 „ 
306 Wiese mit Weiher, die große Wiese 
mit der Peunt . 18,738, 
*08 bei der großen Wiese ., 11,111 „ 
309 die große Zelch 5,588 „ 
mit der 
315 Kühhnt und Schafacker 17,738 „, 
310 der Künzacker 19,717 , 
311 das Birkenhölzlein. 2,586 „ 
312 der Mühlweg von Schlegel nach Zoditz 0,296, 
313 die Hut am Birkenhölzlein 0,610 , 
314 Wiese, die Feldwiese im Kühhntacker 0,238 „, 
316 das Geräum an der Kühhnt 0,729, 
317 Wiese mit Gehölz, das Geräum in der 
Kühhnt. 7,153 „, 
319 die Kühhut 14,18 
191 
Fläche 
. 7,144 ha 
. 0,161, 
8268 
. 2,041, 
Plaunummer 
320 der Weidichsacker 
321 Weg von Schlegel nach * 
322 Weidingswiese 
323 der Kaälberstein 
321 das Kälbersteinholz . .14,491,, 
die Wege Pl. Nr. 252, 303, 229, 
243, 287, 321, 210 und 241, soweit 
sie den vorstehenden Rittergutsbesitz 
begrenzen, sind Eingehörungen des 
Nittergutes Brandstein; die Flächen 
sind bei der Gesamtsteuergemeinde 
Bes.-Nr. ½ unter den Gesamtflächen 
nebiger Wege begriffen; 
Gemeinderecht zu einem ganzen 
Nutaanteil an den noch unverteilten 
Gemeindebesitzungen; 
Wohnhaus Hs.-Nr. 4 in Brandstein 
mit Stall und Backofen, freistehender 
Schupfe und Hofraum . 0,024, 
das Haagäckerlein . 0,228 „ 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz= 
anteil an den noch urwerteilten 
Gemeindebesitzungen. 
280 
b) Steuergemeinde Bug, 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. 
das vordere Geräum mit der Nöhrhut 3,738 he 
das Cspich · . .«Z9,.s')27» 
(-)StrucrgcmciudcSchlegel, 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. 
109 Weide mit Weiher, die Weiderehm 0,521 ha 
109½⅛ die Weidershut. 6,770 „„ 
110 die Erlenhut 0,900 „ 
128 Külbersteinwiese . .2,719» 
129 Wald, der Streif an der Kälberstein. 
wiese . 0,746 „ 
217 die Bugspitze 1,694 
4) Steuergemeinde Joditz, 
Amtsgerichts und Neummts Hof. 
323½/ der Stöckatweg ,139 ha- 
359½ bei der Siebenhitz . 0,062 „ 
470½ der Schüttlerweg von Pl.-Nr. —12 
bis 477 0,144 „ 
474 das Reuthlein · 2:615 » 
7-·)dasSchiittlct-äckcrlcin. .1,073,, 
547dicPatmhut. .2,590,, 
548 die Patra .1,159,
        <pb n="204" />
        192 
  
Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
549 das Geräumefeld 0),671 hu 793½ Waldung, die Horlachenwaldung 5,360 ha 
550 das Geräum. · 1,775, 7594 das alte Geräum, die Ochsenbut . 3,261 „ 
551 die Horlachenwiese 1,063 „ 795 Kulmwiesenweg . ..0,249,, 
552 das Horlachenholz .. .4,075» 796 die Kulmwiese 4098197 „ 
553 das Geräumbo . .. 3,172 „ 797 der Kulmteic .. . 0),854 „ 
555 das Scheublein . ..0,232,, 798dieKühwicie.. .. .·.0,831» 
556biealteHut.. .. ...2,564» 799 die Horlachenwiese 1,104 „ 
557 das alte Geräi . ...1,717» 
558 das Steinmauerholz 7087 „ e) Steuergemeinde Köditz, 
561 das Reuttlein . ..1,111,, Amtsgerichts und Rentamts Hof. 
563 Waldung, die Feierstunde . 8,623, 946½ Neuwiese oder Horbacherteichwiese 0,230 ha 
574 das Reuthlein . .. . 0,613 „ 
576a das Unterhols .10,037 „ f) Steuergemeinde Dörnthal, 
5760 die Sonntagswiese 1,237 „ Amtsgerichts Naila und Rentamts Lichtenberg. 
776 Die Steinwiese 1,118 „ Walzender Besitz von 2 12 in D 
790 am Kulm. . ..0,606» 203111dchtcf-.. .02()()l« 
791Förstckwiesc... .0,262,, 205andethcf. ... ...20«» 
7928tulnnvcg·... .0,106» 206 „ . 0,678 „ 
793a der große Kulm 50,550 „ von He -Nr. ini in %% 
793b „ „ „ . 26,860 „ 204 in der Tiesen . 0,613 „ 
Die Bewirtschaftung der zum Fideikommiß gehörigen Waldungen hat nach einem Wirt- 
schaftsplan zu erfolgen, der nach forstmäßigen Regeln von einem Forstbeamten, der die 
Vorbedingungen für den höheren Staatsforstdienst erfüllt hat, jeweils auf zehn Jahre auf- 
zustellen und für die Schlagführung und Aufforstung maßgebend ist. 
B. Patronatsrecht über die Kirche und Schulc zu Joditz uach Maßgabe der Anlage II 
der Stiftungsurkunde. 
(. Kapitalvermögen. 
Wertpapiere im Gesamtuennwerte von 15000 mit Worten: fünfzehntausend Mark, 
die in dem gesondert geführten Verzeichnisse der Wertpapiere aufgeführt und bei der 
K. Filialbank Hof als offenes Depot hinterlegt sind. 
Die jährlichen Zinsen aus 10000 K haben in erster Linie für Reparaturen zur 
Unterhaltung der Fideikommißgebäude und Umzäunungen, die jährlichen Zinsen aus 5000 MA 
für Instandhaltung des Familienbegräbnisses im Brandsteiner Wald Verwendung zu finden. 
So lange der Stifter lebt, steht ihm der freie Bezug der Zinsen zu. Nach seinem Tode 
soll die Hinausgabe der Zinsen an den jeweiligen Fideikommißbesitzer nur mit Genehmigung 
des jeweiligen Inhabers des Fideikommisses zu Feilitzsch bei Hof erfolgen. Diesem als 
Fideikommißvertreter Bestellten sind alljährlich bis spätestens 1. April die Rechnungen für 
die im vorausgegangenen Jahre ausgeführten Reparaturen und Unterhaltsaufwendungen dar- 
über vorzulegen, ob an den Gebäuden, der Umzäunung und dem Erbbegräbnis weitere
        <pb n="205" />
        Nr. 19 193 
Reparaturen für das Rechnungsjahr, nämlich das unmittelbar vorausgegangene Jahr, rück- 
ständig sind oder nötig waren. Ist nicht spätestens bis 1. April um die Herausgabe der 
Zinsen unter Vorlage der Rechnungen und der erwähnten Bestätigung nachgesucht, so sollen 
diese Zinsen zur Vermehrung des Grundstockvermögens benutzt werden. Hinsichtlich der übrigen 
Bestimmungen über die Verwendung der Zinsen wird auf die Stiftungsurkunde verwiesen 
II. Lasten. 
a) Auf den Grundstücken Pl.-Nr. 576a und 5760b der Steuergemeinde Joditz ruht 
zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Pl.-Nr. 576 ½ dieser Steuergemeinde auf einer 
Breite von 1½ Meter von der Grenze weg ein Geh= und Fahrtrecht. 
b) Auf dem Rittergut Hs.-Nr. 1 in Brandstein, Steuergemeinde Bruck, ruht eine 
Patronatslast für die Kirchenstiftung Joditz, nämlich: die Baulast an der Kirche, den Pfarr- 
gebäuden und dem Schulhaus zu Joditz, dann folgende Reichnisse: 
a) für den Pfarrer: 50 Gulden bares Geld, 6 Klafter alten Hofer Maßes Scheitholz 
nebst Abraum hievon und ½ Korn alten Hofer Maßes; 
b) für den Kantor: 3 Gulden 45 Kreuzer bares Geld, drei Klafter Scheitholz alten 
Hofer Maßes nebst Abraum, ½ Korn alten Hofer Maßes. 
Als Deputatholz wird gutes Brennholz geliefert. Die Abgewährung dieses Rechts- 
bezuges findet in schlagbarem, d. h. reifem Holz statt. Allenfalls beigemischte Prügel oder 
Rundlinge müssen mindestens 10 cm am dünnen Ende stark sein; bei einer Stärke von 
mehr als 15 ½ cm werden sie in Scheiter gespalten. 
Dieses Holzbezugsrecht ruht verbandweise auch auf den Pl.-Nrn. 474, 550, 558, 
556, 563, 576 a und b, 799, 793½, 547, 553, 555 und 561 der Steuergemeinde Joditz. 
) Der Ehefrau des Stifters Marta Emma Luise, geborenen Weißbach, steht auf 
Wunsch während ihres Witwenstandes bis zu ihrem Tode das Wohnungsrecht im Schloß 
zu Brandstein zu; es erstreckt sich auf die Räume im ersten Stockwerk, ferner auf Boden-, 
Erdgeschoß= und Kelleranteil und Gartenbenutzung. Den Witwen späterer Fideikommiß- 
besiter wird dasselbe Wohnungsrecht im Schloß zu Brandstein, jedoch mit dem Abmaße 
eingeräumt, daß der Fideikommißbesitzer jede Witwe nur noch ein halbes Jahr nach dem 
Tode seines Vorgängers im Schloß unentgeltlich wohnen lassen muß. Falls die Witwen 
nach Ablauf dieser Zeit die Wohnung verlassen müssen, was vom freien Willen des Fidei- 
kommißbesitzers abhängt, so hat dieser jeder dieser Witwen für die Dauer ihres Witwenstandes 
eine Jahresentschädigung von fünfhundert Mark zu zahlen. Sollten mehrere Witwen mit- 
einander in Konkurrenz treten, so muß mit Ausnahme der oben genannten Ehefrau die dem 
Witwenstande nach ältere der jüngeren weichen. 
38
        <pb n="206" />
        194 
III. Besitz= und Nachfolgeordnung. 
Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Stifter Professor Dr. Franz Wilhelm von 
Mammen in Brandstein. 
Die Erbfolge in das Fideikommiß steht zunächst den männlichen Nachkommen des Stifters 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge gemäß § 87 des 
Edikts über die Fideikommisse zu. Nach dem Aussterben der männlichen Nachkommen des 
Stifters geht das Fideikommiß mit fortdauernd fideikommissarischem Verband auf die weiblichen 
Nachkommen über nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Fideikommißcdikts. 
Jeder in den Besitz des Fideikommisses gelangende Nachkomme, der den Namen „Mammen“ 
noch nicht führt, soll durch landesherrliche Gnade die Genehmigung erwirken, den Namen 
„Mammen“ seinem Familiennamen beizufügen, also entweder vorzusetzen oder anzuhängen. 
Weigert er sich dessen, so ist er für seine Person von der Nachfolge ausgeschlossen. 
Nach dem Aussterben sämtlicher allenfallsiger erbberechtigten Linien der Leibesnachkommen 
des Stifters soll das Fideikommißgut mit fortdauernd fideikommissarischem Verband auf die 
männlichen Nachkommen des Freiherrn Alban von Dobeneck in Traunstein in agnatisch- 
linealischer Erbfolge unter den in der Stiftungsurkunde genannten Bedingungen übergehen. 
Nach Aussterben sämtlicher erbberechtigten Linien der Familie Alban von Dobeneck soll 
das Fideikommißgut unter dem Namen 
Mammen-Dobeneck-Stiftung 
als Unterstützungsstätte für arme, bedürftige, würdige Gemeindeglieder der Steuergemeinden 
Bruck, Bug, Dörnthal, Joditz, Köditz und Schlegel des K. Bezirksamts Hof und der Stadt 
Hof nach Maßgabe der zu dieser Zeit geltenden Gesetze oder sonstigen diesen gleichstehenden 
Bestimmungen eingerichtet und näher ausgestattet werden. 
Bezüglich weiterer Bestimmungen hinsichtlich dieser Stiftung wird auf die Stiftungs- 
urkunde vom 22. März 1917 verwiesen. 
Sollte keiner der männlichen Nachkommen des Freiherrn Alban von Dobeneck das 
Fideikommißerbe unter den in der Stiftungsurkunde genannten Bedingungen antreten wollen 
oder können, so tritt die Errichtung der Stiftung sofort nach dem Aussterben der erb- 
berechtigten Leibesnachkommen des Stifters ein. Die Stiftung führt dann den Namen 
Franz von Mammen-Stiftung. 
Diese Familienfideikommißstiftung wurde von dem K. Oberlandesgericht Bamberg nach 
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißedikts durch Beschluß 
vom 2. Februar 1918 mit Vorbehalt der Rechte der Erben auf ihren Pflichtteil bestätigt. 
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel einzutragen und 
im Gesetz= und Verordnungs-Blatt zu veröffentlichen ist. 
Bamberg, den 2. Februar 1918. 
K. Oberlandesgericht Bamberg. 
Der K. Präsident: v. Marth.
        <pb n="207" />
        195 
eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 20. 
München, den 18. März 1918. 
Inhalt: « 
Bekan ntmachn ng vom 13. März 1918 über die Dienstzeichen der Bürgermeister in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung. — Bekan nt m a ch ung vom 15. März 1018 über die Anzueitaxe 1918 
Nr. 3055 2. 
Bekanntmachung über die Dienstzeichen der Bürgermeister in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß bis auf 
weiteres in Gemeinden mit städtischer Verfassung, die während des Krieges die goldenen 
Dienstzeichen der Bürgermeister zur Stärkung des Goldbestandes der Reichsbank an diese 
abliefern, die Bürgermeister au Stelle der Dienstzeichen eine eiserne Schaumünze, die auf 
der Vorderseite mit dem Brustbilde des regierenden Königs und auf der Rückseite mit dem 
Wappen der Gemeinde versehen ist, und zwar in den einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
geordneten Städten an einer eisernen Kette mit reicherer, in den übrigen Städten an einer 
solchen mit einfacher Ausstattung um den Hals tragen dirsen. 
München, den 13. März 1918. 
Tr. v. BPrellreich. 
39
        <pb n="208" />
        196 
Nr. 5191 a 5. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918. 
si. Maatsministerinm der Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVBl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirkung vom 17. März 1918 ab die in der Deutschen 
Arzneitaxe 1918, MB. vom 27. Dezember 1917, Ziff. 1, GVBl. S. 619, festgesetzten 
Preise für Arzneimittel nuch Maßgabe des Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1918, der 
in der Weidmann'’schen Buchhandlung in Berlin S§W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen 
ist, geändert werden. 
München, den 15. März 1918. 
Dr. v. Brettreich.
        <pb n="209" />
        1 
Grset= und PrrorduuiigsBlul 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 21. 
Münuchen, den 25. März 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. März 1918 wegen der ferneren Gewährung von Kriegsteuerungsbezügen an die 
Staatsbeamten. 
—— 
Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung von Kriegsteuehungsbezügen an die Staats- 
eamten. 
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
Mit Wirkung vom 1. April 1918 wird unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 
6. Juni 1917 Nr. 16299 (GVBl. S. 159 ff.), vom 23. August 1917 Nr. 23777 
(GVl. S. 349 ff.) und vom 11. Oktober 1917 Nr. 28400 (GVl. S. 567 ff.) für 
den Geschäftskreis der Zivilstaatsministerien verfügt: 
Die Staatsbeamten und die diesen gleichzuachtenden Personen erhalten bis auf weiteres 
Kriegsteuerungsbezüge nach folgenden Grundsätzen: 
40
        <pb n="210" />
        198 
A. Jortsaufenoe Kriegsteuerungsbezüge. 
I. Allgemeine Zulagen. 
1. 
1 Die etatsmäßigen Beamten werden für die Bemessung der Zulagen in fünf Gruppen 
ingeteilt. 
n Die erste Gruppe umfaßt die Beamten der Klassen 3 — 7, 
die zweite Gruppe jene der Klassen 8 — 13, 
die dritte Gruppe jene der Klassen 14 — 17, 
die vierte Gruppe jene der Klassen 18 — 26, 
die fünfte Gruppe jene der Klassen 27 — 30 
der Gehaltsordnung. . 
2. 
Die ständig gegen Entgelt beschäftigten Staatsdienstanwärter erhalten die Zulagen 
nach den Sätzen jener Gruppe, in die sie bei der etwaigen ersten etatsmäßigen Anstellung 
einzureihen wären. 
3. 
Wieweit außer den Staatsdienstanwärtern (Ziff. 2) noch anderen Personen, die im 
Staatsdienste verwendet werden, die Zulage zu gewähren ist, bleibt der Entscheidung der 
zuständigen Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vor- 
behalten. 
4. 
Beamte, die zum Kriegsdienst eingerückt oder im Sanitätsdienst tätig sind (vgl. die 
Min. Bek. vom 18. Juni 1915 GVl. S. 65), erhalten Zulagen nach Maßgabe der für 
sie bestehenden besonderen Vorschriften. 
5. 
1 Die Zulagen betragen jährlich für die verheirateten Beamten 
der ersten Gruppe 1000 , 
der zweiten Gruppe 800 M, 
der dritten Gruppe 600 M, 
der vierten Gruppe 480 4, 
der fünften Gruppe 360 K.
        <pb n="211" />
        Nr. 21. 199 
il Sie betragen jährlich für die ledigen Beamten 70 vom Hundert der in Abs. J festgesetzten 
Bezüge, sonach 
in der ersten Gruppe 700 M, 
in der zweiten Gruppe 660 M, 
in der dritten Gruppe 420 M, 
in der vierten Gruppe 336 M, 
n der fünften Gruppe 252 M. 
inn An den nachbezeichneten Dienstorten mit besonders teueren Lebensverhältnissen erhöhen 
sich die Sätze in Abs. I und II um 20 vom Hundert: 
Augsburg, Berlin, Bern, (Schweiz), Ingolstadt, Ludwigshafen, München, Nürnberg, Pasing, 
Wien (Osterreich). 
— — 
6. 
1 Den verheirateten Beamten werden die ledigen, verwitweten oder geschiedenen Beamten 
die einen eigenen Haushalt führen oder die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne 
des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister 
ganz oder vorwiegend unterhalten, gleichgestellt. 
. Die übrigen verwitweten oder geschiedenen Beamten werden den ledigen Beamten gleich- 
geachtet. 
Ill Ein eigener Haushalt ist dann anzunehmen, wenn der Beamte eine Wohnung mit 
eigener Geräteausstattung besitzt, eigene Küche führt und eine Person unterhält, die durch 
die Besorgung seiner Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen 
ist. Das letzte Erfordernis entfällt bei einem weiblichen Beamten. 
7. 
Die verheirateten weiblichen Beamten sind von der Zulage ausgeschlossen, wenn sie 
nicht an Stelle des Ehemanns den Unterhalt der Familie bestreiten. 
8. 
1ie Zulagen werden in monatlichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Gehaltsbezügen 
ausbezahlt. 
dDie Festsetzung der Zulagen und ihre Anweisung obliegt dem Vorstande der Behörde, 
bei der der Beamte verwendet ist oder dem er untersteht, für die Gendarmerie dem Gendarmerie- 
Korpskommando. Die Zulagen für die Vorstände von Behörden werden von der unmittel- 
bar vorgesetzten Behörde angewiesen. 
40“
        <pb n="212" />
        * 
5 
200 
ul Zur Festsetzung und Anweisung ist ein Formblatt — Beil. 1 — zu verwenden. 
17 Die für die Anweisung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, 
gemeindlichen Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Fest- 
setzung der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig be- 
kannt sind 
9. 
1 Die Zulage wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung gezahlt. 
mAnderungen in den Verhältnissen des Beamten, die die Gewährung oder die Höhe 
der Zulage beeinflussen, sind von dem Beamten alsbald der zur Anweisung der Zulage 
zuständigen Behörde anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten Tag eines Monats, 
so wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, die sich nach dem 
ersten Tage eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten Monat ab. 
n Die Kriegteuerungszulagen bilden keinen Bestandteil des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens oder des Sterbegehalts. Sie können jederzeit widerrufen werden; ihre Aus- 
zahlung unterbleibt mit dem Ablaufe des auf die Verfügung der Einstellung folgenden 
Monats. » 
II. Kinderzulagen. 
10. 
1 Zuraallgemeinen Zulage (Ziff. 5) erhält, wer Kinder zu unterhalten hat, noch Kinderzulagen. 
. Zu berücksichtigen sind: 
1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, 
2. Kinder vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die sich noch in 
der Schul= oder Berufsausbildung befinden, 
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen erwerbsunfähig sind. 
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 120 —K jährlich. 
11. 
1 Die Kinderzulage entfällt, wenn das Kind ein eigenes Berufseinkommen von mindestens 
50 im Monat hat. Sachbezüge (Einkünfte in Geldeswert) sind dabei nach den ört- 
lichen Mittelpreisen anzuschlagen. Die einem Sohne, der zum Kriegsdienst eingerückt oder 
im Sanitätsdienste tätig ist, von der Militärverwaltung in Natur oder Geld gewährte 
Verpflegung bleibt außer Ansaz.
        <pb n="213" />
        Nr. 21. 201 
n Eine Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Einberufung zum Kriegs- 
dienst ist ohne Einfluß auf den Bezug der Kinderzulage, soweit durch den Hinzutritt der 
Kriegsbesoldung das eigene Berufseinkommen des Kindes nicht den Betrag von 50 .4 
monatlich erreicht. 
Al1 Beträgt das eigene Berufseinkommen des Kindes einschließlich einer etwaigen Kriegs- 
besoldung weniger als 50 &amp; im Monat, so wird die Kinderzulage mit dem Teilbetrage 
gewährt, der zur Ergänzung dieses Einkommens auf 50 = erforderlich ist. 
W Als Berufsausbildung gilt nicht die Ausbildung einer Tochter in Haushaltungsgeschäften 
des elterlichen Haushalts. 
12. 
1. Zu den Kindern zählen neben den ehelichen Kindern auch die übrigen Kinder, die von 
dem Beamten ganz oder vorwiegend unterhalten werden (Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene 
Kinder, uneheliche Kinder, ferner auch Pflegekinder, deren Unterhalt ohne Entgelt bestritten wird). 
1 Ist die Ehefrau eines Beamten wegen Gebrechlichkeit oder nicht vorübergehender Krank- 
heit pflegebedürftig, so kann der Beamte im Falle besonderen Bedürfnisses für seine Ehefrau 
die Kinderzulage erhalten. 
III. Kriegsteuerungsbeihilfen. 
13. 
1 Beamte und sonstige Personen (Ziff. 2, 3), die eine allgemeine Zulage (Zif. 5) 
beziehen, erhalten, wenn ihr Diensteinkommen nicht mehr als 5500 J beträgt, noch eine 
besondere Zulage (Kriegsteuerungsbeihilfe), die nach dem Diensteinkommen, dem Familien= 
stand und der Gruppenzugehörigkeit (Ziff. 1) bemessen wird. 
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn die all- 
gemeine Zulage nicht bewilligt ist. Die Entscheidung hierüber bleibt den zuständigen 
Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
14. 
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfen betragen jährlich 
1. für die verheirateten Beamten 
a) mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 2700 .4 
in der zweiten Gruppe 200 #, 
in der dritten Gruppe 300 M, 
in der vierten Gruppe 320 44, 
in der fünften Gruppe 440 ",
        <pb n="214" />
        202 
b) mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 —X, aber nicht mehr 
als 5500..“ 
in der zweiten Gruppe 160 -x, 
in der dritten Gruppe 260 , 
in der vierten Gruppe 280 -2, 
2. für die ledigen Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 2700 “ 
in der zweiten Gruppe 120 J, 
in der dritten Gruppe 190 4, 
in der vierten Gruppe 204 4, 
in der fünften Gruppe 288 . 
An den in Ziff. 5 Abs. III bezeichneten Dienstorten mit besonders teueren Lebensver- 
hältnissen erhöhen sich diese Sätze um 20 vom Hundert. 
in Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so sind für die 
Entscheidung der Frage, ob und nach welchem Satze dem Beamten die Beihilfe gebührt, 
die Dienstbezüge beider zusammenzurechnen. 
15. 
Zu dem Diensteinkommen zählen außer dem Gehalt auch die persönlichen Zulagen 
nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen nach §5 der K. Ver- 
ordnung vom 6. September 1908, dann die Auslandszulagen. 
16. 
Den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 —X oder mehr 
als 5500 X (Ziff. 14) sind die Kriegsteuerungsbeihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung des- 
jenigen jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsteuerungsbeihilfe zu zahlen, 
den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 2700 % oder 5500 % bezögen. 
Der so berechnete Betrag der Beihilfe ist gegebenenfalls auf den nächsten durch 3 ohne Rest 
teilbaren Markbetrag aufzurunden. 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. 
17. 
Die Vorschriften der Ziff. 4, 6—9 gelten siungemäß auch für die Kinderzulagen (Abschn. II) 
und die Kriegsteuerungsbeihilfen (Abschn. III).
        <pb n="215" />
        Nr. 21. 203 
18. 
1 Der Empfang der Kriegsteuerungsbezüge ist in einem Betrage auf der Gehaltsquittung 
zu bestätigen. 
Die Kriegsteuerungsbezüge werden wie seither auf die gleichen Titel wie die sonstigen 
Unterstützungen und Beihilfen verrechnet. 
inl Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanzrech- 
nungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbezüge für Beamte“ 
zu eröffnen. 
B. Einmalige Kriegsteuerungazulage. 
19. 
1 Wer nach den vorstehenden Bestimmungen vom 1. April lfd. Is. ab Kriegsteuerungsbe- 
züge erhält und seit mindestens 1. Januar lfd. Is. ein Diensteinkommen bezieht, empfängt 
im Monat April lfd. Is. auch eine einmalige Kriegsteuerungszulage. 
Wer nach der Ministerialbekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (GWl. S. 601) 
bereits eine einmalige Zulage bezogen hat, erhält die jetzige Zulage unter Kürzung um den 
damals empfangenen Betrag. 20 
1 Die einmalige Zulage beträgt für verheiratete Beamte 200-, für ledige Beamte 
150 . Dazu wird für jedes Kind, das nach Ziff. 10 bei den fortlaufenden Bezügen zu 
berücksichtigen ist, eine Zulage von 20 #x gewährt. Ziff. 6 und 12 Abs. II finden ent- 
sprechende Anwendung. 
. Im Falle der Ziff. 19 Abs. II werden mindestens 100 gewährt. 
21. 
Die einmalige Zulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden Kriegsteuerungs- 
bezüge angewiesen und verrechnet. 
C. Schlußbestimmung. 
22. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch 
entsprechende Anordnung im Einzelfalle zu beseitigen. 
München, den 23. März 1918. 
#. Dandl. v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich.
        <pb n="216" />
        204 
(orderseite.) 
Beilage 1. 
Kriegstenerungsbezüge 
für 
Name: . lJoseph Maier 
Diensteseigenschaft und btaislafe . Beairksamtssekretùàr (17) 
Dienstort: . ...x1!2«mc;em 
Derzeitige jährliche hee 25700 — 
Nächste Vorrückunnn: .. . . 3000 M ab 1. 6. 18 
Familienstand:. .. . . Vderlsit. 
Kinder: 
I. Joseph geb. 14. 7. 99, Cmm#aszlsckaer, 5. 
æ. Zt. Untsfæ. mit monatl. 46 MA. Kricꝗs- 
besoldung, 6. 
2. Anna geb. 18. 11. 00, 7. 
3. Georg geb5. 3. 1. 03, 8. 
4. 9 
Sonstige Bemerkungen: Ehefran 151 seit 2 Jalren srdm### beitiagerio 
  
  
(Rückseite.) 
Festsetzung. 
Allgemeine Zulage 600 2x G#b I. 4. 18, 
Kriegsteuerungsbeihilfe 300 + ab I. 4. 19, 
Zuschlag wegen örtlicher Teuerung: 180 + ab 1. 4. 18, 
Kinderzulagee 394 + ab I1. 4. 18, 
(24 M fiir Kind 1, e 130 
fur die ubrigen Kcker und 
die Enhefrauy 
1464 MA ab 1. 4. 19, 
1416 4 ab I. 6. 18, 
1296 4 ab 1. 12. 18. 
Einmalige Zulaggee 1430 4. 
(Grundbetrg 2001 
Kinderzulage — 
280 4 
Ab Dezemberzulage 150 4 
Auszuzahlender Betrag 130 )). 
Viertelbogen zu verwenden! 
260 4 d5 I. 6. 15, 
172 4 ad5 I. 6. 18, 
264 4 ab I. 12. 15,
        <pb n="217" />
        41 
Ubersicht 
über die Kriegsteuerungsbezüge. 
Beilage 2. 
  
  
Familienstand 
Zulagen 
Beihilfe 
bei einem Diensteinkommen 
Zulagen und Beihilse zusammen 
  
— 
bis ꝛ700 A 
  
Gr. 1Gr. IIGr. III Gr. IV Gr.v 
————...... 
1—7 —— 
I 
I — 
l 
über 2700.—5500 
Gr. rierlrGrkwie: V Gr. IIIGr. III. Ge TV. 
1. 1 1 
l 
Gr. II 
Gr. 
Gr. 
*#r E Gr. IV 
  
  
bis 2702 — 
— 
D. . D. E. 
über 
5500 
. E. 
  
D. E. 
  
bis 2701— 
II 
bio ENN. 
  
—- 
  
Ledige 
ohne 
Kind 
Verheiratete mit 
1 Kind 
Verheiratete 
mit 2 Kindern 
Für jedes weitere 
Kind 120 4 
(in Ortsklasse A 
und B) 
  
——————— 
i- 
  
1l * X 
672 
560 
960 
800 
1080 
920 
501.403,2 
½ 336 
302,4 
252 
840 
700 
1200 
1000 
1320 
1120 
1440 
1240 
432 
720 s576 
360 
600 480 
840 
720 
552 
480 
672 
600 
606 
600 
816 
720 
936 
840 
1200 
1040 
1560 1320 
13601160 
960 
810 
1080 
960 720 
1660/1440/1200 106 212 
1480 1280 *# 50 840 
1800/1560/|1320,1176 11032 
1600 1400/1200/1os0. 260 
h 
792 
  
  
  
  
  
i 
l 
l 
  
4 
144 
120 
240 
200 
240 
200 
240 
200 
240 
200 
1.4 
  
240 
200 
240 
200 
——i—- 
2448 *- 
2042 
228 
190 
192 
100 
360 
300 
360 
300 
360 
300 
360 
300 
360 
00 
360 
300 
384 
520 
528 
440 
528. 
440 
528 
440 
528 
440 
52P8 
528 
440 ) 
192 
160 
384 
320 
384 
320 
192 
160 
192 
160 
192 
160 
192 
160 
381 
320 
384 
320 
  
  
  
384 
320 
  
A 
812 
260 
312 
260 
312 
260 
312 
260 
312 
260 
312 
  
260 
  
M. 
336 
280 
336 
280 
336 
280 
336 
280 
336 
280 
336 
280 
m— 
810 
700 
1200 
1000 
1320 
,11.0 
1440 
1240 
1560 
1360 
1680/1680 
1480 1480 
1800/|1800 
1600 1600 
816 
680 
1200 
1000 
1320 
1120 
1440 
1240 
1560 
1360 
  
  
  
1560 1400 
  
4 4 
672 
560 
960 
800 
1080 
830 
732 
610 
1089 
900 
672 
560 
1152 
960 
1272 
1080 
1392 
isoo 
1512 1820 
1820 1160 
1632 1440 
1440. 1280 
n&amp; 
1752 
1200 
1020 
1320 
1140 
  
1200 
1040 
1440 
1260 
1560 
1380 
1560 1680 
1500 
  
648 
540 
504 648 408,2 
420 *50 336. 
960, di4900 
soõ 700 00 
1152 1080 1032 1 1080 
P80. 90 abo ½0 
1272 
1100 es 1040 
1392 1320|1272 1320 
1220 1100 120 4# 
7½ 
1912 1440 139%1440 
1310“ 13, 1280 
j 
1632 1560 1512 1560 
1400 1400 1300 1400 
1032 
260 
          
  
  
  
Nr. 21. 
205
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        esth und Verordumgscut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 22. 
München, den 27. März 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 18. März 1918 über den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung 
in der Krankenpflege. 
————-"""//"/ 
  
Nr. 5225 a 10. 
Bekanntmachung über den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in 
der Krankenpflege. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden im Einverständnisse mit dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die Trachten und Abzeichen 
der im nachfolgenden Verzeichnis aufgeführten Vereine, Gesellschaften, Kongregationen usw. 
als Berufstrachten und Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege im Sinne des 
Reichsgesetzes betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung 
in der Krankenpflege vom 7. September 1915 (RGBl. S. 561, „K. B. Staatsanzeiger" 
Nr. 215 vom 15. September 1915) in widerruflicher Weise staatlich anerkannt. " 
Den in Betracht kommenden Vereinen, Gesellschaften, Kongregationen usw. wird empfohlen, 
ihre Mitglieder zur Mitführung von geeigneten Ausweiskarten anzuhalten. 
Die Trachten und Abzeichen der dem Kaiserswerther Verband angeschlossenen Mutterhäuser, 
demnach auch der Evangelisch lutherischen Diakonissenanstalt Neuendettelsau, und der Evangelischen 
Diakonissenanstalt in Augsburg, wurden vom K. Preuß. Minister des Innern unterm 
42
        <pb n="220" />
        208 
22. Januar 1917 mit Wirkung für das ganze Reichsgebiet anerkannt. Eine besondere 
staatliche Anerkennung in Bayern ist daher nicht geboten. 
München, den 18. März 1918. 
Dr. v. GBrettreich. 
Veorzeichnis 
der Vereine, Gesellschaften, Kongregationen usw., deren Trachten und Abzeichen als Berufstrachten 
und Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege im Sinne des Reichsgesetzes 
vom 7. September 1915 in widerruflicher Weise staatlich anerkannt sind: 
1. Bayerischer Frauenverein vom Roten Krenz. Sitz München. 
1. Schwestern. Tracht: Schwesternhaube aus weißem Mull mit kleinen Pünktchen, 
Rotkreuzstreifen am Stirnrand, mit glattem Stoff gefütterter Umschlag und Bindbänder, die 
unter dem Kinn zu einer Schleise gebunden werden; weißer Umlegkragen (Batist) mit spitzen 
Ecken; graues Wollkleid (Sonntagskleid), Kleiderkragen, Stoffgürtel, schwarze Schürze; schwarzer 
Mantel in Radform (Ausgangskleid), auf dem Umlegkragen beiderseits weiße Patten mit dem 
Roten Kreuz. Uberhaube aus schwarzem Kaschmir mit seidenen Bindbändern, die unter der 
weißen Haubenschleife gebunden werden; Arbeitskleid aus indigoblauem Kattun mit hellblauen 
kleinen Pünktchen, blaue Arbeitsschürze mit feinen weißen Streifen. — Abzeichen: Schwestern- 
brosche (kreisrunde Porzellanplatte) in Silber gefaßt mit Rotem Kreuz auf weißem Grunde 
und mit schwarzem Rande. Auf dem weißen Grunde die Inschrift: „Bayerischer Frauenverein“ 
in schwarzen Buchstaben. 
2. Freiwillige Hilfsschwestern. Tracht: die der Schwestern. — Abzeichen: 
das der Schwestern. 
3. Landkrankenpflegerinnen. Tracht: Weiße Haube mit Rotkreuz-Streifen am 
Stirnrand und Bindbändern, die unter dem Kinn zu einer Schleife gebunden werden; 
Armelschürze und Verbandtasche. — Abzeichen: Eirunde Brosche (auf weißem Grunde das 
Rote Kreuz und auf blauem Rande in weißer Farbe die Aufschrift „Land-Krankenpflege des 
Bayerischen Frauenvereins“); weiße Armbinde mit dem Roten Kreuz und der Umschrift 
„Landkrankenpflegerin des Bayerischen Frauenvereins vom Roten Kreuz"“. 
4. Helferinnen. Tracht: Ausgangstracht: weiße Haube aus glattem Stoff, Bänder 
rückwärts gebunden, weißer glatter Umlegkragen mit spitzen Ecken, graues Wollkleid mit 
Gürtel, schwarze Schürze, Mantel von mittelgrauem Loden mit Umlegkragen und halblanger 
abknöpfbarer Pelerine mit runder Kapuze, Überhaube aus schwarzem Kaschmir mit schwarzem, 
schmalem Seidenband über die weiße Haube gebunden. Arbeitskleid: indigoblauer Kattun 
mit weißen kleinen Pünktchen, blaue Arbeitsschürze mit feinen weißen Streifen. — Abzeichen:
        <pb n="221" />
        Nr 22. 209 
Helferinnen-Brosche (Email), Rotes Kreuz in achteckigem weißen Felde, an das sich beiderseits 
kurze hellblaue Stäbe anschließen. Feld und Stäbe mit schmalem Silberrand eingefaßt. 
5. Kriegspflegerinnen. Tracht: die der Helferinnen, ferner während der Ver- 
wendung in der freiwilligen Krankenpflege außerhalb des Heimatgebietes Rotkreuz-Srreifen 
am Stirnrand der Haube. — Abzeichen: Kriegspflegerinnen-Brosche wie die Helferinnen- 
Brosche, jedoch mit den in Silber ausgeführten Buchstaben K und bzw. P auf den blauen Stäben. 
6. Die Mitglieder in Ausübung der Vereinstätigkeit. Vereinszeichen: 
Emailkreuz (Rotes Kreuz in weißem Felde, beide am äußeren Rande mit Goldstreifen eingefaßt). 
2.Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in München. Sitz München. 
Tracht: Schwarzes Tuchkleid. Kopfbedeckung von weißer gestärkter Leinwand (Stirn- 
band, unteres Käppchen, Schleierkäppchen, Schleier), viereckiges, im Dreieck mit drei Falten 
zusammengelegtes, leinenes, leicht gestärktes Brusttuch. Feiertag schwarze, im Dienst weiße 
oder blaue Schürze, Profeßschwestern am Gürtel Rosenkranz. Bei festlichen Gelegenheiten 
faltenreiches, weitärmeliges Kleid von schwarzem Tuch. 
3. Schwestern des allerheiligstens Heilandes zu Oberbronn (Niederbronner Schwestern). 
Hanptuiederlassung in Bayern: München. 
Tracht: Schwarzes faltiges Gewand mit Pelerine aus Serge, wollener Girtel, 
Rosenkranz an der Seite. Weißer steifgefältelter leinener Kragen, weiße, nur das Gesicht 
freilassende, leinene Haube und weißes Stirnband. Über der Haube schwarzer, über den 
Rücken herabfallender Schleier aus Wollstoff. Auf der Brust an schwarzem wollenen Band 
ein Kreuz von braunem Holz mit einem Kruzifix aus weißem Metall. 
4. Krankenfürsorge des Dritten Ordens in Bayern. Sitz München. 
Tracht: Weiße Haube, ein in der Offentlichkeit zu tragender kurzer, schwarzer 
Schleier über der Haube. — Abzeichen: Kreisrunde Brosche mit dem sogenannten Franziskus- 
wappen. Das Wappen von einem weißen, dieser von einem schwarzen Ring umschlossen. 
Auf dem weißen Ringe in großen lateinischen Buchstaben die Umschrift: „Organisierte 
Krankenfürsorge des 3. Ordens“. 
5. Religiöse Genossenschaft der armen Franziskauerinnen. Sitz Mallersdorf MNiederbayern). 
Tracht: Schwarzwollenes Kleid, Armel vorne übergeschlagen; Kragen von gleichem 
Stoff, Gürtel von weißer Wolle (2 Stränge je 3 Endteilungen und 2 bzw. 3 Knoten), 
rechts am Gürtel großer Rosenkranz mit 5 Gesetzen und 2 Medaillous, Kreuz mit Messing- 
fassung und Messingkörper an schwarzem Bande, glattes, eirundes Halskollier, Verhüllung bis 
an die Hälfte der Wangen und der ganzen Stirne, glatter Schleier, außen von schwarzem 
Wollmusselin, innen mit Leinwand ausgeschlagen.
        <pb n="222" />
        210 
6. Institut der Armen Schulschwestern. Sitz Speyer a. Rh. 
Tracht: Schwarzes Kleid, schwarzes Skapulier (Schulterblatt, körperbreiter Tuch- 
streifen vorn und hinten über das Kleid herabhängend), weißgefütterter Kopfschleier, schwarzer 
Mantel, lederner Gürtel mit großem Rosenkranz, Brustschleier und Stirnband von weißer 
Leinwand, auf der Brust an schwarzer Schnur kleines in Silber gefaßtes Kreuz aus Ebenholz. 
7. Kongregation der Dienerinnen der hl. Kindheit Jesu Würzburg-Oberzell. 
Sitz Würzburg-Oberzell. 
Tracht: Schwarzes Wollkleid, faltenreicher Rock mit angenähter Taille, kurze Pelerine, 
fassonierter Schleier mit aufgesetztem Pia, weißer Krause, weißem rundem Kragen, Medaille 
(rechtsseitig das Bildnis der unbefleckten Empfängnis, linksseitig das des hl. Franziskus) 
an blauer Wollschnur, Cingulum mit großperligem, fünfgesetzigem Rosenkranz und einem 
kleinen Kindheit-Jesu-Rosenkränzchen. Bei Ausgängen über der gewöhnlichen Kleidung 
weiter schwarzer Mantel. 
8. Kongregation der Töchter des allerheiligsten Erlösers. Sitz Würzburg. 
Tracht: Weitärmeliges, schwarzes Wollkleid mit schwarzem wollenem Gürtel mit 
Rosenkranz, schwarzer Überwurf, weiße Haube, weißes Stirnband, weißer steifer Kragen 
und schwarzer über die Schultern herabhängender Schleier; Professen auf der Brust ein 
schwarzes Kreuz mit dem Bilde des Gekreuzigten; Novizinnen eine Medaille mit den Bil- 
dern des hl. Joseph und des hl. Alfons; schwarzer, ärmelloser, am Halse schließender Mantel. 
9. Organisierte weltliche Krankenfürsorge des III. Ordens vom hl. Augustinus (Rita-Schwestern). 
Sitz Würzburg. 
Tracht: Schwarzer Radmantel, schwarzer Schleier mit steisem Rand und weißem 
Vorstoß. — Abzeichen: Nunde Vereinsbrosche mit weißem Grund und blauem Rand. 
Im weißen Grunde ein Buch mit Gürtelband, darüber ein Herz mit Pfeil in Gold, ferner 
in Gold die Umschrift: „Organisierte Krankenfürsorge Würzburg. E. V.“. 
10. Orden der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul. Sitz Angeburg. 
Tracht: Schwarzes Wollkleid mit enganschließender Taille und weiten Armeln, drei- 
eckiges Schultertuch aus weißer Leinwand, den Oberkörper vor= und rückwärts bedeckend; 
Latzschürze bei Ausgängen schwarz, bei der Arbeit weiß oder blau; weißes Häubchen mit 
Stiruband, darüber Schleier aus weißer geglätteter Leinwand; im Winter bei Ausgängen 
und auf Reisen Mantel ohne Armel mit achselbreitem rundem Kragen; bei der Kranken- 
pflege weiße oder helle, die übrige Kleidung bedeckende Armelschürze.
        <pb n="223" />
        211 
esetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 23. 
München, den 30. März 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 25. März 1918. betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung — 
Bekanntmachung vom 28. März 1918, die Postscheckordnung für das Königreich Bayer Kormd: 
betreffend. — Bekauntmachung vom 29. März 1918, die Postordummg für, das W von r. Junt 1P4 
28. Juli. 1917 betreffend. — Bekanntmachung vom 29. März 1918, die Postordnung für das Kömgrach 
Bayern vom 14. März 1917 betreffend. 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrgangelegenheiten. 
Die Aulage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: " 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der mit „Detonit 14" beginnende Absatz wird gefaßt: 
43
        <pb n="224" />
        212 
Detonit 14, auch mit angehängten Zahlen J, II, III usw. oder angehängten 
Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 2,6 Prozent 
Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, höchstens 10 Prozent 
Kalisalpeter, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit höchstens 
0,5 Prozent Kohle, auch mit Kieselgur). 
2. Gruppe b) 
Der Eingang des mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Wetter-Persalit, Gesteins-Persalit, Kohlen-Persalit, auch mit 
angehängten Buchstaben usw. wie bisher. 
Tr. Id. Verdichrere und verflössigte Gase 
Abschuitt F. Sonstige Vorschriften 
Absatz (6). b) bedeckte Wagen 
In Ziffer 1 wird am Ende ein) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen Sauerstoff und Wasserstoff in den Monaten 
Odktober bis März einschließlich auch in offenen Wagen befördert werden. 
Die Anderungen treten sofort in Krast. 
München, den 25. März 1918. 
v. Heidlein. 
Nr. 22/E III2. 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betressend. 
A. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 wird, wie folgt, 
geändert: 
1. Dem § 2 Abs. I wird als Satz 2 hinzugefügt: 
„Der Absender hat die Zahlkarte vor der Einlieferung zur Post mit Frei- 
marken in Höhe der Zahlkartengebühr (Abs. XIV) freizumachen.“ 
2. In § 2 Abs. X Satz 1 wird hinter dem Worte „Landzustellgängen“ das Wort 
„freigemachte“ eingefügt.
        <pb n="225" />
        Nr. 23. 213 
3. 
10. 
11. 
12. 
13. 
Im § 2 wird nach Abs. XII als neuer Abs. XIII eingesetzt: 
„Für eine bereits abgegangene Zahlkarte wird die Zahlkartengebühr nicht 
erstattet.“ 
Im 8§ 2 wird an Stelle des bisherigen Abs. XIII gesetzt: 
„XIV. Die vom Absender durch Freimarken zu entrichtende Zahlkartengebühr 
beträgt 
a) bei Beträgen bis 255 5ff. 
b) bei Beträgen von mehr als 255% 10 Pf.“ 
Im § 3 Abs. IV wird der Unterabsatz 2 gestrichen. 
Im § 4 Abfs. II erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„II. Die Postanstalt fertigt über die für den Kontoinhaber gleichzeitig vor- 
liegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte und kürzt zu 
Lasten des Kontoinhabers den Gesamtbetrag um die Zahlkartengebühr." 
. Im 8§ 4 Abs. III Unterabsatz 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „werden“ die 
Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
. Im § 4 Abs. III Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen; als Betrag ist der einzuziehende 
Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“ 
Im § 4 Abs. IV Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Zahl- 
kartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines Dritten mit Zahl- 
karte überwiesen, wenn der Absender der Sendung eine Zahlkarte beifügt.“ 
Im § 4 Abf. IV Unterabsatz 1 wird hinter Satz 1 eingefügt: 
„Als Betrag ist in der Zahlkarte der einzuziehende Betrag nach Abzug 
der Zahlkartengebühr einzutragen." 
Im § 6 Abs. VII wird der Vortrag unter Lit. „b) für jede ÜUberweisung“ usw. 
gestrichen. 
Im § 8 Abs. V wird der Vortrag unter 1. gestrichen, die Vorträge unter den bish. 
Ziffern 2 und 3 erhalten die Ziff. 1 und 2. 
Im § 10 Abs. I wird nach dem Worte „Gebühren“ in der Klammer der 
Vortrag „§ 2, XIII und“ gestrichen. 
Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber, 
die Sendungen dieser Amter und Anstalten unter einander sowie die Briefe der
        <pb n="226" />
        214 
Kontoinhaber an die Postscheckämter werden in Postscheckangelegenheiten portofrei 
befördert. Für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Postscheck- 
ämter sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die von den Postscheckämtern 
zum Preise von 25 Pf. für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt werden 
15. Diese Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
München, den 28. März 1918. 
v. Seidlein. 
  
— — — — — — —„ - 
Nr. 22/81 
ßé 2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung des 
Reichskanzlers vom 25. März 1918, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 Abs. IV Unterabs. 3 werden hinter dem Worte „auszufüllen;" die Worte 
„als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahl- 
kartengebühr einzutragen“ eingefügt. 
2. Im § 18 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach 
Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
3. Im § 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2a) werden von dem 
eingezogenen Betrag abgezogen."“ 
4. In § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „auszufüllen.“ die 
Worte „oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in Kartenform auszufüllen; als 
Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahlkarten- 
gebühr einzutragen.“ gesetzt. 
5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahlkarte“ die Worte 
„und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 
6. Im §19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte „oder 
hellrotbraunen“ eingefügt. 
7. Im § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung: 
. „Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahlkarte 
benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr 
dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto überwiesen.“
        <pb n="227" />
        Nr. 23. 215 
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem einge- 
zogenen Betrag abgezogen."“ 
9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
. „1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem Postscheckgesetz 
§ 5 Ziffer 1;“ 
10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei B stellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte 
die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Uberweisung die Gebühr 
untrr 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“ 
11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief 
ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle 
oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug der Auszahlungsgewühr (Gonsschesgeset 
8 5 Ziffer 2) oder durch liberweisung zurück.“ 
12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
13. Die Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
München, den 29. März 1918. 
v. Seidlein. 
Nr. 22/816 
PIII. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayera vom 24. März 1917 betreffend. 
s. Staatsministerium fũr Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 wird, wir folgt 
geändert: 
1. Im § 19 Abs. I Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „(mit Klebeleiste)“ 
die Worte .der eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte“ eingesetzt. Nach dem Worte 
„auszufüllen“ ist ein Strichpunkt zu setzen und beizufügen: „als Betrag ist der ein- 
zuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahlkartengebühr einzutragen." 
2. Im § 19 Abs. II Unterabsatz 5 werden hinter dem Worte „blauen" die Worte „oder 
hellrotbraunen“ eingefügt. 
3. Im § 19 Abs. III Ziff. 3 ist statt „§ 2 XIII" zu setzen „§ 2 XIV“/. 
44 
7
        <pb n="228" />
        216 
– 
10. 
11. 
12. 
Im § 19 Ab IV erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (III 3) werden von dem 
eingezogenen Betrag abgezogen“. 
Im § 19 Abs. VIII Unterabsatz 2 ist nach dem Worte „Betrag“ einzufügen „nach 
Abzug der Zahlkartengebühr“. 
Im 8§20 Abs. III Satz 2 werden hinter dem Worte „auszufüllen;" die Worte „als 
Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahlkarten- 
gebühr einzutragen." 
Im § 20 Abs. VIII Unterabsatz 1 ist unter 2 a) statt „§ 2 XIII" xu setzen „§ 2 XIV“. 
Im § 20 Abs. VIII Unterabsatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2a) werden von dem 
eingezogenen Betrag abgezogen“. 
Im 8§ 20 Abs. XI Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach 
Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
Im 8 20 Abs. XXXI Unterabsatz 1 ist unter 2. statt „S 2 XllI"“ zu setzen 
„82XIV-. 
Im § 20 Abs. XXXI Unterabsatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2) werden von dem ein- 
gezogenen Betrag abgezogen."“ 
Im § 25 Abs. VI Unterabsatz 1 erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
„1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach § 2 XIV der Post- 
scheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914." 
.Im § 25 Abs. VI Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefes mit Zahlkarte 
die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Überweisung die Gebühr 
unter 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten."“ 
14. Im § 25 Abs. VII Satz 1 ist nach dem Worte „Inhaber“ einzufügen „durch die 
15. 
16. 
Zahlstelle des Postscheckamtes oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug der Auszahlungs- 
gebühr (§ 6 Abs. VII der Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914).“ 
Die Worte „mit Zahlungsanweisung“ im Satz 1 und Satz 2 sind zu streichen. 
Im § 39 Abs. XI wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
Die Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
München, den 29. März 1918. 
v. Seidlein.
        <pb n="229" />
        eleh uud Verorduuigs Bial. 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 24. 
München, den 10. April 1918. 
  
Juhalt#: 
Königliche Verordnung vom 26. März 1918 zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Be- 
steuerung des Personen= und Güterverkehrs. — Bekanntmachung vom 5. April 1918 zum Vollzuge des 
Gesetzes vom 8. April 1917 über die Bestenerung des Personen= und Güterverkehrs. 
  
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesees vom §. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen= und Güterverkehrs. · 
cudwiglll 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzos von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die 
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (NGBl. S. 329) mit Bezug auf die Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats (GVl. 1918 S. 64) zu verordnen, was folgt: 
45
        <pb n="230" />
        218 
§ 1. 
Die Erhebung der Abgabe von der Personen= und Gepäckbeförderung obliegt, wenn 
die Abgabe im Abrechnungsverfahren nach § 14 des Gesetzes zu entrichten ist, den Kreis- 
kassen, im übrigen den zur Abstempelung von Lotterielosen zuständigen Rentämtern. 
§ 2. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das K. Staatsministerium der 
Finanzen im Benehmen mit dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
München, den 26. März 1918. 
Ludwig. 
v. Breunig. v. Seidlein. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Deybeck. 
Nr. 10169. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom S8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 11. September 1917 (GVl. S. 553) 
und des § 2 der Verordnung vom 26. März 1918 (GVl. S. 217) werden zum Voll- 
zuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güter- 
verkehrs (Rel. S. 329) und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats (GVhl. 1918 S. 64) im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 
1918 (GVl. S. 15) nachstehende weitere Anordnungen getroffen: 
1. Über Anträge auf Zulassung nichtstaatlicher Unternehmungen, die die Personen- 
beförderung im Schiffsverkehr oder auf Landwegen betreiben, zum Abrechnungsverfahren 
(§ 53 Abs. 3 ff. der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) entscheidet im Falle des 
§ 18 Abs. 4 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats, ferner wenn es sich 
um die Zulassung von Privatschiffern handelt, das Staatsministerium der Finanzen, in den 
übrigen Fällen die für das Beförderungsunternehmen zuständige Regierungsfi mer 
·0
        <pb n="231" />
        Nr. 24. 219 
2. Über die bei der staatlichen Verkehrsverwaltung aufkommenden Abgaben vom 
Personen= und Gepäckverkehr wird vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für den Personen- 
verkehr auf Landwegen (ogl. § 53 Abs. 2 Satz 2, § 37 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats) ausschließlich mit der Kreiskasse von Oberbayern abgerechnet. 
Nichtstaatliche Beförderungsunternehmungen, die die Abgabe vom Personen= und Gepäck- 
verkehr im Abrechnungsverfahren entrichten, haben mit der für den Sitz der Verwaltung, 
im Eisenbahnverkehre mit der für den Sitz der Abrechnungsstelle zuständigen Kreiskasse ab- 
zurechnen. Hinsichtlich der Prüfung der Einnah chweisungen und der Abgabe der im 
§ 58 Abs. 1 Satz 3, 4 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen 
Bescheinigungen bei nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen gelten die Bestimmungen 
unter I Ziff. 3 Abs. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 1918 entsprechend. 
3. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, für nichtstaatliche Beförderungs- 
unternehmungen im Falle des Bedürfnisses unter Anordnung geeigneter Überwachungsmaß- 
nahmen von den Bestimmungen über die Anbringung der Reihenbezeichnung und der Nummer 
sowie des Ausgabetags auf den Fahrausweisen (§ 53 Abs. 4, § 63 Abs. 8 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats) Ausnahmen zuzulassen. 
4. Zur Abstempelung der Fahrausweise und zur Erhebung der Abgabe von der 
Personen= und Gepäckbeförderung in den Fällen der Einzelversteuerung (§§ 61 bis 64 der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind die Rentämter zuständig, denen die Er- 
hebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen obliegt. Die hiernach als Steuerstellen 
in Betracht kommenden Rentämter und die ihnen zugewiesenen Erhebungsbezirke sind aus 
der Anlage ersichtlich. 
Die Abgabe ist in den Fällen der Einzelversteuerung bei dem Rentamte zu ent- 
richten, in dessen Erhebungsbezirk der Betriebsunternehmer seinen Sitz (Wohnort) hat. 
5. Der Verkauf der Gepäckzettelblöcke (§ 64 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats) erfolgt ausschließlich durch die in Ziffer 4 bezeichneten Rentämter. Die 
Bestimmungen unter IV Ziff. 2, 3 der Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 1918 
gelten entsprechend. 
6. Anträge auf Abgabenerstattung nach § 66 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats sind an das Rentamt zu richten, bei dem die Fahrausweise versteuert wurden. 
Über die Erstattung entscheidet das Rentamt. 
7. Die im § 69 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene An- 
zeige ist an das Rentamt zu richten, in dessen Erhebungsbezirk (vgl. Ziff. 4) der Betriebs- 
unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) hat. 
8. Hinsichtlich der Buchführung, Verrechnung und Ablieferung sowie des Verfahrens 
bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen gelten für die
        <pb n="232" />
        220 
Abgabe von der Personen- und Gepäckbeförderung die Bestimmungen unter V, VI Ziff. 1 
der Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 1918 entsprechend. 
9. Das Einnahme= und das Anmeldungsbuch über das Aufkommen an Verkehrs- 
abgabe sind nach den den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats beigegebenenen Mustern 
20, 21 zu führen. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, Steuerstellen mit 
geringem Abgabenaufall, insbesondere solchen, bei denen nur ein Abgabenzweig verrechnet 
wird, auf Antrag die Vereinigung des Anmeldungs= und des Einnahmebuchs zu einem 
Buche zu gestatten. 
10. Die Vornahme der im § 72 Abs. 2 ff. der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats bezeichneten Prüfungen obliegt für jeden Regierungsbezirk dem mit der Behandlung 
des Verkehrssteuerwesens betrauten Referenten der Regierungsfinanzkammer, dem im Bedarfs- 
falle zur Unterstützung ein geeigneter Beamter beigegeben werden kann. 
Jahresberichte über die Prüfungen sind nicht zu erstatten. Über bemerkenswerte Wahr- 
nehmungen und Anregungen zur Regelung wichtiger, das Steneraufkommen wesentlich be- 
einflussender Fragen ist durch die Regierungsfinanzkammer veranlaßtenfalls gesondert an das 
Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 
München, den 5. April 1918. 
v. Brennig. v. Heidlein.
        <pb n="233" />
        221 
Anlage. 
Verzeichnis 
der zur Erhebung der Abgabe von der Personen- und Gepäckbeförderung im Falle 
der Einzelversteuerung zuständigen Rentämter. 
  
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung der Steuerstelle 
Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
  
Oberbapern. 
Rentamt Ingolstadt. 
Stadtrentamt München l. 
Rentamt Rosenheim. 
Rentamt Traunstein. 
Rentamt Weilheim. 
N#e#berbapern. 
Rentamt Deggendorf. 
Rentamt Landshut. 
Rentamt Passau. 
Rentamt Straubing. 
  
  
die Bezirke der Rentämter Aichach, Friedberg, 
Ingolstadt, Pfaffenhofen, Schrobenhausen. 
den Stadtbezirk München, dann die Bezirke der 
Rentämter Dachau, Erding, Freising, Moos- 
burg, München (Land). 
die Bezirke der Rentämter Aibling, Ebersberg, Mies- 
bach, Mühldorf, Rosenheim, Tölz, Wasserburg. 
die Bezirke der Rentämter Berchtesgaden, Burg- 
hausen, Laufen, Traunstein, Trostberg. 
die Bezirke der Rentämter Flürstenfeldbruck, 
Garmisch, Landsberg, Schongau, Starnberg, 
Weilheim, Wolfratshausen. 
die Bezirke der Rentämter Deggendorf, Kötzting, 
Landau a. J. Schönberg, Viechtach, Zwiesel. 
die Bezirke der Rentämter Dingolfing, Eggen- 
felden, Landshut, Pfarrkirchen, Vilsbiburg. 
die Bezirke der Rentämter Freyung, Griesbach, 
Obernzell, Passau, Simbach, Vilshofen. 
die Bezirke der Rentämter Kelheim, Mallersdorf, 
Mitterfels, Neustadt a. D., Straubing.
        <pb n="234" />
        222 
  
efd. 
Nr. 
Bezeichnung der Steuoerstelle 
  
Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
  
10 
11 
12 
14 
16 
17 
  
Pfalz. 
Rentamt Kaiserslautern. 
Rentamt Landau. 
Rentamt Speyer. 
Rentamt Zweibrücken 
Oberpfalz 
und Regensburg. 
Rentamt Amberg. 
Rentamt Regensburg lI. 
Rentamt Weiden. 
Oberfranken. 
Landrentamt Bamberg. 
  
die Bezirke der Rentämter Kaiserslautern, Kirch- 
heimbolanden, Kusel, Lauterecken, Obermoschel, 
Winnweiler. 
die Bezirke der Rentämter Annweiler, Bergzabern, 
Edenkoben, Germersheim, Kandel, Landau. 
die Bezirke der Rentämter Dürkheim, Frankenthal, 
Grünstadt, Ludwigshafen, Neustadt a. H., Speyer. 
die Bezirke der Rentämter Blieskastel, Dahn, 
Homburg, St. Ingbert, Landstuhl, Pirmasens, 
Zweibrücken. 
die Bezirke der Rentämter Amberg, Cham, Kastl, 
Nabburg, Neunburg v. W., Sulzbach, Walder- 
bach, Waldmünchen. 
die Bezirke der Rentämter Beilngries, Burg- 
lengenfeld, Heman, Neumarkt, Regensburg 1, 
Regensburg II, Riedenburg, Velburg. 
die Bezirke der Rentämter Auerbach, Eschenbach, 
Kemnath, Tirschenreuth, Vohenstrauß, Wald- 
sassen, Weiden. 
die Bezirke der Rentämter Bamberg (Land), Bam- 
berg (Stadt), Burgwindheim, Ebermannstadt, 
Forchheim, Herzogenaurach, Höchstadt a. A., 
Scheßlitz, Staffelstein.
        <pb n="235" />
        Nr 
24. 
223 
  
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung der Steuerstelle 
Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
  
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
  
Rentamt Bayreuth. 
Rentamt Hof. 
Rentamt Kulmbach. 
Mittelfranken. 
Rentamt Ansbach. 
Rentamt Eichstätt. 
Rentamt Fürth. 
Rentamt Nürnberg J. 
Unterfranken und 
Kschaffenburg. 
Rentamt Aschaffenburg II. 
Neutamt Neustadt a. S. 
  
die Bezirke der Rentämter Bayreuth, Markt- 
Schorgast, Neunkirchen, Pegnitz, Pottenstein, 
Weischenfeld. 
die Bezirke der Rentämter Hof, lichtenberg, 
Münchberg, Selb, Wunsiedel. 
die Bezirke der Rentämter Kronach, Kulmbach, 
Lichtenfels, Rothenkirchen, Stadtsteinach, Thur- 
nau, Weismain. 
die Bezirke der Rentämter Ansbach, Dinkelsbühl, 
Feuchtwangen, Heilsbronn, Herrieden, Rothen- 
burg, Uffenheim. 
die Bezirke der Rentämter Eichstätt, Greding, 
Gunzenhausen, Heidenheim, Kipfenberg, Wasser- 
trüdingen, Weissenburg. 
die Bezirke der Rentämter Cadolzburg, Erlangen, 
Fürth, Markt-Bibart, Markt-Erlbach, Neu- 
stadt a. A., Windsheim. 
die Bezirke der Rentämter Altdorf, Hersbruck, 
Hilpolstein, Nürnberg, Schwabach, Spalt. 
die Bezirke der Rentämter Amorbach, Aschaffen 
burg 1, Aschaffenburg II, Brückenau, Ge- 
münden, Klingenberg, Lengfurt, Lohr. 
die Bezirke der Rentämter Hammelburg, Hofheim, 
Kissingen, Königshofen, Mellrichstadt, Münner- 
stadt, Nrustadt a. S.
        <pb n="236" />
        224 
  
efd. 
Nr. 
Bezeichnung der Steuerstelle 
  
Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
  
27 
28 
29 
30 
31 
32 
  
Rentamt Schweinfurt. 
Landrentamt Würzburg 
Schwaben und NUeuburg. 
Rentamt Augsburg II. 
Rentamt Donauwörth. 
Rentamt Kempten. 
Rentamt Memmingen. 
  
die Bezirke der Rentämter Arnstein, Ebern, Gerolz= 
hofen, Schweinfurt, Volkach, Werneck, Zeil. 
den Stadtbezirk Würzburg dann die Bezirke 
der Rentämter Dettelbach, Karlstadt, Kitzingen, 
Ochsenfurt, Röttingen, Würzburg (Land). 
die Bezirke der Rentämter Augsburg I und II, 
Burgau, Krumbach, Schwabmünchen, Wer- 
tingen, Zusmarshausen. 
die Bezirke der Rentämter, Dillingen, Donauwörth, 
Höchstädt, Lauingen, Monheim, Neuburg, Nörd- 
lingen, Ottingen, Rain. 
die Bezirke der Rentämter Buchloe, Füssen, Im- 
menstadt, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Markt- 
Oberdorf. 
die Bezirke der Rentämter Günzburg, Illertissen, 
Memmingen, Mindelheim, Neu-Ulm, Otto- 
beuren, Türkheim, Weißenhorn.
        <pb n="237" />
        225 
esth und Vrrorduungs-t 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 25. 
München, den 14. April 1918. 
Inhaelt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 25 März 1918 für die Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton. — 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 25. März 1918 für die Aufstellung und Prüfung von Tragfähig- 
keilsnachweisen bei Bauwerken. 
  
Nr 40710 4. 
Oberpolizeisiche Vorlchriften 
für die Kusführung von Zauwerken aus Gisenhekon. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern 
vom 26. Dezember 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1900 (8Bl. S. 484) 
erläßt das K. Staatsministerium des Innern die nachstehenden Oberpolizeilichen Vorschriften. 
Den Teilen I und II der Vorschriften liegen die vom Deutschen Ausschuß für Eisenbeton 
aufgestellten „Bestimmungen für die Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton“ vom 
Oktober 1915 zugrunde. Mit Ausnahme der §§ 2, 4 und 5, § 12 Ziff 7, § 14 
und § 18 Ziff. 8 wurden diese Bestimmungen unverändert in die Vorschrist übernommen. 
46
        <pb n="238" />
        228 
Cei I. Allgemeine Vorschriften.“) 
§ 1. Geltungsbereich. 
Die Bestimmungen sind für alle Bauausführungen maßgebend, bei denen Beton in 
Verbindung mit Eisen derart verwendet wird, daß beide Elemente in gemeinsamer Wirkung 
zur Übertragung der äußern Kräfte nötig sind. 
§5 2. Bauvorlagen. 
1. Für ein Bauwerk, das ganz oder zum Teil aus Eisenbeton hergestellt werden soll, 
sind zur baupolizeilichen Prüfung außer den in den Bauordnungen vorgeschriebenen Plänen 
Zeichnungen, statische Berechnungen und Beschreibungen beizubringen, woraus zu ersehen sind: 
die Gesamtanordnung, die Belastungsannahmen, die Querschnitte der einzelnen Teile, die 
genaue Gestalt und Lage der Eiseneinlagen, der Bewegungsfugen und dergl., ferner Art, 
Ursprung und Beschaffenheit der Baustoffe, die zum Beton verwendet werden sollen, ihr 
Mischungsverhältnis (vergl. § 6) und die gewährleistete Druckfestigkeit:) des Betons nach 
28= oder 45 tägiger Erhärtung (vergl. § 18, Ziff. 1 u. 2). 
2. Die statischen Berechnungen müssen die Sicherheit des Bauwerks nach diesen Be- 
stimmungen in übersichtlicher und prüfbarer Form nachweisen. 
3. Bei noch unerprobter Bauweise kann die Baupolizeibehörde die Zulassung abhängig 
machen vom Ausfall von Probeausführungen und Belastungsversuchen. Diese Belastungs- 
versuche sind bis zum Bruche durchzuführen. 
4. Auf Anfordern sind Proben der Baustoffe beizufügen. 
5. Die Vorlagen haben zu unterschreiben der Bauherr, der Entwurfsverfasser und vor 
dem Beginn der Arbeiten auch der ausführende Unternehmer. Wird die Ausführung einem 
anderen Unternehmer übertragen, so ist dies der Baupolizeibehörde sofort mitzuteilen. 
§ 3. Vorläufiger Festigkeitsnachweis. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Anfordern der Baupolizeibehörde vor Baubeginn 
den Nachweis zu bringen, daß die Mischungen mit den Baustoffen und bei der für den 
Bau in Aussicht genommenen Verarbeitungsweise die gewährleistete Druckfestigkeit !.) ergeben. 
*) Bauleitung und Ausführung von Eisenbetonbauten fordern eine gründliche Kenntnis dieser Bauweise. 
Daher darf der Bauherr nur solche Unternehmer damit betrauen, die diese Kenntuis und eine sorgfältige Ausführung 
gewährleisten. Den Nachweis dafür fordere man (vergl. B.G.B. § 831). Ebenso darf der Unternehmer als ver- 
antwortliche Bauleiter von Eisenbetonbauten nur solche Persönlichkciten heranziehen, die diese Bauart gründlich 
kennen; zur Aufsicht der Arbeiten sind nur geschulte Poliere oder zuverlässige Vorarbeiter zu verwenden, die bei 
Eisenbetonbauten schon mit Erfolg tätig gewesen sind. 
1) Unter Druckfestigkeit ist hier und im folgenden die Druckfestigkeit von Würfeln zu verstehen, die nach den 
„Bestimmungen für Druckversuche an Würfeln bei Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton“ angefertigt und 
geprüft worden sind (s. Anhang!-
        <pb n="239" />
        Nr. 25. 227 
§ 4. Bauleitung. 
Während der ganzen Dauer der Bauausführung muß entweder der verantwortliche 
Bauleiter oder die von ihm mit der Ausführung des Eisenbetonbauwerks besonders beauf- 
tragte Person auf der Baustelle anwesend sein. Ein Wechsel in der Person des Bauleiters 
oder des Beauftragten ist der Baupolizeibehörde sofort mitzuteilen. 
§ 5. Die Banstoffe. 
Die Eigenschaften der Baustoffe, die verwendet werden, sind auf Anfordern der Bau-- 
polizeibehörde durch Zeugnisse nachzuweisen. 
1. Zement. Verwendet werden darf nur normalbindender Portland-, Eisenportland- 
oder Hochofenzement, der den jeweils gültigen deutschen Normen für Lieferung und Prüfung 
von Portlandzement, Eisenportlandzement und Hochofenzement entspricht.) 
Die Zeugnisse über die Beschaffenheit müssen Angaben über Raumbeständigkeit, Bin- 
dezeit, Mahlfeinheit, Zug= und Druckfestigkeit enthalten. 
Da erfahrungsgemäß die Abbindezeit eines Zements wechseln kann, muß der Unter- 
nehmer durch wiederholte Abbindeproben auf der Baaustelle feststellen, daß kein rasch bindender 
Zement verwendet mird. 
Der Zement ist in der Ursprungspackung (Fabrikpackung) auf der Verwendungsstelle 
anzuliefern. 
2. Sand, Kies, Grus und Steinschlag sollen möglichst gemischtkörnig sein 
und dürfen keine schädlichen Beimengungen enthalten..) In Zweifelsfällen ist der Einfluß 
von Beimengungen durch Druckoersuche sestzustellen.“) Steine sollen wetterbeständig sein. 
Für Bauteile, die laut polizeilicher Vorschrift feuerfest sein müssen, dürfen nur solche Zu- 
schlagstoffe verwandt werden, die im Beton dem Feuer widerstehen. 
Zweckmäßig wird das Korn der Zuschläge so gehalten, daß die Hohlräume des Gemisches 
Möglichst gering werden. Die gröbsten Körner der Zuschläge müssen sich noch zwischen die 
Eiseneinlagen sowie Schalung und Eiseneinlagen ohne Verschiebung der Eisen einbringen lassen. 
2) Es bleibt vorbehalten, die Eignung von Hochofenzement zur Herstellung von Eisenbetonbauten nach 
Ablauf von 5 Jahren erneut zu prüfen. 
8) Es läßt sich keine erschöpfende, allgemeine Bestimmung treffen, wie die Baustoffe beschaffen sein müssen, 
aus denen der Beton hergestellt wird. Lehm, Tou und ähnliche Beimischungen wirken schädlich auf die Festigkeit 
bes Vetons, wenn sie am Sand und Kies festhaften. Sind sie im Sand fein verteilt, ohne an den Körnern zu 
daften, so schaden sie in der Regel nichts, sie können sogar unter Umständen die Festigkeit erhöhen. Im ersten 
Falle können die Baustoffe zuweilen durch Waschen zum Betonieren brauchbar werden, im anderen Falle wäre 
Waschen verfehlt. 
Die in verschiedenen Fluß Kiessanden vorkommenden Brannkohlenteile können schädlich wirken, wenn sie in 
größeren Mengen vorhanden sind. 
) Soll zerkleinerte Hochofenschlacke als Zuschlag verwendet werden, so ist vorher zu prüfen, ob sie sich 
dazu eignet. 
46“
        <pb n="240" />
        228 
3. Wasser. Das Wasser darf keine Bestandteile enthalten, die die Erhärtung des 
Betons beeinträchtigen. Bei Zweifeln ist die Brauchbarkeit des Wassers vorher durch Ver- 
suche festzustellen. 
4. Eisen. Das Eisen muß den Mindestforderungen genügen, die für Bauwerk- 
eisen enthalten sind in den Vorschriften für die Lieferung von Eisen und Stahl, 
aufgestellt vom Verein deutscher Eisenhüttenleute 1911. Das Eisen darf zum Zwecke der 
Prüfung weder abgedreht noch ausgeschmiedet oder ausgewalzt werden; es ist also stets in 
der Dicke zu prüfen, wie es angeliefert wird. 
Anzahl und Durchführung der Proben richten sich ebenfalls nach den genannten Vorsch ften. 
Die Kaltbiegeprobe soll in der Regel auf jeder Baustelle durchgeführt werden; dabei 
muß der lichte Durchmesser der Schleife an der Biegestelle gleich dem Durchmesser des zu 
prüfenden Rundeisens sein (bei Flacheisen gleich der Dicke). Auf der Zugseite dürfen dabei 
keine Risse entstehen. 
Für Bauteile, die besonders ungünstigen, rechnerisch nicht saßöaren Beanspruchungen 
ausgesetzt sind, kann die Baupolizeibehörde bei Prüfung der Bauvorlagen ausnahmsweise 
die Prüfung auf Zug verlangen, wobei die Mindestzahlen der obengenannten Vorschriften, 
3700 kg/qcm Bruchspannung und 20 vH. Bruchdehnung, eingehalten werden müssen. 
§ 6. Zubereitung der Betonmasse. 
1. Betongemenge. Sand, Kies, Grus und Steinschlag werden für den Beton 
nach Raumteilen, Zement nach Gewicht bemessen. 
2. Zur Umrechnung von Gewichtsteilen auf Raumteile ist das Gewicht des Zements 
nach losem Einfüllen in ein Hektolitergefäß zu bestimmen. 
3. Das Betongemenge soll so viel Sand, Kies oder Kiessand, Grus oder Steinschlag 
und Zement enthalten, daß ein dichter Beton entsteht, der eine rostsichere Umhüllung der 
Eiseneinlagen gewährleistet; erfahrungsgemäß wird dies erreicht, wenn in 1 chm Beton- 
mischung wenigstens ½ chm Mörtel enthalten ist. 
4. Die in § 18 Ziff. 1 geforderte Druckfestigkeit des Betons von 150 oder 180 kg/qcm 
ist nachzuweisen.5) Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, kann die Baupolizeibehörde 
unter Berücksichtigung der Güte der Baustoffe und der Bauweise die Verwendung einer 
Mindestmenge von Zement auf 1 chm Zuschlagstoffe vorschreiben. 
5. Betonmasse. Die Festigkeit des Betons nimmt mit steigendem Wasserinstetz 
ab; erdfeuchter Beton erreicht eine höhere Festigkeit als weicher und dieser wiederum eine 
höhere Festigkeit als flüssiger Beton. Zur Erreichung der vorgesehenen Festigle en muß 
5) Vergl. die „Bestimmungen für Druckversuche an Würfeln bei Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton“ 
(I. Anhang).
        <pb n="241" />
        Nr. 25. 229 
somit die Menge des Zements um so größer sein, je höher der Wasserzusatz ist; das 
Mischungsverhältnis von Zement zu Sand und Zuschlägen ist deshalb je nach dem Wasser- 
gehalt des Betons zu bestimmen. Außerdem ist die Art und Zusammensetzung der Zuschläge 
von Einfluß auf die Festigkeit des Betons. Zement, Sand und Wasser bilden den Mörtel, 
das Bindemittel des Betons; je größer der Sandgehalt der Betonmasse, desto größer muß 
der Zementgehalt zur Erxzielung gleicher Festigkeit sein. 
6. Mischweise. Die Betonmasse kann von Hand, muß aber bei größeren Bauaus- 
führungen durch geeignete Mischmaschinen gemischt werden. Die Zusammensetzung der 
Mischung muß an der Mischstelle mit deutlich lesbarer Schrift angeschlagen sein und muß 
sich beim Arbeitsvorgang leicht feststellen lassen. 
a) Bei Handmischung ist die Betonmasse auf einer gut gelagerten, kräftigen, 
dichtschließenden Pritsche oder auf sonst ebener, schwer absaugender und fester 
Unterlage herzustellen. Zunächst sind Sand, Kiessand oder Grus mit dem Zement 
trocken zu mischen, bis sie ein gleichfarbiges Gemenge ergeben; dann ist das 
Wasser zuzusetzen, hierauf gröbere Zuschläge (vergl. § 5, Ziff. 2), die vorher genäßt 
und wenn nötig gereinigt werden müssen. Das Ganze ist noch so lange zu 
mischen, bis eine gleichmäßige Betonmasse entstanden ist. 
b) Bei Maschinenmischung wird das gesamte Gemenge zunächst trocken und 
hierauf unter allmählichem Wasserzusatz so lange noch weiter gemischt, bis eine 
innig gemischte, gleichmäßige Betonmasse entstanden ist. 
Die Mischdauer kann als ausreichend angesehen werden, wenn die Steine allseitig von 
innig gemischtem, gleichfarbigem Mörtel umgeben sind. 
§ 7. Verarbeitung der Betonmasse. 
1. Die Betonmasse soll alsbald nach dem Mischen und ohne Unterbrechung verarbeitet 
werden. In Ausnahmefällen darf die Betonmasse einige Zeit unverarbeitet liegen bleiben; 
bei trockner und warmer Witterung aber nicht über eine Stunde, bei nasser und kühler 
nicht über zwei Stunden. Nicht sofort verarbeitete Betonmasse ist vor Witterungseinflüssen, 
wie Sonne, Wind, starkem Regen usw., zu schützen und unmittelbar vor Verwendung um- 
zuschaufeln. In allen Fällen muß die Betonmasse vor Beginn des Abbindens verarbeitet sein. 
2. Bei dem Einbringen der Betonmasse ist darauf zu achten, daß die Gleichmäßigkeit 
der Mischung erhalten bleibt. Gröbere Zuschlagsteile, die sich abgesondert haben, sind mit 
dem Mört-l wieder zu vermengen. 
3. Die Massen sind nacheinander so zeitig (frisch auf frisch) einzubringen, daß sie 
untereinander ausreichend fest binden. Bei Plattenbalken sind Steg und Platte in einem
        <pb n="242" />
        230 
Arbeitsvorgang zu betonieren, soweit es die Abmessungen der Bauteile zulassen. Die 
Betonierungsabschnitte sind an die wenigst beanspruchten Stellen zu legen. 
4. Die Betonmasse ist in einem dem Wasserzusatz entsprechendem Maße mit passend 
geformten Geräten zu verdichten und so durchzuarbeiten, daß Luftblasen entweichen und 
der Beton die für ihn bestimmten Räume vollständig ausfüllt. Zur guten und dichten 
Umhüllung des Eisens ist weicher oder flüssiger Beton der geeignetste. 
Wird für einzelne Bauteile mit geringer Eisenbewehrung ausnahmsweise erdfeuchter 
Beton verwendet, so ist in Schichten von höchstens 15 cm Stärke zu stampfen; dabei darf 
der erdfeuchte Beton nicht zu trocken angemacht werden. 
5. Die Oberfläche abgebundener Schichten ist vor dem Fortsetzen des Betonierens auf- 
zurauhen, von losen Bestandteilen zu reinigen und anzunässen. Sodann ist ein dem Mörtel 
der Betonmasse entsprechender Zementmörtelbrei aufzubringen, wobei streng darauf zu achten 
ist, daß dieser Mörtelbrei nicht schon abgetrocknet ist oder abgebunden hat, bevor die neue 
Betonschicht hergestellt wird. 
§ 8. Betonieren bei Frost. 
Bei stärkerem Forst als —305C an der Arbeitsstelle darf nur betoniert werden, wenn 
in geeigneter Weise gesorgt wird, daß der Frost keinen Schaden bringt. Die Baustoffe 
dürfen nicht gefroren sein. An gefrorene Bauteile darf nicht anbetoniert werden. Beton, 
der im Abbinden ist, ist besonders sorgfältig vor Kälteeinwirkung zu schützen. 
§ 9. Einbringen des Eisens. 
1. Das Eisen ist vor Verwendung von Schmutz, Fett und losem Rost zu befreien. 
2. Die Bewehrung muß den Plänen entsprechen. 
3. Besondere Sorgfalt ist zu verwenden auf die vorgeschriebene Form und die richtige 
Lage der Eisen sowie auf eine gute Verknüpfung der durchlaufenden Zug= oder Druckeisen 
mit Verteilungseisen und Bügeln. 
4. In Plattenbalken sind stets Bügel anzuordnen, um den Zusammenhang zwischen 
Platte und Balken zu gewährleisten. 
5. Die Zugeiseneinlagen sind an ihren Enden mit runden oder spitzwinkligen Haken 
zu versehen, deren lichter Durchmesser mindestens gleich dem 2,5 fachen des Eisendurch- 
messers ist. Der lichte Krümmungshalbmesser von abgebogenen Eisen muß das 10. bis 
15 fache des Eisendurchmessers betragen. 
6. In Balken soll der lichte Abstand der Eiseneinlagen voneinander nach jeder Richtung 
in der Regel mindestens gleich dem Eisendurchmesser, aber nicht kleiner als 2 cem sein. 
Wenn sich geringere Abstände nicht vermeiden lassen, so muß durch einen feinen und fetten 
Mörtel für eine dichte Umhüllung der einzelnen Eisen gesorgt werden.
        <pb n="243" />
        Nr. 25. 231 
7. Die Betondeckung der Eiseneinlagen an der Unterseite von Platten soll mindestens 
1 cm stark sein; die Uberdeckung der Bügel an den Rippen und bei Säulen muß überall 
mindestens 1,5 cm, bei Bauten im Freien 2 cm betragen.?) 
8. Während des Betonierens sind die Eisen in der richtigen Lage festzuhalten und 
mit der Betonmasse dicht zu umlleiden. 
9. Die Eisen dürfen mit Zementbrei nur unmittelbar vorm Einbetonieren ein- 
geschlämmt werden, da ein angetrockneter Zementmantel den Verbund zwischen Eisen und 
Beton stört. 
§ 10. Herstellung der Schalungen. 
1. Alle Rüstungen und Einschalungen sind tragfähig herzustellen; sie müssen aus- 
reichend widerstandsfähig gegen Durchbiegung und genügend fest sein gegen die Einwirkung 
des Stampfens. Sie müssen auch leicht und gefahrlos wieder entfernt werden können 
(wegen der Notstützen vergl. Ziff. 7). Die Stützen oder Lehrbögen sind auf Keile, Sand- 
kästen oder Schrauben zu stellen, damit durch deren allmähliches Lüften das Lehrgerüst lang- 
sam gesenkt werden kann. 
2. Lehrgerüsteisen als alleinige Unterstützung von Deckenschalungen sind nur bis zu 
ciner Spannweite von 2,5 m zulässig; bei größerer Spannweite sind End= und Zwischen- 
stützen anzuwenden. Das Abstürzen und Aufstapeln von Baustoffen auf solchen Ein- 
schalungen ist verboten. 
3. Bei allen unterstützten Lehrgerüsten dürfen gestoßene, d. h. aufeinandergesetzte Unter- 
stützungshölzer nur bis zu zwei Drittel der Gesamtheit der Stützen verwendet werden. 
Gestoßene Stützen dürfen nur abwechselnd mit aus einem Stück geschnittenen Stützen 
gesetzt werden. Die Schnittflächen der gest beren Stützen müssen wagerecht glatt aufeinander 
passen. An der Stoßstelle sind sie durch aufg nagelte, mindestens 0,70 m lange, hölzerne 
Laschen gegen Ausbiegen und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz sind drei, bei 
solchen aus Vierkantholz vier Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Mechr als einmal 
gestoßene Stützen sind unzulässig. Wegen der Knickgefahr ist der Stoß nicht ins mittlere 
Drittel der Stützen zu legen. Stützen unter 7 cm Zopfstärke sind unzulässig. 
4. Stützen mit Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung gelten als nicht gestoßen, 
wenn der Stoß haltbar durch Schrauben gesichert ist. 
5. Die Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage aus Holz (Bohlen, Kanthölzern) 
erhalten. Bei nicht tragfähigem Untergrunde sind besondere Sicherungen anzuwenden. 
6. Bei Schalungsgerüsten für Ingenieurbauten sowie für Hochbauten in Räumen von 
mehr als 5 m Höhe kann ein rechnerischer Festigkeitsnachweis verlangt werden. 
  
6) Bei i nicht reinen Eisenbctonbanten. besonders bei Verwendung von Formeisen sind besondere Maßnahmen 
zu treffen.
        <pb n="244" />
        232 
Stützen von 5 m Länge und darüber sind nach der Längen= und Tiefenrichtung 
untereinander abzuschwerten und knicksicher auszubilden. 
Bei Herstellung von Decken und Gewölben, die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt 
sind, oder bei schwer lastenden Bauteilen sind, soweit nicht abgebundene Lehrgerüste ver- 
wendet werden, die Stützen aus besonders starken oder gekuppelten Hölzern zu fertigen, die 
wagerecht miteinander zu verbinden und durch doppelte Kreuzstreben besonders zu sichern sind. 
7. Bei Herstellung der Schalungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß bei der Aus- 
schalung einige Stützen (sogen. Notstützen) weiter stehen bleiben können, ohne daß daran und 
an den darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden braucht. In mehrgeschossigen Ge- 
bäuden sind die Notstützen derart übereinander anzuordnen, daß alle Lastdrucke in gerader 
Fortsetzung weitergeführt werden Bei den üblichen Spannweiten genügt eine Notstütze unter 
der Mitte jedes Balkens und der Mitte von Deckenfeldern, die mehr als 3 m Spannweite 
haben. Bei Unterzügen und langen Balken können noch weitere Notstützen verlangt werden. 
8. Vorm Einbringen des Betons sind die Schalungen zu reinigen; Fremdkörper im 
Innern der Schalungen sind zu beseitigen. Bei Schalungen von Säulen sind am Fuß und 
Ansatz der Auskragungen, bei Schalungen von tiefen Trägern an der Unterseite Reinigungs- 
öffnungen anzubringen. 
9. Während des Betonierens einer Decke sind im Geschoß darunter die Keile zu prüfen 
und, wenn erforderlich, nachzutreiben. 
§ 11. Schalungsfristen und Ausschalen. 
1. Die Ausschalung eines Bauteils, d. h. die Beseitigung der Schalung 
und Stützung mit Ausnahme der Notstützen (s.§ 10, Ziff. 7), darf nicht eher 
vorgenommen werden, als bis der verantwortliche Bauleiter durch die 
Untersuchung des Bauteils sich von der ausreichenden Erhärtung des Betons 
und Tragfähigkeit des Bauteils überzeugt und die Ausschalung ange- 
ordnet hat. 
2. Bis zur genügenden Erhärtung des Betons sind die Bauteile gegen die Einwirkung 
des Frostes und gegen vorzeitiges Austrocknen zu schützen sowie vor Erschütterung und Be- 
lastung zu bewahren. 
3. Die Fristen zwischen der Beendigung des Betonierens und der Ausschalung sind 
abhängig von der Witterung, der Stützweite und dem Eigengewicht der Bauteile. 
Bei günstiger Witterung darf die seitliche Schalung der Balken und die Einschalung 
der Stützen oder Pfeiler nicht vor drei Tagen, die Schalung von Deckenplatten nicht vor 
Ablauf von acht Tagen, die Stützung der Balken und weitgespannter Deckenplatten nicht vor
        <pb n="245" />
        Nr. 25. 233 
Ablauf von drei Wochen beseitigt werden. Bei großen Stützweiten und Abmessungen sind 
die Fristen unter Umständen bis zu sechs Wochen zu verlängern. 
Besondere Vorsicht ist bei Bauteilen (z. B. Dächern und Dachdecken) 
geboten, die beim Ausschalen nahezu schon die volle rechnungsmäßige 
Last haben. 
4. Die Notstützen (s. § 10, Ziff. 7.) sollen nach der Ausschalung überall noch 
wenigstens 14 Tage erhalten bleiben. 
5. Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen zunächst abzusenken; das ruck- 
weise Wegschlagen und Abzwängen ist verboten. Auch sonst ist jede Erschütterung dabei zu 
vermeiden. 
6. Tritt während der Erhärtung Frost ein, so sind die in Ziff. 3 u. 4 vorgeschrie- 
benen Fristen mindestens um die Dauer der Frostzeit zu verlängern. Bei Wiederaufnahme 
der Arbeiten nach dem Frost und vor jeder weiteren Ausschalung ist der Beton darauf zu 
untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend erhärtet, nicht nur hart zefroren ist. 
7. Uber den Gang der Arbeiten ist ein Tagebuch zu führen, woraus die Zeitabschnitte 
für die Ausführung der einzelnen Arbeiten stets nachgewiesen werden können. Frosttage sind 
darin unter Angabe der Grade und der Stunde ihrer Messung besonders zu vermerken. 
Das Tagebuch ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
8. Im Baubetriebe dürfen Decken während der ersten drei Tage nach der Herstellung 
überhaupt nicht und vom 4. bis 14. Tage nur dann benutzt werden, wenn sie durch einen 
Bretterbelag geschützt sind. 
Es ist verboten, Lasten (Steine, Balken, Bretter, Träger usw.) auf frisch hergestellte 
Decken abzuwerfen oder abzukippen, oder Baustoffe, die nicht sofort verwendet werden, auf 
noch nicht ausgeschalte Decken aufzustapeln. 
§ 12. Prüfung während der Ausführung. Probebelastungen. 
1. Die Baupolizeibehörde kann während der Bauausführung Anfertigung und Prüfung 
von Probekörpern verlangen. Die Probekörper hat der Unternehmer auf der Baustelle her- 
zustellen, auf Verlangen der Baupolizeibehörde in Gegenwart des Baupolizeibeamten. Sie 
sind anzufertigen und zu prüfen nach den „Bestimmungen für Druckversuche an Würfeln 
bei Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton“ (s. Anhang). 
2. Die Festigkeitsprüfung kann auf der Baustelle oder an anderer Prüfungsstelle 
mittels einer Betonpresse, deren Zuverlässigkeit von einer staatlichen Versuchsanstalt be- 
scheinigt ist, oder in einer staatlichen Prüfungsanstalt vorgenommen werden.
        <pb n="246" />
        234 
3. Wegen der Schwierigkeit einer nachträglichen Prüfung muß vorm Betonieren der 
verantwortliche Bauleiter die plangemäße Anordnung und die Querschnitte der Eisen prüfen. 
Nachträgliches Aufstemmen des Betons ist möglichst zu vermeiden. 
4. Probebelastungen sollen auf den unbedingt notwendigen Umfang besränkt werden. 
Sie sind nicht vor 45tägiger Erhärtung des Betons vorzunehmen und nur in ganz be- 
sondern Fällen bis zum Bruch durchzuführen, wenn es ohne Schädigung des Bauwerks möglich ist. 
5. Bei Deckenplatten und Balken ist die Probebelastung folgendermaßen vorzunehmen: 
Die Belastung ist so anzubringen, daß sie in sich beweglich ist und der Durchbiegung 
der Decke folgen kann. 
Bei Belastung eines Deckenfeldes soll, wenn mit P die geichmäßig verteilte Nutzlast 
bezeichnet wird, die Probelast den Wert von 1,508 nicht übersteigen. 
Bei Nutzlasten über 1000 kgsam kann die Probelast bis zur einfachen Nutzlast er- 
mäßigt werden. 
Bei Probebelastungen von Brückenbauten und anderen Bauwerken, wobei sichtbare Zug- 
risse im Beton vermieden werden sollen, sind die wirklichen, der Berechnung zugrunde ge- 
legten Verkehrslasten aufzubringen, z. B. Menschengedränge (oder eine diesem gleichwertige 
Belastung), Eisenbahnzug, auch in Bewegung, Dampfwalze usw. 
6. Die Probelast muß mindestens 12 Stunden liegen bleiben; danach erst ist die 
größte Durchbiegung zu messen. Die bleilende Durchbiegung ist frühestens 12 Stunden 
nach Beseitigung der Probelast festzustellen. 
Unter Ansschaltung des Einflusses etwaiger Auflagersenkungen darf die bleibende Durch- 
biegung höchstens ¼ der gemessenen Gesamtdurchbiegung betragen. 
7. Vom Beginn der Belastung an bis nach Entfernung der Last dürfen sich im Be- 
reiche der Gefahr nur die Personen aufshalten, die bei der Belastungsprobe selbst beschäftigt 
sind. Auch für diese sind alle tunlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
§ 13. Anzeigen an die Baupolizeibehörde. 
Der Baupolizeibehörde ist Anzeige zu machen: 
1. vom beabsichtigten Beginn der Betonarbeiten, bei Hochbauten in jedem einzelnen 
Geschoß; 
2. von der beabsichtigten Entfernung der Schalungen und Stützen; 
3. vom Wiederbeginn der Betonarbeiten nach längern Frostzeiten nach Eintritt 
milderer Witterung. 
Die Anzeigen müssen, sofern die Baupolizeibehörde nicht ausdrücklich anders bestimmt, 
spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Arbeiten oder vor der beabsichtigten Entfernung 
der Schalungen und Stützen der Baupolizeibehörde vorliegen.
        <pb n="247" />
        Nr. 25. 235 
Teil II. Leitsähe für die statische Berechnung. 
§ 14. Belastungsannahmen. 
Für die Belastungsannahmen und zulässigen Beanspruchungen, soweit sie nicht in 
gerenwärtigen Vorschriften enthalten sind, sind die in Teil II und III der Oberpolizeilichen 
Vorschriften vom heutigen für die Aufstellung und Prüfung von Tragfähigkeitsnachweisen 
bei Bauwerken angegebenen Werte maßgebend. Die Nutzlasten bei Ingenieurbauten sind 
außerdem nach den jeweils gültigen besonderen Vorschriften zu bemessen. 
§ 15. Einfluß der Wärmeschwankungen und des Schwindens. 
1. Bei gewöhnlichen Hochbauten können die Wärmeschwankungen außer Berechnung bleiben; 
es genügt im allgemeinen, Schwindfugen in Abständen von 30 bis 40 m anzuordnen. In 
besondern Fällen sowie bei Ingenieurbauten empfiehlt es sich, diese Abstände zu verkleinern. 
2. Bei rahmen= und bogenförmigen Tragwerken von großen Spannweiten sowie allge- 
mein bei Ingenieurbauten muß der Einfluß der Wärme berücksichtigt werden, wenn dadurch 
innere Spannurgen entstehen. Soll bei mittlerer Jahreswärme betoniert werden, so ist mit 
einem Wärmeunterschied von 15° C zu rechnen. Wird bei anderer Wärme betoniert, so 
ist zu beachten, daß die statischen Verhältnisse dadurch eine Anderung erfahren. 
Der außerdem zu ermittelnde Einfluß des Schwindens des Betons an der Luft ist 
dem eines Wärmeabfalls von 1500 gleich zu achten. 
Als Wärmeausdehnungszahl von Beton ist 1: 10 einzusetzen. 
3. Bei Tragwerken, deren geringste Abmessung 70 cm oder mehr beträgt, und solchen, 
die durch Uberschüttung oder sonst hinreichend geschützt sind, dürfen die Wärmeschwankungen 
geringer, mit # 100° C, in die Rechnung eingestellt werden. 
§ 16. Ermittlung der äußern Kräfte. 
1. Bei statisch bestimmten Tragwerken sind Auflagerkräfte, Querkräfte und Biegungs- 
momente nach den Regeln der Statik zu ermitteln. 
Bei der Berechnung der unbekannten Größen statisch unbestimmter Tragwerke und der 
elastischen Formänderung aller Tragwerke sind die aus dem vollen Betonquerschnitt einschließlich 
der Zugzone und aus der zehnfachen Fläche der Längseisen gebildeten ideellen Querschnitts- 
flächen und die daraus errechneten Trägheitsmomente (7 —= 10),) sowie eine für Druck und 
Zug im Beton gleich große Formänderungszahl 7— 210000 kg/dem in Rechnung zu stellen 
Für die Ermittlung der äußern Kräfte (Einspannungsmomente und Auflagerkräfte) kann in 
der Regel unter Vernachlässigung der Eiseneinlagen mit unveränderlichem Trägheitsmoment 
gerechnet werden. 
) Vergl. 17, Ziff. 2. 
47•
        <pb n="248" />
        236 
2. Bei beiderseits frei aufliegenden Platten ist die Lichtweite zuzüglich der Decken- 
stärke in Feldmitte, bei frei aufliegenden Balken die Ent- 
fernung der Auflagermitten als Stützweite in die Berechnung 
— — einzuführen. Bei außergewöhnlich großen Auflagerlängen 
r* – ist die Stützweite gleich der um 5 vH. vergrößerten Licht- 
weite zu wählen. 
3. Bei durchgehenden Platten und Balken gilt als Stützweite die Entfernung zwischen 
den Mitten der Stützen. Ist bei Hochbauten die Stützenbreite D gleich oder größer als 
der fünfte Teil der Stockwerkhöhe, so sind durchgehend ausgebildete Balken nicht mehr als 
durchgehend, sondern als an der Stütze voll eingespannt zu berechnen. Hierbei ist voraus- 
  
Farue k2 —— 
¾l 
—— 
  
  
Fnrzere 1 
— 
KLer 
gesetzt, daß die Balken entweder mit der Stütze biegungsfest verbunden sind, oder daß eine 
entsprechende Auflast über den Stützen vorhanden ist, wobei als Skützweite die um ö vH. 
vergrößerte Lichtweite zu rechnen ist. 
4. Bei durchgehenden Balken kann zur Aufnahme des Stützenmoments die durch Ver- 
längerung der flachen Balkenschrägen bis zur Stützen- 
mitte sich ergebende Balkenhöhe # als wirksam 
1 angenommen werden; dabei ist zu beachten, daß 
- der am stärksten beanspruchte Querschnitt nicht 
immer über der Stützenmitte liegt. 
Die in Rechnung zu stellende Neigung der 
Schrägen soll nicht steiler als 1:3 sein; das 
Maß 5 (s. Abb.) ist so zu wählen, daß der Mo- 
mentennullpunkt außerhalb der Schräge zu liegen 
kommt. 
5. Eisenbetonstützen in fester Verbindung mit Balken sind ausnahmsweise, auf Ver- 
langen der Baupolizeibehörde, auf Biegung zu untersuchen, insbesondere bei Brücken und 
ähnlichen Ingenieurbauten. Bei Endstützen ist, wenn eine genaue Berechnung auf Nahmen= 
wirkung nicht angestellt wird, wenigstens ein solches Biegungsmoment zu berücksichtigen, das 
ein Drittel des Moments im Endfelde bei freier Auflagerung des Balkens über der End- 
stütze ist. 
  
  
  
— Gorznskl
        <pb n="249" />
        Nr. 25. 237 
6. Bei Berechnung des Momentes in den Feldmitten darf eine Einspannung an den 
Balken= und Plattenenden nur soweit berücksichtigt werden, als sie durch bauliche Maß- 
ahmen gesichert und rechnerisch nachweisbar ist. 
Wenn freie Auflagerung im Mauerwerk angenommen wird, muß gleichwohl durch obere 
Eiseneinlagen und einen ausreichenden Betonquerschnitt an der Unterseite einer doch vor- 
handenen, unbeabsichtigten Einspannung Rechnung getragen werden; dies ist namentlich bei 
Rippendecken mit oder ohne Ausfüllung der Zwischenräume zu beachten. 
Mit Rücksicht auf die Querkräfte sind bei Balken — auch bei freier Auflagerung — 
einige abgebogene Eisen bis über das Auflager hinweg zu führen. 
7. Die Berechnung durchgehender Tragwerke (vergl. Ziff. 1, Abs. 2) ist stets für die 
ungünstigste Stellung der Nutzlast durchzuführen; aufwärts biegende Momente in Feldmitte 
sind zu berücksichtigen. 
Wenn nur ständige Belastung vorkommt, darf das Feldmoment bei gleichen Stütz- 
2 
weiten in den Mittelfeldern nicht unter 2 angenommen werden. 
8 Platten in Hochbauten, die einerseits oder beiderseits mit Eisenbetonrippen starr 
verbunden sind, können bei annähernd gleicher Feldweite und gleichmäßiger Belastung zur 
Vereinfachung der Rechnung derart als eingespannt berechnet werden, daß die größten Feld- 
  
2 2 
momente der Mittelfelder zu *Er# der Endfelder zu —* angenommen werden; dabei ist 7 der 
Achsabstand der Rippen. An den Nippen ist vollkommene Einspannung anzunehmen. 
Bei wesentlich verschiedenen Feldweiten sind die Feldmomente bei ungünstigster Last- 
stellung unter Annahme eines durchgehenden Trägers nachzuweisen; aufwärts biegende 
Momente in den Feldmitten sind zu berücksichtigen. 
Die Verstärkung von Deckenplatten durch Kehlen oder Schrägen darf nur soweit in 
Rechnung gestellt werden, als die Neigung nicht steiler als 1:3 ist. 
9. Die Breite der Druckplatte eines Plattenbalkens darf, von der Rippenachse aus 
nach jeder Seite gemessen, nicht größer angenommen werden als die 4 fache Rippenbreite, 
die 8 fache Plottendicke, die 2 fache Trägerhöhe einschl. Plattendicke oder die halbe zugehörige 
Plattenfeldweite. Bei einseitigen Plattenbalken ist die 3 fache Rippenbreite, die 6 fache Platten- 
dicke und die 1½ sache Trägerhöhe maßgebend. Das kleinste dieser Maße ist zu wählen. 
Liegen die Deckeneisen gleichlaufend mit den Hanptbalken, so sind rechtwinklig zu ihnen 
besondere Eiseneinlagen anzuordnen, die die Mitwirkung der anschließenden Deckenplatte auf 
die gerechnete Breite sichern, und zwar wenigstens 8 Eisen von 7 mm Durchmesser auf 1m 
Balkenlänge.
        <pb n="250" />
        238 
10. Die wirksame Balkenhöhe, d. h. der Abstand der äußern Beton-Drucklante vom 
Schwerpunkt der Eiseneinlagen, muß mindestens betragen: 
Bei Balken, Unterzügen und Rippendecken mit oder ohne Ausfüllung der 
Zwischenräume ½½ der Stützweite (vergl. Ziff. 2 n. 3). 
Bei massiven Eisenbetonplatten und Hohlsteindeckenplatten (Steindecken mit 
auf Druck beanspruchten Steinen) ½2 der Stützweite. Bei durchlaufenden Platten 
gilt als Stützweite die größte Entfernung der Momenten Nullpunkte. 
11. Bei ringsum aufliegenden rechteckigen Platten mit gekreuzten Eiseneinlagen ist, 
wenn nicht nach genauerem Verfahren gerechnet wird, bei gleichmäßig verteilter Belastung p, 
wenn die Länge a und die Breite 5 beträgt, die Belastung wie folgt, zu verteilen: 
für die Stützweite 4 wird d—) 5 
- «--i-b4 
re 
Mit diesen Belastungswerten ist die Berechnung nach den R durchzuführen, die 
für freiaufliegende, eingespannte oder durchgehende Platten gelten (vergl. Ziff. 7 u. 8). 
12. Die sich rechnungsmäßig ergebende Dicke der Platten und der plattenförmigen 
Teile der Plattenbalken ist überall auf mindestens 8 cm zu bringen. Ausgenommen von 
dieser Vorschrift sind Dachplatten und untergehängte Decken, die nur zum Abschluß dienen 
oder nur zwecks Reinigung und dergl. begangen werden, sowie fabrikmäßig hergestellte fertig 
verlegte Eisenbetonplatten. 
Die Druckplatten von Rippendecken mit oder ohne Ausfüllung der Zwischenräume 
(vergl. Ziff. 10) bis zu 0,6 m Achsabstand müssen mindestens 5 cm stark sein. Solche 
Decken müssen zur Lastverteilung Querrippen von der Stärke und Bewehrung der Trag- 
rippen erhalten, und zwar bei Deckenspannweiten von 4 bis 6 m eine Querrippe, bei 
Spannweiten über Gm mindestens zwei. Bei starken Einzellasten ist ein besonderer Festig- 
keitsnachweis erforderlich. 
Bei vollen Deckenplatten darf in der Gegend der größten Momente der Eisenabstand 
15 cm nicht überschreiten. 
für die Stützweite 5 wird -) 
  
J — — 13. Platten mit oder ohne verteilende Deckschicht 
—.bvoon der Stützweite 7, die Einzellasten (z. B. Raddrücke 
47 . —D0Doder Drücke von Maschinenfüßen) aufzunehmen haben, 
— 
  
— —. – 7 
— 7 1.. . * 
4——— 4 sind auf Biegung zu berechnen wie plattenförmige 
— Balken von der Breite 73 7. In der Richtung der 
,H 4 4 : 
Zugeisen kann bei Berechnung von Brückenplatten 
  
  
  
— 
  
Zugeen 
  
—
        <pb n="251" />
        Nr. 25. 239 
und Decken, die mit schweren Maschinen belastet werden, eine Lastreiteilung auf die Länge 
7 X 2s l angenommen werden. 4 
  
    
  
14. Für die Berechnung der Schubspan- 
nungen kann in der Plattenmitte ebenfalls eine -6 4 
Plattenbreite von K 7 angenommen werden; J % 7 
am Auflager ist dagegen nur 7 + 2 (5 +7) .E0 —— r. l 
in Rechnung zu stiellen. Zwsschenwerte sind 7 4. 4 
angemessen einzuschalten. 
81 *7 * 
- 
— 
     
  
  
§ 17. Ermittlung der innern Kräfte. 
1. Die Spannungen im Querschnitt des auf Biegung oder des auf Biegung mir 
Achsdruck beanspruchten Körpers sind unter der Annahme zu berechnen, daß sich die Dehnungen 
wie die Abstände von der Nullinie verhalten. Die zulässigen Beanspruchungen des Betons 
auf Druck und des Eisens auf Zug sowie die zulässigen Schub= und Haftspannungen haben 
zur Voraussetzung, daß das Eisen alle Zugspannungen im QOuerschnitt aufnimmt, daß also 
von einer Mitwirkung des Betons auf Zug ganz abgesehen wird. 
2. Für die Bemessung der Bauteile ist das Verhältnis der Elastizitätsmaße von Eisen 
und Beton zu ½ — 15 anzunehmen (vergl. 8§ 16, Ziff. 1). 
3. In Balken sind die Schubspannungen v0 nachzuweisen (vergl. § 18, Ziff. 10). 
Geht der ohne Rücksicht auf abgebogene Eisen oder Bügel errechnete Wert der Schub- 
spannung über 14 kg dem hinaus, so ist zunächst die Rippenstärke zu vergrößern, bis dieser 
Wert erreicht oder unterschritten wird. Sodann sind die Anordnungen so zu treffen, daß 
die Schubspannungen in denjenigen Balkenteilen, wo der für Beton zulässige Wert von 
4 kg qdem überschritten wird, durch aufgebogene Eisen, durch die Bügel (vergl. § 9, Ziff. 4) 
oder durch beide zusammen vollkommen aufgenommen werden. 
4. Die Haftspannungen brauchen nicht berechnet zu werden, wenn die Enden der 
Eisen mit runden oder spitzwinkligen Haken versehen und dabei die Eisen nicht stärker als 
26 mm sind. 
5. Bei Brücken unter Gleisen, die von Hauptbahn-Lokomotiven befahren 
werden, soll zur Vermeidung von Rissen nachstehende Regel befolgt werden. 
Unter Festhaltung des Wertes c. —750 k/qgem und o, — 24 kg qdem darf für nur 
auf Biegung beanspruchte Rippenbalken, deren in Rechnung gestellte Plattebreiten 
5 c# Uhr ist, das aus der nebenstehenden Zeichnung und der Tafel auf S. 243 hervor-
        <pb n="252" />
        240 
gehende Bewehrungsverhältnis — , (d h. Eisenquerschnitt geteilt durch Rippenhöhe 
1.71 
lnur bis Plattenunterkantel mal Rippentreite) nicht überschritten werden-) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5# 5, v 
F 
8 
3 
| 
* 8 
+ %e e ½ 
5— 
Bei Bogen-, Rahmen= und sonstigen statisch unbestimmten Brücken, 
die von Hauptbahnlokomotiven befahren werden, müssen auch die auftretenden Betonzug- 
spannungen unter Berücksichtigung der Achskräfte nachgewiesen werden. Auch dabei ist 
* = 15 anzunehmen; die so errechnete Betonzugspannung darf nicht den Wert von 24 kg'q#cm 
übersteigen. Dabei ist die Wirkung der Wärmeschwankungen und das Schwinden des 
Betons nach § 15 zu berücksichtigen. 
Vorausgesetzt wird, daß die betreffenden Bauteile nach dem Einstampfen mindestens 
sechs Wochen lang feucht gehalten und vor Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützt werden. 
Bei Brücken über Bahnanlagen wird ein besonderer Schutz (z. B. durch Schutzanstrich oder 
aufgehängte Schutztafeln) gegen die Einwirkung der schwefligen Rauchgase empfohlen; seine 
Ausführung ist den besonderen Verhältnissen anzupassen. 
6.°) Bei Stützen ohne Knickgefahr und mit gewöhnlicher Bügelbewehrung 
berechnet sich die zulässige zentrische Belastung aus der Formel 
8) Zu diesem Zweck wähl! man zunächst eine bestimmte Rippenhöhe 1 und ermittelt angenähert 
A 
— 9 o- 
* 6 berechnet werden. In der Tafel sucht man nun den Schnittpunkt der § Linie mit der 6#-Linie und 
  
Da die Plattenstärke c schon vorher bekannt ist, so kann auch 6— "5 und 
iest die Abszisse ce und die Ordinate # ab. Die gesuchte Rippenbreite ist 51 — 2. Die Ordinate # gibt zur 
## 
51.#11 
) Anderungen in diesen Einzelbestimmungen bleiben vorbehalten bis nach Abschluß der weiter im Gange 
befilndlichen Versrche. 
  
Kontrolle 4 — (vergl. Zentralbl. der Bauverw. 1914, S. 204 und 1915, S. 391).
        <pb n="253" />
        Nr. 25. 241 
P. ( 15 N)), 
worin o, die zulässige Druckspannung des Betons für Stützen (vergl. § 18, Ziff. 3, 2 die 
Durchschnittfläche des Betons und . diejenige der Längseisen bedeutet. 
Die Anwendung dieser Formel ist nur gestattet, wenn die Längseisen zusammen 
mindestens 0,8 v H. und nicht mehr als 3 vH. des Betonquerschnitts ausmachen und durch 
Bügel verbunden sind (vergl. Fußnotes) auf S. 231). Der Abstand der Bügel (von Mitte 
zu Mitte gemessen) darf nicht größer sein als die kleinste Abmessung des Stützenquerschnittes 
und nicht über das Zwölffache der Stärke der Längsstäbe hinausgehen. 
7.9) Bei umschnürten Säulen und andern umschnürten Druckgliedern mit kreis- 
sörmigem Kernquerschnitt soll die zulässige zentrische Last aus der Formel 
o?- (7#.+ 15 7/ + 45 3) 
berechnet werden. Hierin bedeutet 3## den QOnerschnitt des umschnürten Kerns (durch die 
Mitte der Querbewehrungseisen begrenzt) F, —“ *7, wenn den mittleren Krümmungs= 
durchmesser der Querbewehrungseisen, den Ouerschnitt der letzteren und § ihren Abstand in 
Richtung der Säulenachse (von Mitte bis Mitte) bezeichnet. 
Dabei muß sein 
(&amp; + 153.+ 450 2 ½ 
Als umschnürte Säulen sind solche mit Querbewehrung nach der Schraubenlinie 
(Spiralbewehrung) und gleichwertigen Wicklungen 10) oder mit Ringbewehrung versehene 
Säulen mit kreisförmigem Kernquerschnitt anzusehen, bei denen das Verhältnis der Ganghöhe 
der Schraubenlinie oder des Abstandes der Ringe zum Durchmesser des Kernquerschnittes 
kleiner als ½ ist. Der Abstand der Schraubenwindungen oder der Ringe soll nicht über 
8 cm hinausgehen. Die Längsbewehrung (7#.) soll mindestens ½ der Querbewehrung (3Z.) sein. 
8.) Quadratischen oder rechteckigen Umschnürungen wird eine Erhöhung der Trag- 
fähigkeit nicht zuerkannt; nach dieser Art benehrte Stützen und Druckglieder sind daher nach 
den Vorschriften in Ziss. 6 zu berechnen. 
9. Beträgt die Höhe einer zentrisch belasteten Stütze mehr als das 15 fache der 
kleinsten Querschnittabmessung, so ist die Stütze auch auf Knicken zu berechnen. Hierbei 
ist die Eulersche Formel anzuwenden unter Voraussetzung einer zehnfachen Sicherheit. Das 
Elastizitätsmaß des Betons ist zu 140 000 kg qem anzunehmen. Das erforderliche Trägheits- 
moment berechnet sich dann zu 
D lin cm) — 70 P. 74, 
worin X die Belastung der Stütze in t und 7 die volle Stablänge (Stockwerkshöhe) in m ist. 
6 ") Vergl. Fußnote auf S. 240. 
10) Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. 
48
        <pb n="254" />
        242 
Die Benutzung anderer Knickformeln soll nicht ausgeschlossen sein; doch bedarf es 
daneben des Nachweises der Knicksicherheit nach der Eulerschen Formel.u) 
10. Ist eine Stütze exzentrisch belastet oder ist die Möglichkeit vorhanden, daß 
sie seitliche Drücke erhält (z. B. in Fabriken und Lagerhäusern), so sind neben dem Nachweis 
der Knicksicherheit (vergl. Ziff. 9) die größten Kantenpressungen aus der Gleichung 
——— 
zu ermitteln (vergl. § 16, Ziff. 5). 
Beträgt die Höhe der Stütze mehr als das 20fache der kleinsten Querschnittabmessung, 
so ist A noch um den Wert *i- der der Wirkung der Knickkraft am Hebelsarm der 
Durchbiegung Rechnung tragen soll, zu vermehren. 
§ 18. Zulässige Spannungen. 
1. Die nachstehend für Beton angegebenen Spannungen sind unter der Voraussetzung zu- 
lässig, daß der Beton, auch wenn flüssig angemacht und entsprechend der Verarbeitung im 
Bauwerk behandelt, nach 28 Tagen Erhärtung eine Wirfelfestigkeit (s. Anhang) von min- 
destens 150 kg/qgem und nach 45 Tagen von mindestens 180 kg qem hat. Ist der 
Beton für Säulen oder Stützen bestimmt, so muß die Würfelfestigkeit nach 28 Tagen 
mindestens 180 kg/qdem und nach 45 Tagen mindestens 210 kg/Jqem betragen. Im 
Streitfall entscheidet die Prüfung nach 45 Tagen. 
2. Wird bei Beton, auch wenn flüssig angemacht, nach 45 Tagen eine Wirfelfestigkeit 
von mehr als 245 kgs#cm nachgewiesen, so darf bei Hochbauten der Beton in Säulen 
und Stützen (Ziff. 3, a) anstatt mit 35 ka/d#cem mit ½, in Rahmen und Bogen (Ziff. 4, b) 
anstatt mit 40 kgcem mit ½6 der nachgewiesenen Wirfelfestigkeit, jedoch nicht mit über 
50 kgliocm beansprucht werden. 
3. Zentrischer Druck. Als zulässige Druckspannung des Betons oz gelten fol- 
gende Werte: 
a) bei Hochbauten allgemein . . 35 kg gem 
b) bei Säulen mehrgeschossiger Gibãude 
im Dachgeschoß!?) . .... .25» 
im darunter liegenden Geschoß. .·.. ..30 
in den folgenden Geschossen . ..35 
» 
  
11)ErgibtdicangesvaudtedinickformcletfahrungsgctuäßgrößereAbntessuugenalsdieEulek’schc,iokauu 
diellntc1«i11chttng«tmchdcrEulchchcnFonnclcntfallcn. 
12) Empfohlen wird, die Seitenlänge des Querschnitts bei Mittelitützen zu mindestens 25 em anzunehmen.
        <pb n="255" />
        W W 8 
    
   
8 9 6 q &amp; 
B 
dd 
Gw 
Ol 
# (# 0“ a 
6 i 
od 
I 
7n 
*P 
4 
l 
# 
o0 
o 
o7 
6 **( 
“ 
rui od rou' 
K 2 
o o
        <pb n="256" />
        244 
Die nach Ziff. 2 u. U. zulässige Spannungserhöhung ist für die höheren 
Geschosse in gleichem Verhältnis wie vorstehend zu ermäßigen. · 
c)betStutzenvonBrucken.... . .....30kg!q0m 
(vergl. Ziff. 5). 
4. Biegung und erzentrischer Druck. Nach dem Grad der Erschütterungen 
wird die zulässige Druckspannung des Betons c# und die Zugspannung des Eisens —, wie 
nachstehend festgesetzt: 
  
  
Art des Bauwerks oder des Bauteils ob *nv 
kg dem ks / gem 
Hochbauten (einschl. Fabriken) mit vorwiegend ruhender Last 40 1200 
)NRahmen und Bogen 40 1200 
Wegen Erhöhung der Betonspannung bei Nohmen und 
Bogen vergl. Ziff. 2. 
c) Platten von weniger als 10 cm Stärke sowie Banteile, die 
der unmittelbaren Einwirkung von Stößen und Erschütterungen 
durch Maschinen usw. ausgesetzt sind, Haupttreppen, Tanzsäle, 
Fabriken usw. ·. 35 1000 
d) Die Teile von Straßenbrücken, die ber unmittelbaren Erschut- 
terung durch Lastwagen und Dampfwalzen ausgesetzt sind, 
sehr stark (z. B. durch schwere Maschinen) erschütterte sonstige 
  
  
Tragwerke und Durchfahrten ..... 35 900 
e) Die übrigen Teile von Straßenbrücken 40 1000 
) Brücken unter Eisenbahngleisen bei einem Schotterbeit von 
mindesiens 0,30 m Stärke (vergl. auch § 17, Ziff. 5) 30 750 
5. Auf Verlangen der Baupolizei ist in den Gruppen c, d und e (Ziff. 4 die ver- 
änderliche Last mit dem 1,5fachen in die Rechnung einzusetzen; dann sind aber die Werte 
% 40 kg/qdcm und c.— 1200 kg/a#cm der Rechnung zugrunde zu legen. Ausnahms- 
weise kann in Gruppe c für Bauteile, die besonders starken Erschütterungen (z. B. durch 
Rotationsmaschinen) ausgesetzt sind, eine Erhöhung des Beiwertes über 1,5 (bis höchstens 2) 
gefordert werden. 
Wird mit dem Beiwert 1,5 gerechnet, so kann bei Berechnung von Brückenstützen 
(vergl. Ziff. 3,c) von der Druckspannung c# 40 kg/dem ausgegangen werden. 
6. An den Unterseiten der Schrägen oder Kehlen von Plattenbalken, wo diese an die 
Mittelstützen anschließen, kann die Druckspannung um ½⅛, jedoch nicht über 50 kg/cm 
erhöht werden.
        <pb n="257" />
        Nr. 25. 245 
7. Bei Bauteilen, die auf exzentrischen Druck beansprucht werden, darf der Wert.5 
die in Ziff. 3 für zentrischen Druck genannten Werte nicht überschreiten. Wenn zur Ver- 
M 
einfachung der Rechnung die Formel —— zugrunde gelegt wird, so darf der Beton 
am Rande bis zu 5 ks/ gem auf Zug beansprucht werden. 
8. Werden in der statischen Berechnung außer der ständigen Last, der ungünstigen Nutzlast 
(einschließlich der Fliehkraft bei Bahnbrücken) und der Schneelast auch noch die größten 
Winddrucke, die Brems- und Reibungskräfte und bei statischen unbestimmten Tragwerken 
der Einfluß der Wärmeschwankung und des Schwindens (vergl. S§ 15, Ziff 2), ferner in 
Hochbauten bei Stützen die von den Unterzügen auf sie übertragene Biegung, also sämtlichr 
mröglichen Einwirkungen berücksichtigt, so dürfen bei ungünstigster Zusammenzählung dieser 
Spannungen die in Ziff. 3 u. 4 angegebenen Betondruck= und Eisenspannungen um 30 vH 
überschritten werden, wobei als äußerste Grenzen der Eisenspannung 1200 kgsqgem und der 
Betondruckspannung 60 kg qgem einzuhalten sind. Maßgebend ist der ungünstigste Be 
lastungsfall. 
9. Ausnahmsweise können bei Gelenken und andern besondern Bauteilen höhere Be- 
anspruchungen zugelassen werden. 
10. Schubspannung. Die Schubspannung ## des Betons darf 4 kg qem nicht 
überschreiten. Sie ist zu berechnen aus der Gleichung # worin 50 bei Platten- 
0 
balken die Stegbreite und ## den Abstand des Eisenschwerpunktes vom Druckmittelpunkt bedeutet. 
11. Haftspannung. Die zulässige Haftspannung # (Gleitwiderstand) beträgt 
4,.5 kg/dem. Dabei ist für die auf Biegung beanspruchten Platten und Balken voraus- 
gesetzt, daß sie, wenn nur gerade Eisen mit oder ohne Bügel vorhanden sind, aus der 
0 
Gleichung r# % berechnet wird 
Sind dagegen Eisen nach der einfachen oder mehrfachen Strebenanordnung abgedogen 
so daß sie imstande sind, die gesamten schrägen Zugspannungen allein aufzunehmen, so ist 
für die Berechnung der Haftspannung an den untern gerade geführten Eisen nur die halbe 
Querkraft in Ansatz zu bringen. 
12. Drehungsspannung. Die zulässige Drehungsspannung des Betous beträg, 
für rechteckige Querschnitte r#— 4 kgdem.5) 
13) Bezüglich einer zweckmäßigen Bewehrung vergl. Heft 16 der Veröffentlichungen des Deutschen Ausschusse 
ür Eisenbeton. Berlin 1912. Verlag von Wilhelm Ernst &amp; Sohn.
        <pb n="258" />
        246 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 19. 
Bei Eisenbetonbauwerken, deren Ausführung nach den bestehenden Vorschriften weder 
der baupolizeilichen Genehmigung bedarf, noch durch Behörden von Amtswegen geleitet oder 
beaufsichtigt wird, hat der Unternehmer vor Beginn der Bauarbeiten der Baupolizeibehörde 
Anzeige zu erstatten, wenn nach den anerkannten Regeln der Baukunst die statische Sicher- 
heit des Eisenbetonbauwerkes durch eine statische Berechnung nachgewiesen werden muß. 
Wenn eine höhere technische Prüfung der Pläne vor der Anzeige nicht stattgefunden 
hat, und wenn nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde ungenügende Sicherheit des Bau- 
werkes Gefahr für Personen oder fremdes Eigentum mit sich bringen könnte, kann die Bau- 
polizeibehörde die Einreichung der in § 2 bezeichneten Bauvorlagen ganz oder zum Teil 
verlangen. 
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Bauarbeiten 
so lange zu untersagen, bis die Prüfung der Bauvorlagen vollzogen ist und bis die bei der 
Prüfung sich ergebenden Beanstandungen behoben sind. 
Zugleich mit der Anzeige ist die mit der Bauleitung betraute Person namhaft zu 
machen, welche die Verantwortung durch unterschriftliche Erklärung zu übernehmen hat. 
Die Baupolizeibehörde kann die als Bauleiter bestellte Person beanstanden, wenn diese 
die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur Behebung 
des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt werden. 
§20. 
Verantwortlich für die Richtigkeit der im § 2 geforderten Vorlagen insbesondere der 
statischen Berechnung, sowie für die Beachtung gegenwärtiger Vorschriften bei Aufstellung, 
derselben ist der als Verfasser Unterzeichnete. · 
§21. 
Der verantwortliche Bauleiter oder die vom ihm mit der Aufsicht auf die Ausführung 
des Eisenbetonbauwerkes besonders beauftragte Person, neben diesen der Unternehmer und die 
von ihm mit der örtlichen Aufsicht beau trigte Person haben durch unterschriftliche Erklärung 
die Verantwortung zu übernehmen für die feste und sichere Ausführung des Eisenbetonbau- 
werkes nach Maßgabe gegenwärtiger Vorschriften, ferner dafür, daß die fertigen Eisenbeton- 
konstruktionsteile keine Beschädigungen bei Ausführung von Bauarbeiten anderer Art, insbe- 
sondere von Installationsarbeiten, erleiden.
        <pb n="259" />
        Nr. 25. 247 
§ 22. 
Bei Eisenbetonkauwerken, deren Ausführung durch Behörden von Amtswegen geleitet 
oder überwacht wird, sind anstelle der Bestimmungen in § 2, § 3, § 4, § 5 1. Satz 
und Ziffer 4, § 6 Ziffer 4, § 12 Ziffer 1, 2 u. 3, § 13, S 16 Ziffer 5, § 18 
Ziffer 5, § 19, § 20 und 21 die jeweils gültigen besonderen Vorschristen maßgebend. 
§ 23. 
Teil 1 gegenwärtiger Vorschriften ist auf jeder Baustelle auszuhängen. 
8 24. 
Die Erlassung ergänzender, den örtlichen Bedürnissen Rechnung tragender ortspolizei- 
licher Vorschriften bleibt vorbehalten. 
München, den 25. März 1918. 
Dr. r. Grettreich.
        <pb n="260" />
        248 
Anhang. 
Bestimmungen für Hrucknersucke an Würfeln bei Ausführung von 
Kauwerken aus Eisenbeton. 
§ 1. Betonmasse. 
Die zur Prüfung der Bauausführung bestimmten Probekörper müssen aus Beton- 
massen gleicher Art, gleicher Aufbereitung und gleichen Feuchtigkeitsgehalts angefertigt werden, 
wie sie für den Beton des Bauwerks oder Bauteils verwendet werden. Demnach muß der 
zur Herstellung der Probekörper erforderliche Beton der für den Bau bestimmten Betonmasse 
an derjenigen Stelle entnommen werden, wo diese Betonmasse in den Bauteil eingebracht 
wird. 
§ 2. Arbeitsstelle. 
Die Probekörper sind an einem vor Regen, Zugluft, Kälte und strahlender Wärme 
geschützten Orte herzustellen. 
§ 3. Anzahl der Probekörper. 
Für jede Versuchsreihe sind in der Regel drei Körper in unmittelbarer Arbeitsfolge 
herzustellen. » 
§ 4. Formen und sonstiges Arbeitsgerät. 
Zur Herstellung der Probekörper sind eiserne Würfelformen 
von 20 cm Seitenlänge zu verwenden.) 
Zum Durcharbeiten der Betonmasse in der Form sind Arbeits- 
geräte zu benutzen, wie sie auch zum Durcharbeiten des Betons an 
der Verwendungsstelle am Bau gebraucht werden. 
Zur Führung dieser Geräte an den Wandungen der Form 
sowie zum Halten der überstehenden Betonmasse dient ein eiserner, 
20 cm hoher Rahmen, der auf die Form mit ihren Innenflächen 
bündig aufgesetzt wird. 
  
  
1) Wahrend einer libergangszeit sollen neben den Würfelformen von 20 cm Seitenlänge noch die alten 
Formen von 30 cm Seilenlänge gestattet sein. 
Es bleibt vorbehalten, Formen einzuführen, bei denen das überflüssige Wasser aus der weichen und flüssigen 
Betonmasse entfernt wird. In diesem Falle müssen die Werte der in § 18, Ziff. 1 der Bestimmungen für Aus- 
führungen von Bauwerken aus Eisenbeton vorgeschriebenen Würfelfestiakeiten den Versuchsergebnissen entsprechend 
erhöhl werden.
        <pb n="261" />
        Nr. 25. 249 
§ 5 Einlegen und Durcharbeiten der Betonmasse. 
Die Probekörper sind an einem Platz anzufertigen, der von der Lagerstelle der bereits 
fertigen Körper getrennt ist, damit etwaige Erschütterungen nicht auf die frisch hergestellten 
Körper einwirken können; die Form ist auf eine etwa 3 cm hohe Sandunterlage zu stellen. 
Weiche Betonmasse ist in zwei Schichten von gleicher Höhe einzulegen, flüssige Beton- 
masse hintereinander einzufüllen. 
Die Betonmasse ist möglichst in der gleichen Art durchzuarbeiten wie beim Bau. 
Nach dem Durcharbeiten der Masse muß bei weichem Beton der Aufsatzrahmen sofort 
abgenommen und die überstehende Betonmasse, die nicht mehr für Anfertigung weiterer Probe-- 
körper verwendet werden darf, beseitigt werden. Auf die absackende Masse ist Betonmasse 
nachzufüllen, damit das überflüssige Wasser abfließen kann. Alsdann muß die Oberfläche 
der Masse mit den Formrändern bündig abgezogen werden; Hohlräume, die hierbei entstehen, 
sind mit Mörtel aus der übrigen Betonmasse auszufüllen. 
Bei flüssigem Beton ist ohne Aufsatzrahmen zu arbeiten und so lange Betonmasse nach- 
zufüllen, bis kein Absacken mehr eintritt und das an der Oberfläche auftretende Wasser 
abgelaufen ist. Alsdann ist die Oberfläche der Masse mit den Formrändern bündig abzu- 
ziehen; die hierbei entstehenden Hohlräume sind mit Mörtel aus der übrigen Betonmasse 
auszufüllen. 
§ 6. Behandlung und Aufbewahrung der Probekörper. 
An jedem Probekörper ist in deutlicher und dauerhafter Weise der Anfertigungstag und 
das Mischungsverhältnis zu bezeichnen und eine Erkennungsmarke anzubringen. 
Die Probekörper sollen mindestens 24 Stunden in der Form bleiben. Sind dann die 
vier Formwände entfernt, so sollen die Körper weitere 24 Stunden auf der Formplatte 
ruhen. Danach sind sie bis zum Tage der Prüfung oder des Versands in einem geschlos- 
senen frostfreien Raum auf einem Lattenrost so zu lagern, daß die Luft allseitig Zutritt hat. 
Die Probekörper müssen vom zweiten Tage an bis zum Tage der Prüfung oder des Ver- 
sands mit Tüchern bedeckt sein. Die Tücher sind vom zweiten bis zum siebenten Tage 
feucht zu halten. 
Bei Platzmangel können auf derart abgelagerte Reihen von Betonkörpern bis zu vier 
weitere Schichten aufgesetzt werden. 
Beim Versand müssen die Probekörper in trockenes Sägemehl oder dergl. verpackt werden. 
In die Niederschrift über die Anfertigung und Prüfung der Probekörper sind Angaben 
über Luftwärme,:) Witterung und Art der Lagerung einzutragen. 
  
2) Die Luftwärme ist von Einfluß auf die Erhärtung des Betons; warme Witterung beschleunigt, kalte 
verlangsamt die Erhärtung. 
49
        <pb n="262" />
        260 
§ 7. Druckprobe. 
1. Die Prüfungen sind 28 oder 45 Tage nach Herstellung der Probekörper aus- 
zuführen. 6 
2. Um durch Druckversuche den Nachweis mit 28 Tage alten Probekörpern aus den 
vorgesehenen Baustoffen zu erbringen, bedarf es in der Regel mindestens fünf Wochen. 
Wenn diese Zeit nicht zur Verfügung steht, wird unter Umständen schon ein Druckversuch 
mit sieben Tage alten Probekörpern einen Schluß auf die nach 28 Tagen zu erwartende 
Festigkeit gestatten; außerdem muß aber der Nachweis mit 28 (oder 45) Tage alten Probe- 
körpern erbracht werden. 
3. Vor der Prüfung ist festzustellen, ob die Druckflächen eben und gleichlaufend sind. 
Unebene und nicht gleichlaufende Flächen sind durch Abgleichung eben und gleichlaufend her- 
zustellen. Die aufgebrachte Abgleichschicht soll bei der Prüfung annähernd die Festigkeit des 
Betonkörpers haben. 
Vor der Prüfung sind Gewicht und Abmessungen der Körper festzustellen. 
4. Die Drucksestigkeiten sind auf Maschinen zu ermitteln, die zuverlässig auf ihre 
Richtigkeit geprüft sind. Zwischenlagen von Blei, Pappe, Filz und dergl. sind unzulässig. 
Wird der Druck durch Federdruckmesser gemessen, so sind deren zwei anzubringen. Von 
ihnen ist nur der eine (der Gebrauchsdruckmesser) dauernd zu benutzen. Der zweite muß 
abstellbar sein; er dient zur Prüfung des Gebrauchsdruckmessers und ist nur zu diesem Zweck 
anzustellen und dann gleichzeitig mit abzulesen. Ergeben sich hierbei in den Anzeigen beider 
Druckmesser andere Unterschiede als bei der ursprünglichen Prüfung der Maschine, so ist der 
Gebrauchsdruckmesser nachzuprüfen und nötigenfalls eine neue Krafttafel (Tafel für die Be- 
ziehungen zwischen Druckmesseranzeigen und Druckkraft) aufzustellen. 
Der Druck kann in der Richtung, in der die Betonmasse eingebracht worden ist, oder 
senkrecht dazu ausgeübt werden. 
Der Druck ist langsam und stetig zu steigern, ungefähr derart, daß die Belastung in der 
Sekunde um 1 kgacm wachst. « 
5. Als Druckfestigkeit gilt nicht etwa die Belastung beim Auftreten von Rissen, sondern 
die höchste erreichte Belastung. 
6. Maßgebend ist der Mittelwert aus den Festigkeitszahlen einer Versuchsreihe (in der 
Negel drei Probekörper).
        <pb n="263" />
        Nr. 25. 251 
Nr. 4071b 4. 6 
Oberpolizeiliche Vorschriften 
für die Auffkellung und Prüfung von Tragfähigkeitsnachweisen bei Bauwerken. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern 
vom 26. Dezember 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1900 (GWVBl. S. 484) 
crläßt das K. Staatsministerium des Innern die nachstehenden oberpolizeilichen Vorschriften: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Bei der Aufstellung und Prüfung von Tragfähigkeitsnachweisen für Bauwerke jeder 
Art sind die in den gegenwärtigen Vorschriften bestimmten Belastungsgrundlagen, zulässigen 
Beanspruchungen und allgemeinen Leitsätze zu beachten. 
§ 2. 
Tragsähigkeitsnachweise, die nach den bestehenden oder gegenwärtigen Vorschriften einer 
baupolizeilichen Prüfung untersteltt werden müssen, sind durch Zeichnungen, statische Berech- 
nungen und Beschreibungen in übersichtlicher und prüfbarer Form zu erbringen und vom 
Bauherrn sowie vom Verfasser zu unterschreiben. Besteht ein Tragfähigkeitsnachweis aus 
mehreren getrennten Vorlagen, dann ist jede dieser Vorlagen zu unterzeichnen. 
§ 3. 
Im Zweifelsfalle entscheidet über die Notwendigkeit der Beibringung und den Umfang 
des Tragfähigkeitsnachweises die Baupolizeibehörde. Auf Verlangen ist ein Tragfähigkeits- 
nachweis auch für Bauwerke zu erbringen, die vorübergehenden Zwecken dienen sollen. 
II. Belastungegrundlagen. 
8 4. 
Eigengewichte von Baustoffen und Bankörpern. 
a) Kies, Erden, Füllstoffe. 
kg ebm 
Erde, Sand, Lehm, Kies trocken 11700 
7 ½ *. ½ 7 naß · · - s - O · o « 2000
        <pb n="264" />
        252 
Portlandzement, lose eingefüllt 
» ,eingerüttelt. 
Koksasche und gewöhnliche Schlacke 
Granulierte Hochofenschlacke. 
Bimssteinsand und Bimssteinkies 
Torfmulle, lose geschüttet 
„ „fest gestampft 
Basaltschotter 
Granitschotter . 
Kalk= und Sandsteinschotter 
b) Mörtel und Beton. 
Kalkmörtel und Traßkalkmörtel 
Zementmörtel und Traßzementmörtel. 
Zementkalkmörtel 
Gipsguß · 
Gipskalkmörtel (Nabizmörte) 
Beton mit Eiseneinlagen 
Zementbeton aus Kies, Granit-, Vosalt., Kalssteinschotter u. dergl. 
verhältnis bis 1:7 
desgl. bei Mischungsverhältnissen mit größeren Zuschlagemengen . 
Zementbeton aus Steinlohleuschlact oder Bimskies mit oder ohne Bimssand— 
beimengung 
desgl. mit Beimengung von gewöhnlichem Sond 
c) Natürliche Bausteine. 
Granit, Gneis 
Syenit, Porphyr 
Basalt 
Marmor 
Muschelkalk 
Kalkstein, dicht 
„ „porig 
Sandstein feinkörnig, dicht 7 % 
Sandstein grobkörnig Z 
kg / ebm 
1400 
1900 
700 
700 
150 
400 
1650 
1600 
1500 
ku/chm 
1800 
2100 
2000 
1000 
1500 
2400 
2300 
2200 
1100 
1500 
kg / chm 
2800 
2800 
3000 
2700 
2800 
2600 
2200 
2600 
2200
        <pb n="265" />
        Nr. 25. 
Kalktuff dicht, Trachyttuff 
Tuffstein porig, Bimsstein 
Nagelfluhe 
Schiefer 
Backstein, Reichsform 
„ „Münchner Ferm 
Klinker, Reichsform 
„ „Münchner Form 
Poröse Vollsteine, Form 65/12/25 c em 
„ „ „ 7,5/12/25 „ 
„ „ 10/12/2555bm. 
Rteinische Schwemmsteine, Form 6,5/12/25 cm 
R„ „ EIEIX 
„ » ,» 96J12j35 » 
Kalksandstein, Reichsform .. 
e) Mauerwerk aus 
Bruchsteinen, Gneis, Granit und anderen Massengesteinen 
desgleichen Kalkstein ...«.. 
» Sandstein 
„ Schiefer 
Backsteinen in Kalkmörtel 
Zementkalkmörtel 
» „ Portlandzementmörtel 
Klinkern . .. 
PortqenVollstemen. . 
Lochsteinen in verlängertem Zementmörtel 
bei 20 cm starken Mauern 
„ 15 „ 
„ 10 „ 
Schwemmsteinen 
Kalksandsteinen 
Kunstsandsteinen 
Korksteinen, schwarz in Zementmörtel. 
„ „gewöhnlich in Gipsmörtel 
1 77 
77 77 
d) Künstliche Bausteine. 
253 
kg/chm 
2000 
1500 
2200 
2700 
kg /Stück 
3,3 
4,3 
4.0 
5,5 
2,0 
2,3 
3,0 
1,4 
1,7 
2,1 
4,0 
kgchm 
2700 
2400 
2300 
2600 
1600 
1700 
1750 
1900 
1400 
1450 
1300 
1100 
1000 
1900 
2100 
1950 
600
        <pb n="266" />
        254 
t) Fußbodenbelage, Estriche, Verschalungen. 
Zementestrich 
Gipsstrich 
Terrazzo 
Asphaltestrich 
Steinholzbelage 
Tonfliesen. 
Korkplatten, weiß us unterlage und Schalung . 
„ „schwarz als „ „ „ 
Gipsdielen . 
Zementdielen aus Kies, Sand und Portlandgement. 
Schlackendielen mit Zement oder Gips als Bindemittel 
Glas 
Linoleum 
Rohrmattenputz auf datten oder Schalung 
g) Bauhölzer. 
Fichtenholz lufttrocken . 
Sonstige einheimische Nadelhölzer luftlrocen 
Eiche lufttrocken ... 
Buche „ 
Jellowpine lusttrocken 
Pitchpine „ 
Australische Harthölzer 
h) Metalle. 
Schweißeisen 
Flußeisen 
Stahl 
Gußeisen 
Blei 
Kupfer gewalzt 
Zinn gehämmert oder gewalzt 
Zink gewalzt 
Glockenmetall 
kg chm 
2200 
2100 
2000 
1600 
1600 
2000 
300 
560 
750 
2200 
1100 
2600 
1200 
35 kg/ qm. 
kg / cym 
550 
650 
900 
800 
800 
900 
1100 
kg / cbm 
7800 
7850 
8000 
7250 
12000 
9000 
7400 
7200 
8800
        <pb n="267" />
        Nr. 25 
1. Zwischendecken. 
Holzbalken 16/24 cm, Mittenabstand 1 m, mit 3,5 cm starkem Fußboden 
Holzbalken 16/24 cm, Mittenabstand 0,8 —0,9 m, mit 3,5 cm starkem Fuß- 
boden, Rohrmattenputz . 
Holzbalken 16/24 cm, Mittenabstand 4— Kr r r.P mit 3 5 em starkem Fuß- 
boden, Fehlboden, 8 cm hoher Auffüllung und Rohrmattenputz 
Kappengewölbe aus gewöhnlichen Backsteinen, ½ Stein stark, mit Ubermauerung, 
ohne Auffüllung und Fußboden ... 
Kappengewölbe, wie vor, aus porösen Steiren . 
Die Eigengewichte von hier nicht augegebenen Deckenarten insbesondere von Stein- 
und Steineisendecken sind von Fall zu Fall zu ermitteln. 
k) Dächer. 
Einfaches Ziegeldach aus Strangfalzziegeln einschl. Sparren 1/%% em, 
0,8—0,9 m Mittenabstand und Latten 
Doppeltes Ziegeldach aus Biberschwänzen mit Sparren und Latten wie vor 
Doppeltes Ziegeldach, wie vor, mit Schalung und Dachpappe, Isolier= und Dachlatten 
Falzziegeldach, einschl. Sparren und Latten wie vor 
Hohlziegeldach (Mönch= und Nonnendoch liusch Sparren und Latten wie vor 
und Vermörtelung. . .... . 
wie vor, jedoch Mönch und Nonne aus einem Stüc 
Schieferdach einschl. Sparren wie vor, Schalung und Pappunterlage 
Zink= und Kupferblechdach in Lelsten= oder doppelter Jelzaneführung T 
Sparren wie vor und Schalung 
Einfaches Teerpappdach einschl. Sparren wie vor und Schalung. 
Doppelpappdach einschl. Sparren und Schalung wie vor 
Holzzementdach einschl. Sparren 14/18 cm. 0,8—0,9 m Miltenabstand, 
Schalung und Kieslage 7 cm hoch .. 
Glasdach auf Eisensprossen 
§ 5 
Schneclast. 
255 
kg qm 
70 
105 
250 
250 
190 
kg / qu 
Tabübch. 
70 
95 
110 
75 
120 
105 
75 
40 
35 
55 
185 
30 
Die Schneelast ist mit 75 kg qm Giundrißfläche anzunehmen. Bei Dachneigungen 
bis 1: 1,25 (rd. 380) ist diese Belastung mit ihrem vollen Betrag, bei solchen 
1 (45% nur mit 50 kg. bei 1: 0,75 (550) mit 25 kg anzunehmen; bei 
Neigung 1: 0,5 (630) kann sie entfallen. Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten.
        <pb n="268" />
        266 
8 
. Bei der Berechnung ist sowohl Vollbelastung wie Teilbelastung anzunehmen. 
. Besteht die Möglichkeit, daß der von Teilen der Dachfläche abgleitende Schnee auf 
anderen Teilen des Daches liegen bleibt, so ist er an diesen Stellen mit seinem volken 
Gewicht in die Berechnung einzusetzen. 
Bei Bauten im Gebirg ist die Schneelast den örtlichen Verhältnissen entsprechend 
größer anzunehmen. 
Bei Ingenieurbauten sind außerdem die jeweils gültigen Sondervorschriften zu beobachten. 
g 6. 
Winddruck. 
Der Druck auf die zur Windrichtung senkrechte Fläche ist mit 150 kg/ cm in Rechnung 
zu stellen. Die Windrichtung ist in der Regel horizontal anzunehmen. Der auf eine 
Dachfläche senkrecht zur Neigungslinie wirkende Winddruck W beträgt 150 sin? a (kg Am), 
wobei mit e der Neigungswinkel der getroffenen Dachfläche bezeichnet wird. Die 
Wirkung in Richtung der geneigten Fläche kann bei Dächern ohne Aufbauten in der 
Regel vernachlässigt werden. Aus vorstehender Formel ergeben sich folgende Werte: 
e — 25% 300 350 400 45° 500 550 60% 65°% 700 
W— 27 37 49 62 75 88 101 112 123 132 kg/am. 
Bei Hallen, die durch große Offnungen dem Winde ständig oder zeitweise das Ein- 
dringen ermöglichen, ist auch ein von innen nach außen wirkender Winddruck von 
30 kg m auf Wand= und Dachflächen in Betracht zu ziehen mit Ausnahme der 
unmittelbar getroffenen Teile der Innenflächen, die mit 150 kg/um nach Vorschrift 
Ziffer 1 zu belasten sind. 
Vorragende Dächer, Vordächer oder Dächer offener Hallen (ohne Wände) müssen auch 
der Belastung eines unter 10° Neigung gegen die Horizontale nach oben gerichteten 
Winddruckes entsprechen. 
Bei Stegen für den Verkehr von Fußgängern oder Waren kann der Winddruck auf 
die voll belastete Brücke mit 75 kg O0m angenommen werden. 
Bei Ingenieurbauten sind außerdem die jeweils geltenden Sondervorschriften zu beachten. 
§ 7. 
Nutzlasten. 
a) Verkehrslasten. 
Besondere Belastungen durch ruhende oder bewegliche Lasten, wie lagernde Stoffe, Akten, 
Bücher, Geldschränke, Menschen, Maschinenanlagen jeder Art, sowie die vorwiegend bei
        <pb n="269" />
        Nr. 26. 257 
Ingenieurbauten vorkommenden Belastungen durch rollende Last, sind von Fall zu Fall 
nach Größe und Wirkung unter Beachtung der jeweils gültigen Sondervorschriften zu 
bestimmen und in Rechnung zu stellen. 
2. In normalen Fällen ist anzunehmen Lg/am 
für Menschengedränge, gewöhnliches . .·.....360 
» » dichtestes 540 
„Dachböden in Wohngebäuden und Zwischendeclen in ze 150 
„Zwwischendecken in Wohngebäuden 200 
„ Treppen „ 350 
„Decken und Treppen in Versammlungsräumen, Tanssälen, Turn- und. 
Exerzierhallen 500 
Decken und Treppen in „Fabrilen und Geschäftsgebäuden, Mindestbelastung 350 
(die tatsächliche Nutzlast ist in allen Fällen nachzuweisen; die angegebene 
Mindestbelastung ist gegebenenfalls dem Nachweis entsprechend zu trhohen) 
„ Decken in Schulgebänden .300 
» „ unter Mannschaftsstuben und Gangen in osernen · ..350 
„ Treppen in Schulgebänden und Kasernen . 400 
„ Treppen in Theaten 500 
„ Decken unter Dirchfahrten und besahrbaren 27 ’900 
„ Balkone 400 
Abschlußgeländer von Treppen lund Balkonen eine in Holuhöhe nach 
außen wirkende Seitenkraft von 40 kg/m. In Theatern, Versammlungs= 
räumen, sowie überall dann, wenn bei einer Panik Massenandrang an 
die Geländer zu befürchten ist, muß die Seitenkrast mit 100 km 
angenommen werden. 
Dachteile (Sprossen, Sparren rc.) die bei Ausbesserungs= oder Reinigungs- 
arbeiten oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise von Menschen be- 
treten oder zum Tragen von Hilfsgerüsten benützt werden müssen, eine 
Einzellast odn .... ·100 kg. 
— 
b) Eigengewichte lagernder Stoffe. 
kg chm 
1. Aktengerüste und Schränke in NRegistraturen, Bibliethelen usw. einschl. der 
Hohlräume mindestens ... . . .500 
2. Waren 
Papiere, Akten, Bücher 1000 
50
        <pb n="270" />
        268 
kg/chm 
Stroh und Heu, Packhöhe bis 2 m„ 70 
„ » » »2»4m.. 80 
l 7“ 7“ « 4 » 6111.. 90 
7 7“ 7“ 7“ 6 » 8m.. ... 100 
„ „ gepreßt . 280 
Weizen oder Roggen Z 770 
Hafer * Z 5.20 
Mehl (losse 500 
Mehl ( in Säcken), ird bei 6 Sadlagen den. um mit 1750 rg 
Mal-sz . .. . 560 
Hopfen in Säcken 1270 
„ „ zylindrischen Hopfenbüchsen ...-. 470 
„ „ zylindrischer Form in Hopfentuch eingenäht oder wyrii 290 
Hülsenfrüchte Erbsen, Behuen) ·. .... 850 
Kartoffeln . . 700 
Rüben . . 700 
Salz 800 
Zucker 750 
Brennholz 400 
Tor .. . 600 
Braunkohlen. .. . 650 
Steinkohlen, große Stüce 1200 
„ kleine „ 900 
Koks, trocken 450 
Eis . 920 
Zement (ose) ... .1400 
Zement (eingerüttelt) 1900 
Kalk, gebrannt .. 1000 
III. Zulässige Beanspruchungen. 
88. 
a) Baugrund. 
1. Die Beschaffenheit des Baugrundes ist in zweifelhaften Fällen durch Schürfgruben 
oder genügend tiefe Bohrungen festzustellen.
        <pb n="271" />
        Nr. 25. 25 
2. 
Die Hoöchstbeanspruchung innerhalb der für die einzelnen Bodenarten nachstehend an- 
gegebenen Grenzwerte ist nur dann zulässig, wenn Erschütterungen des Bauwerkes 
oder Beeinträchtigungen der Bodenfestigkeit durch Grundwasser, Tagwasser oder andere 
Einflüsse ausgeschlossen sind. 
kg/cm 
Mäßig feuchter Sand, lose gelagerter trockener Lehm und TZom 1,5—2,0 
Fester, feinkörniger Sand, fest gelagerter trockener Ton, sowie Kies mit 
Schichten von geringem Sandgehalt 195—3,0 
Trockener, wenig tonhaltiger, festgelagerter grober Sand, Lies 295—4,0 
Sehr fester, trockener Mergel und Tegel, Flinz 3,,0—5,0 
Fels darf nach Beseitigung der Verwitterungsschicht mit 5 der! im nächsten 
Absatz für das betreffende Gestein angegebenen Werte beansprucht werden. 
Für Gründungen bei Ingenieurbauten sind außerdem noch die bestehenden besonderen 
Vorschriften maßgebend. 
b) Natürliche Bausteine. 
Die natürlichen Bausteine dürfen auf Druck mit 1/15 der durch Versuche nachgewie- 
senen Druckfestigkeit beansprucht werden. 
Wedun kein Nachweis erbracht wird, sind folgende Werte zulässig 
ks / gem 
Granit 6P66060 
Grünstein von Ludwigsstadt. 60 
Buntsandstein aus Heigenbrücken, Kronach und Bayreuth .. . 20 
desgleichen von der unterfränkischen Saale und aus der Pfalz. .. 35 
Keuper= und Grünsandstein von Abbach und Bodenwöhr 15 
desgleichen von Oberdachstetten und Eltmaun 20 
Molassesandstein vom Allgäu, von Peißenbers und Murnan 40 
Nürnberger weiche Sandsteinn * ..... 10 
„ harte „ . .. . ....20 
GrauwackevonLudwtgsstadt... .. ..60 
Muschelkalk von Marktbreit, Randersacker, Münnerstadt . ...35 
Mllschelkkllk,fehrdtchter,vonKronach.... .... 60 
Jurakalk, dichter, von Pappenheimm .. 40 
„ von Kelheim und Abensberg ... . s.25 
Juradolomit von Pappenheim, Lohstadt bei gelheim ... .40 
desgleichen von Parsberg, Artelshofen und Velden in Mittelfranken 25 
50“
        <pb n="272" />
        260 
ks / gem 
Marmor vom Untersberg . ... . 40 
Granitmarmor (Kieselkalkstein) von Neubenern. 40 
Fichtelgebirgsmarmonr ... 40 
Nagelfluh von Höllriegelskreuth. . 15 
desgleichen von Brannenburg. 20 
Tuffstein von Hugelfing . .. 8 
J- « 
— 6 nur /6 
für " — 12 nur ⅛ der nach Zisfer 1 und 2 zulässigen Druckfestigkeiten anzunehmen. 
Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten. 
# ussn mm# # 
)Mauerwerk. 
3. Bei freistehenden Säulen und Pfeilern ist für das Schlankheitsverhältnis 
kg/dem 
1. Auf Druck ist zulässig 
Gewöhnliches Ziegelmauerwerk in Kalkmörtel. 7 
» »inKalkzementmörtel. 9 
„ „ in Portlandzementmörtel 12 
Ziegelmauerwerk aus hart gebrannten Maschinensteinen in Portlandzementmurtel 15 
Bestes Klinkermauerwerk in Portlandzementmörtel 20 
Mauerwerk aus porigen Steinen ........ 5 
Mauerwerk aus Kalksandsteinen in Kaltmörtel 7 
„ in Portlandzementmörtel 12 
Gemischtes Bruchsteinmauerwert in Kalkmörtel 5 
Gemischtes Bruchsteinmauerwerk aus lagerhaften Steinen in Portland. 
zementmörtel 9 
Bruchsteinmauerwerk aus zugerichteten Steinen beren zulässige Beanspruchung 
mindestens 20 kg/dcm beträgt, in Portlandzementmörtee 12 
Schichtenmauerwerk (zulässige Beanspruchung der Steine mindestens 30kg/lem) 
in Portlandzementmörtel 18 
Quadermauerwerk darf bis zu / der für die verwendeten Steine zulässigen Bean— 
spruchung, höchstens aber mit 50 kg/qem beansprucht werden. 
2. Für freistehende Säulen und Pfeiler gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter d, Ziffer 2.
        <pb n="273" />
        Nr. 25. 261 
u 
d) Beton. 
.Beton darf bei ruhender Last auf Druck bis zu ½ seiner nach 2Stägiger Erhärtung 
nachgewiesenen Würfelfestigkeit, höchstens aber mit 50 kg dem beansprucht werden. 
Bei Stützen, freistehenden Säulen und Pfeilern ist für das Schlankheitsverhältnis 
6% 5 nur ½, für 4.—10 nur 1, der nach Ziffer 1 zulässigen Beanspruchung an- 
zunehmen. (Vergl. 8 80 Ziffer 3.) 
Für Stampfbeton in einfachen Baukörpern ist bei einem Mischungsverhältnis von 
höchstens 12 Naumteilen Sand und Schotter (Kies) auf 1 Raumteil Portlandzement 
eine Druckbeanspruchung von 8 kg Jcm ohne Nachweis zuläsfig. 
Wird die Würfelfestigkeit nachgewiesen, dann treten die Bestimmungen der Ziffer 1 
in Kraft. 
Die zulässigen Beanspruchungen von Beton in Eisenbetonbauwerken sind in den ober- 
polizeilichen Vorschriften für die Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton festgesetzt. 
e) Eisen und Stahl. 
Bei Anrechnung der Wirkung der ständigen Last, der Nutzlast und der Schneebelastung 
ist zulässig kg/dem 
Flußeisen auf Zug, Druck und Abscherung . 1200 
Gußeisen anf Druck ..... 1000 
» »Zug...... «250 
Gußeisen auf Abscherung und Biegung 5 0 
Stahlformguß auf Druck, Biegung und Abscherung .. 1200 
Gewalzter oder geschmiedeter Stahl auf Zug, Druck und Abscherung 1400 
Bei Anrechnung sämtlicher Belastungen einschlie ßlich der Wirkungen aus Winddruck, Wärme- 
schwankungen usw. können die unter Ziffer 1 angegebenen Werte um ¼ erhöht werden. 
Auf Abscherung ist für Nieten nur 0,8, für konisch gedrehte, in die Bohrungen satt ein- 
getriebene Bolzen nur 0,9, für gewöhnliche Schrauben nur 0,6 der in Ziffer 1 und 
2 angegebenen Beanspruchung zulässig. Der Leibungsdruck darf bei Nieten und 
konischen Bolzen das 2,5fache, bei Schrauben das 2,0fache der in Ziffer 1 und 2 
angegebenen Scherbeanspruchung nicht überschreiten. Hierbei ist für Nieten und konisch 
gedrehte Bolzen der Bohrungsdurchmesser, für Schrauben der Schaftdurchmesser in 
Rechnung zu stellen. 
Die zulässigen Beanspruchungen von Eisen in Eisenbetonbauwerken sind in den ober- 
polizeilichen Vorschriften für die Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton festgesetzt.
        <pb n="274" />
        262 
f) Drähte und Bleche. 
ka/lcm 
Eisendraht, blank gezogen auf Zug .. ..2100 
,,,geglüht »,, ... .....1000 
Ttegelstahldrahtauqug.. . ....5000 
Kupferdraht, elektrolytisch hergestellt auf Zug. II 
Kupferdraht, mit Antimon hergestellt auf Zug .?·0 
Wellblech aus Flußeisen auf Biegung . .1000 
» »ZinkaufBiegnng... ...150 
» „ „ auf Zug und Druck z20 
8) Holz. 
Zulässige Beanspruchung von Nadelholz Eichenholz 
kgech kg/dem 
Auf Zug ...... 100 120 
„ Biegung 90 110 
„ Druck in der Fasertichtung 70 90 
„ „ senkrecht zur „ 20 40 
„ Abscherung in der „ . 10 20 
„ „ senkrecht zur „ 30 60 
. Für Bauten, die einem voribergehenden Zwede dienen sollen (Rüstungen, Schuppen, 
Ausstellungshallen rc.), dürfen die Spannungswerte unter Ziffer 1 um ¼ erhöht 
werden. 
IV. Allgemeine Feitsätze für die statische Berechnung. 
89. 
Die statische Berechnung ist für die einzelnen Belastungen in der Regel getrennt durch- 
zuführen, wobei für jeden Teil des Tragwerkes die ungünstigsten Laststellungen und 
Angriffe in Betracht zu ziehen sind. Aus diesen einzelnen Wirkungen sind sodann 
die größten Summen der gleichgerichteten Kräfte (Momente) nach den beiden in § 8 
Buchst. e Ziff. 1 und 2 angegebenen Wirkungsgruppen zu bilden. Maßgebend ist 
jener Fall, der den größeren Querschnitt ergibt. 
Als rechnungsmäßige Stützweite eines Trägers ist der Mittenabstand der Lagerstühle 
oder Platten, bei Lagerung unmittelbar auf dem Mauerwerk, die um mindestens ½ 
vergrößerte Lichtweite anzunehmen. 
Diiee bei der Berechnung von Eisenkonstruktionen in besonderen Fällen zu berücksich- 
tigenden Wärmeschwankungen werden mit — 20°% und + 40/ Eelsius begrenzt. Diese
        <pb n="275" />
        Nr. 25. 263 
Höchstwerte gelten nur für Konstruktionen, die im Freien. sowohl der unmittelbaren 
Einwirkung der Sonue, wie kalter Luftströmungen ausgesetzt sind und können bei ent— 
sprechendem Schutz der Konstruktionen gegen die Wärmeschwankungen ermäßigt werden. 
Die Ausdehnungsziffer für 1° Celsius ist bei Eisen mit 0,000012 anzunehmen. 
4. Gedrückte Stäbe bei Eisen= und Holzkonstruktionen (Säulen, Pfeiler, Stützen 2c.) müssen 
in der Regel nach der Formel 7— §1 +0 (14* 7) berechnet werden. 
Hierbei ist F die volle Querschnittsfläche des Stabes, 8 die notwendige Querschnitts- 
stäche des Stabes ohne Berücksichtigung der Knickung, §s die Knicklänge des Stabes, 
das in Betracht zu ziehende Trägheitsmoment der vollen Fläche und k eine vom 
Banstoff abhängige Ziffer, die beträgt: für Walzeisen 0,00013, für Gußeisen 0,0006, 
für Holz 0,0002. 
Die Baupolizeibehörde ist befugt, auch andere bewährte Knickformeln zuzulassen 
oder vorzuschreiben. 
Erzentrisch belastete Druckglieder sind auf Druck und Biegung zu berechnen. Hierbei 
ist der etwa auf das Mauerwerk ausgeübte Kantendruck zu bestimmen. Die Füße 
von Eisenständern sind so anzunehmen, daß eine gleichmäßige Verteilung des Druckes 
auf die Unterlage stattfindet. 
□# 
V. Schlußbestimmungen. 
§ 10. 
Bei Bauwerken, deren Ausführung nach den bestehenden Vorschriften weder der bau- 
polizeilichen Genehmigung bedarf noch durch Behörden von Amts wegen geleitet oder beauf- 
sichtigt wird, hat der Unternehmer vor Beginn der Bauarbeiten der Baupolizeibehörde An- 
zeige zu erstatten, wenn die statische Sicherheit des Bauwerkes aus den Plänen allein nicht 
zu erkennen ist und nach den anerkannten Regeln der Baukunst durch eine statische Berech- 
nung nachgewiesen werden muß. 
Wenn eine hähere technische Prüfung der Pläne vor der Anzeige nicht stattgefunden 
hat, kann die Baupolizeibehörde die Vorlage eines Tragfähigkeitsnachweises unter der Vor- 
aussetzung verlangen, daß nach ihrem Ermessen ungenügende Sicherheit des Bauwerkes Ge- 
sahr für Personen oder fremdes Eigentum mit sich bringen könnte. 
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Bauarbeiten 
so lange zu untersagen, bis die Prüfung des Nachweises vollzogen ist, und bis die hierbei 
sich ergebenden Beanstandungen behoben sind. 
Zugleich mit der Anzeige ist die mit der Bauleitung betraute Person namhaft zu machen, 
welche die Verantwortung durch unterschriftliche Erklärung zu übernehmen hat.
        <pb n="276" />
        264 
Die Baupolizeibehörde kann die als Bauleiter bestellte Person beanstanden, wenn diese 
die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur Behebung 
des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt werden. 
§ 11. 
Verantwortlich für die Beachtung gegenwärtiger Vorschriften bei Aufstellung des Trag- 
sähigkeitsnachweises und für die Richtigkeit der statischen Berechnung ist der als Verfasser 
Unterzeichnete. 
§ 12. 
Der verantwortliche Bauleiter oder die von ihm mit der Ausführung der den Gegen- 
stand des Tragfähigkeitsnachweises bildenden Konstruktionen besonders beauftragte Person, 
neben diesen der Unternehmer, haben durch unterschriftliche Erklärung die Verantwortung 
zu übernehmen für die feste, sichere, dem geprüften Tragfähigkeitsnachweis entsprechende Aus- 
führung und für die Wahl eines Baumaterials, das den rechnerischen Voraussetzungen, den 
in Fachkreisen als üblich anerkannten Bedingungen sowie den Anordnungen und Vorschriften 
der Baupolizeibehörde genügt. . 
§ 13. 
Bei Bauwerken, deren Ausführung von Behörden von Amts wegen geleitet oder über- 
wacht wird, sind an Stelle der §§ 2, 3, 10, 11, 12 die jeweils gültigen besonderen 
Vorschriften maßgebend. 
" 814. 
Für Eisenbetonbauwerke sind an Stelle der Teile l, IV und V gegenwärtiger Vor 
schriften die oberpolizeilichen Vorschriften für die Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton 
anzuwenden. 
§ 15. 
Die Erlassung ergänzender, den örtlichen Bedürfnissen Rechnung tragender ortspolizei 
licher Vorschriften bleibt vorbehalten. 
Die in § 17 Abs. IV der Bauordnung für die Haupt= und Residenzstadt der Lokal- 
baukommission erteilte Befugnis bleibt unberührt. 
§ 16. 
Die in der Ministerialentschließung vom 16. März 1912 (M2l. Inneres S. 495 
mit 582) Absatz II erteilte Weisung, daß die mit der Entschließung veröffentlichten Grund- 
lagen für die Tragfähigkeitsberechnungen von Hochbauten bei der baupolizeilichen Prüfung 
der Baugesuche entsprechend zu beachten sind, ist durch gegenwärtige Vorschrift ersetzt. 
München, den 25. März 1918. 
Dr. u. Srettreich.
        <pb n="277" />
        265 
eseh und Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
Nr. 26. 
München, den 16. April 1918. 
Inhalt: 
Königliche Entschließung vom 14. April 1918 über die Verlängerung des Landtags. — Bekanntmachung 
vom 2. April 1918, die Zuständigkeitsordnung für die Verkehrsverwaltung betreffend. Bekauntmachung 
vom 13. April 1918, betreffend Anderung des Militärtarifs für CEisenbahnen. — Bekanntmachung vom 
13. Apri- 1918, das staatliche Weingut in Unterfranken betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des 
Nönigreichs. 
Nr. 3551 76. 
Königliche Entschließung über die Verlängerung des Landtags. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. us#w. 
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreuel! 
Wir finden Uns bewogen, die durch Unsere Entschließung vom 22. November 1917 
bis einschließlich 30. April 1918 verlängerte Dauer der Sitzungen des gegenwärtig versammelten 
Landtags bis einschließlich 28. Juni 1918 weiter zu verlängern. 
5I
        <pb n="278" />
        266 
-»· Meichsräte .. . .... 
Indem Wir dieses der Kammer der abg.eorbneten. eröffnen, bleiben Wir ihr in Huld 
und Gnade gewogen. 
München, den 14. April 1918. 
Ludwig. 
v. DBandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. TDr. v. Prettreich, v. Hellingrath. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
I. die Kammer der Reichsräte, Der Generalsekretär: 
2. die Kammer der Abgeordneten. Ministerialdirektor v. Völk. 
Nr. 1/0 a. 
Bekanntmachung, die Zuständigkeitsordnung für die Verkehrsverwaltung betreffend. 
si. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bekanntmachung vom 16. Februar 1909 (GVBl. S. 175), die Zuständigkeits- 
ordnung für die Verkehrsverwaltung betreffend, wird wie folgt geändert: 
1. In § 4 Buchstabe d wird die Ziffer 2 gestrichen. 
Die Behandlung der Angelegenheiten wegen Nacherhebung oder Rückvergütung von 
Fracht und Frachtzuschlägen bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C 
zur Eisenbahnverkehrsordnung (Anlage 1 des internationalen Übereinkommens über den 
Eisenbahnfrachtverkehr), dann bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts 
und bei Uberlastung fällt damit künftig in die Zuständigkeit der Eisenbahndirektionen (§2, 
Eingang).
        <pb n="279" />
        Nr. 26. 267 
Absatz 3 des § 4 Buchstabe d erhält die Ziffer 2. 
2. Die Zuständigkeit der Stationen I. Klasse und Güterstationen des rechtsrheinischen 
Netzes, dann der Bahnhofverwaltung I. Klasse und der Güterverwaltung des pfälzischen 
Netzes der Staatseisenbahnen zur Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Fracht- 
vertrag gemäß § 7 Ziffer 1 wird hiemit bei Sendungen des innerbayerischen Verkehrs auf 
den Betrag von 100 A für die Sendung erweitert und auf Sendungen des internationalen 
Verkehrs, die den Betrag von 10 — für die Sendung nicht übersteigen, ausgedehnt. 
Ferner wird die hienach den Stationen und Bahnhosverwaltungen I. Klasse eingeräumte 
Zuständigkeit künftig auch den Stationen II. Klasse im rechtsrheinischen Netze und den 
Bahnhofverwaltungen II. Klasse im pfälzischen Netze der Staatseisenbahnen übertragen. 
In § 7 ist daher im Eingang nach „Stationen I.“ und nach „Bahnhofverwaltungen I." 
einzuschalten: „und II.". Die gleiche Einschaltung ist im Hinblick hierauf auch in § 4 
Buchstabe d Ziffer 1 und 3 (neu 2) nach „Stationen I.“ vorzunehmen. Ferner sind im 
Eingang der Ziffer 1 die Worte „die Sendungen der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen 
und“ zu streichen. In Ziffer 1 Buchstabe a ist die Zahl 50 zu ersetzen durch „100“ 
und in Ziffer 1 Buchstabe b nach den Worten: „bei Sendungen des deutschen Wechsel- 
verkehrs“ einzufügen: „sowie des internationalen Verkehrs". 
München, den 2. April 1918. 
v. Seidlein. 
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und 4l. Kriegsministerinm. 
Unter den Eingangsbestimmungen zum Militärtarif für Eisenbahnen 
wird als neue Ziffer 3 nachgetragen: 
3. Bis auf weiteres wird neben allen Sätzen des Tarifs ein Zuschlag von 10 vom 
Hundert erhoben. 
Die Anderung tritt vom 1. April 1918 ab in Kraft. 
München, den 13. April 1918. 
v. Seidlein. v. Hellingrath.
        <pb n="280" />
        268 
Nr. 11819 I. 
Bekanntmachung, das staatliche Weingut in Unterfranken betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1. April 1918 
zu genehmigen geruht, daß das K. Weingut in Unterfranken künftig die Amtsbezeichnung 
„K. Weinguts= und Hofkellereiverwaltung Würzburg“ führt. « 
München, den 13. April 1918. 
v. Brennig. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel am 8. März 1918 der Regierungsdirektor 
des Königreichs. der K. Regierung von Oberbayern, Kammer 
der Forsten, Ferdinand Ritter von Lösch 
— in München und 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen am 29. März 1918 der Ministerialdirektor 
für ihre Person als Ritter des Verdienstordens im K. Staatsministerium des Innern Heinrich 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse Ritter von Bölk in München.
        <pb n="281" />
        esth und Verorduuigs Bluii 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 27. 
München, den 22. April 1918. 
J Inhalt: 
Bekanntmachung vom 17. April 1918 wegen Gewährung von Beihilfen zu den Umzugskosten. — Bekannt- 
machung vom 18. April 1918, betreffend Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr. — Bekanntmachung 
vom 19. April 1918, betreffend vorübergehende Anderung des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Inhalt 
des Frachtbriefs). 
Nr. 12213. 
Bekanutmachung wegen Gewährung von Beihilfen zu den Umzugskosten. 
HSämtliche fl. Zivilstaatsministerien. 
Vom 1. Jannar 1918 an bis zur Beendigung der Kriegsverhältnisse kann im Falle 
des § 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1902 (GVl. S. 712) neben 
der dort vorgesehenen weiteren Entschädigung noch eine Beihilfe gewährt werden, falls sich 
die Höchstentschädigung des § 12 zur Deckung des durch die Versetzung verursachten sonstigen 
Aufwandes infolge von Umständen als unzureichend erweist, die mit dem Krieg und seinen 
Begleiterscheinungen ursächlich zusammenhängen. 
Ziffer 17 der Ministerialbekanntmachung vom 20. November 1902 Nr. 27249 
(FM. Bl. S. 361) gilt auch für die Beihilfen. Die Verrechnung der Beihilfen und der 
weiteren Entschädigung hat ohne Ausscheidung auf den gleichen Rechnungstitel (Umzugskosten) 
zu erfolgen. 
München, den 17. April 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Brennig. v. Heidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Prettreich. 
52
        <pb n="282" />
        20 
Nr. 1210 a 7. 
Bekanntmachung, betreffend Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr, 
4ä# Staatsministerium des Innern. 
Im Verzeichnis II zur Ministerialbekanntmachung vom 25. Juli 1916 (GVl. S. 179) 
haben sich in der Bezeichnung der Dienststellen folgende Anderungen ergeben: 
1. Statt „Pferdeversicherungs-Ersatzvereine, Vertrauensmänner der Ortsgruppe der“ 
ist zu setzen: „Bayer. Pferdeversicherungsverband, Vertrauensmänner 
der Ortsgruppe des“; 
2. statt „Viehversicherungs-Crsatzvereine, Vertrauensmänner der Ortsgruppe der“ 
ist zu setzen: „Bayer. Viehversicherungsverband, Vertrauensmänner der 
Ortsgruppe des“. 
München den 18. April 1918. 
Dr. v. Brettreich. 
Nr. 9/Vog. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des § 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
(Inhalt des Frachtbriefs). 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§8 56 Abs. (8) der Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, ergänzt: 
In der Anmerkung ") am Fuße der Seite wird am Ende nachgetragen: 
Auf der Vorderseite dürfen jedoch folgende drei Vermerke: 
„von Sendung des N. N." 
„zur Verfügung des N. N.“ 
„zur Weiterbeförderung an N. N.“ · 
eingetragen werden. Hierfür sind die drei untersten Linien der für die Inhaltsangabe bestimmten 
Spalte zu verwenden. Diese Vermerke hat der Absender von der Inhaltsangabe und von der 
Angabe des Versandorts oben und unten durch starke Linien zu trennen. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft 
München, den 19. April 1918. 
v. Seidlein.
        <pb n="283" />
        tseh und LL 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 28. 
München, den 23. April 1918. 
Inhal t: 
Bekauntmachung vom 20. April 1918 wegen der Gewährung von Kricgsteuerungsbezügen an die zum Kriegs- 
dienst eingerückten Staatsbeamten. — Bekanntmachung vom 20. April 1918 über die Anderung der Amts- 
bezeichunng des K. Stenographischen Instituts. — Bekanntmachung vom 20. April 1918, betreffend Ande- 
rung der Militär-Transport-Ordnung. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
Nr. 12739. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungsbezügen an die zum Kriegsdienst 
eingerückten Staatsbeamten. 
LSämtliche Staatsministerien. 
Unter Bezugnahme auf Ziff. 4, 17 und 19 der Ministerialbekanntmachung vom 
23. März 1918 (GVl. S. 197 ff.) wird unter Aufhebung der Ministerialbekanntmachung 
vom 5. Dezember 1917 (GVl. S. 592) mit Wirkung vom 1. AMpril 1918 für die 
Staatsbeamten, die zum Kriegsdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind, folgendes 
bestimmt. 
A. Fortlaufende Kriegsteuerungsbezüge. 
1. 
ie verheirateten Beamten, die nach der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 
(GVBl. S. 65) während des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen neben den militärischen 
53
        <pb n="284" />
        272 
Bezügen unverkürzt weiterbeziehen,“) erhalten die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge unter 
Abzug von nach dem Dienstgrad abgestuften Jahresbeträgen. 
1 Diese Jahresbeträge sind: 
a) für Offizierstellvertreter, Beamtenstellvertreter in Stellen von oberen Beamten, 
gehaltsempfangende Unteroffiziere, ferner Feldwebel und Jüsehwebel (Wacht- 
meister und Vizewachtmeister) ç 540 , 
b) für Beamte, die mit Stellen von unteren Beamten beliehen sind und für Be- 
amtenstellvertreter in Stellen von unteren Beamten, ferner für die nicht unter 
Buchstabe a bezeichneten Unteroffiziere als * mugsesblne 450 M, 
c) für Mannschaften 300 . 
I Diese Jahresbeträge (Abs. II) mindern sich um ein Drittel bei verheirateten Beamten, 
die außerhalb ihres Wohnorts militärische Dienste leisten, sonach bei 
a) auf 360 M, 
b) auf 280 , 
c) auf 200 M. 
IVLedige Beamte, die ihr Zivildiensteinkommen unverkürzt weiterbeziehen, erhalten keine 
fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge. 
1Beamte, die Offiziersbesoldung beziehen oder mit den Stellen von 
oberen Beamten der Militärverwaltung wirklich beliehen sind und denen 
deshalb nach Maßgabe der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 (G VBl. S. 65) 
das Zivildiensteinkommen um den reinen Betrag der Kriegsbesoldung gekürzt wird, erhalten 
die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge unter Abzug eines Betrags von jährlich 360 “ 
vom Gesamtbetrag dieser Bezüge. Bei ledigen Beamten finden die Bestimmungen in Ziff. 5 
Abs. III und in Ziff. 14 Abs. II der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 
keine Anwendung. 
Der Abzug unterbleibt bei verheirateten Beamten, die außerhalb ihres Wohnorts mili- 
tärische Dienste leisten. 
II1 Die hiernach errechneten fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge gehören zu dem Zidil- 
diensteinkommen im Sinne der Ziff. 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GWl. 
S. 70). 
Sind bei einem Beamten die Voraussetzungen der Ziff. 3 Abs. 2 der letzteren Bekannt- 
machung gegeben, so erhöht sich der dort genannte Betrag von 3600 —&amp; um den errechneten 
Betrag der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge. 
*) Das sind die Beamten, die nicht die Besoldung eines Offiziers oder eines oberen Beamten der Militär- 
berwaltung bezichen.
        <pb n="285" />
        Nr. 28. 273 
B. Einmalige Kriegsteuerungszulage. 
3. 
Verheiratete Beamte, die außerhalb ihres Wohnorts militärische Dienste leisten, erhalten 
eine einmalige Kriegsteuerungszulage von 200 &amp; und für jedes Kind 20 M. 
n Verheiratete Beamte, die an ihrem Wohnort militärische Dienste leisten, erhalten eine 
einmalige Zulage von 100 und für jedes Kind 20 —. Ziff. 20 Abs. II der Ministeiial- 
bekanntmachung vom 23. März 1918 findet hier keine Anwendung. 
z. Die ledigen Beamten erhalten die einmalige Kriegsteuerungszulage nicht. 
4. 
1 Ob die vorstehend unter Ziff. 3 Abs. II und III festgesetzten Abweichungen von den 
Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 Platz greifen, bemißt 
sich nach den am 1. Januar 1918 gegebenen Verhältnissen. 
II Wenn diese Verhältnisse in der Zeit vom 1. Jannar bis 1. April 1918 sich geändert 
haben, so erhält der Beamte die einmalige Zulage nach den für ihn günstigsten Bestim- 
mungen. 
C. Gemeinsame Bestimmungen. 
5. 
1 Soweit in dieser Bekanntmachung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, finden die Vor- 
schriften der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 entsprechende Anwendung. 
n Beamte, die kriegsgefangen oder vermißt sind, werden den Beamten gleichgeachtet, die 
außerhalb ihres Wohnorts militärische Dienste leisten. 
6. 
1 Die Kriegsteuerungsbezüge sind, soweit die zu ihrer Festsetzung erforderlichen Grund- 
lagen bereits bekannt sind, von Amts wegen anzuweisen. 
Im übrigen ist den Beamten überlassen, die Gewährung der Kriegsteuerungsbezüge 
bei der Heimatdienststelle zu beantragen. 
Sie haben dabei anzugeben: 
a) ihren Dienstgrad und Truppenteil, 
b) ob sie im mobilen oder immobilen Verhältnis stehen und letzterenfalls, ob sie an 
ihrem Wohnort oder außerhalb desselben militärische Dienste leisten, 
J) den für die Festsetzung der Kriegsteuerungsbezüge maßgebenden Familienstand. 
m# Jede Anderung in den angegebenen Verhältnissen ist unverzüglich der Heimatdienststelle 
mitzuteilen.
        <pb n="286" />
        274 
7. 
Ob und wieweit den in Ziff. 24 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 
(GVl. S. 84) genannten Beamten die Kriegsteuerungsbezüge gewährt werden, entscheiden 
die den Beamten vorgesetzten Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der Finanzen. 
München, den 20. April 1918. 
v. Bandl. v. Thelemann. v. Brennig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. #rettreich. 
v. Bellingrath. 
  
—— — 
Nr. 3530 a 7. 
Bekanntmachung iber die Anderung der Amtsbezeichnung des K. Stenographischen Instituts. 
K. Staatsministerien des Innern beider Abteilungen. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst angeordnet, daß das K. Stenographische 
Institut künftig die Bezeichnung „K. Landesanstalt für Kurzschrift" führe. 
München, den 20. April 1918. 
Dr. v. Anilling. Dr. v. Prettreich. 
  
  
Nr. 7/Bmo. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und Kl. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 27. März 1918 
(RGBl. S. 154) verfügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die 
Bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 20. April 1918. 
v. Seidlein. v. Hellingrath. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel am 16. April 1918 der Oberst und Ab- 
des Königreichs. teilungschef im K. Kriegsministerium Eduard 
. Ritter von Hörnle in München für seine 
Person als Ritter des Verdienstordens der 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Bayerischen Krone bei der Ritterklasse.
        <pb n="287" />
        eseh und Verurduunzschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 29. 
München, den 27. April 1918. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 27. April 1918 Kriegsuschläge u den Gebühren der Rechtsanwälte in den 
Angelegenheiten der Rechtspflege und in den Angelegenheiten er Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege 
betreffend. — Königliche Berordnung vom 27. April 1918 über Kriegszuschläge zu den Notariatsgebühren. 
Königliche Verordnung, Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte in den An- 
gelegenheiten der Rechtspflege und in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der Bestimmungen des Artikel 5 des Kosten- 
gesetzes zu verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Soweit in der Verordnung vom 26. März 1902, die Gebühren der Rechtsanwälte 
in den Angelegenheiten der Rechtspflege betreffend (GVBl. S. 133 ff.) auf die Reichs- 
54
        <pb n="288" />
        276 
gebührenordnung für Rechtsanwälte verwiesen ist, finden die Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 1. April 1918 über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der 
Gerichtsvollzieher (RG#l. S. 173) Anwendung. 
Im übrigen werden die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der 
Rechtspflege und in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege 
um drei Zehntel erhöht. 
Artikel 2. 
Im Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 1902, die Gebühren der 
Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege be- 
treffend (GVl. S. 144 ff.) werden die Worte „zwanzig Mark“ durch die Worte „fünf- 
undzwanzig Mark“, die Worte „.zehn Mark“ durch die Worte „zwölf Mark“ und die 
Worte „sechs Mark“ durch die Worte „acht Mark“ ersetzt. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. 
Die Vorschriften des Artikel 1 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
erteilten Aufträge Anwendung, soweit nicht die Instanz vor dem Tage des Inkrasttretens 
beendigt war. 
Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes 
tritt die Verordnung mit der Maßgabe außer Kraft, daß bei den vor dem Tage des Außer- 
krafttretens erteilten Aufträgen bis zur Beendigung der Instanz die Gebühren der Rechts- 
anwälte nach den Vorschriften des Artikel 1 zu berechnen sind. 
Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
München, den 27. April 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Möller, 
Geheimer Rat.
        <pb n="289" />
        Nr. 29. 277 
Königliche Verordnung über Kriegszuschläge zu den Notariatsgebühren. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
erzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen auf Grund des Artikel 5 des Kostengesetzes zu verordnen. 
was solgt: Artikel 1. 
1 Die Notare erheben zu den in der Notariatsgebührenordnung festgesetzten Geschäfts- 
gebühren (feste Gebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren) und zu den Hinterlegungsgebühren 
(Art. 110, 111 Not.Geb.O.) eine Zuschlaggebühr von drei Zehnteilen. 
u. Kommt dem Notar neben der Geschäftsgebühr eine Zusatzgebühr (Art. 8 Not. Geb.O.) 
zu, so wird die Zuschlaggebühr auch aus der Zusatzgebühr berechnet. 
Artikel 2. 
Die Zuschlaggebühr wird nicht erhoben zu Wertgebühren (Geschäftsgebühren) für Ge- 
schäfte, deren Gegenstandswert nicht mehr als 300 M beträgt. 
Artikel 3. 
Die Zuschlaggebühr wird nicht erhoben zu den Gebühren 
1. für die Beurkundung eines Vertrags zwischen Brautleuten oder Ehegatten, durch 
den lediglich über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt wird (Art. 26 Not. Geb.O.), 
2. für die Übernahme eines eigenhändigen Testaments in die amtliche Verwahrung 
(Art. 55), 
3. für die Beurkundung der Erklärung (Art. 61, 62 Not. Geb.O.) 
a) über die Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück einschließlich der 
Löschungsbewilligung, 
b) eines Empfangsbekenntnisses über eine durch Hypothek gesicherte Forderung, 
J) der Zustimmung des Eigentümers zur Löschung einer Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld, . 
d) über die Anderung des Ranges eines Rechtes an einem Grundstück. 
Artikel 4. 
Die in Art. 76 Abs. 1 der Notariatsgebührenordnung als Grundgebühr bezeichnete 
Schreibgebühr wird auf 1.&amp; 50 J, die Seitengebühr für eine Seite mit 20 Zeilen
        <pb n="290" />
        278 
Art. 76 Abs. 1) auf 25 Pfennige, die Seitengebühr für eine Seite mit 30 Zeilen (Art. 76 
Abs. 2) auf 40 Pfennige erhöht. 
Artikel 5. 
Der nach Art. 86 der Notariatsgebührenordnung zu erhebende Pauschsatz wird aus der 
um die Zuschlaggebühr erhöhten Geschäftsgebühr berechnet. 
Artikel 6. 
1. Das in Art. 96 der Notariatsgebührenordnung festgesetzte Tagegeld des Notars und 
die in Art. 101 festgesetzten Entfernungsgebühren werden um dreißig vom Hundert erhöht. 
U. Neben den Auslagen für die Kosten der Fahrt darf der Notar den Beteiligten auch 
die zu entrichtenden Reichsabgaben verrechnen. 
Artikel 7. 
Bei der Berechnung der Zuschlaggebühr nach Artikel 1 und 6 werden Pfennigbeträge 
auf zehn aufgerundet. 
Artikel 8. 
1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. 
. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens noch 
nicht beendigten Geschäfte Anwendung. 
m. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung des gegenwärtigen Kriegs- 
zustandes tritt die Verordnung außer Kraft. 
V. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
München, den 27. April 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Möller, 
Geheimer Rat.
        <pb n="291" />
        1 
Erseh= und Perurdiungs giel 
das 
Königreich Bayern. 
Nr. 30. 
München, den 30. April 1918. 
Inhalt: * 
is- 25. April 1918 auf die Verhandlungen der Steuersynode 1917 der vereinigten protestantischen Kirche 
er Pfalz. 
Nr. 4209. 
Abschied auf die Verhandlungen der ienerszugde 1917 der vereinigten protestantischen Kirche 
er Pfalz. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. us u. 
Wir haben Uns über die Verhandlungen der Steuersynode 1917 der vereinigten 
Frotestantischen Kirche der Pfalz Vortrag erstatten lassen und erteilen hierauf folgenden Bescheid: 
55
        <pb n="292" />
        280 
J. 
Dem Voranschlage der Allgemeinen Kirchenkasse der vereinigten protestantischen Kirche 
der Pfalz für die Jahre 1918 mit 1921 erteilen Wir in den in der Beilage enthaltenen 
Sätzen Unsere Genehmigung. Hiermit genehmigen Wir zugleich die Festsetzung der Kirchen- 
steuer für die vorgenannten Jahre auf 8 vom Hundert der direkten Staatssteuern. 
II. 
In dem von Uns genehmigten Voranschlage der Allgemeinen Kirchenkasse für die 
Jahre 1914 mit 1917 war vorgesehen, daß die sämtlichen Rechnungs-überschüsse dieser 
Kasse bis zum Jahre 1916 einschließlich nach Abzug des eisernen Betriebsfonds dem be- 
sonderen Betriebs= und Reservefonds der künftigen Allgemeinen protestantischen Pfarrbesoldungs- 
kasse zufließen sollen. Die von der Steuersynode gebilligte Zuwendung auch der Erübrigungen 
des Jahres 1917 an diesen Fonds findet Unsere Genehmigung. 
III. 
Entsprechend dem Antrage des Konsistoriums und der Steuersynode erklären Wir auf 
Grund des Art. 2 Abs. II des Kirchensteuergesetzes vom 15. August 1908 als weiteres 
Bedürfnis allgemeiner Natur im Sinne des Art. 1 des Gesetzes: 
Aufwendungen für Stipendien an bedürftige Studierende der Theologie. 
Indem Wir der Steuersynode diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihr für die er- 
sprießliche und opferwillige Förderung der Interessen der vereinigten protestantischen Kirche 
zter Pfalz Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
München, den 25. April 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Matt.
        <pb n="293" />
        Nr. 30. 
281 
Anlage. 
Voranschlag 
der Allgemeinen Kirchenkasse der vereinigten protestantischen Kirche der Pfalz für die Jahre 1918 mit 1921. 
  
Festgesetzter Betrag für 
1 Jahr des Zeitraumes 
1918 mit 1921 
  
  
  
  
  
Titel Vortrag Bemerkungen 
im Einzelnen im Ganzen 
"I"" 
I. Abschnitt. 
Einnahmen. 
I. Aktivrest der Vorjahre — 50 000 
II insen .... — — 500 
III/Sttraffen — — — 
IVKirchepsteuer(Bruttoertrag)1)— 408000UZuTitellvderEinnqhmem 
V Sonstige Einnahmen — – die Krchenstene ist r den Stenersettraum 
..- . 1918 mit auf 8 vom Hun er direkten 
Summe der Einnahmen — 458500Staawstrueknststgescht« 
II. Abschnitt. 
Ausgaben. 
1 Passivrest der Vorjahre — — 
11FürUnterstützungvonKik- 
chengemeinden oder kirch- 
lichen Konkurrenzverbän- 
den, die mit Kirchenum- 
lagen überbürdet sind — 21700 
III Für Herstellung kirchlicher 
Bautenan Orten, an denen 
ein kirchlicher Notstand be- 
stebtbt. — 14 500— 
IVIFür Errichtung neuer oder 
Umwandlung bestehender 
Seelsorgestellen )) —. 2000%) Zu Titel IV der Ausgaben: 
V Zur Durchführung des Lehr- Beitrag zur Aufstellung von 2 Hilfsgeistlichen 
vikariats — — 3 000 für Religionsunterricht in Ludwigshafen a. Nh. 
V.I.! Fur die Aufbesserung unzu- 
  
reichend besoldete Geist- 
lichen und zwar zur Auf- 
besserung der Pfarrer und 
ständigen Pfarrvikare:) 
a) Bedarf zur Erhöhung des 
Mindesteinkommens (fas- 
sionsmäßiger Reinertrag 
u staatliche Aufbesserungs- 
zulage) auf 2520.— 
  
  
  
  
  
*) Zu Titel VI a—f der Ausgaben: 
Die Aufbesserungszulagen nach Titel Va 
der Ausgaben haben nur bis zu der in Aussicht 
genommenen Abänderung des Pfründesystems 
Geltung.
        <pb n="294" />
        282 
  
Festgesetzter Betrag für 
· 1 Jahr des Zeitraums 
Titel Vortrag 1918 mit 1921 Bemerkungen 
im Einzelnen im Ganzen 
SLLLKK — 
  
  
VI für alle jene Pfarrer und 
ständige Pfarrvikare, die 
das 9. Dienstjahr noch 
nicht vollendet haben 172 —I 
b) Bedarf zur Aufbesserung 
des Einkommens auf 
2820 . bei vollendetem 
9. Dienstjahre 18 528A]K Bisher auf 4# A00.— aufgebessert. 
xc) Bedarfdurch Einschiebung 
einer außerordentlichen 
Zulage von X 100.— 
nach dem vollendeten 12. 
Dienstjahre mit Ausnahme 
der Pfarrer, welche schon 
über.# 5000.—Fassions- 
erträgnis haben und mit 
der Einschränkung, daß 
Zulage und Jahresüber- 
schuß über das Fassions- 
erträgnis 4 600 nicht 
übersteigen 10 348 — 
4) Durch Einschiebun einer 
außerordentlichen dun 
von 4200.— nach dem 
20. Dienstjahre mit Aus- 
nahmederer, die schon über 
000 Fassionserträg- 
nis oder einen Jahres- 
überschuß über die Fassion 
von mindestens 1200 .4 
beziehen 28 238— — 
e) Durch Einschiebung einer 
außerordentlichen Zulage 
von M 200. — nach dem 
15. Dienstjahre mit Aus- 
nahme derjenigen, welche 
schon über 4 5000.— 
Flssonsertriimt= haben 
und mit der Einschrän- 
kung, daß Zulage und 
Jahresüberschuß über das 
Fassionserträgnis den Be- 
trag von 900.— nicht 
übersteigen 23 850| — 
  
  
  
  
  
  
Bisher.4 100.— bel Nichtllberstelgen von. 800.—
        <pb n="295" />
        Nr. 30. 
283 
  
Titel 
Vortrag 
Festgesetzter Betrag für 
1 Jahr des Zeitraumes 
1918 mit 1921 
  
im Einzelnen 
# 
im Ganzen 
W 
Bemerkungen 
  
VI 
VIII 
XI 
XII 
  
f) Durch Einschiebung einer 
weiteren außerordentlichen 
Zulage von 100. — 
nach dem 30. Dienst- 
jahre mit Ausnahme der- 
jenigen, welche schon über 
5000.— Fassionser- 
trägnis haben und mit der 
Einschränkung, daß gegen- 
wärtige und die unter d) 
erwähnte Zulage sowie der 
Mehrertrag über die Fas- 
sion insgesamt 4i 1200.— 
nicht übersteigen dürfen. 
g) Bedarf für Kinderzulagen 
ohne Rücksicht auf das 
Einkommen ) 
Zuschuß zur protestantischen 
geistlichen Pensionskasse 
der Pfalz zur Vornahme 
von Neupensionierungen 
und zur Erhöhung der 
Ruhegehalte 
Zuschuß zur allgemeinen pro- 
testantischen Pfarrwitwen- 
kasse der Pfalz zur Er- 
höhung der Witwen= und 
Waisenpensionen 
Zuschuß an die protestantische 
Pfarrtöchterkasse der Pfalz 
zur Erhöhung der Prä- 
benden und ständigen Un- 
terstützungen 
Entschädigungen an Geist- 
liche für Umzugskosten 
Entschädigungen an Geist- 
liche für Stellvertretungs- 
kosten in Krankheitsfällen 
Dispositionsfonds für kirch- 
liche Zwekee 
6 705 
30 000 118141 
  
  
—- 15000—- 
13 500 
12000 
  
  
  
  
4) Zu Titel VI Buchstabe g der Ausgaben: 
Die Kinderzulagen sollen mit der Durch 
führung der Ablösung des Pfründesystems, späte- 
stens jedoch mit Ablauf des gegenwärtigen Steuer- 
zeitraums enden. 
Die Kinderzulage wird den Pfarrern und 
ständigen Pfarrvikaren gewährt, denen der Unter- 
halt von Kindern obliegt. Zu berücksichtigen sind 
1. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, 
2. Kinder vom vollendeten 15. bis zum voll- 
endeten 18. Lebensjahre, die kein neunnenswertes 
eigenes Vermögen oder Einkommen besitzen und 
8 noch in der Schul= oder Berufsausbildung 
efinden, 
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die 
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen erwerbsunfähig sind. 
Die Kinderzulage wird gewährt in der Weise, 
daß für ein Kund jährlich ## 60.— 
„ „ „ zweites „ » «120.— 
„ „ „ drittes ,, » „ 180.— 
„ „ „ viertes und 
jedes weitere „ ½ „ 240.— 
gegeben werden. 
Zu den Kindern im vorstehenden Sinne zählen 
neben den ehelichen Kindern auch die übrigen 
Kinder, die von dem Geistlichen ganz oder vor- 
wiegend unterhalten werden (Stiefkinder, an 
Kindes Statt angenommene Kinder, ferner auch 
Pflegekinder, deren Unterhalt ohne Entgelt be- 
stritten wird.)
        <pb n="296" />
        284 
  
Festgesetzter Betrag für 
1 Jahr des Zeitraums 
  
  
  
  
  
  
  
  
Titel Vortrag 1918 mit 1921 Bemerkungen 
im Einzelnen im Ganzen 
— —— 42 — 
XIIIStipendien an Theologie- 
studierende) — 4000% Zu r m der, ,ssabe : 40 
(s. Ziffer III. des . ies. 
XIVKosten der Steuersynode *r5 * 1500 Ettwaige Einsparungen gehen als Kredit au 
XVAuf Erhebung der Kirchen- die. zaächsten Rechuungsühre es Finanzzeitraum 
steer — — 12240— 
xVIVenvaltungdesKirchen- 
steuerettrages.... — — 3 000 
XVII Sonstige Ausgaben — — 100— 
XVIII] Bildung eines Betriebs= und 
Reservefonds für die all- 
gemeine protestantische 
Pfarrbesoldungskasse der 
Pfalzt) — —176000| Zu Titel XVIII ber Ausgaben: 
6 r* ¼ä zunshliertth sind alle aberschaff 
; — — — der einzelnen Fina 
XIXAllgemeine Reserve EE— anehe “mees 
für die Allgemeine protestantische Pfarrbesoldungs= 
Summe der Ausgaben 408 500—asse zuzuweisen. (S. ledoch Anm. 5.) 
Abgleichung. 
Summe der Einnahmen — 458 500— 
Summe der Ausgaben. ——4008500— 
L 7 7, Zur Abgleichung: 
Bestand 50 000 Diese 50 000.4 sind der eiserne Betriebsfonds 
der Allgemeinen Kirchenkasse der aus den Über- 
schüssen des Finanzzeitraums 1911 mit 1913 
gebildet za jedes Jahr beim Rechnungsabschluß 
unvermindert als Aktivrest vorhanden sein un 
als solcher in die neue Rechnung übergehen soll. 
(S. Titel I1 der Einnahmen).
        <pb n="297" />
        tz und Verordunungs-Blakt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 31. 
München, den 6C. Mai 1918. 
Jnhalt: 
Bekanntmachung vom 22. April 1918, Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. — Bekannt- 
machung vom 2. Mai 1918 zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Per- 
sonen= und Güterverkehxs. — Bekanntmachung vom 3. Mai 1918 wegen der Fürsorge für die Familien 
der zum Kriegsdienst eingerückten oder im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der 
Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. » 
Nr. 1210a 59. 
Bekanntmachung, Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Im Verzeichnis I zur Min.-Bek. vom 25 Juli 1916 (GVl. S. 179) ist nachzu- 
tragen: 
  
Spalte à Spalte b 
  
Inn. Landessaatstelle, Verwaltungsab- 
teilung. 
  
  
  
München, den 22. April 1918. 
J. A. J. A. 
Dr. v. Günder. Kuözinger. 
— 57
        <pb n="298" />
        286 
Nr. 14172. 
Bekanntmachung, zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. April 1918 auf Grund des § 31 
des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
genehmigt, daß die Abgabe von den zur Benutzung von Schnellzügen auszugebenden festen 
Ergänzungskarten zum Preise von 3 — und 1,50 M einheitlich nach dem Steuersatze 
von 13 v. H. berechnet wird. 
München, den 2. Mai 1918. 
J. A. 
Dr. v. Günder. 
  
— — 
Nr. 13180. 
Bekanntmachung, wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten 
oder im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivil- 
verwaltung. 
Lämtliche Kl. Zivilstaatsministerien. 
Ziffer IV der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 (GVWl. S. 606) wird 
mit Wirkung vom 1. April 1918 ersetzt durch folgende Bestimmungen: 
Bei der Berechnung des „vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes“ (Abschnitt II 
Ziff. 3, 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, GVl. S. 91) sind dem Lohne, 
den der Arbeiter vor seinem Eintritt in den Kriegsdienst oder in den Dienst der freiwilligen 
Krankenpflege erhielt, folgende Bezüge zuzusetzen, soweit sie ihm bei seinem Verbleiben 
im Dienste der Verwaltung zukommen würden: 
1. mit Rücksicht auf die Kriegsteuerung gewährte Lohnerhöhungen, 
2. Lohnvorrückungen, · 
3. Kriegslohnzuschläge und Kriegsteuerungsbeihilfen. 
uU. Bei der Berechnung des Zuschusses zu der Familienunterstützung für den Monat 
April 1918 ist dem „zuletzt bezogenen Lohne“ außerdem eine einmalige Zulage in dem 
Betrage zuzusetzen, den der Arbeiter bei seinem Verbleiben im Dienste der Verwaltung im 
Monat April 1918 erhalten hätte. 
München, den 3. Mai 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Prennig. v. Seidlein. Dr. v. Runilling. Dr. v. Brettreich.
        <pb n="299" />
        esetz und L 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 32. 
München, den 14. Mai 1918. 
  
Inhalt#: 
Gesetz vom ". Mai 1918, die Familiensideikommisse betreffend — Gesetz vom 9. Mai 1918 uber die Abänderang 
des Zwangsabtretungsgesetzes vom I7 November 1837. — Bekanutmachung vom 25 April 1918 zum 
Vollzuge des Gesetzes vom 3 April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs. —. Ver- 
leihung von Würden — Auszug aus der Adels-Matrikel des Kontgreichs. 
Gesetz, die Famtlienfideikommisse betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden füönig von Gayern, Pfahzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im Tit. J 
§ 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
58
        <pb n="300" />
        288 
Art. I. 
Während des Krieges und bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der Beendigung 
des Krieges dürfen Fideikommisse nicht errichtet werden. Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung auf die Wiedererrichtung eines Fideikommisses, das während dieser Frist auf- 
gelöst wird. 
Art. II. 
Während der im Art. I bestimmten Frist darf ein Fideikommiß durch Einverleibung 
von Grundstücken nicht vermehrt werden. Dies gilt nicht für einen Tausch, durch den der 
Wert und die Grundfläche des Fideikommisses nicht wesentlich vermehrt werden; daß diese 
Voraussetzung gegeben ist, hat das Oberlandesgericht festzustellen. 
Art. III. 
Auf Vermehrungen der Fideikommisse, die bei den Oberlandesgerichten zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes beantragt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn 
das einzuverleibende Grundstück sich bereits am 1. Dezember 1917 im Eigentume des Be- 
sitzers befunden hat. 
Art. IV. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der Krieg als beendet anzusehen ist, wird durch Königliche 
Verordnung bestimmt. 
Gegeben zu München, den 9. Mai 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. 
J. V. 
rhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="301" />
        Nr. 32. 289 
Gesetz über die Abänderung des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im 
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. I. 
1. Dem Art. I des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung 
des Gesetzes vom 13. August 1910 werden im Buchstaben A als weitere Ziffern angefügt: 
17. Erschließung von Baugelände zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
der minderbemittelten oder dem Mittelstand angehorigen Bevoölkerung; 
18. Bereitstellung von Grundbesitz, jedoch unter Ausschluß einer Abtretung 
oder Aufteilung ganzer Güter oder Anwesen, zur Ansiedlung von Kriegsbeschädigten 
und von Witwen der im Kriege gefallenen oder an Kriegsverwundung oder infolge 
Kriegsdienstbeschädigung verstorbenen Kriegsteilnehmer, 
sofern in den Fällen der Ziff. 17 und 18 an einem Orte ein erhebliches auf 
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis hiefür besteht. 
2. Im ersten Satze des Art. I werden die Worte „mit einer Dienstbarkeit“ ersetzt durch 
die Worte: „mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit“. 
3. Ziff. 5 des Art. 1 Buchst. A erhält folgende Fassung: 
Anlegung neuer und Anderung bestehender Staatsstraßen und Distriktsstraßen 
sowie von Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen innerhalb von Ortschaften mit 
mehr als 5000 Einwohnern. 
4. Bei Buchstaben Aawird statt „Ziff. 1—16" gesetzt „Ziff. 1—18“. 
5. Dem Art I. Buchstaben A b werden folgende Sätze beigefügt: 
Die Entschädigung ist jedoch für die Abtretung von Grundeigentum zu Orts- 
straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ortschaften — Buchstabe A Ziff. 5 — 
im Falle der Erschließung neuer Bauanlagen dann ausgeschlossen, wenn für die neue 
Bauanlage der Baulinienplan und die Bebauungsweise bereits festgesetzt sind und 
wenn hiernach der im Baugelände verbleibende Teil des Grundstückes zu einer 
selbständigen Bebauung noch geeignet ist und zwar insoweit als die Abtretungs 
fläche 25 Prozent des Gesamtgrundstückes nicht übersteigt.
        <pb n="302" />
        290 
Die Gemeinde ist jedoch befugt, durch örtliche Satzung die Pflicht zur un- 
entgeltlichen Abtretung bis zu 40 Prozent der Gesamtgrundstücksflache zu erhöhen. 
Die Erlassung und Anderung dieser Satzung unterliegt der staatsaufsichtlichen 
Genehmigung. 
Art. II. 
Der Art. IIIa des genannten Gesetzes erhält folgende Fassung: 
Der Eigentümer eines Grundstückes kann verlangen, daß der Unternehmer 
an Stelle des Rechtes, ein Bauwerk auf der Oberfläche des Grundstückes zu 
haben, das Eigentum am Grundstück erwerbe. 
Der Eigentümer eines Grundstücks kann dessen Belastung mit einem nicht 
unter den Abs. 1 fallenden Erbbaurecht oder mit einer Dienstbarkeit ablehnen 
und verlangen, daß der Unternehmer an Stelle dieses Erbbaurechts oder der 
Dienstbarkeit das Eigentum am Grundstück erwerbe, wenn . .. usw. wie bisher. 
Art. III. 
Der Art. IV des genannten Gesetzes erhält folgende Absätze 2, 3 und 4: 
Zur Ausführung eines Unternehmens der im Art. I A Ziff. 17 und 18 
bezeichneten Art kann von Gemeinden die Entwehrung auch von Grundstücken in 
Anspruch genommen werden, die in einer Nachbargemeinde liegen. 
Von Privaten kann die Entwehrung zur Ausführung eines Unternehmens 
der im Art. 1 A Ziff. 17 und 18 bezeichneten Art nicht in Anspruch genommen 
werden, von Gesellschaften nur dann, wenn sie als rechtsfähige gemeinnützige 
Bau= und Siedlungsvereinigungen satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder 
mit nicht mehr als 5 Prozent jährlich verzinsen und den Mitgliedern im Falle 
der Auflösung nicht mehr als die Einzahlungen ausantworten und wenn jede 
Underung der Satzung von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht ist. 
Zur Inangriffnahme der vorbezeichneten Unternehmungen können auch Fristen 
bestimmt werden, mit deren fruchtlosen Ablauf das Unternehmen als rückgängig 
geworden (Art. XII Abs. 4 des Gesetzes) anzusehen ist. 
Art. IV. 
Dem Art. VIII und dem Art. XI Abs. 2 des Zwangsabtretungsgesetzes wird folgender 
riui 9 9 
Satz beigefügt: 
„Gleiches gilt im Falle der Beschwerung mit einem Erbbaurecht". 
Dem Art. XII Abs. 4 wird folgender Satz beigefügt: 
„Diese Vorschrift findet im Falle der Bestellung eines Erbbaurechtes ent- 
sprechende Anwendung.“
        <pb n="303" />
        Nr. 32. 291 
Im Art. 25 des Ausführungsgesetzes zur Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1899 werden die Worte „mit einer 
Dienstbarkeit“ ersetzt durch die Worte „mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit"“. 
Im Art. 26 Satz 2 des genannten Ausführungsgesetzes werden nach dem Worte 
„Auflassung“ die Worte eingefügt „sowie die Bestellung eines Erbbaurechts". 
Gegeben zu München, den 9. Mai 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Sreunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Freltreich. 
J. V. 
Frhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
Nr. 13318. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen- und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Als Steuerstellen für die Erhebung der Abgabe vom öffentlichen Güterverkehr auf 
Wasserstraßen sind im § 2 der Verordnung vom 11. September 1917 (GBl. S. 553) 
außer den Rentämtern für die Fälle der Einzelversteuerung die an den Hafenorten, Schiffs= 
anlegeplätzen und Grenzausgangsorten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter (Zollämter 
und Nebenzollämter I) bestimmt. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Rent- 
ämtern und den Zollbehörden wird angeordnet, daß an den Orten, an denen sich ein oder 
mehrere Rentämter und außerdem eine mit der Abgabeerhebung betraute Zollbehörde befinden, 
die Rentämter ausschließlich für Versteuerungen im Abrechnungsverfahren — 
§§ 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1918 S. 64 ff.) —, 
die Zollbehörden dagegen ausschließlich für Einzelversteuerungen * 88 20
        <pb n="304" />
        292 
bis 24 der genannten Ausführungsbestimmungen — und für die Überwachung des 
Güterverkehrs nach Maßgabe des § 25 der genannten Ausführungsbestimmungen zu- 
ständig sind. 
München, den 25. April 1918. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
  
Verleihung von Würden. 
Seine Majestät der Könighaben unterm 
9. Mai 1918 allergnädigst geruht, die er- 
ledigten Würden des Kron-Obersthofmeisters 
dem Herrn Fürsten Emil zu Oettingen- 
Oettingen und Oettingen-Spielberg, 
des Kron-Oberstkämmerers dem Herrn Fürsten 
Friedrich Karl zu Castell-Castell und des 
Kron-Oberstmarschalls dem Herrn Fürsten 
Karl Ernst Fugger von Glött als Thron= 
lehen auf Lebensdauer zu verleihen. 
Auszug aus der Adels-Mlalrikel 
des Königreichs. 
In die Adelsmatrikel wurde eingetragen: 
am 19. April 1918der Generalleutnant z. D. 
und Kommandeur einer Infanterie-Division 
Christoph Ritter von Kiefhaber für seine 
Person als Ritter des Militär-Max Joseph- 
Ordens bei der Nitterklasse.
        <pb n="305" />
        Geseh= und Veradunngsutt 
flir das 
Königreich Bayern. 
Nr. 33. 
München, den 16. Mai 1918. 
Juhalt#: 
Bekanntmachung vom 14. Mai 1918, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Dr. la. Sprengstoffe W 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
In dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird vor den Worten „höchstens 
10 Prozent Kalisalpeter“ eingeschaltet: 
auch mit 
60
        <pb n="306" />
        294 
1. Gruppe 4) 
Vor dem mit „Löwenpulver“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Hetzbacher Sprengsalpeter (Gemenge von 65 bis 80 Prozent 
Nur während Natronsalpeter und 35 bis 20 Prozent Holzkohle, auch mit 
des Krieges gänzlichem oder teilweisem Ersatz des Natronsalpeters durch 
Kalisalpeter. 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 
Schießmittel Abteilung d) 
Im Abfk. (4) erster Satz wird hinter den Worten „gut verzinkt“ ein Sternchen) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen die Behälter auch mit unverzinkten eisernen Nägeln ver- 
schlossen sein. 
Dr. VI. Säulniefähige Sroffe 
A. Verpackung 
In der Anmerkung") zum Abs. (2) b) wird statt „Oktober bis März einschließlich“ 
gesetzt: 
September bis Mai einschließlich 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 14. Mai 1918. 
v. Heidlein.
        <pb n="307" />
        Erseh und Nerurhuungsgut 
Königreich Bayern. 
Nr. 34. 
München, den 24. Mai 1918. 
Inhalt: 
Abschied vom 18. Mai 1918 auf die Verhandlungen der Steuersynode 1917 der protest. Kirche Bayerus r. d. Rhs. 
  
Nr. 10099. 
Abschied auf die Verhandlungen der Steuersynode 1917 der protest. Kirche Bayerns r. d. Rhs. 
DTudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
terzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben Uns über die Verhandlungen der Steuersynode 1917 der protest. Kirche 
Bayerns r. d. Rhs. Vortrag erstatten lassen und erteilen hierauf folgenden Abschied: 
J. 
Den Voranschlägen der Allgemeinen Kirchenkasse der protest. Kirche Bayerns r. d. Rhs. 
und des Reserve= und Steuerausgleichsfonds der Allgemeinen Kirchenkasse für die Jahre 1918 
61
        <pb n="308" />
        296 
mit 1921 (Beilage 1 und 2) und den hierauf bezüglichen Beschlüssen der Steuersynode 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Die Kirchensteuer für die Jahre 1918 mit 1921 ist in der protest. Kirche r. d. Rhs. 
auf 5 vom Hundert der der Berechnung der Kirchenstener zugrunde zu legenden direkten 
Staatssteuern festgesetzt. 
II. 
Indem Wir den Anträgen des Oberkonsistoriums und der Steuersynode willfahren, 
erklären Wir auf Grund des Art. 2 Abs. II des Kirchensteuergesetzes vom 15. August 1908 
als weiteres Bedürfnis allgemeiner Natur im Sinne des Art. 1 des Gesetzes: 
Aufwendungen für die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb eines landes- 
kirchlichen Predigerseminars. 
III. 
Die Steuersynode hat beschlossen, die mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Juli 1915 
genehmigte Geschäftsordnung für die protest. Kirche r. d. Rhs. (KMBl. S. 155 und S. 174ff.) 
wie folgt abzuändern: 
Satz 2 des § 12 wird durch folgenden Satz ersetzt: 
Den Mitgliedern der Kirchenbehörden steht es frei, den nicht als vertraulich erklärten 
Sitzungen der Ausschüsse wie den Vollversammlungen beizuwohnen. 
Wir erteilen diesem Beschluß Unsere Genehmigung. 
Indem Wir der Steuersynode diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihr für ihre er- 
sprießliche und opferwillige Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer 
Huld und Gnade. 
Schloß Vaulx bei Tournai, den 18. Mai 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Knilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Matt.
        <pb n="309" />
        Nr. 34. 297 
Beilage 1. 
Voranschlag 
Allgemeinen Kirchenkasse der protestantischen Rirche 
Baperns r. 5. Nhs. 
für die Jahre 
1018 mit 1021. 
e 
61“
        <pb n="310" />
        298 
  
Festgesetzter Betrag für 
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
—.—— 3 442 
  
  
  
A. Einnahmen. 
Tit. I. Aus Voriahren 
Kassebestand der Vorjahrrerr 500 000—500 0000) —500 O001) +500 00010 — 
Tit. II. Ziusen 
Aus dem Scheckkonto bei der K. Haupt- 
bank in Nürnberg und aus sonstigen vor- 
übergehenden Anlagen bis zu deren Ver- 
wenduung 12 000 2000 —H#2000 — — 
Tit. III. SItrasen — — — — — — 
Tit. IV. Kirchenstener)900000 —900000 —40000 900 000 — 
Tit. V. Vorschüsse — — — — — — 
Seit der Bildung eines eisernen Be- 
triebssonds von 500000 sind Vor- i 
schüsse nicht mehr erforderlich. 
Tit. VI. Sonstige Einnahmen 
Rückzahlungen aus dem Reserve= und 
Steuerausgleichsfonds zur Abgleichung des " 
Haushaltplauauauaus 58 404 —] 41904) + 4049 —| 106 194 — 
Summe der Einnahmen 1 470 404 —|1 453 904 □—f1 456 049 □—| 518 194 — 
  
  
  
  
B. Ausgaben. 
Tit. I. Passivrest der Vorjahre — — — — — — — — 
Tit. II. Muterstützung von Kirchen- 
gemeinden und nirchlichen Kon- 
  
  
  
kurrenzverbänden 
im Konsist.-Bezirk Ansbahg6650 M—26660 — 26650 — 26650 — 
„ „ „ Bayreuth . . .. 46 700 — 46700 — 46700 —46700 — 
EIEEIIEIIIIIIIIIIIIEIIEIIIEIIIIIIE 
  
  
  
  
  
  
  
  
Summe Tit. I 93 360 —] 93360 — 93 3660 —/ 93360 
1) Eiserner Betriebsfonds, der jedes Jahr unvermindert beim Rechnungsabschluß als Aktiorest vorhanden und als 
solcher in die nächste Rechnung übergehen soll. 
2) Die Kirchensteuer ist für den Steuerzeitraum 1918 mit 1921 auf 5 vom Hundert der der Berechnung zu Grunde zu 
legenden direkten Staatssteuern festgesetz.
        <pb n="311" />
        Nr. 34. 299 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter Betrag für 
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
——-——— A 343 
— I F 
Tit. U. Beitrãge zur erstellung I , 
kirchlicher Banten l 
. 
im Konsist.-Bezirk Ansbahs. 95300 —M— 95300 +/95300 — 95 300 — 
usis döirk — zbach, 562 550 —62 550 —2 550 550 
in den Dekanatsbezirken München TLund II 38 200 —] 38 200 —I 38 200 —38200 — 
Summe Tit. III 196 050 —| 196 050 — 196 0560 1 — 
Tit. IV. Hotationsbeiträge für 
Nerlsorgestellen — 
I. In früheren Jahren bewilligte Beiträge P 
Stellen 
a) im Nonftstortalbezirk Ansbach. 
1. Pfarrstelle St. Johannes in Augs- 
burg, Dek. Augsburg 2 600— 2 600 — 2 600 — 2 600 
2. Füssen, Dek. Kempten 1 300— 1 300— 1 300 — 1 300 — 
3. Mindelheim, Dek. Kempten 1 182— 1182— 1 182 — 1 182 — 
4. Röthenbach b. Lauf, Dek. 
Nürnberg Seb.-S. 422— 422 — 422 — 422 — 
5. II. Hilfsgeistl.-Stelle St. Johannes 
in Augsburg, Dek. Augsburg!) 800 — 800 — 800 — 800 — 
6. Hilssgeist t Göggingen, Dek. . 
Augsburg 1800 M 1800 00 SOO L 
7v. „ bocktol, Dek. Augs- 
burg 1 800 — 1 800 — 1 800 — 1 800 — 
8. „ Neubusg, D., Dek. · 
Augsburg . 1800 — 1800 — 1800 — 1 800 — 
9. „ Erlangen — Alt- s 
stadt, Dek. Erlan- 
gen (vom Jahre « 
1915an bewilligt) 1800 — 1800 — 1 800 — 1 800— 
10. „ Kraftshof, Dek. Er- 
langen 1 800 — 1 800 — 1 800 — 1 800 — 
11. „ Fürth Paul, 
„6 Dek. * 1 800 — 1 800 — 1 800 — 1 800 — 
12. „ Zirndorf, Dek. Fürth 1 800 — 1 800 — 1 800 — 1 800 — 
13. „ bapyurg, Dek. ers- 570 
1570 — 1570 — 1570 — 
14. „ einra Dek. E 1570 
Kempten 1 800 — 1 800 — 1 800 — 1 800 
  
  
  
  
  
  
1 Vis zur Errichtung der Pfarrei St. Johannes Hilfsgeistlichenstelle Wertachvorstadt genannt.
        <pb n="312" />
        300 
  
Festgesetzter Betrag für 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
HdILIu6 zur Pfarrei mit staatlicher Dotation erhoben. 
  
  
  
  
  
  
  
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
3— B32 4 2 
15. Hilfsgeistl.-Stelle Illertissen, Dek. Leip- 1 
—GD 1 600 — 1 600— 1 600 1 600 — 
16. „ Gostenhof, Dek. " 
Nürnberg Lor. S. 1 800 — 1 800 — 1 800 1 800— 
17. II „ St. Leonhard, Dek. 
Nürnberg Lor.-S 1 800 — 1 800 — 1 800 1 800 — 
18. III. „ St. Leonhard, Dek. 
Nürnberg Lor.-S. 1 800 — 1 800 — 1 800 1800 — 
19. „ St. Jobst, Dek. 
Nürnberg Seb.-S. 1 800 — 1 800 — 1 800 1 800 — 
20. „ Mögeldorf, Dek. 
Nürnberg Lor.-S. 1 800 — 1 800— 1 800 1 800 — 
21. „ Rangierbahnhof — 
St. Peter, Dek. 
Nürnberg Lor.= 
S. — — — — — — — 
22. III. „ Steinbühl, Dek. 
Nürnberg Lor.-S. 1 800 — 1 800 — 1 800 1 800— 
23. Hausgeistlichen-Stelle Nürnberg — 
St. Johannis, Dek. Nürnberg 
S N 1 800 — 1800 — 1 800 1800 — 
24. Hilfsgeistlichen-Stelle Eibach, Dek. 
d Schwabach. . . .. .. 18()Ul— 1 800 — 1 800 1 800 — 
Summe à 38274 — 382714 —38 274 38274 — 
b im Konststorialbezirke gayrenth 
1. VI. Pfarrstelle Hof, Dek. Hof 2280 — 2280 — 2 280 2280 — 
2. Hilfsgeistl.-Stelle St. Georgen, Dek. 
Bayreuth .. 1800 — 1800 — 1 800 1 800 — 
3. „ „ St. Johannis, Dek. 
- Bayreuth 1800 — 1800 — 1 800 1 800 — 
4. „ „ Rehau, Dek. Hof 1800 — 1800 — 1 800 1 800 — 
5. . „ Erkersreuth(Selb), 
Dek. Kirchenlamitz 1800 — 1800 — 1 800 1 800 — 
6. „ Kulmbach, Dek. 
Kulmbach 1 800 — 1800 — 1 800 1 800 — 
7. „ Neuenmarkt, Dek. 
Kulmbach 1 400 — 1 400 — 1 400 1 400 
8. „ „ Hosstetten Eschau), 
Dek.Kreuzwertheim 1 800 — 1 800 — 1 800 1 800 —
        <pb n="313" />
        301 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 34. 
Festgesetzter Betrag für 
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
4 39 3 * 3 
9. Hilfsgeistl.-Stelle Schwürbitz, Dek. 
Michelau 1 800 1 800— 1 800 — 1 8600 — 
10. . „ Ahornis, Dek. 
Münchberg 1 800 1 800 — 1 800 — 1 800 — 
11. „ „ Wuiußstenselbitz, Dek. 1 I 
Münchberg. 1545 1 545 — 1545 — 1545.— 
i2. A ,. Naila, Dek. Nello 1800 1 500 1600% 
13. „ „ Schwarzenbach a. 
W., Dek. Naila 1 800 1 800 — 1 800 — 1 800 — 
14. Selbit, Dek. Naila 1 018 1 018 — 1 018 — 1018 — 
15. Stadtvikariat Regensburg o. St., 
Dek. Regensburg . .. 800 800 — 800 — 800 — 
16. Reisepredigerstelle zwiesel, Dek. 
Regensbuung 200 200 — 200 — 200— 
17. Expon. Vikariat 2 Det. i 
Rothausen 1 800 1 800 — 1800 — 1 800 — 
18. Stadtvikariat Schweinfurt, Det. 
Schweinfurt 950 950 — 950 — 950 — 
19. Reisepredigerstelle Cham, Dek. ul- l ; 
bach 300 300 — 300 — 300 — 
20. Beiscprdinerstene Furth i. W., Dek. I 
zch 300 3009—:-300.-.-300«- 
21. ent, Vikariat Moarhütte, Dek. 1 
Sulzbach 1 800 1 800 — 1 800 — 
22. „ Hammelburg, Dek. 1800— 
Waizenbach 1 000 1 000 — 1000 — . 
23.» ,, Marktheidenfeld, 1000 — 
Dek. Waizen- 
bach 1000 1000 M1000 — 
24. I. Stadtvikariat Weiden, Dek. Weiden 900 900 — 900 — 1000 
25. Reilsrd inerstelle Lirschenreutt, Dek. 
r eid 900 900 — 900 — 
26. en Alzenau, Dek. ç r% — 
ürzb 750 750 — 750 — 5 
d ——- und 00. — 
COdiger-Stelle Aschaffenburg 
27. vilsegeisichenstene lschaft Deb 
urzburg 1 800 1 800 — 
28. erwpinierre ha bnin Dek. * 1500— 
Wunsiedel 1500 1500 — 1 500 — 1 500 —s 
Sümm 6 38243 38 243: —) 38247 — 382137—
        <pb n="314" />
        302 
  
Festgesetzter Betrag für 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
393 M M 9 M 2 
T) im Bekanatsbezirke München I. 
1. II. Hilfsgeistlichen- Stelle St. Johannes 
München. 1 800 — 1 800 1 800 — 1 800 
2. Reisepredi gerkasse für Sberbhernin in " 
München 300 — 300 300 — 300 — 
3. Expon. Vikariat Burghausen. 1 080 — 1 080 1 080 — 1 080 
4. . „ Luandsberg!) 100 100 100 100 
Summe c 3280 — 3280 — 3280 — 
im Dekanatsbezirke Münchenll. 
1. Pfarrstelle Starnberg 1 0600 — 1 060 1060 — 1 060 
2. Hilfsgeistlichenstelle Pafing 1 800 — 1 800 1 800 — 1 800 — 
Summe ã 2 860 — 2 860 2 860 — 2 860 
II. Neubewilite vleith- für Seelsorge- 
1. III. Hilfsgeistl .Stelle St. Johs. i. 
Nürnberg, Dek. Nbg. S. S.-) 1 800 — 1 800 1 800 — 1 800 — 
2. Umwandlung der III. Kufegeisichen- 
stelle Steinbühl . Rürnberg in eine 
II. Pfarrstelle, weiterer Bedarf zu 
1800 4, s. Titel IVa Ziff. 2 780 — 780 780 — 780 
3. ———— Sonthofen, 2 
Kem 1 440 — 14440 1 440 — 1440 
4. II. i—id.. Amberg, Dek. 
ulzba · 1 715 — 1 715 1715 — 1715 
5. nnb hn der Reisepredigerstelle 
Cham, Dek.Sulzbach, ineine Pfarrei, 
weiterer Bedarf zu 300 Kx s. 
Titel IVb Ziff. 19 1 800 — 1 800 1 800 — 1 800 
6. 11. Stadtvikariat Weiden, Dek Weiden 1300 — 1 300 1 300 — 1 300 
7. II. Hilfsgeistlichenstelle an der Christus- 
kirche in München 1 800 — 1 800 1 800 — 1 800 
8. Hilfsgeistlichenstelle für Milbertshofen "“ 
##kleufreiman Erlöserkirche in 
München 1 800 — 1 800 1 800 — 1 800 
9. Umwondlung der Reisepredigerstelll 
Partenkirchen in eine Pfarrei 2712 — 2 712 2712 — 2 712 
10. Expon. Vikariat in Miesbach, Dek. 
München I . 1700 — 1700 1700 — 1 700 — 
  
— 
#1# 
) -Der der Bezug fällt nach Erhebung zur Pfarrei weg. 
) Die Neubewilligungen werden nach Bedarf vom Zeitpunkte der Stellenerrichtung an verwendet. 
  
  
3) Nach Errichtung der II. Pfarrstelle an St. Johannes wird dieser Betrag eingezogen.
        <pb n="315" />
        1) Vorläusig in Form von Zuschüssen in Fällen besonderer Notlage. 
?) Feststehender Betrag, der ganz von den Pfarrpensionsfonds hinübergegeben wird. 
8) Die Hinüberzahlung der Zuschüsse 
  
  
  
  
  
  
Nr. 34. 303 
Festgesetzter Betrag für 
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
M4 2——————2438 
11. Ergänzung des Einkommens der Reise- 
predigerstelle Bad Täölz infolge 
Errichtung des expon. Vikariats 4 
Miesbach ...·... 500— 500— 500 500 — 
Summe II 17347 — 17 347 — 17317 173417 — 
Hiezu „ Id 2 860 — 2 800— 2 860 — 2 8600 — 
„ „ 6 3280— 3 220 3280 — 3 280 — 
„„3 38243 —8382“3 3 „ — 
„ „ A 38 2744— 38 214— 38 274 — 38274 
Summe Tit. IV 100 004t —| 100 004 100 004 — 10000f — 
Tit. V. Aufbesserung unzureichend 
besoldeter Geistlicher.)) 90 000 — 90000 00000 H9O0OO00 
Summe für sich 
Tit. VI. Zuschüsse zu den Ruhe- 
gehalten der Geistlichen. 
a) für emeritierte Geistlichen) 19 35250 O - 171350 — 
b) für pensionierte Geistliches) 7000 — 7000— 7000 — 7000 — 
c) Zuschuß zum Kandidaten-Unter- 
stützungsfonds ) 4000 4000 — 4000 — 4000 — 
Summe Sitel V.18 356 □—)18350 □—J3J’eNNESBSCC 
Tit. VII. Zuschüsse zu den Bezügen 
der Hinterbliebenen der 
Geistlichen.) 
a) Für 100 bedürftige Pfarrerswitwen 
und minderjährige Doppelwaisen= 
gruppen der dienstältesten Pfarrer zu 
400 000 u 40000 +—0000 — 40000 — 40000 — 
Für 235 Pfarrerswitwen und minder- 
jährige Doppelwaisengruppen zu 300,04¼70 5300 MO500MA%O OO — 
Kriegsteuerungsbeihilfen 1 40 —— — — * 
Für eine Katechetenwitwe in Nürn- 
berg 300 — 300 — 300 — 300 — 
für pensionierte Geistliche an den Pfarrpensionssonds erfolgt nach Maßgabe 
der Zahl der Bezugsberechtigten. 
") Feststehender Betrag, der ganz dem Unterstützungsfonds zufällt. 
5) Die Hinüberzahlung dieser Zuschüsse an die - · ..-- .. der Zal 
der Bezugsberechtigten. hüss ie Pfarrwitwen und die Pfarrtöchterkasse erfolgt jeweils nach der Zall 
62
        <pb n="316" />
        304 
  
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag für 
  
1918 
1919 
1920 
1921 
  
M 
* 
  
b) zur 100 minderj. einfache Wiarrers- 
waisen zu 60 
) Zur Erhöhung der Prabenden der 
volljährigen Pfarrersdoppelwaisen aus 
der Achterr asse: 
für 1918: 97 Bezugsberechtigte zu 
120000 
: 104 Bezugsberechtigte zu 
: 111 Bezugsberechtigte zu 
für 1921: 
120 M. 
Zur Erhöhung der Präbenden für 
bedürftige volljährige vaterlose Pfar- 
rerswaisen aus der Töchterkasse.:) 
für 1918: 112 Bezugsberechtigte zu 
120 M. 
sür 1919: 121 Bezugsberechtigte zu 
0 
*) 130 Bezugsberechtie gte zu 
7 Mi:. 
118 Bezugsberechtigte zu 
d 
139 Bezugsberechtigte zu 
à WWn 'r ipSopellähr. Pfarrers- 
töchter zu 3 
Präbentin * * derselben: zu 200.4 
6000 
11 640 
13 440 
15 000 
8 000 
6000 
12 480 
14 520 
15 000 
8 
6000 
13 320 
  
6000 
16 680 
15 000 
8 000 
  
Summe Tit. VII 
Tit. VIII. Entschädigung an Geist- 
liche für Amzugskosten . 
Summe für sich 
Tit. IX. Stellvertretung der Geist- 
lichen in Krantkheitsfällen 
Summe für sich 
Tit. X. Disposttionsfonds für 
kirchliche Zwecke 
Summe für sich 
  
1) Erübrigungen sind nach Beschluß der Steuersynode vorzugsweise dazu zu verwenden, über die Zahl von 100 hinau 
  
183 300 
20 000 
50.000 
  
  
166 800 
20 000 
1500 
50 000 
Witwen mit je 400 4 Zuschuß aus der Allgemeinen Kurchenkasse zu bedenken. 
  
  
  
1500 
50 000 
  
  
170 640 
20 000 
1500 
50 000 
El. 
  
,. 
VM# 
1 
  
  
s
        <pb n="317" />
        805 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 34. 
Festgesetzter Betrag für 
Vortrag 1918 1919 1920 1921 
2 .. 
Tit. XI. Kosten der Steuersynode ————— 20000- 
Summe für sich 
Tit. II. Ausgaben für Erhebung 
der Kirchenstener 27000 — ½000 M½ 27000 — 
Summe für sich 
Tit. XIII. Verwaltung des 
Kirchensteuerertrags 
a) Gehaltebeziige 3900 — 3900 4125 4350 — 
b) Tagegelder und Reisekosten . 500— 500 500 500 — 
c) Regieausgaben: Verwaltungskosten- 
beitrag, Druckkosten und dergleichen 4500— 4500 — 4500 4500 — 
Summe Tit. XIII 8 900 — 8 900 — 9125 9350— 
Tit. XIV. Sonstige Ausgaben 
a) Haftungngen 10 000 H—H00000 M% 10 000 — 
b) Rückersatz an Steuern « 
c)Nochlässe....... 
d)eimgezahltePassivvorfchiisse — — — — — — 
F%) ginen für Kasfivvorschüsfe d u. — — — — — — 
t) Auf Verbesserung des Ruhestands u. 
Hinterbliebenenfürsorge der weltlichen D. 7Z 000 — 7 000 — 7 000 7000 — 
Kirchendiener im Hauptamte * 1 000 — 1 000 1 000 — 
8) Verschiedenes (Mobiliarversiche- 
rung 2c0.t)0 —.— — 
h) Zur Bildung eines besonderen Re- 
serve= und Steuerausgleichsfonds!) — — — — — — F 
Summe Tit. XIV 18 000 — 18000 — OOO 18 000 — 
Tit. XV. Zuschüsse zum AUnterhalt 
des landeskirchlichen Prediger- 
seminar) — — — — — — 40000 — 
Abgleichung. 
Einnahmen 4147 404 14453 904 5 1 518 194 
Ausgaben 970 404 —953 904 —956 049 1 018 194 
Bestand. 500 000) 505 UO)NT 500000TôNN 
1) Nach Beschluß der Steu " 7 Frühri « 
dem Reserve- und uIzzr erltadie Erübrigungen unter Belassung des eisernen Betriebsfonds zu 500 000 
) Vergl. den Allerh. Abschied auf die Verhandlungen der Steuersynode Ziff. II. 
8) Eiserner Betriebsfonds (s. Titel 1 d. Einnahmen).
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        Nr. 34. 307 
Beilage 2. 
Voranschlag 
des Reserve- und Steuerausgleichsfonds 
der Allgemeinen Rirchenkasse 
für die Jahre 1918 mir 1921. 
63
        <pb n="320" />
        308 
  
Vortrag 
Beschlüsse der Steuersynode für 
  
1918 
5 
1919 
* 
1920 
  
- 
- 
  
  
A. Einnahmen. 
Tit. I. Aus Vorfsahren 
a. Kassebestand 
b. Einnahms rückstände 
Tit. II. Zinsen 
Tit. III. Uberschüfle der Allge- 
meinen Kirchenkasse. 
Tit. IV. Heimbezahlte Kapitalien 
Tit. V. Soustige Einnahmen. 
43 000 
715 404 
42 000 
42 000 
2049 
  
Summe der Einnahmen 
B. Ausgaben. 
Tit. I. Auf Vorjahre 
Tit. II. Teistungen an die Allge 
meine Kirchenkaffet) 
Tit. III. Anlegung von Kapitalien 
Tit. IV. Sonstige Ausgaben 
Hinüberzahlung an den Baufonds des 
Predigerseminars) 
758 404 
58 404 
700 000 
  
42 000 
41 904 
44 049 
44 049 
106 194 
106 194 
  
Summe der Ausgaben 
Kassebestände 
  
  
758 404 
1) S. Titel VI der Einnahmen im Voranschlage der Allg. Kirchenkasse. 
  
96 
) S. Titel XV der Ausgaben im Vorauschlage der Allg. Kirchenkasse. 
  
  
44 049 
  
  
106 194 
  
  
Der Vermögensstand des * Peerbe, und Steuerausgleichsfonds der Allgemeinen Kirchenkasse betrug 
Ende 1916: 1321825.7 84
        <pb n="321" />
        Grseh= und eridumgs-gat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 35. 
München, den 25. Mai 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. Mai 1918 über Beflaggung der Staats= und Stiftungsgebäude. 
  
Nr. 4002 a 4. 
Bekanntmachung über Beflaggung der Staats= und Stiftungsgebäude. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Anbern, der Austiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, für Verkehrsangelegen- 
heiten und fl. Kriegsministerium. 
Siene Majestät der König haben Allerhöchst anzuordnen geruht, daß aus Anlaß 
der Jahrhundertgedenkfeier des Bestehens der Bayerischen Verfassung am 
Sonntag, den 26. Mai 1918 die Staats= und Stiftungsgebäude in den Bayerischen 
Landesfarben beflaggt werden. 
München, den 23. Mai 1918. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. nilling. Dr. v. Brettreich. 
J. V. J. A. 
Frhr. v. Speidel. v. Graßmann. 
64
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        Grseh= und Vererdiungschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 36. 
München, den 26. Mai 1918. 
Hundert Jahre sind seit dem denkwürdigen Tage verflossen, 
da Mein Urgroßvater, König Maximilian I. Josef, seinem 
Volke die Verfassung gab. Weit über Bayerns Grenzen hinaus 
freudig begrüßt, ist sie der starke Grundstein geworden, auf 
dem sich die staatsrechtliche Entwicklung des Landes machtvoll 
und segensreich aufgebaut hat. 
In Zeiten reichen Glückes wie in Tagen schwerer Heim 
suchung hat das Verfassungswerk seine Probe bestanden. 
Zu dem altbewährten Herzensbunde, der Bayerns Fürst und 
Volk, gleichen Blutes und Stammes, seit Jahrhunderten eint, 
hat die Verfassungsurkunde ein neues, auf das geschriebene 
Gesetz gegründetes unzerreißbares Band gefügt. So auf zwei- 
fache Weise gefestigt wird unser teueres Vaterland auch künftig 
allen Anstürmen siegreich Trotz bieten. Seit dem Bestehen des
        <pb n="324" />
        312 
Deutschen Reichs erfreut sich Bayern zudem der äußeren und 
inneren Segnungen, welche die Zugehörigkeit zu einem so 
mächtigen Staatsgebilde gewährleistet. 
In den Nachwehen schwerer Kriegszeiten geschaffen, begeht 
die Verfassung ihre Jahrhundertfeier inmitten des ungeheuren 
Völkerringens, das Bayerns tapfere Söhne Schulter an Schulter 
mit denen aller anderen deutschen Staaten in heldenhaftem, sieg- 
reichem Kampfe im Felde und zahllose wackere Männer und Frauen 
in unermüdlicher, hingebender Arbeit zu Hause sieht. Auch 
heute bewegt Mein Herz der innige Wunsch, auch heute tritt 
auf Meine Lippen das heiße Gebet, es möge uns bald wieder 
vergönnt sein, unter den Segnungen eines ehrenvollen Friedens 
uns zu gemeinsamer Arbeit in der Heimat zusammenzufinden. 
Mein Hochseliger Ahnherr, König Maximilian I. Jusef, 
hat in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde die Grund- 
sätze eines Königs niedergelegt, der das Glück seines Herzens 
und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vater- 
landes und von der Liebe seines Volkes empfangen will. Diese 
Gesinnung beseelt auch Mich beim Eintritt in das zweite Jahr- 
hundert der Verfassung. Fest stehe Ich zu ihr. Gott wolle, 
daß unserm geliebten Vaterland aus den Nöten der Gegenwart 
ein neuer glückhafter Aufstieg beschieden sei! 
München, den 26. Mai 1918. 
Ludwig.
        <pb n="325" />
        cseh und Merordumssguatt 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 37. 
München, den 4. Juni 1918. 
Inhalt#: 
Königliche Verordnung vom 23. Mai 1918, die Rechte der Militärpolizeibeamten und der übri ' i- 
zeilichen Aufgaben betrauten Angehörigen der Militärpolizeistelle Ulm im bayerischen Gebiet der gei mmt boli 
betreffend. — Bekanntmachung vom 31. Mai 1918, Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. — 
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918, betreffend Anderung der Militär-Transport Ordnung. 
Königliche Verordnung, die Rechte der Militärpolizeibeamten und der übrigen mit polizeilichen 
Aufgaben betrauten Angehörigen der Mitrsebtestele Ulm im bayerischen Gebiet der Festung 
m betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
ßerzog von Zayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
Den Militärpolizeibeamten und den übrigen mit polizeilichen Aufgaben betrauten 
Angehörigen der Militärpolizeistelle Ulm kommen in Ausübung des Abwehrdienstes im 
66
        <pb n="326" />
        314 
bayerischen Gebiet der Festung Ulm die Befugnisse der bayerischen Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes und der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschast zu. 
Gegeben zu München, den 23. Mai 1918. 
Ludwig. 
r. Thelemann. Dr. v. Hrettreich. v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
v. Becken bauer, 
Generalmajor z. D. 
  
Nr. 1210 a 8. 
Bekanntmachung, Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
fl. Staatsministerien des Junern und der Finanzen. 
Im Verzeichnis II zur Ministerialbekanntmachung vom 25. Juli 1916 (GBl. S. 179) 
ist nachzutragen: 
  
  
  
  
  
  
Spalte à Spalte b Spalte #c 
Jun Bayer. Schweinever- I 
sicherungsverband, 
Vertrauensmannin 
München, den 31. Mai 1918. 
J. A. J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat v. Knözinger. 
  
Nr. 7/Bmo I. U 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
4. Staatsministerium für Verkehrsangrlegenheiten und K. Kriegsministerinm. 
Die durch Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 7. Mai 1918 
(Ro#l. S. 394) verfügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die 
bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 31. Mai 1918. 
v. Seidlein. v. Hellingrath.
        <pb n="327" />
        Geseh= und Vererdumzschutt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 38. 
München, den 7. Juni 1918. 
Inhaltt: 
Bekanntmachung vom 3. Juni 1918 über die Arzneitaxe 1918. — Auszug aus der Adels-Matrikel des König- 
reichs. 
  
Nr. 5191a 10. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. Juni 1918 ab die in der Deutschen 
Arzneitaxe 1918, Ministerialbekanntmachung vom 27. Dezember 1917, Ziff. 1, GVl. 
S. 619, festgesetzten Preise für Arzneimittel nach Maßgabe des zweiten Nachtrags zur 
Deutschen Arzneitaxe 1918, der in der Weidmann'’schen Buchhandlung in Berlin S8W. 68, 
Zimmerstraße Nr. 94, erschienen ist, geändert werden. 
Der im März 1918 angegebene erste Nachtrag bleibt weiter in Kraft. 
München, den 3. Juni 1918. 
Dr. v. Brettreich. 
67
        <pb n="328" />
        316 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: 
für ihre Person als Ritter des Militär- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 21. Mai 1918 der auf dem Felde 
der Ehre gefallene Hauptmann und Bataillons- 
führer in einem Reserve-Infanterie-Regiment 
Hans Ritter von Lehnert, 
am 28. Mai 1918 der Oberleutnant und 
Kompagnieführer in einem Jäger-Bataillon 
Wolfgang Ritter von Strobelj; · 
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse 
am 22. Mai 1918 der Geheime Kommer= 
zienrat Georg Ritter von Christlieb in 
Regensburg und 
am 28. Mai 1918 der mit dem Titel 
und Range eines außerordentlichen Professors 
bekleidete Privatdozent und I. Assistent am 
chirurgisch-klinischen Institute der Universität 
München Dr. Alwin Ritter von Ach.
        <pb n="329" />
        eseh und Verorduuugs Bluif 
Königreich Bayern. 
Nr. 39. 
München, den 20. Juni 1918. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 10. Juni 1918, die Nangverhältnisse der Beamten betreffend Königlich 
— igliche 
Entschließung vom 18. Juni 1918 über die Verlängerung des Landtags. —. 
11. Juni 1918, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber boreeienchelanut machung vom 
vom 17. Juni 1918 zum Vollzuge des Gesetzes über die Bestenerung des Personen= und Giinntmachung 
8. April 1017. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Nönigreichs. Aterverkehrs vom 
0—I—3E 
Nr. 12288. 
Königliche Verordnung, die Rangverhältnisse der Beamten betreffend 
Tudwig lIII. 
von Gottes Gnaden füönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, Art. 5 Abs. 1 der Königlichen Verordnung vom 23. De- 
zember 1908, betreffend die Rangverhältnisse der Beamten, durch folgende Bestimmun 
zu ersetzen: " 
68
        <pb n="330" />
        318 
Die Beamten und andere Personen, denen Titel und Rang aus einer Rangklasse 
verliehen ist, und die Beamten im Ruhestande haben den gleichen Rang mit den Inhabern 
der Amtsstellen ihrer Rangklasse. In jeder Klasse, oder, wo Abteilungen bestehen, in jeder 
Abteilung kommt den Inhabern der Amtsstellen und den mit Titel und Rang Beliehenen 
der Vortritt vor den Beamten im Ruhestande zu. Innerhalb der beiden Gruppen (der 
Inhaber der Amtsstellen und der mit Titel und Rang Beliehenen einerseits und der Beamten 
im Ruhestand anderseits) ist für den Vortritt das Dienstalter und bei gleichem Dienstalter 
das Lebensalter entscheidend. 
Süärvär, den 10. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck. 
  
Nr. 3551 b 11. 
Königliche Entschließung über die Verlängerung des Landtags. 
DLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Eruß zuvor, Liebe und Getreuel 
Wir finden Uns bewogen, die durch Unsere Entschließung vom 14. April 1918 bis 
einschließlich 28. Juni 1918 verlängerte Dauer der Sitzungen des gegenwärtig versammelten 
Landtags bis einschließlich 31. Juli 1918 weiter zu verlängern.
        <pb n="331" />
        Nr. 39. 319 
Reichsräte .. . ... 
Indem Wir dieses der Kammer der Abgeordneter- eröffnen, bleiben Wir ihr in Huld 
und Gnade gewogen. 
Särvär, den 18. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Steiner. Staatsrat Dr. v. Unzuer. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
1. die Kammer der Reichsräte, tr Gen T 
2. die Kammer der Abgeordneten. Ministerialdirektor v. Völk. 
  
Nr. 3015 5. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
München mit 5 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im 
Gesamtbetrag von 10 000 000 ½ und zwar Stücke zu 10 000, 5000, 2000 und 
1000 K in Verkehr bringe. 
München, den 11. Juni 1918. 
Dr. v. Brettreich.
        <pb n="332" />
        320 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Vesteuerung des Personen= und Güter- 
verkehrs vom 8. April 1 
fl. Staalsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Im Einverständnisse mit dem Herren Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird gemäß § 11 
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 
8. April 1917 (R#l. S. 329) bestimmt, daß für die Klassen der Privatbahnen, bei denen 
mehr als eine, aber weniger als vier Fahrklassen bestehen, dieselben Abgabesätze Anwendung 
zu finden haben, wie für die gleichbezeichneten Fahrklassen der bayerischen Staatsbahnen.) 
Werden Fälle bekannt, in denen die Klassenbezeichnung bei Privatbahnen mit mehr als einer, 
aber weniger als vier Fahrklassen nicht der der Staatsbahnen entspricht, oder wird von 
einer Privatbahn beantragt, auf ihre Fahrklassen andere als die oben bestimmten Abgabesätze 
zur Anwendung zu bringen, so hat die Regierungsfinanzkammer, in deren Bezirk die Privat= 
bahnverwaltung ihren Sitz hat, nach Benehmen mit der zuständigen Eisenbahndirektion an 
das Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 
München, den 17. Juni 1918. 
J. A. J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat v. Weigert. 
) Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die 3b-Klasse, die zurzeit nur auf der Isartalbahn geführt wird, der 
4. Klasse entspricht. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel am 7. Juni 1918 der Geheime Kommer= 
des Königreichs. zienrat Dr. Alexander Ritter von Wacker 
in Schachen bei Lindau für seine Person als 
Ritter des Verdienstordens der Bayerischen 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Krone bei der Nitterklasse.
        <pb n="333" />
        esth und Verardunnzs-git 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 40. 
München, den 22. Juni 1918. 
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 19. Juni 1918 über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestand und Be- 
Kamtenhinterbliebene und über die Kriegsteuerungsunter) gen für vormalige Staatsarbeiter und Staats- 
arbeiterinnen sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
  
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestand und Beamten- 
hinterbliebene und über die Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und 
Staatsarbeiterinnen sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
Mit Wirkung vom 1. Juli 1918 wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 
29. Dezember 1917(6VBl. S. 621) für den Geschäftsbereich der Zivilstaatsministerien bestimmt: 
I. Kriegsteuerungsbeihilfen für Staatsbeamte im Ruhestand und für Beamtenhinterbliebene. 
1. 
1 Die Staatsbeamten im Ruhestand und die Beamtenwitwen erhalten bis auf weiteres 
fortlaufende Beihilfen (Kriegsteuerungsbeihilfen). 
in Zu den Staatsbeamten im Ruhestand im Sinne dieser Bekanntmachung gehören auch 
die vormaligen pragmatischen Staatsbeamten, die vormaligen nichtpragmatischen Staats- 
beamten und Staatsbediensteten sowie die übrigen Beamten= und Bedienstetengruppen, denen 
69
        <pb n="334" />
        322 
die Aussicht auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag eröffnet war, wie die vor dem 
Jahre 1900 aus dem Dienste geschiedenen Gerichtsvollzieher, die vormaligen Rentamts- 
gehilfen usw., ferner auch die im Ruhestande befindlichen Beamten und Bediensteten der 
vormaligen Pfalzbahnen. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen der Beamten. 
II. Die Kriegsteuerungsbeihilfen der Staatsbeamten im Ruhestand und der Beamtenwitwen 
zerfallen in allgemeine Beihilfen und in Kinderzulagen. 
2. 
1 Die allgemeine Beihilfe wird nach verschiedenen Sätzen gewährt, die sich nach 
der Höhe des Gesamteinkommens und dem Familienstande richten. 
1 Als allgemeine Beihilfe erhalten: 
1. ledige Beamte im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine Kinder zu unter- 
halten haben, 
a) bei einem jährlichen Gesomteinkommen bis 2700 X einschließlich 
monatli 24 M., 
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis 
4200 einschließlich monatlich . . 21.--; 
2. Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, 
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis zu 2700 A einschließlich 
monatlicg 27 M, 
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von nehr als 2700 bis 
4200 — einschließlich monatlich 24 —. 
I) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 „ bis 
6300 MA einschließlich monatlich. . . .. · 21s«3 
3. verheiratete Beamte im Ruhestande: 
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 einschließlich 
monatlich 30½, 
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 K bis 
4200 —X einschließlich monatlich..w 27 
o) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 K bis 
5700 JX einschließlich monatlich. 224 M, 
d) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 5700 M bis 
8100 .K einschließlich monatli 21 K. 
1l Beamte im Ruhestand und Beamtenwitwen, deren Einkommen die in Abs. II bezeich- 
neten Beträge übersteigt, aber hinter jenem Gesamtbetrag an Einkommen und Kriegs-
        <pb n="335" />
        Nr. 40. 323 
teuerungsbeihilfe (allgemeine Beihilfe und gegebenenfalls Kinderzulage) zurückbleibt, der sich 
bei der von ihnen überschrittenen nächstniedrigeren Einkommensgrenze berechnen würde, er- 
halten die Kriegsteuerungsbeihilfe bis zur Erreichung dieses Gesamtbetrags.“) 
3. 
1 Die Kinderzulage wird gewährt den Beamten im Ruhestande bis zu einem jährlichen 
Gesamteinkommen von 8700 und den Beamtenwitwen bis zu einem jährlichen Gesamt- 
einkommen von 7500 „A, wenn ihnen der Unterhalt von Kindern ganz oder vorwiegend 
obliegt. 
Zu berücksichtigen sind: 
1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, 
2. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder 
Berufsausbildung befinden, oder wegen kärperlicher oder geistiger Gebrechen er- 
werbsunfähig sind. 
I Als Kinderzulage erhalten — ohne Rücksicht auf die Kinderzahl — 
1. die Beamten im Ruhestande für jedes Kind monatlich 7 M, 
2. die Beamtenwitwen für jedes Kind monatlich 9 4. 
IV Ziff. 2 Abs. III findet auf die Kinderzulage entsprechende Anwendung. Bei der Be- 
rechnung des jährlichen Gesamteinkommens ist die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 mit zu 
berücksichtigen.“) 4 
1 Die Kinderzulage entfällt, wenn die Kinder ein eigenes Einkommen von mindestens 
50 im Monate haben. Sachbezüge (Einkünfte in Geldeswert) sind dabei nach den 
örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen. Die einem Sohne, der zum Kriegsdienst eingerückt 
oder im Sanitätsdienste tätig ist, von der Militärverwaltung in Natur oder Geld gewährte 
Verpflegung bleibt außer Ansatz. 
Eine Unterbrechung der Schul= oder Berufsausbildung durch Einberufung zum Kriegs- 
dienst ist ohne Einfluß auf den Bezug der Kinderzulage, soweit durch den Hinzutritt der 
Kriegsbesoldung das eigene Einkommen des Kindes nicht den Betrag von 50.¾ monatlich 
erreicht. 
in Beträgt das eigene Einkommen des Kindes einschließlich einer etwaigen Kriegsbesoldung 
weniger als 50 im Maonate, so wird die Kinderzulage mit dem Teilbetrage gewährt, 
der zur Ergänzung dieses Einkommens auf 50 — erforderlich ist. 
#Als Berufsausbildung gilt nicht die Ausbildung einer Tochter in Haushaltungs- 
geschäften des elterlichen Haushalts. 
" 6) Beispiel in Anlage 8. 
69•
        <pb n="336" />
        324 
5 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 Abs. II werden die verwitweten und 
geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten 
haben, gleichgeachtet. 
1 Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen Beamten im Ruhestande, sowie die 
Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend 
unterhalten, erhalten die gleiche allgemeine Beihilfe wie Beamtenwitwen, die Kinder zu 
unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete, geschiedene Beamte im Ruhe- 
stande, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder ganz oder vorwiegend zu unterhalten 
haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff. 3 Abs. II bezeichneten Voraussetzungen 
nicht vorliegen. Auch Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, erhalten die allge- 
meine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2 ohne Rücksicht darauf, ob bei denen von ihnen 
unterhaltenen Kindern die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II vorliegen. Ferner erhalten 
die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2 Beamtenwitwen, die einen eigenen 
Haushalt führen. Ziff. 6 Abs. III Satz 1 der Bekanntmachung vom 23. März 1918 
( VBl. S. 197) findet entsprechende Anwendung. Dabei ist bei weiblichen Beamten 
im Ruhestand und Beamtenwitwen von dem Erfordernis abzusehen, daß eine Person unter- 
halten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend 
in Anspruch genommen ist. 
Verheiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhalten nur dann die allgemeine Beihilfe 
nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 3, wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten. Führen sie 
einen eigenen Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder liegen die in Abs. II 
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor, so erhalten sie die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 
Abs. II Nr. 2. Alle übrigen weiblichen Beamten im Ruhestande, gleichviel ob verheiratet 
oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 1 
IV Zu den Kindern im Sinne von Ziff. 2 bis 5 zählen auch Stiefkinder, an Kindesstatt 
angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von dem 
Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder vorwiegend unterhalten werden. 
Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage nach Ziff. 3 Abs. III Nr. 1 auch 
für ihre Ehefrauen gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nicht vorübergehender 
Krankheit pflegebedürftig sind. 
! Doppelverwaiste minderjährige Beamtenkinder, die ledig sind und deren 
jährliches Gesamteinkommen 600 = nicht übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fort- 
laufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von monatlich 10 .
        <pb n="337" />
        Nr. 40. 325 
uU Doppelverwaiste volljährige Beamtenkinder, die ledig, unversorgt und nach- 
weislich erwerbsunfähig sind, und deren jährliches Gesamteinkommen 1200 nicht über- 
steigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fortlaufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von 
monatlich 12 J. 
un Ziff. 2 Abs. III gilt entsprechend. 
IV Als Doppelwaisen im Sinne der Ziff. 6 gelten auch solche vaterlose Waisen, deren 
Mutter zu Witwenbezügen aus der Staatskasse nicht berechtigt ist. 
7. 
1 Die nach Ziff. 2 Abs. III, Ziff. 3 Abs. IV, Ziff. 4 Abs. III und Ziff. 6 Abs. III 
sich berechnenden Beträge sind gegebenenfalls auf den nächsthöheren Markbetrag aufzurunden; 
die Kriegsteuerungsbeihilfe beträgt mindestens 3 M monatlich. 
Zum Einkommen im Sinne dieser Bekanntmachung zählen außer dem Ruhegehalt, 
dem Wartegeld und dem Witwen-und Waisengeld namentlich auch alle anderen Pensions- 
bezüge, Unterhaltsbeiträge und Pensionszulagen, fortlaufende Unterstützungen, Militärpensionen, 
zrenten und Hinterbliebenenbezüge, die Renten aus der reichsgesetzlichen Versicherung, die 
Bezüge aus den Unterstützungsvereinen und Töchterkassen, Leibrenten, das Reineinkommen 
aus Vermögensbesitz, aus Gewerbebetrieb und aus Dienstverhältnissen aller Art. Kriegs= und 
  
Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bleiben bei der Feststellung 
des Einkommens außer Betracht. 
8. 
1 Die Kriegst gsbeihilfen werden auf Antrag gewährt. Die Beamten im Ruhe- 
  
  
stand und die Beamtenhinterbliebenen, die für die Bewilligung solcher Beihilfen in Betracht 
kommen, sind, soweit dies nicht schon im Vollzuge der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 
geschehen ist, auf die Möglichkeit, eine Kriegsteuerungsbeihilfe zu erhalten, durch ein Form- 
blatt nach anliegendem Muster aufmerksam zu machen. Dieses Formblatt ist den Beteiligten 
von der Behörde, die ihre Pensionsbezüge auszahlt oder etwaige ihnen angewiesene Unter- 
stützungen auszuzahlen hat, durch die Post zuzusenden, sofern sich nicht in nächster Zeit 
anderweit, insbesondere bei der Auszahlung der Pensionsbezüge Gelegenheit ergibt, ihnen 
das Formblatt persönlich zu übergeben. Das Formblatt kann von den Beteiligten zugleich 
als Antrag benützt werden, indem es vollständig ausgefüllt, mit Unterschrift versehen und 
sodann bei der Pensionszahlungskasse eingereicht wird. Der Antrag ist stets bei der Pensions- 
zahlungskasse einzureichen, von der den Beteiligten ihre Pensionsbezüge ausbezahlt werden 
oder etwaige ihnen angewiesene Unterstützungen auszuzahlen wären. 
2) 
2 
VLe 
7.
        <pb n="338" />
        326 
Die Kriegst ebeihilfen werden von den Stellen festgesetzt und angewiesen, die 
den Pensionszohlungskafsen der Antragsteller unmittelbar übergeordnet sind. Als Pensions- 
zahlungskasse für Antragsteller, die nicht im Genusse von Pensionsbezügen stehen, gilt jene 
Behörde, die die Pensionsbezüge auszuzahlen hätte, wenn dem Antragsteller solche Bezüge 
angewiesen wären. 
ul Die Ministerien behalten sich vor, für bestimmte Dienstbereiche die Zuständigkeit zur 
Festsetzung und Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfen abweichend von Abs. II zu regeln. 
9. 
1 Die Pensionszahlungskassen haben zu den. Beihilfeanträgen der Beamten im Ruhestand 
und Beamtenhinterbliebenen die etwa erforderlichen Erhebungen zu pflegen und zwar, soweit 
die Voraussetzungen für sie nicht ohnehin amtsbekannt sind, auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Vermögenszeugnissen, gemeindlichen 
Bestätigungen usw. ist abzusehen, wenn die Verhaͤltnisse der Pensionszahlungskasse aus 
eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind, oder wenn angenommen werden kann, 
daß sie der zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zuständigen Stelle bekannt sind. 
Die Pensionszahlungskasse hat sodann die Anträge mit den etwaigen Erhebungen 
und Belegen der Stelle vorzulegen, die zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zu- 
ständig ist. 
10. 
2. 
— 1 Zur Bewilligung der Kriegsteuerungskeihilfe ist das anliegende Formblatt zu ver- 
wenden. Die Urschrift der Bewilligung bleibt bei der anweisenden Stelle, eine Abschrift 
ist der Stelle mitzuteilen, die zur Gewährung von Unterstützungen für den Antragsteller 
zuständig ist. 
n Die Beihilfen werden wie die Pensionsbezüge monatlich vorausgezahlt. Der Empfang 
der Beihilfe wird, soweit die Empfänger Ruhegehalt, Witwengeld oder sonstige Hinter- 
bliebenenbezüge (Unterhaltsbeiträge, Waisengelder, Töchterkassepräbenden) beziehen, auf der 
nämlichen Quittung bestätigt, wie der bisherige Bezug. 
u1 Anderungen in den Verhältnissen des Beihilfenempfängers, die die Gewährung oder 
die Höhe der Beihilfe beeinflussen, sind von dem Beihilfenempfänger alsbald der zur 
Bewilligung der Beihilfe zuständigen Stelle anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten 
Tag eines Monats, so wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, 
die sich nach dem ersten Tage eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten 
Monat ab.
        <pb n="339" />
        Nr. 40. 327 
11. 
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen 
und Unterstützungen verrechnet. 
I1 Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz- 
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
Kriegst öbeihilfen für Beamte des Ruhestandes und Beamtenhinterbliebene" 
7" 3 ri 
zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen, 
dann die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
12. 
! Den vormaligen Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen, die nach längerer Ver- 
wendung im Staatsbetrieb arbeitsunfähig geworden sind, sowie von Hinterbliebenen von 
Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen mit lingiühriger Dienstzeit im Staatsbetriebe 
werden wie bisher auf Antrag außerordentliche Kriegste g stützungen gewährt. 
I Diese außerordentlichen Kriegst ungsunteriiheune werden wie bisher verrechnet. 
  
9 
III. Ülbergangs= und Schlußbestimmungen. 
13. 
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 angewiesenen Kriegs- 
teuerungsbeihilfen sind von Amts wegen nach Maßgabe gegenwärtiger Bekanntmachung neu 
festzusetzen. Kriegsteuerungsbeihilfen, die auf Grund vorstehender Bestimmungen eingezogen 
oder herabgesetzt werden müßten, dürfen zur Vermeidung von Härten bis zum Eintritt 
einer wesentlichen Anderung der Verhältnisse fortgewährt werden. 
14. 
1 Wieweit Staatsbeamte im Ruhestande, die im Staats= oder sonstigen öffentlichen 
Dienste wiederverwendet sind, eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach dieser Bekanntmachung erhalten, 
bemißt sich nach der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVBl. S. 57)*8). An 
Stelle der in der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. angeführten Belanntmachung 
vom 29. Dezember 1917 tritt die gegenwärtige Bekanntmachung. 
  
") Beispiel in Anlage 3.
        <pb n="340" />
        328 
m Die Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. gilt auch für die im Dienstbereiche 
der Heeresverwaltung wiederverwendeten Beamten im Ruhestande, die weder militärisch 
eingezogen noch mit Heeresbeamtenstellen beliehen sind. Sie gelten als im sonstigen öffent- 
lichen Dienste im Sinne von Ziff. 2 der Bekanntmachung vom 16. Februar Ifd. Is. 
wiederverwendet. 
1* 
# Beamte im Ruhestande, die militärisch eingezogen oder mit Heeresbeamtenstellen beliehen 
sind, erhalten die Kriegsteuerungsbeihilfe, die sich für sie bei entsprechender Anwendung von 
Ziff. 2 Abs. II, Ziff. 3 Abs. II ff. der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is.P berechnet. 
Dabei werden für die Berechnung der Vergütung nach Ziff. 2 Abs. I Satz 1 und Ziff. 3 
Abs III Satz 1 a. a. O. und des Einkommens im Sinne von Ziff. 7 Abs. II gegenwärtiger 
Bekanntmachung diejenigen Bestandteile des militärischen Diensteinkommens nicht in Ansatz 
gebracht, die nach den hierfür maßgebenden Vorschriften (Ziff. 2 bis 8 der Bekanntmachung 
vom 18. Juni 1915 — GVl. S. 65) auf das Wartegeld, den Ruhegehalt oder die 
Pension nicht angerechnet werden. 
München, den 19. Juni 1918. 
v. Dandl. v. Srennig. Dr. v. Knilling. Dr. v. Grettreich. 
IJ. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzuer. Staatsrat v. Weigert.
        <pb n="341" />
        Nr. 40. 329 
Anlage 1. 
Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte des Ruhestandes 
und Hinterbliebene von Beamten. 
I. Voraussetzungen und Höhe dieser Beihilfen. 
1. Den Beamten im Ruhestand und den Beamtenhinterbliebenen (Witwen und Doppel- 
waisen) werden, sofern ihr Gesamteinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt, 
sortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfen gewährt. Diese Kriegsteuerungsbeihilfen setzen sich bei den 
Beamten im Ruhestand und den Beamtenwitwen aus der allgemeinen Beihilfe und gegebenenfalls 
den Kinderzulagen zusammen. # · · 
Die allgemeine Beihilfe wird den Beamten im Ruhestand und den Beamtenwitwen in ver- 
schiedenen, nach der Höhe ihres Einkommens abgestuften Sätzen gewährt und zwar 
a) den ledigen Beamten im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine Kinder zu 
unterhalten haben, bis zur Erreichung eines Jahresgesamteinkommens von 4452 
b) den Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, bis zur Erreichung 
  
eines Jahresges on . . . · . . .6552.« 
c)denverheiratetenVeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahres- 
8352 MA 
gesamteinkommens von . . .·. . . . . . 
2. Als Kinderzulage erhalten für Kinder, bei denen die nachstehend unter Ziff. II Nr. 5 
bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, 
a) die Beamten im Ruhestande monatlich 7 .X für jedes Kind, 
b) die Beamtenwitwen monatlich 9 .¾ für jedes Kind. » « 
Diese Kinderzulagen werden bis zu einem höheren Jahresgesamteinkommen als die allgemeinen 
Beihilfen gewährt, nämlich den Beamten im Ruhestande noch bei einem Gesamtjahreseinkommen 
von 8700 “ und den Beamtenwitwen noch bei einem Jahresgesamteinkommen von 7500 .4. 
3. Ledige und unversorgte minderjährige Doppelwaisen erhalten eine Kriegsteue- 
rungsbeihilfe von monatlich 10 #, bis zur Erreichung eines Jahresgesamteinkommens von 720 4 
ledige, unversorgte Doppelwaisen, die volljährig und erwerbsunfähig sind, eine 
Kriegsteuerungsbeihilfe von monatlich 12 44, bis zur Erreichung eines Jahresgesamt- 
einkommens von# . - · — -««—,-.· -.- - -13.44s·-«s 
4. Der Antrag auf eine Kriegsteuerungsbeihilfe ist bei der staatlichen Behörde (Kasse) ein- 
zureichen, die den Ruhegehalt oder den sonstigen Pensionsbezug des Antragstellers oder der Antrag- 
tellerin oder etwaige Unterstützungen auszuzahlen hat, falls solche den Beteiligten angewiesen werden. 
An . . 1. . 
mcgäknfcdzixensiBsseatkttärwerden die verwitweten und geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt 
führen und keine Kinder zu unterhalten haben, gleichgeachtet. Die lidigen, die verwitweten und die geschiedenen 
Beamten sowie die Beamtenwitwen, die nachweislich eiwerbsunfähige, d h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die 
gleiche allgemeine Beihilfe wie die Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, 
verwirwete und geschiedene Beamte im Rubestande und Beamtenwitwen, die einen eigenen Haushalt führen oder 
Kinder zu unterhalten haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff 11 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht 
vorliegen. Ein „eigener Haushalt“ ist bei solchen Personen als gegeben zu erachten, dic eine Wohnung mit eigener 
Geräteausstattung besitzen, eigene Küche führen, und eine Person unterhalten, die durch die Besorgung der Haus- 
wirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist. Dabei ist bei weiblichen Beamten im Nuhe- 
stand und bei Beamtenwitwen von dem Erfordernis. daß eine Person unterhalten wird, die durch die Besorgung 
ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist, abgesehen worden. Zu den Kindern 
im Sinne vorstehender Bestimmungen zählen auch Stiefkinder, an Lindesstatt angenommene Kinder, uneheliche 
Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von dem Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder überwiegend 
unterhalten werden. Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage auch für ihre Ehefrau gewährt, wenn 
diese wegen Gebrechlichkeit oder nichtvorübergehender Krankhceit pflegebedürftig ist. 
Verheiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhatten nur dann die allgemeine Beihilfe der verheirateten 
Beamten (oben Ziff. 1 Nr. 1c), wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten. Führen sie einen eigenen 
Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder gewähren sie erwerbsunfähigen Eltern, Großeltern oder 
Geschwistern den Unterhalt, so erhalten sie die allgemeine Beihilfe nach obiger Ziff. 1 Nr. 1 Alle übrigen 
weiblichen Beamten im Ruhestande, gleichviel ob verheiratet, verwitwet oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe 
nach obiger Ziff. 1 Nr. 1a 
70
        <pb n="342" />
        330 
II. Der Antrag kann unter Benützung dieses Formblatts gestellt werden und ist 
hierin anugeben= 
1 
. 
S 
— 
Name des (der) Antragstellers (in) 
zuletzt bekleidete Dienstesstellung (bei Witwen und Doppelwaisen die zuletzt bekleidete 
Dienstesstellung des Gatten oder Vaters, sowie die staatliche S Stelle oder behörde, bei 
der diese letzte Dienstesstellung bekleidet wide · 
Wohnort des ler) Antragstellers (in) 
Einkommen des (der) Antragstellers (in): 
a) Ruhegehalt oder sonstiger Pensionsbezug aus der Staatskasse B M. .. 
b) sonstige fortlaufende Sehüge aus öffentlichen Kassen . — . . . ... M. ..9 
c) Kapitalrente . . . . . . .-...... M. ..9 
d) sonstiges Einkommen — . . . . . . M. ..9 
Gesamibelcag ...... »M..Ø 
Etwaige Schuldzinsen dürfen vom Gesamteinkommen abgerechnet werden. 
Dem Einkommen der Beamten im Ruhestande ist das Einkommen ihrer Ehefrau 
hinzuzurechnen. 
Zahl, Alter und Namen der Kinder ohne nennenswertes eigenes Einkommen, die 
5 das 18. Lebendjahr noch nicht vollendet boben, 
b) oder die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung 2 oder wegen 
körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbaunsahig sind, . 
Als z’ gilt eigenes Einkommen der Kinder, wenn es monatlich 
50 MA oder mehr beträgt. 
Sind sonstige Kinder, bei denen die Voraussetzungen unter Ziff. 5 nicht vorliegen, 
vom Antragsteller ganz oder überwiegend zu unterhalten 
(Zahl, Alter und Name dieser Kinder braucht nicht angegeben zu werden). 
. Sind wonstige Nerhältuisse geltend zu machen. die für die Kricgsteuerungsbeihilse von 
Einfluß sindẽ 
Führt insbefondere der Ooa) Antragsteller (in) einen *n* Haushalt? 
Zu vgl. Anmerkung zu Ziff. 1 
Auf Grund der vorstehenden F resninene Angaben nele ich den Antrag, mir eine 
fortlaufende Kriegsteuerungsbeihilse zu bewilligen. 
.............. ,den...Jnni1918. 
(Unterschrift).
        <pb n="343" />
        Nr. 40. 331 
Anlage 2. 
MAriegsteuerungsbeihilfe für Beamte im Ruhestand und 
Beamtenhinterbliebene. 
Namen: August Schwarz Wohnort: Moorenweis, Rentamts Fürstenfeldbruck, 
Stand: Bezirksamtssekretär a. D. letzter Dienstsitz: Stadtsteinach. 
Familienstand: Witwer mit 4 Kindern. 
Pensionsbezug: 2700 —#. 
Jahresgesamteinkommen: 2940·.. 
Für den seit 1. Juli 1918 im Ruhestande befindlichen Bezirksamtssekretär August 
Schwarz berechnet sich eine allgemeine Beihilfe von monatlich 24 —X¾, jährlich 288 4, 
zahlbar vom 1. Juli 1918 an bis auf weiteres. 
Dem Gesuchsteller wird ferner für die Kinder: 
Anna: geboren den 14. April 1897 — taubstumm —, 
Leopold: geboren den 1. Oktober 1900 — Schüler der Oberrealschule —, 
Anton: geboren den 1. Dezember 1901 — „ „ —, 
eine Kinderzulage von monatlich je 7., ferner für den am 1. Soptember 1899 geborenen 
Sohn Joseph, Gymnasialschüler, z. Zt. Unteroffizier mit monatlich 48 —4 Kriegsbesoldung, 
eine Kinderzulage von monatlich 2 —&amp; im ganzen monatlich 23 — bewilligt, zahlbar 
bis auf weiteres. 
Hiernach Betrag der Kriegsteuerungsbeihilfe jährlich 564 — , monatlich 47 —4, 
zahlbar vom 1. Juli 1918 an bis auf weiteres. 
Festgesetzt und angewiesen: 
München, den Juli 1918. 
X. Regierung von Gberbapern. 
Kammer der Finanzen. 
An 4 Abschrift u. U. 
das K. Rentamt Fürstenfeldbruck an die K. Regierung von Oberfranken, 
zur Vorlage vom 19. Juli lfd. Is. Kammer des Innern.
        <pb n="344" />
        332 
Anlage 3. 
Berechnung der Mriegsteuerungebeihilfe nach Jiff. a Abs. III, Ziff. z Abs. IV. 
und Jiff. 14 Abs.1 der Bekanntmachung. 
1. Beispiel. 
Bezirksarzt a. D. Dr. P. bezieht einen Ruhegehalt von 4500 Jx, ferner 
1221 Reineinkommenn aus Privatpraxis, hiernach im ganzen 5724 ; 
er hat 2 Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II gegeben 
sind und ist verheiratet. 
Dr. P. erhält demnach an allgemeiner Beihilfe sroo + 288 ¾ß— 5724— 264 J, 
an Kinderzulagen 2 x 84 .. .168.,-, 
Jahresbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe .... ..432.--, 
Monatsbetrag» » ....... 36 M. 
2. Beispiel. 
Landgerichtspräsident a. D. N. bezieht einen Ruhegehalt von 7149 M 
und 1632 A Kapitalrente, hiernach ein Gesamteinkommen 0v# 8781 K. 
Er hat 4 Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II nach- 
gewiesen sind. Für diese Kinder erhält er an Kriegsteuerungsbeihilfe (Kinder- 
zulage) den Betrag von 4 84 /) 81 
jährlich . .. . ..255.--, 
monatlich . .. .21,25.-. 
3. Beispiel. 
Der verheiratete Ministerialbote a. D. M. in München bezieht einen Ruhegehalt von 
2025 A und 180 (X Kapitalrente. Sein letzter Gehalt betrug 2700 -. Er leistet 
seit 1. Mai 1918 beim Stadtmagistrat München gegen eine Vergütung von monatlich 
150 —&amp; Dienst als Aushilfsbote. 
Nach der Bekanntmachung vom 23. März 1918 würden seine Kriegsteuerungsbezüge 
— da er 2 in der Berufsausbildung befindliche Söhne von 23 und 21 Jahren hat — 
betragen: 576 + + 384 + 240 = im ganzen 1200 —K. Da die Vergütung für 
seine Wiederverwendung im üöffentlichen Dienste mit Hinzurechnung des Ruhegehalts 3826 M 
beträgt, kann ihm eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung vom 19. Juni 1918 
im Betrage von 75 + (= 3900 3825 ) gewährt werden.
        <pb n="345" />
        33 
eseh und Verardunngshuatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 41. 
Mäünchen, den 25. Juni 1918. 
Inhalt: 
Rönigliche Verordunng vom 21. Juni 1918 wegen des Vollzugs des Beamtengesetzes. — Bekanntmachu ug 
vom 18. Jum 1015, Ergäuzung und Anderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für Personenbeför 
derung betreffend. — Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
  
Nr. 14407. 
Königliche Verordnung wegen des Vollzugs des Beamtengesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
(In der der Königlichen Verordnung vom 6. September 1908 beigegebenen Gehalts- 
ordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten wird bei der Klasse 9 vor dem Vortrag 
„Landwirtschaftliche Fachbeamten“ eingeschaltet „Medizinalassessor", „Veterinärassessor“. 
71
        <pb n="346" />
        334 
In der mit Königlicher Verordnung vom 23. Dezember 1908 erlassenen Rangordnung 
wird bei der VIII. Klasse Abt. 1 vor dem Vortrag „Bezirksamtsassessoren“ eingeschaltet: 
„Medizinalassessor“, „Veterinärassessor". 
II.. Gleichzeitig bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes, daß 
das Dienstverhältnis der nach dieser Verordnung nachträglich in die Gehaltsordnung auf- 
genommenen Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich ist. 
München, den 21. Juni 1918. 
Ludwig. 
u. Breunig. Dr. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Dr. v. Deybeck, Geheimer Rat. 
  
Bekanntmachung, Ergänzung und Anderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für 
’ Personenbeförderung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913, die Verkehrsordnung der Motorpostlinien 
für Personenbeförderung betreffend (GVBl. 1913 S. 172) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 5 Abs. 1 werden unter b) in Zeile 2 hinter dem Worte „Beamten" die 
Worte „oder des Wagenführers“ eingefügt. 
2. Im § 6 werden Absatz 2 und 3 gefaßt: 
Der Personenfahrpreis beträgt: 
1. auf Motorpostlinien, die ganzjährig oder den größten Teil des Jahres betrieben 
werden (ständige Linien) 8 Pf. für die Person und das Kilometer;
        <pb n="347" />
        Nr. 41. 335 
2. auf Motorpostlinien, die nur während der Sommerfahrordnung betrieben werden 
(Sommerlinien) 12 Pf. für die Person und das Kilometer bei den gewöhnlichen 
Fahrten, 16 Pf. für die Person und das Kilometer bei Eilfahrten. 
Der Mindestfahrpreis beträgt 20 Pf. · 
3. Im § 6 werden Abs. 8 mit 13 gefaßt: 
Für die Ausführung von Sonderfahrten werden erhoben: 
1. a) eine Beförderungsgebühr für jedes aus Anlaß der Sonderfahrt von dem Motor- 
wagen zurückgelegte Kilometer (einschließlich der Leerfahrtkilometer) und zwar 
auf den ständigen Linien: 
von 1 A 20 Pf. für jedes Fahrkilometer des Motorwagens ohne und 
„ 1 &amp; 70 Pf. „ „ „ » » mit 
Personenanhänger. 
Bruchteile von Kilometern werden für voll berechnet. Die Mindestbeför— 
derungsgebühr beträgt 12 MA; 
auf den Sommerlinien: 
von 1 70 Pf. für jedes Fahrkilometer des Motorwagens ohne und 
von 2 60 Pf. „ „ „ „ „ mit 
Personenanhänger. 
Bruchteile von Kilometern werden für voll berechnet. Die Mindestbeför- 
derungsgebühr beträgt 20 M. 
" b) eine Wartegebühr von 3—# auf den ständigen Linien und von 6 M auf den 
Sommerlinien für jede angefangene Stunde, die der Motorwagen (Triebwagen) 
auf Verlangen der Fahrgäste am Anfangspunkt, am Bestimmungsort oder unter- 
wegs Aufenthalt zu nehmen hat. Bei Aufenthalten an mehreren Orten werden 
die Zeiten zusammengerechnet. 
)Für Sonderfahrten, die erst nach 10 Uhr nachts beendet oder zwischen 10 Uhr 
nachts und 5 Uhr morgens begonnen werden, wird ein Zuschlag von 50 v. H. 
zu den unter Ziff a) und b) genannten Gebühren erhoben. 
2. Ergibt sich aus der Zahl der Teilnehmer an der Sonderfahrt, vervielfacht mit 
der Zahl der von ihnen mit den Motorfahrzeugen zurückgelegten Kilometer und 
dem auf der Linie geltenden Personenfahrpreis ein höherer Betrag als die nach 
Ziff. 1 sich berechnende Gebühr (Tarif 1), so wird der höhere Betrag (Tarif II) 
eingehoben. 
, Reisegepäck wird für alle Reisenden zusammen bis zum Hochstgewicht von 200 kg 
für jeden zur Sonderfahrt benützten Motorwagen kostenlos mitbefördert.
        <pb n="348" />
        336 
Für Sonderfahrten zur Beförderung von Schülern (Schülerausflügen) wird nur die 
Gebühr nach Tarif I erhoben. 
Die Gebühren sind in der Regel im voraus zu entrichten. Die Post kann verlangen, 
daß der Besteller eine augemessene Summe als Sicherheit hinterlegt. 
Im Falle der Abbestellung einer ordnungsmäßig angemeldeten Sonderfahrt ist eine 
Gebühr von 5 4“ zu entrichten. 
4. Im § 7 wird der Abs. 7 („Fahrkarten zu ermäßigten Preisen“ usw.) gestrichen. 
Ebenda wird zwischen Abs. 8 und 9 nachstehender Vortrag neu eingefügt: 
a) Karten für 30 Fahrten werden nur an Schüler abgegeben, die zum Zwecke des 
regelmäßigen Besuchs von Schulen oder Arbeitskursen entweder werktäglich oder 
wöchentlich mehrmals an bestimmten Tagen vom Elternhaus an den Schulort 
fahren. 
b) Schülerrückfahrkarten werden — außer bei Schülerausflügen — nur an 
Schüler abgegeben, die am Schulorte wohnen und über Sonn= und esttage das 
Elternhaus besuchen. 
Ferner werden im Abs. 12 (GWBl. 1914 S. 115/16) die Ziffern 1 mit 3 gefaßt: 
1. Der Fahrpreis beträgt die Hälfte des auf der Linie geltenden Fahrpreises. 
2. Die Mindestentfernung für eine Fahrtrichtung muß 10 Tarifkilometer betragen. 
3. Auf je 10 jugendliche Personen darf nur eine Aussichtsperson entfallen; jede 
weitere Anssichtsperson hat den vollen Fahrpreis zu entrichten. 
5. Im § 8 wird im Abs. 3 hinter dem Worte „berechtigt“ das Wort „nur“ eingefügt. 
6. Im § 8 wird der Vortrag im Abs. 6 b½ 
7. Im § 9 ist im Abs. 2 Zeile 4 statt „4 ““ zu setzen „6 —“". Im gleichen 
§ wird im Abs. 3 der 1. Satz gestrichen. 
8. Im § 9 werden im vorletzten Absatz in Zeile 1 statt der Worte „Einen 
Zuschlag hat nicht zu zahlen“ die Worte gesetzt: „Nur den einfachen Fahrpreis hat zu 
zahlen: 
Ebenda unter a) wird in Zeile 3 statt der Worte „nicht hat lösen können“ gesetzt: 
„nicht mehr lösen kann“ und hinter dem Worte „Wagenführer“ eingefügt: „beim Einsteigen“. 
Der Vortrag unter c) wird gestrichen. 
9. § 10 (Zurücknahme und Umtausch von Fahrkarten) erhält folgende Fassung: 
Zurücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
Kann die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit nicht 
erfüllen, so wird dem Reisenden auf schriftlichen oder mündlichen Antrag von der Postanstalt
        <pb n="349" />
        Nr. 41. 337 
oder der Verkaufstelle, bei der er die Fahrkarte gelöst hat, der Fahrpreis zurückerstattet. Im 
Falle der Ausgabe der Fahrkarte durch den Wagenführer erstattet den Fahrpreis die nächst- 
gelegene Postanstalt der Motorpostlinie. 
Der Fahrpreis kann auch für den Fall erstattet werden, daß der Reisende an der 
Fahrt, zu der die Fahrkarte berechtigt, nicht teilnehmen kann. 
Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe der Fahrkarte und gegen Bescheinigung mit 
demjenigen Betrage des Fahrpreises, der von dem Reisenden für die nicht zurückgelegte 
Strecke erhoben wurde. 
10. Im § 11 werden im Abs. 10 Zeile 1 statt der Worte „Die Mitnahme von 
Hunden oder kleinen Tieren“ die Worte „Die Mitnahme von Hunden, ferner von kleinen 
Tieren“ gesetzt. 
11. Im § 12 erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
Der Reisende kann Gepäck bis zu einem Gesamtgewichte von 15 kg zur Beförderung 
als Reisegepäck aufgeben. Reisegepäck zu einem höheren Gewichte wird nur nach Maßgabe 
des verfügbaren Laderaums zur Beförderung angenommen. 
12. Im § 12 wird im Abs. 2 hinter dem Wort „Ausfsicht“ eingefügt: 
„und Haft“ 
13. Im § 12 werden Abs. 10 mit 12 (einschl. der Ber. in Gl. 1914 S. 116) 
wie folgt gefaßt: 
An Gepäckgebühr sind zu entrichten: 
1. auf den ständigen Linien: 
a) bei Entfernungen bis 25 km und einem Gewichte bis zu 15 kg 30 Pf. 
für jede weiteren 5 kg 20 Pf. 
b) bei Entfernungen über 25 km und einem Gewichte bis zu 15 kg 50 Pf. 
für jede weiteren 5 kg 30 Pfl. 
2. auf den Sommerlinien: 
ohne Unterschied des Gewichts für jede angefangenen 5 km 40 Pf. Fahrräder 
werden als Reisegepäck nur nach Maßgabe des verfügbaren Raumes und auf Gefahr 
des Reisenden angenommen. Die Beförderungsgebühr für ein Fahrrad beträgt: 
auf ständigen Linien: bei Entfernungen bis 25 km 50 Pf. 
v „ über 25 km 80 Pf. 
auf Sommerlinien: für jede angefangenen 5 km 40 Pf. 
Das Reisegepäck wird nur für die Fahrt und die Strecke angenommen, 
für die der Reisende eine Fahrkarte gelöst hat. 
14. Im § 14 wird in Abs. 1 unter Ziff. 3 das Wort „etwa“ sstich. 
7
        <pb n="350" />
        338 
15. Im § 14 wird Abs. 2 gefaßt: 
Für das Auf= und Abladen des Handgepäcks haben die Reisenden selbst zu sorgen. 
Für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck leistet die Post keinen Ersatz. 
16. Im § 14 wird in Abk. 3 
unter a) statt „10 Pf.“ gesetzt „15 Pf.“ und 
unter b) statt „20 Pf.“ gesetzt „25 Pf." 
Diese Anderungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. 
München, den 18. Juni 1918. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 15. Juni 1918 der auf dem Felde 
füönigreichs. der Ehre gefallene Leutnant der Reserve eines 
Reserve-Jäger-Bataillons Gustav Ritter von 
Eich für seine Person als Ritter des Militär- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse.
        <pb n="351" />
        ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 42. 
München, den 27. Juni 1918. 
Inhalt: 
Gesetz vom 18. Juni 1918 über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse 
für die protestantische Kirche der Pfalz. — Gesetz vom 18. Juni 1918 über die Verlängerung der Wahlzeiten 
der gegenwärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper. 
Gesetz über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse für 
die protestantische Kirche der Pfalz. 
Tudvwig III. 
von Ghottes Gnaden K#önig von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel K 
&amp; 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
1 Die sämtlichen pfälzischen protestantischen Pfarrpfründen einschließlich der Pfründen 
der ständigen Pfarrvikare bilden einen Pfründestiftungsverband. 
73
        <pb n="352" />
        340 
1I Ausgenommen sind die Pfründen, deren Inhaber bis zu einem durch eine Königliche 
Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt erklären, daß sie sich dem Verbande nicht anschließen, 
für die Dauer dieser Inhaberschaft. 
I Das Recht zu dieser Erklärung (Abs. II) entfällt für die Inhaber von Pfründen, bei 
deren Ausschreibung die Auflage gemacht wurde, daß ihre Inhaber in die bei Durchführung 
des Geldbesoldungssystems bedingte Anderung ihrer Bezüge einzuwilligen haben. 
Artikel 2. 
1 Der Verband besitzt die Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts und 
führt den Namen „Pfälzischer protestantischer Pfründestiftungsverband“. Sein Sit ist in Speyer. 
I1 Der Verband wird in steuerrechtlicher Beziehung den Pfründestiftungen gleichgeachtet. 
Artikel 3. 
! Der Pfründestiftungsverband verwaltet das Vermögen der angeschlossenen Pfründen. 
II Ausgenommen von der Verwaltung des Verbands sind 
1. die Pfarrhäuser nebst Hofräumen und Nebengebäuden, 
2. die Pfarrhausgärten, 
3. die Brennholzberechtigungen, soweit sie nicht für die Dauer in Geldforderungen 
umgewandelt sind, 
4. die für bestimmte Dienstleistungen gegebenen Bezüge und Rechte, deren Erträgnisse 
beim Anschlusse der Pfründen an den Verband in das fassionsmäßige Rein- 
einkommen nicht eingerechnet sind. 
Il Die zum Pfarrhause gehörenden Wirtschaftsgebäude sind, soweit sie nicht für die Wirt- 
schaft des Pfarrers selbst notwendig oder an Dritte vermietet sind, dem Pfründestiftungs- 
verband auf dessen Verlangen gegen eine dem örtlichen Mietzins entsprechende Vergütung 
zur Benützung zu überlassen. 
IV Der Pfründestiftungsverband vertritt die angeschlossenen Pfründen, von den Angelegen- 
heiten der seiner Verwaltung vorenthaltenen Vermögensstücke (Abs. II) abgesehen, gerichtlich 
und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
V Inwieweit die im Eigentum oder Nutzgenusse der Pfründe befindlichen Gärten als 
Pfarrhausgärten (Abs. II Ziff. 2) anzusehen sind, bestimmt beim Anschlusse der Pfründe an 
den Verband das Konsistorium Speyer endgültig. 
VI Im übrigen stellt im Zweifelsfalle das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten fest, ob ein Vermögensstück einer angeschlossenen Pfründe zu den 
von der Verwaltung und Vertretung durch den Verband ausgenommenen (Abs. II und IV) 
gehört.
        <pb n="353" />
        Nr. 42. 341 
Artikel 4. 
1Das Reinerträgnis des vom Pfründestiftungsverbande verwalteten Pfründestiftungs- 
vermögens fließt in eine allgemeine pfälzische protestantische Pfarrbesoldungskasse. 
Sie ist ein Teil der allgemeinen Kirchenkasse der protestantischen Kirche der Pfalz und 
untersteht den für letztere Kasse in Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 1908 — be- 
treffend die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern — auf- 
gestellten Vorschriften. Der Voranschlag der Pfarrbesoldungskasse wird für die der Tagung 
der ordentlichen Steuersynode jeweils folgenden vier Kalenderjahre aufgestellt; er ist der 
ordentlichen Steuersynode zur Prüfung vorzulegen. 
m Die Pfarrbesoldungskasse vereinnahmt insbesondere auch die widerruflichen staatlichen 
Aufbesserungen für die Inhaber der dem Verband angeschlossenen Pfründen nebst den treffenden 
Zwischengefällen und die Zuschüsse auf Grund des Kirchensteuergesetzes zur Aufbesserung 
dieser Pfründeinhaber. 
I7 Die Staatskasse zahlt ihre Zuschüsse an die allgemeine Pfarrbesoldungskasse monatlich 
im voraus und zwar die widerruflichen Aufbesserungen zunächst in der aus dem Staats- 
haushaltsvoranschlag sich ergebenden Höhe gegen Abrechnung am Jahresschluß. 
Der Pfarrbesoldungskasse obliegt die Leistung 
1. der Gehaltsbezüge der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe 
einer mit kirchengesetzlicher Zustimmung und mit Zustimmung der Steuersynode 
ergehenden Königlichen Verordnung (Besoldungsordnung), 
2. der Bezüge der bei den angeschlossenen Pfarrstellen nach Maßgabe kirchlicher Ver- 
ordnung Nachsitzberechtigten, 
3. einer jährlichen Abfindung von 25000 an die allgemeine protestantische Pfarr- 
witwenkasse der Pfalz für den Entgang der Zwischengefälle des vom Verbande 
verwalteten Pfründestiftungsvermögens, 
4. einer jährlichen Abfindung von 3000 K an die protestantische Pfarrunterstützungs- 
kasse der Pfalz für den Entgang der Pfarrunterstützungsfondsabgaben der Inhaber 
der dem Verband angeschlossenen Pfarrstellen, « 
5. der auf die Verwaltung der Pfarrbesoldungskasse erwachsenden Ausgaben. 
Artikel 5. 
1 Die Leitung und Aufsicht des Verbands steht dem Konsistorium Speyer unter Ober- 
aufsicht des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu. 
Zu Veränderungen im Bestande des Vermögens der dem Verband angeschlossenen Pfründen 
ist die Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, nach Maßgabe der jeweils geltenden 
Vorschriften erforderlich. Die Rechnung des Pfründestiftungsverbandes nebst Belegen ist 
alljährlich der Regierung, Kammer des Innern, zur Einsichtnahme vorzulegen.
        <pb n="354" />
        342 
it Die Leitung des Verbands erfolgt unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder 
zum Teil von der Steuersynode, zum Teil von den Inhabern der dem Verband augeschlossenen 
Pfründen gewählt werden. 
zu Für die Bewirtschaftung der der Verwaltung des Verbands unterstehenden Pfründe- 
stiftungswaldungen gelten die jeweiligen Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gemeinde- 
und Stiftungswaldungen. 
Artikel 6. 
1 Das Vermögen der dem Verband angeschlossenen Pfründen ist unter Aufrechterhaltung 
des Sonderbestandes der einzelnen Pfründen ungeschmälert zu erhalten. 
Bei Erwerbung und Veräußerung von Pfründegrundstücken ist die gutachtliche Außerung 
der beteiligten Presbyterien zu erholen. Von 4 zu 4 Jahren ist den beteiligten Presbyterien 
eine Übersicht über den Vermögensstand der betreffenden Pfründen zuzustellen. 
u1 Die Presbyterien haben auf Verlangen den Verband bei der Verwaltung des Vermögens 
zu unterstützen. 
Artikel 7. 
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und Vertretung des Verbands, über 
die Verwaltung und Vertretung der Pfründestiftungen durch den Verband, über die Sicher- 
stellung des Vermögens der angeschlossenen Pfründen und über die Leitung und Aufsicht 
einschließlich der erforderlichen Ubergangsbestimmungen, ferner über die Zusammensetzung und 
die Befugnisse des Beirats sowie über das Kassen= und Rechnungswesen werden durch 
Königliche Verordnung getroffen (Verwaltungsordnung). Soweit die Verwaltungsordnung 
eine Verbindung der Verwaltung des Verbands mit der Verwaltung der allgemeinen pro- 
testantischen Pfarrwitwenkasse der Pfalz vorschreibt, bedarf sie der kirchengesetzlichen Zustimmung; 
im übrigen sind die pfälzischen Generalsynode und das Konsistorium Speyer über den Inhalt 
der Verwaltungsordnung einzuvernehmen. 
Artikel 8. 
1 Streitigkeiten aus der Besoldungsordnung und aus den Bestimmungen über den Nachsitz 
werden vom Konsistorium Speyer entschieden. Über Beschwerden entscheidet das Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
il Streitigkeiten über die Benützung von Wirtschaftsgebäuden durch den Pfründestiftungs- 
verband (Art. 3 Abs. III) entscheidet die Regierung, Kammer des Innern, endgültig. 
I Hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Leistungen an 
die angeschlossenen Pfarrpfründen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Behörden der inneren 
Verwaltung.
        <pb n="355" />
        Nr. 42. 343 
Artikel 9. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt. Die Verordnung wird erst erlassen, wenn die pfälzische Generalsynode zu den 
eine Abänderung der Vereinigungsurkunde vom 10. Oktober 1918 enthaltenden Bestimmungen 
ihre Zustimmung im Sinne des § 17 Abs. V der Vereinigungsurkunde mit Landesherrlicher 
Bestätigung (§ 19 des 2. Anhangs zur II. Verfassungsbeilage) erklärt haben wird. 
Gegeben Säroär, den 18. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. u. Kuiling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzurr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
Gesetz über die Verlängerung der Wahlzeiten der gegenwärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
HBerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. us w. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats und mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
1 Die lauferde Wahlzeit der gegenwärtigen ortskirchlichen Vertretungskörper in Bayern — 
einschließlich der Pres yterien der protestantischen Kirche der Pfalz — wird bis 31. De- 
zember 1919 verlängert. # 
74
        <pb n="356" />
        34 
I1 Ihre weitere Verlängerung bis um ein Jahr kann im Bedarfsfalle durch das K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten versügt werden. 
Gegeben Süärvär, den 18. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. u. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
· J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="357" />
        eseh und Verorduuigs Bluli 
Königreich Bayern. 
Nr. 43. 
München, den 28. Juni 1918. 
IJnhalt: 
Gesetz vom 24. Juni 1918, den Ausgleichs= und Tilgungsfonds der Post= und Telegraphenv ## — 
Gesetz vom 24. Juni 1918 über die Abänderung des Gisetzes vom 13. 9 e Bwang betessen 3. 
gleichs- und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung betreffend. 
Nr. 22/1336 
I la. 
Gesetz, den Ausgleichs= und Tilgungsfonds der Post= und Telegraphenverwaltung betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfahgraf bei Rhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
75
        <pb n="358" />
        346 
Artikel 1. 
Der Ausgleichsfonds der Post- und Telegraphenverwaltung (8 10 des Finanzgesetzes 
für die Jahre 1914 und 1915 vom 23. August 1914) wird zu einem Ausgleichs= und 
Tilgungsfonds erweitert, der vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ver- 
waltet wird. 
Artikel 2. 
In den Fonds sind einzulegen 
1. der jährliche Überschuß der nach Bestreitung der Gesamtausgaben des ordentlichen 
Haushalts der Posten und Telegraphen verbleibt, 
2. die vom Reiche für Fehlbeträge der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung an 
Bayern zu zahlenden Ausgleichungsbeträge, 
3. die Zinsen aus seinen Beständen. 
" Artikel 3. 
Aus dem Fonds sind zu bestreiten 
1. die Fehlbeträge, die sich nach Leistung der Gesamtausgaben des ordentlichen 
Haushalts der Posten und Telegraphen bei der Aufstellung des Haushalts oder 
nach den Rechnungen eines Haushaltzeitraums ergeben sollten, 
2. die für überschüsse der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung zu zahlenden 
Ausgleichungsbeträge. 
Artikel 4. 
6) Uberschreiten die nach Abschluß eines Haushaltzeitraums verfügbaren Bestände des Fonds 
den Betrag von 25 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag auf bewilligte Anlehen zu 
verrechnen öoder an die Staatsschuldenverwaltung zur Abminderung des Anteils der Post- 
und Telegraphenverwaltung an der allgemeinen Staatsschuld abzuführen oder verzinslich 
anzulegen. 
Aus den Erträgnissen der Jahre 1914 und 1915 wird dem Fonds der Betrag von 
26·292,657 4¾ 19 Pf zugewiesen; hiervon sind 5·°220,065 ¾ für Tilgungszwecke zu 
verwenden. 
Arttikel 5. 
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung in Artikel 3 Ziffer 2 über die 
Bestreitung der für Überschüsse der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zu zahlenden 
Ausgleichungsbeträge, die erst ab 1. Januar 1918 gilt, mit dem 1. Januar 1916 in Kraft.
        <pb n="359" />
        Nr. 43. 347 
Im gleichen Umfange treten die Vorschriften in 8 10 des Finanzgesetzes für die Jahre 1914 
und 1915 vom 23. August 1914 außer Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 24. Juni 1918. 
Ludwig. 
. .. KRnilling. .. treich. v. Hellingrath. 
greunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Bret 
v. Dandl. v g . 
Staatsrat Dr. v. Unzner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Nr 3 Ket. 
. .- gGeeesvom13.August1910,dieBildungeinesAusgleichs- 
Geset über die Abänderung ere de gete Staatseisenbahnverwaltung betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Perzog von Vayern, Franken und in Schwaben usw. uj#u. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und [Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
  
Artikel 1. 
Das Gesetz vom 13. August 1910 betreffend die Bildung eines Ausgleichs= und 
Tilgungsfonds der Staatseisenbahm waltung wird dahin abgeändert: 
I. Artikel 1 erhält folgende Fassung: 
Aus den Erträgnissen der Statseisenbahnen wird ein Ausgleichs= und 
Tilgungsfonds gebildet, der von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegen- 
heiten verwaltet wird.
        <pb n="360" />
        348 
II. Ziffer 3 des Absatzes 1 des Artikel 2 hat folgendermaßen zu lauten: 
3. der Überschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, 
Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung 
der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) noch verbleibt; 
III. Absatz 2 und 3 des Artikel 2 sind zu streichen. 
IV. Artikel 3 erhält folgende Fassung: 
Aus dem Fonds sind Fehlbeträge der Staatseisenbahnen, die sich nach 
Leistung der in dem Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Ausgaben bei der 
Aufstellung des Haushalts der Staatseisenbahnen oder nach den Rechnungen 
eines Haushaltzeitraums ergeben sollten, zu decken. 
V. Artikel 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Überschreiten die nach Abschluß eines Haushaltzeitraums verfügbaren Bestände 
des Fonds den Betrag von 25 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag auf 
bewilligte Anlehen zu verrechnen oder zur Abminderung der Staatseisenbahnschuld 
an die Staatsschuldenverwaltung abzuführen oder verzinslich anzulegen. 
Artikel 2. 
Die Bestimmung des Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 in der neuen Fassung sowie die 
Streichung des Absatzes 2 des gleichen Artikels treten mit dem 1. Januar 1920 in Kraft. 
Im übrigen gelten die vorstehenden Anderungen vom 1. Januar 1918 an. 
Gegeben zu München, den 24. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling. Dr. v. Hrettreich. v. Bellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Anzner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="361" />
        9 
rsch und Verorduuigs Plul 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 44. 
München, den 3. Juli 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 26. Juni 1918 über die Leichenschaugebühren. — Bekanutmach ;. Juni 
Auflösung des Neubauamtes für die Regulierung der Pegnitz in Nürnberg betreßend. — Kbom 5und 191, 
vom 26. Juni 1918, Auflösung der Neubaninspektion Bamberg betreffend. — B k 
20. Juni 1918 zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteiler ". à untmachung vom 
verkehrs. 5“% (bril 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güter- 
  
Nr. 50220 9. 
Bekanntmachung über die Leichenschangebühren. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
8 e in § 12 der Oberpolizeilichen Vorschrift über die Leichenschau und die Zeit der 
eerdigung vom 20. November 1885 (GVBl. S. 655) festgesetzten Gebü 
barum ua 20 ( ) festgesetzten Gebühren werden auf 
Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse ä i ö 
gewährte weitergehende E · 
von dieser Regelung unberührt. aehende Echshunhen bleiben 
München, den 26. Juni 1918. 
Dr. v. Srettreich. 
76
        <pb n="362" />
        350 
Bekanntmachung, Auflösung des Neubauamtes für die Regulierung der Pegnitz in Nürnberg 
betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird das Neubauamt für die Regulierung der Pegnitz 
in Nürnberg am 1. Juli 1918 aufgelöst. 
München, den 26. Juni 1918. 
J. A. 
Spechner. 
Bekanntmachung, Auflösung der Neubauinspektion Bamberg betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Neubauinspektion Bamberg am 1. Juli 1918 
aufgelöst. 
München, den 26. Juni 1918. 
J. A. 
Speckner. 
  
Nr. 19592. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund der §§ 37 und 53 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Prsonen= und 
Güterverkehrs (GVBl. 1918 S. 64 ff.) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) folgendes bestimmt: 
1. Die Erhebung der im steuerpflichtigen staatlichen Personen= und Güterverkehr auf 
Landwegen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) anfallenden Verkehrsabgaben obliegt ausschließlich der 
Kreiskasse von Oberbayern. Die Abgabe ist im Wege des Abrechnungsverfahrens zu ent- 
richten. Die Abrechnung mit der Steuerstelle erfolgt durch die Verkehrskontrolle der 
K. Bayer. Posten und Telegraphen in München.
        <pb n="363" />
        Nr. 44. 351 
2. Auf das Abrechnungsverfahren finden die Vorschriften in den §§ 54, 55, 57, 58 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß an Stelle der in den 88 57, 58 bezeichneten Muster für die Anmeldungen der Ab- 
schlagszahlungen und für die Einnah , ngen die in den Anlagen 1 und 2 bei— 
gefügten Muster treten. 
  
München, den 29. Juni 1918. 
.A. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat Riegel.
        <pb n="364" />
        I Nichtzutreffendes ist zu streichen. I 
  
352 
Eingegangen, den ten. 19 Anlage 1. 
Ur. des Anmeldebuchs. 
(Amtsstempelabdrüuck.) 
Anmeldung 
der Verkehrskontrolle der K. B. Posten und Telegraphen in München zur Entrichtung einer Abschlags- 
zahlung auf die Abgabe von der Einnahme aus dem Personen-, Gepäck= und Güterverkehre für den 
Monat 19. 
Nach Maßgabe des Verkehrs auf den von der K. B. Postverwaltung betriebenen Kraftwagenlinien 
— wird die Abgabe aus dem Personen-, Gepäck= und Güterverkehre für den Monat 19 
geschätzt auf 3. 
— war an Abgabe aus dem Personen-, Gepäck= und Güterverkehr für den gleichen Monat im Vorjahre 
zu entrichten M - 
Nach dem Verhältnis der gesamten Verkehrseinnahmen des laufenden Monats zu denen des gleichen 
Zeitraums im Vorjahre ist die Abgabe für den Monat 10 zu veranschlagen 
auf 2. 
München, den 19 
Verkebrokontrolle der K. 25. Vosten und Telegraphen. 
(Unterschrift) 
  
Festsetzung einer Röschlagszahlung und QOnittung. 
» mutmaßlichen Verkehrs für den Monat 19 
inter del des —— MMAdX. ——— 
Unter Zugrundelegung de Verkehrs im gleichen Monat des Vorjahres 
wird die oben angemeldate Abschlagszahlung festgesetzt auf 
  
  
* 2 
in Worten Mark Pfeurin 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt worden. 
München, den 19 
K. Kreiskalfse. 
(Amtsstempclabdruck.) 
Unterschrift)
        <pb n="365" />
        Nr. 44. 353 
Einge ten 
gegangen, den "4e. 19 Aulage 2. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. ulage 2. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Nachweisung 
der abgabepflichtigen Einnahmen 
aus dem Kraftwagenverkehre der K. B. Postverwaltung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
für d MonntA D7 19 
W„G ...... —  — — 
Gesamteinnahme einschließlich der Abgabe: 1 
. . . Im ganzen 
aus der aus der 4# aus der Bemerkungen 
Personenbeförderung Gepäckbeförderung Güterbeförderung . 
Mart . Mark . Mark —: 
1 « — 
— —— — ——— 5 
— — .. 
Zusammen r2 L »-.L,-. » 
Dqkz..««zb,1»5,660«xo — l «-107,»,-··«·-—»: 
Aabeenthactcnl i- -—--——----—F—-- ! 
—.. 
Davon ab für erstattete Abgabebeträge * s 
bleibcn...-—N — 
# Hierauf sind abschläglich gezahlt: 
im Monat « 19..lt.Qttitkungvom. — f 
«« .....19..lt.Q-titmngvom. » 
»» 19. lt.Quitt-mqvom. 
— 
bleiben zu zahlen — — 
« „erstatten — — 
  
Es wird bescheinigt, daß die oben angegebenen abgabepflichtigen Einnahmebe 
Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
München, den 19 
träge mit den für die 
Verkebrokontrolle der 8. B. Vosten und Celegrapben. 
(Unterschrift) 
77
        <pb n="366" />
        354 
-estsetzung #er Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Ubrechnungtzeiraum abzuliefernde Ge- 
samtbetrag festgestellt worden zu 
............. 6 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen 
Abschlagszahlungen 
vreon. 19. Nr. des Einnahmebuchs für 
den Monat 19 4 6 
vgen 19. Nr. des Einnahmebuchs für 
denMonat............................ 19. 3 „ 
vom........................... 19....Nr........... des Einnahmebuchs für 
denMonat........................... 19............ 3 
zusammen — 63 
.. zahlen 
Es bleibe t zu — 
n somit zu erstatten r 
München,ddden 19 
K. Kreiskasse 
(Unterschrifft:. 
n 7 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von 3 in Woren . 
7„m = Mark Pfennig, ist heute gezahlt und unter Nr. des Einnahmebuchs 
vereinnahmt worden. 
München, den 19. 
K. Kreiskasse. 
(Amtsstempelabdruck.) 
(Unterschrift) 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag v0vo 3 in Worten ................ EEEIIEI 
....................................................... MarkPfennig,IstvonderAbschlagszahlungfiirdenMonat 
....................................................... 19. — Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch 
erstattet worden. 
München, den 19. 
Verkehrokontrolle der K. B. Posten und Lelegraphen. 
(Unterschrift)
        <pb n="367" />
        esetz und Verurduuigs Bluh 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 45. 
München, den 10. Juli 1918. 
•*5# NJ. « Juhaltt 
Gesetz vom 10. Juli 1918 über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushaltsplaus für die Jahre 1918 und 1919.— 
Bekauntmachung vom 6. Juli 1918 wegen Erhöhung der Entschädigung der Beamten für die Benützun von 
Fahrrädern bei Dienstreisen. — Bekaunntmachung vom 6. Juli 1918, betreffend Anderung der AInlsO# ½ 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung — Auezug aus der Adels Matrikel des Königreichs. Anlage 
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushaltsplans für die Jahre 1918 und 1919 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfahgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrats mit Beirat und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten in Bezug auf die vorläufige 
Bestreitung der Ausgaben des Staates und ihre Deckung im dritten Vierteljahr 1918 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Die Wirksamkeit der Art. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1917 über 
den vorläufigen Vollzug des Staatshaushalts für die Jahre 1918 und 1919 wird auf 
das dritte Vierteljahr 1918 erstreckt. 
78
        <pb n="368" />
        356 
Art. 2. 
Von den im ordentlichen Staatshaushalte der Jahre 1918 und 1919 vorgesehenen 
Summen dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Haushaltsplans nach Bedarf ver- 
ausgabt werden: 
auf Rechnung des Haushalts des Staatsministeriums der Justiz 
— Haushalt Nr. 25 — 
für Neu= und Erweiterungsbauten (Kap. 4 § 5 Tit. 3) 105 100 M. 
Art. 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer und die Kapitalrentensteuer vorläufig mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach 
dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 
14. August 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren 
Viertel der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung 
des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
. .- . . 10. März 1879 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 20.Degember 1897 
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
Gegeben zu Leutstetten, den 10. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Hreunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Prettreich. v. Hellingrath. 
J. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Anzuer. Staatsrat v. Weigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="369" />
        Nr. 45. 357 
Nr. 20877. 
Bekanntmachung wegen Erhöhung der Entschädigung der Beamten für die Benützung von 
Fahrrädern bei Dienstreisen. 
Die K. Rivilstaatsministerien. 
Beginnend vom 1. Juli 1918 wird für die Dauer des Krieges die Entschädigung 
der Beamten für Benützung eines Fahrrades oder Kraftrades bei Dienstreisen (Ziff. 18 
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1915 — GVl. S. 580 —) von fünf Pfennig auf 
zehn Pfennig für jedes zurückgelegte volle Kilometer des Hin= und Rückweges erhöht. 
München, den 6 Juli 1918. 
u. Breunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. 
J. A. J. V. J. V. 
Staatsrat v. CLößl. Staatsrat Dr. v. Unmer. Ministerialrat Ruckdeschel. 
  
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Deie Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Tr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
2. Gruppe b) 
Der mit „Chloratbaldurit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Chloratbaldurit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge 
von höchstens 78 Prozent Kaliumchlorat, höchstens 14 Prozent aromatischen 
Nitrokohlenwasserstoffen, nicht gefährlicher als Rohbinitrotoluol, von Pflanzen- 
und « ... 
mehlen, z. B. Holzmehl, anderen Kohlenstoffträgern, wie flüssigem Paraffin, 
auch mit Alkalichloriden oder Alkalioxalaten, auch mit höchstens 4 Prozent 
gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit F“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Gesteins-Koronit 8 (Gemenge von höchstens 81 Prozent Kaliumchlorat oder 
79 Prozent Natriumchlorat oder 79 Prozent eines Gemisches von Kalium- 
und Natriumchlorat, höchstens 16 Prozent Mononitronaphtalin, Holzmehl,
        <pb n="370" />
        auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin oder Nitroglykol, auch mit Anthrazenöl 
oder ähnlichen Kohlenwasserstoffen oder Olen). 
Ur. Ic. 
JSündwaren und Feuerwerkskörper 
Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
Im Abs. 2 d) 8) am Ende wird ein Sternchen') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt. 
*) Während des Krieges können statt der Blechbüchsen auch kräftige zylindrische Pappe- 
büchsen mit dicht aufgeschobenen Deckeln verwendet werden. Jede Büchse darf höchstens 12 Zünd- 
bandrollen, jede Rolle höchstens 66 Zündpillen enthalten. In einem Paket dürfen höchstens 
12 Pappebüchsen vereinigt werden. Zwischen je zwei Zündbandrollen ist eine Pappescheibe zu 
legen, die genau in die Büchse paßt. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. Juli 1918. 
J. A. 
Staatsrat v. Weigert. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
  
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: 
am 22. Juni 1918 der Leutnant der 
Reserve und Kompagnieführer in einem Jäger- 
Bataillon Joseph Ritter von Reichert für 
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse; 
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
klasse 
am 24. Juni 1918 der Geheime Hof- 
justizrat Ludwig Ritter von Seidel in 
München und 
am 1. Juli 1918 der Regierungsdirektor, 
Direktor des Ober-Versicherungsamtes der 
K. B. Verkehrsanstalten, 2. Vizepräsident der 
Kammer der Abgeordneten, Alois Ritter von 
Frank.
        <pb n="371" />
        Geseh= und Verorduuiugs lali 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 46. 
München, den 17. Juli 1918. 
* Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 10. Juli 1918 über die Bauordnungen. 
  
Königliche Verordnung über die Bauordnungen. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, unter Abänderung der Bauordnung vom 17. Februar 1901 
und der Bauordnung für die Haupt= und Residenzstadt München vom 29. Juli 1895 in 
der Fassung der Verordnung vom 3. August 1910, die Bauordnungen betreffend (GVl 
S. 403) zu verordnen, was folgt: " 
Die §§ 14, 15, 17, 26, 28, 29, 32, 33, 34, 40, 41, 51, 54 und 62 der 
17. Februar 1901 
5. August 1910 erhalten folgende Fassung: 
  
Bauordnung vom 
79
        <pb n="372" />
        360 
8 14. 
Abs. J. 
Sämtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof- und soustigen Schutz— 
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m überragen, dann 
alle Stützmauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich be- 
festigtem Grunde unter Frosttiefe fundiert werden. 
Abs. II. 
Bei Kleinhausbauten kann von der Fundierung bis unter Frosttiefe bei massiven 
Mittelmauern abgesehen werden, ferner auch bei Umfassungsmauern, soweit es sich um 
Fachwerksbauten handelt, die lediglich aus einem Erdgeschoß und Dachgeschoß bestehen. 
Abs. III. 
Kleinhausbauten im Sinne des Abs. 1I sind Einfamilien= und Mehrfamilienhäuser 
(Einzelhaus, Doppelhaus und Reihenhaus), die nur aus höchstens zwei Vollgeschossen 
(Erdgeschoß und Obergeschoß oder Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß) bestehen und 
als Mehrfamilienhäuser in jedem Vollgeschoß höchstens 3 Kleinwohnungen im Sinne des 
§ 62 Abs. VI Ziff. 2 enthalten. Dabei dürfen Dachgeschosse über zwei Vollgeschossen 
nur bis zur Hälfte der Dachraumfläche zu Wohnräumen ausgebaut sein, die lediglich als 
Zubehör der Geschoßwohnungen, nicht aber als selbständige Wohnungen dienen. 
§ 15. 
Abs. I. Buchst. a und b unverändert. 
Abs. I. Buchst. c. 
Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche weder 
die unter lit. a Abs. II bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine außergewöhnlich große 
Belastung zu erhalten bestimmt sind, darf bei Verwendung von Ziegeln oder Quadern die 
Mauerstärke auf 0,25 m abgemindert werden; Bruchsteinmauern müssen auch in diesem 
Falle 0,45 m stark ausgeführt werden. Die gleiche Abminderung ist bei Kleinhausbauten 
(§ 14 Abs. III) im Erdgeschoß und Obergeschoß zulässig. 
Abs. I Buchst. d unverändert. 
Abs. I. Buchst. e. 
Mittelmauern, die durch Balkenlagen belastet sind, müssen im obersten Stockwerk in 
einer Stärke von mindestens 0,25 m ausgeführt werden und nach unten von zwei zu zwei 
Stockwerken um mindestens 0,13 m (/ Stein) zunehmen. Wenn sie durch Balkenlagen 
nicht belastet sind oder wenn bei ebenerdigen oder einstöckigen Gebäuden die freitragende 
Balkenlänge 5 m und die Zimmerhöhe 3 m nicht überschreiten, so genügt eine Stärke der 
Mittelmauern von 0,12 m. 
Die Baupolizeibehörde kann für Mittelmauern eine geringere Stärke zulassen, wenn 
durch eine statische Berechnung die genügende Tragfähigkeit nachgewiesen wird. Insbe-
        <pb n="373" />
        Nr. 46. 361 
sondere können bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) durch Balken belastete Mittelmauern 
in einer Stärke von 0,12 m und durch Balken nicht belastete Mittelmauern in einer 
Stärke von 0,07 m (gestellter Stein) zugelassen werden, letztere, wenn sie in jedem Stock- 
werk entsprechend verspannt sind. 
Abs. I. Buchst (—i unverändert. 
Abs. II, III und IV unverändert. 
§ 17. 
1. Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m 
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung hinaus- 
zuführen, als es die Baupolizeibehörde aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten, 
sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind innen und 
außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken; sie dürfen horizontal 
ineinander nicht eingeleitet werden. Im Kellergeschoß dürfen Kamine aus Beton hergestellt 
werden, soweit dort keine Feuerungen eingeleitet sind. Treten Kamine am First oder in 
unmittelbarer Nähe des Firstes aus der Dachfläche, so genügt eine Hinausführung über die 
Firstlinie auf 0,40 m Höhe. 
Ziff. 2—6 unverändert. 
§ 26. 
Abs. 1 mit VI unverändert. 
Abs. VII. 
Die Vorschriften der Abs. V und VI sind für Bauten in Märkten und auf dem Lande 
sowie für Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) nicht bindend. 
8 28. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. III. 
Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann für Keller und Waschküchen unter Wohn- 
räumen statt Einwölbung eine Holzbalkenlage mit Fehlboden und Weißdecke oder eine gleich- 
wertige Bauart zugelassen werden. 
§ 29. 
Abf. I. 
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei 
neuen An= oder Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude in Stadten it 
mehr als 10000 Einwohnern auf mindestens 2,60 m bemessen werden. In den undee 
Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise genügt eine Höhe von 2,40 * 
anderen Orten eine solche von 2,20 m. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im 
Sinne des § 62 Abs. VI Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) 
79*
        <pb n="374" />
        362 
genügt in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise für alle Wohngeschosse eine 
lichte Höhe von 2,30 m. 
Abs. II unverändert. 
. § 32. 
Abs. I unverändert. 
Abs. II. 
Hölzerne Dachgesimse müssen durch einen Metallüberzug oder durch Mörtelverputz oder 
fenersicheren Anstrich gesichert werden und dürfen beim Anschluß an Nachbargebäude mit 
ihren Holzteilen nicht unmittelbar aneinander anstoßen, sondern müssen beiderseits auf je 
0,25 m Länge durch feuersicheres Material getrennt werden. Bei Kleinhausbauten (§ 14 
Abs. III) ist die feuersichere Trennung von hölzernen Dachgesimsen beim Anschluß an 
Nachbargebäude nur bezüglich des Anschlusses an die nach § 40 Abs. III vorgeschriebene 
Brandmauer notwendig. 
Abs. III unverändert. 
§ 33. 
Abs. I unverändert. 
Abs. I. 
Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen-, Arbeits= und Wirtschaftsräume im 
Kellergeschosse. Für Waschküchen im Kellergeschoße sind sie nur dann anwendbar, wenn es 
sich um gewerbliche Anlagen handelt. 
8 34. 
Abs. J. 
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden 
von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Bedin- 
gungen zulässig: 
1. Die lichte Höhe solcher Räume muß in Städten mit mehr als 100000 Ein- 
wohnern wenigstens 2,50 m und in allen anderen Orten wenigstens 2,30 m 
betragen und zwar mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen 
Räumlichkeit. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinn des § 62 
Abs. VI Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) genügt 
es auch in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, wenn jeder Wohnraum 
im Dachgeschoß eine lichte Höhe von 2,30 m auf mindestens die Hälfte der 
Fußbodenfläche erhält. 
2. unverändert. 
3. Jedes Gemach muß durch mindestens ein Fenster gehöriges Licht erhalten. Auf 
eine Gangbelichtung kann verzichtet werden. 
4.—8. unverändert. 
Abs. II und III unverändert.
        <pb n="375" />
        8 40. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. III. 
Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschoßes nicht mehr als 2 bewohnbare 
Obergeschosse haben oder die nur Kleinwohnungen im Sinn des § 62 Abs. VI Ziff. 2 
enthalten, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brandmauern innerhalb eines Abstandes 
von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude durch Mauern getreunt sein, die bis zur 
Dachfläche reichen. Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann der Abstand der Brandmauern 
bis auf 40 m vergrößert werden; die einzelnen Gebäude sind jedoch durch Mauern zu trennen, die 
in einer durchgehenden Stärke von mindestens 0,12 m bis zur Dachfläche reichen. 
Abs. IV unverändert. 
§ 41. 
Ausnahmen vom Massivbau sind zulässig: 
1. bei kleinen Nebengebäuden bis zu 50 qm Grundfläche und einer Wandhöhe bis 
zu 6 m; diese dürfen aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt werden; 
2. bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III); hier dürfen Erdgeschoß und Obergeschoß 
in ausgemanertem Fachwerk auf gemauertem Sockel hergestellt werden; soweit es 
die klimatischen Verhältnisse erfordern, kann entweder Verputz der Außenseite oder 
Isolierung der Innenseite oder beides verlangt werden; 
3. bei Fabrikgebäuden und bei Gebäuden für Werkstatt= und Arbeitsräume, welche min- 
destens 10 m von der Nachbargrenze und 5m von anderen Gebäuden entfernt sind oder 
an überragende Brandmauern angebaut werden; diese Gebäude dürfen, sofern nicht § 47 
Anwendung findet, ebenfalls aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt werden; 
4. bei Gebäuden zu vorübergehenden Schaustellungen und anderen vorübergehenden. 
Zwecken; diese dürfen mit besonderer Genehmigung von Holz, jedoch stets nur 
in provisorischer Weise errichtet werden. Notstandsbauten für Zwecke der Klein- 
wohnungen sind hierher zu rechnen. 
§ 51. 
Abs. I, II und III unverändert. 
Abs. IV. 
Die Baupolizeibehörde kann nach Lage der Verhältnisse . 
-. gebotene Erleicht ü 
Kleinhäuser (§ 14 Abs. III) zulassen. ichterungen für 
§ 54. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. UI. 
Bei Kleinhausbauten (§ 14 Abs. III) kann für Tieppenraummauern, an die sich 
hölzerne Stockwerkstreppen bezw. deren Wangen aulehnen, eine Ziegelmauerstärke von 0,12 m
        <pb n="376" />
        364 
zugelassen werden. Beim Einzelhaus können massive Treppenmauern und Trennung von 
den Speichern nach § 26 Abs. V und VI erlassen werden; die Herstellung einer verputzten 
Treppenuntersicht ist nur insoweit notwendig, als die Treppe den Abschluß gegen den 
Keller bildet. 
Abs. III, IV und V erhalten die Ziffern IV, V und VI. 
8 62. 
Abs. I unverändert. 
Abs. II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird, so können die Gemeinden angehalten 
werden, die Entwehrung nach Art. I A Ziff. 5 und Buchst. b mit Art. IV des Zwangs- 
abtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1918 
(GVBl. 1918 S. 289) in Anspruch zu nehmen. 
Abs. III bis VII unverändert. 
II. 
Die §§ 18, 19, 22, 24, 33, 35, 36, 41, 45, 47, 48 und 80 der Bauordnung 
... .. 20 Juli 1895 
- 2 ———! 4 
für die Haupt= und Residenzstadt München vom # Agusl 1910 
erhalten folgende Fassung: 
8 18. 
Abs. J. 
Sämtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof- und sonstigen Schutz- 
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m überragen, dann alle 
Stützmauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich befestigtem 
Grunde unter Frosttiefe fundiert werde. 
Abs. II. 
Bei Kleinhausbauten kann von der Fundierung bis unter Frosttiefe bei massiven 
Mittelmauern abgesehen werden, ferner auch bei Umfassungsmauern, soweit es sich um Fach- 
werksbauten handelt, die lediglich aus einem Erdgeschoß und Dachgeschoß bestehen. 
Abs. III. 
Kleinhausbauten im Sinne des Abs. II sind Einfamilien= und Mehrfamilienhäuser 
(Einzelhaus, Doppelhaus und Reihenhaus), die nur aus höchstens zwei Vollgeschossen 
(Erdgeschoß und Obergeschoß oder Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß) bestehen und 
als Mehrfamilienhäuser in jedem Vollgeschoß höchstens 3 Kleinwohnungen im Sinne des 
§ 81 Abs. VI Ziff. 2 enthalten. Dabei dürfen Dachgeschosse über zwei Vollgeschossen nur 
bis zur Hälfte der Dachraumfläche zu Wohnräumen ausgebaut sein, die lediglich als Zubehör 
der Geschoßwohnungen, nicht aber als selbständige Wohnungen dienen.
        <pb n="377" />
        Nr. 46. 365 
Abs. IV. 
Die sämtlichen Grundmauern von Gebänden, welche im Erdgeschosse Wohn= oder 
Arbeitsräume enthalten, müssen von den darauf ruhenden Mauern durch eine wasser- 
undurchlässige Isolierschicht getrennt werden. 
§ 19. 
Abs. I Ziff. 1 und 2 unverändert. 
Abs. I Ziff. 3. 
Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche weder 
die unter Ziff. 1 bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine außergewöhnlich große Be- 
lastung zu erhalten bestimmt sind, darf die Mauerstärke auf 0, 25 m abgemindert werden. 
Die gleiche Abminderung ist bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) im Erdgeschoß und Ober- 
geschoß zulässig. 
Abs. I Ziff. 4—8 unverändert. 
Abs. II, III und IV unverändert. 
§ 22. 
Abs. I. 
Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0, 80 m 
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung 
hinauszuführen, als es die Lokalbaukommission aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rück- 
sichten sowie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind 
innen und außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken und dürfen 
horizontal ineinander nicht eingeleitet werden. Im Kellergeschoß dürfen Kamine aus Beton 
hergestellt werden, soweit dort keine Feuerungen eingeleite sind. Treten Kamine am First 
oder in unmittelbarer Nähe des Firstes aus der Dachfläche, so genügt eine Hinausführung 
über die Firstlinie auf 0, 40 m Höhe. 
Abs. II—V unverändert. 
8 24. 
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind nachstehende besondere Vorschriften zu 
beobachten; 
1. Solche Kamine müssen im Querschnitt mit einer lichten Weite von 0, 18 oder 
0, 22 oder 0, 25 oder 0,30 m hergestellt werden. In solche Kamine von nicht 
mehr als 0, 18 m #ichtweite dürfen nicht mehr als 2, in solche von nicht mehr 
als 0, 22 m Weite nicht mehr als 3, in solche von nicht mehr als 0, 25 m Weite 
nicht mehr als 4, bei 0, 30 m Weite nicht mehr als 5 Feuerrohre einmünden. 
Ziff. 2—5 unverändert.
        <pb n="378" />
        366 
8 33. 
Abs. J unverändert. 
Abs. II. 
Holzdecken sind nur zulässig, wenn dieselben von dem Gebälk durch feuer- 
sicheres Material getrennt werden. Auch ohne solche Trennung können Holzdecken mit an 
den Fugen aufgenagelten Leisten in Gebäuden, die nur aus Erdgeschoß und ausgebautem 
Dachgeschoß bestehen und zugleich nur Einfamilienwohnungen enthalten, zugelassen werden. 
In diesem Fall darf auch auf die Anbringung der in Abs. I verlangten Zwischenfüllung 
verzichtet werden. 
Abs. III unverändert. 
§ 35. 
Abs. I. 
In Wohngebäuden befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, 
dann Räume mit starken Feuerungen müssen ihrem Zwecke entsprechend eingewölbt 
werden und Vorrichtungen zur Ermöglichung eines genügenden Luftwechsels erhalten. Bei 
Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) kann für Keller unter Wohnräumen statt Einwölbung 
eine Holzbalkenlage mit Fehlboden und Weißdecke oder eine gleichwertige Banart zugelassen 
werden. 
Abs. II. 
Die Fußböden der Keller sind zu betonieren oder mit einem dichten Pflaster 
zu belegen. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) können die Fußböden der Keller mit 
Backsteinpflaster belegt werden, wenn dasselbe in Zementmörtel verlegt und mit Zement 
ausgegossen wird. 
§ 36. 
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei 
neuen An= und Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude auf mindestens 2,60 m 
bemessen werden. Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinne des # 81 Abs. VI 
Ziff. 2 enthalten, sowie bei Kleinhausbanten (§ 18 Abs. III) genügt für alle Wohn- 
geschosse eine lichte Höhe von 2,40 m. 
§ 41. 
Abs. I und II unverändert. 
Abs. III. 
Dächer mit mehr als 10 Erad Steigung sind mit Schneefanggittern zu 
versehen, wenn die Gebändehöhe 10 m und mehr beträgt; bei geringerer Gebäudehöhe 
genügt die Anbringung von Schneefanggittern an jenen Stellen, an welchen sie zum 
Schutz eines größeren Verkehrs von Personen erforderlich sind. 
Abs. IV und V unverändert.
        <pb n="379" />
        Nr. 46. 
ß 46. 367 
Abs. I Ziff. 1 unverändert. 
Abs. I Ziff. 2. 
Die lichte Höhe eines jeden bewohnbaren Raumes muß mindestens 2,60 m betragen. 
Er darf für nicht mehr als 1½ der Zimmertiefe eine schräge Decke erhalten. Die Dach- 
winkel sind auf wenigstens 1 m Höhe abzuschließen. 
Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinne des § 81 Abs. VI Ziff. 2 
enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (8§ 18 Abs. III) genügt es, wenn jeder Wohnraum 
im Dachgeschoß eine lichte Höhe von 2, 30 m erhält. 
Abs. 1I Ziff. 3 und 4 unverändert. 
Abs. II und III unverändert. 
§ 47. 
Abs. I. 
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind, soferne nicht nach Maßgabe des 8 48 
Ausnahmen zugelassen werden, mit massiven Umfassungen und Tragkonstruktionen von 
Stein oder Eisen auszuführen und, wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend 
hergestellt werden sollen, durch Brandmauern von denselben zu trennen. Das Letztere hat 
auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere selbständige Anwesen ab- 
geteilt wird. 
Abs. II. 
Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschosfes nicht mehr als 2 bewohnbare 
Obergeschosse haben oder die nur Kleinwohnungen im Sinne des § 81 Abs. VI Ziff. 2 
enthalten, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brandmauern innerhalb eines 
Abstandes von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude durch Mauern getrennt 
sein, die bis zur Dachfläche reichen. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) kann der Abstand 
der Brandmauern bis auf 40 m vergrößert werden; die einzelnen Gebäude sind jedoch durch 
Mauern zu trennen, die in einer durchgehenden Stärke von mindestens 0, 12 m bis zur 
Dachfläche reichen. 
§ 48. 
Abs. I. 
Vom Massivbau können folgende Ausnahmen zugelassen werden: 
1. Kleine Nebengebäude bis zu einer Wandhöhe von 6m können mit ausgemauertem 
Fachwerk hergestellt werden; ihre Umfangsmauern müssen aber, wenn sie unmittelbar 
an die Straßenfront oder an die Nachbargrenze stoßen oder von anderen Gebäuden 
weniger als 5 m entfernt sind, 1 Stein stark ausgeführt werden. 
2. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) dürfen Erdgeschoß und Obergeschoß in 
ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk auf gemauertem Sockel hergestellt werden 
wenn sie auf der Außenseite verputzt werden und auf der Innenseite eine Fo 
lierung als Wärme= und Költeschutzmittel erhalten 
80
        <pb n="380" />
        368 
3. Gebäude zu gewerblichen Zwecken und Lagerhäuser dürfen in ausgemanertem 
Fachwerk mit nur einem Stockwerk über dem Erdgeschoß hergestellt werden. 
Sofern der Betrieb mit Feuersgefahr verbunden ist, müssen dieselben einen 
Abstand gleich ihrer doppelten Höhe, mindestens aber von 10 m von der nächst- 
gelegenen Mauer mit Fenstern einhalten; ist der Betrieb nicht mit Feuersgefahr 
verbunden, so genügt ein Abstand gleich ihrer Höhe, mindestens aber von 
5 m von der Nachbargrenze. 
Bei Vorhandensein hoher Brandmauern können solche Baulichkeiten bis zu 
deren halber Höhe angebaut werden. 
4. Gebäude zu vorübergehenden Schaustellungen oder zu anderen vorübergehenden 
Zwecken dürfen mit Genehmigung der Lokalbaukommission von Holz, jedoch nur 
in widerruflicher Weise oder auf bestimmte Zeitdauer errichtet werden. Not- 
standsbauten für Zwecke der Kleinwohnungen sind hieher zu rechnen. 
Abs. II. 
In den Fällen Ziff. 1 und 3 bleiben die weitergehenden Bestimmungen der 88 68, 
70 und 71 vorbehalten. 
8 80. 
Abs. 1 unverändert. 
Abs. II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Wenn ein Ubereinkommen nicht erzielt wird, so kann die Stadtgemeinde angehalten 
werden, die Entwehrung nach Art. 1 A Ziff. 5 und Buchst. b mit Art. IV des Zwangs- 
abtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1918 
(GBBl. 1918 S. 289) in Anspruch zu nehmen. 
III. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Wirksamkeit. 
Leutstetten, den 10. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Gremig. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Unzner. Staatsrat v. Weigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
        <pb n="381" />
        seh- und Herorduuugs Bluh 
Königreich Bayern. 
Nr. 47. 
München, den 26. Juli 1918. 
Inhalt: 
Gesetz vom 23. Juli 1918, betreffend Anderungen des Brand-, Hagel-, Vieh= und Pferdeversicherungsgesetzes und 
des Gemeindebeamtengesetzes. — Königliche Verordunng vom 7. Juli 1918, die Rechte der zur Bewachung 
zwangsweise beschäftigter Personen kommandierten Militärpersonen betreffend. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreichs. — Verleihung des erblichen Adelsstandes. 
Geset, betreffend Auderungen des Brand-, Hagel-, Vieh= und Pferdeversicherungsgesetzes und 
des Gemeindebeamtengesetzes. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
§* 1. 
Das Brandversicherungsgesetz wird geändert wie folgt: 
I. Art. 9 erhält folgende weiteren Absätze: 
„Gebäude, welche auf fremdem Grunde stehen oder nur zu vorübergehenden 
81
        <pb n="382" />
        370 
II. 
Zwecken bestimmt sind oder gegen wichtige feuerpolizeiliche Vorschristen verstoßen, 
können abgelehnt werden. 
Inwieweit Gebäude der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschaffenheit gemäß 
Art. 6 Abs. 3 versichert werden können, richtet sich nach den dort vorgesehenen 
Bestimmungen.“ 
Am Schlusse der dritten Abteilung ist einzuschalten: 
Art. 33 a. 
„In Zeiten außerordentlicher Steigerung der Preise (Art. 19) kann der 
Versicherungsnehmer ohne Vorlage einer neuen Schätzung die vorübergehende Er- 
höhung der Versicherungssumme beantragen. Der Braudversicherungsinspektor 
prüft den Antrag und legt ihn mit seinem Gutachten ungesäumt der Versicherungs- 
kammer vor. Diese bescheidet den Antrag auf Grund der letzten Schätzung nach 
Maßgabe der jeweiligen Preisverhältnisse. 
Die Versicherungskammer kann zu geeigneter Zeit diese Erhöhung der Ver- 
sicherungssumme entsprechend neuerlichem Gutachten des Brandversicherungsinspektors 
ganz oder teilweise aufheben. Sie hat jedoch vorher dem Versicherungsnehmer 
durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Zustellung angemessene 
Frist zu geben, binnen deren er zur Nenordnung der Versicherungsverhältnisse 
eine regelrechte Schätzung erbringen kann. 
Zur freiwilligen Aufhebung der Erhöhung ist der in Art. 15 Abs. 3 ge- 
forderte Nachweis notwendig, wenn der Umfang der Versicherung (Art. 12) ge- 
mindert oder die Versicherungssumme unter den jeweils vom Brandversicherungs- 
inspektor begutachteten Wert herabgesetzt werden soll.“ 
Ill. Dem Art. 66 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 
„Im Falle vorübergehender Erhöhung der Versicherungssumme (Art. 3Z3a) 
wird die Gebühr bis zur endgültigen Neuordnung des Versicherungsverhältnisses 
gestundet und, soweit hierbei die Erhöhung aufgehoben wird, außer Ansatz gelassen 
oder, falls sie schon entrichtet worden ist, zurückvergütet.“ 
IV. In Art. 69 wird folgender zweite Absatz eingeschaltet: 
„Die Erhebung der nur für einen Teil des Versicherungsjahres geschuldeten 
Beiträge nebst Beitrittsgebühren kann die Versicherungskammer anders regeln." 
V. Hinter Art. 82 werden die nachstehenden vier Artikel eingestellt:
        <pb n="383" />
        Nr. 47. 
371 
Art. 82 a. 
„Der Versicherungskammer wird ein Ausschuß beigegeben, in den die Landräte 
aus der Zahl der Versicherten je ein Mitglied und je einen ersten und zweiten 
Ersatzmann für je sechs Kalenderjahre wählen (Landesausschuß). Er ergänzt sich 
für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl von höchsteus sieben Mitgliedern und 
der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, insoweit er es im Einverständnisse mit 
der Versicherungskammer zur entsprechenden Vertretung wichtiger Mitgliedergruppen 
für angezeigt erachtet. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 bestimmt 
das Staatsministerium des Innern sämtliche Mitglieder und Ersatzmänner.“ 
Art. 82 b. 
„Der Genehmigung des Landesausschusses bedarf 
a) die ausnahmsweise Verwendung von Anstaltsmitteln zu anderen als im 
Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwecken, die aber immer im Interesse der 
Anstalt oder der Versicherten gelegen sein müssen, 
b) der Erwerb eines Grundstückes sowie die Ausführung eines Baues, 
I) die Aufnahme eines Aulehens. 
Die Rechnungen der Anstalt sind dem Landesausschusse zur Erinnerung 
vorzulegen. 
Der Landesausschuß ist außerdem in allen Fällen zu hören, in denen das 
Staatsministerium des Innern oder die Versicherungskammer es für angezeigt erachtet. 
Er ist berechtigt, in allen auf die Verwaltung der Anstalt bezüglichen 
Angelegenheiten Fragen und Anträge an die Versicherungskammer zu stellen.“ 
Art. 82c. 
„Die Versicherungskammer beruft den Landesausschuß alljährlich mindestens 
einmal. Sie muß ihn berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder es unter 
Angabe der Gründe beantragt 
Von jeder Beratung des Landesausschusses ist dem Staatsministerium des 
Innern Anzeige zu erstatten, das einen Vertreter abordnen kann. 
Der Vorstand der Versicherungskammer kann zur Beratung Beamte der 
Anstalt beiziehen."“ 
Art. 82 d. 
„Den Vorsitz im Landesausschusse führt der Vorstand der Versicherungs- 
kammer oder sein Stellvertreter. 
81*
        <pb n="384" />
        372 
Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre 
Ersatzmänner richtig geladen sind und wenigstens die Hälfte anwesend ist. 
Ausschußmitglieder, welche nicht in München wohnen, erhalten von der 
Anstalt Reiseentschädigungen; die allgemeinen Bestimmungen hierüber erläßt das 
Staatsministerium des Innern.“ 
VI. Art. 89 erhält folgende Fassung: 
„Unmittelbaren Städten und Distriktsgemeinden, in deren Bezirke in den 
jeweils letzten fünfzehn Jahren an Entschädigungen weniger als drei Viertel der 
treffenden Beiträge geflossen ist, vergütet die Anstalt, soweit die Beiträge um 
mindestens drei Zehntel ermäßigt werden können, die durchschnittlichen Erübrigungen 
bis zur Hälfte. Die vergüteten Beträge sind nach näherer Bestimmung des 
Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Feuersicherheit und des 
Feuerlöschwesens einschließlich der Wasserversorgung zu verwenden. 
Von der nach Abzug dieser Vergütungen verbleibenden Einnahme aus 
Beiträgen hat die Anstalt alljährlich den zehnten Teil der Staatsregierung für 
Zwecke des Feuerlöschwesens einschließlich der Wasserversorgung zur Verfügung 
zu stellen.“ 
VII. Art. 90 hat zu lauten wie folgt: 
„Die gesamten Verwaltungsausgaben mit Einschluß der Bezüge der Be- 
amten und ihrer Hinterbliebenen bestreitet die Anstalt unmittelbar aus den 
eigenen Mitteln. Die Leistungen des Ulnterstützungsfonds der Versicherungs- 
kammer bestimmt seine Satzung."“ 
§ 2. 
Das Hagelversicherungsgesetz wird geändert, wie folgt: 
I. Dem Art. 2 wird folgender Satz angefügt: 
„Die Genehmigung kann nur wegen eines in diesem Gesetz oder in den 
Allgemeinen Versicherungsbedingungen begründeten Hindernisses oder wegen eines 
mit dem Zwecke der Anstalt unverträglichen Verhaltens verweigert werden." 
II. Art. 3 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: 
„Die Versicherung tritt mit dem Ende des Tages, an dem der Antrag 
bei der Anstaltsverwaltung eingelaufen ist, mit der Versicherungssumme in Kraft, 
die von der Anstaltsverwaltung festgestellt wird."“ 
Dem Abs. 2 wird beigefügt: 
„Die Kündigung ist nur wegen eines mit dem Zwecke der Anstalt un- 
verträglichen Verhaltens zulässig."“
        <pb n="385" />
        Nr. 47. 373 
III. Art. 7 Abs. 1 erhält die nachstehende Fassung: 
„Wer wegen eines Hagelschadens Entschädigung beansprucht, hat hierüber 
binnen vier Tagen nach dem Eintritte des Schadens schriftlich oder mündlich 
Anzeige an die Gemeindebehörde zu erstatten; diese hat die Anzeige binnen 
24 Stunden der Anstaltsverwaltung vorzulegen."“ 
Nach Abs. 2 wird folgender neue Absatz angefügt: 
„In Ausnahmefällen kann die Anstaltsverwaltung trotz der Versäumung 
der Anzeigefrist einen Teil der Entschädigung, höchstens vier Fünftel gewähren." 
IV. In Art. 13 sind die Worte des Abs. 1 „nicht zum Reservefonds gehörenden“ zu streichen. 
Zu Abs. 3 tritt folgender zweite Satz: 
„Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmen, in welcher Weise 
die Mitglieder solche Kürzungen ausschließen können oder solche Kürzungen für 
die Gesamtheit der Mitglieder ausgeschlossen werden."“ 
V. In Art. 14 ist Ziff. 2 zu streichen; die darauffolgenden Ziffern sind ent- 
sprechend zu ändern. 
VI. Art. 20 Abs. 1 hat von dem Worte „Ersatzmam“ an zu lauten: „Ersatzmann 
wählt. Der Ausschuß ergänzt sich für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl ven höchstens sieben 
Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, insoweit er es im Einverständnisse 
mit der Anstaltsverwaltung zur Vertretung wichtiger Mitgliedergruppen für angezeigt erachtet.“ 
Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Von jeder Beratung des Ausschusses ist dem Staatsministerium des 
Innern Anzeige zu erstatten, das einen Vertreter abordnen kann.“ 
Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„Ausschußmitglieder, welche nicht in München wohnen, erhalten von der 
Anstalt Reiseentschädigungen; die allgemeinen Bestimmungen hierüber erläßt das 
Staatsministerium des Innern." 
VII. In Art. 21 Abs. 2 ist nach „über“ einzuschalten: 
„die freiwillige Gewährungteilweiser Entschädigungen (Art 7 Abs.3) und über die“. 
In Abs. 6 ist statt der Worte „durch die“ zu setzen: 
„wodurch die Genehmigung zum Eintritte verweigert oder die Versicherung 
gekündigt oder“. 
§ 3. 
In Art. 15 des Viehversicherungsgesetzes wird 
a) folgender Abs. 2 eingeschaltet: 
„Der Landesausschuß ergänzt sich für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl 
von höchstens sieben Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner,
        <pb n="386" />
        374 
insoweit er es im Einverständnisse mit der Anstaltsverwaltung zur Vertretung 
wichtiger Mitgliedergruppen für angezeigt erachtet.“ 
der letzte Absatz erhält folgende Fassung: 
„Ausschußmitglieder, welche nicht in München wohnen, erhalten von der 
Anstalt Reiseentschädigungen; die allgemeinen Bestimmungen hierüber erläßt das 
Staatsministerium des Innern.“ 
. 
84. 
In entsprechender Weise wird Art. 15 des Pferdeversicherungsgesetzes geändert. 
§ 5. 
In Art. 24 Ziff. 2 des Gemeindebeamtengesetzes wird folgender zweite Satz einge- 
schaltet: „Der Ausschuß ergänzt sich für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl von 
höchstens sechs Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, soweit er es im 
Einverständnisse mit der Verwaltung des Verbandes zur Vertretung wichtiger Mitglieder- 
gruppen für angezeigt crachtet.“ 
Der zweite Absatz desselben Artikels erhält am Schlusse folgende Fassung: „Ziff. 2, 
3 und 4 des Abs. I gelten entsprechend, doch kann die Zusammensetzung des Ausschusses 
durch die Satzung anders geregelt werden.“ 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung, hinsichtlich des 8 1 Ziff. VII 
rückwirkend vom 1. Januar 1918 an, in Kraft. 
Gegeben zu Leutstetten, den 23. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Dundl. v. Thelemann. v. Greumig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. u. Grettreich. 
o. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsiinisterium des Junern: 
Hartmann.
        <pb n="387" />
        Nr. 47. 375 
Königliche Verordnung, die Rechte der zur Bewachung zwangsweise beschäftigter Personen 
kommandierten Militärpersonen betreffend. 
Tudwig lIII. 
von Gottes Gnaden kKönig von Bayern, Pfalgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen was folgt: 
Den zur Bewachung zwangsweise beschäftigter Personen kommandierten Militärpersonen 
kommen in Ansehung der Ausübung ihrer Tätigkeit die Befugnisse der Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes und der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zu. 
Gegeben zu München, den 7. Juli 1918. 
Ludwig. 
J. V. 
TDr. v. Grettreich. v. Hellingrath. Staatsrat v. Ungner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D.
        <pb n="388" />
        376 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adelsmatrikel wurde eingetragen: 
am 6. Juli 1918 der Leutnant der Reserve 
und Kompagnieführer Christian Ritter von 
Popp für seine Person als Ritter des Militär-= 
Max-Joseph-Ordens bei der Nitterklasse Lit. D, 
Fol. 62. 
Verleihung des erblichen Adelsstandes. 
Seine Majestät der König haben Sich 
Allergnädigst bewogen gefunden, am 19. Juli 
1918 dem Regierungspräsidenten a. D. Adolf 
Ritter von Neuffer in München den erb- 
lichen Adel des Königreiches mit dem Prädikate 
„von“ unter Vorbehalt des bereits erworbenen 
persönlichen Rechtes auf den höheren Adelsgrad 
(Nitter) zu verleihen.
        <pb n="389" />
        esetz und Herorduuiigs Blal 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 48. 
München, den 30. Juli 1918. 
  
  
Inhalt: 
(Gesrt vom 21. Juli 1918 über das Knappschaftewesen. Bekanntmachung vom 22. Juu 1018 uber den 
Vollzug des Berggeseter — Königliche (Guischließung vom 27. Juli 1016 über die Verlängerung des 
Landtags. · 
Nr. 11 13673. 
Gesetz über das Knappschaftswesen. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden fiönig von Gayern, Pfalzgraf bei Nhein, 
herzog von Layern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
82
        <pb n="390" />
        378 
Einziger Artikel. 
Das Berggesetz vom 13. August 1910 (GVBl. 1910 S. 815 ff.) wird dahin 
abgeändert: 
1. In Art. 221 wird nach Abs. 2 folgende Vorschrift als neuer Absatz eingefügt: 
Das Staatsministerium des K. Hauses und des Außern kann die 
Knappschaftspflicht auch auf Arbeiter in unterirdischen Bauen, Steinbrüchen 
und Gräbereien auf nicht verleihbare Mineralien und den dazu gehörigen 
Anlagen ausdehnen. 
2. Art. 222 Abs. 1 wird durch nachstehende Vorschrift ersetzt: 
Die bereits bestehenden Kuappschaftsvereine bleiben in Wirksamkeit. 
Der gegenwärtige Titel findet jedoch auch auf sie Anwendung. 
3. Art. 223 erhält nachstehende Fassung: 
Neue Knappschaftsvereine für einzelne Werke können nicht mehr 
errichtet werden. 
Die Arbeiter neu entstehender Bergwerke und Salinen und die in 
Art. 221 Abs. 3 bezeichneten Arbeiter sind einem vom Oberbergamte zu 
errichtenden gemeinsamen Knappschaftsvereine zuzuteilen. 
Durch Beschluß des Oberbergamts können die bestehenden Knapp- 
schaftsvereine nach Einvernahme des Knappschaftsvorstandes und Anhörung 
des Werksbesitzers mit dem gemeinsamen Knappschaftsvereine vereinigt werden. 
4. Art. 224 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung: 
Alle in knappschaftspflichtigen Werken (Art. 221) beschäftigten Arbeiter 
sind dem zuständigen Vereine nach näherer Bestimmung der Satzungen beizutreten 
berechtigt und verpflichtet. 
5. In Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5 treten an die Stelle des Wortes „Arbeits- 
unfähigkeit“ die Worte „Unfähigkeit zur Berufsarbeit". 
6. Art. 242 erhält nachstehende Fassung: 
Das Oberbergamt hat die Beobachtung der für die Tätigkeit der 
Knappschaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu über- 
wachen. Insbesondere obliegt ihm die Überwachung der dauernden Leistungs- 
fähigkeit der Vereine und der satzungsmäßigen Verwaltung des Vermögens. 
Unterläßt ein Kuappschaftsverein die zur Herbeiführung oder Erhaltung 
der Leistungsfähigkeit der Knappschaftskasse erforderlichen Maßnahmen, so 
kann das Oberbergamt die Beschlußfassung anordnen. Wird der Anordnung
        <pb n="391" />
        Nr. 48. 379 
keine Folge gegeben, so hat das Oberbergamt die erforderlichen Maßnahmen 
von Amts wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu treffen. 
7. Der Abs. 2 des Art. 281 wird gestrichen. 
Gegeben zu Leutstetten, den 21. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Hrettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Bekanntmachung über den Vollzug des Berggesetzes. 
fl. Staatsministerium des füniglichen Hauses und des Außern. 
Auf Grund des Art. 221 Abs. 3 des Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes über 
das Knappschaftswesen vom 21. Juli 1918 (GWVBl. 1918 S. 377) wird bestimmt: 
Mit Wirkung vom 1. September 1918 ab wird die Knappschaftspflicht auf Arbeiter 
in Graphitgruben und in unterirdisch betriebenen Tongruben und den dazu gehörigen Anlagen 
ausgedehnt. 
Die Arbeiter sind nach Art. 223 Abs. 2 des Berggesetzes dem vom Oberbergamt zu 
errichtenden gemeinsamen Knappschaftsvereine zuzuteilen. 
München, den 22. Juli 1918. 
· v.II-mdl.
        <pb n="392" />
        380 
Nr. 3551b 13. 
Königliche Entschließung über die Verlängerung des Landtags. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Layern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreuel! 
Wir finden Uns bewogen, die durch Unsere Entschließung vom 18. Juni 1918 bis 
einschließlich 31. Juli 1918 verlängerte Dauer der Sitzungen des gegenwärtig versammelten 
Landtags bis einschließlich 8. August 1918 weiter zu verlängern. 
Indem Wir dieses der Kammer der eröffnen, bleiben Wir ihr in Huld 
und Gnade gewogen. 
  
München, den 27. Juli 1918. 
Ludwig. 
v. Mandl. v. Ahelemann. o. Breunig. Dr. v. Auilling. Dr. v. Frettreich. v. Bellingrath. 
J. V « 
Staatsrat v. Weigert. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1. die Kammer der Reichsräte, Der Generalsekretär: 
2 die Kammer der Abgeordneten. Ministerialdirektor v. Völk.
        <pb n="393" />
        Geseh= und Vererduusschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 49. 
München, den 31. Juli 1918. 
  
An Meine Bapern! 
Wider unsere Hoffnung geht auch das vierte Kriegsjahr 
zu Ende, ohne uns den Frieden gebracht zu haben. 
Deutschlands Heere haben in beispielloser Tapferkeit den 
feindlichen Anstürmen standgehalten, uns im Osten rückenfrei 
gemacht, im Westen den Feind in siegreichen Kämpfen geschlagen 
und die deutschen Lande vor Verwüstung und Elend bewahrt. 
Aber nicht an uns liegt es, wenn wir nunmehr in das 
fünfte Kriegsjahr eintreten. Noch sind die Gegner trotz aller
        <pb n="394" />
        382 
Mißerfolge nicht zum Friedenswillen bereit, noch betrachten sie 
Deutschlands Zerschmetterung als ihr Ziel. 
Kein Deutscher denkt aber an einen schimpflichen Frieden! 
Da gilt es denn weiterzukämpfen, alle Mühsale und Ent- 
behrungen auch fernerhin auf uns zu nehmen in der sicheren 
Zuversicht, daß Gott unsere gerechte Sache zum Siege führen 
wird. Dafür bürgt nicht nur die unvergleichliche Tapferkeit 
und Widerstandskraft unserer Heere, sondern in gleichem Maße 
der unbeugsame Wille zum Durchhalten in der Heimat. 
Daß Heer und Volk sich bisher so mutig die Treue gehalten, 
die draußen ihr Blut und Leben, die drinnen ihr Gut und 
ihre Kraft so opferfreudig dem Vaterlande geweiht haben, dafür 
danke Ich in dieser ernsten Stunde von tiefstem Herzen. Ich 
weiß Mich eins mit Meinem Volke, daß es König und Vater- 
land nicht verlassen, daß es durchhalten wird bis zum glücklichen 
Frieden. Das walte Gott! 
München, den 28. Juli 1918. 
Ludwig.
        <pb n="395" />
        83 
Psetzund Mrurduuugsgin 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 50. 
München, den 3. August 1918. 
E Inhalt: 
Königlichen . 
14 Mirorn 18 vom 27. Juli 1518 über Gebühren für ärztliche Dienstleistungen in der Privatpraris. 
wagens. — KÖnigd om 2 Juli 1918 über die Entschädigung der Arzte für Benützung des eigenen Rraft- 
Entschließungo 1 ' Verordun ag vom 1. August 1918 über die Gebühren der Bader. — Königliche 
— 9 om 2 August 1918, die Vertagung des Landtags betreffend. ' 
Nr. 50220 10. 
Königli zeror .· . . - 
gliche Verordnung über Gebühren für ärgtliche Dienstleistungen in der Privatpraxis. 
DTudwig III. 
von Gottes Guaden fiönig von Bayern, Palzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usm. uf 
„voh iin fnden Un - bewogen, im Hinblick auf die durch den Krieg veranlaßten außer- 
¾ " n en erhältnisse die Anlage zu § 1 der Königlichen Verordnung vom 17. Oktober 1901 
über arztliche Gebübren, GVBBl. Seite 629, abzuändern wie folgt: 
Die Zisfern 1 und 2 des Abschnittes 4 Gebühren für Besuche und Beratungen 
(Zeugnisse, Berichte, Gutachten, Briefe) erhalten folgende Fassung: 
84
        <pb n="396" />
        384 
1. Besuch in der Wohnung des Kranken: 
a) für den ersten Besuch bei Tkag 3—10 4+ 
) für jeden folgenden Besuch bei Tag im Verlause derselben Kraukheit 2—6 AM 
c) für Besuche bei Tag, welche auf Verlangen des Kranken oder seiner 
Angehörigen sofort oder zu einer bestimmten Stunde gemacht werden, 
und zwar 
für den ersten . . 5—20 
für jeden folgenden . 3—12 AA 
d) für jeden Besuch bei Nacht (von 9 uhr ebends bis 7 Uhr morgene) 6 —20 M 
2. Beratung eines Kranken in der Wohnung des Arztes, sowie auch telephonische Beratung: 
a) für die erste Beratung bei Tag . 2—6 AM 
b) für jede folgende Beratung bei Tag im Verlaufe derselben Krankheit 1,.50—3 4 
c) für jede Beratung bei Nacht ... 420.-- 
Die Mindestsätze aller übrigen Gebühren der Gebührenordnung werden um die Hälfte 
erhöht. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendet anzusehen ist, wird durch Königliche Verordunung bestimmt. 
München, den 27. Juli 1918. 
Ludwig. 
TDr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor v. Bölk.
        <pb n="397" />
        Nr. 50. 385 
Nr. 5022b 9. 
Bekanntmachung über die Entschädigung der Arzte für Benützung des eigenen Kraftwagens. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Die Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1902 über Entschädigung für 
Fahrrad= und Motorbenützung durch Arzte, Gl. S. 737, wird, soweit sie sich auf die 
Vergütung für Benützung des eigenen Kraftwagens bezieht, aufgehoben. 
Die Entschädigung der Arzte für Benützung des eigenen Kraftwagens bemißt sich nach 
§ 6 der Königlichen Verordnung vom 17. Oktober 1901 über ärztliche Gebühren, 
GVBl. S. 629. Hiernach ist die Entschädigung nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen. 
München, den 27. Juli 1918 
Dr. v. Grettreich. 
Nr. 5129a 2. 
Königliche Verordnung über die Gebühren der Bader. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
gerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, im Oinblick auf die durch den Krieg veranlaßten außer- 
gewöhnlichen Verhältnisse die in der Gebührenordnung für die Dienstleistungen der Bader, 
Beilage zu § 8 der Königlichen Verordnung vom 31. März 1899 über die Verhältnisse 
der Bader, GVl. S. 111, festgesetzten Gebühren auf das Doppelte zu erhöhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendet anzusehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
München, den 1. Angust 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor v. Völk.
        <pb n="398" />
        386 
Nr. 3551 b 21. 
Königliche Entschließung, die Vertagung des Landtags betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Eruß zuvor, Liebe und Getreue! 
Wir finden Uns bewogen, den gegenwärtig versammelten Landtag gemäß Titel VII 
§ 23 der Verfassungsurkunde bis auf weiteres zu vertagen. 
Indem Wir (uch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
Leutstetten, den 2. August 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Greunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor v. Bölk.
        <pb n="399" />
        Gesrh und Verorhunngsgut 
Königreich Bayern. 
Nr. 51. 
München, den 5. Angust 1918. 
Jnbhalt: 
(Zrubenfeldabgabengesetz vom 27. Juli 1918. 
  
Nr. 22084. 
Grubenfeldabgabengeses. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfahgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Von jedem Grubenfelde, das auf Mineralien im Sinne des Art. 1 des Berggesetzes 
verliehen ist, wird eine Grubenfeldabgabe erhoben. 
Die Grubenfeldabgabe beträgt 1 4 jährlich für jedes Hektar des Grubenfeldes; für 
die Berechnung der Grubenfeldabgabe wird der Flächeninhalt jedes Grubenfeldes auf volle 
Hektar aufgerundet. 
Die dem bayerischen Staate gehörigen Grubenfelder sind von der Grubenfeldabgabe frei.
        <pb n="400" />
        388 
Art. 2. 
Abgabenpflichtig ist jeder Bergwerkseigentümer oder sein gesetzlicher Vertreter (Reprä- 
sentant, Grubenvorstand). 
Mitbeteiligte eines Bergwerkes mit gewerkschaftlicher Verfassung (Gewerken), der 
Repräsentant und die Mitglieder des Grubenvorstandes haften für die Grubenfeldabgabe nur 
mit dem Vermögen der Gewerkschaft. 
Wird das Bergwerk von einem Unternehmer, dem das Bergwerkseigentum nicht zusteht, 
für eigene Rechnung betrieben (Bergwerksbesitzer), so haften für die Grubenfeldabgabe der 
Bergwerkseigentümer und der Bergwerksbesitzer als Gesamtschulduer. 
Art. 3. 
Haben verschiedene Verleihungen desselben Grubenfeldes an den gleichen Bergwerks- 
eigentümer für verschiedene Mineralien stattgefunden, so wird die Grubenfeldabgabe nur 
einmal erhoben. " 
Das gleiche gilt, wenn das Bergwerkseigentum in demselben Grubenfelde verschiedenen 
Personen für dieselben Mineralien gemeinschaftlich verliehen worden ist; in diesem Falle 
haftet jeder Bergwerkseigentümer für die Grubenfeldabgabe als Gesamtschuldner. 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes- 
grenze verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so ist die Grubenfeldabgabe von jedem Berg- 
werkseigentümer voll zu entrichten. 
Art. 4. 
Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe beginnt im Falle der Neuerwerbung von 
Bergwerkseigentum mit dem auf die Verleihung folgenden Kalendervierteljahre; sie endet 
mit dem Ablaufe des Kalendervierteljahres, in dem das Bergwerkseigentum an dem Grubenfeld 
aufgehoben wird. 
Art. 5. 
Die Grubenfeldabgabe wird mit Beginn des Kalenderjahrs, bei späterer Entstehung 
der Abgabenpflicht am Tage der Festsetzung fällig. 
Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung. 
Art. 6. 
Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Grubenfeldabgabe obliegt den Rent- 
ämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staats- 
ministeriums der Finanzen. 
Die weiteren Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Veranlagungsorts, trifft die 
Staatsregierung.
        <pb n="401" />
        Nr. 51. 389 
Art. 7. 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der Grubenfeldabgabe oder über deren 
Höhe werden im ersten Rechtszuge von den Regierungsfinanzkammern entschieden. Die 
Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen, von der Mitteilung der 
Veranlagung an gerechnet, beim Rentamte zu beantragen. Der Antrag hat keine auf— 
schiebende Wirkung. 
Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof nach Maßgabe des Art. 10 Ziff. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen, zulässig. 
Art. 8. 
Das Verfahren bei der Veranlagung der Grubenfeldabgabe ist mit Ausnahme des 
Streitverfahrens nach Art. 7 kostenfrei. 
Art. 9. 
Ist die Grubenfeldabgabe für ein Bergwerk oder Grubenfeld, das nicht im Betrieb 
ist, mehr als zwei Jahre rückständig, so hat das Oberbergamt auf Antrag der Einhebe- 
behörde das Verfahren wegen Entziehung des Bergwerkseigentums einzuleiten. 
Die Einleitung ist nur zulässig, wenn dem Bergwerkseigentümer oder seinem gesetzlichen 
Vertreter vorher vom Oberbergamt unter Androhung der Einleitung des Entziehungs- 
verfahrens eine Frist zur Zahlung gesetzt und die Zahlung nicht innerhalb der Frist geleistet 
worden ist. 
Wenn der Bergwerkseigentümer oder sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn bei 
einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vor- 
schriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, erfolgt die Zustellung der Zahlungs- 
aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften in den Art. 215, 216 Abs. 1, 2, 217 
und 220 des Berggesetzes entsprechende Anwendung 
Das Verfahren ist einzustellen, wenn die rückständigen Grubenfeldabgaben sowie die 
Kosten des Verfahrens bezahlt werden. Bezahlt ein Gläubiger die rückständigen Gruben- 
feldabgaben und die Kosten des Verfahrens, so geht der Anspruch des Staates auf ihn über. 
Gegen den Beschluß des Oberbergamts auf Einleitung des Verfahrens wegen Ent- 
ziehung des Bergwerkseigentums sowie gegen den Aufhebungsbeschluß ist Beschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 249 Abs. 1 und 2 des Berggesetzes zulässig. 
Im Falle der Aufhebung ves Bergwerkseigentums darf die Einhebebehörde, sofern nach 
der Entscheidung der Berginspektion nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen, die vorhandenen
        <pb n="402" />
        390 
Betriebseinrichtungen, insbesondere die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes, 
wegnehmen und behufs Deckung der Kosten des Verfahrens und der rückständigen Gruben- 
feldabgabe verwerten. 
Der seitherige Eigentümer des Bergwerkes kann ein neuerliches Gesuch um Verleihung 
des Bergwerkseigentums in dem entzogenen Felde nicht mehr anbringen. 
Art. 10. 
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die nach älteren Berggesetzen 
verliehenen Bergwerke auf Ocker, Farberde, Speckstein, Porzellauerde, Dach= und Tefel- 
schiefer, Schmirgel, Schwer= und Flußspat; die Grubenfeldabgabe beträgt für die Maß- 
einheit jährlich 50 J. 
Das gleiche gilt bezüglich der nach älteren Berggesetzen auf andere niedere Mineralien 
verliehenen Steinbrüche und Gräbereien, der Stollenwässer und der Eisensteinwäschen; als 
Grubenfeldabgabe ist das Doppelte der bisherigen jährlichen Anerkennungsgebühr zu entrichten. 
Art. 11. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung. 
Art. 12. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1919 in Kraft. 
Zur gleichen Zeit tritt das Gesetz vom 6. April 1869, die Abgaben von den Berg- 
werken betreffend, außer Kraft. 
Das Entziehungsverfahren (Art. 9) kann wegen einer Grubenfeldabgabe, die vor dem 
Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden ist, nicht eingeleitet werden. 
Gegeben zu München, den 27. Juli 1918. 
Ludwig. 
u. Dandl. v. Thelemann. v. reunig. Dr. v. Auilling. Tr. v. Srettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat v. Wrigert. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="403" />
        391 
eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 52. 
München, den 7. Angust 1918. 
  
Inhalt: 
Gesets vom 5. August 1918 über die Aufwandseutschädigung der Landtagsabgeordneten bei der nächsten außer- 
ordenklichen Tagung. — Geset vom 3. August 1018 über die Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit. 
Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten bei der nächsten außerordentlichen 
Tagung. 
Tudwig lIII. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten und unter Beobachtung der in 
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
§ 1. 
Für die auf das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes folgende nächste außerordentliche 
Tagung des Landtags treten an die Stelle der Art. 5, 6 Abs. 3 und Ait. 7 des Gesetzes 
vom 30. Januar 1908 (GWl. S. 51) die folgenden Bestimmungen: 60
        <pb n="404" />
        392 
Art. 5. 
I. Während der außerordentlichen Tagung des Landtags erhält 
1. der Präsident und jeder Vizepräsident der Kammer der Abgeordneten, dann jeder 
Abgeordnete, der Mitglied eines während der Tagung tätigen Ausschusses ist, 
für jeden Monat vom Beginne der außerordentlichen Tagung an eine Entschädigung 
von 600 —X, 
2. jeder sonstige Abgeordnete für den Tag seiner Anwesenheit in einer Vollsitzung 
ein Tagegeld von 25 —. 
II. Die Entschädigung nach Abs. I Ziff. 1 wird auch den Vorsitzenden, Berichterstattern 
und Mitberichterstattern der Ausschüsse vom Beginne der außerordentlichen Tagung bis zur 
Beendigung ihrer Tätigkeit gewährt. 
III. Das Tagegeld (Abs. 1 Ziff. 2) wird auch gewährt: 
1. wenn zwischen zwei Vollsitzungen nur ein Sonntag oder geseglicher Feiertag oder 
höchstens zwei sitzungsfreie Werktage liegen und der Abgeordnete in beiden Voll- 
sitzungen anwesend gewesen ist, für diese Tage; ferner für Sonntage und gesetzliche 
Feiertage, die solchen sitzungsfreien Werktagen unmittelbar vorhergehen oder nachfolgen, 
2. an einen Abgeordneten, der außerhalb des Versammlungsorts und der mit ihm 
durch den Vorortsverkehr verbundenen Orte wohnt, für jeden zur Reise zwischen 
dem Wohn= und Versammlungsorte benützten Tag vor oder nach einer Voll= 
sitzung, in der er anwesend gewesen ist. 
IV. Für einen und denselben Tag kann das Tagegeld an den gleichen Abgeordneten 
stets nur im einfachen Betrage gewährt werden. 
V. Die Entschädigungen (Abs. 1) sind am letzten Tage jedes Monats und am Schlusse 
der Tagung zahlbar. 
Art. 5a. 
Sind die Voraussetzungen, unter denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die 
Monatsentschädigung (Art. 5 Abs. I Ziff. 1 und Abs. II) zu gewähren ist, nur für den 
Teil eines Monats erfüllt, so bemißt sich der Betrag der Entschädigung nach dem Verhältnisse 
dieses Zeitraumes zu einem Zeitraume von 30 Tagen. 
Art. 5b. 
I. Werden auf Grund gesetzlicher oder geschäftsordnungsmäßiger Bestimmung für den 
Fall des Abganges oder der Verhinderung von Ausschußmitgliedern Ersatzmänner aufgestellt, 
so erhält jeder Ersatzmann, der während der außerordentlichen Tagung in den Ausschuß
        <pb n="405" />
        Nr. 52. 393 
einberufen wird, während der Dauer seiner Tätigkeit in dem Ausschuß ein Tagegeld von 
25 „ bis zum Hochstbetrage von 600 im Monat. Die Bestimmungen des Art. 5 
Abs. III bis V finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausschußsitzungen den Voll- 
sitzungen gleichstehen. 
II. Die Monatsentschädigung (Art. 5 Abs. I Ziff. 1 und Abs. II) wird im Falle des 
Abganges oder der Verhinderung für die Zeit seit Beginn der Tagung oder seit der letz- 
maligen Monatszahlung bis zum Eintritte des Abganges oder der Verhinderung unter sinn- 
gemäßer Auwendung der Bestimmungen des Art. 5 Abs. III Nr. 2 und des Art. 5 a berechnet. 
Art. 5e. 
Mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. I Ziff. 1 und Abs. II bezeichneten Abgeordneten 
wird den Mitgliedern des Direktoriums, die einem Ausschusse nicht angehören, das Tagegeld 
nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. III bis V für die Anwesenheit in einer 
Sitzung des Direktoriums gewährt. 
Art. 6 Abs. 3. 
Wenn neben dem Reichstage der Landtag in außerordentlicher Tagung versammelt ist, 
so bemißt sich die Entschädigung nach folgenden Bestimmungen: 
1. Auf die Entschädigung der Präsidenten und Ausschußmitglieder, der Vorsitzenden, 
Berichterstatter und Mitberichterstatter findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
In den Fällen des Abs. 2 werden die Tagegelder gewährt, die nach Art. 5 
Abs. I Ziff. 2, Abs. III bis V den sonstigen Abgeordneten zustehen. 
2. Die sonstigen Abgeordneten erhalten die in Art. 5, ô5b und 5 festgesetzten Tage- 
gelder nur in den Fällen des Abl. 2. 
Art. 7. 
Für jeden Tag, an dem ein Ausschußmitglied einer Voll= oder Ausschußsitzung fern- 
geblieben ist, wird von der nächstfolgenden Monatsentschädigung ein Betrag von 15 .4“ in 
Abzug gebracht. Ein Abzug findet nicht statt, wenn das Fernbleiben durch Krankheit, durch 
höhere Gewalt oder durch Geschäfte im Interesse des Landtags oder im ehrenamtlichen 
öffentlichen Dienst veranlaßt ist und der Abgeordnete sich entschuldigt hat, oder wenn das 
Ausschußmitglied einer am gleichen Tage stattfindenden weiteren Voll= oder Ausschußsitzung 
beigewohnt hat. 
82. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen
        <pb n="406" />
        394 
werden und können nur in der durch den Tit. X 87 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Form geändert werden. 
Gegeben zu Leutstetten, den 5. August 1918. 
Ludwig. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Krennig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Erettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
— — 
  
  
Gesetz über die Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in 
Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die laufende Landtagswahlzeit wird um weitere zwei Jahre verlängert. 
Gegeben zu Leutstetten, den 3. August 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Ehelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. r. Anilling. Dr. v. Hrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="407" />
        Gesetzund Verurhunngs-hiat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 53. 
München, den 9. August 1918. 
Inhalt: 
Gesetz vom 6. August 1918, betreffend den Staatshaushalt für die Jahre 1918 und 1919. 
Gesetz, betreffend den Staatshaushalt für die Jahre 1918 und 1919. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und, soweit die Erhebung 
der direkten Steuern und die Festsetzung der Höchstbeträge der Tarife für die Beförderung 
auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal sowie 
die Bestimmungen im § 1 Abs. II und in den §§ 5 bis 8 in Betracht kommen, mit 
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
87
        <pb n="408" />
        396 
A. Staatshaushalt für die Jahre 1918 und 1919. 
81. 
1Der Staatsbedarf für die Jahre 1918 und 1919 wird nach Maßgabe der beigefügten 
Übersicht 
im ordentlichen Staatshaushalt 
mit 957529 815 4 Ausgaben, 
957529 815 Einnahmen; 
im außerordentlichen Staatshaushalt 
mit 72521 487 Ausgaben, 
72521 487 A Einnahmen 
für ein Jahr festgesetzt. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im außerordentlichen Staats- 
haushalte vorgesehenen, nicht durch anderweitige Mittel gedeckten Bedarf von 112 150 870 M 
mit dem Betrage von 73 150 870 — durch Aufnahme eines Allgemeinen Anlehens und 
mit dem Betrage von 39 000 000 .“ durch Aufnahme eines Eisenbahnanlehens flüssig zu 
machen. Der Betrag des Allgemeinen Anlehens darf so weit erhöht werden, als der zur 
teilweisen Deckung des außerordentlichen Bedarfes bestimmte Tilgungsbetrag zum Ankaufe 
von Schuldverschreibungen dieses Anlehens verwendet wird. 
82. 
IAn direkten Steuern sind zu erheben: 
für das Jahr 1918: 
a) die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer 
und die Haussteuer mit 140 vom Hundert der Normalsteuer nach dem Ein- 
kommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 
14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der 
Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze 
über die allgemeine Grund= und Haussteuer, 
10. März 1879 
b) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 20. Dezember 1897 
  
mit einem um 75 vom Hundert erhöhten Betrage; 
für das Jahr 1919: 
a) die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer 
und die Haussteuer mit 125 vom Hundert der Normalsteuer nach den genannten 
Steuergesetzen und den hierzu ergehenden Abänderungsgesetzen,
        <pb n="409" />
        Nr. 53. 397 
b) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom G 3 
mit einem um 50 vom Hundert erhöhten Betrage, 
Tc) die Vermögensteuer nach dem ergehenden einschlägigen Gesetze. 
un Für die Berechnung der Hebgebühren der Steuereinnehmer der Pfalz kommt bei der 
Einkommensteuer, der Gewerbsteuer, der Kapitalrentensteuer, der Grundsteuer und der Haus- 
steuer nur die Normalsteuer, bei der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nur der 
um 22 vom Hundert erhöhte Betrag in Betracht. · 
nIEbensowirddetBerechnungderProtestantischenKirchcnstcuerunddetlltnlagenbeidek 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nur der um 22 vom Hundert erhöhte Steuerbetrag 
zu Grunde gelegt. 
  
83. 
Die K. Staatsregierung ist für das Jahr 1918 ermächtigt, 
a) bei den Normalsteuerbeträgen zu 1 —&amp; und in den Steuerstufen 2 bis 15 der 
Einkommensteuer den die Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 
14. August 1910 übersteigenden Betrag außer Erhebung zu lassen, 
b) in den Steuerstufen 16 bis 24 der Einkommensteuer den die Normalsteuer nach 
dem Einkommensteuergesetze vom 14. August 1910 übersteigenden Betrag mit 
der Hälfte außer Erhebung zu lassen. 
84. 
! Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen 
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen im 
§ 4 des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1916 in Geltung. 
Die K. Staatsregierung wird jedoch ermächtigt, die bisherigen Höchstsätze der Staats- 
eisenbahnen bis zu einer Grenze von 50 vom Hundert zu überschreiten. 
§ 5. 
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die im § 7 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 
30. Mai 1917, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1917, (RGBl. S. 446) vorbehaltene Zustimmung zu erklären. 
Die Zustimmung darf auch erklärt werden zu dem gleichen Vorbehalt im Reichs- 
gesetze, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918. 
86. 
Wenn infolge der Einführung der Biersteuer höhere Einnahmen anfallen, als im 
Haushalte Nr. 17 (Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern) auf Grund des jetzigen 
87
        <pb n="410" />
        398 
Malzaufschlaggesetzes vorgesehen sind, so ist der die Summe von 11000000 — 
d. i. die nach Wegrechnung der Rückvergütungen für ausgeführtes Bier verbleibende voran- 
schlagsmäßige Reineinnahme an Malzaufschlag — für ein Jahr des Haushaltzeitraums 
übersteigende Betrag zur außerplanmäßigen Tilgung der Allgemeinen Staatsschuld zu verwenden. 
B. Sonstige Bestimmungen. 
§ 7. 
Der Art. 8 des Kirchensteuergesetzes vom 15. August 1908 (Gl. S. 513) erhält 
mit Wirkung vom 1. Januar 1918 an folgende Fassung: 
„Die Kirchensteuer wird in der Form von guschlägen zu den direkten 
Staatssteuern erhoben. 
I! Die Zuschläge sind in Hundertsätzen der jeweils veranlagten Beträge 
(Normalsteuer) für alle zuschlagsfähigen Steuergattungen gleichmäßig festzusetzen; 
sie dürfen zehn vom Hundert der veranlagten Beträge (Normalsteuer) nicht 
übersteigen“ 
§ 8. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, zur Regelung der Sonderrechte der Königreiche 
Bayern, Württemberg und des Großherzogtums Baden auf dem Branntweinsteuergebiete 
nach Maßgabe der §§ 100, 259 des Entwurfs eines Gesetzes über das Branntwein- 
monopol in der vom Reichstage beschlossenen Fassung die Zustimmung zu erklären. 
Gegeben zu Leutstetten, den 6. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Lreunig Dr. v. finilling. Dr. v. Hrettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="411" />
        Nr. 53. 399 
Übersicht 
veranschlagten Einnahmen und Ausgaben 
fuͤr die Jahre 1918 und 1919.
        <pb n="412" />
        400 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Teil. Ordentlicher 
A. Betriebs= und allemeine Einnahmen. 
Sbrestorunlchg für 1916 und 1019 
Nr. Vortrag * 
Einnahmen Ausgaben Reineinnahme 
-. — mG 
1.Einnahmen und Ausgaben aus früheren Jahren 120 701 — 120 701 
2 Staatseisenbahnen. 428 291 300 425 291 300 3 000 000 
3 Posten und Telegraphen. 97998 930 97998 930 — 
4 Bodensee-Dampfschiffahrt. 613 200 628 800 15 600 
5 Würmsee-Dampsschiffahrt 256 880 285 070 Ferbe, 
6SSchiffahrt auf dem Ammersee und auf der Anper 93 480 132 490 88818 
7 Kettenschleppschiffahrt auf dem Main 315 600 351.220 "25 
8 Ludwig-Donau-Main-Kanal. 124 000 295 250 
9 Frankenthaler Kanaul 7580 4840 2740 
10Etaatsforstverwaltung 123 966 000 36 719 900087246 095 
11Berg-, Hütten= und Salzwerke 39777 450 38 932 331 845 119 
12 P. Bank 10000000 — 10 000 000D 
13Münzanstalt 439 500 385 500 54 000 
14Ubrige Betriebe des Staates und vee etn 
des Staatsguitts 4541 186 2253 540 2 287 646 
15 Grundgefälle. 4540 000 1 468 510 3071 490 
16 Eröschasftssteuern, ere bebibrn, en # 
u. dergl. 31 873 100 717000 31 156 100 
171|Verwaltung der Zole und indirekten Steuern 19261070 13234 320 6026 750 
18 Uberweisungen des Reiches .. 30 719 195 — 30 719 195 
19 Ubrige Einnahmen) und damit zusanmenhängende 
Ausgaben 8845 850 7000 3838 850 
20 Direkte Steuern .·. 141 910 000 795 340 1 141 114 660 
Summe A938 695 022 619 501 346 319 193 676
        <pb n="413" />
        401 
  
  
  
  
  
  
  
  
Staatshaushalt. 
B. Staatsverwaltung. 
Jahresvoranschlag für 1918 und 1919 
Nr. Vortrag 
Einnahmen Ausgaben Reinausgabe 
M M AM 
22 Landtag 3 000 743 540 740 540 
23|Staatsschuld. 8 320 000 28 382 7800 20 062 730 
24 Staatsministerium d des eni R und des 
Außern 114 190 3 050 633 2 936 443 
25 Staatsministerium der Justiz 2.592 1900 37 761 268 35 169 078 
26 Staatsministerium des Innern. 4616 693 48 011074 43394381 
27|| Staatsministerium des Innern für ur und 
Schulangelegenheiten 785 670 63 305 636 62 519 966 
28.5Staatsministerium der Finanzen 2 403000| 19 598 300 17 195 300 
29 Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. — 11 969 120. 11 969 120 
18,Ausgaben für Reichszwecke —1 41 735 0600 41 735 060 
30 Allgemeine Rücklage — 76 625 898 76 625 898 
Summe B18834 793 338 028 469 319 193 676 
l 
Abgleichung des ordentlichen Staatshaushalts. 
. Reinelnnahme 
A. Betricbs= und allgemeine Einnahmen 938 695 022 619 501 346 319 193 676 
Reinausgabe 
B. Staatsverwaltung 18 834 793 338 028 469 319 193 676 
Im ganzen 957 529 815 957 529 815 —
        <pb n="414" />
        II. Außerordentlicher Staatshaushalt. 
  
Vortrag 
  
  
  
  
a) Für allgemeine Staatszwecke 
b) Für Zwecke der Übrigen Betriebe des Staates 
a) Für allgemeine Staatszwecke 
b, Für Zwecke des K. 
des Außern 
c) Für Zwecke des K. Staatsministeriums Justiz 
) Für Zwecke des K. Staatsministeriums Innern 
e) Für Zwecke des K. Staatsministeriums 
Schulangelegenheiten ... 
g) Für Zwecke der Posten und Telegraphen 
Imn. Auf Bechuung des Staatseisenbahnanleh 
I. Auf Rechnung der Aberschüffe früßerer Zahre 
  
II. Auf Rechnung des Allgemeinen Staatsanlehens 
Staatsministeriums des Königlichen Hauses und 
des Innern für Kirchen= und 
t) Für Zwecke des K. Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten 
  
  
  
  
  
Jahresvoranschlag 
für 1918 und 1919: 
Einnahmen Ausgaben 
M M 
10021312 
10 000 000 
21 312 
Summe I10 021 312100021312 
43 000 175 
13514 511 
1 004 364 
181 500 
21 176 300 
1 185 000 
3 340 000 
2598 500 
Summe II430O 175 43.000 175 
19 500 000 19 500 000 
l 
7252148772521487 
Abschluß des außerordentlichen Staatshaushalts
        <pb n="415" />
        Nr. 63. 403 
Bauptabgleichung. 
Jahresvoran= 
Vortrag schlag für 
1918 und 1919 
  
  
A. Einnahmen. 
Einnahmen des ordentlichen Staatshaushalts 
Einnahmen des außerordentlichen Staatshaushalts 
957 529 815 
72 521 487 
  
GEesamthetrag der Einnahmen 
B. Ausgaben. 
Ausgaben des ordentlichen Staatshaushalts. 
Ausgaben des außerordentlichen Staatshaushalts 
1 030 051 302 
957 529 815 
72521 487 
  
Gesamtbetrag der Ausgaßen 
1 030 051 302 
  
Verbleißt 
  
  
88
        <pb n="416" />
        <pb n="417" />
        05 
csch und Veroerdungsgurt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 54. 
München, den 20. August 1018. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. August 1918, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. — 
Bekanntmachung vom 10. August 1918, betreffend Veröffen#tlichung der Satzungen der Bayer. Landwirt- 
schaftsbank, e. G. m. b. H., nach § 1115 Abs. BGBB. — Bekanutmachung vom 16. August 1918, betreffend 
Anderung der Militär.-Transport--Ordnung. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
Nr. 9/Vos. " 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Dr. Ia. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a) 
Der mit „Rhenanit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, 
Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent aromatischen Nitrokörpern, nicht gefähr- 
89
        <pb n="418" />
        406 
licher als Binitrotoluol, auch mit Kohlenpulver und höchstens 4 Prozent 
Nitroglyzerin oder Nitroglykol). 
Der mit „Rhenanit C“ beginnende Absatz wird gestrichen. 
Tr. VI. Fäulniefähige Sroffe 
A. Verpackung. 
In der Anmerkung") zum Abs. (2) b) werden die Worte „in den Monaten September 
bis Mai einschließlich“ gestrichen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 10. August 1918. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
  
Nr. 650 a 38. 
Bekanntmachung, betreffend Veröfentsichung der Sazungen der Vayer. Landwirtschafts- 
bank, e. G. m. b. H., nach § 1115 Abs. 2 BGB 
K. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß § 1115 BEB. und § 11 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 
wird auf Antrag der Bayer. Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H., der Wortlaut der §§ 15 
und 16 der Satzungen sowie der §§ 25 und 27 des Reglements für das Hypotheken- 
geschäft in der nunmehrigen Fassung veröffentlicht: 
a) Satzungen: 
  
§ 15. 
Von jedem unkündbaren Darlehen ist als Jahresleistung zu zahlen: 
1. zur Verzinsung der Pfandbriefe, beziehungsweise Schuldbriefe so viele Prozente, 
als der Zinsfuß der betreffenden Serie beträgt; 
2. zur Amortisation der Darlehensschuld ein Betrag von mindestens einem halben 
Prozent; 
3. zur Bestreitung der Verwaltungskosten der jeweils festgesetzte Betrag. (§ 31 
Abs. 2 Ziff. 4). · 
8 16. 
Die Jahresleistung ist in zwei halbjährigen Terminen nach den Bestimmungen der 
betreffeuden Serie und zwar bei der Kasse der Bank oder bei den von dieser festgesetzten 
Stellen bar einzuzahlen.
        <pb n="419" />
        Nr. 54. 407 
Die Höhe der Verzugszinsen wird durch Reglement festgesetzt, darf aber den Betrag 
von 5% nicht übersteigen. 
b) Reglement für das Hypothekengeschäft: 
g 26. 
Von jedem unkündbaren Darlehen ist demnach als Jahresleistung zu zahlen: 
1. zur Verzinsung der Pfandbriefe so viele Prozente als der Zinsfuß der betreffenden 
Serie beträgt; 
2. zur Amortisation des Darlehens mindestens ein halbes Prozent des Darlehens- 
betrages; 
3. zur Bestreitung der Verwaltungskosten ein Betrag von bis auf weiteres ein viertel 
Prozent des Darlehensbetrags, bezw. des jeweiligen Kapitalrestes. 
Die Jahresleistung ist in zwei halbjährigen vom Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzten 
Terminen und zwar bei der Kasse der Bank oder bei den von dieser festgesetzten Stellen 
bar und kostenfrei einzuzahlen. 
§ 27. 
Bleibt der Schuldner, ohne Stundung gemäß § 26 Absatz 1 des Reglements erhalten 
zu haben, mit der Zahlung vierzehn Tage über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe 
auf seine Kosten zu erinnern. 
Bleibt die Erinnerung eine weitere Woche erfolglos, so ist die Bank ohne weiteres 
zur Einklagung der fälligen Zahlung berechtigt. 
Der Rückstand ist in den Fällen der §§ 26 und 27 mit ½%, bei den auf Grund- 
lage 4% Pfandbriefe neu auszugebenden Darlehen mit 1% über den nach § 23 Abs. 1 
festgesetzten Zinssatz vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen. 
Eine gewährte Stundung wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schuldner während 
der Dauer derselben sich Handlungen zu Schulden kommen läßt, welche den Wert des An- 
wesens aus irgend einem Grunde zu mindern geeignet erscheinen. 
München, den 10. August 1918. 
Ministerialrat Lurenburger. 
  
  
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. L#taa#ministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachung des Siellvertreters des Reichskanzlers vom 31. Juli 1918
        <pb n="420" />
        408 
(RGBl. S. 989) verfügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die 
Bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 16. August 1918. 
v. Bellingrath. Staatsrat Riegel. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des der Reserve und Führer einer Jagdgruppe 
Königreichs. Eduard Ritter von Schleich, 
am 6. August 1918 der Oberleutnant des 
K. 13. Iufanterie-Regiments Karl Ritter von 
Weber und 
für ihre Person als Ritter des Militär- am 14. August 1918 der Kaiserliche Kapi- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse tänleutnant und Kommandant eines Unter- 
am 5. August 1918 der Hauptmann seeboots Karl Siegfried Ritter von Georg. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen:
        <pb n="421" />
        409 
eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 55. 
München, den 22. Angust 1918. 
Inhaltt: 
AUermögensteuergesetz vom 17. August 1918. — Gesetz vom 17. August 1918 zur Abänderung des CEinkommen- 
stcuergesetzes vom 11. August 1910. — Gesetz vom 17. August 1918 zur Abänderung des Hausstenergesetzes 
in der Fassung vom 4. November 1910. — Gesetz vom 17. August 1918 zur Abänderung des Umlagengesetzes 
vom 14. August 1910. — Gesetz vom 17. August 1918 zur Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes vom 
14. August 1910. — Gesetz vom 17. August 1918 zur Abänderung des Gewerbsteuergesetzes und des Ein- 
führungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 141. August 1910. — Gesetz vom 17. August 1918 
zur Abänderung der Kirchengemeindcordnung vom 24. September 1912 und der Gemeindcordnungen für die 
Landeskeile rechts des Rheins und für die Pfalz vom 29. April 1869. 6 
Vermögensteuergesetz. 
Ludwig lIII. 
von Gottes Gnaden Küönig von Gayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen was folgt: 
Art. 1. 
8 
Vom 1. Januar 1919 ab wird in jedem Rechnungsjahr eine Vermögensteuer als 
direkte Steuer erhoben. 
90
        <pb n="422" />
        410 
Art. 2. 
1 Steuerpflichtig sind die nach dem Einkommensteuergesetz (Art. 1, 2 Abs. I Ziff. 1, 
3, Art. 3) einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, und zwar 
1. die nach Art. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen mit ihrem 
gesamten Vermögen mit Ausnahme des außerbayerischen Grund= und Betriebs- 
vermögens, 
2. die nach Art. 2 Abs. I Ziff. 1, 3 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen 
Personen mit ihrem in diesen Bestimmungen bezeichneten Vermögen. 
1 In den Fällen des Abs. I Ziff. 2 findet Art. 2 Abs. III des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
! Der Besteuerung unterliegt in den auf das Ende eines Besitzsteuerveranlagungszeitraums 
(Veranlagungszeitpunkt) folgenden drei Steuerjahren (Vermögensteuerjahre) das in Bayern 
zur Reichsbesitzsteuer (Reichsgesetz vom 3. Juli 1913, Reichsgesetzbl. S. 824), nötigenfalls 
das besonders festgestellte Vermögen (steuerbares Vermögen). 
I Eine besondere Feststellung des Vermögens erfolgt regelmäßig: 
1. wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Berufungsfrist (Art. 9 Abs. III) be- 
antragt, daß nur für die Besitzsteuerveranlagung oder nur für die Vermögensteuer- 
veranlagung nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 des Besissteuergesetzes verfahren wird; 
2. wenn das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden 
Veranlagungszeitpunkt in Bayern zur Besitzsteuer nicht festgestellt ist; 
3. bei Anderungen des Vermögenstandes, Zugängen und Abgängen innerhalb der 
drei Vermögensteuerjahre (Art. 5). 
In Für die Feststellung maßgebend ist in den Fällen des Abs. II Ziff. 3 der Stand 
der Verhältnisse zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats, in den übrigen Fällen 
der Stand der Verhältnisse im letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkte. Die Fest- 
stellung erfolgt nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes. 
Art. 4. 
Im Falle einheitlicher Veranlagung der Ehegatten zur Vermögensteuer findet Art. 9 
Abs. II des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
ri 
1 Anderungen des Vermögenstandes innerhalb der drei Vermögensteuerjahre werden nicht 
berücksichtigt. Ausnahmen finden nur statt,
        <pb n="423" />
        Nr. 56. 411 
1. wenn eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen um 
mehr als 5000 .Xx infolge eines Erwerbes von Todes wegen, einer Schenkung 
unter Lebenden (Reichserbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 8§§ 1 bis 3, 4 
Abs. 1 und § 55), eines Lotteriegewinns oder einer Vermögensübergabe eintritt, 
2. wenn nachgewiesen wird, daß sich das gesamte steuerbare Vermögen eines Steuer- 
pflichtigen um mehr als der sechsten Teil vermindert hat, oder daß ein bei einem 
Steuerpflichtigen wegfallender Vermögensteil anderweit zur Vermögensteuer heran- 
gezogen wird. 
im Abs. I Ziff. 1 findet auch in den Fällen der §§ 1483, 1490 und 1491 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
in Art. 66 Abs. II, 68 Abs. I, II, 69 Abs. I, IV, 70 Abs. I des Einkommensteuer- 
gesetzes finden siunngemäß Anwendung. 
Art. 6. 
Eine Berichtigung der Stenerveranlagung für die drei Vermögensteuerjahre findet statt, 
wenn vor Ablauf des ersten Viertels des dritten Steuerjahrs nachgewiesen wird, daß das 
gesamte steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen bei Anwendung oder Nichtanwendung 
der §§ 30 bis 33 des Besitzsteuergesetzes um wenigstens ein Zehntel niedriger festzustellen 
gewesen wäre. 
Art. 7. 
Die Vermögensteuer beträgt für jedes Vermögensteuerjahr eins vom Tausend des fest- 
gestellten auf 1000 MK nach unten abgerundeten steuerbaren Vermögens. 
II Von der Vermögensteuer sind Personen mit einem in Bayern steuerbaren Gesamt- 
vermögen von nicht mehr als 20,000 befreit. 
II! Die Vermögensteuer ermäßigt sich für Vermögen 
von mehr als 20,000 —4 bis einschließlich 25,000 4&amp; um /½ 
„ „ „ 25,000 + „ „ 30,000 4 „ 
„ „ „ 30,000 4+4 „ " 35,000 A+ „ 7/ 
„ „ „ 35,000 + „ „ 40, 000 A., 0 
„ „ „ 40,000 +4 „ » 45,000.--»5-10 
„ „ „ 45,000 +&amp; „ „ 50,000 á., 
„ „ „ 50,000 4 „ » 55,000.-»3,m 
,,,,,,55,000.--» ,, 60,000.--»2-m 
„ „ „ 60,000 4 „ „ 65,000 +&amp; „ ½ 
90“
        <pb n="424" />
        412 
Art. 8. 
Staatssteuerzuschläge, Kirchensteuern und Umlagen sind aus der Vermögensteuer nicht 
zu entrichten. 
Art. 9. 
1 Die Besitzsteuererklärung gilt als Vermögensteuererklärung. In den Fällen des Art. 3 
Abs. II ist jedoch der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter auf Aufforderung der 
Steuerbehörde zur Abgabe einer besonderen Vermögensteuererklärung verpflichtet. 
ber die Veranlagung zur Vermögensteuer wird ein Vermögensteuerbescheid erteilt. 
Im übrigen finden auf die Erklärungspflicht, die Veranlagung, das Verfahren ein- 
schließlich des Rechtsmittelverfahrens und die Kostenpflicht die in Bayern für die Besitzsteuer 
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
1Die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Besitzsteuerveranlagung erstreckt sich unbe- 
schadet einer gegenteiligen Erklärung des Steuerpflichtigen auch auf die Vermögensteuer- 
veranlagung. 
Art. 10. 
1 Wer in einer besonderen Vermögensteuererklärung oder in einer Besitzsteuererklärung 
oder im Veranlagungsverfahren wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
die geeignet sind, zur Verkürzung der Vermögenstener zu führen, wird mit einer Geldstrafe 
bis zum zehnfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann 
auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvoll- 
ständigen Angaben in der Absicht, die Vermögensteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind 
und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet 
worden ist, nicht weniger als zehn vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber 
dreihundert Mark ausmacht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen Vermögen= oder Besitz- 
steuerhinterziehung vorbestraft ist. Bei einer Steuergefährdung der vorbezeichneten Art kann 
im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten der Verurteilten öffentlich be- 
kanntzumachen ist. 
. Ist in den Fällen des Abs. I die unrichtige oder unvollständige Angabe zwar wissent- 
lich, aber nicht in der Absicht der Steuerverkürzung gemacht, so tritt an Stelle der in 
Abs. I vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark. 
III Besteht nach der von der Steuerbehörde geführten Untersuchung der Verdacht, daß 
eine Steuergefährdung der im Abs. I Satz 2 bezeichneten Art vorliegt, so ist die Sache an 
die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet diese, daß dieser Verdacht nicht hin- 
reichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungs- 
strafverfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben.
        <pb n="425" />
        Nr. 55. 413 
IV Eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein, soweit nicht ein genügender 
Entschuldigungsgrund vorgebracht werden kann, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit 
keiner besonderen Strafe bedroht sind. 
. Die §§ 79, 81, 82 und 84 des Besitzsteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. 
VI Die Einziehung der Vermögensteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
vn Die Bestrafung nach den vorstehenden Vorschriften tritt nur ein, wenn eine Bestrafung 
nach dem Besitzsteuergesetze nicht eintritt. 
Art. 11. 
Art. 72, 90 und 92 des Einkommensteuergesetzes und Art. 2 des Einführungsgesetzes 
zu den Gesetzen über die direkten Stenern vom 14. August 1910 finden für die Vermögen- 
steuer sinngemäß Anwendung. 
Art. 12. 
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 9 und 10 mit §54 
Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 8 62 Abs. 4 des Besitsteuergesetzes) richten sich nach 
den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung. 
1 Die Rentämter sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu erlassen; auf 
das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abf. 1 
bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung 
der Reiche- Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 13. 
! Die Vermögensteuer wird mit Beginn des Vermögensteuerjahrs, in den Fällen des 
Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. III mit dem Beginne des auf die Anderung oder den 
Zugang folgenden Monats fällig. 
1. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung. 
Art. 14. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats- 
regierung erlassen. 
Gegeben zu Leutstetten den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Jandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Vrettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
St i 
aatsrat Riegel. Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="426" />
        414 
Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfaligraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben einige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910 
einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit 
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten 
was folgt: 
Art. 1. 
Im Art. 5 wird 
a) in Abs. I die Zahl „600“ durch die Zahl „1000“ ersetzt, 
b) folgende Vorschrift als Abs. III angefügt: 
„III Die Steuerpflicht der nach Abs. II steuerpflichtigen Personen beginnt 
mit dem Steuerjahre, das auf das vollendete 23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. 
Ihre Stenerveranlagung ist unwirksam, wenn sie ihre Steuerschuldigkeit nicht 
spätestens sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zur Zahlung entrichtet haben. 
Eine wiederholte Steuerveranlagung für das Steuerjahr findet nicht statt.“ 
Art. 2. 
Im Art. 8 wird folgende Vorschrift als Ziff. 13 angefügt: 
„13. Einkünfte der in Bayern gelegenen Klöster und Diakonissenanstalten, die zum 
Unterhalt ihrer in Bayern wohnenden Angehörigen verwendet werden."“ 
Art. 3. 
a) Der Eingang des Art. 13 Abs. V erhält folgende Fassung: 
„ Bei der Ermittlung des Reinertrags aus dem Betriebe der Land- 
und der Forstwirtschaft mit eigenem oder erpachtetem Grundbesitze kommen neben 
den Ergebnissen der gewöhnlichen auch die Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen 
in Betracht. Insbesondere sind in Betracht zu ziehen: 
b) Art. 13 Abs. VII erhält folgende Fassung: 
„VII Bei außerordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen 
wesentlich hinausgehen, gilt jedoch folgendes: 
1. Ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre 
zurückgestellt wird, bleibt außer Betracht.
        <pb n="427" />
        Nr. 55. 415 
2. Für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach 
dem Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen 
nach Abzug des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet.“ 
e) Art. 13 Abs. IX erhält folgende Fassung: 
„1 Der Nachweis des Ertrags durch ordnungsmäßige Buchführung ist 
zuzulassen, wenn diese alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig zur 
Erscheinung bringt und die Anderungen des in dem land= und forstwirtschaftlichen 
Betrieb angelegten Vermögens berücksichtigt. Aufzeichnungen, welche diesen An- 
.forderungen nicht entsprechen, haben einen Anhalt für die Ermittlung des Ein- 
kommens zu bilden.“ 
Art. 4. 
a) Art. 14 Abs. V erhält folgende Fassung: 
„V Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vor der Steuer- 
berechnung an dem steuerbaren Reinertrage zwei Fünftel dieses Reinertrags ab- 
zusetzen. Bei den Berggewerkschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei 
vom Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und 
Erweiterung der Einrichtung und bei den übrigen im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a 
besonders bezeichneten, nicht unter Satz 1 fallenden Erwerbsgesellschaften zwei 
vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals oder der eingezahlten Geschäftsan- 
teile der Mitglieder bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses 
Reinertrags vor der Steuerberechnung abzusetzen."“ 
b) Dem Art. 15 wird folgender Absatz angefügt: 
„III Steuerbares Einkommen, das aus Gewinnanteilen von Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung besteht, wird für die Berechnung der Steuer nur mit 
drei Fünfteln seines Betrags in Ansatz gebracht.“ 
Art. 5. 
Art. 17 erhält folgende Fassung: 
„Art. 17. « 
Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem 
Gesetz als Anlage beigegeben ist.“ 
Art. 6. 
Art. 18 erhält folgende Fassung: 
„Art. 18. 
Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bleiben 
auf Verlangen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem
        <pb n="428" />
        416 
Einkommen das seiner Ehefrau zugerechnet wird (Art. 9), unbeschadet der Ein- 
reihung wenigstens in die erste Tarifstufe, in folgenden Abstufungen außer 
Ansatz: 
bei einem Einkommen beider Ehegatten 
von nicht mehr als 1800 K bis zum Betrage von 600 M, 
„ „ „ 2100 +∆ „ „ „ „ 500 4, 
„ „ „ 2400 +&amp; „ „ „ „ 400 , 
„ „ „ 2700 + „ „ „ „ 300 , 
„ „ „ 3000 + „ „ » „ 200 .“ 
Art. 7. 
An Stelle von Art. 19 Abs. I, II treten folgende Bestimmungen: 
„1Steuerpflichtige, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen 
den Unterhalt gewähren, erhalten auf Verlangen Steuerermäßigung, 
1. 
wenn ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als 4000 KK beträgt, unbe- 
schadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe 
bei einem bis sieben Abkömmlingen für jeden Abkömmling um je eine 
Tarifstufe, 
bei acht oder mehr Abkömmlingen um 8 Tarifstufen, 
lwenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 4000 -J, aber nicht mehr als 
8000 J= beträgt, bei 
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
fünf oder sechs Abkömmlingen um drei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um vier Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen, 
wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 8000 —X, aber nicht mehr als 
12000 J beträgt, bei 
fünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um drei Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um vier Tarifstufen, 
wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 12,000 -x, aber nicht mehr 
als 16,000 1 beträgt, bei 
sieben oder acht Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen.“ 
II Der bisherige Abs. III wird Abf. II.
        <pb n="429" />
        Nr. 55. 417 
Art. 8. 
Art. 20 Abs. I erhält folgende Fassung: 
„1! Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 
9000 J¾ beträgt, kann unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste 
Tarifstufe weiter verlangen, daß ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine 
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei 
bis sechs Stufen gewährt wird."“ 
Art. 9. 
Art. 21 erhält folgende Fassung: 
„Art. 21. 
1 Die Vorschriften der Art. 18 bis 20 finden auf die im Art. 2 bezeich- 
neten Steuerpflichtigen keine Anwendung. 
I1 Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 bei der Veranlagung außer Be- 
tracht bleiben, werden für die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen der 
Art. 18 bis 20 dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Ausgenommen von 
der Zurechnung bleiben die Einkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des 
Offizierspensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes bei der Veran- 
lagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz 
zu lassen sind." 
Art. 10. 
Art. 29 Abs. I Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 
„1. der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im Art. 7 Abs. 1 
bezeichneten vier Arten von Einkommensauellen einschließlich der im vollen Be- 
trag und unter Bezeichnung der Gesellschaft besonders auszuweisenden Gewinn- 
anteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung,“. 
Art. 11. 
a) Dem Art. 36 wird folgender Abs. II angefügt: 
„ 11 Die Staatsregierung kann jedoch anordnen, daß an Stelle des Steuerausschusses 
das Rentamt die Veranlagung vornimmt, wenn das steuerbare Einkommen des 
Pflichtigen auf nicht mehr als 3000 X4 festzusetzen ist oder nur aus Beruf usw. 
herrührt. In diesen Fällen stehen auch dem Rentamte die Befugnisse des Steuer- 
ausschusses zu.“ 
1 a 91
        <pb n="430" />
        418 
b) Art. 49 wird geändert, wie folgt: 
1. Im Abs. I werden die Worte „des Steuerausschusses“" durch die Worte „über 
die Veranlagung“ ersetzt. 
Abs. II erhält folgende Fassung: 
I1 Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamt 
und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagen- 
pflicht den Gemeinden zu." 
J) Art. 59 Abs. II erhält folgende Fassung: 
I! Die Beschwerde steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Regierung, 
Kammer der Finanzen, und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur 
Begründung der Umlagenpflicht den Gemeinden zu." 
4) Als zweiter Satz wird eingeschaltet im Art. 56 Abs. VIII: 
„Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Berufung 
zusteht."“ 
im Art. 61 Abs. VIII: 
„Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Beschwerde 
zusteht.“ 
e) Art. 53 Abs. I erhält folgende Fassung: 
„ IWenn sich die Berufung gegen eine rentamtliche Veranlagung richtet und 
das Rentamt die Berufung für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung 
hiernach abzuändern. Alle anderen Berufungen werden dem Steuerausschusse zur 
Würdigung mitgeteilt.“ 
f) Art. 70 Abs. V erhält folgende Fassung: 
„ Wenn das Rentamt den Einspruch für begründet erachtet, so hat es die 
Veranlagung hiernach abzuändern; andernfalls ist der Einspruch als Berufung 
zu behandeln und dem Pflichtigen aufzugeben, binnen einer Ausschlußfrist von 
einem Monat seine Berufung nach Maßgabe des Art. 50 Abs. II bis V zu 
begründen." 
2 
S 
un 
Art. 12. 
Ersetzt werden im: 
Art. 38 Abs. II das Wort „gleicher“ durch die Worte „eineinhalbfacher bis zwei- 
facher“; 
Art. 55 Abs. III die Zahl „fünf“ durch die Zahl „acht“; 
Art. 61 Abs. III die Worte „zwei in München“ durch die Worte „drei in 
Minchen“.
        <pb n="431" />
        Nr. 55. 419 
Art. 13. 
Dem Art. 92 wird folgender Absat angefügt: 
„VDie Staatsregierung ist ermächtigt, einem Steuerpflichtigen, der das Recht 
des Einspruchs, der Berufung, der Beschwerde oder des Antrags auf Abminderung 
der Steuer (Art. 49 bis 51, 59, 60, 69, 70, 72 des Einkommensteuergesetzes, 
Art. 22, 26, 27 des Gewerbsteuergesetzes, Art. 18, 19, 20 des Kapitalrenten- 
steuergesetzes, Art. 22, 23, 27, 37 des Umlagengesetzes) verloren hat, innerhalb 
der auf die Steuerfestsetzung folgenden drei Jahre eine neue Rechtsmittelfrist oder 
Antragsfrist zu eröffnen, wenn der Verlust durch eine entschuldbare Handlung 
oder Unterlassung des Steuerpflichtigen verursacht worden ist oder wenn nur auf 
diese Weise eine durch offenbar unrichtige amtliche Sachbehandlung verursachte 
erhebliche Schädigung des Steuerpflichtigen abgewendet werden kann. Diese Er- 
mächtigung erstreckt sich auch auf die einer Gemeinde wegen Steuerausscheidung 
oder zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgter Veranlagung 
zustehenden Rechtsmittel."“ 
Art. 14. 
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirk— 
samkeit; im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Sreunig Dr. v. Knilling. Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
91°
        <pb n="432" />
        420 
Anlage zu Art. 5. 
Tarif für die Verechnung der Ginkommensteuer. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen Einkommen 
Stufe von bis Steuer Stufe von bis Steuer 
mehr als einschließlich mehr als einschließlich 
* 7 J7 — 
1 — 1,000 1 — 29 3,700 3,800 70 — 
2 1,000 1,100 2 — 30 3,800 3.900 73 50 
3 1,100 1,200 3 — 31 300 4,000 77 — 
4 11200 1,300 4 50 32 4,000 4,200 84 — 
5 1,300 1,400 6 — 33 4,200 4,400 91 — 
6 1,400 1,500 7 50 34 4,400 4,600 98 — 
7 1,500 1,600 9 — 35 4600 4800 102 — 
8 1,600 1,700 10 50 36 4,800 5,000 112 — 
9 1,700 1,800 12 — 37 5,000 5,200 120 — 
10 1,800 1,900 14 — 38 5,200 5,400 128 — 
11 1,900 2,000 16 — 39 5.400 5,600 136 — 
12 2,000 2,100 18 — 40 5,600 Z.800 144 — 
13 2,100 2,200 20 — 41 5,800 6,000 152 — 
14 2,200 2,300 22 — 42 6,000 6,200 1600 — 
15 2,300 2,400 24 — 43 6,200 6,400 168 — 
16 2,400 2,500 27 — 44 6,400 6,600 176 — 
1 2,500 2,600 30 — 45 6,600 6,800 184 — 
18 2,600 2,700 33 — 46 6,800 7.000 192 — 
19 2,700 2,800 36 — 47 7,000 7,200 200 — 
20 2,800 2,900 39 — 48 7,200 208 
21 2,9000 3.000 42 — 49 7,400 7,600 216 —1 
22 3.000 3,100 45 50 50 7,600 7,800 224 — 
23. 3,100 3,200 49 — 51 7,800 8,000 232 — 
24 3,200 3,300 52 50 52 8,000 8,200 241 — 
25 3,300 3.400 56 — 53 8,200 8,400 250 — 
26 3.400 3.500 59 50 54 8,400 8,600 2599 — 
27 3,500 3,600 63 — 55 8,600 8,800 268 — 
28 3 600 3.700 66 50 56 8.800 9.000 277 — 
*) Vorbehaltlich der Befreiungsbestimmungen im Art. 5 des Einkommensteuergesetzes. Hiernach sind einkommensteuer frei 
auch die nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 
1000 beträgt, sodann die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine, deren in 
Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 20)-4&amp; beträgt. Von der Befreiung sind ausgenommen männliche bayerische 
Staatsangehörige, deren steuerbares Einkommen mehr als 300 —∆ beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte Steuer von 
jährlich mindestene 50 entrichten.
        <pb n="433" />
        Nr. 55. 421 
Einkommen Einkommen 
mehr als einschließlich mehr als einschließlich 
57 9,000 9.200 286 — 97 30,000 31,000 1384. 
58 3200 9,400 295 — 98 31,000 32,000 1438 — 
59 9.400 9,600 304 — 99 32,000 33,000492 — 
60 9,600 9.800 313 — 100 33,000 34,000 1546 
61 9,800 10,000 322 — 101 34,000 35, 000 1000 — 
62 10,000 10,500 346 50 102 35,000 36.000 1654 — 
63 10,500 11,000 371— 103 36,000 37,000 1708. 
64 11,000 11,500 395 50 104 37,000 38,000 1762 — 
65 11,500 12,000 420 — 105 38,000 39,000 1816 — 
66 12,000 12,500 445 — 106 39,000 40,000 1870 — 
67 12,500 13.000 470 — 107 40,000 4s0,000 1926 — 
68 13,000 13,500 495 — 108 41,000 42,000 1982 — 
69 13,500 10,000 520 109 42,000 43,000 2038.— 
70 14,000 14,500 — 110 43,000 44,000 2094 — 
71 14,00 15,000 570 — 111 44,000 45,000 2150 — 
72 15,000 15,500 595 — 112 45,000 46,000 2206 — 
73 15,500 16,000 620 — 113 46,000 47,000 2202 — 
74 16,000 16,500 645— 114 47,000 18,000 2318 — 
75 16,500 17,000 670 — 115 48,000 49,000 2374 — 
76 17,000 17,500 695 116 49,000 50,000 2430 — 
77 17,000 18,000 720 — 117 50,000 51,000 2488 — 
78 18,000 18,500 745 — 118 51,000 52,000 2546 — 
79 18,500 10,000 770 — 119 52,000 53,000 2604 — 
50 19,000 19,500 795 — 120 53,000 54,000 2662 — 
1 19,#,00 20,000 820 — 121 51,000 55,000 2720 — 
82 20,000 20,500 845 — 122 55,000 56,000 2778 —1 
83 20,500 21,000 870 — 123 56,000 57,000 28366 — 
84 21,000 21,500 895 — 124 57,000 58,000 2894 — 
85 21,500 22,000 920 — 125 58,000 59,000 2952 — 
86 22.000 22,500 945 — 126 59,000 60,000 3010 — 
87 22,500 23,000 970 — 127 60,000 61,000 3069 
d8 23,000 231500 995 — 128 61,000 62,000 3128 — 
89 23,500 24,000 1020 — 129 62,000 63,000 3187 — 
90 24,000 24,500 1045 — 130 63,000 64,000 3246 — 
5n 24,500 25,000 1070 — 131 64,000 65,000 3305° — 
92 25000 26.000 112 — 132 65,000 66,000|3304 — 
93 26,000 27,000 1174 — 133 66,000 67,000 3423 — 
94 27,000 28,000 1226 — 134 67,000 68,000 3482 — 
95 28,000 29,000 1278 — 135 68,000 689,000 3541 — 
50 29,000 30,000 1330— 136 69,000 70000 3600 —
        <pb n="434" />
        422 
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen Einkommen 
Stufe von bis Steuer Stufe von bis Steuer 
mehr als einschließlich mehr als einschließlich 
- * A 3 — 1 -* 1 3 
137 70,000 71,000 3660 — 168 102,000 104,000 5650 1 — 
138 71,000 72,000 3720 — 169 104,000 106,000 5775— 
139 72,000 73,000 3780 — 170 106,000 108,000 5900 — 
140 73,0000 74,000%380 — 171 108,000 110,0002 5 — 
14474000 75,000 3900 — 172 110,000%¼112 000 610 — 
142 75,000 16.,000 39600 — 173 112,000 114,000 6270 — 
143 76,000 77,000 4020 — 174 114,000 116,000 6100 — 
144 77,000 78,000 4080 — 175 116,000 118,000 6525— 
145 78,000 79,000. 4140 — 176 118,000 120,000 6650 — 
146 79,000 80,000 4200— 177 120,000 122,000 67900 — 
147 80,000 81,000 42600— 178 122,000 124,00069330 — 
148 81,000 82,000 4320 — 179 124,000 126,000 7070— 
149 82,000 83,000380— 180 126,000 128,000% 210 
150 83,000 84,000 4440 — 181 128,000 130,000 7300— 
151 84,000 85,000 4500 — 182 130,000 132,000 7490 — 
152 85,000 86,000 45600 — 183 132,000 134,000 7630 — 
153 86,000 87,000 4620 — 184 134,000 136,000 7770 
154 87,000 88„,000 4660 — 185 136,000 138,0007910 —O 
155 88,000 89,000 4740 — 186 138,000 140,000 8050 — 
156 89,000 90,000 1800 — 187 140,000 142,0008100 — 
157 90,000 91,000 48600 — 188 142,000 144,000 8330 — 
158 91,000 92,000 4920 — 189 144,000 146,000 8470% 
159 92,000 93,000 4980 — 190 146,000 148,000 8610— 
160 93,000 94,000 5040— 191 148,000 150,000 8700— 
161 94,000 95,000 5100 — 
162 95,000 96,000ä 51600 — 
163 96,000 97,000 5220 — Bei Einkommen von mehr als 150,000 4 bis ein- 
164 97,000 98,000 52680 — dchließlich 300,000 . steigen die Stufen um je 5000“; 
165 98,000 99,000 5340 — ei solchen von mehr als 300,000 &amp;¾ um je 10,000 4; 
166 99,000 100,000 5400 — dlDie Steuer beträgt dann 6 vom Hundert jenes Ein- 
167 100,000 102,000 5625 — kommens, mit dem die vorausgehende Stufe endet.
        <pb n="435" />
        Nr. 55. 423 
Gesetz zur Abänderung des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden fKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben einige Bestimmungen des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 
4. November 1910 einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung 
des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer 
der Abgeordneten was folgt: 
Art. 1. 
1 Im § 6 Abs. II wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vierzehn“ ersetzt. 
u Im § 5 Abs. I werden die Worte „sowohl“ und „als nach lit. b“ gestrichen. 
Art. 2. 
Im § 7 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „eineinhalb“ ersetzt. 
Art. 3. 
Im § 33 werden 
1. im Abs. III Satz 1 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt; 
2. im Abs. III nach dem ersten Satze folgender Satz eingeschaltet: 
„Das gleiche gilt für Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder 
einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung zur Unterbringung von einzel- 
stehenden, der minderbemittelten Bevölkerung angehörigen Personen hergestellt 
werden, wenn für die einzelne Person nicht mehr als ein Zimmer bereit- 
gestellt ist.“; 
3. in dem bisherigen Satze 2 des Abs. III das Wort „vier“ durch das Wort 
„fünf“ ersetzt; 
4. nach Abs. III als neuer Abs. IV folgender Absatz eingeschaltet: 
„IV Für Kleinwohnungsbauten und Wohnungsbauten der im Abs. III 
Satz 2 bezeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 
Ablaufe des dritten dem allgemeinen Friedensschlusse folgenden Kalender- 
jahrs erbaut und fertiggestellt werden, beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf 
der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 18 Kalender- 
jahre. Nach Beginn der Steuerpflicht ist für die Dauer der anschließenden 
sieben Kalenderjahre nur die Hälfte der Jahressteuer zu veranlagen.“;
        <pb n="436" />
        424 
5. in dem bisherigen IV. und künftig V. Absatz die Worte „Abs. II, III“ durch 
die Worte „Abs. II, III, IV“ ersetzt. 
Art. 4. 
§ 39 erhält folgende Fassung: 
„! Nachlaß an der Mietsteuer wird auf Ansuchen gewährt, wenn Wohnungen 
oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, keinen Ertrag abgeworfen 
haben und der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermäßigen Mietertrags 
der ertragslosen Räume mindestens den sechsten Teil des katastermäßigen Mietertrags 
des Gebäudes beziffert. 
I. Der Nachlaß wird nach Maßgabe der Minderung des katastermäßigen 
Mietertrags festgesetzt. Hierbei sind an dem Betrage der Minderung etwaige Ent- 
schädigungen abzuziehen. Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, 
in dem die Wohnungen oder die Geschäftsräume ertragslos waren.“ 
Art. 5. 
§5 40 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Nachlaßgesuche sind beim Rentamte schriftlich oder mündlich anzubringen; 
sie müssen bei Meidung des Ausschlusses spätestens im Laufe der ersten sechs 
Monate des Jahres gestellt werden, das dem Kalenderjahre, für das der Nachlaß 
begehrt wird, folgt."“ 
· Art. 6. 
Die Bestimmungen des Art. 3 treten sofort in Wirksamkeit; im übrigen wirken die 
Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. u. finilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="437" />
        Nr. 55. 425 
Gesetz zur Abänderung des Umlagengesetzes vom 14. August 1910. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben us u. usw. 
Wir haben einige Bestimmungen des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 einer 
Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat 
und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten was folgt: 
. Art. 1. 
Art. 20 Abs. J erhält folgende Fassung: 
„ Steht einer anderen als der nach Art. 19 umlagenberechtigten Gemeinde 
eine Umlagenberechtigung in Bezug auf Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz oder 
stehendem Gewerbebetriebe zu (Art. 8 bis 11), so ist diese Gemeinde auch in 
Bezug auf die Einkünfte, die aus diesem Grundbesitze, Hausbesitz oder stehendem 
Gewerbebetrieb erzielt werden, anteilsweise umlagenberechtigt. Die Umlagen- 
berechtigung entfällt, wenn die auf diese Einkünfte treffenden Ertragstenern ins- 
gesamt weniger als 5 “ betragen." 
Art. 2. 
In Art. 23 Abs. I, 27 Abs. II wird nach den Worten „Art. 10 Abs. II/ die Zahl 
„36,“ eingefügt. 
Art. 3. 
Dem Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 wird folgende Bestimmung beigefügt: 
„Den beteiligten Gemeinden ist auf Wunsch der Einblick in die einschlägigen 
Verhandlungen zu gestatten.“ 
Art. 4. 
Art. 25 erhält folgende Fassung: 
„ Die Ertragsteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distrikts- 
gemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften werden um ein Drittel erhöht. 
! Die Einkommensteuern von steuerbaren Einkommen, die lediglich aus Beruf ufw. 
herrühren (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4), werden erhöht: 
92
        <pb n="438" />
        426 
bei steuerbarem Einkommen 
von mehr als 12,000 &amp; bis zu 16,000 um ½65) 
16,000 + „ „ 20,000 „ ⅜% 
20,000 4 „ „ 25,000%„ 
„ „„ 25,0004 „ 35,000 „ hꝶ 
„ „ 35,000 M „ „ 55,0004 „% 
6 
, 
15 
1 
55,000 f. , 80,0004 „ / 
„ „ „ 80,000 &amp; „, 120,000%— „ 
„ „ „ 120,000 M „ „ 170,000M „ / 
„ „ „ 170,000, „ 220,0004% „ 1 
„ „ „ 220,000 . . ...»10sz,·.-,. 
II! Die Vorschriften des Abs. II gelten auch für steuerbare Einkommen der 
bezeichneten Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Ein- 
künfte aus Beruf usw. mehr als 12,000, 16,000, 20,000, 25,000, 35,000, 
55,000, 80,000, 120,000, 170,000, 220,000 —X betragen. Die Erhöhung 
wird jedoch nach dem Steuerbetrage berechnet, der sich ergeben würde, wenn das 
steuerbare Einkommen lediglich aus diesen Berufseinkünften bestünde. Hierbei 
werden an diesen Berufseinkünften abziehbare Verbrauchsausgaben nur insoweit 
gekürzt, als die Berufseinkünfte das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen. 
1V Die Einkommensteuer von steuerbarem Einkommen wird erhöht bei einem 
Einkommen 
von mehr als 1000 bis zu 2000 &amp; um 3%# 
„ „ „ 2000 4 „, 4000 + „ 4. 
* Nach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis IV) werden in Ansatz 
gebracht: 
sämtliche Grundsteuern und Haussteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen, 
sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
mit den zweifachen Beträgen, 
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den einfachen Beträgen, 
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen. 
V! Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 1 &amp;.“ 
15 
5 2 —1 
Art. 5. 
Art. 32 erhält folgenden II. Absatz: 
„I1 Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Umlagenforderung haben keine 
aufschiebende Wirkung.“
        <pb n="439" />
        Nr. 55. 427 
Art. 6. 
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirksamkeit; 
im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann v. Greunig. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. v. Bellingrath. 
J. V 
Staatsrat Riegel 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
  
Gesetz zur Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910. 
Tudwig III. 
von Gottesg Gunden König von Bayern, Pfalzgraf bei RNhein, 
tzerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usm. us. 
Wir haben einige Bestimmungen des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910 
einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit 
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten 
was folgt: 
Art. 1. 
Dem Art. 1 wird folgender Absatz angefügt: 
„ ll Steuerbare Kapitalrenten, die aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung bestehen, werden für die Bercchnung der Steuer nur mit 
drei Fünfteln ihres Betrags in Ansatz gebracht.“ 
92
        <pb n="440" />
        428 
Art. 2. 
Dem Art. 9 wird folgender Absatz angefügt: 
„IV Für die Anwendung der Steuerbefreiungs- und Steuerermäßig Sbestir 
mungen der Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 9 werden Einkünfte, die nach Art. 8 
Ziff. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, 
dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Ausgenommen von der Zurechnung 
bleiben die Einkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des Offizierspensions-= 
gesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes bei der Veranlagung zu den Steuern 
und auderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz zu lassen sind." 
  
  
Art. 3. 
1. Art. 16 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 36 
bis 47 des Einkommensteuergesetzes.“ 
2. Im Art. 18 Abs. 1 werden die Worte „des Steucrausschusses“ durch die Worte 
„über die Veranlagung“ ersetzt. 
Art. 4. 
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirksamkeit; 
im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Jannar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Greunig. Dr. v. Knilling. Ur. v. Hrettreich. v. Hellringrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="441" />
        Nr 56. 429 
Gesetz zur Abänderung des Gewerbsteuergesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über 
die direkten Steuern vom 14. August 1910. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Art. 1. 
Das Gewerbsteuergesetz wird wie folgt geändert: 
1. Art. 11 Abs. I und II erhalten folgende Fassung: 
„ Bei Gewerbtreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 6000 beträgt, 
bleibt die Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag nicht mehr 
als 2000 X beträgt, die Ertragsanlage außer Ansatz. 
11 Zur Begründung der Umlagenpflicht sind jedoch diese Gewerbtreibenden vor- 
merkungsweise zu veranlagen, und zwar mit 
0.50 —X Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebskapital mehr als 500 % 
bis zu 2000 -x, 
1.00 -¾ Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebekapital mehr als 2000 # 
bis zu 4000 M, 
1.50 Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebskapital mehr als 4000“% 
bis zu 6000 M, 
0.50 Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 300 / bis zu 600 %, 
1.00 Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 600 ¼ bis zu 1000 4&amp;, 
1.50 Ertragsaulage, wenn der Reinertrag mehr als 1000 bie zu 1500 %, 
2.00 4 Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1500 “ bis zu 2000 1 
beträgt." 
2. Art. 20 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„ Die Veraulagung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Art 36 bis 47 
des Einkommensteuergesetzes.“ 
3. Im Art. 22 Abs. I werden die Worte „des Steuerausschusses“ durch die Worte 
„über die Veranlagung“ ersetzt. 
4. Die Stufen 1 des Tarifs der Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
        <pb n="442" />
        430 
Art. 2. 
Das Einführungsgesetz zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 14. August 1910 
wird wie folgt geändert: 
1. Art. 2 Abs. I erhält folgende Fassung: 
„ Die Staatsregierung kann in Bezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, 
die der Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegen oder den Gegenstand von Verträgen 
über Beseitigung von Doppelbesteuerungen bilden, Vereinbarungen und Verfügungen 
über eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Veraulagung treffen.“ 
2. Im Art. 8 wird an die Stelle der Zahl „1918“ die Zahl „1928“ gesetzt. 
Art. 3. 
Die Bestimmungen des Art. 1 über die Durchführung der Veranlagung und des 
Art. 2 treten sofort in Wirksamkeit; im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Art. 4. 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, die Texte des Einkommensteuer-, Haus-, 
Gewerb-, Kapitalrentensteuer= und Umlagengesetzes vom 14. August 1910 mit den Anderungen, 
wie sie sich aus den früher ergangenen und gleichzeitig ergehenden Abänderungsgesetzen ergeben, 
und mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
bekanntzumachen. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
u. Bandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="443" />
        Nr. 55. 431 
Gesetz zur Abänderung der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 und der 
Gemeindeordnungen für die Landesteile rechts des Rheins und für die Pfalz vom 29. April 1869. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
1 Im Art. 22 Ziff. 1 der Kirchengemeindeordnung werden die Worte „Art. 25 Abs. II— VI 
und 27 des Umlagengesetzes“ durch die Worte „Art. 25 Abs. II ff. und 27 des Umlagen- 
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 1918“, im Art. 60 a Abs. II, III der Ge- 
meindeordnung für die Landesteile rechts des Rheins (Art. 93 der Kirchengemeindeordnung) 
und im Art. 44 a Abs. II, III der Gemeindeordnung für die Pfalz (Art. 94 der Kirchen- 
gemeindeordnung) werden die Worte „25 des Umlagengesetzes“ durch die Worte „25 des 
Umlagengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 1918“ ersetzt. 
I1 Diese Bestimmungen wirken vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Lautstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Bandl. v. Thelemann. v. Greunig. Tr. v. Kuilling. Dr. v. Lreunig. v. Pellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        Geseh= und Verordumsshuat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 56. 
München, den 28. August 1918. 
* Inhalt: 
Bekanntmachung vom 1. August 1918 über die Ausführungsbestimmungen des Bun — 
gesetze vom 26. Juli 1918. 9 desrats zum Umsatzsteuer- 
  
  
  
—— 
Nr. 23909. 
Bekanntmachung über die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Umsatzst 
vom 26. Juli 1918. satzsteuergesehe 
fl. Staatsministerinm der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juli 1918 beschlossen, den nachstehend 
abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze vom 26. Juli 1918, RG#Bl. 
S.779, seine Zustimmung zu erteilen. 
München, den 1. August 1918. 
v. Orennig. 
93
        <pb n="446" />
        434 
Ausfüfirungsbestimmungen zum Umsahsteuergesehe. 
I. Ergänzungen und Erläuterungen zu den Vorschriften 
über die Umsatzsteuerpflicht. 
1. Allgemeine Umsatzsteuer. 
§ 1. 
(1) Von der Besteuerung sind nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes ausgenommen: 
Einfuhr, 1. Umsätze aus dem Ausland (Einfuhr); Ausland im Sinne dieser Vorschrift ist 
u staatsrechtlich, nicht zollrechtlich zu verstehen; es umfaßt also nicht die dem Zollausland 
gleichstehenden Gebietsteile des Deutschen Reichs (Zollausschlüsse, Freibezirke); 
2. (1) Umsätze von eingeführten Gegenständen im Inland, wenn 
a) es sich um den ersten Umsatz nach der Einfuhr (val. Nr. 1) handelt, 
b) dieser Umsatz nicht im Kleinhandel stattfindet und 
I) die Herkunft aus dem Ausland sichergestellt ist. 
(2) Die Umsätze sind nicht steuerfrei, wenn der Gegenstand vor dem Umsatz im Inland 
eine Be= oder Verarbeitung erfahren hat, die über die Zwecke der Sortierung, Reinigung 
und Erhaltung hinausgeht. Als Inland im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die dem 
Zollausland gleichstehenden Gebiete des Inlandes (Zollausschlüsse, Freibezirke). 
(3) Die Umsätze erfolgen außerhalb des Kleinhandels, wenn die Gegenstände zur 
gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger 
Be= oder Verarbeitung für eigene oder fremde Rechnung erworben werden; dabei kommt es 
auf die einzelne Lieferung an und es genügt nicht schon, daß das Unternehmen, welches den 
Umsatz ausführt, überwiegend im Großhandel veräußert. 
(4) Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach der vorstehenden Bestimmung in 
Anspruch nimmt, hat für die Entgelte, die er für Leferungen von eingeführten Gegenständen 
vereinnahmt, getrennt von seinen sonstigen Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch 
muß den Gegenstand nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort 
(Sitz) des ausländischen Lieferers, den Tag der Einfuhr, die Eingangszollstelle, den Tag 
der weiteren Lieferung im Inland, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Abnehmers, 
das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Zahlung enthalten; in der Bemerkungsspalte 
ist kenntlich zu machen, daß die Veräußerung nicht im Kleinhandel erfolgt ist, wenn dies 
nicht schon aus der Angabe über den Abnehmer klar ersichtlich ist;
        <pb n="447" />
        Nr. 56. 435 
3. (1) Umsätze von eingeführten Rohstoffen außerbalb des Kleinhandels mit der Wirkung, 
daß die Umsätze bei der Entscheidung, ob ein erster Umsatz im Inland im Sinne der Be- 
stimmung unter Nr. 2 vorliegt, nicht mit in Betracht gezogen werden, wenn sie erfolgen: 
a) in und aus denjenigen Gebieten des Inlandes, die dem Zollausland gleichstehen 
(Zollausschlüsse, Freibezirke); 
b) in und aus dem gebundenen Verkehre des Inlandes; hierher gehören auch Privat- 
lager ohne amtlichen Mitverschluß oder fortlaufende Konten; 
c) in und aus Seehafenplätzen, soweit es sich um gollfreie ausländische Rohstoffe 
handelt und die Einfuhr auf dem Seeweg erfolgt; dabei sind die Unterweserseehäfen 
und die Unterelbeseehäfen als ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen; 
4) in und aus inländischen Lagern anderer Art, sofern es sich um gollfreie aus- 
ländische Rohstoffe handelt und die Lager durch die oberste Landesfinanzbehörde 
zugelassen worden sind; die Zulassung erfolgt nur auf Antrag und unter der 
Bedingung, daß der Gegenstand ohne andere Zwischenlagerung als im Einfuhr- 
seehafenplatze nach dem Inlandslager gebracht und die Festhaltung der aus- 
ländischen Eigenschaft des Rohstoffs bei der Aufnahme und während der Lagerung 
sichergestellt ist. " 
(2) Findet in den in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gebieten und Lagern eine 
Be= oder Verarbeitung statt, so ist der Umsatz des durch die Be= oder Verarbeitung ent- 
standenen Gegenstandes steuerpflichtig. 
(3) Auf den Begriff des Kleinhandels findet die Bestimmung unter Nr. 2 Abs. 3 Anwendung; 
4. Umsätze in das Ausland (Ausfuhr), und zwar sowohl wenn die Ausfuhr durch den 
Hersteller wie auch wenn sie durch einen an der Herstellung nicht beteiligten Unternehmer 
erfolgt. Voraussetzung ist, daß der Ausführende durch seine Buchführung den Nachweis der 
Bestimmung der Gegenstände sicherstellt. Er hat zu diesem Zweck über die Entgelte, die er 
für Lieferungen von ausgeführten Gegenständen vereinnahmt, getreunt von den Entgelten 
für seine sonstigen Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch muß den Gegenstand 
nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des aus- 
ländischen Empfängers, den Tag der Lieferung ins Ausland, das vereinbarte Entgelt, den 
Betrag und den Tag der Zahlung enthalten; 
5. Umsätze vom Ausland in das Ausland, auch wenn bei der Ausführung der Lie- 
ferung der Gegenstand durch Gebietsteile des Inlandes gelangt (Durchfuhr); unberührt hier- 
von bleibt die Entscheidung, ob Zwischenumsätze, die im Inland stattfinden, steuerpflichtig 
oder nach den Vorschriften des § 2 Nr. 1 des Gesetzes (vgl. insbesondere die vorstehenden 
Bestimmungen zu Nr. 2, 3 und 4) von der Steuer befreit sind. 
93°
        <pb n="448" />
        436 
8 2. 
(Zu 8 28 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Erstattung (1) Unternehmer, die Gegenstände im Inland erwerben und dieselben Gegenstände ohne 
1n hr vorherige Be= oder Verarbeitung ins Ausland liefern, erhalten auf ihren Antrag einen Be- 
trag in Höhe von fünf vom Tausend des von ihnen ihrem inländischen Lieferer entrichteten 
Entgelts erstattet. Der Antrag ist an das für den ausführenden Unternehmer zuständige 
Umsatzsteneramt zu richten. 
(2) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß 
a) er die Gegenstände in das Ausland geliefert hat, 
b) er dieselben Gegenstände im Inland erworben hat, 
I) die Lieferung an ihn bei seinem Lieferer umsatzsteuerpflichtig, also nicht nach den 
§§ 2, 3 oder 4 des Gesetzes steuerfrei war, und 
4) welches Entgelt er für die Lieferung entrichtet hat. 
(s) Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren oder 
durch Auskünfte des Lieferers zu erbringen. Vermag der Antragsteller die erforderlichen 
Auskünfte des Lieferers nicht zu veranlassen, so ist sein Erstattungsantrag abzuweisen. 
(4) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71. 
83. 
Dteuerfreiheit (1) Die Befreiungsvorschrift des § 2 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt Edelmetalle und Edel- 
„hollin metallegierungen, es sei denn, daß sie im Kleinhandel erworben werden, d. h. daß der Er- 
werber kein Weiterveräußerer ist. 
(2) Aus den Büchern des Lieferers muß hervorgehen, daß der Erwerber ein Weiter- 
veräußerer ist. 
(68) Edelmetalle sind Platin, Platinmetalle, Gold und Silber. Als deren Legierungen 
im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Gegenstände, die weder Fertigfabrikate noch solche 
Halbfabrikate sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung ihrer Zusammensetzung oder 
Form dem Fertigfabrikat oder einem anderen Halbfabrikat eingefügt werden. Steuerfrei 
sind danach die Umsätze von Edelmetallerzen, Hüttenprodukten, Edelmetallen und Edelmetall- 
legierungen in Zainen, Körnern, Barren, Blättchen und nicht fassonierten oder gemusterten 
Blechen, Drähten und Röhren (Scharnieren), weiter von Abfallmetall (Rückstände, Gekrätz, 
Schliffen, Kehrgold und ähnliches), Blattgold, Blattsilber sowie den zur Platinierung, Ver- 
goldung und Versilberung erforderlichen Massen, endlich von Bruchmetall (zerbrochene, zer- 
schnittene oder sonst unbrauchbar gemachte Edelmetallsachen). Nicht steuersrei sind dagegen 
die Umsätze fertiger Schmucksachen und Edelmetallwaren sowie die zur Zusammensetzung und 
bei der Anfertigung von solchen verwendeten fertigen Teile, wie Chätons, Galerien, Karabiner- 
haken, Ketten, Brisuren und ähnliche Halbfabrikate.
        <pb n="449" />
        Nr. 56. 437 
84. 
(1) Ob die Befreiungsvorschrift des 83 Nr. 2 des Gesetzes gegeben ist, bestimmt die Steuerfreiheit 
oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet das für das Unter-= für 
nehmen zuständige Umsatzsteueramt liegt. seositanse. 
(2) Der Antrag auf Anerkennung als gemeinnütziges oder wohltätiges Unternehmen Unternehmen. 
muß spätestens bei Abgabe der Steuererklärung oder einer von dem Umsatzsteueramt über 
die Stenerpflicht geforderten Auskunft erfolgen (§ 17 des Gesetzes). Die Anerkennung gilt 
auch für die folgenden Steuerabschnitte, solange nicht eine wesentliche Anderung der Ge- 
schäftsgebarung des Unternehmens eintritt. Das Umsatzsteueramt hat die oberste Landes- 
finanzbehörde in Kenntnis zu setzen, sobald es eine solche wesentliche Anderung wahrnimmt. 
Die Anerkennung schließt die Veranlagung einzelner Umsätze, die als auf Gewinnerzielung 
gerichtet anzusehen sind, nicht aus. 
(3) Gemeinnützigkeit liegt nur vor, wenn das Unternehmen dem Interesse der All- 
gemeinheit und nicht nur bestimmter Personen oder eines engeren Kreises von solchen zu 
dienen bestimmt ist. 
(4) Wohltätige Unternehmungen sind solche, die der Wohlfahrtspflege Minderbemittelter 
dienen. Hierzu gehören auch die Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Unternehmungen, 
wenn das für ihre Benutzung erhobene Eutgelt auch bei Berücksichtigung der sonstigen Ar- 
beitsbedingungen außer Verhältnis zu den gebotenen Leistungen steht. 
(5) Bei Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen wird die Gemeinnützigkeit oder 
Wohltätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Reingewinn verteilt wird; es muß dieser 
jedoch durch die Satzung auf eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen 
beschränkt und ferner sichergestellt sein, daß die Gesellschafter und Mitglieder bei einer Auf- 
lösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile erhalten und der etwaige Rest des Ver- 
mögens für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet wird. 
§ 5. 
(1) Ausländische Werte (§ 6 Abs 3 des Gesetzes) sind nach dem Kurse umzurechnen, Umrechnung 
der am Tage der Vereinnahmung der Entgelte an der Berliner Börse amtlich festgestellt ausländischer 
worden ist. Bei einer Versteuerung nach § 17 Abs. 7 des Gesetzes tritt an die Stelle des Werte. 
Tages der Vereinnahmung der Tag der Leistung. 
(2) Ist an der Berliner oder einer anderen deutschen Börse kein Kurs für die Währung, 
in der das Entgelt vereinnahmt wurde, amtlich festgestellt worden, so ist derjenige Kurs 
maßgebend, den der Reichskanzler, sei es allgemein durch eine für eine bestimmte Zeit gel- 
tende Bekanntmachung, sei es für den einzelnen Fall, festsetzt.
        <pb n="450" />
        Edelmetall- 
waren. 
438 
2. Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. 
§ 6. 
Die in den §8 7 bis 17 enthaltenen Bestimmungen haben gemäß § 11 des Gesetzes, 
sowohl soweit sie eine nähere Abgrenzung der erhöht steuerpflichtigen Luxusgegenstände geben, 
als auch soweit sie die Steuer auf andere Luxusgegenstände ausdehnen, bindende Kraft, es 
sei denn, daß sich aus ihrer Fassung ergibt, daß sie lediglich als Anhalt für die Auslegung 
des Gesetzes dienen sollen. 
§ 7. 
(Zu § 8 Nr. 1 des Gesetzes.) 
(1) Die erhöhte Steuerpflicht nach § 8 Nr. 1 des Gesetzes bezieht sich nicht nur auf 
Schmucksachen, sondern auf Gegenstände aller Art, die aus den im § 8 Nr. 1 des Gesetzes 
genannten Stoffen oder unter Verwendung solcher Stoffe hergestellt sind (Haushaltsgeräte, 
Ausschmückungsgegenstände, Gold= und Silberstickereien, Rahmen und ähnliches) sowie auch 
auf einzelne Mengen unverarbeiteter Edelmetalle und Edelmetallegierungen und auf einzelne 
ungefaßte Perlen, Edelsteine und Halbedelsteine. " 
(2) Als Edelmetalle gelten Platin, Platinmetalle, Gold und Silber sowie alle Legierungen 
dieser Edelmetalle, auch wenn der Feingehalt an Edelmetall verhältnismäßig nur gering ist, 
also auch z. B. sechskaratiges Gold (sogenanntes Joujougold). 
(s) Bei unechten Gegenständen (Double, mit Platin, Gold oder Silber plattierten, 
platinierten, vergoldeten oder versilberten Gegenständen) ist es ohne Belang, aus welcher 
Masse der Gegenstand hauptsächlich besteht und wie dünn und von verhältnismäßig wie 
geringem Werte die verwendeten Edelmetallteile sind und auf welche Art die Edelmetalle 
aufgebracht sind (z. B. durch Aufschweißen, Auflegen von Blattgold oder Blattsilber, durch 
Amalgamierung oder auf galvanischem Wege). Es fallen also unter die erhöhte Steuer 
Gegenstände aus Neusilber, Alpakka, Alfenide, Messing, Zink, Eisen, Bronze, sobald sie 
platiniert, vergoldet oder versilbert sind; dagegen unterliegen Gegenstände aus den genannten 
Stoffen der erhöhten Steuer nicht, wenn sie nur patiniert (gefärbt) oder wenn sie vernickelt 
oder mit Nickel plattiert sind. 
(4) Bedeckt die Platinierung, Vergoldung oder Versilberung nur einen verhältnismäßig 
geringen Teil der Fläche eines im übrigen aus unedlen Stoffen bestehenden Gegenstandes, 
wie z. B. bei einem mit vergoldetem Rande versehenen Porzellanstücke, so wird dadurch die 
erhöhte Steuerpflicht nicht herbeigeführt. 
(5) Der erhöhten Steuer unterliegen nur echte Perlen; als solche gelten auch die 
sogenannten Japanperlen, dagegen nicht Nachahmungen aus Glas, Fischschuppen oder Perl- 
mutterstaub.
        <pb n="451" />
        Nr. 56. 439 
(6) Den Edelsteinen sind gleichgestellt die synthetischen, d. h. durch künstliche Wieder- 
holung des natürlichen Entstehungsganges hergestellten Edelsteine (besonders Saphire und 
Rubine), nicht jedoch die z. B. aus Glasflüssen, Glaspasten, Straß, Zinn und Bleilegierungen 
hergestellten Nachahmungen. Es können jedoch nachgeahmte Edelsteine und Halbedelsteine 
insosern der erhöhten Steuer unterliegen, als die Nachahmung durch Verwendung anderer 
Edelsteine oder Halbedelsteine erfolgt ist (z. B. Diamanten aus Bergkristallen, Alexandrite 
aus Korundmasse, Rubinen und Smaragden aus Flußspat). Rekonstruierte Steine sind 
aus Fragmenten echter Steine zusammengesetzt und unterliegen daher der erhöhten Steuer, 
ebenso sogenannte Doubletten, wenn in ihrem Oberteile Teile von Edelsteinen oder Halb- 
edelsteinen enthalten sind. 
(7) Es kommen insbesondere folgende der erhöhten Steuer unterliegende Steine in 
Betracht: 
1. Edelsteine: Diamant, Korund, (Saphir, Rubin und andere Abarten), Chrysoberyll 
(Alexandrit, Chrysoberyllkatzenaunge), Spinell, Topas (Aquamarin-Topas), Beryll (Smaragd, 
Aquamarin, Aquamarin-Chrysolith, Goldberyll), Zirkon (Hyazinth), Opal, Granat (Pyrop), 
Turmalin, Chrysolith (Peridot, Olivin), Dichroit, Cyanit, Sapparé, Dioptas, Diopfid, 
Vesuvian, Türkis; 
2. Halbedelsteine: Quarz (Amethyst, Berkristall, Rauchtopas, Zitrin, Rosenquarz, Katzen- 
auge, Jaspis, Chalcedon (Karneol, Plasma, Chrysopras, Achat), Feldspate (Adular, Mond- 
stein, Amazonenstein, Labradorit), Lasurstein, (Lapis lazuli), Nephrit, Jadeit, Spodumen 
(Kunzit, Hiddenit, Lithiumsmaragd), Hämatit, Lepidolith, Obsidian, Lava, Flußspat, Malachit, 
Atlasspat, Aragonit, Numeait, Gagat (Jet), Bernstein. 
(8) Soweit die im Abs. 7 unter Nr. 1 und 2 genannten Steine nach abweichender 
wissenschaftlicher Ansicht oder Anschauung der beteiligten Geschäftskreise nicht zu den Edel- 
steinen oder Halbedelsteinen gerechnet werden, wird die erhöhte Steuerpflicht hierdurch auf 
sie ausdrücklich ausgedehnt. 
(9) Nicht zu den steuerpflichtigen Steinen gehören z. B. Serpentinsteine, Alabaster, 
Marmor; auch Gegenstände aus Perlmutter, Elfenbein, Meerschaum und ähnliche unterliegen 
nicht der erhöhten Steuer. Jedoch können Gegenstände unter Verwendung solcher Stoffe 
oder unter Verwendung von Nachahmungen erhöht steuerpflichtiger Stoffe der erhöhten Steuer 
unterliegen, wenn zu ihrer Fassung Gold oder Silber oder vergoldete oder versilberte Metalle 
benutzt sind und die im folgenden Absatz behandelten Voraussetzungen zutreffen. 
(10) Ist ein Gegenstand aus den im Abs. 7 Nr. 1 genannten Stoffen und anderen 
Stoffen zusammengesetzt, so entscheidet der wertvollere Bestandteil (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 
des Gesetzes). Bei Auslegung dieser Bestimmung ist zu beachten, daß zu den der erhöhten 
Steuer unterliegenden Stoffen auch platinierte, vergoldete und versilberte Stoffe ohne Rücksicht
        <pb n="452" />
        440 
auf ihre sonstige Zusammensetzung gehören; Bestandteile aus diesen Stoffen sind also bei 
einem Vergleiche mit Bestandteilen aus sonstigen Stoffen, mit denen sie zusammengesetzt 
sind, nicht etwa nur mit dem Werte der zur Vergoldung oder Versilberung gebrauchten 
Edelmetallmengen, sondern mit ihrem vollen Werte einzusetzen. Bei den Wertvergleichungen 
kommt es nicht lediglich auf den Wert des Rohmaterials an, es ist vielmehr auch der Her- 
stellungswert heranzuziehen. Eine Zusammensetzung aus verschiedenen Stoffen liegt nicht nur 
daun vor, wenn die Stoffe derart miteinander verbunden sind, daß ihre Trennung nur unter 
Zerstörung des Gesamtgegenstandes möglich ist, es ist eine Zusammensetzung im Sinne des 
Gesetzes vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die einzelnen auseinandernehmbaren Teile 
für sich allein nicht brauchbar sind; danach macht z. B. eine goldene Feder den ganzen Füll- 
federhalter erhöht steuerpflichtig. 
(t1) Fassungen von Augengläsern sind gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes auch dann 
von der erhöhten Steuer befreit, wenn sie aus Edelmetall sind und ihr Wert den Wert der 
Gläser überwiegt. Als Fassungen von Augengläsern sind Gestelle zu Brillen und Klemmern, 
nicht jedoch Stiele von Lorgnetten anzusehen. 
88. 
(Zu § 8 Nr. 2 des Gesetzes.) 
Tajchenuhren. Die erhöhte Steuerpflicht bei Taschenuhren ist, ohne Rücksicht auf das im einzelnen 
Falle verwendete Metall, lediglich nach der Höhe des Entgelts zu beurteilen. 
89. 
(Zu §8 Nr. 3 des Gesetzes.) 
uriumt. (1) Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen 
solcher Werke unterliegen ohne Rücksicht auf die Technik ihrer Herstellung sowie unabhängig 
davon, ob sie einen Kunstwert haben oder nicht, der erhöhten Steuer. 
(2) Ein Werk der Plastik setzt ein über das flächenmäßige hinausgehendes Gebilde 
voraus; es gehören hierher auch Reliefs, Plaketten, Medaillen und Gemmen. Ein erhöht 
steuerpflichtiger Gegenstand liegt auch bei plastischer Ausbildung dann nicht vor, wenn der 
Gegenstand überwiegend zum Gebrauche bestimmt ist (z. B. geschnitzte Möbel, verziertes Geschirr 
und ähnliches) und nicht in erster Linie der Ausschmückung dient. Im übrigen braucht ein 
Werk der Plastik nicht aus Bronze, Marmor oder sonst einem bei der Bildhauerei gewöhnlich 
üblichen Sloffe zu bestehen; auch Darstellungen aus Holz, Porzellan, Fayence, und zwar 
nicht nur Figuren, sondern auch sogenannte Dekorationsgegenstände, Vasen, Tafelaufsätze, 
Ziergläser u. ä. kommen in Betracht. Insbesondere fallen auch der Ausschmückung dienende 
plastisch ausgestaltete Baustücke, z. B. Gipskartuschen und ähnliches, solange sie noch nicht 
mit dem Bauwerk verbunden sind, unter die erhöhte Steuer.
        <pb n="453" />
        Nr. 56. 441 
(3) Zur Malerei gehört auch die Herstellung von Miniaturbildwerken. Das gleiche 
gilt von Glasmalereien und Mosaikarbeiten. 
(4) Wird ein Kunstwerk mit Rahmen veräußert, so ist der gesamte Lieferungspreis 
für die Steuer maßgebend. 
(5) Zu den Originalwerken der Graphik im Sinne des § 8 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes 
gehören auch Radierungen; dagegen gehören nicht zu den Originalwerken der Malerei über- 
malte Photographien. 
(6) Die Ausnahme von der erhöhten Steuer im § 8 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes bezieht 
sich, soweit Verbände in Betracht kommen, nur auf solche Verkaufs= und Ausstellungsverbände, 
deren Mitglieder selbst ausübende Künstler sind, nicht also auf sogenannte Kunstvereine, die 
von Kunstsreunden gebildet werden. Durch den letzten Satz des Abs. 2 a. a. O. wird zum 
Ausdruck gebracht, daß die Bevorrechtigung der Künstlerverbände wegfällt, sobald sie neben 
Werken ihrer Mitglieder in gewerbsmäßiger Weise, also nicht nur gelegentlich, auch Werke 
von Nichtmitgliedern verkaufen. 
§ 10. 
(Zu § 8 Nr. 4 des Gesetzes.) 
(1) Der Begriff der Antiquität setzt voraus, daß der Gegenstand nicht in der Gegenwart Antiquitäten 
oder der jüngsten Vergangenheit hergestellt ist, und daß er neben seinem Material= oder und Sammel- 
Gebrauchswert einen Sammelwert hat. Ein weit zurückliegendes Alter ist nicht erforderlich, atgenstãude. 
insbesondere gehören auch Gegenstände aus der Biedermaierzeit zu den Antiquitäten. In 
neuerer Zeit angebrachte Ergänzungen und Reparaturen ändern nichts an dem Charakter 
eines Gegenstandes als Antiquität. Der besondere Sammelwert scheidet die als Antiquitäten 
anzusehenden Gegenstände von solchen, die lediglich dem Trödelhandel unterliegen. Sind 
sich bei einem Gegenstande, der objektiv als Antiquität anzusehen ist, Veräußerer wie Erwerber 
des besonderen Sammelwerts des Gegenstandes nicht bewußt und prägt sich diese Unkenntnis 
im Preise aus, so kann eine nach § 8 Nr. 4 des Gesetzes erhöht steuerpflichtige Lieferung 
nicht angenommen werden. 
(2) Dem Gegenstande nach umfaßt der Begriff der Antiquität Gebrauchs= wie Aus- 
schmückungsgegenstände aller Art. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Gegenstand zum 
praktischen Gebrauch oder lediglich zur Ausschmückung erworben wird. Insbesondere kommen 
in Betracht Möbel, Hausgeräte (einschließlich von Wagen, Schlitten, Krippen), Handwerkszeug 
und Gewerbeabzeichen, kirchliche Gerätschaften, Keramiken aller Art (Porzellan, Fayence, 
Mocjolika, Terrakotta, Steingut, Steinzeug, Hafnergeschirr), Gläser, Gegenstände aus Schmiede- 
eisen, Gußeisen (z. B. Ofenplatten), Messing, Kupfer, Zinn, Bronze, Schmelzwerk, Emaille 
und Elfenbein, Bucheinbände, Lederarbeiten, Holzschnitzereien, Lackarbeiten, Textilien (Spitzen, 
Borten, Stickereien, Kostüme, Stoffe, liturgische Gewänder, Teppiche, Gobelins, Wand- 
bespannungen und ähnliches). 
94
        <pb n="454" />
        Photo- 
graphische 
Apparate. 
442 
(3) Auch alte Drucke gehören zu den Antiquitäten. Ein höheres Alter des Druckes 
ist nicht erforderlich. Erstausgaben der Klassiker, der Romantiker, selbst noch lebender Schrift- 
steller, wenn sie ihres Sammelwerts wegen höher bezahlt werden, als es ihrem ursprünglichen 
Preise und der Güte ihrer Ausstattung entspricht, sind als alte Drucke oder jedenfalls als 
Sammelgegenstände im Sinne des § 8 Nr. 4 des Gesetzes erhöht steuerpflichtig. 
(4) Als sonstige Sammelgegenstände im Sinne des § 8 Nr. 4 des Gesetzes sind 
z. B. Münzen, Medaillen, Plaketten, Briefmarken, Siegel, Siegelstempel, Wappen, Auto- 
gramme, Erinnerungen an geschichtliche oder sonstige hervorragende Persönlichkeiten, Waffen, 
Trachten, ethnographische Gegenstände anzusehen. Die Befreiung von der erhöhten Steuer 
bei Sammelgegenständen, weil sie vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu 
werden pflegen, tritt nur ein, wenn nach der objektiven Beschaffenheit der Gegenstände die 
wissenschaftliche Verwendung die Regel bildet; es genügt also nicht die etwa im einzelnen 
Falle vorhaudene Absicht wissenschaftlicher Verwendung, diese kann vielmehr lediglich zu einem 
Erstattungsantrage nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes Anlaß geben. Da z. B. Münzen und 
Briefmarken überwiegend von Privatpersonen aus Liebhaberei gesammelt werden, unterliegen 
sie grundsätzlich der erhöhten Steuer. Das gleiche gilt von Sammlungen von Gehörnen, 
Fellen und ähnlichem. Dagegen liegt Sammlungen naturwissenschaftlicher Art, wie z. B. 
Gestein-, Mineralien-, Schmetterlings= und Käfersammlungen sowie Herbarien in der Regel 
ein wissenschaftlicher Zweck zu Grunde; derartige Gegenstände sind daher grundsätzlich von 
der erhöhten Steuer befreit. 
(5) Erzeugnisse des Buchdrucks, die nicht zu den alten Drucken zählen, unterliegen 
der erhöhten Steuer dann, wenn der Druck auf besonderem Papier erfolgt ist und das Er- 
zeugnis in beschränkter Auflage erscheint; beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. 
Besonderes Papier ist solches, dessen Wert über das üblicherweise bei Büchern der betreffen- 
den Art verwendeten erheblich hinausgeht (z. B. Büttenpapier, China= und Japanpapier). 
Eine beschränkte Auflage liegt vor, wenn die Zahl der gedruckten Exemplare erheblich hinter 
der bei Büchern der betreffenden Art üblichen Zahl zurückbleibt; dabei steht der Annahme 
einer beschränkten Auflage im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn gleichzeitig 
Exemplare in einer der Üblichkeit entsprechenden Anzahl auf weniger gutem Papier aus- 
gegeben werden. 
§5 11. 
(Zu § 8 Nr. 5 des Gesetzes.) 
(1) Nur photographische Handapparate unterliegen der erhöhten Steuer, nicht auch die 
großen Apparate der Berufsphotographen. Als Handapparate werden im allgemeinen solche 
mit einer Aufnahmefläche von höchstens 10 zu 15 cm (= 150 gem) anzusehen sein.
        <pb n="455" />
        Nr. 56. 443 
(2) Bestandteile von photographischen Apparaten sind insbesondere das Kameragehäuse, 
der Laufboden, der Kamerakörper, die Beschlagteile, das Objektiv, der Verschluß; Zubehör- 
stücke insbesondere Sucher, Gelbscheiben, Kassetten, Visierscheiben, Taschen für den Apparat, 
Ergänzungsobjekte, Ständer (Stativs), Platten und Films. 
(3) Nicht als Zubehörstücke sind anzusehen und daher von der erhöhten Steuer befreit 
Vorrichtungen zum Entwickeln, Vergrößern und Vervielfältigen. 
§* 12. 
(Zu § 8 Nr. 6 des Gesetzes.) 
(1) Als Klavierspielapparate kommen in Betracht: Pianola, Phonola, Ducanola, Musit- 
Estrella, Pianist, Virtuos und ähnliche Apparate; weiter selbsttätige elektrisch oder dynamisch iustrumente. 
in Betrieb gesetzte Klaviere mit oder ohne ebenso betriebene Begleitinstrumente (Geigen, 
Mandolinen und ähnliche). 
(2) Sprechapparate und Phonographen sind insoweit erhöht steuerpflichtig, als auf 
ihnen musikalische Darbietungen möglich sind. Hierher gehören z. B. die Grammophone, 
nicht dagegen Diktierapparate. 
3) Sonstige mechanische Spielapparate find z. B. Leierkasten, Spieldosen und Spieluhren. 
(4) Mechanische Spielapparate, die lediglich als Spielzeug dienen, wie z. B. Puppen- 
klaviere oder in Puppen eingefügte kleine Spieldosen, fallen nicht unter die erhöhte Steuer. 
(5) Die erhöhte Steuerpflicht der Platten und Walzen wird auf solche ausgedehnt, 
die zur Wiedergabe deklamatorischer Vorträge dienen. 
8 13. 
(Zu § 8 Nr. 7 des Gesetzes.) 
Als Zubehörstücke von Billards sind Billardbälle, Billardstöcke und für Billard be. Blrds. 
stimmte Kegel anzusehen. 
814. 
(Zu § 8 Nr. 8 des Gesetzes.) 
(1) Zu den Handwaffen gehören insbesondere Gewehre, Flinten, Büchsen, Karabiner, Waßsen. 
Teschings, Revolver und Pistolen, einschließlich der Luftgewehre, Luftpistolen usw., Säbel, 
Degen, einschließlich der Stockdegen, Hirschfänger, Florette, Schläger, Saufedern, Dolche, 
Schlagringe, als Waffe hergerichtete Gummischläuche. 
(2) Die erhöhte Steuer wird nicht erhoben für die Lieferung von Seitengewehren und 
Offiziersäbeln in einfachster, den militärischen Vorschriften entsprechender Ausführung; beie 
vorschriftsmäßigen Schußwaffen kommt nur die (stattung nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes 
in Betracht. 
94•
        <pb n="456" />
        Personen- 
fahrzeuge. 
444 
(3) Zu den steuerpflichtigen Bestandteilen gehören z. B. Klingen und Degengriffe, 
zu den Zubehörstücken Scheiden, Taschen und Kasten für die Aufnahme von Waffen, Trage- 
vorrichtungen, Ansatzstücke und Reservemagazine für Revolver und Pistolen, Schalldämpfer, 
Zielstöcke, Zielstäbe, Zielfernrohre und Diopter. Gegenstände zum Reinigen der Waffen und 
Scheiben unterliegen nicht der erhöhten Steuer. 
(4) Zur Munition gehören auch Bolzen für Luftgewehre und die zur Herstellung von 
Munition bestimmten Bestandteile wie Hülsen, Zündhütchen, Pfropfen, Blättchen, Schrot, 
Kugeln und Puloer. 
6) Nicht zu den Handwaffen gehört Kinderspielzeug. 
8 15. 
(Zu § 8 Nr. 9 des Gesetzes.) 
(1) Personenfahrzeuge unterliegen stets der erhöhten Steuer, wenn sie mit motorischer 
Kraft betrieben werden (Automobile, Kraftfahrräder, Motorboote und ähnliche). 
(2) Sonstige Personenfahrzeuge unterliegen der erhöhten Steuer, wenn sie nach ihrer 
Beschaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs= oder sportliche Zwecke bestimmt sind. 
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist aus der objektiven Beschaffenheit 
der gelieferten Gegenstände zu entnehmen, ohne daß es auf die Absicht des Erwerbers im 
einzelnen Falle ankommt. 
(3) Kutschwagen, die mit einem Verdeck ausgestattet sind, sind stets als erhöht steuer- 
pflichtig anzusehen (z. B. Koupees, Landauer, Berlinen, Viktorias). Von der erhöhten Steuer 
sind nur auszunehmen Breaks mit Längssitzen für nicht mehr als vier Personen und sogenannte 
Jagdwagen, die ihrer Ausstattung nach als gewöhnliche Land= und Gutswagen dienen. Eine 
Ausstattung, die bei sogenannten Jagdwagen und viersitzigen Breaks nicht zur erhöhten Steuer 
Anlaß gibt, wird anzunehmen sein, wenn es sich um Wagen handelt, deren Verkaufspreis 
vor Ausbruch des Krieges nicht mehr als achthundert Mark betrug. 
(4) Bei Schlitten sind Bauart und Ausstattung im einzelnen Falle für die Entscheidung, 
ob sie der erhöhten Steuer unterliegen, maßgebend. 
(5) Fahrräder sind nur dann erhöht steuerpflichtig, wenn sie gegenüber dem gewöhnlichen 
Gebrauchsfahrrad besondere Merkmale (3. B. Art der Lackierung oder Vernickelung) aufweisen. 
(6) Wasserfahrzeuge, die der erhöhten Steuer unterliegen, sind insbesondere Jachten, 
solche Segelboote, die ihrer Bauart nach nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, 
Ruderboote, die ihrer Bauart nach nicht lediglich als Beiboote dienen, sowie Wasserfahrräder. 
(1) Die erhöhte Steuerpflicht wird auf die Bestandteile und Zubehörstücke der im § 8 
Nr. 9 des Gesetzes genannten Fahrzeuge (z. B. Deichseln, Räder, Bereifung, Büchsen, 
Hemmzeug, Spritzleder, Verdecke, Ortscheite, Spielwaagen, Vorhänge, Tritte, Scheiben,
        <pb n="457" />
        Nr. 56. 445 
Karosserien, Sitze, Hupen, Beleuchtungsanlagen, Laternen, Segel, Ruder) ausgedehnt, wenn 
aus ihrer Ausstattung die Bestimmung für solche Fahrzeuge, die nach Abs. 1 bis 6 der 
erhöhten Steuer unterliegen, hervorgeht. Dies gilt nicht von den Teilen der Maschinerie 
von Kraftfahrzeugen (z. B. Motor, Zylinder, Olpumpe, Ventilator, Wasserpumpe, Kupplung, 
Getriebe, Schaltung, Bremse, Kardanübertragung, Lenkung, Radachsen, Federn, Gehänge, 
Auspufftopf, Kreuzgelenk, Kurbeln, Ventile, Kühler, Benzinbehälter). 
§5 16. 
(Zu §8 Nr. 10 des Gesetzes.) 
(1) Zu den Wandteppichen gehören insbesondere die Gobelins. Toppiche. 
(2) Wandbespannungin, die in der Art von Tapeten verwendet werden, unterliegen 
nicht der erhöhten Steuer. 
§ 17. 
(Zu §8 Nr. 11 des Gesetzes.) 
(1) Zu den gewöhnlichen Schaffellen, die der erhöhten Steuer nicht unterliegen, gehören Felle 
nur solche Felle von Schafen und Lämmern, die nicht aus Gründen des Schmuckbedürfnisses und Pelze. 
zur Herstellung von Pelzsachen verwendet werden. Erhöht steuerpflichtig sind insbesondere 
folgende Schaffell= und Lammfellsorten: Tibet-, Karakulfelle, Slinks, Persianer, Halbpersianer, 
Astrachanfelle, Krimmer, Füssel, Schmaschen, Mufflons und Angorafelle. 
(2) Zu den Bekleidungsstücken, die bei Verwendung von Pelzwerk der erhöhten Steuer 
unterliegen, rechnen gefütterte und pelzbesetzte Mäntel, Unter= und Oberkleider, Schuhe, 
Muffs, Handschuhe und ähnliches. Gleichgestellt werden Fußsäcke und Decken. Bloßer 
Aufput,, der nicht zur erhöhten Steuerpflicht des ausgeputzten Gegenstandes führt, liegt nur 
vor, wenn es sich um die Verwendung von schmalen Pelzstücken zum Besatz von Kleidern, 
Kopfbedeckungen oder Stiefeln usw. handelt. « 
(3) Als Ausstattungsgegenstände aus Fellen kommen Vorleger, abgesehen von solchen 
aus gewöhnlichen Schaffellen, Zierfelle (Tigerfelle u. a.) in Betracht. 
8 18. 
(1) Die Steuerpflicht bei dem Verbringen ins Ausland (§ 10 Nr. 3 des Gesetzes) Ausfuhr 
erstreckt sich nicht auf die Vervielfältigungen und Kopien von Werken der Plastik, Malerei von Kunst= 
und Graphik, umfaßt vielmehr nur Originalwerke dieser Art. § 9 Abf. 5 findet Anwendung gegensänden 
27 » · - und 
(2) Die Steuerpflicht tritt bei diesen Gegenständen sowie bei den übrigen im § 10 Antiquitäten 
Nr. 3 des Gesetzes aufgeführten Gegenständen (Antiquitäten sowie solchen Sammelgegenständen, 
die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen= und Tierwelt 
von Bedeutung sind) nur dann ein, wenn die Gegenstände am Tage des Verbringens ins
        <pb n="458" />
        Erstattung 
der Steuer 
bei Luxus- 
gegenständen. 
446 
Ausland vor fünfzig oder mehr Jahren hergestellt sind. Die Werke der modernen Kunst 
unterliegen also der Steuer bei dem Verbringen ins Ausland nicht. 
(3) Die Steuer nach § 10 Nr. 3 des Gesetzes tritt im Gegensatze zu den für sonstige 
steuerpflichtige Leistungen geltenden Vorschriften des Gesetzes auch dann ein, wenn ein Lieferungs- 
geschäft nicht vorliegt. Es genügen also: die Versendung lediglich mit der Absicht, die Ge- 
genstände im Ausland zum Verkaufe zu stellen, sowie zum Zwecke der Ausstellung, auch 
wenn von vornherein die Absicht besteht, den Gegenstand nach Schluß der Ausstellung wieder 
ins Inland zurückzuschaffen; die Mitnahme der Gegenstände bei der Übersiedelung ins Aus- 
land; Schenkungen an im Ausland wohnende Personen sowie die Versendung ins Ausland 
infolge eines Erbfalls. In Fällen, in denen hiernach die erhöhte Steuerpflicht unbillig 
erscheint, kann der Bundesrat auf Antrag schon vor dem Verbringen ins Ausland die 
Besreiung von der Steuer aussprechen; der Antrag ist bei dem Umsatzsteueramt anzubringen. 
(4) Die Steuer muß nach § 28 Abs. 4 des Gesetzes erstattet werden, wenn die Gegenstände 
von der Person, die die Steuer entrichtet hat, wieder ins Inland gebracht werden. Der Antrag 
kann auch von den Erben dieser Personen gestellt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, 
daß es sich um denselben Gegenstand handelt, für den die Steuer entrichtet worden ist. 
(5) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71. 
* 19. 
(1) Eine Erstattung des Unterschieds zwischen der erhöhten Steuer und der allgemeinen 
Umsatzsteuer findet gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes statte 
1. bei allen der erböhten Steuer nach § 8 des Gesetzes unterliegenden Luxusgegenständen, 
wenn der Erwerb der Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse 
liegt insbesondere vor, wenn die Gegenstände zum öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimmt 
sind. Dies trifft z. B. zu bei Waffen, die von der Heeresverwaltung, den bundesstaatlichen 
und kommunalen Verwaltungen, bei Orden und Ehrenzeichen, die von den Verleihungs- 
berechtigten zum Zwecke der Verleihung, bei Kunstgegenständen, die für öffentliche Sammlungen 
erworben werden. Ein öffentliches Interesse ist ferner nach der Vorschrift des § 28 Abfl. 2 
des Gesetzes anzunehmen beim Erwerbe für kirchliche Zwecke (Altargeräte, Harmonien). Diese 
Vorschrift ist auch auf Anschaffungen solcher Religionsgemeinschaften anzuwenden, die nicht 
zu den in dem betreffenden Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaften gehören; das 
gleiche gilt für Anschaffungen von Harmonien durch solche Personen, bei denen eine über- 
wiegende Verwendung zu Hausandachten sichergestellt ist. Ferner ist ein öffentliches Interesse 
als gegeben anzunehmen, wenn der Erwerber nachweist, daß er den Gegenstand innerhalb 
einer wissenschaftlichen Betätigung verwenden will. Das gleiche gilt für Grabdenkmäler in 
einfacher Ausstattung;
        <pb n="459" />
        Nr. 56. 47 
2. bei Flügeln, Klavieren, Harmonien, wenn der Erwerber nachweist, daß er entweder 
selbst berufsmäßig gegen Entgelt Musikunterricht erteilt oder Leiter einer Lehranstalt ist und 
die genannten Musikinstrumente zum berufsmäßigen Musikunterricht oder in der Lehranstalt 
verwendet werden; 
3. bei Orchestrions, wenn der Erwerber nachweist, daß er das Orchestrion in seinem 
Gewerbe, insbesondere im Gastwirtsgewerbe, verwendet; 
4. bei Edelmetallen, Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und ge- 
faßten Steinen, wenn der Erwerber nachweist, daß er sie zu technischen oder zu Heilzwecken, 
insbesondere im Betriebe der Zahnheilkunde, verwendet; 
5. bei Personenfahrzeugen, wenn der Erwerber nachweist, daß das Personenfahrzeug 
ausschließlich oder überwiegend der Ausübung seines Gewerbes oder Berufs dient. Diese 
Voraussetzung ist insbesondere gegeben bei Fuhrunternehmern, die Droschken oder Omnibusse 
erwerben wollen, bei Landärzten oder Tierärzten, die nach der Art ihrer Praxis größere 
Wege zurückzulegen haben. Die Voraussetzung ist im allgemeinen nicht gegeben bei Gewerbe- 
treibenden, die das Personenfahrzeug lediglich brauchen wollen, um von ihren Wohnungen 
zu ihren Geschäftsräumen zu gelangen. 
(2) Für die Erstattung ist das Umsatzsteueramt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen 
Aufenthalts des Erwerbers zuständig. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß er 
a) den Gegenstand erworben hat und 
b) ihn zu einem der im Abs. 1 unter 1 bis 5 angegebenen Zwecke verwendet. 
(3) Der Nachweis zu à ist durch eine Erklärung des Unternehmers, der den Gegen- 
stand geliefert hot, zu erbringen. Zur Nachprüfung der Erklärung zu b hat das Umsatz- 
steueramt erforderlichenfalls die Ortspolizeibehörde, die amtlichen Berufsvertretungen des Er- 
werbers oder sonstige sachkundige Stellen zu befragen. 
(4) Das Umsatzsteueramt hat in geeigneten Fällen nachzuprüfen, ob der Veräußerer 
den Gegenstand tatsächlich zum erhöhten Satze versteuert hat und den Verpflichtungen des 
15 des Gesetzes nachgekommen ist; ist es nicht selbst für das Unternehmen des Ver- 
äußerers zuständig, so benachrichtigt es in geeigneten Fällen das zuständige Umsatzsteueramt. 
(5) Das Umsatzsteueramt hat über die Erstattungsanträge ein nach den Anfangs- 
buchstaben der Namen geordnetes Verzeichnis zu führen und nach diesem bei jedem neuen 
Antrag festzustellen, inwieweit nach Maßgabe der früheren Anträge ein hinreichender Anlaß 
zu einer neuen Erstattung vorliegt oder die Befürchtung besteht, daß der Antragsteller für 
dritte Personen erwirbt. Auf Erstattungsanträge öffentlicher Behörden findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
(6) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71.
        <pb n="460" />
        g 20. 
Genehmigung (1) Auf Antrag eines Kauflustigen kann nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes an Stelle 
zur e der Erstattung (§ 19) die vorherige Genehmigung zur Lieferung unter Ansatz lediglich der 
gegenständen allgemeinen Umsatzsteuer treten. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß bei ihm die Vor- 
nach denl aussetzungen für eine Verwendung zu den im § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 angegebenen Zwecken 
von 5 v T. vorliegen. § 19 Abs. 2 Sat 1 findet entsprechende Anwendung. 
gemäß § 28 (2) Gibt das Umsatzsteueramt dem Antrag statt, so händigt es dem Antragsteller eine 
— Bescheinigung aus, die Vor= und Zuname und Wohnort nebst Straße und Hausnummer 
des Antragstellers, genaue Bezeichnung des Gegenstandes, erforderlichenfalls unter Angabe 
einer Preisgrenze, Gültigkeitsdauer und laufende Nummer der Bescheinigung, Tag und Ort 
der Ausstellung der Unterschrift nebst Stempelabdruck des Umsatzsteueramts enthält. Die 
Gültigkeitsdauer ist im allgemeinen auf höchstens eine Woche zu bemessen. Die Nummern- 
folge ist so einzurichten, daß mit jedem neuen Kalenderjahr eine neue Nummernfolge be- 
ginnt. Das Umsatzsteueramt hat ein Verzeichnis zu führen, in das es die Ausstellung jeder 
Bescheinigung mit den für diese vorgeschriebenen Angaben einträgt, außerdem hat es den Namen 
des Antragstellers in das nach § 19 Absl. 5 vorgeschriebene Namenverzeichnis einzutragen. 
(3) Der Unternehmer, der auf Grund der Bescheinigung für einen an sich luxussteuer- 
pflichtigen Umsatz statt der erhöhten Steuer nur eine solche von 5 v. T. in Ansatz bringt, 
hat sich die Bescheinigung aushändigen zu lassen und sie bei seinen Geschäftspapieren auf- 
zubewahren. Er hat ferner in dem Stenerbuche die im 8§ 35 vorgeschriebenen Eintragungen 
zu machen, dabei den Steuerbetrag mit dem Satze von 5 v. T. zu berechnen und in der 
Bemerkungsspalte die Bescheinigung des Umsatzsteueramts genau zu bezeichnen. 
§ 21. 
Behördliche (1) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, welche Behörden zur Ausstellung der 
Beschniguns im §20 des Gesetzes vorgesehenen Bescheinigungen zuständig sind. 
gewerbliche (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten: Name (Firma) und Wohnort (Sitz) nebst 
* Straße und Hausnummer des Inhabers, genaue Bezeichnung der Gegenstände, deren ge- 
von Luxus= werbliche Weiterveräußerung betrieben wird, unter Hervorhebung der einzelnen Nummern des 
gegenständen § 8 Abs. 1 des Gesetzes, Gültigkeitsdauer und laufende Nummer der Bescheinigung, Datum 
und Ort der Ausstellung und Unterschrift nebst Stempelabdruck der ausstellenden Behörde. 
(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Die 
Nummernfolge ist so einzurichten, daß mit jedem neuen Kalenderjahr eine neue Nummern- 
folge beginnt. 
(4) Die ausstellende Behörde hat ein Verzeichnis zu führen, in das sie die Ausstellung 
jeder Bescheinigung mit den im Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben einträgt.
        <pb n="461" />
        Nr. 56. 449 
(5) Ist der Erwerber nicht selbst Weiterveräußerer, sondern erwirbt er nur für einen 
solchen, so hat er außer der im Abs. 1 vorgeschriebenen Bescheinigung eine Erklärung seines 
Auftraggebers beizubringen, nach der er berechtigt ist, für den Weiterveräußerer die in der 
Erklärung nach Maßgabe des Abs. 2 bezeichneten Gegenstände zu erwerben. In der Er- 
klärung ist der Auftraggeber wie der Beauftragte nach Vor= und Zuname, Wohnort nebst 
Straße und Hausnummer, und gegebenenfalls unter Bezeichnung der Firma aufzuführen. 
Die Erklärung ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu beglaubigen, und in dem Be- 
glaubigungsvermerk ist auf die nach Abs. 2 auszustellende Bescheinigung Bezug zu nehmen. 
(s) Als Anleitung für die Bescheinigung nach Abs. 2 und die Erklärung nach Abs. 5 
dienen die Muster 1 und 2. 
§ 22. 
(1) Der Steuerpflichtige hat im Falle der Veräußerung an einen gewerblichen Weiter- 
veräußerer in dem Steuerbuche die im § 35 vorgeschriebenen Eintragungen zu machen, mit 
Ausnahme der Eintragung des Steuerbetrags. Außerdem hat er in der Bemerkungsspalte 
den Erwerber, die Nummer und das Kalenderjahr der Bescheinigung unter Angabe der aus- 
stellenden Behörde, des Ortes und des Datums der Ausstellung einzutragen. Im Falle 
des § 21 Abs. 5 hat er unter Berücksichtigung der Erklärung des Auftraggebers sowohl 
diesen als auch den Beauftragten zu vermerken. 
(2) Im übrigen hat der Steuerpflichtige diese Lieferungen mit 5 v. T. zu versteuern und 
zu diesem Zwecke bei Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen. 
II. Bestimmungen über die Aufzeichnungs= und Buchführungspflicht. 
· §23. 
(1) Bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich 
der Steuerpflichtige einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen zu bedienen. 
(2) Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit laufeu- 
den Zahlen versehen sein. 
(3) An Stellen, die nach der Regel zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischen- 
räume gelassen werden. Es ist zu vermeiden, den ursprünglichen Juhalt einer Eintragung 
durch Streichungen oder auf andere Weise unleserlich zu machen oder zu radieren, auch 
sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, 
ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
(4) Die Bücher und die übrigen Aufzeichnungen sollen bis zum Ablauf von sechs 
Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufbe- 
wahrt werden. 
95 
2 
tu65 
Auf- 
zeichnungen 
und 
Buchführung 
der Steuer- 
pflichtigen. 
a) Im 
allgemeinen.
        <pb n="462" />
        b) Bei kleinen 
ländlichen 
Vetrieben. 
460 
8 24. 
(1) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn 
1. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für seine Leistungen erhält, fortlaufend 
in ein Buch eingetragen werden, 
2. am Schlusse jedes Kalenderjahrs der Gesamtbetrag der Entgelte ermittelt wird und 
3Z. weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte noch bei der Zusammenzählung 
am Schlusse des Kalenderjahrs die geschäftlichen oder häuslichen Ausgaben vor- 
her abgezogen werden. Pflegt der Steuerpflichtige vor der Ermittlung des Betrags 
der vereinnahmten Entgelte aus der Kasse Beträge zur Bestreitung von Aus- 
gaben zu entnehmen, so hat er über diese Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, 
die ihm und dem nachprüfenden Umsatzsteueramte die Ermittlung der verein- 
nahmten Entgelte ohne Abzug der Ausgaben gestatten. 
(2) Die Eintragungen haben sich auch auf den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 2 des Ge- 
setzes) vorbehaltlich der in den §§ 25, 26 vorgesehenen Ausnahmen zu erstrecken. 
g 26. 
(1) Die Eintragung der vereinnahmten Entgelte hat grundsätzlich mindestens täglich 
zu erfolgen. 
(2) In Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vor- 
hergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 30000 “ betragen hat und kein Anlaß zu der 
Annahme beueht, daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen 
werden, ist eine nur am Schlusse jeder Woche erfolgende Eintragung der vereinnahmten 
Entgelte nicht als Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu betrachten. In solchen Unternehmen 
kann der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) von der laufenden Eintragung in das 
Buch ausgenommen werden und am Schlusse jedes Kalenderjahrs in einem geschätzten Be- 
trage der Gesamtheit der Entgelte hinzugerechnet werden. 
g 26. 
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann für 
ländliche Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorher- 
gehenden Kalenderjahre nicht mehr als 15000 + betragen hat und kein Anlaß zu der 
Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen 
werden, soweit bisher gewohnheitsmäßig bei Unternehmen dieser Art Aufzeichnungen nicht 
gemacht zu werden pflegten, anordnen, daß die Umsatzsteuerämter den Mangel von Auf- 
zeichnungen als nicht auf einem Verschulden des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen haben.
        <pb n="463" />
        Nr. 56. 451 
(2) Die Anordnung ist auf höchstens fünf Kalenderjahre, mit Einschluß des Kalender- 
jahres 1918, zu beschränken; sie kann nach Ablauf dieser Frist nur mit Genehmigung des 
Reichskanzlers verlängert werden. 
(3) Die Anordnung ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wobei darauf hinzu- 
weisen ist, daß mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung auf die Vorlegung von Büchern 
bestanden werden kann. 
§ 27. 
Die Landeszentralbehörden werden Bestimmungen darüber erlassen, in welcher Weise 
unter den Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachungen, belehrende Vorträge, Ein- 
wirkung seitens der Berufsverbände und Interessenvertretungen, Unterrichtserteilung in den 
öffentlichen Schulen und den Fortbildungsschulen auf eine gute Buchführung hinzuwirken 
ist. Insbesondere wird es zweckmäßig sein, Muster für eine einfache Buchführung zum 
Ankauf zu empfehlen und bei den Umsatzsteuerämtern bereitzuhalten. 
g 28. 
(1) Die Buchführungspflicht solcher Steuerpflichtiger, die bereits nach anderen Gesetzen c) Bel bereit 
oder Rechtsverordnungen zur Buchführung verpflichtet sind, richtet sich nach diesen Vorschriften, nach unberen 
wenn sie über die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 hinausgehen. Insbesondere kommt Geseben usw 
hier die Verpflichtung der Führung von Handelsbüchern nach 88 38ff. HGB. und die e 
Verpflichtung der Buchführung auf Grund gewerberechtlicher Bestimmungen in Betracht. 
(2) Die Umsatzsteuerämter haben auf die Erfüllung der weitergehenden Buchführungs- 
pflicht nur insoweit durch Anordnungen oder Straffestsetzungen hinzuwirken, als die Er- 
füllung der weitergehenden Vorschriften für eine ordnungsmäßige Nachweisung und Fest 
stellung der Umsatzsteuer von Bedeutung ist. 
§ 29. 
Bei Unternehmungen, die von öffentlichen Behörden geleit i 
bei Gerichsdollsehern leptiumt sch der Unsa "np B9 geleitet werden, bei Notaren und Wei 
Nr D il faug der Buchführungspflicht nach den von den öffen.lichen 
zuständigen Behörden erlassenen Bestimmungen. Behörden, 
Notaren 
und Gerichts- 
60 9 8 30. voslzichern. 
1) Für Steuerpflichtige, die Lieferungen der i 
gegenstände im Klei s e ferung t im 88 des Gesetzes genannten Luxus- Vuch. 
nhandel ausführen, besteht die weitergehende Buchführungspflicht des führungs- 
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes Diese Verpflichtung trifft auch Stenerpflichtige, welche die im „ de 
8 des Gesetzes enannten 9 Z„ Q * ge, welche die im Luxuswaren- 
genannten Luxusgegenstände im Großhandel vertreiben (ogl. § 20 des geschäfte. 
Gesetzes). a) Im 
95• allgemeinen.
        <pb n="464" />
        452 
(2) Die im § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen besonderen Bücher (Lagerbuch 
und Steuerbuch) sind im Gegensatze zu der allgemeinen Buchführungspflicht des § 15 
Abs. 1 des Gesetzes bei jeder Niederlassung des steuerpflichtigen Unternehmens zu führen. 
Durch die Verpflichtung zu ihrer Führung wird das Unternehmen von der allgemeinen 
Buchführungspflicht des § 15 Abs. 1 des Gesetzes nicht entbunden. 
/ 1. 
b, Befreiungen Will ein Unternehmer von der Führung des besonderen Lagerbuchs für die Lieferung 
hiervon. von Luxusgegenständen entbunden werden, so hat er einen Antrag bei dem Umsatzsteueramte 
zu stellen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Unternehmer als zuverlässig be— 
kannt ist und im übrigen ordnungsmäßige Bücher im Sinne der §§ 23 bis 25 und 28 
führt. Im allgemeinen wird von der Führung des Lagerbuchs nur entbunden werden 
können, wenn das Unternehmen lediglich vom Unternehmer allein oder unter Zuziehung von 
Familienangehörigen geführt wird. Außerdem muß der Betrieb des Unternehmers im 
wesentlichen auf die Lieferung der im § 8 des Gesetzes genannten Luxusgegenstände beschränkt 
sein, oder es muß nach den sonstigen Geschäftsbüchern die gesonderte Übersicht über den 
Bestand dieser Gegenstände gewährleistet sein. Diese Voraussetzung kann vornehmlich beie 
Spezialgeschäften, insbesondere bei Juwelieren, Kunsthändlern usw., oder bei gemischten 
Geschäften, welche die Luxusgegenstände in besonderen Abteilungen mit getrennter Buchführung 
veräußern, gegeben sein. Auch Unternehmen, welche die im § 8 des Gesetzes genannten 
Luxusgegenstände regelmäßig im Großhandel vertreiben (§ 20 des Gesetzes), werden auf 
Grund dieser Bestimmung bei sonst ordnungsmäßiger Buchführung von der Führung des 
besonderen Lagerbuchs entbunden werden können. 
§ 32. 
Will der Unternehmer auch von der Führung des Steuerbuchs entbunden werden, so 
hat er in seinem dahingehenden Antrag an das Umsawsteueramt nachzuweisen, daß seine 
sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung 
der Steuer sicherstellenden Weise ergeben. Die Entbindung von der Verpflichtung, ein 
Steuerbuch zu führen, hat nur zu erfolgen, wenn keinerlei Gefahr besteht, daß dadurch die 
Feststellung der steuerpflichtigen Beträge verdunkelt werden kann. Bei Unternehmen, die 
neben den im § 8 des Gesetzes genannten Luxusgegenständen noch sonstige Gegenstände 
führen, oder bei denen neben dem Vertrieb im Kleinhandel auch der Vertrieb im Großhandel 
erfolgt, wird im allgemeinen die Führung des Steuerbuchs nicht nachgelassen werden können.
        <pb n="465" />
        Nr. 56. 453 
g 33. 
(1) Die Einrichtung des Lagerbuchs hat mit der Aufnahme und Vortragung des Lager- Lagerbuch. 
bestandes zu beginnen. Bei Beginn eines Unternehmens muß der Lagerbestand feststehen 
und im Lagerbuch am Tage des Beginns vorgetragen werden. Bei Unternehmen, die bei 
dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, hat die Aufnahme des Lagerbestandes zum 
1. August 1918 zu erfolgen. Ist das Unternehmen nicht imstande, an diesem Tage die 
Aufnahme des Lagerbestandes zu beendigen, so hat es bis zur Beendigung der Aufnahme 
die Ein= und Ausgänge gesondert zu vermerken und bei Fertigstellung der Lageraufnahme 
in das Lagerbuch zu übertragen. Die Aufnahme des Lagerbestandes muß spätestens am 
15. August beendet sein; Unternehmen, die nachweislich wegen Mangel an Personal, ins- 
besondere wenn der Inhaber im Felde steht, am 15. August mit der Lageraufnahme nicht 
fertig werden, kann das Umsatzsteueramt auf Antrag die Frist bis zum 1. Oktober ver- 
längern. 
(2) Die Bestandsaufnahme ist zum Beginn jedes Kalenderjahrs zu wiederholen. Die 
Bestimmungen des Abs. 1 Sätze 3 bis 5 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an 
Stelle des 1. und 15. August und des 1. Oktober der 1. und 15. Januar und der 
1. März treten. 
(3) Nach Eintragung des Lagerbestandes ist täglich der Eingang und Ausgang an 
Luxusgegenständen derart einzutragen, daß jederzeit ein Abschluß und die Feststellung der 
Gegenstände, die im Lager vorhanden sein müssen, möglich ist. Das Muster 3 dient als 
Anleitung. * " v 
g 84. 
Bei der Eintragung des Lagerbestandes und den täglichen Eintragungen der Ab- und 
Zugänge sind die einzelnen Gegenstände, nach den im § 8 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichneten 
Gruppen und innerhalb dieser Gruppen nach handelsüblichen Bezeichnungen gegliedert, auf- 
zuführen. Die Gegenstände sind im allgemeinen so zu bezeichnen, daß ein Identitätsnach- 
weis möglich ist. Bei Gegenständen, die keinen erheblicheren Wert haben und in größerer 
Anzahl veräußert zu werden pflegen, ist eine zusammenfassende Aufführung zulässig. 
§ 35. 
(1) Das Steuerbuch ist für jeden Steuerabschnitt, also für jeden Kalendermonat, ge= Stenerbuch. 
sondert zu führen. Die Eintragung hat für jeden Gegenstand, für den das Entgelt ver- 
einmahmt wird, gesondert zu erfolgen; dabei findet § 34 Satz 3 Anwendung. Die Eintragung 
ist am Tage der Vereinnahmung des Entgelts, spätestens bei Geschäftsschluß, vorzunehmen. 
(2) Das Steuerbuch hat Spalten für die Bezeichnung des Gegenstandes, für den Tag
        <pb n="466" />
        454 
der Lieferung, den Betrag des bei der Lieferung vereinbarten Entgelts, den Tag und den 
Betrag der Zahlung, den Steuerbetrag und für Bemerkungen zu enthalten. Als Anleitung 
# dient das Muster 4. 
—* (3) Bei Teilzahlungen ist die Eintragung bei der ersten Teilzahlung vorzunehmen; 
die folgenden Teilzahlungen können, wenn sie in denselben Stenerabschnitt (Kalendermonat) 
wie die erste Zahlung fallen, unter der Nummer der ersten Eintragung durch Ausfüllung 
der Spalten über den Tag und den Betrag der Zahlung und den Steuerbetrag nachgetragen 
werden; soweit sie in einem späteren Steuerabschnitt erfolgen, bedarf es einer vollständigen 
Neueintragung unter entsprechenden Vermerken in den Bemerkungsspalten der ersten und 
jeder späteren Eintragung. 
(4) Am Schlusse jedes Steuerabschnitts (Kalendermonats) sind die Spalten des Steuer- 
buchs über die vereinnahmten Entgelte und die Steuerbeträge aufzurechnen. 
§ 36. 
(1) Wird eine bereits bezahlte Lieferung rückgängig gemacht, so ist dies in der Be- 
merkungsspalte bei der Eintragung über die rückgängig gemachte Lieferung unter Angabe 
des Tages zu bemerken und das zurückgewährte Entgelt unter Bezugnahme auf die Ein- 
tragung über die rückgängig gemachte Lieferung am Schlusse des Steuerabschnitts, in dem 
die Rückzahlung des Entgelts erfolgt ist, von der Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte 
vereinnahmten Entgelte abzusetzen. 
(2) Findet ein Umtausch statt, so sind für den in Umtausch gegebenen Gegenstand 
die vorgeschriebenen Eintragungen (§ 35) zu machen, bei der Eintragung über den zurück- 
genommenen Gegenstand der Umtausch zu vermerken und das für diesen vereinnahmte und 
eingetragene Entgelt unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 abzusetzen. 
(3) In der Bemerkungsspalte sind außerdem in den Fällen, in denen die Steuer nur 
5 v. T. des vereinnahmten. Entgelts beträgt, die im § 22 angeordneten Vermerke zu machen. 
III. Verfahrensvorschriften. 
§ 37. 
Steuerstellen n) Die für die Feststellung und Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Stellen (Um- 
in satzsteuerämter), ihre Geschäftsbezirke und ihre Oberbehörden werden von den Landes- 
regierungen bestimmt. Diese haben auch die zur Regelung des Geschäftsverkehrs zwischen den 
Gemeindebehörden und den Steuerbehörden erforderlichen besonderen Anordnungen zu treffen. 
(2) Die Landesregierungen werden die Umsatzsteuerämter und die Oberbehörden öffent- 
lich bekanntmachen und mit den weiteren Anordnungen über die Veranlagung dem Reichs- 
kanzler (Neichsschatzamt) mitteilen.
        <pb n="467" />
        Nr. 56. 455 
g 38. 
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Umsatzsteuerämter bestimmt sich nach § 34 des Ge= Ortliche 
setzes. Danach hat auch bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich Zuständigkei. 
in einer Hand befindlichen Unternehmens die Veranlagung für das gesamte Unternehmen 
einheitlich durch das Umsatzsteueramt des Sitzes der Leitung des Unternehmens zu erfolgen, 
und zwar auch bei der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. Maßgebend für die Zuständig- 
keit sind die Verhältnisse am Schlusse des Steuerabschnitts. 
(2) Für staatliche Betriebe wird das zuständige Umsatzsteueramt durch die oberste 
Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des 
Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. 
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Gesetzes, sofern der Versteigerer nicht zu 
den im § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen gehört, des § 25 Abs. 3 und des 
§27 Abs.-1 Satz 3 des Gesetzes findet § 34 Abs. 2 des Gesetzes Anwendung. 
(4) Wird vor Beendigung des Veranlagungsverfahrens ein Unternehmen aus dem 
Bezirk eines Umsatzsteueramts in den eines anderen verlegt, so hat das erstere die Ver- 
anlagung zu Ende zu führen und sodann dem nunmehr zuständigen Umsatzsteueramt unter 
Übersendung der Akten (§ 83) Mitteilung zu machen. Erfolgt die Verlegung in einer Zeit, 
in der kein Veranlagungsverfahren schwebt, so hat das erste Umsatzsteueramt dem durch die 
Verlegung zuständig werdenden Umsatzsteueramt von der Verlegung unverzüglich Mitteilung 
zu machen. 
(5) Hat ein Umsatzsteueramt, ohne zuständig zu sein, das Veranlagungsverfahren be- 
gonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so hat es, sobald es von seiner Unzuständigkeit Kennt- 
nis erhält, die Sache an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben. 
6329. 
(1) Die Anzeigen und Mitteilungen nach § 14 des Gesetzes sind an das für das Anzeigen und 
Unternehmen örtlich zuständige Umsatzsteueramt zu richten. Werden sie einem Umsatzsteuer= Minteilungen 
amt erstattet, in dessen Bezirk sich zwar eine Niederlassung oder Geschäftsstelle des Unter= das W 
nehmens, aber nicht der Sitz seiner Leitung befindet, so hat dieses Umsatzsteueramt sie un= und die Art 
verzüglich an das zuständige Umsatzsteueramt weiterzugeben. In solchen Fällen soll, auch Peplme 
wenn durch die Einreichung bei dem nicht zuständigen Umsatzsteueramte die Anzeige oder die « 
Mitteilung dem zuständigen Umsatzsteueramte nicht fristgemäß zugeht, von einer Bestrafung 
abgesehen werden. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden haben 
die ihnen nach § 14 des Gesetzes obliegende Bestimmung der Anzeigefrist mit möglichster
        <pb n="468" />
        Umsatzsteuer- 
rolle. 
456 
Beschleunigung vorzunehmen. Die Anordnung über die Fristbestimmung ist in den für 
amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen 
öffentlich bekanntzumachen. Das gleiche gilt von den Anordnungen der obersten Landes- 
finanzbehörde über die Fälle, in denen es einer Anzeige nicht bedarf. 
(3) Die Anzeigen und Mitteilungen sind schriftlich oder mündlich bei dem Umsatz- 
steueramte zu erstatten. Sie haben zu enthalten: Name (Firma) und Wohnort (Sitz der 
Leitung) nebst Straße und Hausnummer des Unternehmers, Art des Unternehmens und 
Angabe der Gegenstände, die das Unternehmen umsetzt, oder der Leistungen, die es ausführt, 
nach ihrer handelsüblichen Bezeichnung. Werden Luxusgegenstände der im § 8 des Gesetzes 
bezeichneten Art umgesetzt, so sind sie in der Anzeige oder Mitteilung nach der Reihenfolge 
und den Bezeichnungen des § 8 aufzuführen. 
8 40. 
Bei jedem Umsatzsteueramt ist über die Unternehmen, für die es zuständig ist, soweit 
sie nach Art und Umfang für die Entrichtung der Umsatzsteuer in Betracht kommen, ein 
Personen= und Firmenverzeichuis (Umsatzsteuerrolle) zu führen. Die Umsatzsteuerrolle ist 
auf Grund der dem Umsatzsteueramte zugehenden Anzeigen und Mitteilungen (§ 39), der 
Anzeigen anderer Behörden und der selbständigen Ermittelungen anzufertigen und dient zur 
Überwachung der rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen über den Gesamtbetrag der Entgelte. 
Mit der Anlegung ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu beginnen und 
dabei auf eine vollständige Erfassung der Unternehmen, die Luxusgegenstände vertreiben, zu- 
nächst besonders hinzuwirken. 
§ 41. 
(1) Die Landeszentralbehörden werden die Behörden, bei welchen der Beginn der für 
die Entrichtung der Umsatzsteuer vermutlich in Betracht kommenden Unternehmen (Einzel- 
personen, Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen) bereits nach den Vorschriften anderer 
Gesetze angezeigt oder angemeldet wird, unter Hinweis auf § 14 des Gesetzes anweisen, 
den für ihren Bezirk zuständigen Umsatzsteuerämtern Verzeichnisse dieser Unternehmen (Einzel- 
personen, Gesellschaften und sonstige Vereinigungen), und zwar, soweit sie Lieferungen von 
Luxusgegenständen ausführen, bis spätestens Ende jedes Monats, erstmalig bis Ende 
August 1918 im übrigen bis Ende November jedes Jahres, erstmalig Ende November 1918 
zu übersenden. Für die folgenden Monate und Jahre brauchen sich diese Verzeichnisse nur 
auf Zu= und Abgänge an solchen Unternehmen (Einzelpersonen, Gesellschaften und sonstige 
Vereinigungen) gegen den Vormonat und das Vorjahr zu erstrecken. 
(2) Die Landeszentralbehörden bestimmen, inwieweit durch die Gemeinden und Polizei- 
behörden, abgesehen von der Bestimmung des Abs. 1, Ermittlungen zur Feststellung steuer-
        <pb n="469" />
        Nr. 66. 457 
pflichtiger Unternehmen vorzunehmen und örtliche Venzeichnisse von solchen aufzustellen und 
den Steuerstellen einzureichen sind. 
(3) Außerdem haben die Umsatzsteuerämter selbständige Ermittlungen nach steuerpflichtigen 
Unternehmen anzustellen. 
8 42. 
(1) Die Umsatzsteuerrolle ist in zwei selbständigen Abteilungen zu führen und zwar 
als Umsatzsteuerrolle U für die Unternehmen, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, 
und als Umsatzsteuerrolle L für solche, die der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen. 
Unterliegt ein Unternehmen sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer 
auf Luxusgegenstände, so ist es in beiden Abteilungen einzutragen; dabei ist in jeder Ab- 
teilung auf die Eintragung in der anderen hinzuweisen. 
(2) Die Umsatzsteuerrolle ist nach der Buchstabenfolge der Namen, nach örtlichen Be- 
zirken, Erwerbsgruppen oder nach anderen zweckmäßigen Gesichtspunkten zu ordnen. Sie 
kann in Form einer Liste oder in Form einer Sammlung von Einzelblättern (karten) für 
jeden Stenerpflichtigen geführt werden. Die Rolle ist in einer auf eine Reihe von Jahren 
ausreichenden Weise anzulegen. 
(3) In der Nolle erhält jeder Steuerpflichtige eine Ordnungsnummer. Die Rolle muß 
die für die Umsatzsteuerentrichtung wichtigen Tatsachen, soweit sie der Steuerstelle bekannt 
werden, enthalten, insbesondere also: Name, Vorname und Wohnort nebst Straße und Haus- 
nummer des Steuerpflichtigen, Angabe der Firma und des Sitzes der Leitung der Firma, 
gegebenenfalls unter Angabe der im Inland vorhandenen Zweiggeschäfte, Art des Gewerbe- 
betriebs, tunlichst unter Hervorhebung der Gegenstände, um deren Besteuerung es sich handelt; 
weiter soll sie besondere Spalten enthalten, welche für eine Reihe von Jahren die Eintragung 
ermöglichen für Steuerjahr, Tag der Abgabe der Erklärung, etwaige Verlängerung der Frist 
für Abgabe der Erklärung, für Tag der Erinnerung (§ 49), Tag der Ausfertigung des 
Umsatzsteuerbescheids, Nummer der Umsatzsteuerliste usp. In der Bemerkungsspalte sind die 
Fälle, in denen ein Großbetrieb die Versteuerung der Entgelte für die bewirkten Liferungen 
gewählt hat (§ 17 Abs. 7 des Gesetzes) und besondere für die Gewinnung eines Urteils über 
den Umsatz des Steuerpflichtigen wichtige Umstände (Geschäftsberichtsangaben, Gutachten von 
Sachverständigen usw.) festzuhalten. 
(4) Zur schnellen und leichten Ermittlung der Steuerpflichtigen in der Stenerrolle ist 
erforderlichenfalls eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen geordnete Namensliste 
welche die Ordnungsnummer jedes Steuerpflichtigen ergibt, anzulegen und laufend zu sühren. 
(5) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 können von der obersten 
Landesfinanzbehörde zugelassen werden. 
96
        <pb n="470" />
        Wechsel in der 
Art der Ver— 
steuerung. 
Umsatzsteuer- 
erklärung. 
458 
g 48. 
Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der später eingehenden Betriebsanzeigen und 
der Zu= und Abgänge richtigzustellen und durch fortgesetzte Nachtragung der in ihr nachzu- 
weisenden Angaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzunehmen, sobald die 
einzutragenden Ergebnisse feststehen. 
§ 44. 
(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuerentrichtung nach den im Steuerabschnitte 
vereinnahmten Entgelten die Besteuerung nach den im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen 
(§ 17 Abs. 7 des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung der Gründe für die Ab- 
weichung von der Regel des Gesetzes und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder 
nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Oberbehörde zu 
beantragen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, 
in dem ausschließlich oder doch überwiegend Umsätze außerhalb des Kleinhandels ausgeführt 
und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Hat der Steuerpflichtige bisher 
nach den vereinnahmten Entgelten versteuert, so ist die Genehmigung an die Bedingung zu 
knüpfen, daß er Entgelte, die für in früheren Steuerabschnitten bewirkte Leistungen noch 
eingehen, in dem Steuerabschnitte des Einganges versteuert. 
(2) Die Genehmigung zum ÜUbergang von der Versteuerung nach Leistungen zu der- 
jenigen nach den vereinnahmten Entgelten ist nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der 
Steuerpflichtige diejenigen Entgelte, die in früheren Steuerabschnitten vereinnahmt sind, 
während die Leistung erst in einem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Besteuerungsart 
erfolgt, in dem ersten Steuerabschnitt nach dem Wechsel zur Versteuerung bringt. 
(3) Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen außer 
dem Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuernden, auf die Leistungen entfallenden Entgelte 
besonders aufzuführen. 
. §45. 
(1) Bei den in § 17 des Gesetzes vorgeschriebenen Erklärungen der Steuerpflichtigen über 
die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte sind, abgesehen von den Fällen der 8§ 62 bis 65, 
folgende Arten zu unterscheiden: 
1. a) die Erklärung für ein Kalenderjahr bei der allgemeinen Umsatzsteuer oder im 
Falle des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ausnahmsweise auch bei der Steuer 
von Luxusgegenständen, 
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr im Falle der 
Einstellung eines der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmens und 
die Ergänzungen dieser Erklärung nach näherer Anordnung des Umsatzsteueramts 
(§ 17 Abs. 2 des Gesetzes);
        <pb n="471" />
        Nr. 56. 459 
2. a) die Erklärung für einen Kalendermonat bei der Steuer auf Luxusgegenstände, 
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als einen Kalendermonat im Falle 
der Einstellung eines der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegenden Unter- 
nehmens. 
(2) Die Erklärungen sind zur Vermeidung eines Steuerzuschlags (§ 17 Abs. 5 des 
Gesetzes) innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben; somit sind die Erklärungen zu 1 a im 
Monat Januar des auf den Steuerabschnitt folgenden Kalenderjahrs abzugeben, diejenigen 
zu 1b und 2 innerhalb eines Monats, vom Tage der Einstellung des Unternehmens an 
gerechnet, diejenigen zu 2à in dem auf jeden den Steuerabschnitt bildenden Monat folgenden 
Kalendermonat. Bei einem nicht zuständigen Umsatzsteueramt eingegangene Erklärungen sind 
an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben. 
(3) Unternehmen, die sowohl der allgemeinen Umsatzsteuer als auch der Umsatzsteuer 
auf Luxusgegenstände unterliegen, haben Erklärungen sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 
abzugeben. 
(4) Das Umsatzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm 
die Abgabe der Erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist 
zur Abgabe der Erklärung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, angemessen verlängern. 
Dabei hat es bei einer Verlängerung um mehr als einen Monat die Einwilligung der 
Oberbehörde einzuholen. « 
(5)DieErklärungenzuNr.laundbsindeirstmaligfürdieZeitvom1.Augnst1918 
oder vom späteren Beginne des Unternehmens ab bis zum Jahresschlusse oder dem Zeitpunkt 
der früheren Einstellung, die zu Nr. 2 a und b für den Monat August 1918 oder dessen Teil und, 
soweit es sich um Entgelte für Lieferungen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) genannten Art handelt, für die Zeit vom 5. Mai oder dem späteren 
Beginne des Unternehmens bis Ende Juli oder bis zur vorherigen Einstellung des Unter- 
nehmens abzugeben. 
8 46. 
Die Erklärung muß im Falle des 8 45 Abs. 1 Nr. La und b folgende Angaben 
enthalten: · 
1. die Gesamtheit, der in dem Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte, einschließlich 
der nachstehend unter 2 bis 5 genannten; im Falle des § 17 Abs. 7 des Ge- 
setzes tritt an die Stelle der vereinnahmten Entgelte die Gesamtheit der Entgelte, 
die für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen entrichtet worden sind oder 
geschuldet werden; 
96*
        <pb n="472" />
        460 
. diejenigen Entgelte, die bereits nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes, als auf Klein- 
handel mit Luxusgegenständen entfallend, nach monatlichen Steuerabschnitten an- 
gemeldet sind; 
. diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Herkunft oder der 
Bestimmung der Gegenstände von der allgemeinen Umsatzsteuer befreit sind; 
Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet (§§ 2, 3 
des Gesetzes); 
Entgelte für Umsätze, bei denen der unmittelbare Besitz nicht übertragen worden 
ist (§ 4 des Gesetzes); 
. die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen 
Entgelte; dieser Betrag ergibt sich, indem von dem Betrage zu 1 die Beträge 
zu 2 bis 5 abgezogen werden; 
. die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte. 
§5 47. 
(1) Die Erklärung muß im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 2a und b folgende An- 
gaben enthalten: 
1. 
o 
die Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte für die Lieferung von Luxusgegen- 
ständen vereinnahmten Entgelte einschließlich der nachstehend unter 2 bis 5 ge- 
nannten; 
diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Bestimmung 
der Gegenstände zur Ausfuhr steuerfrei sind; 
. die Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet 
(§§ 2, 3 des Gesetzes); 
die Entgelte für Umsätze an gewerbliche Weiterveräußerer (§ 20 des Gesetzes); 
. die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte; 
. die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen 
Entgelte. Hierbei ist anzugeben, wieviel Entgelte auf Gegenstände entfallen, 
a) deren Lieferung dem Steuersatze von 10 v. H. unterliegt, 
b) für die gemäß § 28 Abs. 3 des Gesetzes nach der vom Erwerber vorge- 
legten Bescheinigung des Umsatzsteueramts (§ 20) lediglich der Satz von 
5 v. T. anzuwenden ist. 
(2) Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat die Erklärung außerdem 
die Entgelte für das Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes 
bezeichneten Art in das Ausland zu enthalten.
        <pb n="473" />
        Nr. 56. 461 
§ 48. 
(1) Die Erklärung ist im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 1 a und b nach Anleitung 2 
7. 
des Musters 5, im Falle des § 45 Abf. 1 Nr. 2 a und b nach Anleitung des Musters 6 Iu„s 
zu gestalten. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß für Unternehmen, bei e 
denen einzelne der in den 88 46 und 47 geforderten Angaben entbehrlich erscheinen, von 
diesen abgesehen wird; die Muster können in solchen Fällen entsprechend vereinfacht werden. 
(2) Vordrucke für die Erklärung sind dem Steuerpflichtigen kostenlos zu verabfolgen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß den in die Steuerrolle eingetragenen 
Steuerpflichtigen ein Vordruck kostenlos zuzustellen ist. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Erklärung auch mündlich 
bei dem Umsatzsteueramt erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von diesem den 
Angaben des Steuerpflichtigen entsprechend auszufüllen und von dem Steuerpflichtigen und 
dem Beamten des Amtes zu unterschreiben. 
* 49. 
(1) Der rechtzeitige Eingang der Erklärungen oder einer Mitteilung, daß Entgelte in 
steuerpflichtiger Höhe nicht vorliegen, ist von dem Umsatzsteueramte nach der Umsatzsteuer- 
rolle (§§ 40 ff) zu überwachen. 
(2) Ist innerhalb der Abgabefrist eine Erklärung oder Mitteilung nicht eingegangen, 
so ist das für eine Steuerpflicht in Betracht kommende Unternehmen unter Hinweis auf 
§ 38 des Gesetzes an die Einreichung der Erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen 
mit dem Ersuchen zu erinnern, für den Fall, daß eine Verpflichtung zur Einreichung einer 
Erklärung nicht für gegeben erachtet wird, die Gründe hierfür in derselben Frist mitzuteilen. 
g 50. 
(1) Die Abgabe der Erklärung ist nötigenfalls durch Geldstrafen (§ 38 Abs. 4 des 
Gesetzes) zu erzwingen; die Festsetzung soll vorher angedroht werden. 
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung ist dem Säumigen eine angemessene weitere 
Frist zur Abgabe der Erklärung zu setzen. 
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichtige der 
Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist. 
(4) Durch die fortgesetzte Weigerung des Steuerpflichtigen, eine Erklärung abzugeben, 
wird seine Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittlungen nicht gehindert. 
(5) Ein Zuschlag nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes wegen nicht rechtzeitiger Abgabe 
der Erklärung soll dann nicht festgesetzt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls die 
Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen. Wird die Steuer im Rechtsmittel= oder Nach-
        <pb n="474" />
        462 
veranlagungsverfahren anderweit festgesetzt, so erhöht oder ermäßigt sich auch der Zuschlag 
entsprechend. 
651. 
Offentliche (1) Zwischen dem 20. und 31. Dezember jedes Jahres haben die Umsatzsteuerämter 
ufordn oder ihre Oberbehörde die Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärung über die allgemeine 
der- Umsatzsteuer in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden be- 
Erklärungen. stimmten Tagesblättern öffentlich aufzufordern. Die oberste Landesfinonzbehörde kann an- 
ordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst üblicher Weise bekannt gemacht wird. In 
der Aufforderung sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe der Erklärung 
unter Hinweis auf die Strafvorschriften des Gesetzes zu belehren, und es ist ihnen hierbei 
bekanntzugeben, wo Vordrucke für die Erklärungen zur Abgabe an die Steuerpflichtigen 
bereitgehalten werden. 
(2) Die Umsatzsteuerämter haben nach Anweisung der Oberbehörde den monatlichen 
rechtzeitigen Eingang der Erklärungen über die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände zu über- 
wachen. 
m 1— (3) Als Anleitung für die öffentliche Aufforderung dient das Muster 7. 
6 8 52. 
Prüfung der (1) Das Umsatzsteueramt hat die Angaben in der Erklärung an der Hand der Um- 
rklärungen satzsteuerrolle und unter Berücksichtigung aller anderen ihr bekannten Tatsachen auf ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und dabei auch das Vorhandensein der Unter- 
schrift des Steuerpflichtigen festzustellen. 
(2) Für die Prüfung kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: 
1. die Einholung weiterer Auskünfte von dem Steuerpflichtigen; hierbei wird 
insbesondere nach der Zusammensetzung derjenigen Entgelte gefragt werden 
können, die der Steuerpflichtige als steuerfrei ansieht oder auf die nach 
seiner Auffassung § 4 des Gesetzes zur Anwendung kommt; 
2. die Einsichtnahme der auf die steuerpflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher 
und Geschäftspapiere; 
3. die Aufforderung an dritte Personen, die auf bestimmt zu bezeichnende Rechts- 
vorgänge bezüglichen Schriftstücke vorzulegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes); 
4. die Vornahme einer Prüfung der Geschäftsgebarung des Steuerpflichtigen inner- 
halb seiner Geschäftsräume (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes); 
5. die Einholung von Auskünften von Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden 
((32 des Gesetzes); hierbei kommen neben den Ortsbehörden insbesondere die 
staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden in Betracht. Vor allem werden
        <pb n="475" />
        Nr. 56. 463 
die Akten über die Einkommensteuer und Gewerbesteuer des Steuerpflichtigen ein- 
zusehen sein; 
6. die uneidliche Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, insbesondere auch von 
Angestellten. « 
(3) Die Maßnahmen zu 1 bis 4 können durch Androhung von Ordnungsstrafen 
erzwungen werden. Wird die Auskunftserteilung (Nr. 6) verweigert, so ist sie in geeigneten 
Fällen durch Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Steuerpflichtigen herbeizuführen. 
Die Maßnahmen zu Nr. 3 kann nur durch die Oberbehörde selbst vorgenommen 
werden. 
(4) Bei der Prüfung ist auch besonders darauf zu achten, ob Unternehmen, die Luxus- 
gegenstände umsetzen, Lieferungen an Erwerber, die sich als Weiterveräußerer (§ 21) aus- 
gewiesen haben, und Umsätze von Gegenständen der im § 8 des Gesetzes unter Nr. 2, 3 
und 10 bezeichneten Art, deren Entgelt unter den dort angegebenen Mindestgrenzen bleibt 
und die daher nicht als steuerpflichtige Luxusgegenstände anzusehen sind, in der nach § 16 
Abs. 1 des Gesetzes abzugebenden Erklärung über der allgemeinen Umsatzssteuer unterliegende 
Entgelte nachgewiesen haben. 
(5) Bei der Anhörung von Sachverständigen sind in erster Linie die im § 31 Abf. 4 
des Gesetzes bezeichneten Personen heranzuziehen. 
(6) Eine Mitteilung, daß der Gesamtbetrag der Entgelte die steuerpflichtige Höhe nicht 
erreicht, ist nach Abs. 1 zu prüfen. Ist anzunehmen, daß für das Unternehmen voraus- 
sichtlich dauernd ein steuerpflichtiger Umsatz nicht in Frage kommt, so kann die Eintragung 
in der Steuerrolle auf Anordnung des Vorstandes des Umsatzsteueramts gelöscht werden. 
(7) Auf jeder Erklärung über den Gesamtbetrag der Entgelte ist von dem mit der 
Führung der Steuerrolle beauftragten Beamten zu vermerken, unter welcher Nummer das 
steuerpflichtige Unternehmen in die Steuerrolle eingetragen ist. 
g 53. 
(1) Die Schätzung des steuerpflichtigen Gesamtbetrags der Entgelte nach 822 Abs.2 
des Gesetzes kann erst erfolgen, wenn der Steuerpflichtige entweder keine Erklärung abgibt 
oder Auskünfte über seine Angaben in der Erklärung verweigert oder diese Auskünfte den 
Sachverhalt nicht ausreichend klären. Vor Einleitung des Schätzungsverfahrens wird nach 
dem Ermessen des Umsatzsteueramts zu versuchen sein, die Höhe der steuerpflichtigen Ent- 
gelte vermittels der Maßnahmen des § 52 festzustellen. Die Schätzung muß sich auf sach- 
lichen Unterlagen aufbauen und soll mit einer Begründung versehen werden. Es steht im 
Ermessen der Steuerstelle, ob sie die Schätzungen auf Grund eigener Erfahrungen und Er- 
mittlungen oder nach Anhörung von Sachverständigen (ogl. § 52 Abs. 3) vornehmen will. 
Schähung.
        <pb n="476" />
        464 
(2) Die Schätzung nebst ihrer Begründung ist, bevor die Steuer selbst festgestellt wird, 
dem Steuerpflichtigen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Außerung mitzuteilen. 
(3) Die Entscheidung, ob die Kosten der Schätzung nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes 
dem Steuerpflichtigen zur Last zu legen sind, ist erst zu erlassen, nachdem die Steuer auf 
Grund der Schätung festgestellt worden ist. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zweier 
Wochen die Beschwerde an die Oberbehörde gegeben, die entgültig entscheidet. 
(4) Unterliegt der Steuerpflichtige der Steuer auf die Umsätze von Luxusgegenständen 
im Kleinhandel (§§ 8 bis 11 des Gesetzes), so kann sich das Schätzungsverfahren sowohl 
auf den einzelnen Steuerabschnitt (den Kalendermonat oder dessen Teil im Falle des § 17 
Abs. 2 des Gesetzes) als auch auf ein aus solchen Steuerabschnitten zusammengesetztes Ka- 
lenderjahr beziehen. In vielen Fällen wird erst nach Ablauf des Kalenderjahrs die Mög- 
lichkeit vorliegen, Unterlagen für eine ordnungsmäßige Schätzung durch den Vergleich des 
Ergebnisses der einzelnen Steuerabschnitte und des Ergebnisses bei ähnlichen Betrieben zu 
gewinnen. « 
(5) Die Prüfung, ob das Schätzungsverfahren für ein Kalenderjahr einzuleiten ist, 
soll möglichst innerhalb dreier Monate nach Schluß des Kalenderjahrs abgeschlossen werden. 
(6) Nach dem Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens ist über die Einleitung des 
Strafverfahrens Entschließung zu fassen. Ein solches kommt insbesondere in Betracht, wenn 
ein Steuerpflichtiger eine Erklärung gar nicht abgibt oder in ihr oder bei den später von 
ihm geforderten Auskünften unrichtige Angaben macht oder schuldhafterweise Aufzeich= 
nungen oder Bücher nicht oder unvollständig geführt hat. 
8 54. 
Rechtshilfe. Die Umsatzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. 
Das gilt insbesondere bei der Durchführung der in den §§ 52, 53 bezeichneten Ermitt- 
lungsmaßnahmen. 
§ 55. 
Prüfung der (1) Die Prüfung und Ausfsicht der Steuerpflichtigen (§ 31 des Gesetzes) können so- 
aunemeeinen wohl im Rahmen der Ermittlungen bei Nachprüfung einer Steuererklärung (§§ 21, 22 des 
über sie. Gesetzes) oder im Nachveranlagungsverfahren als auch, unabhängig von einer einzelnen 
Steuerforderung, im Laufe eines Steuerabschnitts ausgeführt werden. 
(2) Die Prüfung und Aufsicht erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsgebarung des 
Steuerpflichtigen, soweit sie für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß innerhalb des Bezirkes eines 
Umsatzsteueramts im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von Unternehmen der Prüfung zu 
unterwerfen ist.
        <pb n="477" />
        Nr. 56. 465 
g 66. 
(1) Bei der Prüfung und Aufsicht kommen folgende Maßnahmen in Betracht: 
1. die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf die 
steuerpflichtigen Leistungen beziehen, also der Geschäftsbücher, insbesondere der im § 15 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Aufzeichuungen und Bücher, des Schriftwechsels mit den Kunden 
des Steuerpflichtigen und mit denjenigen, von denen er Ware bezieht. Das Umsatzsteuer- 
amt entscheidet nach seinem Ermessen, ob es die Schriftstücke in den Geschäftsräumen des 
Steuerpflichtigen (vgl. nachstehend Nr. 3) einsehen oder deren Vorlegung bei der Amtsstelle 
verlangen will. Es darf die Vorlegung solcher Bücher bei der Amtsstelle nicht verlangen, 
die der Steuerpflichtige zur Aufrechterhaltung des laufenden ordnungsmäßigen Betriebs seines 
Unternehmens nicht entbehren kann. Zur Vorlegung der Bücher usw. sind die Steuer- 
pflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Be- 
arbeitung betraut sind; das Verlangen der Vorlegung bei der Amtsstelle darf stets nur an 
den Steuerpflichtigen selbst gerichtet werden. 
2. die Einsichtnahme von Schriftstücken anderer Personen als der Steuerpflichtigen oder 
ihrer Angestellten; die Einreichung solcher Schriftstücke kann nur verlangt werden unter be- 
stimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen 
Schriftstücke, die sich im Besitze von Lieferanten oder von Kunden des Steuerpflichtigen be- 
finden und sich auf den Geschäftsverkehr mit diesem beziehen (z. B. Quittungen, Bestellungen 
und ähnliche). Die Vorlegung kann in diesem Falle nur durch Verfügung der Oberbehörde 
verlangt werden. 
3. das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen. Es darf nur zu dem 
Zwecke geschehen, um entweder die Schriftstücke (Nr. 1) einzusehen, oder um nachzuprüfen, 
ob die Lagerbestände sich in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, oder um zu be- 
obachten, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§ 15 
und 20 des Gesetzes innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die 
hierzu erforderliche Zeit beschränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung 
des Steuerpflichtigen nur zulässig in den Stunden, in denen die Räume entweder dem 
Publikum zugänglich sind oder, insbesondere soweit es sich um Lagerräume und Fabrikations- 
stätten handelt, in ihnen der Steuerpflichtige oder seine Angestellten tätig sind. Während 
des Aufenthalts in den Geschäftsräumen ist, soweit möglich, zu vermeiden, daß das Pobli- 
kum auf die Vornahme der Prüfung aufmerksam wird, oder eine Unterbrechung oder 
Störung des laufenden Geschäftsbetriebs eintritt. Dem Ermessen des Umsatzsteueramts 
bleibt es überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden will. Der Beauftragte 
hat sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen 
Auftrag durch ene mit Amtsstempel oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung des ihm er- 
97
        <pb n="478" />
        466 
teilten allgemeinen oder besonderen Auftrags auszuweisen. Beamte des äußeren Dienstes 
in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. Der Steuerpflichtige hat dem Beauf- 
tragten einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten 
zur Verfügung zu stellen. 
(2) Die Maßnahmen zu Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können durch Androhung und Fest- 
setzung von Ordnungsstrafen durchgeführt werden. Auskünfte des Steuerpflichtigen oder der 
Angestellten können nur erzwungen werden, wenn es sich um Ermittlungen in einem Ver- 
anlagungs= oder Nachveranlagungsverfahren (§§ 21, 22 des Gesetzes) handelt. 
857. 
(1) Das Umsatzsteneramt kann sich sowohl bei den Ermittlungen im Veranlagungs- 
verfahren (§§ 21 ff. des Gesetzes), wie auch bei der Prüfung und Aufsicht (§ 31 des Gesetzes) 
der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessevertretungen des 
Betriebs= und Berufszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Diese Mithilfe 
wird insbesondere bei Prüfungen in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen in möglichst 
weitem Umfang in Anspruch zu nehmen sein. 
(2) Die Umsatzsteuerämter oder ihre Oberbehörden haben sich mit den Verbänden und 
Interessevertretungen ihres Bezirkes in Verbindung zu setzen und mit ihnen zu vereinbaren, 
in welcher Form die Mithilfe geschehen soll, und welche Personen die Verbände und Ver- 
tretungen zur Verfügung stellen. Als Verbände und Interessevertretungen kommen nicht nur 
die amtlichen Vertretungen des betreffenden Berufsstandes (Landwirtschaftskammern, Handels- 
kammern und Handwerkerkammern) in Betracht, sondern auch die auf freier Selbstverwaltung 
beruhenden sonstigen Verbände. Vor allem wird auf die Mithilfe von Fachverbänden Wert 
zu legen sein. Organisationen, die in erster Linie dem wirtschaftlichen Kampfe dienen, 
Kartelle, Trusts usw. sind nicht zu beteiligen. 
(3) Bei der Erteilung eines einzelnen Auftrags hat das Umsatzsteueramt zu erwägen, 
ob der Besuch der von ihm für die Prüfung in Aussicht genommenen Person mit Rücksicht 
auf den Verband, den sie vertritt, oder auf deren eigene geschäftliche Betätigung nicht dem 
Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Schaden bereiten kann. Soweit tunlich hat das Umsatz- 
steueramt dem Steuerpflichtigen von der Person, die es beauftragen will, unter Bezeichnung 
des Verbandes, dem jene angehört, vor dem Besuche Mitteilung zu machen. 
(4) Hat der Steuerpflichtige gegen die Persönlichkeit oder gegen den Verband Ein- 
wendungen zu erheben, so hat er diese unverzüglich unter Angabe von Gründen dem Um- 
satzsteueramte vorzutragen. Bleibt das Umsatzsteueramt bei dem in Aussicht genommenen 
Auftrag, so steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Oberbehörde zu. Das Um- 
satzsteueramt soll die Ausführung seiner Anordnung bis zur Entscheidunge der Beschwerde
        <pb n="479" />
        Nr. 56. 467 
aussetzen, es sei denn, daß nach Lage des Einzelfalls der Ausschub zu einer Gefährdung 
der Steuer führen kann. 
(5) Das Umsatzssteueramt hat den Beauftragten vor jedem einzelnen Auftrag auf seine 
Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Geschäfts= und Berufsgeheimnisses 
(631 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Gesetzes) hinzuweisen. 
g 68. 
(1) Nach Abschluß der Ermittlungen ist die Steuer zu berechnen, der Inhalt der Umsatzsteuer— 
Erklärung in die Umsatzsteuerliste zu übertragen und die Nummer, unter der die Eintragung liste. 
erfolgt ist, auf der Steuerberechnung zu vermerken. Sodann ist der Umsatzsteuerbescheid 
(667) auszufertigen. 6 
(2) Es wird sich empfehlen, die Steuerberechnung auf den Vordruck der Erklärung 
hinter diese zu setzen. . 
869. 
(1) Die Umsatzsteuerliste ist nach Anleitung der Muster 8 und 9 zu führen. Sie 2½ 
ist in zwei selbständigen Abteilungen, und zwar als Umsatzsteuerliste U für die Unternehmen, 
die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, und als Umsatzsteuerliste L für solche, die der 
Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen, anzulegen Unterliegt ein Unternehmen sowohl 
der allgemeinen Umsatzsteuer wie der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände, so ist es auf Grund 
seiner Erklärungen in beiden Abteilungen einzutragen; dabei ist in jeder Abteilung auf die 
Eintragung in der anderen hinzuweisen. In die Abteilung L sind auch die Unternehmen 
einzutragen, denen die Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gestattet ist. 
(2) In der Abteilung L. sind die Entgelte getrennt einzutragen, je nachdem sie mit 
10 v. H. oder gemäß § 28 Abs. 2 Sat 2 des Gesetzes mit 5 v. T. zu besteuern sind. 
(3) Die Umsatzsteuerliste ist in beiren Abteilungen für das Kalenderjahr zu führen, 
das in den Fällen der Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes 
einen Steuerabschnitt bildet oder sich im Falle der Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 
aus zwölf Steuerabschnitten zusammensetzt. In Abteilung L ist bei jedem Steuerpflichtigen 
soviel Raum zu lassen, daß Eintragungen für zwöls Monate untereinander möglich sind. 
(4) Im übrigen ist bei Anlegung der Umsatzsteuerlisten tunlichst nach den gleichen 
Gesichtspunkten zu verfahren, die bei Aufstellung der entsprechenden Umsatzsteuerrolle maß- 
gebend gewesen sind (§§ 40 bis 42). 
(5) Erforderlichenfalls kann für jede Kassenstelle eine besondere Umsatzsteuerliste ange- 
fertigt werden. 
97*
        <pb n="480" />
        468 
g 60. 
(1) Die Umsatzsteuerliste dient zur Überwachung des rechtzeitigen Einganges der Steuer- 
beträge und der Einhaltung der bewilligten Zahlungsfristen; in ihr sind ferner die Ver- 
änderungen, die sich im Rechtsmittelverfahren, durch Nachveranlagungen, Erstattungen und 
Rückzahlungen (vgl. §§ 71, 72 und 74) gegenüber der Steuerfestsetzung ergeben, zu ver- 
merken; außerdem bildet sie die Grundlage für statistische Erhebungen über die Höhe der 
Umsätze in einem Kalenderjahre (§ 90). Sie ist solange offen zu halten, bis sämtliche 
Zahlungen für das Kalenderjahr, für das sie geführt wird, erfolgt, die Steuerfestsetzungen 
unanfechtbar geworden und Nachveranlagungen, Erstattungen und Rückzahlungen nicht mehr 
zu erwarten sind; sie ist daher frühestens am Ende des sechsten auf das Kalenderjahr, für 
das sie geführt wird (859 Abs. 3), solgenden Kalenderjahrs wegzulegen. 
(2) Die Veränderungen (durch Rechtsmittel, Nachveranlagungen, Erstattungen und 
Rückzahlungen) sind bei der Ordnungsnummer des Steuerpflichtigen, sofern sie bis zum 
1. Oktober des auf das Kalenderjahr, für das die Liste geführt wird (§59 Abf. 3), 
folgenden Kalenderjahrs eintreten, durch Berichtigung der ursprünglichen Angaben mit roter 
Tinte oder über diesen, sofern sie später erfolgen, in den dafür zur Erleichterung der im 
Abs. 3 vorgeschriebenen Aufrechnungen vorgesehenen besonderen Spalten 24 bis 31 in 
Liste U, 22 bis 29 in Liste L, und 20 bis 27 in Liste E (§ 64) einzutragen. Für die 
Eintragung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Veränderung unanfechtbar wird; die 
Eintragungen haben sich auf die Höhe der Gesamtheit der Entgelte und Steuerbeträge zu 
erstrecken; haben sie in den besonderen Spalten zu erfolgen, so muß der Betrag angegeben 
werden, um den sich die Entgelte und die Steuerbeträge gegenüber dem Steuerbescheide ver- 
mindert oder erhöht haben. 
(3) Am 1. Oktober jedes Jahres, erstmalig am 1. Oktober des auf das Kalender- 
jahr, für das die Liste geführt wird, folgenden Kalenderjahrs und entsprechend in jedem 
weiteren Jahre, bis die Liste weggelegt wird, sind die Eintragungen in den besonderen 
Spalten über die Höhe der der Besteuerung zu Grunde gelegten Entgelte und über die 
Steuerbeträge aufzurechnen und das Ergebnis unter den bis dahin erfolgten Eintragungen 
zu vermerken. Dabei ist so zu verfahren, daß sich bei der ersten Aufrechnung die Entgelte 
und Steuerbeträge nach den bis dahin eingetragenen Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung 
der mit roter Tinte vermerkten Berichtigungen wegen bis dahin erfolgter Veränderungen, 
bei den nächsten Aufrechnungen die gegenüber der ersten Aufrechnung eingetretenen Erhöhungen 
oder Veränderungen sich ergeben. Die Richtigkeit der Aufrechnungen ist tunlichst von einem 
mit der Führung der Liste nicht befaßten Beamten unter der Aufrechnung zu bescheinigen. 
Soweit nach einer Aufrechnung weitere Steuerfestsetzungen auf Grund nachträglich abge- 
gebener Erklärungen usw. für das Kalenderjahr, für das die Liste geführt wird, erfolgen,
        <pb n="481" />
        Nr. 56. 469 
sind die Eintragungen in den Spalten 1 ff., im Anschluß an die letzte Aufrechnung zu 
machen und die sich hiernach ergebenden neuen Entgelt= und Steuerbeträge bei der nächsten 
Aufrechnung nach dem Stande am Tage der Aufrechnung zu berücksichtigen. 
(4) Auf Grund der Aufrechnungen sind die im § 90 vorgeschriebenen statistischen Zu- 
rtigen. 
sammenstellungen anzufertig #1 
(1) Die Abschlagszahlungen, die alle nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich Abs. 2 
Satz 2 daselbst versteuernden Unternehmungen zu leisten haben, bei denen in einem Kalender- 
jahre der Gesamtbetrag der Entgelte (§ 16 des Gesetzes) nach dem Ergebnis zur Steuer- 
festsetzung 200 000 &amp;# überstiegen hat, sind auf 60 v. H. der für das vorhergehende Jahr 
festgesetzten Steuer auf volle Mark nach unten abgerundet zu bemessen. Sie sind auf die 
Steuer für das folgende Kalenderjahr nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Viertels 
des Jahres während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober je in Höhe 
eines Drittels unaufgefordert zu entrichten. Ist das Unternehmen nicht während des ganzen 
Vorjahres betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz. 
Für das Steuerjahr 1919 ist für die Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen 
und deren Bemessung der Gesamtbetrag der Entgelte im ganzen Kalenderjahr 1918 maß- 
gebend. Die Abschlagszahlungen sind in der Erklärung zur Festsetzung der mit dem Schlusse 
des Jahres fälligen Steuer aufzuführen und bei der Festsetzung der Steuerschuld auf diese 
anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen 
vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen. 
(2) Während der Dauer des Krieges kann die Höhe der Abschlagszahlungen auf 
Grund vierteljährlicher Erklärungen der Steuerpflichtigen nach dem tatsächlichen Umsatz be- 
messen werden. 
(3) Im übrigen ogl. § 69. 
8 632. 
(1) Bei Versteigerungen ist die Erklärung vom Versteigerer innerhalb zweier Wochen 
nach jeder Versteigerung bei dem für den Versteigerer zuständigen Umsatzsteueramt einzu- 
reichen. Sie hat die Gesamtheit der in der Versteigerung vereinnahmten Entgelte in ent- 
sprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 46 und 47 zu enthalten. Sind Luxus- 
gegenstände versteigert worden, so sind die Angaben für diese getrennt von den Angaben für 
die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist 
gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung zu entrichten.. 
(2) Das Umsatzsteueramt kann gewerbsmäßigen Versteigerern auf ihren Antrag die 
Versteuerung in Anwendung des § 16 des Gesetzes, also in Jahresabschnitten bei den der 
allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxus 
Abschlags- 
zahlungen. 
Sonder- 
bestimmungen 
für 
Versteigerer, 
Notare usw
        <pb n="482" />
        470 
gegenständen gestatten. Derartige Versteigerer sind in die Umsatzsteuerrolle (§ 40) aufzu- 
nehmen. Das gleiche kann die oberste Landesfinanzbehörde für Gerichte, Notare, Gerichts- 
vollzieher und sonstige Versteigerungsbeamte bestimmen. 
g 63. 
(1) Die Erklärungen, die nach jeder Einzelversteigerung abgegeben werden (8 62 Abs. 1), 
sind je nach den Gegenständen, die im Wege der Versteigerung umgesetzt worden sind, in 
eine Zwischenliste einzutragen, die für ein Kalenderjahr anzulegen und in zwei Abteilungen 
nach Art der Umsatzsteuerhauptlisten U und L (5 59) zu führen ist. Betrifft die Er- 
klärung sowohl Gegenstände, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, als auch nach dem 
erhöhten Satze steuerpflichtige Luxusgegenstände, so hat die Eintragung in beiden Abteilungen 
zu erfolgen unter Aufnahme eines Hinweises auf Liste L in der Liste U. 
# — (2) Die Erklärung über die vereinnahmten Entgelte ist nach Auleitung des Musters 10 
–4 in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Nach Berechnung des Steuerbetrags, die zweck- 
mäßigerweise in der Erklärung zu erfolgen haben wird, erhält der Versteigerer eine Aus- 
fertigung mit der von dem Umsatzsteneramt oder der Kassenstelle unter Beidrückung des Amts- 
siegels unterschriftlich vollzogenen Berechnung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Empfangs- 
bekenntnis über den eingezahlten Betrag zurück. 
(3) Vordrucke sind bei dem Umsatzsteueramte kostenlos erhältlich; die Erklärung kann 
an Amtsstelle auch mündlich abgegeben werden. « 
(4) Das Umsatzsteueramt erteilt dem Versteigerer einen Bescheid (§ 67) nur dann, 
wenn die Prüfung der Erklärung, für die § 52 als Anhalt zu dienen hat, zu einer Nach- 
veranlagung führt. 
(5) Die Zwischenliste ist aufzurechnen und abzuschließen, sobald Erklärungen über Ver- 
steigerungen aus dem betreffenden Kalenderjahre nicht mehr zu erwarten sind. Die Ergebnisse 
sind am 1. Oktober des auf das Jahr der Führung folgenden Kalenderjahrs unter je einer 
Ordnungsnummer in die aufgerechnete Hauptliste summarisch zu übernehmen. 
(6) Im Falle des § 62 Abs. 2 greift das in den §§ 48 bis 50 und 52 vorge- 
schriebene Verfahren Platz. 
(7) Hat die Lieferung von Luxusgegenständen im Wege der Versteigerung als nicht im 
Kleinhandel erfolgt zu gelten (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes), so ist nach den §§ 21, 22 zu 
verfahren. 
Lieferung 8 64. 
von Luxus- 
gegenständen (1) Die bei den Umsatzsteuerämtern eingehenden Mitteilungen der Zollstellen über die 
in oder un Abfertigung der aus dem Ausland eingegangenen Luxusgegenstände in den freien Verkehr 
dem Ausland. ·
        <pb n="483" />
        Nr. 56. 471 
sowie die Anmeldungen der Steuerpflichtigen über das Einbringen von Luxusgegenständen 
in das Inland sind in einer Umsatzsteuerliste E nach Anleitung des Musters 11 einzutragen. # 
(2) Gibt der Erwerber die im § 26 des Gesetzes vorgeschriebene Erklärung, für die . 
Vordrucke nach dem Muster 12 zu verwenden sind und die zweckmäßigerweise in doppelter Luster, 
Ausfertigung zu verlangen sein wird, bei dem Umsatzsteueramte nicht innerhalb zweier Wocen — 
nach der zollamtlichen Abfertigung ab, so ist er an die Verpflichtung hierzu und an die 
Einzahlung der Steuer zu erinnern. Vordrucke für die Erklärung werden bei den Umsatz- 
steuerämtern kostenlos abgegeben. Die Erklärung kann an Amtsstelle mündlich erfolgen. 
Auf die Erinnerung finden die in den §§ 49 und 50 getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechende Anwendung. 
(3) Die Abgabe und der Inhalt der Erklärung sowie die Einzahlung der in der Er- 
klärung zu berechnenden Steuer sind, soweit nicht Steuerfreiheit mit Rücksicht auf die nach 
820 Abs. 1 des Gesetzes beigebrachte Bescheinigung eintritt, in der Umsatzsteuerliste zu ver- 
merken, der Steuerbetrag überdies im Einnahmebuch zu vereinnahmen. Über den Steuer- 
betrag ist nach Maßgabe der Steuerfestsetzung in der Erklärung, gegebenenfalls unter Rück- 
Labe der einen, mit unterschriftlich vollzogener Steuerberechnung versehenen Ausfertigung der 
Erklärung, ein Empfangsbekenntnis zu erteilen, in dem etwaige Nachforderungen vorzu- 
behalten sind. 
(4) Ergibt die Nachprüfung der Erklärung, daß die Angaben nicht glaubhaft und das 
Entgelt zu niedrig angegeben sind, so ist der dem höheren gemeinen Werte entsprechende 
Steuerbetrag mittels eines Steuerbescheids (§ 67) mit der Bemerkung nachzufordern, daß 
hiergegen nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben ist. Die Nachforderungen und deren Ein- 
gang sind gleichfalls in der Liste zu vermerken und zu überwachen, die Einzahlung selbst ist 
im Einnahmebuche nachzuweisen. Im übrigen gilt wegen der Anfrechnung usw. das im 
§ 60 hinsichtlich der Umsatzsteuerlisten U und I. Gesagte. 
(5) Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen, wann und unter welchen Voraus- 
setzungen die Zollstellen vom Einbringer des Gegenstandes für den Steuerbetrag Sicherheit 
zu verlangen haben. 
§ 65. 
(1) Bei dem Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes be- b Sonder- 
zeichneten Art ins Ausland findet die Erklärung, wenn der Verbringer zu den im § 1 einungen 
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört, gleichzeitig mit der Erklärung nach § 17 Verbringen 
des Gesetzes statt; dabei ist das Entgelt für den Gegenstand oder, wenn ein solches nicht von nuruer 
vereinbart ist, der gemeine Wert des Gegenstandes in dem Steuerabschnitte des Verbringens der im § 10 
ins Ausland einzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob das Entgelt in diesem Steuerabschnitte tn 2½ 
vereinnahmt ist oder nicht. genannten Ari 
ins Ausland.
        <pb n="484" />
        Umsatzsteuer- 
bescheid. 
472 
(2) Gehört der Verbringer nicht zu diesen Personen, so hat er innerhalb zweier Wochen 
nach dem Verbringen eine Anmeldung über das Verbringen an die Steuerstelle zu richten. 
Die zweckmäßigerweise in doppelter Ausfertigung abzugebende Anmeldung hat die genaue 
Bezeichnung des ausgeführten Gegenstandes, das dasür vereinbarte Entgelt und, sofern ein 
Entgelt nicht vereinbart ist, die Schätzung des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu ent- 
halten. Die von dem Umsatzsteueramte kostenlos auszuhändigenden Vordrucke nach Muster 12 
können verwendet werden; auch ist mündliche Erklärung an Amtsstelle zulässig. Die Steuer 
ist gleichzeitig gegen Empfangsbekenntnis einzuzahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 
das Entgelt bereits vereinnahmt ist oder nicht. Als Empfangsbekenntnis hat gegebenenfalls 
die mit der unterschriftlich vollzogenen Steuerberechnung versehene zweite Ausfertigung der 
Erklärung zu dienen. 
(3) Auf die Schätzung des gemeinen Wertes finden die Bestimmungen der §8 53 
und 54 entsprechende Anwendung. 
§ 66. 
(1) Wird einer Zollstelle die Ausfuhr von Gegenständen der im § 10 Nr. 3 des 
Gesetzes bezeichneten Art bekannt, so hat sie dem Umsatzsteueramte, das für den Verbringer 
ins Ausland zuständig ist, eine Mitteilung zu übersenden, aus der, soweit angängig, der 
Tag der Ausfuhr, der Vor= und Zuname nebst Wohnort und Straße des Steuerpflichtigen, 
Bezeichnung der Firma, die Benennung des Gegenstandes und der Bestimmungsort ersichtlich 
sein müssen. 
(2) Bei dem Umsatzsteueramt eingehende Mitteilungen über die von nicht nach § 1 
Abs. 1 des Gesetzes steuerpflichtigen Personen bewirkten Versendungen sowie Anmeldungen 
von Steuerpflichtigen über das Verbringen der in Betracht kommenden Gegenstände in das 
Ausland (§ 65) sind in die im § 64 vorgeschriebene Umsatzsteuerliste (Muster 11) über 
die aus dem Ausland eingebrachten Luxusgegenstände in einer besonderen Unterabteilung 
einzutragen. " 
(3) § 64 findet auch im übrigen entsprechende Anwendung. 
§ 67. 
(1) Über das Ergebnis der Veranlagung in den Fällen der § 58, § 63 Abfk. 4, 
§ 64 Abs. 4 und § 66 Abs. 3 ist dem Steuerpflichtigen je nach der Art seines Unter- 
à nehmens ein Umsatzsteuerbescheid nach Anleitung der Muster 13 und 14 zu erteilen. Der 
M##e# 4 
wo * 
Bescheid hat zu enthalten: 
den Betrag der Umsatzsteuer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der abschlägig 
geleisteten Zahlungen und mit einem Hinweis auf die Verpflichtung zur 
Leistung von Abschlagszahlungen für den folgenden Steuerabschnitt,
        <pb n="485" />
        Nr. 56. 473 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer, 
eine Belehrung über die Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen und 
Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Umsatzsteuer innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfrist, 
bei Steuerbeträgen über 1000 — einen Hinweis auf die bei der allgemeinen 
Umsatzsteuer drei Monate, bei der Luxussteuer einen Monat nach Schluß 
des Steuerabschnitts beginnende Verzinsung zu 5 v. H., 
die Mitteilung über den von den Abschlagszahlungen zur Erstattung kommenden Betrag, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle. 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Festsetzung der 
steuerpflichtigen Gesamtentgelte von der Umsatzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine 
Begründung der Abweichung ist nicht erforderlich. 
(3) Die Angaben des Bescheids sind vor seiner Zustellung an den Steuerpflichtigen 
in die entsprechende Umsatzsteuerliste zu übernehmen. 
g 68. 
(1) Der Umsatzsteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder be- 
vollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige vor der Zustellung des Steuer- 
bescheids gestorben, so ist der Bescheid, wenn das steuerpflichtige Unternehmen zum Gesamt- 
gut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, dem überlebenden Ehegatten, im übrigen 
den Erben oder dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger zuzustellen. 
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zu- 
stellung in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. 
8 69. 
(1) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen 
unter Angabe des Betrags der Abschlagszahlung und der Zahlungsfristen im Umsatzsteuer- 
bescheide hinzuweisen. 
(2) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlungen ist durch eine nach Anleitung des 
Musters 16 von dem Umisatzsteueramte für jedes Kalenderjahr zu führende Überwachungs— 2½ 
liste sicherzustellen. Diese ist mit der Umsatzsteuerliste zur Buchprüfung einzureichen. * 
(3) Die Spalten 1 bis 6 der Überwachungsliste sind gleichzeitig mit dem im § 67 
Abs. 1 angeordneten Hinweis an den Zahlungspflichtigen, die Spalten 7 bis 9 bei der 
Zahlung der Abschlagssummen und die Spalten 10 bis 13 vor Erteilung des Umsatz- 
steuerbescheids oder nach Eingang der Restzahlung auszufüllen. 
9
        <pb n="486" />
        474 
(4) Geht eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist das zu ihrer Einziehung 
Veranlaßte in der Bemerkungsspalte der Überwachungsliste zu vermerken. 
(5) Die Entrichtung der Abschlagszahlungen ist in der Umsatzsteuerliste zu vermerken 
und die Vereinnahmung im Einnahmebuche nachzuweisen. Rückzahlungen, deren Höhe ein- 
schließlich Zinsen in der Überwachungsliste zu berechnen und dem Steuerpflichtigen in dem 
Steuerbescheide bekanntzugeben ist, sind als Erstattungen zu behandeln (ogl. § 73). 
g 70. 
Einnahme- Über die Erhebung der Umsatzstener ist neben der Umsatzsteuerliste für je ein Kalender- 
buch. jahr (§ 59) ein Einnahmebuch für je ein Rechnungsjahr nach Anleitung des Musters 16 
gie n führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) zulässig. 
§ 71. 
Erstaltungen (1) In einem Anhang zum Einnahmebuche, der nach Maßgabe des Musters 17 
des 8 anzulegen ist, sind die Beträge nachzuweisen, die gemäß § 28 des Gesetzes erstattet werden. 
** (2) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag ist nur zu 
gigt entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb, im Falle des 8 28 Abs. 1 
des Gesetzes nach der Ausfuhr und im Falle des § 28 Abs. 4 des Gesetzes nach der 
Wiedereinfuhr des Gegenstandes gestellt worden ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist 
die Verwaltungsbeschwerde gegeben. 
(3) Die vom Antragsteller beigebrachten Nachweise sind ihm nach erfolgter Prüfung 
zurückzugeben. Der Antrag und eine über die Höhe des zu erstattenden Betrags aufzu- 
stellende Berechnung werden Belege zum Anhang. 
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 2, 18 und 19 maßgebend. 
(5) Die berechneten Beträge sind gegen Empfangsbekenntnis zurückzuzahlen und im 
Einnahmebuche mit roter Tinte abzusetzen. Zugleich sind sie in der Umsatzsteurrliste des 
Steuerabschnitts, für den die Steuer vereinnahmt worden war, bei der Ordnungsnummer 
des Steuerpflichtigen einzutragen (§ 60). Die näheren Bestimmungen über das Verfahren 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(6) Die Landesregierungen bestimmen, ob der von der Kasse eines Umsatzsteueramts 
erstattete Betrag von der Kasse desjenigen Umsatzsteueramts zu ersetzen ist, das im Falle 
des § 28 Abs. 2 des Gesetzes für das Unternehmen, im Falle des § 28 Abs. 1 des 
Gesetzes für den Lieferer und im Falle des § 28 Abs. 4 des Gesetzes für den Verbringer 
ins Ausland zuständig ist. Liegen die Umsatzsteuerämter in verschiedenen Bundesstaaten, 
so hat ein solcher Ersatz zu erfolgen; die Ersatzanträge sind gesammelt für ein ganzes
        <pb n="487" />
        Nr. 66. 475 
Kalenderjahr bei Beginn des darauf folgenden Kalenderjahrs unter den Bundesstaaten 
auszutauschen. 
" § 72. 
(1) Wenn innerhalb der Verjährungsfrist neue Tatsachen und Beweismittel bekannt 
werden, die eine Erhöhung der Umsatzsteuerforderung rechtfertigen, sowie im Falle des 
§ 22 Abs. 4 des Gesetzes, hat Nachveranlagung zu erfolgen. 
(2) Die Nachveraulagung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Schlusse des Kalender- 
jahrs, in dem die bereits veranlagte Steuer fällig geworden ist, fünf Jahre verstrichen sind 
(§ 29 des Gesetzes). Der Bescheid über eine Nachveranlagung muß bis zu diesem Zeit- 
punkt erlassen sein. 
(3) Gegen den Bescheid über eine Nachveranlagung stehen dem Steuerpflichtigen die- 
selben Rechtsmittel zu wie gegen den Umsatzsteuerbescheid. Von der Nachveranlagung kann 
abgesehen werden, wenn der nachzufordernde Mehrbetrag an Umsatzsteuer den Betrag von 20.. 
nicht übersteigt. 
(4) Soweit die Umsatzsteuer infolge eines Rechenfehlers oder eines andern offenbaren 
Versehens zu Unrecht bezahlt worden ist, hat eine Rückzahlung auf Antrag des Steuerpflichtigen 
und, wenn die Überhebung mindestens 5 .X beträgt, auch von Amts wegen durch das Umsatz- 
steueramt zu erfolgen. 
(5) Einem Antrag auf Rückzahlung von Umsatzsteuer ist nur zu entsprechen, wenn er 
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Steuerabschnitts, für den die Steuer entrichtet 
worden ist, gestellt wird. . 
(6) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung nur im Wege des Billigkeits- 
erlasses durch den Bundesrat zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. 
§ 73. 
Die nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für 
Beträge, die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstatten sind, und die zurückzuzahlenden 
Teilbeträge der Abschlagszahlungen sind als Erstattungen an Umsatzsteuer zu Lasten der Reichs- 
kasse zu verrechnen. Sie sind im Anhang zum Einnahmebuch (§ 71) nachzuweisen. 
§ 74. 
Wird im Rechtsmittel= oder Nachveranlagungsverfahren (8 22 Abs. 4, § 38 Abf. 1 
des Gesetzes, § 72) die Umsatzsteuer anderweit festgesetzt oder infolge eines offenbaren Ver- 
sehens zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt oder Umsatzsteuer vom Bundesrat aus 
Billigkeitsgründen erlassen, so sind entsprechende Eintragungen in der Umsagsteuerliste nach 
Maßgabe des § 60 vorzunehmen. 
987 
Anderweite 
Veranlagung 
und 
Rückzahlung 
von 
Umsatzsteuer.
        <pb n="488" />
        Nieder- 
schlagung. 
Stundung. 
Entrichtung 
der 
Umsatzsteuer 
durch Marken- 
verwendung. 
476 
§ 75. 
(1) Zur Niederschlagung von Umsatzsteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit sind die 
Oberbehörden zuständig. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, inwieweit die Ubertragung 
dieser Befugnis an einzelne große Umsatzsteuerämter zulässig ist. Die Niederschlagung darf 
nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht zur Einziehung der geschuldeten Beträge mehr besteht. 
Die Niederschlagung ist in der Umsatzsteuerliste zu vermerken. 
(2) Die Umsatzsteuerämter können, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, Stundung 
der Steuer unter Berechnung von Zinsen (§ 24 Abs. 2 des Gesetzes) gewähren. 
g 76. 
(1) Die Steuer aus § 25 des Gesetzes wird durch Verwendung von Stempelmarken 
entrichtet). 
(2) Die Mitteilung, die derjenige, der das Entgelt entrichtet hat, nach § 25 Abs. 3 
Satz 2 des Gesetzes bei Nichtausstellung eines Empfangsbekenntnisses unter Angabe des 
Namens des Lieferers, der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes, des Betrags des 
Entgelts, des Tages der Zahlung zu machen hat, ist bei dem für ihn zuständigen Umsatz- 
steueramt einzureichen. Der Steuerbetrag ist hierbei in Marken zu entrichten. 
(3) Amtlich gestempelte Vordrucke zu Empfangsbekenntnissen oder Vordrucke zu Mit- 
teilungen werden nicht angefertigt. 
§ 77. 
(1) Die Stempelmarken sind auf der Vorder= oder Rückseite des vom Lieferer zu 
erteilenden Empfangsbekenntnisses oder der Mitteilung, die bei Nichterteilung eines solchen 
  
1) Die nach § 25 Abs. 6 des Gesetzes für die Entrichtung usw. in Betracht kommenden Vorschriften des 
Reichsstempelgesetzes lauten: " 
ß 107. 
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses 
Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der 
Schlußnoten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest. unter welchen für 
verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke sowie für Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zu- 
lässig ist. 
§5 108. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht- 
verwendet angesehen. 
8 110. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der 
Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung 
oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Bestimmungen der 
Zivilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte.
        <pb n="489" />
        Nr. 56. 477 
der Erwerber dem Umsatzsteueramte zu machen hat, an einer beliebigen freien Stelle auf- 
zukleben und zu entwerten. 
(2) Die Entwertung der Stempelmarken ist in der Art vorzunehmen, daß Tag, 
Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser an der im Vordruck dafür vor- 
gesehenen Stelle in deutlichen Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Über- 
schreibung mit Tinte niedergeschrieben oder aufgedruckt werden. Allgemein übliche und ver- 
ständliche Abkürzungen sind zulässig. Im Falle der Entwertung durch Aufdruck braucht der 
Vermerk nicht an der im Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen, muß aber vollständig auf 
jede einzelne Marke gesetzt werden. Die Hinzufügung des Namens oder der Firma des 
Verwendenden ist zulässig. 
§ 78. 
(1) Die eingehenden Mitteilungen sind von dem Umsatzsteueramte daraufhin zu prüfen, 
ob die erforderlichen Marken vorschriftsmäßig verwendet und entwertet sind, in alphabetischer 
Ordnung der Namen der Lieferer in eine Liste einzutragen und bis zum Ablauf der Ver- 
jährungsfrist (§ 29 des Gesetzes) aufzubewahren. Ist die Steuer zu niedrig berechnet, so 
sind die erforderlichen Marken nachzufordern und zu den Akten zu entwerten. 
(2) Wegen der Nichtausstellung des Empfangsbekenntnisses durch den Lieferer ist das 
Strafverfahren einzuleiten, wenn der Lieferer im Bezirke des Umsatzsteueramts wohnt, oder 
dem für den Lieferer zuständigen Umsatsteueramte zur Veranlassung des Weiteren Anzeige 
zu machen. 
§ 79. 
(1) Die Stempelmarken werden zum Nennwert von 10, 20, 50 Pf., 1, 2 und 
10 ausgegeben. 
Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Rcvision sowie 
die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Rcich ggericht. 
Bal. aber 6 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle 
n. 
d 
und Steuer g 116. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaussichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden 
und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich 
der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze be- 
stimmten Abgaben wahrzunehmen. - -- - 
er Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen die in Tarifnummer 1 bezeichneten Gesell- 
schaften usw. und alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art 
oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nummer 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder 
vermittelu oder Versicherungen (Nummer 12 des Tarifs) übernehmen oder vermitteln oder ermächtigt sind, für den 
Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen. Inwieweit die im § 76 bezeichneten Personen und Gesellschaften der 
Prüwg, in Bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 und nach §§ 76 fl. unterliegen, bestimmt 
er Bundesrat. · 
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichenfalls auch die Geschäftsbücher 
zur Einsicht vorzulegen. · 
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuerdirektivbehörde die Einreichung der 
auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige Rechtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
4 
Stempel= 
zeichen.
        <pb n="490" />
        478 
(2) Die Marken sind 18,5. mm hoch und 22,5 mm breit. Das obere Feld der Pfennig- 
werte enthält auf dunklem Grunde in weiß hervortretender deutscher Schrift die Bezeichnung 
„Umsatzstempel“ Von den drei mittleren Feldern tragen die beiden äußeren die Wert- 
bezeichnung ebenfalls weiß auf dunklem Grunde, das Mittelfeld zeigt den Reichsadler. Das 
untere Feld mit guillochiertem Grunde enthält den Vordrück für die Entwertung durch Ein- 
tragung von Tag, Monat und Jahr auf der dazu vorgezeichneten Linie. Die Markwerte 
unterscheiden sich von den Pfennigwerten dadurch, daß unter Anwendung einer zweiten Farbe 
auch das obere Feld mit einer Guilloche unterdruckt ist, so daß hier sowie im untersten 
Felde die Schrift dunkel auf hellem Grunde steht. Die Marken zu 10 Pf. sind hellkarmin, 
diejenigen zu 20 Pf. hellblau, zu 50 Pf. grauviolett, zu 1 grün mit rotbraunem Unter- 
drucke, zu 2 X&amp; gelbbraun mit grünem Unterdrucke, zu 10 ## rotbraun mit grünem Unterdrucke. 
(3) Der Vertrieb der Stempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Stempelmarken 
zum Werte von 10, 20 und 50 Pf. werden bei allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen 
Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfnis hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen 
für Stempelmarken von höherem Werte werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt 
und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
(4) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann anordnen, daß zunächst die vorhandenen 
Bestände an Warenumsatzstempel= und Qnuittungsstempelmarken verwendet werden. Auch 
können, soweit höhere Steuerbeträge als 10 &amp; in Frage kommen, Grundstücksstempelmarken 
verwendet werden, die bei den von den Landesregierungen auf Grund des § 1 Abs. 1 der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze bestimmten Amtsstellen zu beziehen sind. 
Die Quittungsstempelmarken werden gleichfalls bei allen Postämtern und sonst bekannt- 
gegebenen Poststellen verkauft. 
8 80. 
Umtausch von (1) Stempelmarken können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den Verkaufsstellen gegen 
Stempel= Marken zu anderen Wertbeträgen umgetauscht werden. Eine bare Herauszahlung findet nur 
ichen in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der Oberbehörde statt. Die zum Umtausch 
zurückgegebenen Stempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und 
Unversehrtheit zu prüfen. 
Ersatz (2) Der Ersatz verdorbener Stempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer nach § 25 
verdorbener des Gesetzes findet bei den mit deren Vertriebe beauftragten Postanstalten nach Maßgabe 
Stempel- 
marken. der Bestimmungen in den 88 12 bis 14 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempel- 
« §117. 
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die 
von Haudelsvorständen eingesetzten Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Ver- 
pflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
        <pb n="491" />
        Nr. 56. 479 
gesetze vom 15. Juli 1909 statt:). Das gleiche gilt für Quittungsstempelmarken, während 
hinsichtlich der Grundstücksstempelmarken das im § 210 der Ausführungsbestimmungen zum 
Reichsstempelgesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung zu finden hat 2). 
8 BI. 
Die Bestimmung des 8 108 des Reichsstempelgesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendete Stempelmarken als nichtverwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppel- 
Die angezogenen Bestimmungen lauten: 
  
§ 12. 
ür verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnächst verdorbene Schrift- 
stücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens eine Mark beträgt und 
wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher 
Gebrauch acht worden ist, demgegenüber durch die Erstattung das Stenerinteresse gefährdet erscheint. Es 
genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark be rägt, 
und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis. 
veranlaßt oder auf verschiedene, voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
E 13. 
(1) Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nachdem der 
Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist. unter Beifügung der verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke 
anzumelden. Über die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der 
Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung 
der der Postanstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Postgebiet und in Bayern der Ober-Postdirektionen, in Württem- 
berg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen) einzuholen. 
(2) Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzusehen, wenn 
die Erstallung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden ist. Die Amtssrellen 
haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entscheidung vorzulegen. 
§ 14. 
(1) Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 12 nicht statt, die Erstattung. 
erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, 
für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags 
der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen 
(2) Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
2) § 210 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze lautet: 
8 210. 
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Schriftstücke versehen 
sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein 
oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse ge- 
fährdet ist. Eine bare Herauszahlung findet nicht statt. " ⅞l « * 
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes oder bei der Eisenbahndienststelle schriftlich oder mündlich 
zu beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen. 
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Frachturkundenvordrucke im Werte von 
zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte von zusammen weniger als 
drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt 
geworden ist, mehr als drei Monate verflossen sind. 4 
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempelbogen nur Stempel- 
bogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. Bei der Verabfolgung von Frachturkunden- 
vordrucken kann ein Entgelt entsprechend dem § 926 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Statt der Verabfolgun 
gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. Die einzelnen Stücke sind meiche 
in den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren 
Mengen kann nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 34. 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden 
Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet.
        <pb n="492" />
        Herstellung 
der Stempel- 
zeichen. 
480 
versteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem 
Gesetze mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens, bedarf es daher nur einer nachträglichen 
Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls 
die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempel- 
marken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die 
Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Ent- 
wertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, 
daß die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht 
es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der 
Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, 
eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
§ 82. 
(1) Die Stempelmarken werden durch die Reichsdruckerei hergestellt und zu einem vom 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt 
nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden 
oder obersten Postbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet werden. 
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelmarken sind mit den guittierten Liefer- 
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf 
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Oberbehörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag 
der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der 
Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Württemberg gelieferten Stempel- 
marken zur Entrichtung der Umsatzsteuer werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert 
und beglichen. Die Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichs-Postverwaltung 
gelieferten Umsatzsteuermarken kommen auf die den übrigen Bundesstaaten nach § 36 Abs. 1 
des Gesetzes zustehende Vergütung für die Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung 
und werden am Schlusse jedes Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungs- 
wesen auf die einzelnen Staaten nach dem Verhältnis der in ihrem Gebiet im Laufe des 
Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen verteilt. Zu diesem Zwecke sind dem Ausschuß des 
Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer Rechnungs- 
bureaus) bis spätestens zum 1. Mai jedes Jahres von der Reichsdruckerei die mit den quittierten 
Lieferscheinen belegte Rechnung über die Herstellungskosten der im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre den Bezugstellen der Reichs-Postverwaltung gelieferten Umsatzsteuermarken und von
        <pb n="493" />
        Nr. 56. 481 
der Reichs-Postverwaltung eine Nachweisung der in den Gebieten der einzelnen Staaten im 
abgelaufenen Rechnungsjahr abgesetzten Markenmengen einzureichen. 
(4) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei keine Stempelzeichen. 
8 83. 
Über die in die Umsatzsteuerliste aufgenommenen Steuerpflichtigen sind Akten anzu- Alten— 
legen, in welche alle auf die Steuerfestsetzung bezüglichen Mitteilungen, Umsatzsteuer- aulegung. 
erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke, nach der Zeitfolge geordnet, aufzunehmen 
sind. Warenumsatzstempelakten können als Umsatzstenerakten weitergeführt werden. Die 
Akten sind derart zu führen, daß die Ermittlungen, die der Veranlagung vorhergegangen 
sind, nach ihrem Inhalt nachgeprüft werden können. 
§#84. 
Die Umsatzsteuerlisten, die Uberwachungslisten und die Einnahmebücher nebst Anhan) Auf- 
sind nach Abschluß des Feststellungs= und Erhebungsverfahrens noch sechs Jahre aufzu= bewahrungs- 
bewahren. Die Umsatzsteuerakten der natürlichen Personen können nach Ablauf des sechsten fristen. 
auf den Tod des Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden. 
g 86. 
11 inen 3 J. LMAM. 
(1) Die Umsatzsteuerlisten, die Uberwachungslisten und die satzsteuerei her Aussicht 
nebst Anhang und den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. kür das es- 
llagungs-= 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Oberbehörden die Führung und 
der Umsatzsteuerlisten und das sonstige Geschäftsgebahren der Umsatzsteuerämter von Zeit zu Erhebungs- 
  
Zeit am Sitze der Amtsstelle durch abgeordnete Beamte nachzuprüfen haben. Inwieweit verfahren- 
sich die Prüfung der Oberbehörden zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanz- 
behörde. 
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 37 
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke 
dem Neichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
§ 86. 
(1) Das Veranlagungsverfahren in Umsatzst legenheiten ist, soweit nicht hin- aosien 
sichtlich der Kosten im § 22 Abs. 3 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, ge- 
bühren= und stempelfrei. 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die 
Sendungen der Umsatzsteuerämter an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher diesen 
99
        <pb n="494" />
        482 
nicht zur Last. Dagsgen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von ihnen an 
die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
§ 87. 
Abrechnung (1) Über den Ertrag der Umsatzsteuer ist von den durch die Landesregierungen be- 
—ie stimmten Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung 
mit der Reichs-der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“1) 
haurtkasse und abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind 
Ginnahne serner besondere monatliche und vierteljährliche Übersichten der Einnahme an Umsatzssteuer 
aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Umsatzsteuer 
einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Be- 
trag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Umsatz- 
steuer und der den Gemeinden zu überweisende Anteil (§ 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) 
sowie der an die Reichskasse abzuführende Betrag ergeben. 
(2) Die Übersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden 
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen 
können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden. 
(3) Die Oberbehörden für die Umsatzsteuer (§ 37) gelten im Sinne der Abrech- 
nungsbestimmungen als Direktivbehörden. Die Landesregierung kann die den Direktiobehörden 
nach den Abrechnungsbestimmungen übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach 
§ 37 bestimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amts- 
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
g 88. 
Verwaltungs- (1) Die Verwaltungskostenvergütung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) und die Anteile 
kosn der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 36 Abs. 2 des Gesetzes) sind von der Roh-Soll- 
vergũtung. einnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der 
Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Rechtsmittelkosten dem Reiche 
nicht aufgerechnet werden. 
(2) Bei der Verteilung der Anteile der Gemeinden und Gemeindeverbände sind in 
erster Linie die steuerlich belasteten Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen. Die 
Landesregierungen teilen die Grundsätze, die sie für die Verteilung aufstellen, dem Reichs— 
kanzler (Reichsschatzamt) mit und übermitteln diesem bis zum 1. Juni jeden Jahres eine 
llbersicht über die Verteilung. 
(3) Die Verteilung des im § 36 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Betrags erfolgt 
durch den Bundesrat durch Vermittlung der Landesregierungen. 
  
Zentrabbl. f. d. Dentsche Reich 1910 S. 352.
        <pb n="495" />
        Nr. 56. 483 
6 89. 
(1) Wo die mit der Verwaltung der Umsatzsteuer betrauten Steuerstellen nicht zugleich Trennung der 
Hebestellen sind, ordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichs- VBerwaltungs. 
schatzamt) die hiernach notwendigen Anderungen des Verfahrens an. Erhebungs- 
(2) Die Landesregierung bestimmt serner, wieweit eine Beteiligung der Orts= und befugnife. 
Gemeindebehörden an dem Veranlagungsverfahren stattfindet. 
IV. Statistik. 
8 90. 
(1) Die Umsatzsteuerämter haben die Veranlagungsergebnisse auf Grund der in den 
8 60, 8 64 Abs. 4 vorgeschriebenen Aufrechnungen der Umsaatzsteuerlisten nach jeder Auf- 
rechnung, für jedes Kalenderjahr getrennt, der Oberbehörde unter Benutzung von Vordrucken 
der Umsatzsteuerlisten bis zum 1. November jedes Jahres mitzuteilen. 
(2) Die Oberbehörde fertigt eine entsprechende Zusammenstellung für ihren Bezirk, 
die bis zum darauffelgenden 1. Dezember dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden ist. 
(3) Das Keiserliche Statistische Amt stellt die Ergebnisse in nach den Bezirken der 
Oberbehörden und Bundesstaaten geordneten Gesamtübersichten zusammen, die bis zum 
1. Februar dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen sind. 
(4) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Anordnungen wegen Bekannt- 
gabe und Veröffentlichung der statistischen Ermittlungen zu treffen. 
V. Übergangsbestimmungen. 
§ 91. 
(1) Militärische Verwaltungsstellen, die die Steuerbefreiung nach § 40 Abs. 4 des Militärische 
Gesetzes in Anspruch nehmen, haben die Befreiung bei dem fsür sie zuständigen Umsatz-Verwaltungs- 
  
steueramte schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanz- sellen. 
behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt). 
(2) § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 92. 
(1) Die bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempelgesetzes nach diesem abgabe= Cntrichung 
pflichtig gewordenen Zahlungen und Leferungen sind nach Maßgabe des § 76 Abs. 1, des 
§ 81 dieses Gesetzes und § 160 der Ausführungebestimmungen hierzu bis zum Ablauf f t 
des Monats Augst 1918 zur Entrichtung der Abgabe anzumelden. Die Abgabepflicht für 
Zahlungen nud Lieferungen von Gegenständen der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
99-
        <pb n="496" />
        Auderungs- 
befugnis 
des Reichs- 
kanzleis. 
484 
über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 bezeichneten 
Art auf Grund des Warenumsatzstempelgesetzes besteht nur bis zum 5. Mai 1918. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden können gestatten, daß die Anmeldungen zur 
Entrichtung des Warenumsatzstempels erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig 
mit den Erklärungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte abgegeben werden. Bei Unter- 
nehmen, die Gegenstände der im § 8 des Umsaatzsteuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel 
vertreiben, ist einem solchen Antrag im allgemeinen nicht stattzugeben. 
(3) Die Befreiungsvorschriften im § 78 des Warenumsatzstempelgesetzes und im 8 3 
Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes setzen voraus, daß die steuerfreien Höchstgrenzen von je 3000 AM 
innerhalb des Kalenderjahrs nicht überschritten werden. Es sind daher zur Feststellung der 
Abgabe- oder Steuerfreiheit im Kalenderjahr 1918 in Zweifelsfällen die auf die Zeiträume 
vom 1. Januar bis 31. Juli und vom 1. August bis Ende des Jahres entfallenden Teil- 
beträge zusammenzurechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß vom 1. August ab auch die 
gegebenenfalls zu schätzenden Entgelte für die aus dem eigenen Betrieb entnommenen Gegen- 
stände umsatzsteuerpflichtig sind. 
§ 93. 
(1) Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels geführten oder anzulegenden Bücher 
sind bei den Steuerstellen so lange offen zu halten, als noch Einnahmen an Warenumsatz- 
stempel zu erwarten sind. Sie sind zur Feststellung der vereinnahmten und abzuliefernden 
Beträge vierteljährlich abzuschließen. 
(2) Die obersten Laudesfinanzbehörden haben Anordnung zu treffen, daß Nachforderungen 
an Warenumsatzstempel, die sich durch die Buchprüfung ergeben (§ 233 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze), noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen können. 
(3) Der Betrag, um den die auf den Warenumsatzstempel abschlägig geleisteten Zah- 
lungen die nach §§ 76, 81 des Warenumsatzstempelgesetzes geschuldete Abgabe übersteigen 
(§ 42 Abs. 5 des Umsaatzsteuergesetzes), ist im Einnahmebuche B über das Aufkommen an 
Warenumsatzstempel abzusetzen und im Umsatzsteuereinnahmebuche (§ 70) unter gleichzeitiger 
Eintragung in die Überwachungsliste zu vereinnahmen. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 94. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
soweit sie die Form der Erhebung der Steuer, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel- 
marken und die Buchführung der Steuerstellen betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder 
zu ergänzen.
        <pb n="497" />
        Nr. 56. 485 
Kalenderjahr 19 
Muster 1. 
(Ausführungsbestimmungen § 21.) 
Nr. des Verzeichnisses. 
Bescheinigung. 
Es wird hiermit bescheinigt, daß in dem Unternehmedd. 4 
J (Name, Vorname, Stand) in ... Wohnort, Straße, Hausnummer) 
d. (Bezeichnung der Firma) in (Sitz) 
die gewerbliche Weiterveräußerung von Luxusgegenständen der im § 8 Abs. 1 des Unsatz- 
steuergesetzes unter V90K. bezeichneten Art, und zwar von 
  
  
— betrieben wird (§ 20 Abs. 1 des Gesetzea). 
  
  
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
Die Bescheinigung hat bis zum Gültigkeit. 
Behördenort den ttten. 19 
(Slegel) (Unterschrift)
        <pb n="498" />
        486 
Muster 2. 
(Ausführungsbestimmungen 8 21.) 
AWicht Zutreffendes ist zu streichen. 
Erklärung. 
D. (Name, Vorname, Stand; Firma) in... (Wohnort, Straße, Hausnummer; Sitz) " 
ist beauftragt, für den Unterzeichneten — die unterzeichnete Firma — zur gewerblichen 
Weiterveräußerung bestimmte Luxusgegenstände der im § 8 Abs. 1 des Umsazsteuergesetzes 
unter Nr. genannten Art, und zwar 
  
(Handelsübliche Benennung) 
zu erwerben. 
(Wohnort, Sitz der Leitung, Straße, Hausnummer), den ten 19 
  
  
Name, Vorname, Stand oder Firma 
Beglaubigt mit dem Hinzufügen, daß - Auftrag- 
geber (in) eine behördliche Bescheinigung über die gewerb- 
liche 
Weiterveräußerung erworbener Luxusgegenstände der 
in der Erklärung genannten Art erteilt worden ist. 
(Or).., den #en.. 10— 
(Eiegel) LLnnterschrift)
        <pb n="499" />
        Nr. 56. 487 
Muster 3. 
(Ausführungebestimmungen § 33.) 
  
Lagerbuch 
d (Name, Vorname, Firma, Zweigniederlassung) in (Wohnort, Straße, Hausnummer, S##z, 
über 
den Bestand und den Vertrieb 
von 
Luxusgegenständen 
auf die Zeit vom 1. August 1918 bis 
Anleitung. 
1. Es sind nur festgebundene Bücher mit fortlaufenden Blatt= oder Seitenzahlen zu verwenden. 
2. Verschiedenartige Gegenstände sind nach den Gruppen des § 8 des Umsatzsteuergesetzes und innerhalb dieser Gruppen 
nach den handelsüblichen Benennungen getrennt in besonderen Spalten neben= oder in besonderen Abschnitten 
hintereinander aufzuführen. 
3 Die Eintragungen haben täglich zu erfolgen.
        <pb n="500" />
        488 
  
  
A. Bestand und Zugang B. Abgang 
der im § 8 des Umsatzsteuergesetzes genannten der im § 8 des Umsatzsteuergesetzes genannten 
4 Gegenstände der Gruppen Gegenstände der Gruppen 
r“ Tag Nr. 1 Stnck- Nr. Stück., Lfd. 2 Nr. 1 Stöck. Nr. Stück 
rbes gahl, . zahl,r. . zahl, -. ’sal-l, 
Zu. Handelsübliche e bandetsübliche WMenge * Handelsübliche Wenge G„andelsübliche Muge 
ganges Benennung D4 usw. Benennung usw. hanges Benennung. D. usw. Benennung usw. 
1 11 1 5 5 
  
  
D4 
i 
I
        <pb n="501" />
        Nr. 56. 
vom 1. August 1918 bis 
489 
(Ausführungsbestimmungen § 35.) 
Steuerbuch 
(Name, Vorname, Firma, Zweigniederlassung) 
über die 
für Lieferung von Luxusgegenständen 
vereinnahmten Entgelte 
auf die Zeit 
Anleitung. 
1. Es sind nur festgebundene Bücher mit fortlaufender Blatt= oder Seitenzahl zu verwenden. 
2. Die Lieferungen der Luxusgegenstände sind nach den Gruppen Nr. 1 bis 11 des § 8 des Umsatzsteuergesetzes und ihren 
handelsüblichen Benennungen getrennt aufzuführen. · 
3. Das Steuerbuch ist nach Ablauf eines Steuerabschnitts (Kalendermonats) aufzurechnen; die Ergebnisse haben die 
Grundlage für die Ausfüllung der Umsatzsteuererklärung zu bilden. 
100
        <pb n="502" />
        490 
  
— 
  
  
  
  
  
· I 
Bctdcr Bemerkungen 
ä euer- 
Der Gegenstände Lieferung Tag Betrag St (Teilzahlungen, 
gfd Tag · z « 
...llStiick-d":«:";· der Zahlung Tag der Rück. 
Nr. handelsübliche ahl, Lieferung arte satz betrag gängigmachung, 
Benennung 6 Penge Entgeld U des Umtausches 
) EEEEIIIEILI 
1 2 23 4 5 67 8 10 
— l " 
1918 1918 " 
Gruppe Nr. 1 
1ing IStuck 3. ½%%%% 00% Aug. 700 00% 1000 — 
, 
II 
il ; » 
is 
oder 
l 
I I 
1 Brosche l lstföclcsLxMyccsz100003.«4«x-. 20 00 10 2 00 1. Teilæalilung 
1% 4% 20 %0% 0 2002. 
23. Augs. 20%0 210 2 00/3. , 
" i rheitere Zahlungen 
W. Nr. à Sep- 
teniber 
is « 
SEND-»O 
l.·....................·. ............ 
2..........·...·....... j...... T.... 
l, 
3 BZrosche Seckugus00%Jep- 20 00 10 2 00% W. Wr. 1 vom 
4 %% 
] 4. Teilæaaliluno 
I . 
73q. „ 20 00 10 2 s00%. „ (KTes) 
l 
I 
I i 
« . 
l I 
s 
iI
        <pb n="503" />
        Nr. 56. 491 
Umsatzsteueramt Muster 5. 
Umsatzsteuerrolle Nr. (Ausführungsbestimmungen 8§ 48.) 
  
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. r 
  
Umsatzsteuerliste U Nr. 
in 
Umsatzsteuererklärung U 
(Name, Vornamc, Stand, Firma) 
(Ort, Straße, Hansnummer, Sitz der Leitung) 
zum Zwecke der Versteuerung der Entgelte für der allgemeinen Umsatzstener unter- 
liegende Leistungen, die 
im Kalenderjahr 19 
in dem Zeitraum vom ten bis mit ten 19 
vereinnahmt worden sind oder") auf innerhalb dieser Zeit bewirkte Leistungen entfallen. 
1. 
2 
Anleitung. 
Die Umsatzsteuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts bei dem zuständigen, 
d. i bei dem Umsatzsteueramt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unter- 
nehmen in mehreren Steuerbezirken betrieben, so ist dasjenige Umsatzsteucramt zuständig, in dessen Bezirk die 
Leitung des Unternehmens ihren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden ist, der Steuerpflichtige oder der 
im § 14 Abs. 2 des Gesetzes erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohn- 
sitz ist der Ort maßgebend, an dem sich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur Zeit der Erhebung der 
Steuer im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist das Umsatzsteueramt des letzten inländischen Wohn- 
sitzes oder Aufenthaltsorts zuständig. 
In der Erklärung sind auch die Lieferungen an Erwerber, die sich als Weiterveräußerer ausgewiesen haben 
(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes), und Umsätze von Gegenständen der im § 8 des Gesetzes unter Nr. 2, 3 und 10 
bezeichneten Art, deren Entgelt unter den dort angegebenen Mindestgrenzen bleiht und die daher nicht als steuer. 
pflichtige Luxusgegenstände anzusehen sind, mit anzugeben. 
3. Der Vordruck zu V ist nur dann auszufüllen, wenn gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes Abschlagszahlungen ge- 
r. 
PG 
leistct worden sind. 
Dem Anmeldenden steht es frei, unter VI oder auf besonderer Beilage über die Ermittlung der unter IVa 
bis IVd angemeldeten Umsätze sowie Kürzungen nähere Erläuterungen zu geben. Dies empfiehlt sich nament- 
lich, wenn der angemeldete Jahresumsatz in auffälliger Weise von demjenigen des Vorjahres abweicht oder 
keine Buchführung besteht. 
.Im Laufe des Steuerabschnitts vereinnahmte und zurückgezahlte Entgelte sind nicht mit aufzunchmen. Das 
gleiche gilt für Entgelte, die auf innerhalb des Steuerabschnitts rückgängig gemachte Leistungen entfallen. 
  
  
die vereinnahmt worden sind oder auf die bewirkten Leistungen entfallen, nicht mehr als 3000.4 
beträgt. Zur Vermeidung von Erinnerungen empfiehlt es sich, in diesem Falle der Steuer- 
stelle eine die Nichteinreichung einer Anmeldung begründende Mitteilung zu machen. 
Der Einreichung einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, 
  
  
  
nehmigung der Steuerstelle vorher erteilt ist (&amp; 17 Abs. 7 des Gesetzes). 
1) Kommt nur für Großhandelsbetriebe in Betracht, nicht für Ladengeschäfte usw., und nur, wenn eine Ge- 
100“
        <pb n="504" />
        492 
I. Art des Unternehmens sowie Betriebsart: 
Erklärung. 
4. 
II. Welche Zweigniederlassungen des Unternehmens werden im Inland betrieben und wo? 
III. 
IV. 
a) Ist das Unternehmen während des ganzen Kalenderjahrs betrieben worden oder seit wann? 
b) Ist der Betrieb des Unternehmens vor Ablauf des Kalenderjahrs eingestellt worden und 
wann 
a) Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Entgelte, die in dem Betrieb einschließlich der inländischen 
Zweigniederlassungen vereinnahmt worden sind — auf die bewirkten Leistungen entfallen 
(nur bei Großhandelsbetrieben, nicht bei Ladengeschäften) —? 
b) Welche Beträge entfallen hiervon: 
1. auf Umsätze von Luxusgegenständen der im § 8 
des Gesetzes bezeichneten Art, die bereits nach 
monatlichen Steuerabschnitten zur Besteuerung 
angemeldet worden sind (§ 16 Abs. 2 a. a. O.) 
oder für den Monat Dezember angemeldet werden, 
und zwar monatlich 
Januar 
Februar 
März 
April 
Mai 
Juni. 
Juli . . 
August. 
September 
Oktober. 
November 
Dezember 
  
Mark 
Gesamtbetrag 
6c 
  
  
  
Seite
        <pb n="505" />
        Nr. 66. 493 
Mark Mark 
  
  
Übertrngg B *#- 
. Umsätze aus dem Ausland und auf die 
afe un % Kleinhandels erfolgenden ersten 
Umsätze eingeführter Gegenstände im Iuland 
(6 2 Nr. 1 des GesetzecsTC2„ 
auf Umsätze in das Ausland E 2 Nr. 1 des 
Gesetzes) ß.. 
auf sonst für jeuersre erachtete unjate 6582, 3 
des Gesetze 7722222öU 
auf Umsätze, bei denen richt der unmittelbare 
Besitz übertragen worden ist (§ 4 des Gesetzes9) 
Somit scheiden für die allgemeine 
Umsatzsteuer as 
c) Wie boch ist demnach der Betrag der — 
Entgeltess. .. 
d) Welche in einem früheren Steuerabschnitt (K Kalender= 
jahr) versteuerten Entgelte sind zurückgezahlt worden 
(§ 18 des Gesetzess ?). . 
wW 
—EELII 
  
  
  
Für die Versteuerung verbleiben demnach... . .... 
  
  
  
V. Auf die zu entrichtende Steuer sind abschlägig bereits bezahlt: 
am 4% 19. , 
#4##en 19 ... ““ 
##een 19. ......,·»» “ 
  
zusammen . 
VI. Bemerkungen: 
Es wird versichert, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht 
worden sind. 
Ori , d ten 19 
(Straße, Hausnummer)“ — 
(Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen, 
Vor- und Zuname, Firma)
        <pb n="506" />
        494 
B. 
Steuerfestsetzung. 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen). 
I. a) Die Angaben in der Erklärung sind geprüft und richtig befunden; der Betrag der steuer- 
pflichtigen Entgelte ist somit festgesetzt auf 
b) Die Angaben in der Erklärung sind geprüft und nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit 
roter Tinte abgeändert worden, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte sestzusetzen 
war auf 
T) Der Steuerpflichtige hat keine Erklärung abgegeben — hat Auskünfte über die Angaben in 
der Erklärung verweigert — hat keine zur Klärung der Zweifelsfragen ausreichende Auskünfte 
erteilt —, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte geschätzt worden ist auf 
. 
II. a) Für den festgesetzten — geschätzten — Betrag der steuerpflichtigen Entgelte sind nach dem 
Steuersatze von 5 v. T. an Umsatzsteuer zu entrichten 
M. 
b) Hierauf sind bereits abschlägig bezahlt: 
für das 1. Vierteljahr lt. Einnahmebuchs-Nr. 
7 
M 7“ 7 2. 77 7 7“ 7 
7o 77 3. » » 7 7 
zusammen “, so daß Koch zu entrichten sind IT Pf. 
zu erstatten 
III. Über den unter II " festgesetzten Steuerbetrag ist dem Steuerpflichtigen ein Umsatzsteuerbescheid erteilt 
worden, in dem er unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zur fristgemäßen 
Zahlung des Betrags - des nach IIb noch zu entrichtenden Restbetrags — aufgefordert worden 
ist — ihm mitgeteilt worden ist, daß der zuviel gezahlte Betrag einschl. Zinsen zu 5 v. H vom Tage 
der Entrichtung ab an ihn zurückgezahlt werden wird. · 
..... (Umsatzsteucramt“ , den ten 19.. .. 
(Ort)
        <pb n="507" />
        Nr. 56. 495 
Umsatzsteucramt Muster 6. 
1% 6 Ausfü beiti 48. 
Umsatzsteuerrolle Nr. (Ausführungebestimmungen § 48.) 
Unsatzsteucrliste L. Nr. 
  
  
Nicht Zutreffendes ist zu nreichen r 
in 
Umsatzsteuererklärung I. 
Vor= und Zuname, Stand. Firma); 
zum Zwecke der Versteuerung der für Luxusgegenstände der im § 8 des Umsatz- 
*.— 
— 
—2 
steuergesetzes bezeichneten Art im Kleinhandel vereinnahmten Entgelte 
für den Monat « 19 
den ten bis mit. tn (Monat 19. 
Anleitung. 
Der Vordruck ist von denjenigen Gewerbetreibenden zu verwenden, die Lieferungen von Luxusgegenständen im Klein- 
handel ausführen, und zwar auch dann — unter der erforderlichen Abänderung des Zeitraums —, wenun ihnen die 
Steuerentrichtung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes auf Grund des Jahresumsatzes gestattet ist, sowie von 
den Gewerbetreibenden, die Gegenstände der im § 10 unter Nr. 3 genannten Art in das Ausland verbringen. 
Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnittes bei dem zuständigen, d. i. bei dem 
Umsatzsteucramt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unternehmen in mehreren 
Stenerbezirken betrieben, so ist dasjenige Umsatzsteueramt zuständig, in dessen Bezirk die Leitung des Unternehmens 
ihren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden ist, der Steuerpflichtige oder der im § 14 Abs. 2 des Gesetzes erwähnte 
Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz ist der Ort maßgebend, an dem sich der 
Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur Zeit der Erhebung der Steuer im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, 
so ist das Umsatzsteueramt des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts zuständig. 
Dem Anmeldenden steht es frei, unter VI oder auf besonderer Beilage über die Ermittlung der unter IVa bis IVve 
angemeldeten Umsätze sowie Kürzungen nähere Erläuterungen zu geben. Dies empfiehlt sich namentlich, wenn der 
angemeldete Jahresumsatz in auffälliger Weise von demjenigen des Vorjahrs abweicht oder keine Buchführung besteht. 
Im Laufe des Steuerabschnitts vereinnahmte und zurückgezahlte Entgelte sind nicht mit aufzunehmen. Das gleiche 
gilt für Entgelte, die auf innerhalb des Steuerabschnitts rückgängig gemachte Leistungen entfallen.
        <pb n="508" />
        496 
A. 
Erklärung. 
I. Art des Unternehmens und Betriebsart: 
II. Welche Zweigniederlassungen werden im Inland betrieben und wo? 
III. a) Ist das Unternehmen während des ganzen Monats betrieben worden oder seit wann? 
b) Ist das Unternehmen vor Ablauf des Monats eingestellt worden und wann? 
  
Mark 
IV. a) Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Entgelte, die in dem 
Betrieb einschließlich der inländischen Zweigniederlassungen 
für Lieferungen der im § 8 des Gesetzes genannten 
Luxusgegenstände vereinnahmt worden sind? 
Gesamtbetrag 
b) Welche Beträge entfallen hiervon: 
1. auf bisferungen in das Ausland (§ 2 Nr. 1 des 
Gesetzes) ) 
2. auf sonst für seuerfre erachtete Lieferungen 6# 2, 
3 des Gesetzes) ? 
3. auf Lieferungen zur gewerblichen eiterveriuberuns 
(§ 20 des Gesetzes)? (Siehe Anm. 
  
Somit scheiden in der Monatserklärung als 
steuerfrei aus .. 
Mark 
  
steuerpflichtig verbleiben 
) Welche in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten 
Entgelte sind zurückgezahlt worden (§ 18 des Gesetzes)? 
  
Rest 
d) Hiervon unterliegen dem Steuersatze von: 
1. 10 v. H. mit ½ Steuer 
2. 5,t W. * "„ 
(Siehe Anm. 2) 
  
Summe wie oben
        <pb n="509" />
        Nr. 66. 497 
  
Mark Mark 
  
  
  
J)Außerdem unterliegt der Steuerpflicht das Ver- 
bringen von Luxusgegenständen der im § 10 Abs. 1 
Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in das Ausland: 
1. für die vereinbarten Entgelte in Höhe von. 
2. „ den gemeinen Wert in Höhe v0u s « 
wenn kein Entgelt vereinbart worden ist, - 
so daß für zusammen ... » sp- 
nach dem Satze von 10 v. H. 144 
U Pf. Steuer zu entrichten sind. (Siehe 
Amm. 3.) 
V. Auf die zu entrichtende Steuer sind abschlägig bezahlt worden: 
am ii#n.. 19429 . MA, 
„ 19. 
„ lien. 19 ....·.»», »E, 
zusammen.... . 
(Siehe Anmerkung 4.) 
VI. Bemerkungen: 
Es wird versichert, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. 
den. 111 . 19 
(Eigenhändige Unterschrist des Steuerpflichti 
Kor · und Zuname, aͤchelie igen. 
Anmerkungen: 
1. Diese Entgelte sind am Schlusse des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Betriebs zur Ent- 
richtung der allgemeinen Umsatzsteuer anzumelden. Das gleiche gilt für die Umsätze von Gegen- 
ständen der im § 8 des Gesetzes unter 2, 3 und 10 bezeichneten Art, deren Entgelt unter den dort 
angegebenen Mindestgrenzen bleibt und die daher nicht als steuerpflichtige Luxusgegenstände gelten. 
2. Hier sind die Entgelte für solche Lieferungen anzugeben, die auf Grund eines Nachweises im 
Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nach Satz 2 daselbst von der erhöhten Steuer für 
Luxusgegenstände freigelassen worden sind. . 
3. Hier sind die Beträge einzusetzen, die für die Ausfuhr unter IVb 1 zunächst mi 
sind. In Betracht kommt nur die Ausfuhr von Originalwerken bel ——n- stbgesete worden 
quitäten und den im § 8 Nr. 4 des Gesetzes genannten sonstigen Gegenständen die für die 
Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen= und Tierwelt von Bedeutung 
sind, sofern der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland wenigstens 50 Jahre tot ist. 
4. Nur bei Unternehmen auszufüllen, denen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die zährliche 
Abrechnung gestattet ist, da Abschlagszahlungen bei monatlicher Versteuerung der Entgeltel für im 
Kleinhandel abgesetzte Luxusgegenstände nicht vorkommen. 101
        <pb n="510" />
        498 
II. 
B. 
Steuerfestsetzung. 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen) 
a) Die Angabeu in der Erklärung sind geprüft und richtig befunden; der Betrag der steuer- 
pflichtigen Entgelte ist festgesetzt auf 
“ zum Steuersatze von 10 v. H., 
M ** » « 
b) Die Angaben in der Erklärung sind geprüft und nach dem Ergebnis der Ermittlung en 
mit roter Tinte abgeändert worden, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte fe st- 
zusetzen war auf 
4 zum Steuersatze von 10 v. H., 
% 7*. „ 5 „ T. 
J.) Der Steuerpflichtige hat keine Erklärung abgegeben — hat Auskünfte über die Angaben 
  
in der Erklärung verweigert — hat keine zur Klärung der Zweifelsfragen ausreichenden 
Auskünfte erteilt, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte zu schätzen war 
auf “4 zum Steuersatze von 10 v. H., 
! 4 i„ „ 5 „ T. 
a) Für die festgesetzten — geschätzten — Beträge der steuerpflichtigen Entgelte sind 
nach dem Steuersatze von 10 v. H9. DRiPf. Steuer, 
-** * * ** 5 *□— T. —6-—### AI M P 2 
zusammen APf. Steuer 
zu entrichten. 
b) Hierauf sind bereits abschlägig bezahlt: 
“ für das 1. Vierteljahr lt. Einnahmebuchs-Nr. 
M 2. „ 
2 
7° 7 *“ 
37Im)ö#3 *l 3 
% 7 " % 
zusammen „/ so daß 26 erichten sind. * Pf. 
zu erstatten 
7“ 
III. Über den unter IIa festgesetzten Steuerbetrag ist dem Steuerpflichtigen ein Umsatzsteuerbescheid 
erteilt worden, in dem er unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zur 
fristgemäßen Zahlung des Betrags — des nach IIb noch zu entrichtenden Restbetrags — auf- 
gefordert worden ist — ihm mitgeteilt worden ist, daß der zuviel gezahlte Betrag einschließlich 
Zinsen zu 5 v. H. vom Tage der Entrichtung ab an ihn zurückgezahlt werden wird. 
(Name des Beamten) 
(Diensteigenschaft)
        <pb n="511" />
        Nr. 56. 499 
Muster 7. 
(Ausführungsbestimmungen 8 61.) 
Bekanntmachung, 
betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für 
den Monat 19 
das Kalenderjahr 19 
Auf Grund des § 51 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze werden die zur 
Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen 
Personenvereinigungeegen (Steuerbezirl) aufgefordert, die vor- 
geschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahre 19.#)) 
— Monatt) D 19. — bis spätestens Ende Jannar 19. — Ende des auf den 
Steuermonat folgenden Monats — dem unterzeichneten Umsatzsteueramt schriftlich einzureichen, oder 
die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. 
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der 
Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinn- 
erzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Umsatz- 
steuergesetzes. Angehörige freier Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig. 
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. 
Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder verbrauch entnehmen. Als Ent- 
gelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wieder- 
verkäufern gezahlt zu werden pflegt. 
Von der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von 5 v. T. sind diejenigen Personen usw. 
befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 
beträgt. Sie sind daher zur Einreichung einer Erklärung nicht verpflichtet. Eine Mitteilung an 
das Umsatzsteueramt über die in Anspruch genommene Steuerfreiheit ist jedoch erwünscht. 
1) Zur Einreichung einer Erklärung über die Entgelte für Luxusgegenstände ist erstmalig Anfang August 1918 
für die Zeit vom 5. Mai bis Ende Juli 1918 bzw. bis zur vorherigen Aufgabe des Betriebs, zur Einreichung der Er- 
klärung über die nach dem Sate von 5. v. T. steuerpflichtigen Entgelte erstmalig für die Zeit vom 1. August bis 
Ende 1918 aufzufordern. « 
101“
        <pb n="512" />
        500 
Für die Lieferung von Luxusgegenständen besteht keine derartige Befreiung. 
Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 150 X nach sich- 
Das Umsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich un- 
eichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden 
Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Betrage der gefährdeten oder hinter- 
zogenen Steuer. Kann dieser Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 M 
bis 100 000 ein. Der Versuch ist strafbar. 
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Sie können bei 
dem unterzeichneten Umsatzsteueramte kostenlos entnommen werden. 
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke 
zu einer Erklärung nicht zugegangen sind. 
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen 
erzwungen werden, unbeschadet der Befugnis des Umsatzsteueramts, die Veranlagung auf Grund 
schätzungsweiser Ermittlung vorzunehmen. 
(Umsatzsteueramt) 
(Unterschrift)
        <pb n="513" />
        Nr. 56. 501 
Umsatzsteueramt. Muster 8. 
Hebebezirk (Ausführungsbestimmungen §# 59.) 
  
Umsatzsteuerliste U 
— für die allgemeine Umsatzsteuer — 
(Umsatzsteueramt) 
auf das Kalenderjahr 19 einschließlich der innerhalb des Jahres 
liegenden Steuerabschnitte. 
  
  
Dieses Buch enthält Blätter. 
(Ort) „, den. e .— r**m Geführt von 
lllnmtsstellle. (Name) 
(Unterschrift)z. Dienststellung) 
  
Auleitung. 
Die Umsatzsteuerliste ist in Buchform zu führen. 4 
Die Blätter sind, wenn es sich nicht um festgebundene Bücher mit fortlaufenden Blatt- oder Seitenzahlen handelt, 
mit einer Schnur zu durchziehen, deren Enden unter Verwendung des Amtsslegels anzusiegeln sind. 
- Die Shalten 1 bis 9 sind nach Feststellung der Steuer, die Ubrigen Spalten bei der Entrichtung der Steuer usw. 
auszufüllen. 
4. Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Bedarfsfall die Anlegung neuer und die Benutzung von Spalten zu ander- 
weiten Eintragungen anordnen. 
Die Svalten 6 bis 8, 16, 19 bis 23, 25, 27, 29 und 31 sind am 1.Oktober jedes Jahres (5 60 der Ausf.-Best.) 
aufzurechnen. . 
Die Spalten 15 und 16 sind nur auszufüllen, wenn die Einzahlung der Beträge aus den Spalten 11 bis 14 erst 
sach dem 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bzw. drei Monate nach Schluß vons Silt "ue sat 
erfolgt. 
Die Eintragungen haben für jeden Steuerpflichtigen unter je einer fortlaufenden Nummer zu erfolgen. Zwischen den 
einzelnen Nummern ist so viel Raum zu lassen, daß die Teilzahlungen in Spalte 12 kaer,u rolge uirlhen und 
aufgerechnet werden können. Auch sind Nachveranlagungen eines bereits in der Umsatzsteuerliste stehenden Steuer- 
pflichtigen bei dem ersten Eintrag zu vermerken. 
S S#t —— — 
–
        <pb n="514" />
        Laufende Nummer 
— 
Von dem 
  
Umsatz= 
Des Des euer- 
Steuer- amte 
oflichtigen Unter- estne. 
etzter — 
(Firma) nehmens Peschätz- 
Name • — 
etrag 
(Borname) der 
und Be- steuer- 
Wohnort (es i - 
-- nung triebs. tigen 
(Si) und art Entgelte 
Art l 
8 4 5 6 
Steuer- 
Zuschläge 
gemäß 
| 17 Abs. 5 
des Gesetzes 
5 
nach! 
dem 
Pö½ 
M Pf. 
  
Im 
Steuer- 
bescheid 
an- 
gefor- 
derter 
Betrag 
4 KK 
Frist und Art der Einzahlung 
  
  
in tbans 
auf vniin- « 
m einmal i, 
mit e 
lnngen E 
4 l.) 4 Ml. 
10 11 12 
laut Über- 
a 
im " 
4 ee 
  
6. irage 
(# 
— E 
18 14 
Gesamt- 
Den Ein- betrag 
ahlungen . 
spalten IlbkkEm 
zah- 
bhten! 2 lungen 
Alenn(Epal- 
diru (624 ten 11 
Abs.2 des bezw. 12 
Gesetzes) 18, 14 
n: und 16) 
für 
Tage 4 If. Bi. 
15 |□ 13 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
1
        <pb n="515" />
        Nr. 56. 
503 
  
  
  
  
Nach der ersten Aufrech- 
  
Nach der zweiten Auf- 
  
  
Entgelte, « der Spalten 6 und rechnung der Spalten 6 
Auf Grund unanfecht- bie Sonstige 1 unee Berände- unb ? ekketern Verän-Bemerkungen 
Nachweis ⅞ kregen zurück- rungen hinsichrlich der derungen hinsichtlich der (Stundung, 
der barer Entscheidungen Anefn hr — Entgelte Steuerbeträges En gelte Steuerbeträge #nt rechrnnen 
. euer- - "6 gegen- . 
Verein- zurückgezahlte steuerter e #ßen gegen- Aber gegen- Teil- 
— «. auf auf l b 
nahmung schtde. aufSpall! ouf! überusSpal- über hahlungen,o 
stän (88 72, te 6 Spalte s ins. te s ina. Spalte Beitr’ibung 
ziusen erstattet7., 75 der ins- ins ehr 7 mehr angeordnet 
ins.werden4, mehr 7 mehr welche Rechts- 
Steuer- zu 5 v. 6. 26 Ausf.. ae- Fi ge- n ge- ## ge- 10.7 mittel eingeleg 
« sen- - "i · 
* cun beträge *d“ Wle 5½% sant 6er samt er )samt) ger lamt ger ch usw.) 
nungs· r □ — 
jahr Nr. 4 Tage W————-—— —————————————— 
— „»—— — . — 21 22 28 24 26 2ꝛs 27 28 2s 80 a1 82 
18 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*Anmerkung: 
Nach der dritten 
oder einer späte- 
ren Ausrechnung 
eintretende Ber- 
änderungen sind, 
wenn die Liste 
bierfür nicht wei- 
tere Spalten vor- 
sieht, ebensalls in 
den Spalien 28 
dung andersfar- 
biger Tinte kennt- 
lich zu machen.
        <pb n="516" />
        <pb n="517" />
        Nr. 56. 505 
Umsatzstencramt Muster 9. 
Hebebezirk (Ausführungsbestimmungen 38 59.) 
Umsatzsteuerliste L 
— für Luxusgegenstände — 
d.... Uunsatzsteueramtt). 
auf die Monate des Kalenderjahrs 19 einschließlich der Steuerabschnitte 
von weniger als einem Monat. 
  
  
Dieses Buch enthält Blätter. Geführt von 
..... (F.1«.t«),dcllt-c-n 19 (Name) 
................ (Amtsstele (Dienststellung) 
uünterschrift) 
Anleitung. 
1. Die Umsatzsteuerliste ist in Buchform zu führen. 
2. Die Blätter sind, wenn es sich nicht um festgebundene Bücher mit fortlaufender Blatt= oder Seitenzahl handelt, mit 
einer Schnur zu durchziehen, deren Enden unter Verwendung des Amtssiegels anzusiegeln sind. 
one Spalten 1 bis 13 sind nach Feststellung der Steuer, die übrigen Spalten bei der Einzahlung der Steuer usw. aus- 
zufüllen. 
de Spalle 14 ist nur auszufüllen, wenn die Einzahlungen später als einen Monat nach Schluß des Steuerabschnitts 
erfolgen. . 
Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 14, 17 bis 21, 23, 25, 27 und 29 sind am 1. Oktober jedes Jahres (§ 60 
der Ausf. Best.) aufzurechnen. 
Die Eintragungen haben unter je einer fortlaufenden Nummer für jeden Steuerpflichtigen zu erfolgen. Zwischen den 
einzelnen Nummern ist so viel Raum zu lassen, daß die 12 Steuererklärungen jedes Steuerpflichtigen innerhalb 
bes Kalenderjahrs hintereinander eingetragen und aufgerechnet sowie etwaige Nachveranlagungen (§ 17 Abs. 4 des Ge- 
setzes) eines bereits in der Umsatzsteuerliste stchenden Steuerpflichtigen bei dem ersten Eintrag vermerkt werden können. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Bedarfsfall die Anlegung neuer und die Benutzung von Spalten zu ander- 
weiten Eintragungen anordnen. 
102 
* 
—
        <pb n="518" />
        506 
  
  
  
  
  
  
Im 
Steuer- 
bescheid 
angefor- 
derter 
Gesamt= 
betrag 
(Spalten 
11 und 
12) 
“ Bf. 
  
Von dem 
Umsatz= 
N rden steueramte Steuer- 
ummer ., tlersfestqeiestkk— betrag Zuschläge 
der Des Steuerpflichtigen (Firma), nehmens seeschäbter — #en zceman 
Umsatzsteuer- Name (Vorname) Beirag der j Bu. Steuer · zu.. 
9 und Wohnort (Sitz) steuerpflich. sammen bescheids des 
"7 rolle ügen Ent. nach dem sammenLeseze 
2 I gelte nach dem Satze von 
¾ * 
2 nen Be- de von 
7 nung triebs- 
" —. 
1½ 5 —— 3 Urt ** 5r 10 v. H. 5 v. T. h 
J——□ –—1 . 
7 9 " 100 11 12 
* T
        <pb n="519" />
        Nr. 56 b 507 
r. 
Steuer- Nach der ersten Auf.Nach der zweiten Auf- 
betrege: rechnung der Spalten 8 rechnung der Spalten 8 
d er, Sonstiges und 11 eingetretene Ver.nd 11 eingetretene Ver- Be- 
Dem an- Nack- Aus Grun Wirder-Snstige änderungen hinsichtlich änderungen hinsichtlich merkungen 
geforderten Gesamt-] weis unanfechtbarer einbrin-KLurück- der der (Stundung, 
etrage betrag der Entscheidungen #ert. gezahlte Mahnung, 
tretenandereer# zurückgezahlte füörter Sieuer ntgellt Steuer.ele Steurr. ob 
Zinsen zu Ein- Jeinnah- gen beträge s beträge beträge Beitreibung 
5 v. H. zah- mung * * *1 . gegen- seten- ag en· angeordnet, 
i lungen « - er über über er b und 
G; nnt, 2 Ent. 2 n er der auf Spalte auf Shalte auf Spalte auf Shalte wace 
- u . O. 8 4% 1 ins- ins- 
bes ten 115 Steuer- 4 1s abfl.3 s. rebre# —. N mehr ine mehr n mehr Rechtsmittel 
besebes) und 14 bpeträge des gelamtetenBest.)e.cbe(0) lingelegt 
s. irt er- samtweni. amt weni- samt weni.amtweni- sind) 
S# Gesetzes t er ger er ger 
— laer *5 (-—) S 
' 5## füur i, erden 4 G 
T 4 Mlst. ½ Bf. Tage EEIIIE — “ — 
— ——— ½ 165 20 ———————————— s80 
· ’. s- *) Anmer- 
" kung. Nach 
» der dritten 
I oder einer 
späteren 
Aufrechnung 
1 eintretende 
"1 Veränderun- 
. gen sind, 
1 wenn die 
. Liste hierfür 
6 D . nicht weitere 
l I« Spalten vor- 
D 7 sieht, eben- 
falls in den 
Spalten 26 
  
  
  
  
  
  
  
  
..- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kenntlich zu 
machen. 
  
102
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        Nr. 66. 509 
Umsatzsteneraut Muster 10. 
Umsaysteuerrolle Nrer. 4 (Ausführungsbestimmungen § 63). 
Umsatzsteuerzwischenlistt. 7 
Ums atzsteuererklärung 
des Versteigerrs. or# und Zuname) in (Wohnort, Stratze, Hausnummen) 
zum Zwecke der Versteuerung der im Wege der Versteigerung vereinnahmten 
Entgelte für der llensne Umsatzsteuer unterliegende Gegenstände. 
Anleitung. 
1. Der Vordruck ist von Versteigerern zu verwenden, denen nicht die Versteuerung in Jahres- oder in Monats- 
abschnitten gestattet ist (8§ 62 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen). 
2. Die Erklärung ist innerhalb zweier Wochen nach der Versteigerung bei dem für den Wohnsitz des Ver- 
steigerers zuständigen Umsatzsteueramt in doppelter Ausfertigung abzugeben. 
Die Entgelte für Gegenstände, die der erhöhten Umsatzsteuer unterliegen, sind getrennt anzugeben. 
Die Erklärung ist je nach der Art der versteigerten Gegenstände in die Umsatzsteuerrolle U oder L oder in 
beide zugleich einzutragen. 
*
        <pb n="522" />
        510 
A. 
Erklärung. 
I. Art der Versteigerung 
II. Die Versteigerung hat stattgesunden am 
III. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte? 
IV. Welcher Betrag entfällt hiervon auf 
a) Gegenstände, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen? A 
b) Luxusgegenstände der im § 8 des Gesetzes genannten Arto . ,, 
Summe wie oben 
O) Luxusgegenstände, die nicht im Kieinhandel sngesett worden und beber 
nach 5 v. T. steuerpflichtig sinde 4 
V. Bemerkungen. 
Es wird versichert, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemach 
worden sind. 
B. 
Steuerfestsetzung. 
Die allgemeine Umsatzsteuer ist unter Vorbehalt der Nachforderung für . &amp; nach 
dem Satze von 5 v. T. auf — die für Luxusgegenstände für nach dem 
Satze von 10 v. H. auf und von 5 v. T. auf 4 — zusammen auf 
4 festgesetzt worden. 
Der Betrag ist eingezahlt und im Einnahmebuch unter re . ver- 
bucht worden. 
(Ort der Amtsstelle) , den . ——l 19. 
Eiegeh (Name und Diensteigenschaft des Beamten) 
C. 
Prüfung. 
Die Prüfung hat zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben keinen Anlaß gegeben — hat 
zu einer Erhöhung der — nach dem Satze 5 v. T der allgemeinen Umsatzsteuer — nach dem Satze von 
10 v. H. 2 5 v. T. der Luxussteuer — unterliegenden Entgelte af —– — — 
— geführt. Dem Steuerpflichtigen ist ein umsazsteuerbescheid über den Gesamtsteuerbetrag 
erteilt vonen in dem er unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zur fristgemäßen 
Zahlung des Restbetrags aufgefordert worden ist. 
(Amtsstell) , den. M 19.—
        <pb n="523" />
        Nr. 56. 511 
Umsatzsteneramt Muster 11. 
Hebebezirk (Ausführungsbestimmungen § 64.) 
Umsatzsteuerliste E 
d unfessteneranh in prr 
auf das Kalenderjahr 19 
über 
die außerhalb eines gewerblichen Unternehmens in oder aus dem Ausland bezogenen 
Luxusgegenstände — in das Ausland verbrachte Gegenstände der im § 10 Abs. 1 
Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art (Originalwerke der Malerei, Plastik 
Graphik usw., Antiquitäten usw.). 
Das Buch enthält. Blätter. 
(Ort) „den e 19. Geführt von 
(Amtsstelle) (Name) 
(Unterschrift) (Dienststellung) 6 
Anleitung. 
1. Die Liste ist in Buchform zu führen. Die Blätter sind, wenn es sich nicht um festgebundene Bücher mit fortlaufender 
Blatt= oder Seitenzahl handelt, mit einer Schnur zu durchziehen, deren Enden unter Verwendung des Amtssiegels 
anzusiegeln sind. 
2. Die Liste ist in 2 Abtelungen — für Einfuhr und Ausfuhr — anzulegen und so lange offenzuhalten, als Mit- 
teilungen der Zollstellen sowie Anmeldungen der Steuerpflichtigen aus dem Kalenderjahre, für das die Liste geführt 
wird, eingehen können. 
3. Die Spalten 1 bis 10 sind beim Eingang der Mitteilungen usw., die übrigen Spalten nach Berechnung der Steuer 
usw. auszufüllen. 
4. Die Eintragungen in den Spalten 11 bis 14 sind am 1. Oktober jedes Jahres (5 60 der Ausf -Best.) aufzurechnen.
        <pb n="524" />
        512 
  
  
  
  
  
  
Die 1 
i .-.. ag e des Der 
Die Mitteilungen Die Fescheini- Des ersten inländischen r Betrag de * 
8 (9 26 des Gesetzes und 8 65 der Steuer- gung i " 
5 bondeeerceninomtungen. er- s Erwerbers oder Ein- 6 Be- an- der Be-steuerung 
x sind tlärung Abj. 1 des Verbringers ins Ausland nn nennunggemel sieuerung zu Grunde 
z wurde des Aus. deren # Grundeelegter 
* ab- Gesebes fuhr gelegten gemeiner 
3 ein- ausgesertigtegeben wurde Wert 
gegangen von am abgegeben ame Wohnort Entgelts 
.. am 
am der Bollstelle des Gegenstandes * E— * 
1 2 I 8 4 5 6 1 7 #2 10 u111 12 
" 2 
Abteilung 
I 
s 
s 
I 
l t I 
Abteilung 
i 
l 
1 
1 D E 
i . 
i 
l 
« 
I
        <pb n="525" />
        Nr. 56. 
513 
  
Betrag der 
einge.nachge- 
zahlten forderten 
Steuer 
M # 
13 14 
Des 
Einnahme 
buchs 
15 
Jabr Nr. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Einfuhr 
Aus fuhr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
103 
« NachSdetuetxtkabAsuflksechnanq gtchder izwelltlen Initechnnnq B 
Betrag der auf Grund Sonstige t rlP änd 4 en h — W n 4 r 
unanfechibarer Entschei- zurich ttretene erelberangen elr nere 
dungen zurückgezahlten Surte Entgelte usw. ] Steuer Entgelte usw. Steuer 1½½5 
" beträge gegen. gegen- gegen gegen. n, die 
6½# 8 K#r über über Feeer n- der 
sN———————————— 
Steuer. 5 r, wührns insge- mehr auf mehr insge mehr auf mehr nin 
estim- (6 (—□ Ver- 
* | 16 u. 17) mungen) samt vher warijer samt wie weniger woltunge- 
für (—. (—. (— (—) heschwerde 
s 
JsTageJC PL» Js- PfLPj-.4C-—.«—.« M % 4 M M — 
io 17 1 1r6. 19 20 21 28 23 24 26 26 27 28 
l 
l Es 
s » 
l 
L 
„D — 
½m Ü 
ist«-I i 
D 
") 1 4 
Y„ # 
öm 
5 
44 
**-1— 
1 
E 
il » 
s 
i Is Hi 
i Ii sl 
I 
i 
i I . 
! « » ! 
« 
I 
1
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        Nr. 56. 616 
Umsatzsteneramt Muster 12. 
Umsatzsteuerliste E Nr. Ausführungsbestimmungen § 64.) 
Umsatzsteuererklärung E 
d (Vor- und Zuname, Stand) in . WWohnort, Straße, Hausnummert) 
über 
bei der Zollstelle. (Nanme der Amtsstelle) 
außerhalb eines gewerblichen Unternehmens aus dem Ausland eingeführte Luxusgegenstände — 
in das Ausland verbrachte Gegenstände der im § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Umsagsteuergesetzes 
bezeichneten Art —. 
  
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
  
Anleitung. 
1. Der Vordruck ist zu verwenden 
a) bei der Einfuhr von Luxusgegenständen, 
b) bei der Ausfuhr, wenn der Verbringer ins Uusland kein Gewerbetrelbender tst, und zwar auch dann 
wenn das Verbringen ohne Vereinbarung eines Entgeltes erfolgt. # 
2. Die Erklärung ist bei dem zuständigen Umsatzsteueramt innerhalb zweier Wochen nach der Abfertigung des Gegen- 
standes zur Einfuhr oder zur Ausfuhr bei gleichzeitiger Einzahlung der Steuer in doppelter Ausfertigung abzu- 
geben. Eine Ausfertigung erhält der Steuerpflichtige mit der unter Beidrückung des Amtssiegels unterschriftlich 
vollzogenen Steuerfestsetzung als Zahlungsbescheinigung zurück. 
A. Für die Ausfuhr kommen nur in Betracht Originalwerke der Malerei, Plostik und Graphik sowie Antiquitäten 
und sonstige im § 8 des Gesetzes unter Nr. 4 genannte Gegenstände, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte 
oder die Urgeschichte der Pflanzen- und Tierwelt von Bedeutung sind, sofern der Hersteller mindestens 50 Jahre tot ist. 
1037 
0
        <pb n="528" />
        516 
A. 
Erklärung. 
1. Tag der Einfuhr — Ausfuhr —: 
2. Des Gegenstandes handelsübliche Benennung: 
3. a) das entrichtete oder vereinbarte Entgelt beträüt Mark; 
b) der gemeine Wert des ohne Vereinbarung eines Entgelts ausgeführten Gegenstandes 
beträgt: Mark. 
Es wird versichert, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. 
(Ort, Straße, Hausnummer" , den ten 19 
B. 
Steuerfestsetzung. 
Die Umsatzsteuer für den unter § 8 Abs. 1 Nr. edes Unsagsteuergesetzes fallenden 
Gegenstand ist bei einem Entgelt — einem gemeinen Werte — von Mark unter 
Vorbehalt der Nachforderung nach dem Satze von v. H. festgesetzt worden auf 
Mark Pfennig. 
Der Betrag ist eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. verbucht worden. 
Q (Ort der Amtsstellen , den. i## 19 
(Siegel) [Name des Beamten) 
(Diensteigenschaft)
        <pb n="529" />
        Nr. 56. 517 
Umsatzsteucramt Muster 13. 
Unmsatzsteuerliste U Nr. (Ausführungsbestimmungen § 67.) 
(Ort). , den en 19 
  
  
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 1 
Umsatzsteuerbescheid U 
für 
(Firma, Name des Steuerpflichtiger). in. (rt, Stratze, Hausnummer) 
Auf Grund des Unsatzsteuergesetzes or. wird die für 
das Kalenderjahr 19 — für den Zeitraum vom ien 
bis. Eis-»....................................... -...19.........— geschuldete allgemeine Umsatzsteuer hiermit 
festgesetzt auf A Pf 
in Worten — — Mark Pf. 
W 
Dieser Betrag errechnet sich nach dem Steuersatze von 5 v. T. für steuerpflichtige Entgelte 
in Höhe von hierzu kommt ein wegen icht rechtzeitiger Einreichung der Erklärung 
auferlegter Zuschlag von — . Pf., dii. v. H. des festgesetzten 
Steuerbetrags von . M. Auf diese Steuerschuld sind bereits abschlägig gezahlt 
X, so daß noch zu entrichten bleben Pf. — so daß 
.............. «-Pfzuvielentrichtetwordensinb—.Dei-Gesamt-—Rest-—Betragist 
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids and (bebestelle) 
zu entrichten und vom 1. April 19.. ab mit 5 v. H. zu verzinsen, wenn die Einzahlung 
nicht bis dahin erfolgt ist. — Der überhobene Betrag wird mit 5 v. H. Zinsen vom Tage der 
Entrichtung ab erstattet werden —. 
Die für das folgende Kalenderjahr vierteljährlich während der ersten zehn Tage der Monate 
April, Juli und Oktober vnaufgefordert zu leistenden abschlägigen Zahlungen werden festgesetzt 
&amp;. 
auf Gegen die Steuerfestsetzung ist. (das durch die Landesreglerung geordnete Rechtsmittelverfahrennn 
— wegen der Schätzung der Entgelte nur die Verwaltungsbeschwerde innerhalb zweier Wochen 
r
        <pb n="530" />
        618 
— vwegen der nicht vorhanden gewesenen, durch andere Gesetze vorgeschriebenen Buchführung keine Rechts- 
mittel — und gegen die Erhebung des Zuschlags von. v. H. die Verwaltungsbeschwerde innerhalb 
zweier Wochen gegeben. 
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Einzahlung nicht aufgehalten. 
(Unterschrift) 
An 
I 
Empfangsbestätigung. 
Der angeforderte Betrag von M Pf. — zuzüglich 6 v. H. Zinsen in Höhe 
von M Pf. vom. en . 19.. ab — ist heute eingezahlt worden und 
im Einnahmebuch unter Vkr. achgewiesen. 
(Ort) , den □*p.DQ. — 19 
(Hebestellll)n 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrift)
        <pb n="531" />
        Nr. 56. 519 
Umsatzsteneramt 
Unsatzsteuerliste 1 Nr. 
  
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
  
Muster 14. 
(Ausführungsbestimmungen 8 67.) 
(Ort) „ den. e . 19 
Umsatzsteuerbescheid l 
  
für 
(Name, Firma des Steuerpflichtigen)z zu. . (Wohnort, Straße, Hausnummer) 
Auf Grund des Umsatzsteuergesetzes vo. woird die für 
den Monat 19 — die für den Zeitraum vom. ien bis 
ten des Monats 19 J geschuldete Umsatzsteuer auf 
Luxusgegenstände hiermit festgesetzt auf . M Pf., 
in Worten — —— 
Dieser Betrag errechnet sich für steuerpflichtige Entgelte in Höhe von . 4 
nach dem Satze von 10 v. H. und für solche in Höhe von M nach dem Saze 
von 5 v. T.; hierzu kommt ein wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Erklärung auferlegter 
Zuschlag odv. . . Pf., d. s. vH. des Steuerbetrages von . 
Er ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids an 
d. (Hebestele)zu entrichten und vom 1 # 19 ab mit 
5 v. H. zu verzinsen, wenn die Einzahlung nicht bis zum Ablauf dieser Frist erfolgt ist. 
Gegen die Steuerfestsetzung ist (das durch die Landesregierung geordnete Rechtsmittelverfahren) 
— wegen der auf Schätzung beruhenden Ermittlung der Entgelte nur die Verwaltungsbeschwerde 
innerhalb zweier Wochen — wegen der mangelnden, durch andere Gesetze vorgeschriebenen Buch- 
führung kein Rechtsmittel — und gegen die Erhebung des Zuschlags von v. H. die 
Verwaltungsbeschwerde innerhalb zweier Wochen gegeben. 
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Einzahlung nicht aufgehalten. 
Unterschrift 
An
        <pb n="532" />
        520 
Empfangsbestätigung. 
Der angeforderte Betrag voon A Pf. — zuzüglich ö5 v. H. Zinsen 
in Höhe vn AM Pf. vo ten 19 ab — ist 
heute eingezahlt worden und im Einnahmebuch unter V9r. nacchgewiesen. 
(Ort) „den. ten 19 
Gebestelle) 
(Amtsstempelabdruck) 
(lhnterschrift des Kassiererss
        <pb n="533" />
        Nr. 56. 621 
Umsatzsteueramt Muster 15. 
Hebeb ezirt (Ausführungsbestimmungen § 69.) 
Überwachungsliste 
de [(umatssenerant)z. .....(.. D2YBU. 
über die auf fänig werdende Umsatzsteuer vierteljährlich abschlägig zu leistenden Zahlungen 
24 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes) 
für das Kalenderjahr 19 
Diese Liste enthält. Blätter. Geführt von 
H(Ort) , den ten .................... 19 E DTAAA|0|0„. mmm 
mmn• ([Amtsstellll .Moienststellungg 
w (Unterschriftt). 
Anleitung. 
1. Die Überwachungsliste ist in Buchform zu führen und gleichzeitig mit der Umsatzsteuerliste zur Buchprüfung einzu- 
senden. Die Blätter sind, wenn nicht festgebundene Bücher mit fortlaufender Blatt- oder Seitenzahl in Betracht 
kommen, mit einer Schnur zu durchziehen, deren Enden unter Aufdrückung des Amtssiegels festzulegen sind. 
2. Die Spalten 1 bis 6 sind nach der Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheids, die folgenden Spalten nach der Ein- 
zahlung usw. auszufüllen. Die Liste ist so lange offen zu halten, bis alle in einem Kalenderjahre geleisteten Ab- 
schlagszahlungen endgültig verrechnet sind. 
3. Zwischen den Eintragungen ist so viel Naum zu lassen, daß die drei Vierteljahrszahlungen jedes Pflichtigen hinter- 
einander eingetragen und aufgerechnet werden können. Aus der Vergleichung des Gesamtbetrags der Abschlags- 
zahlungen mit der festgesetzten Staatsschuld (Spalte 10) ergeben sich die in den Spalten 11 und 12 einzusetzenden 
Beträge. 
4. Die Eintragungen in Spalte 11 und 12 sind vierteljährlich und beim Abschluß der Liste aulzurechnen ¶
        <pb n="534" />
        —– Steuer- Auf die 
.Z Does zur Leistung abschlägiger Zahlungen pflichtigee Umsatzsteuer= Die Abschlags 
ummer 
. - Geamts ulb . 
Bd« der Verpslichteten Grelam alerlcundn geleistet 
Nr Umsatz= ww 6 16 Abs. 11“4 leistende *# 
steuerrolle . ; ohnung des Gesetzes) Abschlags- in Höhe 
Name (Firma) Ort, Straße, Jim Vorjahr s zahlung am von 
Hausnummer) 5/ A 
2 8 I 4 5 668 6
        <pb n="535" />
        Nr. 56. 523 
» Die Um- Des vom Steuerpflichtigen 
sahlung ist snester Zu erstattender Betrag an noch einzuziehenden 
. Betrags 
vereinnahmt lufende. Bemerkungen 
4 1 trägt laut Einnahme-- 
im D im Steuer- Steuer Zinsen insgesamt Höhe nachweis 
Rechnungs. Einnahme.escheid « «Rechnungö-E.-B, 
jshsstbuchsNts»ewi-JIPLIJHPfJstEVLQWJahrNk.« 
— — 9 10 11 12 18 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
104*
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        Nr. 56. 525 
Umsatzsteneramut Mster 16. 
Hebebezirtk (Ausflhrungsbestimmungen § 70.) 
Umsatzsteuer-Einnahmebuch 
Dieses Buch enthüält Blätter. 
%mn Nkeeee 19. Geführt von 
(Amtsstelle) —. .Name). 
(Uuterschrift) (Dienststelungg 
Auleitung. 
1. Die Blätter sind, wenn es fich nicht um festgebundene Bücher mit fortlaufeuder Blatt= oder Seltenzahl handelt, mit 
einer Schnur zu burchslehen, deren Enden unter Verwendung des Amtssiegels anzustegeln find. 
2. Das Einnahmebuch ist monatlich und vierteljährlich aufzütechnen und am Schtusse des Monats März abzuschließen.
        <pb n="538" />
        Tag der 
Einzahlung 
Der Umsatz- 
steuerliste 
Art und 
Kalender Nr. 
jahr 
Der Über- 
wachungsiiste 
Kalender- 
jahr 
4 
Des Steuerpflichtigen 
Name 
(Firma) 
  
5 
nI 
Wohnort 
l 
  
Betrag der 
Einzahlung 
“ 39..
        <pb n="539" />
        Nr. 56. 527 
Umsatzttencramt — 17. 
Hebebezirk. (Ausführungsbestimmungen § 71.) 
Anhang 
zum Umsatzsteuereinnahmebuch 
D#v (tbBsatsteueramtt zu (Ortt) 
  
(Ort)#., den ten 19 Geführt von 
füamttsstell). (Name. 
......... (Unterschrift) Dienststellunaj 
Anleitung. 
Die Blätter sind, wenn es sich nicht um festgebundene Bücher mit fortlaufender Blatt= oder Seitenzahl hardelt, 
ult einer Schnur zu durchziehen, deren Enden unter Verwendung des Amtsslegels anzusiegeln sind.
        <pb n="540" />
        528 
  
Erstattete 
  
Rückzahlungen 
  
De 
u- “ Des Entgeltbeträge, die entsprechen Steuerbeträge insolge von Zinsen 
at Steuerpflichtigen der Steuer, dem Steuer- für von. dem inesfür auf 
Tag Keuerliste welche für unterschled Ste Rechen. Grur 
er assoe, ims zwischen der s—ie nach fehlers greber! unansecht., Zu- Bemer- 
"i Rück- erworbene und! P% des 4r" - asslekm scheidungen sammen kungen 
— - bereits ver- Steuer teder ins erstattete - q 
ab Ort, steuert gewesene "r 6 # d vfenberen teuer- 
1 nlan 6(’ 
2 ü und ßA.. Name Wohn-Gegensizude Verwendungs. gebrachte ene (beräg 6. 7 
*“ 9 irmo) ort tchter wor- 1 wechwesses zim Hegensten. E Ausf.-Best) * 
inne de oͤs Abs. 4 
* 1. iß ih As. # des 7 Gn 1 
* ————————————————— 
11 8 4 5 6 | 7 8 1 "? 10 11 
E 
l U 
(
        <pb n="541" />
        Gesetzzund Veruduungschutt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 57. 
München, den 30. August 1918. 
Juhoat 6 
Königliche Verordnung vom 9. August 1918 zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918. — 
Bekanntmachung vom 17. August 1918 zum Vollzuge des Umsassteuergesetzes vom 26. Juli 1918. 
Rönigliche Verordnung zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 
(RG#l. S. 779) unter Bezugnahme auf die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
(Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 230 u. ff.) zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt, soweit nicht nach den Vorschriften des Gesetzes 
und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats gestempelte Vordrucke oder Stempel= 
marken zu verwenden sind, durch die Rentämter. 
105
        <pb n="542" />
        530 
Die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats den Ober- 
behörden zugewiesenen Geschäfte werden von den Regierungsfinanzkammern wahrgenommen. 
§ 2. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Umsatzteuer 
sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, zur Erlassung von 
Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur Zwangsbeitreibung der in solchen Straf- 
bescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter zuständig. 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie 
die Einlegung von Rechtsmitteln kommt den Regierungsfinanzk n zu. 
83. 
Die Anteile, die auf Grund des § 36 Abs. 2, 4 des Gesetzes den Gemeinden zu- 
fließen, verteilt das Staatsministerium des Innern. 
8 4. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen 
865. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1918 an in Kraft. 
Leutstetten, den 9. August 1918. 
Ludwig. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck.
        <pb n="543" />
        Nr. 57. 581 
Nr. 25533. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 9. August 1918 (GWVl. S. 529) wird 
zum Vollzuge des Umsatzgesteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 779) und der 
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1918 S. 230 und ff.) nachstehendes bestimmt: 
1. Nach dem Umsatsteuergesetz unterliegen der Umsatzsteuer: 
im Inland gegen Entgelt ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen 
solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit mit Einschluß der 
Urerzeugung und des Handels ausüben, soweit die Lieferungen und Leistungen 
innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit liegen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), 
Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, und zwar auch 
dann, wenn der Versteigerer oder der Auftraggeber eine selbständige gewerbliche 
Tätigkeit nicht ausübt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes), 
entgeltliche Lieferungen von nach § 8 des Gesetzes erhöht steuerpflichtigen 
Gegenständen (Luxusgegenständen) im Inland durch andere als die im § 1 
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen und außerhalb einer Versteigerung 
6 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), 
entgeltliche Lieferungen von nach § 8 des Gesetzes erhöht steuerpflichtigen 
Gegenständen in oder aus dem Ausland an eine zur Zeit der Lieferung im 
Inland wohnhafte oder gewöhnlich aufhaltsame Person, sobald die Gegenstände 
ins Inland gelangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), 
das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von 
Antiquitäten und von solchen sonstigen in § 8 Nr. 9 des Gesetzes genannten 
Gegenständen, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte 
der Pflanzen= und Tierwelt von Bedeutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß 
der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre 
tot ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes). 
2. Die Umsatzsteuer ist im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes durch Ver- 
wendung von Stempelmarken, in den übrigen vorstehend aufgeführten Fällen durch bare 
Einzahlung bei der Steuerstelle zu entrichten (8&amp; 17, 23 bis 27 des Gesetzes — 
8 45 u. ff., §§ 63 bis 65, § 76 der Ausführungsbestimmungen). 
105“
        <pb n="544" />
        632 
3. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuer bar einzuzahlen ist, sind zur Feststellung 
und Erhebung der Steuer die Rentämter zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 
9. August 1918). Befinden sich am Orte der Steuerpflicht (§ 34 des Gesetzes, 
§ 38 der Ausführungsbestimmungen) mehrere Rentämter, so ist das Rentamt zuständig, 
dem die Erhebung der Einkommensteuer obliegt. Befinden sich an einem Orte mehrere Rent- 
ämter, denen die Erhebung der Einkommensteuer obliegt, so ist das Rentamt zuständig, 
das die Einkommensteuer des zur Entrichtung der Umsatzsteuer Verpflichteten zu erheben hat 
oder zu erheben hätte, wenn dieser am Orte der Steuerpflicht einkommensteuerpflichtig wäre. 
Für die Betriebe der Verwaltung der K. B. Berg-, Hütten= und Salzwerke wird die 
Umsatzsteuer beim Stadtrentamt München II entrichtet. 
Die K. B. Staatsforstverwaltung wird die Umsatzsteuer bei den einzelnen Rentämtern 
aus den dort anfallenden Entgelten entrichten. « 
Für die übrigen Betriebe des bayerischen Staates (K. Hofbräuhaus, K. Weingut, 
Staatsbrauerei Weihenstephan, Strafanstalten, Unterrichtsanstalten usw.) wird die Umsatz- 
steuer bei dem nach dem Orte des Betriebs zuständigen Rentamt entrichtet. 
4. Den Rentämtern obliegt zunächst die Herstellung der in den §§ 40 bis 63 der 
Ausführungebestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen Steuerrolle, die in zwei selbstän- 
digen Abteilungen und zwar als Umsatzsteuerrolle U für die allgemeine Umsatzsteuer und 
als Umsatzsteuerrolle L für die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände zu führen ist. 
5. Die Rentämter, von denen die Einkommensteuer zu erheben ist, besitzen in ihren 
Steuerlisten und den dazu gehörenden Einsteuerungsverhandlungen ausreichende Unterlagen, 
auf Grund deren sie die Umsatzsteuerrolle U anlegen und späterhin durch Vortrag der Zu- 
gänge und Abgänge instand halten können. Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des 
Gesetzes wird daher verfügt, daß es in den Fällen, in denen der Betrieb in Bayern der 
Einkommensteuer oder der Gewerbsteuer unterliegt, einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 
des Gesetzes nicht bedarf. Dies haben die Rentämter sofort nach Erscheinen dieser Vollzugs- 
vorschriften durch Bekanntmachung im Amtsblatte, in größeren Orten auch durch das Aus- 
schreiben in gelesenen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu geben. 
6. Die Rentämter haben hiernach die Umsatzsteuerrolle U auf Grund ihrer Steuerlisten 
und Einsteuerungsverhandlungen aufzustellen. Auch die bisherige Warenumsatzstempelrolle 
wird einen wesentlichen Behelf bilden können. Hierbei ist indessen zu berücksichrigen, daß 
das Umsatzsteuergesetz die Steuerpflicht anders umgrenzt, als das bisherige Warenumsatz- 
stempelgeset. Vor allem ist in § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes die Steuerpflicht nicht 
mehr an die Lieferung von „Waren", sondern an Lieferungen jeder Art sowie an Leistungen 
geknüpft. Der § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unterwirft sohin der Umsatzsteuer auch 
Leistungen sowie die Lieferung von Gegenständen, die rechtlich nicht als „Ware"“ gelten.
        <pb n="545" />
        Nr. 57. 533 
Letzteres gilt insbesondere z. B. von dem Umsatz an Grundstücken. Nicht steuerpflichtig sind 
nur die Umsätze von solchen Gegenständen, die im § 2 des Gesetzes von der Besteuerung 
ausgenommen sind. Nach 8 1 Abs. 1 des Gesetzes fallen aber nicht Lieferungen oder 
Leistungen jeder Art unter das Gesetz, sondern nur solche, die einer selbständigen „gewerb- 
lichen Tätigkeit“ mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels entspringen. Die Bezeichnung 
„gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes soll zum Aus- 
druck bringen, daß die sogenannten freien Berufe nicht der Steuerpflicht unterliegen. Der 
Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ ist demnach der gleiche mit dem auch die Gewerbsteuer- 
gesetzgebung fast aller Bundesstaaten, auch Bayerns, rechnet. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind 
daher z. B. Schriftsteller, Arzte, Künstler, Gelehrte, Privatlehrer, Erzieher, Rechtsanwälte, 
Notare. Soweit dagegen ein Arzt ein Sanatorium betreibt, ist er umsatzsteuerpflichtig. Bei 
einem Architekten kommt es darauf an, ob er lediglich in Ausübung seiner Kunst durch 
Entwerfen von Bauplänen tätig ist oder ob er als Bauunternehmer selbst Bauten ausführt. 
Die „gewerbliche Tätigkeit“ muß ferner selbständig sein. Damit scheiden für die Steuer- 
pflicht von vorneherein die staatlich oder im Privatdienst Angestellten, die gewerblichen Arbeiter, 
die landwirtschaftlichen Dienstboten usw. aus. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch 
der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei, des Gartenbaues, 
sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für 
das Vorliegen eines Gewerbebetriebs, es genügt, daß die Absicht auf die Erzielung von 
Einnahmen gerichtet ist. 
I. Wer den Umsatz der im § 8 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände (Luxusgegen- 
stände) im Kleinhandel betreibt, hat hiervon dem für ihn örtlich zuständigen Rentamt bis 
Ende August 1918 unter Bezeichnung der Art der Gegenstände Mitteilung zu machen. 
Wird späterhin eir Unternehmen auf den Kleinverkauf anderer solcher Gegenstände erstreckt 
oder der Kleinverkauf solcher Gegenstände neu eröffnet, so ist die Mitteilung des Steuer- 
pflichtigen hierüber innerhalb zweier Wochen von der Erweiterung des Betriebs oder der Eröffnung 
des Kleinverkaufs dieser Gegenstände beim Rentamt einzureichen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes. 
Auf Grund dieser Mitteilungen und an der Hand der der Erhebung der Einkommensteuer 
und Gewerbsteuer dienenden Steuerlisten und Einsteuerungsverhandlungen wird vom Rent- 
amt die Umsetzsteuerrolle L angelegt und instand gehalten. Bei der erstmaligen Anlage 
wird auch die bisherige Warenumsatzstempelrolle einen wertvollen Behelf bilden können. 
Von Abgangen erhält das Rentamt durch die zur Gewerbsteuer erstatteten Abmeldungen 
Kenntnis. 
8. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Rentämter hat sich gegenüber dem 
Warenumsatzstempelgesetz insofern eine Anderung ergeben, als nunmehr allgemein der Ort 
des Betriebs und bei mehreren Niederlassungen eines rechtlich in einer Hand befindlichen
        <pb n="546" />
        634 
Unternehmens der Sitz der Leitung des Unternehmens (nicht mehr der Sitz des Unternehmens) 
und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuerpflich- 
tigen entscheidend ist (§ 34 des Gesetzes, § 38 der Ausführungsbestimmungen). 
9. Die Umsatzsteuerrollen I] und I. sind in Listenform zu führen. Hierzu können die 
guhs — anliegenden Muster 1 und 2 verwendet werden. 
!é1“ 10. Die Umsatzsteuerrollen U und L dienen in den Fällen, in denen die Versteuerung 
in Jahres= oder Monatsabschnitten zu erfolgen hat, zur Uberwachung des rechtzeitigen 
Eingangs der Steuererklärungen (8 40, § 49 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen). Sie 
sind daher so rechtzeitig anzulegen und auf dem Laufenden zu erhalten, daß sie bis zu dem 
Zeitpunkte, zu dem diese Erklärungen einzugelangen haben, gebrauchsfähig hergestellt sind. 
11. Die allgemeine Umsatzsteuer wird für jedes Kalenderjahr erhoben. Die Steuer- 
erklärung über den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr vereinnahmten Entgelte ist alljährlich 
im Monat Januar des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 16 Abs. 1, § 17 des Ge- 
setze). Erstmals sind die in der Zeit vom 1. August bis 81 Dezember 1918 vereinnahmten. 
Entgelte im Januar 1919 anzumelden. 
Die Umsatzsteuer von Luxusgegenständen wird für jeden Monat erhoben. Die Steuer- 
erklärung über die in einem Monate vereinnahmten Entgelte ist im Laufe des nächstfolgen- 
den Monats abzugeben. (§ 16 Abs. 2, §17 des Gesetzes). Erstmals sind die im Monat 
August 1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des Monats September 1918 beim Rent- 
amt anzumelden. 
12. Für die Veranlagung der allgemeinen Umsatzsteuer haben die Rentämter alljähr- 
lich in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember — erstmals in der Zeit vom 20. bis 31. 
Dezember 1918 — durch Bekanntmachung im Amtsblatte des Bezirkes, für größere Orte 
auch durch Ausschreiben in gelesenen Tageszeitungen die Steuerpflichtigen zur Abgabe ihrer 
Steuererklärungen öffentlich aufzufordern. In der Aufforderung sind die Steuerpflichtigen 
über ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung unter Hinweis auf die Strafvorschriften 
des Gesetzes sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Steuerzuschlags bei Nichtab- 
gabe oder nicht rechtzeitiger Abgabe der Erklärung (§ 17 Abs. 5 des Gesetzes) zu belehren. 
In die Aufforderung ist auch aufzunehmen, daß Vordrucke zu den Steuererklärungen so- 
wohl beim Rentamt als bei den Gemeindebehörden kostenlos abgegeben werden, sowie daß 
die Steuererklärung auch mündlich beim Rentamt abgegeben werden kann. Den Gemeinde- 
behörden sind rechtzeitig entsprechende Vorräte an Steuererklärungsvordrucken zu übersenden. 
13. Für die Veranlagung der Umsatzsteuer von Luxusgegenständen muß davon abge- 
sehen werden, die Steuerpflichtigen zur Abgabe ihrer Steuererklärungen allmonatlich durch 
öffentliches Ausschreiben besonders aufzufordern. Den Rentämtern bleibt überlassen, im 
Falle eines besonderen Bedürfnisses auf die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur monatlichen 
— —- 
*
        <pb n="547" />
        Nr. 57. 535 
Anmeldung der von ihnen vereinnahmten Entgelte durch öffentliches Ausschreiben hinzuweisen. 
Für die erstmalige Veranlagung der Umsatzsteuer von Luxusgegenständen (im Sep- 
tember 1918) haben die Rentämter sofort nach Erscheinen dieser Vollzugsvorschriften durch 
Bekanntmachung im Amtsblatte des Bezirks, in größeren Orten auch durch Ausschreiben in 
gelesenen Tageszeitungen die Steuerpflichtigen auf ihre Verpflichtung für jeden Monat in 
dem auf den Monatsschluß folgenden Monat eine Steuererklärung über die von ihmn für 
den Umsatz von Luxusgegenständen vereinnahmten Entgelte einzureichen, aufmerksam zu machen 
und sie zugleich zur Einreichung der im Monat September 1918 fälligen Steurrerklärung 
für den Monat August 1918 aufzufordern. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis auf 
die Straffolgen und die Möglichkeit der Festsetzung eines Steuerzuschlags im Falle der 
Nichtabgabe oder der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung aufzunehmen. Auch ist 
darin bekanntzugeben, daß Vordrucke zu der Steuererklärung sowohl beim Rentamt als bei 
den Gemeindebehörden kostenlos abgegeben werden, sowie daß die Steuererklärung auch münd- 
lich beim Rentamt abgegeben werden kann. 
14. Das weitere rentamtliche Verfahren, insbesondere wegen der Prüfung der Steuer- 
erklärungen, wegen der Prüfung der Unternehmen und der Aussicht über sie, wegen der Er- 
mittelung des steuerpflichtigen Gesamtbetrags der Entgelte, der Berechnung der Steuer, der 
Führung der Umsatteuerlisten, der Erlassung des Steuerbescheides und der Einhebung der 
Steuer bemißt sich nach den Vorschriften in den §§ 52 bis 61, 88 67 bis 69 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats. 
15. Die im § 20 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehene Bescheinigung ist von der für 
den Betrieb des Erwerbers zuständigen Handels= oder Handwerkskammer auszustellen. 
16. Das Staateministerium der Finanzen behält sich vor, über Anträge der im § 3 
Nr. 2, § 15 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Art in jedem einzelnen Falle besonders zu 
entscheiden. Derartige Anträge sind daher von der Regierungsfinanzkammer dem Staats- 
ministerium der Finanzen mit gutachtlichem Berichte in Vorlage zu bringen. 
17. Die im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen sind nach § 15 des 
Gesetzes zur Führung von Aufzeichnungen (Buchführung) verpflichtet. Die näheren Vor- 
schriften über die Buchführung sind in den §§ 23 ff. der Ausführungsbestimmungen des 
Bundeorats enthalten. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 3 
des Gesetzes, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit, der Feststellung der Steuer 
zugrunde zu legen. Werden genügende Aufzeichnungen nicht geführt und vermag der Steuer- 
pflichtige auch sonst ausreichende Aufklärungen nicht zu geben, so ist das Rentamt berechtigt, den 
steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Entgelte durch eigene Ermittlungen, unter Umständen im 
Wege der Schätung, festzustellen (§ 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes, §§ 52, 53 der Aus- 
führungsbestimmungen). Werden schuldhafter Weise Aufzeichnungen nicht oder nicht voll-
        <pb n="548" />
        536 
ständig geführt, so kommt auch die Einleitung des Strafverfahrens in Betracht (8 38 Abs. 4 
des Gesetzes, § 53 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen). Auf Grund des 8§ 26 der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats werden jedoch die Rentämter auf die Dauer 
von 5 Jahren, sohin bis einschließlich 1922, ermächtigt, für ländliche Unternehmen, bei 
denen die Gesamtheit der Entgelte im vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 15000 A 
betrug und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalender- 
jahre diesen Betrag übersteigen werden, soweit bisher gewohnheitsmäßig bei solchen Unter- 
nehmen Aufzeichnungen nicht gemacht zu werden pflegten, den Mangel von den Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats entsprechenden Aufzeichnungen als nicht auf einem Verschulden 
des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen. 
18. In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 
erfolgt die Versteuerung nicht in Jahres= oder Monatsabschnitten, sondern aus Anlaß eines 
jeden einzelnen steuerpflichtigen Vorganges gesondert mittelst Aumeldung und gleichzeitiger 
Einzahlung des Steuerbetrags beim Rentamt. Das gleiche gilt im Falle des § 10 Abs. 1 
Nr. 3 des Gesetzes, wenn der, welcher die Gegenstände ins Ausland verbringt, nicht zu den 
im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört. Ein Steuerbescheid ergeht in 
diesen Fällen nur dann, wenn gegen die in der Anmeldung des Pflichtigen enthaltenen Erklärungen 
Bedenken bestehen, die zu einer Nachforderung führen. Die näheren Vorschriften über das 
Verfahren und die Listenführung sind in den §§ 62 bis 66 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats getroffen. 
19. Gehört im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes der, welcher die Gegen- 
stände ins Ansland verbringt zu den im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen, 
so findet die Versteuerung in Jahres= oder Monatsabschnitten nach Maßgabe der §§ 16, 
17 des Gesetzes und der §§ 45 bis 61 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates statt. 
20. Den Gerichtsvollziehereien und Gerichtsvollziehern hat das Rentamt auf Antrag 
zu gestatten, daß sie die Umsatzsteuer für ihre steuerpflichtigen Versteigerungen nach Maß- 
gabe der §§ 16, 17 des Gesetzes, sohin in Jahresabschnitten bei den der allgemeinen Um- 
satzsteuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxusgegenständen ent- 
richten. 
21. Die Rechtsmittel, die gegen Steuerbescheid zulässig sind, einschließlich der Rechts- 
mittelfristen und des Rechtsmittelverfahrens, werden auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes 
und des § 8 des Gesetzes über die Errichtung eines Reschsfinanzhofs und über die Reichs- 
aussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 959) geregelt werden. 
22. IJu den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Gesetzes oder der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats Verwaltungsbeschwerde stattfindet, entscheidet über die Beschwerde 
die Regierungsfinanzkammer. Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer kann binnen
        <pb n="549" />
        Nr. 57. 537 
2 Wochen von der Zustellung an weitere Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen 
erhoben werden, sofern eine solche nicht durch Vorschriften des Gesetzes oder der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats ausgeschlossen ist. 
Die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer und die Entscheidung des Staats- 
ministeriums der Finanzen unterliegen der Kostenpflicht nach Maßgabe der Vorschriften 
des Kostengesetzes. 
23. Die Zustellungen in Umsatzsteuersachen, insbesondere die Zustellung des Steuer- 
bescheids, erfolgen gegen zu den Akten zu nehmenden Empfangsnachweis. 
24. Bei der Buchung der Einnahmen im Einnahmebuch findet eine Ausscheidung 
zwischen Umsatzsteuerbeträgen und Zinsen (§ 24 Abs. 2 des Gesetzes) nicht statt. Auch 
bei der Absetzung der Erstattungen im Einnahmebuche werden erstattete Zinsen (8 23 Abf. 3, 
§ 24 Abs. 3 des Gesetzes) wie erstattete Steuerbeträge behandelt. 
25. Ist im Falle einer Erstattung nach § 28 des Gesetzes das erstattende Rentamt 
ein anderes als das im Falle des § 28 Abs. 2 des Gesetzes für das Unternehmen, im 
Falle des § 28 Abs. 1 des Gesetzes für den Lieferer und im Falle des § 28 Abf. 4 
des Gesetzes für den Verbringer ins Ausland zuständige, so findet ein Rückersatz nicht statt. 
Liegen die Umsatzsteuerämter in verschiedenen Bundesstaaten, so hat nach § 71 Abs. 6 
der Ausführungsbesti gen des Bundesrats Ersatz nach Schluß des Kalenderjahrs zu 
erfolgen. Die Rentämter fertigen für jeden Fall, in dem Ersatz zu beanspruchen ist, ein 
Blatt nach dem anruhenden Muster 3 aus und übersenden die Blätter, belegt durch die 
Empfangsbescheinigungen der Erstattungsempfänger, nach Schluß des Kalenderjahres der 
Regierungsfinanzkammer. Die Regierungsfinanzk prüft die Ersatzansprüche und über- 
sendet die Blätter samt Empfangsbescheinigungen, nach Bundesstaaten geordnet, dem Staats- 
9 !1 
  
ministerium der Finanzen. Dieses wird den Ersatz bei den einzelnen Bundesstaaten er- 
wirken und die ersetzten Beträge beim Stadtrentamt München II vereinnahmen lassen. 
26. Die Niederschlagung eines Umsagsteuerbetrages darf nur auf Grund Uneinbring- 
lichkeitsnachweises erfolgen. Sie geschieht dadurch, daß in der für die Angabe der Nummer 
des Einnahmebuchs vorgesehenen Spalte der Umsatzsteuerliste der Vermerk „Uneinbringlich" 
eingetragen und durch Beizifferung und Beireihung des treffenden Uneinbringlichkeitsnach- 
weises belegt wird. Die Niederschlagung bedarf der Genehmigung der Regierungsfinanz- 
kammer (§ 75 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen), über die anläßlich der Prüfung der 
für die Umsatzsteuer geführten Bücher und Listen Entscheidung getroffen wird. 
27. Das Einnahmebuch wird am Schlusse eines jeden Monats abgeschlossen. Die 
beim Abschlusse sich ergebende Einnahme ist in die monatlichen und vierteljährlichen Reichs- 
steuerübersichten zu übertragen. Hierbei sind auch die Anteile Bayerns mit 10 vom Hundert 
und der Gemeinden mit 10 vom Hundert und 5 vom Hundert (8 36 des Gsetet) zu 
a
        <pb n="550" />
        638 
berechnen und auszuweisen. Bei Erstellung der vierteljährlichen Reichssteuerübersichten weist 
die Regierungsfinanzkammer bei jedem Rentamt den Anteil Bayerns (10 vom Hundert) zur 
einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfondsrechnung (Haushalt Nr. 16 Kap. 9) ein. 
Die als Anteile der Gemeinden berechneten Beträge (10 vom Hundert und 5 vom Hundert) 
werden einstweilen als nichtrechnungsmäßige Einnahmen behandelt und der Staatshaupt- 
kasse überwiesen. Nach Schluß des Reichsrechnungsjahrs wird das Staatsministerium der 
Finanzen die Verteilung dieser Beträge durch den Bundesrat und das Staatsministerium 
des Innern veranlassen. 
28. Die Ablieferung der Umsatzsteuereinnahmen an die Kreiskassen und die Staats- 
hauptkasse hat sobald als möglich, spätestens jedoch bei Ausstellung der vierteljährlichen 
Reichssteuerübersichten zu erfolgen. Bei der Aufstellung dieser Übersichten sind auch die als 
gemeindliche Anteile berechneten Beträge der Staatshauptkasse zu überweisen. 
29. Die Nachprüfung der Umsatzsteuerlisten, der Überwachungslisten und der Umsatz 
steuereinnahmebücher nebst Anhang (§ 84 der Ausführungsbestimmungen) wird am Rent- 
amtesitze durch die örtlichen Prüfungsbeamten der Regierungsfinanzkammer vorgenommen. 
Die Prüfungsbeamten haben hierbei die Vollständigkeit und richtige Führung der Umsatz- 
steuerlisten und ÜUberwachungslisten zu prüfen und sich insbesonders auch davon zu überzeugen, 
daß die veranlagten oder bei der Anmeldung eingezahlten Beträge richtig und rechtzeitig im 
Einnahmebuch vereinnahmt sind. Das Einnahmebuch ist rechnerisch zu prüfen, auch ist 
darauf zu achten, daß die bei den Abschlüssen des Einnahmebuchs sich ergebenden Einnahmen 
richtig in die monatlichen und vierteljährlichen Reichssteuerübersichten übertragen sind. 
Den örtlichen Prüfungsbeamten obliegt auch, die Veranlagung und Berechnung der 
Steuer auf Grund der Akten und Anmeldungen, überhaupt die gesamte einschlägige Geschäfts- 
führung der Nachprüfung zu unterziehen. 
30. Der Vertrieb der Umsatzstempelmarken erfolgt durch die Postanstalten und zwar 
werden Stempelmarken zum Werte von 10, 20, 50 Pfennig, 1 und 2 Mark bei allen 
Postanstalten verkauft. Befinden sich an einem Orte mehrere Postanstalten, so werden die 
Verkaufsstellen für die Marken zu 1 und 2 Mark nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt. 
Marken zu 10 Mark werden in der Regel nur in größeren Städten und nur bei den Post- 
anstalten verkauft, bei denen sich ein Bedürfnis hierfür herausstellt. Die Postagenturen 
verkaufen nur Stempelmarken zu 10 Pfennig. 
31. Zur Erlassung von Strafbescheiden sind die Rentämter zuständig, denen die Er- 
hebung der Umsatzsteuer obliegt. 
32. Das Warenumsatzstempelgesetz tritt mit dem 1. August 1918 außer Kraft. Die 
bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Warenumsatzstempelgesetz abgabepflichtig gewordenen Zahlungen 
und Lieferungen sind noch nach diesem Gesetze zu versteuern. Zahlungen und Lieferungen,
        <pb n="551" />
        Nr. 57. 539 
die Gegenstände betrefsen, für die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die 
Sicherung einer Umsatzstener auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Rl. S. 379) 
eine Rücklagepflicht eingeführt ist, unterliegen jedoch dem Warenumsatzstempel nur bis 
zum 5. Mai 1918. 
Die hiernach bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempelgesetzes (1. August oder 
5. Mai 1918) nach diesem noch abgabepflichtig gewordenen Zahlungen und Lieferungen 
wären nach dem Warenumsatzstempelgesetz und den Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats dazu im Laufe des Monats August 1918 zur Entrichtung des Stempels anzumelden. 
Auf Grund des § 92 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Um- 
satzsteuergesetze wird jedoch hiermit gestattet, daß diese Zahlungen und Lieferungen, soweit 
sie Gegenstände betreffen, die nunmehr der algemeinen Umsatzsteuer unterliegen, nach Schluß 
des Kalenderjahrs 1918 (im Monat Januar 1918), soweit sie Gegenstände betreffen, die 
nunmehr der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen, im Monat September 1918 
und zwar in beiden Fällen gleichzeitig mit den erstmaligen Erklärungen über die umsatz- 
stenerpflichtigen Entgelte angemeldet werden. Dies haben die Rentämter sofort nach Er- 
scheinen dieser Vollzugsvorschriften durch Bekanntmachung im Amtsblatte des Bezirks, in 
größeren Orten auch durch Ausschreiben in gelesenen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu geben. 
33. Mit Rücksicht auf § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Gesetzes 
sind bei der erstmaligen Veranlagung der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände auch jene 
Entgelte zu versteuern, für die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 auf Grund 
der Verordnung vom 2. Mai 1918 (RE#l. S. 379) Rücklagen zu machen waren. Diese 
Entgelte sind in einer gesonderten Steuererklärung anzumelden. Hierzu wird bemerkt, daß 
die Steuer auch insoweit, als die Rücklage nach der Verordnung 20 vom Hundert zu betragen 
hatte, nach dem Gesetze nur in Höhe von 10 vom Hundert zu erheben ist. Es wird an- 
genommen werden können, daß damit die Schwierigkeiten ihre Erledigung finden, die sich 
dadurch ergeben haben, daß die Rücklage mit 20 oder 10 vom Hundert irrig von dem alten 
Preise, nicht von diesem einschließlich der Steuer, berechnet wurde. Der Betrag der Rück- 
lage, der nicht als Steuer erhoben wird, wird mit dem 1. August 1918 frei. Es bleibt 
der privatrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Kunden 
überlassen, ob und wieweit diesem der freiwerdende Teil der Rücklage herauszuzahlen ist. 
Die für die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 zu erhebende Steuer beschränkt sich im 
übrigen auf die in der Sicherungsverordnung aufgeführten Gegenstände. Dabei ist die 
Fassung der Verordnuug im einzelnen maßgebend; auf die bei der Beratung des Gesetzes 
im Reichstage in dem § 8 des Gesetzes beschlossene Besteuerung der Halbedelsteine, ver- 
silberten, vergoldeten und platinierten Gegenstände, Kunstwerke, ihrer Kopien und Verviel-
        <pb n="552" />
        640 
fältigungen im Werte von 200 bis 300 Mark, der Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem 
Papier mit beschränkter Auflagezahl erstreckt sich die Steuerpflicht nicht. 
34. Die in Ziff. 5, 13 und 32 vorstehend angeordneten sofortigen öffentlichen 
Bekanntgaben sind tunlichst mit einander zu verbinden. Für die Ausschreibung kann das 
**s –— anruhende Muster 4 als Vorbild dienen. 
— 
München, den 17. August 1918. 
v. Lreunig.
        <pb n="553" />
        Nr. 57. 
K. 
Rentamt 
Umsagsteuerrolle U. 
541 
Muster 1.
        <pb n="554" />
        542 
  
  
Gemeinde 
Stadtbezrk. 
* Des Steuerpflichtigen 
Ord- „„ 
nungs- Art 
nummer Name, Firma Wohnort, Sitz, inländische des Gewerbebetriebs 
Zweiggeschäfte 
1 
1 ???
        <pb n="555" />
        Nr. 67. 
543 
  
Steuer- 
jahr 
Tag der 
Erinnerung 
an die 
Abgabe der 
Umsatz- 
steuerer- 
klärung 
Verlänge- 
rung der 
Frist für 
bie Abgabe 
der Umsatz- 
steuerer= 
klärung bis 
der Abgabe 
der Umsatz- 
steuerer- 
klärung 
Tag 
der Aus- 
fertigung 
des Umsatz- 
steuerbe- 
scheids 
  
  
l 
l 
Nummer 
der Umsatz- 
steuerliste 
Nummer der 
Umsatz- 
steuerrolle 1. 
Bemerkungen 
(AUngaben üÜber Ver- 
Krenk nach ö* 
, Geschäst, 
. Ahncrrschhel. 
gula , Gr. u 
Autochten der u und 
führung und Löschung) 
  
9 
11 
  
  
1918 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
1918 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
1918 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
1918 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        Nr. 57. 
K. 
Reutamt 
Umsansteuerrolle I. 
545 
„Muster- 2. 
107
        <pb n="558" />
        546 
Gemeinde 
Stadtbezirk 
  
Ord- 
nungs-= 
num- 
mer 
Name, Firma 
Des Steuerpflichtigen 
Wohnort, Sitz inländischer 
Zweiggeschäfte 
  
Art des 
Gewerbetriebs 
Steuer. 
l 
l 
jahr monat 
  
  
  
  
  
  
  
Angust 
September 
Oktober 
Novrmber 
Dezember 
1919 
November 
Dezember 
Januarc 
Februar 
Mär. 
April 
ai 
Juni 
Juli 
Angust 
Septen ber 
Oktober 
November 
Dezember 
Jannar 
1920 
1921 
November 
Dezember 
Jannar 
1922 2 
ugust 
September 
Oktober 
November 
Dezember 
Jannar 
6 
1923 Jmmi 
  
  
November 
' Dezember
        <pb n="559" />
        JI—. 
Nr. 57. 
Tag 
der Frist 
die 
der 
der Abgabe der 
de 
r 
Umsatzsteuer- 
erklärung erklärung 
8 
  
547 
Nummer Nummer der Bemerkungen 
(Angaben über Verstenerung nach 
der Umsatz. Umsatzsteuer.,## ferungen, Geschäftsberichte, Sach- 
verstsndigenomachten, Grund und Zeitpunkt 
steucrliste rolle U der Abgangfährung und Löschung)
        <pb n="560" />
        548 
Muster 3. 
Nachweisung 
des f. Rentamts (Umsatzsteneramts) 
über Umsatzsteuererstattungen, für die von außerbayerischen Umsatzsteuerämtern Ersatz zu 
leisten ist (§ 28 des Umsatzteuergesetzes, § 71 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats). 
  
Erstattete 
Entgeltbeträge, die ent- Steuer- 
sprechen beträge für 
der Steuer, dem Steuer-von dem 
— aus- ziersched Seuerplich Kurze Darlegung des füchtiges 
: geführte im'zwischen derligen na · ichti 
Name (Firma), Tag Inland er- ban §6 und 955 Nr. 3 die Erstattung be- Ersatz“ ¾ 
Wohnort (Sitz) des worbene, de 
rech-= .. erisches 
der Er- und bereitsneten Steuer] wieder ins gründenden Sachverhalts außerbayerisch Bemerkungen 
Erstattungsberechtigten atzung versteuert im Falle des Inland ae- (Auszug aus dem Er- Umsatzsteueramt 
ei d ch--Gegensi 2 
egenstände dungsnach-Gegenstände 
stattungsantrag) 
entrichtet weises im 
worden ist s Sinne des des Ges.) 
(5 26 Abs. 11 8 28 abs. 2 
des Ges.) des Ges. 
J4 — 
1 2 8 4 5 6 7 8 
n
        <pb n="561" />
        Nr. 57. 549 
Muster 4. 
Bekanntmachung 
über die Butrichtung der Umsatzsteuer. 
1. Nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes haben die Steuerpflichtigen ihr Un- 
ternehmen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, oder wenn das Unternehmen beim Inkraft- 
treten des Gesetzes noch nicht besteht, innerhalb zweier Wochen nach der Entstehung der 
Steuerbehörde (Rentamt) anzuzeigen. Dieser Anzeige bedarf es für die allgemeine Um- 
satzsteuer in jenen Fällen nicht, in denen der Betrieb in Bayern der Einkommensteuer oder 
der Gewerbsteuer unterliegt. Dagegen hat, wer beim Inkrafttreten des Gesetzes den Um- 
satz der in § 8 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände (Luxusgegenstände) im Kleinhandel 
betreibt, dem zuständigen Rentamt seinen Betrieb unter Bezeichnung der Gegenstände des 
Unternehmens bis Ende August 1918 anzuzeigen. Wird späterhin ein Unternehmen auf 
den Kleinverkauf anderer solcher Gegenstände erstreckt oder wird der Kleinverkauf solcher Ge- 
genstände neu eröffnet, so ist dies innerhalb zweier Wochen von der Erweiterung des Be- 
triebs oder der Eröffnung des Kleinverkaufs dieser Gegenstände beim Rentamt anzumelden. 
2. Die allgemeine Umsatstener wird für jedes Kalenderjahr erhoben. Die 
Steuererklärung über den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr vereinnahmten Entgelte ist 
alljährlich im Monat Jannar des folgenden Kalenderjahrs abzugeben. (§ 16 Abs. 1, 
§ 17 des Gesetzes.) Erstmals ist die Steuererklärung über die in der Zeit vom 1. August 
bis 31. Dezember 1918 vereinnamhinten Entgelte im Januar 1919 beim Rentamt abzugeben. 
3. Die Umsatzsteuer für Luxusgegenstände wird für jeden Monat erhoben. 
Die Steuererklärung über die in einem Monat vereinnahmten Entgelte ist im Laufe des 
nächstfolgenden Monats abzugeben. (§ 16 Abs. 2, § 17 des Gesetzes.) Erstmals ist die 
Steuererklärung über die im Monat August 1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des 
Monats September 1918 beim Rentamt abzugeben 
4. Die Steuerpflichtigen, die Gegenstände der im § 8 des Gesetzes bezeichneten Art 
im Kleinhandel umsetzen, werden hiermit aufgefordert, die Anzeigen ihres Betriebs nach 
§ 14 des Gesetzes sofort zu erstatten und ihre Steuererklärung für den Monat August 1918 
während des Monats September 1918 einzureichen. 
108
        <pb n="562" />
        550 
5. Die Unterlassung der Anzeige nach § 14 des Gesetzes und die Nichteinreichung 
der Steuererklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark nach sich. Außerdem 
bedroht das Gesetz den, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben 
macht und vorsätzlich die Steuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil 
erschleicht mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrag der gefährdeten oder hinterzogenen 
Steuer. Kann dieser Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 Mark 
bis 100 000 Mark ein. Der Versuch ist strafbar. Dem Steuerpflichtigen, der seine 
Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag bis zu zehn vom 
Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden. 
Zur Einreichung der Steuererklärung sind Vordrucke zu verwenden, die sowohl beim 
unterfertigten Rentamte als auch bei den Gemeindebehörden kostenlos abgegeben werden. 
Die Steuererklärung kann auch mündlich beim Rentamt abgegeben werden. 
6. Die im Kalenderjahre 1918 bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempel- 
gesetzes d. i. bis zum 1. August 1918 und bezüglich der Gegenstände, für die nach der 
Verordnung vom 2. Mai 1918 (REBl. S. 379) eine Rücklage zu bilden war, bis zum 
5. Mai 1918 noch warenumsatzstempelpflichtigen Zahlungen und Lieferungen sind gleich- 
zeitig mit den erstmaligen Steuererklärungen zur Umsatzsteuer, sohin bezüglich der nunmehr 
der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegenden Gegenstände im September 1918, be- 
züglich der übrigen Gegenstände im Jannar 1919 nach den für die Anmeldung zum Waren- 
umsatzstempel geltenden Vorschriften zur Besteuerung anzumelden. 
7. Gleichzeitig mit der Steuererklärung für die im Monat August 1918 vereinnahmten 
Entgelte von Luxusgegenständen sind in einer gesonderten Steuererklärung auch jene Entgelte 
anzumelden, für die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918 nach der Verordnung 
vom 2. Mai 1918 (Rl. S. 379) Rücklagen zu machen waren. 
8. Auch für die unter Ziff. 6 und 7 bezeichneten Anmeldungen und Erklärungen werden 
Vordrucke kostenlos beim unterfertigten Rentamte oder den Gemeindebehörden verabreicht. 
Die Anmeldungen und Erklärungen können auch mündlich beim Rentamt abgegeben werden. 
..... , den 1918. 
  
(K. Rentamt.) 
(Unterschrift.)
        <pb n="563" />
        eseh und Perordnungs L 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 58. 
München, den 31. August 1918. 
Inhal t: 
Gesetz vom 17. August 1918 über die Anderung des Berggesetzes. — Königliche Vero rdnung vom 17. August 1918 
zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Anderung des Berggesetzes. —. 
vom 18. August 1918 zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 itr een se bonutmachumg 
Gesetz über die Änderung des Berggesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten und in Ansehung des Art. 1 
Ziff. 1 unter Beobachtung der in Tit. X §7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
109
        <pb n="564" />
        552 
Art. I. 
Das Berggesetz vom 13. August 1910 (GVl. 1910 S. 815 ff) wird dahin 
abgeändert: "5 
1. In Art. 1 wird nach den Worten „Stein= und Braunkohle“ eingesetzt: „Graphit 
mit Ausnahme des Graphitvorkommens im Bezirke des Bezirksamts Wegscheid und in dem 
links der Ilz gelegenen Teile des Bezirksamts Passau". 
Art. 1 erhält ferner am Schlusse nach „Solquellen“ einen Beistrich und folgenden 
Zusatz: 
Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, 
Erdgas, Bergwachs (Ozokerit) und Asphalt sowie die wegen ihres Gehalts an 
Bitumen technisch verwertbaren Gesteine. 
2. Art. 2 erhält die nachstehende Fassung: 
Die Aufsuchung und Gewinnung 
1. von Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lägerstätte vorkommenden 
m 
Salzen, namentlich Kali-, Magnesia= und Borsalzen sowie der Solgquellen, 
von Eisen= und Manganerzen, 
von Brannkohlen und den im Regierungsbezirke Pfalz vorkommenden Steinkohlen, 
von Graphit mit Ausnahme des Graphitvorkommens im Bezirke des Bezirks- 
amts Wegscheid und in dem links der Ilz gelegenen Teile des Bezirksamts 
Passau, 
.l von Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, 
Erdgas, Bergwachs (Ozokerit) und Asphalt sowie den wegen ihres Gehalts an 
Bitumen technisch verwertbaren Gesteinen, 
bleibt dem Staate vorbehalten. 
Die Staatsregierung ist jedoch befugt, die Erlaubnis hierzu Einzelnen oder Gemein- 
schaften zu erteilen. 
3. Art. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Bei der vom Staate oder auf Grund einer von der Staatsregierung er- 
teilten Erlaubnis von sonstigen Unternehmern betätigten Aufsuchung und Ge- 
winnung der im Art. 2 dem Staate vorbehaltenen Mineralien finden sowohl 
hinsichtlich der für den Betrieb maßgebenden Beschränkungen und Verpflichtungen 
als auch hinsichtlich des Verhältnisses des Unternehmers zu anderen Bergwerks- 
besitzern und zu den Mutern, zu den Grundbesitzern und zu den bei dem Be- 
triebe beschäftigten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nach der 
Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung.
        <pb n="565" />
        Nr. 68. 553 
Art. II. 
Das Bergwerkseigentum an Eisen= und Manganerzen sowie an Braunkohlen und an 
dem Staate vorbehaltenen Steinkohlen, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ver- 
liehen war oder das auf Grund der zu diesem Zeitpunkte schwebenden Mutungen oder der 
gemäß Art. III noch zugekassenen Mutungen verliehen wird, wird durch den im Art. 1 zu- 
gunsten des Staates ausgesprochenen Vorbehalt nicht berührt. 
Art III. — 
1. Mutungen auf Eisen= und Manganerze, auf Brannkohlen oder auf dem Staate 
vorbehaltene Steinkohlen werden innerhalb zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes insoweit noch angenommen, als ihnen anzeigepflichtige, vor dem 17. Mai 1918 be- 
gonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. II des Berggesetzes) vorausgegangen sind. 
2. Mutungen, die in der Zeit vom 17. Mai 1918 bis zum Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes auf Eisen= und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem Staate vorbehaltene 
Steinkohlen eingelegt worden sind, sind von Anfang an ungültig, es sei denn, daß ihnen 
anzeigepflichtige, vor dem 17. Mai 1918 begonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. II des Berg- 
gesetzes) vorausgegangen sind. Bergwerkseigentum, das auf Grund solcher ungültiger Mutungen 
verliehen worden ist, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinfällig. 
3. Zu den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden und den nach diesem Zeit- 
punkte gemäß Ziff. 1 noch anzunehmenden Mutungen auf Eisen= und Manganerze, auf 
Braunkohlen oder auf dem Staate vorbehaltene Steinkohlen muß innerhalb sechs Monaten 
nach der amtlichen Untersuchung (Art. 17 des Berggesetzes) von dem Muter der Schluß- 
termin (Art. 31 des Berggesetzes) beantragt werden. 
Ist dieser Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden oder wird er 
zurückgenommen, so ist die Mutung von Anfang an ungültig. 
Eine neue Mutung auf denselben Fundpunkt ist unzulässig. 
Art. IV. 
Zur Gewinnung von Bitumen sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Grund- 
eigentümer und Ausbeuteberechtigte unter der Voraussetzung befugt, daß sie bereits vor dem 
17. Mai 1918 auf ein Bitumenvorkommen fündig geworden sind und nach Maßgabe der 
solgenden Bestimmungen Bergwerkseigentum verliehen erhalten haben. 
Sie können binnen drei Monaten ausschließender Frist vom Inkrafttreten des Gesetzes 
an beim Oberbergamt ein Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums (Mutung) ein- 
reichen und auf Grund ihres Fundes die Zuweisung eines Feldes in den räumlichen 
Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts, höchstens aber eines aus den folgenden 
*
        <pb n="566" />
        554 
Bestimmungen sich ergebenden Feldes verlangen. Auf ihre Mutung finden die Art. 14 bis 
41 des Berggesetzes Anwendung mit dem Abmaße, daß für festes Bitumen ein Gruben- 
feld von höchstens 200 ha, für flüssiges oder gasförmiges dagegen bei einer Schacht= oder 
Bohrlochtiese bis 50 m höchstens 25 ha, über 50 m bis 100 m Schacht= oder Bohrlochtiefe 
höchstens 50 ha, über 100 m bis 250 m häöchstens 100 ha und bei tieferen Schächten oder 
Bohrlöchern höchstens 200 ha Grubenfeld begehrt werden können. 
Das gleiche Recht steht denjenigen Grundbesitzern oder Ausbeuteberechtigten zu, welche 
am 17. Mai 1918 Schürfarbeiten auf Bitumen in Betrieb hatten, wenn sie innerhalb eines 
Jahres, von diesem Tage an gerechnet, fündig geworden sind. Grundeigentümer und Aus- 
beuteberechtigte, die bereits vor dem 17. Mai 1918 Bitumen gewonnen haben, sind zur 
Fortsetzung der Gewinnung in der Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Verleihung eines 
Grubenfeldes (Abs. 2) befugt. 
Soweit sich ein Ausbeuteberechtigter in Abbauverträgen vor dem 17. Mai 1918 zu 
Förderabgaben oder sonstigen Leistungen an den Grundeigentümer oder an Gemeinden ver- 
pflichtet hat, kann das Oberbergamt bei der Verleihung des Bergwerkseigentums die Er- 
füllung solcher Verpflichtungen auferlegen. 
Art. V. 
Die Ubergangsbestimmungen des Art. IV finden auf Graphit, soweit seine Aussuchung 
und Gewinnung nach Art. I dem Staate vorbehalten wird, mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß Grundeigentümer und Ausbeuteberechtigte die Zuweisung eines Feldes von 
höchstens 200 ha in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts 
verlangen können. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="567" />
        Nr. 68. 555 
Nr. II 16134. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Änderung 
des Berggesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes über die Anderung des Berg- 
gesetzes für das Königreich Bayern vom 17. August 1918 (GVl. S. 551) zu verordnen, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der in Art. 2 des Berggesetzes be- 
zeichneten Mineralien an Einzelne oder an Gemeinschaften wird vom Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Außern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 
erteilt. 
§ 2. 
Die zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 weiter erforderlichen Anord- 
nungen erläßt das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern im Benehmen 
mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Freiherr v. Seefried.
        <pb n="568" />
        556 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Anderung des 
Berggesetzes. 
fl. Staateministerium des Königlichen Hauses und des Außern und 1. Staatsministerium 
der Finanzen. 
— 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVl. S. 551) über die 
Anderung des Berggesetzes wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
Gesuche um die Erlaubnis zur Aussuchung und Gewinnung der in Art. 2 des Berg- 
gesetzes bezeichneten Mineralien sind beim Oberbergamt in doppelter Fertigung einzureichen. 
Die Gesuche haben insbesondere zu enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Gesuchstellers, 
2. die Bezeichnung des Minerals, zu dessen Aufsuchung und Gewinnung die Er- 
laubnis nachgesucht wird. 
3. die genaue Angabe des Gebietes, für welches die Erlaubnis nachgesucht wird, 
unter Beifügung von Übersichtsplänen, 
4. die Angabe des Zwecks, für den das Mineral gewonnen werden soll. 
Das Oberbergamt hat das Gesuch im Benehmen mit der Generaldirektion der Berg-, 
Hütten= und Salzwerke zu prüfen und nötigenfalls seine Ergänzung zu veranlassen. Die 
Prüfung hat sich insbesondere auch auf die persönliche, fachliche und finanzielle Verlässigkeit 
des Gesuchstellers zu erstrecen. Das Oberbergamt kann die Vorlage von Gutachten an- 
ordnen oder Sachverständige einvernehmen. 
Nach der Prüfung hat das Oberbergamt die Verhandlungen mit gutachtlichem Bericht 
und gegebenenfalls mit einem Entwurf der Erlaubnisbedingungen dem Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern vorzulegen. 
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Außern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
Das Staatsministerium des Königlichen Haufes und des Außern kann die notarielle 
Verbriefung der Erlaubnis anordnen. Die Kosten der Verbriefung, einschließlich der für 
den amtlichen Gebrauch erforderlichen Ausfertigungen, hat der Gesuchsteller wie sonstige 
Kosten des Verfahrens zu tragen. 
5 2 
Die Erlaubnis ist in die bergbehördlichen Mutungsübersichtskarten einzutragen und im 
bergbehördlichen Verleihungsbuch vorzumerken.
        <pb n="569" />
        Nr. 58. 557 
Die Erlaubnis ist ferner unter Ungabe des Berechtigten, des Minerals und des 
räumlichen und zeitlichen Umfanges der Berechtigung im Bayerischen Staatsanzeiger und 
im zuständigen Kreisamtsblatt zu veröffentlichen. 
83. 
Mutungen auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem Staate vor- 
behaltene Steinkohlen können nur noch unter der Voraussetzung, daß ihnen anzeigepflichtige, 
vor dem 17. Mai 1918 begonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. 2 des Berggesetzes) 
vorausgegangen sind, bis spätestens 31. Oktober 1918 beim Oberbergamt eingelegt werden. 
Mit der Mutung ist dem Oberbergamt zugleich eine Bestätigung der zuständigen 
Berginspektion darüber vorzulegen, daß der Mutung eine anzeigepflichtige, vor dem 
17. Mai 1918 begonnene Schürfung vorausgegangen und daß diese Schürfung ordnungs- 
gemäß angezeigt worden ist. 
Im übrigen finden auf die Mutung die Art. 14 bis 41 des Berggesetzes mit der 
Maßgabe Anwendung, daß innerhalb 6 Monaten nach der amtlichen Untersuchung (Art. 17 
des Berggesetzes) von dem Mater der Schlußtermin (Art. 31 des Berggesetzes) beantragt 
werden muß. 
Auch zu allen übrigen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 1918 noch 
schwebenden Mutungen muß innerhalb 6 Monaten nach der amtlichen Untersuchung der 
Schlußtermin beantragt werden, wenn nicht die Mutung von Anfang an ungültig sein soll. 
84. 
Grundeigentümer und Ausbeuteberechtigte, die vor dem 17. Mai 1918 auf Bitumen 
oder außerhalb des Bezirksamts Wegscheid und des links der Ilz gelegenen Teiles des 
Bezirksamts Passau auf Graphit fündig geworden sind, können bis spätestens 30. No- 
vember 1918 beim Oberbergamt ein Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums 
(Mutung) innerhalb der räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts, 
höchsteus aber in dem in Art. IV Abs. 2 und Art. V des Gesetzes vom 17. August 1918 
bezeichneten Ausmaße einreichen. 
Der Nachweis, daß der Gesuchsteller bereits vor dem 17. Mai 1918 fündig geworden 
ist, kann erbracht werden durch eine Bestätigung der Berginspektion oder der zuständigen 
Gemeindebehörde oder durch Zeugen. In den beiden letzteren Fällen ist die Richtigkeit der 
Angaben bei der amtlichen Fundesbesichtigung nachzuprüfen. 
Der Umfang des Grundeigentums oder Ausbeuterechts ist durch Vorlage von Grund- 
buchauszügen und Verträgen spätestens bei Einreichung der Steuerkatasterpläne nachzuweisen. 
Im übrigen finden auf die Mutung die Art. 14 bis 41 des Berggesetzes Anwendung.
        <pb n="570" />
        558 
Grundbesitzer und Ausbeuteberechtigte, die am 17. Mai 1918 Schürfarbeiten auf 
Bitumen und Graphit in Betrieb hatten, aber noch nicht fündig geworden sind (Art. IV 
Abs. 3, Art. V des Gesetzes vom 17. August 1918), haben solche Arbeiten unverzüglich 
der zuständigen Berginspektion unter Vorlage der Nachweise über den Betrieb der Arbeiten 
am Stichtage anzuzeigen. Die Berginspektion hat die angebotenen Beweise alsbald an 
Ort und Stelle nachzuprüfen. Soweit solche Schürfarbeiten innerhalb eines Jahres vom 
Stichtage an gerechnet, also bis längstens 17. Mai 1919, noch zu einem Funde führen, 
ist ein etwaiges Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums spätestens am 17. Mai 1919 
beim Oberbergamt einzureichen. 
München, den 18. August 1918. 
v. Vandl. v. Greunig.
        <pb n="571" />
        esetz und Perordunngs-Blatt 
Königreich Bayern. 
Nr. 59. 
München, den 2. September 1918. 
Inhalt: 
Geses vom 18. August 1918, betreffend den Haushalt der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1918 bis 81. März 1919. — Königliche Verordnung vom 24. August 1918 
über die Gebühren für die Prüfung und Revision von Dampfkesseln und Dampfgefäßen. — Königliche 
Verordnung vom 26. August 1918 über die Gebühren der Hebammen. — Bekanntmachung vom 
22. August 1918, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. — Auszug aus 
der Adels-Matrikel des Königreichs. # 
Gesegtz, betreffend den Haushalt der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1918 bis 31. März 1919. 
Tndwig III. 
von Gottes Gnaden fbnig von Bayern, Pfahngraf dei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Der Haushalt der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1918 bis 31. März 1919 wird nach der in der ersten Anlage enthaltenen Milage, 
Kapitel= und Titeleinteilung auf 
14 595 611 A 
in Einnahme und Ausgabe festgestellt. 10 
1
        <pb n="572" />
        560 
Ülber die Verwendung von Resten wird durch den Haushalt des zweitfolgenden Jahres 
Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Das K. Kriegsministerium wird ermächtigt, die in den planmäßigen Stellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Artikel III. 
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend 
* den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetblatt 
— 
S. 272), festgestellten Servistarifs falleu, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich. 
Gegeben zu Leutstetten, den 18. August 1918. 
Ludwig. " 
v. Dandl. u. Thelemann. v. Freunig. Dr. v. Imiling Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath. 
J. B 
Staatsrat #uual 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
        <pb n="573" />
        609. 
561 
Anlage 1 zum Haushaltgesetz. 
Haushalt 
  
  
  
  
  
der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr vom 1. Upril 1918 
bis 31. Men 1919. 
mm. „D Wetrag 
E ür das 
Titel Ausgaben Rechnungsjahr 
S 1918 
M 
I. Bestand der Vorjahre. 
— 1 Fonds zur Erwerbung eines Trupenübungeplatzes für das 
III. Armeekordbs — 
II. Ausgaben auf die überwössang aus dem Reichs- 
haushalt 1918 
1/30 — a) Fortdauernde Ausgaben. — 
31 1/10 b) Militär-Pensionsfonds 12·114,153 
1 1/5 c) Einmalige Ausgaben. 2,481,358 
Summe II 14·595,511 
Hiezu: Summe 1 — 
Summe des Militäshanshalge nr das Mechungsjahr vom ul. Ilhril191n8 « 
bis 31. März 1919. 14·595,511 
l 
  
  
110“
        <pb n="574" />
        562 
Anlage 2 zum Haushaltgesed. 
Ubersicht 
der Stellen des bayerischen Heeres, welche unter à# 1 bis 8 des Servistarif= 
fallen. 
A 1. Generae. 
General der Infanterie, Kavallerie oder Artillerie, Kriegsminister, Kommandierender 
General, Generalleutnant, Divisionskommandeur und Offizier im Range desselben, Chef 
des Generalstabs der Armee, Chef des Ingenieurkorps, Generalmajor, Brigadekommandeur 
und Offizier im Range desselben, Inspekteur der Kavallerie, Feldzeugmeister, Generalstabsarzt 
der Armee, Obergeneralarzt, Senatspräsident des Reichsmilitärgerichts. 
A 2. Stabsoffiziere. 
Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, Abteilungschef im 
Kriegsministerium, Abteilungschef im Generalstab, Chef des Generalstabs eines Armeekorps, 
Pionier-Inspekteur, Festungs-Inspekteur, Inspekteur des Eisenbahn= und Telegraphenwesens, 
Inspekteur des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens, Inspekteur der Technischen Institute, 
Direktor der Kriegsakademie, Artillerie= und Traindepot-Direktor, Kommandant eines Truppen- 
übungsplatzes, Generalarzt, Major, Bataillons= und Abteilungskommandeur, Oberstleutnant, 
Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, Oberstabsarzt, Generaloberveterinär, Intendant, Ober- 
intendanturrat, Reichsmilitärgerichtsrat, Militäranwalt beim Reichsmilitärgericht, Ober- 
kriegsgerichtsrat, Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat mit dem Range der Klasse IV der höheren 
Beamten der Militärverwaltung. # 
A 3. Die übrigen Cffiziere. 
Hauptmann oder Rittmeister, Kompanie-, Eskadron= oder Batteriechef, Bezirksoffizier, 
Pferde-Vormusterungskommissär, Stabsarzt, Oberstabs= und Stabsveterinär, Oberleutnant, 
Leutnant, Oberarzt, Assistenzarzt, Oberveterinär, Veterinär, Intendanturassessor, Kriegs- 
gerichtsrat, Korpsstabsapotheker, Stabsapotheker, Intendantursekretariats= und Registratur- 
beamter, Oberzahlmeister, Zahlmeister, Militärgerichtsschreiber, Registrator bei den General= 
kommandos. 
A 4. Jielowebel. 
Hartschier, Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Schreiber und Druckergehilfen im Kriegs- 
ministerium, etatsmäßige Schreiber bei den Generalkommandos, etatsmäßige Schreiber bei 
der Armee-Inspektion, beim Generalstab, bei den Inspektionen der Kavallerie und des In- 
genieurkorps, bei der Remonte-Inspektion, bei den Inspektionen der Militär-Bildungsan-
        <pb n="575" />
        Nr. 59. 563 
stalten, der Unteroffizierschule und der militärischen Strafanstalten, bei der Militärärzt= 
lichen Akademie, bei den Kommandauturen Germersheim, Ingolstadt und München, bei den 
Garnisonskommandos Augsburg, Landau, Nürnberg, Regensburg und Würzburg, den Di- 
visions= und Brigadekommandos, bei der Feldzeugmeisterei, bei dem Inspizienten des Trup- 
pen= und Trainfeldgeräts, Unterzahlmeister, etatsmäßiger Schreiber bei der Sanitäts-In- 
spektion, Proviantamtsunterinspektor, Bekleidungsamtsunterinspektor, Garnisonverwaltungs- 
unterinspektor, Lazarettunterinspektor, Festungsbaufeldwebel, Oberwallmeister, Wallmeister, 
Oberschirrmeister, Schirrmeister, Zeugfeldwebel, Unterarzt, Unterapotheker, Unterveterinär, 
Obermusikmeister, Musikmeister, Sanitätsunteroffiziere usy. bei dem Kriegsministerium, 
Sanitätsfeldwebel bei größeren Garnisonslazaretten. 
K 5. Jähnriche. 
Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, Sanitäts-Vizefeldwebel, etatsmäßiger 
Regiments-, Bataillons= und Abteilungsschreiber, etatsmäßiger Schreiber bei der Pionier= 
Inspektion, der Festungs-Inspektion, der Inspektion des Eisenbahn= und Telegraphenwesens, 
der Inspektion des Militär-Luft. und Kraftfahrwesens, bei der Kriegsschule, der Militär-. 
schießschule, der Unteroffiziersschule, der Militär-Reitschule, bei den Bezirkskommandos, den 
Sanitätsämtern, den Divisionsärzten, den Bekleidungsämtern, bei den Kommandanturen der 
Truppenübungsplätze und bei den Linienkommandanten, etatsmäßiger Zeichner beim Topo- 
graphischen Bureau des Generalstabs, beim Eisenbahnbataillon, bei den Telegraphenbataillonen, 
beim Fliegerbataillon, beim Luft- und Kraftfahrbataillon, etatsmäßiger Kammerunteroffizier 
und Quartiermeister, Furier, Schießunteroffizier, etatsmäßiger Schreiber bei den Traindepots, 
Beständeverwalter bei der Kavallerie-Telegraphenschule, den Telegraphenbataillonen und den 
Pionierbataillonen, Zahlmeisteraspirant, Lazarettrechnungsführer, Sergeant mit den Gebühr- 
nissen eines Vizefeldwebels oder Vizewachtmeisters, Waffenmeisterunteroffiziere. 
A 6. Anteroffiziere. 
Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments- und Bataillons- 
tambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etatsmäßiger Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Oberbäcker. 
A7. Gemeine. 
Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und Trompeter, Spiel- 
leute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militär- 
bäcker. 
As. Militärunterbeamte. 
Waffenmeister, Sattler, Zeughauswaffenmeister, Militärgerichtsbote.
        <pb n="576" />
        664 
Nr. 4141a 12. 
Königliche Verordnung über die Gebühren für die Prüfung und Revision von Dampfkesseln 
und Dampfgefäßen. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Zayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die durch den Krieg beraulaßten außer- 
gewöhnlichen Verhältnisse die in der Gebührenordnung für die Prüfung und Nevision von 
Dampfkesseln und Dampfgefäßen — Beilage P zu § 48 der Königlichen Verordnung vom 
24. November 1909 über die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen 
(VBl S. 861) — festgesetzten Gebühren auf 20 vom Hundert zu erhöhen. 
Sollte sich im ferneren Verlaufe des Krieges ein Bedürfnis nach weiterer Erhöhung 
geltend machen, so ist das Staatsministerium des Innern ermächtigt, die Gebühren bis zu 
50 vom Hundert zu erhöhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendigt anzusehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Mürchen, den 24. August 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Luxenburger.
        <pb n="577" />
        Nr. 69. 565 
Nr. 5133a# 8. 
Königliche Verordnung über die Gebühren der Hebammen. 
Tudwig III. 
don Golies Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die durch den Krieg veranlaßten außer- 
gewöhnlichen Verhältnisse die in der Gebührenordnung für die Dienstleistungen der Hebammen, 
Beilage zu § 5 der Königlichen Verordnung vom 4. Juni 1899 über die gewerblichen 
Verhältnisse der Hebammen, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 413, festgesetzten Gebühren 
um die Hälfte zu erhöhen. Hierbei sind die in der Gebührenordnung vorgesehenen ungeraden 
Pfennigbeträge (15, 25, 75 J) zur Berechnung des Zuschlags um 5 —7 zu erhöhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendet anzusehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Leutstetten, den 26. August 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Luxenburger.
        <pb n="578" />
        566 
Nr. 26091. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
A. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. August 1918 
anzuordnen geruht, daß 
1. beginnend vom 1. September 1918 die Försterstellen in Neuebersbach, Forst— 
amts Neustadt a. A. und zu Wasserlosen, Forstamts Euerdorf, in etats- 
mäßige Waldwärterstellen umgewandelt werden, 
2. beginnend vom 1. Oktober 1918 die exponierte Forstamtsassessorstelle in Osdorf, 
Forstamts Forchheim, nebst der Forstassistentenstelle daselbst aufgelöst und dafür 
eine Füörsterstelle in Osdorf, Forstamts Forchheim, neu errichtet werde. 
München, den 22. August 1918. 
v. Brennig. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 21. August 1918 der Staatsrat i. o. D. 
Königreichs. und Ministerialrat im K. Staatsministerium 
der Finanzen Paul Ritter von Merkel für 
seine Person als Ritter des Verdienstordens 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse.
        <pb n="579" />
        LD 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 60. 
München, den 5. September 1918. 
Inhalt: 
Bekan ntmachung vom 22. August 1918 zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Stenerflucht vom 26. Juli 1918. 
Nr. 26019. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend werden im Abdrucke die mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
31. Juli 1918 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 403 — veröffentlichten Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetze gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 
(RGBl. S. 951) bekannt gegeben. 
München, den 22. August 1918. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v Günder. 
"“ 111
        <pb n="580" />
        568 
Ausfüsirungsbestimmungen zum Gesetz gegen die Steuerflucht. 
§ 1. 
(1) Personalsteuern des Reichs im Sinne des § 1 des Gesetzes sind Steuern vom 
Vermögen, vom Vermögenszuwachs, vom Mehreinkommen und Erbschaftssteuern. 
(2) Personalsteuern der Bundesstaaten im Sinne des § 1 des Gesetzes sind Ein- 
kommen-, Kapitalrenten-, Lohn= und Besoldungs-, Vermögens= (Ergänzungs-, Kapital-) 
und Erbschaftssteuern. 
§ 2. 
Für die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit ist der Bundesstaat 
zuständig, der nach § 3 des Gesetzes Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern ist. Sind 
nach § 3 Satz 4 des Gesetzes mehrere Bundesstaaten zu gleichen Anteilen Gläubiger der 
bundesstaatlichen Steuern oder herrscht zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungs- 
verschiedenheit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet auf Anrufen eines Bundesstaats der 
Bundesrat. 
. §3. 
Für die nach § 4 des Gesetzes abzugebenden Vermögenserklärungen ist das Muster der 
Steuererklärung zu der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den Ver- 
anlagungszeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 sinngemäß zu verwenden. 
Der Steuerpflichtige hat in einer Anlage die Vermögenswerte, die nach §9 für die Sicher- 
heitsleistung in Betracht kommen können, mit Wertangabe besonders aufzuführen. 
* 4. 
(1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Bescheid über die Sicherheit nach Anleitung des 
Musters 1 zu erteilen. Er hat zu enthalten: 
1. den Betrag der zu leistenden Sicherheit, 
2. die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Sicherheit, 
3. eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen 
und der Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
4. die Anweisung zur Leistung der Sicherheit vor der Aufgabe des dauernden 
Aufenthalts im Jul and, 
5. die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Sicherheit zuständigen Behörden,
        <pb n="581" />
        Nr. 60. 569 
6. die Aufforderung zu einer Erklärung darüber, in welcher Weise Sicherheit ge- 
leistet werden soll, nebst einer sachdienlichen Belehrung über die zur Sicherheit 
geeigneten Mittel, 
7. einen Hinweis darauf, daß der Bescheid einen Monst nach Zustellung außer 
Kraft tritt, wenn der Steuerpflichtige bis dahin den dauernden Aufenthalt im 
Inland nicht aufgegeben hat, und daß, wenn der dauernde Aufenthalt nach Ablauf 
dieser Frist aufgegeben werden soll, ein neuer Bescheid herbeigeführt werden muß, 
8. einen Hinweis darauf, in welchen Punkten bei der Feststellung des sicherheits- 
pflichtigen Vermögens von der Erklärung abgewichen worden ist; eine Be- 
gründung der Abweichung ist nicht erforderlich. 
(2) Der vorläufige Bescheid enthält statt der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf 
die spätere endgültige Festsetzung und auf den § 12 des Gesetzes. - 
§5. 
Der im Falle des § 11 Nr. 1 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung des 
Musters 2 zu gestaltende Bescheid hat außer den im § 4 Nr. 1, 2, 3 und 5 aufgezählten —2 
7 
Punkten einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Bescheid sofort vollstreckbar ist. ### 
86. 
Der im Falle des § 11 Nr. 2 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung #s 
Musters 3 zu gestaltende Bescheid hat außer den im § 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 auf- Win 
gezählten Punkten die Tatsachen zu enthalten, die die Annahnie rechtfertigen, daß der Steuer- 
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben und sich der Leistung der Sicher- 
heit entziehen will, sowie einen Hinweis darauf, daß der Bescheid sofort oollstreckbar ist. 
§ 7. 
Der § 10 des Gesetzes findet auf den im Falle von § 11 Nr. 2 des Gesetzes er- 
teilten Bescheid keine Anwendung. Dieser Bescheid ist außer Kraft zu setzen, wenn die 
Voraussetzungen für seine Erteilung (§ 11 Nr. 2 des Gesetzes) weggefallen sind. 
88. 
(1) Der Bescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten 
Vertreter zuzustellen. 
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zu- 
stellungen im landesrechtlichen Steuerverfahren maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. Die 
oberste Landesfinanzbehörde kann besondere Vorschriften erlassen. 
111
        <pb n="582" />
        570 
Di 
% 
—— 
10. 
11. 
12. 
§ 9. 
Sicherheit kann nach Wahl des Steuerpflichtigen geleistet werden durch 
Hinterlegung von Geld, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen, 
.Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist, 
Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer in- 
ländischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körper- 
schaft ausgestellten Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapiere vom Bundes- 
rate oder durch landesgesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt sind, 
Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar 
(lombardfähig) sind, 
pfandweise Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Nieder- 
legungsbescheinigungen der Reichsbank, 
Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter 
öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde 
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie 
von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat,, 
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats- 
schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, 
Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank 
beleihbar (lombardfähig) sind, 
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen 
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an 
inländischen Grundstücken, 
Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. 
8 10. 
Die im § 9 bezeichneten Wertpapiere und Schuldbuchforderungen sind zu dem Werte 
anzunehmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Vermögens angesetzt sind. 
8 11. 
(1) Wer eine Sicherheit durch eine Niederlegungsbescheinigung der Reichsbank über von 
ihm für eigene Rechnung hinterlegte Wertpapiere leisten will, hat eine Bescheinigung der
        <pb n="583" />
        Nr. 60. 571 
JANAN 
Reichsbank beizubringen, daß die in der Niederlegung scheinigung bezeichneten Papiere 
umlaufsfähig sind. 
(2) Durch die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit übernimmt die Reichsbank die 
Haftung dafür, 
a) daß das Rückforderungsrecht des Niederlegers durch gerichtliche Sperren und 
Beschlagnahmen nicht beschränkt ist, 
b) daß die niedergelegten Wertpapiere nach Ausweis der Sammelliste aufgerufener 
Wertpapiere nicht als gestohlen oder verloren gemeldet und weder mit Zahlungs- 
sperre belegt, noch zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, noch für krastlos 
erklärt worden sind, 
I) daß sie auf den Inhaber lauten oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sein 
sollten, mit Blankogiro versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, daß der gesetzlich 
vorgeschriebenen Stempelpflicht genügt ist und daß die Gewinnanteil= und Er- 
neuerungsscheine sich bei den Stücken befinden. 
(3) Die Haftung zu c erstreckt sich auf die ganze Zeit, während der die Wertpapiere 
sich bei der Reichsbank befinden und die mit der Umlaufsbescheinigung versehene Nieder- 
legungebescheinigung (Depotschein) im Besitze des Niederlegers ist. Dagegen bezieht sich 
die Haftung der Reichsbank für die zu a und d erwähnten Punkte nur auf den zur Zeit der 
Ausstellung der Umlaufsbescheinigung bestehenden Zustand; etwa später eintretende Ereignisse 
der in Frage kommenden Urt werden also auf Grund der vorher ausgestellten Bescheinigung 
nicht vertreten; in allen Fällen, in denen eine mit Umlaufsbescheinigung versehene Nieder- 
legungsbescheinigung (Depotschein) nicht unmittelbar nach Ausstellung der Umlaufsbeschei- 
nigung als Sicherheit niedergelegt werden soll, haben daher die Steuerpflichtigen eine Be- 
scheinigung der Reichsbank beizubringen, daß die Gultigkeit der ausgestellten Umlaufs- 
bescheinigung noch fortdauert. 
8 12. 
Bei der Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Steuerpflichtige in der Ver- 
pfändungserklärung zu versichern, daß er über die verpfändete Forderung als eingetragener 
Glänbiger unbeschränkt zu verfügen berechtigt ist und daß Rechte Dritter oder Verfügungs- 
beschränkungen zugunsten Dritter betreffs dieser Schuldbuchforderung nicht bestehen und eine 
Bescheinigung der Schuldbuchverwaltung darüber beizubringen, daß solche Rechte oder Ver- 
fügungsbeschränkungen im Schuldbuch nicht vermerkt sind. 
. 13. 
Hypothekenforderungen, Grund= oder Rentenschulden sind zur Sicherheitsleistung nur 
geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen, unter denen in dem Bundesstaat, in dem
        <pb n="584" />
        572 
das belastete Grundstück liegt, Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grund- oder Renten- 
schulden angelegt werden darf. 
8 14. 
Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in 889 bis 13 bezeichneten Art nicht, 
so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die die größere 
Sicherheit bieten oder beim Eiutritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche 
Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden können, der Vorzug 
zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht immer entscheidend zu 
sein, insbesondere dann nicht, wenn der Stenerpflichtige glaubhaft macht, daß er in seinem 
Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach Kündigung fällig werdenden Werte 
ausreichende Sicherheit bieten. 
§ 15. 
Leistet der Steuerpflichtige mit andern als den in 8§§ 9 bis 13 genannten Werten 
Sicherheit, so ist deren Annahmewert in der Regel auf nicht mehr als drei Viertel des- 
jenigen Wertes zu bestimmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Ver- 
mögens angesetzt sind. 
§ 16. 
Die Steuerbehörde prüft die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit und benach- 
richtigt den Steuerpflichtigen von dem Ergebnis dieser Prüfung. 
§ 17. 
Das Verfahren bei der Hinterlegung sowie die kassen= und rechnungsmäßige Behand- 
lung und Verwaltung der hinterlegten Sicherheit richten sich vorbehaltlich der §§ 18 bis 20 
nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen. 
8 18. 
Nachdem die Sicherheit geleistet ist, bedarf es wegen eines Sinkens ihres Wertes einer 
Verstärkung der Sicherheit nicht. Umgekehrt findet auch eine teilweise Rückerstattung der 
Sicherheit nicht statt, wenn ihr Wert sich nachträglich erhöht hat. 
8 19. 
Die Ersetzung der geleisteten Sicherheit oder eines Teiles davon durch eine andere gleich- 
wertige Sicherheit ist zulässig. 
8 20. 
(1) Bares Geld ist mit vier vom Hundert von dem auf den Tag der Hinterlegung 
folgenden Werktag ab zu verzinsen. 
*
        <pb n="585" />
        Nr. 60. 573 
(2) Während der Dauer der Sicherheitsleistung sind die Zinsen für das hinterlegte 
bare Geld nur nach Schluß jedes Kalenderhalbjahres auf Verlangen auszuzahlen. 
r“ 
8 21. 
(1) Eine Neufeststellung der Sicherheit hat unter den Voraussetzungen des § 73 des 
Besitzsteuergesetzes zu erfolgen. 
(2) Gegen einen Neufeststellungsbescheid stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechts- 
mittel zu wie gegen den Sicherheitsbescheid. Von einer Neufeststellung kann abgesehen 
werden, wenn der nachzufordernde Mehrbetrag an Sicherheit den Betrag von eintausend 
Mark nicht übersteigt. 
§ 22. 
(1) Die Sicherheit oder der zuviel geleistete Teil der Sicherheit ist auf Antrag zurück- 
zugeben, wenn 
1. die Steuerpflicht erloschen ist (§§ 1, 30 des Gesetzes) und die fällig gewordenen 
Steuerforderungen ohne Inauspruchnahme der Sicherheit gezahlt sind, 
2. im Falle der Sicherheitsleistung auf Grund des § 11 Nr. 2 des Gesetzes die 
Voraussetzungen für die Forderung der Sicherheitsleistung wieder weggefallen sind, 
3. der Sicherheitsbescheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder die festgesetzte 
Sicherheit im Rechtsmittelverfahren herabgesetzt wird. 
(2) Die Sicherheit ist auf Antrag ferner zurückzugeben, soweit sie infolge eines offen- 
baren Versehens zu Unrecht bezahlt worden ist. 
(3) Der Rückgabeantrag bedarf, wenn er im Ausland gestellt wird, der Legalisierung 
eines deutschen Konsuls. 
§ 23. 
Die etwa nötige Verwertung der geleisteten Sicherheit zur Deckung fällig gewordener 
Steuerforderungen erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§ 24. 
Die Sicherheit haftet zunächst für fällig gewordene Reichssteuerforderungen. 
g 26. 
Ist einen Monat nach Zustellung des Bescheids (§ 9 des Gesetzes) die Sicherheit 
noch nicht geleistet, so hat die Steuerbehörde zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige seinen 
dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben hat. Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden 
Aufenthalt im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Sicherheitsbescheids
        <pb n="586" />
        574 
aufgegeben, so hat sie den Bescheid zu vollstrecken; hat der Steuerpflichtige seinen dauernden 
Aufenthalt im Inland erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheids auf- 
gegeben, so hat sie einen neuen Sicherheitsbeschein auf Grund von § 11 Nr. 1 des Gesetzes 
zu erlassen und diesen zu vollstrecken. 
§ 26. 
Verlegt ein Stenerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet, 
so hat die Steuerbehörde der zuständigen Behörde im Schutzgebiete durch Vermittlung der 
obersten Landesfinanzbehörde und des Reichskolonialamts davon Mitteilung zu machen. 
Die zuständige Behörde wiederum hat der inländischen Steuerbehörde durch Vermittlung 
des Reichskolonialamts und der obersten Landesfinanzbehörde Kenntnis zu geben, wenn der 
Genannte aus dem Schutzgebiet auswandert. 
§ 27. 
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Kasse des Bundesstaats zu, von dessen Behörde 
die Strafentscheidung getroffen ist. *- 
8 .28. 
Ülber jeden einzelnen den dauernden Aufeuthalt im Inland aufgebenden Steuer- 
pflichtigen sind Akten mit fortlaufenden Nummern anzulegen, in welche alle auf den Fall 
bezüglichen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind.
        <pb n="587" />
        Nr. 60. 576 
Muster 1. 
(Ausführungsbestimmungen § 4) 
Besitzsteueramt 
Sicherheitsbescheid. 
Auf Grund des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzöl. 
S. 951) wird im Hinblick auf die bevorstehende Aufgabe Ihres dauernden Aufenthalts 
im Inland die Sicherheit aauauf hiermit festgesetzt. 
Die Sicherheit ist in folgender Weise berechnet worden: 
Das Vermögen beträgt nach Ihrer Anghbhbbe 2 ¾. Die Feststellung 
weicht von Ihren Angaben wie folgt abt 
der ........ zu leisten. 
Sie werden aufgefordert, alsbald zu erklären, in welcher Weise Sie Sicherheit leisten wollen. 
Gegen diesen Bescheid istd. binnen 
, beginnend mit dem Tage der Zustellung, zulässi. 
ist...................-.»,..........·......... anzubringen. 
Einen Monat nach Zustellung tritt der Bescheid außer Kraft, wenn Sie bis dahin Ihren 
dauernden Aufenthalt im Inland nicht aufgegeben haben. Wollen Sie nach Ablauf dieser Frist 
den Aufenthalt im Inland aufgeben, so haben Sie einen neuen Bescheid herbeizuführen. 
Für die Art der Sicherheit gelten insbesondere folgende Paragraphen der Ausführungs- 
betmmungen zum Gesetz gegen die Steuerflucht (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918, 
403 ff.. 
J9. Die Sicherheit kann nach Wahl des Steuerpflichtigen geleistet werden durch 
Hinterlegung von Geld, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist, 
E——.— 
112
        <pb n="588" />
        576 
5. 
6. 
Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer inländi- 
schen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft 
ausgestellten Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapiere vom Bundesrate oder 
durch landesgesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet 
erklärt sind, 
Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar 
(lombardfähig) sind, 
7. Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Niederlegungs- 
8. 
— 
10. 
1 
— 
bescheinigungen der Reichsbank, 
Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter öffent- 
licher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des 
Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie 
von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat, 
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats- 
schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, 
Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank 
beleihbar (lombardfähig) sind, 
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen 
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an 
inländischen Grundstücken, 
Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grund- 
stücken. 
§ 4. Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der im § 9 bezeichneten Art 
nicht, so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die 
die größere Sicherheit bieten oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne 
erhebliche Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden können, 
der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht immer 
entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, 
daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach Kündigung 
sällig werdenden Werte ausreichende Sicherheit bieten. 
Unterschrift.)
        <pb n="589" />
        Nr. 60. 577 
Mnster 2. 
(Ausführungsbestimmungen § 5) 
Besitzsteuerant 
Nr. 
Sicherheitsbescheid. 
Sie haben Ihren dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben, ohne von der beabsichtigten 
Aufgabe ihres Aufenthalts Anzeige erstattet und eine Vermögenserklärung abgegeben zu haben. 
Auf Grund des § 11 Nr. 1 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 405) wird die Sicherheit auf 4 hhiermit festgesetzt. 
Die Sicherheit ist in folgender Weise berechnet worden: 
Die Sicherheit ist bei der. zu leisten. 
Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. 
Gegen diesen Bescheid istd binnen 
beginnend mit dem Tage der Zustellung, zulössg. 
D. ist . anzubringen. 
(Unterschrift.)
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        Nr. 60. 579 
Muster 3. 
(Ausführungsbestimmungen § 6) 
Besitzsteueramt 
Nrr. — 
Sicherheitsbescheid. 
(Angabe der Tatsachen) 
Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß Sie Ihren dauernden Aufenthalt im In- 
land aufgeben und sich der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit entziehen wollen. Auf 
Grund des § 11 Nr. 2 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 405) wird die Sicherheit af 14 hiermit festgesetzt. 
Die Sicherheit ist in folgender Weise berechnet worden: 
Die Sicherheit ist bei sofort zu leisten. 
Gegen diesen Bescheid isttdd. binnen 
. ,beginnendmitdemTagedchnstellung,zulässig. 
D-----«-«---- , ist-------------------.... anzubringen. 
Für die Art der Sicherheit gelten insbesondere folgende Paragraphen der Ausführungs- 
bestimmungen zum Gesetz gegen die Steuerflucht (Zentralblatt für das. Deutsche Reich 1918, 
S. 403 ff). 
§ 9. Die Sicherheit kann nach Wahl des Steuerpflichtigen geleistet werden durch 
Hinterlegung von Geld, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen. 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist, 
Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer inlän= 
dischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft 
ausgestellten Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapiere vom Bundesrate oder 
durch landesgesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet 
erklärt sind, 
S. dDo — 
r- 
113
        <pb n="592" />
        580 
6. Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar 
(lombardfähig) sind. 
Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Niederlegungs- 
bescheinigungen der Reichsbank, 
. Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter öffentlicher 
Aussicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundes- 
staats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet 
erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie von der 
Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat, 
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats- 
schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, 
— 
—□# 
10. Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank 
beleihbar (lombardfähig) sind, 
11. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grund- 
stück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an inländischen 
Grundstücken, 
12. Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. 
§5 14. Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in §8§ 9 bis 13 bezeichneten 
Art nicht, so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, 
die die größte Sicherheit bieten oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse 
ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden 
können, der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht 
immer entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige glanbhaft 
macht, daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst nach 
Kündigung fällig werdenden Werte ausreichende Sicherheit bieten. 
(Unterschrift.)
        <pb n="593" />
        gut 
  
eseh und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 61. 
München, den 8. September 1918. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 27. August 1918 über Feuerwehrehrenzeichen. 
Königliche Verordnung über Feuerwehrehrenzeichen. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden füönig von Bayern, Pfal#graf bei Bhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, in wohlgefälliger Anerkennung der hervorragenden Entwicklung 
des bayerischen Feuerwehrwesens in den letzten fünfzig Jahren die Königliche Verordnung 
vom 24. Juni 1884 (GVl. S. 417) zu ändern und zu verordnen, was folgt: 
J. 
Das Ehrenzeichen für fünfundzwanzigjährigen Feuerwehrdienst besteht aus einer 
Ehrenmünze aus Kriegsmetall. Die Vorderseite zeigt Unser Bildnis mit der Umschrift 
„Ludwig III. König von Bayern“, die Rückseite das Dach eines vom Feuer ergriffenen 
114
        <pb n="594" />
        582 
Gebäudes, aus dem die Flammen emporschlagen, und die Umschrift „Für 25 fähr. Feuer- 
wehrdienste". Der Grundton des Ehrenzeichens ist mattgrau, die Schrift und die erhöhten 
Teile sind etwas heller gehalten. 
Das Ehrenzeichen wird an einem weiß und blau gerippten Bande auf der linken Brust 
getragen. 
II. 
Für Feuerwehrmitglieder mit vierzigjähriger verordnungsmäßiger Dienstzeit, die das 
Ehrenzeichen für fünfundzwanzigjährige Dienstzeit besitzen, stiften Wir ein weiteres hren= 
zeichen in Silber. Es zeigt die gleiche Ausstattung wie das für fünfundzwanzigjährige 
Dienstzeit; nur trägt die Rückseite der Ehrenmünze die Umschrift „Für 40 jähr. Feuerwehr- 
dienste“. 
Das Ehrenzeichen wird neben dem für fünfundzwanzigjährige Dienstzeit an einem 
gleichen Bande wie dieses getragen. Beim Ableben des Inhabers ist es zurückzuliefern. 
Die Erteilung des Ehrenzeichens und die Ausstellung der Urkunde darüber bewirkt in 
Unserem Namen Unser Staatsministerium des Innern. 
Leutstetten, den 27. August 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Luxenburger.
        <pb n="595" />
        Geset= und Verudumgsgiatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 62. 
München, den 10. September 1918. 
Juhal 
Abschied vom 24. August 1918 auf die Verhandlungen der Landräte für 1918. 
Abschied auf die Verhandlungen der Landräte für 1918. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfal)graf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben Uns über die Verhandlungen der Landräte vom November 1917 Vortrag 
erstatten lassen und erteilen hierauf folgenden Abschied: 
J. 
Den Kreisvoranschlägen (Beilagen 1—8) erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
II. 
Im einzelnen bemerken Wir folgendes: 
1. Den Beschlüssen der Landräte, die Willigungen für die Kriegsfürsorge sowie 
für die Mittelstandsfürsorge zum Gegenstande haben, erteilen Wir mit lebhafter 
Befriedigung Unsere Genehmigung. 
115
        <pb n="596" />
        584 
2. Mit wohlgefälliger Anerkennung haben Wir von den Beschlüssen der Landräte 
von Oberbayern, Mittelfranken sowie Schwaben und Neuburg zur Förderung 
des Wohnungswesens Kenntnis genommen. 
3. Zu dem Beschlusse des Landrats von Oberbayern über die etwaige Aufwendung 
von Kreismitteln für die Personal= und Geschäftsbedürfnisse des Landarmenver= 
g bandes Oberbayern verweisen Wir auf die Verhandlungen Unseres Staats- 
ministeriums des Innern. 
4. Wegen des Beschlusses des Landrats der Pfalz über Vergütung des Unterrichts 
für Zeichnen, Turnen und Handfertigkeit an der Kreistaubst stalt Franken- 
thal verweisen Wir auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 27. Juni 1918. 
5. Der wiederholten Bitte des Landrats von Schwaben und Neuburg auf Errichtung 
eines weiteren Kulturbauamts im Kreise Schwaben kann nicht näher getreten 
werden. 
  
**#5 
III. 4 
Im uorigen erteilen Wir den Beschlüssen der Landräte, someit dies in Betracht kommt 
und nicht schon bei besonderem Anlasse geschehen ist, Un sere Genehmigung. 
Indem Wir den Landräten diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre 
ersprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und 
Gnade. 
München, den 24. August 1918. 
Ludwig. 
J. V. 
v. Vandl. v. Breunig. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl. 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Luxenburger
        <pb n="597" />
        Nr. 62. 585 
Beilage 1. 
Abersicht 
5ber Kreis-Rusgaben und RKreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirlies Oberbavern f für das dabr 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 6 
1 A 
I 
I. Abschnitt. 
1 
Kreis-Ausgaben. 
1 Auf Erhebung und Verwaltung der Rreis-Einnahmen. 500 
11 Bedarf des Landrats. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 24 620 
2 Tagegelder und Reisekosten der Mitslieder des ndigei Land- 
ratsausschusses 3000 
3 Für Geschäftsbe dürfnisse ...-. .... 170001- 
miar Kear- #7 44 620.— 
111½ Uuf urzichung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1 Ständige Bezüge des Lehrpersouals aus Staatsmitteln: 
b a) aus pflichtmäßigen Reichnissen. .......·· 813550 
b) auf Grund besonderer Willigung 19 103 87 
50 P Anschlag 101 vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und Dienstgründe 
1 110 K 3 — — 
2 a) 1 069 762 70 
I b)DesgleicheiiiniolgerennungdesMeönckdiensteövomcchulieiie· 5500 — 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Volkeschullehrpersonal in den . 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 010000 — 
4 #a) außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemenden.19683 — 
s aa) Wiegstenerungsr sbezüge 984 000 — 
b) fortzugewährende frühere ifgesseringszulngen aus Kreismitteln (Ministerial- 
bekanntmachung vom 11. Mai 191 15 000— 
5 Vergitungen für Aushilfslehrer in Lerrn cahne Ortssatzung gemäß Art. 11 
# Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 100 000 — 
1 6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen ir Lehrperional und iwar: . 
a) im allgemeinen .. ·· 4000 
Q b) Umzugskostenentschädigungen. . 1715— 
« ) für dürftige Anwärter des Volksschuldienstes während- der Ableistung ihrer 
Hceresdienstpflicht (aus Staatsmitteln) 700 
d4) für die das Militärdienstpflichtjahr ableistenden Lehrpersonen aus Kreismitteln 2500 — 
llgemeine Beiträge an Schulkassen: 
— a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und d mehr Ein- 
wohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 764 660774 
I b) weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 1 4 100 — 
e) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung . .107 294 03 
d) Sonstige Zuschüsse an Schulkassen: 
I 1. aus Staatsmitteln: 
aa) aus pflichtmäßigen Reichnissen. ·».· 3264 76 
bb) zur Gewährung außerordenilicher ünersütungen .... — — 
2aiisKreiöniittelnfürweiblichesklostekichuei........ 19 873 46 
3 8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
» a) Deiträge zum Sachbeda « 
; 1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staats 1 963 74 
2. aus Kreismitteln. , 1909 87 
b) Beiträge zum Unterhalte von Schulhäufern und zu Schuihausneubauten 100 000 — 
  
  
  
  
115
        <pb n="598" />
        586 
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.]Tihtt#.R4 Vortrag Betrag 
A 14 
9 
III 1 9 Stãndige Bauausgaben .. ...... .... 1418 
10 Prüfungs= und Aufsichtskosten 
DA) zschädigung der birascrinberrn für die VBornahme der Echul. 
b prüfung dgl. 40 000 — 
) für sieesrchsekineitren 35 300.— 
2. für Dienstreisen ..... 6000 — 
3. Ruhegehalte. 7707— 
11 Ruhegehalte und unterstützungen. für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Ereispenfionsanstalt für dienstunfäbige Lehrpersonen. .. 
1. aus Staatsmittelll 360 330— 
2. aus Kreismitteln 359 40— 
b) Ruhegehaltszulagen nach, einem Drittel der zuletzt bezogenen Dienstalters- 
zulagen aus Staatsmitteln 119 980 — 
JP) zur Unterstützung der in den 2 beriebien Lebrpersonene aus Staats 
mitteln. 17 300 — 
d) desgleichen aus Kreismitteln 14 000 — 
e) an den Verein zur Uünterstützung dienstunfähiger Wolssschnitehrer aus Kreis- 
mitteln . 2000— 
12 unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge . . . 252 000 — 
2. zur Unterstützung der O#brerhinkerbliebenen .· 11200— 
3ftikdnrfttge,demUnteuxutzunggalterentwachfcne Lehrerwaisen 2000 1— 
b) aus Kreismitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge . .. 107219 — 
2 1 allgemeiner Zuschuß an den Kreisverein — — 
ur Bestreitung von Mitgliederbeiträgen für bedürfüge pensionierte 
Lehrpersonen . 3 000 — 
1. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen . . 10 000 — 
l an die Witwen= und Waisenkasse der Volksschullehrer in Müuchen . 4000 — 
13 Ubrige —n 
a) Unterstützungen für Anwärter und Anwärterinnen des Vollsschuldienstes 
während der Ableistung ihrer Schulpraxris. 7000— 
b) auf die Fortbildung des Voltsschullehrpersonals: » 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrer 23 150 — 
2. Reiscentschädigungen an Fortbildungspflichtige um Beuche der 
Konferenzen .. 3000— 
BzurFordernng der Bezirlsle hrerbůchereien 3200 — 
e) für Schulbüchereien 500 — 
d) zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeileu- . 33000— 
0)Stellvcrtretnngökoftcnfukdiezu Fortbildungskursen beuelaubten Veise 
schullehrer in Gemeinden mit Ortssatzung 1 600 
f) für Schulsuppenanstalten 7000 — 
5 ) für das Kreismagazin für Lehrmittel und Sthuleinichuingsgegeisahbe 8 360| — 
) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 
1. für die Feiertagsschule in München 342 86 
2. Entschädigung dieser Schule für die licbographische Ansalt 2057 15 
8. zur Unterstützung armer Schultinder . 3772 
14FürnnvokhekgcsehcneAusgaben. . .. 3000: 
Suinnie §1620711458 
2 Fortbildungsschulen. 
1|Im allgemeinen 155 500— 
2 Für einzelne Städte: 
Für die gewerblichen Fortbildungeschulen der Stadt München .. 673 087 96 
3 Für die Fortbildungsschulen für Mädchen in München 103 43897 
4 Tagegelder und Reisekosten der Prüfungskonmissäre f. Berufsfortbildungsschulen 2200 
  
  
Summe 8 2 
  
J———
        <pb n="599" />
        Nr. 62. 
  
  
  
Oberbayern. 
Gestoesetter 
Kap. 8 Tit. Vortrag , etrag 
4 J 
ubstummen= An stalten. 
I11 3 1 rrsan Landestaubstummenanstalt München: 
a) Für 45 Freiplätze (zu j: 420 4) ..... 18900— 
b) Freiwilliger Zuschuß zum Gesamtaufwand“ der W ..... 13090— 
2AndccAnstalttukwublccheTaubstummem Hoheit art 
a) Für 34 Freixlätze Gu je 300.4) 10 200 — 
b) Zuschuß für einen Facharzt. ..... 500 — 
Summe § 3 42 6000 
4 Blinden-Anstalten. 
1Für 18 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München Gu 146 —. 75600 
2 Zuschuß an das Blindenheim in Burgrain bei Isen 600— 
. B 7 8160— 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1 |Für 30 Freiplätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder in München 
(zu je 420 .4) 12 600 — 
2 Zuschuß zur BNerziniuna und Tilgung bes Anlehens. für den Neubuu' der be- 
zeichneten Anstalt 13410 — 
" 3 Für 8 Freibetten in der K. orthopädischen Klinik bei dieser Anstalt Gu je 800 4) 6 400.— 
6 Höhere Lehranstalten. Summe 95 82 440 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
5 Zuschüsse: 
½*- #en) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates *WQ. —- 
: b) aus Staatsmitteln auf Grund d Ausscheidungsgesetzes 2576 32 
" c) aus Kuriemitteln: 
« snkdaghnntamstnue Gmnnastnm Jngolftadt u bis 6. Klass,- 46 358— 
6 fir das Progymnasium aling f .50312— 
. 43 939 — 
3 Grrall. des aie nd 0“ Musitlehrers ain Eymnasium 38 
haftlarn .- ........ — 
2 Oberrealschulen und Rcalsch bulen M 7800 
i a)L,nItvolddkrctsoberkealschncInnnchcn ; 
Z b) Realschulen und zwar: 249803 46 
4 1. Gisela-Kreisrcalschule in München 159 394 01 
# 2. Ludwigs Kreisrealschule in München 202 02944 
1 3. Maria Theresia-Kreierealschule in München 130 560 67 
! 4. Rupprecht-Kreisrealschule in München .. 13215033 
-." bRccllIchUIclllEkclfllq « 55 769 67 
I 6. »»Sngoltt0dt 81 393 16 
| 7. » »anndsdc·rq 553047 
8. „ Rosenheim 95 44 66 
9. „ „ Traunstein 71 571 87 
10. » Wasserburg ... ...583.-;801 
Weilhein 57224 17 
J%) zur Ansammlung eines Baufonds für die Errichting einer 5. geeiealsul 
in München — vierter Teilbetrag — 150 000 
— 1650 0693 
7 Gewerblicher Unterricht. 1 06# 
1uschuß an die K. Bauschule mit Gewerbelehrermstitut in München 7000% 
2 Buschuß an die Meisterschule für Bauhandwerker in Traunstein 3000 — 
3 Fachschulen für Lolsschniterei in 
a) Berchtesgaden 20 1190— 
· b)Ovcraniniergau. ...-..·..... 13178- 
e) Partenkirchen nebst Zweiganstalten ... ·. . 21829— 
4 Fachschule fu geuben is 8 n 14 717— 
·- 5 Zuschuß an die Lehr- und Versuchsanstalt für Photogra ie, Scht- 
D - druck und Gravüre in München vi s vhi 2 0 4000 — 
D! Sü# " 7 5S##—
        <pb n="600" />
        588 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.] Tit. Vortrag Betrag 
III8 Landwirtschaftlicher Unterricht. , 
1LandwirtschaftltcheKrctölehranstalteam Landsberq (Ackerbauschule und land- 
wirtschaftliche Winterschule): 
Berriebszuschuß 59 555 — 
2 Landwirkschaftliche greiswinterschulen= 
a) in Erding 12150.— 
b) in Mühldorf. . 8 800 — 
e) in Pfaffenhofen. 6000— 
d) in Traunstein= 8140— 
e) in Wolfratshausen. ..... 9300: 
Smumc§8103 945« 
9 Unterrichtös undErsiehungsanstaltenfurdteweiblichö 
I-- 
1 Seite an Unterrichts- und Eiziehungsanstalten aus Staatsmitteln. 5996 57 
2 stalt in München 120 557 .70 
8 Heireboson an die Fraucnarbeitsschule in München . 10 000 — 
4 An den Verein für wirtschaftliche Frauenschulen auf dem Land: 
· a) zur Abhaltung von Wanderkochkursen . . .. Soo- 
b) zum Betriebe der wir schastlichen Frauenschule in Miesbach 2000— 
JP) zu Stipendien für Heranbildung von Wanderkochlehrerinnen und d wirischast. 
lichen Lehrerinnen 600 — 
5 Für die hauswirtschaftliche Kreiswanderlehrerin . 3000— 
6AndteHanghaltungsfchnleaufbemGutc Warnberg bei Sollu, Zuschuß zu Frei- 
stellen für ärmere Mädchen 4000 — 
7Der Stadtgemeinde Erding, Zuschuß zur rase eren Tilgung des zur Bestreitung 
des Bauaufwandes für die Haushaltungsschule in Il Blut aufgenommenen 
Anlehens 500 
8 UAn den Zuchtverband sür oberbay- risches Aibener, Juschuß zum Betriebe 
einer Viehhaliungs- und Melkerschule im Großthalerh 6 000 — 
An den Verein für hauswirtschaftliche Frauenbildung. Vt hui zum Betricbe seiner 
Anstalten und Einrichtungen 3000— 
10 An den genannten Verein, einmaliger Zuschuß zu den Kosten der Inneneinrich tung 
seines neuen Schulgebäudes an der Antonienstraße 3 hier. 5. . von 
10000 .. 2000— 
llAndce Haitswntfchaftlcche Zentrale in München 500— 
Summe / 164 96427 
10 Sonstige unterrichts. und Erziehungsanstalten. 
1 |Für Kindergärten: 
a) Für die Kindergärten in München 12000 — 
b) Für die Kindergärten im übrigen Oberbayern 18 000 — 
2 Für Kinderhorte 
1. An den Verein Kaabenhort e. V. in München 2000 — 
2. An den Pfennigverein St. Bonifaz c. V. in Müuchen. 800 
3. An den St. Josephsverein e. V. in München 100— 
4. An die Konfcrenz Heilig Krenz des Verelns vom deũ. Vinzenzo von Vaui 
in München 100 — 
5. An den Verein „Kinderhort Neuhausen e. V. 300|— 
6. An den Kinderhortverein „Dom Pedro“ e. V. in München 200 
3Für Kiwerhrime: 
1. An den St. Maricn-Ludwig-Ferdinand-Verein in München. 2000— 
2. An das St. Josephsasyl in Traunstein 150 — 
3. An die Konferenz St. Rupert, früher St. Bonifaz I des Vereins vom hi. Vinzenz 
von Paul in München 200— 
4. An die Konferenz St. Maria Neuhausen des hl. Biuzenz von Paul in 
München 300 — 
5. An den St. Vinzentiusverein Salaburgbofen 100 — 
6. An den Krippenverein München . 1000— 
7. An den Verein Kinderheim in Müchen. 300—
        <pb n="601" />
        Nr. 62. Oberbayern. 
Si 
Kop... Vortrag Beras 
1 
III 10 4An die Hilfsschule des Seraphischen Liebeswertes in Eurasburs: 
a) für den Letri kosien . 1200 
inrichtungsko » — 
Fukbgcespåäfulen des chostennt Liebeswerkes in Autötting ..’... 2000; 
Summe§1040750— 
11 Beihilfen für Studierende und Schüler lowie Schülerinnen: 
.1 de Universiläten — — 
2 ber K. LWechusschen ochschule 2800 — 
3 der humanistischen Gymnasien, und zwar 
a) für Zöglinge des Urziehungsmmeituts Albertinum in München (4 Freiplätz) 3200— 
b) für Zöglinge des Studienseminars zu Burghausen 6 Freiplätze) 2750 — 
4 des K. Realgymnasiums ..· 1000— 
ödekObmealichuleuund Realschulen 5200— 
6 des K. Technikums in Nürnbera 300 — 
7 zum Besuche einer Kunitaewerbeschule: 900 — 
8 der Lehrerbildungsanstalten ....« 10000-— 
;9derLehrcrnmenbtldungsanstaltcn. 1500 — 
10 der Fachschulen für Holzschnitzerei in den Amtsbe zirken Berchtesgaden und Garnisch 500 — 
11der K. Akademie für Landwirtschaft und Brauerci in Weihenstephan ... 500 — 
12 der Kreisackerbauschule in Landsberg .. ... 3000— 
13 der landwirtschaftlichen nreiswintershulen . 3 000— 
14 für Schüler des Wiesenbaukurses in Landsberg und für Anschahfung und id Reparatur 
von Geräten der Wiesenbauschule 1200 — 
15 zum Besuche von Wolkereischuen . 1 300 
16 zum Besuche der Gartenbauschule und der Obitbau nid Baunwẽrtertiese in 
Weihenstephan. 2 000 
17 der Mrennereischule in Weihenstephan . 500— 
18 zum Besuche des Hufbeschlagunterrichtes 7 3500 
19 i en Veretn zur Gründung eines Mädchengymnasiums in München zur Gewäh= 
n Beihllfen an kreisangehörige Schülerinnen des vormals Sicenberger- 
saet Sanhttu ts8 für Privat-Gymnasialunterricht für Damen — 
20 Für Schülerinnen der Frauenarbeitsschule in München (Kreisangehörige) 4500 — 
Summe § 11 47650 — 
12 übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 Vaterländische Ingendpflege. 
" a) Für Jugendpflege im allgemeinen 20 000 
. b) Beitrag zu den Kosten der militärischen Jugenderziehung während des Krleges 7000— 
i Zufchug an den Wehrkraftverein München 1600 — 
« 5 Zuschuß an die Münchener Vereinigung zur Zörderungi der Leibesühungen 
— unserer Jugend (Münchener Jugendwandern) 300 
Beiträge für Lehrlingsheime und zwar für: 
1. den Verein „Lehrlingsschutz“ in München 1 000 — 
2. das Lehrlingsheim des kaufmännischen Vereins München 18753 200 — 
3. den kath. Verein „Lehrlingsschutz“ in Bad Reichenhalll. 100 — 
4. den Lehrlingshort des evang. Lunherseruereins hier 200 — 
5. das Lrhrlinzsheim des evang. andwerkervereins hier 200 
6. die evang. Lehrlingshorte des christl. Vereins junger Männer in 
München . 600 — 
7. die 8 dugendabteilung des tath. kaufmännischen Vereins „Hansa“ in 
ünch 200 — 
e) An den Dc3irksverhand der katholischen Jugendvereine für die im Erwerbs- 
D leben stehenden Mädchen in München . 2000— 
M Zuschuß an den Ortsausschuß für weibliche Jugendpflege in München . 1000— 
) An die Münchener Vereinigung für Jugendheimstätten · 0500— 
5 3 den Prerand der kath. männlichen Iugendvereine der Erzdiözese 
München -Freis ......... 1500— 
l 2 Zur Erhaltung von Kussthenimilern und Altertämern 2000|—
        <pb n="602" />
        590 
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Cit. Vortrag Betrog 
- 
III 1228 Huschuß an den Historischen Verein von Oberbayern . 1000 J 
4 Beitrag an die Anthropologische Geeelschast in München. 500 — 
5 Beiträge an sonstige Vereine und Institute « 
n das Germanische Natkonalnuseum in Nürnberg. 500 
¾ Zur Erweiterung des Ortsmuseums in Bad Tölz Gweiter Teilbetrag von s 
6000 4 2000 — 
c) An den Verein zur Lerausgabe eines bistori en Atlasses von Bahern — 
erster Teilbetrag von 1000 5 I 200 — 
4) An den Verein für # Volkskunde und Uundartforschug 200 — 
. e) An den Verlag der illustrierten Wochenschrift „Das Bayerlan 500 
1545 H ' Bayer. Verein für Leimatschut, Volskunst. undd in co. 
ö üuchen 500 
«, g) An die Erforschung der heimischen Flora. 50 
h) An die n cheu beimis 200 — 
4 i) 1. oologischen Gartens n Mich en — 
1ö von 10000 K. 6 2000 
2. . 1000 
k) An den Bayerns zur Unterstützung erwerbs- 
( unfähiger « 
1. 300 — 
2. 500 — 
1!) An den Lbbrerinnen in Bavern e. #. 500 — 
m) An den Bayern 1i83 . 200 — 
n) An den 2000 — 
o) An das 1000 
p) An die des 300 E 
) An den der (e. V.) 300 — 
r) An die des n Leein Müinhen e6 300 — 
s) An das n Berchtesgaden .. 500.— 
t) An den Ingolstadt . .. 600 — 
6 Zuschuß an den Kreispensionsfonds für Lehrer der lechnischen Schulen. 73 150 
7 An den Hauptlehrer Hermann in München Zuschuß zur Decung des zehltetrages I 
deöausgelassenenKtndergaktnertnnenseminarg.. . —»-: 
Summe 1 125 550 — 
Summe Kap. III 9 441 393 1 
IV Auf Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft und Bodenkultur. 
1 Auf Industrie und Gewerbe. 
1 Beitrag zur Handelskammer München . 3000-— 
2KoitendcrHandwerkstamsnertur Oberbayern 37800 — 
3 DBuschuß zu dem Deutschen Musem . .... 6000 — 
4 Buschuß für den gemeindl. Arbeitsnachweis in Oberbayern . 16000- 
5ZufchusandenBeremzurHebungdeg Fremdenverkehrg in nö und im 
" bayerischen Hochlande 3 000 — 
6 Zuschuß an den Polhtechnischen Verein in München. . 2000 — 
7 An den Münchener Bund für angewandte Kunst . 1000 — 
8 An die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg . " 1 000.— 
2 Auf Landwirtschaft und Bodenkultur. 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt: 
a) Förderung von Bodenkulturunternehmun " 65 000 — 
b) Zuschuß zu den Kosten der erese dgren in Oberbayern. . 1000.—- 
P) Beitrag zur Verstärkung des D asf beim Distrikt 
Schrobenhausen . . . " 200 — 
d) Für Hebung der Alpwirtschaft 5 000 
e) Beihilfen zum Besuche der kulturtechnischen Schule in Pfarrkirchen 300 —
        <pb n="603" />
        Nr. 62. 
  
  
Oberbayern. 
esetzter 
Kap. Tit. Vortrag etrag 
— 
VI 2 Für den Kulturbaudienst: 
  
  
  
00 
# 
  
Zuschuß der Kreisgemeinde an den Staat zu den wrönichen und sächlichen Aus- 
gaben für den Kulturbaudienst. 
Für Kulturvorarbeiter: 
Für Bereitstellung von Kulturvorarbeitern zur Beihilfe für Genossenschaften, 
Gemeinden und einzelne Landwirte: 
#a) für 30 etatsmäßige, ständige Kutturvorarbeiter und die Pension der Witwe 
des Kulturvorarbeiters Franz Ober in Mühldorf 
b) für nichtctatsmäßige, ständige und unständige Tulturvoratbeiter 
Für landwirtschaftliche Zwecke: 
1. Oberbayerische Ereisgesfägelzuchtanstalt in Erding. 
Bedarf derselben für den Betrieb . 
2. Für den Kreiswanderunterricht: 
a) Wanderlehrer für Bienenzucht 
b) „ „Fischzucht 
c) « ufbeschlag 
d) n- 
im allgemeinen: 
a) Bezirk Rosenheim . 
„ Starnberg 
7) Landwirtschaftlicher Wanderunterricht im Nebenamt 
5 Sustentation der Landwirtschaftslehrerswite Siock 
c) Molkerei-Inspektor . 
1) Wanderlehrer fir Obstbau 
,Saatzuchtinspektor. 
h) Assistent des Soatzuchttuselt 
Zuschuß an den landwirtschaft shent cgerkbeinlanh von 6 berbaem flr 
sunissschafklace Zwecke im allgemeinen 
Zuschuß an den Kreisackerbauverband 
Für Hebung der Bienenzucht, dem oberbayer. Bienenzuchtverein 
Zuschh an das brennereitechnische Institut in Weihenstephan. 
) Für Hebung der Fischzucht, dem Kreisfischereiverein. 
uschuß an die Fis Erischule in Starnberg . .. 
Für Hebung des Hopfenbaues 
Zuschuß an den Kreisverein oberbayerischer Kaninchenzüchter 
Für Obstbaumpflege: 
a) im allgemeinen 
b. Zuschuß an den oberbayerischen Kreisobstbauberband 
c) Gchaltszuschüsse für 17 Bezirksobstgärtner 
h zur Abhaltung von Obstverwertungskursen in Oberbayern. 
Für Hebung der Pferdezucht: 
a) für Prämiierung von Privatbeschälhengsten 
b) dem Verein für Hebung der Pserdezucht für die Fohlenaufzuchtstationen 
a) Jahreszuschuß 
) Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung eines Aulehens zum 
Ankaufe einer Wiese behufs der Erweiterung der Fohlenauf- 
zuchtanstalt Gammerhof 
P) für den Pferdezuchtverband #al das gaerh Oberland, umsassend die 
Bezirke Tölz, Miesbach, Aibling, Rosenheim, Schongau, Garmisch, 
Weilheim und Wolfratshausen 
d) für den Pferdezuchtverband des Pinzgauer Pferdes in Oberbayern, 
umfassend die Bezirke Traunstein, Berchtesgaden, Laufen, Altötting, 
Wasserburg und Ebersberg 
e) für den Perdezuchtoerbande für das n“**3“ Flachland, umfassend 
alle übrigen Bezirke Oberbayerns (3. Zau Bildung begriffen) 
M Zuschuß zur kursneran von Zuchthengsten anläßlich des Zuct- 
heugstmarktes in Erdi . .. 
) An den Nemomezuchee. ürstenfeldbruck 
s) An den Remontezuchtverein Geisenfeld. 
  
#* 533 co 
— 
7 
11. 
— 
54.000 
o % u Se sn àde Bor 
S8SSS SSSSSSSS SSSSSSSS 
o5 
  
# 
1882 
1 1 IIIN
        <pb n="604" />
        Fesneeßter 
etr 
Kap. Vortrag etras 
3 
I 
1v!«2 12. Für 2* der Rindviel ucht: 
m allgemeir 18 O000 
zum * ber liosseuscheftlichen Viehverwertung in Bayern 500— 
13. gurb blumt der Schafzu 2 000— 
s 14. Zuschuß an den Verbeaübe erbazericher Schweinezüchter und Mäster 1500— 
14. An die Genossenschaft für Schweinezucht?! im Antsbezirk Wasserburg 1500 
5 5. Zur Förderung der Kleintierzucht 7 6% 
1 6. Zuf schuß an den Tabakbauverein in Pöttn ... w- 
» 17 Zuschuß an den staatlich anerkannten anß für Vogelkunde . 3 
; 18. Für Schutz und Pflege von Privatwaldungen und speziell zur Anlage von 
v Saatkämpen und Verschulungen, sowie zur Heranbildung von Waldkultur- 
vorarbeitern, dann bis zum Betrage von 2000 für den Bezug aus- 
s- wärtiger Pflanzen . » 10000: 
s« cutume stap Nod-NO 
Vl Auf Gesundheit. 
Zuschüsse an Arzte in armen Gegenden 6000 — 
2 Auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose in Oberbayern: 
1 a) Allgemeine Aufwendungen. 6000— 
b) Jahresbeitrag an den Landesverband zur Bekämpfung der Tuberkulosc in 100 
Bayern — 
! e) An die Prinzregent. Luilpold- Landesheilstätte für tuberkuiose Kinder in 
7- Scheidegg-Oberschwenden, K. Bezirksamts Lindau, für Freipläte an Auge- 
1 hörige des Kreises Oberbayern. .. 6000— 
Zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten: 
;- a) Zuschuß an die Ortsgruppe München der Deutschen Gesellschaft zur Be— 
kämpfung der Geschlechtekrankheilen 250 — 
b) Zuschuß behufs Errichtung unentgeltlicher Alenbsprechtunden lir Geschlechts 
kranke an der dermatologischen Poleklinik dahier 250 — 
Bekämpfung der Trnnkiucht: 
a) Zuschuß an den Deuischen Verein gegen den Mißbrauch geistiger Gcträur, 
Bezirlsverein München 250 — 
b) Zuschuß an die Trink. rfürsorgestelle München, St. Annastraße 1 500 — 
- Zuschuß an den Verein „Blaues Kreuz“ behufs Bekämpfung der Trunksucht 200 
Auf Maßnahmen zur Velämpfung der Säuglingssterblichkeit in 
Oberbayern: 
a) Allgemeine Aufwendungen . . 15000— 
b) Jahresbeitrag an den Verein Zentrale für Säuglingsfürsorge" .. 100— 
P) Zur Aufstellung von Bezirksfürsorgerinnen für Säuglings- undsKleinkinderpslege 10 000 — 
6 Zur Seuchenbekämpfung, Pauschalvergütung an die K. Bakterio- 
logische Untersuchungsanstalt in München 36 000 — 
7 ur Ausbildung von Desinfektoren und Anschaffung von Des- 
in fektion Sapparaten für leistungsschwache Gemeinden .. 2000— 
8 Für Kranken-Fürsorge und -Pfleg 
a) an den Verein „Krankenfürsorge des Gq. Orbenk i in Bayern l V. ! 600 — 
b) an den Hauspflegeverein in München e. V. . 200— 
c)anbenprotestauttfchenKrankeupflegeverecn MunchtniOs 200— 
4 an den Bayer. Frauenverein vom Roten Kreuz für Zwecke der Mrbriminiet 3000 — 
uschuß an die Freiwillige Sanitätshauptkolonne München 1 500 — 
54 an die Freiwillige Rettungsgesellschaft München . 1 000— 
xschuß an die oberbayerischen Sanitätskolonnen außerhalb Münchens 3 000 — 
uschuß an den Samariterverein für chirurgisch-orthopädische Hilfe 100 — 
9 I Fur Kostkinderaufsicht und Kleinkinderfürsorge: 
An den Kinderfürsorge-Verein für das Land 23500 — 
10 Zuschuß an den Bayer. Landesverein zur örderung des Woh-- 
I nungswesens 1 000 — 
11 Beiträge an Dißtriktsgemeinden zur Sustenration #von Distrikts. 
tierärzten und von Distrikten sustentierter prakt. Tierär zte 16 870 — 
1 Summe Kap. V. 19620 —
        <pb n="605" />
        Nr. 62. 
  
  
  
  
  
1 
Oberbayern. 
T Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
i — 
vll Auf wohltärigkeit. 
: 5) Bedarfszuschuß für den Landarmenverband für 1918 2200 000 — 
« b) Zur Bereitstellung von Mitteln aus den Erübrigungen des 
Jab#es 1916 als Grundstock zur Errichtung eines Landarmen= 
hauses 1 024 218 63 
2 Kreis-. 2 und Pflegeanstalten. 
Eg 
T InsGgsng einschließlich der Bauunterhaltungskosten und der t techn. Betriebszentrale 
für die 1— Eglfing und Haar 220 0O00O00 — 
in Gab 
Bechieb der Anstalt einschließlich der Bauunterhaltungskosten 110 000— 
in 
. Daa der Anstalt einschließlich der Bauunterhaltungskosten 62000— 
| 4 Für die deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie in Wüünchen einmaliger Zushuß 
und zur Erwerbung eines Arbeitsplatzes in dieser Anstalt 50 000— 
5,Für Verzinsung und Tilgung der vereinigten Kreisanlehen zur Errichtung der 
Heil- und Pflegeanstalten Eglfing und Haar, dann zur Erweiterung der Heil- 
und Pflegeanstalt Gabersee und endlich für eine elektrische Licht= und Kraftanlage 
— ; in der letztgenannten Anstalt zu ursprünglich 15 300000 46 nach genehmigtem 
% Tilgungsplanc vom 20. November 1912 einschließlich des Betrages von 2000 -4 
. für Verwaltungskosten . 935500 
6 An den Pensionsfonds für die Bedienstelen der oberbayerischen Hail und ie 
anstalten . 27000— 
7 Für den Kreisbaumeister: Gchalt; Reise- und NRegiekosten“ 4000 — 
3]L Sonstige Krankenanstalten. 
1 Für die K. Poliklinik München. 5000 
2 Für die Volksheilstätte in Krailling 1 000— 
3 Für das Sanatorium am Hauestem . 500— 
1 4 Für die Universitäts-Augenklinik 1000— 
5 ür Prinz-Regent Luitpold Genesungsheim für augenkranke arme Kinder in 1000 
6 Für die iteit für Sprachkranke vormals Alois Gentner in ch . 300— 
7 Für das Dr. von Haunersche Kinderspital in München 2000— 
8 Für das Prinzessin Ludwig-Kinderheim in Stockdookr3 » zoo- 
9 Für die Rekonvaleszentenanstalt an der Baumstraße in München . 1000- 
' 10 Zuschuß an den Verein für Heilerziehungeheime . 500— 
11 Für die Anstalt für männliche Unheilbare in Attl: 
v 8 bisheriger Jahresbeitrag 4 * 
b) für 2 Freiplätze II. Kae. in dieser Anstalt 552— 
4 1— — — — — —————————— ii — 
5 Universitäts-Frauenklinik in München 8000 — 
6 Zur teilweisen Deckung der Kosten der *- von n debammen 
an den Wiederholungskursen . 1500- 
7 Kretinen-Austalten. 
11 Für die Anstalt in Ecksberg: 
½!½p w allgemeiner Zuschuß einschl. eines einmaligen. 8 500 — 
b) für 18 ganze und 6 halbe Freiplätze 10 684 50 
1 2 Für die Anstalt Schönbrunn . 3000— 
öFilr die Kretinen-, Blinden- und Tanbstummen-Anstalt Ursberg: 
. aZinsußziirVetwenbungsukarmeAnqehariqedesKreisesObetbayetii. 5c00— 
b) Zu Freiplätzen für bedürftige Pfleglinge diefer Anstalt aus Familien, die 
nicht der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen wollen 3000— 
; 4 An die Unterrichts= und eorgungsanstelt für geistesschwache Mädchen in Holz- 
hausen, K. Bez.-A. Lands 
5 Aa) Betriebs- und anenlomnar w 6., (-°2" 1600 
5 b) für 10 halbe Freiplätze 1 800 — 
5 Zuschuß. für die anstält in Neuendetteldau, Polsiugen, Vininelslron un 600 
l Bruckb — 
  
  
16°
        <pb n="606" />
        694 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Betrag 
Kap. i##.G Vortrag 
1. — 
VI 8 Ausgaben für Jugendfürsorge. 
1 Erziehungsbeiträge für Zöglinge in der St. Nikolausanstalt für katholische Knaben 1000 
in Andechs . 
2 Für die St. Josephsanstalt im Institut der englijchen Fräulein zu vBurghausen — 66# 
1 3 IAn die Rettungsanstalt für Knaben in Eschelbach bei HPilaffenhefen für Freiplät= 7500 
und zum Ausbane der Anstalt. 200— 
4 An die Mädchen-Rettungsanstalt Eitmannsdorf, K. Bezirksamts Vurglengenfeld 
5 An das protestantische Neitungohaus i in Feldkirchen 3 000 — 
· a) 10 Freiplätze à 300 A 500 — 
b) Banzuschu 50% 
6 An den E. Vinzentius- Zentral-Verein für die —— Ur- 
nertshofen . 1000 — 
7 An die Rettun ganstalt für faberhs, Mädchen in Indersdorf und zwar: 
a) für 15 Freivlätze an Zöglinge aus Oberbayern . 3000 — 
b) Beiträge zur Personal= und Realexigenz der Schule der An stalt 4028 * 
8 An den Verein Kinderschutz in München für die Mdchenerichunckanlt, Ober 1 
brunn und die Knabenerziehungsanstalt ANcderaltenburg . 1 000 — 
9 Zuschuß an die Erziehungsanstalt Rummelsberg 100 — 
; 10AndenevangelischenWaisenhauSiBereium München e V 2000 — 
11 |Für das städt. Waisenhaus in Weilheim. . 200 — 
12 Für die Waisenanstalt in Gaimersheim. 500 — 
13 An die St. Antoniusanstalt in Marktl . 1000 — 
14 An den Verein für innere Mission in München e. e. V. 3 000 — 
155 An den Verein „Seraphisches Liebeswerk in Altötting“ e V . 200 — 
16 Un den Kreisverband oberbayerischer Iuendfrsorgevereinioungen? 900 — 
117 Zuschuß an das Münchener Jugendheim . . . 4000—· 
118uschußandenevangelischenMagdalenensBerem in München .. 2000 — 
19 Hn den kath. Verein zur Erziehung der verwahrlosten Iugend in 1 Minchen 500 — 
20 An das Münchener Burschen-Asyl. . .. 2002- 
jZIAnden Mitarbeiter Jugendfuksorgevetband 2000 — 
22 An den Beczirksverband München-Land zur teilweisen 22 der aosten des 
Sammelvormundes 300 — 
23 An den kaihol. Ingendfürsorgeberein der Diözese Augsburg .. 100 — 
24 An den kathol. Jugendfürsorgevexein der Ensdiözese München- Freins 4000 — 
25 Für das Lcoheim in Bad Aibling 1 000 
10 Zur Unterstübtung der aus Strafanstalten und Arbeitshäusern 
Entlassenen 520 
11 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit. 
1 Reuten des Maximilians-Hilfsfonds für außerordentliche Not. und Unglücksfälle 7400 — 
2 Un den Verein Institut für soziale Arbeit“ e. V. in München 1 000 — 
3 kmn den St. Elssab cthen-Verein in München zur linterstützung armer Kranken und 
½v- verwahrloster Kinder c. V. 400 — 
4 Kn den Asriverein für Obda chlose e. B. in München ..... 500 — 
5 An die Diakonissen Anstalt München. 500— 
6 UAn den Maria Hilf-Vercin in München. für Erziehuna armer inder ni . 
braven Dienstboten · 500 — 
7 An den Vercin „Maria= Martha-Stift“ e. V in ,Müichen 500 — 
8 Für die Arbeiterkolonie Herzogsägmühle 2500 — 
9 NBur Förderung der Wanderarmenfürsorge: - 
a) Ersatzleistung an die Distriktsgemeinden und unmittelbaren Städte gemäß 
D iur. 8 des Armengesetzes /5 der Aufwendungen für Wanderarmen- 8000 
, fürso 1— 
n | b) Zusanih an den Kreisverband oberbayerisch. fihäbischer Wnderverdflge | 
’ stationen 1000— 
11 An den Verein für Ferienkolonien in München ieil 2000 — 
11 IAn den Sanitätsverband für München und Umgebung für seine Ferienkolonien 1000 —
        <pb n="607" />
        Nr. 62. 595 
Oberbayern. 
Festgesetter 
Kap. 8 DTit. Vortrag Betrag 
44 ·J 
VI 112 Fur die Ferienkelonien des Bezirksverbandes der kath. Arbeiter. und Arbeiterinnen- 
vereine in München 
13 Zuschuß an den Frauenverein „Arbeiterinnenheim . 
14 Zuschuß an den Verein „Marienheim“ in Ingolstadt 
6 15 An den Verein „Freundinnen junger Mädchen“ in München 
· 16 An der kath. Warianischen Mädchenschutzverein, Beitrag zu den Kosten der Bahnhof= 
mission in Mün 
17 An 7 kath. Fürforceverein für Mädchen, Frauen und Kinder, Ontsgruboe! in Mirch 
18 An den Pensionsverein baher. go s-Milsrunn und Schutzmänner 
19 An den Verein „Marianum“ ünchen: 
a) ordentlicher Zuschu . l 
b) außerordentlicher Zuschuß . · » 
20 Für das Kaufmanns- .„Erholungsheim in Traunstei n. 
21 Zuschuß zur Ausgestaltung und zum Betriebe der Dr. Karl Riemerschmid-Stiftung 
in Oberaudorf — Erholungsheim für Lehrerinnen und ehemalige wie dermalige # 
Schülerinnen der Dr. Riemerschmid'schen Handelsschule — 500 — 
22 An den Bayer. Handwerker- und Gewerbebund zur Errichtung eines Erholungsheims n 
für bayerische Handwerkree 500 — 
. 23 #n die Fürsorgestiftung für die ehren- und nebenamien Geneeindebeamten . 
mittelbarer Gemeinden Baherns . 1000 — 
24 KFür die Hilfsaltion des Frauenklubs München ·. 600 — 
25 JZuschuß an den Verein „Veteranenhilfe“ in München .... 9000 — 
26 Zuschuß für Kriegererholungsheime 1500 — 
27 Un den Landesverband für das Wohl bitfebehirstige Tinbstummer in Bavern 500 — 
28 Zur Verstärkung der Renten des Prinz-Karl-Fonds 1 000 — 
29 An den „Allgemeinen Hilfsverein“ München 100 — 
30 An den ath. Frauenbund Zuschuß zur Ausbildung jozia flegerischer Kräfte 500— 
umme Rap. W 4 781 653 (03 
VII Auf Straßen-, Brücken= und wasserbau. 
1 Beiträge zu Distriktsstraßen. 350 0 0— 
2 Desgleichen zur Verbesserung der materiellen Verhältnisse der 
Distriktstechniker . 45 208 11 
3 Beiträge zur Verbesserung der materiellen Verhältnisse der 
Ditriktskrabenwärter . . 113 453 155 
4 Zuschuß an den Pensionsverein der Distriktsstraßenwärter im , 
diesrheinischen Bayern 800— 
5 Zur Unterstützung von Gemeinden für Dersieliuns und Unter- 
haltung der Gemeindeverbindungswege 5650000 — 
6 Wasserbauten des se 
1 Für Uferschutzbauten an öffentlichen Flüssen — Art 9 15090 — 
2 Schusbanten an Privatstüfen mit erheblicher ** — ürt os übs 
W.-G. 115 680 — 
7 wasserbauten des Staates und der Beteiligten. 
1 Hochwasserdammbauten des Staates an öffentlichen Flüssen—Art. 94 Abs. 1 W.-G.— 15 000 — 
2 Schutzbauten der Beteiligten an öfentlichen Rüsen. sowie an *z und 
Bächen — Art. 94 Abs. 2, 100 u. 101 M 143 450 — 
8 Reserve einschließlich der unreitasen - 40 780 — 
9 Instandhaltungsarbeiten der Beteiligten an Privatflüssen und 
Bächen und Bildung von Unterhaltungsrücklagen, Art. 100 u. 101 
Abs. 2 u. 3 des W.G., § 183 200 400 — 
10 Zuschuß an die Einhnn Landsberg zur Bildung eines 
Brückenbaufonds(Sandauerbrücke)—sechster Teilbetragvon 30000.2— 3000 — 
111 — — — — — — —
        <pb n="608" />
        —— Geltorsett. r 
Betr rag. 
Kap. 8 it. Vortraco -- 
JH 
l 
VII2 Beitrag zu den Grunderwerbungskosten der Stadtgemeinde Tölz " 
für die Erbauung einer neuen Ilarbrücke — dritter Teilbetrag von 4 
13 Kreiszuschuß zum Baue einer neuen n*- über die giat * 
in Bad Tölz — zweiter Teilbetrag von 500004 tS0000 — 
S#ne Er- U 1 107 801/89 
VIII Übrige Kreis-Ausgaben. 
# 1 Für Hebung bestehender und Gründung neuer Feuerwehren, zur 
Anschaffung von Gerätschaften, Uniformen usw. und für die Zu- 00 
455 schußreserve zur Anschaffung von Antospritzen. 10 
2 Für Inspektion der oberbayerischen Feuerwehren und für kee 4 
2-“• des. Freisauschusse derselben 1500 
3 An den Verein „.zur Errichtung eines Invaliden= und Genesungs- . 
· heimes für die Fenerwehren" 300 — 
4 Unfaltoeriicherung beiträge uc nach zs 825, g28 der Reichs- Versiche- 1 
rungs-Ordnung für das Jahr 1917 11000. 
5 Beitrag zu den Vorausleistungen der Taeelsenten für die taat 
liche Schiffahrt auf dem Ammersee und der Am 100 — 
6 uUschuß an den Landesausschuß für Nawofkinge .· 300z- 
7 Zuschuß an die Rechtsschutzstelle für Frauen in Machenr 500|— 
8 Ausgaben auf die Gebäulichkeiten 2c. der aufgelassenen Kreis i 
’ irrenanstalt München. 13 000 — 
9 An die Stadtgemeinde Traunstein, Zuschuß zur Ermöglichung der D 
Einverleibung der Gemeinde Au—Restbetrag der bewilligten 15.000.— — 
10 Verbandsumlage für 1918 zum Bayer. Versorgungsverband 68 000 — 
11—— ——— — — — —— — — 
14 Zur Hebung und Förderung der Kriegs= und Heimgartenbewegung 10 000 — 
13 An die Stadtgemeinde Freising Zuschuß aus Anlaß der Einver- 7V 
r leibung der Gemeinde Neustift . 15000 — 
/ 4 Smme Ket Vm 139 000 — 
1X ullgemeiner Rückhalt für allenfallsige weitere Kreisausgaben — insbesondere 
auch für Zwecke der Kriegsfürsorge — und zum Ausgleiche von Einnahme-Ausfällen226 414 04 
Summe der Krelsausgaben 18 158 W6 
I D 
II. Abschnitt. · 
greis- Einnahm en. 
1 — Aktivrest der NKrelsfonds früherer Jahre # 2571 2 
*r!v“ I Zuschüsse aus der Staatekasse. l 
A. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 4 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
l 1 Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge — 
2 Aus Staatsmitteln auf Grund des Kreislastenausscheidungsgesetzes 2576|32 
— 81 2 576|2 
2 Oberrealschulen und Realschul 
Staatszuschuß zum Aufwande für die * Fuitpold- Kreisoberrealschule in München 43 352— 
Summe § 2 für sich! 
3 Volksschulen. 
1 Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge 15 801|73 
2 Ständige Bauausgaben 17|18 
% 3 BZuschüsse an die Frisgemeine v04 * 16 T 2 und 3 des -Schubbchorfge 
U setzes vom 28. Juli 1902 44 398r80
        <pb n="609" />
        Rr. 62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
n Oberbayern. 
Festgesetzter 
Kap.s Tit. Vortrag Betrag 
—tl 
1 4 chbeträge g die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern 
!1 8¼Sasbeuige n8 gof. W des Schulbedarfgesetze 7645674 
5 Dgtemaß, dort de ans Staatsmitteln an Tos: Volksschullehrpersonal in Ger 
meinden bis zu 10 000 Einwohnern 1 010 000— 
6 a) Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 194 000.— 
1 b) Kriegsteuerungsbezüge 984000| 
7 a) Zuschuß an die Kreispenssonbanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen . 365330s:--— 
b) Ruhegehaltszutagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen dienstalterszulagen ,. 
aus Staatsmitteln .. .«14998(1’.— 
c) Zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten ru 17 300 — 
8 nterstügungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschu brei: « « 
a) Unterhaltsbeiträge 252 000. 
« b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 11 200 —- 
e) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen . 2000-- 
9 Zu den Kosten der Schulbesichtigungen 4130— 
10 HZur Unterstützung dürftiger Anwärter des Voliaschuldiensies wãhrend der Ab- - 
II leistung ihrer Heeresdienstpflicht 100|— 
Summe . ʒ 4245 425|45 
Summe Kap. II A4 953 
. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Landwirtschaft. # 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt 2.575|0— 
C. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Polizeiverwaltung. 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürsorge auf " 
Grund des Armengesetzes 4000 — 
Summe Ne. # 427 1079 
III Oflicht= und Dotationsbeitraͤge der Gemeinden. — — 
IV Zuflüsse aus sonstigen Linnahmeaquellen. 
1 Renten des allgemeinen deutschen Schulfonds nach Abeug der 
" Verwaltungskosten 57 000.— 
2 Renten aus dem Maximilianshilfsfonds ..... 7400.. 
3 übrige Einnahmen: 
1Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäulichkeiten und Grund- 
stücke der aufgelassenen Kreisirrenanstalt München 23000— 
2 Zuschußdeeitrag er Bayerischen Stickstoff-Aktien- (Geselscheft Trostberg zu den Kosten 
% der Alzkorreklion in Höhe von 25 vom Hundert 2 der feweiligen Stratsgebühren 
*# für Wasserkraftausnübtzung in Trostberg 214760 
Surm — 7T 8551750 
* Wreumlage “ vom Hundert 
! der Steuersumme von 25 000 000 .4 - 11500 000— 
W— der ——— 18 458 746. 5 
#i
        <pb n="610" />
        <pb n="611" />
        Nr. 62. 
A#lbersicht 
599 
Beilage 2. 
5ber Kreis-MAusgaßen und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
bezirkes Ai#eberbavern für das Jahr 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
E— 
Kap. Ti,c. Vortrag Betrag 
4 
I. Abschnitt. 
Kreis- Anusgaben. 
1 Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahmen. 300 
II Bedarf des Landrates. 
Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 6200— 
2 Tagegelder und Reisetosten der Mitalieder des Lanbratsaus= 
schusses. . 1000— 
3 gr Geschäftsbedürfnisse 3000— 
— Ks- I 10 200— 
III Auf UErziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1Ständige Bezüge des Lehvpersonals aus Staatsmitteln: 
Mn) aus pflichtmäßigen Reichnissen . ....... 948308 
b) auf Grund besonderer Willigun 464448 
c) Aunschlag der vom Staat Werkefienen Dienstwohnungen und Dienstgründe 
80 
2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrpersonal in Gemeinden ohne Ortssatzung 890 820|07 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln für das Volksschullehrpersonal in den 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 860 000— 
4 a) Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 276 000 — 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonal ’ 690 000 
5 Vergütungen für Aushilfelehrer in Gemeinden ohne Ortssatzung gemäß Art. 11 
Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1 . 28 500— 
6 Besondere Vergütungen und Unterstüungen fir das Lihrversonal ud h w 
a) im allgemeinen .. 5000— 
b) Umzugskostentntschädigungen — — 
J) für dürftige Anwärter des Volteschuidienftes währen der y#bleising örer 
Heeresdienstpflicht (aus Staatsmitteln) 500— 
7 Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und d mehr Ein. 
- wohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 65 792|66 
b) Weitere Beiträge an dic Schulkassen dieser Gemeinden 25 675|60 
5 Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung 26 053.35 
Sensige Zuschüsse an die Schulkassen: 
1. aus Skaatêmitteln: 
an. aus pflichtmäßigen Reichnissen — 
. bb. zur Gewährung aubcrordenicher Unterstützunen — — 
2. aus Kreiemitteln .. . 25 669|12 
1ö 8 Beiträge zum Sachbedarf der Stule und zu Schulhausbauten: 
a) Beiträge zum Sachbeda 
l. 1 aus viicchtmährgle Reichnissen des Staates .. 46014 
2. aus Kreismilteln. 1720— 
’êm-) b) Beiträge zum nterhalte von Shuhtdfern u und iu #Sthiiharsteubaite 85720— 
19 |Ständige Bauansgaben 39|77
        <pb n="612" />
        600 
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Betra 
Kap. Tit. Vortrag n 
AM 
III 10 Vrüfungs= und Aufsichtskosten: 
a) Entschädigung der fftritsschulinspeltoren für die Vornahme der * — 
n prüfungen u. dal-. 15 031— 
) für die Kreisschulin peitoien: 
1. Gehalte 17 500— 
2. Dienstreisen . 007 * 
3. Ruhegehalte u. Hinterbliebenenbezüge . . 
11Ruhegehalteundllntetftutzungeufutdtcnstunsahtge Lehrverfonen 
a) Zuschuß an die Heispensionsanstalt für beenstunfähige Lehrpersonen: 151 300 — 
1. aus Staatsmitteln · ;1(« 1— 
2. ans Kreismittein 146 191 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Dritiel der zuletzt bezogenen Dienstalterszu- * 
lagen aus. Slaatsmittell S000.— 
e) zur Unterstützung der in den Nuhestand bersesten ehrpeonen aus Staatsmitteln 12 e— 
4) zur Unterstutzung von Lehrpersonen, die vor dem 1. Januar 1904 in den 
Ruhestand versctzt wurden, aus Kreismitteln 1 000 — 
12 Unterstühungsbeltröge für die Hinterbliebenen der Volsschullehrer: 
a) a taatsmitteln: 
E Unterhaltsbeiträge. . . ... 145 000 — 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. . 10 400 — 
3. Für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen . 2000.— 
b) aus Kreismitteln: l 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der Hinterbliebenen 1 
der Volksschullehrter 28832 — 
2. Beitrag an den Privatverein zur UnterKützung dienstunfahiger Squl 
lehrer in Niederbayern. 1 000 — 
3. zur Unterstützung der Lehrer- Hinterbliebenen 10 000.— 
13. Ubrige Ausgaben: . 
a) Unterstützungen für Anwärter und Anwärterinnen des Vollsschubdienstes 
während der Ableistung ihrer Schulpraxi . 1000— 
b) auf die Fortbildung des i 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrer 13 000’ — 
2. Reiseentschädigungen an Fortbildungspflichtige zum Besuche# der r i 
ferenzen . .. 1 000 — 
3. zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken . .. Zwi- 
e)zurOebungdeöUnterkichtgendenweiblichen Handarbeiten . 11900z—— 
d) zur Unterhaltung und Ergänzung der Lehrmittelausstellung in Straubing 500 — 
e) zur Unterstützung armer Gemeinden behufs Anschaffung v. von Büchereien. 500 — 
14 Für unvorhergesehene Ausgaben 249341 
S#ü " ĩ 3647 53560 
Fortbildungsschulen. 
Im allgemeinen (nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsfortbildungs. 
schulen und der §§ 13 und 16 der Schulpflichtverordnung). 12 000 — 
Taubstummenanstalten. 
1 An die K. Kreistaubstummenanstalt Straubing 56 731.67 
2 Unterhaltsbeitrag für die Taubsiummenkehrergtacht Eie Woarer in Straubing 300 — 
3 Zuschuß für die Taubstummenanstalt Michelfeld . 200I: 
Summe § z 57 231/67 
Blindenanstalten. I 
1Für 7 Freiplätze in der Landesblindenanstalt in München Gu je 420 4) 2940— 
2 Zuschuß an das Blindenheim in München 100— 
— I"ö6 1 3 040.—
        <pb n="613" />
        Nr. 62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Niederbayern. 
J Fetteseeter 
Kap. 8 Tit. Vortrag GBetrag 
“ 4 
HIIA% Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1 Für 9 Freivlätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder in München (zu 
je 420 fff 8 780|— 
2 Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neubau der bezeich- 
neten Anstallllttt .. . 4672— 
3Für 1½ Freibelkten in der K. orthopädischen Klinik bei dieser Anstalt 1 200|— 
Summe 9 5 96521— 
6 Höhere Lehranstalten. 
1Dberrealschulen und Nealschulen: 
a) Kreisoberrealschule Passau: 
1. Personal· und Sachenbedarff. .... .... 144 244|67 
2. Für Verzinsung und Tilgung des zum Erweiterungsbau aufge- 
nommenen und bis 31. Dezember 1940 rückzuzahlenden Anlehens 
von ursprünglich 115 000 #M; 6. Teilbetrng .. 7 187|50 
b) Rcalschulen und zwar: 
1. in Landshut 83720|21 
2. in Straubing 41 858s|01 
*! 3. in Deggendorf 87 382|67 
’ 2.P:«1mmgskosteu ... ..... L000— 
Summe 56 315 898/06 
- Gewerblicher Unterricht. 
1Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Landshut. 14 583.12 
2 Fachschule für Glasindustrie und Holzschnitzerei in Zwiesel 1200— 
3 Keramische Faclschule in Landshut ...... « 1715— 
4 Steinhauerschule in Metten . ..·.. 1404:· 
Summe§7 17638I12 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1 K. Landwirtschaftsschule Pfarrkirchen: 
Doau) Personalbedar .. «3415186 
b)BekricbszufchnßfiikdasBctiuchsfeld...·......... 200— 
c)ZuIchufzandieStadtgemeindePfarrkirchcnzukVetzinfungund Tilgung 
des Anlehens von 254000 .4&amp; für den Neubau emes Landwirtschaftsschul- 
gebäudes, einer Kulturbauschule und einer Winterschule (Schuldentilgungs- 
1 blan vom 20. September 1905, Tilgungsende 1919) 2500— 
« LKMWMNwamächMentSchMchmnm « 
VedatfderSchule:Schuletat:45000.-(ci11srljlicßlichdcöBetragesfürVers 
zinsuug und Tilgung der Schuld von 100000 Mark für den Nenbau eines Schul- 
l geht«-desMenschlichEnde1917:836»0thilgungsende1925—8.Teilbe- 
trag von 12 000.-7). F WM.„ 45 000— 
3 Lendwirtschaftliche Winterschulen: * 
« n)inDqucudorf......... 2600- 
3 b) in Köt1ig 1500— 
1 e) in Landshut, für die Schule 2950|— 
« » für das Internat 1 850— 
d) in Passau .. 3250— 
" ) in Pfarrkirchen 2200— 
1) in Straubin 500— 
8) Allgemeine Rücklage ..... 1000: 
; Summe § 8 97901/86 
5T Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche Jugend. 
1 An die Haushaltungsschule für erwachsene Mädchen in Deggendor 500— 
2 Für die hauswirtschaktliche Unterweisung der ländlichen ngendor .... 1000| 
1 — 1500|- 
117°
        <pb n="614" />
        602 
  
  
  
FLesetter 
Betra 
Kap. K. Vortrag as 
L 
III S üchto- und Erziehungsanstalten. 
11 B rende und Schüler 
1der W. Universtãt in 800 — 
2 der 5600— 
3000— 
8der 640— 
4 der " . . . . · - - · - 00 
öder und Brauerei in Weihenstephan 69 5— 
6 vder · . - . - . . . - - - 300 — 
8 der 300 
9 Kum ..... 1800: 
Suncmesu 8 680 — 
12 Übrige Aus iehung und Bildung. 
1 Zur Erhaltung und Altertümern 400 — 
2 Zuschuß an den in Niederbayern 800 — 
3 uschuß an den Straubina 100— 
4 Beiträge an · 
a) an den für Niederbayern in Passa 172— 
b) an den vorm als Botanischen Verein in b . 86 — 
e) an das in Nürnberg . 100— 
d) an den n Zwiesel 300 — 
5 Zushu an den Lehrer technischer Eculen in Nieberbavern 3282 — 
6 Ruhegehalt des . Möb- 
Cunnne 512 6695I,:- 
OummeslaJu4177167T 
IV Auf Industrie und Kultur. 5 9 
1 Auf Industrie und Gewerbe. 
1 Auf Industrie überhaupt .... 1 020 — 
2 Beitrag zur Handelskammer in Passau . . 1000- 
3Kostenbekhaudwetkskammerfut Niederbayern . 9000- 
4 Zuschuß an das Deutsche Museum in München . 200 — 
5 Für sonstige industrielle Zwecke und zwar: 
a) Beitrag zur Muster- und Mebill Sammlung in Landshut . säg- 
b) Beitrag zur Bayer. Landesgewerbeanstalt in Nürnberg 100 — 
FD0) Leutrac zu der in Landshut errichteten Nevenstelle der Bayer-. Landetgewerbe· 
.... 2000 
6 Für Ana überhaupt. , .·..... 2000— 
2 Auf Kultur. 
1 Zuschuß zur Förderung der gemeindlichen, genossenschaftlichen und größeren privaten 
Bodenkulturunternehmungen im allgemeinen. 10 000 — 
2 Zuschuß an die Hlarmoosentwösserungsgenossenschaß B in der öhe von 8 d0 A 
n 8 Mlbetröhen zu 3000% 2 000 .4&amp; und 3000 .1; für 1918: 3. und letzter 
3000— 
3 gaküderr in bie Isarmoosentwässerungsgenosfenschaft D in der H5 ze von 16000 
zahlbar in 3 Teilbeträgen von 5000 K+x, 5000 # und 6000 4 für 1918: 
3. und letzter Teilbetragg 6000 — 
4 Zuschuß an die Genossenschaft zur Entwösserung des Iseraoge zwischen Gündi- 
kofen und Altdorf in der Höhe bon 3000 M, zahlbar in 2 Teilbeträgen zu je 
1 500 .4; für 1918: 2. und letzter Teilbetrage 1 500— 
5 3155 an die Genossenschaft zur Entwässerung des Isarmooses zwisch n Pilsting 
ind Gannacker in der Höhe von 3350 4, zahlbar in 2 Teilbemägen zu je 
1676 A; für 1918: 2. und letzter % .. 1675——- 
6 Zuschuß an die Entwässerungsgenossenschaft Maneti in der Höhe von 2000 .4 * 
bar in zwei Teilbeträgen zu je 1000 4; für 1918: erster Teilbetrag 1 000 — 
7 rF % kulturtechnischen Dieust: 
uschuß der Fhehemeinde an den Staat zu den perfönlichen und sächlichen 
Mb für den kulturtechnischen Dienst # der Gesamtkosten). 23 400 — 
b) Für Kulturvorarbeiter 
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
   
   
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
—
        <pb n="615" />
        Niederbayern. 
Festgesetzter 
Kap. 8§ Tit. Vortrag Betrag 
# *- 
IV.2 3 Siipendien zum Besuche der „Kulturbauschule in Pfarrkirchen 500— 
9 Für ahssmirssr Zre 
1. Für Förderung der hene ucht: 
a) Beitrag zur Hebung der Pferdezucht behufs Prämiierung von Privat- 
beschälern. 6 000— 
b) Zuschuß an den Verein zur Hebung der Pferdezucht in Kiederdayern 
für die Fohlenweide Gaishausen. 2 000— 
2. Zurk Förderung der Rindviehzucht, insbesondere mittels Genossenschafinbildung 10 000 — 
3. Zur Verbesserung und Vermehrung der Shhweinezucht in Neerbahen . 3500 — 
4. Zur Förderung der Ziegenzucht .. 1000— 
; 5. Zuschuß an den Kreissgchüselzuchtverein- . . 500— 
6. Suchut ß an den Kreisverband sicderbaherisgher * . 500 — 
7. 8uschub an den Kriisbienenzuchtverein .. . 800 — 
8. Zur Förderurg des Obstbaues: 
Für den zeiswanderlehrer für Obstbau: 
1. Gehalt . 6000-· 
2. Kür Dienstreisen. . . .... 2000 — 
3. Für Geschäftsbedürfnisse . 100— 
b) Zuschuß an den Kreisverband niederbayerischer Obstbauvereine 1500— 
c) Zuschuß zur Aufstelluug von Obstbaumwarten 2500 — 
4/ Für Abhaltung eines Obstbaukurses für Lehrer, Heiuiich, ver- 
waltungsbeamte rc. (einschließlich Stipendien) in Landshut 600— 
c) Für Abhaltung des Baumwarterkurses in Landsbhut 600— 
9. Zuschuß an den Milchwirtschaftlichen Verein in Micderbayern · 2000— 
0. Zur Förderung des Acker= und Pflanzenbaues 4000 — 
10. Förderung der Fischzucht · 
a) Für den Kreisfischerei-Sach ständig : 
1. Gehalt . 4000 — 
2. 2 K- Dienstreisen . . ........ 1500 
ür Geschäftsberürfnisse . 200— 
b) Strolle für nieberbayerische Suiler d der dischereischuie in Starn- 
100 — 
Eiae Fep. W 184 662 
V Auf Gesundheit. 
1 Zuschüsse an Arzte in armen Gegenden 1000 — 
2 Beihilfen an Hebammen zur Teilnahme an Wiederholungslehr- 
aängen 200 
3 Beiträge an Distriktsgemeinden zu Zuschüssen für Distritistierärzt= 
und prakt. Tierärzte. 8 500 
4 Unterstützung zum Vesuche von Desinfektionslehrgänge 200 — 
5 Zur Bekämpfung der Säuglingssterölichteit und zur Pöärderun 
der Säuglingsfürsorge 3 000 
6 Jahresbeitrag zum Verein „Zentrale für Seiingsfürfore in 
Bayern«. . 50— 
7 JZur Bekämpfung der Tuberkulose . . 1 500— 
8 Zur Unterstützung von Sanitätskolonnen 1000— 
9 Für bakteriologische Untersuchungen. ... ... 3 000 — 
Summe Kap. W1850 
VI Auf wohltätigkeit. 
1 Bedarf des Landarmenverbandes Niederbayern 484 400— 
2 1 *7 beil- und Gflegeanstalten: 
a) Für den Betrie er Heil- und egeanstalt Deggendorf einschließli 
n 5 „ . Pflegeanf cgendorf einschließ 3 154000 
) Für den Betrieb der Heil- und egeanftalt Mainlo en ein T 
Baunnterhalt. *5* * 9 fax 1%r 105 000 —
        <pb n="616" />
        604 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag HSHeitag 
* 143 
V2 Für Verzinsung und Tilgung der Schulden für die Anstalt Deggendorf und zwar: 
#a) des zum Neubau eines Pavillons für unruhige männliche Kranke in den 
Jahren 1901 und 1902 ausgenommenen Aulehens von 148.000 4 (Schulden- 
stand mit Schluß 1917: 49 443 # 34J — Verzinsung 1 977 ## 73 J, 
VIII. Tilgungsbetrag 18 412 4 27 -) 20 450 — 
b) des zum Neubau eines Pavillons für unruhige weibliche Kcanke in den 
Jahren 1904 und * hausgenommenen Anlehens von 154 000 “¾ (Schulden= 
stand mit Schluß 1 57 480 7 95 J — Verzinfung 20l#1- 83 —, 
Seihiun Wnnb 998 4 ). 12 000 — 
3 Für Verzinsung und Tilgung der S e ür Erri i 1 . - 
ansten Mainkofen und zware 5 fu äm 4 d dei uid T 
a) für Verzinsung un ilgung des 1908—1913 aufgenommten oigen 
Kreisanlehens zu 2840 000 M (Schuldenstand n Schl lag 1 7 igen 
2719 400 A 42 4)V. Alungsbetrag (10% 33 223.¾ 98J, Verzinsung 
(4%) — 108 776.6 02 142 000 
b) 44. und 45. Kabschresalahlung zu je 000 an die Bayer. Hpypotheken- 
und Wechselbank aus ursprünglich 40 000 % Hypothekkapital (Schuldrest 
mit Schluß 1917: 33 281 4 06 §)) 4% Zins, ½ % Tilgung (Schuld beim 
Anwesene kauf mitübernommen) 1 800 — 
4 Für einen Viertelsarbeitsplatz in der jengegründete Vorschunhsankan für n- 
chiatrie in München 500 — 
3 “ Sonstige Krankenanstalten. 
An die Augenheilanstalten: 
1 a) an die Universitäts-Angenklinik in München 343— 
b) an die Augenklinik des prakt. Arztes Dr. Leonhard in Laldebut 200— 
- 2 An bas Dr. von Hauner'sche Kinderspital in München . 300 — 
3 An das Gisela-Kinderfpital in München . 100— 
4 An das Mathilden-Margarethen Kinderspital in Regens burg . 200 — 
5 An den Bahyerischen Frauenvercin vom Roten Kreuz für d“ orihopädische Anstait. 
des Vereins in München 500— 
6 Für das Peing- Regent Fnitpold- Geneiimgehem für arme ’ihe tinder in 
Bad Tölz 100— 
7 Für das Snnaiorium am Hauestein- .. 200 
4 Anden Bayerischen Frauenverein vom Roten Krenz für Förderung 
der Landkrankenpflege 2u000 1— 
5 An die K. insversahte, Frauenttinit! und dien. bevammenschule in 
MWünchen 1 500 1— 
6 Asretinen ustalten, r 
1 n die Kretinenanstalt Straubing, Beitrag zur Tilgung der Bauschuld 2 — 
2 An die St. Josephs-Kongregation in Ursberg für * Blödenan n 1 — 
3 Un die evang luth. Diakonissenanstalt Neuendettelsau für ihre Blödenanstalt 50 
7 Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder. 
1 Zuschuß an die Marionanstalt in Landshut. 500— 
2 -Zuschuß an das Kloster der Frauen vom guten Hirten in 2 für seine -Er. 
ziehungs- und Besserungsanstalt 100— 
3 An den Verein „Seraphisches Liebeswerk“ in Altötting e. B. · 100 — 
8 ür die Arbeiterkolonie Herzogsägmühle 300— 
91 Vereiustellung von Mitteln für Fälle der Not und nußererdemiliche 
Unglücksfälle . —- 
2 r Verstärkung des Fonds für besondere ünglücks- und Notfälle . 27J0 7 — — 
10 Ersatzleistungen an die Distriktsgemeinden und unmittelbaren 
Städte gemäß Art. 65 Abs. II des Armengesetzes vom 21. August 1914 
½ der Aufwendungen für Wanderarmenfürs#orge 1 600 — 
2 Zuschuß an die Wanderunterstützungsvereine Vanbshmn, Pajsai und Stan 
zur Erhaltung ihrer Wanderfürsorgestätten. 0 —- 
ciunini stap r’m 931 243 —
        <pb n="617" />
        Niederbayern. 
Veltatlehier 
Stap. S Ttt. Vortrag Betrag 
3 —s3 
VII Auf Straßen-, Brücken= und wasserbauten. 
1 Beiträge zu Distriktsstraßen 60 000 
2 Beiträge für wichtige Gemeindewege und Brücken 15 000— 
3 Für Ufer- und Hochwasserschutz an öffentlichen Flissen 
1 Ful gewöhnliche Uferschutzbauten, ferner für regelmäßig wiederkehrende (nterhaltung 
der bestehenden UfFeschigtauten an der Donau, am Inn, an der Isar, am Regen 
und an der Ilz ( des Wassergesetzes).- 1 19683 — 
2 Für Verzinjsung 8 es des in den Jahren 1911 und 1913 genchmigten. 
1 und bis 31. Dezember 1952 zu tilgenden Anlehens im Gesamtbetrage von 
z 500 000 &amp; zur Gewährung von Beiträgen an die gemäß Art. 94 des Haser 
eern vom Staate zu den Kosten von Hochwasserdämmen an der Donau und 
sar erangezogenen Beteiligten, ferner zur Durchführung mehrerer Teilkorrektionen 
l der Rott behufs Verbesserung der Flutzperbältnisse (Art. 98 W. G für 1918: 
1 7. Teilbelrag 25000 — 
3 Kreisfondswasserbaurücklag e.. 4000— 
l 4Erhöhung und Verstirkan des Hochwasserdammes der Stadtgemeinde iesche 
rechis der Donau mit zusammen 132 040-4; birvon treffen den Kreis 11 235.4 
II für 1918: 5. und letzter Teilbetrag (Art. 9 W.G 1400 — 
5 Neuherstellung eines Hochwasserdammes für die oberbayerische Gemeinde Pfüörr. ug 
und die niederbayerischen Gemeinden Marching und Irnsing links der Donan 
D mit zusammen 234 000 ∆; hievon keffen“ den Kreis Niederbayern 16 065 4; 
½èm. für 1918: 5. und letzter Teilbetrag (Art. 9 1710— 
6 Neuherstellung von Siner absran (an n links der Donau zum Schutz der 
1r Hemeindeflur Hienheim mit zusammen 85 800 .14; hievon treffen den Kreis 
5000 ∆; für 1918 zweiter Teilbetrag (Art. 94 W. G.) 3000 — 
4 * Instand labnng von Privatflüssen mit erheblicher Hochwasser- 
1l (Nrt. 98 
1 Für üferschnhbauten an der Rott, die nicht im Anlehen vom Jahre 1911 vorge- 
nd, innerhalb der Bezirksämter Griesbach und Passau einschließlich 
Unterpoltung der dort bestehenden Bauten 3 725 — 
2 Für Uferschutzbanten an der Rott oberhalb Pfarrkirchen in den Amtsbezirken 
Pfarrkirchen und Eggenfelden; ¼ der auf 8 872.4 veranschlagten Neubaukosten 
. undljedesmitZoo-(angesetztenBetragesfuruntethaltung aiisgesuhiter Bauten 2368 — 
5 Für Instandsetzung sonstiger Privatflüsse (Art. 101 W 
« 1 Zuschuß an die Wassergenossenschaft zur Entwässerung und bochwaffrableilung 
1 im Vilstale zwischen der Hreisgrenze bei Babing und Vilsbiburg; 3. von 5 gleichen 
Jahresteilbeträgen zur Deung es als Kreiszuschuß in Betracht kommenden 
Gesamtbetrages von 73150 14 630 — 
1 2 Für Wiederherstelluung der Wungen in den Wildbächen bei Obernzell: . 
b) zur Bildung eines Unterhaltungsfonds von zusammen 15 000 4; für 1918 
3 zweiter und letzter Teilbetrag des 40 %igen Kreisbetrages zu 6000 mit 4500 — 
4 Teilverbauung des Aichbaches in den Gemeinden Ober= und Niederaichbach, Bez.-Amts 
Landshutz; Gesamtkosten nach dem obertechnisch geprüften Entwurf 40 200.= sohin 
i gegenuber den sruher aufslMJveranschlagtenGesanitkoften,von deuen vom 
Kreis in den Jahren 1916 und 1917 bereits 6 — 10 4000 4 bewilligt wurden, 
um 9000 &amp; mehr. Hievon treffen den Kreis 26 = 3000 3.000 — 
. Snmu Nar- U 158 100 — 
VIII # Ubrige Kreis-Ausgaben. 
1 Zur Hebung bestehender und Gründung neuer Feuerwehren, dann 
zum Ankaufe von Löschgeräten für arme Gemeinden 6 o00 
2 Zur Bestreitung der Reisekosten der Mitalieder des Kreisaus. 
I schusses der freiwilligen Fcuerwehren. 800 — 
3 Zuschuß an den Verein zur Errichtung eines Genesungs- und 
Invalidenheims für die Feuerwehren des Bayer. Landesfeuerwehr- 50 
verbandes und des pfälzischen Kreisfeuerwehr verbandes 150 —
        <pb n="618" />
        606 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Feeeetter 
Betrag 
Kap.Tit. Vortrag 
* 
# ,»l 
VIll4 Beiträge gemäß g 828 der RVO. für 181 5000 — 
5 Beitrag an den Pensionsvberein der hutritiasctabennã itei des 
Königreichs Bayern, diesseits des Rheins 200 — 
6 Beitrag an den Bayer. Veteranen. und Kriegerdund zur Errichtung 
von Freiplätzen und zur Anschaffung hn Einrichtungk gegenktänden. oo 
in den Erholungsheimen für erholungsbedürftige Krie 300 — 
7 Umlage der Kreisgemeinde Niederbohern zum Bayer. ersorgunys: 30 
verband 1# d s 8181 8 
8 Stammein age er Kreisgemeinde als Ge eil a terin der ayer. 
brtern gnsr er einl, * guueree3 6 f 40 000 
9 ur Unterstützung der dur en Krie be bura te An e öri en l 
des Mittelstandes ’5 io 66 n 99 ve u 45 000 — 
— — unn 105 131 50 
1X.1 Allgemeine Rücklage für allenfallsige weitere Kreisausgaben — 
insbesondere auch für Zwecke der Kriegsfürsorge und sonstige so- 
ziale „Fürsorgemahnahmen — und zum Ausgleiche von Einnahme- q 
ausfällen 200 607 63 
2 Für Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen an 
die Beamten, deren Gehaltsansprüche sich gegen die Kreisgemeinde — 
richten 65 230 
Summe Kar 265 837 — 
Summe der Kreis-Ausgaben: 5143.4 5 801 097 5 
II. Abschnitt. 
Kreis-GEinnahmen. 
1 Aktivrest der Kreisfonds fruͤherer Jahre. *“ ,,. 443 025 42 
II A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. — — 
2 Oberrealschulen und Noalshulen 
Für die Kreisoberrealschule Passau 21 486— 
3 Volksschulen. 
1 Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge 9943.22 
2 Ständige Bauausgaben 39 77 
3 BZuschüsse an die Kreistemeinde nach Art. 16 Abj. 2 und s des Schulbedarsge- 
setzes vom 28. Juli 1902. 588 130 03 
4 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern 
gemäß Art. 14 Abf. 1 des Schulbedarfgesetzes 65792 66 
5 Demstaltersllagen für das Volksschul-Lehrpersonal in den Gemeinden bis zu 
10 000 Einwohnern . 860000;— 
6 a) außerordentliche Zulagen für das detrwersonal in diesen Gemeinden . 255 070 — 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersona 690 000 — 
7 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für enhunfahige Lehrpersonen in · 
Niederbayern 151 300 — 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezoge nen Diei talterszulagen 85 000 — 
) Zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen 12 300 — 
8 nterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Vollsschullehrer: 
a) Unterhaltsbeiträge .. 145 000 — 
b) Zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen . 10 400 — 
) Für dürftige, dem nnterstützungsalter entwachsene vchterwaisen 2000 —
        <pb n="619" />
        Nr. 62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Niederbayern. 
· 
Kap. i. Vortrag eg 
* 3 
113 9 Zuschuß zu den Kosten der Schulbesichtigungen. 3 060— 
10 Zur Unterstützung dürftiger Anwärter des Volssschulbienkes währeid der Ab- 
leistung ihrer Heeresdienstpflicht 500|— 
Summe- 5 2878 53568 
Summe Kap. II K T85563165 
B. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Landwirtschaft. 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt 2575— 
2 Zum Gehalte des Kreisfischerei-Sachverständigen 22 — 
Summ — . 4825— 
C. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Polizeiverwaltung. 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürsorge auf 
Grund des Art. 65 Abs. II des Armengesetzes vom 21. August 1914 800— 
S—————— 
I1 Fundations= und DOotationsbeiträge der Gemeinden. — — 
IV Zufluͤsse aus sonstigen Einnahmeaquellen. 
Zuschuß aus den Renten des Maximilians. [Hilfsmagazinsfonds 
und zwar: 
; a) Zur Bereitstellung von Mitteln für Fälle der Not oder auherordentli- 
Unglücksfälle — — 
b) Z#- Verstärkung des Fonds für besondere. Unglücks- und Notsälle 14 — 
B c) Für die Wanderunterstützungsvereine Landshut, Passau und Straubing e zur 
Erhaltung ihrer Wanderfürsforgestätten — — 
V Kreisumlage zu 47 vom Hundert 
der Steuersumme von 5 217 926K. .. ..12462 425122 
Summe der Kreis-Einnahmen: 5 143.4 
" .
        <pb n="620" />
        <pb n="621" />
        Nr. 62. 
Abersicht 
609 
Beilage 3.- 
5er Kreis-Uusgaben und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes der Mfalz für das Jahr 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— Festorebier 
Kap. 8 Lit. Vortrag Betrag 
1 — 
I. Abschnitt. 
Areio-Ansgaben. 
1 Auf Erhebung und Verwaliung der r Kreis- Einnahmen zur Vestreirung der 
1 Regie-Ausgaben. 400. — 
II Bedarf des Kandrates. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 5 000— 
2 seshpeelde und Reisekosten der Mitglieder des Landratsans- 
.. 1500— 
3 chusse Geschäftsbedürfisse . 1240: 
Summe I 7740— 
II] Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1Stänbige Vezüge des Lehrpersonals aus Staatsmitteln: 
a) Aus pflichtmäßigen Reichnissen. — — 
b) Auf Grund besonderer Willigung. — — 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und Dienstgründe — — 
; 2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrpersonal in Gemeinden ohne Ortssatzung 928 949— 
i ZDtenstaltcrgzulagcnausStaatsnuttclnfnrdasVolksfchullehrpktfotmltnden 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern . 13900004 
4 u) Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden « 254 000— 
. b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonal 722 000 
J) Fortzugewährende frühere Aufbesserungszulagen aus Kreismitteln (Ministerial- 
« bekanntmachung vom 11. Mai 1916 A XI.) 10 500— 
d) Fortzugewährende bisherige Aufbesserungszulagen aus Kreismitteln an das 
Lehrpersonal in Gemeinden mit 10000 und mehr Einwohnern 22 000— 
5 Vrhütungen für- Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortssatzung gemäß An. 11 
1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 190 000 — 
6 uuiihben Vergütungen und ünterstätzungen für d das Abrbersanalk und zwar. 
a) im allgemeinen . 3500— 
b, unugskostenemtfchädigunge n. 1500 — 
c) für duͤritige Anwärter des Volisschuldienstes während der kn Rleistng iͤrer 
Heeresdienstpflicht (aus Staatsmitteln) . 2500— 
7 Allgemeine Beiträge an Schul- bezw. Gemeindekassen: 
a) Bauschbeträge an die Kassen der Gemeinden mit 10000 und mehr Ein- 
wohnern gemäß A#rt. 14 Abs. 1 des Schulbedarstesets einschlieblich des 
Bauschbetrages für die Kreistaubstummenanstalt 403 132|62 
b) Weitere Beiträge an die Kassen dieser Gemeinden . 9548— 
J) Zuschüsse an die Kassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung 50 969— 
4) Sonstige Zuschüsse an die Gemeindekassen: 
1. auß Staatsmitteln: 
aa) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates — 
T. bb) zur Gewährung auperorbensküczer Unterstützungen – *i5
        <pb n="622" />
        610 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i Feste-fests- 
Betrag 
Kap. 8 2Tit. Vortrag. — 
4* 14 
* 1 
11111117 2. aus Kreismitteln: 
aa) zur Unterstützung dürftiger Gemeinden aus Anlaß der Ein- % 
führung von Abteilungsunterricht 2u000.— 
bb) zur Unterstützung dürftiger Gemeinden aus Anlaß der Tren- 
s nnng desngaersoderniederenKirchenbtensteövom Schul- Wo 
: enste 2 — 
8 Beiträge zum Sochdde d"r Sulen und zu Squihausdauten. 
a) Beiträge zum Sachbed — 
b) Beiträge zum nein von Stꝛihausern und zu Suihausnenhante 50 000 — 
l 9StandcgeBauntgaaben.. 
i 10PtufnngsinndAusscchtgkoste 
a) Entschädigung der dtnignpetteren für die Vornahme der Sul- 
- prüfungen und für sächliche A 55 600. — 
v b) für d e Kretsschulmspektoren 
Geh 23 51667 
1 #eben · 600.— 
11 Ruhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen. 
a) Zuschuß an die eispensionsanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen: s 
1. aus Staatsmitteln 141 240 — 
2. aus Kreismittell 70 060 — 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen Dienstalters- 
zulagen aus Staatsmitteln 63 700.— 
P) zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen aus Staats- 
mitteln. 12 000 — 
d) zur Gewährung von Zulagen an die vor dem Jahre 1904 in den Nuhe: 
sind getretenen Lehrpersonen aus Kreismitteln 8 0O00|. 
e) zur Bestreitung der Beiträge von im Ruhestande befindlichen Lehrpersonen 
an den Kreisverein zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer -— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge , ·, 191 250 — 
2. zur Unterstützung der LePrrinterbliebene . . 18500—— 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2 000.— 
b) aus Preismilteln= 
Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der interblicbenen. der 
Volksschullehrer 40 000|— 
2. Zuschuß an die. Keeisschulinpetorzwitwe ittic zu bhren Beiug « 
aus der Lehrerwitwenka 886 
3. Zuschuß an das pfällicche Lehrerwaisenstift . 1 000 — 
13 Uebrige Ausgaben: 
a) Unterstützung für Anwärter und Anwärterinnen des Voltsschuldienstes 
während der Ableistung ihrer Schulpraxis 2000— 
b) auf die Fortbildung des Vekraphunbrarerans: "„ 
1. Entschädigungen und Sachbedarf der Bezirksoberlehrer . 19500— 
2. zur Förderung der Bezirkslehrerbüchereien 700— 
e) Zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten und in anderen 0 
Fertigke 2 — 
d) Frrugeeiten, gfosten für die zu Fortbildungskursen für Lehrer an Fort- 
bildungsschulen beurlaubten Votksschullehrer ir in Gemeinden mit Orissabung 300 — 
14 Für unvorhergesehene Ausgaben . 2000: 
» Summe d I 4 700 101|29 
E— Fortbildungsschulen. 
1 Berufsfortbildungsschulen (einschl. der Berufsfortbildungsschulen für Mähchen und 
der Fachzeichenschulen) . 30000—— 
2 Fach- und Wanderunterricht an Volzforidldangssculen 
« a) gewerblicher Unterricht .. . 500— 
b) landwirtschaftlicher unterricht . 3500—- 
) hauswirtschaftlicher Unterrict 4500|—
        <pb n="623" />
        Nr. 62. 611 
Pfalz. 
Festgesetzter 
Kap. Kit. Vortrag Betrag 
. J— 
III. 3. Fortbildungskurse für Lehrer an kleineren Derufsfortbildungeschulen 5000— 
4 Beaufsichtigung des Berufsfortbildungs- und Fachunterrichts 1500— 
Summe z 45 000 
3 Taubstummenanstalten. 
Kreistaubstummenanstalt Frankenthal. 
Für den Betrieb einschließlich der Bauunterhaltungskosten ..·.... 92 326|25 
Summe § 3 für sich. 
4 Blindenanstalten. 
1| Für 12 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München Gu je 420 4) 5040— 
Summe §//f für sich. 
5 Anstalten für krüppelhafte Kin 
1 Fr 4 HFreiplätz in der K. thalts ind E# krüpelhafte Kinder in München (zu 
1 680— 
2 gusc ! #erninlung und Tilgung des Anlehens für den Neubau der t bezeich 
neten 2568 — 
3 * ein Freibett in der K. orthopädischen Klinik bei dieser Anstalt 800 — 
4 Hur Fürsorge für bildungsfähige krüppelhafte Kinder innerhalb der Pfalz 2000|— 
Summe § 5 7048— 
6 1 Höhere Lehranstalten. 
Progymnasien und Lateinschulen. 
n) Kreisanstalten: 
« 1. Progymnasium in Frankenthal (1. bis 5. Klasse) 32 14075 
2. „ Grünstadt . 32 92411 
„ b Üübrige Anstalten: Personalbedorfe 00 ari. iss des B.-G. 
1. Progymnasium in Dũ ·.... 2095980 
2 » „ Eden 16 200|68 
6 „ „ Senobeng E. au 86720 
4 » „ Germersheim. 180009|20 
5. „ „ Homburg. . 2202107 
6. » „ St. Ingbert . 27 410|87 
7. „ esmerizur . . 19 228|67 
8. Kufel 1774547 
n 9. Humanist. Gymnasium in Ludwigshafen a. Rh. (1. bis 6. alh 2180467 
10. » Pirmasens (1. bis 6. Nlass) 27 961 47 
„ 11. Lateinschule in Lergzatemn 13 126.— 
L 12. « „Laud 15.266|23 
6 13. Winnweiler 15 082|67 
« c) Für besondere Ausgaben 2000— 
D 2 Oberrealschulen und Realschulen. 
# a) Kreisoberrealschule in Kaiserslautern 178 37579 
b) Oberrealschule in Ludwigehafen a. Rb. Gersonalbedarf nach Art. iss des 
Beamtengesetzes) 162 929|31 
J.) Realschulen und zwar: 
1. in Landau (Personalbedarf nach art. r des 22 46 060001 
i 2. in Hudwigshafen a. Rh. 6000— 
l 3. in Neustadt a. H. ,, 5280866 
, 4. in Pirmasens % .... 5819368 
5. in Speyer „ 4 797.— 
D 6. in Zweibrücken 54 604|84 
4) Außerordentliche Zuschüße für Lehrmittel 1370— 
« 0)Furbeiondere Ausgabet 000— 
Prüfungskosten · 500— 
« S * 6 ·08 388|15 
1 7 Gewerblicher Unterricht. lumme 8 6 
1 1 Kreisbauschule (mit Handwerkerschule) in Kaiserslautern 112 730|78 
T 2 Fachschuse für Meschinenban und d Elektotechni n mit Wreistrchule in aee 22 739 
6 . .-
        <pb n="624" />
        612 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Vortrag Betrag 
Kap. Tit. — — 
55# 14 
IIII,12 Buschuß an die höhere Webschule in Lamprecht - 2988;— 
3 zusg an die Meisterschule für Buuhundarerker! in Frantenthall ... 15 .—. 
Summe §9 7 1380#70,11 
s Landwirtschaftlicher Unterricht. l 
1 Kreisackerbauschule in Kaiserslautern 29 000— 
2 Landwirtschaftliche Kreiswinterschulen: 2000 — 
a) in Alllenz . 2000 — 
b) in Fran enthal. . 2000 
c) in Haßloch 2000— 
d) in Hombmrg . 5 
e) in Kandel 2 000,— 
L Leirchheintolenden . ......... 2000- 
8# in Landan 2000 — 
h) in Speyer 2000 — 
« ij in Wotlfstei, . ... .. ... .. 2000.— 
' k) in Zwe 2 000— 
3 Zuschuß an die beichen und Versuchsanstalt für Wein= und Obstbau in Neustadt a. H. 2400 — 
Summe 3 8 51 1% 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche Ingend. E 
1ZuichnsandtcUranenarbectsschuleScy 500 — 
2 ür Wanderkochkurse und hauswirtschastliche Unterweisung der ländlichen Bevölkerung 2500 — 
Summe 5 9 3000.— 
10 Sonstige Unterrichts- und Erziehungsanstalten. . 
Schwimmschulen. . »z- 
11 Beihilfen für Studierende und Schüler- 
1 der Universitäten und Gymnasien · ...... Hono- 
2 der tierärztlichen Fakultät der K. liniversität München .. 500 — 
3 der Oberrealschulen und Realschulen sowie der et Austalten fi - 2 4500 — 
4 der Privatrealschulhen 1 500.— 
5 dDe## Lehrerbudungsanstalten . .· .......... 8000- 
6 der Lehrerinnenbalkungeanstalten . 1500-— 
7dekKAennefurLandwtttfchartm Weihenstephan, der K. technischen Hochschule n 
in München und der kulturtechnischen Schule in Pfarrkirchen 1 700 — 
6 der landwirtschaftlichen Schulen, insbesondere der Kreisacerbaaschule Kaiserslautern 3 700—— 
9 der Lehr- und Versuchsanstalt für Wein= und Obstbau in Neustadt a. H., sowie E 
erWuniObst-nndGartenbatnchulemBettghoheun.· 000-— 
IozurnBentchedes Molkerei= und Brennereikurses in üihenstephan 200|— 
11 zum Besuch: des Hufbeschlagunterrichtes 550— 
(Ansätze Tit. 3 und 4 wechselseitig übertragbar). * 
Summe F 11 — 
12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 WVaterländische Jugendpflege: 
Für Zwecke der Wislitärischen Jugenderziehung 3 000.— 
2 Zur Erhaltung von Naturdenkmälern, Kunftdenkmälern und Miteninen, inabe l 
sondere der vorhandenen Ruinen 2500 — 
3 Buschuß an Historischen Verein der Pfalz .... ... 100«1—— 
4 beistorisches Museum der Pfalz: 
a) Gehalt des btonservatorg Dr. Sprater 4 4000.—1 
b) Gehalt des Werkmeisters Iunaa 2250.— 
D) Beitrag zum Betrieb des Musems 0„073750 — 10 000 — 
5 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: H 
a) an das germanische Museum in Nürnberg . . 200 — 
b) an die Verwaltungekommission des Museums in Speyer — –½vç 
Ih an die naturwissenschaftl. Gesellschaft „Pollichia“ in Bad Dürkheim. 500.— 
d) an den pfälzischen Kunstoverein , Zwi- 
e) an den Pensionsverein staatlich geprüster Lehrerinuen Bayerus 200-
        <pb n="625" />
        Nr. 62. 613 
Pfalz. 
* Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
4 f3 
III 12255 t) an den pfälzischen Verschönerungsverein 800— 
8) an den Afälzer Waldverein 800— 
h) an den Bayer. Verein für voltstun und Vollstund e. 5. in Minchen 
einmaliger Betrag 200- 
E#mur F 19 500; 
Summeskap111599729580 
IV Auf Industrie, Bodenkultur und Landwirtschaft. 
1 Auf Industrie. 
1 Beitrag für die gewerbliche Eöntwickelung im 1 Algemeinen? 6 — 
2 Beitrag an die Handelskamm 5000|— 
3 Beitrag an die Handwersslammer . 10 000— 
4 Beitrag an das Gewerbemuseum Kaiserslautern un * mr ffreie Verfiaung 
des Verwaltungsrates . 6000 
5 Unterstützungen zum Besuche von Meisterkurfen . 500 
6 ur Unterstügung der Gemeinden bei Errichtung und ium Betriebe v von Arbeits- 
ämtern .« . 5000— 
7 Zuschüsse für Rechtsauskunftsstellen . 1 000— 
8 Zuschuß an den pfälzischen Verlehrsverband 200— 
9 Zuschuß an das Deumsche M seum in München 1 000— 
2 Auf Aodenkultur und Landwirtschaft. 
1 |Auf den Kulturbaudienst: 
a) Zuschuß an die Staatskasse zu den Kosten des Kulturbandienstes . 20 000— 
b) Entlohnung der Kulturvorarbeiter . 20 000.— 
2 Für die Förderung von Vodenkulturunternehmunge 40000— 
3 N fet den Kosten der Errichtung einer ni der Biurbereinigung in 
30 000 
4 SchrkoPselann e Fachberater: 
aà) Kreispant Foläie für Weinbau 
s- 391667 
3 d ienstreisen .. 1500— 
yJFur Geichaftsbedürfniife 340— 
b) Kreiswanderlehrer für Obstbau. 
a) Gchalt . . 529167 
p) mir Dienstreisen 1 800— 
Für Geschäftsbedürfnisse 200— 
J Kanzleiaushilfe 200 
c) reiswanderlehrer für Tabatbau: 
Gehalt b 000 
58 Für Dienstreisen . 1000- 
7 Für Geschäftsbedürfnisse 310— 
d) arciihethedeerhandler 
a. Gehalt 3958|34 
5) Für Dienst- eisen 1 800— 
7) Für Erschästebedürfnise 340— 
e) Für Einrichtungsgegenstände der Kreiswanderlehrer 500— 
5 Zuschüsse an den landwirtschaftlichen gureausschuß, 
a) für landwirtschaftliche Interessen zbersauht 3500— 
b) sür laufende Ansgaben der landwirtschaftlichen ”eldversuchanalion in Kaisers- 
autern . 4500— 
Tc) für Förderung des Acker- und Pflanzenbaues 1000— 
d) für Zuchtbezirke der Glan. Domnersberger Bucht hreisiuchtvi hnartie 4 000|— 
e) für Unterstützung von Zuchtverbänden 20 000— 
f) für Hebung der Schweinezucht 2000|— 
8) für Hebung der Jce ucht 1 000— 
h) für Hebung der Kaninchenzucht 100|—
        <pb n="626" />
        614 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag trag 
. it. — — — 
. #3 
IV6 Sonsti e Zuschüsse für landwirtschaftliche Zwecke: — 
an den Pferdezuchtverein der Pfalz für Hebung der Pferdezucht 5000 
5 an den Kreisverband für Geflügelzucht in ber 4#5# . 500 — 
P) an den pfälzischen Bienenzuchtverein 200 — 
d) an den pfälzischen Kreissifchereioreein. "„ 
ü04 jährlicher Zuschuß 500— 
9) für die Fschruchtnfsalt Eußerthal . ·- 600 — 
e.) Zuschuß zur Fischereischule Starnberg 100 r 
f) — für Schüler aus der Pfalz zum Besuche der vric in 100 — 
arnber .. 
8) an die emmisston für Vogelschu in Bayern 200— 
h) an den Weinbauverein für die 4o d 500 — 
i) an den Kreisobstbauverband. 300 — 
k) Beihilfen zum Besuche von Obstbaumwärter- und Ohibangi viertursen 1 000 — 
1) an den Verband pfälzischer landwirtschaftlicher Genossenschaften 750 — 
m) an den Raiffeisen'schen Revisionsverband der Pfalz 250 
— Kah#. I#65 
v Auf Gesundheit. 
1 Ausgaben für Arzte. 
1Zuschüsse für Arzte in armen Gegenden 1600 — 
2 a) für einen halben Arbeitsplatz bei der deutschen herschungsanftal der r u I 
chiatrie München — 1000 — 
b) Aufwandszuschuß für den Arzt zum Besuche dieser Anstalt 1000 — 
2 Ausgaben für Hebammen. 
1 Unterstützung dürftiger Hebammen bezw. des pfälzischen Hebammenvereins 400 — 
2 Unterstützung von Hebammen zur Teilnahme an Wiederholungstursen 500 
3 HBeitrag au die Hedammenschule in Erlangen . .... 400 — 
3 Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. 
1 Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere des Typhus und der D 
Tuberkulose 9 000 
2 Zuschuß an die K. Bakteriologische Untersuchungsstation in Landau . 7000-· 
4 ür Zwecke der Säuglingsfürsorge 3000 — 
5 Einmaliger Beitrag zu Deutschbends Spende für Säuglings. , 
und Kleinkinderschu 10 000 — 
6 n den Landesverein zur Förderung des Wehnunaswesens 100 — 
7 Für Zuschüsse an Distriktstierärzte .. 5000— 
cunune Kap 39606— 
VI Auf wohltatigkeit. 
1 Zuschuß an den Landarmenverband ..... 1110 000 — 
Kreis-Heil= und Pflegeanstalten. 
1 eil- und Pflegeanstalt Homburg 
a) Für den Betrieb Enrsicht ch Bauunterhaltungskosten 133 000 — 
b) Verzinsung der Bauschuld 11775625 
c) Tilgung der Bauschuld: 1. plangemäß . 115000.,« 
, 2. außerordentlich 435 000 A..000 — 
2 Heil- und Pflegeanstalt Klingenmünster: 
aà) Für den Betrieb, einschließlich der Banunterhaltungskosten . 232 000 
b) Für anßerordentliche Ausgaben 106 000 — 
3 Kreis-Kranken= und Pflegcanstalt Frankenthal. 
Für den Betrieb, einschließlich der Bauunterhaltungskosten 142 100 
4 Sonstige Krankenanstalten. 
1 Beitrag an den Verein für Volksheilstätten in der Pfalz. 500 
2 Für Heilung armer Augenkranker 840— 
3. Freiplatz in der Prinzregent- Luitpold-Kinderheilstätte bei Scheidegg 1000w 
4 Beitrag an die Kinderheilstätte in Bad Dürkheim 1 8 
5 An den Verein zur Gründung eines Sinafruns fir Auigentranie aus dem 
  
  
  
  
  
  
Mittelstande in Bayern e. V. in München 
  
33 
94
        <pb n="627" />
        Nr. 62. 615 
Pfalz 
D Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
Q 4 7 
I 
· Ausgaben für verlassene und verwahrloste Kinder. 
V 5 1|Zum Unleerhoalte vertassener Kinder und armer Waisen bei Privaten, dann in Waise- 
ö und Rcttungshäusert — 45 000— 
2 Buschüsse für gm 2 Firsorgennstalten und sonstige derartige 6n 
½ richtungen 12 500 — 
, i 
6 onstige Ausgaben auf Wohltätigkeit. 
64 1 W lie Armer außerhalb des Armenhauses. 8 500 — 
2 Unterstützung armer Familien bei Elementarschäden und schlechten Wohnungs- 20% 
verhältnisse — 
3 Euebleisung an die Distriktsgemeinden für Wanderarmensirsorge nachs Art. 68 
E desArmcngcsettesV-dcrAufwendu-Iaen 22 440 — 
4 Beitrag an den Püälzischen Arbeiterkolonie-Verein . . 4000— 
5 Zur Förderung der Landkrankenpflege an den bayerischen Frauenverein . 750— 
6 Zuschuß an die pfälzischen Ferienheime Elmstein und Speyerbrun 4 000— 
7 JZuschuß an den K. bayerischen Veteranen= und Kriegerbund für die Kriegererholungs- 
Dr heime 200 — 
88 Zuschuß an das Bayerische Landeskomitee für freiwillige Krankenpflege im Kriege 
in München für Pflege der verwundeten und erkrankten Krieger 10 000 — 
9 NZur Umeerstützung der durch den Krieg geschädigten Angehörigen des Mittelstandes 300 000 — 
10 Zuschuß an den Bayer. Landeehilfsrerein vom Roten Kreuz für Flüchtlingsfürsorge 3000|— 
Summe Kap.VI.37 526 |2 
VII Auf Straßen-, Brücken= und wasserbau. 
1 Beitrag zu den Distriktostraßen: 
a) Unlerhaltungskosten . 150 000— 
b) Neubauten 20 000 
2 Beitrag zu den Gemeindestraßen 4000 
8 Zur gewöhnlichen Waac der Rheindämme . 18150— 
4 Belohnung für Beanzeigung von Baumfreveln an öffentlichen 
Straßen und Zuschüsse für Vertilgung von wilden Kaninchen im 
6 Gebiete der Hauptrheindämme 600 — 
1 5 Für Uferschutz an öffentlichen Flüssen . 5 933 34 
6 Instandhaltung von Privatflüssen und Bächen 1 000 — 
17 Zuschuß zur Entwässerung der Rhennniederung von Berg bis 
1 Sondernheim 4. Nate von 208100 4 35 104.25 
8 Zuschuß zu den Erneuerungskosten der Norheimer Entwässerungs: 
1 I anlage 32 500 — 
— Kan- V 267 287 59 
VIII üÜbrige Ausgaben. 
1 Zuschuß zu dem Pensionssfonde)! für pfälzische Kreisbeamte einschl. 
der Umlage an den Bayerischen Versorgungsverband 82 400— 
2 Landwirtschaftliche Kreisver suchsstation und öffentliche unter- 
D. suchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel in Speyer: 
1 für laufende Ausgaben . 50000— 
J 2 Tilgung der Baufchuld · 33806— 
:3 Ausgaben in Bezug auf die Beteiligung der Kreisgemeinde an 
den Pfalzwerken A.-G. 
1 Rücklage zur Tilgung des Kreisanlehens für die Übernahme von Aktien. 1370 000 — 
2 Zinsen des Kreiganleben für die ÜUbernahme von Aktien. 164 187 50 
3 Zinsen der an die Pfalzwerke A.-G. weitergegebenen Kreisaulehen für den Ausbau 
der pfälzischen Überlandzentralel 250 000 — 
4 Gebühren für die Hinterlequng der Pfalzwerkaktien der Kreisgemeinde bei der 
K. Filialbank Ludwigshafen a. Rh. 3640 
4 Unfallversicherungs- Feüraae nas 9 5. u. 828 der Reiche- . 5 
l für 1911 6500|— 
  
  
*7 
d 
  
119
        <pb n="628" />
        616 
  
  
  
  
  
  
Festesester 
1 V t g Betrag 
Ka Tit. ortra * 
p. 8 * 
l 
V1U"'·) Unterstützung des pfälzischen Feuerwehrverbandes zur Gründung, 2000 
Ausrüstung und Bildung von Feuerwehren 108 900 
6 Zur Verstärkung des Ausgleichsonds. 0%% 
7 Stammeinlage zur Baper. Landessiedelungsgesellschaft G. m. b. H. — 
Summe Kap. VIIU 2 784 25840 
4 Allgemeine Rücklage. 
IX 1 Allgemeine Rücklage ç 225— 
2 Für Kriegste nerungsbeihi#lfen und Kriegsteuerungszulagen . - 
cnmmeskaplxksUbM 
  
  
— 
S 
  
  
  
  
— 
— 
  
Summe der Kreis-Ausgaben 1 
II. Abschnitt. 
Areis- Ginnahmen. 
Aktivrest der Kreisfonds früherer Jahre. 
Zuschüsse aus der Staatekasse. 
A) Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und Vildung. 
Progymnasien und Lateinschulen « 
Oberrcalschulen und Realschulen: 
Zuschuß für die Kreisoberrealschule Kaisferslautern und fürt die Oberrealschule 
Ludwigshafsen a. Rh. . 
Volksschulen. 
— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
Zuschüsse an die Kreisgemeinde gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1902. 
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10,000 und mehr Einwohnern 
gemäß Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 
Dienstalterszulagen für das Volksschullehrpersonal in den Gemeinden bis zu 
10 000 Einwohnern. 
a) Zur Gewährung außerordentlicher Zulagen für das Voltsschuilehrpersonai 
in den Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern. 
b) Zur Gewährung von Kriegsteuerungsbezügen an dieses Lehrpersonal 
a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen 
ö Lrbegaltmilage nach einem Drittel der zuletzt bezogenen - 
J%) * innierinsgunh der in den Nuhestand versetzten. Lehrpersonen. 
Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer 
a) Unterhaltsbeiträge . 
b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. 
e) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen. 
Zuschuß zu den Kosten der Schulprüfungen 
Zur Unterstützung dürftiger Anwärter des Bollzihuldien sic- während der Ab- 
leistung ihrer Heeresdienstpflicht 
Summe Kap. 1I A 
B. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Landwirtschaft. 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen 
Hälf eanteil des Staats an dem Gehalte des Kreiswanderlehrers 
für Weinbau 
Zuschuß für den Kreiswanderlehrer für Tabat ba 
Anteil des Staates an dem Gehalte des ellsoeeteiseihnen 
ständigen 
  
Sum## e # - 
— z z 
—— 
l 
1665 R 
i 
54117— 
633 obode 
403 13262 
1 390 000— 
206 500.— 
722 000— 
141 20/ 
63. 100— 
12 000.— 
191 250— 
13 500, — 
2000— 
3775— 
2 9 
3 784 12 
78397°4 5 
  
2575— 
1958|33 
3 500— 
  
1500|—
        <pb n="629" />
        617 
Nr. 62. Pfalz. 1 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag eiro 
4 q% 
11 C. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Polizeiverwaltung und für 
Wohltätigkeit. 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürsorge nach 
Art. 65 des Armengesetzes 11 220|— 
2 Budgetmäßige Enischädigung der pfälzischen hreistonde für den 
s Eutgang eines Drittels der Polizeistrafgelder 8571— 
  
Summe — #6 19791.— 
„ !). Sonstige Zuschüsse aus Staatsmitteln. 
1 Hälfteanteil des Staates an den Gehältern der Dammeister 6498 
. SummeKaleszå 
I 
  
  
  
  
111 Fititdatioits-undDotationsbeiträgcdcrGemeinden. 
ZuschußderbethigtcnDistriktsgemeindcnfiirdeu Tabakbausachverständigen 1 850. 
IV Sus#ülse aus sonstigen 1einnahmequellen. 
41 Pachtertrag von Nheindammflächen . ....... 2270095 
;2 Pachtertrag aus den Rheindammgräfereien . 1008143 
3 Erkennungsgebühren für Benützung kleinerer nheintamnflächen 
zu verschiedenen Anlagen 350— 
4 Gewinnanteil aus dem Besitz der Kreisgemeinde an Pfalzwerk- 
5 aktien 109 470 — 
5 Zinsen der an die Pfalzwerke A.-G. weitergegebenen Kreisanleber 
für den Ausbau der pfälzischen Überlandzentrale . 250000; 
l Summe stap IV WHA- 
.V . Kreisumlage zu "“ vom Hundert 
der Steuersumme von 14 800 0004 —. 465660 000s| 
  
  
Summe Kap. V. — — 
Summe der Kreis-Emnahmen 52 
72 
  
  
  
119,
        <pb n="630" />
        <pb n="631" />
        Abersicht 
619 
Beilage 4. 
5er Kreis-AUusgaßen und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes der Gberpfalz und von Regensburg für das Jabr 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
Kap. 8 Tit. Vortrag — Betr as E 
4 3 
I. Abschnitt. 
Areis-Ans gaben. 
1 Auf Erhebung und Derwaltung der TKreis-Einnahmen. 250 — 
II Bedarf des Landrates. 
1 Tagegelder und Neisekosten der Landratsmitglieder 3600 
2 Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des. aändigens Land. 
ratsausschusses . 500— 
3 Für Geschäftsbedürfisse . 1400—- 
— en 5500 
III Auf terziehung und Bildung. « 
1 Volksschulen. 
Ständige Bezüge des Lehrpersonals aus Staatsmitteln: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen 22945 24 
b) auf Grund besonderer Willigun 41 469 87 
c) Auschlat der vom Staat ersfenen dienstwohmugen und Dienstarũnde 
3 086 4 10 — 
2 Gehaltsergäuzungszuschüsse- für das Lehrpersonal in Gemeinden ohne Ortsjatzung 677200 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Volksschullehrpersonal, in den 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 800 000 — 
4 a) Außcerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Geneimen 250 960 
b) Kriegs tencrungsbezüge für dieses Lehrpersonal 595 500 
6 5 ergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortssatzung gemäß Art. 11 Abs. 
des Schulbedarfgeseses vom 28. Juli 1802 9000 — 
6 Beson ere Vergütungen und Unterstützungen iir das tehrpersanaln und waar 
#ua) im allgemeinen. . 2500 
b) Umzugs kostenentschädigungen .. — 
IP) für dürftige Anwärter des Bolleschucd erßte währen) der Ableistund ür 
1. Heeresdienstpflicht ( us Staatsmitreln) 1 000 E 
7 Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und d mehr Ein- 1 
1 wohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes · 96 063 
1. b. Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 23 038 
5 Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung 26 438 15 
I Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
: LansStaatsnutteln 
An) aus pflichtmäßigen Reichnissen ... 821 81 
- .auoskretsnnttl 4754 56 
8 PVeiträge zum Sachbedarf den Etuen und zu Schulhausbauten: 
1 a) Beiträge zum Sachbed " 
l 1. aus velichtmähigen Reichnissen des Staates 70.) 10 
z 2. aus Kreismitteln. . 34 
D. b) Beiträge zum Unterhalt von Schulhäusern und zu Schulhausneubautenr0 — 
1 TD) zur Gewährung von Zuschüssen an überbürdete Schulgemeinden behufs An 
schaffung und Eränzung von Lebrmittein « 1000“ 
1 9 Ständige Bauausgaben . 425—
        <pb n="632" />
        620 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
* 14 
III 1llo Prüfungs-= und Aufsichtskosten: 
a) Eutschädigung der Dstriktsschutinspekkoren. für die Bornahme der Schul 
. prüfungen und dergl. . 10510·- 
I b) Für die Kreisschulinspekltoren: 
a)Gehalte . ·. 12 100— 
6, für Dienstreisen 2 000 
11 Rubegchalis und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrperso. en: 
s ) Zuschuß an die endemstonsanstalt für deenstun- rl- ge behrpersonen 
1. aus Staatsmitteln . 109 360 — 
s 20115K1etönuttelu.. 75 000 — 
1 b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogeuen Dienstalterszulagen 
aus Staatsmitteln 46 675 — 
. c)znrllntersmwngdcktn den Nuhestand versetzten Lehrp- rjor en aus. Sscots . 
l nultelI· 13 500 — 
12 unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 1 
a) aus Staatsmittein: 
1. Unterhaltsbeiträge . ... 133 100 
2. zur Unterstüzung der Lehrerhinterbliebenen .. . 9200 — 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalrer entwachsene Lehrerwaisen . 2-000—- 
b) aus Kreismitteln: 
Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der Ointerbllebenen 
der Volksschullehrer 16 000— 
2. für besonders dürftige Schullehrerwmitwen . 1000 — 
I 13 Ubrige Ausgaben: 
eun Unterstützungen für Anwärter und Anwärterinnen des Voltsschuldiensies 
während der Ableistung ihrer Schulpraxris 1 000 — 
b) Aut, die Fortbildung des Vylksschullehrpersonals: 
Cutschädigungen der Bezirkvoberlehrer ....... 11500 — 
; Reiseentschãdigungen an Zortbildnncspdiich ige zum befuche der 
Konferenzen . ..... —- 
3 Zur Börderung der Bezirkslehrerbüchereien . 500— 
Zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Haudarbeilen . 7000— 
d) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen für Lehrer an Fort- 
bildungsschulen beurlaubten Volksschullehrer in Gemeinden mit Onssatum 250 — 
e) Für Schulsuppenanstallen= . 1 000 — 
f) Für die ständige Kewelehrmitteiansstelung in Nensbury . 500— 
Für unvorhergesehene Ausgaben ...... 165671 
Snntme§130(5620629 
2 Fortbildungsschulen. 
1 Im allgemeinen 10 300 — 
2 Für einzelne Städte. ..... — — 
Summe g2 10 300— 
3 Taubstummenanstalten. 
1|Kreistaubstummenanstalt Negensburg: 
5 uschuß zur Bestreitung des Aufwandes der Anstalt 48000 — 
b) Zur Verzinsung der Schulden für das als Fauviat für die neuen Gtbäwee 
angekautte Grundstück am Sportsplatz 900 
c) Für 32 Treiptiut Gu je 250 A) 8 000— 
2 Taubstummenanstalt 2à 
a) Für 11 uler (Czu. je 220 405) 2420 
b) Zuschuß für einen Facharzt. 250— 
) Beitrag für den Resigionsnnterricht . 50— 
3 Beitrag zur Privat-Taubstummen= und Versorgungsanstalt Michelfeld 200 — 
Summe § 3 59 820— 
4 Blindenaustalten. 
i 1kzitroFretplntzetnderKLansesblmdenanstaltchuItchctt(ztcjc420 93 2100— 
] 2 Zuschuß an den Krei stützungsverein in Regensburg 100— 
1 Samme 2200 —
        <pb n="633" />
        Nr. 62. 
Oberpfalz und Regensburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.8 Kit. Vortrag —rag 
***. 
5 ustalten für krüppelhafte Kind 
nt s 1 * tänk#se in der K. Lanvesanstal. ür krüppelhafte Kinder in München 54% 
je 420 4 — 
2 3une zur 5heinfung und Tilgung des Anlehens für den Neuba der vor- 
bezeichneten Anstalt .... —- 
ZukFrccbettencadekK Orthopädischen Klinik bei bieser Anftan. 800— 
4 Jurd an den Verein für Krüppelfürsorge in Nürnberg ...... 200: 
Snmnte§b 6 460 — 
6 Höhere Lehranstalten. 
1 Progymnasium und Lateinschulen. 
Sep aus Preismitteln. 
. Für das humanistische Gymnasium Weiden (— —6. Klass Personal- 
bedarf nach Art. 188 des Beamtengesetzes 20 291 34 
2 Oberrealschulen und Realschulen. 
a) Kreigoberrealschule Regensburg: 
1. Persönlicher und söchlicher Bedarf 1066.000 — 
2. Für Verzinsung des für den Neubau aufgenommenen Schuld- 
kapitals zu 600 000 4 33 300 — 
b) Perfönlicher Bedarf für die Mealschuien“ nach Art. 188 des Beamtengesetzes 
und zwar: 
1 Nealschule in Amberg 54 040 60 
„ " fumarkt ie O. 85 801 33 
52 808 01 
3 Prüfungstedten u Regensburg) ..·. 200— 
Summe § 662 41 2 
7 Gewerblicher Unterricht. 
1 uschuß an die städtische Bauschule in Regehsburg 6000 — 
Summe "1 7 6 000— 
8 Laudwirtschaftlicher Unterr 
Zuschuß an den “#nß so für bie landwirtschaftlichen 
Winterschulen 15 000 — 
Summe 9 15 000 — 
9 Unterrichts= und Erziehungsaustalten für die weibliche Jugend. — — 
l 
Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten — — 
111 Beihilfen für Studierende und Schüler: 
1 Her K. Akademie für Landwirtschaft und Vrauerrei in Weihenstephan und ihrer 
3 Nebenanstalten (Molkereischule und Melkkurs, Brennereischule), dann der gewerb- 
lichen und landwirtschaftlichen Mittel- und Fachschulen, sowie der K kulturtech. 
« nischen Schule in Pfarrkirchen und der Fischerschule in Starnberg .. 3000—- 
« 2derLcljrekbkldungsanitalten· . . 4000- 
3 der Lehrerinnenbildungsanstalten . — 
.«4zUmBesuchcderOaushaltnngöschule Antbcrg . 160 — 
5 Sum Besuche des Hufbeschlagunterrichts ·. ...... :600 
* Summe § 11 7760— 
12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 Vaterländische Jugendpflege: 
D. a) Für Zwecke der militärischen Ingenderziehung 1000— 
. b)BetttagfukJugendfurfog .... . Iwa- 
E c)ch-agfurdtestadttschen Lehrlingsheime Nei ensburg .. 400 — 
d) Beitrag an den kathol. Lehrlingsschutzverein St. Emmeram in NRegensburg 100— 
« e) Beitrag an den kath. Lehrlingsverein der Dompfarrei in Negensburg . —- 
2 3u Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern. 300— 
3 Zuschuß an den historischen Verein der Oberpfalz und t von Aegensburg 800 
44 Beitrag an die K. seisböbliothe Regenbunrg 1 000— 
15 Huschuß an die K. Provinzialbibliothek Anber) 200 —
        <pb n="634" />
        622 
  
  
Fegesehter 
etra 
Kap. Tit. Vortrag — 3 
4 14 
6 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: 
ul.13 Vet an das Germanische Museum in Nürnberg 200 
b) an die Botanische Gcsellschaft in Regensburg . 309 , 
c)andcn Naturwissenschaftlichen Verein in Regensburg 200 !;s 
4) an den Ortsausschuß für Naturpflege in Regensburg und *d 1 55 — 
e) an den Herausgeber der Monatsschrift „Die Obervfals“. –. 
— F 5 800 — 
Summe Kap. III 541 97 57 
IV - Auf Industrie und Landwirtschaft. 
1 Auf Industrie. 
1 — 
l 2 Beitrag zur Handelskammer .. 1200 — 
3 Beitrag zur Deckung der Kosten der Handwerkskammer in Negensbur 18 000 — 
s 4 Zuschuß zu den Kosten der Nebenstelle Regensburg der Bayer. #andegowerbeanstal- 2500 
12 Auf Landwirtschaft. 
1 Zur Förderung landwirtschaftlicher Jnteressen überhaupt 6 000 
2 Förderung des Acker- und Pflanzenbaues 1000 — 
3 dir Fderung von Bodenkulturunternehmungen 9000 — 
4 Für Kulturbaudienst: D 
1 a) Leistung an die Staatskaffe:r&amp; mit 4% von den Gejamtausgaben für den Kultur- 
baudienst im Kreise 26 650 — 
"„ b) Für Kulturvorarbeiter 30 000 — 
# 5 Für sonstige Zwecke und zwar: 
„ a) Für den landwirtschaftlichen Wandernnterricht 500 — 
2- b) Beitrag zur Hebung der Pferdezucht 3500 — 
I) Beitrag zur Hebung der Rindvieh= und Schweinezucht 15 000 - 
1 d) Für Förderung der Fischzucht: 
1. Zu Pramien für Erlegung von Fischottern 500 
s 2. Beitrag für den Kreisfischereiverein 500 — 
3. Für einen Kreiswanderlehrer für r* I 
aun) Gehalt 4000— 
bb) Für Dienstreisen ... 1500 — 
cc) "ir Geschäfzsbedürfnisse 100 — 
# 4. Z schuß für d ischerschule in Starubeig 100— 
Z e) Beitrag zur Hebung ver Grlsügelzu 1 600— 
D! s) Beitrag zur Hebung der Bienenzucht 500.— 
— K) Beitrag zur Hebung der Kaninchenzucht . 200 — 
D. h) Zur Förderung des Obst- und Gartenbaues: 
55 1. im allgemeinen und zu Stipendien für Besucher von Obst- und 
* Gartendauschulen sowie zu Beihilfen für die üusstellung von Bezirks. 
5 baumwarten. 2600 — 
2. Für Kreiswanderlehrer für Oon und Gartenban: I 
I IIUGal 40()ol-— 
. bb) Fur Dienstreis en 1 500 — 
D. ce) Für 6oechsthehirfnife . loo-— 
i) Zur Hebung der Waldwirtsch . 000 — 
15 k) Zur Jörderung des #ousschaft. ·...... 200.: 
i SI!m1neskap.lVl.)U750"-— 
V Auf Gesundheit. 
1 Vergütung an praktische Arzte in armen Gegenden 9730. 
2 a) Unterstützung von Hebammen behufs Teilnahme an den Wieder- 
. holungskursen 300 — 
" b) Zur Förderung der Säuglingsfürsorge im Regierungsbezirte 1 000 
Beitrag der Kreisgemeinde an die Zentrale der Säuglinss. 
6 fürsorge in München. . 50 — 
d) Für das Säuglingsheim in“ Regensburg . 8001—
        <pb n="635" />
        Nr. 62. 623 
Oberpfalz und Regensburg. 
deßerterter 
Kap. Tit. Vortrag Bettag 
4 
ergütung an Distriktstierärzte und prakt. Tierärzte 4200— 
v Jerthu r Ausbildung von Desinfektoren wie zur Ausgestal- 
tung des Desinfektionswesens überhaupt 200— 
a) Beitrag der Kreisgemeinde an den Bayerif een Landesber- 
band zur Bekämpfung der Tuberkulose in München 50.— 
b) Zur Bekämpfung der Tuberkulose und zur ni’“d*“’e von 
Tuberkulosefürsorgestellen in der Oberpfalz 400— 
c) Beitrag der Kreisgemeinde an den Verein zur Gründung 
eines Sanatoriums für Lungenkrauke aus dem NMittelstande 
in München. 50— 
d) Beilrag der #reiscemeinde zur Betampfung des urus 
(Fressende Flechte 200— 
Stan# — V. ilr 
VI Auf Wohltaͤtigkeit. 
1 Maximilians--Kreishilfsfonds. 9720— 
Aus den Renten des Maximilians--Kreishilfsfonds sollen bestritten werden: 
a) Jahreebeitrag an den Verein zur Bekämpfung der Tuberkulofe m der 
Oberp pfa alz . 000 4 
I0 Beitrag zum Deutschen Bentialiomitee zir Belampfuns d der r.ch in 
Berlin. . J 
c) Rentenrest mit rund. .. 8700 m“m 
zur Unterstützung in außerordentliche Nol- und Unglücksfällen). 
2 Zur Deckung des Mehrbedarfs des Sahresvoransclage! des Land- 
armenverbandes 220 000— 
3 Kreis-Heil= und Pflegeanstalten. 
1 a) Für den Betrieb der Oberpfälzischen Heil. und Pflegeanstalt Negensburg 
. einschließlich der Daunterh tungskosten 120 000— 
Für die Anstalt Wöllershof . . sowo- 
2 Verzinsung und Tilgung der Areisanleben aus Anlaß der Bauten: 
a) Frist nach dem Tilgungsplan für das Kreisanlehen vom Jahre 1880 
ursprünglich 630000 4 
ichesangrtre . 14500 A — 4 
Zinsscheine nach 31/200: 12083¼ 75 J) 26 58375 
U I.) Aergütung für Einlösung der verlosten Obligationen und Zinsscheine 70— 
c) Zur Verzinsung und Tulgung des Kreisanlehens bei der Landesversicherungs- 
anstalt Oberpfalz im Jahre 1899 im Betrage von 500 000 MA 
(3½/ % Verzinsung und 100 Tilgung): 
20. Tilgungsrate. .. 9ix12.«ol-Gl 
, und Zinsen + 4947 22 500— 
d) Zur Verzinsung und Tilgung des Fre danlehens bei dersüches mt im 
Jahre 1901 im Betrage von 200000 
(3½ % Verzinsung und 1% Nong 
18. Tilgungsrate ...... 3589J354 
und Zinsen 65 4 9000 
0) 9½ Verzinsung und Tilgung des *2 Preizanlchen bei derselk"!. ans: im 
. ahre 1904 im Betrag von 245,000 
« U7llOot0Vcrzinsnngund10so Tilgung), 
l4.Tilgungsrate.-. ......3929»M074 
und Zinsen 7585•493 .11 515— 
) Zur Verzinsung und Tiszumg des für den Erwerb eines für die Taubstum- 
menanstalt benötigten Grundstückes von der Landesversicherungsanstalt 
Oberpfalz aufgenommenen Darlehens im Nestbetrage zus 20 700 * 
1. Zinsen nach 37/100 3% .. 65984 
2. Zur Tilgung dieser Schuld. , · · 2970— 
6 3 Für Errichtung der neuen Heil- und Pflegcanstalt: 
a) Für Verzinsung und Tilgung des beim Gutsanfauf übernommeenen An 
!D muilätendarlehens zu 70000 4 » ·«, 20 Also- 
l.
        <pb n="636" />
        624 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
      
  
  
  
deheth gter 
Kap. /8 Tit. Vortrag — — 
ür Verzinsung und Tilgung: 1 
VI 8 Fu b) Für Verzinsung und Tilgung des Anlehens zu 2000.000 1 nach 4% 114200 — 
J%0) Verzinsung und Tilgung des Aulehens zu 50000 AM *#n. 3% Verzinjung 
und 1,5% Tilgung) 2900— 
4 Sonstige Krankenanstalten. 
1Der Dr. Schneider schen Privataugenheilanstalt in Negensburg 600— 
2 Der Dr. Kaiser'schen Privataugenheilanstalt in Amberg! . - 
8.Der Maximiliansanstalt in Nürnberg 315— 
4 a##n aesh Anstalt des Bayerischen Frauenvereins vom Noten 22 in 9 
5 BZuschuß an den Vayerischen Frauenverein vom Roten Kreuz in Miuch zur För- 
derung der Landkrankenpflege , 9d00—— 
6 Dem Dr. von Hauner'schen Kinderspital. in München . WO- 
7DemMuthschen-Mutwachen-Kundenpttalm Regensburg ...· 2000— 
8SDer Heilstätte Donaustauf 1 000 
9 Beihilfe zur Errichtung von Freiplätzen und Beschaffung von Einrichtungsgegen. 
ständen für die Erholungsheime des Bayer. Veteranen- und Kriegerbundes auf 
Schloß Schwindegg und auf der Veste Wülzburg 300 
5)] l Beitrag an die Diakonissenanstalt in Neendettelsan . 250l— 
6 Für Entbindun alten: 
a) in 770— 
b) in 650s— 
ej in 500 
7—J.— — —— — — — — — — — 
8 Beiträge zu den Anstalten für Blödsinnige usw. 
1Der Pflegeanstalt Karlshof (bisher Kreinenanktalt Lauterhofen). 
a) für 34 halbe Freiplätze zu je 1354 4590.— 
b) für Unterbringung unheilbarer weiblicher Irre 500.— 
2Der Vurstale für schwachsinnige Mädchen in Loinsten iũt 24 halbe Frebünte zu 
je 135 3240— 
3Der Wohtätigieits- und Pflegeanstalt in Necenbach: 
" a)fnk26halbeFrctplatzezujeM ...·· 4600—— 
b) für Besoldung des Anstaltsarztes 500 
Zuschuß an die Ursberger Anstalten für Kretinen, Blinde, Taubsiumme, 6iet 
tische und Krüppelhafte: 1 000 — 
9 Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder, 1 
1 Zum Betrieb der Rettungsanstalt Burglengenfeld ...... 7200.— 
2 Für Freiplätze ebendort 1 825— 
3Der Rettungsanstalt für Mädchen i in Cimannsbal fir- — und als Verrebe- 
zuschuß 6 843|46 
4Dem Serayhischen Liebeswerk in Altötting 100|— 
5 Dem Kinderasyl St. Josef in Parsberg 100— 
6Der Erziehungsanstalt Rummelsberg bei Nürnberg 50— 
7 Der. Kinder= und Krankenhausverwaltung Kallmim' 100— 
8Dem Kinderasyl Reinhausen. . loo- 
10-————————-—————-——————————-—— — — 
1110——— — — — J. D. DI. -— — — — —- 
12 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit: 
1 ) an den Verein für Arbeiterkolonien in Bayern E— 
b) an den Verein zur Obsorge für entlassene Ekangne der arcisbaubtsiadi 
Regensburg 150— 
c) Für Wanderunterstützung und für brsableitungen nach rt. 65 des 
Armengesetzes . 2000— 
d) Beitrag an den Verein für Heilerziehungsheime . Lö- 
2 Unterstützungen an Private zum Unterhalt von Angehörigen i in der n*“ und 
Pflegeanstalten Regensburg und Wöllershoo 24 000 — 
4 3 Unterstützung armer Kreisangehöriger. . 500— 
4 Zuschuß an den Verein der Freundinnen junger Mädchen in München .. 100— 
5 Zuschuß an den Marianischen Mädchenschutzverein, Lokalstelle Regensburg 100|—
        <pb n="637" />
        Nr. 62. 625 
" Oberpfalz und Regensburg. 
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Bettag 
i Jl-! 
I 
VI 12|6 Buschuß zur Unterstützung und Förderung der Sanitätskolonnen 1000 
7U— — —— — — — — — — — — —. — — — — — — — — — — 
13 zun Verzinsung und ilgung des im Jahr 1 1917 I aufgenommenen Kreisanlehens 
200000 % 22400/— 
Snime # WI 717 476/55 
VII Auf Straßen-, Brücken= und wasserbanten. 
« 1 Beiträge für Districtsktraßen und wichtige Gemeindeverbindungs- 
wege einschließlich der Zuschüsse zur Bezahlung der Gehaltsbezüge 
der Bezirksbaumeister 100 000— 
2 Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff- und Floßfahrt 
diene 4500|— 
3 Zu 1 üsse zur Instandhaltung von Privatflüssen und Bächen nach 
Art. 101 Abs. 2 des Wassergesetzes 2500— 
4 Beiträgc zu den Brücken- und innctbautei, weche den Gemeinden 
I obliegen. 8000: 
,l « mmi #e W 115 000— 
VIII übrige Kreis-Ausgaben. 
Auf Förderung des Feuerlöschwesens: 
1 a) Unterstützung freiwilliger Feuerwehren und armer Gemeinden zu Feuer- 
löschzwecken 2000|— 
b) Reiseentschädigung der Mitglieder des Kreisseuerwehr. -Alsschusfes und tir 
Regiezwecke dieses Ausschusses 200— 
2 Bauschalentschädigung für bezchtoungeriftn 
des Kreisfeuerwehrvertreters . 300— 
2 Beiträge gemäß h s2s der avo. riber z sr des Bauuntallversig· 
rungs Gesetzes) 3510— 
3 Unterstützung von gemeindlichen Arbeitsämtern . 2000— 
-l Zuschuß zu den Kosten des Neubaues für das Deutsche Wusenn in 
München — 
5 Zuschuß für den Prerfalsiso Fiendendertebreborband „ in 
Regensburg 300— 
6 Mitntederbeitrog an den Bayer. Landesverein zur vorberuns 
des Wohnungswesens 50— 
7 Zuschuß zu dem Pensionsfonds für oberpfäl zische Kreis 
i beamte und Kreisbedienstete 24 000— 
5 b) Zur Bestreitung des Bedarfes des. Kreises als iitedn des 
Bayer. Versorgungsverbandes 5000— 
8 Zuschuß an die Sektion Regensburg des Bayer. Waldvereins . 100— 
9 Fürsorgemaßnahmen aus Anlaß des Krieges 150 000— 
10 Zuschuß an den Verband der Landgemeinden Bayerns Gur vur-. 
» Iorqestistun. soo- 
U Zuschuß an den oberpfälzischen Waloverein E. V. Weiden .. 200: 
Summe Kap. VIII 188 660— 
IX Ruͤcklage. 
a) Für allgemeine Zwecke 183 227|42 
6 * r Heefteriz #n ** und „gregsteuerungegucegen 
« edienstele, der 
„ gemeinde richtern en Gehaltsansprüche sich aegen bie 83 716 
E Siur# der Frei- lben 8 993 54754
        <pb n="638" />
        626 
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Betrag 
„&amp; Tit. Vortra #7° 
i 
II. Abschnitt. 
Rreis Einnahmen. 
1 Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. . — 
12 Oberrealschulen und Realschulen: 77 15 
- Zuschuß für dic frühere Kreisrealschule, nun Kreisoberrealschule, Negensburg 4% n l 
b) Zuschuß für die Kreisoberrealschule Regensburg. 256123— 
— — T2 * 
3 Volksschuler E 
1Auf besonldenen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge 33 580 33 
Ö( Anschlag der vom Staat überlassenen Dienhwohnungen u. Dienstgründe 3086.4 10 4 
2 Stländige Bauausgaben 425— 
1 3 Buschüsse an die Preisgemein e gemäß Ari. is Abs. 2 und 3 des Schulbedarse gseges. 
vom 28. Juli 1902 ges 534 13266 
« 4 Bauschbeträge an “ Schultass en der Gemeinden mit 10 00 und mehr Einwohnern 
gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 96 063|45 
.1 5 ree r. 14.0 fü das Volksschullehrpersonal in den Gemeinden bis zu 
3 10 000 Enwohnern 800 000.—, 
1 6 a) Zur Gewährung außerordentlicher Zulagen für das. ö Lehersonal in bicsen 
Gemeinden . 232 0 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonal . ,, 595500 
7 7 5) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen. , 109360-- 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen Dienstaliers- 
zulagen 46 675.— 
JP) zur Unterstützung der in den Ruhestand versebten Lehrpersonen 13 500.— 
8 nterstützungebeiträge für die Hinterbliebenen der Voltaschullehrer: 
a) Unterhaltsbeiträge " 133 100 — 
b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen . 9200«-— 
« c)furdur1tcgedemUnterftuvunqsaltekentwachseneLehreuvacfen 2000.'· 
9 Zuschuß zu den Kosten der Schulprüfungen 2950 — 
"% 10 Zur Unterstützung dürftiger Anwärter bes Wolisschuldieale wãhrend der Ab- 
leistung ihrer Heeresdienstpflicht 1#000 
1 — W’ 
5„ Summe Kap. IX1263704759 
« l 
B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Industrie und Kultur. ! 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt .. 2575 
2 JZum Gehalte des Kreiswanderlehrers für Fischerei . 1500.— 
1 # Smie 8 4075— 
" C. Zuschüsse aus Zentralfonds für Polizeiverwaltung, 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürsorge 1 000|/— 
l Sunn: K# 1#s 
1 1 
11 Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden. 
II# 1 Zuflüsse aus sonstigen lEinnahmeauellen. 
1 1 Die Jahreszinsen des Maximilians-Kreiehilfsfonds 1918 durchlaufend 220— 
I11 Kreisumlage zu go vom Hundert i 
von der K. Regierung vorgeschlagen, mit 50 vom Hundert vom Landrate festgesetzt, 
D von der Steuersumme von 4435504 K&amp; 17 4 nach Abzug von 1 1½ vom 1 undert. — 
s für Rückstände und Nachlässe. .... 218448580 
ViI Aktwrestedchrewfonde früyerer Jahre —57220|1 
Sün der —.— 4993 54754
        <pb n="639" />
        Nr. 62. 
Abersicht 
627 
Beilage 5. 
5er Kreis-AUusgaben und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes Oberfranken für das Jahr 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 82Tit. Vortrag veitras 
L 
I. Abschnitt. 
àreis- Jusgaben. 
1 Auf urhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahmen. 500 
1 Bedarf des Landrates. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 7200.— 
2 Tagegelder und Neiselosten der Mitglieder des Landratsaus- 
schusses . . 1000— 
3 Für Geschäftsbedürfnisse 3000— 
SEimüur Ke- I 11200— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1 Ständige Bezüge des Lehrpersonales aus Staatsmitteln: 
a) aus pflichtmäßigen Neichuissen .. · 1128649 
b) auf Grund besonderer Willig 17 100— 
2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Azrperjonal in Gemeinden ohne Ortssatung 807 000.— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln für das Volksschullehrpersonal in den " 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 960 000 — 
4 a) Außerordentliche Zulagen an das Witeschilegroersonat in diesen Genieinden 210 000— 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonal. 700 000 
5 HVergütungen für: 
„ H#) Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Hettssahung gemäß Art. 11 * 1 des 
Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 46 000.— 
"„ 1) Erteilung des guaenon 2. Jul ds00 “5 überfüllten Schulen .. 
6 Besondere Vergütungen und Interstüsungen für d das Lehrpersonal und vwar: 
A) im allgemeinen . 7000— 
OF «« ädigungen 2000 — 
cj für duürftige Anwärter des Volksschuldienstes während der ä#leisung 
ihrer Heeresdienstpflicht (aus Staatsmi'teln) .. 700— 
d) für die Mitführung auswärtiger Schulen wãhrend der Kriegsdauer . 10000— 
7 Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
i a) Bauschbetrag an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und mehr 
I hinwohiieriigenianArt14AbslchSchiilbebarfgeietzes. 212597— 
b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 58283|34 
) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung 72700|— 
v d) vonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
1. aus Staatsmitteln: 
8 aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 2353]68 
0b) auf Grund besonderer Willigung 1 532|66 
aus Kreismitteln. 3 074— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: · 
u)-BcitragezuniCachbebarfauöKreisknittcl . SM- 
b) Beiträge zum Unterhalte von Schulhänsern und zu Süihans-Neubauten 60 000— 
, C)Einmaltge8llwclllltlgzllm Schulhausbausllnterstiigungöfond 40 000— 
9 Ständige Bauausgaben . 9
        <pb n="640" />
        628 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
Betrag 
it. Vortrag 
Kap.]s Tit — 
10. Prüfungs= und Aufsichtskosten: 
#11 1 ufn Guschädigung der dsstriktsschulinspeltoren. für die Vornahme der Schul. , 
prüfungen und dgl. . 2005.-— 
b) für die teisschilinspektoren " 
Gehalte . . 13800"- 
.furDtenst-ketfen.. . 2160 — 
11 Ruhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Kreis- Fu für bienstunfähige Lehrversonen: 400 
1. aus Staatsmitteln . 105 400 — 
2. aus Kreismitteln 108 500 — 
b) Nuhe chaltszulagen. nach einem Drittel der zuletzt bezocenen Dienstalterslage 
aus Staatsmitteln 58000— 
J) Zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen aus Staats- 
1 mitteln 10 000 — 
r d) Zur Ünterstützung der in den Ruhestond versehten Lehrpersonen aus Kreis- 
imunitteln. 4500— 
# e) Einmalige Kriegsteuerungszulage an die in den Nuhestand * Lebr. 
personen aus Kreismitteln 9500 — 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) ans Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge . . 136000— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 9700 — 
3 für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen, 28000•— 
b) aus Kreismitteln: 
u#schuß an den Kreisverein zur ünterstützung der diterbicenen 
der Volksschullehrer 17000— 
2. Pensionszulagen für die Lehrerwitven 23000 — 
3. zur Unterstützung der Lehrerwitwen. . . 000— 
4. a) zur Unterstützung der Lehrerwaisen 1250 — 
b) Einmalige Kriegsteuerungsunterstützung für die Lihrerwaisen 1000 
5. Zuschuß an das bayerische Lehrerwaisenstift 200 
13 Übrige Ausgaben: 6„ 
a) Unterstützungen für Anwärter und Anwärterimnen des Volksschukdienstes 
während der Ableistung ihrer Schulpr 1 000 — 
b) auf die Fortbildung des Bebbeschpnlbroreg1. „ 
1. Entschädigungen der. Bezirksoberlehrer 15 000 — 
2. zur Förderung der Bezirkslehrerbüchereien 1 000.— 
J) zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten . . 5000— 
d) zur Einrichtung und Unterhaltung der #reislehrmitielanstalt .. 400— 
e) Zuschüsse an Gemeinden zur Deckung von Ausfällen am Schuldiensteinkommen « 
wegenderAtrennungberMeönerdtenstevonbenSchnlcenfn.. 500 — 
t) Zuschuß an den Bayreuther Provinzial-Schulfonds aus pflichtmäßigen Reich- 
nissen des Staatess 3428,0 
6) Entschädigung aus Staatsfonds an das Englische Fräuleintasm in Bamberg D 
wegen des öffentlichen Unterrichts an den dortigen Mädchenschulen 2210.15 
h) für Schulsuppenanstalten, Ferienkolonien, Kindererholungsheime und Kinder- 
heilstätten 5 000.— 
i) zur Errichtung, Erhaltung und hwete von Shuibichertien 1 000.— 
14 Für unvorhergesehene Ausgaben 10 10000 
Spuume 1 ĩ 3 606 3W0 3 
2 ortbildungsschulen. * 
1 gů allgemeinen 11 500 
3 Taubstummenanstalten. 
1 Un die Taubstummenanstalt Bamberg: „ 
a) zur Bestreitung der Betriebskosten 3455 
  
b) außerordentlicher Zuschuß für den künftigen Neubau 
  
6000
        <pb n="641" />
        Nr. 62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Oberfranken. 
4 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
25 aubstummenanstalt Bayreuth: 
##! An drerbthng und Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene von Lährpersonen 4259— 
b) zur Bestreitung der Betriebskosten 8 300— 
I) außerordentlicher Zuschuß zum Reuban eines Anstaltsgebäudes. . 6000— 
3ZmGuvahrunqvonBechclfeaandasTaubstummenlehrperfonalumBeiuche von 
Fortbildungskursen, ferner zur Deckung der Kosten der t Schulpruͤfungen und zur 
Bestreitung sonstiger Ausgaben .. 100|— 
Snnu- 7 28 114 
Blindenanstalten 
1| Für 8 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München (zu je 420 i*“ 3360— 
2 Beitrag zum Blindenhilfsverein für Oberfranken . 900— 
3 Zur Erstarkung des Grundvermögens für den Bau einer Blindenanstalt . 3000— 
cumntez4 7260: 
Anstalten für krüppelhafte Kin 
1|Für 6 Freiplätze in der K. Eltk K#nder, für krüppelhaste Kinder in München 
Gu je 420 -4) 2520— 
2 Iuschuh zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neubau der beseichete 
2 630— 
3 . nit eibellen in der K. orthopädischen Klinik bei dieser Anstalt (zu je 800 4) 1 600 
Summe § 5 6750— 
Höhere Lehraustalten. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
Juschüsse aus Kreismitteln: 
für das Luitpold-Progymnasium Forchheim: 
a) Personalbedarf 32731— 
b) außerordentlicher Zuschuß 4000— 
2 Hbemgkalschulen und Realschulen. 
u 
Zusch 5 Vis rlichtmeßigen Reichn nissen des Staates: 
Realschule Kulmbach 122974 
b) aus küin Merals 
aa) Kreisoberrealschule Bayreuth: 
1. Personal- und Sachenbedanf 121 091— 
2. zur Verzinsung des Anlehens vom Jahre 1908. zu 339000 % 
% für, GErbauung eines Krisoberrealschulgebäudes Cilgung ! be- 
t 1921) 13 560— 
bb) hensie und zwar 
1. Realschule in Bamberg 108 148|84 
. „ „ Hof 92 348|67 
3. „ „ Kronach 32 053 — 
« «stulmbach 4123½ 
Wunsiedel. 54 897— 
ce) auhe ordentücher Zuschuß für die Realschule Kronach . 8000— 
(ld)außerordentlichersuschusfurdieRealichule Kulinbach 8 000— 
3 Prüfungskosten . 250— 
4Einmaliger Zuschuß für eine städtische Realschule in Lichtenfels .... —— 
Summe § 6 517 542|88. 
# Gewerblicher unteraigt 
I 1 Zuschuß an die K. Höhere Webschule in Münchberg . 3343.. 
2 Zuschuß an die Ressterich hule für Bauhandwerker in Bamberg 3000|— 
1 3 Zuschuß an die Fachschn für Korbflechterei in Lichtenselss 1 500— 
4 Buschuß an die Fachschule für Porzellanindustrie in Seib.. 1 500— 
i Summe § 7 983 
Landwirtschaftlicher Unterricht. 
6 1 K. Landwirkschaftliche Kreiswinterschule Bayreuth und Kreisgut „Außerer Spital- 
und Lettenhof“: 
Betriebszuschuß und Bauaufwand. 16 264
        <pb n="642" />
        630 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fesgeletter 
etra 
Kap. 8 Cit. Vortrag Beraa 
4 
2 Landwirtschaftliche Winterschulen. 
e 1. Zur Aufstellung ständiger Müüstenten an den landwirtschaftlichen Winter- 
schulen Bamberg und Wunsiedel 2000— 
2. Zuschuß zu den Obst- und n-- an der K. Landwirts. haftlichen 
Winterschule Bamberg 
n) Vrtriebsusch. .. ·. 300— 
D) Einrichtung und Betrieb des Mustergemüsegartens . M- 
. Aufstellung einer ständigen Hilfskraft des Fach= und Wonderlebrers 
für Obst- und Gartenbau an der 2. Landwirtschaftlichen Winterschule 
Bamberg 2.000 — 
S#s " ) 21 064— 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche Ingend. 
1 Zur Förderung der hauswirtschaftlichen Unterweisung der ländlichen Bevölkerung 500 
10 Soustige Unterrichts= und Esziehungsanstalten. 
1 An die Pfarrwaisenanstalt in Windsbach 500 — 
11 Beihilfen für Studierende und Schüler- 
1 der Lehrerbildungsanstalten . 5000— 
2 der Lehrerinnenbildungsanstalten 1990.— 
3 der gewerblichen Unterrichtsanstalten . 1260— 
4 der landwirtschaftlichen Schulen und Anstalten. . 2000—— 
5 zum Besuche von Meisterkursen und Hufbeschlagschulen. . .... Son- 
Sunnnc§11 10 850— 
12 lbrige usgaben auf Erzichung und Bildung. 
1 .Vaterländishe Jugendpflege: 
a) Zuschuß zur Förderung der militärischen Jugenderziehung 3 0000— 
b) Zuschuß an den Kreisverband für Jugendsürsorge in Oberfranken 7000|— 
2 Zur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern . 1 000.— 
3 Für die Kreisbibliotheken in Bamberg und Bayreuth aus Staatsmitteln . 173690 
4 Für die Ngturgliensammlungen: 
a) in Bamberge. . 260— 
b) in Bayreutt 1721.— 
5 Beiträge an Vereine und Institnte: "t · 
a) an das Germanische Museum in Nürnberg 200— 
b) an die Gesellschaft für fränkische Geschichte mit dem Si in Würzburg 700— 
Tcc) an den Pensionsvercin staatl- 4 geprüfter Akhrerinnen“ in Baherne c. V. mit 
dem Sitze in Schweinfurt . .. 100 — 
6 Für Heimatschutz und Naturpflege 500.— 
7 NRNuhegehalte und unterhaltsbeitrte für Lehrer an Real. und Landwirtschaftsschuien. 
dann für Hinterbliebene solcher Lehrer 4389|45 
8 Beitrag an den Kreisverein zur Gründung von ssonftalte für (bildnngsfähine 
Schwachsinnige in Oberfranken 500|— 
Summe 1 19558/35 
Summe Kap. 1III1439 511|/95 
IV Auf Industrie und Kultur. 
1 Auf Industrie. 
1 Zuschuß an die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg 200— 
2 Beitrag zur Handelskammer für den Negierungsbezirr Pdberfranken“ in Beyreuts 2 500 — 
3 Bedarf der Handwerkskammer für Oberfranken . 18 310— 
4 BZur Förderung der gemeindlichen Arbeitsvermittlung 2500— 
5 Zuschuß an die Nebenstellen der Bayerischen andesgewerbenmhalt. in Obeifranten 5 000— 
6 Zuschuß an das deutsche Museum in München 500— 
2 Auf Kultur. 
1 Betriebszuschuß an den Landwirtschaftlichen Kreisverein von Oberfranken 2000|—
        <pb n="643" />
        Nr. 62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
   
    
   
    
    
    
    
  
    
  
  
  
  
   
  
  
  
  
Oberfranken. 
de lachrter 
Kap. 8 Tit. Vortrag — Betr ras 
* 
2 “ des kulturtechnischen Dienstes: 
!W hoß Anteil der huischen De an den Gesamtkosten des Kulturbaudienstes 18 523— 
1 Für Kulturvorarbeiter . . 25 000— 
3. Zuschüsse für bomknwintenebimugen . 13 000 — 
3 Für sonstige Zwecke und zwar 
a) für Förderung der Nindvichzucht 5000— 
b) für Förderung der Pserdezucht 1 500— 
Tco) Prämien zur Bekämpfung der Flchfeinde und des Fischfrevels 50 
d) zur Förderung des Obst= und Gartenb 
aa) dem Kreisverband eberfränkischer, Gtanvereine .. 2500— 
bb) dem #rciswanderlehrer si r Obst· und Gartenbaui in Bayreutz: 
1. Gehalt 2 400 — 
2. für Dienstreisen . 1000- 
ssur Geschäftsbedürfnisse 200— 
e) zur Jörderung der Kaninchenzucht 200— 
f) zur Förderung der Bienenzucht . 500- 
g) zur Förderung der Nutzgeflügelzucht .··. 300— 
h) zur Nörderung der Fischzu 
1 Gehalt des goeiswenderthrers . 3000— 
¾7 für 1500— 
* .. Zoo- 
-. die Starnberg . 200— 
i) zum der Viehverwertung —- 
K) zur der .... 200— 
1) zur des 3000— 
m) zur der 300 — 
Mn) zur der 300 — 
.) zur der ·».. Wo- 
p) zur im fräu- 
kischen 
1. an 4000— 
2. an 1 000— 
q) zur Förderung 1 000 — 
r) zur Unterstützung von ...·... 500- 
Summeskaulvllössss 
V· Auf Gesundheit. 
1 Zuschüsse für Arzte in armen Gegenden 8000— 
2 Beiträge an Dipriktsgemeinden zum uUnterhalt von Distrikts- 
Tierärzten 3 000— 
3 Zuschüsse an Desinfektoren zum Besuche von Desinfektoren! 
schulen und Wiederholungskursen, dann zur Ausbildung von Kran- 
kenpflegepersonal in der fortlaufenden Desinfektioon 300— 
4 Zur Unterstützung von Hebammen für die Teilnahme an den 
Wiederholungskursen der Hebammenschule Bamber 2 100 — 
5 Zuschüsse an Gemeinden und Vereine zum 3weck= er Sinolines= 
fürsorge 1 500 — 
6 a) Zur Bekämpfung der Tuberkulose . 5000— 
b) Beitrag an den Lupus-Ausschuß 500 — 
7 Zur Stiftung zweier Freiplätz in der Landesbeilstäite für 
tuberkulose Kinder 2000 — 
— Nen-t V. 20 1200 — 
VI Auf wohltätigkeit. 
1 Zuschuß aus den Jahreszinsen des Maximilians-Kreis-Hilfsfonds 
zur Unterstützung in außerordentlichen Unglücks- und Notfällen 8000— 
! 12 Kreis-Irrenanstalten. 
1 Heil-- und Pflegeanstalt Bayreuhh: · 
Für den Betrieb einschließlich der Bauunterhaltungskosten - l2144000 —
        <pb n="644" />
        632 
  
  
  
deleh dier 
Kap. 8 Tit. Vortrag –— 
r4 
I 
r Verzinsung und Tilgung der Schulden und zwar: . 
VII22 Nü “*nm- gsung unrden von 1901 zu 153 500 .6 esiccn Ende 1916: 14200.4, 
Ende 1917: 2 100 4:; die Tilgung endet 1918. 2173 50 
b) des Kreisanlehens von 1900 zu 250 000 7 ((Nestschuld“ Ende 19161 „ 
80 000 Gude!1 uns 1 128 000 4; die Tilgung endet 19770 56 480 * 
3 Heil- Uund Pflegeanstalt Kutzenberg 
eil den Betrich einschließlich deß Bauunterhaltungskosten 36 000 — 
4Für Verzinsung und Tilgung der Schulden und zwar: 
a) des Kreisanlehens vom Jahre 1904 über 1 100000 4 (Renschuld Ende 1917: -kpr 
1 096 000 4, die Tilgung endet 1930) 54571 2) 
b) 1. für Verzinsung des Kreisanlehens vom Jahre 1912 im Teilbetrage 
von 1 600 000 X¾ (das neue Kreisanlchen vom Jahre 1912 im Höchst- 
betrage von 2500000 .K kann bis zum 30. Juni 1922 weder 
gekündigt noch verlost werden, muß aber spätestens am 31. Dezember 
1960 getilgt seinn 63 825 — 
2. Rückzahlung eines an Stelle eines Teiles dieses Kreisanulehens auf- 
genommenen Bankvorschusses 576 000. 
IP) des Kreisanlehens vom Jahre 1906 zu 185 000 4 (in Jahresraten von 
beil äuigk 15000 zu tilgen; Restschuld Ende 1916: 35 000 , Ende 1917 
20 20 750— 
5 Kosten der Lenbaltung der Kreisanlehen vom vabre 1904 und 1912: 
a) Vergütung an Kreiskassebeamte . .. 27 — 
b) sächliche Ausgaben 120·— 
) Vergütung (1/8%) für Einlösung der Zinsscheine durch die Bankanstalten 160 
3 Sonstige Krankenanstalten. 
1 Beitrag zur chirurgischen Klinik in Erlangen . » 400 — 
2 Beitrag zur Universitäts-Augenklinik in Erlangen 400. 
3 Beitrag zur Maximilians- „Heilanstalt für Augenkranke in Mirbert 300 — 
4 Beitrag zur Augenheilanstalt in Bayreutte . 700-- 
5 Beitrag zur Universitäts-Frauenklinik in Erlangen 400 — 
4 Beitrag an die Diakonissenanstalt Neuendettelsau . .. 300 — 
5 Beitrag für das Liebfrauenhaus in Herzogenaurach . 800 
6 9 Auf Unterstützung von Reftungsanstallen in Oberfranken . 5000 
skiischiiizaiidicCrziehuiiggaiistaltRuniinilsbc g 200 — 
s)Zuschuß an die Nettungsanstalt Martinsberg zum Gehalte l 
eines Hilfslehrers 800 — 
d) Zuschuß an das Nettungshaus Fassoldshof zum Gehalte eines 
Lehrers 740— 
-R) Kusehnd. au das Rettungshaus Marienberg bei- Schwarzen 
1 000 — 
7 Unterstützung von aus Strafanstalten' und' Arbeitshäusern' Ent. 
lassenen 100 — 
8. Zur Gewährung von Badeunterstützungen an bedürftige ober" · 
fränkische Kurgäste: 
Fn in Alexandersbad 200 — 
b) in Bad Steben 500 — 
9 Zuschuß an den Verein für Ärbeitettolonien' in Bayern zum Unter- 
halte der beiden Kolonien Simonshof und Herzogsägmühle . 500 — 
10 Zuschuß au den Bayer. Frauenverein vom Roten Kreuz zum Unter- · 
haltevoiiLaiidKrankeiiptlcqcriiiiien. 2760 — 
11 Zuschuß au die freiwilligen Sanitätsklolonnen 500 — 
12 Zuschuß an den Verein für Volksheilstätten in Oberfranken . 1500 — 
13 Betriebskosten-Zuschuß an den Verein zur Gründung eines Sana- 
l toxiums für Lungenkranke aus dem Mittelstande in Bayern 200 — 
14. Für Wandererfürsorge und Ersatzleistungen nach Art. 65 des I 
« Armengesetzes 1 500 
1 Beitrag zur Armenerholungsstätte Heiligenstadt . 100«-
        <pb n="645" />
        Nr. 
62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Oberfranken. 
Festgesetzter 
Kap. /8 Tit. Vortrag Betrag 
— 
VI 16 Beitrag zur evangelischen Trinkerheilstätte Lutschdorfe# und deren 
Zweiganstalt Neuenmarkt 200 — 
7 trag an 
1 ’ Bayer. Landesverein „Freundinnen junger Mädchen“ in 
München . 50— 
b) den Marianischen Mädchenschutzverein in Bamberg 50 — 
18 Zur Unterstützung von gering bemittelten Familien, die für 
Kosten der Anstaltspflege oder Anstaltserziehung von körperlich 
oder geistig gebrechlichen Personen aufzukommen haben 6 000 — 
19 langebeckter Bedarf des Landarmenverbandes Oberfranken für 
276090— 
20 134 Gnhr zu deur Baukosten für die Erweiterung der Pflegean stalt 
Himmelkron 5000— 
21 Zuschuß 9 den' Nautosten für die Erweiterung der St. Josephs. 
anstalt in Burgkundstadt 5000. 
22 Miete eines halben Arbeltsptae in der butschen Uerschun- 
anstalt für Psychiatrie in München — —. 
Summe K##- W 1271- 386 75 
VII Auf Straßen, Brücken= und wasserbauten. 
1 Beiträge zu den Distriktsstraßen 56 500 —. 
2 Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff.- und Floß fahrt 
r dienen, nach Art. 92 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 20 O000— 
3 B Behufs Gewährung von Zuschüssen an Gemeinitn oder Ort: 
schaften des Kreises zur Förderung im Wegbau. 20 000— 
4% —— ——— —— — — —— — — 
- Snmnteskauvllwk 
VIII Übrige Kreis-Ausgaben. 
1 a) Zur Förderung bestehender und Gründung neuer Feuer- 
« wehr 6000 
" b) Saulurny zum Besten erkraukter' bayer. frezwiiüger Fer 
wehrleute · 200 — 
½2 Beitrag gemäß § d28 der Reichsversicherungsordnung . 5000 — 
3 Zuschuß an den Nordbayerischen Verkehrsverein (e. V.) in Nürn. 
« berg 100 
4 Beitrag zum Bayerischen Landesverein zur Förderung des Woh, 
mungsweseus 200— 
5 Zuschuß an den K. VBayer. Veterauen. und Krieberbund zun Besten 
von Krieger-QCiholungsheimen 1 000 
6 Spende zur Ostpreußenhilfe, III. Rate .. . . 5000— 
7 Umlage an den bayer. Versorgungsverband . 17500— 
8 Zur Unterstützung der durch den Krieg geschädigten ngehörigen 
des Mittelstandes 50 000 
9 Stammeinlage zur Bayer. Landessiebelungsgeielischaft ö. m. 'b. H. 50 000 
10 Für Kriegsfürsorge 60 000 — 
T Summe #en- o 195•000— 
1IX. a) Allgemeiner Rückhalt und zur außerordentlichen Schuldentilgung durch frei- 
— willigen Rückkauf von Schuldverschreibungen bei sich bietender günstiger 
D Gelegenheit sowie zur Ansammlung eines Ausgleichsfonds 119 799 62 
b) Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen. 194 200|— 
  
  
  
Summe ##- + 
Summe der Kreis-Ausgaben 
I 
6r6 WW’ 
  
21*
        <pb n="646" />
        634 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— Festgesetzter 
— Vortrag Buaa 
A4 141 
l 
II. Abschnitt. « 
YesissGiuualsmem 
1 A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Er iehun und Bildung, " 
Progymnasien und Lateinschulen 6 * — „— 
Oberrealschulen und Realschulen: 
a) Für die Kreisoberrealschule Bayreuth 16 733— 
b) Für die Realschule Kulmbach E 122094 
— 17%½0½024 
Volksschulen. Summes 
1Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge. 19 317 #92 
2 Ständige Bauausgaben. *!ss 9 80 
3 Juschüße an die heisgemeinde nach Art. 16 Abj.2 und 3 des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1 607 820 39 
4 Bauschbeträge an * Fenie der Gemeinden mit 10 000 und znchr Eimwehnern " 
gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes — Kap. III § 1 a der 
Kreis-Ausgaben —. 212 597 — 
5 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das iwoltsschur. Lehrpersonal in den- 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern — Kap. III 51 Tit. 8 der Kreis-Ausgaben ——960 000 — 
6 a) Zur Gewährung außerordentlicher Zulagen an das Voltsschul-. acrenn 
in den Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 14 613 — 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonal *“ 700 000 — 
7 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen 105 400 - 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt beagee Kienstaltersilagen 5*80200 — 
J) zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen. 10 0001 — 
8 Unterstützungobeiträge für die Hinterbliebenen der olksschullhrer: 
a) im allgemeinen . 136000·— 
b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen“ .. 5700 — 
e) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen. . 2000—- 
Zuschuß zu den Kosten der Schulprüfungen. 2770 — 
10 Zur Unterstützung dürftiger Anwärter des Vollsschuldien stes während der Ab- 
leistung ihrer Heeresdienstpflicht # 700 1— 
*v J z z 606 9S I11 
Summe Kup. IX O9-6 
B. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Vandwirtschaft 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Zwecke überhaupt 2575.— 
Zum Gehalte des Kreiswanderlehrers für Fischereiwesen . 1500— 
—m##- B —— 
Summe Kap. IN9655 
II Beitraͤge der Gemeinden. 
Schulgeldanfall der Realschulen Bamberg, Hof und Wunsiedel. 26 300 — 
III Zufluͤsse aus sonstigen Einnahmsauellen. 
1 Zuschuß aus den Jahreszinsen des Mafimistans-reishilfsfonds zur Unterstütung 
in außerordentlichen Unglücks- und Notüäl en 8000 — 
2 Übrige Einnahmen . 330 — 
Su## Kep- ## 8 330 — 
Iv Kreisumlage nach 44 vom Hundert 
der Stenersumme zu 6100 000 &amp; nach Abzug von 2 vom Hundert für Rüchstande 
und Nachlässe 2 680 820 — 
Aktivreste der Kreisfonde früherer Jahre 711.265 41 
V Summe der KreisEmmahmen 6:467 181 32
        <pb n="647" />
        Nr 
62. 
Abersicht 
635 
Beilage 6. 
5er Kreis-Rusgaßen und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes Mittelfranken für das Jahr 1918. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gehpesester 
6 a 
Kap. 8 Tit. Vortrag tas 
1. Abschnitt. 
Areis Aunusgaben. 
1 Auf Erbebung und Verwaltung der Kreis-#Linnahmen 500 — 
11 Bedarf des Landrats. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder . 8 500 — 
2 Tagegelder und Reisekosten der MNitolieder des Landratéaus- - 
schusses 1500 — 
3 Für Geschäftsbedürffussse 3 000 
Eumn c # 13000 — 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
U 1 Ständige Bezüge des Lehrpersonals aus Staatsmitteln· 
i a) aus pflichtgemäßen Reichuissen 34 058 26 
b) auf Grund besonderer Willigung 18 498 07 
c) Asschtag. der vom Staat überlassenen Dienfwohmungen und Dienstgründe 
2 Gehalt 35 00, ichisse für das Lehrpersonal in Gemeinden ohne Ortssatzung 702 000 — 
3 [Dienstalterszulagen, guse Staatsmitteln für das Volksschullehrpersonal in den Ge- r% T. 
meinden bis zu 10 000 Einwohnern 
a) m— Zulagen das Volsscillchrberjonal in den i Gemeinden ooo — 
bis zu 10000 Einwohnern . 225 989 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonal . 620 000 E 
· 5 Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden rhne Ortssatzung emãß Art. 1i l 
lbs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28 Juli 1 70 000 
A 6 Besondere Vergütungen und linterstützungen für * Lehrpersonal und zwar 1 
T a) im allgemeinen 7000 
b) für dürftige Anwärter des Loolieschdieni während der Ableistung ihrer *“ 
Heeresdienstpflicht (aus Staatsmitteln). ........... 
7AllgiineiiicBeitragcaiicchiiancn l 
ijBaiifchlictrageandiccchiilkasseiiderGeinciiideiiiiiithOOOiiiid nicht 
« Einwohnern gemäß Art. 14 Abj. 1 des Schulbedarfgesetzes .. 743 968 |# 
b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden . 13 951 64 
-) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung 72 814 42 
d) Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
1. aus Staatsmitteln: 
na) aus pflichtmäßigen Reichnissen — — 
· bb) zur Gewährung außerordentlicher ünterstützungen — — 
2. aus Kreismitteln: 
aa) Zur Gewährung von Zuschüssen aus Anlaß der Trennung 
des Mesnerdienstes vom Schuldienste 1 500 — 
, bb) Ständiger Beitrag zur älteren Schinfondetafte in Ansbach 3430— 
b 8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
; a) Beiträge zum Sachbedarf: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 172 — 
ri V 4. aus Faethet Doo I — 
eiträge zur Unterhaltung von Schulhäu rn un S auten 8 — 
9 Ständige Bauauegaben . g . Schul . sern und zu Schulhausneub .. 220 —
        <pb n="648" />
        636 
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betras — 
*—PY 
üfungs- und Aussichtskosten: 
iit 10 zt Gutbäntoune gdet Distrittoschulinspeltoren für die Vornahme der Schul. 
prüfungen 20 O00 — 
b) für die Friechrurpebcieg 
1. Gehalt " 20 8680 — 
2. Dienstkeisen .. 3600— 
3R1thegehalte. . —- 
IIRuhegebalteund Untersuchungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die prispenfionsanstalt für dienstunfhige Lehrpersonen 
1. aus Staatsmitteln 168 000 — 
2. aug Kreismitteln l alters 160 000 — 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem rittel der ule: t bei o euen Dien talters- 
zulagen aus Staatsmitteln zulert bezos s 90 000 — 
JP) zur Unterstützung der in den Ruheitand berjebien Lehrverionen aus Staats- 
mitteln . 8 300— 
d) Desgleichen aus Kreismittem . 6000-— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer:: 
a) aus Staatsmitteln 
1. Unterhaltsbeiträge . .... 182 000 — 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. 9 000 — 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2000 — 
b) aus Kreismitteln 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur uterstützug der Hinlerbliebenen 
der Volksschullehrer .. 63000— 
2. Zu un das bayerische Lehrerwaisenstift · 1030 — 
3. 3 an die Reliktenkasse des katholischen Lehrerr creins . 70-— 
4.1uuilnltsvc1t1csgcund Untersuchungen für #gchiete bliehene in 
besonderen Fällen. . 2000 
13 Ubrige Ausgaben: 
a) Unterstützungen: 
für Anwärter und Anwärterinnen des Volksschuldienstes wãhrend der Ab- 
leistung ihrer Schulpraxis .·« 2500- 
b) auf die Fortbildung des Peiteichüllchrrasenals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrer 17200 — 
2. Reiseculschädigungen an Fortbildungspflichtige zm Vesuche der T 
ferenzen .· 1500-- 
8. Förderung der Bezirtslchrerbüchereien . 3700 — 
4. das Schulmuseum des Nürnberger Lehrervereins. 400 — 
c) zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten. . 12500-. 
d) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen für Lehrer an Fort- 
bildungsschulen beurlaubten Volksschullehrer in Gemeinden mit Ortssahung 3000 — 
e) für das Kreismagazin für vehrmittel und Schuleinrichtungegegeustãnde sowie 
für die Kreisschulbücherei . 400— 
f) für Schulsuppenanstalten. . 4000 
) zur Förderung des Zeichenunterrichts in mittelbaren Gemeinden 3300 — 
5 zur Förderung des Turnunterrichts in solchen Gemeinden 1 000 
i) zur Förderung des #benhandfertigkeis und des * Hlleschlmnterricht 600 — 
k) zur Förderung des Schulgesangs 500— 
14 Für unvorhergesehene Ausgaben. . 1515 — 
— — 1 4 285 d67 25 
Fortbildungsschulen. # 
(Ausgaben nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsfortbildungs- 
schulen und der s8 13 und 16 der Schulpflichtordnung.) 
1Im Allgemeinen . 27 000 — 
2 Im Besonderen: 
ç a) Gewerbliche Fortbildungsschule in Ansbach 2100— 
"„ b) „ „ » Diiikelsbuhl 1000 — 
53 » » ,,Iichstatt. 2200— 
« d, » » »RothenbiikgoT 700—
        <pb n="649" />
        Mittelfranken. 
Festgesetzter 
· C Be 
Kap * Vortrag * 
, 
III 22 ) Gewerbliche Fortbildungsschule in Weißenburg. i. # . 1200— 
" 5 Berufsfortbildungsschule in Erlangen . 3 000— 
„ „ Fürth 1127200— 
"„ „ be, 6 60000— 
Schw 2700— 
!il zur Abhaltung von t für Lehrer an bewerbüchen * 
. bildungsschulen . 7000- 
i 1) Sonderrücklage 2 000 — 
Sumue 7 126 100 — 
3 Taubstummenanstalten. 
· 1 Kreistaubstummenanstalt in Nürnberg: 
1 a) zur Bestreitung der Betriebskosten 81 600— 
is b) Verzinsung und Tilgung des für grbauung der breistaubstunmenanfal 
· aufgenommenen Anlehens von 625 000 4 29 800— 
. 2 Jährlicher Betriebszuschuß für die Taubstummenanstalt in 3#4 750— 
3 Unterstützungen für Zöglinge in Taubstummenanstalten . 15500—— 
4 Vergütungen für Erteilung des Unterrichts an Taubstumme 200— 
5 Für ohrenärztliche Untersuchung der Zöglinge mittelfränkischer Taubstummenanstalten 750 — 
Summe § 3128600 
4 Blindenaustalten. 
1 Zährlicher Betriebszuschuß zur Blindenerzichungs 1nterrichts., Beschäftigungs- 
und Versorgungsanstalt in Nüruberg . 12000— 
2 Freiplätze für Zöglinge in dieser Anstalt .. 720- 
3 Jährlicher Betriebszuschuß für das mittelfränkische Blindenheim . 1000 — 
4 Zur Unterstützung von in Blindenheimen untergebrachten bedürftigen Blinden 1 000 — 
5 Zährlicher Betriebszuschuß an den Blindenunterstützungsverein Nüruberg 500 — 
Summe 7 15 220 
65 
1 5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1 Für 5 Freiplätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder in München 
(zu je 420 4). 2 100 — 
2 Zuschuß zur beriusung, und Tilgung des Anlehens für den Neubau der bezeich- 
neten Anstalt 4606— 
3 Für 3½ Freibetten in der K. Orthopädischen Klinik bei dieser Anstalt Gu je 800 4 2800 — 
4 Dem Verein für Krüppelfürsorge in Nürnberg: 
D! a) für einen Freiplatz . 300 — 
b) zur Bestreitung der Betriebskosten- . 3000— 
½ I) III. Teilbetrag aus einem Kreiszuschusse von 20 000 4 zun Vau einer 
Krüppel-, Heil- und Erziehungsanstalt in Nürnberg . — — 
] Semme —5 
6 1 Höhere Lehranstalten. 
· 1 Progynmasien. 
a) Zuschüsse aus Staatsmitteln: 
z mi)auö pflichtmämgen Recchucssen . ... 2271 01 
— bb) auf Grund des Ki scheidungsgesetzes 6 891 08 
b) Zuschüsse aus Kreismitteln: 
- für das Progymuasium in Dinkelsbühl — 
„ „Hersbruck 31 020— 
3. „ „ » »NeustadtaA »Ja-J- 
. 4-»« « RotheuburgoT 3378150 
5. „ » »Ochwaach. 5373068 
; 6., „ « „Weißenburg i. v 25 300 71 
7. 5 r 7 „ indsba -*. 24 109 67 
v . » « » Windshekm 31 744 66
        <pb n="650" />
        638 
  
  
  
  
deheechier 
Kap. 8 Kit. Vortrag etrag 
-— 
IIIII6 2 Pberrealschulen und Realschulen: 
#a) Kreisoberrealschule in Nürnberg: 
1. Personal= und Sachenbedarf 231745 92 
2. Verzinsung und Tülgung! des asi das Austalts gebaude aufgenommenen 
Kreisanlehens zu 600 33 981 — 
b) Nealschuten und zwar: 
1. Kreisrealschule 1 in Nürnberg: 
Personal- und Sachenbedarf. 159 172 77 
2. Kreisrealschule II in Nürnberg: „. 
a) Personal- und Sachenbedarf 118 353 66 
b) nesbbnian und Tilgung des für das. Mstitsgebände iuf 
mmenen bereismlchens von 450 000 4 28 684 51 
3. Nealschoke in Ansbach . ...... 6122134 
4»» Dmkelsthl ........... 60 202 55 
5. „ „Eichstät 673 55 8118 
6. „ „ Erlangen. . 64 723 84 
7 » »Form« 151 555 85 
8 » Gunzenhausen 48 51077 
» „ Rothenburg o. 7* .. 56 549 34 
Weißenburg i. . 54 869 34 
c) u leiul. Zinsen Ö den t bes Neubanes 
r Nealschule in Fürth 32 292 65 
1 der Rektorwohnhauses der Reatschule daselost 1705 93 
3. der Ludwigsrealschule in Rothenburg o o. T 17 356 48 
3 Prüfungskosten ..... 2100 — 
Summe § 6 14 59 
7 Gewerblicher Unterricht. 
1 Zuschuß an die Städtische Banschule in Nürnberg 52 000 . 
2 Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik an der Nealschule in Ansbach 21200 (67 
3 Sache an die Handwerkerfachschule für Hol industrie in Fürth 2 000— 
4 Beitrag an den Kaufmännischen Verein Merkur in Nürnberg zur Abhaltung von 
Unterrichtskursen 1000— 
5 An sonstige Kaufmännische Vereine zur Abhaltung von Unterriehtbiurjen 1500 
6 Gewerbefortbildungskurse des Gewerbevereins Fürth 1000— 
7 Für sonstige Fachschulen und Fachkurse . »»« 7000- 
— x7800 
Summe § 7/55 700 607 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1 Kortslandwirtschaftsschule, in Rüruberh: 
ersonal- und Sachenbedarf. 52 000 — 
2 Kreisackerbauschule in KTucesbore 
Kreiszuschuß für die Schule in das Kreisgut . 9000 — 
3 Für die landwirtschaftliche Kreisversuchsstation in Triesdorf. 4800— 
4 Für die landwirtschaftliche Kreishaushaltungsschule in Trie * war 
a) für die Haushaltungsschule * 12 750 .O 
b) für den hauswirtschaftlichen Wanderunterricht. 11 150— 
ID) 1nterhaltbeitrge i für die Lehrerinnen der früheren Haushaltungsschule zu 
Henfenfel 1 000 — 
d) Fond für die Erweiterung der landwirtschaftlichen Kreishaushaltungsschule 
Triesdorf 25 000— 
5 Zuschüsse an die landwirschefuitte Wina ulen in Aicgoor Ansbach, Eichstätt, 
Fürth, Hersbruck, Neustadt a. un Weißenburg i. 
a) zum Gesamtaufwand je 14 10 un 9 800 
b) zur Aufstellung ständiger Assistenten je soo ... 5600— 
) für Dienstreisen der ständigen Assistenten je 500 3500 — 
6 Zuschuß an die Distrikte Erlangen und Fürth zur Sh. eines Gebãudes sur 
die landwirtschaftliche Winterschule 8. Teilbeirag von 40 000 4 10 000 — 
  
  
  
  
  
  
d
        <pb n="651" />
        Mittelfranken. 
Festgesetzter 
— Vortrag Betrag 
J 
Landwirtschaftliche Sonderlehrkurse und zwar: 
n 1 a) lcha Hteichen eines Schäferlehrkurses in Triesdorf 800— 
b) für Abhaltung von Unterweisungskursen durch zeoirith Verbãnde 500— 
8. Buschuß für die gärtneriche Fachschule in Nürnberg 500— 
9 Zuschuß für die Abhaltung von Wnberkochkursen 1000 — 
Süre — ẽ 147 400 — 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche Jugend. ÔÊ 
1Städtische höhere weibliche Bildungsanstalt (Maria Therele-Schule) in Erlangen 6000— 
2 Städtische höhere Mädchenschule vssienoe in Ansbach . 6000— 
3shtmselphercMadcksemchulemt. . 7000— 
4EtadtuchehöhereMijddjeaichulenm Nnrabekg . 15000— 
5 Slädtische höhere Mädchenschule in Rothenburg o. T. 6000— 
6 Private höhere Mädchenschule in Schwabach . 500 — 
7 Städtische Handelsschule für Mädchen in Ausbach 500 — 
8 Städtische Handelsschule für Mädchen in Fürth. 1 800 — 
9 Städtische Handelsschule für Mädchen in Nüruberge 5000 — 
10 An den Verein Frauenwohl in Nürnberg 
a) für das Handarbeitslehreri semi ......... 1000— 
b) für das Wirtschaftslehreri semi Frauenwohl in Nürnberg 2 000— 
11 Beiträge an Frauenarbeitsschulen . . 1500— 
12 Für die mit der Nürnberger Frauenarbeitsschule verbundene Lochschule . . — 
Summe § 9 52 500 — 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten— 
Der Pfarrwaisenanstalt in Windsbach ............. 1000 — 
11 Beihilfen für Studierende, Schüler und Schülerinnen aus 
Mittelfranken: · 
ldcrtechnuchenSchulen Im allgemeinen 2500— 
2 des Technikums in Nürn 900 — 
3 Des Nealgymnastums in Frrern 500— 
4 HDder Lehrerbildungsanstalten . 6000— 
5 Dder Lehrerinnenbildungsanstalten 2 000— 
6 er städtischen Bauschule in Nürnberg 1 000— 
7 der Lehr- und Versuchsanstalt für Photographie, Lichtdruc i und Gravire in Miuchen 300— 
8 der Kreislandwirtschaftsschule in Nürnberg 1 800 
9 der Kreisackerbauschule in Triesdor 4320— 
10 der landwirtschaftlichen gueiangalungefiine in bonV 500— 
11 der Obstbaulehrkurse in Triesdorf 500— 
12 Der landwirtschaftlichen Winterschulen 5000— 
13 der K. Hufbeschlagschule in Nürnberg 1200 — 
14 an einer von einem Frauenorden geleiteten Haushaltungsschule für katholische 
Landmädchen 100— 
15 dDer K. Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in Wehenftphan und der Lier- 
ärztlichen Fakultät der K. Universität Müchen. . 500— 
16 der Molkereischule Weihenstephan. . 400 — 
17 der K. Brennereischule Weihenstephan 250— 
18 der K. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Weishöcheim, woie zun 
Besuche der Obstbaulehrkurse daselbst 200 
19 der Fischereischule in Starnberg . 250 — 
Summe F ũ 28220— 
12 Übrige Aus gaben au 
t Laterläh#ische 96 enen f Erziehung und Bildung. 
a) Zuschüsse für Zwe 6 der Jugendfürsorge 6000— 
2 gürdde sucbanruen der Gründung und unterhaltung von Ingendhortgärten 500 — 
on Ein 
Volksblldu g richtungen und von Vereinen für Volkserziehung t und 500% 
3 Bur Erhaltun von Kunstdenkmälern und Altertümern. » SM- 
4ZuschnnandenhistortschenVerecnvottMittelsranlen. 700 —
        <pb n="652" />
        640 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Felstesetzer 
etra 
Kap. 8 LTit. Vortrag eiraa 
4 — 
eitrag zur Kreisbücherei [Z 300 — 
L " 5 Settrag, zur sonstige Pereil# und Institute: · 
a) an das Ger manische Museum in Nürnberg . .. 2500 
b) an den Verein für die Geschichte der Sa Ariberg ....... 000 
c-)andieU·aturhtstottfcheGesellschaftmutuberg. ·... .. 800— 
d) an den Naturwissenschaftlichen Vercin in Ansbach . ...... M- 
o)andie9hnsikaltsch-medtzmqcheSoztetatmErlangcn........ 300 
f) zur Förderung der Herausgabe von Ortsgeschichten. ....... 500—· 
6) an die Gesellschaft für fräthische Geschichte ....... 1 000 — 
7 Für Erhhaltung von Naturdenkmälern 300— 
3 In die Kreisausschüsse für Naturpflege zur Bestreitung sachlicher Vedürfnisse 100 5 
9 Huschuß an den Kreispensionsfonds für Lehrer der technischen Schulen 20 605 22 
Summe § 12 415005 J2 
Summe Kap. ll6 300 52973 
i 
IV 
Auf Industrie und Kultur. 
11 Auf Industrie. 
1. Beitrag an die Handelskamme .......... 300-.i!—— 
2 Beitrag für Zwecke der Wintelstaacher Landesstiftung .......... 2000 — 
3 [Beiträge für sonstige Zwecke: # 
a) für die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnbeeen 15000 — 
b) Bedarf der Handwerkskammer 35 700 E 
J%0) zur Unterstützung von Gemeinden bei Einrichtung und Vctricb von Arbeits- 5 
T ämtern und zur Förderung der Fesarbeisbermittlung ... 8500 
4) für das Deutsche Museum in München . ’ 
2 Auf Kultur. 
1 Zur Förderung der Landwirtschaft überhaupt: 1 
a) dem landwirtschaftlichen Kreisausschusse von Mittelfranken 5000 — 
l b)demfelbeiifiirdeiilaiidioirtichaftlichenWaiideruiiterricht....... 900 — 
2 Für den Kulturbandienst: 
a) Anteil der Kreisgemeinde an den Gesamtausgaben für den staatlichen 
do alturbandienst im Kreise (/1 des Aufwandes) 22 000 — 
b) für Kulturvorarbeiter: 
1. für 5 etatsmäßige Kulturvorarbeieer 8 950 — 
2. für unständige Kulturvorarbeiter ..... 20 000 — 
c) Stipendien für Besucher der Kulturbauschule in Pfarrkirchen ....·. Jou- 
3 Für sonstig; Zwecke:. 
Zuschuß an den Nemontezuchtverein Windsbach ...-... 2(’-()«)— 
.E uschuß an den Remontezuchtverein Uffenheinn.. 1 100 — 
U 3. Juschuß an den Pferdezuchtverband für das veredelte Arbeitspferd l 
in Mittelfranken 7000|— 
i 4. Zuschuß an den Pferdezuchtverband für das Kaltbu in Mittelfranken 9 000 
5. Einmaliger Gründungszuschuß von 1000 &amp; an die Pferdezuchtvereine 
Altdorf-Lauf Hersbruck, Ansbach, Greding-Hilpoltstein und Scheinfeld 4000 — 
b) für Förderung der Nindviehzucht und zwar: 
1. an die Distrikie, insbesondere auch zur Unterstützung ärmerer Ge- 
1 meinden im Benehmen mit den landwirtschaftlichen Bezirksausschüssen 18000 — 
2. an den landwirtschaftlichen Wesausschuß zur Veranstaltung von — 
D| Rinderschauen nach Maßgabe der Grundbestimmungen. . . :-3000·— 
s, 3 zur Unterstützung der balgen mittelfränkischen, Zudhwerbände ... 10 000 — 
) 1. für Förderung der Schweinezucht ... 3 000 — 
*! 2. für Hebung der Schafzucht. 2 000 — 
*½ 3. für Hebung der Ziegenzucht ............ 2 000 — 
Ö3 4) zur Hebung der aninchenzchttt 1 000 —
        <pb n="653" />
        Nr. 62. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mittelfranken. 
2xm— Festgesetzter 
u l 
Kap. sglxih Vortrag Betrag 
It — 
El 
Ir 3 e) für Geflügelzuch 
s gwhene acunngon Erlangen: 
Laufender Betrieb. . 7730— 
i 2. dem Kreiswanderlehrer für Geflügelzucht für Dienstreisen ... 1000— 
« 3. dem Kreiswanderlehrer zur Entlohnung eines Vorarbeiters zu uter. 
gültigen prioaten Geflügelstallbauten . 500— 
· 4. Stipendien für Besucher der nnm Erlangen . 600— 
: 5. zur Förderung der Geflũgelzucht dem iteelfränkischen Gefligelzucht 600 
f) für die isch hi und zwar: 
* 7vn |59 an den Kreisfischereiverein 3000 — 
1 kuerg Prrciefischereisachverständigen: 
a) Gehalt . 354167 
b) für Dienstreisen . . 1500— 
c) für Geschäftsbedürfuisse . . 250 — 
f 3. Zuschuß an den Fischereiverein Altmühl .. 300 — 
42*“ ) für Förderung der Bienenzucht dem Mittelfränkischen Bienenzüchterverbande 1 000— 
5 an den landwirtschaftlichen Kreisausschuß zur Förderung. des 2 Getreide- und 
D Fruchtbaucs 5000 
" 10 für den Obstbau: 
D dem Kreisverbande Mittelfränkischer Obstbauvereine 1 500 — 
· Zuschüsse zur Haltung von Bezirks-, Distrikts- und Verbandsrostbon. 
wärten ... 7000— 
3. dem Kreisobstbaulehrer in Triesdorf für Dienstreisen 1 000 — 
4. dem Kreisobstbaulehrer #n in Türnberg: 
« a) Gehalt . 2 825— 
b) für Dienstreisen . 1500— 
; Ofur Geschaxtsbedukfmfc - 200 
*“ 5. Zuschüsse zu kleineren Mrlensichmungen und Anschaffungen. . 1 000— 
" k) für Dienstleikungen des Wanderlehrers für Weinbau in Franken. . 400 — 
) dem landwirtschaftlichen Kreisausschusse von Mittelfranken, Beitrag zur 
Gewäl rung von Prämien an minderbemittelte Gemeinden, Genossenschaften- 
un rivate: 
! bei Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten- 1 000 — 
bei Anschaffung von Hopfentrockenapparaten 2000 — 
m) zur Förderung von Bodenkulturunternehmungen. 12.000 
n) Zuschuß an die Genosseuschaft zur Instandhaltung der mittleren Alimühl 
(4. Rate zu den Mehrkosten) . 30000— 
o)deinllntcrverbandcsnr genossenschaftliche Viehverwertung in Franken 1 000 — 
p) Beitrag an den staatlich anerkannten Ausschuß für Vogelkunde 500 — 
) zur Förderung des Gemüsebaues 100 — 
4 a) für Verzinsung und Tilgung der Anlehen zur Übernahme von Aktien des 
Fränkischen Aberlandwerks, A. G. in Nürnberg und zur vertragsmäßigen 
Gewährung von Darlehen an das Überlandwerk . 658 6607 
b) Vergütung an die aus dem Landrat gewaͤblten Aufficidratamitgli der . 3000— 
. c) Gründungskosten 12 368 90 
Sn#n Nap# 7Ts 946 402 67 
V Auf Eefsundheit. 
1 Beihilfen für praktische Arzte in armen Gegenden 4700— 
2 Zur Unterstützung an die zu Wiederholungskursen einguberufenden 
Hebammen . 1500 — 
3 Beihilfen für Distrikts- und praktische Tierärzte ... 6700 — 
4 Bauschvergütung für bakteriologische Untersuchungen 10 100— 
5 Zur Gewährung von Zuschußleistungen zur Ausbildung von Des- 
x infektoren und für Kurse zur Ausbildung! der e Krantenbflegeversonen 
in der laufenden Desinfektion. 500 □— 
1 Summs Kö V — 
122“
        <pb n="654" />
        642 
  
  
  
  
  
  
d) für Verzinsung und Rückerstattung des dem Unterstützungsfonds für das - 
Pflege-unthenstperfonalbeidenbetdenMcttelfkanknchcn Heil= und Pflege- I 
anstalten zur Erbauung eines zweiten Arztewohnhauses bei der Heil= und « 
« flegcanstaltAnsbachentnommmeuBetraqs 3000«· 
e) Kreisaulehen zur Deckung der Kosten für die Erweiterungsbauten bei der l 
Heil- und Pflegeanstalt Ansbach 
14 1. Verzinsung und Tilgung der von der Stuttgarter Lebensverficherungs- l 
gesetzter 
K Tit Vortrag etras 
ap. . — — 
r. - 
v1 Auf Wohltaͤtigkeit. 
1 Für außerordentliche Notstände und Unglücksfälllell 12000— 
2 Mittelfränkische Heil- und Pflegeanstalten. ê 
1 Mittelfränkische Heil- und Pflegeanstalt Ansbach für den Betrieb cinschließlich der 6 
Bauunterhaltungskosten 476 ooo — 
2Nittelfränkische Heil- und Pflegeanstalt Erlangen * den betrie einsölichch der 
Bauunterhaltungskoste *5 616 000 — 
3 Für Verzinsung und ihnnng der Schulden: 
a) Kreisanlehen zur Deckung der Kosten für Errichtung der Heil- und Pflege- 
1 anstalt Ansbach und für den Neubau des Küchen- und Werkstättengebäudes 
½ bei der Heil- und Pflegeanstalt Erlangen vom Jahre 1901 und 1902274— 
D. b) von der Landesversicherungsanstalt Mutelfranken für Neubauten der Heil- 1 
und Pflegeanstalt Ansbach in den Jahren 1905 und 1906 aufgenommenes » . 
I" lesojoigesAiilehcnzu20000»O 11000 — 
e) für Verzinsung und Tilgung der in den Jahren 1910 und 1911 für Neu- 
bauten der Heil= und Pflegcanstalt in Ansbach bei der Landesversiherunge «- 
anstaltMittelftaiikenaufgenommenen40foigeiiSchiilvoii345000 24 600 — 
s 
l 
bank in Stuttgart ausgenommenen. 750 000 54 1483 
2. Verzinsung und Tilgung der von der gserierpotaen für l 
Angestellte in Berlin-Wilmersdorf aufgenommenen 305 000 . 22 11250 
3 
Verzinsnng und Tilgung des bei der K. Hauptbank in Nürnberg auf 
Rechnung des mit Gesetz vom 22. Juni 1914 (GVBl. S. 307 / 08) ge- 
wehmiten Kreisanlehens zu 1 500 000.A aufgenommenen ungedeckten 
  
  
  
  
  
67000 — 
f) Schuld für Erbaungg eines Arztewo nhau ses in der T und Pflegeanstalt D. 
½ê# Erlangen duhau 2 Fipenn 281347 
4 Zur Gewährung von Freiplätzen an mittelfränkische minderbemittelte Geistestranl= 
in den Heil- und Pflegeanstalten Ausbach und Erlangen 22 000.— 
3 1 — Krankenanstalten und sonstige Veranstaltungen zur Kranken- * 
. · » — 
2 Riu- seeiwillge Sanitätskolonneu . .... 2000-·« 
4 Beitrag für die Diakonissenanstalt Neuendettelsan 800 — 
51 Zuschüsse an Säuglungsfrsorgestellen zur Gewährung von Bei- 3 
trägen an stillende Mütter, sowie an die Zentrale für Säuglings- 
fürsorge und zur Unterstützung der Säuglingsfürsforherinnen ..· 15 050— 
2 Zuschüsse an Kindereri ppen ..· 5000F· 
6 1 Zur Bekämpfung der Tuberkul ose 4000 — 
2 Zur Stiftung von 3 Freiplätzen zur Landesheilstätte für tuberkulose Kinder in l 
Oberschwenden, Gemeinde Scheidegg 3 000 — 
7 Unterstützungen zum Zwecke der unterbrindung von Biöden und E 
Epileptischen in geeigneten Anstalt . 5000 — 
8 Ausgaben für verwahrloste und verlasfene Kinder. « 
1 Zur Unterstützung von Rettungshäusern des Regierungsbezirss 8000 — 
2 Beitrag zur Unterbringung verwahrloster Kinder . ... 8575 — 
3 Beitrag an die Erziehungsanstalt für arme Mädchen in Nürnberg. . 500. 5 
"z Unterstützung von aus Straf- und Polizeianstalten Entlassenen 600, 
10 a) Zur Gewährung von Unterstützungen an Gesellen-, Herb *§ * 
I und Arbeitervereine, sowie an Vereine ähnlicher Art. 8600 
I b) Zur Gründung und Ünterhaltung von Lehrlingsheimen 2000 —J 
11 Unterstützungsbeitrag anden Verein für Arbeiterkolonien in Bayern 1000.—
        <pb n="655" />
        Nr. 62. ; 
62 Mittelfranken. 
Festgesetzter 
Betrag 
Kap.8 Tit. Vortrag —. 
* 
VI 12 #schuß zur Unterstützung der Naturalverpflegsstationen und für ç 
S ulh zuren nach Art. 65 des Armengesetzes 6 000|— 
13 Zuschuß an den Luthardtschen Unterstützungsverein für verschämte 
Arme jeder Konfession in Nürnberg 200— 
14 Jahreiuschuß für 12 Freiplätze in dem Veteranenerboiungsheim * 
der Wül 500— 
15 a das Ghurg osheim für Nürnberger Heimarbeiterinnen in 
Behringersdorf 300|— 
16 Betriebszuschuß an den Verein für innere Missihn in Nürnberg 
für die Fürsorßeerehungsanstalt für schulentlassene Mädchen in 
Nürnberg-Schafhof 2000 — 
17 Ungedeckter Bedarf bei Landarmenverbande 8 800 000— 
18 Für Unterstützungen der durch den Krieg acschadigten Augebör-= 
gen des Mittelstandes . 200 000 — 
Sum Kat- V# 2 666 667|60 
VII Auf Straßen-, Brücken= und wasserbau. 
1 Beiträge zu den Distriktsstraßen: 
Mn) Beiträge zur Herstellung und Unterhaltung der Distriktsstraßen 160 000— 
b) Zur Aufstellung und Honorierung berufsmäßiger und vorzügzlich qualifzierter 
Bautechniker, eventuell zur außerordentlichen Unterstütung der Diftriktsge- 
meinden im Straßenbau 35 000— 
2 — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
3 Beiträge zu den Brückenbauten, welche den Gemeinden obliegen. 5000— 
4 Beiträge #r Gemeindewege: 
ama) für Neubauten 15 000— 
9Efr für Wegunterhaltung 75 000— 
5 Zur Instandhaltung von Privatflüssen mit erheblicher Hoch- 
wasiesesahr# fVornahme der erforderlichen Flußräumungen 
und Herstellung der beantragten Uferschutzbauten an der Pegnitz. 10 000— 
2 ur Verzinsung und Tilgung des zur Pegnitzregulierung aufgenommenen Kre s- 
anlehens. 37 850 — 
6 Zuschüsse zur Instandhaltung sonstiger Privaktflüsse und Bäche . 10 000— 
Summe Kap. VII S.— 
VIII librige Ausgaben. 
1 a) Zum Ankaufe von Feuerlöschgerätschaften für neu zu grün- 
dende und bestehende Feuerwehren, ferner zu gleichem Zwecke 
für arme Gemeinden von 2500 Einwohnern und darunter 5 000|— 
b) Zuschuß zur Bestreitung der Sachausgaben des Kreisfeuer- 
wehrausschusses von Mittelfranken 1500— 
2 Beiträge gemäß § 825 der Reichsversicherungsordnung. 8 000— 
3 Beitrag an den Nordbayerischen Verkehrsverein 500— 
4 Jahresbeitrag an den Bayerischen Landesverein zur Förderuns 
6 des Wohnungswesens in München 100— 
5 Verbandsumlage an den Bayerischen Versorgungsverba nd 38 300 
6 Anteil des Kreises Mittelfrauken an der Bayerischen L Landes-. 
siedelungsgesellschaft 100 000— 
*r½ ur Hewährung von uschusfen? an Genmeinden für den Klein- 
wohnungsbau 175 0000.— 
Smm: Ver- V## —— 
I . 
IX Allgemeiner Ruͤckhalt. HIIIIIIIEI 
Summe der Kreis-Ausgaben 11 551 141/72 
D4 
1
        <pb n="656" />
        644 
  
  
  
  
  
  
  
       
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesctzter 
Betrag 
Kap.s Tit. Vortrag — — 
4 3N 
1 
II. Abschnitt. « 
ZrtkssGiunahmem 
l Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
1 Auf besonderen Rechtstiteln und n beruhende Prchtbeiträge 2 24/0 
2 Auf Grund des K gsges « « 70t)Z)1 
Summe " 1 933652 
2 Oberreal chulen und Realschulen. 
1 Für d in Aürnberg ... Jc446 
2 Für de in . ... blo- 
ZFurdte 
a) aus 63957 
b) 68571 
4/Fur die ..... 108232 
- Suauue§2 39 394/67 
3 Volksschulen. 
1 Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge 34 058|26 
2 Ständige Bauausgaben 220— 
3 Huschüsse an die Kessseneinte nach Art. 16 Abs. 2 und 3 des S Schtibedrsgere 
vom 28. Juli 1902 522 519 33 
4 Bauschbeträge an die ’ der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwoh= 
nern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes .· 74396886 
5 Dienstalterszulagen an das Volsschullehrpersonal in den Gemeinden bis zu 
10 000 Einwohnen. 900 000.— 
6 a) Außerordentliche Zulagen für das Lolksschullehrperfonal. in den i Genicinden l 
disziilOOOOEinwohnerii.. . « , 160000 
b) Kriegsteuerungsbezüge für dieses Lehrpersonai .. »· 620 000 
7 ) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für zal niehie Lehrpersonen . 168 000— 
b) Ruhegehaltszulage nach einem Drittel der zuletzt bezogenen viensialters- 
zulagen 90 000 — 
c) zur ünterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen 8300— 
8 Unterstihungseiträge für die Hinterbliebenen der Volksschuklehrerr 
Unterhaltsbeiträge . . 18200()-— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. ()000I 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter kutwachsene Lehrerwaisen 2000|— 
0 Zucut zu den Kosten der Schulprüfungen und d 2595 
10| Zur Unterstützung dürftiger Anwärier des bihnieii währen der Ab- 
leistung ihrer Heeresdienstpflicht 300— 
S### z ; 3 412 W#t 
Summe Kap. IA491 692 64 
B. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Landwirtschaft. 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt 2575— 
2 Zuschuß zum Gehalte des Kreisfischereisachverständigen. 1770·83 
Summe ar- T 4345|3 
Summe Kap. I3 1196 038|/47 
II Fundations- und Dotationsbeitraͤge der Gemeinden — — 
III zustüsse aus sonstigen Einnahmeauellen: 
Aus der Beteiligung der Kriegsgemeinde am Fränkischen Überlandwerk, A.-G. in 
Nürnberg: 
1. an Dividenden aus den Aktien 4110— 
  
  
2. an Zinsen und Tilgungsraten aus Darlehen 
  
  
538 673|—
        <pb n="657" />
        Nr. 62. Mittelfranken. 
— — J ¾Z,, Festgesetzter 
I 
Haus«-c Vortrag LSFFL 
i« HJ 
l .. -. - - 
" # s der Verpachlung der Römerkastellgrundstücke zu Weißenburg i. B. 130— 
ill löerscust an der gesetzlich Beteiligten zu den Kosten der Instandhaltung von — 
" 6 Privatflüssen mit erheblicher Hochwassergefahr nach Art. 98 Abs. 3 des Wasser- 2%%% 
Achelhes aus Staatsmitteln für den Hälfteameil der Wanderfürsorge . .. 3000: 
Summe Kap. III 664 267— 
50 Kreisumlagen zu 39/% der Stcuersumme von 17 527 818 “ 74 J. (G##egen 42% 
IV. Sreium z3 46 &amp; für 1917) nach Abzug von 3% für Rückstände und · 
Nachlässe im reinen Betrage . . . .. . 2 .6630 785 18 
V Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre —.—. —s- 
Summe der Kreis-Einnahmen 7551ME 
1
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
        Nr. 62. 647 
Beilage 7. 
Abersicht 
5Ser Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes Anterfranken und Aschasfenburs s für das Jahr 1918. 
  
  
  
I 6 1 Festgesetzter 
——- Nr. Vortrag Betrag J 
rt * 2 
Ausgaben. 
i 
1 Erhebung und Verwaltung der Einnamen 1500— 
1I Bedarf des Landrate. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 6 100— 
2 1 F etder und Reileasten der Mislieer desandratsans schuffes 600 — 
3 Für Geschäftsbedürfnisee . 1 700— 
« — Sp#nr# 8400— 
III « Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
15Ständige Bezüge der Lehrversonen aus Staatsmitteln 
31 aus pflichtmäßigen Beichutssen3 .. .......·.. 26 581 41 
b) auf Grund besonderer Willigung 720 — 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und Dienstgründe 
2 a) Gehaltsergänzungszuschüsse für für die Lehrpersonen“ in Gemeinden ohne Ortef atzung 800 500 — 
b) Freiwillige Leistung zur Beförderung von Hilfslehrerinnen zu Schulver- 
  
weserinnen und von solchen zu Volksschullehrerinnen 3000— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an die Lehrpersonen in dem Gemeinden 
" 000 Einwohnern 10 10 OO0 — 
4 ben, 0 Elmt Zulagen für die Lehrpersonen in diesen Gemeinden. 1242764 — 
b) Kriegsteuerungsbezüge für diese Lehrpersonen 810 180 — 
5 i frr Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortssatzung (Schitbedarsgen 
r 
6 Besondere Vergütungen und 1ntersfützungen für die Lehrpersonen: in ooo 
a) im allgemeinen .. 3000— 
b) für dürftige Anwärter des Goleschuiene wãhrend der übleistuns * 
Heeresdienstpflicht (aus Staatsmitteln) 500— 
7 Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 0 ooo oder mebr Ein- 
p wohnern (Schulbedarfgesetz Art. 14 Abs. 1) 176 74924 
P) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatung: 
1. aus Staatsmittell · M- 
·auszetstmttcln.. ..·........... 2902— 
d) Sonstige Zuschüsse an Schulkassen: 
aus Staatsmitteln: 
aa) aus pflichtmäßigen Reichnissen .... —- 
bb) zur Gewährung außerordentlicher ünterstüungen .... —- 
2. aus Kreismitteln: 
  
  
  
  
  
  
  
d zur Bestreitung sächlicher Schulbedürfnisse 70 710— 
bb) zur Trennung der Mesnerdienste von den Schuldiensten .. 600 — 
8 Beiträge zum p8 Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
Ü z a) z zum Sachbeda 5 
" aus ftichemäßigen R ich ........ — — 
n wi bis eichnissen des Staates E — — 
zum Unterhalte von * il · 60 000 — 
5%ôEtändige Baunrboaben ¾ bausern und zu Shhulhausgeubanten 178 34
        <pb n="660" />
        648 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
l 
" Vortrag Betraa 
Eil i. 4 | 
l l 
10 HPrüfungs= und Aussichtskosten: 
III.1 1 v Ö8 Entschädigung der Diltiktsschulinspektoren für die Vornahme der Säul n 
prüfungen u. dal. t .. 25 840 — 
« ür die Kreisschulinspe toren: 
5 ii die geibschutiuft 1 325 
2. Für Dienstreisen. . 3200— 
3. Ruhegehalte . «· BUT- 
4. Hinterbliebenenbezüge . · 3 300 — 
11 Ruhegehale und Unterstützungen für dienstunsähige Lehrpersonen 1 
s) Zusch huß an die #eispensionsanstalt fur dienstunfähige Lehrpersonen: 
1. aus Staatsmittell 166 100 
# on 2. aus Geiscnttelk“ ä 151 000 — 
) Ruhegehaltszulagen na einem rittel der ulci t bez ogenen Dien ta ters- i 
zulagen aus Staatsmitteln zuitbt bebog 91 205 — 
JD) zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen aus Sterte D 
mitteln 12200 — 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 1 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge . 173400;- 
I 2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 12 000. 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2000 — 
b) aus Kreismittelne 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der Ointerbliebenen. i 
der Volksschullehrer 32 000 
2. Zuschuß an das Bayerische Lehrerwaisenstift 360 — 
3. Zur Unterstützung von Lehrerwitwen und Waisen 1 600 — 
13 Übrige Ausgaben: 
a) Unteristützung von Anwärtern und Anwärkerinnen des Nolksschuldienstes 1 
während der Ableistung ihrer Schulpraxis. 6 000 — 
b) auf die Fortbildung der Lehrpersonen 
1. Cutschädigungen der Bezirksoberlehrer. 12 600 
2. Förderung der Beziikslehrerbüchereicn 660— 
-) für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten 4000— 
d) für die Stellvertretung der zu Fortbildungskursen teirlanbten Foaliiscul 
lehrer in Gemeinden mit Ortssatzun . 500 
e) für die Kreislehrmittelanstalt ESchulmuseun) 700 — 
f) für Schulbüchereien 800 
8) Beitrag zur Sterbekasse der Anierfränkisuen Volisschiile hrer 20 
14 .Für unvorhergesehene Ausgaben 4 □— 
an S#mee ss 
2 Fortbildungsschulen. . 
1 JIn allgemeinen . 32000— 
3 Taubstummenan talten. 
1 Taubstummenanstalt Würzburg: 
D a) Beiträge un ben Besoldungen der Lehrer ...-... 4727650 
b) für Freipl 6869 — 
% IP) Zuschuß nis tnberũtiizpreics Dr. nircheer für besondere Uüntersuchung ! 
" der Zögling 300| — 
d) Zuschuß an die Hofrat br. 7n’* Klinik in Würgur fr die 
Oirurgische Behandlung der Zöglin . 200— 
e) Für Verzinsung und Tilgung us Bauschulden 25146 64 
f) Betriebszuschuß 10 787 86 
2 An den —“e fir die e Lehrer der Taubstininen. und der Blindenanstalt 
Zuschuß. - 1805 25 
Tagimnt Smn- v2 33525 
4 Blindenanstalten. 
— 
Für 2 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München
        <pb n="661" />
        Nr. 62. 
Unterfranken und Aschaffenburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 Festgesetzter 
Teil A4 n Nr. Vortrag Betrag 
h 7 
1 5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1 Für Freiplätze in der Landesanstalt für krüppelhafte Kinder in München 2100 .— 
» 2 Für Beihilfen an unbemittelte Kreigangehörige zur Behandlung und Ausbil- 
dung ihrer krüpp'lhaften Kinder in den Anstalten des Unterfränkischen Ver- 
eins für Krüppelfürsorge 12000 — 
I 3 Zur V rzinsung und Tilgung der Bauschuld des König Ludwig-Hauses in Würwurg —. 
11 4 · AbichamdSammegoioo— 
6 Höhere Lehranstalten. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
Zuschüfse: 
6 # für das Humanistische Gymnasium in Lohr (1 —6. Klasse) 22070— 
„ „ Progymnasium Kitzingen 22 164 67 
r 1 ¾- „ „ Progymnasium in Miltenberg 21779 — 
q Progymnastum in Hammelburg 12972 909 
2 Obelieclichnien und Realschulen 
"% J wickkeisoberrealfchnlein Wurzburg 149 785 32 
F b) Realschulen: 
s- 1 Realschule in Aschaffenburg 62 129 19 
" 2. „ „ Bad Kissingen. 27823 63 
"„ r 2 „ „ Kitzingen 40 19684 
"„ * . » Schweinfurt. 38 77092 
3 Prüfungskosten ....... ..·..... 312- 
Abschnitt 6. Su 358 56 
-u.- Gewerblicher Unterricht. sch Summe 35004 
1 Höhere Fachschule für Maschinenbau in Würzburg ...... 91936— 
2 Kreisbauschule Würzburg 32 040 21 
8 Für die Gewerbe:, Büd. und Modellierschule des Polhtechnischen Zentralbereins 
in Würzburg (Nebenstelle der Bayer Landesgewerbeanstalt) 3 000 
4 Füc die sonstigen Unterrichtskurse des Polgytechnischen Fican in in Wirzburö 1000 
5 Für die Meisterschmie. für Bauhandwerker in Aschaffenburg. 1000 — 
. 6 Für die Fachschulen für Holzschnitzerei: 
« )Bitschofsheunvahon.. 2500— 
b) Neuhammer. . 1000 — 
7 Für die Schifferschule in Miltenberg . 500 — 
Kür die Steinhauerschule in Miltenberg 200 — 
Für den Wanderunterricht an Gesellen der Aschaffenburger Graßschneidereien . 400— 
. Ab . «--- 
IS Landwirtschaftlicher Unterricht. Hnint 7. Summe 65 575 1 
3 1 Für die Haushaltungsschule in Tückelhausen 1 000— 
2 Landwirtschaftliche Winterschule in Würzburg: 
U a) Betrirbszuschuß. 6000 
b) Zur Verzinsung und Tülgung der Bruichud von *“G — * von 
20 Tilgungsbeträgen) . 17590 27 
3 Landwirtschaftliche Winictshuie in Aischafenburg 
Betricbszufchuß . ........ 6200— 
Abschnitt S. Summe 30 790 27 
90 Unterrichts= und Er 
1 ziehungsanstalten für die weibli e Juge 
10 '1 Zuschüsse für Bcbndergehr 6 fü 6 L 700 
Sonstige Unterrichts- und Erziehunzsanstaiten. 
1Für Kindergärten und Kinderhort 10 000— 
2 für das Pfarrwaisenhaus in Windsbach „ .··.·.. 360— 
% T Mschunrt 10. Summe 10360 — 
11 Beihilfen für Studierende 
1 der technischen Unterrichtsanstallen nd Schüler. ·.·.. ...- 1500— 
2 der Höheren weibliche= Bnd indanstalt Aschaffenburg 1 860 — 
123.
        <pb n="662" />
        650 
  
  
  
Fehgeeschier 
enna! 
Teil Nr. Vortrag Betiag 
9* A. — 
der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in Weihenstephan und sonstiger 
Ill landwirtschaftlicher Kurse# 500 — 
4 der Lehranstalt für Wein-, Hbst- und Garteban in eitehöchhein . 800 — 
6 er Fachschulen für Gewerbegehil fen . . 500 — 
6 dber Meisterkurse in Nürnberg . . .... — 
ien Summe 5160 — 
12 übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildun 
- 1 Vatenkal bische Jugendpflege: * 
a) Beitrag zur militärischen Jugenderziehung während des Krieges 
5 Beiträge für Lehrlingsheim 2260 — 
2 Zur Erhaltung von Kunstdcukktälern und Altertümern 1 000— 
3 Beitrag an den Hislorischen Verein in Mürzburg 700 — 
4 Beiträge an sonstige Vereine und Anstalten: 3 
a) an das Germanische Museum in Nürnberg 300 — 
b) an den Kunst= und Altertumsverein in Wsn .,.· 400 — 
IP) an die Gesellschaft für fränkische Geschichte . 1000 
d) 1. zur. tiötung d des Fränkischen Museums in Würzourg G. von 10 Teil- 
etr 5 000 
2. zum Betriebe dieses. Museums an den Kunst- und Attertunsberein in 
ürzburg 2500 
e) an den Verein für bayerische Voltskunde und Mundartforschung 
f) an den Verein für Volkskunst und Volkskunde in München 
8) an den Pensionsverein staatlich geprüfter Lehrerinnen in Bayern 200 — 
h) an den Bayer. Verkehrsverein — — 
5 Pensionen und Unterhaltsbeiträge für dienstunfähige Lehrer an den Real= und 
Landwirtschaftsschulen und für Hinterbliebene solcher 7 478 71 
6 Für Dienstreisen der Prüfungskommissre fir den *- und landwirt- 
schaftlichen Unterricht 300— 
Nöschmiet # * 21 138 (71 
Teil III. Summe 4 790 73499 
IV Gewerbe und Landwirtschaft. 
1 Gewerbe. 
1 Beitrag zur Handelskammer in Würzburg 3500— 
2.Beitrag zum polhtechnischen Zentralverein in Wurzburg, Nebenstelle der Bayer. 
Landesgewerbeanstalt: 
a) für die Vereinszwecke überhaupft 8000 — 
b) für Sammlungen und Musterstücke 500 — 
1— 3 Beitrag zur Handwerkskammer in Würzburg . 19500— 
a4 HBeiträge für die gemeindlichen Arbeitsämter 2500|— 
5 Julcht an die bayerische Landesgewerbeanstalt in K#be 300 — 
6 Huschuß an das deutsche Museum in München 200 — 
2 Landwirtschaft. 
1 Für landwirtschaftliche Zwecke iberhaupt 3000 — 
2 Zur Hebung des Obstbaues *-5 6000— 
z den Kulturbaudienst: 
a) für Förderung von Kulturunternehmungen durch Gewährung von Zuschüssen 10 O000 — 
b) für Rückvergütung von ¼ des Aufwandes von 72000 4 für den Kulturbau- 
dienst bei der K. Regierung und bei den Kulturbauämtern. 18 000 — 
ID) zur Bereitstellung von Kuliurvorarbeitern und Gehilfen für einzelne Unter- 
nehmer, zu Versicherungsbeiträgen für diese Personen, dann zur Gewährung 
1 von Beihilfen an Schüler der Kulturbauschule in Pfarrkirchen usw. 31 000 — 
4 Für sonstige Zwecke: 
i a) für Hebung der Rindviehzucht, insbesondere durch Genossenschaftsbildung 13 000-— 
b) für Hebung der Pferdezucht und für Hufbeschlaglehre 2000 — 
6) für den landwirtschaftlichen Wanderunterricht 900 
  
  
  
  
4) Zuschuß an den Fränkischen Weinbauverein.
        <pb n="663" />
        Nr. 62. 
Unterfranken und Aschaffenburg 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
; Festgesetzter 
Teil: r½. Nr. Vortrag Betrag 
schnitt 4 
l 
" cuclaandenUnterfranktsschenGartenbauvececa. .. 500— 
1 2 4 *) uschuf an den Unterfränkischen Kreisfischereiverein . 90()—- 
, 4 Zuschuß an die landwirtschaftliche Kekisversuchsstatton Würzburg . 14 000— 
h) für den Kreiswanderlehrer für Weinbau: 
: 1. Gehalt HS . . .... 3500— 
2. Dienstreisen . . .......·. 1500— 
J Gefchaftsbedukfmjfc . 200— 
4. Fernsprechanschlu . 150— 
i i) ) Zuschuß an den Unterfränkischen Kreisackerbauverband 2000— 
k) für den Ficchereisachverständigen: 
1. Gehalt . 1800— 
. 2. für Dienstreisen 1 400— 
1 3. Geschäftsbedürfnisse . . Zoo- 
I) für die Flurbereinigung in Unterfranken .. 30000— 
m)ZuschußanbteKoinmqsionfukVogelfchutzm Bayern 500— 
n)zurchungdckcchwecuezucht .... 2000— 
o) Zuschuß an die Fischereischule Starnberg und zwar je mit der Hillfte zum 
Su und zur weileren Ausgestaltung der S Schule, d dann zur ewährung 
von Beihilfen an kreisangehörige Schüler .... 200 
p) für den wanderlehrer j für die L— 
1. Gehalt 3 500— 
2. Dienstreisen 1200— 
3. Dienstzimmer, Gessäftebedirsngfe Feirechanfzo 300— 
3 Zur wirtschaftlichen Hebung der Rhön 5.000|— 
ä . — 188 250— 
V“ Gesundheit. 
1 a) Sfiträge an, Distrikte und Gemeinden zur Gewinnung brak. 
tischer A 6 0100.— 
5) ur.A rte sjürsorge . . ... 10 000 
ur Bekämpfung der Tuberkulof se. 6000 
5 Für Lupusbehandlung in der Poliklinik für Hautkranke an 
s der Universität Würzburg —m 
c) Bauschvergütung an die Bakteriologische Untersuchungs- 
estaalt in Würzburg 5600— 
" "„ ) Zu Verbandstoffen u. dergl. für arme #kelsangehörige n in der 
I ·« Unrurgtschen Klinik der Universität Würzburg . 1000— 
2 Zuschüsse zum Einkommen der Distriktstierärzte 4100— 
Teil V. Sunue 33 510— 
I Wohltätigkeit. « 
1 A. Kreis-Heil= und Pflegeanstalt Werneck. 
1 Betrieb mit Einschluß der Bauunterhaltung 185 000— 
2 Für Versorgungsbezüge von Beamten und ihren Hinterbliebenen 9 417— 
B. Kreis-Heil= und Pflegeanstalt Lohr 157 800— 
C. Kreisanstalt für Unheilbare 19 500— 
Sonstige Krankenanstalten. 
1 Zuschuß an die Christliche Kinderheilanstalt in Bad Kissingen 400— 
2 Für die Prinzessin Ludwig-Kinderheilanstalt in Neustadt a. S: 
Betriebszuschuß. 1 000 — 
3 Zuschuß an den Bayer. Frauenverein vom Noten Kreuz zur Förderung der 
Land-Krankenpflege in Unterfranken 1000— 
3 An die Universität Würzburg für den Fortbetrieb der Kreisent: 
bindungsanstalt 
Vertragsmöige Jahresleistung 7000.— 
41 r Hebammen— ieberholungstehrgange 850 
2 gu Besuchs von Desinfektionslehrgängen. 400—
        <pb n="664" />
        652 
  
  
Festgesetzter 
Teil Ar. Vortrag Setrag 
iun 1 
A 3 
I 
Vlö Beiträge für Blödenanstalten 
1Für Freiplätze in den Anstalten n Blödsinnige bei der Dialonissen. Anstalt in 
Neuendettelsau. ·. 1 600 — 
2 Für Freiplätze im Sankt Josefs- Haus in Gemünden . 9000 — 
6 Beiträge für sonstige Wohltätigkeitsanstalten und- Vereine 15 610— 
7 1nterhütung aemeindlicher und distriktsgemeindlicher Armen- 
pflegen. 
1 Unterstützung von Distriktsgemeinden für Krankenanstalten — 
2 Für Wanderarmenfürsorge (Armengesetz Art 65, 6 16 000 — 
8 Für den Landarmenverband . 311700 — 
9 Sonstige Ausgaben für Wohltätigkeit. I 
IFurUnterftstzungenbeiaußerordentlichenNot-und Unglücksfällen aus dem Kreis- 
getreidemagazinsfonds, allenfalls zur Förderung der Derlehenskasfenvereine 650642 
2 Für Jugendfürsorge 1 000 — 
3 Für Freiplätze in den Lungenheilstälten Luitpoldhrim i in Lohr und Narial Theresia- 
Heim in Sackenbach 6000|— 
4 Für die Kriegererholungsheime des Boverischen Veteranen= und Pnrigerbinten 200— 
5 uschuß an den Verein für Arbeiterkolonien in Bayern# 500— 
Teai VI Sune 753 983|42 
VII Straßen-, Brücken= und wasserbau. 
1 1 Beiträge zu den Distriktsstraßen. ......... 100000-—— 
2 Beiträge zu Gemeindeverbindungswegen ........, 140()Ol— 
2 Für den Uferschutz an Flüssen, die der Schiff. und Floßfahrt 
dienen. (Wassergesetz Art. 92) 1 600. — 
3 1 Für Instandhaltung von Privatflüssen und Bächen mit erheb— 
licher Hochwassergefahr, hier Saale von Gräfendorf bis Neustadta. S. 5 000— 
2 Fü- Instandhaltung insbesondere Negelung von gewöhnlichen Privatflüssen und 
-Bächen 5000.— 
4 Zuschuß an den Vionsverein* der Liftrittsstraße nwärter in 
Bayernr. Rh. . 100 — 
Ter n Sumer 125 700— 
VIII 4 Ubrige Ausgaben. 
1 5 Zur Unterstützung der freiwilligen Feuerwehren 1 500— 
5 Fuohuh an die Sterbekasse der unterfränkischen Feuerwehren 500— 
Uuschuß an den Verein zur Errichtung eines Genesungs- u. 
Invalidenheims für die Feuerwehren des Bayer. Landes. 
verbandes in Cadolzburg 100— 
2 Unfallversicherung bei kurzen Bauarbeiten (N. 8 825) .. 5 500— 
3 Zur Verzinsung und Tilgung der Anlehen für Kreisbauten 
1. der Sluttgarter Leebensvensicherungsbank (urfer. Anlehen 2 500 000 4, 
4 zinsig, rückzohlbar 1911 mit 1955 120 656|16 
2. Der Deutschen bebersversichtrunged Arminia n ünchen (urspr. Anlehen 
1u000 000 4, 4½ zinsig, rückzahlbar 1911 mit 60 06250 
3. Ebendahin (urspr. Anlehen 1 500 000.. Miunkt 1 Qahlbar 1916 mit 1951) 102912— 
4. Der Landesversicherungsanstalt Unterfranken (Anlehen 9150000 4, 4¼ zinsig) 19 125— 
5. Der K. Filialbank Würzburg (Vorschuß rund 241,100 * 
a) für Verzinsung nach dem jeweiligen Boncziuernh 16 000— 
b) für Rückzahlung . .. 241100— 
4 Umlage an den Bayer. Versorgungsverband .. 20000—— 
5 Zur Anusammlung einer besonderen Rücklage für Kreisbanten. 300 000— 
Teil VIII. Summe 887 455,66 
IX UAllgemeine Rücklage . .........3953819—3·» 
’ SuinniederAuogabenUsI Risi-
        <pb n="665" />
        Nr. 62. 
Unterfranken und Aschaffenburg. 
du! Festgesetzter 
/ z Mr. Vortrag Betrag 
mi — — 
t 
55 1 
Einnahmen. " 
1 Staatszuschuͤsse. 
l 
, A. Auf Erziehung und Bildung. 
1 Oberrealschulen und Realschulen: 
Für die Kreisoberrealschule in Würzburg 32 080.— 
2 Volksschulen. I 
1Ständige Bezüge der Lehrpersonen aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 26 584 41 
1 2 Ständige Bauausgaben 17834 
! 3 Zuschüsse an die Kreisgemeinde nach Art. 16 Abs. 2 und 3 des Schulbedarfsgesetzes 639 510/23 
J 4 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwoh. 
D. nern (Schulbedarfgesetz Art. 14 Abs. 1 176 71924 
« 5DienstalteksznlagenfnrdieLchkpeksonen In Gemeinden bis zu 10000 cilwohner 1 150 000— 
6 a) auHerordentliche Zulagen für die Lehrpersonen in diesen Gemeinden 214 500 — 
b) Kriegsteuerungsbezüge für diese Lehrpersonen 840 180 — 
1 7 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehrpersonen. . 166100—- 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen Dieustalters. 
s zulagen 91 205 — 
"„ c). zur Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen 12200— 
8 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschnllhrer: 
a) Unterhaltsbeiträge 173 4000— 
» » b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen . 12 000— 
" P) für dürftige, dem Unterstützungsalter enwchsen Lehrerwaisen 2000— 
« 9 Zuschuß zu den Kosten der Schulbesichtigunge 2950 
10 Kur Unterstützung dürftiger Auwärter des iinnhes wab end der bleistins 
ihrer Heeresdienstpflicht. 500— 
Nchnms 2. Silur- 3508 087223 
Teil I A. Summe: 3 540 167/2 
B. Landwirtschaft. · 
1 Auf Landeskultur und für landwirtschaftliche Zwecke überhaupt 2575— 
2 Zum Gehalte des Kreiswanderlehrers für Weinbanu. 2000|— 
3 Zum Gehalte des Kreisfischereisachverständigen. . 1500— 
4 um Ethalte des Kreiswanderlehrers für die Rhön .,..... 3500— 
» » ·« Teil 1 B. Summe 9575/— 
z C. Für Wohltätigkeit. 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürsorge (Armengesetz Art. 65, 69) 8000.— 
1 Teil I. Eumme: 3557742|22 
l 
n« zuschise aus sonstigen Quellen. 
1 Aus dem Maximilians-Hilf ds 6506,42 
1 2 Rentenanfall aus dem Fonds 7 Unterbringung armer Wöchgerinnen in der 
I lbigersicts Feguentuun in Würzburg; aus (79 45046 zu! 5, 4 und 3 ½% für 
D 1 1918 nach Abzug der Verwaltungskosten)y 2 651|75 
8 3Vom Bayer. Versorgungsverbande für Versorgungsbezüge . 609:3«90 
4ZUschUsstzUMGehaltedesKretswandeklehreksfür Wandun. 
a) vom Landwirtschaftlichen Kreisverein 600— 
b) vom Fränkischen Weinbauverein ....... Lug-: 
« . Teil II. Summe 16 052)07 
111 " Fmehreinnahmen früherer Jahre 291 4693 
I1v Kreisumlage zu 45 vom Hundert der Steuersumme von 7 538 775 . nach Abzus 
von 2 vom Hundert für Rückstände und Nachlässe. 332460238 
Summe T#r Eins#men 7189 866.—
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        Nr. 62. 655 
Beilage 8. 
Abersicht 
5ber Kreio-Rusgaben und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bOczirkes Schwaben und Neuburg für das Jahr 1918. 
  
  
  
  
  
  
# *êk Festgesetzer 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
6 4—3 
I. Abschnitt. 
KKreis- Ausgaben. 
l Auf-ErhebungundVerwattniigderKreis-Eiiiiiahmeii· 500— 
II Bedarf des Landrates. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 14 500— 
2 Tagegelder und Neisekosten der Nitglieder des Vandratsaus- 
schusses ..... 2000— 
3 Für Geschäftsbedürfnisse .. ...... . 3000: 
Summe Kap. ll 19500— 
111 Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen 
1 Stänbige, Bezüge des Lehrpersonals aus Staatsmitteln: 
u pflichtmäßigen Reichnissen ·........ 7000— 
55 auf Grund besonderer Willigung 31.045|10 
c) Muschlag der vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und Dienstgründe 
2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrpersonal in Gemeinden ohne Ortssatzung 772 100 — 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Volksschullehrpersonal in Ge- 
meinden bis zu 10 000 Einwohnern 1 080 000 1. 
4 a) Außerordenlliche Julamen für das Boatlaschnueßroersonal in diesen Gemeinden 319 969— 
b) Kriegsteuerungsbezüge an dieses Lehrperson . 850000— 
; c) Fortzugewährende frühere sesorisientn aus Kreismitteln (Mini- 
· sierialbekanntmachung vom 11. Mai 1 A XI) 4031— 
4) Zur Gewährung wrderruflicher etridh Zulagen von je 100 an das - 
! nicht definitiv angestellte weltliche Lehrpersonal in Gemeinden mit mehr 
als 10 000 Einwohnern .. 12 000— 
« 5 Vergütung für Aushilfslehrer in Gemeinden ale Ortssatzung gemäß Art. ii 
l Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1 50 000— 
6 Besondere Vergütungen und nterstüsungen für d 55 Lehrberjonal und d wart 
a) im allgemeinen .. 3500— 
b) Umzugskostenentschädigungen. — — 
J) Für dürftige Anwärter des Volksschuldienstes während der Ableistung ihrer 
Heeresdienstpflicht: 
an) aus Staatsmitten::: 500— 
bb) aus Kreismitennnnnnnn 500 — 
d) Besonder- Zulagen für: 
Lehrer in Gemeinden des Donaumooses . 
7 den Lehrer in der Gemeinde Balderschwang 
cc) den Schulverweser in Birgsau 5 991/67 
" dd) die Schulverweserin in Kornau ..... ....- 
cb#.) die Schulverweserin in Laufenegg ----· 
sf; den Volksschullehrer in Ünterjoch 
  
  
  
124
        <pb n="668" />
        2 
  
  
  
  
  
  
  
  
Festteseter 
etrag 
- trag s———m- 
Kap. 1 Vor 
l -* 14 
"I 
meine Beiträge an Schulkassen: 
II1111 aAllnae an die Schulkassen der Gemeinden mit 10,000 und mehr 
Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarsgesctes . 230 317|61 
b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 1390— 
T) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortssatzung 24 4952 
u4), Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
1. aus Staatsmitteln - 
an) aus pflichtmäßigen Reichnissen . — — 
bb) zur Gewährung außerordentlicher Unterstützungen — — 
2. aus Kreismitteln und zwar: 
aZa) zur Gewährung von fortlaufenden Zuschüssen zur Trennung 
des Mesnerdienstes vom Schuldienste und zur Entschädigung 
1 der Mesnerstellvertreter 11 000— 
bb) Zuschüsse an Schulkassen zur Verköstigung armer Echuilinder 
während der Wintermonate 8 000 — 
cc) Zuschuß an die Gemeinde Offingen. zum unterhalt. der dortien 
Klosterschule 180— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Stt und zu Schulhausbauten. 
a) Beiträge zum Sachbeda 
1. aus puichtmäßtele Reichnissen des Staates. — — 
2 aus Kreismilteln 5000— 
b) Beiträge zum Unterhalle von Shuhnfen und * ehwuhausdanten 20 000— 
1 1 9 Ständige Bauausgaben . «« —- 
10 Prüfungs- und Aufsichtskosten: 
a) Entschädigung der Ritrirtssculiufpektoren für! die Vornahme der Schul- 
3% prüfungen und dal. 22640/— 
. dann für sachliche Bedürfnisse .. M- 
« b) für die Kreisschulinspectoren: 1 
l 1(cha1t.. Amo- 
2. Für Dienstreisen . .. Sodo- 
3. Für Geschäftsaushilfe 20| — 
T 4. Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge 1— 
) Für Dienstreisen des Kreisschulreferenten . 1ooo—- 
11 Kuhegehulte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen. 
a) Zuschuß an die Peispensionsanstalt für deenstunfähige Lehrberlonen: 
aus Staatsmitteln * 165 000— 
¾l aus Kreismitleln 170000|— 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen Dienstalters- 
zulagen aus Staatsmitteln 82.000 — 
ID) zur Unterstützung der in den Nuhestand m' en Lehrpersonenaus Staatsmitieln 12 400.— 
d) Zur Gewährung von Ruhegehaltszuschüssen für das vom 1. Jonnar 1896 
bis 1. Jannar 1904 in den Ruhestand versetzte Lehrpersonal aus Kreismitteln 1000|— 
e) Außerordentliche Unterstützungen für dienstunfähige Schullehrer aus Kreis 
mitteln 2500.— 
12 unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer. 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge . . 162 000.— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 11 000— 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2 — 
b) aus Areismittel n: 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der Ointerbliebenen 
der Volksschullehrer 33500— 
2. Zuschuß an das Bayer. Lehrerwassenstiit . 515— 
3 Buherorkeentche. Unterstützungen für Schullehrerhinterbliebene“ 8500 — 
4. Unterhaltsbeiträge an Angehörige von Lehrern, die wegen Unver- 
besserlichkeit eutlassen werden mußten und keinen Anspruch an den 
Kreisverein mehr haben 3000.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
·□— 
Zur Unterstützung minderjähriger schväbischer Lehrerwaisen, deren 
äter keinem Lehrerverein angehörten
        <pb n="669" />
        Nr. 62. 657 
Schwoben n und ed Neubutg. 
Festgesetzter 
Kap.] Tit. Vortrag Betrag 
4 . 
111 1|13 Hbrige Ausgaben 
% #a) Unterstützungen für Anwärter und Anwärterinnen edes Volksschuldienstes 
während der Ableistung ihrer Schulpraxis und zwa 
z 1. zu ihrer methodischen Ausbildung und zur Ontschädigung ihrer Lehrer 4500— 
ê 2 zur Unterstützung dürstiger und würdiger Anwärter und Anwärterinnen 
ji es Volksschuldienstes. .. .. 6000— 
b) Auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
5 1. zur Entschädigung der Bezirksoberlehrer 15 000 — 
ö 2. zur Förderung der Bezirkslehrerbüchereien und für sonstige Ausgaben 4 000 
c) Zur Abhaltung von Ausbildungskursen für Landarbeitslehrerinnen an 
Landschulen . · 3500— 
d) 1. Beihilfen zur Erlernung des Handarbeitsunterrichts . 500— 
2. Zuschuß zur Abhaltung eines Fortbildungskurses für Handarbeits- 
unterricht in München 100— 
e) Zur Abhaltung von Ausbildungskursen für den gochunterrich an Volks- 
| fortbildungsschulen. 2900— 
H f) Zur Gründung und Erhaltung von Schulbüchere#n an Volksschulen 1 000— 
11 Für unvorhergesehene Ausgaben 5000— 
I Summe — 1 4186 5180 
2 Fortbildungsschulen. · 
l 1 Zuschüsse zur Förderung von Berufsfortbildungsschulen und von Fachtursen an - 
Volksfortbildungsschulen . 70000— 
2 Aussicht auf die Berufs- und Volksfortbildungsschulen . 1200— 
3 Stellvertretungskosten des zu Vort bildungskursen am 1 Geerielthrerinftiue, in 
München einberufenen Volksschullehrpersonals 1 200|— 
Summr z 2 72 400— 
3 Taubstummenanstalten. 
1 Beiträge. 
1 a) Fur die Kreistaubstummen · Anstalt in Augsburg und awar: 
1. Zuschuß zum Gesamtaufwand der Anstalt 31 408|98 
ç 2 Freiplätze für 25 Knaben (je 300 .4# 7500|— 
3. Ruhegehalte und Hngernltlkeuanl hh. 2750— 
b) Für die Taubstummenanstalt in Dillingen: 
1. Betriebszuschu 6000— 
s 2 Freiplätze für 28 Mädchen (ie 300 6) in der Taubstummenanstalt 8 400—. 
3. Freiplätze für 10 Mädchen (je 300.4) in der Taubstummenversorgungs- 
l ansta 8 000 
2 Eutscbäbigung 9 Facharztes für bie Taubstummenanstalten in Augsburg und « 
Dillinge 1 000— 
3 Freidlät“ 16 2 prot Hadcheni in der K. Landestaibstunimenanftait in München 
(ie 420.4 . 840|— 
Sunmt z ; 60 598/98 
4 Blindenanstalten. 
1 Zuschuß für die Blindenanstalt in Augsburg 5 000— 
2 9 chuß zur Pensionskasse für das Lehrpersonal diese knfaa 1 000— 
3 Widerrufliche Zulage an den Hilsslehrer der Anstalt 100— 
4 Für Freiplätze in dieser Anstalt. .-.. 5040— 
Summe § 4 11 140.— 
5 Anstalten für krüppelhafte Kin 
" 1 #⅝ 1 Freiplätze in der K. Este Kinder für krüppelhafte Kinder in München 0 
5460 — 
2 Iuschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neubau der bezeichneten 54 
1 1 gi ahsreiteteen in der K. orthopädifchen Klinik bei dieser ieser Anstali 63 1 600 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* 
  
Summe § 5 12 464— 
124°
        <pb n="670" />
        658 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
4 q 
1116- Höhere Lehranstalten. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
Zuschüsse: i 
a) aus pflichtmäßzigen Reichnissen des Staates für das Gymnasium in Günzburg 1976 18 
b) aus Kreismitel teln 
1. für das Humanistische Gymnasium Günzburg 6 bis 6. NKlasse 29 447/33 
2. für das Progymnasium Donauwörth 29 486— 
3.„ „ 4 Kaufbeuren 28 181— 
* (" Memmingen 27226|16 
5. „ " Nördlingen 28232,67 
6. „ " Oettingen. 23567|33 
2 Oberrealschulen und Realschulen. 
a) Kreisoberrealschule Augsburg 149 853 
b) Nealschuten und zwar: 
Kaufbeuren. 45 974|34 
) Kempten. 57774|34 
3. Lindau 50 244|67 
4. Memmingen 45 57334 
5. Neuburg a. D. 40 020/67 
6. Neu- unm . ... 40 111— 
7. Nördling 39 692|66 
JPc) Besondere esbül- für Paialleturse cn ie 500 ß0 3 000— 
8 Prüfungskosten ..... 1000- 
Suuuue§66413605 
7 Gewerblicher Unterricht. 
1 3 zur städtischen Bauschule Angsburg 18 000— 
2 Buschüsse zu den gewerblichen Fachschulen der Stadt Augeburg und zwar: s 
8)zllt«·5achschuleiukMafchmenbauundClettrotechmk. . 9030•— 
b) zur Fachschule für Schlosser, Schreiner, Spengler und Intalltenn . 17045« 
c-)zuden Gesellenkursen . . 2 — 
d) zur Fachschule für Spinnerei und Weberei . .. 2130,: 
Summe 87 48 205,. — 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1 Zuschuß zur landwirtschaftlichen Winterschule Immenstadtk .... —- 
2ZuschußzuderlandivcrtschanlcchcaWinter-ichleLaut 1500—- 
3 Besoldungsbeitrag für die Assistenten an den l Winterschuien im 
eise Schwaben und Neuburg . 4000— 
4 — zur Obst- und Weinbauschule Schlachters bei Lindaun 1 800— 
5 Zuschuß zur ländlichen Haushaltungsschule Lindenberg i. Allgän ... 300— 
Summe §## 7600— 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche Ingend. 
1 Zuschuß an die Ludwigslehrerinnenanstalt in Memmingen . 3.«— 
ZuschuyanceKochuitd Haushaltungsschule in Augsburg 1 600— 
3 uschuß an die Frauenarbeitsschule für Schwaben und Neuburg in Augsburg. 1 600— 
4 Zuschuß an den Verein für wirtschaftliche Frauenschulen auf dem Lande in München 500— 
5 Zuschuß dem Waisenhaus Lohho)t , 200— 
S##- z " 7400 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten. 
1 Beitrag an die Musikschule Augsburg 800| — 
2 Der Pfarrwaisenanstalt in Windsbach 500.— 
Summe § 10 1 8300—
        <pb n="671" />
        659 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 62. 
Schwaben und Neuburg. 
I Festgefetztek 
Kaps§Tit. Vortrag Betrag 
i »F 
III 11 Beihilfen für Studierende und Schüler. 
1 1 Der Tierärztlichen Fakultät der K. Universität München. 1200|— 
2 der K. igeaschen Hochschule in München und des K. Technikums in Nürnberg 4500|— 
« 3 des K. Realgymnasiums und der K. Kreisoberrealschule in Augsburg, ferner der 
Realschulen und der gewerblichen, Tagesfortbilbungsschulen . 3500— 
4 der Lehrerbildungsanstalten . 7000... 
5derLehrcrmncnbttdungsanftaltcn . 2500.- 
öderKleadecmesur-Landwirtschaft und Brauerei in Weihenstephan . Sog- 
7zunthsuchederzkGartcnbamchuleundderObstbausund Baunnvarterkurfe in 0% 
Weihenstephan. . — 
8 fzum Besuche der K. Mollereischule in Weihenstephan . 500— 
9 für kreisangebörige Bauernsöhne zum Besuche, von landw. Shulen 1000,— 
10 für Besucher der Viehhaitungs= und Melkerschule Gaishoo 500— 
11 für Besucher der Obst. und Weinbauschule in Schlachters 1200— 
12 für Besucher von Bienenzuchtlehrkursen 300— 
13 für Besucher der Fischereischule in Starnberg 250 
14 für Besucher der Hufbeschlagschule 1500.— 
"„ 15 für tüchtige und unbemittelte Handwerker (Meister und Geielta des Nhierinoe- H 
« bezrrkessunthmchevonMetstcrsundFachkurfct. 2000.— 
Summe F 11 26 550|— 
12 Ubrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 Waterländische Jugendpflege: 
a) Dem Verein „Kath. Lehrlingsheim“ in Augsbu 150.— 
b) Dem Verein zur Errichtung einer Herbergca zur demiat in Aigsbuis sur 
sein Lehrlings- und Jugendheim 300— 
2 Zur e von Kunstdenkmälern und Allertümern 1 500— 
3 uschuß an den d istorischen Verein von Schwaben und Neuburg. 1 000|— 
b) Zuschuß an den historischen Verein für das Allgäu in Kempten . —- 
4 Beitrag an den naturwifssenschaftlichen Verein von Schwaben und Neuburg 515— 
5 Lehrgeldbeiträge für arme Knaben im Donaumoose 1200 — 
6 Unterbringung verwahrloster und verlassener Mäche aus den Donaumoose in 
Erziehungs- und Rettungsanstalten . 1000- 
7 Weiträge an sonstige Vereine und Institute: 
a) zum Unterhalte der Kreisbibliothek 2 000 — 
b) Beitrag an das Germanische Museum in Nürnberg 250 
c) an den Kreisausschuß für Naturpflege in Augsburg 300— 
d) an den Verein für Velkskunst und Volkskunde in München 400— 
e) an den Pensionsverein staatlich geprüfter Lehrerinnen in Bayern, e. V 200|— 
8 Huschuß an den Kreispensionsfonds für Lehrer an Real- und Landwirtschaftsschulen 
D und deren Hinterbliebenen, dann für Studienlehrer a an unvolständ gen Latein- 
schulen und für Hinterbliebene von solchen 14 1001— 
—— 
Summe Kap. III553 
IV Auf Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft und Bodenkultur. 
1 Auf Industrie und Gewerbe. 
1 Zuschuß an die Allgemeine Handelsle wanfolt! in Augsburg: 
a) für Schulgeldbefreiungen. 5 1 0001— 
b) zum Betriebe 2 000— 
2 a) heitog an die bondeigkammer 3000— 
b) zur Bestreitung der Koften der endierleianimer fir Schwaben und Reu- 
urg für das Jahe11 1800 
3 Beitrag für Zwecke der blsbageer Landesstiftung 3000— 
4 Schß zum Deutschen Museum in München. 1 000— 
5 eitrag zur Förderung des Arbeitsnachweig in Schwaben und Neuburg. 6500|—
        <pb n="672" />
        360 
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Betrag 
Kap § Kit. Vortrag . 
4 N 
⁊ 
6 Zuschuß an den Polytechnischen Verein in München 300% 
IV 1 7 uschuß an den Schwäbischen Kreisverband gewerblicher Genossenschaften .. 200| 
8 Juschuß an den Münchener Bund (E. V.), Vereinigung für angewandte Kunst 500.— 
9 Zuschuß an die Bayer. Landesgewerbeanstalt in Nürnbrtrtee 150.— 
10 Zuschuß zur Gewerbeanstalt Augsburg, Zweigstelle der Bayer. Landesgewerbe- 
anstatt........................ 
2 Ausgaben für Kulturzwecke. 
1Fur Beseitigung unhaltbarer Ansiedelungen im Donaumoose 2000— 
2 a) Beiträge an den landwirtschaftlichen Kreisausschuße: S 
1. Deiuag, zum Bedarf des landwirtschaftlichen Kreisausschusses 28 000.— 
2. Zuschuß zur Prämiterung von Privatbeschälern im Kreise 4000 — 
3. Zuschuß an bedürftige Gemeinden zur Beschaffung von Bullen 500 — 
4. Zuschuß zur Förderung des Acker- und Pflanzenbauues 3000.— 
5. Zuschuß zur Förderung der Schweinezucht und Schweinemast 3000 — 
b) Beiträge an sonstige Vereine: 
1. Beitrag an den Muchwirtschaftlichen Verein im Allgin. 7000.— 
2. Beitrag an die Kreisverbände der Darlehenskassenvereine Raiff- · 
eisen'scher Organisation zur Bestreitung der Kosten der Verbands- 
leitung und Rechnungsrevisioo ..,... 1200 — 
3 Zuschuß zur Fischereischule Starnberg .·.... 250I-— 
32Beitragandansifchcreiveteinvon SchwabcnundNethurg. 1800-— 
ZbKreiöfifchcrciiachvckständtger:« 
n)Gchalt..·.................4000.-M 
b) Für Dienstreisen .. .. .....1800» 
c)Geschäf-sbcdiirfmse... .·.........100» 5900— 
4 Kosten des Kulturbandienstes: 
I. Zuschuß an den Staat zu den Koasten des Kulturbandienstes — 
im Kreise.... .. . ..... 330897J 
II. Kulturvorarbeiter 61 400.— 
5 Förderung von Bodenkulturunternehmungen 37 884 — 
6 Kreismolkereisachverständiger: 
a) Gehalt . 2525 A— 
b) Für Dienstreiifensnsnsn . 2000 „ 
P) Bauschvergütung für Bureaumiete, Beheizung, Beleuchtung und 
Reinigung.. . .·. 350,, 
d)FürGcichijftöbedürfnisse............ . 150» 5025— 
7 a)Obftbauwande1-lehrek: 
1.kalt.....-.........4500.« 
2. Für Dienstreisen 2400 „ 
3. Für Geschäftsbedürfnise 100 „ 7000— 
b) Zuschüsse zum Gehalte der Bezirksbaumwarte und Reiseaversum für 
den Assistenten der K. Obst- und Weinbauschule in Schlachters. 4200 — 
8 Der Kommission für Vogelschutz in Bayern, nun staatlich anerkannter Ausschuß « 
für Vogelkunde ........... ...- .... 100l: 
Summe Kap. IV 24399875 
V Auf Gesundbeit. 
1H——.-;;; —— — — 
2 Zuschuß zur Universitäts-Frauenklinikin München wegen Benützung 
dersel ben zum Unterrichte der Hebammenschülerinnen aus Schwaben 
und Neuburg.. . . . . , 77 1 300/— 
3 Unterstützung von Hebammen zum Besuche der Repetitionskurse 500.— 
4 — — — — — — — — — — — — — — —— — — — — — — — 
5 Unterstützungen zum Besuche von Desinfektionskursen für Des- 
in fektorten . .-....·«·. WO- 
6 Für Säuglingsfürsorge, insbesondere zur Förderung des Still- 0O 
geschäfttttttt 4
        <pb n="673" />
        Schwaben und Neuburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Bäatrag 
4 1 
V 27 Zuschuß an den Verein für Errichtung und zum Betriebe eines 
Säuglingsheims für den Kreis Schwaben und Neuburg 1000— 
8 Zuschuß an den Hebammenkreisverband für Schwaben und Reuburg 300.— 
9 Zur Bekämpfung der Tuberku#ose 31000— 
10 Zur Seuchenbekämpfung, Bauschalvergütung an die K. Bakterio- — 
logische Untersuchungsanstalt in München . 8000: 
Summe Kap 18 600— 
VI « Auf Wohltaͤtigkeit. 
1 — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
12 Kreis-Heil- und Pflegcanstalten. 
. 1Fukde1chtktcb 
« a) der Heilanstalt Kaufbeuren einschl der Bauunterhaltung 165 0000.— 
b) der Pflegeanstalt Irsee einschl. der Sauunterhallung . 70 000— 
e) der Heil= und Pflegeanstalt Ginzburg 130 000— 
2 Neubanten. 
ür Verzinsung und Tilgung des Kreisanlehens zu 8 175 000 A 190 500 — 
Für Verzinsung und Tilgung des Kreisanlehens zu 284 000 4 . 2000()- 
Für Verzinsung und Tilgung des Kreisnnleheens zu 730 000 . 51100«— 
d) Für Tereiusung und Tilgung von n Vorschüssen ni die Qreis. #i- und T 
anstalten . 55000- 
13 Sonstige Krankenaustalten. 
1 
1 1Der Bugenheellanstalt des Dr. E. Mayr in Augsburg . 2700-— 
1 2 Der Dr. Reisinger'schen Anstalt in Augsburg . 515- 
3 Der orthopädischen Anstalt des Bayer. Frauenvereins in München 300— 
1| 4DDer Wohltätigkeits- und Pflegeanstalt Schweinspoint: 
1 a) zur Sustemtation des vausarzi es .. 900|— 
8 fur Freiplätze 3 600— 
4’-m 5 außerordentlicher Zuschuß zum Erwerb der Lorenziwiesen und des Naab- 
schen Anwesens, 5. von 6 Jahresräten à 1000 1 000— 
, )FuranszcrosdcntltchcnSchuldentthun Zuw- 
. 5Dek Elisabethenstifunng, Weibliche Pflegeanstalt in Lminken: 
a) für den Betricb 2 000 
I b) für 8 halbe Freiplätze .. 1 320— 
Jpc für S huldentilgung und Verzinsung 1 000.— 
6 Der Rinderheilanstalt in Augsburg 1 000|— 
4 Der Universitätskinderklinik und Poliklinik in München · 500— 
6 Dem v. Rothmund'schen Unterstützungs verein für arme Augen- 
« kranke, — c. V. — in München 300 
6 Für 2 Freiplätze in der Landesheilan stalt für tnbertutüffe ainder 
in Oberschwenden, Gde. Scheidegg, Bez.-Amt Lindau 2000 — 
7 Beiträge an Anstalten für Blödsinnige. 
1 a) für Zöglinge der Kretinenanstalt in Ursberg . 7500— 
b) Unterstützung der Kretinenanstalt Ursberg als solcher . 4000- 
2 für Unterstützung der Blödenanstalt in Neuendektelsau 2 400— 
" 8 a) für das Schutzengelheim Denbach bei Lautrach 2000— 
b) für 20 halbe Freiplätze in dieser Anstalt 3 600.— 
x 5 Zuschuß zur Schuldemtilgung 8000|— 
d) zur Tilgung und Verzinsung der durch Giunderwerbinngen im vahre 1912 
1 erwachsenen Schuld 2000— 
8 Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder. " 
1. 1 An die Kreiserziehungs- und Beschäftigungsanstalt für arme Knaben in Ottobeuren 11 820,.— 
2 An die Kreiserziehungs- und Beschäftigungsenstalt für arme Mädchen in Wörishofen 000. 
3Für Unterbringung von Kindern protestantischer Konfession in Rettungsanstalten 800— 
1. 4 IAn die Rettungs= und Besserungsanstalt der Frauen vom Guten Hirten in München 100|—
        <pb n="674" />
        662 
  
  
Festgeschter 
etra 
K#ap.S Vortrag w 
' JJ 
VlszekRettungöanstalt Jokcphsheun in Reitenbuch des christlichen Finsorgevereins 6 
in Augsburg 800 — 
1— 22 222222222727252 — — 
11 Sonstige Ausgaben für mohitarigi i 
1 Suppenanstalt in Altenberg 300 
2 Krippenverein Augsburg . ....... soo- 
3KinbetasylGnndcsingen. . 1000— 
4 Bethaus der Wertachvorstadt in Augsburg für Kinderpftege . Zoo- 
5———--————-————————-———-— — — 
6Dem Verein für Krippe und Kinderbewahranstalt Nürdlingen für seine Pflege- 
anstalt (Zwangserziehungsanstalt) 300— 
7|„Der Kinderbewahr= und Krippenanstalt Augsburg-pfersee 300 — 
8 Der protestantischen Kinderbewahranstalt mit Jugendhort in Augsburg-Pfersee 200— 
9Dem katholischen St. Johanniszweigverein in Augsburg. 500— 
10Dem katholischen Fürsorgeverein in Augsburg für 05 Franen und girder 500— 
11/An den schwäbischen Kreisverband für Jugendfürsorge 1 800 — 
12|]Dem Augsburger Jugendfürsorgeverband 300.— 
13 An den katholischen Jugendfürsorgeverein der Diözese Augsburg . 300—— 
14DemBetemberFteundinneuInngekachenmMunchen.. 200.. 
15DemMattantfchenMadchenschutzveremfükBayekn— Zwetgverem Angsbukg — 200s— 
15½Dem katholischen Mädchenheim St. Agnes in Augsburg 200|— 
16Dem Verein Marthaheim in Augsburg 200 — 
17#Für Unterbringung blutarmer Kädaeen auf dem Lande L Kreisausschuß 
Schwaben des Frauenvereins vom Roten Kreuz 300 
18,Dem Baherischen Frauenverein zur Förderung der Landkrankenpflege durch den 
Frauenverein vom Roten Kreuz im Kreise Schwaben und Neuburg . 5000— 
19 Dem Volkserzichungsverein Augsburg . « 100 — 
20 Der Wohltätigkeitsanstalt Dr. Kohnle in Pfronten 500 
21|Dem schwäbischen Kreisverband für ambulante Krankenpflege in 1 Wicdergeiingen 400— 
22 Dem Hauspflegeverein Augsburg . 800|— 
23 Dem Verein „Herberge zur Heimat" in Augsburg 600— 
24 Der Zwangserziehungsanstalt Nummelsberg . , 100-.· 
25DmBekemfnkAtbetterkolonceumBaye 1200|— 
26|Dem Frauenverein für Gründung und nterhällung eines Wöchnerinnenheims. in 
Augsburg 1200— 
27|Dem Verein zur Gründung eines Sanatoriums für Lungenkranke aus dem 
Mittelstande 500.— 
28 Der Verforgungs- und Beschäftigungsonstalt für erwachsene Blinde — Blinden- 
heim e. V. — München 100 — 
29Dem Verein für öffentliche Speiseanstalten in den Wertachvorstädten Augsburg 400 — 
Demselben außerordentlicher Zuschuß. 400|— 
30|] Dem Wensionsperein der berufsmäßigen bayerischen Polizeisoldaten und Schutz- 
män 100— 
31|Für außerordentliche Notfälle, eventuell für Mehrung des Veruögens des Narum- I 
lianshilfsfonds .... 4000— 
32 Für Kriegererholungsheime 500— 
12— — — ——— — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
128 Ersatzleistungen nach Art. 65 Abs. I Ziff 4 und Abs. II des Armengesetes an die 
Distriktsgemeinden 229301 
13— — — —— — — — — – —. — 
14 Mehraufwand für die Landarmenpflege 5680 700— 
Summe Kap. VV 1 35334801 
. Auf Straßen-, Brücken= und wasserbau. 
VII · 
11 Beiträge zu den Distriktsstraßen 255 100— 
2 Beiträge zu den Gemeindewegen 25 000 — 
2 Osffentliche Flüsse. 
1— — — —
        <pb n="675" />
        Schwaben und Neuburg. 
  
Tit. 
F 
estgesetzten 
Betragq 
  
  
  
  
— 
W 
  
Fü öhung und Verstärkung des rechtsseitigen Hochwasserdammes an der Illei 
Für Echnn uo Seoen und am Ayer Wehr; I. Nate aus 68750 4 Ge 
samtzusauusz.2 
iwilli Zuschuß für Beseitigung der Hochwassergefahr der Wertach für Pfersee 
Freiwilliger ausc 3. die Stadtgemeinde Augsburg, III. von 4 gleichen Raten 
ii nstandfsetzung von Privatflüssen und Bächen mit erheblicher 
ra Instanbaht nach Art. 98 des Wassergesetzes vom 23. März 1907. 
Für Verbesserung der Abflußverhältnisse der Iller vor der Enge bei Thanners 
zwischen km 122,2 und 121,45 zur Verhütung des Austritts gewöhnlicher Hoch- 
wässer. Einmaliger Zuschuß. „„„ 
Für den Ausbau der Illerkorrektion zwischen km 143,2 und 127,55 d. i. vom 
Zusammenfluß der drei Quellbäche bis Immenstadt, durch Verstärkung der 
Steinberollung der beiderseiligen Längsbauten zur Sicherung der bestehenden 
beiderseitigen Hochwasserdämme, I. von zwei gleichen Natrnr 
Beiträge für Instandhaltung und Korrektionen an den sonstigen 
Privatflüssen und Bächen nach Art. 100 und 101 des Wassergesetzes 
vom 23. März 1907. 
Beiträge für Instandhaltungsarbeiten der Beteiligten an Privatflüssen und Bächen 
und zur Bildung von Unterhaltungsrücklagen, Art. 100 und 101 Abs. 2 und 3 
des Wassergesetzes . ........ 
Beitrag zur Verbauung der Schönberger Ache von Obermaiselstein aufwärts, 
Teilstrecke von km 0 bis 2,5, Gemeinde Obermaiselstein und Bolsterlang, Bez-A. 
Sonthofen, I. von zwei gleichen Natern ...,«·««« 
Beitrag zum Ausbau der Weilerer Ache im Oberlauf, km 3,5 bis 4,7, in den 
Gemeinden Obermoaiselstein, Bolsterlang bzw. Fischen, Bez.-A. Sonthofen, (Ein- 
maliger Zuschuß) 
  
aBeiitrag zu Unterhaltungsfonds für die von Beteiligten mit Zuschüssen des Staates 
und des Kreises ausgeführlen Wildbachverbauungen. 
Beitrag zur Verbauung der Ostrach zwischen Lexenmühlwehr und Bruck, Gemeinde 
Hindelang, III. und letzte Nate 
Beitrag zur Verbauung der Winkler Starzlach, Gemeinde Sonthofen, K. Bez.-A 
Sonthofen, IV. und letzte Rat .......- 
Für Verzinsung und Tilguua des Anlehens zu Wasserbauten. . . . . .. 
Für Verzinsung von Vorschüssen auf das Kreisanlehen an die Versicherungsanstalt 
Beiträge an die Distrikte zur Ablöhnung von Dammwarten. 
Summe Kap. VII 
  
1!.— 
1 
r 
[llIllI! 
  
Js 
1 
*
        <pb n="676" />
        Festgesetter 
Betra 
Kap. 8 Tit. Vortrag e#trag 
"6 # -—— 
VIII Ubrige Nreis-Ausgaben. 
1 1| Zur Förderung des Feuerlöschwesens 6 200 — 
2 Beitrag an den Verein zur Errichtung eines Genesungẽ- und Jwoalldenheins » 
bayer. freiwilliger Feuerwehren 300 —I 
3 Veinag. an die freiwilligen Sanitätskolonnen des Roten Kreuzes im neeierungs. " 20% 
eziren 2 000 — 
2 Beiträge gemäß g 825 und 828 der Reichsversicherungsordnung 7000 — 
3 Zuschuß an den Bayer. Landesverein zur Förderung des Bo h- 
· nungswesens 100 — 
4 1 Dem Verein zur Hebung des Fremdenverkehrs in Autsburg 
2 Dem Verein zur Hebung des Uremdenberkehrs in München und im Bayer. * 200 
land e. — 
5 Dem Bayer. Versorgungsverband, Umlagenbetrag. 21 50 — 
] Sp###- — Wi 40 750— 
IX ved di ar beami Allgemeine Rücklage. 4 ooo 
1c durf ür die Kreisbeamten an Kriegsteuerungsbeihilfen und ulagen 
2 Rücklag . Pr n 8 15 2646 
E F MmII — 
Summe der Kreis-Ausgaben165 ITõ õ ĩõ ãã 
II. Abschnitt. 
½ê Kreis-Einnahmen. 
1I Zuschüsse aus der Staatskasse. 
5 A. Zuschüsse ans den Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
1 Die auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen brruenden Pllichtbeiträge 1 976|18 
2 Aus Staatsmitteln auf Grund des Kreislaste » gogesetz — — 
E Smme z I 1976«18 
2 Oberrealschule und Realschulen. 
«- Staatszuschuß zu den Ausgaben für die Kreisoberrealschule Augsburg 21 725— 
3 Volksschulen. s 
1 Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge 7 000 
2 Ständige Bauausgaben — — 
1 3 Zuschüsse an die Freishemeinde nach Art. 16 Abs. 2 und 3 des S Schulbedarfgesetzes n 
vom 28. Juli 1902 577205.20 
4 Bauschbeträge an die Schulkafs en der Gemeinden mit 10 000 und mehr Ein- 
wohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 230 31761 
5 Dienstalterszulagen für das Volksschullehrpersonal in den Gemeinden bis zu 
1 10 000 Einwohnern. 1 080 000— 
6 a) Außerordentliche Zulagen für das Voltsschullehrverional. in den i Gemeindei 
bis zu 10 000 Einvohnern 2770000.— 
b) Kriegsteucrungsbezüge an dieses Lehrpersonal . 850 000.— 
I a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt. für dienstunfähige Lehrpersonen . 1(-15000I—— 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drit'el der zuletzt bezogenen Lienstalters 
½ zulagen . 82 000.— 
r•2½ c) Zur Üuterstützung der in den Ruhestand versetzten Lehrpersonen . 12 400 — 
1 8 Unterstitzungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Vollsschullehrer: 
a) Im allgemeinen . 1620001—— 
i b) Zur Unterstützung der Lehrer-Hin erbliebenen 11000 — 
i c)fnrdurncgedemUnterstusnngöaltekentwachsene Lehrerwaisen. 2000— 
10 HNuschuß zu den Kosten der Schulbesichtigungen. 2770— 
10 Zur Unterstützung dürftiger Anwärter des Üoltsschuldienste wüdrend der Ab- 
leistung ihrer Heeresdienstpflicht . 500: 
Summe 7 3459 19281 
Besondere achträgliche Bewilligungen. . — — 
Vergütung des Mehrbetrages der Normal- gegen die Budgetoreise — — 
i Summe #en- 1— 3 482 893s99
        <pb n="677" />
        Nr. 62. 
Schwaben und Neuburg. 
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.s Tit. Veortrag Betrag 
* ½ 
n 
1 B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Industrie und Kultur. 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt . 2575.— 
2 Zu den Ausgaben für Aufstellung eines Kreismolkereisachverständigen 1 500.— 
3 Desgleichen für Aufstellung eines Kreiswanderlehrers für Fischereiwesen . 2.000 — 
Summe Kap. 1 6u075|/— 
C. Zuschüsse aus Zentralfonds für Wohltätigkeit. 
Ersatzleistung für Aufwand für Wanderarmenfürsorge nach dem Armengeset 1146 50 
Summe Kap. I8490 JÖ45011 
II Fundations= und Dotationsbeitraͤge der Gemeinden — — 
III Zuflüsse aus sonstigen 1einnahmequellen. 
1 Rente aus Kreissonds für Förderung landwirtschaftlicher Interessen 2c. n'e 
2 Rente aus dem Maximilianehilisfonds behufs Verleihung von Unterfützungen! in 
außerordentlichen Notsällen · 4000— 
Summa Kap lll 7150— 
IV Rreisumlagen zu 44 vom Hundert (wie im Vorjahre) 
von der Steuersumme zu 10057 531 nach Abzug von 2 vom Hundert fuür Nück. 
stände und Nachlässe im Nettobetrage vpon. 4336 807/64 
V Aktivreste der Nreisfonde früherer Jahre ————. 331 59721 
Summe der Kreis-Einnahmen 165 *r
        <pb n="678" />
        <pb n="679" />
        667 
esth und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 63. 
München, den 10. September 1918. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 4. September 1918, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 2. Juli 1917 be- 
trefend. — Bekanntmachung vom 4. September 1918, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 
24 März 1917 betreffend — Bekanntmachung vom 4. September 1918, Anderung der Telegraphenordnung 
für das Königreich Bayern, des Telephongebührentarifs für das Königreich Bayern, der Bedingungen fur die 
Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz und der Bestimmungen über Nebentelegraphen und besonderc 
Telegraphen betreffend. 
Nuud 000 
’ II.2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 2. September 1918 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen 
Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, ergänzt und geändert worden: 
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. u# folgenden Wortlaut: 
VI. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) beträgt für 
die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte: 
im Orts= und Nachbarortsverkehr 77m½ Pf., 
im sonstigen Verkehr Z . 10 „ „ 
126
        <pb n="680" />
        668 
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte: 
im Orts= und Nachbarortsverkber * Pf., 
im sonstigen Verkehr .« „. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält-der Abs. An solgenden KaulIiSea 
Xxu Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr ciuschüeßlich der Reichsabgabe beträgt: 
bis 50 g kinschüehlich .. ..5Pf, 
über50»100» » ..7J2»- 
,,100»250» » ..15»- 
»250»500» » .25», 
,,5003b1611m» .35 - 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschlies * der Neichsabgabe: 
bis 50 g einschließlich 5 Pffl, 
über 50 „ 100 „ „ . 7⅛½ „ 
„ 1009 „ 1 kg » 15 „ „ 
„ 1 Kg „ 2 „ „ 25 »- 
» 2,» 3 » ..35 
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die 
nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom 
Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht 
gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 
nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, 
wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder 
Zeitungsverleger verschickt werden, 
beträgt die Gebühr: 
— 
4 
bis 508 einschließlich. 3 Pf., 
über 50 „ 100 „ 5 
7. 
„ 100 „ 250 „ „ 10 „ 
„ 250 , 500, „ 20 „ 
„ 5008, 1 kg „ . . .30 
Von der Reichsabgabe befreite Truchachen müssen mit der deutlichen Angabe des 
Aösenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten handelt, 
mit der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten“ versehen sein. Sie 
dürfen nur bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert werden. Bei Nachrichten- 
sendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der Absender ein Nachrichtenbüro und 
der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt.
        <pb n="681" />
        Nr. 63. 669 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ erhält der Abs. v folgenden Wortlaut: 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: · 
bis 250 g einschließlich 15 Pf, 
über 250 « 500 « « - . . 25 7 7 
500 S „ 1 kg „ 35 „ 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut: 
I&amp; Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: 
bis 100 g einschließlich 10 Pf., 
über 100 „ 250 „ „ 15 „, 
« 250 « 500 « » · 25 5% 
Rütfur gemaht Warenproben werden nicht abgesandt. 
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Abs. u folgenden Wortlaut: 
Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe 
beträgt: « 
bis 250 g einschließlich 15 Pf., 
über 250 „ 500 „ „ 25 „ 
„ 5009 , 1 kg „ 35 „ 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im § 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs.1v hinter „Porto“ einzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe 
7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Keunzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs: Unterabs. 2 letzten Satz zu setzen 
statt „die Offnung"“: 
das Offnen 
8. Im § 18 „Postausträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ ein- 
zuschalten: 
und der Reichsabgabe 
9. In demselben § (18) ist im Abs. Xr unter 3b zu setzen statt „28 Pf.“: 
30 Pf. 
10. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. v hinter „Postanweisungsgebühr 
einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
126“
        <pb n="682" />
        670 
11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. n folgenden. Wortlaut: 
ln Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einche der Reichsabgabe beträgt: 
bis 5 “ einschließlich 15 Pf., 
über 5 „ 100 „ „ 25 „ 
„ 100 „ 200 „ „ 40 „ 
„ 200 „ 400 „ „ 50 „ 
„ 400 „ 600 „ » ««,60», 
600 „ 800 „ 70. 
Bei Postanweisungen mit anhangender Kärte zur Enpfangsbestätigung ist auch die 
Karte, nach der Gebühr für Postkarten (87, vn), freizumachen. 
12. In demselben § (20) ist im Abs. xv 1 und 2 hinter „Postanweisungs= 
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch 
den Absender“ ist im Abs. u 2 hinter „Telegramm“ einzuschalten: 
und die Reichsabgabe 
14. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält 
der Abs. 1 folgenden Wortlaut: 
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts) 
beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe: 
freigemacht bis 20 g einschließlich 10 Pf., 
über 20 „250 „ „ . 15 „„ 
nichtfreigemacht „ 20 „ / .. ..20», 
ubet20».«50» ....30 
»· 
15. In demselben § (37) ist im Abs. in statt „7 ½" zu setzen: 
10 
16. Der § 59 einschließlich der Überschrift erhält folgende Fassung: 
Horto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck. 
§ 59.. 1 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewicht von 
50 kg übergeben. 
u Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden 
Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten. 
H An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 J— oder 
einen Teil von 300 , mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
ir Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen 
erstattet wie Personengeld (8 54).
        <pb n="683" />
        Nr. 63. 671 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie 
bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 g und 
Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der Monate 
Oktober und November 1918 nur der an dem Satz für freigemachte Sendungen fehlende 
Betrag, unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
München, den 4. September 1918. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Nr. 23/1990 
PlI 1. 
r 
Bekauntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
4#. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. " 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVl. Nr. 21 
vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 10 „Berechnung der Gebühren“ ist in Ziff. I der Abs. a) wie folgt 
  
  
  
  
zu ändern: F 
Reichs- Gesanit- 
a) im Orts- und Nachbarortsverkehr abgabe gehubr 
bis 20 Gramm einschl., frankiert 5 10 
unfrankiert 5 20 
über 20 bis 250 Gramm einschl., frankiert . 10 15 
unfrankiert. .— 10 30 
In demselben § (10) wird in Ziff. IV am Schlusse des ersten Satzes 
angefügt: 
und dem hiezu ergangenen Abänderungsgesetz vom 26. Juli 1918. 
In demselben § (10) wird der zweite Absatz der Ziff. IV unter b) 
wie folgt geändert:
        <pb n="684" />
        o 
— 
## 
b) für Palete 
an Beförderungsgebühr 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm auf Entfernungen 
bis zu 10 geographischen Meilen (= 75 km) tinschüeblich 
auf alle weiteren Entfernungen 
2. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilograuim auf 
Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen 
(= 75 km) einschließlich für die ersten 5 Kilogramm 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über- 
schießenden Teil eines Kilogramms . 
3. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilograum auf 
Entfernungen über 10 geographische Meilen 75 km) 
für die ersten 5 Kilogramm 
sodann für jedes weitere Lilogramm oder den über. 
schießenden Teil eines Kilogramms auf Entfernungen 
über 10 bis 20 Meilen. 
über 20 bis 50 Meilen 
über 50 bis 100 Meilen 
über 100 bis 150 Meilen. 
über 150 Meilen 
  
  
  
als 
Reichs= Gesamt= 
abgabe gebühr 
Bf. Pe. 
15 40 
25 75 
l 
30 55 
— 5 
50 100 
**i- 
— 20 
— 30 
— 40 
— 50 
In demselben § (10) ist in Ziff. IV, letzter Abs., letzter Satz sta 
„die Offnung“ zu setzen: das Offnen. 
2. Im § 11 „Postkarten“ ist die Ziff. VI wie folgt zu ändern: 
VI. Die Gebühr beträgt für die einfache Postkarte oder für jeden 
der beiden Teile der Doppelkarte: 
im Orts= und Nachbarortsverkehr, frankiert 
unfrankiert 
im sonstigen Verkehr, frankiert 
unfrankiert 
  
  
  
  
als 
Reich = Gesamt- 
abgabe gedbühr 
N. .4 
2½ ½ 
2½ 15 
5 10 
5 20 
  
tt
        <pb n="685" />
        Nr. 63. 673 
3. Im § 12 „Drucksachen“ ist die Ziff. XI wie folgt zu ändern: 
  
  
  
als 
XI. Drucksachen müssen frankiert sein. len elat- 
Die Gebühr beträgt: Pf. Pf. 
bis 50 Gramm einschl. 2 5 
über 50 bis 100 Gramm einschl. 2½ 7½ 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 5 15 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 5 25 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 5 35 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 Gramm einschl. 2 5 
über 50 bis 100 Gramm einschl. . 2½ 7½ 
über 100 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 5 15 
über 1 bis 2 Kilogramm einschl. 5 25 
über 2 bis 3 Kilogramm einschl. 5 35 
  
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die 
1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom 
Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht 
gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 
2. nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, 
wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften 
oder Zeitungsverleger verschickt werden, 
beträgt die Gebühr: 
bis 50 Gramm einschl. . 3Pf., 
über 50 bis 100 Gramm einschl. . 5 Pf., 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 10 Pf, 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe des 
Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten 
handelt, mit der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten" versehen 
sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert werden. 
Bei Nachrichtensendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der Absender ein 
Nachrichtenbüro und der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. 
Unfrankierte Drucksachen werden nicht abgesandt.
        <pb n="686" />
        674 
4. Im 8 13 „Gefchäftspapiere“ ist die Ziff. V wie folgt zu ändern: 
V. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 
  
als 
Reichs= Gesamt- 
abgabe gebühr 
Pf. Pf. 
  
  
5 15 
  
5 25 
5 35 
Geschäftspapiere des Orts= und Nachbarortsverkehrs bis 20 Gramm einschl., 
die entsprechend der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 10 La) 
mit 10 Pf. frankiert sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
5. Im § 14 „Warenproben“ ist die Ziff. IX wie folgt zu ändern: 
IX. Warenproben müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 100 Gramm einschl. 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 
Unfrankierte Warenproben werden nicht abgesandt. 
  
4 als 
Reichs= Gesamt- 
  
  
  
abgebe beribr 
– 10 
5 1 15 
5 T 25 
6. Im § 15 wird die Überschrift „Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren 
und Warenproben“ geändert in: Mischsendungen. 
In demselben § (15) wird die Ziff. II wie folgt geändert: 
II. Mischsendungen müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 
  
als 
Reichs Gesamt- 
abgabe gebühr 
Pf. mAf 
  
  
  
Pf. 
5 # 15 
5 25 
5 35 
Sendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs bis 20 Gramm einschl., 
die entsprechend der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 10 la) 
mit 10 Pf. frankiert sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
7. Im § 16 „Einschreibsendungen“ ist in Ziff. IV hinter dem Worte „Porto“ ein- 
zuschalten: nebst der Reichsabgabe.
        <pb n="687" />
        Nr. 63. 
8. 
10. 
11. 
675 
Im § 17 „Postanweisungen“ wird die Ziff. II wie folgt geändert: 
  
  
  
II. Postanweisungen müssen frankiert werden. F 
Die Gebühr beträgt: Tiesch Gesant- 
gi: ——ixi 
bis 5 —X einschl. 5 15 
über 5 bis 100 J einschl. . 5 25 
über 100 bis 200 X einschl. 10 40 
über 200 bis 400 JX einschl. . 10 50 
über 400 bis 600 M einschl. « 10 60 
über 600 bis 800 einschl. . 10 70 
Bei Postanweisungen mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung ist auch 
die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (§ 11 VI), zu frankieren. 
. Im 8§ 18 „Telegraphische Postanweisungen“ erhält der 1. Abs. der Ziff. V 
folgende Fassung: 
V. Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr einschl der Reichsabgabe, 
2. die Telegrammgebühr einschl. der Reichsabgabe. 
In demselben § (18) wird im 2. Abs, der Ziff. Vunter a) und b) 
hinter dem Worte „Porto“ jedesmal eingeschaltet: „die Reichsabgabe. 
Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist in Ziff. III unter 1. hinter dem 
Worte „Porto“ einzufügen: und die Reichsabgabe. 
In demselben § (19), Ziff. VII, 4. Abs., erhalten die letzten 3 Sätze 
folgende Fassung: 
Wird die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird 
sie an diesem Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert 
wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem 
anderen Grund erfolglos, so wird die Sendung noch bis zum Schluß der Post- 
schalterstunden zur Einlösung bereitgehalten. 
In demselben § (19) ist in Ziff. VIII, 1. Abs., hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschalten: und der Reichsabgabe. 
In demselben 8 (19) ist in Ziff. VIII, 2. Abs. das Wort „blaue“ 
zu streichen. 
Im § 20 „Postaufträge“ ist in Ziff. XI, 1. Satz, hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschalten: und der Reichsabgabe. 127
        <pb n="688" />
        676 
In demselben § (20), Ziff. XXIII, erhält im 2. Abs. der 2. Satz 
folgende Fassung: 
Der Absender hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen; als 
Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs- oder 
Zahlkartengebühr einzutragen. 
In demselben § (20) ist in Ziff. XXXI unter 30b) zu setzen 
statt „2 ½ Pf.“: 5 Pf., 
statt „28 Pf.“: 30 Pf. 
12. Im § 21 „Briefe mit Postzustellungsurkunde“ wird in Ziff. VIII unter 1., 
hinter „Briefporto“ eingefügt: 
einschl. der Reichsabgabe, 
und unter 3., hinter „Porto“: 
(einschl. der Reichsabgabe). 
13. Im § 26 „Ort der Einlieferung“ ist in Ziff. IV., vorletzter Sat, statt 
„Frankierung von 10 Pf.“ zu setzen: 
Frankierung von 15 Pf. 
14. Im § 32 „Zurücknahme von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch 
den Absender“ wird die Ziff. VI unter a) und b) wie folgt geändert: 
a) bei brieflicher Übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen ein- 
fachen Einschreibbrief; 
b) bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für das Telegramm und die 
Reichsabgabe. 
In demselben § (32) wird in Ziff. VIII eingefügt: 
im 1. Satz hinter dem Worte „Rückweg“: 
und die Reichsabgabe, 
und im 2. Satz hinter dem Worte „Porto“: 
(einschl. der Reichsabgabe). 
15. Im § 43 „Nachsendung der Postsendungen“ wird in Ziff. IV, 1. Satz, hinter 
dem Worte „Porto“ eingefügt: 
, die Reichsabgabe. 
16. Im § 44 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ wird 
in Ziff. VIII, 1. Satz, hinter dem Worte „Porto“ eingefügt: 
, die Reichsabgabe.
        <pb n="689" />
        Nr. 63. 677 
17. Im § 48 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ wird in Ziff. XI, 
2. Satz, hinter dem Worte „Porto“ eingefügt: 
und die Reichsabgabe 
In demselben § (48) erhält die Ziff. XIII folgende Fassung: 
XIII. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder 
kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er 
die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet, das Porto, die Reichsabgabe 
und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, sofern der 
Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (§ 43 III) 
In demselben § (48) wird in Ziff. XIV eingefügt: 
im 1. Satz hinter dem Worte „Portos"“: 
, der Reichsabgabe 
und im 2. Satz hinter dem Worte „Porto“: 
und Reichsabgabe 
In demselben § (48) wird in Ziff. XV hinter dem Worte „Portos" 
eingefügt: · 
und der Reichsabgabe 
In demselben 8 (48) erhält der 1. Satz der Ziff. XVI folgende Fassung: 
Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein 
Porto und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie 
bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 g und 
Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen frankiert sind, ist während der Monate 
Oktober und November 1918 nur der an dem Satze für frankierte Sendungen fehlende 
Betrag, unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nach- 
zuerheben. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
München, den 4. September 1918. 
J. V. 
Staatsrat Rieygel.
        <pb n="690" />
        678 
vr.25/2000 
TVI 2 
gebührentarifs für das Königreich Bayern, der Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen 
Ortstelephonnetz und der Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Telegraphen be- 
treffend. 
Bekanntmachung, Anderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern, des Telephon- 
fl. Staalsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
I. Die Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 
1904 in der vom 1. Juli 1917 an geltenden Fassung (GVBl. 1904 Seite 179 ff., 
1909 S. 401 ff., 1913 S. 398, 1916 S. 153 ff. und 1917 S. 192 f.) wird mit 
Wirkung vom 1. Oktober 1918 an, wie folgt, geändert: 
In § 7 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. II Abs. 2 ist jedesmal „3 Pf, statt 
„2 Pf“ und „15 Pf“ statt „10 Pf“ zu setzen. 
II. Der Telephongebührentarif für das Königreich Bayern vom 
27. Februar 1900 in der vom 1. August 1916 an geltenden Fassung (GVBl. 1900 
S. 143 ff. und S. 1189, 1902 S. 219 f. 1914 S. 128 ff. und 1916 S. 158 ff.) 
wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 an, wie folgt, geändert: 
1. In § 1 Satz 2 ist „20 v. H.“ statt „10 v. H.“ zu setzen. 
2. In § 2 Abs. 1 sind die Sätze in Spalte 2 und 3 der Gebührenübersicht folgender- 
maßen zu ändern: 
  
  
  
als n ç 
Reichsabgabe insgesamt 
16• 96.4 
20 4 120 
24 M 144 
26 AM 156 4 
28 4 168 M 
30 MA 180 MA 
  
3. In § 4 ist „16= “ statt „8.“ und „96.“ statt „88 ¾“ zu setzen. 
4. In § 5 Abs. 3 sind die Sätze in Spalte 2 und 3 der Gebührenübersicht folgen- 
dermaßen zu ändern:
        <pb n="691" />
        Nr. 63. 
10. 
11. 
  
  
  
als % 
Reichsabgabe insgesamt 
12 M 72 
15 90 
18 ꝓ 108 
in Abs. 8 „96 M“ statt „88 A“ zu setzen. 
maßen zu ändern: 
. In § 7 Abs. 2 ist „10 v. H.“ in „20 v. H.“ zu ändern. 
. In §7 Abs. 3 sind die Sätze in Spalte 2 und 3 der Gebührenübersicht folgender- 
  
  
als 
  
  
  
Reichsabgabe insgesamt 
3 Pf 18 Pf’ 
5 Pf 30 Pf 
10 Pf 60 Pf 
20 Pf 1 4 20 Pf 
30 P 1—/ 80 Fö 
40 Pf 2.4 40 föf 
In der 7) Anmerkung zu § 7 ist „24 Pf“ statt „22 Pf“ zu setzen. 
In § 8 Abs. 7, 8, 9 und 10 ist jedezmal „5½ Pf“ in „6 Pf“ zu ändern. 
In § 8 Abs. 9 ist statt „66 ““ jedesmal „72 A“ zu setzen. 
  
679 
Es ist in § 5 Abs. 4 „1 Pf“ statt „½ Pf“ und „6 Pf“ statt „5⅛½ Pf“ sowie 
In § 10 Abs. 3 sind die Sätze in Spalte 2 und 3 der Gebührenübersicht folgender- 
maßen zu ändern: 
  
  
  
  
als *ç# 
Reichsabgabe insgesamt 
3 Pyf 48 Pfs“!. 
5 Pf 80 Pf 
10 Pf 1 &amp; 60 Pf 
20 Pf 3 20 Pf 
30 Pf 4 / 80 f 
40 Pf 64 40 Pf 
  
128
        <pb n="692" />
        680 
12. In der 7) Anmerkung zu § 10 ist „64 Pf“ statt „62 Pf“ zu setzen. 
13. In § 12 sind die Sätze in Spalte 2 und 3 der Gebührenübersicht folgendermaßen 
zu ändern: 
  
  
  
  
als 
Reichsabgabe insgesamt 
4— 1 24 
6 36 
III. Die Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Orts- 
telephonnetz in der vom 1. Juli 1917 an geltenden Fassung (GVl. 1916 S. 165 
ff. und 1917 S. 153 ff.) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 an, wie folgt, 
geändert: 
In § 8 Abs. 5 und § 9 ist nach „Gesetzes, betreffend eine mit den 
Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 
21. Juni 1916 (REGl. S. 577 ff.)“ einzufügen „in der Fassung vom 
26. Juli 1918 (RGBl. S. 975 ff.)“. 
IV. Die Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Telegraphen 
in der vom 1. August 1916 an geltenden Fassung (GVMBl. 1906 S. 504 ff., 1914 
S. 130 f. und 1916 S. 171 ff.) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 an, wie 
folgt, geändert: 
In Ziff. 7 Abs. 4 ist „10% igen“ in „20 % igen“, „4 “ in „8.“ 
und „2 &amp;“ in „4 4““ abzuändern. 
München, den 4. September 1918. 
J. V. 
Staatsrat Riegel.
        <pb n="693" />
        u 
eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 64. 
München, den 16. Septeuber 1918. 
Inhal # 
Bekanntmachung vom 14. September 1918 wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegstenerungszulage im 
Herbste 1918. — Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
  
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Herbste 1918. 
Lämtliche Zivilstaateministerien. 
Den Staatsbeamten und den diesen gleichzuachtenden Personen, die auf Grund der 
Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 (GWVl. S. 197 ff.) für den Monat 
September 1918 im Genusse von Kriegsteuerungsbezügen stehen, wird am Schlusse dieses 
Monats eine einmalige Kriegsteuerungszulage nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
1. 
1 Die verheirateten Beamten erhalten 
a) einen Grundbetrag von 250 und hierzu 
b) den vollen Betrag des für den Monat September 1918 zustehenden Gehalts 
oder der die Stelle des Gehalts vertretenden monatlichen Dienswergitnng.
        <pb n="694" />
        682 
Zu dem Gehalt oder zu der seine Stelle vertretenden Dienstvergütung zählen nicht die 
persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen 
nach § 5 der Königlichen Verordnung vom 6. September 1908, die Auslandszulagen, 
sonstige Nebenvergütungen und die Kriegsteuerungsbezüge. 
Der nach Abs. 1 sich ergebende Betrag, im folgenden Hauptbezug genannt, wird, soweit 
er unter 500 Z“ zurückbleibt, auf 500 .KX erhöht, soweit er 1000 A überschreitet, auf 
1000 &amp; ermäßigt. Im übrigen wird der Hauptbezug auf volle Mark nach unten ab- 
gerundet. 6 
2. 
Die ledigen Beamten erhalten als einmalige Kriegsteuerungszulage 70 v. H. des 
Hauptbezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt, also mindestens 350 M und 
höchstens 700 M. Der sich errechnende Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
3. 
Den verheirateten und den ledigen Beamten werden die Beamten gleichgeachtet, die 
nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 als verheiratet oder als ledig zu 
gelten haben. 
4. 
1 Beamte, die Kinderzulagen nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 
beziehen, erhalten für jedes hiernach zu berücksichtigende Kind eine weitere Zulage von 10 v. H. 
des Hauptbezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt. Der sich für ein Kind 
errechnende Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
1 Ziff. 12 Abs. II der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 findet entsprechende 
Anwendung. 
5. 
Die Gewährung einer einmaligen Zulage an im Staatsdienste verwendete Personen, 
denen fortlaufende Kriegsteuerungszulagen nach Ziff. 3 der Ministerialbekauntmachung vom 
23. März 1918 angewiesen sind, bleibt der Entscheidung der zuständigen Staatsministerien 
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
6. 
Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so wird die Zulage 
nur einmal verabfolgt und zwar jenem Teile, der die höhere Zulage erhalten kann. 
7. 
Wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage an die zum Kriegsdienst 
eingerückten oder im Sanitätsdienste tätigen Beamten ergeht besondere Bekanntmachung.
        <pb n="695" />
        Nr. 64. 
683 
1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage ist von den Vorständen der mit der Zahlung der 
sortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge betrauten Kassen auf dem gleichen Formblatt, auf dem 
die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge festgesetzt worden find, ohne besondere Anweisung 
festzusetzen. Die Zahlung erfolgt am Schlusse dieses Monats gleichzeitig mit den — in 
diesem Zeitpunkte voraus= oder nachzahlbaren — Gehaltsbezügen oder sonstigen Dienst- 
vergütungen. 
Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden 
Kriegsteuerungsbezüge verrechnet. 
München, den 14. September 1918. 
v. Thelemann. v. Preunig. 
v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Dr. v. Grettreich. 
J. V 
Staatsra 
t v. Lößl. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 29. August 1918 der Oberleutnant 
im K Sächsischen Karabinier-Regiment Walter 
von Schintling-Horny in erblicher Weise 
bei der Adelsklasse, 
am 30. August 1918 der Oberleutnant 
im K. 4 Infanterie Regiment Ludwig Ritter 
von Finsterlin für seine Person als Ritter 
des Militär-Max-Joseph-Ordens bei der Ritter- 
klasse und 
am 2. September 1918 der K. Regierungs- 
Präsident a. D. Adolph Ritter von Neuffer 
mit seinem Sohne Wilhelm von Neuffer, 
Major im Generalstab beim Oberkommando 
der Armeeabteilung C in erblicher Weise bei 
der Adelsklasse.
        <pb n="696" />
        <pb n="697" />
        eset und VerurdunngsBlalt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 65. 
München, den 20. September 1918. 
  
JInhelt: 
Bekanntmachung vom 3. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Einkommensteuer- 
gesetzes. — Bekanntmachung vom 3. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des 
Gewerbsteuergesetzes. — Bekanntmachung vom 3. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung 
des Kapitalrentensteuergesetes. — Bekanntmachung vom 3. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes 
zur Abänderung des Umlagengesetzcs. 
Nr. 272221. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVBl. S. 414) zur Abänderung 
des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910 (GBBl. S. 493) werden nachstehende 
Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
(Art. 1 des Anderungs-Gesetzes, Art. 5 des Einkommensteuergesetzes, 
§ 6 der Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze.) 
1 Die Befreiung in Rücksicht auf die Geringfügigkeit des steuerbaren Einkommens (auf 
ein steuerfreies Existenzminimun) hat künftig einzutreten: 
130
        <pb n="698" />
        686 
1. für unbeschränkt steuerpflichtige männliche bayerische Staatsangehörige mit einem 
steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 300 J, * 
2. für unbeschränkt steuerpflichtige männliche bayerische Staatsangehörige mit einem 
steuerbaren Einkommen von mehr als 300 J, aber nicht mehr als 1000 Kx, wenn sie 
schon eine andere direkte Steuer (Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbsteuer, Wandergewerbsteuer, 
Kapitalrentensteuer, Vermögensteuer) von mindestens 50 3 für das Steuerjahr zu entrichten haben, 
3. für alle übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit einem steuer- 
baren Einkommen von nicht mehr als 1000 -Zz, 
4. für beschränkt stenerpflichtige natürliche Personen, ferner für alle juristischen Personen 
und nichtrechtsfähigen Vereine (unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige) mit einem steuer- 
baren Einkommen von nicht mehr als 200 N. 
I1. Eine Besonderheit gilt zufolge des neuen Absatzes III des Art. 5 für unbeschränkt 
steuerpflichtige männliche bayerische Staatsangehörige mit einem steuerbaren Einkommen von 
mehr als 300 -, aber nicht mehr als 1000 —&amp;, wenn sie nicht schon eine andere direktr 
Steuer (Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbsteuer, Wandergewerbstener, Kapitalrentensteuer, 
Vermögensteuer) von mindestens 50 J für das Steuerjahr zu entrichten haben. Für diese 
Personen beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Steuerjahre, das auf das vollendete 
23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. Die Wirksamkeit der Steuerveranlagung ist ferner 
davon abhängig gemacht, daß die Stenerschuldigkeit spätestens sechs Wochen nach der ersten 
Aufforderung zur Zahlung entrichtet wird. Unter der ersten Aufforderung zur Zahlung ist 
die allgemeine rentamtliche Aufforderung zur Steuerentrichtung zu verstehen. Nötigenfalls 
ist eine solche allgemeine Aufforderung besonders zu erlassen. In der Aufforderung ist aus- 
drücklich auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuldigkeit aufmerksam 
zu machen. Da eine wiederholte Steuerveranlagung für das Steuerjahr nicht stattfindet, 
sind verspätete Zahlungen zurückzuweisen. Die neue Bestimmung ist für das Wahlrecht del 
in Betracht kommenden Personen von großer Bedeutung. Mit Rüczkicht hierauf wird ein 
sorgfältiges Vorgehen beim Vollzuge zur Pflicht gemacht. Ergeben sich Zweifel, so ist 
tunlichst in einem den Steuerpflichtigen günstigen Sinne zu verfahren. 
§ 2. 
(Art. 2 des And Ges., Art. 8 des Eink St#ef.) 
Die neue Ziff. 13 hat hauptsächlich für die sog. kontemplativen Orden Bedeutung. 
Bei den Diakonissenanstalten und Klöstern, die sich mit Erziehung, Unterricht oder Kranken- 
pflege befassen oder einen Teil ihrer Angehörigen in gewerblichen oder landwirtschaftlichen 
Betrieben verwenden, konnten schon bisher die Kosten für den Unterhalt der im Unterrichts- 
und Erziehungswesen, in der Krankenpflege, in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-
        <pb n="699" />
        Nr. 66. 687 
trieben verwendeten Angehörigen an den erzielten Einkünften nach Art. 12 Abs. 1 Ziff. 8 
Eink St Ges. als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit nicht überhaupt die Befreiung 
des Art. 8 Ziff. 11 Platz griff. Die neue Ziff. 13 bezieht sich nur auf die in Bayern 
gelegenen Klöster und Diakonissenanstalten und bezieht sich nicht auf Einkünfte, die zu anderen, 
als den in Ziff. 13 benannten Zwecken, z. B. zu Vermögensansammlungen, die nicht zur 
Sicherung der privilegierten Zwecke geboten sind, oder zum Unterhalte von nicht in Bayern 
wohnenden Angehörigen verwendet werden. Es ist Sache der steuerpflichtigen Klöster und 
Diakonissenanstalten, die Einkünfte, für die sie Befreiung nach der neuen Bestimmung in 
Anspruch nehmen, zur Kenntnis des Rentamts zu bringen. (Art. 29 Abs. II EinkStGes.) 
83. 
(Art. 3 des And Ges., Art. 13 des EinkStGes., 
§§ 21—31 der VollzVorschr. zum Eink t Ges.) 
1 Die neue Fassung des Abs. V im Art. 13 war durch die Anderung des Abs. VII 
im gleichen Artikel bedingt. Eine sachliche Anderung ist durch die neue Fassung für die 
Besteuerung der Landwirtschaft nicht eingetreten. 
Abs. VII des Art. 13 dehnt die bisherigen Begünstigungen für außerordentliche 
Waldnutzungen, die durch Naturereignisse verursacht sind und über die regel- 
mäßige Nutzung wesentlich hinausgehen, auf außerordentliche Waldnutzungen, die 
über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinausgehen, überhaupt aus. Als eine 
außerordentliche Waldnutzung im Sinne der neuen Bestimmung gilt alles, was außer den 
regelmäßigen Nutzungen anfällt. Ob der Anfall im Nachhaltsbetrieb oder im aussetzenden 
Betrieb erfolgt, ist gleichgültig. Es kann auch die vorzeitige Fällung eines Waldes als 
außerordentliche Nutzung in Betracht kommen. Beim aussetzenden Betriebe bilden die ein- 
maligen größeren Fällungen die außerordentlichen Waldnutzungen, während die regelmäßigen 
Nutzungen in der Hauptsache nur in den regelmäßig anfallenden Nutzungen z. B. bei Durch- 
forstung sowie in den sogenannten Nebennutzungen bestehen. Bei der Ausscheidung der 
außerordentlichen und der regelmäßigen Erträge soll nicht kleinlich oder umständlich ver- 
fahren werden. 
m Wurden vom Steuerpflichtigen über den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft ge- 
ordnete, den Reinertrag nachweisende Bücher geführt, so hatten schon bisher die Bücherab- 
schlüsse einen Anhalt für die Ermittlung des Reinertrags zu bilden. Nunmehr soll einer 
ordnungsmäßigen Buchführung, die alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig 
zur Erscheinung bringt und die Anderungen des in dem land- und forstwirtschaftlichen Be- 
trieb angelegten Vermögens berücksichtigt, förmliche Beweiskraft zukommen. Ob eine Buch- 
führung diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht, unterliegt der freien NMürdigung der
        <pb n="700" />
        688 
Steuer= und Rechtsmitlelinstanzen. Durch die neue Bestimmung soll nicht etwa zu Ungunsten 
der Steuerpflichtigen eine Anderung an den Grundsätzen herbeigeführt werden, die sich für 
die Beurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Buchführung insbesondere zufolge der 
Rechtsprechung der Oberberufungskommission herausgebildet haben. 
84. 
(Art. 4 des AndGes., Art. 14 Abs. V, 15 des Eink St Ges., 
§§ 34 Abs. IX, 38 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.) 
Die bisherige Ermäßigung des Art. 14 Abs. V mit der dort angegebenen Beschränkung 
auf fünfzig vom Hundert des Reinertrags beschränkt sich künftig auf die Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften und Berggewerkschaften. Für die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung greift künftig eine weitergehende Ermäßigung Platz. 
Ohne Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag bleiben bei der Gesellschaft zwei Fünftel 
des steuerbaren Reinertrags. und in der Hand des Gesellschafters zwei Fünftel des aus- 
bezahlten Gewinnanteils unbesteuert. Diese Anderung wirkt gemäß Art. 10 Abs. I des 
Gew t Ges. von selbst auch auf die Besteuerung des gewerblichen Ertrags der Gesellschaft. 
Die beim Gesellschafter nicht besteuerten zuei Fünftel Gewinnanteile bleiben steuerbares 
Einkommen im Sinne der Ermäßigungsbestimmungen. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, 
die solche Gewinnanteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung beziehen, dem Rentamte 
die zur Anwendung der neuen Bestimmung erforderlichen Angaben zu machen (vgl. § 6). 
§ 5. 
(Art. 5—9 des And Ges., Art. 17—21 des Eink St Ges., 
§ 41 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.) 
1 Für die Steuerveranlagung ist künftig der diesen Vorschriften als Anlage 1 beigegebene 
Tarif maßgebend. 
I! Die Bestimmungen über die Steuerermäßigungen haben eine Erweiterung erfahren, 
sowohl was den Kreis der begünstigten Personen als was den Umfang der Ermäßigungen 
anlangt. Im übrigen ist an den Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigungen 
und an dem hierbei zu beobachtenden Verfahren eine Anderung nicht eingetreten. Wenn 
Art. 20 Abs. I nunmehr entgegen dem Entwurf eine Ermäßigung um mindestens zwei 
Tarifstufen vorsieht, so sollte hierdurch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht eingeschränkt 
werden. Die Bestimmung ist namentlich von Bedeutung für Kriegsbeschädigte, deren Erwerbs- 
sähigkeit durch langandauernde Krankheit, Lähmung, Irresein, durch Erblindung, Verstümmelung 
ernsterer Art u. dergl wesentlich beeinträchtigt ist. Den Steuerpflichtigen ist auch fernerhin 
die Geltendmachung der ihnen zustehenden Ermäßigungsausprüche tunlichst zu erleichtern.
        <pb n="701" />
        Nr. 65. 9 689 
u Wegen der nach reichsgesetzlichen Vorschriften nicht steuerbaren Einkünfte (Art. 8 Ziff. 1 
Eink St Ges.), die nach dem neuen Abs. II zu Art. 21 für die Anwendung der Ermäßigungs- 
bestimmungen dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen sind, wird auf § 10 der VollzVorschr. 
zum Eink St Ges. verwiesen. Von der Zurechnung nach Maßgabe des Art. 21 Abs. II 
Satz 1 bleiben derzeit folgende Einkünfte ausgenommen: 
1. bei Offizieren 2c. 
die Verstümmelungs-, Kriegs= und Alterszulagen, die Zuschüsse an Verstümmelungszul 
die Pensionserhöhungen und die Tropenzulagen (88 37 Abs. 1, 41 Abs. 1 Zif 6. 43, 
44, 45, 49 Abs. 5, 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 4, 62, 67 Abs. 2, 72 Abs. 1, 74 Abs. 5, 
75 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906, Rl. S. 565); 
2. bei Mannschaften 
die Verstümmelungs-, Kriegs-, Alters= und Tropenzulagen und die Rentenerhöhungen (8§ 40 
Abs. 3, 44, 45 Ziff. 4, 48, 49, 58 Abs. 2, 63, 68 Abs. 2, 69 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, Rl. S. 593). Unter den Bestimmungen des 
Offizierspensions= und Mannschaftsversorgungsgesetzes sind nicht bloß die jetzt geltenden 
Gesetze zu verstehen, sondern alle Bestimmungen, die diese Gesetze etwa ergänzen oder ersetzen 
werden. 
§ 6. 
(Art. 10 des And Ges., Art. 29, 32 des Eink St Ges., 
§ 47 der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges.) 
1 Wegen eines die eingetretenen Anderungen berücksichtigenden Vordrucks für die Steuer- 
erklärung wird auf die Anlage II verwiesen. Kleine Anderungen unwesentlicher Art, wie 
sie die besonderen Verhältnisse einzelner Rentämter wünschenswert erscheinen lassen, sind 
gestattet. Die noch vorhandenen Vordrucke bisheriger Gestaltung sind aufzubrauchen und 
in erster Linie zur Entgegennahme von Steuererklärungen durch das Rentamt oder die 
Gemeindebehörde zu verwenden. Werden solche Vordrucke an Pflichtige hinausgegeben, so 
ist das Entsprechende vorzukehren, daß die Pflichtigen über die erforderlichen Anderungen 
und Ergänzungen des Vordrucks aufgeklärt werden. 
nmum den Steuererklärungsvordruck nicht mit Fragen zu belasten, die nur für einen 
kleinen Kreis von Steuerpflichtigen in Betracht kommen oder deren befriedigende Beant- 
wortung doch nur im Wege besonderen Benehmens mit dem Steuerpflichtigen zu erwarten 
ist, sind Fragen zum endgültigen Vollzuge der Bestimmungen in Art. 2, 3, 4, 9 und 10 
des And Ges. zum Eink St Ges. (Eink St Ges. Art. 8 Ziff. 13, Art. 13 Abs. VII, 29 
Abs. I Ziff. 1) und in Art. 1 und 2 des And Ges. zum Kap t#Ges. (Kap St Ges. Art. 1 
Abs. III, 9 Abs. IV) in den Steuererklärungsvordruck nicht aufgenommen worden. Die 
Rentämter haben daher das Erforderliche im besonderen Benehmen mit den Steuerpflichtigen
        <pb n="702" />
        690 
festzustellen. Durch entsprechende Mitteilungen an die Gemeindeverwaltungen oder an die 
Presse ist dafür zu sorgen, daß die Waldbesitzer über die Bedentung der Frage nach der 
Höhe der Einkünfte aus Waldbesitz und die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung über die Bedeutung der bei Ziff. 8 des Steuererklärungsvordrucks eingefügten. 
Frage aufgeklärt werden. Es ist den Rentämtern, bei denen es die besonderen Verhältnisse 
wünschenswert erscheinen lassen, gestattet, bezüglich der erwähnten Bestimmungen Ergänzungen 
des Vordrucks vorzusehen. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Vollzug. 
des Art. 21 Abs. II des Eink St Ges. und des Art. 9 Abs. IV des Kap tWes. nicht kleinlich 
gehandhabt werden und nicht zu umständlichen Schreibereien führen soll. 
In die Erläuterungen zum Steuererklärungsvordruck (Anlage 13 zu § 47 Abs. V 
der VollzVorschr. zum Eink St Ges.) ist die neue Fassung der Art. 5, 18, 19, 20, 21, 29 
des Eink StGes. und des Art. 1 des Kap St Ges. aufzunehmen. Der Vermerk über den Inhalt 
des Art. 17 des Eink St Ges. ist entsprechend richtig zu stellen. Als Gesetzesdatum ist statt 
des 14. August 1910 der 17. August 1918 anzuführen. 
ie Verpflichtung zur Vorlage der im Art. 32 des Eink St Ges. bezeichneten Behelfe 
obliegt auch den in Bayern nur beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften. 
VErwerbsgesellschaften, die trotz rentamtlicher Aufforderung die in Art. 32 des Eink St Ges. 
bezeichneten Behelfe nicht vorlegen, werden gemäß Art. 77 des Eink St Ges. mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 7. 
(Art. 11 a des And Ges., Art. 36 Abs. II des Ein St Ges.) 
Auf Grund der der Staatsregierung übertragenen Anordnungsbefugnis wird verfügt: 
1. Die Veranlagung der Vermögensteuer und der Reichssteuern, für deren 
Veranlagung Art. 36 ff. des Eink St Ges. gilt, bleibt dem Steuerausschuß auf jeden Fall 
vorbehalten. Das gleiche gilt für Steuerausscheidungen beim Mangel vorgängiger 
Vereinbarung im Sinne des Art. 22 des UmlGes. und für die Entscheidungen über die 
Zubilligung von Steuerermäßigungen nach Art. 20 des Eink St Ges. 
2. Sofern das steuerbare Einkommen nur aus Beruf ufw. herrührt, hat das 
Rentamt die Veraulagung vorzunehmen mit Ausnahme jedoch jener Fälle, in denen auch 
„pichtfeststehende“ Berufseinkünfte von mehr als 3000 —X zu veranlagen sind. 
3. Sosern das steuerbare Einkommen nicht aus Beruf oder nicht nur aus 
Beruf usw. herrührt, bleibt die Veranlagung, wenn das steuerbare Einkommen auf mehr 
als 3000 1 fsestzusetzen ist, dem Steuerausschuß auf jeden Fall vorbehalten. Ist das 
steuerbare Einkommen auf nicht mehr als 3000 festzusetzen, so bleibt — sofern es sich
        <pb n="703" />
        Nr. 66 691 
um Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern handelt — die Veranlagung ebenfalls 
dem Steuerausschusse vorbehalten, wenn Einkünfte aus der Forstwirtschaft (gleichviel von 
welcher Höhe) oder aus Grundstücken im Gesamtumfange von mehr als 1 ha oder aus 
Hausbesitz in der Höhe von mehr als 300 —¾ oder Einkünfte oder Erträge aus Gewerbe- 
betrieb in der Höhe von mehr als 600 #oder Betriebskapital in der Höhe von mehr 
als 2000 in Frage kommen können. 
kur in den übrigen Fällen, in denen das Einkommen auf nicht mehr als 3000 —. 
festzusetzen ist, hat die Veranlagung das Rentamt vorzunehmen. 
4. Auch in jenen Fällen, in denen nach Ziff. 2 und 3 das Rentamt die Veranlagung 
vorzunehmen hat, soll die Veranlagung durch das Rentamt unterbleiben und der Steuerfall 
dem Steuerausschusse zur Beschlußfassung unterbreitet werden, wenn begründete Zweifel 
über die Höhe der zu veranlagenden Einkünfte oder Erträge bestehen können. 
5. Wenn von einer Gemeinde begründete Anregungen gegeben werden, die eine 
höhere Veranlagung eines vom Rentamte veranlagten Pflichtigen bezielen, so ist diesen An- 
regungen nachzugehen und veranlaßten Falles im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, sei es 
durch Nachholung (Art. 72 Abs. I des Eink St Ges.) odet durch Einlegung der Berufung 
von Amts wegen (Art. 49 Abs. II des Eink St Ges.), das Erforderliche vorzukehren. 
g8. 
(Art. 11b Se des And Ges., Art. 49 Abs. I, II, 53 Abs. I, 56 Abf. VIII, 57, 59 Abs. II, 
61 Abs. VIII des Eink St Ges., §§ 64, 68, 71, 73 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.) 
1 In den Fällen, in denen die Veranlagung durch das Rentamt erfolgt (§ 7), richtet 
sich die Berufung unmittelbar gegen diese Veranlagung. Der Steuerausschuß wird mit 
solchen Veranlagungen nur dann befaßt, wenn das Rentamt die Berufung für unbegründet 
erachtet und die Veranlagung nicht abändert. Bezüglich der Veranlagungen, die der Steuer- 
ausschuß vornimmt, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. . 
»DenGemeindenistuunmehrimFalledcrvotmerkungsweifenBeranlagungzurBe- 
gründung der Umlagenpflicht ein selbständiges Berufungs- und Beschwerderecht eingeräumt. 
In Betracht kommen die vormerkungsweisen Veranlagungen nach Art. 6 des Eink St Ges., 
Art. 3 Abs. III, 6 Abs. II, 11 des GeweStGes. und Art. 3 KapéStGes. 
/ Zu der Vornahme der eidlichen Vernehmung nach Art. 57 des Eink #t Ges. ist der 
Vorsitzende der Berufungskommission oder der von diesem benannte Vertreter einzuladen. 
Der Vorsitzende der Berufungskommission oder sein Vertreter kann bei der Vernehmung 
ergänzende Fragen stellen.
        <pb n="704" />
        692 . 
89. 
(Art. 11 f des And Ges., Art. 70 Abs. V des EinkStGes., 
§ 82 der VollzVorschr. zum Eink St Ges., 
Wenn das -Rentamt den Einspruch gegen die Festsetzung der Steuer oder gegen die 
Abweisung des Antrags auf Abminderung oder Abschreibung der Steuer als unbegründet 
erachtet und die Abänderung der Veranlagung ablehnt, so wird nunmehr der Einspruch 
sogleich als Berufung behandelt und vom Steuerausschusse nach Maßgabe des Art. 53 des 
Eink St Ges. erledigt. Es entfällt sonach die bisher vorgesehene Beschlußfassung des Steuer- 
ausschusses im allgemeinen Veranlagungsverfahren und die Stellungnahme des Pflichtigen 
zu diesem Beschlusse. 
§ 10. 
(Art. 13 des And Ges., Art. 92 Abs. V des Eink St Ges.) 
1 Der neue Absatz bezweckt, eine Abhilfe gegen Härten zu ermöglichen, die sich als Folge der 
Rechtskraft offenbar unrichtiger Entscheidungen der Veranlagungsorgane oder der Berufungs- 
klommissionen ergeben können. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung soll es keinen Unterschied 
bilden, ob das Rechtsmittel durch Fristversäumnis oder durch irrtümliche Verzichtserklärungen 
oder ähnliche Umstände verloren gegangen ist. Der Begriff Rechtsmittel ist hier im weiteren 
Sinne zu fassen, so daß darunter nicht bloß der Einspruch, die Berufung und Beschwerde, 
sondern auch der Antrag auf Abminderung der Steuer (Art. 67 des Eink St Ges.) zu verstehen ist. 
Die Bestimmung gilt auch für die Veranlagung der Gewerbsteuer und der Kapitalrentensteuer. 
U Die Eröffnung neuer Fristen ist an die Voraussetzung geknüpst, daß das Rechtsmittel 
durch eine entschuldbare Handlung oder Unterlassung der rechtzeitigen Einlegung des Rechts- 
mittels oder durch eine irrtümliche Unterwerfungserklärung usw. verloren gegangen ist. Aber 
auch wenn die Handlungsweise des Steuerpflichtigen nicht entschuldbar ist, können neue 
Fristen in jenen Fällen eröffnet werden, in denen durch unrichtige Sachbehandlung der Ver- 
anlagungsorgane oder der Rechtsmittelinstanzen dem Steuerpflichtigen ein erheblicher Schaden 
zugefügt wurde, dessen Beseitigung auf anderem Wege nicht möglich ist. 
u Die Bestimmung hat auch Geltung hinsichtlich der Rechtsmittel einer umlagenberechtigten 
Gemeinde wegen Steuerausscheidung oder wegen Veranlagungen, die zur Begründung der 
Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgt sind. 
IV Die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Rechtsmittel= oder Antragsfristen auf Grund 
des Art. 92 Abs. V wird den Regierungsfinanzk lz übertragen. Gegen die Entscheidung 
der Regierungsfinanzkammer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Staats- 
ministerium der Finanzen offen. 
München, den 3. September 1918. 
v. Breunig. Dr. v. Hrettreich.
        <pb n="705" />
        Nr. 63. 693 
Anlage 1 
(öu § 5 Abf. 1) 
Tarif für die Verechnung der Ginkommensteuer. 
Einkommen vun- Einkommen dun- 
t—— dertsatz - hatqu 
- "- WITH-» « XII-« 
Stufe von bis Steuer z Stufe von bis Stufe - 
mehr als einschließlich S mehr als nschlebich Se 
* - 3 
1 1,000 1— HoOo# 00 5200 120 2,40 
25,00 1,100 2 060,220% 655200 5,400 128 2,46 
3100 1,200 3 — 027%9%45400 560036 —22 
4 100 1,300 4 50%7100 6 5,800 144 2,57 
51 300 1,400 6 — 464 44 6,000 1532 262 
6 1,400 1,500 7 500,54 6,000 6,200 160 2666 
7 5 1,600 9 060 65200 6.400 168 2.71 
8 1,600 19700 10 500,66 444 6,000 176 —275 
9 10,700 1,800 12 —0.71% 6,800 1814 29 
10 40 14 —60,78 46„ S0 7,000 192 2,82 
114,90 2,000 16—84 4 15000 7,200 200 —2 
1244,000 # 2,100 18 — 0,00 8 1200 7,400 2080 —89 
132,100 22200 20 — 095 4 7,600 216—2 
144 2,300 22 —.00%60 15600— 7,800 224 —95 
15300 2,400 24 —,04 155800 8,000 232 297 
168400 2,500 27 1,12 2 00 8,200 241 —8,1 
11500 2,600 30 —,220 3 4 8,400 260 — 153105 
181 2600 2700 33 1,27P544 8,600 259 — .08 
190 2,800 36 —3 55 600 8,800 268 — 312 
20 %0 2900 39 139 56 8800 9000 27 —115 
214 3,000 42 40%%77 9,200 286 
22 3,000 3,100 45 5052 8 92200 9,400 —. 
23100 3200 49 —8 59 9,600 304 — 33 
24200 3)300 52 50%6440 44 9,800 313—826 
25 3,300 3.400 56 — 1,0%. 8,800 10,000 —— 
26 3.400 3,500 59 50%%6 % 105000 10,500 346 50 
278500 30600 63 —,80 63110,500 11,000 37153 
28 4600 3,700 66 50%% 11,500 395 50360 
298.700 3800 10 — 189 5ö00 1000 5 
30 3.800 3,900 15 50 6é6612 12,500 445 — 
3113f900 4,000 77 1,9770 13,000 470 316 
32 15600 4,200 84 —210% 135000 13,500 495 — 3851 
333 4,400 91 — 21717% 14,000 520 5 
34 4,400 4,600 9896 — 2,23 70 14,000 14,500 54— 89 
35 4,600 4,800 100 —, 28 711114,500 15,000 570 693 
36% %800 5000 112 —2.332 150 15,500 595— 3,97 
  
  
  
1— 
00 
—
        <pb n="706" />
        694 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen eun- Einkommen duu- 
— dertsatz — — dertsabtt 
I WILL-« HEFT-M 
Stufevon bis Steuer 8 Stufel von bis Steuer 8 
mehr als einschließlich er- mehr als einschließlich #ienrr 
*“ M 9 “ % — 
1 
735500 16,000 620 — 00 50,000 2430 — 4 
7441%0 16,500 64—44440 417 , 51, 24881—4,98 
7516,500 17,000 67o—4,0611851,000 52,000 2546 4,99 
769% 17,500 695 — 400119 000 53,000 2604 —501 
771.04„ 18,000 720 —“%%1120 O0 54,000 2662 —..502 
789,000 18,500 745 —414 541000 55,000 27205.04 
7919,500 19,000 770 —162 56,000 2778 5,05 
80 ’ 19,500 795 —418 0 57,000 2336 5006 
8119,500 20,000 820 4,214 580000 2894 5,08 
82 000 20,500 845 4,222325558, 000 59,000 2952 —5,09 
830, 500 21,000 870 —4,29000 60,000 3010 — 510 
841,000 21,500 895-6 61,000 3069 5,11 
85[21,500 22,000 920 — 428 1600 62,000 3128 5|3 
86 22,000 22,500 945 4,.330 1292,000 63,000 3187 —5.14 
87½ 500 23,000 970 4311130 000 64,000 5515 
89823000 23.500995 –331 65000 3305 3318 
8923.500 24000000 —4 60000% 51 
90 24,000 24,500 1015 — 36336 67000 3423 5 
9114,500 25,000 10704373A7,000 68,000 3482 —520 
92 25,000 26,000 1122 —449 135 69,000 3541 —521 
9326,000 27,000 1174 4.221364 P040000 3600 — 5,22 
9447,000 28,000 12260 — 4,43 71,000 3660 5.23 
95 28,000 29,000 1278 — 4.56 72,000 3720 224 
96 440 30,000 1330 — 4,59 1392,000 13,000 3780 —-—5,25 
9714 31,000 1384 —464140% 1541000 3840 —526 
99 81,000 32,000 148 —464 141 745000 75,000 3900 — 57 
99 32,000 33,000 1499— 466 1425,000 76,000 39600 — 5,28 
100 %33,00 34,000 1546— 466 77,000 4020 —529 
10„00 3,000 16000 —4%7114% 3 78,000 40860 -530 
1025,000 36,000 1654 — 4,73 190000 4140 5,31 
10336,000 37,000 17086 —¼, 74 4%70 80,000 4200 — 5,32 
1044 38,000 170o2 —,126 14180O00 8s,000 42600 — 5832 
105638,000 39,000 1819— 48 OO 82,000 4320 — 5,33 
106 39,000 40,000 1870 — 4,80 83,000 4380 5,34 
107 41,000 1926-1 83,000 84,000 4440 5,35 
108000 42,000 19832 —%83 51840000 885,000 4500 — 536 
100 0 43,000 208 —85 15285, 000 8e6,000 4560 —5.36 
110 44,000 20904 —4,875 36,000 87,000 46220 5, 37 
111144,000 45,000 2150 — ,8915 444 88,000 4680 — 5,38 
112 45,000 46,000 2206 — 4,00 88.000 89,000 4740 539 
113446,000 47,000 22602 49256 89,000 900,000 4800 — 539 
11440 48,000 2318—93 157 91000 46600 — 54 
11543,000 49,000 234 — 9 91000 92,000 4920 5,41
        <pb n="707" />
        Nr. 65. 695 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen *- Einkommen vun- 
— — dertfatz — dertsetz 
Stufe von bis Steuer anen Stuse von mehr bis Steuer ulense 
mehr als einschließlich ee als inschlieblich uf 
7 * --. M A A 
159 92,000 93,000 4980 — 5,41203 210,000|200 —6,00 
160 %000 94000 5040 — 542 204% 215,00000 % 
161 94,000 95,000 5100 — 5,43 200 % 220,000| 0 2900 — b 
1625445,000 96,000 51600 — 54306 220,000 225,0000000 
16396.000 9,000 5220 — 5,44% 23000000 
164497,000 98,000 baso0o — 5,4408 235000 — 
16658.000 99.000 5340 — 5,45 20920 2s0.000 14100ä 
16699,000 100,000 5400 — 544 245,00000H 
161100000 102,0005525 — 5532211245000 250,000400 — 
168802,000 104,000 56600 — 5.54 2122250,000 255,000 15000 —MH “# 
169¼04000 106,000 5775 — 5,.55 21325500 260,00015300 
170106,000 108,000ö5000 5, 572144 265000 J.H 
17110S,000 110,000 6025 —5, 58 2150 270,0005900 
17220,000 112,00061005,5916 ½ 2750000 
113112000 114000 6270 —560%1225000. 2980 000%00 — 
144114000 116,000 0400 — 561½%½18 0000 285,0000 — 
175116,000 118,000 6525 — 5602% 19000 290,000 17100 — 
176|118,000 120,000 66600 —5,642 295,000 « 
177120,000122,0006790—5,66221295,000I300,000177002— jj 
178122000124,0006930—5,68222300,0001310,00018000I—» 
179124,000126,0007070—5,70223310,000·I320,00018600 — 
isõ i26.000 i26000 7210 — 5722¼44 330000%00 
1811128,0000 130.0007y30 — 5,7423 0C00 340,000 19800 " 
1821.)0,000132,0007490—5,76226340,000350,000204005—j« 
183132,000134,0007630—5,78227350,000360,00021000-—« 
184134000136,0007770—5,80228360,000370,00021600—j« 
185130000138,00079i10—5,82229370,000380,000222005-,J 
186138000140,0008050——5,83230380,000390,00022800s—» 
187140,000142,0008190 5,85231390,000400,000·234001 » 
1881420005144,0008330—5,87232400,000410,00024000!—» 
189144,000146,0008470—5,88233410,000420,00024600 » 
19014()000148,0008610—5,90234420,000430,00025200 —,, 
191148000150,0008750—5,91235430,000«440,00025800i—» 
192150000155,0009000—6,00236440,000450,00026400-—» 
193155000160,0009300.-»237450,000460,00027000« » 
194160,000 165,000 9600 — » 238460,0003470,00027600 — » 
195165,000»170,0009900—»239470,000sz480,00028200· » 
196170,000-175,00010200—240480,000i490,00028800c—» 
197175,000-180,00010500—.".241490,000l500,00029400t—» 
198180,000185,00010800—» » 
199 185,000 190,000 11100 — „ Bei Einkommen von mehr als 500 000 Mk. steigen die Stufen 
200 90,000 195,000140 — um je 10000 Mk.; die Steuer beträgt daun 6 vom Hundert 
201 8 2000 1. 100 – 4 benes Einkommens, mit dem die vorausgehende Stufe endet. 
  
" 131°
        <pb n="708" />
        <pb n="709" />
        Nr.65. 397 
K. Rentant:t Anlage II 
(zu 8 6 Abs. 1) 
Gemeinde: 
Steuererklärung 
zur Einkommensteuer-, Gewerbsteuer und Kapitalrentensteuerveranlagung fr. 
  
erklärung bei der Gemeinde- 
behörde abzugeben. Wird die 
Steuererklärung bei der Ge- 
Nach Ausfüllung der Steuer- 1 
meindebehürde werschlosfem- Des 4) Staatsangehörigkeit 
gegeben un teht auf dem Um- Steuer- e) Wohnung 
schlag, in dem die Steuer- Dhflichtigen 
f) Geburtstag 
6) Geburtsort 
h) Glaubensbekenntnis 
erklärung enthalten ist, der 
Name und die Wohnung des Er- 
klärenden, so hat die Gemeinde- 
behördedie Steuererklärung dem 
Rentamt uneröffnet vorzulegen. 
  
Glaubensbekenntnis der Chefrau 
§#) Nime ,...........,........................... ......... 
b)Stand(Bekufö-odcrErwerböarV....-....................... . 
c)ledig?vetheiratet?verwitwet? 
  
1. selbstbewirtschafteten eigenen oder ge- 
  
  
  
- pachteten Grundbesitze? . 4 
gurcriche Rurir. (Wie viel entfallen davon auf Einkünfte 
Nebenbetriebe erzielen aus Waldbesitztt * 
rrrsonbnSie aus Ihrem 2. an Andere verpachteten Grundbesitze )4 „ 
A. Reineinkünfte — 
aus Grundver- 8. vermieteten Hausbesitze . — „ 
mögen cinschließ. 4. Welches ist der Geldwert der Nutzung der von Ihnen für sich 
lich Häusern und selbst und Ihren Haushalt benützten Hofräume, Hausgärten, 
Waldungen Parkanlagen us.e. „ 
sowie Neben= 5. Welches ist der örtliche Mietwert der Räume in Ihrem eigenen 
betrieben. Hause, die Sie selbst für sich und Ihren Haushalt benützene?d « 
(Der Mietwert der für Ihr Geschäft verwendeten Räume Ihres 
eigenen Hauses betrüt 4! 
Summe A. Reineinkünfte aus Grundvermögenn 4 
6. Welches Gewerbe betreiben Sie und Ihre Ehefrauv 
j.........-..........................»...»........ 
B. Reineinkünft Wel he Reineinkünfte einschl. der angefallenen Forderungen 
aus Gewer#elt“ » * Zinsen aus dem gewerbl. Betriebskapital erzielen Sie . 
aus Gewerbe 2 ...... :k.M«. . .b. 
Der oben bei Ziffer 5 in Klammern vorgemerkle Mietwert der 
f Ihr Geschäft verwendeten Räume Ihres eigenen Hauses 
Daarf hier nicht abgezogen sein.) 
JZgaugleich B. Reineinkünfte aus Gewerbebetrieb. 
betrieb einschl. 
ergbau. 
  
  
Maßgebend ist das 
vor dem 1. Oktober 
liegende letzte Be- 
triebs- oder Kalen- 
derjahr. Das, was 
für den Unterhalt 
der Familie ver- 
braucht und was für 
Steuern und Um- 
lagen bezahlt wird, 
darf an den Rein- 
einkünften nicht ab- 
geogen sein (ogl. 
die NB.-Bemerkung 
unten). 
Für den Fall, daß 
keine ziffermäßigen 
Angaben über die 
Höhe der Reinein= 
künfte gemacht wer- 
den können, 
Ziff. 1I1 der Er- 
läuterungen. 
  
NB. Die Reineinkünfte, nach denen in dieser Steuererklärung gefragt ist, ergeben sich, wenn an den Roheinkünften die 
SMb abgezogen werden. Betriebsausgaben sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung 
der Noheinkünfte gemachten Aufwendungen. Alle übrigen Ausgaben sind Verbrauchsausgaben und mit Ausnahme 
der auf Seite 2 und 3 der Steuererklärung bei Ziffer 13 und 14 einzeln aufgeführten Posten nicht abziehbar.
        <pb n="710" />
        698 
8. Welche Reineinkünfte erzielen Sie aus Kapitalvermögen 
  
  
ausschl. der Zinsen aus gewerblichem Betriebskapital?. [i! 
[Was haben Sie dabei für Verwaltung Ihres Lopitalorr Maßgebend ist der 
mögens abgezogen ? Stand vom 1. Okto- 
Hierunter sind inbegriffen SEinkünte aus Gewinnantellen von ber. Dabei sind die 
C. Neinei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 11 -* Renten aus Wert- 
aus t zeinte und zwar aus der G. m. b. H. (Name zen Sitz der Fitma) papieren mit schwan- 
ua ··········· · - kenden Erträgnissen 
E— gugleich C. Neineinkünfte aus Aapitalvermögen. au, dem in Kcuten 
9. Welcher Betrag hat nach Art. 8 Ziff. 11, 12 des EinkS## Ges. c Indektkenan 
bei der Veranlagung außer Betracht zu bleiben dv. 4 Rentenerte "in einzu- 
(Diese Ziffer 9 gilt nur für Stiftungen, Vereine und dergl. 
nicht aber für die einzelnen natürlichen Personen.) 
6 10. Welche Neineinkünfte einschl. der angefallenen Forderun en J 
werden aus Beruf und an sonstigen Bezügen (nämlich Maeb endn #aer 
6 Dienst= oder Arbeitsverhältnissen z. aglohn, Gehalt, ber, bei schwanken- 
l Tantiemen, Gratifikationen, aus wistenschaftlchem oder künst- den Einkünften das 
*im“ . lerischem Berufe B. als Arzt, Anwalt, aus anderer gewinn- vor dem 1. Oktober 
D. Reineinkünfte bringender Zescha tigung * aus Nechten auf wiederkehrende liegende letzte Be- 
aus Beruf und Bezüge z. Penstonen, Leibrenten, Austräge und dergl.) rSbn od vi len- 
an sonstigen e der Naturalbezüge erzielt von Ihnen selbst? dberjahr. Fi P 
Bezügen. EEIIIIIIEIIII 4 Fakk daß beineuffer. 
„ Die Naturalbezüge sind im örtlichen Mittelpreis anzuschlagen. mäßigen Angaben 
l (Die Kosten des Unter rhalts der Familienmitglieder sowie gemacht werden kön- 
. Steuern und Umlagen dürfen nicht abgezogen sein.) nen, vgl. Ziff. II der 
Summe D. Reineinkünfte aus Beruf: ......,.. 4 criiiicinaen. 
11. 
— 
10 
— 
5 
· Was haben Sie im ganzen — nach dem Stande vom 1. Oktober — zu bezahlen: 
  
  
Das gewerbliche Betriebskapital, d. b. der Wert der sämtlichen dem Gewerbebetriebe gewidmeten 
eigenen oder anderen Personen gehörigen Gegenstände und Rechte — jedoch mit Ausnahme der Ge- 
bäude und Grundstücke — setzt sich nach dem Stande vom 1. Oktober ber. nach der letzten vor dem 
1. Oktober erstellten Bilanz und ohne Schuldenabzug zusammen, wie folg 
a) Wert der Roh- und Hilfsstoffe einschließlich der in Bearbeitung 2W Stoffe, ferner der 
zum Verkaufe bestimmten Vorräte an Erzeugnissen und Waren 
rt der Vorräte an barem Gelde, Papiergeld, Wechseln, Wertpapieren, vom Gewerbebetriebe 
beren sen einschließlich der Kontokorrentguthaben 
Wert aller sonstigen dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, z B. Wert 
der benützbar gemachten Wasserkräfte nebst den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen, der Baaschinen, 
Werkzeuge, Gerätschaften, Vorräte an Beheizungs-= und Beleuchtungsmaterial, der für den Gewerbebetrieb 
bestimmten Tiere und Futtervorräte, etwaiger Realgewerbeberechtigungen, Patentrechte usw. 
Summe des gewerblichen esin 
Wie groß sind die Kapitalschulden d. h. die gewerblichen Geschäftsschulden, die aus der 
anspruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit oder sonst unmittelbar aus dem lanfendern 
Geschäftsbetriebe herrühren?. 
(Schulden die von der Gründung, Erwerbung oder Erweiterung des Geschäfts berrühren, gehören 
nicht hierher. Für den Grundstückshandel, die Pfandbriefanstalten, Darlehenskassen, Kreditinstitute und 
Versicherungsonstalten vgl. die Son ervorschriften im Art. 8 Abs II Ziff. 6, Abs. III, IV b. GewstGes.) 
  
a) an Schuldzinsen (ohne Tilgungsquoten)?. 
b) an Renten und dauernden Lasten des bürgerlichen Nechtes z. B. Leibrenten, Austrägen 
[Von dem Betrage b) sind durch besonderen Verpfistungdarund — Testament, ziren — speziel 
einem Kapitalrentenbezug auferlegt 
Summe: 
Was haben Sie von dieser Summe bereits oben bei A, B, C und D als Betriebsausgaben abgezogen 
a) bei Berechnung der Reineinkünfte aus Gewerbebetrieb bv. l- 
(Wieviel entfallen davon auf Schulden, die zur Erwerbung, Instandsetzung oder 
Erweiterung der für Ihr Geschäft verwendeten Räume Ihres eigenen Haufes auf- 
genommen worden find ? M 
bei Berechnung der Reineinkünfte aus Aapitalvermögen 
) bei Berechnung der übrigen Reineinkünfte?. 
nn1 l 
Summe: 
Verbleibt an Schuldzinsen usw. noch zum Abzuge die Restsfumme:i 
  
....,............. M
        <pb n="711" />
        Nr. 66. 699 
  
  
11. fächlich an Beitrs z#r erenen sandere 
Was bezahlen Sie — nach dem Stande vom 1. Oktober — tat an Beiträgen, für sch elbsländig zusfe ändio 
die nicht schon als Betriebsausgaben abgezogen n ß Sierde, W n Ppüe vereniegend 
a) zu Kranken-, Unfall--, Invaliden-, Alters- Pensions-, Sterbe-, itwen-- un 5½r[— 
Waisenkassen oder Versicherungen, zu Haftpflichtversicherungen auf Grund Gesetze------. 
oder Vertrags oder freiwillig für öffenklichrechtliche Versicherungene -- m 
(Zu a) sind höchstens 400 4 abziehbar.) 
b) an Lebensversicherungsprämiennnnn. g —D 
(Lebensversicherungsprämien für die Kinder sowie Aussteuer= und Militär= 
versicherungsprämien sind nicht abziehbar; zu b) sind höchstens 400 .4&amp; abziehbar 
und diese nur, wenn das Einkommen nach Abzug der Schuldzinsen usw. 10 000 4 
nicht übersteigt.) 4 4 
J) an notwendigen Fahrtkosten zu einer auswärtigen Arbeitsstättes . , 
Summe der Abzüge Ziff. 14: 1 
  
  
  
  
15. An Abkömmlingen, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung für einen Beruf 
begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen, sind — nach dem Stande vom 1. Oktober — vorhanden: 
(Ist nur bei steuerbarem Einkommen von nicht mehr als 16 000 .&amp; auszufüllen.) 
  
— .- 
Vorname « Geburtstag Geburtsjahr aschftigung, wenn übre , Jar 
  
  
  
  
  
  
16. 
2 
Verlangen Sie Steuerermäßigung wegen besonderer Ihre Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher 
Verhãlinisse ? Nur auftergewöhnliche Belaftung durch pflichtgemäßen Unterhalt von Abkömmlingen und mittellosen 
sonstigen Angehörigen, durch andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle kommen hier in Betracht. Welche von 
diesen Gründen treffen bei Ihnen zu? (Ist nur bei steuerbarem Einkommen von nicht mehr als 9000 A auszufüllen.) 
  
18. Zum Zwecke der Steuerausscheidung wird noch folgendes angegeben: 
a) die Einkünfte aus Grundvermögen werden aus nachstehenden Gemeinden bezogen: 
b) welche und wieviel - iebsstäft Filial . ,» » 
werben Muth-lenkte bewerbliche Betriebsstätten (Filialen, Verkaufsläden, Niederlagen, Fabrikationsstätten usw.) 
in den Gemeinden 1 
l 
l 
  
  
Auf diese Gemeinden entfallen 
  
  
...4 7“ –. 
vom Werte des gewerblichen Be- » 
triebökapitalg(ol)neSchulden-;! 
abzug) Ziff. 11 oben: 
vom gewerblichen Reinertrage — — 
(das ist Ziff. 7 oben): a6
        <pb n="712" />
        700 
Zusammenstellung: 
Meine Reineinkünfte betragen sonach: aus Grundvermögen (A Ziff. 1—5): 
„ Gewerbebetrieb (B Ziff. 7: 
Kapitalvermögen (C Ziff. 8): 
Beruf (D Ziff. 10): 
Summe: 
Hiervon ab die nicht schon als Betriebsansgaben abgezogenen Schuldzinsen usw. Restsumme Ziff. 13: 4 
und sonstige Abzüge Ziff. 14: 
Verbleibt Rest als steuerpflichtiges Einkommen: 
  
Ich versichere hiermit, daß die vorstehenden Augaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht 
sind, und daß in den Angaben zugleich auch die Einkünfte meiner Ehefrau, dann die Einkünfte meiner hrr E 
sind, die ich kraft gesetzlicher Nutzuießung für meine Kinder beziehe. (Bei Nichtverheirateten und bei Kinderlosen sind die 
unzutreffenden Worte zu durchstreichen. 
(Unterschrift des Steuerpflichtigen) 
  
19. 
Ewaige sonstige #enerkungen ! über die Aufstellung und Berechuung der Reineinkünfte ufw. 
Pfchtigen auf Verlangen bereit.
        <pb n="713" />
        Nr. 65. 701 
Nr. 2722211. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Gewerbsteuergesetzes. 
Kl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVhl. S. 429) zur Abänderung 
des Gewerbsteuergesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern 
vom 14. August 1910 (GVl. S. 535) werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
(Art. 1 Ziff. 1 und 4 des Anderungsgesetzes, Art. 11 des Gewerbsteuergesetzes, 
§§ 7, 17 der Vollzugsvorschriften zum Gewerbsteuergesetze.) 
Da die Stufen 1 der Tarife (Anlage 1 und 2 zu Art. 6 des Gewtes.) gestrichen 
sind, berechnen sich die Betriebskapitalsanlage und die Ertragsanlage nunmehr nach den 
Anlagen 1 und 2 zu diesen Vorschriften. Wenn das Betriebskapital mehr als 4000 
bis 6000 X¾ beträgt, kommt Art. 11 Abs. II des GewSt Ges. zur Anwendung. « 
§2. 
(Art.1Ziff.2u11d3desÅndGes.,Art.20Abs.I,22Abf.1desGewStGes.) 
I Auf Grund der Verfügung der Staatsregierung zu Art. 36 Abs. II des Eink St Ges. 
(§ 7 der Bek. zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink St Ges., Gl. 1918 
S. 690) erfolgt künftig die Veranlagung der Gewerbetreibenden: « 
1. in Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern, sofern das steuerbare Ein- 
kommen auf nicht mehr als 3000 zfestzusetzen ist und Einkünfte oder Erträge aus 
Gewerbebetrieb in der Höhe von nicht mehr als 600 — oder Betriebskapital in der Höhe 
von nicht mehr als 2000 —X und daneben keine Einkünfte aus der Forstwirtschaft (gleichviel 
von welcher Höhe) oder aus Grundstücken im Gesamtumfange von mehr als 1 ha oder aus 
Hausbesitz in der Höhe von mehr als 300 JX in Frage kommen können, durch das Rentamt, 
2. in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, sofern das steuerbare Einkommen 
auf nicht mehr als 3000 festzusetzen ist, gleichfalls durch das Rentamt, 
3. in allen übrigen Fällen durch den Steuerausschuß. 
In den Fällen, in denen die Veranlagung durch das Rentamt erfolgt, richtet sich die 
Berufung unmittelbar gegen diese Veranlagung. Der Steuerausschuß wird mit solchen 
Veranlagungen nur insoweit befaßt, als das Rentamt die Berufung für unbegründet erachtet 
und die Veranlagung nicht abändert. 
München, den 3. September 1918. 
v. Sreunig. Dr. v. Brettreich. 
132
        <pb n="714" />
        702 
1. der normalen Betriebskapitalsanlage nach Art. 6 Abs. I des GewStWGes., 
Silfstafel 
für die Werechnung 
2, der erhöhten Betriebskapitalsanlage nach Art. 6 Abs. II des GewStWes,, 
3. der Disserenz zwischen den Steuersätzen nach 1 und 2, 
4. der Höhe des gewerblichen Reinertrags, von dem ab die erhöhte Betriebskapitalsanlage 
nicht mehr zur Anwendung kommt. 
Aulage 1. 
(Zu § 1.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 8 I 4 6 1 2 3 4 5 6 
: ahe b rneton, 
Betriebskapital 8 . 2 . kapitalsanlage Betriebskapital 2 . cifalsanlege 
SEES tommt nicht E kommt nich 
KS ——— zur Anwendung, — –2 — zur Anwendung, 
— —&amp; seobald der der — # Saa der der 
EIEIEIIæ:— u 23 
ztufe von E— bis · xå Eå H out legende ufe von bis 6 hu legende 
mehr einschließ 5535 zueerbusch mehr ein- —*. eroche 
li 7 3 e als schließliche 1 mehr 
als * * E schließlich 8 s den-NO 
JIMJJIMØ - 4 „% „ 4 
J. 
1 6,000 9,000 3 1 1,500 23120,000 130,0000 84 24 6,000 
2 9,000 12,000 5 1 1,500 24130,000 140,000 65 911 26 6.000 
3 12,000 15,0006 7 1 1,500 540,000 150,00070 98 28 6,500 
4% 000 20000 9 1 1,500 26150,000 160,000 7505 1 80 6,500 
5 20,000 25,0000 12 2 2,000 271160,000 170,000 80 112 32 7,000 
6 25,000 80,000 12 15 3 2,500 28170,000 180,000 85 119 1 34 7,000 
7 0, 000 35,000 14 18 4 2,500 29 180,000 190,000 90 126 36 7,.500 
835,000 40,00006 22 6 3,000 30 (90,000 200, 000 38 7,500 
5 40,000I 45,000 9 26 7 3,500 314200,000 220,000100 0 40 ,000 
10 45000 50,00022 30 8 8, 500 32220.000 240,00110 154 44 8,500 
11 50,000 55,000 25 35 10 4,000 3340,000 260,000 1220 168 48 9,000 
12 55,000 60,000 27,60 38,50 11 4,000 34260, 000 280,000 130 182 # 52 9.500 
13 60,000 65,000%00 42 12 4,000 35280,000 300,00040 196 56 10,000 
1144 700002% 13 4,500 36 300,000 320,00050 210 60 10,500 
1550000 75,000 35 49 14 45007820000%400 ½% 224 6 4 
1675,000 80,0003750 52,0 15 4,500 38340,000 360,000|1 70238 68 11,000 
17 80,000 85,000140 56 16 5,000 39860,000| 380,000180 252 72 11,500 
1885,000 90,000 2%% 59,,0 17 5,000 4038 000 400,000% 1900 266 76 12,000 
1990,000 95,00045 63 18 5,000 411400,000 420,000 2200 280 80 12,500 
20 9,000 100,000 47 6665 190 5500 2420,000 440000 210 24 8 
211100,000 110,000.50 20 5,500 43 (000 460,000|220|0 88 13,000 
221110,000 120,0005 77. 22 5,500 444000 000 322 92 13,500 
1 45| 480,000 500,000 210 336 96 14,000
        <pb n="715" />
        Nr. 65. 703 
1 2 6 1 2 3 4 6 
5 en 33 
Betriebskapital 3 2 kapikalzanlcge Betriebskapital 222 tapilalsonlage 
—— kommt nicht S Fkommt nicht 
.m # S S qur anwenduug, W s Fzur Anwendung 
—. — E 5 &amp; sobald der der 3 S—888S S sobald der der 
——sf EHEEILIIIE 
Stuse von bis 3 S x 6 a legende * von bis 35 —— m legende 
mehr seinschließ68 graite mehr in6 Hrrhitte 
« 5 mehr als schließlich x mehr 
als lich S * beträgt als “5 beträgt als 
.4 4 mê— 4 4 4 
520000250 350o0%0 231“40,000 1460,00 420 
44 m—* 50000%60 64 9416%00010000 1022 292 4200 
43400SB50 R5 1600,0001 740 1036 286 13000 
490%560,000 50,0020 392 112 6•000 96|0,000000 430 
500 O00 600,000290 406 97/1520,00000000 
5 (Ooo#620,00%300 4202 98 1540,000160,0070OBBn N08 44 
52 62000010 000810%2 991.560,000|80,000O0 1092112 45,000 
5344%00 000 %%„ 0 % 4000 
544000 680,00030 42 1324 % 44 
550,000 700000%40 46 2 4 
56700000 20,0000 4 1 , 1031«s40,0001«6·30,000820114832847,000 
57720,000710,00036050414421,0001041s660,0(x)»1-680,000830116233248000 
5874o,000760,00037051814821,5001051s680,0001-700,000840117633648j000 
59760,000780,0003805:;215222,00010(,1«700,0001«720,000850119034049,000 
30780,000800,000,39054u15622,5001071«720,0001-740,000860120434450«000 
61800,000800,0004()u50016023,ooo1081s74o,0001-760,000870121834850,000 
62820,»·-(i«m,ou(i41057416423,5001091s760,0001-780,000880123235251,000 
63H4k-,·«-«8;0,00042058816824,0001101«780,ooo-1-800,0008901246.35651,ooo 
61sou,(-s0(-880,00043060217225,0001111«800,0001«820,000900126086052,ooo 
65)880,0007900,00044061617625,5001121s820,0001«840,000910127436452,000 
66 00,000 920,00%450 630 180 26,000 1131840,000|1°860, 000M920 1288 368 53,000 
67/920,000 940,00060400 1141860 000 1880. 000) 930 13021 572 000 
684000 960,000 8 2000 115-80 0000040 
60|960,000| 980, 00|680 672 192T, “e0600116100001920,000 0 0 55,000 
70580,000 1.000,000086% 28000 17000 
71/1000,000 1020,000500 700 200 29,000 18 6564,000 
721020,000 1.010,000/510 74 2042 00 11·980,000 S6,000 
73.1-040,000 1 060,000520 728 208 30.00020 1 60.000 2000.0 990 13886 396 57,000 
74 LO60, 000 1/080,000%530 742 212 31,000,000 2·020,00000 1400 S58,000 
758111080,000 1100,000 540756 216 31,00022 2040000 1010 5000 
76L100,000 1/120,000550%70 220 200059000 
77|1120,000 1140,000560% 784 224300 000,0 
78 1140,000 L/100,000470 338. 000 25,000 2 100,0001040 6 60,0000 
791-160,000 1.180,000 580 812 232 000 0 Go, 000 
80 1180,0001200000900 826 236 3400 6f1,0 
811.200,000 L220,00600% S0 240 4 000 
82 1220,000%14 o0610 S 4 244 620 
88 1.2400001 60,00o62088 6, 000000200,0000 26 4 630000 
1.260,000 L.280,00080 882 252 S6,000 1510, Oo0 22000000 63 
895280,000 1 3000006 %S96 26 37000 4 64,000 
§61300,000 13200000%50 9o 260 38,000 0 64000 
S320,000 1 340, 00060 2424 „0o0o0o 34220,000 2 280, 000|130 1582 452 65,000 
88 41 360,000 98 268 3000 135R 66,000 
891,360,000 1,380,0008022 1000 36|2300,000220 O00| 1160 66,000 
904380,000 1 400,000900% G6 
91/1,400,000 1 420,000 00 (0 0 4 6,000 
92 |1/420,000 140,000 1 710 994 2241,000139%,000 0 630%
        <pb n="716" />
        1 2 3 4 6 1 2 ; 4166 
« Die ekbdbte » . » Die erhöhle 
. . Z d »-- 3 . Brtriebs- 
Betriebskapital en tad Tullebnn Betriebskapital ———— kapitalsanlage 
— kommt nicht — kommt nicht 
2. 5 zubunwenday, SS— Izur Anwendung. 
— —– –— S 5 Z sobal . —-—---—-—--—————D Z Z s sobald der der 
EEIELIIII— EEII— 
Stufel van bis 7s 7 5 d Stufe] von bis x S 6 5 kun 
**’ zeinschlieb- —*-. serinenen e -- —t güwerblich 
als . lich 27 * betragt als a ich S 8 beiliad dis 
4 ! 4 -t- 4 4 M 4 
140 388 2 400, 000 ,000 187 3320,000 3,340, 000 1660 22324 95,000 
141 2400.000 2420 000 69,000 1883340,000/8/360,000| 1670 2338 96,000 
142420, 000 2 440,000 J70,000 893 360,0000,000|0 2352 56, 000 
113240.000 , 2460, 000 70,000% 2236 97.000 
141 400.000 2-480,000 7#000%O0 % 000 1100%S0 98,000 
115 2/180.0002 500,000 71,000 192 3'420, 000 3440,000 1710 2394 98, 000 
1462·500,000 2.020,000 72,0000 GO,OOCOC 1720 2408 99,000 
117 520,000 2·540,000 72,000 1945460.000 3480.,001730 2422 99,000 
1482·540,000 2560, 000 73.000 1953180,000 3/°500,000|10403 100,000 
119025 560,000 2·580,000 74,000 1963500,000| 3 520,0001750 440 100,000 
150|2·580.000 J „ 2,600,000 74,000 197520,000 5•540,000 17602464 102,000 
151600.000 27000000 75,000 198 5·540,000/·50, 0001 70247 102,000 
1522·620,000 2610,000 75,000 199ä 3·560,000 3°580,000 1780 2492 102,000 
1532·4,00 2•660,000 76,000 00 3 600 1!179002506 04,000 
1542'660,000 2.680,000 76,000 201| 3°600,000|3620, 000 2520 104,000 
1552680. 000 2·°700,000 77,000 202 3•620,000 3½5640,000 1810| „ 104,000 
156 20 ,000 2/.720,000 78,000 203 3"640,000 3°'660,000 1820 2548 104,000 
1572720,000 2/11. 000 78,000 20443·660,000 #/680,000 18380 2562 106,000 
158 36 27760,000 79,000 2053·680,000/3/700,000 840 2 106,000 
159 2760,000 2.780,000 79,000 2063·700,000 720, 00|H850 20 106,000 
160 2|780. 000, 2•800,000 80,000 207 8/720,000| 3740,000|60 2604 108,000 
161 2•800,000 2820,000 80,000 2083·740,000|3760,,00]870 18 108,000 
162 2820,000 2-810,000 81,000 209 3/°760,000 3°780,00|8O0 2632 108,000 
163 2·840,000 2·860,000 82,000 210 3·780,000 3°800,0001890 246 108, 000 
164260O,;O00 2 SSO, OOO 82,000 2113·800,000 3°820,0001000 2660 110,000 
1652·880,000|2°900,000 83,000 212|3°820,000 3°840,00|1910 2674 110,000 
1662·900,000 2·920, 000 83,000 213 3840,000 37·860, 1920 2688 110,000 
167|2·920,000 2·940,000 84,000 2143·860,000/3·880,000 1930 270 112,000 
1682·940,000 2·960,000 84, 000 2158·880,000 3°900,00194027 112,000 
169| 2·960,000 2·980,000 85,000 216 3°900,000 8°·920.00|1950 112,000 
1702·980,000 3°000,000 86,000 217| 8·920,000/·940, 000| 19600 2744 112,000 
17183·000,000 3°020,000 86,000 2183°940,000 3°960,000|19702758 114,000 
1723 020,000 3010, 000 87,000 21987960,000/°980,0001980% 7772 114,000 
173 3,040,000 P060,000 67,000 220| 3·980,000| 4.000, 19902786 114,000 
1743•·060,000 3°080,000 88,000 221/00,000 0, 000 2800 116,000 
175 5060 000 3100, 000 88,000 2224020,000 4040,000 20101 116,000 
176 #100000 % 5?5120,000 89,000 223 4040,00060, 00||O2 2 116,000 
177 32120.000 !?#140,000 90,000 2244·0,000 0,000|2O30 2 116,000 
1788“140,000|3160, 000 90,000 225 4·080,000|4/100,0002040 2 118,000 
1793/160,0003180,000 91,000 226 4"100,0002000O0 50%27 18,000 
180 3°180,000/ 3200,000 91,000 227|4/120,000 4·140,000|]O060 118,000 
18118/°200,000| 3.220,000 92,000 2284°140,0004/160,000)20 70 2 120,000 
182 3°220,0003°240,000 2,000 2294“·160,000/4180, 000|080 2912 120,000 
1833240,000|3·260, 000 93.000 230·180,0004200,0002090 2926 120,000 
1843°260,000 3·280,000 94,000 2314.200,0004220, 002100 2040 120,000 
1853/·280,000|3·300, 000 94.000 2324.220,000240, 000| 0 24 122,000 
1863 3 300,000 3.320,000 95,000 2334°240,0004 4260,000 2120 2968 122,000
        <pb n="717" />
        705 
6 . 
4 — — 
Nr. 66. 3 an- 
Belriebs- 
. 5———s««—-— ä- äå kapitalsanlage 
3 4 t ; t 
—m ? W* Die 4½ "„ Betriebskapital 2 3 2 GWn n 
3 F kepiralsonlsage 55E suad ded 
ital —.ini. E m 3 S E zu Grunde 
Betriebskapi zubn Nr det # — 6 4# k 
1H. *WW’imis m - 
— s— S2S NNlezend- mehr einschlie 73 35 ehr 
bis ——.* gewerbliche lch 2 S beime 42 
Stufel von s—.- Peiwertees als * — 
#ien- S me 7r*“ 
mehr einscuel i 5 beträct als — 4 * . A 
als — % 134,000 
7 a 322000000% o00 — 22% 12000 
2130529 5 124,000 000400002 . 98 136. 
23%4%02%00 2 25210005 12000 %%% % 2* ½ 139000 
X0 4300. O 8010 4,000 10 *780,0002380 138.000 
52%020 Wßicdhs 300% ,25 150000 0 38.000 
220%%%0% 10 iNiie ——–.e m 3 1000 
231/320,000 42300.000%210 3062 872 icc ooo 261/ 800,000 4820, 000 2410 3374 964 132000 
2384340,000 400,000 2180 3066 8376 126,000 214/820.000 4°840,000 3388F 9681 
» 043- 2190 3066 26.000 26 « «600002420 140,000 
2394.360,00 4•400,0002 3080 880 126, 2 0,000 4·860 430 3402 972 000 
21028000002 o66 6 425005 5 2440 3416 976 0 
21440%421% 28 2 45.0 1 eß ißf tü 256 110.000 
245 Am seds52000Z% 4900000 142000 3114 9811 
243 4•440,000 1.180.000 2230 312 896 128,.000206 1920.000 1040,000460 ) « 112,000 
243# " * « - ' 3456 9 2,000 
24440 500,0002240 3136 6 130,000067 910 1/960,0090 2470 » 992 142,0 
364 2 nno 1500 224 269 342% 1s% 
,320020 1540400 *0 266% w(000 3600 
26 4540,000 1200, 000 2260 3192/912 132000 igend und zwar 
2494500 %0 1.50, 00 2200 32066 132000 usw steigen 
250 1°•580,000 12000,000 2300 322020 132000 — je um je um je um je 
00,000 4.620,000 32349243, in Stufen von j 14. 
2511·6 44.640,0000“% 928 13 K00o 4 10 .4 
292 8 4660.00020 es 2 43400 20, 
4% 12 
à 
.
        <pb n="718" />
        706 
Anulage 2. 
(Zu § 1) 
HPilfstafel 
für die Berechnung der Ertragsanlage nach Art. 6 Abs. I d. GewStGes. 
  
  
  
  
  
Reinertrag Ertrags- Reinertrag 
rtrags- 
Stufet * Stufe Ertrags- 
von mehr als bis einschl. 0 
h einschl von mehr als 1 bis einsehl. aulage 
6 4 “ 
A 4 
1 2,000 2,600 2,0 * 
2 2,500 3,000 4 3 388 21,500 147 
3 3.000 300 6 41 1500 22000 150% 
4 3,500 4,000 9 4 *# 22,500 154 
5 4,000 4500 12 43 23,500 23,000 157,0 
6 4500 5.000 15 4 23000 23500 161 
7 5. 00n 5 500 18 45 23,500 24,000 10% 
8 5,500 * 22 46 r-*ie 24,500 168 
9 6,000 6.500 26 25.000 000 171 5% 
" “7 
"000 ! 7,500 34 r I 50 
12 7,500 8,000 38 (4 r* 207500 183 
13 8000 8.500 42 51 27000 217500 48% 
14 8.500 9,000 46 52 200 23000 8 
1 90000 9,00 50 53 285000 238.500 196 
1 9,500 10,000 54 54 28.000 20 0.— 1) Len ** 
18 10000 198 58 55 20,000 29,510 5 33 
19 11,000 11.500 63 56 2500 30,000 200% 
20 118 12000 76 * 9 210 
21 12,000 12,500 78 59 3 2.000 32,000 217 
* 1250 13000 63 60 3#009 4%% 7 
5 13,500 5%“ 7 4 
24 13,500 12000 55 7 140 35,000 228 
25 14,000 14,500 96 63 5 000 36,000 245 
138 15,000 10s,% 64 37,000 0 33 
7 15,000 15,500 105 65 0000 38.000 259 
28 15,500 16,000 108% 66. 700 39,000 266 
29 16,000 16.500 ' 67 0-000 40,000 273 
30 16.500 17,000 15% 65 4000 41,000 280 
31 17,000 17,3 « 69 42, 000 287 
32 17.500 18,000 122% 70 43000 45000 294 
33 18,000 18,500 126 71 " 470% 301 
34 18,500 19,000 129,50 72 45.000 4 000 308 
35 19,000 19,500 53 73 400000 000 315 
n 3380 20000 136 7 47%00 100 3 
0. 209000 140•“ 75 4 s - 
38 20500 "„ -“7' 9 8000 49,000 336 
„ 21 000 143, 50 76 49,000 50,000 343
        <pb n="719" />
        Nr. 66. 707 
"bßv 
Neinertrag Ertrags- Reinertrag Ertrags- 
Stufe 
Siufe U — Aanlage Sufe— anlage 
von mehr als bis einschl. von mehr als bis einschl. 
“t M A M M M 
77 50,000 51,000 350 126 102,000 104,000 714 
78 51,000 52.000 357 129 104,000 106,000 728 
79. 52,000 53,000 364 130 106,000 108,000 742 
60 53,000 54,000 371 131 108,000 110,000 756 
1 540000 55,000 378 182 110,000 112,000 770 
33 55.000 56,000 885 133 112,000 114,000 784 
33 56,000 57,000 392 134 114,000 116,000 798 
684 57,000 58,000 399 135 116,000 118,000 812 
"5 58.000 59,000 406 136 118,000 120,000 826 
s6 59,000 60 413 137 120,000 122,000 840 
67 60.000 61,000 420 138 122,000 124,000 854 
z8 61,000 62,000 47 139 124,000 126,000 868 
69 62,000 63,000 434 140 126,000 128,000 882 
90 63,000 64, 441 141 128,000 130,000 896 
91 64,000 65,000 448 142 130,000 132,000 910 
92 65,000 66,000 455 143 132,000 134,000 924 
93 66000 67,000 462 144 134,000 136,000 938. 
da 67,000 68,000 49 115 136,000 138,000 952 
95 (68.000 69,000 76 146 138,000 140,000 966 
96 69,000 70,000 483 147 140,000 142,000 980 
97 70,000 71,000 490 148. 142,000 144,000 994 
98 71.000 72,000 497 149 144,000 146,000 1008 
5 132000 J3000 50. 150 146,000 148000 1022 
100 13000 74,000 511 151 148,000 150,000 1036 
101 74,000 75,000 518 152 150,000 155,000 1050 
102 75.000 76,000 525 153 155,000 160,000 1085 
103 76,000 77,000 582 154 160,000 165,000 1120 
104 77,000 78,000 539 155 165,000 170,000 1155 
105 288000 79,000 546 156 170,000 175,000 1190 
106 79,000 80,000 653. 157 175,000 180,000 1225 
107 80,000 81,000 560 153 180,000 185,000 1260 
108 81,000 82,000 567 159 185,000 190,000 1295 
109 82,000 83,000 574 160 190,000 195,000 1330 
110 83,000 84,000 581 161 195,000 200,000 1365 
111 84000 85,000 588. 162 00,000 205,000 1400 
112 85,000 86,000 595 163 205,000 20,000 1435 
113 56,000 87,000 602 164 210,000 215,000 1470 
114 87,000 88,00 609 165 215,000 220,000 1505 
115 88,000 89,000 616 166 000 225,000 1540 
116 89,000 90,000 623 167 225,000 230,000 1575 
117 90,000 91,000 680 168 230,000 235,000 1610 
118 91000 92,000 637 169 235,000 240,000 1645 
119 92.000 93,000 644 170 240.000 245.000 1680 
120 93,000 94,000 651 171 245,000 250,000 1715 
121 24,000 95,000 658 172 250,000 255,000 1750 
122 95,000 96.000 665 173 000 260,000 1785 
123 96,000 7,000 672 174 260,000 265,000 1820 
124 9.000 p30000 679 175 265,000 270,000 1855. 
125 98,000 3 99,000 686 176 270,000 275,000 1890 
126 99,000 100,000 693 177 275,000 280,000 1925 
127 100, 102,000 700 178 280,000 285, 000 1960
        <pb n="720" />
        703 
  
  
  
  
  
6 Reinertrag Ertrags. Reinertrag Ertrags- 
Stufe U. Stufe 
anlage anlage 
von mehr als bis cinschl. von mehr als bis einschl. 
4 6 m— AM m— -mu 
179 285,000 290,000 1995 194 420,000 480,000 2940 
180 290,000 295,000 2030 195 430,000 440.000 3010 
181 295,000 300,000 2065 196 440,000 450,000 3080 
182 300,000 310,000 2100 197 450,000 460 8150 
183 310,000 320,000 2170 198 460,000 470,000 3220 
184 320,000 330,000 2240 199 470,000 480,000 3290 
185 330,000 340,000 2310 200 480,000 490,000 3360 
186 340,000 350,000 2380 201 490,000 500,000 3430 
187 350,000 360,000 2450 
188 360,000 370,000 2520 " 
8 ". 3808 33 u#sw. in Stufen von je 10,000.4 
191 390,000 400,000 26560 steigend; die Ertragsanlage be- 
152 400 ·000 « 410.000 2800 kecgt dann 0.7 vom Hundert 
103 410,000 « Mamo 2870 esjenigen Reinertrags, mit dem 
I 
  
  
  
  
die vorausgehende Stufe endet.
        <pb n="721" />
        Nr. 65. 709 
Nr. 2722211I. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVl. S. 427) zur Abänderung 
des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910 (GVl. S. 549) werden nachstehende 
Vorschriften erlassen: 81. 
(Art. 1 des Anderungsgesetzes, Art. 1 des Kapitalrentensteuergesetzes.) 
Wie bei der Besteuerung des Einkommens (§ 4 der Bek. zum Vollzuge des Gesetzes 
zur Abänderung des Eink St Gess, Gl. 1918 S. 688) bleiben auch bei der Be- 
steuerung der Kapitalrenten die Gewinnanteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
mit zwei Fünfteln ihres Betrags außer Ansatz. Diese nicht besteuerten zwei Fünftel der 
Gewinnanteile haben als steuerbare Kapitalrenten im Sinne des Art. 4 Abs. I Ziff. 3 und 
des Art. 9 des Kapitalrentensteuergesetzes zu gelten. « 
§2. 
(Art.2desÄndGcf-,Art.9deöKapStGef.) 
Wegen der von der Zurechnung ausgenommenen Einkünfte wird auf § 5 der Bek. 
zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink St Ges. verwiesen. 
§ 3. 
(Art. 3 des And Ges., Art. 16 Abs. I, 18 Abs. I des KapStWef.) 
1 Auf Grund der Verfügung der Staatsregierung zu Art. 36 Abs. II des Einkommen- 
steuergesetzes (§ 7 der Bek. zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink St Ges.) 
erfolgt die Veranlagung der Pflichtigen mit Einkünften und Erträgen aus Kapital- 
vermögen, wenn diese Einkünfte und Erträge für sich allein oder zusammen mit Berufs- 
einkünften auf nicht mehr als 3000 .K festzusetzen sind, nunmehr durch das Rentamt. 
Wenn jedoch neben diesen Einkünften und Erträgen aus Kapitalvermögen Einkünfte aus 
der Forstwirtschaft (gleichviel von welcher Höhe) oder aus Grundstücken im Gesamtumfange 
von mehr als ein ha oder aus Hausbesitz in der Höhe von mehr als 300 + oder 
Einkünfte oder Erträge aus Gewerbebetrieb in der Höhe von mehr als 600 M oder 
Betriebskapital in der Höhe von mehr als 2000 &amp; in Frage kommen können, so bleibt 
in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern auch die Veranlagung der auf nicht 
mehr als 3000 .“ festzusetzenden steuerbaren Einkommen dem Steuerausschusse vorbehalten.
        <pb n="722" />
        710 
u In den Fällen, in denen die Veranlagung durch das Rentamt erfolgt, richtet sich die 
Berufung unmittelbar gegen diese Veranlagung. Der Steuerausschuß wird mit solchen 
Veranlagungen nur insoweit befaßt, als das Rentamt die Berufung für unbegründet 
erachtet und die Veranlagung nicht abändert. 
München, den 3. September 1918. 
„ v. Sreunig. Dr. v. Brettreich. 
  
Nr. 272221V. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Umlagengesetzes. 
Kl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVBl. S. 425) zur Abänderung 
des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 (GWVhl. S. 581) werden nachstehende Vor- 
schriften erlassen. 
§ 1. 
(Art. 1 des Abänderungsgesetzes, Art. 20 Abs. I des Umlagengesetzes.) 
Nach der bisherigen Fassung des Art. 20 Abs. I konnte es zweifelhaft erscheinen, ob 
im Falle einer Verpachtung oder der Nutznießung von Grundvermögen durch eine andere 
Person als den Eigentümer die Gemeinde, der die Umlagenberechtigung hinsichtlich der 
Erträge aus dem Grundvermögen zusteht, auch anteilsberechtigt ist hinsichtlich der Ein- 
kommensteuer, die der Pächter oder Nutzuießer für seine aus diesem Grundvermögen erzielten 
Einkünfte zu entrichten hat. Durch die neue Fassung wird diese Umlagenberechtigung außer 
Zweifel gestellt. 
8 2. 8 
(Art. 2 des And Ges., Art. 23 Abs. J, 27 Abs. II des UmlGes., 
88 63, 64, 92 der Vollzugsanweisung zum Umlagengesetze.), 
1 Die Staatsregierung hat von der im Art. 36 Abs. II des Einkommensteuergesetzes 
vom 17. Angust 1918 erteilten Ermächtigung nur in beschränktem Umfange Gebrauch 
gemacht. Die im Vollzuge dieser Bestimmung getroffene Verfügung (§ 7 der Bek. zum 
Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink t Ges., GBl. 1918 S. 690) behält 
die von Amts wegen erfolgenden Steuerausscheidungen in allen Fällen dem Steuerausschusse 
vor. Die Einfügung des Art. 36 des Eink St Ges. in Art. 23 Abs. I des UmlGes. bringt 
daher keine Anderung des Verfahrens bei der Steuerausscheidung von Amts wegen.
        <pb n="723" />
        Nr 65. 711 
1 Dagegen haben zufolge der bezeichneten Verfügung der Staatsregierung nunmehr die 
Rentämter an Stelle des Steuerausschusses die Veranlagung vorzunehmen, sofern das Steuer- 
bare Einkommen nur aus Beruf usw. herrührt und „nicht feststehende Berufseinkünfte“ 
von mehr als 3000 nicht in Frage stehen. Für diese Fälle bewirkt die Einfügung des 
Art 36 des Eink StGes. in Art. 27 Abs. II des Uml Ges., daß dem Rentamt auch die 
Feststellung der Giundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25 Abs. II, III 
des UmlGes. obliegt. 
m. In den Fällen der Steueränderungen oder Steuerzugänge im Laufe des Steuerjahrs, 
dann der Steuernachholung (EinkSt Ges. Art. 70, 72, GewtGes. Art. 26, 27, 
Kap St Ges Art. 19, 20) kommt das vereinfachte Verfahren nach Art. 70 Abs. V des EinkStGes. 
neuer Fassung, Art. 11 f des Gesetzes zur Abänderung des EinkStGes.) zur Anwendung. 
§ 3. 
(Art. 3 des And Ges., Art. 23 Abs. I Ziff. 2 des UmlGes., 
§ 68 Abs. II der VollzAnw. zum Umles.) 
Die Befugnis der Gemeinden, im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die 
Stenerausscheidung den Einblick in die einschlägigen Verhandlungen zu verlangen, ist nunmehr 
gesetzlich festgelegt. Die Gestattung dieser Einsicht kann nicht mit dem Hinweis auf die 
Wahrung des Steuergeheimnisses abgelehnt werden. Es ist jedoch im Interesse eines unbe- 
hinderten Geschäftsganges bei den Rentämtern wünschenswert, daß die Gemeinden von der 
eingeräumten Befugnis einen wohlbemessenen Gebrauch machen. Die Akten sind am Sitze 
des Rentamts einzusehen. 
8 4. 
Im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht 
ist den Gemeinden nunmehr ein selbständiges Berufungs- und Beschwerderecht eingeräumt 
(Art. 11 b Ziff. 2 und e des Gesetzes zur Abänderung des EinkEStGes., Art. 49 
Abs. II, 59 Abs. II des EinkStGes.). Damit ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, 
ihr Rechtsmittel vor der Berufungs- und Oberberufungskommission durch einen Bevollmäch- 
tigten zu vertreten. (Art. 11 d des Gesetzes zur Abänderung des EinkStGes., Art. 56 
Abs. VIII, 61 Abs. VIII des Eink St Ges.). 
8 6. 
(Art. 4 des And Ges., Art. 25 des Umles., 
88 76 ff. der VollzAnw. zum Umles.) 
ie Ertragsteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, 
der Gemeinden und der Ortschaften werden statt um ein Fünftel nunmehr um ein Drittel
        <pb n="724" />
        712 
erhöht. Im Zusammenhalte mit Abs. V des Art. 25 des UmlGes. vom 17. August 1918 
bewirkt diese Anderung, daß von den bezeichneten Ertragsteuern die Grund- und Haussteuern 
für die Gemeindeumlagen im ganzen mit den 2 fachen statt mit den 1½ fachen und die 
Gewerbsteuern mit den 2/ fachen (statt mit den 2 fachen) Beträgen in Ansatz kommen. 
I Die Absätze II und III des Art. 25 des Umles. bringen Anderungen in zweifacher 
Richtung. Die Zuschläge zu den Einkommensteuern vom steuerbaren Einkommen, die lediglich 
aus Beruf usw herrühren, beginnen nunmehr erst bei steuerbaren Einkommen von mehr als 
12000 K&amp; (bisher bei steuerbaren Einkommen von mehr als 8000 — ), sie bewegen sich 
nunmehr zwischen 2 und 1/ (gegen bisher 1/10—5/10). Der neue Satz 3 des Abs. III 
enthält eine gesetzliche Festlegung der schon bisher durch § 79 Abs. II der Vollz Anw. zum 
UmlGes.geregelten Berechnungsweise. Bei der Anwendung des Abs III dürfen Ver- 
brauchsausgaben an sich an den Reineinkünften aus Beruf usw. nicht abgesetzt werden. 
Es soll aber auch der Erhöhung kein das gesamte steuerbare Einkommen übersteigender 
Betrag an Berufseinkünften zu Grunde gelegt werden. Der Abzug der Verbrauchsausgaben 
ist daher insoweit gestattet, als die Berufseinkünfte mehr als das gesamte steuerbare Ein- 
kommen ausmachen, d. h. die Erhöhung soll, wenn das Berufseinkommen höher ist als 
das gesamte steuerbare Einkommen, nur aus dem niedriegeren Betrage berechnet werden. 
1I Die weiter vorgesehene Erhöhung der Einkommensteuer von steuerbaren Einkommen 
von mehr als 1000 x¾ bis zu 4000 um 3 “¾ bezw. 4 x erstreckt sich auf jede Art von 
steuerbakem Einkommen, sei es, daß die Einkünfte auns Grundvermögen, aus Gewerbebetrieb, 
aus Kapitalvermögen oder aus Beruf und sonstigen Bezügen herrühren. In den Steuer- 
listen wird für diese Erhöhungen eine neue Spalte vorzusehen sein, jedenfalls ist dafür 
Sorge zu tragen, daß die statistische Erfassung dieser Erhöhungen s. Zt. ermöglicht ist. 
IV Die Beispiele und Muster in §§ 81, 86 und 89 der VollzUnw. zum Umles. 
berichtigen sich den getroffenen Gesetzesänderungen entsprechend. 
München, den 3. September 1918. 
v. Urrmig. Dr. v. Grettreich.
        <pb n="725" />
        Gesehund Vererdungschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 66. 
München, den 25. September 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 18. September 1918 über die 
Verlängerung der Wahlzeiten für Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen. — Auszu 8 
Matrikel des Königreichs. zug aus der Adels 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend werden im Abdruck die mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
22. August l. Is. — Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 802 — veröffentlichten 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegs- 
abgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) bekannt 
gegeben. 
München, den 3. September 1918. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
134
        <pb n="726" />
        714 
Ausfüsirungsbestimmungen 
zum Gesetz über eine anherorckentliche Kriegsahgabe für #as Kechinungsjasit 1918 vom 26. Juli 1918 
(Keichs-Gesetzbl. S. 964). 
§ 1. 
Steuer- Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rech- 
bchörden. nungsjahr 1918 erfolgt durch die mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzstener 
betrauten Behörden. 
8 2. 
Anwendung Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung 
Ler Sest, der Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 entsprechende Anwendung, soweit sich aus 
führungs= dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 und den 
bestimmungen. Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze nichts anderes ergibt. 
§ 3. 
Zuständigkeit. (1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der Kriegs- 
abgabe der Einzelpersonen regelt sich, vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 2, ebenso wie 
bei der Besitzsteuer. 
(2) Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Wohnsitz= und Aufenthaltsverhältnisse 
des Abgabepflichtigen am 31. Dezember 1917. Hat ein Abgabepflichtiger nach dem 
31. Dezember 1917 in einem Bundesstaate seinen Wohnsitz begründet oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt genommen und ist er oder wird er hier bei der nach § 8 des Gesetzes 
maßgebenden Jahresveranlagung zur Einkommensteuer veranlagt, so ist dieser Bundesstaat 
zuständig, es sei denn, daß der Abgabepflichtige in dem Bundesstaate des früheren Wohn- 
sitzes oder Aufenthalts ebenfalls bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveran- 
lagung zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird. 
(3) Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe inländischer Gesellschaften ist 
der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung und Erhebung 
der Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiete 
sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich der inländische Geschäftsbetrieb 
auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundesstaat, auf den der größte Teil des in- 
ländischen Geschäftsbetriebs entfällt. 
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat.
        <pb n="727" />
        Nr. 66. 715 
84. 
(1) Nach Anleitung der Muster 1 und 2 sind Steuerlisten anzulegen. Das Muster 1 Ermittlung 
ist für die Einzelpersonen (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste A), das Muster 2 für die der Abgabe- 
pflichtigen und 
Gesellschaften (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste B) bestimmt. # 
(2) Die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden tragung in die 
Gesellschaften und ihre Eintragung in die Steuerliste B hat alsbald zu erfolgen; die Er- Steuerlisten. 
mittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden Einzelpersonen % 
und ihre Eintragung in die Steuerliste A hat zu erfolgen, sobald dies nach dem Stande 
der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Steuerveranlagung möglich ist. 
§ 5. 
In die Steuerliste A sind jedenfallt die Personen aufzunehmen, welche die Voraus- 
setzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §8 1, 2 des Gesetzes erfüllen und außer- 
dem bei der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Einkommensteuerver- 
anlagung mit einem steuerpflichtigen Einkommen von zusammen (88 8, 9) mindestens 
14000 Mark veranlagt worden sind oder in den Fällen der §§ 9, 11, 12 des Gesetzes 
vermutlich ein Kriegseinkommen in dieser Höhe haben, oder bei denen nach den Vorschriften 
des Besitzsteuergesetzes auf den 31. Dezember 1916 ein Vermögen von mindestens 101 000 4 
festgestellt oder im Falle des § 16 des Gesetzes für den 31. Dezember 1917 das Vor- 
handensein eines Vermögens von mindestens 101 000 NK zu vermuten ist. 
§ 6. 
Gesellschaften der im § 20 des Gesetzes bezeichneten Art sind in die Steuerliste B 
aufzunehmen. Die Aufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnisse der Gesell- 
schaft dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht, daß sie zu der Kriegs- 
abgabe nicht zu veranlagen sind. k 
§ 7. 
(1) Mit dem Mehreinkommen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche die Kriegsabgabe 
Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §8 1, 2 des Gesetzes und außer= vom Mehr- 
dem bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung die Voraussetzungen eintommen. 
der persönlichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der Landsei steuergesetze erfüllen. 
(2) Als Friedenseinkommen wird stets ein Mindestbetrag von 10000 Mark an- 
genommen. Die ersten 3000 Mark des Mehreinkommens bleiben immer abgabefrei. 
Abgabepflichtiges Mehreinkommen (§ 13 des Gesetzes) ist sonach das auf volle Tausende 
nach unten abgerundete und um den abgabefreien Betrag von 3000 Mark gekürzte Mehr- 
einkommen. 
134“
        <pb n="728" />
        88. 
Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagt, so 
ist für die Berechnung des Mehreinkommens das in den einzelnen Bundesstaaten festgestellte 
Einkommen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Einkommensteuerveranlagungen 
auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (ogl. § 9). 
§69. 
Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten mit seinem gesamten steuerbaren, 
nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) 
der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind 
die Eink steuerveranlagungen in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung der Kriegs- 
abgabe zuständig ist, maßgebend. Hat in diesem Bundesstaat eine nach § 4 Abs. 1 und 2 
des Gesetzes in Betracht kommende Eink steuerveranlagung auf Grund der unbeschränkten 
Steuerpflicht' nicht stattgefunden, so i## für die Ermittlung des Friedenseinkommens die 
Eink lagung in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung des Wehr- 
beitrags zuständig war, maßgebend. Dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Ein- 
kommen zuzurechnen, das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuerung 
in einem anderen Bundesstaate vorbehalten ist. 
  
  
8 10. 
(1) Der Abgabepflichtige bleibt an einen gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes gestellten 
Antrag gebunden. 
(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuerbescheids gestellt, 
so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesen Fällen wird mit der Zustellung 
des berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem Veranlagungsergebnisse 
nichts ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. 
(3) Für die Ermittlung des Vermögensbetrags, von dem eine fünsprozentige Ver- 
zinsung nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zu berechnen ist, finden die Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung. Sind in dem Kriegseinkommen die Erträge 
ausländischen Grund= und Betriebsvermögens enthalten, so ist bei der Berechnung der 
fünfprozentigen Verzinsung auch dieses Vermögen zu berücksichtigen. 
(4) Der Nachweis eines nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zu berücksichtigenden 
Vermögens und Einkommens kann auch im Rechtsmittelverfahren geführt werden, solange 
die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweise zulässig ist.
        <pb n="729" />
        Nr. 66. 717 
8 11. 
War jemand bei der Feststellung des Friedenseinkommens nur beschränkt einkommen- 
steuerpflichtig und ist er später unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, so findet 
§ 5 des Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Veranlagung mindestens das der 
beschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfene Einkommen als Friedenseinkommen zugrunde 
gelegt wird. 8 12. 
(1) Ist das Kriegseinkommen von Ehegatten nach § 11 des Gesetzes zusammen- 
zurechnen und hat eine Zusammenrechnung der Friedenseinkommen nicht stattgefunden, so 
gilt als Friedenseinkommen die Summe des festgestellten oder gemäß §§ 5 und 6 des 
Gesetzes oder gemäß § 11 nachträglich zu ermittelnden Einkommens jedes der beiden Ehegatten. 
(2) War dagegen das Friedenseinkommen der Ehegatten zusammengerechnet worden 
und sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung bei der Feststellung des Kriegs- 
einkommens nicht mehr gegeben, so ist das frühere Einkommen nachträglich für jeden Ehe- 
gatten gesondert zu ermitteln und als Friedenseinkommen zugrunde zu legen. 
§ 13. 
Verzieht ein Abgabepflichtiger aus einem Bundesstaat, in dem gemäß § 8 Satz 2 
des Gesetzes die Jah: anlagung für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend ist, in einen 
Bundesstaat, in dem die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918 maßgebend ist, und 
liegt infolgedessen für ihn in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts 
keine Jahresveranlagung für 1919 und in dem Bundesstaate des neuen Wohnsitzes oder 
Aufenthalts keine Jahresveranlagung für 1918 vor, so ist der Ermittlung des Kriegs- 
einkommens die in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts erfolgte 
Jahresveranlagung für 1918 zugrunde zu legen. 
814. 
(1) Ist die landesrechtliche Eink steuerveranlagung durch eine andere Behörde als 
durch die für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständige Behörde erfolgt, so hat die 
Einkommensteuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende Einkommensfeststellung mitzuteilen. 
(2) In den Fällen des § 12 des Gcsetzes kann die Feststellung des Kriegseinkommens, 
in den Jällen des § 5 des Gesetzes und des § 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 
kann die Fes stellung des Friedenseinkommens und in den Fällen des § 11 der Aus- 
führungsbestimmungen kann die nach Maßgabe der Bestimmungen im § 5 des Gesetzes 
erfolgte Feststellung des Friedenseinkommens durch die im § 36 des Gesetzes vorgesehenen 
Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid angefochten werden. In allen übrigen Fällen kann
        <pb n="730" />
        718 
die Feststellung des Friedens= und Kriegseinkommens durch die im § 36 des Gesetzes vor- 
gesehenen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid uur angefochten werden, sofern und soweit 
die Verletzung von Vorschriften des Kriegsabgabegesetzes selbst (z. B. des § 6 und § 9) 
behauptet wird, nicht dagegen, sofern und soweit die Verletzung von Vorschriften der Landes- 
einkommensteuergesetze behauptet wird. 
§ 15. 
Kriegsabgabe (1) Mit dem Vermögen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche die Voraus- 
00W Vermögen setzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §§ 1, 2 des Gesetzes erfüllen. 
(2) Abgabepflichtig ist das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. De- 
zember 1916 festgestellte Vermögen. 
(3) Eine Neufeststellung auf den 31. Dezember 1917 nach den Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes hat nur zu erfolgen, 
1. wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattge- 
funden hat, 
2. wenn sich das Vermögen eines Abgabepflichtigen nach dem 31. Dezember 1916 
durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß= oder Stammgutanfall, infolge Ver- 
mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von 
Todes wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende 
Gegenleistung erhaltene Zuwendung um mehr als 5000 “ vermehrt hat, 
3. auf Antrag, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß sich sein Vermögen gegen- 
über dem Stande vom 31. Dezember 1916 um mehr als den fünften Teil. 
vermindert hat. 
(4) Alle Vermögen von weniger als 101000 sind von der Abgabe befreit. 
§ 16. 
Wird ein Antrag gemäß § 17 des Gesetzes noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuer- 
bescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. Mit der Zustellung des 
berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem Bescheide nichts ändere, 
wird eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. 
§ 17. 
Ermittlung Die Gesellschaften haben die in den genehmigten Abschlüssen ausgewiesenen Gewinne 
bis zum Nachweis der Unrichtigkeit der Abschlüsse gegen sich gelten zu lassen. 
Uflichtigen 
Mehrgewinns 
der Gesell- , 8 18. 
schaften. (1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, 
die der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder
        <pb n="731" />
        Nr. 66. 719 
dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Gesellschafter oder Genossen 
dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den 
Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückoergütung auf den Kauf- 
preis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. 
(2) Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts- 
gewinns im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 derjenige 
Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende 
zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt. 
. 19. 
(1) Die Vorschrift im § 24 Abs. 1 des Gesetzes, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kriegs- 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 gilt nicht nur für die Abschreibungen, die durch un- 
mittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern auch 
für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger 
Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, 
Delkrederekonto) erfolgen. 
) Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung 
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, 
inebesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Über- 
führung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen, nach den Grundsätzen eines 
ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen. 
8 20. 
(1) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäftsgewinns 
sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren Jahren her- 
rührenden Verlustes verwendet worden sind. 
(2) Für die Berechnung des im vierten Kriegsgeschäftsjahre erzielten Geschäftsgewinns 
dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in diesem Jahre veräußert 
worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit dem wirklichen 
Werte angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der letzten Friedensbilanz, jedoch 
zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf somit der 
Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Werte, mit dem die Vermögens- 
gegenstände hätten in die Bilanz eingesetzt werden können, von dem Geschäftsgewinne des 
vierten Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift 
gilt jedoch nicht die Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang.
        <pb n="732" />
        Wirkliche 
Reservekonten- 
beträge. 
§ 21. 
(1) I eine Gesellschaft im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre liegenden 
Jahres gegründet worden, so wird der im § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abs. 4 des 
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 vorgesehene Mindestbetrag als Friedensgewinn nur 
dann zugrunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte Geschäftsgewinn auf 
ein volles Jahr umgerechnet keinen höheren Betrag ergibt. Für die Berechnung des Friedens- 
gewinns gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 kommen dagegen nur volle Geschäftsjahre in Betracht. 
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 20 des 
Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 20 des Gesetzes bezeichneten 
Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Ergebnisse 
der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen. 
(3) Auf Fusion finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden 
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 22 Abs. 1 des Gesetzes, § 17 Abfs. 2 
und 5 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 über Vermehrungen des Grund= oder 
Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der Gesellschaft tat- 
sächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte zur Zeit 
der Fusion anzusetzen. 
§ 22. 
Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen (§ 29 des Gesetzes) gehören nur solche 
Bilanzposten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag des 
Grundkapitals hinaus darzustellen bestimmt sind (3. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige 
Reservefonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise eintretende 
Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wertminderung 
von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur 
Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt sind, bei Versicherungsgesellschaften 
die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte 
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens 
in der Bilanz, sondern seine aus dem Gesetze, der Satzung, den Geschäftsberichten, General- 
versammlungsbeschlüssen und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend. 
  
g 28. 
Ist der Gesamtbetrag der Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre hinter einem 
der Zahl der früheren Kriegsgeschäftsjahre entsprechenden Vielfachen des Friedensgewinns (§22 
Abs. 1 des Gesetzes) zurückgeblieben, so darf dieser Minderbetrag von dem Mehrgewinne 
des vierten Kriegsgeschäftsjahrs abgezogen werden.
        <pb n="733" />
        Nr. 66 721 
§ 24. 
1) Die Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung der Einzelpersonen, die nach Stener- 
§ 34 Abs. 1 des Gesetzes zu einer Vermögenserklärung verpflichtet sind, wird durch die ertlaͤrung. 
oberste Landeefinanzbehörde festgesetzt. 
(2) Die Steuererklärung der Gesellschaften (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes) ist in der Zeit 
vom 1. bis zum 31. Oktober 1918 abzugeben. Für Gesellschaften, deren viertes Kriegs- 
geschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, erstreckt sich die Frist auf sechs Monate 
nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs. 
(3) Eine beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgegebene unrichtige oder unvoll- 
ständige Steuererklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehr- 
einkommen oder Vermögen zu erfolgen hat, ist vom Abgabepflichtigen zur Vermeidung des 
im 8§ 39 des Gesetzes angedrohten Rechtsnachteils spätestens innerhalb eines Monats nach 
Zustellung des Steuerbescheids (§ 35 des Gesetzes) der Behörde gegenüber zu berichtigen 
oder zu vervollständigen. 
§ 25. 
(1) Für die Vermögenserklärung der Einzelpersonen ist das Muster der Besitzsteuer- 
erklärung siungemäß zu verwenden. 
(2) Für die Gesellschaften ist die Kriegssteuererklärung nach Anleitung des Musters 3 . 
zu gestalten. 
8 26. 
Von dem festgestellten Mehreinkommen und Vermögen der Einzelpersonen sowie von Berechnung 
dem festgestellten Mehrgewinne der Gesellschaften ist die Kriegsabgabe zu berechnen, und der Kriegs. 
abgabe und 
das Ergebnis der Veranlagung in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B einzutragen. d 
ntragung 
8 27. in — 
(n) Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung der Muster 4 und 5 Sitener. 
zu erteilen. Er hat zu enthalten bescheid. 
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, — 
die Berechnungsgrundlagen der augeforderten Abgabe, soweit sie dem abgate. 5 
pflichtigen nicht anderweit bereits mitgeteilt sind, 
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel- 
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfrist, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt. 
135
        <pb n="734" />
        Zuschlag. 
Freilassung 
von gemein- 
nützigen Zu- 
wendungen. 
722 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des 
Vermögens und des Mehrgewinns von der Vermögens- und Steuererklärung abgewichen 
worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
g 28. 
Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes, § 54 Abs. 2 
des Besitzsteuergesetzes scheiden die nach den §§ 14, 29 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des 
Gesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus. 
  
§ 29. 
(1) Hat ein nach dem 31. Dezember 1917 gestorbener Abgabepflichtiger die Voraus- 
setzungen der persönlichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der Landeseinkomm ensteuergesetze 
bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung nicht mehr erfüllt, so ist er, wenn 
er Vermögen in kriegsabgabepflichtiger Höhe besessen hat, trotz des Ablebens in die Steuer- 
liste A aufzunehmen und zur Kriegsabgabe vom Vermögen zu veranlagen. Der Steuer- 
bescheid ist den Erben zuzustellen, die Kriegsabgabe ist nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. 
(2) Ist der Abgabepflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Kriegsabgabe ge- 
storben, so ist die noch nicht gezahlte Kriegsabgabe nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. 
Die Hebestelle hat das Ableben des Abgabepflichtigen der Veranlagungsbehörde anzuzeigen 
War dem Abgabepflichtigen eine Stundung der Kriegsabgabe oder deren Entrichtung in 
Teilbeträgen bewilligt, so erlischt die Bewilligung mit dem Ableben. 
(3) Im Falle des Ablebens eines Abgabepflichtigen findet eine Überweisung der Kriegs- 
abgabe zur Einziehung nicht statt. 
§ 30. 
1) Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnis- 
mäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die dem Roten Kreuz, der Nationalstiftung für dit 
Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen, der Marinestiftung und der Ludendorff-Spende 
zugewendet worden sind. Der unerhoben bleibende Betrag darf jedoch den zehnten Teil 
der nach dem Gesetze geschuldeten Abgabe nicht übersteigen. 
(2) Im übrigen entscheidet der Bundesrat über Abgabebefreiungen nach § 32 des Gesetzes. 
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 32 des Gesetzes ist 
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Besitzsteueramte zu stellen. 
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Besiesteueramt die Erhebung des ent- 
sprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen.
        <pb n="735" />
        Nr. 66. 723 
831. 
Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des 8 40 des Gesetzes gerecht= Abweichende 
fertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags vor- recmung 
läufig aussetzen und dem Abgabepflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat eine ab- brn Mehr 
weichende Berechnung des Mehreinkommens oder des Mehrgewinns beim Bundesrate zu und des Mehr. 
beantragen. Derartige Anträge sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer Dar- gewinns nurch 
stellung des Sachverhalts sowie mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch 
Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. 
§ 32. 
Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegsabgabe Erhebung. 
1918--Sollbuch und ein Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die 
Erhebung der gesamten Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 
g 33. 
(1) Das Kriegsabgabe 1918-Sollbuch ist nach dem Muster 6 zu führen. Durch % 
das Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der geschuldeten Kriegsabgabe sowie der 
Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist zu überwachen. 
(22) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten Kriegs- 
abgabe 1918-Steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Aus- 
füllung der Spalten 1 bis 4 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen 
und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen. 
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe im Rechts- 
mittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren kommt in den Spalten 5 und 6 
zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sellbetrags infolge Überweisung der Kriegs- 
ibgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalte 6. Die 
Ausfüllung dieser Spalten nimmt die Hebestelle vor. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll) 
ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen. 
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1920 durch die Hebestelle in den Spalten 5 f. 
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden in die 
Restnachweisung (§ 41) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an 
der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 12 ver- 
bliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind.
        <pb n="736" />
        724 
5 34. 
8 (1) Das Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch ist nach Muster 7 für je ein Rechnungs- 
!se jahr zu führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung 
des Reichskanzlers zulässig. 
(2) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Beträge an Kriegsabgabe ist 
Mr — in einem Anhang zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch zu führen. Muster 8 dient hierfür 
– als Anhalt. 
§ 35. 
Annahme von (1) Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 sind nach § 38 des Gesetzes Schuld- 
shube verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Schulbuch. Reichs an Zahlungs Statt anzunehmen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuch-- 
sorderungen forderungen und Schatzanweisungen sowie die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatz- 
zur Schabdl anweisungen der sechsten, siebenten und achten Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom 
der Kriegs. 1. Oktober 1918 ab werden zum Nennwert, die nicht auslosbaren viereinhalbprozentigen 
——N“d** Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1.Oktober 1918 ab 
Reichs zum Werte von 96, Mark für je 100 Mark Nennwert angenommen. Sind Zinsen 
an Zahlungs für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert 
Statt sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen 
vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen 
mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der 
Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. 
(2) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegs- 
anleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden, als der 
Annahmewert (Abs. 1) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe nicht übersteigt. Eine 
bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet 
nicht statt. 
§ 36. 
(1) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 Schuldverschreibungen oder Schatz- 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst 
den dazugehörigen Zinescheinen und Zinserneuerungsscheinen einer der vom Reichskanzler 
Mi— bekanntgegebenen Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 9 einzureichen. 
— (2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 Schuldbuchforderungen der Kriegs- 
anleihen des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuld- 
buchangelegenheit) in Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf Übertragung 
seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden
        <pb n="737" />
        Nr. 66. 725 
Teiles der Schuldbuchforderung auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe 1918 
nach Muster 10 zu stellen. Der Antrag ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Von 
einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichsschuldenverwaltung absehen. Der Antrag 
wird nur berücksichtigt, sofern sich auf dem Konto des Antrasstellers keine Beschränkung 
zugunsten Dritter, wie Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befindet. 
(3) Vordrucke zu den Anträgen (Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen kosten- 
frei verabfolgt. 
(4) Die Übertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichskasse 
erfolgt gebührenfrei. 
§ 37. 
(1) Die Annahnmestellen für Wertpapiere (§ 36 Abs. 1) berechnen den Annahmewert 
der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung den Annahmewert der auf das 
Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen nach § 35 und stellen den 
Antragstellern (Einlieferern von Stücken) Bescheinigungen über den Gesamtannahmewert 
der eingelieferten Stücke oder übertragenen Schuldbuchforderungen nach Muster 11 und 12 aus. 
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu übergeben, 
von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegs- 
2 
4 
572 
abgabe 1918 in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege über 
Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen. 
38. 
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse 
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 
§ 39. 
Bei der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft findet eine Überweisung der Kriegsabgabe zur 
Einziehung nicht statt. 
* 40. 
(1) Die Erstattung von Kriegsabgabe 1918 hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer 
Entrichtung bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von 
Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter 
Berechnung des Annahmewerts (§ 35) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. 
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Über- 
weisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des 
davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der 
Verfahren bei 
Erstattung von 
Kriegsabgabe.
        <pb n="738" />
        726 
seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in 
het ##vier Ausfertigungen nach Muster 13 zu beantragen. 
—** (3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor 
der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin —W 19 mit dem Ersuchen, die Stücke 
unmittelbar der Hebestelle zuzustellen. 
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden 
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem 
Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und 
der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, 
Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden. 
Von den übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf 
und Annahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die 
andere der Reichshauptkasse zuzustellen. 
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Aus- 
fertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung an 
das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zins- 
scheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten 
Annahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. 
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von 
der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshauptkasse 
als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ abzuliefern. 
(7) Die nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund 
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden 
Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten 
Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt. 
8 41. 
Rest- (1) Sind am 31. März 1920 beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs die 
nachweisung= zum Soll gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so 
sind die Rückstände in eine besondere Restnachweisung fürKriegsabgabe 1918 einzutragen und 
dort weiter abzuwickeln. 
ger 1#— (2) Die Restnachweisung wird nach Muster 14 geführt. Von einem an der Kassen- 
M führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu be- 
scheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die 
Restnachweisung übertragen worden sind. 
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche zu buchen.
        <pb n="739" />
        Nr. 66. 727 
(4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im 
Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
§ 42. 
Die über jeden einzelnen in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten ausgenommenen Ab= Aktenführung. 
gabepflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz= und Kriegssteuer- 
akten zu vereinigen. 
§ 43. 
Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B, die Kriegsabgabeakten der Gesell= Auf 
schaften sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre bewahrung 
aufzubewahren. - der Ver- 
anlagungs. 
8 44. unterlagen. 
Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Prüfungs. 
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf verfahren. 
des Rechnungsjahrs 1920 die Kriegsabgabe 1918-Sollbücher und die Kriegsabgabe 1918. 
Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Ein- 
reichung der Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 und der hierzu gehörigen Einnahme- 
bücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. 
ß 46. 
Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung Portofreiheit. 
in Kriegsstenerangelegenheiten (98 35 bis 37) sind als „Neichsdienstache“ gebühren- und 
abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an 
Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts. 
  
8 46. 
Für die Veraulagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 werden jedem Bundes- Verwaltungs. 
staate nach § 41 des Gesetzes 1 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung kosten- 
gekommenen Einnahmen vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 11 der Kriegs- vergütung. 
abgabe 1918-Einnahmebücher aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich der Nacherhebungen 
nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zu den Kriegsabgabe 1918. 
Einnahmebüchern) zu berechnen.
        <pb n="740" />
        728 
§ 47. 
Abrechnung (1) über den Ertrag der Kriegsabgabe 1918 ist von den durch die Landesregierung 
grüen en bestimmten Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung 
und Auf. der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“ 
stellung der abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind 
—*is ferner besondere monatliche und vierteljährliche Übersichten der Einnahme an Kriegsabgabe 
1918 aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe 1918 einschließlich 
der Nacherhebungen (Spalte 11 des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs) nach Abzug der 
Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche) sowie 
der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung. 
(§ 46) ergeben. 
(2) Die Übersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden 
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen 
können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden. 
§ 48. 
Die Landesregierung kann die den Oberbehörden in §§ 40 und 44 übertragenen 
Geschäfte anderen als den im § 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bestimmten 
Behörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichs- 
kanzler mitzuteilen.
        <pb n="741" />
        Nr. 66. 
Pilfstafel 
zur Berechnung der von dem abgabepflichtigen Mehreinkommen der Einzelpersonen zu zahlenden 
Kriegsabgabe (§ 13 des Gesetzes). 
729 
Anlage 1. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgabepflichtiges Abgabepflichtiges Abgabepflichtiges 
Mehreinkommen Steuerbetrag Mehreinkommen Stenerbetrag Mehreinkommen Steuerbetrag 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
38 8 33 "4n 250 
3000 100 45 000 6500 89 000 19 200 
40 46 000 6 700 90 000 9500 
5000 47 000 6900 91 000 19 800 
6000 38 48000 1100 92 000 20 100 
7000 8 49000 7300 93 000 20 400 
68000 40% 50 000 7500 94 000 20 700 
5000 50 8 21000 
10 d 96 000 21 300 
5000 4““½“• r—— 21600 
11 000 600 52 000 8100 99 0 200 
1200 700 53 00 8400 100 00 22500 
8700 
13000 8 55 000 9000 
14000 900 56 000 9300 
15 000 000 8 75 
16 000 1100 05 0 6 101 ooo 22 900 
17 000 1200 9900 102 000 
7 23300 
59 000 10 200 10300 2. 
18 000 1 300 60 000 0 23 700 
10000 1400 . 10 500 10 000 24 100 
20 000 1 500 61000 10 900 105 000 21500 
62000 11 100 106 000 24 900 
63 000 11 400 107 000 23300 
21.000 1700 38 30 105 000 25700 
22 000 1900 66000 380 38 26 100 
23000 2100 5½% 1200 11000 26500 
24000 200 % 18 111000 26 
25000 2500 69 000 I 2200 112 000 27 300 
26000 2700 25 PF 135 11300 27700 
270 2 900 #r„% 1550 114000 28100 
0 3100 000 c 13 800 115 000 29 500 
29 000 3300 130% # 14100 116 000 28 000 
zo 000 3500 30½% 14400 1175 29 300 
31 000 3 700 # 147000 118 000 29 700 
32000 -3900 75.000 « 15 000 119 000 30 100 
V000 4100 76000 l 19000 120000 30500 
31000 4300 13000 15 600 121.000 90 900 
35000 4500 1800 15 000 122000 381200 
36000 4700 3 8 38 3100 
# 000 4900 81.000 8 121000 v22100 
38 000 5100 82.000 10 900 125000 32 500 
600 5300 83000 2 126000 23290 
40000 5500 840 1740% 127000 33 300 
41000 5 700 5 7 128 000 33 700 
4 000 5900 500 18 0 120000 1100 
183 190000 34500 
l
        <pb n="742" />
        730 
  
Abgabepflichtiges 
  
  
  
  
Abgabepflichtiges Abgabepflichtiges 
Mehreinkommen Steuerbetrag Mehreinkommen Steuerbetrag Mehreinkommen Stenerbetrag 
Mark l Mart Mart Mark Mart Mork 
131.000 T 34 900 170 000 50 500 206 000 65 300 
132 000 35 300 171.000 50 900 207 000 66 000 
133.000 35 700 172000 51 300 208 000 66 500 
134 000 36 100 173.000 51 700 000 ʒ7 000 
135 000 36 500 174 000 b2 100 210 000 67500 
136 000 T 36 900 175.000 52500 211.000 68 000 
137000 37 00 176000 52 900 212 00 6 500 
138.000 - 37 700 177 000 53 800 2183 000 60 000 
139 000 38 100 178 000 „ 700 214 000 69 500 
140 000 38 500 179 000 « 54 100 215 000 70 000 
141 000 "„ 38 180 000 54500 216.000 70 500 
142 000 ; 39 300 181 000 54 900 217000 71 000 
143 000 « 39 700 182 000 I 55 300 218 000 71500 
144000 40 100 183 000 l 55 700 219.000 72000 
145 000 40 500 184 000 D 56 100 220 000 72500 
146 000 1 40 900 185 000 ( 56 500 usw. for je je 500 Marl 
147 64% 441 20 166 600 : g? 388 1000 Mack mehr 
143 Q .. ssu 
14:-0()u«42100 188000357700 IBZZZZX HHHW 
150 000 4 500 189 000 T 658 100 350 000 137 500 
151 000 42900 190 000 568 500 400 000 162 500 
152 000 43 300 191.000 1 58900 450 000 187 500 
153 000 43 700 192 000 . 9300 Wooo 212 500 
154 000 44 100 193 000 59 700 600 000 262 500 
155 000 44 500 194 000 60 100 J00 000 38330 
156 000 44 800 195 000 „/ 500 800 000 362 500 
157 000 45 300 196 000 I 60 900 900 412 500 
158 000 „ 45 700 197.000 61 300 1000 000 462 500 
159 000 1 46 100 18 000 61 700 2 000 000 962 500 
160 000 . 46 500 199.000 62 100 3 000 000 1462 500 
161 000 6900 ; 62 500 4 000 000 1962 500 
162 000 47 300 5000 000 2162 500 
163 000 47700 6000 000 2962 500 
164 000 18100 70000000 3462500 
165 000 48500 201.000 1 63000 8u000000 3962 500 
166 000 48900 202 000 63 500 9000 000 41462 500 
167 000 49 300 203000 64 000 10000000 4902 000 
168 000 49 700 204 000 1 64 500 
169 000 50 100 205 000 i 65000
        <pb n="743" />
        Nr. 66. 731 
Anlage 2. 
7 I 
Filfstafel 
zur Berechnung der vom Vermögen der Einzelpersonen zu zahlenden Kriegsabgabe 
(§ 19 des Gesetzes). 
Es beträgt Es beträgt Es beträgt Es beträgt 
bei einem # die bei einem die bei einem die bei einem die 
Vermögen Kriegs- Vermögen Kriegs- Vermögen Kriegs- Vermögen Kriegs- 
von abgabe von abgabe von abgabe von abgabe 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
101 000 101 142 000 142 183 000 183 223 000 246 
102 00) 102 143 000 143 181.000 184 224 000 248 
103000 103 144000 141 185 000 185 225 000 250 
104000 104 145000 145 186 000 186 226 000 252 
105 000)0 105 146000 146 187 000 187 227 000 254 
106 %0 106 147000 147 183 000 188 228 000 256 
107 000 107 148 000 148 189 000 189 229 000 258 
108½%/ 108 149 000 149 190 000 190 230 000 260 
100 000 1090 150 000 150 191.000 191 281 000 262 
110000 1s10 151 000 151 192 000 192 232 000 264 
111000 f111 152 000 152 193 000 193 233 000 266 
112 00) 1112 153 000 153 194 000 194 234 000 268 
113000 116 151 000 154 195 000 195 000 270 
114000 114 155 000 155 196 000 196 236 000 272 
115000) 115 156000 156 197 000 197 237000 274 
116000 11T06 157 000 157 198 000 198 38 000 276 
117000 117 158.000 153 199 000 199 239 000 278 
11800 118 159 000 159 200 000 200 240 000 280 
119000 119 160 000 160 241.000 282 
120 000 10 161 000 161 201 000 202 242 000 284 
122 000 122 163.000 163 203 000 206 244 000 288 
123 000 123 164 000 164 000 208 245 000 290 
124000 124 165 000 165 205 000 210 246 000 292 
125 000 125 166 000 166 206 000 212 247 000 294 
126 000 126 167 000 167 207 000 214 * 296 
127000 127 168 000 168 208 000 216 249 000 298 
128000 128 169 000 169 209 000 218 250 000 300 
129000 129 170 000 170 210 000 220 251 000 302 
1305%00 130 121000 171 211u000 222 2000 304 
131000| 131 172 000 172 212 000 224 253 000 806 
132 000 132 173 000 173 213 000 226 254 000 30. 
133 000 133 174 000 174 214 000 228. 255 000 310 
134000 134 175 000 175 215 000 230 256 000 312 
135 000 135 176 000 176 216 000 232 257 000 314 
136 000 136 177 000 177 217 000 234 258 000 316 
1837 000 137 178.000 178 218,000 236 259 000 818. 
138 000 138 179 000 179 219 000 238 260 000 320 
139 000 139 180 000 180 220 000 240 261 000 322 
140000 140 181 000 181 221.000 242 262 000 324 
141.000 141 182 000 182 222 000 244 263 000. 326 
| *
        <pb n="744" />
        732 
Es beträgt Es beträgt Es beträgt Es beträgt 
bei einem die bei einem die bei einem die bei einem die 
Vermögen Kriegs- Vermögen Kriegs- Vermögen Kriegs- Vermögen Kriegs- 
von abgabe von abgabe von abgabe von abgabe 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark D Mark 
264 000 328 350 000 500 528 000 884 6. v. 1011 000 2344 
265 000 330 360 000 520 529 000 887 1 100 000 2700 
266 000 332 370 000 540 530 000 890 1200 000 3 100 
267 000 334 380 000 560 531 000 893 1 300 000 3 500 
268 000 336 390 000 580 532 000 896 1 400 000 3900 
269 000 338. 400 000 600 533 000 899 1500 000 4300 
270 000 340 410 000 620 534 000 902 1 600 000 4700 
271.000 342 420 000 640 535 000 905 1 700 000 5 100 
272 000 344 430 000 660 536 000 908 1 800 000 5.500 
273 000 346 440 000 680 537.000 911 1 200 000 5 900 
274 000 348 450 000 700 538 000 914 2 000 000 6300 
275 000 950 460 000 720 539 000 917 
276.000 352 470 000 740 000 920 2 001 000 6 305 
277000 354 480 000 760 541 000 923 2 002000 6310 
2780000 356 490 000 780 542 000 926 2 003.000 6315 
279000 358 500 000 800 543 000 928 2004 000 6320 
280 000 360 544 000 932 2 005 000 6325 
281 000 362 501 000 803 515 000 935 006 000 6 330 
282 000 664 502 000 806 546 000 938 2007 000 6335 
283 000 366 503 000 809 647 000 941 2 008 000 6 340 
284 000 868 504 000 812 000 944 2 009 000 6345 
285 000 370 505 000 815 549 000 947 2 010 000 6 350 
286 000 372 506 000 818 000 950 2011 000 6355 
287 000 374 507 000 821 LXL le s Mark usw. für je —iee 
288 000 376 508 000 824 1000 Mark mehr 1000 Mark mehr 
289 000 378. 509 000 827 3. B. 551 000 953 5. B.2 100 000 6800 
290 000 380 510 000 830 00 000 1 100 2200 000 7300 
291 000 382 511.000 833 700 000 1 400 2300 000 7800 
292 000 384 512 000 836 800 000 1 700 2 400 00) 8300 
293 000 386 513.000 839 900 000 2 000 2500 000 8800 
291.000 688 514 000 842 1000 000 2300 2 600 000 9300 
295 000 390 515.000 845 2 700 000 9800 
296 000 892 516.000 848 1 001 000 2 304 2 800 O000 10 300 
297 000 394 517 000 851 1 002 000 2308 2 900 000 10 800 
298 000 396 518 000 854 1 0030000 2312 3 000 000 11 300 
299 000 398 519 000 857 1 004000 2316 4 000 000 16 300 
300 000 400 520 000 860 1 005 000 2320 5 000 000 21 300 
301 000 402 521.000 863 1 006 000 2324 6 000 000 26 300 
usw. für je le 2 Mark 522 000 866 1007 000 2328 7000.000 31 300 
1000 Mark mehr 523 000 869 1 008 000 2332 8 000 000 36 300 
4B 310 000 420 524 000 872 1009 000 2336 9 000 000 41300 
320 000 440 525 000 875 1 010 000 2340 10 000 000 46 300 
330 000 460 526 000 878 usw. für je je 4 Mark 
340 000 480 627 000 881 1000 Mark mehr
        <pb n="745" />
        Nr. 66. 733 
Aulage 3. 
Pilfstafel 
zur Berechnung der von dem Mehrgewinn der inländischen Gesellschaften zu zahlenden 
Kriegsabgabe (§ 29 des Gesetzes). 
Die Kriegsabgabe beträgt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wenn der Geschäftsgewinn im vierten Kriegsgeschäftsjahr im Verhältnis zum 
bei einem eingezahlten Grund= oder Stammkapital usw. beträgt 
Mchrgewinn bis # über über über über über 
8 8 bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 25 5 
von vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert 
Mark Mark Mark i⅝ii °‚i 5 'e’e.ee Wart Mark 
1 2 8 4 5 - 7 
6000 1 000“ „ 1 000“ 1 000“ 1.000“ 1.000“ 1.000“ 
7000 2.000“ 2 000“ 2u000“ 20000“ 2000“ 2 000“ 
3 .000 2400 « 2400 2 400 2400 I 2400 2400 
9000 2700 2 700 2700 2700 2700 2700 
10 000 3000 3 000 3 000 3 000 3 000 3 000 
11 000 3300 3300 383900 3300 3300 3300 
12 000 3 600 3 600 I 3 600 3 600 8 600 3600 
13000 3900 3900 3900 3900 3900 3900 
14 000 4200 4200 420 4200 4200 4200 
15 000 4500 4500 4500 4500 4500 4500 
16 000 4800 4800 4800 4800 4800 4800 
17000 5 100 5 100 5 100 5 100 5 100 5 100 
18 000 5 400 5 400 5 400 s 5 400 5 400 5 400 
19 000 5700 5700 · 5700 5 700 5700 5 700 
20 000 6000 6 000 6000 6000 6000 6000 
21.000 6 300 6 300 6 300 6300 6 300 6300 
22 000 6 600 I 6600 6600 6600 6600 6600 
23 000 6900 6900 6 900 6900 6900 6900 
24 000 7200 7200 7200 7200 7200 7200 
25 000 7500 7500 7500 7500 7500 7 500 
26 000 7800 7 800 7 800 7800 7800 7800 
27000 8100 8100 8100 8100 8100 8100 
28 000 8 400 l 8400 8 400 8 400 8 400 8 400 
29 000 8 700 8 700 8 700 8 700 8 700 8 700 
10 000 9000 l 9 000 9 000 9000 9000 9000 
91 000 9300 9300 9300 9300 9300 9300 
32000 9600 1 9600 9 600 9600 9600 9600 
33 000 9 900 9900 9900 9900 9900 9900 
34 000 10 200 10 200 D. 10 200 10 200 10 200 10 200 
5 10 500 10 500 10 500 10 500 10 500 10 500 
36 000 10 800 10 800 10 800 = 10 800 10 800 10 800 
37 000 11100 11 100 11 100 11 100 11 100 11 100 
38000 11 400 11 400 11 400 11 400 11 400 11 400 
39 000 11700 11 700 11 700 11 700 11 700 11 700 
40000 12000 12000 12 000 12 000 12 000 12 000 
  
5 923 Abs. 3 des Gesetzes.
        <pb n="746" />
        734 
  
Die Kriegsabgabe beträgt 
  
  
  
  
  
2 
· wenn der Ges chäftsgewinn im vierten Kriegsgeschäftsjahr im „Hbäl zum 
bei einem eingezahlten Grund- oder Stammkapital usw. beträgt 
Mehrgewinn biꝛ E ber über über. über ubt 
von l 10 10 bis 15 15 bes 20 1 20 bis 25 
vom Ender *. bcr 0. vom Oundert vom Hundert vom Hundert vom 2½ 
Mark Meark’ Mark Mart Mark i Mark Marl 
1 2 8 5 l 6 J 7 
41 000 12 300 12 300 12 300 12 300 12 300 1 12 300 
42 000 12 600 12 600 12600 12 600 12 600 12 600 
3 000 12 900 12 900 12 900 12900 12900 12 900 
4 000 13 200 13200 13 200 13200 r 13200 13200 
45000 13 500 13500 13 500 13 500 13500 13 500 
46 000 13 800 13 800 3800 13 800 13 800 13 800 
47 000 14 100 14 100 14 100 14 100 14 100 14 100 
000 14 400 14 400 14 400 14 400 14 400 14 400 
49 000 14 700 14 700 14 700 14 700 14 700 14 700 
50 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 15 000 
51 000 15 300 16 000* 16 000* 16 000“0 16 0000. 16 000“ 
52 000 15 600 17 000“ 17.000“ 17000“ 17 000“ 17000“ 
53.000 15 900 18 000“ 18 000“ 18 000“ 18 000“6 18. 000“ 
000 16200 190 19 000 19 600“ 19 000“ 19 000“ 
55 000 6500 19 800 19 800 19 800 19 800 19 800 
56 000 16 800 20 160 20 160 20 160 20 160 20 160 
57.000 17 100 20 520 20 520 20 520 20 520 20 520 
58 000 17.400 20 880 20 880 20 860 20 880 C 20 380 
59 000 17 700 21240 21240 21240 21240 1 21240 
60 000 18 000 21 600 21 600 21 600 216600 21600 
usw. für je usw. je usw. je ns. v. je usw. je usw. je usw. je 
1000 Markmehr300 Mark mehr 360 Mark mehr 360 Mark mehr 360 Mark mehr 860 Mark meh#60 Mark mehr 
3. B. 100 000 30 000 36 000 36 000 36 000 36 000 36 000 
101 000 30 200 36 360 37.000“ 37.000“ 37.000“ 5½7 000“ 
102000 30 600 36 720 38 000“ 38.000“ 88 000“ 38 000“ 
103 000 30 900 37080 39 000“ 39.000“ 39 000“0 39.000“ 
104 000 31200 97 440 40 dod 40 % 40 000% 0 000# 
105 000 31 500 37 800 41 000 41.000“ 41 00046 41.000“ 
106 000 31 800 38 160 42 000 42 000“ 42 000“ 42 000“ 
107 000 32 100 38 520 43 000= 43 000“ 43 000“ 43 000“ 
108 000 32 400 38 880 44 000“ 44 000“ 44 000“ 41.000“ 
109 000 32 700 39 240 45 000“ 45 000“ 45 000“ 45 000% 
110 000 3.000 39 600 46 000“ 46 000“ 46 000“ 46 000“ 
111.000 83 300 39960 46 620 46 200 46 620 46 620 
usw. für je usw. je usw je usw. je usw. je usw. je usw. je 
1000 Markmehr 300 Mark mehr60 Mark mehr 420 Mark mehrr20 Mark mehr 420 Mark nhr 420 Mark mehr 
z. B. 200 000 60 000 72 000 000 84 000 84 ooo 81000 
201 000 60 300 72360 84 40 85 000“ 85 00004 85 000“ 
202 000 60 600 72720 84 840 86 000“ — 86 000 
203 000 60 900 7300 85200 87 000. 8v0oo S.#00 -4 
204 000 61200 73440 85 680 89 000 à8 0000 883 000“ 
205 000 61 500 73 800 86 100 89 000= —— 89 000 
206 000 61 800 74 160 86 520 90 000“ 90 000“ 90 000“ 
207000 62 100 74 520 86 940 91 000= 91 000% 91.000“ 
000 62 400 74880 87 360 92 000 ——— 
209 000 62 700 75.240 87 780 93 000“ 93 000“. 33 000“ 
210 000 63 000 75 600 28 200 9.1 000“ 54 0006 94000 
211.000 63 300 75 960 88 620 ** 55 0000 999 000= 
212 000 63 600 76 320 89 010 96 000 96 0000 9P86000. 
213 000 63 900 76680 89 460 97 00 970002 097000 
211000 64200 77010 5 880 9 000% 98000 o8 odo 
  
) §829 Abs. 3 des Gesetes.
        <pb n="747" />
        *) 5 29 Abs. 3 des Gesetzes. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 66. 735 
Die Kriegsabgabe beträg! 
wenn der Geschäftsgewinn im vierten Kriegsgeschäftsjahr im n Verhältnis zum 
bei einem eingezahlten Grund, oder Stammkapital usw. beträgt 
Mehrgewinn bis über 
8 8 ber 10 10 z 16 * ver 20 20 iper 25 25 
von vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert 
Mark Mark Mark. Wreark Mark. Nark 
1 2 3 l 4 5 6 7 
215 000 64 500 7400 20 300 99 000 99 000 99 000 
216 000 64 800 77700 v20 720 00 000 00 000 100 000 
21700 65 100 78120 91 140 101,000 101.000 01 000 
218 000 65 400 78 91 .560 102 000 102 000 102 000= 
219 000 65 700 78840 91980 103 00 103 000 103000 
220 000 66 000 9200 922400 104 000 104 000 10 00 
221.000 66 300 79560 92820 105 000“ 105 000“% 105 000“ 
222 000 66 600 79 920 923240 106 000 106 0000 106000- 
223.000 66 900 80 280 93 660 107.000“ 107 000“ . 107 000“ 
224 000 67200 80 640 94 080 107520 107520 107520 
225 000 67500 81 000 94 500 108 000 108 000 108 000 
usw. fuͤr je usw. je usw. je usw. je usw. je usw. je usw. je 
1000 Mark mehr 300Mark mehr 860Mark mehr 420Mark mehr 480Markmehr 480Mark mehr 480Mark mehr 
z. B. 300 000 90 000 108 000 126 000 144 000 144 000 14. 000 
301 000 90 300 108 360 126 420 144 480 145 000“ 145.000“ 
302 000 90 600 108 720 126 810 144 960 146 000= 146 000“ 
303 000 90 900 109 080 127260 145 440 147 000“ 147 000* 
304 000 91200 109 440 127 680 145 920 148 000“ 148 000“ 
305 000 91500 109 800 128 100 146 400 149 000“ 149 000“ 
606 000 91800 110 160 128 520 146 880 150 000% 150 000 
107 000 92 100 110 520 128 940 147 360 1 151.000“ 151 000“ 
308 000 92400 110 880 129 360 1 147840 152 000“ 152 000“ 
305 000 92700 111240 129780 149 320 153 000 153 000 
810 000 93000 111600 130 200 148 800 154 0000 154000 
311.000 98 300 111 960 130 660 149280 155 0000 1550000= 
312 000 98 600 112 320 131 040 1 9 760 156 0000 1560000“ 
313 000 93 900 9 112 680 1314600 150240 157 0004 1970000= 
314 000 94200 113040 131 880 150 720 158 000“ 158 000“ 
315 000 94500 113 400 132 300 151200 159 0000% 159000= 
316 000 94 800 1413 760 132720 151 680 160 0000. 160 000“ 
317.000 95 100 1414 120 133 140 152 160 161.000“ 161 000“ 
318 000 95 400 114 480 138 560 152 640 162 000“ 162 000“ 
3s9 000 95 700 114840 133 980 153 120 163 000“ 163 000“ 
320 000 96000 115200 134 153 600 164 0000 164000 
321 000 96 300 1s15560 134 820 154 080 165 000“ 165 000“ 
322 000 96600 115920 135240 154 166 000 166 000. 
323000 96 9000 116280 135 660 155 040 167.000 167 000 
824 000 200 116 640 136 080 155 520 168 000. 168 000= 
325 000 97500 117 000 136 500 156 000 169 000“ 169 000“ 
326 000 97800 117360 136 920 156 480 170 Oddoo 100 000= 
327 000 98 100 117720 137 340 156 960 171 0000 171000“ 
328000 98400 118 080 187 760 157 440 1720000 172000= 
329 000 98 700 118 440 139 180 157 920 173 0007 173000“ 
330 000 99000 118 800 138 000 158 400 1740000 174000“ 
331 000 99 300 119 160 139 020 158 880 175 000“ · 1«()H(P 
332000 99600«119520 139440«159360.176000«;1«()00(. 
333000 99 900 119 880 139860 159 840 7000% 177000= 
3400 100 200 120 240 140 20 160 320 17810000 178000 
43000 100500 12600 140700 1460 tdo0 110000. l1000 
6 000 100 800 120 960 111 120 141 280 180 000 180 000= 
337 000 101 100 121 320 141540 161 760 181 000“ 181 000“ 
i
        <pb n="748" />
        Die Kriegsabgabe beträgt 
  
wenn der Geschäftsgewinn im vierten Kriegsgeschäftsjahr im Verhältnis zum 
  
  
  
  
  
5)629 Abs. 3 des Gesetzes. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bei einem eingezahlten Grund= oder Stammkapital usw. beträgt. 
Mehrgewinn bis über über über über über 
von 8 8 bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 25 25 
vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert 
Mart art Mart —3 Mart Martk Mark 
1 2 3 I 4 5 6 7 
338 000 101 400 121 680 141 960 162 240 182 000“ 182 000“ 
339 000 101 700 122 040 142 380 162720 183 000“ 183 000“ 
340 000 102 000 122 400 142 800 163.200 193 600“ 183 600“ 
usw. für je usw. usw. je usw. je usw. je usw. je usw. je 
1000 Markmehr 800 Mark mehr 360 Mark mehr 420 Mark mehr 480 Mark mehr 540 Mark mehr 540 Mark mehr 
z. B. 500 000 150 000 180 000 210 000 000 270 270 000“ 
501 000 150 300 180 360 210 420 240 480 270 540 271 000“ 
502 000 150 600 180 720 210 840 240 960 271 080 272 000“ 
503.000 150 900 181 080 211260 241 440 271 620 273.000“ 
504 000 151 200 181 440 211 680 241 920 272160 274 000“ 
505.000 151500 181 800 212 100 242 400 272700 275 000“ 
506 000 151 800 182 160 212520 242 880 273240 6 000“ 
507.000 152 100 182 520 212940 2643 360 273780 277000“ 
508 000 152 400 182 880 213 360 243 840 274 320 278.000“ 
509 000 152 700 183240 213 780 244 320 274 860 279000“ 
510 000 153 000 183 600 214 200 244 800 275 400 280 000“ 
511.000 153 300 183 960 214 620 245 280 275 940 281 000“ 
6 12 000 153 600 184 320 215 040 245•760 276 480 282 000“ 
513.000 153 900 184 680 215 460 246240 277 020 283 000“ 
514 000 154 200 185 040 215 880 246 720 277560 284 000“ 
515 000 154 500 185 400 216 300 247200 278100 285 000= 
516 000 154 800 185 760 216 720 247 680 278 640 286 000“ 
517 000 155 100 186 120 217 140 248 160 279 180 287 000 
518 000 155 400 186 480 217 560 248 640 279 720 288 000“ 
519 000 155 700 186 810 217 980 249 120 280 260 289 000° 
520 000 156 000 187200 218 400 249 600 280 800 290 000= 
521.000 156 300 187 560 218 820 250 080 281 340 291.000“ 
522 000 156 600 187920 219 240 250 560 281 880 292.000“ 
523.000 156 188 280 219 660 251 010 282 420 293 000“ 
524 000 157200 188 640 220 080 251 520 282960 294 000“ 
525 000 157 500 189 000 220 500 252 000 283 500 295 000“ 
526 000 157 800 189 360 220 920 252 480 284 040 296 000“ 
527.000 158 100 189 720 221340 252 960 284 580 297.000“ 
528000 158 400 190 080 221 760 253 440 285 120 298 000“ 
29 000 158 700 190 440 222 180 253 920 285 660 299.000“ 
530 000 159.000 190 800 2 600 254 400 286 200 300 000“ 
531.000 159 300 191 160 223 020 254 880 286 740 301 000“ 
532 000 159 600 191 520 223 440 255 360 287 280 302 000“ 
533 000 159900 191 880 223 860 255 840 287820 303 000“ 
534 000 160 200 192240 224 280 256 320 288 360 — 
535 000 160 500 192 600 224 700 256 800 288 900 305 000= 
536 000 160 800 192 960 225 120 257280 289 440 306 000“ 
537.000 161 100 193 320 225 540 257760 289 980 307 000“ 
538.000 161 400 193 680 225 960 258 240 290 520 308 000“ 
540 000 161 700 194 040 226 380 258720 291 060 309 000“ 
540 000 162 000 194 400 226 800 259 200 291 600 310 000“ 
541 000 162 300 194 760 227220 259 680 292 140 311.000“ 
542 000 162 600 195 120 227640 260 160 292 680 312, 000“ 
543 000 162 900 195 480 228 060 260 640 293220 313 000“ 
514 000 163 200 195 840 228 480 261 120 293 760 314 000“ 
545 000 163 500 196 200 228900 261 600 291 300 315 000“
        <pb n="749" />
        Nr. 66. 
737 
  
Die Kriegsabgabe beträgt 
  
  
wenn der Geschäfts ewinn im vierten Kriegsgeschäftsjahr im Verhältnis zum 
  
  
  
  
  
  
  
  
bei einem eingezahlten Grund= oder Stammkapital usw. beträgt 
Mehrgewinn bis. über über über über über 
von 8 8 bis 10 10 bis 16 15 bis 20 20 bis 25 25 
o vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
1 2 3 4 5 6 7 
546 000 163 800 196 560 229 320 262 080 294 840 316 000 
547 .000 164 100 196 920 229 740 262 560 295 380 317 000“ 
548 000 164 400 197280 230 160 263 040 295 920 318 000 
549 000 164 700 197640 230 580 263 520 296 460 319 000“ 
550 000 165 000 198 000 231 000 000 297 000 000“ 
551 000 165 300 198 360 231 420 264 480 7540 321.000 
2000 165 600 198 720 231 840 264 9600 2)98080 322 000 
558 000 165 900 199 080 232260 265 44140 298 6E40 323 000% 
554 000 166 200 199 440 232 680 265 920 299 160 324 000“ 
555 000 166 500 199 800 233 100 6 400 299 700 325 000* 
556 000 166 800 200 160 233520 266 880 300 240 326 000“ 
557 000 167 100 200 520 233 940 267 360 300 780 327 000“ 
558 000 167 400 200 880 234 360 267 840 301 320 328000= 
559 000 167 700 201 240 234 780 268 320 301 860 329 000= 
560 000 168 000 201 600 235200 268 800 302 400 330 000= 
561 000 168 300 201 960 235 620 269280 302 940 331 000“ 
502 000 168 600 202320 236 040 269 760 303 480 332 000“ 
503 (0(#) 168 900 202 60 236 460 270240 304 020 383 300“ 
561.000 169 200 203 040 236 880 270 720 1 3045600 334 000“= 
565 000 169 500 203 400 237 300 271 305 100 335 000= 
566 000 169 800 203760 237720 271 305 336000“ 
567 000 170 100 120 238 140 2721600 306 180 337 000“ 
568 000 170 400 480 238 560 272 % 306 720 000“ 
569 000 170 700 204 840 238 980 273120 307 260 339 000= 
570 000 171.000 205200 239 400 273600 307 800 340 000“ 
571.000 171 300 205 560 239 820 274 080 308 340 841 000= 
572 000 171 600 205 920 240 240 274 560 308 880 342 000“ 
573.000 171 900 2062 240 660 275 040 309 420 343 000“ 
574 000 172200 206 640 241 080 276520 309 960 000“ 
575.000 172500 207 000 241 500 276 000 310 500 345 000 
usw. für je usw. je usw. je usw. je sw. je usw. j usw. je 
1000 Mark mehr300 Mark mehr Z60 Mark mehr420 Mark mehr 180 Mark mehr540 Mark mehr, 600 Mark mehr 
3. B. 1 000 000 300 000 360 000 420 000 000 540 000 600 000 
1 001 000 301 000= 361.000“ 421.000 481 000= 541.000“ 601.000 
1 100 000 400 000“ 460 000= 520 000= 580 000= 640 000- 660 000 
1 150 000 ½% u · 510 * 570 000% 630 000 690 000 690 000 
usw. für je usfw. usw. je usw. je usw. je usw. je 
v8 Mart mehr - 1000Makkmehk IoooMart mehr 1000Makt mehr loooMakkmehkSooMarkmehrSooMatkmehr 
VI 8 780 000 780 000 780 000 
usw. für % r5 . usw. je usw. je usw. je 
1000 Mark mehr .%sod Amer 0%d zrrr 1000 Marl öorg soo mehr 600 Mart are r 
vdl. B. 1450 000 *88* *8 50o Martmehr. 
lonso für éb un ro ö "“ hrCoom #sieje. u je 8 usw. je 
Me ehr ark mehr 1000 Mark mehr ark mehr 600 Ma Mar 
v2l. B. 1600000 900000 960000 erchmehe soo arb mehr00 Meg * 60o Mertmolhr 
1 gus für je 0 l000½|. 1V *- 45 ch “ ¾l usw. je s w. 
ark mehr 1 ark mehr ark mehr soo ark mehr 600 Mark me 
u B. 1750000. 100%00% 10 50000 1050000 "! rins 600%Ee Iev- remehr 
L0 su fr niehr oö 7 ws0t “W " h a * i uw ' 
ark mehr ark mehr ark mehr ark mehr 600 Mark m « 
a.B-20000001200000 oooxeooooopmoooochkbofeyskoaösöncht OFYFZZZW 
  
  
-,§29Abi.3deöGcsetzeö. 
  
  
  
  
137
        <pb n="750" />
        Die Kriegsabgabe beträgt 
  
  
  
  
  
  
,» wenn der Geschäftsgewinn im vierten Kriegsgeschäftsjahr i im m Verhältnis zum 
bei einem .eingezahlten Grund-oder Stammkapital usw. beträgt 
Mcohrgewinn bis über . über über über 
von 8 s bis 10 1 bis 16 #20 0 ie 25 25 
vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert vom Hundert 
„M-uarkHUN MNk Markk MarkMarfo Mark 
1 2 3 I 4 l 5 
3000 000 1 800 000 1 800 000 1 1 800 000 1 800 000 1 800 000 r 1 800 000 
4 000 000 2 400 000 2400 000 22400000 2 400 000 240000022400000 
5 000 000 ·000 8 000 O000 3000 000 3 000 000 3 000 000 3000000 
6 000 000 3 600 000 3 600 000 3600 000 — 3 600 000 3 600 000 3600000 
7000 000 4200 000 4200000 4200 000 4200 000 4200 000 D 4200 000 
6000 000 4 800 000 4800 000 4800 000 4800 000 4800 000 4800 000 
9 000 OOo 5 400 000 5 400 000 5 400 000 5 400 000 5 400 000 5 400 000 
10 000 000 6000 000 6 000 000 6 000 000 600 C000 6 000 000 6 000 000 
I I
        <pb n="751" />
        Nr. 66. 
Kriegsabgaben (8 31 des Gesetzes). 
Pilfstafel 
zur Berechnung der von dem Mehrgewinne der ausländischen Gesellschaften zu zahlenden 
739 
Aulage 4. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Es beträgt Es beträgt Es beträgt 
-- r- . bei einem Mehr- . . bei einem Mehr- . . 
bugcemfikijklt 38 die Kriegs- gewinn r E—. die Kriegs- gewinn im die Kriegs- 
4. Kriegsgeschäfts- abgabe 4. Grrichsceichäft- abgabe 4. Kriegsgeschäfts- abgabe 
jahr von jahr von jahr von 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
6 000 1 000“ 46 000 # 13 800 85 000 30 600 
7000 2 000“ 47 000 14 100 6 000 30 900 
8000 2400 — 87000 31 320 
9 000 2700 49 000 « 14 700 88 000 31 680 
10 000 3 000 50 000 15 000 89 000 32 040 
110,00 3300 90 000 « 32 400 
1200 3600 51 000 16 000= 91 000 32 760 
13100 3 900 52000 17.000“ 92 000 s 33 120 
11 000 4200 53.000 18 000= 93.000 33 480 
15 000 4500 54 000 19 000“ 94 000 33 840 
16 000 4800 55 000 19 800 95 000 200 
17.000 5 100 56 000 20 160 96 000 345060 
18 000 57400 57.000 20 520 97000 34 920 
19 000 5700 000 98 000 35 280 
20 000 6000 59 000 21240 99 000 35 640 
21.000 6 300 60 000 21 600 100 000 36 000 
22 000 6600 61.000 21 960 
23000 6900 62 000 22320 101 000 37 000“ 
21000 7200 63 000 22680 102 000 38.000“ 
25 000 7500 64 000 23040 103 000 39 000“ 
26 000 7800 65.000 23 400 104 000 40 000“ 
27000 8 100 66 000 23760 105 000 410000“ 
28 000 8400 67 000 24 120 06 e00 42 000 
29 000 8 700 68 000 24 480 107 000 l 43000O 
30 000 9 000 69 000 24 840 108 000 n 44 000 
31.000 9300 70.000 25200 109000 45 000“ 
32 000 660 71 000 25560 110000 16000. 
33 000 9900 72000 1 25"920 111.000 ( 46 620 
34 000 10 200 73.000 -. 26 280 112 000 « 47 040 
35.000 10 500 74 000 · 26 640 113 000 47 460 
36000 10 800 75009)) do 114000 47880 
37000 11 100 76 000 s 27360 115000 48 300 
s 000 11 400 77000 3 720 116 000 48720 
39 000 11 700 78.000 28 080 117 000 49140 
40 000 12 000 70000 28 440 118000 40 560 
41 000 12 300 80 000 28800 119 000 40 980 
42 000 12 600 81 000 29 160 120 000 50 400 
43 000 12 900 82 000 29520 121 000 50 820 
11000 13200 83 000 29 880 122 000 51240 
45 000 13 500 84 000 „ 80 240 123 000 51 660 
. 
  
.) § 31 Abs. 1 des Gesetzes-
        <pb n="752" />
        740 
  
  
  
  
Es betrãgt Es beträgt Es beträgt 
i ei 9 - .- bei einem Mehr- · ·· bei einem Mehr- - --· 
MAde thtdlcmleag« 4rgkeiinn sztg Umng 4 Lei — 
4. Kriegsgeschäfts- - CAEC· abgabe Kr# " abgabe 
e uär4h abgabe jahr von 6 sahr von 9 
Mark Mark * Mark Mark Mark 
124 000 52 080 177 000 74 340 229 000 109 920 
125 000 52 500 178 000 74 760 230 000 110 400 
126 000 52920 179 000 75 180 231 000 110 880 
127000 3 340 180 000 75 600 232 000 111 360 
128 000 53 760 181.000 76 020 233 000 111 840 
129 000 54 180 182 000 76 440 34 000 112 320 
130 000 54 600 183 000 76 860 235 000 112 800 
131.000 55 020 184 000 77280 236 000 113 280 
132 000 55 440 185 000 77700 237000 113 760 
133.000 55860 186 000 738 120 238 000 114240 
131.000 56280 187 000 78 540 239 000 114 720 
135.000 56 700 188 000 78 960 240 000 115200 
136 000 57 120 189 000 79 380 241.000 116 680 
137000 57540 190 000 9800 242 000 116 160 
000 57960 191 000 80 220 243.000 116 640 
139 000 58 380 192 000 80 640 244 000 117 120 
140 000 800 193 000 81 060 245 000 1176600 
141 000 59220 194 000 81 480 246 000 118 080 
142 000 59 640 195 .000 81900 247.000 118 560 
143 000 60 060 196 000 82 320 248 000 119040 
144 000 60 480 197000 82740 249 000 119 520 
145 000 60 900 198.000 83 160 250 000 120 
146 000 61 320 199 000 83 580 251 000 120 480 
147 000 61740 200 000 84 000 252 000 120 960 
148 000 62160 253 000 121 440 
149 000 62 580 201000 85 000“ 254 000 121 920 
150 000 63 000 202 000 86 000“ 255 000 122 400 
151 000 63 420 203 000 87.000“ 256 000 122 880 
152 000 63 840 204 000 88 000= 257.000 123 360 
153 000 64 260 000 89.000“ 258 000 123 840 
154 000 64 680 206 000 90 000= 259 000 124 320 
155 000 65 100 207 000 91.000“ 260 000 124 800 
156 000 65 520 208 000 92 000“ 261.000 125.280 
157 000 65 940 209 000 93 000= 262 000 125 760 
E 66 360 210 000 94 000“ 263 000 126 240 
150 000 66780 211 000 95.000“ 34 000 126 720 
160 000 37 212 000 96 000“ 265 000 127200 
161.000 67620 213 000 970000“ 266 000 127 680 
162 000 68 040 214 000 98 000“ 267 000 128 160 
163.000 68 460 215 000 99 000“ 268 000 128610 
104 000 68 880 216.000 100 000“ 269 000 129 120 
765.000 69 300 217 000 101 000“ 270 000 129 600 
166 000 69 720 218 000 102 000“ 271000 130 080 
167 000 70 140 219 000 103 .000“ 272000 130 560 
168.000 70 560 220 000 104 000“ 273.000 131 010 
169 000 70 980 221.000 105 000“ 274 000 131.520 
170 000 71 400 222 000 106 000“ 275 000 132 000 
171000 71 820 223 000 107 000“ 276 000 132 480 
172 000 72240 224 000 107 520 277.000 132 960 
173.000 72 660 225 000 108 000 278 000 133 410 
171000 73080 226000 108480 279 000 133 920 
175000 73500 2270000 108 960 280 000 134400 
176 000 73920 228 000 109 440 281 000 134 880 
# 
  
  
  
  
  
*) § 31 Abs. 2 des Gesetzes.
        <pb n="753" />
        *) § 81 Abs. 2 des Gesetzes. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 66. 741 
Es beträgt Es beträgt Es beträgt 
bei einem Mehr- . bei einem M# r- O" 
gewinn zrbh die Kriegs- gewinn ) die ariess· bei griuen Meir bie Kriegs- 
4. sriegoe schafis. abgabe 4. br abgabe 4. aibrer in abgabe 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
282 000 135 360 36 000 180 000 50 
283 000 135 840 337 000 81 000 * 8 38 9. 
284 000 136 320 388 000 182 000 5100000 280 000 
285 000 136 800 389 000 183 doo 511000 **-* 
286 000 137280 340 000 183 600 512 000 282 000 
26v 000 137 760 341 000 184 140 65130000 283 000 
288 000 133 24 342u000 184 680 514000 284 doo 
289 000 138 720 343 000 185 220 515 000 285 000 
290 000 139200 344 000 185 760 516 000 280 000= 
291 000 139 680 345 000 186 300 517.000 287 000 
292 000 140 160 346 000 #840 518 000 289000 
293 000 140640 34700 187 380 519 000 289 000 
294000 141 120 348 000 187920 520 000 290 000. 
295 000 141 600 349 000 188 460 521 000 291 000 
296 000 142 080 350 000 189 000 522 000 292, 000= 
297 000 112560 351.000 189 640 523 00 293 000= 
5 0% 14 040 352 000 190 080 524.000 "Pv 000 
3520 353 000 190 620 525 000 295 
85 i 95 000“ 
300 000 144.000 * 00 191 160 526 000 296 000 
306000 33 38. 
01 000 145 000 357 000 192 780 "0PS 33 86. 
302 000 146 000 368 000 193 320 530 000 600 000 
103 000 147 000 359 000 193 860 531 000 00. 000 
304000 148 000 00 194400 6532 000 02 000 
(05 000 149 000 361 000 194940 533 000 303 000 
306u000 150 000 362 000 195 480 531 000 0 00 
307° 000 151 000 363 000 196 020 535 000 305000 
308 000 1222 000-= 364 000 196 560 536 000 v06 000 
300 000 1 153 000“ 365 000 197 100 537 000 307 000* 
310 000 154000 366 000 197640 538 000 308 000 
311.000 155 000 367 000 198 180 539 000 3000004 
312,000 156 000 368 000 198 720 540 000 310000 
313000 157 000 369 000 199 260 6541000 v611.000 
314 000 158 000. 370 000 199 800 542 000 312 000 
315 000 159 00- ..-. ., 543000 51730000 
416000 160 000. usw. für je usw. je 540 Mark 541000 5à1# 4 
312000 1 161 00 n% 1000 Mark mehr mehr 515 000 314 000, 
318000 162 000. z. B. 375000 202 500 546 000 bie vott 
319 000 163 000= 380 000 205200 547000 " 17000 
320 000 164 000. 400 000 216000 548 000 v18000 
621 000 165 000= 420 000 226 800 549 000 * 
322 000 166 000. 430 000 232200 550 000 910 000. 
823 000 167 000 440 000 237 600 551 000 2000 
324 000 168 000 480 000 259200 "5052 382000= 
325 000 169 000 490 000 264 600 *5D5900 322000= 
320 000 170000 500 00 270000 5%0% 327000= 
220000 . 553 000 324 000“ 
328 000 172 000 5%% 32500. 
329 000 173.000“ 501 000 271.000“ 20 60 26 000. 
30 000 174000 502 000 272000 554. 520 320000. 
l o0oo 175000. 50 000n 273000 555 000 9200 
32 000 176000 504.000 274000 v505000 32000. 
zo 177000. —. 5 8 330 000. 
505 000 275 000 561 ·- 
354000 178000«—506000 Nsooos 36.,M ZZJZR 
e rà
        <pb n="754" />
        742 
  
  
  
  
  
58 31 cibs. 2 des Gesetzes. 
  
  
  
  
  
Es beträgt Es beträgt Es beträgt 
bei einem Mehr- . bei einem Mehr- · bei einem Mehr- ; *ITr* 
Hgewinn Meh die Kriegs- Hewinn im die Kriegs- ewinn im die Kriegs 
4. Kriegsgeschäfts- abgabe 4. Kriegsgeschäfts- abgabe 4. Kriegsgeschäfts- abgabe 
jahr von , jahr von jahr von 
Mark Mark Mark Mark Mark Mark 
564 000 — 577 000 200 750 000 450 000 
565 000 835 000= 578.000 346 800 800 000 480 000 
566 000 336 000“ 579.000 847 400 900 000 540 000 
567 000 337 000 580 O00 348 000 00 000 600 000 
000 338 000“ usw. für je usw. je 2 000 000 1200 000 
569 000 339 000= 1000 Mark mehr 600 Mark mehr 8000 000 1 800 000 
570 000 340 000“ z. B. 600 000 360 000 4000 000 2 400 000 
571.000 341.000“ 610 000 366 000 5 000 000 000 000 
572 000 342 000“ 620 000 372000 6 000 000 3600 000 
573 000 343 000“ 650 000 890 000 7000 4200000 
574 000 344 000= 660 000 396 000 8000 000 4800 000 
575 000 345 000 700 000 420 000 9000 400 000 
570 000 345 600 720000 432 000 10 000 000 6 000 000
        <pb n="755" />
        Nr. 66. 743 
Muster 1. 
Besttztteucramt -" (Ausführungsbestimmungen § 4) 
Kriegsabgabe 1918 
Steuerliste K 
(Einzelpersonen) 
in
        <pb n="756" />
        "6 
7 Name, Vorname, Kriegs- iedens Mehr- Siher "*, Kriegs- en enbpabe 
- i e 3 
Stand, 5JFiieden ei. intcbgube.- Spolte Serme 
E einkommen, kommeneinkommenbom nedgaer 
Wohnort und Wohnung t # ½ 9 (Spoltes ub.,( 2 Ml. 3 Mehr- bieibe st- 
lbes Abgabepslichtigen kommentn#Sees Oefebeeein- 5*57v iio-stellung 
4 sac “ Toe des 6 bes Siebn (abge= (abge kommen cdes . aruf den 
B 8 11. "- 
absebewsic hen ach h rundet) runbet) (Spalte 6) n v#n 1. dezem 
½#m“ —— Mark Mark Mark Mark Mark Na Mark. Mark 
2 3 4 5 6 7 8 9 10 
  
  
  
Zusammen
        <pb n="757" />
        Nr. 66. 
745 
  
Besondere Vermögensfeststellung 
  
  
  
  
· Zuschlag Des 
auf den 31. Dezember 1917 sriegs· *7 gesam 
(38 16, 17 bes Gesetzes) abgabe r, sölen FSolbuchs 
6 ""« 6r riegs- — B 
vom Gesetzes, e- 
Grund Be. Kapital- Gesamt. Abzugs- Rein- r Fabgabe. Be- 
ver. triebs= ver- Rohver- ghähige mögen er- Sefe.pate goich erkungen 
5 « 3 5 x ö teuer- „ 
nan nt öten nben en#4260 72 d 3 
NMark Mart Mart Marr Mark Mark Mark EEIII nung * 
u 12 13 11 15 16 17 18 19 20 —— 
  
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — 
  
  
  
138
        <pb n="758" />
        <pb n="759" />
        Nr. 66. 747 
Muster 2. 
  
Kriegsabgabe 1918. 
Steuerliste B 
(Gesellschaften) 
de.. 
innnn. . 
138°
        <pb n="760" />
        748 
  
  
itt- a), Mehreinnabme aus 
Bezeich Durchschnit Aktien oder Anteilen Nach Abrech:= ung der 
S czeichnung icher Geschäftsgewinn einer anderen Gesell, Mehrein abme in 
· früherer schaft der im § 20 des der Spalte ha und des 
und Sitz der Geschäfts- in dem Gesetzes bezeichneten Arr, Mindergewinns in 
S 1 t gewinn von der di- heicn Lüsiatt Spalte 50 vom Ge- 
ese a *1i7 vie - mehr als ein Fünfiel schitsgewinn in der 
. G sch f emäß 817 rten Kriege LELIIIIIIIX 
(bei ausländischen Gesell- es Kriegs- geschäftsjahre besitzt, in dem vierten Geschäftsgewinn in 
. schaften auch Ort der im steuergesetzes Krieg Ahesnsbiee dem vierten Kriegs- 
eranlagungsbezirke besind- om 191 ./191 b t Minde häft jahr 
# lichen Betrlebsstätte u. dgl.) 21. 6. 1916 gedin 2 25 des Geseyer) 
— ——— — — vart Mart Mart NMart 
2 8 4 5 6 
  
  
  
  
  
a) 
b)
        <pb n="761" />
        749 
  
  
  
Nr. 66. 
Von dem Betrag JZuschlag Des 
in Spalte 8 gemaß Gesamt. oolh 
Nach Abrechnung des « in Spalte 3 esan buchs 
Betrags in Spalte 3 von Die——Abs. 2|betrag 
« bleiben des 
dem Betrag in Spalte 6 Kriess- e Gesches der 
bleibt ein Mehrgewinn in abgabe sx( sind § 54 r Bemerkungen 
dem vierten Kriegs- beträgt Wrten zu Abl# Spalten 5 — 
äftsjahr 191 /191. s des Be- 
geschafts jah / uner- erheben sitzstcuer- r*r 
hoben gesetzes * 
Mark WMart s WMart WMart Wart iPi. Mart Bl. — 
7 8s9 10 12 13 14 
  
  
  
  
11
        <pb n="762" />
        <pb n="763" />
        Nr. 66. 761 
  
Besitzsteueramt ......... Muster 3. 
Kriegsabgabe 1918-Steuerliste U.# (Ausführungsbestimmungen § 25) 
  
Steuererklärung. 
(Gesellschaftsfirma) 
  
  
in............................................ 4 
(Sitz der Gesellschaft) 
zur Kriegsabgabe 1918. 
I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vo. bis. 
II. Der Geschäfts= (Bilanz-) Gewinn betrug) » Mark 
u)indenfürdieBerechnungdeöDutchschnittsgewinnsmaßgebenden 
fünfden Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Jahren, und zwar?") 
vn 19 bis. 19 00 
„ 19. 19. 
„ 19 “ „ 19 ......................... 
,,......... 19 19«----«-·-««««-----·-·· 
»·............................ 19..... ,,................................. 19....."····"··"""··"""« 
h) im vierten Kriegsgeschäftsjahr, und zwar 
vom ,................ ,......· 19.....bis................................. 19.....------------------—-----—-- 
III. Das Grund= oder Stammkapital der Gesellschaft betrug im Davon waren bzw. 
vierten Kriegsgeschäftsjahre sind eingezahlt 
Mark Mark 
v egen 19. bbs. 19üüü 
  
Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte ersichtlich zu machen. 
*) Soweit die Geschäftsberichte und Jahrcsabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der 
in Betracht kommenden Friedensjahre (§ 17 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916) und des vierten Kriegs- 
geschäfisjahrs (§ 23 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits 
dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, sind sie der Steuererllärung beizufügen. 
½) Wenn der Friedensgewinn nach den Bestimmungen des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
bereits festgestellt ist, bedarf es einer Angabe des Geschäftsgewinns in den einzelnen den Kriegsgeschäftsjahren 
vorangegangenen Jahren nicht; es genügt die Angabe des Friedesgewinns in einer Summe unter „Mark“.
        <pb n="764" />
        752 
IV. Bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs waren als wirkliche Reservekontenbeträge 
nachgewiesen: 
(Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten) Mark 
  
  
  
Welche Abschreibungen und Reservestellungen sind vorgenommen und auf welche Konten? 
Sind in dem Kreditorenkonto irgendwelche Rücklagen enthalten, zu welchem Zwecke und 
in welchem Betrage? · 
Diese Fragen sind nötigenfalls auf besonderer Anlage zu beantworten. 
V. Für die Berechnung der Abgabe kommen nach §§ 22, 24, 30 des Gesetzes, 88 17, 18, 20 
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 noch die nachstehend angeführten Verhältnisse 
in Betracht: « 
VlVondemunterllbangefühttenBilanzgewinnehabendienachstehendeinzelnaufk 
geführten Beträge zu den näher bezeichneten ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt Verwendung gefunden und es wird 
die Freilassung dieser Gewinnbeträge beantragt: 
Zur Beachtung: Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem Geschäfts- 
gewinne nicht abgesetzt werden. Die Kriegssteuer ist dem Geschäftsgewinne hinzuzurechnen, wenn 
sie aus laufenden Mitteln bezahlt ist. (§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.) 
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind. 
Steuererklärungen ohne Unterschrifit: í í í , í, 
gelten als nicht abgegeben. (Firma und Unterschrift der zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten)
        <pb n="765" />
        Nr. 66. 763 
  
  
Besitzsteneramt Muster 4, Steuerbescheid 
für Einzelpersonen. 
Nr. der Steuerliste A (Ausführungsbestimmungen § 27) 
Nr. des Kriegsabgabe-1918 Sollbuchs 
  
Bei allen Zatlungen und Eingaben anängeben. 
  
Krieg#abgabe für das Rechnungesahr 1918. 
aus Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 
  
wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe auf . Q Pf. 
festgesetzt. 
Dieser Betrag ist berechnet worden: 
von einem abgabepflichtigen Mehreinkommen von 1. 
und zwar aus Kriegseinkommen nach der Veranlagung für 
................................................................................................... M, 
Friedenseinkommen für .............. , bzw. mindestens .,................. ,, 
Unterschiedabgerundet...................................... X 
und von einem steuerbaren Vermögen don , 
Wegen der verspäteten Abgabe der Vermögenserklärung ist gemäß § 33 Abs. 2 des 
Gesetzes und § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes gegen Sie ein Zuschlag vo vom 
Hundert festgesetzt worden). 
Die Kriegsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsonleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. 
Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen sowie die 
auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten und achten Kriegs- 
anleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab werden zum Nennwert, die nicht auslosbaren vier- 
einhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 
1. Oktober 1918 ab zum Werte von 96,50 .X für je 100 .+ Nennwert angenommen. Sind 
Zinsen für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so ver- 
mindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für 
einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben, oder werden Schuldbuchforde- 
rungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der 
Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung 
der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
*) Das Nichtzutreffende ist zu streichen. 
139
        <pb n="766" />
        754 
Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Biner neuerungk 
scheinnd⅝. *) 
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer 
Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuld- 
buchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichs- 
schuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 einen Antrag auf Übertragung 
seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles 
derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung 
der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die 
Annahmestellen und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Abgabepflichtigen kostenfrei verabfolgt. 
Die Kriegsanleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden 
Kriegsabgabe den Annahmewert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine 
bare Herauszahlung auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen wird, 
unter Vorlegung des Steuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zusendung des Abgabe- 
betrages oder durch Übergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über ein- 
gelieferte Stücke der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von 
Schuldbuchforderungen auf das Konto der Reichatasse zu erfolgen. 
Gegen den Steuerbescheid istdtdtdd. binnen 
zulässig. D ist 
anzübringen. 
Durch die Einlegung d wird die Zahlung der fälligen 
Abgabe nicht aufgehalten 
(Unterschrift 
Von Ihren Angaben ist in folgenden Punkten abgewichen worden: 
*.) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
        <pb n="767" />
        Nr. 66. 755 
  
Besitzsteuerantt ....·................................. W 
für Gesellschaften. 
Nrer. der Steuerliste B (Ausfihrungsbestimmungen § 20) 
n 
Nrr. des Kriegsabgabe-1918-Sollbuchs. ung s 
  
E allen Zahlungen und Eingaben anzugeben. 
TKriegsabgabe für das Rechnungesahr 1918. 
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnunesjahr 1918 
vom 26. Juli 1918 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe aff.. . Pf. 
festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Die Kriegsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- 
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt 
angenommen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen 
sowie die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten und achten 
Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab werden zum Neunwert, die nicht auslosbaren 
viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom 
1. Oktober 1918 ab zum Werte von 96,50 &amp; für je 100 + Nennwert angenommen. Sind 
Zinsen für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert 
sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor 
dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit 
Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse 
übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegs- 
abgabe 1918 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs.
        <pb n="768" />
        756 
hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen 
  
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der 
Wertpapiere und um Zustellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. 
Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
entrichten will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 
einen Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle 
hundert Mark lautenden Teiles derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. 
Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu 
den Anträgen an die Annahmestellen und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Abgabepflichtigen 
kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der 
Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahmewert der Stücke oder Buchforderungen 
erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen wird, unter 
Vorlegung des Steuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zusendung des Abgabebetrages 
oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere über eingelieserte 
Stücke der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von Schuldbuch- 
forderungen auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen. 
Gegen den Steuerbescheid istd. 
binnen , B zulässig. 5d. 
ist anzubringen. 
Durch die Einlegungddd. wird die Zahlung der 
fälligen Abgabe nicht aufgehalten. 
(Unterschrift) 
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Steuererklärung in folgenden 
Punkten ab: 
*) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
        <pb n="769" />
        Nr. 66. 757 
  
  
Besitzsteneramt ..,. Wuster 6. 
Erhebungsbezukr (Ausführungsbestimmungen § 33) 
Kriegsabgabe 1918-Lollhuch 
d.. 
WWW) m 
Dieses Buch enthält Blätter, 
die mit einer angesiegelten Schnur durclsi- 
æeogen sSind. 
DWWW. , den 19 
(Namc) 
(Dienststellung 
Die zu erhebende Kriegsabgabe 1918 wird zum Betrage von 
88V Mark Pf. 
hiermit festgesetzt. 
Anleitung. 
1. Die Eintragungen erfolgen unter fortlaufender Nummer. Zwischen den einzelnen Nummern ist ein ent- 
sprechender Naum wegen der mehrfachen Eintragungen in den Spalten 8, 9 und 10 zu lassen. 
2. Im Bedarssfalle können die obersten Landesfinanzbehörden die Anlegung weiterer Spalten anordnen. 
3. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher 
mit fortlaufenden Blatt= oder Seitenzahlen handelt. 
4. Die Spalte 9 ist wegen der Vereinnahmung in verschiedenen Rechnungsjahren in zwei Jahresspalten (a, b) 
zu zerlegen.
        <pb n="770" />
        758 
  
  
  
Nummer Infolge ander 
der Name, Vorname, Betrag zun rl bset Berichtigtes 
. weitiger Festsetzung e 
Lfde. Kriegsabgabe Stand und Wohnort der — 
Spalt 5 
1918. des Abgabepflichtigen zu erhebenden Spa c 4-5 
rSteuerliste Kriegsabgabe vermindert um 
(im Falle des Todes des Abgabepflichtigen 1 Ab Spalte 6 
oder der auch des zahlungspslichtigen Erben) 1818 Zugang gaug palte 
Zugangsliste 
cI∆ Mark I Pf.] Mark Pf] Mark Pf. Mark Pf. 
1 2 3 4 5 6 7 
  
3 « 
is 
Erste Abteilung: 
  
  
  
  
6 . D D! 
Zweite Abteilung: 
1 I 
  
  
  
I 
I 
1 
s 
l 
Dritte Abteilung: Zugezogene Pflichtige 
1
        <pb n="771" />
        Nr. 66. 
759 
  
Von dem Betrag in Spalte 7 find 
eingezahlt nach Spalte 11 
  
  
  
am 31. März 1920 
  
  
  
Nummer der 
  
  
  
  
  
  
  
des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs rückständig geblieben Benetungen Belege zu 
ceder- und, Spalten 5, 6, 11 
nachgewiesen nieder= Mahnung, 
in die Ressnach.Beitreibung usw.) und über 
im geschlagen Betrag weisung für 
am Betrag eimebe Nummer g nigbetes Stundung 
fürtders unter Nummer 
Mark Pf. Jahr I weist qut.-P·i.·d- *5r 
8 9 10 11 12 13 14 15 
I 
5* 
|A 
Einzelpersonen. 
1 
I- 
I - ! 
il 
½#½: 
Gesellschaften.
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        Nr. 66. 761 
  
Besitztenerutt Aæ Muster 7. 
. (Ausführungsbestimmungen 8 34 Abs. 1) 
Erhebungsbezirk 1 
  
Kriegsabgabe 1016-Einnahmebuch 
  
  
d.......,.........-........... 
in.....,..................... 
für das Rechnungsjahr 19 . 
Dieses Buch enthält Blätter, 
cdie mit einer angesiegelten Sclinur 
dirchæogen Sind. 
Name) 
(Dienststellung). 
Anleitung. 
1. Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahresschluß unter fortlaufender Nummer. 
2. Das Buch wird monatlich und am Schlusse des Rechnungsjahrs abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum 
Jahresschluß aufgerechnet. 
3. Alle Nacherhebungen gehen durch das Kriegsabgabe 1918.Einnahmebuch. 
4. Im Bedarfsfalle können die obersten Landesbehörden die Anlegung weiterer Spalten anordnen. 
65. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher 
mit fortlaufenden Blatt= oder Seitenzahlen handelt. 140
        <pb n="774" />
        Nummer —— 
Sues. durch Anrechnung von Bescheini- 
Tag abgabe Sollbetrag, der Annahmestellen für Wertpapiere 
. 1918. Name (Stand -- - 
LjdcdekSollbnchg dWh den der über hingegebene 
und Wohnort) 3 * 
Nr. Ein- erder des Ginal. Einzahler fünf- Kutlohore vier. vereinbale. 
. es E ; einha zen ige Schaß- 
zahlung weisung inzahlers ablösen will prozentige Shonmienue vrenise 84b 
für Kriegs. Wert- ten der S., 7.und der 4. und 
abgabe papiere s. Kriegsanleihe5. Kriegsanlelhe 
1918 Annahmewert 
1 Mart vBf.Mart Bf.sMart Pf. Mart vh. 
2 3 4 5 6 7 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
r 
1
        <pb n="775" />
        763 
Nr. 66. 
beglichen 
- zungen Wirklich 
der Reichs W gezahlter 
er Reichs- 
schuluen Barza 6 Gesamtbetrag Tagessumme Bemerkungen 
velwaltung über Spalte 5 Spalten 6. 7 
ul henl abzüglch, (Spasken ,) 
der Reichekaffe für Spalten 8, 9, 10) 
Kriegsabgabe 1913 6,7, 8, 9) 
Annahmewert .- 
Mark vi. Mart Pf. Mart Bf. Mart !Bi. 
5 ũ g B
        <pb n="776" />
        <pb n="777" />
        Nr. 66. 765 
  
Besitzsteueramt ................................................. Muster 8. 
(Ausführungsbestimmungen 8 34 Abs. 2) 
Hebestelllell 
  
Anktang zum Kriegsahgabe 1918-Einnasimebuche 
(Nachweisung der zurückgezahlten Kriegsabgabenbeträge) 
für das Kechnungsjakr 191
        <pb n="778" />
        Nachweisung der zurückgezahlten Beträge 
  
  
  
  
  
  
  
Die Zurückzahlung ist Der zurückzuzahlende Angewiesener Betrag 
B—. Tag angewiesen durch: Betrag ist verein- der Zurückzahlung 
E der nahmt im Name, Stand 
s Kriegsabgabe 1918. und Wohnort z Grund aus 
2 Zurück-.Bezeichnung Tag und Einnahmebuch des Enpfängers ½#n z#träl.“ anderer 
9 zahlung der nunmer - tichr Ent Ver- 
e 22 
Behörde fügung am unter scheidung aulassung 
Tag Monat Jahr Nr. EEIIDI # 
2 8 4 5 6 7 1 8 
* 
1 1 1 
" D 
3 
6 1 
T 1. 
i 
l 
f 
i 
I 
I
        <pb n="779" />
        Nr. 66. 767 
an Nriegsabgabe 1918 einschließlich Zinsen. 
Von dem Betrag in Spalte 7 und 8 Es treten hinzu bei 
sind beglichen durch Erstattungen 
–— » «"'-————·———- auf rund Gesamt- 
Ausreichung von rechtskräftiger 
Jäuslosboren * gusscheidungen betrag der Tages 
» auslosbaren iereinhalb- bare ür den nach "„ " 
fünf- viereinhab., emttgen lte 12 bar Burück 
prozentigen Woba. 2“ * Heraus- Spalts abar zahlungen summe Bemerkungen 
Wert- sungen der qpe lungen Teil des Betrags (Spaltens, i0 
papieren Kauchsunkeihe 5. Kriegsonleihe Zahlung in Spalte 7 fünf. à 1, 14 
— . — — vom Hundert 
Annahmewert Zinsen 
EIIIIIEEDIIIIIEEIII 
9 10 11 12 13 14 15 16 117
        <pb n="780" />
        <pb n="781" />
        Nr. 66. 769 
Auf grünem Papier 
(aufg Popiel Muster 9. 
(Ausführungsbestimmungen 8 36 Abs. 1) 
Kriegsabgabe für Aas Kechnungsjakr 1918. 
An 
  
Die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Schuldverschreibungen und Schatz- 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sollen für die Entrichtung von Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 an Zahlungs Statt gegeben werden. Indem ich — wir — im 
Auftragden in die Stücke nebst den dazu- 
gehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen hiermit zur Verwertung für Rechnung des 
Reichs einreicheln), ersucheln) ich — wir — um Zusendung einer Bescheinigung gemäß § 37 der 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 an mich — uns — frr. in —. 
(Name oder Firma) 
(Stand) J 
(Wohnort, Straße und Hausnummer) 
  
Verzeichnis 
der für die Entrichtung von Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 decs) 
  
  
  
in. ».....................-............. an Zahlungs Statt eingereichten Wertpapiere. 
Serie Fälligkeitstag des 
Lit. Nr. Gattung der Wertpapiere zuerst fälligen Neunwert 
(Gruppe) Zinsscheins 
4 
— C 92 340eTae Schutdverschreiôbnng I. Okrober 1918 0 000 
7X 1974 H 65 4170 funsproæentige Schatæanroeisunq 2. Januar 1919 20 000 
IV 1916 DI46664 diereinhalbproæentige Scltatæa nroei- 
sun der vierten und fuünften 
Kriegsanteihe.. . 2. Januar 1919 20 000 
VI 1917 7 auslosbare erenkakhprorcntt 
Schkatæeantoeisungen der #cchsten, 
siebenten und achten K. riegsaniceihe 2. Januar 1919 20 000 
  
  
  
  
  
141
        <pb n="782" />
        770 
(Auf grünem Pavier) 
Muster 10. 
(Ausführungsbestimmungen 8 36 Abs. 2) 
Kriegsabgabe für las Kechnungsjalir 1918. 
An 
die Reichsschuldenverwaltung 
(Schuldbuch, Angelegenkeil) 
Herlin SW68, 
frei. Granienstraße 92—94. 
  
meine Reichsschuldbuchforderung 
von meiner Reichsschuldbuchforderung 
  
Ich beantrage, 
  
(6%) Abt. - Nr. über 4 
(56% ) Abt. Nr. über — 
in Buchstaben ................................................ Mark 
  
  
  
mit den laufenden Zinsen). 
auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe 1918 zu übertragen. 
(Name oder Firma) “) 
(Staondddddd;;;;; 
(Wohnort, Straße und Hausnummerrrrr)r)r)r)n 
  
  
*) Bei Anträgen auf Teilübertragung eines Kontos mit verschiedenen Zinsenterminen ist anzugeben, ob die 
Übertragung des Teilbetrags mit Januar/Juli= oder mit April'Oktober-Zinsen gewünscht wird. 
*#) Eine Beglaubigung der Unterschrift wird von der Reichsschuldenverwaltung nicht verlangt. Firmen haben 
Registerauszüge beizusügen.
        <pb n="783" />
        Nr. 66. 771 
Reichsbank (Auf grünem Papier) Muster 11. 
Bundesstaat . (Ausführungsbestimmungen § 37) 
Kriegsabgabe für las Kechnungsjakir 1916. 
Zescheinigung. 
Für Zahlung auf geschuldete Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Name: 
(Firma) 
’½*½1 .................................................................................................. 
sind bei der unterzeichneten Annahmestelle für die Reichshauptkasse eingeliefert: 
· Annahmewert 
im Gesamtwert für je 100 Mark Gesamt- 
von Neunwert annahmewert 
4 f. 4 Pf. 
a) Stücke der fünsprozentigen Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs mit den am 1. Oktober 1918 und später füllgen 
Zinsbeträgen..w 10260 
b) Desgleichen mit den am 2. danuar 11 und später 1½m 
fälligen Zinsscheien 1012250. 
c) Desgleichen mit den am 1. 2 1919 und wätr 
fälligen Zinsscheiinnnn . .. 1000000„„ 
d4) Desgleichen mit den am 1. Juli 1919 und j 
fälligen Zinsscheinen -.................... 9875«»»»«««··· 4½ 
e#) Stücke der auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatz 
anweisungen der sechsten, siebenten und achten Kriegs- 
anleihe des Deutschen Reichs mit den am2. Januar 1919 
und später fälligen Zinsschinen í í í n 10112%½¼„ 
) Desgleichen mit den am 1. Juli 1919 und h 
fälligen Zinsschenen 98/87/TTT„ **m 
8) Stücke der vsereinhalbprozenligen Schabanweisungen. 
der vierten und fünften Kriegsanleihe des Deutschen 
Reichs mit den am 2. Jannar 1919 und später 
fälligen Zinsschinen ::: 97/620 1 1i1i1IDTrEI. 
h) Desgleichen mit den am 1. Zuu-r 1910 und jw 
fälligen Zinsscheinen ........................ . 9537112»»·»··»»»»»»»» 
Zusammen............................... 
inWortenr-——————IFMarkwrwwsp Pf. 
........ den 191...... 
(Annahmestell 
(Stempel) (Unterschriften) 
Diese Bescheinigung ist der für die Erhebung der Kriegsabgabe zuständigen Stelle zu 
übergeben und gilt für den oben bezeichneten Betrag als bare Zahlung. 
Für den Betrag v0ooo ... NFNFif. auf Kriegsabgabe 1918 verrechnet. 
Einnahmebuch 191—. Nr. 
(Hebestelle) 
(Unterschrift) 
  
  
1417
        <pb n="784" />
        772 
Muster 12. 
(Ausführungsbestimmungen 8 37) 
(Auf grünem Papier) 
Kriegsabgabe für das Rechnungsjaltr 1918. 
Zescheinigung. 
Von der Schuldbuchforderung (5% 4 
des (Name) 
der (Firma) 
(Wohnort) 
(Sitz 
sind an Kriegsanleihen des Deutschen Reichs auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe 1918 
übertragen worden: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mit Zinsen Annahmewert Gesamt- — 
Nennbetrag Zinsfuß un für je 100.44 nahmewert! Bemerkungen 
4 ZL## 
* 
5000 5 v. M. 1918610 2515062 1 50 
i 
Zusammen 
in worten — —— Mark . Pf. 
Berlin, den en 191 
Die Reichsschulkenverwaltung. 
(Stempel) (Unterschrift) 
Diese Bescheinigung ist der für die Erhebung der Kriegsabgabe zuständigen Stelle zu 
übergeben und gilt für den oben berechneten Betrag als bare Zahlung. 
Für den Betrag von 
abgabe 1918 verrechnet. 
Einnahmebuch 19 
Nr.... 
(Hebestelle) 
(Unterschrift) 
Pf. auf die Kriegs-
        <pb n="785" />
        Nr. 66. 773 
(Auf grünem Papier) Muster 13. 
(Ausführungsbestimmungen § 40) 
(Vorderseite) 
Kriegsabgahbe für las Kechnungsjaktr 1918. 
Antrag. 
Auf die unter Vr. . des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs, Nr. des Kriegsabgabe 
1918-Einnahmebuchs vereinnahmte Kriegsabgabe sind herauszuzahlen, daonvnooon 
Kriegsanleihe, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Bei der 
in bar ud in 
Bezahlung der Kriegsabgabe 1918 sind 
fünfprozentige Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen im 
Annahmewerte von ................... »Jfo 
viereinhalbprozentige auslosbare Schatzanweisungen der 6. 7. und 
8. Kriegsanleihe im Annahmewerte ddoyN , „ „ 
viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kieg 
anleihe im Annahmewerte vo „„ (2 
Reichsschuldbuchforderungen im Annahmewerte von...................... ,,.............. ,, 
in Anrechnung genommen. 
Wir beantragen, uns die zur Herauszahlung erforderlichen Wertpapiere unter Mitteilung 
des Annahmewerts zu überweisen. 
denn 191— 
Hebestelle 
An................................................. ........................ 
(.d.s.c..»Qpc.s.b.c.hfslt.d.c.)«.»............ (Unterschrift) 
zu 
An das (Rückseite) 
Kontor der Keichskaupkhank für Werkpapiere, Herlin SW. 19 
mit 3 Nebenausfertigungen und dem Ersuchen zu übersenden, die unmittelbare Überweisung der 
erforderlichen Wertpapiere an die umstehende Hebestelle zu reranlassen. 
................................... ,en91 
(Unterschrift und Stempel) 
Der vorseitig bezeichneten Hebestelle sind heute aus den für die Reichshauptkasse lagernden 
Beständen folgende Kriegsanleihestücke mit Berechnung des Annahmewerts auf Kriegsabgabe 1918 
übersandt worden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mit d Annahmewert Gesamt- 
Nennwert Bezeichnung Zinsfuß Zinien fenden für 100...nahmewert Bemerkungen 
- . ##. * Pf 
5 000 Schuld- 5 v. W.. OKober 1918. 100 — 65000— 
verschreibungen 
Zusammen 
in Worten .. . ... . . . . . . . . . . .. 
Berlin, den. —l-hn !.. 191. 
Kontor der Keichskauptbank für Wertpapiere 
An (die Hebestellh, . mit dem Ersuchen um Ouittung. *;: 
An (die Oberbehörde) zu zur Kenntnisnahme. 
  
An die Reichehaupts= zu Berlin zur Kenntnisnahme.
        <pb n="786" />
        774 
(Auf grünem Papier) 
An 
das Kontor der Keichshaupkbank für Wertpapiere 
in 
Berlin SW 19 
mit der Bescheinigung zurück, daß wir die vorstehend bezeichneten Wertpapiere im Annahmewerte von 
Mark Nf, berechnet für Kriegsabgabe 1918, erhalten haben.
        <pb n="787" />
        Nr. 66 775 
Muster 14. 
Besitzsteneraauttt 
(Ausführungsbestimmungen § 41) 
Erhebungsbezirt 11• 
Kestnachweisung für Rriegsahgabe 1918 
über 
die beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs am 31. März 1920 rückständig 
gebliebenen Kriegsabgaben. 
Dieses Buch enthält Blätter, 
die mit einer angesiegelten Schmur durch- 
Zogen sind*). 
...................... ,den.191 
(Name) 
(Dienststellung) 
Es wird hiermit bescheinigt, daß sämtliche beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs 
nach Spalte 12 rückständig gebliebene Kriegsabgaben in die vorliegende Restnachweisung übertragen 
worden sind. 
, den zen 191. 
(Name) ............................................ 
(Dienststcllqng)...........,........ ................................ 
4) Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher 
mit fortlaufenden Blatt= oder Seitenzahlen handelt.
        <pb n="788" />
        776 
  
Lsde. 
  
Nummer 
des Kriegs- 
abgabe 1918. 
Sollbuchs 
Nummer der 
Nriegsabgabe 
1918.- 
Stenerliste 
oder der 
Zugangsliste 
3 
Name, Stand und Wohnort 
des Abgabepflichtigen 
(im Falle des Todes des Abgabepflichtigen auch des 
zahlungspflichtigen Erben) 
Am 31. März 1920 
rückständige 
oder nach dem 
31. März 1920 
in Zugang 
gekommene Kriegs- 
abgabe 1918 
Mark Pmll 
* 
  
  
  
  
Erste Abteilung: 
i 
I 
Zweite Abteilung:
        <pb n="789" />
        Nr. 66. 
777 
  
  
Davon sind 
  
  
  
nach Spalte 5 des zriggsbge 1918 Einnahmebuchs niedergeschlagen 
.. Bemerkungen 
nnZln umer 
- cllll . 
am Betrag Einnahmebuche Betrag den- r a usw.) 
für das # Belegs 
Jahr ummer « 
— I wart vi. Mart *- 
6 8 9 10 11 
9 
Einzelpersonen. — 
l I 
II ! i 
I l l 
i l 
J 
kz - 
i 
: i 
! 
j I 
— 
Gesellschaften. 
  
  
  
  
  
  
  
  
142
        <pb n="790" />
        778 
Nr. 30671 1. 
Bekanntmachung über die Verlängerung der Wahlzeiten für Gemeinde-, Distrikts= und Land- 
ratswahlen. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der Ermächtigung nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1917 (GWl. 
S. 609) wird die laufende Wahlzeit des Art. 176 Abs. 1 der Gemeindeordnung für die 
Landesteile diesseits des Rheins, des Art. 9 des Gesetzes über die Distriktsräte und des 
#rt. 12 des Gesetzes über die Landräte um ein weiteres Jahr verlängert. 
Auf Ziff. 1 der Vollzugsbekanntmachung vom 24. Dezember 1917 (GVl. S. 614, 
St A. Nr. 300) wird hingewiesen. 
München, den 18. September 1918. 
Dr. u. Brettreich. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des der auf dem Felde der Ehre gefallene Leut- 
Königreichs. nant der Reserve des 18. Infanterie Regiments 
Heinrich Ritter von Geißler für seine Person 
als Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: bei der Ritterklasse und 
am 13. September 1918 der General der Infanterie z. D. Felix 
Heinrich von Riedemann in Hamburg Ritter von Eder für seine Person als Groß- 
als bayerischer Staatsangehöriger in erblicher komtur des Verdienstordens der Bayerischen 
Weise bei der Adelsklasse, Krone bei der Ritterklasse.
        <pb n="791" />
        eseh und Vererdumzsguat 
für dos 
Königreich Bayern. 
Nr. 67. 
München, den 26. September 1918. 
„m2 Inhalt: J 
Königliche Verordnung vom 21. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegs. 
abgabe für das Rechnungsjahr 1918. — Bekanntmachung vom 233. Seplember 1918 zum Vollzuge des 
Gesetzes über einc außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. 
Nr. 25100. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918. " 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, mit Bezug auf §§ 33 Abs. 2, 36 des Gesetzes über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 (R#l. S. 964), §§ 49 und 63 
Abs. 2 des Besttzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Rl. S. 524) sowie auf die zu diesen 
Gesetzen ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Als Oberbehörden werden die Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt.
        <pb n="792" />
        780 
82. 
Die Feststellung der Grundlagen für die Veranlagung und Berechnung der außer- 
ordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 erfolgt, soweit diese Grundlagen 
nicht bereits feststehen, durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 17. Angust 1918 gebildeten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung 
der Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes. 
§ 3. 
1 Die Gemeindebehörden haben bei der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 in demselben Umfange wie bei der Veranlagung der Ein- 
kommensteuer mitzuwirken. Sie haben insbesondere auf Verlangen der Steuerpflichtigen 
mündlich abgegebene Vermögens= und Steuererklärungen zu Protokoll zu nehmen sowie 
schriftlich bei ihnen eingereichte Vermögens= und Steuererklärungen entgegenzunehmen und 
unverzüglich dem Rentamte mitzuteilen. Verschlossen abgegebene Vermögens= und Steuer- 
erklärungen sind dem Rentamt uneröffnet vorzulegen. 
11 Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Ver- 
fügung stehenden amtlichen Behelse zu gestatten im gleichen Umfange wie nach Art. 35 
Abs. II des Einkommensteuergesetzes. 
§ 4. 
1Gegen den rentamtlichen Steuerbescheid sind die Rechtsmittel zulässig, die den Steuer- 
pflichtigen gemäß den Art. 49, 70 Abs. III, 72 Abs. VII des Einkommensteuergesetzes gegen 
die Heranziehung zur Einkommensteuer zustehen. 
II Diese Rechtsmittel siund nach Maßgabe der in den Art 49 bis 58 und 64 des Ein- 
kommensteuergesetzes enthaltenen Vorschriften einzulegen und weiter zu behandeln. — 
§ 5. 
Die zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech- 
nungsjahr 1918 weiter erforderlichen Vorschriften werden vom Staatsministerium der 
Finanzen erlassen. 
München, den 21. September 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Oberregierungsrat Stepperger.
        <pb n="793" />
        Nr. 67. 781 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1918. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs- 
jahr 1918 vom 26. Juli 1918 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 
S. 713) werden nachstehende Vorschriften erlassen. 
A. Auherordentliche Kriegsabgabe der Gelellschaften. 
1. Veranlagungsbehörden und Oberbehörden; Zuständigkeit. 
" 81. 
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung der außerordentlichen Kriegs- 
abgabe, die Erteilung der Steuerbescheide, die Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe 
einschließlich etwaiger Neuveranlagungen usw, die Beschlußfassung über die Kostentragung 
und die Verrechnung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgen durch die Rentämter unter 
Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter Oberaufsicht des Staatsministeriums der 
Finanzen. · 
"JnMünchenistdasStadtrentamtMüuchcnlll,inNürnbergdasRentathütm 
berg III zuständig. - 
§2. 
Das Besitzsteuergesetz, die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen (GVl. 1916 S. 510) 
und die Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitsteuergesetzes (GVBl. 1916 S. 638) 
finden für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe entsprechend Anwendung, soweit 
sich aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918, 
den Ausführungsbestimmungen hierzu (GVBl. S. 713) und aus diesen Vorschriften nichts 
anderes ergibt (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes). 
§ 3. 
Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe inländischer und ausländischer Ge- 
sellschaften ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundesstaaten 
(§ 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) — das Rentamt zuständig, in dessen Bezirke 
die Gesellschaft nach den Vorschriften des Art. 22 des EinkSt Ges. und § 42 der Vollzugs- 
vorschriften zum Eink St Ges. zu veranlagen ist oder zu veranlagen wäre. 
84. 
Ergeben sich über die zuständige Veranlagungsbehörde Zweifel, so ist nach 8 3 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesege zu verfahren (§ 3 Abs. 4 der Ausführungs- 
bestimmungen). 
  
143“
        <pb n="794" />
        782 
II. Verfahren bis zur Erlassung des Steuerbescheids. 
85. 
Die Vorbereitung der Veranlagung beginnt mit der Ermittelung der Gesellschaften, 
die nach den verschiedenen dem Rentamte zur Verfügung stehenden Behelfen insbesondere 
nach der Kriegssteuerliste B (Muster 2 zu § 5 der Kriegssteuer-Ausführungebestimmungen) 
für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 in 
Frage kommen (8§ 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 26. Juli 1918). 
Diese Ermittelung und die Eintragung der Gesellschaften in die Steuerliste hat alsbald zu 
erfolgen. Die Steuerliste ist nach dem Muster 2 zu § 4 der Ausführungsbestimmungen 
anzulegen. 1 
86. 
1 Bis zum 30. September 1918 hat das Rentamt eine öffentliche Aufforderung zur 
Abgabe der Steuererklärungen der Gesellschaften zu erlassen. Hierbei ist das als Anlage I 
beigereihte Muster zu benützen. 
I1 Dies hat in der in § 6 der Vollzugsbekanntmachung zum Besigsteuergesetze bezeichneten 
Weise zu geschehen. " 
§ 7. 
1 Die Steuererklärung der Gesellschaften ist unter Benützung des Musters 3 zu § 25 
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober 1918, für 
Gesellschaften, deren viertes Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, 
innerhalb sechs Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs abzugeben. 
II Im übrigen gelten für die Steuererklärungen siungemäß die Vorschriften der §§ 7 
Abs. II, 8 und 10 der Vollzugsbekauntmachung zum Besitzsteuergesetze. 
88. 
Die Grundlagen für die Berechnung der außerordentlichen Kriegsabgabe werden durch 
die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41, 88 des Einkommensteuergesetzes und der 88 563 
bis 56 der Vollzugsvorschriften hierzu gebildeten Steuerausschüsse festgesetzt. 
II Für das Verfahren bei den Steuerausschüssen kommen die Vorschriften der 88 24 
Abs. I, II Satz 1, III, IV, 25 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitsteuergesetze sinngemäß 
zur Anwendung. 
§ 9. 
Wird Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 32 oder Anwendung des § 40 des 
Gesetzes beantragt, so sind die Verhandlungen, für jeden Steuerfall gesondert, durch die 
Regierungsfinanzkammer dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen (5 30 Abs. 2, 3, 
§ 31 der Ausführungsbestimmungen).
        <pb n="795" />
        Nr. 67. 783 
III. Steuerbescheid, Erhebung und Beitreibung der Kriegsabgabe. 
8 10. 
1 Das Ergebnis der Veranlagung zur Kriegsabgabe ist in die Steuerliste B einzutragen. 
Auf Grund dieses Eintrags wird die Kriegsabgabe vom Rentamte berechnet. 
m Dem Steuerpflichtigen ist sodann ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 5 
zu § 27 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen. 
IV Der Steuerbescheid hat eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung, 
über die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate, sowie darüber 
zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll 
beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber, daß in der 
Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuerausschusses an- 
gefochten wird. 
Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, in denen bei 
der Feststellung des Mehrgewinns von der Steuererklärung abgewichen worden ist. 
I Die Bescheide sind kosten= und gebührenfrei (§ 85 des Besitzsteuergesetzes). Besteht 
Anlaß zur Auferlegung von Kosten des Ermittelungsverfahrens, so ist nach 8 21 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze zu verfahren. 
8 11. 
Für die Behandlung der Urschriften der Steuerbescheide und für die Zustellung der 
Abschriften dieser Bescheide an die Beteiligten sind die Vorschriften des § 28 der Vollzugs- 
bekauntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend. 
§ 12. 
Gleichzeitig mit der Erteilung des Steuerbescheids hat das Rentamt die festgesette 
Abgabe im Sollbuche zu Soll zu stellen (5 32 der Ausführungsbestimmungen). 
Die Führung des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs und des Kriegsabgabe 1918-Ein- 
nahmebuchs bemißt sich nach den Vorschriften der §§ 32 bis 34 der Ausführungsbestimmungen 
und den beigegebenen Mustern 6 und 7. 
13. 
!Wegen der Befugnis der Steuerpflichtigen, bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuld- 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs in Zahlung zu geben, wird auf die Vorschriften der §§ 35 bis 38 der Aus- 
führungsbestimmungen und die diesen Vorschriften beigegebenen Muster 9 bis 12 verwiesen.
        <pb n="796" />
        784 
il Die Bescheinigungen nach Muster 11 und 12 sind von den Rentämtern zu dem 
darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegsabgabe in Zahlung 
zu nehmen und als Zahlungen buch- und kassenmäßig zu behandeln. Die Bescheinigungen 
sind bei den Einnahmeablieferungen als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichs- 
hauplkasse aufzurechnen (s. § 20 dieser Vorschriften). 
§ 14. 
Für die Einziehung, Stundung und Niederschlagung der Kriegsabgabe sind die Vor- 
schriften der §§ 63, 68 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen und der 88 32 bis 34 
der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend. 
  
IV. Rechtsmittelverfahren, Erstattungen. 
# 15. 
! Gegen den Steuerbescheid ist die Berufung an die Berufungskommission, gegen den 
Bescheid der Berufungskommission die Beschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig (§ 36 
des Gesetzes). « 
UGegendenNeuveranlagungsbescheidaufGrunddes§73Sa92deöBesitzsteuer- 
gesetzesistdcrEinspruch11arl1Art·72Abf.V,Art.70Abs.IlbisvdesEinkommew 
steuergesetzeszulässig(§2derAusführunggbestimmungen,§69Abs.1derAusfühkuIth 
bestimmungen zum Besitzsteuergesetze). 
z1 Die Berufungen werden nach Art. 49 bis 58, 64, 85 bis 87, 91, 92 des Ein- 
kommensteuergesetzes behandelt. 
IV Wegen der Durchführung der durch das Rechtsmittel= oder Neuveranlagungsverfahren 
veranlaßten Anderungen der Kriegsabgabe in den Sollbüchern wird auf § 33 Abs. 3 der 
Ausführungsbestimmungen, § 71 der Besitzsteuer-Ausführungebestimmungen verwiesen. 
§ 16. 
1 Zuviel bezahlte Beträge sind im Falle des § 15 Abs. IV dieser Vorschriften von 
amtswegen zu erstatten. Im übrigen bedürfen Erstattungen der Genehmigung der Regierungs- 
finanzkammer (§ 69 Abs. 3 und 5 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). 
Eine Verzinsung nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes tritt nur ein, wenn auf Grund 
einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erstattet wird (vgl. auch § 40 Abs. 7 der 
Ausführungsbestimmungen und § 70 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). 
im Erstattete Kriegsabgabebeträge sind durch die Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu 
bringen und im Anhange zum Einnahmebuche (Muster 8 zu § 34 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen) nachzuweisen.
        <pb n="797" />
        Nr. 67. 785 
§8 17. 
1 Die Erstattung der bei ihrer Entrichtung nicht bar eingezahlten Kriegsabgabe erfolgt 
durch Ausreichung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des 
Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahmewerts. Für das Verfahren bei der Er- 
stattung sind die Vorschriften des 8 40 der Ausführungsbestimmungen maßgebend. 
un Können die von der Reichsbank bezogenen Wertpapiere nicht alsbald an den Empfangs- 
berechtigten ausgehändigt werden, so sind sie bis zur Hinausgabe wie hinterlegte Wertpapiere 
u behandeln. . 
V. Kassenbücher. 
8 18. 
1 Die Feststellungsbescheinigung auf dem Titelblatte des Sollbuchs (nach § 33 Abs. 2 
der Ausführungsbestimmungen) erfolgt durch den Rentamts= oder Kassenabteilungsvorstand. 
I1 Gelegentlich der in § 21 dieser Vorschriften erwähnten Prüfung hat der mit der 
Prüfung betraute Beamte die Feststellungsbescheinigung nach Prüfung als richtig zu bestätigen 
und hiervon auf dem Titelblatte den Vermerk: „Geprüft und festgesetzt aaf . M“ 
mit Namensunterschrift zu machen. 
VI. Verrechnung und Ablieferung. 
8 19. 
Die eingezahlten Kriegsabgaben werden nach Eingang im Einnahmebuche verbucht, 
das nach Muster 7 zu § 34 der Ausführungsbestimmungen zu führen ist. 
8 20. 
1 Das Einnahmebuch ist am letzten Werktag eines jeden Monats abzuschließen. 
un Das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe einschließlich der Nacherhebungen (Spalte 11 
des Einnahmebuchs) nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zum Ein- 
nahmebuche) sowie der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung 
und Erhebung (§ 41 des Gesetzes, § 46 der Ausführungsbestimmungen) sind in die 
monatlich und vierteljährlich zu erstellenden allgemeinen Reichesteuerübersichten aufzunchmen 
(8 47 der Ausführungsbestimmungen). 
Die Abrechnung der Rentämter mit den Kreiskassen, die Abrechnung der Kreiskasse 
mit der Staatshauptkasse und die Abrechnung der letztgenannten Kasse mit der Reichshaupt- 
kasse hat nach § 9 der Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichs- 
hauptkasse und den Landeskassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352) 
vierteljährlich zu erfolgen.
        <pb n="798" />
        786 
w Für diese Abrechnungen sind die Vorschriften in § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 6 der 
Ausführungsbestimmungen zu beachten. 
V Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis- 
kassen in den allgemeinen Kassenbüchern. 
VI Für die Restnachweisung ist das Muster 14 zu § 41 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen zu benützen. 
VII. Prüfungsverfahren. 
§ 21. 
1 Wegen der Nachprüfung der Sollbücher der Restnachweisungen und der Einnahme- 
bücher nebst den dazugehörigen Belegen durch die Negierungsfinanzkammern wird auf § 44 
der Ausführungsbestimmungen verwiesen. 
. Bei der Prüfung ist auch festzustellen, ob die während des Rechnungsjahrs erstatteten 
monatlichen und vierteljährlichen Ubersichten mit den Abschlüssen des Einnahmebuchs über- 
einstimmen und ob die Vorschriften der §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 6 der Ausführungs- 
bestimmungen beachtet sind. 
l Die Prüfung hat auch die Feststellungsbescheinigung nach § 33 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen und die Uberträge in die Restnachweisung (§ 41 Abs. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen) zu prüfen und den Befund auf dem Titelblatte des Sollbuchs zu 
bestätigen (ogl. S 18 Abs. II dieser Vorschriften). 
VIII. Kosten 
§ 22. 
Wegen der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften des § 42 der Vollzugs= 
bekanntmachung zum Besitzsteuergesetz Anwendung. 
B. Mußerorbentliche Kriegsabßgabe der Einzelpersonen. 
§ 23. 
1 Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler wird bestimmt, daß als Einkommensteuer- 
veranlagung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für 
das Rechnungsjahr 1918 die Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1915 und 
als Einkommensteuerveranlagung nach § 8 jene für das Steuerjahr 1919 maßgebend ist. 
I Die weiteren Anordnungen wegen der Veranlagung der Einzelpersonen zur Kriegs- 
abgabe bleiben vorbehalten. 
München, den 23. September 1918. 
v. Breunig.
        <pb n="799" />
        Nr. 67. 787 
Anlage 1 
(zu § 60). 
Oflenkliche Kufforllerung. 
Die Veranlagung zur auheror lentlichen Kriegsabgabe der Gesellschaflen für las Kechnungsiaktr 1919 
nach dem Keichsgesetze vom 26. Juli 1918. 
1 Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder 
Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 20 des Gesetzes), bei ausländischen Gesell- 
schaften die Vorsteher der inländischen Niederlassungen, sind verpflichtet, eine Steuererklärung 
einzureichen, welche die für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns erforderlichen 
Angaben zu enthalten hat. 
Die Steuererklärungen sind unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
I1 Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Erklärungsvordrucks 
und Einsendung der Erklärung an das Rentamt oder an die Gemeindebehörde oder dadurch, 
daß die Erklärung zu Protokoll des Rentamts oder der Gemeindebehörde abgegeben wird. 
Vordrucke für die Erklärung stehen bei den K. Rentämtern und bei den Gemeinde- 
behörden unentgeltlich zur Verfügung. 
III Der Erklärungspflicht muß bis zum 31. Oktober 1918, von Gesellschaften, deren 
viertes Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, innerhalb sechs Monaten 
nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs genügt sein. Soweit die Geschäftsberichte und Jahres- 
abschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht kommenden Friedens- 
geschäftsjahre und des vierten Kriegsgeschäftsjahrs sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse 
der Generalversammlung nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 
oder anläßlich der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe nach dem Gesetze vom 
21. Juni 1916 dem Rentamt eingereicht wurden, sind sie der Steuererklärung beizufügen. 
Die Vertreter der pflichtigen Gesellschaften können zur Abgabe der Steuererklärungen mit 
Geldstrafen bis zu 500 .“ angehalten werden. Ist der Steuerpflicht nicht rechtzeitig 
genügt worden, so kann der pflichtigen Gesellschaft ein Zuschlag von 5 bis 10 vom 
Hundert der rechtskräftig festgestellten Kriegsabgabe auferlegt werden, es sei denn, daß 
Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
144
        <pb n="800" />
        788 
Strasbestimmungen. 
Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabepflichtigen wissentlich der 
Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver- 
kürzung der Abgabe herbeizuführen, wird mit Geldstrafe bis zun fünffachen Betrage 
der gefährdeten Abgabe bestraft. In solchen Fällen kann neben der Geldstrafe auf 
Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe auch auf 
verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen 
oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, gemacht worden 
sind und wenn der Abgabebetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
gefährdet worden ist, mindestens 500 ¾ ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige oder der 
Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland verbracht hat in der 
Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. Bei einer Steuergefährdung 
dieser Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Ver- 
urteilten öffentlich bekannt zu machen ist. 
., den 191 
K. Rentamt 
(Siegel).
        <pb n="801" />
        esetz und Verorduulug Pluh 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 68. 
München, den 30. September 1918. 
Inhalt: 2W2Z..—AB7T74 
Bekanntmachung vom 25. September 1918 zum Volleug dee Wechselstempelgesetzes. 
Nr. 29709. 
Bekanutmachung zum Vollzug des Wechselstempelgesetzes. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Die mit Bekanntmachung des Neichekanzlers vom 29. Juli 1918 im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich Seite 360 veröffentlichten Andcrungen der Aueführungsbestimmungen 
zum Wechselstempelgesetz und Bestimmungen über den Ersatz des Steunerwerts der außer 
Geltung gesetzten, noch ungebrauchten Wechselstempelzeichen werden nachstehend zum Abdrucke 
gebracht. 
München, den 25. September 1918. ! 
J. V. 
Staatsrat Ipr. v. Günder. 
145
        <pb n="802" />
        790 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Juli 1918 beschlossen: 
1. den als Anlage A beigefügten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum 
Wechselstempelgesetz“) und 
2. den als Anlage B beigefügten Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts 
der außer Geltung gesetzten, noch ungebrauchten Wechselstempelzeichen 
mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Bestimmungen mit dem 1. August 1918 
in Kraft treten. " 
Berlin, den 29. Juli 1918. 
Der Reichokanzler. 
Im Auftrage: Schiffer. 
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 402 ff., 1910 S. 234, 1912 S. 897, GWl. 1909 S. 636 ff. 
1910 S.297 und 1912 S. 1296. 
  
A. 
Anderungen 
der 
Ausfüsrungsbestimmungen zum MWechselstempelgesetz 
aus Knlah des Gesetzes zur Anllerung des Weckselstempelgesetzes vom 26. Juli 1918 
(Keichs-Gesetzbl. S. 830). 
(Bekanntmachung vom 26. Juli 1909, 4. Juni 1910 und 16. Dezember 1912, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 
S. 402 ff., 1910 S. 234, 1912 S. 897, GVl. 1909 S. 636 ff., 1910 S. 297 und 1912 S. 1296.) 
1. a. § 3 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
(1) Zur Entrichtung der Abgabe und der weiteren Abgabe werden 
Stempelmarken über O,# 0, ; 0„ Oeo; 1,0; 1, 20; 3; 360; 4,; 
4,0; 5%; 6; 12; 18; 24; 30; 36; 60; 120 und 600 Mark, zur 
Entrichtung der Abgabe auch gestempelte Wechselvordrucke über O,## Mark 
ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter Stempel- 
zeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe 
nicht angesehen.
        <pb n="803" />
        Nr. 68. 791 
(2) Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Be- 
trage von O0,/5 bis O000 Mark sind sie in olivgrüner, im Betrage von 1,0 
bis 6 Mark in blauer Farbe mit rötlichem Untergrunde hergestellt. In 
der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem 
Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes 
Band mit der Inschrift „Deutscher Wechselstempel“ zieht. Die Marken 
im Betrage von 12 bis 600 Mark sind in graugrüner und violetter 
Farbe mit braunem Schutzdruck hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler 
und über diesem sowie mehrfach am Rande mit der erwähnten Irschrift 
versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des 
Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämtliche 
Marken den Vordruck „den“ zur Anbringung des Entwertungsvermerks 
gleichfalls in schwarzer Farbe. 
b. Im § 3 Abs. 3 ist das Wort „grüner“ durch das Wort „olivgrüner“ zu 
ersetzen. « 
2. Im § 4 Satz 2 sind statt der Zahlen „10, 20 und 30“ die Zahlen „15, 30 
und 45“ zu setzen. 
3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als Satz 2 angefügt: 
Die obersten Landesfinanzbehörden können diese Befugnis auf Behörden 
übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind. 
4. Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt: 
(3) Für abgelöste oder ausgeschnittene entwertete Stempelmarken wird weder 
in den Fällen des § 10 noch in den Fällen des § 12 Erstattung oder Umtausch gewährt. 
B. 
Zeflimmungen 
über den 
Ersatzces Steuerwerts derauher Geltunggesetzten, nockungehrauchten Weckselstempelzeichen. 
Für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung 
des Wechselstempelgesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten 
Wechselstempelmarken und Wechselvordrucke werden folgende Bestimmungen getroffen:
        <pb n="804" />
        792 
1. Die bisher im Gebrauche gewesenen Wechselstempelmarken und gestempelten Wechsel- 
vordrucke verlieren mit dem 1. Oktober 1918 ihre Geltung. Ersatz des Steuerwerts der 
an diesem Tage in den Händen von Steuerpflichtigen noch vorhandenen ungebrauchten Marken 
und Vordrucke wird nur geleistet, wenn er spätestens bis zum 31. Dezember 1918 bei 
einer Postanstalt beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 
2. Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken und Vordrucken ist schriftlich 
oder mündlich bei einer bisher zum Vertriebe von Wechselstempelmarken des in Betracht 
kommenden Steuerwerts zuständigen Postanstalt unter Überreichung der Wertzeichen zu stellen. 
Der Ersatz wird, nachdem die Postbehörde festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht 
sind, ohne weitere Anweisung durch Umtausch der ungebrauchten nicht beanstandeten Marken 
und Vordrucke gegen Marken und Vordrucke der neuen Werte geleistet. In der Regel 
werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke im Umtausch abgegeben. 
Wenn es sich um Beträge handelt, die durch Umtausch von Marken und Vordrucken nicht 
voll gedeckt werden können, so hat der Antragsteller erforderlichenfalls den Unterschiedsbetrag 
durch bare Zuzahlung zu begleichen. Eine bare Herauszahlung durch die Postbehörde findet 
nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Postbehörde statt. 
3. Die Postbehörde kann verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen 
Bogen zu je 50 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 5 Stück unmittelbar neben- 
einander und gegebenenfalls in Bogen von je 50 Stück zu je 10 unmittelbar untereinander 
geordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht 
werden, ferner, daß jeder Papierbogen mit dem Stempel oder dem Namen des Antragstellers 
gekennzeichnet werde. 
4. Die gegen Ersatz des Stenerwerts durch Umtausch zurückgenommenen und die beie 
den Postanstalten vorhandenen, bisher gültig gewesenen Wechselstempelmarken und Wechsel- 
vordrucke sind in Gegenwart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter 
sein soll, zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen.
        <pb n="805" />
        793 
Pseh- und Verorduungs-Blatt 
für das 
LKönigreich Bayern. 
Nr. 69. 
München, den 30. September 1918. 
Jun halt: 
Königliche Verordnung vom #. September 1018 zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über die 
Errichtung einer Neichssinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Stenern. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über die Errichtung 
6 Feines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von BGayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des § 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1918 
über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern 
(R#l. S. 959) zu verordnen, was folgt: 
614
        <pb n="806" />
        794 
I. Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag, zur Besitzstener und zu Kriegsabgaben. 
§ 1. 
1 Die Anfechtung des rentamtlichen Veranlagungs-, des Steuer= und des Feststellungs- 
bescheids, die Frist für die Anfechtung und das Verfahren bemessen sich nach den bisherigen 
Vorschriften. 
Gegen den Bescheid der Berufungskommission ist die Rechtsbeschwerde an den Reichs- 
finanzhof nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. Juli 1918 über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern (ReBl. S. 959) 
gegeben. 
I! Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof steht auch der Regierung, Kammer der 
Finanzen, zu. 
II. Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Erbschaftssteuern, 
Umsatzstenern, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgaben, Abgaben vom Personen= und 
Güterverkehr oder zur Kohlenstener. 
§ 2. 
! Gegen Abgabenfestsetzungen und Steuerbescheide, die die Veranlagung oder die Heran- 
ziehung zu Erbschaftssteuern, Umsatzsteuern, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelabgaben, 
Abgaben vom Personen= und Güterverkehr oder zur Kohlensteuer betreffen, ist Beschwerde 
an die Oberbehörde (Regierungsfinanzkammer, Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern) zulässig. 
I! Ist die Abgabe mittels Markenverwendung oder in sonstiger Weise ohne vorherige 
amtliche Festsetzung entrichtet, so entscheidet auf Antrag des Pflichtigen die Oberbehörde 
über die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe. 
§ 3. 
1 Die Beschwerde (§ 2 Abs. I) ist binnen einer Frist von einem Monat von der Be- 
kanntgabe des Steuerbescheids oder der Abgabenfestsetzung an bei der Steuerstelle, die die 
Abgabe festgesetzt oder den Bescheid erlassen hat, oder bei der Oberbehörde schriftlich oder 
zu Protokoll einzulegen. Die Einlegung bei einer anderen Behörde schadet nicht, wenn die 
Beschwerde rechtzeitig bei einer der in Satz 1 bezeichneten Behörden eingegangen ist. 
Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die 
Beschwerdefrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
        <pb n="807" />
        Nr. 69. 795 
in Für die Versäumung der Beschwerdefrist gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer 
Notfrist. 
IV Erachtet die Steuerstelle, deren Abgabenfestsetzung oder Bescheid angefochten wird, die 
Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde der 
Oberbehörde vorzulegen. 
84. 
In den Fällen des § 2 Abs. II ist der Antrag schriftlich oder zu Protokoll der 
Oberbehörde zu stiellen. 
§ 5. 
1 Die Oberbehörde hat den Sachverhalt von Austs wegen zu ermitteln und zu prüfen. 
Sie ist an Anträge des Pflichtigen nicht gebunden. 
!1 Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. Gemeinsame Beratung findet 
nicht statt. 
§ 6. 
Der Bescheid der Oberbehörde ist mit Gründen zu versehen und hat eine Rechtsmittel- 
belehrung zu enthalten. Er unterliegt der Kostenpflicht nach Maßgabe der Vorschriften des 
Kostengesetzes. 
1 Die Zustellung des Bescheids erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
über die Zustellungen vom Amts wegen. 
§ 7. 
1 Gegen die Entscheidung der Oberbehörde findet, soweit in Reichsgesetzen nichts anderes 
bestimmt ist, die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof nach Maßgabe des Gesetzes vom 
26. Juli 1918 statt. 
I Die Oberbehörde hat der Beschwerde abzuhelfen, wenn sie diese für begründet erachtet. 
Schlußvorschrift. 
88B. 
1Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
I! Soweit in den Fällen des § 2 eine Frist für Beschwerden an die Oberbehörde nach 
dem bisherigen Rechte nicht bestand, beginnt die Beschwerdefrist des § 3 mit dem 
1. Oktober 1918. Hat die Frist nach den bisherigen Vorschriften mehr als einen Monat 
betragen, so bewendet es bei den bisherigen Vorschriften, sofern die Rechtsmittelfrist am 
1. Oktober 1918 in Lauf gesetzt war.
        <pb n="808" />
        796 
int Wird gegen eine vor dem 1. Okltober 1918 ergangene Entscheidung der Oberbehörde 
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof eingelegt, nachdem der Beschwerdeführer weitere 
Beschwerde zum Staatsministerium der Finanzen erhoben hat, so sind die Akten dem Reichs- 
finanzhof vorzulegen. 
IV § 2 bis 7 dieser Verordnung finden hinsichtlich der Umsatzsteuer auch für die Zeit 
vor dem 1. Oktober Anwendung. Ist ein Bescheid, gegen den nach § 2 dieser Verordnung 
Beschwerde an die Oberbehörde zulässig ist, vor dem 1. Oktober 1918 erlassen, so beginnt 
die Beschwerdefrist mit dem 1. Oktober 1918, sofern nicht die Frist nach § 3 mit einem 
späteren Tage in Lauf gesetzt wird. 
München, den 30. September 1918. 
Ludwig. 
v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck.
        <pb n="809" />
        rset und Verorhnungschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 70. 
München, den 1. Oktober 1918. 
Inhalt: 
BWersutachenz Ram. zah rs-eher 13n. die Einberufung des Landtags betreffend. — Bekanntmachung 
28. S ls wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegstener „ e für i 
Ruhestande und Beamtenhinterbliebene. — Auszug aus der — Ws ur Heame, ie 
berichligung. 
Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betreffend. 
Tudwig lIII. 
von Gottes Gnaden fKüönig von Bayern, Pfalgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. us’w. 
Wir haben beschlossen, den Landtag, dessen Versammlung Wir durch Unsere Ver- 
fügung vom 2. August 1918 bis auf weiteres vertagt haben, auf 
. . Montag, den 14. Oktober 1918 
einzuberufen. 
Wir beauftragen die Regierungen, Kammern des Innern, die in ihrem Kreise ge— 
wählten Abgeordneten für die zweite Kammer sogleich unter Zustellung eines Abdrucks 
147
        <pb n="810" />
        798 
dieser Ausschreibung einzuladen, rechtzeitig in Unserer Haupt= und Residenzstadt zu er- 
scheinen. 
Leutstetten, den 28. September 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Erettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor v. Völk. 
  
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage für Beamte 
im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene. 
Lämtliche Bivilstaatsministerien. 
1. 
Beamte im Ruhestand und Beamtenhinterbliebene (Beamtenwitwen und doppelt verwaiste 
Beamtenkinder), für die eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung vom 
19. Juni 1918 (GVl. S. 321) angewiesen oder demnächst anzuweisen ist, erhalten am 
Schlusse dieses Monats eine einmalige Kriegsteuerungszulage. 
2. 
Die einmalige Kriegsteuerungszulage beträgt das Achtfache des monatlichen Betrags 
der Kriegsteuerungsbeihilfe, die dem Beteiligten auf Grund der Bekanntmachung vom 
19. Juni 1918 angewiesen ist oder anzuweisen sein wird. 
II Mindestbetrag der einmaligen Kriegsteuerungszulage ist 
a) für die Personen, die unter Ziff. 2 Abs. II Nr. 1 und 2 der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1918 fallen 150 , 
b) für die Personen, die unter Ziff. 2 Abs. n Ar. 3 der nämiichen Bekanntmachung 
fallen 1 0. , 
I) für doppeltperwaiste mindersährige Beamtenkinder Gif 6 Abs. I der nämlichen 
Bekanntmachunggg 60 4, 
d) für doppeltverwaiste volljährige Beamtenkinder * 6 2 II der nänlichen 
Bekanntmachunggg 72 .
        <pb n="811" />
        Nr. 70. 799 
3. 
1 Stirbt ein Beamter im Ruhestande im September lfd. Is. vor der Auszahlung der 
einmaligen Kriegsteuerungszulage, so wird seiner Witwe oder, wenn er eine Witwe nicht 
hinterläßt, seinen Kindern, bei denen die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom 
19. Juni lfd. Is. Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II vorliegen — beim Vor- 
handensein mehrerer zu gleichen Teilen — die einmalige Kriegsteuerungszulage verabfolgt, 
die sich für den Verstorbenen berechnen würde. 
u Stirbt eine Beamtenwitwe im September lfd. Is. vor der Auszahlung der einmaligen 
Kriegsteuerungszulage, so erhalten ihre Kinder, soweit bei ihnen die Voraussetzungen der 
Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II 
gegeben sind, zu gleichen Teilen die einmalige Kriegsteuerungszulage, die sich für die 
Beamtenwitwe berechnen würde. 
III In allen übrigen Fällen sowie in den Fällen nach Abs. I und II daun, wenn dies 
für die Beteiligten günstiger ist, berechnet sich die einmalige Kriegsteuerungszulage der 
Beamtenwitwen und Beamtendoppelwaisen nach der Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen an- 
gewiesen ist oder anzuweisen sein wird. Abgesehen von den in Abs. I und II bezeichneten 
Fällen wird eine einmalige Kriegsteuerungszulage nicht mehr ausbezahlt, wenn der Empfangs- 
berechtigte (Beamte im Ruhestand oder Beamtenhinterbliebene) vor Fälligkeit der einmaligen 
Kriegsteuerungszulage (Ziff. 1) gestorben ist. 
Hat ein Beamter die einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 
14. September lfd. Is. (GVBl. S. 681) erhalten, so gebührt weder ihm noch seinen 
Hinterbliebenen eine einmalige Zulage nach dieser Bekanntmachung. 
4. 
1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird im allgemeinen ohne besondere Anweisung 
von den Vorständen derjenigen Kassen, welche die den Beteiligten angewiesenen Kriegsteuerungs- 
beihilfen auszuzahlen haben, auf dem gleichen Formblatte festgesetzt, auf dem die Kriegs- 
teuerungsbeihilfe festgesetzt wurde. Sie wird in der Regel mit der Kriegsteuerungsbeihilfe 
für Oktober 1918 am Schlusse des laufenden Monats oder zu Beginn des Oktobers 1918 
ausgezahlt. 
11 Ist die Kriegsteuerungsbeihilfe, nach der sich die einmalige Kriegsteuerungszulage bemißt, 
noch nicht angewiesen (Ziff. 3 Abs. III), so ist die einmalige Kriegsteuerungszulage erst nach 
der Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfe gemäß Abs. I festzusetzen und sodann auszuzahlen. 
I Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die Kriegsteuerungs- 
beihilfen nach der Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. verrechnet.
        <pb n="812" />
        800 
5. 
Beamte im Ruhestande, die im Staatsdienste wieder verwendet sind, erhalten die ein— 
malige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 14. September 1918, wenn sie 
mindestens seit 1. Juli und mindestens bis 30. September lfd. Is. die Kriegsteurrungs- 
bezüge der noch im Dienste stehenden Beamten zu beziehen hatten und ihre Bezüge aus 
Anlaß der Wiederverwendung während des gedachten Zeitraums nach der in Ziff. 1 Abs. I 
der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVBl. S. 57) aufgestellten Regel bemessen 
waren. 
in Die Bekanntmachung vom 19. Juli 1918 (K. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 168) findet 
entsprechende Anwendung. 
München, den 28. September 1918. *- 
J. V. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Brettrrich. Staatsrat v. Steiner. 
Auszug aus der Abels-Matrikel am 21. September 1918 der Generalleut- 
des Königreichs. nant und Inspekteur der Landwehr-Inspektion 
Nürnberg Friedrich Ritter von Hurt für 
seine Person als Komtur des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse. 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: 
Druckfehlerberichtigung. 
Im G#l. 1918 muß es auf Seite 645 richtig heißen: Kap. IV Kreisumlagen zu 39 % (statt 365%) 
In einem Teil der Auflage ist die Zahl richtig eingestellt.
        <pb n="813" />
        801 
II 
Dr das 
Königreich Bayern. 
Nr. 71. 
München, den 2. Oktober 1918. 
*-5 Inhalt: # Bf 
Königliche Verordnung vom 30. Seprember 1918. die Ubergangsabgabe für Bier betreffend. 
.. . . ’ck - 
machungvom 27. September 1918 über die Arzueitarxe 19158. — Bekanntmachung vom 30. Sortenen n 
wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kiiegsdieust eingerücklen oder im Dienste der freiwilligen 
Krankenpflege verwendeien Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. — Bekannutmachung vom 
30. September 1#I§8 wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteurrungszulage an die zum Kriegedienst 
eingerückten Sthatsbeamten. 
Nr. 30178. 
Königliche Verordnung, die Ubergangsabgabe für Bier betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Guaden König von Bayern, Pfalgraf bei Rhein, 
erzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Die mit der Königlichen Verordnung vom 26. Juli 1917, die Ubergangsabgabe für 
Bier und Malz betreffend, erfolgte Regelung, nach welcher der Berechnung der Übergangs- 
abgabe für das nach Bayern einzuführende Bier für die Zeit vom 1. August 1917 bis 
148
        <pb n="814" />
        802 
zum 30. September 1918 eine Mindestmalzmenge von 9,5 kg zu Grunde zu legen ist, 
bleibt auch nach dem 30. September 1918 bis auf weiteres in Kraft. 
München, den 30. September 1918. 
Ludwig. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck. 
  
Nr. 5191 à 14. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918. 
fl. Staatsminikerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GWBl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab die in der Deutschen 
Arzneitaxe 1918, MB. vom 27. Dezember 1917, Ziff. 1, Gl. S. 619, festgesetzten 
Preise für Arzneimittel nach Maßgabe des Dritten Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1918, 
der in der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstr. Nr. 94, er- 
schienen ist, geändert werden 
Die beiden früheren Nachträge zur Arzneitaxe 1918 treten außer Kraft. 
Die Preise für Spiritus und spiritushaltige Arznueimittel, die in der Deutschen Arznei- 
taxe 1918 und im Dritten Nachtrag in Abschnitt C „Bestimmungen über die Preis- 
berechnung homöopathischer Arzneien“ und in Abschnitt E „Preisliste der Arzneimittel“ fest- 
gesegt sind, oder die nach Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen“ der Deutschen Arznei- 
taxe auf Grund eines 4,20 „;x nicht übersteigenden Einkaufspreises für 1 kg Spiritus von 
90—91 Volumprozent berechnet werden, erhöhen sich vom 1. Oktober 1918 ab um 
solgende Zuschläge: 
die Tinkturen, die Fluidextrakte, die Spirituspräparate von Spiritus aethereus 
S. 108 der Deutschen Arzneitaxe bis Spiritus Vini peruvianus Seite 110 
und die homöopathischen Urtinkturen und Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den 
Gehalt an Spiritus 
für je 10 g um 0,15 “4 
für je 100 g um 1,00 
für je 200 g um 1,50 4 
für je 500 g um 3,00 "
        <pb n="815" />
        Nr. 71. 803 
die anderen Spirituspräparate und Spiritus selbst je nach dem Gehalt der zur 
Abgabe gelangenden Arznei an Spiritus von 90—91 Volumprozent 
für je 10 ;3 Spiritus um 0,15 
für je 100 „ „1,05 MA 
für je 200 g » »1,80.-- 
für je 500 g „ „ 3,60 . 
München, den 27. September 1918. 
Dr. v. Brettreich. 
  
Nr. 30287. 
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
Sämtliche Zivilstaatsministerien. 
Bei der Berechnung des staatlichen Zuschusses zu der reichsgesetzlichen Familienunter- 
stützung für den Monat Oktober 1918 ist dem „zuletzt bezogenen Lohne“ außer den im 
ersten Absatze der Ziff. IV der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. Mai 1918 (GWVBl. S. 286) aufgeführten Bezügen eine 
einmalige Zulage in dem Betrage zuzusetzen, den der Arbeiter bei seinem Verbleiben im 
Dienste der Verwaltung im Herbste 1918 erhalten hätte. « 
München, den 30. September 1918. 
J. V. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Sridlein. Dr. v. Brettreich. Staatsrat v. Steiner. 
Nr. 30279. 
  
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage an die zum 
Kriegsdienst eingerückten Staatsbeamten. 
Lämtliche Ministerien. 
Den im Heeresdienste, bei der Flotte, bei der Militär-, Marine= oder Schutzgebiets= 
verwaltung, im Feldeisenbahndienste (Kolonnendienste) oder als Militärpersonen bei der Ver- 
waltung der besetzten feindlichen Gebietsteile oder im Sanitätsdienste beschäftigten Beamten 
wird die einmalige Kriegsteuerungszulage, die ihnen bei Nichteinziehung zum Heeresdienst 
usw. nach der Ministerialbekanntmachung vom 14. September 1918 (GWl. S. □ 
zustehen würde, nach folgenden Grundsätzen gewährt.
        <pb n="816" />
        804 
1. 
1 Der nach der Ministerialbekanntmachung vom 14. September 1918 sich errechnende 
Hauptbezug wird gekürzt 
a) um 100 , wenn der eingerückte Beamte Anspruch auf freie Verpflegung hat, 
b) um 50 J, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht. 
i Die weitere Zulage für die zu berücksichtigenden Kinder wird aus dem ungekürzten 
Hauptbezug berechnet (Ziff. 4 der Min. Bek. vom 14. Sept. 1918). 
2. 
Kriegsgefangene, vermißte und internierte Beamte erhalten den Hauptbezug, gekürzt 
um 100 M, und die weitere Zulage für die zu berücksichtigenden Kinder, berechnet aus dem 
ungekürzt: Hauptbezug. Zahlungen sind an die zum Empfange des Zivildiensteinkommens 
nach Ziff. 14 und 16 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GBBl. S. 6öff.) 
berechtigten Personen zu leisten. Vermißten Beamten, bei denen die Zahlung des Zidvildienst- 
einkommens eingestellt ist (Min Bek. vom 18. Juni 1915 Ziff. 16, vom 21. September 1917, 
Vl. S. 555 ff. und vom 2. Januar 1918, GWBl. S. 12), wird die einmalige Kriegs- 
teuerungszulage nicht gewährt. 
3. 
1 Ledige Beamte, die nach der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 während 
des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen neben den militärischen Bezügen unverkürzt 
weiterbeziehen, erhalten an Stelle des nach der Ministerialbekannlmmachung vom 14. Sep- 
tember 1918 sich errechnenden Bezugs als einmalige Zulage den Betrag von 10. 
Für die übrigen ledigen Beamten wird die einmalige Zulage nach Ziff. 1 und 2 errechnet. 
4. 
1 Die nach Ziffer 1 und 2 errechnete einmalige Zulage gilt beim Vollzuge der gegen- 
wärtigen Bekanntmachung als Bestandteil des jährlichen Diensteinkommens im Sinne der 
Ziffer 7 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915. Sind bei einem Beamten 
die Voraussetzungen der Ziffer 3 Abs. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 
gegeben, so erhöht sich der dort genannte Betrag von 3600 um den errechneten Betrag 
der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge und der einmaligen Zulage. 
u Demgemäß erhalten Beamte, die Offizierebesoldung beziehen oder mit Stellen von 
oberen Beamten der Militärverwaltung wirklich beliehen sind und denen deshalb nach Maß- 
gabe der Ministerialbekauntmachung vom 18. Juni 1915 das Zivildiensteinkommen um den 
reinen Betrag der Kriegsbesoldung gekürzt wird, die errechnete einmalige Kriegsteuerungs-
        <pb n="817" />
        Nr. 71. 805 
zulage ganz, wenn sie schon bisher (am Stichtage) die forklaufenden Kriegsteuerungsbezüge 
ganz oder teilweise tatsächlich erhalten haben. In den übrigen Fällen erhalten sie als 
einmalige Kriegsteuerungszulage den Unteischiedsbetrag, um den die Summe des jährlichen 
Zivildiensteinkommens einschließlich des Jahresbetrags der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge 
und der errechneten einmaligen Kriegsteurrungszulage den Jahresbetrag der reinen Kriegs- 
besoldung übersteigt. 
Beilpiele 
zu Abs II Satz 2;: 
A. Für einen als Hauptmann und Bataillonsführer bei einem mobilen Truppenteil 
eingerückten, kinderlos verheirateten Landgerichtsrat in München mit einem Gehalte von 
4800 .## (Gehaltsklasse 9) und einem monatlichen militärischen Bezuge von 730 X be- 
rechnet sich die einmalige Zulage wie folgt: 
Jahresbetrag des Zivilgehalts. ,» 4800»», 
Jahresbetrags-erfortlaufendenKriegsteucruugsbcziige..««1152«,-, 
errechneteeimualigcZulage650—100.--(Ziff.IderBekanntmachung)550.,- 
6502.-6. 
ReineKriegsbesoldung7hoaus(730·)c12)8760-·««« «6132»»« 
Als einmalige Zulage zu gewährender Unterschiedsbetrag 3470½. 
B. Andert man das vorstehende Beispiel dahin, daß ein kinderlos verheirateter Land- 
gerichtsrat seinen Dienstsitz an einem Orte mit nicht besonders teueren Lebensverhältnissen 
hat und dortselbst als Major d. R. (nicht mehr wehrpflichtig in einer Stabsoffiziersstelle) 
militärische Dienste leistet, so würde er die einmalige Zulage nicht erhalten, da die reine 
Kriegsbesoldung den Zivilgehalt mit Einschluß der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge und 
der errechneten einmaligen Zulaae übersteigt: 
Jahresbetrag des Zivilgehattzss. 4800 J 
Jahresbetrag der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge (960—360 —#) -— 600 ¼, 
rrrechnete einmalige Zulage (650 —50 "“ 600 
6000 , 
reine Kriegsbesoldung 7/10 aus (730..12) 8760. 6132 . 
5. 
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der einmaligen Kriegs 
teuerungszulage ist der 1. September 1918. 
149
        <pb n="818" />
        806 
6. 
Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden 
Kriegsteuerungsbezüge der eingerückten Beamten angewiesen und verrechnet. Die Zahlung 
erfolgt sofort nach Anweisung. 7 
Ob und wieweit den in Ziff. 24 der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 
genannten Beamten die einmalige Kriegsteuerungszulage gewährt wird, entscheiden die den 
Beamten vorgesetzten Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
8. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 
durch entsprechende Anordnung im einzelnen Falle zu beseitigen. 
München, den 30. September 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Prettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat v. Steiner.
        <pb n="819" />
        eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 72. 
München, den 16. Oktober 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1918 zum Vollzuge des Gesetzes zur Abändcrung des Haussteuergesetzes. — 
Bekan atmachung vom 5. Oktober 1918, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. — Bekannt- 
machung vom 5. Oktober 1918, betreffend Ergänzung der Militär-Transport. Ordnung. — Bekunntmachung 
vom 5. Oktober 1918, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen — Auszug aus der Adels 
Matrikel des Königreichs. 
Nr. 30544. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Haussteuergesetzes. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GWVBl. S. 423) zur Abänderung 
des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910 (GWl. S. 1055) werden 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
(Art. 1 und 2 des Anderungsgesetzes, 88 5 Abs. I, 6 Abs. II und 7 des Haussteuergesetzes, 
§ 8 der Vollzugsvorschriften vom 2. März 1911, GVl. S. 107). 
1 Die bei der Berechnung der Mietsteuer sich ergebenden Bruchteile von halben Pfennigen 
werden zu einem ganzen Pfennig angesetzt. 
150
        <pb n="820" />
        808 
II Für den Mindest= und Höchstsatz der Arealsteuer und der Mietsteuer ergibt sich künftig 
folgende Berechnung: « 
DergeringsteBetragderArealsteuerist3X14X1,5-J-634; 
derHöchstsatzderArealsteuerist25X14X1,54-5,25.-f-, 
währendsichbisher-diegeringsteAtealsteuerauf3X5X24-30J,diehöchste 
Arealsteuer aber auf 2,50 M berechnete. 
Der geringste Betrag der Mietsteuer ist 15 X 1,54 = 23 J, während sich bisher 
die geringste Mietsteuer auf 152 4 30 J berechnete. 
§ 2. 
(Art. 3 des And Ges., § 33 des Haus St Ges., § 27 der VollzVorschr.) 
1 Die Vergünstigung des § 33 Abs III des Haus St Ges. — Gewährung von 12 Steuer- 
freijahren — kam bisher nur den Kleinwohnungsbauten (Abs. II) zugute, die nicht mehr als 
4 Wohnungen enthielten — Kleinhäuser — oder von einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen 
gemeinnützigen Vereinigung hergestellt waren, die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Ver- 
besserung von Wohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung befaßt. Wurde der Wohnungsbau 
von einer Vereinigung hergestellt, die nach dem Gesetze nicht als gemeinnützig gilt, so wurden 
den Kleinwohnungsbauten 6 Steuerfreijahre zugebilligt, wenn der Kleinwohnungsbau mehr 
als 4 Wohnungen umfaßte. Die für das sogenannte Kleinhaus bestimmten Steuerfreijahre 
kamen auch dem Familienhause zu, wenn es als Kleinwohnungsbau im Sinne des Gesetzes 
zu erachten war. 
lI Nach der nunmehrigen Fassung des Gesetzes kommt die Begünstigung auch dem sogenannten 
Bürgerhause zugute, d. h. es werden nicht nur Kleinwohnungsbauten (8 33 Abs. 11) mit 
nicht mehr als 4 Wohnungen, sondern auch solche mit bis zu 6 Wohnungen in der im § 33 
Abs. III des Gesetzes bezeichneten Weise begünstigt. 
II Die Begünstigung des Abs. III Satz 2 gilt nicht nur für Kleinwohnungsbauten, 
sondern für alle Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen 
gemeinnützigen Vereinigung unter den im Gesetze genannten Voraussetzungen hergestellt werden; 
unter rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen sind hier nicht nur solche zu verstehen, 
die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder- 
bemittelte Bevölkerung befassen, sondern alle rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen, so 
daß die Bestimmung auch den Vereinen der öffentlichen Wohltätigkeit zugute kommen kann 
und auch Ledigenheime, Kriegerwaisenheime, Handwerkerherbergen, Gesellenhäuser, Mädchenasyle, 
Dienstbotenheime, Altersheime usw. in den Genuß der 12 jährigen Steuerfreiheit treten 
können. Bei dieser Begünstigung ist immer vorbehalten, daß nicht etwa die Steuerbefreiung 
nach § 2 des Haus t Ges. in einem weiteren Umfang einzutreten hat.
        <pb n="821" />
        Nr. 72. 809 
w Die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer rechtsfähigen Vereinigung — 8 33 Abs. III 
Satz 1 und 2 — hängt nicht mehr davon ab, daß nur vier vom Hundert für die Ein- 
zahlungen der Mitglieder als Zinsen gewährt werden. Dem heutigen Zinssatz entsprechend 
ist der Zinssatz auf fünf vom Hundert erhöht worden. 
V Die darüber hinausgehende Steuervergünstigung des § 33 Abs. IV soll einen Anreiz 
zur Bautätigkeit bilden; sie gilt unter den im Gesetze bezeichneten Voraussetzungen für alle 
Kleinwohnungsbauten (Kleinhäuser, Familienhäuser, Bürgerhäuser) und Wohnungsbauten der 
im § 33 Abs. III Satz 2 bezeichneten Art, gleichviel ob die Erbauer der Häuser Privat- 
personen oder Genossenschaften usw. sind, und ohne Rücksicht auf die Zahl der Wohnungen 
des Kleinwohnungsbaues. 
VI. Die Vorschriften der Absätze II mit IV des Gesetzes finden nur solange Anwendung, 
als die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; andernfalls wird die Steuer vom 
nächsten Kalendervierteljahr an zugeschrieben, wenn die Steuerpflicht nach S 33 Abs. I des 
Gesetzes und § 27 Abs. I der Vollz Vorschr. hierzu bereits eingetreten ist. 
vn gm Streitfalle wird über den Beginn der Steuerpflicht nach § 5 Abs. III der 
Vollz Vorschr. entschieden. 
VIII Die Bestimmungen des § 33 des Haus St Ges. sind in wohlwollender Anpassung an 
die durch die Rechtsprechung gegebenen Richtpunkte auszulegen und anzuwenden. 
-18 Für sämtliche Kleinwohnungsbauten der in den Absätzen II, III und IV des Gesetzes 
bezeichneten Art, die besondere Steuerfreijahre genießen, haben die Vorschriften des § 5 der 
Bekanntmachung vom 9. Juni 1911, die Haussteuerkataster und die rechnerische Be- 
handlung der Haussteuer betr. (FMl. S. 445), zu gelten. 
§ 3. 
(Art. 4 und 5 des And Ges., §8 39, 40 des Haus t Ges., § 34 der Vollz Vorschr.) 
1 Die Vorschrift des § 39 gilt nicht für arealsteuerpflichtige Gebäude. 
Künftig wird Nachlaß an der Mietsteuer auf Ansuchen dann gewährt, wenn 
1. Wohnungen oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, keinen Ertrag 
abgeworfen haben, 
2. der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermäßigen Mietertrags der 
ertragslosen Räume mindestens den sechsten Teil des katastermäßigen Miet- 
ertrags des Gebäudes beziffert, 
3. der Ausfall an dem katastermäßigen Mietertrage nicht entschädigt und 
4. das Nachlaßgesuch nicht verspätet angebracht wird. 
150“
        <pb n="822" />
        810 
III Es genügt demnach, daß zur Vermietung bestimmte Wohnungen oder Geschäftsräume 
keinen Ertrag abgeworfen haben, sei es, weil sie überhaupt nicht vermietet waren oder weil 
die vereinbarten Mietzinse nicht einbringlich gemacht werden konnten. Der Nachlaß kann 
nicht deshalb versagt werden, weil in der leerstehenden Wohnung etwa noch einzelne Möbelstücke 
stehen. Vorbehalten bleibt aber stets die Prüfung der Frage, ob die Räume tatsächlich 
keinen Ertrag abgeworfen haben. Ertragslosigkeit ist dann nicht gegeben, wenn z B. vermietbare 
Räume für einen gewissen Zeitraum in der Voraussetzung oder unter der Verabredung un- 
entgeltlich überlassen werden, daß später ein umso höherer Mietzins dafür entrichtet wird 
oder wenn zwar kein Miet zins bezahlt wird, dem Eigentümer aber als Gegenleistung andere 
Vermögensvorteile zugewendet worden sind. 
V Den Maßstab für die Gewährung des Nachlasses bildet die Minderung des kataster- 
mäßigen Mietertrags, wobei an dem Betrage der Minderung etwaige Entschädigungen 
abzuziehen sind. Ein etwaiger Mehrertrag, den der Hausbesitzer für die vermieteten Näume 
über den katastermäßigen Mietertrag dieser Räume hinaus erhalten hat, ist nicht zu berück- 
sichtigen. Der katastermäßige Mietertrag des Gebäudes wird durch die Haussteuerverhältnis- 
zahl zum Ausdrucke gebracht. Der katastermäßige Mietertrag der Räume, für deren Ertrags- 
losigkeit der Nachlaß begehrt wird, ist auf Grund der Mietertragsliste zu berechnen, wobei 
die für das Gebäude vom Bruttomietertrag abgezogenen Ausgaben im entsprechenden Anteile 
von dem auf die ertragslosen Räume treffenden Bruttomietertrag abzuziehen sind. 
V Als Wohnung kommt dem landläufigen Sinne entsprechend nicht etwa ein einzelner 
Wohnraum, sondern nur eine Gesamtheit von Zimmern in Betracht. Das Gleiche gilt für 
den Begriff der Geschäftsräume, sofern sie bestimmungsgemäß zusammengehören. Die Nicht- 
verwertung einzelner Hotelzimmer oder eines Nebenzimmers (Gesellschaftszimmers) begründet 
einen Anspruch auf Nachlaß nicht. Für Hotels, Pensionen u. dgl. wird ein Nachlaß in 
der Regel nur im Falle der Stillegung des Betriebs in Frage kommen; von einer Still- 
legung des Betriebs aber kann bei Saisonbetrieben selbstverständlich für die Zeit außerhalb 
der sogenannten Saison keine Rede sein. Da die Räume für diese Zeit überhaupt nicht 
zur Vermietung bestimmt sind, fehlt es von vornherein an einer Voraussetzung der Nachlaß- 
gewährung. Dagegen wäre ein Nachlaß denkbar, wenn z. B. ein Hausbesitzer in einem 
Kurort im Sommer eine ganze Wohnung nicht vermietet, die zur Vermietung an Sommer- 
gäste bestimmt ist oder wenn ein Hotelbesitzer ein ganzes Stockwerk für längere Zeit ab- 
zuschließen sich genötigt sieht. 
VI Bei den Feststellungen der Voraussetzungen für die Gewährung von Steuernachlässen 
hat, wenn es sich um Gebäudekomplexe mit Vorder= und Rückgebäuden handelt, stets jene 
Berechnungsweise Anwendung zu finden, die für den Steuerpflichtigen die vorteilhaftere ist. 
Es hat also die Berechnung nach Vorder= und Rückgebäude getrennt zu erfolgen, wenn diese
        <pb n="823" />
        Nr. 72. 811 
Berechnungsart ein für den Pflichtigen günstigeres Ergebnis hat; dagegen sind die kataster- 
mäßigen Mieterträge der Gebäulichkeiten zusammenzurechnen, wenn hiernach ein Nachlaß 
zuzubilligen wäre. 
vn Die gesetzliche Vorschrift über Steuernachlässe findet Anwendung auch auf Nebengebäude, 
wie Stallungen, Hinterstellungsräume für Fuhrwerke, Wägen, Kraftwägen u. dgl., Ateliers 
und ähnliche Räume. 
win Für die Gewährung von Steuernachlässen ist es gleichgültig, ob die Gebäude zu Wohn- 
oder gewerblichen Zwecken dienen; Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses ist 
jedoch stets, daß die Gebäude oder Räume zur Vermietung bestimmt sind. 
IX Kein Nachlaß ist vorgesehen für den Fall, daß die zur Vermietung bestimmten Räume 
einen geringeren als den katastermäßigen Mietertrag abgeworfen haben. Bei teilweisen 
Nachlässen am Mietzins und bei teilweisem Leerstehen der zur Vermietung bestimmten Räume 
ist also ein teilweiser Nachlaß ausgeschlossen. Liegt jedoch wirklich Ertragslosigkeit vor, so 
ist es gleichgültig, ob sie durch Leerstehen von Wohnungen und Geschäftsräumen oder dadurch 
veranlaßt ist, daß der Mietzins uneinbringlich ist. 
* Der Steuernachlaß ist nicht mehr wie bisher in Zwölfteilen der Jahresmietsteuer 
festzusetzen, sondern lediglich nach Maßgabe der Minderung des katastermäßigen Mietertrags. 
Angenommen z. B. der katastermäßige Mietertrag eines Gebäudes betrage nach Abzug der 
Ausgaben gemäß § 4 Abs. II des Haus St Ges 5000 “ und der Mietentgang 1600 , 
so würde sich der Nachlaß an der Mietsteuer auf 24 M berechnen. 
I Der Steuernachlaß bewirkt die entsprechende Minderung der Kreisumlagen (Art. 43 
Abs. III des Umlagengesetzes) und seit 1. Januar 1917 zufolge des Gesetzes zur Abänderuug 
des Umlagengesetzes vom 31. März 1917 (GVBl. S. 69) auch die entsprechende Abminderung 
der Gemeindeumlagen und der Kirchenumlagen, dann nach Art. 10 Abs. III des Kirchen- 
steuergesetzes vom 15. August 1908 (GVl. S. 513) die entsprechende Abminderung der 
Kirchensteuer. 
Au Die Fristverlängerung für die Anbringung der Nachlaßgesuche gegenüber dem bisher 
geltenden Rechte um 5 Monate ist erfolgt, weil auch die durch die Uneinbringlichkeit der 
Mietzinse hervorgerufenen Mietentgänge Berücksichtigung finden sollen. 
zFul In den Gesuchen sind die ertragslos gebliebenen Räume sowie der Zeitraum, für den 
dies der Fall war, genau zu bezeichnen. Insbesondere sind auch die Gründe namhaft zu 
machen, aus denen sich die Mietzinse als uneinbringlich erwiesen haben. Erforderlichenfalls 
sind die Nachweise über erfolglose Beitreibungsversuche (Pfändungsabstandsprotokolle) vorzulegen. 
*“V Den Nachweis der Richtigkeit der Angaben hat der Gesuchsteller zu führen, von dem 
auch eine Erklärung darüber abzugeben ist, ob er für den Mietausfall nicht eine Entschädigung 
erhalten oder zu beanspruchen hat. Über die Zeitdauer des Leersteheus der Mieträume ist
        <pb n="824" />
        812 
in der Regel eine Bestätigung der Gemeindebehörde vorzulegen. Kann eine solche Be— 
stätigung nicht erbracht werden, so ist auch eine anderweitige Nachweisführung zuzulassen. 
Wenn Füälle eintreten, die voraussichtlich die Stellung eines Nachlaßgesuchs nach Ablauf 
des Kalenderjahrs (Abs. 1) rechtfertigen werden, so empfiehlt es sich, die den voraussichtlichen 
Nachlaß begründenden Tatsachen vorsorglich dem Rentamt alsbald anzuzeigen, damit diesem 
die Möglichkeit geboten ist, die Richtigkeit solcher Angaben nachzuprüfen. Hierauf sind die 
Pflichtigen bei Gelegenheit aufmerksam zu machen. Der Nachweis kann bei verlässigen 
Aufschreibungen und einwandfreier Buchführung auch durch Vorlage der Aufschreibungen 
und Bücher geführt werden. 
VI. Das Rentamt hat die Gesuche um Gewährung von Mietsteuernachlässen der Regierungs- 
finanzkammer zur Entscheidung vorzulegen, wobei die zum Nachlasse begutachteten Steuer- 
und Kreisumlagenbeträge in einer Übersicht zu berechnen sind. Von der Entscheidung der 
Regierungsfinanzkammer sind die Pflichtigen und, soweit Nachlässe gewährt werden, auch 
die beteiligten Gemeinden zu verständigen. 
Die Bestimmungen über die Steuernachlässe sind in wohlwollendstem Sinne auszulegen 
und anzuwenden (8 3 Abs. VI). 
München, den 6. Oktober 1918. 
u. Hreunig. Dr. v. Brettreich. 
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. flriegsministerium. 
Die durch Abschnitt II der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. September 1918 
(Rol. S. 1108) verfügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die 
bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 5. Oktober 1918. 
u. Seidlein. v. Hellingrath.
        <pb n="825" />
        Nr. 72. 813 
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Die durch Kaiserliche Verordnung vom 9. September 1918 (REBl. S. 1107) ver- 
sügte Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die bayerischen Eisenbahnen 
zu gelten. 
München, den 5. Oktober 1918. 
v. Seidlein. v. Bellingrath. 
  
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Am Schlusse des Militärtarifs wird als neuer Absatz X nachgetragen: 
Für #aen rag 
Tarif- und Wagen 
Ar. Gegenstand sind 
zu vergüten 
Pf. 
  
X. Verzögerung der Be- oder Entladung. 
Für jeden Güterwagen, der nicht mnerhalb der Ladefristen des 
allgemeinen Verkehrs (EVO §§ 63“ und 80 2% 1½%) be- oder 
entladen oder der anf Verlangen der Heeresverwaltung beladen 
abgestellt wird, und zwar für jeden angefangenen Tag der 
  
  
Verzögerung 
58 a) Güterwagen normalspuriger Bahnen 100 
b) Güterwagen schmalspuriger Bahnen mit mindestens 1 m 
Spurweite 75 
c) Güterwagen schmalspuriger Bahnen * weniger als lnim 
Spurweite .. · . 60 
Die Anderung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in terst. — Hierdurch 
wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahnwagenverbande, die diesem 
Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die Dauer des jetzigen Krieges bauschweise 
durch eine entsprechende Ermäßigung des Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen 
auszugleichen, nicht berührt. 
München, den 5. Oktober 1918. 
v. Seidlein. v. Hellingrath.
        <pb n="826" />
        814 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen 
für ihre Person als NRitter des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse 
am 28. September 1918: 
der Direktor des K. Allgemeinen Reichs- 
archivs, Geheimer Hofrat Dr. Georg Maria 
Ritter von Jochner, 
der Direktor des K. Landesvermessungsamts, 
Ministerialrat Joseph Ritter von Bigler, 
der Präsident der K. Eisenbahndirektion 
Nürnberg August Ritter von Kalckbrenner, 
der Ministerialrat im K. Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten Richard Ritter 
von Opel, 
der Oberpostdirektor in Nürnberg Georg 
Ritter von Bals und 
am 28. September 1918 der Preußische 
Kommerzienrat und Fabrikbesitzer Otto von 
Müller in Wannsee bei Berlin als bayerischer 
Staatsangehöriger in erblicher Weise bei der 
Adelsklasse.
        <pb n="827" />
        esetz und Verorduungs Bluh 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 73. 
München, den 18. Oktober 1918. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 17. Seplember 1918, die Fassung des Einkommen-, Haus-, Gewerb-, Kapitalrentensteuer- 
und Umlagengesetzes vom 17. August 1918 betreffend. 
Nr. 28099. 
Bekanntmachung, die Fassung des Einkommen-, Haus-, Gewerb-, Kapitalrentensteuer= und 
Umlagengesetzes vom 17. August 1918 betreffend. 
fKl. Slaatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 1918 zur Abänderung des 
Gewerbsteuergesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern 
vom 14. August 1910 (GWVBl. S. 429) werden nachstehend das Einkommen-, Haus-, 
Gewerb., Kapitalrentensteuer= und Umlagengesetz in der Fassung der Gesetze vom 1 7. August 1918 
bekannt gemacht. 
In der Fassung des Haussteuergesetzes sind ebenso wie in der mit der Bekanntmachung 
vom 4. November 1910 (GVl. S. 1029) veröffentlichten Fassung einzelne Vorschriften, 
die zunächst nur für die seinerzeitige Einführung der Gesetze von Wirksamkeit waren, für 
den dermaligen Vollzug aber eine wesentliche Bedeutung nicht mehr besitzen, in eingeklammerten 
Worten oder unter eingeklammerten Paragraphen zum Abdrucke gebracht. 
151
        <pb n="828" />
        816 
In der neuen Fassung sind auch die Anderungen berücksichtigt, die das Einkommen- 
steuergesetz vom 14. August 1910 im Art. 66 Abs. III durch § 9 des Finanzgesetzes vom 
15. Juli 1916 (GVBl. S. 125), das Kapitalrentensteuergesetz vom 14. Augnst 1910 im 
Art. 4 durch Art. 63 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 2. No- 
vember 1912 (VBl. S. 1135) und das Umlagengesetz vom 14. August 1910 im Art. 2 
durch das Gesetz vom 31. März 1917 (GVl. S. 69) erfahren haben. 
Die durch die Gesetze vom 17. August 1918 getroffenen Anderungen sind bezüglich 
der Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung und über die Bestenerung der 
Kleinwohnungsbauten sofort in Wirksamkeit getreten. Im übrigen wirken die Bestimmungen 
vom 1. Januar 1919 ab. 
München, den 17. September 1918. 
J. A. 
v. Breunig. Staatsrat v. Unözinger. 
Einkommenstenergesetz 
vom 17. August 1018. 
I. Steuerpflicht. 
Art. 1. 
1 Einkommensteuerpflichtig sind: 
1. die bayerischen Staatsangehörigen, jedoch mit Ausnahme jener: 
a) die in einem anderen Bundesstaate wohnen, ihren dienstlichen Wohnsitz haben 
oder sich aufhalten, ohne daneben in Bayern einen Wohnsitz zu haben, 
b) die in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienst- 
lichen Wohnsitz haben, 
I) die im Auslande seit mehr als zwei Jahren sich dauernd aufhalten, ohne 
daselbst ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Bayern einen Wohnsitz oder 
ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben; 
Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden, 
sind mit #) bezeichnet.
        <pb n="829" />
        Nr. 73. 817 
2. die nichtbayerischen Neichsangehörigen: 
a) die in Bayern einen Wohnsitz haben, ohne daneben in einem anderen 
Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz oder 
in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, 
b) die in Bayern ihren dienstlichen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, 
ohne in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz zu haben; 
die Ausländer, die in Bayern einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbes 
wegen oder länger als ein Jahr aufhalten; 
4. die juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, die in Bayern ihren 
Sitz haben, insbesondere: 
a) Erwerbsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Berg- 
gewerkschaften, 
b) Vereine des bürgerlichen Rechtes, 
c) Stiftungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes. 
II Die Worte Wohnsitz, dienstlicher Wohnsitz und Aufenthalt sind im Sinne des Reichs- 
doppelsteuergesetzes zu verstehen. # 
zl Bayerische Staatsangehörige, die das Recht der Exterritorialität genießen, behalten in 
Ansehung der Steuerpflicht ihren bisherigen Wohnsitz in Bayern; in Ermangelung eines 
solchen gilt die Landeshauptstadt als ihr Wohnsitz. 
V Der Wohnsitz, der dienstliche Wohnsitz und der Aufenthalt in einem deutschen Schutz- 
gebicte sind dem Wohnsitze, dem dienstlichen Wohnsitz und dem Aufenthalt in einem anderen 
Bundesstaate gleich zu achten. 
Art. 2. 
1 Einkommensteuerpflichtig sind auch Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die der 
Steuerpflicht nach Art. 1 nicht unterliegen, für ihre Einkünfte: 
1. aus dem in Bayern gelegenen Grundvermögen und aus dem Betrieb eines stehenden 
Gewerbes, zu dessen Ausübung in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten wird, 
2. an den von bayerischen öffentlichen Kassen bezahlten Gehalten, Pensionen, Warte- 
geldern und derartigen Bezügen, falls nicht diese Einkünfte nach reichsgesetzlichen 
Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind, 
3. aus dem in Bayern dinglich versicherten oder aus dem Kapitalvermögen eines 
Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach § 1911 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, falls nicht diese Einkünfte nach 
reichsgesetzlichen Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind. 
uu Das Wort Betriebsstätte ist im Sinne des Reichsdoppelsteuergesetzes zu verstehen. 
— 151•
        <pb n="830" />
        818 
in Solche Steuerpflichtige sind in den Fällen des Abs. I Ziff. 1, 3 verbunden, auf Verlangen 
der Steuerverwaltung für die Erfüllung aller durch dieses Gesetz und dessen Vollzugsvor— 
schriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser Bevoll- 
mächtigte muß in Bayern seinen Wohnsitz haben; er ist für die Erfüllung dieser Ver- 
pflichtungen neben dem Steuerpflichtigen haftbar. 
Art. 3. 
1 Einkommensteuerfrei sind: 
1. 
2. 
die Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die ihnen durch die Ver- 
fassung vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt, 
die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zuge- 
wiesenen Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern diese 
Personen Ausländer sind, 
.Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen 
Vereinbarungen mit anderen Staaten ein Anspruch auf Einkommensteuerfreiheit 
zukommt. 
dI Die Befreiungen der Ziff. 2, 3 erstrecken sich nicht auf die nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1, 
2 steuerbaren Einkünfte und sind ausgeschlossen, wenn keine Gegenseitigkeit gewährt wird. 
Art. 4. 
1 Einkommensteuerfrei sind ferner: 
1. 
2. 
das Reich, der Staat, die Kreisgemeinden, die Distriktsgemeinden, die Ge- 
meinden und die Ortschaften, 
die öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden, dann die israelitischen 
Kultusgemeinden, 
. die Kirchenstiftungen und die Kultusstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der 
Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, ferner die 
Kirchenbauvereine und die Missionsvereine anerkannter Religionsgesellschaften, 
. die Pfründestiftungen, 
. die zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der 
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
die unter der Verwaltung der Versicherungskammer stehenden Wohlfahrtsanstalten, 
. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten, 
. die Bayerische Landwirtschaftsbank, solange sie Unterstützungen aus Staatsmitteln 
erhält, 
. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land= und forst- 
wirtschaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung
        <pb n="831" />
        Nr. 73. 819 
der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß= und 
Kredit-Genossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende 
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten 
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften. 
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein- 
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den 
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten. 
11 Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die 
Befreiung nach Ziff. 9. 
Art. 5.ü7) 
1 Einkommensteuerfrei sind auch die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen 
natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 1000 JA beträgt, sodann 
die nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine. 
deren in Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 —NX beträgt. 
I! Von der Befreiung sind ausgenommen mämnliche bayerische Staatsangehörige, deren 
steuerbares Einkommen mehr als 300 J beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte 
Steuer von jährlich mindestens 50 J entrichten. 
Il Die Steuerpflicht der nach Abs. II steuerpflichtigen Personen beginnt mit dem Steuer- 
jahre, das auf das vollendete 23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. Ihre Steuerveranlagung 
ist unwirksam, wenn sie ihre Steuerschuldigkeit nicht spätestens sechs Wochen nach der ersten 
Aufforderung zur Zahlung entrichtet haben. Eine wiederholte Steuerveranlagung für das 
Steuerjahr findet nicht statt. 
Art. 6. 
1 Zur Begründung der Umlagenpflicht sind vormerkungsweise zu veranlagen: 
1. Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, die 
aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für ihre Einkünfte aus Kapital- 
vermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) nicht einkommensteuer- 
pflichtig sind, für diese Einkünfte, 
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten. 
I! Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes 
als Steuerpflichtiger. 
In Bezieht ein Steuerpflichtiger Einkünfte, die zur Staatseinkommensteuer und zugleich 
solche, die nur vormerkungsweise zu veranlagen sind, so ist die vorzumerkende Steuer aus 
dem Gesamtbetrage der Einkünfte zu berechnen.
        <pb n="832" />
        820 
II. Steuerbares Einkommen. 
1. Allgemeine Grundsätze. 
Art. 7. 
1 Als das Einkommen des Steuerpflichtigen gelten seine gesamten Jahresreineinkünfte in 
BGeld und Geldeswert mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause und 
des Wertes der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und Waren der eigenen Betriebe: 
1. aus Grundvermögen, nämlich aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betriebe 
der Land= und der Forstwirtschaft, 
2. aus Gewerbebetrieb, nämlich aus Handel, Gewerbe und Bergbau, 
3. aus Kapitalvermögen, 
4. aus Beruf und an sonstigen Bezügen, nämlich aus Dienst= oder Arbeitsverhält- 
nissen, wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender 
Beschäftigung und aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge oder Vorteile jeder Art, 
soweit diese Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 inbegriffen sind. 
II Nicht als Einkünfte, sondern als Vermehrungen des Stammvermögens gelten Erb- 
schaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Kapitalsauszahlungen aus Lebens= und Unfallver- 
sicherungen, Einnahmen aus der nicht gewerbsmäßigen Veräußerung von Vermögensgegenständen, 
Lotteriegewinne und ähnliche außerordentliche Einnahmen; sie kommen ebenso wie Vermin- 
derungen des Stammvermögens bei der Einkommensermittelung nur insofern in Betracht, 
als durch sie die Einkünfte aus dem Stammvermögen vermehrt oder vermindert werden. 
Soweit jedoch Lotteriegewinne und ähnliche Einnahmen sich innerhalb eines Gewerbebetriebs 
ergeben, bilden sie Einkünfte. 
l Bei den im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen zählen die Einnahmen 
an Mitgliederbeiträgen, Abgaben u. dgl., ferner bei den Mitgliedern von Vereinen zum 
gemeinsamen Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und 
Ablaß im kleinen (Konsumvereinen) die an sie ausbezahlten Warenumsatzdividenden nicht 
zu den Einkünften. 
IV Geldwerte Einkünfte, wie der Genuß von Grundbesitz, Wohnung, Naturalien u. dgl. 
sind in Geld nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen, soweit deren Anschlag nicht von 
der Staatsregierung nach Durchschnittssätzen geregelt ist. 
Art. 8.7) 
Für die Veranlagung bleiben vorbehaltlich des Art. 6 außer Betracht: 
1. Einkünfte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften nicht steuerbar sind
        <pb n="833" />
        Nr. 73. 
10. 
11. 
12. 
13. 
821 
Einkünfte aus dem im Auslande gelegenen Grundvermögen und den daselbst 
betriebenen stehenden Gewerben, soweit sie nicht zur Bestreitung des Aufwandes 
nach Bayern bezogen werden, 
Einkünfte aus dem der bayerischen Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
unterliegenden Gewerbebetriebe, 
Einkünfte der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit aus Kapitalvermögen, 
. Militärbezüge solcher Offiziere, die das im Etat für Unteroffiziere oder Gemeine 
ausgeworfene Diensteinkommen beziehen, 
.Ehrenzulagen, die mit Kriegsdekorationen für die Soldaten bis zum Feldwebel 
einschließlich verbunden sind, ferner Beihilfen aus öffentlichen Fonds an Militär- 
personen dieses Dienstgrads und an ihre Hinterbliebenen, 
Leistungen aus einer Krankenversicherung an die Versicherten, 
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, 
die als Unterstützungen wegen Dürftigkeit oder als Unterstützungen für Zwecke 
des Unterrichts, der Erziehung, der Wissenschaft oder der Kunst bewilligt sind, 
Bezüge aus in Bayern veranlagten Stiftungen, wenn die Bezugsberechtigung stiftungs- 
gemäß nach agnatisch-linealischer Erbfolge mit Erstgeburtsrecht geordnet ist, voraus- 
gesetzt, daß die Stiftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde, 
Bezüge aus öffentlichen Kassen zur Entschädigung für die mit der Erfüllung 
staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen, 
Einkünfte der juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, insbesondere 
der Stiftungen, Anstalten und Kassen, soweit sie satzungsgemäß für Zwecke des 
Unterrichts, der Erziehung, der Wohltätigkeit, der öffentlichen Gesundheitspflege 
unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sportszwecken, der Wissenschaft oder der 
Kunst verwendet werden, 
Einkünfte der juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, insbesondere 
der Anstalten und Kassen, soweit sie satzungsgemäß zu fortlaufenden Unterhalts- 
beiträgen oder zu Unterstützungen in Kranken-, Sterbe= oder Notfällen oder im 
Falle der Arbeitslosigkeit an die Mitglieder oder deren Hinterbliebene verwendet werden. 
Einkünfte der in Bayern gelegenen Klöster und Diakonissenanstalten, die zum 
Unterhalt ihrer in Bayern wohnenden Angehörigen verwendet werden. 
Art. 9. 
1Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkommen seiner Ehefrau in der 
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das beiderseitige Ein- 
kommen der Ehegatten als Einheit veranlagt wird.
        <pb n="834" />
        822 
in Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der 
Stener, wenn nicht nachgewiesen wird, welches Einkommen an dem veranlagten Gesamt- 
einkommen auf die Ehefrau trifft; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf 
entfallenden Teil der Stener. 
11 Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd ge- 
trennt leben. 
Art. 10. 
1 Den Maßstab für die Veranlagung bildet das steuerbare Jahreseinkommen. 
in Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stande der Vermögens-, Besitz= und 
Einkommensverhältnisse am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres 
(Steuervorjahrs) zu ermitteln. Anderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne 
des Steuerjahrs an dem Stande dieser Verhältnisse ergeben, sind bei der Festsetzung des 
steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend 
gemacht werden. « 
II! Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
dieser Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
IV Mit dieser Maßgabe sind feststehende Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf usw. 
(Art. 7 Abs. 1I Ziff. 3, 4) mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, alle 
übrigen Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar voransgegangenen 
Betriebs= oder Kalenderjahrs, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen. 
VAls der Veranlagung unmittelbar vorausgegangen ist das letzte Betriebsjahr anzusehen, 
dessen Ergebnisse zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden können. 
VI Die gleichen Grundsätze finden vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. VII auf die 
Berechnung der Betriebsausgaben (Art. 11, 12) entsprechende Anwendung. 
VII Die abziehbaren Verbrauchsausgaben und die mit diesen abziehbaren Schuldzinsen 
(Art. 12 Abs. II) sind nach dem Stande an dem für die Vermögens-, Besitz= und Ein- 
kommensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen. 
Art. 11. 
I1 Zur Ermittelung des steuerbaren Jahreseinkommens dürfen an den Roheinkünften die 
zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen (Betriebsausgaben), 
ferner an den gesamten Reineinkünften (Einkommen) die im Art. 12 Abs. II namentlich be- 
zeichneten Ausgaben (abziehbare Verbrauchsausgaben) abgesetzt werden. 
I Unzulässig ist der Abzug, soweit Aufwendungen und Ausgaben zu Einkünften wirt- 
schaftlich in Beziehung stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind.
        <pb n="835" />
        Nr. 73. 
823 
Bei beschränkter Steuerpflicht (Art. 2) dürfen die im Art. 12 Abs. II Ziff. 1 be- 
zeichneten Ausgaben nur nach dem Verhältnisse der in Bayern zu veranlagenden Einkünfte 
zu dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abgesetzt werden und ist ein Abzug für die 
im Art. 12 Abs. 1I Ziff. 2, 3 bezeichneten Ausgaben unzulässig. 
1 Alss 
0900 
GG 
S 
O — 
11. 
Art. 12. 
Betriebsausgaben gelten insbesondere: 
Pacht= und Mietzinse für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Bewegungskräfte 
und für das, lebende und tote Betriebsinventar, 
.Kosten für Unterhaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der 
Maschinen, ferner Kosten zur Erhaltung und Ergänzung des lebenden und toten 
Betriebsinventars, soweit nicht für diese Zwecke Abschreibungen (Ziff. 4) stattfinden, 
Schuldzinsen, die in einem Gewerbebetrieb anfallen, 
Abschreibungen im angemessenen Betrage für Abnützung von Gebänden, Maschinen 
und lebendem und totem Betriebsinventare, soweit nicht die Kosten für Ersatz- 
beschaffungen als laufende Betriebsausgaben verrechnet werden (Ziff. 2), ferner 
für Substanzverringerung bei Bergwerksunternehmungen, Steinbruch= und der- 
artigen Betrieben, 
  
Kosten für Versicherung der Gebäude, der Vorräte, der zu gewärtigenden Erzeug- 
nisse und des Betriebsinventars gegen Brand= und sonstigen Schaden und für 
Versicherung gegen Haftpflicht, 
Anuschaffungskosten für die zum Betrieb erforderlichen Roh= und Hilfsstoffe, 
Waren und sonstigen Materialien, 
Ausgaben für die im Betrieb erforderliche Heizung und Beleuchtung, 
Gehalte, Löhne und Naturalleistungen an die für den Betrieb angenommenen 
Personen, ferner Beiträge, die vom Unternehmer für diese Personen gesetz= oder 
vertragsmäßig zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, 
Witwen= und Waisenkassen oder Versicherungen zu leisten sind oder sonst in 
einer Form geleistet werden, welche die Verwendung der Beiträge für solche 
Zwecke dauernd sicherstellt, sodann Unterhaltsbeiträge für die Hinterbliebenen von 
Angestellten, 
Betriebsverluste sowie angemessene Rücklagen für wahrscheinliche Betriebsverluste, 
die im Betriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben sowie Beiträge an öffentlich- 
rechtliche Genossenschaften und an öffentlichrechtliche Verbände für Standesvertretung, 
Bodenzinse. 
152
        <pb n="836" />
        824 
- 
IIAls abziehbare Verbrauchsausgaben gelten: 
1. 
Schuldzinsen sowie vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. III Renten und 
ähnliche dauernde Lasten des bürgerlichen Rechtes, soweit sie nicht unter die Betriebs- 
ausgaben fallen und unter diesen abgesetzt sind, 
.Beiträge, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig zu veranlagende 
Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder zu Kranken-, Unfall-, 
Invaliden-, Alters., Pensions-, Sterbe-, Witwen= und Waisenkassen oder-Ver- 
sicherungen, zu Haftpflichtversicherungen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichten 
sind oder für öffentlichrechtliche Versicherungen freiwillig entrichtet werden, soweit 
diese Beiträge zusammen jährlich nicht mehr als 400 J betragen. 
Versicherungsprämien für die Versicherung des Steuerpflcchtigen oder seiner nicht 
selbständig veranlagten Ehefrau auf den Todes= oder Erlebensfall, soweit sie nicht 
mehr als 400 “ jährlich betragen und sofern das Einkommen des Pflichtigen 
nach Abzug der Schuldzinsen usw. (Abs. II Ziff. 1) den Betrag von 10,000““ 
nicht übersteigt, 
notwendige Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig 
zu veranlagende Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder auf 
Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zur Ausübung der Arbeit erwachsen. 
l Nichtabziehbare Ausgaben sind dagegen insbesondere: 
1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäfts- 
erweiterungen, zu Ersatzbeschaffungen, soweit für diesen Zweck Abschreibungen bei 
den Betriebsausgaben erfolgt sind (Abs. 1 Ziff. 4), zu Kapitalsanlagen und zur 
Schuldentilgung, ferner auch Vermögensverluste, Unterstützungen und sonstige 
freiwillige Leistungen, soweit sie nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, endlich 
bei Stiftungen und ähnlichen juristischen Personen Ausgaben auf den Zweck, 
. direkte Steuern, Kirchensteuern und Umlagen, 
Zinsanschläge für das im Betrieb angelegte eigene Kapital und Mietanschläge 
für die zum Betriebe verwendeten eigenen Gebäude oder Gebäudeteile des Unter- 
nehmers, 
. Aufwendungen in Geld und Geldeswert zur Bestreitung des Haushalts des 
Steuerpflichtigen und zum Unterhalt und zur Erziehung seiner Familien- 
angehörigen, namentlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse für Wohnung, 
Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege usw., auch wenn diese Bedürfnisse mit 
Erzeugnissen oder Waren der Betriebe oder mit sonstigen Nutzungen des eigenen 
Vermögens des Steuerpflichtigen gedeckt werden. Wiederkehrende Leistungen des 
Steuerpflichtigen an Familienangehörige sind jedoch abziehbar, wenn diese Leistungen
        <pb n="837" />
        Nr. 73. 825 
auf besonderem Verpflichtungsgrunde beruhen und der Empfänger wirtschaftlich 
selbständig ist. Als solche Familienangehörige gelten die Ehefrau und die Ver- 
wandten des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau in gerader Linie. 
2. Besondere Vorschriften. 
Art. 13.7) 
1 Die Reineinkünfte aus Grundvermögen umfassen den Reinertrag aus jeder Art Nutzung 
von Grundstücken und Gebäuden und aus dem Betriebe der Land= und der Forstwirtschaft. 
1. Der Reinertrag ist bei verpachteten oder vermieteten Grundstücken und Gebäuden für 
den Verpächter oder #Wnieter aus den Pacht= und Mietzinsen, dem Geldwerte der dem 
Pächter oder Mieter obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen und dem Geld- 
werte der dem Verpächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen zu berechnen. 
1 Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine Haus- 
haltungsangehörigen und seine Bediensteten zu Wohnungs= und Hauswirtschaftszwecken be- 
nützt werden, ist der örtliche Mietwert, bei den diesen Zwecken dienenden Zugehörungen 
(Hofräumen, Hausgärien, Parkaulagen usw.) der Geldwert der Nutzung anzuschlagen. 
Soweit Gebäude oder Gebäudeteile nebst Zugehörungen zum Betriebe der Land= und 
der Forstwirtschaft, zum Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines sonstigen Berufs des 
Steuerpflichtigen dienen, ist ihr Nutzungswert nicht eigens anzuschlagen. 
VBei der Ermittlung des Reinertrags aus dem Betriebe der Land= und der Forst- 
wirtschaft mit eigenem oder erpachtetem Grundbesitze kommen neben den Ergebnissen der ge- 
wöhnlichen auch die Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen in Betracht. Insbesondere 
sind in Betracht zu ziehen: 
1. der Erlös für die Haupt= und Nebenerzeugnisse des Betriebs, die gegen Bar- 
zahlung, auf Kredit oder gegen sonstige Vorteile veräußert oder zur Nutzung 
überlassen werden, 
2. der nach örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert der Haupt= und Neben- 
erzeugnisse des Betriebs, die der Steuerpflichtige für seine Hauswirtschafts- 
zwecke verwendet, 
3. der Geldwert der Erzeugnisse und Vorräte des Betriebs, die am Schlusse des 
6 Betriebsjahrs noch vorhanden sind. 
VDagegen ist der Geldwert des aus dem Vorjahr übergegangenen Bestandes an Er- 
zeugnissen und Vorräten abzusetzen. Bei Betrieben, in denen der Bestand an Exzeugnissen 
und Vorräten am Schlusse der einzelnen Jahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unter- 
liegen pflegt, kann dessen Geldwert sowohl bei den Einnahmen als bei den Ausgaben un- 
berücksichtigt bleiben. 
152°
        <pb n="838" />
        826 
vil Bei außerordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich 
hinausgehen, gilt jedoch folgendes: 
1. Ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre zurück- 
gestellt wird, bleibt außer Betracht. 
2. Für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach dem 
Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen nach Abzug 
des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet. 
Vill Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Brauereien, Ziegeleien, Bodensubstanz- 
nutzngen, die in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Hauptbetriebe stehen, ist der 
Reinertrag nach den Vorschriften des Art. 14 zu berechnen. s 
IxDerNachweisdesErtragödmchordnungsmäßige Buchführund ist zuzulassen, wenn 
diese alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig zur Erscheinung bringt und die 
Anderungen des in dem land= und forstwirtschaftlichen Betrieb angelegten Vermögens be- 
rücksichtigt. Aufzeichnungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, haben einen 
Anhalt für die Ermittlung des Einkommens zu bilden. 
Art. 14.) 
1 Die Reineinkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen den Reinertrag aus Gewerbs-, Handels- 
und Bergbaununternehmungen. 
II Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handels- 
gesetzbuchs führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach 
den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handels- 
gesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
II Fehlt eine solche Buchführung, so ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetz- 
lichen Vorschriften aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebs- 
ausgaben zu ermitteln. 
IV Zum Ertrage sind insbesondere die Erlöse für die gegen Barzahlung und auf Kredit 
verkauften Erzeugnisse und Waren, die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen gewährten 
oder bedungenen Gegenleistungen und der Geldwert der vom Steuerpflichtigen für seine 
Hauswirtschaftszwecke verwendeten Erzeugnisse und Waren des Betriebs zu rechnen. Dieser 
Geldwert ist nach den im Betrieb üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt 
bietet, nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen. 
Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vor der Steuerberechnung an 
dem steuerbaren Reinertrage zwei Fünftel dieses Reinertrags abzusetzen. Bei den Bergge- 
werkschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei vom Hundert des Grundkapitals 
aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und Erweiterung der Einrichtung und bei den
        <pb n="839" />
        Nr. 73. 827 
übrigen im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a besonders bezeichneten, nicht unter Satz 1 fallenden 
Erwerbsgesellschaften zwei vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals oder der eingezahlten 
Geschäftsanteile der Mitglieder bis zum Hoöchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses 
Reinertrags vor der Steuerberechnung abzusetzen. 
I Für den Reinertrag der nicht nach Art. 1 Abs. I Ziff. 4 steuerpflichtigen Gesellschaften 
sind die einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile steuerpflichtig. 
Art. 15.7) 
1 Die Reineinkünfte aus Kapitalvermögen umfassen insbesondere: 
1. Zinsen und Reuten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Spar- 
kasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus 
verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige 
Rentenbezüge, 
2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, 
Gesellschasten m. b. H., Genossenschaften, stillen Gesellschaften, Berggewerkschaften, 
ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen, 
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das 
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und 
Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der Forderungen 
anzusetzen. 
I Fallen derartige Einkünfte im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem gewerb- 
lichen Betriebskapital an, so sind sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu rechnen. 
in Steuerbares Einkommen, das aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung besteht, wird für die Berechnung der Steuer nur mit drei Fünfteln seines Betrags 
in Ansatz gebracht. 
Art. 16. 
1 Die Reineinkünfte aus Beruf und an sonstigen Bezügen umfassen insbesondere: 
1. Die Lohn-, Gehalts= und anderen Bezüge der Arbeiter, Dienstboten, Gewerbe- 
und Handlungsgehilfen und der übrigen im Privatdienst angestellten oder be- 
schäftigten Personen, 
2. die Gehalts= und anderen Bezüge der im Hof-, Staats-, oder sonstigen öffent- 
lichen Dienste angestellten oder beschäftigten Personen, 
3. den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender 
oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte,
        <pb n="840" />
        828 
Architekten, Ingenieure und der Ausübung ähnlicher Berufsarten und aus 
sonstiger gewinnbringender Beschäftigung, 
4. die Pensionen, Wartegelder, Ruhegehalte und anderen ständigen mit Rücksicht auf 
frühere Arbeitsleistung, private oder öffentliche Dienstleistung oder Berufstätigkeit 
zustehenden Bezüge, 
B. die nichtvererblichen Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Zeitrenten, Ver- 
sicherungsrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezüge, sofern sie nicht unter 
Art. 13 bis 15 fallen. Solche Renten und Bezüge sind jedoch beim Empfänger 
nur insoweit steuerbar, als die Leistungen vom Geber an seinem Einkommen ab- 
ziehbar sind (Art. 12 Abs. III Ziff. 4). Zuwendungen, Hie herlömmlich, wenn 
auch ohne besondere Zusicherung, für eine Dienstleistung oder berufliche Tätigkeit 
gewährt werden, sind zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen. 
1I Bei den im Privatdienste stehenden Personen bleiben Bezüge, die nach Vereinbarung 
zur Bestreitung eines ausschließlich dienstlichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer 
Ansatz, als ihr Betrag den regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht übersteigt. 
im Bei den im Hof-, Staats= oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellten oder be- 
schäftigten Personen bleiben Bezüge, die nach Bestimmung der zuständigen Stellen zur Be- 
streitung des Dienstaufwandes gewährt werden, außer Ansatz. 
III. Steuertarif und Steuerormähigungen. 
Art. 17.“) 
Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem Gesetz als 
Anlage beigegeben ist. 
Art. 18.) 
Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bleiben auf Ver- 
langen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem Einkommen das 
seiner Ehefrau zugerechnet wird (Art. 9), unbeschadet der Einreihung wenigstens in die erste 
Tarifstufe, in folgenden Abstufungen außer Ansatz: 
bei einem Einkommen beider Chegatten 
von nicht mehr als 1800 M bis zum Betrage von 600 z, 
« » « » 2100 M u 1 » » 500 A, 
„ „ „ „ 2400 4&amp; „ „ „ „ 400 “ 
» » » » 2700 AM » » » 300 , 
» » « » 3000 A »s» » » 200 Al.
        <pb n="841" />
        Nr. 73. 829 
Art. 19.) 
1 Steuerpflichtige, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt 
gewähren, erhalten auf Verlangen Steuerermäßigung, 
1. wenn ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als 4000 K beträgt, unbeschadet 
der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe 
bei einem bis sieben Abkömmlingen für jeden Abkömmling um je eine Tarifstufe, 
bei acht oder mehr Abkömmlingen um 8 Tarifstufen, 
2. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 4000 —4, aber nicht mehr als 
8000 J— beträgt, bei 
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
fünf oder sechs Abkömmlingen um drei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um vier Tarisstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen, 
3. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 8000 —, aber nicht mehr als 
12 000 J beträgt bei 
sünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um drei Tarifstusen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um vier Tarifstufen, 
4. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 12000 x, aber nicht mehr als 
16 000 beträgt, bei 
sieben oder acht Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen. 
I1 In die für die Ermäßigung maßgebende Personenzahl sind nur die Abkömmlinge ein- 
zurechnen, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung 
für einen Beruf begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen. Die Zahl 
ist nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkte zu bestimmen, der nach Art. 10 für den 
Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse maßgebend ist. 
Art. 20.7) 
1Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 9000 K beträgt, 
kann unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe weiter verlangen, daß 
ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender 
wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei bis sechs Stufen gewährt wird. 
Als solche Verhältnisse kommen nur außergewöhnliche Belastung durch pflichtgemäßen 
Unterhalt von Abkömmlingen und mittellosen sonstigen Angehörigen, durch andauernde 
Krankheit und besondere Unglücksfälle in Betracht.
        <pb n="842" />
        830 
Art. 21.-) 
1 ie Vorschriften der Art. 18 bis 20 finden auf die im Art. 2 bezeichneten Steuer- 
pflichtigen keine Anwendung. 
1 Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, 
werden für die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen der Art. 18 bis 20 dem steuer- 
baren Einkommen zugerechunet. Ausgenommen von der Zurechnung bleiben die Einkünfte, 
die auf Grund der Bestimmungen des Offizierspensionsgesetzes und des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes bei der Veranlagung zu den Stenern und anderen öffentlichen Abgaben 
jeder Art außer Ansatz zu lassen sind. 
IV. Veranlagung der Steuer. 
1. Ort der Veranlagung. 
Art. 22. 
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Steuerpflichtige am 1. Oktober des 
Steuervorjahrs oder, wenn es sich um eine Zugangsveranlagung handelt, bei Beginn der 
Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
Anderungen, die sich im Wohnsitz oder Aufenthalte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, 
sollen im Wege der Überweisung Berücksichtigung finden. Im Falle eines mehrfachen Wohn- 
sites in Bayern steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. 
un Personen, die in Bayern weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben und nach Art. 1 Abs. I 
Ziff. 1 zur Besteuerung herangezogen werden können, sind, wenn sie außerhalb Bayerns 
einen dienstlichen Wohnsitz haben, an dem von der Staatsregierung zu bestimmenden Orte, 
sonst am Orte ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Bayern zu veranlagen. Personen, 
die der Besteuerung auf Grund des Art. 2 unterliegen, sind, sofern eine von einem baye- 
rischen Gerichte bestellte Pflegschaft in Frage ist (Art. 2 Abs. I Ziff. 3), am Sitze des 
Pflegschaftsgerichts, sonst aber dort zu veranlagen, wo der für die Steuerverwaltung etwa 
bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen Vertreters an jenem 
Orte, woher das steuerbare Einkommen ganz oder zum größeren Teile bezogen wird. 
1 Die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen werden an dem Orte, wo 
sie ihren Sitz haben, veranlagt. Sofern sie ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, finden 
für die Veraulagung die Vorschristen im Abs. II entsprechende Anwendung. 
IV Wird von dem nach Abs. I dem Pflichtigen eingeräumten Wahlrechte nicht rechtzeitig 
Gebrauch gemacht oder ergeben sich aus anderem Grunde Zweifel über den Ort der Ver- 
anlagung eines Pflichtigen, so entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn 
mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen.
        <pb n="843" />
        Nr. 73. 831 
Vüst die Veranlagung eines Steuerpflichtigen an mehreren Orten erfolgt, so kann die 
Regierung, Kammer der Finanzen, und, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage sind, das 
Staatsministerium der Finanzen bestimmen, welche der mehreren Veranlagungen zu gelten 
hat, oder unter Aufhebung der erfolgten Veranlagung eine neuerliche einheitliche Veranlagung 
anordnen. 
VI Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die 
Staatsregierung zu treffen. 
2. Vorbereitung der Veranlagung bis zur Einforderung der Steuererklärungen. 
Art. 23. 
1 Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung 
(Personenverzeichnis) zu liefern, die Aufschluß geben soll: 
1. über die im Gemeindebezirke vorhandenen Personen mit selbständigem Einkommen, 
2. über die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der Gemeinde 
ihren Sitz haben, 
3. über die außerhalb des Gemeindebezirkes befindlichen Besitzer von im Gemeinde- 
bezirke gelegenen Gebänden und Gewerbebetrieben. 
11 Zu diesem Behuf erläßt die Gemeindebehörde unter Mitteilung der hierzu vorgeschriebenen 
Formulare öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer sowie an die Haushaltungsvorstände, 
Gehalt= und Lohngeber oder deren Vertreter, innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens 
eine Woche betragen muß, die in den Art. 24, 25 näher bezeichneten Erklärungen abzugeben. 
Art. 24. 
Jeder Besitzer eines Hauses oder dessen Vertreter ist gehalten, der Gemeindebehörde auf 
Verlangen nach Maßgabe des hierzu bestimmten Formulars (Hausliste) die im Hause 
wohnenden Personen mit Namen, Berufs= oder Erwerbsart, Geburtsort, Geburtstag und 
Glaubensbekenntnis zu verzeichnen, bei Lohn= und Gehaltsbezügen auch den Arbeitgeber nebst 
Arbeitsstätte, und, sofern sie in Miete wohnen, den Betrag der Jahresmiete anzugeben, 
ferner die Inhaber der im Hause vorhandenen Geschäfts= oder Gewerberäume zu bezeichnen. 
Die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter sind gehalten, den zu vorstehender Angabe 
verpflichteten Personen die erforderlichen Aufschlüsse für sich und über die zu ihrem Haus- 
stande gehörigen Personen einschließlich etwaiger Untermieter zu erteilen. Die gleiche Ver- 
pflichtung besteht für die Untermieter gegenüber den Haushaltungsvorständen oder deren 
Vertretern. 
" 163
        <pb n="844" />
        832 
Art. 25. 
1I Wer für sich oder in Vertretung andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt, 
Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftigt oder an solche Personen oder deren Hinterbliebene auf 
Grund früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug in Geld oder Geldeswert verab- 
folgt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der von der Staatsregierung zu treffenden Anordnungen 
der Gemeindebehörde unter Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung, der Wohnung 
und des Glaubensbekenntnisses hinsichtlich des von ihm herrührenden Einkommens dieser 
Personen Mitteilung zu machen (Lohrliste). 
Die nämliche Verpflichtung kann durch die Staatsregierung den Vorständen aller Stellen, 
Behörden und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich des Berufs= oder Pensions-= 
einkommens ihrer sämtlichen Angestellten, Bediensteten oder Empfänger von Ruhegehältern, 
Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen auferlegt werden. 
Art. 26. 
1Die Gemeindebehörde hat die Hauslisten und die Lohnlisten (Art. 24, 25) einer 
Prüfung zu unterziehen und nach erfolgter Berichtigung oder Ergänzung das Personenverzeichnis 
(Art. 23) nach Maßgabe der hierüber ergehenden Vollzugsvorschriften herzustellen. 
z. Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Vollzug der in Art. 23 Abs. II, 24, 25 
angeordneten Maßnahmen zu erlassen. 
3. Steuererklärungen. 
Art. 27. 
1Wer ein steuerbares Einkommen von mehr als 2000 — bezieht, ferner wer für das 
letzte Steuerjahr mit einem Einkommen nach diesem Gesetz im Jahresbetrage von mehr als 
2000 —X veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben. 
II Die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. sind gehalten, 
auf die öffentliche Aufforderung ohne Rücksicht auf den Betrag ihres Einkommens eine 
Steuererklärung abzugeben. 
1I# Außerdem ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wer hierzu besonders auf- 
gefordert wird. 
V Eine Steuererklärung kann auch abgeben, wer nach vorstehenden Vorschriften zur Steuer- 
erklärung nicht verpflichtet ist. 
V Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von 
deren Vertretern abzugeben.
        <pb n="845" />
        Na. 73. 833 
VI Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer- 
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
dn Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder 
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung. 
vm Die Staatsregierung ist ermächtigt, in den Fällen der Art. 3, 4 die Steuererklärung 
zu erlassen. 
Art. 28. 
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 27 Abs. I, II) 
erläßt die Gemeindebehörde, die befondere (Art. 27 Abs. III) das Rentamt unter Vorsetzung 
einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat. 
u Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde 
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen 
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung 
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Unschlag 
ersichtlich gemacht ist. 
Art. 297). 
1 In der Stenererklärung sind insbesondere anzugeben: 
1. der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im Art. 7 Absk. 1 
bezeichneten vier Arten von Einkommensquellen einschließlich der im vollen Be- 
trag und unter Bezeichnung der Gesellschaft besonders auszuweisenden Gewinn- 
anteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
. die Schuldzinsen und sonstigen Lasten, deren Abzug nach Art. 12 Abs. II be- 
ansprucht wird, 
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die 
Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maß- 
gebend sind. 
Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Stenerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe 
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzusügen. 
1— 
Art. 30. 
Soweit es sich um Einkommen handelt, das seiner Natur nach nur durch Schätzung 
zu ermitteln ist, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Ein- 
kommens die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur Schätzung bedarf. 
153“
        <pb n="846" />
        834 
Art. 31. 
1 Wird die nach Art. 27 Abs. I bis III gebotene Steuererklärung innerhalb der fest- 
gesetzten Frist nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige neben der im Veranlagungs= und 
Rechtsmittelverfahren endgültig festgesetzten Steuer einen Zuschlag von fünf vom Hundert 
zu zahlen. 
v Wird auf die vom Rentamt oder vom Steuerausschusse nach Art. 34 Abs. II Ziff. 1, 46 
Abs. II ergangene besondere Aufforderung die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist 
nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige — unbeschadet des nach Abs. 1 verwirkten Zu- 
schlags — einen Zuschlag von zehn vom Hundert zu zahlen. 
int Die Festsetzung des Zuschlags erfolgt durch das Rentamt; sie hat zu unterbleiben 
und kann zurückgenommen werden, wenn Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis 
entschuldbar machen. 
V Gegen die Festsetzung ist Einspruch zur Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig. 
Diese entscheidet endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 
Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der Art. 67, 68 abgemindert 
oder abgeschrieben, so tritt auch eine entsprechende Abminderung oder die Abschreibung des 
Zuschlags ein. 
Art. 32. 
Den Stenererklärungen der im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesell- 
schaften usw. sind die Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlust- 
rechnungen), die neuesten Satzungen sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse 
der Generalversammlung beizufügen. 
Art. 33. 
1 Die Gemeindebehörde hat die Steuererklärungen, wenn sie nicht verschlossen übergeben 
wurden (Art. 28 Abs. II), einzusehen und augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten soweit 
tunlich im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zu beseitigen. 
I Soweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Beteiligten nicht 
möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hiervon auf der Steuererklärung Vormerkung 
zu wachen. 
m Binnen längstens drei Wochen nach Ablauf der nach Art. 28 Abs. I in der öffent- 
lichen Aufforderung für die Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Frist hat die Gemeinde- 
behörde das Personenverzeichnis mit den Haus= und den Lohnlisten sowie die Steuererklärungen 
nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderung dem Rentamte zu übersenden. Für 
größere Gemeinden kaun diese Frist durch die Regierung, Kammer der Finanzen, verlängert 
werden.
        <pb n="847" />
        Nr. 73. 835 
4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungs-Unterlagen durch das Rentamt. 
Art. 34. 
1 Das Rentamt hat die Steuererklärungen nebst Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und 
Richtigkeit zu prüfen, über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der 
Pflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen sowie überhaupt die Merkmale zu sammeln, 
die ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu begründen vermögen. 
Das Rentamt ist befugt unter Vorsetzung einer angemessenen Frist: 
1. Personen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, zur Steuererklärung 
aufzufordern, · 
2. Personen, die eine unvollständige Steuererklärung abgegeben haben, zur Ergänzung 
anzuhalten, 
3. von den Pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft 
über ihre Erwerbs= und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für ihre 
Veranulagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere bei Einkünften 
aus Kapitalvermögen den Pflichtigen die Einreichung eines Verzeichnisses der 
einzelnen Kapitalforderungen und Renten aufzuerlegen, ferner Pflichtige, die Schuld= 
zinsen oder sonstige Lasten zum Abzuge bringen, zu veraulassen, die Berechtigung 
dieser Abzugsposten unter Benennung der Empfangsberechtigten darzutun, 
4. die im Art. 1 Abs. I Ziffer 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. zur Ein- 
reichung ihrer Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlust- 
rechnungen), der neuesten Satzungen sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse der 
Generalversammlung, soweit deren Vorlage nicht auf die öffentliche Aufforderung 
(Art. 27) erfolgt ist, zu veranlassen. 
Das Nentamt ist serner befugt: 
5. die Betriebsräume des Steuerpflichtigen besichtigen zu lassen, 
6. Auskunftspersonen und Sachverständige zu vernehmen. 
Art. 35. 
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei der Beschaffung der erforderlichen Nachrichten 
über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der Pflichtigen, dann über das 
Vorhandensein etwaiger Steuer-Befreiungs= oder -Ermäßigungsgründe mitzuwirken. 
I. Sämtliche öffentliche Behörden einschließlich der Rotariate haben nach näherer Bestimmung 
der Staatsregierung auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe dem 
Rentamt auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen und die Einsicht dieser Behelfe zu gestatten. 
l Soweit besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, finden die Vorschriften der 
Abs. I, II keine Anwendung.
        <pb n="848" />
        836 
5. Veranlagung durch die Steuerausschüsse. 
Art. 36.“) 
1 Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt durch Steuerausschüsse. 
Die Staatsregierung kann jedoch anordnen, daß an Stelle des Steuerausschusses das 
Rentamt die Veranlagung vornimmt, wenn das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf 
nicht mehr als 3000 festzusetzen ist oder nur aus Beruf usw. herrührt. In diesen 
Fällen stehen auch dem Rentamte die Befugnisse des Steuerausschusses zu. 
Art. 37. 
1 Für jedes Rentamt wird die erforderliche Anzahl von Steuerbezirken gebildet. Hierbei 
soll jede kreisunmittelbare oder mehr als 10000 Einwohner zählende Stadt mindestens 
einen Steuerbezirk bilden. 
n Größere Gemeinden können in mehrere Steuerbezirke zerlegt werden. 
im Das Nähere über die Einteilung bestimmt das Staatsministerium der Finanzen. 
V Für jeden Steuerbezirk tritt ein Steuerausschuß in Tätigkeit. 
Art. 38.7) 
1 Die Steuerausschüsse werden aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs ständigen 
Mitgliedern zusammengesetzt. 
1 Die Zahl der ständigen Mitglieder wird für jeden Ausschuß von der Regierung, 
Kammer der Finanzen, bestimmt; für die ständigen Mitglieder sind in eineinhalbfacher bis 
zweifacher Zahl Ersatzmänner vorzusehen. 
z# Der Vorsitzende und ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Regierung, 
Kammer der Finanzen, ernannt. 
IV Die Wahl der ständigen Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt nach relativer 
Stimmenmehrheit: 
1. für Gemeinden mit städtischer Verfassung, die für sich allein einen Steuerbezirk 
oder mehrere solche bilden, durch die in einem Wahlkörper vereinigten Gemeinde- 
kollegien unter Leitung des Bürgermeisters, 
2. für andere Gemeinden mit eigenen Steuerbezirken durch die Gemeindeverwaltung, 
3. im übrigen durch den Distriktsrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an 
dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den Distriktsratsausschuß. 
Vie Wahlen erfolgen auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis zum 
30. September umfassenden Jahren. 
VI Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen 
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der
        <pb n="849" />
        Nr. 73. 837 
hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns 
hat auf rentamtliche Anregung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt- 
zufinden. 
Vn Ergibt sich bei der Vornahme einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
Art. 39. 
1 Wählbar sind nur bayerische Staatsangehörige, die mindestens dreißig Jahre alt, mit 
einer direkten Steuer veranlagt sind, seit mindestens fünf Jahren im Steuerbezirk und, 
wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
haben und keinem der im Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 aufgeführten 
Ausschließungsgründe unterliegen. 
„ Die Wahl kann ohne Angabe eines Grundes von Reichstagsmitgliedern, Laudtags- 
mitgliedern, Angehörigen des Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul= oder 
Stiftungsdienstes, sofern sie sich im aktiven Dienste befinden, ferner von Angehörigen des 
aktiven Heeres abgelehnt., werden. 
n Außerdem darf eine Wahlablehnung nur erfolgen: 
1. wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, 
2. wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahrs, 
3. wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit 
vom Steuerbezirk und, wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, 
von der Gemeinde mit sich bringt, 
4. wenn der Gewählte bereits mindestens sechs Jahre hintereinander Mitglied eines 
Steuerausschusses, einer Berufungskommission oder der Oberberufungskommission 
gewesen ist. 
V Über Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde. Gegen deren 
Beschluß ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
V Ausschußmitglieder, welche die Wählbarkeit (Abs. I) verlieren, haben auszuscheiden. 
Art. 40. 
Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist ein Ersatzmann einzuberufen; 
hierbei soll von der festgesetzten Reihenfolge nur abgegangen werden, wenn die Einberufung 
des in der Reihe nächstfolgenden Ersatzmanns nicht tunlich erscheint. 
Art. 41. 
INach Ermessen des Rentamts oder nach Beschluß des Ausschusses ist der Ausschuß 
durch ein weiteres Ausschußmitglied aus der Gemeinde zu verstärken, für deren Bezirk die
        <pb n="850" />
        838 
Veranlagung stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Gemeindeverwaltung die erforderliche 
Anzahl von Personen zu bestimmen. 
il Auf diese weiteren Ausschußmitglieder finden die Vorschriften des Art. 39 entsprechende 
Anwendung. 
Das Rentamt sowie der Ausschuß sind berechtigt, zu den Ausschußsitzungen Sach- 
verständige beizuziehen. Diesen kommt jedoch nur beratende Stimme zu. 
IV Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, zur Teilnahme an den 
Beratungen des Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen. 
V Dem Ausschusse wird vom Rentamt ein verpflichteter Schriftführer beigegeben. 
Art. 42. 
1 Der Steuerausschuß tritt auf Veranlassung des Rentamts, in der Regel an dessen 
Sitze, zusammen. 
II Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen nur 
in den Fällen des Abs. V zu. „ 
L# Die Steuerausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 
V Bilden sich bezüglich der Belastung mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen 
für die höchste Belastung zu den Stimmen für die nächst niedere hinzugezählt, bis sich eine 
absolute Mehrheit ergibt. 
VBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
VI Ein Ausschußmitglied hat abzutreten, solange über seine Veranlagung oder die Ver- 
anlagung seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis 
zum dritten Grade der Seitenlinie oder über die Veranlagung der von ihm vertretenen 
Pflichtigen oder der Gesellschaften, bei denen er Aufsichtsrat ist, beraten und abgestimmt wird. 
an Die Vorschriften des Abs. VI finden auch auf den Vorsitzenden Anwendung; in solchem 
Falle hat er die Führung des Vorsitzes einem der übrigen Ausschußmitglieder zu übertragen. 
Art. 43. 
1Den Mitgliedern des Steuerausschusses, daunn den zu den Sitzungen beigezogenen 
Sachverständigen ist beim Eintritt in ihre Tätigkeit von dem Vorsitzenden unter dem aus- 
drücklichen Hinweis auf die Strafbestimmung des Art. 79 der nachstehende Eid abzunehmen: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei den 
Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen 
verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu meiner Kenntnis gelangenden 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir 
Gott helfe."“
        <pb n="851" />
        Nr. 73. 839 
u Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, 
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnis entsprechende Beteuerung gestattet. 
u In gleicher Weise hat die Verpflichtung des Vorsitzenden oder seines Vertreters, wenn 
sie nicht schon als Staatsbeamte vereidigt sind, durch den Rentamtsvorstand zu erfolgen. 
Art. 44. 
Über die Verhandlungen des Steuerausschusses wird eine Niederschrift ausgenommen. 
Art. 45. 
1 Der Steuerausschuß hat die Grundlagen für die Berechnung der Steuer festzusetzen. 
Ihm obliegt insbesondere über die Steuerpflicht, über die Höhe des steuerbaren Einkommens 
und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungsbestimmungen Beschluß 
zu fassen. Soweit für die ziffermäßige Berechnung des Einkommens eines Pflichtigen keine 
ausreichenden Unterlagen vorhanden sind, hat der Steuerausschuß die Höhe des Einkommens 
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. 
Der Steuerausschuß ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Gründen der Steuer- 
befreiung oder der Steuerermäßigung, von zulässigen Abzügen für Schuldzinsen und andere 
Lasten oder Auslagen wahrzunehmen, wenn keine glaubwürdigen Angaben oder Nachweise 
des Pflichtigen hierüber vorliegen. 
Art. 46. 
1 Der Sienerausschuß hat die ihm vorliegenden Steuererklärungen durch Vergleichung 
mit den zu Gebote stehenden Unterlagen zu prüfen und der Veranlagung zugrunde zu legen, 
sofern gegen die Nichtigkeit der Angaben des Pflichtigen Bedenken nicht bestehen. 
II Liegen Steuererklärungen nicht vor oder bestehen gegen die Angaben des Pflichtigen 
Bedenken, so kann der Steuerausschuß die Veranlagung nach seiner Kenntuis der Verhält- 
nisse und nach dem Ergebnisse der bereits angestellten Ermittelungen vornehmen oder er 
kann die nachträgliche Anstellung solcher Ermittelungen und die Ergänzung der vorhandenen 
Veranlagungsunterlagen durch das Rentamt nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 34 
veranlassen. 
1 Der Steuerausschuß ist befugt, Steuerpflichtige über ihre Erwerbs= und Einkommens- 
verhältnisse sowie über die sonstigen für ihre Veranlagung wesentlichen Tatsachen zur Er- 
klärung zu veranlassen. Er kann sie insbesondere zu diesem Zwecke unter Bekanntgabe be- 
stimmter Fragen zur mündlichen Verhandlung vorladen. Dem Pflichtigen steht frei, zum 
anberaumten Termine persönlich zu erscheinen oder bis dahin die verlangte Auskunft schrift- 
lich zu erteilen und in beiden Fällen die Richtigkeit seiner Angaben durch Vrlase von 
· 1
        <pb n="852" />
        840 
Urkunden, Geschäftsbüchern usw. sowie durch Namhaftmachung von Auskunftspersonen und 
Sachverständigen nachzuweisen. 
IBestehen gegen die Angaben des Stenerpflichtigen Bedenken und können diese durch Er- 
mittelung nach Abs. II, III oder nach Art. 47 nicht beseitigt werden, so kann der Steuer- 
ausschuß beschließen, durch einen Beamten des Rentamts oder durch ein geeignetes Mitglied 
des Steuerausschusses von den Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen am Orte der Buch- 
führung Einsicht nehmen und über das Ergebnis der Einsichtnahme mündlich oder schriftlich 
sich berichten zu lassen. Zur Büchereinsichtnahme ist ein Ausschußmitglied nicht geeignet. 
das ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt oder Mitglied 
einer Gesellschaft ist, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt. 
Art. 47. 
1Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen und Sachverständige vernehmen. 
u Diese Personen können die Auskunft nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter 
denen nach den Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung ein Zeugnis oder ein Gutachten 
verweigert werden darf; außerdem können Personen, die bei dem Steuerpflichtigen in einem 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, die Auskunft ablehnen. 
Art. 48. 
lNach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom 
Rentamte berechnet. 
il Das Ergebnis der Veranlagung ist in Steuerlisten auszuweisen. 
Al Den Steuerpflichtigen soll durch das Rentamt die Steuerschuldigkeit in einer ver- 
schlossenen Zuschrift mitgeteilt werden. Für diese Mitteilungen kann nach näherer Bestimmung 
der Staatsregierung außerhalb des Ortes des Rentamtssitzes die Mitwirkung der Gemeinde- 
behörden in Anspruch genommen werden. 
17 Die Staatsregierung ist ermächtigt, von dieser Mitteilung Umgang nehmen zu lassen, 
wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung 
abgegeben hat und die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht übersteigt. 
V. Rechtomitlel. 
Art. 49.) 
1 Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung zulässig. 
u Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamt und im 
Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht den Ge- 
meinden zu. 
III Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
        <pb n="853" />
        Nr. 73. 841 
Art. 50. 
1 Der Beginn der Berufungsfrist ist vom Rentamt öffentlich bekannt zu machen. Zu 
einer etwa erforderlichen weiteren öffentlichen Bekanntmachung können die Gemeindebehörden 
durch das Rentamt veranlaßt werden. 
Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monate schriftlich oder zu 
Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Frist zur Einlegung 
der Berufung beginnt an dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage und, 
wenn eine Steuerveranlagung erst nach diesem Tage erfolgt ist, am Tage der Eröffnung. 
in In der Berufung sind die Gründe anzugeben, aus denen der Beschluß des Steuer- 
ausschusses angefochten wird. Berufungen ohne Bezeichnung von Gründen sind formell unzulässig. 
I1V Hält der Berufungsführer eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat er die Beweis- 
mittel anzugeben. 
V Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens 
Schriftstücke beizufügen. 
Art. 51. 
Ist einem Steuerpflichtigen aus irgend einem Grunde die im Art. 48 vorgesehene Mit- 
teilung nicht zugegangen, so kann er innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Berufungefrist 
bei dem Rentamt um Mitteilung seiner Steuerschuldigkeit mit der Wirkung nachsuchen, daß 
die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage beginnt, an dem ihm die Mitteilung 
der Steuerschuldigkeit zugeht. ç 
Art. 52. 
Die Berufung des Rentamts ist dem Steuerpflichtigen zur etwaigen schriftlichen Gegen- 
erklärung mitzuteilen. 
Art. 53.7) 
1 Wenn sich die Berufung gegen eine rentamtliche Veranlagung richtet und das Rent- 
amt die Berufung für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung hiernach abzuändern. 
Alle anderen Berufungen werden dem Steuerausschusse zur Würdigung mitgeteilt. 
1 Der Beginn der Verhandlungen des Steuerausschusses wird vom Rentamte bekannt 
gegeben. Dem Berufungsführer bleibt unbenommen, seine Einwendungen persönlich zu 
begründen. « 
mDemSteuerausschußistfreigcstellt,dievondemBerufungsführervorgelegtenSchrift- 
stücke zu würdigen und Auskunftspersonen oder Sachverständige, die der Berufungsführer 
zur Stelle gebracht hat, zu vernehmen. Eine Vertagung der Entscheidung soll nicht stattfinden. 
XBei der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses hat der beteiligte Steuer- 
pflichtige abzutreten. 
154“
        <pb n="854" />
        842 
Der Steuerausschuß ist befugt, die Prüfung des Steuerfalls abzulehnen, wenn er die 
Berufung für formell unzulässig erachtet. 
VI Dem Steuerausschusse steht ferner zu, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern, 
wenn sowohl das Rentamt als der Steuerpflichtige sich mit der Anderung einverstanden erklärt. 
v Für das Rentamt hat die nach Abs. VI veranlaßte Erklärung der Reuntamtsvorstand 
oder ein hierzu bestimmter Finanzbeamter abzugeben. 
um Die Abgabe der dem Pflichtigen obliegenden Erklärung hat, wenn er bei den Ver- 
handlungen anwesend ist, sofort, außerdem aber — sofern nicht bereits eine genügende Er- 
klärung nach Art. 52 vorliegt — binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen. 
!7 Die Entscheidung des Steuerausschusses wird dem Beteiligten durch den Vorsitzenden 
eröffnet und zwar, wenn der Beteiligte anwesend ist, sofort zu Protokoll, außerdem durch 
verschlossene Zuschrift. 
* Liegen Berufungen vor, die nach Lage der Verhältnisse eine Bereinigung der Steuer- 
angelegenheit in dem Verfahren nach Abs. I bis IX nicht erwarten lassen, so kann von 
einer nochmaligen Einberufung des Steuerausschusses mit Genehmigung der Regierung, 
Kammer der Finanzen, abgesehen werden. 
Art. 54. 
Berufungen, die nicht nach den Vorschriften des Art. 53 ihre Erledigung gefunden 
haben, sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen. Diese hat sie zur Ent- 
scheidung an die Berufungskommission abzugeben. 
Art. 55.7) 
1 Für jeden Regierungsbezirk bestcht eine Berufungskommission. 
I1 Sie setzt sich zusammen: 
1. aus einem vom Staatsministerium der Finanzen zu ernennenden Vorsitzenden, 
2. aus fünf Mitgliedern, die aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn 
dieser bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammen- 
tritt, durch den ständigen Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit 
vom 1. Oktober bis 30. September umfassenden Jahren gewählt werden, 
3. aus zwei Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen ernannt werden. 
il Für die im Abs. II Ziff. 2 bezeichneten Kommissionsmitglieder sind durch den Land- 
rat oder den ständigen Landratsausschuß acht Ersatzmänner zu wählen. 
IVDie Wahl dieser Kommissionsmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt mit relativer 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
[
        <pb n="855" />
        Nr. 73 843 
V Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen 
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der 
hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns 
hat auf Anregung der Regierung, Kammer der Finanzen, für den Rest der Wahlperiode 
eine Ergänzungswahl stattzufinden. 
VI Wegen der Stellvertretung für den Vorsitzenden sowie für die im Abs. II Ziff. 3 ge- 
nannten Mitglieder wird durch das Staatsministerium der Finanzen Bestimmung getroffen. 
vun Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Beschlußfassung 
über Berufungen gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen es mitgewirkt hat. 
vm Der Berufungskommission wird von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein ver- 
pflichteter Schriftführer beigegeben. 
# Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 40 mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe in erster Instanz die Regierung, Kammer 
des Innern, entscheidet. 
Im Bedarssfalle können für einen Regierungsbezirk mehrere Berufungskommissionen 
gebildet werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Staatsregierung. 
Art. 56.7) . 
IDieBerufungskommissionhatBerufungen,diesiealöformellunzulässigerachtet,ohne 
weitere Verhandlungen zurückzuweisen. 
II Im übrigen entscheidet sie nach Prüfung und Feststellung der für die Veranlagung 
des Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse. 
II! Die Berufungskommission ist befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche oder münd- 
liche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs= und Einkommensverhältnisse 
sowie über die sonstigen für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen und ihn 
zur Vorlegung der Nachweise Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. 
IV Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden 
Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wird und die Vorlage der Nachweise, Urkunden 
und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
Die Berufungskommission kann ferner die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen veranlassen, welche die Auskunftserteilung nur unter den im Art. 47 Abs. II 
bezeichneten Voraussetzungen ablehnen können. 
V #ie Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme kann die Berufungskommission 
nur dann ablehnen, wenn sie das angebotene Beweisverfahren zur Begründung der behaup- 
teten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweiserhebung unverhältnismäßige Schwierig- 
keiten entgegenstehen.
        <pb n="856" />
        844 
vu Zur Vornahme von Beweiserhebungen, die nicht unter Art. 57 fallen, kann die Be- 
rufungskommission eine aus mindestens zwei ihrer Mitglieder bestehende Unterkommission 
abordnen. 
vum Der Steuerpflichtige ist befugt, seine Berufung vor der Berufungskommission persönlich 
oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Als Bevollmächtigte sind außer Rechts- 
anwälten nur Personen zuzulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht gewerbs- 
mäßig betreiben. Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Be- 
rufung zusteht. 
Art. 57.5) 
Die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Art. 56 Abs. V) wird 
auf Veranlassung des Vorsitzenden der Berufungskommission von der Distriktsverwaltungs- 
behörde vorgenommen. 
Art. 58. 
KHinsichtlich der Beratung und Beschlußfassung der Berufungskommission, dann für die 
Vereidigung ihrer Mitglieder finden die Vorschriften der Art. 42, 43 entsprechende Anwendung. 
: Die Berufungskommission hat erforderlichen Falles das steuerbare Einkommen sowie 
den Steuerbetrag neu festzusetzen. 
I# Die Bescheide sind mit Gründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im Kosten- 
punkt enthalten. Sie sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen und von 
dieser den Beteiligten in Abschrift zustellen zu lassen. 
Art. 59.*) 
1 Gegen den Bescheid der Berufungskommission ist Beschwerde an die Oberberufungs- 
kommission zulässig. ' 
IlDieBefchwerdestehtsowohldemSteuerpflichtigenalsauchderRegietung,Kammer 
der Finanzen, und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der 
Umlagenpflicht den Gemeinden zu. 
II Sie hat keine ausschiebende Wirkung. 
Art. 60. 
1 Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat einzulegen. Die 
Frist beginnt am Tage der Zustellung des Berufungsbescheids (Art. 58 Abs. III). 
I! Die Beschwerde ist bei der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich einzureichen; 
sie kann nur darauf gestützt werden:
        <pb n="857" />
        Nr. 73. 845 
1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen 
Anwendung des bestehenden Rechtes beruhe, 
2. daß das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. 
m In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechtes oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens 
gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind formell unzulässig. 
Art. 61.) 
1 Die Oberberufungskommission wird bei dem Staatsministerium der Finanzen gebildet. 
1 Sie setzten sich zusammen: 
1. aus ständigen Mitgliedern, die von der Staatsregierung ernannt werden, 
2. aus nichtständigen Mitgliedern, die in der Anzahl von je zwei in jedem Regierungs- 
bezirk aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn dieser bis zu dem Zeit- 
punkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den ständigen 
Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis zum 
30. September umfassenden Jahren gewählt werden. 
III In gleicher Weise wie im Abs. II Ziff. 2 bestimmt, sind in jedem Regierungsbezirke 
zwei Ersatzmänner, ferner in Oberbayern drei in München wohnende Hilfsmitglieder zu wählen. 
1IV Die Oberberufungskommission entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern, 
von denen fünf einschließlich des Vorsitzenden ständige und zwei nichtständige sind. Von 
den ständigen Mitgliedern müssen zwei den Räten des Verwaltungsgerichtshofs entnommen 
sein. Im Bedarfsfalle können die Sachreferenten der zuständigen Ministerien mit beratender 
Stimme beigezogen werden. 
Der Kommission wird vom Staatsministerium der Finanzen ein verpflichteter Schrift- 
führer beigegeben. 
VI Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 43, 55 Abs. IV, V mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe in erster Instanz die Regierung, Kammer 
des Innern, entscheidet. 
u! Die näheren Bestimmungen wegen des Vorsitzes, wegen der Einberufung der Mit- 
glieder, dann über das Verfahren und den Geschäftsgang der Kommission sind im Ver- 
ordnungswege zu treffen. 
venl Der Steuerpflichtige ist berechtigt, sein Interesse vor der Oberberufungskommission 
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Als Bevollmächtigte sind außer 
Rechtsanwälten nur Personen zuzulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht 
gewerbsmäßig betreiben. Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der 
Beschwerde zusteht.
        <pb n="858" />
        846 
Art. 62. 
1 Die von der Regierung, Kammer der Finanzen, eingelegten Beschwerden sind den 
Beteiligten zur etwaigen schriftlichen Gegenerklärung mitzuteilen. Auf die von den Steuer- 
pflichtigen eingereichten Beschwerden können von der Regierung, Kammer der Finanzen, 
Gegenerklärungen abgegeben werden. 
1 Die Beschwerden und Gegenerklärungen sind dem Staatsministerium der Finanzen 
vorzulegen. Dieses hat sie zur Entscheidung an die Oberberufungskommission abzugeben. 
Art. 63. 
Erachtet die Oberberufungskommission die Beschwerde für begründet, so hat sie den 
angefochtenen Bescheid aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder die 
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungskommission zurück- 
zuverweisen. Im Falle der Zurückverweisung hat die Berufungskommission die rechtliche 
Beurteilung, die der Aushebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. 
Art. 64. 
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nach erfolgter Entscheidung der Berufungs- 
kommission oder der Oberberufungskommision nicht mehr zulässig. 
VI. Veranlagungoperioden, Steueräuderungen, Steuerzugänge 
und Steuerabgänge, Wohnortswechsel der Steuerpflichtigen. 
Art. 65. 
1 Die allgemeine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr 
(Stenerjahr). 
I Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der 
Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr. 
Art. 66. 
1 Die Mehrung des Einkommens während des Stenerjahrs zieht die Veranlagung oder 
die der Mehrung entsprechende Anderung der veranlagten Stener nach sich, wenn sie infolge 
Erwerbes von Todes wegen oder infolge eines durch Tod veranlaßten Lehens= oder Fidei- 
kommißanfalls eingetreten ist. 
Von der Veranlagung oder von der Anderung der Veranlagung ist jedoch Umgang 
zu nehmen, wenn für die zugegangenen Einkünfte in Bayern die Einkommensteuer des 
laufenden Steuerjahrs anderweitig fortentrichtet wird.
        <pb n="859" />
        Nr. 73. 847 
iul Außerdem hat eine solche Auderung der Veranlagung einzutreten, wenn die Einkünfte 
im Steuerjahr. infolge unvorhergesehener Umstände wesentlich höher sind, als sie für das 
Steuerjahr festgestellt wurden, und die Steuerpflicht für die Mehrung bei einer künftigen 
allgemeinen Veranlagung wegen Wegzugs usw. nicht mehr zur Geltung gebracht werden 
könnte. Für solche Einkünfte ist auf alle Fälle eine Jahressteuer geschuldet.) 
Im übrigen bildet die Mehrung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen 
Grund zur Veranlagung oder zur Anderung der Veranlagung. 
Art. 67. 
1 Die Minderung des Einkommens während des Steuerjahrs zieht auf Antrag der 
Steuerpflichtigen die dem verbliebenen Einkommen entsprechende Anderung der veranlagten 
Steuer (Abminderung der Steuer) nach sich, wenn das für das Steuerjahr festgestellte Ein- 
kommen infolge Verlustes einer Einkommensquelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücks- 
fälle sich um mehr als den vierten Teil vermindert hat oder wenn die weggefallenen Ein- 
künste anderweitig zur Einkommensteuer veranlagt werden. Wenn nach Berücksichtigung 
dieser Minderung der Steuerpflichtige in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er 
mit einer Steuer von 1 — veranlagt. 
II Im übrigen bildet die Minderung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen 
Grund zur Anderung der Veranlagung. 
Art. 68. 
1 Fälle, in denen die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahrs eingetreten oder erloschen 
ist, sind als Steuerzugänge oder Steuerabgänge zu behandeln. 
I Als ein solcher Fall gilt auch der Ubergang von der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2) 
zur allgemeinen Steuerpflicht (Art. 1) und umgekehrt. 
Von der Zugangführung ist jedoch Umgang zu nehmen, wenn für das Steuerjahr die 
in Betracht kommenden Einkünfte in Bayern bereits veranlagt sind und die Einkommen- 
steuer hierfür anderweitig fortentrichtet wird. 
Art. 69. 
1Wer im Laufe des Steuerjahrs eine die Steueränderung bedingende Mehrung des 
Einkommens erlangt hat (Art. 66) oder steuerpflichtig geworden ist, hat hierüber beim Rent- 
amt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die 
Anzeige dem Rentamte zu übersenden. 
1) Die Fassung des Abs. III entspricht dem § 9 des Finanzgesetzes vom 15. 9Juli 1916 (GVBl. S. 128). 
Sie gilt seit 1. August 1914. 
155
        <pb n="860" />
        848 
u Anträge und Anzeigen wegen der in Art. 67, 68 bezeichneten Einkommensminderungen 
und Steuerabgänge sind von den Beteiligten bei dem Rentamt anzubringen; sie sind nur 
bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Schluß des Steuerjahrs zulässig, in dem die 
Einkommensminderung oder der Steuerabgang eingetreten ist. 
z Auf die Ermittelung der in Art. 66, 68 bezeichneten Einkommensänderungen und 
Steuerzugänge finden die Vorschriften über die Veranlagung entsprechende Anwendung. 
V Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe 
der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung. 
Art. 70.*) 
1 Die Steueränderungen sowie die Steuerzugänge und Steuerabgänge hat das Rentamt 
mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer Voraussetzung folgenden Monats 
unter Festsetzung der Steuer durchzuführen. 
u Das Ergebnis der Festsetzung oder die Abweisung des Antrags auf Abminderung oder 
Abschreibung der Steuer ist dem Pflichtigen zu Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mitzuteilen. 
II Gegen die Festsetzung oder Abweisung hat der Pflichtige das Rechtsmittel des Einspruchs 
an den Steuerausschuß. 
V Der Einspruch ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der Eröffnung 
schriftlich oder mündlich beim Rentamt anzubringen; er hat keine aufschiebende Wirkung. 
* Wenn das Rentamt den Einspruch für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung 
hiernach abzuändern; andernfalls ist der Einspruch als Berufung zu behandeln und dem 
Pflichtigen aufzugeben, binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat seine Berufung nach 
Maßgabe des Art. 50 Abs. II bis V zu begründen. 
VI Die Durchführung der Steueränderungen sowie der Steuerzugänge und Steuerabgänge 
kann, soweit keine Steuerverlustgefahr besteht, nach näherer Bestimmung der Staatsregierung 
mit der nächstfolgenden allgemeinen Veranlagung unter entsprechender Nachholung oder Rück- 
vergütung verbunden werden. 
Art. 71. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt zu bestimmen, daß und in welcher Weise Wohn- 
ortsänderungen der Steuerpflichtigen anzuzeigen sind und in welcher Weise die Gemeinde- 
behörden hierbei mitzuwirken haben. 
VII. Steuernachholungen. 
Art. 72. 
! Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes bei der Veranlagung 
übergangen oder infolge tatsächlichen Irrtums zu niedrig veranlagt ist oder bezüglich dessen
        <pb n="861" />
        Nr. 73. 849 
nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt sind, die eine höhere Veranlagung 
begründen, ist zur Nachzahlung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet. 
m gst der Steuerpflichtige gestorben, so trifft die Verpflichtung zur Nachzahlung die Erben 
nach den wegen der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften. 
im Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter zurück zu verfolgen als auf zwanzig 
Jahre, wenn aber nicht die Absicht der Steuerhinterziehung erwiesen ist, nicht weiter zurück 
als auf zehn Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Steuerentaang 
dem Rentamte bekannt geworden ist. 
1!V Der Berechnung der Steuer über die letzten drei Steuerjahre zurück ist im Zweifel 
die höchste Jahressteuer zugrunde zu legen, die in einem der drei letzten Jahre entgangen ist. 
V Die Nachveranlagung hat das Rentamt unter Festsetzung der Steuer durchzuführen. 
V Auf solche Steuernachholungen sind mit Unrecht erhobene direkte Steuern auf Ver- 
langen des Steuerpflichtigen anzurechnen, auch wenn der Anspruch auf Rückerstattung durch 
Zeitablauf erloschen ist. 
inIm übrigen findet Art. 70 Abs. II bis VI entsprechende Anwendung. 
Art. 73. 
1 Beim Ableben eines Steuerpflichtigen haben der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die 
Verwaltung des Nachlasses obliegt, innerhalb eines Monats nach der Annahme des Amtes 
und der Nachlaßpfleger innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Rentamt Anzeige 
über das Nachlaßvermögen und die Einkünfte hieraus zu erstatten sowie ein Verzeichnis der 
Nachlaßgegenstände, insbesondere über die zum Nachlasse gehörigen Einkünfte aus Kapital- 
vermögen (Art. 15), vorzulegen. Die Frist kann auf Ansuchen verlängert werden. 
II Das Rentamt ist befugt, von den Erben oder deren gesetzlichen Vertretern eine solche 
Anzeige und Vorlage zu verlangen. 
III Die Angaben (Abs. I, II) können durch die Urkunden, Geschäftsbücher und Auf- 
schreibungen über das Nachlaßvermögen belegt werden. 
!V Genügen die Angaben und Vorlagen nicht und fehlen sonstige Feststellungsbehelfe, so 
kann das Rentamt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und des 
vorgelegten Verzeichnisses Zeugen vorbehaltlich der Vorschriften nach Art. 47 Abs. II eidlich 
vernehmen und dem Testamentsvollstrecker (Abs. 1), dem Nachlaßpfleger sowie den Erben 
oder für diese deren gesetzlichen Vertretern die Versicherung an Eides Statt auferlegen und 
abnehmen. 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis IV finden im Falle des Eintritts der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft gegenüber dem überlebenden Ehegatten entsprechende Anwendung. 
1
        <pb n="862" />
        850 
VIII. Strafbestimmungen. 
Art. 74. 
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer wissentlich in Bezug auf seine Veranlagung 
oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, 
bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei Begründung 
oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermäßigung oder 
Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Ver- 
kürzung der Steuer zu führen geeignet sind. 
11 Die Hinterziehung wird mit Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage der Jahres- 
steuer bestraft, deren Verkürzung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffer- 
mäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen. 
II Sind die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht 
der Hinterziehung gemacht, so ist auf Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark zu erkennen. 
V Wer an der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung durch Anstiftung oder Beihilfe 
teilgenommen hat, wird mit dem zwei= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, 
deren Hinterziehung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt 
werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen. 
Die Einhebung der Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Art. 75. 
Mit Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark wird bestraft, sofern nicht die Strafe 
nach Art. 74 verwirkt ist oder ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt: 
1. wer den nach Art. 2 Abs. III, 34 Abs. II Ziff. 2 bis 4, 46 Abs. III, 69 Abs. I, IV. 
ergangenen Anordnungen oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig genügt, 
2. wer die nach Art. 34 Abs. II Ziff. 5 angeordnete Einsichtnahme der Betriebs- 
räume verweigert, 
3. wer den nach Art. 24, 25, 73 Abs. I, II, V ihm obliegenden Verpflichtungen oder 
ergangenen Anordnungen nicht rechtzeitig genügt oder bei deren Erfüllung un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, 
4. wer die nach Art. 47, 56 Abs. V, 73 Abs. IV, V geforderte Auskunft oder 
Eidesleistung verweigert. 
Art. 76. 
Mit Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark wird bestraft, wer der nach Art. 73 
Ab#. IV. V auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt innerhalb 
der vom Rentamte vorgesetzten Frist nicht genügt.
        <pb n="863" />
        Nr. 73. 851 
Art. 77. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer ohne genügenden 
Entschuldigungsgrund den ausdrücklich mit Strafe bedrohten Anordnungen der Staatsregie- 
rung zum Vollzuge dieses Gesetzes zuwiderhandelt. 
Art. 78. 
1 Die Bestrafung nach Art. 74, 75 Ziff. 3 unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle 
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt oder ergänzt werden, bevor eine Anzeige 
oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung der Bestrafung erfolgt ist. 
m Die Strafverfolgung nach Art. 75 Ziff. 3 wegen Verfehlungen gegen Art. 24, 25 
sowie nach Art. 77 tritt gegen Personen, die im Hof-, Staats= oder sonstigen öffentlichen 
Dienste angestellt oder beschäftigt sind, nicht ein, wenn sie hierwegen einem Dienststrafver- 
fahren unterliegen. 
in Die Strafe nach Art. 75 Ziff. 4, Art. 76 kann wiederholt ausgesprochen werden; 
der Gesamtbetrag der Strafen nach Art. 75 Ziff. 4 darf jedoch sechshundert Mark nicht 
üübersteigen. 
Art. 79. 
1 itglieder und Sachverständige (Art. 41 Abs. III) des Steuerausschusses, ferner 
Mitglieder der Kommissionen werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft, 
wenn sie über die zu ihrer Kenntnuis gelangten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen die ihnen 
obliegende Verschwiegenheit (Art. 43, 58 Abs. I, 61 Abs. VI) nicht bewahren. 
II Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Staatsregierung oder des Verletzten ein. 
Art. 80. 
1Wenn eine und dieselbe Handlung oder Unterlassung mit Strafe bedrohte Vorschriften. 
des Einkommensteuergesetzes und des Gewerbsteuergesetzes oder des Kaf tensteuergesetzes 
  
verletzt, so kommen die Strafbestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. 
1 In diesem Falle ist bei der Berechnung der Hinterziehungsstrafe zur hinterzogenen Ein- 
kommensteuer der Jahresbetrag der hinterzogenen Gewerbsteuer oder Kapitalrentensteuer hinzu- 
zurechnen und, wenn die hinterzogenen Beträge nicht ziffermäßig festgestellt werden können, 
auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark zu erkennen. 
II#1 Die Strafverfolgung von strafbaren Handlungen (Art. 74 bis 79) verjährt in drei, 
die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen in fünf Jahren. 
illneinbringliche Geldstrafen sind nach den für Ubertretungen geltenden Vorschriften des 
Reichs-Strafgesetzouchs über die Strafumwandlung in Haft umzuwandeln.
        <pb n="864" />
        852 
Art. 81. 
1ie Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 74 bis 79) 
richten sich nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs- 
Strafprozeßordnung. 
Die Rentämter sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu erlassen; auf 
das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abs. 1 
bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der 
Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 82. 
1 Mitglieder des Steuerausschusses, der Berufungskommission oder der Oberberufungs- 
kommission, die ohne genügenden Entschuldigungsgrund zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig 
einfinden oder ihren Obliegenheiten sich in anderer Weise entziehen, können durch den Vor- 
sitzenden des Steuerausschusses oder der Kommissionen in eine Ordnungsstrafe bis zu drei- 
hundert Mark und in die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten verurteilt werden. 
!Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz oder 
teilweise zurückgenommen werden. « 
mGegendieEutfcheidungderVorsitzendendesSteuerausschussesundder Berufungs- 
kommission ist Beschwerde zur Regierung, Kammer der Finanzen, und gegen die Entscheidung 
des Vorsitzenden der Oberberufungskommission Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen 
innerhalb zwei Wochen zulässig. 
Art. 83. 
Wenn Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete den ihnen nach diesem Gesetz und nach 
den Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so sind unbeschadet 
aufsichtlichen Vorgehens die Finanzbehörden berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten 
der Säumigen vornehmen zu lassen. 
Art. 84. 
Die nach Art. 74 Abs. I bis III, 75 Ziff. 1, 2 verhängten Geldstrafen fallen zur 
Hälfte an die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung. 
IX. Kosten des Verfahrens. 
Art. 85. 
Sämtliche Kosten des Verfahrens, soweit sie sich nicht auf Verrichtungen beziehen, die den Ge- 
meindebehörden zugewiesen sind, und soweit sie nicht nach Art. 86 von dem Steuerpflichtigen 
getragen werden müssen, fallen der Staatskasse zur Last. Die Kosten für die zum Völlzuge 
des Gesetzes notwendigen Formulare werden in jedem Falle von der Staatskasse übernommen.
        <pb n="865" />
        Nr. 73. 853 
Art. 86. 
1 Die in dem Berufungs= und Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten fallen dem Steuer- 
pflichtigen zur Last, wenn er in dem Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegen ist. 
um Wird dem Rechtsmittel nur zum Teil stattgegeben, so kann die entscheidende Stelle 
dem Steuerpflichtigen die Kosten ganz oder zum Teil überbürden. 
-u Kosten, die durch verspätetes Vorbringen des Steuerpflichtigen entstanden sind, können 
ihm unter allen Umständen überbürdet werden. 
V Reisekosten, die dem obsiegenden Steuerpflichtigen auf sein persönliches Erscheinen vor 
der Berufungs= oder Oberberufungskommission erwachsen, sind der Staatskasse zu überbürden, 
wenn das persönliche Erscheinen zur zweckentsprechenden Aufklärung geboten war. Das 
Gleiche kann unter der nämlichen Voraussetzung geschehen, wenn der Stenerpflichtige zum 
Teil obsiegt. Im übrigen hat der Steuerpflichtige Kosten, die ihm auf die Einlegung und 
Begründung eines Rechtsmittels erwachsen, selbst zu tragen. 
Art. 87. 
! Die auf die Veranlagung erwachsenden Verhandlungen sind gebührenfrei. 
I! In diese Gebührenfreiheit ist das Verfahren vor den Steuerausschüssen infolge von 
Bernfungen (Art. 53) und von Einsprüchen (Art. 70, 72) eingeschlossen. 
u Im übrigen bemißt sich die Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren nach den Vor- 
schriften des Gebührengesetzes. 
Art. 88. 
ie Regelung der den Mitgliedern der Steuerausschüsse und Berufungskommissionen, 
dann der Oberberufungskommission für Reisekosten und Zeitverlust zu gewährenden Ent- 
schädigung erfolgt durch die Staatsregierung. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütungen 
an Auskunftspersonen und Sachpverständige. 
I1 Soweit diese Kosten nicht als solche des Rechtsmittelverfahrens von dem Steuerpflichtigen 
zu tragen sind (Art. 86), sind sie auf die Staatskasse zu übernehmen. 
X. Steuererhebung und Schlußbestimmungen. 
Art. 89. 
Die Einkommensteuer wird mit Beginn des Steuerjahrs, bei späterer Entstehung des 
Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt 
die Staatsregierung. 
Art. 90. . 
Veranlagte Steuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn 
ihre zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen
        <pb n="866" />
        854 
gefährden, ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde 
oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage 
stehen würden. 
Art. 91. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkaunten allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. 
Art. 92.*) 
1 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungs-, Beschwerde= oder Ein- 
spruchsverfahren kann beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verhindert worden ist, Ausschlußfristen einzuhalten. Einem unabwendbaren Zufall ist es 
gleichzuachten, wenn der vom Ausschlusse betroffene Steuerpflichtige von einer Ausschlußfrist 
ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalten hat. 
I1 Die Wiedereinsetzung ist unter Anführung der sie begründenden Tatsachen und der 
Beweismittel hierfür sowie unter Nachholung des ausgeschlossenen Rechtsmittels innerhalb 
zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der für die Einlegung des nachgeholten 
Rechtsmittels zuständigen Behörde zu beantragen. 
ul Nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, 
ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig. 
Vber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entscheidung über 
das versäumte Rechtsmittel zusteht. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, einem Steuerpflichtigen, der das Recht des Einspruchs, 
der Berufung, der Beschwerde oder des Antrags auf Abminderung der Steuer (Art. 49 bis 
51, 59, 60, 69, 70, 72 des Einkommensteuergesetzes, Art. 22, 26, 27 des Gewerbsteuer- 
gesetzes, Art. 18, 19, 20 des Kapitalrentensteuergesetzes, Art. 22, 23, 27, 37 des Umlagen- 
gesetzes) verloren hat, innerhalb der auf die Steuerfestsetzung folgenden drei Jahre eine neue 
Rechtsmittelfrist oder Antragsfrist zu eröffnen, wenn der Verlust durch eine entschuldbare 
Handlung oder Unterlassung des Steuerpflichtigen verursacht worden ist oder wenn nur auf 
diese Weise eine durch offenbar unrichtige amtliche Sachbehandlung verursachte erhebliche 
Schädigung des Steuerpflichtigen abgewendet werden kann. Diese Ermächtigung erstreckt sich 
auch auf die einer Gemeinde wegen Steuerausscheidung oder zur Begründung der Umlagen- 
pflicht vormerkungsweise erfolgter Veranlagung zustehenden Rechtsmittel. 
Art. 93. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats- 
regierung erlassen. Z
        <pb n="867" />
        Nr. 73. 855 
Aulager) zu Art. 17. 
Varis fur die Verechnung der GEinkommenstener. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen Einkommen 
s i 
Stufe von bis Steuer Stufe von bis Steuer 
mehr als einschließlich mehr als einschließlich 
s 
»H« 7 7 — 
1 — 1,000*) 1 — 29 3,700 3,800 70 — 
2 1,000 I, 100 2 30 3.800 3,900 73 50 
3 1, 100 1,200 3 — 31 3,9000 40000 77 — 
4 1,200 1,300 4 50 32 4000 4,200 84 — 
5 1,300 1,400 6 — 33 4, 200 44400 91. — 
6 1400 1500 7 50 34 4400 15600 99 — 
7 1,500 1,600 9 — 35 4,600 4,800 105— 
8 1,6ö00 1,700 10 50 36 4800 5,00 112 — 
9 1, 700 1,800 12 — 37 50000 5,8,200 120 — 
10 1/800 1,900 14 — 36 5200. 54000 
11 1,9000 2,000 16 — 39 5,400 5,600 136 — 
12 2,000 2,100 18 — 40 5,600 5,800 144 — 
13. 2,100 2,200 20 — 41 5,800 6,000 1952— 
14 2,200 2,300 22 — 42 6,000 6,200 160 — 
15 2,300 2,400 24 — 43 6,200 6.,400 16068 — 
16 2,400 2,500 2— 44 6,400 6, 1016 — 
17 2,500 2,600 30 — 45 6600 6, 800 184— 
18 2,600 2,700 33 — 46 6,800 7,000 192— 
19 2,700 2,800 36 — 47 7000 7,200 200 — 
20 2800 25900 39 — 48 7,.8200 2,400 2068 — 
21 2,900 3,000 42 — 49 75400 760026 — 
22 3,000 3,100 45 50 50 7600 „,800 224 — 
23 3,100 3,200 49 — 51 7,800 8,000 232 — 
24 3,200 3,300 52 50 52 8,000 8,200 241 — 
25 3,300 3,400 56 — 53 8,200 8,.400 250 — 
26 3, 400 3,500 59 50 54 8,4000 80,600 259 — 
27 —— 63 — 55 8,600 8,800 268 — 
28 3,600 3,700 66 50 56 8,600 90000 27— 
  
*) Vorbehaltlich der Befreiungsbestimmungen im Art. 5 des Einkommensteuergesetzes. Hiernach sind einkommensteuerfrei 
mch die nach Art. 1 Abs. I Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 
1000 beträgt, sodann die nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine, deren in 
Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 4 beträgt. Von der Befreiung sind ausgenommen männliche bayerische 
Staatsangehörige, deren steuerbares Einkommen mehr als 300 14 beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte Steuer von 
fährlich mindestens 50 44 entrichten. 9 sie nicht sch 6 
156
        <pb n="868" />
        856 
  
  
Einkommen Einkommen 
Stufe von bis Steuer Stufe von bis Steuer 
mehr als einschließlich mehr als 6 einschließlich 
- --. 4 9 --. 1 -- 
57 9000 29,200 286—1 97 30,000 31,000 1384 — 
58 9,200 9.400 295.— 98 311000 2,000 1438— 
59 9,400 9,600 304 — 99 32,000 33.000 1492 — 
60 9,600 9,800 313— 100 33,000 34,000 1546 — 
61 9,800 10,000 32— 101 40000 35,000 1600 — 
62 10,000 10,500 346 50 102 35,000 36.000 1651 — 
63 10,500 11,000 371 103 36,000 37,000 1708 — 
64 11.000 11,500 395 50 104 37,000 38,000 1762 — 
65 11,500 12,000 420— 105 38,000 39,000 1816 — 
66 12,000 12,500 445 106 39.000 40,000 1870 — 
67 12,500 13,000 470 107 40000 4s,000 1926 — 
68 13,000 13,500 495— 108 4-000 42,000 1982 — 
69 13,500 14,000 520— 109 4,000 13,000 2038 — 
70 14,000 14,500 54— 110 43,000 44,000 2094 — 
71 14,500 15,000 570— 111 44,000 45,000 2150 — 
72 15,000 15,500 595— 112 45,000 46,000 22066 — 
73 15,500 10,000 620— 113 46,000 47.000 2262 —. 
74 16,000 16,500 64— 114 47,000 48,000 238 — 
75 16,500 17,000 670— 115 48.000 40,000 2374 — 
76. 17,000 17,500 695— 116 49,000 50,000 2130 — 
77 17,500 18,000 720 — 117 50000 51,000 2488 — 
78 18,000 18,500 74— 118 51,000 52,000 2546 — 
79 18,500 19,000 770— 119 52000 683,000 2604 — 
80 19,000 19,500 7953— 120 53,000 54,000 2662 — 
81 19,500 , 820— 121 54,000 55,000 2720 — 
82 20,000 20,500 845— 122 55,000 50,000 2778 — 
83 20,.500 21,000 870— 123 56,000 57,000 2836 — 
84 2100021500 895 — 124 57,000 58,000 28914 — 
85 21,500 22,000 920 — 125 58000 59,000 2952 — 
86 22,000 22,500 94— 126 59,000 60,000 3010 — 
87 22,500 23,000 97170— 127 60,000 1, 3069 — 
88 23,000 23,500 995 — 128 61,000 62,000 3128 — 
89 23,.500 24,000 1020 — 129 62,000 63,000 3187 — 
90 , 24,500 1045 — 130 63,000 64,000 3246 — 
91 24,.500 25,000 1070 131 64,000 65,000 3308 — 
92 25,000 26,000 1122 — 132 65,000 , 3361 — 
93 26,000 27,000 1174 — 133 66,000 67,000 34223 — 
94 27,000 28,000 1226 — 134 67,000 68,000 3182 — 
95 23,000 29,000 1278 — 135 68,000 69,000 3541 — 
96 29, 000 30, 1330 — 136 69,000 # 70,000 3600 —
        <pb n="869" />
        Nr. 73. 857 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Einkommen Einkommen 
Stufe von bis Steuer Stufe von mehr bis Steuer 
mehr als einschließlich als einschließlich 
— 13 M MA fJ 
137 70,000 71,1000 3660 — 168 102,000 104,000 5650 — 
138 71,000 72,000%3720 169 104000 106,000 5775 — 
139 72,000 73,000%3780— 170 106,000 108,000 5e00 — 
140 73,000 74,000 3840 171 108,000 110,000 6025 — 
ssams 
142 7 , — – 
143 « 76,000 7 7,000 40220 — 174 114,000 116,000 6400 — 
144 77,000 78,000 4080 175 116,000 718,000 6525— 
145 78,000 79,000 4140 176 118,000 120,000 6650 — 
146 79,000 80. 000 4200 177 120,000 122,000 67900 — 
147 80,000 81,000 42600 178 122,000 124,000 6930 — 
148 81.000 82,000 3820 179 124,000 126,0007070 — 
149 82,000 83. 000 43800 180 126,000 128,000 7210 — 
—————— 
151 84,000 85,000 4 — , — 
152 85,000 86,000 45660 183 132,000 134,000 760— 
153 86,000 87,000 46200 184 134,000 136,000 7770 — 
154 , 88,000 4680— 185 136,000 138,000 7910 — 
155 88,000 89,000 47v40 186 138,000 140,000 8050 — 
156 89,000 90,000 4800 187 140,000 142,000 819090 — 
157 90,000 91,000 4860600 188 142,000 144,000 8330 — 
158 91,000 92,000 4920 189 144,000 146,000 8470 — 
159 92,000 93,000%0 190 146,000 148,000 8610 — 
160 93,000 4000 040 191 148, 000 150,000 8750 — 
161 94,000 #, —. 
162 95,000 96,000 5100 — Bei Einkommen von mehr als 150,000 4/ bis ein- 
163 926,000 97,000 o — dchließlich 300,000 .4 steigen die Stufen um je 5000“, 
164 97,000 98,000 5220 ei solchen von mehr als 300,000.#4# um je 10,000.4; 
165 58-000 100.000 500 — dbie Steuer beträgt dann 6 vom Hundert jenes Ein- 
/ , — · « t. 
167 100,000 1020000 5525 — kommens, mit dem die vorausgehende Stufe ende 
156“
        <pb n="870" />
        868 
Haussteuergesetz 
vom 17. August 1918. 
I. Kapitel. 
Rclgemeine Normen für die Käuserbesteuerung. 
§ 1. 
1Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche die Nutzung aus Häusern 
in Städten, Märkten und auf dem platten Lande belegt wird. 
! Diese Steuer soll in allen Teilen der Monarchie nach gleichen Grundsätzen und zwar 
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden. 
§ 2. 
1 Haussteuerfrei?) sind: 
1. 
G P S# 
8. 
die Gebäude der Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die hierwegen 
durch die Verfassung vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt, 
. die Staatsgebäude, 
. Kirchen, Bethäufer, Synagogen, 
. die Dienstgebäude der Versicherungskammer, 
. die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Gebände der Kreis- 
gemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie 
der zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der 
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
. die unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dienenden Gebäude 
öffentlicher Unterrichts= oder Erziehungsanstalten sowie Gebäude dieser Art von 
Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts= oder Erziehungsanstalten Ersatz 
bieten und nicht Erwerbszwecke verfolgen, 
Gebäude, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder der 
öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sportszwecken dienen, 
öffentliche Museen, öffentliche Monumente. 
Anmerkung: Die Paragraphen, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen 
wurden, sind mit 7) bezeichnet. 
2) Gemäß Art. 63 Abs. I des Ausführungsgesetzes vom 2. November 1912 zur Reichsversicherungsordnung 
(6V Bl. S. 1135) sind die Versicherungsträger von der Haussteuer befreit. Die Befreiung beschränkt sich auf die 
Gebäude, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
        <pb n="871" />
        Nr. 73. 859 
. Auf Gebäudeteile, die anderen als den die Steuerfreiheit begründenden besonderen Zwecken 
dienen, finden die regelmäßigen Veranlagungsvorschriften Anwendung. Jedoch erstreckt sich 
die Steuerfreiheit nach Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 auch auf Dienstwohnungen, die zu dem Zwecke, 
auf den die Steuerfreiheit sich gründet, in Beziehung stehen. 
zu Für Staatsgebäude werden zur Begröndung der Umlagenpflicht die Steuerverhältnis- 
zahlen ausgemittelt und im Kataster vorgemerkt. Diese Ermittelung und Vormerkung 
unterbleibt für die Schlösser, die zur K. Zivilliste gehören, und für die Gebäude oder 
Gebäudeteile, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sowie für Dienst- 
wohnungen, die zu der Erfüllung dieser Aufgaben in Beziehung stehen. 
!V Anderungen, die sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerveranlagung ergeben, 
sind von dem auf die Auderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an zu berücksichtigen. 
II. Kapitel. 
Vom Maßstabe und der Verhältniszahl der Kaussteuer. 
§ 3. 
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Mietertragsfähigkeit, welche in 
dem jährlichen wirklichen (Mietzins, Mietschilling) oder dem möglichen (geschätzten oder an- 
geglichenen) Mietertrage gesucht wird. „ 
1 Der Mietertrag wird gefunden: P 
a) Da, wo in wirklichen Mietbeständen noch Anhaltspunkte (Mietmuster) vorliegen, 
durch kontrollierte Erhebung der jährlichen Mietzinse vermieteter Häuser oder 
Hausteile und durch Mieteneinschätzung unvermieteter Häuser und Hausteile. 
b) Da, wo in wirklichen Mietbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der Schätzung 
mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße, welche sich 
aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimmten Plätze 
nach Maßgabe der Vorschriften unter § 6 berechnet. 
In diese Kategorie sollen insbesondere jene Gebäude gereiht werden, welche 
dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmet sind, dann die Schlösser und die Pfarrhöfe 
auf dem platten Lande, jene, insoferne sie in der Regel nicht vermietet sind. 
I1 Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete nach Abs. I lit. a darf, und zwar 
erstmals bei Gelegenheit der nächsten Mietsteuerrevision (§ 29), für die Ausgaben des Haus- 
besitzers für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kamin- 
reinigung und für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und sonstigen Schaden ein 
angemessener Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, daß in der Miete die Ent- 
schädigung hierfür inbegriffen ist.
        <pb n="872" />
        860 
§5.55 
1 er geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden nach lit. a des § 4 Abs. 1 wird 
auf fünfzehn Mark festgesetzt. 
1 Für den unter lit. b des § 4 Abs. I erwähnten Fall werden als Minimum der 
überbauten und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als Maximum derselben fünf- 
undzwanzig Ar (O#e und beziehungsweise 0, # ha) bestimmt. 
8 6.*) 
1 Der jährliche wirkliche oder geschätzte Mietertrag der zur Kategorie lit. a des § 4 
Abs. 1 gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchteil ausgedrückt und bildet die Haus- 
steuerverhältniszahl. 
11 Bei den Gebäuden unter lit. b des § 4 Abs. 1 ist das Produkt aus dem in Aren ohne 
Bruchteil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und Bodens sowie der Hofräume 
und einem Ertragsanschlage von vierzehn Mark vom Ar die Verhältniszahl für die Haussteuer. 
III. Kapitel. 
Von der Guotisation. 
8 7.*) 
Von jeder Mark der Haussteuerverhältniszahl (F 6) ist ein Betrag von eineinhalb 
Pfennig als Jahressteuer zu erheben. 
IV. Kapitel. 
Von der Mieten= und Ertragserbebung insbesondere. 
88. 
Die Mietenerhebung und Regulierung der Haussteuer erfolgt unter Leitung der 
Regierungsfinanzkammern durch abgeordnete Kommissäre und unter Mitwirkung der Distrikts- 
polizeibehörden. 
§ 9. 
1 Zur Einschätzung der Mieten werden sachverständige Taxatoren unter Leitung eines 
Obertaxators verwendet. 
I1 Erstere gehen hervor aus der freien Wahl der betreffenden Gemeinden, letzterer wird 
von der Regierungsfinanzkammer ernannt. 
l Sämtliche Taxatoren werden vereidet.
        <pb n="873" />
        Nr. 73. 861 
. 10. 
1Dem Obertaxator steht ein bloß informatives Gutachten zu; die Taxatoren entscheiden 
nach Stimmenmehrheit. 
I1 Bei eintretender Stimmengleichheit oder Disparität wird nach § 44 des Grundsteuer- 
gesetzes verfahren. 
ilt Der Obertaxator ist aber befugt und verpflichtet, sein von dem Ausspruche der Taxa- 
toren abweichendes Gutachten zur Begründung einer Offizialreklamation zur Sprache und 
Vormerkung zu bringen. 
§ 11. 
Der Mietertrag aus ganz oder zum Teil vermieteten Häusern wird ausgemittelt durch 
die Angabe der Mieter und der Hauseigentümer. 
* 12. 
Der Eigentümer schlägt die selbst benützten oder vorübergehend nicht vermieteten Teile 
der Gebäude nach Verhältnis der vermieteten oder nach den letzten Mietzinsen an. 
1 Die Taxatoren sehen die gemachten Angaben ein und erkennen sie an oder berichtigen sie. 
W 13. 
1Wer den wahren Mietertrag verschweigt, unterliegt zum Besten des Lokalarmenfonds 
einer dem dreifachen Betrage der verschwiegenen Mietrente gleichkommenden Strafe, mag 
er Mietmann oder Vermieter sein. Außerdem noch muß der Steuerkasse von der ver- 
schwiegenen Mietrente der treffende Steuerbetrag ersetzt werden. 
II Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung des wahren 
Mietertrags aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf fünf Mark 
ermäßigt werden. 
§ 14. 
1 Die von den Vorschriften der §§ 11, 12 nicht berührten unvermieteten Gebäude und 
Gebäudeteile werden von den Taxatoren je nach ihrer Mietfähigkeit eingeschätzt. Die gleiche 
Sachbehandlung findet statt bei Gebäuden und Gebändeteilen, die unter abnormen Ver- 
hältnissen vermietet sind. 
* Bei Pfarrhöfen in solchen Orten, in welchen die Häuser nach Vorschrift des § 4 Abs. I 
lit. a in die Steuer gelegt werden, soll jedoch, insoferne dieselben nicht vermietet, sondern 
bloß zur Wohnung des Pfarrers verwendet sind, die Steuerzahlungspflichtigkeit derselben 
nur nach dem Nutzen bemessen werden, den dieselben den Pfarrern als Wohnung gewähren.
        <pb n="874" />
        862 
15. 
Der Mietenerhebung unterliegen auch alle Nebengebäude und Hausteile, als Keller, 
Gewölbe, Kramläden, Magazine, Stallungen, Remisen, Säle, Speicher, Lager, Werkstätten 
und dergl. Sie hat ausgeschieden und nicht im Komplexe mit den Hauptgebäuden zu ge- 
schehen, insoferne diese Teile nicht schon in den Wohnungsmieten begriffen sind. 
V. Kapitel. 
Von der Katastrierung und Amschreibung. 
8 16. 
Die Anlage der Haussteuerkataster erfolgt unter Aussicht der Regierungsfinanzkammern 
durch die Reutämter. 
(§ 17.) 
Die auf Häusern ruhenden Dominikal- und andere Realabgaben sind als Gegenstand der Grundsteuer nach 
den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes zu behandeln und kommen bei der Häuserbesteuerung nicht in Ansatz. 
8 18. 
Die Kosten auf die Regulierung und Katastrierung der Haussteuer fallen dem Arare zur Last. 
VI. Kapitel. 
Von den Neklamationen wiber die Hauolteuer. 
8 19. 
Eine Reklamation gegen die regulierte Haussteuer kann mit Erfolg überhaupt nur dann 
ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens neun Mark Mietertrag gegeben ist. 
8 20. 
1 Bei den Haussteuerobjekten der Abteilung b des § 4 Abs. I kann unter der allgemeinen 
Voraussetzung des § 19 eine Reklamatiol lediglich auf fehlerhafte Flächenbestimmung ge- 
gründet werden. 
I1 Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebenten Kapitels des Grund- 
steuergesetzes anzubringen und zu behandeln. 
§ 21. 
Bei den Gebäuden der Abteilung a des § 4 Abs. I ist eine Reklamation von Seite 
der Hauseigentümer zulässig: 
1. wegen fehlerhafter Annahme der Mietschillinge, 
2. wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung nach § 14 Abs. I, 
3. wegen Irrtümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher Zulässigkeit 
vorgekommen sind.
        <pb n="875" />
        Nr. 73. 863 
g 22. 
Eine Reklamation, die nach § 21 Ziff. 3 ergriffen wird, muß für die einzelnen 
Hausteile das Maß der vermeintlichen lberschätzung ersehen lassen. 
§ 23. 
Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staatsbehörde zu 
gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Mieten oder gegen die gesetzlich ungerecht- 
fertigte Unterlassung der Einschätzung nach § 14 Abs. I. 
8 24. 
1 Zur Anbringung der in §§ 21 und 23 erwähnten Reklamationen wird ein viertel- 
jährlicher präklusiver Termin anberaumt. 
11 Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulierung der Mietsteuer in einer ganzen 
Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Einführung der neuen 
Mietsteuer proklamiert wird. 
Ul Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem den Be- 
teiligten die neu regulierte Mietsteuer bekannt wird. 
g 26. 
Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen Distriktspolizei- 
behörden und sind hierbei das Reklamationsobjekt, seine ursprüngliche Mieteinwertung und 
das vermeintliche Prägravationsmaß beziehungsweise das Maß der zu niedrigen Einschätzung 
speziell anzugeben. 
§ 26. 
1 Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in Bezug auf die Mietsteuer, 
und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung, wird einem Kompromißgerichte 
von Sachverständigen übertragen. 
11 Dieses Kompromißgericht bildet sich: 
a) aus einem Obertaxator, welcher von der einschlägigen Distriktspolizeibehörde 
requiriert wird; 
b) aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den anderen aber 
das einschlägige Rentamt aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa- 
toren ernennt. 
II1 Der requirierte Obertaxator darf bei der ursprünglichen Mieterhebung in der betreffenden 
Gemeinde nicht beteiligt gewesen sein. Die beiden Taxatoren können aus der Zahl der bei 
der ursprünglichen Mieterhebung tätig gewesenen Taxatoren genommen werden. 157
        <pb n="876" />
        864 
§ 27. 
Im übrigen finden hinsichtlich des Reklamationsverfahrens, sowie der Reklamations- 
kosten die §8 104 bis 113 des Grundsteuergesetzes?) ihre ganz gleiche oder analoge An- 
wendung. 
VII. Kapitel. 
Von Einfübrung und Erhebung der Kaussteuer. 
8 28. 
1 Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Beteiligten als von der 
Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter welchen in einer Gemeinde 
entweder die Miet= oder die Arealsteuer (§ 4 Abs. 1 lit a und b des Gesetzes) eingeführt 
worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß eine dieser Gattungen an die Stelle der 
anderen zu treten hat. 
I1 Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Regierungsfinanzk in kollegialer 
Beratung zu, welche vorher das Gutachten der Landratsversammlung zu erholen hat. Gegen 
dieselbe steht den beteiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der betreffenden politischen 
Gemeinde und dem Landratsausschusse binnen vierzehntägiger unerstrecklicher Frist Berufung 
an das Staatsministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt 
an die Gemeindeverwaltung und den Landratsausschuß durch schriftliche Mitteilung, an die 
Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch 
den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde. 
§ 29. 
1 In allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, findet eine 
Revision statt. Die Revision ist spätestens im dritten Kalenderjahre nach Inkrafttreten des 
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, in Angriff zu nehmen. Sie ist von zehn zu zehn Jahren zu wiederholen. 
I11 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder 
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den 
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden rechts 
des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung — 
vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen. 
A Die zehnjährige Periode beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Revision voll- 
endet wurde. « 
) Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GVBl. S. 657) ist die im 8 106 des Grundsteuergesetzes 
der Katasterstelle eingeräumte Befugnis, bei besonderen Veranlassungen und Umständen eigene Kommissäre abzuordnen, 
hier der einschlägigen Negierungsfinanzkammer übertragen.
        <pb n="877" />
        Nr. 73. 865 
(#s 30.10 
Bis zur Einführung der durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Haussteuer werden jene Steuern fort- 
erhoben, welche dermal unter verschicdenen Benennungen von Gebäuden jeder Art entrichtet werden. 
(6 31.)4) 
1 Die neue Haussteuer wird gleichzeitig mit der definitiven Grundsteuer eingeführt. 
uu Da, wo große Ungleichheiten in der bestehenden Häuserbesteuerung eine frühere Regulierung der neuen 
Hausstener erheischen, bleibt diese bezüglich der Häuser der Kategorie lit. a § 4 Abs. 1 der Regierung vorbehalten- 
(6 32.4 
Für jene Gemeinden des Reichs, in welchen das Grundsteuerdefinitivum bereits eingeführt ist, muß nach 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ein neues Haussteuerkataster angelegt und hiernach sodann die 
Haussteuer erhoben werden. 
l 33.) 
1 Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des dem Jahre, 
in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahrs. 
u. Ist das neu aufgeführte Gebäude ein Kleinwohnungsbau für die minderbemittelte 
Bevölkerung oder zur Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter, für den die im Art. 14 des 
Gesetzes, die Landeskulturrentenanstalt betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 
31. März 1908 aufgeführten Merkmale zutreffen, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf 
der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden sechs Kalenderjahre. 
n Enthält der Kleinwohnungsbau (Abs. II) nicht mehr als sechs Wohnungen oder ist er 
von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung hergestellt, die 
sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder- 
bemittelte Bevölkerung befaßt, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem Jahre, in 
dem der Neubau vollendet wurde, folgenden zwölf Kalenderjahre. Das gleiche gilt für 
Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung 
zur Unterbringung von einzelstehenden, der minderbemittelten Bevölkerung angehörigen Personen 
hergestellt werden, wenn für die einzelne Person nicht mehr als ein Zimmer bereitgestellt ist. 
Eine Vereinigung gilt nicht als gemeinnützig, wenn satzungsgemäß die Einzahlungen der 
Mitglieder mit mehr als fünf vom Hundert verzinst werden oder den Mitgliedern im Falle 
der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausgeantwortet wird. 
Für Kleinwohnungsbauten und Wohnungsbauten der im Abs. III Sat 2 bezeichneten 
Art, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum Ablaufe des dritten dem allgemeinen 
Friedensschlusse folgenden Kalenderjahrs erbaut und fertiggestellt werden, beginnt die Steuer- 
pflicht mit Ablauf der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 18 Kalender- 
jahre. Nach Beginn der Steuerpflicht ist für die Dauer der anschließenden sieben Kalender- 
jahre nur die Hälfte der Jahressteuer zu veranlagen. 
4 Einführungs- und Übergangsvorschriften zum Gesetze vom 15. August 1828. 157.
        <pb n="878" />
        866 
v Die Vorschriften der Abs. II, III, IV finden nur solange Anwendung, als die dort 
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; außerdem wird die Steuer vom nächsten Kalender- 
vierteljahr an zugeschrieben. 
§ 34. 
1 Im Falle des gänzlichen Abbruchs oder der gänzlichen Zerstörung ist die Steuer vom 
nächsten Kalendervierteljahr an in Abgang zu bringen. 
I Anderungen an Mietsteuerobjekten, die nur einzelne Gebäudeteile betreffen, bewirken 
eine Ab= und Zuschreibung der Steuer lediglich in Ansehung der von der Anderung be- 
rührten Teile. Hierbei sind jedoch Anderungen geringeren Umfanges, durch welche die Miet- 
ertragsfähigkeit eine wesentliche Anderung nicht erleidet, für die Steuerpflicht ohne Einfluß. 
Die Abschreibung der Steuer erfolgt von dem auf den Eintritt der Anderung nächstfolgenden 
Kalendervierteljahr an, die Zuschreibung im Falle des Zubaues neuer Gebäulichkeiten oder 
der Errichtung neuer Stockwerke oder des inneren Umbaues des ganzen Gebäudes in gleicher 
Weise wie bei neu aufgeführten Gebäuden (§ 33), in den übrigen Fällen, wenn für das 
Gebäude noch Steuerfreijahre laufen, mit deren Ablauf, außerdem von dem auf die Bau- 
vollendung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an, wobei jedoch der betreffende Gebäudeteil 
mindestens ein Kalenderviertelfjahr außer Besteuerung zu bleiben hat. 
III Für die Veranlagung der Arealsteuer kommen Anderungen, die einzelne Gebäudeteile 
betreffen, nur dann in Betracht, wenn hierdurch die ursprüngliche Flächengröße in einem die 
Berechnung der Verhältniszahl beeinflussenden Maße verändert wird. Minderungen der 
Steuer, die sich durch derartige Anderungen oder durch eine anderweitige Verkleinerung der 
steuerpflichtigen Fläche ergeben, sind von dem auf die Anderung nächstfolgenden Kalender- 
vierteljahr an und, wenn deren Zeitpunkt nicht mehr bestimmt werden kann, von dem auf 
den Zeitpunkt ihrer Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr an zu berücksichtigen; das gleiche 
gilt von Mehrungen dieser Art, wenn für das Gebäude nicht ohnehin noch Steuerfreijahre 
(§ 33) laufen. 
§ 35. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe der Anordnungen der Staats- 
regierung über Neubauten, Bauänderungen und sonstige Tatsachen, die nach den §§ 33, 34 
auf die Steuer von Einfluß sind, Anzeige zu erstatten und auf Verlangen nähere Aufschlüsse 
zu erteilen. 
§6#36. 
Die Haussteuer wird mit je einem Vierteile der Jahresschuldigkeit am 1. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die 
Staatsregierung.
        <pb n="879" />
        Nr. 73. 867 
§ 37. 
Haussteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangs- 
weise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, ferner 
wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten 
der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden. 
- 5 
Mit dem Tage, an welchem die Einführung 46 % Haussteuer in einem Bezirke proklamiert sein wird, 
treten nicht nur die bisherigen Gesetze über Besteuerung der Gebäude außer Wirkung, sondern es hört zu gleicher 
Zeit auch die Familiensteuer der nach der Verordnung vom 10. Dezember 1814 zur siebenten, achten und neunten 
Klasse gehörigen Hänserbesitzer, Grundrentenbesitzer und Grundbesitzer auf. 
VIII. Kapitel. 
Steuernachlässe. 
"6 § 39. 
: Nachlaß an der Mietsteuer wird auf Ansuchen gewährt, wenn Wohnungen oder 
Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, keinen Ertrag abgeworfen haben und 
der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermäßigen Mietertrags der ertragslosen 
Räume mindestens den sechsten Teil des katastermäßigen Mietertrags des Gebäudes beziffert. 
II Der Nachlaß wird nach Maßgabe der Minderung des katastermäßigen Mietertrags 
festgesegt. Hierbei sind an dem Betrage der Minderung etwaige Entschädigungen abzuziehen. 
Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, in dem die Wohnungen oder die 
Geschäftsräume ertragslos waren. 
8 40.2) 
Die Nachlaßgesuche sind beim Rentamte schriftlich oder mündlich anzubringen; sie müssen 
bei Meidung des Ausschlusses spätestens im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres gestellt 
werden, das dem Kalenderjahre, für das der Nachlaß begehrt wird, folgt. Die Feststellung 
der für die Begründung der Nachlaßgesuche in Betracht kommenden Voraussetzungen erfolgt 
nach den hierüber von der Staatsregierung ergehenden Anordnungen. Über die Gewährung 
des Nachlasses und über dessen Höhe entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen. 
Gegen deren Entscheidung ist Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen zulässig. 
Schlußbestimmungen. 
(§ 41.)6) 
1 Die in den Text des gegenwärtigen Gesetzes aufgenommenen Vorschriften des Gesetzes vom 19. Mai 1881 
einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betreffend, treten am 1. Januar 1882 
mit der Bestimmung in Kraft, daß die nach § 31 Abs. IIV) veranlaßten Anträge schon vor dem erwähnten Ein. 
führungstermin innerhalb des dortselbst besonders bestimmten Zeitraums zu stellen sind. 
5, Einführungs- und Übergangsvorschriften zum Gesetze vom 15. August 1828. 
) Einführungs- und Übergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GWBl. S. 657) 
7) In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1881 (GVl. S. 698).
        <pb n="880" />
        868 
11 Von dem gleichen Tage an sind aufgehoben: 
a. das Gesetz vom 28. Dezember 1831, den 8 6 des Haussteuergesetzes betreffend, soweit sich dasselbe 
noch in Geltung befindet, ferner das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Haussteuer betreffend; 
b. das Gesetz vom 10. Januar 1856, den § 33 des Hausstenergesetzes vom 15. August 1828 betreffend. 
Iin Unbchindert bleibt der Auslauf jener Steuerfreijahre, welche unter der Geltung des früheren § 37 des 
Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 bereits begonnen haben. 
§ 2. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt, welches durch das Gesetz= und Verordnungsblatt des Königreichs verkündet werden soll. 
  
  
Gewerbsteuergesetz 
vom 12. ZAugust 1918. 
  
  
I. Hteuerobjelkt und Steuerpflicht. 
Art. 1. 
1 Der Gewerbsteuer unterliegen die in Bayern betriebenen Gewerbe einschließlich des 
Bergbaues und der auf Ausbeutung von Steinbrüchen und Gewinnung von Kalk, Zement, 
Ton u. dgl. gerichteten Unternehmungen. 
#U Unter dieses Gesetz fallen nicht: 
1. die Land= und die Forstwirtschaft, die Jagd, die Fischerei, der Obst-, der Wein- 
und der Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei, soweit sich 
diese Erwerbszweige auf die Gewinnung der Erzeugnisse und deren Verwertung 
in rohem Zustand oder nach einer Verarbeitung beschränken, die in dem Bereiche 
solcher Wirtschaftsbetriebe liegt, ferner die Branntweinbrennerei im Nebenbetriebe 
der Landwirtschaft, 
2. die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die Wanderlagerbetriebe, soweit deren 
Besteuerung gesondert geregelt ist, 
3. die vom Staate betriebenen Verkehrsanstalten. 
Art. 2. 
1 Steuerpflichtig für das Gewerbe ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben 
wird (Unternehmer). 
1 Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als der Unternehmer. 
III Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung- 
Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden 
sind mit ?) bezeichnet.
        <pb n="881" />
        Nr. 73. 869 
Art. 3. 
1 Gewerbsteuerfrei sind: 
1. das Reich, der Staat, 
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten, 
3. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land= und forstwirt- 
schaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung der 
eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß= und 
Kreditgenossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende 
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten 
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften. 
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein- 
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den 
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten. 
11 Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die Be- 
freiung nach Abs. I Ziff. 3. 
II! Für die vom Reiche oder vom Staate betriebenen Gewerbe und für die Reichsbank 
und ihre Zweiganstalten ist die Gewerbsteuer zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungs- 
weise zu veranlagen. Hierbei sind die einer besonderen Betriebsleitung unterstehenden Unter- 
nehmungen des Reichs oder des Staates getrennt zu veranlagen. 
Art. 4. 
! Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird, 
einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unternehmer gelten als Gesamt- 
schuldner der Steuer. 
: Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein einziges Gewerbe 
veranlagt. 
Art. 5. 
! Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig betriebenes 
Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen. 
n Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der Steuer, 
wenn nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das Gewerbe 
der Ehefrau treffen; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden 
Teil der Steuer. 
I Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd getrennt 
leben.
        <pb n="882" />
        870 
II. Veranlagungsmaßstab, Steuertarif und Steuerermäßigungen. 
Art. 6. 
ie Gewerbsteuer setzt sich aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsanlage 
zusammen, die nach den Gesetzesanlagen 1 und 2 (Tarifen) zu berechnen sind. 
n Zur Bemessung der Umlagenpflicht ist die Gewerbsteuer nach der Gesegesanlage 3 
(Tarif) vormerkungsweise nur nach dem Betriebskapital zu berechnen, wenn sie hiernach 
höher ist als die nach Abs. J berechnete Gewerbsteuer. 
in Werden von einem Gewerbetreibenden zum Zwecke des Absatzes der Erzeugnisse des 
eigenen Geschäftsbetriebs oder zur Ausdehnung eines Handelsgewerbes mehr als ein Ver- 
kaufsladen oder mehr als eine ständige Niederlage zum Warenverkaufe gehalten, so ist für 
jeden weiteren Verkaufsladen und jede weitere ständige Niederlage die Betriebskapitalsanlage 
(Anlage 1) um einen Zuschlag von fünf vom Hundert zu erhöhen. Auf Konsumvereine 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Art. 7. 
Den Maßstab für die Betriebskapitalsanlage bildet der Wert des Betriebskapitals 
(des Betriebskapitals im engeren Sinne und des Anlagekapitals, Art. 8, 9). 
in Den Maßstab für die Ertragsanlage bildet der gewerbliche Reinertrag (Art. 10). 
Art. 8. 
1 Das Betriebskapital umfaßt sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstäude 
und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund= und Haussteuer unterliegen. 
1 Unter der Voraussetzung dieser Widmung sind insbesondere hierher zu rechnen: 
1. benützbar gemachte Wasserkräfte nebst den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen, 
2. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Vorräte an Kohlen, Holz, Petroleum usw., 
3. Tiere und Futtervorräte, 
4. Roh= und Hilfsstoffe einschließlich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe und 
die zum Verkaufe bestimmten Vorräte an Erzeugnissen und Waren, 
5. Realgewerbeberechtigungen, Urheber-, und Patentrechte, Nießbrauchs-, Gebrauchs- 
und sonstige Nutzungsrechte, 
6. Vorräte an barem Gelde, Gold und Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten, 
Wechseln, Wertpapieren, vom Gewerbebetriebe herrührende Ausstände einschließlich 
der Kontokorrentguthaben, Darlehensforderungen der Pfandbriefanstalten, der Dar- 
lehenskassen und der Kreditinstitute.
        <pb n="883" />
        Nr. 73. 8171 
zu An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter 
Abs. II Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inan- 
spruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus 
dem laufenden Geschäftsbetriebe herrührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu diesen 
Kapitalschulden zählen auch die Pfandbriefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfand- 
briefschulden gleichstehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die 
Prämienreserven der Versicherungsanstalten. Im vigen ist der Schuldenabzug an dem 
Werte des Betriebskapitals nicht gestattet. ? 
-V Die Ausnahme des Abf. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren 
den Gegenstand des gewerbsmäßigen An= und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch 
die Betriebskapitalsanlage um die Grund= und die Haussteuer zu kürzen, mit denen solche 
Grundstücke oder Gebäude veranlagt sind. 
Art. 9. 
1Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner Bestand- 
teile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs) 
zu ermitteln. Wesentliche Anderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach 
diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Wertsfestsetzung 
zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
Für Veraulagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde 
zu legen. 
III Die Berechnung und Schätzung hat nach dem gemeinen Werte zu geschehen. Bares 
Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Banknoten sind mit dem Nenn- 
werte, Silber und Gold in Barren, fremde Geldsorten, ferner Wertpapiere ohne deutschen 
Börsenkurs nach dem Verkaufswerte, Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse nach dem Kurs- 
wert anzusetzen. Kapitalforderungen sind nach dem Nennwert anzurechnen, sofern nicht be- 
sondere Umstände eine abweichende Bewertung nach dem Verkaufswerte rechtfertigen oder sie 
wegen Uneinbringlichkeit außer Ansatz zu lassen sind. 
I Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handels- 
gesetzbuchs führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner 
Bestandteile in dem Zeitpunkte zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden 
hat, und sind die Inventur= und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen, soweit sie den wirk- 
lichen Werten (Abs. III) entsprechen und eine wesentliche Anderung an dem Stande des 
Betriebskapitals nicht eingetreten ist. 
158
        <pb n="884" />
        872 
Art. 10. 
1 Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. J dieses Gesetzes und 
unter entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbe- 
betriebe maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelu. 
m An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für 
die Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter 
den Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweite- 
rung dieser Geschäftsräume angesetzt und. 
Art. 11.7) 
1 Bei Gewerbtreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 6000 -J4 beträgt, bleibt 
die Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag nicht mehr als 2000 beträgt, 
die Ertragsanlage außer Ansatz. 
. Zur Begründung der Umlagenpflicht sind jedoch diese Gewerbtreibenden vormerkungs- 
weise zu veranlagen, und zwar mit . 
0.50--ØBetriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals500»l-biözu2000«-lf, 
1.00--l-Betriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals2000JHbiszu4000.--, 
1.50.-Betriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals4000beiszu6000k-XL, 
0.50»K-Ertragsanlage,wennderReinertragmehrals300Mbiszu600-z, 
1. 00 A Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 600 M bis zu 1000 M, 
1. 50 A Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1000 M bis zu 1500 AM, 
2. O0 A Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1500 M bis zu 2000 M, 
beträgt. 
mi Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Steuerpflichtiger. 
III. Veranlagung der Steuer. 
Art. 12. 
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Gewerbsteuerpflichtige, bei einheitlicher 
Veranlagung eines von mehreren Personen betriebenen Gewerbes (Art. 4 Abs. I) an dem 
Orte, wo einer der Unternehmer nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommen- 
steuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre. 
II Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die 
Staatsregierung zu treffen. 
Art. 13. 
1 Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung 
sämtlicher im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe und ihrer Unternehmer und Vertreter
        <pb n="885" />
        Nr. 73. 873 
(Gewerbeverzeichnis) herzustellen; sie kann in entsprechender Anwendung des Art. 23 des 
Einkommensteuergesetzes für deren Herstellung die Mitwirkung der Hausbesitzer in Anspruch 
nehmen. 
I1 Die Staatsregierung ist ermächtigt, das Gewerbeverzeichnis mit dem nach Art. 23 
des Einkommensteuergesetzes herzustellenden Personenverzeichnisse verbinden oder von dessen 
Herstellung ganz oder teilweise Umgang nehmen zu lassen. 
Art. 14. 
1 Jeder Gewerbtreibende hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben. 
. Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von 
deren Vertretern abzugeben. 
I11 Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer- 
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
V Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder 
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung. 
Die Staatsregierung kann anordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur Ein- 
kommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Gewerbsteuererklärung verbinden; sie kann in 
den Fällen des Art. 3 Abs. I die Steuererklärung erlassen. 
Artt. 15. 
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 14) erläßt die 
Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat. 
I1 Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde 
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen 
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung 
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag 
ersichtlich gemacht ist. 
Art. 16. 
1ie Stenererklärung hat insbesondere zu enthalten: 
1. die Bezeichnung der Gewerbebetriebe und der Betriebsstätten des Pflichtigen innerhalb 
und außerhalb des Veranlagungsorts sowie der Unternehmer und ihrer Vertreter, 
2 die Angabe des Wertes der Bestandteile des Betriebskapitals im Anhalt an die 
Ausscheidung nach Art. 8 Abs. II, 
158“
        <pb n="886" />
        874 
3. die Angabe des gewerblichen Reinertrags und nach näherer Anordnung der Vollzugs- 
vorschriften jene Angaben, die bei den einzelnen Gewerbsarten zur verlässigen 
Ermittelung des Ertrags dienen, 
4. die Angabe des Glaubensbekenntnisses des Pflichtigen und der Umstände, die für 
die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind. 
tF Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe 
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen. 
Art. 17. 
Soweit der Wert von Bestandteilen des Betriebskapitals oder der Reinertrag nur durch 
Schätzung ermittelt werden kann, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen 
Angaben (Art. 16 Abs. I Ziff. 2, 3) die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren 
es zur Schätzung bedarf. 
Art. 18. 
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet 
Art. 31 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 19. 
Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeindebehörde und das 
Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen finden die Art. 32 
bis 35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 20.*) 
1 Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 36 bis 47 des 
Einkommensteuergesetzes. 
vA Dem Steuerausschuß obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe des 
Wertes des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags und über die Anwendung der 
im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungs= und Befreiungsbestimmungen Beschluß zu fassen. 
Art. 21. 5 
Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom 
Rentamte berechnet. 
I1 Im übrigen findet Art. 48 Abs. I bis IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
IV. Rechtsmittek. 
Art. 22.7) 
1 Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung, gegen den Bescheid der 
Berufungskommission ist Beschwerde zulässig.
        <pb n="887" />
        Nr. 73. 875 
Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
  
Anwendung. 
1 Die Rechtsmittel gegen die Gewerbsteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln 
gegen die Eink steuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, 
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranl g bezüglich der 
  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich auch auf die Veranlagung zur Gewerbsteuer erstrecken soll 
und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und Erträge aus Gewerbe- 
betrieb für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, wenn sie nur bei 
einer Steuer eingehalten ist. 
V. NVerantagungperisben. Steuerzugänge und Steuerabgänge. 
Art. 23. 
1 Die algemeine Veranlagung zur Gewerbsteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr). 
I Die hierbei aufgestellten Stenerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der 
Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Stenerjahr. 
Art. 24. 
1 Gewerbe, die im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen oder bei denen die Voraus- 
setzungen der Steuerbefreiung wegfallen (Art. 3 Abs. 1), sind in Zugang, Gewerbe, die im 
Laufe des Steuerjahrs erlöschen oder bei denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung 
eintreten, sind in Abgang zu bringen. 
1 Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechungen des Betriebs 
begründen keine Anderung der Veranlagung. 
III Beim Wechsel der Person des Unternehmers eines Gewerbes ohne wesentlie Anderung 
des Gewerbebetriebs ist die veranlagte Steuer bis zum Ablaufe des Steuerjahrs fortzuentrichten. 
In der Steuerliste findet nur eine Namensumschreibung statt; hierbei hat eine angemessene 
Ausscheidung der veranlagten Steuer einzutreten, wenn mehrere einheitlich veranlagte Gewerbe 
(Art. 4 Abs. II) infolge des Unternehmerwechsels von verschiedenen Unternehmern weiter- 
betrieben werden. 
Art. 25. 
ie für die gewerbepolizeilichen Anzeigen des Gewerbebeginns zuständige Behörde hat 
von den Gewerbezugängen dem Rentamte Mitteilung zu machen. 
! Soweit solche Anzeigen nicht vorgeschrieben sind, hat der Unternehmer den Gewerbezugang 
dem Rentamt oder der Gemeindebehörde behufs Übermittelung an das Rentamt anzuzeigen. 
1I Auf die Ermittelung des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags der zu- 
gegangenen Gewerbe finden die Vorschriften über die Veranlagung entsprechende Anwendung.
        <pb n="888" />
        876 
iv Anzeigen über erloschene Gewerbe sind von den Beteiligten beim Rentamt oder bei der 
Gemeindebehörde behufs Übermittelung an das Rentamt zu erstatten. 
V Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe 
der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung. 
Art. 26. 
1 Für die in Zugang oder in Abgang kommenden Gewerbe hat das Rentamt mit 
Wirkung für den Beginn des auf die Betriebseröffnung, den Wegfall der Steuerbefreiung, 
auf die Betriebseinstellung oder den Eintritt der Steuerbefreiung folgenden Monats die 
Steuer festzusetzen oder abzuschreiben. 
Ebenso hat das Rentamt die Namensumschreibung mit Wirkung von dem auf den 
Beginn des Unternehmerwechsels folgenden Monate vorzunehmen. Die Namensumschreibung 
und die hierbei getroffene Steuerausscheidung (Art. 24 Abs. III) sind dem Pflichtigen zu 
Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mitzuteilen. 
II Auf das weitere Verfahren findet Art. 70 Abs. II bis VI des Einkommensteuergesetzes 
entsprechende Anwendung. 
« VI.HieuernachHocuugen. 
Art. 27. 
Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuergesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
VII. Strafbestimmungen. 
Art. 28. 
Hinsichtlich der Strafbestimmungen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
VIII. Kosten des Verfabrens, Steuererhebung und Schluß-= 
bestiminungen. 
Art. 29. 
Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Niederschlagung ver- 
aulagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand finden die Art. 85 bis 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 30. 
Deie zum .Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats- 
regierung erlassen.
        <pb n="889" />
        Nr. 73. 877 
Anlage 17) 
zu Art. 6. 
  
Tarif für die Berechnung der Wetriebskapitalsanlage. 
  
Stufe U etriebs ta ditalt Betriebskapitals- 
von mehr als 3 bis einschließlich anlage 
MA MA MA 
1 6,000 — 9,000 2.— 
2 9,000 — 12,000 4— 
3 12,000 — 15,000 6.— 
4 15,000 — 20,000 8.— 
5 20,000 — 25,000 10— 
6 25,000 — 30,000 12.— 
7 30,000 — 35,000 14.— 
8 35,000 — 40,000 16.— 
9 40,000 — 45,000 19.— 
10 45,000 — 50,000 22.— 
  
  
Bei Betriebskapitalien von mehr als 50,000 4 bis einschließlich 100,000 -X steigen 
die Stufen um je 5000 ., von mehr als 100,000 —K bie einschließlich 200,000 
um je 10,000 —K, von mehr als 200,000 +&amp; um je 20,000 —“4; die Steuer beträgt 
dann 0,5 vom Tausend desjenigen Betriebskapitals, mit dem die vorausgehende Stufe endet.
        <pb n="890" />
        878 
Anlage 27) 
zu Art 6. 
Farif für die Berechnung der Grtragsanlage. 
  
  
  
Reinertrag 
Stufe — — —— Ertragsanlage 
von mehr als bis einschließlich 
M M AM 
1 2,000 — 2,500 2.50 
2 2,500 — 3,000 4.— 
3 3,000 — 3,500 6.— 
4 3,500 — 4,000 9.— 
5 4,000 — 4,500 12.— 
6 4,500 — 5,000 15.— 
7 5,000 — 5,500 18.— 
8 5,500 — 6,000 22.— 
9 6,000 — 6,500 26.— 
10 6,500 — 7,000 30.— 
11 7,000 — 7,500 34.— 
12 7,500 — 8,000 38.— 
13 8,000 — 8,500 42.— 
14 8,500 — 9,000 46.— 
15 9,000 — 9,500 50.— 
16 9.500 — 10,000 54.— 
17 10,000 — 10,500 58.— 
18 10,500 — 11,000 63.— 
19 11,000 — 11,500 68.— 
20 11,500 — 12,000 73.— 
21 12,000 — 12,500 78.— 
22 12,500 13,000 83— 
23 13,000 — 13,500 88.— 
24 13,500 — 14,000 93.— 
  
  
Bei Reinerträgen von mehr als 14,000 MX steigen die Stufen wie bei der Ein- 
kommensteuer; die Steuer beträgt dann 0,7 vom Hundert desjenigen Reinertrags, mit dem 
die vorausgehende Stufe endet.
        <pb n="891" />
        Nr. 73 
879 
Anlage 3 
zu Art. 6. 
Tariffür die Berechnungéer Gewerbsteuernachèem Betriebskapitak. 
  
  
Betriebskapital Betriebskapitals- 
Stuse ·-—-- anlage 
von mehr als bis einschließlich 9 
A AM MA 
1 4,000 — 6,000 1.50 
2 6,000 — 9,000 3. — 
3 9,000 — 12,000 5.— 
4 12,000 — 15,000 7.— 
5 15,000 — 20,000 9.— 
6 20,000 — 25,000 12.— 
7 25,000 — 30,000 15.— 
8 30,000 — 35,000 18.— 
9 35,000 — 40,000 22.— 
10 40,000 — 45,000 26.— 
11 45,000 — 50,000 30.— 
  
  
Bei Betriebskapitalien von mehr als 50,000 &amp; bis einschließlich 100,000 —X steigen 
die Stufen um je 5000 —#, von mehr als 100,000 —¾ bis einschließlich 200,000 
um je 10,000 —¾, von mehr als 200,000 — um je 20,000 “4; die Steuer beträgt 
dann 0,7 vom Tausend desjenigen Betriebskapitals, mit dem die vorausgehende Stufe endet. 
159
        <pb n="892" />
        880 
Kapitalrentensteuergesetz 
vom 17. August 1018. 
I. Steuerobjelhkt und Steuexpflicht. 
Art. 1.7) 
1 Der Kapitalrentensteuer unterliegen die Erträge in Geld und Geldeswert aus Kapital- 
vermögen (Kapitalrenten), insbesondere: 
1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Sparkassen- 
einlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich 
gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige Rentenbezüge, 
Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, stillen Gesellschaften, 
Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, 
Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen, 
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das 
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und 
Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Neunwerts der ausstehenden 
Forderungen anzusetzen. , 
II Fallen jedoch derartige Erträge im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem 
gewerblichen Betriebskapital an, so sind sie zum gewerblichen Ertrage zu rechnen. 
Il Steuerbare Kapitalrenten, die aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit beschränkter 
Hastung bestehen, werden für die Berechnung der Steuer nur mit drei Fünfteln ihres Be- 
trags in Ansatz gebracht. 
Art. 2. 
1 Kapitalrentensteuerpflichtig ist, wer nach Art. 1, 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen- 
steuergesetzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig ist. 
Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
1 Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, die aber zur 
Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht kapitalrentensteuerpflichtig sind, werden zur Be- 
gründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise veranlagt. 
An merkung: Die Artitel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden 
sind mit ½) bezeichnet.
        <pb n="893" />
        Nr. 73. 881 
u Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Steuerpflichtiger. Art. 4.5) 
1Kapitalrentensteuerfrei sind: 
1. Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die nach Art. 3 Abs. I Ziff. 2, 3, 
Art. 4 Abs. I Ziff. 1—6 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerfrei sind, 
2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 
3. Witwen, geschiedene, verlassene oder nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
getrennt lebende Ehefrauen, vaterlose Minderjährige und erwerbsbeschränkte Per- 
sonen, wenn ihre steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 400 K und ihr gesamtes 
stenerbares Einkommen nicht mehr als 800 betragen. 
1 Ferner findet Art. 8 Ziff. 11, 12 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
1! Der Kapitalrente eines Steuerpflichtigen ist die Kapitalrente seiner Ehefrau in der 
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand die beiderseitigen Kapital- 
renten der Ehegatten als Einheit veranlagt werden. 
I1 Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der 
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welche Kapitalrente die Ehefrau bezieht; in diesem 
Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer. 
In! Die Einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd 
getrennt leben. 
II. Veranlagungsmaßstaß. 
4 Art. 6. 
1 Den Maßstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuerbaren Kapitalrente. 
II Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögens am 1. Oktober 
des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Anderungen, 
die sich nach diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des 
Steuerjahrs ergeben, sind bei der Festsetzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen 
und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
# Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Erträge mit dem für das 
Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem 
Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach 
dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen. 
Die Fassung des Art. 4 Abs. I und II entspricht dem Art. 63 des Ausführungsgesetzes vom 2. November 1912 
zur Reichsversicherungsordnung (GVl. S. 1135). Sie gilt seit 1. Jannar 1913. 
159“
        <pb n="894" />
        882 
Art. 7. 
An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Betriebsausgaben 
im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge 
durch besonderen Verpflichtungsgrund auferlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in Abzug 
gebracht werden. 
II Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung 
maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen. 
III Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei 
Stiftungen, die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht abgezogen werden. 
III. Stenertarif und Steuerermäßigungen. 
Art. 8. 
1 Die Steuer beträgt bei steuerbaren Kapitalrenten 
von 70 bis 100 4. 1 , 
von mehr als 100 4 „ 40f4 1½¼ % 
„ „ „ 400 „ 700 fl 1½% 
„ „ „ 700 + „ 1000 . 1¾0%, 
„ „ „ 100 f5H5H 2 % 
der steuerbaren Kapitalrente. 
vI Für die Steuerberechnung sind die stenerbaren Kapitalrenten auf durch 10 teilbare, 
nach abwärts abgerundete Markbeträge festzusetzen. 
ul Bei der Steuerberechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind auf durch 10 teilbare 
Beträge nach abwärts abzurunden. 
Art. 9.*) 
Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 1000 M und 
dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 2000 A beträgt, hat, wenn er von der 
Steuer nicht befreit ist, die Hälfte der Steuer (Art. 8 Abs. J, II) zu entrichten. 
il Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 2000 &amp; und 
dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 J¾ beträgt, hat, wenn er nicht unter 
Abs. I fällt, drei Viertel der Stener (Art. 8 Abs. I, II) zu entrichten. 
I Art. 8 Abs. III findet Anwendung; der Mindestbetrag der Steuer ist 50 -Z. 
IV Für die Anwendung der Steuerbefreiungs= und Steuerermäßigungsbestimmungen der 
Art. 4 Abs. I Ziff. 3, Art. 9 werden Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 des Ein- 
kommensteuergesetzes bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, dem steuerbaren Einkommen 
zugerechnet. Ausgenommen von der Zurechnung bleiben die Einkünfte, die auf Grund der
        <pb n="895" />
        Nr. 73. 883 
  
Bestiuimungen des Offizierspensionsgesetzes und des Mannschaftsvers gsgesetzes bei der 
Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz zulassen sind. 
IV. Veranlagung der Steuer 
Art. 10. 
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Kapitalrentensteuerpflichtige nach Art. 22 
des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein 
würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre. 
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die 
Staatsregierung zu treffen. 
Art. 11. 
1Wer eine Kapitalrente von mindestens 70 MA bezieht, ferner wer für das letzte Steuer- 
jahr mit einer Kapitalrente veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuer- 
erklärung abzugeben. 
* Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft 
stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung 
von deren Vertretern abzugeben. 
In Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer- 
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
IV Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder 
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung. 
. Die Staatsregierung kann auordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur 
Einkommenstener abzugeben haben, mit dieser ihre Kapitalrentensteuererklärung verbinden; sie 
kaun in den Fällen des Art. 4 die Steuererllärung erlassen. 
Art. 12. 
ie öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 11) erläßt die 
Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat. 
Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde 
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen 
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung 
uneröffnet dem Nentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag 
ersichtlich gemacht ist.
        <pb n="896" />
        884 
Art. 13. 
1In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben: 
1. der Jahresbetrag der Kapitalrenten, 
2. die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug nach Art. 7 beansprucht wird, 
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die 
Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maß- 
gebend sind. 
Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe 
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen. 
Art. 14. 
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet, 
unbeschadet der Bestrafung gemäß Art. 21 dieses Gesetzes wegen Hinterziehung, Art. 31 
des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 15. 
Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeindebehörde und das 
Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen finden die Art. 32 bis. 
35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 16.7) 
1 Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 36 bis 47 des 
Einkommensteuergesetzes. 
Dem Steuerausschuß obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe der 
steuerbaren Kapitalrente und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungs- 
und Befreiungsbestimmungen Beschluß zu fassen. 
Art. 17. 
! Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom 
Rentamte berechnet. 
11 Im übrigen findet Art. 48 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung. 
  
V. Rechtemittel. 
Art. 18.7) 
1 Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung, gegen den Bescheid der Be- 
rufungskommission ist Beschwerde zulässig.
        <pb n="897" />
        Nr. 73. 885 
I Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
I:! Die Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln 
gegen die Eink steuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, 
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranla gung bezüglich der 
Einkünfte aus Kapitalvermögen sich auch auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer 
erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und der 
Erträge aus Kapitalvermögen für das Rechtemittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, 
wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist. 
VI. Veranlagungsperioben, Steueränderungen, Steuerzugänge und 
Steuerabgänge, Wobnortswechsel der Steuerpflichtigen. 
« Akt.19. 
Bezüglich der Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge, Steuerabgänge 
und des Wohnortswechsels der Steuerpflichtigen finden die Art. 65 bis 71 des Einkommen— 
steuergesetzes entsprechende Anwendung. 
VII. Steuernachbolungen. 
Art. 20. 
Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuergesetzes 
entsprechende Anwendung. * 
VIII. Strafbestimmungen. 
Art. 21. 
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer auf öffentliche Aufforderung (Art. 11) die 
ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder wer wissentlich in Bezug auf 
seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der 
Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei 
Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuer- 
ermäßigung oder Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben 
macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind. 
Die Bestrafung unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unterlassene Steuererklärung 
nachgebracht wird, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der 
Einleitung der Bestrafung erfolgt ist. 
zl Im übrigen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung.
        <pb n="898" />
        Begriff. 
Umlagen- 
pflicht. 
886 
IX. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung und Schlußbestim= 
mungen. 
Art. 22. 
Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Niederschlagung 
veranlagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand finden die Art. 85 bis 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende An- 
wendung. 
Art. 23. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats- 
regierung erlassen. 
Umlagengesetz 
vom I1. Zugust 1018. 
1. Gemeindeumrlagen. 
Art. 1. 
Gemeindeumlagen (Art. 42/33 beider Gemeindeordnungen) sind Zuschläge der Gemeinden 
zu den direkten Staatssteuern. 
Art. 2. 
1 Gemeindeumlagenpflichtig ist, wer mit einer direkten Staatssteuer veranlagt ist. 
. Der Veranlagung steht die vormerkungsweise Veranlagung gleich. 
z Die Gemeindenmlagenpflicht bemißt sich nach der veranlagten Steuer. Die Zuschläge 
nach Art. 31 des Einkommensteuergesetzes, Art. 18 des Gewerbsteuergesetzes und Art. 14 
des Kapitalrentensteuergesetzes bleiben dabei außer Betracht. 
V Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder Aufhebung der Gemeinde 
umlagenpflicht.) 
Art. 3. 
ersonen, die mit Steuer veranlagt sind, in Bayern aber weder Wohnsitz noch Auf- 
enthalt haben, sind gemeindeumlagenfrei in Bezug auf 
1. Erträge und Einkünfte aus Kapitalvermögen, 
2. Einkünfte aus Beruf usw. (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. I Ziff. 4). 
Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden, 
sind mit ) bezeichncet. 
o, Der Abs.IV wurde eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1917 zur Abänderung des Umlagengesetzes 
(l. S. 69). Er gilt seit 1. Januar 1917.
        <pb n="899" />
        Nr. 73. 
887 
Die Gemeindeumlagenfreiheit (Abs. 1) erstreckt sich nicht auf Erträge und Einkünfte 
1. 
2. 
aus Kapitalvermögen, das in Bayern dinglich versichert ist, 
aus Kapitalvermögen eines Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht 
eine Pflegschaft nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist. 
im Die Worte Wohnsitz und Aufenthalt sind im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften 
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung zu verstehen. 
Art. 4 
Gemeindeumlagenfrei sind ferner Erträge 
1. 
2. 
3. 
4. 
aus unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Ausgaben dienenden Grundstücken der 
aus Schlössern und Gärten, die zur K. Zivilliste gehören, 
aus Grundstücken des Reichs oder des Staates, die unmittelbar zur Erfüllung 
öffentlicher Aufgaben dienen, 
aus Kirchen, Bethäusern, Synagogen, 
aus Dienstgrundstücken der Versicherungskammer, 
Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie 
der zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der 
Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
. aus unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dienenden Grund- 
stücken öffentlicher Unterrichts= oder Erziehungsanstalten sowie aus Grundstücken 
dieser Art von Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts= oder Erziehungs- 
anstalten Ersatz bieten und nicht Erwerbszwecke verfolgen, 
aus Grundstücken, die unmittelvar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder 
der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sports- 
zwecken dienen, 
. aus öffentlichen Museen und öffentlichen Monumenten. 
Art. 5. 
Die Gemeindenumlagenfreiheit (Art. 3, 4) beginnt und endet mit dem Anfange des 
Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten oder 
weggefallen sind. 
Art. 6. 
Unterliegt ein Kapitalertrag oder ein Einkommen nach Art. 2, 3, 5 nur teilweise 
der Gemeindeumlagenpflicht, so kommt für die Umlagenbemessung die veranlagte Steuer mit 
dem Teilbetrag in Ansatz, der dem Verhältnisse des umlagenpflichtigen Ertrags= oder Ein- 
kommensteils zu dem stenerbaren Gesamtertrag oder zu dem Gesamt-Neineinkommen, huulriht.
        <pb n="900" />
        888 
Art. 7. 
1Die Staatsregierung kann in Bezug auf Gemeindeumlageupflichtige, die auch dem 
Steuerrechte nichtbayerischer Gemeinden unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen treffen, 
die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen. 
1. Zur Gewährung einer Umlagenminderung oder einer Umlagenbefreiung sind in Fällen 
solcher Art auch die Gemeinden berechtigt. 
'zu Die Staatsregierung kann ferner über die Gemeindeumlagenpflicht von Personen, die 
zu einem anderen Staate in Beziehung stehen, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit 
Anordnungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen. 
Umlagen- Art. 8. 
berechtigung 
ke e aaur Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbe- 
rir betrieb im Umherziehen ist die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung. 
und Gewerbe- 
betrieb im 
Umherziehen. 
Umlagen- Art. 9. 
berechtigung 
i Lein auf ! Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus stehendem Gewerbebetrieb ist die Ge- 
stehendem meinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 
bwerbe Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, 
’ die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines 
Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, 
Niederlagen, 
Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen 
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene 
Geschäftseinrichtungen. 
Art. 10. 
1! Kommen nach Art. 9 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser Gemeinden 
anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, daß die Ge- 
werbsteuer (Betriebskapitalsanlage und Ertragsanlage) ausgeschieden wird. 
II Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise: 
1. Die Betriebskapitalsanlage wird nach dem Werte der in den einzelnen Gemeinden befind- 
lichen Bestandteile des Betriebskapitals (Gewerbsteuergesetz Art. 8, 9) ausgeschieden.
        <pb n="901" />
        Nr. 73. 889 
2. Die Ausscheidung der Ertragsanlage erfolgt nach den Ertragsteilen (Gewerb- 
steuergeset Art. 10), die von den einzelnen Gemeinden aus erzielt werden. Ist 
eine verlässige Bemessung der Ertragsanteile unmöglich, so erfolgt die Aus- 
scheidung nach einem geeigneten anderen Maßstabe. 
m Die Ausscheidung der Gewerbsteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf 
die ausmärkischen Bezirke. 
Art. 11. 
Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung (Art. 9, 10) 
ist der 1. Januar, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art. 2, 7) der Tag des Be- 
ginns. Nachträgliche Anderungen sind für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. 
Art. 12. 
1 Wenn in einer Gemeinde durch dort wohnende Personen, die in einer anderen Ge- 
meinde im Betrieb eines stehenden Gewerbes beschäftigt werden, nachweislich Mehrausgaben 
für Zwecke der öffentlichen Volksschulen, der öffentlichen Armenpflege oder der Polizei er- 
wachsen, die im Verhältnisse zu den ohne diese Personen für die gleichen Zwecke notwendigen 
Gemeindeausgaben erheblich sind und eine unbillige Mehrbelastung der Umlagenpflichtigen be- 
wirken, so ist die Betriebsgemeinde auf Verlangen der Wohngemeinde verpflichtet, dieser einen 
angemessenen Zuschuß zu leisten. 
II Der Zuschuß besteht in einem entsprechenden Teilbetrage der Gemeindeumlagen, die 
von den beteiligten Betrieben an die Betriebsgemeinde aus den Gewerbsteuern zu entrichten 
sind. Bei Bemessung des Zuschusses sind außerdem neben der Höhe der Mehrausgaben 
auch die der Wohngemeinde nachweislich zugehenden Vorteile, soweit sie in der Steuerkraft zum 
Ausdrucke kommen, zu berücksichtigen. 
Art. 13. 
1 Vermögen sich die beteiligten Gemeinden über den Vollzug der Vorschriften des Art. 12 
nicht zu einigen, so tritt auf Antrag schiedsrichterliche Entscheidung ein. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung steht in erster Instanz der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, die der Betriebsgemeinde vorgesetzt ist, in zweiter Instanz dem Verwaltungs- 
gerichtshofe zu. 
I Die Vorschriften des Art. 45 Abs. I bis III des Gesetzes vom 8. August 1878, 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
160“ 
  
rechtssachen, finden entsprechende Anwendung.
        <pb n="902" />
        890 
Umlagen- Art. 14. 
berebn Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Kapitalvermögen ist 
auf Kapital- 1. gegenüber natürlichen Personen die Gemeinde des Wohnsitzes, in Ermangelung 
erträge. 
eines Wohnsitzes in Bayern die Gemeinde des Aufenthalts, 
2. gegenüber juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen (Einkommensteuer- 
gesetz Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4) die Gemeinde des Sitzes, 
3. beim Mangel eines Wohnsitzes, Aufenthalts oder Sitzes in Bayern die Gemeinde, 
aus welcher der umlagenpflichtige Ertrag bezogen wird. 
Art. 15. 
1Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 14 Ziff. 1) sind sämtliche 
Wohnsitzgemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der- Anteile geschieht 
dadurch, daß die Kapitalrentensteuer ausgeschieden wird. 
Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise: 
1. Der Gemeinde des Hauptwohnsitzes werden vorweg vier Zehntel der Steuer zu- 
gewiesen. Bei mehrfachem Hauptwohnsitze werden diese vier Zehntel auf die 
Hauptwohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt. 6 
Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der für den Umlagenpflichtigen wirt- 
schaftlich oder gesellschaftlich von vorwiegender Bedeutung ist. 
2. Der Rest der Steuer wird auf sämtliche Wohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt. 
Art. 16. 
Gegenüber Neuanziehenden entfällt die Umlagenberechtigung (Art. 14, 15), wenn die 
Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. 
Art. 17. 
! Kommen nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser 
Gemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, 
daß die Kapitalrentensteuer ausgeschieden wird. 
Die Ausscheidung geschieht nach dem Verhältnisse der Ertragsteile, die aus den einzelnen 
Gemeinden bezogen werden. 
Art. 18. 
Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung (Art. 14 bis 17) 
ist der 1. Januar, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art 2, 3, 5 bis 7) der Tag 
des Beginns. Nachträgliche Anderungen sind für das Kalenderjahr nur dann zu berücksichtigen,
        <pb n="903" />
        Nr. 73. 891 
wenn sich andernfalls zufolge des Art. 16 eine umlagenberechtigte Gemeinde überhaupt nicht 
bestimmen ließe. 
Art. 19. Umlagen= 
Die Vorschriften der Art. 14 bis 18 finden in Bezug auf die Einkommen entsprechende rschcomue 
Anwendung. Einkommen. 
Art. 20.*) 
1 Steht einer anderen als der nach Art. 19 umlagenberechtigten Gemeinde eine Umlagen- 
berechtigung in Bezug auf Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbe- 
betriebe zu (Art. 8 bis 11), so ist diese Gemeinde auch in Bezug auf die Einkünfte, die 
aus diesem Grundbesitze, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetrieb erzielt werden, anteils- 
weise umlagenberechtigt. Die Umlagenberechtigung entfällt, wenn die auf diese Einkünfte 
treffenden Ertragsteuern insgesamt weniger als 5 betragen. 
1. Die Berechnung des Anteils der Umlagenberechtigung geschieht dadurch, daß die Ein- 
kommensteuer ausgeschieden wird. 
z Die Ausscheidung erfolgt nach dem Verhältnisse des Teiles der Reineinkünfte, die aus 
der anderen Gemeinde fließen, zu dem Gesamt-Reineinkommen. Soweit dabei ein Gewerbe- 
betrieb in Betracht kommt, der sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, finden die Vorschriften 
des Art. 10 Abs. II Ziff. 2 entsprechende Anwendung. Soweit die Reineinkünfte aus 
Grundvermögen herrühren, das sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt die Ausscheidung 
nach dem Verhältnisse der Grund= und Haussteuern, mit denen das Grundvermögen 
veranlagt ist. 
LDie Ausscheidung der Einkommensteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf 
die ausmärkischen Bezirke. 
VDer nach der Ausscheidung verbleibende Rest der Einkommensteuer trifft auf die zunächst 
umlagenberechtigte Gemeinde (Art. 19). Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern 
wird dieser Rest der in Art. 15, 19 vorgeschriebenen Ausscheidung unterstellt. 
Art. 21. 
Steht im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 15, 19) einer oder 
mehreren der Wohnsitzgemeinden eine Umlagenberechtigung in Bezug auf Erträge aus Grund- 
besitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetriebe des Pflichtigen zu (Art. 8 bis 11), so finden 
die Vorschriften des Art. 20 entsprechende Anwendung. 
Art. 22. Steuer- 
1ie Steuerausscheidung (Art. 10, 15, 17, 19 bis 21) erfolgt mangels vorgängiger ausscheidung 
Vereinbarung des Umlagenpflichtigen und der beteiligten Gemeinden durch Beschluß des 
Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuerveranlagung zusteht.
        <pb n="904" />
        892 
1 Wird eine Steuerveranlagung von der Berufungskommission oder von der Oberberufungs- 
kommission abgeändert, so ist von dieser zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen. 
Gegen den Berichtigungsbeschluß der Berufungskommission ist Beschwerde an die Ober- 
berufungskommission zulässig. « 
Art. 23.7) 
I Auf die Beschlußfassung (Art. 22) und auf die Rechtsmittel finden die Vorschristen 
der Art. 10 Abs. II, 36, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V, VI, 92 des Einkommensteuergesetzes, 
der Art. 9 Abs. I, 10, 22 Abs. III des Gewerbsteuergesetzes und der Art. 6 Abs. II, 18 
Abs. III des Kapitalrentensteuergesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1. Der Beschluß soll dem Umlagenpflichtigen und den beteiligten Gemeinden schriftlich 
eröffnet werden. 
2. Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind der Umlagenpflichtige und die beteiligten 
Gemeinden berechtigt. Den beteiligten Gemeinden ist auf Wunsch der Einblick 
in die einschlägigen Verhandlungen zu gestatten. 
3. Die Vorschriften des Art. 50 Abs. II Satz 2 und des Art. 51 des Einkommen- 
steuergesetzes gelten für den Umlagenpflichtigen und für die Gemeinden, die zum 
Bezirke des bekanntmachenden Rentamts gehören. Für andere Gemeinden beginnt 
die Berufungsfrist am Tage der Eröffnung des Beschlusses. 
4. Die Mitteilung der Rechtsmittel (Einkommensteuergesetz Art. 52, 62 Abf. 1) 
erfolgt an alle Gegenbeteiligten. 
5. Die Abänderung der angefochtenen Steuerausscheidung durch den Steuerausschuß 
oder durch das Rentamt (Einkommensteuergesetz Art. 53 Abs. VI, 70, Abs. V) 
setzt voraus, daß alle Beteiligten zustimmen. 
II Ist die Ausscheidung einer veranlagten Steuer zu Unrecht unterblieben, so erfolgt deren 
Nachholung nur dann, wenn sie von dem Umlagenpflichtigen oder von einer beteiligten 
Gemeinde vor Ablauf von drei Jahren beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem 
Schlusse des Kalenderjahrs, in dem die Steuerveranlagung erfolgt ist. 
Vrrechnung Art. 24. 
nnn Die Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen geschieht auf Grund der Steuer- 
der Umlagen, beträge, die nach Art. 2 bis 23 auf die Gemeinde treffen, und zwar nach näherer Bestim- 
mung der Art. 25 bis 28. 
Art. 26.*) 
1 Die Ertragsteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, 
der Gemeinden und der Ortschaften werden um ein Drittel erhöht.
        <pb n="905" />
        Nr. 73. 
893 
il Die Einkommensteuern von steuerbaren Einkommen, die lediglich aus Beruf usw. her- 
rühren (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4), werden erhöht: 
bei steuerbarem Einkommen 
12,000 bis 
von mehr als 
14 11 11 
77 77 77 
16,000# 
20,000 % 
25,000% 
35,000 A 
—— 
80,000 
120,000 % 
170,000 % 
220,000. 
m Die Vorschriften des Abs. II gelten auch 
Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Einkünfte aus Beruf usw. 
mehr als 12,000, 16,000, 20,000, 25,000, 35,000, 55,000, 80,000, 120,000, 
170,000, 220,000 K betragen. 
für steuerbare Ein 
16,000 &amp; um ¼ 
20,000 MA 
25,000 
35,000 
55,000 
80,000 MA 
120,000 
170,000 MA 
220,000 
77 
kommen der bezeichneten 
Die Erhöhung wird jedoch nach dem Steuerbetrage 
berechnet, der sich ergeben würde, wenn das steuerbare Einkommen lediglich aus diesen Berufs- 
einkünften bestünde. Hierbei werden an diesen Berufseinkünften abziehbare Verbrauchsausgaben 
nur insoweit gekürzt, als die Berufseinkünfte das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen. 
IV Die Einkommensteuer von steuerbarem Einkommen wird erhöht bei einem Einkommen 
von mehr als 1000 = bis zu 2000 um 3 “, 
4 . 
VNach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis IV) werden in Ansatz gebracht: 
77 77 
sämtliche Grundsteuern und Haussteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen, 
2000 
77 
„" 4000 M 
11 
sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen mit 
den zweifachen Beträgen, 
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den einfachen Beträgen, 
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen. 
Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 14. 
Art. 26. 
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 24, 25 ergibt, werden die Gemeindeumlagen 
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf 
die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen ausgeschlagen.
        <pb n="906" />
        Beschluß- 
fassung. 
894 
Art. 27.7) 
1 Die Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25 
Abs. II, 1II erfolgt durch Beschluß des Steuerausschusses oder des Rentamts, dem die Steuer- 
veranlagung zusteht. 
Auf die Beschlußfassung und auf die Rechtsmittel finden die Vorschriften der Art. 10 
Abs. II, 36, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V, VI, 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Art. 28. 
1Die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25, dann die Berechnung und Verteilung 
der Gemeindeumlagen nach Art. 26 erfolgen durch die Gemeindeverwaltung. Die Vornahme 
dieser Geschäfte kann vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
I1 Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, bei den Rentämtern, in der Pfalz auch bei 
den Steuereinnehmereien die Steuerlisten und die sonstigen Behelfe einzusehen und Abschriften 
davon zu nehmen. « 
Art. 29. 
1 Die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen sowie 
über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde- 
umlagen erfordern, steht der Gemeindeverwaltung zu. Der Beschluß bedarf in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden 
rechts des Rheins der Zustimmung der Gemeindeversammlung. 
I1 Eine Erhöhung der Gemeindeumlagen ist dann anzunehmen, wenn der Umlagen- 
hundertsatz (Art. 26) gesteigert wird. 
Art. 30. 
In den Landgemeinden rechts des Rheins gelten für die Beschlußfassung (Art. 29) 
folgende besondere Vorschriften: 
1. Entfällt mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der die Gemeindeumlagen 
berechnet werden (Art. 24, 25), auf fünf oder weniger als fünf Personen, so 
ist jeder dieser Höchstbesteuerten im Gemeindeausschuß und in der Gemeinde- 
versammlung stimmberechtigt und muß zu den Sitzungen besonders geladen werden. 
Die Ladung hat an den Hoöchstbesteuerten oder an dessen Bevollmächtigten (Ge- 
meindeordnung Art. 25) zu ergehen. Ist die Aufstellung eines Bevollmächtigten 
trotz Verlangens des Gemeindeausschusses unterblieben, so kann die Ladung durch 
öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel bewirkt werden. 
2. Die Höchstbesteuerten können in den Sitzungen durch Bevollmächtigte vertreten 
werden. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Minderjährige und
        <pb n="907" />
        Nr. 73. 895 
Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter 
vorläufige Vormundschaft gestellt sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder 
durch Bevollmächtigte vertreten. Die Bevollmächtigten müssen die Eigenschaften 
besitzen, die im Art. 15 Abs. IV der Gemeindeordnung bezeichnet sind. 
3. Die Abstimmung in der Gemeindeversammlung erfolgt schriftlich nach Steuer- 
stimmen in der Weise, daß jeder angebrochene Betrag von 25 M der Steuer- 
summe, die für die Gemeindeumlagen in Ansatz kommt (Art. 24, 25), eine 
Stimme verleiht. Ein einzelner darf jedoch nicht mehr Stimmen als ein Drittel 
der Zahl sämtlicher stimmberechtigten Personen haben. 
4. Ein Beschluß, der gegen die Stimme eines Hoöchstbesteuerten zustande gekommen 
ist, kann von diesem mit Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde an- 
gefochten werden. Er ist staatsaussichtlich außer Wirksamkeit zu setzen, wenn die 
Ausgabe, die durch die Umlagen gedeckt werden soll, weder gesetzlich notwendig 
noch im Interesse der Gemeinde erforderlich ist. 
Art. 31. 
In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung finden für die Beschlußfassung 
(Art. 29) die Vorschriften des Art. 30 Ziff. 1, 2, 4 mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß die stimmführenden Bevollmächtigten der Höchstbesteuerten zur Ausübung des 
Bürgerrechts befugt sein müssen. 
Art. 32.7) 
1 Die Gemeindeumlagen werden am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuldver- 
hältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die 
Gemeindeverwaltung. 
I1 Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Umlagenforderung haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
Art. 33. 
1 Die Gemeindeumlagen sind von dem Pflichtigen an den Gemeindeeinnehmer abzuliefern. 
Säumige Umlagenschuldner sind vom Gemeindeeinnehmer zu mahnen. Für die 
Mahnung ist eine Gebühr von 20 J zu erheben. 
l Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist vom Gemeindeeinnehmer ein Ausstandsverzeichnis 
anzufertigen. Die Gemeindeverwaltung hat das Ausstandsverzeichnis mit dem Vermerk zu 
versehen: „Vorstehendes Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“. 
V In den Landesteilen rechts des Rheins ist die Vollstreckung von der Gemeindever- 
waltung zu bewirken; diese hat dabei die nämlichen Befugnisse wie das Rentamt in Bezug 
Fälligkeit. 
Einhebung.
        <pb n="908" />
        Nachlässe. 
896 
auf die Beitreibung der Staatsgefälle. Die Einhebung der Gemeindeumlagen und die Voll- 
streckung können vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
V In der Pfalz erfolgt die Vollstreckung auf Antrag des Bürgermeisters durch das 
Rentamt nach den Vorschriften über die Beitreibung der Staatsgefälle. Die Gemeindever- 
waltung kann jedoch beschließen, die Vollstreckung selbst zu bewirken; sie hat dabei alsdann 
die im Abs. IV. Satz 1 erwähnten Befugnisse. In Gemeinden mit städtischer Verfassung 
bedarf ein solcher Beschluß der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
Art. 34. 
Die Vorschriften des Art. 33 gelten auch für andere öffentlichrechtliche Gemeindegefälle. 
Art. 35. 
1 Die Gemeindeverwaltung kann in einzelnen Fällen die Gemeindeumlagen ganz oder 
teilweise nachlassen, wenn deren Einhebung die Pflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fort- 
kommen gefährden würde. 
I Das Gleiche gilt von anderen Leistungen an die Gemeinde. 
II. Ortäumlagen. 
Art. 36. 
Ortsumlagen sind Zuschläge der Ortschaften zu den direkten Staatssteuern behufs 
Bestreitung der besonderen ortschaftlichen Bedürfnisse (Art. 153/85 Abs. II beider Gemeinde- 
ordnungen. 
Art. 37. 
1 Auf die Ortsumlagen finden die Vorschriften der Art. 2 bis 35 entsprechende Anwendung. 
II Die Ausscheidung der Einkommensteuer nach Art. 20, 21 unterbleibt jedoch, wenn 
die anteilsweise umlagenberechtigte Ortschaft mit der zunächst umlagenberechtigten Ortschaft 
(Art. 19) in der nämlichen Gemeinde liegt. 
III. Distriktsumlagen. 
Art. 38. 
Distriktsumlagen (Distriktsratsgesetz Art. 30) sind steuerliche Beiträge der Gemeinden 
und der Eigentümer ausmärkischer Grundstücke zur Bestreitung der Distriktsbedürfnisse. 
Art. 39. 
1 Die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen geschieht in folgender Weise: 
1. Für die Gemeinden kommen die Steuersummen in Ansatz, die sich nach Art. 24, 25 
ergeben.
        <pb n="909" />
        Nr. 73. 897 
2. Für die ausmärkischen Grundstücke werden in entsprechender Anwendung der 
Art. 2 bis 25 ebensolche Steuersummen festgestellt. 
3. Aus der Gesamtheit dieser Steuersummen (Ziff. 1, 2) werden die Distrikts- 
umlagen — vorbehaltlich des Art. 32 des Distriktsratsgesetzes — nach einem 
einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die 
einzelnen Pflichtigen (Art. 38) entsprechend ihren Steuersummen ausgeschlagen. 
n Der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen 
ist der 1. Januar. Spätere Anderungen sind für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. 
Art. 40. 
Die Distriktsumlagen werden am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuld- 
verhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt 
der Distriktsratsausschuß. 
Art. 41. 
Von den Gemeinden werden die Distriktsumlagen in gleicher Weise wie ihr sonstiger 
Bedarf aufgebracht. 
IV. Kreisumlagen. 
Art. 42. 
Kreisumlagen (Landratsgesetz Art. 15 Buchst. a, Art. 18) sind Zuschläge der Kreis- 
gemeinden zu den direkten Staatssteuern. 
Art. 43. 
! Kreisumlagenpflichtig ist, wer mit einer direkten Staatssteuer veranlagt ist. 
II Die Vorschriften des Art. 2 Abs. II, III finden entsprechende Anwendung. 
II Steuerniederschlagungen und Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder 
Aufhebung der Kreisumlagenpflicht. 
Art. 44. 
Kreisumlagenfrei sind: 
1. die im Art. 4 bezeichneten Erträge, 
b 2. die im Art. 11 Abs. II des Gewerbsteuergesetzes bezeichneten Personen. 
Im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 findet der Art. 5 entsprechende Anwendung. 
Art. 45. 
Die Staatsregierung kann in Bezug auf Kreisumlagenpflichtige, die auch außerhalb 
Bayerns zur Bestreitung kreislastenähnlicher Ausgaben beizutragen haben, Vereinbarungen 
und Verfügungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
        <pb n="910" />
        898 
Art. 46. 
1 Kreisumlagenberechtigt ist 
1. in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbebetrieb im 
Umherziehen die Kreisgemeinde des Ortes der Steuerveranlagung, 
2. im übrigen die Kreisgemeinde, zu der die nach Art. 9 bis 23 umlagenberechtigten 
Gemeinden gehören, und zwar nach Maßgabe der Steuerbeträge, die auf diese 
Gemeinden treffen. 
m An die Stelle der nach Abs. I Ziff. 2 berechtigten Kreisgemeinde tritt die Kreisgemeinde 
des Ortes der Steuerveranlagung, wenn die Steuern des Pflichtigen; die hiernach auf jene 
Kreisgemeinde treffen, weniger als 20 J&amp; betragen. 
Art. 47. 
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 43 bis 46 ergibt, werden die Kreisumlagen 
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf 
die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steuern ausgeschlagen. 
Art. 48. 
1 Die Kreisumlagen werden mit den Staatssteuern fällig, denen sie zugeschlagen werden. 
Bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses tritt die Fälligkeit am Tage der Entstehung ein. 
I Die Kreisumlagen werden von den staatlichen Finanzbehörden zugleich mit den Staats- 
steuern erhoben und in derselben Weise wie diese beigetrieben. 
V. Schlußbestimmungen. 
Art. 49. 
Aufgehoben sind 
1. die Art. 43 bis 48, 57, 58 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits 
des Rheins vom 29. Aypril 1869, 
2. die Art. 32 Abs. V, 34 bis 38, 42 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 
29. April 1869, 
3. die Verordnung der K. K. Osterreichischen und K. Bayerischen gemeinschaftlichen 
Landesadministration vom 18. November 1814 über die Eintreibung von Gemeinde- 
geldern, 
4. Art. 31 Abs. I, II und Art. 33 des Distriktsratsgesetzes vom 28. Mai 1852, 
5. Art. 16 des Landratsgesetzes vom 28. Mai 1852. 
11 Soweit in Gesetzen auf diese Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor- 
schriften der Art. 1 bis 48 an ihre Stelle.
        <pb n="911" />
        Nr. 73. 899 
im Die Anwendung der sachlichen Bestimmungen der aufgehobenen Vorschriften auf die 
Nachholung von Umlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt vor- 
behalten. 
thalten Art. 50. 
1 Im Art. 152/84 Abs. I beider Gemeindeordnungen treten an Stelle der Worte 
„nach dem Verhältnisse der Gesamtsteuer zu bestreiten" die Worte 
„nach dem Verhältnisse der Steuersummen zu bestreiten, die sich nach Art. 24, 25 
des Umlagengesetzes ergeben."“ 
mn Im Art. 31 Abs. IV Satz 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz werden nach dem 
Worte „Brückenzölle“ die Worte „und örtliche Abgaben, die nicht unter Abs. I fallen“ 
eingeschaltet. 
Art. 51. 
Das Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 wird dahin geändert: 
1. Art. 2 Abs. I Buchst. b erhält folgende Fassung: 
„die Verteilung des durch die eigenen Einnahmen der Sprengelschule, durch 
die Rente eines etwaigen Schulfonds oder Stiftungsvermögens, durch Zuschüsse 
oder durch Leistungen Dritter nicht gedeckten Bedarfs auf die einzelnen ganz oder 
mit Teilen zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden nach dem Verhältnisse der 
Steuerbeträge, die sich im Schulsprengel für die Gemeindeumlagen der Beteiligten 
nach Art. 24, 25 des Umlagengesetzes ergeben." 
2. Art. 3 erhält folgende Fassung: 
· „Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Gemeinde die Erhebung von 
Sonderumlagen für Zwecke verschiedener Bekenntnisschulen ordnungsmäßig ein— 
geführt, so kann die Gemeinde die Forterhebung von Sonderumlagen beschließen. 
Ist diese beschlossen, so darf der einzelne Umlagenpflichtige nach Maßgabe der 
Steuerbeträge, die für seine Gemeindeumlagen in Ansatz kommen (Art. 24, 26 
des Umlagengesetzes), nur zu den Sonderumlagen für die Schule jenes Bekennt- 
nisses herangezogen werden, dem er selbst angehört oder dessen Schule er in 
Ermangelung einer Schule seiner Religion oder Konfession benützt oder benützen 
müßte. Ist keiner von diesen Fällen gegeben — wie insbesondere bei juristischen 
Personen —, so sind zur Fernhaltung einer mehrfachen Anlegung mit Umlagen 
solche Umlagenpflichtige zu den einzelnen Schulumlagen jedesmal nicht mit 
der Gesamtheit der Steuerbeträge, sondern nach dem Verhältnisse heranzuziehen, 
in dem die einzelnen Religionsparteien an der für die Gemeindeumlagen 
anzusetzenden Steuersumme der Gemeinde (Art. 24, 25 des Umlagengesetzes) 
beteiligt sind. 
162
        <pb n="912" />
        900 
Angehörige eines Bekenntnisses, die aus eigenen Mitteln eine Schule ihrer 
Religion oder Konfession unterhalten, haben aus den Steuerbeträgen, die im 
Sprengel dieser Schule für ihre Gemeindeumlagen in Ansatz kommen (Art. 24, 
25, des Umlagengesetzes), Umlagen für Zwecke öffentlicher Volksschulen nicht zu 
entrichten.“ 
Art. 52. 
1 Das Umlagengesetz tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
n Bei Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 1912 hat die Berechnung der Umlagen 
bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzufinden. Eine Erhöhung der Gemeinde- 
umlagen (Art. 29 Abs. II) ist hierbei dann anzunehmen, wenn sich der Umlagenertrag gegen 
das Jahr 1911 erhöht. Das Gleiche gilt von den Ortsumlagen (Art. 36). 
Art. 53. 
1 Das Umlagengesetz tritt mit Ablauf des Jahres 1918 außer Wirksamkeit, wenn nicht 
die Staatsregierung bis dahin dem Landtage Gesetzentwürfe zur Fortführung der Reform 
der direkten Steuern vorgelegt hat. 
it Diese Vorschrift findet auf Art. 49 Abs. I, III, 50 Abs. II keine Anwendung.
        <pb n="913" />
        eseh und L 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 74. 
München, den 26. Oktober 1918. 
Inhalt: 
Königli che Verordnung vom 16. September 1918 zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeres- 
unfähigen zum militärischen Arbeitsdienste. — Königliche Verordnung vom 9. Oktober 1918 zum Vollzuge 
des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 12. Oktober 1918 zum 
Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 16. Oktober 1918 
über die Einberufung der Landräte. 
Königliche Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen 
zum militärischen Arbeitsdienste. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir verordnen auf Grund des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum 
militärischen Arbeitsdienste vom 1. August 1918 (Re#Bl. S. 1071), was folgt: 
§ 1. 
Die Ersatzbehörden erster Instanz haben innerhalb ihres Geschäftsbereichs die erforder- 
lichen Maßnahmen zur Ermittlung der unter das Gesetz fallenden Heeresunfähigen zu treffen. 
Die Ermittlungen sind schonend und ohne Gefährdung der Stellung der Betroffenen an- 
zustellen. Von einem öffentlichen Aufruf zur Meldung ist abzusehen. 163
        <pb n="914" />
        902 
§ 2. 
Befreit von der Heranziehung sind Heeresunfähige, die 
a) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht arbeitsverwendungsfähig sind, 
b) seit längerer Zeit ein geregeltes Leben führen und nutzbringende Arbeit verrichten; 
die Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Ersatzbehörde 
erster Instanz. Über Beschwerden entscheidet die Ersatzbehörde dritter Instanz end- 
gültig. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
§ 3. 
Für die Heranziehung gelten unter Anwendung der Vorschriften im § 1 Satz 2, 3 
die für den Heeresdienst gültigen allgemeinen Bestimmungen. 
84. 
Die herangezogenen Heeresunfähigen werden zu allen im Interesse des Krieges erforder- 
lichen Arbeiten verwendet und in Kompagnien — im Bedarfsfall Bataillonen — vereinigt. 
Diese Kompagnien oder Bataillone werden von Offizieren geführt und sind den Kommando- 
stellen des Heeres, denen sie zur Verwendung zugeteilt werden, für die Dauer dieser Zu- 
teilung dienstlich unterstellt. 
Die führenden Offiziere üben als Kompagnieführer die Disziplinarstrasgewalt eines 
detachierten Offiziers, als Bataillonsführer die des Kommandeurs eines selbständigen Bataillons 
nach der Dissziplinarstrafordnung für das Heer aus. 
Die Gerichtsbarkeit regelt sich nach Maßgabe der dienstlichen Unterstellung. 
§ 5. 
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt das Kriegs- 
ministerium gegebenenfalls im Benehmen mit dem K. Staateministerium des Innern. 
Gegeben zu Wildenwart, den 16. September 1918. 
Ludwig. 
J. V. 
Dr. v. Grettreich. Staatsrat Frhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D.
        <pb n="915" />
        Nr. 74. 903 
Nr. 30543. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
Tudwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfahgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, mit Bezug auf § 21 des Gesetzes gegen die Steuerflucht 
vom 26. Juli 1918 (RGl. S. 951) zu verordnen, was folgt: 
§* 1. 
lber den Antrag auf Freistellung von der nach § 1 des Gesetzes begründeten Ver- 
pflichtung entscheidet die Regierungsfinanzkammer im Benehmen mit der Kammer des Innern. 
egen die Entscheidung ist Beschwerde an den Reichsfinanzhof nach Maßgabe der 
Reichsfinanzhofordnung vom 21. September 1918 zulässig. 
§ 2. 
Die zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht weiter erforderlichen Vorschriften 
werden vom Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
München, den 9. Oktober 1918. 
Ludwig. 
F. Sreunig. Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck. 
– 
— —— 
Nr. 30716. 6 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
4. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht und der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats (Gl. 1918 S. 567) werden nachstehende Vorschriften erlassen. 
16
        <pb n="916" />
        904 
81. 
1 Die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit erfolgt durch die Rentämter 
unter der Aufsicht der Regierungsfinanzkammern. 
Zuständig ist — vorbehaltlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Bundes- 
staaten (§ 3 des Gesetzes, § 2 der Ausführungsbestimmungen) — das Rentamt, in dessen 
Bezirk der Steuerpflichtige nach den Vorschriften in Art. 22 des Eink St Ges. und § 42 
der VollzVorschr. zum Eink St Ges. vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inlande 
veranlagt war oder zu veranlagen gewesen wäre. 
§2. 
Ergeben sich bei einem Rentamte Zweifel, ob die Feststellung, Anforderung und Annahme 
der Sicherheit von ihm oder von dem Besitzsteueramt eines anderen Bundesstaats vorzunehmen 
ist, so hat das Rentamt unter Vorlage der Akten die Entscheidung der Regierungsfinanz- 
kammer zu erholen. Erkennt das Besitzsteueramt eines anderen Bundesstaats eine ihm an- 
gesonnene Zuständigkeit zur Feststelung, Anforderung und Annahme der Sicherheit nicht 
an, so sind die Akten dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen, damit erforderlichen- 
falls die Entscheidung des Bundesrats (§ 2 der Ausführungsbestimmungen) eingeholt wird. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn nach § 3 Satz 4 des Gesetzes mehrere Bundes- 
staaten zu gleichen Anteilen Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern sind. 
/ 3. 
Für die nach § 4 des Gesetzes abzugebenden Vermögenserklärungen ist das anliegende 
Muster 1 zu verwenden. 
84. 
Die Zustellung der Sicherheitsbescheide hat nach Maßgabe des 8 28 Abs. II der 
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes (Gl. 
S. 651) zu erfolgen. 
§ 5. 
Ergeben sich bei einem Rentamt über die Verwaltung einer hinterlegten Sicherheit 
Zweifel, so hat das Reutamt die Weisung der Regierungsfinanzkammer zu erholen. 
§ 6. 
Liegen die Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes vor, so hat das Rentamt wegen 
Geltendmachung der Haftung der Schenkungsempfänger an die Regierungsfinanzkammer zu 
berichten.
        <pb n="917" />
        Nr. 74. 905 
87. 
Soweit die Sicherheit nicht für Reichssteuerforderungen (§ 24 der Ausführungs- 
bestimmungen) in Anspruch zu nehmen ist, haftet sie zunächst für fällig gewordene Staats- 
steuerforderungen. 
88B. 
Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt von Fall zu Fall auf berichtliche 
Anregung der Regierungsfinanzkammer im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, 
in welcher Weise der Betrag von drei Fünfteln der erhobenen bundesstaatlichen Steuern 
für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden verwendet wird. 
München, den 12. Oktober 1918. 
v. Breunig.
        <pb n="918" />
        <pb n="919" />
        Nr. 74. 907 
Besitzsteuerunt:: — Muster 1 
(zu § 3). 
  
ill.........................»............................... (Wohnort) Straße Nr. 
  
  
  
  
»; J. Ich und meine Ehefkqu......................................................... geborene 
64) Der von mir — uns — vertreteeen 
— 
—— 1 — ................................................................................ 
eucivetieii mai-m besa an. 19.## i r 
15e Krswertoder elehen am an eigenem Bermögen und an fideikommissarlschem Vermögen. 
dem etree-verpbeeiste 1. Grundvermögen: 
un erg „tan 
— e'sch in banes ers. Gru ndk (Gebute und Liegenschaften) ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des Berg- 
ermöogenderrlärang r eines Gewer — unten 2B — gewidmet sind. Bri land= oder rshinschaftuichen oder Gärtnerei= Grungk. 
“ oie tatsächlichen Mll- stücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes Jan im Werte mitzuberückfichtigen. 
tellungen beschränken, die 
er behuso Schätzung des 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wertes veizubringen ver- Bezrichnung des Gemarkung Straßen.Nr. oder Flur, Bermögenswert f) 
mag. Grundstücks oder der Besitzung. Oemeinde. Gutsbegl Parzellen · Nr. (siehe nebenstehende 
· Benutzungdart (Gemeinde. Gutsbezirh) oder Flächeninhalt rneh 
Zu 1. Nur Grundstücke „ 
(einschliefllich der Uerechti · ) i i 
6#n zunen 1 B), die im Gebicte 
Drutschen Poeu liegen, 
*I17 sienerpflichtig V)................... 
Stich-m zusamme 
bängende Grundstücke sind l„ e) 
eine Besitzung aufzuführen. 
npotheken und Grund- d). 
(cmch sind nicht hier, son- 
dern unter II in Abzug zu 
. e) 
— — — — 
0............. 
S) 
½%) 
  
  
Seite 
  
  
  
d beantragt, daß bei den vorstehend unter 14 oder umstehend unter 2 B ausgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes (Verkaus" 
wWerts) die - zu Grunde gelegt werden? — 
  
Zu den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Cecgenleisungen beim Erwerbe (Erwerbspreis), die sonstigen zcsingsteten einschließlich 
der Sitenilichen iin Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen wärrend der Besitzzeit, soweit sie 
nicht zu den laufenden Wirts rs. aben gehören, zu rechnen. Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wert. 
nunderungen (5 30 Abs. 2 Saß 2 de Astergrseg8g. 
a) Für Grundstücke, die vor dem 1. Jannar 1914 erworben sind, gilt der ve cer Veranlagung des Webrbeitrags festgestellte Wert als Betrag 
der bis dahin anthtandenen zonmnhe so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen hinzu- 
virechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Verschlechterung F entstandenen N.l gen abzuziehen sind 
) Fur Czrundstücke, die nach — tn Dezember 1913 von Todes wegen im Si 81 4 des Erbschattssteuergesetzes, 
Erbteilung, von Eltern, Großeltern oder entsernteren Boreltern sowie auf Grund einer ohne dans, rechende Gegenlcistung erfolgten Zumreisdunn 
unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd lond- d sieer ins eslb oder gärtnerischen Zwecken oder soweit 
bebante Grundstucke Wohn, oder gewerblichen Ze u dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und Benntzung der orksüblichen Be- 
danung und Benußung entspricht, der Ertragswert, uns der gemeine Wert zur Zeit den Erwerbes als Gestehnn eskosten brim Erwerbe, so 
daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten nn uyurecknensn und von ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung 
etwa - Wertminderungen absuniehen sind. An die Stelle des Ertragswerts ku ba Antrag der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. 
Wird begebenfalls ein solcher Antrag gestellt b u aders zur Zeit det Erweren 
  
8 Des nicht Buteheude ist zu dur Kreich- n 
")MIUM«VIUVspkdlecmmlwsVIswtkfistberctandimqeiipnnktedeesliifqabedesbaiietnden Infetlkbsm im alond 
Für Batriebe, bei denen reheinette T e kew bisne hattlnden, kann der, Permögeneselistelung der Vermögensstand am Schlu 
köten Wirtschafts= oder Rechnungsjabro .0 erden. Macht der Steuerpflichtige von dieser hten erbrauc, -6 *nr 
er der Vermögenserklärung den Abschluß für da- egeich ire odr Njah beustgoen. 
½) Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine bef ndere ausstellong belgefüge werden.
        <pb n="920" />
        908 
Zu 2A und B. 
steuerbaren Vermögen gehören 
nicht —7 die dem 
Betrieb 
wihien o 
rabaues auf aus · 
El Sn#en oder 
dem ieb elnes stehenden 
Gewerbes außerhalb des Deut- 
schen Reiches gewidmet sind. 
– 
Hier ist auch der 
Unte à W der 
dem Steuerpflichtigen als Teil- 
haber einer offenen Handels- 
gesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft an deren Be- 
triebsvermögen zusteht 
  
  
übertrag 
Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziebenden Vor- 
schristen des bürgerlichen Rechles gelten. 5. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkeé- 
P#hennonn bse n nicht in 2 B enthalten: ..... ..,... 
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten): 
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land- 
oder der Gärtnerei auf fremden Grundslücken gewidmet ist: oder Fo i chat 
  
Vermöhenzwen 
(siehe die Rand- 
bemeiede 3 af Seite 1) 
  
  
  
1 d Gemarkung Größ 
Vezeichnung der Pachtung (Gemeinde. Gutsbezirk) der Pacheung 
a) 
bb. 
0 — 
d4). 
  
  
  
  
  
B. ermögen, das dem Vetriebe des Bergbaues oder eines Gewer 
gewidmet 7 einschlehüh der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, —“n 
oder Berechtigung 
Geschäfts- 
Bezeichnung des Betriebs Firma Betriebsstätten auien ces 
pslichtigen 
h)««» 
d).......... 
e)......... 
  
  
  
  
8.cqpiiqlvcrmogeu(geiamtegsonstigegVermögenaußerden 
unterlll austuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen 
und Leistungen), nämlich: 
Mark 
  
  
  
  
  
  
  
a) Selbständige Rechte und Gerechtigteiten. soweit sie 
nicht unter 1 B fallen 4 Zubehör eines 
Ue ndshchr 4% Soes unter 1 A. 2 
Lchon berücksichtigt sind, z. B. Verlags- oder Patenk. 
Mark 
  
  
  
  
  
  
Seite
        <pb n="921" />
        Nr. 74. 
Zu 3. Ob ein Kapftel in 
ausländischen oder inländischen 
macht 
rten an demr ist, 
leinen Unterschied: 
einer ausländischen Aktienge- 
klchaß geben zum r*— 
baren Verm Eben 
es 1e 55 das Lawital- 
vermögen selbst sich in In- 
land oder im Ausland be- 
Wv die in Deutsch- 
rt. ie in De 
land vn Sbkempr baben. 
d mit ihrem 
1ean cu7 die in das Wt- 
Ken:. öffentlichen Körper- 
awte en sfind. mit 
irn. 
— “E——— . 1 
*- FE23 Aktien 
ohne Börsen Kuxe, An- 
i an t 2 gere i l. 
"Kr n neite. ciner uant 
mit ränkter Haf- 
so0, ibrem Verkanfswert, 
it vitaljorderungen mit 
ibrem Neunwert anzusetzen, so- 
sern nicht besondere Umstände 
die Veranschlagung nach einem 
vom Neunwert abweichenden 
böheren oder geringeren Werte 
be grunden. 
Will der Steuerpflichtige 
von dem Werte seiner mit 
Dividendesschein hebandelten 
Wertvapiere einen Gewinn. 
betrag in Abzug bringen 
(8 Abs. 2 des U# 
oder Neunbetrag und Gattung 
besonders zu bezeichnen. 
  
b) Kapitalsorderungen aus Anleiben 
) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe. 
2) Vares 
e) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens., 
lbertrag 
oder Schuldoer, 
schreibungen d utscher oder nichtdeutscher Staat 
Gemeinden. anderer ösfentlicher Verbönde. ctenR 
und Industricobligationen. Pfandbriefe, Hypotveken. 
Grundschuldforderungen, sonstige Kapitalsorderungen 
fß Art. insbesondere Forderungen aus Schuld. 
verschreibungen. Wechseln, Darlehen. Kantionen, 
Finterlegungsgelorr Einlogen bei Sparkassen und 
Banken. Abrechnung= und Kontokurrentguthaben, 
ansenommen Bank. und sonstige Guthaben, die zur 
Bestreitung der laufenden Fsgaben für drei ei Monate 
Geschäftsgurhaben 
bei Genossenschaften. Geichasteai teile und andere Ge- 
sellschaftseinlagen 
Geld Banknoten und Kasseuscheine (aus- 
genommen die aus den laufenden Jahreseinkünsten 
vorbandenen Bestände, sowcit sie zur Bestreitung der 
laujenden Ausgaben jür drei Monate bdienen). Gold 
und Silber in Barren 
Fapital. 
oder Renenversicherungen, zu berechnen mit / d 
Summe der bisher gezahlten Prämien oder neni 
beiträge oder mit dem Rückkaufswerte 
Übertrag 
909 
  
Vermögenswert 
(siehe die Rand- 
bemerkung auf Seite 1) 
Mark 
  
  
  
Mark 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen a-ge 
dem bei 2 
und Fockerungen an ausländische Schuldner im Gesamtw 
Verechuung drs wetrirbsvermögens zu 1. 
iervon sind abzuziehen die Kapitalschulden: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Busammen 1. 
und 3 angegebenen Vermögen sind im Auslond besind iche ve 
ert d 
#anit sie * bei 
2 A. Bberücksichtigt 
  
  
Zu 77. Nicht abzugs 
sind Schulden. die argeh sa 
tung der lausenden k 
lungskosten eingegangen sind 
(Haushaltungsschulden), sowie 
Schulden und Lasten, welche 
in wirtichaftlicher Beziehung 
zu nicht steuerbarrn Fesnen 
gensteilen Hurten (Bemerkung 
zu 1.22:; 12A und u); val. 
auch Seite 1 ##meerun 1. 
  
Name des Wläubizers Wohnort des Gläub 
Betrag 
gers 
Mark 
  
ch 
ej 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen 
  
  
  
  
  
  
  
  
Verbleibt (oyne 111) ein Melnvermögen von
        <pb n="922" />
        910 
Zu III. Genaue Auskunf 
ũber die wbenbezelhmennn. 
Punkte ist erforderlich, damit 
die Abzugsfählgkeit der Be- 
züge oder Taßten. beurteilt und 
Ktaln vorschrifts- 
mäzig rueehen werden kann. 
Ansprüche auf Gehalt, Be- 
oldung, Remuneration u. dgl., 
die dem Steuerpflichtigen als 
Entgelt für seine Arbeitstätig- 
keit zustehen, ge rens in keinem 
guul hierher. Wegen der Ab- 
zugefäig' eit der unter II1 
fallenden Zalten vgl. die Be- 
merkung zu 11. 
  
  
  
  
IV. Ich und meine Ehefrau 
und b. Die Anrech- 
n nur statt, wenn 
ons egenstände noch im Besitze 
des Steuerpflichtigen sind. Ist 
die Anlage in ausländischem 
Grund= oder Betriebsvermögen 
erfolgt, so verringert sich die 
Anrechnun etrag 
einer nachweislich eingetretenen 
erheblichen Wertminderung. 
  
— —— —— 
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen habe ich für mich und meine Ebefrau — 
hat d.— von mir — uns — vertretene Steuerpflichtige — 
Westean und Rechtsgrund des Anspruchs oder der 
Berpflichtu 
zu entrichten (zu tragen): 
  
  
  
  
Geldwert der ein jährigen Hebung oder Leistung. 
(Last): 
  
des Verpflichteten: 
Name und Wohnort 
des Berechtigten: 
–. 
  
Monat, Jahr, seit welchem der Anspruch oder die 
reau, besteht: 
  
  
der An. 
eltpunkt oder Ereignis, mit dessen Eiuͤmitt 
Dlt oder die Last wegfällt: 
  
  
eer des Anspruchs oder der Last vom Leben 
— hwererer Personen abhängt, Angabe des Namens, 
der Wohnung sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt 
dleter Personen: 
a) in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt 
(Bezeichnung und Kauspreis sowie Name, Stand, Wohnort 
und Wohnung des Veräußerers.) 
  
  
  
der von mir — uns — vertretene Steuerpflichtige haben — hat 
  
seit dem 1. August 1914 
b) zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck= und 
Luxusgegenständen iowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungswerte von mindestens fünfhundert Mark 
für den einzelnen Gegenstand oder von mindestens eintausend Mark für mehrere gleichartige oder zusammen- 
gehörige Gegenstände verwendet.
        <pb n="923" />
        Nr. 74. 
911 
V. Zu Schenkungen oder sonstigen ohne ent sprechende Gegenleistung gemachten Zuwendungen im Werte von mehr als dreitausend Mark wurden 
seit dem 1. März 1918 verwendet 
(Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Bedachten 
sowie Betrag der Schenkungen oder Zuwendungen.) 
  
d4-versicher hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Wir versichern 
..................................... ,dkttte1119 
VermögcnserklärunqeuohucUuterfchrift--.--.-.---..-....-.--.-----».-----«.---.- 
  
  
gelten als nicht abgegeben. (Unterschrist.)
        <pb n="924" />
        912 
Nr. 3515 à 11. » .. - 
Bekanntmachung über die Einberufung der Landräte. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Moajestät des Rönigs. 
Zufolge Allerhöchster Anordnung sind die Landräte zu den Jahresversammlungen 
für 1919 auf 
Montag, den 11. November 1818 
in die Kreishauptstädte einzuberufen. 
München, den 16. Oktober 1918. 
Dr. v. Brettreich.
        <pb n="925" />
        eseh und Verarhumgsguut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 75. 
München, den 28. Oktober 1918. 
Inhalt: **r7! 
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1918 wegen der Gewäh-ung von Kriegsteucrungsbezügen an die Staats- 
beamten. — Bekanntmachung vom 23. Oktober 1918, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landes- 
hagelversicherungsanstalt betreffend. 
  
Nr. 32803. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungsbezügen an die Staatsbeamten. 
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
Unter die Dienstorte, an denen sich wegen besonders teurer Lebensverhältnisse die Sätze 
der allgemeinen Zulagen (Ziff. 5 der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918, 
GVl. S. 197) und der Kriegsteuerungsbeihilfen (Ziff. 14 der gleichen Bekanntmachung, 
um 20 v. H. erhöhen, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 folgende Orte eingereiht: 
Bad Kissingen, Bad Reichenhall mit den Nachbargemeinden Gmain und Karlstein, 
Berchtesgaden, Frankenthal, Garmisch-Partenkirchen, Neuaubing, Pirmasens, 
Schweinfurt. 
München, den 24. Oltober 1918. 
J. V. 
rv. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. Stgatergt v. Löfll.
        <pb n="926" />
        914 
Nr. 7239a 15. 
Bekanntmachung, die Allgemeinen Versicherung behingungen der Landeshagelversicherungsanstalt 
etressend. 
+K. Staatsministerium des Innern. 
&amp;Soe 
Die Allgemeinen Versicherung gungen der Landeshagelversicherungsanstalt (GWl. 
1910 S. 67, 1911 S. 1071, 1912 S. 980) sind von der Versicherungskammer, Ab- 
teilung für Hagelversicherung, mit Zustimmung des Anstaltsausschusses gemäß Art. 16 
Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1. Ziff. 2 des Hagelversicherungsgesetzes in folgender Weise geändert 
und neugefaßt worden: 
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Landes-Bagelversicherungsanflalt. 
I. Gegenstand der Versicherung. 
Versicherbar sind: 1 
a) die Erzeugnisse des Feldbaus, 
b) Hopfan, 
c) Tabak, 
4) Obst, Beerenobst und Weintrauben; die Bäume, Sträucher und Stocke können 
mitversichert werden. 
2. 
Ferner können versichert werden: 
a) Gemüse und dergleichen in gewerbsmäßig betriebenen Gärtnereien, sowie in 
anderen Gärtnereien, wenn mindestens 5 a Anbaufläche in nachbarlicher Lage 
versichert werden, 
b) Erzeugnisse der gewerbsmäßigen Kunstgärtnerei, 
) die Anpflanzung von Baum= und Rebschulen. 
Glas von Gewächshäusern und Mistbeetfenstern kann mit den Gärtnereierzeugnissen 
versichert werden. 
3. 
Pflanzen und Früchte, welche bereits vom Hagel betroffen wurden, werden im gleichen 
Jahr nur mit dem noch übrig gebliebenen Werte und nur dann versichert, wenn dieser 
mindestens die Hälfte des ursprünglichen Versicherungswertes beträgt und wenn die Höhe 
des Schadens durch die Schätzung eines beeidigten Anstaltsachverständigen nachgewiesen 
wird. Die Kosten der Schätzung hat der Antragsteller zu tragen.
        <pb n="927" />
        Nr. 75. 915 
4. 
Versichert müssen mindestens sämtliche mit Getreide angebauten Grundstücke eines 
Anwesens werden. 
Im Uhbrigen kann stets nur der ganze Bestand gleicher Gattung eines Anwesens ver- 
sichert werden. Gegenstände, welche unter denselben Buchstaben der Ziffer 2 fallen, gelten 
als Gegenstände gleicher Gattung. 
5. 
Bei den nachbezeichneten Erzeugnissen verteilt sich der versicherte Wert wie folgt: 
a) Gerste, Hülsenfrüchte (Erbsen, Linsen, Bohnen, Wicken) allein oder im vermischten 
Anbau: 3/10 auf die Körner, 2/10 auf das Stroh; 
b) sonstiges Getreide, Mischfrucht, Hirse und Senf zum Körnergewinn: 7/10 auf 
die Körner, 3/10 auf das Stroh; 
J) Gräsereien, Klee, Senf, Futterkräuter, Gemenge zu Futter: bei 2 Schnitten 
5/1 auf den ersten, ½/10 auf den zweiten, bei 3 Schnitten 3/40 auf den ersten, 
3/10 auf den zweiten, 210 auf den dritten Schnitt; 
d) Gräsereien und Futterkräuter zur Samengewinnung: ⅜0 für den Samen, 2/10 für 
die Halme; 
) Olfrüchte (Reps, Rübsamen, Leindotter, Mohn): 5/0 auf die Früchte, ½10 auf 
die Halme; 
4) Mais, Lupinen, Buchweizen, Runkelrüben zur Samengewinnung: /10 auf die 
Körner, ½10 auf das Stroh usw.; 
g, Gespinstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf): ) auf die Früchte, /10 auf den Bast; 
h.) Hopfen: 20 auf die Dolden, 1/10 auf die Ranken und Blätter; 
i) Tabak: /0 auf das Obergut, 310 auf das Untergut. 
6. 
Der Versicherungsschutz endigt bei Flachs, Hanf und Weidenruten und den unter 
Zisfer 2 fallenden Gegenständen, sobald sie vom Boden getrennt sind, im Ubrigen, sobald 
die Früchte vom Felde fortgeschafft oder in Sammelhaufen (Schobern, Feimen, Tristen, 
Diemen, Mieten) zusammengebracht sind. 
7. 
Versicherte Gegenstände dürfen ohne Genehmigung der Anstaltsverwaltung nicht anderweitig 
versichert sein oder versichert werden. 
165“
        <pb n="928" />
        916 
II. Versicherungosumme. 
8. 
Die Wahl der Versicherungssumme ist den Mitgliedern freigegeben, soweit sie nicht 
von der Anstaltsverwaltung beschränkt ist. 
Die Minderung der Versicherungssumme ist zulässig, wenn die Erzeugnisse im laufenden 
Jahre noch nicht von Hagel betroffen sind und die Anträge spitestens 
am 10. Juni für die Erzeugnisse des Feldbaus und Frühobst 
am 15. Juli für Hopfen, 
am 15. Angust für die übrigen Erzeugnisse 
bei der Anstaltsverwaltung einlaufen. 
In diesem Falle wird der Beitrag aus der ermäßigten Summe berechnet, jedoch wird 
aus dem Betrag der Ermäßigung für jeden halben Monat, in dem die höhere Versiche 
rungssumme gegolten hat, frühestens vom 16. April an, weiter ein Zehntelbeitrag erhoben. 
10. 
Wenn der Gesamtwert der versicherten Gegenstände mehr als 4000 M für 1 Heltar 
beträgt, kann die Anstaltsverwaltung verlangen, daß der Antragsteller bis zur Hälfte des 
Mehrwertes die Gefahr selbst trägt. 
III. Teistungen der Versicherten. 
11. 
Wer der Anstalt neu beitritt oder ein weiteres Anwesen versichert, hat mit seinem 
nächsten Jahresbeitrag 20 J von jedem angefangenen Hundert Mark der zugehenden Ver- 
sicherungssumme als Beitrittsgebühr zu bezahlen. 
12. 
Die Beiträge werden aus der Versicherungssumme nach Gefahrklassen berechnet. Die 
Gemeinden werden nach ihrer mehr oder minder hagelgefährlichen Lage, die Fruchtgattungen 
nach ihrer Hagelempfindlichkeit in Klassen eingereiht. Für die einzelnen Orts= und Frucht- 
klassen gibt die Anstaltsverwaltung die Beitragsätze alljährlich im Februar durch die Ge- 
meindebehörden öffentlich bekannt. 
13. 
Soweit für ein Anwesen mehr an Beiträgen bezahlt als an Entschädigung bezogen 
wurde, ermäßigt sich der Beitrag um je 2%⅝% für jedes vorangegangene schadenfreie Jahr, 
höchstens um 80%.
        <pb n="929" />
        Nr. 75. 917 
Wird für ein Anwesen Entschädigung gewährt oder scheidet es aus der Versicherung 
aus, so bleiben die vorausgegangenen schadenfreien Jahre fortan außer Betracht. 
Die Beitragsermäßigung entfällt 
1. allgemein in Jahren mit Kürzung der Entschädigung, 
2. falls ein Versicherter für das Jahr 1918 eine Beitragserleichterung erhalten hat, 
solange bis diese ausgeglichen ist. 
IV. Auaschluß der Kürzung. 
14. 
Der Ausschluß der Kürzung (Art. 13 Abs. III des Hagelversicherungsgesetzes) ist 
schrifllich zu beantragen. Er gilt mit dem Einlaufe des Antrages bei der K. Versicherungs- 
kammer, Abteilung für Hagelversicherung, als vereinbart und zwar für die ganze Dauer 
des Versicherungsverhältnisses. 
Der Antrag muß sich auf den gesamten versicherten Anbau erstrecken. Läuft er nach 
dem 30. Juni bei der K. Versicherungskammer ein, so äußert er keine Rückwirkung auf 
einen bereits eingetretenen Schaden. 
Die Vereinbarung kann jeweils bis zum Schlusse des Versicherungsjahres für das 
solgende Jahr gekündigt werden; in diesem Falle kann sie erst für das nächstfolgende Jahr 
wieder aufgenommen werden. 
15. 
Für den Ausschluß der Kürzung ist ein Beitragszuschlag zu bezahlen; er beträgt, soweit 
für ein Grundstück zur Zeit des Antrags bereits Entschädigungsanspruch besteht, für das 
laufende Jahr ½, im übrigen ½0 des Jahresbeitrags. 
Die Zuschläge werden nach Abzug der Verwaltungskosten ausschließlich dazu verwendet, 
um die Entschädigungen solcher Mitglieder, welche den Ausschluß der Kürzung vereinbart 
haben, auf den vollen Betrag zu ergänzen. Soweit sie hiezu nicht verbraucht werden, 
fließen sie zu gleichem Zwecke für späteren Bedarf in eine Sonderrücklage. 
Neichen in einem Jahre die Zuschläge und die Sonderrücklage samt den hieraus 
gewonnenen Zinsen zu dem vorbezeichneten Zwecke nicht aus, so werden die Zuschläge im 
gleichen Verhältnis soweit als notwendig erhöht. 
16. 
Die Entschädigungen der gegen Kürzung gedeckten Mitglieder werden mit Abzug der 
Beiträge bis zum 1. Oktober im Postscheckverkehr ausbezahlt. Die im Falle der Ziffer 
15 Abs. III sich berechnenden Nachschüsse werden nacherhoben.
        <pb n="930" />
        918 
V. Anbauverzeichnisse. 
17. 
Jeder Versicherte hat alljährlich bis zum 15. Mai das vorschriftsmäßig ausgefüllte 
Anbauverzeichnis der Anstaltsverwaltung durch Vermittlung der Gemeindebehörde vorlegen 
zu lassen. 
Läuft das Anbauwerzeichnis nicht bis zum 15. Mai bei der Anstaltsverwaltung ein, 
so selzt diese die Versicherungssumme und den Beitrag entsprechend der vorjährigen Ver- 
sicherung fest. Sie kann aber auch das Anbauverzeichnis auf Kosten des Versicherten an 
Ort und Stelle ausfüllen lassen oder ein nachträglich vorgelegtes Anbauverzeichnis soweit 
gelten lassen, als nicht dadurch der Versicherte aus der verspäteten Vorlage Vorteil ziehen würde. 
18. 
Tritt ein Hagelschaden ein, bevor das Anbauverzeichnis bei der Anstaltsverwaltung 
eingelaufen ist, so wird die Entschädigung nur für die im Vorjahre versicherten Grundstücke, 
Gegenstände und Werte geleistet, es sei denn, daß der Versicherte das Anbauverzeichnis der 
Gemeindebehörde rechtzeitig vor dem Schadenfalle vorgelegt hatte. 
VI. Bebandlung der Schäden. 
19. 
Ein Schaden unter 6 Hundertsteln, sowie ein Zehntel jedes Schadens ist nicht ersatzfähig. 
20. 
Zeigt sich bei der Schadenschätzung, daß die Versicherungssumme den wirklichen Wert 
übersteigt, so wird dieser der Entschädigung zu Grunde gelegt. 
Für die Beitragberechnung gilt dann der wirkliche Wert als am letzten zulässigen Tage 
vom Versicherten gewählt (Ziff. 9). 
21. 
Bei den in Ziff. 2 bezeichneten Gegenständen hat der Versicherte, soweit als möglich, 
für die Abwendung drohenden Schadens zu sorgen. 
Beschädigte Pflanzen sind so zu pflegen, daß ihre Entwicklung und Ausheilung tun- 
lichst gefördert wird. 
War die Reife einer beschädigten Frucht zur Zeit des Hagels soweit vorgeschritten, 
daß die sofortige Einbringung erforderlich ist, so ist der Versicherte hiezu verpflichtet; er 
muß aber, soferne die Anstaltsverwaltung nichts anderes angeordnet hat, auf jedem beschädigten
        <pb n="931" />
        Nr. 75. 919 
Grundstücke und für jede beschädigte Fruchtgattung in der Mitte des ersten und letzen 
Drittels je 4 Qnadratmeter Musterstücke unberührt lassen. 
Im übrigen darf an den durch Hagel beschädigten Gegenständen keine Veränderung 
vorgenommen werden, solange nicht die Anstaltsverwaltung die Entschädigung festgestellt 
oder die Anderung erlaubt hat. Hat der Versicherte eine zweite Schätzung beantragt, so 
darf er an den beschädigten Früchten bis zur Beendigung dieser Schätzung nichts ändern; 
sonst hat es bei der angefochtenen Schätzung sein Bewenden. 
22. 
Werden beschädigte Grundstücke mit Zustimmung der Anstaltsverwaltung abgeräumt 
und wiederbestellt, so wird der hiedurch zu erzielende Gewinn bei der Entschädigung berück- 
sichtigt, soferne es sich nicht lediglich um Stoppelfrüchte handelt. 
23. 
Der Versicherte oder sein Vertreter ist verpflichtet bei allen Schätzungen die beschädigten 
Grundstücke vorzuzeigen oder vorzeigen zu lassen und über alle Umstände, die sich auf Be— 
sitzverhältnisse, Erntewert und Umfang des Schadens beziehen, Aufklärung zu geben. Zu 
diesem Zwecke hat er zu allen Schätzungen den Grundsteuerkatasterauszug mitzubringen und 
auf Verlangen Wirtschaftsbücher und sonstige Aufzeichnungen vorzulegen, welche über Aus- 
saat und Ernteerträgnis Aufschluß geben. 
24.— 
Die Anstaltsverwaltung kann vor Abräumung der Grundstücke jede Schätzung nach- 
prüfen lassen. Die Nachprüfung gilt als erste Schätzung. 
25. 
Die Schätzungskosten trägt in der Regel die Anstalt; sie können den Versicherten 
auferlegt werden 
a) wenn er durch Versäumung der Anzeigefrist eine eigene Schätzung veranlaßt hat, 
b) wenn der Entschädigungsanspruch unbegründet oder verwirkt ist, 
c) wenn bei der zweiten Schätzung die Entschädigung nicht erhöht wird. 
VII. Schlußbestimmungen. 
26. 
Wer der Ziffer 4, 7, 21 oder 23 schuldhaft zuwiderhandelt, verliert den Entschädigungs- 
anspruch.
        <pb n="932" />
        920 
27. 
Soweit von der Anstaltsverwaltung Vordrucke eingeführt sind, müssen sie benützt 
werden. Die auf ihnen enthaltenen Weisungen der Anstaltsverwaltung sind zu beachten. 
Nicht vorschriftsmäßig abgegebene Erklärungen muß die Anstaltsverwaltung nicht 
berücksichtigen. 
sichtig 28. 
Veröffentlichungen der Anstaltsverwaltung erfolgen im „K. Bayerischen Staatsanzeiger". 
München, den 23. Oktober 1918. 
Dr. v. Lrettreich.
        <pb n="933" />
        Geseh= und Vererdungsguat! 
fl# das 
Königreich Bayern. 
Nr. 76. 
München, den 30. Oktober 1918. 
* Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. September 1918 über die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz. 
Nr 27224. 
Bekanntmachung über die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsstempelgesetze. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Die mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. August 1918 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 583) veröffentlichten Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel- 
gesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes werden nachstehend im Ab- 
druck bekannt gegeben. 
München, den 3. September 1918. 
v. Breunig. 
J 
166
        <pb n="934" />
        922 
Ausfüsirungsbestimmungen 
Keicksslempelgesehe. 
W 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Amtsstellen. (1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungs- 
bestimmungen vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, 
soweit nachstehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen hierzu 
bestimmten Amtsstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit 
dies nicht schon früher geschehen ist. 
(3) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen 
werden dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich veröffentlicht. 
§ 2. 
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten 
Steuerstellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Frankfurt a. M. 
Börsenstraße, das Zollamt 1 für Stempelsteuer in Cöln a. Rh., die Kreiskasse von Ober- 
bayern in München, das Stempelamt in Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II und 
Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Darmstadt, das 
Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in Hamburg und das Haupt- 
zollamt in Straßburg i. E. 
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine erfolgt nur bei 
den Abstempelungsstellen zu Berlin, Frankfurt a. M., München, Dresden, Mannheim, 
Hamburg und Straßburg i. E.
        <pb n="935" />
        Nr. 76. 923 
II. Gesellschaftsvertrãge. 
Zu den 881 bis 9 des Gesetzes und zu Tarifnummer 14. 
83. 
(1) Die in Tarifnummer 1 A bezeichnete Abgabe ist durch Einzahlung bei der zu- 
ständigen Steuerstelle zu entrichten 
(2) In den Bundesstaaten, in welchen bisher eine Stempelabgabe oder sonstige Ab- 
gabe von Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) für Landesrechnung durch Verwendung 
von Stempelzeichen oder nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften mit diesen 
oder in anderer Weise erhoben worden ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit 
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe mit den aus den §§ 9, 18, 
19 sich ergebenden Anderungen nach dem für die Landesabgabe maßgebenden Verfahren ein- 
zuziehen ist. Eine solche Anordnung kann auch nur für einen Teil der in Tarifnummer 
1 A bezeichneten Beurkundungen getroffen werden. Die Landesregierung kann mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in sonstigen Fällen die Verwendung von 
Reichsstempelzeichen oder die Erhebung der Abgabe nach den für Gerichtsgebühren geltenden 
Vorschriften vorschreiben. 
8 4. 
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Entrichtung 
der Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle desselben 
Bundesstaats erfolgen kann als der nach § 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen 
Steuerstelle. In diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der 
Versteuerung befaßten Steuerstelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung 
der Gesellschaft und der Urkunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung 
Mitteilung zu machen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt anzuordnen, daß die Fest- 
setzung der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde) 
und die Erhebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle 
die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen. 
(3) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die im 
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare die 
Abgabe unter Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und an 
die Steuerstelle abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten in 
diesem Falle als Feststellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der Ab- 
führung der Abgabe kann die Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten Abgabe 
und der Tag ihrer Ablieferung an die näher zu bezeichnende Steuerstelle ve worden 
1. Art der 
Abgaben- 
entrichtung.
        <pb n="936" />
        2. Grundlagen 
für die Steuer- 
berechnung. 
924 
ist, den Beteiligten ausgehändigt werden. Der Steuerstelle ist unverzüglich eine Abschrift 
der Urkunde und der Stempelberechnung zu übersenden. 
(4) Ist die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschafts- 
organs abhängig, so bestimmt die Landesregierung die Amtsstelle, die die Abgabe zu verein- 
nahmen hat, und das Verfahren. 86 
(1) Die im § 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließ- 
lich der Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten 
über den Wert des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes und in den Fällen 
der Tarifnummer 1 Ab darüber aufzunehmen, ob und gegebenenfalls welche in der Urkunde 
nicht beurkundeten Leistungen neben der Leistung der Stammeinlage übernommen worden 
sind. Lehnen die Beteiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. 
Sofern nicht § 4 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben die vorgenannten 
Behörden und Beamten nach Aufnahme jeder Urkunde der in Tarifuummer 1 A bezeichneten 
Art spätestens innerhalb einer Woche nach dem Errichtungstage der Steuerstelle ihres 
Bezirkes eine Abschrift der Urkunde zu übersenden. Auf den lrschriften der Urkunde ist 
zu bescheinigen, wann und an welches Amt die Ubersendung erfolgt ist. Die Steuerstelle 
hat die Abschrift solcher Urkunden, zu deren Versteuerung eine andere Steuerstelle zuständig 
ist, dieser unverzüglich zur weiteren Erledigung zu übersenden. 
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) aufgenommene Urkunden sind von 
den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung 
der Urkunde mit einer deren wesentlichen Inhalt sowie die im Abs. 1 Satz 1 erforderten 
Angaben enthaltenden schriftlichen Anmeldung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift der 
zuständigen Steuerstelle zur Versteuerung vorzulegen. Das gleiche gilt auch von Protokollen 
über Generalversammlungen, in denen die Einforderung von Nachschüssen beschlossen ist. 
Einer besonderen schriftlichen Anmeldung bedarf es insoweit nicht, als der vorgelegten 
Urkunde eine zum Verbleibe bei der Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt wird und 
die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben in der Urkunde enthalten sind. 
(3s) Sind über die Einforderung von Nachschüssen oder in den Fällen des Zusatzes 4 
zu Tarifnummer 1 Aa, b Urkunden nicht ausgestellt, so sind diese Rechtsvorgänge mit den 
zur Berechnung der Abgabe notwendigen Angaben der Steuerstelle binnen zwei Wochen 
nach Eintritt der Steuerpflicht schriftlich anzumelden. Zu der Anmeldung ist bei der 
Einforderung von Nachschüssen sowie in Fällen des Zusatzes 4 Schlußsatz die Gesellschaft, 
im übrigen jeder Teilnehmer am Rechtsgeschäfte verpflichtet. — 
(4) In den Fällen der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 Satz 2, Zusatz 3 ist der
        <pb n="937" />
        Nr. 76. 925 
abgabepflichtige Rechtsvorgang nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift 
des Antrags auf Eintragung zur Versteuerung schriftlich anzumelden. 
(5) Wird beansprucht, daß in Fällen der Tarifnummer 1 Aan Abs. 2, Tarif- 
nummer 1 Ab Abs. 3 oder der Tarifnummer 1 Ab Erhöhung Abs. 3 die ermäßigten Steuer- 
sätze Anwendung finden sollen, oder wird im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 legtzter 
Absatz Abgabebefreiung beansprucht, so ist dies, sofern es nicht bereits in der über das 
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde geschehen ist, von den an dem Rechtsgeschäfte Beteiligten bei der 
Steuerstelle schriftlich zu beantragen und gleichzeitig der Beweis zu erbringen, daß die 
Voraussetzungen für die Ermäßigung der Abgabe oder für die Abgabebefreiung vorliegen. 
(6) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der im Abk. 2 
bezeichneten Art vorgelegt wird, sowie in den Fällen des Abs. 4 die Steuerpflichtigen auf 
die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe hinweisen. 
§ 6. 
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Inhalts der Urkunde und der Anmeldung 
die Steuerberechnung aufzustellen. 
(2) Bei der Steuerberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. Ein 
bei Feststellung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig bleibt 
außer Betracht, höhere Pfennigbeträge sind derart nach unten abzurunden, daß sie durch 
5 teilbar sind. 
(3) Ist aus dem Inhalt der Urkunde oder Anmeldung allein eine Steuerberechnung 
nicht möglich, so haben die Steuerpflichtigen auf Erfordern der Steuerstelle alsbald Aus- 
kunft unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, in der Urkunde angeführte 
und sonstige Schriftstücke) zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu erteilen. Wird die 
Auskunft nicht oder nicht in befriedigender Weise erteilt, so hat die Steuerstelle die amt- 
liche Ermittlung der fehlenden Angaben herbeizuführen und, wenn die Ermittlung zu keinem 
sicheren Ergebnis führt, die Abgabe unter Zugrundelegung der für die Steuerberechnung 
günstigsten Annahmen festzusetzen. Die Landesregierungen werden, soweit erforderlich, An- 
ordnungen treffen, daß die darum ersuchten Behörden und Beamten einschließlich der Notare 
den Steuerstellen bei Ermittlung der Grundlagen für die Feststellung der geschuldeten 
Abgabe Beistand leisten. 
(4) Ist die gesetzliche Versteuerungsfrist zwar überschritten, die Abgabe aber bis zu 
dem von der Steuerbehörde festgesetzten Tage beigebracht, so ist ein Strafverfahren nicht 
einzuleiten, wenn die Beteiligten ohne schuldhaftes Zögern der Aufforderung zur Auskunfts- 
erteilung und den ihnen hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sonst obliegenden Ver- 
pflichtungen nachgekommen sind. 
8. Steuer- 
berechnung.
        <pb n="938" />
        926 
(5) Sind im Falle der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 letzter Absatz die Voraus- 
setzungen für die Abgabebefreiung gegeben, so ist die Steuerbefreiung auf der vorgelegten 
Urkunde zu bescheinigen. 
§ 7. 
i1. Ert- (1) Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Stenerstelle sie unter Mitteilung der 
richtung der .. 
Abgabe. Steuerberechnung von dem Zahlungspflichtigen. 
(2) Über die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung 
soll unter Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer 
sowie die Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich, 
von zwei Beamten vollzogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechts- 
geschäfte der Steuerstelle unmittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die zurück- 
zugebende Urkunde zu setzen. Ist über das steuerpflichtige Rechtsgeschäft eine privatschrift- 
liche Urkunde in mehreren von den Teilnehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet worden, 
so hat die Steuerstelle auf Antrag diejenigen Exemplare, auf denen sich nicht gemäß Satz 2 
eine Quittung der Steuerstelle befindet, mit einem Vermerk über die Stempelentrichtung 
zu versehen. Soweit die Unterschriften der Urkunden von Behörden oder Beamten ein- 
schließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Vermerk auf Antrag auch von diesen gemacht 
werden, falls ihnen die Quittung der Stenerstelle vorgelegt wird. 
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 1, 4 hat die Steuerstelle 
außerdem den Behörden und Beamten einschließlich der Notare, welche die Urkunde auf- 
guhe genommen haben, über die Stempelentrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster 1 zu über- 
r!E senden, die mit der Urschrift der Urkunde dauerhaft zu verbinden ist. In den Fällen der Stempel- 
befreiung nach Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2, d, e gilt entsprechendes für eine Bescheinigung 
der Befreiung In alle von der Urkunde zu erteilende Ausfertigungen, Abschriften und 
Auszüge ist, soweit § 4 Abs. 3 hinsichtlich der ersten Ausfertigung nichts anderes bestimmt, 
ein Vermerk über die Abgabenentrichtung unter Angabe der Buchungsnummk#t der Steuerstelle 
oder über die Befreiung aufzunehmen. Bei gerichtlichen Urkunden sowie in den Fällen des 
§ 5 Abf. 4 ist eine gleiche Bescheinigung zu den Gerichtsakten einzusenden. 
88. 
5. Wert- (1) Soweit aus der Urkunde oder der Anmeldung die für die Steuerberechnung in 
ermitilung. Betracht kommenden Werte nicht zu ersehen sind oder über die Richtigkeit der angegebenen 
Werte Zweifel bestehen, ist der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der 
Steuerpflicht zu ermitteln. Das Verfahren bestimmen die obersten Landesfinanzbehörden. 
Der Schlußsatz des § 6 Abs. 3 findet Anwendung. 
(2) Einigungen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen über die Wert-
        <pb n="939" />
        Nr. 76. 927 
festsetzung bedürfen der Genehmigung der Direktivbehörde, es sei denn, daß nach dem Ermessen 
der Steuerstelle die gesetzlich festzusetzende Steuer höchstens dreihundert Mark beträgt. Erscheint 
hiernach die Genehmigung der Direktivbehörde erforderlich, so ist der Steuerpflichtige hierauf 
hinzuweisen. 
(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat die Steuerstelle die Steuerpflichtigen 
über das ihnen zustehende Recht, eine Preistrennung innerhalb der daselbst angegebenen Frist 
noch nachträglich schriftlich zu vereinbaren, und über die Bedeutung dieser Preistrennung für 
die Steuerberechnung zu belehren. 89 
(1) Insoweit als der Wert des Gegenstandes, wenn auch nur annähernd, sogleich fest-6. Aussebung 
gestellt werden, oder als die Abgabe ohne Rücksicht auf den unbestimmten Wert wenigstens teil- gorsinermo. 
weise sofort festgesetzt werden kann, hat die Versteuerung sofort stattzufinden. Soweit diese Vor- 
aussetzung nicht zutrifft, wird die Versteuerung bis zur Beseitigung der Hindernisse ausgesetzt. 
(2) Eine Aussetzung der Versteuerung kann auf Antrag auch dann stattfinden, wenn 
von dem Steuerpflichtigen ein Interesse an der alsbaldigen Aushändigung der Urkunde 
glaubhaft gemacht wird. Dem Antrag darf nur gegen eine nach dem Ermessen der Steuer- 
stelle ausreichende Sicherung der Abgabe stattgegeben werden. 
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1, 2 oder auf Antrag wegen nicht sofortiger Voll- 
zahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw. Aussetzung der Versteuerung bewilligt, so tritt 
an Stelle der im § 7 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung nach gleichem Muster eine Be- 
scheinigung über die Aussetzung der Versteuerung. 
(4) Die Fälle, in denen nach vorstehendem Aussetzung der Versteuerung bewilligt ist, 
sind, sofern sie nicht bis zum Abschluß des Anmeldungsbuchs erledigt sind, in ein Über- 
wachungsbuch nach Muster 2 einzutragen. Die Steuerstelle hat in angemessenen Fristen 2½% 
zu prüfen, ob der Aussetzungsgrund noch fortbesteht oder ob die endgültige Feststellung und * 
Erhebung der Abgabe möglich ist. In gleicher Weise sind die der Steuerstelle angemeldeten 
oder ihr sonst bekannt gewordenen Fälle zu überwachen, in denen bei vor dem 1. Oktober 1913 
errichteten Gesellschaften der in Tarifnummern 1 Aa, db bezeichneten Art Einzahlungen auf 
nicht voll eingezahltes Kapital oder nicht voll eingezahlte Nachschüsse noch ausstehen. 
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 kann die Überwachung durch die Landesregierung 
im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) in einer von den Vorschriften 
des Abs. 4 abweichenden Weise geregelt werden. 
8 10. 
(1) Ist die Versteuerung ausgesetzt, so hat der Steuerpflichtige binnen 14 Tagen nach 
Wegfall des Aussetzungsgrundes, in Fällen der Aussetzung wegen nicht sofortiger Vollzahlung
        <pb n="940" />
        7. An- 
rechnung von 
Schlußnoten- 
stempel. 
8. Mit- 
teilungen der 
Register- 
gerichte. 
928 
des Kapitals, der Nachschüsse usw. binnen 14 Tagen nach Ablauf der von der Gesellschaft 
für die Einzahlungen gestellten Frist und bei verspäteter Einzahlung nach dieser der Steuer- 
stelle Mitteilung zu machen und den Abgabebetrag zu entrichten. 
(2) Bei der Gewährung der Aussetzung hat die Steuerstelle auf diese Verpflichtung 
hinzuweisen. 
8 11. 
(1) Im Falle des 8 7 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes ist die Stempelbefreiung für die 
Urkunde gewahrt, wenn der vorgeschriebene Vermerk innerhalb der Zeit zur Urkunde gebracht 
ist, innerhalb welcher andernfalls die Versteuerung der Urkunde zu bewirken gewesen wäre. 
(2) Ist die Stempelabgabe der Tarifnummer 4 a im Wege des Abrechnungsverfahrens 
zu entrichten, so ist der Vermerk darauf zu richten, daß, von wem und wann die Abgabe 
im Abrechnungsverfahren entrichtet ist. Dabei sind der Steuerbetrag und der Tag anzu- 
geben, an dem die Verrechnung im Steuerbuch erfolgt ist. 
§ 12. 
(1) Die Benachrichtigungen nach 6 des Gesetzes haben in den Fällen der Tarif- 
nummer 1 Aa, b auch den Betrag des Grund= oder Stammkapitals oder der Kapital- 
erhöhung zu enthalten. Die Benachrichtigungen sind nach näherer Bestimmung der Landes- 
regierungen und sofort nach der Eintragung zu erstatten. Die Landesregierungen teilen, 
soweit erforderlich, den mit der Führung der Register betrauten Behörden die Steuerstellen 
mit, an welche die Benachrichtigungen zu senden sind. 
(2) Soweit nach § 3 Abs. 2 die Abgabe durch die mit der Führung der Register 
betraute Behörde erhoben wird, fällt die Pflicht zur Benachrichtigung weg. Die Landes- 
regierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in anderen Fällen 
anordnen, daß von einer Benachrichtigung abgesehen wird, sofern durch die sonst bestehenden 
Einrichtungen die Gewähr dafür geboten ist, daß die Steuerstelle von den steuerpflichtigen 
Rechtsvorgängen amtlich rechtzeitig Kenntnis erhält. 
(3) Die Steuerstelle prüft, ob für den in der Benachrichtigung bezeichneten Vorgang 
bereits die Abgabe entrichtet ist. Trifft dies zu, so bildet die Benachrichtigung einen Beleg 
zur Steuerberechnung. Soweit die Versteuerung nicht durch die örtlich zuständige Steuer- 
stelle erfolgt ist, hat diese der Stelle, welche die Versteuerung vorgenommen hat, die Be- 
nachrichtigung zu übersenden. 
(4) Hat eine Versteuerung noch nicht stattgefunden, so hat die Steuerstelle das Weitere 
wegen nachträglicher Entrichtung der Abgabe und etwaiger Einleitung des Strafverfahrens 
zu veranlassen.
        <pb n="941" />
        Nr. 76. 929 
§ 13. 
Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschafts= 2. Grund- 
vertrags den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem derartigen #de sluce 
Betriebe tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarifnummer 1 Ab esell- 
Erhöhung Abs. 2 erforderlichen Nacherhebung binnen 14 Tagen nach dem Abschluß des schaften. 
ersten derartigen Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen. 
8 14. 
Die Befreiungsvorschrift 2 zur Tarifnummer 1 Aa, 4. Ic findet unter den darin an= 10. Befreite 
gegebenen Voraussetzungen auch Anwendung auf inländische Gesellschaften und Genossenschaften, Gesellschaften. 
welche die Einrichtung oder den Betrieb von inländischen Kraftwagenlinien mit einem fahr- 
planmäßig geregelten Verkehr oder die Herstellung oder den Betrieb von Eisenbahnen oder 
die Einrichtung oder den Betrieb von Kraftwagenlinien der vorbezeichneten Art in den 
deutschen Schutzgebieten zum Zwecke haben, sowie auf Gesellschaften, die sich mit Arbeiter- 
ansiedlung oder innerer Kolonisation befassen (Siedlungsgesellschaften). 
15. 
(1) Juländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der 
Abgabe nach Tarifnummer 1A Befreiungen zu a, b, c, in Anspruch nehmen, haben einen 
hierauf gerichteten Antrag bei der Direktivbebörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren 
Sitz haben und hierbei, unter Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der etwa dazu er- 
gangenen Anderungsbeschlüsse in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und etwaiger 
weiterer Beweisstücke, den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungs- 
vorschriften vorliegen. 
(2) Sofern die Befreiung von der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder 
von einem Beschlusse des Bundesrats abhängt, überreicht die Direktivbehörde den Antrag 
mit ihrem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde, im übrigen eutscheidet sie selbst 
über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die oberste Landes- 
finanzbehörde führt unter Beifügung des Antrags in lrschrift, des Gesellschaftsvertrags, 
des Gutachtens der Direktivbehörde und der etwaigen sonstigen Unterlagen und unter 
Mitteilung der eigenen Auffassung das Einverständnis des Reichskanzlers (Reichsschatzamt), 
gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesrats herbei. 
(3) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht 
bedarf, auf Grund der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder der Direktiv- 
behörde hat die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde die Steuerfreiheit, etwa wie folgt, 
zu bescheinigen: 
167
        <pb n="942" />
        11. Gewerk- 
schafts- 
satzungen. 
930 
  
Zu der Urkunde vom tten 19 , VII-List des Registers 
Aktenzeichen 
des Notatrts. .. . 
des......·..»·....»......·....... Gesichte--«---«·--·------··-·—·--·--·-·-··-··------- über Errichtung — 
Kapitalerhöhung bei — dr. Gesellschaft zu 
eingetragen in das Anmeldungsbuch für das . 1K Viertel des Rechnungsjahrs 
19 unter Nr. ist zufolge Entscheidung des Bundesrats — der (obersten 
Laudesfinanzbehörde, Direktivbehörde) 3. —vom ten 19 
Nrr. eine Re#hsstempelabgabe nicht zu erheben. 
........... .,denLEl9 
(Ämt5ftempelabkack) (Amtsbezeichnung) 
(Unterschriften) 
(4) § 7 Abs. 3 findet auf diese Bescheinigung Anwendung. 
(5) Erachtet die Direktivbehörde in den nicht ihrer eigenen Entscheidung unterliegenden 
Fällen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht für gegeben, so hat sie das Gesuch 
nur dann weiterzugeben, wenn die Gesellschaft usw. trotz Vorhalts ihren Antrag auf Herbei- 
führung eines Beschlusses der obersten Landesfinanzbehörde oder des Bundesrats aufrechterhält. 
(6) Soweit in Fällen der Befreiung 1 oder des vorletzten Satzes der Befreiung 2 
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Reichsstempelabgabe anerkannt 
worden ist, bedarf es bei Kapitalerhöhungen für die Befreiung von der Abgabe der wieder- 
holten Einholung der Entscheidung des Bundesrats oder der obersten Landesfinanzbehörde 
nicht, sofern Satzungsänderungen inzwischen entweder nicht oder nur insoweit stattgefunden 
haben, als dadurch nach dem Ermessen der Direktivbehörde die Voraussetzungen für die Steuer- 
befreiung nicht hinfällig geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde ist der Reichs- 
bevollmächtigte zu hören. 
8 16. 
(1) Bei der erstmaligen Feststellung der Satzung (des Statuts) einer Gewerkschaft 
bildet die Erhebung der vollen Abgabe die Regel. Eine Ermäßigung der Abgabe kann nur 
ausnahmsweise auf Antrag eintreten, wenn die Voraussetzungen der Tarifnummer 1 Af 
unter 1 gegeben sind. Wegen Geringfügigkeit des Vermögens der Gewerkschaft ist eine 
solche Ermäßigung insoweit zulässig, als nachgewiesen wird, daß das Vermögen den Betrag 
von 100 000 J nicht übersteigt. Unter dieser Voraussetzung kann die Abgabe in der 
Weise abgestuft werden, daß 
bei Gewerkschaftsvermögen 
bis 25000 &amp; die Abgabe a7ti . ... 100 , 
von mehr als 25.000 bis 50 000 die Abgabe aauf 200 AM
        <pb n="943" />
        Nr. 76. 931 
von mehr als 50 000 bis 75000 K die Abgabe auf 300 -., 
von mehr als 75 000 bis 100 000 ¾ die Abgabe auf 400 -7 
bemessen wird. 
(2) Die Landesregierungen werden die Bergbehörden anweisen, auf Ersuchen der Steuer- 
stellen sich zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschaftsvermögens 
gutachtlich zu äußern. 
(3) Die Ermäßigung der Abgabe aus anderen Gründen als wegen Geringfügigkeit 
des Vermögens kann nur durch die Direktivbehörde aus besonderen Gründen der Billigkeit 
bewilligt werden. Vor der Bewilligung ist der Reichsbevollmächtigte zu hören. 
§ 17. 
(1) Über Anträge auf Erstattung der Abgabe wegen unterbliebener Ausführung des 17. Er- 
Vertrags oder Beschlusses (§ la Abs. 1 des Gesetzes) entscheidet die Direktivbehörde. stat ungs- 
verfahren. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten 
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren 
trifft die Landesregierung. 
8 18. 
(1) Sofern nach § 3 Abs. 2 eine Verwendung von Stempelzeichen stattfindet, hat die 13. Ver- 
Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Reichsstempelzeichen der in den Abs. 2ff. wendung“ 
bezeichneten Art (Gesellschaftsstempelmarken und Stempelbogen) zu erfolgen. Die Stempel- eich. pel 
zeichen werden zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen 
ausgegeben. 
(2) Die Gesellschaftsstempelmarken lauten über Wertbeträge von 5, 10, 20, 40, 
50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½⅛, 3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 
und 500 Mark und sind nach dem Muster und in den Farben der Grundstücksstempel- 
marken, die Fünfpfennigmarke in grüner Farbe nach dem Muster der Pfennigwerte hergestellt. 
Hierbei ist in der Fünfpfennigmarke das Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort 
„Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe ersetzt, bei den Marken im Werte bis zu fünf Mark 
einschließlich das Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer 
Farbe überdruckt und bei den Marken im Werte von zehn Mark und darüber das Wort 
„Grundstücksstempel“ durchstrichen und über der Wertbezeichnung das Wort „Gesellschafts- 
stempel“ in schwarzer Farbe aufgedruckt. 
(3) Die Gesellschaftsstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark 
einschließlich verwendet werden. 
(4) Über Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. 
Die Vordrucke zu Stempelbogen sind nach dem Muster der Vordrucke zu Stem bogen für
        <pb n="944" />
        932 
den Grundstücksstempel hergestellt. Jedoch zeigt der guillochierte Untergrund bläuliche statt 
bräunliche Farbe, und das Wort „Grundstücksstempel“ ist durch das Wort „Gesellschafts- 
stempel“ ersetzt. 
(5) Auf die Ausfertigung der Stempelbogen, die Verwendung und Entwertung der 
vorbezeichneten Stempelzeichen einschließlich der Stempelbogen und auf ihre buchmäßige 
Behandlung finden die Bestimmungen des § 182 Abs. 4, 5 und der §8 183 bis 185, 
244 bis 246 Anwendung. 
§ 19. 
14. Ent- 
nich ung der Ist nach § 3 Abs. 2 die Stempelabgabe in bar zu entrichten, so finden auf die 
#bgabe durch Einziehung der Abgabe die Bestimmungen der §§ 186, 187 entsprechende Anwendung. 
Barzahlung. 
8 20. 
10 ner- (1) Werden in der Zeit vom 1. Oktober 1913 ab inländische Aktien oder Zwischen- 
verm rlelan scheine über Einzahlungen auf solche Wertpapiere auf Grund von Rechtsvorgängen aus- 
Aktien usw. gegeben, die der Stempelpflicht nach Tarifnummer 1 A unterliegen oder nach den Befreiungen 
zu dieser Tarifnummer abgabefrei sind, so sind sie vom Aussteller mit folgendem Vermerke 
zu versehen: 
Den Vorschriften über den Gesellschaftsstempel ist nach der Bescheinigung der 
(B#zeichnung und Sib der Steuerstelll)n 
vor —DW[ -, 19 Nre. des Anmeldungsbuchs 
genügt. 
(2) Wird der Vermerk in den Text des Wertpapiers ausgenommen, so ist er an dessen 
Schluß zu setzen. 
(3) Der Vermerk darf auch schon auf Grund der Bescheinigung ausgenommen werden, 
daß die Versteuerung ausgesetzt ist (§ 9). 
III. Ausländèische Aktien und Aßtienanteilscheine, inlänische und 
ausläncische Kuze, Schuld= und Rentenverschreibungen, 
Genußlcheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 A). 
Zum § 10 des Gesetzes. 
21. 
1. Anmeldung Ausländische Wertpapiere der in den Tarifnummern 10, 2c, d 3a und e bezeichneten 
von Art sind zur Versteuerung anzumelden, ehe sie im Inland veräußert, verpfändet oder zum 
Berwapleren. Gegenstand eines anderen Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder Zahlungen darauf
        <pb n="945" />
        Nr. 76. 933 
geleistet werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung entfällt, wenn die 
ausländischen Wertpapiere an einen im Ausland wohnenden Käufer veräußert und dorthin 
geliefert werden, und die Veräußerung für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung das 
Wertpapier steuerfrei eingeführt ist, oder für Rechnung eines Erben dieser Person erfolgt. 
8 22. 
(1) Die zu versteuernden ausländischen Altien, inländischen und ausländischen Kuxe, 
Schuld= und Rentenverschreibungen sowie Genußscheine sind mit einer nach den anliegenden 
Mustern 3 oder 4 doppelt ausgefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit genauer 
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle 
vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind nicht mitvor- 
zulegen. In der Anmeldung sind die Wertpapiere nach Gattung (ausländische Aktie, 
Zwischenschein zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung ufsw.) und Benennung sowie nach 
Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen. 
(2) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aa oder b aufgeführten inländischen Gesellschaft 
Genußscheine der unter Tarifnummer 3b bezeichneten Art ausgegeben werden, so hat die 
Gesellschaft der Steuerstelle in der Anmeldung (Muster 3) oder in einer dieser anzuschließenden 
besonderen Erklärung auch den Wert der etwaigen Gegenleistung anzumelden sowie alle auf 
die Ausgabe der Genußscheine Bezug habenden Urkunden und Beweisstücke vorzulegen. 
§ 23. 
(1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und 
zieht ihn ein. 
(2) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Nennwert in fremder und deutscher 
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der 
Nennwert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der 
fremden Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen 
fremden Währung umgerechnet?). 
  
r*nm-t. den nachstehend bezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten Mittel- 
werte für die Umrechnung festgesetzt: 
1 Pfund Sterling.. 20140 4 
1 Frank, Lira, Peseta (Gold)) n7 finnische Mar .. 0%0 
1 öterreichischer Gutden (Godh. 2 
(Währungg .. .... — 1,5,170 
österreichis -ungarische „Gö .............. -0,G 
lGuldenhoandtfderWahnmg.....·......·. -1,7o 
1slanbmavtschcKTone.·.............·. -1123- 
1alteerldrubel...........·....... — 3% 
1 Rubel 
1alter KreditrubeIll -216 
1 türkischer Piastr 08 
2 
- 
3 
2. Stener- 
festsetzung.
        <pb n="946" />
        3. Steuer- 
entrichlung. 
4. Von berg- 
rechtlichen 
Gewerk- 
schaften aus- 
geschriebene 
Einzahlungen. 
934 
(3) Die Wertpapiere sind erst abzustempeln, nachdem die Abgabe gegen — endgültige 
oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt 
ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr 
bewirkt oder beendet werden kann. Die Quittung hat den im § 7 Abs. 2 aufgestellter 
Erfordernissen zu entsprechen. Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der An- 
meldung zu schreiben. 
(4) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Uberbringer 
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
(5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe der 
Empfangebescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der Stenerstelle 
verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung aus- 
gehändigt. 
§ 24. 
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der- Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach 
Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist und, soweit die Zahlung zu diesem Zeitpunkt 
nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei Wochen nach dem 
Eingang der Zahlung eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der Ein- 
zahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt, 
enthalten muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die 
Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle setzt den Abgabebetrag fest, 
zieht ihn ein und gibt die zweite Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurück. 
25. 
(1) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die 
Direktivbehörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit 
die ausgeschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1 unter B Abs. 2 steuerfrei sind. 
(2) Der Direktiobehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen 
sind ihr auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der 
Gewerkenversammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den 
Antrag auf Steuerbefreiung, setzt den Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. 
— 4,00 * 
...................... -420 
1 Dernscher Golddollar .............. -210- 
1 alter japanischer Golggen 4 „ "n 
1 japanischrgen6 210 · 
1 brutsch- okofrikanische oder indische Ruprsee . IS .
        <pb n="947" />
        Nr. 76. 936 
(3) Kann über die Steuerpflichtigleit der Einzahlungen erst später entschieden werden, 
so bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist. 
(4) Der Vorlegung von Kurscheinen bedarf es nicht. 
§ 26. 
In Zuweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde 
ihr vorgelegte Fragen gutachtlich zu beantworten oder der Direktivbehörde geeignete Sach- 
verständige namhaft zu machen. s 27 
(1) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels 
auf die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, bei 
ausländischen ein Prägestempel angewendet.“ 
**) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten 
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenem 
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steuersotzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig 
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). 
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen versteuerten aus- 
ländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten, aufrechtstehenden Rechteck 
bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel- 
Abgabe sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Aus- 
führungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 
(Zenträlblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merk. 
malen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt. 
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze, der im übrigen der oben im Abs. 2 gegebenen Be- 
schreibung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) 
eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 
5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu 
erfolgen hatle, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 18914: 5, 2 und 1 vom 
Tausend; später 1½ und 1 vom Hundert, 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach 
Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juni 1900: 2 und 2½ vom. Hundert, 1½ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert, 
50 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark. 2 vom Tausend. Du#s Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom 
14. Juni 1900 unverändert gelassen. 
Der im Abs. 2 beschriebene Flachstempel ohne Angabe des Steuersatzes ist gemäß Ausführungsbestimmungen 
zu Tarifnummern 1 bis 3 A usw. vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt S. 559) vom 1. August 1909 ab in Gebrauch. 
Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ok. 
tober 1908 (Zentralblatt S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in= und ausländische 
Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in Gebrauch. 
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempelaufdruck 
auf die Stücke 
1. der 4½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 
2. der 4½ prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
3. der Bucnos Aires--Stadtanleihe vom Jahre 1888 
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54714 der 4prozen- 
tigen Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 
23. Dezember 1909 mit blauer Farbe abaestempelt worden. 
5. Ab- 
stempelung.
        <pb n="948" />
        936 
(2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der 
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REITLCHS-STENMTEL-ABGABE 
VERSTEUERT; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichs- 
adler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet. 
(8) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen 
Stellen der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben, 
während die dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen. 
Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende Brustbild 
der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten 
und unten durch gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie be- 
grenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. 
Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwungenen Bande die Worte: ——« 
RElCHJSPJWIPDLABGABDUnterdemKopfezccgtsichTaq,MonatuudIahr 
der Abstempelung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. 
(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer Stelle anzu- 
bringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Ausstellungstag, Reihe und Nummer 
des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der Abdruck bei etwaigem Zusammen- 
falten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen für die linke obere 
Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle anzubringen. 
  
g 28. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die 
Reichsdruckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (§ 22) zu stellen. 
Die Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden 
Vorschuß von dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 23 mit 
Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichs- 
druckerei um Abstempelung der Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der 
Wertpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. 
Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstem- 
pelung in Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benach- 
richtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese 
Bescheinigung zu den Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rück- 
zahlung des etwaigen Überschusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 23) versehene 
Ausfertigung der Anmeldung zurück. 
(3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die
        <pb n="949" />
        Nr 76. 937 
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der 
abgestempelten Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu be- 
achrichtigen. 
nachrichtigen *“2 
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in der Tarifnummer 1 0, Tarifnummer 2 bezeich- 
neten Wertpapiere sind die Zwischenscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Ab- 
stempelung vorzulegen. Diese erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung 
der vollgezahlten Wertpapiere und mit dem gleichen Stempel (§ 27) bei dem Ouittungs- 
vermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wert- 
papieren auch die Zeit der Abgabenerhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Zwischenscheine bedarf es nicht, 
wenn bei Vorlegung der Zwischenscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind 
die Zwischenscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten ... 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle) 
§ 30. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht 
vollgezahlte ausländische Namensaktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen 
Versteuerung angemeldet wird. 
(2) Die rechtzeitige Anweldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von 
der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle ein- 
zureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf es nicht. 
Zu den Bemerkungen in Spalte 4 Abs. 2 bei Tarifnummer 1 C 
und bei Tarifnummer 2 zum Zusatz 2. 
g 31. 
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Be= ö. Anrechnung 
trag der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn 
schon für die Zwischenscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung 
des versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Zwischen- 
scheine auf den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantegen und 
bereits ent- 
richteter 
Stempel- 
abgabe.
        <pb n="950" />
        938 
hierbei der Betrag der einzelnen auf die Zwischenscheine geleisteten Einzahlungen und der 
dafür entrichteten Abgaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; 
auch sind die abgestempelten Zwischenscheine mit den abzustempelnden Weitpapieren vorzu- 
legen. Ist die Anrechnung zulässig, so erfolgt die Einzahlung des für die ausländischen 
Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung und die Ab- 
stempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 23, 27, 28. Auf der Anweldung 
(§ 22) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie 
die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf 
nicht vollgezahlte ausländische Namensaktien und Anteilscheine statt. 
(3) Auf den Zwischenscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- 
schneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Ver- 
nichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; 
was in dieser Beziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abge- 
stempelten Zwischenscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur 
Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen 
Stücke vorgelegt werden. 
8 32. 
(1) Soweit die Zwischenscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
ausländischen Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des 
auf die Zwischenscheine eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung 
der abgestempelten Zwischenscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in 
der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in 
Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder nach näherer Bestimmung der obersten 
Landesfinanzbehörde sicherzustellen. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder zurückzu- 
gebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die Hinter- 
legung oder Sicherstellung zu bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im Anmeldungs- 
buche zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 31 zu 
verfahren. Die Zwischenscheine müssen innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der ab- 
gestempelten ausländischen Aktien usw., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der 
Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen kann die Steuerstelle eine Ver- 
längerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Zwischenscheine hat der Anmelder 
den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten 
Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben be-
        <pb n="951" />
        Nr. 76. 939 
zeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. Ist die Anrechnung zulässig, so hat 
die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Zwischenscheinen 
(631 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicher- 
heit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der 
mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg 
bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach 
Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer ein- 
zuziehen. 
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Zwischen- 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht er- 
sichtlich sind, ist deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der 
Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die Steuer- 
entrichtung beizubringen. 
Zum § 12 des Gesetzes. 
§ 33. 
Die im § 12 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen) 
sind nach dem anliegenden Muster 5 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren r 
Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist 
nicht ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert 
werden; in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen 
Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nach- 
richt zu geben. 
7. Vorläufige 
Anmeldung. 
Zu Tarifnummer 2 Zusatz 3. 
g 34. 
. Ver- 
(1) Im Falle des Zusatzes 3 zur Tarifnummer 2 hat der Schuldner spätestens binnen steuerung von 
zwei Wochen nach Eingehung des Schuldverhältnisses der zur Abstempelung inländischer Schuldbuch. 
Schuldverschreibungen für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerstelle eine unter Orts= und Zeit= forderungen. 
angabe von ihm unterzeichnete und alle zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben, 
insbesondere über die Höhe der Schuld, Art und Nennbetrag der dafür gegebenenfalls aus- 
zuhändigenden Wertpapiere enthaltende Anmeldung nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung 1n• 
einzureichen. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag in !*ie 
beiden Ausfertigungen der Anmeldung nach dem Abgabensatze, der den auszuhändigenden 
Wertpapieren entspricht, fest und zieht ihn ein. Eine Ausfertigung mit Quittung über den 
Empfang der gezahlten Abgabe ist dem Anmelder zurückzugeben. 168.
        <pb n="952" />
        9. Abgaben- 
erhebung beim 
Eintritt von 
Tarif- 
940 
(2) Wird bei Aushändigung der an Stelle der Schuld tretenden Schuldverschreibungen 
Anrechnung des versteuerten Betrags der Schuld verlangt, so ist dies in der Anmeldung 
zur Abstempelung der auszuhändigenden Wertpapiere (Muster 3) zu beantragen. Mit diesem 
Antrag ist bei Schuldbucheintragungen eine Abschrift des Antrags des Gläubigers auf Aus- 
reichung der Schuld= oder Rentenverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung 
vorzulegen und die Versteuerung der Schuld durch Vorlegung der nach Abs. 1 behändigten 
Ausfertigung der mit Steuerfestsetzung und Quittung versehenen Anmeldung nachzuweisen. 
Die abstempelnde Steuerstelle hat im Falle der Anrechnung auf der vorgelegten Ouittung 
vor deren Rückgabe zu bescheinigen, in welcher Höhe der versteuerte Betrag der Schuld auf 
den Betrag von Schuldverschreibungen angerechnet ist. Binnen einer im Bedarfsfall von der 
Steuerstelle zu verlängernden Frist von vier Wochen nach der steuerfreien Abstempelung der 
Wertpapiere hat der Schuldner der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen, daß der den ausge- 
händigten Wertpapieren entsprechende Schuldbetrag von dem Konto abgeschrieben ist. Die 
Sieuerstelle ist berechtigt, die Berichtigung des Kontos nachzuprüfen oder die Nachprüfung 
durch den Stempelprüfungsbeamten herbeizuführen. 
(3) Wird eine Schuld= oder Rentenverschreibung in eine Buchschuld umgewandelt, so 
sind auf die Anrechnung des nachweislich verstenerten Betrags dieser Verschreibung auf den 
Betrag der zu versteuernden Buchschuld die §§ 31, 32 entsprechend anzuwenden. 
Zum § 14 Abs. 1 des Gesetzes. 
§ 35. 
(1) Für die vor dem 1. August 1918 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel ver- 
sehenen inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere 
der in Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 bezeichneten Art und für die vor 
änderungen. diesem Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Ein- 
zahlungen ist, falls die nach den bis dahin gültig gewesenen Vorschriften dafür fällige 
Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zu erheben. Für die Zwischenscheine gilt 
dies bezüglich der vor dem 1. August 1918 nach bis dahin gültig gewesener Vorschrift ver- 
steuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge. 
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1918 ausgegebene derartige 
Wertpapiere, auf welche vor dem 1. August 1918 Einzahlungen stattgefunden haben, 
die Stempelabgabe nach dem gegenwärtigen Gesetze nur für die vom 1. Angust 
1918 ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung zur Ver- 
steuerung (8 22) außer dem Nennwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die
        <pb n="953" />
        Nr. 76. 941 
Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese 
Angaben beizubringen. 
(3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und 
der Abgabe. 
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe 
der abgestempelten Wertpapiere finden die Bestimmungen der § 23, 27, 28 sinngemäße 
Anwendung. 
(5) Ist der Zwischenschein bereits vor dem 1. August 1918 vollgezahlt und ist über 
einen Abgabebetrag nicht zu guittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung 
der Anmeldung zu bescheinigen. 
Zum 8§ 14 Abs. 2 des Gesetzes. 
§ 36 
(1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 
bezeichneten Art auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung 
von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (§ 22) der Sachverhalt 
anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die Wertpapiere in der Tat nur zum 
Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten 
Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert 
oder steuerfrei sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen 
Stücke ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktiv- 
behörde auf die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuer- 
freie Umtausch zulässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich 
der vorgelegten einzelnen Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung 
der ihr untergeordneten Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungs- 
buche. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa 
befindlichen Stempelzeichen finden die Bestimmungen der §§ 31, 32, wegen der Anmeldung 
und Abstempelung die Bestimmungen der 88 22ff. siungemäße Anwendung. In den Fällen, 
in denen wegen Uberganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, 
auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den Namen des neuen 
Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle, 
welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die Abstempelung ohne 
Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß an Skllle eines 
Kuxscheins mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer oder mehrere neue 
ausgestellt werden. 
10. Steuer- 
freier 
Umtausch.
        <pb n="954" />
        942 
Zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes. 
§ 37. 
11. Ungültig, (1) Für die im § 14 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Ungültigmachung und steuer- 
machung des . 
Reichs= freie Abstempelung sind die zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere ermächtigten Steuer- 
stempels aur stellen (§ 2) zuständig. Die steuerfreie Abstempelung kann bei einer anderen Steuerstelle 
Wertpapieren als derjenigen, welche die Ungültigmachung vorgenommen hat, erfolgen. 
. s d 1 2 " - . . 
25½ 0 (2) Zur Ungültigmachung des Reichsstempels sind die ausländischen Wertpapiere mit 
st mpelung. einem Verzeichnis, in welchem die Papiere nach Stückzahl, Gattung (Benennung und Emittent), 
Reihe, Buchstabe, Nummer, Neunwert, erfolgter Einzahlung oder sonstigen Unterscheidungs- 
merkmalen bezeichnet und nach der Nummerfolge aufgeführt sind, einer der obengenannten 
Steuerstellen einzureichen. Das Verzeichnis ist mit der Versicherung zu versehen, daß eine 
Auslosung oder Kündigung der Stücke noch nicht stattgefunden hat. 
(3) Die Steuerstelle prüft die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit den überreichten 
Stücken und veranlaßt nötigenfalls die Berichtigung durch den Antragsteller. Soweit gegen 
die Echtheit des Reichsstempels keine Bedenken bestehen, auch die eingereichten Papiere noch 
nicht ausgelost oder gekündigt sind, wird der Reichsstempel durch Aufdruck eines Stempels 
in Gegenwart von zwei Beamten ungültig gemacht. Dieser Stempel hat die Form eines 
liegenden Kreuzes mit der römischen Unterscheidungsnummer der abstempelnden Amtsstelle 
in dem unteren Winkel. Die Balken des Kreuzes sind 45 mm lang und 1,5 mm breit; 
die Höhe der Unterscheidungsnummer beträgt 7 mm. Der Aufdruck erfolgt in schwärzlicher 
Farbe. Die Gefahr der Beschädigung oder Entwertung des Wertpapiers trägt der Antrag= 
steller. Der Aufdruck soll möglichst den Steuerstempel überdecken. Die Ungültigmachung 
ist von den Beamten auf dem Verzeichnis zu beurkunden. 
(4) Die im §8 14 Abf. 3 des Gesetzes bezeichnete Bescheinigung ist von der Direktio- 
cr 1. behörde nach Muster 7 auszustellen. Die Vordrucke zu Muster 7 sind von der Reichs- 
nihes zu beziehen; sie sind in Reichsformat auf weißem Papier mit blaugrauem 
guillochierten Unterdruck hergestellt. Zuständig für die Ausstellung ist die der Steuerstelle, 
von der die Ungültigmachung bewirkt ist, vorgesetzte Direktivbehörde. Auf Antrag sind über 
eine eingereichte Menge mehrere über Teilbeträge lautende Bescheinigungen auszustellen. 
Die Teilbescheinigungen sollen in der Regel auf keinen geringeren Gesamtnennwert als 
20000 Mark ausgestellt werden. Die Bescheinigungen sind in ein Ausfertigungsbuch nach 
“ Muster 8 einzutragen. 
« (5) Die steuerfreie Abstempelung darf nur innerhalb zweier Jahre von dem auf den 
Ausstellungstag der Bescheinigung folgenden Tage ab gegen Rückgabe der Bescheinigung, 
erfolgen. Diese ist von der Steuerstelle mit folgendem Vermerke zu versehen:
        <pb n="955" />
        Nr. 76. 943 
Auf Grund vorstehender Bescheinigung ist heute zu Nummer des 
, Herrn 
Anmeldungsbuchs für die Frimmm — 
„ QYyJ7• °. zu- eMNennbetrag 
von (in Zahlen und Buchstaben)n. dersclben Wertpapiere steuerfrei 
  
(Ort und Tag der Ausstellung) 
(Amtsstempelabdruck) (Bezeichnung der Amtsstelle) 
(Unterschriften) 
Die Bescheinigung dient als Beleg für die abgabefreie Abstempelung der eingeführten 
Papiere. Im übrigen ist wie beim Eingang unabgestempelter ausländischer Wertpapiere zu 
verfahren (88 22, 27 ff.). Die Abstempelung hat, soweit der Neunbetrag der eingeführten 
Papiere den in der Bescheinigung angegebenen Neunbetrag nicht übersteigt, auch dann steuerfrei 
zu erfolgen, wenn seit Erteilung der Bescheinigung eine Anderung des gesetzlichen Steuersatzes 
eingetreten ist. Sofern die eingeführten Papiere einen geringeren Gesamtnennwert darstellen, 
wie in der Bescheinigung angegeben, kann der Uberreichende bei der Steuerstelle die Aus- 
stellung einer neuen Bescheinigung über den Restbetrag beantragen. Die Ausstellung erfolgt 
durch die im Abs. 4 bezeichnete Direktivbehörde auf Grund der ursprüuglichen Bescheinigung 
und der ihr nach 8 38 zugehenden Benachrichtigung. 
(6) Die neue Bescheinigung besteht in einer wörtlichen Abschrift der vorgelegten Be- 
scheinigung und in einem Vermerke, wann, bei welcher Steuerstelle und für welche Neunwerte 
eine steuerfreie Abstempelung erfolgt ist. Eine Eintragung derartiger neuer Bescheinigungen 
in das Ausfertigungsbuch (Muster 8) findet nicht statt, jedoch ist in der Bemerkungsspalte 
bei der Eintragung der ersten Bescheinigung die Ausstellung der neuen Bescheinigung zu 
vermerken. Die ursprüngliche Bescheinigung ist der Steuerstelle zurückzugeben. 
(7) Bei jeder ferneren steuerfreien Abstempelung auf Grund der neuen Bescheinigung 
ist in gleicher Weise zu verfahren mit der Maßgabe, daß in der neu auszustellenden Abschrift 
(Abs. 6) sämtliche bisher stattgehabten steuerfreien Abstempelungen zu vermerken sind. 
(8) Wenn nicht vollgezahlte Papiere zur Aus= und Einfuhr gelangen, tritt, sofern 
nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, an Stelle des Nennbetrags der 
Betrag der geleisteten Einzahlungen. 
(9) Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung einer Bescheinigung ist eine Kraft- 
loserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig.
        <pb n="956" />
        944 
38. 
Über jede steuerfreie Abstempelung der im § 37 bezeichneten Art übersendet die abstem- 
pelnde Steuerstelle der daselbst im Abs. 4 bezeichneten Direktivbehörde eine Benachrichtigung 
### nach Muster 9. Die Direktivbehörde vermerkt im Ausfertigungsbuche bei der eingetragenen 
ersten Bescheinigung die erfolgten Abstempelungen und wacht darüber, daß der Nennbetrag 
der Papiere, auf denen der Reichsstempel ungültig gemacht ist, nicht überschritten wird. 
Zur Tarifnummer 3 A und zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes. 
§ 39. 
12. Ver- (1) Die in Tarifnummer 3 A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die 
stenerung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei 
anteilschein= ausländischen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im 
und Zins- 
bogen. Inland erfolgt. 
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte 
des Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen 
im Zweifel als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nnr dann als im Inland 
ausgegeben, wenn sie daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten 
Vertreter unmittelbar an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden. 
§ 40. 
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 11 Abs. 1, 
2, auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der 
Steuerpflicht die Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden. 
§ 41. 
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie die zu 
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw). Auch ist von den auf 
die Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, 
Zessionen usw.) eine Abgave nicht zu entrichten. 
* 42. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. 
zur Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, aus-
        <pb n="957" />
        Nr. 76. 945 
gestellt worden sind, bleiben stenerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Bogen ordnungs- 
mäßig versteuert oder steuerfrei sind und den im § 43 Abs. 3 bezeichneten Kontrollvorschriften 
genügt ist. 
§ 43. 
(1) Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapierurkunde die neuen Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so ist die 
Steuer von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die 
neuen Bogen über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben. 
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im 
Zusammenhange mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese 
nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum 
Teil steuerpflichtig, so ermäßigt sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem entsprechen- 
den Bruchteil. 
(3) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch genommen, 
so ist nach § 36 zu verfahren. 
§ 44. 
(1) Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen Gewinn- 
anteilschein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren, so ist 
die Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung ausgegebenen 
Bogen entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuerbetrags bis 
nach Ablauf der zehn Jahre auszusetzen. 
(2) Für Schuld= und Rentenverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit Zins- 
bogen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie nach den 
bestehenden geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt 
werden können, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe auch dann ein, 
wenn die erste Ausgabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der verbleibende Steuer- 
betrag ist vor Ausgabe der zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten neuen Bogen 
zu entrichten. Die gleiche Vergünstigung greist Platz, wenn bei den zur Deckung eines 
mehrjährigen Bedarfs aufgenommenen Gemeindeanleihen die Teilschuldverschreibungen nur in 
Höhe des gerade bestehenden Geldbedarfs nach und nach in Verkehr gesetzt werden. 
(3) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller vor- 
liegt, trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Sie kann die Entscheidung den Direktivbehörden 
übertragen. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur ein, wenn sich der Aussteller der 
Schuld= und Rentenverschreibungen den von dieser zu erlassenden Uberwachungsvorschriften 
unterwirft. 
169
        <pb n="958" />
        946 
§ 45. 
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungs- 
frist nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen 
werden können, ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer 
der Bogen zu einem zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen. 
§ 46. 
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung von 
inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (6 1) mit einer doppelt ausgefertigten Anmeldung 
nach Muster 10 vorzulegen. 
* * 47. 
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen 
des § 23 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Nennwert von 
Rentenverschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarif- 
nummer 2 zu ermitteln. 
g 48. 
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des im § 97 beschriebenen 
Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf der Vorderseite des Erneuerungs- 
scheins, oder, sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf der Vorderseite des zuletzt fällig 
werdenden Gewinnanteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift. 
im § 27 Abs. 4 ist, soweit möglich, entsprechend anzuwenden. 
§ 49. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen gemäß § 28 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanz- 
behörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen 
Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, 
die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten 
des Anmelders mit dem Reichsstempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung 
zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt. 
§ 50. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere 
eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf
        <pb n="959" />
        Nr. 76. 947 
Grund einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 11 zu ent— Luisie— 
richten. Die Einreichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung *7° 
ausgeschriebenen Frist und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 
Tage nach dem Eingang der Einzahlungen zu erfolgen. 
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzu- 
melden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. 
Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. 
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die 
volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus 
zu entrichten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Stenerstelle die Erhebung der weiteren 
Abgabe für den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
g 61. 
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschristen unter 2, 3 der 
Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung 
bei der Steuerstelle anzumelden, welche die Bescheinigung über die Abgabefreiheit des Ge- 
sellschaftsvertrags gemäß § 15 Abs. 3 abgegeben oder den Gesellschaftsvertrag versteuert hat 
&amp; 7) oder durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln 
sind oder abgestempelt worden sind. In den Fällen des 8 3 Abs. 2 bestimmt die oberste 
Landesfinanzbehörde die Abstempelungsstelle. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch 
Aufdruck des im § 97 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELFREI“. 
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 48, 49 anzuwenden. 
* 52. 
(1) Wird eine Ermäßigung der Abgabe auf Grund von Tarifnummern 3 Aa, b Abl. 2 
oder eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 16 des Gesetzes beansprucht, so ist das 
Sachverhältnis in der Anmeldung (§8 46, 50) anzugeben und nachzuweisen, daß die 
yesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die 
Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die 
Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(3) Wird beansprucht, daß auf Grund von Tarifnummer 3 Aa, b Abs. 2 die Ab- 
gabe ganz außer Hebung bleibt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß die Direktivbehörde die steuerfreie Abstempelung nach § 51 Satz 3, 
4 verfügt. 
169“
        <pb n="960" />
        948 
g 63. 
Im Falle des § 15 Satz 2 des Gesetzes findet auf die Versteuerung der neuen 
Bogen § 43 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 
g 64. 
(1) Inländische Gesellschaften der im § 17 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art, die 
keine Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der 
Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister 
bei derjenigen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuer- 
stelle, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. 
Die Anmeldung muß enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Beginn und das 
Ende des ersten Geschäftsjahrs sowie den zeitlichen Umfang der folgenden Geschäftsjahre, 
den Betrag der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung 
des Grundkapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht 
voll gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung 
kann das Muster 12 benutzt werden. 
(2) Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden inländischen Wertpapieren oder 
einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht jausgegeben, so hat 
der Schuldner, sofern das Schuldverhältnis bereits am 1. August 1918 bestand, bis 
spätestens 31. Oktober 1918, im übrigen binnen drei Monaten nach der Ausgabe der Wert- 
papiere, im Falle des Zusatzes 3 binnen drei Monaten nach der Beurkundung des Schuld- 
verhältnisses, bei derjenigen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zu- 
ständigen Steuerstelle, die für den Schuldner örtlich zuständig ist, eine vorläufige Anmeldung 
einzureichen. Die Anmeldung muß enthalten den Zeitpunkt der Ausgabe der Wertpapiere, 
im Falle des Zusatzes 3 der Beurkundung des Schuldverhältnisses, die nähere Bezeichnung 
der Wertpapiere, zu denen Zinsbogen nicht ausgegeben werden oder deren Ausfertigung und 
Aushändigung an Stelle der Buchschuld beansprucht werden kann, nach Stückzahl, Gattung, 
Einzel= und Gesamtnennwert, gegebenenfalls auch nach Tag und Ort der Ausfertigung, 
Reihe, Buchstabe und Nummer der Papiere und wenn im Falle des Zusatzes 3 der Anspruch 
des Gläubigers auf künftige Ausfertigung von Schuldverschreibungen nicht auf eine bestimmte 
Stückelung der Schuldverschreibungen gerichtet ist, den Nennbetrag der Schuld. Zu der 
vorläufigen Anmeldung dient Muster 14 als Anhalt. 
(3) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 17 des 
Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, den Steuerpflichtigen 
nötigenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur
        <pb n="961" />
        Nr. 76. 949 
Einreichung der Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das 
weiter Erforderliche zu veranlassen. 
§ 55. 
(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung im Falle des § 54 Abs. 1 hat, 
vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf des- 
jenigen zehnjährigen Zeitraums, der sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung 
der Gesellschaft oder der Erhöhung des Grundkapitals ins Handelsregister — nach em 
1. August 1909 vollendet, und weiter je in den ersten drei Monaten der folgenden zehn- 
jährigen Abschnitte bei der im § 54 Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die 
Anmeldung ist nach Muster 12 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 50 Abs. 1, 
3 entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 13 zur Ver- 
steuerung anzumelden. 
(3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grund- 
kapital geleisteten Einlagen maßgebend. 
(4) Auf die weitere Behandlung der Anmeldung und auf die Erhebung der Abgabe 
finden die Bestimmungen der §§ 46, 47, 50 bis 53 Anwendung. 
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinnanteil- 
scheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende Abgabe 
die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft innerhalb des ersten 
im Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen über, so wird die Ab- 
gabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über diesen Zeitraum hinausreicht. 
(6) In Fällen des § 54 Abs. 2 finden Abs. 1, 4, 5 entsprechende Anwendung mit 
der Maßgabe, daß die Anmeldungsfrist sich nach demjenigen zehnjährigen Zeitraum bemißt, 
der sich, gerechnet vom Tage der Ausgabe der Wertpapiere und, in Ermangelung einer 
Ausgabe vom Tage der Beurkundung des Schuldverhältnisses an, nach dem 31. Juli 1918 
vollendet. Die Anmeldung hat nach Muster 14 zu erfolgen. 
§ 56. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zins- 
bogen, die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinn- 
anteilschein= oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereit- 
gestellt, aber nicht abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen. 
(2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 
1. August 1909 zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen aus- 
gegeben worden sind, bewendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen. 
##n 
— . ster 72 
2 
at 7 
M, 
— Uster 14
        <pb n="962" />
        950 
IV. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zur Tarifnummer 42, Ermäßigung. 
§ 57. 
Clumrechmng Ist der Kauf= oder Lieferungspreis in ausländischer Währung festgesetzt, so hat die 
ansländischer t 
Währung. Umrechnung nach dem laufenden Kurse (Mittelkurs) für Auszahlungen in der betreffenden 
ausländischen Währung oder für Schecks auf die betreffende ausländische Währung zu erfolgen. 
§ 58. 
2. Händler= (1) Die in der Tarifnummer 4 a Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste wird 
beschäfte, vom Börsenvorstand im Auftrag und unter Aufsicht der für die Börse zuständigen Handels- 
kammer geführt. In die Liste sind nur solche Personen, Gesellschaften und Anstalten ein- 
zutragen, welche den gewerbsmäßigen Handel mit Wertpapieren selbständig ausüben und die 
entweder zum Besuche der Börse ausdrücklich zugelassen sind oder, soweit es einer solchen 
Zulassung nicht bedarf, dem Börsenvorstand als regelmäßige Besucher der Börse bekannt sind. 
(2) Die Eintragung in die Liste erfolgt auf an den Börsenvorstand gerichteten Antrag. 
Der Börsenvorstand prüft die einlaufenden Anträge vor ihrer Genehmigung darauf, ob die 
Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und veranlaßt beim Wegfall der Voraus- 
setzungen die Löschung in der Liste. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen die 
Löschung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung 
die weitere Beschwerde an die von der Landesregierung hierfür bezeichnete Behörde zu. 
(3) Die Liste liegt öffentlich aus; die Einsicht ist während der gewöhnlichen Dienst- 
stunden des Börsenbüros jedermann gestattet. Gegen Erstattung der Auslagen muß von 
jeder Eintragung Abschrift gegeben werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
(4) Der Börsenvorstand ist verpflichtet, dem für den Sitz der Börse zuständigen ordentlichen 
Stempelprüfungsbeamten von jeder Eintragung in die Liste Abschrift zu übersenden, ihn auch 
von jeder Löschung zu benachrichligen. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit der Eintragung 
oder Löschung zu geschehen. . 
869. 
3. Steuer- Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 4 a bezeichneten Gegenstände ist zu 
zurchtng oo den Schlußnoten nur der nach Tarifnummer 4 a Ermäßigung 3 ermäßigte Stempel zu 
verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerk „Reportgeschäft“ oder „Deportgeschäft" 
oder „Kostgeschäft“ zu versehen. 
8 60. 
4. Arbitrage- (1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage 
beschifte zu versteuern.
        <pb n="963" />
        Nr. 76. 951 
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
§ 61. 
(1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen 
Geschäfte nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch 
sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktiv- 
behörde einzureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei 
Einsichtnahme der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu 
richten, daß die als Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte 
versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. 
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 16 vorgesehenen 
Spalten enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fort- 
laufenden Nummer einzutragen. 
(s) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine 
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der 
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquitationen, 
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem an- 
liegenden Muster 15 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalender- uster 
monat bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. 4655 
Die Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn 
die Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 16 % 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrir 6 
verkehre mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre 
zwischen inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, 
sind in der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu 
erstattenden Stempelbeträge (Spalte 13, 13 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie 
durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die 
den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, 
an welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. So- 
weit bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist 
der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht 
unversteuert gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
        <pb n="964" />
        952 
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, 
hat der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den 
Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft 
nachzuweisen. 
Zur Tarifnummer 4b. 
§ 62. 
5. Börsen- 
(1) Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise 
uunde mk. für Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffen- 
in Waren. den Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler 
zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekannt- 
machungen haben sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht 
aber auch auf deren Qualität zu erstrecken. 
(2) Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern des Bremer 
Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse in Bremen abgeschlossen 
werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatzstempel der Tarifnummer 4b befreit. 
Zum 8§ 19 Abs. 4 des Gesetzes. 
8 63. 
6. echäfi Bei Geschäften, die vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe") abgeschlossen werden, 
un Aufgabe. tritt für die Bezeichnung des endgültigen Vertragsgegners (die Aufgabe) Steuerfreiheit nur 
dann ein, wenn sich aus den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen 
zweifelsfrei ergibt, daß die Aufgabe spätestens am folgenden Werktag und nicht zu dem Vermittler 
günstigeren Bedingungen als das vorbehaltlich der Aufgabe geschlossene Geschäft geschehen ist. 
Zu den 8§§ 21, 22, 107, 108 des Gesetzes. 
§ 64. 
7. Fassung der (1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 
Shlußnoten. über ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes 
des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden. 
g 66. 
8. Stempel- (1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel- 
zeichen. marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen 
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt.
        <pb n="965" />
        Nr. 76. 953 
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie 
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelb- 
lichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild 
mit der Inschrift „RELCHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke 
in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung 
und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke 
lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck 
und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waren- 
geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. 
Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 
20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 
50, 100, und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuer- 
beträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 
50, 100 und 500 Mark. 
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 17. Sie sind 
entweder 
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempel- 
marken gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht 
enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 17 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver- 
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit 
diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art 
aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je 
eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch 
mindestens je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels 
in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf 
jeder Hälfte der Marke zu entwerten. · 
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden 
Teile die gleiche fortlaufende Nummer. 
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach 
Tarifnummer 4 a, und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 
Pfennig, 1 und 2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken ge- 
stempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und 
verahfolgt werden. 
170 
2% 
4 er 
½
        <pb n="966" />
        9. Marken- 
verwendung 
auf unge- 
stempelten 
Schlußnoten- 
vordrucken. 
954n 
§ 66. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 17 
ausgegeben, für die ein dem Bezugspreis (§ 248 Abs. 1) entsprechender Preis erhoben 
werden darf. Die Verwendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen 
ist in folgender Weise zu bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, 
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder 
Marke auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser 
Teile befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, 
wie die auf dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürsen vor der Aufklebung geteilt 
werden. In jeder Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichunng mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der 
Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 13, 15. Sept. 15). Auch ist es ge- 
stattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder 
teilweise hinzuzufügen. 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Überschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz 
nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der 
Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in 
seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen 
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(5) Falls Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für 
Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht 
nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
g 67. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vor- 
drucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie 
dem Muster 17 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, 
und daß jeder dieser Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und 
des Wohnorts des Vermittlers und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Be- 
dingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Leferung enthält;
        <pb n="967" />
        Nr. 76. 955 
insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die 
Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Teile der Vorderseite einen über 
beide Teile greienden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte 
Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelk oder von dem Aussteller 
der Schlußnote mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck 
des im § 65 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks 
gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je Hundert 
Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem 
Zustand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je 20 Stück 
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuer- 
betrags mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung nach dem Muster 18 der Steuer- 
stelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachen I16 
sie mit der Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen 
worden ist, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, 
welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter 
Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der 
entstandenen Kosten an die erslere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei 
die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem 
sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antrag- 
steller unter Einziehuug der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang läßt sie sich 
auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung geben. Post- 
sendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung der- 
artiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke „Neichsdienstsache“ 
zu versehen und portofrei. 
(4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der 
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 66 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
8 68. 
Die V d 10. Marken- 
erwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines verwendung 
fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen in § 66 zu bewirken, auf —* 
ten 
or- 
drucken. 
g 69. 
; 11. Nach- 
Wenn im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten bringung des 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Schlußnoten- 
170- stemvels.
        <pb n="968" />
        956 
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an 
einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im 
§ 66 zu entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der 
vorgeschriebenen Weise einzutragen. 
§ 70. 
12. Aus Vor- . . , . 
drucken abge. Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung 
trennte Stem-der Abgabe nicht verwendet werden. 
pelzeichen. § 71. 
18. Schlus- Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist 
woien üer (8 18 Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den aus- 
geschäfte. ländischen Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertrag- 
schließende beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt 
aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird 
die eine Hälfte der Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die 
Marke in ungeteiltem Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte auf- 
zukleben. 
Zum § 22 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 72. 
14. Erstattung Über Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des 8 22 Abs. 3 des Gesetzes 
s—* entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Antragsteller zur Zeit der 
Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Er- 
stattung ist auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken. 
Zum § 23 Abs. 1 des Gesetzes. 
§ 73. 
u. Schutz- Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen- 
nmie fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die 
schäft. Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen. 
Zum § 23 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 74. 
16. Schluß- Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 
watnuo Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 23 Abs. 3 
des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft“", „Devort- 
geschäft" oder „Kostgeschäft“ zu versehen.
        <pb n="969" />
        Nr. 76. 957 
Zum §24 des Gesetzes. 
§ 75. 
Die im § 24 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von Stempel= 17. Stempel- 
marken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung des 
Musters 19 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, 
auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen 
An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver- 
und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag 
des Zusatzstempels zu vermerken. 
8 76. 
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen 
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. 
Die beiden Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß 8 (6 zu entwerten. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (8 26 des Gesetzes) aufzubewahren 
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommis- 
sionärs sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 19 vor- 
gesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben 
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, 
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte 
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
§ 77. 
ergäuzungs- 
scheine. 
Mer. 79 
(1) Im Falle des § 24 Abs. 2 des Gesetzes ist die weitere Abgabe von ½ von 18.Konfortial. 
Tausend nur nach Maßgabe der Beteiligung, d. h. nur zu dem Teil zu entrichten, der auf 
Personen entfällt, die nicht zu den in Tarifnummer 4 a Ermäßigung unter Nr. 1 bezeichneten 
Personen gehören. Hat z. B. ein Bankier das Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung 
für sich und einen Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 1½/#16###½1— ½/9 von 
Tausend, hat er es für sich und zwei Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 
1½½0 /1½ von Tausend zu entrichten. 
(2) Im Falle des § 24 Abs. 3 ist die weitere Abgabe zu der von der Zweigstelle 
zurückbehaltenen Schlußnotenhälfte zu entrichten. 
geschäft, 
ilia
        <pb n="970" />
        Zum § 26 a des Gesetzes. 
§ 78. 
19. Ab. 
rchmmas- Zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 a im Wege des Abrechnungs- 
verfahren. verfahrens (8 26 a des Gesetzes) sind unter den nachstehenden Bedingungen die folgenden 
Personen zuzulassen: 
1. Kursmakler, 
2. die zu einer inländischen Börse zugelassenen sonstigen Makler, die nach der 
Bescheinigung des Börsenvorstandes die Vermittlung des An= und Verkaufs 
von Wertpapieren gewerbsmäßig als Hauptgeschäft betreiben, 
3. die Bankanstalten und Bankgeschäfte, die nach der Bescheinigung der zustäu- 
digen Handelskammer den Handel mit Wertpapieren gewerbsmäßig im Haupt- 
geschäfte betreiben, 
4. die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Bankgeschäfte betreiben. 
§ 79. 
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren (8 78) erfolgt auf Antrag durch die 
zuständige Steuerstelle. Sie darf in den Fällen des § 78 Nr. 1, 4 nicht versagt werden. 
(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 erfolgt die Zulassung nur, wenn der Antrag- 
steller oder im Falle der Übernahme eines bestehenden Geschäftsbetriebs der Geschäftsvor- 
gänger den gewerbsmäßigen Wertpapierhandel mindestens ein Jahr betrieben, in dem voran- 
gegangenen letzten Geschäftsjahr einen Verbrauch an Stempelmarken der Tarifnummer 4a 
von mindestens 5000 Mark gehabt hat und für die Entrichtung der Abgabe die erforderte 
Sicherheit leistet. Fällt das letzte Geschäftsjahr ganz oder teilweise in die Zeit der Geltung 
des bisherigen Gesetzes, so genügt, soweit dies der Fall ist, ein Jahresstempelverbrauch von 
2000 Mark. Außerdem hat sich der Antragsteller zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem 
ein Geschäft, für das die Stempelabgabe fällig geworden ist, nicht den bestehenden Be- 
stimmungen entsprechend in das zum Zwecke der Steuerberechnung zu führende Buch ein- 
getragen ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende 
Vertragsstrafe bis zu 100 Mark unabhängig von der damit verwirkten gesetzlichen Strafe 
zu zahlen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 
fünf Jahre wegen Hinterziehung von Abgaben rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist. 
(s) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist 
oder der Zugelassene sich als unzuverlässig erwiesen hat. Bleibt nach der Zulassung der 
Jahresbetrag der entrichteten Abgabe hinter dem Betrag von 5000 Mark zurück, so bleibt 
die Zulassung so lange bestehen, als sie nicht von der Steuerstelle zurückgenommen wird.
        <pb n="971" />
        Nr. 76. 959 
(4) Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Jahresbetrage der im vorangegan- 
genen letzten Geschäftsjahr entrichteten Stempelabgabe und ist mindestens in Höhe des andert- 
halbfachen Betrags des auf den Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich entfallenden Teiles 
dieses Betrags zu bemessen. Auf Antrag kann mit Genehmigung der Direktivbehörde von 
der Forderung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. 
(5) Bestand der Geschäftsbetrieb noch nicht ein Jahr, so befindet die Steuerstelle über 
die Zulassung und über die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen. 
g 80. 
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren ist spätestens zwei Wochen vor dem 
Übergange zu diesem Verfahren bei der örtlich zuständigen Steuerstelle schriftlich in doppelter 
Ausfertigung nach Muster 20 zu beantragen. Dem Antrag ist in den Fällen des § 78 ae, 
Nr. 2 die Bescheinigung des Börsenvorstandes, in den Fällen der Nr. 3 die Bescheinigung eo 
der Handelskammer beizufügen. Die Steuerstelle kann von dem Erfordernisse der Bescheinigung 
absehen, wenn ihr die Verhältnisse bekannt sind. Will später der Steuerpflichtige wieder zur 
Abgabenentrichtung im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergehen, so hat er dies 
spätestens zwei Wochen vor dem Ubergange zu diesem Verfahren der Steuerstelle anzumelden. 
(2) Unterhält der Steuerpflichtige Zweigstellen außerhalb des Bezirkes der für das 
Hauptgeschäft zuständigen Steuerstelle, so ist die Zulassung für die Zweigstellen bei den für 
diese zuständigen Steuerstellen zu beantragen. Soweit nach 8 79 Abs. 2, 3 die Zulassung 
von einem jährlichen Mindeststempelverbrauch abhängig ist, ist der Stempelverbrauch des 
Gesamtunternehmens maßgebend. 
8BI. 
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Antrags (§ 80) und, nachdem die erforderte 
Sicherheit geleistet ist, die Zulassung auf der zurückzugebenden zweiten Ausfertigung des 
Antrags zu bescheinigen. 
(2) Die erteilten Zulassungen hat die Steuerstelle der Direktiobehörde zur Mitteilung 
an den Stempelprüfungsbeamten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung wider- 
rufen oder der Steuerpflichtige auf eigenen Wunsch zur Ausstellung von versteuerten Schluß- 
noten wieder übergegangen ist. 
§ 82. 
(1) Der Abrechner hat über die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte 
der in Tarifnummer 4 bezeichneten Art ein Steuerbuch nach Muster 21 zu führen. In 2½ 
das Steuerbuch sind unter fortlaufender Nummer sowohl die steuerpflichtigen wie die steuerfreien Er 
Geschäfte, und zwar erstere auch dann einzutragen, wenn ein anderer der zur Entrichtung 
der Abgabe zunächst Verpflichtete ist.
        <pb n="972" />
        2 
guhet 
— 
960 
(2) Die Eintragung hat zu enthalten: 
1. wenn der Abrechner Vermittler ist, den Namen und Wohnort der beiden Vertrag- 
schließenden, wenn er Vertragsbeteiligter ist, den Namen und Wohnort des oder 
der anderen Vertragsbeteiligten und des Vermittlers, 
2. den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis und 
die Zeit der Lieferung, 
3. wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung 
der Stempelabgabe Verpflichtete ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichteten nach 
§84 Abs. 3 die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang obliegt, 
den Betrag der von ihm zu entrichtenden Stempelabgabe, 
4. wenn für das Geschäft Steuerfreiheit, oder Steuerermäßigung beansprucht wird 
den Grund der Befreiung oder Ermäßigung. 
(3) Umfaßt ein Geschäft mehrere Gegenstände, so können die Wertbeträge zum Zwecke 
der Steuerberechnung zusammengefaßt werden, sofern die Gegenstände dem gleichen Steuersatz 
unterliegen. 
(4) Die Eintragung hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses zu erfolgen. Die Ansnahmefristen der 8§ 88, 89 gelten auch hier. Macht 
sich eine Aussetzung der Versteuerung notwendig, so ist § 87 mit der Maßgabe entsprechend 
anzuwenden, daß der Direktivbehörde an Stelle der Abschrift der Schlußnote Abschrift des 
Eintrags ins Steuerbuch zu übersenden ist. 
(5) Solange das Steuerbuch nicht abgeschlossen ist (§ 83 Abs. 1), können unrichtige 
Einträge berichtigt werden. Die Berichtigung hat durch einen neuen Eintrag zu geschehen, 
auf den bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist. Ist über ein Geschäft ab- 
gerechnet, so ist die Erstattung einer zu Unrecht entrichteten Abgabe auf dem im § 226 
bezeichneten Wege zu beantragen, ein zu wenig entrichteter Abgabebetrag durch Eintragung 
in der laufenden Steuerabrechnung, auf die bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen 
ist, nachzubringen. 
§ 83. 
(1) Das Steuerbuch ist vom Abrechner monatlich abzuschließen, in der Spalte für den 
Steuerbetrag aufzurechnen und von ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben zu unterschreiben 
und bis zum 10. des folgenden Monats der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabe- 
betrags vorzulegen. Bei geringem Geschäftsumfange kann die Steuerstelle für den Abschluß 
des Steuerbuchs und die Abführung der Abgabe vierteljährliche Zeiträume zulassen. 
(2) Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 22 
einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuche während des Abrechnungs-
        <pb n="973" />
        Nr. 76. 961 
abschnitts und den Gesamtbetrag der sich aus den Eintragungen ergebenden Abgabe ergibt. 
Enthält das Steuerbuch in einem Abrechnungsabschnitte keine Eintragungen, so ist Fehl- 
anzeige zu erstatten. 
(3) Die Steuerstelle nimmt von der ordnungsmäßigen Führung des Steuerbuchs Einsicht, 
prüft die Übereinstimmung des Abschlusses des Steuerbuchs mit der Nachweisung, setzt den 
Steuerbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch und 
auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der Steuerstelle sind 
auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegenden Schriftstücke 
und Geschäftsbücher vorzulegen. 
(4) Das Steuerbuch ist an den Abrechner zurückzugeben, die Nachweisung als Beleg 
zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(5) Kursmakler führen an Stelle des Steuerbuchs das Tagebuch, das den Erfordernissen 
des § 82 entsprechend einzurichten ist. 
(6) Auf Antrag kann dem Abrechner von der Steuerstelle widerruflich gestattet werden, 
als Steuerbuch ein über den Umsatz in Wertpapieren geführtes Geschäftsbuch zu verwenden, 
sofern dieses die für das Stenerbuch erforderten Angaben vollständig ergibt. Das Geschäfts- 
buch muß fest gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. 
(7) Dem Abrechner kann ferner auf Antrag von der Steuerstelle widerruflich gestattet 
werden, daß die Vorlegung der Geschäftsbücher und Schriftstücke, die den Eintragungen in das 
Stenerbuch zu Grunde liegen, sowie des Geschäftsbuchs, das nach Abs. 6 an Stelle des 
Steuerbuchs tritt, und die Prüfung dieser Unterlagen in den Räumen der Geschäftsstelle 
des Abrechners erfolgt. In diesem Falle geschieht die Erhebung der Abgabe auf Grund 
der Nachweisung vorbehaltlich der späteren Nachprüfung des Steuerbuchs oder des an seine 
Stelle tretenden Geschäftsbuchs und der sonstigen Unterlagen. Die Vereinnahmung des 
Abgabebetrags ist diesfalls nicht im Steuerbuche, sondern auf einer vom Abrechner einzu- 
reichenden zweiten Ausfertigung der Nachweisung zu bescheinigen. 
(8) Den in Abs. 6, 7 bezeichneten Anträgen soll in allen Fällen entsprochen werden, 
in denen dies nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs geboten erscheint. Die Nachprüfung 
der Nachweisung an Geschäftsstelle hat durch einen Beamten der Steuerstelle oder durch einen 
anderen von der Direktivbehörde hierfür bestimmten Beamten zu erfolgen. Die oberste Landes- 
finanzbehörde kann für die Nachprüfung die Erhebung einer Abfertigungsgebühr vorschreiben. 
(9) Die Steuerbücher der Reichsbank und der Staatsbanken sowie ihrer Stellen unter- 
liegen einer Prüfung durch die Steuerstellen nicht. Die Prüfung hat durch Beamte dieser 
Anstalten nach Anordnungen zu erfolgen, die für die Reichsbank das Reichsbankdirektorium, 
für die Staatsbanken die Landesregierung trifft. Die Nachweisung Muster 22 ist von dem mit 
der Prüfung beauftragten Beamten der Anstalt gegebenenfalls mit der Bescheinigung nerschen
        <pb n="974" />
        962 
Auf Grund des Steuerbuchs (der Geschäftsbücher) geprüft und richtig befunden. 
(Name)............................................................ 
, (Dienstbezeichnung) ... 
(10) Die Steuerbücher und die an ihre Stelle tretende Geschäftsbücher sind fünf Jahre 
lang nach dem Jahre, in dem der letzte Monatsabschluß erfolgt ist, aufzubewahren. 
g 84. 
(1) Für die Dauer der Zulassung zum Abrechnungsverfahren fällt die Ausstellung 
versteuerter Schlußnoten weg. 
(2) Der Abrechner hat, falls er der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete 
ist (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes), dem für die Abgabe nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes Verhafteten 
innerhalb der für die Ausstellung versteuerter Schlußnoten vorgeschriebenen Frist schriftlich 
davon Mitteilung zu machen, daß er zum Abrechnungsverfahren zugelassen sei und die Abgabe 
in dem anzugebenden Betrag und an dem zu bezeichnenden Tage im Steuerbuche verrechnet 
habe. Wird dem anderen eine Schlußnote oder eine sonstige schriftliche Abrechnung erteilt, so 
ist die im Satze 1 bezeichnete Mitteilung in diese aufzunehmen. Die Aufnahme der Mitteilung 
kann durch einen Stempelaufdruck etwa des folgenden Wortlauts geschehen: 
...... »f-PfReichsstempelabgabeimAbrechnungsvcrfahrenheute 
verrechnet. « 
(3) Ist ein anderer zunächst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet und ist dem Abrechner 
von diesem weder eine versteuerte Schlußnote noch eine Mitteilung der im Abs. 2 bezeichneten 
Art rechtzeitig zugegangen oder ist in der eingegangenen Schlußnote oder nach der eingegangenen 
Mitteilung ein zu geringer Abgabebetrag entrichtet, so hat der Abrechner die von ihm nach 
§ 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes nachträglich zu entrichtende Abgabe innerhalb der dort bezeichneten 
Frist im Abrechnungswege zu begleichen und dem anderen hiervon Mitteilung zu machen. 
(4) Ist der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete, nicht aber der für die 
Entrichtung der Abgabe verhaftete Vertragsbeteiligte (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes) zum Abrechnungs- 
verfahren zugelassen, so gelten für letzteren die im § 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes vorgesehenen 
Verpflichtungen, wenn ihm von dem zunächst Verpflichteten keine Mitteilung der im Abf. 2 
bezeichneten Art zugegangen oder nach der eingegangenen Mitteilung ein zu geringer Abgabe- 
betrag entrichtet ist. 
§ 85. 
(1) Bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommis- 
sionär eines Dritten handelt, ist die im 8 23 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochene Abgaben- 
ermäßigung oder Abgabenbefreiung für das Abwicklungsgeschäft mit dem Dritten, soweit die 
Kommissionäre im Abrechnungsverhältnisse stehen, davon abhängig, daß dem Zwischenkom-
        <pb n="975" />
        Nr. 76. 963 
missionär von seinem Kommissionär ein mit dem Vermerk „in Kommission“ versehenes 
Abrechnungsschreiben erteilt wird, das die im § 84 Abs. 2 vorgeschriebene Mitteilung enthält, 
und daß er in seinem Steuerbuche bei dem Eintrag des Abwicklungsgeschäfts auf das über 
den gleichen Betrag und den gleichen Preis lautende Abrechnungsschreiben und die in ihm 
bestätigte Entrichtung der Abgabe Bezug nimmt. Das gleiche hat in der seinem Kommittenten 
nach § 84 Abs. 2 zu erteilenden Mitteilung zu geschehen. Die Mitteilung im Abrechnungs- 
schreiben an den Zwischenkommissionär kann durch einen Stempelaufdruck etwa folgenden 
Wortlauts geschehen: 
Geschäft in Kommissio .Pf. Reichsstempelabgabe im Ab- 
rechnungsverfahren heute verrechnet. 
(2) Ist ein Kaufgeschäft gleichzeitig mit einem zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllenden 
Rückkaufgeschäfte verbunden und lauten beide Geschäfte über Wertpapiere gleicher Art und in 
gleichem Betrage, so tritt die Vergünstigung nach § 23 Abs. 3 des Gesetzes nur ein, wenn 
beide Geschäfte im Steuerbuch unter der gleichen Nummer eingetragen sind und die Eintragung 
sowie die nach § 84 Abs. 2 zu erteilende Mitteilung den Vermerk „Reportgeschäft“ oder 
„Deportgeschäft“ oder „Kostgeschäft“ enthält. 
(3) Im Falle des § 24 Abs. 1 des Gesetzes tritt zur Entrichtung der weiteren Abgabe 
an die Stelle des Stempelergänzungsscheins (§§ 75, 76 der Ausführungsbestimmungen) die 
Eintragung in das Steuerbuch unter einer besonderen Nummer. Der Eintrag ist in der 
Bemerkungsspalte durch den Vermerk „Kompensation“ zu erläutern. Im Falle des § 24 
Abs. 2 des Gesetzes sind in der Bemerkungsspalte die übrigen Beteiligten und das Verhältuis 
ihrer Beteiligung am Geschäft anzugeben. 
(4) Im Falle des § 25 Abs. 2 des Gesetzes müssen die dort erforderten Angaben 
zur Wahrung der Abgabefreiheit in das Steuerbuch eingetragen und auch in die nach § 84 
Abs. 2 zu erteilende Mitteilung aufgenommen werden. 
Zum § 27 des Gesetzes. 
8 86. 
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver= 20. Ver- 
wendung von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf senerung von 
der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung in* 
und Aufdruck des Amtsstempels in der im § 65 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu 
entwerten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle 
auf dem zweiten Stück und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter 
Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Stempelbelrag zu der ersten Urschrift 
verwendet ist. 
1717
        <pb n="976" />
        21. Aus- 
setzung der 
Versteuerung. 
22. Aus- 
nahmefristen 
für die Aus- 
stellung der 
Schlußnoten. 
964 
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Ver- 
tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
Zum § 28 des Gesetzes. 
§ 87. 
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, 
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage 
19 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 21 und 22 
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß 
die Besteuerung so lang ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift 
der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktiobehörde zu übersenden. 
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der 
§§ 21 und 22 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die 
erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, 
sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes 
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu ver- 
steuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach 
Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde 
oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, 
daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung aus- 
gesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung 
wesentlichen Teile der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, 
hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle 
nach der Vorschrift im 8 27 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, 
genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter 
Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. 
(3) Im Sinne der §§ 21, 22, 27 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuer- 
berechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. 
(4) Die Direktiobehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die 
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Eutrichtung dieses 
Teiles anordnen. 
g 88. 
(1) Ist das Geschäst zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte 
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
        <pb n="977" />
        Nr. 76. 965 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 20 Abs. 1 und 
§ 21 des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach 
der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am 
Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Be- 
stätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. 
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, 
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten 
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für 
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist 
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. 
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dort- 
selbst abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf 
der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner 
Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird 
hierdurch nicht geändert. 
§ 89. 
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen 
Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß 
die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote 
über das Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung 
des An= oder Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über 
das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen 
Mitteilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen. 
V. Spiel und Wette. 
Zur Tarifnummer 5. 
8 90. 
(1) Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines 1. Berechnung 
Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des der Abgabe. 
Loses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte 
Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf 
die Stempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der Abgabe
        <pb n="978" />
        2 Anmeldung 
und Steuer- 
966 
nur ⅜ des Gesamtpreises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator 
gemachten Spieleinlagen (vgl. § 94) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch aus- 
geschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 
4. Juli 1905 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. April 1906 Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat. 
(2) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart 
festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger 
als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne 
Rest teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. 
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die 
Stempelabgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert 
werden und somit verfallen, von dem Gesamtpreis der Lose, einschließlich des für die Vor- 
klassen planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen. 
Zu den 88§ 34 bis 38 des Gesetzes. 
§ 91. 
(1) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen 
entrichtung. der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen 
– 
Steuerstelle spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Er- 
# lanbnis — auf Verlangen der Behörde nach Muster 23 — schriftlich anzumelden: 
# " 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, 
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertriebe der Lose betrauten Personen. 
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amt- 
lich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Aus- 
spielung anzuschließen. 
(s) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung 
ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung 
der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabe- 
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
(4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr be- 
wirkt oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend 
zu verfahren.
        <pb n="979" />
        Nr. 76. 967 
g 82. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unter- 
nehmer vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen 
die Lose nach Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszu- 
gebenden Lose gelten die Bestimmungen des § 91 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit be- 
sonderer Anmeldung vorzulegen, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der 
Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. 
§6#93. 
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter 
Summe die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der 
Anmeldung anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den 
Preis für die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in 
den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht statt- 
findet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich 
als Los oder Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende 
Betrag darf nicht geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem 
Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der 
Stenerstelle frei, den auf die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem 
Ermessen festzusetzen. 
§s 94. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 3. Totalisator. 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§91 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß 
die Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten 
Pferde nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur 
versteuerte Ausweise über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Ge- 
wahrsam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des je- 
weiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der 
Spielausweise; auch kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von 
Ausweisen über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am 
Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die 
Stempelabgabe entfallenden Betrags (§ 90) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die 
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spiel-
        <pb n="980" />
        968 
umsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich 
danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher 
und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. 
(s) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer 
Prüfung zu unterzichen. 
§ 95. 
4. Abgaben- Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis 
befreiung. zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet 
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondrre über die Frage, ob 
ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktiobehörde. Sie ist auch 
ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die 
Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
§ 96. 
2 Liiteilung (1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veraustaltung einer öffent- 
er obrigkeit- · . 
lichen lichen Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der 
Erlaubnis. Abgabe für die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines 
Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem 
dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im 
§ 91 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der 
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des 
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
§ 97. 
6. Abstempe- (1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge- 
lung. stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt 
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab- 
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält 
über diesem die Aufschrift „VERSTEULERT“ obder „STENAPELFREIL“, darunter das 
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer 
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zu- 
verlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend 
anzuwenden.
        <pb n="981" />
        Nr. 76. 969 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von 
nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten 
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren- 
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die 
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung ver- 
ursachen würde. 
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus- 
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 91) Beleg zum 
Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung 
der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten 
Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung 
zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose 
ausgehändigt werden. 
§ 98. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 7. Aus- 
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- mieungen auf 
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder 8 
einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe 
sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird 
die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls 
die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
§ 99. 
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola. 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffen- 
beit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als 
Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der 
Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige 
Mühewaltung verursachen würde. 
§ 100. 
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise ausge= 09. Aus- 
händigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz rien 
oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung ausweise 
einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung im § 91 siungemäße Anwendung. 
172
        <pb n="982" />
        970 
8 101. 
10. Anmmer- Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ansspielungen von Gegenständen zur 
listen. Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags 
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zum 8§ 36 des Gesetzes. 
§ 102. 
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be- 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen 
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu den 8§. 37 und 38 des Gesetzes. 
§ 103. 
S#ssichen. Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen 
d Spiel. Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 24 doppelt auszufertigenden Anmeldung 
minter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 37 des Gesetzes bezeichneten Frist 
he zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen 
der Abstempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 97. Stundung der Steuer 
findet nicht statt. 
11. Stundung. 
Zum § 40 des Gesetzes. 
§ 104. 
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird 
27 die Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hier- 
bei die unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der 
Gesamtwert der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der 
Verlosung ausgeschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, 
so kann die Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen 
Losen ganz oder teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Er- 
stattung der Steuer der Genehmigung der Direktiobehörde. 
(2) Das gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für 
welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann 
der Fall, wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Reunen nicht teilnimmt. 
Zum § 41 des Gesetzes. 
§ 105. 
11 Eants= Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach
        <pb n="983" />
        Nr. 76. 971 
Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines 
von diesem vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose 
(§90) anzuzeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt zu 
erstatten. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
VI. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 43 bis 51 des Gesetes. 
8 106. 
(1) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgut, Sendungen, 1. Begriffliche 
die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut zu behandeln; jedoch IInterscheidnng 
sind Stückgutsendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert, aber zu ermäßigten Frachtsätzen sendungen 
befördert werden, als Frachtgut zu behandeln. 
(2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als Expreßgut 
zu behandeln. Ebenso gilt als Expreßgut solches Reisegepäck, das zu Expreßgutsätzen ohne 
Vorlegung von Fahrkarten auf Gepäckschein befördert wird. 
(3) Als Fracht= und Eilstückgut gelten solche Sendungen, für die die Fracht nach den 
Stückgutsätzen, als Fracht= und Eilgut in Wagenladungen solche Sendungen, für die die 
Fracht nach den Wagenladungssätzen berechnet ist. 
(4) Fahrzeuge, für die Kilometerfracht für die Achse oder den Wagen berechnet wird, 
gelten als Fracht= oder Eilgut in Wagenladungen. 
(5) Lebende Tiere gelten als Eilstückgut, wenn sie zu Stücksätzen abgefertigt werden, 
als Eilgut in Wagenladungen, wenn sie zu Ladungssätzen abgefertigt werden oder für die Be- 
förderung bestimmungsgemäß ein ganzer Wagen zur ausschließlichen Benutzung gestellt wird. 
(6) Leichensendungen, für die Kilometerfracht berechnet wird, gelten als Eilgut in 
Wagenladungen. 
§ 107. 
(1) Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als See= 2. Stempel- 
frachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuer- berenn im 
3 cbror c 
satze für diejenige Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt. herlrenn 
(2) Im deutschen Levanteverkehr über - seewärts nach Hafenplätzen der Levante im nereiniaten 
  
« » Hamburg Eisenbahn= 
und im deutschen Ostafrikaverkehr über Hamburg ist der Frachtbrief nach Tarifnummer 64, u Ehise 
das Konnossement nach Tarifnummer Ga zu versteuern. 
(3) Die Befreiung unter 1 der Tarifnummer 6 greift auch dann Platz, wenn die 
Frachtfreiheit nur für die Beförderung auf der Eisenbahnstrecke gilt. 
172
        <pb n="984" />
        8. Stempel- 
zeichen. 
4. Verkauf 
der Stempel= 
zeichen. 
5.A Eiserner 
Bestand der 
Eisenbahn= 
dienststellen. 
972 
§ 108. 
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen Stempel- 
marken zu 5, 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½, 2, 3, 4, 5, 6 und 
10 Mark, gestempelte Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahnfrachtbriefe zu 15 Pfennig und 
gestempelte Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 15 Pfennig. 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. 
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den 
Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Auf- 
schrift „DEUTSCHES REICI, „FRACHTSTEMDEL“", bie Wertbezeichnung und auf 
guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. 
Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 15 
Pfennig blaugrau, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, 
zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün 
und rot, zu 1½ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu 3 Mark 
braungrün und hellgrüngrau, zu 4 Mark grau und braun, zu 5 Mark rot und orange 
zu 6 Mark grün und violett, zu 10 Mark violett und grau. " 
(3) Die gestempelten Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen sind mit 
einem schwarzen Stempelaufdruck von der im § 112 Abs. 2 bezeichneten Art versehen 
8 109. 
(1) Die Stempelmarken werden durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 
Amtsstellen verkauft. Die Landesaufsichtsbehörden bestimmen außerdem die Dienststellen der 
Eisenbahnen und Kleinbahnen, welche Stempelmarken und gestempelte Vordrucke verkaufen 
und die von ihnen zu verkaufenden Wertarten. Beim Verkaufe von gestempelten Vordrucken 
kann neben dem Betrage des Stempels für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke ein 
besonderes Entgelt verlangt werden. 
(2) Die Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen haben die Stempelmarken von 
Verkaufsstellen des Bundesstaats zu beziehen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den be- 
teiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu 
treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 110. 
(1) Für die im 8 109 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Klein- 
bahnen sind erstmalig als eiserner Bestand in Höhe eines Monatsbedarfs ohne Entrichtung. 
des Gegenwerts Frachtstempelmarken zu überweisen und für den Verkauf durch diese Stellen. 
bestimmte Vordrucke abzustempeln. Für Kleinbahnen kann die Begünstigung an die Be-
        <pb n="985" />
        Nr. 76. 973 
stellung von Sicherheit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind 
in der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzu- 
weisen. Der Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Be- 
stand abgestempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
(3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben die 
Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 109 
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen. 
* 111. 
(1) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise, 6. Entwertung 
daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Be- br Stempel. 
stimmungen im § 66 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen " 
Sterne dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesent- 
lichen Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. 
(2) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahn= 
dienststellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Verstand= oder 
Empfangsstation. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst 
ausschließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei 
im Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat 
dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die 
Stempelmarken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung 
aufzukleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel 
der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden. 
8 112. 
(1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in 7. Abstempe- 
Tarifnummer Ca, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig lung von Pri- 
und 1 Mark sowie Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen Wii 
mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu seellen 
Schiffssrachtmkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisen- 
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück 
abgestempelt. Die Frachtbriefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere 
Vorbereitung abgestempelt werden können. 
(2) Die Druckstempel für die Abstempelung haben eine ausgezackte Form. In der Mitte
        <pb n="986" />
        8 Abstempe- 
lung durch 
Privat- 
druckereien. 
974 
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark 
blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 15 Pfennig nach rechts wie bei den gleich- 
wertigen Marken. Uber dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Ausschrift 
„DEUTSCHER FRACITTSTEAPEL und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten 
die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels 
zu 10 und 15 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Aufdruck geschieht mit schwarzer 
Stempelfarbe. 
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels 
Maschine in dem für den Stempel der Versandstation bestimmten Raume, und zwar rechts 
oben, aufzudrucken. 
(4) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 18 in. 
doppelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. 
§ 113. 
(1) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken für 
Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage 
von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckerein, die sich mit der Herstellung von Eisen- 
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen, entsprechend anzuwenden. Die Ab- 
stempelung ist nur zulässig, wenn die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine 
Reihenbezeichnung enthalten, die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt 
G. B. Druckerei von Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10.000). Der Aufdruck 
geschieht mit schwarzer Stempelfarbe. . 
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die 
Druckerei liegt. In der nach dem Muster 18 in doppelter Ausfertigung einzureichenden 
Anmeldung sind in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach 
dem Steuersatz und unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern 
aufzuführen. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen. 
(3) Die Bestimmung im § 112 Abs. 3 findet Anwendung. 
§ 114. 
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn- 
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der Bun- 
desstaaten hergestellt werden oder ihnen zur Anbringung des Eisenbahnprüfungsstempels vor- 
gelegt werden müssen, durch diese Druckereien und über die Abführung der Stempelabgabe 
Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung des- 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vorbehalten.
        <pb n="987" />
        Nr. 76. 975 
115. 
(1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten gestundet werden, 9. Nachträg- 
ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten. Mit Zustimmung des cceEener 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Gebühren für zu stundende Militärsendungen ohne Marken- 
auf Grund der Militäreisenbahnordnung pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine verwendung. 
Pauschalierung des Frachturkundenstempels durch die oberste Landesfinanzbehörde angeordnet 
werden. 
(2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungsstellen (Verkehrs- 
kontrollen) der Eisenbahnverwaltungen teilen den zahlenden Militärstellen die Stempelabgaben 
mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanz= 
behörde zur Vereinnahmung der Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden 
Militärstellen übersenden darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im 
Abrechnungszeitraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ansfertigung nach Maßgabe 
des Musters 25 und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab. 2½ 
(#3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu vereinnahmen, die ** 
Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung der Nachweisung als 
Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Empfangsbekenntnis zurückzusenden. 
§ 116. 
(1) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammelladungsverkehre 10. Eisenbahn- 
der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6), ist bei vom Ausland eingehenden Sen- Samel 
dungen vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von verkehr der 
dem Spediteur zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn= Spediteure. 
Sammelladung Sammelgut verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Eutrichtung der Abgabe 
für die von ihm in die Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet. 
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu der Urkunde 
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts 
die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammel- 
gutüberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das 
Sammelgut anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen. 
(3) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen 
einer Woche nach Eupfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung 
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer 
Woche nach Absendung der Samelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu 
verwenden, die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach 
geordnet während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
        <pb n="988" />
        976 
§ 117. 
Ist eine Urkunde der im § 116 bezeichneten Art nicht erteilt, so ist die Abgabe von 
den daselbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen 
binnen der im Abs. 3 Satz 1 daselbst angegebenen Frist, bei im Inland aufgegebenen 
Sendungen binnen einer Woche nach der Abfertigung der Sammelladung durch Verwendung 
von Frachturkundenstempelmarken zu einer von ihnen zu bewirkenden Aufstellung zu entrichten, 
in welcher die in der Sammelladung vereinigten Einzelsendungen nach Art, Zahl und 
Bezeichnung, Versendungs= und Bestimmungsort sewie Absender und Empfönger einzeln 
aufzuführen sind. Der letzte Satz des 116 Abs. 3 gilt auch hier. 
§ 118. 
(1) Gehen im Eisenbahnstückgutverkehr abgefertigte Einzelsendungen während der Be- 
förderung nach ihrem Bestimmungsort in den Eisenbahn-Sammelladungsverkehr über, so 
sind in den in §§ 116, 117 bezeichneten Urkunden (Sammelgutüberweisung, Aufstellung) 
die die Stempelfreiheit nach der Befreiung 3 zu Tarifnummer Ce begründenden Umstände 
anzugeben und die stempelfreien Posten mit dem Vermerke „stempelfrei“ zu versehen. 
(2) Werden in eine Sammelladung Einzelsendungen aufgenommen, die nach einem 
über dem Bestimmungsort der Sammelladung hinausliegenden Ort bestimmt sind, und für 
die sich Stempelfreiheit nicht bereits nach Abs. 1 ergibt, so darf ihre Besteuerung in der 
Urkunde nur unterbleiben, wenn der Aussteller in dieser unter Angabe des Empfängers und 
des Bestimmungsorts der Einzelsendung bescheinigt, daß die Einzelsendung vom Bestimmungs- 
orte der Sammelladung im Eisenbahnstückgutverkehre weiterbefördert wird. Geht die Einzel- 
sendung vom Bestimmungsorte der Sammelladung statt im Eisenbahnstückgutverkehr im 
Sammelladungsverkehre weiter, so hat der die neue Sammelladung bildende Spediteur die 
Versteuerung zu bewirken. Unterbleibt aus anderen Gründen die Weiterversendung im 
Eisenbahnstückgutverkehre, so hat der Aussteller der Urkunde die Nachversteuerung binnen 
einer Woche, nachdem er Kenntnis hiervon erhalten hat, zu bewirken. 
§ 119. 
aakiasd (1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden (weitere Aus- 
Anshändigmn fertigungen, Duplikate, Abschriften) ist nur eine stempelpflichtig. Im Seefrachtverkehr ist 
von Fracht= bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung stempelpflichtig, 
urkunden. welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden die- 
jenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt 
erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird 
(Konnossement).
        <pb n="989" />
        Nr. 76. 977 
(2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Ver- 
treter erfolgen. 
(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der 
Tarifnummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens 
den Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und 
Löschungshafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur 
Versendung gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
120. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffs- 
verkehre, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarife 
bezeichneten Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter aus- 
zuhändigen. 
§ 121. 
Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 46 des Gesetzes) liegt bei 
inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden 
dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung 
ausgehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei aus- 
ländischen Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter 
zugelassen werden. 
§ 122. 
(1) Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6t bezeichneten Art ist bei im Inland 
ausgestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des 
Ladescheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurück- 
zubehalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins 
ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser; 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge- 
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittlung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft 
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der 
Genossenschaft ob. 
173 
12. Auf- 
bewahrung 
von Fracht 
urkunden.
        <pb n="990" />
        13. Stempel- 
123. 
(1) Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein 
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem andernfalls dem 
Empfänger der Sendung ob. « 
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein 
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die 
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
§ 124. 
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem 
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an 
dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt; sofern sie im Ausland ausge- 
stellt ist, an dem Orte, an welchem die Besörderung endigt. 
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde 
aufzubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Auf- 
bewahrung bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung 
einer solchen am Wohnsitz des Ausbewahrungspflichtigen zu bewirken. 
* 125. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen 
der §§ 122, 123 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung 
der Stempelentrichtung an dem im § 124 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
§ 126. 
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ga, d, c zu entrichten 
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
§ 127. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift 
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über den verwendeten 
Stempelbetrag gebracht werden. 
8 128. 
(1) Die Rückvergütung des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer Gd Abs. 2 Satz 2 
rückvergütung ist bei der Stenerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Frachtsendung aufgegeben worden 
für Kohlen- 
frachtbriefe. 
ist. über den Antrag entscheidet die Direktivbehörde oder die von ihr ermächtigte Unterbehörde.
        <pb n="991" />
        Nr. 76. 979 
(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3ff. Anwendung finden 
nur stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten Frachtbriefe sowie die 
Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über die Nämlichkeit des aus dem Eisen- 
bahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und umgekehrt übergegangenen Gutes beigebracht 
werden. An Stelle der Vorlegung des ersten Frachtbriefs genügt die Bescheinigung einer 
öffentlichen Behörde und bei den durch die Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft 
in Mülheim a. d. R. verfrachteten Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft, 
daß die auf die Schiffsfrachturkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig verstenertem 
Frachtbrief auf der Eisenbahn augekommen waren und auf das in der Schiffsfrachturkunde 
bezeichnete Schiff umgeschlagen worden sind. 
(3) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Frachtbriefe über 
die an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisenbahnbeförderung abge- 
sehen werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden Bedingungen unterwirft. Über 
den Antrag entscheidet die für die geschäftliche Niederlassung des Versenders, von der aus 
die zweite Versendung mit der Eisenbahn erfolgt, zuständige Direktivbehörde. Von der 
Entscheidung ist der für die Aufgabe des Frachtguts zuständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis 
zu geben. 
(4) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein Buch (Steuer- 
buch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Steinkohlen, Braunkohlen, Koks, 
Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung — die eingegangenen Sendungen 
getrennt danach anzuschreiben sind, ob sie mit der Eisenbahn oder auf dem Wasser- 
weg eingegangen sind und ob im letzteren Falle der Beförderung auf dem Wasserweg 
eine Eisenbahnbeförderung auf ordnungsmäßig verstempeltem Frachtbrief voraus- 
gegangen ist. Die auf diefe Beförderung bezüglichen Eintragungen sind durch 
die im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigungen zu belegen. 
Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der Eisenbahn 
sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes Überwachungsver- 
zeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief beförderten Menge getrennt nach 
ihrer Gattung einzutragen und die Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer 
und dem zu unterschreibenden Aufdruck: 
„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. Überwachungsverzeichis Nr. 
b 
... mir 
Haftung für die Steuer von uns übernommen“ 
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der Eisenbahn= 
alterstelle mit dem Überwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese L#gt. in einer
        <pb n="992" />
        14. Stempel- 
980 
besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung des Tagesstempels die 
Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu bescheinigen. 
Das Überwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse des Monats 
abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle vorzulegen. 
Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem Überwachungsverzeichnisse mit der 
Eisenbahn weiter versendeten Steinkohlen, Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit 
den Mengen zu vergleichen, die nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, 
Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem 
Wasserweg eingegangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter Eisen- 
bahnbeförderung umgeschlagen waren. Übersteigt die mit der Eisenbahn weiter 
versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menge nicht, so hat die Steuer- 
stelle sie im Stenerbuch abzuschreiben, andernfalls die Abgabe für diejenigen 
Frachtbriese nachzuerheben, die nach Überschreitung der angeschriebenen Menge 
ausgestellt worden sind, und gegebenenfalls das Strafverfahren einzuleiten. 
· 
– 
– 129.- 
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 
rückvergütung vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 
für Betriebs. 
gut. 
15. Stempel= 
erlaß aus 
Billigkeits- 
rücksichten. 
der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze. 
* 130. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels 
zu gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, 
Kriegsausbruch und dergleichen), infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des 
Frachtführers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde 
nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und 
wenn infolge hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene 
Fracht erstattet worden ist. 
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist 
die Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt 
worden ist. 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempel- 
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Vetrag zu erlassen. 
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fracht von der 
Eisenbahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechend der geänderten 
Fracht zu berechnen.
        <pb n="993" />
        Nr. 76. 981 
VII. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Zur Tarifnummer 8 und zu den 8§8§ 62 bis 71 des Gesetzes sowie zum Gesetze 
vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 131. 
(1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Za bezeichneten Art 1. Amtsstellen. 
zuständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe 
ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche 
Grenzzollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, 
welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die 
Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen 
von den Landesregierungen bestimmt. 
(3) Ein Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa 
später eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
§ 132. 
(1) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 62 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahr= 2. Begrifs- 
räder, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als sierime für 
Krafträder gelten Fahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als fahrzenge. 
drei Rädern laufen, wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne 
Akkumulatoren) 150 kg nicht übersteigt. 
(2) Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den 
Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung 
der Vorräte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die 
Nachprüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen. 
* 133. 
(1) Bei Kraftwagen der in Tarifnummer Za bezeichneten Art hat die Steuerstelle in der 3. Verechnung 
Regel die aus der Zulassungsbescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 135) ersichtliche der Steuer. 
Nutzleistung) des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zu Grunde zu legen. 
  
*) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziffer VIII (Anlage &amp; zur Verordnung über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Neichsgesetzbl. S. 389): 
Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maßgebend. Die Berechnung erfolgt bei
        <pb n="994" />
        982 
(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte beantragt 
G 165 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimatstaats maß- 
gebend (8§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 21. April 1910 — Reichsgesetzbl. S. 640). 
Inländische Kraftfahrzeuge. 
8 134. 
4. Lösung der 
Shung? (1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif- 
tarte bei der nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in 
erstmaligen Gebrauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis= 
Sisslng karte der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. 
fahrzeugs. (2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt 
oder in Ermangrlung eines Wohnorts sich aufhält. 
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der 
Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen 
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor der 
beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 26 zu erfolgen. Vordrucke hierfür 
sind "rn der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. 
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum 
20 
W 
  
Viertakt- Verbrennungsmasschinen normaler Bauart nach der Formel N 083. i . d2. #a, worin N die Leistung in 
Pferdestärken, i die Zahl der Zylinder, 4 den Durchmesser der Zylinder in cm, s den Kolbenhub in m bedeutet. 
Für Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zweistündige Dauerbelastung des Motors 
im Versuchsraum zu ermitteln, wobei die nach den „Normal'en für die Bewertung und Prüfung von elektrischen Ma- 
schinen und Transformatoren" des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperaturzunahme der Wicke- 
lungen die im 8 19 daselbst angegebenen Grenzen weder überschreiten noch um mehr als ½ unterschreiten darf. 
Von der hiernach ermitelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnabenmotoren 10 %, bei Motoren 
mit Vorgelege 39 in Abzug u cbringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung des Wagens berechnet: 
zu Niejn PS= n Vi## Wait , worin n die Zahl der Motoren, w den den obigen Abzügen entsprechenden 
Wirkungsgrad bedeuten, also 0, bzw. 0.7. 
Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei ausländi- 
schen Fahrzeugen die des Heimatszertisikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors zu 2,5 PS 
anzunehmen. 
Für Dampimaschinen wird mit Nücksiht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampfspau- 
eitakt n 
für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (Sostem hiuen un 
Brillic). Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls 
ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebererluste 25 in Abzug zu bringen; 
der so berechnete Wert ist als Nutzleistung nes Fahrzeugs zu bezeichnen.
        <pb n="995" />
        Nr. 76. 983 
Verkehre bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Krastfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde ein- 
gereicht werden. r 
(1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft- 
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der 
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 134 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der 
Steuerstelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung 
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die 
Steuerstelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der Zulassungs- 
bescheinigung zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch 
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstelle berechtigt, 
sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Aumeldungsbuch (Muster 46)ein. 
136. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine 
Erlaubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 27 aus, ohne den Vordruck . 
für die Gültigkeitsdauer auszufüllen. 
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5:; 15,5 cm 
hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem wage- 
recht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm und 
eine Breite von 4,8 cm. 
(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. 
Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke 
zu den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen als 
berechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
(5) Die Stenerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier- 
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unterlassener 
Anmeldung zu entsprechen. 
§ 137. 
□) Die Stenerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen 
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen.
        <pb n="996" />
        984 
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungs- 
antrag nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte 
Steuerkarte an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt 
werden soll. Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die 
Gültigkeitsdauer dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der 
Stempelabgabe erbracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung 
der Karte einzutragen, soweit im § 138 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist 
je nach dem Ersuchen der Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum 
zu bemessen und im Vordruck zu vermerken. 
(3) Über die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Onittung zu 
erteilen; diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und 
Nummer der Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag 
und die Buchungsnummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmenbuche (Muster 45) zu 
vereinnahmen. 
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde 
der Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht. Letztere wird Beleg 
zur Bezirksliste (8 139), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt 
und die Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat. 
* 138. 
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn 
der Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme 
des Fahrzeugs anzusetzen. 
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, 
so ist die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. 
(3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauche, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten 
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer- 
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als 
deren Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. 
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nach- 
gewiesen, daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Ge- 
brauch gehabt hat, so ist ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der 
ersten Ingebrauchnahme zu erteilen. Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahres- 
betrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuer- 
betrag anzurechnen.
        <pb n="997" />
        Nr. 76. 985 
§ 139. 
Über die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach 5. Bezirkoliste. 
dem Muster 28 geführt. 2½ 
8 140. 5 
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen 6. Anderungen 
Kraftfahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebs- bein %“ 
art oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen findlichen 
Kennzeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 134 zu- Kraftfahr- 
ständigen Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte zeugen. 
Zulassungsbescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, 
die neue Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung 
bedarf es nicht, wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt. 
(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungs- 
bescheinigung bedarf es hier nicht. 
(3) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (&amp; 139) ein und über- 
sendet die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde 
an den Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. 
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber 
für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige 
zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser zu vermerken. 
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung 
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern 
nicht eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs 
für den bisherigen Besitzer erfolgt (§ 142), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der 
Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen. 
(6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort 
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren 
Verwaltungsbehörde oder 
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vor- 
legung der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu a die Anderung auf der Steuer- 
karte zu vermerken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der 
Verlegung des Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuer- 
stelle Kenntnis zu geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirkslist löscht.
        <pb n="998" />
        986 
8 141. 
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei 
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung 
für die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines 
Personenkraftfahrzeugs (§§ 134 bis 138) entsprechende Anwendung. 
8 142. 
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an 
telle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 65 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er 
zu dessen Anmeldung gemäß § 134 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempel- 
entrichtung nicht einzutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf 
die frühere Karte durch die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültig- 
keitsdauer zu erfolgen. Die frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. 
(2) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate 
des Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug 
eine besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung 
der Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer 
der Bezirksliste zu vermerken. 
§ 13. 
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs 
während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen 
Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers 
ohne Einziehung einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne 
dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 26 unter Vorlegung 
der Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Auf- 
enthaltsort des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die 
ursprüngliche Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der 
Umschreibung zu benachrichtigen. 
8 144. 
(1) In den Fällen der 88 142, 143 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf 
Zulassung des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die 
Vorschriften der §§ 134 bis 138 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht 
zu entrichten, so ist die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der
        <pb n="999" />
        Nr. 76. 987 
zuständigen Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung 
der Karte zu übersenden. 
(2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine 
neue Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungs- 
buche zu nehmen. 
(3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung 
oder die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag 
vom Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter 
Erforderliche, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens zu veranlassen. 
§ 145. 
(1) Für im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung 7. Erneuerung 
nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeits- der eifanbn 
dauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Ein-lauf der Gül. 
reichung einer Anmeldung nach Muster 26 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige titgkeitsbauer. 
Erlaubniskarte und die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene An- 
derungen des Kraftfahrzeugs zu entnehmen sind. 
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben 
auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Stenerberechnung und der Ausstellung 
der neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch 
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, 
sich das Krastfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Stenerstelle die Stempelabgabe fest und 
erteilt nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 27. Die 
Bestimmung im § 136 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der 
neuen Karte ist von dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeit- 
punkt eine Unterbrechung des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
(4) In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Ver- 
abfolgung der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen 
Einreichung der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; 
der Antragsteller ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungs- 
bescheinigung vorzulegen. 
8 146. 
(1) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste 
(§ 139) zu überwachen. 
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige 
174
        <pb n="1000" />
        988 
die Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des 8 140 Abs. 5 
Platz greift, mit kurzer Frist hieran, zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, 
vorbehaltlich der Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die 
Einziehung der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu ver- 
binden, der Steuerstelle Mitteilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen 
nicht mehr gebraucht wird oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt. 
(3) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gesiellt, so ersucht 
die Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und 
das Kennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, 
den Dienststempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung 
über die Ausführung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht. 
(4) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die Be- 
stimmungen im § 138 entsprechende Anwendung. 
8 147. 
S. Lösung (1) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge 
Gier brrnt. Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist 
lanbniskarte für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person 
mih d n verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum 
des Kraft. bereits eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen 
fahrzeugs. fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich 
überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits ander- 
weit entrichtet ist. 
(2) Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der 
Erlaubniskarte finden die Bestimmungen im § 145 entsprechende Anwendung. Der An- 
meldung ist die dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
8 148. 
9. Ersatzkarten. An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne noch- 
malige Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte aus- 
gestellt werden. Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der An- 
trag ist bei der zuständigen Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der 
Ersatzkarte in der Bezirksliste bei der ursprünglichen Eintragung vermerkt.
        <pb n="1001" />
        Nr. 76. 989 
Ausländische Kraft fahrzeuge. 
8 149. 
(1) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen= 10. Steuersatz. 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer 
weder im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung 
des Kraftfahrzeugs im Juland: 
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr 
als 30 Tagen im Jaheeer 3 M, 
2. für Kraftwagen während eines Anfenthalts 
von einem Taggenne . .. 3 „ 
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahre 8 „ 
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahre 15 
von mehr als 15 bis zu höchstens 30 Tagen im Jahre 25 
von mehr als 30 bis zu höchstens 60 Tagen im Jahre 40 
von mehr als 60 bis zu höchstens 90 Tagen im Jahre 50 „ 
(2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander 
zu folgen. 
(2) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißig- 
tägigem Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8 a bezeichneten Art zu lösen. 
(4) Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
77 
77 
* 150. 
(1) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung 11. Stener- 
des Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweis- ermähigung 
lich bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe 
für eine Jahrcekarte nur im halben Betrage zu entrichten. benachbarter 
(2) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Stoaaten. 
Steuer erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitig- 
keit Anwendung. 
(3) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbar- 
staat abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, 
so gelten als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze 
entfernt wohnen. 
(4) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund 
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen.
        <pb n="1002" />
        990 
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht 
amtskundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antrag- 
steller durch eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt. 
E 151. 
12. Steuer- 
befreiung im (1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Ver- 
Durchgangs, bindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen 
verkehr auf Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanz- 
Stluren. behörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungs- 
inländischen maßnahmen von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abge- 
Grenzgebiets. sehen werden, sofern die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen 
Aufenthalt zurückgelegt wird. 
(2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den ört- 
lichen Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht 
zu besorgen ist. 
§ 152. 
13. Lösung Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe 
der Erlaubnis- 
tarte. liegt demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
ü153. 
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland 
mit eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der In- 
gebrauchnahme des Fahrzeugs im Jnland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle 
(§131 Abs. 2) zu bewirken. 
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und 
für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere 
Spalte nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der 
Anmeldung hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen 
Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt 
(§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
21. April 1910, Reichsgesetzbl. S. 640).
        <pb n="1003" />
        Nr. 76. 991 
(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch 
die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — Kenn- 
zeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine Erlaubnis- 
karte ausgestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu vermerken. 
Ein gleiches hat bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte 
(§ 155) zu geschehen. 
9 15. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine mit 
Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 29. Die Karte ist von grüner Farbe, 3 
in Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter. Stoff, 2 
Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. 
Die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außen- 
seiten durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im 
Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
der Erlaubniskarte anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der 
Karte zu vermerken. 
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinig 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht 
zweifelsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
(3) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt, 
so ist die Karte nach dem Muster 30 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht 
aus einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den 
Steuerkarten für das Inland. 
Wnn 
- *e- 
50 
9155. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es 14. Wecder- 
sei denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen holte kns 
im Jahre überschritten werden würde. nielung un 
2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, von Er- 
an Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer laubnistarten 
Gültigkeitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im 
Inland zugebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung ent- 
richtete Abgabebetrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 131 Abs. 2 zu- 
ständigen Steuerstelle zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten 
Jahreszeitraums zulässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vor- 
schristen im § 153 Abs. 2.
        <pb n="1004" />
        15. Aus- 
stellung von 
Inlands- 
karten. 
16. Vor- 
legung der 
Erlaubnis-= 
karte bei 
jedem Grenz- 
übertritte. 
992 
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten 
Jahreszeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als 
neunzig Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer Ba zu 
lösende Erlaubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in 
diesem Falle ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund 
der ursprünglichen Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist 
die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 154 
bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer Za zu lösen. 
§ 156. 
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 142, 143 sind die nach 
der früheren Karte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
l 157. 
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 155 Abs. 3, 4 
ist bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 131 Abs 1) 
anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in 
das Reichsgebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenz- 
zollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzollstelle zu erfolgen. Die Grenzyollstelle 
ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger 
Gültigkeit entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die 
Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten 
Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen 
Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie 
die Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 145 Abs. 1, 3, § 153 
Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
§ 158. 
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über- 
schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder 
Ausganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei 
Kraftfahrzeugen mit einem internationalen Fahrausweise das Nationalitätszeichen und das 
im Fahrausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen 
internationalen Fahrausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu
        <pb n="1005" />
        Nr. 76. 993 
enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 21. April 1910). In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür vor- 
gesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzu- 
nehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inlande zugebracht ist, ist als 
ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht immer 
bei demselben Amte zu geschehen. 
(c) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland 
zugebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges 
bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung ver- 
flossen ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüber- 
liegenden fremdstaatsichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wieder- 
ausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inlande 
zugebrachten Zeitraums dieser Zeitpunkt maßgebend. 
* 159. 
(1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen 
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während derer ein ausländisches Kraft- 
fahrzeug nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt 
befunden hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inlande zur Schau gestellt worden 
ist. Der Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag 
des Nückempfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage 
eine steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat. 
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung 
und die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und 
lediglich dem Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen 
oder von dort aus über die Grenze zurückzufahren. 
(s) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den im Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken 
im Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. 
(4) Über die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangs- 
stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im 
Inland befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungs- 
bereiche die Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere ange- 
ordnet werden, daß für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des 
Fahrzeugs der Eintritt in das Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags ab- 
ängig gemacht wird. 
175
        <pb n="1006" />
        1. Form der 
Abgaben- 
erhebung. 
2. Auf- 
stellung über 
gewährte Ver- 
gütungen. 
994 
Besondere Fälle. 
8 160. 
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug 
mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die 
Anmeldung schriftlich nach Muster 26 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten 
für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. 
Die Anmeldung kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforder- 
lichen Antrag bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die 
Erlaubniskarte (8§ 154) wird gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizei- 
lichen Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt. 
§ 161. 
(1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden 
Verbleib in das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahr- 
zeugs bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 157 Abs. 1, Satz 3 
und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte 
findet bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. 
Die Ausstellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der 
Gültigkeitsdauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren 
richtet sich nach den Bestimmungen in den §§ 134 bis 137. Von der Aushändigung der 
Inlandskarte ist die Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt. 
VIII. Vergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den 8§8§ 72 bis 75 des Gesetzes. 
8 162. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe 
wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung 
der im 8 163 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
8 163. 
(1) Über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten Gesellschaften gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art
        <pb n="1007" />
        Nr. 76. 995 
ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 31 anzu- 
fertigen und spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die 
Generalversammlung, bei Gesellschfaten mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage 
nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sind Vergütungen irgendwelcher Art nicht gewährt 
worden, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. 
(2) Die Aufstellung ist bei Aktiengesellschaften sowie Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten Gesellschaften vom Vorstand, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien durch 
die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gewerkschaften durch den Repräsentanten oder die 
statt seiner nach der Verfassung der Gewerkschaft zu ihrer Vertretung bestellten Personen, 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer einzureichen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 
§ 14. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am 
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließen- 
den Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Ge- 
schäftsjahrs gezahlt worden sind. 
§ 165. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach- 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
§ 166. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt wenn eine Stempelabgabe zu 
erheben ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil 
die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aussichtsrats geleisteten Vergütungen nicht 
mehr als 5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Ver- 
langen vorzulegen. 
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum 
Anmeldungsbuche. 
175“ 
% 
— Uster 
. 
3. Wert- 
angabe. 
4. Festsetzung 
und Ver- 
einnahmung 
der Abgabe.
        <pb n="1008" />
        996 
8 167. 
(1) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach 
dem Muster 32 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gehsd gesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, Gewerk- 
schaften, und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke der Steuer- 
stelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesell- 
schaften Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen. 
(3) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Ver- 
zeichnis eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, 
so hat diese die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
5. Über- 
wachungsliste. 
IX. Geldumzfätze. 
Zur Tarifnummer 10 und den §§ 76 bis 78 des Gesetzes. 
§ 168. 
1. Auslands- (1) Als im inländischen Betrieb eines nach § 76 des Gesetzes zur Anmeldung der 
tunen s#vn Habenzinsen verpflichteten Geschäftsunternehmens berechnet gelten auch die einem im Ausland 
vertehr wohnhaften Kunden berechneten Zinsen. 
(2) Als Geschäfte, die dem eigentlichen Sparkassenvenkehr im Sinne des Reichsstempel- 
gesetzes fremd sind, sind die Geschäfte in demjenigen Geldverkehre der Sparkasse anzusehen, 
für welchen Sparbücher nicht ausgestellt sind und bei dem über das Guthaben durch Scheck 
verfügt werden kann. Geschäfte in laufender Rechnung mit Krediteinräumung fallen unter 
die dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremden Geschäfte auch dann, wenn eine Verfügung 
über das Guthaben oder einen eingeräumten Kredit mittels Schecks ausgeschlossen ist. Unter- 
hält die Sparkasse neben dem eigentlichen Sparverkehr einen Verkehr der vorstehend bezeich- 
neten Art, so findet die Befreiung für den ersteren nur statt, wenn über den Sparverkehr 
und den vorstehend bezeichneten Verkehr getrennte Konten geführt werden. 
§ 169. 
* Die Landesregierungen haben die zur Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen nach 
s § 1 Abs. 1 von ihnen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktiv- 
behörden. behörden) dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 170. 
7 Ghecoose (1) Die im § 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige hat den Namen Cdie
        <pb n="1009" />
        Nr. 76. 997 
Firma) und den Wohnort (Sitz der Firma) des Anzeigepflichtigen, die von ihm betriebenen 
Zweigstellen und den Geschäftssitz dieser Stellen, die Art des Geschäftsunternehmens und die 
Angabe des Geschäftsjahrs zu enthalten. Sparkassen und Genossenschaften, für die nach der 
Art ihres Geschäftsbetriebs eine Steuerbefreiung besteht, haben dies unter Einreichung ihrer 
Satzungen und Geschäftsbedingungen bei der Erstattung der Anzeige nachzuweisen. Zweig- 
stellen sind unter Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuerstelle 
anzuzeigen, in deren Bezirk die Zweigstellen ihren Geschäftssitz haben. 
(2) Zu der Anzeige sind die Steuerpflichtigen unter Angabe der Hebebezirke, der Ein- 
reichungsfrist und des notwendigen Inhalts der Anzeige durch die Steuerstellen oder ihre 
Oberbehörden im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung in den für amtliche Bekannt- 
machungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen tunlichst bald nach 
Inkraftreten des Gesetzes aufzufordern. 
(3) Der Aßzeigepflichtige ist berechtigt, die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzu- 
reichen und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen. 
(4) Jede Veränderung des Geschäftsjahrs, der Zweigstellen, des Inhabers des Geschäfts 
sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Anderung des Geschäftsbetriebs, die nach Tarif- 
nummer 10 Befreiungen Abs. 2, 3 den Eintritt der Steuerpflicht begründet, ist binnen 
zwei Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Binnen der gleichen Frist 
ist eine Verlegung des Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft in einen anderen 
Steuerbezirk verlegt wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerstelle berich- 
tigt nach diesen Anzeigen die Überwachungsliste (§ 171) und macht im Falle der Verlegung 
des Geschäfts in einen anderen Steuerbezirk der neuen Steuerstelle von der Verlegung unter 
Angabe des Geschäftsjahrs Mitteilung. Dabei ist anzugeben, ob für das laufende Geschäfts- 
jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe sie 
geleistet ist. Wird in dem Bezirke der Steuerstelle eine Zweigstelle eines auswärtigen Unter- 
nehmens errichtet, so hat die Steuerstelle auch hiervon der Steuerstelle der Hauptniederlassung 
Mitteilung zu machen. 
(5) Die vorbezeichneten Anzeigen bilden Belege zur Uberwachungsliste und sind nach 
Konten geordnet aufzubewahren. 
§ 171. 
(1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Personen und 4 Wber. 
Firmen, welche nach Art ihres Gewerbebetriebs und den Bestimmungen im § 173 Abf. –h' 
für die Entrichtung der Abgabe bei ihr in Betracht kommen, eine Überwachungsliste nach umsatzsteupel. 
Muster 33 zu führen. Die Liste ist auf Grund der im § 76 Abs. 1 des Gesetzes vor- n 
geschriebenen Anzeigen tunlichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes anzulegen. Die Liste
        <pb n="1010" />
        5. Buch- 
führung. 
998 
ist abteilungsweise zu führen; Betriebe mit gleichem Geschäftsjahr sind in der gleichen 
Abteilung einzutragen. Soweit Anzeigen von Geschäftsinhabern nicht eingehen, von denen 
zu vermuten oder der Steuerstelle bekannt ist, daß sie unter § 76 des Gesetzes fallende 
Geschäfte betreiben, ist die nachträgliche Anzeige durch schriftliche Aufforderung unter Hin- 
weis auf die §§ 76 Abs. 1 und 78 des Gesetzes herbeizuführen. Die Liste ist laufend 
zu erhalten und verbleibt bei der Steuerstelle. 
(2) Auf Grund der Liste (Abs. 1) hat die Steuerstelle darüber zu wachen, daß die 
Abschlagszahlungen (§ 77 Abs. 4 des Gesetzes) und die Anmeldungen zur Entrichtung der 
Abgabe alljährlich rechtzeitig erfolgen. Sofern dieser Verpflichtung binnen zwei Wochen nach 
Ablauf der Frist nicht Folge geleistet wird, ist der Steuerpflichtige unter Hinweis auf die 
Strafvorschrift des § 78 des Gesetzes an die Verpflichtung zu erinnern. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß in die Überwachungsliste 
weitere Angaben aufgenommen werden und daß zur leichteren Ermittlung des Kontos eines 
Steuerpflichtigen neben der Liste eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen oder 
nach anderen Gesichtspunkten geordnete Namensliste geführt wird. 
(4) Zweigstellen eines Geschäfts werden in der Uberwachungsliste der für sie örtlich 
zuständigen Steuerstelle nachgewiesen (zu vgl. S 176 Abs. 4), in der Überwachungsliste der 
für die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle aber nur nachrichtlich vermerkt. 
8 172. 
(1) Die Zinsen sind für jedes Konto in Soll und Haben besonders zu berechnen und 
zu buchen. Eine Aufrechnung von Soll- und Habenzinsen gegeneinander derart, daß nur 
der Unterschied (Saldo) gebucht wird, ist unzulässig. Den vorstehenden Erfordernissen ist 
genügt, wenn die Zinsberechnung nach der sog. Staffelzinsrechnung erfolgt. 
(2) Alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs hat der nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes 
Anzeigepflichtige, für dessen Betrieb eine Steuerpflicht in Betracht kommt, sämtliche Konten 
abzuschließen und die Jahressummen der Habenzinsen kontoweise in eine Zusammenstellung 
zu übertragen, welche die Grundlage für die Anmeldung zur Steuerentrichtung (§ 173 Abf. 1.) 
bildet. Aus der Zusammenstellung muß sich für jedes einzelne Konto der Konteninhaber 
und der Betrag der ihm gutgeschriebenen Habenzinsen für das Geschäftsjahr — erstmalig 
für den Zeitraum vom 1. Juli 1918 bis zum Schlusst des Geschäftsjahrs — ergeben. 
Die Habenzinsen, von welchen die Abgabe zu entrichten ist, und diejenigen, welche für die 
Steuerentrichtung außer Betracht bleiben, sind je in einer besonderen Spalte mit entsprechender 
Überschrift getrennt von einander nachzuweisen. Sind dem Steuerpflichtigen im Falle des 
Abs. 5 der Befreiungsvorschriften zu Tarifnummer 10 die Verhältnisse des Konteninhabers 
nicht hinlänglich bekannt, so darf er von der Befreiung uur Gebrauch machen, wenn sich
        <pb n="1011" />
        Nr. 76. 999 
ihm der Konteninhaber durch Vorlegung einer Ausfertigung der Anmeldung seines Betricbs 
(§ 170 Abs. 1, 3) als anmeldungspflichtiges Unternehmen ausgewiesen hat. Die Zu- 
sammenstellung ist aufzurechnen und hinter der letzten Eintragung unter Wiederholung der 
Gesamtsumme der steuerpflichtigen Habenzinsen in Buchstaben mit der Versicherung abzu- 
schließen, daß in diese Zusammenstellung alle für das zu bezeichnende Geschäftsjahr zu 
berechnenden Habenzinsen in Ubereinstimmung mit den in den Geschäftsbüchern vorgenommenen 
Abschlüssen der einzelnen Konten richtig übernommen sind. Die Versicherung ist mit Orts- 
und Zeitangabe zu versehen und von dem Geschäftsinhaber oder einem bevollmächtigten 
Vertreter zu unterschreiben. 
(3) Die nach Abs. 2 zu fertigende Zusammenstellung darf außer den daselbst vor- 
geschriebenen noch weitere, für die Aufstellung der Steuererklärung entbehrliche, den Zwecken 
des Geschäfts dienende Angaben enthalten, z. B. die Sollzinsen, die Kapitalsaldi usp. Der 
Anfertigung einer besonderen Zusammenstellung bedarf es nicht, wenn in dem Geschäfts- 
betrieb ein besonderes Buch geführt wird (Abschlußmemorial, Bilanzbuch usw.), in dem die 
Habenzinsenergebnisse in der für die Zusammenstellung vorgeschriebenen Weise nachgewiesen 
werden, so daß die Steuererklärung danach ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden kann, 
und wenn der Steuerpflichtige sich zur Vorlage dieses Buches bei der Steuerstelle (8 173 
Abs. 4) schriftlich bereit erklärt hat. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen 
zutreffen, steht der Steuerstelle zu. Die Vorschriften des Abs. 2 wegen der Aufrechnung 
und des Abschlusses finden auch in letzterem Falle Anwendung. 
* 173. 
) Der gemäß § 172 ermittelte Gesamtbetrag der Habenzinsen für das Geschäfts= 6. Anmeldung, 
jahr ist der Steuerstelle anzumelden. Festseüung 
(2) Zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Erhebung der Abgabe zuständig ist 5# s 
für juristische Personen diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei #) Verfahren 
Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen wcrGeschält. 
Rechts soweit sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Zweigstellen. 
Niederlassungen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 176 Abs. 3, der Ort der Haupt- 
niederlassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflich- 
tigen zuständig. Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste 
Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste-Landesfinanzbehörde des 
Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. Befindet sich der Sitz des 
Unterehmens oder der Hauptniederlassung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im 
Inlande keinen Wohnsitz, so ist der Ort des Betriebs maßgebend.
        <pb n="1012" />
        1000 
(3) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung nach Muster 34 zu erstatten. 
—* Beide Ausfertigungen sind dem Vordruck gemäß auszufüllen und auf Seite 2 unter Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit von dem Geschäftsinhaber oder einem bevoll- 
mächtigten Vertreter zu unterschreiben. 
(4) Mit der Anmeldung ist der Steuerstelle, sofern sich nicht aus § 174 Abs. 2 
etwas anderes ergibt, gleichzeitig die der Erklärung zu Grunde liegende Zusammenstellung 
oder das an deren Stelle geführte Geschäftsbuch vorzulegen ( 172 Abs. 2, 3). 
8 174. 
(1) Die Steuerstelle prüst die Zusammenstellung, erforderlichenfalls stichprobenweise, 
auf die Richtigkeit der Aufrechnung und auf das Vorhandensein der Versich.rung (5 172 
Abs. 2), desgleichen die Anmeldung auf richtige und vollständige Ausfüllung des Vordrucks, 
insbesondere auch auf das Vorhandensein der Unterschrift des Anmeldungspflichtigen, trägt 
nach Beseitigung etwaiger Anstände die Anmeldung in das Anmeldungsbuch ein, bescheinigt 
die Übereinstimmung des Betrags der angemeldeten mit der Schlußsumme der in der vor- 
gelegten Unterlage nachgewiesenen Habenzinsen, stellt in beiden Ausfertigungen der Anmeldung 
den Abgabebetrag fest und vereinnahmt ihn. Dem Steuerpflichtigen ist eine Ausfertigung 
als Empfangsbekenntnis und die vorgelegte Unterlage (Zusammenstellung, Geschäftsbuch), 
nachdem sie zur Bestätigung der Vorlegung unter dem Abschluß (§ 172 Abs. 2) mit einem 
Abdruck des Amtsstempels versehen ist, zur Aufbewahrung bei den Geschäftsbüchern zurück- 
zugeben. Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuerstelle gestatten, daß die Vorlegung 
der Zusammenstellung und ihre Prüfung in den Räumen der Geschäftsstelle des Steuer- 
pflichtigen erfolgt. In diesem Falle ist die Abgabe auf Grund der ungeprüften Anmeldung 
vorbehaltlich der späteren Nachprüfung der Zusammenstellung und ihrer Unterlagen zu erheben. 
§ 83 Abs. I, 9 findet Anwendung. 
(s) Der Steuerstelle steht das Recht zu, sich durch Einsicht der Geschäftsbücher des 
Steuerpflichtigen davon zu überzeugen, daß die Zusammenstellung richtig und vollständig ist, 
d. h. daß die Berechnung der Habenzinsen nach den darüber erlassenen Bestimmungen erfolgt 
ist, daß alle berechneten Habenzinsen in Übereinstimmung mit den abgeschlossenen Konten auf- 
geführt und nur solche Habenzinsen als steuerfrei ausgeschieden worden sind, für welche eine 
Steuerbefreiung besteht. Soweit der Steuerpflichtige nicht bereit ist, zu diesem Zwecke die 
in Betracht kommenden Geschäftsbücher der Steuerstelle vorzulegen, ist nach näherer Anordnung 
der obersten Landesfinanzbehörde die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen 
durch einen Beamten der Steuerstelle oder den Stempelprüfungsbeamten (8 229 Abf. 2) 
vorzunehmen. Von dieser Berechtigung hat die Steuerstelle in allen Fällen, in denen Be-
        <pb n="1013" />
        Nr. 76. 1001 
denken gegen die vorgelegte Zusammenstellung bestehen, aber auch von Zeit zu Zeit in unver- 
dächtigen Fällen Gebrauch zu machen. Die Nachprüfung der Zinsberechnung und der richtigen 
Übertragung der berechneten Habenzinsen aus den Konten in die Zusammenstellung sowie 
der Ausscheidung der als steuerfrei behandelten Habenzinsen kann stichprobenweise vorgenommen 
werden. Sopweit eine solche Nachprüfung stattgefunden hat, ist dies in der Anmeldung unter 
der Steuerfestsetzung von der Steuerstelle zu bescheinigen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer 
Anderung der Steuerfestsetzung, so ist unter der ersten eine anderweite Steuerfestsetzung aufzustellen 
und das Erforderliche wegen Nacherhebung, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Straf- 
verfahrens, zu veranlassen. 
§ 175. 
Sofern die Anmeldung aus Anlaß der Auflösung eines Geschäfts zu erstatten ist, finden b) Verfahren 
die in den §§ 172 bis 174 gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, bei Ruflösung 
daß überall an Stelle des Geschäftsjahrs der bis zum Zeitpunkte der Auflösung des Geschäfts —Wiisc 
verflossene Teil des Geschäftsjahrs tritt. 
E 176. 
(1) Die bei den inländischen Zweigstellen eines Geschäftsunternehmen aufgekommenen c) Verfahren 
Jahresbeträge an Habenzinsen sind von der Hauptniederlassung bei der für sie selbst zustäudigen bei ese 
Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. nieder- 
(2) Für die Buchführung und die Ermittlung der Habenzinsen bei den Zweigstellen lassungen. 
gelten die Bestimmungen des 8 172. Die Entscheidung darüber, ob statt der im § 172 
Abs. 3 erforderten Zusammenstellung auch ein entsprechend geführtes Geschäftsbuch dienen 
kann, trifft die für die Zweigstelle örtlich zuständige Steuerstelle. 
(3) Die Zweigstellen haben über den Gesamtbetrag der bei ihnen aufgekommenen 
steuerpflichtigen Habenzinsen eine Nachweisung in zweifacher Ausfertigung aufzustellen, zu welcher 
Vordrucke nach Muster 35 zu verwenden sind. Die Ausfertigungen sind der für ihren 2%½ 
Geschäftssitz örtlich zuständigen Steuerstelle mit der Zusammenstellung oder dem Geschäftsbuch 
so zeitig vorzulegen, daß die Einhaltung der Anmeldungsfrist durch die Hauptniederlassung 
nicht gefährdet wird. Die genannte Steuerstelle hat die Zusammenstellung und die Nach- 
weisung nach den Bestimmungen im § 174 Abs. 1 zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger 
Anstände die Übereinstimmung der Nachweisung mit der Zusammenstellung (dem Geschäfts- 
buch) auf den Ausfertigungen zu bescheinigen. Eine Ausfertigung gibt sie der Zweigsielle 
zurück, die andere bleibt bei der Steuerstelle und wird, nachdem sie gegebenenfalls gemäß 
§ 174 Abs. 2 nachgeprüft worden ist, Beleg zu der Überwachungsliste (vgl. Abs. 4). 
(4) Die Einreichung der Nachweisungen ist durch Eintragung in die Überwachungsliste 
zu überwachen. Der Wortlaut des Vordrucks ist nach Bedürfnis zu ändern. g dn das
        <pb n="1014" />
        1002 
Anmeldungsbuch oder Einnahmebuch der für die Zweigstelle zuständigen Steuerstelle ist die 
Anmeldung nicht einzutragen. 
(5) Sofern sich bei einer nach § 174 Abs. 2 vorgenommenen Nachprüfung der Nach- 
weisung Anlaß zu einer Nacherhebung ergibt, hat die für die Zweigstelle zuständige Steuer- 
stelle der für die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle die Ergebnisse der Nachprüfung 
mitzuteilen. 
(6) Die Zweigstelle übersendet die ihr nach Abs. ausgehändigte Nachweisung alsbald 
an die Hauptniederlassung. Diese ermittelt auf Grund der ihr von den Zweigstellen zu- 
gegangenen Nachweisungen und der über ihren eigenen Betrieb gefertigten Zusammenstellung 
die zu versteuernden Gesamthabenzinsen und meldet sie der für sie örtlich zuständigen Steuer- 
stelle an. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 174 und die Anleitung auf 
Muster 34 Anwendung. 6 
(7) Bei Zweigstellen sind die Aufstellung, die Nachweise und etwaige weitere verbindliche 
Erklärungen von dem Vorstand der Stelle oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 
§ 177. 
Läßt sich nach der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen 
Habenzinsen nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen fest- 
stellen, so kann die Direktiobehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer 
jährlichen Abfindung gestatten. 
7. Abfindung. 
§5 178. 
(1) Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Geschäftsjahr der Gesamtbetrag der 
zahlungen. steuerpflichtigen Habenzinsen 100 000 Mark überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das 
folgende Jahr binnen 4 Wochen nach Ablauf des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs eine 
Abschlagszahlung in Höhe von 50 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Ab- 
gabe, auf volle Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das Geschäft nicht während 
des ganzen Vorjahrs betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als 
Jahresumsatz. Wenn bei der erstmaligen Steuerentrichtung nach Inkrafttreten des Gesetzes 
nur ein Teil des abgelaufenen Geschäftsjahrs in Betracht kommt, ist für die Verpflichtung 
zur Entrichtung einer Abschlagszahlung und deren Bemessung der nach dem Verhältnis des 
in Betracht kommenden Teiles zur ganzen Dauer des Geschäftsjahrs errechnete Jahresbetrag 
der Habenzinsen maßgebend. Es steht jedoch dem Steuerpflichtigen das Recht zu, zu ver- 
langen, daß die für das abgelaufene Geschäftsjahr wirklich berechneten Habenzinsen der 
Bemessung der Abschlagszahlung zu Grunde gelegt werden. 
(2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abschlagszahlung 
unter Angabe des Belrags und der Einzahlungsfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Hinweis 
8. Abschlags- 
7
        <pb n="1015" />
        Nr. 76. 1003 
kann mit dem Empfangsbekenntnis über die vorhergehende Zahlung (§ 174 Abs. 1) verbunden 
werden. « 
(3) Geht der Geldumsatz in einem Steuerjahre gegen das Vorjahr unverhältnismäßig 
zurück, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Abschlagszahlung nach dem nachzuweisenden 
Betrage der in der abgelaufenen ersten Hälfte des laufenden Steuerjahrs wirklich berechneten 
Habenzinsen zu bemessen. Die Abschlagszahlung ist alsdann auf die Hälfte des Steuerbetrags 
festzustellen, der sich ergeben würde, wenn das Doppelte der in diesem Halbjahr des Steuer- 
jahrs berechneten Habenzinsen zur Besteuerung zu ziehen wäre. 
(4) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlung ist durch die Ülberwachungsliste 
Muster 33 sicherzustellen, in welcher Spalte 1 bis 3 gleichzeitig mit dem nach Abs. 2 zu 
erlassenen Hinweis auszufüllen sind. 
(5) Die Abschlagszahlung ist in der Anmeldung zur Entrichtung des Geldumsatz- 
stempels aufzuführen und bei Festsetzung der Abgabeschuld auf diese anzurechnen. Ein etwa 
zuviel gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen vom Tage der Entrichtung ab 
zurückzuzahlen und mit den Zinsen als Erstattung an Reichsstempelabgabe zu verrechnen. 
X. Grunostück-Sübertragungen. 
Zur Tarifnummer 11 und zu den §§ 84 bis 96 des Gesetzes. 
§ 179. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe 
wird erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung 
a) bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Be- 
urkundungen durch diese, 
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden) 
durch eine zuständige Steuerstelle 
zu erfolgen hat. 
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern 
im Wege der Barzahlung erhoben wird. 
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Ge- 
richten vorgelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren 
geltenden Vorschristen eingezogen wird. 
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts X gehören auch die Notars 
1. Form der 
Abgaben-- 
entrichtung.
        <pb n="1016" />
        2. Stempel- 
zeichen. 
a) Stempel= 
marken. 
1004 
8 180. 
Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und 
Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen 
ausgegeben. 
8 181. 
(1) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark 
einschließlich verwendet werden. 
(2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½ 
3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark. 
(3) Die Grundstücksstempelmarken bestehen aus drei in Bild und Druckausführung 
voneinander verschiedenen Gruppen. 
(4) Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind 
in einfarbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 
20 Pfennig blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der ge- 
zähnten weißen Ränder 38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf 
getöntem Grunde einen nach rechts blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem 
Eichenkranz im Haar. In dem oberen Rande befindet sich die Inschrist „EUTSCHES 
REICH hell auf dunklem Grunde. Zu beiden Seiten wird das Mittelfeld durch leicht 
geschweifte Leisten begrenzt, die im oberen Teile dunkle Ornamente auf weißem Grunde, im 
unteren Teile die Wertziffer auf punktiertem Grunde tragen. Darunter folgt in der ganzen 
Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das 
Wort „GCRUNDSTUCKSSTEMPELR“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt. 
(5) Die Marken der zweiten Gruppe umfassen die Werte von 1 bis 5 Mark, sind 
in zweifarbigem Buchdruck ausgeführt und unterscheiden sich durch folgende Farbentönungen: 
1 Mark braun, 1½ Mark grün, 2 Mark violett, 2½ Mark rot, 3 Mark blau, 4 Mark 
graugrün, 5 Mark silbergrau. Sie sind ebenfalls 38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das 
Mittelfeld zeigt das Brustbild einer mit Kaiserkrone und Eichenkranz geschmückten Germania 
in Vollansicht auf dunklem Grunde. Hinter dem Kopfe wird ein fliegender Adler sichtbar. 
Der obere Rand trägt die Inschrift „EUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. 
In den unteren beiden Ecken des Mittelfeldes befinden sich zwei quadratische Felder mit 
der Wertziffer, welche dunkel auf hell punktiertem Grunde steht. Zwischen diesen beiden 
Feldern ist das Wort „MAK“ in heller Schrift auf dunklem Grunde als schmales 
Band angebracht. Darunter folgt in der ganzen Breite der Marke ein leicht guillochiertes 
Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort „CRUNDSTULCKSSTEMPE“, 
dunkel auf hellem Grunde, anschließt. Die Marken sind auf den beiden Längsseiten mit 
einer feinen Einfassung versehen.
        <pb n="1017" />
        Nr. 76. 1005 
(6) Die Marken der dritten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 500 Mark, 
sind im Kupferdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Mark rot, 15 Mark 
blau, 20 Mark braun, 25 Mark gelbbraun, 50 Mark grün, 100 Mark rotviolett, 200 
Mark rot, 300 Mark blau, 400 Mark braun, 500 Mark blauviolett. Sie sind ein- 
schließlich der gezähnten weißen Ränder etwa 50 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittel- 
feld zeigt in ovalem Rahmen auf dunklem Grunde das Brustbild einer nach links blickenden, 
mit Kaiserkrone und Eichenkranz geschmückten Germania in Seitenansicht. Der Raum neben 
dem ovalen Rahmen ist mit Eichenlaub gefüllt. Der obere Nand trägt die Inschrift 
„DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. Zu beiden Seiten unterhalb des 
Nahmens, zum Teil in das Oval hineinragend, befinden sich zwei rechteckige Felder mit der 
dunklen Wertziffer auf hellem Grunde. Dazwischen ist das Wort „MARK“, hell auf 
dunklem Grunde, angebracht. Darunter folgt in der ganzen Breite der Marke ein leicht 
guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort „GRUNDSTUCKS- 
STENPEL“, bunkel auf hellem Grunde, anschließt. 
8 182. 
(1) Über Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. 
Die Ausfertigung ist schriftlich bei einer zuständigen Steuerstelle zu beantragen. Der Antrag 
hat den Wertbetrag in Buchstaben zu enthalten. 
(2) Die Stempelbogen tragen den Vordruck: 
Nr.— 
Gültig uͤber M— — Pf. — Stempel 
buchstsbisch- 
  
(Ort, Tag, Monat, 
Jahr in Buchstaben) 
—n—n 
..’ 
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21: 33 cm (Reichsformat). Auf der 
ersten Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durchmesser 
mit einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf 
in Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ 
b) Stempel 
bogen.
        <pb n="1018" />
        1006 
und darunter das Wort „GCRUNDSTUCKSSTEMDEL“. Stempel und Schrift sind in 
Buchdruck in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter 
diesem ist ein Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den 
Reichsadler mit Perlrand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln 
befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillochiertem Grunde. 
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten aus- 
zufüllen und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß 
§ 246, vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen. 
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. 
Wird die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den. 
Antrag an die nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
183. 
3. Allgemeine 
» (1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder 
Vorschriften 
für die Ver. Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch 
wendung von eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist. 
e (2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde 
bercchnen, so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
§ 184. 
4. Ver- (1) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der 
— ganzen Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen 
von Stempel. mehreren Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des 
marken. entwertenden Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander auf- 
Phrß, 1 geklebten Marken muß der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der 
Beamte. unteren Marke die obere Marke nicht berührt. 
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer 
oder die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Über- 
schreibung in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben 
werden. Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten, 
und zwar der Name eigenhändig dergestalt niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die 
Marke umgebende Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche 
Abkürzungen der Monatsbezeichnung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der 
Jahresbezeichnung sind zulässig (. B. statt 10. Januar 1912: 10. Janu. 12.). Der Ent- 
wertungsvermerk ist in allen seinen Teilen mit Tinte niederzuschreiben.
        <pb n="1019" />
        Nr. 76. 1007 
(3) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden 
Behörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit 
schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts- 
sstempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen 
mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der 
Marke bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift. 
Zur Veranschaulichung dient nebenstehendes Beispiel. 
(4) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne 
Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf 
jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel 
mehrmals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren 
Teil der einzelnen Marke bedecken und auf das umgebende 
Papier oben und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke 
müssen deutlich und erkennbar sein und besonders die Be- 
zeichnung und den Ort der Amstsstelle klar ersehen lassen. 
(5) Außerdem haben die Steuerstellen ouf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum 
(der Monat in Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken 
entwertet worden ist. 
(() Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landes= c) Ergänzende 
regierungen zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende Bestmmungen 
Bestimmungen erlassen. regierungen. 
* 185. 
Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 5. Ver- 
Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gericht- wendung und 
, . . . . «’ Entwertung 
lkcherUrkundcngeschieht.FernersinddkeSthnpelbogenmtteinemEntwertungsvermerkcMchmpep 
zu versehen, der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie bogen. 
die Namen der Urkundenaussteller enthält, z. B.: 
b) Durch die 
Steuerstellen. 
  
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischen dem 
zu . "undden 
zu gzeschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück 
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf 
(Amtsstelle) 
(Amtsstempel) (Unterschrift)
        <pb n="1020" />
        1008 
§ 1886. 
6. Erhebung (1) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der 
n*“ Abgabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer 
wendung von zuständigen Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder 
bSiemel- Ausfertigung der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe 
niiemn zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
verwendungs- (2) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die 
vermerk. Landesregierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift 
oder Ausfertigung der Urkunde nur vermerkt wird. 
(3) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde be- 
rechnen, so ist mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempel- 
berechnung zu verbinden. 
§ 187. 
b) Einziehung (1) Im Falle des § 186 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen 
adr aebgee innerhal eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats 
Urkunden, an eine von der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere 
Nachweisung von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, 
auf die sich die abzuführenden Beträge beziehen. Die oberste Landesfinanzbehörde ist er- 
mächtigt, anzuordnen, daß in die Nachweisung auch alle innerhalb des vorbezeichneten Zeit- 
raums beurkundeten Rechtsvorgänge aufzunehmen sind, für die nach den Vorschriften der 
Tarifnummer 11 eine Abgabe nicht zu entrichten ist. Sind in einem Monat keine 
Abgabebeträge abzuführen, so haben die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu 
benachrichtigen. 
(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Be- 
S. scheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 36, 37. 
— (3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die 
eine Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die 
andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück. 
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen, 
insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden 
Bestimmungen zur Anwendung gelangen. · 
c)C-inzi.«hung (5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung 
mit den der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landes- 
—- regierung vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann 
den Monatsgesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt
        <pb n="1021" />
        Nr. 76. 1009 
baren Geldes abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Be- 
stätigung des Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg 
zum Anmeldungsbuche. 
8 188. 
(1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die 88 179 bis 187 ent= 7. Ver- 
sprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung lenemung urzt 
der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuer= und im Aus- 
pflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den landerrichteer 
für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Ein- rrunden. 
zahlung des Abgabekeruen wird die Urschrift — mit dem im § 186 Abs. 1 vorgeschriebenen 
Stem endungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum 
Anmeldungsbuche genommen. 
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Auslande beurkundet, so ist die Ver- 
steuerung binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkte zu bewirken, in welchem die Urkunde 
in das Inland gelangt ist. 
§ 189. 
(1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis 8. Feststellung 
auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, der Stener- 
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts- freiheit. 
und Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern 
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag 
auf Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der 
Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dar- 
getan sind. 
(3) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tat- 
sachen können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind 
tunlichst bei den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf 
den Erstattungsweg zu verweisen. 
§ 190. 
(1) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigen= 9. Sicher- 
tümers im Grundbuche von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag ab= stellung und 
Nach- 
hängig gemacht (§ 91 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der versteuerung. 
Sicherheit und veranlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, 
nicht oder nicht hinreichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa 
geforderten und geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirks zu übersenden, die den 
177
        <pb n="1022" />
        10. Zwangs- 
weise Ein- 
ziehung der 
Steuer. 
11. Ermitt- 
lungdessteuer- 
pflichtigen Be- 
trags (Preis- 
und Wert). 
1010 
Abgabebetrag einzieht, die Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf 
der Urkunde vermerkt und die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt, 
das wegen Rückgabe der zur Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht ver- 
wendbar gewesenen Sicherheit das Weitere veranlaßt. 
(2) Die Bestimmung des § 179 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten 
vorgelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten eingezogen werden 
kann, bleibt unberührt. 
§ 191. 
(1) Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangs- 
weise Einziehung der Steuer gemäß § 91 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die 
Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte, 
die zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangs- 
weise Einziehung des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuer- 
stelle ihres Bezirks einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Ur- 
kunde beigefügt wird, außer dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach 
dem Gesetze die Zahlung der Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuer- 
stelle der ersuchenden Amtsstelle oder dem Notar in entwerteten Spempelzeichen zu übersenden, 
die der zu versteuernden Urkunde anzuheften sind. 
(2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für 
jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benntzung der Muster 36, 37 in 
doppelter Ausfertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und 
die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Emp- 
fangsbestätigung oder Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landes- 
regierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Über- 
weisung zur zwangweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, 
daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen anzu- 
wenden sind. 
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festge- 
stellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die 
Direktivbehörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach 
8 179 zur Verstenerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu 
beantragen. 
  
Zum § 93 des Gesetzes. 
§ 192. 
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der 
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Ver-
        <pb n="1023" />
        Nr. 76. 1011 
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in 
die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels er- 
forderlichen Angaben zu beschaffen. 
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die 
Preis= oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beur- 
kundete Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im 
§ 194 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung 
zur Veranlassung des weiteren Mitteilung zu machen. 
(3) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegen- 
ständen ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde 
zu vermerken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Ent- 
richtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der 
Gesamtpreis oder wert der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt, unbeschadet des 
Lechts des Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags. 
* 193. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung 
nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes die 
landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. 
Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der 
veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen. 
§ 194. 
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer 12. Aussetzung 
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur 
aunähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, 
die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, 
innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des 
Bezirks oder nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle 
unter Mitteilung einer Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu 
geben. Die ÜUberweisung des Überwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der 
Urschrift zu vermerken. 6 
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine 
Überwachungsliste nach Muster 38 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Ein- Muster „ 
gang der Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uierwachungsfin un veraun 8 
(4 
Versteuerung.
        <pb n="1024" />
        13. Der Ge- 
nehmigung 
1012 
laßt das Weitere wegen der Überwachung und der späteren Einziehung des Abgabetrags. 
Soweit die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der 
eingezahlte Betrag in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen 
zu den Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mit- 
zuteilen; die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen. 
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im 
Ausland errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung ein- 
zuleiten. 
§ 195. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 
oder des Bei= Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung die- 
tritts eines 
Dritten be- 
dürfende 
Rechts- 
geschäfte. 
14. Erstattung. 
a) Aus Rechts- 
gründen. 
b) Aus 
Billigkeits- 
rücksichten. 
jenigen Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. 
Zum § 85 Abs. 2 des Gesetzes. 
§ 196. 
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als 
von Anfang an nichtig anzusehen ist, 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu b der Tarifnummer 11 eine Urkunde über 
das der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif- 
nummer 11 b Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so 
ist der zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu 
verrechnen, 
4) im Falle des § 200 Abs. 2 Satz 2. 
§ 197. 
Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des 
Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht 
ist und Billigkeitsgründe vorliegen. 
§ 198. 
Im Falle des § 196 zu a und im Falle des § 197 erfolgt die Erstattung unter 
Vorbehalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragschließenden, der bei 
der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis 
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. 
Liegen beim Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen.
        <pb n="1025" />
        Nr. 76. 1013 
§ 199. 
(1) über Anträge auf Erstattung nach §§ 196, 197 entscheidet die Direktivbehörde e) Verfahren 
und, sofern die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung 
der Landesregierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur 
stattzugeben, wenn er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht 
worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Bei- 
treibung der Abgabe eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an 
dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten 
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
§ 200. 
(1) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten 15. Abgaben- 
Stempels auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde anrechnung. 
über das der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist 
die Erfüllung der Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur 
Versteuerung der später errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen. 
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung 
oder Umschreibung zu Grunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder 
Umschreibung gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. 
Ist der Auflassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der 
Mehrbetrag nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten 
(§ 196 zu d). 
(3) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Ab- 
schrift der später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 179 zuständigen Stelle 
zu bescheinigen. 
Zum § 95 des Gesetzes. 
8 201. 
Die im § 95 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige Fchn 
Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im geundenen 
§ 202 Absl. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am Grundbesies. 
1. Oktober 1909 bereits gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres zu kd,orn er 
zahlen. Wird ein Grundstück der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, so ist entrichtung.
        <pb n="1026" />
        1014 
zunächst der Teilbetrag der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des 
Grundstücks bis zum nächstfolgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die 
weitere Erhebung geschieht jährlich am 1. Oktober. 
§ 202. 
b) Festsetzung (1) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landes- 
der Abgaben. :„ 
regierung bestimmt. 
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen 
steuerpflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der 
übrigen alsbald nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 
30 zu 30 Jahren — nach den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu er- 
mitteln und danach die jährliche Abgabe zu berechnen. 
§ 203. 
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- 
pflichtigen zuzustellen. 
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten: 
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, 
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, 
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe, 
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des 8 201. 
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe 
der Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grund- 
stücke eines Inbabers besonders geführt ist. 
(3) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 199 Abs. 1 Anwendung. 
§ 204. 
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die 
Behörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Aus- 
fertigung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Ein- 
ziehung der jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt. 
J) Erhebung 
der Abgabe. 
d) über- § 205. 
wachung der *•rv " . . . 
Zahlung. (1) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine 
— Überwachungsliste nach dem Muster 39 zu überwachen.
        <pb n="1027" />
        Nr. 76. 1015 
(2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuer- 
bescheids Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Uberwachungsliste. 
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das 
Anmeldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte 
das Jahr der Fälligkeit der Abgabe, z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben. 
(4) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Veran- 
lagungsabschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung 
zu machen. 
§ 206. 
(1) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 95 des Gesetzes vorgesehene c) Bestansd- 
Abgabe zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 202 Abs. 1) die Übernahme andeen igen. 
des Besitzes und jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke 
binnen 3 Monaten von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab gerechnet an- 
zuzeigen. Soweit eine Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfogt, liegen auch den 
Aufsichtsbehörden die gleichen Pflichten zur Mitteilung ob. 
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder 
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen. 
Zu § 96 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11. 
§ 207. 
Der Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Abgabe 17. Zuschlag 
ich von vornherein mit ½ vom Hundert berechnet wird. voneinhundert 
gleich von vornh /s H ch vom Hundert. 
XI. Versicherungen. 
Zur Tarifnummer 12 und zu den §§ 97 bis 106 des Gesetzes. 
§ 208. 
(1) Juländische Versicherer haben bei Inkrafttreten des Gesetzes oder bei Eröffnung 1. Abgaben. 
des Geschäftsbetriebs der Direktivbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz oder ihre geschäftliche entrichtung. 
Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, anzuzeigen, ob sie die Erfüllung 
der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen er- 
mächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen wollen. In der Anzeige sind alle Bevoll- 
mächtigten des Versicherers, denen die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen ist, unter genauer 
Angabe ihres Sitzes usw. und des Umfanges, in dem ihnen die Erfüllung der Steuerpflicht über- 
tragen ist, aufzuzählen. Von allen eintretenden Veränderungen ist der Direktiobehörde Anzeige 
zu erstatten. .
        <pb n="1028" />
        1016 
(2) Gemäß den eingegangenen Anzeigen verständigen die Direktivbehörden die beteiligten 
Steuerstellen und Prüfungsbeamten des Bezirks darüber, ob die Versicherer selbst oder durch 
Bevollmächtigte der Steuerpflicht genügen werden. Ebenso benachrichtigen sie auf Grund 
der eingegangenen Anzeigen, soweit es sich um außerhalb ihres Bezirks bestellte Bevollmächtigte 
der Versicherer handelt, die zuständigen Direktivbehörden (auch fremder Bundesstaaten), die 
ihrerseits wiederum die beteiligten Steuerstellen und Prüfungsbeamten ihres Bezirks ver- 
ständigen. 
(3) Geht der Steuerstelle keine Mitteilung von der Direktivbehörde zu, so hat sie sich 
wegen der Entrichtung der Abgabe zunächst an den Versicherer oder an den Bevollmächtigten 
zu halten, der in ihrem Bezirke seinen Sitz oder seine geschäftliche Niederlassung, seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. 
(4) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) sind sinngemäß auf diejenigen 
inländischen Geschäftsstellen ausländischer Versicherer anzuwenden, denen die Leitung der 
Geschäfte im Inland übertragen ist. 
(5) Die Abgabe ist zu entrichten 
a) an die Steuerstelle, in deren Bezirke der Versicherer oder dessen Bevollmächtigter 
seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt hat, bei Vorlegung der Aufstellung (des Versicherungsstempelbuchs), 
b) in den Fällen des § 101 Abs. 2 des Gesetzes an diejenige Steuerstelle, in deren 
Bezirke der Versicherungsnehmer seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, 
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, oder in deren Bezirke die ver- 
sicherten Gegenstände sich befinden, bei Vorlegung der Anzeige (Anmeldung). 
g 209. 
2. Auf- (1) Die Aufstellungen sind von den nach § 97 des Gesetzes hierzu verpflichteten Ver- 
lelung bbr sicherern oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevoll- 
des Entzus mächtigten) in der Weise herzustellen, daß jede Zahlung, die im Laufe eines Kalendermonats 
als Entgelt für die Übernahme einer Versicherung der in Tarifnummer 12 A bis D be- 
zeichneten Art geleistet wird, in ein für jeden Kalendermonat neu anzulegendes Versicherungs- 
0 stempelbuch nach Muster 40 eingetragen wird. 
gr (2) Zahlungen des Entgelts für die Übernahme der nach Tarifnummer 12 befreiten 
Versicherungen bedürfen der Aufnahme in das Versicherungsstempelbuch nicht, soweit sie 
besonders derart nachgewiesen werden, daß der Grund der Befreiung erkennbar ist. 
(s) Mehrere Zahlungen eines Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats auf Grund 
einer Versicherung können in einer Summe zusammengefaßt werden.
        <pb n="1029" />
        Nr. 76. 1017 
8 210. 
(1) Für jeden Versicherungszweig (Feuerversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, 
Glasversicherung, Transportversicherung, Lebensversicherung) ist ein besonderes Versicherungs- 
stempelbuch zu führen. 
(2) Abweichungen von dem Muster 40 sind insoweit zulässig, als die in ihm vor- 
gesehenen Angaben für die Berechnung der Abgabe nicht in Betracht kommen. 
(3) Die Direktivbehörden können vorschreiben, daß auch innerhalb eines Versicherungszweiges 
für jede von mehreren Versicherungsarten ein besonderes Versicherungsstempelbuch zu führen ist. 
(4) Für die Fälle, in denen mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Ver- 
sicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernehmen, daß jeder von ihnen aus der 
Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, können die Direktiv- 
behörden zulassen, daß für die Versicherungen von den Versicherern oder einem für sie tätigen 
Makler ein gemeinsames Versicherungsstempelbuch geführt wird. 
§ 211. 
(1) Die Versicherungsstempelbücher sind in Spalte 8 aufzurechnen, von dem zu ihrer 
Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin 
gemachten Angaben zu unterschreiben und spätestens bis zum Schlusse des folgenden Kalender- 
monats der zuständigen Steuerstelle vorzulegen. 
(2) Zugleich ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 41 einzureichen, welche 
die Zahl der Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch und den Gesamtbetrag der abzu- 
führenden Abgabeträge enthält. 
(3) Sind in einem Versicherungszweige der in Tarifnummer 12 A bis D bezeichneten 
Art Zahlungen nicht geleistet worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
8 212. 
Im Falle des § 101 Abs. 1 des Gesetzes finden die Bestimmungen der 88 209 
bis 211 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufstellungen halbmonatlich (für die Zeit 
vom 1. bis einschließlich 15. und vom 16. bis zum Schlusse jedes Kalendermonats) zu 
führen und binnen 14 Tagen nach Ablauf des Zeitraums einzureichen sind, für den sie 
geführt werden. 
§ 213. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch, stellt den 
Gesamtstempelbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf der Ausstellung 
(Muster 40) und auf der Nachweisung (Muster 41) unter Angabe der Nummer des Einnahme- 
buchs. Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das e 
1 
3. Festsetzung 
und Ver- 
einnahmung 
der Abgabe. 
n
        <pb n="1030" />
        1018 
stempelbuch zu Grunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher und Schriftstücke zur Einsicht 
vorzulegen. Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des 
Versicherers oder des Bevollmächtigen geschehen. 
(2) Das Versicherungsstempelbuch ist zurückzugeben, die Nachweisung oder Fehlanzeige 
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(3) Die Versicherungsstempelbücher sind nach den einzelnen Versicherungszweigen und jahr- 
gangsweise nach der Reihenfolge der Monate geordnet aufzubewahren (§ 102 des Gesetzes). 
§ 214. 
4. Ersatz des (1) Auf Antrag kann zugelassen werden, daß als Aufstellung (§§ 209 bis 213) 
hlerserne andere über die Versicherungen geführte Bücher oder Listen (z. B. Versicherungsverzeichnisse, 
durch Ge. Borderos, Prämien-Stornoregister) verwendet werden, sofern für jeden Versicherungszweig 
senftsbüche (§ 210 Abs. 1) besondere Bücher oder Listen geführt werden und in diesen die für die 
Berechnung der Abgabe und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben 
enthalten sind. Hierbei kann die Aufstellungszeit (§ 209 Abs. 1, § 212) bis zu einem 
Vierteljahre verlängert werden. Auch kann zugelassen werden, daß die abzuführende Abgabe 
nach dem Sollbetrage des Versicherungsentgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12 A 
der Versicherungssumme — bemessen und der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen 
in einer der nächstfolgenden Aufstellungen abgesetzt wird. 
(2) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in 
dem der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des § 210 Abs. 4 der Makler seinen 
Sit, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die 
oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Befugnisse der Direktiobehörde übertragen. 
§ 215. 
5 Entrichtung (1) Sofern eine den Vorschriften des Tarifs entsprechende Berechnung der Abgabe und 
in A#t eine hinreichende amtliche Nachprüfung gewährleistet erscheint, kann auf Antrag gestattet werden, 
rechnungs- daß die Abgabe nach dem Ergebnis des Vorjahrs in monatlichen Teilbeträgen an die Steuer- 
verfahren. stelle vorläufig gezahlt und längstens nach Abschluß des Geschäftsjahrs endgültig verrechnet wird. 
(2) In diesem Falle ist auf die zu entrichtende Stempelabgabe für jeden Kalender- 
monat bis zum 10, des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlags- 
zahlung zu leisten. Deren Höhe wird von der zuständigen Steuerstelle festgesetzt und ist 
im annähernden Betrage der fälligen Stempelabgabe zu halten. In der Regel ist sie nach 
dem Geschäftsumfang im gleichen Monat des Vorjahrs, bei erheblichen Schwankungen nach 
dem durchschnittlichen Geschäftsumfange des Monats während der drei vorhergehenden Jahre 
zu veranschlagen. Bei neuen Unternehmungen ist der mutmaßliche Geschäftsumfang des 
Unternehmens maßgebend.
        <pb n="1031" />
        Nr. 76. 1019 
(3) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ist der Gesamtbetrag der bis dahin fällig 
gewordenen Abgabebeträge unter Abzug der Abgabebeträge für nicht eingelöste Prämien= 
rechnungen buchmäßig festzustellen. Ergibt die endgültige Abrechnung einen Mehrbetrag 
gegenüber der Summe der Abschlagszahlungen, so ist dieser nachzuerheben; ergibt sie einen 
Minderbetrag, so ist der Unterschied bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. 
(4) An Stelle der Versicherungsstempelbücher sind der Steuerstelle über die Abschlags- 
zahlungen und über die endgültige Abrechnung spätestens drei Monate nach Ablauf des 
Abrechnungszeitraums Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Nachweisungen 
sind dem Muster 41 nachzubilden und können auf die Angabe der Summe der abzuführenden 
Abgabebeträge beschränkt werden. Bei der endgültigen Abrechnung sind die Versicherungs- 
verzeichnisse sowie andere Bücher oder Listen, auf welche sich die Abrechnung bezieht, und die 
Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen vorzulegen und mit der Nachweisung 
zu vergleichen. Die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen sind als Beleg zum 
Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(5) Die Steuerstelle vereinnahmt bei den Abschlagszahlungen den nachgewiesenen und 
festgesetzten Monatsbetrag, nimmt die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuch 
und sendet die andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer 
versehen — zurück. Bei der endgültigen Abrechnung ist entsprechend zu verfahren. 
(6) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Abgabenentrichtung im 
Abrechnungsverfahren gegeben sind, trifft die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, 
in dem der Versicherer, der Bevollmächtigte, oder im Falle des § 210 Abs. 4 der Mackler seinen 
Sitz,, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die 
oberste Landesfinanzbehörde erläßt die näheren Bestimmungen über das Verfahren. 
§# 216. 
(1) Die rechtzeitige Vorlegung der Versicherungsstempelbücher und der Nachweisungen 6 über- 
ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach Muster 42 zu überwachen. In diese Liste wachungslist 
sind sämtliche Vereinigungen, Anstalten und nötigenfalls Personen aufzunehmen, welche % 40 
Versicherungen übernehmen oder zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt sind (§ 97 — 
Abs. 2, 3, § 101 Abs. 1 des Gesetzes) und im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz, ihre 
geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Versicherungs- 
unternehmungen oder deren Bevollmächtigten Kenntnis erhält, bestimmt die Landesregierung. 
(3) Ist die Vorlegung des Versicherungsstempelbuchs (Geschäftsbuchs usw.) oder der 
Nachweisungen oder die Erstattung einer Fehlanzeige nicht bis spätestens zehn Tage nach 
Ablauf der Vorlegungsfrist bewirkt worden, so hat die Steuerstelle den Verscherer oder dessen
        <pb n="1032" />
        1020 
Bevollmächtigten zur Einreichung aufzufordern und auf die strafrechtlichen Folgen der Unter- 
lassung hinzuweisen. 
ssung hinz s 2ui. 
7. Ver- (1) Werden von einem ausländischen Versicherer, der im Inland weder einen Wohnsitz 
scherungen bei noch einen zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat, Versicherungen 
Versicherern, übernommen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Personen abgeschlossen 
sind, die im Inland ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, so hat der Versicherungsnehmer jede Zahlung des Versicherungsentgelts 
(Prämien, Beiträge, Vor= oder Nachschüsse, Umlagen) bei derjenigen Steuerstelle, in deren. 
Bezirk er seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt hat, oder in deren Bezirke die versicherten Gegenstände sich befinden, innerhalb einer 
Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts schriftlich anzumelden. 
aet (2) Die Anmeldung ist unter Verwendung des Vordrucks Muster 43 in doppelter Aus- 
st fertigung einzureichen. Die Vordrucke können von der Steuerstelle unentgeltlich bezogen werden. 
§ 218. 
(1) Die Stenerstelle prüft alsdann die Anmeldung, stellt den Steuerbetrag fest und 
vereinnahmt ihn. . 
(2) Von der Anmeldung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer 
versehen — zurückzugeben. 
§ 219. 
(1) Ergibt im Falle des § 217 die erste Anmeldung, daß der Versicherungsnehmer 
auf Grund des Versicherungsvertrags noch fernere Zahlungen zu leisten hat, so hat die 
Steuerstelle die Anmeldung der späteren Zahlungen durch eine Liste zu überwachen. 
(2) Die Liste muß die Nummer des Anmeldungsbuchs, unter der die erste Anmeldung 
eingetragen ist, den Namen und Wohnort des Anmeldenden und den Zeitpunkt der wieder- 
kehrenden Zahlungen enthalten. In ihr sind die späteren Anmeldungen unter Verweisung 
auf die Nummer des Anmeldungsbuchs zu vermerken. 
(3) Werden die späteren Zahlungen nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Steuerpflichtige 
zur Anmeldung aufzufordern. Bei Anderung seines Sitzes, seiner geschäftlichen Niederlassung, 
seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist die alsdann zuständige Steuerstelle zu 
ichtigen. 
benachrichtig s 220. 
8. Erstattung. Wird infolge vorzeitigen Aufhörens der Versicherung oder infolge Herabminderung der 
Versicherungssumme oder des Versicherungsentgelts dieses ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
        <pb n="1033" />
        Nr. 76. 1021 
so ist auf Antrag die Abgabe insoweit zu erstatten, als sie nicht zu erheben gewesen wäre, 
wenn der Eintritt der vorbezeichneten Umstände von vornherein festgestanden hätte. 
§ 221. 
(1) über Anträge auf Erstattung (§ 220) entscheidet vorbehaltlich anderweiter Be- 
stimmung der Landesregierung die Direktivbehörde. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, 
wenn er innerhalb eines Jahres angebracht worden ist, nachdem der Antragsteller von den 
Tatsachen Kenntnis erhalten hat, auf die der Erstattungsantrag gestützt wird. Zur Be- 
gründung sind das Versicherungsstempelbuch (Muster 40), die an dessen Stelle tretenden 
Geschäftsbücher usw. (§ 214) oder die Anmeldung (Muster 43) beizufügen. Kann ihre 
Vorlegung nach Ablauf der im § 102 des Gesetzes vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist nicht 
mehr bewirkt werden, so ist die Entrichtung des Stempels auf andere Art nachzuweisen. 
(2) Die Erstattung ist im Versicherungsstempelbuch oder auf der Anmeldung zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
g 222. 
(1) Für die Anmeldung der gemäß § 106 des Gesetzes abgabepflichtigen Zahlungen 9. Sonder- 
eines Versicherungsentgelts für Versicherungen in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum imrdann 
Inkrafttreten des Gesetzes haben die Versicherer oder deren Bevollmächtigte den Vordruck übergangszeit. 
für das Versicherungsstempelbuch (Muster 40), die Versicherungsnehmer den Vordruck für 
die Anmeldung einer Versicherung bei einem ausländischen Versicherer (Muster 43) unter 
entsprechender Anderung des Vordrucks zu benutzen. 
(2) Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt überlassen, im Einverständnis mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die steuerliche Behandlung dieser Übergangsfälle besondere 
Anordnungen zu treffen und hierbei zu gestatten, daß die Anmeldung und Entrichtung der 
nach § 106 des Gesetzes zu erhebenden Abgabe mit der Anmeldung und Abführung des 
nächstfälligen Abgabebetrags verbunden wird. 
XII. Allgemeine Szestimmungen. 
Zum § 107 des Gesetzes. 
§ 223. 
Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 17 können, wenn sie 1. Umtausch 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken von Stempel- 
oder Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In zeichen. 
der Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch ab-
        <pb n="1034" />
        2. Ersatz 
unbrauchbar 
gewordener 
Stempel. 
zeichen. 
* 
1022 
gegeben. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des An- 
tragstellers unentgeltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in be- 
sonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt. 
g 224. 
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene 
Schriftstücke versehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den 
Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden 
ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Her- 
auszahlung findet nicht statt. Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkunden- 
stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden versehen sind, werden auch 
von den im § 109 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Klein- 
bahnen unter den angegebenen Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt. Die ersetzten Stempel- 
zeichen sind den Dienststellen gegen Einlieferung von der Steuerstelle durch Gewährung von 
Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu vergüten. 
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes oder bei der Eisenbahndienststelle 
schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke 
sind mit vorzulegen. 
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Frachturkunden- 
vordrucke im Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempel- 
zeichen im Werte von zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit 
dem Zeitpunkte, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als 
drei Monate verflossen sind. " 
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel- 
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. 
Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein Entgelt entsprechend dem § 109 
Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können 
Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. Die einzelnen Stücke sind möglichst in 
den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu gewähren. Für gestempelte Schluß- 
notenvordrucke in größeren Mengen kann nach der Bestimmung der obersten Landesfinanz- 
behörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 36. 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv- 
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet.
        <pb n="1035" />
        Nr. 76. 1028 
g 226. 
Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu 
Frachturkunden kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Frachturkundenstempelmarken 
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vor- 
drucken und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen 
ist, Barerstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet die 
Direktivbehörde. Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens 
eine Mark betragen. 
§ 226. 
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet 3. Erstattung 
die Direktiobehörde. berhobener 
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht abgaome 
zuständigen Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahn= 
behörde für zuständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummern 1 A, 11 bei 
den mit der Aufnahme der Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder 
Beamten gestellt wird. 
§ 227. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren 4. Erstaltung 
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ver- *Win. 
· »F « « . — 1 8- 
steuerung zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen nach- rüchsicten. 
weislich nicht zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter amtlicher 
Aussicht vernichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen wird. 
Zum § 108 des Gesetzes. 
§ 228. 
Die Bestimmung des § 108 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise 
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelver- 
steuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem 
Gesetze mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen 
Entwertung der Stempelmarke durch Ausdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls 
die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempel- 
marken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die 
Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Eutwertung 
der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß
        <pb n="1036" />
        1024 
die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es 
in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde 
frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine 
neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu den §§ 115, 116 des Gesetzes. 
§ 229. 
5. Stempel- (1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen 
k rrrnannç bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich 
beamte. bekanntzumachen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. 
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs- 
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie 
— nach den Tarifnummern 6, 10, 12 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen 
oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungs- 
beamte). Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanz- 
behörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. 
(s) Bei den Behörden und Beamten einschließlich der Notare erfolgt eine Prüfung 
der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A, Tarifnummer 11 nach den von der Landes- 
regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zu erlassenden Vorschriften. 
g 230. 
b) Besondere 
veeene (1) Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten 
für einzelne nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung 
prüfungs= des Reichsbankdirektoriums überwacht. 
wMlictige (2) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels im Eisenbahn= und Dannfschiffahrts- 
betriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte dieser Betriebe nachgeprüft. 
Die allgemeinen Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisen- 
bahnen vom Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen erlassen. Über die Be- 
handlung grundsätzlicher Fragen des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, 
haben die Verkehrsverwaltungen vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der 
zuständigen Landesfinanzverwaltung einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist 
auf das Einverständnis der Steuerverwaltung Bezug zu nehmen. 
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von 
drei Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der im Abs. 2 bezeichneten 
Verwaltungen und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Frachturkunden-
        <pb n="1037" />
        Nr. 76. 1026 
stempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa dabei 
eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen Tarife 
und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der bezeichneten 
Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, so ist 
in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. 
§8 231. 
Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der 
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach- 
uprüfen. 
zup §6 222. 
(1) Personen und Gesellschaften, für welche eine Abgabepflicht nur nach Tarifnummer 10 
besteht, unterliegen regelmäßigen, innerhalb gewisser Fristen zu wiederholenden Stempel- 
prüfungen nicht. 
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 bei den vorstehend 
genannten Personen und Gesellschaften einer genauen Nachprüfung zu unterziehen, wenn der 
Prüfungsbeamte von einer vorgesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt wird. 
§ 233. 
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktiobehörde ermitteln zu lassen unde) Ermittlung 
dem Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittlung diesem selbst auftragen. der zu prüfen- 
den Stellen. 
(2) Über die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung * * * 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin 
vorzutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer 
für jedes Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu permerken, ob und wann 
eine Stempelprüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu 
prüfenden Stellen ist in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen 
Stellen außerdem kurz der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind die- 
jenigen Aktiengesellschaften des Bezirks aufzuführen, welche Befreiung vom Gesellschafts- 
stempel genießen. 
§ 234. 
(1) Die der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 Ae) Fristen für 
4 und 12 unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei die Stempel- 
Jahren, neuerrichtete Aktiengesellschaften usw. erstmalig tunlichst bald nach ihrer Errichtung prüfung. 
der Prüfung zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann in den Fällen der Tarifnummer 4 
die Frist auf fünf Jahre ausdehnen, wenn im Geschäftsbetriebe der Stelle abgadepflichtige
        <pb n="1038" />
        1026 
Schriftstücke oder Geschäfte nur in geringem Umfang oder nur solche von einfacher Natur 
vorkommen. 
(2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr 
als einen Renntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen dreie 
Jahren zu prüfen. 
(3) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Frachturkundenstempels 
mindestens einmal jährlich nachzuprüfen. Für die Prüfung des Frachturkundenstempels im 
Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde nuf Antrag die Prüfungsfrist bis auf fünf Jahre 
verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, die Fracht- 
urkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums aufzubewahren 
und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Fristverlängerung 
das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde. Bei Spediteuren ist die Ent- 
richtung des Frachturkundenstempels mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. Von einer 
regelmäßigen Nachprüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde bei Spediteuren ab- 
gesehen werden, in deren Geschäftsbetrieb kein oder nur ein unerheblicher Sammelladungs- 
verkehr stattfindet. 
(4) Versicherer, die zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 im Abrechnungs- 
verfahren zugelassen sind (§ 215), sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu 
unterziehen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf drei Jahre ausdehnen, wenn 
der Geschäftsbetrieb nur einen geringen Umfang hat. 
§ 235. 
e) Grundsätze (1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür 
aur e sestgesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Überschreituugen der Fristen 
prüfung. sind im Jahresberichte#(§ 238 Abs. 1) kurz zu begründen. 
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher 
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vor- 
gängige Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann. 
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen 
als Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Aus- 
fertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. 
Beamte des äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. 
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung 
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke 
der Prüfung gewünschten Urkunden, Belege, die nach § 172 Abs 2 und 176 Abs. 2
        <pb n="1039" />
        Nr. 76. 1027 
gefertigten Zusammenstellungen und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungs- 
tätigkeit darf im Eisenbahn= und Damnfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stations- 
dienstes, der Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges 
oder Schiffes nicht verzögert werden. 
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 94 Abs. 2 vorgesehenen 
Vergünstigungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu 
allen Rennen, und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu 
gewähren. ß 26. 
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch plan- 
mäßige Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der 
Beteiligten über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern. 
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu über- 
zeugen, ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, 
vorschriftsmäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch 
im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren 
wird. Zu diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommen- 
den Verhältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend 
zu unterrichteu, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, 
Geschäftsberichten sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins 
Handelsregister (z. B. über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grund- 
kapitals, über Veränderungen des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraus- 
setzungen der Stempelfreiheit von Gesellschaftsverträgen) Beachtung zu schenken. 
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A hat der Stempel- 
prüfungsbeamte vor der Prüfung bei der zuständigen Steuerstelle die dieser von den Register- 
gerichten nach § 6 des Gesetzes zugegangenen Benachrichtigungen einzusehen und sich aus 
dem von ihr geführten Überwachungsbuche (Muster 2) darüber zu unterrichten, inwieweit 
bei den zu prüfenden Stellen Versteuerungen zu überwachen sind. Er hat sich auf Grund 
der bei den Stempelprüfungen gemachten Wahrnehmungen anderseits davon Überzeugung zu 
verschaffen, daß das Uberwachungsbuch vollständig und ordnungsgemäß geführt ist. Die 
Prüfung des Uberwachungsbuchs ist in diesem hinter der letzten Eintragung zu bescheinigen. 
Auch ist in der Aufzeichnung über die Stempelprüfungen ein Vermerk darüber aufzunehmen, 
ob und welche nachträglichen Einzahlungen auf das ursprüngliche oder später erhöhte Kapital 
usw. stattgefunden haben und wie sie versteuert worden sind. Bei der Prüfung der Aktien- 
gesellschaften ist im Falle der Neuerrichtung oder der Kapitalerhöhung darauf zu achten, ob
        <pb n="1040" />
        1028 
bei der Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag die Versteuerung 
richtig erfolgt ist und ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel.ntrichtet ist. 
Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die Höhe der den Aufsichtsrats- 
mitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen. 
(4) Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob ausgeschriebene 
Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind. 
(5) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist ins- 
besondere das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze 
die Ausstellung von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte 
Schlußnoten und Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des §24 des Gesetzes den 
Vorschristen wegen Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Ver- 
günstigung des § 23 Abs. 2, 3 des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. 
Daneben ist festzustellen, ob auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schluß- 
noten und des Zeitpunkts ihrer Ausstellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der 
Schlußnoten und Frachturkunden zur Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder 
solche Urkunden bei der Stelle nicht vorhanden zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schrift- 
wechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Im 
Falle der Entrichtung der Abgabe aus Tarifnummer 4 a im Wege der Abrechnung ist 
nachzuprüfen, ob das Steuerbuch oder das an seine Stelle tretende Geschäftsbuch vor- 
schriftsmäßig geführt ist und die in Betracht kommenden Geschäfte vollständig und 
richtig eingetragen und versteuert, auch nur solche Geschäfte steuerfrei oder nach er- 
mäßigten Sätzen behandelt sind, für welche ein gesetzlicher Befreiungs= oder Er- 
mäßigungsauspruch besteht. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch die Prü- 
fung nach den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die Fracht- 
beträge einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten Stem- 
pels aus diesen ersichtlich ist. 
(6) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der 
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer- 
begünstigung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. 
Außerdem ist der Ermittlung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen 
Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
(7) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung von Geldumsätzen ist durch stichprobenweise 
Nachprüfung der Zusammenstellungen (§ 172 Abs. 2 und § 176 Abs. 2) sowie gegebenen- 
falls der mit Empfangsbescheinigung versehenen Anmeldungen festzustellen, ob alle steuer-
        <pb n="1041" />
        Nr. 76. 1029 
pflichtigen Habenzinsen angemeldet und versteuert sind sowie ob nur gesetzlich von der Abgabe 
befreite Habenzinsen unversteuert geblieben sind. 
(8) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und 
Personen ist durch Ermittlung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäfts- 
büchern, registern und -listen sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Ver- 
sicherungsurkunden, Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die 
Eintragungen in die Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und register) 
vollständig und richtig sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach § 214 ist insbe- 
sondere darauf zu achten, daß in den Büchern und Listen die für die Berechnung der 
Abgabe und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. 
Im Falle der Zulassung des Abrechnungsverfahrens (§ 215) bedarf es ferner der Prüfung, 
ob eine Berechnung der Abgabe und eine hinreichende Nachprüfung durch die Stempel- 
prüfungsbeamten nach dem Geschäftsgebaren des Versicherers gewährleistet und somit die 
Voraussetzungen für das Abrechnungsverfahren noch gegeben erscheinen. 
(9) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt 
dem pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungebeamten überlassen. Neue Stellen sind wieder- 
holt einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungs- 
beamten der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die 
hierzu erforderliche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stich- 
ulässig. 
proben zulässig 6 237. 
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu #) Auf- 
unterschreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und kichmg über 
den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind prüfung. 
unter Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Be- 
anstandung und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter 
Berechnung des nachzubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder 8) Erledigung 
unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver- crinnerengen. 
wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer 
Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grund- 
sätzliche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Auf- 
zeichnung sind die so erledigten Erinnerungen ohme nähere Angabe der Gründe der Be- 
anstandung lediglich summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(3) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinne- 
rungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung
        <pb n="1042" />
        b) Straf- 
anträgc. 
1) Jahres- 
bericht. 
1030 
eines Strafverfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste 
Landesfinanzbehörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten 
(§ 229 Abs. 2) aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung 
des Jahresberichts dem ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis 
zu geben. 
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungem ist der geprüften Stelle 
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die ge- 
schuldeten Fehlbeträge nachzubringen. 
(5) Fehlbeträge der in den Tarifnummern 1 A, 4, 6 11 bezeichneten Art sind, soweit 
die Abgabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, in den diesen Tarifnummern ent- 
sprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der geprüften 
Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung der 
Erinnerung Kenntnis zu geben. 
(6é) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist 
dessen Abstempelung herbeizuführen. 
(7) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu 
vermerken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche 
Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige 
Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(8) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden 
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde 
zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach 
Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
g 238. 
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 229 Abs. 2) der Direktiv- 
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäfts- 
bezirks während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen: 
a) den Umfang des Geschäftsbezirks unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener 
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Be- 
zugnahme auf die Angabe eines früheren Jahreeberichts; 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu- und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber, 
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche 
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 229 Abs. 2) unterliegen;
        <pb n="1043" />
        Nr. 76. 1031 
e) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des 
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen 
und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen waren. Etwa 
rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, aus welchen die 
rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, anzugeben; 
d) bemerkenswerte Warnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen 
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.; 
he) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften. 
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Übersicht nach Muster 44 über die 2%/ 
nach dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegenden 2 
Stellen sowie über die Ergebnisse der Prüfung. 
(3) Der Bericht und die Übersicht haben sich auf alle einer regelmäßigen Prüfung 
unterliegenden Stellen des Geschäftsbezirks zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen 
Beamten vorgenommen worden sind (ogl. § 229 Abs. 2), sind die für die Berichterstattung 
und die Aufstellung der Übersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unter- 
stehenden Betriebe und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach 
Abs. 1 mit der Berichterstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald 
nach Ablauf des Rechnungsjahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
zu übermitteln. 
(4) Die Berichte nebst Ubersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen 
einzureichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach 
Eingang sämtlicher Jahresberichte und übersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den 
Reichskanzler bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden Rech- 
nungsjahrs durch die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme 
zu den Berichten mitzuteilen. 
(5) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen 
über die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über 
die Erledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen. 
(6) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten ") Aus- 
Landesfinanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen e 
sich solche befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als zehn Jahre rerhand 
nach Ablauf des Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempel= lungen- 
zeichen (vogl. § 237 Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
Die Vernichtung ist in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den be- 
teiligten Beamten zu bescheinigen.
        <pb n="1044" />
        1032 
Zu den §8 69, 117 des Gesetzes. 
§ 239. 
6. Mitwirkung (1) Die im § 117 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Überwachung der 
bei Beauf- 
sichtigung der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch 
Stempel. die Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit 
zrieich der Stempelprüfung besonders beauftragt sind. 
und Steuer- (2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf 
beamte. zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vor- 
schriften mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen 
versehen sind, vorschriftsmäßig versteuert sind. 
(3) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge haben sich die Zoll= und Steneraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem 
Dienstbezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten 
und sich darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt 
ist, sowie ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie 
Ingebrauchnahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. 
Soweit die Erfüllung der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungs ldungen usw. 
bei den Steuerstellen festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke 
verkehrenden Kraftfahrzeuge nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor 
allem im Grenzbezirke, die Prüfung in der im § 69 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu. 
bewirken. 
Zum § 118 des Gesetzes. 
§ 240. 
J. Zuziehung Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 
von Sach- 
verstärdigen. zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die An- 
wendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches 
anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob 
es sich um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen 
geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben. 
diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen. 
XIII. Erbebung und Verrechnung der Zöbgaben. 
§ 241. 
1. Einnahme- (1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei 
buch. ihr eingezahlten oder gestundeten Abgaben ein besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen
        <pb n="1045" />
        Nr. 76. 1033 
Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das anliegende Muster 45 dient Wiser 
dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Stempelabgabe ohne 
Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur für diejenigen Er— 
hebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der Abgabe 
nach den 88 102, 251 erfolgt, können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der 
gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden. 
(2) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten 
Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (8 27 des Gesetzes beauftragt 
sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde 
auch in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 247 Abs. 2, 3 getroffenen 
Anordnungen keine Anwendung. 
§ 242. 
Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel= 2. An- 
abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 241 Abs. 2 genannten, ein An= meldungs- 
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 46 als Vorbild dient. In dieses sind 
alle zur Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Ab. 
stempelungen vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der 
Anleitung zu Muster 46) sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der 
vorläusigen Anmeldungen nach Muster 5, 12 und 14. Durch dieses Buch ist einerseits 
die Entrichtung der Abgabe oder die steuerfreie Abfertigung in allen Fällen, abgesehen von 
dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wertzeichen, festzuhalten und anderseits die Stempelung 
derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von der Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit 
einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen, 
für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen. 
§ 243. 
(1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Wertpapiere der in Tarifnummer 18, 3. Merköuch. 
Tarifnummer 2, 3 bezeichneten Art und die zur Versteuerung von Einzahlungen der in 
Tarifnummer 1 B Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein 
Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 12 des Gesetzes und § 33 dieser Be- 
stimmungen zu erstatten sind. Für das Merkbuch dient Muster 47 als Vorbild. 2½ 
(2) Im Merktbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besonderr 
Abteilung anzulegen zur Ausführung der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Uberwachung der 
Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von dem im § 17 des Gesetzes bezeichneten 
llschaften. 
Gesellschaften 180
        <pb n="1046" />
        1034 
8 244. 
4. Stempel- (1) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vor- 
zeichenbuch. drucke zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein 
besonderes Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanz- 
behörde bestimmt wird. 
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der 
Stempelzeichen vachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist. 
(3) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel- 
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. 
§ 245. 
rrssPv7 (1) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 18 Abs. 4, § 182 Abs. 2) sind wie Stempel- 
ehandlung 
der Vordruckezeichen sogleich beim Empfang im Stempelzeichenbuche zu buchen und bleiben im Gewahrsam 
zu Stempel= der Steuerstelle. 
bbanen und (2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wert- 
bogen. betrag bar eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmebuche 
nachzuweisen. 
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche 
vom Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der 
Nummer und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen. 
* 246. 
(1) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Aus- 
fertigung von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des 
aet . Musters 48 zu führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempel- 
r— bogen und dem Antrag anzugeben. « 
(2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge 
der Nummer zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch auf— 
zubewahren. Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche. 
6. Kontroll- 
buch. 
§ 247. 
7. Prüfung (1) Die in den §§ 241, 242 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Viertel- 
zunn Mufur jahrs abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung 
Bücher, eingereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten 
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie
        <pb n="1047" />
        Nr. 76. 1035 
Einnahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht 
vernichtet werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie 
gegen Feuersgefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen. 
werden können. Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde. 
(83) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichs- 
stempelgesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichs- 
kanzlers (Reichsschatzamt) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte 
Bücher mit den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die 
Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzomt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
lni 
(1) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen 8. Herstellung 
zu verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die der * 
Reichsdruckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Neichsschatzamt) festgesetzten . 
Preise abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, 
welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt 
bezeichnet werden. 
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelzeichen sind mit den quittierten Liefer- 
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf 
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Direktivbehörden einzureichen. Letztere lassen den 
Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch un- 
gestempelte Vordrucke. 
(1) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei 
bewirkten Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von 
Vordrucken werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle 
in Rechnung gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung 
dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
249. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der - 
vorgeschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten Stenpel. 
Landesfinanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter- 
180“
        <pb n="1048" />
        1036 
scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungs- 
nummern werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reicheschatzamt) 
mitgeteilt. 
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen. 
Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zähl- 
werk der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben 
werden muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amt- 
lichem Verschlusse zu halten. 
(3). Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß 
der Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 27 
Abs. 3) eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. ab- 
gestempelt werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zähl- 
werks vor Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl 
der zur Abstempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen. 
g 260. 
* Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe 
Anmeihungen. #usw. sind mit dem Tage des Eingangs, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem 
deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die An- 
meldungen und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 242) einzutragen 
sind, sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
8 361. 
11. Stundung « ' ; 
hes Lbotterie. Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 
stempels. Abgabe (§ 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen 
auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung 
der Landesregierungen. 
10. Behand- 
g 252. 
12. Buchung (1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (88 224 bis 225) ist nur durch 
sien ua das Anmeldungsbuch (§ 242) nachzuweisen. 
· (2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende 
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 244) abzuschreiben. 
8 263. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern ge- 
sondert von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrier-
        <pb n="1049" />
        Nr. 76. 1037 
verkehre mit dem Ausland und im Arlbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen 
nachzuweisen. 
§ 254. 
(1) Die Verwaltungskostenvergütung (§ 122 des Gesetzes) ist von der Roh-Sollein= 13. Ver- 
nahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Er- ase 
stattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen aus vergütung. 
Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden. 
(2) Von der Einnahme aus Tarifnummer 10 wird jedem Bundesstaat eine Vergütung 
von 2 v. H. gewährt, berechnet von demjenigen Teile der Steuer, der verhältnismäßig auf 
die für ihr Gebiet anzusetzenden Habenzinsen entfällt. Soweit von Steuerstellen eines 
Bundesstaats Abgabenbeträge erhoben sind, die von in einem anderen Bundesstaate berechneten 
Habenzinsen geschuldet sind (§ 176 Abs. 6), hat am Schlusse des Rechnungsjahrs ein 
Ausgleich hinsichtlich der dafür bezogenen Verwaltungskostenvergütung stattzufinden. Zu diesem 
Zwecke ist in jedem derartigen Falle auf Grund der in der Anmeldung Muster 34 unter 
3 gemachten Angaben auszurechnen, wie sich nach dem Verhältnis der Habenzinsen der 
Gesamtsteuerbetrag auf die einzelnen beteiligten Bundesstaaten verteilt. Die Ergebnisse dieser 
Berechnungen sind am Jahresschlusse zusammenzustellen und die danach an andere Bundes- 
staaten zu erstattenden Verwaltungskostenbeträge zu berechnen und in der Reichssteuerübersicht 
für das Rechnungsjahr nach empfangsberechtigten Staaten und den ihnen zustehenden Be- 
trägen einzeln anzugeben. Der Ausgleich erfolgt durch die Einnahmefeststellung. Die näheren 
Anordnungen wegen des Verfahrens treffen die obersten Landesfinanzbehörden. 
§l.255. 
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 105) erfol- 14 Abgaben- 
genden Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der von Soaas. 
Landesrezierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden lotterien. 
Anzeigen zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzu- 
lieferuden Einnahme mit. 
XIV. Schlußbestimmungen. 
8 266. 
(1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, arderunge. 
soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung Frarnn: 
der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vor= kanzlers.
        <pb n="1050" />
        1038 
drucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken 
und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. 
(2) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten 
Landesfinanzbehörden die in § 17 Abs. 1, § 61 Abs. 4, §§ 72, 130, 196, 220 den 
Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarif- 
nummern 4, 6, 10, 11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung 
zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 226) auf Behörden übertragen, die den Direktiv- 
behörden untergeordnet sind.
        <pb n="1051" />
        Nr. 76. 1039 
Nicht Zutreffendes ist zu ftreichen. 
  
  
Muster 1. 
(Ausführungsbestimmungen §7) 
Zeschkeinigung 
über 
die Entrichtung des Gesellschaftsstempels. 
  
  
Zu der Urkunde vom ten 19 . 
Nr. des Registers des Notars ........,.......... ,......................... 
Aktenzeichen des Gerichts 
f. über Errichtung (Auflösung, Kapitalerhöhung) 
der. Gesellschaft zu. » 
ist-—eineReichsstempelabgabevon...... ,.-l-.............. Pf., in Buch- 
staben .,...,................. s--»..»».« Pf., 
entrichtet worden, die unter Nr.. des Einnahmebuchs nachgewiesen ist — die 
Überwachungsbuch 
unter Vr. s- 
Erhebung der Abgabe nach Eintragung in das Anmeldungstuch unter Nr au 
gesetzt worden. 
..... .dcn..........t.k!1..».« 19.. 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruch (Unterschriften)
        <pb n="1052" />
        <pb n="1053" />
        Nr. 76. 1041 
Muster 2. 
(Ausführungsbestimmungen § 9) 
Uberwachungsbuch 
d 
über nach Tarifnummer 1 A geschuldete Reichsstempelbeträge, deren Erhebung zunächst 
ausgesetzt worden ist. 
Dieses Buch enthält. Blätter, 
twelche von oiner mit dem Siegel des Unter- Geführt von 
æeiclhneten belegten Schnurdurchæogen Ssind. 
(Nameeen.. 
„ den ttn 19 . 
(Dienststellungg) — 
(Name) 
(Dienststellung)s-s- 
UAnleitung. 
1. Dieses Buch wird fortlaufend geführt und verbleibt bei der Steuerstelle. 
2. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher ult 
sortlaufenden Blattzahlen handelt. 161
        <pb n="1054" />
        1042 
Zu Rere; 
Lau- Tag Nr. Brrichnnn Umfang n Eine weitere 
fende der Ein- des An- * 4 e- und Grund der amc: Abgabe 
Num- meldungs- *7 velcher die Aussebung Stand und Wohnort wird fällig 
mer tragung buchs lusseung zer Verb d.s Zahlungspflichtigen voraussic tlich 
für erfolgt ist er Versteuerung bis zum 
1 — —— — — — — — 
2 3 4 55 6 7
        <pb n="1055" />
        Nr. 76. 
Ist Sicherheit 
Ein weiterer Ab- 
  
Die nacherhobene 
1043 
bestellt, in welcher babenbetrag wurde Abgabe Die Eintragung 
Höhe, bei welcherr . bezahlt l ist ist vollständig Bemerkungen 
Stelle und vo gefordert von 1 nach— erledigt am 
gebucht? am 4 gewiesen 
8 — 9 C 10 11 !•••• 12 4 13 14 *r5 
  
  
  
  
  
  
  
181
        <pb n="1056" />
        <pb n="1057" />
        Nr. 76. 1045 
Eingegangen den ten. 19. Ruster 8. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 22.) 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmelcung 
zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren nach dem Reichsstempelgesetze. 
D. Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher bezeichneten 
Wertpapiere und damit einverstanden, daß dem Überbringer der unten ausgefertigten Empfangs- 
bescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Wertpapiere zurückgegeben werden, sowie daß 
die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, 
aber nicht verpflichtet sein soll. 
Vor= und Zuname, 
nen 
(Des Anmelders Wohnort und Wohnung.) 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Wertpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und werden 
nach erfolgter Abstempelung dem Überbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die 
Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Überbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
(Amtsbezeichnung, Unterschriftemand Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.)
        <pb n="1058" />
        1046 
  
Lau- Name, Stand 222 — — — — — — 
fende und Gattung .Bezeichnung nach Ort Tag 
Num- Wohnort (Benennung) Stück— ocflau 
5* fortlau- 
mer des Anmelders und zahl Neihe Buch fenden gusfert 
Emittent - Num- er Ausfertigung 
stabe 
..n—n—*n – hHuuuern 
Der Wertpapiere 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Neun- 
wert
        <pb n="1059" />
        Nr. 76. 
1047 
  
Zu versteuern ist 
Auf den 
Es wird Ab- 
  
Nähere Be- 
  
für jedes Stück: Es sind noch Gesamt gabebefreiung Eingetragen gründung der 
a) der volle Betrag der Betrag zu erheben nt beansprucht: in die Angaben in 
Neunwert von Abgabe für (Er. 110 füudfür jedes betrag der) für wieriel statistische den Spalten 
oder jedes Stück · .. Abgabe Stück? Nachweisung1, 13 und 16 
b) der Betrag anzurechnen Stück b) aus welchem Bl.Nr. sowie sonstige 
von "6 runde Bemerkungen 
M. .4 M. + — M — — E — 
— — 15 14 15 16 17 18
        <pb n="1060" />
        <pb n="1061" />
        Nr. 76. 1049 
Eingegangen den ten 19 Muster 4. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Aussührungsbestimmungen § 22) 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmelung 
zur 
Versteuerung und Abstempelung von ausländischen Wertpapieren nach dem Reichsstempelgesetze. 
D Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher bezeichneten 
Wertpapiere und damit einverstanden, daß dem Überbringer der unten ausgefertigten Empfangsbe- 
scheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Wertpapiere zurückgegeben werden, sowie daß 
die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, 
aber nicht verpflichtet sein soll. 
, den ten 19 
Vor- und Zuname, 
— lders 
(Des Anmelder 1 Wohnort und Wohnung) 
Die umstehend verzeichneten Wertpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und werden 
nach erfolgter Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die 
Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Überbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
.................................... ,den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
182
        <pb n="1062" />
        1050 
Der Wertpapiere 
  
  
  
  
  
Lau- Name, Stand 1 
fende und Gattung Bezeichnung Ort Tag 
Wohnort Genen- Stück- O — — — 
mer Anmelders und zahl Reihe Buch- laufenden der 
Emittent stabe Nummern Ausfertigung 
1 2 3 4 59 6 7 8 9
        <pb n="1063" />
        Nr. 76. 
  
  
  
1061 
Nennwert des Zu berstenern inn Auf den Es. Ein- 
einzelnen Stückes *5 vol- ahmrg von Abgabe- Betrag sind noch Gesamt- etragen 
— eine Einzahlung betrag (Spalte 1:) zu betrag in die Bemer- 
nach nach für jedes kommen in erheben der statistich 
aus. Uach deutscher nach aus- deutscher Stück An- für jedes Abgabe Nach- ungen 
ländischer Währung ländischer Währung rechnung Stück weisung 
Währung Währung 
6464 — —— 4 —. BlMr. 
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
182*
        <pb n="1064" />
        <pb n="1065" />
        1053 
Muster 5. 
Nr. 76. 
19 
(Ausführungsbestimmungen § 33) 
ten 
Eingegangen den 
Nr. des Merkbuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Vorläufige Anmeldung 
(§ 12 des Reichsstempelgesetzes) 
über die beabsichtigte 
Ausgabe stempelpflichtiger inländischer Wertpapiere, 
  
  
  
  
Einforderung weiterer Zahlungen auf solche. 
Der Wertpapiere, Es soll Die Zeichnung usw. 
auf welche sich die Anmel- 4 » oder Einzahlung 
Des Anmelders dung in Spalte 6—0 bezieht erfolgen die soll erfolgen B 
Name « ..—..-- e- 
a) Auflegung Auf- an . 
und Gattung , Reihe, Neun- zur Zeich- forderung welchen bei merkungen 
W und Stück- Buchstabe nung, zur Ein-Tagen welchen 
ohnort Be- zahl und wert ein zahlung zu deutschen 
. eräußer- on elchem 
zeichnung Nummern 4 ung 6 Tage —2 Stellen? 
1 2 3 4 5 6 7 8 8 10
        <pb n="1066" />
        <pb n="1067" />
        Nr. 76. 1055 
Muster 6. 
(Ausführungsbestimmungen 8 34) 
Eingegangen den ten 19 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 2 Zusatz 3 
des Reichsstempelgesetzes. 
D Unteerzeichnete melde hierdurch die umstehend näher bezeichneten Schuld- 
forderungen, an deren Stelle der Gläubiger die Ausstellung und Aushändigung von Schuldver- 
schreibungen — Rentenverschreibungen — der in Tarifnummer 2 des Reichsstempelgesetzes bezeich- 
neten Art verlangen kann, zur Entrichtung der Abgabe nach Zusatz 3 zu dieser Tarifnummer an. 
, den ten 19 
  
5 Nicht zutreffendes ist zu strechen. 
  
l Name (Firma) 
Des Anmelders! Wohnort (Geschäftssit) 
und Wohnung
        <pb n="1068" />
        1056 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmeldung. Steuerfestsetzung. 
4 Der auf Ver- 
m Be- Gläu- Höhelangen an Stelle Der Steuer- Er- Ein- 
7 Name zeichnung biger Ss berechnung ist uu hobener geragen 
- . 4% " Grunde in die Be— 
* und Wohnort Kontos der beurkundeten zuhändigenden runde zu legen * stastistische e 
2 des im Schuld . Wertpapiere gabe- Nach. erkungen 
2. Anmelders Schuld- Nenn-Nenn= Tarif- Ste betrag weisung 
buche Gattung wertwert num- * Bl./Nr. 
I 
— ** ————— U 
2 3 4 5 6 7 *r•2W 10 12 13 
n 
DT 
Qnittung. 
Der oben berechnete Abgabebetrag von 
.................................... »G..Pf.,inWorten 
M Pf. 
ist gezahlt und im Einnahmebuch unter 
Nr. vereinnahmt. 
W8 „den ten. 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
  
  
  
  
(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1069" />
        Nr. 76. 1057 
Muster 7. 
Nr. des Ausfertigungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 37) 
Zescheinigung 
über 
die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren. 
  
  
  
des Herrn 
Auf Antrag 5 
der Firma 
.......................................... zu 
ist auf nachstehenden Papieren (Stückzahl, Bezeichnung nach Gattung, Aussteller, Reihe, Buchstabe usw.) 
......... L . . .. 
Gesamtnennwerte 
  
*) von En austanbischer oder, wenn die Paplere auch auf deutsche Währung sauten, 
in Gesamtbetrage der erfolgten Einzahlungen 
in ausländischer und deutscher Währung, in Zahlen und Buchstaben) 
  
  
der ordnungsmäßig vorhanden gewesene Reichsstempel ungültig gemacht worden. 
Jeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtigt, einen gleichen Nennbetrag der vorstehend be- 
zeichneten Wertpapiere bis zum ten 19 bei einer der im 
§ 37 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten Steuerstellen steuerfrei abstempeln zu lassen. 
Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung dieses Scheines ist eine Kraftloserklärung im Wege 
des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig. 
  
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck) Ausgefertigt: 
N. N. 
(Dienststellung) 
  
6) Bei nicht vollgezahlten Papieren, bei denen nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, ist an Stelle 
des Neunwerts der Betrag der geleisteten Einzahlungen einzusetzen. 183
        <pb n="1070" />
        <pb n="1071" />
        Nr. 76. 1059 
Muster S. 
(Ausführungsbestimmungen § 37.) 
AKusfertigungsbuch 
..................... zu 
über erteilte Bescheinigungen, betreffend die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen 
Wertpapieren für das Rechnungsjahr 19 
Dieses Buch enthält Blätter, 
welche von einer mit dem Siegel des Unter- 
æeichneten belegten Schnur durchæogen 
Sini.7) Geführt von 
(Name) 
, den 19 
(Dienststellung) 
(Name) 
(Dienststellung) 
*) Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handeit. 
183“
        <pb n="1072" />
        Tag Name, Bezeichnung Gesamtnennwert 
Num. der Ein- Stand, Wohnort 
mer tragung des Antragstellers derjenigen ausländischen Wertpapiere, auf welchen der 
Reichsstempel ungültig gemacht worden ist 
i — 
1 2 8 4 l 5
        <pb n="1073" />
        Nr. 76. 
1061 
  
am 
Auf den Nennwert in Sp. 5 find steuerfrei 
abgestempelt worden 
bei 
zu 
7 
der Steuerstelle 
ein 
Neunbetrag 
von 
8 
laut Benach- 
Die Eintragung ist 
vollständig erledigt 
Bemerkungen 
  
richtigung am 
vom 
9 10. 11 
  
  
  
l 
!
        <pb n="1074" />
        Muster 9. 
(Ausführungsbestimmungen § 38) 
Zenachrichtigung 
« über 
steuerfreie Abstempelung ausländischer Wertpapiere auf Grund einer Bescheinigung nach 8 37 der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
Auf die Bescheinigung de (Bezeichnung der Ausfertigungsstelle 
zu 
vom ten 19 „Nr. des Ausfertigungsbuchs, ausgestellt zugunsten 
des Herrn 
der Fie1 
über die Ungültigmachung des Reichsstempels auf: 
Wertpapiere nach Gattung, Aussteller usw.) 
im Nennwerte von 
von welchem bereits abgeschrieben n waren 
nach der Bescheinigung vom ten 
ein Nennwert von .. 
nach der Bescheinigung vom ten 
19 ein Nennwert von 
usw. 
zusammen 
. . . .. errn 
ist heute infolge steuerfreier Abstempelung für der Firma- 
  
zu zu Nr. des Anmeldungsbuchs abgeschrieben 
worden ein Nennwert von 
, den ten 19 
bdruck (Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) zwsbezeich
        <pb n="1075" />
        Nr. 76. 1063 
Muster 10. 
(Ausführungsbestimmungen § 46) 
Eingegangen den ten 19 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen nach 
dem Reichsstempelgesetze. 
D Unterzeichnete beantrag Unter Beifügung der zugehörigen Wertpapiere — 
die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher bezeichneten Gewinnanteilscheinbogen — Zins- 
bogen — und damit einverstanden, daß dem UÜberbringer der unten ausgefertigten Empfangs- 
bescheinigung gegen deren Aushändigung nach Abstempelung die Bogen — und beigefügten Wert- 
papiere — zurückgegeben werden, sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des 
Überbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
, den ten 19 
Vor- und Zuname, 
(Des Anmelders . Wohnort und Wohnung) 
  
  
Nuicht Zutreffendes ist zu streichen. 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Gewinnanteilscheinbogen — Zinsbogen und die zugehörigen Wert- 
papiere — sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und werden nach erfolgter Abstempelung 
dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die Steuerstelle behält sich 
das Recht vor, die Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch 
zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle)
        <pb n="1076" />
        1064 
  
Anmeldung. 
  
  
  
  
  
Der Wertpapiere Die Bogen 
Lau- berechtigen 
Nam - zum 
fende e Stück Eingezahlt Empfange 
und Ort Nenn- ist fr. des Gewinn- 
Num- Wohnort zahlGattung und lau- " anteils — 
der #ßenennung) Tag Buch fend wert das Stück der Zinsen — 
mer des der Reihe nde für Renten — 
und stabe N ein Betrag für die Zeit 
Anmelders Bogen . Aus- um- das (Tag, Monat, 
Emittent ferti mer von Jahr) 
gung Stück von ... 
ig.... 
1284ss7s"910-T- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anträge 
und 
Bemerkungen 
des 
Anmelders
        <pb n="1077" />
        Nr. 76. 1065 
Steuerfestsetzung. 
Der Dem Von dem Für den 
4 Abgabe- Dem Zeitraum Gesamt- 
Stück= berechnung Betrag n Abgabebetrag in Spalte 16 in Sp. 11 bet 
ist Sp. 1 sind somit etrag 
zahl en Grunde Steuer- eifpaicht treten hinzu sind für der Bemer- 
ein Abgabe- 
der zu legen sat " vriren nach Tarif- abzusetzen Tha Abgabe kungen") 
Bogen ces für das nummer 3A, nach § 16 des (Sr. 16—188p.13-21) 
Stück von Stück von Sp. 4 Gesetzes —Sn. 20) 
4 EEEIEEEEIE 4 — 
8-14 15 16 17 18 18 20 22 23 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
„) über Umrechnungen aus ausländischer in deutsche Währung ist hier erläuternder Vermerk zu 
  
  
  
184 
machen.
        <pb n="1078" />
        <pb n="1079" />
        Nr. 76. 1067 
Muster 11. 
(Ausführungsbestimmungen * 500 
Eingegangen den ten 19 
Nr. 
Nr. 
  
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
  
des Anmeldungsbuchs. 
des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Entrichtung einer weiteren Abgabe von Gewinnanteilscheinbogen bei weiteren Einzahlungen 
auf den Neunwert der Stücke. 
2 Unterzeichnete melde umseitig eine weitere Einzahlung auf Aktien — 
Aktienanteilschein Reichsbankanteilscheine Anteilscheine von Kolonialgesellschaften Anteil- 
scheine von den Kolonialgesellschaften gleichgestellten Gesellschaften — zum Zwecke der Erhebung der 
Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes an. 
„den ten 19 
Vor und Zuname, 
Des Anmelders 
Wohnort und Wohnung)
        <pb n="1080" />
        1068 
  
Anmeldung. 
  
  
  
  
Auf jedes Stück 
  
  
  
  
Für die frühere 
  
  
  
Der Wertpapiere Einzahlung Anträge 
Lau- Name ist bereits Ec.n 14 und 
’ 
fende Stück- Ort ist eine durch Tarifnummer 3 4 Be- 
und Gattung · frühere ichtet 
Num- zahl und " weitere Ver- entrichte mer- 
mer Wohnort dere. Tag Buch- au- ) henn-in= steucrung ame sag kungen 
des nennung) der Reihe fende wert zahlung gedeckt für den onat, 
Bogen Aus- stabe Num= für das ## v der Zeit= Jahr) des 
Anmelders und is Stück beleistet Betrag raum Nummer! An- 
i ferti- 3 mer Stückk#on on ... bes Ein- 
Emittent von# 
gung 1 bis . ) nahme= melders 
— 4 buchs–ol 
1 2 3 4 5 GH 5hlieo 1112 13 14 
r I. 
i 
l 
l 
s 
i 
l 
l 
l 
! l 
l 
l 
l 
s l 
l 
» l 
1 Ö 
i 
  
*) Hier ist der gan 
  
  
  
  
  
l 
l 
l 
l 
  
  
  
ze Zeitraum einzutragen, für welchen die ausgegebenen Gewinnanteilscheine ausgestellt sind.
        <pb n="1081" />
        Nr. 76. 1069 
Stenerfestsetzung. 
I 
. 
Die Dem Von dem Für den 
ausgegebenenDer « ettkcnnn 
Giciwtjnzantctl Abgabe- 4 in Sp. 1 Gesamt- Be- 
Stück= scheinbogen rechnung 1“ HUbgabebetrag in 19 wären 
üuck berechtigen berechn 6 « den Sanrn i 1 für betragderß,!ner- 
zahl iur Erhebung Grunde zu das Stück Abgabe kungen-) 
es an lIe - i 
der wistenn #ar. er 2. zurren abzusetzen entrichten S (Spalte 
VBVogenahlung fur das nach T Trift sein nach § 16 (Sp. 19 15025) 
em fallenden Srück von Sv. 4 des Geseses + 21½ 
ewinn- s —Sp-23) 
anteils Behn- « TZehus 
von bis J . Sbell 4 m 
15 16 17 — 24 262 
n F I — 
  
  
  
  
  
  
  
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
)Über Umrechnungen aus ausländischer in deutsche Währung ist hier erläuternder Vermerk zu machen.
        <pb n="1082" />
        <pb n="1083" />
        Nr. 76. 1071 
Muster 12. 
Eingegangen den 1 1u 19 (Ausführungsbestimmungen §§8 54, 55) 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nre. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A von inländischen Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten Gesellchaften, 
welche Gewinnanteilscheine nicht ausgeben. 
D.1Unterzeichnete leg die umseitige Anmeldung zum Zwecke der Entrichtung der Reichs- 
stempelabgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes vor. 
Vor= und Zunamc, 
Dez 2 . 
(Des Aumelders 1 Wohnort und Wohnung)
        <pb n="1084" />
        1072 
  
  
  
  
  
Anmeldung. 
Das Grundkapital Tag Ein- J —dDie Steuer- 
die Erhöhung des seern der Es läuft gezahlt ist entrichtung 
. . verteilt si -, f jede hat zu 
irma und ,, a)dachiki)aktsamJ . 
Num 8 ind Sio 4 mit einer Eintragung johr vu...Aktie (An. „Crfolgen für 
mer der beträgt auf Einlage) der Gelell- bis. teil) ein die Zeit 
Gesellsaft m„l iede le.. don ere Ge.,Betrag eag A, 
ganzen Aktien Aktie An. erhöhungen astele ½ von von *# 
. teil) von ins Handels- .« 
(Anteile) # register bis 
1 2 3 4 5 # 8 2
        <pb n="1085" />
        Nr. 76. 
  
  
  
  
1073 
Steuerfestsehunsg. 
Anträ Der Abgabe- Sen in Von dem #bK Für jede, Gesamt= 
Anträge berechnung Sv. 1 gabebetrag in Einlage beirag 
und ist zu Grunde entspricht Sv. 13 der Bemerkungen 
zu legen für tteuer= ein --«- sind somit 
Bemerkungen Ade Emlage satz Abgabe- sind abzusetzen Abgabe 
des öen Betrag sietriseh nach § 16 des zu Ebp. 1x 
für je . « S.16) 
Anmelders von *Einlage von Geseos entrichten 
“Sebter.4 “. — — 
—lo 11 12 13 14 1 15 16 12 18 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
185
        <pb n="1086" />
        <pb n="1087" />
        Nr. 76. 1075 
Muster 13. 
Eingegangen den e 19 (Ausführungsbestimmungen § 55) 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmellung 
zur 
Entrichtung einer weiteren Abgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes bei weiteren 
Einzahlungen auf die Einlagen inländischer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder 
Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten Gesellschaften, welche Gewinnanteilscheine nicht ausgeben. 
D Unterzeichnete melde umseitig eine weitere Einzahlung auf die Einlagen auf das 
in Aktien (Anteile) zerlegte Grundkapitalden. 
Gesellschaft.......................................... zu zum Zwecke der 
Erhebung einer weiteren Abgabe nach Tarifnummer 3 4 des Reichsstempelgesetzes an. 
Vor- und Zuname, 
(Des Anmelders ( und Wohnung) 
185“
        <pb n="1088" />
        1076 
  
  
  
  
  
Anmeldung. 
Das Grundkapital Auf jede Aklie Für die frühere Dieweiterc 
m hobna des Es läuft (Anteil) ist Hiuzahlung Gin. 
Lau- rundkapitals — Tag der « ,««(sp.9)1tdcczCUUA 
Firma ... Eintragung 7 das Ge 4 bereits Abgabe nach (Sp.8) 
fende verteilt sich a) der Geseu- schäftsjahr!n# durch Tarifnummer JHnimmit 
Num- und Sitz mit schaft von. . . . weitere früheres 34 entrichtet innerhalb 
beträgt auf einer) der gavbi bis Ver- des Zeit- 
mer der Hirb der Kapi-, das erst,,Ein= steue- am (Tagßaums 
½m im wieviel talerhöh- erste rung für den Monat,/Sp. 10) 
Gesellschaft Aktien alage ungen ins Geschäfts- zahlung gedeckt Zeit. Jahr) am 
ganzen Aede Handels- lahr geleistet ein Be raum Nummer] Gewinn 
(An- Gelnteiy register von. . . . von htrag von. des Ein teil 
teile) von bis —————— von. 
— — 4 “ „ "4 buchs bis 
1 · —— — .e — — 
2 — — 6 7 5 I1 12 
5
        <pb n="1089" />
        1077 
  
  
  
  
  
  
Nr. 76. 
Steuerfes stsetzung. 
Von dem * Von dem Betrag 
Der Abgabe- Dem Betragsbgabebetrag in Bur den j#n Sp. 19 sind nach 
Anträge berechnung in Sp. 14 ent- Sp. 16 würden Zeitraum dem VerhältnisGesamt- 
und ist zu Grunde spricht ein für den Zeit- in Sp. 10 des Zeitraums in betrag Be- 
Bemer. zu legen für SteusAbgabe= raum in Sp. 10 wären somitSp. 12 zu dem sder Abgabe merkungen 
kungen sede Einlage,eerr betrag fur abzusetzen sein zu entrichtenBeitraum in (Sp. 4 
des An- ein Betrag satz jede Einlage nach § 16 des (Sp. 16 Sp 10 &amp; Sp. 20) 
melders von von Gesetzes — Sp. 18) nur zu erheben 
für jede Einlage 
ebntll—4 4 4 
1114 15 16 11 18 12 20 21
        <pb n="1090" />
        <pb n="1091" />
        Nr. 76. 1079 
Eingegangen den ten 19 Muster 14. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen 8 55 Abs. 6) 
Nr. . des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmelung 
zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A von Schuldnern, welche Zinsbogen 
nicht ausgeben (§ 17 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes). 
D Unterzeichnete leg die umseitige Anmeldung zum Zwecke der Entrichtung der 
Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes vor. " 
den ten 19 
Name (Firma). 
Des Anmeldenden Wohnort (Geschäftlsitzl) 
1 und Wohnung 
Auleitung. 
1. Die Spalten 6 bis W0 find im Falle des § 17 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes nur insoweit auszufüllen, als die 
Angaben nach Inhalt des dem Steneroflichtigen zustehenden Anspruchs gemacht werden können. 
**1 2. Spalte 11 ist nur auszufüllen, wenn der Anspruch des Gläubigers auf künftige Ausfertigung von Schuldver- 
schreibungen nicht auf eine bestimmte Stückelung dieser Schuldverschreibungen gerichtet ist.
        <pb n="1092" />
        1080 
Anmeldung. 
  
Der Wertpapiere 
  
  
  
  
— Tag Die Steuer- 
7— a) der Aus- a) zu denen Zinsbogen nicht ausgegeben werden, entrichtung 
7 Name gabe de b) deren Ausfertigung und Aushändigung an hat zu Anträge 
und Wertpapiere Stelle einer Schuldforderung verlangt wer- Renn- erfolgen und 
72 .. - 
åWohnon b) der Be- den kann. * für die Zeit Bemerkungen 
» » — er Tag, Monat, 
2 des urkiundung Gattung Tag und .* Schuld ( des 
Anmeldenden e (9e·.Ort der. 3 28 256 Anmeldenden 
Schuld. nennung) Ans. — 22 von 
verhältnisses 1 Emüibent fertigung 5 6 * „ bis 
1 2 3 —N. 1"GA 13 
1
        <pb n="1093" />
        1081 
  
  
  
Steuerfestsetzung. 
Der Abgabe- 4 
berechnung ist Die Abgabe beträgt Der 
zu Grunde zu Bet 
legen rag 
a) ein Einzel- Spalte ist 
nennwert uir Steuersatz *! · nachgieäkmm Bemerkungen 
b) der Nenn- für im Einnahme- 
betrag der das Stück ganzen innahme- 
Schuld buch 
unter Nr 
4 — *.2m — 8DTöY73h. . 
14 15 16 17 18 19 
i 
I 
l 
l 
,den»..... ten .19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschriff): . 
(Amtsstempelabdruck) 
  
  
  
  
186
        <pb n="1094" />
        <pb n="1095" />
        Nr. 76. 1083 
Ausfertigung. Muster 15. 
|m (Ausführungsbestimmungen § 61) 
Antrag 
de zu , den 
auf Erstattung von Stempel für 
Arbitragegeschäfte für den Monat 
19 
(Der Erstattungsantrag ist in 
doppelter, der Auszug aus dem 
Arbitragebuch in einfacher Aus- 
fertigung für je einen Kalender- 
monat bis zum 10. des folgenden 
Monats einzureichen) De überreiche 
in der Anlage einen Auszug aus Ardbitragebuche für den 
Monat 19 , inden die Richtigkeit der 
darin enthaltenen Angaben bescheinige 
Auf Grund dieses Auszugs beantrae gemäß Tarif- 
nummer 4 à des Reichsstempelgesetzes die Erstattung eines Stempel- 
betrags von Mark . Pfennig. 
An 
zu
        <pb n="1096" />
        1084 
D·...»............ zu................... 
wird angewiesen, den umstehend bezeichneten Betrag an Reichsstempelabgaben = Ermäßigung in Höhe 
von Mark Pfennig, in Worten Mark Pfennig, an d 
Antragsteller gegen Quittung zu zahlen. 
. den 19 
Vorstehenden Betrag vo Mark PPfennig, in Worten 
*s* Mark Pfennig habe. von d 
z gezahlt erhalten. 
........... ,den.............. 19..
        <pb n="1097" />
        1085 
Muster 16. 
(Ausführungsbestimmungen § 61) 
Auszug 
dem Arbitragebucke.
        <pb n="1098" />
        " Steuer- a)Num- sr[ 
r- pflich- mer des He- Die den 
2 tiger Name der a Antrag- 
. Tag d Wert Ort des Schluß- wird steller Zu er. 
Si as » es Gegenstand neen des Ge. . note,t- rde trefende Kattender 
Geschäfts- des Neunwer Kursnes#afts. Metisten) Seite richteter den HälfteStempel. Vemer- 
2 bsctuses 6 es urs des Ge. 6. falls und S:empel Vert Stenen betrag.kungen 
sschäfts. schäft schlusses Meta- juun - ermäßigt 
8 nich 
7- über geschäft des 5 sic ouf 
5 Sieuer- Hohe 
S. von 
" (#i buchs (in "„ 
Monat Tag E 1000 4) EIIIE FEfl“ f.[ 
1 2 3 4 5 6 7 8 8 10 1% 12 13-□4 
A. Arbitrierverkehr 
1918 gekauft l 
1|420. 116.|garische 35 000 — Wien Ottariol — – — — J—— 
⅜ vonezrente Schmec#tl 
gekauft 
2Augꝗ. 16. Baltimore- s 10000 106 46 Herlin — a250% 46 7 1370 33 
n Ohio-E sen10000 100 46R0#r2Wei — j25 23 ————l 
bahn-Artien] 5s 500009ST2%% 
8 5000%9 Srm 20 
gekauft 
8 Atug. 17. Meichsbank-] A. 3 000| 155,5 õ Inerlin — 43816 250 6 — 161 110 
anteil- « 
scheine 
vderkaruft 
4Aug. 26. iuebt ebl. 100 000 219] 219 Bertin — a 420] 4380] 2109 5 50] 16 40 
oten 
ralt. August 
gekauft 2 
54% 2NNalmore. 5000%7% 23% — 4576 5800 21%%%½Koss"-= 
Oliio-Eisen- 6i 
Skn-,Aknczz » sc««" 
gekauft .« « · 
6CLoF5 den 20000 2%M — aöil71 2960] 95 § 7527 33 
1 1 
Zbscsrateez: 
. l 
B. Arbitrierverkehr zwischen 
gekauft 
1|4%. 27. “— #s 102 000 *m ——n——.nn———die 
actsic- 1c9 4 
„ iserhaz-— 
T Antien 
  
  
  
  
  
  
  
*) Für die nachfolgenden Beispiele ist unterstellt, daß der laufende Kurs 
  
in der Anmerkung zu § 23 der Ausführungsbestimmungen festgesetzten Umrechnungskurse gleich gewesen sei. * 
* Falls der Betrag in Spalte 4 a nicht niedriger ist als in Spalte 4, ist Spalte 11 gemäß Spalte 6 auszufüllen, 
andernfalls ist Spalte 11 aus Spalte 4a und 5 zu berechnen. 
  
(6.57 der Ausführungsbestimmungen) dem
        <pb n="1099" />
        Nr. 76 1087 
* Steuer- a)Num- t 
r pflich · mer des Ge.] Die den 
9 46n#„ name 6½ er 
uß · ird 
STag des des Ort II— Aiguer buer- 
» Gegenstand Gegen-desw- . ! durch .est««k"dst 
Geschäfts- Nennwert Metisten) Seite'richteter# den Hälfte 9 
S des Kurs standes schäfts- und Etempel s Wert des Stempel# 
. abschlusses Geschäfts des Ge- ab- falls Num- des Stempels betrag kungen 
lös schlusses Meta- mer een- ermäßigt 
7 eo0: geschäft des ulschauf 
— Steuer- Obhe 
0 buchs von 
D1. Wäh- „im (in | 
lllslam 1000 —W———i 
1a 23 za 4 5a 6a 7a 8a a 10 a H1a's) 12a 13a 14a 
mit dem Ansland. 
1918 vrerkauft 
I|iseZ Kr. 35 000/8 30Ber— d 15999130 . 761 3756 
Krozezrente 
derkauft 
2 Aug. 17. Baltimore- 8sS 30000 111,0 — JLon- B. W. — — 
Oliio-Lisen- don Bluden- 
5%%% stein 
ch Co. 
'dera 
31½%% Mtcichsbank-] A 3 000| 750 — -an Ko— —— —21416/6. 
anteil- sster- Co. Sonn-- 
scheine dam tag 
gekauft 
4H LSRKSOIiLOOOOO2O —Fa# — — — — — 
Vetersburg Vr. 
rult. August fuir 
100 
derkauft Rol 
6amore. 5 000|71J5%%% — a 567 64 00% 
s (««"o-EL8M— don 
baln-Aktien 
derkauft 
6 Arutg. 27. Lombarden 4 10 00030 62 Berlinl — ab3so3l 62 1.53 
40. 29. Lombarden 6 000|29,80 37%7½% — a5o?70 850 37 5,25 830 
I Zasamøywsto 
Daz#spalee I.372.75 
T/ Dberka#pr 108 55 
inländischen Börsenplätzen. 
D rerkauft I 
1%dats 102000/17%„Ni—%éUSSStt]7 754%% 
PVacisic- — 
Eiscnbalin- 
Axntien 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
») Siehe Fußnote auf vorhergehender Seite. 
Falls der Betrag in Spalte 4 nicht niedriger ist als in Spalte 4 a, ist Spalte 11 a gemäß Spalte 6a aus- 
· 
zufüllen, anbetufalls ist Spalte 11 à aus Spalte 4 und 5 a zu berechnen.
        <pb n="1100" />
        Gegenstand des Geschäfts: 
Lieferungstermin: 
Preis oder Kurs: 
Wert des Gegenstandes: 
Sonstige Bemerkungen: 
Vermittelt durch: 
in. 
000 000 
Naum 
für die Verwendung von 
Stempelmarken An 
(Ausführungsbestimmungen § 65) 
r— 
Gegenstand des Geschäfts: 
Lieferungstermin: 
#I#pojOdeino 1 
Preis oder Kurs: 
Wert des Gegenstandes: 
Sonstige Bemerkungen: 
Vermittelt durch: 
1..p- 
000000 
Muster 17. 
1088
        <pb n="1101" />
        Nr. 76. 1089 
Eingegangen den r 19— Muster 18. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen §8 67, 112, 113) 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Abstempelung von Vordrucken. 
  
  
  
  
  
  
  
Es sollen abgestempelt werden: 
Lau- Näme ——— “ 
fende und Wohnort J ,»: , Nummern zum Steuer- 
durch Stück Abab Bemerkungen 
Num- des Art t| Abgaben- betrag 
welche zahl sonstige betrage 
mer Anmelders Stelle „Bezeichunng von je 
der Vordrucke *i ( 4 
1 2 3 4 5 D. 6 W 59 
I l 
I 
l F 
l 
« 
i 
i i 
" 
1 i 
l l 
Den Rückempfang der abgestempelten 
Vordrucke bescheinigt 
2222„„ " diin 19. 
4
        <pb n="1102" />
        1090 
Muster 19. 
(Ausführungsbestimmungen § 75) 
Stempelergänzungsschein Nr. 
über 
M 100000, — Si,, Bonner Stadtanleihe, Kurs 960 
  
  
  
  
  
  
  
  
·. um- 
IZtcljtlklpvcl chptzel 
WSDOS (½ des 
Tarif- Tarif- 
satzes) satzes) 
Von C. PB. Muller in Posen An G. Scliitlæe in Breslatt 
AMA 700 000 Hrt 4 95. 00077 30 &amp; 10 000 Wert 4 9500 
A. Kauuf in Berlin 
A 5000 Illert ∆&amp; 4750 80 
J. Knorr in Sltettin 
K 20 000 Wer! 4 19 000 020 
K. La) in Leipæig 
« MA 2600 Wert 2375 50 
KX. Lampe in Cossuwig 
M 17 600 Wert 48 16 625.5 60 
F. Linde in Lauban 
30 000 Wert A 28 500 44 
## Lastio 702 Breskaz 
&amp; 5000 Wertf + 24750 60 
A. Aloll in Berltin 
AMA I0000 Wert A 9500] 1160 
M 100000 30 100 000 A] Iõ. — 
Stempelmarken zum Betrage von 29,30 M
        <pb n="1103" />
        Nr. 76. 1091 
J Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
  
  
Muster 20. 
(Ausführungsbestimmungen § 80) 
Antrag 
auf Zulassung zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 4 des Reichs- 
stempelgesetzes im Wege der Abrechnung. 
ie der Unterzeichnete — die unterzeichnete Firma — beantrage hierdurch, für nd 
und die im Steuerbezirke gelegenen Zweigstellen in . . 
vom ersten 19 zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarif- 
nummer 4 a des Reichsstempelgesetzes im Wege des Abrechnungsverfahrens (§ 26 a des Gesetzes) 
zugelassen zu werden. 
betreibe nach der anliegenden Bescheinigung des Vorstandes der Börse in 
als an dieser Börse zugelassene Handels- 
mäkler — seit den ten .1......... *) — seit länger als Jahresfrist — 
die Vermittlung des An- und Verkaufs von Wertpapieren gewerbsmäßig im Hauptgeschäfte. 
7t betreibe nach der anliegenden Bescheinigung der Handelskammer in 
— als Bankanstalt — als Bankier — seit 
dem .. . . . ien 19 )— seit länger als Jahresfrist — die Vermittlung 
des An- und Verkaufs von Wertpapieren gewerbsmäßig im Hauptgeschäfte. 
Ich. ien 19. di —. —. 
*) Wir habe am ten ie Makler Bank 
Firma von . 
in ,..,........ am......... ten 19. 
zur Fortführung des Geschäfts übernommen. 
Der Verbrauch an Reichsstempelmarken der Tarifnummer 4 a des Reichsstempelgesetzes hat in 
meinem 
  
unserem Geschäftsbetrieb im letzten Geschäftsiaohr Markl Pf. — über fünf- 
tausend — zweitausend Mark — betragen. Zum Beweise beziehe. ½. nis auf (Bezeichnung des 
Tagebuchs, Stempeleinkaufsbuchs usw.) , 
Nur auszusüllen, wenn der Antragsteller das Geschäft noch nicht ein Jahr lang * 34.
        <pb n="1104" />
        1092 
bereit, für die Entrichtung der Abgabe Sicherheit nach den hierüber bestehenden 
ir #n 
  
Bestimmungen zu leisten. 
verpflichte Kih, für jeden Fall, in welchem ein Geschäft, für das die Stempelabgabe fällig 
ir un 
geworden ist, nicht den bestehenden Bestimmungen entsprechend in dem zum Zwecke der Steuerabrechnung 
zu führenden Buche gebucht worden ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß des Nechtswegs 
festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mark, unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen 
Strafe, zu zahlen. 
(Unterschrist) 
Zulassungsbescheinigung. 
Auf Grund des vorstehenden Antrags ist 
-------- in 
Fflisrdgis unBezirkederunterzetchnetenSteuerstellebefmdltche».,vorbezeichnete.....Zwecgstelle...-- 
zurEntrichtungderReichsstempelabgabenachTarifnummet4adesReichsstempelgesetzesimWegedet 
Abrechnung (§ 26 a des Gesetzes) widerruflich zugelassen worden. 
Diese Bescheinigung ist im Falle des Widerrufs der Zulassung oder sobald aus anderem Grunde: 
wieder zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergeganger 
werden soll, an die Steuerstelle zurückzugeben. 
„ den i#er 19 
(Amtsbezeichnung 
(Unterschrift) 
(Amtsstempel- 
abdruck)
        <pb n="1105" />
        Nr. 76. 1093 
Muster 21. 
(Ausführungsbestimmungen § 82) 
Steuerbuck 
zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 a des Reichsstempelgesetzes im Wege 
der Abrechnung (§§ 78 bis 85 der Ausführungsbestimmungen). 
Dieses Buch enthält Blätter, 2oelche 
von einer mit dem Siegel des Unteraeichnelen 
belegten Schnur durchæaogen Sind. 
(Name) 
(Dienststellungh 
Anleitung. 
1. Die Eintragungen haben spätestens am dritten Tage nach dem Geschäftsabschluß, im Falle der 88 88, 89 der 
Ausführungsbestimmungen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen, in deutlichen Schriftzeichen mit Tinte ohne Aus- 
kratzungen oder Uberschreibungen zu geschehen. 
# # 2. In Sp. 8 ist, sofern bie Papiere einen Neunwert in deutscher Währung haben, dieser einzutragen. Bei Papieren 
mit lediglich in ausländischer Währung aufgedrucktem Nennwert ist außer dem Neunwert in ausländischer Währung auch 
der zu Grunde gelegte Umrechnungssatz anzugeben. 
3. In Sp. 9 sind die gehandelten Wertpapiere ohne Abkürzungen so genau zu bezeichnen, daß über die Gattung 
S#er Wertpapiere Zweifel nicht aufkommen können. 
4. Sp. 13 ist nur auszufüllen, wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung 
der Stempelabgabe Verpflichtete E 20 Abs. 1 des Gesetzes) ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichtetem nach 584 der 
Ausführungsbestimmungen die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang obliegt.
        <pb n="1106" />
        1094 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nähere Bezeichnung des —— Das Ge-Bemerkungen 
vo'.. schäft en hber weitere 
Der - weits- 
* Des Geschäft ist abgeschlossen er Wenier eingetro, bedingungen, 
8 wischen gen in demGründe be- 
P8 zwisch durch — Stempel-näher zube- aeipruchter 
— . — - Stempelbe- 
25 3 Name (Firma) Name (Firma) Vermittluu!é 2 5 belra freiung oder 
EEEEBXGSBHEEIELEEIIIEN . 
mi . -« · r— * s - 
IF * Eit) des Eit) des (Name und —W S—— Amer 
- ä Käufers Z SS Angabe der 
1 Verkäufers 1 Wohnort) - 5 G# unter seves= 
-*ib 4 Nr. ... . beftimmung 
EIE 5 „ 6 7 81 9 10 11123 144.41 
1 
l 
l 
l 
l 
AbgeschlossenfürdenMonat......»—(das Viektekjahkvom«»»·»»·»» bis. )— 
mit einer Gesamtstempelsumme von MA „Pf., in Worten Mark *5*:2 
Der Unteczeichnete versichert die Richtigkett und Vollständigkeit der während des angegebenen Zeitraums 
vorgenommenen Eintragungen.
        <pb n="1107" />
        Nr. 76. 1095 
Muster 22. 
(Ausführungsbestimmungen § 83) 
Nachweisung 
über 
die on in 
für den Monat — das Vierteljahr vom 
bis — im Abrechnungsverfahren zu entrichtende Reichsstempelabgabe nach 
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. D 
  
  
Tarifnummer 4 a des Reichsstempelgesetzes. 
Während des oben angegebenen Zeitraums sind in meinem Steuerbuche Geschäftsabschlüsse unter 
Nr. bis einschließlich eingetragen. 
Der Gesamtbetrag der sich aus beesen Eintragungen grgebenden Neichsstempelabgabe nach Tarif- 
uummer 4a beläuft sich auf VVuI in Worren 4 
. „“ ......... Pf. 
„ den ... ken 19 
(Unterschrift) 
Sescheinigung der Steuerstelle. 
Die sich aus den oben angegebenen Eintragungen in das Steuerbuch des Anmeldenden 
ergebende Reichsstemvelabgabe ar aus Tarifnummer 4# des Reichsstempelgesetzes ist nach Prüfung der 
Eintragungen festgesetzt auf E— Pf., in Worten 
.4C Pf. Der Betrag ist gezahlt und im Einnahmebuch 
unter Nr. vereinnahmt. 
Der vorstehend angemeldete Abgabebetrag von * Pf., in Worten 
.......................... Pf. ist gezahlt und i im Einnahme- 
buch unter rr. vereinnahmt. Die Nochprüfunt. des nicht an Amtsstelle vorgelegten 
Steuerbuchs und seiner Unterlagen bleibt vorbehalten. 
„ „ den #e 19 
(Amtsbezeichnungg 
(Unterschrift) . . ... 
(Amtsstempel- 
abdruck)
        <pb n="1108" />
        <pb n="1109" />
        Nr. 76. 1097 
Munster 23. 
Eingegangen den ten 19 (Ausführungsbestimmungen § 91) 
Nr. des Anmeldungebuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung — Abstempelung — inländischer Lotterielose — Spielausweise. 
(Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes.) 
D. Untierzeichnete melde unter Überreichung einer amtlich beglaubigten Ausfertigung des 
obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie — Ausspielung — umseitig näher bezeichnete Lotterielose 
Spielausweise — zur Versteuerung — Abstempelung — an und erklär—. sich damit einverstanden, daß 
dem Uberbringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten 
Lotterielose — Spielausweise — zurückgegeben werden sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der 
Legitimation des UÜberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
(Vor= und Zuname, 
(Des Anmelders I Wohnort und Wohnung) 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Lotterielose — Spielausweise — sind der unterzeichneten Steuerstelle 
übergeben und werden nach der Abstempelung dem Überbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt 
werden. Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Überbringers dieser Empfangs- 
bescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
188
        <pb n="1110" />
        1098 
Anmeldung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen 
Der auszugebenden Lose — Spiel- Der Mit dem des An- 
ausweise — Ansspielun « a) Wird armer dem Preise 
. sp 9 Vertriebe noch ein weiteres 
8 S## für das Los, 
5 der Lose . B. Schreib-od. Kosel 
" Des kinussebuhren. S:cuer- 
Unternehmers Ge — — 
3 Name, " Loss 
2 efverbe= Ge gen- W Aiechem, ao 
— 1 * :: ges 
Z Wohnort, Be- Num- An- Einzel- sant- stände wird Srurkekriesrge- 
6□ ( Reihe --.h mit eit Ort ist ##istungen 
(Wohnung) l be 
9) nennung mern zah preis preis Wert- be- ttsgelo # Verann- 
auf- gon- hung n, Ausstellungen 
an- tragt nen Wie vo ist der Ge- 
t. 
gabe am 2 P ueritr sich die- 
er auf osepre is urd 
M Pf 4A Pf sonstige Leistun 32 
1 2 3 4 5 6 7 8 10 112% 14 
| l I 
s i 
s 
« 1. 
l 
i 
II 
. s 
T 
I 
L 
i 
«
        <pb n="1111" />
        Nr. 76. " 1099 
Stenerfestsetzung. 
Anträge Der Lose — Spielausweise — Die Bemerkungen 
melders Die obrigkeit= #a) Ist die Ab- 
Der Steuer- liche Er- stempelung der 
steuer- freihen laubnis Vit miegsolgt 
bflichtige der Lose der Abstand ge- 
z. B wegen Bewill- steuer- Teil- Steuer. ist ae hotterie nommen und 
gung von Steuerfrei- Be- pflichtigerr Gesamt- betrag nehmigt Ous- weshalb? 
ir drienerse An- (5/6) des 4 spielung),b) Ist die Abgabe 
heit, zeitweiser Stun- -, . , hctxquntchVct. . - 
zeich- Einzel- preis Gesamt- * ist erteilt gestundet, gegen 
dung der Abgabe zahl * fügung durch V welche Sicher- 
u. dgl. unter Darn preis preises de . .. .. urch Ver- heit? Wo ist 
legung der Gründe beträgt vom .. fügung diese nachge- 
Nr. de . . . ... wiesen? 
D vom c) Sonstige. 
Nr. 
’) —————————— · 
15 16 17| 18 19 20 21 22 28 24 
v 
2 
I 
- 3 
i 
l 
s 
i 
i 
188.
        <pb n="1112" />
        1100 
Eingegangen den 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Mnster 24. 
(Ausführungsbestimmungen § 103) 
  
  
Nrrr. . des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmel lung 
zur 
Versteuerung ausländischer Lotterielose. 
(Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes.) 
Name Der einzelnen Lose Des Lotterie- 
Lau- Tag und Preis einschl. ae ne Zeit der Abgabebetrag 
- ohnsitz, nähere . ·. 
fende der Wohnort JAun— Schreibaeld usw. Bezeichnung, 5 wuns id ieimn Bemerkungen 
Num--Anmel- des anr in auch Name und er un 
mer dung Anmelders ʒ fremder deutscher Wohnort des Lose b) im ganzen 
n Währung Unternehmers 
* 7m– nm—m— M 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 
  
  
  
". 
l 
I 
I 
l 
! 
l 
i 
1 
l
        <pb n="1113" />
        Nr. 76. 1101 
Muster 25. 
(Ausführungsbestimmungen § 115) 
Eingegangen den en ,............ 19 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nrr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
über die von d 
zu versteuernden Eisenbahnfrachturkunden über Militärgut= und Militärtiersendungen. 
  
  
  
  
  
  
Lau- Bezeichnung der Abrechnungs- Steuer- Empfangsbekenntnis 
fende Eisenbahn= zeitraum, für den Kuerr pf 
Num- Abrechnungsstellen die Versteuerung etrag Steuestell 
mer (Verkehrskontrollen) erfolgt 
M Pf. 
zusammen 
  
Daß in die vorstehende Nachweisung die Ergebnisse der Aufstellungen der Eisenbahndienststellen 
über den gestundeten Frachturkundenstempel für den bezeichneten Abrechnungszeitraum richtig über- 
nommen sind, bescheinigt 
(Amtsbezeichnunnng , . 
(Amtsstempelabdruck) (Unterschrift)
        <pb n="1114" />
        <pb n="1115" />
        Nr. 76. 
1103 
Eingegangen den ttten. 19. Muster 26. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (eAnsführungebestimmungen - 134, 
14, 148, 145, 142, 157, 700) 
(Amtsstempelabdruck). 
Anmeldung eines Kraftfalirzeugs 
zum Zwecke der 
Erteilung einer Erlaubniskarte zur Personenbeförderung auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen 
aus Anlaß 
a) der erstmaligen Einstellung eines Kraftfahrzeugs, 
b) des Ersatzes eines Kraftfahrzeugs durch ein anderes, 
c) des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einer erteilten Erlaubniskarte, 
) der Umschreibung einer Erlaubniskarte auf eine andere Person, 
J) der steuerpflichtigen Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs durch den Mieter usw., 
1) der Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte für ein ausländisches Kraftfahrzeug 
gemäß § 157, 
t) der Ausstellung einer Erlaubniskarte für ein ausländisches Kraftfahrzeug gemäß § 160. 
— — — 
Anleitung. 
1. Nicht Zutreffendes ist in dem obigen Vordruck zu streichen. 
2. Die Spalten 1 bis 9 umstehend sind vom Anmelder auszufüllen (zu g., soweit § 153 der Ausführungsbe- 
stimmungen es vorschreibt). 
3. Die Anmeldung ist unter der Eintragung in den Spalten 1 bis 9 mit Orts- und Zeitangabe zu versehen und 
vom Anmelder zu unterschreiben.
        <pb n="1116" />
        1104 
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmeldung des Steuerpflichtigen. Ergebnisse 
Lan. Des r Beichedibuns des Kraftfahrzeugs Anträge: Beschrei 
„ — — ah in bezug - 
fende Verhält- - 
Name, Stand nis zum Art —m uutz- # auf die Art 
Num- und — (Kraft. sirma, Fabrik, Art se Eigen,Gültigreits. Grofl Ln# e. 
mer igen- wagen nummer des der e-*dauer der be. wagen nummer des 
Wohnort fa oder Fahrgestells Kraft. Fahr. ge- d 
zags in antragten Ere oder Fahrgestells 
(Straße, Nr.) Kraft.= und Nummer quelle Pferde, wicht laubniskarte,EKraft. und Nummer 
# wi rad) des Motors krten andere ad) des Motors 
– — — — — — 1 — 
1 2 3 4 s 5 6 8 9 10 11 
# # P 3 
# % 
D D 
c E " 
I 
s ." 
i 
l 
l 
l * 1 
l 
I I I 
! I 
I 
o
        <pb n="1117" />
        Nr. 76. 1106 
der Prüfung der Anmeldung. Abgabenberechnung Die Erlaubniskarte ist 
bung des Kraftfahrzeugs Es sind zu erheben 9 Der a) erteilt unter Be- 
– ..·. trag in 
lizeiliches sür die Pferde 9. .pl der aus- 
Nutz 3 kräfte (6p. 13) ins.] Sp.152. Bezirsst, e. mer- 
Art der leistung Eigen- b) Ausstellungs-Grund Ha# gewiesen b) abgesandt an hän- kungen 
Kraft. des Fahr- icht tag und Num-betrag im ein zu- im Ein- die Polizeibe-) digt 
f zeugs in gewich er der Zu- —— hörde in 
quelle Pferde- lifsunge. 1 zelnen men Sp.18 nahmehuch am am 
kräften E bescheinigun 5 l · 
sp12——jg—·—14 16 16 17 19 20 21 22 23 
D. 
l 
  
  
  
  
  
  
M 
18 
i 
·. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
189
        <pb n="1118" />
        1106 
Muster 27. 
(Ausführungsdestimmungen 
88 186, 145, 147, 157) 
(Vorderseite). 
Steuer karte 
gLululg auf dle Zeit vom m0 bis — 19 
  
  
  
  
................................................................................................. In. 
zu dem nachstehend beschriebenen r Kraftfahrzeuge: 
Art dos fah 
polizellienes nereieiddei nn art der ateioistang des itzer 
kennzeichen nummer des wubretel Krattauelle ahrzan Elgengewicht gEloenesfise 
und Nummer des WMotor in kras â 
  
(Nleht Zutreffendes Ist zu streichen). 
  
  
in — 
  
  
  
  
  
  
  
Olese Steuerkarte ist bel der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentilchen Wegen und Pliätzen stets 
mltzuführen und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzu- 
Lur Beachtung : zelgen. Splestens am 3. Tage vor Ablauf der Gültigkeltsdauer der Steuerkarte Ist #ür den Fall 
o 
der Welterbenutzung des Krastlahrzeugs von dem Elgenbessltzer die Ausstellung einer neuen 
Steuerkarte zu beantragen. 
(Rückseite). 
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Gültigkeitsdauer dieser Karte 
die Reichsstempelabgabe mit 
  
In Suchstaben —— — Pl. 
entrichtet worden. 
— Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte 07. der Bezirks- 
listedse .... in . — Eine Abgabe war 
hierbei nicht zu erheben. — 
Nr. der Bezirksliste. NN32* ------..-.... ,den...... ton»»«»»»»» 19 
. Amts- 
Nr. 4 Anmeldungsbuchs. i stempel (Steuerstelle) .. . . . . . . . . . . . . .. 
  
Einnahmehuchs. Abdruck. 
(Unterschriften) 
Ueberlässt der Elgenbesltzer das Kraltlahrzeug auf Zelt elnem anderen zu Besltz, so hat auf 
Zur Beachtung: dlese Zelt auch der andere frr seine Person eline Steuerkarte zu lösen, solern es sich ulcht 
bloss um elne unentgeliliche Ueberlassung zum vorlbergebenden Gebrauche handelt.
        <pb n="1119" />
        Nr. 76. 1107 
Muster 28. 
(Ansführungsbestimmungen § 139.) 
der im Bezirkdde. ..........................»...... zu 
ausgegebenen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Abteilung A für inländische Kraftfahrzeuge: Abteilung B für ausländische Kraftfahrzeuge: 
a) Krafträder. a) Krafträder, 
b) Kraftwagen. « b) Kraftwagen. 
Zu löschende Eintragungen sind in der Liste rot zu durchstreichen. 189.
        <pb n="1120" />
        1108 
  
Des Inhabers der Erlaubniskarte 
  
  
  
Beschreibung des Kraftfahrzeugs 
  
S — — — — — — # 
7 Tag — 
E Verhältnis Herstellungs- Nutz- 
der Name, Stand, zum firma, Fabrik- rt der leistung. Eigen. 
v7b“ Eintragung Wohnort Fahrzeug nummer des Kraft- des Fahr. Eigen 
7 # (Eigenbesitzer Fahrgestells zeugs in gewicht 
(Straße, Nr.) oder und Nummer guelle Pferde. 
Mieter) des Motors kräften ug 
— — — — ——— — —— 
1 2 8 4 5 66 J 
6 i I ? 
» 
s · 
s 
L : 
·% l
        <pb n="1121" />
        Nr. 76. 
1109 
  
Keunzeichnung des 
inländischen ausländischen 
Kraftfahrzengs 
a) Polizeiliches Kennzeichen 
  
Die Erlaubniskarte für 
inländische ausländische 
Kraftfahrzeuge ist 
  
  
Bemerkungen 
  
  
b) Ausstellungstag und ) polizeili ichen ausgestellt G. B. über Erneuerung 
Nummer * Zulassungs- ennzeichen fr die Zeit ausgestelit der Erlaubniskarte und 
bescheinigung. " ·, von a) für. Tage Löschungen) 
e) Aushändigung des Kenn= b)Heimatliches Kennzeichen bis b) für die Zeit 
zeichens durch die Polizei. und Nationalitätszeichen b) ausgehändigt von 
behörde in ... ... am bis 
9 # 10 11 12 13
        <pb n="1122" />
        <pb n="1123" />
        Nr. 76. 1111 
Muster 29. 
(Ausführungsbestimmungen § 154 
Abs. 1, § 160.) 
(Seite 1.) 
Steuerkarte 
gölig k. Aafenthaltstage im inlande während cder 
  
   
zeit voon 189 = bis zu. 
  
ausgestellt ### 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
(Art des Fahrzeugs, Kraftquellee 
(Gesondere Kennzelchen: Herstellungstirma und Fabrnummer, Plerdekrzäfte, Elgengewicht) 
biese Steuerkarte Ist bel der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentilchen Wegen und Piätzen stets mitzuflhren 
Zur Beachtun üund den Zoll. und Sienerbeamten sowis den Pollzelbsamten auf Verlangen vorzureigen. Sie muss bel ledem 
Eeebertritte zur Boschelnlgung des Eln- oder usgange dem Grenzrollamnte vorgelegt werden. 
(Seite 2.) 
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Gülltigkeitsdauer dieser Karte die 
  
Reichsstempelabgabe mit. M. — h Vartk 
..— 
  
  
und die Gebühr für die Zuteilung des polizeilichen Kennzeichens mit . — 
. .Jö....— 
in öuchstabee-—i1•————— Nark entrichtet worden. 
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr.e der Bezirksliste 
dode in. 
mit Gültigkeitsdauer für 
  
aAufenthaltstage. 
  
Unter Anrechnung der für letztere Karte entrichteten Beträge sinM. — 
(Nicht Zutrelfendes Is tzu strelchen.) 
Mark — Beichsstempelabgabe und———M. — 
  
  
  
In Buchstaben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
z sechetacee-Hark — Gebühhr für das polizeiliche Kennzeichen 
nacherhoben worden. 
;;; en 19.. 
Nr. der Bezirksliste. 
Wih (Steuerstelle) 
Nr. desEinnahmebuchs. 
(Unterschriftnn)
        <pb n="1124" />
        1112 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 3) 
gimenltch, lenont. Wananltchen b6 dibertrag: 
Elngeganges :aen — ons husgehangen Zani Elngegangen elchn ue Tinuten äusgegangen zahl 
am . am .. 3 am ... ...... . . . . . . . . . . . . . . . .. . . ... anwm. 8. 
oder pollzeiliches " oder pollzelllches 
–ê 19. Kennzelchen 4 198 „ „„„„„ 10. Kennzelchen 19. 
–½ 4 
6“ 6 : 
— ir 
wanailichen gtes — MKelmatiiches Kenn. 
k Matlonall- . 
Einpegangen % Wefe Ausgegangen Elngehangen ———n- Ausgegangen 
—————————-.——— ———— an . .. am . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. aan 
oder pollzelllchen 
––..4 ie# Kennzeichen: IS Iq May-Many IS 
,««.. 
Zusammen . . Zusammenn. . .. 
(Seite 4ff.) 
Heimatllehos Kenn- · . Helmatilches Kenn- ü : N. . . . . . . . — 
Teichen u. Matlonall- (bertrag: -xt“J zelchen u. Natlonall- Ubertrag 
Elngogangon tätszelohen: Ausgegangen zahl Eingegangen Uirelchen: Ausgegangen zahl 
der der 
a ... am„ Tage am am . . . .. . ... rTage 
e#der pollzeiliches oder vollzelliches 
.............. II... Konnæelchen: IS Iq Kennzelchen: IS 
— * '.----·-,-·--- 
J / 
sieiimanltene l ## 88 
n k Matlonall- Jolchen u. Mationall- 
elbgeganges v2lc n Ausgeganges Elagegangen thzelchen: Ausgegangen 
Am . am ans #Sam . . ... 
odor pollzelliches oder pellzeillches 
–4 19J#l#. Kennzelchen 22224 48.ö5 „„ 19. Kronnselchenn 1. 
5 *⅞v * 
— ö5Iä]A.xé46.. –. 
————-- 
Zusammonn Iusammen
        <pb n="1125" />
        Nr. 76. 
(Vorderseite.) 
1113 
(Ausführungsbestimmungen § 154 
Abs. 3, § 160) 
  
zu dem nachste 
(Art der Kraftquelle, Herstellungskirma und Fabriknummer. Pferdekräölte, Elgengewicht) 
für 
□ 
Eimit 2 M. ent 
8 
z Nr. 
Z 
Xr. . . . .. 
  
  
  
  
  
  
  
Steuerkarte 
  
gölug für kenn 
hend beschriebenen Kraftwagen: 
richtet worden. 
der Bezirksliste. 
"(ios Einnahmehuchs 
   
Die Reichsstempelabgabe ist mit 3 M. und die Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens 
Diese Steusgkarte ist hol der Genutzung, des Lratt auf öttentlichen Wegen und ri#tn. —e 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bel jedem 
9l und d Steuerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzure l sM 
Zur Beachtung sl Beschelnigung des — oder Ausganges dem hrodrrepssome — werden. 
(Rückseite.) 
Wimatliches nn: nusmatllches a. - 
elch Natlonall- relchen u 
blngegangen nbßbr Ausgegangen Elngegangen tatszelchen: Ausgeganges 
am am ** an# 
oder polizelllches oder pollzelllches 
1 ennxeichen: #. 1 Kennzeichen: 1 
„ 
eimntliches Kenn. Lnaeimantlehgs ütoan 
zelchen u. Natl zeichen u. Natlonall- 
Elngegangen zusssateennalusgegangen Elngegangen tätszelchen: Ausgegangen 
am.... am an N&amp;TCTE iP. am. 
oder pollzelllches oder bollzelliches 
19. Kennzelc: 19 19 Kennzelchen 18 .
        <pb n="1126" />
        <pb n="1127" />
        Nr. 76. 1115 
Muster 31. 
Eingegangen den 19 (Ausführungsbestimmungen 8 163) 
Nrer. des Anmeldunge bchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Kufstellung 
  
.............................................................. zu 
über sämtliche den bei ihr zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern 
des Aussichtsrats oder des Grubenvorstandes usw.) für das Geschäftsjahr 
vom 117. 19.. bis ten 19 
gewährte Vergütungen. 
*) Die Jahresversammlung fand statt 
—— —— 0— —aaa9 19 
Die Jahresbilanz wurde festgestellttt. Aöö9 
  
  
  
*) Bemerkung. Die Aufstellung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich gewährten Ver- 
gütung spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, bei Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen 
Steuerstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. 190.
        <pb n="1128" />
        1116 
  
  
  
Den zur üÜberwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Personen (Mit- · 
Reinbetrag 
haufemre gliedern des Aufsichtsrats oder des Grubenvorstandes usw.) sind für den Zeitraum des 
umme vorseitig bezeichneten Geschäftsjahrs folgende Vergütungen gewährt worden: - FPf. 
A. an festen Gezügen: 
1 Gehälterrrrr 
2 andere feste Bezüge nämliai..... ... -«----- 
BanhinsichtlichihrerHöhenichkseflltehendenszemgku""·"··"··«·«««« 
1 Gewinnbeteiligung,------------------« vHdesvondckGeneralversammlungzu------.·--.-------. 
........................... festgesetzten Reingewinns 
2 andere nicht feststehende Bezüge, nämlich: 
Nicht *— 
ist zu streichen. 
a) an Tagegeldern. 
Es wurden gewährt 
Tagegelder zum Satze por......# 4 
fü.... Tage .. S— . .... .. . AM... Pf. 
Tagegelder ium Sabe von .............. « 
fur»Tage......-.............. ».......... » 
usw. 
zusammen ff..... Tage . .... A .. 
Abzusetzen sind die darin enthaltenen 
steuerfreien Beträge, und zwar: 
a) Tagegelder bis zur Höhe von 50 M *—. 
b) von Tagegeldern zu höheren Sätzen 
je 50 ∆ für. Tage . ..»....·.... » 
zufammen.................. —— 
bleiben hier einzusetzen 
b) an Reisegeldern. 
Es sind im ganzen gewährt an · 
........ PersonenfükEinzelkeifcn.......-.......«...........Pf· 
Davon sind abauseben die baren Aus- 
lagen mnit , 
bleibcnhicreinzttscth........,........ 
o)ansonstigenBergiitungcn,nämlich:»»»«»»»·»« 
  
  
  
Die Gesamtsumme aller Vergütungen nach Nummer 9 des *** zum Neiche 
stempelgesetze beträgt somit..w n. 
  
  
Unter Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aufstellung wird der darin nachgewiesene 
Gesamtreinbetrag der Vergütungen hiermit zur Entrichtung der Stempelabgabe angemeldet. 
Die Abgabe trägt die Gesellschaft. — 
Die Abgabe wird von der Gesellschaft zu Lasten der Empfänger der Vergütungen entrichtet. 
, den ten 19 
Der 
Der Vorstand. *ii rsönlich haftende.. Gesellschafter — die Geschäftsführer — der 
  
(Unterschriften)
        <pb n="1129" />
        Nr. 76. 1117 
fesstellung der Stempelabgabe und M#uittung). 
Nach der vorstehenden Aufstellung hat die Gesamtsumme der den zur Ülberwachung der Ge- 
  
  
  
.. ... ....ELI.................. 19..... .. - 
schäftsführung bestellten Personen für das Geschäftsjahr —19· gewährten Ver- 
gütungen + Pf betragen. 
— Eine Abgabe ist hiernach nicht zu entrichten. — 
— Die Stempelabgabe nach dem Satze von 20 v. H. berechnet sich af. * Pf. — 
— Die Hälfte des 5000 X übersteigenden Betrags der Gesamt- 
vergütungen betrütt + Pf. — 
Die Stempelabgabe wird hiernach scsigeselt uf den vLertrag von4 + — Pf. — 
in Buchstaben Mark.. Pf. 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter rr. vereinnahmt. 
, den u 109—— 
(Amtsbezeichuunnnnngnggg. 
(Amtsstempelabdruck) (Unterschrift.. —— ν, 
6) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
        <pb n="1130" />
        <pb n="1131" />
        Nr. 76 1119 
Muster 32. 
(Ausführungsbestimmungen § 167) 
des ·...........·.... amtszu....»·»».»«»·«»·»,».·......................................·.·.... 
über die von den Antengeselschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be- 
schränkter Hafstung, Gewerkschaften oder deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten 
Gesellschaften nach § 72 des Reichsstempelgesetzes einzureichenden Aufstellungen wegen der den 
Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Grubenvorstandes usw. gewährten Vergütungen. 
  
Dieses Buch enthält. Blätter, 
rwelche von einer mit dem Siegel des Unter- 
zeichnelen belegten Schnur durchæogen sind. Geführt von 
***..r „ den #. 19. Mame) 
(Name Gienststelung , 
(Dienststellung) · 
Anleitung. 
3. Die Liste ist fortlaufend zu führen und dauernd bei der Hebestelle aufzubewahren. 
2. Für die Eintragung jeder einzelnen Gesellschaft ist eine Seite bestimmt. Zweignieberlassungen sind nicht 
einzutragen. 
3. Bei Auflösung einer Gesellschaft ist die Eintragung mit roter Tinte zu durchstreichen. 
4. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest ocbundent Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="1132" />
        1120 
  
a) Das Geschäfts- 
jahr läuft 
vom .. . bis 
Die Aufstellung über die gewährten 
  
Vergütungen ist eingereicht 
Nummer des 
  
Bemerkungen 
(3.B.über Erinnerung 
an die Einreichung 
der Aufstellung, 
  
  
  
Firma und Sitz 
Laufende der b) Die Genehmi. für das — 
Nummer gung oder Fest-Geschäfts- 
Gesellschaft stellung der jahrn am Anmelll Einöschung der Gesel- 
Jahresbilanz vom 1 dungs= nahme- schaft usw.) 
erfolgt im Monat bi buchs buchs 
1 2 3 4 5 6 27 —
        <pb n="1133" />
        Nr. 76. 1121 
Muster 33. 
(Ausführungsbestimmungen § 171) 
Uberwackungsliste 
diejenigen Personen, Firmen, Gesellschaften, Vereine, welche für die Entrichtung der Abgabe von 
Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes in Betracht kommen. 
Dieses Buch enthält. Blätter, 20e-che Geführt von 
von einer mit dem Siegel des Uelerzeichzelen 9 
belegten Schnur durchæogen Sind. (ame)..................................................... 
(Dienststellung) 
)5 „ den # 19.. 
(Name. 
(Dienststellung) · 
Auleitung. 
1. Vetriebe mit gleichem Geschäftsjahr sind je in einer besonderen Abteilung zusammenzufassen. Die Liste ist fortlaufend 
zu führen und verbleibt bei der Steuerstelle. 
2. Für jeden Steuerpflichtigen ist ein Konto anzulegen, und ein auf eine Reihe von Jahren ausreichender Raum frei- 
zulassen. 
3. Bei Geschäften, für welche eine Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen nicht besteht, bleiben die 
Spalten 2 bis 4 und 7, 8 unausgefüllt. 
« 4. Erlischt ein Konto, so ist es mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen und Zeitpunkt und Grund der Löschung 
in der Bemerkungsspalte zu vermerken. Der Löschungsvermerk ist zu unterschreiben. 
5. Im Falle des § 178 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen wird Spalte 2 erst nach der wirklich erfolgten Ent- 
richtung der Teilzahlung ausgefüllt. 
6. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 
191
        <pb n="1134" />
        1122 
  
  
  
  
  
Abschnitt ..... . . . ..... 
Nr. . Konto de in 
Das Geschäftsjahr läuft? vom. ien bis ten 
Es bestehen folgende Zweigniederlassungen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Für das Geschäftsjahr Die Erledigung ist nach- 
. gewiesen 
vom................. — ist zu a zu b Bemerkungen 
5½ eine Abschlags-Zahlung b) die Verstene- unter Nr. des weuste Beabeennn 
.............. 19 " zu leisten h rungs-Anmeldung en * 
— —— « ueranfpruchs, 
in Höhe an die ein- an an- Ein- ichng firn 
bbes. 4 pätestens Zablurg) #u. eeinner direlu. bbn hun rae= enled 
am erinnertreiche#n am uchs buchs 
.............. 19 „–m am am buchs buchs 
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
        <pb n="1135" />
        Nr. 76. 1123 
Eingegangen den ten 19. Muster 34. 
Nr.. der UÜberwachungsliste. (Ausführungsbestimmungen § 173) 
Nr.—des Anmeldungsbuchs. 
Nr...des Einnahmebuchs. 
(Amesstempelabdruck) 
KAnmelcung 
zur Entrichtung der Abgabe von Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 
des Reichsstempelgesetzes. 
Anleitung. 
1. Die Anmeldung hat von juristischen Personen bei der Steuerstelle zu erfolgen, in deren Bezirke sie ihren Sitz 
haben. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechts, soweit 
sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Ort der Hauptnieder- 
lassung moßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. Befindet sich der Sitz 
des Unternehmens oder der Hauptniederlafsung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im Inlande keinen Wohnsitz, so 
ist der Ort des Betriebs maßgebend. 
2. Der Vordruck unter 2b der Anmeldung ist bei der erstmaligen Anmeldung, später nur auszufüllen, wenn wegen 
Neuaufnahme oder Aufgabe des Geschäftsbetriebs ein kürzerer Zeitraum als ein Jahr in Betracht kommt. 
3. Der Vordruck unter Zb der Anmeldung ist nur auszufüllen beim Vorhandensein von inländischen Zweignieder- 
lassungen. Diese sind derart zu ordnen, daß die in demselben Bundesstaate belegenen Niederlassungen aufeinanderfolgen. 
Die Habenzinsen sind staatenweise aufzurechnen, z. B. (Gortsetzung 3 - Anmeldung.) 
1
        <pb n="1136" />
        1124 
(Seite 2.) 
Aumeldung. 
De 
  
  
(Ort, Straße, Hausnummer) 
1. Wird das Geschäft betrieben 
a) als Einzelgeschäft? 
b) mit Zweigniederlassungen im Inlande? 
2. Der Geschäftsbetrieb hat umfaßt 
  
  
"7 
* 
7. . 
x a) das Geschäftsjahr vom tten bis tten 19 
b) die Zeit vnn o bis u 19 
29 3. Der Gesamtbetrag der steuerpflichgen Habenzinsen für den unter 2 bezeichneten 
2 Zeitraum 
" a) betrüggtt 4 Pf. 
5 
" b) davon entfallen auf 
die Hauptniederlassug 9# Pf. 
8 die Zweigstellen 
5 in ...-......... - 
* 
q 4. Auf die zu entrichtende Abgabe ist coschlägich bezehtt worden: 
2 am 1 14 19 — Pf. 
5. Bemerkungen. 
Unterzeichneter versichert hiermit, daß die vorstehenden — sowie die in der Beilage gemachten 
— Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind und mit den Eintragungen in den 
abgeschlossenen Konten der Geschäftsbücher sowie mit de deren Ergebnisse zusammenfassenden 
Zusammenstellung übereinstimmen. 
................................. den......... ten 19 
(Eigenhändige Unterschrift des Anmeldenden)
        <pb n="1137" />
        Nr. 76. 
  
  
Nicht in Betracht Kommendecs ist zu“ reichen. 
2. 
(Seite 3) 
Steuerfestsetzung. 
1. Nach der Anmeldung beläuft sich der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Habenzinsen für 
Geschäftssahrn ten 
das Schaftejahr 
den Zeitraum 
auf 
Die Abgabe beträgt für 
a. . # M 
b) die ersten 
50 000 “4 
die nächsten 
150 000 AMA 
300 000 „ 
500 000 „ 
1 000 000 „ 
2 000 000 „ 
3 000 000 „ 
10 000 000 „ 
20 000 000 „ 
30 000 000„ 
50 000 000 „ 
IP) weitere 
insgesamt für 
Dazu 5 v. H. Zinsen vom 
zum Sabe von 
9. bis zum ten 
3. Hierauf sind abschläglich eche für das 1. Halbjahr 
5% „ 
5 %%/ 250 
1 1 500.4 
1½/% 4500 „ 
2 % 10 000 „ 
2½% 25 000, 
3% 60 000 „ 
3½/% 105 000 „ 
4 % 400 000 „ 
4½% 900 000, 
5 % 1 500 000 „ 
5½/% 2 750 000 „ 
..... »Ja ,»L 
19 laut Nr. des Einnahmebuchs 
Somit bleiben zu entrichten . 
Somit bleiben zu erstatten 
ten 19 
Zusammen . . .. . 
1125 
....................... 19... 
.............. «- 
.............. ,, 
.............. «- 
.............. « 
................. 
Der nach vorstehender Steuerfestsetzung zu entrichtende Betrag ist bezahlt und im Einnahne= 
buch unter NVr. 
nachgewiesen. 
ich mit 
(Amtsstempeldruck) 
Empfangsbekenntnis des Steuerpflichtigen. 
den 6 *ê:! ten 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschriften) 
Den nach vorstehender Steuerfestsetzung zuviel entrichteten Steuerbetrag nebst Zinsen habe 
Pf. 
, den ten 
in Worten . .. 
(Unterschrift) 
zurückerhalten.
        <pb n="1138" />
        1126 
(Seite 4) 
die Hauptniederlassung in Berin. 58600 460 A 20 pf. 
die Zweigniederlassung in Cöln . . 3780 403, 60 
zusammen in Prenßen. .. 9 380 803 s 80 Pf. 
die Zweigniederlassung in München 1 780 000 4ál — Pf. 
die Zweigniederlassung in Nürnberg. . . 880 000 50 
zusammen in Bayern. 2 460 000 50 „ 
usw. 
  
Sofern der in dem Vordruck zur Verfügung stehende Raum nicht ausreicht, ist die Verteilung der Habenzinsen auf 
besonderer unter Orts- und Zeitangabe unterschristlich zu vollzichenden Beilage vorzunehmen. In diesem Falle ist unter 
3b lediglich auf die Beilage zu verweisen. 
4. Der Vordruck unter 2 a der Steuerfestsetzung ist nur auszusüllen, wenn der Gesamtbetrag der Habenzinsen nicht 
mehr als 50 000 4 beträgt. 
Der Vordruck unter 2 b der Steuerfestsetzung ist insoweit zu streichen, als die untere Grenze der Staffel den Ge- 
samtbetrag der Habenzinsen übersteigt. Der darüber hinansgehende Teil der letzteren ist unter c zu verrechnen. 
insgesaztt A .. Pf.
        <pb n="1139" />
        Nr. 76. 
1127 
Eingegangen den #. 19... Muster 35. 
Nr. der Überwachungsliste. (Ausführungebestmmungen § 176) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
„das Geschäftsjah 
der für oas Geschastsjahr ten 19 i ten 
den Zeitraum vom..........,............... bis..................................... 19 
bei de in 
nach Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes zu versteuernden Habenzinsen. 
  
Anleitung. 
ç 1. Die Nachweisung ist der für die Zweigniederlassung örtlich zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung 
mit der zu Grunde liegenden Zusammenstellung oder dem an deren Stelle tretenden Geschäftsbuch zur Prüfung und Be- 
scheinigung vorzulegen. 
· 2. Die von der Steuerstelle nach Prüfung und Bescheinigung zurückgegebene Ausfertigung ist unverzüglich der Haupt- 
niederlassung des Geschäfts zur Berücksichtigung bei der zu erstattenden Anmeldung zu übersenden.
        <pb n="1140" />
        1128 
— Erklärung der Zweigniederlassung. 
Bei der unterzeichneten Stelle sind für den vorseitig bezeichneten Zeitraum insgesamt an 
steuerpflichtigen Habenzinsen berechnet wvorden . Pf. in Worten . ,......... 
Unterzeichneter versichert hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und 
Gewissen gemacht sind und mit den Eintragungen in den abgeschlossenen Konten der Geschäftsbücher 
sowie mit der deren Ergebnisse nachweisenden Zusammenstellung — dem an deren Stelle geführten 
Geschäftsbuch — übereinstimmen. 
Bescheinigung der Steuerstelle. 
das Geschäftsjahr 
  
½ 'isn t 3 
Der vorstehend für den Zeitraum vom #ee. 19 bis 
.......... ten19nachgewieseneGesamtbetragcu«1.8:)abenzi11se11stimmtmitchn 
.derqefertigtenZusammenstellung.. . ». 
Ergebnis des geführten Geschäftsbuchs für den angegebenen Zeitraum überein. 
(Ort). „ den I.«.!.I..................................... 19.......... 
(Amtsbezeichung 
(Unterschriften) 
(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1141" />
        Nr. 76. 1129 
Muster 36. 
Eingegangen den le nnl 19. (Ausführungsbestimmungen §8 187, 201) 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Machweisung der Grundstäcksübertragungen 
(Tarifnummer 11 a des Reichsstempelgesetzes) 
für den 
Montttt 109—
        <pb n="1142" />
        a) Bezeichnung der Urkunde (Kauf-, 
Akten- Tauschvertrag, Zuschlagsbeschluß 
Lau- zeichen Name, Stand Bezeichnung u#5.,, 
- Tag der und Wohnort des b) wesentlicher Inhalt der Urkunde, 
fende des 5 soweit er für die Stempelberech= 
Nummer Beur- Jaylungspflichrt Grundstücks nung in Betracht kommt Kauf- 
Num- des nhlungspf ichtigen oder der preis, Tauschwerte, ausbedungene 
mer . kundung a) des Veräußerers, L. istungen, vorbehaltene Nusungen, 
Notariats- b) des Erwerbers Berechtigung Vert dercpennletiung. Meistgebot. 
Registers entgelt usw.), 
Jpc) Stempelberechunng. 
1 2 8 4 5 — —
        <pb n="1143" />
        Nr. 76. 1131 
Die Zahlung 
  
des 
s Stempels Bemerkungen 
im einzelnen im ganzen ist erfolgt 
. am 
4 Pf. — Bi. 
7 8 10 
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweisung wird hiermit bescheinigt. 
(Datum, Bezeichnung der Behörde usw.) 
(Unterschrift) 
192°
        <pb n="1144" />
        <pb n="1145" />
        Nr. 76. 1133 
Eingegangen denen 19. „Muster 37. 
Nr.... des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen 8§ 187, 201) 
(Amtsstempelabdruck) 
Machweisung der Grundstücksübertragungen 
(Ruflassungen) 
(Tarifnummer 11b des Reichsstempelgesetzes) 
für den
        <pb n="1146" />
        — — — 
  
  
  
* 46 5 öeichnung Name, Stand und Wohnort — 
fende Akten- der des e, 
Num- zeichen Ein- aufgelassenen angegebener 
mer tragung Grundstüchs des Veräußerers des Frwerhers Grundstückswert 
A IP.. 
1 2 3 4 U1.—
        <pb n="1147" />
        Nr. 76. 
  
1136 
  
— 
a) Grundsteuerreinertrag, · 
  
  
b) Gebäudestenernutzungswert, Betrag des Stempels Die 
e) wuöter Erwerbspreis und Er- Zahlung 
verbsjahr des 
"*# emerkungen 
d) Feuerversicherungssumme, im im Stempels . ger 
e) Taxwert ist erfolgt 
(Die Angaben sind nur zu einzelnen ganzen am 
machen, soweit sie sich aus 
dem Grundbuch ergeben.) 4 ] Pf. 4 Pf. 
8 9 10 11 12 
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweisung wird hiermit bescheinigt. 
(Datum, Bezeichnung der Behörde usw.) 
(Unterschrift)
        <pb n="1148" />
        <pb n="1149" />
        Nr. 76. 1137 
Muster 38. 
(Ausführungsbestimmungen * 194) 
Überwachungsliste 
für 
Grundstücksstempel, deren Erhebung wegen Unbestimmtheit des Preises oder Wertes 
des Gegenstandes zunächst ausgesetzt ist. 
  
  
  
  
Dieses Buch enthält . Blätter, 
ruelche von einer mit dem Siegel des 
Unteræeichneten belegten Schnur durcli- Geführt von 
æogen Sind. (Ram). 
.................. , den EE 19. (Dienststellung) 
(Name) 
(Dienststellung) 
  
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 193
        <pb n="1150" />
        1138 
  
  
  
Bezeichnung Name, 
Lau- Tag Tag der Urkunde (Form der Stand und Wohnort 
fende der der Urkunde und der 
Num- . Beurkundun Art des beurkundelen »- 
mer Eintragung 9 Geschäfts) Stenerpflichtigen 
1 2 3 4 ,
        <pb n="1151" />
        Nr. 76 1139 
Preis oder Wert Es ist Sicherheit Der Stempel ist Betrag der 
des geleistet fällig 1 eingezahlt erhobenen Stempel- Vemerkungen 
Gegenstandes in Höhe von am abgabe 
Fi. 4 Rf. — Rf. 3 
*7 6 7 8 l 9 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
193°
        <pb n="1152" />
        <pb n="1153" />
        Nr. 76. 1141 
Muster 39. 
(Ausführungsbestimmungen § 205) 
Uberwachungsliste, 
betreffend 
die Zahlung der Reichsstempelabgabe für gebundenen Grundbesitz. 
Dieses Buch enthält... Blätter, 
#2cclhe von eizer mit dem Siegel des Unter- 
Geführt von 
æeichneten belegten Schnur durchæogen 
  
  
vind (Name) 
den ten 19 (Dienststellung) 
(Nameennnnn .. 
(Dienststellunngg 
Anleitung. 
1. Die Ueberwachungsliste ist fortlaufend zu führen und dauernd bei der Steuerstelle aufzubewahren. 
2. Für die Eintragung jedes einzelnen Steuerfalls sind 2 Seiten bestimmt. · · 
3. Nach vollständiger Erledigung des Steuerfalls ist die Eintragung mit roler Tinte zu durchstreichen. · 
4. Für jede einzelne Eintragung ist ein mit der Eintragungsnummer zu versehendes Feicgbet anzulegen, in 
« - ie di i Schriststü fzunehmen sind. 
das der Steuerbescheid sowie die sonstigen eutstehenden Verhandlungen und Schriststücke aufzune U 4 # 
5. Die hepn von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit 
sortlaufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="1154" />
        * 
Behörde, a) 
Lau-- welche die Abgabe Bezei Name, der Betrag Die Die 
feude festgesetzt hat, czeichnung Stand und W er hrlichen Abgabe Mahnung 
b) des gebundenen and und Wohnort 5 wird zur 
Num- Aktenzeichen, des. Tag fällig Zahlung 
mer - Grundbestees . ·. und Monat im ist erfolgt 
Datum Zahlungspflichtigen ihrer Sahre amB 
des Steunerbescheids Fälligkeit 
1 2 3. 4 5 0. 7 
*s Aa. 19 — — 
— 4 6 
Pf 1 
— — 
19 
— — 
19 
b. b. 19 
19 
* 19 
C. 19 —— 
19 
19 — 
19 
19 
19 
19 
19 
19 
19 
19
        <pb n="1155" />
        Nr. 76. 
  
1143 
  
  
Die Jahresabgabe 
ist eingezahlt und gebucht 
am 
im Einnahme- 
buch 
unter 
Nr. 
mit 
46 
8 
  
Die 
Abgabe 
wird 
fällig 
im Jahre 
Die 
Mahnung 
zur Zahlung 
ist erfolgt 
am 
Die Jahresabgabe 
ist eingezahlt und gebucht 
am 
im Einnahme- 
unter 
Nr. 
buch 
mit 
4. Pf 
Bemerkungen. 
  
  
  
S·4 
9 
10 
11 
12 
  
14 
15 
  
  
  
Übertrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zusammen.
        <pb n="1156" />
        1144 
Muster 40. 
(Ausführungsbestimmungen § 209) 
Versickerungsstempelhuch 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
für den Monat 19 
für die Zeit vom ten A 19 bis ten 19P 
de............ in 
betreffend.»......... 
(Versicherungszweig) 
a) Dauer der Bet 
S NummerGegenktand, Versicherung, etrag Steuer- 
B egenstand#i der Versiche. #des gezahlten Ent.tz älli 
r des Ver- der Ver- aitannn n rungssumme n nach Fälliger * 
" » · nukmemmurinensälle if- mer- 
2 sn sicherung“) die ZahlungFalle à der nmins- Tarif- Stempel 
cheins geleistet Tarifnummer 12 Tarifnummer 12 nummer kungen 
# wird anzugeben) anzugeben) 12 
— —— ————7 4 |f. 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 
zusammen. 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen bescheinigt 
..................................... ,den«—1.!19 
(Unterschrift) 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von M . Pf., in 
Buchstaben . 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Vdcdr. vereinnahmt worden. 
...................................... ,den.........."-"19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) ¾ 
(Unterschrift) 
  
) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
6#6lo) Der Angabe des Versicherungsgegenstandes bedarf es nur in den Fällen A und C der Tarifnummer 12. 
*“8) Diese angben sind nur insoweit zu machen, als sie zur Berechnung der Abgabe nach Tarifnummer 12 A er- 
forderlich sind.
        <pb n="1157" />
        1146 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 76. 
Eingegangen den ten 19 Muster 41. 
Nr. des Anmeldungsbuchs (Ausführungsbestimmungen § 211) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
der inn. 
über 
is Versicherungsstempelbuch 
die in d.. (Venennung des Geschäftsbuchs oder registerz) *i) füd. 19 
eingetragenen Versicherungen. 
— Betrag 
2 Zahl der nach Tarifnummer 12 
.— Versicherungszweig « abzuführenden Bemerkungen 
der Eintragungen Abgabebeträge 
C! 
· —.-..:-!4--.—ULL——.»-.- 
1 2 8 4 5 
l 
l 
zufammen. 
l 
inBuchstaben 
.................... ,den«-a 19.... 
(Unterschrift)...................................................... . 
GeprüftundfestgefetztaufdenBetragvon Ni., in 
Buchstaben 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Vr. vereinnahmt worden. 
................ ,denL-«19...»». 
(Amtsbezeichnung) 
tempelabdruck) 
4• (Unterschrisfstt)t)t):):tt. 
— — — — 
) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 464
        <pb n="1158" />
        <pb n="1159" />
        1147 
Muster 42. 
(Ausführungsbestimmungen 8 216) 
Tiste 
  
über die von Vereinigungen, Anstalten und Personen, welche Versicherungen übernehmen, vorzulegenden 
Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher usw.) und Nachweisungen (8 215 Abs. 4). 
Dieses Buch enthält Blätter, 
ccelcke ron einer mit dem Siegel des Onteor- · 
SeiclzwtwöelegzwsclmwrckwscfczoyewsMC Geführt von 
............. ,den«"19..... (Ramc) 
(Dienststellung)..·........................................- 
(Name)»··«»·,·,»».......-.».......................... 
(Dienststellung) 
Anleitung. 
1. Die Liste ist fortlaufend zW führen und dauernd bei der Hebestelle aufzubewahren. 
2. Für die Eintragung jedes einzelnen Versicherers oder seines Bevollmächtigten und für jede der von ihm be- 
triebenen Versicherungsarten ist eine Seite bestimmt. 
3. Bei Abgang eines Versicherers oder seines Bevollmächtigten ist die Eintragung mit roter Tinte zu durchstreichen. 
4. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit 
sortlauf . 
ufenden Blattzahlen handelt 194=
        <pb n="1160" />
        1148 
  
  
Für jeden Monat sind einzutragen: 
  
Bemerkungen 
  
  
  
* Firma und Sitz 
2 des Versicherers Kalender- a) Tag der Vorlegung der Aufstellung oder Nachweisung, Oe Ser Leinnerung 
- Versich und *p’ jahr 4 b) Nummer des, Anmeldungsbuchs a. Wefr *êr5 * 
S ersicherungszweig Ja- e- „ „ r ep-] Ok- No- De- isung, Abgang eine 
—**-. nuar bruar März April Mai . Jum7 Juli saugustst wer. tober —ui Verlicherers usw.) 
1 2 3 4 5
        <pb n="1161" />
        Nr. 76. 1149 
Eingegangen den ten 19. Muster 43. 
Nrr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 217. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmelung 
zur 
Versteuerung einer Versicherung bei einem ausländischen Versicherer gemäß § 101 Abs. 2 
des Reichsstempelgesetzes (Tarifnummer 12). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
D.auer der Betrag 
a) Name, Stand. — gelerung; 
Lau- und Wohnort d Nummer Ver- w r en des Steuer- 
fendel des Verstcherungs. des Versicherungs alessgohutg der Ver.gezahlten sat nach) Fälliger 
Num. nehmers, giteus und sicherungs. Jahungs scherungs.. Entgells Warif.] Stempel 
mer b) Bezeichnung des er zweig Jelschus= summe (Bar- muer 
Versicherers. rung ingin prämie) 
1 
wiederkehrend) 4 Pf. 4 Pf. 4 Pf. 
1 2 8 4 5 6 — 9 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt 
den eien 19 
(Unterschriftt). , 
GeprüftundfestgesetztaufdenBetragvon..,.................·........... »M...«.... Pf., in 
Buchstaben: 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch untercr. vereinnahmt worden. 
„ den e. ,...... 19. 
(Amtsbezeichnung) . 
(Uuterichrift)-..................................................... . 
(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1162" />
        <pb n="1163" />
        Nr. 76. 1161 
Bundesstaat Muster 44. 
Direktivbehörde: ............................. (Ausführungsbestimmungen § 238) 
Bezirk: .. . 
Ubersicht 
die nach dem Reichsstempelgesetze der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegenden 
Stellen und die Ergebnisse dieser Prüfung für das Rechnungsjahr 19 
Anleitung. 
1 Irn der Übersicht sind alle im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen zu berücksichtigen. 
2. Bei solchen Stellen, bei welchen die Prüfung im Berichtsjahre zwar begonnen, aber Koch nicht beendet ist, 
ist das Ergednis der Prüfung (Spalte 4 ff.) im nächsten Jahre nachzuweisen. Die Prüfung gilt erst mit der Aufzeichnung 
über das Ergebnis als beendet. 
3. Sofern in der einen oder anderen Abteilung oder Unterabteilung Eintragungen nicht zu machen sind, ist 
ausdrücklich unter der Abteilungsüberschrift zu vermerken, daß Stellen dieser Art im Bezirke nicht vorhanden sind. 
4. Stellen, welche unter verschiedene Abteilungen oder Unterabteilungen fallen, sind in jeder besonders zu 
berücksichtigen. 
5. Bei den Eintragungen unter Abteilung G bleiben die Spalten 1 bis 3 unausgefüllt. 
6. Spalte 10 dient zur Aufnahme der ohne Gelderhebung vom Soll (Spalte 8) abzusetzenden Beträge. Dahin 
gehören insbesondere Beträge, die unbeitreiblich sind oder deren Nachforderung sich als ungerechtfertigt erwiesen hat oder 
die von einer übergeordneten Behörde oder vom Bundesrate niedergeschlagen oder erlassen sind, sowie solche, welche etwa 
beim Übergang einer Stelle in einen anderen Bezirk dahin zu überweisen sind. Die Eintragung ist in Spalte 13 zu 
erläutern. 
7. Die Zahlenangaben sind aufzurechnen; die Aufrechnung ist als richtig zu bescheinigen. 
8. Die Übersicht ist am Schlusse unter Angabe des Tages der Aufstellung vom Prüfungsbeamten unterschrift- 
lich zu vollziehen.
        <pb n="1164" />
        1162 
  
  
  
Ergebnisse der während des 
Berichtsjahrs vorgenommenen 
Zahl Zahl Zahl der im * rpnen 
der einer regelmäßigen der Stellen, bei denen eine Berichtsjahr einer 
.. . » -- .. Bettaqder 
PtufunqSutnltlcklccgendcn Pnffungl Tattzungdcät hat Prüfung Zall Zohl 8 z 
ellen einmal binnen Jahren unterzogenen St Rrichsstempel- 
# ç *-) Stellen Erinne Straf= abgabe 
2 3 4 5 ä 
— I— 
1 2 3 4 5 6 
  
  
  
□ 
x 
der Beaufsichtigung unterliegen. 
Stellen, welche hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 1 
  
Stellen, welche binsichtich der Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach 
F. 
  
l l 
. Stellen, welche hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 4 
der Beaufsichtigung unterliegen: 
a) nach Tarifnummer 44; 
b) nach Tarifnummer 4b. 
  
l 
Tarifnummer 5 der Beaussichtigung unterliegen. 
  
  
Stellen, welche die Beförderung von Gütern (Tarifnummer 6) gewerbs- 
mäßig betreiben oder vermitteln: 
a) nach Tarifnummer 6a, b! 
b) nach Tarifnummer 6; 
P) nach Tarifnummer 64; 
4) nach Tarifnummer Ge. 
  
« 
  
  
Stellen, welche hinsichtlich der Abgabe nach Tarifnummer 10 und 88 76ff. 
des Gesetzes einer Prüfung unterworfen worden sind. 
Stellen, welche hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 
der Beaussichtigung unterliegen. 
  
  
  
Stempelnachforderungen, die sich bei den Prüfungen im Landesstempel- 
interesse oder sonst aus besonderer Veranlassung (§ 116 Abs. 4 des 
Gesetzes) ergeben haben. 
s 
l
        <pb n="1165" />
        Nr. 76. 1163 
Rückständig Sollbetrag Davon sind während des Berichts- Am 
aus Vor- der insge- jahrs erledigt Schlusse 
jahren samt nachzu# Murch Einzah- ] des Ge- 
(Sp. 12 der bringenden lungoder Nach- U durch überhaupt schäftsjahrs. Bemerkungen 
vorjährigen Stempel= bringung von » 10 blieben 
lbersicht) abgabe Reichsstempel- Löschuns Ep. 10) unerledigt 
(Sp 6—+7) zeichen « 
»f«.»-»——L21—3f;t.«f!P-k.«IPss-.-IP7.—J»IM.Jle- 
8 2 10 i 11 12 18 
i 
l 
1 
is 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
195
        <pb n="1166" />
        <pb n="1167" />
        1155 
  
Nr. 76. 
Muster 45. 
(Ausführungsbestimmungen 8 241) 
! 
Einnahmehuch 
des 
........................................................................ amts zu – 
über das Aufkommen an Reichsstempelabgabe 
für das 
Viieertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Zlätter, Geführt von 
welche von einer mit dem Siegel des 
Unteraeichneten belegten Schnur durch- (Name) **2 
n (Dienststellung) 
f„, den ten. 19 .. 
(Namenn 
(Dienststelun) 
Auleitung. 
1. Die Einnahmen aus dem Verkaufe von Stempelbogen (Spalte 8, 32) sind in den Spalten 4, 5, 8 und 32 
einzeln aufzuführen. 
2. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bicher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt. 
195“
        <pb n="1168" />
        1166 
  
Betrag der Einnahme 
  
  
  
  
v I. Gesellschaftsverträge. II. Für Wert 
# e- — — — 290 
□. 
die * abe nennusg N. 1A des Tarls Verzwerks- Inländische Schuld- 
- En#i chtenden. der anteilschrine nach 16 4u 6 und Renten- 
verkauften Nr. 1 B bes Tarifs - verschreibungen 
2 Name a. b. c. ktie 
eis " Reichs- Bu · °- und 
2 7 * stempel- sammen Bwilchen- 
x ohnor um 5 v. H. eine 
" 2 zeichen Bar- Verwendung Gesell- eben de 5 nach Nr. 32281Nr. 20 
5 ein- schafts- Son: FBess Nr. 1 6 des 
21218 ahlung von von stempel crn à 4. des des e 
—- Fr 695tempel-Stempel= für den Ein- Tarifs . cum 
ggsg mark-aboqu Entzclluxzthung Tarifs 
ma815 
. . 4 4 — ** — 4 
1 4 5 6 7 6 59 10 11 12 18 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
l
        <pb n="1169" />
        Nr. 76. 1167 
  
  
an Reichsstempelabgabe. 
  
  
  
papiere. m IV l gef, un senttge V. Far Lotterielose und Spielausweise VI 
Tusländische Schuld- Für Inlänvische 
und Renten- gu- Gewinn- nach Nr. 5a. gur 
verschreibungen Genuß..sammen schein- Über über Zu- des Tarifs Aus- Bu · Prack. 
— E scheine nach und Wert- Warenammenun. nr sammen urkunden 
Nr. ins- papiere nach nach sche nach 
Nr. 5313, C, ogen nach Nr. 40 Nr. 4 Wet- E von Nr. 6 
Nr. 20 r. 24 dess2 und 3 nach N15 des bes aunst — — des 
des des Tarifs ce .84 Tarifs Tartss Tarifs Sd andere Tarifsotterien Tarifs 
· 7 - erde- 
Tarifs Tarifs Tarifs « rennen 
————.—.—...——.——.——. —————————.—Q— * LULNNL"CHNLNJ 
15 16 17 18 19 20 21 22 28 24 26 26 22 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5%½½% f # W u#as I
        <pb n="1170" />
        1168 
  
Betrag der Einnahme an Reichsstempelabgabe. 
  
  
I Fortsetung von Seite 237. 
  
  
  
  
  
  
  
vnr... X Für Grundstücksstempel XI. 4 Davon sind 
— 1948 gesadt — 
Für . Nachsoo nach Die 
Er. Für Für Nach Nr. 11 des Tarifs d. Ges. Vech gestundeten 
laubnis.Ver- Geld. — gFar bis 12 Vetrãge 
karten a- um- a. b. e d. Bu · er- sind an- 
für 9 Barab= sammen siche. Tarifs geschrieben 
Kraft= tungenätze führung rungen (Summe ein- ge- in 
fohr- nach nach gemä Fur Grund- nach der 
zeuge Stempel, Stempe- 179 ebun.. stücks.Nr. 12 Spaltengezahlt stundet 
nach Nr. 98. 10 A#bl. 2, 3 enen res 18, 19, 
*z des des marten bogen un rund. stempel! Tarifs2, 26 bisssää 
des 8 187derKesitz ,85 
Tarx ss Tariks Tarifs Ausf.- und 36) 
est. — — 
- 4 ( *iidi 4 ri 4 4 DSeite] Nr. 
26. 29 r** 81 s2 33 84 85 u6 87 88 as 40%½ 
Bemerkungen
        <pb n="1171" />
        Nr. 76. 1159 
Muster 46. 
(Ausführungsbestimmungen § 242) 
  
Anmeldungsbuch- 
des 
  
über 
die Erhebung der Reichsstempelabgaben 
für das . Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Buch enthält. Blätter, Geführt von 
relche von einer mit dem Siegel des 
  
Unteraeichneten belegten Schnur durch- Mame) 
S#gen Sazcck. (Dienststellungg. 
den. #e. 19 
(Name) 
(Dienststellung) 
Anleitung. 
1. In das Ameelbugss anon einzutragen 
a) Urk n über llschaft avertrãge nd Anmeldungen zur t bes Gesellschaftsstempels — 6 5 der Ausführungsbestimmungen — 
) Anmeldungen zur Abstempelung ausländiicher Wertpapiere — Muster 4 — 
d) Muzeigen. certrechticher Gewerkschaften über usschbeer von Einzahlungen 
§ 24 der Ausführungsbestimmungen, 
I. ¾9 3 d f thi- 
c)slnmc danqu zur Entrichtung der A bgab nach Tarifnumme: 2 Zusatz 3 des Gesebes, — Muster 6 —; 
Anmeldungen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen — Muster 
5 Anmeldungen zur Entrichtung einer weiteren Abgabe von Gewinnapphilscheinbaetr —. Me uster 
) Anmeldungen zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von Gesellschaften, welche Gewi nuhnkeisscheine. nicht ausgeben — Muster 12—; 
i) Anmel dungen zur Entrichtung einer twechnnen Abgabe nach Tarifnummer 3 A von Gesellschaften, welche Gewinnanteilscheine nicht ausgeben. 
  
— Muster 
k)r #nester135 zur Entrichtung der Teichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A von Schuldnern, welche Zinsbogen nicht ausgeben — Muster 14— 
1 zrhee urs Abstempete ig vo 
lußnotenvordrucken ; 
rucken zu Frachturkunden Muster 18 
m) Nochweifunen über im Abrechnungsverfahren zu entrichtende Wteichsstempelabaabe nach Tarifnummer 4 — Muster 22 — 
n) Anmeldungen zur Abstempelung inländischer ontertelae. — er 23 
o) Buchauszüge zur Entrichtung des Stempels von itihiborn — an. der „Ausführungsbestimmungen — 
5 Anmeldungen zur Abstempelung ts Lotteriel 
Nachweisungen zur Entrichtung gestunderer Frachtf eenpos — ster2 — 
* Anmeldungen zur Entrichtung Sten upels von Kraftfabrzeugen — n 26 — 
§) Aufstellungen zur Entrichtun Stempels von Vergütungen — Muster 31 — 
t) Anmeldungen zur Entrichtung der Abgabe von Geldumsätzen nach Tarisnummer — Muster 34 — 
u) Nachweisungen der Geundstücksübertragungen und Auflassungen — Mu nd 37— 
V) Benachrichtigungen über Hinzirhung des Grundstücksstempels mit de. Vericht tst salen. s81 abs. s der Tusführungsbestimmungen — 
W) Steuerbescheide zur Erhebung der bae von gehundenem Grundbesitz — 5 24 fir Ausführungsbestimmu 
X) Nachweisungen zur Erhebung des Versicherungsstempels — Muster 41 und § 215 W. 4 der * nrngebesienmnäen 
Ve s Clumeldtmgen zur Versteuerung von Bersicherungen bei ausländischen Versicherern — Muste, 
A - unlahi den geurenn eines Iierteljahre n und- ist dn mit dem Ellnahmeber 4uschnehen mit der Maßgabe, daß in das 
Aesarel für das lehte Viertel des Rechnungsjahrs na Märt nenu Vingehende Anmeldungen nur insoweit einzutragen sind, als sie bis Ende 
I fällig Lewerdene (rgabrbeträge. e betreffen und alsbald ern . r Arnra könne 
al 3. eim Abschluß des Buches n noch nicht erledigten Anmeldungen zd Nachweisungen sind unter Belbehaltung der Nummern, welche sie im 
ben (Buche zus bein haben, in das r# für das folgende Bierteljahr zu übertragen. Die Richtigkelt der Übertragung hat der zewrss 64 
e beschein gen. — Ist bei der Abgabe einer A dedung voraueh usehen, daß die Tbstempelung der dazu gehörigen Wertpapiere usw. 
7 Huches nicht brendet werren kann, so steht es der teuerstel ßH# frei, die E ntragung der Anmeldung in das Anmeldungsbuch für bie, wolgende 
jLahr sofort zu bew 
angen 4. In vPP W sind die Papiere nach Gattung, Nenn= und Beleihungswert näher zu bezeichnen, welche zur Sicherstellung der Abgabe 
ommen wer 
5. Nach dean Abschluß wird das Anmeldungsbuch nebst Belegen mit dem Einnahmebuch an die Direktivbehörde zur Prüfung eingesandt. 
6. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit fortlaufenden Blattzahlen handelt. 
r2 
2 
2 
  
2 
.
        <pb n="1172" />
        1160 
  
Die vorgelegten 
  
  
Des Gegenstand Papiere Betrag iia Vermert Bemerkungen 
8 Tag wurden nach Ab- der Sp. 7 ist nder (insbesondere über Ab 
S Anmelders der stempelung bei nach- ander- sendung und Rückempfang 
" der Nane, Stand a) der Amssstelle, Reichs- gewiesen weite abzustemvelnder Papierr, 
NHn- " Anmeldung nach bh der Reichss-stempel. im Ein. Er. Lordruchern, ü 
“ und druckerei abgabe nahme- ledigung und Rückgabe von Sicher- 
8 meldung Wohnort zurückgegeben ¾ buch unter der An- heiten m- Kostenoor- 
Stüc am Nr. meldung 
S. Art 
W —*- 
1 283 4 f5 6 7 8 9 10
        <pb n="1173" />
        Nr. 76. 1161 
Muster 47. 
(Ansführungsbestimmungen § 243) 
Merkhuck 
des 
samts 444 ... ..) -..........-..-.- - 
über 
Anmeldungen, auf Grund welcher die Entrichtung eines später fällig werdenden Reichsstempelbetrags 
zu überwachen ist. 
Dieses Buch enthält Blätter, Geführt von 
*cc#h % rhep- t den Siegel des 
Unteræeichneten belegten Sclhinur durcii- 
cogen Sintcl. (Dienststellung) 
(Name) . . . . . . . . . . .. 
(Name) 
(Dienststellung). 
Anleitung. 
1. Dieses Buch wird fortlaufend geführt und verbleibt mit den dazu gehörigen Anzeigen bei der Steuersielle. 
2. Die Nummer der Eintragungen beginnt in jedem neuen Rechnungsjahre mit Eins. 
3. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit fort 
laufenden Blattzahlen handelt. 
196
        <pb n="1174" />
        1162 
  
Laufende 
Nummer 
Tag 
der 
Anzeige 
105 
Name und Wohnort 
des 
Anmelders 
Gegenstand 
der 
Aumeldung
        <pb n="1175" />
        1163 
  
Neunwert 
der Stücke bezw. 
Betrag 
der Einlagen oder 
der zu leistenden 
Einzahlung 
½. 
Die Anmeldung der 
Wertpapiere, Einlagen 
oder Einzahlungen zur 
Verstenerung ist erfolgt 
am bei der Steuer- 
stelle zu . 
Bemerkungen, 
  
Nummer 
des insbesondere bezüglich 
etwa unterbliebener 
Anmeldungs- Ausgabe der 
buchs Wertpapiere 
3 5
        <pb n="1176" />
        <pb n="1177" />
        Kr. 76. 1165 
  
  
Muster 48. 
(Ausführungsbestimmungen-§ 246) 
Autsstell. 
Kontrollbuch 
über die 
Ausfertigung von Stempelbogen für das Rechnungsjahr 19. 
— — 2 
Dieses Buch enthält Blätter, 
———————n 
Unteræeichneten belegten Schnur durch- Geführt von 
eogen Sind. · (Name) 
(Dienststellung) 
, den .. . 19. 
(Namheennn 
(Dienststellung)g)g .. 
Anleitung. 
1. Das Kontrollbuch ist fortlaufend bis zum Jahresschlusßt aufzurechnen. Außerdem sind an den Vierteljahrsschlüssen 
und bei en ti en Abschlüssen die entsprechenden Summen zu b 
sann nN.iZ von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, weun es sich um setgebundene Bücher mit 
fortlaufenden Dietherwe handelt.
        <pb n="1178" />
        <pb n="1179" />
        Nr. 76 1167 
Grundsätze 
zur 
Auslegung des Reichsstempelgesetzes. 
J. 
Gesellschaftsverträge, Kuxe., Ausländische Aktien und Aktien- 
anteilscheine, Schuld= und Rentenverschreibungen, Genußtscheine, 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
Zu den §§ 1 bis 17 des Gesetzes und zu den Tarifnummern 1 bis 34A. 
1. Auf solche Kolonial= und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, welche ihren Sitz in E* 
einem deutschen Schutzgebiet oder Konsulargerichtsbezirke haben, findet Zusatz 1 zur Tarif- o · 
nummer1AauchdannkeineAnwendung,wennsiedurcheinenBeschlußdesBundesrats 
die Rechtsfähigkeit erlangt haben. 
2. Den Schuld= und Rentenverschreibungen inländischer Körperschaften ländlicher oder Paseht- 
städtischer Grundbesitzer im Sinne der Tarifnummer 2à stehen die Schuld= und Renten- 
verschreibungen der von diesen zum Zwecke der Kreditbeschaffung ins Leben gerufenen Kredit- 
anstalten gleich. 
3. Den Schuld= und Rentenverschreibungen des Reichs im Sinne der Tarifnummer 2, ie 
Befreiungen unter 1 und der Tarifnummer 45 2 und Befreiungen 5 stehen die Anleihen 
der deutschen Schutzgebiete gleich. 
4. (1) Zu den Eisenbahnen im Sinne der Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 1 Aa, geraen 
b, c, und der Tarifnummern 2 a, c, 3 A, c, e gehören auch Straßenbahnen. Eisenbahn= 
(2) Betreiben Eisenbahngesellschaften gleichzeitig Schiffahrts= oder sonstige gewerbliche gesellschaften. 
Unternehmungen, so sind sie als Eisenbahngesellschaften anzusehen, wenn dem Umfang nach 
der Eisenbahnbetrieb die Grundlage des Unternehmens bildet und ihm gegenüber die anderen 
Betriebe von mehr untergeordneter Bedeutung sind. Ausgenommen von dieser Behandlung 
sind jedoch diejenigen von derartigen Gesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen, aus 
welchen sich unmittelbar ergibt, daß die Anleihe im wesentlichen anderen als Eisenbahnzwecken 
zu dienen bestimmt ist.
        <pb n="1180" />
        Steuerfreier 
Umtausch von 
Wertpapieren. 
Ferusprech- 
verkehr. 
Zirkageschäft. 
Tausch= 
geschäft. 
1168 
(3) Unter Herstellung im Sinne der Befreiungsvorschrift b zu Tarifnummer 1Aa, b, e 
und der Befreiungsvorschrift 2 zu Tarifnummer 3A ist nicht nur der Bau, sondern auch 
der Erwerb und der Betrieb inländischer Eisenbahnen zu verstehen. 
5. (1) Die Befreiung aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes ist auch auf solche Papiere 
anzuwenden, die als Ersatz für verloren gegangene und gerichtlich für kraftlos erklärte 
Stücke ausgegeben werden. 
(2) Die Befreiung (Abs. 1) findet ferner Anwendung, auch wenn die neu auszugebenden 
Stücke über andere Einzelbeträge lauten als diejenigen, an deren Stelle sie treten, soweit 
der Gesamtnennbetrag der neu auszugebenden den der bisherigen Stücke nicht übersteigt. 
Werden an Stelle sogenannter Sammelkuxscheine ohne Anderung der Person des Ausstellers 
Einzelkuxscheine ausgestellt, so sind diese vom Stempel befreit, wenn die früheren Kurscheine 
vor dem Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 ausgestellt und daher 
vom Reichsstempel befreit waren. Waren dagegen die außer Kraft tretenden Sammelkux- 
scheine mit dem Reichsstempel versehen, so ist von den zum Ersatz ausgegebenen Einzelkux- 
scheinen der Reichsstempel so viel mal zu entrichten, als die Anzahl der neuen Kurscheine 
die Anzahl der außer Kraft tretenden übersteigt. 
(3) Im übrigen tritt bei der Ausgabe neuer Wertpapiere zum Zwecke des Umtausches 
eine wiederholte Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höheren Betrag 
oder nach einer anderen Tarifnummer stempelpflichtig ist als die bisherige, oder wenn ein 
neuer Aussteller (Aktiengesellschaft, Schuldner usw.) an die Stelle des ursprünglichen Aus- 
stellers getreten ist. Wird die neue Urkunde zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist 
nur der Mehrbetrag zu versteuern. 
(4) Eine auf der Urkunde erfolgende Abällderung ihres Inhalts durch den Aussteller 
ist im Sinne des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln. 
II. 
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zu den 8§§ 18 bis 33 des Gesetzes und zur Tarifnummer 4. 
1. Dem Geschäftsabschluß auf telegraphischem Wege ist im Sinne der Vorschrift des 
§ 18 Abs. 3 des Gesetzes der Abschluß eines Geschäfts im Fernsprechverkehre gleich zu behandeln. 
2. Bei sogenanten Zirkageschäften (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) ist die Abgabe vach 
dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen 
überlassen, auf Grund des § 118 Abs. 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
3. (1) Unentgeltliche Tauschgeschäfte der im § 25 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten 
Art sind insoweit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken auch dann von der
        <pb n="1181" />
        Nr. 76. 1169 
Steuer befreit, wenn z. B. wegen veschiedener Zinstermine oder nicht ganz sich deckender 
Nennwerte der Stücke eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß. 
(2) Im übrigen unterliegen Tauschgeschäfte der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. 
Der Versteuerung ist diejenige der beiderseitigen Leistungen zu Grunde zu legen, bei welcher 
sich der höhere Abgabebetrag ergibt. 
4. (1) Echte Lombardgeschäfte sind auch dann nicht als Anschaffungsgeschäfte über die 
Pfandstücke anzusehen, wenn dem Darlehnsgeber ausdrücklich das Recht eingeräumt ist, die 
Pfandstücke zum Zwecke seiner Befriedigung im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen 
des Darlehnsnehmers zu veräußern; wohl aber liegt ein Anschaffungsgeschäft vor, wenn dem 
Darlehnsgeber das Recht eingeräumt wird, die Pfandstücke selbst anzukaufen. 
(2) Uneigentliche Lombardgeschäfte sowie uneigentliche Leih-, Miet= und Depotgeschäfte, 
bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Gegenstände andere Gegen- 
stände gleicher Art zurückzugeben, unterliegen, soweit sie nicht nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes 
steuerfrei bleiben, der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. 
5. Anschaffungsgeschäfte über Zinsscheine und Gewinnanteilscheine sind der Reichs- 
stempelabgabe nicht unterworfen. 
6. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 des Gesetzes und der Ermäßigung 3 zur 
Tarifnummer 4 a finden auch auf Geschäfte über solche Wertpapiere Anwendung, über die 
nach §§ 63, 64 des Börsengesetzes vom Z. Mai 1908 Termingeschäfte mit der Wirkung 
verboten sind, daß eine Klage aus ihnen nicht stattfindet, anderseits aber das Gezahlte 
nicht zurückgefordert werden kann. 
7. (1) Vermittlergebühren (Provisionen, Courtagen) bleiben bei der Berechnung der 
Abgabe außer Betracht. 
(2) Bei Stellgeschäften ist das Stellgeld bei der Berechnung der Abgabe als Teil des 
Kaufpreises mit in Ansatz zu bringen. 
8. (1) Besteht zwischen mehreren Firmen eine Meta-Geschäftsverbindung, so sind die 
Abrechnungen zwischen den Metisten über die von einem von ihnen auf eigenen Namen, 
aber für gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschlossenen Geschäfte nicht als Ab- 
wickelungsgeschäfte zwischen Kommissionär und Kommittenten im Sinne des § 19 Abs. 3 
des Gesetzes zu betrachten. 
(2) Dasselbe gilt, wenn bei Anschaffungsgeschäften, welche ein Beauftragter im Namen 
des Auftraggebers abschließt, der erstere an dem Risiko des Geschäfts teilnimmt, von der zwischen 
uufirggebe und Beauftragtem stattfindenden Abwickelung. 
9. (1) Bei Geschäften, welche vorbehaltlich der Aufgabe geschlossen werden, ist die Aufgabe 
innerhalb der im § 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist auch dann steuerfrei, wenn sie zu 
einem anderen Kurse als dem in dem angenommenen Auftrag bestimmten erfolgt und der Be- 
Lombard 
, Miet., 
ot- 
“ 
Geschäfte über 
Zins= und 
Gewinnanteil. 
scheine. 
Kostgeschäfte 
im verbotenen 
Termin- 
handel. 
Vermittler 
gebühren und 
Stellgeld. 
Meta= und 
Auftrags- 
geschäfte. 
Aufgabe- 
geschäfte
        <pb n="1182" />
        1170 
auftragte den Unterschiedsbetrag erstattet. Die Abgabe ist nach dem zwischen dem Auftrag- 
geber und dem Beauftragten vereinbarten Preise zu berechnen. 
(2) Wird die Aufgabe zurückgewiesen, so bleibt auch eine anderweite Aufgabe steuerfrei, 
wenn sie innerhalb der vorbezeichneten Frist bewirkt wird. 
(3) Wenn zwei Beauftragte, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich der Aufgabe 
angenommen und damit ein abgabepflichtiges Geschäft mit seinem Auftraggeber abgeschlossen 
hat, zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Geschäfts zwischen den beiderseitigen 
Auftraggebern lediglich als Vermittler tätig sind, so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungs- 
geschäft nicht; auch ist das Geschäft zwischen den beiden Auftraggebern steuerfrei, wenn die 
beiderseitige Aufgabe innerhalb der im § 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist erfolgt. 
10. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe nach § 24 Abs. 3 des 
Gesetzes besteht nicht, wenn sich das Hauptgeschäft und die Zweigstelle an Orten befinden, 
die nach den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für den Verkehr als ein Ort an- 
zusehen sind. Als Orte, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, sind die im § 15 der 
Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Orte anzusehen. 
III. 
Spiel und Wette. 
Zu den §8§ 34 bis 42 des Gesetzes und zur Tarifnummer 5. 
Abgaben- 1. Als mildtätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anzusehen, 
befreiung. gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen 
verteilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe 
stellen. Auf Verlosungen zu gemeinnützigen oder zu religissen Zwecken, z. B. zu Kirchen- 
bauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht. 
IV. 
Frachturkunden. 
Zu den 8§8§ 43 bis 51 des Gesetzes und zur Tarifnummer 6. 
1i 1. (1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne der 
Steuer, Bestimmungen des Gesetzes und des Tarifs als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter 
#lcher Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffsverkehre dienenden Lösch= und 
Ladeplätze zu verstehen. 
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über 
Sendungen zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits
        <pb n="1183" />
        Nr. 76. 1171 
und ausländischen Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen 
Häfen und der englischen und französischen Häfen im Kanal; zu den letzteren sind sämtliche 
Häfen an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen. 
2. Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Übereinstimmung mit der Angabe der 
Vermessungsurkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen 
Maßstäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen ge- 
eichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubikmeter gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarif- 
nummer 6t( fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach dem Reinraumgehalte geschieht, 
sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen und im Sinne des § 44 
Abs. 1 des Gesetzes 333½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 
Reinraum- 
gehalt von 
Schiffen. 
3.Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, -ingeferunge 
unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6ué nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung 
eine versteuerte Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. 
4. Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durch- 
konossement (Durchfrachtbriefe) noch Zwischenfrachturkunden von oder nach dem Umladehafen 
ausgestellt, so sind deim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Fracht- 
urkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgendeinem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der 
Empfangnahme oder Ablieferung der Güter verwendet werden. 
5. (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist auch dann zu entrichten, 
wenn das Schiffsgefäß nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach ganzer Schiffsladung 
berechnet wird. Geringfügige Beiladungen berühren die Stempelpflichtigkeit nicht. 
(2) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist ferner dann zu entrichten, wenn 
bei nicht voll ausgenutzter Ladefähigkeit ein einheitlicher Beförderungsvertrag über den ganzen 
Schiffsinhalt vorliegt und die Fracht nicht nach ganzer Schiffsladung, sondern nach dem 
Gewicht und Rammgehalt oder nach der Stückzahl der verladenen Waren berechnet wird. 
(3) Bei inländischen und ausländischen Binnenschiffsfrachturkunden der Tarifnummer 6e6 
ist der Zeitpunkt ihrer Ausstellung für die Entscheidung der Frage, ob sie über die Ladung 
eines ganzen Schiffsgefäßes lauten, maßgebend. Zu diesen Urkunden ist daher die Stempel- 
abgabe selbst dann zu entrichten, wenn der Flußlauf nach seinen natürlichen Wasserverhält= 
nissen stromabwärts allmählich größeren Tiefgang des Schiffes zuläßt, und schon bei der 
ersten Abladung feststeht oder die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse des Schiffahrtwegs derart 
sind, daß auf der Weiterfahrt an bestimmten Orten zur ursprünglichen Befrachtung Zuladungen 
erfolgen, die nicht als unerhebliche Beiladungen anzusehen sind. 
eine. 
giden- 
cht- 
nulinken. 
Besteuerung 
nicht voll 
beladener 
Schiffe. 
6. Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Frachtbetrag. 
Fracht zu verstehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin 
der Teil der Fracht mit inbegriffen, der auf die ausländische Vesürderungsstrr. entfällt.
        <pb n="1184" />
        1172 
Im übrigen ist bei der Berechnung nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, 
abgesehen vom Schlepplohn (Tarifnummer Ge Abs. 2) zu berücksichtigen. 
Beförderung 7. Bei der Beförderung eigener Waren in eigenen Wasserfahrzeugen greifen in bezug 
sigener aae n auf die Stempelerhebung die nachstehenden Grundsätze Platz: 
Schiffen. 1. Vom Ausland eingehende Sendungen. 
Eine Stempelpflicht liegt nicht vor, falls 
a) der Reeder zur Zeit der Abladung bereits Eigentümer der Ware und 
zugleich Empfänger derselben ist, und 
b) die von ihm etwa ausgestellten Konossemente nicht an dritte Personen 
(Ablader, Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der Ware 
ausgehändigt werden. 
2. Vom Inland nach dem Ausland ausgehende Sendungen. 
Die über diese Sendungen ausgestellten Konossemente sind stets stempel- 
pflichtig. Die Ausstellung von Konossementen für die Zwecke der Versteuerung 
ist jedoch nicht erforderlich, falls der Reeder zugleich Eigentümer, Ablader und 
Empfänger der Ware ist. 
3. Sendungen von einem Orte des Inlandes nach einem anderen Orte des Inlandes. 
Eine Stempelpflicht liegt nicht vor, falls 
a) der Reeder zugleich Ablader und Empfänger der Ware ist, und 
b) die von ihm ausgestellten Konossemente (Ladescheine) nicht an dritte 
Personen (Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der 
Ware ausgehändigt werden. 
8. In den Fällen der Tarifnummer Ga, b und, soweit eine Verpflichtung zur Aus- 
händigung stellung von Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifunmmer 6ue1 ist es zulässig, 
d Aufbe- -. . . 
mIvaLrMmc statt der Konnossemente oder Frachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel= oder Teil- 
bon Fracht= empfangsscheine und dergleichen) auszustellen und zu versteuern. 
2. Eisenbahn- 9. (1) Im Verkehre der im Ausland gelegenen Stationen deutscher Eisenbahnver- 
W waltungen unter sich und mit ausländischen Stationen ist der Frachturkundenstempel nicht 
dem Ausland. zu erheben. 
(2) Im Verkehre von und nach Deutschland sind diese Stationen für die Verwendung 
des Stempels als Inlandsstationen anzusehen. 
(3) Der Frachturkundenstempel ist für solche Sendungen nicht zu erheben, die bei den 
auf deutschem Gebiete gelegenen Stationen einer ausländischen Bahnverwaltung mit aus- 
ländischen Binnenfrachtbriefen nach dem Ausland aufgegeben werden oder von da eingehen, 
ferner für solche Sendungen, die zwischen zwei auf deutschem Gebiete gelegenen Stationen 
ausländischer Bahnverwaltungen über im Ausland gelegene Bahnstrecken abgefertigt werden. 
Ausstellung, 
Aus-
        <pb n="1185" />
        Nr. 76. 1173 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Absender oder Empfänger im Ausland oder 
Inland wohnt. Die vorstehenden Grundsätze finden keine Anwendung, wenn der bezeichnete 
Verkehr nach der besonderen Lage der Verkehrsverhältnisse nicht als ein rein ausländischer 
Eisenbahnverkehr angesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird von der 
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) entschieden. 
10. Stempelpflichtig siud alle über den Beförderungsvorgang ausgefertigten Beför- 
derungspapiere, also nicht nur Frachtbriefe, sondern auch Beförderungsscheine, Abfertigungs- 
scheine, Brotversandscheine, Eisenbahnpaketadressen, ÜUberfuhrscheine oder andere Begleitpapiere 
bei Sendungen zwischen mehreren Stationen desselben Ortes oder mehreren Ladestellen der- 
selben Station, sogenannte Stations-, Orts= oder Platzsendungen. 
11. (1) Werden für eine Sendung statt eines Wagens mehrere gestellt und wird die 
Fracht nach besonderer Vorschrift wie für einen Wagen berechnet, so ist der Stempel nur 
für einen Wagen zu berechnen. Dies gilt auch für ein zusammengehörendes Wagenpaar, 
z. B. Schemel= oder Kuppelwagen, dagegen nicht, wenn der Absender mehrere Wagen benutzen 
muß, weil ihm ein Wagen von der geforderten Größe oder von dem geforderten Ladegewichte 
nicht gestellt werden kann und die Fracht für jeden Wagen getrennt zu berechnen ist. 
(2) Bei Sonderzügen ist für jeden einzelnen Güter= oder Gepäckwagen der Wagen- 
ladungsstempel getrennt zu berechnen. Der für die Stempelberechnung maßgebende Fracht- 
betrag ist zu ermitteln, indem die Gebühr für die Lokomotiven durch die Wagenzahl geteilt 
und dieser Betrag zu der Gebühr für jeden einzelnen Wagen zugerechnet wird. Ist die 
Mindestgebühr zu berechnen, so ist sie ebenfalls durch die Wagenzahl zu teilen. Befinden 
sich im Zuge auch Personenwagen, so wird bei der Verteilung jeder Personenwagen für zwei 
Wagen gerechnet. Für die Personenwagen ist kein Frachturkundenstempel zu berechnen. Bei 
Abfertigung des Sonderzugs auf Abfertigungsschein oder Eilfrachtbrief ist der Stempel für 
Eilgut, bei Abfertigung auf gewöhnlichen Frachtbrief der Stempel für Frachtgut zu verwenden. 
(3) Wird eine Sendung, für die nur eine Frachturkunde ausgestellt ist, auf einem 
Teile des Weges nur in einem Wagen, auf einem anderen Teile in mehreren Wagen befördert, 
z. B. beim Übergange von oder auf Kleinbahnen, so ist der Stempel nur für einen Wagen 
zu berechnen. 
(4) Wird eine Sendung mit einer neuen Frachturkunde weitergesandt, so ist sie als 
neu aufgegeben zu behandeln. Dies gilt auch von Reexpeditionssendungen. 
(5) Für die Berechnung des Wagenladungsstempels ist die wirklich berechnete Fracht 
auf Eisenbahn oder Kleinbahn maßgebend, im Verkehre mit dem Ausland oder, wenn die 
Beförderung teils auf Eisenbahn, teils auf Kleinbahn — auch Schmalspurbahnen — statt- 
findet, für den ganzen in der Frachturkunde angegebenen Beförderungsweg. Unter Fracht 
sind die Gebühren für die Beförderung des Gutes zwischen Aufgabe= und Bestimmungs- 
Stempel- 
pflichtige 
Fracht- 
urkunden. 
Berechnung 
des Stempels.
        <pb n="1186" />
        3. Sammel- 
ladungs. 
verkehr. 
Stenerfreie 
Kraft. 
fahrzeuge. 
Benutßung von 
Lasikrafefahr= 
zeugen zur 
Personen= 
besörderung. 
1174 
station — auch Kleinbahnstationen — zu verstehen, also z. B. auch Zuschlags= und An- 
stoßfrachten, dagegen nicht Frachtzuschläge (§ 60 der Eisenbahnverkehrsordnung), Neben- 
gebühren, Schutzwagengebühren, Rangiergebühren, Anschlußfrachten usw. 
12. Die Annahme eines Eisenbahnsammelladungsverkehrs der Spediteure im Sinne 
der Tarifnummer 6e wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Spediteur die Versendung 
von Gütern verschiedener Versender vom Aufgabeorte nach dem Bestimmungsorte zusammen 
auf einen Frachtbrief ausschließlich im Eisenbahnstückgutverkehre bewirkt. 
V. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Zu den §§ 62 bis 71 des Gesetzes, zur Tarifnummer 8 sowie zum Gesetze 
vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
1. (1) Die einer Gemeinde gehörigen Kraftfahrzeuge sind nur dann von der Stempel- 
abgabe befreit, wenn sie von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Behörde, d. h. als 
Trägerin öffentlicher Gewalt ausschließlich benutzt werden. Insoweit dagegen diese Kraft- 
sahrzeuge in den von der Gemeinde betriebenen Unternehmungen gewerblicher Art, wie Gas- 
anstalten, Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, Verwendung finden, greift die Steuer- 
befreiung nicht Platz. 
(2) Die von Staatsbetrieben, wie Eisenbahnverwaltung, Domanialverwaltung, Berg- 
werken usw., benutzten Kraftfahrzeuge unterliegen keiner Stempelabgabe, da hier der Umstand 
entscheidend ist, daß das Fahrzeug im Dienste des Staates benutzt wird, ohne daß es 
darauf ankommt, ob die Verwendung im Dienste einer Behörde erfolgt. 
2. (1) Eine Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs zur Personenbeförderung liegt auch 
dann vor, wenn ein Lastkraftfahrzeug seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Bestimmung vor- 
übergehend entzogen und gelegentlich zur Personenbeförderung benutzt wird. 
(2) Die Mitnahme von Personen auf einem Lastkraftfahrzeuge, die zum Einladen 
und Ausladen oder zur Bedienung erforderlich sind, stellt eine Ingebrauchnahme des Fahr- 
zeugs zur Personenbeförderung nicht dar. 
(3) Die Fahrt mit einem Lastkraftfahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das der 
gewerbsmäßigen Personenbeförderung dient, wird dadurch noch nicht steuerpflichtig, daß dabei 
eine Prson mitgenommen wird, die als Führer angelernt werden soll. 
(1!) Zu den von der Abgabe befreiten Kraftfahrzeugen sind auch die Mannschafts- 
wagen der Feuerwehren zu rechnen, sofern sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden, 
ferner die zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken benutzten Kraftfahrzeuge von
        <pb n="1187" />
        Nr. 76. 1175 
gemeinnützigen Anstalten und die sonstigen, ausschließlich der unentgeltlichen Krankenbeför- 
derung dienenden Kraftfahrzeuge, sofern ihr Zweck gemeinnützig ist. 
3. (1) Die Vorschrift des 8 65 Abs. 2 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn andermen 
bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt wird, daß für die ersten 4 Monate des Steuer= brauchebefind- 
jahres ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird. Icn Krat4 
(2) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 65 Abs. 2 des Ge- 
setzes ist es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt umgebaut wird, daß dadurch 
der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der Steuer findet in 
keinem Falle statt. 
4. Werden außerhalb des gewerbsmäßigen Personenfuhrwerksbetriebs Kraftfahrzeuge 35 
als Mietwagen auf Zeit, sei es stundenweise, sei es auf Tage, Wochen oder selbst Monate, fahrzeuge. 
seitens der Fuhrgeschäfte zur Verfügung gestellt, so entfällt die Verpflichtung zur Lösung 
einer Erlaubniskarte für den Mieter, wenn der Fuhrwerksbesitzer für die Dauer der entgelt- 
lichen Überlassung des Kraftfahrzeugs nicht nur dessen Unterhaltung, insbesondere die 
Speisung des Motors, übernimmt, sondern auch den Führer des Fahrzeugs stellt. Wird 
jedoch das Kraftsahrzeug in der Weise vermietet, daß der Mieter auf eigene Rechnung und 
Gefahr das Fahrzeug selbst führt oder durch einen von ihm gestellten Führer führen läßt, 
so liegt eine steuerpflichtige Ingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Mieter vor. 
VI. 
Vergütungen. Steuerfreiheit 
Zu den §§ 72 bis 75 des Gesetzes und zur Tarifnummer 9. EWW 1 
1. Von ausländischen-Gesellschaften ist die Abodbe auch dann nicht zu entrichten, en 
wenn sie im Inlande Zweigniederlassungen haben. — 
2. Die Vorschrift der §§ 72, 73 des Gesetzes findet auch auf den Fall der Liquidation Stneppsicht 
von Gesellschaften sinngemäße Anwendung. Die Aufstellung der während der Liquidation schaftenein 
einer Gesellschaft gewährten Vergütungen ist von den Liquidatoren auf Grund der Liquida= Liauidation. 
tionsbilanz oder der Schlußrechnung anzufertigen. 
3. Als Vergütung im Sinne der Tarifnummer 9 ist jede geldwerte Zuwendung Begrif der 
anzusehen, welche einer der zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Bergütung. 
Personen (Aufsichtsratsmitglieder) in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft gemacht wird, 
gleichviel ob die Vergütung im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich 
benannt ist oder nicht. Auf Art und Umfang der von diesen Personen entwickelten Tätigkeit 
kommt es hierbei nicht an. 
4. Unter Tagegeldern im Sinne der Tarifnummer 9 ist der in der Form einer festen Tagegelder.
        <pb n="1188" />
        1176 
Vergütung für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnort gewährte Ersatz der baren Aus- 
lagen zu verstehen, welche einem Aufsichtsratsmitgliede während einer in Angelegenheiten der 
Gesellschaft ausgeführten Reise durch Bestreitung der Kosten für seine Verpflegung und 
Unterkunft und, soweit nicht eine besondere Vergütung der Reisekosten stattfindet, durch die 
Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort erwachsen sind. 
Neisegelder. 5. Vergütungen für Reisekosten (Reisegelder) sind der Besteuerung nur daun nicht 
unterworfen, wenn sie nach dem wirklichen Aufwand berechnet und nur in dieser Höhe ver- 
gütet werden. Als Reisekosten in diesem Sinne sind, wenn daneben Tagegelder gewährt 
werden, nur die Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort anzusehen. 
ke 6. Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Auf- 
sichtsratsmitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz 
barer Auslagen. 
VII. 
Geloumsätze. 
Der Versteuerung nach Tarifnummer 10 unterliegen die Habenzinsen in ihrer vollen 
Höhe, d. h. in demjenigen Betrage, der für die Zeiträume, in denen das Haben eines 
Kontoinhabers dessen Soll übersteigt, sich zugunsten des Kontoinhabers rechnungsmäßig ergibt. 
Es begründet keinen Unterschied, ob die Soll- und Habenbeträge auf demselben Konto oder 
auf verschiedenen Konten des Konteninhabers gebucht sind. 
VIII. 
Grunoéstüchsübertragungen. 
Zu den §§ 84 bis 96 des Gesetzes und zur Tarifnummer 11. 
Zubehör. 1. Bei Bemessung der Grundwechselabgabe sind Zubehörstücke eines Grundstücks — 
im Gegensatze zu dessen Bestandteilen — außer Betracht zu lassen, sofern nicht gemäß 
§ 179 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der Gesamtpreis oder -wert zu Grunde 
zu legen ist. 
siidnabme rinet 2. Eine Abgabe nach Tarifnummer 11 ist nicht zu erheben, wenn ein Ehegatte ein 
sksein von ihm in die allgemeine Gütergemeinschaft eingebrachtes Grundstück bei der Auseinander- 
Ghenanten über setzung über das Gesamtgut gemäß § 1477 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückerwirbt. 
Einbringung 3. Das Einbringen in eine offene Handelsgesellschaft wird von der Tarifnummer 11b 
kin erann nicht betroffen. Verträge, durch welche ein Gesellschafter ein mit einer Hypothek belastetes 
Hawdels. Grundstück als Einlage in eine Gesellschaft einbringt, gelten auch insoweit, als die Gesell- 
gesclich schaft die auf dem Grundstück ruhenden Schulden übernimmt, als steuerfreies Einbringen 
und nicht als ein besonderes nach Tarifnummer 11 a zu versteuerndes Veräußerungsgeschäft.
        <pb n="1189" />
        Nr. 76. · 1177 
4. Der Ehegatte eines Erben gehört als solcher nicht zu den Teilnehmern an einer eileurh 41 
dem anderen Ehegatten zugefallenen Erbschaft. Nur bei allgemeiner Gütergemeinschaft der Besteitn 
Eheleute wird infolge der kraft Gesetzes (8 1438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sich voll= uummer 119. 
ziehenden unmittelbaren Beteiligung des anderen Ehegatten auch dieser den Teilnehmern an 
der Erbschaft zuzuzählen sein. 
5. Auf den Ehegatten oder Verlobten eines Abkömmlings, der am Rechtsgeschäft als Pelung 
Erwerber beteiligt ist, findet die Befreiungsvorschrift Ziffer 2 der Tarifnummer 11 a keine der Tarif- 
Anwendung, es sei denn, daß zwischen den Chegatten allgemeine Giltergemeinschaft besteht ummer 1 la. 
und das Grundstück Gesamtgut wird. 
6. (1) Durch die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 11 a werden nicht nur die aüihocn 
sogenannten Überlassungsverträge, sondern alle Verträge betroffen, welche die Ubertragung von üon Eltemn an 
Grundstücken von Eltern an Kinder, auch eingekindschaftete, oder deren Abkömmlinge zum 
Gegenstande haben. 
(2) An Kindes Statt angenommene Kinder gelten nicht als Kinder im Sinne dieser 
Befreiungsvorschrift. 
7. (1) Bei Zwangsversteigerungen ist die Grundwechselabgabe nach der Berechnungs- berschmung) 
vorschrift 4 zu Tarifnummer 11a entweder von dem Meistgebot oder von dem Werte des gatbe bei 
Zwangsver- 
Grundstücks zu berechnen, je nachdem der eine oder andere Betrag der höhere ist. Es muß seeigerungen. 
also immer mindestens der Wert des Grundstücks versteuert werden. 
(2) Ist aber der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken- Phersiche- 
oder Grundschuldgläubiger, und bleibt sein Meistgebot hinter dem Gesamtbetrage seiner eigenen güh den - 
und der ihm vorgehenden Hypotheken= und Grundschuldforderungen zurück, so hat er nach • deroen, 
Anmerkung c den Gesamtbetrag dieser Forderungen, insoweit er den Wert des Grundstücks peken. 4. 
nicht übersteigt, zu versteuern; erreicht der Gesamtbetrag jener Forderungen den Wert des (baubiger !7 
Grundstücks nicht, so ist nur der Gesamtbetrag der Forderungen, nicht aber der (höhere) 
Grundstückswert zu versteuern. 
8. Gemäß Tarifnummer 11b Abs. 3 ist der Auflassungsstempel nicht zu erheben, .fshliehung 
wenn eine in an sich stempelpflichtiger Form auegestellte Urkunde vorgelegt wird, die das Lelaflmg, k% 
der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft enthält. Hiernach genügt es, daß Voriegiwe, 
die zum Zwecke der Ausschließung des Auflassungsstempels vorgelegte Urkunde nach Form vo- 
und Fassung den allgemeinen stempelrechtlichen Vorschriften entspricht. Es ist unerheblich, 110 Abs. 3. 
daß sie wegen ihres materiellen Inhalts entweder überhaupt nicht abgabepflichtig oder auf 
Grund besonderer stempelrechtlicher Vorschriften im Einzelfalle von der Stempelpflicht befreit 
ist. Die Erhebung des Auflassungsstempels ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die 
vorgelegte Veräußerungsurkunde nicht nach Tarifnummer 11 steuerpflichtig ist — wie im 
Falle der Schenkung — oder unter eine der Befreiungsvorschriften der Tarifnummer 11 fällt.
        <pb n="1190" />
        1178 
Berter dobina 9. Erhöht sich der Wert eines Grundstücks in der Zeit zwischen dem Abschluß des 
urch den Er- 
werber nach Vertrags und der Auflassung dadurch, daß der Erwerber auf ihm Gebäude errichtet oder 
Abschluß de bauliche Veränderungen vornimmt, so kommt diese Werterhöhung für die Berechnung des 
aber vor dgr Auflassungsstempels sowie für die Entscheidung der Frage, ob das Grundstück als ein bebautes 
oder unbebautes anzusehen ist (Ziffer 1 Abs. 1 der Befreiungsvorschriften am Schlusse der 
Tarifnummer 11), nicht in Betracht. 
we 10. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift 1 am Schlusse der Tarifnummer 11 
ungsvor= ist unter anderem zu beachten: 
schrift 1 am 
Schlusse der 
Tarif- 
nummer 11. 
Voraus- 
sebungen in 
der Person des 
Erwerbers. 
Verjahren bei 
Feststellung 
der Grund- 
stückswerte. 
Umgrenzung 
des Begriffs 
eines Grund- 
stücks. 
Einkommens. 
grenze. 
Enteignung. 
a) Die Steuerfreiheit gilt nur für physische Personen. 
b) Bei Tauschverträgen ist jeder der beiden Erwerber von der ihn treffenden 
Hälfte des Reichsstempels freizulassen, wenn das von ihm erworbene Grund- 
stück sich innerhalb der gesetzlichen Wertgrenze hält und in seiner Person die 
Voraussetzungen der Befreiung vorliegen. 
c) Bei der Übertragung eines Grundstücks durch mehrere Veräußerer oder an 
mehrere Erwerber ist stets der Wert des ganzen Grundstücks zu Grunde zu legen. 
d) Für den Begriff des Grundstücks ist nicht die rechtliche Einheit, auch nicht 
die Eintragung im Grundsteuerkataster, Lagerbuch oder auf einem oder mehreren 
Grundbuchblättern, sondern die wirtschaftliche Einheit des Besitzes das maß- 
gebende Merkmal. 
e) Die Vorschrift, daß für die Anwendung der Befreiungsvorschrift das Ein- 
kommen der Ehegatten zusammenzurechnen ist, gilt bei Überlassungsverträgen 
auch für Verlobte. « 
11. Eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Ziffer 2 der Befreiungsvorschriften 
am Schlusse der Tarifnummer 11 liegt nur dann vor, wenn nach der Landesgesetzgebung 
die Verpflichtung zur Abtretung des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Wohles 
bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses bestand, nicht aber schon dann, wenn die Verpflich- 
Verpflichtung 
zur Cntrich= 
tung der 
tung erst nach diesem Zeitpunkt begründet wird. 
12. Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer über die Tragung der Kosten 
der Veräußerung sowie die Bestimmung des § 449 B.G. B. sind für die Verpflichtung zur 
Stempelab- . 
gabe. Entrichtung der Stempelabgabe bedeutungslos. 
Befreiung des 
Landesfürsten 
13. Für die Beurkundung einer Grundstücksübertragung ist eine Abgabe nicht zu ent- 
und der richten, wenn der Landesfürst oder die Landesfürstin als Erwerber beteiligt sind. 
Dagegen 
ondesfürstin ist die Abgabe im vollen Betrage von den sonstigen Beteiligten zu erheben, wenn der Landes- 
Zubehör des 
gebundenen 
fürst oder die Landesfürstin als Veräußerer am Rechtsgeschäfte teilnehmen. 
14. Der Begriff des Zubehörs der zu Familienfideikommissen gehörenden Landgüter 
Grundbesitzes, sowie der Lehn= und Stammgiter und seine Abgrenzung ist den Vorschriften des Bürger-
        <pb n="1191" />
        Nr. 76. 1179 
lichen Gesetzbuchs zu entnehmen. Die Bindung und damit auch die Steuerpflicht eines 
Grundstücks gemäß § 95 des Reichstempelgesetzes ist jedoch nach dem Landesrechte, das zur 
Zeit der Errichtung des Fideikommisses in Geltung war, zu beurteilen; die Bindung eines 
Grundstücks kann daher auch für die Steuerpflicht nicht etwa um deswillen als aufgehoben 
gelten, weil das Grundstück infolge Anderung des bürgerlichen Rechtes die Zubehöreigen- 
schaft verloren hat. 
15. (1) Die zu den Fideikommissen, Lehn= oder Stammgütern gehörigen Schlösser und Ermittlung 
Stadthäuser, gleichviel, ob sie bewohnt oder nicht bewohnt werden, sind mit dem gemeinen tWt 
Werte zur Steuer heranzuziehen. Nach dem aus ihrem jährlichen Mietwert zu berechnen- Grundbesite 
den Ertragswert sind sie nur dann zu veranschlagen, wenn sie mit land= oder forstwirt- 
schaftlich genutzten Grundstücken in derartig enger Verbindung stehen, daß sie mit diesen 
eine wirtschaftliche Einheit bilden. 
(2) Bei Ermittlung des Ertragswerts nach § 16 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes 
findet ein Abzug der auf dem Grundstücke ruhenden Schulden (Hypotheken, Lasten, Appa- 
nagen usw.) nicht statt. 
16. Die Voraussetzungen für einen Erlaß aus Billigkeitsgründen nach § 184 der Aus= Erstattung 
führungsbestimmungen sind im allgemeinen gegeben, wenn die Geschäftsausführung infolge eines raus Mihld. 
entschuldbaren Versehens des Antragstellers oder infolge eines Umstandes unterblieben ist, der außer- · 
halb seiner Willensbestimmung gelegen ist. Dagegen wird die Erstattung in der Regel zu ver- 
sagen sein, wenn die Beteiligten freiwillig und ohne äußere zwingende Veranlassung, etwa 
geschäftlicher Vorteile wegen, von einem geschlossenen Vertrage wieder zurücktreten, oder wenn 
sie beim Geschäftsabschluß arglistig oder mit grober Fahrlässigkeit oder ohne Uberlegung zu 
Werke gegangen sind und die Wiederaufhebung des Geschäfts sich selbst zuzuschreiben haben. 
In geeigneten Fällen kann der Erlaß des Stempels auf einen Teil der Abgabe beschränkt 
werden.
        <pb n="1192" />
        <pb n="1193" />
        1181 
Geseh und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 77. 
München, den 31. Oktober 1918. 
Inhal t: 
Königliche Verordnung vom 16. September 1918 zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes. — Bekannd 
machung vom 12. Oktober 1918 über den Vollzug des Neichsstesrpelgesezes. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei BRhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 
(Re#l. S. 639), des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (RGBl. S. 555) 
und des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 26. Juli 1918 (RGl. S. 799) 
mit Bezug auf die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVl. 
S. 921) und mit Bezug auf § 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871, betreffend 
die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, zu verordnen, was folgt: 
19 
Gesetz= und Verorinungsblatt zlr. 70 vom 30. Oktober 1918 folgt nack.
        <pb n="1194" />
        1182 
81. 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für die in der Tarifnummer 1 A des Reichs- 
stempelgesetzes bezeichneten Rechtsvorgänge obliegt · 
l.demNotarnachMaßgabederfürdieErhebungderLandcöstempelfiirNotariatd- 
urkunden bestehenden Vorschriften, wenn die Rechtsvorgänge von ihm beurkundet sind, 
2. dem Gerichtsschreiber des Registergerichts nach Maßgabe der für die Erhebung 
der Gerichtsgebühren bestehenden Vorschriften, wenn 
a) dem Registergerichte zur Vornahme einer Eintragung eine privatschristliche 
Urkunde vorgelegt wird, die nicht versteuert ist, 
b) eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft im Handelsregister 
eingetragen wird, über deren Errichtung eine Urkunde nicht aufgenommen ist, 
3. den Rentämtern in den übrigen Fällen. 
§ 2. 
1 Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in den Tarifnummern 1B, C, 
2, 3 und 3 A des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art (Kuxen, ausländischen Aktien, 
Schuld= und Rentenverschreibungen, Genußscheinen, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen) 
wird den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen. 
t„. Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Erhebung 
der Reichsstempelabgabe von bestimmten Wertpapieren der vorbezeichneten Art nur bei einzelnen 
der im Abs. I erwähnten Stellen erfolgt. « 
§ 3. 
Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Stempelabgabe nach Tarifnummer 4 des 
Reichsstempelgesetzes, gestempelte und ungestempelte amtliche Vordrucke zu Schlußnoten werden 
durch die Postanstalten verkauft. 
„. Zur Erhebung der Abgabe im Abrechnungsverfahren nach § 26 a und zur Abstempelung 
von Vertragsurkunden in den Fällen des § 27 des Reichsstempelgesetzes sind die Rentämter 
zuständig. Diesen obliegt auch die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung von 
Privatvordrucken zu Schlußnoten durch die Reichsdruckerei (§ 67 der Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats). 
8 4. 
1 ie Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über Spiel- 
einlagen und Wetteinsätze (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) obliegt den in der 
Anlage bezeichneten Rentämtern innerhalb der beigefügten Bezirke. 
d1 Den gleichen Rentämtern wird die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Ver- 
gütungen an Ausfsichtsratmitglieder (Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes) übertragen.
        <pb n="1195" />
        Nr. 77. 1183 
§ 5. 
1 Der Verkauf der Frachtstempelmarken (Tarifnummer 6 des Reichsstempelgesetzes) erfolgt 
durch die Abfertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen und die Postanstalten. Den ersteren 
obliegt auch der Verkauf gestempelter Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahn- 
paketadressen. 
I1 Zur Abstempelung von Privatvordrucken zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaket- 
adressen (§ 112 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind die Kreiskassen und 
das Stempelamt Nürnberg, zur Abstempelung von Privatvordrucken zu Schiffsfrachturkunden 
der in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art die Kreiskasse von Oberbayern, die Kreiskasse 
der Pfalz und das Stempelamt Nürnberg zuständig. 
z Die Eutgegennahme der Anträge von Privatdruckereien auf Abstempelung der bei ihnen 
gedruckten Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen (§ 113 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats) obliegt den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg 
Die Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg haben in diesen Fällen auch den Druck 
zu überwachen, die zur Benützung gelangenden Stempel zu verwahren und die geschuldeten 
Stempelbeträge zu vereinnahmen. 
Die Frachtstempelbeträge für Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungs- 
kosten gestundet sind (§ 115 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats), sind von der 
Kreiskasse von Oberbayern zu vereinnahmen. 
86. 
Die Ausstellung von Erlaubniskarten für inländische Kraftfahrzeuge, die Erhebung und 
zwangsweise Beitreibung der Reichsstempelabgabe von solchen Erlaubniskarten (Tarifnummer Sa 
des Reichsstempelgesetzes) ist den Behörden der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
übertragen. *i 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für Geldumsätze (Tarifnummer 10 des Reichs- 
stempelgesetzes) erfolgt durch die Reutämter. 
88. 
1 Die Erhebung der bei den Notaren, den Gerichten und Grundbuchämtern anfallenden 
Reichsstempelabgaben für Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11 des Reichsstempel- 
gesetzes) erfolgt nach den für die Erhebung der Landesstempel geltenden Vorschriften. In 
den übrigen Fällen obliegt die Erhebung der Abgabe den Rentämtern. 
Uber Anträge auf Erstattung der bei den Grundbuchämtern erhobenen Reichsstempel- 
abgaben von Grundstücksübertragungen entscheiden die #Regierungefinanzkammern m“
        <pb n="1196" />
        1184 
in Die Festsetzung der im § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe obliegt, 
soweit es sich um zu einem Fideikommisse gehörende Grundstücke oder den Grundstücken 
gleichstehende Rechte handelt, den rechnungsführenden Gerichtsschreibern der Oberlandesgerichte, 
in den übrigen Fällen den Rentämtern. Die Erhebung und Stundung der Abgabe erfolgt 
ausschließlich durch die Rentämter. 
§ 9. 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für Versicherungen (Tarifnummer 12 des 
Reichsstempelgesetzes) obliegt den Kreiskassen. 
8 10. 
Soweit in Vorstehendem nichts anderes bestimmt ist, steht die zwangsweise Beitreibung 
von Reichsstempelabgaben den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg, wenn ihnen 
die Erhebung der Abgaben obliegt, im übrigen den Rentämtern zu. 
8 11. 
1 Die im Reichsstempelgesetz und in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats den 
Oberbehörden (Direktivbehörden) zugewiesenen Geschäfte werden, sofern für besondere Füälle 
nichts anderes bestimmt ist, von den Regierungsfinanzkammern, in den Fällen der Tarif- 
nummer 8 des Reichsstempelgesetzes von der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern 
wahrgenommen. " 
Die Vornahme der im § 116 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Stempel- 
prüfungen wird für jeden Regierungsbezirk den mit der Behandlung des Reichsstempelwesens 
betrauten Referenten übertragen, denen zu ihrer Unterstützung Gehilfen beizugeben sind. 
8 12. 
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die im Reichsstempelgesetz und den 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Handelsvorständen zugewiesen sind, obliegt 
den Handelskammern. 
§ 13. 
1Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungs- 
strafverfahren zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur Zwangs- 
beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, soweit es sich um Ver- 
fehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die Rentämter zuständig.
        <pb n="1197" />
        Nr. 77. 1185 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie die 
Einlegung von Rechtsmitteln (§ 464 u. ff. der Reichsstrafvrozeßordnung) kommt den Re- 
gierungsfinanzkammern und Hauptzollämtern zu.“ 
* 14. 
1! Für die Mitwirkung bei der Berechnung und Erhebung der Reichsstempelabgaben von 
den in den Tarifnummern 1 A und 11 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Rechtevorgängen 
und für die hiermit verbundenen Auslagen erhalten die Notare eine Vergütung von 1 vom 
Hundert der von ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten Beträge. 
1 Die Vergütung fällt dem Pensionsverein für die Witwen und Waisen der bayerischen 
Notare zu. 
§ 15. 
1! Die zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden 
vom Staatsministerium der Finanzen und den übrigen beteiligten Staatsministerien erlassen. 
1 Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 4. Juli 1906, GVBl. 
S. 227, vom 17. Oktober 1909, GVl. S. 729, vom 19. Oktober 1910, GBl. S. 1019, 
vom 13. März 1914, GVl. S. 81, vom 15. Oktober 1914. GVl. S. 637 und vom 
30. Juli 1916, Gl. S. 247. 
Wildenwart, den 16. September 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. v. Breunig. v. Sridlein. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
An dessen Statt: 
Oberregierungsrat Stepperger.
        <pb n="1198" />
        1186 
Anlage. 
Verzeichnis 
der zur Erkebung der Keicksstempelabgabe von Lotterielosen und Kusweisen über Spieleinlagen 
und Melteinsätze, lann von Vergätungen an Rusfsichtsratsmitglieler zuständigen Kentämter. 
  
  
  
  
  
o“ Bezeichnung der Steuerstelle Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
Oberbayern. 
1|Rentamt Ingolstadt die Bezirke der Rentämter Aichach, Friedberg, 
Ingolstadt, Pfaffenhofen, Schrobenhausen 
2 Stadtrentamt München 1 den Stadtbezirk München, dann die Bezirke der 
Rentämter Dachau, Erding, Freising, Moosburg, 
München (Land) 
3 NRentamt Nosenheim die Bezirke der Rentämter Aibling, Eberdberg, 
Miesbach, Mühldorf, Rosenheim, Tölz, Wasser- 
burg 
4 „ Traunstein die Bezirke der Rentämter Berchtesgaden, Burg- 
hausen, Laufen, Traunstein, Trostberg 
5 „ Weilheim die Bezirke der Rentämter Fürstenfeldbruck, Garmisch, 
Landsberg, Schongau, Starnberg, Weilheim, 
Wolfratshausen 
Niederbayern. 
6 Rentamt Deggendorf die Bezirke der Rentämter Deggendorf, Kötzting, 
Landau a. J., Schönberg, Viechtach, Zwiesel 
7 „ Landshut die Bezirke der Rentämter Dingolfing, Eggenfelden, 
Landshut, Pfarrkirchen, Vilsbiburg 
8 „ Passau die Bezirke der Rentämter Freyung, Griesbach, 
Obernzell, Passau, Simbach, Vilshofen 
9 „ Straubing die Bezirke der Rentämter Kelheim, Mallersdorf, 
Mitterfels, Neustadt a. D, Straubing
        <pb n="1199" />
        Nr. 77. 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung der Steuerstelle 
1187 
Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
  
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
  
Pfalz. 
Rentamt Kaiserslautern 
„ Landau 
„ Speyer 
„ Zanmeibrücken 
Oberpfalz und Regensburg. 
Rentamt Amberg 
Regensburg II 
77. 
„ Weiden 
Oberfranken. 
Landrentamt Bamberg 
RNentamt Bayreuth 
  
die Bezirke der Rentämter Kaiserslautern, Kirch- 
heimbolanden, Kusel, Lauterecken, Obermoschel, 
Winnweiler 
die Bezirke der Rentämter Annweiler, Bergzabern, 
Edenkoben, Germersheim, Kandel, Landau 
die Bezirke der Rentämter Dürkheim, Frankenthal, 
Grünstadt, Ludwigshafen, Neustadt a. H., Speyer 
die Bezirke der Rentämter Blieskastel, Dahn, 
Homburg, St. Iugbert, Landstuhl, Pirmasens, 
Zweibrücken 
die Bezirke der Rentämter Amberg, Cham, Kastl, 
Nabburg, Neunburg v. W., Sulzbach, Walder- 
bach, Waldmünchen 
die Bezirke der Rentämter Beilngries, Burglengen= 
feld, Heman, Neumarkt, Regensburg I, Regens- 
burg II, NRiedenburg, Velburg 
die Bezirke der Rentämter Auerbach, Eschenbach, 
Kemnath, Tirschenreuth, Vohenstrauß, Wald- 
sassen, Weiden 
die Bezirke der Rentämter Bamberg (Land), Bam- 
berg (Stadt), Burgwindheim, Ebermannstadt, 
Forchheim, Herzogenaurach, Höchstädt a. A., 
Scheßlitz, Staffelstein 
die Bezirke der Rentämter Bayreuth, Marktschorgast, 
Neunkirchen, Pegnitz, Pottenstein, Waischenfeld
        <pb n="1200" />
        1188 
  
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung der Steuerstelle 
Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
  
19 
20 
2 
— 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
Oberfranken. 
Rentamt Hof 
„ Kaulmbach 
Mittelfranken. 
Rentamt Ansbach 
„, Eeichstätt 
„ Furth 
„ Nürnberg 1 
Unterfranken und Aschaffeuburg. 
Rentamt Aschaffenburg II 
„ Nreustadt a. S. 
„ Schweinfurt 
Landrentamt Würzburg 
  
  
die Bezirke der Rentämter Hof, Lichtenberg, Münch- 
berg, Selb, Wunsiedel 
die Bezirke der Rentämter Kronach, Kulmbach, 
ichtenfels, Rothenkirchen, Stadtsteinach, Thurnau, 
Weismain 
die Bezirke der Rentämter Ansbach, Dinkelsbühl, 
Feuchtwangen, Heilsbronn, Herrieden, Rothen= 
burg, Uffenheim 
die Bezirke der Renutämter Eichstätt, Greding, 
Gunzenhausen, Heidenheim, Kipfenberg, Wasser- 
trüdingen, Weißenburg 
die Bezirke der Rentämter Cadolzburg, Erlangen, 
Fürth, Markt-Bibart, Markt-Erlbach, Neustadt 
a. A., Windsheim 
die Bezirke der Rentämter Altdorf, Hersbruck, 
Hilpoltstein, Nürnberg, Schwabach, Spalt 
die Bezirke der Rentämter Amorbach, Aschaffen- 
burg I, Aschaffenburg II, Brückenau, Gemünden, 
Klingenberg, Lengfurt, Lohr 
die Bezirke der Rentämter Hammelburg, Hofheim, 
Kissingen, Königshofen, Mellrichstadt, Münner= 
stadt, Neustadt a. S. 
die Bezirke der Rentämter Arnstein, Ebern, Gerolz- 
hofen, Schweinfurt, Volkach, Werneck, Zeil 
die Bezirke der Rentämter Dettelbach, Karlstadt, 
Kitzingen, Ochsenfurt, Röttingen, Würzburg- 
Stadt und -Land
        <pb n="1201" />
        Nr. 77. 1189 
n Bezeichnung der Steuerstelle Der Bezirk der Steuerstelle umfaßt 
r. 
Schwaben und Neuburg. 
29 Rentamt Augsburg II die Bezirke der Rentämter Augsburg I1 und II, 
Burgau, Krumbach, Schwabmünchen, Wertingen, 
Zusmarshausen 
30 „ Donauwörth die Bezirke der Rentämter Dillingen, Donauwörth, 
Höchstädt, Lauingen, Monheim, Nördlingen, 
Ottingen, Rain 
31 „ Kempten die Bezirke der Rentämter Buchloe, Füssen, Immen= 
stadt, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Markt- 
Oberdorf 
32 „ Memmingen die Bezirke der Reutämter Günzburg, llertissen, 
Memmingen, Mindelheim, Neu-Ulm, Ottobeuren, 
Türkheim, Weißenhorn. 
  
  
200
        <pb n="1202" />
        1190 
Nr. 42613. 
Bekanntmachung über den Vollzug des Reichsstempelgesetzes. 
fl. Staatsministerien der Justiz, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Rel. S. 639), des 
Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (Rl. S. 555) und des Gesetzes vom 
26. Juli 1918 zur Anderung des Reichsstempelgesetzes (RG#Bl. S. 799) werden nachstehende 
Anordnungen erlassen: 
I. Gesellschaftsverträge. 
(§§ 1 bis 9 des Gesetzes und Tarifnummer 1 A.) 
1. Die Behörden und Beamten, denen in Bayern der Ansatz und die Erhebung der 
Reichsstempelabgaben der Tarifnummer 1 A des Reichsstempelgesetzes obliegt, sind in § 1 
der Verordnung vom 16. September 1918 zum Vollzuge des Reichsstempelgesetzes, GVl. 
S. 1181 bestimmt. 
Die den Rentämtern zugewiesenen Obliegenheiten werden für den Stadtbezirk München 
vom Stadtrentamt München IV, für den Stadtbezirk Nürnberg vom Rentamte Nürnberg 1 
und für die Bezirke der Rentämter Augsburg I und II vom Rentamt Angsburg II wahr- 
genommen. 
2. Nach § 3 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes ist die Abgabe nach der Tarifnummer 1 A 
an die Steuerstelle des Bezirks zu bezahlen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Es 
sind daher von den bayerischen Behörden und Beamten Reichsstempelabgaben nur für Ver- 
träge solcher Gesellschaften zu vereinnahmen, deren Sitz in Bayern gelegen ist. Wenn deshalb 
z. B. von einem bayerischen Notar Rechtsvorgänge der in Tarifnummer 1 A bezeichneten 
Art beurkundet werden und die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Bundesstaat hat, 
so ist von dem Ansatz des Reichsstempels abzusehen und nach § 3 Abs. 2 des Reichs- 
stempelgesetzes zu verfahren. 
3. Soweit die Notare oder die Gerichtsschreiber der Registergerichte zur Erhebung der 
Abgabe zuständig sind, finden hinsichtlich der Sollstellung in den Kosten= und Stempel- 
registern, hinsichtlich der Einhebung der geschuldeten Beträge und deren Ablieferung, sowie 
hinsichtlich der Uberweisung der nicht eingegangenen Beträge zur zwangsweisen Beitreibung 
an das Rentamt die Vorschriften der Bekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge 
des Stempelgesetzes vom 21. August 1914, GVBl. S. 317, vorbehaltlich der nachfolgenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
4. Die Abgabe ist sofort nach dem Eintritte der Stenerpflicht in den notariellen oder 
amtsgerichtlichen Kosten= und Stempelregistern zu Soll zu stellen.
        <pb n="1203" />
        Nr. 77. 1191 
Ist das stempelpflichtige Rechtsgeschäft von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, 
so obliegt diesem der Ansatz der Reichsstempelabgabe auch dann, wenn die Rechtswirksamkeit 
des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines 
Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans abhängt. § 4 Abs. 4 der 
AusfBest. des Bundesrats. In diesen Fällen ist jedoch die Reichsstempelabgabe erst anzu- 
setzen, wenn die Rechtswirksamkeit eingetreten ist. Ziff. 65 Abs. II Satz 3 der Bek. 
vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Stempelges. v. 21. August 1914 findet entsprechende 
Anwendung. 
5. Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der AusfBest. des Bundesrats 
finden auf die bayerischen Notare keine Anwendung. 
6. In den Fällen, in denen die Versteuerung ausgesetzt wird, z. B. wegen nicht so- 
fortiger Vollzahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw., ist in der Bemerkungsspalte des 
Kosten= und Stempelregisters ein entsprechender Vermerk niederzulegen. Die weitere Über- 
wachung dieser Fälle obliegt dem Rentamte (§ 9 der AussBest. des Bundesrats). 
7. Bei der Aufforderung des Pflichtigen zur Bezahlung der geschuldeten Reichsstempel- 
abgaben (Ziff. 68 und 71 der Bek. vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Stempelges. und 
Ziff. 33 ff. der Bek. vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Reichs-GKG. u. d. Kostenges.) ist 
zu beachten, daß § 1 a des Reichsstempelgesetzes dem Pflichtigen zur Entrichtung der Abgabe, 
soweit diese nicht vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels= oder Ge- 
nossenschaftsregister zu erfolgen hat, eine Frist von zwei Wochen nach dem Tage der Er- 
richtung oder Ausstellung der Urkunde gewährt. Mit Rücksicht hierauf darf in der Zahlungs- 
aufforderung als Zeitpunkt bis zu dem die Reichsabgabe zur Meidung der Zwangsvollstreckung 
zu bezahlen ist, kein Tag bestimmt werden, der vor dem Ablaufe von zwei Wochen seit dem 
Eintritte der Steuerpflicht liegt. 
8. Die Vorschriften der Bek. vom 20. Juni 1915 z. Vollz. d. Reichs-GK#. u. d. 
Kostenges. über die Abrechnung der Notare und Gerichtsschreiber mit dem Rentamte bezüglich 
der eingehobenen Kosten, Stempel und sonstigen Gefälle, Ziff. 36 ff. sowie über die weitere 
Behandlung der dem Rentamt zur zwangsweisen Beitreibung überwiesenen Beträge, Ziff. 59 ff., 
gelten auch für die Reichsabgabe, soweit sich aus Folgendem nichts anderes ergibt. 
9. Bei der Abrechnung mit den Notaren und Gerichtsschreibern hat das Rentamt die 
mit den Kosten= und Stempelregistern übersendeten Reichsstempelbeträge als Ablieferung des 
Notars oder Gerichtsschreibers summarisch in das Anmeldungsbuch einzutragen und gleich- 
zeitig im Einnahmebuch einnahmlich zu verbuchen. (§§ 241, 242 der Ausf#Best. d. Bundesrats). 
10. Die Mahnung und die zwangsweise Beitreibung der Reichsabgaben erfolgen nach 
den gleichen Vorschriften wie die Mahnung und die zwangsweise Beitreibung der Landes- 
stempel (8 119 des Reichsstempelgesetzes, Art. 123 des Ausführungsgesetzes um 9099).
        <pb n="1204" />
        1192 
Sie sind mit der Mahnung und der Beitreibung der aus dem gleichen Anlasse geschuldeten 
Staatsgefälle tunlichst zu verbinden. 
11. Gelangen Rückstände an Reichsstempelabgaben, die in die Rückstandsregister ein- 
getragen worden sind, beim Rentamt freiwillig oder infolge zwangsweiser Beitreibung zur 
Einzahlung, so sind die eingegangenen Beträge unter Löschung des Vortrags im Rückstands- 
register in das Anmeldungsbuch einzutragen und zugleich im Einnahmebuch zu vereinnahmen. 
Von der Einzahlung der rückständigen Reichsabgaben ist den Notaren und rechnungsführenden 
Gerichtsschreibern spätestens am Schlusse eines jeden Monats Mitteilung zu machen. 
12. Nachgeholte oder rückvergütete Reichsabgabenbeträge sind im Anmeldungsbuch und 
im Einnahmebuch zu= bezw. abzusetzen. 
13. Soweit nach S der Verordnung vom 16. September 1918 zur Erhebung der 
Reichsstempelabgabe von Gesellschaftsverträgen die Notare oder die Gerichtsschreiber der Re- 
gistergerichte nicht zuständig sind, hat die Versteuerung durch das Rentamt zu erfolgen. 
Das Verfahren des Rentamts bemißt sich nach den Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze. 
Privatschriftliche Beurkundungen sind dem zuständigen Rentamt in Urschrift oder be- 
glaubigter Abschrift mit einer deren wesentlichen Inhalt wiedergebenden Anmeldung zur 
Versteuerung einzureichen; einer solchen besonderen Anmeldung bedarf es jedoch nicht, wenn 
der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleib bei der Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt 
wird und die im § 5 Abs. 1 Satz 1 der Auss#Best. des Bundesrats erforderten Angaben 
in der Urkunde enthalten sind. Für die Beteiligten wird es meist schwierig sein, den für 
die Stempelberechnung wesentlichen Inhalt einer Urkunde richtig und erschöpfend in der 
Anmeldung darzustellen. Sofern daher nicht eine zum Verbleib bei der Steuerstelle bestimmte 
Abschrift der Urkunde mit eingereicht wird, ist der Richtigkeit und Vollständigkeit der An- 
meldung vom Rentamte besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; veranlaßten Falles ist auf 
Berichtigung und Ergänzung der Anmeldung oder auf Einreichung einer zum Verbleib beim 
Rentamte bestimmten Abschrift zu dringen. 
14. Die im § 13 Abs. 3 der AussBest. des Bundesrats erwähnte Bescheinigung 
sowie die Bescheinigung, auf Grund deren der im § 20 Abs. 1 dieser Ausführungs- 
bestimmungen bezeichnete Vermerk auszustellen ist, hat das Rentamt zu erteilen, an das der 
beurkundende Notar die Reichsstempelabgaben abliefert. An Stelle der Verweisung auf das 
Anmeldungsbuch hat veranlaßten Falles die Verweisung auf das Kosten= und Stempel- 
register oder Rückstandsregister zu treten, in dem die Reichsstempelabgabe vereinnahmt ist. 
Zur Ermöglichung der Kontrolle der Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen solcher Wert- 
papiere haben die Rentämter bei der Erteilung der Bescheinigungen der Kreiskasse Mit- 
teilung zu machen, in deren Bezirk der Vertrag oder der Beschluß über die Errichtung der 
Gesellschaft oder die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet worden ist.
        <pb n="1205" />
        Nr. 77. 1193 
15. Auf Grund des § 8 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats wird bestimmt, daß 
in den Fällen, in denen die Berechnung der Reichsstempelabgabe nach dem Werte des 
Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes, vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 
des Reichsstempelgesetzes, die Vorschriften des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914 
entsprechend Anwendung zu finden haben. 
II. Ausläucèische Aktien und Mktienanteilscheine, inländische und 
ausländische Kuze, Schulè= und Rentenverschreibungen, Genuß- 
scheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(§§ 10 bis 17 des Gesetzes und Tarifnummer 1B, C bis Tarifnummer 3 A.) 
16. Durch § 2 der Verordnung vom 16. September 1918 ist die Erhebung der 
Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in den Tarifnummern 1B, C bis 3 A be- 
zeichneten Art den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen. 
a) Zur Abstempelung inländischer Wertpapiere mit Ausnahme von Kuxen und Genuß= 
scheinen (Tarifnummer 1B und 3) sind alle Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg 
zuständig. Die Abstempelung von Genußscheinen obliegt ausschließlich der Kreiskasse von 
Oberbayern (§ 2 Abs. 2 der AussBest. des Bundesrats) die Abstempelung von Kuxen 
wird auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1918 ausschließlich 
der Kreiskasse von Oberbayern, der Kreiskasse der Pfalz und dem Stempelamt Nürnberg 
übertragen. 
b) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind in Bayern nur die Kreiskasse 
von Oberbayern und das Stempelamt Nürnberg, zur Abstempelung ausländischer Genuß- 
scheine nur die Kreiskasse von Oberbayern zuständig. § 2 der AussBest. des Bundesrats. 
c) Die Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen erfolgt durch die Steuer- 
stellen, denen die Abstempelung der Wertpapiere selbst obliegt. 
17. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 und unter Tarifnummer 3 A 
Ziffer 1 (Schuld= und Rentenverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten) nehmen 
auch die Schuldverschreibungen der K. Bank teil. 
18. Anträgen von Gemeinden oder Bankanstalten auf Vornahme der Abstempelung 
von Wertpapieren in ihren eigenen Geschäftsräumen ist stattzugeben, sofern eine geeignete 
Stempelmaschine zur Verfügung gestellt wird, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten 
Wertpapiere mindestens 3000 Stück beträgt und die Abordnung eines Beamten ohne Be- 
einträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte der Steuerstelle erfolgen kann. Die durch die 
Abordnung erwachsenden Kosten (Tagegelder, Reisekosten usw.) sind vom Antragsteller zu 
ersetzen und auf Verlangen vorzuschießen.
        <pb n="1206" />
        1194 
19. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die unter die Befreiungsvorschriften 2, 3 der 
Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes fallen, sind zur steuerfreien Abstempelung bei 
der Kreiskasse anzumelden, in deren Bezirk der Vertrag oder der Beschluß über die Errichtung 
der Gesellschaft oder die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet worden ist. 
III. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfle. 
(§§ 18 bis 33 des Gesetzes und Tarifnummer 4.) 
20. Die Abgaben nach der Tarifnummer 4 a und b des Reichsstempelgesetzes sind in 
der Regel durch Verwendung von Stempelmarken zu den über das stempelpflichtige Geschäft 
ausgestellten Schlußnoten (§ 21 des Reichsstempelgesetzes, §8 64 ff. der AusfBest. des 
Bundesrats) zu entrichten. Der Verkauf der Stempelmarken, dann der Verkauf gestempelter 
und ungestempelter amtlicher Vordrucke zu Schlußnoten erfolgt durch die Postanstalten. 
Reichsstempelmarken zum Werte von 5 J bis 1—, dann mit Stempelaufdruck versehene 
Schlußnotenvordrucke zum Werte von 20 J bis 17, sowie ungestempelte Vordrucke liegen 
bei allen Postanstalten zum Verkauf auf, während die übrigen Sorten von Reichsstempel- 
marken und mit Stempelaufdruck versehenen Schlußnotenvordrucken nur bei den vom Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmten Postanstalten verkauft werden. 
21. Zur Erhebung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 26 a des Reichsstempel- 
gesetzes, §S&amp; 78 ff. der AusfBest. des Bundesrats) sowie zur Abstempelung von Vertrags- 
urkunden in den Fällen des § 27 des Reichsstempelgesetzes (§ 86 der AusfBest. des Bundes- 
rats) sind die Rentämter, und zwar für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt 
München I, für den Stadtbezirk Nürnberg das Rentamt Nürnberg I und für den Bezirk 
der Rentämter Augsburg 1 und II das Rentamt Augsburg II zuständig. 
22. Den Rentämtern ebliegt auch die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung 
von Privatvordrucken zu Schlußn-ten durch die Reichsdruckerei (§ 67 der Ausf#Best. des 
Bundesrats). Mit der Antragstellung ist der entsprechende Steuerbetrag einzubezahlen. 
23. Nach § 58 der AussfBest. des Bundesrats wird die in der Tarifnummer 4a 
Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste der Personen, die gewerbsmäßig Bank= oder 
Bankiergeschäfte betreiben oder zu den regelmäßigen Besuchern einer inländischen Börse 
zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handels mit Wertpapieren gehören, vom Börsenvorstand 
geführt. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen eine etwaige Löschung in der 
Liste steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung 
die weitere Beschwerde an die für den Handelskammerbezirk zuständige Regierungsfinanz- 
kammer zu. 
24. Wird im Abrechnungsverfahren nach § 26 a des Reichsstempelgesetzes auf Antrag 
des Abrechners die Prüfung der Geschäftsbücher, des Steuerbuchs und der Schriftstücke, die
        <pb n="1207" />
        Nr. 77. 1195 
den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegen, in den Räumen der Geschäftsstelle 
des Abrechners vorgenommen, (§ 83 Abs. 7 der AussBest. d. Bundesrats), so ist für die 
Nachprüfung eine Abfertigungsgebühr von 1 v. H. des fälligen Steuerbetrags, mindestens 1 , 
iedoch nicht mehr als 100 &amp; zu erheben. 
IV. Spiel und Wette. 
(6§ 34 bis 42 des Gesetzes und Tarifnummer 5.) 
25. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über 
Spiel= oder Wetteinlagen obliegt den in § 4 der Verordnung vom 16. September 1918 
bezeichneten Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke. 
26. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, den Beginn des Losabsatzes 
vor der Entrichtung der Abgabe zu gestatten sowie die Abgabe zu stunden (§ 102 der 
AusfBest. des Bundesrats), wenn 
a) ein inländisches Unternehmen in Frage steht, dessen Zustandekommen durch die 
sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde, 
b) jede Verlustgefahr durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere oder entsprechende 
Bürgschaftsleistung eines einwandfreien größeren Bankinstituts ausgeschlossen ist. 
Die Stundung der Abgabe darf auf nicht länger als 9 Monate, keinesfalls über den 
Ziehungstag hinaus erfolgen. 
Die gestundeten Abgabenbeträge sind erst nach erfolgter Einzahlung einnahmlich zu 
buchen und an die Reichskasse zur Abführung zu bringen (§ 251 der AusfBest. des 
Bundesrats). 
27. Nach § 99 der AusfBest. des Bundesrats kann, wenn bei öffentlichen Aus- 
spielungen den Spielteilnehmern Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt 
werden, deren Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, von der 
Abstempelung dieser Spielausweise Umgang genommen werden, wenn die Abstempelung 
unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. Über die Gesuche um Umgangnahme 
von der Abstempelung entscheiden die Regierungen, Kammern der Finanzen. 
Außerdem können bei Warenverlosungen zu mildtätigen Zwecken die Regierungen, 
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der Lose Umgang genommen 
werde, wenn der Verkauf der Lose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen unter 
obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Lose mindestens 3000 Stück 
beträgt und der Nennwert oder Preis der einzelnen Lose 50 = nicht übersteigt (§ 97 Abs.3 
der AussBest. des Bundesrats). 
28. Nach § 96 der AusfBest. des Bundesrats hat die Behörde, welche die obrig- 
keitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung erteilt,
        <pb n="1208" />
        1196 
hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Lose zuständigen Steuerbehörde 
(Rentamt) unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der 
Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunktes, in welchem dem letzteren die obrigkeitliche 
Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
In den Verfügungen und Beschlüssen, in denen die polizeiliche Bewilligung zu einer 
Lotterie oder Ausspielung erteilt wird, ist stets auch das Rentamt namhaft zu machen, dem 
die Lose vor der Ausgabe zur Abstempelung vorzulegen sind. 
29. Die Regierungen, Kammern des Innern, haben die Entschließung, durch welche 
die polizeiliche Bewilligung zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder 
Verlosung erteilt wird, nebst einem Abdruck des von dem Gesuchsteller vorgelegten Spiel- 
plans auch der Regierungsfinanzkammer mitzuteilen. 
30. Die Entschließungen des Staatsministeriums des Innern, durch die der Betrieb 
eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen gestattet wird (§ 1 des 
Reichsgesetzes, betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferdereunnen vom 4. Juli 1905 
— Rl. S. 595 —), werden den Regierungsfinanzkammein durch das Staatsministerium 
der Finanzen mitgeteilt werden. 
V. Frachturkunden. 
(§§ 48 bis 51 des Gesetzes und Tarifnummer 6.) 
Stempel zu Schiffsfrachturkunden. 
31. Nach § 112 der AusfBest. des Bundesrats können auf Antrag Vordrucke zu 
Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des 
Stempelbetrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig und 1 Mark versehen 
werden. Die Abstempelung erfolgt nach § 5 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 
durch die Kreiskasse von Oberbayern, die Kreiskasse der Pfalz und das Stempelamt Nürnberg. 
Im übrigen ist der Frachturkundenstempel für Schiffsfrachturkunden durch Verwendung 
von Frachtstempelmarken zu entrichten, deren Verkauf den Postanstalten obliegt. 
Stempel zu Eisenbahnfrachturkunden. 
32. Der Frachturkundenstempel für Eisenbahnfrachturkunden ist durch Verwendung von 
Frachtstempelmarken oder von gestempelten Vordrucken zu Eisenbahnfrachturkunden zu entrichten. 
33. Die zu Eisenbahnfrachturkunden benötigten Frachtstempelmarken sind bei den Ab- 
fertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen und bei den Postanstalten erhältlich. Gestempelte 
Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahnfrachtbriefe zu 15 J4 und gestempelte Vordrucke für 
Eisenbahnpaketadressen zu 15 = liegen bei den von den Eisenbahnverwaltungen bestimmten 
Abfertigungsstellen zum Verkauf auf.
        <pb n="1209" />
        Nr. 77. 1197 
34. Die Frachtstempelmarken werden zum Nennwert abgegeben. Für gestempelte Vor- 
drucke wird außer dem Betrage des Stempels das in den Tarifen der Eisenbahnverwaltungen 
festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke erhoben. 
35. Den Abfertigungsstellen der Eisenbahnen sind bei der Aufgabe von Stückgut= und 
Expreßgutsendungen, falls nicht gestempelte Vordrucke verwendet werden, Frachturkunden 
(Frachtbriefe, Eisenbahnpaketadressen) mit aufgeklebter jedoch noch nicht entwerteter Stempel- 
marke zu übergeben. Die Marke ist an der für den Stempel der Versandstation bestimmten 
Stelle aufzukleben. Die Entwertung der Marken ist im Eisenbahnverkehr ausschließlich 
Sache der Eisenbahndienststellen. 
36. Im Privatbesitze befindliche Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und 
Eisenbahnpaketadressen können auf Antrag bei den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürn- 
berg mit dem Aufdruck des Reichsstempels im Wertbetrage von 15 J versehen werden. 
Die Abstempelung findet jedoch nur statt, wenn mindestens 1000 Stück Vordrucke zur Ab- 
stempelung vorgelegt werden. Die Vordrucke sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß 
sie ohne weiteres abgestempelt werden können. Die Anmeldung zur Abstempelung hat unter 
Benutzung des Musters 18 der AusfBest. des Bundesrats zu geschehen. Die Anmeldung 
ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
37. Nach § 113 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats kann zuverlässigen Privat- 
druckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen 
befassen, auf Antrag gestattet werden, daß sie von ihnen hergestellte Vordrucke für Eisenbahn- 
frachtbriefe und für Eisenbahnpaketadressen zugleich mit einem Stempelaufdruck im Werte 
von 15 J versehen. Hierauf gerichtete Anträge sind an das Staatsministerium der 
Finanzen zu richten und dort einzureichen. 
Ist einer Privatdruckerei vom Staatsministerium der Finanzen gestattet, die bei ihr 
gedruckten Frachturkundenvordrucke mit dem Reichsstempelaufdruck zu versehen, so sind die 
einzelnen Abstempelungen bei der Kreiskasse, in deren Bezirk die Druckerei liegt, in Nürn- 
berg beim Stempelamte Nürnberg zu deantragen. Die Anmeldung ist unter Benützung 
des Musters 18 der AusfBest. des Bundesrats in doppelter Ausfertigung einzureichen; 
mit der Anmeldung ist der geschuldete Reichsstempel einzuzahlen. 
38. Über Gesuche um Rückerstattung zuviel entrichteter Frachturkundenstempelbeträge 
entscheidet die Regierungsfinanzkammer des Bezirks. Die Gesuche sind entsprechend belegt 
bei der Regierungsfinanzk entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines Rent- 
amts einzureichen. Außerdem sind die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen 
ermächtigt, Stempel für Eisenbahnfrachturkunden, die bei ihnen offensichtlich zuviel entrichtet 
worden sind, auf Antrag zu erstatten. In zweifelhaften Fällen sind die Beteiligten an die 
zuständige Regierungsfinanzkammer zu verweisen. Die Erstattung wird in barem eile geleistet.
        <pb n="1210" />
        1198 
39. Zur Gewährung des Stempelerlasses aus Billigkeitsrücksichten, wenn infolge von 
Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegsausbruch u. dgl.), infolge von 
Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die 
Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach 
Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hiervon auf die Frachturkunde 
eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist (6 130 der AussMBest. 
des Bundesrats) ist die Regierungsfinanzkammer des Bezirkes zuständig. 
40. Die Regierungsfinanzkammer des Bezirks entscheidet auch über Anträge auf Rück- 
vergütuug des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer 64 Abs. 2 Satz 2. Die Gesuche 
sind bei der Regierungsfinanzkammer entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines 
Rentamtes einzureichen. · 
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt Ziff. I, 4 
der Bekanntmachung vom 5. Januar 1918 zu diesem Gesetze (GVBl. S. 15). 
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
(§ 62—71 des Gesetzes und Tarifnummer 8.) 
41. Zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Za bezeichneten Art 
— Steuerkarten für das Inland — sind die Steuerhebestellen der Hanptzollämter, 
der Zollämter — mit dem Salzsteueramt Berchtesgaden —, der Nebenzollämter — aus- 
schließlich des Nebenzollamtes II Bödmen —, die Steuerämter und die Steuerstellen 
zuständig. Bei den Steuerhebestellen und Steuerämtern erstreckt sich die Zuständigkeit auf 
den Gesamtbezirk, bei den Steuerstellen auf den Bezirk der Steuerstelle. 
Ferner sind zur Erteilung der Steuerkarten für das Inland sämtliche Nebenzollämter 
mit Ausnahme der auf österreichischem Gebiete gelegenen Nebenzollämter I Asch, Eger, 
Salzburg und Kufstein sowie der Nebenzollämter II Balderschwang und Bödmen befugt. 
42. Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge — Tarif= 
nummer 8b — sind von den Zollbehörden im Innern die Hauptzollämter Augsburg, 
Kaiserslautern, München III, Nürnberg und Würzburg sowie das Zollamt Kissingen ermächtigt. 
Die zollangeschlossenen österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg sind für 
die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Reichsstempelgesetzes als Ausland zu 
behandeln. Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge — Tarif- 
nummer 8b —, welche auf der Grenzstrecke gegen die vorerwähnten österreichischen Ge- 
meinden eingehen, sind diejenigen zollbehördlichen Steuerstellen zuständig, in #deren Geschäfts- 
bezirk die Fahrzeuge unmittelbar mit dem Ubertritt über die mit der Rugrense nicht 
zusammenfallende Reichsgrenze eingebracht werden.
        <pb n="1211" />
        Nr. 77. 1199 
43. Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten sind durch die Materialverwaltung der 
Generaldirektion der Zölle, und indirekten Steuern von der Reichsdruckerei zu beziehen. 
44. Die Bestimmung des Zollamts, welchem nach § 158 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundeerats beim jedesmaligen Grenzübertritte auf der Grenzstrecke gegen 
die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg die Erlaubniskarte zur Bescheinigung 
vorzulegen ist, bleibt der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern überlassen. 
VII. Vergütungen. 
(§§ 72 bis 75 des Gesetzes und Tarifnummer 9). 
45. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Vergütungen der in Taiif- 
nummer 9 bezeichneten Art obliegt den im § 4 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 
genannten Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke. Zuständig ist das Rentamt, in 
dessen Stempelerhebungsbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
46. Die Feststellung und Erhebung der Abgabe erfolgt auf Grund der von den Ge- 
sellschaften einzureichenden Aufstellungen (§ 72 des Gesetzes, § 163 der AussBest. des 
Bundesrats). 
Zur Uberwachung des rechtzeitigen Eingangs der Aufstellungen ist nach § 167 der 
AusfBest. des Bundesrats eine Liste zu führen, in die sämtliche Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften. 
Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen sind, die im 
Stempelerhebungsbezirk des die Abgabe erhebenden Rentamts ihren Sitz haben. Soweit 
dem Rentamt die Erhebung der Einkommensteuer obliegt, erhält es von den in seinem Bezirk 
bestehenden oder neu entstandenen Gesellschaften durch die Veranlagung zur Einkommensteuer 
Kenntnis. Von den übrigen zum Stempelerhebungsbezirke gehörenden Rentämtern sind 
entsprechende Verzeichnisse zur Ergänzung und Berichtigung der Überwachungsliste alljährlich 
zu erholen. In Zweifelsfällen kann auch das Registergericht um Ausschluß ersucht werden. 
47. Bei der Feststellung der Abgabe ist tunlichst zu ermitteln, welche Personen die 
gewährten Vergütungen beziehen. Ist zur Einkommensteuerveranlagung dieser Personen ein 
anderes Rentamt zuständig, so ist diesem von der Gewährung der Vergütung Mitteilung 
zu machen. 
VIII. Gelumisätze. 
(8§ 76 bis 78 des Gesetzes und Tarifnummer 10.) 
48. Zur Erhebung der Abgabe für Geldumsätze nach der Tarifnummer 10 sind gemäß 
&amp; 7 der Verordnung vom 16. September 1918 die Rentämter zuständig.
        <pb n="1212" />
        1200 
Für den Stadtbezirk München werden die Obliegenheiten des Rentamts dem Stadt- 
rentamt München I, für den Stadtbezirk Nürnberg dem Rentamte Nürnberg 1 und für die 
Bezirke der Rentämter Augsburg I und II dem Rentamt Augsburg II übertragen. 
49. Nach § 171 der Auss Best. des Bundesrats haben die Rentämter eine ÜUber- 
wachungsliste für den Geldumsatzstempel zu führen, für die die Geschäftsanzeigen der Steuer- 
pflichtigen die Grundlage bilden. Soweit Anzeigen stenerpflichtiger Geschäftsinhaber nicht 
eingegangen sind, sind diese zur nachträglichen Anzeige schriftlich aufzufordern. Welche Personen 
für die Exhebung der Abgabe in Frage kommen, kann das Reutamt aus den zur Ein- 
veranlagung erstellten Verzeichnissen ersehen. Veranlaßtenfalls ist ein solches 
Verzeichnis von dem für die Eink steuerveranlagung zuständigen Rentamt zu erholen. 
Die Führung einer Namenliste zu der Überwachungsliste (§ 171 Abs. 3 der Ausf#est. 
des Bundesrats) bleibt den Rentämtern überlassen. 
50. Die der K. Bank obliegenden Anmeldungen haben beim Rentamt Nürnberg 1 
zu erfolgen, die Nachweisungen der Filialbanken nach § 176 Abs. 3 der Ausf#Best. des 
Bundesrats sind bei den für sie örtlich zuständigen Rentämtern einzureichen. 
51. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Rentamt nach § 174 Abs. 2 der 
AussBest. des Bundesrats gestatten, daß die Vorlage der Zusammenstellung der Habenzinsen 
und ihre Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfolgt. In solchen Fällen 
ist für die Nachprüfung eine Abfertigungsgebühr von 1 vom Hundert des fälligen Stempel- 
betrags, mindestens 1 , jedoch nicht mehr als 100 K zu erheben. 
Die in § 174 Abs. 3 der Aussf-Best. des Bundesrats vorgeschriebene Nachprüfung 
der Zusammenstellung auf Grund der Geschäftsbücher des Steuerpflichtigen ist veranlaßtenfalls 
durch den Stempelprüfungsbeamten (§ 11 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918) 
vorzunehmen. 
  
IX. Grundsstüchsübertragungen. 
(§§ 84 bis 96 des Gesetzes und Tarifnummer 11.) 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
52. Nach § 8 der Verordnung vom 16. September 1918, erfolgt der Ansatz, die 
Einhebung und Beitreibung der bei den Notaren, den Gerichten und Grundbuchämtern 
anfallenden Reichsstempelabgaben von Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11) nach 
den gleichen Vorschriften wie der Ansatz, die Einhebung und Beitreibung der Landesstempel. 
Die Verwendung von Grundstücksstempelmarken oder Grundstücksstempelbogen findet nicht statt. 
Bei den Gerichten können Reichsabgaben von Grundstücksübertragungen nicht nur, 
wenn die Auflassung vor dem Grundbuchamt erklärt wird, sondern auch sonst anfallen, 
z. B. bei einem vor einem Oberlandesgericht geschlossenen Prozeßvergleiche. Die in den
        <pb n="1213" />
        Nr. 77. 1207 
Ziffern 53—72 dieser Bekanntmachung für den Gerichtsschreiber getroffenen Vorschriften 
gelten für die rechnungsführenden Gerichtsschreiber aller Gerichte. 
Die Notare haben bei der Erhebung der Reichsabgabe nicht nur hinsichtlich der 
Urkunden mitzuwirken, die von ihnen ausgenommen sind, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 2 
und § 92 lit. c Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes auch hinsichtlich der von ihnen beglaubigten 
Urkunden, wenn sie den Entwurf der Urkunde angefertigt haben. 
B. Reichsabgabe von Grundstücksübertragungen. 
a. Vorschriften für die Notare und Gerichtsschreiber. 
53. Auf Grund des § 93 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes und des § 193 der 
AusfBest. des Bundesrats wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in denen die Be- 
rechnung der Reichsabgabe nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die 
Ermittlung des Wertes die Vorschriften des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914 
auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden. 
54. Die Notare und die Gerichtsschreiber haben in allen Fällen, in denen sich der 
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen Ver- 
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in 
die Verhandlung aufzunehmen. 
Berechnet sich die Reichsabgabe nach anderen Merkmalen als dem Werte des Gegen- 
standes und geben die von den Parteien hinsichtlich dieser Merkmale gemachten Angaben zu 
Bedenken Anlaß, bleibt z. B. der als Kaufpreis beurkundete Betrag hinter dem Werte 
des Gegenstandes zurück, so hat der Notar oder Gerichtsschreiber die Abgabe nach den An- 
gaben der Parteien zu berechnen und dem Rentamte von den Bedenken Kenntnis zu geben. 
55. Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritte späterer 
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde nicht 
bemessen, so ist dies auf der Verhandlung sowie im Kosten= und Stempelregister zu vermerken. 
56. Wird auf Grund einer Beanstandung der inneren oder örtlichen Stempelprüfung 
oder aus anderen Gründen später eine höhere Reichsabgabe fetzgesetzt und eingezogen als 
die vom Notar oder Gerichtsschreiber in Ansatz gebrachte, so ist hiervon auf der Urkunde 
ein Vermerk zu machen. Der Vermerk ist mit Ort= und Zeitangabe zu versehen und 
unterschriftlich zu vollziehen. 
57. Die Reichsabgabe ist sofort nach dem Eintritte der Steuerpflicht (8 84 des 
Reichsstempelgesetzes) im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen. 
Ist das stempelpflichtige Rechtsgeschäft von. einem Notar beurkundet oder beglaubigt, 
so obliegt diesem der Ansatz der Reichsstempelabgabe auch dann, wenn die Rechtswirksamkeit
        <pb n="1214" />
        1202 
des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines 
Dritten abhängt. Soweit nach § 84 des Reichsstempelgesetzes die Verpflichtung zur Ent- 
richtung der Abgabe erst mit der rechtswirksamen Beurkundung eintritt, ist die Reichsstempel- 
abgabe erst dann anzusetzen, wenn die Rechtswirksamkeit eingetreten ist. Ziff. 65 Abs. II 
der Bek. vom 20. Juni 1915 zum Vollz. des Stempelges. vom 21. Angust 1914 findet 
entsprechende Anwendung. 
58. Der Betrag der Reichsabgabe und deren Entrichtung sind von dem Notar und 
dem Gerichtsschreiber auf der Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde unter 
Beifügung der Nummer des Kosten= und Stempelregisters zu vermerken. Die Entrichtung 
ist auch dann zu vermerken, wenn die Abgabe beim Rentamt eingezahlt oder von diesem 
beigetrieben worden ist. 
Sofern der erforderliche Betrag der Abgabe sich nicht ohne weiteres aus der Urkunde 
berechnen läßt, ist mit dem Vermerk eine kurze Berechnung der Abgabe zu verbinden. 
Die Vermerke über die Entrichtung und die Berechnung der Abgabe sind mit Ort- 
und Zeitangabe zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
59. Die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von der Reichsabgabe 
befreit ist, obliegt dem Notar und dem Gerichtsschreiber, jedoch nur für die Urkunden, die 
bei dem Notar oder dem Gericht aufgenommen worden sind. Die Feststellung einer anderen 
zuständigen Behörde oder eines zuständigen Beamten oder Notars, daß eine Urkunde von 
der Reichsabgabe befreit ist, unterliegt auch dann nicht der Nachprüsung des Notars oder 
des Gerichtsschreibers, wenn die Urkunde zum Zwecke der Ausschließung der von der Auf- 
lassung zu erhebenden Abgabe (Tarifnummer 11b Absl. 3) vorgelegt wird. 
60. Ist die Grundstücksübertragung von der Reichsabgabe befreit, so ist dies unter 
Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften, auf welche sich die Befreiung gründet, auf der 
Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. 
Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern die 
Befreiung auf Grund der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 in 
Anspruch genommen wird, auch der Antrag auf Befreiung in die Verhandlung aufzunehmen. 
Es ist dabei nicht notwendig, daß die Aufnahme in die über das Rechtsgeschäft errichtete 
Urkunde selbst geschieht, vielmehr genügt es, wenn die Aufnahme im Anschluß an die 
Beurkundung über das Rechtsgeschäft zu gesonderter Urkunde erfolgt und diese Urkunde 
zu der über das Rechtsgeschäft gelegt wird. 
Zum Nachweise, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht mehr als 2000 Mark 
hat, genügt die Vorlegung von Steuerquittungen oder ähnlichen von der Steuerbehörde 
ausgestellten Urkunden.
        <pb n="1215" />
        Nr. 77. 1203 
Von der Erhebung der Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuer- 
freiheit zur Überzeugung des Notars oder Gerichtsschreibers dargetan sind. Andernfalls ist 
der Steuerpflichtige auf den Erstattungsweg zu verweisen. 
61. Der Notar und der Gerichtsschreiber haben im Kosten- und Stempelregister zu 
vermerken, daß von der Erhebung der Reichsabgabe wegen Befreiung von der Steuerpflicht 
abgesehen worden ist. Der Vermerk ist in der für die Reichsabgabe bestimmten Spalte 
und zwar, wenn die Befreiung auf die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 
bestimmt wird, durch die Worte „Befreit wegen Geringwertigkeit“ oder „Befreit wegen 
Gemeinnützigkeit“, sonst durch das Wort „Befreit“ zu machen. Die Grundstücksübertragungen, 
bei welchen Befreiung von der Reichsabgabe eintritt, sind in das Kosten= und Stempel= 
register auch dann einzutragen, wenn ein Landesstempel nicht erhoben wird. 
62. Die Reichsabgabe für Auflassungen (Tarifnummer 11 b) wird nach dem Abs. 3 
der Tarifnummer 11b nicht erhoben, wenn die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in 
an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter 
Abschrift vorgelegt wird. Diese Voraussetzung wird für Auflassungen, die in Bayern erklärt 
werden, in der Regel gegeben sein, weil die bayerischen Grundbuchämter und Notare nach 
dem Art. 12 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung die Auflassung nur entgegen- 
nehmen dürfen, wenn die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde 
vorliegt. 
In den im Abs. 4 der Tarifnummer 11b aufgezählten Fällen ist jedoch der Auf- 
lassungsstempel zu erheben, auch wenn die das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde 
vorgelegt wird. Der wichtigste dieser Fälle ist, daß die Urkunde das Rechtsgeschäft nicht 
so enthält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung verabredet 
ist. Wenn also z. B. die Parteien den Kaufpreis niedriger angeben, als er in Wirklichkeit 
verabredet ist, so werden sie nicht nur nach dem § 94 des Reichsstempelgesetzes wegen 
Hinterziehung der Reichsabgabe und gegebenenfalls auch nach dem Art. 50 des bayerischen 
Stempelgesetzes wegen Hinterziehung des Landesstempels gestraft, sondern es wird außerdem 
für die Auflassung der volle Auflassungsstempel eingezogen. Es wird den Notaren zur 
Pflicht gemacht, die Beteiligten hierauf aufmerksam zu machen, wenn der Notar Bedenken 
über die NRichtigkeit der von den Beteiligten gemachten Angaben hat. 
63. Die Einhebung der Reichsabgabe ist zugleich mit der Einhebung der Landesstempel 
zu besorgen. Ziffer 68 und 71 der Bek. v. 20. Juni 1915 zum Vollz. d. Stempelges. und 
Ziff. 33 ff. der Bek. vom 20. Juni 1915 zum Vollz. d. ReichsG#KG. und des Hostenges. 
finden entsprechende Anwendung. 
Mit Rücksicht auf § 89 des Reichsstempelgesetzes darf als Zeitpunkt, bis zu dem die 
Reichs= und Landesstempel zur Meidung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen sind, kein
        <pb n="1216" />
        1204 
Tag bestimmt werden, der vor dem Ablauf von zwei Wochen seit dem Eintritte der Steuer- 
pflicht liegt. 
64. Nach § 91 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes muß, wenn die Reichsabgabe nicht 
innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit dem Eintritte der Steuerpflicht bezahlt ist, die 
zwangsweise Beitreibung der Abgabe beantragt werden. 
Die Beitreibung obliegt dem Rentamte. 
Die Überweisung der Abgabe an das Rentamt zur zwangsweisen Einziehung und die 
Beitreibung der Abgabe erfolgen nach den gleichen Vorschriften, die für die Landesstempel 
gelten. Es ist nicht erforderlich, daß die Überweisung zur Einziehung binnen einer Woche 
seit dem Eintritte der Zulässigkeit der Beitreibung erfolgt. 
65. Die Notare und die Gerichtsschreiber werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie, 
soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt, nach § 92 lit. c des Reichsstempelgesetzes persönlich 
für die Reichsabgabe haften, wenn sie Urkunden (z. B. Prozeßvergleiche) vor erfolgter oder 
nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Ab- 
schriften erteilen. 
66. Für Erinnerungen und Beschwerden gegen die Wertfestsetzung gelten die Vorschriften 
des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914. Im übrigen wird über Erinne- 
rungen und Beschwerden gegen den Stempelansatzausschließlich von den Finanzbehörden entschieden. 
67. Das Grundbuchamt kann, wenn die für das Veräußerungsgeschäft oder die Auf- 
lassung geschuldete Reichsabgabe oder in den Fällen, in denen der Auflassungsstempel auch 
ohne Auflassung geschuldet ist, der Auflassungsstempel nicht entrichtet ist, nach § 91 Abs. 3 
des Reichsstempelgesetzes die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch davon 
abhängig machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit geleistet wird. Die Sicherheits- 
leistung kann auch angeordnet werden, wenn die Urkunde über das Veräußerungsgeschäft oder 
die Auflassung nicht hinreichend versteuert ist. 
Ob das Grundbuchamt von der Befugnis Gebrauch macht, hängt von seinem Ermessen ab. 
68. Aus § 91 Abs. 3 und § 117 des Reichsstempelgesetzes folgt, daß das Grund- 
buchamt vor der Eintragung zunächst zu prüfen hat, ob für die Auflassung nach der Tarif- 
nummer 11b die Reichsabgabe geschuldet wird oder die Eintragung nach dieser Vorschrift 
auch ohne Auflassung stempelpflichtig ist und, wenn eine Reichsabgabe hiernach nicht geschuldet 
wird, ob das Veräußerungsgeschäft nach der Tarifnummer 11 der Reichsabgabe unterliegt, 
sodann ob die geschuldete Abgabe entrichtet ist. Es ist dabei gleichgültig, ob der steuer- 
pflichtige Rechtsvorgang in einer gerichtlichen, notariellen oder sonstigen Urkunde enhalten ist. 
Ist für eine Urkunde von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Beamten oder 
Notar festgestellt, daß die Urkunde von der Reichsabgabe befreit ist, so unterliegt die Feststellung 
nicht der Nachprüfung des Grundbuchamts.
        <pb n="1217" />
        Nr. 77. 1205 
Ergibt die Prüfung des Grundbuchamts, daß die Urkunde, nicht oder nicht hinreichend 
versteuert ist, so hat das Grundbuchamt hiervon der zuständigen Steuerstelle auch dann 
Kenntnis zu geben, wenn es Sicherheitsleistung nicht anordnet. 
Die Einziehung der nicht oder nicht hienreichend entrichteten Reichsabgabe obliegt der 
Steuerstelle, bei den in Bayern errichteten Urkunden also dem Rentamte. 
69. Macht das Grundbuchamt die Eintragung von der Leistung einer Sicherheit ab- 
hängig, so ist als hinreichende Sicherheit stets anzusehen 
a) die vorläufige Einzahlung des Betrags der Abgabe, 
b) die Hinterlegung von mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des § 234 
des B., 6 
) die Verpfändung von Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat 
nach Maßgabe des § 236 des BGB., 
4) die Hinterlegung eines von einer öffentlichen Sparkasse ausgestellten Sparbuchs, 
auf das mindestens der sicher zu stellende Betrag eingezahlt ist, sofern das Spar- 
buch auf den Namen des Hinterlegers lautet, 
e) die Ubernahme der Bürgschaft für den Betrag der Abgabe durch einen Bürgen, 
welcher dem Grundbuchamt als tauglich im Sinne des § 239 des BGB. erscheint. 
Inwieweit durch andere Mittel, z. B. durch eine Sicherungshypothek, Sicherheit geleistet 
werden kann, bestimmt das Grundbuchamt nach freiem Ermessen. 
Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Grundbuchamt. Es hat, wenn eine 
hinterlegte Sicherheit zurückzugeben ist, die Hinterlegungsstelle um die Rückgabe zu ersuchen. 
70. Ist die Umschreibung gegen Sicherheitsleistung vorgenommen worden, so ist 
hierauf bei der Abgabe des Kosten= und Stempelregisters an das Rentamt hinzuweisen. 
71. Gegen die Anordnung des Grundbuchamts, daß Sicherheit zu leisten ist, sowie 
gegen die die Art der Sicherheitsleistung oder die Freigabe der geleisteten Sicherheit 
betreffenden Verfügungen des Grundbuchamts wird im Aussichtswege (Art. 69 des Aus- 
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze) entschieden (§ 91 Abs. 3 des Reichs- 
stempelgesetzes). · 
72. Die Grundbuchrichter werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie nach 8 92 lit. e 
des Reichsstempelgesetzes, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt, persönlich für die 
Reichsabgabe haften, wenn sie die ihnen nach § 91 Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes obliegen- 
den Pflichten verabsäumen. 
b. Vorschriften für die Reutämter. 
73. Die Vorschriften der Bek. vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs-GK# 
und des Kostengesetzes über die Abrechnung der Notare und Gerichtsschreiber mit dem Rent- 
202
        <pb n="1218" />
        1206 
amt bezüglich der eingehobenen Kosten, Stempel und sonstigen Gefälle, Ziff. 36 ff., sowie 
über die weitere Behandlung der dem Rentamte zur zwangsweisen Beitreibung überwiesenen 
Beträge, Ziff. 59 ff., gelten auch für die Reichsabgabe, soweit sich nicht aus folgendem 
etwas anderes ergibt. 
Ziff. 9, 10, 11, 12 dieser Bekanntmachung finden entsprechende Anwendung. 
74. Wird die Uneinziehbarkeit einer Reichsabgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung 
festgestellt und ist ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so hat die 
Niederschlagung der Abgabe zu erfolgen (§ 191 Abs. 3 der AussBest. des Bundesrats). 
Zu diesem Zwecke wird die Abgabe im Rückstandsregister unter Beifügung des Uneinbring- 
lichkeitsbelegs als uneinbringlich bezeichnet. Wird seitens der Regierungsfinanzkammer bei 
der Prüfung des Rückstandsregisters eine Erinnerung nicht erhoben, so gilt die Niederschlagung 
als genehmigt. Andernfalls ordnet die Regierungsfinanzkammer die Wiederzusollstellung an. 
75. Hat das Grundbuchamt die Umschreibung auf den neuen Eigentümmer gegen 
Sicherheitsleistung vorgenommen und hiervon dem Rentamte Mitteilung gemacht (Ziff. 67 
bis 70), so, hat das Rentamt nach Einziehung des Abgabenbetrags das Grundbuchamt 
wegen Freigabe der Sicherheit zu benachrichtigen. 
Muß zur Deckung des geschuldeten Betrages die bestellte Sicherheit in Anspruch ge- 
nommen werden, so ist, wenn die Sicherheit nach Ziff. 69 lit. a nur durch vorläufige 
Einzahlung des Abgabenbetrags geleistet wurde, der vorläufig gezahlte Betrag einzuziehen; 
in den übrigen Fällen ist die Zwangsvollstreckung nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen. 
76. Die Erstattung der Reichsabgabe in den Fällen der §§ 196 und 197 der AussBest. 
des Bundesrats erfolgt ausschließlich durch die Regierungsfinanzkammern, gleichviel von 
welcher Behörde die Abgabe zum Ansatze gebracht worden ist (§ 8 der Verordnung vom 
16. September 1918). Der Erstattungsantrag ist beim Rentamte zu stellen; dieses 
hat ihn der Regierungsfinanzkammer unter Beigabe der erforderlichen Nachweise vorzulegen. 
Wird die Erstattung genehmigt, so ist sie sowohl im Kosten= und Stempelregister als 
auch auf der Urkunde oder Verhandlung zu vermerken. Zu diesem Zwecke ist der beurkundende 
Notar oder der Gerichtsschreiber entsprechend zu verständigen. 
77. Liegen Beurkundungen oder Verhandlungen der Notare, der Gerichte, der Grund- 
buchämter nicht inmitte, so ist die Reichsabgabe unmittelbar bei der Steuerstelle, sohin 
in Bayern beim Rentamt einzuzahlen. Dies ist der Fall, wenn die Beurkundung im 
Ausland erfolgt ist oder wenn privatschriftliche Beurkundungen vorliegen oder wenn privat- 
schriftlich errichtete vom Notar nicht entworfene Urkunden vom Notar beglaubigt werden (vergl. 
§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Reichsstempelgesetzes). 
Das Rentamt hat die Abgabe für die bei ihm zur Versteuerung angemeldeten Urkunden 
zu berechnen, den festgesetzten Betrag in das Anmeldungsbuch einzutragen und im Einnahme- 
buch zu vereinnahmen.
        <pb n="1219" />
        Nr. 77. 1207 
Die Richtigkeit des Abgabenansatzes wird auf Grund der als Belege dem Anmeldungs- 
buch beizugebenden Urkundenabschriften anläßlich der vierteljährlich erfolgenden Vorlage der 
Anmeldungsbücher und Einnahmebücher von der Regierungssinanzkammer geprüft. Die 
Prüfung kann jedoch durch die Regierungsfinanzkammer auch der örtlichen Stempelprüfung 
übertragen werden. 
Ergeben sich Nachholungen oder Rückvergütungen, so sind sie vom Rentamt durch Zu- 
oder Absetzung im Anmeldungsbuche sowie im Einnahmebuche zu vollziehen. 
C. Reichsabgabe von Fideikommissen, Lehen und Stammgütern. 
78. Die Festsetzung der im § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe obliegt 
nach § 8 der Verordnung vom 16. September 1918, soweit es sich um Fideikommisse 
handelt, den Gerichtsschreibern der Oberlandesgerichte. Unter Fideikommissen im Sinne 
diestr Vorschrift sind jedoch nur die Fideikommisse zu verstehen, welche nach Maßgabe der 
VII. Verfassungsbeilage der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehen. Die Gerichtsschreiber 
der Oberlandesgerichte haben demnach die Abgabe nur für diejenigen Fideikommisse fest- 
zusetzen, welche von den Oberlandesgerichten beaufsichtigt werden. 
Zum Zwpeccke der Festsetzung der Abgabe werden für die einzelnen Fideikommisse auf 
Grund der Fideikommißmatrikel und der Akten Grundbesitzverzeichnisse angefertigt, worauf 
mit den Fideikommißbesitzern behufs Ermittlung des für die Abgabenberechnung maßgebenden 
Wertes (§ 16 des Erbschaftssteuergesetzes) ins Benehmen zu treten ist. Nach Berechnung 
der Abgabe ist der Steuerbescheid auszufertigen (§ 203 der AusfBest. des Bundesrats). 
Der Steuerbescheid ist dem Pflichtigen sowie dem Rentamte, mit dem der Gerichts- 
schreiber des Oberlandesgerichts über den Anfall an Landesgebühren abrechnet — diesem 
nach § 204 der AusfBest. des Bundesrats in doppelter Ausfertigung — zuzustellen. 
79. Bei Lehen und dem sonstigen nicht unter Ziff. 78 fallenden Grundvermögen der im 
§ 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art obliegt die Festsetzung der Abgabe den Rent- 
ämtern. Zuständig ist das Rentamt, in dessen Bezirk die Gutsverwaltung ihren Sitz hat, 
oder wenn der Sitz der Gutsverwaltung sich nicht in Bayern befindet oder eine Guts- 
verwaltung nicht besteht, das Rentamt, in dessen Bezirk die Grundstücke gelegen sind. 
Für München und Nürnberg sind die Stadtrentämter 1 zuständig. 
Die Regierungsfinanzkammern haben bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Lehen, 
die Grundbuchämter bezüglich der in das Grundbuch eingetragenen standesherrlichen und 
reichsritterschaftlichen Fideikommisse, Stammgüter und Familiengüter (8§ 102, 104 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde) und der allodifizierten Lehen den zuständigen Rent- 
ämtern Grundbesitzverzeichnisse mitzuteilen. Die Rentämter prüfen die Jreichuife auf
        <pb n="1220" />
        1208 
Grund der Grundsteuerkataster und treten alsdann mit den Steuerpflichtigen behufs Fest- 
stellung des für die Abgabenberechnung maßgebenden Wertes ins Benehmen. 
Das Rentamt hat den Steuerbescheid zu erlassen und dem Steuerpflichtigen zuzustellen. 
80. Auf Grund der Steuerbescheide hat das Rentamt die Abgabe im Anmeldungsbuch 
zu Soll zu stellen. Die Sollstellung, Einziehung und Beitreibung der Abgabe erfolgt nach 
Maßgabe der AussBest. des Bundesrats. 
Die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung wird durch die örtliche Stempelprüfung 
bei den Oberlandesgerichten und Rentämtern geprüft. 
81. Erinnerungen und Beschwerden gegen die Festsetzung der Abgabe werden aus- 
schließlich von den Finanzbehörden entschieden. 
82. Die Gerichtsschreiber der Oberlandesgerichte haben bezüglich der unter der ober- 
landesgerichtlichen Aufsicht stehenden Fideikommisse, die Grundbuchämter bezüglich der standes- 
herrlichen und der reichsritterlichen Fideikommisse, Stammgüter und Familiengüter undo#der 
allodifizierten Lehen und die Regierungsfinanzkammern bezüglich der Lehen von jeder Anderung 
in der Person des Besitzers oder im Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke 
dem Rentamte Mitteilung zu machen. 
Bei Einverleibung neuer Grundstücke hat der Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts 
bezw. das Rentamt entsprechend den Vorschriften der Ziffern 78, 79 die Abgabe festzu- 
setzen und den Steuerbescheid zuzustellen. 
X. Versicherungen. 
(8§ 97 bis 106 des Gesetzes und Tarifnummer 12.) 
83. Die Erhebung der Reichsstempelabgaben von Versicherungen ist durch § 9 der 
Verordnung vom 16. September 1918 den Kreiskassen übertragen. 
84. Ob die Entrichtung der Reichsstempelabgaben für Versicherungen von dem im 
Inlande befindlichen Versicherer selbst für alle im Deutschen Reiche abgeschlossenen Versiche- 
rungen oder durch die einzelnen Bevollmächtigten (Generalbevollmächtigten, Generalagenturen, 
Agenturen) für die in ihrem Bezirk abgeschlossenen Versicherungen erfolgt, richtet sich nach 
der in § 208 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats vorgeschriebenen Anzeige. 
85. Soweit von inländischen Versicherern oder deren Bevollmächtigten oder von den 
Bevollmächtigten ausländischer Versicherer Reichsstempelabgaben in Bayern zu entrichten sind, 
kann nach § 214 der AusfBest. des Bundesrats auf Antrag gestattet werden, daß als 
Aufstellungen im Sinne des Gesetzes die Bücher oder Listen der Gesellschaft gelten, sofern 
für jeden Versicherungszweig gesonderte Buch= oder Listenführung besteht und die Bücher 
oder Listen die für die Berechnung und Festhaltung der Abgabe erforderlichen Angaben ent- 
halten. Die Regierungen, Kammern der Finanzen, werden ermächtigt, diese Art der Ab-
        <pb n="1221" />
        Nr. 77. 1209 
gabennachweisung auf Antrag inländischen Versicherern oder Bevollmächtigten zu gestatten, 
wenn gegen deren Buch= oder Listenführung Einwendungen nicht zu erheben sind. Trägt 
die Regierung, Kammer der Finanzen, Bedenken, dem Antrag zu entsprechen, so ist an 
das Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 
86. Die Abrechnung über die eingegangenen Beträge sowie die Ablieferung der letzteren 
an die Kreiskasse hat in den Fällen der Ziff. 85 vierteljährlich und zwar spätestens bis 
zum Schlusse des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu geschehen. Bei der 
Abrechnung genügt die summarische Angabe der eingegangenen Beträge, ausgeschieden für 
jeden Versicherungszweig. Die Bücher und Listen bleiben beim Versicherer oder dessen Be- 
vollmächtigten; ihre Prüfung erfolgt mindestens einmal im Laufe von 3 Jahren durch örtliche 
Prüfungskommissäre. 
Eine Verlängerung der Abrechnungs= und Ablieferungsfrist von einem Monate findet 
nicht statt. 
87. Die Regierungen, Kammern der Finanzen, sind in den Fällen der Ziff. 85 
#rmächtigt, auch zu genehmigen, daß die abzuführende Abgabe nach dem Sollbetrage des 
Entgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12 A der Versicherungssumme — bemessen 
und der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen bei einer der nächstfolgenden Ab- 
rechuungen und Ablieferungen abgesetzt wird (§ 214 Abs. 1 Sat 3 der Auss-Best. des 
Bunderrats). 
XI. Allgemeine S#estimmungen. 
Zum 8 107 des Gesetzes. 
88. Der Umtausch von Stempelmarken oder amtlich gestempelten Vordrucken (§ 223 
der AusfBest. des Bundesrats) geschieht bei den Postanstalten. Frachtstempelmarken (Tarif- 
nummer 6) können auch bei den Abfertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen umgetauscht 
werden. 
Die Bedingungen, unter denen für verdorbene Stempelzeichen sowie für Stempelmarken, 
mit denen demnächst verdorbene, z. B. verschriebene Schriftstücke versehen sind, Erstattung 
beansprucht werden kann, sind in den §§ 224 und 225 der Auss-Best. des Bundesrats 
festgestellt. Uber die Gesuche entscheiden, sofern der Ersatz für verdorbene Frachtstempel- 
zeichen oder mit Frachtstempelmarken versehene verdorbene Frachturkundenvordrucke beansprucht 
wird, die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen und die Postanstalten, sofern der 
Ersatz für verdorbene mit dem Reichsstempel versehene Frachturkundenvordrucke verlangt wird, 
die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen. Im Falle der Ablehnung kann die 
Entscheidung der Regierungsfinanzkammer des Bezirkes angerufen werden. Im übrigen 
sind die Erstattungsansprüche bei der Steuerstelle des Bezirkes anzumelden; die Entscheidung 
erfolgt durch die Regierungsfinanzkammer des Bezirkes.
        <pb n="1222" />
        1210 
In der Regel sind für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Vordrucke nur 
Vordrucke zu verabfolgen. 
Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken wird das in den Tarifen der 
Eisenbahnverwaltungen festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke 
erhoben. Wird für mehr als 10 gestempelte Schlußnotenvordrucke Ersatz beansprucht, so 
hat der Antragsteller die Herstellungskosten der Vordrucke nach näherer Bestimmung des 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten zu ersetzen. 
Zum § 113 des Gesetzes. 
89. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Ver- 
waltungsstrafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur 
Zwangsbeitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, insoweit es sich 
um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die Rentämter zuständig. § 13 der 
Verordnung vom 16. September 1918. 
Zur Feststellung des Tatbestandes ist das Hauptzollamt oder Rentamt zuständig, in 
dessen Bezirk die Verfehlung entdeckt worden ist. Die Zuständigkeit zur Erlassung des 
Strafbescheids bemißt sich nach den §§ 7 u. ff. der Reichsstrafprozeßordnung. Zur Vor- 
nahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die sämtlichen Zollämter, Steuerämter 
und Steuerstellen befugt. 
Gemäß § 113 des Reichsstempelgesetzes, den §§ 23, 24 des Wechselstempelgesetzes 
vom 15. Juli 1909/26. Juli 1918, Rl. 1909 S. 825 und 1918 S. 830, richtet 
sich das Verfahren im Verwaltungswege nach den §§ 459 bis 463 der Reichsstrafprozeß- 
ordnung, den Bestimmungen in Art. 87 ff. des Bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu und 
Abteilung A der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und Aufschlagsstrafsachen im Ver- 
waltungswege vom 2. Oktober 1879 (GVl. S. 1382) mit dem Abmaße, daß an die 
Stelle der Zollbehörden, soweit es sich nicht um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen 
Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge handelt, die Rentämter treten. 
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des § 464 der RSt PO., die weitere 
Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie die Einlegung von Rechtsmitteln kommt 
gemäß § 13 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 den Regierungsfinanz= 
kammern und Hauptzollämtern zu. Die Rentämter haben daher in diesen Fällen die Akten 
der vorgesetzten Regierungsfinanzk zur weiterem Verfügung rechtzeitig vorzulegen. 
Zu den §§ 115, 116 des Gesetzes. 
90. Die Vornahme der Stempelprüfungen ist durch § 11 Abs. II der Verordnung 
vom 16. September 1918 den mit der Behandlung des Reichsstempelwesens betrauten
        <pb n="1223" />
        Nr. 77. 1211 
Referenten der Regierungsfinanzk n übertragen worden. Als Gehilfen sind die den 
Referaten beigegebenen Hilfsarbeiter (Akzessisten, Finanzassessoren), veranlaßten Falles auch 
andere geeignete Mitglieder des Rechnungskommissariats zu bestellen. Bei der großen Zahl 
der jährlich vorzunehmenden Stempelprüfungen werden die Referenten die wichtigsten selbst 
vornehmen, die minderwichtigen, namentlich solche an kleineren Orten, den Gehilfen überlassen. 
91. Die in 8 230 Abs. 2 der AusfBest. des Bundesrats vorbehaltenen besonderen 
Vorschriften für die Prüfung des Frachturkundenstempels im K. B. Staatseisenbahn- und 
Dampsschiffahrtsbetriebe werden vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten im Be- 
nehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
92. Etwa erforderliche Nachholungen von Stempelabgaben hat die Regierungsfinanz- 
kammer des Bezirkes auf Antrag des Prüfungsbeamten zu veranlassen. Soweit die Ab- 
gabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, sind vorbehaltlich der Bestimmung in 
§ 237 Abs. 2 der AusfBest. des Bundesrats die entsprechenden Stempelzeichen einzu- 
fordern und zu den Akten zu entwerten. Im übrigen sind die für die Erhebung der Ab- 
gabe zuständigen Steuerstellen mit der Anforderung der Fehlbeträge zu beauftragen. Nach- 
geholte Abgaben sind im Anmeldebuch und im Einnahmebuch zuzusetzen. Bei Rückvergütungen 
ist entsprechend zu veffahren. 
Strafanträge sind an die Regierungsfinanzk des Bezirkes zu richten, die wegen 
einer allenfalsigen Strasverfolgung das Weitere veranlaßt. 
Erledigte Prüfungsverhandkungen bleiben bei den Akten der Regierungsfi 
Im übrigen wird auf § 238 Abs. 6 der AusfBest. des Bundesrats verwiesen. 
93. Die Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A und Tarifnummer 11 
bei den Vehörden und Beamten einschließlich der Notare erfolgt mit den örtlichen Prüfungen 
und Inspektionen des Kosten= und Stempelwesens nach Maßgabe der Ziffer 64, 65 der 
Bek. v. 20. Juni 1915 z. Vollz. des Reichs-GKG. u. d. Kostenges. 
Zum § 118 des Gesetzes. 
94. Ist im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 118 des Gesetzes, § 240 
der AusfBest. des Bundesrats die Zuziehung von Sachverständigen erforderlich, so sind 
die zuständigen Handelskammern um Benennung geeigneter Personen zu ersuchen. § 12 
der Verordnung vom 16. September 1918. 
Anordnungen, die die Handelskammern gemäß § 118 Abs. 2 des Gesetzes zum 
Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgabe erlassen, 
bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 
  
1 
□ 
XlII. Vorschriften über die Krbebung und Verrechnung. 
05. Die mit der Erhebung von Reichsstempelabgaben betrauten Kreiskassen, Rent-
        <pb n="1224" />
        1212 
ämter, Zollbehörden, sowie das Stempelamt Nürnberg führen über die bei ihnen anfallenden 
Abgaben besondere Einnahmebücher und Anmeldungsbücher. §§ 241 und 242 der Ausf- 
Best. des Bundesrats. 
Für das Einnahmebuch dient Muster 45 der Auss Best. des Bundesrats als Vorbild. 
Das Einnahmebuch braucht den Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu 
denen die Steuerstelle ermächtigt ist. Die erforderlichen Anordnungen trifft die Negierungs- 
finanzkammer bezw. die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. Muster für die 
Einnahmebücher der Kreiskassen und des Stempelamts Nürnberg (Muster 1), der Rentämter 
(Muster II) und der Behörden der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern (Muster 
III) liegen an. 
Das Anmeldungsbuch ist von allen Steuerstellen, die zu seiner Führung verpflichtet 
sind, nach dem im § 242 der Ausfest. des Bundesrats vorgeschriebenen Muster 46 an- 
zulegen. 
Außerdem führen die Kreiskassen sowie das Stempelamt Nürnberg das im § 243 
der AusfBest. des Bundesrats vorgeschriebene Merkbuch (Muster 47 der AussBest. des 
Bundesrats). 
Die Paraphierung des Einnahmebuchs, des Anmeldungsbuchs, sowie des Merkbuchs 
erfolgt nach den für die Paraphierung der Kassabücher bestehenden Vorschriften. Die Be- 
scheinigung der Richtigkeit der Übertragungen in den Anmeldungsbüchern (Ziff. 3 der An- 
leitung zum Gebrauch) erfolgt bei der Prüfung der Bücher, denen zu diesem Zweck bei 
der Vorlage an die Regierungsfinanzk bezw. an die Generaldirektion der Zölle und 
indirekten Steuern das Anmeldungsbuch des vorhergegangenen Vierteljahres beizulegen ist. 
Soweit veranlaßt, haben die Rentämter, Kreiskassen, sowie das Stempelamt Nürnberg 
nach Maßgabe des § 244 der AusfBest. des Bundesrats ein Stempelzeichenbuch zu führen, 
dessen Einrichtung von der Regierungsfinanzk bestimmt wird 
96. Die Einrichtung der bei den Postanstalten und Abfertigungsstellen der Eisenbahn- 
verwaltungen zu führenden Einnahmebücher und Stempelzeichenbücher wird vom Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmt. 
97. In welcher Weise die Materialverwaltung der Generaldirektion der Zölle und 
indirekten Steuern sowie die mit der Abgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge betrauten 
Steuerstellen über ihre Einnahmen und Ausgaben an Vordrucken zu solchen Erlaubniskarten 
Buch zu führen haben, bestimmt die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. 
98. Die Einnahmebücher sind von den Steuerstellen am letzten eines jeden Monats 
abzuschließen. Nach dem Schlusse des Monats März sind die Einnahmebücher noch bis 
spätestens zum Schlusse des Monats April zu Eintragungen für das abgelaufene Rechnungs- 
jahr offenzuhalten.
        <pb n="1225" />
        Nr. 77. 1213 
Die Einnahmeergebnisse gehen in die monatlichen und vierteljährlichen Reichssteuer- 
übersichten über. In die Übersichten für April, Mai, Juli, August, Oktober, November, 
Januar, Februar und März sind die Einnahmen des abgelaufenen Monats, in die übrigen 
Ülbersichten die Einnahmen des abgelaufenen Teils des Rechnungsjahrs, in die letzte die des 
ganzen Rechnungsjahres einzustellen. Für die Übersichten der Oberbehörden sind die vom 
Bundesrat vorgeschriebenen Muster (Bek. v. 19. April 1917, GVl. S. 103) maßgebend 
Für die Steuerstellen werden die zu benutzenden Muster von den Regierungsfi n 
oder der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern bestimmt; sie brauchen Vordrucke 
nur für diejenigen Einnahmen zu enthalten zu denen die Steuerstelle ermächtigt ist. Die 
Rentämter und das Stempelamt Nürnberg übersenden eine Abschrift der Übersicht auch der 
zuständigen Kreiskasse. 
99. Die Vorschriften der Abrechnungsbestimmungen des Bundesrats über die Erstellung 
von Einnahmeübersichten gelten auch für die Dienststellen der Post= und Eisenbahnverwaltung 
bezüglich der Einnahmen an Reichsstempelabgaben. Die weiteren Anordnungen werden vom 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der Finanzen getroffen. 
100. Die Ablieferung der Einnahmen an Reichsstempelabgaben an die Kreiskassen 
und die Staatshauptkasse hat so bald als möglich, spätestens jedoch bei Aufstellung der 
vierteljährlichen Reichssteuerübersichten zu erfolgen. 
101. Die Kreiskassen und Rentämter, sowie das Stempelamt Nürnberg haben die 
über die Reichsstempelabgaben geführten Einnahme= und Anmeldungsbücher vierteljährlich den 
Regierungsfinanzkammern zur Prüfung vorzulegen (§ 247 der AusfBest. des Bundesrats). 
Diese prüfen vor allem die rechnerische Richtigkeit der Einträge. Soweit nicht die örtliche 
Stempelprüfung ohnedies Gelegenheit zu einer sachlichen Prüfung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Ansätze bietet, ist die Prüfung auch hierauf zu erstrecken. Die erforderlichen 
Anordnungen bleiben den Regierungsfinanzkammern überlassen. Etwaige Nachholungen oder 
Rückvergütungen sind nach Ziff. 92 zu behandeln. 
Für die Prüfung der von den Zollbehörden zu führenden Bücher erläßt die General- 
direktion der Zölle und indirekten Steuern, für die Prüfung der von den Behörden der 
Post= und Eisenbahnverwaltung geführten Bücher das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten die erforderlichen Vorschriften. 
102. Auf Grund der vierteljährlichen ÜUbersichten sind die Anteile Bayerns an den 
Reichsstempeleinnahmen zur einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfondsrechnung ein- 
zuweisen. 
München, den 12. Oktober 1918. 
v. Thelemann. v. Hreunig. v. Leidlein. 
  
  
203
        <pb n="1226" />
        <pb n="1227" />
        Nr. 77. 1215 
Muster 1. 
Ginnahmebuch 
der 
K. Kreiskasse für 
über das Aufkommen an Reichsstempelabgabe für das 
Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieses Buch enthält Blätter, 2oebchde 
50 einer mit dem Siegel des Unter- 
æeichneten belegten Schniur durchæaogen Geführt von 
vind. *) 
(Name) 
, den 19. 
(Dienststellung); 
(Name) 
(Dienststellung) 
*) Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 
203“
        <pb n="1228" />
        1216 
  
Betrag der Einnahme 
  
I. Für Wertpaplere 
  
Bergwerksanteilscheine 
  
  
r— 
, 
Z DEeättbitå tktlbdgeanbe Inländische Schuld- und Ausländische Schuld= und 
KKome, Stand und nach Nr. B des Tarifs Ausländische Rentenverschreibungen Rentenverschreibungen 
„ Wohnort Artien und 1½ *r Zusammen 
S 5 S v zum festen Zwischen- *7 
EEZS 5 v. P. des "# nach Nr. 3/nach Rr. 
8 Satze von scheine nach Nr. aa d · 
US ö-«ür quqnnwlpdes r.ceSNr.2bI-est.sodesNr.sddesbestqiiflecsuuds 
.- 
EZE venEiazkhEinpahlungTat-» Tarifs Tarifs Tarifs Tariss des Tariss 
— 5 kux 
S 
5 
LIBEæ M 44 --. •„ H 4 M 
11213 4 5 6 7 1 11 13 
v. 8 9 10 11 12 13
        <pb n="1229" />
        Nr. 77. 
  
1217 
  
an Reichsstempelabgabe 
  
  
  
Davon sind 
II. Die gestundeten 
Für Gewinn= III. IV. Summe der i Beträge sind 
antelschein. Für Fracht. Für# Ver- angeschrieben in Bemerkungen 
uand Zins= urkunden sicherungen Spalten 13, 1 
ogen nachnach Nr. 6nach Nr. 12 I 
Rr.sAdeddescqrispdequrisp 14,15uad16eiaqezchlt gestundet 
Tarifs · 
44 4 4 - # Seite Nr 
14 15 16 17 18 19 20 21 22
        <pb n="1230" />
        <pb n="1231" />
        Nr. 77. 1219 
Muster I. 
I 
2 
GEinnahmebuch 
des Rentamts 
über das Aufkommen an Reichsstempelabgabe für das 
......... Viertel des Rechnungsjahrs 19 v 
Dieses Buch enthält Blätter, welche 
von einer mit dem Siegel des Unter- 
æeichneten beleqen Schnir diirchaogen Geführt von 
sind. *) 
(Name) 
, den 19 
(Dienststellung) 
(Name) 
(Dienststellung) 
J 
) Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="1232" />
        1220 
  
  
II. Für Kauf= und sonstige 
III. Für Lotterielose und Spielausweise 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anschaffungsgeschäfte Inländische nach Nr. öa l 
3 Des die Abgabe des Tarifs 
S Entrichtenden J. « — IV. 
3Name, Stand und Gesellschafts- " Für Ver- 
* z Wohnort verträge Über Üüber zusammen Ausländische Zusammenütungen 
14 Nr. 1 A bes Wertpapiere Baten nach nach Nr. 4. Wetteinsätze nach Nr. 5b von Privat- nach Nr. 2 
18# Tarifs ( !nach Nr. 4a r. ab des Tarifs lotterien « 
Es des Tarifsbei Pferde, andere des Tarifs 
25 " des Tarlfs,des Tariss rennen 
. 
gå i 
-,»- « -.—«L s« ««—’-—L———s«—rs«--—J«»L—«L—.—«« 
3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 
1n
        <pb n="1233" />
        Nr. 77. 
— — 
an Reichsstempelabgabe 
  
  
1221 
  
  
  
VI. Für Grundstücksstempel Davon sind 
—— — — Die gestundeten 
V. d Beträge sind an- 
Für c## nch 9 9 # Sume t geschrieben in Bemerkungen 
u □·# * B. 
e Nach Nr. 11 des Gesetzes. Zusammen1 
des Tarlss Für Grundstũcs·¶ und 17 eingezahlt gestundet 
des Tarifs gebundenen stempel 
Besitz) 
1 
*i 4. 4 „ * 4 4 * Seite Nr. 
" 15 16 17 18 19 20 2112 26 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
204
        <pb n="1234" />
        <pb n="1235" />
        Nr. 77. 
1223 
Muster III. 
Ginnahmebuch 
des amts zu 
über das Aufkommen an Reichsstempelabgabe für das 
. «.H-WDJ 
Viertel des Rechnungsjahres 19 
Dieses Buch enthält Blätter, ꝛelche 
65% eime mit dem Sicgel des Unter- 
eeichneten belegten Schniur durchæogen Geführt von 
ind. 
(Name) 
, den 19 
(Dienststellung) 
(Name) 
Dienststellung) 
r *) Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
aufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="1236" />
        1224 
  
  
  
2 2 Betrag der 
2 Einnahme an Reichs- 
= :— .- 
ZZE Z Des die Abgabe Entrichtenden stempelabgabe für 
EEE Erlaubniskarten Bemerkungen 
ES Name, Stand und Wohnort für Kraftfahrzeuge 
—8 nach Nr. 8 des Tarifs 
2 
112 3 4 5 6
        <pb n="1237" />
        1225 
cseh und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 78. 
München, den 14. November 1918. 
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 29. Oktober 1918, die Auflösung der Kanalbauinspektion Nreuzwertheim und Deggen- 
dorf betreffend. — Bekanntmachung vom 30. Oktober 1918 über die Arzneitaxe 1918. — Bekannt- 
machung vom 12. November 1918, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 29. Juli 1917 betreffend. — 
Bekanntmachung vom 12. November 1918, die Postordnung für Bayern vom 21. März 1917 betreffend. 
— — ——4 —. — — —— — E 
Bekanntmachung, die Auflösung der eenssmeetiane Kreuzwertheim und Deggendorf 
etreffend. 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung werden die Kanalbauinspektionen Kreuzwertheim und 
Deggendorf am 1. November d. Is. aufgelöst. 
München, den 29. Oktober 1918. 
v. Seidlein. 
205
        <pb n="1238" />
        1226 
Nr. 5191a 20. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918. 
Slaatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GWl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. November 1918 ab die in der 
Deutschen Arzneitaxe 1918, MB. vom 27. Dezember 1917, Ziff. 1, GVBl. S. 619, 
festgesetzten Preise für Arzneimittel nach Maßgabe des Vierten Nachtrags zur Deutschen 
Arzneitaxe 1918, der in der Weichmann'schen Buchhandlung in Berlin S. W. 68, Zimmer= 
straße 94, erschienen ist, geändert werden. 
Der Dritte Nachtrag bleibt auch weiterhin in Kraft. 
München, den 30. Oktober 1918. 
Dr. v. Brettreich. 
Nr. 23/2543 
PIL2 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend. 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 4. November 1918 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen 
Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 12 „Pakete“ unter m ist als zweiter Sat einzuschalten: 
Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 &amp; und Wertpakete über 100 KX nicht auf 
eine Paketkarte befördert werden. 
2. Im § 14 „Wertsendungen“ unter :# ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 + und solchen 
über 100 M. 
3. In demselben § (14) unter nist an Stelle des Punktes am Schlusse 
des ersten Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 — hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift 
zu unterbleiben.
        <pb n="1239" />
        Nr. 78. 1227 
4. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“ erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
1 Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 — sowie Einschreibpakete müssen so ver- 
schlossen sein, « 
.Jndemselben§(16)unternistanstattdesWortes»Wertsendungen« 
zu setzen: 
Wertbriefe sowie Wertpakete über mehr als 100 4 
. In demselben §8 (16) unter u ist am Schlusse statt des Wortes „Geld- 
sendungen“ zu setzen: 
Briefen mit Geldstücken und Eeesferdung über mehr als 100 . 
.In der ÜUberschrift des § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und 
Verschluß der Geldsendungen“ ist statt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 , 
Im 8§ 30 „Zeit der Einlieferung“ unter vun ist hinter „Einschreibsendungen“ 
einzuschalten: 
Wertpakete bis 100 . 
Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ unter 1 erhält der Anfang des 
letzten Unterabsatzes folgenden Wortlaut: 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete sowie Wertpakete bis 1004 — 
Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ unter wist im zweiten 
Satze hinter „gewöhnlicher Briefsendungen“ ein Beistrich zu setzen. Statt 
der darauf folgenden Worte „und gewöhnlicher Pakete“ ist zu setzen: 
gewöhnlicher Pakete und von Wertpaketen bis 100 , 
In demselben § (39) unter v erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
v Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete sowie Wertpakete bis 100 .“ oder 
die Paketkarten, 
In demselben § (39) unter vn erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
run Einschreibsendungen, Wertbriefe bis 800 —K und Wertpakete über 100 bis 
800 —N&amp; oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (8 36, r und n) 
In demselben § (39) unter vn erhält der Unterabsatz 2 im Anfang 
folgenden Wortlaut: 
Sind Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 ., Einschreibsendungen 
In demselben § (39) unter x erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
X Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .#, Einschreibsendungen und 
Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete und Wertpakete bis 100 gegen 
Rückschein
        <pb n="1240" />
        1228 
15. Im 8 42 „Abholung der Sendungen“ unter woist im letzten Satze hinter 
„Briefsendungen“ das Wort „und“ zu streichen und dafür ein Beistrich zu 
setzen. Der Beistrich hinter den darauffolgenden Worten „gewöhnliche 
Pakete“ ist zu streichen und dafür zu setzen: 
und für Wertpakete bis 100 M, 
16. In demselben 8 (42) unter vu, 3 erhält der Anfang folgenden 
Wortlaut: 
3. Wenn Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .&amp;, Einschreibsendungen 
17. Im § 43 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der 
Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen“ unter # ist hinter „Paketen“ 
einzuschalten: 
und Wertpaketen bis 100 4 
18. In demselben § (43) unter tist statt „Wert= und“ zu setzen: 
Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 J“, 
19. In demselben § (43) ist unter im, 1 und 2 hinter „gewöhnliche Pakete“ vor 
dem Beistrich zu setzen: 
und Wertpakete bis 100 M 
20. In demselben § (43) ist unter m, 2 statt der Worte „Wert= und? zusetzen: 
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 M, 
Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. 
München, den 12. November 1918. 
v. EPranendorfer. 
Nr. 23/2543 
P N 1 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Nr. 21 vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 5 „Verschluß der Postsendungen“ ist in Ziff. I, 2. Abs. im ersten Satz 
hinter „Paketen“ einzufügen: 
sowie Wertpaketen bis 100
        <pb n="1241" />
        Nr. 78. 1229 
2. 
10. 
11. 
12. 
In demselben § (5) ist in Ziff. II im ersten Satz statt des Wortes 
„Wertsendungen“ zu setzen: 
Wertbriefen sowie Wertpaketen über mehr als 100 “ 
In demselben 8§ (5) ist in Ziff. II am Schluß statt des Wortes „Geld- 
sendungen“ zu setzen: 
Briefen mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 
In der Überschrift des § 6 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Ver- 
schluß der Geldsendungen“ ist statt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 
. Im § 7 „Paketkarte“ ist in Ziff. III als zweiter Satz einzuschalten: 
Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 —K und Wertpakete über 100 4X nicht auf 
eine Paketkarte befördert werden. « 
.Jm§9»Wertangabe«istinZiff.IalszweiterSatz,demnachhinter 
„zulässig“ einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 —&amp; und solchen. 
über 100“ 
In demselben § (9) ist in Ziff. II an Stelle des Punktes am Schlusse 
des ersten Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 —Kx hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift zu 
unterbleiben 
Im § 27 „Zeit der Einlieferung“ ist in Ziff. VII hinter dem Worte „Brief- 
postsendungen“ einzuschalten: 
Wertpakete bis 100 “# 
Im § 39 „Zustellung der Postsendungen“ ist in Ziff. IV im zweiten Satz 
hinter „gewöhnlicher Briefsendungen“ ein Beistrich zu setzen. Statt der 
darauf folgenden Worte „und gwöhnlicher Pakete“ ist zu setzen: 
gewöhnlicher Pakete und von Weertpaketen bis 100 M 
In demselben § (39) ist in Ziff. V im ersten Satz hinter dem Worte 
„Briefpostsendungen“ einzufügen: 
, die Wertpakete bis 100 4 
In demselben § (39) ist in Ziff. VII, 1. Abs. statt „Sendungen mit Wert- 
angabe bis 800 und“ zu setzen: 
Wertbriefe bis 800 und Wertpakete über 100 bis 800 sowie 
In demselben § (39) ist in Ziff. VII, 3. Abs. statt „Wert= und“ zu setzen: 
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 , 206
        <pb n="1242" />
        1230 
13. 
14. 
15. 
In demselben § (39) erhält in Ziff. XIII der Anfang folgenden Wort- 
laut: 
XIII. Der Empfänger von Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 , 
Einschreibsendungen und Postanweisungen sowie von gewöhnlichen Paketen und Wert- 
paketen bis 100 M gegen Rückschein 
In demselben § (39) ist in Ziff. XXX hinter dem Worte „Briefpostsen- 
dungen“ einzuschalten: 
„ Wertpakete bis 100 A4 « 
Judemselben§(39)istinZiff.XXXlIhinterdemWorte,,wird«ein- 
zufügen: 
für Wertpakete bis 100 M und 
Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. 
München, den 12. November 1918. 
v. Franendorfer.
        <pb n="1243" />
        1231 
Geseh-und Verordnungs-Blakt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 79. 
München, den 16. November 1918. 
Verordnung. 
Die bisher durch Verfassung, Gesetze und Verordnungen dem König persönlich vorbe- 
haltenen Entscheidungen und Verfügungen werden von den Ministern innerhalb ihrer 
Geschäftskreise erlassen. Die Sanktion der Gesetze und die Ausübung des Begnadigungs- 
rechtes in Fällen der Todesstrafe sind dem Ministerrate vorbehalten. 
München, den 15. November 1918. 
Die Negierung des Volksstaates Bayern. 
Kurt Eisner, E. Auer, H. v. Frauendorser, Hofmann, Dr. Jassé, Roßhaupter, 
J. Timm, Unterleitner Hans. 
207
        <pb n="1244" />
        1232 
Verordnung, 
die Errichtung eines Ministeriums für Soziale Fürsorge betreffend. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Zur Behandlung der sozialen Angelegenheiten wird ein besonderes Ministerium mit 
der Bezeichnung — 
„Ministerium für Soziale Fürsorge“ 
gebildet. 
8 2. 
Der Wirkungskreis des Ministeriums für Soziale Fürsorge umfaßt die oberste Leitung 
der sozialen Angelegenheiten und die oberste Aufsicht auf die der sozialen Fürsorge dienen- 
den Einrichtungen. 
Hiezu werden dem Ministerium für Soziale Fürsorge aus dem Geschäftsbereich der 
Ministerien des Außern und des Innern folgende Geschäftsaufgaben übertragen: 
1. Die Behandlung der rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Arbeiter 
und Angestellten, insbesondere der Vollzug der hierauf bezüglichen Bestimmungen 
der einschlägigen Reichs= und Landesgesetze, 
. die Leitung der Gewerbeaufsicht, 
. die Uberwachung des Arbeitsmarktes, namentlich die Ordnung des gesamten 
Arbeitsnachweises und die Arbeitslosenfürsorge, 
die Durchführung der Sozialversicherung, insbesondere der Vollzug der Reichs- 
versicherungsordnung, des Versicherungsgesetzes für Angestellte sowie der Unfall- 
fürsorgegesetze, 
. die Regelung des Wohnungswesens, einschließlich der städtischen und industriellen 
Siedlung. 
#— # 
83. 
Dem Ministerium für Soziale Fürsorge sind unmittelbar untergeorduct: 
1. Das Landesversicherungsamt, 
2. die Kreisregierungen und das Oberbergamt einschließlich der ihnen angegliederten 
Stellen bezüglich derjenigen zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegenstände, die 
nach § 2 dem Ministerium für Soziale Fürsorge übertragen sind, 
3. das Arbeitermuseum.
        <pb n="1245" />
        Nr. 79. 1233 
84. 
Mit der Übertragung der vorstehenden Geschäftsaufgaben gehen alle bisherigen Zu- 
ständigkeiten der Ministerien des Außern und des Innern auf diesen Gebieten an das 
Ministerium für Soziale Fürsorge über. 
5 5. 
Bezüglich des Landesbeirats für Industrie, Gewerbe und Handel wird besondere 
Negelung ergehen. 
86. 
Die über den Wirkungskreis der Ministerien und den Geschäftsgang bei denselben 
bestehenden allgemeinen Vorschriften gelten auch für das Ministerium für Soziale Fürsorge. 
Im übrigen wird für den Geschäftsgang daselbst eine besondere Geschäftsordnung erlassen. 
§ 7. 
Dem Ministerium für Soziale Fürsorge wird die erforderliche Anzahl von Beamten 
zugeteilt. 
Die Aufgaben des Generalsekretärs werden einem Beamten nach Bestimmung des 
Ministers übertragen. 
§ 8. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Minister des Außern, des Innern und der Finanzen sowie der Minister für 
Soziale Fürsorge sind mit dem Vollzuge betraut. 
München, den 14. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern. 
Der Ministerpräsident: Kurt Eisner. 
Der Minister für Soziale Fürsorge: Unterleitner.
        <pb n="1246" />
        <pb n="1247" />
        1235 
Pleh- und Verordnungs Blall 
für den 
Volksstaat Vayern. 
Nr. 80. 
München, den 26. November 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 20. November 1918, die gleichmäßige Erfassung und Verteilung der Gebrauchsmittel des täg- 
lichen Bedarfs für den Bereich der Pfalz betreffend. — Verordnung vom 20. November 1918, betreffend die 
gesetzlichen Zahlungsmittel. — Verordnung vom 20. November 1918, betreffend die Bayerische Notenbank. — 
Verordnung vom 23. November 1918, Kündigungsfristen betreffend. — Verordnung vom 22. November 1918 
über die Niederschlagung von Strafverfahren und den Erlaß von Strafen. — Bekanntmachung vom 
15. November 1918, Anderung der Bezeichnung der Königlichen Banken betreffend. — Bekanntmachung 
vom 21. November 1918, betreffend Anderung der Anlage C zur Cisenbahn-Verkehrsordnung. · 
Verordnung. 
Es wird mit Gesetzeskraft für den Bereich der Pfalz folgendes verordnet: 
Wer die gleichmäßige Erfassung und Verteilung der Gebrauchsmittel des 
täglichen Bedarfs in gewinnsüchtiger Absicht stört, wird mit Zuchthaus (Mindest- 
strafe 1 Jahr) bestraft. 
München, den 20. November 1918. 
Die Regierung des Vollisstaates Zapernn 
flurt Eisner, E. Auer, H. v. Frauendorser, Voffmann, Dr. Jassé, Roßhaupter, 
J. Tium, Unterleitner Hans. 208
        <pb n="1248" />
        1236 
Verordnung, 
betreffend die gesetzlichen Zahlungsmittel. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet mit Gesetzeskraft: 
Die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel wird hiermit verliehen: 
1. den von der Bayerischen Staatsbank ausgegebenen Gutscheinen zu 20 J, 10 , 
5 K&amp;, 2 &amp;, 1 und ½ u, 
2. den Banknoten der Bayerischen Notenbank, 
3. allen bis einschließlich 1. April 1919 fällig werdenden Zinsscheinen sämtlicher 
bayerischer Staatsanleihen 
(Allgemeine Anlehen, Staatseisenbahnanlehen einschließlich der Prioritätsanleihen 
der Pfälzischen Ludwigsbahn, der Pfälzischen Maximiliansbahn und der Pfälzischen 
Nordbahnen, Grundrentenschuldverschreibungen und Landeskulturrentenscheine) 
bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin der betreffenden Zinsscheine. 
München, den 20. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Kurt Eisner, E. Auer, H. v. Frauendorser, Doffmann, Dr. Jaffé, Rohhaupter, 
J. Timm, Unterleitner Hans. 
Verordunng, 
betreffend die Bayerische Notenbank. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet mit Gesetzeskraft: 
Der Bayerischen Notenbank wird die Befugnis erteilt, bis zum Höchstbetrage von 
110 Millionen Mark Banknoten auszugeben. 
München, den 20. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Rurt Eisner, E. Auer, H. v. Frauendorfer, Doffmann, Dr. Jaffé, Noßhaupter, 
J. Timm, Unterleitner Haus.
        <pb n="1249" />
        Nr. 80. 1237 
Verordnung, 
Kündigungsfristen betreffend. 
1. Zur ordnungsmäßigen Rückführung der Kriegsteilnehmer in das Wirtschaftsleben 
und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit wird verfügt, daß die in den militär- 
technischen Instituten bereits eingeführte Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tagen 
vom Tage der Kündigung ab) auf alle gewerblichen Unternehmer erstreckt wird, 
die mindestens 10 Arbeiter beschäftigen. Sie gilt gegenüber allen Arbeitern, 
auf die Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung findet. 
2. Das Dienstverhältnis der in § 133 a der Gewerbcordnung genannten Personen 
(technische Angestellte) und der Handlungsgehilfen kann nur mit einer Kündigungsfrist 
von 3 Monaten zum Schlusse eines Kalender-Vierteljahres aufgehoben werden. 
3. Gewerbliche Arbeiter, technische Angestellte und Handlungsgehilfen können das 
Dienstverhältnis nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und 
der getroffenen Vereinbarungen ausheben. 
4. Die Rückführung der vor dem Kriege in der Land= und Forstwirtschaft tätig 
gewesenen Personen in den früheren Beruf ist nach Möglichkeit zu fördern. Die 
Sondervorschriften über landwirtschaftliche Arbeiter (Gesinderecht) sind außer Kraft 
gesetzt worden. Durchgreifende Maßnahmen zur Ermöglichung der Landgewinnung 
und der selbständigen Ansiedlung von ländlichen Arbeitern sind in Vorbereitung. 
München, den 23. November 1918. 
Die Regierung des Volkostaates Rapern. 
furt Eisner, E. Auer, . v. Frauendorfer, Hoffmann, Dr. Jassé, Roßhanpter, 
J. Timm, Unterleitner Haus. 
  
Verordnung 
über die Niederschlagung von Strafverfahren und den Erlaß von Strafen. 
Erfüllt von dem Wunsche mit allen Kräften die durch den furchtbaren Krieg geschlagenen 
Wunden zu heilen, die durch die Kriegsverhältnisse geschaffene Bitterkeit zu beseitigen und 
alle Kreise des Volkes zur freudigen Mitarbeit beim Wiederaufbau zu gewinnen, verordnet 
die Regierung des Volksstaates Bayern wie folgt: 
J. 
a) Niedergeschlagen werden alle Strafoerfahren wegen der vor dem heutigen Tage 
begangenen politischen Vergehen und Verbrechen, für die nicht das Reichsgericht 
in erster Instanz zuständig ist; 
208“
        <pb n="1250" />
        1238 
b) erlassen werden alle bis zum heutigen Tage erkannten Strafen wegen politischer 
Vergehen und Verbrechen, für die nicht das Reichsgericht in erster Instanz zu- 
ständig ist, sofern das Straferkenntnis spätestens am 21. Dezember d. Js. rechts- 
kräftig wird. 
II. 
A. Für Kriegsteilnehmer. 
a) Niedergeschlagen werden alle Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer, soweit sie 
1. militärische Vergehen oder Verbrechen, die nicht aus ehrloser Gesinnung 
begangen sind, 
2. bürgerlich-rechtliche Übertretungen und Vergehen oder von Personen unter 
21 Jahren verübte Verbrechen des Diebstahls oder Betrugs nach den 
§§ 243, 244 und 264 des StG. « 
zum Gegenstaude haben und die Strastaten vor dem heutigen Tage und vor 
der Entlassung des Beschuldigten von den Fahnen begangen sind. 
b) Erlassen werden den Kriegsteilnehmern 
1. alle von den Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen, 
2. alle von den Militärgerichten wegen militärischer Vergehen oder Verbrechen 
erkannten Arreststrafen sowie zeitigen Festungshaft, Gefängnis= und Zucht- 
hausstrafen, sofern die Straftat nicht aus ehrloser Gesinnung begangen ist, 
3. die von den Militärgerichten, den bürgerlichen Gerichten oder Verwaltungs- 
behörden erkannten Strafen, sofern die Straftat vor der Entlassung des 
Verurteilten von den Fahnen verübt ist und die einzelne Strafe oder spätestens 
am 21. Dezember d. Is. ihr noch nicht vollstreckter Teil nur in Verweis, 
Geldstrafe, Haft, Festungshaft bis zu 2 Jahren oder Gefängnis bis zu 
2 Jahren besteht. « 
Das Disziplinar- oder Straferkenntnis muß aber bis zum heutigen Tage 
ergangen sein, das Straferkenntnis auch spätestens am 21. Dezember d. Is. 
rechtskräftig werden. 
Erlassen wird ferner Kriegsteilnehmern, die diese Eigenschaft nach Unter- 
brechung der Vollstreckung einer Zuchthausstrafe erlangt haben, der Rest der Zucht- 
hausstrafe, sofern er nicht mehr als 1 Jahr beträgt. 
) Kriegsteilnehmern, die diese Eigenschaft nach Unterbrechung der Vollstreckung einer 
Freiheitsstrafe erlangt haben und deren Strafrest nicht nach den Bestimmungen 
unter b) erlassen ist, wird für den Strafrest eine Bewährungsfrist von 3 Jahren 
bewilligt.
        <pb n="1251" />
        Nr. 80. 
1239 
B Für die Frauen und Wilwen von Kriegsteilnehmern. 
a) Niedergeschlagen werden alle Strafverfahren gegen Frauen und Witwen von 
b 
a 
b 
6 
4 
Kriegsteilnehmern wegen Straftaten, die sie vor dem heutigen Tage und vor 
oder während der Teilnahme ihrer Männer am Kriege oder nach dem Tode ihrer 
Männer verübt haben, sofern die Straftaten mit keiner schwereren Strafe als 
Gefängnis von 1 Jahre bedroht sind 
Erlassen werden den Frauen und Witwen von Kriegsteilnehmern die gegen sie 
bis zum heutigen Tage erkannten Strafen, sofern sie die Straftat vor oder 
während der Teilnahme ihrer Männer am Kriege oder nach dem Tode ihrer 
Männer begangen haben, das Stiaferkenntnis spätestens am 21. Dezember d. Js. 
rechtskräftig wird und die einzelne Strafe oder s.ätestens am 21. Dezember d. Is. 
ihr noch nicht vollstreckter Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Festungshaft 
bis zu 1 Jahre oder Gefängnis bis zu 1 Jahre besteht. 
C Für die gesamte Bevölkerung. 
Niedergeschlagen werden alle Strafverfahren wegen Ubertretungen und alle Straf- 
verfahren wegen sonstiger Straftaten, sofern diese infolge der Kriegsverhältnisse 
aus Not und nicht aus Gewinnsucht begangen sind; die Straftat muß aber vor 
dem heutigen Tage verübt sein. 
Erlassen werden alle bis zum heutigen Tage erkannten Strafen, sofern das 
Straferkenntnis spätestens am 21. Dezember d. Is. rechtskräftig wird und die 
einzelne Strafe oder spätestens am 21. Dezember d Is ihr noch nicht vollstreck- 
ter Teil nur in Verweis, Geldstrafe bis zu 3000 J, Haft, Festungshaft bis 
zu 6 Monaten oder Gefängnis bis zu 6 Monaten besieeht. 
Verurteilten, deren Strafen nicht nach den Bestimmungen unter b) erlassen sind, 
denen aber mindestens 1 Jahr Strafaufschub oder Strafunterbrechung gewährt 
worden ist, wird, sofern sie sich in dieser Zeit gut gejührt haben, eine Be- 
währungsfrist von 3 Jahren bewilligt, deren Lauf mit dem ersten Strafaufschub 
oder der ersten Strafunterbrechung beginnt. 
D. Für Jugendliche. 
Die Vorschriften über den Erlaß von Strafen unter Cb finden auf die gegen Jugend- 
liche unter 18 Jahren erkannten Freiheitsstrafen keine Anwendung. Solchen Jugendlichen 
wird aber für die bis zum heutigen Tage gegen sie erkannten Freiheitsstrafen eine Be- 
währungsfrist von zwei Jahren bewilligt, sofern das Strafertenntuis spätestens am 21. De
        <pb n="1252" />
        1240 
zember d. Is. rechtskräftig wird und die einzelne Strafe oder spätestens am 21. Dezem- 
ber d. Is. ihr noch nicht vollstreckter Teil höchstens 2 Jahre beträgt. " 
III. 
Mit den Strafen (I und II) sind auch die Nebenstrafen und die rückständigen Kosten 
erlassen sowie alle Straffolgen aufgehoben. 
Bei Bewilligung von Bewährungsfristen unterbleibt vorläufig auch die Vollstreckung. 
von Nebenstrafen und die Beitreibung der Kosten. 
IV. 
Ausgenommen von den Begnadigungen nach Nr. II sind anhängige Strafverfahren 
und rechtskräftig erkannte Strafen wegen Hoöchstpreisüberschreitung, übermäßiger Preissteige- 
rung, Preistreiberei, Schleichhandels und Kettenhandels; doch kann in diesen Fällen das 
Strafverfahren niedergeschlagen oder die Strafe erlassen werden, wenn besondere Gründe 
dafür sprechen. Das Gleiche gilt für die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegs- 
teilnehmer wegen anderer als der in Nr. II/A a bezeichneten Verbrechen. 
« ·v. 
Strafverfahren wegen Straftaten, die vor dem heutigen Tage begangen sind, können 
niedergeschlagen werden, wenn das Strafverfahren infolge der Kriegsverhältnisse längere 
Zeit geruht hat. 
VI. 
Gegen Kriegsteilnehmer können auch Dienststrafverfahren und ehrengerichtliche Ver- 
fahren nach der Rechtsanwaltsordnung niedergeschlagen werden, wenn besondere Gründe da- 
für sprechen und die Verfehlung vor dem heutigen Tage und vor der Entlassung von den 
Fahnen begangen ist. 
VII. 
In den Strafregistern sind alle Vermerke über Verurteilungen zu löschen, die bis zum 
heutigen Tage durch bayerische Gerichte wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund 
des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen vom 4. August 1914 (RGl. S. 327) und auf Grund des Artikel 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes erlassenen Vorschtiften erfolgt sind, mit Ausnahme der Verurteilungen 
wegen Höchstpreisüberschreitung, übermäßiger Preissteigerung, Preistreiberei, Schleichhandels 
und Kettenhandels.
        <pb n="1253" />
        Nr. 80. 1241 
VIII. 
Die Ausübung des Niederschlagungsrechts nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der 
Erlaß der erforderlichen Ausführungsvorschriften wird den einzelnen Staatsministern für 
ihren Geschäftsbereich übertragen. Im übrigen gilt die Verordnung vom 15. d. Mts. 
(GVl. S. 1231). 
Die Strafverfolgungs= und Strafvollstreckungsbehörden haben unverzüglich alle nach 
Nr. IV und V für einen Gnadenakt in Betracht kommenden Fälle zu prüfen und Vor- 
schläge auf Begnadigung zu machen. # 
Die Strafvollstreckungsbehörden und die Verwaltungen der Strafanstalten haben auch 
hinsichtlich rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht unter Nr. II oder IV fallen, die Be- 
gnadigung vorzuschlagen, wenn sie aus besonderen Gründen angezeigt ist, insbesondere zur 
Vermeidung von Härten beim Vollzug dieser Verordnung. 
München, den 22. November 1918. 
Die Regierung des Volhkostaates Bapern. 
Kurt Eisner, E. Auer, J. v. Frauendorfer, hoßmmann, Dr. Jassé, Moßhaupter, 
J. Timm, Unterleitner Haus. 
  
Bekanntmachung. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Die Königlich Bayerische Bank führt von nun an die Firma „Bayerische Staatsbank“. 
Die einzelnen Bankanstalten führen statt den seitherigen Firmen „Königliche Hauptbank" 
oder „Königliche Filialbarnk " die einheitliche Firma „Bayerische Staatsbank“ unter 
Beisetzung des Ortes, an dem die einzelne Bankanstalt ihren Sitz hat. 
Die Königliche Bankdirektion erhält die Bezeichnung 
„Bayerische Staatsbank Direktorium“. 
Alle unter der seitherigen Firma erworbenen Rechte und Forderungen sowie eingegangenen 
Verpflichtungen bleiben für die Bankanstalten unter ihrer abgeänderten neuen Firma bestehen. 
Der Bayerische Volksstaat leistet nach wie vor für die Bayerische 
Staatsbank polle Gewähr. 
München, den 15. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Der Minister der Finanzen: Dr. Jaffe.
        <pb n="1254" />
        1242 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur.. Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: - 
Ur. Ia. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der Eingang des mit „Rhenanit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben n Zahlen (Gemenge 
usw. wie bisher). 
2. Gruppe b) 
In dem mit „Gesteins-Koronit 8“ beginnenden Absatz werden die Worte „79 Prozent 
eines Gemisches"“ ersetzt durch 
80 Prozent eines Gemisches. 
Beförderungsvorschriften. E. Verladung 
Am Ende der Absätze (5) b) und (7) wird ein Kreuz f) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
#) Während des Krieges dürfen die Wagen mit Schwarzpulver — Sprengstoff der 3. Gruppe 
der Sprengmittel und Schießmittel der 2. Gruppe — nicht nur bis zu zwei Dritteln des Lade- 
gewichts, sondern bis zum vollen Ladegewichte beladen werden. 
Tr. II. Selbstenrzündliche Srtoffe 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 9 wird hinter „Zinkaluminiumstaub“ eingeschaltet: 
Aluminiumpulver, Aluminiumgrieß, Aluminiunflitter sowie 
Magnesiumpulober. 
Beförderungsvorschristen. A. Verpackung 
Im Abs. (7) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet: 
Bei Magnesiumpulver genügt auch eine Verpackung in dichte Blechbüchsen, die 
in Holzkisten eingesetzt sind. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 21. November 1918. 
v. Frauendorser.
        <pb n="1255" />
        1243 
eseh und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 81. 
München, den 28. November 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 22. November 19|18, betreffend Baukostenzuschüsse. — Verordnung vom 22. November 1918, 
betreffend Maßnahmen gegen Wohnungsmangel und Oddachlosigkeit. 
Verordnung, 
betreffend Baukostenzuschüsse. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet hiemit unter Bezugnahme auf die 
Bestimmungen über Gewährung von Banzuschüssen aus Reichsmitteln was folgt: 
Zwei Drittel des aus Reichsmitteln nicht gedeckten Teiles der Baukostenüberteuerung 
— also zwei Sechstel des ganzen zu ersetzenden Aufwandes — wird aus Mitteln des 
Volksstaates Bayern gedeckt unter der Voraussetzung, daß der Rest — ein Sechstel — 
von den Gemeinden aufgebracht wird. 
Das Ministerium für soziale Fürsorge wird mit dem weiteren Vollzuge der Angelegen- 
heit — soweit erforderlich im Benehmen mit dem Finanzministerium — betraut. Es ist 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bestimmungen für die Gewährung von Bauzuschüssen 
aus Reichsmitteln. 
209 "Z
        <pb n="1256" />
        1244 
Um die sofortige Inangriffnahme der Wohnungsbauten für die minderbemittelte Be- 
völkerung sicherzustellen, werden die Gemeinden aufgefordert, bei den dringlichsten Bauprojek- 
ten, deren sofortige Inangriffnahme erfolgen kann, die Deckung der Baukostenüberteuerung 
unter den in den Bestimmungen über Gewährung von Bauzuschüssen aus Reichsmitteln 
festgesetzten Bedingungen einstweilen ganz zu übernehmen. Den Gemeinden wird in dem 
obenbezeichneten Umfang Ersatz aus Staatsmitteln geleistet werden. Zugleich wird, um 
den Gemeinden volle Sicherheit zu gewähren, zugesichert, daß wenn die Bauzuschüsse aus 
Reichsmitteln aus irgend einem Grunde nicht gewährt werden sollten, die Gemeinden, die 
die Deckung der gesamten Baukostenüberteuerung nach den oben bezeichneten Bedingungen 
übernommen haben, aus Staatsmitteln Ersatz auch für den Teil des Aufwandes geleistet 
werden wird, der eigentlich aus Reichsmitteln zu ersetzen wäre. 
München, den 22. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
E. Auer, v. Frauendorfer, HDoffmann, Dr. Jaffé, Roßhaupter, Timm, Anterleitner. 
  
Verordnung, 
betreffend Maßnahmen gegen Wohnungsmangel und Obdachlosigkeit. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet was folgt: 
J. 
A. Die Gemeindebehörden, in deren Bezirk ein Mieteinigungsamt errichtet ist, werden 
zur Behebung der Wohnungsnot in der Demobilmachungszeit zu nachstehenden Anordnungen 
ermächtigt: 
1. Auf Aufforderung der Gemeindebehörde — oder der von ihr bezeichneten gemeind- 
lichen Stelle (Wohnungsamt) — müssen binnen der von ihr zu bestimmenden Frist vom 
Verfügungsberechtigten (Mieter) geräumt werden: 
a) Räume, die baupolizeilich als Wohnräume genehmigt sind, zur Zeit aber zu 
anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst= oder 
Geschäftsräume verwendet werden, 
b) Räume, die zwar zu Wohnzwecken vermietet sind, tatsächlich aber nicht bewohnt 
werden, 
c) Wohnräume, deren Inhaber noch über eine andere Wohnung, wenn auch in einer 
anderen Gemeinde, versügen.
        <pb n="1257" />
        Nr. 81. 1245 
Die Räumung der zur Zeit nicht bewohnten Wohnräume (lit. b) kann nicht verlangt 
werden, solange der Wohnungsinhaber Heeresdienst leistet und dadurch an der Benutzung 
der Wohnung verhindert ist. 
Die Räumung bewohnter Wohnräume (lit. ch kann nur verlangt werden, wenn der 
Wohnungsinhaber zur Ausübung seines Hauptberufes nicht unbedingt auf seine derzeitige 
Wohnung angewiesen ist, sondern ihn ohne besondere Nachteile auch in der anderen ihm 
zur Verfügung stehenden Wohnung ausüben kann. 
Von der Aufforderung zur Räumung ist dem Vermieter gleichzeitig Kenntnis zu geben. 
Mieter und Vermieter können unverzüglich, nachdem ihnen die Aufforderung zur Räumung 
zugegangen ist, das Mieteinigungsamt anrufen. Dieses kann die Aufforderung für unwirksam 
erklären oder eine andere Frist bestimmen oder besondere Bedingungen hiefür festsetzen; ins- 
besondere kann hiebei bestimmt werden, daß dem Verfügungsberechtigten die zur Verwahrung 
des Hausrates erforderlichen Räume zu belassen sind. 
Mit Ablauf der von der Gemeindebehörde oder vom Mieteinigungsamt festgesetzten 
Frist wird ein bestehender Mietvertrag unwirksam und die Gemeindebehörde wird berechtigt, 
die in Anspruch genommenen Räume auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten, 
räumen zu lassen; die Räume gelten als unbenützt im Sinne des § 4 der Bundesrats- 
bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Für die weitere Verwendung 
der Räume finden die Vorschriften dieses Paragraphen Anwendung. 
Ist der Aufenthalt eines Wohnungsinhabers unbekannt und nicht zu ermitteln, so ist 
die Gemeindebehörde ohne weiteres befugt, die Räumung der in Anspruch genommenen Näume 
auf Kosten und Gefahr des Wohnungsinhabers vornehmen zu lassen. 
2. Auf Anfordern der Gemeindebehörde müssen unbenützte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, 
Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Verwendung oder zur Herrichtung für 
Dienst-, Geschäfts= oder gewerbliche Zwecke gegen Vergütung überlassen werden. 
Die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungs- 
mangel finden hiebei entsprechende Anwendung. 
3. Die Inhaber (Eigentümer, Mieter) von — im Verhältnis zur Kopfzahl und 
Zusammensetzung des Haushalts — unnötig großen Wohnungen sind auf Aufforderung der 
Gemeindebehörde — oder der von ihr bezeichneten gemeindlichen Stelle (Wohnungsamt) — 
verpflichtet, die entbehrlichen Räume den ihnen von der Gemeindebehörde zugewiesenen Wohnung- 
suchenden (Einzelpersonen und Familien) gegen angemessene Vergütung — und zwar in der 
Regel ohne Mobiliar und Kochgelegenheit, in besonderen Notfällen auch mit Mobiliar und 
- — mietweise zu überlassen. Die Mitbenützung der Abortanlage ist zu 
gestatten.
        <pb n="1258" />
        1246 
Bei der Inanspruchnahme der entbehrlichen Wohnräume und bei der Zuweisung von 
Wohnungsuchenden ist auf die berechtigten Interessen der Wohnungsinhaber tunlichst Rücksicht 
zu nehmen. Wohnungen mit nicht mehr als drei Wohnräumen nebst Küche sind außer 
Betracht zu lassen, wenn der Haushalt mindestens zwei Köpfe zählt; Wohnungen mit nicht 
mehr als sechs Zimmern sind außer Betracht zu lassen, wenn der Haushalt mindestens 
vier Köpfe zählt. 
Bei Mietwohnungen ist von der Aufforderung zur Überlassung von Räumen dem Ver- 
mieter gleichzeitig Kenntnis zu geben. 
Die Wohnungsinhaber und Vermieter können unverzüglich, nachdem ihnen die Auf- 
forderung zur Uberlassung von Räumen zugegangen ist, das Mieteinigungsamt anrufen. 
Dieses kann die Aufforderung für unwirksam erklären oder besondere Bedingungen für die 
Überlassung der Räume festsetzen; insbesondere kann es bestimmen, daß die Gemeinde an 
Stelle des Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Woh- 
nungsuchenden weiter zu vermieten. 
Das Mieteinigungsamt entscheidet erforderlichenfalls auch über die Höhe der Vergütung 
und die Zahlungsbedingungen, sowie über alle durch die Besonderheit des Falles erforderlichen 
Punkte. Das Mieteinigungsamt ist auch zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus 
dem Mietverhältnis ergeben. 
Wohnungsinhaber, die den ihnen hienach zukommenden Verpflichtungen nicht nachkommen, 
können hiezu unter Anwendung administrativer Zwangsmittel angehalten werden. 
4. Hausbesitzer oder deren Vertreter sind verpflichtet, leerstehende oder durch Einwirken 
der Gemeindebehörde freigemachte Wohnungen erforderlichenfalls bewohnbar herzurichten. Im 
Falle unbegründeter Weigerung ist die Gemeindebehörde berechtigt, die erforderlichen Herrich- 
tungsarbeiten auf Kosten des Hausbesitzers vornehmen zu lassen. 
Auf Anrufen des Hausbesitzers entscheidet über die Verpflichtung zur Herrichtung bezw. 
Kostenzahlung das Mieteinigungsamt. 
5. Die Hausbesitzer und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, die zur Durchführung. 
dieser Anordnungen erforderlichen Meldungen nach Vorschrift der Gemeindebehörde zu erstatten. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldevorschriften werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 1000 M. 
B. Macht sich in einer Gemeinde, in der kein Mieteinigungsamt errichtet ist, ein 
besonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Gemeindeaufsichtsbehörde der 
betreffenden Gemeindebehörde die Ermächtigung zu den unter I A bezeichneten Anordnungen. 
— und zwar zu allen oder zu einzelnen — erteilen. 
An Stelle des Mieteinigungsamtes hat das zuständige Amtsgericht als Einigungsamt. 
zu entscheiden.
        <pb n="1259" />
        Nr. 81. 1247 
II. 
1. Alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern sind verpflichtet, sofort Massen- 
quartiere zur vorübergehenden Unterbringung von aus Anlaß der Demobilmachung 
obdachlos gewordenen Zivilpersonen bereitzustellen. 
2. Die für diesen Zweck erforderlichen Räume sind in gemeindlichen oder staatlichen 
Gebäuden oder im Wege gütlicher Vereinbarung oder mit Hilfe des § 5 der Bundesrats- 
verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel zu beschaffen. Außerdem werden die 
in Betracht kommenden Gemeindebehörden ermächtigt, geeignete private Räume (Tanzsäle, 
Wirtszimmer, unbelegte Vereinslazarette usw.) gegen Vergütung hiefür in Anspruch zu nehmen. 
Kommt über die Höhe der Vergütung zwischen der Gemeinde und dem Inhaber der Räume 
keine Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber das Mieteinigungsamt, in Ermangelung 
eines solchen das Amtsgericht als Einigungsamt. Mangelnde Vereinbarung über die Höhe 
der Vergütung entbindet nicht von der Verpflichtung zur sofortigen Überlassung der Räume. 
3. Die Gemeindebehörden der sämtlichen Gemeinden des Landes werden außerdem 
hiemit ermächtigt, zur vorübergehenden Unterbringung von aus Anlaß der Demobil- 
machung obdachlos gewordenen Zivilpersonen die Fremdenzimmer und sonstigen verfügbaren 
Räume von Hotels, Gasthöfen und Pensionen und im Notfall Bürgerquartiere gegen Ver- 
gütung in Anspruch zu nehmen. 
Hiebei ist im allgemeinen wie bei Einquartierung von Militärpersonen zu verfahren 
(Gesetz über Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873). Die Gemeindebehörden können hierüber 
besondere Bestimmungen erlassen. Auch die zu leistende Vergütung ist wie bei Einquartierung 
von Militärpersonen zu berechnen, wenn die Gemeindeverwaltung nicht höhere Sätze festsetzt. 
Ein Anspruch der unterzubringenden Personen auf Unterbringung in Bürgerquartieren 
besteht nicht. 
Die augenblicklichen Inhaber der in Anspruch genommenen Fremdenzimmer in Hotels, 
Gasthösen und Pensionen sind zu deren sofortigen Freigabe auf Verlangen der Gemeinde- 
behörde verpflichtet, wenn sie zur Ausübung ihres Dienstes oder Hauptberufes nicht unbedingt 
auf die in Anspruch genommenen Näume angewiesen sind. 
4. Die Gemeinden können die ihnen durch die Unterbringung von Zivilpersonen im 
einzelnen Fall erwachsenden Kosten von den untergebrachten Personen ganz oder teilweise 
einheben. Die Untergebrachten sind — Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt — zur Zahlung 
verpflichtet. 
Soweit hiedurch die den Gemeinden durch den Vollzug dieser Anordnung erwachsenden 
Kosten nicht gedeckt werden, können sie als Kosten der Kriegswohlfahrtspflege aufgerechnet 
werden. 
210
        <pb n="1260" />
        1248 
5. Die Inhaber von Räumen, die den ihnen nach dieser Verordnung zukommenden 
Verpflichtungen nicht nachkommen, sind hiezu unter Anwendung administrativer Zwangsmittel 
anzuhalten. 
6. Die in Ziff. 1 bezeichneten Gemeinden haben, soweit notwendig, für Einrichtung 
von Massenspeisung zu sorgen. 
7. Den Gemeindeaussichtsbehörden obliegt die ÜUberwachung des Vollzuges dieser An- 
ordnungen. Sie sind für rechtzeitige und sachgemäße Durchführung verantwortlich. Erfor- 
derlichenfalls können sie an Stelle der Gemeindebehörde die notwendigen Anordnungen auf 
Kosten der Gemeinde treffen. 6 
Die Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, die in Ziff. 1 und 6 bezeichneten Verpflichtungen 
einzelnen der dort bezeichneten Gemeinden — mangels Bedürfnisses — zu erlassen und auch 
anderen als den in Ziff. 1 bezeichneten Gemeinden diese Verpflichtungen aufzuerlegen. 
  
München, den 22. November 1918. 
Die Regierung des Volsstaates Bavern. 
E. Auer, OJ. v. Frauendorfer, Hofsmann, Dr. Jassé, Roßhaupter, J. Timm, AUnterleimer
        <pb n="1261" />
        1249 
eseh- und Verordnungs-Blatt 
für den 
VBolksstaat Bayern. 
Nr. 82. 
München, den 2. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verojiduung vom 26. November 1918 über die Zulassung der Kraftwagenunternehmungen. — Bekanntmachung 
vom 23. November 1918, betreffend Anderung der Militär-Transportordnung. 
Verordnung 
über die Zulassung der Kraftwagenunternehmungen. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet, was folgt: 
81. 
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirkes hinaus die Beförderung von Personen 
oder Sachen mit Kraftfahrzeugen auf bestimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will 
(Unternehmer von Kraftfahrzeugbetrieben), bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums 
für Verkehrsangelegenheiten, welches im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern 
entscheidet. 
§ 2. 
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nach der Persönlichkeit des Unternehmers 
und nach der Beschaffenheit des Unternehmens Gewähr für die Sicherheit und Leistungs- 
fähigkeit des Betriebs geboten ist und das Unternehmen öffentlichen Interessen nicht 
zuwiderläuft. 
211
        <pb n="1262" />
        1260 
83. 
Die Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn gegen die bei der Genehmigung 
festgesetzten Bedingungen oder gegen die auf Grund des § 6 des Reichsgesetzes über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (ReBl. S. 437) erlassenen Vorschriften 
des Bundesrates in wesentlicher Beziehung verstoßen wird. 
8 4. 
Die Vorschriften der 88 1 bis 3 gelten auch für die gegenwärtig vorhandenen Kraft- 
wagenunternehmen. 
§ 5. 
Wer als Unternehmer eines Kraftfahrzeugbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig den in 
der Genehmigung festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestrast. 
§ 6. 
Wer den Betrieb von Krafwagenunternehmen ohne Genehmigung unternimmt oder 
fortsetzt, obwohl ihm die Genehmigung dazu entzogen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft den Unternehmer eines bereits vorhandenen Kraftfahrzeugbetriebes 
#ä4), der es unterläßt, die Genehmigung zum Weiterbetrieb zu erholen oder trotz ver- 
weigerter Genehmigung die Linie weiterbetreibt. 
München, den 26. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Auer. v. Frauendorfer. 
Bekauntmachung, 
betreffend Anderung der Militär-Trausportordnung. 
„Ministerium für Verkehrsangelegenheiten 
und Ministerium für Militärische Angelegenheiten. 
Die durch Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9. November 1918 
(Re#Bl. S. 1302) verfügte Anderung der Militär-Transportordnung hat auch für die 
bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 28. November 1918. 
v. Frauendorfer. Roßhaupter.
        <pb n="1263" />
        1251 
et#und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 83. 
München, den 10. Dezember 1918. 
  
Inhalt: 
Verordnung vom 3. Dezember 1918 über Wildabschuß. — Verordnung vom 7. Dezember 1918 über die 
Kreisunmittelbarkeit der größeren bfälzischen Städte. — Bekanntmachung vom 6. Dezember 1918 wegen 
der Gewährung von Nriegsteuerungsbezügen an die Staatsbeamen. — Bekanntmachung vom 3.Dezember 1918, 
Lehrstellenvermittlung und Berufsberatung betreffend. — Bekanutmachung vom 6. Dezember 1918 über 
den Bezugspreis für das Gesetz und Verordnungsblatt. — Bekanntmachung vom 29. November 1918, 
Familiensidcikommiß des Professors Dr. Franz Wilhelm von Mammen in Brandstein betreffend. 
  
Nr. 2115a 28. 
Verordnung über Wildabschuß. 
Unter Bezugnahme auf Ziff. 6 der Ministerialbekanntmachung vom 28. November 1918 
über den Wildabschuß (Stnz. Nr. 278) wird auf Grund des Art. 23 Abs. I Ziff. 5 
des Jagdgesetzes bestimmt: 
Für das laufende Jagdjahr wird in Abänderung der Hegezeit des § 2 der Verordnung 
vom 6. Juni 1909 (GVBl. S. 409) die Abschußzeit für Hirsche, Alt= und Schmaltiere, 
Wildköller, Damhirsche, Damtiere, Rehböcke und Hasen bis zum 31. Jannar 1919, jene 
für Gemswild bis zum 15. Dezember 1918 verlängert. 
Außerdem wird auch für Rehgeißen unter Aufhebung der bisherigen ständigen Hege 
gemäß § 3 der Verordnung vom 6. Juni 1909 und der in § 4 a. a. nnthaltenen 
2
        <pb n="1264" />
        1252 
Bestimmungen angeordnet, daß sie bis 31. Januar 1919 ohne besondere Erlaubnis der 
Distriktspolizeibehörde erlegt werden dürfen. 
München, den 3. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Sapern. 
Auer. 
Nr. 30020 7. 
Verordnung über die Kreisunmittelbarkeit der größeren pfälzischen Städte. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1919 werden auf die Dauer der feindlichen Besetzung 
die Städte Ludwigshafen, Kaiserslautern, Pirmasens, Speyer, Neustadt a. H., Frankenthal, 
St.-Ingbert und Zweibrücken vom Verwaltungsbezirke des Bezirksamts abgetrennt und der 
Regierung unmittelbar, untergeordnet. Vom gleichen Zeitpunkt ab werden den Gemeinde- 
räten dieser Städte die Befugnisse der Distriktspolizeibehörden übertragen. 
Dabei gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. Vom pfälzischen St VGes. vom 15. August 1908 findet nur der Artikel 3 Anwendung. 
2. Es ist mindestens ein rechtskundiges berufsmäßiges, besoldetes Gemeinderatsmitglied 
(Bürgermeister, Adjunkt, Gemeinderat) nach Art. 56 a aufzustellen. Auf diese 
Gewählten finden an Stelle der Art. 56a Abs. II und Art. 57 der pfüälzischen 
Gemeindeordnung die Bestimmungen der Art. 74 und 78 der rechtsrheinischen 
Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Die im Art. 74 Abs. III bezeich- 
neten Beschlüsse faßt der Gemeinderat. 
3. Die nichtberufsmäßigen und nicht besoldeten Gemeinderäte können eine verhältnis- 
mäßige Entschädigung erhalten. 
Der Gemeinderat kann einzelnen berufsmäßigen Gemeindebeamten unwiderrufliche 
Anstellung verleihen. 
5. Die Distriktspolizei und die nichtpolizeilichen Geschäfte der Distriktsverwaltungs- 
behörde werden vom Gemeinderat unter der Leitung des Bürgermeisters besorgt. 
Dieser erledigt die Geschäfte, welche sich nicht zur beschlußmäßigen Behandlung 
eignen, persönlich oder läßt sie unter seiner Leitung durch andere Gemeinderats- 
mitglieder oder durch berufsmäßige Gemeindebeamte besorgen. Die Kosten der 
Distriktsverwaltung und Distriktspolizei haben die Gemeinden zu tragen. 
6. Alle der Zustimmung der Bürgerschaft oder der Staatsaufsichtsbehörde unter- 
liegenden Beschlüsse sind in Vollsitzungen zu fassen, zur Erledigung anderer 
Angelegenheiten können Senate gebildet werden.
        <pb n="1265" />
        Nr. 83. 1253 
7. Die Art. 71 Abs. IV, Art. 90, Art. 95 Abs. II und Art. 102 Abs. IV, V und 
VI der rechtsrheinischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. An 
Stelle des Magistrats tritt der Gemeinderat. 
8. In Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern kann der Gemeinderat durch 
Zuwahl bis zu 30 Mitgliedern verstärkt werden. Hierüber beschließt der Ge- 
meinderat. 
9. Die Vertreter im Landrat und deren Ersatzmänner wählt der Gemeinderat. 
München, den 7. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates SBapern. 
Kurt Eisner. Auer. v. Frauendorser. Dr. Jasé. Roßhaupter. Timm. UAnterleitner. 
J. A. 
Staatsrat v. Steiner. 
Nr. 30801. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungsbezügen an die Staatsbeamten. 
Sämtliche Ministerien. 
1. Die Bekanntmachung vom 23. März 1918 (GVl. S. 197) wird geändert 
wie folgt: 
a) Mit Wirkung vom 1. April 1918 wird dem Absatz II der Ziff. 9 folgender 
Satz angefügt: „Jedoch erhalten die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienste 
oder aus der Verwendung bei der Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen aus- 
geschiedenen Beamten, die im Laufe des Monats ihren Dienst wieder auf- 
nehmen bereits mit Beginn dieses Monats die Kriegsteuerungsbezüge nach 
dieser Bekanntmachung.“ 
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 werden in Ziff. 9 Absatz III die Wörter 
„oder des Sterbegehalts“ gestrichen. Die Kriegsteuerungsbezüge bilden demnach 
einen. Bestandteil des Sterbegehalts, soweit dieser für Oktober 1918 oder einen 
späteren Zeitraum gewährt wird. 
2. Die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienste oder aus der Verwendung bei 
der Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen ausgeschiedenen Beamten, die im Laufe des 
Monats März oder des Monats Semptember 1918 ihren Dienst wieder aufgenommen 
haben, erhalten die einmaligen Zulagen nicht nach den Bekanntmachungen vom 20. April 
1918 (GVl. S. 271) und vom 30. September 1918 (GWVl. S. 803), sondern nach 
b 
4
        <pb n="1266" />
        1264 
den Bekanntmachungen vom 23. März 1918 (GVBl. S. 197) und vom 14. September 
1918 (GVBl. S. 681). 
München, den 3. Dezember 1918. 
Eisner. Aner. v. Frauendorfer. Dr. Jasé. Roßhaupter. Timm. Unterleitner. 
J. A. 
» Staatsrat v. Steiner. 
Nr. II 22403. 
Bekanntmachung, Lehrstellenvermittlung und Berufsberatung betreffend. 
Ministerium des Außern. Ministerium für Unterricht und Kultus. 
Ministerium für Loziale Fürsorge. 
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917 (GVBl. S. 1) tritt nunmehr sofort 
in volle Wirksamkeit. 
München, den 3. Dezember 1918. 
furt Eisner. Hoffmann. Unterleitner. 
Nr. 2382 a 11. 
Bekanntmachung über den Bezugspreis für das Gesetz= und Verordnungsblatt. 
Staatsministerium des Innern. 
Im Hinrblick auf die gesteigerten Druckkosten wird der jährliche Bezugspreis des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom 1. Januar 1919 an bis auf weiteres von 3 /47 auf 5 A erhöht. 
München, den 6. Dezember 1918. 
Auer. 
Bekanntmachung, Familienfideikommiß des Professors Dr. Franz Wilhelm von Mammen in 
Brandstein betreffend. 
Das durch Beschluß vom 2. Februar 1918 bestätigte Familienfideikommis des Professors 
Dr. Franz Wilhelm von Mammen in Brandstein (vergl. GVl. 1918 S. 189 ff.) wurde 
vom Stifter durch die am 27. November 1918 bei dem Fideikommißgericht eingegangene 
Erklärung vom 24. ds. Mts. widerrufen. Es ist daher aufgelöst. Die Löschung in der 
Matrikel und im Grundbuche wurde veranlaßt. 
Bamberg, den 29. November 1918. 
Oberkandesgericht. 
v. Marth.
        <pb n="1267" />
        1255 
Eesetzund Verorduungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 84. 
München, den 14. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Wahlproklamation vom 5. Dezember 1918 an das bayertsche Volk. — Bekanntuachung vom 7. Dezember 1918, 
Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag betreffend. 
— 
Wahlproklamation. 
Qu das baperische Dolk! 
Die Regierung des Volksstaates Bayern bestimmt hiemit, 
daß die Wahl zum neuen bayerischen Landtag am 
Sonntag, den 12. Jannar 1919 
stattfindet. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen 
123
        <pb n="1268" />
        1256 
bayerischen Staatsangehörigen, die am Tage der Wahl 
1. das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen. 
Ausgenommen sind nur Entmündigte und solche, die die 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen. 
Wählbar sind alle männlichen und weiblichen wahlberech- 
tigten bayerischen Staatsangehörigen, die das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in einer 
Wahlordnung getroffen. 
München, den 5. Dezember 1918. 
Die Regierung des Dolksstaates Bapern. 
flurt Eisner. Auer u. Franendorfer. Hoffmann. Dr. Jasse. Roßhaupler. 
J. Timm. Unterleitner.
        <pb n="1269" />
        Nr. 84. 1257 
Bekanntmachung, Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag betreffend. 
Staatsministerium des Innern. 
Die Ereignisse der Nacht vom 7. auf 8. November 1918 haben in Bayern eine 
neue Gewalt an die Stelle der bis dahin herrschenden Macht gesetzt. Das bayerische Volk 
hat seine Geschicke nunmehr selbst zu bestimmen. Wenn nun auch an der Umwälzung 
nur ein Teil des Volkes beteiligt war, so darf doch, demokratischem Grundsatz entsprechend, 
von der Mitbestimmung über die endgültige Neuordnung der Verhältnisse kein Volksteil 
ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen alle Teile des Volkes an der Neneinrichtung 
des Staates mitzuwirken voll berechtigt sein. Zu diesem Zweck wird der neue bayerische 
Landtag einberufen. Er soll die Interessen des gesamten Bayernvolkes vertreten, die 
Wünsche des gesamten Bayernvolkes zum Ausdruck bringen. Seine Aufgabe wird es 
sein, dem Volke ein neues Landtagswahlgesetz, vor allem aber eine neue Verfassung zu 
geben und die unbedingt notwendigen Finanz= und sonstigen Gesetze zu beschließen. Die jetzige 
Regierung des Volksstaats Bayerns ist überzeugt, daß der Landtag in der Lage sein wird, 
diese seine Aufgabe innerhalb zwei Jahren zu bewältigen. Zum Zwecke der Wahl des 
Landtags erläßt die Regierung des Volksstaats Bayern die nachstehende 
Wahlordnung für den neuen bayerischen Landtag. 
§ 1. Zur endgültigen Regelung der Verhältnisse des Volksstaats Bayern wählt 
das bayerische Volk in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer Wahl den neuen 
bayerischen Landtag. 
Das ganze Land bildet einen Wahlkreis. 
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. 
Die Zahl der Abgeordneten beträgt 180. Hiervon werden 163 Abgeordnete in 
einem Wahlgang in den bisherigen Wahlkreisen als Stimmkreisen auf Grund von Wahl- 
vorschlägen gewählt, 17 Abgeordnete auf die einzelnen Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
ihrer Stimmenzahl im ganzen Lande verteilt. 
Die Wahl findet am Sonntag, den 12. Januar 1919 statt. 
I. Wahlrecht. 
§ 2. Wahlberechtigt sind am Orte ihres Wohnsitzes in Bayern alle männlichen und 
weiblichen Personen, die am Tage der Wahl 
1. das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen. 
2137
        <pb n="1270" />
        1268 
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen ist ausgeschlossen: 
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, 
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt- 
§ 4. Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag in die Wähler- 
listen. Der Eintrag erfolgt am Orte des Wohnsitzes des Wahlberechtigten, für beim Heere 
befindliche Militärpersonen am Standort ihres Truppenteils. 
Wahlberechtigte Staatsbeamte und staatliche Arbeiter, die ihren dienstlichen Wohnsitz 
im Auslande haben, können mit ihren wahlberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in 
Familiengemeinschaft wohnen, die Eintragung in die Wählerliste der nächst gelegenen 
bayerischen Gemeinde beantragen. Diese hat dem Antrage stattzugeben, wenn sonst keine 
Bedenken gegen die Wahlberechtigung bestehen. 
Wahlberechtigte, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an einem Orte Wohnsitz 
genommen haben, werden an diesem zur Wahl zugelassen, wenn sie durch eine Bestätigung 
ihrer bisherigen Wohnsitzgemeinde nachweisen, daß sie dort in der Wählerliste eingetragen. 
waren und wegen des Wegzugs darin gestrichen worden sind. 
Wahlberechtigte Kriegsteilnehmer, die durch eine Bestätigung ihres Truppenteils nach- 
weisen, daß sie infolge Militärdienstleistung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an den 
Standort ihres Truppenteils oder an ihren Wohnsitz gelangen und bis dahin nicht in eine 
Wählerliste eingetragen werden konnten, werden an diesem Orte zur Wahl zugelassen. 
Die Wahlberechtigten haben die Bestätigungen nach Abs. 3 und 4 vor der Abstimmung. 
der Gemeindebehörde des Wahlorts vorzulegen. Diese hat sie zu sammeln und den Wahl- 
berechtigten einen Ausweis für die Zulassung zur Wahl auszustellen. 
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist ohne Unterschied des Geschlechts jeder 
wahlberechtigte bayerische Staatsangehörige, der im Zeitpunkte der Wahl das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter geht verloren, sobald eine der Voraussetzungen der 
Wählbarkeit wegfällt. 
§ 6. Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches, die Ungültigkeit der Wahl zur Folge, soweit sie die Besiechenden und Be- 
stochenen betrifft. 
II. Vorbereitung der Wahl. 
(Stimmbezirke, Wählerlisten, Wahlvorschläge.) 
§ 7. Zur Leitung der Wahl wird der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs als. 
Landes-Wahlkommissär bestellt. 
Als seine Vertreter gelten seine gesetzlichen Stellvertreter nach ihrem Dienstalter.
        <pb n="1271" />
        Nr. 84. 1259 
§ 8. Zum Zwecke der Stimmabgabe wird das Land in 133 Stimmkreise, entsprechend 
den bisherigen Wahlkreisen, eingeteilt. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden, in München der Stadtmagistrat, teilen außerdem 
ihre Verwaltungsbezirke in Stimmbezirke ein, nötigenfalls im Benehmen mit den Nachbar- 
behörden. 
Die Stimmbezirke sollen möglichst mit den Gemeindebezirken zusammenfallen, soferne 
nicht bei größeren oder aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung 
angezeigt ist. Dann ist die Einteilung in Bezirke, Distrikte oder Ortschaften zugrunde zu 
legen. Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen größerer Gemeinden zu 
einem Stimmbezirke vereinigt werden. 
Ein Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500 Einwohner, höchstens 3500 Einwohner 
nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umpfassen. 
§ 9. Die Gemeindebehörden haben für jede Gemeinde, wenn aber die Gemeinde zu 
mehreren Stimmbezirken gehört, für jeden Gemeindeteil oder jeden Stimmbezirk eine Wähler- 
liste doppelt anzulegen. 
Die Wählerlisten können nach Geschlechtern getreunt angelegt werden. 
Darin sind unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Ordnung alle Wahlberechtigten 
des Stimmbezirks nach Vor= und Zunamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand, Wohnort 
oder Wohnung, nebst einem Vermerk über etwaige Wahlausschließungsgründe einzutragen. 
Die Listen dürfen auch nach Bezirken, Distrikten, Straßen oder Hausnummern angelegt 
werden. Dann genügt es, wenn die Wahlberechtigten für einen Bezirk, Distrikt, Buch- 
staben oder eine Straße fortlaufend numeriert werden. 
Personen, bei denen Ausschließungsgründe nach § 3 bestehen, sind in die Liste nur dann 
aufzunehmen, wenn der Ausschließungsgrund zur Zeit der Wahl weggefallen sein kann 
oder wird. 
Bei Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke geteilt sind, ist die Wohnung des 
Wählers genau zu bezeichnen. 
Anderungen in der Wählerliste von der Auslegung bis zum Abschluß oder während 
der Wahl müssen durch eine mit Datum und Unterschrift zu versehende Bemerkung 
begründet werden. 
Alle Behörden, Standesämter und Pfarrämter sind verpflichtet, alle Aufschlüsse sofort 
unentgeltlich zu erteilen. 
Befinden sich in einer Gemeinde zur Zeit der Wahl größere Truppenverbände, so kann 
die Gemeindebehörde die Anfertigung der Wählerliste hierfür der zuständigen Militärstelle 
übertragen. Diese hat daun die Listen nach vorstehenden Bestimmungen herzustellen und 
der Gemeindebehörde am 3. Januar 1919 zuzustellen.
        <pb n="1272" />
        1260 
Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb 
Bayerns befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Bestimmung vorbehalten, wonach die 
Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den 
Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl 
Abgeordnete zum Landtag wählen. 
§ 10. Die Wählerlisten sind vom 4. Jannar 1919 an 3 Tage lang zu jedermanns 
Einsicht öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind zuvor in ortsblicher 
Weise öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einsprüche gegen die 
Listen bei Meidung des Ausschlusses binnen 3 Tagen nach dem Beginn der Auslegung bei 
der Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen sind. Wenn sie 
auf einen Einspruch hin nicht Abhilfe schafft, hat sie den Einspruch sofort der Aussichts- 
behörde vorzulegen, die hierüber bis längstens 9. Jannar 1919 — vorbehaltlich der Prüfung 
der Wahlen durch den Landtag — endgültig zu entscheiden hat Die Entscheidungen sind 
den Beteiligten durch die Gemeindebehörde zu eröffnen und in der Wählerliste vorzumerken. 
In der Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerlisten ist auch darauf hinzu- 
weisen, doß ein Wahlberechtigter, der vor Ablauf der Auslegungsfrist in einen anderen 
Stimmbezirk verzogen ist, die Ubertragung seines Namens in die Liste seines neuen Wohn- 
sitzes zu beantragen hat. 
§ 11. Am 10. Januar 1919 schließt der Bürgermeister die Listen ab mit der Be- 
stätigung, daß und wie lange sie öffentlich aufgelegt wurden, und daß die Bekanntmachung 
hierüber und ebenso die in § 19 vorgeschriebenen Bekanntmachungen rechtzeitig erfolgt sind. 
Von da an sind Anderungen der Listen — abgesehen von der Streichung eines Wählers 
nach § 4 Abs. 3 — bis zum Wahltag unzulässig. Auch am Wahltag sind Anderungen 
nur dann zulässig, wenn ein Wähler bis dahin die bayerische Staatsangehörigkeit verloren 
hat, oder Wahlausschließungsgründe wegfallen, eingetreten oder bekannt geworden sind, oder 
wenn ein Wähler auf Grund von Ausweisen nach § 4 Abs. 5 nachgetragen wird. 
Die eine Liste hat der Bürgermeister zu verwahren, die andere dem Wahlvorsteher 
zuzustellen. Auf dieser hat er die völlige Ubereinstimmung mit der Urschrift zu bestätigen. 
Wenn ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen besteht, hat der 
Wahlvorsteher die Wählerlisten zusammenzuheften. 
§ 12. Bei dem Landes-Wahlkommissär sind. spätestens am 29. Dezember 1918 die 
Wahlvorschläge einzureichen. 
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten: 
1. die Kennzeichnung durch Angabe der Parteiangehörigkeit der Bewerber oder durch 
ein sonstiges Kennwort. Fehlt die Kennzeichnung, so wird der Wahlvorschlag nach dem 
Namen des ersten Bewerbers genannt;
        <pb n="1273" />
        Nr. 84. 1261 
2. die Angabe der — höchstens 180 — Bewerber nach Vor- und Zuname, Alter, 
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung, und des Stimmkreises oder der Stimmkreise, 
in denen der einzelne Bewerber aufgestellt wird. Kein Vorschlag braucht sich auf alle Stimmkreise 
zu erstrecken. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag und darin auch nur einmal 
vorgeschlagen werden; er kann aber zu gleicher Zeit für mehrere Stimmkreise vorgeschlagen werden. 
Die sämtlichen Bewerber eines Wahlvorschlages müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein; 
3. mindestens 50 Unterschriften der Personen, die den Wahlvorschlag einreichen, mit 
Angabe ihres Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung; 
4. die Bezeichnung eines, wenn möglich, in München wohnhaften Unterzeichners als 
Vertrauensmann der übrigen Unterzeichter. Fehlt diese Angabe oder ist der Vertrauens- 
mann verhindert, so gelten die Unterzeichner der Reihenfolge nach als Vertrauensmänner. 
Soll ein Vertrauensmann später durch eine andere Person ersetzt werden, so ist hierzu die 
Erklärung von mehr als der Hälfte der Unterzeichner ersorderlich Der Vertrauensmann 
gilt als befugt, die zur Ergänzung oder Berichtigung des Wahlvorschlages nötigen Ver- 
fügungen des Landes-Wahlkommissärs oder Landes-Wahlausschusses entgegenzunehmen und 
die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. 
Ist ein etwaiger Mangel nicht längstens am 5. Januar 1919 behoben, so ist der 
Wahlvorschlag insoweit ungültig, als der Mangel besteht 
§ 13. Als Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizugeben: 
1. gemeindliche Bestätigungen über das Alter der Bewerber und ihren- Eintrag in 
der Wählerliste, , 
2. gemeindliche Bestätigungen über den Eintrag der Unterzeichner des Wahlvorschlages 
in der Wählerliste, 
3. die gemeindeamtlich beglaubigte Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme 
ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen. 
Die Gemeindebehörden haben diese Bestätigungen gebührenfrei auszustellen. 
Werden diese Nachweise nicht spätestens am 5. Januar 1919 beigebracht, so ist der 
Wahlvorschlag insoweit ungültig, als der Mangel besteht. 
§ 14. Mehrere Wahlvorschläge können verbunden werden. Die Verbindung muß 
von den Unterzeichnern der Wahlvorschläge oder ihren Vertrauensmännern spätestens am 
5. Jannar 1919 beim Landes-Wahlkommissär schriftlich erklärt werden. 
Jeder Wahlvorschlag darf nur mit einer Gruppe von Wahlvorschlägen verbunden werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten bei Berechnung des Wahlergebnisses den an- 
deren Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. Verbundene Wahlvorschläge 
können nur gemeinschaftlich abgeändert oder zurückgenommen werden. Die Verbindung kann 
auch nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. 
l
        <pb n="1274" />
        1262 
8 15. Der Landes-Wahlkommissär prüft die bei ihm rechtzeitig eingereichten Wahl- 
vorschläge und fordert die Vertrauensmänner zur Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel 
auf. Alle Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 5. Januar 1919 beseitigt 
sein. Bewerber, welche auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, müssen bis zum gleichen 
Tag dem Landes-Wahlkommissär erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. 
§ 16. Nach Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln entscheidet der 
Landes-Wahlausschuß endgültig über die Zulassung und Giltigkeit der Wahlvorschläge und 
ihrer Verbindungen. 
Der Landes-Wahlausschuß besteht aus dem Landes-Wahlkommissär und den Vertrauens- 
männern, die auf den sämtlichen bei ihm rechtzeitig eingereichten Wahlvorschlägen bezeichnet 
sind. Der Landes-Wahlkommissär hat sie durch Handschlag an Eidesstatt auf unparteiische 
und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Der Landes-Wahlausschuß 
beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Landes-Wahlkommissär. 
Über die Verhandlungen des Landes-Wahlausschusses führt ein vom Landes-Wahlkommissär 
bestimmtes Mitglied eine Niederschrift. 
§ 17. Wahlvorschläge und Verbindungserklärungen, die verspätet eingereicht sind oder 
den aufgestellten Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Wenn die Anforderungen 
nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt sind, werden ihre Namen aus den Wahl- 
vorschlägen gestrichen, ebenso die Namen der über die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen 
Bewerber 
In einem Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Namen gelten als einmal vorgeschlagen. 
Auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnete Namen werden gestrichen. 
Die Entscheidungen sind dem auf dem Wahlvorschlag benannten Vertrauensmann unter 
Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. 
§ 18. Am 7. Januar 1919 hat der Landes-Wahlkommissär sämtliche bei ihm ein- 
gereichten, vom Landes Wahlausschuß als gültig anerkannten Wahlvorschläge in der Reihen= 
folge des Einlaufs bei ihm mit den Angaben in § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, ferner die 
Verbindung von Wahlvorschlägen im „Bayer. Staatsanzeiger“ bekannt zu geben und die 
Bedeutung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung dabei kurz zu erläutern. 
Nach der Bekanntgabe ist auch die Zurücknahme der Wahlvorschläge und ihrer Ver- 
bindungen unzulässig. 
III. Wahl, Stimmenzählung. 
§ 19. Die Distriktsoerwaltungsbehörden, in München der Stadtmagistrat, bestimmen 
für jeden Stimmbezirk den Wahlort und Wahlraum, soweit möglich in gemeindlichen oder 
sonstigen öffentlichen Gebäuden, und für jeden Wahlraum je einen Wahlberechtigten als 
Wahlvorsteher und Vertreter hierfür, und geben diese Anordnungen samt der Abgrenzung
        <pb n="1275" />
        Nr. 84. 1263 
der Stimmbezirke, sowie Tag und Stunde der Wahl spätestens am 4. Januar 1919 in 
ihrem Amtsblatt und außerdem durch die Bürgermeister in ortsüblicher Weise bekannt. Sie 
haben die Wahlvorsteher und ihre Vertreter über ihre Obliegenheiten zu belehren und durch 
Handschlag an Eidesstatt auf die unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
Wenn in einem Stimmbezirk für Männer und Frauen getrennte Wählerlisten angelegt 
sind, können für beide Geschlechter getrennte Wahlräume bestimmt werden. In den Wahl- 
räumen für Frauen können dann auch Frauen als Wahlvorsteher und Vertreter bestimmt werden. 
Der Nachweis der Bekanntmachung im Amtsblatt ist dem Landes-Wahlkommissär zu 
übersenden. 
§ 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten seines Stimm- 
bezirkes einen Schriftführer und drei bis sechs Beisitzer und mindestens zwei Ersatzmänner 
hierfür und ladet sie spätestens am 9. Jannar 1919 ein, bei Beginn der Wahl zur Bildung 
des Wahlvorstandes zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der 
Wablvorsteher aus den anwesenden Wahlberechtigten die erforderliche Zahl von Mitgliedern 
des Wahlvorstandes. Er hat den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag an 
Eidesstatt auf unparteiische Geschäftsführung zu verpflichten. 
Während der ganzen Wahl müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes 
gegenwärtig sein. Darunter muß sich stets der Wahlvorsteher oder der Schriftführer befinden. 
Ist einer von ihnen vorübergehend abwesend, so ist ein anderes Mitglied des Wahlvor- 
standes mit seiner Vertretung zu beauftragen. 
Der Wahlovorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Wahlvorstehers oder seines Vertreters. 
Ueber die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den sämtlichen mit- 
wirkenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. 
§ 21. Die Wahl beginnt um 9 Uhr vormittags und dauert bis 8 Uhr nach- 
mittags. Um 8 Uhr ist der Wahlraum solange zu sperren, bis die Anwesenden ihre 
Stimmen abgegeben haben. Nach 8 Uhr dürfen nur noch die um 8 Uhr im Wahlraum 
schon anwesenden Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden. 
§ 22. Wahlberechtigten, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst= oder Arbeits- 
verhältnisse stehen, muß die zum Wählen nötige freie Zeit ohne Abzug am Gehalt oder 
Lohn gewährt werden. 
§5 23. In jedem Wahlraum ist ein Abdruck dieser Wahlordnung aufzulegen, ebenso 
die Bekanntmachung des Landes-Wahlkommissärs nach § 18 der Wahlordnung. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume, abgesehen von den Beratungen 
und Beschlüssen des Wahlvorstandes, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, 
noch Beschlüsse gefaßt werden. 
214
        <pb n="1276" />
        1264 
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahlberechtigten die Anwesen- 
heit im Wahlraum gestattet, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist. Der 
Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahl- 
raum zu verweisen. Sie dürfen zuvor ihre Stimme abgeben. 
§ 24. Jeder Wähler kann seine Stimme nur für einen Bewerber, in zwei- 
männigen Stimmkreisen für zwei Bewerber abgeben, deren Name in den vom Landes- 
Wahlkommissär öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen enthalten ist. Der Wähler ist. 
aber nicht an die darin für seinen Stimmkreis benannten Bewerber gebunden. 
Jede Stimme gilt zugleich auch als für die übrigen auf dem gleichen Wahlvorschlag 
verzeichneten Bewerber abgegeben, für den Fall, daß der Bewerber, für den die Stimme 
zunächst abgegeben ist, mehr oder weniger Stimmen erhält, als zu seiner Wahl erforderlich 
ist. (8 35.) 
§ 25. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kenn- 
zeichen versehen sein. Sie sollen 9: 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier 
sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Unschlage, 
der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge müssen 12: 15 Zenti- 
meter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein. Die erforderliche Zahl von 
Umschlägen ist im Wahlraum bereit zu halten. Zur Abgabe der Umschläge an die Wahl- 
berechtigten im Wahlraume haben die Gemeinden geeignete Personen zur Verfügung zu 
stellen. Stimmzettel dürfen im Wahlraum weder aufgelegt noch verteilt werden. 
§ 26. Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den 
Wahlraum betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen 
an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen, ist Vorsorge dafür 
zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legen kann. 
§ 27. Wählen kann jeder Wahlberechtigte, der in der Wählerliste eingetragen ist. 
Der Wahlvorstand kann im Zweifelsfalle einen Ausweis über die Person des Wählers 
verlangen. k 
Nur in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 dürfen auch in der Wählerliste nicht ein- 
getragene, mit entsprechendem Ausweis der Gemeindebehörde versehene Wahlberechtigte zur 
Wahl zugelassen werden. Sie sind dann in der Wählerliste nachzutragen. Die Ausweise 
sind der Niederschrift über die Wahl beizufügen. 
Wahlberechtigte, welche nach Anlegung der Wählerliste innerhalb des Gemeindebezirkes 
ihres bisherigen Wohnsitzes in einen anderen Stimmbezirk verzogen sind, sind in dem Stimm- 
bezirk zur Wahl zuzulassen, in dessen Wählerliste sie eingetragen sind. Wahlberechtigte mit 
mehrfachem Wohnsitz dürfen das Wahlrecht nur in einem Stimmbezirk ausüben.
        <pb n="1277" />
        Nr. 84. 1265 
8 28. Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimmzettel ausgeübt, 
die der Wähler dem Wahlvorsteher eigenhändig, oder wenn er durch ein körperliches Gebrechen 
hieran gehindert ist, unter Beihilfe einer Vertrauensperson zu übergeben hat. 
Zur Verwahrung der Stimmzettel dient eine Wahlurne; sie muß so beschaffen sein, 
daß das Wahlgeheimnis gesichert ist und muß den Anforderungen in § 33 der Wahlordnung 
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung entsprechen. Vor 
dem Beginn der Wahl hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Urne leer 
ist. Von da an darf sie bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach 
Schluß der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden. 
§ 29. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. Der Wähler, der seine Stimme abgeben 
will, nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvor- 
steher zu diesem Zweck in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch auf- 
gestellt hat. Er begibt sich damit in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort 
seinen Stimmzettel in den Umschlag, tritt an den Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen 
Namen, auf Erfordern auch seine Wohnung und übergibt den Umschlag mit dem Stimmzettel 
dem Wahlvorsteher. Dieser prüft die Vorschriftsmäßigkeit des Umschlags und legt ihn 
ungeöffnet in die Wahlurne, sobald der Name des Wählers in der Wählerliste gefunden ist. 
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. 
Stimmzettel, die nicht in einem abgestempelten Umschlag oder in einem mit einem 
Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, 
ebenso die Stimmzettel von Wählern, welche sich nicht in den Nebenraum oder an den 
Nebentisch begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu achten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder 
an dem Nebentisch nur solange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimm- 
zettel in den Umschlag zu stecken. 
§ 30. Nach dem vom Wahlvorsteher verkündeten Schluß der Stimmabgabe werden 
die Umschläge zunächst ungeöffnet gezählt und die Zahl mit der Zahl der Abstimmungs- 
vermerke in der Wählerliste verglichen. Eine auch bei wiederholter Zählung sich ergebende 
Abweichung der Zahl ist in der Niederschrift vorzumerken und möglichst aufzuklären. 
Nicht vorschriftsmäßige Umschläge sind samt den darin enthaltenen Stimmzetteln zu 
den ungültigen Stimmen zu nehmen. 
Dann öffnet ein Beisitzer die Umschläge und übergibt die Stimmzettel dem Wahl- 
vorsteher, der sie vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Verwahrung 
weitergibt. Vorher kann er die Zettel so legen, daß möglichst viele gleiche Stimmzettel 
aufeinander folgen. 
214
        <pb n="1278" />
        1266 
Jede abgegebene gültige Stimme ist in der Stimm- und Gegenliste zu verzeichnen, 
welche der Schriftführer und ein Beisitzer führen und mit dem Wahlvorsteher unterzeichnen. 
§ 31. Ungültig sind Stimmzettel: 
1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag von der vorgeschriebenen 
Größe und Beschaffenheit oder in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlage über- 
geben worden sind, 
2. welche nicht von weißem Papier sind oder nicht die vorgeschriebene Größe und 
Beschaffenheit haben, 
3. welche mit einem Kennzeichen versehen sind, 
4. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
5. welche mehr als einen Namen oder bei zweimännigen Stimmkreisen mehr als zwei 
Namen enthalten, 
6. welche außer der Bezeichnung des Gewählten einen weiteren Inhalt haben, 
7. aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 
8. in welchen eine nicht wählbare oder nicht auf einem vom Landes-Wahlkommissär 
öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlag enthaltene Person verzeichnet ist. 
Ist auf einem Stimmzettel ein Name durchstrichen und dafür ein anderer Name ein- 
getragen, so ist der Zettel gültig. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn sie 
auf den gleichen Namen lauten. Wenn sie auf verschiedene Namen lauten, sind sie auch 
in zweimännigen Stimmkreisen ungültig. 
§ 32. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel und über alle bei der Wahl sich ergebenden 
Anstände entscheidet — vorbehaltlich der Prüfung durch den Landtag — der Wahlvorstand. 
Die Gründe, aus denen ein Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wird, sind 
in der Niederschrift kurz anzugeben. 
Der Wahlvorstand stellt fest, wieviel gültige Stimmen im Stimmbezirk insgesamt 
und für jeden Bewerber abgegeben worden sind. Hierzu kann er Hilfsarbeiter beiziehen, die 
aber nicht Mitglieder des Wahlvorstandes werden. Er gibt das Ergebnis alsbald nach der 
Feststellung bekannt. 
§ 33. Sofort nach der Stimmenzählung hat der Wahlvorsteher die Niederschrift über 
die Wahl mit der Stimm= und Gegenliste und den sämtlichen Wählerlisten, den ungültigen 
Stimmzetteln, den Stimmzetteln, worüber der Wahlvorstand Beschluß gefaßt hat, und den 
beanstandeten Umschlägen, welche je für sich fortlaufend zu numerieren sind, und endlich 
mit den etwaigen Ausweisen nach § 4 Abs. 5 dem Landes-Wahlkommissär zu übersenden. 
Die gültigen Stimmzettel und Umschläge hat der Wahlvorsteher in Papier zu ver- 
siegeln. Die Gemeindeverwaltung des Wahlortes hat sie solange aufzubewahren, bis der 
Landtag die Wahl als gültig anerkannt hat.
        <pb n="1279" />
        Nr. 84. 1267 
IV. Ermittlung des Wahlergebnisses. 
§ 34. Spätestens am 18. Jannar 1919 tritt der Landes-Wahlausschuß im Sitzungs- 
saale des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Ort und 
Zeit des Zusammentritts sind zuvor im „Bayer. Staatsanzeiger“ bekanntzugeben. § 23 
findet auch hier Anwendung. 
Zunächst sind die Wahlverhandlungen der einzelnen Stimmbezirke zu prüfen und dann 
die Wahlergebnisse zusammenzustellen. Dabei ist festzustellen, wieviele gültige Stimmen im 
ganzen Land insgesamt abgegeben wurden, und wieviele von den gültigen Stimmen auf 
jeden Bewerber, auf jeden Wahlvorschlag und bei Verbindung von Wahlvorschlägen auf die 
verbundenen Wahlvorschläge im ganzen Land entfallen sind. Die Stimmen in zweimännigen 
Stimmkreisen sind für jeden Bewerber nur zur Hälfte anzusetzen. 
Das Staatsministerium des Innern stellt dem Landes-Wahlausschuß die erforderliche 
Anzahl von Hilfsarbeitern hierzu zur Verfügung. Sie werden nicht Mitglieder des Landes- 
Wahlausschusses. UÜber die Verhandlung ist durch ein vom Landes-Wahlkommissär be- 
stimmtes Mitglied des Landes-Wahlausschusses eine Niederschrift aufzunehmen und vom 
Landes-Wahlausschuß zu unterzeichnen. Darin sind auch die Bedenken zu erwähnen, zu 
denen die Wahlen etwa in einzelnen Stimmbezirken Anlaß geben. Zu Anderungen an 
den in den einzelnen Stimmbezirken festgestellten Ergebnissen ist der Landes-Wahlausschuß 
nicht befugt. 
§ 35. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis ihrer 
Stimmen und innerhalb der Wahlvorschläge auf die einzelnen Bewerber nach ihrer Stimmen- 
zahl verteilt. 
Hierbei wird verfahren wie folgt: 
1. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die um 1 vermehrte Zahl der 
Abgeordnetensitze (164) geteilt. Durch die sich ergebende, auf die nächste ganze Ziffer auf- 
gerundete Zahl (Verteilungszahl) werden die Stimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge 
geteilt und jedem Wahlvorschlag soviel Sitze zugewiesen, als diese Teilung ergibt. 
2. Werden hierdurch nicht sämtliche Sitze besetzt, so wird die Stimmenzahl jedes 
Wahlvorschlages durch die um 1 vermehrte Zahl der ihm nach Ziff. 1 zugewiesenen Sitze 
geteilt. Dem Wahlvorschlag, bei dem sich hierbei die größte Zahl ergibt, wird dann ein 
weiterer Sitz zugewiesen. Dieses Verfahren wird nötigenfalls entsprechend wiederholt. 
3. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den darin bezeichneten 
einzelnen Bewerbern nach der Höhe der auf jeden Bewerber gefallenen Stimmenzahl zu- 
gewiesen. 
4. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als er wählbare Bewerber enthält,
        <pb n="1280" />
        1268 
so werden die überschüssigen Sitze zusammen mit den auf die übrigen Wahlvorschläge ent- 
fallenden Sitzen gemäß Ziff. 1 bis 3 von neuem verteilt. 
5. Haben mehrere Wahlvorschläge infolge gleicher Teilungsergebnisse auf einen Sitz 
gleichen Anspruch und würde bei voller Befriedigung der sämtlichen Ansprüche die verfüg- 
bare Zahl der Sitze überschritten, so erhält der Wahlvorschlag den Sitz, dessen in Betracht 
kommender Bewerber die größte Stimmenzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
6. Haben in einem Wahlvorschlag mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl er— 
halten, und reicht die verfügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, so entscheidet das Los. 
§ 36. Verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung nach § 35 zunächst als 
ein Wahlvorschlag behandelt. Zuerst wird daher der ganzen Gruppe die ihrer Gesamt- 
stimmenzahl entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen. Diese Sitze werden dann 
erst auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 3f, verteilt. * 
§ 37. Der Landes-Wahlkommissär hat das Ergebnis der Wahl sofort nach der Fest- 
stellung unter Bekanntgabe der insgesamt abgegebenen und auf die einzelnen und verbundenen 
Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und der Namen der Gewählten zu verkünden. 
§ 38. Die schließlich noch zu besetzenden 17 Sitze für Landesabgeordnete werden den 
einzelnen und verbundenen Wahlvorschlägen nach dem Verhältnis der hierauf eutfallenen 
gültigen Stimmen gleichfalls nach Maßgabe der 88§ 35 und 360 zugeteilt. 
Die Zahl der auf den einzelnen Wahlvorschlag hiernach noch treffenden Sitze ist dem 
auf dem Wahlvorschlag bezeichneten Vertrauensmann zu eröffnen mit der Anheimgabe, die 
Benennung der Abgeordneten aus den auf dem Wahlvorschlag bezeichneten, noch nicht 
gewählten Bewerbern im Benehmen mit den Unterzeichnern des Wahlvorschlages binnen 
einer Woche herbeizuführen. 
Wird der Name des Gewählten nicht binnen einer Woche benannt, oder enthält ein 
Wahlvorschlag nicht mehr die nötige Anzahl von Bewerbern, so werden die hiernach unbesetzten 
Sitze zusammen mit den auf die übrigen Wahlvorschläge nach dieser Bestimmung treffenden 
Sitzen nach Maßgabe der §§ 35 und 36 nochmals neu verteilt. 
§ 39. Der Landes-Wahlkommissär hat sodann die Namen aller Gewählten durch den 
„Bayer Staatsanzeiger“ bekanntzugeben und die Gewählten sofort von der Wahl zu ver- 
ständigen, mit der Aufforderung, sich über die Annahme der Wahl binnen einer Woche 
bei ihm zu erklären. 
Wird die Annahme nicht binnen einer Woche nach der Bekanntgabe dem Landes- 
Wahlkommissär gegenüber erklärt, so gilt die Wahl als abgelehnt. Annahme unter Vor- 
behalt oder Verwahrung gilt gleichfalls als Ablehnung der Wahl. Der Landes-Wahl- 
kommissär hat dann gemäß § 41 und 42 das weitere zu veranlassen.
        <pb n="1281" />
        Nr. 84. 1269 
§ 40. Der Landes-Wahlkommissär hat die sämtlichen Verhandlungen der Stimm- 
bezirke und weiter die bei ihm angefallenen Verhandlungen über die Ermittlung der Wahl- 
ergebnisse, sowie die Annahmeerklärungen der Gewählten ungesäumt dem Staatsministerium 
des Innern vorzulegen, welches sie dem Landtag nach seinem Zusammentritt zur Prüfung 
übersenden wird. 
V. Ersatz ablehnender oder ausscheidender Abgeardueter. 
§ 41. Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt, oder nachträglich aus dem Landtag 
ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber, der in dem gleichen Wahl- 
vorschlag, oder, wenn dieser erschöpft ist, in einem verbundenen Wahlvorschlag gemäß 
§S§ 35 und 36 an erster Stelle unter den nichtgewählten Bewerbern berufen ist. 
Ist kein solcher Bewerber vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt. 
Handelt es sich um einen nach § 38 gewählten Landesabgeordneten, so ist nach 
Abs. 2 und 3 des § 38 zu verfahren. 
§ 42. Zur Feststellung des Ersatzmannes hat der Landes-Wahlkommissär, sobald er 
von der Ablehnung einer Wahl (§ 39) oder von dem Ausscheiden eines Abgeordneten (§ 45) 
Kenntnis erhalten hat, eine Sitzung des Landes-Wahlausschusses einzuherufen. Das Ergebnis 
der Feststellung ist nach § 37 und 39 bekanntzugeben. 
VI. Kosten der Wahl. 
§ 43. Die Kosten für die Bereitstellung des Wahlraumes und der für die Wahl 
sonst nötigen Gegenstände tragen die Gemeinden, alle übrigen Kosten trägt der Staat. 
VII. Zusammentritt des Landtags. 
(§ 41. Kein Abgeordneter darf daran gehindert werden, der Einberufung Folge zu 
leisten. Wenn er eine Stellung im öffentlichen Dienst einnimmt, dürfen ihm infolge seiner 
Wahl keine Nachteile erwachsen. 
§ 45. Jeder Abgeordnete kann auf diese seine Eigenschaft jederzeit verzichten. Die 
Erklärung ist an das Staatsministerium des Innern, oder wenn der Landtag versammelt 
ist, an diesen zu richten. 
Der Ersatz des Abgeordneten ist dann nach §§ 41 und 42 alsbald einzuleiten. 
§ 46. Die Abgeordneten haben während der Dauer des Landtags und während der 
vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt in gleicher Weise, wie bisher die 
Landtagsabgeordneten zu beanspruchen.
        <pb n="1282" />
        1270 
8 47. Über die Aufwandentschädigung für die Abgeordneten ergeht eine besondere 
Verordnung. 
§ 48. Der Landtag tritt an dem in der Einberufung festgesetzten Tage unter dem 
Vorsitze des Alterspräsidenten zusammen, wählt Vorsitzende und Schriftführer und beschließt! 
über eine Geschäftsordnung. 
§ 49. Er beschließt über Vorlagen der Staatsministerien und über Anträge aus- 
seiner Mitte. 
§ 50. Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder. Er istr 
befugt, das Wahlergebnis auf Grund der Wahlverhandlungen nötigenfalls richtigzustellen. 
Erklärt er die Wahl in einzelnen Stimmbezirken für ungültig und bezeichnet er dabei das- 
Ergebnis in diesen als bedeutungsvoll für das Gesamtergebnis, so hat das Staats- 
ministerium des Innern die Wahl in diesen Stimmbezirken auf Grund der alten Wähler- 
listen wiederholen zu lassen. Der Landes-Wahlausschuß hat dann auf Grund der neuen 
Wahlergebnisse in diesen Stimmbezirken das Gesamtergebnis nachzuprüfen und gegebenen- 
falls richtigzustellen. 
Zusatzbestimmung für die Wahl in der Pfalz. 
§ 51. Wenn in der Pfalz zu der angegebenen Zeit keine Wahl möglich sein sollte- 
kann der Landtag die nach dem Landtags-Wahlgesetze vom 9. April 1906 gewählten Ab- 
geordneten als Vertreter der Pfälzer Wähler im Landtag anerkennen und durch den 
Präsidenten einberufen. 
München, den 7. Dezember 1918. 
Die Aegierung des Volkostaates Bapern. 
Der Minister des Innern: E. Aurr.
        <pb n="1283" />
        1271 
rseh und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 85. 
München, den 17. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verordn ung vom 14. Dezember 1918 über Wildabschuß. — Bekanutmachung vom 10. Dezember 1918, die 
Besoldungsverhältuisse der im Militärdienste verwendcten Staatsbeamten betreffend. — Bekanntmachung 
vom 12. Dezember 1918 wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Winter 1918. 
Verordnung über Wildabschuß. 
Im Nachgange zur Verordnung vom 3. ds. Mts. (Stnz. Nr. 283) wird für das 
laufende Jagdjahr die Abschußzeit für Gemswild bis zum 31. Dezember 1918 verlängert. 
München, den 14. Dezember 1918. 
Die Regierung des Vollisstaates Bapern. 
Minister des Innern: Aner. 
Nr. 37061. 
Bekanntmachung, die Befoldungsperhälluist ver im Militärdienste verwendeten Staatsbeamten 
betreffend. 
  
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
In Abänderung von Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 wegen der 
Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst eingerückten Staats= und 
Gemeindebeamten usw. (GVl. S. 77) wird nachstehendes verfügt: 
215
        <pb n="1284" />
        1272 
Die Zivilbesoldung der Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung aus Anlaß der Demobilmachung entlassen werden und wieder in ihre 
Zivildienststellung zurückkehren, darf ohne weitere Anweisung von der zur Auszahlung zu- 
ständigen Kasse bezahlt werden, wenn ihr eine Bestätigung der militärischen Zahlungsstelle 
über den Einzug der militärischen Bezüge vorliegt, oder wenn dieser Einzug nach Lage der 
Verhältnisse nicht zu bezweifeln ist; in letzterem Falle ist die Bestätigung der militärischen 
Zahlungsstelle nachträglich zu erholen. 
Auf die Ruhegehalte von Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung aus Anlaß der Demobilmachung entlassen werden, findet diese Bestim- 
mung gleichmäßige Anwendung. 
München, den 10. Dezember 1918. 
Dr. Jasses. Anterleitner. 
J. A. J. A. J. A. J. A. J. A. 
Dr. v. Müller. Dr. v. Unzner. v. Völk. v. Steiner. v. Weigert. 
Nr. 39440. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegstenerungszulage im Winter 1918. 
Gämtliche Staatsministerien. 
Den Staatsbeamten und den diesen gleichzuachtenden Personen, die auf Grund der 
Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 (GVBl. S. 197 ff.) für den Monat 
Dezember 1918 Kriegsteuerungsbezüge erhalten oder nach dieser Ministerialbekanntmachung 
erhalten würden, wenn sie nicht zum Kriegsdienst eingerückt wären, wird eine einmalige 
Kriegsteuerungszulage nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
1. 
! Die verheirateten Beamten etlhalten 
a) einen Grundbetrag von 250 J und hierzu 
b) den vollen Betrag des für den Monat Dezember 1918 zustehenden Gehalts oder 
der die Stelle des Gehalts vertretenden monatlichen Dienstvergütung. 
j Zu dem Gehalt oder zu der seine Stelle vertretenden Dienstvergütung zählen nicht 
die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen 
nach § 5 der Verordnung vom 6. September 1908, die Auslandszulagen, sonstige Neben- 
vergütungen und die Kriegsteuerungsbezüge.
        <pb n="1285" />
        Nr. 85. 1273 
Ul Der nach Abs. 1 sich ergebende Betrag, im folgenden Hauptbezug genannt, wird, 
soweit er unter 500 A zurückbleibt, auf 500 —&amp; erhöht, soweit er 1000 K überschreitet, 
auf 1000 —X¾“ ermäßigt. Im übrigen wird der Hauptbezug auf volle Mark nach unten 
abgerundet. 
2. 
Die ledigen Beamten erhalten als einmalige Kriegsteuerungszulage 70 v. H. des 
Hauptbezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt, also mindestens 350 und 
höchstens 700 M. Der sich errechnende Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
3. 
Den verheirateten und den ledigen Beamten werden die Beamten gleichgeachtet, die 
nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 als verheiratet oder als ledig 
zu gelten haben. 
4. 
1 Beamte, die Kinderzulagen nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 
beziehen oder beziehen würden, wenn sie nicht zum Kriegsdienst eingerückt wären, erhalten 
für jedes hiernach zu berücksichtigende Kind eine weitere Zulage von 10 v. H. des Haupt- 
bezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt. Der sich für ein Kind errechnende 
Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
u Ziff. 12 Abs. II der Ministerialbekauntmachung vom 23. März 1918 findet entspre- 
chende Anwendung. 
5. 
Die Gewährung einer einmaligen Zulage an im Staatsdienste verwendete Personen, 
denen fortlaufende Kriegsteuerungszulagen nach Ziff. 3 der Ministerialbekanntmachung vom 
23 März 1918 angewiesen sind, bleibt der Entscheidung der zuständigen Staatsministerien 
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
6. 
Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so wird die 
Zulage nur einmal verabfolgt und zwar jenem Teile, der die höhere Zulage erhalten kann. 
7. 
I Als Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der einmaligen 
Zulage gilt der 1. Dezember 1918.
        <pb n="1286" />
        1274 
il Ergeben sich im Laufe des Monats Dezember ds. Is. in den Familienverhältnissen 
des Beamten Anderungen, die mit Wirkung vom nächsten Monat ab eine Erhöhung der 
fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge bewirken, so werden sie für die Bemessung der ein- 
maligen Zulage so angesehen, als wenn sie schon am 1. Dezember ds. Is. eingetreten wären. 
8. 
Die einmalige Kriegstenerungszulage ist von den Vorständen der mit der Zahlung der 
fortlaufenden Kriegsteuerungl ezüge betrauten Kassen auf dem gleichen Formblatt, auf dem 
die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge festgesetzt worden sind, ohne besondere Anweisung 
festzusetzen. 
9. 
1 Die Zahlung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten Dezember 1918 
und Januar 1919. Die Teilbeträge werden, wenn die Zahlung bargeldlos im Über- 
weisungsverkehr geschieht, für den Monat Dezember lfd. Is. sofort, für den Monat 
Januar 1919 zu Beginn des nächsten Jahres geleistet. Barzahlung dagegen wird für 
den ersten Teilbetrag in der Zeit vom 16. bis 24. lid. Mts., für den zweiten Teil- 
betrag in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1919 geleistet. 
6 II Wegen der Auszahlung an die Beamten, deren Dienstsitz sich in den vom Feinde 
besetzten Landesteilen befindet, ergeht besondere Anordnung. 
ul Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden 
Kriegsteuerungsbezüge und zwar im vollen Betrage für das Jahr 1918 verrechnet. 
10. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 
durch entsprechende Anordnung im Einzelfalle zu beseitigen. 
München, den 12. Dezember 1918. 
Kurt Eisner. E. Auer. v. Franendorfer. Hoffmann. Dr. Jaffé. Roßhanpter. 
J. Timm. Unterleitner.
        <pb n="1287" />
        1275 
rsrtund Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
2 
Nr. 86. 
München, den 21. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 16. Dezember 1918, betreffend Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. — Bekannt- 
machung vom 16. Dezember 1918 wegen der Besoldungsverhältnisse der in neutralem Gebiet internierten 
Staats= und Gemeindebeamten. — Bekanntmachung vom 16. Dezember 1918 über Auflösung und ander- 
weitige Organisation von Forstdienststellen. — Bekanntmachung vom 17. Dezember 1918 über die Kreis- 
unmittelbarkeit der Stadt Weiden. — Bekunntmachung vom 18. Dezember 1918, Gebühren der Markscheider 
betreffend. — Berichtigung. 
Verordnung, betreffend Beaussichtigung und Leitung der Volksschulen. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet hiermit unter Aufhebung der entgegen- 
stehenden bisherigen Vorschriften mit Gesetzeskraft: 
1 
Vom 1. Januar 1919 ab entfällt die Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen 
durch Ortsschulinspektoren. 
Die Ortsschulbehörden bestehen bis auf weiteres in der bisherigen Zusammensetzung 
fort. Der Vorsitz steht dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter zu. Der Wirkungskreis 
der Ortsschulbehörden ist die örtliche Schulpflege. 
216
        <pb n="1288" />
        1276 
II. . 
Die schulaufsichtliche Tätigkeit der geistlichen Distriktsschulinspektoren und der geistlichen 
Referenten der Stadtschulkommissionen sowie ihre Mitgliedschaft in den Distriktsschulbehörden 
endet mit dem 31. Dezember 1918. An ihre Stelle treten mit dem 1. Januar 1919 welt- 
liche Fachleute. · 
Bis zur Aufstellung weltlicher Bezirksschulinspektoren werden mit der Führung der 
Geschäfte der Distriktsschulinspektoren und der geistlichen Referenten der Stadtschulkommissionen 
vorübergehend geeignete Volksschullehrer betraut. Sie erhalten für die Dauer dieser Ge- 
schäftsführung eine entsprechende Vergütung und Ersatz des Dienstaufwands aus Staatsmitteln. 
III. 
Wo auf Grund des 8 13 Abs. VI der Verordnung vom 26. August 1883 (GVBl. 
S. 407) aus Gemeindemitteln besoldete, weltliche Lokalschulinspektoren aufgestellt sind, wird 
ihnen bis auf weiteres für ihren Dienstbezirk, der nach Bedarf erweitert werden kann, die 
Geschäftsaufgabe des Distriktsschulinspektors übertragen. Die vermögensrechtlichen Ansprüche 
dieser Beamten gegenüber den Gemeinden, die bisher ihre Dienstbezüge bestritten haben, 
bleiben bis auf weiteres unverändert. 
IV. 
In den unmittelbaren Städten, in enen aus Gemeindemitteln besoldete, weltliche 
Stadtschulräte von der staatlichen Unterrichtsdverwaltung mit der Wahrnehmung der distriktiven 
Schulaufsicht betraut sind, wird diese Regelung bis auf weiteres beibehalten. Das Gleiche 
gilt hinsichtlich der Vertretung und Unterstützung der Stadtschulräte durch weltliche Stadt- 
schulinspektoren, weltliche Bezirksschulinspektoren und Oberlehrer. 
V. 
Das Ministerium für Unterricht und Kultus erläßt die näheren Bestimmungen zum 
Vollzuge dieser Verordnung. 
München, den 16. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Sapern. 
Kurt Eisner. Auer. J. v. Frauendorser. Hoffmann. Dr. Jaffé. Roßhaupter. 
Timm. Unterleitner.
        <pb n="1289" />
        Nr. 86. 1277 
Nr. 38919. 
Bekanntmachung wegen der Besoldungsverhältnisse der in neutralem Gebiet internierten 
Staats= und Gemeindebeamten. 
Kämtliche Ministerien. 
Den in neutralem Gebiet internierten Staats= und Gemeindebeamten, denen die Be- 
soldung eines Offiziers oder eines mobilen oberen Beamten der Militärverwaltung zusteht, 
ist die ihnen gewährte Friedensbesoldung (Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß), da diese 
gemäß § 7 Ziff. 1 Abs. III der Kriegsbesoldungsvorschrift dem reinen Betrage des 
Offiziersgehalts entspricht, nicht mit sieben Zehnteln, sondern ungekürzt auf das Zivil- 
diensteinkommen anzurechnen (Ziff. 3 und 16 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 
— G#l. S. 65 —). 
München, den 16. Dezember 1918. 
Roßhaupter. Timm. Unterleitner. 
J. A. J. A. J. V. J. A. J. A. 
Dr. v. Müller. v. Völk. v. Steiner. v. Merkel. v. Weigert. 
  
Nr. 40088. 
Bekanntmachung über Auflösung und anderweitige Organisation van Forstdienststellen. 
Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Vom 1. Januar 1919 beginnend ist durch Verfügung des Staatsministeriums der 
Finanzen, Ministerial-Forstabteilung, vom 13. Dezember 1918 die exponierte Forstamts- 
assessorstelle in Ilmmünster, Forstamts Geisenfeld, nebst der dortigen Forstassistenten- 
stelle aufgelöst und dafür eine dem Forstamt Geisenfeld unterstellte Forsterstelle zu Ilm- 
münster neu errichtet worden. 
München, den 16. Dezember 1918. 
Dr. Jaffé. 
  
Nr. 3379)/4. 
Bekanntmachung über die Kreisunmittelbarkeit der Stadt Weiden. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1919 wird die Stadt Weiden i. O. vom Verwaltungs-
        <pb n="1290" />
        1278 
bezirke des Bezirksamts Neustadt a. WN. sowie vom Distrikte Weiden abgetrennt und in 
die Klasse der den Kreisverwaltungsstellen unmittelbar untergeordneten Städte eingereiht. 
München, 17. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Eisner. Auer. v. Frauendorser. Dr. Jasss. Hofmann. Noßhaupter. Timm. Unterleitner. 
  
Nr. II 22872. 
Bekanntmachung, Gebühren der Markscheider betreffend. 
Ministerien des Außern und der Finanzen. 
Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Organisation und den Wirkungskreis 
der Bergbehörden vom 30. Juli 1900/24. November 1913 wird § 2 Abs. I der Bekannt- 
machung über die Gebühren der Markscheider vom 13. Februar 1914 (GVl. S. 59) mit 
Wirkung vom 1. Januar 1919 durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Als Gebühr für den Zeitaufwand (Stundengebühr) sind aufzurechnen: 
a) im äußeren Dienst für den Markscheidern 2 50 t 
amtlichen Meßgehilfen 1 —2 
b) im inneren Dienst für den Morkscheder . .1.--2OJ 
amtlichenMeßgehtlfen........—.--804. 
München, den 18. Dezember 1918. 
J. A. 
Kurt Eisner. Merkel. 
Berichtigung. 
In Nr. 76 des GVl. für 1918 sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: 
1. Auf Seite 1176 ist im Abschnitt VIII unter Nr. 1 die Zahl „179“ durch „192“ 
zu ersetzen. 
2. Auf Seite 1179 ist ebendaselbst unter Nr. 16 die Zahl „184“ durch „197“ 
zu ersetzen. 
In der amtlichen Handausgabe des Reichsstempelgesetzes ist auf Seite 344 im Ab- 
schnitt VIII unter Nr. 1 die Zahl „179“ durch die Zahl „192“ und auf Seite 347 
unter Nr. 16 die Zahl „184“ durch die Zahl „197“ zu ersetzen.
        <pb n="1291" />
        1279 
eseh- und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 87. 
München, den 30. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 21. Dezember 1918, betreffend die Dienstvergütungen für die Aushilfslehrkräfte an den Volks- 
schulen. — Bekaonntmachung vom 20. Dezember 1918, betreffend Vollzug des Stellenvermittlergesetzes. — 
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1918, betreffend Zwangsenteignung zur Beschaffung von Arbeits- 
gelegenheit. — Bekanntmachung vom 23. Dezember 1918, betreffend Gewerbeaufsicht. — Bekanntmachung 
vom 24. Dezember 1918 über die Arzneitaxe 1919. — Bekanntmachung vom 28. Dezember 1918 über die 
Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene. — Bekanntmachung vom 
28. Dezember 1918 wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage für Beamte im Ruhestande 
und Beamtenhinterbliebene. 
Nr. 37587. 
Verordnung, betreffend die Dienstvergütungen für die Aushilfslehrkräfte an den Volksschulen. 
Die durch die Verordnung vom 23. November 1918 betreffend die Kündigungsfristen 
(GVBl. S. 1237) zugunsten der gewerblichen Arbeiter und der Angestellten in Gewerbe= und 
Handelsbetrieben erlassenen Bestimmungen lassen es angezeigt erscheinen auch den Aushilfs- 
lehrern und Aushilfslehrerinnen an den Volksschulen, die infolge der Rückkehr der ordent- 
lichen Lehrkräfte aus dem Heeresdienst außer Verwendung zu treten haben, eine ähnliche 
Rücksichtnahme zuzuwenden. 
217
        <pb n="1292" />
        1280 
Es wird daher mit Gesetzeskraft verordnet was folgt: 
1. Die Gemeinden mit ortsstatutarischer Gehaltsregelung für das Lehrpersonal der 
Volksschulen, im übrigen die Kreisgemeinden sind verpflichtet, allen Aushilfs- 
lehrern und Aushilfslehrerinnen, die wegen der Rückkehr der ordentlichen Lehr- 
kräfte aus dem Heeresdienste von ihrer Dienstleistung enthoben und mangels ander- 
weitiger Verwendungsmöglichkeit in die Schulpraxis zurückverwiesen werden müssen, 
die bisherigen Dienstbezüge noch für einen Monat, wenn sie aber die Anstellungs- 
prüfung für den Volksschuldienst bereits abgelegt haben, noch für drei Monate, 
von dem Ausscheiden aus dem Dienste an gerechnet, weiter zu gewähren. 
2. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann zum Vollzuge nähere 
Anorduungen erlassen. 
München, den 21. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapyern. 
Kurt Eisner. Auer. 9. v. Frauendorfer. Hoffmann. Dr. Jasse. Timm. Unterleitner. 
Nr. 836. 
Bekanntmachung, betreffend Vollzug des Stellenvermittlergesetzes. 
Ministerien des Außern und für Soziale Fürsorge. 
Die in den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler betreffend 
(GVBl. S. 924), vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler für Bühnenangehörige betreffend 
(GVBl. S. 933) und vom 7. August 1915, Arbeitsnachweise betreffend, (Gl. S. 661) 
der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen in München dem Stadtmagistrat. 
München, den 20. Dezember 1918. 
J. A. 
Unterleitner. Dr. v. Müller. 
Nr. 3563 à 12. 
Bekanntmachung, betreffend Zwangsenteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit. 
Lämtliche Staatsministerien und der Staatskommissar für Demobilmachung. 
Die zur Hintanhaltung von Störungen des wirtschaftlichen Lebens infolge der wirt- 
schaftlichen Demobilmachung notwendige Beschaffung von Arbeitsgelegenheit — veranlaßtenfalls 
auch durch Vorlage von Notstandsarbeiten — kann die Enteignung von Grundeigentum oder
        <pb n="1293" />
        Nr. 87. 1281 
von Rechten an Grundeigentum erforderlich machen. Voraussichtlich würde jedoch die Durch- 
führung des regelmäßigen Enteignungsverfahrens die rechtzeitige Arbeitsbeschaffung vielfach 
verhindern; deshalb sind die Enteignungen, soweit es sich um Fälle öffentlichen Notstandes 
handelt, auf der Grundlage des Art. I B des Gesetzes vom 17. November 1837, die 
Zwangsabtretung des Grundeigentums für öffentliche Zwecke betreffend, durchzuführen. Hierbei 
ist bis auf weiteres folgendes Verfahren einzuhalten: 
1. Der Antrag auf Enteignung ist an den örtlich zuständigen Demobilmachungskommissar 
(Regierungspräsident) mit den erforderlichen Unterlagen (Plänen usw.) zu richten. Der Demo- 
bilmachungskommissar entscheidet nach Anhörung seines Arbeitsausschusses für Demobilmachung 
darüber, ob die Arbeiten zur Hintanhaltung von Störungen des wirtschaftlichen Lebens not- 
wendig sind und ob das Enteignungsverfahren eröffnet werden darf. Handelt es sich um 
die Enteignung von bebautem Grundeigentum oder von Rechten an solchem innerhalb zu- 
sammenhängend gebauter Ortschaften, so ist vor der Entscheidung die Zustimmung des 
Staatskommissars für Demobilmachung einzuholen. 
2. Im Falle der bejahenden Entscheidung kann der Demobilmachungskommissar mit 
der Durchführung des weiteren Verfahrens einschließlich der Beschlußfassung über die Abtretungs- 
pflicht die örtlich beteiligte Distriktsverwaltungsbehörde beauftragen. Sind mehrere Distrikts- 
verwaltungsbehörden örtlich beteiligt, so kann er aus Zweckmäßigkeitsgründen das Verfahren 
bei einer von ihnen vereinigen. 
3. Die Pläne für die in Aussicht genommenen Arbeiten sind während einer Woche 
zu jedermanns Einsicht bei der Distriktsverwaltungsbehörde — sind Grundstücke im Bezirke 
mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden beteiligt, bei jeder dieser Behörden — aufzulegen. 
Vom Beginne der Auflegungsfrist bis zum Schlusse der Verhandlungstagfahrt kann jeder 
Beteiligte schriftlich oder mündlich bei der Distriktsverwaltungsbehörde Einwendungen erheben. 
Zeit und Ort der Auflegung sowie die Frist und die Bestimmungen über die Erhebung von 
Einwendungen sind im Amtsblatt und auf ortsübliche Weise in den beteiligten Gemeinden 
bekannt zu machen. Nach Ablauf der Auflegungsfrist ist alsbald, nötigenfalls an Ort und 
Stelle, unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger über den Plan, die Abtretungs- 
pflicht und die etwa erhobenen Einwendungen sowie über die Höhe der Entschädigungs- 
summe zu verhandeln. Die Ladung der Beteiligten zu dieser Tagfahrt hat im Amtsblatt 
und durch ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen und ist mit der öffentlichen Bekanntgabe 
über die Auflegung des Planes zu verbinden. Wenn die Auflegung bei mehreren Distrikts- 
verwaltungsbehörden erfolgt ist, der Demobilmachungskommissar aber gemäß Ziff. 2 nur 
eine Distriktsverwaltungsbehörde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt hat, so 
sind dieser sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist die Pläne mit den etwa erhobenen Ein- 
wendungen zu übersenden. 
217*
        <pb n="1294" />
        1282 
4. Bei der Tagfahrt ist in erster Linie eine gütliche Einigung der Beteiligten über 
die Abtretungsfrage und die zu leistende Entschädigung zu versuchen. Einigen sich die Be- 
teiligten, so ist der Vergleich zu Protokoll zu nehmen, er wird mit der Protokollierung 
rechtswirksam. Zu diesem Protokoll kann auch die Auflassung erklärt werden. 
5. Einigen sich die Beteiligten über die Abtrctung und Entschädigung nicht, so wird 
durch Beschluß über die Abtretungspflicht entschieden. Der Beschluß ist dem Unternehmer 
und, wenn die Abtretungspflicht ausgesprochen wird, den Beteiligten, die Einsprüche erhoben 
haben, zuzustellen. Diesen Personen steht binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Be- 
schwerde an das Staatsministerium des Innern zu. · 
6. Nach dem Abschluß eines Vergleichs (Ziff. 4) oder der Erlassung eines die Ab- 
tretungspflicht aussprechenden Beschlusses (Ziff. 5) kann der Abtretungsberechtigte auf seinen 
Antrag in den Besitz der Abtretungsgegenstände mit der Wirkung eingewiesen werden, daß 
er über sie nach Maßgabe des Enteignungszwecks (Zweckbestimmung) verfügen kann. Schon 
vor diesem Zeitpunkt kann dem Abtretungsberechtigten die Vornahme bestimmter, für die 
Ausführung der Arbeiten notwendiger Vorarbeiten oder die vorläufige Inangriffnahme der 
Arbeiten selbst gestattet werden. 
Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, so ist hierüber nach- 
träglich im ordentlichen Verfahren nach Art. 17 ff. des AG. z. R.3PO. und KO. zu entscheiden. 
7 Sofern die Durchführung des hiernach vorgeschriebenen Verfahrens nach pflicht- 
mäßigem Ermessen der zuständigen Behörde nicht möglich ist, verbleibt es bei der Vorschrift 
des Art. IB des Zwangsabtretungsgesetzes, wonach die Zwangsenteignung ohne vorgängiges 
förmliches Verfahren und ohne Aufhalt, jedoch gegen nachträgliche volle Entschädigung zulässig 
ist. Von den ergehenden Anordnungen ist der Regierungspräsident als Demobilmachungs- 
kommissar in Kenntnis zu setzen. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungsblatt 
in Kraft. 
München, den 23. Dezember 1918. 
E. Auer. Roßhaupter. Timm. Unterleitner. 
  
  
J. A. J. A. J. A. J. A. 
Staatsrat v. Weigert. Staatsrat v. Merkel. Ministerialdirektor Lader. Ministerialrat Dr. Schmidi. 
Segitz. .m— 
Nr. 1126. 
Bekanntmachung, betreffend Gewerbeausfsicht. 
Ministerien der Finanzen und für Soziale Fürsorge. 
Auf Grund des Art. 155 des Kostengesetzes vom 21. August 1914 (GVl. S. 439) 
und des § 11 Abs. III der Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge des Kosten- 
2
        <pb n="1295" />
        Nr. 87. 1283 
gesetzes (GVBl. S. 677) werden die Gewerberäte hinsichtlich der ihnen erteilten Befugnis 
zur Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeiterschutzgesetze usw. den 
Distriktsverwaltungsbehörden im Sinne des Art. 153 des Kostengesetzes gleichgestellt. 
München, den 23. Dezember 1918. 
J. A. 
Unterleitner. v. Merkel. 
  
Nr. 5191a 24. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1919. 
Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVBl. S. 887, wird 
bestimmt: 
1. Die Arzneitaxe erhält mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1919 an für Bayern die 
Fassung der amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1919, die in der Weidmann'schen 
Verlagsbuchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist. 
2. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Krankenkassen) für 
die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe in der Höhe von 
10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag unterliegende Betrag binnen 3 Monaten 
nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird. 
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera, 
von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen, 
die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung ab- 
gegeben werden; gegenüber den auf Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden Kranken- 
kassen besteht ferner die Pflicht nicht bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 
der Ministerialbekanntmachung vom 4. November 1913, GVl. S. 768, festgesetzten Hand- 
verkaufspreisen abgegeben werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, so sind sie 
auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen. 
3. Die mit der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 über die Arzneitaxe für 1918, 
GVl. 1917 S. 619, den Apothekern erteilte Berechtigung zur Erhebung eines Teuerungs- 
zuschlags bleibt bis auf weiteres in Kraft. 
München, den 24. Dezember 1918. 
J. A. 
b. Kuözinger.
        <pb n="1296" />
        1284 
Nr. 38514. 
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestande und Beamten- 
hinterbliebene. 
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
Die Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. (GVBl. S. 321) wird mit Wirkung 
vom 1. Dezember 1918 wie folgt geändert: 
Ziff. 5 Abs. III der Bekanntmachung und Abs. 2 der Anmerkung zu Ziff. 1 Nr. 1 
der Anlage 1 erhalten folgende Fassung: 
Den verheirateten Beamten im Ruhestand im Sinne von Ziff. 2 Abs. II Nr. 3 werden 
gleichgeachtet ledige, verwitwete und geschiedene Beamten im Ruhestande sowie Beamtenwitwen, 
soferne diese Personen einen eigenen Haushalt führen und Kinder zu unterhalten haben. Ver- 
heiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhalten nur dann die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 
Abs. II Nr. 3, wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten oder wenn sie einen eigenen 
Haushalt führen und Kinder zu unterhalten haben. Dem Unterhalt von Kindern steht 
hierbei wie im Falle des Satzes 1 gleich der Unterhalt von erwerbsunfähigen Eltern, Großeltern 
oder Geschwistern, im Sinne von Abs. II Satz 1. Führen verheiratete weibliche Beamte 
im Ruhestand einen eigenen Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder liegen 
die in Abs. II Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor, so erhalten sie die allgemeine Bei- 
hilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2. Alle übrigen weiblichen Beamten im Ruhestande, gleich- 
viel ob verheiratet oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 1. 
München, den 28. Dezember 1918. 
Auer. v. Frauendorfer Hofmann. Dr. Jassé. Timm. Anterleitner. 
J. V. 
Geheimer Rat Dr. v. Müller. 
Nr. 37556. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage für Beamte 
im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene. 
Lämtliche Bivilstaatsministerien. 
1. Beamte im Ruhestand und Beamtenhinterbliebene (Beamtenwitwen und doppelt 
verwaiste Beamtenkinder), für die eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1918 (GVBl. S. 321) angewiesen oder demnächst anzuweisen ist, erhalten 
am Schlusse dieses Monats eine einmalige Kriegsteuerungszulage.
        <pb n="1297" />
        Nr. 87. 1285 
2. 1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage beträgt das Achtfache des monatlichen Be- 
trags der Kriegsteuerungsbeihilfe, die dem Beteiligten auf Grund der Bekanntmachung vom 
19. Juni 1918 angewiesen ist oder anzuweisen sein wird. 
u Mindestbetrag der einmaligen Kriegsteuerungszulage ist 
a) für die Personen, die unter Ziff. 2 Abs. II Nr. 1 und 2 der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1918 fallen 150½“, 
b) für die Personen, die unter Ziff 2 Abs. i Ar. 8 der nämlichen 
Bekanntmachung fallen ·10 
T) für doppeltverwaiste minderjährige Beamtenkinder Gif. 6 Abs. I der 
nämlichen Bekanntmachung 60, 
d) für doppeltverwaiste volljährige Beamtenkinder Gin 6 Abs. II der 
nämlichen Bekanntmachung) . . . . . 72M. 
3. 1 Stirbt ein Beamter im Ruhestand im Drzenber st. go. vor der Auszahlung der 
einmaligen Kriegsteuerungszulage, so wird seiner Witwe oder, wenn er eine Witwe nicht 
hinterläßt, seinen Kindern, bei denen die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom 
19. Juni 1918 Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II vorliegen — beim Vorhanden- 
sein mehrerer zu gleichen Teilen — die einmalige Kriegsteuerungszulage verabfolgt, die sich 
für den Verstorbenen berechnen würde. 
I. Stirbt eine Beamtenwitwe im Dezember lfd. Is. vor der Auszahlung der einmaligen 
Kriegsteuerungszulage, so erhalten ihre Kinder, soweit bei ihnen die Voraussetzungen der 
Bekanntmachung vom 19. Juni 1918 Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II gegeben 
sind, zu gleichen Teilen die einmalige Kriegsteuerungszulage, die sich für die Beamtenwitwe 
berechnen würde. 
Unl In allen übrigen Fällen, sowie in den Fällen nach Abs. I und II dann, wenn dies 
für die Beteiligten günstiger ist, berechnet sich die einmalige Kriegsteuerungszulage der Beamten- 
witwen und Beamtendoppelwaisen nach der Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen angewiesen ist 
oder anzuweisen sein wird. Abgesehen von den in Abs. I und II bezeichneten Fällen wird 
eine einmalige Kriegsteuerungszulage nicht mehr ausbezahlt, wenn der Empfangsberechtigte 
(Beamte im Ruhestand oder Beamtenhinterbliebene) vor Fälligkeit der einmaligen Kriegs- 
teuerungszulage (Ziff. 1) gestorben ist. 
. Hat ein Beamter die einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 
12. Dezember lfd. Is. (GVl. S. 1272) erhalten, so gebührt weder ihm noch seinen Hinter- 
bliebenen eine einmalige Zulage nach dieser Bekanntmachung. 
4. 1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird im allgemeinen ohne besondere An- 
weisung von den Vorständen derjenigen Kassen, welche die den Beteiligten angewiesenen 
Kriegst öbeihilfen auszuzahlen haben, auf dem gleichen Formblatte festgesetzt, auf dem 
D
        <pb n="1298" />
        1286 
die Kriegsteuerungsbeihilfe festgesetzt wurde. Sie wird in der Regel mit der Kriegsteuerungs- 
beihilfe für Januar 1919 am Schlusse des laufenden Monats oder zu Beginn des Januar 
1919 ausgezahlt. 
n Ist die Kriegsteuerungsbeihilfe, nach der sich die einmalige Kriegsteuerungszulage be- 
mißt, noch nicht angewiesen (Ziffer 3 Absatz III), so ist die einmalige Kriegsteuerungszulage 
erst nach der Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfe gemäß Abs. 1 festzusetzen und sodann 
auszuzahlen. 
n Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die Kriegsteuerungs- 
beihilfen nach der Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. verrechnet. 
5. 1 Beamte im Ruhestande, die im Staatsdienste wiederverwendet sind, erhalten die 
einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1918, wenn 
sie mindestens seit 1. Oktober und mindestens bis 30. Dezember lfd. Is. die Kriegsteuerungs- 
bezüge der noch im Dienste stehenden Beamten zu beziehen hatten und ihre Bezüge aus 
Anlaß der Wiederverwendung während des gedachten Zeitraumes nach der in Ziffer 1 Abs. 1 
der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVl. S. 57) aufgestellten Regel be- 
messen waren. 
II Die Bekanntmachung vom 19. Juli 1918 („Bayer. Staatsanzeiger“ Nr. 168) findet 
entsprechende Anwendung. 
III Beamte im Ruhestande, die im sonstigen öffentlichen Dienste wiederverwendet sind, 
erhalten die einmalige Kriegsteuerungszulage nach Ziff. 2 bis 4, wenn ihre Bezüge aus 
Anlaß der Wiederverwendung mindestens in der Zeit seit 1. Oktober 1918 mit Einschluß 
des Wartegeldes, Ruhegehalts oder sonstigen Pensionsbezugs den Gesamtbetrag nach Ziff. 2 
Abs. I oder Ziff. 3 Abs. III der Bekanntmachung vom 16. Februar 1918 nicht überschritten 
und ihnen von der sie wiederverwendenden Stelle in der Zeit seit 1. Oktober 1918 weder 
eine einmalige Kriegsteuerungszulage noch ein ähnlicher Bezug gewährt wurde. 
Die zuständigen Ministerien behalten sich vor, zur Vermeidung von Härten die ein- 
malige Kriegsteuerungszulage nach Abs. I oder III auch dann ganz oder teilweise zu ge- 
währen, wenn die Bezüge der beteiligten Beamten im Ruhestande während ihrer Wieder- 
verwendung im Staats= oder sonstigen öffentlichen Dienste die nach der Bekanntmachung 
vom 16. Februar 1918 für die Regel vorgesehenen Beträge überschreiten. 
6. Wegen der Auszahlung der einmaligen Kriegsteuerungszulage an die Beamten im 
Ruhestand und Beamtenhinterbliebene, deren Bezüge von Zahlungsstellen zu verabfolgen sind, 
die sich in den vom Feinde besetzten Landesteilen befinden, ergeht besondere Anordnung. 
München, den 28. Dezember 1918. 
Auer. v. Frauendorfer. Joffmann. Dr. Jassé. Timm. Unterleitner. 
J. V. 
Geheimer Rat Dr. v. Müller.
        <pb n="1299" />
        1287 
seh- und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 88. 
Munchen, den 31. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 31. Dezember 1918 wegen Einsetzung eines Nationalgerichtehofs. — Verordnung vom 
31. Dezember 1918 zur Sicherung der Wahlfreiheil für den Landtag. 
Verordnung wegen Einsetzung eines Nationalgerichtshofs. 
Bei Unternehmungen gegen den Bestand der Republik und der gegenwärtigen Ordnung 
werden die Aufgaben des Untersuchungsrichters durch den Nationalgerichtshof ausgeübt. 
Bis zur endgiltigen Regelung wird der Nationalgerichtohof aus 12 Mitgliedern des provi- 
sorischen Nationalrats zusammengesetzt, unter denen 3 zum Nichteramt befähigt sein müssen. 
Der Nationalgerichtshof hat insbesondere auch über Verhaftungen und Freilassungen ver- 
dächtiger Personen zu emscheiden und die Beschuldigten den ordentlichen Schwurgerichten 
spätestens innerhalb 4 Wochen zu übergeben. 
München, den 31. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volkstaates Bapern. 
Lurt Eisner. E. Auer. 0. v. Frauendorfer. Hoffmann. Dr. Jassé. Roßhaupter. J. Timm. 
Unterleitner. 
218
        <pb n="1300" />
        1288 
Verordnung zur Sicherung der Wahlfreiheit für den Landtag. 
I. Wer es unternimmt, durch Gewalttätigkeiten irgendwelcher Art, durch terroristische 
Ausnützung behördlicher Einflüsse, des Vorgesetztenverhältnisses, wirtschastlicher und sonstiger 
Abhängigkeiten, endlich durch Gewissenszwang, die Wahlfreiheit der Volksgenossen und 
Volksgenossinnen zu beeinträchtigen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
II. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, während der Wahlbewegung die ihnen 
übergebenen Wahlvorschläge und Stimmzettel aller Parteien und Gruppen zur Verfügung zu 
halten und Sorge zu tragen, daß sie weder entwendet noch vernichtet werden. Desgleichen 
ist Sorge zu tragen, daß die Wähler während der Wahlhandlung vor dem Wahllokal von 
den Wahlvorschlägen Kenntnis erhalten und daselbst die Stimmzettel in Empfang nehmen 
können. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe 
geahndet. 
Personen, die Wahlvorschläge und die Stimmzettel, um sie dem allgemeinen Gebrauch 
oder der allgemeinen Benützung durch die Anhänger einer Partei zu entziehen, entwenden 
oder vernichten, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
III. Die vorstehende Verordnung I und II tritt sofort mit der Veröffentlichung in Krast. 
München, den 31. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volk#staates Wapern. 
üurt Eioner. E. Auer. 9. v. Frauendorfer. Doffmann. Dr. Jasse. Noßhaupter. J. Timm. 
Unterleitner.
        <pb n="1301" />
        1289 
Geseh-und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 89. 
München, den 31. Dezember 1918. 
Inhalt. 
Bekanutmachung vom 28. November 1918 zum Vollzuge des Vermögensteuergesetzes vom 17. August 1918. 
Bekauntmachung 
zum Vollzuge des Vermögensteuergesetzes. 
Staateministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Vermögensteuergesetzes vom 17. August 1918 (GVl. S. 409 
werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
I. Steuorpflicht. 
§ 1. 
(Art. 2.) 
1 Vermögensteuerpflichtig sind die nach dem Einkommensteuergesetze subjektiv unbeschränk 
steuerpflichtigen natürlichen Personen (Art. 1 Eink St Ges., § 1 VollzVorschr. hierzu) mi- 
ihrem gesamten Vermögen mit Ausnahme des außerbayerischen Grund= und Betriebsvermögen 
und von den nach dem Eink St Ges. subjektiv beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen 
(Art. 2 Eink StGes., § 3 VollzVorschr. hierzu) 
219
        <pb n="1302" />
        1290 
— 
jene, die in Bayern gelegenes Grundvermögen besitzen, mit diesem Grundvermögen, 
2 jene, die ein stehendes Gewerbe betreiben, zu dessen Ausübung in Bayern eine Be- 
triebsstätte unterhalten wird, mit dem diesem Gewerbebetriebe dienenden Vermögen, 
3. vorbehaltlich des Reichsdoppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (RGl. S. 332) 
jene, die in Bayern dinglich versichertes Kapitalvermögen besitzen und Abwesende 
mit Kapitalvermögen, für die von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach 
3 1911 BeB. angeordnet ist, mit diesem Kapitalvermögen. 
I1 Die unter Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Steuerpflichtigen sind verbunden, auf Verlangen 
des Rentamts für die Erfüllung aller durch das Vermögensteuergesetz und dessen Vollzugs- 
vorschriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevoll= 
mächtigte muß in Bayern seinen Sitz haben und ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen 
neben dem Steuerpflichtigen haftbar (Art. 2 Abs. II des Gesetzes, Art. 2 Abs. III Eink St Ges.). 
Wer dem Verlangen nach Aufstellung eines Bevollmächtigten nicht rechtzeitig genügt, kann 
nach Art. 10 Abs. IV des Gesetzes bestraft werden. . 
munter»außerbayerischem«Grund-undBetriebsvermögenimSinnedesArLLAbs-I 
Ziff. 1 des Gesetzes ist jenes Grund= und Betriebsvermögen zu verstehen, das sich außerhalb 
Bayerns befindet, bezw. einem außerhalb Bayerns befindlichen Betriebe der Land= oder Forst- 
wirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dient. 
IV Nicht vermögensteuerpflichtig sind die im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 und im Art. 2 EinkSt Ges. 
aufgeführten juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, ferner die im Art. 3 Abs. 1 
Ziff. 3 Eink St Ges. bezeichneten natürlichen Personen mit den in letzterer Bestimmung ent- 
haltenen Beschränkungen. 
V Das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. H#GB.), einer einfachen 
Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. a. a. O.), einer stillen Gesellschaft (§8 335 ff. a. a. O.) und 
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (§§ 705 ff. BG B.) unterliegt nur in der Hand des 
einzelnen Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen 
der Vermögensteuer. Auch andere Gemeinschaften zur gesamten Hand wie die Gütergemein- 
schaft, die Erbengemeinschaft sind nicht selbständig vermögensteuerpflichtig, ebenso auch nicht 
Konkurs= und Nachlaßmassen (vergl. auch Art. 5 Abs. II des Gesetzes). 
VI Im übrigen finden die §§ 1 und 3 der VollzVorschr. zum Eink St Ges. für den Vollzug 
des Art. 2 des Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
§ 2. 
(Art. 2.) 
O 
Voraussetzung für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung (für das Vermögensteuer, 
jahr 1919) ist das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht am 1. Januar 1919,
        <pb n="1303" />
        Nr. 89. 1291 
für die künstigen ordentlichen Veranlagungen (Art. 3 Abs. I und Abs. II Ziff. 1 und 2 
des Gesetzes) das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitpunkt, 
d. i. an dem den drei Vermögensteuerjahren letztvorangegangenen Ende eines Besitzsteuer- 
veranlagungszeitraums, für die Zugangsveranlagungen nach Art. 5 Abs. III des Gesetzes 
(Art. 68 Abs. I, II Eink St Ges.) das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht zu 
Beginn des dem Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats. Das Gleiche gilt, wenn 
durch eine nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zu berücksichtigende Vermögensvermehrung 
bei schon bestandener subjektiver Einkommensteuerpflicht die Vermögensteuerfreigrenze von 
20000 überschritten wird und damit objektive Steuerpflicht eintritt. 
  
II. Steuerbares Vermögen. 
G 3.) 
(Art. 3.) 
1 Steuerbares Vermögen ist grundsätzlich das zur Besitzsteuer (Reichsgesetz vom 3. Juli 1913, 
RGl. S. 524, vgl. Anlage 11 Ziff. 1) festgestellte Vermögen, wie es sich aus den Steuer= und 
Feststellungsbescheiden (§ 65 Abs. 1 Besitz St Ges) und aus Spalte 8b der Besitzsteuerliste 
ergibt. Im Gegensatze zur Besitzsteuer ergreift die Vermögensteuer nicht den innerhalb des 
Besitzsteuerveranlagungszeitraums eingetretenen Vermögenszuwachs, sondern den Bestand des 
Vermögens selbst, wie er am Ende eines solchen Zeitraums — dem Veranlagungszeitpunkte 
für die Vermögensteuer — für die Besitzsteuerveranlagung festgestellt ist. Dieser Vermögens- 
stand bildet jeweils vorbehaltlich der nach Art. 5 und 6 des Gesetzes zu berücksichtigenden 
Anderungen für die dem Veranlagungszeitpunkte folgenden drei Vermögensteuerjahre die Grundlage 
der Besteuerung. Die erstmalige Vermögensteuerveranlagung erfolgt nur für das Vermögen- 
steuerjahr 1919. Für diese Veranlagung ist steuerbares Vermögen grundsätzlich das anläß- 
lich der erstmaligen Besitzsteuerveranlagung für 31. Dezember 1916, also das auf den 2 Jahre 
zurückliegenden Stichtag festgestellte Vermögen. 
m Aus Gründen der Geschäftsvereinfachung besteht jedoch keine Erinnerung dagegen, wenn 
bei dieser erstmaliger Veranlagung des Vermögen nach dem Stande vom 1. Januar 1919 
berechnet wird. Jedenfalls soll der Schwierigkeit, der bei der erstmaligen Veranlagung die 
Feststellung des Standes und Wertes nach einem 2 Jahre zurückliegenden Zeitpunkte begegnen 
kann, durch eine Sachbehandlung Rechnung getragen werden, die sich von kleinlichen Be- 
anstandungen frei hält und einen gewissen Spielraum gestattet, solange nicht die Absicht 
einer Verkürzung des Staatsärars anzunehmen ist. Der Vermögensstand vom 1. Januar 1919 
kann umso unbedenklicher als Grundlage für die Steuererklärung und Festsetzung zugelassen 
werden, als nach dem Gesetz ohnehin eine Mehrzahl von Anderungen, die sich in den letzten 
2 Jahren ergeben haben, berücksichtigt werden müßten. Nach Art. 5 Abs. B"r Gesetzes
        <pb n="1304" />
        1292 
werden nämlich schon Verminderungen, die ein Sechstel des am 1. Januar 1917 vorhanden 
gewesenen Vermögens überschreiten, und jedwede Minderung berücksichtigt, zufolge deren ein 
anderer das weggefallene Vermögen zu versteuern hat, sodaß insbesondere also bei Schenkungen, 
Anwesensübergaben usw., — einen Wert von mehr als 5000 —X vorausgesetzt — (Art. 5 
Abs. 1 Ziff. 1), die nach dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1916 festgestellte Ver- 
mögen ohnehin im Anderungsverfahren alsbald wieder abgemindert werden müßte (Trt. 5 
Abs. III des Gesetzes im Zusammenhalte mit Art. 70 Abs. I Eink t Gef.). 
zn Für eine Reihe von Fällen, in denen eine Vermögensfeststellung nach dem Besitzsteuer- 
gesetz im Veranlagungszeitpunkte nicht vorliegt, oder sich die vonliegende Feststellung nicht 
als Grundlage der Vermögensteuerveranlagung eignet, sieht das Gesetz im Art. 3 Abs. II. 
eine besondere Feststellung des steuerbaren Vermögens vor. Diese Feststellung erfolgt nach 
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes. Der bayerischen Vermögensbesteuerung liegt sonach 
in allen Fällen das in den §§ 2 bis 10 Besitz StGes. im Zusammenhalte mit Art. 2 des 
Gesetzes bezeichnete Vermögen fu Grunde. Hiernach gehört das außerbayerische Grund= und 
Betriebsvermögen nicht zum steuerbaren Vermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes 
(vergl. 8 1 Abs. III). Für die Ermittlung der Vermögenswerte bei besonderer Vermögens- 
feststellung sind die Bestimmungen in den 8§ 28 Abs. 2, 29 mit 47 Besitz St Ges., in den 
§§ 27 mit 45, 47 mit 51 der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats (GVBl. 1916 
S. 509 ff.) und in den §§ 13 mit 17 der Vollz Bek. zum Besitzsteuergesetze vom 16. De- 
zember 1916 (GVl. S. 638) sinngemäß anzuwenden (Art. 9 Abs. III des Gesetzes). 
84. 
(Art. 3 Abs. II Ziff. 1.) 
Nach Art. 3 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes findet eine besondere Vermögensfeststellung 
statt, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Berufungsfrist (Art. 9 Abs. III des Gesetzes) 
beantragt, daß nur für die Besitzsteuerveranlagung oder nur für die Vermögensteuer- 
veranlagung nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 Besitz St Ges. verfahren wird. Bei der 
Feststellung des Vermögens für die Besitzsteuerveranlagung ist grundsätzlich der gemeine 
Wert (Verkaufswert) zu Grunde zu legen (§ 29 Besitz St Ges.). Der Steuerpflichtige kann 
aber bei Grundstücken auch beantragen, daß an Stelle des gemeinen Wertes der Betrag 
der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Gestehungskosten berücksichtigt wird. Wird ein 
solcher Antrag gestellt, so kommen die Vorschriften der §§ 30 Abs. 2 mit 33 Besitz St Ges. 
zur Anwendung. Da grundsätzlich das zur Reichsbesitzsteuer festgestellte Vermögen auch der 
Vermögensbesteuerung in Bayern unterliegt, so würde an sich das Verhalten des Steuer- 
pflichtigen hinsichtlich der Grundstücksbewertung bei der Besitzsteuerveranlagung auch für die 
Vermögenssteuerveranlagung maßgebend sein. Die Bestimmung im Art. 3 Abs. II Ziff. 1
        <pb n="1305" />
        Nr. 89. 1293 
  
gestattet aber dem Steuerpflichtigen für die Vermögensteuerveranlagung eine andere Art der 
Bewertung seiner Grundstücke zu wählen als für die Besitsteuerveranlagung. Der Steuer- 
pflichtige kann hiernach den bei der Besitzsteuerveranlagung unterlassenen Antrag auf Zugrundelegung 
der Gestehungskosten für die Vermögensteuerveranlagung bis zum Ablaufe der Frist für die 
Berufung gegen diese Veranlagung nachholen oder bis zum gleichen Zeitpunkt erklären, daß 
ein für die Besitzsteuerveranlegung gestellter Antrag dieser Art nicht auch für die Vermögen- 
steuerveranlagung gelten soll. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, so 
erfolgt lediglich eine besondere Feststellung des Wertes der von dem Antrage betroffenen 
Grundstücke; im übrigen verbleibt es bei der für die Besitzsteuerveranlagung erfolgten Ver- 
-Mögensfeststellung. Die Bestimmung wird namentlich bei der erstmaligen Vermögen- 
steuerveranlagung für das Steuerjahr 1919 von Bedeutung sein. Die Rentämter haben 
den Steuerpflichtigen in Zweifelsfällen durch Belehrung an die Hand zu gehen und — in 
den Landgemeinden zweckmäßig durch Vermittlung der Gemeindebehörden — entsprechende 
Antragstellung anheimzugeben, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß ein 
Steuerpflichtiger an der Bewertung eines Grundstücks bei der Besitzsteuerveranlagung für die 
Vermögensteuerveranlagung nicht festhalten will. Zu beachten ist, daß das im Art. 3 Abs. I 
Ziff. des Gesetzes eingeräumte Wahlrecht auch für den städtischen Hausbesitz besteht. 
  
8 6. 
(Art. 3 Abs. II Ziff. 2, Art. 6.) 
1Eine besondere Feststellung des Vermögens erfolgt ferner nach Art. 3 Abs. II Ziff.-2 
des Gesetzes, wenn das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden 
Veranlagungszeitpunkt in Bayern nicht zur Besitzsteuer festgestellt ist. Diese Bestimmung 
kommt zur Anwendung, wenn eine nach dem bayerischen Einkommensteuergesetz einkommen- 
steuerpflichtige und damit auch vermögensteuerpflichtige Person in Bayern zum maßgebenden 
Veranlagungszeitpunkt überhaupt nicht zur Besitzsteuer veranlagt ist, ferner, wenn eine nach 
dem Besitzsteuergesetz in Bayern nur beschränkt steuerpflichtige Person nach dem Einkommen- 
steuergesetz in Bayern unbeschränkt steuerpflichtig ist (z. B. ein Ausländer, der in Bayern ein 
Gewerbe betreibt, sich aber in Bayern nicht dauernd, sondern nur des Erwerbes wegen vorüber- 
gehend aufhält) und umgekehrt. Die Bestimmung hat aber hauptsächlich Platz zu greifen 
in den zahlreichen Fällen, in denen bei der jeweiligen Vermögensteuerveranlagung ein Besitz- 
steuer= oder Feststellungsbescheid für den maßgebenden Stichtag nicht vorliegt, weil sich für 
die Besitzsteuer kein Vermögenszuwachs oder nur ein steuerfreier ergeben hat und der für 
eine künftige Besitzsteuerveranlagung maßgebende Vermögenstand bereits seit der Wehrbeitrags- 
oder — und das kommt erstmals für die Vermögensteuerveranlagung für 1920 in Betracht — 
seit einer früheren Besitzsteuerveranlagung rechtskräftig feststeht, also veraltet ist, (ogl. 8 47 
  
  
*
        <pb n="1306" />
        1294 
Abs. 1 Wehrbeitrags Ges., § 65 Abs. 1 Besitz St Ges.). Hat bei der erstmaligen Veranlagung 
für das Vermögensteuerjahr 1919 die besondere Feststellung nach dem Stande vom 
31. Dezbr. 1916 zu erfolgen, so sind die Weisungen im § 3 Abs. II oben zu beachten. 
I. Eine besondere Vermögensfeststellung ist auch in den Fällen des Art. 2 Abs 1 Ziff. 1,2 
des Gesetzes erforderlich, so wenn außerbayerisches Grund= oder Betriebsvermögen aus dem 
zur Besitzsteuer in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden ist, ferner wenn in Bayern 
befindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Bayern ur Besitzsteuer festgestellt ist., 
weil der Steuerpflichtige wegen der Wohnsitz= und Aufenthaltsverhältnisse in einem anderen 
Bundesstaate zur Besitzsteuer veranlagt war. Zu dem in Bayern befindlichen Grund= und 
Betriebsvermögen gehört außer dem in Bayern gelegenen Grund= und Gebäudebesitz alles 
Vermögen, daß dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft auf in Bayern gelegenen Grund- 
stücken dient, oder der Ausübung eines stehenden Gewerbes in einer innerhalb Bayerns 
befindlichen Betriebsstätte gewidmet ist. Liegt ein einheitlicher über bayerisches und außer- 
bayerisches. Gebiet sich erstreckender Betrieb vor, so sind bei der Besteuerung in Bayern die 
Vorschriften im § 3 des Reichsdoppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 zu beachten. Für 
den Abzug von Schulden und Lasten bei anteiliger Besteuerung ist § 10 Abs. 3 Besitz St Ges. 
mit § 51 der Besitzsteuer AusfBest, des Bundesrats maßgebend. 
III Ein weiterer Fall, in dem eine — allerdings ebenfalls nur auf das Grundvermögen be- 
schränkte — besondere Feststellung des Vermögens geboten ist, ergibt sich aus Art. 6 des 
Gesetzes, wenn im Laufe der ersten 9 Viertel der 3 Vermögensteuerjahre der Antrag gestellt 
wird, statt des gemeinen Wertes die Gestehungskosten zu Grunde zu legen oder das gegen- 
teilige Verfahren einzuhalten. 
§ 6. 
(Art. 3 Abs. II Ziff. Z.) 
Eine besondere Feststellung des steuerbaren Vermögens hat auch stattzufinden, wenn 
innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eine nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zu berück- 
sichtigende Anderung des Vermögensstandes eintritt und wenn innerhalb dieses Zeitraums 
der Zu= und Abgang von Steuerpflichtigen erfolgt (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 68 
Abs. I, II Eink StGes.). Für diese Fälle ist der Stichtag nicht der letztvorangegangene 
Veranlagungszeitpunkt, sondern der Beginn des der Anderung folgenden Monats. 
§ 7. 
(Art. 3.) 
1 Art. 3 Abs. III des Gesetzes bestimmt, welcher Stand der Verhältnisse in den einzelnen 
Fällen der besonderen Vermögensfeststellung für die Veranlagung maßgebend ist.
        <pb n="1307" />
        Nr. 89. 1295 
11 Die Vorschriften des Art. 3 des Gesetzes kommen auch bei der erstmaligen Vermögen- 
steuerveranlagung für das Steuerjahr 1919 zur Anwendung. Für die Vermögensteuerpflicht 
ist hier das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht am 1. Januar 1919 Voraus- 
setzung, für die Feststellung der Höhe des steuerbaren Vermögens aber ist grundsätzlich der 
auf den 31. Dezember 1916 als Stichtag treffende Stand des Vermögens — vorbehaltlich 
der nach dem Gesetze hieran vorzunehmenden Anderungen — maßgebend, es ist also an sich 
zu verfahren, wie wenn die Vermögensteuerveranlagung schon im Jahre 1917 auf Grund 
der Besitzsteuerveranlagung für den 31. Dezember 1916 als Stichtag stattgefunden hältte. 
Stenerbares Vermögen ist sonach grundsätzlich das zur Besitzsteuer für den 31. Dezember 1916 
festgestellte Vermögen. Die erforderlichen besonderen Feststellungen vollziehen sich nach Maßgabe 
des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 bis 3 und Abs. III des Gesetzes. In den Fällen des Art. 3 
Abs. II Ziff. 3, d. i. bei den nach Art. 5 Abs. I zu berücksichtigenden Anderungen des Ver- 
Mmögenstandes, sowie beim Eintritt der allgemeinen oder beschränkten subjektiven Einkommen- 
steuerpflicht in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem 1. Januar 1919 — 
ist der Stand der Verhältnisse zu Beginn des der Anderung bezw. dem Eintritt der Steuer- 
pflicht folgenden Monats (also nicht etwa der Stand am 1. Januar 1919), in den übrigen 
Fällen, also insbesondere bei Anderung in der Bewertung des Grundvermögens nach Art. 3 
Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes, bei Ausscheidung außerbayerischen Grund= und Betriebsvermögens 
aus der Besitzsteuerveranlagung für 31. Dezember 1916 und bei Feststellung bayerischen 
Grund= und Betriebsvermögens, das in einem anderen Bundesstaate zur Besitzsteuer auf den 
31. Dezember 1916 veranlagt war, ist der Stand am 31. Dezember 1916 maßgebend. Wenn 
hienach auch bei der ersten Veranlagung grundsätzlich die besonderen Vermögensfeststellungen 
— abgesehen von jenen nach Art. 3 Abs. II Ziff. 3 — nach dem 2 Jahre zurückliegenden 
Stichtag erfolgen sollen, so soll doch aus Gründen der Geschäftsvereinfachung in der im § 3 
Abs. II oben bezeichneten Weise verfahren und so den Pflichtigen bei Bedarf im Rahmen 
des Zulässigen die Abgabe der Steuererklärungen erleichtet werden. 
88B. 
(Art. 3, 4) 
Im Hinblick auf § 14 Besitz St Ges. (Art. 3 Abs. III Sat 2 des Gesetzes) 
ist das Vermögen der Ehegatten für die Veranlagung der Vermögensteuer zusammen- 
zurechnen, soferne sie nicht dauernd voneinander getrennt leben (ogl. § 13 Abs. II der 
Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.). Die Haftung für die Steuer bemißt sich nach Art. 9 
Abs. II Eink StGes. (Art. 4 des Gesetzes). Die Veranlagung der minderjährigen im 
Haushalte der Eltern lebenden Kinder erfolgt wie bei der Besitzsteuer selbständig und zwar 
auch dann, wenn die Kinder mit einem Elternteil in Güter= oder Erbengemeinschaft leben
        <pb n="1308" />
        1296 
und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um freies Vermögen der Kinder (8§ 1650, 1651 
BGB.) oder um Vermögen handelt, das der Nutznießung des Vaters unterliegt. Das 
Nutzuießungsrecht des Vaters am Kindesvermögen ist für die Vermögensteuerveranlagung 
als selbständiges Rechf im Sinne des § 6 Ziff. 1 Besitz StGes. nicht zu erachten. 
Dagegen ist der Nießbrauch als selbständiges Recht im Sinne dieser Bestimmung zu be- 
handeln und sonach der Nießbraucher aus dem Werte des Nießbrauchrechts zur Vermögen- 
steuer zu veranlagen. Für den Eigentümer des belasteten Gegenstandes oder Vermögens 
bedeutet der Nießbrauch eine abzugsfähige Last. Das Nutznießungsrecht des Pfründe- 
inhabers am Pfründevermögen kommt für die Vermögensteuerveranlagung, weil es kein selb- 
ständiges verkehrsfähiges Recht darstellt, nicht in Betracht. Dagegen unterliegt das etwa 
im Eigentume des Pfründeinhabers befindliche Betriebsvermögen in dessen Hand der Ver- 
mögensteuer und zwar nach dem gemeinen Werte, wobei zu beachten ist, daß der gemeine 
Wert den Verkaufswert darstellt und bei der Bemessung eines Verkaufswerts die Umstände, 
unter denen im Einzelfalle verkauft werden kann, mit in Berücksichtigung gezogen werden 
müssen. 
III. Wefreiung von der Vermögensteuer. 
§ 9. 
(Art. 7.) 
1 Für die Freigrenze von 20000 M ist das in Bayern steuerbare Gesamt- 
vermögen maßgebend. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen ist es daher nnerheblich, 
wieviel sein Gesamtvermögen überhaupt beträgt. 
I1 Bei Ehegatten, deren Vermögen zusammenzurechnen ist, beurteilt sich die Steuerfreiheit 
nach der Höhe der zusammengerechneten Vermögen. 
I Das Überschreiten der Freigrenze nach oben oder unten während der drei Vermögen- 
steuerjahre bedingt nur dann einen Steuerzugang oder Steuerabgang bzw. eine Steuer- 
änderung, wenn damit der Eintritt oder das Erlöschen der subjektiven Einkommensteuer- 
pflicht verbunden ist (Art. 5 Abs. III des Gesetzes) oder eine der nach Art. 5 Abs I Ziff. 1, 
2 des Gesetzes zu berücksichtigenden Anderungen des Vermögensstandes vorliegt (ogl. § 29 
Abs. III, 8 87 Abs. IID). 
IV. Veranlagung. 
1. Zuständigkeit. 
8 10. 
(Art. 9.) 
1 Die Behandlung der Vermögensteuer obliegt vorbehaltlich der Bestimmungen im § 24 
Abs. II den Rentämtern.
        <pb n="1309" />
        Nr. 89. 1297 
in In München sind die Stadtrentämter München II und München III, in Nürnberg 
die Rentämter Nürnberg II und Nürnberg III, für die behördliche Schätzung nach § 35 
BesitzSt Ges. § 49, Abs. I der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats (Art. 9 Abs. III 
des Gesetzes) ist in München das Stadtrentamt München III, in Nürnberg das Rentamt 
Nürnberg III zuständig. 
§ 11. 
(Art. 9.) 
I Zuständig ist das Rentamt, in dessen Bezirke der Steuerpflichtige nach den Vorschriften 
des Art. 22 Eink St Ges. und im § 42 der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. zu veranlagen 
ist oder zu veranlagen wäre. 
11 Verzieht ein Steuerpflichtiger im Laufe des Steuerjahrs aus einem Rentamtsbezirk 
in einen anderen Rentamtsbezirk, ohne daß hiermit ein Erlöschen der subjektiven Steuer- 
pflicht am bisherigen Wohn= oder Aufenthaltsorte (Steuerabgang) und ein Neueintritt in 
die subjektive Steuerpflicht (Steuerzugang) verbunden ist, so bleibt der Veranlagungsort 
für das laufende Steuerjahr noch maßgebend, der Steuerpflichtige ist jedoch dem anderen 
Rentamte für das nächste Steuerjahr zur Steuereinhebung oder — im 3. Vermögensteuer- 
jahre — zur Veranlagung rechtzeitig nach Maßgabe des § 42 Abs. III der Vollz Vorschr. zum 
Eink St Ges. und der entsprechend zu gestaltenden Anlage 3 hierzu unter Übersendung der 
Vermögen= und Besitzsteuerakten zu überweisen. Ist mit dem Wegzuge gleichzeitig ein 
Steuerzugang und Steuerabgang verbunden (vgl. 88 29, 35, 40), so hat die Überweisung 
schon für das laufende Steuerjahr mit Wirkung vom Beginne des auf den Ein- 
tritt ihrer Voraussetzung folgenden Monats ab zu erfolgen. 
n Hat ein Steuerpflichtiger, dessen Vermögen zur Besitzsteuer festgestellt ist, vor dem 
1. Januar 1919 seinen Wohnsitz innerhalb Bayerns verlegt, so sind die Wehrbeitrags- 
und Besitzsteuerakten dem nach Abs. 1I zuständigen Rentamte zu übersenden. 
2. Verfahren. 
* 12. 
(Art. 9.) 
Die für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung in Frage kommenden 
Personen sind auf Grund der Besitzsteuerlisten, der nach § 7 der Besissteuer Kusfkest 
des Bundesrats seinerzeit gemachten Feststellungen, der Eink steuerveranlagung 
für das Steuerjahr 1918 und der Vorarbeiten für die Eink ve 
für das Steuerjahr 1919 zu ermitteln und in die Vermögenstteuerlist einuragen. 
220
        <pb n="1310" />
        1298 
Die Vermögensteuerliste ist nach dem Muster der Anlage 1 einzurichten. Es wird 
den Rentämtern gestattet, bei geeigneten Verhältnissen die Steuerliste unter entsprechender 
Ausgestaltung als Hebegrundlage zu benützen. Auch andere Ergänzungen, die sich nach Lage 
der örtlichen Verhältnisse als zweckmäßig erweisen, sind zulässig. 
ul In die Vermögensteuerliste sind aufzunehmen: 
1. die in der Besitzsteuerliste des Rentamts enthaltenen Besitzsteuerpflichtigen, denen ein 
Steuerbescheid über ein Vermögen von mehr als 20000 MKP oder ein Feststellungsbescheid 
erteilt worden ist, sowie die von auderen Rentämtern überwiesenen Steuerpflichtigen mit dem 
zur Besitzsteuer festgestellten Vermögen (§ 11 Abs. III), 
2. die in Bayern nicht zur Besitzsteuer veranlagten, nach dem Stande vom 31. De- 
zember 1916 aber mit einem Vermögen von mehr als 20000.#“ vermögensteuerpflichtigen 
Personen (Art. 3 Abs. II Ziff. 2 des Gesetzes). Als solche kommen namentlich in Betracht die 
in einem anderen Bundesstaate veranlagten, in Bayern nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes 
beschränkt vermögensteuerpflichtigen Inländer und die bei mehrfachem Wohnsitze gemäß § 2 Abs. 1 
der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats nicht in Bayern, sondern in dem Bundesstaate des 
vorwiegenden Aufenthalts zur Besitzsteuer veranlagten, in Bayern jedoch unbeschräukt ver- 
Mrögensteuerpflichtigen Personen, 
3. alle nicht unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Personen mit einem Vermögen von 
mehr als 20000 —X, die am 1. Januar 1919 subjektiv einkommensteuerpflichtig und damit 
vermögensteuerpflichtig sind, insbesondere die Zugänge von unbeschränkt und beschränkt ver- 
mögensteuerpflichtigen Personen in der Zeit vom 31. Dezember 1916 bis zur Vermögen- 
steuerveranlagung (Art. 5 Abs. III des Gesetzes). 
IV Ausgenommen von der Eintragung in die Vermögensteuerliste sind von den auf- 
geführten Personen 
a) jene, deren Vermögensteuerpflicht in Bayern vor dem 1. Januar 1919 auf 
andere Weise als durch den Tod erloschen ist (vgl. Abs. V), 
b) jene, die an ein anderes Rentamt zu überweisen waren, 
I) jene, die in Bayern zur Besitzsteuer veranlagt, aber nicht einkommensteuer- 
pflichtig sind. 
V Die Vermögensteuerliste ist an der Hand der Einkommensteuerlisten nachzuprüfen, ob 
die Einträge vollständig und zu Recht erfolgt sind. Personen, die überhaupt nicht vermögen- 
steuerpflichtig oder bei einem anderen Amte zu veranlagen sind (§ 11), sind unter kurzer 
Begründung zu streichen. Soweit es sich hierbei um die in der Vermögensteuerliste ent- 
haltenen vor dem 1. Januar 1909 verstorbenen Personen (Abs. III, IV) handelt, ist über 
den Vermögenszuwachs bei den Erben usw. (88 29, 33), Kontrolle zu üben und hierüber 
in der Bemerkungsspalte der Steuerliste kurzer Vermerk zu machen.
        <pb n="1311" />
        Nr. 89. 1299 
§ 13. 
(Art. 9.) 
1 Für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung haben alle am 1. Jannar 1919 
subjektiv allgemein und beschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit einem 
in Bayern steuerbaren Vermögen von mehr als 20 000 “ oder ihre gesetzlichen Vertreter 
eine Vermögensteuererklärung abzugeben. Als Frist für die Abgabe dieser Erklärung wird 
die Zeit vom 2. bis 31. Januar 1919 bestimmt. Im Bedarfsfalle darf die Frist auf einen 
etwas späteren gleich langen Zeitraum verlegt werden. 
1 Die Frist zur Abgabe der Vermögensseuererklärung kann vom Rentamt auf Ansuchen 
angemessen verlängert werden, wenn glaubhaft dargetan wird, daß die Vermögensteuer- 
erklärung während der in Abs. I bestimmten Frist nicht möglich ist. 
814. 
(Art. 9.) 
Bis 1. Januar 1919 haben die Rentämter eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
der Vermögensteuererklärungen zu erlassen. Hierbei ist das als Anlage 2 beigegebene ue 
Muster zu verwenden. Zm übrigen gelten für die Art der Bekanntmachung die Varschristen 3 
im §6 der Bek. zum Vollz, des Besitzsteuergesetzes vom 16. Dezember 1916 (GVl. S. 638). 
§ 15. 
(Art. 9.) 
1 Die Vermögensteuererklärung für die erstmalige Ver veranlagung ist nach dem 
Muster der Anlage 3 und der diesem Muster beizugebenden Erläuterung — Anlage 4 — 
zu gestalten. Vordrucke der Steuererklärung und der Erläuterung sind in der erforderlichen . 
Anzahl bei den Rentämtern bereit zu halten und den Gemeindebehörden zur Abgabe an die 
Erklärungspflichtigen zu übersenden. Die Verabfolgung an die Erklärungspflichtigen hat 
kostenlos zu erfolgen. 
I1 Für die erstmalige Steuererklärung ist der Vermögensstand vom 1. Januar 1919 an- 
geben zu lassen (vgl. § 3 Abs. II). Besteht nach der Beantwortung der nur für die erst- 
malige Veranlagung am Schlusse des Vordrucks vorgesehenen Fragen Veranlassung zu 
besonderen Feststellungen über die Höhe des am 1. Januar 1917 vorhanden gewesenen 
Vermögens, so sind diese Feststellungen im mündlichen Benehmen mit dem Steuerpflichtigen 
zu Pflegen. 
Kk. n 
I 
An- 3 
* 16. 
(Art. 9.) 6 
1 Die Vermögensteuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Vordrucke bei dem Rentamt 
oder bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Verscherung abzugeben,
        <pb n="1312" />
        1300 
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Bei der Abgabe der 
Vermögensteuererklärung zu Protokoll ist der ausgefüllte Vordruck vom Steuerpflichtigen 
und von dem Beamten, der die Erklärung entgegengenommen hat, zu unterzeichnen. Die 
bei der Gemeindebehörde eingelangenden oder zu Protokoll gegebenen Vermögensteuererklärungen 
sind unverzüglich an das Rentamt einzusenden. 
in Die schriftliche Vermögensteuererklärung darf auch verschlossen bei der Gemeindebehörde 
abgegeben werden. Die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Vermögensteuer- 
erklärung uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem 
Umschlag ersichtlich gemacht ist. 
ul Wenn es die Personalverhältnisse eines Rentamts gestatten, darf auf Wunsch einer 
Gemeindebehörde durch den Rentamtsvorstand rentamtliches Personal zur Unterstützung der 
Gemeindebehörde bei Entgegennahme der protokollarischen Vermögensteuererklärungen abgeordnet 
werden. Die von der Gemeindeverwaltung zu leistende Vergütung wird vom Staatsmi- 
nisterium der Finanzen festgesetzt. 
§ 17. 
(Art. 9.) 
1 Jene vermögensteuerpflichtigen Personen, die in der Vermögensteuerliste aufgeführt 
sind und nicht von selbst schon eine Vermögensteuererklärung abgegeben oder um Fristver- 
längerung nachgesucht haben, sind unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. III des Gesetzes mit 
§ 52 Absl. 2 Besitz St Ges. und unter Androhung einer Geldstrafe im Versäumnisfalle 
(§ Abs. 54 1 Besitz St Ges.) aufzufordern, binnen 2 Wochen eine Vermögensteuererklärung 
abzugeben. Dabei ist in den geeigneten Fällen auf § 19 Abs. 3 der Besitzsteuer AusfBest. 
des Bundesrats und § 54 Abs. 2 Besitz St Ges. aufmerksam zu machen (vgl. § 19 Abs. 5 
der Besitzsteuer AusfBest.). Auf § 15 Abs. 2 der Besitzsteuer AusfBest. ist hinzuweisen. 
Diese Aufforderung, die der Anlage 2 entsprechend nachzubilden ist, hat gegen Zustellungs- 
nachweis zu erfolgen. 
l Die im § 54 Abs. 1, 2 Besitz St Ges. vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen und 
prozentnale Zuschläge) können nebeneinander zur Anwendung gebracht werden. 
§ 18. 
(Art. 9.) 
1 Die Vermögensteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mit- 
zuumfassen, soferne die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt leben. 
I11 Für einen nach dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkte — bei der erstmaligen Ver- 
anlagung nach dem 1. Januar 1919 — aber vor Abgabe der Vermögensteuererklärung
        <pb n="1313" />
        Nr. 89. 1301 
verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Vermögensteuererklärung, wenn ein ohne Beschränkung 
der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein 
Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls 
von den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein Verpflich- 
teter die Vermögensteuererklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Verpflichtung befreit. 
im In der Vermögensteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse nach 
dem Stande an den in §§ 7, 15 Abs. II bezeichneten Zeitpunkten klarzulegen und zu diesem 
Zwecke das gesamte in Bayern steuerbare Vermögen nach Anleitung des Vordrucks, getrennt 
nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. In den Fällen 
des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes kann sich die Erklärung auf das von dem Wechsel 
in der Bewertung betroffene Grundvermögen beschränken. 
§ 19. 
(Art. 9.) 
! Künftig dient für die ordentliche Veranlagung zur Vermögensteuer die 
durch Zufügung der Spalten 19 bis 21 ergänzte Besitzsteuerliste zugleich als Vermögen- 
steuerliste (s. Anlage 5). Es ist den Rentämtern auch gestattet, eine besondere Vermögen- 
steuerliste nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. 
Eine allgemeine Abgabe von Vermögensteuererklärungen erfolgt nicht, vielmehr hat das 
Rentamt nur in den Fällen des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 des Gesetzes Vermögen- 
steuererklärungen unter Benützung des Musters der Anlage 6 von den einzelnen Pflichtigen 
einzuverlangen, wenn die vorliegenden Behelfe für die Vermögensteuerveranlagung nicht aus- 
reichen. Die Vordrucke sind den Pflichtigen gegen Zustellungsnachweis zu übersenden. 
Die Frist zur Abgabe der Vermögensteuererklärung ist auf mindestens 2 Wochen fest- 
zusetzen. Zur freiwilligen Abgabe einer Vermögensteuererklärung ist jeder Steuerpflichtige 
berechtigt, solange seine Veranlagung zur Vermögensteuer nicht abgeschlossen ist. 
z# Die Vermögensteuererklärung ist nach dem Muster der Anlage 3 unter Weglassung 
der nur für die erste Veranlagung zutreffenden Schlußfrage und nach Maßgabe der An- 
weisung im § 18 abzugeben. Im übrigen gelten für künftige Veranlagungen beziglich 
des Inhalts der Vermögensteuererklärung und der Zwangsmittel für ihre rechtzeitige Ab- 
gabe sinngemäß die Bestimmungen des Besissteuergesetzes, insbesondere § 52 Abl. 3, 8 53 
A bs. 2, § 54 (Art. 9 Abs. III des Gesetzes, vgl. § 17). 
§ 20. 
(Art. 9.) 
1 Die nach Art. 9 Abs. III des Gesetzes mit § 54 Abs. 2 Besitz St Ges. (§ 19 Abs. 5 
der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats) zulässigen Zuschläge von 5 bis 10 vom 
  
Auloge 
M, 
I2
        <pb n="1314" />
        1302 
Hundert der rechtskräftig festgesetzten Vermögensteuer werden durch das Rentamt im Ver- 
Wögensteuerbescheide festgesetzt. Art. 31 Abs. IV EinkSt Ges. findet entsprechende Anwendung. 
I1 Die Zuschläge werden während der drei Vermögensteuerjahre neben der veranlagten 
Steuer erhoben. Hierauf ist in den der ersten Veranlagung folgenden Aufforderungen zur 
Abgabe einer Vermögenserklärung besonders hinzuweisen, die Zuschläge sind unausgeschieden 
in gleicher Weise zu verrechnen wie die Vermögensteuer. In den Steuer-, Zugangs- und 
Abgangslisten (8§ 19 Abs. I, 31 Abs. II, 38) sind die Zuschläge in den hierfür vor- 
gesehenen Spalten vorzutragen. 
§ 21. 
(Art. 9.) 
1 Die Personen, deren in anderen Bundesstaaten befindliches Grund= oder Betriebs- 
vermögen aus dem in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden ist und die Personen, 
deren in Bayern besindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Bayern zur Besitz- 
steuer festgestellt ist, sind bei künftigen Veranlagungen auf Grund der Feststellungen, die 
gemäß 8 7 Besitzstener AusBest. des Bundesrats anläßlich der letzten Besitzsteuerveran- 
lagung gemacht worden sind, sowie auf Grund der Einkommensteuerakten zu ermitteln. 
I1 Die Veranlagung erfolgt in den ersteren Fällen auf Grund der letzten Besitzsteuer- 
erklärung und, wenn die Angaben in dieser eine besondere Bewertung des auszuscheidenden 
Grund= oder Betriebsvermögens sowie die Feststellung der nicht abzugsfähigen Schulden 
und Lasten nicht zuverlässig ermöglichen, auf Grund der alsdann einzuverlangenden Ver- 
Mrögensteuererklärung (§ 19 Abs. II, III). 
zu Personen, deren in Bayern befindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Bayern 
zur Besitzsteuer festgestellt ist, und die übrigen Personen, deren Vermögen besonders fest- 
zustellen ist, sind in einen besonderen Anhang zur Besitzsteuerliste aufzunehmen. Die Auf- 
nahme hat zu unterbleiben, wenn nach den Feststellungen anläßlich der letztmaligen Besitz- 
steuerveranlagung kein in Bayern steuerbares Vermögen von mehr als 20000 —&amp; vor- 
handen war und seither keine Anderung im Besitzstand oder seiner Bewertung eingetreten ist. 
Die Feststellung des Vermögens erfolgt auf Grund der einzuverlangenden Vermögensteuer- 
erklärungen (§ 19 Abs. II, II). 
§ 22. 
(Art. 9.) 
1 Das Rentamt hat nach 8 55 Besitz St Ges. (Art. 9 Abs. III bes Gesetzes) die 
Angaben in den Vermögenst erklärungen, soweit solche vorliegen, auf ihre Richtigkeit und 
  
Vollständigkeit und unter Uenügung aller ihm zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, der 
Wehrbeitrags= und Besitzsteuerakten, der Steuererklärungen für die Veranlagung der Ein-
        <pb n="1315" />
        Nr. 89. 1303 
kommen-, Gewerb= und Kapitalrentensteuer, endlich der Überweisungen und Mitteilungen 
anderer Rentämter und Besitzsteuerämter (vgl. auch § 43 Abs. I der VollzVorschr. zum 
Eink St Ges.) zu prüfen. Veranlaßtenfalls ist nach Maßgabe der Anweisung in § 12 Abs. I 
der Bek. zum Vollz. des Besitzsteuergesetzes (GVl. 1916, S. 638) zu verfahren. 
zM Die Gemeindebehörden haben in dem Umfange bei der Vermögensermittlung mit- 
zuwirken, wie dies ihnen im § 63 Besit St Ges. und im Art. 35 Abs. I Eink St Ges. (Art. 9 
Abs. III des Gesetzes) zur Pflicht gemacht ist. Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse 
zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten 
im gleichen Umfange wie nach Art. 35 Abs. II Eink St Ges. Das gleiche gilt für die 
sämtlichen öffentlichen Behörden, soweit nicht der Vorbehalt im § 63 Abs. 3 Besitz St Ges. 
und im Art. 35 Abs. III Eink St Ges. platzzugreifen hat. § 51 der VollzVorschr. zum 
Eink St Ges. findet entsprechende Anwendung - 
§ 23. 
(Art. 9.) 
1 Die Kosten der Ermittlungen hat in den Fällen des § 60 Besitz St Ges. (Art. 9 
Abs. III des Gesetzes) der Steuerpflichtige zu tragen. In allen übrigen Fällen sind 
— vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kostentragung im n Rechtsmittel- und Straf- 
verfahren — die Kosten des Verfahrens in Vermögenst genheiten von der Staats- 
kasse zu tragen (§ 85 Besitz St Ges., § 79 der Besitzsteuer- 78 
II Die Beschlußfassung über die Kostentragung nach § 60 Besitz St Ges. obliegt den 
Rentämtern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde an die Regierung, Kammer der Finanzen, 
zulässig. 
  
§ 24. 
(Art. 9.) 
! Ist das Vermögen eines Besitzsteuerpflichtigen auf den dem ersten Vermögensteuerjahre 
letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkt — für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung 
auf den 31. Dezember 1916 — durch Steuer= oder Feststellungsbescheid zur Besitzsteuer 
ermittelt und unverändert der Vermögensteuer zugrundezulegen (Art. 3 Abs. I des Gesetzes), so 
erfolgt die Veranlagung zur Vermögensteuer durch die UÜbertragung des abgerundeten Be- 
trags des festgestellten Vermögens aus Spalte 8b der Besitzsteuerliste in die Spalte 19 
dieser Liste. Eine Mitwirkung des Steuerausschusses findet in diesen Fällen nicht statt. 
Ist die Steuerpflicht nur nach dem Besitzsteuergesetze, nicht auch nach dem Einkommensteuer- 
gesetze gegeben, wie dies z. B. bei Ausländern zutreffen kann, so ist die Nichtausfüllung der 
Spalte 19 kurz zu begründen.
        <pb n="1316" />
        1304 
n In allen Fällen, in denen eine besondere Feststellung des Vermögens im Neuanlage- 
verfahren stattzufinden het (ogl. Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 des Gesetzes und bei der 
erstmaligen Vermög rveranlagung für das Vermögensteuerjahr 1919 auch in den Fällen 
des Art. 3 Abs. II zif 3 des Gesetes erfolgt die Feststellung der Grundlagen für die 
Berechnung der Vermögensteuer durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41, 88 Eink t Ges. 
und der 88 53 bis 56 der Vollz orschr. hierzu gebildeten Steuerausschüsse (ogl. § 7 Ziff. 1 
der Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink StGes, Gl. 1918 
S. 685). In den Fällen, in denen Vermögen im Besitzsteuerveranlagungsverfahren behufs 
Prüfung der Frage, ob ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs vorliegt, bereits ermittelt und 
in der Besitzsteunerliste eingetragen, aber nicht durch einen Steuer= oder Feststellungsbescheid 
festgesetzt worden ist (§ 65 Abs. 1 BesitzSt Ges.) hat der Steuerausschuß das Vermögen zur 
Vermögensteuerveranlagung förmlich festzusetzen. 
  
§ 25. 
(Art. 9.) 
1 Im Verfahren der Steuerausschüsse haben die Vorschristen der Art. 42, 44 bis 47 
Eink St Ges. sowie die Bestimmungen der §§ 57 bis 62 der Vollzugsvorschriften. hierzu 
entsprechende Anwendung zu finden. 
1 Die Steuerausschüsse sind zur Veranlagung der Vermögensteuer alebald nach Fertig- 
stellung der vorbereitenden Arbeiten einzuberufen. Wenn es die Verhältnisse des Rentamts 
gestatten und keine erhebliche Verzögerung der Veranlagung zu den staatlichen Personal= 
steuern zu befürchten ist, sind die Rentämter ermächtigt, die Veranlagung zu diesen Stenern 
und die Veranlagung zur Vermögensteuer ganz oder wenigstens teilweise zu verbinden. 
1I Die weiteren Ausschußmitglieder nach Art. 41 Eink St Ges. sind in allen Fällen 
beizuziehen. 
Die Steuerausschüsse sind auf die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständigen 
nach Art. 47 Abs. I Eink St Ges. aufmerksam zu machen. 
8 26. 
(Art. 9.) 
1 Die Verhandlungen über die Veranlagung der Besitsteuer und über die hierbei zur 
Trörterung gelangenden Verhältnisse des Besitzsteuerpflichtigen sind streng vertraulicher Natur 
(Art. 9 Abs. III, 10 Abs. V des Gesetzes, §§ 64, 82 Besitz St Ges.). 
m Die Mitglieder der Steuerausschüsse, der Berufungskommissionen und der Ober- 
berufungskommission sind hierüber zu belehren.
        <pb n="1317" />
        Nr. 89. 1305 
  
§ 27. 
(Art. 9.) 
1 Das Ergebnis der Veranlagung ist in die Besistenerliste und den Anhang hierzu, 
gegebenenfalls — so durchweg bei der erstmaligen Vermögensteuerveranlagun g — in die 
Vermögensteuerliste einzutragen. War in anderen Bundesstaaten beindlices Grund= oder 
Betriebsvermög'n aus dem in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden, so ist das in 
Bayern steuerpflichtige Vermögen bei den künftigen Veranlagungen nach seinen einzelnen 
Bestandteilen mit andersfarbiger Tinte in den entsprechenden Spalten der Besitzsteuerliste 
unter dem zur Besitzsteuer festgestellten Vermögen vorzutragen. 
1 Auf Grund dieses Eintrags wird die Vermögensteuer vom Rentamte berechnet. Beim 
Vorliegen eines Rechnungsfehlers kann die Berechnung — vorbehaltlich etwaiger Berichti- 
gung der Festsetzung des Steuersolls, nötigenfalls unter Benützung der Zugangs= und 
Abgangslisten (§§ 31 Abs. II, 38) — jederzeit vom Rentamt, allenfalls auf Veranlassung 
der Aufsichtsbeamten berichtigt werden. 
! Ein die Steuer in ihren ermäßigten Sätzen ausweisender Tarif ist in Anlage 7—# 
beigeheben. f ist 8 
Über jede ordentliche Veranlagung zur Vermögensteuer und zwar sowohl in den Fällen 
des Art. 3 Abs. 1I wie in den Fällen des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 — bei der erst- 
maligen Vermögensteuerveranlagung in allen Fällen — ist dem Steuerpflichtigen ein Be- 
O 
scheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. V 
V Der Bescheid hat eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung, über « 
die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate sowie darüber zu 
enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll beim 
Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist und daß in der Berufung die 
Gründe anzugeben sind, aus denen der Bescheid angefochten wird. 
V. Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, iu denen bei 
der Feststellung des steuerbaren Vermögens von einer vorliegenden Vermögensteuererklärung 
abgewichen worden ist. 
I Die Steuerbescheide sind kosten= und gebührenfrei (Art 9 Abs. III des Gesetes, 
§ 85 Besitz St Ges. und § 79 der Besitzsteuer-AusfBest.). Besteht Anlaß zur Auferlegung 
von Kosten des Ermittlungsverfahrens, so ist nach § 23 zu verfahren. 
§ 28. 
(Art. 9.) 
ie Urschristen der Steuerbescheide sind zu den rentamtlichen Akten zu nehmen. 
221
        <pb n="1318" />
        1306 
in Den Beteiligten sind Abschriften der Bescheide unter Beobachtung der Vorschriften des 
§ 68 des Besitzsteuergesetzes und des § 57 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen in 
einem verschlossenen Umschlage durch die Post oder wenn tunlich zur Kostensparung auf 
andere gecignete, dem § 57 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechende Weise 
unter Erholung eines Zustellungsnachweises zustellen zu lassen. Der Eingang der Zustellungs- 
nachweise ist sorgfältig zu überwachen; sie sind zu den rentamtlichen Vermögenstenerakten 
zu nehmen. « 
mÜberjedenVermögensteuerpflichtigenistkinPersonalaktanzulcgen,indemalleallf 
die Veranlagung zur Vermögensteuer bezüglichen Mitteilungen, Vermögensteuererklärungen, 
Anträge und soustigen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten 
sind derart zu führen, daß eine Nachprüfung des Inhalts möglich ist. Es ist gestattet, die 
Vermögensteuerakten mit den Besitzsteuerakten zu vereinigen. « 
V.TinderungderHtcucrvcrancagungwährendöerdrciYormögcw 
steucrjaljra 
1. Allgemeines. 
§ 29. 
(Art. 5.) 
! Innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eintretende Vermehrungen oder Verminderungen 
des Vermögens in seinem Bestand oder Wert begründen nur in den in Art 5 Abs. 1 Ziff. 1 
und 2 des Gesetzes ausdrücklich bezeichneten Fällen und unter den dort bestimmten Voraus- 
setzungen eine Anderung in der Steueranlage, einen Steuerzugang oder einen Steuerabgang. 
Die aus anderem Anlaß innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eintretenden Vermehrungen 
oder die die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. I Ziff. 2 nicht erfüllenden Vermögens- 
verminderungen sowie sonstige Anderungen des Vermögenstandes (z. B. infolge von Verheiratung 
oder infolge Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung des Vermögens von 
Ehegatten) sind ohne Einfluß auf die Veranlagung. 
I1 Diese Grundsätze sind auch bei der erstmaligen Vermögensteuerveranlagung für das 
Steuerjahr 1919 hinsichtlich der in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem 
1. Jannar 1919 eingetretenen Anderungen des Vermögensstandes der am 31. Dezember 1916 
bereits subjektiv Steuerpflichtigen sowie der innerhalb des bezeichneten Zeitraums subjektiv 
steuerpflichtig gewordenen Personen anzuwenden. 
Aa Für die erstmalige wie für künftige Veranlagungen ist zu beachten, daß auch jene 
unter Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes fallenden Anderungen in Betracht kommen, die an 
einem bei Eintritt der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr als 20000 MA betragenden
        <pb n="1319" />
        Nr. 89. 1307 
Vermögen erfolgt sind. Das Überschreiten der für die Vermögensteuerpflicht maßgebenden 
Vermögensgrenze von 20000 N nach oben während der drei Vermögensteuerjahre hat in 
diesen Fällen — und zwar nur in diesen Fällen — bei einer subjektiv einkommensteuer- 
pflichtigen Person die Vermögensteuerpflicht zur Folge. Es besteht sonach Steuerpflicht für 
das Vermögensteuerjahr 1919, wenn sich das steuerbare Vermögen in der Zeit zwischen 
dem 31. Dezember 1916 und dem 1. Januar 1919 durch eine nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 
zu berücksichtigende Vermehrung auf mehr als 20000 — erhöht hat. Dagegen begründet 
der in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem 1. Januar 1919 erfolgte nicht 
unter Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 fallende Vermögenserwerb einer am 31. Dezember 1916 sub- 
jektiv einkommensteuerpflichtigen oder in der Zeit bis zum 1. Jannar 1919 subjektiv ein- 
kommensteuerpflichtig gewordenen Person keinesfalls eine Vermögenstenerpflicht für das Jahr 
1919, auch wenn durch die Vermehrung eine Erhöhung des Vermögens auf mehr als 
20 000 —¾ eingetreten ist. 
7 Sonach sind die in der Zeit vom 31. Dezember 1916 bis 1. Jannar 1919 infolge 
des Krieges eingetretenen Wertsteigerungen aller Art ohne Einfluß auf die erstmalige Ver- 
Mögensteuerveranlagung, soweit nicht ein späterer Stand der Verhältnisse als der vom 
Z1. Dezember 1916 für die Vermögensfeststellung maßgebend ist (8 7). Die in der Zeit 
vom 31. Dezember 1916 bis 1. Januar 1919 erfolgte Verheiratung wird für die erstmalige 
Vermögensteuerveranlagung von Ehegatten nicht berücksichtigt, sie sind also getrennt zu ver- 
anlagen. Eine Ausstattung kann jedoch unter Umständen als Vermögensübergabe nach Art.5 
Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes dem Ehemanne zuzurechnen sein. 
2. Steuermehrungen und Steuerzugänge. 
§ 30. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.) 
1 Als eine nach Art. 5 Abf. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zu behandelnde Vermögensvermehrung 
kaun auch der Eintritt eines Abkömmlings in eine fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§8 1483, 1490 
Be#.) und die Anwachsung des Anteils eines durch den Tod oder durch Verzicht weg- 
fallenden Abkömmlings an die übrigen anteilsberechtigten Abkömmlinge (§§ 1490, 1491 
BG.) in Betracht kommen. 
11 Zu den Vermögensübergaben im Sinne des Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes gehören 
auch die Gutsübergaben von Eltern an Kinder, die eine tatsächliche Vermehrung des steuer- 
baren Vermögens der Kinder um mehr als 5000 —X auf mehr als 20.000 &amp; zur Folge 
haben. Eine solche Vermögensvermehrung bei den Kindern tritt ein, wenn ihnen ein Teil 
des Übergangspreises als Ausstattung oder in Anrechnung auf ihren künftigen Erbteil zu- 
gewendet wird oder wenn der wirkliche Wert des Ubergebenen Anwesens den Wert der für 
die Ubergabe vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt. 
221°
        <pb n="1320" />
        1308 
Maßgebend für den Zeitpunkt der Vermögensvermehrung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 
Ziff. 1 des Gesetzes ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitzunahme des Vermögens, 
sondern der Rechtserwerb (Anfall.) 
g 31. 
(Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1.) 
1 Wer im Laufe der drei Vermögensteuerjahre eine nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Ge- 
setzes die Steueränderung oder den Steuerzugang bedingende Mehrung des Vermögens erlangt 
hat, hat hierüber beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die 
Gemeindebehörde hat die Anzeigen allmonatlich dem Retamte zu übersenden. Art. 5 Abs. III 
des Gesetzes, Art. 69 Abs. J EinkStGes.). 6 
I11 Das Rentamt hat die neu zu veranlagenden Personen in die nach dem Muster der 
( 2 Anlage 9 je für 1 Stenerjahr zu führende Zugangsliste aufzunehmen und sie, falls das 
zugewachsene Vermögen nicht anderweit einwandfrei festgestellt ist, unter Zusendung eines 
Vordrucks zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung (§ 19 Abs. II) aufzufordern. Diese 
Erklärung hat jedenfalls den genauen Zeitpunkt der Vermögensvermehrung und das zugewachsene 
Vermögen nach dem Stande zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu enthalten. 
Ist das bisherige Vermögen der neu zu veranlagenden Personen weder reichsrechtlich noch 
landesrechtlich festgestellt, so haben die Steuerpflichtigen außerdem noch das bisherige Ver- 
mögen nach dem Stande am letztvergangenen Veranlagungszeitpunkt anzugeben. 
"6 g 32. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.) 
1 Bei Vermögensvermehrungen nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes hat eine voll- 
ständige Neuveranlagung nur in den Fällen zu erfolgen, in denen das Vermögen eines 
Steuerpflichtigen bisher nicht festgestellt war. In allen übrigen Fällen ist nur das zuge- 
wachsene Vermögen festzustellen und dem bisher festgestellten hinzuzurechnen. Dem Pflichtigen 
bleibt jedoch unbenommen, nachzuweisen, daß die Mehrung durch Vermögenseinbußen ganz 
oder teilweise ausgeglichen worden ist. Nachgewiesene Minderungen sollen entsprechend be- 
rücksichtigt werden. Die Feststellungen erfolgen durch das Rentamt ohne Mitwirkung des 
Steuerausschusses (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 70 Abs. 1 Eink t Ges.). 
n Die Vermögensvermehrung ist nach dem Betrage zu berechnen, um den der Erwerber 
durch den Vermögensanfall tatsächlich bereichert worden ist. Beim Erwerbe von Todes wegen 
ist also insbesondere die Erbschaftssteuer abzuziehen. Die Zugangsveranlagung ist auch dann 
begründet, wenn der bisherige Eigentümer des Vermögens oder Inhaber des Fideikommisses 
in Bayern nicht vermögensteuerpflichtig war (ogl. § 29 Abs. III.)
        <pb n="1321" />
        Nr. 89. 1309 
n Beträgt das neu festgestellte Vermögen einschließlich des Vermögenszuwachses durch 
Erbfall, Schenkung, Lotteriegewinn oder Vermögensübergabe nicht mehr als 20.000 &amp;, so 
ist eine Vermögensteuer nicht geschuldet. Dies ist in der Zugangsliste entsprechend zu ver- 
merken. Wird aber ein Vermögen von mehr als 20 000 “ festgestellt, so ist die Steuer 
aus dem gesamten festgestellten Vermögen, nicht etwa nur aus dem zugewachsenen 
Vermögen anzusetzen. 
IV Die Steuermehrungen sind mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer 
Voraussetzungen folgenden Monats in der Zugangsliste durchzuführen. 
Uber die neue Veranlagung zur Vermögensteuer ist dem Steuerpflichtigen ein Be- 
scheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. 
§ 33. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.) 
1 Erhält das Rentamt von dem Tode eines Vermögensteuerpflichtigen Kenntnis, so hat 
es an der Hand der Eintragung in der Totenliste, der etwa weiter dazu angestellten Er- 
hebungen und der dem Amte zugegangenen Verfügungen von Todes wegen usw. zu prüfen, 
ob bei den Erben usw. eine Vermögensvermehrung um mehr als 5000 J#— vorliegt. Diese 
Prüfung hat auch zu erfolgen, wenn einer der beiden Ehegatten, deren Vermögen zusammen- 
zurechnen war, gestorben ist. 
I Liegt eine Vermögensvermehrung um mehr als 5000 — nicht vor, so ist in der 
Abgangsliste (§ 38) entsprechender Vermerk zu machen. Veranlaßtenfalls ist dem Rentamt, 
das den Erben usw. zur Vermögensteuer zu veranlagen hat, von dem Vermögensanfalle 
Kenntnis zu geben. Das hat auch dann zu geschehen, wenn der Vermögenserwerb weniger 
als 5000 -, aber mehr als 1000 „X¾ beträgt. Das für die Zugangsveraulagung zu- 
ständige Rentamt hat die neu zu veranlagenden Personen auf Grund dieser Mitteilung 
und der nach § 31 Abs. I zu erstattenden Anzeigen in die Zugangsliste aufzunehmen und 
sie unter Übersendung eines Vordrucks zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf- 
zufordern (§ 19 Abs. II). Die einkommenden Vermögensteuererklärungen sind an der Hand 
der für die Erbschaftssteuererhebung gepflogenen Feststellungen nachzuprüfen. 
im Von der Zugangführung für das laufende Vermögensteuerjahr ist Umgang zu nehmen, 
wenn es sich um eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens infolge Erwerbs von Todes 
wegen oder infolge eines durch den Tod veranlaßten Lehens= oder Fideikommißanfalls 
handelt und für das zugegangene Vermögen in Bayern die Vermögensteuer für das laufende 
Vermögensteuerjahr anderweitig fortentrichtet wird (Art. 66 Abs. II EinkSt# Ges.). Es 
besteht auch keine Erinnerung dagegen, daß die Zugangführung wie bei der Einkommen- 
steuer über das laufende Steuerjahr hinaus bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses 
unterbleibt (vgl. § 78 Abs. VII VollzVorschr. zum Eink St Ges.).
        <pb n="1322" />
        1310 
8 34. 
(Art. 5.) 
1 Außer in den Fällen der nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes zu berücksihtige den 
Vermehrungen des steuerbaren Vermögens können sich im Laufe der drei Vermögensteuer= 
jahre noch folgende Steuermehrungen ergeben: 
1. durch Berichtigung der Besitzsteuerveranlagung im Rechtsmittel-, Neu- oder 
Nachveraulagungsverfahren gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2, § 45 Satz 2, S 46, 
§ 66 Abs. 1 und § 73 Satz 2 Besitz St Ges., 
2. durch Berichtigung der Vermögensteuer vreranlagung im Rechtsmittel- und 
Nachholungsverfahren auf Grund der Art. 9 Abs. III, 10 Abs VI, 11 des 
Gesetzes, Art. 72 Eink St Ges. 
I Die Behandlung dieser Mehrungen erfolgt von Amts wegen in der Zugangsliste 
(§ 31 Abs. II). Abgesehen von den Fällen der Berichtigung der Veranlagung im Rechts- 
mittelverfahren ist dem Steuerpflichtigen vom Rentamt über die neue Veraulagung cin 
Bescheid zu erteilen. 
35. 
(Art. 5 Abs. III.) 
Abgesehen von den Fällen, die sich durch eine nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesenzes 
zu berücksichtigende Vermehrung des steuerbaren Vermögens über die Freigrenze während der 
drei Vermögensteuerjahre (§§ 28, 32 Abs. II) ergeben, können Steuerzugänge eintreten: 
1. bei Begründung der Vermögensteuerpflicht 
a) durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus dem Ausland, oder 
b) aus anderen Gründen (z. B. Erwerb der bayerischen Staatsangehörigkeit 
durch eine bisher wegen der Bestimmungen des Reichsdoppelsteuergesetzes 
trotz des Wohnsitzes in Bayern hier nicht stenerpflichtigen Person, Ablauf 
des Jahres des Aufenthalts bei Ausländern, Wegfall der subjektiven Steuer- 
befreiungsgründe nach Art. 3 Eink St Ges., Eintritt der beschränkten Steuer- 
pflicht durch Erwerb von Grundbesitz in Bayern usw., Übergang von der 
beschränkten zur allgemeinen Steuerpflicht (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, 
Art. 68 Abs. II Eink St Ges.), 
2. durch Nachveranlagung zur Besitzsteuer gemäß 8 73 Satz 1 Besitz St Ges., 
3. durch Nachveranlagung zur Vermögensteuer gemäß Art. 10 Abs. VI und 11 
des Gesetzes mit Art. 72 Eink t Ges.
        <pb n="1323" />
        g 36. 
(Urt. õ Abs. III.) 
1 Wer im Laufe des Steuerjahrs steuerpflichtig geworden ist, hat hierüber beim Rent- 
amt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die 
Anzeigen allmonatlich dem Rentamte zu übersenden (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 69 
Abs. I Eink St Ges.). 
! Sofort nach Eingang der Anzeigen über Mehrungen und Steuerzugänge (vgl. § 81 
Abs. IV der VollzVVorschr. zum Eink St Ges.) oder sobald das Rentamt von Steuerzugängen 
sonst Kenntnis bekommt, hat es, soweit veranlaßt, eine Aufforderung zur Abgabe einer 
besonderen Vermögensteuererklärung zu erlassen (§ 19 Abs II). 
l Für die Veranlagung bei Steuerzugängen gelten die allgemeinen Veranlagungsvor- 
schriften, jedoch mit dem Abmaße, daß die Grundlagen für die Berechnung der Vermögen- 
steuer nicht durch den Steuerausschuß, sondern durch das Rentamt festgesetzt werden. Die 
Veranlagung hat zu erfolgen, sobald die Veranlagungs dlagen beigeschafft sind. Über 
die Veranlagung ist ein Bescheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. (Art. 5 
Abs. III des Gesetzes, Art. 70 Abs. 1 Eink St Ges.). 
Die Steuerzugänge sind mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer 
Voraussetzungen folgenden Monats in der Zugangsliste (§ 31 Abs. II) durchzuführen. Bei 
der Ausfüllung der Zugangsliste ist zu beachten, daß die Spalte 10 der Sollaufstellung 
für das folgende (2. bezw. 3. Vermögenssteuerjahr) dient, während die Abschlußziffer der 
Spalte 12 einen Bestandteil des Solls des laufenden Steuerjahrs bildet. In ersterer 
Spalte ist daher die Jahressteuer nebst Zuschlag anzuweisen, in die letztere Spalte aber 
der für das laufende Steuerjahr wirklich geschuldete Betrag einzustellen. 
V Aus einem anderen Rentamtsbezirk ohne Anderung der subjektiven Steuerpflicht zu- 
ziehende Pflichtige sind vom Rentamte des neuen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts mit 
Wirkung vom Beginne des auf den Zuzug folgenden Steuerjahrs auf Grund der Überweisung 
des bisher zuständigen Rentamts (vgl. § 11 Abs. II) in die Zugangsliste aufzunehmen. 
V Die in § 81 Abs. I der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. vorgeschriebene Kontrolle des 
Vollzugs des Art. 69 Eink St Ges., sowie die im Abs. IV a. a. O. angeordneten gemeindlichen 
Anzeigen haben sich auch auf die Vermögensteuer zu erstrecken. 
  
3. Steuerminderungen und Steuerabgänge. 
37. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 2). 
1 Die Abminderung der Steuer nach Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes erfolgt nur auf 
Antrag, der Steuerpflichtige hat die Vermögensverminderung nachzuweisen. Eine Frist für
        <pb n="1324" />
        1312 
den Antrag besteht nicht (Art. 69 Abs. II EinkStGes. kommt nicht zur Anwendung). 
Voraussetzung für die Abminderung ist lediglich, daß sich das gesamte in Bayern steuer- 
bare Vermögen des Steuerpflichtigen um mehr als den sechsten Teil vermiudert hat. Diese 
Minderung kann eingetreten sein: 
1. bei unverändertem Bestande des Vermögens durch bloße Minderung des Wertes 
der einzelnen Vermögensteile (Sinken des gemeinen Wertes von Grundstücken, 
des Ku swerts von Wertpapieren usw.), 
2. ausschließlich durch Veränderungen im Bestande des Vermögens durch Ausscheiden 
eines Vermögensteils ohne gleichwertigen Ersatz, 
3. durch das Zusammentreffen beider Vorgänge. 
Zur Feststellung, ob eine Verminderung des Gesamtwerts des steuerbaren Vermögens 
um mehr als den sechsten Teil eingetreten ist, ist der Wert des gesamten steuerbaren Ver- 
mögens nach dem Stande zu Beginn des der Wertminderung folgenden Monats vollständig 
neu zu ermitteln. Unter dem gesamten steuerbaren Vermögen im Sinne dieser Bestimmung 
sind auch innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eingetretene Vermögensvermehrungen (wie 
Wertsteigerungen, Ersparnisse, Spekulationsgewinne usw)) zu verstehen, die nicht unter Art. 5 
Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes fallen und daher keine Steueränderung zur Folge gehabt haben. 
. Die Feststellung der Wertminderung hat nach den gleichen Veranlagungsgrundsätzen zu 
erfolgen, nach denen die abzumindernde Besitzsteuer= oder Vermögensteuerveranlagung vor- 
genommen worden war. Der Steuerpflichtige darf nicht etwa durch einen beliebigen 
Wechsel in der Bewertung des Grundvermögens (ogl. Art. 3 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes), 
d. i. durch Ubergang von der Wertsberechnung nach den Gestehungskosten bezw. dem Ertrags- 
werte zur Wertsermittlung nach dem gemeinen Werte und umgekehrt, eine solche Wert- 
minderung herbeiführen. Die Berichtigung der Steuerveranlagung nach Art. 6 des Gesetzes 
ist hiervon wohl zu unterscheiden. Bei letzterer ist stets der Stand der Verhältnisse im 
Veranlagungszeitpunkt bezw. bei späterer Begründung der Steuerpflicht der Stand der Ver- 
hältnisse zu Beginn des auf die Begründung folgenden Monats ausschlaggebend. Der An- 
trag auf besondere Vermögensfeststellung nach Art. 3 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes aber, die 
auch zu einer Minderung des steuerbaren Vermögens führen kann, ist nur bis zum Ablaufe 
der Berufungsfrist gegen die Vermögensteuerveranlagung zulässig. 
Sinkt der Wert des gesamten in Bayern steuerbaren Vermögens (Abs. I letzter Satz) 
durch die Vermögensverminderung auf oder unter die Freigrenze von 20 000 4 (Art. 7 
Abs II des Gesetzes), so tritt Steuerfreiheit ein. 
IV Die Abminderung kann auch beantragt werden, wenn die Vermögensverminderung 
weniger als den sechsten Teil des gesamten steuerbaren Vermögens betragen hat, aber ein 
Vermögensteil weggefallen ist, der bei einer anderen Person zur Vermögensteuer heran-
        <pb n="1325" />
        Nr. 89. 1313 
gezogen wird. Unter Vermögensteil ist jedes trennbare Stück einer Bewertungseinheit im 
Sinne des § 27 Abs. 3 der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats zu verstehen. Voraus- 
setzung für diese Abminderung ist der Nachweis, daß der weggefallene Vermögensteil beie 
einer anderen Person nach Maßgabe des Art. 5 Abs. I Ziff. 1 oder Abs. III des Gesetzes 
zur Vermögensteuer herangezogen wird. 
§ 38. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 2.) 
Die Anträge auf Abminderung der Steuer nach Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes 
sind bei dem für die Erhebung der Jahressteuer zuständigen Rentamt (vgl. § 11) anzu- 
bringen. Das Rentamt kann nach seinem Ermessen den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer 
Vermögensteuererklärung (§ 19 Abs. II) auffordern. Ist der Abminderungsanspruch be- 
gründet, so wird die Steuer vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögensverminderung 
folgenden Monats ab auf den dem verminderten Vermögen entsprechenden Steuerbetrag 
herabgesetzt, oder wenn kein steuerbares Vermögen von mehr als 20000 X verblieben ist, 
für den Rest der Vermögensteuerjahre abgeschrieben. Im ersteren Falle erteilt das Rentamt 
dem Steuerpflichtigen über die geänderte Veranlagung einen Stenerbescheid nach Maßgabe 
des Musters der Anlage 8. Die bei der Anwendung des Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Ge- 
setzes sich ergebenden Steuerabminderungen und Steuerabgänge sind in der nach dem Muster 
der Anlage 10 zu gestaltenden Abgangsliste durchzuführen. Bei der Ausfüllung der Ab- 
gangsliste ist zu beachten, daß die Spalte 5 der Sollaufstellung für das folgende (2. bezw. 3.) 
Vermögensteuerjahr dient, während die Abschlußziffer der Spalte 7 einen Bestandteil des 
Solls des laufenden Steuerjahrs bildet. In ersterer Spalte ist daher die abgehende Jahres- 
steuer nebst Zuschlag auszuweisen, in der letzteren Spalte aber der für das laufende Steuer- 
jahr wirklich abgehende Betrag einzustellen. 
839. 
(Art. 5.) 
Außer in den im § 37 bezeichneten Fällen können Steuerabminderungen eintreten: 
n 
1. durch Berichtigung der Steuerveranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf 
Grund von § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46, § 66 
Abs. 1 Besitz St Ges., 
2. infolge anderweiter Berechnung des zur Besitzsteuer festgestellten Vermögens 
gemäß § 69 Abs. 3 der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats, 
3. durch Berichtigung der Vermögensteuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren auf 
Grund von Art. 9 Abs. III und 11 des Gesetzes mit Art. 92 EinkSt es. 
222
        <pb n="1326" />
        1314 
8 40. 
(Art. 5 Abs. III.) 
Abgesehen von dem Falle, daß durch eine Vermögensverminderung im Laufe der drei 
Vermögensteuerjahre das steuerbare Vermögen auf 20 000 A oder weniger sinkt, können 
sich Steuerabgänge ergeben: 
1. durch UÜbergang von der allgemeinen zur beschränkten Steuerpflicht (Art. 9 
Abs. III des Gesetzes, Art. 68 Abs. II Eink St Ges), 
2. durch den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus Bayern bei gleichzeitigem Er- 
löschen der Steuerpflicht in Bayern, — 
. bei Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit, 
4. durch den Tod eines Steuerpflichtigen. 
Im Falle des Todes eines von zwei Ehegatten, die zusammen veranlagt 
sind, bleibt die Steuerveranlagung unverändert, wenn nicht die Voraussetzungen des 
Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes vorliegen und entsprechender Abminderungs- 
antrag gestellt wird. 
5. Durch Eintritt der subjektiven Steuerbefreiungsgründe nach Art. 3 Eink St Ges, 
6. durch Aufhebung von Beranlagungen, die gegen das Reichsdoppelsteuergesetz 
oder gegen einen Staatsvertrag zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen verstoßen, 
7. durch Wegfall der beschränkten Steuerpflicht. — 
§ 41. 
(Art. 5 Abs. III.) 
1 In den Fällen der §§ 39, 40 hat das Rentamt die Steuerminderungen und Steuer- 
abgänge von Amts wegen auf Grund der gemeindlichen Anzeigen (§ 81 Abs. IV der 
VollzVorschr. zum Eink St Ges.), der Anzeigen nach Art. 69 Abs. II Eink St Ges., der ein- 
gelangenden Totenlisten usp. mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer 
Voraussetzungen folgenden Monats in der Abgangsliste (§ 38) durchzuführen. 
! Im Falle des s 40 Ziff. 1 ist dem Steuerpflichtigen über die neue Veranlagung 
ein Vermögensteuerbescheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. 
in Das im § 82 Abs. VI der VollzVorschr. zum Eink St Ges. vorgesehene Verfahren ist 
hinsichtlich der Vermögensteuer nicht anwendbar. 
C2 
VI. Berichtigung der Steuerverankagung. 
§ 42. 
(Art. 6.) 
1 Die Berichtigung der Steuerveranlagung nach Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes 
können alle Steuerpflichtigen beantragen, für deren Veranlagung die §§ 30 bis 33
        <pb n="1327" />
        Nr. 89. 1315 
Besitz St Ges. in Betracht kommen, auch jene, die bereits von der Befugnis des Art. 3 
Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes Gebrauch gemacht haben. Es können sonach Steuerpflichtige, 
deren Grundstücke bei der Vermögensfeststellung nach dem gemeinen Werte angeschlagen 
worden sind, verlangen, daß die Grundstückswerte nach den Gestehungskosten berechnet 
werden, und umgekehrt. Voraussetzung für die Berichtigung ist der vom Steuerpflichtigen 
zu führende Nachweis, daß das gesamte in Bayern steuerbare Vermögen infolge dieser 
anderen Bewertung des Grundvermögens bei der seinerzeitigen Veranlagung um ein 
Zehntel niedriger festzustellen gewesen wäre. Die Berichtigung hat also nach dem für die 
vorausgegangene allgemeine oder Zugangs-Veranlagung maßgebenden Stande aller Verhält- 
nisse, nicht etwa nach dem Stande zur Zeit der Berichtigung zu erfolgen. 
1. Der Berichtigungsantrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der Veranlagung 
jederzeit bis zum Ablaufe des ersten Viertels des dritten Vermögensteuerjahrs zulässig. 
Der Antrag ist beim Rentamt anzubringen. Die Berichtigung erfolgt, soweit veranlaßt, 
nach Einforderung einer Vermögensteuererklärung (§ 19 Abs. II) durch das Rentamt. Sie 
beschränkt sich auf das von der Anderung der Bewertung betroffene Grundvermögen. Uber 
die berichtigte Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein Vermögensteuerbescheid nach dem 
Muster der Anlage 8 zu erteilen. Gegen den neuen Vermögensteuerbescheid oder die 
Abweisung des Antrags steht dem Pflichtigen das Rechtsmittel des Einspruchs zu 
(Art. 70 Abs. IIIff# Eink St Ges.). Die Berichtigungen sind mit Wirkung vom letztvoran- 
gegangenen Veranlagungszeitpunkte bzw. bei späterer Begründung der Steuerpflicht vom 
Zeitpunkte des Steuerzuganges in der Abgangsliste (§ 38) durchzuführen. 
VII. Rechtomittel. 
§ 43. 
(Art. 9 Abs. III.) 
1 Gegen den zur ordentlichen Veranlagung (§ 27 Abf. IV) ergehenden Vermögensteuer- 
bescheid ist die Berufung an die Berufungskommission, gegen den Bescheid der Berufungs- 
kommission ist die Beschwerde an die Oberberufungskommission zulässig. 
I Gegen die in den Fällen der 8§ 32 Abs. V, 34 Abs. II, 36 Abs. III, 38, 41 
Abs. II, 42 Abs. II ergehenden Vermögensteuerbescheide sowie gegen die Abweisung des Antrags 
auf Abminderung oder Abschreibung der Steuer (§§ 38 bis 40, Art. 70 Abs. I Eink St Ges.) 
ist der Einspruch nach Art. 70 Abs. III bis V Eink t Ges. zulässig. 
I In den Fällen der Abs. 1 und II ist die Anfechtung insoweit ausgeschlossen, als das 
zur Besitzsteuer rechtskräftig festgestellte Vermögen der Vermögensteuerveranlagung unverändert 
zu Grunde zu legen ist. 
  
  
2227
        <pb n="1328" />
        1316 
Die Rechtsmittel werden nach den Art. 49 bis 64, 85 bis 87, 91, 92 Eink Steef. 
in der Fassung vom 17. August 1918 und den §§ 64 Abs. V, 65 Abs. IV, VII, 67, 
68, 71 Abs. I, III— V, 72 der VollzVorschr. hierzu mit dem Abmaße weiterbehandelt, 
daß zufolge der Sondervorschrift im § 66 Abs. 3 Besitz St Ges. die Rechtsmittelfrist nicht 
in Lauf gesetzt wird, wenn keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt ist. 
Gegen den Bescheid des Rentamts, durch den die Veranlagung zu Gunsten des Steuer- 
pflichtigen auf Grund des § 38 Abs. 3 Sat 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46 
Besitz St Ges. berichtigt oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Berichtigung 
der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Re- 
gierungsfinanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen. 
VI Zu beachten ist, daß keine allgemeine Berufungsfrist eröffnet wird, sondern das für 
leden Steuerpflichtigen der Lauf der Berufungsfrist gesondert mit dem Tage der Zustellung 
des Vermögensteuerbescheids beginnt. 
VII Die eingelegten Berufungen sind in das nach § 64 Abs. V der Vollz Vorschr. z. EinkSt Ges. 
zu führende Berufungsverzeichnis aufzunehmen. Für die Berufungen sind eigene Akten nach 
Maßgabe der Anweisung im § 69 dieser Vorschriften anzulegen. 
Vin Die Berufungsfälle sind nach den einzelnen Vermögensgattungen tunlichst jenen Be- 
rufungskommissionen zuzuweisen, die sich nach § 70 Abs. IV der VollzVorschr. z. Eink St Ges. 
vorwiegend mit der Besteuerung der Einkünfte und Erträge aus der betreffenden Vermögens- 
gattung zu befassen haben. 
I. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Einhebung der veranlagten Ver- 
Mögensteuer nicht aufgehalten (Art 49 Abs. III, 59 Abs. III, 70 Abs. IV Eink Ges.). 
Die Befugnis der Finanzverwaltungsbehörden veranlaßtenfalls Stundung zu gewähren, wird 
hierdurch nicht berührt. 
VIII. Strafbestimmungen. 
8 44. 
(Art. 10.) 
!Nicht zu den Straffällen gehören jene Fälle, in denen nach Art. 9 Abs. III des Ge- 
setzes mit § 54 Abs. 2 Besitz St Ges. wegen unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Abgabe 
der geforderten Steuererklärung Zuschläge auferlegt werden. 
Für die Beurteilung der Strafvorschrift im Art. 10 Abs. 1I des Gesetzes wird auf die 
im § 86 Abs. III der Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. hervorgehobenen Gesichtspunkte aufmerksam 
gemacht. ç ½-7b-- 
m Verfehlungen und Zuwiderhandlungen mit Bezug auf die Vorschriften im Art. 2 Abs. II 
des Gesetzes mit Art. 2 Abs. III Eink St Ges. fallen unter die Strafvorschrift des Art. 10
        <pb n="1329" />
        NKr. 89. 1317 
Abs. IV des Gesetzes. Nach der gleichen Vorschrift sind zu bestrafen Verfehlungen und Zu- 
widerhandlungen mit Bezug auf die Vorschriften im Art. 5 Abs. III des Gesetzes mit Art. 69 
Abs. I und IV Eink St Ges. und im Art. 9 Abs. III des Gesetzes mit Art. 46 Abs III und 
Art. 56 Abs. V. Eink St Ges. Zeugen und Sachverständige, die der ihnen nach Art. 9 
Abs. III des Gesetzes mit Art. 47 Eink St Ges. obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen, 
können nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Besitz St Ges. bestraft werden. 
IX. Steuernachbolungen. 
§ 45. 
(Art. 11.) 
1 Für die Steuernachholungen (Art. 11 des Gesetzes, Art. 72 Eink St Ges.) sind die im 
§ 84 Abs. III der Vollz Vorsch. z. Eink St Ges. hervorgehobenen Gesichtspunkte zu beachten. 
Abs. IV, VIII und XI des § 84 a. a. O. findet entsprechende Anwendung. 
e Das Ergebnis der Nachholung ist in der Zugangsliste (§ 31 Abs. I) durchzuführen, 
die zugleich als Nachholungsregister dient. Hierbei ist aber zu beachten, daß in Spalte 10 
der Zugang an Jahressteuer für das laufende Vermögensteuerjahr, in Spalte 12 aber. 
der wirklich geschuldete Betrag an Steuer einzustellen ist. Handelt es sich nur um 
Nachholungen für frühere Steuerjahre, so bleibt die Spalte 10 unausgefüllt. Der Betrag 
der früheren Jahressteuern ist in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
II! Das Erlöschen eines Anspruchs durch Zeitablauf (Verjährung) bemißt sich für die 
Vermögensteuer nach Art. 124, 125 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche vom 9. Juni 1899. 
X. Verrechnung. 
§ 46. 
1ie rechnerische Behandlung der Vermögensteuer hat sich nach Maßgabe der An- 
weisungen im § 77 Absl. III der VollzVorschr. z. Eink St Ges. zu gestalten. Hierbei ist 
jedoch zu beachten, daß das im § 82 Abs. IV dieser Vollz Vorschr. vorgesehene Verfahren für 
die Vermögensteuer nicht angewendet werden kann (§ 41 Abs. III). Das Verrechnungssoll 
an Vermögensteuer setzt sich für das erste Vermögensteuerjahr zusammen aus dem 
Ergebnisse der in den Steuerlisten ausgewiesenen Veranlagung im ersten Vermögensteuerjahre 
zuzüglich der Steuerzugänge und Mehrungen sowie der Nachholungen, die sämtlich in 
Spalte 12 der Zugangslisten (Nachholungsregister) auszuweisen sind (§§ 31 Abs. II, 
32 Abs. IV, 34 Abs. II, 36 Abs. IV, 45 Abs. II), dagegen abzüglich der Steuerabgänge 
und Stlenerabminderungen, sowie der Rückvergütungen, die sämtlich in Spalte 7 der Ab-
        <pb n="1330" />
        1318 
gangslisten (Rückvergütungsregister) auszuweisen sind (§§ 38, 41 Abs. I, 42 Abs. II). 
Allenfalls kommen auch noch die nach Abschluß der Veranlagung vorgenommenen Berech- 
nungsberichtigungen nach § 27 Abs. II in Betracht. In gleicher Weise ist das Verrechnungs- 
soll für das 2. und 3. Vermögensteuerjahr aufzustellen, am Schlusse der Steuerlisten ist 
jedoch für diese Sollaufstellungen die Abschlußziffer der Spalte 10 der Zugangsliste des 
unmittelbar vorausgegangenen (1. bezw. 2.) Vermögensteuerjahrs in Zugang und die Ab- 
schlußziffer der Spalte 7 der Abgangsliste des unmittelbar vorausgegangenen (1. bezw. 2.) 
Vermögensteuerjahrs in Abgang zu bringen (vgl. 88 36 Abs. IV, 38). 
il Die Abschlußziffern der Spalte 10 der Zugangsliste und der Spalte 5 der Abgangs- 
liste für das 1. bezw. 2. Vermögensteuerjahr sind in die gleichen Spalten der Zu= bezw. 
Abgangslisten für das folgende 2. bezw. 3. Vermögenstenerjahr überzutragen. 
XI. PFrrifung. 
847. 
Für die Prüfung der Veranlagungsarbeiten ist die Anweisung in § 63 Abs. III und IV 
der Vollz Vorschr. z. Eink StGes. maßgebend. Die Prüfung hat sich auch auf die Zu= und 
Abgangslisten zu erstrecken. 
XII. Steuererbebung. 
§ 48. 
1 Die Vermögensteuer wird in jedem Steuerjahre tunlichst gemeinsam mit den Einkommen- 
steuern usw. nach Maßgabe der Anweisung in §§ 96, 97 der VollzVorschr. z. Eink St Ges 
erhoben. 
I1 Die Jahressteuer, die im 2. und 3. Vermögensteuerjahr zu entrichten ist, — wenn es 
zweckmäßiger erscheint, auch jene für das 1. Vermögensteuerjahr, — soll dem Steuerpflichtigen 
in der nach Maßgabe des Art. 48 Abs. III Eink St Ges. mit § 63 Abs. VII bis IX der 
VollzVorschr. hierzu ergehenden Mitteilung bekannt gegeben werden. Enthält die Mitteilung 
auch eine Belehrung über das Rechtsmittel, so ist durch eine entsprechende Wortfassung dafür 
zu sorgen, daß nicht die Meinung entsteht, als ob auch die bereits rechtskräftig feststehende 
Vermögensteuer noch angefochten werden könnte. 6 
in Zu beachten ist, daß die Vermögensteuer eine Jahres steuer ist, die für drei Jahre 
veranlagt, aber in jedem Jahre neu geschuldet wird, während die Besitzsteuer eine Steuer 
darstellt, die für einen dreijährigen Zeitraum geschuldet, aber in Teilbeträgen erhoben wird.
        <pb n="1331" />
        Nr. 89. 1319 
XIII. Kosten des Verfahrens. 
§ 49. 
! Das Verfahren in Vermögensteuerangelegenheiten ist, soweit nicht die §§ 60, 85 
Besitz St Ges. ein anderes bestimmen, kosten-, gebühren= und stempelfrei (§ 79 der Besitzsteuer- 
AussBest.). Insbesondere ist das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschlusse des Nach- 
prüfungsverfahrens (Art. 53 des Eink St Ges., § 68 der VollzVorschr. hierzu) und das 
Beschwerdeverfahren nach § 43 Abs. V dieser Vorschriften — also das Verfahren gemäß 
§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46 BesitzSt Ges. — mit der aus 
§ 60 des Gesetzes sich ergebenden Einschränkung kosten-, gebühren= und stempelfrei. 
I1 Die Kosten in Vermögensteuersachen sind nach Maßgabe des Art. 85 Eink St Ges. und 
und § 92 der Vollz Vorschr hierzu zu behandeln und zu verrechnen. 
  
München, den 28. November 1918. 
J. A. 
x. Klerkel.
        <pb n="1332" />
        <pb n="1333" />
        1321 
Aulage 1. 
(Zu § 12 Abf. II.) 
Vermögensteuerliste 
für das 
Steuerjakr 1919. 
223
        <pb n="1334" />
        1322 
huermö Ge— * ... 
Nohvermögen samt- „u.V Zuschläge 
Lau. Rummer] Name, Vorname, Stand *“ « Terz« zieh- Aleuer- Jahres. #emn 
WsnnN——nul 
" - mung r“ " *Sp. 4 mõ Besitz- 
mer kene des Steuerpflichtigen mögen ner vrr. (6400 den #uogen S 
mögen mögen) » . 
— — . JT(( 
1 2 3 4 5 6 7 . 8 9 10 11 
# l 
i 
i 
E 
i 
i 
i 
i 
i 
i 
l . 
i : 
i 
· 1 
r I 
l 
i 
I 
I 
  
  
Be merkungen
        <pb n="1335" />
        Anlage 2. 
(Zu § 14.) 
Ofenkliche Kufforderung. 
Die Veranlagung zur Vermögensteuer nach dem Gesetze vom 17. August 1918 für das Steuerjahr 1919. 
1 
I. Zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung sind alle natürlichen Personen mit einem in 
Bayern steuerbaren Gesamtvermögen von mehr als zwanzigtausend Mark verfpflichtet, 
wenn sie am 1. Januar 1919 einkommensteuerpflichtig sind Die Vermögensteuererklärungspflicht trifst 
veranlaßtenfalls den Vertreter des Steuerpflichtigen. Die Vermögensteuererklärung ist unter der Ver- 
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
II. Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Vermögensteuererklärungs- 
vordrucks und Einsendung der Vermögensteuererklärung an das Rentamt oder an die Gemeindebehörde 
oder dadurch, daß die Vermögensteuererklärung zu Protokoll des Rentamts oder der Gemeindebehörde 
abgegeben wird. 
Vordrucke für die Vermögensteuererklärung nebst Erläuterung stehen bei den Rentämtern und bei 
den Gemeindebehörden unentgeltlich zur Verfügung. 
III. Der Vermögensteuererklärungspflicht muß bis zum 31. Januar 1919 einschließlich genügt sein. 
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung mit Geldstrafen bis zu 600 
angehalten werden. 
Steuerpflichtigen, die der Vermögensteuererklärungspflicht nicht rechtzeitig genügt haben, kann ein 
Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Vermögensteuer auferlegt werden, 
es sei denn, daß Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
Strafbestimmungen. 
Wer in einer besonderen Vermögensteuererklärung oder im Veranlagungsverfahren wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, zur Verkürzung der Vermögensteuer zu führen, 
wird mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. Neben der 
Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder un- 
vollständigen Angaben in der Absicht, die Vermögensteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn 
der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht 
weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber 300 - ausmacht, oder wenn der 
Steuerpflichtige wegen Vermögen= oder Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist. Bei einer Steuergefährdung 
dieser Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffenllich 
bekannt zu machen ist. 
, den. 191 
Rentamt. 
2237
        <pb n="1336" />
        <pb n="1337" />
        Nr. 89. 1326 
––„ 
  
  
Rentant ..... ............................... Anlage 3. 
Befitzsteuerlise ꝛAr. . — 
Vermögensteuerliste Nr. 
Zugangsliste dnr. 
Abgangsliste 9r. 
« V«"t«kc«««) 
ermögensteuererklärung 
für die Veranlagung 
d.. (Name und Stand) 
J Straße 
  
*) I. Ich und meine Ehefren ............... 
*) Der von mir — uns — vertretene 
– 
ulp sich air 25 besaß am an in Bayern stenerbarem Vermögen) 
dem Nenn= oder Kurswert « 
m.·,o·d·»«. 1. Grundvermögen: 
ôber dem 
lelsteten Zahlungen er- A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des Berg- 
dgeben, kann der Stener- baues oder eines Gewerbes — unter 2 B — gewidmet sind. Bei land oder sor stwirtschaftli der Gä l "«ck 
paichttcntmd eh . » cwerbes — un gewidmet sind. Bei land oder so stwirtschaftlichen oder Gärtnerel-Grundstücken 
Flareiee Oit ir E. sind die Betriebsmittel (lebendes und kotes Inventar) im W.rte milzuberücksichtizen. 
en Mttritanoen be= 54 42 
Gränken, die er behufs *“" Bermögenswert 
Schätzung des Wertkes bei- · (siehe terc , 
zubringen vermag. Bezeichnung des Besives Gemeinde Bemerkung) 
Mark 
  
Zu 1. Nur in Bayern ge- 
legene Grundstücke (einschtieß. 
lich der Berechligungen 1 B) - 
tommen in Betracht. 
yhpotheken und Grund- 
schulden sind nicht hier, son- « 
dern unter I1 in Abzug zu ««···««««- J 
bringen. 
.ee...„„;; 
  
   
  
  
  
  
  
  
Wird beantragt, dab bei den vorstehend unter 1 A oder umskehend unter 2B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemelnen Wertes (Ver- 
laufswerts) die Geslehungskosten zu Grunde gelegt werden? — Ja oder Nein. « 4 
Zu den Gestehungskosten sino der Gesamtwert der Grgenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), oie sonstigen Anschullungskonen einschlseßlich 
der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen wänrend der Besitzeit, someit sie 
uin zu den lausenden Wirkschaftsausgaben gehören, zu rechnen. Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wert- 
Eunderungen .2 Satz 2 des Besinsteuergesetzes). , . 
q« Gastäb lGMJdFMr. die vor vrnndl. - 1914 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags sestaestellte Wert als Verrag 
iae bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so baß diesem nur die seit dem 1. Jannar 1514 gemachten besonderen Auswendungen hinzu- 
zurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sin 
d) Für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne » 4 des Erbschaftssteuergesetzes. im Wege der 
Erdteilung. von Eltern, Großeltern oder entsernkeren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung ersolgten #uwendung 
unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land, oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken oder soweit 
bebaute Grundstücke Wohn, oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und Benn#ung der ortsüblichen Be- 
bauung und Benubung entsoricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestebungskosten beim Erwerbe, so 
daß diesem Betrage die scit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung 
etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. Un die Stelle des Ertragswerts tritt auf Antrag der gemelne Wert zur Zeit des Erwerbes. 
— — 
6) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
6%% Maßgebend für die Steuerpflicht und de Ermittlung des Vermögenswerts ist der Zeitpunkt, für den die Steuererklärung abgegeben 
wird. Für Berriede, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse Rattfinden, kann der Bermögensfeststelung der Vermögensstund am 
Shlusse des leyten Wlrtschfts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde —. werden. Müht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkei 
Gebrauch, so haif er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizufügen.
        <pb n="1338" />
        1326 
Zu2 A und B. Zum stener- 
baren Verl ögen gehören nich: 
W## die dem Be- 
triebe der Land oder Fors 
wisbener oder der Gärtnerei 
oder des Bergbaues auf aus- 
ländischen Grundstücken oder 
dem Betrieb eines stehenden 
Gewerbes außerhalb Bayerns 
hewidmet sind 
  
—□ 
—- 
Zu? Hler ist auch der 
Anteil 1n iaue der 
dem Stenerpflichtigen als Teil- 
baber einer offenen Haudels- 
gesellschast oder einer Kom- 
manditgesellschaft: * deren Be- 
triebsvermögen zu 
  
  
Vermögenswert 
(stehe die Rand- 
bemerkung f auf Seite 1) 
Mark 
  
lbertrag 
B. Berechtigungen, far welche die sich auf Grundstücke beziebenden Vor- 
schriften des echenu Rechtes gelten, 3. B. Erbbaurecht Erbpachtrecht Vergwerse 
eigentum, owis nicht in 2B shalken- ....................... 
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten): 
  
  
A. Betriebskapltal, das dem Betrlebe der Land= oder Forstwirtschaft 
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist: 
Vezeichnung der Pachtung Gemeinde der Lier 
a) . 
bttt.. 
C)»... 
  
  
  
" mögen, das dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes 
gewidmet ! arinchfü der dem Betriebe dienenden eigernen Geläude, Grundstucke 
oder Berechtigungen: 
  
  
  
  
Geschäfts. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
#zeichnung des Vetrtebs Cirmo Vetriebsstütten, 
Pseichtigen 
r— 
.. — 
* 
W 
4— 
  
  
  
  
  
  
6. Kapikalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen außer den 
unter III auftufhrenden Renten und anderen wiederkehrenden Nuhungen 
und Leistungen), nämlich: 
a) Se#ttanke öst Rechte und Gerrchtigkeiten, soweit ##. 
  
e 
sallen oder als Zubeher eines 
0h ndstiücks an Betriebskapitals unter 
  
  
2 
Lchon bernasichtio sind, z. B. Verlags. oder #in . 1 
LVee . 
  
  
  
  
Seite
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
