<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gvbl_bayern_1918</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für

Volksstaat  Vayern.
1918.

(Nr.  1  bis  einschließlich  Nr.  89.)
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Übersicht  der  Zeitfolge

III

der  im  Gesetz  ·  uno  Veroronungsblatt  für  den  Volksstaat  Bayern

im  Jahre  1018

 

 

 

 

 

veröffentlichten  Gesetze.  Verorônungen  u.s.  w.
Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1917
18.  Dezember  Belanntmachung,  betr.  Lehrstellenvermittlung  und  Berufs—
beratung  1  1—10
28.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen  betr.  1  11
31.  —  Bekanntmachung  über  die  Versorgung  schwerbeschädigter  Kriegsteilnehmer
  1  11—12
31.  —  Gesetz  über  Anderung  des  Kostengesetzes  vom  21.  August  1914  2  13—14
1918
2.  Januar  Bekanntmachung  wegen  der  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse
  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  Staatsbeamten,
  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
  der  im  Kriege  gefallenen  oder  infolge  einer
Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen
Beamten  1  12
4.  —  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Anderung  der  §§  55  und  56
der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Frachtbriefmuster)  2  %  14
5.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  3  15—27
11.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  4  29—30
17.  —  Königliche  Verordnung  über  das  Apothekenwesen  5  31—32
19.  —  Bestätigungsurkunde,  betr.  zweites  Familienfideikommiß  der
Freiherren  von  Cramer-Klett  17  163—183
26.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Geschäftsgang  der  K.  Regierungen
  5  32
30.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  28.  Juli  1917  betr.  6  33—34
30.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  24.  März  1917  betr.  4  6  314—35
30.  —  Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  7.  Juli  1914  betr.  6  35—36
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918

31.  Januar  Bekanntmachung  wegen  der  Dienst-  und  Besoldungsverhält—

nisse  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  Staats-  und  Gemeindebeamten,

  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die

Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder  infolge

einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen

  Beamten  7  37—38
1.  Februar  Bekanntmachung  über  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

auf  den  Inhaber  7  88
1.  —  Bekanntmachung  zur  Eichordnung  7  88—40
2.  —  Bestätigungsurkunde,  betr.  das  Familienfideikommiß  des  Professors

  Dr.  Franz  Wilhelm  von  Mammen  in  Brandstein  19  189—194
9.  —  Bekanntmachung  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen

bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  8  4
14.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Impfgesetzes

vom  8.  April  1374,  Impfgebühren  8  41—42
15.  —  Bekanntmachung  über  die  Beslaggung  der  Zivilstaatsgebäude

  9  43
16.  —  Bekanntmachung  über  die  Feier  der  Goldenen  Hochzeit

Seiner  Majestät  des  Königs  und  Ihrer  Majestät

der  Königin  9  44
16.  —  Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  die

im  öffentlichen  Dienste  wiederverwendeten  Staatsbeam-=ten

  im  Ruhestande  13  57—60
16.  Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des

Bundesrats  zu  dem  Gesetz  vom  8.  April  1917  über  die

Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  15  63—153
17.  —  Gesetz,  betr.  die  Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche

Lasten  14  61—62
19.  —  Bekanntmachung,  die  Ausschließung  von  Telegrammen  mit

Empfangsanzeige  betr.  13  60
19.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation

von  Forstdienststellen  betr.  14.  62
20.  —  König  iche  Entschließung,  Errichtung  der  König  Ludwig  III.

und  Königin  Marie  Therese  von  Bayern  Landes=  und

Aussteuerstiftung  betr.  10  45—46
20.  —  Stiftungsurkunde  für  die  König  Ludwig  III.  und  Königin

Marie  Therese  von  Bayern  Landesstiftung  10  46—48
20.  —  Stiftungsurkunde  für  die  König  Ludwig  III.  und  Königin

Marie  Therese  von  Bayern  Ausstcuerstiftung  10  48—30
20.  —  Allerhöchstes  H.  ndschreiben  11  51—52
21.  —  Allerhöchster  Erlaß  12  53—56
25.  —  Gesetz,  den  Erwerbvon  Kriegsanleihe  für  Fideikommisse  betr.  16  155—156
27.  —0  Gesetz,  betr.  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des

Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom

1.  April  1917  bis  31.  März  1918  16  157-160
        <pb n="5" />
        Nummer

 

 

 

 

 

Datum
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918

27.  Februar  Bekanntmachung,  die  Gräflich  von  Rechberg’'schen  Familienverträge

  betr.  16  161
1.  März  Königliche  Verordnung,  die  Ergänzung  und  Anderung  der

Notariatskammerordnung  vom  4.  Mai  1900  betr.  18  185—187
2.  —  Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  Angehörigen  der  militärpolizeilichen

  Nach=  und  Abschubüberwachungsstellen

  betr.  18  187
6.  —  Bekanntmachung  über  die  Befreiung  von  Termingeschäften  in

Baumwolle  von  der  Reichsstempelabgabe  18  188
13.  —  Bekanntmachung  über  die  Dienstzeichen  der  Bürgermeister  in

Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  20  195
16.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1918  20  196
18.  —  Bekanntmachung  über  den  Schutz  von  Berufstrachten  und

Berufsabzeichen  für  Betätigung  in  der  Krankenpflege  22  207—210
23.  —  Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen

  an  die  Staatsbeamten  21  197—205
25.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlagse  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  23  211—212
25.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  für  ldie  Ausführung  von  Bauwerken

  aus  Eisenbeton  25  225  —250
25.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  für  die  Aufstellung  und  Prüfung

von  Tragfähigkeitsnachweisen  bei  Bauwerken  25  251—2s#4,
26.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom

8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und

Güterverkehrs  24  217—218
28.  —  Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich

Bayern  vom  7.  Juni  1914  23  212—214
29.  —  Bekanmmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich

vom  28.  Juli  1917  betr.  23  214—215
29.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern

vom  24.  März  1917  betr.  23  215—216
2.  April  Bekanntmachung,  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung

  betr.  26  266—267
5.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917

über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  24  218—224
13.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militärtarifs  für

Eisenbahnen  26  267
18.  —  Bekanntmachung,  das  staatliche  Weingut  in  Unterfranken

betr.  26  268.
14.  —  Königliche  Entschließung  über  die  Verlängerung  des  Landtags

  26  265—266
17.  —  Bekanntmachung  wegen  Gewährung  von  Beihilfen  zu  den

Umzugskosten  «  27  269
18.  —  Bekanntmachung,  betr.  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen

Verkehr  27  270
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Juhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918
19.  April  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Anderung  des  §  56
der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Inhalt  des  Frachtbriefs)  27  270
20.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen
  an  die  zum  Kriegsdienst  eingerückten  Staatsbeamten
  28  271—274
20.  —  Bekanntmachung  über  die  Anderung  der  Amtsbezeichnung
des  K.  Stenographischen  Instituts  28  274
20.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  28  274
22.  —  Bekauntmachung,  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr
  betr.  31  285
25.  —  Abschicd  auf  die  Verhandlungen  der  Stenersynode  1917
der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  30  279—284
25.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  32  291—292
27.  —  Königliche  Verordnung,  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der
Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten  der  Rechtspflege
  und  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung
und  der  Verwaltungsrechtspflege  betr.  29  275—276
27.  —  Königliche  Verordnung  über  Kriegszuschläge  zu  den  Notariatsgebühren
  29  277—278
2.  Mai  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
üliber  die  Besteuerung  des  Personen,-  und  Güterverkehrs  31  286
3.  —  Bekauntmachung  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der
]  zum  Kriegsdienst  eingerückten  oder  im  Dienste  der  freiwilligen
  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der
Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung  31  286
9.  —  Gesetz,  die  Familienfideikommisse  betr.  32  287—288
9.  —  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Zwangsabtretungsgesetzes
vom  17.  November  1837  32  289—291
14.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisen  bahn-Verkehrsordnung
  33  293—294
18.  —  Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  1917  der
"  protest.  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rhs.  34  295—308
23.  —  Bekanntmachung  über  Beflaggung  der  Staats=  und  Stiftungsgebäude
  35  309
23.  —  Königliche  Verordnung.  die  Rechte  der  Militärpolizeibeamten
und  der  übrigen  mit  polizeilichen  Aufgaben  betrouten
Angehörigen  der  Militärpolizeistelle  Ulm  im  bayerischen
  Gebiet  der  Festung  Ulm  betr.  37  313—314
26.  —  Allerhöchster  Erlaß  36  311—312
31  —  Bekanntmachung,  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr
  betr.  37  314
31.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  37  314
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1918
3.  Juni  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1918  38  315
10.  —  Königliche  Verordnung,  die  Rangverhältnisse  der  Beamten
betr.  309  317—318
11.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldversch  -bungen  auf
den  Inhaber  betr.  39  319
17.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Be—
steuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  vom
8.  April  1917  39  320
18.  —  Königliche  Entschließung  über  die  Verlängerung  des  Landtags  39  318—319
18.  —  Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Anderung  der  Verkehrsordnung
  der  Motorpostlinien  für  Personenbeförderung
  betr.  41  334—388
18.  —  Gesetz  über  die  Errichtung  eines  Pfründestiftungsverbandes
i  und  einer  Pfarrbesoldungskasse  für  die  protestantische  1
Kirche  der  Pfalz  42  339—343
18.  —  Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  der  gegen
wärtigen  ortskirchlichen  Vertretungskörper  «  42  343—344
—  Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für
Beamte  im  Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene  und  J
über  die  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige
Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen  sowie  die
Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staats.
arbeiterinnen  40  321—332
21.  —  Königliche  Verordnung  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes
  41  333—334
24.  —  Gesetz,  den  Ausgleichs-  und  Tilgungsfonds  der  Post=  und
I  Telegraphenverwaltung  betr.  43  345—347
24.  —  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  August  1910,
dic  Bildung  eines  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds  der
Staatseisenbahnverwaltung  betr.  43  347—348
26.  —  Bekanntmachung  über  die  Leichenschaugebühren  44  349
26.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  des  Neubauamtes  für  die  Regulierung
  der  Pegnitz  in  Nürnberg  betr.  44  350
26.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  der  Neubauinspektion  Bamberg
  betr.  44  350
29.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehre  44  350—354
6.  Juli  Bekanntmachung  wegen  Erhöhung  der  Entschädigung  der
Beamten  für  die  Benützung  von  Fahrrädern  bei  Dienstreisen
  45  357
6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  45  357—358
7.  —  Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  zur  Bewachung  zwangsweise
  beschäftigter  Personen  kommandierten  Militärpersonen
  betr.  47  375
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  BBlattes
1918  «
10.  Juli  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushaltsplans
  für  die  Jahre  1918  und  1919  45  355—356
10.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Bauordnungen  46  359—368
21.  —  Gesetz  über  das  Knappschaftswesen  48  377—379
22.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Berggesetzes  48  379
23.  —  Gesetz,  betr.  Anderungen  des  Brand-,  Hagel-,  Vieh-  und
Pferdeversicherungsgesetzes  und  des  Gemeindebeamtengesetzes
  47  369—374
27.  —  Königliche  Entschließung  über  die  Verläng  rung  des  Landtags  48  380
27.  —  Königliche  Verordnung  über  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen
  in  der  Privatpraxis  50  383—384
27.  —  Bekanntmachung  über  die  Entschädigung  der  Arzte  für  Benützung
  des  eigenen  Kraftwagens  50  385
27.  —  Grubenfeldabgabengesetz  51  387—390
28.  —  Allerhöchster  Erlaß  49  381—382
1.  August  Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Bader  50  *85
1.  —  Bekanntmachung  über  die  Aus  führungsbestimmungen  des
Bundesrats  zum  Umsatzsteuergesetze  vom  26.  Juli  1918  56  433—528
2.  —  Königliche  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtags  betr.  50  386
33.  —  Gesetz  über  die  Verlängerung  der  laufenden  Landtagswahlzeit
  52  394
5.  —  Gesetz  über  die  Aufwandsentschädigung  der  Landtagsabgcordneten
  bei  der  nächsten  außerordentlichen  ·
Tagung  52  391—394
6.  —  Gesetz,  beir.  den  Staatshaushalt  für  die  Jahre  1918  und  1919  53  395—403
9.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Umsatzsteuergesetzes
vom  26.  Juli  1918  57  529—530
10.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  54  405  —106
10.  —  Bekanntmachung,  betr.  Veröffentlichung  der  Satzungen  der
Bayer.  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.,  nach  §  1115
Abs.  2  BGB.  54  406—407
16.  —  Bekauntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Tranusport-Ordnung
  54  407—408
17.  —  Vermögensteuergesetz  55  409—413
17.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Einkommen  u  ergesetzes  vom
14.  August  1910  55  414—422
17.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Haussteuergesetzes  in  der  Fassung
  vom  4.  November  1910  55  423—424
-—  Gesetz  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  55  425—427
17.  —.  Eesetz  zur  Abänderung  des  Kapitalrentensteuergesetzes
vom  14.  August  1910  55  427—428
17.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gewerbstenergesetzes  und  des
Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten
Steuern  vom  14.  August  1910  55  429—430
        <pb n="9" />
        1x

 

 

 

 

Dalum  ·  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918  —
17.  August  Gesetz  zur  Abänderung  der  Kirchengemeindcordnung  vom
24.  September  1912  und  der  Gemeindeordnungen  für  die
Landesteile  rechts  des  Rheins  und  für  die  Pfalz  vom
17.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Umsatssteuergesetzes  vom
26.  Juli  1918  57  531—550
17  —  Gesetz  über  die  Auderung  des  Berggesetzes  58.  551—554
17.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom
17.  August  1918  über  die  Anderung  des  Berggesetzes  58  555
18.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918
über  die  Auderung  des  Berggesetzes  58  556—558.
18.  —  Gesetz,  betr.  den  Haushalt  der  Militärverwaltung  des  Königreichs
  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1918  bis
31.  März  1919  59  559—563
22.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen  betr.  59  566.
22.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht
  vom  26.  Juli  1918  60  567—580
214.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  für  die  Prüfung
und  Revision  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  59  561
24.  —  Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1918  62  583—665
26.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Hebammen  59  565
27.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Feuerwehrehrenzeichen  61  581—582
3.  September  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung
des  Einkommensteuergesetzes  65  685—700
3.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung
des  Gewerbsteuergesetzes  65  701—108
3.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung
des  Kapitalrentensteuergesetes  65  709  —710
3.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung
des  Umlagengesetzes  65  710—712
3.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  66  713—777
3.  —  Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze  76  921—1179
4.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  28.  Juli  1917  betr.  63  667—671
4.  —  I  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
—  63  671—677

#  Bayern  vom  24.  März  1917  betr.
|

 

 

10
        <pb n="10" />
        X

4

 

Datum

 

 

 

 

Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918

4.  September  Bekanntmachung,  Anderung  der  Telegraphenordnung  für  das

Königreich  Bayern,  des  Telephongebührentarifs  für

das  Königreich  Bayern,  der  Bedingungen  für  die  Teilnahme

  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  und  der

Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  .

Telegraphen  betr.  63  678—680
14.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen

Kriegsteuerungszulage  im  Herbste  1918  61  681—683
16.  —  Königliche  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur

Heranziehung  von  Heeresunfähigen  zum  militärischen

  Arbeitsdienste  74  901—902
16.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Neichsstempelgesetzes  77  1181—1189
17.  —  Bekannimachung,  die  Fassung  des  Einkoumen--,  Haus-,  Ge-  1—

werb-,  Kapitalrentensteuer=  und  Umlagengesetzes  vom

17.  August  1918  betr.  «  73  815—900
18.  —  Bekauntmachung  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für

Gemeinde--,  Distrikts=  und  Landratswahlen  66  778
21.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine

außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr

  1918  67  779—780
23.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche

  Kriegsabgabe  für  das  Rechunngsjahr  1918  67  781—788
25.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes  68  789—792
27.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzueitaxe  1918  71  802—803
28.  —  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betr.  70  797—798
28.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen

Kriegstenerungszulage  für  Beamte  im  Rühestaude

und  Beamtenhinterbliebene  70  798—800
3:0.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom

26.  Juli  1918  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanz-=hofs

  und  über  die  Reichs  aufsicht  für  Zölle  und  Steuern  69  798—796
30.  —  Königliche  Verordnung,  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  betr.  71  801—802
30.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der  ’

zum  Kriegsdienst  eingerückten  oder  im  Dienste  der

freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der

Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung  71  603
30.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen

Kriegsteuerungszulage  an  die  zum  Kriegsdienst  eingerückten

  Staatsbeamten  71  803—806
5.  Oltober  Bekanntmachung,  betr.  Auderung  der  Militär-Transport—-Ordnung

  «  72  812
5.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Militär-Transport-Ordnung

  72  813

5.  —  Bekonntmachung,  betr.  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen

  72  813
        <pb n="11" />
        vom  17.  August  1918

 

 

Datum  Nummer  -
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918
6.  Oktober  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gefebes  zur  Abände=  :.....
rung  des  Haussteuergesetzes.  192  807—812
9.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des.  Gesetes  begen  die  .--.-  .,.:
Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  J  .74  903
12  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  «
Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  94  903—911.
12.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  77  1190—1224
1.  —  Bekanntmachung  über  die  Einberufung  der  Landräte  «  74  912
23.  —  Bekanntmachung,  die  Allgemeiwen  Versicherungsbedingun-  .-gen
  der  Landeshagelversicherungsanstalt  betr.  75  914—920
24.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kri  eghsteucrungs.
bezügen  an  die  Staatsbeamten  75  913
29.  —  Bckanntmachnug,  die  Auflösung  der  Kanalbauinspektionen  «
Kreuzwertheim  und  Deggendorf  betr.  78  1225
30.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzueitaxe  1918  78  1226
12.  NoremberBekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vodm
28.  Juli  1917  betr.  78  1226—1228
12.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  Bayern  vom  ·
24.  März  1917  betr.  798  1228—1230
14.  —  Verorduung,  die  Errichtung  eines  Ministeriums  für  Soziale  #  "“
Fürsorge  betr.  79  1232—1233
15.  —  Verordnung  über  die  Erlassung  und  Sanktion  von  Gesetzen  «
-·»  und  Verordnungen  79  1231
15.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Bezeichnung  der  Königlichen
  Banken  betr.  80  1241
2).  —  Verorduung,  die  gleichmäßige  Erfassung  und  Verteilung
der  Gebrauchsmittel  des  täglichen  Bedarfs  für  den
I  Bereich  der  Pfalz  betr.  80  1235
20.  —  Verordnung,  betr.  die  gesetzlichen  Zahlungsmittel.  80  1236
20.  —  Verordnung,  betr.  die  Bayerische  Notenbank  80  1236
71.  —  Bekanntmachung,  betr.  Auderung  der  Anlage  C  zur  Eiienbahn-Verkehrsordnung
  80  1212.
22.  —  Verordnung  über  die  Niederschlagung  von  renefverahen
und  den  Erlaß  von  Strafen  80  1237—124
22.  —  Verordnung,  betr.  Baukostenzuschüsse  81  1243—1244
22.—  Verordnung,  betr.  Maßnahmen  gegen  WVohnungsmangel  und
Obdachlosigkeilt  -  81  1244—1248
23.  —  Verordnung  Kündigungsfristen  betr.  85  1237
26.  —  Verordung  über  die  Zulassung  der  brastwagenanten
aehmungen  ç  82  1249—1250
28.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Trausport.
Ordnung  82  1250
28.  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Vermögensteuergesetzes
89  1289—1369
        <pb n="12" />
        XII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1918

29.  November  Bekanntmachung,  Familienfideikommißdes  Professors  Dr.  Franz

Wilhelm  von  Mammen  in  Brandstein  betr.  83  1254
3.  Dezember  Verordnung  über  Wildabschuß  83  1251—1252
3.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen

  an  die  Staatsbeamten  83  1253  —1254
3.  —  Bekanntmachung,  Lehrstellenvermittlung  und  Berufsberatung

  betr.  ,  83  1254
5.  —  Wahlproklamation  an  das  bayerische  Volk  84  1255—1256
6.  —  Bekanntmachung  über  den  Bezugspreis  für  das  Gesetz=  und

Verordnungsblatt  83  1254
7.  —  Verordnung  über  die  Kreisunmittelbarkeit  der  größeren

pfäl  zischen  Städte  83  1252—1253
7.  —  Bekanntmachung,  Wahlordnung  für  den  neuen  bayerischen

Landtag  betr.  84  1257—1270
10.  —  Bekanntmachung,  die  Besoldungsverhältnisse  der  im  Militärdienste

  verwendeten  Staatsbeamten  betr.  85  1271—1272
12.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen

Kriegsteuerungszulage  im  Winter  1918  85  1272—1274
14.  —  Verordnung  über  Wildabschuß  85  1271
16.  —  Verordnung,  betr.  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Volksschulen

  86  1275  —  1276
16.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Besoldungsverhältnisse  der  in

neutralem  Gebiet  internierten  Staats=  und  Gemeindebeamten

  .  86  1277
16.  —  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation

  von  Forst-Dienststellen  86  1277
17.  —  Bekanntmachung  über  die  Kreisunmittelbarkeit  der  Stadt

Weiden  86  1277—1278
18.  —  Bekanntmachung,  Gebühren  der  Markscheider  betr.  86  1278.
20.  —  Bekanntmachung,  betr.  Vollzug  des  Stellenvermittlergesetzes  87  1280
21.  —  Verordnung,  betr.  die  Dienstvergütungen  für  die  Aushilfslehrkräfte

  an  den  Volksschulen  87  1279—1280
23.  —  Bekanntmachung,  betr.  Zwangsenteignung  zur  Beschaffung

von  Arbeitsgelegenheit  87  1280—1282
23.  —  Bekanntmachung,  betr.  Gewerbeaufsicht  87  1282—1283
24.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1919  87  1283
28.  —  Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte

  im  Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene  87  1284
28.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen

Kriegsteuerungszulage  für  Beamte  im  Ruhestande

und  Beamtenhinterbliebene  87  1284—1286
31.  —  Verordnung  wegen  Einsetzung  eines  Nationalgerichtshofs  88  1287
31.  —  Verordnung  zur  Sicherung  der  Wahlfreiheit  für  den  Landtag  88  1288
        <pb n="13" />
        1

eset  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  1.

München,  den  5.  Januar  1918.
6  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1917,  betreffend  Lehrstellenvermittlung  und  Berufsberatung.  —  Bekauntmachung
  vom  28.  Dezember  1917,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  belreffend  —
Bekauntmachung  vom  31.  Dezember  1917  über  die  Versorgung  schwerbeschädigter  Kriegsteitnehmer.  —  Bekanntmachung
  vom  2.  Jannuar  1918  wegen  der  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst
eingerückten  Staatsbeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder
infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.

Nr.  II  11121.
Bekanntmachung,  betreffend  Lehrstellenvermittlung  und  Berufsberatung.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Zauses  und  des  Außern,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheilen.

Durch  verschiedene  Bekanntmachungen  der  K.  Staatsministerien  des  K.  Hauses  und  des
Außern  sowie  des  Innern  hat  die  Tätigkeit  der  gemeindlichen  Arbeitsämter  und  der  nichtgewerbsmäßigen
  Arbeitsnachweise  eine  Regelung  erfahren.  Die  Bestimmungen  wurden  in  der
Absicht  erlassen,  nicht  nur  einen  Überblick  über  die  Bewegung  des  Arbeitsmarktes  zu  erhalten
und  ein  Zusammenwirken  der  Arbeitsnachweise  mit  den  Arbeitsämtern  zu  erreichen,  sondern
auch  zweckentsprechende  und  richtig  ineinander  greifende  Einrichtungen  zu  treffen,  die  für  die

nach  Friedensschluß  heimkehrenden  Kriegsteilnehmer  Arbeit  vermitteln.
1
        <pb n="14" />
        Die  Regelung  wäre  jedoch  unvollständig,  wenn  sie  nicht  auch  die  Vermittlung  des  Nach—
wuchses  an  Arbeitskräften  umfassen  würde.  Die  Frage  der  richtigen  Verteilung  und  Ver—
wendung  der  jugendlichen  Arbeiter  wird  für  die  Zeit  nach  dem  Krieg  von  wesentlicher  Bedeutung
  sein.  Bei  dem  großen  Verlust  von  Arbeitskräften  wird  voraussichtlich  jeder  Erwerbsstand
  bestrebt  sein,  sich  einen  möglichst  tüchtigen  jungen  Nachschub  zu  sichern.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Arbeitsnachweise  vom  14.  Juni  1916
(RBl.  S.  519)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  14.  September  1916  (MMl.  S.  269)  werden  daher  die  nachstehenden  Vorschriften
  erlassen.

Durch  diese  Bestimmungen  soll  ermöglicht  werden,  einerseits  über  die  Berufswahl  der
Jugendlichen  und  ihre  Verteilung  auf  die  verschiedenen  Erwerbsstände  einen  liberblick  zu  gewinnen,
  anderseits  über  den  Bedarf  an  jugendlichen  Arbeitskräften  im  Wirtschaftsleben  Aufschluß
  zu  erhalten  und  sodaun  auf  Grund  dieser  Wahrnehmungen  zwischen  Angebot  und
Nachfrage  auszugleichen

Bemerkt  wird,  daß  unter  Lehrstellenvermittlung  nicht  nur  die  Vermittlung  der  Lehrstellen
  in  jenen  Berufen  zu  verstehen  ist,  die  wie  Handwerk  und  Handel  einen  geregelten
Lehrgang  aufweisen,  sondern  die  Vermittlung  der  Anfangsplätze  für  jugendliche  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  überhaupt,  also  auch  solcher  in  der  Industrie  sowie  in  der  Land=  und  Hauswirtschaft.
  ·

Unter  Schülern  sind  ferner  auch  Schülerinnen  zu  verstehen.

I.  Lehrstellenvermittlung.
Tätigkeit  der  Schule.

1.  Zu  Beginn  des  Schuljahres  ist  vom  Klassenlehrer  an  die  Schüler,  die  am  Ende  des
Schuljahres  nach  Vollendung  der  Volkshauptschulpflicht  entlassen  werden  oder  aus  einer
höheren  Unterrichtsanstalt  vor  oder  mit  Abschluß  der  VI.  Klasse  austreten  und  nicht  mehr
die  Volkshauptschule  zu  besuchen  haben,  ein  Merkblatt  nach  dem  untenstehenden  Muster  1
zu  verteilen.

2.  In  den  Volkshauptschulen  hat  der  Klassenlehrer  etwa  6  Monate  vor  Schluß  des
Schuljahres  festzustellen,  welchen  Beruf  die  am  Schlusse  des  Schuljahres  nach  Vollendung
der  Hauptschulpflicht  zu  entlassenden  Schüler  gewählt  haben  oder  ob  die  Berufswahl  noch
unentschieden  ist.  Die  Erhebung  ist  auf  Ansuchen  des  Arbeitsamtes  oder  der  Gemeindebehörde
  gegen  Ende  des  Schuljahres  zu  wiederholen.

Das  Ergebnis  der  Erhebung  ist  in  den  Schullisten  vorzumerken  und  der  Gemeindebehörde
  —  in  Gemeinden,  in  denen  ein  gemeindliches  Arbeitsamt  besteht,  diesem  —  unter
        <pb n="15" />
        Nr.  1.  3

Benützung  des  untenstehenden  Musters  2  spätestens  4  Monate  vor  Schulschluß  gleichzeitig
mit  den  Vormerkungsblättern  (vgl.  Ziff.  3  und  4)  mitzuteilen.

In  den  höheren  Unterrichtsanstalten  ist  sinngemäß  zu  verfahren  unter  Beschränkung
auf  jene  Schüler,  die  aus  der  Anstalt  vor  oder  mit  Abschluß  der  VI.  Klasse  austreten.

3.  Vor  Beginn  der  ersten  Erhebung  (Ziff.  2  Satz  1)  erhält  der  Klassenlehrer  von
der  Gemeindebehörde  die  erforderliche  Anzahl  vorgedruckter  Vormerkungsblätter  nach  dem
untenstehenden  Muster  3.

Diese  Vormerkungsblätter  hat  der  Klassenlehrer  für  die  Schüler,  die  nach  Schluß  des
Schuljahrs  unmittelbar  in  das  Erwerbsleben  übertreten  wollen,  aber  zur  Zeit  der  ersten
Erhebung  bei  ihren  Angehörigen  oder  bei  Dritten  noch  keine  Stelle  gefunden  haben  und
deshalb  für  die  öffentliche  Lehrstellenvermittlung  in  Betracht  kommen,  gleich  bei  der  ersten
Erhebung  anzulegen.  Hierbei  sind  die  Fragen  unter  Ziffer  I  von  den  Knaben  auf  einem
weißen,  von  den  Mädchen  auf  einem  roten  Blatt  eigenhändig  zu  beantworten.

In  Gemeinden,  in  denen  sich  ein  Arbeitsamt  befindet,  sind  die  Vormerkungsblätter
für  alle  und  zwar  auch  für  solche  Schüler  anzulegen,  die  angeblich  bereits  eine  Lehrstelle
gefunden  haben.

4.  Der  Klassenlehrer  sammelt  die  Blätter,  beantwortet  gegebenenfalls  die  Fragen  unter
Ziffer  II  und  übermittelt  sie,  wenn  die  schulärztliche  Untersuchung  der  Schüler  vor  dem
Austritt  aus  der  Schule  eingeführt  ist,  dem  Schularzt.  Dieser  beantwortet  die  auf  den
Vormerkungsblättern  an  ihn  gerichteten  Fragen  unter  Ziffer  III  und  gibt  die  Blätter  an
den  Klassenlehrer  zurück.  Hat  die  schulärztliche  Untersuchung  bereits  früher  stattgefunden,
so  überträgt  der  Klassenlehrer  die  Ergebnisse  aus  den  Gesundheitsbögen  in  die  Vormerkungsblätter.


Die  Vormerkungsblätter  werden  nach  Knaben  und  Mädchen  ausgeschieden,  nach  Familiennamen
  alphabetisch  geordnet  und  vom  Lehrer  oder  Schulvorstand  der  Gemeindebehörde  —  in
Gemeinden,  in  denen  ein  Arbeitsamt  besteht,  diesem  —  übermittelt.  In  Gemeinden  mit
Arbeitsämtern  sollen  die  Schüler  darauf  hingewiesen  werden,  daß  es  sich  empfiehlt,  mit  den
Eltern  oder  Vormündern  beim  Arbeitsamt  sich  alsbald  persönlich  vorzustellen.

Tätigkeit  der  Gemeindebehörde  (des  Arbeitsamteg).

5.  Auf  Grund  der  Übersichten  nach  Muster  2  (vgl.  Ziff.  2  Abs.  2)  hat  die  Gemeindebehörde
  (oder  das  Arbeitsamt)  dort,  wo  mehrere  Schulen  bestehen,  eine  Gesamtübersicht  nach
dem  gleichen  Muster  herzustellen.

6.  Eine  Ausfertigung  der  Übersichten  (vgl.  Ziff.  2  Abs.  2  und  Ziff.  5)  kann  die
Gemeindebehörde  (das  Arbeitsamt),  wenn  ein  Bedürfnis  hierfür  besteht,  durch  öffentlichen
Anschlag,  in  Zeitungen,  oder  durch  Auflegen  zur  Einsichtnahme  den  Arbeitgebern  bekanntgeben.

17
        <pb n="16" />
        Eine  Ausfertigung  der  Übersichten  haben  die  Behörden  der  mittelbaren  Gemeinden,  in
denen  kein  Arbeitsamt  besteht,  dem  Bezirksamt  vorzulegen,  das  sie  dem  Hauptarbeitsamt
einsendet.

Dem  letzteren  haben  auch  die  Magistrate  derjenigen  unmittelbaren  Städte,  in  denen
kein  Arbeitsamt  besteht,  eine  Ausfertiqung  der  Ubersicht  zu  übermitteln.

7.  Die  Gemeindebehörden  derjenigen  Gemeinden,  in  denen  kein  Arbeitsamt  besteht,
senden  die  Vormerkungsblätter  (Ziff.  4  Abs.  2  Satz  1)  sofort  an  das  nächstgelegene  Arbeitsamt
  ein.

Sie  halten  ferner  für  Lehrstellen  suchende  Knaben  und  Mädchen,  welche  die  Volkshauptschule
  nicht  mehr  besuchen,  sowie  für  Arbeitgeber,  die  Lehrlinge  benötigen,  Formblätter
nach  Muster  3  und  4  vorrätig  und  geben  sie  unentgeltlich  an  die  Beteiligten  ab.  Auf  Verlangen
  gehen  sie  diesen  bei  der  Ausfüllung  der  Formblätter  an  die  Hand  und  übernehmen
deren  Einsendung  an  das  Arbeitsamt.

Tätigkeit  der  Arbeitsämter.

8.  Die  Arbeitsämter  haben  die  Zahl  der  bei  ihnen  vorliegenden  Gesuche  um  Zuweisung
einer  Lehrstelle  und  um  Zuweisung  von  Lehrlingen  unter  Angabe  der  Berufsart  in  der  bei
ihnen  üblichen  Weise  öffentlich  bekauntzugeben.  Übersichten  über  die  Lehrstellensuchenden  sollen
sie,  soweit  veranlaßt,  auch  den  landwirtschaftlichen  Bezirksausschüssen,  Handwerkskammern,
Handelskammern,  Handelsgremien  und  sonstigen  Körperschaften  mitteilen,  bei  deren  Mitgliedern
voraussichtlich  ein  Bedarf  nach  Lehrlingen  bestehen  wird.  Mit  der  Mitteilung  ist  die  Aufforderung
  zu  verbinden,  offene  Stellen  dem  Arbeitsamt  anzumelden  und  dessen  Vermittlung
in  Anspruch  zu  nehmen.

Im  übrigen  bemißt  sich  die  Lehrstellenvermittlung  nach  dem  bei  dem  Arbeitsamt  bestimmten
  Verfahren.  Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  17.  Dezember  1916  (M  l.  S.  271)  über  die  Weitergabe  der  nicht  erledigten
Gesuche  an  die  Hauptarbeitsämter,  über  die  Aufnahme  der  offenen  Stellen  in  die  Sammelliste
  usw.  finden  auch  auf  die  Lehrstellenvermittlung  Anwendung.

II.  Berufsberatung.
Gemeindliche  Berufsberatungsstellen.

9.  Im  Anschluß  an  die  Arbeitsämter  und  wenn  möglich  unter  Eingliederung  in  diese
sind  von  den  Gemeinden  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  Berufsberatungsstellen  für  Jugendliche
einzurichten.  Hierbei  ist  Bedacht  zu  nehmen  auf  die  Mitwirkung  von  Lehrern,  Arzten,
namentlich  der  Schulärzte,  dann  der  Berufsvertretungen  (Industrie,  Handel,  Handwerk  und
        <pb n="17" />
        Nr.  1.  5

Kleingewerbe,  Landwirtschaft,  Arbeitgeber-  und  Arbeitervereinigungen)  sowie  der  Jugendpflegeund
  Jugendfürsorgevereine.
Private  Berufsberatungen.
10.  In  Berufsberatungen  von  Privaten  und  Vereinen  dürfen  nur  sachkundige  und
erfahrene  Personen  verwendet  werden.
Wahrnehmungen  über  deren  Tätigkeit  haben  die  Arbeitsämter  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  mitzuteilen,  in  deren  Bezirk  die  Berufsberatung  ausgeübt  wird.

RNatgeber  für  Berufswahl.

11.  Für  die  Berufsberater  ist  der  Gebrauch  eines  gedruckten  Ratgebers  für  die  Berufswahl
  empfehlenswert.“)

Derartige  Ratgeber  und  vom  Verband  der  bayerischen  Arbeitsämter  etwa  weiter  übermittelte
  Schriften  sollen  auch  den  Schulen,  insbesondere  den  Lehrkräften  der  Abschlußklassen
der  Volkshauptschulen  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Bei  der  Benützung  jedes  gedruckten  Ratgebers  ist  zu  beachten,  daß  er  die  Verhältnisse
und  Anforderungen  der  einzelnen  Berufe  immer  nur  in  großen  Umrissen  schildern  kann  und
deshalb  eine  eingehende  Begutachtung  und  Beratung  im  Einzelfall  nicht  immer  entbehrlich
macht.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

12.  Bei  der  Vermittlung  von  Lehrstellen  wie  bei  der  Berufsberatung  ist  in  erster
Linie  darauf  hinzuwirken,  daß  Jugendliche  in  solchen  Stellen  untergebracht  werden,  die  ihren
Neigungen  entsprechen  sowie  ihren  körperlichen  und  geistigen  Kräften  angemessen  sind.

Weiterhin  wird  das  Hauptangenmerk  darauf  zu  richten  sein,  daß  die  Jugendlichen
sogenannten  gelernten  Berufen  (einschließlich  der  Landwirtschaft)  zugeführt  werden  und  die
Zahl  der  Ungelernten  möglichst  herabgemindert  wird.  Diese  Forderung  muß  sowohl  mit
Rücksicht  auf  die  Jugendlichen  gestellt  werden,  die  als  gelernte  Arbeiter  ein  besseres  Fortkommen
  finden,  als  mit  Rücksicht  auf  die  Versorgung  der  verschiedenen  Erwerbsgruppen  und
Stände  mit  gut  ausgebildeten  Arbeitskräften  und  tüchtigem  Nachwuchs,  sowie  zur  Steuerung
der  ungerechtfertigten  Landflucht.

Endlich  wird  auf  diejenigen  Berufe  Bedacht  zu  nehmen  sein,  die  jugendliche  Kräfte
zur  Heranziehung  eines  Nachwuchses  besonders  nötig  haben  und  in  denen  für  das  Fortkommen
  der  letzteren  Aussicht  besteht.

*)  Einen  solchen  Natgeber  hat  der  Stadtmagistrat  Nürnberg  im  Zusammenwirken  mit  dem  ärztlichen  Bezirksverein,
  dem  Bezirksschullehrerverein  und  der  Handwerkskammer  herausgegeben.  Ferner  wird  auf  den  „Wegweiser

  für  die  Berufswahl“  von  Prof.  I#r.  med.  Th.  Sommerfeld,  Dr.  phil.  Edgar  Jaffé  und  Johann  Sauer,
2.  Aufl.,  Hamburg,  Agentur  des  Ranhen  Hauses  hingewiesen.
        <pb n="18" />
        Aufgabe  der  Vermittlungs-  und  Beratungsstellen  wird  es  sein,  im  Zusammenwirken
mit  den  beteiligten  Kreisen  einerseits  den  Jugendlichen  die  bestmögliche  Gelegenheit  zu  ver—
schaffen,  sich  ihren  Fähigkeiten  entsprechend  zu  tüchtigen  Arbeitskräften  auszubilden,  anderseits
  dem  Wirtschaftsleben  unter  angemessener  Berücksichtigung  des  Bedarfs  seiner  einzelnen
Glieder  einen  brauchbaren  Nachwuchs  zuzuführen.

13.  Die  Arbeitsämter  haben  mit  allen  Kreisen  und  Körperschaften,  die  sich  mit  der
Beratung  und  Vermittlung  jugendlicher  Arbeitskräfte  befassen,  stete  Fühlung  zu  nehmen.  Insbesondere
  wird  sich  die  Bildung  von  Ausschüssen  im  Sinne  der  Ziffer  6  der  Min.-Entschl.
vom  7.  August  1915  (MABl.  S.  240)  empfehlen.

14.  Die  gesamten  Ergebnisse  der  Lehrstellenvermittlung  und  Berufsberatung  sind  nach
den  Weisungen  des  K.  Statistischen  Landesamts  zu  bearbeiten.

Dieses  bestimmt  auch  im  Benehmen  mit  dem  Verband  bayerischer  Arbeitsämter  Näheres
über  kleinere  Anderungen,  Größe,  Form  usw.  der  Muster  1—4.

15.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1—88  (Lehrstellenvermittlung)  treten  mit  Rücksicht
  auf  die  Kriegsverhältnisse  vorerst  nicht  in  Kraft.  Doch  sind  die  Gemeinden  ermächtigt.
soweit  möglich,  auch  diese  Bestimmungen  einstweilen  zu  vollziehen.  Der  Zeitpunkt  des  Eintrittes
  ihrer  vollen  Wirksamkeit  wird  seinerzeit  bekanntgegeben.

München,  den  18.  Dezember  1917.

Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  u.  Brettreich.  Staatsrat  v.  Meinel.
        <pb n="19" />
        Nr.  1.  7

Merkblatt.  Wuster  1.

An  die  Eltern  und  Vormünder  der  zur  Schulentlassung  kommenden  Knaben  und  Mädchen.

Die  Wahl  des  Berufes  *
ist  der  wichtigste  Entschluß  im  Leben  eines  jungen  Menschen;  seine  ganze  Zukunft,  sein  ganzes  Lebensglück  hängt  davon  ab.

erupslicht
ist  es,  den  Kindern  bei  diesem  wichtigen  und  schweren  Entschluß  mit  Rat  und  Hilfe  zur  Seite  zu  stehen,  sich  beizeiten
  darüber  klar  zu  werden,  was  aus  ihnen  werden  soll,  und  sie  dann  nach  reiflicher  Prüfung  und  Überlegung
einem  Beruf  zuzuführen,  der  ihnen  für  die  Zukunft  ein  genügendes  Auskommen  und  innere  Befriedigung  verspricht.

Den  Eltern  und  Vormündern  muß  aufs  dringendste

zur  Beherzigung  .

empfohlen  werden:.  ·  »  *  ,  »  «

.WcuncsdicVermdgengiundEntkommensvekbaltumcderFamilienurirgendwiegestatten,,sollte1cder
Rnabe  und  jedes  Mädchen  eine  gute  und  gründliche  Ausbildung  in  einem  bestimmten  Berufe  erhalten,  sei  es  nun
in  der  Landwirlschaft,  in  einem  Handwerk,  im  Handel  oder  in  der  Hauswirtschaft.  Wer  die  nächste  ungelernte  Arbeit
  ergreift,  die  sich  bietet,  der  verdient  freilich  schueller  Geld.  Die  Eltern  bringen  deshalb  ein  Opfer,  wenn  sie
ihr  Kind  einc  längere  Lehrzeit  durchmachen  lassen;  aber  dieses  Opfer  macht  sich  später  reichlich  bezahlt.  Der  ge
lernte  Arbeiter  hat  in  seinem  Einkommen  den  ungelernten  bald  für  immer  überflügelt;  er  ist  viel  weniger  der  Gefahr
  ausgesetzt,  auf  längere  Zeit  arbeits=  und  verdienstlos  zu  werden,  er  genießt  überall  ein  höheres  Ansehen  als
der  ungelernte  Arbeiter  und  arbeitet  mit  Lust  und  Liebe,  weil  seine  Arbeit  nicht  nur  seine  Hände,  sondern  auch
seinen  Geist  beschäftigt.

2.  Für  die  Wahl  des  Berufes  sollen  immer  nur  die  Neigungen  und  Fähigkeiten  des  Kindes  entscheidend
sein,  nicht  aber  das  Bestreben,  das  Kind  unter  allen  Umständen  einem  „besseren“  oder  „vornehmeren"  Beruf  zuzuführen.
  Der  vornehmste  Beruf  ist  für  jeden  Menschen  derjenige,  für  den  er  sich  am  besten  eignet  und  in  dem  er
das  Tüchtigste  leisten  kann.  Besonders  für  das  Studium  und  für  den  kaufmännischen  Beruf  sollten  nur  diejenigen
bestimmt  werden,  die  eine  ganz  besondere  Fähigkeit  dazu  mitbringen.  Ein  tüchtiger  Handwerker,  der  sein  Fach  versteht,
  ist  viel  mehr  wert,  als  ein  Beamter  oder  ein  Kaufmann,  der  den  Anforderungen  seines  Berufes  nicht  vollständig
  gewachsen  ist.  Auch  der  so  viel  begehrte  Schreiberberuf  ist  überfüllt  und  bietet  keine  günstigen  Aussichten.

3.  Es  hat  zu  allen  Zeiten  Modeberufe  gegeben,  denen  die  jungen  Leute  in  Scharen  zuströmten.  Die  Zeiten
ändern  sich  aber  und  Angehörige  früherer  Modeberufe  sind  dann  mehr  als  genug,  während  andere  Gewerbe  des
notwendigen  Nachwuchses  entbehren.  Es  sollen  daher  nur  diejenigen  den  genaunten  Berufen  sich  zuwenden,  die  ein
besonderes  Geschick  dazu  haben;  die  übrigen  werden  in  anderen  Berufen  besser  vorwärts  kommen,  denn  andere  Gewerbe
  brauchen  auch  tüchtige  Leute.  .  —

4.  Wer  auf  dem  Lande  geboren  und  aufgewachsen  ist,  wird  sein  Brot  am  besten  und  sichersten  wieder  auf
dem  Lande  finden,  wo  begabte  Köpfe  und  kräftige  Arme  überall  gebraucht  werden.  Auch  in  der  Stadt  ist  nicht
alles  Gold  was  glänzt:  die  hohen  Barlöhne  werden  durch  die  größeren  Ausgaben  für  Wohnung,  Kleidung  und
Nahrung  reichlich  aufgewogen,  Arbeitskräfte  sind  in  Friedenszeiten  im  Überfluß  vorhanden  und  auch  soust  ist  das  Leben
nicht  soschön  und  angenehm,  wie  es  dem  Landbewohner  bei  einem  kurzen  Aufenthalt  in  der  Stadt  vielleicht  scheinen  will.

Welcher  Beruf  für  jedes  Kind  der  beste  und  geeignetste  ist,  das  kann  das  Kind  selbst  und  das  können  auch  die
Eltern  nicht  immer  ganz  richtig  beurteilen.  Es  gehört  dazu  nicht  nur  eine  ganz  genaue  Kenntnis  des  Kindes  selbst,
seiner  körperlichen,  geistigen  und  Gemütsanlagen,  sondern  auch  eine  ebenso  genaue  Kenntnis  der  Anforderungen,  welche  die
verschiedenen  Berufsarten  an  ihre  Angehörigen  stellen,  und  der  Aussichten,  die  sie  für  das  fernere  Fortkommen  bieten.

Da  die  Eltern  unmöglich  die  Verhältnisse  in  allen  Berufen  überblicken  und  auch  die  Fähigkeiten  ihrer  Kinder
nicht  immer  ganz  zutreffend  beurteilen  können,  so  erteilen  die  bei  den  gemeindlichen  Arbeitsämtern  errichteten

Berufsberatungsllellen
unentgeltlich  Rat  und  Aufschluß  in  allen  Fragen  der  Berufswahl.  Sie  sollten  auch  von  solchen  IJugendlichen,  die
bereits  einen  Beruf  gewählt  haben,  noch  um  Nat  angegangen  werden.  Erfahrene  Angehörige  der  verschiedensten
Berufe  wirken  bei  diesen  Stellen  mit  Lehrern  und  Arzten  zum  Wohle  der  Jugend  zusammen  und  bürgen  für  eine
sachgemästze  und  unparteiische  Beratung.
Die  gemeindlichen  Arbeitsümter
selbst  vermitteln  jederzeit  Lehr-  und  Aufangsstellen  in  allen  Berufen.

·  Eine  richtige  und  dem  Wohl  der  schulentlassenen  Jugend  entsprechende  Beratung  und  die  Vermittlung  geeigneter
  Lehrstellen  ist  aber  nur  dann  möglich,  wenn  die  Arbeitsämter  über  die  körperlichen  und  geistigen  Fähigkeiten
  der  Knaben  und  Mädchen  genau  unterrichtet  sind.  Die  Schule  unterstützt  deshalb  die  Tätigkeit  der  Arbeitsamter
  dadurch,  daß  sie  ihnen  die  nötigen  Aufschlüsse  über  Anlagen  und  Fleiß  der  Schüler,  über  ihre  Leistungen
in  den  wichtigsten  Unterrichtsgegenständen  und  ihren  Gesundheitszustand  erteilt,  falls  nicht  die  Eltern  oder
Vormünder  dagegen  ausdrücklich  Widerspruch  erheben.

Schon  jetzt  zu  Beginn  des  Schuljahres  werden  Eltern  und  Vormünder  auf  die  Wichtigkeit  der  Berufswahl
und  auf  die  Tätigkeit  der  Berufeberatungsstellen  und  der  Arbeitsämter  aufmerksam  gemacht.  Mögen  sie  es  nicht
versäumen,  rechtzeitig  bei  diesen  Stellen  Nat  und  Hilfe  zu  suchen,  um  den  geeignetsten  Beruf  auszuwählen.  Die
Kinder  werden  es  ihnen  später  einmal  danken,  wenn  sie  in  einem  Beruf  Aufnahme  gefunden  haben,  in  dem  sie  mit
Lust  und  Liebe  und  mit  gutem  Erfolg  ihrer  Arbeit  obliegen  können.  Aber  auch  für  jeden  Beruf  und  für  die  Gesamtheit
  des  Volkes  ist  es  von  der  größten  Wichtigkeit,  daß  jeder  an  den  Platz  im  Leben  gestellt  wird,  an  dem  er
nach  seinen  Kräften  und  Fähigkeiten  das  Höchste  und  Beste  erreichen  kann.  Nur  so  kann  die  Leistungsfähigkeit  der
deutschen  Volkswirtschaft  erhalten  und  gesteigert  werden.
        <pb n="20" />
        Muster  2.

Berufswahtl-llbersicht.

Von  den  Schüler(innehn  der  Volksschule  (Realschule,  des  Progymnasiums  usw.)  in

............  wollen  sich  folgenden  Berufen  widmen:
(nähere  Bezeichnung  der  Schule  nach  Name  oder  Straße)

1  Landwirtschaftt  II.  Gewerbe  III.  Handel  IV.  Schank-(Industrie,
  Bergbau,  und  Verkehr:  und  Gastwirtschaft:
Hoandwerk,  Kleingewerbe#:
2  (1)  Gärtner  Bader  12  (6)  Kellner
10  (3)  Jungknechte  Sechneider  ...  Küchenmädchen
1  (—)  Schpweizer  Schuhmacher  usw.
usw.  usw.
V.  Hänsliche  Dienste::  VI.  Ungelernte  VII.  Freie  Verufe:
T  L  it:
Lohnarbeit:  Unentschieden  ist  die
..  Dienstmädchen  .  .  Ausgeher  2  (1)  SBVerufswahl  bei
..  Kindermädchen  ..  Bauhilfsarbeiter  êèm2“
l  JFabrikarbeiter  Schülerinne)n.
usw.

Anmerkung:  In  den  7  Gruppen  sind  die  Berufe  alphabetisch  und  möglichst  vollständig  aufzuführen.  Wenn  der
Beruf  in  keine  der  Gruppen  eingereiht  werden  kann,  ist  er  danach  gesondert  aufzuführen.  Anzugeben
ist  die  Zahl  der  Schüler,  die  eine  Berufswahl  bereits  getroffen  haben,  und  daneben  in  Kammer
die  Zahl  der  Schüler,  die  noch  keine  Stelle  haben.
        <pb n="21" />
        Nr.  1
Muster  3.
Vormerkung  für  eine  Lesirstelle.
J.
(bom  Schüler  Ferbn  auszufüllen)
1.  De.  Schüler  .  ..  Familien-  und  Jorname  .

;  ebuktötaq
Zuletzt  besuchte  Schule  und  alase

 

Des  Vaters  (der  Mutter  —  des  Vormunds)
Familien=  und  Vorname
Stand
Wohnort  und  Wohnung
3.  Berufswahl  de  Schüler  (e  —  wenn  znenschichen,
4.  Kann  de  Schüler  zuhause  Kost  und  Wohnung  oder  eines  von  beiden  eirunn
5.  Kann  Lehrgeld  bczahlt  werden  und  in  welcher  Höhe?
6
7
8.

*

Oder  wird  Lohn  beansprucht  und  wieviel?
z.  Wird  auch  nach  auswärts  eine  Stelle  ungenommen!
MWann  kann  der  Eintritt  erfolgen?“
.  Besondere  Wünsche  für  die  Steller
In  Gemeinden  mit  Arbeitsämtern  auch-9.
  Ist  schon  eine  sichere  Lehrstelle  gefunden?  .  .  .
10.  In  welchem  Beruf?
II.
(Im  Falle  stillschweigender  Zustimmung  der  Erziehungsberechtigten  —  Eltern,  Vormund:)
Auf  Grund  des  Schulzeugns  de  Schüler.

Betragen  Flei
Nähigkeiten  im  Rechischreiben  Rechnen.  Jeichnen,  bei  Mähchen  0  enofeniigrelin,  i.  T

III.
Arztlicher  Lefund:
Körperbau:  .  .  .  .  ·
Augen
Ohren

Organe  der  Brust:  .
Organe  des  Unterleibs:
Allgemeine  Bemerkungen  über  den  Gesundheitszustand:

Für  welchen  Beruf  erscheint  der  Schiler  besonders.  geeignet?
Für  welchen  Beruf  erscheint  der  Schüler  ungeeignet?  1  v
den  .  .  .191·

*"

Unterschrift  des  Schularztes  (Arztes)

cber  ufn.  *)  Hier  sollen  auch  erwähnt  werden:  Neigung  zu  besonderen  RKrankheiten  (Tuberkulose,  Kurzsichtigleit  u.  a.),  Plattfuß,  Krampfe
        <pb n="22" />
        10

Muster  4.

Anmeldung  einer  offenen  Lekrrstelle.

Name:
Gewerbe:
Bekenntnis:
Wohnung:
Werkstätte:  .  .  .
Offene  Stellen  für  Lehrlinge  (Lehrmädchen):
Dauer  der  Lehrzeit:  .  .
Dauer  der  Probezeit:
Erhält  der  Lehrling  eine  Entlohnungwieviel

  wöchentlich?

monatlich?

Wird  Lehrgeld  beansprucht  und  wieviel?
Wird  dem  Lehrling  Kost  und  (oder)  **s  gegeben?
Wann  soll  der  Eintritt  erfolgen?.
Welche  Anforderungen  stellt  der  Beruf

a)  körperlich?  .

b)geistig?.

c)sittlich?.
        <pb n="23" />
        Nr.  1.  11

Nr.  36638.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerinum  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Dez.  1917
anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Januar  1918

1.  der  Sitz  des  Forstamts  Eußerthal  nach  Landau  (Pfalz)  verlegt  werde  und  dieses
Forstamt  künftig  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt  Landau“  führe,

2.  eine  dem  Forstamte  Landau  zu  unterstellende  Forstamtsassessorstelle  in  Eußer  thal
errichtet  werde,

3.  die  bisher  dem  Forstamt  Annweiler  unterstellte  exponierte  Forstamtsassessorstelle
in  Annweiler  aufgelöst  und

4.  die  zweite  Försterstelle  in  Kipfenberg,  Forstamts  Kipfenberg,  in  eine  etatsmäßige
  Waldwärterstelle  umgewandelt  werde.

München,  den  28.  Dezember  1917.

v.  Breunig.

 

Nr.  2820  a  20.
Bekanntmachung  über  die  Versorgung  schwerbeschädigter  Kriegsteilnehmer.

Kl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  KNirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Die  Unterbringung  schwerbeschädigter  Kriegsbeschädigter  begegnet  nicht  selten  Schwierigkeiten,
  die  sich  voraussichtlich  nach  dem  Kriege  noch  steigern  werden.  Es  muß  daher  Wert
darauf  gelegt  werden,  daß  diejenigen  Stellen,  die  von  schwerbeschädigten  Kriegsteilnehmern
ausgefüllt  werden  können,  soweit  sie  nicht  Militäranwärtern  vorbehalten  sind,  nicht  leichtbeschädigten
  vorbehalten  bleiben.  Diesem  Grundsatze  wird  nach  Möglichkeit  im  öffentlichen
wie  im  privaten  Dienste  Geltung  zu  verschaffen  sein.  Nur  wenn  die  Behörden  hier  mit
gutem  Beispiel  vorangehen,  werden  die  Privatbetriebe  diesem  Vorbilde  auch  folgen.  Die
Kriegsfürsorgestellen  für  Kriegsbeschädigte  bei  den  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
sind  jederzeit  bereit,  darüber  Auskunft  zu  geben,  ob  im  einzelnen  Falle  ein  Kriegsbeschädigter
als  schwerbeschädigt  anzusehen  und  deshalb  bei  Besetzung  eines  leichteren  Postens  zu  berücksichtigen
  ist  oder  nicht.
        <pb n="24" />
        12

Es  wird  daher  allen  öffentlichen  Behörden  und  Stellen  sowie  auch  privaten  Unternehmern
dringend  empfohlen,  vor  Besetzung  leichterer  Invalidenposten  mit  den  zuständigen  Kriegsfürsorgestellen
  ins  Benehmen  zu  treten.

München,  den  31.  Dezember  1917.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.  Ior.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Prettreich.

 

Nr.  35229.

Bekanntmachung  wegen  der  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten
Staatsbeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder
infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  firchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


1.  Ziff.  2  Abs.  5  der  Bekanntmachung  vom  21.  September  1917  (GWVl.  S.  555)  wird
durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:  .
„Damit  auch  in  den  Fällen,  in  denen  seitens  der  Militärbehörden  Mitteilungen
im  Sinne  von  Abs.  3  nicht  erfolgen,  das  Zirildiensteinkommen  vermißter  Kriegsteilnehmer
nicht  zulange  fortgezahlt  wird,  haben  die  mit  der  Auszahlung  des  Zivildiensteinkommens
betrauten  Amter  und  Kassen  unter  allen  Umständen  nach  Ablauf  des  sechsten  auf  das
Vermißtsein  folgenden  Monats  unter  Vorlage  der  nach  Ziff.  16e  der  Bekanntmachung
vom  18.  Juni  1915  vorgenommenen  Erhebungen  der  in  Spalte  3  der  Anlage  zu
Ziff.  12  derselben  Bekanntmachung  bezeichneten  Stelle  Anzeige  zu  erstatten.  Die  den
vermißten  Beamten  vorgesetzten  Stellen  haben  auf  Grund  dieser  Berichte  die  Einstellung
  der  Zahlung  des  Zivildiensteinkommens  und  vom  gleichen  Zeitpunkt  an  die
vorläufige  Anweisung  der  Hinterbliebenenbezüge  zu  veranlassen,  falls  pensionsberechtigte
Hinterbliebene  vorhanden  sind."“
2.  Die  Bekanntmachung  vom  21.  September  1917  und  vorstehende  Bekanntmachung
gelten  siungemäß  auch  für  das  Volksschulpersonal.

München,  den  2.  Januar  1918.
v.  Thelemann.  v.  Keidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Grettreich.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  Irr.  v.  Günder.
        <pb n="25" />
        13

Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  2.

München,  den  7.  Jannar  1918.

Juhalt:

Gesetz  vom  31.  Dezember  1917  über  Anderung  des  Kostengesetzes  vom  21.  August  1914.  —  Bekanntmachung
vom  4.  Januar  1918,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  §§  25  und  56  der  Eisenbahn-Verk.  brzordnung
(Frachtbriefmustet).  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Köngreichs.

 

Gesetz  über  Anderung  des  Kostengesetzes  vom  21.  August  1914.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gunden  fiönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Layern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Den  Art.  37  und  173  des  Kostengesetzes  vom  21.  August  1914  (GVBl.  S.  439)
wird  als  letzter  Absatz  folgende  Bestimmung  beigefügt:
Zu  den  Post=  und  Telegraphengebühren  und  den  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden
  Fernsprechgebühren  gehören  auch  die  Reichsabgaben,  die  im  Anschluß
3
        <pb n="26" />
        14

an  diese  Gebühren  auf  Grund  reichsgesetzlicher  Bestimmung  erhoben  werden.
Pfennigbruchteile  an  solchen  Gebühren  sind  auf  ganze  Pfennigbeträge  aufzurunden.

Gegeben  zu  München,  den  31.  Dezember  1917.

Ludwig.

v.  Dandl.  u.  Thelemann.  u.  Preunig.  v.  Seidlein.  Dr.  u.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Dellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl
Der  Regierungsrat
in  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

Nr.  9/  Vog.

Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  §§  55  und  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Frachtbriefmuster).

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Paragraphen  55  und  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)
werden,  wie  folgt,  geändert:

Im  §  55  Abs.  (1)  wird  am  Ende  ein  Steruchen)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende
Anmerkung  gesetzt:

*)  Das  Frachtbriefmuster  wird  bis  auf  weiteres  um  die  Hälfte  in  der  Weise  verkleinert,  daß
die  Rückseite  mit  der  rechten  Hälfte  des  jetzigen  Musters  bedruckt  wird.

Im  §56  Abs.  (5)  wird  im  ersten  Satze  hinter  „benutzen“  und  im  Abs.  (5)  am  Ende
ein  )  und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

#)  Die  Bestimmung  wegen  Benutzung  der  Rückseite  gilt  nicht  für  das  verkleinerte  Frachtbriefmuster
  [Anm.')  zu  §  55  Abfs.  (1).

Die  Anderungen  treten  am  10.  Jannar  1918  in  Kraft.  Die  vorhandenen  Frachtbriefe
  können  aufgebraucht  werden.

München,  den  4.  Januar  1918.
v.  Seidlein.

Auszug  aus  der  Adels  „Matritel  am  20.  Dezember  1917  der  Oberleutnant
des  Rönigreichs.  der  Reserve  und  Kompagnieführer  in  einem
Reserve-Infanterie-Regiment  Karl  Ritter  von
Abt  für  seine  Person  als  Ritter  des  Militär-In

  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Max-Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse.
        <pb n="27" />
        seh=  und  Verorduuugs  lult

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  3.

München,  den  10.  Jannar  1918.
Inhalt:

Bekauntmachung  vom  5.  Jannar  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen  und  Güterverkehrs

 

Nr.  29515.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  #017  über  die  Bestenerung  des
Personen=  und  Güterverkehrs.

fl.  Staatsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  6  der  Verordnung  vom  11.  September  1917  (GVBl.  S.  553)
wird  zum  Vollzuge  der  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen  und  Güterverkehrs  (RGBl.  S.  329)
und  der  hierzu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (GVBl.  1917  S.  492)
im  Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  Nachstehendes
bestimmt:

4
        <pb n="28" />
        16

I.  Offentlicher  Eisenbahngüterverkehr.

1.  Nach  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  haben  alle  Eisenbahnen,
für  die  nicht  von  der  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler
(Reichsschatzamt)  eine  abweichende  Regelung  getroffen  ist,  die  Abgabe  vom  öffentlichen  Eisenbahngüterverkehr
  im  Wege  des  Ubrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten.
Dies  gilt  auch  für  die  nichtstaatlichen  Eisenbahnunternehmungen  einschließlich  der  Straßenbahnen.
  Einer  besonderen  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  durch  die  Landesfinanzbehörden
bedarf  es  sonach  nicht.

2.  Als  Steuerstellen  für  die  Abrechnung  sind  in  §  1  der  Verordnung  vom  11.  September
  1917  (GVl.  S.  553)  die  Kreiskassen  bestimmt.  Zuständig  ist  die  Kreiskasse,  in
deren  Bezirk  die  kontrollführende  Verwaltung  ihren  Sitz  hat.  Über  die  bei  der  bayerischen
Staatseisenbahnverwaltung  aufkommenden  Abgaben  wird  ausschließlich  mit  der  Kreiskasse
  von  Oberbayern  abgerechnet.

3.  Das  Verfahren  bei  der  Abrechnung  bemißt  sich  nach  §  8  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats.

Die  in  §  8  Abs.  3,  5,  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten
Bescheinigungen  sind  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Kreiskasse  abzugeben.  Falls
den  Nachweisungen  die  zur  Nachprüfung  der  Eintragungen  erforderlichen  Unterlagen  nicht
beigegeben  werden  können,  hat  die  Kreiskasse  zur  Vornahme  der  Nachprüfung  und  zur  Abgabe
der  Bescheinigungen  einen  Beamten  in  die  Geschäftsräume  der  Privatbahnverwaltung  abzuordnen.
  Die  Prüfung  und  die  Abgabe  der  Bescheinigungen  hat  in  diesem  Falle,  sofern
nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  in  der  Regel  nur  einmal  im  Jahre  im  Anschluß
an  die  letzte  Abrechnung  für  das  Rechnungsjahr  stattzufinden.  Die  Regierungsfi
können  an  Stelle  der  Beamten  der  Kreiskassen  die  zur  örtlichen  Prüfung  bes  Kosten  und
Stempelwesens  bei  den  Gerichten  und  Behörden  abgeordneten  Beamten  mit  der  Vornahme
der  Prüfung  und  der  Abgabe  der  Bescheinigungen  betrauen.

4.  Die  nach  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  an  die  bahyerische
Staatseisenbahnverwaltung  zu  leistenden  Rückvergütungen  erfolgen  durch  die  Kreiskasse  von
Oberbayern.  Bei  der  Rückvergütung  sind  die  Stempelmarken  auf  den  Frachturkunden  mit
dem  Erstattungsvermerke  zu  versehen.

 

II.  Offentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
1.  Über  Anträge  auf  Zulassung  von  privaten  Beförderungsunternehmungen  zum  Abrechnungsverfahren
  entscheidet  im  Falle  des  §  19  Abs.  4  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats,  ferner  wenn  es  sich  um  die  Zulassung  von  Privatschiffern  handelt,  das
        <pb n="29" />
        Nr.  3.  17

Staatsministerium  der  Finanzen,  in  den  übrigen  Fällen  die  für  das  Beförderungsunternehmen
  zuständige  Regierungsfinanzkammer.  Es  ist  tunlichst  darauf  hinzuwirken,  daß  auch
Privatschiffer  unter  Bestellung  eines  für  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  haftenden  Vertreters
  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  entrichten.

Die  im  §  19  Abf.  5  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene
Sicherheitsleistung  kann  durch  Errichtung  oder  Übertragung  sicherer  Hypotheken  oder  Grundschulden,
  Verpfändung  von  Wertpapieren  oder  Schuldbuchforderungen,  pfandweise  Hinterlegung
  der  über  Wertpapiere  erteilten  Niederlegungsbescheinigungen  der  K.  Bank,  Ausstellung
von  Wechseln  oder  Stellung  eines  tauglichen  Bürgen  erfolgen.

2.  Die  Abrechnung  hat  mit  dem  Rentamte  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  die  Niederlassung,
  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung,  und  wenn  eine  Niederlassung
im  Inlande  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnort  des  in  diesem  Falle  zu  bestellenden  Vertreters
  liegt.  Für  den  Stadtbezirk  München  ist  das  Stadtrentamt  München  I,  in  Nürnberg
das  Rentamt  Nürnberg  I,  in  Augsburg  das  Rentamt  Augsburg  II  zuständig.

3.  Das  Verfahren  bei  der  Abrechnung  bemißt  sich  nach  §  20  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats.

Für  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  (§  18  Abs.  3  Satz  5  der  Ausführungsbestimmungen)
  dient  das  anliegende  Muster  1  als  Vorbild.  Das  Muster  kann  auch  zur
Leistung  von  Abschlagszahlungen  auf  Grund  des  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  verwendet
  werden.

Die  Genehmigung  zur  Prüfung  der  Unterlagen  für  die  Eintragungen  im  Steuerbuch
in  den  Geschäftsräumen  des  Unternehmens  (§  20  Nr.  6  der  Ausführungsbestimmungen)  ist
nur  zu  erteilen,  wenn  dem  Staate  hierdurch  keine  erheblichen  Auslagen  entstehen.  Die  Bestimmungen
  unter  1  Ziff.  3  Abs.  2  Satz  3  und  4  gelten  entsprechend.

4.  Nach  §  20  Ziff.  10  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  können  von  den
obersten  Landesfinanzbehörden  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  Abweichungen  von  den  für  das  Abrechnungsverfahren  getroffenen  Bestimmungen  zugelassen
  werden.  Insbesondere  kann  hiernach  die  Mitführung  von  Steuerbegleitzetteln  erlassen
werden,  wenn  auf  andere  Weise  sichergestellt  und  nachgewiesen  wird,  daß  die  Steuer  für
jede  abgefertigte  Gütersendung  im  Abrechnungsweg  entrichtet  wird.  Die  Zulassung  solcher
Abweichungen  kommt  namentlich  für  Unternehmungen  in  Frage,  die  auf  bestimmten  Linien
einen  umfangreichen  Güterverkehr  betreiben.

5.  Als  Steuerstellen  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung
sind  die  Rentämter  und  die  an  den  Hafenorten,  Schiffsanlegeplätzen  und  Grenzausgangsorten
  befindlichen  Hauptzollämter  und  Zollämter  (Zollämter  und  Nebenzollämter  1)  bestimmt
(8  2  Abs.  1  der  Verordnung  vom  11.  September  1917,  GWBl.  S.  553).  Von  den  Rent-4



4
sten
        <pb n="30" />
        18

ämtern  kommen  der  Natur  der  Sache  nach  nur  diejenigen  als  Steuerstellen  in  Betracht,
deren  Bezirk  an  eine  schiff=  oder  flößbare  Binnenwasserstraße  angrenzt  oder  von  einer  solchen
durchschnitten  wird.  Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere  Steuerstellen,  z.  B.  mehrere  Rentämter
  oder  ein  Rentamt  und  eine  zuständige  Zollbehörde,  so  kann  die  Versteuerung  nach
Wahl  des  Anmeldungspflichtigen  bei  jeder  von  ihnen  erfolgen.  Von  den  Stadtrentämtern
in  München  ist  nur  das  Stadtrentamt  I,  von  den  Rentämtern  in  Nürnberg  nur  das  Rentamt
Nürnberg  I,  von  den  Rentämtern  in  Augsburg  nur  das  Rentamt  Augsburg  II  zur  Erhebung
  der  Abgabe  zuständig.

6.  Im  Falle  der  Einzelversteuerung  kann  die  Abgabe  auch  bei  den  mit  der  Erhebung
von  Abgaben  für  die  Benützung  von  Hafenanlagen,  Schiffsanlege=  und  Ländeplätzen  betrauten
  staatlichen  oder  gemeindlichen  Behörden  und  Beamten  entrichtet  werden.  Die
Behörden  und  Beamten  haben  in  diesem  Falle  die  Anmeldung  (§  21  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats)  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  insbesondere
auf  die  Übereinstimmung  mit  den  Fracht=  und  sonstigen  Ladepapieren  zu  prüfen,  den  Abgabebetrag
  in  der  Anmeldung  festzustellen  und  unter  gleichzeitiger  Eintragung  in  das  nach  dem

#er2.  anliegenden  Muster  2  zu  führende  Verzeichnis  für  das  zuständige  Rentamt  zu  vereinnahmen.

Dah  eine  Stück  der  Anmeldung  ist  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  gezahlte  Abgabe  nebst
den  Fracht=  und  Ladepapieren  an  den  Anmelder  zurückzugeben,  das  andere  Stück  als  Beleg
zu  dem  Verzeichnisse  zu  nehmen.  Die  eingehobenen  Beträge  sind  —  bei  den  gemeindlichen
  Stellen  nach  Abzug  der  der  Gemeinde  nach  §  2  Abs.  III  der  Verordnung  vom
11.  September  1917,  GVBl.  S.  553  zukommenden  Vergütung  mit  dem  Verzeichnisse
  nebst  den  Belegen  am  Schlusse  jedes  Monats  an  das  Rentamt  einzusenden,  zu  dessen
Bezirk  die  einhebende  Stelle  gehört.  Fehlanzeigen  sind  nicht  zu  erstatten.  Das  Rentamt
bestätigt  den  Empfang  und  trägt  die  eingehobenen  Abgaben  in  das  Anmeldungs=  und  Einnahmebuch
  ein.  Die  eingehobenen  Beträge  sind  unverkürzt  in  Einnahme  zu  stellen  und  die
Vergütungen  an  die  Gemeinden  ausgablich  zu  verrechnen  (vgl.  V  Ziff.  6).

7.  Der  im  §  23  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene
Versteuerungsnachweis  kann  auch  durch  Vorlegung  der  Versteuerungsanmeldung  an  die  zur
Entgegennahme  der  Abgabe  nach  II  Ziff.  6  befugten  Stellen  geführt  werden.  Diese  haben
mit  der  Anmeldung  nach  §  23  Abs.  1  Satz  4  zu  verfahren.

8.  Vordrucke  zu  den  Versteuerungsanmeldungen  (Muster  9  zu  §  21  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats)  können  von  den  als  Steuerstellen  für  die  Entrichtung
der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung  in  Betracht  kommenden  Rentämtern  (vgl.  II  Ziff.  5
Satz  2)  zum  Preise  von  2  Pfg  für  das  Stück  in  kleineren  Mengen  bezogen  werden.  Die  Rentämter
  haben  über  den  Bestand  an  Vordrucken  und  den  Verkauf  nach  näherer  Bestimmung  der  Regierungsfinanzkammer
  Aufschreibungen  zu  führen.  Die  Ausgaben  für  die  Vordrucke  sind  im  Haus-
        <pb n="31" />
        Nr.  3.  19

halte  der  Erbschaftssteuern,  Stempelabgaben,  Gebühren  usw.  zu  verrechnen,  die  Einnahmen
am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  an  den  Ausgaben  des  Rechnungstitels  zu  kürzen.

9.  Die  Steuerstellen  haben  zur  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  (§  26  Abs.  2  ff.
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  von  Zeit  zu  Zeit  Beamte  an  die  Hafenanlagen,
  Schiffsanlegeplätze,  Lösch  und  Umschlagstellen  abzuordnen.  Die  Beamten  haben
sich  durch  Einsicht  der  Versteuerungsanmeldungen,  der  Fracht=  und  Ladepapiere  davon  zu
überzeugen,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen  Vorschriften  genügt  ist
und  hierbei  wahrgenommene  Zuwiderhandlungen  der  Steuerstelle  anzuzeigen.

Die  Überwachung  obliegt  neben  den  Steuerstellen  auch  den  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaufsichtsbeamten
  sowie  den  Zoll=  und  Steneraufsichtsbeamten  (§27  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats).  Zuwiderhandlungen  sind  unter  Bezeichnung  der  Person  des  Betriebsunternehmers
  und  des  Schiffers  sowie  des  Fahrzeugs  und  der  Ladung  dem  nächstgelegenen  Rentamte
  zur  Kenntnis  zu  bringen.

III.  Nichtöffentlicher  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen.

Die  Erhebung  der  Abgabe  vom  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und
Wasserstraßen  obliegt  den  Rentämtern,  für  den  Stadtbezirk  München  dem  Stadtrentamte
München  I,  in  Nürnberg  dem  Rentamte  Nürnberg  I,  in  Augsburg  dem  Rentamt  Augsburg
  II.  Die  im  §  31  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Anzeige
  ist  an  das  Rentamt  zu  erstatten,  in  dessen  Bezirk  der  Betriebsunternehmer  seinen  Wohnort
  (Sitz)  hat.

V.  Güterverkehr  auf  Landwegen.

1.  Zur  Erhebung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  auf  Landwegen  sind  die  Rentämter,
für  den  Stadtbezirk  München  das  Stadtrentamt  München  I,  in  Nürnberg  das  Rentamt
Nürnberg  I,  in  Augsburg  das  Rentamt  Augsburg  lI  zuständig.  Die  im  §  39  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Anmeldung  ist  an  das  Rentamt  zu  erstatten,
  in  dessen  Bezirk  der  Anmeldende  seinen  Wohnort  (Sitz)  hat.

2.  Das  Renutamt  trägt  die  angemeldeten  Betriebe  in  das  nach  §  40  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zu  führende  Verkehrssteuermerkbuch  ein.  Das  Buch
hat  Spalten  zu  enthalten  für  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  (Firma  und
Sitz  des  Unternehmens),  für  den  Ort  des  Betriebs  oder  die  Orte,  zwischen  denen  der  Betrieb
  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet,  für  den  Tag  der  Ausgabe  und  die  Nummer  der
ausgegebenen  sowie  den  Tag  der  Rückgabe  und  die  Nummer  der  zurückgegebenen  Blöcke  und
für  Bemerkungen.
        <pb n="32" />
        M###

20

Der  Verkauf  der  Frachtzettelblöcke  erfolgt  ausschließlich  durch  die  Rentämter.  Die  ausgegebenen
  Blöcke  sind  (für  jeden  Betriebsunternehmer  mit  1  beginnend)  fortlaufend  zu  nummerieren
  und  die  Nummern  in  die  dafür  vorgesehene  Spalte  des  Merkbuchs  einzutragen.
Ebenso  ist  die  Rückgabe  unter  Eintragung  der  Nummer  der  zurückgegebenen  Blöcke  in  der
hierzu  bestimmten  Spalte  des  Buches  zu  vermerken.  Ist  ein  Block,  weil  er  noch  leere  Blätter
enthielt,  dem  Unternehmer  zurückgegeben  worden,  so  ist  die  Wiederaushändigung  in  der  Bemerkungsspalte
  ersichtlich  zu  machen.  Werden  ausgegebene  Blöcke  nicht  in  angemessener  Zeit
zurückgeliefert,  so  sind  von  Zeit  zu  Zeit  über  die  Aufbrauchung  Nachforschungen  anzustellen.

Betriebe,  denen  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestattet  ist,  sind
in  eine  besondere  Abteilung  des  Merkbuchs  einzutragen.  Auf  Grund  der  Eintragung  ist
die  rechtzeitige  Entrichtung  der  Abfindungssumme  zu  überwachen.

3.  Die  Rentämter  haben  die  Zahl  der  von  den  Betriebsunternehmern  bei  ihnen  bestellten
  Frachtzettelblöcke  (§  40  Abs.  2  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)
k  anzuzeigen;  diese  bezieht  die  Blöcke  von  der  Reichsdruckerei  und
weist  die  Kreiskasse  zur  vorschußweisen  Zahlung  der  Kosten  an.  Die  Rentämter  ziehen
die  Kosten  von  den  Bestellern  ein  und  übermitteln  die  eingehobenen  Beträge  der  Kreiskasse.
Der  Preis  beträgt  bis  auf  weiteres  3  für  das  Stück

4.  Erfolgt  die  Beförderung  auf  Grund  veröffentlichter  Tarife  und  ist  die  Abgabe  in
diese  eingerechnet  (§  7  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes),  so  ist  im  Frachtzettelblock  und  zwar
sowohl  im  Stammabschnitt  A  wie  im  Abschnitt  B  von  einer  besonderen  Berechnung  der
Abgabe  abzusehen  und  der  Vordruck:  „Hiervon  sind  7  v.  H.  als  Reichsabgabe  mit  ...  Mark
..  Pfennig  zu  entrichten“  unausgefüllt  zu  lassen.  In  der  Nachweisung  Muster  12  ist
der  Gesamtbetrag  des  die  Abgabe  in  sich  schließenden  Beförderungspreises  aufzuführen  und
hiervon  die  Abgabe  nach  7/107  des  die  Abgabe  einschließenden  Beförderungspreises  zu  berechnen.
  Der  Vordruck  zum  Muster  12  ist  gegebenenfalls  entsprechend  zu  ändern  (vgl.  das
anliegende  Muster  3).

:  #.
der  Regierungsfi

V.  Buchführung,  Verrechuung  und  Ablieferung.

1.  Das  Einnahmebuch  ist  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
beigegebenen  Muster  13,  das  Anmeldungsbuch  nach  dem  Muster  14  zu  führen.  In  das
Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  sind  sowohl  die  von  den  Steuerstellen  selbst  eingehobenen
  wie  die  an  sie  abgelieferten  Beträge  (vgl.  II  6)  einzutragen.

2.  Die  Einnahmeergebnisse  sind  monatlich  und  vierteljährlich  zusammenzustellen  und
in  die  monatlichen  und  vierteljährlichen  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  nach  Maßgabe
der  für  die  Aufstellung  dieser  Übersichten  geltenden  Vorschriften  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1910  S.  352,  GVBl.  1917  S.  103)  aufzunehmen.
        <pb n="33" />
        Nr.  3.  21

Die  Hauptzollämter  haben  die  Einnahmeübersichten  an  die  Regierungsfinanzkammer
und  Zweitschriften  der  Übersichten  an  die  Kreiskasse  einzusenden  und  über  die  Einnahmen
an  Verkehrsabgabe  mit  der  Kreiskasse  abzurechnen.

Die  buchmäßige  Behandlung  der  Ablieferungen  erfolgt  bei  den  Rentämtern,  den  Hauptzollämtern
  und  den  Kreiskassen  in  den  allgemeinen  Kassebüchern.

3.  Die  Einnahmen  an  Verkehrsabgaben  sind  auf  Grund  der  Ülbersichten  in  das  von
der  Kreiskasse  vierteljährlich  der  Regierungsfinanzkammer  vorzulegende  Hauptverzeichnis  über
die  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben  einzustellen.

Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  sind  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  samt
Belegen  an  die  Kreiskasse  einzusenden,  die  sie  nebst  den  von  ihr  selbst  geführten  Büchern
zugleich  mit  den  Einnahme=  und  Anmeldungsbüchern  über  die  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben
  für  das  letzte  Vierteljahr  der  Regierungsfinanzkammer  zur  Prüfung  vorlegt.

4.  Zur  rechnerischen  Durchführung  der  sich  ergebenden  Nachholungen  und  Rückvergütungen
  haben  die  Kreiskassen,  die  Hauptzollämter  und  die  Rentämter  Nachholungs=  und
Rückvergütungsverzeichnisse  zu  führen,  die  in  der  Spalteneinteilung  dem  Einnahmebuche  nachzubilden
  sind.  Die  Verzeichnisse  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  abzuschließen  und
die  beim  Abschlusse  sich  ergebenden  Ziffern  summarisch  im  Einnahmebuch  zu=  und  abzusetzen.
  Die  Nachholungs=  und  Rückvergütungsverzeichnisse  bilden  Beilagen  zum  Einnahmebuch
und  sind  mit  diesem  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  der  Regierungsfinanzkammer  vorzulegen.


5.  Bei  der  Abrechnung  zwischen  der  Staatshauptkasse  und  der  Reichshauptkafse  ist  auf
Grund  des  §  48  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  als  vorläufiger
Anteil  Bayerns  an  der  Verwaltungskostenvergütung  jeweils  der  Betrag  von  2  v.  H.  der  im
Abrechnungszeitraum  aufgekommenen  Gesamteinnahme  zurückzubehalten.  Auch  in  den  Reichssteuerübersichten
  ist  der  Betrag  von  2  v.  H.  des  Einnahmeanfalls  als  Verwaltungskostenvergütung
  auszuweisen.  Die  einnahmliche  Verrechnung  der  Verwaltungskostenbeträge  erfolgt
bei  den  Kreiskassen.

Wegen  der  endgültigen  Feststellung  des  auf  Bayern  treffenden  Gesamtbetrags  an  Verwaltungskostenvergütung
  (8§  48  Abs.  1  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)
  ergeht  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  Entschließung  an  die  Staatshauptkasse.

6.  Die  den  Gemeinden  nach  §  2  Abs.  III  der  Verordnung  vom  11.  September  1917
(GVBl.  S553)  zukommenden  Vergütungen  sind  von  den  Rentämtern  im  Haushalte  der
Erbschaftssteuern,  Stempelabgaben,  Gebühren  usw.  unter  den  Ausgaben  auf  die  Verkehrsabgabe
  zu  verrechnen.

7.  Die  Kreiskassen  und  die  Rentämter  haben  über  die  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen,
zum  Abrechnungsverfahren  oder  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  zuge-
        <pb n="34" />
        22

I

lassenen  Beförderungsunter  gen  —  mit  Ausnahme  jener,  die  in  das  Verkehrssteuermerkbuch
  einzutragen  sind  —  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Das  Verzeichnis  muß  das  Beförderungsunternehmen,
  den  etwa  bestellten  Vertreter,  den  Abrechnungszeitraum,  den  Zeitpunkt
  der  zu  leistenden  Abschlags=  und  sonstigen  Zahlungen  und  den  allenfalls  zu  zahlenden
Abfindungsbetrag  ersehen  lassen.  Auf  Grund  des  Verzeichnisses  ist  die  rechtzeitige  Leistung
der  Zahlungen  zu  überwachen.

In  das  rentamtliche  Verzeichnis  sind  unter  einer  besonderen  Abteilung  auch  die  nicht
zum  Abrechnungs=  oder  Abfindungsverfahren  zugelassenen,  den  nichtöffentlichen  Güterverkehr
auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen  betreibenden  Beförderungsunternehmungen  einzutragen.

VI.  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen.
Inkrafttreten  des  Gesetzes.

1.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  und  die  zu  dessen  Ausführung
  erlassenen  Bestimmungen  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,
  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  und  zur  Zwangsbeitreibung
  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  und,  soweit
es  sich  um  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  wegen  Besteuerung  des  öffentlichen  Güterverkehrs
  auf  Wasserstraßen  handelt,  neben  den  Rentämtern  die  Hauptzollämter  zuständig.

Die  Feststellung  des  Tatbestandes  und  die  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen
  obliegen  regelmäßig  dem  Rentamt  oder  der  Zollbehörde  des  Bezirks,  in  dem  die
Verfehlung  zuerst  bekannt  geworden  ist;  die  Zuständigkeit  zur  Erlassung  des  Strafbescheids
bemißt  sich  nach  §§  7  ff.  der  RSt  PO.

Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Strafverfolgung  an  die  Staatsanwaltschaft  ist  die
Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer  einzuholen.

2.  Nach  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  1917  (REl.  S.  589)  unterliegt
  der  öffentliche  Eisenbahngüterverkehr  vom  1.  August  1917  an,  der  übrige  Güterverkehr  vom
1.  Oktober  1917  an  der  Besteuerung,  soweit  sich  nicht  aus  §  34  des  Gesetzes  für  die  im
§  11  Abs.  5  daselbst  bezeichneten  Beförderungsunternehmungen  etwas  anderes  ergibt.  Unter
§  11  Abs.  5  des  Gesetzes  fallen  nur  solche  Unternehmungen,  deren  Betrieb  wesentlich  der
Personen  beförderung  dient.  Die  Vorschrift  des  §  34  Abs.  1  Satz  3  des  Gesetzes  bezieht
  sich  auch  auf  die  in  solchen  Personenbeförderungsbetrieben  vorkommenden  Güterbeförderungen.

Hiernach  unterliegen  Güterbeförderungen

a)  im  Straßenbahnverkehre,
b)  im  Personenschiffsverkehre,  soweit  dieser  wesentlich  nur  den  örtlichen  Bedürfnissen
dient,
        <pb n="35" />
        Nr.  3.  23

c)  bei  solchen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Unternehmungen,  die  die  Personenbeförderung
  auf  Landwegen  mit  motorischer  Kraft  auf  bestimmten  Linien  mit
planmäßigen  Fahrten  betreiben,

erst  von  den  im  §  34  Abs.  1  Satz  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkten  an  der  Besteuerung.
  Dagegen  tritt  für  Güterbeförderungen  in  einem  nicht  lediglich  örtlichen  Bedürfnissen
  dienenden  Personenschiffsverkehr  und  für  Güterbeförderungen  auf  lediglich  dem  Güterverkehre
  dienenden  Kraftwagenlinien  der  im  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  die
Besteuerung  am  1.  Oktober  1917  in  Kraft.

München,  den  5.  Januar  1918.

v.  Hreunig.  v.  Seidlein.
        <pb n="36" />
        24

Eingegangen  am  .  19.  Muster  1.
Nr.  des  Verkehrssteuer-Anmeldungsbuchs.

Lieferschein
5  in
über  dèie  Leistung  einer  Köschlagszahlung  auf  Verkehrssteuer

für  den  Monat  19

mi

Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  de  von  betriebenen
schätze  id  die  mutmaßliche  Höhe  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des

Personen=  und  Güterverkehrs  vom  8.  April  1917  im  Monat  19
aus  dem  Güterverkehr  aufgekommenen  Abgabe  aauf  .Diesen  Betrag  entrichte
0  hiermit  als  Abschlagszahlung  auf  die  für  diesen  Zeitraum  zu  zahlende  Abgabe.
,  den  19.
MA,
m.  W.  Mark
erhalten  und  im  Verkehrssteuer-Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt.
,  den  19
K.  Rentamt.
(Unterschrift.)

(Amtsstempelabdruck.)
        <pb n="37" />
        Nr.  3.  25

Muster  2.
Verzeichnis
der
von  d.
für  Rechnung  des  Rentamts
im  Laufe  des  Monats  19
eingehobenen
Abgaben  vom  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
Gegenwärtiges  Verzeichnis  wird  nebst  Belegen  mit  J,
m.  W.  Mark.  .  Pfennig,
dem  K.  Rentamt  übersendet.

,den  19
        <pb n="38" />
        26

 

Lfd.
Nr.

Tag
der
Einzahlung

Name,  Stand  (Firma)
und  Wohnort  (Siy)
des  Einzahlers

Betrag

der

erhobenen  Abgabe

Bemerkungen
        <pb n="39" />
        Nr.  3.  27

Eingegangen,  den  19  Muster  3.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

Nachweisung

über
die  im  Vierteljahr  19  von  dem
in  ausgeführten  Güterbeförderungen.

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  vorbezeichneten  Zeitraume  die  in  den  anbei  abgelieferten
Stammabschnitten  der  Blöcke  Nr.  bis  aufgezeichneten  Güter  zu  den  darin
bezeichneten  Beförderungspreisen  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung
  an.

 

 

 

 

Gesamtbetrag  des  Beförderungspreises
Nummer  einschließlich  der  eingerechneten  Abgabe
der  einzelnen  Blöcke  "  9
Nr.
Nr.
6
Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgabe  7/107
,  den  19
(Unterschrift,
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M  9,  in  Buchstaben:
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezohlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden
,  den  19
(Amtsstempelabdruck  (Amtsbezeichnung)
(Unterschrist)
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        2

eh  und  Verordnungs-Blatt

FKönigreich  Bayern.

Nr.  4.

München,  den  17.  Jannar  1918.
Juhalt

Bekanutmachung  vom  11.  Jannar  1918,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —
Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
geändert:
Mr.  la.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a).
Hinter  dem  mit  „Ammonfördit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Ammonfördit  F  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  2,  Prozent
Nitroglyzerin,  Dinitrotoluol,  Holzmehl  und  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr
nicht  erhöhenden  Salzen).
Ammonfördit  F  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Nitronaphthalin,  Holzmehl,
  Chlorkalium  und  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin).

7
        <pb n="42" />
        30

Gesteins-Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol,
Mononitronaphthalin,  Holzmehl  und  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht
erhöhenden  Salzen).

Hinter  dem  mit  „Detonit  14“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Saar-Detonit,  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder  Buchstaben  (Gemenge  von
Ammoniaksalpeter,  höchstens  6  Prozent  Mono=  oder  Dinitroverbindungen  der
aromatischen  Reihe,  Pflanzenmehlen,  auch  mit  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem
Nitroglyzerin,  auch  mit  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
Salzen).

Ur.  Id.  Verdichrere  und  verflässigte  Gase.
Abschnitt  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gesäße.
In  der  Anmerkung  ')  zu  Abs.  (3)  am  Fuße  der  Seite  wird  die  Frist  für  die  Gefäße
unter  b)  von  7  auf  8  Jahre  verlängert.

r.  V.  Agende  Sroffe.
Ziffer  6  der  Eingangsbestimmungen  wird  gefaßt:
6.  Durch  Wasser  zersetzliche  Chloride,  wie  Antimonpentachlorid,  Thionyl-=chlorid,
  Chlorsulfonsäure.

r.  VI.  Fäulnisfähige  Sroffe.
Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  Abs.  (2)  b)  wird  hinter  „der  Ziffern  3“  ein  Sternchen?)
und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  gereinigte,  trockene  Knochen  in  den  Monaten
Oktober  bis  März  einschließlich  unverpackt  in  offenen  Wagen  ohne  Decken  befördert  werden.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  11.  Januar  1918.
v.  Seidlein.

Auszug  aus  der  Adels-  Matrikel  des  und  Kompagnieführer  in  einem  Reserve-In-Kiönigreichs.

  fanterie-Regiment  Herbert  Ritter  von  Wurmb

für  seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-In

  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse  Lit.  W,
am  28.  Dezember  1917  der  Hauptmann  Fol.  82.
        <pb n="43" />
        esttz  und  Verorduuugs  Plutf

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  5.

München,  den  28.  Jannar  1918.
Inhall#  *

Königliche  Verordunng  vom  17.  Jannar  1918  über  das  Apothekenwesen.  —  Königliche  Verordnung  vom
20).  Januir  1918  über  den  Geschäfte  gang  der  K.  Regierungen.

 

Nr.  5154a  35.
Rönigliche  Verordnung  über  das  Apothelenwesen.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fönig  von  Bayern,  Pfallgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:  .Z
§  32  Absatz  lI  Satz  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  Juni  1913  über  das
Apothekenwesen,  GVl.  Seite  343,  erhält  folgende  Fassung:

Die  Apotheken  müssen  au  Werktagen  von  acht  Uhr  morgens  bis  acht  Uhr
abends,  in  Orten,  in  denen  die  offenen  Verkaufsstellen  und  die  dazu  gehörigen
Schreibstuben  (Kontore)  und  Lagerräume  allgemein  um  sechs  Uhr  abends  geschlossen

8
        <pb n="44" />
        32

werden  müssen,  bis  sieben  Uhr  abends,  an  Sonn=  und  Feiertagen  von  acht  Uhr
morgens  bis  zwei  Uhr  nachmittags  offen  gehalten  werden.

Nohrenfeld,  den  17.  Jannar  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.

 

Nr.  1134  a  1.

Königliche  Verordnung  über  den  Geschäftsgang  der  K.  Regierungen.

TLudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfallgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  nachstehendes  zu  verfügen:

Die  K.  Regierungspräsidenten  sind  ermächtigt,  unbeschadet  ihrer  Verantwortlichkeit  für
die  Geschäftsführung  im  allgemeinen  die  Erledigung  bestimmter  Geschäftsgegenstände  und
Geschäftszweige  von  minder  wichtiger  Bedeutung  —  bezüglich  solcher  der  Kammern  der  Finanzen
und  der  Forsten  im  Benehmen  mit  dem  beteiligten  Regierungsdirektor  —  einem  Kollegialmitgliede
  zu  übertragen  und  von  diesem  die  Ausfertigung  der  betreffenden  Entwürfe  mit
dem  Beisatz:  „J.  A.“  unterschriftlich  vollziehen  za  lassen.

Die  K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  haben  die  zum  Vollzuge
vorstehender  Bestimmung  erforderlichen  weiteren  Verfügungen  zu  treffen.

München,  den  26.  Jannar  1918.
Ludwig.
.  Breunig.  Dr.  v.  Grettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.
        <pb n="45" />
        cseh  und  Verurdungsgurt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  6.

München,  den  31.  Jannar  1917.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  30.  Jannar  1918,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  30.  Jannar  1918,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  21.  März  1917

betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  #0.  Jannar  1918,  die  Postscheckordnung  für  das  Nönigrei
fend.  —  1  50.  .,  s  tgnndaxsztonnrctckBoten
Vom7.J-nnlsMbctrmend  .  greich  jern

Nr.  23/240
PIIL.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  betressend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  21.  Jannar  1918  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  18  „Postaufträge"  erhält  der  1.  Satz  des  2.  Absatzes  unter  III  folgende  Fassung:
Die  Post  verkauft  die  Vordrucke  zu  10  Pf.  für  je  5  Stück,  Postauftragskarten
  zur  Annahmeeinholung  zu  5  Pf.  für  je  5  Stück.
9
        <pb n="46" />
        34

 

 

2.  Im  §  19  „Nachnahmesendungen“  erhält  der  2.  Satz  des  2.  Absatzes  unter  I  folgende
  Fassung:
Die  Post  verkauft  die  Vordrucke  zu  10  Pf.  für  je  5  Stück,  blaue  Nachnahme-Zahlkarten
  zu  5  Pf.  für  je  5  Stück.
3.  Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Februar  1918  in  Kraft.
München,  den  30.  Jannar  1918.  "
v.  Heidlein.
Ar.  28/240
PIILI.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  betreffend.

vom

l.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  (GVBl.  Nr.  21
20.  April  1917)  wird,  wie  folgt,  geändert:

.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  erhalten  der  2.  und  3.  Satz  des  2.  Abs.

 

der  Ziff.  J  solgende  Fassung:
Die  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung  verkaufen  die  Postanstalten
zum  Preise  von  2  Pf.  für  1  Stück.  Die  Formulare  mit  anhängender  Zahlkarte
  sowie  die  blauen  Nachnahme-Zahlkarten  sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.

.  Im  §20  „Postaufträge“  erhalten  der  3.  und  4.  Satz  der  Ziff.  III  folgende

Fassung:

Die  Postanstalten  verkaufen  die  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung
zum  Preise  von  2  Pf.  für  1  Stück  und  solche  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung
  zum  Preise  von  1  Pf.  für  1  Stück  Die  Formulare  mit  anhängender
Zahlkarte  sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.

Im  §  39  „Zustellung  der  Postsendungen“  erhält  der  1.  Sat  der  Ziff  XXXII

folgende  Fassung:
In  Orten  mit  Posthilfstelle  wird  für  gewöhnliche  Pakete  bis  zu  10  Kilogramm
  einschl.  10  Pf.,  über  10  Kilogramm  20  Pf.  für  das  Stück  an  Zustellgebühr
  erhoben.

Im  §  44  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  erhält

die  Angabe  in  Ziff.  I  unter  3.  folgende  Fassung:
3.  wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd"  nicht  innerhalb  14  Tagen
vom  Tage  nach  dem  Eingang  gerechnet,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren
        <pb n="47" />
        Nr.  6.  35

(§  31)  nicht  spätestens  innerhalb  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eingang  von
der  Post  abgeholt  wird;
5.  Die  Anderungen  treten  am  1.  Februar  1918  in  Kraft.
München,  den  30.  Jannar  1918.

v.  Seidlein.

 

Nr.  22/270
EII2.

Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betreffend.
fl.  Slaatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

I.  Die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  (GVBl.
Nr.  26  vom  12.  Juni  1914)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  In  §  2  erhält  der  Abs.  III  folgende  Fassung:
III.  Geschäftsblätter  mit  anhängender  Zahlkarte  werden  von  den  Postscheckämtern
zum  Preise  von  1  25  Pf.  für  je  50  Stück  verabfolgt.
2.  In  §  2  Abs.  X  werden  statt  der  Worte  „Postordnung  vom  27.  März  1900
§  26  IV  ff.“  die  Worte  „Postordnung  vom  24.  März  1917  §  26  III  ff.“  gesetzt.
3.  In  §  2  Abs.  XI  werden  statt  der  Worte  „Postordnung  §  26  VII"  die  Worte
„Postordnung  §  26  V  gesetzt.
4.  In  §  4  erhält  der  Abs.  IV.  Unterabsatz  2  Satz  1  folgende  Fassung:

„Bei  Briefen  usw.  mit  Nachnahme  hat  der  Absender  blaue  Nachnahme-Zahlkarten
  (mit  Klebeleiste)  oder  hellrotbraune  Nachnahme-Zahlkarten  in  Kartenform
  zu  verwenden."“

5.  In  §  4  erhält  der  Abs.  V  folgende  Fassung:

„Die  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  zum  Postprotest  mit  anhängender
  Zahlkarte,  die  Nachnahmepaketkarten  und  die  Nachnahmekarten  mit  anhängender
  Zahlkarte  werden  von  den  Postscheckämtern  zum  Preise  von  10  Pf.
für  je  5  Stück,  die  blauen  und  die  hellrotbraunen  Nachnahme-Zahlkarten  zum
Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt."

6.  In  §  9  Abs  XI  werden  statt  der  Worte  „Postordnung  §§  37  bis  39  und  8§§  42
bis  45“  die  Worte  „Postordnung  §§  37  bis  39  und  §§  41  bis  45“  gesetzt.
        <pb n="48" />
        36

7.  In  8  10  Abs.  III  werden  statt  der  Worte  „Postordnung  8  47“  die  Worte  „Postordnung
  §  46“  gesetzt.

II.  Die  Anderungen  treten  am  1.  Februar  1918  in  Kraft.
München,  den  30.  Januar  1918.

v.  Beidlein.
        <pb n="49" />
        37

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  7.

München,  den  5.  Februar  1918.
Inhalt:  ·
Bekanntnmchnugvom:31.Januarlk)ld’wegender-Dienst-nndVesolduuggvcrhältnisscderznntdtricgsdjcnst
eingerückten  Staate=  und  Gemeindebeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Rriege
gefallenen  oder  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.  —  Bekannt.

machung  vom  1.  Februar  1918  über  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber  —  Bekannt
machung  vom  1.  Februar  1918  zur  Cichordnung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikri  des  Rönigreichs.

Nr.  35746.

Bekanntmachung  wegen  der  Dienst--  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten
Staats=  und  Gemeindebeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege
gefallenen  oder  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  f#irchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegen--
  heitennndK.Arieggminiflerium.

Abf.2dchiff.2derBekanntmachuugvomls.Iuni1915(GVBl.S-67)crhält

  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1918  ab  folgende  Fassung:
10
        <pb n="50" />
        38

„Den  Staatsdienstanwärtern,  die  nicht  als  Bcamte  im  Sinne
des  Art  1.  des  Beamtengesetzes  erklärt  sind,  kann,  sofern  sie  nicht  die
Besoldung  eines  Osfiziers  oder  eines  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  beziehen,
  während  des  Kriegsdienstes  ihr  Zivildiensteinkommen  ganz  oder  teilweise
weitergewährt  werden,  wenn  hierzu  ein  Bedürfnis  besteht."“

München,  den  31.  Januar  1918.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  o.  Greunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Hrettreich.
v.  Dellingrath.

 

Nr.  3015  1.
Bekanntmachung  über  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  mit  5  vom  Hundert  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage
  von  10.000  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000  und  1000  4
in  den  Verkehr  bringe.  .

München,  den  1.  Februar  1918.

J.  A.
Staatsrat  Knözinger.

 

Nr.  60.
Bekanntmachung  zur  Eichordnung.

fl.  Normal-Eichungskommission.

Die  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  10.  Dezember  1911  (GWil.
S.  1163)  wird  dahin  abgeändert  und  ergänzt:

Artikel  1
Flüssigkeitsmaße
§  37  Nr.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Bei  den  emaillierten  Maßen  ist  es  zulässig,  die  Stempel  auf  zwei  nahe

beieinander  liegenden  Stempeltropfen  von  mindestens  je  10  Millimeter  Länge
anzubringen.
        <pb n="51" />
        Artikel  2
Meßrahmen  für  Breunholz
1.  §  67  erhält  folgende  Fassung:

Zulässige  Maßgrößen
Zulässig  sind  Meßrahmen  mit  einer  lichten  Rahmenfläche  von  0,5  Quadratmeter
  oder  einem  ganzen  Vielfachen  von  0,5  Quadratmeter  (große  Meßrahmen),
ferner
von  0,2,  0,1,  O0,05  und  O0,02  Quadratmeter  (kleine  Meßrahmen).
2.  §  69  Nr.  2  Satz  1  füllt  fort.

Artikel  3
Präzisionswagen
1.  Im  §  10  Abs.  3  Satz  1  fallen  die  Worte  fort:
„und  den  kleinen  Präzisionswagen  (§  100)“.
2.  Im  §  100  fällt  der  zweite  Satz  fort.

Artikel  4
Selbsttätige  Wagen
Hinter  §  106  wird  der  folgende  §  106a  eingefügt:

§5  106  a
Selbsttätige  Milchwagen
1.  Zulässig  sind  als  selbsttätige  Milchwagen  nur  selbsttätige  Balkenwagen  mit  einer
größten  zulässigen  Last  von  20  Kilogramm  und  mehr.  Sie  müssen  hinsichtlich
Gestalt,  Einrichtung  und  Bezeichnung  die  für  selbsttätige  Balkenwagen  vorgeschriebenen
  Anforderungen  einhalten  (§  101,  102,  104);  jedoch  kann  die  Last
auch  durch  eine  Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen  werden.

2.  a,)  Nach  Ausschaltung  der  selbsttätigen  Einrichtung  muß  die  Wage  sowohl  bei
der  größten  zulässigen  Last  als  auch  bei  ihrem  zehnten  Teil  allen  Anforderungen
  an  Handelswagen  genügen.

b)  Für  die  Wage  mit  der  selbsttätigen  Einrichtung  darf  der  Fehler  des  Mittels
aus  10  regelrecht  zustande  gekommenen  Füllungen  bei  Prüfung  mit  dem
vollen  Betrag  und  bei  Prüfung  mit  dem  zehnten  Teil  der  größten  zulässigen
Last  höchstens  betragen:

1  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
        <pb n="52" />
        40

)  Die  Abweichung  der  Einzelfüllungen  vom  Mittel  aus  10  Wägungen  darf

nicht  mehr  betragen  als

1,5  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
3.  Die  Stempelung  erfolgt  wie  bei  den  selbsttätigen  Balkenwagen  (§  100).

München,  den  1.  Februar  1918.

Neubert.

 

Auszug  aug  der  Adels-Matrikel
des  Hönigreichs.

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:

am  15.  Januar  1918  der  Gutsbesitzer
Dr.  jur.  Hans  Freiherr  Schirndinger  von
Schirnding  und  sein  Bruder  der  Kadett  im
Kadettenkorps  Friedrich  Freiherr  Schirndinger
  von  Schirnding  sowie  ihr  Vetter,
der  Leutnant  der  Reserve  der  Pioniere  Otto
Freiherr  Schirndinger  von  Schirnding

 

in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrenklasse
Lit.  8,  Fol.  82;

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse


am  30.  Januar  1918  der  K.  Staatsrat

i.  o.  D.  Ludwig  Ritter  von  Knözinger,

Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  und

die  Ministerialräte  im  K.  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  Friedrich  Ritter
von  Förderreuther  und  Karl  Ritter  von
Biber.
        <pb n="53" />
        etz  und  Verordnungs-Blal

Königreich  Bayern.

Nr.  8.

Wünchen,  den  15.  Februar  1918.

 

3  n  h  alt:
Königliche  Verordnung  vom  14  Februar  1918  über  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1871,  Impfgebühren.
  —  Bekanutmachung  vom  9.  Februar  1918  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungestoffen  bei  Viehbeförderungen

  auf  Eisenbahnen.

Nr.  5276  l.

Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874,  Impfgebühren.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:
§5  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  28.  April  1875  über  den  Vollzug  des  Impfgesetzes
  vom  8.  April  1874,  betreffend  die  Bestreitung  der  Impfkosten,  GVBl.  S.  403,

erhält  folgende  Fassung:
11
        <pb n="54" />
        42

Die  Impfärzte  oder  ihre  Stellvertreter  dürfen  für  jede  erfolgreiche  öffentliche  Impfung
oder  Wiederimpfung  am  Wohnort  80  J,  außerhalb  des  Wohnorts  1,50  A  beanspruchen.
Weitere  Ansätze  für  Tagegelder,  Reisekosten  und  für  sonstige  Auslagen  finden  nicht  statt.

München,  den  14.  Februar  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.

 

Nr.  399  1.
Bekanntmachung  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen.

Kl.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  Kriegsministerium.

Der  verschärften  Desinfektion  nach  §  4  der  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Reichsqesetzes
  vom  27.  Februar  1876,  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen

24.  August  1904  (G  .  S.  484)  .  98
28.  August  1913.(.Vl.  S.  öo7)  sind  bis  zum  15.  September  191

auch  sämtliche  Eisenbahnwagen  zu  unterwerfen,  in  denen  räudekranke  Pferde  befördert  worden  sind.
Die  solche  Pferde  verladenden  Stellen  haben  von  dem  Verladen  der  Güterabfertigung
der  Versandstation  in  jedem  Falle  Kenntnis  zu  geben.

München,  den  9.  Februar  1918.

 

auf  Eisenbahnen  betreffend,  vom

J.  A.
Dr.  v.  Breitreich.  v.  Hellingrath.  Staatsrat  v.  Weigert.
        <pb n="55" />
        Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

 

Nr.  9.

München,  den  18.  Februar  1918.
**5#  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1018  über  die  Beflaggung  der  Zivilftaatsgebände.  Bekanntmachung
Hom  16.  Febrnar  1018  über  die  Feier  der  Goldenen  Hoch,eit  Seiner  Majestät  des  Königs.  und  Ihrer  Majestät
der  Königin.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

Nr.  1002  a  3.
Bekanntmachn  ng  über  die  Beflaggung  der  Zivilstaatsgebäude.

fl.  Staatsminillerien  des  fKöniglichen  Haules  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Rirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  berzhr".
angelegenheiten.

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  anzuordnen  geruht,  daß  anläßlich
seines  goldenen  Hochzeitsjubiläums  die  Staats=  und  Stiftungsgebände  am  Mittwoch,  den
20.  Februar  1918,  beflaggt  werden.

Die  Beflaggung  findet  in  den  bayerischen  Landesfarben  statt.

In  der  K.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  sind  die  Staats=  und  Stiftungsgebände
  von  Montag,  den  18.,  mittags  an  bis  Mittwoch,  den  20.  Februar,  abends,  in
bayerischen  und  deutschen  Farben  zu  beflaggen.

München,  den  15.  Februar  1918.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Tr.  v.  Erettreich.
v.  Dellingrath.
12
        <pb n="56" />
        44

Bekantmachunng  über  die  Feier  der  Goldenen  Hochzeit  Seiner  Majestät  des  Königs  und
Ihrer  Majestät  der  Königin.

fl.  Slaatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Auhern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  K.  Kriegsministerium.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  anzuordnen  geruht,  daß  der
Tag  Allerhöchstseines  Goldenen  Hochzeitsfestes  —  20.  Februar  1918  —  als  politischer
Feiertag  gefeiert  werde.

München,  den  16.  Februar  1918.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Brektreich.  v.  Hellingrath.
J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  12.  Februar  1918  der  Oberleutnant  der

des  HKönigreichs.  Reserve  eines  Reserve-Feld-Artillerie-Regiments

  Ottmar  Ritter  von  Reich  und  der

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:  Major  und  Bataillonsführer  in  einem  Refür

  ihre  Person  als  Nitter  des  Militär=  serve-Infanterie-Regiment  Albert  Ritter  von
Max-Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse  am  Beckh.

—  —  —  —  ——  —„  —

 

 

Notiz.

Titelblätter  und  Inhalts  Verzeichnisse  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1917
gelangten  am  15  Februar  1918  zur  Ausgabe.
        <pb n="57" />
        45

seh-  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  10.

München,  den  20.  Februar  1918.
6  3  n  ha  15

Königliche  Entschließung  vom  20.  Februar  1918,  Errichtung  der  König  Ludwig  IlII.  und  Königin  Marie
Therese  von  Bayern  Landes=  und  Ausstenerstiftung  betreffend.  —  Stiftungsurkunde  vom  20.  Februar  1918
für  die  König  Ludwig  III.  und  Konigin  Marie  Therese  von  Bayern  Landesstiftung.  —  Stiftungsurkunde  vom
20.  Februar  1918  für  die  Konig  Ludwig  III.  und  Königin  Marie  Therese  von  Bayern  Aussteuerstiftung.

Nr.  5892  87.

Königliche  Entschließung,  Errichtung  der  König  Ludwig  III.  und  Königin  Marie  Therese
von  Bayern  Landes=  und  Aussteuerstiftung  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  daß  die  von  Uns  und  Ihrer  Majestät
der  Königin,  Unserer  vielgeliebten  Gemahlin  aus  Anlaß  Unserer  goldenen  Hochzeit  er-13
        <pb n="58" />
        46

richteten  Wohltätigkeitsstiftungen  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Stiftungsurkunden  ins
Leben  treten.

Gegeben  zu  München,  den  20.  Februar  1918.

Ludwig.
Dr.  v.  Hrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
H  Ministerialdirektor  Völk.

Stiftungsurkunde

für  die  König  Tudwig  lll.  und  Ksnigin  #Uarie  Therese  von  Zapern
Landesstiftung.

Durch  Gottes  Gnade  ist  es  Uns  vergönnt,  heute  das  seltene  Fest  der  goldenen  Hochzeit
zu  begehen.  Unser  im  Frieden  und  in  schwerer  Kriegsnot  bewährtes  Land,  das  jederzeit  an
den  Geschicken  des  Königshauses  treuen  Anteil  nimmt,  hat  Uns  trotz  aller  Kriegssorgen
aus  Anlaß  Unseres  heutigen  Festtags  seine  Liebe  und  Anhänglichkeit  in  reichem  Maße
bekundet.  Erhebliche  Mittel  wurden  teils  für  die  Errichtung  und  Stärkung  öfsfetlicher
Stiftungen  und  Wohlfahrtseinrichtungen  gespendet,  teils  Uns  zu  Unserer  Verfügung  übergeben.
  In  dankbarem  Aufblick  zu  Gott  und  zum  Ausdruck,  daß  Wir  Uns  in  guten  und  in
schweren  Tagen  Eins  fühlen  mit  Unserem  heißgeliebten  Volke,  haben  Wir  beschlossen,  zur
dauernden  Erinnerung  an  den  Tag  Unserer  goldenen  Hochzeit  mit  der  dargebrachten  Landesspende
  eine  Wohltätigkeitsstistung  zu  errichten,  die  dazu  bestimmt  ist,  Wunden,  die  der  Krieg
geschlagen  hat,  zu  heilen  sowie  der  dauernden  Hebung  und  Stärkung  der  Volkskraft  zu  dienen.
        <pb n="59" />
        Nr.  10.  47

Für  die  Stiftung  sind  die  nachstehenden
Satzungen

1.

maßgebend:

Die  Stiftung  führt  den  Namen:
„König  Ludwig  III.  und  Königin  Marie  Therese  von  Bayern  Landesstiftung“

  und  hat  ihren  Sitz  in  München.

§  2.
Die  Zwecke  der  Stiftung  sind:
1.  Förderung  der  Säuglings=  und  Kleinkinderfürsorge;
2.  Fürsorge  für  kinderreiche  Familien.

.  §3.

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  besteht  aus  dem  Uns  übergebenen  Kapitale  von
fünf  Millionen  Mark.  Dasselbe  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige  Verluste
sind  aus  den  Renten  des  Stiftungsvermögens  nach  Maßgabe  der  vom  Stiftungsrate  zu
fassenden  Beschlüsse  zu  ersetzen.

Der  Stiftungsrat  hat  zu  beschließen,  ob  und  inwieweit  die  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  und  zur  Erfüllung  der  Stiftungszwecke  etwa  nicht  benötigten  Renten  dem
Grundstockvermögen  einzuverleiben  oder  zur  stiftungsmäßigen  Verwendung  bereit  zu  halten  sind.

84.
Die  Verwaltung  der  Stiftung  obliegt  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern,  welches
die  zum  Vollzuge  dieser  Stiftungssatzungen  erforderlichen  Anordnungen  erläßt.
Das  Staatsministerium  des  Innern  vertritt  die  Stiftung  nach  außen  in  allen  rechtlichen
  Beziehungen.
§  5.

Die  Ausrichtung  der  Stiftung  behalten  Wir  dem  jeweiligen  Könige  von  Bayern  vor.
Der  Stiftungsrat  hat  für  die  Ausrichtung  gutachtliche  Vorschläge  zu  unterbreiten.

6.
Der  Stiftungsrat  wird  gebildet:

1.  aus  dem  K.  Staatsminister  des  Innern  und  einem  oder  mehreren  von  demselben
  ständig  oder  für  einzelne  Sitzungen  oder  Beratungsgegenstände  abgeordneten
Mitgliedern;

2.  aus  je  einem  Vertreter  der  Regierungsbezirke.
        <pb n="60" />
        48

Die  Vertreter  der  Regierungsbezirke  und  je  1  Ersatzmann  werden  von  den  ständigen
Landratsausschüssen  auf  die  Diu###  von  6  Jahren  gewählt  und  bleiben  solange  in  Tätigkeit
bis  eine  Neuwahl  stattgefunden  hat.

Vorsitzender  des  Stiftungsrates  ist  der  K.  Staatsminister  des  Innern.  Sein  Stellvertreter
  wird  von  den  unter  2  genannten  Mitgliedern  des  Stiftungsrats  aus  ihrer  Mitte
gewählt.

Die  gewählten  Mitglieder  versehen  ihre  Stelle  ehrenamtlich  und  erhalten  bei  einer
Tätigkeit  außerhalb  ihres  Wohnortes  aus  Stiftungsmitteln  Ersatz  für  ihre  Auslagen.

Der  Stiftungsrat  tritt  je  nach  Bedarf,  mindestens  einmal  im  Jahre,  auf  Einladung
des  K.  Staatsministers  des  Innern  zusammen.

München,  den  20.  Februar  1918.

Cudwig  III  Marie  Therese

König  von  Bayern.  Königin  von  Bayern.

Stiftungsurkunde
fär  die  König  Audwig  lll.  und  Königin  HMarie  Therese  von  Bayern
Auesteuer-Sriftung.

Von  tiefstem  Danke  gegen  Gott  erfüllt  stehen  Wir  heute  am  Abschluß  des  50.  Jahres
einer  glücklichen,  reichgesegneten  Ehe.  Zu  den  größten  Gnaden,  die  Uns  der  allgütige  Gott
beschieden  hat,  gehört  das  beglückende  Bewußtsein,  daß  Unsere  lieben  Bayern  sich  nicht  nur
in  den  Zeiten  des  Friedens  sondern  auch  in  schwerer  Kriegszeit,  in  Not  und  Tod  in
hingebender  Treue,  Liebe  und  Anhänglichkeit  bewährt  haben.

Wir  können  den  heutigen  Tag  nicht  vorübergehen  lassen,  ohne  Unserem  Lande  einen
sichtbaren  Beweis  Unserer  Königlichen  Gnade  und  nie  ermüdenden  Fürsorge  zu  erzeigen
und  errichten  daher  eine  Landesstiftung,  um  die  Gründung  einer  Familie  zu  erleichtern.

Für  die  Stiftung  sind  die  nachstehenden

Satzungen
maßgebend:
        <pb n="61" />
        Nr.  1.  49

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen:  „König  Ludwig  III.  und  Königin  Marie
Therese  von  Bayern  Aussteuerstiftung"“  und  hat  ihren  Sitz  in  München.

82.
Zweck  der  Stiftung  ist  die  Gewährung  von  Beihilfen  zur  Verehelichung  und  zur
Gründung  eines  Hausstandes  an  Brautleute.
Voraussetzung  für  den  Stiftungsgenuß  ist:
1.  daß  wenigstens  der  Bräutigam  im  Besitze  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit  ist;
2.  daß  die  Brautleute  würdig  und  bedürftig  sind;
3.  daß  sie  spätestens  mit  der  Eheschließung  ihren  bürgerlich-rechtlichen  Wohrsitz
in  Bayern  nehmen.  Kriegsteilnehmer  sind  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.
Die  Beihilfen  werden  ausbezahlt,  wenn  die  Bedachten  nachgewiesen  haben,  daß  die
Eheschließung  stattgefunden  hat  und  daß  sie  ihren  bürgerlich-rechtlichen  Wohnsitz  in  Bayern
genommen  haben.  4
Erfolgt  die  Eheschließung  nicht  spätestens  in  dem  der  Bewilligung  folgenden  Kalenderjahre,
  so  wird  die  Bewilligung  gegenstandslos.
In  jedem  Kalenderjahre  sollen  50  Brautpaare  mit  Beihilfen  bedacht  werden.

§  3.

Aus  Unserem  Eigenen  Vermögen  stellen  Wir  als  Stiftungskapital  einen  Betrag
von  500  000  Mark  zur  Verfügung.  Dieses  Kapital  bildet  das  Grundstockvermögen  der
Stiftung.  Dasselbe  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige  Verluste  sind  aus  den
Renten  des  Stiftungsvermögens  nach  Maßgabe  der  vom  Stiftungsrate  zu  fassenden  Beschlüsse
zu  ersetzen.

Der  Stiftungsrat  hat  zu  beschließen,  ob  und  inwieweit  die  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  und  zur  Erfüllung  des  Stiftungszweckes  etwa  nicht  benötigten  Renten  dem
Grundstockvermögen  einzuverleiben  oder  zur  stiftungsmäßigen  Verwendung  bereit  zu  halten  sind

84.
Die  Verwaltung  der  Stiftung  obliegt  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern,  welches
die  zum  Vollzuge  dieser  Stiftungssatzungen  erforderlichen  Anordnungen  erläßt.
Das  Staatsministerium  des  Innern  vertritt  die  Stiftung  nach  außen  in  allen  rechtlichen

Beziehungen.
14
        <pb n="62" />
        50

835.
Die  Ausrichtung  der  Stiftung  behalten  Wir  für  Unsere  Lebensdauer  Uns  vor.

Nach  Unser  Beider  Ableben  steht  die  Ausrichtung  der  Stiftung  dem  jeweiligen  Könige
von  Bayern  zu.

Über  die  Verleihung  der  Beihilfen  hat  der  Stiftungsrat  zutachtlice  Vorschläge  zu
unterbreiten.

§  6.
Der  Stiftungsrat  besteht  aus
1.  dem  K.  Staatsminister  des  Innern  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
2.  einem  Beisitzer  und  einer  Beisitzerin.

Die  unter  Ziffer  2  genannten  Mitglieder  des  Stiftungsrats  sowie  ein  Vertreter  und
eine  Vertreterin  werden  durch  Königliche  Entschließung  berufen.

Der  Stiftungsrat  tritt  nach  Bedarf  auf  Einladung  des  K.  Staatsministers  des  Innern
zusammen.

München,  den  20.  Februar  1918.

Tudwig  III  Marie  Therese
König  von  Bayern.  Königin  von  Bayern.
        <pb n="63" />
        Gesetz  und  Verorduuigs  Blul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  11.

München,  den  20.  Februar  1918.
Inhalt:

—  Allerhöchstes  Handschreiben  vom  20.  Februar  1918.

 

Es  ist  Mein  Wunsch,  getreu  den  Überlieferungen  Meines
Hauses,  das  die  Pflege  und  Förderung  der  Kunst  stets  zu  seinen
schönsten  Aufgaben  gezählt  hat,  am  Tage  Meiner  Goldenen
Hochzeit  dem  künstlerischen  Schaffen  Münchens  in  besonderer
Weise  Meine  Fürsorge  zuteil  werden  zu  lassen.  Ich  habe
Mich  daher  entschlossen,  als  Grundstock  zur  Errichtung  eines

15
        <pb n="64" />
        52

würdigen  Ausstellungsgebäudes  für  Kunst  und  Kunstgewerbe
auf  dem  Gelände  des  alten  botanischen  Gartens  an  der  Elisenstraße
  in  München  den  Betrag  von  einer  Million  zweihunderttausend
  Mark  aus  Mir  zur  Verfügung  stehenden  Stiftungsmitteln
  zu  überweisen.

Ich  beauftrage  Sie,  Mein  lieber  Herr  Staatsminister
Dr.  von  Knilling,  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen  und
Mir  nähere  Vorschläge  zu  unterbreiten.

München,  den  20.  Februar  1918.

Tudwig.

An
den  K.  Staatsminister  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
Herrn  Dr.  von  Kunilling.
        <pb n="65" />
        Geset=  und  Verorhmungschiat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  12.

München,  den  21.  Februar  1918.

 

Dem  Ernste  der  Zeit  entsprechend  haben  die  Königin  und  Ich
dem  Wunsche  Ausdruck  gegeben,  es  möchte  die  Feier  Unserer
Goldenen  Hochzeit  in  einfachster  Weise  begangen  und  namentlich
von  größeren  Veranstaltungen  und  der  Darbringung  von  Geschenken
  abgesehen  werden.  Diesem  Wunsche  getreu  haben  sich
alle  Kreise  und  Stände  des  Landes  zu  einer  Feier  vereinigt,  die
im  Nahmen,  den  die  Kriegsjahre  geschaffen,  in  überwältigender
        <pb n="66" />
        54

Weise  die  Liebe  und  Treue  bekundet,  die  das  bayerische  Volk  seit
Jahrhunderten  mit  dem  Hause  der  Wittelsbacher  verbinden.  Das
Gepräge  des  Wohltuns  und  der  Nächstenliebe,  das  die  Feier
trägt,  hat  ihr  die  ganz  besondere  Weihe  gegeben.

Mit  reichen  Mitteln  wurden  überall  Stiftungen  und  Ein—
richtungen  ins  Leben  gerufen  oder  ausgebaut,  die  das  körperliche
und  geistige  Wohl  der  Bevölkerung,  vor  allem  der  Kinder,  der
Zukunft  und  Hoffnung  des  Vaterlandes,  fördern  werden.

Uber  die  ungewöhnlich  große  Uns  dargebrachte  Landesspende
haben  Wir  in  einer  Weise  verfügt,  die  eine  erhöhte  Fürsorge  für
Säuglinge  und  Kleinkinder,  sowie  für  kinderreiche  Familien  verbürgt.
  Um  aber  auch  Unserseits  zu  bekunden,  wie  sehr  Uns  die
Hebung  der  durch  die  schwere  Kriegsnot  erschütterten  Volkskraft
am  Herzen  liegt,  haben  Wir  zugleich  zur  Erinnerung  an  den  Tag
Unserer  Goldenen  Hochzeit  aus  Eigenen  Mitteln  eine  Stiftung
errichtet,  die  würdigen  und  bedürftigen  Brautleuten  die  Gründung
einer  Familie  erleichtern  soll.

Getreu  den  Überlieferungen  Unseres  Hauses  in  Pflege  und
Förderung  der  Kunst  haben  Wir  ferner  angeordnet,  daß  Uns  zur
Verfügung  stehende  Stiftungsmittel  dazu  verwendet  werden,  um
in  München  eine  neue  Heimstätte  der  Kunst  und  des  Kunstgewerbes
  erstehen  zu  lassen.
        <pb n="67" />
        Nr.  12.  55

Weitere  Uns  dargebrachte  Spenden  sollen  einen  Grundstock
bilden,  um  den  tapferen  Söhnen  des  Landes,  die  sich  in  den
gewaltigen  Kämpfen  besonders  bewährt  und  die  Militärverdienstmedaille,
  das  Ehrenzeichen  hervorragender  Tapferkeit,  erworben
haben,  einen  Ehrensold  zu  sichern.

Allenthalben  wurde  in  Kirchen=  und  Schulfeiern  Unser  in
liebevoller  Anteilnahme  gedacht.  Zahllos  sind  die  Glückwünsche,
die  von  nah  und  fern,  durch  Wort  und  Schrift  Uns  dargebracht
  worden  sind.

Tiefer  Dank  erfüllt  Uns  gegen  Gott,  der  Uns  aufs  neue
so  herrliche  Beweise  inniger  Liebe  und  selbstlosen  Gemeinsinns
hat  schauen  lassen.

Beglückt  und  tief  bewegt  sagen  die  Königin  und  Ich  allen  hochherzigen
  Spendern,  allen,  die  durch  Kundgebungen  in  Liebe  und
Verehrung  Uns  erfreut  haben,  wärmsten  und  aufrichtigsten  Dank.

Unser  unablässiges  Bemühen,  Unsere  heißen  Wünsche  gelten
auch  fernerhin,  solange  die  Vorsehung  Uns  noch  wirken  läßt,  dem
Wohle  Unserer  geliebten  Bayern,  die  seit  dreieinhalb  Jahren
draußen  vor  dem  Feind  und  in  der  Heimat  willig  und  heldenmütig
  die  Opfer  bringen  und  die  Lasten  tvragen,  die  der  Vernichtungswille
  der  Gegner  heraufbeschworen  hat,  und  im  Vertrauen
  auf  Gott  und  unser  Recht  aushalten  werden,  solange
das  Vaterland  es  fordert.
        <pb n="68" />
        56

Möge  die  Sonne  des  Friedens,  deren  erste  Strahlen  im
Osten  vor  wenigen  Tagen  das  immer  noch  dräuende  dunkle
Gewölk  durchbrochen  haben,  bald  siegreich  leuchten  über  den
Völkern,  möge  sie  erwärmen  und  befruchten,  was  der  Krieg  in
Reif  und  Frost  geschlagen  hat,  möge  aus  Not  und  Tod  neues,
dauerndes  Leben  erstehen  zum  Heile  des  deutschen  Vaterlandes,
zum  Segen  des  teueren  Bayernvolkes!

München,  den  21.  Februar  1918.

Ludwig.
        <pb n="69" />
        esetz  und  Verorduuiigs  Blah

für  das

Königreich  Vayern.

·-Nr.
  13.
Mänchen,  den  21.  Februar  1918.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1918  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  die  im  öffentlichen  Dienste
wiederverwendeten  Staatsbeamten  im  Ruhestand.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1918,  die  Ausschließung
  von  Telegrammen  mit  Eunpfangsanzeige  betreffend.

Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungs#eihilfen  für  die  im  öffentlichen  Dienste  wiederverwendeten
  Staatsbeamten  im  Ruhestand.

Kl.  Staalsministerien  des  füöniglichen  Hauses  und  des  Äußern,  der  Justiz,  des  Innern
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Ue#tehrsangelegenheiten.


#  liber  die  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  die  im  öffentlichen  Dienste
wiederverwendeten  Staatsbeamten  im  Ruhestand  und  über  die  Vergütung  bei  Wiederverwendung
  im  Staatsdienste  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1918  an  für  den  Geschäftsbereich

  der  Zivilstaatsministerien  bestimmt:
17
        <pb n="70" />
        58
1.

1!  Die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  im  Ruhestand  erhalten  bei  Wiederverwendung  im
Staatsdienst  in  der  Regel  eine  Vergütung  für  ihre  Dienstleistung  und  dazu  die  Kriegsteuerungsbeihilfen
  und  die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  nach  den  Bestimmungen  für
die  noch  im  Dienste  stehenden  Beamten.  Die  Vergütung  für  die  Dienstleistung  soll  bei
Hinzurechnung  des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehalts  den  vor  der  Ruhestandsversetzung
bezogenen  Gehalt  nicht  übersteigen.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfe  wird  nach  dem  Gesamteinkommen
  (Wartegeld  oder  Ruhegehalt  und  Vergütung  für  die  Dienstleistung)  und  die
laufende  Kriegsteuerungszulage  nach  der  Beamtenklasse  berechnet,  der  der  wiederverwendete
Beamte  im  Zeitpunkte  seiner  Ruhestandsversetzung  angehörte.  Im  übrigen  sind  der  Berechnung
  der  Kriegteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  die  Verhältnisse  des  Beteiligten
während  der  Wiederverwendung  zu  Grunde  zu  legen.

I11  In  besonderen  Fällen  kann  durch  jenes  Ministerium,  in  dessen  Dienstbereich  die
Wiederverwendung  stattfindet,  oder  durch  die  von  ihm  hierzu  ermächtigte  Behörde  an  Stelle
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Bezüge  eine  höhere  oder  durch  die  die  Wiederverwendung  verfügende
  Behörde  eine  geringere  Vergütung  angewiesen  werden,  letzteres  namentlich,  wenn
der  Beamte  bei  seiner  Wiederverwendung  nicht  voll  beschäftigt  wird.  Wird  eine  geringere
Vergütung  angewiesen,  so  wird  beim  Vorliegen  der  allgemeinen  Voraussetzungen  die  Kriegsteuerungsbeihilfe
  nach  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  gewährt,  soweit  di
Vergütung  unter  Hinzurechnung  dieser  Beihilfe  den  Gesamtbetrag  der  in  Abs.  1  bezeichneten
Bezüge  nicht  übersteigt.

2.

1  Bei  der  Wiederverwendung  etatsmäßiger  Staatsbeamter  in  sonstigem  öffentlichen
Dienste,  z  B.  im  Dienste  einer  Gemeinde,  einer  öffentlich-rechtlichen  Anstalt  oder  eines
der  Träger  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  darf  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  ungeschmälert
  fortgewährt  werden,  soweit  der  Bezug  unter  Hinzurechnung  der  Vergütung  für
die  Dienstleistung  nicht  den  Gesamtbetrag  übersteigt,  der  sich  ergibt,  wenn  zu  dem  vor  der
Ruhestandsversetzung  bezogenen  Gehalte  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage
nach  den  Bestimmungen  für  die  noch  im  Staatsdienste  stehenden  Beamten  hinzugerechnet
werden;  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  werden  hierbei  unter  Zugrundelegung
  der  Gehaltsverhältnisse  im  Zeitpunkte  der  Ruhestaudsversetzung  berechnet.  Ziff.  1
#bs.  I  Satz  4  gilt  entsprechend.

1.  Bleibt  die  Vergütung  für  die  Dienstleistung  bei  Hinzurechnung  des  Wartegeldes  oder
des  Ruhegehalts  hinter  dem  im  Abs.  I  Satz  1  bezeichneten  Gesamtbetrage  zurück,  so  wird
        <pb n="71" />
        Nr.  13.  59

bis  zur  Erreichung  dieses  Gesamtbetrags  beim  Vorliegen  der  sonstigen  Voraussetzungen  die
Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  gewährt.  Wird
der  Gesamtbetrag  schon  durch  die  Vergütung  für  die  Dienstleistung  unter  Einrechnung  des
Wartegeldes  oder  Ruhegehalts  überschritten,  so  soll  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  in
der  Regel  nach  Art.  44  Ziff.  3  oder  Art.  66  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  um  den  Mehrbetrag

  gekürzt  werden.

3.

1  Den  in  Ziff.  1  Abs.  II  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  bezeichneten
vormaligen  Staatsbeamten  wird  bei  ihrer  Wiederverwendung  im  Staatsdienst  in  der
Regel  die  Vergütung  für  die  Dienstleistung,  dann  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage
  nach  Maßgabe  der  Ziff.  1  gewährt.  Soweit  diese  vormaligen  Beamten
neben  ihren  Gehältern  Gehaltszulagen  bezogen  —  wie  die  vormaligen  pragmatischen  Beamten
  und  die  vormaligen  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  nach  den
Gehaltsverordnungen  vom  11.  Juni  1892(G  VBl.  S.  209)  vom  26.  Juni  1894/(6WBl.  S.  321)
und  vom  11.  August  1904  (GVBl.  S.  336)  —  sind  die  Gehaltszulagen  dem  vor  der
Ruhestandsversetzung  bezogenen  Gehalte  hinzuzurechnen.  Ziff.  1  Abs.  II  gilt  entsprechend.

u  Während  der  Verwendung  in  sonstigem  öffentlichen  Dienste  (Ziff.  2  Abs.  1)
erhalten  die  in  Ziff.  1  Abs.  II  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  bezeichneten
vormaligen  Staatsbeamten  beim  Vorliegen  der  allgemeinen  Voraussetzungen  die  Kriegstenerungsbeihilfen
  nach  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917.

III  Den  vormaligen  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  wird  in
diesen  Fällen  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  der  Bekanmmmachung  vom  29.  Dezember  1917
nicht  gewährt,  soweit  unter  Hinzurechnung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  das  Diensteinkommen
(Pension  und  Vergütung  für  die  Dienstleistung)  den  Gesamtbetrag  übersteigen  würde,  der
sich  aus  dem  zuletzt  bezogenen  Gehalte  (nebst  den  Gehaltszulagen)  und  der  unter  Zugrundelegung
  der  damaligen  Gehaltsverhältnisse  sich  berechnenden  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage
  nach  den  Bestimmungen  für  die  noch  im  Dienste  stehenden  Beamten  ergibt;
Ziff.  1  Abs.  1  Satz  4  findet  entsprechende  Anwendung.  Wird  der  bezeichnete  Gesamtbetrag
schon  durch  die  Vergütung  für  die  Dienstleistung  unter  Einrechnung  der  Pension  überschritten,
so  soll  die  Pension  in  der  Regel  nach  §  27  Ziff.  3  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1894
(GVBl.  S.  321)  um  den  Mehrbetrag  gekürzt  werden.

1V  Für  andere  vormalige  Staatsbeamte  und  Staatsbedienstete,  deren  Pension  bei  Wiederverwendung
  im  öffentlichen  Dienste  zu  kürzen  oder  einzuziehen  ist,  gilt  Abs.  III  entsprechend.
        <pb n="72" />
        60

4.

!Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen  der  Staatsbeamten  im  Ruhestande,
  die  im  Staatsdienste  wiederverwendet  sind  (Ziff.  1  Abs.  I,  Ziff.  3  Abs.  1)  werden
von  den  Stellen  oder  Behörden  festgesetzt  und  angewiesen,  die  die  Vergütung  für  die  Dienstleistung
  festzusetzen  haben.

I!  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  die  Staatsbeamten  im  Ruhestand,  die  im  sonstigen
öffentlichen  Dienste  wiederverwendet  sind,  werden  von  den  nach  Ziff.  7  Abs.  II,  III  der
Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  zuständigen  Stellen  festgesetzt  und  angewiesen.

München,  den  16.  Februar  1918.
v.  Pandl.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  v.  Sridlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  u.  Brettreich.

 

Nr.  25/72
G  V7.
Bekanntmachung,  die  Ausschließung  von  Telegrammen  mit  Empfangsanzeige  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  1  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904
in  der  vom  1.  Juli  1917  an  geltenden  Fassung  (vgl.  GBl.  1904  S.  202  ff.,  1909
S.  389  ff.,  1913  S.  395  ff.,  1916  S.  152  und  1917  S.  191  f.)  wurden  durch  Bekanntmachung
  des  Staatssekretärs  des  Reichspostamts  vom  27.  Januar  1918  mit  Wirkung  für
den  Telegraphenverkehr  zwischen  Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg  Telegramme
mit  den  Vermerken  «

„Empfangsanzeige“  oder  bb"„

„dringende  Empfangsanzeige“  oder  Iel  „

„Empfangsanzeige  mittels  Post“  oder  I•'Cb
(§  11  der  Telegraphenordnung)  vom  1.  März  1918  ab  bis  auf  weiteres  von  der  Beförderung
  ausgeschlossen.

Auf  Grund  des  §  1  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
29.  Juni  1904  in  der  vom  1.  Juli  1917  an  geltenden  Fassung  (ogl.  GVBl.  1904
S.  179  ff.,  1909  S.  401  ff.,  1913  S.  398,  1916  S.  153  ff.  und  1917  S.  192  f.)
wird  die  gleiche  Verfügung  auch  für  den  innerbayerischen  Verkehr  getroffen.

München,  den  19.  Februar  1918.

v.  Seidlein.
        <pb n="73" />
        esetz  und  Verorduuugs·Plusi

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  14.

München,  den  26.  Februar  1918.

Inhalt:
Gesetz  vom  17.  Februar  1918,  betreffend  die  Haftung  des  Grundstücks  für  ösfentliche  Lasten.  —  Bekannt—
machung  vom  19.  Februar  1918,  Auflösung  und  anderweing=  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —
Auszug  aus  der  Adcl2-Matrikel  des  Königreichs.

Gesetz,  betreffend  die  Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Bayern,  Pfahigraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Vorschriften  des  Artikel  1  Satz  1  und  des  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  14.  März  1917
betreffend  die  Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten  (GVl.  S.  58)  gelten  auch
18
        <pb n="74" />
        62

für  wiederkehrende  öffentliche  Lasten,  für  die  nach  dem  1.  August  1914  von  der  zuständigen
Behörde  Ausstand  gewährt  worden  ist.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Februar  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  CGreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Dellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
«  Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

 

Nr.  5483.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K#.  Staatsministerium  der  Hinanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  Februar  1918
anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  März  1918  die  Försterstellen  in  Dettenschwang,
Forstamts  Diessen  und  in  Greißelbach,  Forstamts  Dinkelsbühl,  in  etatsmäßige  Waldwärterstellen
  umgewandelt  werden.

München,  den  19.  Februar  1918.
u.  Grennig.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel!  am  16.  Februar  1918  der  Oberleutnant
des  Königreichs.  der  Reserve  eines  Feld-Artillerie-Regiments
Georg  Ritter  von  Ebert  für  seine  Person
als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  bei  der  Nitterklasse.
        <pb n="75" />
        ch  und  Verorduuigs  Blulf

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  15.

München,  den  28.  Februar  1918.
Inhalt:

Bekanutmachung  vom  16.  Februar  1918  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  dem  Gesetze
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs.

Nr.  5211.
Bekauntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  dem  Gesetze  vom
8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs.
A.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  31.  Jannar  1918  beschlossen,  den  nachstehend
  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Güterverkehrs  (RG#l.  S.  329)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,
  daß  die  §§  1  bis  41,  71  und  73  bis  78  an  die  Stelle  der
durch  den  Beschluß  vom  23.  August  19177)  genehmigten  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personenund
  Güterverkehrs  treten,
Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  ungebrauchten  Fahrkartenstempelmarken
  und  abgestempelten  Fahrausweise  die  Zustimmung  zu  erteilen.

München,  den  16.  Februar  1918.

Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

°)  GMl.  1917  S.  191.

r19
        <pb n="76" />
        64

Ausfährungsbestimmungen
zu  dem

Gesetze  vom  B.  April  1917  über  die  Bestenerung  des  Dersonen=  und  Güterverkekrs.

(Reichs  Gesetzbl.  S.  329.)

I.  Offentlicher  Eisenbahngüterverkehr.
§  1.

1-Allgemeines.  (1)  Unter  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  Kleinbahnen  und
die  Straßenbahnen  zu  verstehen.

(2)  Der  Gepäckverkehr  gilt  nicht  als  Güterverkehr  im  Sinne  dieser  Bestimmungen
(ogl.  jedoch  S  7  Abs.  1).

(3)  Die  Beförderung  von  Gütern  auf  Straßenbahnen  unterliegt  der  Besteuerung  nicht,
soweit  es  sich  lediglich  um  die  Abfuhr  und  Zufuhr  von  Gütern  von  und  zu  Bahnhöfen
oder  Schiffsladeplätzen  oder  sonst  um  einen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  eröffneten  Betrieb
handelt  und  in  beiden  Fällen  die  Beförderung  nur  innerhalb  geschlossener  Ortschaften  und
nicht  planmäßig  stattfindet.

§  3.
Zum  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  zum  §  33  des  Gesetzes.
2.  Dienstgul.  Unter  die  Befreiungen  des  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  des  §  33  des  Gesetzes  fallen
sowohl  Betriebs=  wie  Baudienstgüter  der  Eisenbahnen.  «
83.
Zum  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes.
3  Grenzüber.  (1)  Im  grenzüberschreitenden  Verkehre  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet

schreitender  und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  ist  der  der  Abgabe  zugrunde  zu  legende
Verk.hr.  ..  .  ·  ·
Beförderungspreis  wie  folgt  zu  berechnen:

a)  Reichen  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  in  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und  der  Betriebswechselstation
  zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  die
im  Ausland  liegenden  Strecken  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
        <pb n="77" />
        Nr.  15.  65

b)  Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Reichsgebiet,
  so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der
Grenze  und  der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
Durchschneiden  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines
ausländischen  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.

Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so
kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Strecken
ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

e)  Erstreckt  sich  eine  deuische  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswrchsel
in  ausländisches  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach
zum  Zwecke  der  Stenerberechnung  aufzustellenden  Tarifsätze  werden  auf
Vorschlag  der  Kleinbahn=  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
  festgesetzt.

Die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in  a  bis  a
getroffenen  Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

(2)  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet;  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze  nicht
überschreitet.

(3)  Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Inland  entstehen,  sind
der  Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

84.

Zum  §  4  Abs.  3  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre
vom  Ausland  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die
Abgabe,  sobald  sie  nach  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,
von  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,  der  für  die  im  Reichsgebiete  belegenen  Strecken
in  den  Gesamtbeförderungspreis  eingerechnet  ist.

(2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarise  ist  die  Abgabe

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  auf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des  deutschen
Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,  so  ist  der
kürzeste  Leitungsweg  maßgebend;

0

4

—

19*

4.  Internationaler

Verkehr.
        <pb n="78" />
        b)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  auf  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den
ordentlichen  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe
unterworfene  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis
ist  jedoch  so  weit  zu  ermäßigen,  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des
Gutes,  insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

(3)  Im  Eisenbahnfährverkehre  mit  Dänemark  und  Schweden  ist  bei  Berechnung  der  Abgabe
der  Beförderungspreis  bis  zur  Seegrenze  zugrunde  zu  legen.

§  5
Zum  §  5  des  Gesetzes.

5.  Beförde-  (1)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif=  oder  vertragsmäßigen
rungspreis.  Gebühren,  die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  auf  dem
Schienenwege  von  der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch
besonders  zu  berechnende  Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  §§  44,  60  der
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,  Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes
innerhalb  der  Bahnhofsanlagen.
(2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so
ist  die  Abgabe  von  der  Gesamtgebühr  zu  berechnen.

656.
Zum  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes.
6.  Ein-  (1)  Der  Zeitpunkt  der  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  einzelnen  Tarife  bleibt  den
rechnung  Eisenbahnverwaltungen  überlassen.
in  die  Karife  (2)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung
Abrundung.  von  Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichze  #ig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.
(3)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen
auf  volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

§  7.
Zum  §  12  des  Gesetzes.
.  Abgabe-  (1)  Zu  den  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören
1½#  außer  den  unter  die  Gütertarife  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende

Tiere  und  Fahrzeuge,  die  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,  Expreßgut
mit  Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks  und  Leichen.
        <pb n="79" />
        Nr.  15.  67

(2)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von
Schutzwagen,  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und  besonders
  bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen  sollen,
sowie  die  Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlaufgebühren,  die  bei  Abbestellung
  von  Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(3)  Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Antiil  zu  erheben,
  der  von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

88.
Zu  den  §§  14,  15  und  31  des  Gesetzes.

(1)  Offentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normalbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die
Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine
Abrechnung  über  die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige  Eisenbahnen,
  soweit  nicht  von  der  Landesregierung  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der  Betriebsverwaltung
  ist,  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  eine  abweichende
Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  haben,  soweit  sich  nicht  aus  Abs.  9  für
Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  etwas  anderes  ergibt,  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende
Abgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von
Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  Abschlagszahlungen  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der
aufgekommenen  Abgabe  zu  leisten.

(3)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen
abgerechnet  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung
sind  die  abgabepflichtigen  Beträge  einzustellen,  die  für  die  Betriebsrechnung  festgestellt  worden
sind.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen
  Einnahmebeträge  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.


(1)  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für
den  Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Falls
mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,  der
diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die  übrigen  Verwaltungen
  einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung  getreunt
geführt  werden,  derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder  einzelnen  Verwaltung
  ersichtlich  ist

8.  Abrechnungs-



k-
        <pb n="80" />
        2.
M##

gnt

68

(5)  Für  die  Wechsel-  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende
deutsche  Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt
wird,  die  mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahuen  betraute  Verwaltung
alsbald  nach  Abrechnung  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung
über  die  in  den  einzelnen  Verkehren  nach  §  4  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei
Ausfertigungen  vorzulegen.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten
  Abgabebeträge  mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(6)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarissätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten
  Verwaltungen  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche
nach  Muster  3  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge
  einzutragen  sind.  In  diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die
in  die  Nachweisung  eingetragenen  Frachtbezüge  mit  den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen
Eisenbahnen  zugeschiedenen  Einnahmen  übereinstimmen.

(7)  Die  in  den  Abs.  3,  5,  6  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  bei  Staatebahnen  durch
den  Vorstand  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
  abzugeben.

(8)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  6),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
  die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben
die  Abschlagszahlungen  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag
nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung
  anzurechnen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

(9)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben,  soweit  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  dem
in  Abs.  2  ff.  vorgeschriebenen  Verfahren  unterstellt  werden,  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
  vereinnahmten  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats
eine  Nachweisung  nach  dem  Vorbild  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für
sie  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
  übertragen  haben,  kaun  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft
als  Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken
lassen.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,  daß
ihr  die  gleichen  Verpflichtungen  obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner  Ausführung
erlassenen  Vorschriften  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.  liber  den  Antrag  entscheidet
die  für  die  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,  und  zwar,
wenn  der  Sitz  der  Bahn  und  der  Sitz  der  Verwaltungsgesellschaft  in  verschiedenen  Bundesstaaten
  liegen,  im  Benehmen  mit  der  für  die  Verwaltungsgesellschaft  zuständigen  obersten
        <pb n="81" />
        Nr.  15.  69

Landesfinanzbehörde.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  im  Falle  der  Genehmigung  mit  der
für  sie  zuständigen  Steuerstelle  abzurechnen  und  die  Abgabe  bei  dieser  einzuzahlen.

§  9.
Zum  §  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgut=  und  gemischte  Militärtrausporte,  die  gegen  Stundung
auf  Frachtbrief  oder  Militärfahrschein  abgefertigt  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  der  Landeseisenbahnbehörde  mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten
Verfahren  angeordnet  werden.

810.
Zum  §  33  des  Gesetzes.

(1)  Die  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §  33  des  Gesetzes  beansprucht,
  hat  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angabe
der  Bezugsorte,  der  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturkundenstempels  vorzulegen.
Beim  Bezug  aus  dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten
Beförderungspreise  im  einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland
ist  der  gezahlte  Abgabenbetrag  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe  von

der  Güterbeförderung  mit  107  des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags

  und  den  Frachturkundenstempel.
(2)  Die  Rückvergütung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde
zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen.

II.  Sffentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
8  11.
Zu  den  88  1  bis  3  des  Gesetzes.

(1)  Als  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  gilt  auch  die  Flößerei  mit  Ausnahne
der  wilden  Flößerei.

(2)  Als  Wasserstraße  gilt  jedes  schiffbare  Gewässer  einschließlich  der  Binnenseen  und,
soweit  die  Flößcrei  in  Betracht  kommt,  jedes  flößbare  Gewässer.

(3)  Der  Eisenbahnfährbetrieb  gilt  als  Teil  des  Eisenbahnverkehrs.  Im  übrigen  ist
als  Fährbetrieb  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Güterbeförderung  mittels  eines
Fahrzeugs  nur  anzusehen,  wenn  der  Betrieb  ausschließlich  dazu  bestimmt  ist,  die  Verbindung
der  gegenüberliegenden  Ufer  herzustellen  (ÜUbersesfähren).

9.  Militär=Gut-



10.  Abgaberück-



1.  Begriff
der  Güterbeförderung

auf  Wasserstraßen.
        <pb n="82" />
        2.  Befreiungen.


(4)  Unter  Güterverkehr  zwischen  deutschen  Nord=  und  Ostseehäfen  im  Sinne  des  §2  Abs.  1
unter  b  und  des  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  ist  sowohl  die  Güterbeförderung  zur  See
zwischen  einem  deutschen  Nordseehafen  und  einem  deutschen  Ostseehafen  als  auch  eine  Beförderung
  zu  verstehen,  die  nur  zwischen  Nordseehäfen  oder  nur  zwischen  Ostseehäfen  stattfindet.

(5)  Unter  dem  im  8§  2  Abs.  1  unter  c  des  Gesetzes  erwähnten  Verkehre  sind  nur  solche
Beförderungen  zu  verstehen,  deren  Anfangs=  und  Endpunkte  nach  dem  zugrunde  liegenden
Frachtvertrage  die  dort  bezeichneten  Häfen  sind.  Daß  im  transozeanischen  Verkehre  die
Schiffe  etwa  während  der  Beförderung  einen  der  genannten  fremden  Häfen  angelaufen  haben,
macht  die  Beförderung  nicht  steuerpflichtig.  Das  gleiche  gilt  von  dem  Zwischenhafenverkehre,
wenn  binnenländische  Häfen  ohne  Löschung  der  Güter  in  der  Fahrt  vom  Ausland  nach  dem

Ausland  berührt  werden.
§  12.

Zum  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes.

(1)  Als  Beförderung  zur  See  gilt  auch  die  Beförderung  durch  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal-(2)

  Die  Befreiungsvorschrift  greift  nur  Platz,  wenn  die  Güter  aus  dem  Ausland  seewärts
  nach  einem  deutschen  Hafen  eingegangen  oder  seewärts  von  einem  deutschen  Hafen
nach  dem  Ausland  ausgegangen  sind.  Die  Befreiung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
daß  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  seewärts  über  einen  anderen  deutschen  Hafen  als  denjenigen
erfolgt,  von  dem  aus  die  Güter  nach  dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiter  versendet
werden  sollen,  oder  nach  welchem  sie  vom  deutschen  Versendungshafen  aus  eingegangen  sind.
Erfolgt  die  Versendung  der  Güter  von  dem  Einfuhr=  oder  Ausfuhrhafen  nach  diesem  anderen
Hafen  im  Binnenschiffsverkehr  oder  mit  der  Eisenbahn,  so  erstreckt  sich  die  Abgabebefreiung
nicht  auch  auf  diesen  Teil  der  Beförderung.

*  Die  Befreiung  greift  bei  aus  dem  Ausland  eingegangenen,  nicht  zu  den  in  Abs.  4
bezeichneten  Stapelgütern  gehörenden  Waren  ferner  nur  Platz,

a)  wenn  die  Waren  nachweislich  (Abs.  6  unter  a)  auf  Durchkonnossement  oder,  ohne
in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  getreten  zu  sein,  unter  Zollkontrolle  nach
dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  sind;

b)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  b  bescheinigt  und  ihre  Ablieferung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  in  der
Bescheinigung  angegebenen  Tage  der  Einfuhr  erfolgt  ist;

c)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  c  bescheinigt  ist,  und  ihre
Ablieferung  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  der  Bescheinigung  erfolgt  ist.

Bei  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gütern  greift  die  Befreiung  nur  Platz,  wenn  die  Ausfuhr
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Eintreffen  des  Gutes  im  deutschen  Ausladehafen  erfolgt  ist-
        <pb n="83" />
        Nr.  15.  71

Auf  Antrag  können  die  vorbezeichneten  Fristen  im  Einzelfalle  um  längstens  neun  Monate
verlängert  werden.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  Steuerstelle,  die  beim  Bestehen  einer
Abgabepflicht  für  die  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  sein  würde.  Die  Befreiung  fällt  weg,
wenn  aus  dem  Ausland  eingegangene  oder  nach  dem  Ausland  ausgehende  Güter  vor  ihrer
Weiterbeförderung  eine  Verarbeitung  oder  eine  solche  Bearbeitung  erfahren  haben,  die  über
die  übliche  kaufmännische  Behandlung  hinausgeht.  Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  ist
das  Sichten,  Reinigen  und  Erhalten  auf  dem  Lager,  das  Auspacken,  Umpacken,  Verpacken,
Umfüllen,  Umstellen,  Zeichnen  (Märken),  Umzeichnen  (Ummärken),  Probeziehen,  Beseitigen
von  Beschädigungen  und  Auseinandernehmen  zum  Zwecke  der  weiteren  Beförderung  anzusehen.
Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  gilt  bei  Kaffee  das  Schälen,  Waschen  und  Polieren.

(4)  Der  Nachweis  der  Einfuhr  aus  dem  Ausland  gilt  für  die  folgenden,  Gegenstand
des  Stapelverkehrs  deutscher  Häfen  bildenden  Waren  als  geführt:

Asphalt,  Bimsstein,  Chilisalpeter,  Erdwachs,  Schwefel,  Zerefin.

.  Mineralöle.

.  Baumnolle,  roh.

Jute,  Jutegarn,  Sisalhanf,  Manilahanf,  Kapok,  Espartogras,  Kokosfasern,

Pflanzenhaar  von  Palmen,  Piassava.

Bambus=  und  Stuhlrohr.

Korkholz  und  Kork.

uQuebrachoholz,  Gerbstoff  und  Gerbstoffauszüge.

Farbhölzer  und  Farbholzauszüge.

.Kopal,  Gummi,  Kautschuk,  roh;  Guttapercha,  roh;  Balata,  Kampfer,  Katechu.

„Tropische  Hölzer  (Mahagoni,  Okume,  Polisander,  Tiekholz,  Zeder,  Sandelholz

u#w.)  und  aus  solchen  geschnittene  Furniere.

11.  Baumwollsaat,  Baumwollsaatmehl,  Rizinussaat,  Erdnüsse,  Sojabohnen,  Palmkerne,
  Kopra,  Johannisbrot,  Schinüsse,  Elipenüsse,  Kapoksaat,  Mowrasaat,
Sesamsaat,  Kokoskuchen.  «

12.  Südfrüchte,  frisch  oder  getrocknet  (Bananen,  Apfelsinen,  Mandarinen,  Zitronen,
Ananas,  Datteln,  Feigen,  Rosinen,  Korinthen,  Mandeln).

13.  Kaffee,  roh;  Kakao,  roh;  Tee.

14.  Reis,  Reismehl,  Reiskleie,  Marokkoerbsen  (Garbanzos),  indische  Erbsen  (Grams).

15.  Gewürznelken,  Ingwer,  Pfeffer,  Piment,  Vanille,  Kaneel,  Kassia,  Muskatnüsse,
Muskatblüten,  Sago,  Tapioka.

16.  Chinarinde.

17.  Tabak.

18.  Steinnüsse.

S  d  —

—————

—

20
        <pb n="84" />
        aet  *
ght  -·

B.
*•7

72

19.  Elfenbein,  Fischbein.

20.  Guano.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesstaate  des
Einfuhrhafens  auch  für  andere  Güter,  die  Gegenstand  des  Stapelverkehrs  eines  deutschen
Hafens  sind,  bestimmen,  daß  der  Nachweis  ihrer  Einfuhr  aus  dem  Ausland  als  geführt
anzusehen  ist.

(5)  Bei  der  Einfuhr  anderer  als  der  im  Abs.  4  bezeichneten  Güter  sowie  bei  der  Ausfuhr
kann  die  Abgabebefreiung  nur  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht
ist,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung  vorliegen.

(6)  Der  Nachweis  (Abs.  5)  kann  geführt  werden

(a)  für  die  Einfuhr  seewärts  durch  Beibringung  eines  Durchkonnossements  in  Urschrift
oder  Abschrift  oder  durch  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Zollabfertigungspapiers,
falls  die  eingegangenen  zollpflichtigen  Waren  vom  deutschen  Zwischenhafen
unter  Zollkontrolle  nach  dem  deutschen  Empfangshafen  weiterversandt  worden
sind  und  sich  aus  dem  Abfertigungspapiere  die  Einfuhr  aus  dem  Ausland  seewärts
  ergibt;

(b)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Beibringung  einer  Bescheinigung
der  Reederei,  welche  die  Ware  vom  Ausland  eingeführt  oder  nach  dem  Ausland
ausgeführt  hat.  Die  Bescheinigung  ist  nach  dem  Muster  4  auszustellen  und  muß
den  Namen  des  Schiffes,  bei  der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr  den
Empfangshafen,  bei  der  Einfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der
Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung
der  Ware  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und
sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  enthalten.  Ist  nach  Erteilung  der  Bescheinigung
  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  Ausfuhr  unterblieben,  so  hat  die  Reederei  die  Bescheinigung  von
dem  Absender  unverzüglich  wiedereinzuziehen;  für  den  Fall,  daß  die  Wiedereinziehung
  auf  Schwierigkeiten  stößt,  ist  die  für  die  Reederei  zuständige  Steuerstelle
  zu  benachrichtigen;

(c)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen
Stellen  nach  Muster  5.  Die  Bescheinigung  muß  den  Namen  des  Schiffes,  bei
der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr  den  Empfangshafen,  bei  der  Einfuhr
  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der  Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und
Ort  der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung  der  Ware  nach  Gattung,  Menge,
Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
enthalten.  Der  Landesregierung  bleibt  überlassen,  für  Erteilung  der  Bescheini-
        <pb n="85" />
        Nr.  16.  73

gungen  eine  Gebühr  bis  zu  50  Pfennig  für  jede  Bescheinigung  zu  erheben.  Der
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  gibt  die  Stellen,  welche  von  den  Landesregierungen
mit  der  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  beauftragt  sind,  bekannt.  Die  Bescheinigungen
  haben  Gültigkeit  für  das  Reichsgebiet.

(7)  Ist  der  Betriebsunternehmer  zum  Abrechnungsverfahren  (§§  18,  19)  zugelassen,  so
hat  er  die  Nachweise  (Abs.  6)  mit  der  Nummer  des  Eintrags  der  Sendung  im  Steuerbuche
(619  Nr.  2)  zu  versehen,  sie  bei  dem  Steuerbuch  als  Beleg  geordnet  aufzubewahren  und  der
Steuerbehörde  auf  Verlangen  vorzulegen.  Ist  er  zum  Abrechnungsverfahren  nicht  zugelassen
(§8  20  ff.),  so  hat  er  im  Falle  der  Einfuhr  der  Steuerstelle  des  deutschen  Empfangshafens
die  Nachweise  mit  den  Frachtpapieren  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  prüft  beide  auf  ihre  Übereinstimmung
  und  gibt  sie  zurück.  Im  Falle  der  Ausfuhr  hat  der  nicht  zum  Abrechnungsverfahren
  zugelassene  Betriebsunternehmer  die  Abgabe  nach  §§  20  ff.  zu  entrichten  und  es
bleibt  ihm  überlassen,  ihre  Rückzahlung  im  Wege  der  Erstattung  unter  Vorlegung  der  Nachweise
  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen.  Über  die  Erstattung  entscheidet  die  Oberbehörde.

§9  13.
Zum  8§  3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes.

Anträge,  mehrere  Hafengebiete  als  ein  Hafengebiet  oder  mehrere  Orte  als  einen  Ort
im  Sinne  des  §  3  Nr.  5  des  Gesetzes  zu  erklären,  sind  an  die  Oberbehörde  zu  richten  und
durch  Vermittlung  der  Landesregierung  mit  einem  Gutachten  der  Oberbehörde  dem  Bundesrate
zur  Beschlußfassung  vorzulegen.
814.
Zum  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes.

Wird  bei  einer  Beförderung  fremdes  Hoheitsgebiet  berührt,  so  ist  im  Zweifel  der  au
dieses  Gebiet  entfallende  Teil  des  Beförderungspreises  nach  dem  kilometrischen  Verhältnis  zu
berechnen,  in  dem  die  ausländische  Beförderungsstrecke  zur  Gesamtlänge  der  Beförderungsstrecke
  steht.

Zum  §5  des  Gesetzes.
8  15.

(1)  Als  Beförderungspreis  ist  derjenige  Betrag  anzusehen,  der  für  die  Fortbewegung
der  Güter  vom  Zeitpunkt  der  beendeten  Verladung  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anlegung  des
Schiffes  oder  des  Floßes  zum  Zwecke  der  Löschung  an  den  Betriebsunternehmer  zu  zahlen
ist.  Liegegelder  gehören  nicht  zum  Beförderungspreis,  Anlegegelder  nur  insoweit,  als  sie  sich
als  Hafengelder  darstellen.

20*

3.  Berührung
fremden
Hoheitsgebiets.


4.  Beförderungspreis.
        <pb n="86" />
        5.  Abrundung

der  Steuerbeträge.


6.  Besteuerungsarten.


74

(2)  Nicht  zum  Beförderungspreise  gehören  ferner  die  Kosten  der  Versicherung  sowie  diejenigen
  Kosten,  die  infolge  von  Naturereignissen  bei  der  Beförderung  entstanden  sind,  soweit
letztere  Kosten  nicht  im  gewöhnlichen  Verkehre  bei  der  Frachtberechnung  mit  in  Ansatz  gebracht
  werden.

(3)  Wird  die  Fracht  unter  Berücksichtigung  von  Leerfahrten,  die  der  Güterbeförderung
vorausgegangen  sind,  oder  ihr  nachfolgen,  und  der  für  solche  Leerfahrten  bezahlten  Schlepplöhne
  berechnet,  so  dürfen  die  hierauf  entfallenden  Beträge  für  die  Steuerberechnung  nicht
aus  dem  Beförderungspreise  ausgeschieden  werden,  und  sie  sind,  wenn  sie  dem  Frachtschuldner
neben  dem  Beförderungspreis  in  Rechnung  gestellt  werden,  dem  Beförderungspreise  für  die
Steuerberechnung  hinzuzuschlagen.  Im  übrigen  unterliegen  das  Entgelt  für  Leerfahrten  und
Schlepplöhne  für  solche  der  Besteuerung  nicht.

8  16.

(1)  Die  Abgabebeträge  sind  für  jede  auf  eine  Frachturkunde  abgefertigte  Sendung  in
der  Art  zu  berechnen,  daß  bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  nicht
durch  fünf  teilbare  Beträge  auf  volle  fünf  Pfennig  bei  einem  häöheren  Frachtbetrage  nicht
durch  zehn  teilbare  Beträge  auf  volle  zehn  Pfennig  aufzurunden  sind.

(2)  Es  ist  zulässig,  im  Stückgutverkehre  der  Steuerbehörde  gegenüber  den  Beförderungspreis
  für  die  nach  einem  und  demselben  Orte  bestimmten  Güter  in  einem  Gesamtbetrag
anzugeben  und  danach  die  Abgabe  einheitlich  zu  berechnen.

Zu  den  §§  14  bis  18  des  Gesetzes.

§  17.
(1)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  erfolgt
a)  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  der  nachträglichen  Abrechnung
mit  der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),
b)  oder  für  jede  einzelne  Beförderung  gesondert.

(2)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (Abs.  1  unter  a)
findet  für  die  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  betriebenen  Beförderungsunternehmungen
und  für  die  auf  Antrag  nach  §  18  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  privaten  Beförderungsunternehmungen
  nach  Maßgabe  des  §  19,  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung
  (Abs.  1  unter  b)  in  allen  übrigen  Fällen  nach  Maßgabe  der  §§  20  bis  24  statt.

(3)  Im  Falle  der  Abrechnung  erfolgt  die  Entrichtung  der  Abgabe  jeweilig  für  die  im
Laufe  eines  Kalendermonats  abgelieferten  Güter.  Für  Reichs=  und  Staatsbetriebe  können
mit  Zustimmung  der  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  der  Zeitraum,  für  den,  und
die  Güter,  über  die  abgerechnet  werden  soll,  auch  in  anderer  Weise  abgegrenzt,  der  Abrechnungs-
        <pb n="87" />
        Nr.  15.  75
zeitraum  darf  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs  Monate  festgesetzt  werden.  Privaten  Beförderungsunternehmungen
  kann  auf  Antrag  von  der  Oberbehörde  gestattet  werden,  für  die
in  ihrem  Betrieb  im  Laufe  eines  Vierteljahrs  abgerechneten  Güter  die  Abgabe  bis  zum  20.
des  auf  den  Schluß  des  Vierteljahrs  folgenden  Monats  zu  entrichten.  In  den  in  den
Sätzen  2,  3  bezeichneten  Fällen  sind  auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  nach  näherer  Bestimmung
der  genehmigenden  Behörde  monatliche  Abschlagszahlungen  zu  leisten.  Die  Leistung  der
Abschlagszahlungen  hat  unter  Vorlegung  von  Lieferungsscheinen  in  doppelter  Ausfertigung
zu  erfolgen.

(4)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
unter  Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  für  den  Abrechnungsverkehr  Ausnahmen
von  den  Vorschriften  im  Abs.  3,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Leistung  monatlicher
Abschlagszahlungen,  zuzulassen.

8  18.

(1)  Die  Genehmigung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  (§  17

7.  Ab-Abs.

  1  unter  a)  ist  nur  solchen  privaten  Beförderungsunternehmungen  zu  erteilen,  die  im  rechnungs-Inland

  eine  geschäftliche  Niederlassung  besitzen  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  einen

verfahren.
a)  Genehmigeeigneten,

  für  die  Erfüllung  ihrer  steuerlichen  Verpflichtungen  haftenden,  im  Inland  wohn-  gung  für  pri—

haften  Vertreter  bestellen.  Privatschiffern  ist  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  nur

vate  Beförderungsunter-


  gestatten,  wenn  sie  einen  solchen  Vertreter  bestellen;  in  diesem  Falle  kann  die  Zulassung  neymungen.

für  sämtliche  von  ihnen  als  Betriebsunternehmer  ausgeführte  Beförderungen  oder  für  einen
näher  zu  bestimmenden  Kreis  dieser  Beförderungen  ausgesprochen  werden.

(2)  Der  Vertreter  ist  bei  Stellung  des  Antrags,  ein  späterer  Wechsel  in  seiner  Person
der  Steuerstelle  spätestens  mit  dem  Eintritt  des  Wechsels  unter  Bezeichnung  seines  Wohnsites
  (Ort,  Straße,  Hausnummer)  namhaft  zu  machen.  Der  Vertreter  hat  gleichzeitig
mit  einer  unterschriftlich  vollzogenen  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihm  dieselben  Verpflichtungen
obliegen,  die  nach  dem  Gesetz  und  den  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  dem
Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.

(3)  In  dem  Antrag  auf  Zulassung  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  und  zwischen
welchen  Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  betrieben  werden  soll.  Anderungen
sind  der  Steuerstelle  spätestens  mit  Eintritt  der  Anderungen  anzuzeigen.

(4)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaates,  in  dessen
Gebiet  die  Niederlassung,  beim  Vorhandensein  mehrerer  Niederlassungen  die  Hauptniederlass  ung  und,
wenn  sich  keine  Niederlassung  im  Inland  befindet,  der  Wohnort  des  nach  Abs.  1  zu  bestellenden  Vertreters
  gelegen  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehördekann  ihre  Befugnisseden  Oberbehörden  übertragen,
soweit  es  sich  nicht  um  die  Zulassung  von  Privatschiffern  zum  Abrechnungsverfahren  handelt.  Soll
die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  verschiedene  Geschäftsstellen  des  Antragstellers,  die  in  verschiedenen
        <pb n="88" />
        b)  Verfahren.

76

Bundesstaaten  liegen,  erfolgen  (§  19  Nr.  1  Satz  2),  so  ist  die  Entscheidung  von  der  für  die
Hauptniederlassung  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  den  beteiligten
übrigen  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  treffen.

(5)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  erfolgt  vorbehaltlich  des  jederzeitigen
Widerrufs  und  ist  bei  Privatunternehmungen  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit  in  Höhe
des  durchschnittlichen  anderthalbfachen  Monatsbetrags  der  Abgabe  abhängig  zu  machen.  Die
Sicherheit  ist  nach  den  für  die  Sicherheitsleistung  bei  Zollstundungen  geltenden  Vorschriften
zu  bestellen.

19.

Für  das  Abrechnungsverfahren  gelten  die  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1.  Uber  die  Abgabe  ist  mit  der  Steuerstelle  abzurechnen,  in  deren  Bezirk  die  Niederlassung,
  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung,  und  wenn  eine
Niederlassung  im  Inland  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnort  des  nach  §  18
Abs.  1  bestellten  Vertreters  liegt.  Sind  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Unternehmers
verschiedene  Verwaltungsbezirke  gebildet,  so  kann  auf  seinen  Antrag  über  die
Abgabe  durch  die  einzelnen  Geschäftsstellen  hinsichtlich  der  von  diesen  abzuwickeluden
  Beförderungsgeschäfte  mit  den  für  sie  zuständigen  Steuerstellen  gesondert
abgerechnet  werden.

2.  Über  die  im  Laufe  des  Kalendermonats  abgelieferten  —  im  Falle  des  §  17
Abs.  3  Satz  3  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  in  seinem  Betrieb  abgerechneten  —
Gütersendungen  hat  der  Unternehmer  eine  für  jeden  Abrechnungszeitraum  neu
anzulegende  Aufstellung  (Steuerbuch)  nach  Muster  6  zu  führen.  In  das  Steuerbuch
sind  unter  fortlaufender  Nummer  die  einzelnen  Sendungen  nach  Einladungsort
und  Absender,  Ausladungsort  und  Empfänger,  Art  der  Verpackung,  Gattung  und
Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  Zusammensetzung  und  Umfang,  ferner  die  vereinbarte
  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen  Verkehre  berechneten
  Kosten  der  Ableichterung  und  der  fällige  Abgabebetrag  einzutragen.
Sind  in  die  vereinbarte  Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise
gehörige  Beträge  oder  Beträge,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische  Strecke  entfallen,
  eingerechnet,  so  sind  sie,  falls  ihre  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung
beansprucht  wird,  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.

In  das  Steuerbuch  sind  auch  Beförderungen,  die  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  2,  3
des  Gesetzes  steuerfrei  sind,  aufzunehmen;  an  die  Stelle  der  Angabe  der  Fracht
und  des  Abgabebetrags  hat  ein  Vermerk  über  den  Grund  der  Steuerfreiheit  und
die  Angabe  der  Belege  für  diese  zu  treten.  Zur  Ausfuhr  bestimmte  Güter,  für
die  die  Steuerbefreiung  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen
        <pb n="89" />
        Nr.  15.  77
wird,  sind  in  das  Steuerbuch  für  denjenigen  Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die
Ausfuhr  erfolgt.  Ist  zur  Zeit  des  Ablaufs  der  im  §  12  Abs.  3  bezeichneten
Frist  die  Ausfuhr  noch  nicht  erfolgt,  so  sind  die  Güter  in  das  Steuerbuch  für
denjenigen  Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die  Frist  abgelaufen  ist.

Das  Steuerbuch  ist,  soweit  sich  nicht  aus  §  17  Abs.  3  Satz  2,  3  etwas
anderes  ergibt,  mit  Ablauf  des  Monats  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den
Steuerbetrag  aufzurechnen,  von  dem  Unternehmer  oder  seinem  bevollmächtigten
Vertreter  unter  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen
  Angaben  zu  unterschreiben  und  bis  zum  20.  des  zweitfolgenden  Monats  der
Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  vorzulegen.

Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach
Muster  7  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuch  und  —
den  Gesamtbetrag  der  sich  nach  diesen  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  enthält.
Enthält  das  Steuerbuch  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

3.  Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Steuerbuch,  stellt  den  Gesamtabgabebetrag
  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch
  und  auf  der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.
Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch
zugrunde  liegenden  Schriftstücke  (Ladelisten,  Manifeste,  Frachturkunden  usw.)  und
Geschäftsbücher  vorzulegen.

Das  Steuerbuch  ist  an  den  Unternehmer  zurückzugeben,  die  Nachweisung
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

4.  Sind  über  die  Ladungen  eines  Schiffes  besondere  Ladelisten  (Manifeste)  ausgestellt,
  welche  unter  fortlaufender  Nummer  die  geladenen  Einzelsendungen  nach
den  gemäß  Nr.  2  erforderten  Angaben  vollständig  aufführen  und  in  einer  gleichlautenden
  Abschrift  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden,  so  genügt  es,  wenn
in  dem  Steuerbuch  an  Stelle  der  Eintragung  der  in  der  Ladeliste  aufgeführten
einzelnen  Sendungen  auf  die  mit  laufender  Nummer  zu  versehenden  Ladelisten
Bezug  genommen  und  nur  der  aus  jeder  Liste  sich  ergebende  Gesamtfrachtbetrag
und  Gesamtsteuerbetrag  in  das  Steuerbuch  übernommen  wird.  In  diesem  Falle
ist  die  Versicherung  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  des
Steuerbuchs  auch  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Ladekisten  zu  erstrecken.

5.  Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  zugelassen  werden,  daß  als  Steuerbuch

andere  über  das  Frachtgeschäft  des  Unternehmers  geführte  Geschäftsbücher  verwendet
  werden,  sofern  sich  aus  diesen  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben
  ergeben.  «
        <pb n="90" />
        78

6.  Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  ferner  gestattet  werden,  daß  die  Vorlegung
  der  Geschäftsbücher,  Ladelisten  und  sonstigen  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen
  in  das  Steuerbuch  zugrunde  liegen,  sowie  der  Geschäftsbücher,  die  nach
Nr.  5  als  Steuerbuch  verwendet  werden,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen
durch  einen  Beamten  der  Steuerstelle  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des
Unternehmers  erfolgt.  '

7.  Die  Steuerbücher  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  sind  nach
Monaten  geordnet  jahrgangsweise  fünf  Jahre  lang  nach  Ablauf  des  Jahres,  in

Idem  die  Beförderung  stattgefunden  hat,  aufzubewahren.  Soweit  in  den  vorgenannten
  Büchern  auf  Ladelisten  Bezug  genommen  ist,  sind  auch  diese  in  gleicher
Weise  aufzubewahren.

8.  Jede  abgefertigte  Gütersendung  und  jedes  abgefertigte  Floß  muß  von  einer  vom
Betriebsunternehmer  unterschriebenen  Bescheinigung  (Steuerbegleitzettel)  in  doppelter
Ausfertigung  begleitet  sein,  daß  er  die  Abgabe  für  die  in  der  Bescheinigung
nach  Art  und  Umfang  vollständig  aufzuführenden  Güter  zur  Entrichtung  bei  der
namentlich  zu  bezeichnenden  Steuerstelle  übernommen  hat  oder  daß  es  sich  um
Güter  handelt,  für  die  die  Steuerbefreiung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  2,  3  des
Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  und  daß  die  aufgeführten  Güter  unter
der  Nummer  des  Steuerbegleitzettels  im  Steuerbuch  eingetragen  sind.  Die  für
denselben  Ausladungsort  bestimmten  Güter  sind  tunlichst  in  einem  Steuerbegleit-2½

  zettel  vereinigt  aufzuführen.

*  Für  die  Ausstellung  von  Steuerbegleitzetteln  dient  die  Anlage  8  zum
Muster.  Als  Steuerbegleitzettel  können  auch  Abschriften  der  Frachtpapiere  oder
Ladelisten  dienen,  sofern  in  sie  eine  Bescheinigung  des  bezeichneten  Inhalts  aufgenommen
  und  vom  Betriebsunternehmer  oder  von  seinem  bevollmächtigten  Vertreter
  unterschrieben  ist.  Der  Steuerbegleitzettel  oder  die  an  seine  Stelle  tretenden
Frachtpapiere  oder  Ladelisten  sind  fortlaufend  zu  numerieren  und  unter  diesen
Nummern  im  Steuerbuche  (Spalte  2)  einzutragen.

9.  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich
schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes
  Gut,  für  das  die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung
  nicht  entsprechend  den  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen  worden
ist,  oder  in  welchem  eine  Bescheinigung  der  in  Nr.  8  bezeichneten  Art  erteilt
worden  ist,  obwohl  die  Voraussetzungen  hierfür  nicht  vorlagen,  eine  von  der
Steuerbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis
zu  100  Mark  unabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.
        <pb n="91" />
        Nr.  15.  "6  v
10.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzumt)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen

lassen.
zuzulas  Zum  §  17  des  Gesetzes.

8  20.
(1)  Soweit  nicht  das  Abrechnungsverfahren  (§  19)  Platz  greift,  sind  Güter,  die  nach  8.  Einzeleinem

  inländischen  Orte  verladen  sind,  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuer-  iwersenerung,
stelle  alsbald  nach  der  Ankunft  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.  dischen  Aus-(2)
  Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:  ladungsorte.
Namen  und  Wohnort  des  Beförderungsunternehmers  und  des  Schiffers,  sowie
die  Bezeichnung  des  Schiffes,
Namen  und  Wohnort  oder  Geschäftssitz  des  Empfängers,
die  Bezeichnung  der  geladenen  Waren  nach  Art  der  Verpackung,  Gattung  und
Gewicht,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umfang  des  Floßes,  sowie
die  vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen
Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung.  Sind  in  der  vereinbarten
Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise  gehörige  Beträge
oder  Beträge  eingerechnet,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische  Strecke
entfallen,  und  wird  deren  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung  beansprucht,
  so  sind  sie  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.
Zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  der  Ladung  und  des  Beförderungspreises  kann  auf
Ladelisten  (Manifeste)  Bezug  genommen  werden,  wenn  diese  die  vorgeschriebenen  Angaben
richtig  und  vollständig  enthalten,  vom  Anmelder  unterschrieben  und  den  Anmeldungen  fest
angeheftet  sind.  In  den  Ladelisten  ist  in  diesem  Falle  eine  besondere  Spalte  für  die  steueramtliche
  Berechnung  der  Abgabe  vorzusehen.
(3)  Die  Anmeldung  ist  vom  Anmeldenden  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  seiner  Angaben  zu  unterzeichnen.
(4)  Zu  den  Anmeldungen  sind  Vordrucke  des  anliegenden  Musters  9  zu  verwenden.  N
Die  Vordrucke  können  von  den  Steuerstellen  und  anderen  amtlich  bekannt  gemachten  Stelen  er
zu  den  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festgesetzten  Preisen  bezogen  werden.
(5)  Mit  der  Anmeldung  sind  die  Frachtpapiere,  sofern  sie  die  Güter  begleiten,  andernfalls
  Abschriften  der  Frachtpapiere  sowie  die  sonstigen  Ladungspapiere  vorzulegen.

§  21.
(1)  Die  Steuerstelle  hat,  vorbehaltlich  ihrer  weitergehenden  Uberwachungsbefugnisse  nach
§  25,  die  Anmeldungen  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  insbesondere  auf  ihre  Über-21
        <pb n="92" />
        .)  Am  inläudischen
  Verladungsorte.


80

einstimmung  mit  den  Frachtpapieren  und  sonstigen  Ladungspapieren  zu  prüfen,  den  Abgabebetrag
  in  der  Anmeldung  festzustellen  und  die  Abgabe  zu  vereinnahmen.  Ein  Stück  der
Anmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Das  zweite  Stück  der  Anmeldung  ist  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  gezahlte
Abgabe  an  den  Anmelder  nebst  den  abzustempelnden  Fracht=  und  Ladungspapieren  zurückzugeben.
  Es  dient  als  fernerer  Ausweis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  ist  vom  Schiffer
über  die  Schiffsreise  hinaus  bis  zur  Aushändigung  einer  neuen  Anmeldung  aufzubewahren
und  mitzuführen.

(3)  Die  Aushändigung  der  Güter  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe  entrichtet
oder  sichergestellt  ist,  sofern  nicht  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ausdrücklich  ohne  vorgängige
  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe  genehmigt  hat.  Für  Hafenplätze  kann
von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Fahrzeuge  an  der  zur
Erhebung  der  Abgabe  bestimmten  Stelle  nicht  vorüberfahren  dürfen,  bevor  nicht  die  Abgabe
gezahlt  oder  sichergestellt  ist.

§  22.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  kann  auch  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung
zuständigen  Steuerstelle  erfolgen.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Güter  am  Bestimmungsort
erst  ausgehändigt  werden,  nachdem  der  für  diesen  zuständigen  Steuerstelle  die  Versteuerung
durch  Vorlegung  der  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen
zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  (§  21  Abs.  2)  nachgewiesen  ist,  es  sei
denn,  daß  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ohne  vorgängige  Vorlegung  dieser  Ausfertigung
genehmigt  hat.  Würde  die  für  den  Bestimmungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt
erst  nach  dem  Ausladungsort  erreicht  werden  können,  so  ist  die  im  Satz  1  bezeichnete  Versteuerungsanmeldung
  statt  dieser  Stelle  dem  Stromaufsichtsbeamten  und,  wenn  dieser  nicht
erreichbar  ist,  dem  Gemeindevorsteher  des  Ausladungsorts  vor  der  Aushändigung  der  Güter
vorzulegen.  Daß  die  Vorlegung  geschehen,  ist  von  dem  Stromaufsichtsbeamten  oder  dem
Gemeindevorsteher  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken;  diese  selbst  ist  zurückzugeben.  Sind
für  die  Überwachung  der  Abgabe  nach  §  25  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche  Stellen  bestimmt,
  so  treten  diese  an  die  Stelle  des  Stromaufsichtsbeamten.

(2)  Werden  Güter  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  anderen  Gründen
au  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Orte  ausgeladen  und  hat  sich  hierdurch
der  Betrag  der  Fracht  erhöht,  oder  hat  sich  die  Ladung  unterwegs  infolge  von  Zuladungen,
die  eine  erhöhte  Fracht  zur  Folge  haben,  vermehrt,  so  sind  die  Güter  zur  anderweiten  Berechnung
  der  Abgabe  der  für  den  Ausladungsort  zuständigen  Steuerstelle  unter  Vorlegung
der  im  Abs.  1  bezeichneten  zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  nach  §  20
anzumelden  und  der  fehlende  Steuerbetrag  nachzuentrichten.  Die  zweite  Ausfertigung  der
        <pb n="93" />
        Nr.  15.  81

ursprünglichen  Versteuerungsanmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Befindet  sich
am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  und  würde  die  für  diesen  Ort  zuständige  Steuerstelle
  in  der  Fahrt  erst  nach  der  Ausladung  erreicht  werden  können,  so  sind  die  Güter  bei
der  nächsten  nach  Eintritt  des  die  Frachterhöhung  bewirkenden  Umstandes  berührten  Steuerstelle
  zur  Nachversteuerung  anzumelden;  §  23  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.  Ergibt
  sich  aus  einer  nachträglichen  Veränderung  der  Bestimmung  des  Gutes  oder  aus  einer
nachträglichen  Verminderung  der  Ladung  eine  Verringerung  der  Fracht  und  damit  auch  ein
geringerer  als  der  entrichtete  Abgabebetrag,  so  bleibt  es  dem  Beförderungsunternehmer  überlassen,
  sich  die  Ausladung  an  dem  neuen  Bestimmungsort  oder  die  Verringerung  der  Ladung
bei  der  Ausladung  von  der  Steuerstelle  bescheinigen  zu  lassen  und  die  Erstattung  des  zuviel
entrichteten  Abgabebetrags  bei  der  Steuerstelle,  an  die  die  Abgabe  gezahlt  worden  ist,  unter
Vorlegung  der  Bescheinigung  zu  beantragen.  Diese  Steuerstelle  ist  für  die  Erstattung  zuständig.
  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entschließung  der  Oberbehörde  einzuholen.  Befindet  sich
am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle,  so  kann  die  Bescheinigung  auch  von  dem  Stromaufsichtsbeamten
  oder  der  Gemeindebehörde  oder  einer  nach  §  25  Abs.  2  Satz  3  mit  der
Überwachung  der  Abgabenentrichtung  betrauten  amtlichen  Stelle  erteilt  werden.

(3)  Wird  ein  Teil  der  vorausbesteuerten  Ladung  unterwegs  abgeleichtert,  und  löscht
das  Leichterschiff  an  einem  anderen  Orte  als  das  abgeleichterte  Schiff,  so  hat  der  Führer
des  letzteren  dem  Leichterführer  eine  Bescheinigung  über  die  Vorausbesteuerung  des  übergeladenen
Ladungsteils  zu  erteilen,  während  der  Leichterführer  auf  dem  in  den  Händen  des  Schiffsführers
  verbleibenden  Empfangsbekenntnisse  (§  21  Abs.  2)  die  Abschreibung  des  abgeleichterten
Ladungsteils  zu  bescheinigen  hat.

8  23.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  muß  bei  der  für  den  Ort  der  Berladung  zu—
ständigen  Steuerstelle  erfolgen,  wenn  sich  am  Orte  der  Ausladung  der  Güter  keine  Steuerstelle
  befindet  und  die  für  den  Ausladungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach
der  Ausladung  erreicht  werden  würde.

(2)  Befindet  sich  auch  am  Orte  der  Verladung  keine  Steuerstelle,  so  sind  die  Güter
bei  der  nächsten  nach  Einnahme  der  Ladung  berührten  Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.

(3)  Wird  im  Falle  des  Abs.  2  bis  zum  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  berührt
oder  ist  der  Schiffer  ohne  störenden  Aufenthalt  nicht  in  der  Lage,  bei  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Steuerstelle  zum  Zwecke  der  Steuerentrichtung  die  Fahrt  zu  unterbrechen,  weil  er
z.  B.  im  Schleppzug  fährt  oder  die  Steuerstelle  außerhalb  der  Amtszeit  passiert,  so  hat  er
die  Anmeldung  zur  Versteuerung  in  doppelter  Ausfertigung  vor  der  Ausladung  dem  Stromaufsichtsbeamten
  vorzulegen.  Dieser  hat  die  Anmeldung  mit  den  Fracht=  und  Ladepapieren
zu  vergleichen,  sich,  soweit  möglich,  von  der  ÜUbereinstimmung  der  Ladung  mit  den  worgelegten

2  *k

)  Ausladungen

außerhalb  des
Ortes  der
Stenerstelle.
        <pb n="94" />
        d)  Ausfuhr.

5.  Uber
wachung  des
Güterverkehrs.


u)  Anzeigeflicht
  d

pfli
Syhleposchif.
fahrtsunternehmungen.

b  llber—
wachung  durch
die  Steuerstellen.


82

Papieren  zu  überzeugen,  den  Befund  auf  den  Anmeldungen  unter  Angabe  der  Steuerstelle,
bei  der  die  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  geschehen  hat,  sowie  des  Tages,  an  dem  nach
der  Angabe  des  Schiffers  die  Löschung  der  Ladung  erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  die  eine
der  Ausfertigungen  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,
die  andere  Ausfertigung  aber  dem  Schiffer  zurückzugeben.  Unter  Vorlegung  der  letzteren
sind  die  Güter  der  genannten  Steuerstelle  spätestens  binnen  3  Tagen  nach  dem  im  Vermerke
des  Stromaufsichtsbeamten  angegebenen  Tage  der  Löschung  der  Ladung  anzumelden  und  zu
versteuern.  Hat  der  Schiffer  den  Stromaussichtsbeamten  nicht  erreichen  können,  so  hat  er,
ehe  er  mit  der  Ausladung  beginnt,  die  Anmeldungen  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  die  Ausladestelle  liegt,  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Der  Vorsteher  hat  mit
der  Anmeldung  gemäß  Satz  2  zu  verfahren.  Sind  für  die  Überwachung  der  Abgabenent--richtung
  nach  §  25  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche  Stellen  bestellt,  so  treten  diese  an  die
Stelle  der  Stromaufsichtsbeamten.  Soweit  es  sich  um  die  Ausladung  von  Gütern  handelt,
von  denen  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  zu  entrichten  ist,  ist  mit  dem
Steuerbegleitzettel  (§  19  Nr.  8)  in  gleicher  Weise  zu  verfahren  wie  nach  den  Sätzen  1,  2,  4
bis  6  mit  der  Steueranmeldung.
§  24.

(1)  Sind  die  Güter  nach  einem  Orte  des  Auslandes  bestimmt,  so  sind  sie  im  Seeverkehre
  der  für  den  Ausfuhrhafen  zuständigen  Steuerstelle  spätestens  vor  der  Ausfahrt,  im
Binnenschiffsverkehre  der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  spätestens  vor
deren  Überschreitung  nach  Maßgabe  des  §  20  anzumelden.

(2)  Ist  im  Binnenschiffsverkehre  die  Ladung  an  einem  anderen  als  dem  Grenzausgangsorte
  (Abs.  1)  eingenommen,  so  kann  die  Anmeldung  und  Versteuerung  auch  bei  der  für  diesen
anderen  Ort  zuständigen  Steuerstelle  erfolgen.  Die  Ausfuhr  darf  in  diesem  Falle  erst  geschehen,
  wenn  der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  durch  Vorlegung  der
mit  Empfangsbekenntnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen  zweiten  Ausfertigung

der  Anmeldung  die  Entrichtung  der  Abgabe  nachgewiesen  ist.  §  22  Abs.  2  findet  entsprechende
  Anwendung.

§  25.

(1)  Unternehmungen,  die  die  Schleppschiffahrt  betreiben,  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen
geschleppten  Fahrzeuge  der  Steuerstelle  des  Bestimmungsorts  der  Fahrzeuge  alsbald  nach  der
Ankunft  an  diesem  Orte  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  darüber  zu  wachen,  daß  am  Orte  der  Steuerstelle  keine
Güter  ausgehändigt  werden,  bevor  nicht  die  Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  erfolgt
oder  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Abgabe  bei  einer  anderen  Steuerstelle  entrichtet  oder
5  baß  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  einem  Beförderungsunternehmen  im  Wege  der  Abrechnung
        <pb n="95" />
        Nr.  15.  83

übernommen  worden  ist  oder  daß  die  Güterbeförderung  abgabefrei  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Steuerstelle
  die  Aushändigung  der  Güter  ausdrücklich  ohne  vorgängige  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der
Abgabe  oder  Beibringung  der  Nachweise  gestattet  hat.  Bei  Beförderungen  in  den  Fällen  des  §  3
Nr.  2,  4  is  7  des  Gesetzes  ist  die  Aushändigung  zulässig,  ohne  daß  vorher  ein  Nachweis  der  Steuerfreiheit
  erbracht  ist.  Die  Überwachung  kann  anderen  amtlichen  Stellen  übertragen  werden,  insbesondere
  für  Ausladeplätze,  bei  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet.  Die  sich  hieraus  für
das  Verfahren  ergebenden  abweichenden  Bestimmungen  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(3)  Wird  zum  Nachweis,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen  Vorschriften
  genügt  ist,  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehene  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung
  oder  ein  Steuerbegleitzettel  in  doppelter  Ausfertigung  vorgelegt,  so  hat  die
Steuerstelle  die  vorgelegten  Nachweise  zu  prüfen  und  die  Nachweise  mit  einem  Prüfungsvermerke
  zu  versehen.  Die  Ausladung  der  Güter  und  die  Wiederausfahrt  des  Fahrzeugs  darf
durch  eine  Prüfung,  ob  die  Nachweise  mit  den  geladenen  Gütern  übereinstimmen,  nicht  aufgehalten
  werden.  Haben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände  nicht  ergeben,  so  ist  die  Versteuerungsanmeldung
  und,  wenn  die  Sendung  auf  Steuerbegleitzettel  gegangen  ist,  die  eine  Ausfertigung
  des  Steuerbegleitzettels  zurückzugeben.  Für  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  und  Mitführung
  der  letzteren  gilt  §  21  Abs.  2  Satz  2.  Die  zweiten  Stücke  der  im  Laufe  des
Monats  abgegebenen  Steuerbegleitzettel  hat  die  Steuerstelle  nach  den  Ausstellern  und  der
Nummerfolge  zu  ordnen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  zu  übersenden,
  bei  der  das  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassene  Beförderungsunternehmen  die  Abgabe
  zu  entrichten  hat.  Die  letztere  Steuerstelle  hat  gelegentlich  der  Prüfung  der  Steuerbücher
  sich  zu  überzeugen,  ob  die  ausgestellten  Steuerbegleitzettel  mit  dem  Steuerbuch  und
seinen  Unterlagen  übereinstimmen,  ob  insbesondere  also  alle  Sendungen,  über  die  Steuerbegleitzettel
  ausgestellt  sind,  sich  auch  verbucht  finden.

(4)  Die  Steuerstelle  ist  befugt,  sich  vom  Schiffer  den  Nachweis  der  steuerlichen  Erledigung
  der  mit  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  ausgeführten  Güterbeförderung  führen
zu  lassen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Schiffer  auf  Verlangen  die  auf  diese  Güterbeförderung
bezügliche  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldungen  sowie  die  ihm  zurückgegebenen
zweiten  Ausfertigungen  der  Steuerbegleitzettel  vorzulegen.  Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  in
der  Zwischenzeit  Güterbeförderungen  unter  Umgehung  der  Steuerpflicht  ausgeführt  worden  sind,
so  ist  das  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  Erforderliche  zu  veranlassen.

g  26.

Die  Hafen-,  Kanal-  und  Stromaufsichtsbeamten  sowie  die  Zoll-  und  Steueraufsichts-  e)  ülber—

beamten  sind  berechtigt,  von  den  Führern  von  Schiffen  und  Flößen,  die  in  Fahrt  befindlich  achung  dur
c  1  "

sind  oder  an  Stellen,  an  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet,  angelegt  haben,  oder  die  im  beamten.
        <pb n="96" />
        1.  Begriff
des  nichtöffentlichen

Güterverkehrs.


2  Befreiungen.


84

freien  Wasser  in  andere  Fahrzeuge  löschen,  die  Ladungspapiere  vorlegen  und  sich  den  Nachweis
  der  steuerlichen  Erledigung  hinsichtlich  der  seit  Antritt  der  Reise  bereits  gelöschten  Güter
und  hinsichtlich  der  auf  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  beförderten  Güter  führen  zu  lassen.
Die  Aufsichtsbeamten  haben  von  dieser  Befugnis  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Verdacht  der
Umgehung  einer  Abgabepflicht  besteht,  außerdem  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen
Fällen  Gebrauch  zu  machen.

III.  Nichtöffentlicher  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen.
Zum  §  3  Abs.3,  §  6  des  Gesetzes.
§  27.

Eine  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  liegt  insoweit  vor,  als  die
Beförderung  nicht  im  Betrieb  eines  Beförderungsgewerbes  erfolgt.  Hat  der  Betriebsunternehmer
  die  Güter  im  Betriebe  seines  Gewerbes  oder  seiner  Wirtschaft  von  Dritten  erworben
oder  an  Dritte  veräußert,  so  ist  ihre  Beförderung  mit  den  eigenen  Betriebsmitteln  als  Ausübung
  eines  Beförderungsgewerbes  auch  dann  nicht  anzusehen,  wenn  die  Kosten  der  Beförderung
im  ersten  Falle  dem  Veräußerer,  im  andern  Falle  dem  Abnehmer  zur  Last  fallen.  Das  gleiche
gilt,  wenn  die  Beförderung  lediglich  für  Rechnung  von  Personen  übernommen  wird,  die  mit
dem  Beförderungsunternehmer  in  einem  Verhältnis  der  Interessengemeinschaft  stehen  oder  für
deren  Zwecke  das  Beförderungsunternehmen  unterhalten  wird.

§  28.

(1)  Die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  1  des  Gesetzes  greift  nicht  Platz,  wenn  abgelagerte
  Abfallstoffe  (z.  B.  Thomasschlacke)  zur  Aufbereitung  von  der  Ablagerungsstätte  wieder
abbefördert  werden.

(2)  Die  Geschlossenheit  einer  Betriebsanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2  a  des
Gesetzes  hängt  nicht  davon  ab,  daß  die  Anlage  räumlich  durch  Zäune,  Mauern  und  dergleichen
  eingefriedigt  ist.  Sie  wird  ferner  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,  daß  sie  von  einer
öffentlichen  Straße,  einer  öffentlichen  Eisenbahn  oder  einem  Flußlauf  durchschnitten  wird  oder
daß  Teile  eines  technisch  zusammenhängenden  Betriebs,  z.  B.  der  Kalkbruch  einer  Zementfabrik
  und  die  Fabrikanlage,  durch  einen  zu  überquerenden  fremden  Grundstücksstreifen  getrennt
sind.  Ist  eine  geschlossene  Betriebsanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  wird
die  Befreiungsvorschrift  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2a  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Übergabebahnhof
  nach  seiner  örtlichen  Lage  einen  Teil  der  geschlossenen  Betriebsanlage  bildet.

(3)  Für  die  Länge  einer  Bahnanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2b  des  Gesetzes
ist  das  Gesamtausmaß  der  zusammenhängend  betriebenen  Bahnstrecken  maßgebend,  auch  wenn
        <pb n="97" />
        Nr.  15.  85

die  Anlage  der  Strecken  keinen  durchgehenden  Bahnbetrieb  gestattet.  Bei  mehreren,  örtlich
auseinanderliegenden  Bahnanlagen  desselben  Unternehmens  ist  die  Länge  für  jede  der  außer
Zusammenhang  miteinander  stehenden  Bahnanlagen  gesondert  zu  bestimmen.  Für  die  Bemessung
der  6  km-Länge  kommen  nur  die  der  eigentlichen  Beförderung  dienenden  Hauptgleise  in  Betracht,
  dagegen  nicht  Aufstellungs-,  Auszieh-,  Verschiebe=  und  andere  Nebengleise.

(4)  Erstreckt  sich  die  Beförderung  über  die  Grenze  der  geschlossenen  Betriebsanlage  hinaus,
so  greist  die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  2  a,  b  des  Gesetzes  nicht  Platz,  wenn  die  Gesamtlänge
  der  Bahnanlage  —  gleichgültig,  ob  die  Beförderung  über  die  gesamte  Bahnstrecke
oder  nur  über  einen  Teil  geschieht  —  mehr  als  6  km  beträgt.

(5)  Ist  eine  nichtöffentliche  Bahnanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  ist
für  die  Beförderung  auf  der  nichtöffentlichen  Anschlußbahnstrecke  die  Abgabe  nur  einmal,  und
zwar  von  der  Anschlußfracht,  zu  entrichten.

(6)  Als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  ist  eine  Bahnanlage  im  Sinne  des  8§  3
Abs.  3  Nr.  2  des  Gesetzes  regelmäßig  dann  anzusehen,  wenn  sie  nicht  ortsfest  angelegt  ist.
Ist  eine  Bahn  nur  teilweise  ortsfest  angelegt,  so  ist  die  Beförderung  nur  insoweit  steuerpflichtig,
  als  sie  auf  dem  ortsfest  angelegten  Teile  geschieht.  Militärische  Ubungs=  sowie
Armierungsbahnen  (schmalspurige  und  Vollbahnen)  gelten  als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt
  auch  dann,  wenn  sie  ortsfest  angelegt  sind.

§  29.
Zum  8  6  des  Gesetzes.

(1)  Im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  hat  der  Betriebsunternehmer  3.  Festsetzung
im  Steuerbuche  (§  32)  oder,  falls  er  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  ist,  in  der  des
Steueranmeldung  für  die  einzelnen  Beförderungen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Abs.  3  den  Fesrbernget
Beförderungspreis  anzugeben,  der  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen  im  Verkehr
Güterverkehre  gezahlt  wird.  Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Beförderung  für  Wasenh  ehen
Rechnung  eines  Dritten  geschieht  (§  27  Satz  2,  3)  und  die  hierbei  vereinbarten  Beförde-  ·
rungspreise  andere  sind.  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  vereinbarten  Preise  einzustellen,  wenn
er  gleichzeitig  die  schriftliche  Versicherung  abgibt,  daß  im  öffentlichen  Güterverkehr  unter
gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  durchschnittlich  keine  höheren  Beförderungspreise  gezahlt
worden  sind.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  sich  über  die  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen
gezahlten  Beförderungspreise  aus  den  Steuerbüchern  und  Anmeldungen  sowie  in  sonst  geeigneter
  Weise  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.  Hat  die  Steuerstelle  Bedenken,  die  vom
Betriebsunternehmer  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  angegebenen  Beförderungspreise  für  richtig
anzunehmen,  so  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  Anmeldungen  vorläufig  und  unter  Vorbehalt
        <pb n="98" />
        4.  Anmeldung
des
Beförderungsunternehmens.


5.  Abrech--nungs-



86

der  Nachprüfung  einzuziehen.  Kommt  hiernächst  mit  dem  Betriebsunternehmer  keine  Einigung
zustande,  so  hat  die  Steuerstelle  den  maßgebenden  Beförderungspreis  durch  Anhörung  von
Sachverständigen  zu  ermitteln  und,  falls  der  danach  geschuldete  Steuerbetrag  höher  als  der
eingezahlte  Abgabebetrag  ist,  den  Unterschiedssteuerbetrag  unter  Mitteilung  der  Feststellungsgrundlagen
  nachzuerheben.

(3)  Lassen  sich  nach  Lage  der  Verhältnisse  eines  bestimmten  Verkehrsgebiets  Frachtsätze,
die  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen  Verkehre  gezahlt  werden,  nicht
fortlaufend  mit  Sicherheit  ermitteln,  so  kann  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  die  Steuerstelle
  mit  diesem  die  Einstellung  bestimmter  mittlerer  Frachtsätze  in  die  Steuerberechnung  vereinbaren.
  Die  Vereinbarung  hat  jeweilig  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  der  drei  Monate
nicht  übersteigen  darf,  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Oberbehörde.

g  30.

(1)  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  betreibt,  hat  dies
spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Beginne  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei
Inkrafttreten  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,
spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den
Betriebsunternehmer  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder
Firma  und  Sitz  des  Unternehmens,  die  Art  des  gewerblichen  oder  wirtschaftlichen  Betriebs,
in  welchem  die  Güterbeförderung  stattfindet,  sowie  eine  Angabe  darüber  zu  enthalten,  ob  die
Güterbeförderungen  auf  eigenen  Schienenbahnen,  mit  eigenen  Schiffen  oder  im  eigenen  Flößereibetrieb
  erfolgen.  Bei  nichtöffentlichen  Bahnen  sind  die  betriebenen  Strecken,  bei  der  nichtöffentlichen
  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  oder  zwischen
welchen  Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

Zu  den  §§  15,  31  des  Gesetzes.
31.

(1)  Betriebsunternehmern,  die  Güter  im  nichtöffentlichen  Verkehre  befördern,  kann  auf
Antrag  gestattet  werden,  für  diese  Beförderungen  die  Abgabe  im  Wege  der  nachträglichen
Abrechnung  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  ausgeführten  Beförderungen  (Abrechnungsverfahren)
  zu  entrichten.

(2)  Auf  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  18
über  das  Abrechnungsverfahren  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  Anwendung.
Über  die  Zulassung  entscheidet  die  Oberbehörde.  Sie  kann  hierbei  anordnen,  daß  von  einer
Sicherheitsleistung  abgesehen  wird.
        <pb n="99" />
        Nr.  15.  87

(3)  Betrieben,  in  denen  die  Beförderungen  unregelmäßig  oder  nur  in  einem  Teile  des
Jahres  stattfinden  oder  für  die  kein  höherer  Jahressteuerbetrag  als  eintansend  Mark  in
Betracht  kommt,  kann  die  Abrechnung  für  einen  längeren  als  einmonatigen  Zeitraum  oder
jährliche  Abrechnung  gestattet  werden.  In  diesem  Falle  ist  die  Sicherheitsleistung  nach  dem
anderthalbfachen  Betrage  der  für  den  Abrechnungszeitraum  durchschnittlich  geschuldeten  Abgabe
zu  berechnen.  32.

(1)  Betriebsunternehmer,  die  die  Güterbeförderung  sowohl  im  öffentlichen  wie  im  nichtöffentlichen
  Verkehre  betreiben,  haben  über  jeden  dieser  Verkehre  gesondert  abzurechnen.

(2)  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  im  nichtöffentlichen  Verkehre  hat  der  Betriebsunternehmer
  nach  näherer  Bestimmung  der  Oberbehörde  ein  Steuerbuch  zu  führen,  in  dem
die  innerhalb  des  Stenerzeitraums  ausgeführten  Gütersendungen  mit  den  für  die  Steuerberechnung
  erforderlichen  Angaben  anzuschreiben  sind.  Im  nichtöffentlichen  Bahnverkehre  muß
sich  aus  dem  Steuerbuche  mindestens  die  Art  und  Menge  der  Güter  sowie  die  Zahl  der
geleisteten  Tonnenkilometer  für  jede  Beförderungsstrecke  gesondert  ergeben.  Im  nichtöffentlichen
  Verkehr  auf  Wasserstraßen  sind  die  einzelnen  Beförderungen  nach  Absendungs=  und
Empfangsort,  Art  und  Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umsang
unter  Angabe  des  Beförderungspreises  aufzuführen,  der  im  öffentlichen  Verkehr  einschließlich
des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen  Verkehre  bereckneten  Kosten  der  Ableichterung
gezahlt  wird.

(3)  Das  Stenerbuch  ist  mit  Ablauf-  des  Abrechnungszeitraums  abzuschließen,  in  der
Spalte  für  die  Tonnenkilometer  oder  den  Beförderungspreis  aufzurechnen,  und  es  ist  von
dem  sich  ergebenden  Gesamtbetrage  die  Abgatke  zu  berechnen.  Der  Unternehmer  hat  das
Steuerbuch  mit  der  Versicherung  zu  unterschreiben,  daß  die  darin  enthaltenen  Angaben  vollständig
  und  richtig  sind,  und  das  Buch  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle
mit  einer  Nachweisung,  entsprechend  dem  Muster  7,  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen
  des  Steuerbuchs  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  danach  ergebenden  Abgabe  enthält.

(4)  Die  Bestimmungen  des  §  19  Abs.  1  Nr.  3  bis  7  und  9,  für  den  Schiffs=  und
Flößereiverkehr  auch  Nr.  8,  finden  sinngemäße  Anwendung.

§  33.
Zum  §  31  des  Gesetzes.

Die  Oberbehörde  kann  unter  den  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen  auf  Antrag
widerruflich  genehmigen,  daß  in  den  im  §  31  Abs.  3  bezeichneten  Fällen,  sofern  die  Feststellung
  der  Abgabebeträge  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden
sein  würde,  die  Berechnung  und  Abführung  im  Wege  der  Abfindung  stattfinet.  Der  Ab-6.

  Absindung.
        <pb n="100" />
        88

findungsbetrag  ist  nach  dem  Durchschnitt  der  Frachten  zu  berechnen,  die  der  Betriebsunternehmer
  in  den  vorangegangenen  fünf  Geschäftsjahren  zu  zahlen  gehabt  hätte,  wenn  die  Beförderung
  im  öffentlichen  Verkehr  erfolgt  wäre.  Hat  der  Betrieb  noch  nicht  solange  bestanden
  oder  wesentliche  Anderungen  in  dieser  Zeit  erfahren,  so  ist  der  Abfindungsbetrag
nach  dem  geschätzten  Jahresfrachtbetrage  festzusetzen.  Die  Festsetzung  hat  von  drei  zu  drei
Jahren  und,  wenn  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  den  Steuerertrag  wesentlich  beeinflussende
Anderungen  des  Betriebs  eingetreten  sind,  unmittelbar  nach  Eintritt  dieser  Anderungen  von
neuem  zu  erfolgen.  Der  Abfindungsbetrag  ist  für  den  nach  §  31  Abs.  3.  festgesetzten  Ab—
rechnungszeitraum  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  bis  zum
20.  des  folgenden  Monats  einzuzahlen.

g  34.

Zum  §  18  des  Gesetzes.
7.  Einzel-  (1)  Soweit  die  Abgabe  nicht  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  oder  der  Abfindung

verstenerung.  entrichtet  wird,  hat  der  Unternehmer  die  beförderten  Güter  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im

Abs.  2  der  für  das  Betriebsunternehmen  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  binnen  vierzehn

#r  W.Tagen  nach  Ausführung  der  Beförderung  nach  Muster  10  in  doppelter  Ausfertigung  unter

Einzahlung  der  Abgabe  anzumelden.  Die  Anmeldung  kann,  sofern  hierdurch  die  im  Satz  1
angeordnete  Frist  nicht  überschritten  wird,  mehrere  Beförderungen  umfassen.

(2)  Erfolgt  im  Falle  des  Abs.  1  die  Beförderung  auf  dem  Wasserwege  zur  Ausladung
an  einem  nicht  dem  Betriebsunternehmer  gehörigen  Orte,  so  hat  die  Anmeldung  und  Versteuerung
  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  die  für  die  Versteuerung  bei  Beförderung  im
öffentlichen  Güterverkehre  nach  §§  20,  22  bis  24  zuständig  sein  würde.  Die  zurückerhaltene
zweite  Ausfertigung  hat  der  Steuerpflichtige  als  Beleg  bei  den  von  ihm  nach  §  17  Satz  2
des  Gesetzes  zu  führenden  Anschreibungen  aufzubewahren.

35.

.  Über-  (1)  Die  Aussichtsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  sowie  im  Verkehr  auf  Wasserchung
  durdh  straßen  die  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaussichtsbeamten  sind  befugt,  die  von  dem  Betriebsbeamten.
  unternehmer  über  die  Güterbeförderungen  zu  führenden  Anschreibungen  jederzeit  einzusehen
und  sie  auf  ihre  richtige  und  vollständige  Führung  hin  zu  prüfen.
(2)  Die  Bestimmungen  des  §  26  finden  auch  auf  den  nichtöffentlichen  Verkehr  auf
Wasserstraßen  Anwendung.
        <pb n="101" />
        Nr  15.  89

IV.  Güterverkehr  auf  Landwegen.
§  36.
Zum  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes.
(1)  Als  planmäßig  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  Fahrten  dann  an=  1.  Ju  allzusehen,
  wenn  sie  in  zeitlich  bestimmter  Wiederkehr  und  nicht  nur  nach  Bedarf  stattfinden.  gemeinen.
(2)  Für  die  Abrundung  der  Abgabebeträge  gilt  8  16  Abs.  1.

§  37.
Zum  §  14  des  Gesetzes.

Soweit  eine  nach  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerpflichtige  Beförderung  von  Gütern?.  Neichs-  und
auf  Landwegen  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  wird,  werden  die  näheren  Elauts
Bestimmungen  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  gemäß  §  14  des  Gesetzes  von  der  obersten  «
Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzanit)  getroffen.

8  38.

(1)  Wer  außer  den  Fällen  des  §  37  die  Beförderung  von  Gütern  auf  Landwegen  3.  Aumeldung
durch  ein  dem  öffentlichen  Verkehre  dienendes  Unternehmen  mit  motorischer  Kraft  auf  be  Fosurnem
stimmten  Linien  mit  planmäßigen  Fahrten  betreiben  will,  hat  dies  spätestens  vierzehn  Tage  unternehmens.
vor  Beginn  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer  örtlich  zuständigen
  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder
Firma  und  Sitz  des  Unternehmens  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben  und  die  Orte  zu
bezeichnen,  zwischen  denen  der  Betrieb  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

§  39.
Zum  §  15  des  Gesetzes.

1)  Dem  Betriebsunternehmer  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  4.  Steuergestattet,
  die  Abgabe  erst  nach  Aushändigung  der  Güter  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  eutrichtung  im
Ei  1  bei  der  örtli  andi  St  il  tricht  Abrechnungsdurch
  Einzahlung  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.  verfahren.

(2)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebsunternehmer
  in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden  amtlichen  Frachtzettelblöcke

  zu  bedienen.  Jeder  Frachtzettelblock  besteht  aus  einem  Umschlag  und  zweihnndert-227
        <pb n="102" />
        90

fünfzig  Einlageblättern,  ist  mit  einer  Nummer  versehen  und  entspricht  dem  anliegenden
whel  Muster  11.  Der  Bedarf  an  Blöcken  ist  der  Steuerstelle  mindestens  vierzehn  Tage  vor
Eintritt  des  Bedarfs  anzuzeigen.  Uber  die  ausgegebenen  Blöcke  hat  die  Steuerstelle  ein
Verkehrssteuer-Merkbuch  zu  führen.

(3)  Die  einzelnen  Blätter  des  Frachtzettelblocks  haben  einen  netzartigen  grauen  Unterdruck.
  Sie  bestehen  aus  einem  mit  dem  Unschlag  fest  verbundenen  Stammabschnitt  A,
dem  Frachtzettel  (Abschnitt  B)  und  einem  aus  sechs  Nummerzetteln  bestehenden  Abschnitt  (
Die  Abschnitte  I  und  (  sind  abtrennbar.  Die  einzelnen  Blätter  des  Blocks  sind  durchlaufend
  numeriert.  Die  Nummer  des  Blattes  trägt  sowohl  der  Abschnitt  wie  Abschnitt
1;  sie  befindet  sich  auch  auf  jedem  der  sechs  Nummerzettel.  Die  Abschnitte  A  und  B
enthalten  gleichmäßig  einen  Vordruck  für  die  Bezeichnung  des  Tages  der  Beförderung  und
der  Orte,  zwischen  denen  die  Beförderung  des  Gutes  stattfindet,  für  die  Bezeichnung  des
Gutes  nach  Zahl,  Art  und  Gewicht  der  Frachtstücke  und  nach  dem  Beförderungspreise  sowie
für  die  nach  diesem  zu  berechnende  Abgabe,  ferner  für  die  Unterschrift  des  Betriebsunternehmers
  nach  Namen  und  Wohnort.

(1)  Die  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden  Frachtzettelblöcke  werden  durch  die
Reichsdruckerei  hergestelll  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise
abgegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Frachtzettelblöcke,
welche  ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt
bezeichnet  werden.  Eine  Verabfolgung  an  Privatpersonen  durch  die  Reichsdruckerei  findet
nicht  statt.  Die  NRechnungen  über  die  bezogenen  Frachtzettelblöcke  sind  mit  den  gquittierten
Lieferscheinen  zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder
den  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung
an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Reichshaupt
kasse  zahlen.

(5)  Der  Betriebsunternehmer  hat  bei  Annahme  des  Gutes  die  Abschnitte  X  und  l
des  Frachtzettels  gleichmäßig  auszufüllen,  den  Abschnitt  13  dem  Versender  auszuhändigen
und  die  anhängenden  Nummerzettel,  soweit  dies  die  Frachtstücke  zulassen,  zu  deren  Beklebung
zu  benutzen.  Reichen  die  sechs  Nummern  nicht  aus,  so  werden  zwei  oder  mehr  Frachtzettel
verwendet  und  in  jedem  die  zugehörenden  Frachtstücke  verzeichnet.  Ubrigbleibende  Nummern
sind  sofort  zu  vernichten.

(6)  Bis  zum  10.  des  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgenden  Monats  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  gebrauchten  Blöcke  mit  den  in  ihnen  enthaltenen  Stammabschnitten  der

unter.2—.  Stenerstelle  mit  einer  Nachweisung  des  Musters  12  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
*  Ist  eine  Beförderung  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  sind  die  darüber  ausgestellten
Frachtzettel  beizufügen.  Die  Steuerstelle  stellt  die  Abgabe  auf  beiden  Ausfertigungen  der
        <pb n="103" />
        Nr.  15.  91

Nachweisung  fest,  vereinnahmt  sie  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  mit  einem  Bekenntnis
über  den  Empfang  der  Abgabe  unter  Bezeichnung  der  Nummer  des  Eintrags  im  Einnahme—
buche  zurück.

(7)  Enthält  ein  Block  noch  leere  Blätter,  so  ist  in  der  Nachweisung  die  Zahl  der
benutzten  Blätter  und  der  sich  aus  ihnen  ergebende  Abgabenbetrag  anzugeben.  Nach  Feststellung
  der  Abgabe  hat  die  Rückgabe  dieses  Blocks  gegen  Empfangsbekenntnis  zu  erfolgen.
Die  Steuerstelle  hat  die  Wiedervorlegung  aufgebrauchter  Blöcke  durch  das  Merkbuch  (Abs.  2
Satz  4)  zu  überwachen.

(8)  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich
schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes
Gut,  für  das  die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung  nicht  entsprechend
den  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter
Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  unabhängig
von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(9)  Die  Oberbehörde  kann  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  anordnen,
soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs  des  Unternehmers  erforderlich  erscheint.  Sie
kann  auf  Antrag  an  Stelle  der  Entrichtung  der  Abgabe  auf  Grund  des  vorstehenden  Abrechnungsverfahrens
  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestatten,  sofern
der  Jahresbetrag  der  Abgabe  eintansend  Mark  nicht  übersteigt  und  das  vorstehend  angeordnete
Verfahren  für  den  Betriebsunternehmer  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  oder  Schwierigkeiten
verbunden  sein  würde.  Auf  die  Abfindung  findet  §  33  Satz  2  bis  5  siungemäße  Anwendung.

40

(1)  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  (Wagenführer,  Schaffner)
ist  verpflichtet,  den  im  Gebrauch  befindlichen  Frachtzettelblock  während  der  Fahrt  mit  sich
zu  führen.  "

(2)  Die  Aufsichtsbeamten  der  Sicherheitspolizei  und  die  Zoll=  und  Steueraussichtsbeamten
  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  in  Fällen  des  Verdachts  und  von  Zeit  zu  Zeit  in
unverdächtigen  Fällen  den  Betrieb  des  Unternehmers  an  den  Haltestellen  und  unterwegs
auf  die  Beobachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  hin  zu  prüfen.  Der  Unternehmer  oder
der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  ist  verpflichtet,  ihnen  den  Frachtzettelblock  vorzulegen  und
die  Prüfung  der  Übereinstimmung  der  Angaben  des  Blockes  mit  den  geladenen  Frachtstücken
und  den  ihnen  aufgeklebten  Zettelnummern  zu  gestatten,  letzteres  unterwegs  jedoch  nur,  soweit
dies  ohne  Ausladung  möglich  ist.

(3)  Für  die  Erfüllung  der  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Verpflichtungen  durch  den  Fahrtleiter
  ist  neben  diesem  der  Unternehmer  verantwortlich.
        <pb n="104" />
        §  41.
5.  Einzel-  Der  Widerruf  der  Zulassung  des  im  §  39  angeordneten  Verfahrens  erfolgt  durch  die
versteuerung.  Oberbehörde.  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in  welcher
Art  der  Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  künftighin  zu  bewirken  hat.

V.  Personen=  und  Gepäckverkehr.

8  42.
Zum  8  1des  Gesetzes.
1.  Im  (1)  Was  als  planmäßige  Fahrt  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  anzusehen  ist,

allgemeinen.  hestimmt  sich  nach  8  36  Abs.  1.

(2)  Was  als  Fährbetrieb  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  anzusehen  ist,  bestimmt
  sich  nach  §  11  Abs.  3.  Der  Verkehr  auf  Flüssen  von  Ufer  zu  Ufer  ohne  vorausgegangene
  oder  nachfolgende  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  ist  als  Eisenbahnfährbetrieb  auch
dann  nicht  anzusehen,  wenn  die  Fähre  von  der  Eisenbahn  betrieben  wird.

(3)  Abs.  2,  4  des  §  11  finden  auf  die  Personenbeförderung  auf  Wasserstraßen  entsprechende
  Anwendung.

8  43.
Zum  8§  2  des  Gesetzes.
2.  Bodensec-  Fahrkarten  der  Schiffahrtsverwaltungen  auf  dem  Bodensee  unterliegen  auch  dann  der
verkehr.  Abgabe  nicht,  wenn  sie  wahlweise  zur  Benutzung  der  Uferbahnen  berechtigen.
*  44.
Zum  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes.
3.  Befrei-  Von  der  Abgabe  sind  befreit  Beförderungen  auf
ungen.  a)  Arbeiterkarten  und  sonstige  Abfertigungen  zu  ermäßigten  Einheitssätzen  im

Arbeiterverkehre;

b)  Zeitkarten  und  Sonderkarten  für  Schüler;

)  Militärfahrkarten;

d)  Militärfahrscheine,  soweit  sie  den  Personen=  und  Gepäckverkehr  betreffen  und  nach
den  Sätzen  des  Militärtarifs  berechnet  werden;

e)  Gepäckscheine,  soweit  die  Fracht  nach  den  Sätzen  des  Militärtarifs  berechnet  wird.

§  45.
Zum  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes.
4.  Befreiung  (1)  Die  Abgabebefreiung  auf  Grund  von  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  bei  der  Obercineigoen

  behörde,  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  seinen  Sitz  hat,  zu  beantragen.
        <pb n="105" />
        Nr.  15.  93

(2)  Der  Antrag  ist  vom  Betriebsunternehmer  zu  stellen.

(3)  Mit  dem  Antrag  sind  die  Unterlagen  einzureichen,  auf  die  das  Begehren  der  Abgabefreiheit
  gestützt  wird.  Beizubringen  sind  insbesondere,  soweit  die  Bahn  nicht  vom  Eigentümer
  selbst  betrieben  wird,  die  Vereinbarungen,  unter  denen  der  Betrieb  von  dem  Betriebsunternehmer
  übernommen  worden  ist.  Ferner  sind  beizubringen  der  Nachweis  der  Herstellungskosten
  der  Bahn  gesondert  nach  den  einzelnen  in  Betrieb  genommenen  Linien,  und  der
Nachweis  der  Betriebs=  und  Gewinnergebnisse  in  den  letzten  fünf  Jahren  oder,  soweit  die
Bahn  oder  die  in  Betracht  kommenden  einzelnen  Linien  noch  nicht  solange  in  Betrieb  sind,
die  Betriebs=  und  Gewinnergebnisse  seit  der  Zeit  der  Inbetriebnahme  und,  wenn  die  Bahn
oder  Linie  noch  nicht  in  Betrieb  genommen  ist,  eine  Schätzung  der  zu  erwartenden  Betriebsund
  Gewinnergebnisse.  Zu  den  Herstellungskosten  sind  die  Kosten  des  rollenden  Materials
nicht  zu  rechnen.

(4)  Der  Antrag  ist  mit  den  Unterlagen  und  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde
durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  zur  Beschlußfassung
vorzulegen.

§  46.
Zum  8§  4des  Gesetzes.

(1)  Für  den  grenzüberschreitenden  Verkehr  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  5.  Verkehr
Gebiet  und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  gelten  die  Bestimmungen  des  §  3  ami  den
Abs.  1,  2.  Im  übrigen  findet  §  14  auch  für  den  Personen=  und  Gepäckverkehr  Anwendung.  «

(2)  Im  internationalen  Personen-  und  Gepäckverkehre  wird  die  Abgabe  von  dem  Be

förderungspreise  berechnet,  der  für  die  im  Reichsgebiete  belegenen  Strecken  eingerechnet  ist.
Soweit  die  Feststellung  der  Beförderungspreise  für  die  im  Reichsgebiete  belegene  Strecke  mit
erheblichen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die  Landesregierung  mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  die  Berechnung  des  Beförderungspreises  nach  einem  vereinfachten
  Verfahren  zulassen.

(3)  Im  Eisenbahnfährverkehr  mit  Dänemark  und  Schweden  ist  bei  Berechnung  der
Abgabe  der  Beförderungspreis  bis  zur  Seegrenze  zugrunde  zu  legen.

8  47.
Zum  85  des  Gesetzes.

(1)  Im  Personenverkehre  der  Eisenbahnen  gelten  als  Beförderungspreis  auch  die  tarif-  6.  Beför
mäßigen  Zuschläge  und  Gebühren  für  besondere  Beförderungs=  und  Abfertigungsarten  (Zuschläge  derungspreis.
für  die  Benützung  von  Schnell-,  Luxus=  und  Güterzügen,  Gebühren  für  die  Benutzung  von
Schlafwagen,  für  die  Beförderung  auf  Verbindungsbahnen,  Druckkosten  für  Buchfahrkarten
        <pb n="106" />
        94

und  dergleichen),  gleichviel,  ob  diese  in  das  Fahrgeld  eingerechnet  sind  oder  daneben  besonders
erhoben  werden.  Für  den  Personenverkehr  auf  Wasserstraßen  und  Landwegen  sowie  für  den
Gepäckverkehr  gilt  Entsprechendes.

(2)  Zuschlagkarten  für  Reisende  ohne  gültigen  Fahrausweis  und  für  Hunde,  die  ohne
einen  solchen  Ausweis  mitgeführt  werden  (Eisenbahnverkehrsordnung  §§  16,  27),  ferner
ähnliche  Strafgebühren,  die  ein  Betriebsunternehmer  im  Falle  des  Nichtvorhandenseins  eines
gültigen  Fahrausweises  vom  Reisenden  erhebt,  bleiben  bei  Erhebung  der  Abgabe  außer  Betracht.

(3)  Bei  der  Personenbeförderung  im  Shiffsverkehr  ist  die  von  dem  Beförderungsunternehmer
  in  dem  Fahrpreis  miterhobene  Vergütung  für  die  Benutzung  einer  Landungsbrücke
oder  eines  Landungsboots  in  Ansehung  der  Abgabepflicht  als  ein  Teil  des  Beförderungspreises
anzusehen,  einerlei  ob  diese  Kosten  endgültig  dem  Beförderungsunternehmer  oder  einem  Dritten
zufließen.

(4,  Leistungen,  welche  von  dem  Beförderungsunternehmer  auf  Grund  bestehender  Verträge
  an  Wegeeigentümer  oder  Wegeunterhaltungspflichtige  für  die  Anlage  und  den  Betrieb
von  Klein=  oder  Straßenbahnen  oder  eines  in  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Unternehmens
  ohne  Rücksicht  auf  die  einzelne  Beförderung  zu  entrichten  sind,  dürfen  ebenso  wie
sonstige  Betriebskosten  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  nicht  ausgeschieden  werden.

(5)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  den  Besörderungspreis  eingerechnet,  so  ist
die  Abgabe  von  dem  Gesamtpreis  zu  entrichten.  Im  übrigen  bleiben  bare  Auslagen  des
Betriebsunternehmers  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  außer  Betracht.

§  48.
Zum  §  des  Gesetzes.
7.  Einrech-  (1)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung  von  Personen,  Reise-Dmee
  de  gepäck  und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.  Für  den

Norundung.  Personen=  und  Gepäckverkehr  auf  Wasserstraßen  und  Landwegen  kann  die  zuständige  oberste
Landesfinanzbehörde  in  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  Ausnahmen  von  der  Vorschrift,  daß
die  Abgabe  in  die  veröffentlichten  Tarife  einzurechnen  ist,  gestatten.

(2)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Beförderungsentgelt
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  einem  höheren  Beförderungsentgelt
  auf  volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

§  49.
Zum  §  11  Abs.  1  bis  3  des  Gesetzes.
*.  Abgabesätze  (1)  Auf  Strecken  ausländischer  Bahnen  auf  Reichsgebiet  gelten  für  die  Klassen  der
espu  außerdeutschen  Bahnen  dieselben  Abgabesätze  wie  für  die  gleichbezeichneten  Klassen  der
ddeoutschen  Bahnen.
        <pb n="107" />
        Nr.  15.  95

(2)  Für  den  Personenschiffsverkehr  mit  nur  zwei  Klassen  wird,  soweit  nicht  im  Einzelfall
auf  dem  im  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Weg  etwas  anderes  bestimmt  wird,  die
I.  Klasse  der  Fahrllasse  2  und  die  2.  Klasse  der  Fahrklasse  3  im  Sinne  des  §  11  Abs  1  gleichgestellt.

(3)  Die  Abgabe  aus  den  zur  Benutzung  einer  höheren  Fahrklasse  berechtigenden  Ülbergangskarten
  beträgt  für  alle  Fahrklassen  einheitlich  12  v.  H.  Soweit  die  Feststellung  des
geschuldeten  Abgabebetrags  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die
Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  die  Abführung  der
Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  zulassen.

(4)  Von  Zuschlägen  für  die  Benutzung  von  Luxuszügen  ist  die  Abgabe  nach  dem
Abgabesatze  der  1.  Fahrklasse,  von  Zuschlägen  für  die  Benutzung  von  Güterzügen  nach  dem
Abgabesatze  der  3.  Fahrklasse  zu  berechnen.

(5)  Bei  Sonderfahrten,  bei  denen  der  Beförderungspreis  ohne  Berücksichtigung  von
Klassen  berechnet  wird,  ist  die  Abgabe  nach  dem  Abgabesatze  der  3.  Fahrklasse  zu  entrichten.
Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  dem  Anteil  zu  berechnen,  der  von  dem
Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Personen=  und  Gepäckbeförderung  entfällt.  Leerlaufgebühren,
die  bei  Abbestellung  von  Sonderzügen  oder  besonders  gestellten  Wagen  erhoben  werden,
sind  abgabefrei.

(6)  Wird  für  Begleiter  von  Tieren,  Flugapparaten  und  dergleichen,  von  Bienen,
lebenden  Fischen,  Fischbrut  und  Sprengstoffen  das  Fahrgeld  nach  dem  Einheitssatze  der
4.  (3b)  Klasse  oder  nach  einem  geringeren  Einheitssatze  berechnet,  so  ist  die  Abgabe  nach
dem  Abgabesatze  der  4.  Fahrklasse  zu  entrichten.

(7)  Von  Zuschlagkarten,  die  neben  dem  Fahrausweise  mit  der  Berechtigung  gelöst
werden,  statt  der  Eisenbahn  das  Schiff  zu  benutzen,  ist  die  Abgabe  nach  dem  Abgabesatze
zu  entrichten,  der  für  die  Schiffsfahrklasse  gilt,  zu  deren  Benutzung  die  Zuschlagskarte  berechtigt.

8  50.
Zum  8  11  Abs.  4  des  Gesetzes.

(1)  Die  Beförderung  von  Hunden,  die  von  Reisenden  mitgeführt  werden,  sowie  von
Fahrrädern,  die  im  Eisenbahnverkehr  auf  Fahrradkarte  befördert  werden,  gilt  als  Beförderung
im  Gepäckverkehre.  Das  gleiche  gilt  von  Arzneimittel-  und  anderen  Sendungen,  die  im
Eisenbahnverkehr  ohne  Begleitpapiere  regelmäßig  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden  und
für  die  tarifmäßig  eine  feste  Gebühr  zu  entrichten  ist.

(2)  Reisegepäck,  das  zu  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  auf  Gepäckschein  abgefertigt

wird,  gilt  für  die  Besteuerung  als  Expreßgut.
23

9.  Gepärverkehr.
        <pb n="108" />
        96

§  51.
Zum  §  11  Abs.5  des  Gesetzes.
10.  Abgaben=  (1)  Die  Ermäßigung  der  Abgabe  auf  6  v.  H.  des  Beförderungspreises  gilt  in  den
ermäßigung.  im  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Verkehren  sowohl  für  die  Personenbeförderung
wie  für  die  Gepäckbeförderung.

(2)  Als  Straßenbahnen  sind  anzusehen  die  städtischen  Straßenbahnen  und  solche
Schienenbahnen  zwischen  —  zwei  oder  mehreren  —  benachbarten  Orten,  die,  in  der  Hauptsache
  für  den  Personenverkehr  bestimmt,  dem  ständigen  Verkehre  der  Ortsbevölkerung,  insbesondere
  dem  Geschäftsverkehr  und  dem  täglichen  Verkehre  von  der  Wohnstätte  zur  Arbeits-,
Berufs=  und  Bildungsstätte  sowie  umgekehrt  dienen  und  auch  in  ihren  baulichen  und
betrieblichen  Einrichtungen  einen  den  städtischen  Straßenbahnen  ähnlichen  Charakter  haben.

(3)  Als  ein  den  örtlichen  Bedürfnissen  dienender  Schiffsverkehr  ist  ein  solcher  Schiffsverkehr
innerhalb  eines  Ortes  oder  zwischen  benachbarten  Orten  anzusehen,  der,  in  der  Hauptsache
für  den  Personenverkehr  bestimmt,  dem  ständigen  Verkehre  der  Ortsbevölkerung,  insbesondere
dem  Geschäftsverkehr  und  dem  täglichen  Verkehre  von  der  Wohnstätte  zur  Arbeits-,  Berufsund
  Bildungsstätte  sowie  umgekehrt  dient.  Eine  Schiffsverbindung,  die  überwiegend  für  den
Ausflugsverkehr  eingerichtet  ist,  fällt  nicht  hierunter,  es  sei  denn,  daß  die  Ortsteile  oder
Orte,  zwischen  denen  sie  stattfindet,  gleichzeitig  durch  eine  Straßenbahn  verbunden  sind.

(4)  Treffen  die  in  Abs.  2,  3  geforderten  Voraussetzungen  nur  für  einen  Teil  des
Betriebs  zu,  so  gilt  nur  dieser  Teil  als  Straßenbahn  oder  als  den  örtlichen  Bedürfnissen
dienender  Schiffsverkehr  im  Sinne  des  Gesetzes.

(5)  Anträge  auf  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Bahnunternehmen  als  Straßenbahn
oder  ein  Schiffsverkehr  als  den  örtlichen  Bedürfnissen  dienend  anzusehen  ist,  sind  an  die
Oberbehörde  zu  richten,  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  seinen  Sitz  hat,  und  wenn  der
Sitz  im  Ausland  liegt,  an  die  Oberbehörde  desjenigen  Bundesstaates,  in  dem  der  Betrieb
stattfindet.  Hierbei  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung
  als  eines  Betriebs  der  bezeichneten  Art  vorliegen.  Wird  das  Vorliegen  der
Voraussetzungen  verneint,  so  ist  der  Antrag  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  dem  Bundesrate  nur  dann  vorzulegen,  wenn  der  Betriebsunternehmer  die  Herbeiführung
  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  ausdrücklich  verlangt.

§  52.
Zum  §  13  des  Gesetzes.
11.  Abgabesatz  Soweit  die  Personen=  und  Gepäckbeförderung  auf  Grund  veröffentlichter  Tarife  erfolgt

bei  eingerech  und  von  der  Vorschrift,  daß  die  Abgabe  in  diese  einzurechnen  ist,  nicht  im  Einzelfall  eine
neer  Abgabe.  Ausnahme  zugelassen  ist,  ist  die  Abgabe  nach  der  Formel  zu  berechnen:

P-.  p
L100-ä
        <pb n="109" />
        Nr.  15.  97

Hierbei  bedeutet  K  die  Abgabe,  P  den  Personenbeförderungspreis,  p  den  Abgabesatz  nach  §  11

des  Gesetzes.  Es  sind  sonach  zu  erheben
bei  einem  Abgabesatze  von  16  v.  H.  an  Hundertteilen  13,#76.
15

«  »  »  "»  «  »  »  1  3,43.
»  »  «  «  14  »  »  »  12,281,
«  »  »  »  1  2  7,  »  »  10,714.
»  »  »  »  10  »  »  »  9,WI.
»»  „  6  „  „  „  5B,  oco.

Zu  den  §§  14  bis  18  des  Gesetzes.
§  53.

u)  Die  Abgabe  von  der  Personen=  und  Gepäckbeförderung  wird  entrichtet  12.  Bea)
  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  nachträglicher  Abrechnung  mit  stenerungs,
der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),  arten
b)  oder  im  Wege  der  Versteuerung  der  auszugebenden  Fahrausweise  und  Gepäckzettel
(Einzelversteuerung).
(2)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (Abs.  1  unter  a)
findet  für  die  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundestaate  betriebenen  Beförderungsunterneh
für  sonstige  Eisenbahnen,  für  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  sowie  für  die  auf  Antrag
nach  Abs.  3  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  sonstigen  Veförderungsunternehmungen  nach
Maßgabe  der  §§  54  ff.,  die  Entrichtung  im  Wege  der  Einzelversteuerung  (Abs.  1  unter  b)
in  allen  übrigen  Fällen  nach  Maßgabe  der  §§  61  ff.  statt.  Für  den  Personenverkehr  auf
Landwegen  gilt  §  37  entsprechend.
(3)  Die  nichtstaatlichen  Unternehmungen,  die  die  Personenbeförderung  im  Schiffsverkehr
oder  auf  Landwegen  betreiben,  sind  auf  ihren  Antrag  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren
  nur  dann  zuzulassen,  wenn  sie  im  Inland  eine  geschäftliche  Niederlassung
besitzen  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  einen  geeigneten,  für  die  Erfüllung  ihrer  steuerlichen
  Verpflichtungen  haftenden,  im  Inland  wohnhaften  Vertreter  bestellen.  Die  Bestimmungen
des  §  18  Abs.  2  bis  4  gelten  entsprechend.  Die  Zulassung  kann  jederzeit  widerrufen  werden.
(4)  Der  Antragsteller  hat  sich  im  Falle  des  Abs.  ö  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede
Personenbeförderung  gegen  Entgelt  einen  Fahrausweis  auszugeben.  Die  Fahrausweise  sind
für  jede  Sorte  mit  einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufenden
Nummern  zu  bedrucken,  bei  der  Ausgabe  nach  der  Vorschrift  des  §  63  Abs.  8  mit  dem
Ausgabetage  zu  versehen  und,  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten,  zu  entwerten.  Der  Antragsteller
  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem

EHavariacho

23
        <pb n="110" />
        13.  Abrechnungs-



II.  Gegenrand
  der
rrechnung.

98.

a)  über  einen  Fahrpreis  entweder  gar  kein  oder  kein  der  Bestimmung  des  Satz  2
entsprechender  abgabepflichtiger  Fahrausweis  ausgegeben,

b)  ein  bereits  einmal  verwendeter  abgabepflichtiger  Fahrausweis  von  neuem  ausgegeben
  oder  als  Fahrausweis  zugelassen,

c)  ein  abgabepflichtiger  Fahrausweis  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet  oder  der  Vorschrift  des  Satz  2  zuwider  nicht  gehörig
entwertet  ist,

eine  von  der  Oberbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis
zu  einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu
zahlen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  diese  Befugnis  auf  andere  Stellen  übertragen.

(5)  Nichtstaatliche  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  nicht  von  öffentlichen
  Körperschaften  betrieben  werden,  sowie  die  auf  Antrag  zum  Abrechnungsverfahren
zugelassenen  Personenbeförderungsunternehmungen  haben  auf  Verlangen  der  Oberbehörde  für
die  Entrichtung  der  Abgabe  Sicherheit  in  Höhe  des  durchschnittlichen  anderthalbfachen  Monatsbetrags
  der  Abgabe  zu  leisten.  Die  Sicherheit  ist  nach  den  für  die  Sicherheitsleistung  bei
Zollstundungen  geltenden  Vorschriften  zu  bestellen.

*54.

Reichs=  und  Staatsbetriebe  haben  jeweilig  für  den  Zeitraum  abzurechnen,  der  in  den
einzelnen  Betrieben  für  die  Abrechnung  über  die  Fahrgeldeinnahmen  vorgeschrieben  ist.  Die
Abrechnung  mit  der  Steuerstelle  ist  zu  bewirken,  sobald  über  die  Fahrgeldeinnahme  abgerechnet
  ist.  Bei  den  übrigen  Betrieben  erfolgt  die  Abrechnung  für  die  im  Laufe  eines
Kalendermonats  ausgekommenen  Einnahmen  bis  zum  25.  des  auf  den  Einnahmemonat
solgenden  Monats.  Auf  Antrag  kann  auch  bei  diesen  Betrieben  die  Abrechnung  nach  Maßgabe
  von  Satz  1,  2  von  der  Oberbehörde  gestattet  werden.

§  55.

(1)  Der  Abrechnung  ist  die  für  den  Abrechnungszeitraum  (8  54)  in  den  einzelnen
Fahrklassen  oder  aus  den  besonderen  Fahrausweisen  und  ans  den  besonderen  Beförderungsarten
  sowie  im  Gepäckverkehr  an  Fahrgeld  oder  Gepäckfracht  aufgekommene  Gesamteinnahme
mit  Einschluß  der  Abgabe  zugrunde  zu  legen.  Eine  Abrechnung  über  die  einzelnen  Abgabebeträge
  unterbleibt.

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  können  auf  Anordnung  der
Landesregierung  die  abgabepflichtigen  Einnahmen  aus  den  durch  Fahrkartendruckmaschinen

in  den  Verkaufsstellen  hergestellten  Fahrausweisen  nach  einem  vereinfachten  Verfahren
berechnet  werden.
        <pb n="111" />
        Nr.  15.  99

(3)  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  auch  bei  Fahrausweisen,  die  zum  Teil  zur
Benutzung  einer  niedrigeren,  zum  Teil  einer  höheren  Fahrklasse  berechtigen,  die  Abgabe  nach
einem  Durchschnittssatze  berechnet  und  abgeführt  werden.

(4)  Soweit  die  auf  Grund  von  Militärfahrscheinen  zu  erhebenden  Beförderungsgebühren
des  öffentlichen  Personen=  und  Gepäckverkehrs  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  ermittelt
werden,  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  angeordnet
  werden.

§  56.

(1)  Sind  an  einer  Personenbeförderung  mehrere  Betriebsunternehmer  beteiligt,  so  liegt  15.  Person
die  Abrechnung  über  die  Abgabe  und  deren  Abführung  demjenigen  von  ihnen  ob,  der  den  des  Zahlungs
Beförderungspreis  vom  Reisenden  erhoben  hat.  pftichtigen.

(2)  Ist  im  Eisenbahn-Auslandsverkehre  die  Abgabe  für  die  Beförderung  nach  deutschen
Stationen  oder  über  deutsche  Strecken  im  Ausland  von  einem  ausländischen  Betriebsunternehmer
  erhoben,  so  liegt,  wenn  nur  eine  deutsche  Verwaltung  an  der  Beförderung  beteiligt
ist,  dieser,  andernfalls  der  abrechnenden  oder  berichterstattenden  inländischen  Eisenbahnverwaltung
  des  Tarifverbandes  die  Abrechnung  über  die  Abgabe  und  deren  Abführung  ob.

(3)  Nichtstaatlichen  Betriebsunternehmern,  insbesondere  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,
die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft  übertragen  haben,  kann  auf  Antrag
gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft  als  Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und
Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken  lassen.  §  8  Abs.  10  Satz  2  bis  4  gelten
entsprechend.

DA.

A.

(1)  Wird  über  die  Abgabe  mit  der  Steuerstelle  erst  abgerechnet,  nachdem  die  Betriebs=  16.  Abschlagsverwaltung
  über  ihre  Fahrgeldeinnahme  endgültig  abgerechnet  hat  (§  54  Satz  2,  4),  so  zahlungen.
hat  der  Betriebsunternehmer  auf  die  von  ihm  zu  entrichtende  Abgabe  für  jeden  Kalendermonat
  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  unter  Einreichung
einer  Anmeldung  nach  Muster  13  in  doppelter  Ausfertigung  eine  Abschlagszahlung  zu  Muster
leisten.  .Im  ersten  Jahre  ist  sie  nach  Maßgabe  der  mutmaßlichen  Einnahme  zu  schätzen,  7n7
später  ist  sie  nach  dem  Verhältnis  der  gesamten  Verkehrseinnahmen  des  laufenden  Monats
zu  denen  des  gleichen  Monats  im  Vorjahr  nach  der  für  diesen  Zeitraum  abgeführten  Abgabe
  zu  veranschlagen.  Ist  im  Vorjahr  für  einen  längeren  Zeitraum  abgerechnet,  so  ist
als  Monatseinnahme  der  entsprechende  Teil  der  Einnahme  des  Abrechnungsabschnitts  anzunehmen.
  -

(2)  Bei  neuen  Betriebslinien  ist  für  die  einzelnen  Monate  des  ersten  Jahres  eine
Abschlagszahlung  nach  Maßgabe  des  mutmaßlichen  Verkehrs  zu  leisten.
        <pb n="112" />
        100

8  58.

17.  Abrech-  (1)  Der  Betriebsunternehmer,  im  Eisenbahnverkehre  die  Abrechnungsstelle  (Verkehrsnung.
  kontrolle)  der  nach  §  56  Abs.  1,  2  zuständigen  Verwaltung,  hat  zur  Entrichtung  der  Ab-UL##
  K  gabe  Nachweisungen  nach  Muster  14  aufzustellen.  Soweit  für  den  Betrieb  nicht  sämtliche

*  Spalten  des  Musters  in  Betracht  kommen,  kann  mit  Zustimmung  der  Oberbehörde  der

iss  Nachweisung  ein  vereinfachtes  Muster  zugrunde  gelegt  werden,  wofür  Muster  15  zum  Anhalt

  dient.  Die  Nachweisungen  haben  die  im  Abrechnungszeitraum  aufgekommenen  Einnahmen
  (§  55)  zu  umfassen  und  sind  mit  einer  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  die  in
der  Nachweisung  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge  mit  den  für  die  Betriebsrechnung
  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.  Den  Bescheinigungen  sind  bei  staatlichen
Beförderungsunternehmungen  durch  den  Vorstand  der  Abrechnungsstelle  (Verkehrskontrolle),
bei  den  übrigen  Beförderungsunternehmungen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
abzugeben.  Die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen  haben  ihre  Buchführung  und
diejenige  der  Stationen,  insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  die  Fahrgeld=  und
Gepäckfrachteinnahmen,  nach  Anordnung  der  zuständigen  Oberbehörde  derart  einzurichten,  daß
daraus  die  Prüfung  der  Nachweisungen  ohne  Schwierigkeit  möglich  ist.

(2)  Sofern  zu  dem  Verwaltungsbereich  einer  Abrechnungsstelle  Stationen  gehören,  die
in  einem  anderen  Bundesstaate  sich  befinden,  ist  hinsichtlich  der  bei  diesen  Stationen  vereinnahmten
  Fahrgelder  und  Gepäckfrachten  für  jeden  der  in  Betracht  kommenden  Bundesstaaten
eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen  und  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  des
betreffenden  Staates  zu  bestimmenden  Steuerstelle  zur  Festsetzung  und  Einziehung  des  Abgabebetrags
  einzureichen.  Den  beteiligten  Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  zur  Vereinfachung
  des  Abrechnungsverfahrens  anderweite  Vereinbarung  untereinander  zu  treffen;
die  Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Im  Falle  des  §  55
Abs.  4  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  ein  vereinfachtes  Abrechnungsverfahren  angeordnet  werden.

 

(3)  Die  Nachweisungen  sind  der  für  den  Sitz  der  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle,
  im  Eisenbahnverkehre  der  für  den.  Sitz  der  Abrechnungsstelle  (Verkehrskontrolle)  zuständigen
Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  ·

(4)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  die
Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben  die  Abschlagszahlungen
  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,
im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.
  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntuis  zurückgegeben.
        <pb n="113" />
        Nr.  15.  101

§  59.
Die  obersten  bandesfinanzbehorden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  unter
Anordnung  von  Überwach  ßnahmen  von  den  für  die  nichtstaatlichen  Beförderungsbetriebe

 

vorgeschriebenen  besonderen.  Bedingungen  des  Abrechnungsverfahrens  Ausnahmen  zuzulassen,
unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  des  §  57  zu  bemessenden  Abschlagszahlungen.
  Diese  Befugnis  kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

§  60.

Die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen  sind  gehalten,  der  zuständigen  Steuerstelle
  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und  Anwendung  der  Personenfahrpreise
und  Gepäckfrachtsätze  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der  Personen=  und
Gepäckbeförderung  in  der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger
Anderungen  hat  dies  zu  geschehen,  ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.

Zum  §  16  des  Gesetzes.
§  01.

(1)  Soweit  die  Abgabe  im  Personenverkehre  nicht  im  Wege  der  Abrechnung  entrichtet
wird,  darf  die  Beförderung  von  Personen  nur  gegen  Erteilung  von  Fahrausweisen  erfolgen.

(2)  Bei  Sonderfahrten,  bei  denen  die  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Fahrt  nicht
durch  den  Betriebsunternehmer,  sondern  nur  durch  den  Veranstalter  der  Fahrt  zu  prüfen
ist,  ist  der  Betriebsunternehmer  von  der  Verpflichtung  zur  Ausstellung  von  Fahrausweisen
entbunden,  wenn  er  die  Sonderfahrt  vor  der  Ausführung  der  zuständigen  Steuerstelle
schriftlich  anmeldet  und  die  Abgabe  bei  ihr  bar  einzahlt.  Die  Oberbehörde  kann  unter
den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  genehmigen,  daß  die  Abgabe  ohne  Ausstellung  von
Fahrausweisen  binnen  drei  Tagen  nach  Ausführung  der  einzelnen  Fahrt,  oder  daß  sie  für
die  in  einem  Monat  ausgeführten  Fahrten  nach  Ablauf  des  Monats,  spätestens  bis  zum
Zehnten  des  folgenden  Monats,  entrichtet  wird.

(3)  Der  Betriebsunternehmer  hat  im  Falle  des  Abs.  2  der  zuständigen  Steuerstelle
eine  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  die  den  Tag  und  das  Ziel  jeder
einzelnen  Fahrt,  den  Veranstalter,  den  Gesamtbeförderungspreis  und,  soweit  diese  in  Betracht
kommt,  die  Fahrklasse  zu  bezeichnen  hat.  §  58  Abs.  4  Satz  1,  3  finden  Anwendung

(4)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Anordnung  der  erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln  noch  in  anderen  Fällen  bei  vorhandenem  dringenden  Bedürfnis  zu
gestatten,  daß  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Ausstellung  von  Fahrausweisen  erfolgt.  Sie
kann  unter  den  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen  auf  Antrag  widerruflich  genehmigen,
daß  die  Berechnung  und  Abführung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  stattfindet.  Diese
Befugnisse  können  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

18.  Ausnahmen.


19.  Mitteilung
  der
Tarifc.

20.  Einzelversteuerung.

a)  Personenbeförde'iung.
        <pb n="114" />
        102
8632.

(1)  In  den  Fahrausweisen  ist  im  Falle  des  §  61  Abs.  1  der  um  die  Abgabe
erhöhte  Beförderungspreis  auch  dann  ersichtlich  zu  machen,  wenn  die  Beförderung  nicht  auf
Grund  veröffentlichter  Tarife  erfolgt.  «

(2)  Lautet  der  Fahrausweis  über  eine  teilweis  im  Inland,  teilweis  im  Ausland
gelegene  Beförderungsstrecke,  so  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke  zugleich  mit
der  Abgabe  in  einer  Summe  in  deutscher  Währung  aufzudrucken.

8  63.

(1)  Die  Fahrausweise  unterliegen,  soweit  nicht  Abs.  5  etwas  anderes  bestimmt,  der
Abstempelung  und  Vorausversteuerung.  Dies  gilt  auh  von  im  Ausland  ausgegebenen  Schiffsfahrkarten,
  welche  zu  Fahrten  im  Inland  berechtigen.

(2)  Die  abzustempelnden  Fahrauswiise  sind  einer  von  der  Landesregierung  zu  be-Ver

  5.—  stimmenden  Steuerstelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  16  in  doppelter  Ansfertigung
mir-  einzureichen.  Die  Fahrausweise  sind  in  der  Anmeldung,  getrennt  nach  den  verschiedenen
Fahrstrecken  oder  Fahrpreisen  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  und  der  fortlaufenden
Nummern,  nach  Stückzahl,  nach  Fahrklasse  und  dem  Fahrpreis  anzumelden.  Nachdem  die
Stenerstelle  die  Anmeldung  geprüft  hat,  trägt  sie  in  diese  den  Abgabesatz  und  den  Abgabebetrag
  ein  und  berechnet  und  erhebt  sodann  den  Gesamtbetrag  der  Abgabe.

(3)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt
oder  beendet  werden,  so  ist  dem  ÜUberbringer  die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit
Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben  und  die  Abgabe  zu  hinterlegen.

(4)  Die  Fahrausweise  sind  auf  der  Vorderseite  mittels  des  zur  Versteuerung  von
Lotterielosen  dienenden  Stempels  mit  der  Umschrift  „VIENS'TLEIL-LHT  (§  83  der  Aus
führungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz)  abzustempeln  und  dem  Anmelder  nebst  der
mit  Empfangsbekenntnis  zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  —  im  Falle  des
Abs.  3  gegen  Rückgabe  der  vorläufigen  Empfangsbescheinigung  —  zurückzugeben.  Der  Rückempfang
  der  Fahrausweise  ist  von  dem  Anmelder  in  der  bei  der  Steuerstelle  verbleibenden
Ausfertigung  der  Anmeldung  anzuerkennen.

(5)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  in  besonderen  Fällen  unter  Anordnung
  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zu  gestatten,  daß  eine  Abstempelung  ohne
vorgängige  Abgabenentrichtung  bewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung  abgesehen  und  die
Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der  Fahrausweise  oder  im  Wege  der  Abfindung  entrichtet
wird.  Diese  Befugnis  kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.
        <pb n="115" />
        Nr.  15.  103

(0)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  insbesondere  ermächtigt,  im  Einverständnisse
mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  das  Zettelblockverfahren  (ogl.  §§  39  bis  41)  oder
ein  diesem  gleichwertiges  Verfahren  auch  für  den  steuerpflichtigen  Personenverkehr  auf  Landwegen
  und  Wasserstraßen  zuzulassen

(7)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  findet  nicht  statt.

(8)  Den  Fahrausweisen  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der  Ausgabe
  deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbdruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
  benutzt  werden  können,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.
Außerdem  sind  die  Ausweise  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennung  einer
Ecke  oder  dergleichen  so  zu  entwertes,  daß  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrausweise
ausgeschlossen  ist.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
unter  Anordnung  anderer  geeigneter  Uberwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
Bestimmungen  zuzulassen.  Diese  Befugnis  kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

864.

(1)  Dem  Reisenden  ist  über  das  mitgeführte  oder  aufgelieferte  Gepäck,  soweit  dieses
nicht  frei  befördert  wird,  ein  Gepäckzettel  zu  erteilen.

(2)  Soweit  in  den  Fällen  des  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes  die  Gepäckbeförderung  zu
Fahrgeldsätzen  erfolgt,  ist  es  dem  Betriebsunternehmer  gestattet,  an  Stelle  des  Gepäckzettels
den  Vorschriften  der  §§  61  ff.  entsprechende  Fahrausweise  auszugeben.

(3)  In  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Betriebsunternehmer
unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  gestattet,  die  Abgabe  von  der  Gepäckbeförderung
  erst  nach  Aushändigung  des  Gepäcks  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  durch
Einzahlung  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.  "

a)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebs—
unternehmer  in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden
amtlichen  Gepäckzettelblöcke  zu  bedienen.  Jeder  Gepäckzettelblock  besteht  aus  einem
Umschlag  und  zweihundertfünfzig  Einlegeblättern,  ist  mit  einer  Nummer  versehen
und  entspricht  dem  anliegenden  Muster  17.  Die  einzelnen  Blätter  des  Gepäckzettelblocks
  haben  einen  netzartigen  rötlichen  Unterdruck  und  zeigen  im  übrigen  die
gleiche  Einrichtung  wie  die  im  §  39  Abs.  3  beschriebenen  Frachtzettelblöcke.
Auf  die  Herstellung,  den  Bezug  und  den  Gebrauch  der  Gepäckzettelblöcke  finden
die  Bestimmungen  des  §  39  Abs.  2  Satz  3,  4,  Abs.  4,  5,  auf  die  Abrechnung  mit
der  Steuerstelle  die  Bestimmungen  des  §  39  Abs.  6,  7,  auf  die  Sicherung  der
Abgabenentrichtung  und  die  Überwachung  des  Betriebs  die  Bestimmungen  der
§  39  Abs.  8,  §  40  Anwendung.  Die  nach  §  39  Abs.  6  erforderliche  Abrechnungs-2



—
-
4

/  Gepärkbeförderung.


2%
Uste

—
        <pb n="116" />
        .

21.  Grstattung.


*
*  –
Dr  —
–

.

"s

104

nachweisung  ist  nach  dem  auliegenden  Muster  18  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen.

c)  Die  Oberbehörde  kann  auf  Antrag  Abweichungen  von  den  vorstehend  unter  a,  b
angeführten  Bestimmungen  anordnen,  soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs
des  Unternehmens  erforderlich  erscheint.  §  39  Abs.  9  Satz  2,  3  gelten  entsprechend.

(4)  Der  Widerruf  der  Zulassung  des  unter  Abs.  3  bezeichneten  Verfahrens  erfolgt
durch  die  Oberbehörde.  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in

welcher  Art  der  Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  der  Gepäckbeförderung  künftighin
zu  bewirken  hat.

65.

n)  Wird  der  Beförderungspreis  für  deutsche  Strecken  ganz  oder  teilweise  erstattet,  so
ist  auch  die  eingerechnete  Abgabe  zu  erstatten.

(2)  Sie  ist  von  den  die  Abgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Beförderungsunternehmungen
  in  der  Nachweisung  Muster  14  oder  15  in  einer  Summe  abzusetzen.,

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  haben  die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen
die  Fahrausweise  oder  Gepäckscheine,  für  welche  der  Beförderungspreis  zurückgewährt  ist,  und
die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Beförderungspreises  einschließlich  der  Abgabe
genehmigt  worden  ist,  sowie  eine  Aufstellung  beizufügen,  die  ersehen  läßt,  aus  welchen  einzelnen
  Beträgen  sich  der  Gesamtbetrag  der  erstatteten  Beförderungspreise  zusammensetzt.

ß  66.

(1)  Andere  als  die  im  §  65  Abs.  2  bezeichneten  Beförderungsunternehmungen  haben
für  die  von  ihnen  im  voraus  versteuerten  Fahrausweise,  für  welche  sie  den  Fahrpreis  nebst
Abgabe  ganz  oder  teilweise  zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  der  Abgabe  durch  Einreichung
einer  Nachweisung  nach  Muster  19  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden
Fahrausweise,  nach  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung.
kann  von  der  Oberbehörde  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrausweise,
  welche  sich  zu  einer  späteren  Verwendung  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.

(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrausweise  und  die  über  die  Erstattung
des  Fahrpreises  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege
der  Steuerstelle  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die  Fahrausweise,  für  welche  die
Erstattungsfähigkeit  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet,  soweit
möglich,  durch  Anrechnung  auf  die  Abgabe  für  abzustempelnde  Fahrausweise  statt.

(3)  Mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  kann  die  Erstattung  den  Steuerstellen
  übertragen  werden.
        <pb n="117" />
        Nr.  15.  105
§  67.

Wenn  Fahrausweise  auf  andere  Personen  oder  Strecken  unentgeltlich  umgeschrieben
oder  an  Stelle  bereits  gelöster  Zeitkarten  neue  Ausweise  ausgestellt  werden,  die  entweder
als  Ersatz  für  verloren  gegangene  Karten  dienen  oder  auf  einen  anderen  als  den  bisherigen
Inhaber  lauten  oder  für  eine  andere  Strecke  gültig  sind,  so  ist  eine  nochmalige  Entrichtung
der  Abgabe  nicht  erforderlich.  Auf  den  neu  ausgefertigten  Fahrausweisen  ist  handschriftlich
oder  durch  Stempelaufdruck  zu  vermerken,  daß  es  sich  um  Ersatzkarten  oder  Umschreibungskarten
  handelt  und  daß  die  Abgabe  zu  den  ersten  Ausfertigungen  erhoben  worden  ist.

8  68.
Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Abgabebeträge  entscheidet  die
Oberbehörde.
§s  69.
Für  den  Personenverkehr  auf  Landwegen  und  Wasserstraßen  gilt  die  Anmeldungspflicht
nach  §  38.
§  70.
Zum  §  34  des  Gesetzes.

(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  tritt  für  Unternehmungen  der  im
§8  11  Abs.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  mit  dem  1.  Juli  1918  und,  wenn  sie  vor
diesem  Zeitpunkt  aber  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften  eine  Erhöhung  ihrer
Tarife  vorgenommen  haben,  mit  dem  Tage  der  Geltung  der  neuen  Tarife  ein.

(2)  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  sind  auf  die  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften
  stattfindenden  Personenbeförderungen  anzuwenden,  wenn  diese  auf  Grund  von  Fahrausweisen
  erfolgen,  deren  erster  Geltungstag  in  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen
Vorschriften  fällt,  oder  die  vor  diesem  Zeitpunkt  ausgegeben  und  länger  als  zwei  Monate
nach  diesem  Zeitpunkt  gültig  sind.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Beförderungen  auf  Grund
von  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  gelösten  Kilometerkarten  oder  solchen  Fahrausweisen  erfolgt,
die  zu  einem  Heft,  Block  oder  in  sonstiger  Weise  vereinigt  (Blockfahrkarten)  zum  Verkaufe
gestellt  waren.

(3)  Sonderfahrten,  die  ohne  Ausgabe  von  Fahrausweisen  nach  dem  Inkrafttreten  der
neuen  Vorschriften  ausgeführt  werden,  sind  nach  diesen  Vorschriften  auch  dann  zu  versteuern,
wenn  ihre  Ausführung  vor  diesem  Zeitpunkt  vereinbart  worden  war.

(4)  Soweit  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  nachweislich  Fahrkartensteuer  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  entrichtet  worden  ist,  ist  der  auf  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der
neuen  Vorschriften  entfallende  Teil  der  Steuer  auf  die  nach  den  neuen  Vorschriften  zuentichtende

22.  Anmeldung

  des  Beförderungs.

unternehmens.

23.  Übergangs.

bestimmungen.
        <pb n="118" />
        1.  Steuerstellen.


2.  Überwachung
  der
Abgabenentrichtung.


106

Abgabe  anzurechnen.  Sofern  die  Berechnung  und  Einbeziehung  des  sich  ergebenden  Abgabebetrags
  oder  Steuerunterschieds  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  begegnet,  kann  die  Oberbehörde
  die  Entrichtung  der  geschuldeten  Beträge  im  Wege  der  Abfindung  zulassen.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen.
8  7I.

(1)  Die  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgaben  betrauten  Steuerstellen  und
die  Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und
öffentlich  bekauntgemacht.

(2)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen
späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

§  72.

(1)  Die  Beobachtung  des  Gesetzes  wird  bei  den  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate
  betriebenen  Beförderungsunternehmungen  durch  Beamte  dieser  Unternehmungen  nach
näherer  Anordnung  der  Landesregierung  überwacht.

(2)  Die  Beamten  zur  Prüfung  der  nicht  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate
betriebenen  Beförderungsunternehmungen  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  werden  von
den  Landesregierungen  bestimmt.  Die  Prüfung  kann  an  Stelle  der  für  die  Reichsstempelabgaben
  bestellten  ordentlichen  Prüfungsbeamten  den  Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten
gleichen  oder  höheren  Ranges  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  als  besonderen  Prüfungsbeamten
  übertragen  werden.  Den  Prüfungsbeamten  können  nach  näherer  Anordnung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  andere  geeignete  Beamte  zur  Unterstützung  beigegeben  werden.
Die  Ernennung  der  Prüfungsbeamten  und  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirke  sind
öffentlich  bekanntzumachen.

(3)  Auf  die  Ermittelung  der  prüfungspflichtigen  Stellen  und  die  Listenführung  hinsichtlich
  dieser  Stellen  gilt  S  219  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

(4)  Die  prüfungspflichtigen  Stellen  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  jährlich  oder,
sofern  sie  die  Abgabe  im  Wege  der  Abrechnung  entrichten,  mindestens  alle  drei  Jahre  einer
Prüfung  zu  unterziehen.  Die  Oberbehörde  kann  genehmigen,  daß  bei  Beförderungsunternehmungen,
  welche  lediglich  die  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  betreiben  und  die  Abgabe
im  Wege  der  Einzelversteuerung  (§  17  Abs.  1  unter  b)  entrichten,  von  der  Prüfung  abgesehen
  wird.

(5)  Die  Prüfung  hat  bei  Beförderungsunternehmungen,  die  im  Abrechnungsverfahren
stehen,  lediglich  bei  der  Verwaltung  (Abrechnungsstelle)  zu  ersolgen.  Zuständig  ist  der  Prüfungs-
        <pb n="119" />
        Nr.  15.  107

beamte  desjenigen  Bundesstaats,  von  dessen  Behörden  die  Abgabe  erhoben  wird,  auch  daun,
wenn  das  Unternehmen  in  einem  anderen  Bundesstaate  betrieben  wird.  Sind  die  Fahr—
ausweise  abzustempeln,  so  geschieht  die  Prüfung  bei  den  Fahrausweis-Ausgabestellen,  nötigenfalls
  auch  im  Anschluß  an  die  von  den  Betriebsüberwachungsbeamten  beim  Zu=  und  Abgang
der  Reisenden  ausgeübte  Fahrausweiskontrolle;  an  Stelle  dieser  Prüfung  kann  mit  Genehmigung
  der  Oberbehörde  eine  fortlaufende  lberwachung  durch  die  Behörden  treten,  denen
die  Betriebsüberwachung  obliegt.

(6)  Auf  die  Durchführung  der  Abgabenprüfung  finden  die  88  221  bis  223  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetz  entsprechende  Anwendung.

(7)  Die  Beamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  haben  gelegentlich  ihrer  sonstigen
Dienstverrichtungen  das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  bei  den  Beförderungsunternehmungen,
  die  die  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung  entrichten,  die  wegen  Erhebung
der  Abgabe  von  der  Personenbeförderung  und  wegen  der  Fahrausweise  bestehenden  Bestimmungen
  beachtet  werden.  Die  Zoll=  und  Steneraufsichtsbeamten  sind  berechtigt,  an  Haltestellen
  sowie  auf  Fahrzeugen  und  Schiffen,  die  dem  steuerpflichtigen  Personenverkehre  nichtstaatlicher
  Beförderungsunternehmungen  auf  Landwegen  und  Wasserstraßen  sowie  von  Kleinund
  Straßenbahnen  dienen,  während  der  Fahrt  sich  von  den  Führern,  Schaffnern  und  Reisenden
die  vorgeschriebenen  Fahrausweise  und  Gepäckzettel  (§§  61  bis  67)  vorzeigen  zu  lassen.
Die  Aufsichtsbeamten  haben  von  dieser  Befugnis  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Verdacht
der  Umgehung  einer  Abgabepflicht  besteht,  außerdem  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen
Fällen  regelmäßig  Gebrauch  zu  machen.  Der  Verkehr  darf  hierdurch  nicht  aufgehalten  werden.

VII.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.
§  73.

Jede  zur  Erhebung  der  Abgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein
Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das
anliegende  Muster  20  dient  als  Vorbild.  Wegen  der  Berechnung  der  Verwaltungskostenvergütung
  gemäß  §  77  Abs.  1,  2  sind  die  Einnahmen  aus  der  Besteuerung  des  Personen-=und
  Gepäckverkehrs  einerseits  und  des  Güterverkehrs  anderseits  getrennt  nachzuweisen.

§  74.

(u)  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  Anmeldungsbuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  21  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind
alle  zur  Entrichtung  der  Abgabe  vorgeschriebenen  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen
sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf  Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  in  einzelnen  Fällen  das  Einnahmebuch
  und  das  Anmeldungsbuch  zu  einem  Buche  vereinigt  werden.

1.  Einnahmebuch.


2
2,  1  Fv  2/

2.  Anmeldungsbuch.


LQ  2
*  Men
7  .
        <pb n="120" />
        3.  Prüfung
und  Aufbewahrung

der  Bücher.

4.  Behandlung
  der  Anmeldungen.


5.  Verwaltungs-


vergütung.

108

§  75.

(1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungsjahrs
  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Oberbehörde
  zur  Prüfung  eingereicht.

(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach
ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

(3)  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltungen  ergangenen
Vorschriften  sinngemäß  anzuwenden.

8  76.

Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  und  Nachweisungen  zur  Entrichtung
der  Abgabe  und  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,
der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels
der  Steuerstelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen,  Nachweisungen  und  Lieferscheine  sind  nach
den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

§  77.
Zum  §  30  des  Gesetzes.

(1)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Personen=  und  Gepäckverkehr
(Abschnitt  V)  erhalten  die  Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  bei  ihren
Amtsstellen  eingegangenen  Einnahmen  einschließlich  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen
und  Rückvergütungen.

(2)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  (Abschnitte  1  bis  IV)
erhalten  die  Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  aufgekommenen  Gesamteinnahme
  einschließlich  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen  und  Rückvergütungen.  Der
Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  verteilt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  diesen
Gesamtbetrag  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnis  der  diesen  in  dem  gleichen
Rechnungsjahre  zufließenden  Verwaltungskostenvergütung  für  den  Frachturkundenstempel.  Den
Bundesstaaten  steht  es  frei,  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  bei  den  monatlichen  und  vierteljährlichen
  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichshauptkasse  zwei  vom  Hundert
der  in  ihrem  Gebiet  aufgekommenen  Einnahme  vorläufig  zurückzubehalten.

VIII.  Schlußbestimmungen.
§  78.
Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis
  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
        <pb n="121" />
        Nr.  15.  109
Eingegangen,  den  uunun  -..................·.....  19  Muster  1.7)

Nrr.  des  Inmeldungsbuchs.  (Ausführungebestimmungen  8  8  Abs.  3)
(Amtsstewm  pelabdruck)

Uachweisung

der  für  den  Monat  19
durch  die  kontrollführende  Eisenbahndirektion.  iin.  für  die  Eisenbahndirektionsbeziree:e:
  í  í  -,  vereinnahmten  Beförderungspreise  aus

dem  deutschen  Güterverkehre,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

Titel  Pos  Abgabepflichtiger  Gesamtbesörderungspreis  (§  13  des  Gesetzes
n  aus  der  Veförderung  von

Mark  Pf.

 

!1
—

Eil-  und  Expreßgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art

2  Frachtgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art

4  Militärgut  auf  Militärfahrscheine  oder  Frachtbrief  einschließlich  Pferde
und  Fahrzeuge

Vieh  einschließlich  Pferde,  auch  Luxuspferde,  ausgenommen  Hunde
auf  Hundekarten  oder  Gepäckscheine  .........

6  Leichen

8  Nebenerträge,  soweit  sie  der  Abgabe  unterliegen

O

 

 

 

Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgabe  7  v.  H.  =  *
Auf  die  Abgabe  sind  üöschläglich  am  9.  ubgeührt.  —
Nr.  des  Einnahmebuchs  —.
Demnach  bleiben  zu  zahlen  S
„  »  „erstatten.
,  den  4  19

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  steuerpflichtigen  Verkehrseinnahmen  mit  den  für
die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.)

(Unterschrift.

.......................  ....,den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Das  Muster  gilt  für  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  haben,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Abgabe  nicht  mit  7  v.  H.,  sondern  mit  107  von  dem  die  Abgabe  mitumfassenden  Beförderungspreise

  zu  berechnen  ist.
**)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Stenerverwaltung.
        <pb n="122" />
        110

-estsetzung  der  Kbgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde  Gesamt-)
  9  zulief

 

abgabebetrag  festgestellt  worden  u.  .  NPi.
Darauf  ist  anzurechnen  laut  vorgelegter  Quittung  *  Ar  sschlagszahlung
vom  .  19  —  Nr.  des  Einnahmebuchs
  —  für  den  Monat  19  mit  „  „
-.  zahlen
Fa  Vf
Es  bleiben  somit  zu  erstauen  M  P
,  den  ier  19
(Amtsbezeichunng)
(Unterschrift)
2
2  *  *
Emnfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  Pf.  in  Worrenn
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Vr.  des  Einnahmebuchs  vereinnahmt
  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amteste  nupelnldruck
(Unters  rift)
Erktattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezgogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechunngsstelle)

(Unterschrift)
        <pb n="123" />
        Nr.  15.  111

Eingegangen,  den  L-....................................  l9...-  Muster  2.

Ur  des  Anmeldungsbuchs.  Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  5)

.  Amtsstempclabdruck

Nachweisung

der  für  die  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehre  mit  dem  Ausland  nach  dem
Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  abzuführenden

 

 

 

 

 

 

Abgaben.
Monat  19
S#nrn  isi-  k#  .  Die  nach  der  Verkehrsrdnungs-
  ««.  »  «  abrechnung  aufgekommenen
unmmer  Bezeichnung  des  Verkchrs  Abgaben  bekragen
Mark  Vf.
l  Norddeutsch-niederländischer  Verkehr
2  Südwestdeutsch--niederländischer  Verkehr
4  ..  .
Zusammen.  .
Abschläglich  wurden  abgeführ
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs  1
im  Mont  .  19  laut  Nr...  des  Einnahmebuchs
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs  6
Zusammen
Demnach  bleiben  zu  zahlen
„  „  „erstatten
,  den  C„  10
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  I  bis  angegebenen  Beträge  mit  der

Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskonnolle.)

Unterschrift)

,  den  1°½  19090  .  .  .
(Amtobezeichnung

(Unterschrift,
        <pb n="124" />
        FPestsetzung  der  Abgabe.
Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde  Gesamtabgabebetrag

  festgestellt  worden  zu  TAufl.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen

 

 

 

vom  ir.  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19.  M  P.
vom  i#n  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  M  Pf.
vom.  .  en  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  .  MA  Pf.
Zusammen  .  .............  »G..Pf.
.  -.  zahlen
Es  bleiben  somit  zu  eistcuten  4  Pf.
,  den  ten  19.
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrifffffft):.
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  Pf.,  in  Worten
Mark  „Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
den  ten.  19
(msshenpelabdrn  Amtebezeichnung)
(Unterschriftt)  :.........................
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  p0ov  M.  Pf.,  in  Worren  ..
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

„den  ten  19
(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="125" />
        Nr.  15.  113

Eingegangen,  den  neu-  L  Muster  3.
Ur  des  Anmeldungsbuchs.  Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  6)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

der  deutschen  Einnahmen  aus  den  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehren  mit  dem
Ausland,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und
Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

Monat  19
#  -  nach  der
6  Veikehrsabrechnung
Ordnungs-  .  .
.  ch  uag  des  erkehrs  aufgekommenen
nummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  deutschen  Frachtbezüge
betragen
Mark  Pf.
1  Deutsch-dänischer  Verkhr  .
2  Deusch-schwedisch-norwegischer  Verkehr
4  .....
Zusammen.
DiehierfürzuentrichtendeAbgabebeträgt7v.H.:-——.
Auf  die  Abgabe  sind  abschläglich  abgeführt
im  Monat  «  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs  "4  Pf.
1  *!“  19  1  "*  *“  k5  7  14
?!  *"  19  1  -
Zusammen  —  —  —
Demnach  bleiben  zu  zahlen
„  »  »erstatten.  .
,dcn  ten  19
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis  angegebenen  Beträge  mit

den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen,  abgabepflichtigen  Einnahmen
übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.
(Unterschrift)

,  den  ten  10
(Amtsbezeichnung)
(Untersch  ist)

*7)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Stenerverwaltung.

25
        <pb n="126" />
        estsetzung  Ter  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonet  abzuliefernde

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu  .  ..  -*  Pf.
Darauf  sind  lant  vorgelegten  Quitiungen  anzurechnen  bschlagzahlungen
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ..  MPL
vom  ten  19  Nr.  edes  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  FPNi.
vom  tse  19  Nr.  edes  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  .  Pi.
Zusammen  l  Ri.
Es  bleiben  somit  zu  zahlen  M  Pf.
erstatten
den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift
5
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  MAM  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19

(Amtebezeichnung)

(Amtsstempelabdruck,  ...
(Unterschrift).

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  Pf.,  in  Worten  *“
Mark  Df.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
„den  en  19  .  .  ..
(Anitsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="127" />
        Nr.  15.  115

(Ausführungsbestimmungen  §  612  Abs.  h)

Zescheinigung.

Die  unterzeichnete  Reederei  (Schiffsmaklerfirma)  bescheinigt  hiermit,  daß  die  nachstehend  bezeichneten  —

mit  dem  Anspruch  auf  Abgabebefreiung  von  (Firma)
in  zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen?)  —  Waren,  nämlich

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge.  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

mit  ihrem  Schiffe
(Name  des  Schiffes

von  *  .....  von........,..,.....,...........

(Angabe  des  ausländischen  Abladehafens,  (Angabe  des  deuschen  Abladehafens)
in  ...  nach

(Angabe  des  Ankunftohafens)  (Angabe  des  Empfangshafens)
am  am
(Angabe  des  Zeitspunkts  der  Aukunft  (Angabe  des  Jeupunie  des  Abganges
des  Schiffes.  des  Schiffes)
eingeführt  sind.  ausgeführt  sind.
,  den  ten  19

AUnterschrift  der  Reederei  [des  Schiffsmaklers))

*)  Falls  nicht  zutreffend  zu  streichen.
        <pb n="128" />
        116

Mustcr  5.
(Ausführungsbestimmungen  3  12  Abs.  66)

Rescheinigung.

Die  unterzeichnete  Behörde  bescheinigt  hiermit  daß  die  nachstehenden  mit  dem  Anspruch  auf
Abgabebefreiung  von  (Firma)  in

zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen“)  —  Waren,  nämlich

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

mit  dem  Schiffe  mi:  dem  Schiffe

von  von

in  nach

am  am

eingeführt  sind  ausgeführt  sind.  .....................................
,den.  ten  19

(Bezeichnung  der  Behörde)

(Amtsstempelabdruck)  (Unterschrift)

)  Falls  nicht  zutreffend,  zu  streichen.
        <pb n="129" />
        Nr.  15.  117
Muster  6.

(Ausführungsbestimmungen  3  19
Nr.  2  Abs.  1)

Steuerhuch

über  die
von  de  .....·..  in

im  Laufe  des  Monats

abgelieferten  Gütersendungen.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  in  das  Steuerbuch  unter  laufender  Nummer  1  bis
gemachten  Eintragungen  wird  bescheinigt').
Es  wird  ferner  bescheinigt,  daß  in  den  im  Steuerbuch  in  Bezug  genommenen  Ladelisten  (Manifesten)
  sämtliche  Einzelsendungen  vollständig  aufgeführt  sind  und  daß  gleichlautende  Abschriften  odieser
Ladelisten  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden“).

 

...................................  ,den1()
.......  Antwme  ....
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.
in  Buchstaoahhhhhnn.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  N9r.  vereinnahmt  worden.
den  19

(Amtsbezeichug  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschriftt)..  .............................................................

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="130" />
        118

 

 

—  —

 

 

 

 

 

a)  Zahl  der  »  »  Von  der  vereinbart  n  Fracht  (Spalte  6)
Packstücke  Fereinbrte  Fracht  entjällt  auf  die  ausländische  Strecke  als
Nr.  und  Art  derl  derFracht  in  nicht  abgabepflichtiger  Beförderungspreisort
  .  i  Verpackun  üler!  Rechnung  gebrachten  anteil
Lau  des  Eintahunge  Autamas-  )  Gatkang  96  Shmde  und  ai#ne  I
fende,  Sleeuer=  ort  un  ort  und  se)  Gewi  einschlieklich  der  um  elamte  Ze-E
  ewicht  gewöhnlichen  Verkehre  förderungestrecke
Nr.begleit-=  AbsenderEmpfänger  oder  berechneten  Aosten  km  "
zettels  4,  Zusammen-)  des  der  Ableichterung  b)  ausländische  Ve-  Betrag
wehung  Flo=  förderungsurecke
e)  Umfang  ßes  Mart  Pi.  kun  Mark  Vi.
1  2  3  5  "  l  8
l  I
a  km
%  D
*P7°  km  .
1
1
l
—
4#
l  !
I
i
l  s
i
l
l
«
I
i
l
        <pb n="131" />
        Nr.  15.  119
.  ,  .....  Abgabe-Ju
  die  vereinbarte,  auf  die  inländische  Strecke  ..»«  »«
BJUJJYTKZ  entfallende  Fracht  (Spalte  9)  sind  folgende  FMlchtber  *  Fälliger  Bemerkungen
.  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungs-  or  eruns  Steuer-  (insbesondere  über  Steuerpreisantei
  .  .·.»  ..  .  ch  preis  reihei
preise  gehörige  Beträge  eingerechnet.  freiheit  der  Sendung  nach
(Spalte  6  weniger  (Spalte  9  weniger  betrag  83  Abf.1  Nr.2,des  elsetes
Spalte  8)  Betrag  Spalte  11)  sowie  Angabe  der  Belege)
Art  .
Morr  l.  Mark  Pf.  Marrx  #f.  Mark  Pf.
9  10  11  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen.
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        Nr.  15.  121

 

Eingegangen,  den  #enn.  19  Muster  7.
Ur.  des  Anmeldungsbuths.  (Ausführungsbestimmungen  8  19  Nr.  2  Abs.  4)
(Amtsstempelabdruck)

Nachkweisung

de.................·.............................................  m...........·........,..,...........,......
über
%  „  Steuerbuche  *  3  ·
die  in  dem  aschenbisteer.  7  )  für  den  Monat  19  eingetragenen

 

Gütersendungen  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  nach  diesen  Eintragungen  ergebenden  Abgabe.

 

 

 

 

 

Zahl  der  ,
·.  Gesamtbetrag
Cmitlrassxgm  der  abzuführenden  Steuer  Bemerkungen
Steuerbuche  Mart  E—
1  2  23
i
i
in  Buchstaben
„den  ten  19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  .  Pf.,  in  Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt
worden.
„den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.

26“
        <pb n="134" />
        122

Muster  8.

(Ausführungsbestimmungen  §  19  Nr.  8  Abs.  2)
Beförderungsunternehmer:

sciler
Floßführer“
Schiff:

Steuerbegleitzettel  Rr.

Der  unterzeichnete  Betriebsunternehmer

—  bekennt  hierdurch,  daß  die  Reichsabgabe  von  der  Beförderung  der  nachstehend-  unter  Nr.  1  bis
·  Güter  ·  ·  .  .
verzeichneten  Flöße  von  ihm  zur  Entrichtung  bei  de  (Vezeichnung  der  Stenerstell)

in  iibernommen  worden  ist"),  —
—  bescheinigt  hiermit  zur  Erlangung  der  Steuerbefteiung  gemäß  §  3  Abs.  1  Ziffer  2,  3  des  Gesetzes,
daß  die  nachstehend  unter  Nr.  aufgeführten  Güter  —  den  Zwecken  des  eigenen  Beförderungsunternehmers

  dienen  —  aus  dem  Ausland  eingegangene  —  nach  dem  Ausland  auszuführende  —
Waren  betreffen?).

Die  Güter  ç  »
Flöße  sind  im  Steuerbuche  des  Unterzeichneten  unter  der  Nummer  dieses  Steuerbegleitzettels

  eingetragen.

 

 

„  den  eieen  19  6
(Firmenstempel)  AFirma)
Men)  Zahl  der  Pacstücke  und
Ausladungsort  b  aät  der  Verpackung  1  des  Gutes  Angabe
esd.  uiid  Galtuug  der  näheren'Zweckbestimmung
«  oder  des  Gutes  bei  Inanspruch-Nr.
  Empfänger  4
#iusmmenftelung)  des  Floßes  nahme  der  Steuerbefreiung
i  2  3  "  4I

 

 

 

 

.)  Nichtzutreffendes  ist  zu  ßrreichen.
        <pb n="135" />
        Nr.  15.  123

 

Eingegangen,  den  ##  19  Muster  9.
Nrle.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  20  Abs.  4)

(Amtsslempelabdruck)

Anmelldung  zur  Entrichtung  der  Neichsahgabe  für  die  Geförderung
von  Gütern  oller  Klötzen  im  öfentlichen  Güterverkehir  auf  Waslerstraßen
  im  Tege  dler  Einzelversteuerung.
        <pb n="136" />
        124

 

 

Namen

at  Zahl  der  1

 

 

Von  der  vereinbarten  Fracht  (Spalte  5)
entfällt  auf  die  ausländische  Strecke  als

 

 

und  Wohnort  Namen  Packstücke  derVerelzbarte  Fracht,
a)  des  Beförde=  und  Wohnort  und  #Art  der!  (GZi.  inshlieblich  de  eten,IWicht  ohgabepstchtiger  Beförderungsoidl.zuingsunter.
  Wts  —
Nr.  nehmers,  Geschäftssitz)  Gewicht  gewohnlicen  Verkehre.  Geoer  cestre  6e
b)  des  Schiffers.  des  H  gusammch  d  re  aen  der  km,  Betrag
Bezeichnung  Empfängers  setung  el-  %  o)  mun  30.
.  -  terungkec
des  Schiffes.  e)  Umfang  bes.  Mark  11  #m  Wart  11.
nde  —
1  2  3  4  5  6  —
a)  km
n)  km  1
        <pb n="137" />
        Nr.  16.  126

 

 

 

 

 

 

 

a3rr  bie  verer  4  die  inläudische  Strecke  Abgabepflichtiger
nländischer  In  die  vereinbarte  auf  die  inländische  „  g  htig
—  entfallende  Fracht  (Spaltes,  sind  folgende  nichtBeförderungs-  perunshen
preisanteil  zum  abgabepflichtigen  Beiörberungobree  ae  preis  Fälliger  über  Steuerfreiheit  der
(Spalte  5  hörige  Beträgc  eingerech  (Spalte  8  Steuerbetrag  Sendung  nach  §  3
weniger  weniger  Abs.  1  Nr.  2,  3  des
Spalte  10)  Gesetzes  sowie  Angabe
Spalte  7)  Art  Betrag  der  Belege)
Mark  Fl.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  J  —
n  )  10  11  12  13
I  I
l
!
Zusammen
i
i

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.

,  den  ten  19.
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,
in  Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt
  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruck)  .
(Unterschrift)
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        Nr.  15.  127

 

Eingegangen,  den  ten  19  Muster  10.
Ur.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  5  34  Abs.  1)

(Amtsstempelabdruck)

Anmelllung  zur  Entrichtung  der  Reichsabgahe  für  lie  Beförlerung
von:Bütern  odder  Flößen  im  nichtöffentlichen  Güterverkentre  im  Wege
##er  Einzelversteuerung.
        <pb n="140" />
        128

 

Beförderung  im  nichtöffentlichen  Bahnverkehr

Name  (Firma)

 

Die  8
Lfd.  Wohnor  Ieerger  An  Menge  zeichnung  Läuge  -  Be-Nr.
  (Geschäftssitz)  aus-  "  geleistetenfaörderungsdes
  Betriebs-  geführt  der  Güter  der  Beförderungs-  Tonnen=  preis
unternehmens  p  strecke  kilometer
Tonnen  kin  Mark  Pil.
11  #  2  183  3  4  5  *  6  7  8  9
        <pb n="141" />
        Nr.  15.  129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ö  im  nichtöffentli  Verkehr  auf  Wasserstraßen
Beförderung  im  nichtöffentlichen  Verkehr  auf  sers  Bemerkungen
Der  Berechnung  der  Abgabe  sind  zu-  dlinsbesondere,  Kalle
Art  der  grunde  zu  legen  Fälliger  in  Spalte  13  eingea)
  Absendungss.)  Gewicht]  Güter  der  im  öffentlichen  der  Steuerbetrag  stellt  ist,  die  im  §  25
ort  oder  Verkehre  gezahlte  Beför.  Abs.  1  Satz  3  der
derungspreis  einschließlich  vereinbarte  Ausfü  i
und  e)  Zusam-  bes  Schlepplobns  »  Ufllhkllllgsbkstlklts
b)  Empfangsort  men-  des½  —  —2  Beförderungs-  mungen  vorgeschrie.
setzung-  I  Flo-  achen  der  Ableichterung  preis  benc  Bescheinigung)
d)  Umfang)  ßes  Mart  yi.  Mart  hlrts
45*  1  12  13  14  15
!  I1
i
l
l
l
I
l
i
l
Zusammen
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.
,  den  ten  19
(Unterschrift!
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,
in  Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt
  worden
,  den  ien  19

(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschrift)
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        (Umschlag)

 

 

 

Aachtzettelhlock
Nr.

zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  vom  Güterverkehre  für  d

in

Dieser  Block  enthält  250  Blätter  mit  durch-  Ausgehändigt  am  ten
laufender  Nummer.

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)

 

 

(Ausführungsbestimmungen  zu  §8  39  Abs.  2)

Muster  11.

Nr.  15.

131
        <pb n="144" />
        Einlage)

 

 

216  Stammabschnitt  A

Der  Unterzeichnete  hatan  .  .

19  deie  nachverzeichneten  Güter  zur  Beübernommen



 

«  Beförde-Gewicht
  rungspreis

k#B.  Mark  Pof.
i

Zahl  und  Art  der
Frachtgüter

 

 

 

 

—3

 

 

 

 

 

—
i

 

Zujainmen...

Hiervon  sind  7
abgabe  mit  Mark
richten.?)

(Name

Wohnork  des  Betriebsunternehmers)

7)  Nicht  auszufüllen,  fals  die  Abgabe  in  den  be
förderungspreis  eingerechnet  ist.

vom  Hunderta  als  s  Reichs-Pf.

  zu  entrichten.“)


216  Frachtzettel

(Abschnitt  B)
Der  Unterzeichnete  hat  am

19  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Beförderung

  von  nach  förderung  von  nach

übernommen.

 

Zahl  und  Art  d
Frachtgüter

r  Beförde-Gewichtungspreis


Mark  Pf.

r

k

5

 

 

 

 

 

 

Zusammien

Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  „Neichs-Pf.
  zu  entabgabe

  mit  Mark

Name
2  des  Betriebsunternehmers)

H  Nicht  amszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Belörderungspreis
  eingerechnet  ist.

Abschnitt

917

913

916

916

913

916

 

 

(Noch:  Muster  11)

132
        <pb n="145" />
        Nr.  15.  133

Eingegangen,  den  en.  19  Muster  12.
#urr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  39  Abs.  6)
(Amtsstempelabdruck)

 

Nachweisung

über
die  im  Vierteljahr  19  von  dem
in  ausgeführten  Güterbeförderungen.

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  verbezeichneten  Zeitraum  die  in  den  anbei  abgelieferten  Stammabschnitten
  der  Blöcke  Nr.  bis  aufgezeichneten  Güter  zu  den  darin  bezeichneten  Beförderungspreisen
  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung  an.

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag  des  Beför-Nummer
  der  einzelnen  Blöcke  Gesamtbetrag  der  Abgabe?)  berungspreises  elnschließlich
der  eingerechneten  Abgabes)
Mark  Ifk.  Mark  Vf.
Nr.
l
Zusammen  %
Hiervon  beträgt  die
Abgabe  7/107
mit  Mark  Pf.
,  den  ten  19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  „Pf.,  in  Buchstaben:
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten-  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

)  Auszufullen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis  nicht  eingerechnet  ist.
Auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis  eingerechnet  ist.

(Amtostemprlabdruck)
        <pb n="146" />
        134

 

Eingegangen,  den  44K.  109.  Muster  13.
Ur.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  5  57  Abs.  1)

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

d  zu
zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  die  Abgabe  von  der  Einnahme  aus  dem  Personen=  und
Gepäckverkehre  für  den  Monat  19

Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  der  von  uns  betriebenen

 

#

wird  die  Abgabe  aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehre  für  den  Monat  19
&amp;amp;  geschätzt  auf  —  f.

2  —  war  an  Abgabe  aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkehre  für  den  gleichen  Monat  im  Vorjahr  zu
äentrichten  M  Pf.  Nach  dem  Verhältnis  der  gesamten  Verkehrseinnahmen  des
2  Monats  ·  ·  .  ..  »
laufenden  Abrechnungsabschnitts  zu  denen  des  gleichen  Zeitraums  im  Vorjahr  ist  die  Abgabe  für  den
5  Monat  19  zu  veranschlagen  auf  AM  Pf.

B  "

,  den  ten  19

 

(Amtsbezeichnung,  Firma)
(Unterschrift)

Festsetung  einer  Khschlagszahlung  und  Ouittung.

 

-  mutmaßlichen  Verkehrs  für  den  Monat  19
s-«  d  ·  .  -——------Unter
  Zugrundelegung  des  Verkehrs  im  gleichen  Monat  —  Abrechnungsabschnitt  —  des  Vorjahrs
wird  die  oben  angemeldete  Abschlagszahlung  festgesetzt  auf  MA  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruck)  çl
(Unterschrift)
        <pb n="147" />
        Nr.  15.  135

 

O
Eingegangen,  den  ien  19  Munter  11
Nr.  des  Anmeldungebuche.  Ausführungebestimmungen  §*  53  Abf.  1)

Amtestempelabdruck

Nachweilung

der  abgabepflichtigen  Einnahmen

den  Monat  19
das  ie  Vierteljahr  19.

für

 

aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehre.
        <pb n="148" />
        136

 

Gesamteinnahme  ein—

 

 

Lide.  1.  Klasse2.  Alasse  3.  Alasse.  (6b00  1  u.  2.  Rlse.
Nr.  Bezeichnung  des  Verkehrs  Klasse,  Klasse
lose  Schuellzug—
zlschlagkarren
4%  Ei  %  a  vi.  "  vi  *  lkl“  H
1  Binneuverkehr  —
2  Nheinischer  Verkberr—  E
3  Reichsbahn,  Staatsbahn=  Verkehr  —
4Bayerisch-Preußischer  Verkehr  .  --—  —
5  Preußsüch  Sichülscher  Staatsbahn-Privatverkehr  —.
1|DOst=  und  Mitteldeutsch-Schweizerischer  Verkehe  —  —  —  —  --  -  —
12  Norddeutsch-Niederländischer  Verkehr.  —  —  —  —  —
nsw.  —  –  —
18  Vereinsreiseverkehr.
19  Unternehmerfahrscheine  .  —-——-——-——  ——-20cchlanoagcnvctkeht
  (Bettkmten)  –
21|Militärverkehr  .  -
22Tcrtcmoudetzugövckkchc  —
23  Gepäckeinnahmegemeinschaft  —  —  E  —

 

usw.
Zusammen.

Darin  an  Abgabe  enthallen

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge  mit  den  für  di

I

 

153,7ZEj0·(-12281"0"-(1
.-.,-.—--..- 



 

——t

EEE
10.1%0%%  1  %

 

 

 

1

1300m  0490%10,  1¼1  %%

 

 

Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

................  ,dcnmt

19

Der

Ulnterschrift,

).  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Stenerverwaltung.

—J
*i

Vorstand  der  Verkehrskontrolle.“)
        <pb n="149" />
        Nr  15.
ie
schließlich  der  Abgabe:
*  ,  ..  I  J
Gorb  ————.—.—..—....p-.
Hunde  Zahrrad,  Monat  MonatMonat  elenderen  hangs-  bahn,  im  ganzen  Bemerkungen
karten  karten  Tarif  karten  Schisis  und  "
I.  dergl.  verkehre
7  vi  4%  ff.  7  *-  7%  fWl.  %  „PFl  4  ff.  Pi.)  4  f#  rl  il.
2  .
l  «-«
  »-—-l

—
—
1
6
1  —  l
—  —  4rm
10,#1  %%  lme  |]  0  „„  %%%140%  „  %  10  %10  %„S  /%
Davon  für  erstattete  Abgabebeträge
bleiben  1.
Hicrauf  sind  abschläglich  gezahlt:
im  Monat  19  lt.  Nr.  E  des  !5
„  19  „„  Einnahme  —
„  „  19  „  „  buchs.  1;J
bleiben  zu  zahlen
„  „  erstatten
,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
28*
        <pb n="150" />
        138

Feffsetzung  iler  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  ebelesernt

Gesamtbetrag  festgestellt  worden  zu  MA  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Sbschlagszahlungen
vom  lien  19  Nr.  edes  Einnahmebuchs
  für  den  Mont  19  ¾Fif.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  “  Pf.
vom  eien  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  4  Vi.
Es  bleiben  somit  zu  9  Koten  Fi
,  den  ten  19

Amtsbezeichnung)

(Unterschrist)
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  r-  Pf.,  in  Worten
.....................................  Mark  Pf.,iftl)entegezal)ltundunte1«NI-.  des  Einnahmebuchs  vereinnahmt
  worden.  «
,den  ten  19
(Amtsbezeichnuung]
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)
Erstaktungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von.  A  Pf.,  in  Worrreen.
..  Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

„  den  ten  19
(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(U«ke1«fchkjft)........................................................................
        <pb n="151" />
        Nr.  15.  139

 

Eingegangen,  den  ten  19  Muster  15.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  „Ausführungsbestimmungen  §  58  Abf.  1)
(Amtsftempelabbruck)

Nachweisung

der  abgabepflichtigen  Einnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ddd...;;  zu
»denMouat.......,..........................................-.-.  19
1——J[-—  [
das  le  Vierteljahr  19
aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehre.
*  —  ———  ·  **r*  —  —
Gesamteinnahme  einschließlich  der  Abgabe:
z  BezeichnungFür  3##  weis  S
ür  Fahrausweise  aller  ArtSonder-  Im  Straßenbahn.,  «—  .
2  des  ir  3ah  züge  ..  im  örtlichen  Schiffs-  Im  Bemer-·
  kmchbpGepack-undimLandverkehreUmka  kungen
*  Verkehrs  2.  3  E  fonderetnfrachtzOfofL«
se  Tarif  und  Fahraus=  Gedäck-Klasse
  Klasse  soifnr  weise  fracht
Mark  Pf.  Mark  Pf.]|]  Mark  |/|]  Mark  Ii#el  Mark  1#  Pk.I.  Mark  #  Pf.  Mark  □Pf.]  Mark  As.
2è½m  5i  1  ·  -«T  ·
372  ·--...——.---.--———-
  I  —  —  E  E—
..  ——*  «
Zusammen.  *.—  :«  s  .
DarinanAbgabcj12,2A120X»«·10,714k0!0f———-J·  THE-THE  10,  1%%%  5%%  %  „%  %
enthalten  I  *  *1  —  ———  —
Davon  ab  für  erstattete  Abgabebetrie
·  bleiben......  l-«
Hierauf  sind  abschläglich  gezahlt:  I
imMonat  19  lt.  Nr.  des  ............  s
«  »  19.  „  „  Einnahmen:  #
"  6„  19  „  „  I  buchs  ,E  Q
bleiben  zu  zahlen
„„  „  erstatters.
,  den  ten  .  .  .  .  .  .  .  .....  19
(Firma)
(Unterschrift)

·  Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge  mit  den  für
die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

,  den  ien  19

(Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Stenerverwaltung)
        <pb n="152" />
        149
destsetzung  der  Kbgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  abzuliefernde  Gesamtbetrag

  festgestellt  worden  zu.  *i•!]
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagezahlungen

 

vom  ten.  19  Nrr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ,  »H«Pf«
vomMI  19Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  A  Pif.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  imp.
Zusammen  FPi
·  ..  ahlen  .-Es
  bleiben  so  zahlen  ,
s  bleiben  somit  zu  erstatten  MA  Pf
,  den  len  10
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift,
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.  in  Worten
Mark  Pf.  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
6  den  ten  19
(Amtsbezeichnung
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrif!
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  -  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechunngsstelle)

(Unterschrift)
        <pb n="153" />
        Nr

15.

Eingegangen,  den

19

 

Muster  1  6.

(Ausführungsbestimmungen  §  63  Abs.  2)

141

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ur.  des  Anmoldungsbuchs.
.Amtanmrelerbruck)
Anmeldung
zur
Abstempelung  von  Fahrausweisen.
Cersind  abzustempeln:
v  ꝛ  Abgabev
  Naue  Fahrpreis  sas
z  und  Lau—  d  Vetrag
S  *  Gn=  Neihen.  fende  »  des  ein-  (52  «  Bemer-Wohnort
  bezeich-  um  Stück  Fahr—  lug  der  der
*  des  lung  nuung  ob  -  nen  ins-  Ausf.“  Abgabe  kungen
—  IcerM33h  lasse  Fahraus-  esamt  Vet.)
—  Aumelders  weises  gesam  Vest.
.
der  Fahrausweise  Mark  #.  Mark  Pf.  v.  #  Wart  Pi.
3  4  5  5  1  8  9  10  1
i
Zusammen
,  den  19
(Firma)!
Unterschrift)

NAumerkung:

Die  Fahra:sweise  sind  in
der  Aumeldung  getrennt  nach  den  verschiedenen

Fahrstrecken  oder  Fahrpreisen  am'izuführen.

 

ausweise  bescheinigt

t,  den

ten

Den  Nückempfang  der  akgestempelten  Fahr-19
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        (Umschlag)

 

 

 

Gepäckzektelbloch

Nr.

zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  vom  Gepäckverkehre  für  d

Dieser  Block  enthält  250  Blätter  mit  durch-  Ausgehändigt  am  ten  19

laufender  Nummer.

(Amtssiempelsbern)

(Amtsbezeichunng)

(Unterschrift)

 

 

(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  64  Abfs.

*

Muster  17.

Nr.  15.

143
        <pb n="156" />
        144

:  Muster  17)

(Noch

(Einlage)  —

 

245  Stammabschnitt  A

Der  Unterzeichnete  hat  am

215  Gepäckzettel
Abschnitt  B)
Der  Unterzeichnete  hat  am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19  die  nachverzeichneten  Gepäckstücke  ........
»  verzeich  puͤck)  19  die  nachverzeichneten  Gepäckstücke
zur  Beförderung  von  «
..  zur  Beförderung  von
nach  übernommen.  ·  ..
nach  übernommen.
Zahl  und  Art  derGewicht  Besörde-  Zahl  und  Art  der  Gevicht  Beförde--
  Yrungsprciiz  .»...  «)runq—3prcis5
Gepäckstücke  Gepäckstücke
Mark  Pi.  kg  Marl  Pi.
1.  .  i
2.  2.  i
3.  3.
4.  4
5.  .
6  6.
Zusammen  .  Zusammen

 

Hiervon  sind  12-  657)  —  vom  Hundert

als  Reichsabgabe  mit  Mark  Pf.
zu  entrichten).
Mame-  des  Betriebeunternehmeis
Wohnort  iebeunternehmens

*  Bei  Unternehmungen  der  im  3  11  Abs.  5  des  Gesetzes
bezeichneten  Art.

Nicht  auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungepreis
  eingerechnet  ist.

 

Hiervon  sind  12  —  67
als  Reichsabgabe  mit  Mark  Pf.
zu  entrichtens)

(N
F  ame  des  Be#triebsumernehmers)
Wohnort

Vei  Unternehmungen  der  im  §  11  Abi  5  des  Gesenes
bezeichneten  Arr.

NMNicht  auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförd.
r#ngopreis  eingerechnek  int.

vom  Hundert:

Abschnitt  C

1  -*ie
#.  -
□  □
12  E
—.  -
□  □
O  E
#
·
        <pb n="157" />
        Nr.  18.  145

 

Eingegangen,  den  *-  19  Muster  18.
Ur.  des  Inmeldrugsbuchs.  Ausführungsbestimmungen  §  6.  Abs.  )

Amtsstempelabdruck:

Nachweisung
über
die  im  Vierteljahr  19  von  dem
in  ausgeführten  Gepäckbeförderungen.

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  vorbezeichneten  Feitraum  die  in  den  aubei  abgelieferten  Stammabschnitten
  der  Blöcke  Nr.  bis  aufgezeichneten  Gepäckstücke  zu  den  darin  bezeichneten  Beförderungspreisen
  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung  an.

 

 

 

 

 

 

.  *7½  Gesamtbetrag  des  Beför=Nummer
  der  einzelnen  Blöcke  Gesamtbetrag  der  Abgabe)  denungepreises  einschlicolich
der  eingerechneten  Abgabe')
Mait  ti.  Wart  Li.
Nr.
Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgale
1011/%  —  5  6  0,  ,
mit  Mark  TF.
,  den  19
Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,  in
Buchstaben:
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.

,  den  ten  19
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Nr.  15.  147
ten  19  Muster  19.

Eingegangen,  den  .
.A!1·:—fülmmgsbeftimmnItgeu§66Ahs.l)

Ur.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstemplabdruck)

Aucweisung
über
die  an  d  zu

zmrückgewährten  Abgabebeträge  für  im  voraus  versteuerte  Fahrausweise  für  das  Vierteljahr  19

Vernichtungsbescheinigung.

Nach  Prüfung  und  Feststellung  der  Erstattungsfähigkeit
  sind  von  den  nebenbezeich=Bierhei



Stück  versteuerte  Fahrausweise,
—  für  die  der  Fahrpreis  einschließlich  der  den

Reisenden  in  Rechnung  gestellten  Abgabe  ganz  neten  (Fahrausweisen  Stück
oder  teilweise  zurückgewährt  worden  ist,  nebst  durch  vernichtet
Heften  Belege'),  —  die  zu  einer  worden.
späteren  Verwendung  ungeeignet  und  daher  den  2  19
unabgesetzt  geblieben  sind,  nebst  Heften  ..
Belege).  —E—  (Amtsbezeichnung
den  ten  19  *  Unterschrift)
(Unterschrisft)

Empfangsbescheinigung.
Von  den  nebenstehend  bezeichneten  Schriftstücken
  habe  ich
Stück  versteuerte  Fahransweise,
O

efte  Belege,

zurückempfangen.
Hden  *#  19
Unterschriit)

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="160" />
        148

 

 

 

 

 

 

 

 

1.
Der  Tohrweeis  einschließlich  deer  Abgabe  karde  den  Die  erstattungsganz
  zurückgewährt  zu  folgende  Abgabe.  v
2.  leilweiseversteuerten  Fahrausweisen:  #u  fähige  Abgabe  beträgt
b.  lab
Es  sind  unabgesetzt  geblieben  die  solgenden,  zu  einer  späteren  (  52  „
2.  Verwendung  ungccigueten  verstenerten  Fahrausweise:  der  für  den  Bemerkungen
0  Preis  an  Auef  einzelnen;  inss
  sks.k!:«3:ssss-s-3»6-r-
  .  Jnnc  sind  teil-  Best.  Fahr.  gesamt
statiung  Galtung  Jahrklasse  Stückzahl  Fahraus=  weise  zurück-  ausweis
*7½%°  -.r  5LHenes  g.währt  /a2)
*55öäA  ää  4  Bf.  4“  Pf]  v.  9H  “  Pif.
1  2  ;  4  5  6  7  8  9  10  11
I  .-i

l
!  i
i
l
Zusammen.
Die  Richtigkeit  bescheinigt
,  den  ten  19
(Firma,
(Unterschrift)

Festsetzung  #es  zu  erstattenden  AKbgahebetrags.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  rechnerisch  und  nach  den  vorgelegten  Belegen  geprüft  worden.

Der  erstattungsfähige  Betrag  wird  danach  festgestellt  zu
.  Pf.  in  Worten:

--  ,  den  ten

(Amtsbezeichnung
(Amtsstempelabdruck,
(Unterschrift,

—  „  ———

Mark  vf.

Anmerkung:  Die  Fahrausweise  sind  nach  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  im  Falle  von  à  2  anch

einzeln  aufzuführen.
        <pb n="161" />
        149

Nr.  15.
Muster  20.
(Ausführungsbestimmungen  §  73)

Einnaklmehuch
de
(Bezeichnung  der  Stenerstelle  zu
über  das  Aufkommen  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  für  das

Nechnungsjahr  19

1
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mi
einen  angesiegelten  Sclinuir  durclæogen  sind.  Geführt  von
(Name
den  19  ..
(«T-knsmell1mg«
(Name
(Dienstuellung)  *-Anleitung.

Die  Summen

Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahrcesschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vietteljahrsschluß  aufgerechnet.

der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechuct.  ·  *-Die
  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  sestgebundene  Bücher  mit  fort-—



1“

“

laufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="162" />
        150

Li  un  des  ame,  Stand  (Firma)  Abgabe  aus  der  Tagessumme  Be.
Anmel-  und  Wohnort  Bestenerung  (Spalte  5  t  n
r.  Ein-  dungs-  #"  2  des  des  Personen=  und  und  6)  merkunge

zahlung  bn  cs  des  Einzahlers  Güterverkehrs  Gepäcverkehrs
Mark  WBf  Mark  Pf.  Mark  Pf.
1  2  3  4  5  6  7  8

 

Nr.

Betrag  der  erhobenen
        <pb n="163" />
        Nr.  15.
115

Muster  21.
(Ausführungsbestimmungen  §  74  Absk.  1)

Anmellungsbuch

de

(Bezeichnung  der  Steuerstelle)  zu
über  die  Erhebung  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  für  das
Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchæogen  venc.  Geführt  von
,  den  19  (Name)
(Name)  (Dienststellung)

(DLienststellung)

Anleitung.

Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
In  das  Anmeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf
Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.
Das  Buch  ist  am  Jahresschluß  abzuschließen  und  in  der  Spalte  5  aufzurechnen.
Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
30

dV

*
        <pb n="164" />
        152

 

 

Ge  Jenstand  Not.  -
Tag  der  Name,  Stand  (Firma)  Betrag  Zeitraum  Ler  Veter
Lfd.  Ei  d  W.  nachweisung  der  der  für  den  Spalie  ist
ill  2  Eisenbahnen,  n  nachgewiesen
Nr.  "„  un  ohnort  des  !  guen,  unane  die  Abeabe  mernnwGBemerkungen
ichti  its-,  entrichte
ragung  Anmeldungspflichtigen  abschegnegen⅝  "r  richtel  sahmebuch
6  Abfindung  usw.)  Mark  VPVi.  L  unter  Nr.
—  —  —  —  EH  —  —  —
1  2  3  4  5  66  7
        <pb n="165" />
        Nr.  19.

153

Bestimmungen

über  den

Ersaßz  (es  Stenerwerts  der  ungehrauchten  HFasirkartenstempelmarßen  und

abgestempelten  Fakrausweise.

Gemäß  §  34  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen-  und  Güterverkehrs  werden  für  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  Fahrkartenstempelmarken
und  versteuerten  abgestempelten  Fahrausweise  folgende  Bestimmungen  getroffen:

A.  1.  Ersatz  wird  nur  geleistet,  wenn  er  bis  spätestens  31.  Dezember  1918  bei  einer  zuständigen

2.

 

Stelle  beantragt  wird.  Später  eingehende  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.
Der  Antrag  auf  Ersatz  des  Steuerwerts  von  Marken  ist  schriftlich  oder  mündlich  bei
einer  bisher  zum  Vertriebe  von  Fahrkartenstempelmarken  zuständigen  Amtsstelle  unter
Überreichung  der  Marken  zu  stellen.  Der  Ersatz  wird,  nachdem  die  Stelle  festgestellt
hat,  daß  die  Marken  echt  und  ungebraucht  sind,  ohne  weitere  Anweisung  in  Höhe  des
Neunwerts  der  Marken  geleistet.  Die  Amtsstelle  kann  verlangen,  daß  die  Marken,
soweit  sie  nicht  in  unangebrochenen  Bogen  zu  100  Stück  vorgelegt  werden,  in  Reihen
von  je  10  Stück  unmittelbar  nebeneinander  und  gegebenenfalls  in  Bogen  von  je  100  Stück
zu  je  10  solcher  unmittelbar  untereinandergeordneten  Reihen  auf  Papierbogen  aufgeklebt,
überschießende  Stücke  aber  lose  überreicht  werden,  ferner  daß  jeder  Papierbogen  mit  dem
Firmenstempel  oder  dem  Namen  des  Antragstellers  gekennzeichnet  werde.  "

Die  gegen  Ersatz  des  Steuerwerts  zurückgenommenen  und  die  bei  den  Amtsstellen
vorhandenen  Fahrkartenstempelmarken  sind  bei  den  Amtsstellen  in  Gegenwart  von  zwei
Beamten,  von  denen  einer  tunlichst  ein  oberer  Beamter  sein  soll,  zu  vernichten.

Auf  die  Erstattung  des  Steuerwerts  der  versteuerten  abgestempelten  Fahrausweise  finden

die  Bestimmungen  des  §  66  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917
entsprechende  Anwendung.  ·
FütdienachdenBestimmungenuntcrA2vernichtetenStempelmarkenwerdenden
Landesregierungen  die  an  die  Reichsdruckerei  entrichteten  Herstellungskosten  vom  Reiche
vergütet.

Die  Herstellungskosten  sind  in  Anlage  7  zu  den  vvierteljährlichen  Reichssteuerübersichten
  zu  berechnen  und  in  letzteren  als  besondere  Verwaltungskosten,  getrennt  von
den  gewöhnlichen,  in  Ansatz  zu  bringen.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        ehz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  16.

München.  den  5.  März  1218.-Inhyalt:


Gesetz  vom  25.  Februar  1918,  den  Erwerb  von  Kriegsanleihe  für  Fidcikommisse  betreffend.  —  Gesetz  vom  27.  Zebrnar
  1918,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreiche  Bayern  für  das  Nechnungsjahr
vom  1.  April  1917  bis  31.  März  1918.  Bekauntmachung  vom  271.  Februar  1918,  die  Gräflich  von
Rechberg  'schen  Familienverträge  betrefsend.

 

Gesetz,  den  Erwerb  von  Kriegsanleihe  für  Fideikommisse  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Uhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  im  Tit.  K  §  7
der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Der  Inhaber  eines  Fideikommisses  ist  berechtigt,  mit  Genehmigung  des  Oberlandesgerichts
  ohne  Mitwirkung  der  Anwärter  für  das  Fideikommiß  Neichskriegsanleihe  z4  zeichnen
        <pb n="168" />
        166

und  zu  diesem  Zwecke  über  Gelder  und  Wertpapiere  des  Fideikommisses  zu  verfügen  sowie
das  Fideikommiß  zu  belasten.

Das  Oberlandesgericht  kann  die  Genehmigung  an  Bedingungen  knüpfen.  Die  Ge—
nehmigung  kann  auch  nachträglich  erteilt  werden.

Artikel  2.

Zeichnet  der  Inhaber  eines  Fideikommisses  mit  Genehmigung  des  Oberlandesgerichts
für  das  Fideikommiß  Reichskriegsanleihe,  so  ist  er  berechtigt,  für  die  Aufwendungen,  die  er
hiefür  aus  seinem  Allode  zu  machen  hat,  aus  dem  Fideikommisse  Ersatz  zu  verlangen.  Das
Oberlandesgericht  setzt  den  Ersatz  auf  Antrag  eines  Beteiligten  fest.

Das  Oberlandesgericht  kann  den  Inhaber  des  Fideikommisses  ermächtigen,  zum  Zwecke
der  Befriedigung  einer  solchen  Ersatzforderung  über  die  Anleihestücke  und  sonstige  zum  Fideikommisse
  gehörende  Kapitalien  zu  verfügen.

Artikel  3.

Die  Vorschristen  des  Artikel  2  gelten  auch  insoweit,  als  der  Erwerb  der  Reichskriegsanleihe
  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgt  ist.

Artikel  4.
Die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts,  durch  welche  die  Genehmigung  zur  Zeichnung
(Artikel  1)  erteilt  wird,  ist  unanfechtbar.
Artikel  5.
Für  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  (Artikel  1  bis  3)  werden  Gebühren

und  Auslagen  nicht  erhoben.

Gegeben  zu  München,  den  25.  Februar  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelrmann.  v.  Greunnig.  v.  Sridlein.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Dellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Jnnern:
Hartmann.
        <pb n="169" />
        Nr.  16.  157

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Sönigreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1917  bis  31.  März  1918

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  MRhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr

vom  1.  April  1917  bis  31.  März  1918  wird  nach  der  in  der  ersten  Anlage  enthaltenen

Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf
14  438  029  ¼

in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.
Über  die  Verwendung  von  Resten  wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres
Bestimmung  getroffen.
Artikel  II.
Das  K.  Kriegsministerium  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden  Anderungen

  rückwirkend  zu  vollziehen.
Artikel  III.

Diejenigen  Stellen  des  Heeres,  die  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend

3%  0%  kr

den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung  der  Orte  vom  6.  Juli  1904  (  (Reichsgesetzblatt  u

S.  272)  festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  zweiten  Anlage  ersichtlich.
Gegeben  zu  München,  den  27.  Februar  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Ruilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
31*
        <pb n="170" />
        Anlage  1  zum  talgesetz.

Hauptetat

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1917

bis  31.  März  1918.

 

 

—  Betrag
*  1  Titel  Ausgaben  Rrecr  das  Pr
*  1917
M
J.  Bestand  der  Vorjahre.
—  1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für  das
III.  Armeekorps  ..  .......  .  .  —
II.  Ausgaben  auf  die  Überweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1917.
1/30  —  a)  Fortdauernde  Ausgaben  —
31  1/10  b)  Militär-Pensionsfonds  12  115  758
1  1/5

 

Te)  Einmalige  Ausgaben

Summe  II

Hiezu:  Summe  1

,-Summe

  des  Militärctats  für  das  Rechuungsjahr  vom  1.  April  1917
bis  31.  März  10915  rm„)

 

2322271

14  438  029

—  —

14  438  029
        <pb n="171" />
        Nr.  16.  159

r„  Anlage  2  zum  Ctatgesetz.
Ubercsicht

der  Stellen  des  bayerischen  Heeres,  welche  unter  A1  bis  8  des  Servistarifs
«  fallen.

AI.  Generale.

General  der  Jufanterie,  Kavallerie  oder  Artillerie,  Kriegsminister,  Kommandierender
Geueral,  Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Chef
des  Generalstabs  der  Armee,  Chef  des  Ingenieurkorps,  Generalmajor,  Brigadekommandeur
und  Offizier  im  Range  desselben,  Inspekteur  der  Kavallerie,  Feldzeugmeister,  Generalstabsarzt
der  Armee,  Obergeneralarzt,  Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts.

A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Abteilungschef  im
Kriegsministerium,  Abteilungschef  im  Generalstab,  Chef  des  Generalstabs  eines  Armeekorps,
Pionier-Inspekteur,  Festungs-Inspekteur,  Inspekteur  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
Inspekteur  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,  Inspekteur  der  Technischen  Institute,
Direktor  der  Kriegsakademie,  Artillerie=  und  Traindepot-Direktor,  Kommandant  eines  Truppenübungsplatzes,
  Generalarzt,  Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  Oberstleutnant,
Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,  Oberstabsarzt,  Korpsstabsveterinär,  Intendant,  Oberintendanturrat,
  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  mit  dem  Range  der  Klasse  IV  der  höheren
Beamten  der  Militärverwaltung.

A  B.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Nittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder  Batteriechef,  Bezirksoffizier,
Pferde-Vormusterungskommissär,  Stabsarzt,  Oberstabs=  und  Stabsveterinär,  Oberleutnant,
Leutnant,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Oberveterinär,  Veterinär,  Intendanturassessor,  Kriegsgerichtsrat,
  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker,  Intendantursekretariats=  und  Registraturbeamter,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Militärgerichtsschreiber,  Registrator  bei  den  Generalkommandos.


A  4.  Jeldwebel.

Hartschier,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Schreiber  und  Druckergehilfen  im  Kriegsministerium,
  etatmäßige  Schreiber  bei  den  Generalkommandos,  etatmäßiger  Schreiber  bei
der  Armee-Juspektion,  beim  Generalstabe,  bei  den  Inspektionen  der  Kavallerie  und  des  Ingenieurkorps,
  bei  der  Remonte-Inspektion,  bei  den  Inspektionen  der  Militär-Bildungsan-
        <pb n="172" />
        160

stalten,  der  Unteroffizierschule  und  der  militärischen  Strafanstalten,  bei  der  Militärärztlichen
  Akademie,  bei  den  Kommandanturen  Germersheim,  Ingolstadt  und  München,  bei  den
Garnisonkommandos  Augsburg,  Landan,  Nürnberg,  Regensburg  und  Würzburg,  den  Divisions=
  und  Brigadekommandos,  bei  der  Feldzeugmeisterei,  bei  dem  Inspizienten  des  Truppen=
  und  Trainfeldgeräts,  Unterzahlmeister,  etatmäßiger  Schreiber  bei  der  Sanitäts-Inspektion,
  Proviantamtsunterinspektor,  Bekleidungsamtsunterinspektor,  Garnisonverwaltungsunterinspektor,
  Lazarettunterinspektor,  Festungsbaufeldwebel,  Oberwallmeister,  Wallmeister,
Oberschirrmeister,  Schirrmeister,  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,
Obermusikmeister,  Musikmeister,  Sanitätsunteroffiziere  usy.  bei  dem  Kriegsministerium,
Sanitätsfeldwebel  bei  größeren  Garnisonlazaretten.

 

A  5.  Fähnriche.

Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitäts-Vizefeldwebel,  etatmäßiger
Regiments-,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatmäßiger  Schreiber  bei  der  Pionier=Inspektion,
  der  Festungs-Inspektion,  der  Inspektion  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
der  Inspektion  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,  bei  der  Kriegsschule,  der  Militärschießschule,
  der  Unteroffiziersschule,  der  Militär-Reitschule,  bei  den  Bezirkskommandos,  den
Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  den  Bekleidungsämtern,  bei  den  Kommandanturen  der
Truppenübungsplätze  und  bei  den  Linienkommandauten,  etatmäßiger  Zeichner  beim  Topographischen
  Bureau  des  Generalstabs,  beim  Eisenbahnbataillon,  bei  den  Telegraphenbataillonen,
beim  Fliegerbataillon,  beim  Luft=  und  Kraftfahrbataillon,  etatmäßiger  Kammerunteroffizier
und  Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,  etatmäßiger  Schreiber  bei  den  Traindepots,
Beständeverwalter-  bei  der  Kavallerie-Telegraphenschule,  den  Telegraphenbataillonen  und  den
Pionierbataillonen,  Zahlmeisteraspirant,  Lazarettrechnungsführer,  Sergeant  mit  den  Gebührnissen
  eines  Vizefeldwebels  oder  Vizewachtmeisters,  Waffenmeisterunteroffiziere.

A  6.  Anteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=  und  Bataillonstambour,
  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier,  etatmäßiger  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Oberbäcker.

A7.  Gemeine.
Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,  Spielleute,

  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,  Okonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker.


A  8.  Militärunterbeamte.
Waffenmeister,  Sattler,  Zeughauswaffenmeister,  Militärgerichtsbote.
        <pb n="173" />
        Nr.  16.  161
Nr.  4412//3.
Bekanntmachung,  die  Gräflich  von  Rechberg’schen  Familienverträge  betreffend.
fl.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  am  15.  4.  1813  (Reg.  Bl.  S.  281  ff.)  und  25.  6.1865  (Reg.  Bl.  S.  682  ff.)
erfolgten  Bekanntmachungen  der  Gräflich  von  Rechberg  und  Rothenlöwen'schen  Familienverträge
  nachstehende  Abänderung  derselben  gemäß  §  9  der  IV.  Verfassungsbeilage  unter  dem
Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  und  der  einzelnen  Familienmitglieder  zur  allgemeinen  Kenntnis
und  Nachachtung  veröffentlicht  mit  dem  Beifügen,  daß  dem  Abänderungsvertrag  sämtliche
Mitglieder  der  Gräflich  von  Rechberg'schen  Gesamtfamilie  zugestimmt  haben.

München,  den  27.  Februar  1918.
v.  Thelemann.  Dr.  v.  Grrttreich.

Statutendnderung.

Wir  endesunterzeichnete  Agnaten  des  Gräflich  von  Rechberg'’’schen  Hauses  sehen  es  als
patriotische  Pflicht  in  dieser  schwersten  aller  Kriegszeiten  an,  mit  Anspannung  aller  Kräfte
dem  Reiche  Geldmittel  zur  Versügung  zu  stellen.  Deshalb  haben  wir  uns  entschlossen  den
§6  Absatz  2  des  erneuerten  Rechberg  schen  Familien-Fideikommiß-Statutes  vom  Jahre  1828
in  soweit  aufzuheben  und  abzuändern,  daß  der  derzeitige  Besitzer  des  Alt-Rechberg'schen
Familien-Fideikommisses  und  des  Graf  Lavier  von  Rechberg'schen  Familien-Fideikommisses,
Otto  Graf  von  Nechberg  und  Rothenlöwen  in  Donzdorf,  berechtigt  ist  Hypotheken
aufzunehmen  auf  die  Fideikommißgrundstücke  sowohl  des  Alt-Rechberg'schen  Familien=Fideikommisses
  als  auch  des  Graf  Kavier  von  Rechberg'schen  Familien-Fideikommisses,  für
welches  der  oben  angezogene  Paragraph  ebenfalls  maßgebend  ist.

Zur  Bestätigung  dieser  Urkunde.
Donzdorf,  den  16.  November  1917.

Otto  Graf  von  Nechberg  und  Norhenlswen

usw.  usw.
        <pb n="174" />
        <pb n="175" />
        Geseh=  und  Verorhunngsgt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  17.

München,  den  7.  März  1918.

 

 

Inhalt:

Best#tigungsurkunde  vom  19.  Januar  1918,  betreffend  zweites  Familiensideikommiß  der  Freiherren  von
Cramer-Klett.

Bestätigungsurkunde.

Sweires  Lamilienftdeikommiß  der  Freiherren  von  Cramer-Kletr.e
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Der  unterfertigte  Gerichtshof  beurkundet  hiermit,  daß  Herr  Theodor  Freiherr  von
Cramer-Klett  in  Hohenaschau  mit  Stiftungsurkunde  vom  25.  Juni  1916  ein  Familienfideikommiß
  unter  dem  Namen

„zweites  Familienfideikommiß  der  Freiherren  von  Cramer-Klett"

errichtet  hat.
32
        <pb n="176" />
        164

Plannummer
A.  Amtsgerichtsbezink  Prien,
Rentamtsbezirk  Rosenheim.

1.  Steuergemeinde  Breitbrunn.

37½  Eiskeller  mit  Schlachthaus,  Keller,

§  1.
Bestandteile  des  Fideikommisses.
I.  Liegenschaften  und  damit  verbundene  Rechte.

Fläche

Wurstküche  und  Fleischladen  zu  00018  ha
371/2b  Grasgarten  zu  .  ...0,0234«
38  Wohnhaus  mit  Abortanbau,  Stadel,
Pferde=  und  Kuhstall,  Getreidekasten,
Hofraum  und  Kegelbahn,  Os.-Nr.  8
in  Breitbrunn  zu  0,208  „
Reale  Metzgerei=  und  Tofernvirt.
schaftsgerechtsame.
39n  Gras=  und  Baumgarten  zu  .  0,656  „
390  Wohnhaus  mit  Wasch=  und  Backhaus  zu  0,014  ,
76  Kuhwinkl  im  Gstaderfeld,  Acker  zu  0),351  „
82  Spitzland,  Acker  zu.  0,421  „„
90  Grubenacker  zu  .  .0,659,,
9072kleineBerg,Ackerztt.  .0,0·89,,
94  Langacker  zu.  .  .0,279«
gögkoicherg,Ackctzu.·..  .0,402,,
139  Samenbreitl  im  §#  :  “  95  Acker  zu  0,641  „
159  Holzacker  zu  ..  .0,879,,
177  Kreuzland,  Acker  zu.  0,910  „„
179  Grubenland,  Acker  zu.  0,712  „
186  Treibacker  im  Holzfeld  zu  0,746  „
197  Ackerwiese,  Wiese  und  Acker  zu  0,073  „
201  Wiesenland,  Acker  z.  0,634  „
217  der  1.  Wolfsbergerin  Mihlfeld,  Acker  zu  0,317  „
218  „  2  „  „,  Acker  zu.  0,221  „
227  3.  „  „  0,198  „
238  Moosland,  Acker  zu  .  0,150  „
242  Lochneracker  im  Mihlfeld-a#u-  0,399  „
260  Wegland,  Acker  zu  0,102  „
268  Meierschlingacker  zu.  0,174  „
269  Mischlingwiese  zu  0,385  „
297  Stadlerwiese  zu.  .  .0.211»
478dte10AckeIAcketzn..  .1,288,,
508  Spitzland  im  Stadlerfeld,  Atter  zu  0,177  „
1378  Keilbachwiese  zu  .  .0,368»

2.  Stenergemeinde  Eggstätt.
1381½/8  Kosleracker  zu

0,334  ha

Plannummer

1

 

3.  Steuergemeinde  Gstadt.

61  die  Breiten,  Acker  zu

62  Steigland  „  „

63  Steigland  im  Aischingerfeld,  Acker  zu

64  Langacker  mitdem  walzenden  Aischingerland
  (Ausbruchausdem  Straß  hofe)
Acker  zu

65  Bergland  im  Aischingerfeld,  Acker  zu.

66  Grubenland,  Acker  zu.

67  „

68  Bergland,  Acker  zu.

72  Aischingerland,  Acker  zu.

105  Kreuzlandwiese  im  Aischingerfeld  (Aus.
bruch  aus  dem  Straßlgute  vo.  Nr.  9
zu  Gstadt)  zu

134  GEstaderland  mit  dem  walzenden  bol.

bertingerland,  ein  Ausbruch  aus  dem
Straßlgute,  Hs.-Nr.  9  in  Gstadt,
Acker  zu
218  Siegel-  oder  Aischingerholz  Waldung.  zu
317½  Hauslandl  im  Pötzingerfeld,  Acker  zu
362  die  Sechsacker  zu  .
363  Schachnerland,  Ausbruch  aus  dem
1/1Scherzlhof  Hs.-Nr.  21  -
Acker  zu  .  .
Schachnerland,  Acker  zu  .
Viehtriebgasse  und  Holzlege  neben  dem
Haus,  Hofraum  zu
Wohnhaus  mit  Pferde-  und  Kuhstal.
Kleinviehstall,  Wagenremise,  Stadel,
Wasch=  und  Backhaus  und  Hofraum,
Hs.-Nr.  18  in  Weingarten  zu
Wurz-,  Gras=  und  Baumgarten,
Hausgarten  zu.  .
Schachnerland  im  Plötzingerfeld.  Acker
mit  Wiese  zu.  .
Schachnerland  im  Plötzingerfeld,  Acker  zu
Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel  und
Hofraum,  Hs.-Nr.  20  in  Weingarten
zu
Gras=  und  Baumgarten,  der  Hausgarten
  zu.  ...

364
368

369

370  der

372
373

37

—

Fläche

0,835  ha
0,40

0,150  „

0,637„,

o,382,

0,146„
0,150  „
0,283  „

0,232  „

0,596  „

0,903  „

5,772,
0.051,

0,525  „

0,334  „
0,#88  „

0),027  „

0,138  „

0,401

0,290  „

0,150  „

0,031  „

0,269  „
        <pb n="177" />
        Nr.  17.

Plannummer  Fläche
377  Hausland  im  Weingartenfeld,  Acker

mit  Grasrain  zu  .  .0,4121m
382  Seewiese  zu  0,600  „
383  die  Leiten  im  Weingartenfeld,  u½  zu  0,419  „
384  Lederbreiten,  Acker  .  0.838  „
385  Kaiblgarten,  Wiese  mit  Gehölz  zu.  -  0,212  »
387  Gartenbreiten,  Acker  zu  0,266  „
388  „  1,015,
390  Leithen,  Waldung  zu  .  .0,555,,
392  Eggerten  mit  Neubaulandl,  Wicse  mit

Acker  zu  0,480  „
395  Seeland,  Acker  zu  0,327  „„
398  Hochland,  „  „  0,126  „
399  Brunnwiese  zu  0,198  „
400  Kühacker  zu  0,194  „
405  Seeanger,  Wiese  zu.  0,491  „
407  Leckenacker  zu.  .  .0,150,,
410  Straßenland  im  Weingartenfeld,  n  0,160  „
411  Grabenland,  Acker  zu  0,269  „
413  Winkelland,  Acker  zu  .  0,201  »
416  Triebwiese,  Garten  und  Wiese  zu  0,051  „
417  Triebland  im  Plötzingerfeld,  Acker  mit

Grasrain  zu.  0,208  „
420  Stadlland,  Acker  mit  Wiesensleckl  zu  0,429  „
422  Katzenland,  Acker  mit  Wiesl  zu  .  0,409  „
426  Prinzerwiese  z.  0,293  „
429  Prinzerbreiten  im  wisseingerzeh,  uerz  0,968,
430  Zeilwiese  zu  ·  0,146,,
432  Plöhingerland  im  Plötingerfetd,  n  0,538  „
434  Grubenland,  Acker  zu.  .  .0,617»
435Grubemotefezn.  .0,163»
438  Grubenacker  zu  0,167  „
439  Grubcnacker,  Acker  mit  Wiessleck  und

Wassergrube  zu.  0,262  „
441  Hinterland,  Acker  zi  0,620  „
442  am  Hinterland,  Wiese  mit  Acker  zu  0,208  „
444  Zeilwiese  zu  .  .0,334»
445  Zeilland  im  Nischingerfeld,  Acker  zu  0,266,
447  oberer  Treibacker  zu  0,228  „
448  Treibwiese  zu.  0,085  „
450  unterer  Triebacker  zu  .  .0,191,,
451  Treiblandl,  Acker  mit  Wiese  zu  0,167  „
453  Holzacker  zu  *  -  0,208  5
455  Holzbreite,  Acker  zu.  1,247  „
457  Zeilacker  zu  0,337  „„
458  Grabenholz,  Gehölz  mit  Grasfleck  zu  0,407  „
462  Angerbreiten,  Acker  zu.  0,804  „
463  an  der  Angerbreiten,  Gchtzn  mit  Gras.

steck  zu  u  0,082  „

 

165
Plannummer  Fläche
466  Krautgartenwiese  zu.  .  .(),16:Hm
467  Krantgartenhölzl,  Gehölz  zu.  0,194  „
469  Gänszipfl,  Waldung  zu  2,109  „
470  Wohnhaus,  Stadel,  Stall,  Hofraum,
Hs.-Nr  15  in  Aisching  zu  0,113  „
471a  Gras=  und  Baumgarten  zu  .  1,056»
471b.  Sommerhaus,  Brunnhaus,  Wasch-  und
Backhaus  (der  Hausanger)  zu.  0,007  „
471½  in  die  Hausbreiten-,  See=  und  Lückenwiese,
  Weg  zu  .  0,061,,
472a  bei  der  Marter,  Wiese  und  Gebäude  zu  0,279  „
472b  Bretterhütte,  „  „  0,003  „
473  die  Stadelbreite  im  reibremrh,
Acker  zu  ·.  .  2,886,,
474  das  kurze  Breill,  Acker  zu  .  .  1,019»
475  Straßenlandl,  Acker  mit  Wiesl  zu  0,269,
476½  in  die  Hausbreite  und  das  Gänsziofl
holz,  Weg  zu.  .  .0,085»
477  Häugbreiten  im  Gsiaderfeid,  Acker  zu  2,670  „
478  Hausbreiten  im  Weingartenfeld,  Acker  zu  3,449  „
481  See-  und  Bäckerwiese  zu.  3,440  „
482  kleine  Seelandl,  Acker  zu.  .  0,133  „
505  Wohnhaus  mit  Stall,  Stadel,  Göppelhaus
  und  Hofraum,  Hs.-Nr.  55  in
Mitterndorf  zu  ...  0,109»
506aGras-nudBaumgartcnzu..  0,160»
506bWasch-ItndBackhauö(dekHausangeyzu0,003«
507  Wohnhaus  mit  Stall,  Stadel  mit  Göppelhütte,
  Backhaus  und  Hofraum,  Hs.=Nr.
  56  in  Mitterndorf  zu  0,215  „
508  Hausanger,  Wiese  zi  0,273  „
509  Gras=  und  Baumgarten  (das  Gart,)  zu  0,068  „
51la  Hausanger,  Wiese  zu  0,303  „
511b  Brechlbad  (Badgarten)  zu  0,007  „
513  Wohnhaus  mit  Stallungen,  Stadel  mit
Remise  und  Wohnung  im  I.  Stock,
Heueinlage  und  Hofraum,  Hs.-Nr.57
in  Mitterndorf  zu.  0,183  „
51#4#ôGras-n  und  Zaungarten  zu  1,149  „
514  Wasch=  und  Backhaus,  Brechland  #er
Hausanger)  zu  .  .0,003»
515  Seepoint  im  Schalchenfeld,  Wiese  zu.  ——
516  Seeland  im  Schalchnerfeld,  Acker  zu  0,473  »
517  Seewiese  zu  .  0D00.485  „
518  Gansstubenleiten  im  Schalchnerfeld,
Wiese  mit  Gehölz  z  0,215  „
519  Junssibenkandmm  Schalchnerfeld,  Acker
.  0,346  „
520  gncbbreitn  2  zu  0),586  „

·  3"2-
        <pb n="178" />
        166

 

Plannummer  Fläche  Plannummer  Fläche
b21  die  Leiten,  Wiese  mit  Gehölz  z  0,167  ha  569  die  langen  Vieracker,  Acker  u  0),712  ha
522  Kreuzleiten  im  —m  Wiese  mit  570  kleines  Holzland  im  Holzfeld,  Acker  zu  0,484  „

Gehölz  33  0,167  „  571  Holzbreiten  und  Dlstegllan,  v  „  2,440  „

523  Kreuzbreiten,  Acker  1  P,625  „  572  Spitzland,  Acker  0,467  „
524  Marterackerey  02129  „  573  Grabenland,  Ackeru  00,290  „
524b  ,  0,027»  574Ostcrlohland,Ackc1-zu.  ....0,6·75,,
525  Leiten  am  VGrubland,  2  0,126  „  574½  „  ,,,,,.  ....0,218,,
526GrublandAckerzu...  .0,()89»  575Stocktaud,Ackcrzu.......0,256«
527  .  60,301,  576  Aigelsbuchholz,  Waldung  zu.  9,411  „
5288  Grubleiten,  Wiese  00048  577  Höllstiegl,  „  „  0,879  „
529  Grubwiese  11  00039  ,  578  Kleinholz,  »  ·..0,279»
5230GrublandAckerth..  ...0,551,,  579  Vierackerholz,  „  „..  .  .  O,613,
531  Hocheggert,,  „  00)366  „  580  Buchholz,  „  „  0,801„
532  Leithen  im  Schalcheufeld,  Wiese  zu  00,078  „  581  Großholz,  „  „  I1,077  „
53:3  Vierackerwiesl  zu..  00041  „  533  Stockland,  Acker  zu.  ..  1.615  „
534  Vierackerland,  Acker  60,250  %„  584  Stocklandim  Mitterndorferfeld,  iter  a  0,256  „
535  00,277  585  Straßland,  Ackerv##  0,511  „
536  Leithen  am  Grubland,  ,  zu  .  00,/85  „  585½  Straßland,  Ackerz  DOd0085  „
537  Brentaichwiese  3  .  0),085  „  586  Zweiacker  zu.  ·  ----0-314«
538BrentatchlandAckcrzn...·.0,362,,  587  Göllerland,  Acker  zu  ---  --0,446»
539Schatchcubkeite,»,,.....0,579»  588  Zwischen  den  Hölzern,  Acker  u.  .,  O.494,
540  Schalchnerleiten,  Wiese  00129  „,  590  Sunkland  im  Mitterndorferfeld,  Acker  zu  0,276  „
541  Leithen  an  der  Schalchnerbreite,  Wiese  zu  0.099  ,  591  Mitterndorferland,  Acker  u  0.133  „
542  Schalchnerbreite  im  Schalchnersel.  Acker  592  Ederland,  Ackeruy  08347,

zu  .  .  .  .  0),450  „  593  Maierbreite,  Ackerg  293399  „
543  Zweiacker  z.  .  ..0,238»  594Krantgartcnland,Ackcrzu.....0,163»
544  Schalchnerland,  Acker  zu  00/382  „  595  Lechnerlandl,  „  „  0,.#85  „
545  Spibreiil,  „  „  00),180  „  596  Vierackerland,  „  „  08)13  „
547  Voderholzbreittt,  090989  „  597  Peointland,  „  0D0D0%/730
548  das  Holzbreitt,  ,  „  0069  „,  598.  „  „  „  „  00220  „
549  Hinterholzbreiten,  „  0,630  „„  598½  »  »»..,··0,397»
550  Schalchnerholz  in  der  böütial  Wol-  599  Schernbreiten  5„  1,761  „

dung  8  1,308  ,  600  Holzbreiten  im  ainarn,  Acker  zu  2,835  „
551  Holzland,  Acker  0821  „  601  Aichenholz,  Waldung  zu  1,349  „„
552  der  Holzackerzrz  0,181  „  602  Ederlandl,  Acker  zu..  002232  „
553  der  Pflügelacker  zu...  00034  ",  604  Zweiackerland,  Acker  zu.  ..  .  .  0,356,
554  das  kleine  Landl,  Acker  zu  .  .  0,092  „  605  Scherubreiten,,  00,733  „
555  oberes  Pointland  und  piback,  Ackerzu  0,599  „  608  Langesland,  „  „  0),138  „
556  Pointland,  Acker  z1  .  0,724  „  609  Langesland,  Ackerze  .  0,549  „
557  mitteres  Pointland,  Acker  zu  1,418  „  610  oberes  Leitenholz,  Waldung  z  .  10,032  „
5591/8  unterm  „  „  „  0,309  „  611  Leitenhölzl,  ,  »,·»0,085,
560  Angerland,  Acker  zu  00625  „  612  Marterland,  Ackerud##  00081  „
562  Kellerland,  „  0,334  „  613  Schernland,  „  „  00,274  „
563  inneres  Hausland  im  Holzfeld,  ucter  zu  0,528  „  614  Schern=  und  Hängland,  Acer  zu.  0,846  „
564  äußeres  «  »  »-«»0,392,,  615untetegLettcuholz,Waldtmgzu..(),647»
565Utzcnacketzu..  .0,184»  616StichhölzLWaldnngzn.....0,048«
566  die  Sechsacker  im  Holzseh,,  Ader  zu  0,528  „  617  Stichlandl,  Ackerzzggz  051131  „

567  großes  Holzland,  Acker  0,596„  1036  Zaunwiese  n  090153  „
568  Stadelbreite,  Acker  dd.  1,700  „  1037  Zaunwiest  3  091002  8,
        <pb n="179" />
        Nr.  17.  167

 

 

 

Plannummer  Fläche  Plannummer  Fläche
1038  Holzwiese  z  0,106  ha330  Nußbaumland,  Ackerd  00d388  ha
1039  Haarwiesl,  Ausbruch  aus  dem  Söller  1331  Eichenhölzl,  Waldung  .  00,0218  „
hofe  Hs.-Nr.  33  zu  Söll,  Wiese  zu  0,232  „  1332  Aichenholz,  „  „  00450  „
1053  Pointholzwiese,  Ansbruch  aus  dem  1333  Eichenhölzl,  „  „  0,187  ,
Söllerhofe  Hs.-Nr.  43  zu  Söll,  1334  Hausland  im  Sommerfct,  Acker  zu.  1,278  „
Wiese  zu  ..  0,869  ,„  1335  Haueland,  Acker  u.  1,312  „
1000  Langwiese,  Ausbruch  aus  dem  Söller.  1336  die  zwei  Acker  im  Holzfeld,  Acker  mit
hofe  Hs.-Nr.  33  zu  Söl.  Wiese  zu  0,232,  Grasrain  zu  ..  .  0,351,
1074  Stettenwiesl  zu.  ..  0,238  „  1337  das  Vierackerland  im  br  Acer  zu  0,460  „
1207  Maergelgrubenland,  Acer  zu  ...0,153,,  1338  Vierackerland,  Acker  zu  .  .0,569«
1208MakkkackckuuLienzmgetfeld,u..(),191»1339Bsmbaumlaud»».  ...0,460»
1214Edkklaud,Ackcrzu.......1,159,,  1340Kirschbaumlaud,»,,.....(),259,,
1300Edcrholz.Waldung·zIt......2,017»134073  »  ,»»,··«»«»,—«39»
1301  Wohnhaus,  Stadel,  Stall,  Hofraum,  1341  Sechsacker  znu..  0054  „
Hs.“Nr.  31  in  Ed  zu.  .  .  .  .  0O,072,  1342  Holzland,  Acker  zu.  0,082  „„
1302  Gras-  und  Baumgarten  zu  0,320  „  1343  Stockbreiten  mit  dem  walzenden  Niges
1302b  Wash  und  Backhaus  (der  Hausauger)  buchland,  eine  ehemalige  Staats=0,003
  „  realität,  Ackerzg  12401  „
1303  Wohnhaus  mit  Siall  Stadel  und  1409  Aigelsbuch,  Wald  zu  .  ..  .  0,651,
Wagenhültte,  Hofranm,  va.-  Nr.  32  1412  Aigelsbuch  (ehemalige  Staatsrealitäh,
in  Ed,  zu.  .  ..0,061»-  Baldungzu...  .1,03:2,,
1304qusund  Baumgarten  zu  .  .  6,266,  1426  Brunnland  im  Aigelsbuch,  Acker  zu  0,995  „„
1304b  Back=  und  Brechhaus  (der  Hausanger)  1428  Steigland,  Acker  z  0,480  „
zuu  600003  „  1430  Moosland,  „  „  0),/538  „
1305  Winkelland  im  Moosfeld,  Acker  zu  1,261  „„  1431  Aiglsbuchholz,  Waldung  zt  zu.  6,133  „
1306  Winklhölzl,  Gehölz  z  0,066  „„  1432  Stockland  im  Aiglsbuch,  Acker  z  0),266  „
1307  Winklland  im  Moosfeld,  Acer  mit  1435  Hartspitz  im  Aiglsbuch,  Voldung  zu.  3,496  „
Grasrain  z  1,193  „  1455  Linzingerfilzwiese  1  2,826,
1308  Aigelsbuchland  (ehem.  Staatsrealitäl  14550  Heustadl  4  00,009,
Acker  08828  „  1473  obere  Preinersdorferteil  im  r  Linzinger-  "
1300  Haimlochholz  oder  Aigelsbuchwald,  feld,  Wiese  .  ..  0,555  „
Waldungg  gg  32239  5  1176  untere  Preinersdorferteil  im  Linzinger-1311
  Moosholz,  Waldung  8g  1,843  „  filz,  Filz  zu.  .  ..  ..  .  V,  20,
1312  Mooswiesl  33  .n?  00,095  „  1510  Linzingerfilzteil,  Filzi  1  P0862  „
1313  Moosland,  Acker  z.  0),865„  1517½  Linzingerilltt,  5659,249
1314  Die  Moosbreiten,  Acker  zu.  .  .  .  1,486,  1518  Linzingerfilzteil,  „,  „  0),123  ,
1315  Gemeindewiese  u  00211  1516/  „  ,...  0,136
1318  Moosholz,  Waldung  i  .  0,607  „  1519  Linzingerfilz  bei  Gb,  Filz  .  .  1,268,
1319  „  „  „  02654,  1523½  Linzingerfilz,  Filz;  z..  D  1160  „
1320  Gemeindewies!  zu  .  .."0,082«  1527  obere  Linzingerfilzteil,  Filz  z.  19323
1321  Ederland  im  Bergfeld,  Acker  zu.  0,470  „  1541½  Linzingerfilzteil,  Filz  1.  00205  n⅜
1323  Holzland  im  Moosfeld.  ,,„  05528  „  1555  Linzingerfilzteil  bei  Linzing,  Filz  zu.  K  ;
1321  Aigelsbuch-  oder  Aichholz,  Waldung  zu  0,269,  1585  der  untere  Linziugerfilzteill  1012  k/
1325  Mlgelsbuch-  oder  Aichholzlandl  Acker
zu  0,259  „  B.  Amtsgerichts-  und  Rentamtebezirk  Starnberg.
1326  Moierland  im  Sonmerfeid,  Aler  zu  0,310,  Steuergemeinde  Tutzing.
1327  Maierhölzl,  Waldung  zu..  0,150,  2226  Wohnhaus,  Stall,  Stadel,  Wurzgärtl
1329  Gabisacker  mit  Breitrain,  Acker  mit  und  Hofraum,  Hs.-Nr.  4  in  Monats-Wiese
  3  00078  „  hausen  z  091120  ha
        <pb n="180" />
        168

Plannummer

2227

Gras=  und  Baumgarten  zu

Fläche

0,188  ha

2228  Okonomiestadel  mit  Stallung  und  Hofraum
  Hs.-Nr.  6  in  Monatshausen  zu  0,157  „
2230  Grasgärtl  überm  Weg,  Garten  zu  0,010  „

2231  Wagen.  und  Streuschupfe,  Hs.-Nr.  5  in
Monatshausen  zu  .  .0,011»
2232G106Baumsund  Wurzgatten  zu  0,149  „

2233  Gras=  und  Baumgarten  vorm  Haus  mit
kBackhaus  zu.  0,054  „

2238  Gras-=  und  Baungarten  (ber  Baumgarten
  genannt)  zu.  0,211  „

2241  Gras=  und  Baumgarten  mit  Wurzgarten
(der  Weislingergarten)  zu  0,119  „

2242  Wohnhaus  mit  Stall  und  Stadel,

Wagenremise  mit  Getreidekasten,  Hofraum,
  Hs--Nr.  8  in  Monatshausen  zu  0,085  „

2243  Gras=  und  Baumgarten  mit  Wurzgarten
und  Backhaus  (der  Hausgarten)  zu  0,313  „
2248  Gras=  und  Baumgarten  zu.  0,320  „
2251  oberes  Angerl,  Wiese  zu.  .  .0,800,,
2254  untere  Galleite,  Wiese  mit  Acker  zu  0,371  „
2255  Galleitenfleckl,  Wiese  zu  0,184  „
2256  rbere  Galleite,  Wiese  mit  Acker  zu  0,378  „
2257  Hochwiese  an  der  Galleite,  Wiese  zu  0,603  „
2261  Langackerl,  Wiese  mit  Acker  zu.  0,181  „
2263  die  drei  Pifang,  Acker  mit  Wiese  zu.  0,163,
2265  Fleckl,  Wiese  mit  Acker  zu  0,276  „
2266  Langackerl,  Wiese  mit  Acker  zu.  0,290  „
2271  Bachleitl,  Acker  mit  Wiese  zu  2,024  „
2272  Ba-chleite,  Wiese  mit  Acker  zu  0,269  „
2273  Brüchlacker,  Acker  mit  Wiese  zu  2,010  „„
2276  Brüchlwiese  zu  .  0,545»
2278  Hirtangeracker,  Acker  mit  Miese  zu  0,286  „
2279  hinterer  Anger,  Wiese  zu.  0,457  "
2281  vorderer  „  „  ,  0,307»
2283  unteres  Angerl,  Wiese  zu  .0,140  „
2284  Anger,  Wiese  zu  —
2285  Angerackerl,  Acker  mit  Grasrain  zu  0,266  „
2286  Angerbreite,  „  „  „  2,143  „
2287  Angerbreite,  Acker  mit  Weese  zu  0,290  „

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil

  an  den  noch  unverteilten

Gemeindebesitzungen  bei  Bes.  Nr.  ½

in  Monatshausen,

2288  Angerbreitenwiese  zu  .  0,848,
2288⅛  »  .0,341»

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil
  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen  bei  Bes.-Nr.  ½
in  Monatshausen,

 

 

 

 

 

 

ha

Plannummer  Fläche
2293  Lußwiese  zu  .  1.,959
2294  kleine  Lußwiese  zu.  2,702  „
2298  große  5„  „  "1,261  „
2299  „  ,,»...  3,656  „
2300  »  „  „  Acker  zu  .  0,569  „
2301  Krautgarten,  Wiese  mit  Krautgarten  zu  0,228  „,
2302  Schwarzfleckl  und  Schwurzuckn,  Wiese

mit  Acker  zu.  .  .0,409,
2305  kleine  Lußwiese  zu  0,549  „
2307  Diemendorferacker,  Acker  mit  Grasrain

zu  0,344  „
2310  Haargartenacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  0,528  „„
2311  Schneeackerl  zu  0,198  „
2317  Schneeacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  0.549  „
2318  Schneewiese,  Wiese  mit  Acker  zu  1.  472  „
2321  Diemendorferfleckl  mit  dem  spitzigen

Zipfelacker,  Wicse  mit  Acker  zu  0,320  „
2323  Krummacker,  Acker  mit  Grasrain  zu.  0,388,„
2324  Eggart  am  Krummacker,  Wiese  zu  00,269  ,
2325  Reisbichlackerl  zu  .  .0,092»
2326  Reisbichl,  Acker  mit  Grasrain  zuB  .  0),662  „
2327  Reisbichlacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  0,429  „
2328  Gemeindefleckl,  Wiese  zu.  0),146  „
2331  Schwarzackerl,  Acker  mit  Grasrain  zu  0,187  „
2333  Kreuzacker,  „  „  „  „  0,313  „
2341  Laimacker,  „  „  »  »0,:34-l»
2342chuzackcrzu.  .  .0,276»
2344  »  ».........0.317»
2348Kreuzackcr,AckcttuitGrasraiuzu.0,651»
2349  ,,,,,  Wiese  zu.  :0,:')42»
2352  W  „  „  1,063,
2355  Nüdlingackerl,  Acker  mit  Grasramn  zu.  0,129  „
2356  Nüdlingacker  zu.  .  .0,143«
2357  Buckelacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  .  0,5386  „
2359  Hängacker,  „  „  „  0,743  „
2361  Weiherwiese,  Wiese  mit  Acker  zu  1,663  „
2362  Buckelwiese  zu  0,685  „
2382  Rolhalwiese  zu  3,482  „
2383  Radiwiese,  Wiese  mit  Acer  zuB  .4,845  „
2389  Krautgarten,  Wiese  mit  Krautgarten  zu  0,092,
2394  „  „  »  »0,099»
23982  Gartenauger  Wiese  zu  0,893  „,
2398b  Kirchmoos,  „  1,949  „
2411  Seemooshölzl,  Gchöl  zu.  0,739  „
2412  Seemos,  Wiese  zu  1,414  „
2414  Seemos,  Wiese  mit  Gebüsch  zu.  "1,966  „
2415  Hailerberg,  Wiese  mit  Gehölz  zu  .4,736  „
2416

«  ,  Gehölz  zuH.

0,446
        <pb n="181" />
        Nr.  17.

Plannummer  Fläche
24221  Stiegelwiese  links  sGehölz  mit  Wiese  zu  0,  136  ha
24234  der  Straße,  „  „  „  0),255  „
24241  Stiegelwieserechts]  Wiese  zi.  3,475  „

2425/  der  Straße  Gehölz  u  P,228“
2428  Taschenwiese,  Wiese  mit  Gehölz  zu  2,014  „,

2434  „  „,  „  „  „  „  8,072  „
2443  oberes  Gemeindehölzl,  Gehölz  uu.  0),783  „
2444  Gemeindehölzl,  Gehölz  u.  10077  ,
2445  „  „  „„P„%671  „
2450  unteres  Gemeindehölzl,  Gehölz  zu  0.460  „
2452  Gemeindehölzl,  Gehölz  zu.  00780  „
2454  Filzwies,  Gehölzzz  084986  ,
2455  Kerschlacherfilz,  Moos  12617  „
2460  äußere  Buchwiese  I98817  „
2461  Buchwiese  zu.  .  .  ..  .  .  1,104,
2462  innere  Buchwiese  zu.  .  .  0.559  „
2465  Herrnhölzl,  Gehölz  zu.  .  .-.1,4l7,,
2466  „.  „Wiese  zu  .  ..  .4,951,
2470  Kreut,  Wiese  mit  Gehölz  z  0D0.385  „
2476  Galleite  und  Höreles  Krautgartenwiese,

Wiese  mit  Acker  u  10039  „
2477  Grubwiese  und  Grubacker,  Biese  mit

Acker  zu  .  ..  0,,402  „
2479  Kreuzackerwiese  9  .  0,327  „
2480  Kreuzacker,  Acker  mit  Wiese  zu.  .  0,191  „
2481  .  0,596  „

2482  Birkegacker,  #cker  mit  Grasrain  zu  0,552  „
2485  Bachleite,  *!“  7  ½  »  ·  0s528  »

2486  „  „  Wiese  111  ..  0,348  „
2491!1  Ackerl  beim  Peterverls  Krautgarten.

Acker  mit  Grasrain  u  06.191  „
2194  Bachacker,  Acker  mit  Wiese  zu  ,  „
2497  Stockacker,  Wiese  00658,
2198  -,  „Acker  mit  Wiese  1.  0.542,
2500  Milchfleck,  Wiese  zu.  6,,484  „
2501  Milchfleckl,  „  „  .  0,750  „
2502  Kreutacker,  Acker  mit  Grasrain  zu.  0),453  „
2503  Kreutwies  11  00,.310  „
2504  Kreut,  Wiese  7  PP/,191,
2510  Stockwiese  12261  „
2512  Stollerwiese  44  2007  ,
2513  „.  „Weg  zu.  .  .  .  .  .  0020,
2514  Stockwiese  74  090961  „
2515  Grabenwiese  zz  5.152  „
216  Grabenholz,  Gehölz  zu  ...  .:I,199»
).)17aG1abenwccfezn..  ..  .2,.·-361»
2617b  „  2913  „
2520  „  „  Gehölz  zu  0184  „
2521  »  ,Wieiezn...··.0,569»

 

 

169

Plannummer  Fläche
2522  oberer  Grabenacker,  Acker  mit  Grasrain
  zu.  0,290  ha
2523  Grabenacker,  Acker  mit  Geb.  zu.  0,545  „
2524  „  „  „  „  Grasrain  zu  0,313  „
2525  „  „  Gehölz  zu  .  00,054  „„
2526  ,,,  „  0),051  „
2527  ,,,  Acker  u.  .  .0,228»
2528  „  „  Acker  mit  Wiese  zu  0,327  „
2529  „  „Gehölz  zu  0,109  „
2532  unteres  Grabenackerl  zu  0,0665  „
2533  Bründlackerl  zu  .  0,109  „
2534  Grabenhölzl,  Gehölz  zu  0,191  „
2537  Grabenwiese,  Acker  zu.  0,388  „
2535  „  „Wiese  zu.  1,591  „
2539  Grabenwiese,  Gehölz  zu  0,399  „„,
2510  Kerschlachceracker  zu.  0,310  „
2542  Weberackerl  zu  0,126  „
2543  Bachacker  zu  0,467  „
2544  Bachacker,  Gehölz  zu  .  0,443  „
2547  Hinterfeld,  Acker  mit  Grasrain  zu  1,029  „
2548  Hinterfeld,  Wiese  mit  Acker  zu  1,492  „
2550  Hinterfeldacker,  Wiese  z  0,883  „
2560  Hängacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  0,596  „
2561  „  ,  Wiese  zu  0,276  „„
2564  drüberes  Bachleitenackerl,  Achr  mit
Grasrain  zu  0,221  „
2567  herüberes  Vochteitenackerl,  Acker  mit
Grasrain  zu.  0),235  „
2568  Dunkelacker,  Acker  mit  Wiese  zu  0,978  „,
2569  Krautgarten,  Krantgarten  mit  Wiese  zu  0,085  „
2570  Eggart  am  Krautgarten,  Wiese  zu  0,549,
2572  Warzenmösl,  Wiese  zu  1.141  „
2573  Wegacker  zu  I.,  298  .
2576  Kalkacker,  Acker  mit  Grasrainz  zu  5P0,450  „
2570  inneres  Thalackerl  rechts  der  Straße,
Acker  mit  Grasrain  zu  .0,146,
2682  äußeres  Thalackerl  rechts  der  Euhe
Acker  zu  0,078  „
2584  Steinbreitl,  Acker  zu  0,225  „
2585  Höhackerl,  „  „  .  0,194  „
2587  Höhacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  .  0,327  „„
2589  Spitzacker  zu.  .  .  .(),198,,
2590  Weber-Höhackerl,  Acker  zu  0,303  „
2591  oberer  Höhacker  zu.  0,283,
2593  Brunnwiese  zu  29089
2595  Schörgenbichl,  Wiese  mit  Acker  und
Kiesgrube  zu  0,794  „
25990  Schörgenbichlacker,  Acker  mit  Wiese  z  1,141  „
        <pb n="182" />
        170

Plannummer  Fläche
2600  langer  Acker  auf  der  Höh,  Acker  mit

Wiese  zu  0,419  ha
2602  Voracker  am  Steinbreit  Acker  zu  0,279  „
2604  Schönbichlacker  uud  Schönbichlwiese,

Acker  mit  Wiese  zu  .  0,324,,
2607Emfceacker,AckctmitWieiezu  .0,593»
2609  hinterer  Emseeacker,  Acker  mit  Grasrain

  zu  0,402  „
2612  Karlacker,  Acker  mit  Grasrain  zuB  .  0,018  „
2618  Langackerl,  Acker  mit  Wiese  zu  0),269  „
2619  Gemeindeackerl,  Acker  mit  Wiese  zu  0,283  „
2621  Höhacker,  Acker  mit  Grasrain  zu.  0,518  „
2623  Gemeindeackerl  zu  0,194  „
2629  Secleinacker,  Wiese  11  0,181  „
2631  »  „Acker  mit  Grasrain  zu  0,450  „
2634  Holzacker,  „  0,480  „
2635  äußerer  Thalacker  lints  der  Straßea

Acker  mit  Grasrain  zu  0,20.8  „
2637  mittlerer  Thalacker  links  der  Straße,

—  Acker  zu  01110  „
2640  innerer  Thalacker  links  der  Straße,

Acker  zu  0,307  „„
2643  Straßacker,  Acker  mit  Grasrain  zu  0,300  „
2647  Katzenzipflwiese  an  der  Kühmoosbreite,

Wiese  zu  ..  0,998  „
2648  kleine  Kühmoosbreite,  Aker  mit  Cras.

rain  zu  0,971  „„
2649  große  riorebr  Acker  mit  Gras.

rain  zu  1,969  „
2650  Kallkfleckl,  Wiese  zu.  0,099  „
2652  Kalkwiese  und  Kalkacker,  Wiese  mit

Acker  zu  .  0,440  „
2654  Fleckl  am  hintern  Anger.  Wiese  zu  0,078  „
2655  hinterer  Anger,  Wiese  zu  0,617  „„
2656  Kühmoos,  Wiese  zu  ..  .  VO,733,

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen

Nutzanteil,

2658  Wechslwiese  zu  0,176  „
2659  Wechselwiese  zu.  0,341  „
2660  äußerer  Anger  und  Kühmoos,  Wiese  zu  0,712  „„
2663  Kühmoos,  Wiese  zu  .  1,414,

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen

Nutzanteil,

2664  Kühmoos,  Wiese  zu  1,663,
2666  Bachwiesl  zu.  N.  0,320  ,
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen

Nutzanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen  bei  Bes.-Nr.  ½
in  Monatshausen,

 

 

Plannummer  Fläche
2667  große  Katzenzipfelwiese  zu  .  .5,220ha
2668  Wohnhaus,  das  Schloßgebäude,  Holz

remise,  Stadel  mit  Stallungen  und

angebautem  Kartoffeldämpfraum,

Motorhaus  und  Kammer,  *  1

in  Rößelsberg  zu  0,511  „„
2669  Gemüse-,  Gras=  und  Naungarten  Oer

Schloßgarten)  zu  0,235  „
2670  Gras=  und  Baumgarten  über  der

Straße  zu  .0,334,
2671  Arbeiterwohnhaus  zu  ..  0,006»
2671b  Moosplatz  an  der  Weiherleite,  Wiese  zu  0,934,
2672a  Schloßanger  mit  Heustadel,  Wiese  mit

Gebäude  zu  27,803  „„
26720  Schloßanger,  Wiese  zu  .  4,872,
2672c  über  der  Straße,  Wiese  .  .  2,072,
2673  Gras,  und  Baumplatz  an  der  Windach

wiese  zu  .  .0,900»-2674
  Windachwiet  zu.  4,876  „
2675  .  0,896  „
2676  Weg  #am  Rößelsberg  nach  zwi  zu  0,378  „
2677a  Windachwiese  .  14430»
9677b  .04.-13,,
2678  Windachwiese,  Acker  zu  1,997  „
2679  „  „  Wiese  „  .  .1,291»
2682  „über  der  Bahn  zu  3,932  „
2684  Schloßangeracker  zu  2),726  „
26854  „  „  0,862  „
2685b  „  „  1,639  „
2686  .  .2,205»
2687a  Hauushoferfeld,  Alker  zu  .  ..6,774»
2687b  „  über  der  Bahn,  Acker

zu  .  6,893  „
2688  Schloßangeracker  zu  3,921  „

2689  Feldweg  durch  den  Schloßanger  ins

Haunshoferfeld  zu.  0,184  „„
2690  Schloßangeracker  zu  u1,472  „
2691  Krautgarten  im  Schloßanger  zu  0,187  ,
2692  Hopfenfeld,  Acker  zu  4,770  „
2693  „  „  Acker  mit  Kiesgrube  zu  3,237  „
2695  Holzweg  durch  die  Hochstadt  zu  0,157  „
2696  Sickergraben  im  Hochstadtholz,  Wasser
zu.  4001310  „
2697  Abteilung  1  Hofstatt,  Waldung  mit
Gebäude  zu  .  ..49,855»
2698  Holzweg  durch  die  Beheriit  und
Hofstatt  zu  0,617,
2699  2  Heustädel,  Wiese  zu.  .  18,461  „
2700  Katzenzipfl,  Waldung  zu  2,821  „
        <pb n="183" />
        Nr.  17.

Plannummer
2701  Katzenzipfl,  Wiese  zu
2702  Majestätsweiher  zu.  .
2703Abteilunglchihcrleitc,Wiciczu
2704  Abteilungsgraben  zwischen  der  Hofstatt
und  der  Weiherleite,  Wasser  zu
Abteilung  II  Weiherleite,  Wiese  mit
Gehölz  zu.  ..
2706a  Abteilung  miie  Waldung  zu
2706!.  „  „  „  „
2707  ,  Wiese  zu.
2708  Ziegelgraben  am  Fuchsbichl,  Wasser  zu
2709  Abteilung  III  Fuchsbichl  (Distrikt  11
Majestät),  Waldung  zu
Hirschbergerbreite  rechts  der
Acker  mit  Grasrain  zu
Hirschbergerbreite  rechts  der
Wicse  zu.
Hirschbergerbreite
Acker  mit  Wiese  zu
Hirschbergerbreite
Weide  zu  ..  .
Htkichbergerbrcctc  links  der
Gebüsch  zu.
Hirschbergerbreite
mit  Wiese  zu.  .
Distrikt  1  Windach,  Waldung  zu

2705

2710  Straße,
2711
2712  links  der  S
2713  links  der  S
2714

2715  links  der

2717

Fläche

4,283  ha
#4,464  „
3,901  „„
0,170  „

3,251  „,

4,  780  „
47,399  „

0,443  „,

0,170,

30,219,

*#
□#
—
—

C.  Amtsgerichts=  und  Rentamtsbezirk  Trostberg.
1.  Steuergemeinde  Chiemsce-Seebezirk.

1½  s  Verlandung  vor  Plan  Nr.  936  der
Steuergemeinde  Seebruck,  Odung  zu

2.  Steuergemeinde  Gstadt.

323  Breitenland,  Acker  zu.
365a  Wohnhaus  mit  Stall,  Stadel,  Dreschmaschinenhütte,
  Bretterhütte,  Wasch-Backhaus
  und  Hofraum,  Hs.-Nr.  17
in  Weingarten  zu.  .
365b  hinterm  Stadel,  Wiese  zu.
366  Gras=  und  Baumgarten  .
367  Mentlwiese,  Wiese  mit  Wurzgarten  zu
375  größeres  Schachnerland  im  Plötzingerfeld,
  Acker  zu.
kleines  Schachnerland  im  Plähingerfeld,
Acker  mit  Wiesrain  zu  .
Angerbreiten  im  Weingartenfeld,  Acker  zu
*  11  11  11  77
391  Eggarten,  Wiese  zu.  .

—

376

0,715  ha

0,821  ha

.  0,111  „,
.  0,034  „
.,  0,393  „

0,106

0,283  „

0,238  „
0,290  „
1—

0,8303  „

 

171

Plannummer  Fläche
394  Seeland,  Acker  mit  Gehölz  zu  0,521  ha
396  die  Leiten,  Wiese  mit  Acker  zu  0,600  „
397  Hängbreite  und  Hochlandl,  Acker  zu  0,736  „
401  Gartenland,  Acker  zu.  0,160  „
1402  Seebreiten,  „  „  0,831  „
403  Brunnwiese  zu  0,184  „
408  Leckenwiese,  Wiese  mit  Gehölz  zu  .  0,181  „
412  Mitterland,  Acker  zu  .  .0,262»
414  Triebland  oder  Winkelland,  Acker  zu.  0,255  „
415  Viehtriebgarten,  Wiese  zu.  0,044  „
418  zwei  Acker  im  Plobiugerselb,  Acker  mit

Grasrain  zu  0,136  „
421  Mentlbreite,  Acker  zu.  0,664  „„
424  Grabenwiese  zu.  .  .0,647»
425  Lindbaumland,  Acker  zu  ·  ·.0,.'-199,,
427  Painzerwiese,  Wiese  mit  Acerl)  zu.  50,409  „,
128  Painzerbreiten,  Acker  zu  0,327  „„
431  Zeilwiese  zu  ·.  .0,160»
433  drei  Acker,  Acker  zu.  0,)423  „
436  unteres  Grubenland,  Acker  mit  Wiesfleck

  und  Grube  zu.  0,293  „
437  oberes  Grubenland,  Acker  zu  0,215  „
440  Hinterland,  Acker  zu  .  .0,811»
443  Treibwiese  im  Aischingerfeld  zu.  0,2566,
446  die  Neunacker  zu.  0,617  „
449  Treiblandl,  Acker  zu  0,177  „
452  kleines  Holzlandl,  Acker  zu.  .  .  00170  „
451  langes  Land  im  Aischingerfeld,  Acker  zu  0,705  „
456  Grabenland,  Acker  zu.  0,388  „„
450  Grabenhölzl,  Gehölz  zu  0,259  „
460  Grabenbreite,  Acker  zu.  6,88“)  „
461  unteres  Grabenland,  Acker  zu  0,450  „
464  Holzland,  Acker  mit  Wiesl  zu.  0,678  „
165  Sceanger,  Wiese  zu.  0,528  „
468  Gänszipfel,  Waldung  zu.  .  1,680,

3.  Steuergemeinde  Seebruc.
677  Burghammerfilz  bei  Straßham,  Filz  zu  0,647  La
678  «  ,-Femboch,»«0,647»
688  »  «Fembach»«0,927»
691  „  Lambach,  „  „  0.313  5„
692  Burghammerfil  hinter  dem  Mitterloh:

holz,  Filz  zu.  0,262  „
695  Burghammerfilz  vor  dem  Mitterloh.

holz,  Filz  zu  0,668  „
696  Burghammerfilz  bei  Esbaum,  Filz  zu  0,613  „
697  l  „  Labenbach,  „  „  0,6617  „
698.  «  „Esbaum,  Moos

und  Filz  zu.  ·.  .0,593«

·33
        <pb n="184" />
        172

Plannummer

710
711
830
924

926#  Gras=  und  Baumgarten,  Garten  zu

Burghammerfilz  bei  Esbaum,  Filz  zu

Burghammerfilz  bei  Esbaum,  Wiese  zu

die  Baierwiese  zu

Gras=  und  Baumgarten,
anger,  Garten  zu

der  Stadel-926b

  mit  Brechlbad-  vausanger  und  Gebäude

92
928
929
930
931
932
934
935
936
939a

9395  Hausanger,  Garten  zu

940
941
942
944

945
946
947
948
949
966
974
9797

979“

983

984
1065
1066
1067
1072
1073
1074

zu

Gänsstubenbreite!  im  Vergfeld,  Acker  zu

Gänsstubenwiese  zu.

Katzenacker  zu.

Bergland,  Acker  zu.

Ecklandl,  „

Bachwicse  zz

Seebreiten  im  Seefeld  Acker  zu

Bachackerl  zu

Seewiese  zu  .

Wohnhaus  mit  Wirtschaftslokalitäten,
Stall,  Fremdenstallung,  Stadel,
dann  Austragshaus  mit  Fleischbauk,
Wasch=  und  Backhaus,  Hofraum,
Hs.-Nr.  40  in  Labenbach  zu

*½iesW

Esbaumacker  im  Mitterlohfeld  zu.

Mitterlohland,  Acker  zu

Eckwiese  zu  .

ander  Mittellohlvtcsc  und  Vehölz
  zu.

Mitterlohwiese  zu

Seewiese  zu  .

Kohlstattlandl,  Acker  zu

Esbaumwiesl  zu

Mitterlohholz,  Wald  zu

Straßwiesl  zu

Labenbacherwiese  zu  .·.

der  Pfannenstiel,  ½  Anteil,  ganze
Fläche,  0,27  Tagwerk,  mit  Hs.-Nr.  56
in  Mitterndorf,  Wiese  zu

der  Pfonnenstiel,  ½  Anteil,  ganze
Fläche,  0,27  Tagwerkmit  Hs.-Nr.  57
in  Mitterndorf,  Wiese  zu

Labenbacheracker  zu

Labenbacherwiesl  zu

kleine  Mitterlohe,  Wiese  zu.

Mitterlohwiese  zu

Mitterlohwiese  zu

7

„  Wald  zu

0,355
0O,283

0,481

0,203
0,266
12,099
0,140  „
0,726

0,044

Fläche

0,685  h

0,232  „

0,733  „„

0,007  „

1,527

"71,60  1  „
0,477  „
.71,843  „
0,722  „
2,058
3,199  „
0,095  „
0,600  „

.  0,170  „„
0,443  ,
.  1,465,
.  2,256  „
0,348

1,322
1.387

0,048  „
0,279,
0,174  ,
.  0,184  „
0),136
0,525„
3,326  „
1,213  „
0,119  "„

77

Plannummer  Fläche
1076  Mitterlohholz,  Wald  zu  0,508  ha
1310  Stetlermöösl,  Filz  zu.  "1,067  „
1446  Langweidwiese  zu  0,770  „„
D.  Amtsgerichts=  und  Rentamtsbezirk  Weilheim.
Steuergemeinde  Pähl.
445  Bergackerl  zu.  .  .  .0,187M
463  Erdlmühlwiese,  Gehölz  mit  Wiese  zu.  0,716  „
465  der  Spitz,  Wiese  mit  Gehölz  zu  3.475,
486  Bergwiese  mit  Heustadel,  Wiese  5,673  „
487  Bergwiesholz,  Gehölz  zu.  0,314  „
519  Bichlacker,  Acker  mit  Wiese  zu  .1,002  „
hiezu  auch  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  521
gezogene  Teilfläche
3154  Wohnhaus  mit  Getreideböden,  Hornvieh=
  und  Pferdestallungen,  Heuböden,
  Dreschtenne,  Schweinestall,
Wagen  und  Holzschupfe,  Wasserbehälter,
  Bienenhaus  und  Hofraum,
Hs.-Nr.  1  in  Kerschlach  zu.  0,657  „
3156  Grasplatz  vorm  Wohnhaus  zu  0,153  „
3157  Gras-,  Baum  und  Gemüsegarten,  dis
Kirchenangerl,  Garten  zu  0,566  „
3175  Weiheranger,  Wiese  zu  3,610  „
3177  Hütanger,  „  „  1,011  „
3177b  „  „  2.719  „
3177½  nach  gerschlach.  Weg  zu.  0,065  „
3178½  Kerschlachergraben,  Wasser  zu.  0,129#
3179  Viehweide  zu  21,795  „
3180  Grabenholz  und  Gichhölgz,  Waldung
mit  Wiese  —.
3181  Breitweidhölzl  mit  Henstadl  gz
mit  Gebäude  zu  .  ..  0,133  „
3182  Breitweidhölzl,  Gehölz  zu  0,859  „

3183

3185
3186
3188.

3190

3191
3192

3193

3194
3198
3199

3200
3206

Breitweid,  Weide  mit  Biesen  und  Kiesgrube

  zu  14,692  „

Schafflerwiese  zu  0,756  „
„  »...·  .0,777»
Weiher=  oder  Hackenwiese  zu  '1,387„„

Kerschlacherweiher,  Weiher  mit  Damm
zu  2,906  „

Hackenwiese,  Gehölz.  zu  0,566  „

„  „Wiese  mit  Gehölz  zur  0,630  „
Hackenwiesl  zu  0,143  „
unterer  Hackenacker,  Acker  und  T  zu  0,806  „
Hackenfeld,  Acker  zu  1,490  „
Weiherwiese,  Weide  zu  0),732  „
Weiherangerl,  Wiese  zu  0,624  „
Mühlbergwiese  zu  1,835  „
        <pb n="185" />
        Nr.  17.  173

Plannummer  Fläche  Plannummer  Fläche
3208  am  Mühlberg,  Weide  zu.  .  .  ..  1,818  ha  3217  Unterfleckl,  Wiese  14691  ha
3210  Hängackervgs  3,334  „  3221  Oberfleckl,  Wiese  00.572  „
3211  vorderer  Hängacker  zu.  2,559  „  221  Viehweide  am  Oberfeld  z  7,997  „
3212a  Fischerbreite,  Wiese  11  11,111  3225  Angerl,  Wiese  3  ·0,378  „
3212b  ,  ,,».....5,0-l6,,  3226  Viehweide  links  der  Monatshauserstraße,
3215  Mooswiese  zu  ......  .9,6:37»  Wicsczu..·.»»»«  13,857,
hiezu  auch  die  zum  Weg  Plau-  3227  Gradbichl,  Gehölz  00654  „
Nummer  3255½  gezogene  Teilfläce  3229  Baumhalde,  Wiese  uu  .  .  .  1,194,
3216  Stadelwiese  zu.  .  .  .  8,324  „  3230  Waldung  zu.  7,537  „
00,378  „  1  3262  Starerfilz  zu  00855  „

3216½  5/  7

II.  Fischereirechte.

Fischrecht  im  Kinschbach  beginnt  in  den  sogenannten  Lußwiesen  nächst  dem  Orte  Monatshausen
  an  Pl.-Nr.  2299  und  endet  beim  Einfluß  in  die  Amper  unterhalb  der  Ortschaft
Pähl,  K.  Amtsgericht  Weilheim  und  erscheint

a)  im  Amtsgerichtsbezirk  Starnberg  mit  Pl.-Nr.  1314  in  der  Flur  Diemendorf  mit
Pl.-Nr.  2716  in  der  Flur  Rösselsberg  der  Steuergemeinde  Tutzing,
b)  im  Amtsgerichtsbezirk  Weilheim  mit  Pl.-Nr.  450  in  ber  Steuergemeinde  Haunshofen
  mit  Pl.-Nr.  1154  und  1196⅛  in  der  Steuergemeinde  Pähl  mit  Pl.-Nr.  620
in  der  Steuergemeinde  Wielenbach,  ferner
Fischrecht  im  Kinschbache  vom  Einttitt  in  die  Steuergemeinde  Haunshofen  bei  Pl.-Nr.  451
bis  zum  Austritt  in  die  Steuergemeinde  Tutzing  bei  Pl.-Nr.  443,  vorgetragen  unter  Pl.=Nr.
  450  Steuergemeinde  Haunshofen.

III.  Bewegliche  Sachen.

1.  beim  Okonomiegut  Kerschlach  im  Werte  von  achthundertsieb  dsechzig  Mark  —
867  —,

2.  beim  Anwesen  Hs.-Nr.  40  in  Lambach  im  Werte  von  achttausendundzweiunddreißig
Mark  —  8032/  —,  «

3.  bei  den  Anwesen  Hs.-Nr.  55  und  57  in  Mitterndorf  im  Werte  von  sechstausenddreihundertneunzig
  —  6390  —  und

4.  beim  Okonomiegut  Rösselsberg  im  Werte  von  achttausendzweihundertzweiundsechzig  Mark
neunzig  Pfennig  —  8262  4  90  J

Sämtliche  bewegliche  Zubehörungen  nach  näherer  Maßgabe  der  als  Beilagen  der  Stiftungsurkunde
  vom  25.  Juni  1916  vorliegenden  Verzeichnisse.

 

33“
        <pb n="186" />
        174

IV.  Kapitalien.

Wertpapiere  im  Nennwerte  von  drei  Millionen  zweihunderteinundvierzigtausend  Mark
—  3“241,000  &amp;amp;  —
laut  Verzeichnisses  vom  20.  Juni  1916,  Beilage  zur  Stiftungsurkunde  vom  25.  Juni  1916.—
Die  Wertpapiere  hinterliegen  für  das  Fideikommiß  bei  der  K.  Filialbank  München  auf  offenes
Depot  Nr.  26873.
§  2.
Besitz=  und  Sukzessionsverhältnisse.

Erster  Fideikommißbesitzer  ist  der  Stifter,  nachfolgeberechtigt  soll  sein,  sein  zweitgeborener
Sohn;  falls  bei  seinem  Tode  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  der  zuerst  in  der  Hauptlinie
zur  Existenz  gelangende  zweitgeborene  Sohn  und  dessen  männliche  Deszendenz  nach  den  in
der  VII.  Verfassungsbeilage  gegebenen  Normen.

Nach  Aussterben  dieser  Seitenlinie  im  Mannesstamme  fällt  das  Fideikommiß  an  den
in  diesem  Zeitpunkt  vorhandenen,  zweitgeborenen  Sohn  der  Hauptlinie.  Solange  ein  nach
diesen  Bestimmungen  Sikzessionsberechtigter  nicht  vorhanden  ist,  soll  der  Nutzgenuß  des  von
ihm  errichteten  Fideikommisses  dem  jeweiligen  Fuhaber  oder  der  jeweiligen  Inhaberin  des  von
seinem  Vater  errichteten  Freiherrlich  von  Cramer-Klett'’schen  Fideikommisses  zufallen,  mit  der
Verpflichtung,  ein  Drittel  der  Rente  für  den  künftigen  Sukzessionsberechtigten  zu  admassieren.

Sollten  beim  Erlöschen  des  Mannesstammes  in  der  Seitenlinie  Töchter  vorhanden  sein,
haben  dieselben  Anspruch  auf  ein  Drittel  der  Rente  nach  Kopfteilen  auf  Lebensdauer.  Solange
und  insoweit  eine  solche  Rente  auszuzahlen  ist,  soll  die  Admassierung  von  ein  Drittel
sistiert  sein.

§  3.
Lasten  des  Fideikommisses.
A.  Dienstbarbkeiten.

1.  Entwässerungs-,  Wegebenützungs=  und  Weganlagerecht  für  die  Eigentümer  der
Pl.-Nr.  738  a,  b  Steuergemeinde  Seebruck  (K.  Forstärar)  auf  Pl.-Nr.  697  und  677  derselben
  Steuergemeinde  auf  Grund  und  nach  Maßgabe  des  Kaufvertrags  des  K.  Landgerichts
Trostberg  vom  24.  Jannar  1855  Nr.  58  ½,  Beil.  Bd.  IV.Nr.  14.

2.  Das  Recht  des  Bayerischen  Staates  (K.  Forstärar)  der  Reinigung  der  Entwässerungsgräben
  und  der  Wegebenützung,  sowie  der  Neuanlage  von  Entwässerungsgräben  und
von  Wegen  zu  Gunsten  von  Pl.=  Nr.  738  a,  b  Steuergemeinde  Seebruck  auf  Pl.-Nr.  698
derselben  Steuergemeinde  laut  Kaufvertrag  vom  24.  Januar  1855  des  vormaligen  K.  Landgerichts
  Trostberg,  Briefprotokoll  1854/55  Nr.  58  ½  laut  Anmeldungsprotokoll  vom  20.  Dezember
  1902.
        <pb n="187" />
        Nr.  17.  175

3.  Entwässerungs-,  Wegbenützungs=  und  Weganlagerecht  für  Pl.-Nr.  738a,  b  Steuergemeinde
  Seebruck  (K.  Forstärar)  auf  Pl.-Nr.  688,  710,  711  derselben  Steuergemeinde
auf  Grund  und  nach  Maßgabe  des  Kaufvertrags  des  K.  Landgerichts  Trostberg  vom  24.  Januar
  1855  Nr.  58½⅛,  Beil.  Bd.  IV.Nr.  14.

4.  Das  Recht  des  Bayerischen  Staates  (Forstärar)  der  Reinigung  der  Entwässerungsgräben
  und  der  Wegbenützung,  sowie  der  Neuanlage  der  Entwässerungsgräben  und  von  Wegen
zu  Gunsten  der  Pl.-Nr.  738  a,  b  Steuergemeinde  Seebruck  auf  Pl.-Nr.  678,  696  derselben
  Steuergemeinde  nach  Maßgabe  des  Vertrags  vom  30./31.  Juli  1852,  Kaufvertrag
vom  24.  Januar  1855  und-Anmeldung  vom  8.  Mai,  2.  September  1902.

5.  Kies-,  Riesel-,  Stein=  und  Sand-Ausbeuterecht,  serner  Benützungsrecht  an  Pl.-Nr.  2712
Steuergemeinde  Tutzing  für  den  Bayerischen  Staat  nach  der  näheren  Bezeichnung  in  der
Eintragungsbewilligung  vom  30.  Oktober  1905,  Urkunde  sdes  K.  Notariats  Weilheim  J
Gemeinderegister-Nr.  1988.

6.  Grunddienstbarkeit  zu  Gunsten  der  Pl.-Nr.  1  Steuergemeinde  Chiemsee-Seebezirk  —
Staat  —  sowie  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  zu  Gunsten  des  K.  Staatsärars  —
Finanzärar  —  hinsichtlich  Betretung  und  Benützung,  Bautenaufführung,  Ländenanlagen,
Anlegung  von  Landungsstegen,  Einbauten,  Unterlassung  und  bezw.  Gestattung  der  Fischereiausübung
  auf  Pl.-Nr.  1  1/18  Steuergemeinde  Chiemsee-Seebezirk  laut  und  nach  Maßgabe
der  Kaufvertragsurkunde,  K.  Notariat  Prien  vom  27.  Januar  1908,  Register-Nr.  97.

7.  Das  Recht  des  Bayerischen  Staates  (K.  Finanzärar),  der  Reinigung  der  Entwässerungsgräben
  und  der  Wegbenützung  sowie  der  Neuanlage  von  Entwässerungsgräben  und  von  Wegen
zu  Gunsten  der  Pl.-Nr.  738  a„,  738b  Steuergemeinde  Seebruck  auf  Pl.-Nr.  692,  695
und  691  derselben  Steuergemeinde  laut  Kaufvertrags  vom  24.  Januar  1855  des  vormaligen
K.  Laudgerichts  Trostberg,  Briefsprotokoll  185  4/55  Nr.  58½,  laut  Anmeldung  Protokoll
Nr.  9/1902.
.  Fibeikommißschulèen  I.  Klafse.

1/I.  7000.  —  Siebentausend  Mark  —  seit  4.  August  1896  i  ½  Grundbuch  des  K.  Amtsgerichts
  Prien  für  Breitbrunn  Band  II  Seite  253  ff.  eingetragenes,  mit  dreieinhalb  Prozent  verzinsliches,
  einvierteljährig  kündbares  Darlehen  aus  Mitteln  der  Pfarrkirchenstiftung  Breitbrunn  ;

700  A  —  siebenhundert  Mark  —  Zinsen=  und  Kostenkaution  hiezu,  laut  Urkunde
des  Notars  Wimmer  in  Prien  vom  4.  August  1896,  Gemeinderegister-Nr.  657  und  658.

Dieses  Darlehen  wird  auf  die  Pl.-Nrn.  38,  39a,  39b,  76,  90½,  95,  139,  177,
186,  218,  238,  260,  269,  297,  204,  94,  159,  268,  478,  179,  508,  217,  227,
242,  82,  90,  197,  37  ½  a,  37½  b  der  Steuergemeinde  Breitbrunn  und  die  Pl.-Nrn.  134,
105,  1431,  1432,  1435,  1473,  1476,  1527,  1585,  1455  a,  1455  b  und  1519

Steuergemeinde  Gstadt  beschränkt.
        <pb n="188" />
        176

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Jannar  1918.

Anmerkung:  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Rang  nach  2/II  s.  Nr.  2.

2/II.  10  000  M  —  Zehntausend  Mark  —  seit  3.  November  1900  im  Grundbuch
des  K.  Amtsgerichts  Prien  für  Breitbrunn  Bd.  II  S.  253  ff.  eingetragenes  Pfandbriefdarlehen
der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.  in  München,  vom  23.  Oktober  1900
au  mit  jährlich  3¾  Prozent  verzinslich,  durch  1  prozentige  Annuitäten,  sohin  mit  Zins
durch  4¼  %  ige  Annnitäten  in  58  ununterbrochen  aufeinanderfolgenden  Jahren  zahlbar.
Laut  Urkunde  des  K.  Notariats  Prien  vom  25.  Oktober  1900  Nr.  904  wurde  für  den
Fall  der  Löschungsreife  von  Teilbeträgen  dieser  Schuld  auf  das  Recht  der  Rangeinräumung
verzichtet.  Die  Schuld  unter  1/1  ist  vorstehender  Schuld  im  Range  ausgewichen  laut  Urkunde
des  K.  Notariats  Prien  vom  22.  Oktober  1900  Nr.  891  und  Erklärung  der  Kirchenverwaltung
Breitbrunn  vom  2.  September  1900.

Dieses  Darlehen  wird  auf  die  unter  Nr.  1/1  aufgeführten  Pl.-Nrn.  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Jannar  1918.

Anmerkung:  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Rang  vor  1/1.

3/III.  45000  M&amp;amp;  —  Fünfundvierzigtausend  Mark  —  Restbetrag  eines  seit  5.  Oktober
  1908  als  Hypothek  ohne  Brief  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichts  Prien  für  Breitbrunn
  Bd.  II  S.  253  ff.  eingetragenen  Kaufpreisrestes  zu  100  000  K  der  in  allgemeiner
Gütergemeinschaft  lebenden  Gastwirtseheleute  Joh.  Bapt.  und  Maria  Hamberger  in  Breitbrunn
nebst  Zinsen  zu  jährlich  dreieinhalb  vom  Hundert  —  3½%  —  seit  1.  Oktober  1908.
Im  übrigen  wird  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  28.  September  1908,  Urkunde  des
Notariats  Prien  Gemeinderegister-Nr.  1103  Bezug  genommen;  Eigentümer  hat  sich  der
sofortigen  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde  in  der  Weise  unterworfen,  daß  diese  gegen
die  jeweiligen  Eigentümer  der  Grundstücke  zulässig  sein  soll.

Laut  Grundbucheintrag  vom  24.  April  1917  ist  Hamberger  Maria,  Privatierswitwe
in  Breitbrunn  nunmehr  Alleingläubigerin  der  Schuld  zu  45.000  AM  durch  Erbfolge  auf
Grund  Ehe-Erbvertragsurkunde  des  K.  Notars  Fritz  in  Trostberg  vom  15.  September  1887,
Gemeinderegister-Nr.  835  und  Protokoll  des  Amtsgerichts  Prien  vom  30.  März  1917
Nummerverzeichnis  28/17.

Diese  Schuld  wird  auf  die  unter  Nr.  1/1  aufgeführten  Plannummern  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung:  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.
        <pb n="189" />
        Nr.  17.  177

4/IV.  15000.#  —  Fünfzehntausend  Mark  —  seit  18.  Januar  1897  im  Grundbuch
des  K.  Amtsgerichts  Trostberg  für  Seebruck  Bd.  1  S.  162  ff.  eingetragenes,  vom  1.  September
  1896  an  mit  vier  Prozent  verzinsliches,  in  viereinhalbprozentigen  Annuitäten  während
55  ½  ununterbrochen  aufeinanderfolgender  Jahre  tilgbares  Darlehen  der  Bayer.  Hypothekenund

  Wechselbank  in  München,
1500  —.  .  Eintausendfünfhundert  Mark  —  Kaution  für  Annuitäten,  Zinsen,  Kosten,

Schäden  und  Verzugszinsen  hieraus.
Die  Annnitäten  sind  in  halbjährigen  Raten  mit  337  M  50  J  am  1.  März  und

1.  September  jeden  Jahres  zahlbar.
Bei  Teilzahlungen  dürfen  Rangeinräumungen  an  die  Stelle  der  dadurch  offen  gewordenen
  Hypothek  nur  vorbehaltlich  der  dem  Reste  der  Pfandbriefsschuld  bleibenden  Priorität

vorgenommen  werden.  Laut  Urkunde  vom  17.  Dezember  1896  Gemeinderegister-Nr.  2189

des  K.  Notars  Savoye  in  Traunstein.
Dieses  Darlehen  wird  auf  die  Pl.-Nrn.  939a,  939b,  926  a,  926b,  927,  928,

929,  930,  931,  932,  934,  935,  936,  940,  942,  944,  945,  946,  947,  948,  949,
692,  695,  691,  924  und  941  der  Steuergemeinde  Seebruck  beschränkt.
Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses

  vom  19.  Januar  1918.
Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Vormerkung  wegen  Löschungsanspruch  s.  8.

Range  inrdum  sb  sch  änkung

5/V.  30000  A  —  Dreißigtausend  Mark  —  Restbetrag  eines  seit  29.  April  1913
als  Hypothek  ohne  Brief  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichtes  Trostberg  für  Seebruck  Bd.  1
S.  162  ff.  eingetragenen  Kaufpreisrestes  zu  37000  XXx  der  Wirtseheleute  Jakob  und  Anna  Utz
in  Labenbach  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft,  mit  Zinsen  zu  jährlich  dreieinhalb  vom
Hundert  —  3½%  —,  im  übrigen  wird  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  16.  April  1913,
Urkunde  des  K.  Notariats  Prien  Nr.  386  Bezug  genommen.

Eigentümer  hat  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterworfen,  daß
die  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks
zulässig  sein  soll.

Diese  Schuld  wird  auf  die  unter  Nr.  4/IV  aufgeführten  Plannummern  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Rang  nach  6/VI  (..  7.

6/VI.  15  000  +  —  Flünfzehntausend  Mark  —,  seit  27.  Mai  1913  als  Hypothek
ohne  Brief  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichts  Trostberg  für  Seebruck  Bd.  1  S.  162  ff.
        <pb n="190" />
        178

eingetragenes  Annuitätendarlehen  der  Aktiengesellschaft  „Bayerische  Hypotheken-  und  Wechselbank“
  in  München,  mit  jährlich  viereinhalb  Prozent,  nach  Kapitalsfälligkeit  mit  fünf  Prozent
zu  verzinsen  —  nebst  den  in  §  34  der  Satzung  der  Gläubigerin  —  Bayer.  Gesetz=  und
Verordnungs-Bl.  vom  Jahre  1900  S.  107  —  verzeichneten  Nebenleistungen;  im  übrigen
wird  auf  die  Eintragungsbewilligung,  niedergelegt  in  der  Urkunde  des  K.  Notariats  München  XIII
vom  19.  Mai  1913  Register-Nr.  1219  verwiesen.

Eigentümerhatsich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckungin  der  Weiseunterworfen,  daß  die  Zwangsvollstreckung
  aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.

Diese  Schuld  wird  auf  die  unter  Nr.  4/IV  aufgeführten  Plannummern  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.  Rang  vor  5/V  s.7.  Löschungsanspruch  f.  8.

7.  Die  Schuld  zu  15.000  —&amp;amp;  in  6/VI  geht  der  Schuld  zu  nunmehr  30  000-X  in
5/V  im  Range  vor.  Laut  Grundbucheintragung  vom  27.  Mai  1913.  4

Eingetragen  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.  Rang  zu  5/V  und  6/VI.

8.  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  des  Gläubigers  der  Schuld  in  6/VI
zu  15  000  —  auf  Löschung  der  dieser  Schuld  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Schuld  und  der  Schuld  zu  15.000  K  selbst  für  den  Fall  einer  ganz  oder  teilweise  eintretenden
  Vereinigung  mit  dem  Eigentume.  Laut  Grundbucheintragung  vom  27.  Mai  1913.

Eingetragen  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.  Vormerkung  zu  4/IV  und  6/VI.

9/VII.  130  000  —/  —  Einhundertdreißigtausend  Mark  —,  seit  22.  Dezember  1908
im  Grundbuch  des  K.  Amtsgerichts  Prien  für  Gstadt  Bd.  1II  S.  272  ff.  als  Hypothek  ohne
Brief  eingetragenes  Annuitätendarlehen  der  Bayer.  Landwirtschaftsbank  e.  G.  m.  b.  H.  in
München,  mit  Zinsen  zu  jährlich  viereinviertel  vom  Hundert  —  4¼%  —  seit  11.  Dezember
  1908,  ferner  mit  den  Nebenleistungen  und  Nebenbestimmungen,  bezüglich  welcher  auf
die  Satzungen  und  des  Hypothekenreglements  der  Gläubigerin  —  veröffentlicht  im  Gesetzund
  Verordnungs-Bl.  für  das  Königreich  Bayern  1904  S.  36  und  1908  S.  264,  sowie
auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  11.  Dezember  1908,  Urkunde  des  Notariats  Prien,
Gemeinderegister-Nr.  1408  sowie  auf  die  Erklärung  der  Gläubigerin  vom  16.  Juli  1915,
Urkunde  des  Notariats  München  III  Gemeinderegister-Rr.  864  und  vom  3.  Juli  1915,  Urkunde
  des  K.  Notariats  München  XIII  Gemeinderegister-Nr.  923  Bezug  genommen  wird.
Der  Eigentümer  hat  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterworfen,  daß
diese  aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.
        <pb n="191" />
        Nr.  17.  179

Dieses  Darlehen  wird  auf  die  Pl.-Nru.  507,  508,  51la,  511  b,  515,  521,  525,
532,  536,  541,  550,  569,  571,  577,  587,  579,  588,  600,  610,  601,  602,
615,  1036,  1038,  1208,  1214,  1300,  1037,  598⅛,  573,  604,  572,  574,  586,
544,  543,  584,  1207,  542,  535,  531,  526,  520,  555,  599,  614,  545,  585,
505,  506  a,  506b,  509,  518,  524a  524b,  528,  537,  551,  570,  575,  578,  581,
611,  616,  1074,  1412,  592,  553,  574½,  538,  527,  519,  557,  597,  598,  617,
596,  554,  591,  1541½,  595,  513,  514  a,  514b,  522,  529,  533,  540,  6549,
563,  564,  566,  568,  576,  580,  583,  547,  593,  548,  562,  565,  585  ½,  567,
594,  552,  539,  534,  530,  523,  516,  517,  609,  613,  560,  559½,  556,  605,
608,  612,  1301,  1302  a,  1302b,  1306,  1307,  1311,  1312,  1318,  1313,  1320,
1323,  1324,  1325,  1326,  1327,  1335,  1336,  1338,  1039,  1060,  1340,  1510,
1426,  1430,  1337,  1339,  1518½  1428,  1303,  1304a,  1304b,  1305,  1309,
1314,  1315,  1319,  1329,  1330,  1331,  1333,  1334,  1341,  1343,  1053,  1308,
1517½,  1518,  1340½,  1342,  470,  471a,  471b,  218,  471½,  472a,  472b,
474,  475,  476½,  482,  477,  473,  72,  1555,  478,  481,  590,  1321  und  1332
der  Steuergemeinde  Gstadt,  Pl.-Nr.  966,  9797,  1066,  1065,  1073,  1074,  979°,
1067,  677,  697,  1446,  1310,  698,  688,  710,  711,  1072,  1076,  678,  696  und
830  der  Steuergemeinde  Seebruck  und  Pl.-Nr.  1381  ½  der  Steuergemeinde  Eggstätt

beschränkt.  *½
Eingetragen  als  Fideikommißschuld  1  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses

  vom  19.  Jannar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Cöschungsanspruch  f.  10.

10.  Vormerkung  zu  Gunsten  der  Gläubigerin  der  Schuld  Nr.  9/VII  zu  130000%
zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Löschung  dieser  Schuld  für  den  Fall,  daß  sich  dieselbe
mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.

Lant  Grundbuch-Eintragung  vom  22.  Dezember  1908.  Eingetragen  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen
  Beschlusses  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Zu  9/VII.

11/VIII.  105  000  .  A  —  Einhundertfünftausend  Mark  —  seit  24.  September  1909
als  Hypothek  ohne  Brief  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichts  Prien  für  Gstadt  Bd.  1
S.  440  ff.  eingetragener  Kausfschillingsrest  der  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebenden
Bauersehelente  Franz  und  Rosina  Maurer  in  Weingarten  nebst  Zinsen  zu  jährlich  dreieinhalb
  vom  Hundert  —  3½⅛½%  ä—  seit  7.  Januar  1909.  Die  jeweiligen  Eigentümer
der  Grundstücke  unterliegen  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde;  im  übrigen
wird  zur  näheren  Bezeichnung  auf  die  Eintragungsbewilligung  vom  7.  Jannar  1909,  urkunde

  des  K.  Notariats  Prien  Gemeinderegister-Nr.  43  Bezug  genommen.
34
        <pb n="192" />
        180

Diese  Schuld  wird  auf  die  Pl.-Nru.  365  a,  365b,  366,  367,  375,  376,  386,
389,  391,  394,  396,  397,  401,  402,  403,  408,  412,  414,  415,  418,  421,  424,
425,  427,  428,  431,  433,  436,  437,  440,  446,  443,  449,  452,  454,  456,
459,  460,  461,  464,  465,  468  und  323  der  Steuergemeinde  Gstadt  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.  Neuer  Gläubiger  s.  12.  Abtretung
von  42  000  MA  f.  13.

12.  Maurer  Rosina,  Okonomiepächterswitwe  in  Weingarten,  ist  nun  Alleingläubigerin
der  Schuld  Nr.  11/VIII  zu  105000  auf  Grund  Erbfolge  laut  Ehe=  und  Erbvertrag
des  K.  Notariats  Prien  vom  18.  Mai  1900,  Gemeinderegister-Nr.  401,  Protokolls  des
Amtsgerichts  Prien  vom  25.  Januar  1910  Nummerverzeichnis  134/09  und  Grundducheintragung
  vom  26.  Februar  1910.

Eingetragen  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.  Zu  11/VIII.

13.  Von  der  Schuld  Nr.  11/VIII,  12  zu  105000  ist  ein  Teilbetrag  von
42000  +¾  —  zweiundvierzigtausend  Mark  —  und  zwar  je  7000  —&amp;amp;¾  im  Gleichrange  mit
dem  verbleibenden  Reste  abgetreten  an  Franz,  Anna,  Alfons,  Rosa,  Georg  und  Maria
Maurer  in  Weingarten,  je  mit  den  Zinsen  vom  1.  März  1910  an.  Laut  Grundbucheintragung
  vom  31.  März  1910.

Eingetragen  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  zu  11/VIII,  12.

14/IX.  47000  A.  —  Siebenundvierzigtausend  Mark  —  seit  10.  Februar  1910  als
Hypothek  ohne  Brief  im  Grundbuch  des  K.  Amtsgerichts  Starnberg  für  Tutzing  Bd.  IV  S.  76  ff.
eingetragenes  Amortisationsdarlehen  der  Bayerischen  Handelsbank,  Aktiengesellschaft  in  München,
mit  Zinsen  zu  viereinviertel  vom  Hundert  —  4¼0%  —  z  im  übrigen  gelten  die  Bedingungen
und  Bestimmungen  der  Eintragungsbewilligung  vom  27.  Januar  1910,  Urkunde  des  Notariats
Starnberg  Gemeinderegister-Nr.  146,  sowie  die  Bestimmungen  der  revidierten  Geschäftsordnung
  der  Bank  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Bl.  1902  S.  698  und  699  —,  auf
welche  verwiesen  wird;  Eigentümer  hat  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  gemäß  §  800
Zivilprozeßordnung  unterworfen.

Dieses  Darlehen  wird  auf  die  Pl.-Nrn.  2226,  2241,  2255,  2257,  2278,  2298,
2305,  2311,  2323,  2324,  2333,  2341,  2352,  2356,  2361,  2382,  2414,  2428,
2454,  2461,  2485,  2486,  2494,  2503,  2514,  2516,  2517  a,  2517b,  2537,  2538,
2539,  2543,  2544,  2550,  2572,  2576,  2584,  2599,  2602,  2634,  2660,  2666,
2328,  2342,  2389,  2445,  2612,  2623,  2230,  2251,  2263,  2265,  2279,  2281,
        <pb n="193" />
        Nr.  17.  181

2283,  2293,  2317,  2318,  2331,  2344,  2355,  2359,  2422,  2423,  2424,  2425,
2465,  2466,  2477,  2482,  2491,  2497,  2498,  2504,  2528,  2529,  2564,  2567,
2590,  2618,  2621,  2629,  2631,  2658,  2663,  2394,  2452,  2619,  2248,  2254,
2256,  2327,  2362,  2383,  2500,  2502,  2512,  2513,  2533,  2534,  2540,  2585,
2587,  2589,  2591,  2600,  2604,  2656,  2357,  2231,  2232,  2233,  2238,  2261,
2266,  2271,  2272,  2294,  2299,  2300,  2301,  2302,  2307,  2321,  2325,  2326,
2348,  2349,  2398  a,  2398  b,  2411,  2412,  2470,  2476,  2479,  2480,  2481,  2501,
2510,  2522,  2532,  2560,  2561,  2568,  2573,  2593,  2595,  2607,  2609,  2643,
2650,  2652,  2659,  2664,  2444,  2288⅞,  2242,  2243,  2273,  2276,  2284,  2286,
2288,  2310,  2434,  2460,  2462,  2547,  2548,  2569,  2570,  2582,  2637,  2640,
2647,  2648,  2649,  2654,  2655,  2667,  2285,  2443,  2450,  2542,  2579,  2635,
2287,  2415,  2416,  2227  und  2228  der  Steuergemeinde  Tutzing  beschränkt.
Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses

  vom  19.  Januar  1918.
Anmerkung.  Fideik-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Vormerkung  wegen  Löschungsauspruch  s.  16.

15/XN.  23000  “  —  Dreiundzwanzigtausend  Mark  —  seit  3.  März  1910  als
Hypothek  ohne  Brief  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichts  Starnberg  für  Tutzing  Bd.  IV
S.  75  ff.  eingetragenes  Amortisationsdarlehen  der  Bayerischen  Handelsbank,  Aktiengesellschaft
in  Münnchen,  mit  Zinsen  zu  dreidreiviertel  vom  Hundert  —  3¾  %  —z;  im  übrigen  gelten
die  Bedingungen  und  Bestimmungen  der  Eintragungsbewilligung  vom  18.  Februar  1910
und  26.  September  1906,  Urkunde  des  Notariats  Prien  Gemeinderegister-Nr.  182/1910
und  958/1906,  sowie  die  Bestimmungen  der  revidierten  Geschäftsordnung  der  Bank  —
Gesetz-  und  Verordnungs-Bl.  1902  S.  698  und  699  —,  auf  welche  verwiesen  wird;
Eigentümer  hat  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  gemäß  §  800  Zivilprozeßordnung
unterworfen.

Dieses  Darlehen  wird  auf  die  unter  Nr.  14/IX  aufgeführten  Grundstücke  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Januar  1918.

Aumerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.  Löschungsanspruch  f.  16.

16.  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  der  Gläubigerin  der  Schuld  Nr.  15/J
zu  23000  —K  auf  Löschung  der  Schuld  Nr.  14/IX  zu  47000  —+  für  den  Fall,  daß
sie  sich  ganz  oder  teilweise  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.  Laut  Grundbucheintragung

  vom  3.  März  1910.
Eingetragen  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.  Vormerkung  zu  14/IX  und  15/X.
        <pb n="194" />
        182

17/XI.  29000  A  —N  dzwanzigtausend  Mark  —  Restbetrag  einer  seit
21.  Mai  1910  als  Hypothek  ohne  Brief  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichts  Prien  für
Gstadt  Bd.  I  S.  486  ff.  eingetragenen  Tauschaufgabe  zu  34000  Z“  der  Bauersehelente
Franz  Kaver  und  Anna  Wimmer  in  Weingarten,  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft;  das
Kapital  ist  vom  10.  Februar  1910  an  mit  jährlich  dreieinhalb  vom  Hundert  —  3  ½%  —
zu  verzinsen;  im  übrigen  nach  näherer  Bezeichnung  in  der  Eintragsbewilligung  vom
10.  Februar  1910,  Urkunde  des  Notariats  Prien,  Gemeinderegister-Nr.  155.  Die  jeweiligen
Eigentümer  der  Grundstücke  unterliegen  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde.

Diese  Schuld  wird  auf  die  Pl.-Nrn.  369,  370,  385,  368,  371,  372,  383,  384,
387,  388,  390,  392,  395,  398,  399,  400,  405,  407,  410,  411,  413,  416,  417,
420,  422,  426,  429,  430,  434,  435,  438,  439,  441,  442,  444,  445,  447,  448,
450,  451,  453,  455,  457,  458,  462,  463,  466,  467  und  469  der  Steuergemeinde
Gstadt  beschränkt.

Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses
  vom  19.  Januar  1918.

Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  1  Nr.  39.

18/XII.  Sicherungsschuld  bis  zum  Höchstbetrage  von  150000  +  —  Einhundertfünfzigtausend
  Mark  —  zur  Sicherung  aller  Ansprüche  der  folgenden  Stiftungen:
1.  Dem  Domkapitel'schen  Alliusfond,
2.  der  Armenseelenbruderschaft,
3.  der  Frhr.  v.  Bodmannschen  Lehrlingsstiftung,
4.  der  Corporis-Christi-Bruderschaft,
5.  dem  Domkapitel'schen  Findelfond,
6.  der  St.  Josefs  Krankenanstalt,
7.  dem  Donkapitel'schen  Knabenausstattungsfond,
8  sfond,
9.  dem  Dr.  v.  Liebel'schen  Rekonvaleszentenfond,
10.  der  Rast-Christi-Kapellenstiftung,
11.  der  v.  Schweitzer'schen  Stipendium-Stiftung,
12.  dem  Domkapitel'schen  Singer-Ammer-Hausarmenfond,
13.  dem  Domkapitel'schen  Wagnerfond,
14.  der  Domkapitel'schen  Waisenhausstiftung,
15.  der  St.  Wolfgangs-Bruderschaft
—  vertreten  von  der  Domkapitelstiftungsadministration  in  Regensburg  —,  aus  einem  Bürgschaftsverhältnisse
  nach  der  näheren  Bezeichnung  in  der  Eintragungsbewilligung  vom  9.  Juli  1912,
        <pb n="195" />
        Nr.  17.  183

Urkunde  des  K.  Notariats  Prien  Gemeinderegister-Nr.  702.  Laut  Grundbucheintragung

vom  28.  September  1912.

Diese  Sicherungsschuld  wird  auf  die  Pl.-Nrn.  3154,  445,  463,  465,  519,  3156,
3157,  3175,  3177a,  3177b,  3177½  3178½,  3179,  3180,  3181,  3182,  3183,
3186,  3185,  3188,  3190,  3191,  3192,  3193,  3194,  3198,  3199,  3200,  3206,
3208,  3210,  3211,  3212a,  3212b,  3215,  3216,  3216½,  3217,  3221,  3224,
3225,  3226,  3227,  3229,  3230,  3262  Steuergemeinde  Pähl  und  auf  das  Fischrecht
im  Kirschbach  vom  Eintritt  in  die  Steuergemeinde  Haunshofen  bei  Pl.-Nr.  451  bis  zum
Austritte  in  die  Steuergemeinde  Tutzing  bei  Pl.-Nr.  443  unter  Pl.-Nr.  450  Steuergemeinde

Haunshofen,  beschränkt.
Eingetragen  als  Fideikommißschuld  I.  Klasse  auf  Grund  fideikommißgerichtlichen  Beschlusses

  vom  19.  Januar  1918.
Anmerkung.  Fideik.-Akten  Bd.  I  Nr.  39.

Dieses  nach  seinen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
zweite  Familienfideikommiß  der  Freiherren  von  Cramer-Klett  wird  nach  beendigter  Instruktion
  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend
mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichtteilsberechtigten  auf  den  Pflichtteil  hiermit  bestätigt.

Zugleich  wird  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes
  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

München,  den  19.  Jannar  1918.

.  Oberlandesgericht  München.

Der  K.  Präsident:  von  Heinzelmann.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        185

eh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  18.

München,  den  9.  März  1918.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  1.  März  1918,  die  Ergänzung  und  Anderung  der  Notariatskammerordnung  vom
4.  Mai  1900  betreffend.  —  Königliche  Verordn  ung  vom  2.  März  1918,  die  Rechte  der  Augehörigen  der
militärpolizeilichen  Nach-  und  Abschubüberwachungsstellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  März  1918
über  die  Befreiung  von  Termingeschäften  in  Baumwolle  von  der  Neichsstempelabgabe  —  Auszug  aus  der

Adels-Matrikel  des  Rönigreichs.

Nr.  10654.

Königliche  Verordnung,  die  Erhänzung  und  Anderung  der  Notariatskammerordnung  vom
4.  Mai  1900  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfal#graf  bei  Rhein,
Verzog  von  Layern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  in  Ergänzung  und  Anderung  der  Notariatskammerordnung

vom  4.  Mai  1900  zu  verordnen,  was  folgt:
36
        <pb n="198" />
        186

I.  Die  Vereinigung  der  Notariatskammern.

§  1.
Auf  Veranlassung  des  K.  Staatsministeriums  der  Justiz  vereinigen  sich  die  Notariatskammern
  in  Angelegenheiten,  welche  das  Notariat  oder  dessen  Standeseinrichtungen  betreffen,
zur  gemeinschaftlichen  Beratung  und  Beschlußfassung.

§  2.

Die  Vereinigung  geschieht  in  der  Weise,  daß  jede  Kammer  außer  ihrem  Vorsitzenden
eine  vom  Staatsministerium  der  Justiz  zu  bestimmende  Zahl  von  Mitgliedern  zu  gemeinschaftlichen
  Sitzungen  abordnet.  Das  Staatsministerium  der  Instiz  kann  auch  die  sämtlichen
Mitglieder  der  einzelnen  Kammern  hierzu  berufen.

§  3.
Die  Abordnung  einzelner  Mitglieder  erfolgt  durch  Wahl  jeweils  auf  die  Wahlperiode
der  Notariatskammer.
Ist  der  Vorsitzende  einer  Kammer  verhindert,  an  einer  Sitzung  der  vereinigten  Notariatskammern

  teilzunehmen,  so  tritt  an  seine  Stelle  in  jedem  Falle  der  stellvertretende  Vorsitzende
dieser  Kammer.
84.

Die  Mitglieder  der  vereinigten  Notariatskammern  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Vor—
sitzenden,  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer  und  einen  stellvertretenden

Schriftführer.
§  5.

Den  Notariatskammern  bleibt  vorbehalten,  sich  auch  nach  eigenem  Ermessen  zur  gemeinschaftlichen
  Beratung  von  Standesangelegenheiten  und  sonstigen  das  Notariat  betreffenden
Fragen  zu  vereinigen.  Soll  nur  ein  Teil  der  Mitglieder  der  einzelnen  Kammern  an  der

Beratung  und  Beschlußfassung  teilnehmen,  so  wird  die  Zahl  dieser  Mitglieder  von  den
Notariatskammern  bestimmt.
§  6.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  erläßt  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Vorschriften.

II.  Die  Anderung  der  Notariatskammerordnung.
Die  Vorschrift  in  §  20  Abs.  3  der  Notariatskammerordnung  vom  4.  Mai  1900  erhält
folgende  Fassung:
Der  Personalbestand  der  Notariatskammern  wird  beim  Beginn  der  Wahlperiode  öffentlich
bekannt  gemacht.  «
        <pb n="199" />
        Nr.  18.  187

III.
Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.
München,  den  1.  März  1918.

Ludwig.

v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Möller,
Geheimer  Rat.

Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  Angehörigen  der  militärpolizeilichen  Nach=  und  Abschubüberwachungsstellen
  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Den  Angehörigen  der  militärpolizeilichen  Nach=  und  Abschubüberwachungsstellen  kommen
in  Ansehung  der  Überwachung  des  Nach=  und  Abschubverkehrs  im  Heimatgebiete  die  Befugnisse
  der  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  und  der  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  zu.

München,  den  2.  März  1918.

Ludwig.

v.  Thelemann.  Dr.  v.  Crettreich.  v.  Bellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:

v.  Beckenbauer,
Generalmajor  z.  D.
        <pb n="200" />
        188

Nr.  7413.

Bekanntmachung  über  die  Befreiung  von  Termingeschäften  in  Baumwolle  von  der  Reichsstempelabgabe.


fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  31.  Oktober  1917
(RBl.  S.  1013)  hat  der  Bundesrat  folgendes  beschlossen:

Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern
des  Bremer  Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse
in  Bremen  abgeschlossen  werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel
  der  Tarifnummer  4b  des  Reichsstempelgesetzes  befreit.

München,  den  6.  März  1918.

J.  A.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  fHönigreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse

am  25.  Februar  1918  der  Oberst  und  Kommandeur
  des  K.  Infanterie-Leib-Regiments
Franz  Ritter  von  Epp,

der  Major,  1.  Generalstabsoffizier  einer
Heeresgruppe  Karl  Ritter  von  Prager,

am  2.  März  1918  der  Oberleutnant  im
K.  16.  Infanterie-Regiment  Boptist  Ritter
von  Scheuring  und

der  Oberstleutnant  und  Chef  des  Generalstabs
  einer  Armee  Hermann  Ritter  von  Lenz;

Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse


am  25.  Februar  1918  der  Präsident  des
K.  Landesversicherungsamtes  Wilhelm  Ritter
von  Metz,

der  Oberpostdirektor  in  Speyer  Wilhelm
Ritter  von  Glaser,

am  2.  März  1918  der  Generalmajor  und
Kommandeur  des  K.  6.  Jufanterie-Regiments
Arnold  Ritter  von  Möhl  und

der  Generalmajor  z.  D.  und  Kommandant
des  Truppenübungsplatzes  Hammelburg  Oskar
Ritter  von  Etzel.
        <pb n="201" />
        eseh  und  Merarhnungschut

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  19.

München,  den  14.  März  1918.

—  —

Inhalt:
Bestätigungsurkunde  vom  2.  Februar  1918,  betreffend  das  Familieufideikommis;  des  Professors  Dr.  Frauz
Wilhelm  von  Mammen  in  Brandstein.

Bestätigungsurkunde.

Familienfideikommis  des  Hrofessors  Dr.  Franz  Wilhelm  von  tllammen
in  Brandstein.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Zapern.

Das  unterfertigte  K.  Oberlandesgericht  Bamberg  beurkundet,  daß  der  Professor  TDr.  Franz
Wilhelm  von  Mammen  in  Brandstein  mit  Stiftungsurkunde  vom  22.  März  1917  nebst
Nachtrag  vom  1.  Februar  1918  aus  den  ihm  gehörenden  Grundbesitzungen  und  Rechten,
Wertpapieren  im  Neunwert  von  15.000  K  ein  Familienfideikommiß  unter  dem  Namen

„Familienfideikommiß  des  I#r.  Franz  von  Mammen  in  Brandstein“

errichtet  und  diesem  folgende  Bestandteile  einverleibt  hat.
37
        <pb n="202" />
        190

A.  Grundbesihungen  und  Rechte.

Plaunummer  Fläche
a)  Stenergemeiude  Bruck,
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.

276a  Schloß,  Hs--Nr.  1  in  Brankstein,  zwei
Remisen,  Bibliothek,  Verbindungsgang,
  Wirtschaftsgebäude  mit  Wohnung,
  Stall,  Schweineställe,  Keller,
zwei  Holzremisen,  Schenne,  Schweineställe
  und  Hofraum.  .  0,685  ha
2760  Gemüsegarten  mit  Treibhaus  hinter  dem
Okonomiegebäude  0,133  „
51  die  Bruckwiese  .  1,062,
134  das  Geräum  am  Herrschaftsholz,  hiczu
die  zum  Weg  Pl.  Nr.  133  gezogene
Teilfläche  .  2491,
135  das  Espich  .1,540,
138  die  untere  Pfeiffenhut  .  .1,080,,
139  das  alte  Geräum  I,305  „
140  die  Pfeife  im  Espich  1,052  „
141  die  Berggrube  daselbst  2,259  „
112½  am  Schlegeler  Kirchensteig  0,167  „
159½  das  Geräum  mit  Wassermotor,  Fischwasser
  im  Espich  oder  Schönitzbächlein
ohne  Pl.-Nr.,  welches  sich  oberhalb
des  Dorfes  Bruck  an  Pl.-Nr.  159
erhebt  und  bei  Pl.-Nr.  48  Straße
im  Ort  aufhört  O,l10
1611/  die  Neuth  aus  Pl.-Nr.  161  0,807  „
209  der  Schaftrieb  .  .0,122»
210½  der  Anitzweg,  soweit  er  die  Waldung
Pl.-Nr.  233  durchzieht  0,121  „
211  der  Grubenbühl.  0,504  „„
225  die  Holzwiese  3,336  „
226  die  Pfeise  .  0,259  „
227  Steinreuth  im  Espich  18,348  „„
228  die  obere  Pfeifenhut  .  1,612,
229½.  Weg,  der  Neuhäuserweg,  soweit  er  die
Waldungen  Pl.  Nr.  227  und  231
durchzieht  .  .0,167«
230  das  Geräum  oder  der  Drescher  .  6,760,

231  im  Cspich,  hiczu  dic  zum  Weg  Pl.-Nr.

133  gezogene  Teilfläche  ,16,683  „
232  das  Espich  9,309  ,
232½¼  Arbeiterwohnung  mit  Dampfschneid

mühle,  Kesselhaus,  Stall,  Remise,

Gemüsegarten  und  Hofraum  0,092  „

 

 

J.
Plannummer  Fläche
232½5b  Espich  9,805  hn
232½  das  Espich  9,397
232¼  Espich  9,399
232/  „  10,  738
2326  „  —  .  1,738
2321/  das  Espich  1,735
232⅛  „  „  .10,735
233  im  Espich  77,100
234  die  Holzwiese  0,549
235  „  „  oder  das  Geräum  0,613
236  „  t„  .1,009
237  „  „  1,322
238  „  »  ander  Nittergutswaldung  2,320
239  „  „  „  »  1,100
240  die  Tiefe  .  .26,495
241  nach  der  Vichspite  ..  ..0,327
der  Weg  Pl.-Nr.  241,  soweit  er  den
vorstehenden  Wald  durchzieht,  ist
Eigemum  des  Rittergutes  Schlegel
Hs.-Nr.  1;  die  Fläche  ist  bei  der
Gesamtsteuergemeinde  Bes.-Nr.  ½
unter  der  Gesamtfläche  des  Weges  Pl.=Nr.
  241  unausgeschieden  begriffen;
242  die  Bugspize  38,07/1
243  Weg  von  Schlegel  nach  RT  in
der  Flur  Bruck  099
252¼  der  Steinbühlerweg,  soweite  er  an  der
Pl.-Nr.  261  vorübergeht  .0,161
261  das  Steinbühlholz  .  4,099
265  der  Haag  ..  .1,460
266  0,571
263  der  Steinbühl.  (,235
277  Gemüse=  und  Baumgarten  hinter  dem
Schlosse  .  .0,961
278  Scheuer  hinter  dem  2  .  .0,0:;7
281  auf  dem  Haag  .  38,084
282  der  Hangacker.  .  .  ..),110
283  die  untere  Allee  mit  dem  Weg  nach
Schlegel  .  .0,279
284  der  Spitzacker.  .  2,562
285  der  Baumgarten  neben  dem  Schlosse  0,082
286  am  Schlegeler  Weg.  .  0,342
286½  die  obere  Allee  an  der  Hofer  Straße  0,106
287  Weg  von  Brandstein  nach  Schlegel  in
der  Flur  Brandstein  0,443

 

7“.

7
        <pb n="203" />
        Nr.  19.

Fläche
.11,547  ha
0,05  „

Plannummer
288  der  Bruckacker.  .
289  der  Brandsteinerholzweg

28912,  00,019  ,
290  das  Anitzäckerlein  0,392  „
291  das  Anitwieslein  0,702  „
292  der  hintere  Anitz=  oder  Lehenacker  2,320  „
hiezu  die  zum  Weg  Pl.-Nr.  293
gezogene  Teilfläche;
294  in  der  kleinen  Zelch  der  Schaftrieb  1,138  „
295  „  ober  „  1.111  „
296  der  Kobesbühl  1,322  „
297  Forsthaus  mit  Bureau,  Keller,  Abort,
Stall,  Waschküche,  Holzschupfe  und
Hofraum  mit  Garten  0,154  „
2970  die  kleine  Zelch  22,759  „,
298  die  Shafwiese  .1,.783  „

297½8  Wohnhaus.  mit  Schupffe  und  Hofraum  0,074  „
297½#  Grasfleck  beim  Haus  in  der  Zelch  0,181  ,

299  die  Schafwiese  1,08  „
300  Wohnhaus,  Hs.--Nr.  amit  Stal.  Scheuno,

Schupfe  und  Hofraum  ·  0,02-l«
301  Acker  mit  Erosgarten  am  Hause  0,228  „

302  am  Hause  0,090  „
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil
  an  den  noch  unverteilten  Gemeindebesitzungen;

704  Wohnhaus,  Hs.-Nr.  2  mit  Stall,  Backofen
  und  Scheune  ?  00,,0141  „
3010,  Grasgaorten  am  Hause  0,(24  „
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil
  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen;
*½305  der  Nöhrenacker  2,118  „,
305½  Scheune  00,030  „
306  Wiese  mit  Weiher,  die  große  Wiese

mit  der  Peunt  .  18,738,
*08  bei  der  großen  Wiese  .,  11,111  „
309  die  große  Zelch  5,588  „

mit  der

315  Kühhnt  und  Schafacker  17,738  „,
310  der  Künzacker  19,717  ,
311  das  Birkenhölzlein.  2,586  „
312  der  Mühlweg  von  Schlegel  nach  Zoditz  0,296,
313  die  Hut  am  Birkenhölzlein  0,610  ,
314  Wiese,  die  Feldwiese  im  Kühhntacker  0,238  „,
316  das  Geräum  an  der  Kühhnt  0,729,
317  Wiese  mit  Gehölz,  das  Geräum  in  der

Kühhnt.  7,153  „,
319  die  Kühhut  14,18

191

Fläche
.  7,144  ha
.  0,161,
8268
.  2,041,

Plaunummer

320  der  Weidichsacker

321  Weg  von  Schlegel  nach  *

322  Weidingswiese

323  der  Kaälberstein

321  das  Kälbersteinholz  .  .14,491,,

die  Wege  Pl.  Nr.  252,  303,  229,

243,  287,  321,  210  und  241,  soweit
sie  den  vorstehenden  Rittergutsbesitz
begrenzen,  sind  Eingehörungen  des
Nittergutes  Brandstein;  die  Flächen
sind  bei  der  Gesamtsteuergemeinde
Bes.-Nr.  ½  unter  den  Gesamtflächen
nebiger  Wege  begriffen;

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen
Nutaanteil  an  den  noch  unverteilten
Gemeindebesitzungen;

Wohnhaus  Hs.-Nr.  4  in  Brandstein
mit  Stall  und  Backofen,  freistehender
Schupfe  und  Hofraum  .  0,024,
das  Haagäckerlein  .  0,228  „
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil
  an  den  noch  urwerteilten
Gemeindebesitzungen.

280

b)  Steuergemeinde  Bug,
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.
das  vordere  Geräum  mit  der  Nöhrhut  3,738  he
das  Cspich  ·  .  .«Z9,.s')27»

(-)StrucrgcmciudcSchlegel,
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.

109  Weide  mit  Weiher,  die  Weiderehm  0,521  ha
109½⅛  die  Weidershut.  6,770  „„
110  die  Erlenhut  0,900  „
128  Külbersteinwiese  .  .2,719»
129  Wald,  der  Streif  an  der  Kälberstein.

wiese  .  0,746  „
217  die  Bugspitze  1,694

4)  Steuergemeinde  Joditz,
Amtsgerichts  und  Neummts  Hof.

323½/  der  Stöckatweg  ,139  ha-359½

  bei  der  Siebenhitz  .  0,062  „
470½  der  Schüttlerweg  von  Pl.-Nr.  —12

bis  477  0,144  „
474  das  Reuthlein  ·  2:615  »
7-·)dasSchiittlct-äckcrlcin.  .1,073,,
547dicPatmhut.  .2,590,,
548  die  Patra  .1,159,
        <pb n="204" />
        192

 

Plannummer  Fläche  Plannummer  Fläche
549  das  Geräumefeld  0),671  hu  793½  Waldung,  die  Horlachenwaldung  5,360  ha
550  das  Geräum.  ·  1,775,  7594  das  alte  Geräum,  die  Ochsenbut  .  3,261  „
551  die  Horlachenwiese  1,063  „  795  Kulmwiesenweg  .  ..0,249,,
552  das  Horlachenholz  ..  .4,075»  796  die  Kulmwiese  4098197  „
553  das  Geräumbo  .  ..  3,172  „  797  der  Kulmteic  ..  .  0),854  „
555  das  Scheublein  .  ..0,232,,  798dieKühwicie..  ..  .·.0,831»
556biealteHut..  ..  ...2,564»  799  die  Horlachenwiese  1,104  „
557  das  alte  Geräi  .  ...1,717»

558  das  Steinmauerholz  7087  „  e)  Steuergemeinde  Köditz,
561  das  Reuttlein  .  ..1,111,,  Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.

563  Waldung,  die  Feierstunde  .  8,623,  946½  Neuwiese  oder  Horbacherteichwiese  0,230  ha
574  das  Reuthlein  .  ..  .  0,613  „
576a  das  Unterhols  .10,037  „  f)  Steuergemeinde  Dörnthal,

5760  die  Sonntagswiese  1,237  „  Amtsgerichts  Naila  und  Rentamts  Lichtenberg.

776  Die  Steinwiese  1,118  „  Walzender  Besitz  von  2  12  in  D

790  am  Kulm.  .  ..0,606»  203111dchtcf-..  .02()()l«
791Förstckwiesc...  .0,262,,  205andethcf.  ...  ...20«»
7928tulnnvcg·...  .0,106»  206  „  .  0,678  „
793a  der  große  Kulm  50,550  „  von  He  -Nr.  ini  in  %%

793b  „  „  „  .  26,860  „  204  in  der  Tiesen  .  0,613  „

Die  Bewirtschaftung  der  zum  Fideikommiß  gehörigen  Waldungen  hat  nach  einem  Wirtschaftsplan
  zu  erfolgen,  der  nach  forstmäßigen  Regeln  von  einem  Forstbeamten,  der  die
Vorbedingungen  für  den  höheren  Staatsforstdienst  erfüllt  hat,  jeweils  auf  zehn  Jahre  aufzustellen
  und  für  die  Schlagführung  und  Aufforstung  maßgebend  ist.

B.  Patronatsrecht  über  die  Kirche  und  Schulc  zu  Joditz  uach  Maßgabe  der  Anlage  II
der  Stiftungsurkunde.

(.  Kapitalvermögen.

Wertpapiere  im  Gesamtuennwerte  von  15000  mit  Worten:  fünfzehntausend  Mark,
die  in  dem  gesondert  geführten  Verzeichnisse  der  Wertpapiere  aufgeführt  und  bei  der
K.  Filialbank  Hof  als  offenes  Depot  hinterlegt  sind.

Die  jährlichen  Zinsen  aus  10000  K  haben  in  erster  Linie  für  Reparaturen  zur
Unterhaltung  der  Fideikommißgebäude  und  Umzäunungen,  die  jährlichen  Zinsen  aus  5000  MA
für  Instandhaltung  des  Familienbegräbnisses  im  Brandsteiner  Wald  Verwendung  zu  finden.
So  lange  der  Stifter  lebt,  steht  ihm  der  freie  Bezug  der  Zinsen  zu.  Nach  seinem  Tode
soll  die  Hinausgabe  der  Zinsen  an  den  jeweiligen  Fideikommißbesitzer  nur  mit  Genehmigung
des  jeweiligen  Inhabers  des  Fideikommisses  zu  Feilitzsch  bei  Hof  erfolgen.  Diesem  als
Fideikommißvertreter  Bestellten  sind  alljährlich  bis  spätestens  1.  April  die  Rechnungen  für
die  im  vorausgegangenen  Jahre  ausgeführten  Reparaturen  und  Unterhaltsaufwendungen  darüber
  vorzulegen,  ob  an  den  Gebäuden,  der  Umzäunung  und  dem  Erbbegräbnis  weitere
        <pb n="205" />
        Nr.  19  193

Reparaturen  für  das  Rechnungsjahr,  nämlich  das  unmittelbar  vorausgegangene  Jahr,  rückständig
  sind  oder  nötig  waren.  Ist  nicht  spätestens  bis  1.  April  um  die  Herausgabe  der
Zinsen  unter  Vorlage  der  Rechnungen  und  der  erwähnten  Bestätigung  nachgesucht,  so  sollen
diese  Zinsen  zur  Vermehrung  des  Grundstockvermögens  benutzt  werden.  Hinsichtlich  der  übrigen
Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  Zinsen  wird  auf  die  Stiftungsurkunde  verwiesen

II.  Lasten.

a)  Auf  den  Grundstücken  Pl.-Nr.  576a  und  5760b  der  Steuergemeinde  Joditz  ruht
zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  der  Pl.-Nr.  576  ½  dieser  Steuergemeinde  auf  einer
Breite  von  1½  Meter  von  der  Grenze  weg  ein  Geh=  und  Fahrtrecht.

b)  Auf  dem  Rittergut  Hs.-Nr.  1  in  Brandstein,  Steuergemeinde  Bruck,  ruht  eine
Patronatslast  für  die  Kirchenstiftung  Joditz,  nämlich:  die  Baulast  an  der  Kirche,  den  Pfarrgebäuden
  und  dem  Schulhaus  zu  Joditz,  dann  folgende  Reichnisse:

a)  für  den  Pfarrer:  50  Gulden  bares  Geld,  6  Klafter  alten  Hofer  Maßes  Scheitholz
nebst  Abraum  hievon  und  ½  Korn  alten  Hofer  Maßes;

b)  für  den  Kantor:  3  Gulden  45  Kreuzer  bares  Geld,  drei  Klafter  Scheitholz  alten
Hofer  Maßes  nebst  Abraum,  ½  Korn  alten  Hofer  Maßes.

Als  Deputatholz  wird  gutes  Brennholz  geliefert.  Die  Abgewährung  dieses  Rechtsbezuges
  findet  in  schlagbarem,  d.  h.  reifem  Holz  statt.  Allenfalls  beigemischte  Prügel  oder
Rundlinge  müssen  mindestens  10  cm  am  dünnen  Ende  stark  sein;  bei  einer  Stärke  von
mehr  als  15  ½  cm  werden  sie  in  Scheiter  gespalten.

Dieses  Holzbezugsrecht  ruht  verbandweise  auch  auf  den  Pl.-Nrn.  474,  550,  558,
556,  563,  576  a  und  b,  799,  793½,  547,  553,  555  und  561  der  Steuergemeinde  Joditz.

)  Der  Ehefrau  des  Stifters  Marta  Emma  Luise,  geborenen  Weißbach,  steht  auf
Wunsch  während  ihres  Witwenstandes  bis  zu  ihrem  Tode  das  Wohnungsrecht  im  Schloß
zu  Brandstein  zu;  es  erstreckt  sich  auf  die  Räume  im  ersten  Stockwerk,  ferner  auf  Boden-,
Erdgeschoß=  und  Kelleranteil  und  Gartenbenutzung.  Den  Witwen  späterer  Fideikommißbesiter
  wird  dasselbe  Wohnungsrecht  im  Schloß  zu  Brandstein,  jedoch  mit  dem  Abmaße
eingeräumt,  daß  der  Fideikommißbesitzer  jede  Witwe  nur  noch  ein  halbes  Jahr  nach  dem
Tode  seines  Vorgängers  im  Schloß  unentgeltlich  wohnen  lassen  muß.  Falls  die  Witwen
nach  Ablauf  dieser  Zeit  die  Wohnung  verlassen  müssen,  was  vom  freien  Willen  des  Fideikommißbesitzers
  abhängt,  so  hat  dieser  jeder  dieser  Witwen  für  die  Dauer  ihres  Witwenstandes
eine  Jahresentschädigung  von  fünfhundert  Mark  zu  zahlen.  Sollten  mehrere  Witwen  miteinander
  in  Konkurrenz  treten,  so  muß  mit  Ausnahme  der  oben  genannten  Ehefrau  die  dem

Witwenstande  nach  ältere  der  jüngeren  weichen.
38
        <pb n="206" />
        194

III.  Besitz=  und  Nachfolgeordnung.

Erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist  der  Stifter  Professor  Dr.  Franz  Wilhelm  von
Mammen  in  Brandstein.

Die  Erbfolge  in  das  Fideikommiß  steht  zunächst  den  männlichen  Nachkommen  des  Stifters
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge  gemäß  §  87  des
Edikts  über  die  Fideikommisse  zu.  Nach  dem  Aussterben  der  männlichen  Nachkommen  des
Stifters  geht  das  Fideikommiß  mit  fortdauernd  fideikommissarischem  Verband  auf  die  weiblichen
Nachkommen  über  nach  Maßgabe  der  §§  90  und  91  des  Fideikommißcdikts.

Jeder  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  gelangende  Nachkomme,  der  den  Namen  „Mammen“
noch  nicht  führt,  soll  durch  landesherrliche  Gnade  die  Genehmigung  erwirken,  den  Namen
„Mammen“  seinem  Familiennamen  beizufügen,  also  entweder  vorzusetzen  oder  anzuhängen.
Weigert  er  sich  dessen,  so  ist  er  für  seine  Person  von  der  Nachfolge  ausgeschlossen.

Nach  dem  Aussterben  sämtlicher  allenfallsiger  erbberechtigten  Linien  der  Leibesnachkommen
des  Stifters  soll  das  Fideikommißgut  mit  fortdauernd  fideikommissarischem  Verband  auf  die
männlichen  Nachkommen  des  Freiherrn  Alban  von  Dobeneck  in  Traunstein  in  agnatischlinealischer
  Erbfolge  unter  den  in  der  Stiftungsurkunde  genannten  Bedingungen  übergehen.

Nach  Aussterben  sämtlicher  erbberechtigten  Linien  der  Familie  Alban  von  Dobeneck  soll
das  Fideikommißgut  unter  dem  Namen

Mammen-Dobeneck-Stiftung
als  Unterstützungsstätte  für  arme,  bedürftige,  würdige  Gemeindeglieder  der  Steuergemeinden
Bruck,  Bug,  Dörnthal,  Joditz,  Köditz  und  Schlegel  des  K.  Bezirksamts  Hof  und  der  Stadt
Hof  nach  Maßgabe  der  zu  dieser  Zeit  geltenden  Gesetze  oder  sonstigen  diesen  gleichstehenden
Bestimmungen  eingerichtet  und  näher  ausgestattet  werden.

Bezüglich  weiterer  Bestimmungen  hinsichtlich  dieser  Stiftung  wird  auf  die  Stiftungsurkunde
  vom  22.  März  1917  verwiesen.

Sollte  keiner  der  männlichen  Nachkommen  des  Freiherrn  Alban  von  Dobeneck  das
Fideikommißerbe  unter  den  in  der  Stiftungsurkunde  genannten  Bedingungen  antreten  wollen
oder  können,  so  tritt  die  Errichtung  der  Stiftung  sofort  nach  dem  Aussterben  der  erbberechtigten
  Leibesnachkommen  des  Stifters  ein.  Die  Stiftung  führt  dann  den  Namen

Franz  von  Mammen-Stiftung.

Diese  Familienfideikommißstiftung  wurde  von  dem  K.  Oberlandesgericht  Bamberg  nach
Durchführung  des  Aufgebotsverfahrens  gemäß  §  29  des  Fideikommißedikts  durch  Beschluß
vom  2.  Februar  1918  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Erben  auf  ihren  Pflichtteil  bestätigt.
Auch  wurde  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  einzutragen  und
im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  zu  veröffentlichen  ist.

Bamberg,  den  2.  Februar  1918.

K.  Oberlandesgericht  Bamberg.
Der  K.  Präsident:  v.  Marth.
        <pb n="207" />
        195

eh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  20.

München,  den  18.  März  1918.
Inhalt:  «

Bekan  ntmachn  ng  vom  13.  März  1918  über  die  Dienstzeichen  der  Bürgermeister  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung.  —  Bekan  nt  m  a  ch  ung  vom  15.  März  1018  über  die  Anzueitaxe  1918

Nr.  3055  2.
Bekanntmachung  über  die  Dienstzeichen  der  Bürgermeister  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung.


K.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  bis  auf
weiteres  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  die  während  des  Krieges  die  goldenen
Dienstzeichen  der  Bürgermeister  zur  Stärkung  des  Goldbestandes  der  Reichsbank  an  diese
abliefern,  die  Bürgermeister  au  Stelle  der  Dienstzeichen  eine  eiserne  Schaumünze,  die  auf
der  Vorderseite  mit  dem  Brustbilde  des  regierenden  Königs  und  auf  der  Rückseite  mit  dem
Wappen  der  Gemeinde  versehen  ist,  und  zwar  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
  Städten  an  einer  eisernen  Kette  mit  reicherer,  in  den  übrigen  Städten  an  einer
solchen  mit  einfacher  Ausstattung  um  den  Hals  tragen  dirsen.

München,  den  13.  März  1918.

Tr.  v.  BPrellreich.
39
        <pb n="208" />
        196
Nr.  5191  a  5.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1918.
si.  Maatsministerinm  der  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVBl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirkung  vom  17.  März  1918  ab  die  in  der  Deutschen
Arzneitaxe  1918,  MB.  vom  27.  Dezember  1917,  Ziff.  1,  GVBl.  S.  619,  festgesetzten
Preise  für  Arzneimittel  nuch  Maßgabe  des  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1918,  der
in  der  Weidmann'’schen  Buchhandlung  in  Berlin  S§W.  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen
ist,  geändert  werden.

München,  den  15.  März  1918.

Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="209" />
        1

Grset=  und  PrrorduuiigsBlul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  21.

Münuchen,  den  25.  März  1918.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  März  1918  wegen  der  ferneren  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen  an  die
Staatsbeamten.

——

Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  von  Kriegsteuehungsbezügen  an  die  Staatseamten.


Lämtliche  Zivilstaatsministerien.

Mit  Wirkung  vom  1.  April  1918  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen  vom
6.  Juni  1917  Nr.  16299  (GVBl.  S.  159  ff.),  vom  23.  August  1917  Nr.  23777
(GVl.  S.  349  ff.)  und  vom  11.  Oktober  1917  Nr.  28400  (GVl.  S.  567  ff.)  für
den  Geschäftskreis  der  Zivilstaatsministerien  verfügt:

Die  Staatsbeamten  und  die  diesen  gleichzuachtenden  Personen  erhalten  bis  auf  weiteres

Kriegsteuerungsbezüge  nach  folgenden  Grundsätzen:
40
        <pb n="210" />
        198

A.  Jortsaufenoe  Kriegsteuerungsbezüge.
I.  Allgemeine  Zulagen.
1.

1  Die  etatsmäßigen  Beamten  werden  für  die  Bemessung  der  Zulagen  in  fünf  Gruppen
ingeteilt.
n  Die  erste  Gruppe  umfaßt  die  Beamten  der  Klassen  3  —  7,
die  zweite  Gruppe  jene  der  Klassen  8  —  13,
die  dritte  Gruppe  jene  der  Klassen  14  —  17,
die  vierte  Gruppe  jene  der  Klassen  18  —  26,
die  fünfte  Gruppe  jene  der  Klassen  27  —  30
der  Gehaltsordnung.  .

2.

Die  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Staatsdienstanwärter  erhalten  die  Zulagen
nach  den  Sätzen  jener  Gruppe,  in  die  sie  bei  der  etwaigen  ersten  etatsmäßigen  Anstellung
einzureihen  wären.

3.

Wieweit  außer  den  Staatsdienstanwärtern  (Ziff.  2)  noch  anderen  Personen,  die  im
Staatsdienste  verwendet  werden,  die  Zulage  zu  gewähren  ist,  bleibt  der  Entscheidung  der
zuständigen  Staatsministerien  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.


4.

Beamte,  die  zum  Kriegsdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienst  tätig  sind  (vgl.  die
Min.  Bek.  vom  18.  Juni  1915  GVl.  S.  65),  erhalten  Zulagen  nach  Maßgabe  der  für
sie  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

5.

1  Die  Zulagen  betragen  jährlich  für  die  verheirateten  Beamten
der  ersten  Gruppe  1000  ,
der  zweiten  Gruppe  800  M,
der  dritten  Gruppe  600  M,
der  vierten  Gruppe  480  4,
der  fünften  Gruppe  360  K.
        <pb n="211" />
        Nr.  21.  199

il  Sie  betragen  jährlich  für  die  ledigen  Beamten  70  vom  Hundert  der  in  Abs.  J  festgesetzten
Bezüge,  sonach
in  der  ersten  Gruppe  700  M,
in  der  zweiten  Gruppe  660  M,
in  der  dritten  Gruppe  420  M,
in  der  vierten  Gruppe  336  M,
n  der  fünften  Gruppe  252  M.
inn  An  den  nachbezeichneten  Dienstorten  mit  besonders  teueren  Lebensverhältnissen  erhöhen
sich  die  Sätze  in  Abs.  I  und  II  um  20  vom  Hundert:
Augsburg,  Berlin,  Bern,  (Schweiz),  Ingolstadt,  Ludwigshafen,  München,  Nürnberg,  Pasing,
Wien  (Osterreich).

—  —

6.

1  Den  verheirateten  Beamten  werden  die  ledigen,  verwitweten  oder  geschiedenen  Beamten
die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder  die  nachweislich  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne
des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung  invalide  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister
ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  gleichgestellt.

.  Die  übrigen  verwitweten  oder  geschiedenen  Beamten  werden  den  ledigen  Beamten  gleichgeachtet.


Ill  Ein  eigener  Haushalt  ist  dann  anzunehmen,  wenn  der  Beamte  eine  Wohnung  mit
eigener  Geräteausstattung  besitzt,  eigene  Küche  führt  und  eine  Person  unterhält,  die  durch
die  Besorgung  seiner  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Anspruch  genommen
ist.  Das  letzte  Erfordernis  entfällt  bei  einem  weiblichen  Beamten.

7.

Die  verheirateten  weiblichen  Beamten  sind  von  der  Zulage  ausgeschlossen,  wenn  sie
nicht  an  Stelle  des  Ehemanns  den  Unterhalt  der  Familie  bestreiten.

8.

1ie  Zulagen  werden  in  monatlichen  Teilbeträgen  gleichzeitig  mit  den  Gehaltsbezügen
ausbezahlt.
dDie  Festsetzung  der  Zulagen  und  ihre  Anweisung  obliegt  dem  Vorstande  der  Behörde,
bei  der  der  Beamte  verwendet  ist  oder  dem  er  untersteht,  für  die  Gendarmerie  dem  Gendarmerie-Korpskommando.
  Die  Zulagen  für  die  Vorstände  von  Behörden  werden  von  der  unmittelbar
  vorgesetzten  Behörde  angewiesen.
40“
        <pb n="212" />
        *

5

200

ul  Zur  Festsetzung  und  Anweisung  ist  ein  Formblatt  —  Beil.  1  —  zu  verwenden.

17  Die  für  die  Anweisung  erforderlichen  Unterlagen  sind  auf  dem  einfachsten  und  kürzesten
Wege  zu  beschaffen.  Von  der  Erholung  von  Familienstandszeugnissen,  Geburtsurkunden,
gemeindlichen  Bestätigungen  u.  dgl.  ist  abzusehen,  wenn  die  Verhältnisse  dem  zur  Festsetzung
  der  Beihilfe  zuständigen  Beamten  aus  eigener  Kenntnis  oder  sonst  zuverlässig  bekannt
  sind

9.

1  Die  Zulage  wird  auch  für  die  Zeit  des  Urlaubs  und  der  Erkrankung  gezahlt.

mAnderungen  in  den  Verhältnissen  des  Beamten,  die  die  Gewährung  oder  die  Höhe
der  Zulage  beeinflussen,  sind  von  dem  Beamten  alsbald  der  zur  Anweisung  der  Zulage
zuständigen  Behörde  anzuzeigen.  Fällt  die  Anderung  auf  den  ersten  Tag  eines  Monats,
so  wird  sie  bereits  von  diesem  Monat  ab  berücksichtigt.  Anderungen,  die  sich  nach  dem
ersten  Tage  eines  Monats  ergeben,  äußern  ihre  Wirkung  erst  vom  nächsten  Monat  ab.
n  Die  Kriegteuerungszulagen  bilden  keinen  Bestandteil  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  oder  des  Sterbegehalts.  Sie  können  jederzeit  widerrufen  werden;  ihre  Auszahlung
  unterbleibt  mit  dem  Ablaufe  des  auf  die  Verfügung  der  Einstellung  folgenden
Monats.  »

II.  Kinderzulagen.
10.

1  Zuraallgemeinen  Zulage  (Ziff.  5)  erhält,  wer  Kinder  zu  unterhalten  hat,  noch  Kinderzulagen.
.  Zu  berücksichtigen  sind:
1.  Kinder  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahr,
2.  Kinder  vom  vollendeten  18.  bis  zum  vollendeten  24.  Lebensjahr,  die  sich  noch  in
der  Schul=  oder  Berufsausbildung  befinden,
3.  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  die  Kinder,  die  wegen  körperlicher  oder  geistiger
Gebrechen  erwerbsunfähig  sind.
Die  Kinderzulage  beträgt  für  jedes  Kind  120  —K  jährlich.

11.

1  Die  Kinderzulage  entfällt,  wenn  das  Kind  ein  eigenes  Berufseinkommen  von  mindestens
50  im  Monat  hat.  Sachbezüge  (Einkünfte  in  Geldeswert)  sind  dabei  nach  den  örtlichen
  Mittelpreisen  anzuschlagen.  Die  einem  Sohne,  der  zum  Kriegsdienst  eingerückt  oder
im  Sanitätsdienste  tätig  ist,  von  der  Militärverwaltung  in  Natur  oder  Geld  gewährte
Verpflegung  bleibt  außer  Ansaz.
        <pb n="213" />
        Nr.  21.  201

n  Eine  Unterbrechung  der  Schul-  oder  Berufsausbildung  durch  Einberufung  zum  Kriegsdienst
  ist  ohne  Einfluß  auf  den  Bezug  der  Kinderzulage,  soweit  durch  den  Hinzutritt  der
Kriegsbesoldung  das  eigene  Berufseinkommen  des  Kindes  nicht  den  Betrag  von  50  .4
monatlich  erreicht.

Al1  Beträgt  das  eigene  Berufseinkommen  des  Kindes  einschließlich  einer  etwaigen  Kriegsbesoldung
  weniger  als  50  &amp;amp;  im  Monat,  so  wird  die  Kinderzulage  mit  dem  Teilbetrage
gewährt,  der  zur  Ergänzung  dieses  Einkommens  auf  50  =  erforderlich  ist.

W  Als  Berufsausbildung  gilt  nicht  die  Ausbildung  einer  Tochter  in  Haushaltungsgeschäften
des  elterlichen  Haushalts.

12.

1.  Zu  den  Kindern  zählen  neben  den  ehelichen  Kindern  auch  die  übrigen  Kinder,  die  von
dem  Beamten  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten  werden  (Stiefkinder,  an  Kindes  Statt  angenommene
Kinder,  uneheliche  Kinder,  ferner  auch  Pflegekinder,  deren  Unterhalt  ohne  Entgelt  bestritten  wird).

1  Ist  die  Ehefrau  eines  Beamten  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nicht  vorübergehender  Krankheit
  pflegebedürftig,  so  kann  der  Beamte  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  für  seine  Ehefrau
die  Kinderzulage  erhalten.

III.  Kriegsteuerungsbeihilfen.
13.

1  Beamte  und  sonstige  Personen  (Ziff.  2,  3),  die  eine  allgemeine  Zulage  (Zif.  5)
beziehen,  erhalten,  wenn  ihr  Diensteinkommen  nicht  mehr  als  5500  J  beträgt,  noch  eine
besondere  Zulage  (Kriegsteuerungsbeihilfe),  die  nach  dem  Diensteinkommen,  dem  Familienstand
  und  der  Gruppenzugehörigkeit  (Ziff.  1)  bemessen  wird.

1  Die  Kriegsteuerungsbeihilfe  kann  ausnahmsweise  auch  gewährt  werden,  wenn  die  allgemeine
  Zulage  nicht  bewilligt  ist.  Die  Entscheidung  hierüber  bleibt  den  zuständigen
Staatsministerien  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

14.
1  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  betragen  jährlich
1.  für  die  verheirateten  Beamten
a)  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  bis  zu  2700  .4

in  der  zweiten  Gruppe  200  #,
in  der  dritten  Gruppe  300  M,
in  der  vierten  Gruppe  320  44,
in  der  fünften  Gruppe  440  ",
        <pb n="214" />
        202

b)  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2700  —X,  aber  nicht  mehr
als  5500..“
in  der  zweiten  Gruppe  160  -x,
in  der  dritten  Gruppe  260  ,
in  der  vierten  Gruppe  280  -2,
2.  für  die  ledigen  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  bis  zu  2700  “
in  der  zweiten  Gruppe  120  J,
in  der  dritten  Gruppe  190  4,
in  der  vierten  Gruppe  204  4,
in  der  fünften  Gruppe  288  .
An  den  in  Ziff.  5  Abs.  III  bezeichneten  Dienstorten  mit  besonders  teueren  Lebensverhältnissen
  erhöhen  sich  diese  Sätze  um  20  vom  Hundert.
in  Ist  außer  dem  Beamten  auch  seine  Ehefrau  beim  Staate  beschäftigt,  so  sind  für  die
Entscheidung  der  Frage,  ob  und  nach  welchem  Satze  dem  Beamten  die  Beihilfe  gebührt,
die  Dienstbezüge  beider  zusammenzurechnen.

15.

Zu  dem  Diensteinkommen  zählen  außer  dem  Gehalt  auch  die  persönlichen  Zulagen
nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,  die  besonderen  Zulagen  nach  §5  der  K.  Verordnung
  vom  6.  September  1908,  dann  die  Auslandszulagen.

16.

Den  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2700  —X  oder  mehr
als  5500  X  (Ziff.  14)  sind  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  gegebenenfalls  bis  zur  Erreichung  desjenigen
  jährlichen  Gesamtbetrags  an  Diensteinkommen  und  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  zahlen,
den  sie  erhalten  würden,  wenn  sie  ein  Diensteinkommen  von  2700  %  oder  5500  %  bezögen.
Der  so  berechnete  Betrag  der  Beihilfe  ist  gegebenenfalls  auf  den  nächsten  durch  3  ohne  Rest
teilbaren  Markbetrag  aufzurunden.

IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.
17.

Die  Vorschriften  der  Ziff.  4,  6—9  gelten  siungemäß  auch  für  die  Kinderzulagen  (Abschn.  II)
und  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Abschn.  III).
        <pb n="215" />
        Nr.  21.  203

18.

1  Der  Empfang  der  Kriegsteuerungsbezüge  ist  in  einem  Betrage  auf  der  Gehaltsquittung
zu  bestätigen.

Die  Kriegsteuerungsbezüge  werden  wie  seither  auf  die  gleichen  Titel  wie  die  sonstigen
Unterstützungen  und  Beihilfen  verrechnet.

inl  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  den  Rechnungen  —  und  zwar  auch  in  den  Kreisfinanzrechnungen,
  den  Generalrechnungen  und  der  Hauptfinanzrechnung  —  die  Unterabteilung

„Kriegsteuerungsbezüge  für  Beamte“

zu  eröffnen.
B.  Einmalige  Kriegsteuerungazulage.
19.

1  Wer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vom  1.  April  lfd.  Is.  ab  Kriegsteuerungsbezüge
  erhält  und  seit  mindestens  1.  Januar  lfd.  Is.  ein  Diensteinkommen  bezieht,  empfängt
im  Monat  April  lfd.  Is.  auch  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage.

Wer  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Dezember  1917  (GWl.  S.  601)
bereits  eine  einmalige  Zulage  bezogen  hat,  erhält  die  jetzige  Zulage  unter  Kürzung  um  den

damals  empfangenen  Betrag.  20

1  Die  einmalige  Zulage  beträgt  für  verheiratete  Beamte  200-,  für  ledige  Beamte
150  .  Dazu  wird  für  jedes  Kind,  das  nach  Ziff.  10  bei  den  fortlaufenden  Bezügen  zu
berücksichtigen  ist,  eine  Zulage  von  20  #x  gewährt.  Ziff.  6  und  12  Abs.  II  finden  entsprechende
  Anwendung.

.  Im  Falle  der  Ziff.  19  Abs.  II  werden  mindestens  100  gewährt.

21.
Die  einmalige  Zulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge
  angewiesen  und  verrechnet.

C.  Schlußbestimmung.
22.

Die  Staatsministerien  behalten  sich  vor,  Härten,  die  sich  beim  Vollzuge  vorstehender
Bestimmungen  ergeben  sollten,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  durch
entsprechende  Anordnung  im  Einzelfalle  zu  beseitigen.

München,  den  23.  März  1918.
#.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Hreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="216" />
        204

(orderseite.)

Beilage  1.

Kriegstenerungsbezüge

für
Name:  .  lJoseph  Maier
Diensteseigenschaft  und  btaislafe  .  Beairksamtssekretùàr  (17)
Dienstort:  .  ...x1!2«mc;em
Derzeitige  jährliche  hee  25700  —
Nächste  Vorrückunnn:  ..  .  .  3000  M  ab  1.  6.  18
Familienstand:.  ..  .  .  Vderlsit.

Kinder:

I.  Joseph  geb.  14.  7.  99,  Cmm#aszlsckaer,  5.
æ.  Zt.  Untsfæ.  mit  monatl.  46  MA.  Kricꝗsbesoldung,

  6.
2.  Anna  geb.  18.  11.  00,  7.
3.  Georg  geb5.  3.  1.  03,  8.
4.  9

Sonstige  Bemerkungen:  Ehefran  151  seit  2  Jalren  srdm###  beitiagerio

 

 

(Rückseite.)
Festsetzung.

Allgemeine  Zulage  600  2x  G#b  I.  4.  18,

Kriegsteuerungsbeihilfe  300  +  ab  I.  4.  19,
Zuschlag  wegen  örtlicher  Teuerung:  180  +  ab  1.  4.  18,
Kinderzulagee  394  +  ab  I1.  4.  18,

(24  M  fiir  Kind  1,  e  130
fur  die  ubrigen  Kcker  und

die  Enhefrauy
1464  MA  ab  1.  4.  19,
1416  4  ab  I.  6.  18,
1296  4  ab  1.  12.  18.
Einmalige  Zulaggee  1430  4.
(Grundbetrg  2001
Kinderzulage  —
280  4
Ab  Dezemberzulage  150  4

Auszuzahlender  Betrag  130  )).

Viertelbogen  zu  verwenden!

260  4  d5  I.  6.  15,
172  4  ad5  I.  6.  18,
264  4  ab  I.  12.  15,
        <pb n="217" />
        41

Ubersicht

über  die  Kriegsteuerungsbezüge.

Beilage  2.

 

 

Familienstand

Zulagen

Beihilfe

bei  einem  Diensteinkommen

Zulagen  und  Beihilse  zusammen

 

—

bis  ꝛ700  A

 

Gr.  1Gr.  IIGr.  III  Gr.  IV  Gr.v
————......
1—7  ——

I

I  —
l

über  2700.—5500

Gr.  rierlrGrkwie:  V  Gr.  IIIGr.  III.  Ge  TV.
1.  1  1

l

Gr.  II

Gr.

Gr.

*#r  E  Gr.  IV

 

 

bis  2702  —
—
D.  .  D.  E.

über
5500
.  E.

 

D.  E.

 

bis  2701—

II
bio  ENN.

 

—- 



Ledige

ohne
Kind

Verheiratete  mit
1  Kind

Verheiratete
mit  2  Kindern

Für  jedes  weitere
Kind  120  4
(in  Ortsklasse  A
und  B)

 

———————

i- 



1l  *  X
672
560

960
800

1080
920

501.403,2
½  336

302,4
252

840
700
1200
1000

1320
1120

1440
1240

432

720  s576
360

600  480

840
720

552
480
672
600

606
600

816
720

936
840

1200
1040

1560  1320
13601160

960
810

1080
960  720

1660/1440/1200  106  212
1480  1280  *#  50  840
1800/1560/|1320,1176  11032
1600  1400/1200/1os0.  260

h

792

 

 

 

 

 

i
l
l

 

4
144
120
240
200
240
200
240
200

240
200

1.4

 

240
200

240
200

——i—-2448

  *-2042


228
190
192
100

360
300

360
300

360
300

360
300

360
00
360
300

384
520

528
440

528.
440

528
440

528
440

52P8
528
440  )

192
160

384
320

384
320

192
160

192
160

192
160
192
160

381
320
384
320

 

 

 

384
320

 

A

812
260

312
260

312
260

312
260

312
260

312

 

260

 

M.

336
280
336
280
336
280
336
280

336
280

336
280

m—

810
700

1200
1000

1320
,11.0
1440
1240

1560
1360
1680/1680
1480  1480
1800/|1800
1600  1600

816
680

1200
1000

1320
1120

1440
1240

1560
1360

 

 

 

1560  1400

 

4  4
672
560

960
800

1080
830

732
610

1089
900

672
560

1152
960

1272
1080

1392
isoo
1512  1820
1820  1160

1632  1440
1440.  1280

n&amp;amp;
1752

1200
1020

1320
1140

 

1200
1040
1440
1260
1560
1380
1560  1680
1500

 

648
540

504  648  408,2
420  *50  336.

960,  di4900
soõ  700  00

1152  1080  1032  1  1080
P80.  90  abo  ½0

1272
1100  es  1040

1392  1320|1272  1320
1220  1100  120  4#
7½

1912  1440  139%1440
1310“  13,  1280

j
1632  1560  1512  1560
1400  1400  1300  1400

1032
260

         

 

 

 

Nr.  21.

205
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        esth  und  Verordumgscut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  22.

München,  den  27.  März  1918.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  März  1918  über  den  Schutz  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  Betätigung
in  der  Krankenpflege.

————-"""//"/

 

Nr.  5225  a  10.

Bekanntmachung  über  den  Schutz  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  Betätigung  in
der  Krankenpflege.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  werden  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  die  Trachten  und  Abzeichen
der  im  nachfolgenden  Verzeichnis  aufgeführten  Vereine,  Gesellschaften,  Kongregationen  usw.
als  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  die  Betätigung  in  der  Krankenpflege  im  Sinne  des
Reichsgesetzes  betreffend  den  Schutz  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  Betätigung
in  der  Krankenpflege  vom  7.  September  1915  (RGBl.  S.  561,  „K.  B.  Staatsanzeiger"
Nr.  215  vom  15.  September  1915)  in  widerruflicher  Weise  staatlich  anerkannt.  "

Den  in  Betracht  kommenden  Vereinen,  Gesellschaften,  Kongregationen  usw.  wird  empfohlen,
ihre  Mitglieder  zur  Mitführung  von  geeigneten  Ausweiskarten  anzuhalten.

Die  Trachten  und  Abzeichen  der  dem  Kaiserswerther  Verband  angeschlossenen  Mutterhäuser,
demnach  auch  der  Evangelisch  lutherischen  Diakonissenanstalt  Neuendettelsau,  und  der  Evangelischen
Diakonissenanstalt  in  Augsburg,  wurden  vom  K.  Preuß.  Minister  des  Innern  unterm

42
        <pb n="220" />
        208

22.  Januar  1917  mit  Wirkung  für  das  ganze  Reichsgebiet  anerkannt.  Eine  besondere
staatliche  Anerkennung  in  Bayern  ist  daher  nicht  geboten.

München,  den  18.  März  1918.
Dr.  v.  GBrettreich.

Veorzeichnis
der  Vereine,  Gesellschaften,  Kongregationen  usw.,  deren  Trachten  und  Abzeichen  als  Berufstrachten
und  Berufsabzeichen  für  die  Betätigung  in  der  Krankenpflege  im  Sinne  des  Reichsgesetzes
vom  7.  September  1915  in  widerruflicher  Weise  staatlich  anerkannt  sind:

1.  Bayerischer  Frauenverein  vom  Roten  Krenz.  Sitz  München.

1.  Schwestern.  Tracht:  Schwesternhaube  aus  weißem  Mull  mit  kleinen  Pünktchen,
Rotkreuzstreifen  am  Stirnrand,  mit  glattem  Stoff  gefütterter  Umschlag  und  Bindbänder,  die
unter  dem  Kinn  zu  einer  Schleise  gebunden  werden;  weißer  Umlegkragen  (Batist)  mit  spitzen
Ecken;  graues  Wollkleid  (Sonntagskleid),  Kleiderkragen,  Stoffgürtel,  schwarze  Schürze;  schwarzer
Mantel  in  Radform  (Ausgangskleid),  auf  dem  Umlegkragen  beiderseits  weiße  Patten  mit  dem
Roten  Kreuz.  Uberhaube  aus  schwarzem  Kaschmir  mit  seidenen  Bindbändern,  die  unter  der
weißen  Haubenschleife  gebunden  werden;  Arbeitskleid  aus  indigoblauem  Kattun  mit  hellblauen
kleinen  Pünktchen,  blaue  Arbeitsschürze  mit  feinen  weißen  Streifen.  —  Abzeichen:  Schwesternbrosche
  (kreisrunde  Porzellanplatte)  in  Silber  gefaßt  mit  Rotem  Kreuz  auf  weißem  Grunde
und  mit  schwarzem  Rande.  Auf  dem  weißen  Grunde  die  Inschrift:  „Bayerischer  Frauenverein“
in  schwarzen  Buchstaben.

2.  Freiwillige  Hilfsschwestern.  Tracht:  die  der  Schwestern.  —  Abzeichen:
das  der  Schwestern.

3.  Landkrankenpflegerinnen.  Tracht:  Weiße  Haube  mit  Rotkreuz-Streifen  am
Stirnrand  und  Bindbändern,  die  unter  dem  Kinn  zu  einer  Schleife  gebunden  werden;
Armelschürze  und  Verbandtasche.  —  Abzeichen:  Eirunde  Brosche  (auf  weißem  Grunde  das
Rote  Kreuz  und  auf  blauem  Rande  in  weißer  Farbe  die  Aufschrift  „Land-Krankenpflege  des
Bayerischen  Frauenvereins“);  weiße  Armbinde  mit  dem  Roten  Kreuz  und  der  Umschrift
„Landkrankenpflegerin  des  Bayerischen  Frauenvereins  vom  Roten  Kreuz"“.

4.  Helferinnen.  Tracht:  Ausgangstracht:  weiße  Haube  aus  glattem  Stoff,  Bänder
rückwärts  gebunden,  weißer  glatter  Umlegkragen  mit  spitzen  Ecken,  graues  Wollkleid  mit
Gürtel,  schwarze  Schürze,  Mantel  von  mittelgrauem  Loden  mit  Umlegkragen  und  halblanger
abknöpfbarer  Pelerine  mit  runder  Kapuze,  Überhaube  aus  schwarzem  Kaschmir  mit  schwarzem,
schmalem  Seidenband  über  die  weiße  Haube  gebunden.  Arbeitskleid:  indigoblauer  Kattun
mit  weißen  kleinen  Pünktchen,  blaue  Arbeitsschürze  mit  feinen  weißen  Streifen.  —  Abzeichen:
        <pb n="221" />
        Nr  22.  209

Helferinnen-Brosche  (Email),  Rotes  Kreuz  in  achteckigem  weißen  Felde,  an  das  sich  beiderseits
kurze  hellblaue  Stäbe  anschließen.  Feld  und  Stäbe  mit  schmalem  Silberrand  eingefaßt.

5.  Kriegspflegerinnen.  Tracht:  die  der  Helferinnen,  ferner  während  der  Verwendung
  in  der  freiwilligen  Krankenpflege  außerhalb  des  Heimatgebietes  Rotkreuz-Srreifen
am  Stirnrand  der  Haube.  —  Abzeichen:  Kriegspflegerinnen-Brosche  wie  die  Helferinnen-Brosche,
  jedoch  mit  den  in  Silber  ausgeführten  Buchstaben  K  und  bzw.  P  auf  den  blauen  Stäben.

6.  Die  Mitglieder  in  Ausübung  der  Vereinstätigkeit.  Vereinszeichen:
Emailkreuz  (Rotes  Kreuz  in  weißem  Felde,  beide  am  äußeren  Rande  mit  Goldstreifen  eingefaßt).

2.Orden  der  Barmherzigen  Schwestern  vom  hl.  Vinzenz  von  Paul  in  München.  Sitz  München.

Tracht:  Schwarzes  Tuchkleid.  Kopfbedeckung  von  weißer  gestärkter  Leinwand  (Stirnband,
  unteres  Käppchen,  Schleierkäppchen,  Schleier),  viereckiges,  im  Dreieck  mit  drei  Falten
zusammengelegtes,  leinenes,  leicht  gestärktes  Brusttuch.  Feiertag  schwarze,  im  Dienst  weiße
oder  blaue  Schürze,  Profeßschwestern  am  Gürtel  Rosenkranz.  Bei  festlichen  Gelegenheiten
faltenreiches,  weitärmeliges  Kleid  von  schwarzem  Tuch.

3.  Schwestern  des  allerheiligstens  Heilandes  zu  Oberbronn  (Niederbronner  Schwestern).
Hanptuiederlassung  in  Bayern:  München.

Tracht:  Schwarzes  faltiges  Gewand  mit  Pelerine  aus  Serge,  wollener  Girtel,
Rosenkranz  an  der  Seite.  Weißer  steifgefältelter  leinener  Kragen,  weiße,  nur  das  Gesicht
freilassende,  leinene  Haube  und  weißes  Stirnband.  Über  der  Haube  schwarzer,  über  den
Rücken  herabfallender  Schleier  aus  Wollstoff.  Auf  der  Brust  an  schwarzem  wollenen  Band
ein  Kreuz  von  braunem  Holz  mit  einem  Kruzifix  aus  weißem  Metall.

4.  Krankenfürsorge  des  Dritten  Ordens  in  Bayern.  Sitz  München.

Tracht:  Weiße  Haube,  ein  in  der  Offentlichkeit  zu  tragender  kurzer,  schwarzer
Schleier  über  der  Haube.  —  Abzeichen:  Kreisrunde  Brosche  mit  dem  sogenannten  Franziskuswappen.
  Das  Wappen  von  einem  weißen,  dieser  von  einem  schwarzen  Ring  umschlossen.
Auf  dem  weißen  Ringe  in  großen  lateinischen  Buchstaben  die  Umschrift:  „Organisierte
Krankenfürsorge  des  3.  Ordens“.

5.  Religiöse  Genossenschaft  der  armen  Franziskauerinnen.  Sitz  Mallersdorf  MNiederbayern).

Tracht:  Schwarzwollenes  Kleid,  Armel  vorne  übergeschlagen;  Kragen  von  gleichem
Stoff,  Gürtel  von  weißer  Wolle  (2  Stränge  je  3  Endteilungen  und  2  bzw.  3  Knoten),
rechts  am  Gürtel  großer  Rosenkranz  mit  5  Gesetzen  und  2  Medaillous,  Kreuz  mit  Messingfassung
  und  Messingkörper  an  schwarzem  Bande,  glattes,  eirundes  Halskollier,  Verhüllung  bis
an  die  Hälfte  der  Wangen  und  der  ganzen  Stirne,  glatter  Schleier,  außen  von  schwarzem
Wollmusselin,  innen  mit  Leinwand  ausgeschlagen.
        <pb n="222" />
        210

6.  Institut  der  Armen  Schulschwestern.  Sitz  Speyer  a.  Rh.

Tracht:  Schwarzes  Kleid,  schwarzes  Skapulier  (Schulterblatt,  körperbreiter  Tuchstreifen
  vorn  und  hinten  über  das  Kleid  herabhängend),  weißgefütterter  Kopfschleier,  schwarzer
Mantel,  lederner  Gürtel  mit  großem  Rosenkranz,  Brustschleier  und  Stirnband  von  weißer
Leinwand,  auf  der  Brust  an  schwarzer  Schnur  kleines  in  Silber  gefaßtes  Kreuz  aus  Ebenholz.

7.  Kongregation  der  Dienerinnen  der  hl.  Kindheit  Jesu  Würzburg-Oberzell.
Sitz  Würzburg-Oberzell.

Tracht:  Schwarzes  Wollkleid,  faltenreicher  Rock  mit  angenähter  Taille,  kurze  Pelerine,
fassonierter  Schleier  mit  aufgesetztem  Pia,  weißer  Krause,  weißem  rundem  Kragen,  Medaille
(rechtsseitig  das  Bildnis  der  unbefleckten  Empfängnis,  linksseitig  das  des  hl.  Franziskus)
an  blauer  Wollschnur,  Cingulum  mit  großperligem,  fünfgesetzigem  Rosenkranz  und  einem
kleinen  Kindheit-Jesu-Rosenkränzchen.  Bei  Ausgängen  über  der  gewöhnlichen  Kleidung
weiter  schwarzer  Mantel.

8.  Kongregation  der  Töchter  des  allerheiligsten  Erlösers.  Sitz  Würzburg.

Tracht:  Weitärmeliges,  schwarzes  Wollkleid  mit  schwarzem  wollenem  Gürtel  mit
Rosenkranz,  schwarzer  Überwurf,  weiße  Haube,  weißes  Stirnband,  weißer  steifer  Kragen
und  schwarzer  über  die  Schultern  herabhängender  Schleier;  Professen  auf  der  Brust  ein
schwarzes  Kreuz  mit  dem  Bilde  des  Gekreuzigten;  Novizinnen  eine  Medaille  mit  den  Bildern
  des  hl.  Joseph  und  des  hl.  Alfons;  schwarzer,  ärmelloser,  am  Halse  schließender  Mantel.

9.  Organisierte  weltliche  Krankenfürsorge  des  III.  Ordens  vom  hl.  Augustinus  (Rita-Schwestern).
Sitz  Würzburg.

Tracht:  Schwarzer  Radmantel,  schwarzer  Schleier  mit  steisem  Rand  und  weißem
Vorstoß.  —  Abzeichen:  Nunde  Vereinsbrosche  mit  weißem  Grund  und  blauem  Rand.
Im  weißen  Grunde  ein  Buch  mit  Gürtelband,  darüber  ein  Herz  mit  Pfeil  in  Gold,  ferner
in  Gold  die  Umschrift:  „Organisierte  Krankenfürsorge  Würzburg.  E.  V.“.

10.  Orden  der  Barmherzigen  Schwestern  vom  hl.  Vinzenz  von  Paul.  Sitz  Angeburg.

Tracht:  Schwarzes  Wollkleid  mit  enganschließender  Taille  und  weiten  Armeln,  dreieckiges
  Schultertuch  aus  weißer  Leinwand,  den  Oberkörper  vor=  und  rückwärts  bedeckend;
Latzschürze  bei  Ausgängen  schwarz,  bei  der  Arbeit  weiß  oder  blau;  weißes  Häubchen  mit
Stiruband,  darüber  Schleier  aus  weißer  geglätteter  Leinwand;  im  Winter  bei  Ausgängen
und  auf  Reisen  Mantel  ohne  Armel  mit  achselbreitem  rundem  Kragen;  bei  der  Krankenpflege
  weiße  oder  helle,  die  übrige  Kleidung  bedeckende  Armelschürze.
        <pb n="223" />
        211

esetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  23.

München,  den  30.  März  1918.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  25.  März  1918.  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  —

Bekanntmachung  vom  28.  März  1918,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayer  Kormd:
betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  29.  März  1918,  die  Postordummg  für,  das  W  von  r.  Junt  1P4
28.  Juli.  1917  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  29.  März  1918,  die  Postordnung  für  das  Kömgrach

Bayern  vom  14.  März  1917  betreffend.

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrgangelegenheiten.
Die  Aulage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:  "
Nr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
1.  Gruppe  a)

Der  mit  „Detonit  14"  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
43
        <pb n="224" />
        212

Detonit  14,  auch  mit  angehängten  Zahlen  J,  II,  III  usw.  oder  angehängten
Buchstaben  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens  2,6  Prozent
Mono-  oder  Dinitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe,  höchstens  10  Prozent
Kalisalpeter,  auch  mit  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
Salzen,  auch  mit  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin,  auch  mit  höchstens
0,5  Prozent  Kohle,  auch  mit  Kieselgur).

2.  Gruppe  b)
Der  Eingang  des  mit  „Wetter-Persalit“  beginnenden  Absatzes  wird  gefaßt:

Wetter-Persalit,  Gesteins-Persalit,  Kohlen-Persalit,  auch  mit
angehängten  Buchstaben  usw.  wie  bisher.

Tr.  Id.  Verdichrere  und  verflössigte  Gase
Abschuitt  F.  Sonstige  Vorschriften
Absatz  (6).  b)  bedeckte  Wagen

In  Ziffer  1  wird  am  Ende  ein)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:
*)  Während  des  Krieges  dürfen  Sauerstoff  und  Wasserstoff  in  den  Monaten
Odktober  bis  März  einschließlich  auch  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Krast.
München,  den  25.  März  1918.
v.  Heidlein.

Nr.  22/E  III2.
Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betressend.
A.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  wird,  wie  folgt,
geändert:

1.  Dem  §  2  Abs.  I  wird  als  Satz  2  hinzugefügt:
„Der  Absender  hat  die  Zahlkarte  vor  der  Einlieferung  zur  Post  mit  Freimarken
  in  Höhe  der  Zahlkartengebühr  (Abs.  XIV)  freizumachen.“
2.  In  §  2  Abs.  X  Satz  1  wird  hinter  dem  Worte  „Landzustellgängen“  das  Wort
„freigemachte“  eingefügt.
        <pb n="225" />
        Nr.  23.  213

3.

10.

11.

12.

13.

Im  §  2  wird  nach  Abs.  XII  als  neuer  Abs.  XIII  eingesetzt:
„Für  eine  bereits  abgegangene  Zahlkarte  wird  die  Zahlkartengebühr  nicht
erstattet.“

Im  8§  2  wird  an  Stelle  des  bisherigen  Abs.  XIII  gesetzt:

„XIV.  Die  vom  Absender  durch  Freimarken  zu  entrichtende  Zahlkartengebühr

beträgt
a)  bei  Beträgen  bis  255  5ff.

b)  bei  Beträgen  von  mehr  als  255%  10  Pf.“

Im  §  3  Abs.  IV  wird  der  Unterabsatz  2  gestrichen.
Im  §  4  Abfs.  II  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„II.  Die  Postanstalt  fertigt  über  die  für  den  Kontoinhaber  gleichzeitig  vorliegenden
  Post=  und  Zahlungsanweisungen  täglich  eine  Zahlkarte  und  kürzt  zu
Lasten  des  Kontoinhabers  den  Gesamtbetrag  um  die  Zahlkartengebühr."

.  Im  8§  4  Abs.  III  Unterabsatz  1  Satz  1  werden  hinter  dem  Worte  „werden“  die

Worte  „nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr“  eingefügt.

.  Im  §  4  Abs.  III  Unterabsatz  1  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Zahlkarte  ist  von  ihm  auszufüllen;  als  Betrag  ist  der  einzuziehende
Betrag  nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr  einzutragen.“

Im  §  4  Abs.  IV  Unterabsatz  1  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Die  durch  Nachnahme  eingezogenen  Beträge  werden  nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr
  dem  Postscheckkonto  des  Absenders  oder  eines  Dritten  mit  Zahlkarte
  überwiesen,  wenn  der  Absender  der  Sendung  eine  Zahlkarte  beifügt.“

Im  §  4  Abf.  IV  Unterabsatz  1  wird  hinter  Satz  1  eingefügt:

„Als  Betrag  ist  in  der  Zahlkarte  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug
der  Zahlkartengebühr  einzutragen."

Im  §  6  Abs.  VII  wird  der  Vortrag  unter  Lit.  „b)  für  jede  ÜUberweisung“  usw.
gestrichen.

Im  §  8  Abs.  V  wird  der  Vortrag  unter  1.  gestrichen,  die  Vorträge  unter  den  bish.
Ziffern  2  und  3  erhalten  die  Ziff.  1  und  2.

Im  §  10  Abs.  I  wird  nach  dem  Worte  „Gebühren“  in  der  Klammer  der
Vortrag  „§  2,  XIII  und“  gestrichen.

Der  §  11  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Sendungen  der  Postscheckämter  und  Postanstalten  an  die  Kontoinhaber,
die  Sendungen  dieser  Amter  und  Anstalten  unter  einander  sowie  die  Briefe  der
        <pb n="226" />
        214

Kontoinhaber  an  die  Postscheckämter  werden  in  Postscheckangelegenheiten  portofrei

befördert.  Für  die  Versendung  der  Briefe  der  Kontoinhaber  an  die  Postscheckämter

  sind  besondere  Briefumschläge  zu  verwenden,  die  von  den  Postscheckämtern

zum  Preise  von  25  Pf.  für  je  50  Stück  an  die  Kontoinhaber  verabfolgt  werden
15.  Diese  Anderungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.

München,  den  28.  März  1918.

v.  Seidlein.

 

—  —  —  —  —  —  —„  -

Nr.  22/81
ßé  2.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  ist  durch  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  25.  März  1918,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  18  Abs.  IV  Unterabs.  3  werden  hinter  dem  Worte  „auszufüllen;"  die  Worte
„als  Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs=  oder  Zahlkartengebühr
  einzutragen“  eingefügt.

2.  Im  §  18  Abs.  X  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „Betrag“  die  Worte  „nach

Abzug  der  Zahlkartengebühr“  eingefügt.

3.  Im  §  18  Abs.  XVI  Unterabs.  3  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs=  und  die  Zahlkartengebühr  (2a)  werden  von  dem
eingezogenen  Betrag  abgezogen."“

4.  In  §  19  Abs.  1  Unterabs.  2  Satz  1  werden  statt  des  Wortes  „auszufüllen.“  die
Worte  „oder  eine  hellrotbraune  Nachnahme-Zahlkarte  in  Kartenform  auszufüllen;  als
Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs=  oder  Zahlkartengebühr
  einzutragen.“  gesetzt.

5.  Im  §  19  Abs.  I  Unterabs.  2  Satz  3  werden  hinter  dem  Worte  „Zahlkarte“  die  Worte
„und  Nachnahme-Zahlkarten“  eingefügt.

6.  Im  §19  Abs.  II  Unterabs.  4  werden  hinter  dem  Worte  „blauen“  die  Worte  „oder
hellrotbraunen“  eingefügt.

7.  Im  §  19  Abs.  V  erhält  Satz  3  folgende  Fassung:

.  „Ist  ein  Vordruck  mit  anhängender  Zahlkarte  oder  eine  Nachnahme-Zahlkarte
benutzt  worden,  so  wird  der  eingezogene  Betrag  nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr
dem  in  der  Zahlkarte  angegebenen  Postscheckkonto  überwiesen.“
        <pb n="227" />
        Nr.  23.  215

8.  Im  §  19  Abs.  IX  Unterabs.  2  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs=  und  die  Zahlkartengebühr  (3)  werden  von  dem  eingezogenen

  Betrag  abgezogen."“

9.  Im  §  21  Abs.  VI  erhält  Ziffer  1  folgende  Fassung:

.  „1.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  die  Gebühr  nach  dem  Postscheckgesetz
§  5  Ziffer  1;“

10.  Im  §  21  Abs.  VI  Unterabs.  2  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Der  Antragsteller  hat  bei  B  stellung  des  Postkreditbriefs  mit  Zahlkarte
die  Gebühren  unter  1  und  2  bar,  bei  Bestellung  mit  Uberweisung  die  Gebühr
untrr  2  durch  Abbuchung  von  seinem  Postscheckkonto  zu  entrichten.“

11.  Im  §  21  Abs.  VII  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  zahlt  das  Postscheckamt,  das  den  Kreditbrief
ausgefertigt  hat,  auf  Antrag  des  Inhabers  den  etwaigen  Rest  durch  die  Zahlstelle
oder  durch  Zahlungsanweisung  nach  Abzug  der  Auszahlungsgewühr  (Gonsschesgeset
8  5  Ziffer  2)  oder  durch  liberweisung  zurück.“

12.  Im  §  39  Abs.  XII  wird  das  Wort  „öffentlichen“  gestrichen.
13.  Die  Anderungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.
München,  den  29.  März  1918.
v.  Seidlein.

Nr.  22/816
PIII.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayera  vom  24.  März  1917  betreffend.
s.  Staatsministerium  fũr  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  wird,  wir  folgt
geändert:

1.  Im  §  19  Abs.  I  Unterabsatz  2  Satz  1  werden  nach  den  Worten  „(mit  Klebeleiste)“
die  Worte  .der  eine  hellrotbraune  Nachnahme-Zahlkarte“  eingesetzt.  Nach  dem  Worte
„auszufüllen“  ist  ein  Strichpunkt  zu  setzen  und  beizufügen:  „als  Betrag  ist  der  einzuziehende
  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs=  oder  Zahlkartengebühr  einzutragen."

2.  Im  §  19  Abs.  II  Unterabsatz  5  werden  hinter  dem  Worte  „blauen"  die  Worte  „oder
hellrotbraunen“  eingefügt.

3.  Im  §  19  Abs.  III  Ziff.  3  ist  statt  „§  2  XIII"  zu  setzen  „§  2  XIV“/.

44

7
        <pb n="228" />
        216

–

10.

11.

12.

Im  §  19  Ab  IV  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs=  und  die  Zahlkartengebühr  (III  3)  werden  von  dem
eingezogenen  Betrag  abgezogen“.

Im  §  19  Abs.  VIII  Unterabsatz  2  ist  nach  dem  Worte  „Betrag“  einzufügen  „nach

Abzug  der  Zahlkartengebühr“.

Im  8§20  Abs.  III  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „auszufüllen;"  die  Worte  „als

Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs=  oder  Zahlkartengebühr
  einzutragen."

Im  §  20  Abs.  VIII  Unterabsatz  1  ist  unter  2  a)  statt  „§  2  XIII"  xu  setzen  „§  2  XIV“.
Im  §  20  Abs.  VIII  Unterabsatz  3  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs=  und  die  Zahlkartengebühr  (2a)  werden  von  dem
eingezogenen  Betrag  abgezogen“.

Im  8§  20  Abs.  XI  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „Betrag“  die  Worte  „nach

Abzug  der  Zahlkartengebühr“  eingefügt.
Im  8  20  Abs.  XXXI  Unterabsatz  1  ist  unter  2.  statt  „S  2  XllI"“  zu  setzen
„82XIV-.
Im  §  20  Abs.  XXXI  Unterabsatz  3  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:
„Die  Postanweisungs=  und  die  Zahlkartengebühr  (2)  werden  von  dem  eingezogenen
  Betrag  abgezogen."“
Im  §  25  Abs.  VI  Unterabsatz  1  erhält  Ziffer  1  folgende  Fassung:
„1.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  die  Gebühr  nach  §  2  XIV  der  Postscheckordnung
  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914."

.Im  §  25  Abs.  VI  Unterabsatz  2  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Der  Antragsteller  hat  bei  Bestellung  des  Postkreditbriefes  mit  Zahlkarte
die  Gebühren  unter  1  und  2  bar,  bei  Bestellung  mit  Überweisung  die  Gebühr
unter  2  durch  Abbuchung  von  seinem  Postscheckkonto  zu  entrichten."“

14.  Im  §  25  Abs.  VII  Satz  1  ist  nach  dem  Worte  „Inhaber“  einzufügen  „durch  die

15.
16.

Zahlstelle  des  Postscheckamtes  oder  durch  Zahlungsanweisung  nach  Abzug  der  Auszahlungsgebühr
  (§  6  Abs.  VII  der  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914).“
Die  Worte  „mit  Zahlungsanweisung“  im  Satz  1  und  Satz  2  sind  zu  streichen.

Im  §  39  Abs.  XI  wird  das  Wort  „öffentlichen“  gestrichen.

Die  Anderungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.

München,  den  29.  März  1918.

v.  Seidlein.
        <pb n="229" />
        eleh  uud  Verorduuigs  Bial.

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  24.

München,  den  10.  April  1918.

 

Juhalt#:
Königliche  Verordnung  vom  26.  März  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
  des  Personen=  und  Güterverkehrs.  —  Bekanntmachung  vom  5.  April  1918  zum  Vollzuge  des

Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Bestenerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs.

 

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesees  vom  §.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Güterverkehrs.  ·

cudwiglll

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzos  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die

Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  (NGBl.  S.  329)  mit  Bezug  auf  die  Ausführungsbestimmungen

  des  Bundesrats  (GVl.  1918  S.  64)  zu  verordnen,  was  folgt:
45
        <pb n="230" />
        218

§  1.
Die  Erhebung  der  Abgabe  von  der  Personen=  und  Gepäckbeförderung  obliegt,  wenn
die  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten  ist,  den  Kreiskassen,
  im  übrigen  den  zur  Abstempelung  von  Lotterielosen  zuständigen  Rentämtern.

§  2.
Die  weiter  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  erläßt  das  K.  Staatsministerium  der
Finanzen  im  Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

München,  den  26.  März  1918.

Ludwig.

v.  Breunig.  v.  Seidlein.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Deybeck.

Nr.  10169.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  S8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Güterverkehrs.

fl.  Staatsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  6  der  Verordnung  vom  11.  September  1917  (GVl.  S.  553)
und  des  §  2  der  Verordnung  vom  26.  März  1918  (GVl.  S.  217)  werden  zum  Vollzuge
  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
  (Rel.  S.  329)  und  der  hierzu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  (GVhl.  1918  S.  64)  im  Anschluß  an  die  Ministerialbekanntmachung  vom  5.  Januar
1918  (GVl.  S.  15)  nachstehende  weitere  Anordnungen  getroffen:

1.  Über  Anträge  auf  Zulassung  nichtstaatlicher  Unternehmungen,  die  die  Personenbeförderung
  im  Schiffsverkehr  oder  auf  Landwegen  betreiben,  zum  Abrechnungsverfahren
(§  53  Abs.  3  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  entscheidet  im  Falle  des
§  18  Abs.  4  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats,  ferner  wenn  es  sich
um  die  Zulassung  von  Privatschiffern  handelt,  das  Staatsministerium  der  Finanzen,  in  den
übrigen  Fällen  die  für  das  Beförderungsunternehmen  zuständige  Regierungsfi  mer

·0
        <pb n="231" />
        Nr.  24.  219

2.  Über  die  bei  der  staatlichen  Verkehrsverwaltung  aufkommenden  Abgaben  vom
Personen=  und  Gepäckverkehr  wird  vorbehaltlich  besonderer  Bestimmungen  für  den  Personenverkehr
  auf  Landwegen  (ogl.  §  53  Abs.  2  Satz  2,  §  37  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats)  ausschließlich  mit  der  Kreiskasse  von  Oberbayern  abgerechnet.

Nichtstaatliche  Beförderungsunternehmungen,  die  die  Abgabe  vom  Personen=  und  Gepäckverkehr
  im  Abrechnungsverfahren  entrichten,  haben  mit  der  für  den  Sitz  der  Verwaltung,
im  Eisenbahnverkehre  mit  der  für  den  Sitz  der  Abrechnungsstelle  zuständigen  Kreiskasse  abzurechnen.
  Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Einnah  chweisungen  und  der  Abgabe  der  im
§  58  Abs.  1  Satz  3,  4  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen
Bescheinigungen  bei  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen  gelten  die  Bestimmungen
unter  I  Ziff.  3  Abs.  2  der  Ministerialbekanntmachung  vom  5.  Januar  1918  entsprechend.

3.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  für  nichtstaatliche  Beförderungsunternehmungen
  im  Falle  des  Bedürfnisses  unter  Anordnung  geeigneter  Überwachungsmaßnahmen
  von  den  Bestimmungen  über  die  Anbringung  der  Reihenbezeichnung  und  der  Nummer
sowie  des  Ausgabetags  auf  den  Fahrausweisen  (§  53  Abs.  4,  §  63  Abs.  8  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats)  Ausnahmen  zuzulassen.

4.  Zur  Abstempelung  der  Fahrausweise  und  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  der
Personen=  und  Gepäckbeförderung  in  den  Fällen  der  Einzelversteuerung  (§§  61  bis  64  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  sind  die  Rentämter  zuständig,  denen  die  Erhebung
  der  Reichsstempelabgabe  von  Lotterielosen  obliegt.  Die  hiernach  als  Steuerstellen
in  Betracht  kommenden  Rentämter  und  die  ihnen  zugewiesenen  Erhebungsbezirke  sind  aus
der  Anlage  ersichtlich.

Die  Abgabe  ist  in  den  Fällen  der  Einzelversteuerung  bei  dem  Rentamte  zu  entrichten,
  in  dessen  Erhebungsbezirk  der  Betriebsunternehmer  seinen  Sitz  (Wohnort)  hat.

5.  Der  Verkauf  der  Gepäckzettelblöcke  (§  64  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats)  erfolgt  ausschließlich  durch  die  in  Ziffer  4  bezeichneten  Rentämter.  Die
Bestimmungen  unter  IV  Ziff.  2,  3  der  Ministerialbekanntmachung  vom  5.  Januar  1918
gelten  entsprechend.

6.  Anträge  auf  Abgabenerstattung  nach  §  66  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  sind  an  das  Rentamt  zu  richten,  bei  dem  die  Fahrausweise  versteuert  wurden.
Über  die  Erstattung  entscheidet  das  Rentamt.

7.  Die  im  §  69  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Anzeige
  ist  an  das  Rentamt  zu  richten,  in  dessen  Erhebungsbezirk  (vgl.  Ziff.  4)  der  Betriebsunternehmer
  seinen  Sitz  (Wohnsitz)  hat.

8.  Hinsichtlich  der  Buchführung,  Verrechnung  und  Ablieferung  sowie  des  Verfahrens
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen  gelten  für  die
        <pb n="232" />
        220

Abgabe  von  der  Personen-  und  Gepäckbeförderung  die  Bestimmungen  unter  V,  VI  Ziff.  1
der  Ministerialbekanntmachung  vom  5.  Januar  1918  entsprechend.

9.  Das  Einnahme=  und  das  Anmeldungsbuch  über  das  Aufkommen  an  Verkehrsabgabe
  sind  nach  den  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  beigegebenenen  Mustern
20,  21  zu  führen.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  Steuerstellen  mit
geringem  Abgabenaufall,  insbesondere  solchen,  bei  denen  nur  ein  Abgabenzweig  verrechnet
wird,  auf  Antrag  die  Vereinigung  des  Anmeldungs=  und  des  Einnahmebuchs  zu  einem
Buche  zu  gestatten.

10.  Die  Vornahme  der  im  §  72  Abs.  2  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  bezeichneten  Prüfungen  obliegt  für  jeden  Regierungsbezirk  dem  mit  der  Behandlung
des  Verkehrssteuerwesens  betrauten  Referenten  der  Regierungsfinanzkammer,  dem  im  Bedarfsfalle
  zur  Unterstützung  ein  geeigneter  Beamter  beigegeben  werden  kann.

Jahresberichte  über  die  Prüfungen  sind  nicht  zu  erstatten.  Über  bemerkenswerte  Wahrnehmungen
  und  Anregungen  zur  Regelung  wichtiger,  das  Steneraufkommen  wesentlich  beeinflussender
  Fragen  ist  durch  die  Regierungsfinanzkammer  veranlaßtenfalls  gesondert  an  das
Staatsministerium  der  Finanzen  zu  berichten.

München,  den  5.  April  1918.

v.  Brennig.  v.  Heidlein.
        <pb n="233" />
        221

Anlage.

Verzeichnis

der  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  der  Personen-  und  Gepäckbeförderung  im  Falle
der  Einzelversteuerung  zuständigen  Rentämter.

 

Lfd.

Nr.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

Oberbapern.
Rentamt  Ingolstadt.

Stadtrentamt  München  l.

Rentamt  Rosenheim.
Rentamt  Traunstein.

Rentamt  Weilheim.

N#e#berbapern.
Rentamt  Deggendorf.

Rentamt  Landshut.
Rentamt  Passau.

Rentamt  Straubing.

 

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Aichach,  Friedberg,
Ingolstadt,  Pfaffenhofen,  Schrobenhausen.

den  Stadtbezirk  München,  dann  die  Bezirke  der

Rentämter  Dachau,  Erding,  Freising,  Moosburg,
  München  (Land).

die  Bezirke  der  Rentämter  Aibling,  Ebersberg,  Miesbach,
  Mühldorf,  Rosenheim,  Tölz,  Wasserburg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Berchtesgaden,  Burghausen,
  Laufen,  Traunstein,  Trostberg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Flürstenfeldbruck,
Garmisch,  Landsberg,  Schongau,  Starnberg,
Weilheim,  Wolfratshausen.

die  Bezirke  der  Rentämter  Deggendorf,  Kötzting,
Landau  a.  J.  Schönberg,  Viechtach,  Zwiesel.

die  Bezirke  der  Rentämter  Dingolfing,  Eggenfelden,
  Landshut,  Pfarrkirchen,  Vilsbiburg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Freyung,  Griesbach,
Obernzell,  Passau,  Simbach,  Vilshofen.

die  Bezirke  der  Rentämter  Kelheim,  Mallersdorf,
Mitterfels,  Neustadt  a.  D.,  Straubing.
        <pb n="234" />
        222

 

efd.
Nr.

Bezeichnung  der  Steuoerstelle

 

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

10

11

12

14

16

17

 

Pfalz.

Rentamt  Kaiserslautern.

Rentamt  Landau.
Rentamt  Speyer.

Rentamt  Zweibrücken

Oberpfalz
und  Regensburg.

Rentamt  Amberg.

Rentamt  Regensburg  lI.

Rentamt  Weiden.

Oberfranken.

Landrentamt  Bamberg.

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Kaiserslautern,  Kirchheimbolanden,
  Kusel,  Lauterecken,  Obermoschel,
Winnweiler.

die  Bezirke  der  Rentämter  Annweiler,  Bergzabern,
Edenkoben,  Germersheim,  Kandel,  Landau.

die  Bezirke  der  Rentämter  Dürkheim,  Frankenthal,
Grünstadt,  Ludwigshafen,  Neustadt  a.  H.,  Speyer.

die  Bezirke  der  Rentämter  Blieskastel,  Dahn,
Homburg,  St.  Ingbert,  Landstuhl,  Pirmasens,
Zweibrücken.

die  Bezirke  der  Rentämter  Amberg,  Cham,  Kastl,
Nabburg,  Neunburg  v.  W.,  Sulzbach,  Walderbach,
  Waldmünchen.

die  Bezirke  der  Rentämter  Beilngries,  Burglengenfeld,
  Heman,  Neumarkt,  Regensburg  1,
Regensburg  II,  Riedenburg,  Velburg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Auerbach,  Eschenbach,
Kemnath,  Tirschenreuth,  Vohenstrauß,  Waldsassen,
  Weiden.

die  Bezirke  der  Rentämter  Bamberg  (Land),  Bamberg
  (Stadt),  Burgwindheim,  Ebermannstadt,
Forchheim,  Herzogenaurach,  Höchstadt  a.  A.,
Scheßlitz,  Staffelstein.
        <pb n="235" />
        Nr

24.

223

 

Lfd.
Nr.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

19

20

21

22

23

24

25

 

Rentamt  Bayreuth.

Rentamt  Hof.

Rentamt  Kulmbach.

Mittelfranken.
Rentamt  Ansbach.

Rentamt  Eichstätt.

Rentamt  Fürth.

Rentamt  Nürnberg  J.
Unterfranken  und

Kschaffenburg.
Rentamt  Aschaffenburg  II.

Neutamt  Neustadt  a.  S.

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Bayreuth,  Markt-Schorgast,
  Neunkirchen,  Pegnitz,  Pottenstein,
Weischenfeld.

die  Bezirke  der  Rentämter  Hof,  lichtenberg,
Münchberg,  Selb,  Wunsiedel.

die  Bezirke  der  Rentämter  Kronach,  Kulmbach,
Lichtenfels,  Rothenkirchen,  Stadtsteinach,  Thurnau,
  Weismain.

die  Bezirke  der  Rentämter  Ansbach,  Dinkelsbühl,
Feuchtwangen,  Heilsbronn,  Herrieden,  Rothenburg,
  Uffenheim.

die  Bezirke  der  Rentämter  Eichstätt,  Greding,
Gunzenhausen,  Heidenheim,  Kipfenberg,  Wassertrüdingen,
  Weissenburg.

die  Bezirke  der  Rentämter  Cadolzburg,  Erlangen,
Fürth,  Markt-Bibart,  Markt-Erlbach,  Neustadt
  a.  A.,  Windsheim.

die  Bezirke  der  Rentämter  Altdorf,  Hersbruck,
Hilpolstein,  Nürnberg,  Schwabach,  Spalt.

die  Bezirke  der  Rentämter  Amorbach,  Aschaffen
burg  1,  Aschaffenburg  II,  Brückenau,  Gemünden,
  Klingenberg,  Lengfurt,  Lohr.

die  Bezirke  der  Rentämter  Hammelburg,  Hofheim,
Kissingen,  Königshofen,  Mellrichstadt,  Münnerstadt,
  Nrustadt  a.  S.
        <pb n="236" />
        224

 

efd.

Nr.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

 

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

27

28

29

30

31

32

 

Rentamt  Schweinfurt.

Landrentamt  Würzburg

Schwaben  und  NUeuburg.
Rentamt  Augsburg  II.

Rentamt  Donauwörth.

Rentamt  Kempten.

Rentamt  Memmingen.

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Arnstein,  Ebern,  Gerolzhofen,
  Schweinfurt,  Volkach,  Werneck,  Zeil.

den  Stadtbezirk  Würzburg  dann  die  Bezirke
der  Rentämter  Dettelbach,  Karlstadt,  Kitzingen,
Ochsenfurt,  Röttingen,  Würzburg  (Land).

die  Bezirke  der  Rentämter  Augsburg  I  und  II,
Burgau,  Krumbach,  Schwabmünchen,  Wertingen,
  Zusmarshausen.

die  Bezirke  der  Rentämter,  Dillingen,  Donauwörth,
Höchstädt,  Lauingen,  Monheim,  Neuburg,  Nördlingen,
  Ottingen,  Rain.

die  Bezirke  der  Rentämter  Buchloe,  Füssen,  Immenstadt,
  Kaufbeuren,  Kempten,  Lindau,  Markt-Oberdorf.


die  Bezirke  der  Rentämter  Günzburg,  Illertissen,
Memmingen,  Mindelheim,  Neu-Ulm,  Ottobeuren,
  Türkheim,  Weißenhorn.
        <pb n="237" />
        225

esth  und  Vrrorduungs-t

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  25.

München,  den  14.  April  1918.
Inhaelt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  25  März  1918  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton.  —
Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  25.  März  1918  für  die  Aufstellung  und  Prüfung  von  Tragfähigkeilsnachweisen
  bei  Bauwerken.

 

Nr  40710  4.
Oberpolizeisiche  Vorlchriften

für  die  Kusführung  von  Zauwerken  aus  Gisenhekon.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Artikel  101  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich  Bayern
vom  26.  Dezember  1871  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1900  (8Bl.  S.  484)
erläßt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  die  nachstehenden  Oberpolizeilichen  Vorschriften.

Den  Teilen  I  und  II  der  Vorschriften  liegen  die  vom  Deutschen  Ausschuß  für  Eisenbeton
aufgestellten  „Bestimmungen  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton“  vom
Oktober  1915  zugrunde.  Mit  Ausnahme  der  §§  2,  4  und  5,  §  12  Ziff  7,  §  14

und  §  18  Ziff.  8  wurden  diese  Bestimmungen  unverändert  in  die  Vorschrist  übernommen.
46
        <pb n="238" />
        228

Cei  I.  Allgemeine  Vorschriften.“)
§  1.  Geltungsbereich.

Die  Bestimmungen  sind  für  alle  Bauausführungen  maßgebend,  bei  denen  Beton  in
Verbindung  mit  Eisen  derart  verwendet  wird,  daß  beide  Elemente  in  gemeinsamer  Wirkung
zur  Übertragung  der  äußern  Kräfte  nötig  sind.

§5  2.  Bauvorlagen.

1.  Für  ein  Bauwerk,  das  ganz  oder  zum  Teil  aus  Eisenbeton  hergestellt  werden  soll,
sind  zur  baupolizeilichen  Prüfung  außer  den  in  den  Bauordnungen  vorgeschriebenen  Plänen
Zeichnungen,  statische  Berechnungen  und  Beschreibungen  beizubringen,  woraus  zu  ersehen  sind:
die  Gesamtanordnung,  die  Belastungsannahmen,  die  Querschnitte  der  einzelnen  Teile,  die
genaue  Gestalt  und  Lage  der  Eiseneinlagen,  der  Bewegungsfugen  und  dergl.,  ferner  Art,
Ursprung  und  Beschaffenheit  der  Baustoffe,  die  zum  Beton  verwendet  werden  sollen,  ihr
Mischungsverhältnis  (vergl.  §  6)  und  die  gewährleistete  Druckfestigkeit:)  des  Betons  nach
28=  oder  45  tägiger  Erhärtung  (vergl.  §  18,  Ziff.  1  u.  2).

2.  Die  statischen  Berechnungen  müssen  die  Sicherheit  des  Bauwerks  nach  diesen  Bestimmungen
  in  übersichtlicher  und  prüfbarer  Form  nachweisen.

3.  Bei  noch  unerprobter  Bauweise  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Zulassung  abhängig
machen  vom  Ausfall  von  Probeausführungen  und  Belastungsversuchen.  Diese  Belastungsversuche
  sind  bis  zum  Bruche  durchzuführen.

4.  Auf  Anfordern  sind  Proben  der  Baustoffe  beizufügen.

5.  Die  Vorlagen  haben  zu  unterschreiben  der  Bauherr,  der  Entwurfsverfasser  und  vor
dem  Beginn  der  Arbeiten  auch  der  ausführende  Unternehmer.  Wird  die  Ausführung  einem
anderen  Unternehmer  übertragen,  so  ist  dies  der  Baupolizeibehörde  sofort  mitzuteilen.

§  3.  Vorläufiger  Festigkeitsnachweis.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  auf  Anfordern  der  Baupolizeibehörde  vor  Baubeginn
den  Nachweis  zu  bringen,  daß  die  Mischungen  mit  den  Baustoffen  und  bei  der  für  den
Bau  in  Aussicht  genommenen  Verarbeitungsweise  die  gewährleistete  Druckfestigkeit  !.)  ergeben.

*)  Bauleitung  und  Ausführung  von  Eisenbetonbauten  fordern  eine  gründliche  Kenntnis  dieser  Bauweise.
Daher  darf  der  Bauherr  nur  solche  Unternehmer  damit  betrauen,  die  diese  Kenntuis  und  eine  sorgfältige  Ausführung
gewährleisten.  Den  Nachweis  dafür  fordere  man  (vergl.  B.G.B.  §  831).  Ebenso  darf  der  Unternehmer  als  verantwortliche
  Bauleiter  von  Eisenbetonbauten  nur  solche  Persönlichkciten  heranziehen,  die  diese  Bauart  gründlich
kennen;  zur  Aufsicht  der  Arbeiten  sind  nur  geschulte  Poliere  oder  zuverlässige  Vorarbeiter  zu  verwenden,  die  bei
Eisenbetonbauten  schon  mit  Erfolg  tätig  gewesen  sind.

1)  Unter  Druckfestigkeit  ist  hier  und  im  folgenden  die  Druckfestigkeit  von  Würfeln  zu  verstehen,  die  nach  den
„Bestimmungen  für  Druckversuche  an  Würfeln  bei  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton“  angefertigt  und
geprüft  worden  sind  (s.  Anhang!-
        <pb n="239" />
        Nr.  25.  227

§  4.  Bauleitung.

Während  der  ganzen  Dauer  der  Bauausführung  muß  entweder  der  verantwortliche
Bauleiter  oder  die  von  ihm  mit  der  Ausführung  des  Eisenbetonbauwerks  besonders  beauftragte
  Person  auf  der  Baustelle  anwesend  sein.  Ein  Wechsel  in  der  Person  des  Bauleiters
oder  des  Beauftragten  ist  der  Baupolizeibehörde  sofort  mitzuteilen.

§  5.  Die  Banstoffe.

Die  Eigenschaften  der  Baustoffe,  die  verwendet  werden,  sind  auf  Anfordern  der  Bau--polizeibehörde
  durch  Zeugnisse  nachzuweisen.

1.  Zement.  Verwendet  werden  darf  nur  normalbindender  Portland-,  Eisenportlandoder
  Hochofenzement,  der  den  jeweils  gültigen  deutschen  Normen  für  Lieferung  und  Prüfung
von  Portlandzement,  Eisenportlandzement  und  Hochofenzement  entspricht.)

Die  Zeugnisse  über  die  Beschaffenheit  müssen  Angaben  über  Raumbeständigkeit,  Bindezeit,
  Mahlfeinheit,  Zug=  und  Druckfestigkeit  enthalten.

Da  erfahrungsgemäß  die  Abbindezeit  eines  Zements  wechseln  kann,  muß  der  Unternehmer
  durch  wiederholte  Abbindeproben  auf  der  Baaustelle  feststellen,  daß  kein  rasch  bindender
Zement  verwendet  mird.

Der  Zement  ist  in  der  Ursprungspackung  (Fabrikpackung)  auf  der  Verwendungsstelle
anzuliefern.

2.  Sand,  Kies,  Grus  und  Steinschlag  sollen  möglichst  gemischtkörnig  sein
und  dürfen  keine  schädlichen  Beimengungen  enthalten..)  In  Zweifelsfällen  ist  der  Einfluß
von  Beimengungen  durch  Druckoersuche  sestzustellen.“)  Steine  sollen  wetterbeständig  sein.
Für  Bauteile,  die  laut  polizeilicher  Vorschrift  feuerfest  sein  müssen,  dürfen  nur  solche  Zuschlagstoffe
  verwandt  werden,  die  im  Beton  dem  Feuer  widerstehen.

Zweckmäßig  wird  das  Korn  der  Zuschläge  so  gehalten,  daß  die  Hohlräume  des  Gemisches
Möglichst  gering  werden.  Die  gröbsten  Körner  der  Zuschläge  müssen  sich  noch  zwischen  die
Eiseneinlagen  sowie  Schalung  und  Eiseneinlagen  ohne  Verschiebung  der  Eisen  einbringen  lassen.

2)  Es  bleibt  vorbehalten,  die  Eignung  von  Hochofenzement  zur  Herstellung  von  Eisenbetonbauten  nach
Ablauf  von  5  Jahren  erneut  zu  prüfen.

8)  Es  läßt  sich  keine  erschöpfende,  allgemeine  Bestimmung  treffen,  wie  die  Baustoffe  beschaffen  sein  müssen,
aus  denen  der  Beton  hergestellt  wird.  Lehm,  Tou  und  ähnliche  Beimischungen  wirken  schädlich  auf  die  Festigkeit
bes  Vetons,  wenn  sie  am  Sand  und  Kies  festhaften.  Sind  sie  im  Sand  fein  verteilt,  ohne  an  den  Körnern  zu
daften,  so  schaden  sie  in  der  Regel  nichts,  sie  können  sogar  unter  Umständen  die  Festigkeit  erhöhen.  Im  ersten
Falle  können  die  Baustoffe  zuweilen  durch  Waschen  zum  Betonieren  brauchbar  werden,  im  anderen  Falle  wäre
Waschen  verfehlt.

Die  in  verschiedenen  Fluß  Kiessanden  vorkommenden  Brannkohlenteile  können  schädlich  wirken,  wenn  sie  in
größeren  Mengen  vorhanden  sind.

)  Soll  zerkleinerte  Hochofenschlacke  als  Zuschlag  verwendet  werden,  so  ist  vorher  zu  prüfen,  ob  sie  sich
dazu  eignet.

46“
        <pb n="240" />
        228

3.  Wasser.  Das  Wasser  darf  keine  Bestandteile  enthalten,  die  die  Erhärtung  des
Betons  beeinträchtigen.  Bei  Zweifeln  ist  die  Brauchbarkeit  des  Wassers  vorher  durch  Versuche
  festzustellen.

4.  Eisen.  Das  Eisen  muß  den  Mindestforderungen  genügen,  die  für  Bauwerkeisen
  enthalten  sind  in  den  Vorschriften  für  die  Lieferung  von  Eisen  und  Stahl,
aufgestellt  vom  Verein  deutscher  Eisenhüttenleute  1911.  Das  Eisen  darf  zum  Zwecke  der
Prüfung  weder  abgedreht  noch  ausgeschmiedet  oder  ausgewalzt  werden;  es  ist  also  stets  in
der  Dicke  zu  prüfen,  wie  es  angeliefert  wird.

Anzahl  und  Durchführung  der  Proben  richten  sich  ebenfalls  nach  den  genannten  Vorsch  ften.

Die  Kaltbiegeprobe  soll  in  der  Regel  auf  jeder  Baustelle  durchgeführt  werden;  dabei
muß  der  lichte  Durchmesser  der  Schleife  an  der  Biegestelle  gleich  dem  Durchmesser  des  zu
prüfenden  Rundeisens  sein  (bei  Flacheisen  gleich  der  Dicke).  Auf  der  Zugseite  dürfen  dabei
keine  Risse  entstehen.

Für  Bauteile,  die  besonders  ungünstigen,  rechnerisch  nicht  saßöaren  Beanspruchungen
ausgesetzt  sind,  kann  die  Baupolizeibehörde  bei  Prüfung  der  Bauvorlagen  ausnahmsweise
die  Prüfung  auf  Zug  verlangen,  wobei  die  Mindestzahlen  der  obengenannten  Vorschriften,
3700  kg/qcm  Bruchspannung  und  20  vH.  Bruchdehnung,  eingehalten  werden  müssen.

§  6.  Zubereitung  der  Betonmasse.

1.  Betongemenge.  Sand,  Kies,  Grus  und  Steinschlag  werden  für  den  Beton
nach  Raumteilen,  Zement  nach  Gewicht  bemessen.

2.  Zur  Umrechnung  von  Gewichtsteilen  auf  Raumteile  ist  das  Gewicht  des  Zements
nach  losem  Einfüllen  in  ein  Hektolitergefäß  zu  bestimmen.

3.  Das  Betongemenge  soll  so  viel  Sand,  Kies  oder  Kiessand,  Grus  oder  Steinschlag
und  Zement  enthalten,  daß  ein  dichter  Beton  entsteht,  der  eine  rostsichere  Umhüllung  der
Eiseneinlagen  gewährleistet;  erfahrungsgemäß  wird  dies  erreicht,  wenn  in  1  chm  Betonmischung
  wenigstens  ½  chm  Mörtel  enthalten  ist.

4.  Die  in  §  18  Ziff.  1  geforderte  Druckfestigkeit  des  Betons  von  150  oder  180  kg/qcm
ist  nachzuweisen.5)  Solange  dieser  Nachweis  nicht  geführt  ist,  kann  die  Baupolizeibehörde
unter  Berücksichtigung  der  Güte  der  Baustoffe  und  der  Bauweise  die  Verwendung  einer
Mindestmenge  von  Zement  auf  1  chm  Zuschlagstoffe  vorschreiben.

5.  Betonmasse.  Die  Festigkeit  des  Betons  nimmt  mit  steigendem  Wasserinstetz
ab;  erdfeuchter  Beton  erreicht  eine  höhere  Festigkeit  als  weicher  und  dieser  wiederum  eine
höhere  Festigkeit  als  flüssiger  Beton.  Zur  Erreichung  der  vorgesehenen  Festigle  en  muß

5)  Vergl.  die  „Bestimmungen  für  Druckversuche  an  Würfeln  bei  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton“
(I.  Anhang).
        <pb n="241" />
        Nr.  25.  229

somit  die  Menge  des  Zements  um  so  größer  sein,  je  höher  der  Wasserzusatz  ist;  das
Mischungsverhältnis  von  Zement  zu  Sand  und  Zuschlägen  ist  deshalb  je  nach  dem  Wassergehalt
  des  Betons  zu  bestimmen.  Außerdem  ist  die  Art  und  Zusammensetzung  der  Zuschläge
von  Einfluß  auf  die  Festigkeit  des  Betons.  Zement,  Sand  und  Wasser  bilden  den  Mörtel,
das  Bindemittel  des  Betons;  je  größer  der  Sandgehalt  der  Betonmasse,  desto  größer  muß
der  Zementgehalt  zur  Erxzielung  gleicher  Festigkeit  sein.

6.  Mischweise.  Die  Betonmasse  kann  von  Hand,  muß  aber  bei  größeren  Bauausführungen
  durch  geeignete  Mischmaschinen  gemischt  werden.  Die  Zusammensetzung  der
Mischung  muß  an  der  Mischstelle  mit  deutlich  lesbarer  Schrift  angeschlagen  sein  und  muß
sich  beim  Arbeitsvorgang  leicht  feststellen  lassen.

a)  Bei  Handmischung  ist  die  Betonmasse  auf  einer  gut  gelagerten,  kräftigen,
dichtschließenden  Pritsche  oder  auf  sonst  ebener,  schwer  absaugender  und  fester
Unterlage  herzustellen.  Zunächst  sind  Sand,  Kiessand  oder  Grus  mit  dem  Zement
trocken  zu  mischen,  bis  sie  ein  gleichfarbiges  Gemenge  ergeben;  dann  ist  das
Wasser  zuzusetzen,  hierauf  gröbere  Zuschläge  (vergl.  §  5,  Ziff.  2),  die  vorher  genäßt
und  wenn  nötig  gereinigt  werden  müssen.  Das  Ganze  ist  noch  so  lange  zu
mischen,  bis  eine  gleichmäßige  Betonmasse  entstanden  ist.

b)  Bei  Maschinenmischung  wird  das  gesamte  Gemenge  zunächst  trocken  und
hierauf  unter  allmählichem  Wasserzusatz  so  lange  noch  weiter  gemischt,  bis  eine
innig  gemischte,  gleichmäßige  Betonmasse  entstanden  ist.

Die  Mischdauer  kann  als  ausreichend  angesehen  werden,  wenn  die  Steine  allseitig  von
innig  gemischtem,  gleichfarbigem  Mörtel  umgeben  sind.

§  7.  Verarbeitung  der  Betonmasse.

1.  Die  Betonmasse  soll  alsbald  nach  dem  Mischen  und  ohne  Unterbrechung  verarbeitet
werden.  In  Ausnahmefällen  darf  die  Betonmasse  einige  Zeit  unverarbeitet  liegen  bleiben;
bei  trockner  und  warmer  Witterung  aber  nicht  über  eine  Stunde,  bei  nasser  und  kühler
nicht  über  zwei  Stunden.  Nicht  sofort  verarbeitete  Betonmasse  ist  vor  Witterungseinflüssen,
wie  Sonne,  Wind,  starkem  Regen  usw.,  zu  schützen  und  unmittelbar  vor  Verwendung  umzuschaufeln.
  In  allen  Fällen  muß  die  Betonmasse  vor  Beginn  des  Abbindens  verarbeitet  sein.

2.  Bei  dem  Einbringen  der  Betonmasse  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Gleichmäßigkeit
der  Mischung  erhalten  bleibt.  Gröbere  Zuschlagsteile,  die  sich  abgesondert  haben,  sind  mit
dem  Mört-l  wieder  zu  vermengen.

3.  Die  Massen  sind  nacheinander  so  zeitig  (frisch  auf  frisch)  einzubringen,  daß  sie
untereinander  ausreichend  fest  binden.  Bei  Plattenbalken  sind  Steg  und  Platte  in  einem
        <pb n="242" />
        230

Arbeitsvorgang  zu  betonieren,  soweit  es  die  Abmessungen  der  Bauteile  zulassen.  Die
Betonierungsabschnitte  sind  an  die  wenigst  beanspruchten  Stellen  zu  legen.

4.  Die  Betonmasse  ist  in  einem  dem  Wasserzusatz  entsprechendem  Maße  mit  passend
geformten  Geräten  zu  verdichten  und  so  durchzuarbeiten,  daß  Luftblasen  entweichen  und
der  Beton  die  für  ihn  bestimmten  Räume  vollständig  ausfüllt.  Zur  guten  und  dichten
Umhüllung  des  Eisens  ist  weicher  oder  flüssiger  Beton  der  geeignetste.

Wird  für  einzelne  Bauteile  mit  geringer  Eisenbewehrung  ausnahmsweise  erdfeuchter
Beton  verwendet,  so  ist  in  Schichten  von  höchstens  15  cm  Stärke  zu  stampfen;  dabei  darf
der  erdfeuchte  Beton  nicht  zu  trocken  angemacht  werden.

5.  Die  Oberfläche  abgebundener  Schichten  ist  vor  dem  Fortsetzen  des  Betonierens  aufzurauhen,
  von  losen  Bestandteilen  zu  reinigen  und  anzunässen.  Sodann  ist  ein  dem  Mörtel
der  Betonmasse  entsprechender  Zementmörtelbrei  aufzubringen,  wobei  streng  darauf  zu  achten
ist,  daß  dieser  Mörtelbrei  nicht  schon  abgetrocknet  ist  oder  abgebunden  hat,  bevor  die  neue
Betonschicht  hergestellt  wird.

§  8.  Betonieren  bei  Frost.

Bei  stärkerem  Forst  als  —305C  an  der  Arbeitsstelle  darf  nur  betoniert  werden,  wenn
in  geeigneter  Weise  gesorgt  wird,  daß  der  Frost  keinen  Schaden  bringt.  Die  Baustoffe
dürfen  nicht  gefroren  sein.  An  gefrorene  Bauteile  darf  nicht  anbetoniert  werden.  Beton,
der  im  Abbinden  ist,  ist  besonders  sorgfältig  vor  Kälteeinwirkung  zu  schützen.

§  9.  Einbringen  des  Eisens.

1.  Das  Eisen  ist  vor  Verwendung  von  Schmutz,  Fett  und  losem  Rost  zu  befreien.

2.  Die  Bewehrung  muß  den  Plänen  entsprechen.

3.  Besondere  Sorgfalt  ist  zu  verwenden  auf  die  vorgeschriebene  Form  und  die  richtige
Lage  der  Eisen  sowie  auf  eine  gute  Verknüpfung  der  durchlaufenden  Zug=  oder  Druckeisen
mit  Verteilungseisen  und  Bügeln.

4.  In  Plattenbalken  sind  stets  Bügel  anzuordnen,  um  den  Zusammenhang  zwischen
Platte  und  Balken  zu  gewährleisten.

5.  Die  Zugeiseneinlagen  sind  an  ihren  Enden  mit  runden  oder  spitzwinkligen  Haken
zu  versehen,  deren  lichter  Durchmesser  mindestens  gleich  dem  2,5  fachen  des  Eisendurchmessers
  ist.  Der  lichte  Krümmungshalbmesser  von  abgebogenen  Eisen  muß  das  10.  bis
15  fache  des  Eisendurchmessers  betragen.

6.  In  Balken  soll  der  lichte  Abstand  der  Eiseneinlagen  voneinander  nach  jeder  Richtung
in  der  Regel  mindestens  gleich  dem  Eisendurchmesser,  aber  nicht  kleiner  als  2  cem  sein.
Wenn  sich  geringere  Abstände  nicht  vermeiden  lassen,  so  muß  durch  einen  feinen  und  fetten
Mörtel  für  eine  dichte  Umhüllung  der  einzelnen  Eisen  gesorgt  werden.
        <pb n="243" />
        Nr.  25.  231

7.  Die  Betondeckung  der  Eiseneinlagen  an  der  Unterseite  von  Platten  soll  mindestens
1  cm  stark  sein;  die  Uberdeckung  der  Bügel  an  den  Rippen  und  bei  Säulen  muß  überall
mindestens  1,5  cm,  bei  Bauten  im  Freien  2  cm  betragen.?)

8.  Während  des  Betonierens  sind  die  Eisen  in  der  richtigen  Lage  festzuhalten  und
mit  der  Betonmasse  dicht  zu  umlleiden.

9.  Die  Eisen  dürfen  mit  Zementbrei  nur  unmittelbar  vorm  Einbetonieren  eingeschlämmt
  werden,  da  ein  angetrockneter  Zementmantel  den  Verbund  zwischen  Eisen  und
Beton  stört.

§  10.  Herstellung  der  Schalungen.

1.  Alle  Rüstungen  und  Einschalungen  sind  tragfähig  herzustellen;  sie  müssen  ausreichend
  widerstandsfähig  gegen  Durchbiegung  und  genügend  fest  sein  gegen  die  Einwirkung
des  Stampfens.  Sie  müssen  auch  leicht  und  gefahrlos  wieder  entfernt  werden  können
(wegen  der  Notstützen  vergl.  Ziff.  7).  Die  Stützen  oder  Lehrbögen  sind  auf  Keile,  Sandkästen
  oder  Schrauben  zu  stellen,  damit  durch  deren  allmähliches  Lüften  das  Lehrgerüst  langsam
  gesenkt  werden  kann.

2.  Lehrgerüsteisen  als  alleinige  Unterstützung  von  Deckenschalungen  sind  nur  bis  zu
ciner  Spannweite  von  2,5  m  zulässig;  bei  größerer  Spannweite  sind  End=  und  Zwischenstützen
  anzuwenden.  Das  Abstürzen  und  Aufstapeln  von  Baustoffen  auf  solchen  Einschalungen
  ist  verboten.

3.  Bei  allen  unterstützten  Lehrgerüsten  dürfen  gestoßene,  d.  h.  aufeinandergesetzte  Unterstützungshölzer
  nur  bis  zu  zwei  Drittel  der  Gesamtheit  der  Stützen  verwendet  werden.
Gestoßene  Stützen  dürfen  nur  abwechselnd  mit  aus  einem  Stück  geschnittenen  Stützen
gesetzt  werden.  Die  Schnittflächen  der  gest  beren  Stützen  müssen  wagerecht  glatt  aufeinander
passen.  An  der  Stoßstelle  sind  sie  durch  aufg  nagelte,  mindestens  0,70  m  lange,  hölzerne
Laschen  gegen  Ausbiegen  und  Knicken  zu  sichern.  Bei  Stützen  aus  Rundholz  sind  drei,  bei
solchen  aus  Vierkantholz  vier  Laschen  für  jeden  Stoß  zu  verwenden.  Mechr  als  einmal
gestoßene  Stützen  sind  unzulässig.  Wegen  der  Knickgefahr  ist  der  Stoß  nicht  ins  mittlere
Drittel  der  Stützen  zu  legen.  Stützen  unter  7  cm  Zopfstärke  sind  unzulässig.

4.  Stützen  mit  Ausziehvorrichtung  oder  eiserner  Verlängerung  gelten  als  nicht  gestoßen,
wenn  der  Stoß  haltbar  durch  Schrauben  gesichert  ist.

5.  Die  Stützen  müssen  eine  unverrückbare  Unterlage  aus  Holz  (Bohlen,  Kanthölzern)
erhalten.  Bei  nicht  tragfähigem  Untergrunde  sind  besondere  Sicherungen  anzuwenden.

6.  Bei  Schalungsgerüsten  für  Ingenieurbauten  sowie  für  Hochbauten  in  Räumen  von
mehr  als  5  m  Höhe  kann  ein  rechnerischer  Festigkeitsnachweis  verlangt  werden.

 

6)  Bei  i  nicht  reinen  Eisenbctonbanten.  besonders  bei  Verwendung  von  Formeisen  sind  besondere  Maßnahmen
zu  treffen.
        <pb n="244" />
        232

Stützen  von  5  m  Länge  und  darüber  sind  nach  der  Längen=  und  Tiefenrichtung
untereinander  abzuschwerten  und  knicksicher  auszubilden.

Bei  Herstellung  von  Decken  und  Gewölben,  die  mehr  als  8  m  vom  Fußboden  entfernt
sind,  oder  bei  schwer  lastenden  Bauteilen  sind,  soweit  nicht  abgebundene  Lehrgerüste  verwendet
  werden,  die  Stützen  aus  besonders  starken  oder  gekuppelten  Hölzern  zu  fertigen,  die
wagerecht  miteinander  zu  verbinden  und  durch  doppelte  Kreuzstreben  besonders  zu  sichern  sind.

7.  Bei  Herstellung  der  Schalungen  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  bei  der  Ausschalung
  einige  Stützen  (sogen.  Notstützen)  weiter  stehen  bleiben  können,  ohne  daß  daran  und
an  den  darüberliegenden  Schalbrettern  gerührt  zu  werden  braucht.  In  mehrgeschossigen  Gebäuden
  sind  die  Notstützen  derart  übereinander  anzuordnen,  daß  alle  Lastdrucke  in  gerader
Fortsetzung  weitergeführt  werden  Bei  den  üblichen  Spannweiten  genügt  eine  Notstütze  unter
der  Mitte  jedes  Balkens  und  der  Mitte  von  Deckenfeldern,  die  mehr  als  3  m  Spannweite
haben.  Bei  Unterzügen  und  langen  Balken  können  noch  weitere  Notstützen  verlangt  werden.

8.  Vorm  Einbringen  des  Betons  sind  die  Schalungen  zu  reinigen;  Fremdkörper  im
Innern  der  Schalungen  sind  zu  beseitigen.  Bei  Schalungen  von  Säulen  sind  am  Fuß  und
Ansatz  der  Auskragungen,  bei  Schalungen  von  tiefen  Trägern  an  der  Unterseite  Reinigungsöffnungen
  anzubringen.

9.  Während  des  Betonierens  einer  Decke  sind  im  Geschoß  darunter  die  Keile  zu  prüfen
und,  wenn  erforderlich,  nachzutreiben.

§  11.  Schalungsfristen  und  Ausschalen.

1.  Die  Ausschalung  eines  Bauteils,  d.  h.  die  Beseitigung  der  Schalung
und  Stützung  mit  Ausnahme  der  Notstützen  (s.§  10,  Ziff.  7),  darf  nicht  eher
vorgenommen  werden,  als  bis  der  verantwortliche  Bauleiter  durch  die
Untersuchung  des  Bauteils  sich  von  der  ausreichenden  Erhärtung  des  Betons
und  Tragfähigkeit  des  Bauteils  überzeugt  und  die  Ausschalung  angeordnet
  hat.

2.  Bis  zur  genügenden  Erhärtung  des  Betons  sind  die  Bauteile  gegen  die  Einwirkung
des  Frostes  und  gegen  vorzeitiges  Austrocknen  zu  schützen  sowie  vor  Erschütterung  und  Belastung
  zu  bewahren.

3.  Die  Fristen  zwischen  der  Beendigung  des  Betonierens  und  der  Ausschalung  sind
abhängig  von  der  Witterung,  der  Stützweite  und  dem  Eigengewicht  der  Bauteile.

Bei  günstiger  Witterung  darf  die  seitliche  Schalung  der  Balken  und  die  Einschalung
der  Stützen  oder  Pfeiler  nicht  vor  drei  Tagen,  die  Schalung  von  Deckenplatten  nicht  vor
Ablauf  von  acht  Tagen,  die  Stützung  der  Balken  und  weitgespannter  Deckenplatten  nicht  vor
        <pb n="245" />
        Nr.  25.  233

Ablauf  von  drei  Wochen  beseitigt  werden.  Bei  großen  Stützweiten  und  Abmessungen  sind
die  Fristen  unter  Umständen  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verlängern.

Besondere  Vorsicht  ist  bei  Bauteilen  (z.  B.  Dächern  und  Dachdecken)
geboten,  die  beim  Ausschalen  nahezu  schon  die  volle  rechnungsmäßige
Last  haben.

4.  Die  Notstützen  (s.  §  10,  Ziff.  7.)  sollen  nach  der  Ausschalung  überall  noch
wenigstens  14  Tage  erhalten  bleiben.

5.  Beim  Ausschalen  sind  die  Stützen  und  Lehrbögen  zunächst  abzusenken;  das  ruckweise
  Wegschlagen  und  Abzwängen  ist  verboten.  Auch  sonst  ist  jede  Erschütterung  dabei  zu
vermeiden.

6.  Tritt  während  der  Erhärtung  Frost  ein,  so  sind  die  in  Ziff.  3  u.  4  vorgeschriebenen
  Fristen  mindestens  um  die  Dauer  der  Frostzeit  zu  verlängern.  Bei  Wiederaufnahme
der  Arbeiten  nach  dem  Frost  und  vor  jeder  weiteren  Ausschalung  ist  der  Beton  darauf  zu
untersuchen,  ob  er  abgebunden  hat  und  genügend  erhärtet,  nicht  nur  hart  zefroren  ist.

7.  Uber  den  Gang  der  Arbeiten  ist  ein  Tagebuch  zu  führen,  woraus  die  Zeitabschnitte
für  die  Ausführung  der  einzelnen  Arbeiten  stets  nachgewiesen  werden  können.  Frosttage  sind
darin  unter  Angabe  der  Grade  und  der  Stunde  ihrer  Messung  besonders  zu  vermerken.

Das  Tagebuch  ist  den  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

8.  Im  Baubetriebe  dürfen  Decken  während  der  ersten  drei  Tage  nach  der  Herstellung
überhaupt  nicht  und  vom  4.  bis  14.  Tage  nur  dann  benutzt  werden,  wenn  sie  durch  einen
Bretterbelag  geschützt  sind.

Es  ist  verboten,  Lasten  (Steine,  Balken,  Bretter,  Träger  usw.)  auf  frisch  hergestellte
Decken  abzuwerfen  oder  abzukippen,  oder  Baustoffe,  die  nicht  sofort  verwendet  werden,  auf
noch  nicht  ausgeschalte  Decken  aufzustapeln.

§  12.  Prüfung  während  der  Ausführung.  Probebelastungen.

1.  Die  Baupolizeibehörde  kann  während  der  Bauausführung  Anfertigung  und  Prüfung
von  Probekörpern  verlangen.  Die  Probekörper  hat  der  Unternehmer  auf  der  Baustelle  herzustellen,
  auf  Verlangen  der  Baupolizeibehörde  in  Gegenwart  des  Baupolizeibeamten.  Sie
sind  anzufertigen  und  zu  prüfen  nach  den  „Bestimmungen  für  Druckversuche  an  Würfeln
bei  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton“  (s.  Anhang).

2.  Die  Festigkeitsprüfung  kann  auf  der  Baustelle  oder  an  anderer  Prüfungsstelle
mittels  einer  Betonpresse,  deren  Zuverlässigkeit  von  einer  staatlichen  Versuchsanstalt  bescheinigt
  ist,  oder  in  einer  staatlichen  Prüfungsanstalt  vorgenommen  werden.
        <pb n="246" />
        234

3.  Wegen  der  Schwierigkeit  einer  nachträglichen  Prüfung  muß  vorm  Betonieren  der
verantwortliche  Bauleiter  die  plangemäße  Anordnung  und  die  Querschnitte  der  Eisen  prüfen.
Nachträgliches  Aufstemmen  des  Betons  ist  möglichst  zu  vermeiden.

4.  Probebelastungen  sollen  auf  den  unbedingt  notwendigen  Umfang  besränkt  werden.
Sie  sind  nicht  vor  45tägiger  Erhärtung  des  Betons  vorzunehmen  und  nur  in  ganz  besondern
  Fällen  bis  zum  Bruch  durchzuführen,  wenn  es  ohne  Schädigung  des  Bauwerks  möglich  ist.

5.  Bei  Deckenplatten  und  Balken  ist  die  Probebelastung  folgendermaßen  vorzunehmen:

Die  Belastung  ist  so  anzubringen,  daß  sie  in  sich  beweglich  ist  und  der  Durchbiegung
der  Decke  folgen  kann.

Bei  Belastung  eines  Deckenfeldes  soll,  wenn  mit  P  die  geichmäßig  verteilte  Nutzlast
bezeichnet  wird,  die  Probelast  den  Wert  von  1,508  nicht  übersteigen.

Bei  Nutzlasten  über  1000  kgsam  kann  die  Probelast  bis  zur  einfachen  Nutzlast  ermäßigt
  werden.

Bei  Probebelastungen  von  Brückenbauten  und  anderen  Bauwerken,  wobei  sichtbare  Zugrisse
  im  Beton  vermieden  werden  sollen,  sind  die  wirklichen,  der  Berechnung  zugrunde  gelegten
  Verkehrslasten  aufzubringen,  z.  B.  Menschengedränge  (oder  eine  diesem  gleichwertige
Belastung),  Eisenbahnzug,  auch  in  Bewegung,  Dampfwalze  usw.

6.  Die  Probelast  muß  mindestens  12  Stunden  liegen  bleiben;  danach  erst  ist  die
größte  Durchbiegung  zu  messen.  Die  bleilende  Durchbiegung  ist  frühestens  12  Stunden
nach  Beseitigung  der  Probelast  festzustellen.

Unter  Ansschaltung  des  Einflusses  etwaiger  Auflagersenkungen  darf  die  bleibende  Durchbiegung
  höchstens  ¼  der  gemessenen  Gesamtdurchbiegung  betragen.

7.  Vom  Beginn  der  Belastung  an  bis  nach  Entfernung  der  Last  dürfen  sich  im  Bereiche
  der  Gefahr  nur  die  Personen  aufshalten,  die  bei  der  Belastungsprobe  selbst  beschäftigt
sind.  Auch  für  diese  sind  alle  tunlichen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

§  13.  Anzeigen  an  die  Baupolizeibehörde.
Der  Baupolizeibehörde  ist  Anzeige  zu  machen:
1.  vom  beabsichtigten  Beginn  der  Betonarbeiten,  bei  Hochbauten  in  jedem  einzelnen
Geschoß;
2.  von  der  beabsichtigten  Entfernung  der  Schalungen  und  Stützen;
3.  vom  Wiederbeginn  der  Betonarbeiten  nach  längern  Frostzeiten  nach  Eintritt
milderer  Witterung.
Die  Anzeigen  müssen,  sofern  die  Baupolizeibehörde  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmt,
spätestens  48  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Arbeiten  oder  vor  der  beabsichtigten  Entfernung
der  Schalungen  und  Stützen  der  Baupolizeibehörde  vorliegen.
        <pb n="247" />
        Nr.  25.  235

Teil  II.  Leitsähe  für  die  statische  Berechnung.
§  14.  Belastungsannahmen.

Für  die  Belastungsannahmen  und  zulässigen  Beanspruchungen,  soweit  sie  nicht  in
gerenwärtigen  Vorschriften  enthalten  sind,  sind  die  in  Teil  II  und  III  der  Oberpolizeilichen
Vorschriften  vom  heutigen  für  die  Aufstellung  und  Prüfung  von  Tragfähigkeitsnachweisen
bei  Bauwerken  angegebenen  Werte  maßgebend.  Die  Nutzlasten  bei  Ingenieurbauten  sind
außerdem  nach  den  jeweils  gültigen  besonderen  Vorschriften  zu  bemessen.

§  15.  Einfluß  der  Wärmeschwankungen  und  des  Schwindens.

1.  Bei  gewöhnlichen  Hochbauten  können  die  Wärmeschwankungen  außer  Berechnung  bleiben;
es  genügt  im  allgemeinen,  Schwindfugen  in  Abständen  von  30  bis  40  m  anzuordnen.  In
besondern  Fällen  sowie  bei  Ingenieurbauten  empfiehlt  es  sich,  diese  Abstände  zu  verkleinern.

2.  Bei  rahmen=  und  bogenförmigen  Tragwerken  von  großen  Spannweiten  sowie  allgemein
  bei  Ingenieurbauten  muß  der  Einfluß  der  Wärme  berücksichtigt  werden,  wenn  dadurch
innere  Spannurgen  entstehen.  Soll  bei  mittlerer  Jahreswärme  betoniert  werden,  so  ist  mit
einem  Wärmeunterschied  von  15°  C  zu  rechnen.  Wird  bei  anderer  Wärme  betoniert,  so
ist  zu  beachten,  daß  die  statischen  Verhältnisse  dadurch  eine  Anderung  erfahren.

Der  außerdem  zu  ermittelnde  Einfluß  des  Schwindens  des  Betons  an  der  Luft  ist
dem  eines  Wärmeabfalls  von  1500  gleich  zu  achten.

Als  Wärmeausdehnungszahl  von  Beton  ist  1:  10  einzusetzen.

3.  Bei  Tragwerken,  deren  geringste  Abmessung  70  cm  oder  mehr  beträgt,  und  solchen,
die  durch  Uberschüttung  oder  sonst  hinreichend  geschützt  sind,  dürfen  die  Wärmeschwankungen
geringer,  mit  #  100°  C,  in  die  Rechnung  eingestellt  werden.

§  16.  Ermittlung  der  äußern  Kräfte.

1.  Bei  statisch  bestimmten  Tragwerken  sind  Auflagerkräfte,  Querkräfte  und  Biegungsmomente
  nach  den  Regeln  der  Statik  zu  ermitteln.

Bei  der  Berechnung  der  unbekannten  Größen  statisch  unbestimmter  Tragwerke  und  der
elastischen  Formänderung  aller  Tragwerke  sind  die  aus  dem  vollen  Betonquerschnitt  einschließlich
der  Zugzone  und  aus  der  zehnfachen  Fläche  der  Längseisen  gebildeten  ideellen  Querschnittsflächen
  und  die  daraus  errechneten  Trägheitsmomente  (7  —=  10),)  sowie  eine  für  Druck  und
Zug  im  Beton  gleich  große  Formänderungszahl  7—  210000  kg/dem  in  Rechnung  zu  stellen
Für  die  Ermittlung  der  äußern  Kräfte  (Einspannungsmomente  und  Auflagerkräfte)  kann  in
der  Regel  unter  Vernachlässigung  der  Eiseneinlagen  mit  unveränderlichem  Trägheitsmoment
gerechnet  werden.

)  Vergl.  17,  Ziff.  2.
47•
        <pb n="248" />
        236

2.  Bei  beiderseits  frei  aufliegenden  Platten  ist  die  Lichtweite  zuzüglich  der  Deckenstärke
  in  Feldmitte,  bei  frei  aufliegenden  Balken  die  Entfernung
  der  Auflagermitten  als  Stützweite  in  die  Berechnung
—  —  einzuführen.  Bei  außergewöhnlich  großen  Auflagerlängen
r*  –  ist  die  Stützweite  gleich  der  um  5  vH.  vergrößerten  Lichtweite
  zu  wählen.

3.  Bei  durchgehenden  Platten  und  Balken  gilt  als  Stützweite  die  Entfernung  zwischen

den  Mitten  der  Stützen.  Ist  bei  Hochbauten  die  Stützenbreite  D  gleich  oder  größer  als

der  fünfte  Teil  der  Stockwerkhöhe,  so  sind  durchgehend  ausgebildete  Balken  nicht  mehr  als
durchgehend,  sondern  als  an  der  Stütze  voll  eingespannt  zu  berechnen.  Hierbei  ist  voraus- 



Farue  k2  ——

¾l
——

 

 

Fnrzere  1
—

KLer

gesetzt,  daß  die  Balken  entweder  mit  der  Stütze  biegungsfest  verbunden  sind,  oder  daß  eine
entsprechende  Auflast  über  den  Stützen  vorhanden  ist,  wobei  als  Skützweite  die  um  ö  vH.
vergrößerte  Lichtweite  zu  rechnen  ist.

4.  Bei  durchgehenden  Balken  kann  zur  Aufnahme  des  Stützenmoments  die  durch  Verlängerung
  der  flachen  Balkenschrägen  bis  zur  Stützenmitte
  sich  ergebende  Balkenhöhe  #  als  wirksam

1  angenommen  werden;  dabei  ist  zu  beachten,  daß
-  der  am  stärksten  beanspruchte  Querschnitt  nicht
immer  über  der  Stützenmitte  liegt.

Die  in  Rechnung  zu  stellende  Neigung  der
Schrägen  soll  nicht  steiler  als  1:3  sein;  das
Maß  5  (s.  Abb.)  ist  so  zu  wählen,  daß  der  Momentennullpunkt
  außerhalb  der  Schräge  zu  liegen
kommt.

5.  Eisenbetonstützen  in  fester  Verbindung  mit  Balken  sind  ausnahmsweise,  auf  Verlangen
  der  Baupolizeibehörde,  auf  Biegung  zu  untersuchen,  insbesondere  bei  Brücken  und
ähnlichen  Ingenieurbauten.  Bei  Endstützen  ist,  wenn  eine  genaue  Berechnung  auf  Nahmenwirkung
  nicht  angestellt  wird,  wenigstens  ein  solches  Biegungsmoment  zu  berücksichtigen,  das
ein  Drittel  des  Moments  im  Endfelde  bei  freier  Auflagerung  des  Balkens  über  der  Endstütze
  ist.

 

 

 

—  Gorznskl
        <pb n="249" />
        Nr.  25.  237

6.  Bei  Berechnung  des  Momentes  in  den  Feldmitten  darf  eine  Einspannung  an  den
Balken=  und  Plattenenden  nur  soweit  berücksichtigt  werden,  als  sie  durch  bauliche  Maßahmen

  gesichert  und  rechnerisch  nachweisbar  ist.

Wenn  freie  Auflagerung  im  Mauerwerk  angenommen  wird,  muß  gleichwohl  durch  obere
Eiseneinlagen  und  einen  ausreichenden  Betonquerschnitt  an  der  Unterseite  einer  doch  vorhandenen,
  unbeabsichtigten  Einspannung  Rechnung  getragen  werden;  dies  ist  namentlich  bei
Rippendecken  mit  oder  ohne  Ausfüllung  der  Zwischenräume  zu  beachten.

Mit  Rücksicht  auf  die  Querkräfte  sind  bei  Balken  —  auch  bei  freier  Auflagerung  —
einige  abgebogene  Eisen  bis  über  das  Auflager  hinweg  zu  führen.

7.  Die  Berechnung  durchgehender  Tragwerke  (vergl.  Ziff.  1,  Abs.  2)  ist  stets  für  die
ungünstigste  Stellung  der  Nutzlast  durchzuführen;  aufwärts  biegende  Momente  in  Feldmitte
sind  zu  berücksichtigen.

Wenn  nur  ständige  Belastung  vorkommt,  darf  das  Feldmoment  bei  gleichen  Stütz-2


weiten  in  den  Mittelfeldern  nicht  unter  2  angenommen  werden.

8  Platten  in  Hochbauten,  die  einerseits  oder  beiderseits  mit  Eisenbetonrippen  starr
verbunden  sind,  können  bei  annähernd  gleicher  Feldweite  und  gleichmäßiger  Belastung  zur
Vereinfachung  der  Rechnung  derart  als  eingespannt  berechnet  werden,  daß  die  größten  Feld- 



2  2
momente  der  Mittelfelder  zu  *Er#  der  Endfelder  zu  —*  angenommen  werden;  dabei  ist  7  der

Achsabstand  der  Rippen.  An  den  Nippen  ist  vollkommene  Einspannung  anzunehmen.

Bei  wesentlich  verschiedenen  Feldweiten  sind  die  Feldmomente  bei  ungünstigster  Laststellung
  unter  Annahme  eines  durchgehenden  Trägers  nachzuweisen;  aufwärts  biegende
Momente  in  den  Feldmitten  sind  zu  berücksichtigen.

Die  Verstärkung  von  Deckenplatten  durch  Kehlen  oder  Schrägen  darf  nur  soweit  in
Rechnung  gestellt  werden,  als  die  Neigung  nicht  steiler  als  1:3  ist.

9.  Die  Breite  der  Druckplatte  eines  Plattenbalkens  darf,  von  der  Rippenachse  aus
nach  jeder  Seite  gemessen,  nicht  größer  angenommen  werden  als  die  4  fache  Rippenbreite,
die  8  fache  Plottendicke,  die  2  fache  Trägerhöhe  einschl.  Plattendicke  oder  die  halbe  zugehörige
Plattenfeldweite.  Bei  einseitigen  Plattenbalken  ist  die  3  fache  Rippenbreite,  die  6  fache  Plattendicke
  und  die  1½  sache  Trägerhöhe  maßgebend.  Das  kleinste  dieser  Maße  ist  zu  wählen.

Liegen  die  Deckeneisen  gleichlaufend  mit  den  Hanptbalken,  so  sind  rechtwinklig  zu  ihnen
besondere  Eiseneinlagen  anzuordnen,  die  die  Mitwirkung  der  anschließenden  Deckenplatte  auf
die  gerechnete  Breite  sichern,  und  zwar  wenigstens  8  Eisen  von  7  mm  Durchmesser  auf  1m
Balkenlänge.
        <pb n="250" />
        238

10.  Die  wirksame  Balkenhöhe,  d.  h.  der  Abstand  der  äußern  Beton-Drucklante  vom
Schwerpunkt  der  Eiseneinlagen,  muß  mindestens  betragen:
Bei  Balken,  Unterzügen  und  Rippendecken  mit  oder  ohne  Ausfüllung  der
Zwischenräume  ½½  der  Stützweite  (vergl.  Ziff.  2  n.  3).
Bei  massiven  Eisenbetonplatten  und  Hohlsteindeckenplatten  (Steindecken  mit
auf  Druck  beanspruchten  Steinen)  ½2  der  Stützweite.  Bei  durchlaufenden  Platten
gilt  als  Stützweite  die  größte  Entfernung  der  Momenten  Nullpunkte.

11.  Bei  ringsum  aufliegenden  rechteckigen  Platten  mit  gekreuzten  Eiseneinlagen  ist,
wenn  nicht  nach  genauerem  Verfahren  gerechnet  wird,  bei  gleichmäßig  verteilter  Belastung  p,
wenn  die  Länge  a  und  die  Breite  5  beträgt,  die  Belastung  wie  folgt,  zu  verteilen:

für  die  Stützweite  4  wird  d—)  5
-  «--i-b4
re

Mit  diesen  Belastungswerten  ist  die  Berechnung  nach  den  R  durchzuführen,  die
für  freiaufliegende,  eingespannte  oder  durchgehende  Platten  gelten  (vergl.  Ziff.  7  u.  8).

12.  Die  sich  rechnungsmäßig  ergebende  Dicke  der  Platten  und  der  plattenförmigen
Teile  der  Plattenbalken  ist  überall  auf  mindestens  8  cm  zu  bringen.  Ausgenommen  von
dieser  Vorschrift  sind  Dachplatten  und  untergehängte  Decken,  die  nur  zum  Abschluß  dienen
oder  nur  zwecks  Reinigung  und  dergl.  begangen  werden,  sowie  fabrikmäßig  hergestellte  fertig
verlegte  Eisenbetonplatten.

Die  Druckplatten  von  Rippendecken  mit  oder  ohne  Ausfüllung  der  Zwischenräume
(vergl.  Ziff.  10)  bis  zu  0,6  m  Achsabstand  müssen  mindestens  5  cm  stark  sein.  Solche
Decken  müssen  zur  Lastverteilung  Querrippen  von  der  Stärke  und  Bewehrung  der  Tragrippen
  erhalten,  und  zwar  bei  Deckenspannweiten  von  4  bis  6  m  eine  Querrippe,  bei
Spannweiten  über  Gm  mindestens  zwei.  Bei  starken  Einzellasten  ist  ein  besonderer  Festigkeitsnachweis
  erforderlich.

Bei  vollen  Deckenplatten  darf  in  der  Gegend  der  größten  Momente  der  Eisenabstand

15  cm  nicht  überschreiten.

für  die  Stützweite  5  wird  -)

 

J  —  —  13.  Platten  mit  oder  ohne  verteilende  Deckschicht

—.bvoon  der  Stützweite  7,  die  Einzellasten  (z.  B.  Raddrücke

47  .  —D0Doder  Drücke  von  Maschinenfüßen)  aufzunehmen  haben,
—

 

—  —.  –  7

—  7  1..  .  *

4———  4  sind  auf  Biegung  zu  berechnen  wie  plattenförmige
—  Balken  von  der  Breite  73  7.  In  der  Richtung  der

,H  4  4  :

Zugeisen  kann  bei  Berechnung  von  Brückenplatten

 

 

 

—

 

Zugeen

 

—
        <pb n="251" />
        Nr.  25.  239

und  Decken,  die  mit  schweren  Maschinen  belastet  werden,  eine  Lastreiteilung  auf  die  Länge
7  X  2s  l  angenommen  werden.  4

 

   

 

14.  Für  die  Berechnung  der  Schubspannungen
  kann  in  der  Plattenmitte  ebenfalls  eine  -6  4
Plattenbreite  von  K  7  angenommen  werden;  J  %  7
am  Auflager  ist  dagegen  nur  7  +  2  (5  +7)  .E0  ——  r.  l
in  Rechnung  zu  stiellen.  Zwsschenwerte  sind  7  4.  4
angemessen  einzuschalten.

81  *7  *

-
—

     
 

 

§  17.  Ermittlung  der  innern  Kräfte.

1.  Die  Spannungen  im  Querschnitt  des  auf  Biegung  oder  des  auf  Biegung  mir
Achsdruck  beanspruchten  Körpers  sind  unter  der  Annahme  zu  berechnen,  daß  sich  die  Dehnungen
wie  die  Abstände  von  der  Nullinie  verhalten.  Die  zulässigen  Beanspruchungen  des  Betons
auf  Druck  und  des  Eisens  auf  Zug  sowie  die  zulässigen  Schub=  und  Haftspannungen  haben
zur  Voraussetzung,  daß  das  Eisen  alle  Zugspannungen  im  QOuerschnitt  aufnimmt,  daß  also
von  einer  Mitwirkung  des  Betons  auf  Zug  ganz  abgesehen  wird.

2.  Für  die  Bemessung  der  Bauteile  ist  das  Verhältnis  der  Elastizitätsmaße  von  Eisen
und  Beton  zu  ½  —  15  anzunehmen  (vergl.  8§  16,  Ziff.  1).

3.  In  Balken  sind  die  Schubspannungen  v0  nachzuweisen  (vergl.  §  18,  Ziff.  10).

Geht  der  ohne  Rücksicht  auf  abgebogene  Eisen  oder  Bügel  errechnete  Wert  der  Schubspannung
  über  14  kg  dem  hinaus,  so  ist  zunächst  die  Rippenstärke  zu  vergrößern,  bis  dieser
Wert  erreicht  oder  unterschritten  wird.  Sodann  sind  die  Anordnungen  so  zu  treffen,  daß
die  Schubspannungen  in  denjenigen  Balkenteilen,  wo  der  für  Beton  zulässige  Wert  von
4  kg  qdem  überschritten  wird,  durch  aufgebogene  Eisen,  durch  die  Bügel  (vergl.  §  9,  Ziff.  4)
oder  durch  beide  zusammen  vollkommen  aufgenommen  werden.

4.  Die  Haftspannungen  brauchen  nicht  berechnet  zu  werden,  wenn  die  Enden  der
Eisen  mit  runden  oder  spitzwinkligen  Haken  versehen  und  dabei  die  Eisen  nicht  stärker  als
26  mm  sind.

5.  Bei  Brücken  unter  Gleisen,  die  von  Hauptbahn-Lokomotiven  befahren
werden,  soll  zur  Vermeidung  von  Rissen  nachstehende  Regel  befolgt  werden.
Unter  Festhaltung  des  Wertes  c.  —750  k/qgem  und  o,  —  24  kg  qdem  darf  für  nur

auf  Biegung  beanspruchte  Rippenbalken,  deren  in  Rechnung  gestellte  Plattebreiten
5  c#  Uhr  ist,  das  aus  der  nebenstehenden  Zeichnung  und  der  Tafel  auf  S.  243  hervor-
        <pb n="252" />
        240

gehende  Bewehrungsverhältnis  —  ,  (d  h.  Eisenquerschnitt  geteilt  durch  Rippenhöhe
1.71

lnur  bis  Plattenunterkantel  mal  Rippentreite)  nicht  überschritten  werden-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5#  5,  v
F
8
3
|
*  8
+  %e  e  ½

5—

Bei  Bogen-,  Rahmen=  und  sonstigen  statisch  unbestimmten  Brücken,
die  von  Hauptbahnlokomotiven  befahren  werden,  müssen  auch  die  auftretenden  Betonzugspannungen
  unter  Berücksichtigung  der  Achskräfte  nachgewiesen  werden.  Auch  dabei  ist
*  =  15  anzunehmen;  die  so  errechnete  Betonzugspannung  darf  nicht  den  Wert  von  24  kg'q#cm
übersteigen.  Dabei  ist  die  Wirkung  der  Wärmeschwankungen  und  das  Schwinden  des
Betons  nach  §  15  zu  berücksichtigen.

Vorausgesetzt  wird,  daß  die  betreffenden  Bauteile  nach  dem  Einstampfen  mindestens
sechs  Wochen  lang  feucht  gehalten  und  vor  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  geschützt  werden.
Bei  Brücken  über  Bahnanlagen  wird  ein  besonderer  Schutz  (z.  B.  durch  Schutzanstrich  oder
aufgehängte  Schutztafeln)  gegen  die  Einwirkung  der  schwefligen  Rauchgase  empfohlen;  seine
Ausführung  ist  den  besonderen  Verhältnissen  anzupassen.

6.°)  Bei  Stützen  ohne  Knickgefahr  und  mit  gewöhnlicher  Bügelbewehrung
berechnet  sich  die  zulässige  zentrische  Belastung  aus  der  Formel

8)  Zu  diesem  Zweck  wähl!  man  zunächst  eine  bestimmte  Rippenhöhe  1  und  ermittelt  angenähert
A

—  9  o-*

  6  berechnet  werden.  In  der  Tafel  sucht  man  nun  den  Schnittpunkt  der  §  Linie  mit  der  6#-Linie  und

 

Da  die  Plattenstärke  c  schon  vorher  bekannt  ist,  so  kann  auch  6—  "5  und

iest  die  Abszisse  ce  und  die  Ordinate  #  ab.  Die  gesuchte  Rippenbreite  ist  51  —  2.  Die  Ordinate  #  gibt  zur
##
51.#11
)  Anderungen  in  diesen  Einzelbestimmungen  bleiben  vorbehalten  bis  nach  Abschluß  der  weiter  im  Gange
befilndlichen  Versrche.

 

Kontrolle  4  —  (vergl.  Zentralbl.  der  Bauverw.  1914,  S.  204  und  1915,  S.  391).
        <pb n="253" />
        Nr.  25.  241

P.  (  15  N)),
worin  o,  die  zulässige  Druckspannung  des  Betons  für  Stützen  (vergl.  §  18,  Ziff.  3,  2  die
Durchschnittfläche  des  Betons  und  .  diejenige  der  Längseisen  bedeutet.

Die  Anwendung  dieser  Formel  ist  nur  gestattet,  wenn  die  Längseisen  zusammen
mindestens  0,8  v  H.  und  nicht  mehr  als  3  vH.  des  Betonquerschnitts  ausmachen  und  durch
Bügel  verbunden  sind  (vergl.  Fußnotes)  auf  S.  231).  Der  Abstand  der  Bügel  (von  Mitte
zu  Mitte  gemessen)  darf  nicht  größer  sein  als  die  kleinste  Abmessung  des  Stützenquerschnittes
und  nicht  über  das  Zwölffache  der  Stärke  der  Längsstäbe  hinausgehen.

7.9)  Bei  umschnürten  Säulen  und  andern  umschnürten  Druckgliedern  mit  kreissörmigem

  Kernquerschnitt  soll  die  zulässige  zentrische  Last  aus  der  Formel

o?-  (7#.+  15  7/  +  45  3)

berechnet  werden.  Hierin  bedeutet  3##  den  QOnerschnitt  des  umschnürten  Kerns  (durch  die

Mitte  der  Querbewehrungseisen  begrenzt)  F,  —“  *7,  wenn  den  mittleren  Krümmungsdurchmesser

  der  Querbewehrungseisen,  den  Ouerschnitt  der  letzteren  und  §  ihren  Abstand  in
Richtung  der  Säulenachse  (von  Mitte  bis  Mitte)  bezeichnet.

Dabei  muß  sein

(&amp;amp;  +  153.+  450  2  ½

Als  umschnürte  Säulen  sind  solche  mit  Querbewehrung  nach  der  Schraubenlinie
(Spiralbewehrung)  und  gleichwertigen  Wicklungen  10)  oder  mit  Ringbewehrung  versehene
Säulen  mit  kreisförmigem  Kernquerschnitt  anzusehen,  bei  denen  das  Verhältnis  der  Ganghöhe
der  Schraubenlinie  oder  des  Abstandes  der  Ringe  zum  Durchmesser  des  Kernquerschnittes
kleiner  als  ½  ist.  Der  Abstand  der  Schraubenwindungen  oder  der  Ringe  soll  nicht  über
8  cm  hinausgehen.  Die  Längsbewehrung  (7#.)  soll  mindestens  ½  der  Querbewehrung  (3Z.)  sein.

8.)  Quadratischen  oder  rechteckigen  Umschnürungen  wird  eine  Erhöhung  der  Tragfähigkeit
  nicht  zuerkannt;  nach  dieser  Art  benehrte  Stützen  und  Druckglieder  sind  daher  nach
den  Vorschriften  in  Ziss.  6  zu  berechnen.

9.  Beträgt  die  Höhe  einer  zentrisch  belasteten  Stütze  mehr  als  das  15  fache  der
kleinsten  Querschnittabmessung,  so  ist  die  Stütze  auch  auf  Knicken  zu  berechnen.  Hierbei
ist  die  Eulersche  Formel  anzuwenden  unter  Voraussetzung  einer  zehnfachen  Sicherheit.  Das
Elastizitätsmaß  des  Betons  ist  zu  140  000  kg  qem  anzunehmen.  Das  erforderliche  Trägheitsmoment
  berechnet  sich  dann  zu

D  lin  cm)  —  70  P.  74,
worin  X  die  Belastung  der  Stütze  in  t  und  7  die  volle  Stablänge  (Stockwerkshöhe)  in  m  ist.
6  ")  Vergl.  Fußnote  auf  S.  240.

10)  Die  Gleichwertigkeit  ist  nachzuweisen.
48
        <pb n="254" />
        242

Die  Benutzung  anderer  Knickformeln  soll  nicht  ausgeschlossen  sein;  doch  bedarf  es
daneben  des  Nachweises  der  Knicksicherheit  nach  der  Eulerschen  Formel.u)

10.  Ist  eine  Stütze  exzentrisch  belastet  oder  ist  die  Möglichkeit  vorhanden,  daß
sie  seitliche  Drücke  erhält  (z.  B.  in  Fabriken  und  Lagerhäusern),  so  sind  neben  dem  Nachweis
der  Knicksicherheit  (vergl.  Ziff.  9)  die  größten  Kantenpressungen  aus  der  Gleichung
———
zu  ermitteln  (vergl.  §  16,  Ziff.  5).

Beträgt  die  Höhe  der  Stütze  mehr  als  das  20fache  der  kleinsten  Querschnittabmessung,
so  ist  A  noch  um  den  Wert  *i-  der  der  Wirkung  der  Knickkraft  am  Hebelsarm  der

Durchbiegung  Rechnung  tragen  soll,  zu  vermehren.

§  18.  Zulässige  Spannungen.

1.  Die  nachstehend  für  Beton  angegebenen  Spannungen  sind  unter  der  Voraussetzung  zulässig,
  daß  der  Beton,  auch  wenn  flüssig  angemacht  und  entsprechend  der  Verarbeitung  im
Bauwerk  behandelt,  nach  28  Tagen  Erhärtung  eine  Wirfelfestigkeit  (s.  Anhang)  von  mindestens
  150  kg/qgem  und  nach  45  Tagen  von  mindestens  180  kg  qem  hat.  Ist  der
Beton  für  Säulen  oder  Stützen  bestimmt,  so  muß  die  Würfelfestigkeit  nach  28  Tagen
mindestens  180  kg/qdem  und  nach  45  Tagen  mindestens  210  kg/Jqem  betragen.  Im
Streitfall  entscheidet  die  Prüfung  nach  45  Tagen.

2.  Wird  bei  Beton,  auch  wenn  flüssig  angemacht,  nach  45  Tagen  eine  Wirfelfestigkeit
von  mehr  als  245  kgs#cm  nachgewiesen,  so  darf  bei  Hochbauten  der  Beton  in  Säulen
und  Stützen  (Ziff.  3,  a)  anstatt  mit  35  ka/d#cem  mit  ½,  in  Rahmen  und  Bogen  (Ziff.  4,  b)
anstatt  mit  40  kgcem  mit  ½6  der  nachgewiesenen  Wirfelfestigkeit,  jedoch  nicht  mit  über
50  kgliocm  beansprucht  werden.

3.  Zentrischer  Druck.  Als  zulässige  Druckspannung  des  Betons  oz  gelten  folgende
  Werte:

a)  bei  Hochbauten  allgemein  .  .  35  kg  gem
b)  bei  Säulen  mehrgeschossiger  Gibãude
im  Dachgeschoß!?)  .  ....  .25»
im  darunter  liegenden  Geschoß.  .·..  ..30
in  den  folgenden  Geschossen  .  ..35

»

 

11)ErgibtdicangesvaudtedinickformcletfahrungsgctuäßgrößereAbntessuugenalsdieEulek’schc,iokauu
diellntc1«i11chttng«tmchdcrEulchchcnFonnclcntfallcn.
12)  Empfohlen  wird,  die  Seitenlänge  des  Querschnitts  bei  Mittelitützen  zu  mindestens  25  em  anzunehmen.
        <pb n="255" />
        W  W  8

   
  

8  9  6  q  &amp;amp;

B

dd

Gw

Ol

#  (#  0“  a
6  i

od

I

7n

*P

4
l

#
o0

o

o7
6  **(

“
rui  od  rou'
K  2

o  o
        <pb n="256" />
        244

Die  nach  Ziff.  2  u.  U.  zulässige  Spannungserhöhung  ist  für  die  höheren
Geschosse  in  gleichem  Verhältnis  wie  vorstehend  zu  ermäßigen.  ·
c)betStutzenvonBrucken....  .  .....30kg!q0m
(vergl.  Ziff.  5).
4.  Biegung  und  erzentrischer  Druck.  Nach  dem  Grad  der  Erschütterungen
wird  die  zulässige  Druckspannung  des  Betons  c#  und  die  Zugspannung  des  Eisens  —,  wie
nachstehend  festgesetzt:

 

 

Art  des  Bauwerks  oder  des  Bauteils  ob  *nv
kg  dem  ks  /  gem
Hochbauten  (einschl.  Fabriken)  mit  vorwiegend  ruhender  Last  40  1200
)NRahmen  und  Bogen  40  1200

Wegen  Erhöhung  der  Betonspannung  bei  Nohmen  und
Bogen  vergl.  Ziff.  2.

c)  Platten  von  weniger  als  10  cm  Stärke  sowie  Banteile,  die
der  unmittelbaren  Einwirkung  von  Stößen  und  Erschütterungen
durch  Maschinen  usw.  ausgesetzt  sind,  Haupttreppen,  Tanzsäle,
Fabriken  usw.  ·.  35  1000

d)  Die  Teile  von  Straßenbrücken,  die  ber  unmittelbaren  Erschutterung
  durch  Lastwagen  und  Dampfwalzen  ausgesetzt  sind,
sehr  stark  (z.  B.  durch  schwere  Maschinen)  erschütterte  sonstige

 

 

Tragwerke  und  Durchfahrten  .....  35  900
e)  Die  übrigen  Teile  von  Straßenbrücken  40  1000
)  Brücken  unter  Eisenbahngleisen  bei  einem  Schotterbeit  von

mindesiens  0,30  m  Stärke  (vergl.  auch  §  17,  Ziff.  5)  30  750

5.  Auf  Verlangen  der  Baupolizei  ist  in  den  Gruppen  c,  d  und  e  (Ziff.  4  die  veränderliche
  Last  mit  dem  1,5fachen  in  die  Rechnung  einzusetzen;  dann  sind  aber  die  Werte
%  40  kg/qdcm  und  c.—  1200  kg/a#cm  der  Rechnung  zugrunde  zu  legen.  Ausnahmsweise
  kann  in  Gruppe  c  für  Bauteile,  die  besonders  starken  Erschütterungen  (z.  B.  durch
Rotationsmaschinen)  ausgesetzt  sind,  eine  Erhöhung  des  Beiwertes  über  1,5  (bis  höchstens  2)
gefordert  werden.

Wird  mit  dem  Beiwert  1,5  gerechnet,  so  kann  bei  Berechnung  von  Brückenstützen
(vergl.  Ziff.  3,c)  von  der  Druckspannung  c#  40  kg/dem  ausgegangen  werden.

6.  An  den  Unterseiten  der  Schrägen  oder  Kehlen  von  Plattenbalken,  wo  diese  an  die
Mittelstützen  anschließen,  kann  die  Druckspannung  um  ½⅛,  jedoch  nicht  über  50  kg/cm
erhöht  werden.
        <pb n="257" />
        Nr.  25.  245

7.  Bei  Bauteilen,  die  auf  exzentrischen  Druck  beansprucht  werden,  darf  der  Wert.5

die  in  Ziff.  3  für  zentrischen  Druck  genannten  Werte  nicht  überschreiten.  Wenn  zur  Ver-M


einfachung  der  Rechnung  die  Formel  ——  zugrunde  gelegt  wird,  so  darf  der  Beton

am  Rande  bis  zu  5  ks/  gem  auf  Zug  beansprucht  werden.

8.  Werden  in  der  statischen  Berechnung  außer  der  ständigen  Last,  der  ungünstigen  Nutzlast
(einschließlich  der  Fliehkraft  bei  Bahnbrücken)  und  der  Schneelast  auch  noch  die  größten
Winddrucke,  die  Brems-  und  Reibungskräfte  und  bei  statischen  unbestimmten  Tragwerken
der  Einfluß  der  Wärmeschwankung  und  des  Schwindens  (vergl.  S§  15,  Ziff  2),  ferner  in
Hochbauten  bei  Stützen  die  von  den  Unterzügen  auf  sie  übertragene  Biegung,  also  sämtlichr
mröglichen  Einwirkungen  berücksichtigt,  so  dürfen  bei  ungünstigster  Zusammenzählung  dieser
Spannungen  die  in  Ziff.  3  u.  4  angegebenen  Betondruck=  und  Eisenspannungen  um  30  vH
überschritten  werden,  wobei  als  äußerste  Grenzen  der  Eisenspannung  1200  kgsqgem  und  der
Betondruckspannung  60  kg  qgem  einzuhalten  sind.  Maßgebend  ist  der  ungünstigste  Be
lastungsfall.

9.  Ausnahmsweise  können  bei  Gelenken  und  andern  besondern  Bauteilen  höhere  Beanspruchungen
  zugelassen  werden.

10.  Schubspannung.  Die  Schubspannung  ##  des  Betons  darf  4  kg  qem  nicht

überschreiten.  Sie  ist  zu  berechnen  aus  der  Gleichung  #  worin  50  bei  Platten-0


balken  die  Stegbreite  und  ##  den  Abstand  des  Eisenschwerpunktes  vom  Druckmittelpunkt  bedeutet.

11.  Haftspannung.  Die  zulässige  Haftspannung  #  (Gleitwiderstand)  beträgt

4,.5  kg/dem.  Dabei  ist  für  die  auf  Biegung  beanspruchten  Platten  und  Balken  vorausgesetzt,

  daß  sie,  wenn  nur  gerade  Eisen  mit  oder  ohne  Bügel  vorhanden  sind,  aus  der
0

Gleichung  r#  %  berechnet  wird

Sind  dagegen  Eisen  nach  der  einfachen  oder  mehrfachen  Strebenanordnung  abgedogen
so  daß  sie  imstande  sind,  die  gesamten  schrägen  Zugspannungen  allein  aufzunehmen,  so  ist
für  die  Berechnung  der  Haftspannung  an  den  untern  gerade  geführten  Eisen  nur  die  halbe
Querkraft  in  Ansatz  zu  bringen.

12.  Drehungsspannung.  Die  zulässige  Drehungsspannung  des  Betous  beträg,
für  rechteckige  Querschnitte  r#—  4  kgdem.5)

13)  Bezüglich  einer  zweckmäßigen  Bewehrung  vergl.  Heft  16  der  Veröffentlichungen  des  Deutschen  Ausschusse
ür  Eisenbeton.  Berlin  1912.  Verlag  von  Wilhelm  Ernst  &amp;amp;  Sohn.
        <pb n="258" />
        246

III.  Schlußbestimmungen.
§  19.

Bei  Eisenbetonbauwerken,  deren  Ausführung  nach  den  bestehenden  Vorschriften  weder
der  baupolizeilichen  Genehmigung  bedarf,  noch  durch  Behörden  von  Amtswegen  geleitet  oder
beaufsichtigt  wird,  hat  der  Unternehmer  vor  Beginn  der  Bauarbeiten  der  Baupolizeibehörde
Anzeige  zu  erstatten,  wenn  nach  den  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  die  statische  Sicherheit
  des  Eisenbetonbauwerkes  durch  eine  statische  Berechnung  nachgewiesen  werden  muß.

Wenn  eine  höhere  technische  Prüfung  der  Pläne  vor  der  Anzeige  nicht  stattgefunden
hat,  und  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Baupolizeibehörde  ungenügende  Sicherheit  des  Bauwerkes
  Gefahr  für  Personen  oder  fremdes  Eigentum  mit  sich  bringen  könnte,  kann  die  Baupolizeibehörde
  die  Einreichung  der  in  §  2  bezeichneten  Bauvorlagen  ganz  oder  zum  Teil
verlangen.

Die  Baupolizeibehörde  ist  berechtigt,  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  der  Bauarbeiten
so  lange  zu  untersagen,  bis  die  Prüfung  der  Bauvorlagen  vollzogen  ist  und  bis  die  bei  der
Prüfung  sich  ergebenden  Beanstandungen  behoben  sind.

Zugleich  mit  der  Anzeige  ist  die  mit  der  Bauleitung  betraute  Person  namhaft  zu
machen,  welche  die  Verantwortung  durch  unterschriftliche  Erklärung  zu  übernehmen  hat.

Die  Baupolizeibehörde  kann  die  als  Bauleiter  bestellte  Person  beanstanden,  wenn  diese
die  für  eine  sichere  Bauführung  erforderliche  Verlässigkeit  nicht  besitzt.  Bis  zur  Behebung
des  Anstandes  kann  die  Inangriffnahme  oder  Fortsetzung  der  Bauarbeiten  untersagt  werden.

§20.

Verantwortlich  für  die  Richtigkeit  der  im  §  2  geforderten  Vorlagen  insbesondere  der
statischen  Berechnung,  sowie  für  die  Beachtung  gegenwärtiger  Vorschriften  bei  Aufstellung,
derselben  ist  der  als  Verfasser  Unterzeichnete.  ·

§21.

Der  verantwortliche  Bauleiter  oder  die  vom  ihm  mit  der  Aufsicht  auf  die  Ausführung
des  Eisenbetonbauwerkes  besonders  beauftragte  Person,  neben  diesen  der  Unternehmer  und  die
von  ihm  mit  der  örtlichen  Aufsicht  beau  trigte  Person  haben  durch  unterschriftliche  Erklärung
die  Verantwortung  zu  übernehmen  für  die  feste  und  sichere  Ausführung  des  Eisenbetonbauwerkes
  nach  Maßgabe  gegenwärtiger  Vorschriften,  ferner  dafür,  daß  die  fertigen  Eisenbetonkonstruktionsteile
  keine  Beschädigungen  bei  Ausführung  von  Bauarbeiten  anderer  Art,  insbesondere
  von  Installationsarbeiten,  erleiden.
        <pb n="259" />
        Nr.  25.  247
§  22.

Bei  Eisenbetonkauwerken,  deren  Ausführung  durch  Behörden  von  Amtswegen  geleitet

oder  überwacht  wird,  sind  anstelle  der  Bestimmungen  in  §  2,  §  3,  §  4,  §  5  1.  Satz

und  Ziffer  4,  §  6  Ziffer  4,  §  12  Ziffer  1,  2  u.  3,  §  13,  S  16  Ziffer  5,  §  18
Ziffer  5,  §  19,  §  20  und  21  die  jeweils  gültigen  besonderen  Vorschristen  maßgebend.

§  23.
Teil  1  gegenwärtiger  Vorschriften  ist  auf  jeder  Baustelle  auszuhängen.

8  24.

Die  Erlassung  ergänzender,  den  örtlichen  Bedürnissen  Rechnung  tragender  ortspolizeilicher
  Vorschriften  bleibt  vorbehalten.

München,  den  25.  März  1918.

Dr.  r.  Grettreich.
        <pb n="260" />
        248
Anhang.

Bestimmungen  für  Hrucknersucke  an  Würfeln  bei  Ausführung  von
Kauwerken  aus  Eisenbeton.

§  1.  Betonmasse.

Die  zur  Prüfung  der  Bauausführung  bestimmten  Probekörper  müssen  aus  Betonmassen
  gleicher  Art,  gleicher  Aufbereitung  und  gleichen  Feuchtigkeitsgehalts  angefertigt  werden,
wie  sie  für  den  Beton  des  Bauwerks  oder  Bauteils  verwendet  werden.  Demnach  muß  der
zur  Herstellung  der  Probekörper  erforderliche  Beton  der  für  den  Bau  bestimmten  Betonmasse

an  derjenigen  Stelle  entnommen  werden,  wo  diese  Betonmasse  in  den  Bauteil  eingebracht
wird.

§  2.  Arbeitsstelle.

Die  Probekörper  sind  an  einem  vor  Regen,  Zugluft,  Kälte  und  strahlender  Wärme

geschützten  Orte  herzustellen.
§  3.  Anzahl  der  Probekörper.

Für  jede  Versuchsreihe  sind  in  der  Regel  drei  Körper  in  unmittelbarer  Arbeitsfolge
herzustellen.  »
§  4.  Formen  und  sonstiges  Arbeitsgerät.

Zur  Herstellung  der  Probekörper  sind  eiserne  Würfelformen
von  20  cm  Seitenlänge  zu  verwenden.)

Zum  Durcharbeiten  der  Betonmasse  in  der  Form  sind  Arbeitsgeräte
  zu  benutzen,  wie  sie  auch  zum  Durcharbeiten  des  Betons  an
der  Verwendungsstelle  am  Bau  gebraucht  werden.

Zur  Führung  dieser  Geräte  an  den  Wandungen  der  Form
sowie  zum  Halten  der  überstehenden  Betonmasse  dient  ein  eiserner,

20  cm  hoher  Rahmen,  der  auf  die  Form  mit  ihren  Innenflächen
bündig  aufgesetzt  wird.

 

 

1)  Wahrend  einer  libergangszeit  sollen  neben  den  Würfelformen  von  20  cm  Seitenlänge  noch  die  alten
Formen  von  30  cm  Seilenlänge  gestattet  sein.

Es  bleibt  vorbehalten,  Formen  einzuführen,  bei  denen  das  überflüssige  Wasser  aus  der  weichen  und  flüssigen
Betonmasse  entfernt  wird.  In  diesem  Falle  müssen  die  Werte  der  in  §  18,  Ziff.  1  der  Bestimmungen  für  Ausführungen

  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton  vorgeschriebenen  Würfelfestiakeiten  den  Versuchsergebnissen  entsprechend
erhöhl  werden.
        <pb n="261" />
        Nr.  25.  249

§  5  Einlegen  und  Durcharbeiten  der  Betonmasse.

Die  Probekörper  sind  an  einem  Platz  anzufertigen,  der  von  der  Lagerstelle  der  bereits
fertigen  Körper  getrennt  ist,  damit  etwaige  Erschütterungen  nicht  auf  die  frisch  hergestellten
Körper  einwirken  können;  die  Form  ist  auf  eine  etwa  3  cm  hohe  Sandunterlage  zu  stellen.

Weiche  Betonmasse  ist  in  zwei  Schichten  von  gleicher  Höhe  einzulegen,  flüssige  Betonmasse
  hintereinander  einzufüllen.

Die  Betonmasse  ist  möglichst  in  der  gleichen  Art  durchzuarbeiten  wie  beim  Bau.

Nach  dem  Durcharbeiten  der  Masse  muß  bei  weichem  Beton  der  Aufsatzrahmen  sofort
abgenommen  und  die  überstehende  Betonmasse,  die  nicht  mehr  für  Anfertigung  weiterer  Probe--körper
  verwendet  werden  darf,  beseitigt  werden.  Auf  die  absackende  Masse  ist  Betonmasse
nachzufüllen,  damit  das  überflüssige  Wasser  abfließen  kann.  Alsdann  muß  die  Oberfläche
der  Masse  mit  den  Formrändern  bündig  abgezogen  werden;  Hohlräume,  die  hierbei  entstehen,
sind  mit  Mörtel  aus  der  übrigen  Betonmasse  auszufüllen.

Bei  flüssigem  Beton  ist  ohne  Aufsatzrahmen  zu  arbeiten  und  so  lange  Betonmasse  nachzufüllen,
  bis  kein  Absacken  mehr  eintritt  und  das  an  der  Oberfläche  auftretende  Wasser
abgelaufen  ist.  Alsdann  ist  die  Oberfläche  der  Masse  mit  den  Formrändern  bündig  abzuziehen;
  die  hierbei  entstehenden  Hohlräume  sind  mit  Mörtel  aus  der  übrigen  Betonmasse
auszufüllen.

§  6.  Behandlung  und  Aufbewahrung  der  Probekörper.

An  jedem  Probekörper  ist  in  deutlicher  und  dauerhafter  Weise  der  Anfertigungstag  und
das  Mischungsverhältnis  zu  bezeichnen  und  eine  Erkennungsmarke  anzubringen.

Die  Probekörper  sollen  mindestens  24  Stunden  in  der  Form  bleiben.  Sind  dann  die
vier  Formwände  entfernt,  so  sollen  die  Körper  weitere  24  Stunden  auf  der  Formplatte
ruhen.  Danach  sind  sie  bis  zum  Tage  der  Prüfung  oder  des  Versands  in  einem  geschlossenen
  frostfreien  Raum  auf  einem  Lattenrost  so  zu  lagern,  daß  die  Luft  allseitig  Zutritt  hat.
Die  Probekörper  müssen  vom  zweiten  Tage  an  bis  zum  Tage  der  Prüfung  oder  des  Versands
  mit  Tüchern  bedeckt  sein.  Die  Tücher  sind  vom  zweiten  bis  zum  siebenten  Tage
feucht  zu  halten.

Bei  Platzmangel  können  auf  derart  abgelagerte  Reihen  von  Betonkörpern  bis  zu  vier
weitere  Schichten  aufgesetzt  werden.

Beim  Versand  müssen  die  Probekörper  in  trockenes  Sägemehl  oder  dergl.  verpackt  werden.

In  die  Niederschrift  über  die  Anfertigung  und  Prüfung  der  Probekörper  sind  Angaben
über  Luftwärme,:)  Witterung  und  Art  der  Lagerung  einzutragen.

 

2)  Die  Luftwärme  ist  von  Einfluß  auf  die  Erhärtung  des  Betons;  warme  Witterung  beschleunigt,  kalte
verlangsamt  die  Erhärtung.
49
        <pb n="262" />
        260

§  7.  Druckprobe.

1.  Die  Prüfungen  sind  28  oder  45  Tage  nach  Herstellung  der  Probekörper  auszuführen.
  6

2.  Um  durch  Druckversuche  den  Nachweis  mit  28  Tage  alten  Probekörpern  aus  den
vorgesehenen  Baustoffen  zu  erbringen,  bedarf  es  in  der  Regel  mindestens  fünf  Wochen.
Wenn  diese  Zeit  nicht  zur  Verfügung  steht,  wird  unter  Umständen  schon  ein  Druckversuch
mit  sieben  Tage  alten  Probekörpern  einen  Schluß  auf  die  nach  28  Tagen  zu  erwartende
Festigkeit  gestatten;  außerdem  muß  aber  der  Nachweis  mit  28  (oder  45)  Tage  alten  Probekörpern
  erbracht  werden.

3.  Vor  der  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  die  Druckflächen  eben  und  gleichlaufend  sind.
Unebene  und  nicht  gleichlaufende  Flächen  sind  durch  Abgleichung  eben  und  gleichlaufend  herzustellen.
  Die  aufgebrachte  Abgleichschicht  soll  bei  der  Prüfung  annähernd  die  Festigkeit  des
Betonkörpers  haben.

Vor  der  Prüfung  sind  Gewicht  und  Abmessungen  der  Körper  festzustellen.

4.  Die  Drucksestigkeiten  sind  auf  Maschinen  zu  ermitteln,  die  zuverlässig  auf  ihre
Richtigkeit  geprüft  sind.  Zwischenlagen  von  Blei,  Pappe,  Filz  und  dergl.  sind  unzulässig.

Wird  der  Druck  durch  Federdruckmesser  gemessen,  so  sind  deren  zwei  anzubringen.  Von
ihnen  ist  nur  der  eine  (der  Gebrauchsdruckmesser)  dauernd  zu  benutzen.  Der  zweite  muß
abstellbar  sein;  er  dient  zur  Prüfung  des  Gebrauchsdruckmessers  und  ist  nur  zu  diesem  Zweck
anzustellen  und  dann  gleichzeitig  mit  abzulesen.  Ergeben  sich  hierbei  in  den  Anzeigen  beider
Druckmesser  andere  Unterschiede  als  bei  der  ursprünglichen  Prüfung  der  Maschine,  so  ist  der
Gebrauchsdruckmesser  nachzuprüfen  und  nötigenfalls  eine  neue  Krafttafel  (Tafel  für  die  Beziehungen
  zwischen  Druckmesseranzeigen  und  Druckkraft)  aufzustellen.

Der  Druck  kann  in  der  Richtung,  in  der  die  Betonmasse  eingebracht  worden  ist,  oder
senkrecht  dazu  ausgeübt  werden.

Der  Druck  ist  langsam  und  stetig  zu  steigern,  ungefähr  derart,  daß  die  Belastung  in  der
Sekunde  um  1  kgacm  wachst.  «

5.  Als  Druckfestigkeit  gilt  nicht  etwa  die  Belastung  beim  Auftreten  von  Rissen,  sondern
die  höchste  erreichte  Belastung.

6.  Maßgebend  ist  der  Mittelwert  aus  den  Festigkeitszahlen  einer  Versuchsreihe  (in  der
Negel  drei  Probekörper).
        <pb n="263" />
        Nr.  25.  251
Nr.  4071b  4.  6
Oberpolizeiliche  Vorschriften
für  die  Auffkellung  und  Prüfung  von  Tragfähigkeitsnachweisen  bei  Bauwerken.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Artikel  101  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern
vom  26.  Dezember  1871  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1900  (GWVBl.  S.  484)
crläßt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  die  nachstehenden  oberpolizeilichen  Vorschriften:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
§  1.
Bei  der  Aufstellung  und  Prüfung  von  Tragfähigkeitsnachweisen  für  Bauwerke  jeder

Art  sind  die  in  den  gegenwärtigen  Vorschriften  bestimmten  Belastungsgrundlagen,  zulässigen
Beanspruchungen  und  allgemeinen  Leitsätze  zu  beachten.

§  2.

Tragsähigkeitsnachweise,  die  nach  den  bestehenden  oder  gegenwärtigen  Vorschriften  einer
baupolizeilichen  Prüfung  untersteltt  werden  müssen,  sind  durch  Zeichnungen,  statische  Berechnungen
  und  Beschreibungen  in  übersichtlicher  und  prüfbarer  Form  zu  erbringen  und  vom
Bauherrn  sowie  vom  Verfasser  zu  unterschreiben.  Besteht  ein  Tragfähigkeitsnachweis  aus
mehreren  getrennten  Vorlagen,  dann  ist  jede  dieser  Vorlagen  zu  unterzeichnen.

§  3.
Im  Zweifelsfalle  entscheidet  über  die  Notwendigkeit  der  Beibringung  und  den  Umfang
des  Tragfähigkeitsnachweises  die  Baupolizeibehörde.  Auf  Verlangen  ist  ein  Tragfähigkeitsnachweis
  auch  für  Bauwerke  zu  erbringen,  die  vorübergehenden  Zwecken  dienen  sollen.

II.  Belastungegrundlagen.
8  4.
Eigengewichte  von  Baustoffen  und  Bankörpern.
a)  Kies,  Erden,  Füllstoffe.

kg  ebm
Erde,  Sand,  Lehm,  Kies  trocken  11700
7  ½  *.  ½  7  naß  ·  ·  -  s  -  O  ·  o  «  2000
        <pb n="264" />
        252

Portlandzement,  lose  eingefüllt
»  ,eingerüttelt.

Koksasche  und  gewöhnliche  Schlacke
Granulierte  Hochofenschlacke.
Bimssteinsand  und  Bimssteinkies
Torfmulle,  lose  geschüttet

„  „fest  gestampft
Basaltschotter
Granitschotter  .
Kalk=  und  Sandsteinschotter

b)  Mörtel  und  Beton.

Kalkmörtel  und  Traßkalkmörtel
Zementmörtel  und  Traßzementmörtel.
Zementkalkmörtel

Gipsguß  ·

Gipskalkmörtel  (Nabizmörte)

Beton  mit  Eiseneinlagen

Zementbeton  aus  Kies,  Granit-,  Vosalt.,  Kalssteinschotter  u.  dergl.

verhältnis  bis  1:7

desgl.  bei  Mischungsverhältnissen  mit  größeren  Zuschlagemengen  .
Zementbeton  aus  Steinlohleuschlact  oder  Bimskies  mit  oder  ohne  Bimssand—

beimengung
desgl.  mit  Beimengung  von  gewöhnlichem  Sond

c)  Natürliche  Bausteine.

Granit,  Gneis
Syenit,  Porphyr
Basalt
Marmor
Muschelkalk
Kalkstein,  dicht
„  „porig
Sandstein  feinkörnig,  dicht  7  %
Sandstein  grobkörnig  Z

kg  /  ebm
1400
1900
700

700
150
400
1650
1600
1500

ku/chm
1800
2100
2000
1000
1500
2400

2300
2200

1100
1500

kg  /  chm
2800
2800
3000
2700
2800
2600
2200
2600
2200
        <pb n="265" />
        Nr.  25.

Kalktuff  dicht,  Trachyttuff
Tuffstein  porig,  Bimsstein
Nagelfluhe

Schiefer

Backstein,  Reichsform
„  „Münchner  Ferm
Klinker,  Reichsform
„  „Münchner  Form
Poröse  Vollsteine,  Form  65/12/25  c  em
„  „  „  7,5/12/25  „
„  „  10/12/2555bm.
Rteinische  Schwemmsteine,  Form  6,5/12/25  cm
R„  „  EIEIX
„  »  ,»  96J12j35  »
Kalksandstein,  Reichsform  ..
e)  Mauerwerk  aus
Bruchsteinen,  Gneis,  Granit  und  anderen  Massengesteinen
desgleichen  Kalkstein  ...«..
»  Sandstein
„  Schiefer
Backsteinen  in  Kalkmörtel
Zementkalkmörtel

»  „  Portlandzementmörtel
Klinkern  .  ..

PortqenVollstemen.  .
Lochsteinen  in  verlängertem  Zementmörtel

bei  20  cm  starken  Mauern

„  15  „

„  10  „
Schwemmsteinen
Kalksandsteinen
Kunstsandsteinen
Korksteinen,  schwarz  in  Zementmörtel.

„  „gewöhnlich  in  Gipsmörtel

1  77

77  77

d)  Künstliche  Bausteine.

253

kg/chm
2000
1500
2200
2700

kg  /Stück

3,3
4,3
4.0
5,5
2,0
2,3
3,0
1,4
1,7
2,1
4,0

kgchm

2700
2400
2300
2600
1600
1700
1750
1900
1400

1450
1300
1100
1000
1900
2100
1950

600
        <pb n="266" />
        254

t)  Fußbodenbelage,  Estriche,  Verschalungen.

Zementestrich

Gipsstrich

Terrazzo

Asphaltestrich

Steinholzbelage

Tonfliesen.

Korkplatten,  weiß  us  unterlage  und  Schalung  .
„  „schwarz  als  „  „  „

Gipsdielen  .

Zementdielen  aus  Kies,  Sand  und  Portlandgement.

Schlackendielen  mit  Zement  oder  Gips  als  Bindemittel

Glas

Linoleum

Rohrmattenputz  auf  datten  oder  Schalung

g)  Bauhölzer.
Fichtenholz  lufttrocken  .
Sonstige  einheimische  Nadelhölzer  luftlrocen
Eiche  lufttrocken  ...
Buche  „
Jellowpine  lusttrocken
Pitchpine  „
Australische  Harthölzer

h)  Metalle.
Schweißeisen
Flußeisen
Stahl
Gußeisen
Blei
Kupfer  gewalzt
Zinn  gehämmert  oder  gewalzt
Zink  gewalzt
Glockenmetall

kg  chm
2200
2100
2000
1600
1600
2000
300
560
750
2200
1100
2600
1200

35  kg/  qm.

kg  /  cym
550
650
900
800
800
900
1100

kg  /  cbm
7800
7850
8000
7250

12000

9000
7400
7200
8800
        <pb n="267" />
        Nr.  25
1.  Zwischendecken.

Holzbalken  16/24  cm,  Mittenabstand  1  m,  mit  3,5  cm  starkem  Fußboden

Holzbalken  16/24  cm,  Mittenabstand  0,8  —0,9  m,  mit  3,5  cm  starkem  Fußboden,
  Rohrmattenputz  .

Holzbalken  16/24  cm,  Mittenabstand  4—  Kr  r  r.P  mit  3  5  em  starkem  Fußboden,
  Fehlboden,  8  cm  hoher  Auffüllung  und  Rohrmattenputz

Kappengewölbe  aus  gewöhnlichen  Backsteinen,  ½  Stein  stark,  mit  Ubermauerung,
ohne  Auffüllung  und  Fußboden  ...

Kappengewölbe,  wie  vor,  aus  porösen  Steiren  .

Die  Eigengewichte  von  hier  nicht  augegebenen  Deckenarten  insbesondere  von  Steinund
  Steineisendecken  sind  von  Fall  zu  Fall  zu  ermitteln.

k)  Dächer.

Einfaches  Ziegeldach  aus  Strangfalzziegeln  einschl.  Sparren  1/%%  em,
0,8—0,9  m  Mittenabstand  und  Latten

Doppeltes  Ziegeldach  aus  Biberschwänzen  mit  Sparren  und  Latten  wie  vor

Doppeltes  Ziegeldach,  wie  vor,  mit  Schalung  und  Dachpappe,  Isolier=  und  Dachlatten

Falzziegeldach,  einschl.  Sparren  und  Latten  wie  vor

Hohlziegeldach  (Mönch=  und  Nonnendoch  liusch  Sparren  und  Latten  wie  vor
und  Vermörtelung.  .  ....  .

wie  vor,  jedoch  Mönch  und  Nonne  aus  einem  Stüc

Schieferdach  einschl.  Sparren  wie  vor,  Schalung  und  Pappunterlage

Zink=  und  Kupferblechdach  in  Lelsten=  oder  doppelter  Jelzaneführung  T
Sparren  wie  vor  und  Schalung

Einfaches  Teerpappdach  einschl.  Sparren  wie  vor  und  Schalung.

Doppelpappdach  einschl.  Sparren  und  Schalung  wie  vor

Holzzementdach  einschl.  Sparren  14/18  cm.  0,8—0,9  m  Miltenabstand,
Schalung  und  Kieslage  7  cm  hoch  ..

Glasdach  auf  Eisensprossen

§  5
Schneclast.

255

kg  qm
70

105
250

250
190

kg  /  qu
Tabübch.

70
95
110
75

120
105
75

40
35
55

185
30

Die  Schneelast  ist  mit  75  kg  qm  Giundrißfläche  anzunehmen.  Bei  Dachneigungen
bis  1:  1,25  (rd.  380)  ist  diese  Belastung  mit  ihrem  vollen  Betrag,  bei  solchen

1  (45%  nur  mit  50  kg.  bei  1:  0,75  (550)  mit  25  kg  anzunehmen;  bei
Neigung  1:  0,5  (630)  kann  sie  entfallen.  Zwischenwerte  sind  geradlinig  einzuschalten.
        <pb n="268" />
        266

8

.  Bei  der  Berechnung  ist  sowohl  Vollbelastung  wie  Teilbelastung  anzunehmen.
.  Besteht  die  Möglichkeit,  daß  der  von  Teilen  der  Dachfläche  abgleitende  Schnee  auf

anderen  Teilen  des  Daches  liegen  bleibt,  so  ist  er  an  diesen  Stellen  mit  seinem  volken
Gewicht  in  die  Berechnung  einzusetzen.

Bei  Bauten  im  Gebirg  ist  die  Schneelast  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend

größer  anzunehmen.

Bei  Ingenieurbauten  sind  außerdem  die  jeweils  gültigen  Sondervorschriften  zu  beobachten.

g  6.
Winddruck.

Der  Druck  auf  die  zur  Windrichtung  senkrechte  Fläche  ist  mit  150  kg/  cm  in  Rechnung

zu  stellen.  Die  Windrichtung  ist  in  der  Regel  horizontal  anzunehmen.  Der  auf  eine
Dachfläche  senkrecht  zur  Neigungslinie  wirkende  Winddruck  W  beträgt  150  sin?  a  (kg  Am),
wobei  mit  e  der  Neigungswinkel  der  getroffenen  Dachfläche  bezeichnet  wird.  Die
Wirkung  in  Richtung  der  geneigten  Fläche  kann  bei  Dächern  ohne  Aufbauten  in  der
Regel  vernachlässigt  werden.  Aus  vorstehender  Formel  ergeben  sich  folgende  Werte:
e  —  25%  300  350  400  45°  500  550  60%  65°%  700

W—  27  37  49  62  75  88  101  112  123  132  kg/am.

Bei  Hallen,  die  durch  große  Offnungen  dem  Winde  ständig  oder  zeitweise  das  Eindringen

  ermöglichen,  ist  auch  ein  von  innen  nach  außen  wirkender  Winddruck  von
30  kg  m  auf  Wand=  und  Dachflächen  in  Betracht  zu  ziehen  mit  Ausnahme  der
unmittelbar  getroffenen  Teile  der  Innenflächen,  die  mit  150  kg/um  nach  Vorschrift
Ziffer  1  zu  belasten  sind.

Vorragende  Dächer,  Vordächer  oder  Dächer  offener  Hallen  (ohne  Wände)  müssen  auch

der  Belastung  eines  unter  10°  Neigung  gegen  die  Horizontale  nach  oben  gerichteten
Winddruckes  entsprechen.

Bei  Stegen  für  den  Verkehr  von  Fußgängern  oder  Waren  kann  der  Winddruck  auf

die  voll  belastete  Brücke  mit  75  kg  O0m  angenommen  werden.

Bei  Ingenieurbauten  sind  außerdem  die  jeweils  geltenden  Sondervorschriften  zu  beachten.

§  7.
Nutzlasten.
a)  Verkehrslasten.

Besondere  Belastungen  durch  ruhende  oder  bewegliche  Lasten,  wie  lagernde  Stoffe,  Akten,

Bücher,  Geldschränke,  Menschen,  Maschinenanlagen  jeder  Art,  sowie  die  vorwiegend  bei
        <pb n="269" />
        Nr.  26.  257

Ingenieurbauten  vorkommenden  Belastungen  durch  rollende  Last,  sind  von  Fall  zu  Fall
nach  Größe  und  Wirkung  unter  Beachtung  der  jeweils  gültigen  Sondervorschriften  zu

bestimmen  und  in  Rechnung  zu  stellen.

2.  In  normalen  Fällen  ist  anzunehmen  Lg/am

für  Menschengedränge,  gewöhnliches  .  .·.....360

»  »  dichtestes  540

„Dachböden  in  Wohngebäuden  und  Zwischendeclen  in  ze  150

„Zwwischendecken  in  Wohngebäuden  200

„  Treppen  „  350
„Decken  und  Treppen  in  Versammlungsräumen,  Tanssälen,  Turn-  und.

Exerzierhallen  500

Decken  und  Treppen  in  „Fabrilen  und  Geschäftsgebäuden,  Mindestbelastung  350
(die  tatsächliche  Nutzlast  ist  in  allen  Fällen  nachzuweisen;  die  angegebene
Mindestbelastung  ist  gegebenenfalls  dem  Nachweis  entsprechend  zu  trhohen)

„  Decken  in  Schulgebänden  .300
»  „  unter  Mannschaftsstuben  und  Gangen  in  osernen  ·  ..350
„  Treppen  in  Schulgebänden  und  Kasernen  .  400
„  Treppen  in  Theaten  500
„  Decken  unter  Dirchfahrten  und  besahrbaren  27  ’900
„  Balkone  400

Abschlußgeländer  von  Treppen  lund  Balkonen  eine  in  Holuhöhe  nach

außen  wirkende  Seitenkraft  von  40  kg/m.  In  Theatern,  Versammlungsräumen,

  sowie  überall  dann,  wenn  bei  einer  Panik  Massenandrang  an

die  Geländer  zu  befürchten  ist,  muß  die  Seitenkrast  mit  100  km
angenommen  werden.

Dachteile  (Sprossen,  Sparren  rc.)  die  bei  Ausbesserungs=  oder  Reinigungsarbeiten

  oder  aus  sonstigen  Gründen  ausnahmsweise  von  Menschen  betreten

  oder  zum  Tragen  von  Hilfsgerüsten  benützt  werden  müssen,  eine

Einzellast  odn  ....  ·100  kg.

—

b)  Eigengewichte  lagernder  Stoffe.

kg  chm
1.  Aktengerüste  und  Schränke  in  NRegistraturen,  Bibliethelen  usw.  einschl.  der
Hohlräume  mindestens  ...  .  .  .500
2.  Waren
Papiere,  Akten,  Bücher  1000

50
        <pb n="270" />
        268

kg/chm
Stroh  und  Heu,  Packhöhe  bis  2  m„  70
„  »  »  »2»4m..  80
l  7“  7“  «  4  »  6111..  90
7  7“  7“  7“  6  »  8m..  ...  100
„  „  gepreßt  .  280
Weizen  oder  Roggen  Z  770
Hafer  *  Z  5.20
Mehl  (losse  500
Mehl  (  in  Säcken),  ird  bei  6  Sadlagen  den.  um  mit  1750  rg
Mal-sz  .  ..  .  560
Hopfen  in  Säcken  1270
„  „  zylindrischen  Hopfenbüchsen  ...-.  470
„  „  zylindrischer  Form  in  Hopfentuch  eingenäht  oder  wyrii  290
Hülsenfrüchte  Erbsen,  Behuen)  ·.  ....  850
Kartoffeln  .  .  700
Rüben  .  .  700
Salz  800
Zucker  750
Brennholz  400
Tor  ..  .  600
Braunkohlen.  ..  .  650
Steinkohlen,  große  Stüce  1200
„  kleine  „  900
Koks,  trocken  450
Eis  .  920
Zement  (ose)  ...  .1400
Zement  (eingerüttelt)  1900
Kalk,  gebrannt  ..  1000

III.  Zulässige  Beanspruchungen.
88.
a)  Baugrund.

1.  Die  Beschaffenheit  des  Baugrundes  ist  in  zweifelhaften  Fällen  durch  Schürfgruben
oder  genügend  tiefe  Bohrungen  festzustellen.
        <pb n="271" />
        Nr.  25.  25

2.

Die  Hoöchstbeanspruchung  innerhalb  der  für  die  einzelnen  Bodenarten  nachstehend  angegebenen
  Grenzwerte  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  Erschütterungen  des  Bauwerkes
oder  Beeinträchtigungen  der  Bodenfestigkeit  durch  Grundwasser,  Tagwasser  oder  andere

Einflüsse  ausgeschlossen  sind.

kg/cm

Mäßig  feuchter  Sand,  lose  gelagerter  trockener  Lehm  und  TZom  1,5—2,0
Fester,  feinkörniger  Sand,  fest  gelagerter  trockener  Ton,  sowie  Kies  mit

Schichten  von  geringem  Sandgehalt  195—3,0

Trockener,  wenig  tonhaltiger,  festgelagerter  grober  Sand,  Lies  295—4,0

Sehr  fester,  trockener  Mergel  und  Tegel,  Flinz  3,,0—5,0

Fels  darf  nach  Beseitigung  der  Verwitterungsschicht  mit  5  der!  im  nächsten
Absatz  für  das  betreffende  Gestein  angegebenen  Werte  beansprucht  werden.

Für  Gründungen  bei  Ingenieurbauten  sind  außerdem  noch  die  bestehenden  besonderen

Vorschriften  maßgebend.

b)  Natürliche  Bausteine.

Die  natürlichen  Bausteine  dürfen  auf  Druck  mit  1/15  der  durch  Versuche  nachgewiesenen

  Druckfestigkeit  beansprucht  werden.

Wedun  kein  Nachweis  erbracht  wird,  sind  folgende  Werte  zulässig

ks  /  gem

Granit  6P66060
Grünstein  von  Ludwigsstadt.  60
Buntsandstein  aus  Heigenbrücken,  Kronach  und  Bayreuth  ..  .  20
desgleichen  von  der  unterfränkischen  Saale  und  aus  der  Pfalz.  ..  35
Keuper=  und  Grünsandstein  von  Abbach  und  Bodenwöhr  15
desgleichen  von  Oberdachstetten  und  Eltmaun  20
Molassesandstein  vom  Allgäu,  von  Peißenbers  und  Murnan  40
Nürnberger  weiche  Sandsteinn  *  .....  10

„  harte  „  .  ..  .  ....20
GrauwackevonLudwtgsstadt...  ..  ..60
Muschelkalk  von  Marktbreit,  Randersacker,  Münnerstadt  .  ...35
Mllschelkkllk,fehrdtchter,vonKronach....  ....  60
Jurakalk,  dichter,  von  Pappenheimm  ..  40

„  von  Kelheim  und  Abensberg  ...  .  s.25
Juradolomit  von  Pappenheim,  Lohstadt  bei  gelheim  ...  .40
desgleichen  von  Parsberg,  Artelshofen  und  Velden  in  Mittelfranken  25

50“
        <pb n="272" />
        260

ks  /  gem
Marmor  vom  Untersberg  .  ...  .  40
Granitmarmor  (Kieselkalkstein)  von  Neubenern.  40
Fichtelgebirgsmarmonr  ...  40
Nagelfluh  von  Höllriegelskreuth.  .  15
desgleichen  von  Brannenburg.  20
Tuffstein  von  Hugelfing  .  ..  8

J-  «
—  6  nur  /6

für  "  —  12  nur  ⅛  der  nach  Zisfer  1  und  2  zulässigen  Druckfestigkeiten  anzunehmen.
Zwischenwerte  sind  geradlinig  einzuschalten.

#  ussn  mm#  #

)Mauerwerk.

3.  Bei  freistehenden  Säulen  und  Pfeilern  ist  für  das  Schlankheitsverhältnis

kg/dem
1.  Auf  Druck  ist  zulässig
Gewöhnliches  Ziegelmauerwerk  in  Kalkmörtel.  7
»  »inKalkzementmörtel.  9
„  „  in  Portlandzementmörtel  12
Ziegelmauerwerk  aus  hart  gebrannten  Maschinensteinen  in  Portlandzementmurtel  15
Bestes  Klinkermauerwerk  in  Portlandzementmörtel  20
Mauerwerk  aus  porigen  Steinen  ........  5
Mauerwerk  aus  Kalksandsteinen  in  Kaltmörtel  7
„  in  Portlandzementmörtel  12
Gemischtes  Bruchsteinmauerwert  in  Kalkmörtel  5
Gemischtes  Bruchsteinmauerwerk  aus  lagerhaften  Steinen  in  Portland.
zementmörtel  9
Bruchsteinmauerwerk  aus  zugerichteten  Steinen  beren  zulässige  Beanspruchung
mindestens  20  kg/dcm  beträgt,  in  Portlandzementmörtee  12
Schichtenmauerwerk  (zulässige  Beanspruchung  der  Steine  mindestens  30kg/lem)
in  Portlandzementmörtel  18

Quadermauerwerk  darf  bis  zu  /  der  für  die  verwendeten  Steine  zulässigen  Bean—
spruchung,  höchstens  aber  mit  50  kg/qem  beansprucht  werden.
2.  Für  freistehende  Säulen  und  Pfeiler  gelten  die  nachfolgenden  Bestimmungen  unter  d,  Ziffer  2.
        <pb n="273" />
        Nr.  25.  261

u

d)  Beton.

.Beton  darf  bei  ruhender  Last  auf  Druck  bis  zu  ½  seiner  nach  2Stägiger  Erhärtung

nachgewiesenen  Würfelfestigkeit,  höchstens  aber  mit  50  kg  dem  beansprucht  werden.

Bei  Stützen,  freistehenden  Säulen  und  Pfeilern  ist  für  das  Schlankheitsverhältnis

6%  5  nur  ½,  für  4.—10  nur  1,  der  nach  Ziffer  1  zulässigen  Beanspruchung  anzunehmen.
  (Vergl.  8  80  Ziffer  3.)

Für  Stampfbeton  in  einfachen  Baukörpern  ist  bei  einem  Mischungsverhältnis  von

höchstens  12  Naumteilen  Sand  und  Schotter  (Kies)  auf  1  Raumteil  Portlandzement
eine  Druckbeanspruchung  von  8  kg  Jcm  ohne  Nachweis  zuläsfig.

Wird  die  Würfelfestigkeit  nachgewiesen,  dann  treten  die  Bestimmungen  der  Ziffer  1
in  Kraft.

Die  zulässigen  Beanspruchungen  von  Beton  in  Eisenbetonbauwerken  sind  in  den  oberpolizeilichen

  Vorschriften  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton  festgesetzt.

e)  Eisen  und  Stahl.

Bei  Anrechnung  der  Wirkung  der  ständigen  Last,  der  Nutzlast  und  der  Schneebelastung

ist  zulässig  kg/dem
Flußeisen  auf  Zug,  Druck  und  Abscherung  .  1200
Gußeisen  anf  Druck  .....  1000

»  »Zug......  «250
Gußeisen  auf  Abscherung  und  Biegung  5  0
Stahlformguß  auf  Druck,  Biegung  und  Abscherung  ..  1200
Gewalzter  oder  geschmiedeter  Stahl  auf  Zug,  Druck  und  Abscherung  1400

Bei  Anrechnung  sämtlicher  Belastungen  einschlie  ßlich  der  Wirkungen  aus  Winddruck,  Wärmeschwankungen

  usw.  können  die  unter  Ziffer  1  angegebenen  Werte  um  ¼  erhöht  werden.

Auf  Abscherung  ist  für  Nieten  nur  0,8,  für  konisch  gedrehte,  in  die  Bohrungen  satt  eingetriebene

  Bolzen  nur  0,9,  für  gewöhnliche  Schrauben  nur  0,6  der  in  Ziffer  1  und
2  angegebenen  Beanspruchung  zulässig.  Der  Leibungsdruck  darf  bei  Nieten  und
konischen  Bolzen  das  2,5fache,  bei  Schrauben  das  2,0fache  der  in  Ziffer  1  und  2
angegebenen  Scherbeanspruchung  nicht  überschreiten.  Hierbei  ist  für  Nieten  und  konisch
gedrehte  Bolzen  der  Bohrungsdurchmesser,  für  Schrauben  der  Schaftdurchmesser  in
Rechnung  zu  stellen.

Die  zulässigen  Beanspruchungen  von  Eisen  in  Eisenbetonbauwerken  sind  in  den  oberpolizeilichen

  Vorschriften  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton  festgesetzt.
        <pb n="274" />
        262

f)  Drähte  und  Bleche.

ka/lcm

Eisendraht,  blank  gezogen  auf  Zug  ..  ..2100
,,,geglüht  »,,  ...  .....1000
Ttegelstahldrahtauqug..  .  ....5000
Kupferdraht,  elektrolytisch  hergestellt  auf  Zug.  II
Kupferdraht,  mit  Antimon  hergestellt  auf  Zug  .?·0
Wellblech  aus  Flußeisen  auf  Biegung  .  .1000
»  »ZinkaufBiegnng...  ...150

»  „  „  auf  Zug  und  Druck  z20

8)  Holz.

Zulässige  Beanspruchung  von  Nadelholz  Eichenholz
kgech  kg/dem
Auf  Zug  ......  100  120
„  Biegung  90  110
„  Druck  in  der  Fasertichtung  70  90
„  „  senkrecht  zur  „  20  40
„  Abscherung  in  der  „  .  10  20
„  „  senkrecht  zur  „  30  60

.  Für  Bauten,  die  einem  voribergehenden  Zwede  dienen  sollen  (Rüstungen,  Schuppen,

Ausstellungshallen  rc.),  dürfen  die  Spannungswerte  unter  Ziffer  1  um  ¼  erhöht
werden.

IV.  Allgemeine  Feitsätze  für  die  statische  Berechnung.
89.

Die  statische  Berechnung  ist  für  die  einzelnen  Belastungen  in  der  Regel  getrennt  durchzuführen,

  wobei  für  jeden  Teil  des  Tragwerkes  die  ungünstigsten  Laststellungen  und
Angriffe  in  Betracht  zu  ziehen  sind.  Aus  diesen  einzelnen  Wirkungen  sind  sodann
die  größten  Summen  der  gleichgerichteten  Kräfte  (Momente)  nach  den  beiden  in  §  8
Buchst.  e  Ziff.  1  und  2  angegebenen  Wirkungsgruppen  zu  bilden.  Maßgebend  ist
jener  Fall,  der  den  größeren  Querschnitt  ergibt.

Als  rechnungsmäßige  Stützweite  eines  Trägers  ist  der  Mittenabstand  der  Lagerstühle

oder  Platten,  bei  Lagerung  unmittelbar  auf  dem  Mauerwerk,  die  um  mindestens  ½
vergrößerte  Lichtweite  anzunehmen.

Diiee  bei  der  Berechnung  von  Eisenkonstruktionen  in  besonderen  Fällen  zu  berücksichtigenden

  Wärmeschwankungen  werden  mit  —  20°%  und  +  40/  Eelsius  begrenzt.  Diese
        <pb n="275" />
        Nr.  25.  263

Höchstwerte  gelten  nur  für  Konstruktionen,  die  im  Freien.  sowohl  der  unmittelbaren
Einwirkung  der  Sonue,  wie  kalter  Luftströmungen  ausgesetzt  sind  und  können  bei  ent—
sprechendem  Schutz  der  Konstruktionen  gegen  die  Wärmeschwankungen  ermäßigt  werden.
Die  Ausdehnungsziffer  für  1°  Celsius  ist  bei  Eisen  mit  0,000012  anzunehmen.

4.  Gedrückte  Stäbe  bei  Eisen=  und  Holzkonstruktionen  (Säulen,  Pfeiler,  Stützen  2c.)  müssen
in  der  Regel  nach  der  Formel  7—  §1  +0  (14*  7)  berechnet  werden.
Hierbei  ist  F  die  volle  Querschnittsfläche  des  Stabes,  8  die  notwendige  Querschnittsstäche
  des  Stabes  ohne  Berücksichtigung  der  Knickung,  §s  die  Knicklänge  des  Stabes,
das  in  Betracht  zu  ziehende  Trägheitsmoment  der  vollen  Fläche  und  k  eine  vom
Banstoff  abhängige  Ziffer,  die  beträgt:  für  Walzeisen  0,00013,  für  Gußeisen  0,0006,
für  Holz  0,0002.

Die  Baupolizeibehörde  ist  befugt,  auch  andere  bewährte  Knickformeln  zuzulassen
oder  vorzuschreiben.

Erzentrisch  belastete  Druckglieder  sind  auf  Druck  und  Biegung  zu  berechnen.  Hierbei
ist  der  etwa  auf  das  Mauerwerk  ausgeübte  Kantendruck  zu  bestimmen.  Die  Füße
von  Eisenständern  sind  so  anzunehmen,  daß  eine  gleichmäßige  Verteilung  des  Druckes
auf  die  Unterlage  stattfindet.

□#

V.  Schlußbestimmungen.
§  10.

Bei  Bauwerken,  deren  Ausführung  nach  den  bestehenden  Vorschriften  weder  der  baupolizeilichen
  Genehmigung  bedarf  noch  durch  Behörden  von  Amts  wegen  geleitet  oder  beaufsichtigt
  wird,  hat  der  Unternehmer  vor  Beginn  der  Bauarbeiten  der  Baupolizeibehörde  Anzeige
  zu  erstatten,  wenn  die  statische  Sicherheit  des  Bauwerkes  aus  den  Plänen  allein  nicht
zu  erkennen  ist  und  nach  den  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  durch  eine  statische  Berechnung
  nachgewiesen  werden  muß.

Wenn  eine  hähere  technische  Prüfung  der  Pläne  vor  der  Anzeige  nicht  stattgefunden
hat,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Vorlage  eines  Tragfähigkeitsnachweises  unter  der  Voraussetzung
  verlangen,  daß  nach  ihrem  Ermessen  ungenügende  Sicherheit  des  Bauwerkes  Gesahr
  für  Personen  oder  fremdes  Eigentum  mit  sich  bringen  könnte.

Die  Baupolizeibehörde  ist  berechtigt,  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  der  Bauarbeiten
so  lange  zu  untersagen,  bis  die  Prüfung  des  Nachweises  vollzogen  ist,  und  bis  die  hierbei
sich  ergebenden  Beanstandungen  behoben  sind.

Zugleich  mit  der  Anzeige  ist  die  mit  der  Bauleitung  betraute  Person  namhaft  zu  machen,
welche  die  Verantwortung  durch  unterschriftliche  Erklärung  zu  übernehmen  hat.
        <pb n="276" />
        264

Die  Baupolizeibehörde  kann  die  als  Bauleiter  bestellte  Person  beanstanden,  wenn  diese
die  für  eine  sichere  Bauführung  erforderliche  Verlässigkeit  nicht  besitzt.  Bis  zur  Behebung
des  Anstandes  kann  die  Inangriffnahme  oder  Fortsetzung  der  Bauarbeiten  untersagt  werden.

§  11.

Verantwortlich  für  die  Beachtung  gegenwärtiger  Vorschriften  bei  Aufstellung  des  Tragsähigkeitsnachweises
  und  für  die  Richtigkeit  der  statischen  Berechnung  ist  der  als  Verfasser
Unterzeichnete.

§  12.

Der  verantwortliche  Bauleiter  oder  die  von  ihm  mit  der  Ausführung  der  den  Gegenstand
  des  Tragfähigkeitsnachweises  bildenden  Konstruktionen  besonders  beauftragte  Person,
neben  diesen  der  Unternehmer,  haben  durch  unterschriftliche  Erklärung  die  Verantwortung
zu  übernehmen  für  die  feste,  sichere,  dem  geprüften  Tragfähigkeitsnachweis  entsprechende  Ausführung
  und  für  die  Wahl  eines  Baumaterials,  das  den  rechnerischen  Voraussetzungen,  den
in  Fachkreisen  als  üblich  anerkannten  Bedingungen  sowie  den  Anordnungen  und  Vorschriften
der  Baupolizeibehörde  genügt.  .

§  13.

Bei  Bauwerken,  deren  Ausführung  von  Behörden  von  Amts  wegen  geleitet  oder  überwacht
  wird,  sind  an  Stelle  der  §§  2,  3,  10,  11,  12  die  jeweils  gültigen  besonderen
Vorschriften  maßgebend.

"  814.
Für  Eisenbetonbauwerke  sind  an  Stelle  der  Teile  l,  IV  und  V  gegenwärtiger  Vor

schriften  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  für  die  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Eisenbeton
anzuwenden.

§  15.
Die  Erlassung  ergänzender,  den  örtlichen  Bedürfnissen  Rechnung  tragender  ortspolizei
licher  Vorschriften  bleibt  vorbehalten.

Die  in  §  17  Abs.  IV  der  Bauordnung  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  der  Lokalbaukommission
  erteilte  Befugnis  bleibt  unberührt.

§  16.

Die  in  der  Ministerialentschließung  vom  16.  März  1912  (M2l.  Inneres  S.  495
mit  582)  Absatz  II  erteilte  Weisung,  daß  die  mit  der  Entschließung  veröffentlichten  Grundlagen
  für  die  Tragfähigkeitsberechnungen  von  Hochbauten  bei  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Baugesuche  entsprechend  zu  beachten  sind,  ist  durch  gegenwärtige  Vorschrift  ersetzt.

München,  den  25.  März  1918.

Dr.  u.  Srettreich.
        <pb n="277" />
        265

eseh  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

Nr.  26.

München,  den  16.  April  1918.

Inhalt:

Königliche  Entschließung  vom  14.  April  1918  über  die  Verlängerung  des  Landtags.  —  Bekanntmachung
vom  2.  April  1918,  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung  betreffend.  Bekauntmachung
vom  13.  April  1918,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  CEisenbahnen.  —  Bekanntmachung  vom
13.  Apri-  1918,  das  staatliche  Weingut  in  Unterfranken  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Nönigreichs.

Nr.  3551  76.

Königliche  Entschließung  über  die  Verlängerung  des  Landtags.

Ludwig  III.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  us#w.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuel!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  durch  Unsere  Entschließung  vom  22.  November  1917
bis  einschließlich  30.  April  1918  verlängerte  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten
Landtags  bis  einschließlich  28.  Juni  1918  weiter  zu  verlängern.

5I
        <pb n="278" />
        266

-»·  Meichsräte  ..  .  ....
Indem  Wir  dieses  der  Kammer  der  abg.eorbneten.  eröffnen,  bleiben  Wir  ihr  in  Huld
und  Gnade  gewogen.

München,  den  14.  April  1918.

Ludwig.

v.  DBandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  TDr.  v.  Prettreich,  v.  Hellingrath.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
I.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialdirektor  v.  Völk.

Nr.  1/0  a.

Bekanntmachung,  die  Zuständigkeitsordnung  für  die  Verkehrsverwaltung  betreffend.
si.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1909  (GVBl.  S.  175),  die  Zuständigkeitsordnung
  für  die  Verkehrsverwaltung  betreffend,  wird  wie  folgt  geändert:

1.  In  §  4  Buchstabe  d  wird  die  Ziffer  2  gestrichen.

Die  Behandlung  der  Angelegenheiten  wegen  Nacherhebung  oder  Rückvergütung  von
Fracht  und  Frachtzuschlägen  bei  Außerachtlassung  der  Sicherheitsvorschriften  in  Anlage  C
zur  Eisenbahnverkehrsordnung  (Anlage  1  des  internationalen  Übereinkommens  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr),  dann  bei  unrichtiger  Angabe  der  Stückzahl  oder  des  Gewichts
und  bei  Uberlastung  fällt  damit  künftig  in  die  Zuständigkeit  der  Eisenbahndirektionen  (§2,
Eingang).
        <pb n="279" />
        Nr.  26.  267

Absatz  3  des  §  4  Buchstabe  d  erhält  die  Ziffer  2.

2.  Die  Zuständigkeit  der  Stationen  I.  Klasse  und  Güterstationen  des  rechtsrheinischen
Netzes,  dann  der  Bahnhofverwaltung  I.  Klasse  und  der  Güterverwaltung  des  pfälzischen
Netzes  der  Staatseisenbahnen  zur  Erledigung  von  Entschädigungsansprüchen  aus  dem  Frachtvertrag
  gemäß  §  7  Ziffer  1  wird  hiemit  bei  Sendungen  des  innerbayerischen  Verkehrs  auf
den  Betrag  von  100  A  für  die  Sendung  erweitert  und  auf  Sendungen  des  internationalen
Verkehrs,  die  den  Betrag  von  10  —  für  die  Sendung  nicht  übersteigen,  ausgedehnt.

Ferner  wird  die  hienach  den  Stationen  und  Bahnhosverwaltungen  I.  Klasse  eingeräumte
Zuständigkeit  künftig  auch  den  Stationen  II.  Klasse  im  rechtsrheinischen  Netze  und  den
Bahnhofverwaltungen  II.  Klasse  im  pfälzischen  Netze  der  Staatseisenbahnen  übertragen.

In  §  7  ist  daher  im  Eingang  nach  „Stationen  I.“  und  nach  „Bahnhofverwaltungen  I."
einzuschalten:  „und  II.".  Die  gleiche  Einschaltung  ist  im  Hinblick  hierauf  auch  in  §  4
Buchstabe  d  Ziffer  1  und  3  (neu  2)  nach  „Stationen  I.“  vorzunehmen.  Ferner  sind  im
Eingang  der  Ziffer  1  die  Worte  „die  Sendungen  der  Eisenbahnverkehrsordnung  unterliegen
und“  zu  streichen.  In  Ziffer  1  Buchstabe  a  ist  die  Zahl  50  zu  ersetzen  durch  „100“
und  in  Ziffer  1  Buchstabe  b  nach  den  Worten:  „bei  Sendungen  des  deutschen  Wechselverkehrs“
  einzufügen:  „sowie  des  internationalen  Verkehrs".

München,  den  2.  April  1918.
v.  Seidlein.

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  4l.  Kriegsministerinm.

Unter  den  Eingangsbestimmungen  zum  Militärtarif  für  Eisenbahnen
wird  als  neue  Ziffer  3  nachgetragen:
3.  Bis  auf  weiteres  wird  neben  allen  Sätzen  des  Tarifs  ein  Zuschlag  von  10  vom
Hundert  erhoben.

Die  Anderung  tritt  vom  1.  April  1918  ab  in  Kraft.
München,  den  13.  April  1918.

v.  Seidlein.  v.  Hellingrath.
        <pb n="280" />
        268
Nr.  11819  I.
Bekanntmachung,  das  staatliche  Weingut  in  Unterfranken  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1  1.  April  1918
zu  genehmigen  geruht,  daß  das  K.  Weingut  in  Unterfranken  künftig  die  Amtsbezeichnung
„K.  Weinguts=  und  Hofkellereiverwaltung  Würzburg“  führt.  «

München,  den  13.  April  1918.

v.  Brennig.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  8.  März  1918  der  Regierungsdirektor
des  Königreichs.  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer
der  Forsten,  Ferdinand  Ritter  von  Lösch
—  in  München  und
In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen  am  29.  März  1918  der  Ministerialdirektor
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  im  K.  Staatsministerium  des  Innern  Heinrich
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Ritter  von  Bölk  in  München.
        <pb n="281" />
        esth  und  Verorduuigs  Bluii

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  27.

München,  den  22.  April  1918.
J  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  17.  April  1918  wegen  Gewährung  von  Beihilfen  zu  den  Umzugskosten.  —  Bekanntmachung

  vom  18.  April  1918,  betreffend  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr.  —  Bekanntmachung
vom  19.  April  1918,  betreffend  vorübergehende  Anderung  des  §  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Inhalt

des  Frachtbriefs).

Nr.  12213.
Bekanutmachung  wegen  Gewährung  von  Beihilfen  zu  den  Umzugskosten.

HSämtliche  fl.  Zivilstaatsministerien.

Vom  1.  Jannar  1918  an  bis  zur  Beendigung  der  Kriegsverhältnisse  kann  im  Falle
des  §  12  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  20.  November  1902  (GVl.  S.  712)  neben
der  dort  vorgesehenen  weiteren  Entschädigung  noch  eine  Beihilfe  gewährt  werden,  falls  sich
die  Höchstentschädigung  des  §  12  zur  Deckung  des  durch  die  Versetzung  verursachten  sonstigen
Aufwandes  infolge  von  Umständen  als  unzureichend  erweist,  die  mit  dem  Krieg  und  seinen
Begleiterscheinungen  ursächlich  zusammenhängen.

Ziffer  17  der  Ministerialbekanntmachung  vom  20.  November  1902  Nr.  27249
(FM.  Bl.  S.  361)  gilt  auch  für  die  Beihilfen.  Die  Verrechnung  der  Beihilfen  und  der
weiteren  Entschädigung  hat  ohne  Ausscheidung  auf  den  gleichen  Rechnungstitel  (Umzugskosten)
zu  erfolgen.

München,  den  17.  April  1918.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Brennig.  v.  Heidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Prettreich.
52
        <pb n="282" />
        20

Nr.  1210  a  7.
Bekanntmachung,  betreffend  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr,
4ä#  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Verzeichnis  II  zur  Ministerialbekanntmachung  vom  25.  Juli  1916  (GVl.  S.  179)
haben  sich  in  der  Bezeichnung  der  Dienststellen  folgende  Anderungen  ergeben:

1.  Statt  „Pferdeversicherungs-Ersatzvereine,  Vertrauensmänner  der  Ortsgruppe  der“
ist  zu  setzen:  „Bayer.  Pferdeversicherungsverband,  Vertrauensmänner
der  Ortsgruppe  des“;

2.  statt  „Viehversicherungs-Crsatzvereine,  Vertrauensmänner  der  Ortsgruppe  der“
ist  zu  setzen:  „Bayer.  Viehversicherungsverband,  Vertrauensmänner  der
Ortsgruppe  des“.

München  den  18.  April  1918.
Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  9/Vog.

Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  des  §  56  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
(Inhalt  des  Frachtbriefs).

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

§8  56  Abs.  (8)  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,  ergänzt:
In  der  Anmerkung  ")  am  Fuße  der  Seite  wird  am  Ende  nachgetragen:
Auf  der  Vorderseite  dürfen  jedoch  folgende  drei  Vermerke:
„von  Sendung  des  N.  N."
„zur  Verfügung  des  N.  N.“
„zur  Weiterbeförderung  an  N.  N.“  ·
eingetragen  werden.  Hierfür  sind  die  drei  untersten  Linien  der  für  die  Inhaltsangabe  bestimmten
Spalte  zu  verwenden.  Diese  Vermerke  hat  der  Absender  von  der  Inhaltsangabe  und  von  der
Angabe  des  Versandorts  oben  und  unten  durch  starke  Linien  zu  trennen.

Die  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft
München,  den  19.  April  1918.
v.  Seidlein.
        <pb n="283" />
        tseh  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  28.

München,  den  23.  April  1918.
Inhal  t:

Bekauntmachung  vom  20.  April  1918  wegen  der  Gewährung  von  Kricgsteuerungsbezügen  an  die  zum  Kriegsdienst
  eingerückten  Staatsbeamten.  —  Bekanntmachung  vom  20.  April  1918  über  die  Anderung  der  Amtsbezeichunng
  des  K.  Stenographischen  Instituts.  —  Bekanntmachung  vom  20.  April  1918,  betreffend  Anderung
  der  Militär-Transport-Ordnung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

Nr.  12739.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen  an  die  zum  Kriegsdienst
eingerückten  Staatsbeamten.

LSämtliche  Staatsministerien.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziff.  4,  17  und  19  der  Ministerialbekanntmachung  vom
23.  März  1918  (GVl.  S.  197  ff.)  wird  unter  Aufhebung  der  Ministerialbekanntmachung
vom  5.  Dezember  1917  (GVl.  S.  592)  mit  Wirkung  vom  1.  AMpril  1918  für  die
Staatsbeamten,  die  zum  Kriegsdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienste  tätig  sind,  folgendes
bestimmt.
A.  Fortlaufende  Kriegsteuerungsbezüge.

1.

ie  verheirateten  Beamten,  die  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915

(GVBl.  S.  65)  während  des  Kriegsdienstes  ihr  Zivildiensteinkommen  neben  den  militärischen
53
        <pb n="284" />
        272

Bezügen  unverkürzt  weiterbeziehen,“)  erhalten  die  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  unter
Abzug  von  nach  dem  Dienstgrad  abgestuften  Jahresbeträgen.
1  Diese  Jahresbeträge  sind:
a)  für  Offizierstellvertreter,  Beamtenstellvertreter  in  Stellen  von  oberen  Beamten,
gehaltsempfangende  Unteroffiziere,  ferner  Feldwebel  und  Jüsehwebel  (Wachtmeister
  und  Vizewachtmeister)  ç  540  ,
b)  für  Beamte,  die  mit  Stellen  von  unteren  Beamten  beliehen  sind  und  für  Beamtenstellvertreter
  in  Stellen  von  unteren  Beamten,  ferner  für  die  nicht  unter
Buchstabe  a  bezeichneten  Unteroffiziere  als  *  mugsesblne  450  M,
c)  für  Mannschaften  300  .
I  Diese  Jahresbeträge  (Abs.  II)  mindern  sich  um  ein  Drittel  bei  verheirateten  Beamten,
die  außerhalb  ihres  Wohnorts  militärische  Dienste  leisten,  sonach  bei
a)  auf  360  M,
b)  auf  280  ,
c)  auf  200  M.
IVLedige  Beamte,  die  ihr  Zivildiensteinkommen  unverkürzt  weiterbeziehen,  erhalten  keine
fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge.

1Beamte,  die  Offiziersbesoldung  beziehen  oder  mit  den  Stellen  von
oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  wirklich  beliehen  sind  und  denen
deshalb  nach  Maßgabe  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  (G  VBl.  S.  65)
das  Zivildiensteinkommen  um  den  reinen  Betrag  der  Kriegsbesoldung  gekürzt  wird,  erhalten
die  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  unter  Abzug  eines  Betrags  von  jährlich  360  “
vom  Gesamtbetrag  dieser  Bezüge.  Bei  ledigen  Beamten  finden  die  Bestimmungen  in  Ziff.  5
Abs.  III  und  in  Ziff.  14  Abs.  II  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918
keine  Anwendung.

Der  Abzug  unterbleibt  bei  verheirateten  Beamten,  die  außerhalb  ihres  Wohnorts  militärische
  Dienste  leisten.

II1  Die  hiernach  errechneten  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  gehören  zu  dem  Zidildiensteinkommen
  im  Sinne  der  Ziff.  7  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  (GWl.
S.  70).

Sind  bei  einem  Beamten  die  Voraussetzungen  der  Ziff.  3  Abs.  2  der  letzteren  Bekanntmachung
  gegeben,  so  erhöht  sich  der  dort  genannte  Betrag  von  3600  —&amp;amp;  um  den  errechneten
Betrag  der  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge.

*)  Das  sind  die  Beamten,  die  nicht  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  eines  oberen  Beamten  der  Militärberwaltung
  bezichen.
        <pb n="285" />
        Nr.  28.  273

B.  Einmalige  Kriegsteuerungszulage.
3.

Verheiratete  Beamte,  die  außerhalb  ihres  Wohnorts  militärische  Dienste  leisten,  erhalten
eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage  von  200  &amp;amp;  und  für  jedes  Kind  20  M.

n  Verheiratete  Beamte,  die  an  ihrem  Wohnort  militärische  Dienste  leisten,  erhalten  eine
einmalige  Zulage  von  100  und  für  jedes  Kind  20  —.  Ziff.  20  Abs.  II  der  Ministeiialbekanntmachung
  vom  23.  März  1918  findet  hier  keine  Anwendung.

z.  Die  ledigen  Beamten  erhalten  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nicht.

4.

1  Ob  die  vorstehend  unter  Ziff.  3  Abs.  II  und  III  festgesetzten  Abweichungen  von  den
Bestimmungen  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  Platz  greifen,  bemißt
sich  nach  den  am  1.  Januar  1918  gegebenen  Verhältnissen.

II  Wenn  diese  Verhältnisse  in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  bis  1.  April  1918  sich  geändert
haben,  so  erhält  der  Beamte  die  einmalige  Zulage  nach  den  für  ihn  günstigsten  Bestimmungen.


C.  Gemeinsame  Bestimmungen.
5.

1  Soweit  in  dieser  Bekanntmachung  nichts  Gegenteiliges  bestimmt  ist,  finden  die  Vorschriften
  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  entsprechende  Anwendung.

n  Beamte,  die  kriegsgefangen  oder  vermißt  sind,  werden  den  Beamten  gleichgeachtet,  die
außerhalb  ihres  Wohnorts  militärische  Dienste  leisten.

6.

1  Die  Kriegsteuerungsbezüge  sind,  soweit  die  zu  ihrer  Festsetzung  erforderlichen  Grundlagen
  bereits  bekannt  sind,  von  Amts  wegen  anzuweisen.
Im  übrigen  ist  den  Beamten  überlassen,  die  Gewährung  der  Kriegsteuerungsbezüge
bei  der  Heimatdienststelle  zu  beantragen.
Sie  haben  dabei  anzugeben:
a)  ihren  Dienstgrad  und  Truppenteil,
b)  ob  sie  im  mobilen  oder  immobilen  Verhältnis  stehen  und  letzterenfalls,  ob  sie  an
ihrem  Wohnort  oder  außerhalb  desselben  militärische  Dienste  leisten,
J)  den  für  die  Festsetzung  der  Kriegsteuerungsbezüge  maßgebenden  Familienstand.
m#  Jede  Anderung  in  den  angegebenen  Verhältnissen  ist  unverzüglich  der  Heimatdienststelle
mitzuteilen.
        <pb n="286" />
        274

7.

Ob  und  wieweit  den  in  Ziff.  24  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915
(GVl.  S.  84)  genannten  Beamten  die  Kriegsteuerungsbezüge  gewährt  werden,  entscheiden
die  den  Beamten  vorgesetzten  Staatsministerien  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  Finanzen.

München,  den  20.  April  1918.

v.  Bandl.  v.  Thelemann.  v.  Brennig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  #rettreich.
v.  Bellingrath.

 

——  —

Nr.  3530  a  7.
Bekanntmachung  iber  die  Anderung  der  Amtsbezeichnung  des  K.  Stenographischen  Instituts.
K.  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  angeordnet,  daß  das  K.  Stenographische
Institut  künftig  die  Bezeichnung  „K.  Landesanstalt  für  Kurzschrift"  führe.
München,  den  20.  April  1918.

Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Prettreich.

 

 

Nr.  7/Bmo.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  Kl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  27.  März  1918
(RGBl.  S.  154)  verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die
Bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  20.  April  1918.
v.  Seidlein.  v.  Hellingrath.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  16.  April  1918  der  Oberst  und  Abdes
  Königreichs.  teilungschef  im  K.  Kriegsministerium  Eduard
.  Ritter  von  Hörnle  in  München  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse.
        <pb n="287" />
        eseh  und  Verurduunzschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  29.

München,  den  27.  April  1918.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  27.  April  1918  Kriegsuschläge  u  den  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den
Angelegenheiten  der  Rechtspflege  und  in  den  Angelegenheiten  er  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege
betreffend.  —  Königliche  Berordnung  vom  27.  April  1918  über  Kriegszuschläge  zu  den  Notariatsgebühren.

Königliche  Verordnung,  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten
  der  Rechtspflege  und  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege
  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikel  5  des  Kostengesetzes
  zu  verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.
Soweit  in  der  Verordnung  vom  26.  März  1902,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte
in  den  Angelegenheiten  der  Rechtspflege  betreffend  (GVBl.  S.  133  ff.)  auf  die  Reichs-54
        <pb n="288" />
        276

gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  verwiesen  ist,  finden  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
vom  1.  April  1918  über  Kriegszuschläge  zu  den  Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  der
Gerichtsvollzieher  (RG#l.  S.  173)  Anwendung.

Im  übrigen  werden  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten  der
Rechtspflege  und  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege
um  drei  Zehntel  erhöht.

Artikel  2.

Im  Artikel  12  Absatz  2  der  Verordnung  vom  26.  März  1902,  die  Gebühren  der
Rechtsanwälte  in  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  der  Verwaltungsrechtspflege  betreffend
  (GVl.  S.  144  ff.)  werden  die  Worte  „zwanzig  Mark“  durch  die  Worte  „fünfundzwanzig
  Mark“,  die  Worte  „.zehn  Mark“  durch  die  Worte  „zwölf  Mark“  und  die
Worte  „sechs  Mark“  durch  die  Worte  „acht  Mark“  ersetzt.

Artikel  3.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1918  in  Kraft.

Die  Vorschriften  des  Artikel  1  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
erteilten  Aufträge  Anwendung,  soweit  nicht  die  Instanz  vor  dem  Tage  des  Inkrasttretens
beendigt  war.

Mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes
tritt  die  Verordnung  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  bei  den  vor  dem  Tage  des  Außerkrafttretens
  erteilten  Aufträgen  bis  zur  Beendigung  der  Instanz  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte
  nach  den  Vorschriften  des  Artikel  1  zu  berechnen  sind.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

München,  den  27.  April  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Möller,
Geheimer  Rat.
        <pb n="289" />
        Nr.  29.  277

Königliche  Verordnung  über  Kriegszuschläge  zu  den  Notariatsgebühren.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
erzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikel  5  des  Kostengesetzes  zu  verordnen.

was  solgt:  Artikel  1.

1  Die  Notare  erheben  zu  den  in  der  Notariatsgebührenordnung  festgesetzten  Geschäftsgebühren
  (feste  Gebühren,  Wertgebühren  und  Zeitgebühren)  und  zu  den  Hinterlegungsgebühren
(Art.  110,  111  Not.Geb.O.)  eine  Zuschlaggebühr  von  drei  Zehnteilen.

u.  Kommt  dem  Notar  neben  der  Geschäftsgebühr  eine  Zusatzgebühr  (Art.  8  Not.  Geb.O.)
zu,  so  wird  die  Zuschlaggebühr  auch  aus  der  Zusatzgebühr  berechnet.

Artikel  2.

Die  Zuschlaggebühr  wird  nicht  erhoben  zu  Wertgebühren  (Geschäftsgebühren)  für  Geschäfte,
  deren  Gegenstandswert  nicht  mehr  als  300  M  beträgt.

Artikel  3.
Die  Zuschlaggebühr  wird  nicht  erhoben  zu  den  Gebühren
1.  für  die  Beurkundung  eines  Vertrags  zwischen  Brautleuten  oder  Ehegatten,  durch
den  lediglich  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  verfügt  wird  (Art.  26  Not.  Geb.O.),
2.  für  die  Übernahme  eines  eigenhändigen  Testaments  in  die  amtliche  Verwahrung
(Art.  55),
3.  für  die  Beurkundung  der  Erklärung  (Art.  61,  62  Not.  Geb.O.)
a)  über  die  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  einschließlich  der
Löschungsbewilligung,
b)  eines  Empfangsbekenntnisses  über  eine  durch  Hypothek  gesicherte  Forderung,
J)  der  Zustimmung  des  Eigentümers  zur  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld,  .
d)  über  die  Anderung  des  Ranges  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück.

Artikel  4.

Die  in  Art.  76  Abs.  1  der  Notariatsgebührenordnung  als  Grundgebühr  bezeichnete
Schreibgebühr  wird  auf  1.&amp;amp;  50  J,  die  Seitengebühr  für  eine  Seite  mit  20  Zeilen
        <pb n="290" />
        278

Art.  76  Abs.  1)  auf  25  Pfennige,  die  Seitengebühr  für  eine  Seite  mit  30  Zeilen  (Art.  76
Abs.  2)  auf  40  Pfennige  erhöht.
Artikel  5.
Der  nach  Art.  86  der  Notariatsgebührenordnung  zu  erhebende  Pauschsatz  wird  aus  der
um  die  Zuschlaggebühr  erhöhten  Geschäftsgebühr  berechnet.

Artikel  6.
1.  Das  in  Art.  96  der  Notariatsgebührenordnung  festgesetzte  Tagegeld  des  Notars  und
die  in  Art.  101  festgesetzten  Entfernungsgebühren  werden  um  dreißig  vom  Hundert  erhöht.

U.  Neben  den  Auslagen  für  die  Kosten  der  Fahrt  darf  der  Notar  den  Beteiligten  auch
die  zu  entrichtenden  Reichsabgaben  verrechnen.

Artikel  7.

Bei  der  Berechnung  der  Zuschlaggebühr  nach  Artikel  1  und  6  werden  Pfennigbeträge
auf  zehn  aufgerundet.

Artikel  8.
1  Die  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1918  in  Kraft.

.  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  alle  zur  Zeit  ihres  Inkrafttretens  noch
nicht  beendigten  Geschäfte  Anwendung.

m.  Mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  der  Beendigung  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes
  tritt  die  Verordnung  außer  Kraft.

V.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

München,  den  27.  April  1918.

Ludwig.

v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Möller,
Geheimer  Rat.
        <pb n="291" />
        1

Erseh=  und  Perurdiungs  giel

das

Königreich  Bayern.

Nr.  30.

München,  den  30.  April  1918.
Inhalt:  *

is-  25.  April  1918  auf  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  1917  der  vereinigten  protestantischen  Kirche
er  Pfalz.

Nr.  4209.

Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  ienerszugde  1917  der  vereinigten  protestantischen  Kirche
er  Pfalz.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  us  u.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  1917  der  vereinigten
Frotestantischen  Kirche  der  Pfalz  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgenden  Bescheid:
55
        <pb n="292" />
        280

J.

Dem  Voranschlage  der  Allgemeinen  Kirchenkasse  der  vereinigten  protestantischen  Kirche
der  Pfalz  für  die  Jahre  1918  mit  1921  erteilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen
Sätzen  Unsere  Genehmigung.  Hiermit  genehmigen  Wir  zugleich  die  Festsetzung  der  Kirchensteuer
  für  die  vorgenannten  Jahre  auf  8  vom  Hundert  der  direkten  Staatssteuern.

II.

In  dem  von  Uns  genehmigten  Voranschlage  der  Allgemeinen  Kirchenkasse  für  die
Jahre  1914  mit  1917  war  vorgesehen,  daß  die  sämtlichen  Rechnungs-überschüsse  dieser
Kasse  bis  zum  Jahre  1916  einschließlich  nach  Abzug  des  eisernen  Betriebsfonds  dem  besonderen
  Betriebs=  und  Reservefonds  der  künftigen  Allgemeinen  protestantischen  Pfarrbesoldungskasse
  zufließen  sollen.  Die  von  der  Steuersynode  gebilligte  Zuwendung  auch  der  Erübrigungen
des  Jahres  1917  an  diesen  Fonds  findet  Unsere  Genehmigung.

III.

Entsprechend  dem  Antrage  des  Konsistoriums  und  der  Steuersynode  erklären  Wir  auf
Grund  des  Art.  2  Abs.  II  des  Kirchensteuergesetzes  vom  15.  August  1908  als  weiteres
Bedürfnis  allgemeiner  Natur  im  Sinne  des  Art.  1  des  Gesetzes:

Aufwendungen  für  Stipendien  an  bedürftige  Studierende  der  Theologie.

Indem  Wir  der  Steuersynode  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihr  für  die  ersprießliche
  und  opferwillige  Förderung  der  Interessen  der  vereinigten  protestantischen  Kirche
zter  Pfalz  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  25.  April  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Anilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Matt.
        <pb n="293" />
        Nr.  30.

281

Anlage.

Voranschlag

der  Allgemeinen  Kirchenkasse  der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  für  die  Jahre  1918  mit  1921.

 

Festgesetzter  Betrag  für
1  Jahr  des  Zeitraumes
1918  mit  1921

 

 

 

 

 

Titel  Vortrag  Bemerkungen
im  Einzelnen  im  Ganzen
"I""
I.  Abschnitt.
Einnahmen.
I.  Aktivrest  der  Vorjahre  —  50  000
II  insen  ....  —  —  500
III/Sttraffen  —  —  —
IVKirchepsteuer(Bruttoertrag)1)—  408000UZuTitellvderEinnqhmem
V  Sonstige  Einnahmen  —  –  die  Krchenstene  ist  r  den  Stenersettraum
..-  .  1918  mit  auf  8  vom  Hun  er  direkten
Summe  der  Einnahmen  —  458500Staawstrueknststgescht«
II.  Abschnitt.
Ausgaben.
1  Passivrest  der  Vorjahre  —  —
11FürUnterstützungvonKikchengemeinden
  oder  kirchlichen
  Konkurrenzverbänden,
  die  mit  Kirchenumlagen
  überbürdet  sind  —  21700
III  Für  Herstellung  kirchlicher
Bautenan  Orten,  an  denen
ein  kirchlicher  Notstand  bestebtbt.
  —  14  500—
IVIFür  Errichtung  neuer  oder
Umwandlung  bestehender
Seelsorgestellen  ))  —.  2000%)  Zu  Titel  IV  der  Ausgaben:
V  Zur  Durchführung  des  Lehr-  Beitrag  zur  Aufstellung  von  2  Hilfsgeistlichen
vikariats  —  —  3  000  für  Religionsunterricht  in  Ludwigshafen  a.  Nh.
V.I.!  Fur  die  Aufbesserung  unzu- 



reichend  besoldete  Geistlichen
  und  zwar  zur  Aufbesserung
  der  Pfarrer  und
ständigen  Pfarrvikare:)
a)  Bedarf  zur  Erhöhung  des
Mindesteinkommens  (fassionsmäßiger
  Reinertrag
u  staatliche  Aufbesserungszulage)
  auf  2520.—

 

 

 

 

 

*)  Zu  Titel  VI  a—f  der  Ausgaben:

Die  Aufbesserungszulagen  nach  Titel  Va
der  Ausgaben  haben  nur  bis  zu  der  in  Aussicht
genommenen  Abänderung  des  Pfründesystems
Geltung.
        <pb n="294" />
        282

 

Festgesetzter  Betrag  für
·  1  Jahr  des  Zeitraums
Titel  Vortrag  1918  mit  1921  Bemerkungen
im  Einzelnen  im  Ganzen

SLLLKK  —

 

 

VI  für  alle  jene  Pfarrer  und
ständige  Pfarrvikare,  die
das  9.  Dienstjahr  noch
nicht  vollendet  haben  172  —I

b)  Bedarf  zur  Aufbesserung
des  Einkommens  auf
2820  .  bei  vollendetem
9.  Dienstjahre  18  528A]K  Bisher  auf  4#  A00.—  aufgebessert.

xc)  Bedarfdurch  Einschiebung
einer  außerordentlichen
Zulage  von  X  100.—
nach  dem  vollendeten  12.
Dienstjahre  mit  Ausnahme
der  Pfarrer,  welche  schon
über.#  5000.—Fassionserträgnis
  haben  und  mit
der  Einschränkung,  daß
Zulage  und  Jahresüberschuß
  über  das  Fassionserträgnis
  4  600  nicht

übersteigen  10  348  —
4)  Durch  Einschiebun  einer
außerordentlichen  dun

von  4200.—  nach  dem
20.  Dienstjahre  mit  Ausnahmederer,
  die  schon  über
000  Fassionserträgnis
  oder  einen  Jahresüberschuß
  über  die  Fassion
von  mindestens  1200  .4
beziehen  28  238—  —
e)  Durch  Einschiebung  einer
außerordentlichen  Zulage
von  M  200.  —  nach  dem
15.  Dienstjahre  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche
schon  über  4  5000.—
Flssonsertriimt=  haben
und  mit  der  Einschränkung,
  daß  Zulage  und
Jahresüberschuß  über  das
Fassionserträgnis  den  Betrag
  von  900.—  nicht
übersteigen  23  850|  —

 

 

 

 

 

 

Bisher.4  100.—  bel  Nichtllberstelgen  von.  800.—
        <pb n="295" />
        Nr.  30.

283

 

Titel

Vortrag

Festgesetzter  Betrag  für
1  Jahr  des  Zeitraumes
1918  mit  1921

 

im  Einzelnen
#

im  Ganzen
W

Bemerkungen

 

VI

VIII

XI

XII

 

f)  Durch  Einschiebung  einer
weiteren  außerordentlichen
Zulage  von  100.  —
nach  dem  30.  Dienstjahre

  mit  Ausnahme  derjenigen,

  welche  schon  über
5000.—  Fassionserträgnis
  haben  und  mit  der
Einschränkung,  daß  gegenwärtige
  und  die  unter  d)
erwähnte  Zulage  sowie  der
Mehrertrag  über  die  Fassion
  insgesamt  4i  1200.—
nicht  übersteigen  dürfen.

g)  Bedarf  für  Kinderzulagen
ohne  Rücksicht  auf  das
Einkommen  )

Zuschuß  zur  protestantischen
geistlichen  Pensionskasse
der  Pfalz  zur  Vornahme
von  Neupensionierungen
und  zur  Erhöhung  der
Ruhegehalte

Zuschuß  zur  allgemeinen  protestantischen
  Pfarrwitwenkasse
  der  Pfalz  zur  Erhöhung
  der  Witwen=  und
Waisenpensionen

Zuschuß  an  die  protestantische
Pfarrtöchterkasse  der  Pfalz
zur  Erhöhung  der  Präbenden
  und  ständigen  Unterstützungen


Entschädigungen  an  Geistliche
  für  Umzugskosten

Entschädigungen  an  Geistliche
  für  Stellvertretungskosten
  in  Krankheitsfällen

Dispositionsfonds  für  kirchliche
  Zwekee

6  705

30  000  118141

 

 

—-  15000—-13

  500

12000

 

 

 

 

4)  Zu  Titel  VI  Buchstabe  g  der  Ausgaben:

Die  Kinderzulagen  sollen  mit  der  Durch
führung  der  Ablösung  des  Pfründesystems,  spätestens
  jedoch  mit  Ablauf  des  gegenwärtigen  Steuerzeitraums
  enden.

Die  Kinderzulage  wird  den  Pfarrern  und
ständigen  Pfarrvikaren  gewährt,  denen  der  Unterhalt
  von  Kindern  obliegt.  Zu  berücksichtigen  sind

1.  Kinder  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre,

2.  Kinder  vom  vollendeten  15.  bis  zum  vollendeten
  18.  Lebensjahre,  die  kein  neunnenswertes
eigenes  Vermögen  oder  Einkommen  besitzen  und
8  noch  in  der  Schul=  oder  Berufsausbildung

efinden,

3.  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  die
Kinder,  die  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
  erwerbsunfähig  sind.

Die  Kinderzulage  wird  gewährt  in  der  Weise,
daß  für  ein  Kund  jährlich  ##  60.—

„  „  „  zweites  „  »  «120.—
„  „  „  drittes  ,,  »  „  180.—
„  „  „  viertes  und

jedes  weitere  „  ½  „  240.—

gegeben  werden.

Zu  den  Kindern  im  vorstehenden  Sinne  zählen
neben  den  ehelichen  Kindern  auch  die  übrigen
Kinder,  die  von  dem  Geistlichen  ganz  oder  vorwiegend
  unterhalten  werden  (Stiefkinder,  an
Kindes  Statt  angenommene  Kinder,  ferner  auch
Pflegekinder,  deren  Unterhalt  ohne  Entgelt  bestritten
  wird.)
        <pb n="296" />
        284

 

Festgesetzter  Betrag  für
1  Jahr  des  Zeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

Titel  Vortrag  1918  mit  1921  Bemerkungen
im  Einzelnen  im  Ganzen
—  ——  42  —
XIIIStipendien  an  Theologiestudierende)
  —  4000%  Zu  r  m  der,  ,ssabe  :  40
(s.  Ziffer  III.  des  .  ies.
XIVKosten  der  Steuersynode  *r5  *  1500  Ettwaige  Einsparungen  gehen  als  Kredit  au
XVAuf  Erhebung  der  Kirchen-  die.  zaächsten  Rechuungsühre  es  Finanzzeitraum
steer  —  —  12240—
xVIVenvaltungdesKirchensteuerettrages....
  —  —  3  000
XVII  Sonstige  Ausgaben  —  —  100—
XVIII]  Bildung  eines  Betriebs=  und
Reservefonds  für  die  allgemeine
  protestantische
Pfarrbesoldungskasse  der
Pfalzt)  —  —176000|  Zu  Titel  XVIII  ber  Ausgaben:
6  r*  ¼ä  zunshliertth  sind  alle  aberschaff
;  —  —  —  der  einzelnen  Fina
XIXAllgemeine  Reserve  EE—  anehe  “mees
für  die  Allgemeine  protestantische  Pfarrbesoldungs=Summe
  der  Ausgaben  408  500—asse  zuzuweisen.  (S.  ledoch  Anm.  5.)
Abgleichung.
Summe  der  Einnahmen  —  458  500—
Summe  der  Ausgaben.  ——4008500—
L  7  7,  Zur  Abgleichung:
Bestand  50  000  Diese  50  000.4  sind  der  eiserne  Betriebsfonds
der  Allgemeinen  Kirchenkasse  der  aus  den  Überschüssen
  des  Finanzzeitraums  1911  mit  1913
gebildet  za  jedes  Jahr  beim  Rechnungsabschluß
unvermindert  als  Aktivrest  vorhanden  sein  un
als  solcher  in  die  neue  Rechnung  übergehen  soll.
(S.  Titel  I1  der  Einnahmen).
        <pb n="297" />
        tz  und  Verordunungs-Blakt

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  31.

München,  den  6C.  Mai  1918.
Jnhalt:

Bekanntmachung  vom  22.  April  1918,  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  2.  Mai  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=
  und  Güterverkehxs.  —  Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1918  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien
der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  oder  im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der
Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung.  »

Nr.  1210a  59.
Bekanntmachung,  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Verzeichnis  I  zur  Min.-Bek.  vom  25  Juli  1916  (GVl.  S.  179)  ist  nachzutragen:


 

Spalte  à  Spalte  b

 

Inn.  Landessaatstelle,  Verwaltungsabteilung.


 

 

 

München,  den  22.  April  1918.

J.  A.  J.  A.
Dr.  v.  Günder.  Kuözinger.

—  57
        <pb n="298" />
        286
Nr.  14172.

Bekanntmachung,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Güterverkehrs.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  April  1918  auf  Grund  des  §  31
des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
genehmigt,  daß  die  Abgabe  von  den  zur  Benutzung  von  Schnellzügen  auszugebenden  festen
Ergänzungskarten  zum  Preise  von  3  —  und  1,50  M  einheitlich  nach  dem  Steuersatze
von  13  v.  H.  berechnet  wird.

München,  den  2.  Mai  1918.
J.  A.
Dr.  v.  Günder.

 

—  —

Nr.  13180.

Bekanntmachung,  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten
oder  im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der  Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung.


Lämtliche  Kl.  Zivilstaatsministerien.

Ziffer  IV  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917  (GVWl.  S.  606)  wird
mit  Wirkung  vom  1.  April  1918  ersetzt  durch  folgende  Bestimmungen:

Bei  der  Berechnung  des  „vom  Arbeiter  zuletzt  bezogenen  Lohnes“  (Abschnitt  II
Ziff.  3,  7  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915,  GVl.  S.  91)  sind  dem  Lohne,
den  der  Arbeiter  vor  seinem  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  oder  in  den  Dienst  der  freiwilligen
Krankenpflege  erhielt,  folgende  Bezüge  zuzusetzen,  soweit  sie  ihm  bei  seinem  Verbleiben
im  Dienste  der  Verwaltung  zukommen  würden:

1.  mit  Rücksicht  auf  die  Kriegsteuerung  gewährte  Lohnerhöhungen,
2.  Lohnvorrückungen,  ·
3.  Kriegslohnzuschläge  und  Kriegsteuerungsbeihilfen.

uU.  Bei  der  Berechnung  des  Zuschusses  zu  der  Familienunterstützung  für  den  Monat
April  1918  ist  dem  „zuletzt  bezogenen  Lohne“  außerdem  eine  einmalige  Zulage  in  dem
Betrage  zuzusetzen,  den  der  Arbeiter  bei  seinem  Verbleiben  im  Dienste  der  Verwaltung  im
Monat  April  1918  erhalten  hätte.

München,  den  3.  Mai  1918.
v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Prennig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Runilling.  Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="299" />
        esetz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  32.

München,  den  14.  Mai  1918.

 

Inhalt#:
Gesetz  vom  ".  Mai  1918,  die  Familiensideikommisse  betreffend  —  Gesetz  vom  9.  Mai  1918  uber  die  Abänderang
des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom  I7  November  1837.  —  Bekanutmachung  vom  25  April  1918  zum

Vollzuge  des  Gesetzes  vom  3  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs.  —.  Verleihung
  von  Würden  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Kontgreichs.

Gesetz,  die  Famtlienfideikommisse  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  füönig  von  Gayern,  Pfahzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  im  Tit.  J
§  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

58
        <pb n="300" />
        288

Art.  I.

Während  des  Krieges  und  bis  zum  Ablaufe  von  fünf  Jahren  nach  der  Beendigung
des  Krieges  dürfen  Fideikommisse  nicht  errichtet  werden.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung

  auf  die  Wiedererrichtung  eines  Fideikommisses,  das  während  dieser  Frist  aufgelöst
  wird.

Art.  II.

Während  der  im  Art.  I  bestimmten  Frist  darf  ein  Fideikommiß  durch  Einverleibung
von  Grundstücken  nicht  vermehrt  werden.  Dies  gilt  nicht  für  einen  Tausch,  durch  den  der
Wert  und  die  Grundfläche  des  Fideikommisses  nicht  wesentlich  vermehrt  werden;  daß  diese
Voraussetzung  gegeben  ist,  hat  das  Oberlandesgericht  festzustellen.

Art.  III.

Auf  Vermehrungen  der  Fideikommisse,  die  bei  den  Oberlandesgerichten  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  beantragt  sind,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung,  wenn
das  einzuverleibende  Grundstück  sich  bereits  am  1.  Dezember  1917  im  Eigentume  des  Besitzers
  befunden  hat.

Art.  IV.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  der  Krieg  als  beendet  anzusehen  ist,  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Mai  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Brettreich.
J.  V.
rhr.  v.  Speidel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="301" />
        Nr.  32.  289
Gesetz  über  die  Abänderung  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom  17.  November  1837.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  im
Tit.  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  I.
1.  Dem  Art.  I  des  Zwangsabtretungsgesetzes  vom  17.  November  1837  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  13.  August  1910  werden  im  Buchstaben  A  als  weitere  Ziffern  angefügt:

17.  Erschließung  von  Baugelände  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
der  minderbemittelten  oder  dem  Mittelstand  angehorigen  Bevoölkerung;

18.  Bereitstellung  von  Grundbesitz,  jedoch  unter  Ausschluß  einer  Abtretung
oder  Aufteilung  ganzer  Güter  oder  Anwesen,  zur  Ansiedlung  von  Kriegsbeschädigten
und  von  Witwen  der  im  Kriege  gefallenen  oder  an  Kriegsverwundung  oder  infolge
Kriegsdienstbeschädigung  verstorbenen  Kriegsteilnehmer,
sofern  in  den  Fällen  der  Ziff.  17  und  18  an  einem  Orte  ein  erhebliches  auf
andere  Weise  nicht  zu  befriedigendes  Bedürfnis  hiefür  besteht.

2.  Im  ersten  Satze  des  Art.  I  werden  die  Worte  „mit  einer  Dienstbarkeit“  ersetzt  durch
die  Worte:  „mit  einem  Erbbaurecht  oder  einer  Dienstbarkeit“.
3.  Ziff.  5  des  Art.  1  Buchst.  A  erhält  folgende  Fassung:

Anlegung  neuer  und  Anderung  bestehender  Staatsstraßen  und  Distriktsstraßen
sowie  von  Ortsstraßen  und  öffentlichen  Plätzen  innerhalb  von  Ortschaften  mit
mehr  als  5000  Einwohnern.

4.  Bei  Buchstaben  Aawird  statt  „Ziff.  1—16"  gesetzt  „Ziff.  1—18“.
5.  Dem  Art  I.  Buchstaben  A  b  werden  folgende  Sätze  beigefügt:

Die  Entschädigung  ist  jedoch  für  die  Abtretung  von  Grundeigentum  zu  Ortsstraßen
  und  öffentlichen  Plätzen  innerhalb  der  Ortschaften  —  Buchstabe  A  Ziff.  5  —
im  Falle  der  Erschließung  neuer  Bauanlagen  dann  ausgeschlossen,  wenn  für  die  neue
Bauanlage  der  Baulinienplan  und  die  Bebauungsweise  bereits  festgesetzt  sind  und
wenn  hiernach  der  im  Baugelände  verbleibende  Teil  des  Grundstückes  zu  einer
selbständigen  Bebauung  noch  geeignet  ist  und  zwar  insoweit  als  die  Abtretungs
fläche  25  Prozent  des  Gesamtgrundstückes  nicht  übersteigt.
        <pb n="302" />
        290

Die  Gemeinde  ist  jedoch  befugt,  durch  örtliche  Satzung  die  Pflicht  zur  unentgeltlichen
  Abtretung  bis  zu  40  Prozent  der  Gesamtgrundstücksflache  zu  erhöhen.
Die  Erlassung  und  Anderung  dieser  Satzung  unterliegt  der  staatsaufsichtlichen
Genehmigung.

Art.  II.

Der  Art.  IIIa  des  genannten  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Der  Eigentümer  eines  Grundstückes  kann  verlangen,  daß  der  Unternehmer
an  Stelle  des  Rechtes,  ein  Bauwerk  auf  der  Oberfläche  des  Grundstückes  zu
haben,  das  Eigentum  am  Grundstück  erwerbe.

Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  dessen  Belastung  mit  einem  nicht
unter  den  Abs.  1  fallenden  Erbbaurecht  oder  mit  einer  Dienstbarkeit  ablehnen
und  verlangen,  daß  der  Unternehmer  an  Stelle  dieses  Erbbaurechts  oder  der
Dienstbarkeit  das  Eigentum  am  Grundstück  erwerbe,  wenn  .  ..  usw.  wie  bisher.

Art.  III.

Der  Art.  IV  des  genannten  Gesetzes  erhält  folgende  Absätze  2,  3  und  4:

Zur  Ausführung  eines  Unternehmens  der  im  Art.  I  A  Ziff.  17  und  18
bezeichneten  Art  kann  von  Gemeinden  die  Entwehrung  auch  von  Grundstücken  in
Anspruch  genommen  werden,  die  in  einer  Nachbargemeinde  liegen.

Von  Privaten  kann  die  Entwehrung  zur  Ausführung  eines  Unternehmens
der  im  Art.  1  A  Ziff.  17  und  18  bezeichneten  Art  nicht  in  Anspruch  genommen
werden,  von  Gesellschaften  nur  dann,  wenn  sie  als  rechtsfähige  gemeinnützige
Bau=  und  Siedlungsvereinigungen  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder
mit  nicht  mehr  als  5  Prozent  jährlich  verzinsen  und  den  Mitgliedern  im  Falle
der  Auflösung  nicht  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten  und  wenn  jede
Underung  der  Satzung  von  der  staatlichen  Genehmigung  abhängig  gemacht  ist.

Zur  Inangriffnahme  der  vorbezeichneten  Unternehmungen  können  auch  Fristen
bestimmt  werden,  mit  deren  fruchtlosen  Ablauf  das  Unternehmen  als  rückgängig
geworden  (Art.  XII  Abs.  4  des  Gesetzes)  anzusehen  ist.

Art.  IV.

Dem  Art.  VIII  und  dem  Art.  XI  Abs.  2  des  Zwangsabtretungsgesetzes  wird  folgender

riui  9  9

Satz  beigefügt:

„Gleiches  gilt  im  Falle  der  Beschwerung  mit  einem  Erbbaurecht".

Dem  Art.  XII  Abs.  4  wird  folgender  Satz  beigefügt:

„Diese  Vorschrift  findet  im  Falle  der  Bestellung  eines  Erbbaurechtes  entsprechende
  Anwendung.“
        <pb n="303" />
        Nr.  32.  291

Im  Art.  25  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichszivilprozeßordnung  und  Konkursordnung
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1899  werden  die  Worte  „mit  einer
Dienstbarkeit“  ersetzt  durch  die  Worte  „mit  einem  Erbbaurecht  oder  einer  Dienstbarkeit"“.

Im  Art.  26  Satz  2  des  genannten  Ausführungsgesetzes  werden  nach  dem  Worte
„Auflassung“  die  Worte  eingefügt  „sowie  die  Bestellung  eines  Erbbaurechts".

Gegeben  zu  München,  den  9.  Mai  1918.

Ludwig.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Sreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Freltreich.
J.  V.
Frhr.  v.  Speidel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

 

Nr.  13318.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen-  und  Güterverkehrs.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Als  Steuerstellen  für  die  Erhebung  der  Abgabe  vom  öffentlichen  Güterverkehr  auf
Wasserstraßen  sind  im  §  2  der  Verordnung  vom  11.  September  1917  (GBl.  S.  553)
außer  den  Rentämtern  für  die  Fälle  der  Einzelversteuerung  die  an  den  Hafenorten,  Schiffsanlegeplätzen
  und  Grenzausgangsorten  befindlichen  Hauptzollämter  und  Zollämter  (Zollämter
und  Nebenzollämter  I)  bestimmt.  Zur  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  zwischen  den  Rentämtern
  und  den  Zollbehörden  wird  angeordnet,  daß  an  den  Orten,  an  denen  sich  ein  oder
mehrere  Rentämter  und  außerdem  eine  mit  der  Abgabeerhebung  betraute  Zollbehörde  befinden,
die  Rentämter  ausschließlich  für  Versteuerungen  im  Abrechnungsverfahren  —
§§  17  bis  19  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (GVBl.  1918  S.  64  ff.)  —,
die  Zollbehörden  dagegen  ausschließlich  für  Einzelversteuerungen  *  88  20
        <pb n="304" />
        292

bis  24  der  genannten  Ausführungsbestimmungen  —  und  für  die  Überwachung  des
Güterverkehrs  nach  Maßgabe  des  §  25  der  genannten  Ausführungsbestimmungen  zuständig

  sind.
München,  den  25.  April  1918.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

 

Verleihung  von  Würden.

Seine  Majestät  der  Könighaben  unterm
9.  Mai  1918  allergnädigst  geruht,  die  erledigten
  Würden  des  Kron-Obersthofmeisters
dem  Herrn  Fürsten  Emil  zu  Oettingen-Oettingen
  und  Oettingen-Spielberg,
des  Kron-Oberstkämmerers  dem  Herrn  Fürsten
Friedrich  Karl  zu  Castell-Castell  und  des
Kron-Oberstmarschalls  dem  Herrn  Fürsten

Karl  Ernst  Fugger  von  Glött  als  Thronlehen
  auf  Lebensdauer  zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adels-Mlalrikel
des  Königreichs.

In  die  Adelsmatrikel  wurde  eingetragen:

am  19.  April  1918der  Generalleutnant  z.  D.
und  Kommandeur  einer  Infanterie-Division
Christoph  Ritter  von  Kiefhaber  für  seine
Person  als  Ritter  des  Militär-Max  Joseph-Ordens
  bei  der  Nitterklasse.
        <pb n="305" />
        Geseh=  und  Veradunngsutt

flir  das

Königreich  Bayern.

Nr.  33.

München,  den  16.  Mai  1918.
Juhalt#:

Bekanntmachung  vom  14.  Mai  1918,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:
Dr.  la.  Sprengstoffe  W
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
1.  Gruppe  a)
In  dem  mit  „Detonit  14“  beginnenden  Absatz  wird  vor  den  Worten  „höchstens
10  Prozent  Kalisalpeter“  eingeschaltet:
auch  mit
60
        <pb n="306" />
        294

1.  Gruppe  4)

Vor  dem  mit  „Löwenpulver“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Hetzbacher  Sprengsalpeter  (Gemenge  von  65  bis  80  Prozent
Nur  während  Natronsalpeter  und  35  bis  20  Prozent  Holzkohle,  auch  mit
des  Krieges  gänzlichem  oder  teilweisem  Ersatz  des  Natronsalpeters  durch
Kalisalpeter.

Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung
Schießmittel  Abteilung  d)
Im  Abfk.  (4)  erster  Satz  wird  hinter  den  Worten  „gut  verzinkt“  ein  Sternchen)
und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:
*)  Während  des  Krieges  dürfen  die  Behälter  auch  mit  unverzinkten  eisernen  Nägeln  verschlossen
  sein.
Dr.  VI.  Säulniefähige  Sroffe
A.  Verpackung
In  der  Anmerkung")  zum  Abs.  (2)  b)  wird  statt  „Oktober  bis  März  einschließlich“

gesetzt:
September  bis  Mai  einschließlich

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  14.  Mai  1918.

v.  Heidlein.
        <pb n="307" />
        Erseh  und  Nerurhuungsgut

Königreich  Bayern.

Nr.  34.

München,  den  24.  Mai  1918.
Inhalt:

Abschied  vom  18.  Mai  1918  auf  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  1917  der  protest.  Kirche  Bayerus  r.  d.  Rhs.

 

Nr.  10099.

Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  1917  der  protest.  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rhs.

DTudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
terzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  1917  der  protest.  Kirche
Bayerns  r.  d.  Rhs.  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgenden  Abschied:

J.

Den  Voranschlägen  der  Allgemeinen  Kirchenkasse  der  protest.  Kirche  Bayerns  r.  d.  Rhs.
und  des  Reserve=  und  Steuerausgleichsfonds  der  Allgemeinen  Kirchenkasse  für  die  Jahre  1918
61
        <pb n="308" />
        296

mit  1921  (Beilage  1  und  2)  und  den  hierauf  bezüglichen  Beschlüssen  der  Steuersynode
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Die  Kirchensteuer  für  die  Jahre  1918  mit  1921  ist  in  der  protest.  Kirche  r.  d.  Rhs.
auf  5  vom  Hundert  der  der  Berechnung  der  Kirchenstener  zugrunde  zu  legenden  direkten
Staatssteuern  festgesetzt.

II.

Indem  Wir  den  Anträgen  des  Oberkonsistoriums  und  der  Steuersynode  willfahren,
erklären  Wir  auf  Grund  des  Art.  2  Abs.  II  des  Kirchensteuergesetzes  vom  15.  August  1908
als  weiteres  Bedürfnis  allgemeiner  Natur  im  Sinne  des  Art.  1  des  Gesetzes:
Aufwendungen  für  die  Errichtung,  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  eines  landeskirchlichen

  Predigerseminars.
III.

Die  Steuersynode  hat  beschlossen,  die  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  31.  Juli  1915
genehmigte  Geschäftsordnung  für  die  protest.  Kirche  r.  d.  Rhs.  (KMBl.  S.  155  und  S.  174ff.)
wie  folgt  abzuändern:

Satz  2  des  §  12  wird  durch  folgenden  Satz  ersetzt:

Den  Mitgliedern  der  Kirchenbehörden  steht  es  frei,  den  nicht  als  vertraulich  erklärten
Sitzungen  der  Ausschüsse  wie  den  Vollversammlungen  beizuwohnen.

Wir  erteilen  diesem  Beschluß  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  der  Steuersynode  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihr  für  ihre  ersprießliche
  und  opferwillige  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer
Huld  und  Gnade.

Schloß  Vaulx  bei  Tournai,  den  18.  Mai  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Knilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Matt.
        <pb n="309" />
        Nr.  34.  297

Beilage  1.

Voranschlag

Allgemeinen  Kirchenkasse  der  protestantischen  Rirche
Baperns  r.  5.  Nhs.

für  die  Jahre

1018  mit  1021.

e

61“
        <pb n="310" />
        298

 

Festgesetzter  Betrag  für
Vortrag  1918  1919  1920  1921
—.——  3  442

 

 

 

A.  Einnahmen.
Tit.  I.  Aus  Voriahren
Kassebestand  der  Vorjahrrerr  500  000—500  0000)  —500  O001)  +500  00010  —

Tit.  II.  Ziusen

Aus  dem  Scheckkonto  bei  der  K.  Hauptbank
  in  Nürnberg  und  aus  sonstigen  vorübergehenden
  Anlagen  bis  zu  deren  Verwenduung

  12  000  2000  —H#2000  —  —

Tit.  III.  SItrasen  —  —  —  —  —  —
Tit.  IV.  Kirchenstener)900000  —900000  —40000  900  000  —

Tit.  V.  Vorschüsse  —  —  —  —  —  —

Seit  der  Bildung  eines  eisernen  Betriebssonds
  von  500000  sind  Vor-  i
schüsse  nicht  mehr  erforderlich.

Tit.  VI.  Sonstige  Einnahmen
Rückzahlungen  aus  dem  Reserve=  und
Steuerausgleichsfonds  zur  Abgleichung  des  "
Haushaltplauauauaus  58  404  —]  41904)  +  4049  —|  106  194  —

Summe  der  Einnahmen  1  470  404  —|1  453  904  □—f1  456  049  □—|  518  194  —

 

 

 

 

B.  Ausgaben.

Tit.  I.  Passivrest  der  Vorjahre  —  —  —  —  —  —  —  —

Tit.  II.  Muterstützung  von  Kirchengemeinden
  und  nirchlichen  Kon- 



 

 

kurrenzverbänden
im  Konsist.-Bezirk  Ansbahg6650  M—26660  —  26650  —  26650  —
„  „  „  Bayreuth  .  .  ..  46  700  —  46700  —  46700  —46700  —
EIEEIIEIIIIIIIIIIIIEIIEIIIEIIIIIIE

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  Tit.  I  93  360  —]  93360  —  93  3660  —/  93360

1)  Eiserner  Betriebsfonds,  der  jedes  Jahr  unvermindert  beim  Rechnungsabschluß  als  Aktiorest  vorhanden  und  als
solcher  in  die  nächste  Rechnung  übergehen  soll.

2)  Die  Kirchensteuer  ist  für  den  Steuerzeitraum  1918  mit  1921  auf  5  vom  Hundert  der  der  Berechnung  zu  Grunde  zu
legenden  direkten  Staatssteuern  festgesetz.
        <pb n="311" />
        Nr.  34.  299

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter  Betrag  für
Vortrag  1918  1919  1920  1921
——-———  A  343
—  I  F
Tit.  U.  Beitrãge  zur  erstellung  I  ,
kirchlicher  Banten  l
.
im  Konsist.-Bezirk  Ansbahs.  95300  —M—  95300  +/95300  —  95  300  —
usis  döirk  —  zbach,  562  550  —62  550  —2  550  550
in  den  Dekanatsbezirken  München  TLund  II  38  200  —]  38  200  —I  38  200  —38200  —
Summe  Tit.  III  196  050  —|  196  050  —  196  0560  1  —
Tit.  IV.  Hotationsbeiträge  für
Nerlsorgestellen  —
I.  In  früheren  Jahren  bewilligte  Beiträge  P
Stellen
a)  im  Nonftstortalbezirk  Ansbach.
1.  Pfarrstelle  St.  Johannes  in  Augsburg,
  Dek.  Augsburg  2  600—  2  600  —  2  600  —  2  600

2.  Füssen,  Dek.  Kempten  1  300—  1  300—  1  300  —  1  300  —

3.  Mindelheim,  Dek.  Kempten  1  182—  1182—  1  182  —  1  182  —

4.  Röthenbach  b.  Lauf,  Dek.

Nürnberg  Seb.-S.  422—  422  —  422  —  422  —

5.  II.  Hilfsgeistl.-Stelle  St.  Johannes

in  Augsburg,  Dek.  Augsburg!)  800  —  800  —  800  —  800  —

6.  Hilssgeist  t  Göggingen,  Dek.  .

Augsburg  1800  M  1800  00  SOO  L
7v.  „  bocktol,  Dek.  Augsburg
  1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800  —

8.  „  Neubusg,  D.,  Dek.  ·

Augsburg  .  1800  —  1800  —  1800  —  1  800  —

9.  „  Erlangen  —  Alt-  s

stadt,  Dek.  Erlangen

  (vom  Jahre  «

1915an  bewilligt)  1800  —  1800  —  1  800  —  1  800—
10.  „  Kraftshof,  Dek.  Erlangen

  1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800  —
11.  „  Fürth  Paul,

„6  Dek.  *  1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800  —
12.  „  Zirndorf,  Dek.  Fürth  1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800  —
13.  „  bapyurg,  Dek.  ers-  570

1570  —  1570  —  1570  —
14.  „  einra  Dek.  E  1570
Kempten  1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800

 

 

 

 

 

 

1  Vis  zur  Errichtung  der  Pfarrei  St.  Johannes  Hilfsgeistlichenstelle  Wertachvorstadt  genannt.
        <pb n="312" />
        300

 

Festgesetzter  Betrag  für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HdILIu6  zur  Pfarrei  mit  staatlicher  Dotation  erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

Vortrag  1918  1919  1920  1921
3—  B32  4  2
15.  Hilfsgeistl.-Stelle  Illertissen,  Dek.  Leip-  1
—GD  1  600  —  1  600—  1  600  1  600  —
16.  „  Gostenhof,  Dek.  "
Nürnberg  Lor.  S.  1  800  —  1  800  —  1  800  1  800—
17.  II  „  St.  Leonhard,  Dek.
Nürnberg  Lor.-S  1  800  —  1  800  —  1  800  1  800  —
18.  III.  „  St.  Leonhard,  Dek.
Nürnberg  Lor.-S.  1  800  —  1  800  —  1  800  1800  —
19.  „  St.  Jobst,  Dek.
Nürnberg  Seb.-S.  1  800  —  1  800  —  1  800  1  800  —
20.  „  Mögeldorf,  Dek.
Nürnberg  Lor.-S.  1  800  —  1  800—  1  800  1  800  —
21.  „  Rangierbahnhof  —
St.  Peter,  Dek.
Nürnberg  Lor.=S.
  —  —  —  —  —  —  —
22.  III.  „  Steinbühl,  Dek.
Nürnberg  Lor.-S.  1  800  —  1  800  —  1  800  1  800—
23.  Hausgeistlichen-Stelle  Nürnberg  —
St.  Johannis,  Dek.  Nürnberg
S  N  1  800  —  1800  —  1  800  1800  —
24.  Hilfsgeistlichen-Stelle  Eibach,  Dek.
d  Schwabach.  .  .  ..  ..  18()Ul—  1  800  —  1  800  1  800  —
Summe  à  38274  —  382714  —38  274  38274  —
b  im  Konststorialbezirke  gayrenth
1.  VI.  Pfarrstelle  Hof,  Dek.  Hof  2280  —  2280  —  2  280  2280  —
2.  Hilfsgeistl.-Stelle  St.  Georgen,  Dek.
Bayreuth  ..  1800  —  1800  —  1  800  1  800  —
3.  „  „  St.  Johannis,  Dek.
-  Bayreuth  1800  —  1800  —  1  800  1  800  —
4.  „  „  Rehau,  Dek.  Hof  1800  —  1800  —  1  800  1  800  —
5.  .  „  Erkersreuth(Selb),
Dek.  Kirchenlamitz  1800  —  1800  —  1  800  1  800  —
6.  „  Kulmbach,  Dek.
Kulmbach  1  800  —  1800  —  1  800  1  800  —
7.  „  Neuenmarkt,  Dek.
Kulmbach  1  400  —  1  400  —  1  400  1  400
8.  „  „  Hosstetten  Eschau),
Dek.Kreuzwertheim  1  800  —  1  800  —  1  800  1  800  —
        <pb n="313" />
        301

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  34.
Festgesetzter  Betrag  für
Vortrag  1918  1919  1920  1921
4  39  3  *  3
9.  Hilfsgeistl.-Stelle  Schwürbitz,  Dek.
Michelau  1  800  1  800—  1  800  —  1  8600  —
10.  .  „  Ahornis,  Dek.
Münchberg  1  800  1  800  —  1  800  —  1  800  —
11.  „  „  Wuiußstenselbitz,  Dek.  1  I
Münchberg.  1545  1  545  —  1545  —  1545.—
i2.  A  ,.  Naila,  Dek.  Nello  1800  1  500  1600%
13.  „  „  Schwarzenbach  a.
W.,  Dek.  Naila  1  800  1  800  —  1  800  —  1  800  —
14.  Selbit,  Dek.  Naila  1  018  1  018  —  1  018  —  1018  —
15.  Stadtvikariat  Regensburg  o.  St.,
Dek.  Regensburg  .  ..  800  800  —  800  —  800  —
16.  Reisepredigerstelle  zwiesel,  Dek.
Regensbuung  200  200  —  200  —  200—
17.  Expon.  Vikariat  2  Det.  i
Rothausen  1  800  1  800  —  1800  —  1  800  —
18.  Stadtvikariat  Schweinfurt,  Det.
Schweinfurt  950  950  —  950  —  950  —
19.  Reisepredigerstelle  Cham,  Dek.  ul-  l  ;
bach  300  300  —  300  —  300  —
20.  Beiscprdinerstene  Furth  i.  W.,  Dek.  I
zch  300  3009—:-300.-.-300«-21.
  ent,  Vikariat  Moarhütte,  Dek.  1
Sulzbach  1  800  1  800  —  1  800  —
22.  „  Hammelburg,  Dek.  1800—
Waizenbach  1  000  1  000  —  1000  —  .
23.»  ,,  Marktheidenfeld,  1000  —
Dek.  Waizenbach
  1000  1000  M1000  —
24.  I.  Stadtvikariat  Weiden,  Dek.  Weiden  900  900  —  900  —  1000
25.  Reilsrd  inerstelle  Lirschenreutt,  Dek.
r  eid  900  900  —  900  —
26.  en  Alzenau,  Dek.  ç  r%  —
ürzb  750  750  —  750  —  5
d  ——-  und  00.  —
COdiger-Stelle  Aschaffenburg
27.  vilsegeisichenstene  lschaft  Deb
urzburg  1  800  1  800  —
28.  erwpinierre  ha  bnin  Dek.  *  1500—
Wunsiedel  1500  1500  —  1  500  —  1  500  —s
Sümm  6  38243  38  243:  —)  38247  —  382137—
        <pb n="314" />
        302

 

Festgesetzter  Betrag  für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vortrag  1918  1919  1920  1921
393  M  M  9  M  2
T)  im  Bekanatsbezirke  München  I.
1.  II.  Hilfsgeistlichen-  Stelle  St.  Johannes
München.  1  800  —  1  800  1  800  —  1  800
2.  Reisepredi  gerkasse  für  Sberbhernin  in  "
München  300  —  300  300  —  300  —
3.  Expon.  Vikariat  Burghausen.  1  080  —  1  080  1  080  —  1  080
4.  .  „  Luandsberg!)  100  100  100  100
Summe  c  3280  —  3280  —  3280  —
im  Dekanatsbezirke  Münchenll.
1.  Pfarrstelle  Starnberg  1  0600  —  1  060  1060  —  1  060
2.  Hilfsgeistlichenstelle  Pafing  1  800  —  1  800  1  800  —  1  800  —
Summe  ã  2  860  —  2  860  2  860  —  2  860
II.  Neubewilite  vleith-  für  Seelsorge-1.
  III.  Hilfsgeistl  .Stelle  St.  Johs.  i.
Nürnberg,  Dek.  Nbg.  S.  S.-)  1  800  —  1  800  1  800  —  1  800  —
2.  Umwandlung  der  III.  Kufegeisichenstelle
  Steinbühl  .  Rürnberg  in  eine
II.  Pfarrstelle,  weiterer  Bedarf  zu
1800  4,  s.  Titel  IVa  Ziff.  2  780  —  780  780  —  780
3.  ————  Sonthofen,  2
Kem  1  440  —  14440  1  440  —  1440
4.  II.  i—id..  Amberg,  Dek.
ulzba  ·  1  715  —  1  715  1715  —  1715
5.  nnb  hn  der  Reisepredigerstelle
Cham,  Dek.Sulzbach,  ineine  Pfarrei,
weiterer  Bedarf  zu  300  Kx  s.
Titel  IVb  Ziff.  19  1  800  —  1  800  1  800  —  1  800
6.  11.  Stadtvikariat  Weiden,  Dek  Weiden  1300  —  1  300  1  300  —  1  300
7.  II.  Hilfsgeistlichenstelle  an  der  Christuskirche
  in  München  1  800  —  1  800  1  800  —  1  800
8.  Hilfsgeistlichenstelle  für  Milbertshofen  "“
##kleufreiman  Erlöserkirche  in
München  1  800  —  1  800  1  800  —  1  800
9.  Umwondlung  der  Reisepredigerstelll
Partenkirchen  in  eine  Pfarrei  2712  —  2  712  2712  —  2  712
10.  Expon.  Vikariat  in  Miesbach,  Dek.
München  I  .  1700  —  1700  1700  —  1  700  —

 

—

#1#

)  -Der  der  Bezug  fällt  nach  Erhebung  zur  Pfarrei  weg.
)  Die  Neubewilligungen  werden  nach  Bedarf  vom  Zeitpunkte  der  Stellenerrichtung  an  verwendet.

 

 

3)  Nach  Errichtung  der  II.  Pfarrstelle  an  St.  Johannes  wird  dieser  Betrag  eingezogen.
        <pb n="315" />
        1)  Vorläusig  in  Form  von  Zuschüssen  in  Fällen  besonderer  Notlage.
?)  Feststehender  Betrag,  der  ganz  von  den  Pfarrpensionsfonds  hinübergegeben  wird.

8)  Die  Hinüberzahlung  der  Zuschüsse

 

 

 

 

 

 

Nr.  34.  303
Festgesetzter  Betrag  für
Vortrag  1918  1919  1920  1921
M4  2——————2438
11.  Ergänzung  des  Einkommens  der  Reisepredigerstelle
  Bad  Täölz  infolge
Errichtung  des  expon.  Vikariats  4
Miesbach  ...·...  500—  500—  500  500  —
Summe  II  17347  —  17  347  —  17317  173417  —
Hiezu  „  Id  2  860  —  2  800—  2  860  —  2  8600  —
„  „  6  3280—  3  220  3280  —  3  280  —
„„3  38243  —8382“3  3  „  —
„  „  A  38  2744—  38  214—  38  274  —  38274
Summe  Tit.  IV  100  004t  —|  100  004  100  004  —  10000f  —
Tit.  V.  Aufbesserung  unzureichend
besoldeter  Geistlicher.))  90  000  —  90000  00000  H9O0OO00
Summe  für  sich
Tit.  VI.  Zuschüsse  zu  den  Ruhegehalten
  der  Geistlichen.
a)  für  emeritierte  Geistlichen)  19  35250  O  -  171350  —
b)  für  pensionierte  Geistliches)  7000  —  7000—  7000  —  7000  —
c)  Zuschuß  zum  Kandidaten-Unterstützungsfonds
  )  4000  4000  —  4000  —  4000  —
Summe  Sitel  V.18  356  □—)18350  □—J3J’eNNESBSCC
Tit.  VII.  Zuschüsse  zu  den  Bezügen
der  Hinterbliebenen  der
Geistlichen.)
a)  Für  100  bedürftige  Pfarrerswitwen
und  minderjährige  Doppelwaisengruppen
  der  dienstältesten  Pfarrer  zu
400  000  u  40000  +—0000  —  40000  —  40000  —
Für  235  Pfarrerswitwen  und  minderjährige
  Doppelwaisengruppen  zu  300,04¼70  5300  MO500MA%O  OO  —
Kriegsteuerungsbeihilfen  1  40  ——  —  —  *
Für  eine  Katechetenwitwe  in  Nürnberg
  300  —  300  —  300  —  300  —

für  pensionierte  Geistliche  an  den  Pfarrpensionssonds  erfolgt  nach  Maßgabe

der  Zahl  der  Bezugsberechtigten.
")  Feststehender  Betrag,  der  ganz  dem  Unterstützungsfonds  zufällt.
5)  Die  Hinüberzahlung  dieser  Zuschüsse  an  die  -  ·  ..--  ..  der  Zal
der  Bezugsberechtigten.  hüss  ie  Pfarrwitwen  und  die  Pfarrtöchterkasse  erfolgt  jeweils  nach  der  Zall
62
        <pb n="316" />
        304

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag  für

 

1918

1919

1920

1921

 

M

*

 

b)  zur  100  minderj.  einfache  Wiarrerswaisen
  zu  60

)  Zur  Erhöhung  der  Prabenden  der
volljährigen  Pfarrersdoppelwaisen  aus
der  Achterr  asse:
für  1918:  97  Bezugsberechtigte  zu
120000

:  104  Bezugsberechtigte  zu

:  111  Bezugsberechtigte  zu

für  1921:

120  M.

Zur  Erhöhung  der  Präbenden  für

bedürftige  volljährige  vaterlose  Pfarrerswaisen

  aus  der  Töchterkasse.:)
für  1918:  112  Bezugsberechtigte  zu

120  M.

sür  1919:  121  Bezugsberechtigte  zu

0

*)  130  Bezugsberechtie  gte  zu
7  Mi:.

118  Bezugsberechtigte  zu

d

139  Bezugsberechtigte  zu

à  WWn  'r  ipSopellähr.  Pfarrerstöchter
  zu  3
Präbentin  *  *  derselben:  zu  200.4

6000

11  640

13  440

15  000

8  000

6000

12  480

14  520

15  000
8

6000

13  320

 

6000

16  680

15  000
8  000

 

Summe  Tit.  VII

Tit.  VIII.  Entschädigung  an  Geistliche
  für  Amzugskosten  .
Summe  für  sich

Tit.  IX.  Stellvertretung  der  Geistlichen
  in  Krantkheitsfällen

Summe  für  sich

Tit.  X.  Disposttionsfonds  für
kirchliche  Zwecke
Summe  für  sich

 

1)  Erübrigungen  sind  nach  Beschluß  der  Steuersynode  vorzugsweise  dazu  zu  verwenden,  über  die  Zahl  von  100  hinau

 

183  300

20  000

50.000

 

 

166  800

20  000

1500

50  000

Witwen  mit  je  400  4  Zuschuß  aus  der  Allgemeinen  Kurchenkasse  zu  bedenken.

 

 

 

1500

50  000

 

 

170  640

20  000

1500

50  000

El.

 

,.

VM#

1

 

 

s
        <pb n="317" />
        805

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  34.
Festgesetzter  Betrag  für
Vortrag  1918  1919  1920  1921
2  ..
Tit.  XI.  Kosten  der  Steuersynode  —————  20000-Summe
  für  sich
Tit.  II.  Ausgaben  für  Erhebung
der  Kirchenstener  27000  —  ½000  M½  27000  —
Summe  für  sich
Tit.  XIII.  Verwaltung  des
Kirchensteuerertrags
a)  Gehaltebeziige  3900  —  3900  4125  4350  —
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  .  500—  500  500  500  —
c)  Regieausgaben:  Verwaltungskostenbeitrag,
  Druckkosten  und  dergleichen  4500—  4500  —  4500  4500  —
Summe  Tit.  XIII  8  900  —  8  900  —  9125  9350—
Tit.  XIV.  Sonstige  Ausgaben
a)  Haftungngen  10  000  H—H00000  M%  10  000  —
b)  Rückersatz  an  Steuern  «
c)Nochlässe.......
d)eimgezahltePassivvorfchiisse  —  —  —  —  —  —
F%)  ginen  für  Kasfivvorschüsfe  d  u.  —  —  —  —  —  —
t)  Auf  Verbesserung  des  Ruhestands  u.
Hinterbliebenenfürsorge  der  weltlichen  D.  7Z  000  —  7  000  —  7  000  7000  —
Kirchendiener  im  Hauptamte  *  1  000  —  1  000  1  000  —
8)  Verschiedenes  (Mobiliarversicherung
  2c0.t)0  —.—  —
h)  Zur  Bildung  eines  besonderen  Reserve=
  und  Steuerausgleichsfonds!)  —  —  —  —  —  —  F
Summe  Tit.  XIV  18  000  —  18000  —  OOO  18  000  —
Tit.  XV.  Zuschüsse  zum  AUnterhalt
des  landeskirchlichen  Predigerseminar)
  —  —  —  —  —  —  40000  —
Abgleichung.
Einnahmen  4147  404  14453  904  5  1  518  194
Ausgaben  970  404  —953  904  —956  049  1  018  194
Bestand.  500  000)  505  UO)NT  500000TôNN

1)  Nach  Beschluß  der  Steu  "  7  Frühri  «

dem  Reserve-  und  uIzzr  erltadie  Erübrigungen  unter  Belassung  des  eisernen  Betriebsfonds  zu  500  000
)  Vergl.  den  Allerh.  Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Steuersynode  Ziff.  II.
8)  Eiserner  Betriebsfonds  (s.  Titel  1  d.  Einnahmen).
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        Nr.  34.  307

Beilage  2.

Voranschlag

des  Reserve-  und  Steuerausgleichsfonds
der  Allgemeinen  Rirchenkasse
für  die  Jahre  1918  mir  1921.

63
        <pb n="320" />
        308

 

Vortrag

Beschlüsse  der  Steuersynode  für

 

1918

5

1919

*

1920

 

-

-

 

 

A.  Einnahmen.
Tit.  I.  Aus  Vorfsahren

a.  Kassebestand
b.  Einnahms  rückstände

Tit.  II.  Zinsen

Tit.  III.  Uberschüfle  der  Allgemeinen
  Kirchenkasse.

Tit.  IV.  Heimbezahlte  Kapitalien
Tit.  V.  Soustige  Einnahmen.

43  000

715  404

42  000

42  000

2049

 

Summe  der  Einnahmen

B.  Ausgaben.
Tit.  I.  Auf  Vorjahre

Tit.  II.  Teistungen  an  die  Allge
meine  Kirchenkaffet)

Tit.  III.  Anlegung  von  Kapitalien
Tit.  IV.  Sonstige  Ausgaben

Hinüberzahlung  an  den  Baufonds  des
Predigerseminars)

758  404

58  404

700  000

 

42  000

41  904

44  049

44  049

106  194

106  194

 

Summe  der  Ausgaben
Kassebestände

 

 

758  404

1)  S.  Titel  VI  der  Einnahmen  im  Voranschlage  der  Allg.  Kirchenkasse.

 

96

)  S.  Titel  XV  der  Ausgaben  im  Vorauschlage  der  Allg.  Kirchenkasse.

 

 

44  049

 

 

106  194

 

 

Der  Vermögensstand  des  *  Peerbe,  und  Steuerausgleichsfonds  der  Allgemeinen  Kirchenkasse  betrug

Ende  1916:  1321825.7  84
        <pb n="321" />
        Grseh=  und  eridumgs-gat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  35.

München,  den  25.  Mai  1918.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1918  über  Beflaggung  der  Staats=  und  Stiftungsgebäude.

 

Nr.  4002  a  4.
Bekanntmachung  über  Beflaggung  der  Staats=  und  Stiftungsgebäude.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Anbern,  der  Austiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  fl.  Kriegsministerium.

Siene  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  anzuordnen  geruht,  daß  aus  Anlaß
der  Jahrhundertgedenkfeier  des  Bestehens  der  Bayerischen  Verfassung  am
Sonntag,  den  26.  Mai  1918  die  Staats=  und  Stiftungsgebäude  in  den  Bayerischen
Landesfarben  beflaggt  werden.

München,  den  23.  Mai  1918.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  nilling.  Dr.  v.  Brettreich.
J.  V.  J.  A.
Frhr.  v.  Speidel.  v.  Graßmann.
64
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        Grseh=  und  Vererdiungschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  36.

München,  den  26.  Mai  1918.

Hundert  Jahre  sind  seit  dem  denkwürdigen  Tage  verflossen,
da  Mein  Urgroßvater,  König  Maximilian  I.  Josef,  seinem
Volke  die  Verfassung  gab.  Weit  über  Bayerns  Grenzen  hinaus
freudig  begrüßt,  ist  sie  der  starke  Grundstein  geworden,  auf
dem  sich  die  staatsrechtliche  Entwicklung  des  Landes  machtvoll
und  segensreich  aufgebaut  hat.

In  Zeiten  reichen  Glückes  wie  in  Tagen  schwerer  Heim
suchung  hat  das  Verfassungswerk  seine  Probe  bestanden.

Zu  dem  altbewährten  Herzensbunde,  der  Bayerns  Fürst  und
Volk,  gleichen  Blutes  und  Stammes,  seit  Jahrhunderten  eint,
hat  die  Verfassungsurkunde  ein  neues,  auf  das  geschriebene
Gesetz  gegründetes  unzerreißbares  Band  gefügt.  So  auf  zweifache
  Weise  gefestigt  wird  unser  teueres  Vaterland  auch  künftig
allen  Anstürmen  siegreich  Trotz  bieten.  Seit  dem  Bestehen  des
        <pb n="324" />
        312

Deutschen  Reichs  erfreut  sich  Bayern  zudem  der  äußeren  und
inneren  Segnungen,  welche  die  Zugehörigkeit  zu  einem  so
mächtigen  Staatsgebilde  gewährleistet.

In  den  Nachwehen  schwerer  Kriegszeiten  geschaffen,  begeht
die  Verfassung  ihre  Jahrhundertfeier  inmitten  des  ungeheuren
Völkerringens,  das  Bayerns  tapfere  Söhne  Schulter  an  Schulter
mit  denen  aller  anderen  deutschen  Staaten  in  heldenhaftem,  siegreichem
  Kampfe  im  Felde  und  zahllose  wackere  Männer  und  Frauen
in  unermüdlicher,  hingebender  Arbeit  zu  Hause  sieht.  Auch
heute  bewegt  Mein  Herz  der  innige  Wunsch,  auch  heute  tritt
auf  Meine  Lippen  das  heiße  Gebet,  es  möge  uns  bald  wieder
vergönnt  sein,  unter  den  Segnungen  eines  ehrenvollen  Friedens
uns  zu  gemeinsamer  Arbeit  in  der  Heimat  zusammenzufinden.

Mein  Hochseliger  Ahnherr,  König  Maximilian  I.  Jusef,
hat  in  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  die  Grundsätze
  eines  Königs  niedergelegt,  der  das  Glück  seines  Herzens
und  den  Ruhm  seines  Thrones  nur  von  dem  Glücke  des  Vaterlandes
  und  von  der  Liebe  seines  Volkes  empfangen  will.  Diese
Gesinnung  beseelt  auch  Mich  beim  Eintritt  in  das  zweite  Jahrhundert
  der  Verfassung.  Fest  stehe  Ich  zu  ihr.  Gott  wolle,
daß  unserm  geliebten  Vaterland  aus  den  Nöten  der  Gegenwart
ein  neuer  glückhafter  Aufstieg  beschieden  sei!

München,  den  26.  Mai  1918.

Ludwig.
        <pb n="325" />
        cseh  und  Merordumssguatt

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  37.

München,  den  4.  Juni  1918.

Inhalt#:

Königliche  Verordnung  vom  23.  Mai  1918,  die  Rechte  der  Militärpolizeibeamten  und  der  übri  '  izeilichen
  Aufgaben  betrauten  Angehörigen  der  Militärpolizeistelle  Ulm  im  bayerischen  Gebiet  der  gei  mmt  boli
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1918,  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  31.  Mai  1918,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport  Ordnung.

Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  Militärpolizeibeamten  und  der  übrigen  mit  polizeilichen
Aufgaben  betrauten  Angehörigen  der  Mitrsebtestele  Ulm  im  bayerischen  Gebiet  der  Festung
m  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
ßerzog  von  Zayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:
Den  Militärpolizeibeamten  und  den  übrigen  mit  polizeilichen  Aufgaben  betrauten
Angehörigen  der  Militärpolizeistelle  Ulm  kommen  in  Ausübung  des  Abwehrdienstes  im
66
        <pb n="326" />
        314

bayerischen  Gebiet  der  Festung  Ulm  die  Befugnisse  der  bayerischen  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  und  der  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschast  zu.

Gegeben  zu  München,  den  23.  Mai  1918.

Ludwig.
r.  Thelemann.  Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Becken  bauer,
Generalmajor  z.  D.

 

Nr.  1210  a  8.
Bekanntmachung,  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.
fl.  Staatsministerien  des  Junern  und  der  Finanzen.

Im  Verzeichnis  II  zur  Ministerialbekanntmachung  vom  25.  Juli  1916  (GBl.  S.  179)
ist  nachzutragen:

 

 

 

 

 

 

Spalte  à  Spalte  b  Spalte  #c
Jun  Bayer.  Schweinever-  I
sicherungsverband,
Vertrauensmannin

München,  den  31.  Mai  1918.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  v.  Knözinger.

 

Nr.  7/Bmo  I.  U
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
4.  Staatsministerium  für  Verkehrsangrlegenheiten  und  K.  Kriegsministerinm.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  7.  Mai  1918
(Ro#l.  S.  394)  verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die
bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  31.  Mai  1918.

v.  Seidlein.  v.  Hellingrath.
        <pb n="327" />
        Geseh=  und  Vererdumzschutt

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  38.

München,  den  7.  Juni  1918.

Inhaltt:
Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1918  über  die  Arzneitaxe  1918.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.


 

Nr.  5191a  10.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1918.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  1918  ab  die  in  der  Deutschen
Arzneitaxe  1918,  Ministerialbekanntmachung  vom  27.  Dezember  1917,  Ziff.  1,  GVl.
S.  619,  festgesetzten  Preise  für  Arzneimittel  nach  Maßgabe  des  zweiten  Nachtrags  zur
Deutschen  Arzneitaxe  1918,  der  in  der  Weidmann'’schen  Buchhandlung  in  Berlin  S8W.  68,
Zimmerstraße  Nr.  94,  erschienen  ist,  geändert  werden.

Der  im  März  1918  angegebene  erste  Nachtrag  bleibt  weiter  in  Kraft.

München,  den  3.  Juni  1918.

Dr.  v.  Brettreich.
67
        <pb n="328" />
        316

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse

am  21.  Mai  1918  der  auf  dem  Felde
der  Ehre  gefallene  Hauptmann  und  Bataillonsführer
  in  einem  Reserve-Infanterie-Regiment
Hans  Ritter  von  Lehnert,

am  28.  Mai  1918  der  Oberleutnant  und

Kompagnieführer  in  einem  Jäger-Bataillon
Wolfgang  Ritter  von  Strobelj;  ·

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse

am  22.  Mai  1918  der  Geheime  Kommerzienrat
  Georg  Ritter  von  Christlieb  in
Regensburg  und

am  28.  Mai  1918  der  mit  dem  Titel
und  Range  eines  außerordentlichen  Professors
bekleidete  Privatdozent  und  I.  Assistent  am
chirurgisch-klinischen  Institute  der  Universität
München  Dr.  Alwin  Ritter  von  Ach.
        <pb n="329" />
        eseh  und  Verorduuugs  Bluif

Königreich  Bayern.

Nr.  39.

München,  den  20.  Juni  1918.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  10.  Juni  1918,  die  Nangverhältnisse  der  Beamten  betreffend  Königlich
—  igliche

Entschließung  vom  18.  Juni  1918  über  die  Verlängerung  des  Landtags.  —.

11.  Juni  1918,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  boreeienchelanut  machung  vom
vom  17.  Juni  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Bestenerung  des  Personen=  und  Giinntmachung
8.  April  1017.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Nönigreichs.  Aterverkehrs  vom

0—I—3E

Nr.  12288.

Königliche  Verordnung,  die  Rangverhältnisse  der  Beamten  betreffend

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  füönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  Art.  5  Abs.  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  23.  Dezember
  1908,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der  Beamten,  durch  folgende  Bestimmun
zu  ersetzen:  "

68
        <pb n="330" />
        318

Die  Beamten  und  andere  Personen,  denen  Titel  und  Rang  aus  einer  Rangklasse
verliehen  ist,  und  die  Beamten  im  Ruhestande  haben  den  gleichen  Rang  mit  den  Inhabern
der  Amtsstellen  ihrer  Rangklasse.  In  jeder  Klasse,  oder,  wo  Abteilungen  bestehen,  in  jeder
Abteilung  kommt  den  Inhabern  der  Amtsstellen  und  den  mit  Titel  und  Rang  Beliehenen
der  Vortritt  vor  den  Beamten  im  Ruhestande  zu.  Innerhalb  der  beiden  Gruppen  (der
Inhaber  der  Amtsstellen  und  der  mit  Titel  und  Rang  Beliehenen  einerseits  und  der  Beamten

im  Ruhestand  anderseits)  ist  für  den  Vortritt  das  Dienstalter  und  bei  gleichem  Dienstalter
das  Lebensalter  entscheidend.

Süärvär,  den  10.  Juni  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Deybeck.

 

Nr.  3551  b  11.
Königliche  Entschließung  über  die  Verlängerung  des  Landtags.
DLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Eruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuel
Wir  finden  Uns  bewogen,  die  durch  Unsere  Entschließung  vom  14.  April  1918  bis

einschließlich  28.  Juni  1918  verlängerte  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten
Landtags  bis  einschließlich  31.  Juli  1918  weiter  zu  verlängern.
        <pb n="331" />
        Nr.  39.  319

Reichsräte  ..  .  ...
Indem  Wir  dieses  der  Kammer  der  Abgeordneter-  eröffnen,  bleiben  Wir  ihr  in  Huld
und  Gnade  gewogen.

Särvär,  den  18.  Juni  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Steiner.  Staatsrat  Dr.  v.  Unzuer.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  tr  Gen  T
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialdirektor  v.  Völk.

 

Nr.  3015  5.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  mit  5  vom  Hundert  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im
Gesamtbetrag  von  10  000  000  ½  und  zwar  Stücke  zu  10  000,  5000,  2000  und
1000  K  in  Verkehr  bringe.

München,  den  11.  Juni  1918.

Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="332" />
        320

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Vesteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
  vom  8.  April  1

fl.  Staalsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Herren  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  gemäß  §  11
Abs.  3  Satz  1  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  vom
8.  April  1917  (R#l.  S.  329)  bestimmt,  daß  für  die  Klassen  der  Privatbahnen,  bei  denen
mehr  als  eine,  aber  weniger  als  vier  Fahrklassen  bestehen,  dieselben  Abgabesätze  Anwendung
zu  finden  haben,  wie  für  die  gleichbezeichneten  Fahrklassen  der  bayerischen  Staatsbahnen.)
Werden  Fälle  bekannt,  in  denen  die  Klassenbezeichnung  bei  Privatbahnen  mit  mehr  als  einer,
aber  weniger  als  vier  Fahrklassen  nicht  der  der  Staatsbahnen  entspricht,  oder  wird  von
einer  Privatbahn  beantragt,  auf  ihre  Fahrklassen  andere  als  die  oben  bestimmten  Abgabesätze
zur  Anwendung  zu  bringen,  so  hat  die  Regierungsfinanzkammer,  in  deren  Bezirk  die  Privatbahnverwaltung
  ihren  Sitz  hat,  nach  Benehmen  mit  der  zuständigen  Eisenbahndirektion  an
das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  berichten.

München,  den  17.  Juni  1918.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  v.  Weigert.

)  Hierbei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die  3b-Klasse,  die  zurzeit  nur  auf  der  Isartalbahn  geführt  wird,  der
4.  Klasse  entspricht.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  7.  Juni  1918  der  Geheime  Kommerdes

  Königreichs.  zienrat  Dr.  Alexander  Ritter  von  Wacker
in  Schachen  bei  Lindau  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Krone  bei  der  Nitterklasse.
        <pb n="333" />
        esth  und  Verardunnzs-git

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  40.

München,  den  22.  Juni  1918.
Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1918  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  im  Ruhestand  und  Be-Kamtenhinterbliebene
  und  über  die  Kriegsteuerungsunter)  gen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen
  sowie  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

 

Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  im  Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene
  und  über  die  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und
Staatsarbeiterinnen  sowie  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

Lämtliche  Zivilstaatsministerien.

Mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1918  wird  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom
29.  Dezember  1917(6VBl.  S.  621)  für  den  Geschäftsbereich  der  Zivilstaatsministerien  bestimmt:

I.  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Staatsbeamte  im  Ruhestand  und  für  Beamtenhinterbliebene.
1.

1  Die  Staatsbeamten  im  Ruhestand  und  die  Beamtenwitwen  erhalten  bis  auf  weiteres
fortlaufende  Beihilfen  (Kriegsteuerungsbeihilfen).
in  Zu  den  Staatsbeamten  im  Ruhestand  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gehören  auch
die  vormaligen  pragmatischen  Staatsbeamten,  die  vormaligen  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  sowie  die  übrigen  Beamten=  und  Bedienstetengruppen,  denen
69
        <pb n="334" />
        322

die  Aussicht  auf  eine  Pension  oder  einen  Unterhaltsbeitrag  eröffnet  war,  wie  die  vor  dem
Jahre  1900  aus  dem  Dienste  geschiedenen  Gerichtsvollzieher,  die  vormaligen  Rentamtsgehilfen
  usw.,  ferner  auch  die  im  Ruhestande  befindlichen  Beamten  und  Bediensteten  der
vormaligen  Pfalzbahnen.  Das  gleiche  gilt  für  die  Hinterbliebenen  der  Beamten.

II.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  der  Staatsbeamten  im  Ruhestand  und  der  Beamtenwitwen
zerfallen  in  allgemeine  Beihilfen  und  in  Kinderzulagen.

2.
1  Die  allgemeine  Beihilfe  wird  nach  verschiedenen  Sätzen  gewährt,  die  sich  nach
der  Höhe  des  Gesamteinkommens  und  dem  Familienstande  richten.
1  Als  allgemeine  Beihilfe  erhalten:
1.  ledige  Beamte  im  Ruhestande,  dann  Beamtenwitwen,  die  keine  Kinder  zu  unterhalten
  haben,
a)  bei  einem  jährlichen  Gesomteinkommen  bis  2700  X  einschließlich

monatli  24  M.,
b)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  2700  bis
4200  einschließlich  monatlich  .  .  21.--;

2.  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben,
a)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  zu  2700  A  einschließlich

monatlicg  27  M,
b)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  nehr  als  2700  bis

4200  —  einschließlich  monatlich  24  —.
I)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  4200  „  bis

6300  MA  einschließlich  monatlich.  .  .  ..  ·  21s«3

3.  verheiratete  Beamte  im  Ruhestande:
a)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  2700  einschließlich

monatlich  30½,
b)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  2700  K  bis

4200  —X  einschließlich  monatlich..w  27
o)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  4200  K  bis

5700  JX  einschließlich  monatlich.  224  M,
d)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  5700  M  bis

8100  .K  einschließlich  monatli  21  K.

1l  Beamte  im  Ruhestand  und  Beamtenwitwen,  deren  Einkommen  die  in  Abs.  II  bezeichneten
  Beträge  übersteigt,  aber  hinter  jenem  Gesamtbetrag  an  Einkommen  und  Kriegs-
        <pb n="335" />
        Nr.  40.  323

teuerungsbeihilfe  (allgemeine  Beihilfe  und  gegebenenfalls  Kinderzulage)  zurückbleibt,  der  sich
bei  der  von  ihnen  überschrittenen  nächstniedrigeren  Einkommensgrenze  berechnen  würde,  erhalten
  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  bis  zur  Erreichung  dieses  Gesamtbetrags.“)

3.

1  Die  Kinderzulage  wird  gewährt  den  Beamten  im  Ruhestande  bis  zu  einem  jährlichen
Gesamteinkommen  von  8700  und  den  Beamtenwitwen  bis  zu  einem  jährlichen  Gesamteinkommen
  von  7500  „A,  wenn  ihnen  der  Unterhalt  von  Kindern  ganz  oder  vorwiegend
obliegt.

Zu  berücksichtigen  sind:

1.  Kinder  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,

2.  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  18  Jahren,  die  sich  noch  in  der  Schul=  oder
Berufsausbildung  befinden,  oder  wegen  kärperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbsunfähig
  sind.

I  Als  Kinderzulage  erhalten  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Kinderzahl  —

1.  die  Beamten  im  Ruhestande  für  jedes  Kind  monatlich  7  M,

2.  die  Beamtenwitwen  für  jedes  Kind  monatlich  9  4.

IV  Ziff.  2  Abs.  III  findet  auf  die  Kinderzulage  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Berechnung
  des  jährlichen  Gesamteinkommens  ist  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziff.  2  mit  zu
berücksichtigen.“)  4

1  Die  Kinderzulage  entfällt,  wenn  die  Kinder  ein  eigenes  Einkommen  von  mindestens
50  im  Monate  haben.  Sachbezüge  (Einkünfte  in  Geldeswert)  sind  dabei  nach  den
örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen.  Die  einem  Sohne,  der  zum  Kriegsdienst  eingerückt
oder  im  Sanitätsdienste  tätig  ist,  von  der  Militärverwaltung  in  Natur  oder  Geld  gewährte
Verpflegung  bleibt  außer  Ansatz.

Eine  Unterbrechung  der  Schul=  oder  Berufsausbildung  durch  Einberufung  zum  Kriegsdienst
  ist  ohne  Einfluß  auf  den  Bezug  der  Kinderzulage,  soweit  durch  den  Hinzutritt  der
Kriegsbesoldung  das  eigene  Einkommen  des  Kindes  nicht  den  Betrag  von  50.¾  monatlich
erreicht.

in  Beträgt  das  eigene  Einkommen  des  Kindes  einschließlich  einer  etwaigen  Kriegsbesoldung
weniger  als  50  im  Maonate,  so  wird  die  Kinderzulage  mit  dem  Teilbetrage  gewährt,
der  zur  Ergänzung  dieses  Einkommens  auf  50  —  erforderlich  ist.

#Als  Berufsausbildung  gilt  nicht  die  Ausbildung  einer  Tochter  in  Haushaltungsgeschäften
  des  elterlichen  Haushalts.

"  6)  Beispiel  in  Anlage  8.
69•
        <pb n="336" />
        324

5

1  Den  ledigen  Beamten  im  Sinne  der  Ziff.  2  Abs.  II  werden  die  verwitweten  und
geschiedenen  Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt  führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten
haben,  gleichgeachtet.

1  Die  ledigen,  die  verwitweten  und  die  geschiedenen  Beamten  im  Ruhestande,  sowie  die
Beamtenwitwen,  die  nachweislich  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung
  invalide  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend
unterhalten,  erhalten  die  gleiche  allgemeine  Beihilfe  wie  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu
unterhalten  haben.  Das  gleiche  gilt  für  ledige,  verwitwete,  geschiedene  Beamte  im  Ruhestande,
  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder  Kinder  ganz  oder  vorwiegend  zu  unterhalten
haben,  auch  wenn  bei  diesen  Kindern  die  in  Ziff.  3  Abs.  II  bezeichneten  Voraussetzungen
nicht  vorliegen.  Auch  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben,  erhalten  die  allgemeine
  Beihilfe  nach  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  2  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  bei  denen  von  ihnen
unterhaltenen  Kindern  die  Voraussetzungen  nach  Ziff.  3  Abs.  II  vorliegen.  Ferner  erhalten
die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  2  Beamtenwitwen,  die  einen  eigenen
Haushalt  führen.  Ziff.  6  Abs.  III  Satz  1  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  1918
(  VBl.  S.  197)  findet  entsprechende  Anwendung.  Dabei  ist  bei  weiblichen  Beamten
im  Ruhestand  und  Beamtenwitwen  von  dem  Erfordernis  abzusehen,  daß  eine  Person  unterhalten
  wird,  die  durch  die  Besorgung  ihrer  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend
in  Anspruch  genommen  ist.

Verheiratete  weibliche  Beamte  im  Ruhestand  erhalten  nur  dann  die  allgemeine  Beihilfe
nach  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  3,  wenn  sie  den  Unterhalt  des  Ehemanns  bestreiten.  Führen  sie
einen  eigenen  Haushalt  oder  haben  sie  nur  Kinder  zu  unterhalten  oder  liegen  die  in  Abs.  II
Satz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  vor,  so  erhalten  sie  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziff.  2
Abs.  II  Nr.  2.  Alle  übrigen  weiblichen  Beamten  im  Ruhestande,  gleichviel  ob  verheiratet
oder  ledig,  erhalten  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  1

IV  Zu  den  Kindern  im  Sinne  von  Ziff.  2  bis  5  zählen  auch  Stiefkinder,  an  Kindesstatt
angenommene  Kinder,  uneheliche  Kinder  und  Pflegekinder,  vorausgesetzt,  daß  sie  von  dem
Beamten  oder  der  Beamtenwitwe  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten  werden.

Den  Beamten  im  Ruhestande  wird  die  Kinderzulage  nach  Ziff.  3  Abs.  III  Nr.  1  auch
für  ihre  Ehefrauen  gewährt,  wenn  diese  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nicht  vorübergehender
Krankheit  pflegebedürftig  sind.

!  Doppelverwaiste  minderjährige  Beamtenkinder,  die  ledig  sind  und  deren
jährliches  Gesamteinkommen  600  =  nicht  übersteigt,  erhalten  auf  Kriegsdauer  eine  fortlaufende
  Beihilfe  (Kriegsteuerungsbeihilfe)  von  monatlich  10  .
        <pb n="337" />
        Nr.  40.  325

uU  Doppelverwaiste  volljährige  Beamtenkinder,  die  ledig,  unversorgt  und  nachweislich
  erwerbsunfähig  sind,  und  deren  jährliches  Gesamteinkommen  1200  nicht  übersteigt,
  erhalten  auf  Kriegsdauer  eine  fortlaufende  Beihilfe  (Kriegsteuerungsbeihilfe)  von
monatlich  12  J.

un  Ziff.  2  Abs.  III  gilt  entsprechend.

IV  Als  Doppelwaisen  im  Sinne  der  Ziff.  6  gelten  auch  solche  vaterlose  Waisen,  deren
Mutter  zu  Witwenbezügen  aus  der  Staatskasse  nicht  berechtigt  ist.

7.

1  Die  nach  Ziff.  2  Abs.  III,  Ziff.  3  Abs.  IV,  Ziff.  4  Abs.  III  und  Ziff.  6  Abs.  III
sich  berechnenden  Beträge  sind  gegebenenfalls  auf  den  nächsthöheren  Markbetrag  aufzurunden;
die  Kriegsteuerungsbeihilfe  beträgt  mindestens  3  M  monatlich.

Zum  Einkommen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  zählen  außer  dem  Ruhegehalt,
dem  Wartegeld  und  dem  Witwen-und  Waisengeld  namentlich  auch  alle  anderen  Pensionsbezüge,
  Unterhaltsbeiträge  und  Pensionszulagen,  fortlaufende  Unterstützungen,  Militärpensionen,
zrenten  und  Hinterbliebenenbezüge,  die  Renten  aus  der  reichsgesetzlichen  Versicherung,  die
Bezüge  aus  den  Unterstützungsvereinen  und  Töchterkassen,  Leibrenten,  das  Reineinkommen
aus  Vermögensbesitz,  aus  Gewerbebetrieb  und  aus  Dienstverhältnissen  aller  Art.  Kriegs=  und

 

Verstümmelungszulagen,  dann  Dienstaufwandsentschädigungen  bleiben  bei  der  Feststellung
des  Einkommens  außer  Betracht.
8.
1  Die  Kriegst  gsbeihilfen  werden  auf  Antrag  gewährt.  Die  Beamten  im  Ruhe- 



 

stand  und  die  Beamtenhinterbliebenen,  die  für  die  Bewilligung  solcher  Beihilfen  in  Betracht
kommen,  sind,  soweit  dies  nicht  schon  im  Vollzuge  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917
geschehen  ist,  auf  die  Möglichkeit,  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  erhalten,  durch  ein  Formblatt
  nach  anliegendem  Muster  aufmerksam  zu  machen.  Dieses  Formblatt  ist  den  Beteiligten
von  der  Behörde,  die  ihre  Pensionsbezüge  auszahlt  oder  etwaige  ihnen  angewiesene  Unterstützungen
  auszuzahlen  hat,  durch  die  Post  zuzusenden,  sofern  sich  nicht  in  nächster  Zeit
anderweit,  insbesondere  bei  der  Auszahlung  der  Pensionsbezüge  Gelegenheit  ergibt,  ihnen
das  Formblatt  persönlich  zu  übergeben.  Das  Formblatt  kann  von  den  Beteiligten  zugleich
als  Antrag  benützt  werden,  indem  es  vollständig  ausgefüllt,  mit  Unterschrift  versehen  und
sodann  bei  der  Pensionszahlungskasse  eingereicht  wird.  Der  Antrag  ist  stets  bei  der  Pensionszahlungskasse
  einzureichen,  von  der  den  Beteiligten  ihre  Pensionsbezüge  ausbezahlt  werden
oder  etwaige  ihnen  angewiesene  Unterstützungen  auszuzahlen  wären.

2)
2
VLe

7.
        <pb n="338" />
        326

Die  Kriegst  ebeihilfen  werden  von  den  Stellen  festgesetzt  und  angewiesen,  die
den  Pensionszohlungskafsen  der  Antragsteller  unmittelbar  übergeordnet  sind.  Als  Pensionszahlungskasse
  für  Antragsteller,  die  nicht  im  Genusse  von  Pensionsbezügen  stehen,  gilt  jene
Behörde,  die  die  Pensionsbezüge  auszuzahlen  hätte,  wenn  dem  Antragsteller  solche  Bezüge
angewiesen  wären.

ul  Die  Ministerien  behalten  sich  vor,  für  bestimmte  Dienstbereiche  die  Zuständigkeit  zur
Festsetzung  und  Anweisung  der  Kriegsteuerungsbeihilfen  abweichend  von  Abs.  II  zu  regeln.

9.

1  Die  Pensionszahlungskassen  haben  zu  den.  Beihilfeanträgen  der  Beamten  im  Ruhestand
und  Beamtenhinterbliebenen  die  etwa  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen  und  zwar,  soweit

die  Voraussetzungen  für  sie  nicht  ohnehin  amtsbekannt  sind,  auf  dem  einfachsten  und  kürzesten

Wege.  Von  der  Erholung  von  Familienstandszeugnissen,  Vermögenszeugnissen,  gemeindlichen

Bestätigungen  usw.  ist  abzusehen,  wenn  die  Verhaͤltnisse  der  Pensionszahlungskasse  aus
eigener  Kenntnis  oder  sonst  zuverlässig  bekannt  sind,  oder  wenn  angenommen  werden  kann,
daß  sie  der  zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  zuständigen  Stelle  bekannt  sind.

Die  Pensionszahlungskasse  hat  sodann  die  Anträge  mit  den  etwaigen  Erhebungen
und  Belegen  der  Stelle  vorzulegen,  die  zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  zuständig
  ist.

10.
2.

—  1  Zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungskeihilfe  ist  das  anliegende  Formblatt  zu  verwenden.

  Die  Urschrift  der  Bewilligung  bleibt  bei  der  anweisenden  Stelle,  eine  Abschrift
ist  der  Stelle  mitzuteilen,  die  zur  Gewährung  von  Unterstützungen  für  den  Antragsteller
zuständig  ist.

n  Die  Beihilfen  werden  wie  die  Pensionsbezüge  monatlich  vorausgezahlt.  Der  Empfang
der  Beihilfe  wird,  soweit  die  Empfänger  Ruhegehalt,  Witwengeld  oder  sonstige  Hinterbliebenenbezüge
  (Unterhaltsbeiträge,  Waisengelder,  Töchterkassepräbenden)  beziehen,  auf  der
nämlichen  Quittung  bestätigt,  wie  der  bisherige  Bezug.

u1  Anderungen  in  den  Verhältnissen  des  Beihilfenempfängers,  die  die  Gewährung  oder
die  Höhe  der  Beihilfe  beeinflussen,  sind  von  dem  Beihilfenempfänger  alsbald  der  zur
Bewilligung  der  Beihilfe  zuständigen  Stelle  anzuzeigen.  Fällt  die  Anderung  auf  den  ersten
Tag  eines  Monats,  so  wird  sie  bereits  von  diesem  Monat  ab  berücksichtigt.  Anderungen,

die  sich  nach  dem  ersten  Tage  eines  Monats  ergeben,  äußern  ihre  Wirkung  erst  vom  nächsten
Monat  ab.
        <pb n="339" />
        Nr.  40.  327

11.
1  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  werden  auf  die  gleichen  Titel  wie  die  sonstigen  Beihilfen
und  Unterstützungen  verrechnet.
I1  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  den  Rechnungen  —  und  zwar  auch  in  den  Kreisfinanzrechnungen,

  den  Generalrechnungen  und  der  Hauptfinanzrechnung  —  die  Unterabteilung
Kriegst  öbeihilfen  für  Beamte  des  Ruhestandes  und  Beamtenhinterbliebene"

7"  3  ri

zu  eröffnen.

II.  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen,
dann  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

12.

!  Den  vormaligen  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen,  die  nach  längerer  Verwendung
  im  Staatsbetrieb  arbeitsunfähig  geworden  sind,  sowie  von  Hinterbliebenen  von
Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen  mit  lingiühriger  Dienstzeit  im  Staatsbetriebe
werden  wie  bisher  auf  Antrag  außerordentliche  Kriegste  g  stützungen  gewährt.

I  Diese  außerordentlichen  Kriegst  ungsunteriiheune  werden  wie  bisher  verrechnet.

 

9

III.  Ülbergangs=  und  Schlußbestimmungen.
13.

Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  angewiesenen  Kriegsteuerungsbeihilfen
  sind  von  Amts  wegen  nach  Maßgabe  gegenwärtiger  Bekanntmachung  neu
festzusetzen.  Kriegsteuerungsbeihilfen,  die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  eingezogen
oder  herabgesetzt  werden  müßten,  dürfen  zur  Vermeidung  von  Härten  bis  zum  Eintritt
einer  wesentlichen  Anderung  der  Verhältnisse  fortgewährt  werden.

14.

1  Wieweit  Staatsbeamte  im  Ruhestande,  die  im  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen
Dienste  wiederverwendet  sind,  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  dieser  Bekanntmachung  erhalten,
bemißt  sich  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  (GVBl.  S.  57)*8).  An
Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  angeführten  Belanntmachung
vom  29.  Dezember  1917  tritt  die  gegenwärtige  Bekanntmachung.

 

")  Beispiel  in  Anlage  3.
        <pb n="340" />
        328

m  Die  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  gilt  auch  für  die  im  Dienstbereiche
der  Heeresverwaltung  wiederverwendeten  Beamten  im  Ruhestande,  die  weder  militärisch
eingezogen  noch  mit  Heeresbeamtenstellen  beliehen  sind.  Sie  gelten  als  im  sonstigen  öffentlichen

  Dienste  im  Sinne  von  Ziff.  2  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  Ifd.  Is.
wiederverwendet.

1*

#  Beamte  im  Ruhestande,  die  militärisch  eingezogen  oder  mit  Heeresbeamtenstellen  beliehen
sind,  erhalten  die  Kriegsteuerungsbeihilfe,  die  sich  für  sie  bei  entsprechender  Anwendung  von
Ziff.  2  Abs.  II,  Ziff.  3  Abs.  II  ff.  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.P  berechnet.
Dabei  werden  für  die  Berechnung  der  Vergütung  nach  Ziff.  2  Abs.  I  Satz  1  und  Ziff.  3
Abs  III  Satz  1  a.  a.  O.  und  des  Einkommens  im  Sinne  von  Ziff.  7  Abs.  II  gegenwärtiger
Bekanntmachung  diejenigen  Bestandteile  des  militärischen  Diensteinkommens  nicht  in  Ansatz
gebracht,  die  nach  den  hierfür  maßgebenden  Vorschriften  (Ziff.  2  bis  8  der  Bekanntmachung

vom  18.  Juni  1915  —  GVl.  S.  65)  auf  das  Wartegeld,  den  Ruhegehalt  oder  die
Pension  nicht  angerechnet  werden.

München,  den  19.  Juni  1918.
v.  Dandl.  v.  Srennig.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Grettreich.

IJ.  V.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Unzuer.  Staatsrat  v.  Weigert.
        <pb n="341" />
        Nr.  40.  329

Anlage  1.

Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  des  Ruhestandes
und  Hinterbliebene  von  Beamten.
I.  Voraussetzungen  und  Höhe  dieser  Beihilfen.

1.  Den  Beamten  im  Ruhestand  und  den  Beamtenhinterbliebenen  (Witwen  und  Doppelwaisen)
  werden,  sofern  ihr  Gesamteinkommen  die  nachstehend  bezeichneten  Beträge  nicht  übersteigt,
sortlaufende  Kriegsteuerungsbeihilfen  gewährt.  Diese  Kriegsteuerungsbeihilfen  setzen  sich  bei  den
Beamten  im  Ruhestand  und  den  Beamtenwitwen  aus  der  allgemeinen  Beihilfe  und  gegebenenfalls
den  Kinderzulagen  zusammen.  #  ·  ·

Die  allgemeine  Beihilfe  wird  den  Beamten  im  Ruhestand  und  den  Beamtenwitwen  in  verschiedenen,
  nach  der  Höhe  ihres  Einkommens  abgestuften  Sätzen  gewährt  und  zwar

a)  den  ledigen  Beamten  im  Ruhestande,  dann  Beamtenwitwen,  die  keine  Kinder  zu
unterhalten  haben,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens  von  4452
b)  den  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben,  bis  zur  Erreichung

 

eines  Jahresges  on  .  .  .  ·  .  .  .6552.«
c)denverheiratetenVeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahres-8352
  MA

gesamteinkommens  von  .  .  .·.  .  .  .  .  .
2.  Als  Kinderzulage  erhalten  für  Kinder,  bei  denen  die  nachstehend  unter  Ziff.  II  Nr.  5

bezeichneten  Voraussetzungen  gegeben  sind,
a)  die  Beamten  im  Ruhestande  monatlich  7  .X  für  jedes  Kind,

b)  die  Beamtenwitwen  monatlich  9  .¾  für  jedes  Kind.  »  «

Diese  Kinderzulagen  werden  bis  zu  einem  höheren  Jahresgesamteinkommen  als  die  allgemeinen

Beihilfen  gewährt,  nämlich  den  Beamten  im  Ruhestande  noch  bei  einem  Gesamtjahreseinkommen

von  8700  “  und  den  Beamtenwitwen  noch  bei  einem  Jahresgesamteinkommen  von  7500  .4.
3.  Ledige  und  unversorgte  minderjährige  Doppelwaisen  erhalten  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe

  von  monatlich  10  #,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens  von  720  4
ledige,  unversorgte  Doppelwaisen,  die  volljährig  und  erwerbsunfähig  sind,  eine
Kriegsteuerungsbeihilfe  von  monatlich  12  44,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens

  von#  .  -  ·  —  -««—,-.·  -.-  -  -13.44s·-«s
4.  Der  Antrag  auf  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  ist  bei  der  staatlichen  Behörde  (Kasse)  einzureichen,
  die  den  Ruhegehalt  oder  den  sonstigen  Pensionsbezug  des  Antragstellers  oder  der  Antragtellerin

  oder  etwaige  Unterstützungen  auszuzahlen  hat,  falls  solche  den  Beteiligten  angewiesen  werden.

An  .  .  1.  .

mcgäknfcdzixensiBsseatkttärwerden  die  verwitweten  und  geschiedenen  Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt
führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten  haben,  gleichgeachtet.  Die  lidigen,  die  verwitweten  und  die  geschiedenen
Beamten  sowie  die  Beamtenwitwen,  die  nachweislich  eiwerbsunfähige,  d  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung
  invalide  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die
gleiche  allgemeine  Beihilfe  wie  die  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben.  Das  gleiche  gilt  für  ledige,
verwirwete  und  geschiedene  Beamte  im  Rubestande  und  Beamtenwitwen,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder
Kinder  zu  unterhalten  haben,  auch  wenn  bei  diesen  Kindern  die  in  Ziff  11  Nr.  5  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht
vorliegen.  Ein  „eigener  Haushalt“  ist  bei  solchen  Personen  als  gegeben  zu  erachten,  dic  eine  Wohnung  mit  eigener
Geräteausstattung  besitzen,  eigene  Küche  führen,  und  eine  Person  unterhalten,  die  durch  die  Besorgung  der  Hauswirtschaft
  ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Anspruch  genommen  ist.  Dabei  ist  bei  weiblichen  Beamten  im  Nuhestand
  und  bei  Beamtenwitwen  von  dem  Erfordernis.  daß  eine  Person  unterhalten  wird,  die  durch  die  Besorgung
ihrer  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Anspruch  genommen  ist,  abgesehen  worden.  Zu  den  Kindern
im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen  zählen  auch  Stiefkinder,  an  Lindesstatt  angenommene  Kinder,  uneheliche
Kinder  und  Pflegekinder,  vorausgesetzt,  daß  sie  von  dem  Beamten  oder  der  Beamtenwitwe  ganz  oder  überwiegend
unterhalten  werden.  Den  Beamten  im  Ruhestande  wird  die  Kinderzulage  auch  für  ihre  Ehefrau  gewährt,  wenn
diese  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nichtvorübergehender  Krankhceit  pflegebedürftig  ist.

Verheiratete  weibliche  Beamte  im  Ruhestand  erhatten  nur  dann  die  allgemeine  Beihilfe  der  verheirateten
Beamten  (oben  Ziff.  1  Nr.  1c),  wenn  sie  den  Unterhalt  des  Ehemanns  bestreiten.  Führen  sie  einen  eigenen
Haushalt  oder  haben  sie  nur  Kinder  zu  unterhalten  oder  gewähren  sie  erwerbsunfähigen  Eltern,  Großeltern  oder
Geschwistern  den  Unterhalt,  so  erhalten  sie  die  allgemeine  Beihilfe  nach  obiger  Ziff.  1  Nr.  1  Alle  übrigen
weiblichen  Beamten  im  Ruhestande,  gleichviel  ob  verheiratet,  verwitwet  oder  ledig,  erhalten  die  allgemeine  Beihilfe

nach  obiger  Ziff.  1  Nr.  1a
70
        <pb n="342" />
        330

II.  Der  Antrag  kann  unter  Benützung  dieses  Formblatts  gestellt  werden  und  ist
hierin  anugeben=1



.

S

—

Name  des  (der)  Antragstellers  (in)
zuletzt  bekleidete  Dienstesstellung  (bei  Witwen  und  Doppelwaisen  die  zuletzt  bekleidete

Dienstesstellung  des  Gatten  oder  Vaters,  sowie  die  staatliche  S  Stelle  oder  behörde,  bei
der  diese  letzte  Dienstesstellung  bekleidet  wide  ·

Wohnort  des  ler)  Antragstellers  (in)
Einkommen  des  (der)  Antragstellers  (in):
a)  Ruhegehalt  oder  sonstiger  Pensionsbezug  aus  der  Staatskasse  B  M.  ..
b)  sonstige  fortlaufende  Sehüge  aus  öffentlichen  Kassen  .  —  .  .  .  ...  M.  ..9
c)  Kapitalrente  .  .  .  .  .  .  .-......  M.  ..9
d)  sonstiges  Einkommen  —  .  .  .  .  .  .  M.  ..9
Gesamibelcag  ......  »M..Ø

Etwaige  Schuldzinsen  dürfen  vom  Gesamteinkommen  abgerechnet  werden.
Dem  Einkommen  der  Beamten  im  Ruhestande  ist  das  Einkommen  ihrer  Ehefrau
hinzuzurechnen.
Zahl,  Alter  und  Namen  der  Kinder  ohne  nennenswertes  eigenes  Einkommen,  die
5  das  18.  Lebendjahr  noch  nicht  vollendet  boben,

b)  oder  die  sich  noch  in  der  Schul-  oder  Berufsausbildung  2  oder  wegen
körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbaunsahig  sind,  .

Als  z’  gilt  eigenes  Einkommen  der  Kinder,  wenn  es  monatlich
50  MA  oder  mehr  beträgt.

Sind  sonstige  Kinder,  bei  denen  die  Voraussetzungen  unter  Ziff.  5  nicht  vorliegen,

vom  Antragsteller  ganz  oder  überwiegend  zu  unterhalten
(Zahl,  Alter  und  Name  dieser  Kinder  braucht  nicht  angegeben  zu  werden).

.  Sind  wonstige  Nerhältuisse  geltend  zu  machen.  die  für  die  Kricgsteuerungsbeihilse  von

Einfluß  sindẽ

Führt  insbefondere  der  Ooa)  Antragsteller  (in)  einen  *n*  Haushalt?
Zu  vgl.  Anmerkung  zu  Ziff.  1

Auf  Grund  der  vorstehenden  F  resninene  Angaben  nele  ich  den  Antrag,  mir  eine
fortlaufende  Kriegsteuerungsbeihilse  zu  bewilligen.

..............  ,den...Jnni1918.

(Unterschrift).
        <pb n="343" />
        Nr.  40.  331
Anlage  2.

MAriegsteuerungsbeihilfe  für  Beamte  im  Ruhestand  und
Beamtenhinterbliebene.

Namen:  August  Schwarz  Wohnort:  Moorenweis,  Rentamts  Fürstenfeldbruck,
Stand:  Bezirksamtssekretär  a.  D.  letzter  Dienstsitz:  Stadtsteinach.
Familienstand:  Witwer  mit  4  Kindern.

Pensionsbezug:  2700  —#.
Jahresgesamteinkommen:  2940·..

Für  den  seit  1.  Juli  1918  im  Ruhestande  befindlichen  Bezirksamtssekretär  August
Schwarz  berechnet  sich  eine  allgemeine  Beihilfe  von  monatlich  24  —X¾,  jährlich  288  4,
zahlbar  vom  1.  Juli  1918  an  bis  auf  weiteres.

Dem  Gesuchsteller  wird  ferner  für  die  Kinder:
Anna:  geboren  den  14.  April  1897  —  taubstumm  —,
Leopold:  geboren  den  1.  Oktober  1900  —  Schüler  der  Oberrealschule  —,

Anton:  geboren  den  1.  Dezember  1901  —  „  „  —,
eine  Kinderzulage  von  monatlich  je  7.,  ferner  für  den  am  1.  Soptember  1899  geborenen

Sohn  Joseph,  Gymnasialschüler,  z.  Zt.  Unteroffizier  mit  monatlich  48  —4  Kriegsbesoldung,
eine  Kinderzulage  von  monatlich  2  —&amp;amp;  im  ganzen  monatlich  23  —  bewilligt,  zahlbar

bis  auf  weiteres.
Hiernach  Betrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  jährlich  564  —  ,  monatlich  47  —4,
zahlbar  vom  1.  Juli  1918  an  bis  auf  weiteres.

Festgesetzt  und  angewiesen:
München,  den  Juli  1918.

X.  Regierung  von  Gberbapern.

Kammer  der  Finanzen.

An  4  Abschrift  u.  U.
das  K.  Rentamt  Fürstenfeldbruck  an  die  K.  Regierung  von  Oberfranken,
zur  Vorlage  vom  19.  Juli  lfd.  Is.  Kammer  des  Innern.
        <pb n="344" />
        332

Anlage  3.

Berechnung  der  Mriegsteuerungebeihilfe  nach  Jiff.  a  Abs.  III,  Ziff.  z  Abs.  IV.
und  Jiff.  14  Abs.1  der  Bekanntmachung.
1.  Beispiel.
Bezirksarzt  a.  D.  Dr.  P.  bezieht  einen  Ruhegehalt  von  4500  Jx,  ferner
1221  Reineinkommenn  aus  Privatpraxis,  hiernach  im  ganzen  5724  ;

er  hat  2  Kinder,  bei  denen  die  Voraussetzungen  nach  Ziff.  3  Abs.  II  gegeben
sind  und  ist  verheiratet.

Dr.  P.  erhält  demnach  an  allgemeiner  Beihilfe  sroo  +  288  ¾ß—  5724—  264  J,
an  Kinderzulagen  2  x  84  ..  .168.,-,
Jahresbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  ....  ..432.--,
Monatsbetrag»  »  .......  36  M.
2.  Beispiel.

Landgerichtspräsident  a.  D.  N.  bezieht  einen  Ruhegehalt  von  7149  M
und  1632  A  Kapitalrente,  hiernach  ein  Gesamteinkommen  0v#  8781  K.
Er  hat  4  Kinder,  bei  denen  die  Voraussetzungen  nach  Ziff.  3  Abs.  II  nachgewiesen
  sind.  Für  diese  Kinder  erhält  er  an  Kriegsteuerungsbeihilfe  (Kinderzulage)
  den  Betrag  von  4  84  /)  81
jährlich  .  ..  .  ..255.--,
monatlich  .  ..  .21,25.-.

3.  Beispiel.

Der  verheiratete  Ministerialbote  a.  D.  M.  in  München  bezieht  einen  Ruhegehalt  von
2025  A  und  180  (X  Kapitalrente.  Sein  letzter  Gehalt  betrug  2700  -.  Er  leistet
seit  1.  Mai  1918  beim  Stadtmagistrat  München  gegen  eine  Vergütung  von  monatlich
150  —&amp;amp;  Dienst  als  Aushilfsbote.

Nach  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  1918  würden  seine  Kriegsteuerungsbezüge
—  da  er  2  in  der  Berufsausbildung  befindliche  Söhne  von  23  und  21  Jahren  hat  —
betragen:  576  +  +  384  +  240  =  im  ganzen  1200  —K.  Da  die  Vergütung  für
seine  Wiederverwendung  im  üöffentlichen  Dienste  mit  Hinzurechnung  des  Ruhegehalts  3826  M
beträgt,  kann  ihm  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1918
im  Betrage  von  75  +  (=  3900  3825  )  gewährt  werden.
        <pb n="345" />
        33

eseh  und  Verardunngshuatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  41.

Mäünchen,  den  25.  Juni  1918.

Inhalt:
Rönigliche  Verordunng  vom  21.  Juni  1918  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes.  —  Bekanntmachu  ug
vom  18.  Jum  1015,  Ergäuzung  und  Anderung  der  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für  Personenbeför
derung  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.

 

Nr.  14407.

Königliche  Verordnung  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

(In  der  der  Königlichen  Verordnung  vom  6.  September  1908  beigegebenen  Gehaltsordnung
  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird  bei  der  Klasse  9  vor  dem  Vortrag
„Landwirtschaftliche  Fachbeamten“  eingeschaltet  „Medizinalassessor",  „Veterinärassessor“.

71
        <pb n="346" />
        334

In  der  mit  Königlicher  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  erlassenen  Rangordnung
wird  bei  der  VIII.  Klasse  Abt.  1  vor  dem  Vortrag  „Bezirksamtsassessoren“  eingeschaltet:
„Medizinalassessor“,  „Veterinärassessor".

II..  Gleichzeitig  bestimmen  Wir  auf  Grund  des  Art.  6  Abs.  4  des  Beamtengesetzes,  daß
das  Dienstverhältnis  der  nach  dieser  Verordnung  nachträglich  in  die  Gehaltsordnung  aufgenommenen
  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren  unwiderruflich  ist.

München,  den  21.  Juni  1918.

Ludwig.

u.  Breunig.  Dr.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Dr.  v.  Deybeck,  Geheimer  Rat.

 

Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Anderung  der  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für
’  Personenbeförderung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1913,  die  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien
für  Personenbeförderung  betreffend  (GVBl.  1913  S.  172)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  Im  §  5  Abs.  1  werden  unter  b)  in  Zeile  2  hinter  dem  Worte  „Beamten"  die
Worte  „oder  des  Wagenführers“  eingefügt.
2.  Im  §  6  werden  Absatz  2  und  3  gefaßt:
Der  Personenfahrpreis  beträgt:
1.  auf  Motorpostlinien,  die  ganzjährig  oder  den  größten  Teil  des  Jahres  betrieben
werden  (ständige  Linien)  8  Pf.  für  die  Person  und  das  Kilometer;
        <pb n="347" />
        Nr.  41.  335

2.  auf  Motorpostlinien,  die  nur  während  der  Sommerfahrordnung  betrieben  werden
(Sommerlinien)  12  Pf.  für  die  Person  und  das  Kilometer  bei  den  gewöhnlichen
Fahrten,  16  Pf.  für  die  Person  und  das  Kilometer  bei  Eilfahrten.

Der  Mindestfahrpreis  beträgt  20  Pf.  ·
3.  Im  §  6  werden  Abs.  8  mit  13  gefaßt:
Für  die  Ausführung  von  Sonderfahrten  werden  erhoben:
1.  a)  eine  Beförderungsgebühr  für  jedes  aus  Anlaß  der  Sonderfahrt  von  dem  Motorwagen
  zurückgelegte  Kilometer  (einschließlich  der  Leerfahrtkilometer)  und  zwar
auf  den  ständigen  Linien:
von  1  A  20  Pf.  für  jedes  Fahrkilometer  des  Motorwagens  ohne  und
„  1  &amp;amp;  70  Pf.  „  „  „  »  »  mit
Personenanhänger.
Bruchteile  von  Kilometern  werden  für  voll  berechnet.  Die  Mindestbeför—
derungsgebühr  beträgt  12  MA;
auf  den  Sommerlinien:
von  1  70  Pf.  für  jedes  Fahrkilometer  des  Motorwagens  ohne  und
von  2  60  Pf.  „  „  „  „  „  mit
Personenanhänger.
Bruchteile  von  Kilometern  werden  für  voll  berechnet.  Die  Mindestbeförderungsgebühr
  beträgt  20  M.

"  b)  eine  Wartegebühr  von  3—#  auf  den  ständigen  Linien  und  von  6  M  auf  den
Sommerlinien  für  jede  angefangene  Stunde,  die  der  Motorwagen  (Triebwagen)
auf  Verlangen  der  Fahrgäste  am  Anfangspunkt,  am  Bestimmungsort  oder  unterwegs
  Aufenthalt  zu  nehmen  hat.  Bei  Aufenthalten  an  mehreren  Orten  werden
die  Zeiten  zusammengerechnet.

)Für  Sonderfahrten,  die  erst  nach  10  Uhr  nachts  beendet  oder  zwischen  10  Uhr
nachts  und  5  Uhr  morgens  begonnen  werden,  wird  ein  Zuschlag  von  50  v.  H.
zu  den  unter  Ziff  a)  und  b)  genannten  Gebühren  erhoben.

2.  Ergibt  sich  aus  der  Zahl  der  Teilnehmer  an  der  Sonderfahrt,  vervielfacht  mit
der  Zahl  der  von  ihnen  mit  den  Motorfahrzeugen  zurückgelegten  Kilometer  und
dem  auf  der  Linie  geltenden  Personenfahrpreis  ein  höherer  Betrag  als  die  nach
Ziff.  1  sich  berechnende  Gebühr  (Tarif  1),  so  wird  der  höhere  Betrag  (Tarif  II)
eingehoben.

,  Reisegepäck  wird  für  alle  Reisenden  zusammen  bis  zum  Hochstgewicht  von  200  kg

für  jeden  zur  Sonderfahrt  benützten  Motorwagen  kostenlos  mitbefördert.
        <pb n="348" />
        336

Für  Sonderfahrten  zur  Beförderung  von  Schülern  (Schülerausflügen)  wird  nur  die
Gebühr  nach  Tarif  I  erhoben.

Die  Gebühren  sind  in  der  Regel  im  voraus  zu  entrichten.  Die  Post  kann  verlangen,
daß  der  Besteller  eine  augemessene  Summe  als  Sicherheit  hinterlegt.

Im  Falle  der  Abbestellung  einer  ordnungsmäßig  angemeldeten  Sonderfahrt  ist  eine
Gebühr  von  5  4“  zu  entrichten.

4.  Im  §  7  wird  der  Abs.  7  („Fahrkarten  zu  ermäßigten  Preisen“  usw.)  gestrichen.
Ebenda  wird  zwischen  Abs.  8  und  9  nachstehender  Vortrag  neu  eingefügt:

a)  Karten  für  30  Fahrten  werden  nur  an  Schüler  abgegeben,  die  zum  Zwecke  des
regelmäßigen  Besuchs  von  Schulen  oder  Arbeitskursen  entweder  werktäglich  oder
wöchentlich  mehrmals  an  bestimmten  Tagen  vom  Elternhaus  an  den  Schulort
fahren.

b)  Schülerrückfahrkarten  werden  —  außer  bei  Schülerausflügen  —  nur  an
Schüler  abgegeben,  die  am  Schulorte  wohnen  und  über  Sonn=  und  esttage  das
Elternhaus  besuchen.

Ferner  werden  im  Abs.  12  (GWBl.  1914  S.  115/16)  die  Ziffern  1  mit  3  gefaßt:

1.  Der  Fahrpreis  beträgt  die  Hälfte  des  auf  der  Linie  geltenden  Fahrpreises.

2.  Die  Mindestentfernung  für  eine  Fahrtrichtung  muß  10  Tarifkilometer  betragen.

3.  Auf  je  10  jugendliche  Personen  darf  nur  eine  Aussichtsperson  entfallen;  jede
weitere  Anssichtsperson  hat  den  vollen  Fahrpreis  zu  entrichten.

5.  Im  §  8  wird  im  Abs.  3  hinter  dem  Worte  „berechtigt“  das  Wort  „nur“  eingefügt.

6.  Im  §  8  wird  der  Vortrag  im  Abs.  6  b½

7.  Im  §  9  ist  im  Abs.  2  Zeile  4  statt  „4  ““  zu  setzen  „6  —“".  Im  gleichen
§  wird  im  Abs.  3  der  1.  Satz  gestrichen.

8.  Im  §  9  werden  im  vorletzten  Absatz  in  Zeile  1  statt  der  Worte  „Einen
Zuschlag  hat  nicht  zu  zahlen“  die  Worte  gesetzt:  „Nur  den  einfachen  Fahrpreis  hat  zu
zahlen:

Ebenda  unter  a)  wird  in  Zeile  3  statt  der  Worte  „nicht  hat  lösen  können“  gesetzt:
„nicht  mehr  lösen  kann“  und  hinter  dem  Worte  „Wagenführer“  eingefügt:  „beim  Einsteigen“.
Der  Vortrag  unter  c)  wird  gestrichen.

9.  §  10  (Zurücknahme  und  Umtausch  von  Fahrkarten)  erhält  folgende  Fassung:
Zurücknahme  und  Umtausch  von  Fahrkarten.

Kann  die  Post  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  nicht
erfüllen,  so  wird  dem  Reisenden  auf  schriftlichen  oder  mündlichen  Antrag  von  der  Postanstalt
        <pb n="349" />
        Nr.  41.  337

oder  der  Verkaufstelle,  bei  der  er  die  Fahrkarte  gelöst  hat,  der  Fahrpreis  zurückerstattet.  Im
Falle  der  Ausgabe  der  Fahrkarte  durch  den  Wagenführer  erstattet  den  Fahrpreis  die  nächstgelegene

  Postanstalt  der  Motorpostlinie.
Der  Fahrpreis  kann  auch  für  den  Fall  erstattet  werden,  daß  der  Reisende  an  der

Fahrt,  zu  der  die  Fahrkarte  berechtigt,  nicht  teilnehmen  kann.

Die  Erstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  Fahrkarte  und  gegen  Bescheinigung  mit
demjenigen  Betrage  des  Fahrpreises,  der  von  dem  Reisenden  für  die  nicht  zurückgelegte
Strecke  erhoben  wurde.

10.  Im  §  11  werden  im  Abs.  10  Zeile  1  statt  der  Worte  „Die  Mitnahme  von
Hunden  oder  kleinen  Tieren“  die  Worte  „Die  Mitnahme  von  Hunden,  ferner  von  kleinen
Tieren“  gesetzt.

11.  Im  §  12  erhält  der  Absatz  1  folgende  Fassung:

Der  Reisende  kann  Gepäck  bis  zu  einem  Gesamtgewichte  von  15  kg  zur  Beförderung
als  Reisegepäck  aufgeben.  Reisegepäck  zu  einem  höheren  Gewichte  wird  nur  nach  Maßgabe
des  verfügbaren  Laderaums  zur  Beförderung  angenommen.

12.  Im  §  12  wird  im  Abs.  2  hinter  dem  Wort  „Ausfsicht“  eingefügt:

„und  Haft“
13.  Im  §  12  werden  Abs.  10  mit  12  (einschl.  der  Ber.  in  Gl.  1914  S.  116)
wie  folgt  gefaßt:
An  Gepäckgebühr  sind  zu  entrichten:
1.  auf  den  ständigen  Linien:
a)  bei  Entfernungen  bis  25  km  und  einem  Gewichte  bis  zu  15  kg  30  Pf.
für  jede  weiteren  5  kg  20  Pf.
b)  bei  Entfernungen  über  25  km  und  einem  Gewichte  bis  zu  15  kg  50  Pf.
für  jede  weiteren  5  kg  30  Pfl.

2.  auf  den  Sommerlinien:
ohne  Unterschied  des  Gewichts  für  jede  angefangenen  5  km  40  Pf.  Fahrräder
werden  als  Reisegepäck  nur  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Raumes  und  auf  Gefahr
des  Reisenden  angenommen.  Die  Beförderungsgebühr  für  ein  Fahrrad  beträgt:
auf  ständigen  Linien:  bei  Entfernungen  bis  25  km  50  Pf.
v  „  über  25  km  80  Pf.
auf  Sommerlinien:  für  jede  angefangenen  5  km  40  Pf.
Das  Reisegepäck  wird  nur  für  die  Fahrt  und  die  Strecke  angenommen,
für  die  der  Reisende  eine  Fahrkarte  gelöst  hat.
14.  Im  §  14  wird  in  Abs.  1  unter  Ziff.  3  das  Wort  „etwa“  sstich.
7
        <pb n="350" />
        338
15.  Im  §  14  wird  Abs.  2  gefaßt:
Für  das  Auf=  und  Abladen  des  Handgepäcks  haben  die  Reisenden  selbst  zu  sorgen.
Für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Handgepäck  leistet  die  Post  keinen  Ersatz.
16.  Im  §  14  wird  in  Abk.  3
unter  a)  statt  „10  Pf.“  gesetzt  „15  Pf.“  und
unter  b)  statt  „20  Pf.“  gesetzt  „25  Pf."
Diese  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1918  in  Kraft.
München,  den  18.  Juni  1918.

J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  am  15.  Juni  1918  der  auf  dem  Felde
füönigreichs.  der  Ehre  gefallene  Leutnant  der  Reserve  eines
Reserve-Jäger-Bataillons  Gustav  Ritter  von

Eich  für  seine  Person  als  Ritter  des  Militär-In
  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Max-Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse.
        <pb n="351" />
        ch  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  42.

München,  den  27.  Juni  1918.
Inhalt:

Gesetz  vom  18.  Juni  1918  über  die  Errichtung  eines  Pfründestiftungsverbandes  und  einer  Pfarrbesoldungskasse
für  die  protestantische  Kirche  der  Pfalz.  —  Gesetz  vom  18.  Juni  1918  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten
der  gegenwärtigen  ortskirchlichen  Vertretungskörper.

Gesetz  über  die  Errichtung  eines  Pfründestiftungsverbandes  und  einer  Pfarrbesoldungskasse  für
die  protestantische  Kirche  der  Pfalz.

Tudvwig  III.

von  Ghottes  Gnaden  K#önig  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in  Titel  K
&amp;amp;  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

1  Die  sämtlichen  pfälzischen  protestantischen  Pfarrpfründen  einschließlich  der  Pfründen

der  ständigen  Pfarrvikare  bilden  einen  Pfründestiftungsverband.
73
        <pb n="352" />
        340

1I  Ausgenommen  sind  die  Pfründen,  deren  Inhaber  bis  zu  einem  durch  eine  Königliche
Verordnung  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  erklären,  daß  sie  sich  dem  Verbande  nicht  anschließen,
für  die  Dauer  dieser  Inhaberschaft.

I  Das  Recht  zu  dieser  Erklärung  (Abs.  II)  entfällt  für  die  Inhaber  von  Pfründen,  bei
deren  Ausschreibung  die  Auflage  gemacht  wurde,  daß  ihre  Inhaber  in  die  bei  Durchführung

des  Geldbesoldungssystems  bedingte  Anderung  ihrer  Bezüge  einzuwilligen  haben.

Artikel  2.

1  Der  Verband  besitzt  die  Rechtsfähigkeit  als  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  und
führt  den  Namen  „Pfälzischer  protestantischer  Pfründestiftungsverband“.  Sein  Sit  ist  in  Speyer.
I1  Der  Verband  wird  in  steuerrechtlicher  Beziehung  den  Pfründestiftungen  gleichgeachtet.

Artikel  3.

!  Der  Pfründestiftungsverband  verwaltet  das  Vermögen  der  angeschlossenen  Pfründen.

II  Ausgenommen  von  der  Verwaltung  des  Verbands  sind

1.  die  Pfarrhäuser  nebst  Hofräumen  und  Nebengebäuden,

2.  die  Pfarrhausgärten,

3.  die  Brennholzberechtigungen,  soweit  sie  nicht  für  die  Dauer  in  Geldforderungen
umgewandelt  sind,

4.  die  für  bestimmte  Dienstleistungen  gegebenen  Bezüge  und  Rechte,  deren  Erträgnisse
beim  Anschlusse  der  Pfründen  an  den  Verband  in  das  fassionsmäßige  Reineinkommen
  nicht  eingerechnet  sind.

Il  Die  zum  Pfarrhause  gehörenden  Wirtschaftsgebäude  sind,  soweit  sie  nicht  für  die  Wirtschaft
  des  Pfarrers  selbst  notwendig  oder  an  Dritte  vermietet  sind,  dem  Pfründestiftungsverband
  auf  dessen  Verlangen  gegen  eine  dem  örtlichen  Mietzins  entsprechende  Vergütung
zur  Benützung  zu  überlassen.

IV  Der  Pfründestiftungsverband  vertritt  die  angeschlossenen  Pfründen,  von  den  Angelegenheiten
  der  seiner  Verwaltung  vorenthaltenen  Vermögensstücke  (Abs.  II)  abgesehen,  gerichtlich
und  außergerichtlich.  Er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.

V  Inwieweit  die  im  Eigentum  oder  Nutzgenusse  der  Pfründe  befindlichen  Gärten  als
Pfarrhausgärten  (Abs.  II  Ziff.  2)  anzusehen  sind,  bestimmt  beim  Anschlusse  der  Pfründe  an
den  Verband  das  Konsistorium  Speyer  endgültig.

VI  Im  übrigen  stellt  im  Zweifelsfalle  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  fest,  ob  ein  Vermögensstück  einer  angeschlossenen  Pfründe  zu  den
von  der  Verwaltung  und  Vertretung  durch  den  Verband  ausgenommenen  (Abs.  II  und  IV)
gehört.
        <pb n="353" />
        Nr.  42.  341

Artikel  4.

1Das  Reinerträgnis  des  vom  Pfründestiftungsverbande  verwalteten  Pfründestiftungsvermögens
  fließt  in  eine  allgemeine  pfälzische  protestantische  Pfarrbesoldungskasse.

Sie  ist  ein  Teil  der  allgemeinen  Kirchenkasse  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  und
untersteht  den  für  letztere  Kasse  in  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  15.  August  1908  —  betreffend
  die  Kirchensteuer  für  die  protestantischen  Kirchen  des  Königreichs  Bayern  —  aufgestellten
  Vorschriften.  Der  Voranschlag  der  Pfarrbesoldungskasse  wird  für  die  der  Tagung
der  ordentlichen  Steuersynode  jeweils  folgenden  vier  Kalenderjahre  aufgestellt;  er  ist  der
ordentlichen  Steuersynode  zur  Prüfung  vorzulegen.

m  Die  Pfarrbesoldungskasse  vereinnahmt  insbesondere  auch  die  widerruflichen  staatlichen
Aufbesserungen  für  die  Inhaber  der  dem  Verband  angeschlossenen  Pfründen  nebst  den  treffenden
Zwischengefällen  und  die  Zuschüsse  auf  Grund  des  Kirchensteuergesetzes  zur  Aufbesserung
dieser  Pfründeinhaber.

I7  Die  Staatskasse  zahlt  ihre  Zuschüsse  an  die  allgemeine  Pfarrbesoldungskasse  monatlich
im  voraus  und  zwar  die  widerruflichen  Aufbesserungen  zunächst  in  der  aus  dem  Staatshaushaltsvoranschlag
  sich  ergebenden  Höhe  gegen  Abrechnung  am  Jahresschluß.

Der  Pfarrbesoldungskasse  obliegt  die  Leistung

1.  der  Gehaltsbezüge  der  dem  Verband  angeschlossenen  Pfarrstellen  nach  Maßgabe
einer  mit  kirchengesetzlicher  Zustimmung  und  mit  Zustimmung  der  Steuersynode
ergehenden  Königlichen  Verordnung  (Besoldungsordnung),

2.  der  Bezüge  der  bei  den  angeschlossenen  Pfarrstellen  nach  Maßgabe  kirchlicher  Verordnung
  Nachsitzberechtigten,

3.  einer  jährlichen  Abfindung  von  25000  an  die  allgemeine  protestantische  Pfarrwitwenkasse
  der  Pfalz  für  den  Entgang  der  Zwischengefälle  des  vom  Verbande
verwalteten  Pfründestiftungsvermögens,

4.  einer  jährlichen  Abfindung  von  3000  K  an  die  protestantische  Pfarrunterstützungskasse
  der  Pfalz  für  den  Entgang  der  Pfarrunterstützungsfondsabgaben  der  Inhaber
der  dem  Verband  angeschlossenen  Pfarrstellen,  «

5.  der  auf  die  Verwaltung  der  Pfarrbesoldungskasse  erwachsenden  Ausgaben.

Artikel  5.

1  Die  Leitung  und  Aufsicht  des  Verbands  steht  dem  Konsistorium  Speyer  unter  Oberaufsicht
  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu.
Zu  Veränderungen  im  Bestande  des  Vermögens  der  dem  Verband  angeschlossenen  Pfründen
ist  die  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach  Maßgabe  der  jeweils  geltenden
Vorschriften  erforderlich.  Die  Rechnung  des  Pfründestiftungsverbandes  nebst  Belegen  ist
alljährlich  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.
        <pb n="354" />
        342

it  Die  Leitung  des  Verbands  erfolgt  unter  Mitwirkung  eines  Beirats,  dessen  Mitglieder
zum  Teil  von  der  Steuersynode,  zum  Teil  von  den  Inhabern  der  dem  Verband  augeschlossenen
Pfründen  gewählt  werden.

zu  Für  die  Bewirtschaftung  der  der  Verwaltung  des  Verbands  unterstehenden  Pfründestiftungswaldungen
  gelten  die  jeweiligen  Vorschriften  über  die  Bewirtschaftung  der  Gemeindeund
  Stiftungswaldungen.

Artikel  6.

1  Das  Vermögen  der  dem  Verband  angeschlossenen  Pfründen  ist  unter  Aufrechterhaltung
des  Sonderbestandes  der  einzelnen  Pfründen  ungeschmälert  zu  erhalten.

Bei  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Pfründegrundstücken  ist  die  gutachtliche  Außerung
der  beteiligten  Presbyterien  zu  erholen.  Von  4  zu  4  Jahren  ist  den  beteiligten  Presbyterien
eine  Übersicht  über  den  Vermögensstand  der  betreffenden  Pfründen  zuzustellen.

u1  Die  Presbyterien  haben  auf  Verlangen  den  Verband  bei  der  Verwaltung  des  Vermögens
zu  unterstützen.

Artikel  7.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  und  Vertretung  des  Verbands,  über
die  Verwaltung  und  Vertretung  der  Pfründestiftungen  durch  den  Verband,  über  die  Sicherstellung
  des  Vermögens  der  angeschlossenen  Pfründen  und  über  die  Leitung  und  Aufsicht
einschließlich  der  erforderlichen  Ubergangsbestimmungen,  ferner  über  die  Zusammensetzung  und
die  Befugnisse  des  Beirats  sowie  über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  werden  durch
Königliche  Verordnung  getroffen  (Verwaltungsordnung).  Soweit  die  Verwaltungsordnung
eine  Verbindung  der  Verwaltung  des  Verbands  mit  der  Verwaltung  der  allgemeinen  protestantischen
  Pfarrwitwenkasse  der  Pfalz  vorschreibt,  bedarf  sie  der  kirchengesetzlichen  Zustimmung;
im  übrigen  sind  die  pfälzischen  Generalsynode  und  das  Konsistorium  Speyer  über  den  Inhalt
der  Verwaltungsordnung  einzuvernehmen.

Artikel  8.

1  Streitigkeiten  aus  der  Besoldungsordnung  und  aus  den  Bestimmungen  über  den  Nachsitz
werden  vom  Konsistorium  Speyer  entschieden.  Über  Beschwerden  entscheidet  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

il  Streitigkeiten  über  die  Benützung  von  Wirtschaftsgebäuden  durch  den  Pfründestiftungsverband
  (Art.  3  Abs.  III)  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  endgültig.

I  Hinsichtlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  öffentlich-rechtliche  Leistungen  an
die  angeschlossenen  Pfarrpfründen  verbleibt  es  bei  der  Zuständigkeit  der  Behörden  der  inneren
Verwaltung.
        <pb n="355" />
        Nr.  42.  343

Artikel  9.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Verordnung
bestimmt.  Die  Verordnung  wird  erst  erlassen,  wenn  die  pfälzische  Generalsynode  zu  den
eine  Abänderung  der  Vereinigungsurkunde  vom  10.  Oktober  1918  enthaltenden  Bestimmungen
ihre  Zustimmung  im  Sinne  des  §  17  Abs.  V  der  Vereinigungsurkunde  mit  Landesherrlicher
Bestätigung  (§  19  des  2.  Anhangs  zur  II.  Verfassungsbeilage)  erklärt  haben  wird.

Gegeben  Säroär,  den  18.  Juni  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  u.  Kuiling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Unzurr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

 

Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  der  gegenwärtigen  ortskirchlichen  Vertretungskörper.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
HBerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  us  w.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  und  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

1  Die  lauferde  Wahlzeit  der  gegenwärtigen  ortskirchlichen  Vertretungskörper  in  Bayern  —
einschließlich  der  Pres  yterien  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  —  wird  bis  31.  Dezember
  1919  verlängert.  #

74
        <pb n="356" />
        34

I1  Ihre  weitere  Verlängerung  bis  um  ein  Jahr  kann  im  Bedarfsfalle  durch  das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  versügt  werden.

Gegeben  Süärvär,  den  18.  Juni  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  u.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
·  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Unzner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="357" />
        eseh  und  Verorduuigs  Bluli

Königreich  Bayern.

Nr.  43.

München,  den  28.  Juni  1918.
IJnhalt:

Gesetz  vom  24.  Juni  1918,  den  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds  der  Post=  und  Telegraphenv  ##  —
Gesetz  vom  24.  Juni  1918  über  die  Abänderung  des  Gisetzes  vom  13.  9  e  Bwang  betessen  3.
gleichs-  und  Tilgungsfonds  der  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.

Nr.  22/1336
I  la.

Gesetz,  den  Ausgleichs=  und  Tilgungsfonds  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfahgraf  bei  Rhein,
Berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
75
        <pb n="358" />
        346

Artikel  1.

Der  Ausgleichsfonds  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  (8  10  des  Finanzgesetzes
für  die  Jahre  1914  und  1915  vom  23.  August  1914)  wird  zu  einem  Ausgleichs=  und
Tilgungsfonds  erweitert,  der  vom  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  verwaltet
  wird.

Artikel  2.
In  den  Fonds  sind  einzulegen
1.  der  jährliche  Überschuß  der  nach  Bestreitung  der  Gesamtausgaben  des  ordentlichen
Haushalts  der  Posten  und  Telegraphen  verbleibt,
2.  die  vom  Reiche  für  Fehlbeträge  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  an
Bayern  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge,
3.  die  Zinsen  aus  seinen  Beständen.

"  Artikel  3.
Aus  dem  Fonds  sind  zu  bestreiten
1.  die  Fehlbeträge,  die  sich  nach  Leistung  der  Gesamtausgaben  des  ordentlichen
Haushalts  der  Posten  und  Telegraphen  bei  der  Aufstellung  des  Haushalts  oder
nach  den  Rechnungen  eines  Haushaltzeitraums  ergeben  sollten,
2.  die  für  überschüsse  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  zu  zahlenden
Ausgleichungsbeträge.
Artikel  4.

6)  Uberschreiten  die  nach  Abschluß  eines  Haushaltzeitraums  verfügbaren  Bestände  des  Fonds
den  Betrag  von  25  Millionen  Mark,  so  ist  der  Mehrbetrag  auf  bewilligte  Anlehen  zu
verrechnen  öoder  an  die  Staatsschuldenverwaltung  zur  Abminderung  des  Anteils  der  Postund
  Telegraphenverwaltung  an  der  allgemeinen  Staatsschuld  abzuführen  oder  verzinslich
anzulegen.

Aus  den  Erträgnissen  der  Jahre  1914  und  1915  wird  dem  Fonds  der  Betrag  von
26·292,657  4¾  19  Pf  zugewiesen;  hiervon  sind  5·°220,065  ¾  für  Tilgungszwecke  zu
verwenden.

Arttikel  5.

Das  Gesetz  tritt  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  in  Artikel  3  Ziffer  2  über  die
Bestreitung  der  für  Überschüsse  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  zahlenden
Ausgleichungsbeträge,  die  erst  ab  1.  Januar  1918  gilt,  mit  dem  1.  Januar  1916  in  Kraft.
        <pb n="359" />
        Nr.  43.  347

Im  gleichen  Umfange  treten  die  Vorschriften  in  8  10  des  Finanzgesetzes  für  die  Jahre  1914
und  1915  vom  23.  August  1914  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  München,  den  24.  Juni  1918.

Ludwig.

.  ..  KRnilling.  ..  treich.  v.  Hellingrath.
greunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Bret
v.  Dandl.  v  g  .
Staatsrat  Dr.  v.  Unzner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

Nr  3  Ket.

.  .-  gGeeesvom13.August1910,dieBildungeinesAusgleichs-Geset
  über  die  Abänderung  ere  de  gete  Staatseisenbahnverwaltung  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Perzog  von  Vayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  uj#u.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  [Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

 

Artikel  1.
Das  Gesetz  vom  13.  August  1910  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichs=  und
Tilgungsfonds  der  Staatseisenbahm  waltung  wird  dahin  abgeändert:

I.  Artikel  1  erhält  folgende  Fassung:
Aus  den  Erträgnissen  der  Statseisenbahnen  wird  ein  Ausgleichs=  und
Tilgungsfonds  gebildet,  der  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  verwaltet  wird.
        <pb n="360" />
        348

II.  Ziffer  3  des  Absatzes  1  des  Artikel  2  hat  folgendermaßen  zu  lauten:

3.  der  Überschuß,  der  nach  Bestreitung  der  Gesamtausgaben  (Betriebskosten,
Ruhegehalte  und  Hinterbliebenenbezüge,  Aufwand  für  Verzinsung  und  Verwaltung
der  Schuld,  Einlagen  in  den  Fonds  nach  Ziffer  1  und  2)  noch  verbleibt;

III.  Absatz  2  und  3  des  Artikel  2  sind  zu  streichen.
IV.  Artikel  3  erhält  folgende  Fassung:

Aus  dem  Fonds  sind  Fehlbeträge  der  Staatseisenbahnen,  die  sich  nach
Leistung  der  in  dem  Artikel  2  Absatz  1  Ziffer  3  bezeichneten  Ausgaben  bei  der
Aufstellung  des  Haushalts  der  Staatseisenbahnen  oder  nach  den  Rechnungen
eines  Haushaltzeitraums  ergeben  sollten,  zu  decken.

V.  Artikel  4  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Überschreiten  die  nach  Abschluß  eines  Haushaltzeitraums  verfügbaren  Bestände
des  Fonds  den  Betrag  von  25  Millionen  Mark,  so  ist  der  Mehrbetrag  auf
bewilligte  Anlehen  zu  verrechnen  oder  zur  Abminderung  der  Staatseisenbahnschuld
an  die  Staatsschuldenverwaltung  abzuführen  oder  verzinslich  anzulegen.

Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  Artikel  2  Absatz  1  Ziffer  3  in  der  neuen  Fassung  sowie  die
Streichung  des  Absatzes  2  des  gleichen  Artikels  treten  mit  dem  1.  Januar  1920  in  Kraft.
Im  übrigen  gelten  die  vorstehenden  Anderungen  vom  1.  Januar  1918  an.

Gegeben  zu  München,  den  24.  Juni  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Bellingrath.
J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Anzner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="361" />
        9

rsch  und  Verorduuigs  Plul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  44.

München,  den  3.  Juli  1918.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1918  über  die  Leichenschaugebühren.  —  Bekanutmach  ;.  Juni
Auflösung  des  Neubauamtes  für  die  Regulierung  der  Pegnitz  in  Nürnberg  betreßend.  —  Kbom  5und  191,

vom  26.  Juni  1918,  Auflösung  der  Neubaninspektion  Bamberg  betreffend.  —  B  k
20.  Juni  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteiler  ".  à  untmachung  vom
verkehrs.  5“%  (bril  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güter- 



Nr.  50220  9.
Bekanntmachung  über  die  Leichenschangebühren.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

8  e  in  §  12  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der
eerdigung  vom  20.  November  1885  (GVBl.  S.  655)  festgesetzten  Gebü
barum  ua  20  (  )  festgesetzten  Gebühren  werden  auf
Mit  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  ä  i  ö
gewährte  weitergehende  E  ·
von  dieser  Regelung  unberührt.  aehende  Echshunhen  bleiben

München,  den  26.  Juni  1918.

Dr.  v.  Srettreich.
76
        <pb n="362" />
        350

Bekanntmachung,  Auflösung  des  Neubauamtes  für  die  Regulierung  der  Pegnitz  in  Nürnberg
betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  das  Neubauamt  für  die  Regulierung  der  Pegnitz
in  Nürnberg  am  1.  Juli  1918  aufgelöst.
München,  den  26.  Juni  1918.

J.  A.
Spechner.

Bekanntmachung,  Auflösung  der  Neubauinspektion  Bamberg  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Bamberg  am  1.  Juli  1918
aufgelöst.
München,  den  26.  Juni  1918.

J.  A.
Speckner.

 

Nr.  19592.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen=  und  Güterverkehrs.

fl.  Staatsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  der  §§  37  und  53  Abs.  2  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Prsonen=  und
Güterverkehrs  (GVBl.  1918  S.  64  ff.)  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Erhebung  der  im  steuerpflichtigen  staatlichen  Personen=  und  Güterverkehr  auf
Landwegen  (§  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  anfallenden  Verkehrsabgaben  obliegt  ausschließlich  der
Kreiskasse  von  Oberbayern.  Die  Abgabe  ist  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  zu  entrichten.
  Die  Abrechnung  mit  der  Steuerstelle  erfolgt  durch  die  Verkehrskontrolle  der
K.  Bayer.  Posten  und  Telegraphen  in  München.
        <pb n="363" />
        Nr.  44.  351

2.  Auf  das  Abrechnungsverfahren  finden  die  Vorschriften  in  den  §§  54,  55,  57,  58
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  Stelle  der  in  den  88  57,  58  bezeichneten  Muster  für  die  Anmeldungen  der  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Einnah  ,  ngen  die  in  den  Anlagen  1  und  2  bei—
gefügten  Muster  treten.

 

München,  den  29.  Juni  1918.

.A.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  Riegel.
        <pb n="364" />
        I  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.  I

 

352

Eingegangen,  den  ten.  19  Anlage  1.

Ur.  des  Anmeldebuchs.
(Amtsstempelabdrüuck.)

Anmeldung

der  Verkehrskontrolle  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  in  München  zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung
  auf  die  Abgabe  von  der  Einnahme  aus  dem  Personen-,  Gepäck=  und  Güterverkehre  für  den
Monat  19.

Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  den  von  der  K.  B.  Postverwaltung  betriebenen  Kraftwagenlinien
—  wird  die  Abgabe  aus  dem  Personen-,  Gepäck=  und  Güterverkehre  für  den  Monat  19
geschätzt  auf  3.
—  war  an  Abgabe  aus  dem  Personen-,  Gepäck=  und  Güterverkehr  für  den  gleichen  Monat  im  Vorjahre
zu  entrichten  M  -

Nach  dem  Verhältnis  der  gesamten  Verkehrseinnahmen  des  laufenden  Monats  zu  denen  des  gleichen

Zeitraums  im  Vorjahre  ist  die  Abgabe  für  den  Monat  10  zu  veranschlagen
auf  2.
München,  den  19

Verkebrokontrolle  der  K.  25.  Vosten  und  Telegraphen.
(Unterschrift)

 

Festsetzung  einer  Röschlagszahlung  und  QOnittung.

»  mutmaßlichen  Verkehrs  für  den  Monat  19
inter  del  des  ——  MMAdX.  ———
Unter  Zugrundelegung  de  Verkehrs  im  gleichen  Monat  des  Vorjahres

wird  die  oben  angemeldate  Abschlagszahlung  festgesetzt  auf

 

 

*  2
in  Worten  Mark  Pfeurin
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
München,  den  19
K.  Kreiskalfse.

(Amtsstempclabdruck.)
Unterschrift)
        <pb n="365" />
        Nr.  44.  353

Einge  ten
gegangen,  den  "4e.  19  Aulage  2.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  ulage  2.
(Amtsstempelabdruck.)

Nachweisung

der  abgabepflichtigen  Einnahmen
aus  dem  Kraftwagenverkehre  der  K.  B.  Postverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  d  MonntA  D7  19
W„G  ......  —   —  —
Gesamteinnahme  einschließlich  der  Abgabe:  1
.  .  .  Im  ganzen
aus  der  aus  der  4#  aus  der  Bemerkungen
Personenbeförderung  Gepäckbeförderung  Güterbeförderung  .
Mart  .  Mark  .  Mark  —:
1  «  —
—  ——  —  ———  5
—  —  ..
Zusammen  r2  L  »-.L,-.  »
Dqkz..««zb,1»5,660«xo  —  l  «-107,»,-··«·-—»:
Aabeenthactcnl  i-  -—--——----—F—--  !
—..
Davon  ab  für  erstattete  Abgabebeträge  *  s
bleibcn...-—N  —
#  Hierauf  sind  abschläglich  gezahlt:
im  Monat  «  19..lt.Qttitkungvom.  —  f
««  .....19..lt.Q-titmngvom.  »
»»  19.  lt.Quitt-mqvom.
—
bleiben  zu  zahlen  —  —
«  „erstatten  —  —

 

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebe
Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

München,  den  19

träge  mit  den  für  die

Verkebrokontrolle  der  8.  B.  Vosten  und  Celegrapben.

(Unterschrift)
77
        <pb n="366" />
        354

-estsetzung  #er  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Ubrechnungtzeiraum  abzuliefernde  Gesamtbetrag
  festgestellt  worden  zu

.............  6
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen
Abschlagszahlungen
vreon.  19.  Nr.  des  Einnahmebuchs  für
den  Monat  19  4  6
vgen  19.  Nr.  des  Einnahmebuchs  für
denMonat............................  19.  3  „
vom...........................  19....Nr...........  des  Einnahmebuchs  für
denMonat...........................  19............  3
zusammen  —  63
..  zahlen
Es  bleibe  t  zu  —
n  somit  zu  erstatten  r
München,ddden  19
K.  Kreiskasse
(Unterschrifft:.
n  7
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  3  in  Woren  .
7„m  =  Mark  Pfennig,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
München,  den  19.
K.  Kreiskasse.
(Amtsstempelabdruck.)
(Unterschrift)
Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  v0vo  3  in  Worten  ................  EEEIIEI
.......................................................  MarkPfennig,IstvonderAbschlagszahlungfiirdenMonat
.......................................................  19.  —  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch

erstattet  worden.

München,  den  19.
Verkehrokontrolle  der  K.  B.  Posten  und  Lelegraphen.

(Unterschrift)
        <pb n="367" />
        esetz  und  Verurduuigs  Bluh

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  45.
München,  den  10.  Juli  1918.
•*5#  NJ.  «  Juhaltt

Gesetz  vom  10.  Juli  1918  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushaltsplaus  für  die  Jahre  1918  und  1919.—
Bekauntmachung  vom  6.  Juli  1918  wegen  Erhöhung  der  Entschädigung  der  Beamten  für  die  Benützun  von
Fahrrädern  bei  Dienstreisen.  —  Bekaunntmachung  vom  6.  Juli  1918,  betreffend  Anderung  der  AInlsO#  ½
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  —  Auezug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.  Anlage

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushaltsplans  für  die  Jahre  1918  und  1919

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfahgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Bezug  auf  die  vorläufige
Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und  ihre  Deckung  im  dritten  Vierteljahr  1918
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Die  Wirksamkeit  der  Art.  1,  2  und  4  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1917  über
den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushalts  für  die  Jahre  1918  und  1919  wird  auf
das  dritte  Vierteljahr  1918  erstreckt.

78
        <pb n="368" />
        356

Art.  2.

Von  den  im  ordentlichen  Staatshaushalte  der  Jahre  1918  und  1919  vorgesehenen
Summen  dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Haushaltsplans  nach  Bedarf  verausgabt
  werden:

auf  Rechnung  des  Haushalts  des  Staatsministeriums  der  Justiz
—  Haushalt  Nr.  25  —

für  Neu=  und  Erweiterungsbauten  (Kap.  4  §  5  Tit.  3)  105  100  M.

Art.  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer
  und  die  Kapitalrentensteuer  vorläufig  mit  der  weiteren  Hälfte  der  Normalsteuer  nach
dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze  vom
14.  August  1910  und  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  einem  weiteren
Viertel  der  Normalsteuer  nach  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine
Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.

.  .-  .  .  10.  März  1879

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  20.Degember  1897
ist  vorläufig  mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage  zu  erheben.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  10.  Juli  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Hreunig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Prettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Anzuer.  Staatsrat  v.  Weigert.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="369" />
        Nr.  45.  357

Nr.  20877.

Bekanntmachung  wegen  Erhöhung  der  Entschädigung  der  Beamten  für  die  Benützung  von
Fahrrädern  bei  Dienstreisen.

Die  K.  Rivilstaatsministerien.

Beginnend  vom  1.  Juli  1918  wird  für  die  Dauer  des  Krieges  die  Entschädigung
der  Beamten  für  Benützung  eines  Fahrrades  oder  Kraftrades  bei  Dienstreisen  (Ziff.  18
der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1915  —  GVl.  S.  580  —)  von  fünf  Pfennig  auf
zehn  Pfennig  für  jedes  zurückgelegte  volle  Kilometer  des  Hin=  und  Rückweges  erhöht.

München,  den  6  Juli  1918.

u.  Breunig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Brettreich.
J.  A.  J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  CLößl.  Staatsrat  Dr.  v.  Unmer.  Ministerialrat  Ruckdeschel.

 

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Deie  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
geändert:
Tr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
2.  Gruppe  b)
Der  mit  „Chloratbaldurit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Chloratbaldurit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder  Zahlen  (Gemenge
von  höchstens  78  Prozent  Kaliumchlorat,  höchstens  14  Prozent  aromatischen
Nitrokohlenwasserstoffen,  nicht  gefährlicher  als  Rohbinitrotoluol,  von  Pflanzenund

  «  ...
mehlen,  z.  B.  Holzmehl,  anderen  Kohlenstoffträgern,  wie  flüssigem  Paraffin,
auch  mit  Alkalichloriden  oder  Alkalioxalaten,  auch  mit  höchstens  4  Prozent
gelatiniertem  Nitroglyzerin).
Hinter  dem  mit  „Gesteins-Koronit  F“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Gesteins-Koronit  8  (Gemenge  von  höchstens  81  Prozent  Kaliumchlorat  oder
79  Prozent  Natriumchlorat  oder  79  Prozent  eines  Gemisches  von  Kaliumund
  Natriumchlorat,  höchstens  16  Prozent  Mononitronaphtalin,  Holzmehl,
        <pb n="370" />
        auch  mit  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin  oder  Nitroglykol,  auch  mit  Anthrazenöl
oder  ähnlichen  Kohlenwasserstoffen  oder  Olen).

Ur.  Ic.

JSündwaren  und  Feuerwerkskörper
Beförderungsvorschriften.

A.  Verpackung.

Im  Abs.  2  d)  8)  am  Ende  wird  ein  Sternchen')  und  am  Fuße  der  Seite  folgende

Anmerkung  gesetzt.

*)  Während  des  Krieges  können  statt  der  Blechbüchsen  auch  kräftige  zylindrische  Pappebüchsen
  mit  dicht  aufgeschobenen  Deckeln  verwendet  werden.  Jede  Büchse  darf  höchstens  12  Zündbandrollen,
  jede  Rolle  höchstens  66  Zündpillen  enthalten.  In  einem  Paket  dürfen  höchstens
12  Pappebüchsen  vereinigt  werden.  Zwischen  je  zwei  Zündbandrollen  ist  eine  Pappescheibe  zu

legen,  die  genau  in  die  Büchse  paßt.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  6.  Juli  1918.

J.  A.
Staatsrat  v.  Weigert.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

 

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:

am  22.  Juni  1918  der  Leutnant  der
Reserve  und  Kompagnieführer  in  einem  Jäger-Bataillon
  Joseph  Ritter  von  Reichert  für
seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse;

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens

  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse


am  24.  Juni  1918  der  Geheime  Hofjustizrat
  Ludwig  Ritter  von  Seidel  in
München  und

am  1.  Juli  1918  der  Regierungsdirektor,
Direktor  des  Ober-Versicherungsamtes  der
K.  B.  Verkehrsanstalten,  2.  Vizepräsident  der
Kammer  der  Abgeordneten,  Alois  Ritter  von
Frank.
        <pb n="371" />
        Geseh=  und  Verorduuiugs  lali

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  46.

München,  den  17.  Juli  1918.
*  Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  10.  Juli  1918  über  die  Bauordnungen.

 

Königliche  Verordnung  über  die  Bauordnungen.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Abänderung  der  Bauordnung  vom  17.  Februar  1901
und  der  Bauordnung  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  München  vom  29.  Juli  1895  in
der  Fassung  der  Verordnung  vom  3.  August  1910,  die  Bauordnungen  betreffend  (GVl
S.  403)  zu  verordnen,  was  folgt:  "

Die  §§  14,  15,  17,  26,  28,  29,  32,  33,  34,  40,  41,  51,  54  und  62  der

17.  Februar  1901
5.  August  1910  erhalten  folgende  Fassung:

 

Bauordnung  vom

79
        <pb n="372" />
        360
8  14.
Abs.  J.

Sämtliche  massive  Mauern  eines  Gebäudes,  diejenigen  Hof-  und  soustigen  Schutz—
und  Einfriedungsmauern,  welche  den  Boden  um  mehr  als  2  m  überragen,  dann
alle  Stützmauern,  Tragpfeiler  und  Säulen  müssen  auf  festem  natürlichen  oder  künstlich  befestigtem
  Grunde  unter  Frosttiefe  fundiert  werden.

Abs.  II.

Bei  Kleinhausbauten  kann  von  der  Fundierung  bis  unter  Frosttiefe  bei  massiven
Mittelmauern  abgesehen  werden,  ferner  auch  bei  Umfassungsmauern,  soweit  es  sich  um
Fachwerksbauten  handelt,  die  lediglich  aus  einem  Erdgeschoß  und  Dachgeschoß  bestehen.

Abs.  III.

Kleinhausbauten  im  Sinne  des  Abs.  1I  sind  Einfamilien=  und  Mehrfamilienhäuser
(Einzelhaus,  Doppelhaus  und  Reihenhaus),  die  nur  aus  höchstens  zwei  Vollgeschossen
(Erdgeschoß  und  Obergeschoß  oder  Erdgeschoß  und  ausgebautem  Dachgeschoß)  bestehen  und
als  Mehrfamilienhäuser  in  jedem  Vollgeschoß  höchstens  3  Kleinwohnungen  im  Sinne  des
§  62  Abs.  VI  Ziff.  2  enthalten.  Dabei  dürfen  Dachgeschosse  über  zwei  Vollgeschossen
nur  bis  zur  Hälfte  der  Dachraumfläche  zu  Wohnräumen  ausgebaut  sein,  die  lediglich  als
Zubehör  der  Geschoßwohnungen,  nicht  aber  als  selbständige  Wohnungen  dienen.

§  15.

Abs.  I.  Buchst.  a  und  b  unverändert.

Abs.  I.  Buchst.  c.

Bei  Wohngebäuden,  welche  lediglich  aus  einem  Erdgeschoß  bestehen  und  welche  weder
die  unter  lit.  a  Abs.  II  bezeichneten  Ausmaße  überschreiten,  noch  eine  außergewöhnlich  große
Belastung  zu  erhalten  bestimmt  sind,  darf  bei  Verwendung  von  Ziegeln  oder  Quadern  die
Mauerstärke  auf  0,25  m  abgemindert  werden;  Bruchsteinmauern  müssen  auch  in  diesem
Falle  0,45  m  stark  ausgeführt  werden.  Die  gleiche  Abminderung  ist  bei  Kleinhausbauten
(§  14  Abs.  III)  im  Erdgeschoß  und  Obergeschoß  zulässig.

Abs.  I  Buchst.  d  unverändert.

Abs.  I.  Buchst.  e.

Mittelmauern,  die  durch  Balkenlagen  belastet  sind,  müssen  im  obersten  Stockwerk  in
einer  Stärke  von  mindestens  0,25  m  ausgeführt  werden  und  nach  unten  von  zwei  zu  zwei
Stockwerken  um  mindestens  0,13  m  (/  Stein)  zunehmen.  Wenn  sie  durch  Balkenlagen
nicht  belastet  sind  oder  wenn  bei  ebenerdigen  oder  einstöckigen  Gebäuden  die  freitragende
Balkenlänge  5  m  und  die  Zimmerhöhe  3  m  nicht  überschreiten,  so  genügt  eine  Stärke  der
Mittelmauern  von  0,12  m.

Die  Baupolizeibehörde  kann  für  Mittelmauern  eine  geringere  Stärke  zulassen,  wenn
durch  eine  statische  Berechnung  die  genügende  Tragfähigkeit  nachgewiesen  wird.  Insbe-
        <pb n="373" />
        Nr.  46.  361

sondere  können  bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  durch  Balken  belastete  Mittelmauern
in  einer  Stärke  von  0,12  m  und  durch  Balken  nicht  belastete  Mittelmauern  in  einer
Stärke  von  0,07  m  (gestellter  Stein)  zugelassen  werden,  letztere,  wenn  sie  in  jedem  Stockwerk
  entsprechend  verspannt  sind.

Abs.  I.  Buchst  (—i  unverändert.

Abs.  II,  III  und  IV  unverändert.

§  17.

1.  Kamine  sind  aus  gelegten  Backsteinen  auf  feuerfester  Unterlage  mindestens  0,80  m
über  die  Dachfläche  zu  mauern,  im  einzelnen  Falle  aber  soweit  über  die  Dachung  hinauszuführen,
  als  es  die  Baupolizeibehörde  aus  feuer=  oder  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten,
sowie  zur  Fernehaltung  erheblicher  Belästigung  der  Nachbarschaft  fordert;  sie  sind  innen  und
außen  auf  die  ganze  Höhe  zu  verputzen  und  feuersicher  abzudecken;  sie  dürfen  horizontal
ineinander  nicht  eingeleitet  werden.  Im  Kellergeschoß  dürfen  Kamine  aus  Beton  hergestellt
werden,  soweit  dort  keine  Feuerungen  eingeleitet  sind.  Treten  Kamine  am  First  oder  in
unmittelbarer  Nähe  des  Firstes  aus  der  Dachfläche,  so  genügt  eine  Hinausführung  über  die
Firstlinie  auf  0,40  m  Höhe.

Ziff.  2—6  unverändert.

§  26.

Abs.  1  mit  VI  unverändert.

Abs.  VII.
Die  Vorschriften  der  Abs.  V  und  VI  sind  für  Bauten  in  Märkten  und  auf  dem  Lande

sowie  für  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  nicht  bindend.

8  28.

Abs.  I  und  II  unverändert.

Abs.  III.

Bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  kann  für  Keller  und  Waschküchen  unter  Wohnräumen
  statt  Einwölbung  eine  Holzbalkenlage  mit  Fehlboden  und  Weißdecke  oder  eine  gleichwertige
  Bauart  zugelassen  werden.

§  29.

Abf.  I.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  und  der  Arbeitsräume  muß  bei  Neubauten,  bei
neuen  An=  oder  Aufbauten  sowie  beim  Umbau  bestehender  Gebäude  in  Stadten  it
mehr  als  10000  Einwohnern  auf  mindestens  2,60  m  bemessen  werden.  In  den  undee
Städten  und  in  Märkten  mit  geschlossener  Bauweise  genügt  eine  Höhe  von  2,40  *
anderen  Orten  eine  solche  von  2,20  m.  Bei  Gebäuden,  die  nur  Kleinwohnungen  im
Sinne  des  §  62  Abs.  VI  Ziff.  2  enthalten,  sowie  bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)

79*
        <pb n="374" />
        362

genügt  in  Städten  und  in  Märkten  mit  geschlossener  Bauweise  für  alle  Wohngeschosse  eine
lichte  Höhe  von  2,30  m.
Abs.  II  unverändert.
.  §  32.
Abs.  I  unverändert.

Abs.  II.

Hölzerne  Dachgesimse  müssen  durch  einen  Metallüberzug  oder  durch  Mörtelverputz  oder
fenersicheren  Anstrich  gesichert  werden  und  dürfen  beim  Anschluß  an  Nachbargebäude  mit
ihren  Holzteilen  nicht  unmittelbar  aneinander  anstoßen,  sondern  müssen  beiderseits  auf  je
0,25  m  Länge  durch  feuersicheres  Material  getrennt  werden.  Bei  Kleinhausbauten  (§  14
Abs.  III)  ist  die  feuersichere  Trennung  von  hölzernen  Dachgesimsen  beim  Anschluß  an
Nachbargebäude  nur  bezüglich  des  Anschlusses  an  die  nach  §  40  Abs.  III  vorgeschriebene
Brandmauer  notwendig.

Abs.  III  unverändert.

§  33.

Abs.  I  unverändert.

Abs.  I.

Die  nämlichen  Bestimmungen  gelten  für  Küchen-,  Arbeits=  und  Wirtschaftsräume  im
Kellergeschosse.  Für  Waschküchen  im  Kellergeschoße  sind  sie  nur  dann  anwendbar,  wenn  es
sich  um  gewerbliche  Anlagen  handelt.

8  34.

Abs.  J.

Dachwohnungen  oder  einzelne  heizbare  Lokale  im  Dachraume  sind  nur  in  Gebäuden
von  nicht  mehr  als  drei  Stockwerken  über  dem  Erdgeschoß  und  nur  unter  folgenden  Bedingungen
  zulässig:

1.  Die  lichte  Höhe  solcher  Räume  muß  in  Städten  mit  mehr  als  100000  Einwohnern
  wenigstens  2,50  m  und  in  allen  anderen  Orten  wenigstens  2,30  m
betragen  und  zwar  mindestens  für  die  Hälfte  der  Fußbodenfläche  jeder  einzelnen
Räumlichkeit.  Bei  Gebäuden,  die  nur  Kleinwohnungen  im  Sinn  des  §  62
Abs.  VI  Ziff.  2  enthalten,  sowie  bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  genügt
es  auch  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,  wenn  jeder  Wohnraum
im  Dachgeschoß  eine  lichte  Höhe  von  2,30  m  auf  mindestens  die  Hälfte  der
Fußbodenfläche  erhält.

2.  unverändert.

3.  Jedes  Gemach  muß  durch  mindestens  ein  Fenster  gehöriges  Licht  erhalten.  Auf
eine  Gangbelichtung  kann  verzichtet  werden.

4.—8.  unverändert.

Abs.  II  und  III  unverändert.
        <pb n="375" />
        8  40.

Abs.  I  und  II  unverändert.

Abs.  III.

Bei  Reihenhäusern,  die  mit  Einschluß  des  Dachgeschoßes  nicht  mehr  als  2  bewohnbare
Obergeschosse  haben  oder  die  nur  Kleinwohnungen  im  Sinn  des  §  62  Abs.  VI  Ziff.  2
enthalten,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  von  Brandmauern  innerhalb  eines  Abstandes
von  25  m  erlassen,  doch  müssen  die  einzelnen  Gebäude  durch  Mauern  getreunt  sein,  die  bis  zur
Dachfläche  reichen.  Bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  kann  der  Abstand  der  Brandmauern
bis  auf  40  m  vergrößert  werden;  die  einzelnen  Gebäude  sind  jedoch  durch  Mauern  zu  trennen,  die
in  einer  durchgehenden  Stärke  von  mindestens  0,12  m  bis  zur  Dachfläche  reichen.

Abs.  IV  unverändert.
§  41.
Ausnahmen  vom  Massivbau  sind  zulässig:

1.  bei  kleinen  Nebengebäuden  bis  zu  50  qm  Grundfläche  und  einer  Wandhöhe  bis
zu  6  m;  diese  dürfen  aus  ausgemauertem  Fachwerk  hergestellt  werden;

2.  bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III);  hier  dürfen  Erdgeschoß  und  Obergeschoß
in  ausgemanertem  Fachwerk  auf  gemauertem  Sockel  hergestellt  werden;  soweit  es
die  klimatischen  Verhältnisse  erfordern,  kann  entweder  Verputz  der  Außenseite  oder
Isolierung  der  Innenseite  oder  beides  verlangt  werden;

3.  bei  Fabrikgebäuden  und  bei  Gebäuden  für  Werkstatt=  und  Arbeitsräume,  welche  mindestens
  10  m  von  der  Nachbargrenze  und  5m  von  anderen  Gebäuden  entfernt  sind  oder
an  überragende  Brandmauern  angebaut  werden;  diese  Gebäude  dürfen,  sofern  nicht  §  47
Anwendung  findet,  ebenfalls  aus  ausgemauertem  Fachwerk  hergestellt  werden;

4.  bei  Gebäuden  zu  vorübergehenden  Schaustellungen  und  anderen  vorübergehenden.
Zwecken;  diese  dürfen  mit  besonderer  Genehmigung  von  Holz,  jedoch  stets  nur
in  provisorischer  Weise  errichtet  werden.  Notstandsbauten  für  Zwecke  der  Kleinwohnungen
  sind  hierher  zu  rechnen.

§  51.
Abs.  I,  II  und  III  unverändert.
Abs.  IV.
Die  Baupolizeibehörde  kann  nach  Lage  der  Verhältnisse  .
-.  gebotene  Erleicht  ü
Kleinhäuser  (§  14  Abs.  III)  zulassen.  ichterungen  für
§  54.

Abs.  I  und  II  unverändert.

Abs.  UI.
Bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  kann  für  Tieppenraummauern,  an  die  sich
hölzerne  Stockwerkstreppen  bezw.  deren  Wangen  aulehnen,  eine  Ziegelmauerstärke  von  0,12  m
        <pb n="376" />
        364

zugelassen  werden.  Beim  Einzelhaus  können  massive  Treppenmauern  und  Trennung  von
den  Speichern  nach  §  26  Abs.  V  und  VI  erlassen  werden;  die  Herstellung  einer  verputzten
Treppenuntersicht  ist  nur  insoweit  notwendig,  als  die  Treppe  den  Abschluß  gegen  den
Keller  bildet.

Abs.  III,  IV  und  V  erhalten  die  Ziffern  IV,  V  und  VI.

8  62.

Abs.  I  unverändert.

Abs.  II  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Wenn  ein  Übereinkommen  nicht  erzielt  wird,  so  können  die  Gemeinden  angehalten
werden,  die  Entwehrung  nach  Art.  I  A  Ziff.  5  und  Buchst.  b  mit  Art.  IV  des  Zwangsabtretungsgesetzes
  vom  17.  November  1837  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1918
(GVBl.  1918  S.  289)  in  Anspruch  zu  nehmen.

Abs.  III  bis  VII  unverändert.

II.
Die  §§  18,  19,  22,  24,  33,  35,  36,  41,  45,  47,  48  und  80  der  Bauordnung

...  ..  20  Juli  1895
-  2  ———!  4
für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  München  vom  #  Agusl  1910

erhalten  folgende  Fassung:
8  18.

Abs.  J.

Sämtliche  massive  Mauern  eines  Gebäudes,  diejenigen  Hof-  und  sonstigen  Schutzund
  Einfriedungsmauern,  welche  den  Boden  um  mehr  als  2  m  überragen,  dann  alle
Stützmauern,  Tragpfeiler  und  Säulen  müssen  auf  festem  natürlichen  oder  künstlich  befestigtem
Grunde  unter  Frosttiefe  fundiert  werde.

Abs.  II.

Bei  Kleinhausbauten  kann  von  der  Fundierung  bis  unter  Frosttiefe  bei  massiven
Mittelmauern  abgesehen  werden,  ferner  auch  bei  Umfassungsmauern,  soweit  es  sich  um  Fachwerksbauten
  handelt,  die  lediglich  aus  einem  Erdgeschoß  und  Dachgeschoß  bestehen.

Abs.  III.

Kleinhausbauten  im  Sinne  des  Abs.  II  sind  Einfamilien=  und  Mehrfamilienhäuser
(Einzelhaus,  Doppelhaus  und  Reihenhaus),  die  nur  aus  höchstens  zwei  Vollgeschossen
(Erdgeschoß  und  Obergeschoß  oder  Erdgeschoß  und  ausgebautem  Dachgeschoß)  bestehen  und
als  Mehrfamilienhäuser  in  jedem  Vollgeschoß  höchstens  3  Kleinwohnungen  im  Sinne  des
§  81  Abs.  VI  Ziff.  2  enthalten.  Dabei  dürfen  Dachgeschosse  über  zwei  Vollgeschossen  nur
bis  zur  Hälfte  der  Dachraumfläche  zu  Wohnräumen  ausgebaut  sein,  die  lediglich  als  Zubehör
der  Geschoßwohnungen,  nicht  aber  als  selbständige  Wohnungen  dienen.
        <pb n="377" />
        Nr.  46.  365

Abs.  IV.
Die  sämtlichen  Grundmauern  von  Gebänden,  welche  im  Erdgeschosse  Wohn=  oder

Arbeitsräume  enthalten,  müssen  von  den  darauf  ruhenden  Mauern  durch  eine  wasserundurchlässige
  Isolierschicht  getrennt  werden.

§  19.

Abs.  I  Ziff.  1  und  2  unverändert.

Abs.  I  Ziff.  3.

Bei  Wohngebäuden,  welche  lediglich  aus  einem  Erdgeschoß  bestehen  und  welche  weder
die  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Ausmaße  überschreiten,  noch  eine  außergewöhnlich  große  Belastung
  zu  erhalten  bestimmt  sind,  darf  die  Mauerstärke  auf  0,  25  m  abgemindert  werden.
Die  gleiche  Abminderung  ist  bei  Kleinhausbauten  (§  18  Abs.  III)  im  Erdgeschoß  und  Obergeschoß
  zulässig.

Abs.  I  Ziff.  4—8  unverändert.

Abs.  II,  III  und  IV  unverändert.

§  22.

Abs.  I.

Kamine  sind  aus  gelegten  Backsteinen  auf  feuerfester  Unterlage  mindestens  0,  80  m
über  die  Dachfläche  zu  mauern,  im  einzelnen  Falle  aber  soweit  über  die  Dachung
hinauszuführen,  als  es  die  Lokalbaukommission  aus  feuer=  oder  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten
  sowie  zur  Fernehaltung  erheblicher  Belästigung  der  Nachbarschaft  fordert;  sie  sind
innen  und  außen  auf  die  ganze  Höhe  zu  verputzen  und  feuersicher  abzudecken  und  dürfen
horizontal  ineinander  nicht  eingeleitet  werden.  Im  Kellergeschoß  dürfen  Kamine  aus  Beton
hergestellt  werden,  soweit  dort  keine  Feuerungen  eingeleite  sind.  Treten  Kamine  am  First
oder  in  unmittelbarer  Nähe  des  Firstes  aus  der  Dachfläche,  so  genügt  eine  Hinausführung
über  die  Firstlinie  auf  0,  40  m  Höhe.

Abs.  II—V  unverändert.

8  24.

Bei  Anwendung  nicht  besteigbarer  Kamine  sind  nachstehende  besondere  Vorschriften  zu
beobachten;

1.  Solche  Kamine  müssen  im  Querschnitt  mit  einer  lichten  Weite  von  0,  18  oder
0,  22  oder  0,  25  oder  0,30  m  hergestellt  werden.  In  solche  Kamine  von  nicht
mehr  als  0,  18  m  #ichtweite  dürfen  nicht  mehr  als  2,  in  solche  von  nicht  mehr
als  0,  22  m  Weite  nicht  mehr  als  3,  in  solche  von  nicht  mehr  als  0,  25  m  Weite
nicht  mehr  als  4,  bei  0,  30  m  Weite  nicht  mehr  als  5  Feuerrohre  einmünden.

Ziff.  2—5  unverändert.
        <pb n="378" />
        366

8  33.
Abs.  J  unverändert.

Abs.  II.

Holzdecken  sind  nur  zulässig,  wenn  dieselben  von  dem  Gebälk  durch  feuersicheres
  Material  getrennt  werden.  Auch  ohne  solche  Trennung  können  Holzdecken  mit  an
den  Fugen  aufgenagelten  Leisten  in  Gebäuden,  die  nur  aus  Erdgeschoß  und  ausgebautem
Dachgeschoß  bestehen  und  zugleich  nur  Einfamilienwohnungen  enthalten,  zugelassen  werden.
In  diesem  Fall  darf  auch  auf  die  Anbringung  der  in  Abs.  I  verlangten  Zwischenfüllung
verzichtet  werden.

Abs.  III  unverändert.

§  35.

Abs.  I.

In  Wohngebäuden  befindliche  Keller,  Stallungen,  Futterräume  und  Waschküchen,
dann  Räume  mit  starken  Feuerungen  müssen  ihrem  Zwecke  entsprechend  eingewölbt
werden  und  Vorrichtungen  zur  Ermöglichung  eines  genügenden  Luftwechsels  erhalten.  Bei
Kleinhausbauten  (§  18  Abs.  III)  kann  für  Keller  unter  Wohnräumen  statt  Einwölbung
eine  Holzbalkenlage  mit  Fehlboden  und  Weißdecke  oder  eine  gleichwertige  Banart  zugelassen
werden.

Abs.  II.

Die  Fußböden  der  Keller  sind  zu  betonieren  oder  mit  einem  dichten  Pflaster
zu  belegen.  Bei  Kleinhausbauten  (§  18  Abs.  III)  können  die  Fußböden  der  Keller  mit
Backsteinpflaster  belegt  werden,  wenn  dasselbe  in  Zementmörtel  verlegt  und  mit  Zement
ausgegossen  wird.

§  36.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  und  der  Arbeitsräume  muß  bei  Neubauten,  bei
neuen  An=  und  Aufbauten  sowie  beim  Umbau  bestehender  Gebäude  auf  mindestens  2,60  m
bemessen  werden.  Bei  Gebäuden,  die  nur  Kleinwohnungen  im  Sinne  des  #  81  Abs.  VI
Ziff.  2  enthalten,  sowie  bei  Kleinhausbanten  (§  18  Abs.  III)  genügt  für  alle  Wohngeschosse
  eine  lichte  Höhe  von  2,40  m.

§  41.

Abs.  I  und  II  unverändert.

Abs.  III.

Dächer  mit  mehr  als  10  Erad  Steigung  sind  mit  Schneefanggittern  zu
versehen,  wenn  die  Gebändehöhe  10  m  und  mehr  beträgt;  bei  geringerer  Gebäudehöhe
genügt  die  Anbringung  von  Schneefanggittern  an  jenen  Stellen,  an  welchen  sie  zum
Schutz  eines  größeren  Verkehrs  von  Personen  erforderlich  sind.

Abs.  IV  und  V  unverändert.
        <pb n="379" />
        Nr.  46.
ß  46.  367

Abs.  I  Ziff.  1  unverändert.

Abs.  I  Ziff.  2.

Die  lichte  Höhe  eines  jeden  bewohnbaren  Raumes  muß  mindestens  2,60  m  betragen.
Er  darf  für  nicht  mehr  als  1½  der  Zimmertiefe  eine  schräge  Decke  erhalten.  Die  Dachwinkel
  sind  auf  wenigstens  1  m  Höhe  abzuschließen.

Bei  Gebäuden,  die  nur  Kleinwohnungen  im  Sinne  des  §  81  Abs.  VI  Ziff.  2
enthalten,  sowie  bei  Kleinhausbauten  (8§  18  Abs.  III)  genügt  es,  wenn  jeder  Wohnraum
im  Dachgeschoß  eine  lichte  Höhe  von  2,  30  m  erhält.

Abs.  1I  Ziff.  3  und  4  unverändert.

Abs.  II  und  III  unverändert.
§  47.

Abs.  I.
Bauten,  welche  Feuerstätten  erhalten,  sind,  soferne  nicht  nach  Maßgabe  des  8  48

Ausnahmen  zugelassen  werden,  mit  massiven  Umfassungen  und  Tragkonstruktionen  von
Stein  oder  Eisen  auszuführen  und,  wenn  sie  mit  anderen  Gebäuden  zusammenhängend
hergestellt  werden  sollen,  durch  Brandmauern  von  denselben  zu  trennen.  Das  Letztere  hat
auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  bestehendes  Gebäude  in  mehrere  selbständige  Anwesen  abgeteilt
  wird.

Abs.  II.

Bei  Reihenhäusern,  die  mit  Einschluß  des  Dachgeschosfes  nicht  mehr  als  2  bewohnbare
Obergeschosse  haben  oder  die  nur  Kleinwohnungen  im  Sinne  des  §  81  Abs.  VI  Ziff.  2
enthalten,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  von  Brandmauern  innerhalb  eines
Abstandes  von  25  m  erlassen,  doch  müssen  die  einzelnen  Gebäude  durch  Mauern  getrennt
sein,  die  bis  zur  Dachfläche  reichen.  Bei  Kleinhausbauten  (§  18  Abs.  III)  kann  der  Abstand
der  Brandmauern  bis  auf  40  m  vergrößert  werden;  die  einzelnen  Gebäude  sind  jedoch  durch
Mauern  zu  trennen,  die  in  einer  durchgehenden  Stärke  von  mindestens  0,  12  m  bis  zur

Dachfläche  reichen.
§  48.

Abs.  I.
Vom  Massivbau  können  folgende  Ausnahmen  zugelassen  werden:

1.  Kleine  Nebengebäude  bis  zu  einer  Wandhöhe  von  6m  können  mit  ausgemauertem
Fachwerk  hergestellt  werden;  ihre  Umfangsmauern  müssen  aber,  wenn  sie  unmittelbar
an  die  Straßenfront  oder  an  die  Nachbargrenze  stoßen  oder  von  anderen  Gebäuden
weniger  als  5  m  entfernt  sind,  1  Stein  stark  ausgeführt  werden.

2.  Bei  Kleinhausbauten  (§  18  Abs.  III)  dürfen  Erdgeschoß  und  Obergeschoß  in
ausgemauertem  Fach=  oder  Riegelwerk  auf  gemauertem  Sockel  hergestellt  werden
wenn  sie  auf  der  Außenseite  verputzt  werden  und  auf  der  Innenseite  eine  Fo

lierung  als  Wärme=  und  Költeschutzmittel  erhalten
80
        <pb n="380" />
        368

3.  Gebäude  zu  gewerblichen  Zwecken  und  Lagerhäuser  dürfen  in  ausgemanertem
Fachwerk  mit  nur  einem  Stockwerk  über  dem  Erdgeschoß  hergestellt  werden.
Sofern  der  Betrieb  mit  Feuersgefahr  verbunden  ist,  müssen  dieselben  einen
Abstand  gleich  ihrer  doppelten  Höhe,  mindestens  aber  von  10  m  von  der  nächstgelegenen
  Mauer  mit  Fenstern  einhalten;  ist  der  Betrieb  nicht  mit  Feuersgefahr
verbunden,  so  genügt  ein  Abstand  gleich  ihrer  Höhe,  mindestens  aber  von
5  m  von  der  Nachbargrenze.

Bei  Vorhandensein  hoher  Brandmauern  können  solche  Baulichkeiten  bis  zu
deren  halber  Höhe  angebaut  werden.

4.  Gebäude  zu  vorübergehenden  Schaustellungen  oder  zu  anderen  vorübergehenden
Zwecken  dürfen  mit  Genehmigung  der  Lokalbaukommission  von  Holz,  jedoch  nur
in  widerruflicher  Weise  oder  auf  bestimmte  Zeitdauer  errichtet  werden.  Notstandsbauten
  für  Zwecke  der  Kleinwohnungen  sind  hieher  zu  rechnen.

Abs.  II.

In  den  Fällen  Ziff.  1  und  3  bleiben  die  weitergehenden  Bestimmungen  der  88  68,

70  und  71  vorbehalten.

8  80.
Abs.  1  unverändert.

Abs.  II  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
Wenn  ein  Ubereinkommen  nicht  erzielt  wird,  so  kann  die  Stadtgemeinde  angehalten

werden,  die  Entwehrung  nach  Art.  1  A  Ziff.  5  und  Buchst.  b  mit  Art.  IV  des  Zwangsabtretungsgesetzes
  vom  17.  November  1837  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1918
(GBBl.  1918  S.  289)  in  Anspruch  zu  nehmen.

III.
Die  Verordnung  tritt  am  1.  August  1918  in  Wirksamkeit.
Leutstetten,  den  10.  Juli  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Gremig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Unzner.  Staatsrat  v.  Weigert.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.
        <pb n="381" />
        seh-  und  Herorduuugs  Bluh

Königreich  Bayern.

Nr.  47.

München,  den  26.  Juli  1918.
Inhalt:

Gesetz  vom  23.  Juli  1918,  betreffend  Anderungen  des  Brand-,  Hagel-,  Vieh=  und  Pferdeversicherungsgesetzes  und
des  Gemeindebeamtengesetzes.  —  Königliche  Verordunng  vom  7.  Juli  1918,  die  Rechte  der  zur  Bewachung
zwangsweise  beschäftigter  Personen  kommandierten  Militärpersonen  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreichs.  —  Verleihung  des  erblichen  Adelsstandes.

Geset,  betreffend  Auderungen  des  Brand-,  Hagel-,  Vieh=  und  Pferdeversicherungsgesetzes  und
des  Gemeindebeamtengesetzes.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

§*  1.

Das  Brandversicherungsgesetz  wird  geändert  wie  folgt:
I.  Art.  9  erhält  folgende  weiteren  Absätze:
„Gebäude,  welche  auf  fremdem  Grunde  stehen  oder  nur  zu  vorübergehenden
81
        <pb n="382" />
        370

II.

Zwecken  bestimmt  sind  oder  gegen  wichtige  feuerpolizeiliche  Vorschristen  verstoßen,
können  abgelehnt  werden.

Inwieweit  Gebäude  der  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Beschaffenheit  gemäß
Art.  6  Abs.  3  versichert  werden  können,  richtet  sich  nach  den  dort  vorgesehenen
Bestimmungen.“

Am  Schlusse  der  dritten  Abteilung  ist  einzuschalten:

Art.  33  a.

„In  Zeiten  außerordentlicher  Steigerung  der  Preise  (Art.  19)  kann  der
Versicherungsnehmer  ohne  Vorlage  einer  neuen  Schätzung  die  vorübergehende  Erhöhung
  der  Versicherungssumme  beantragen.  Der  Braudversicherungsinspektor
prüft  den  Antrag  und  legt  ihn  mit  seinem  Gutachten  ungesäumt  der  Versicherungskammer
  vor.  Diese  bescheidet  den  Antrag  auf  Grund  der  letzten  Schätzung  nach
Maßgabe  der  jeweiligen  Preisverhältnisse.

Die  Versicherungskammer  kann  zu  geeigneter  Zeit  diese  Erhöhung  der  Versicherungssumme
  entsprechend  neuerlichem  Gutachten  des  Brandversicherungsinspektors
ganz  oder  teilweise  aufheben.  Sie  hat  jedoch  vorher  dem  Versicherungsnehmer
durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  durch  besondere  Zustellung  angemessene
Frist  zu  geben,  binnen  deren  er  zur  Nenordnung  der  Versicherungsverhältnisse
eine  regelrechte  Schätzung  erbringen  kann.

Zur  freiwilligen  Aufhebung  der  Erhöhung  ist  der  in  Art.  15  Abs.  3  geforderte
  Nachweis  notwendig,  wenn  der  Umfang  der  Versicherung  (Art.  12)  gemindert
  oder  die  Versicherungssumme  unter  den  jeweils  vom  Brandversicherungsinspektor
  begutachteten  Wert  herabgesetzt  werden  soll.“

Ill.  Dem  Art.  66  Abs.  2  werden  folgende  Sätze  angefügt:

„Im  Falle  vorübergehender  Erhöhung  der  Versicherungssumme  (Art.  3Z3a)
wird  die  Gebühr  bis  zur  endgültigen  Neuordnung  des  Versicherungsverhältnisses
gestundet  und,  soweit  hierbei  die  Erhöhung  aufgehoben  wird,  außer  Ansatz  gelassen
oder,  falls  sie  schon  entrichtet  worden  ist,  zurückvergütet.“

IV.  In  Art.  69  wird  folgender  zweite  Absatz  eingeschaltet:

„Die  Erhebung  der  nur  für  einen  Teil  des  Versicherungsjahres  geschuldeten
Beiträge  nebst  Beitrittsgebühren  kann  die  Versicherungskammer  anders  regeln."

V.  Hinter  Art.  82  werden  die  nachstehenden  vier  Artikel  eingestellt:
        <pb n="383" />
        Nr.  47.

371
Art.  82  a.

„Der  Versicherungskammer  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  in  den  die  Landräte
aus  der  Zahl  der  Versicherten  je  ein  Mitglied  und  je  einen  ersten  und  zweiten
Ersatzmann  für  je  sechs  Kalenderjahre  wählen  (Landesausschuß).  Er  ergänzt  sich
für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl  von  höchsteus  sieben  Mitgliedern  und
der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,  insoweit  er  es  im  Einverständnisse  mit
der  Versicherungskammer  zur  entsprechenden  Vertretung  wichtiger  Mitgliedergruppen
für  angezeigt  erachtet.  Für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1918  bestimmt
das  Staatsministerium  des  Innern  sämtliche  Mitglieder  und  Ersatzmänner.“

Art.  82  b.

„Der  Genehmigung  des  Landesausschusses  bedarf
a)  die  ausnahmsweise  Verwendung  von  Anstaltsmitteln  zu  anderen  als  im
Gesetz  ausdrücklich  vorgesehenen  Zwecken,  die  aber  immer  im  Interesse  der
Anstalt  oder  der  Versicherten  gelegen  sein  müssen,
b)  der  Erwerb  eines  Grundstückes  sowie  die  Ausführung  eines  Baues,
I)  die  Aufnahme  eines  Aulehens.
Die  Rechnungen  der  Anstalt  sind  dem  Landesausschusse  zur  Erinnerung
vorzulegen.
Der  Landesausschuß  ist  außerdem  in  allen  Fällen  zu  hören,  in  denen  das
Staatsministerium  des  Innern  oder  die  Versicherungskammer  es  für  angezeigt  erachtet.
Er  ist  berechtigt,  in  allen  auf  die  Verwaltung  der  Anstalt  bezüglichen
Angelegenheiten  Fragen  und  Anträge  an  die  Versicherungskammer  zu  stellen.“

Art.  82c.

„Die  Versicherungskammer  beruft  den  Landesausschuß  alljährlich  mindestens
einmal.  Sie  muß  ihn  berufen,  wenn  der  dritte  Teil  der  Mitglieder  es  unter
Angabe  der  Gründe  beantragt

Von  jeder  Beratung  des  Landesausschusses  ist  dem  Staatsministerium  des
Innern  Anzeige  zu  erstatten,  das  einen  Vertreter  abordnen  kann.

Der  Vorstand  der  Versicherungskammer  kann  zur  Beratung  Beamte  der
Anstalt  beiziehen."“

Art.  82  d.

„Den  Vorsitz  im  Landesausschusse  führt  der  Vorstand  der  Versicherungskammer

  oder  sein  Stellvertreter.
81*
        <pb n="384" />
        372

Der  Landesausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  sämtliche  Mitglieder  oder  ihre
Ersatzmänner  richtig  geladen  sind  und  wenigstens  die  Hälfte  anwesend  ist.

Ausschußmitglieder,  welche  nicht  in  München  wohnen,  erhalten  von  der
Anstalt  Reiseentschädigungen;  die  allgemeinen  Bestimmungen  hierüber  erläßt  das
Staatsministerium  des  Innern.“

VI.  Art.  89  erhält  folgende  Fassung:

„Unmittelbaren  Städten  und  Distriktsgemeinden,  in  deren  Bezirke  in  den
jeweils  letzten  fünfzehn  Jahren  an  Entschädigungen  weniger  als  drei  Viertel  der
treffenden  Beiträge  geflossen  ist,  vergütet  die  Anstalt,  soweit  die  Beiträge  um
mindestens  drei  Zehntel  ermäßigt  werden  können,  die  durchschnittlichen  Erübrigungen
bis  zur  Hälfte.  Die  vergüteten  Beträge  sind  nach  näherer  Bestimmung  des
Staatsministeriums  des  Innern  zur  Verbesserung  der  Feuersicherheit  und  des
Feuerlöschwesens  einschließlich  der  Wasserversorgung  zu  verwenden.

Von  der  nach  Abzug  dieser  Vergütungen  verbleibenden  Einnahme  aus
Beiträgen  hat  die  Anstalt  alljährlich  den  zehnten  Teil  der  Staatsregierung  für
Zwecke  des  Feuerlöschwesens  einschließlich  der  Wasserversorgung  zur  Verfügung
zu  stellen.“

VII.  Art.  90  hat  zu  lauten  wie  folgt:

„Die  gesamten  Verwaltungsausgaben  mit  Einschluß  der  Bezüge  der  Beamten
  und  ihrer  Hinterbliebenen  bestreitet  die  Anstalt  unmittelbar  aus  den
eigenen  Mitteln.  Die  Leistungen  des  Ulnterstützungsfonds  der  Versicherungskammer
  bestimmt  seine  Satzung."“

§  2.
Das  Hagelversicherungsgesetz  wird  geändert,  wie  folgt:
I.  Dem  Art.  2  wird  folgender  Satz  angefügt:

„Die  Genehmigung  kann  nur  wegen  eines  in  diesem  Gesetz  oder  in  den
Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  begründeten  Hindernisses  oder  wegen  eines
mit  dem  Zwecke  der  Anstalt  unverträglichen  Verhaltens  verweigert  werden."

II.  Art.  3  Abs.  1  erhält  die  folgende  Fassung:

„Die  Versicherung  tritt  mit  dem  Ende  des  Tages,  an  dem  der  Antrag
bei  der  Anstaltsverwaltung  eingelaufen  ist,  mit  der  Versicherungssumme  in  Kraft,
die  von  der  Anstaltsverwaltung  festgestellt  wird."“

Dem  Abs.  2  wird  beigefügt:

„Die  Kündigung  ist  nur  wegen  eines  mit  dem  Zwecke  der  Anstalt  unverträglichen

  Verhaltens  zulässig."“
        <pb n="385" />
        Nr.  47.  373

III.  Art.  7  Abs.  1  erhält  die  nachstehende  Fassung:

„Wer  wegen  eines  Hagelschadens  Entschädigung  beansprucht,  hat  hierüber
binnen  vier  Tagen  nach  dem  Eintritte  des  Schadens  schriftlich  oder  mündlich
Anzeige  an  die  Gemeindebehörde  zu  erstatten;  diese  hat  die  Anzeige  binnen
24  Stunden  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen."“

Nach  Abs.  2  wird  folgender  neue  Absatz  angefügt:

„In  Ausnahmefällen  kann  die  Anstaltsverwaltung  trotz  der  Versäumung
der  Anzeigefrist  einen  Teil  der  Entschädigung,  höchstens  vier  Fünftel  gewähren."

IV.  In  Art.  13  sind  die  Worte  des  Abs.  1  „nicht  zum  Reservefonds  gehörenden“  zu  streichen.

Zu  Abs.  3  tritt  folgender  zweite  Satz:

„Die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  bestimmen,  in  welcher  Weise
die  Mitglieder  solche  Kürzungen  ausschließen  können  oder  solche  Kürzungen  für
die  Gesamtheit  der  Mitglieder  ausgeschlossen  werden."“

V.  In  Art.  14  ist  Ziff.  2  zu  streichen;  die  darauffolgenden  Ziffern  sind  entsprechend
  zu  ändern.

VI.  Art.  20  Abs.  1  hat  von  dem  Worte  „Ersatzmam“  an  zu  lauten:  „Ersatzmann
wählt.  Der  Ausschuß  ergänzt  sich  für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl  ven  höchstens  sieben
Mitgliedern  und  der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,  insoweit  er  es  im  Einverständnisse
mit  der  Anstaltsverwaltung  zur  Vertretung  wichtiger  Mitgliedergruppen  für  angezeigt  erachtet.“

Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„Von  jeder  Beratung  des  Ausschusses  ist  dem  Staatsministerium  des
Innern  Anzeige  zu  erstatten,  das  einen  Vertreter  abordnen  kann.“

Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

„Ausschußmitglieder,  welche  nicht  in  München  wohnen,  erhalten  von  der
Anstalt  Reiseentschädigungen;  die  allgemeinen  Bestimmungen  hierüber  erläßt  das
Staatsministerium  des  Innern."

VII.  In  Art.  21  Abs.  2  ist  nach  „über“  einzuschalten:

„die  freiwillige  Gewährungteilweiser  Entschädigungen  (Art  7  Abs.3)  und  über  die“.

In  Abs.  6  ist  statt  der  Worte  „durch  die“  zu  setzen:

„wodurch  die  Genehmigung  zum  Eintritte  verweigert  oder  die  Versicherung
gekündigt  oder“.

§  3.

In  Art.  15  des  Viehversicherungsgesetzes  wird

a)  folgender  Abs.  2  eingeschaltet:

„Der  Landesausschuß  ergänzt  sich  für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl

von  höchstens  sieben  Mitgliedern  und  der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,
        <pb n="386" />
        374

insoweit  er  es  im  Einverständnisse  mit  der  Anstaltsverwaltung  zur  Vertretung
wichtiger  Mitgliedergruppen  für  angezeigt  erachtet.“
der  letzte  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

„Ausschußmitglieder,  welche  nicht  in  München  wohnen,  erhalten  von  der
Anstalt  Reiseentschädigungen;  die  allgemeinen  Bestimmungen  hierüber  erläßt  das
Staatsministerium  des  Innern.“

.

84.
In  entsprechender  Weise  wird  Art.  15  des  Pferdeversicherungsgesetzes  geändert.

§  5.

In  Art.  24  Ziff.  2  des  Gemeindebeamtengesetzes  wird  folgender  zweite  Satz  eingeschaltet:
  „Der  Ausschuß  ergänzt  sich  für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl  von
höchstens  sechs  Mitgliedern  und  der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,  soweit  er  es  im
Einverständnisse  mit  der  Verwaltung  des  Verbandes  zur  Vertretung  wichtiger  Mitgliedergruppen
  für  angezeigt  crachtet.“

Der  zweite  Absatz  desselben  Artikels  erhält  am  Schlusse  folgende  Fassung:  „Ziff.  2,
3  und  4  des  Abs.  I  gelten  entsprechend,  doch  kann  die  Zusammensetzung  des  Ausschusses
durch  die  Satzung  anders  geregelt  werden.“

86.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung,  hinsichtlich  des  8  1  Ziff.  VII
rückwirkend  vom  1.  Januar  1918  an,  in  Kraft.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  23.  Juli  1918.

Ludwig.

v.  Dundl.  v.  Thelemann.  v.  Greumig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  u.  Grettreich.
o.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsiinisterium  des  Junern:
Hartmann.
        <pb n="387" />
        Nr.  47.  375

Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  zur  Bewachung  zwangsweise  beschäftigter  Personen
kommandierten  Militärpersonen  betreffend.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  kKönig  von  Bayern,  Pfalgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen  was  folgt:

Den  zur  Bewachung  zwangsweise  beschäftigter  Personen  kommandierten  Militärpersonen
kommen  in  Ansehung  der  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  die  Befugnisse  der  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  und  der  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  zu.

Gegeben  zu  München,  den  7.  Juli  1918.

Ludwig.

J.  V.
TDr.  v.  Grettreich.  v.  Hellingrath.  Staatsrat  v.  Ungner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Beckenbauer,
Generalmajor  z.  D.
        <pb n="388" />
        376

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adelsmatrikel  wurde  eingetragen:

am  6.  Juli  1918  der  Leutnant  der  Reserve
und  Kompagnieführer  Christian  Ritter  von
Popp  für  seine  Person  als  Ritter  des  Militär-=Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Nitterklasse  Lit.  D,
Fol.  62.

Verleihung  des  erblichen  Adelsstandes.

Seine  Majestät  der  König  haben  Sich
Allergnädigst  bewogen  gefunden,  am  19.  Juli
1918  dem  Regierungspräsidenten  a.  D.  Adolf
Ritter  von  Neuffer  in  München  den  erblichen
  Adel  des  Königreiches  mit  dem  Prädikate
„von“  unter  Vorbehalt  des  bereits  erworbenen
persönlichen  Rechtes  auf  den  höheren  Adelsgrad
(Nitter)  zu  verleihen.
        <pb n="389" />
        esetz  und  Herorduuiigs  Blal

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  48.

München,  den  30.  Juli  1918.

 

 

Inhalt:

(Gesrt  vom  21.  Juli  1918  über  das  Knappschaftewesen.  Bekanntmachung  vom  22.  Juu  1018  uber  den
Vollzug  des  Berggeseter  —  Königliche  (Guischließung  vom  27.  Juli  1016  über  die  Verlängerung  des
Landtags.  ·

Nr.  11  13673.

Gesetz  über  das  Knappschaftswesen.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fiönig  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Nhein,
herzog  von  Layern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

82
        <pb n="390" />
        378

Einziger  Artikel.
Das  Berggesetz  vom  13.  August  1910  (GVBl.  1910  S.  815  ff.)  wird  dahin
abgeändert:
1.  In  Art.  221  wird  nach  Abs.  2  folgende  Vorschrift  als  neuer  Absatz  eingefügt:
Das  Staatsministerium  des  K.  Hauses  und  des  Außern  kann  die
Knappschaftspflicht  auch  auf  Arbeiter  in  unterirdischen  Bauen,  Steinbrüchen

und  Gräbereien  auf  nicht  verleihbare  Mineralien  und  den  dazu  gehörigen
Anlagen  ausdehnen.

2.  Art.  222  Abs.  1  wird  durch  nachstehende  Vorschrift  ersetzt:
Die  bereits  bestehenden  Kuappschaftsvereine  bleiben  in  Wirksamkeit.
Der  gegenwärtige  Titel  findet  jedoch  auch  auf  sie  Anwendung.
3.  Art.  223  erhält  nachstehende  Fassung:

Neue  Knappschaftsvereine  für  einzelne  Werke  können  nicht  mehr
errichtet  werden.

Die  Arbeiter  neu  entstehender  Bergwerke  und  Salinen  und  die  in
Art.  221  Abs.  3  bezeichneten  Arbeiter  sind  einem  vom  Oberbergamte  zu
errichtenden  gemeinsamen  Knappschaftsvereine  zuzuteilen.

Durch  Beschluß  des  Oberbergamts  können  die  bestehenden  Knappschaftsvereine
  nach  Einvernahme  des  Knappschaftsvorstandes  und  Anhörung
des  Werksbesitzers  mit  dem  gemeinsamen  Knappschaftsvereine  vereinigt  werden.

4.  Art.  224  Abs.  1  erhält  nachstehende  Fassung:
Alle  in  knappschaftspflichtigen  Werken  (Art.  221)  beschäftigten  Arbeiter
sind  dem  zuständigen  Vereine  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen  beizutreten
berechtigt  und  verpflichtet.

5.  In  Art.  227  Abs.  1  Ziff.  5  treten  an  die  Stelle  des  Wortes  „Arbeitsunfähigkeit“
  die  Worte  „Unfähigkeit  zur  Berufsarbeit".
6.  Art.  242  erhält  nachstehende  Fassung:

Das  Oberbergamt  hat  die  Beobachtung  der  für  die  Tätigkeit  der
Knappschaftsvereine  in  Betracht  kommenden  Gesetze  und  der  Satzungen  zu  überwachen.
  Insbesondere  obliegt  ihm  die  Überwachung  der  dauernden  Leistungsfähigkeit
  der  Vereine  und  der  satzungsmäßigen  Verwaltung  des  Vermögens.

Unterläßt  ein  Kuappschaftsverein  die  zur  Herbeiführung  oder  Erhaltung

der  Leistungsfähigkeit  der  Knappschaftskasse  erforderlichen  Maßnahmen,  so
kann  das  Oberbergamt  die  Beschlußfassung  anordnen.  Wird  der  Anordnung
        <pb n="391" />
        Nr.  48.  379

keine  Folge  gegeben,  so  hat  das  Oberbergamt  die  erforderlichen  Maßnahmen
von  Amts  wegen  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung  zu  treffen.

7.  Der  Abs.  2  des  Art.  281  wird  gestrichen.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  21.  Juli  1918.

Ludwig.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Berggesetzes.
fl.  Staatsministerium  des  füniglichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  Art.  221  Abs.  3  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  über
das  Knappschaftswesen  vom  21.  Juli  1918  (GWVBl.  1918  S.  377)  wird  bestimmt:

Mit  Wirkung  vom  1.  September  1918  ab  wird  die  Knappschaftspflicht  auf  Arbeiter
in  Graphitgruben  und  in  unterirdisch  betriebenen  Tongruben  und  den  dazu  gehörigen  Anlagen
ausgedehnt.

Die  Arbeiter  sind  nach  Art.  223  Abs.  2  des  Berggesetzes  dem  vom  Oberbergamt  zu
errichtenden  gemeinsamen  Knappschaftsvereine  zuzuteilen.

München,  den  22.  Juli  1918.
·  v.II-mdl.
        <pb n="392" />
        380

Nr.  3551b  13.

Königliche  Entschließung  über  die  Verlängerung  des  Landtags.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Layern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuel!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  durch  Unsere  Entschließung  vom  18.  Juni  1918  bis
einschließlich  31.  Juli  1918  verlängerte  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten
Landtags  bis  einschließlich  8.  August  1918  weiter  zu  verlängern.

Indem  Wir  dieses  der  Kammer  der  eröffnen,  bleiben  Wir  ihr  in  Huld
und  Gnade  gewogen.

 

München,  den  27.  Juli  1918.

Ludwig.

v.  Mandl.  v.  Ahelemann.  o.  Breunig.  Dr.  v.  Auilling.  Dr.  v.  Frettreich.  v.  Bellingrath.
J.  V  «

Staatsrat  v.  Weigert.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialdirektor  v.  Völk.
        <pb n="393" />
        Geseh=  und  Vererduusschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  49.

München,  den  31.  Juli  1918.

 

An  Meine  Bapern!

Wider  unsere  Hoffnung  geht  auch  das  vierte  Kriegsjahr
zu  Ende,  ohne  uns  den  Frieden  gebracht  zu  haben.

Deutschlands  Heere  haben  in  beispielloser  Tapferkeit  den
feindlichen  Anstürmen  standgehalten,  uns  im  Osten  rückenfrei
gemacht,  im  Westen  den  Feind  in  siegreichen  Kämpfen  geschlagen
und  die  deutschen  Lande  vor  Verwüstung  und  Elend  bewahrt.

Aber  nicht  an  uns  liegt  es,  wenn  wir  nunmehr  in  das
fünfte  Kriegsjahr  eintreten.  Noch  sind  die  Gegner  trotz  aller
        <pb n="394" />
        382

Mißerfolge  nicht  zum  Friedenswillen  bereit,  noch  betrachten  sie
Deutschlands  Zerschmetterung  als  ihr  Ziel.

Kein  Deutscher  denkt  aber  an  einen  schimpflichen  Frieden!

Da  gilt  es  denn  weiterzukämpfen,  alle  Mühsale  und  Entbehrungen
  auch  fernerhin  auf  uns  zu  nehmen  in  der  sicheren
Zuversicht,  daß  Gott  unsere  gerechte  Sache  zum  Siege  führen
wird.  Dafür  bürgt  nicht  nur  die  unvergleichliche  Tapferkeit
und  Widerstandskraft  unserer  Heere,  sondern  in  gleichem  Maße
der  unbeugsame  Wille  zum  Durchhalten  in  der  Heimat.

Daß  Heer  und  Volk  sich  bisher  so  mutig  die  Treue  gehalten,
die  draußen  ihr  Blut  und  Leben,  die  drinnen  ihr  Gut  und
ihre  Kraft  so  opferfreudig  dem  Vaterlande  geweiht  haben,  dafür
danke  Ich  in  dieser  ernsten  Stunde  von  tiefstem  Herzen.  Ich
weiß  Mich  eins  mit  Meinem  Volke,  daß  es  König  und  Vaterland
  nicht  verlassen,  daß  es  durchhalten  wird  bis  zum  glücklichen
Frieden.  Das  walte  Gott!

München,  den  28.  Juli  1918.

Ludwig.
        <pb n="395" />
        83

Psetzund  Mrurduuugsgin

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  50.

München,  den  3.  August  1918.
E  Inhalt:

Königlichen  .
14  Mirorn  18  vom  27.  Juli  1518  über  Gebühren  für  ärztliche  Dienstleistungen  in  der  Privatpraris.
wagens.  —  KÖnigd  om  2  Juli  1918  über  die  Entschädigung  der  Arzte  für  Benützung  des  eigenen  Rraft-Entschließungo
  1  '  Verordun  ag  vom  1.  August  1918  über  die  Gebühren  der  Bader.  —  Königliche
—  9  om  2  August  1918,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.  '

Nr.  50220  10.

Königli  zeror  .·  .  .  -
gliche  Verordnung  über  Gebühren  für  ärgtliche  Dienstleistungen  in  der  Privatpraxis.

DTudwig  III.

von  Gottes  Guaden  fiönig  von  Bayern,  Palzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usm.  uf

„voh  iin  fnden  Un  -  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  durch  den  Krieg  veranlaßten  außer-¾
  "  n  en  erhältnisse  die  Anlage  zu  §  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Oktober  1901
über  arztliche  Gebübren,  GVBBl.  Seite  629,  abzuändern  wie  folgt:

Die  Zisfern  1  und  2  des  Abschnittes  4  Gebühren  für  Besuche  und  Beratungen

(Zeugnisse,  Berichte,  Gutachten,  Briefe)  erhalten  folgende  Fassung:
84
        <pb n="396" />
        384

1.  Besuch  in  der  Wohnung  des  Kranken:
a)  für  den  ersten  Besuch  bei  Tkag  3—10  4+
)  für  jeden  folgenden  Besuch  bei  Tag  im  Verlause  derselben  Kraukheit  2—6  AM
c)  für  Besuche  bei  Tag,  welche  auf  Verlangen  des  Kranken  oder  seiner
Angehörigen  sofort  oder  zu  einer  bestimmten  Stunde  gemacht  werden,

und  zwar
für  den  ersten  .  .  5—20
für  jeden  folgenden  .  3—12  AA

d)  für  jeden  Besuch  bei  Nacht  (von  9  uhr  ebends  bis  7  Uhr  morgene)  6  —20  M
2.  Beratung  eines  Kranken  in  der  Wohnung  des  Arztes,  sowie  auch  telephonische  Beratung:

a)  für  die  erste  Beratung  bei  Tag  .  2—6  AM
b)  für  jede  folgende  Beratung  bei  Tag  im  Verlaufe  derselben  Krankheit  1,.50—3  4
c)  für  jede  Beratung  bei  Nacht  ...  420.--Die

  Mindestsätze  aller  übrigen  Gebühren  der  Gebührenordnung  werden  um  die  Hälfte
erhöht.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
  Kriegszustandes  außer  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als
beendet  anzusehen  ist,  wird  durch  Königliche  Verordunung  bestimmt.

München,  den  27.  Juli  1918.

Ludwig.

TDr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  v.  Bölk.
        <pb n="397" />
        Nr.  50.  385

Nr.  5022b  9.
Bekanntmachung  über  die  Entschädigung  der  Arzte  für  Benützung  des  eigenen  Kraftwagens.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1902  über  Entschädigung  für
Fahrrad=  und  Motorbenützung  durch  Arzte,  Gl.  S.  737,  wird,  soweit  sie  sich  auf  die
Vergütung  für  Benützung  des  eigenen  Kraftwagens  bezieht,  aufgehoben.

Die  Entschädigung  der  Arzte  für  Benützung  des  eigenen  Kraftwagens  bemißt  sich  nach
§  6  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Oktober  1901  über  ärztliche  Gebühren,
GVBl.  S.  629.  Hiernach  ist  die  Entschädigung  nach  den  ortsüblichen  Preisen  zu  berechnen.

München,  den  27.  Juli  1918
Dr.  v.  Grettreich.

Nr.  5129a  2.
Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Bader.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
gerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Oinblick  auf  die  durch  den  Krieg  veranlaßten  außergewöhnlichen
  Verhältnisse  die  in  der  Gebührenordnung  für  die  Dienstleistungen  der  Bader,
Beilage  zu  §  8  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  März  1899  über  die  Verhältnisse
der  Bader,  GVl.  S.  111,  festgesetzten  Gebühren  auf  das  Doppelte  zu  erhöhen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
  Kriegszustandes  außer  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als
beendet  anzusehen  ist,  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

München,  den  1.  Angust  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  v.  Völk.
        <pb n="398" />
        386

Nr.  3551  b  21.

Königliche  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.

Ludwig  III.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Eruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  auf  weiteres  zu  vertagen.
Indem  Wir  (uch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

Leutstetten,  den  2.  August  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Grettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  v.  Bölk.
        <pb n="399" />
        Gesrh  und  Verorhunngsgut

Königreich  Bayern.

Nr.  51.

München,  den  5.  Angust  1918.
Jnbhalt:

(Zrubenfeldabgabengesetz  vom  27.  Juli  1918.

 

Nr.  22084.
Grubenfeldabgabengeses.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfahgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Von  jedem  Grubenfelde,  das  auf  Mineralien  im  Sinne  des  Art.  1  des  Berggesetzes
verliehen  ist,  wird  eine  Grubenfeldabgabe  erhoben.

Die  Grubenfeldabgabe  beträgt  1  4  jährlich  für  jedes  Hektar  des  Grubenfeldes;  für
die  Berechnung  der  Grubenfeldabgabe  wird  der  Flächeninhalt  jedes  Grubenfeldes  auf  volle
Hektar  aufgerundet.

Die  dem  bayerischen  Staate  gehörigen  Grubenfelder  sind  von  der  Grubenfeldabgabe  frei.
        <pb n="400" />
        388

Art.  2.

Abgabenpflichtig  ist  jeder  Bergwerkseigentümer  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter  (Repräsentant,
  Grubenvorstand).

Mitbeteiligte  eines  Bergwerkes  mit  gewerkschaftlicher  Verfassung  (Gewerken),  der
Repräsentant  und  die  Mitglieder  des  Grubenvorstandes  haften  für  die  Grubenfeldabgabe  nur
mit  dem  Vermögen  der  Gewerkschaft.

Wird  das  Bergwerk  von  einem  Unternehmer,  dem  das  Bergwerkseigentum  nicht  zusteht,
für  eigene  Rechnung  betrieben  (Bergwerksbesitzer),  so  haften  für  die  Grubenfeldabgabe  der
Bergwerkseigentümer  und  der  Bergwerksbesitzer  als  Gesamtschulduer.

Art.  3.

Haben  verschiedene  Verleihungen  desselben  Grubenfeldes  an  den  gleichen  Bergwerkseigentümer
  für  verschiedene  Mineralien  stattgefunden,  so  wird  die  Grubenfeldabgabe  nur
einmal  erhoben.  "

Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Bergwerkseigentum  in  demselben  Grubenfelde  verschiedenen
Personen  für  dieselben  Mineralien  gemeinschaftlich  verliehen  worden  ist;  in  diesem  Falle
haftet  jeder  Bergwerkseigentümer  für  die  Grubenfeldabgabe  als  Gesamtschuldner.

Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  verschiedener  Mineralien  innerhalb  derselben  Feldesgrenze
  verschiedenen  Bergwerkseigentümern  zu,  so  ist  die  Grubenfeldabgabe  von  jedem  Bergwerkseigentümer
  voll  zu  entrichten.

Art.  4.

Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Abgabe  beginnt  im  Falle  der  Neuerwerbung  von
Bergwerkseigentum  mit  dem  auf  die  Verleihung  folgenden  Kalendervierteljahre;  sie  endet
mit  dem  Ablaufe  des  Kalendervierteljahres,  in  dem  das  Bergwerkseigentum  an  dem  Grubenfeld
aufgehoben  wird.

Art.  5.

Die  Grubenfeldabgabe  wird  mit  Beginn  des  Kalenderjahrs,  bei  späterer  Entstehung
der  Abgabenpflicht  am  Tage  der  Festsetzung  fällig.

Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die  Staatsregierung.

Art.  6.

Die  Veranlagung,  Erhebung  und  Beitreibung  der  Grubenfeldabgabe  obliegt  den  Rentämtern
  unter  Leitung  der  Regierungsfinanzkammern  und  unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsministeriums
  der  Finanzen.

Die  weiteren  Bestimmungen,  insbesondere  bezüglich  des  Veranlagungsorts,  trifft  die
Staatsregierung.
        <pb n="401" />
        Nr.  51.  389

Art.  7.

Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Grubenfeldabgabe  oder  über  deren
Höhe  werden  im  ersten  Rechtszuge  von  den  Regierungsfinanzkammern  entschieden.  Die
Entscheidung  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  14  Tagen,  von  der  Mitteilung  der
Veranlagung  an  gerechnet,  beim  Rentamte  zu  beantragen.  Der  Antrag  hat  keine  auf—
schiebende  Wirkung.

Gegen  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  ist  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  nach  Maßgabe  des  Art.  10  Ziff.  10  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,
  zulässig.

Art.  8.

Das  Verfahren  bei  der  Veranlagung  der  Grubenfeldabgabe  ist  mit  Ausnahme  des

Streitverfahrens  nach  Art.  7  kostenfrei.

Art.  9.

Ist  die  Grubenfeldabgabe  für  ein  Bergwerk  oder  Grubenfeld,  das  nicht  im  Betrieb
ist,  mehr  als  zwei  Jahre  rückständig,  so  hat  das  Oberbergamt  auf  Antrag  der  Einhebebehörde
  das  Verfahren  wegen  Entziehung  des  Bergwerkseigentums  einzuleiten.

Die  Einleitung  ist  nur  zulässig,  wenn  dem  Bergwerkseigentümer  oder  seinem  gesetzlichen
Vertreter  vorher  vom  Oberbergamt  unter  Androhung  der  Einleitung  des  Entziehungsverfahrens
  eine  Frist  zur  Zahlung  gesetzt  und  die  Zahlung  nicht  innerhalb  der  Frist  geleistet
worden  ist.

Wenn  der  Bergwerkseigentümer  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  ist  oder  wenn  bei
einer  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung  die  Befolgung  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften
  unausführbar  ist  oder  keinen  Erfolg  verspricht,  erfolgt  die  Zustellung  der  Zahlungsaufforderung
  durch  öffentliche  Bekanntmachung.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  in  den  Art.  215,  216  Abs.  1,  2,  217
und  220  des  Berggesetzes  entsprechende  Anwendung

Das  Verfahren  ist  einzustellen,  wenn  die  rückständigen  Grubenfeldabgaben  sowie  die
Kosten  des  Verfahrens  bezahlt  werden.  Bezahlt  ein  Gläubiger  die  rückständigen  Grubenfeldabgaben
  und  die  Kosten  des  Verfahrens,  so  geht  der  Anspruch  des  Staates  auf  ihn  über.

Gegen  den  Beschluß  des  Oberbergamts  auf  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Entziehung
  des  Bergwerkseigentums  sowie  gegen  den  Aufhebungsbeschluß  ist  Beschwerde  an  den
Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  249  Abs.  1  und  2  des  Berggesetzes  zulässig.

Im  Falle  der  Aufhebung  ves  Bergwerkseigentums  darf  die  Einhebebehörde,  sofern  nach
der  Entscheidung  der  Berginspektion  nicht  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen,  die  vorhandenen
        <pb n="402" />
        390

Betriebseinrichtungen,  insbesondere  die  Zimmerung  und  Mauerung  des  Grubengebäudes,
wegnehmen  und  behufs  Deckung  der  Kosten  des  Verfahrens  und  der  rückständigen  Grubenfeldabgabe
  verwerten.

Der  seitherige  Eigentümer  des  Bergwerkes  kann  ein  neuerliches  Gesuch  um  Verleihung
des  Bergwerkseigentums  in  dem  entzogenen  Felde  nicht  mehr  anbringen.

Art.  10.

Den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterliegen  auch  die  nach  älteren  Berggesetzen
verliehenen  Bergwerke  auf  Ocker,  Farberde,  Speckstein,  Porzellauerde,  Dach=  und  Tefelschiefer,
  Schmirgel,  Schwer=  und  Flußspat;  die  Grubenfeldabgabe  beträgt  für  die  Maßeinheit
  jährlich  50  J.

Das  gleiche  gilt  bezüglich  der  nach  älteren  Berggesetzen  auf  andere  niedere  Mineralien
verliehenen  Steinbrüche  und  Gräbereien,  der  Stollenwässer  und  der  Eisensteinwäschen;  als
Grubenfeldabgabe  ist  das  Doppelte  der  bisherigen  jährlichen  Anerkennungsgebühr  zu  entrichten.

Art.  11.
Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  die  Staatsregierung.

Art.  12.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1919  in  Kraft.

Zur  gleichen  Zeit  tritt  das  Gesetz  vom  6.  April  1869,  die  Abgaben  von  den  Bergwerken
  betreffend,  außer  Kraft.

Das  Entziehungsverfahren  (Art.  9)  kann  wegen  einer  Grubenfeldabgabe,  die  vor  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  fällig  geworden  ist,  nicht  eingeleitet  werden.

Gegeben  zu  München,  den  27.  Juli  1918.

Ludwig.

u.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  reunig.  Dr.  v.  Auilling.  Tr.  v.  Srettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  v.  Wrigert.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="403" />
        391

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  52.

München,  den  7.  Angust  1918.

 

Inhalt:
Gesets  vom  5.  August  1918  über  die  Aufwandseutschädigung  der  Landtagsabgeordneten  bei  der  nächsten  außerordenklichen
  Tagung.  —  Geset  vom  3.  August  1018  über  die  Verlängerung  der  laufenden  Landtagswahlzeit.

Gesetz  über  die  Aufwandsentschädigung  der  Landtagsabgeordneten  bei  der  nächsten  außerordentlichen
Tagung.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  unter  Beobachtung  der  in
Tit.  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

§  1.

Für  die  auf  das  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  folgende  nächste  außerordentliche
Tagung  des  Landtags  treten  an  die  Stelle  der  Art.  5,  6  Abs.  3  und  Ait.  7  des  Gesetzes
vom  30.  Januar  1908  (GWl.  S.  51)  die  folgenden  Bestimmungen:  60
        <pb n="404" />
        392

Art.  5.
I.  Während  der  außerordentlichen  Tagung  des  Landtags  erhält

1.  der  Präsident  und  jeder  Vizepräsident  der  Kammer  der  Abgeordneten,  dann  jeder
Abgeordnete,  der  Mitglied  eines  während  der  Tagung  tätigen  Ausschusses  ist,
für  jeden  Monat  vom  Beginne  der  außerordentlichen  Tagung  an  eine  Entschädigung
von  600  —X,

2.  jeder  sonstige  Abgeordnete  für  den  Tag  seiner  Anwesenheit  in  einer  Vollsitzung
ein  Tagegeld  von  25  —.

II.  Die  Entschädigung  nach  Abs.  I  Ziff.  1  wird  auch  den  Vorsitzenden,  Berichterstattern
und  Mitberichterstattern  der  Ausschüsse  vom  Beginne  der  außerordentlichen  Tagung  bis  zur
Beendigung  ihrer  Tätigkeit  gewährt.

III.  Das  Tagegeld  (Abs.  1  Ziff.  2)  wird  auch  gewährt:

1.  wenn  zwischen  zwei  Vollsitzungen  nur  ein  Sonntag  oder  geseglicher  Feiertag  oder
höchstens  zwei  sitzungsfreie  Werktage  liegen  und  der  Abgeordnete  in  beiden  Vollsitzungen
  anwesend  gewesen  ist,  für  diese  Tage;  ferner  für  Sonntage  und  gesetzliche
Feiertage,  die  solchen  sitzungsfreien  Werktagen  unmittelbar  vorhergehen  oder  nachfolgen,

2.  an  einen  Abgeordneten,  der  außerhalb  des  Versammlungsorts  und  der  mit  ihm
durch  den  Vorortsverkehr  verbundenen  Orte  wohnt,  für  jeden  zur  Reise  zwischen
dem  Wohn=  und  Versammlungsorte  benützten  Tag  vor  oder  nach  einer  Vollsitzung,
  in  der  er  anwesend  gewesen  ist.

IV.  Für  einen  und  denselben  Tag  kann  das  Tagegeld  an  den  gleichen  Abgeordneten
stets  nur  im  einfachen  Betrage  gewährt  werden.

V.  Die  Entschädigungen  (Abs.  1)  sind  am  letzten  Tage  jedes  Monats  und  am  Schlusse
der  Tagung  zahlbar.

Art.  5a.

Sind  die  Voraussetzungen,  unter  denen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die
Monatsentschädigung  (Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  und  Abs.  II)  zu  gewähren  ist,  nur  für  den
Teil  eines  Monats  erfüllt,  so  bemißt  sich  der  Betrag  der  Entschädigung  nach  dem  Verhältnisse
dieses  Zeitraumes  zu  einem  Zeitraume  von  30  Tagen.

Art.  5b.

I.  Werden  auf  Grund  gesetzlicher  oder  geschäftsordnungsmäßiger  Bestimmung  für  den
Fall  des  Abganges  oder  der  Verhinderung  von  Ausschußmitgliedern  Ersatzmänner  aufgestellt,
so  erhält  jeder  Ersatzmann,  der  während  der  außerordentlichen  Tagung  in  den  Ausschuß
        <pb n="405" />
        Nr.  52.  393

einberufen  wird,  während  der  Dauer  seiner  Tätigkeit  in  dem  Ausschuß  ein  Tagegeld  von
25  „  bis  zum  Hochstbetrage  von  600  im  Monat.  Die  Bestimmungen  des  Art.  5
Abs.  III  bis  V  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ausschußsitzungen  den  Vollsitzungen
  gleichstehen.

II.  Die  Monatsentschädigung  (Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  und  Abs.  II)  wird  im  Falle  des
Abganges  oder  der  Verhinderung  für  die  Zeit  seit  Beginn  der  Tagung  oder  seit  der  letzmaligen
  Monatszahlung  bis  zum  Eintritte  des  Abganges  oder  der  Verhinderung  unter  sinngemäßer
  Auwendung  der  Bestimmungen  des  Art.  5  Abs.  III  Nr.  2  und  des  Art.  5  a  berechnet.

Art.  5e.

Mit  Ausnahme  der  in  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  und  Abs.  II  bezeichneten  Abgeordneten
wird  den  Mitgliedern  des  Direktoriums,  die  einem  Ausschusse  nicht  angehören,  das  Tagegeld
nach  Maßgabe  des  Art.  5  Abs.  1  Ziff.  2,  Abs.  III  bis  V  für  die  Anwesenheit  in  einer
Sitzung  des  Direktoriums  gewährt.

Art.  6  Abs.  3.

Wenn  neben  dem  Reichstage  der  Landtag  in  außerordentlicher  Tagung  versammelt  ist,
so  bemißt  sich  die  Entschädigung  nach  folgenden  Bestimmungen:
1.  Auf  die  Entschädigung  der  Präsidenten  und  Ausschußmitglieder,  der  Vorsitzenden,
Berichterstatter  und  Mitberichterstatter  findet  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.
In  den  Fällen  des  Abs.  2  werden  die  Tagegelder  gewährt,  die  nach  Art.  5
Abs.  I  Ziff.  2,  Abs.  III  bis  V  den  sonstigen  Abgeordneten  zustehen.
2.  Die  sonstigen  Abgeordneten  erhalten  die  in  Art.  5,  ô5b  und  5  festgesetzten  Tagegelder
  nur  in  den  Fällen  des  Abl.  2.

Art.  7.

Für  jeden  Tag,  an  dem  ein  Ausschußmitglied  einer  Voll=  oder  Ausschußsitzung  ferngeblieben
  ist,  wird  von  der  nächstfolgenden  Monatsentschädigung  ein  Betrag  von  15  .4“  in
Abzug  gebracht.  Ein  Abzug  findet  nicht  statt,  wenn  das  Fernbleiben  durch  Krankheit,  durch
höhere  Gewalt  oder  durch  Geschäfte  im  Interesse  des  Landtags  oder  im  ehrenamtlichen
öffentlichen  Dienst  veranlaßt  ist  und  der  Abgeordnete  sich  entschuldigt  hat,  oder  wenn  das
Ausschußmitglied  einer  am  gleichen  Tage  stattfindenden  weiteren  Voll=  oder  Ausschußsitzung
beigewohnt  hat.

82.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  als  Bestandteil  der  Verfassungsurkunde  angesehen
        <pb n="406" />
        394

werden  und  können  nur  in  der  durch  den  Tit.  X  87  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen
Form  geändert  werden.
Gegeben  zu  Leutstetten,  den  5.  August  1918.

Ludwig.

v.  Pandl.  v.  Thelemann.  v.  Krennig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Erettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

—  —

 

 

Gesetz  über  die  Verlängerung  der  laufenden  Landtagswahlzeit.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in
Titel  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.
Die  laufende  Landtagswahlzeit  wird  um  weitere  zwei  Jahre  verlängert.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  3.  August  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Ehelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  r.  Anilling.  Dr.  v.  Hrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="407" />
        Gesetzund  Verurhunngs-hiat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  53.

München,  den  9.  August  1918.
Inhalt:

Gesetz  vom  6.  August  1918,  betreffend  den  Staatshaushalt  für  die  Jahre  1918  und  1919.

Gesetz,  betreffend  den  Staatshaushalt  für  die  Jahre  1918  und  1919.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und,  soweit  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Festsetzung  der  Höchstbeträge  der  Tarife  für  die  Beförderung
auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  sowie
die  Bestimmungen  im  §  1  Abs.  II  und  in  den  §§  5  bis  8  in  Betracht  kommen,  mit
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:
87
        <pb n="408" />
        396

A.  Staatshaushalt  für  die  Jahre  1918  und  1919.

81.
1Der  Staatsbedarf  für  die  Jahre  1918  und  1919  wird  nach  Maßgabe  der  beigefügten
Übersicht
im  ordentlichen  Staatshaushalt
mit  957529  815  4  Ausgaben,
957529  815  Einnahmen;

im  außerordentlichen  Staatshaushalt
mit  72521  487  Ausgaben,
72521  487  A  Einnahmen
für  ein  Jahr  festgesetzt.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  im  außerordentlichen  Staatshaushalte
  vorgesehenen,  nicht  durch  anderweitige  Mittel  gedeckten  Bedarf  von  112  150  870  M
mit  dem  Betrage  von  73  150  870  —  durch  Aufnahme  eines  Allgemeinen  Anlehens  und
mit  dem  Betrage  von  39  000  000  .“  durch  Aufnahme  eines  Eisenbahnanlehens  flüssig  zu
machen.  Der  Betrag  des  Allgemeinen  Anlehens  darf  so  weit  erhöht  werden,  als  der  zur
teilweisen  Deckung  des  außerordentlichen  Bedarfes  bestimmte  Tilgungsbetrag  zum  Ankaufe
von  Schuldverschreibungen  dieses  Anlehens  verwendet  wird.

82.

IAn  direkten  Steuern  sind  zu  erheben:

für  das  Jahr  1918:

a)  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer,  die  Kapitalrentensteuer,  die  Grundsteuer
und  die  Haussteuer  mit  140  vom  Hundert  der  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,
  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze  vom
14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haussteuergesetz  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze
über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,

10.  März  1879

b)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  20.  Dezember  1897

 

mit  einem  um  75  vom  Hundert  erhöhten  Betrage;
für  das  Jahr  1919:
a)  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer,  die  Kapitalrentensteuer,  die  Grundsteuer
und  die  Haussteuer  mit  125  vom  Hundert  der  Normalsteuer  nach  den  genannten
Steuergesetzen  und  den  hierzu  ergehenden  Abänderungsgesetzen,
        <pb n="409" />
        Nr.  53.  397

b)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  G  3
mit  einem  um  50  vom  Hundert  erhöhten  Betrage,
Tc)  die  Vermögensteuer  nach  dem  ergehenden  einschlägigen  Gesetze.
un  Für  die  Berechnung  der  Hebgebühren  der  Steuereinnehmer  der  Pfalz  kommt  bei  der
Einkommensteuer,  der  Gewerbsteuer,  der  Kapitalrentensteuer,  der  Grundsteuer  und  der  Haussteuer
  nur  die  Normalsteuer,  bei  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nur  der
um  22  vom  Hundert  erhöhte  Betrag  in  Betracht.  ·
nIEbensowirddetBerechnungderProtestantischenKirchcnstcuerunddetlltnlagenbeidek
Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nur  der  um  22  vom  Hundert  erhöhte  Steuerbetrag

zu  Grunde  gelegt.

 

83.
Die  K.  Staatsregierung  ist  für  das  Jahr  1918  ermächtigt,
a)  bei  den  Normalsteuerbeträgen  zu  1  —&amp;amp;  und  in  den  Steuerstufen  2  bis  15  der
Einkommensteuer  den  die  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom
14.  August  1910  übersteigenden  Betrag  außer  Erhebung  zu  lassen,
b)  in  den  Steuerstufen  16  bis  24  der  Einkommensteuer  den  die  Normalsteuer  nach
dem  Einkommensteuergesetze  vom  14.  August  1910  übersteigenden  Betrag  mit
der  Hälfte  außer  Erhebung  zu  lassen.

84.

!  Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  die  Beförderung  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  im
§  4  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juli  1916  in  Geltung.

Die  K.  Staatsregierung  wird  jedoch  ermächtigt,  die  bisherigen  Höchstsätze  der  Staatseisenbahnen
  bis  zu  einer  Grenze  von  50  vom  Hundert  zu  überschreiten.

§  5.
1Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  im  §  7  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom
30.  Mai  1917,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr
  1917,  (RGBl.  S.  446)  vorbehaltene  Zustimmung  zu  erklären.
Die  Zustimmung  darf  auch  erklärt  werden  zu  dem  gleichen  Vorbehalt  im  Reichsgesetze,
  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsplans  für  das  Rechnungsjahr  1918.

86.
Wenn  infolge  der  Einführung  der  Biersteuer  höhere  Einnahmen  anfallen,  als  im
Haushalte  Nr.  17  (Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern)  auf  Grund  des  jetzigen
87
        <pb n="410" />
        398

Malzaufschlaggesetzes  vorgesehen  sind,  so  ist  der  die  Summe  von  11000000  —
d.  i.  die  nach  Wegrechnung  der  Rückvergütungen  für  ausgeführtes  Bier  verbleibende  voranschlagsmäßige
  Reineinnahme  an  Malzaufschlag  —  für  ein  Jahr  des  Haushaltzeitraums
übersteigende  Betrag  zur  außerplanmäßigen  Tilgung  der  Allgemeinen  Staatsschuld  zu  verwenden.

B.  Sonstige  Bestimmungen.

§  7.
Der  Art.  8  des  Kirchensteuergesetzes  vom  15.  August  1908  (Gl.  S.  513)  erhält
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1918  an  folgende  Fassung:
„Die  Kirchensteuer  wird  in  der  Form  von  guschlägen  zu  den  direkten
Staatssteuern  erhoben.

I!  Die  Zuschläge  sind  in  Hundertsätzen  der  jeweils  veranlagten  Beträge
(Normalsteuer)  für  alle  zuschlagsfähigen  Steuergattungen  gleichmäßig  festzusetzen;
sie  dürfen  zehn  vom  Hundert  der  veranlagten  Beträge  (Normalsteuer)  nicht
übersteigen“

§  8.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  zur  Regelung  der  Sonderrechte  der  Königreiche
Bayern,  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  auf  dem  Branntweinsteuergebiete
nach  Maßgabe  der  §§  100,  259  des  Entwurfs  eines  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
  in  der  vom  Reichstage  beschlossenen  Fassung  die  Zustimmung  zu  erklären.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  6.  August  1918.

Ludwig.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Lreunig  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Hellingrath.

J.  V.
Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="411" />
        Nr.  53.  399

Übersicht

veranschlagten  Einnahmen  und  Ausgaben

fuͤr  die  Jahre  1918  und  1919.
        <pb n="412" />
        400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Teil.  Ordentlicher
A.  Betriebs=  und  allemeine  Einnahmen.
Sbrestorunlchg  für  1916  und  1019
Nr.  Vortrag  *
Einnahmen  Ausgaben  Reineinnahme
-.  —  mG

1.Einnahmen  und  Ausgaben  aus  früheren  Jahren  120  701  —  120  701
2  Staatseisenbahnen.  428  291  300  425  291  300  3  000  000
3  Posten  und  Telegraphen.  97998  930  97998  930  —
4  Bodensee-Dampfschiffahrt.  613  200  628  800  15  600
5  Würmsee-Dampsschiffahrt  256  880  285  070  Ferbe,
6SSchiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Anper  93  480  132  490  88818
7  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  315  600  351.220  "25
8  Ludwig-Donau-Main-Kanal.  124  000  295  250
9  Frankenthaler  Kanaul  7580  4840  2740
10Etaatsforstverwaltung  123  966  000  36  719  900087246  095
11Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  39777  450  38  932  331  845  119
12  P.  Bank  10000000  —  10  000  000D
13Münzanstalt  439  500  385  500  54  000
14Ubrige  Betriebe  des  Staates  und  vee  etn

des  Staatsguitts  4541  186  2253  540  2  287  646
15  Grundgefälle.  4540  000  1  468  510  3071  490
16  Eröschasftssteuern,  ere  bebibrn,  en  #

u.  dergl.  31  873  100  717000  31  156  100
171|Verwaltung  der  Zole  und  indirekten  Steuern  19261070  13234  320  6026  750
18  Uberweisungen  des  Reiches  ..  30  719  195  —  30  719  195
19  Ubrige  Einnahmen)  und  damit  zusanmenhängende

Ausgaben  8845  850  7000  3838  850
20  Direkte  Steuern  .·.  141  910  000  795  340  1  141  114  660
Summe  A938  695  022  619  501  346  319  193  676
        <pb n="413" />
        401

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatshaushalt.
B.  Staatsverwaltung.
Jahresvoranschlag  für  1918  und  1919
Nr.  Vortrag
Einnahmen  Ausgaben  Reinausgabe
M  M  AM
22  Landtag  3  000  743  540  740  540
23|Staatsschuld.  8  320  000  28  382  7800  20  062  730
24  Staatsministerium  d  des  eni  R  und  des
Außern  114  190  3  050  633  2  936  443
25  Staatsministerium  der  Justiz  2.592  1900  37  761  268  35  169  078
26  Staatsministerium  des  Innern.  4616  693  48  011074  43394381
27||  Staatsministerium  des  Innern  für  ur  und
Schulangelegenheiten  785  670  63  305  636  62  519  966
28.5Staatsministerium  der  Finanzen  2  403000|  19  598  300  17  195  300
29  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.  —  11  969  120.  11  969  120
18,Ausgaben  für  Reichszwecke  —1  41  735  0600  41  735  060
30  Allgemeine  Rücklage  —  76  625  898  76  625  898
Summe  B18834  793  338  028  469  319  193  676
l
Abgleichung  des  ordentlichen  Staatshaushalts.
.  Reinelnnahme
A.  Betricbs=  und  allgemeine  Einnahmen  938  695  022  619  501  346  319  193  676
Reinausgabe
B.  Staatsverwaltung  18  834  793  338  028  469  319  193  676
Im  ganzen  957  529  815  957  529  815  —
        <pb n="414" />
        II.  Außerordentlicher  Staatshaushalt.

 

Vortrag

 

 

 

 

a)  Für  allgemeine  Staatszwecke

b)  Für  Zwecke  der  Übrigen  Betriebe  des  Staates

a)  Für  allgemeine  Staatszwecke

b,  Für  Zwecke  des  K.
des  Außern

c)  Für  Zwecke  des  K.  Staatsministeriums  Justiz

)  Für  Zwecke  des  K.  Staatsministeriums  Innern

e)  Für  Zwecke  des  K.  Staatsministeriums
Schulangelegenheiten  ...

g)  Für  Zwecke  der  Posten  und  Telegraphen

Imn.  Auf  Bechuung  des  Staatseisenbahnanleh

I.  Auf  Rechnung  der  Aberschüffe  früßerer  Zahre

 

II.  Auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens

Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und

des  Innern  für  Kirchen=  und

t)  Für  Zwecke  des  K.  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

 

 

 

 

 

Jahresvoranschlag
für  1918  und  1919:
Einnahmen  Ausgaben
M  M
10021312
10  000  000
21  312
Summe  I10  021  312100021312
43  000  175
13514  511
1  004  364
181  500
21  176  300
1  185  000
3  340  000
2598  500
Summe  II430O  175  43.000  175
19  500  000  19  500  000
l
7252148772521487

Abschluß  des  außerordentlichen  Staatshaushalts
        <pb n="415" />
        Nr.  63.  403
Bauptabgleichung.
Jahresvoran=Vortrag
  schlag  für
1918  und  1919

 

 

A.  Einnahmen.
Einnahmen  des  ordentlichen  Staatshaushalts

Einnahmen  des  außerordentlichen  Staatshaushalts

957  529  815

72  521  487

 

GEesamthetrag  der  Einnahmen

B.  Ausgaben.

Ausgaben  des  ordentlichen  Staatshaushalts.

Ausgaben  des  außerordentlichen  Staatshaushalts

1  030  051  302

957  529  815

72521  487

 

Gesamtbetrag  der  Ausgaßen

1  030  051  302

 

Verbleißt

 

 

88
        <pb n="416" />
        <pb n="417" />
        05

csch  und  Veroerdungsgurt

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  54.

München,  den  20.  August  1018.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  August  1918,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —
Bekanntmachung  vom  10.  August  1918,  betreffend  Veröffen#tlichung  der  Satzungen  der  Bayer.  Landwirtschaftsbank,
  e.  G.  m.  b.  H.,  nach  §  1115  Abs.  BGBB.  —  Bekanutmachung  vom  16.  August  1918,  betreffend
Anderung  der  Militär.-Transport--Ordnung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

Nr.  9/Vos.  "
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:
Dr.  Ia.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe  a)

Der  mit  „Rhenanit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Rhenanit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
Pflanzenmehlen,  höchstens  12  Prozent  aromatischen  Nitrokörpern,  nicht  gefähr-89
        <pb n="418" />
        406
licher  als  Binitrotoluol,  auch  mit  Kohlenpulver  und  höchstens  4  Prozent
Nitroglyzerin  oder  Nitroglykol).
Der  mit  „Rhenanit  C“  beginnende  Absatz  wird  gestrichen.
Tr.  VI.  Fäulniefähige  Sroffe
A.  Verpackung.
In  der  Anmerkung")  zum  Abs.  (2)  b)  werden  die  Worte  „in  den  Monaten  September
bis  Mai  einschließlich“  gestrichen.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  10.  August  1918.

J.  V.
Staatsrat  Riegel.

 

Nr.  650  a  38.

Bekanntmachung,  betreffend  Veröfentsichung  der  Sazungen  der  Vayer.  Landwirtschaftsbank,
  e.  G.  m.  b.  H.,  nach  §  1115  Abs.  2  BGB

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Gemäß  §  1115  BEB.  und  §  11  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899
wird  auf  Antrag  der  Bayer.  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.,  der  Wortlaut  der  §§  15
und  16  der  Satzungen  sowie  der  §§  25  und  27  des  Reglements  für  das  Hypothekengeschäft
  in  der  nunmehrigen  Fassung  veröffentlicht:

a)  Satzungen:

 

§  15.

Von  jedem  unkündbaren  Darlehen  ist  als  Jahresleistung  zu  zahlen:
1.  zur  Verzinsung  der  Pfandbriefe,  beziehungsweise  Schuldbriefe  so  viele  Prozente,
als  der  Zinsfuß  der  betreffenden  Serie  beträgt;
2.  zur  Amortisation  der  Darlehensschuld  ein  Betrag  von  mindestens  einem  halben
Prozent;
3.  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  der  jeweils  festgesetzte  Betrag.  (§  31
Abs.  2  Ziff.  4).  ·
8  16.
Die  Jahresleistung  ist  in  zwei  halbjährigen  Terminen  nach  den  Bestimmungen  der
betreffeuden  Serie  und  zwar  bei  der  Kasse  der  Bank  oder  bei  den  von  dieser  festgesetzten
Stellen  bar  einzuzahlen.
        <pb n="419" />
        Nr.  54.  407

Die  Höhe  der  Verzugszinsen  wird  durch  Reglement  festgesetzt,  darf  aber  den  Betrag
von  5%  nicht  übersteigen.
b)  Reglement  für  das  Hypothekengeschäft:

g  26.

Von  jedem  unkündbaren  Darlehen  ist  demnach  als  Jahresleistung  zu  zahlen:
1.  zur  Verzinsung  der  Pfandbriefe  so  viele  Prozente  als  der  Zinsfuß  der  betreffenden

Serie  beträgt;
2.  zur  Amortisation  des  Darlehens  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  Darlehensbetrages;


3.  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  ein  Betrag  von  bis  auf  weiteres  ein  viertel
Prozent  des  Darlehensbetrags,  bezw.  des  jeweiligen  Kapitalrestes.

Die  Jahresleistung  ist  in  zwei  halbjährigen  vom  Vorstand  und  Aufsichtsrat  festgesetzten
Terminen  und  zwar  bei  der  Kasse  der  Bank  oder  bei  den  von  dieser  festgesetzten  Stellen
bar  und  kostenfrei  einzuzahlen.

§  27.

Bleibt  der  Schuldner,  ohne  Stundung  gemäß  §  26  Absatz  1  des  Reglements  erhalten
zu  haben,  mit  der  Zahlung  vierzehn  Tage  über  die  Verfallzeit  im  Rückstand,  so  ist  derselbe
auf  seine  Kosten  zu  erinnern.

Bleibt  die  Erinnerung  eine  weitere  Woche  erfolglos,  so  ist  die  Bank  ohne  weiteres
zur  Einklagung  der  fälligen  Zahlung  berechtigt.

Der  Rückstand  ist  in  den  Fällen  der  §§  26  und  27  mit  ½%,  bei  den  auf  Grundlage
  4%  Pfandbriefe  neu  auszugebenden  Darlehen  mit  1%  über  den  nach  §  23  Abs.  1
festgesetzten  Zinssatz  vom  Tage  der  Fälligkeit  an  zu  verzinsen.

Eine  gewährte  Stundung  wird  ohne  weiteres  hinfällig,  wenn  der  Schuldner  während
der  Dauer  derselben  sich  Handlungen  zu  Schulden  kommen  läßt,  welche  den  Wert  des  Anwesens
  aus  irgend  einem  Grunde  zu  mindern  geeignet  erscheinen.

München,  den  10.  August  1918.

Ministerialrat  Lurenburger.

 

 

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
fl.  L#taa#ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Siellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  31.  Juli  1918
        <pb n="420" />
        408

(RGBl.  S.  989)  verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die
Bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.
München,  den  16.  August  1918.

v.  Bellingrath.  Staatsrat  Riegel.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  der  Reserve  und  Führer  einer  Jagdgruppe
Königreichs.  Eduard  Ritter  von  Schleich,

am  6.  August  1918  der  Oberleutnant  des
K.  13.  Iufanterie-Regiments  Karl  Ritter  von
Weber  und

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-  am  14.  August  1918  der  Kaiserliche  Kapi-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse  tänleutnant  und  Kommandant  eines  Unteram

  5.  August  1918  der  Hauptmann  seeboots  Karl  Siegfried  Ritter  von  Georg.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:
        <pb n="421" />
        409

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  55.

München,  den  22.  Angust  1918.
Inhaltt:

AUermögensteuergesetz  vom  17.  August  1918.  —  Gesetz  vom  17.  August  1918  zur  Abänderung  des  CEinkommenstcuergesetzes
  vom  11.  August  1910.  —  Gesetz  vom  17.  August  1918  zur  Abänderung  des  Hausstenergesetzes
in  der  Fassung  vom  4.  November  1910.  —  Gesetz  vom  17.  August  1918  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes
vom  14.  August  1910.  —  Gesetz  vom  17.  August  1918  zur  Abänderung  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom
14.  August  1910.  —  Gesetz  vom  17.  August  1918  zur  Abänderung  des  Gewerbsteuergesetzes  und  des  Einführungsgesetzes
  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  vom  141.  August  1910.  —  Gesetz  vom  17.  August  1918
zur  Abänderung  der  Kirchengemeindcordnung  vom  24.  September  1912  und  der  Gemeindcordnungen  für  die
Landeskeile  rechts  des  Rheins  und  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869.  6

Vermögensteuergesetz.

Ludwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  Küönig  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen  was  folgt:

Art.  1.

8
Vom  1.  Januar  1919  ab  wird  in  jedem  Rechnungsjahr  eine  Vermögensteuer  als
direkte  Steuer  erhoben.

90
        <pb n="422" />
        410

Art.  2.

1  Steuerpflichtig  sind  die  nach  dem  Einkommensteuergesetz  (Art.  1,  2  Abs.  I  Ziff.  1,
3,  Art.  3)  einkommensteuerpflichtigen  natürlichen  Personen,  und  zwar
1.  die  nach  Art.  1  des  Einkommensteuergesetzes  steuerpflichtigen  Personen  mit  ihrem
gesamten  Vermögen  mit  Ausnahme  des  außerbayerischen  Grund=  und  Betriebsvermögens,

2.  die  nach  Art.  2  Abs.  I  Ziff.  1,  3  des  Einkommensteuergesetzes  steuerpflichtigen
Personen  mit  ihrem  in  diesen  Bestimmungen  bezeichneten  Vermögen.
1  In  den  Fällen  des  Abs.  I  Ziff.  2  findet  Art.  2  Abs.  III  des  Einkommensteuergesetzes
  entsprechende  Anwendung.
Art.  3.

!  Der  Besteuerung  unterliegt  in  den  auf  das  Ende  eines  Besitzsteuerveranlagungszeitraums
(Veranlagungszeitpunkt)  folgenden  drei  Steuerjahren  (Vermögensteuerjahre)  das  in  Bayern
zur  Reichsbesitzsteuer  (Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1913,  Reichsgesetzbl.  S.  824),  nötigenfalls
das  besonders  festgestellte  Vermögen  (steuerbares  Vermögen).

I  Eine  besondere  Feststellung  des  Vermögens  erfolgt  regelmäßig:

1.  wenn  der  Steuerpflichtige  vor  Ablauf  der  Berufungsfrist  (Art.  9  Abs.  III)  beantragt,
  daß  nur  für  die  Besitzsteuerveranlagung  oder  nur  für  die  Vermögensteuerveranlagung
  nach  Maßgabe  der  §§  30  bis  33  des  Besissteuergesetzes  verfahren  wird;

2.  wenn  das  steuerbare  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  auf  den  maßgebenden
Veranlagungszeitpunkt  in  Bayern  zur  Besitzsteuer  nicht  festgestellt  ist;

3.  bei  Anderungen  des  Vermögenstandes,  Zugängen  und  Abgängen  innerhalb  der

drei  Vermögensteuerjahre  (Art.  5).

In  Für  die  Feststellung  maßgebend  ist  in  den  Fällen  des  Abs.  II  Ziff.  3  der  Stand
der  Verhältnisse  zu  Beginn  des  der  Veränderung  folgenden  Monats,  in  den  übrigen  Fällen
der  Stand  der  Verhältnisse  im  letztvorangegangenen  Veranlagungszeitpunkte.  Die  Feststellung
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes.

Art.  4.

Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  der  Ehegatten  zur  Vermögensteuer  findet  Art.  9
Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  5.

ri
1  Anderungen  des  Vermögenstandes  innerhalb  der  drei  Vermögensteuerjahre  werden  nicht
berücksichtigt.  Ausnahmen  finden  nur  statt,
        <pb n="423" />
        Nr.  56.  411

1.  wenn  eine  Vermehrung  des  steuerbaren  Vermögens  eines  Steuerpflichtigen  um
mehr  als  5000  .Xx  infolge  eines  Erwerbes  von  Todes  wegen,  einer  Schenkung
unter  Lebenden  (Reichserbschaftssteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  8§§  1  bis  3,  4
Abs.  1  und  §  55),  eines  Lotteriegewinns  oder  einer  Vermögensübergabe  eintritt,
2.  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  sich  das  gesamte  steuerbare  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen
  um  mehr  als  der  sechsten  Teil  vermindert  hat,  oder  daß  ein  bei  einem
Steuerpflichtigen  wegfallender  Vermögensteil  anderweit  zur  Vermögensteuer  herangezogen
  wird.
im  Abs.  I  Ziff.  1  findet  auch  in  den  Fällen  der  §§  1483,  1490  und  1491  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.
in  Art.  66  Abs.  II,  68  Abs.  I,  II,  69  Abs.  I,  IV,  70  Abs.  I  des  Einkommensteuergesetzes
  finden  siunngemäß  Anwendung.

Art.  6.

Eine  Berichtigung  der  Stenerveranlagung  für  die  drei  Vermögensteuerjahre  findet  statt,
wenn  vor  Ablauf  des  ersten  Viertels  des  dritten  Steuerjahrs  nachgewiesen  wird,  daß  das
gesamte  steuerbare  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  bei  Anwendung  oder  Nichtanwendung
der  §§  30  bis  33  des  Besitzsteuergesetzes  um  wenigstens  ein  Zehntel  niedriger  festzustellen
gewesen  wäre.

Art.  7.
Die  Vermögensteuer  beträgt  für  jedes  Vermögensteuerjahr  eins  vom  Tausend  des  festgestellten
  auf  1000  MK  nach  unten  abgerundeten  steuerbaren  Vermögens.
II  Von  der  Vermögensteuer  sind  Personen  mit  einem  in  Bayern  steuerbaren  Gesamtvermögen
  von  nicht  mehr  als  20,000  befreit.
II!  Die  Vermögensteuer  ermäßigt  sich  für  Vermögen
von  mehr  als  20,000  —4  bis  einschließlich  25,000  4&amp;amp;  um  /½

„  „  „  25,000  +  „  „  30,000  4  „
„  „  „  30,000  4+4  „  "  35,000  A+  „  7/
„  „  „  35,000  +  „  „  40,  000  A.,  0
„  „  „  40,000  +4  „  »  45,000.--»5-10
„  „  „  45,000  +&amp;amp;  „  „  50,000  á.,
„  „  „  50,000  4  „  »  55,000.-»3,m
,,,,,,55,000.--»  ,,  60,000.--»2-m
„  „  „  60,000  4  „  „  65,000  +&amp;amp;  „  ½

90“
        <pb n="424" />
        412
Art.  8.

Staatssteuerzuschläge,  Kirchensteuern  und  Umlagen  sind  aus  der  Vermögensteuer  nicht
zu  entrichten.
Art.  9.

1  Die  Besitzsteuererklärung  gilt  als  Vermögensteuererklärung.  In  den  Fällen  des  Art.  3
Abs.  II  ist  jedoch  der  Steuerpflichtige  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter  auf  Aufforderung  der
Steuerbehörde  zur  Abgabe  einer  besonderen  Vermögensteuererklärung  verpflichtet.

ber  die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  wird  ein  Vermögensteuerbescheid  erteilt.

Im  übrigen  finden  auf  die  Erklärungspflicht,  die  Veranlagung,  das  Verfahren  einschließlich
  des  Rechtsmittelverfahrens  und  die  Kostenpflicht  die  in  Bayern  für  die  Besitzsteuer
maßgebenden  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

1Die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Besitzsteuerveranlagung  erstreckt  sich  unbeschadet
  einer  gegenteiligen  Erklärung  des  Steuerpflichtigen  auch  auf  die  Vermögensteuerveranlagung.


Art.  10.

1  Wer  in  einer  besonderen  Vermögensteuererklärung  oder  in  einer  Besitzsteuererklärung
oder  im  Veranlagungsverfahren  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
die  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Vermögenstener  zu  führen,  wird  mit  einer  Geldstrafe
bis  zum  zehnfachen  Betrage  der  gefährdeten  Steuer  bestraft.  Neben  der  Geldstrafe  kann
auf  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
  Angaben  in  der  Absicht,  die  Vermögensteuer  zu  hinterziehen,  gemacht  worden  sind
und  wenn  der  Steuerbetrag,  der  durch  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet
worden  ist,  nicht  weniger  als  zehn  vom  Hundert  der  geschuldeten  Steuer,  mindestens  aber
dreihundert  Mark  ausmacht,  oder  wenn  der  Steuerpflichtige  wegen  Vermögen=  oder  Besitzsteuerhinterziehung
  vorbestraft  ist.  Bei  einer  Steuergefährdung  der  vorbezeichneten  Art  kann
im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf  Kosten  der  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen
  ist.

.  Ist  in  den  Fällen  des  Abs.  I  die  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  zwar  wissentlich,
  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerverkürzung  gemacht,  so  tritt  an  Stelle  der  in
Abs.  I  vorgesehenen  Strafe  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark.

III  Besteht  nach  der  von  der  Steuerbehörde  geführten  Untersuchung  der  Verdacht,  daß
eine  Steuergefährdung  der  im  Abs.  I  Satz  2  bezeichneten  Art  vorliegt,  so  ist  die  Sache  an
die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Findet  diese,  daß  dieser  Verdacht  nicht  hinreichend
  begründet  ist,  so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  im  Verwaltungsstrafverfahren
  an  die  Verwaltungsbehörde  abgeben.
        <pb n="425" />
        Nr.  55.  413

IV  Eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  tritt  ein,  soweit  nicht  ein  genügender
Entschuldigungsgrund  vorgebracht  werden  kann,  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen,  die  im  Gesetze  mit
keiner  besonderen  Strafe  bedroht  sind.

.  Die  §§  79,  81,  82  und  84  des  Besitzsteuergesetzes  finden  entsprechende  Anwendung.

VI  Die  Einziehung  der  Vermögensteuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

vn  Die  Bestrafung  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  tritt  nur  ein,  wenn  eine  Bestrafung

nach  dem  Besitzsteuergesetze  nicht  eintritt.
Art.  11.

Art.  72,  90  und  92  des  Einkommensteuergesetzes  und  Art.  2  des  Einführungsgesetzes
zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Stenern  vom  14.  August  1910  finden  für  die  Vermögensteuer
  sinngemäß  Anwendung.

Art.  12.

1  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Handlungen  (Art.  9  und  10  mit  §54
Abs.  1,  §  56  Abs.  2,  §  58  Abs.  4  und  8  62  Abs.  4  des  Besitsteuergesetzes)  richten  sich  nach
den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

1  Die  Rentämter  sind  berechtigt,  Strafbescheide  im  Verwaltungswege  zu  erlassen;  auf
das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  Abs.  I,  88  Abs.  I,  89  Abf.  1
bis  III,  V,  90,  91,  92  Abs.  II  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung
der  Reiche-  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  13.

!  Die  Vermögensteuer  wird  mit  Beginn  des  Vermögensteuerjahrs,  in  den  Fällen  des
Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1  und  Abs.  III  mit  dem  Beginne  des  auf  die  Anderung  oder  den
Zugang  folgenden  Monats  fällig.

1.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die  Staatsregierung.

Art.  14.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung
  erlassen.
Gegeben  zu  Leutstetten  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Jandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Vrettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.

St  i
aatsrat  Riegel.  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="426" />
        414

Gesetz  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  vom  14.  August  1910.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfaligraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  einige  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom  14.  August  1910
einer  Abänderung  unterziehen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit
Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
was  folgt:

Art.  1.
Im  Art.  5  wird
a)  in  Abs.  I  die  Zahl  „600“  durch  die  Zahl  „1000“  ersetzt,
b)  folgende  Vorschrift  als  Abs.  III  angefügt:

„III  Die  Steuerpflicht  der  nach  Abs.  II  steuerpflichtigen  Personen  beginnt
mit  dem  Steuerjahre,  das  auf  das  vollendete  23.  Lebensjahr  des  Pflichtigen  folgt.
Ihre  Stenerveranlagung  ist  unwirksam,  wenn  sie  ihre  Steuerschuldigkeit  nicht
spätestens  sechs  Wochen  nach  der  ersten  Aufforderung  zur  Zahlung  entrichtet  haben.
Eine  wiederholte  Steuerveranlagung  für  das  Steuerjahr  findet  nicht  statt.“

Art.  2.
Im  Art.  8  wird  folgende  Vorschrift  als  Ziff.  13  angefügt:
„13.  Einkünfte  der  in  Bayern  gelegenen  Klöster  und  Diakonissenanstalten,  die  zum
Unterhalt  ihrer  in  Bayern  wohnenden  Angehörigen  verwendet  werden."“

Art.  3.

a)  Der  Eingang  des  Art.  13  Abs.  V  erhält  folgende  Fassung:

„  Bei  der  Ermittlung  des  Reinertrags  aus  dem  Betriebe  der  Landund
  der  Forstwirtschaft  mit  eigenem  oder  erpachtetem  Grundbesitze  kommen  neben
den  Ergebnissen  der  gewöhnlichen  auch  die  Ergebnisse  außergewöhnlicher  Nutzungen
in  Betracht.  Insbesondere  sind  in  Betracht  zu  ziehen:

b)  Art.  13  Abs.  VII  erhält  folgende  Fassung:

„VII  Bei  außerordentlichen  Waldnutzungen,  die  über  die  regelmäßigen  Nutzungen
wesentlich  hinausgehen,  gilt  jedoch  folgendes:

1.  Ein  Mehrerlös,  der  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre
zurückgestellt  wird,  bleibt  außer  Betracht.
        <pb n="427" />
        Nr.  55.  415

2.  Für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  wird  die  Steuer  nach
dem  Hundertsatze  bemessen,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen
nach  Abzug  des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet.“

e)  Art.  13  Abs.  IX  erhält  folgende  Fassung:

„1  Der  Nachweis  des  Ertrags  durch  ordnungsmäßige  Buchführung  ist
zuzulassen,  wenn  diese  alle  geschäftlichen  Vorgänge  des  Betriebs  zahlenmäßig  zur
Erscheinung  bringt  und  die  Anderungen  des  in  dem  land=  und  forstwirtschaftlichen
Betrieb  angelegten  Vermögens  berücksichtigt.  Aufzeichnungen,  welche  diesen  An-.forderungen
  nicht  entsprechen,  haben  einen  Anhalt  für  die  Ermittlung  des  Einkommens
  zu  bilden.“

Art.  4.
a)  Art.  14  Abs.  V  erhält  folgende  Fassung:

„V  Bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind  vor  der  Steuerberechnung
  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  Fünftel  dieses  Reinertrags  abzusetzen.
  Bei  den  Berggewerkschaften  sind  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei
vom  Hundert  des  Grundkapitals  aus  Erwerbspreis  und  Kosten  der  Anlage  und
Erweiterung  der  Einrichtung  und  bei  den  übrigen  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4,  a
besonders  bezeichneten,  nicht  unter  Satz  1  fallenden  Erwerbsgesellschaften  zwei
vom  Hundert  des  eingezahlten  Aktienkapitals  oder  der  eingezahlten  Geschäftsanteile
  der  Mitglieder  bis  zum  Höchstbetrage  von  fünfzig  vom  Hundert  dieses
Reinertrags  vor  der  Steuerberechnung  abzusetzen."“

b)  Dem  Art.  15  wird  folgender  Absatz  angefügt:

„III  Steuerbares  Einkommen,  das  aus  Gewinnanteilen  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  besteht,  wird  für  die  Berechnung  der  Steuer  nur  mit
drei  Fünfteln  seines  Betrags  in  Ansatz  gebracht.“

Art.  5.
Art.  17  erhält  folgende  Fassung:
„Art.  17.  «
Die  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Tarifs  berechnet,  der  diesem
Gesetz  als  Anlage  beigegeben  ist.“

Art.  6.
Art.  18  erhält  folgende  Fassung:
„Art.  18.
Einkünfte  der  Ehefrau  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  bleiben
auf  Verlangen  für  die  Berechnung  der  Steuer  des  Ehemanns,  dessen  steuerbarem
        <pb n="428" />
        416

Einkommen  das  seiner  Ehefrau  zugerechnet  wird  (Art.  9),  unbeschadet  der  Einreihung
  wenigstens  in  die  erste  Tarifstufe,  in  folgenden  Abstufungen  außer
Ansatz:

bei  einem  Einkommen  beider  Ehegatten

von  nicht  mehr  als  1800  K  bis  zum  Betrage  von  600  M,

„  „  „  2100  +∆  „  „  „  „  500  4,
„  „  „  2400  +&amp;amp;  „  „  „  „  400  ,
„  „  „  2700  +  „  „  „  „  300  ,
„  „  „  3000  +  „  „  »  „  200  .“

Art.  7.

An  Stelle  von  Art.  19  Abs.  I,  II  treten  folgende  Bestimmungen:

„1Steuerpflichtige,  die  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen

den  Unterhalt  gewähren,  erhalten  auf  Verlangen  Steuerermäßigung,
1.

wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  4000  KK  beträgt,  unbeschadet
  der  Einreihung  in  wenigstens  die  erste  Tarifstufe
bei  einem  bis  sieben  Abkömmlingen  für  jeden  Abkömmling  um  je  eine
Tarifstufe,
bei  acht  oder  mehr  Abkömmlingen  um  8  Tarifstufen,

lwenn  ihr  steuerbares  Einkommen  mehr  als  4000  -J,  aber  nicht  mehr  als

8000  J=  beträgt,  bei
drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen,
sieben  oder  acht  Abkömmlingen  um  vier  Tarifstufen,
neun  oder  mehr  Abkömmlingen  um  sechs  Tarifstufen,

wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  mehr  als  8000  —X,  aber  nicht  mehr  als

12000  J  beträgt,  bei
fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
sieben  oder  acht  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen,
neun  oder  mehr  Abkömmlingen  um  vier  Tarifstufen,

wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  mehr  als  12,000  -x,  aber  nicht  mehr

als  16,000  1  beträgt,  bei
sieben  oder  acht  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
neun  oder  mehr  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen.“
II  Der  bisherige  Abs.  III  wird  Abf.  II.
        <pb n="429" />
        Nr.  55.  417

Art.  8.

Art.  20  Abs.  I  erhält  folgende  Fassung:
„1!  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als
9000  J¾  beträgt,  kann  unbeschadet  der  Einreihung  in  wenigstens  die  erste
Tarifstufe  weiter  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  seine
Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher  Verhältnisse  um  zwei
bis  sechs  Stufen  gewährt  wird."“

Art.  9.
Art.  21  erhält  folgende  Fassung:
„Art.  21.

1  Die  Vorschriften  der  Art.  18  bis  20  finden  auf  die  im  Art.  2  bezeichneten
  Steuerpflichtigen  keine  Anwendung.

I1  Einkünfte,  die  nach  Art.  8  Ziff.  1,  2  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht
  bleiben,  werden  für  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen  der
Art.  18  bis  20  dem  steuerbaren  Einkommen  zugerechnet.  Ausgenommen  von
der  Zurechnung  bleiben  die  Einkünfte,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
Offizierspensionsgesetzes  und  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  bei  der  Veranlagung
  zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  außer  Ansatz
zu  lassen  sind."

Art.  10.

Art.  29  Abs.  I  Ziff.  1  erhält  folgende  Fassung:

„1.  der  Gesamtbetrag  des  Jahreseinkommens,  getrennt  nach  den  im  Art.  7  Abs.  1
bezeichneten  vier  Arten  von  Einkommensauellen  einschließlich  der  im  vollen  Betrag
  und  unter  Bezeichnung  der  Gesellschaft  besonders  auszuweisenden  Gewinnanteile
  aus  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,“.

Art.  11.

a)  Dem  Art.  36  wird  folgender  Abs.  II  angefügt:

„  11  Die  Staatsregierung  kann  jedoch  anordnen,  daß  an  Stelle  des  Steuerausschusses
das  Rentamt  die  Veranlagung  vornimmt,  wenn  das  steuerbare  Einkommen  des
Pflichtigen  auf  nicht  mehr  als  3000  X4  festzusetzen  ist  oder  nur  aus  Beruf  usw.
herrührt.  In  diesen  Fällen  stehen  auch  dem  Rentamte  die  Befugnisse  des  Steuerausschusses

  zu.“
1  a  91
        <pb n="430" />
        418

b)  Art.  49  wird  geändert,  wie  folgt:

1.  Im  Abs.  I  werden  die  Worte  „des  Steuerausschusses“"  durch  die  Worte  „über
die  Veranlagung“  ersetzt.

Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:

I1  Die  Berufung  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Rentamt
und  im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht
  den  Gemeinden  zu."

J)  Art.  59  Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:
I!  Die  Beschwerde  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  und  im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur
Begründung  der  Umlagenpflicht  den  Gemeinden  zu."
4)  Als  zweiter  Satz  wird  eingeschaltet  im  Art.  56  Abs.  VIII:

„Das  gleiche  gilt  von  den  Gemeinden,  wenn  ihnen  das  Recht  der  Berufung
zusteht."“

im  Art.  61  Abs.  VIII:

„Das  gleiche  gilt  von  den  Gemeinden,  wenn  ihnen  das  Recht  der  Beschwerde
zusteht.“

e)  Art.  53  Abs.  I  erhält  folgende  Fassung:

„  IWenn  sich  die  Berufung  gegen  eine  rentamtliche  Veranlagung  richtet  und
das  Rentamt  die  Berufung  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die  Veranlagung
hiernach  abzuändern.  Alle  anderen  Berufungen  werden  dem  Steuerausschusse  zur
Würdigung  mitgeteilt.“

f)  Art.  70  Abs.  V  erhält  folgende  Fassung:

„  Wenn  das  Rentamt  den  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die
Veranlagung  hiernach  abzuändern;  andernfalls  ist  der  Einspruch  als  Berufung
zu  behandeln  und  dem  Pflichtigen  aufzugeben,  binnen  einer  Ausschlußfrist  von
einem  Monat  seine  Berufung  nach  Maßgabe  des  Art.  50  Abs.  II  bis  V  zu
begründen."

2

S

un

Art.  12.
Ersetzt  werden  im:
Art.  38  Abs.  II  das  Wort  „gleicher“  durch  die  Worte  „eineinhalbfacher  bis  zweifacher“;

Art.  55  Abs.  III  die  Zahl  „fünf“  durch  die  Zahl  „acht“;
Art.  61  Abs.  III  die  Worte  „zwei  in  München“  durch  die  Worte  „drei  in
Minchen“.
        <pb n="431" />
        Nr.  55.  419
Art.  13.

Dem  Art.  92  wird  folgender  Absat  angefügt:

„VDie  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  einem  Steuerpflichtigen,  der  das  Recht
des  Einspruchs,  der  Berufung,  der  Beschwerde  oder  des  Antrags  auf  Abminderung
der  Steuer  (Art.  49  bis  51,  59,  60,  69,  70,  72  des  Einkommensteuergesetzes,
Art.  22,  26,  27  des  Gewerbsteuergesetzes,  Art.  18,  19,  20  des  Kapitalrentensteuergesetzes,
  Art.  22,  23,  27,  37  des  Umlagengesetzes)  verloren  hat,  innerhalb
der  auf  die  Steuerfestsetzung  folgenden  drei  Jahre  eine  neue  Rechtsmittelfrist  oder
Antragsfrist  zu  eröffnen,  wenn  der  Verlust  durch  eine  entschuldbare  Handlung
oder  Unterlassung  des  Steuerpflichtigen  verursacht  worden  ist  oder  wenn  nur  auf

diese  Weise  eine  durch  offenbar  unrichtige  amtliche  Sachbehandlung  verursachte
erhebliche  Schädigung  des  Steuerpflichtigen  abgewendet  werden  kann.  Diese  Ermächtigung
  erstreckt  sich  auch  auf  die  einer  Gemeinde  wegen  Steuerausscheidung
oder  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise  erfolgter  Veranlagung
zustehenden  Rechtsmittel."“

Art.  14.

Die  Bestimmungen  über  die  Durchführung  der  Veranlagung  treten  sofort  in  Wirk—
samkeit;  im  übrigen  wirken  die  Bestimmungen  vom  1.  Januar  1919  an.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Pandl.  v.  Thelemann.  v.  Sreunig  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Grettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.

Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

91°
        <pb n="432" />
        420
Anlage  zu  Art.  5.

Tarif  für  die  Verechnung  der  Ginkommensteuer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich

*  7  J7  —
1  —  1,000  1  —  29  3,700  3,800  70  —
2  1,000  1,100  2  —  30  3,800  3.900  73  50
3  1,100  1,200  3  —  31  300  4,000  77  —
4  11200  1,300  4  50  32  4,000  4,200  84  —
5  1,300  1,400  6  —  33  4,200  4,400  91  —
6  1,400  1,500  7  50  34  4,400  4,600  98  —
7  1,500  1,600  9  —  35  4600  4800  102  —
8  1,600  1,700  10  50  36  4,800  5,000  112  —
9  1,700  1,800  12  —  37  5,000  5,200  120  —
10  1,800  1,900  14  —  38  5,200  5,400  128  —
11  1,900  2,000  16  —  39  5.400  5,600  136  —
12  2,000  2,100  18  —  40  5,600  Z.800  144  —
13  2,100  2,200  20  —  41  5,800  6,000  152  —
14  2,200  2,300  22  —  42  6,000  6,200  1600  —
15  2,300  2,400  24  —  43  6,200  6,400  168  —
16  2,400  2,500  27  —  44  6,400  6,600  176  —
1  2,500  2,600  30  —  45  6,600  6,800  184  —
18  2,600  2,700  33  —  46  6,800  7.000  192  —
19  2,700  2,800  36  —  47  7,000  7,200  200  —

20  2,800  2,900  39  —  48  7,200  208
21  2,9000  3.000  42  —  49  7,400  7,600  216  —1
22  3.000  3,100  45  50  50  7,600  7,800  224  —
23.  3,100  3,200  49  —  51  7,800  8,000  232  —
24  3,200  3,300  52  50  52  8,000  8,200  241  —
25  3,300  3.400  56  —  53  8,200  8,400  250  —
26  3.400  3.500  59  50  54  8,400  8,600  2599  —
27  3,500  3,600  63  —  55  8,600  8,800  268  —
28  3  600  3.700  66  50  56  8.800  9.000  277  —

*)  Vorbehaltlich  der  Befreiungsbestimmungen  im  Art.  5  des  Einkommensteuergesetzes.  Hiernach  sind  einkommensteuer  frei
auch  die  nach  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtigen  natürlichen  Personen,  deren  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als
1000  beträgt,  sodann  die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  und  die  nach  Art.  2  steuerpflichtigen  Personen  und  Vereine,  deren  in
Bayern  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  20)-4&amp;amp;  beträgt.  Von  der  Befreiung  sind  ausgenommen  männliche  bayerische
Staatsangehörige,  deren  steuerbares  Einkommen  mehr  als  300  —∆  beträgt,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direkte  Steuer  von

jährlich  mindestene  50  entrichten.
        <pb n="433" />
        Nr.  55.  421
Einkommen  Einkommen
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich

57  9,000  9.200  286  —  97  30,000  31,000  1384.
58  3200  9,400  295  —  98  31,000  32,000  1438  —
59  9.400  9,600  304  —  99  32,000  33,000492  —
60  9,600  9.800  313  —  100  33,000  34,000  1546
61  9,800  10,000  322  —  101  34,000  35,  000  1000  —
62  10,000  10,500  346  50  102  35,000  36.000  1654  —
63  10,500  11,000  371—  103  36,000  37,000  1708.
64  11,000  11,500  395  50  104  37,000  38,000  1762  —
65  11,500  12,000  420  —  105  38,000  39,000  1816  —
66  12,000  12,500  445  —  106  39,000  40,000  1870  —
67  12,500  13.000  470  —  107  40,000  4s0,000  1926  —
68  13,000  13,500  495  —  108  41,000  42,000  1982  —
69  13,500  10,000  520  109  42,000  43,000  2038.—
70  14,000  14,500  —  110  43,000  44,000  2094  —
71  14,00  15,000  570  —  111  44,000  45,000  2150  —
72  15,000  15,500  595  —  112  45,000  46,000  2206  —
73  15,500  16,000  620  —  113  46,000  47,000  2202  —
74  16,000  16,500  645—  114  47,000  18,000  2318  —
75  16,500  17,000  670  —  115  48,000  49,000  2374  —
76  17,000  17,500  695  116  49,000  50,000  2430  —
77  17,000  18,000  720  —  117  50,000  51,000  2488  —
78  18,000  18,500  745  —  118  51,000  52,000  2546  —
79  18,500  10,000  770  —  119  52,000  53,000  2604  —
50  19,000  19,500  795  —  120  53,000  54,000  2662  —
1  19,#,00  20,000  820  —  121  51,000  55,000  2720  —
82  20,000  20,500  845  —  122  55,000  56,000  2778  —1
83  20,500  21,000  870  —  123  56,000  57,000  28366  —
84  21,000  21,500  895  —  124  57,000  58,000  2894  —
85  21,500  22,000  920  —  125  58,000  59,000  2952  —
86  22.000  22,500  945  —  126  59,000  60,000  3010  —
87  22,500  23,000  970  —  127  60,000  61,000  3069
d8  23,000  231500  995  —  128  61,000  62,000  3128  —
89  23,500  24,000  1020  —  129  62,000  63,000  3187  —
90  24,000  24,500  1045  —  130  63,000  64,000  3246  —
5n  24,500  25,000  1070  —  131  64,000  65,000  3305°  —
92  25000  26.000  112  —  132  65,000  66,000|3304  —
93  26,000  27,000  1174  —  133  66,000  67,000  3423  —
94  27,000  28,000  1226  —  134  67,000  68,000  3482  —
95  28,000  29,000  1278  —  135  68,000  689,000  3541  —
50  29,000  30,000  1330—  136  69,000  70000  3600  —
        <pb n="434" />
        422

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich
-  *  A  3  —  1  -*  1  3
137  70,000  71,000  3660  —  168  102,000  104,000  5650  1  —
138  71,000  72,000  3720  —  169  104,000  106,000  5775—
139  72,000  73,000  3780  —  170  106,000  108,000  5900  —
140  73,0000  74,000%380  —  171  108,000  110,0002  5  —
14474000  75,000  3900  —  172  110,000%¼112  000  610  —
142  75,000  16.,000  39600  —  173  112,000  114,000  6270  —
143  76,000  77,000  4020  —  174  114,000  116,000  6100  —
144  77,000  78,000  4080  —  175  116,000  118,000  6525—
145  78,000  79,000.  4140  —  176  118,000  120,000  6650  —
146  79,000  80,000  4200—  177  120,000  122,000  67900  —
147  80,000  81,000  42600—  178  122,000  124,00069330  —
148  81,000  82,000  4320  —  179  124,000  126,000  7070—
149  82,000  83,000380—  180  126,000  128,000%  210
150  83,000  84,000  4440  —  181  128,000  130,000  7300—
151  84,000  85,000  4500  —  182  130,000  132,000  7490  —
152  85,000  86,000  45600  —  183  132,000  134,000  7630  —
153  86,000  87,000  4620  —  184  134,000  136,000  7770
154  87,000  88„,000  4660  —  185  136,000  138,0007910  —O
155  88,000  89,000  4740  —  186  138,000  140,000  8050  —
156  89,000  90,000  1800  —  187  140,000  142,0008100  —
157  90,000  91,000  48600  —  188  142,000  144,000  8330  —
158  91,000  92,000  4920  —  189  144,000  146,000  8470%
159  92,000  93,000  4980  —  190  146,000  148,000  8610—
160  93,000  94,000  5040—  191  148,000  150,000  8700—
161  94,000  95,000  5100  —
162  95,000  96,000ä  51600  —
163  96,000  97,000  5220  —  Bei  Einkommen  von  mehr  als  150,000  4  bis  ein-164
  97,000  98,000  52680  —  dchließlich  300,000  .  steigen  die  Stufen  um  je  5000“;
165  98,000  99,000  5340  —  ei  solchen  von  mehr  als  300,000  &amp;amp;¾  um  je  10,000  4;
166  99,000  100,000  5400  —  dlDie  Steuer  beträgt  dann  6  vom  Hundert  jenes  Ein-167
  100,000  102,000  5625  —  kommens,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.
        <pb n="435" />
        Nr.  55.  423

Gesetz  zur  Abänderung  des  Haussteuergesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fKönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  einige  Bestimmungen  des  Haussteuergesetzes  in  der  Fassung  vom
4.  November  1910  einer  Abänderung  unterziehen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung
des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer
der  Abgeordneten  was  folgt:
Art.  1.
1  Im  §  6  Abs.  II  wird  das  Wort  „fünf“  durch  das  Wort  „vierzehn“  ersetzt.
u  Im  §  5  Abs.  I  werden  die  Worte  „sowohl“  und  „als  nach  lit.  b“  gestrichen.

Art.  2.
Im  §  7  wird  das  Wort  „zwei“  durch  das  Wort  „eineinhalb“  ersetzt.

Art.  3.
Im  §  33  werden
1.  im  Abs.  III  Satz  1  das  Wort  „vier“  durch  das  Wort  „sechs“  ersetzt;
2.  im  Abs.  III  nach  dem  ersten  Satze  folgender  Satz  eingeschaltet:

„Das  gleiche  gilt  für  Wohnungsbauten,  die  von  einer  Gemeinde  oder
einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung  zur  Unterbringung  von  einzelstehenden,
  der  minderbemittelten  Bevölkerung  angehörigen  Personen  hergestellt
werden,  wenn  für  die  einzelne  Person  nicht  mehr  als  ein  Zimmer  bereitgestellt
  ist.“;

3.  in  dem  bisherigen  Satze  2  des  Abs.  III  das  Wort  „vier“  durch  das  Wort
„fünf“  ersetzt;
4.  nach  Abs.  III  als  neuer  Abs.  IV  folgender  Absatz  eingeschaltet:

„IV  Für  Kleinwohnungsbauten  und  Wohnungsbauten  der  im  Abs.  III
Satz  2  bezeichneten  Art,  die  in  der  Zeit  vom  1.  April  1918  bis  zum
Ablaufe  des  dritten  dem  allgemeinen  Friedensschlusse  folgenden  Kalenderjahrs
  erbaut  und  fertiggestellt  werden,  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf
der  dem  Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  18  Kalenderjahre.
  Nach  Beginn  der  Steuerpflicht  ist  für  die  Dauer  der  anschließenden
sieben  Kalenderjahre  nur  die  Hälfte  der  Jahressteuer  zu  veranlagen.“;
        <pb n="436" />
        424

5.  in  dem  bisherigen  IV.  und  künftig  V.  Absatz  die  Worte  „Abs.  II,  III“  durch
die  Worte  „Abs.  II,  III,  IV“  ersetzt.

Art.  4.
§  39  erhält  folgende  Fassung:

„!  Nachlaß  an  der  Mietsteuer  wird  auf  Ansuchen  gewährt,  wenn  Wohnungen
oder  Geschäftsräume,  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  keinen  Ertrag  abgeworfen
haben  und  der  Mietentgang  unter  Zugrundelegung  des  katastermäßigen  Mietertrags
der  ertragslosen  Räume  mindestens  den  sechsten  Teil  des  katastermäßigen  Mietertrags
des  Gebäudes  beziffert.

I.  Der  Nachlaß  wird  nach  Maßgabe  der  Minderung  des  katastermäßigen
Mietertrags  festgesetzt.  Hierbei  sind  an  dem  Betrage  der  Minderung  etwaige  Entschädigungen
  abzuziehen.  Der  Nachlaß  wird  nur  für  das  Kalenderjahr  bewilligt,
in  dem  die  Wohnungen  oder  die  Geschäftsräume  ertragslos  waren.“

Art.  5.
§5  40  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Nachlaßgesuche  sind  beim  Rentamte  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen;
sie  müssen  bei  Meidung  des  Ausschlusses  spätestens  im  Laufe  der  ersten  sechs
Monate  des  Jahres  gestellt  werden,  das  dem  Kalenderjahre,  für  das  der  Nachlaß
begehrt  wird,  folgt."“
·  Art.  6.
Die  Bestimmungen  des  Art.  3  treten  sofort  in  Wirksamkeit;  im  übrigen  wirken  die
Bestimmungen  vom  1.  Januar  1919  an.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  u.  finilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="437" />
        Nr.  55.  425

Gesetz  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  us  u.  usw.

Wir  haben  einige  Bestimmungen  des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  einer
Abänderung  unterziehen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat
und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  was  folgt:

.  Art.  1.
Art.  20  Abs.  J  erhält  folgende  Fassung:

„  Steht  einer  anderen  als  der  nach  Art.  19  umlagenberechtigten  Gemeinde
eine  Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  oder
stehendem  Gewerbebetriebe  zu  (Art.  8  bis  11),  so  ist  diese  Gemeinde  auch  in
Bezug  auf  die  Einkünfte,  die  aus  diesem  Grundbesitze,  Hausbesitz  oder  stehendem
Gewerbebetrieb  erzielt  werden,  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Umlagenberechtigung
  entfällt,  wenn  die  auf  diese  Einkünfte  treffenden  Ertragstenern  insgesamt
  weniger  als  5  “  betragen."

Art.  2.

In  Art.  23  Abs.  I,  27  Abs.  II  wird  nach  den  Worten  „Art.  10  Abs.  II/  die  Zahl
„36,“  eingefügt.
Art.  3.
Dem  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  2  wird  folgende  Bestimmung  beigefügt:
„Den  beteiligten  Gemeinden  ist  auf  Wunsch  der  Einblick  in  die  einschlägigen
Verhandlungen  zu  gestatten.“

Art.  4.
Art.  25  erhält  folgende  Fassung:
„  Die  Ertragsteuern  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,
  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  werden  um  ein  Drittel  erhöht.
!  Die  Einkommensteuern  von  steuerbaren  Einkommen,  die  lediglich  aus  Beruf  ufw.
herrühren  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  4),  werden  erhöht:
92
        <pb n="438" />
        426

bei  steuerbarem  Einkommen
von  mehr  als  12,000  &amp;amp;  bis  zu  16,000  um  ½65)
16,000  +  „  „  20,000  „  ⅜%
20,000  4  „  „  25,000%„
„  „„  25,0004  „  35,000  „  hꝶ
„  „  35,000  M  „  „  55,0004  „%
6
,

15

1

55,000  f.  ,  80,0004  „  /
„  „  „  80,000  &amp;amp;  „,  120,000%—  „
„  „  „  120,000  M  „  „  170,000M  „  /
„  „  „  170,000,  „  220,0004%  „  1
„  „  „  220,000  .  .  ...»10sz,·.-,.

II!  Die  Vorschriften  des  Abs.  II  gelten  auch  für  steuerbare  Einkommen  der
bezeichneten  Höhen,  die  nur  teilweise  aus  Beruf  usw.  herrühren,  wenn  die  Einkünfte
  aus  Beruf  usw.  mehr  als  12,000,  16,000,  20,000,  25,000,  35,000,
55,000,  80,000,  120,000,  170,000,  220,000  —X  betragen.  Die  Erhöhung
wird  jedoch  nach  dem  Steuerbetrage  berechnet,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das
steuerbare  Einkommen  lediglich  aus  diesen  Berufseinkünften  bestünde.  Hierbei
werden  an  diesen  Berufseinkünften  abziehbare  Verbrauchsausgaben  nur  insoweit
gekürzt,  als  die  Berufseinkünfte  das  gesamte  steuerbare  Einkommen  übersteigen.

1V  Die  Einkommensteuer  von  steuerbarem  Einkommen  wird  erhöht  bei  einem
Einkommen

von  mehr  als  1000  bis  zu  2000  &amp;amp;  um  3%#
„  „  „  2000  4  „,  4000  +  „  4.
*  Nach  Durchführung  dieser  Erhöhungen  (Abs.  I  bis  IV)  werden  in  Ansatz
gebracht:
sämtliche  Grundsteuern  und  Haussteuern  mit  den  eineinhalbfachen  Beträgen,
sämtliche  Gewerbsteuern  und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
mit  den  zweifachen  Beträgen,
sämtliche  Kapitalrentensteuern  mit  den  einfachen  Beträgen,
sämtliche  Einkommensteuern  mit  den  halben  Beträgen.
V!  Der  geringste  Ansatz  der  Einkommensteuer  beträgt  1  &amp;amp;.“

15

5  2  —1

Art.  5.

Art.  32  erhält  folgenden  II.  Absatz:

„I1  Einwendungen  gegen  den  Rechtsbestand  der  Umlagenforderung  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.“
        <pb n="439" />
        Nr.  55.  427

Art.  6.

Die  Bestimmungen  über  die  Durchführung  der  Veranlagung  treten  sofort  in  Wirksamkeit;
im  übrigen  wirken  die  Bestimmungen  vom  1.  Januar  1919  an.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Vandl.  v.  Thelemann  v.  Greunig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Bellingrath.
J.  V

Staatsrat  Riegel

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

 

 

Gesetz  zur  Abänderung  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910.

Tudwig  III.

von  Gottesg  Gunden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  RNhein,
tzerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usm.  us.

Wir  haben  einige  Bestimmungen  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910
einer  Abänderung  unterziehen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit
Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
was  folgt:

Art.  1.

Dem  Art.  1  wird  folgender  Absatz  angefügt:

„  ll  Steuerbare  Kapitalrenten,  die  aus  Gewinnanteilen  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  bestehen,  werden  für  die  Bercchnung  der  Steuer  nur  mit

drei  Fünfteln  ihres  Betrags  in  Ansatz  gebracht.“
92
        <pb n="440" />
        428

Art.  2.

Dem  Art.  9  wird  folgender  Absatz  angefügt:
„IV  Für  die  Anwendung  der  Steuerbefreiungs-  und  Steuerermäßig  Sbestir
mungen  der  Art.  4  Abs.  1  Ziff.  3,  Art.  9  werden  Einkünfte,  die  nach  Art.  8
Ziff.  1,  2  des  Einkommensteuergesetzes  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  bleiben,
dem  steuerbaren  Einkommen  zugerechnet.  Ausgenommen  von  der  Zurechnung
bleiben  die  Einkünfte,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Offizierspensions-=gesetzes
  und  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  bei  der  Veranlagung  zu  den  Steuern
und  auderen  öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  außer  Ansatz  zu  lassen  sind."

 

 

Art.  3.

1.  Art.  16  Abs.  1  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Die  Veranlagung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Art.  36
bis  47  des  Einkommensteuergesetzes.“

2.  Im  Art.  18  Abs.  1  werden  die  Worte  „des  Steucrausschusses“  durch  die  Worte
„über  die  Veranlagung“  ersetzt.

Art.  4.
Die  Bestimmungen  über  die  Durchführung  der  Veranlagung  treten  sofort  in  Wirksamkeit;
im  übrigen  wirken  die  Bestimmungen  vom  1.  Jannar  1919  an.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.
Ludwig.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  Dr.  v.  Knilling.  Ur.  v.  Hrettreich.  v.  Hellringrath.
J.  V.
Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="441" />
        Nr  56.  429

Gesetz  zur  Abänderung  des  Gewerbsteuergesetzes  und  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über
die  direkten  Steuern  vom  14.  August  1910.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen
was  folgt:

Art.  1.

Das  Gewerbsteuergesetz  wird  wie  folgt  geändert:
1.  Art.  11  Abs.  I  und  II  erhalten  folgende  Fassung:
„  Bei  Gewerbtreibenden,  deren  Betriebskapital  nicht  mehr  als  6000  beträgt,
bleibt  die  Betriebskapitalsanlage  und  bei  solchen,  deren  Reinertrag  nicht  mehr
als  2000  X  beträgt,  die  Ertragsanlage  außer  Ansatz.
11  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  jedoch  diese  Gewerbtreibenden  vormerkungsweise
  zu  veranlagen,  und  zwar  mit
0.50  —X  Betriebskapitalsanlage,  wenn  das  Betriebskapital  mehr  als  500  %
bis  zu  2000  -x,

1.00  -¾  Betriebskapitalsanlage,  wenn  das  Betriebekapital  mehr  als  2000  #
bis  zu  4000  M,

1.50  Betriebskapitalsanlage,  wenn  das  Betriebskapital  mehr  als  4000“%
bis  zu  6000  M,

0.50  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  300  /  bis  zu  600  %,

1.00  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  600  ¼  bis  zu  1000  4&amp;amp;,

1.50  Ertragsaulage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  1000  bie  zu  1500  %,

2.00  4  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  1500  “  bis  zu  2000  1

beträgt."
2.  Art.  20  Abs.  1  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„  Die  Veraulagung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Art  36  bis  47
des  Einkommensteuergesetzes.“

3.  Im  Art.  22  Abs.  I  werden  die  Worte  „des  Steuerausschusses“  durch  die  Worte
„über  die  Veranlagung“  ersetzt.
4.  Die  Stufen  1  des  Tarifs  der  Anlagen  1  und  2  werden  gestrichen.
        <pb n="442" />
        430

Art.  2.

Das  Einführungsgesetz  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern  vom  14.  August  1910
wird  wie  folgt  geändert:
1.  Art.  2  Abs.  I  erhält  folgende  Fassung:

„  Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Steuerpflichtige  und  Steuerquellen,
die  der  Steuerhoheit  mehrerer  Staaten  unterliegen  oder  den  Gegenstand  von  Verträgen
über  Beseitigung  von  Doppelbesteuerungen  bilden,  Vereinbarungen  und  Verfügungen
über  eine  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichende  Veraulagung  treffen.“

2.  Im  Art.  8  wird  an  die  Stelle  der  Zahl  „1918“  die  Zahl  „1928“  gesetzt.

Art.  3.

Die  Bestimmungen  des  Art.  1  über  die  Durchführung  der  Veranlagung  und  des
Art.  2  treten  sofort  in  Wirksamkeit;  im  übrigen  wirken  die  Bestimmungen  vom  1.  Januar  1919  an.

Art.  4.

Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Texte  des  Einkommensteuer-,  Haus-,
Gewerb-,  Kapitalrentensteuer=  und  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  mit  den  Anderungen,
wie  sie  sich  aus  den  früher  ergangenen  und  gleichzeitig  ergehenden  Abänderungsgesetzen  ergeben,
und  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
bekanntzumachen.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

u.  Bandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="443" />
        Nr.  55.  431

Gesetz  zur  Abänderung  der  Kirchengemeindeordnung  vom  24.  September  1912  und  der
Gemeindeordnungen  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheins  und  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen
was  folgt:

Einziger  Artikel.

1  Im  Art.  22  Ziff.  1  der  Kirchengemeindeordnung  werden  die  Worte  „Art.  25  Abs.  II—  VI
und  27  des  Umlagengesetzes“  durch  die  Worte  „Art.  25  Abs.  II  ff.  und  27  des  Umlagengesetzes
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918“,  im  Art.  60  a  Abs.  II,  III  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheins  (Art.  93  der  Kirchengemeindeordnung)
und  im  Art.  44  a  Abs.  II,  III  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  (Art.  94  der  Kirchengemeindeordnung)
  werden  die  Worte  „25  des  Umlagengesetzes“  durch  die  Worte  „25  des
Umlagengesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918“  ersetzt.

I1  Diese  Bestimmungen  wirken  vom  1.  Januar  1919  an.

Gegeben  zu  Lautstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Bandl.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  Tr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Lreunig.  v.  Pellingrath.
J.  V.

Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        Geseh=  und  Verordumsshuat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  56.

München,  den  28.  August  1918.
*  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  1.  August  1918  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bun  —
gesetze  vom  26.  Juli  1918.  9  desrats  zum  Umsatzsteuer- 



 

 

——

Nr.  23909.

Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Umsatzst
vom  26.  Juli  1918.  satzsteuergesehe

fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juli  1918  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Umsatzsteuergesetze  vom  26.  Juli  1918,  RG#Bl.
S.779,  seine  Zustimmung  zu  erteilen.

München,  den  1.  August  1918.

v.  Orennig.
93
        <pb n="446" />
        434

Ausfüfirungsbestimmungen  zum  Umsahsteuergesehe.

I.  Ergänzungen  und  Erläuterungen  zu  den  Vorschriften
über  die  Umsatzsteuerpflicht.

1.  Allgemeine  Umsatzsteuer.

§  1.
(1)  Von  der  Besteuerung  sind  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  ausgenommen:
Einfuhr,  1.  Umsätze  aus  dem  Ausland  (Einfuhr);  Ausland  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist

u  staatsrechtlich,  nicht  zollrechtlich  zu  verstehen;  es  umfaßt  also  nicht  die  dem  Zollausland

gleichstehenden  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  (Zollausschlüsse,  Freibezirke);
2.  (1)  Umsätze  von  eingeführten  Gegenständen  im  Inland,  wenn
a)  es  sich  um  den  ersten  Umsatz  nach  der  Einfuhr  (val.  Nr.  1)  handelt,
b)  dieser  Umsatz  nicht  im  Kleinhandel  stattfindet  und
I)  die  Herkunft  aus  dem  Ausland  sichergestellt  ist.

(2)  Die  Umsätze  sind  nicht  steuerfrei,  wenn  der  Gegenstand  vor  dem  Umsatz  im  Inland
eine  Be=  oder  Verarbeitung  erfahren  hat,  die  über  die  Zwecke  der  Sortierung,  Reinigung
und  Erhaltung  hinausgeht.  Als  Inland  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  die  dem
Zollausland  gleichstehenden  Gebiete  des  Inlandes  (Zollausschlüsse,  Freibezirke).

(3)  Die  Umsätze  erfolgen  außerhalb  des  Kleinhandels,  wenn  die  Gegenstände  zur
gewerblichen  Weiterveräußerung,  sei  es  in  derselben  Beschaffenheit,  sei  es  nach  vorheriger
Be=  oder  Verarbeitung  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  erworben  werden;  dabei  kommt  es
auf  die  einzelne  Lieferung  an  und  es  genügt  nicht  schon,  daß  das  Unternehmen,  welches  den
Umsatz  ausführt,  überwiegend  im  Großhandel  veräußert.

(4)  Der  Unternehmer,  der  die  Steuerfreiheit  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  in
Anspruch  nimmt,  hat  für  die  Entgelte,  die  er  für  Leferungen  von  eingeführten  Gegenständen
vereinnahmt,  getrennt  von  seinen  sonstigen  Leistungen  laufend  Buch  zu  führen.  Das  Buch
muß  den  Gegenstand  nach  seiner  handelsüblichen  Bezeichnung,  Namen  (Firma)  und  Wohnort
(Sitz)  des  ausländischen  Lieferers,  den  Tag  der  Einfuhr,  die  Eingangszollstelle,  den  Tag
der  weiteren  Lieferung  im  Inland,  Namen  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  des  Abnehmers,
das  vereinnahmte  Entgelt  und  den  Tag  der  Zahlung  enthalten;  in  der  Bemerkungsspalte
ist  kenntlich  zu  machen,  daß  die  Veräußerung  nicht  im  Kleinhandel  erfolgt  ist,  wenn  dies
nicht  schon  aus  der  Angabe  über  den  Abnehmer  klar  ersichtlich  ist;
        <pb n="447" />
        Nr.  56.  435

3.  (1)  Umsätze  von  eingeführten  Rohstoffen  außerbalb  des  Kleinhandels  mit  der  Wirkung,
daß  die  Umsätze  bei  der  Entscheidung,  ob  ein  erster  Umsatz  im  Inland  im  Sinne  der  Bestimmung
  unter  Nr.  2  vorliegt,  nicht  mit  in  Betracht  gezogen  werden,  wenn  sie  erfolgen:

a)  in  und  aus  denjenigen  Gebieten  des  Inlandes,  die  dem  Zollausland  gleichstehen
(Zollausschlüsse,  Freibezirke);

b)  in  und  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Inlandes;  hierher  gehören  auch  Privatlager
  ohne  amtlichen  Mitverschluß  oder  fortlaufende  Konten;

c)  in  und  aus  Seehafenplätzen,  soweit  es  sich  um  gollfreie  ausländische  Rohstoffe
handelt  und  die  Einfuhr  auf  dem  Seeweg  erfolgt;  dabei  sind  die  Unterweserseehäfen
und  die  Unterelbeseehäfen  als  ein  Einfuhrseehafenplatz  anzusehen;

4)  in  und  aus  inländischen  Lagern  anderer  Art,  sofern  es  sich  um  gollfreie  ausländische
  Rohstoffe  handelt  und  die  Lager  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
zugelassen  worden  sind;  die  Zulassung  erfolgt  nur  auf  Antrag  und  unter  der
Bedingung,  daß  der  Gegenstand  ohne  andere  Zwischenlagerung  als  im  Einfuhrseehafenplatze
  nach  dem  Inlandslager  gebracht  und  die  Festhaltung  der  ausländischen
  Eigenschaft  des  Rohstoffs  bei  der  Aufnahme  und  während  der  Lagerung
sichergestellt  ist.  "

(2)  Findet  in  den  in  den  vorstehenden  Absätzen  bezeichneten  Gebieten  und  Lagern  eine
Be=  oder  Verarbeitung  statt,  so  ist  der  Umsatz  des  durch  die  Be=  oder  Verarbeitung  entstandenen
  Gegenstandes  steuerpflichtig.

(3)  Auf  den  Begriff  des  Kleinhandels  findet  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  Abs.  3  Anwendung;

4.  Umsätze  in  das  Ausland  (Ausfuhr),  und  zwar  sowohl  wenn  die  Ausfuhr  durch  den
Hersteller  wie  auch  wenn  sie  durch  einen  an  der  Herstellung  nicht  beteiligten  Unternehmer
erfolgt.  Voraussetzung  ist,  daß  der  Ausführende  durch  seine  Buchführung  den  Nachweis  der
Bestimmung  der  Gegenstände  sicherstellt.  Er  hat  zu  diesem  Zweck  über  die  Entgelte,  die  er
für  Lieferungen  von  ausgeführten  Gegenständen  vereinnahmt,  getreunt  von  den  Entgelten
für  seine  sonstigen  Leistungen  laufend  Buch  zu  führen.  Das  Buch  muß  den  Gegenstand
nach  seiner  handelsüblichen  Bezeichnung,  Namen  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  des  ausländischen
  Empfängers,  den  Tag  der  Lieferung  ins  Ausland,  das  vereinbarte  Entgelt,  den
Betrag  und  den  Tag  der  Zahlung  enthalten;

5.  Umsätze  vom  Ausland  in  das  Ausland,  auch  wenn  bei  der  Ausführung  der  Lieferung
  der  Gegenstand  durch  Gebietsteile  des  Inlandes  gelangt  (Durchfuhr);  unberührt  hiervon
  bleibt  die  Entscheidung,  ob  Zwischenumsätze,  die  im  Inland  stattfinden,  steuerpflichtig
oder  nach  den  Vorschriften  des  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  (vgl.  insbesondere  die  vorstehenden
Bestimmungen  zu  Nr.  2,  3  und  4)  von  der  Steuer  befreit  sind.

93°
        <pb n="448" />
        436

8  2.
(Zu  8  28  Abs.  1  des  Gesetzes.)
Erstattung  (1)  Unternehmer,  die  Gegenstände  im  Inland  erwerben  und  dieselben  Gegenstände  ohne
1n  hr  vorherige  Be=  oder  Verarbeitung  ins  Ausland  liefern,  erhalten  auf  ihren  Antrag  einen  Betrag
  in  Höhe  von  fünf  vom  Tausend  des  von  ihnen  ihrem  inländischen  Lieferer  entrichteten
Entgelts  erstattet.  Der  Antrag  ist  an  das  für  den  ausführenden  Unternehmer  zuständige
Umsatzsteneramt  zu  richten.
(2)  Der  Antragsteller  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß
a)  er  die  Gegenstände  in  das  Ausland  geliefert  hat,
b)  er  dieselben  Gegenstände  im  Inland  erworben  hat,
I)  die  Lieferung  an  ihn  bei  seinem  Lieferer  umsatzsteuerpflichtig,  also  nicht  nach  den
§§  2,  3  oder  4  des  Gesetzes  steuerfrei  war,  und
4)  welches  Entgelt  er  für  die  Lieferung  entrichtet  hat.

(s)  Der  Nachweis  ist  durch  die  Vorlegung  von  Büchern  und  Geschäftspapieren  oder
durch  Auskünfte  des  Lieferers  zu  erbringen.  Vermag  der  Antragsteller  die  erforderlichen
Auskünfte  des  Lieferers  nicht  zu  veranlassen,  so  ist  sein  Erstattungsantrag  abzuweisen.

(4)  Über  das  Erstattungsverfahren  vgl.  §  71.

83.
Dteuerfreiheit  (1)  Die  Befreiungsvorschrift  des  §  2  Nr.  3  des  Gesetzes  umfaßt  Edelmetalle  und  Edel-„hollin
  metallegierungen,  es  sei  denn,  daß  sie  im  Kleinhandel  erworben  werden,  d.  h.  daß  der  Erwerber
  kein  Weiterveräußerer  ist.
(2)  Aus  den  Büchern  des  Lieferers  muß  hervorgehen,  daß  der  Erwerber  ein  Weiterveräußerer
  ist.
(68)  Edelmetalle  sind  Platin,  Platinmetalle,  Gold  und  Silber.  Als  deren  Legierungen
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  nur  Gegenstände,  die  weder  Fertigfabrikate  noch  solche
Halbfabrikate  sind,  die  ohne  weitere  wesentliche  Veränderung  ihrer  Zusammensetzung  oder
Form  dem  Fertigfabrikat  oder  einem  anderen  Halbfabrikat  eingefügt  werden.  Steuerfrei
sind  danach  die  Umsätze  von  Edelmetallerzen,  Hüttenprodukten,  Edelmetallen  und  Edelmetalllegierungen
  in  Zainen,  Körnern,  Barren,  Blättchen  und  nicht  fassonierten  oder  gemusterten
Blechen,  Drähten  und  Röhren  (Scharnieren),  weiter  von  Abfallmetall  (Rückstände,  Gekrätz,
Schliffen,  Kehrgold  und  ähnliches),  Blattgold,  Blattsilber  sowie  den  zur  Platinierung,  Vergoldung
  und  Versilberung  erforderlichen  Massen,  endlich  von  Bruchmetall  (zerbrochene,  zerschnittene
  oder  sonst  unbrauchbar  gemachte  Edelmetallsachen).  Nicht  steuersrei  sind  dagegen
die  Umsätze  fertiger  Schmucksachen  und  Edelmetallwaren  sowie  die  zur  Zusammensetzung  und
bei  der  Anfertigung  von  solchen  verwendeten  fertigen  Teile,  wie  Chätons,  Galerien,  Karabinerhaken,
  Ketten,  Brisuren  und  ähnliche  Halbfabrikate.
        <pb n="449" />
        Nr.  56.  437

84.

(1)  Ob  die  Befreiungsvorschrift  des  83  Nr.  2  des  Gesetzes  gegeben  ist,  bestimmt  die  Steuerfreiheit
oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiet  das  für  das  Unter-=  für
nehmen  zuständige  Umsatzsteueramt  liegt.  seositanse.

(2)  Der  Antrag  auf  Anerkennung  als  gemeinnütziges  oder  wohltätiges  Unternehmen  Unternehmen.
muß  spätestens  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  oder  einer  von  dem  Umsatzsteueramt  über
die  Stenerpflicht  geforderten  Auskunft  erfolgen  (§  17  des  Gesetzes).  Die  Anerkennung  gilt
auch  für  die  folgenden  Steuerabschnitte,  solange  nicht  eine  wesentliche  Anderung  der  Geschäftsgebarung
  des  Unternehmens  eintritt.  Das  Umsatzsteueramt  hat  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  in  Kenntnis  zu  setzen,  sobald  es  eine  solche  wesentliche  Anderung  wahrnimmt.

Die  Anerkennung  schließt  die  Veranlagung  einzelner  Umsätze,  die  als  auf  Gewinnerzielung
gerichtet  anzusehen  sind,  nicht  aus.

(3)  Gemeinnützigkeit  liegt  nur  vor,  wenn  das  Unternehmen  dem  Interesse  der  Allgemeinheit
  und  nicht  nur  bestimmter  Personen  oder  eines  engeren  Kreises  von  solchen  zu
dienen  bestimmt  ist.

(4)  Wohltätige  Unternehmungen  sind  solche,  die  der  Wohlfahrtspflege  Minderbemittelter
dienen.  Hierzu  gehören  auch  die  Wohlfahrtseinrichtungen  gewerblicher  Unternehmungen,
wenn  das  für  ihre  Benutzung  erhobene  Eutgelt  auch  bei  Berücksichtigung  der  sonstigen  Arbeitsbedingungen
  außer  Verhältnis  zu  den  gebotenen  Leistungen  steht.

(5)  Bei  Gesellschaften  und  sonstigen  Vereinigungen  wird  die  Gemeinnützigkeit  oder
Wohltätigkeit  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Reingewinn  verteilt  wird;  es  muß  dieser
jedoch  durch  die  Satzung  auf  eine  höchstens  fünfprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
beschränkt  und  ferner  sichergestellt  sein,  daß  die  Gesellschafter  und  Mitglieder  bei  einer  Auflösung
  nicht  mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile  erhalten  und  der  etwaige  Rest  des  Vermögens
  für  gemeinnützige  oder  wohltätige  Zwecke  verwendet  wird.

§  5.

(1)  Ausländische  Werte  (§  6  Abs  3  des  Gesetzes)  sind  nach  dem  Kurse  umzurechnen,  Umrechnung
der  am  Tage  der  Vereinnahmung  der  Entgelte  an  der  Berliner  Börse  amtlich  festgestellt  ausländischer
worden  ist.  Bei  einer  Versteuerung  nach  §  17  Abs.  7  des  Gesetzes  tritt  an  die  Stelle  des  Werte.
Tages  der  Vereinnahmung  der  Tag  der  Leistung.

(2)  Ist  an  der  Berliner  oder  einer  anderen  deutschen  Börse  kein  Kurs  für  die  Währung,
in  der  das  Entgelt  vereinnahmt  wurde,  amtlich  festgestellt  worden,  so  ist  derjenige  Kurs
maßgebend,  den  der  Reichskanzler,  sei  es  allgemein  durch  eine  für  eine  bestimmte  Zeit  geltende
  Bekanntmachung,  sei  es  für  den  einzelnen  Fall,  festsetzt.
        <pb n="450" />
        Edelmetallwaren.


438

2.  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.

§  6.

Die  in  den  §8  7  bis  17  enthaltenen  Bestimmungen  haben  gemäß  §  11  des  Gesetzes,
sowohl  soweit  sie  eine  nähere  Abgrenzung  der  erhöht  steuerpflichtigen  Luxusgegenstände  geben,
als  auch  soweit  sie  die  Steuer  auf  andere  Luxusgegenstände  ausdehnen,  bindende  Kraft,  es
sei  denn,  daß  sich  aus  ihrer  Fassung  ergibt,  daß  sie  lediglich  als  Anhalt  für  die  Auslegung
des  Gesetzes  dienen  sollen.

§  7.
(Zu  §  8  Nr.  1  des  Gesetzes.)

(1)  Die  erhöhte  Steuerpflicht  nach  §  8  Nr.  1  des  Gesetzes  bezieht  sich  nicht  nur  auf
Schmucksachen,  sondern  auf  Gegenstände  aller  Art,  die  aus  den  im  §  8  Nr.  1  des  Gesetzes
genannten  Stoffen  oder  unter  Verwendung  solcher  Stoffe  hergestellt  sind  (Haushaltsgeräte,
Ausschmückungsgegenstände,  Gold=  und  Silberstickereien,  Rahmen  und  ähnliches)  sowie  auch
auf  einzelne  Mengen  unverarbeiteter  Edelmetalle  und  Edelmetallegierungen  und  auf  einzelne
ungefaßte  Perlen,  Edelsteine  und  Halbedelsteine.  "

(2)  Als  Edelmetalle  gelten  Platin,  Platinmetalle,  Gold  und  Silber  sowie  alle  Legierungen
dieser  Edelmetalle,  auch  wenn  der  Feingehalt  an  Edelmetall  verhältnismäßig  nur  gering  ist,
also  auch  z.  B.  sechskaratiges  Gold  (sogenanntes  Joujougold).

(s)  Bei  unechten  Gegenständen  (Double,  mit  Platin,  Gold  oder  Silber  plattierten,
platinierten,  vergoldeten  oder  versilberten  Gegenständen)  ist  es  ohne  Belang,  aus  welcher
Masse  der  Gegenstand  hauptsächlich  besteht  und  wie  dünn  und  von  verhältnismäßig  wie
geringem  Werte  die  verwendeten  Edelmetallteile  sind  und  auf  welche  Art  die  Edelmetalle
aufgebracht  sind  (z.  B.  durch  Aufschweißen,  Auflegen  von  Blattgold  oder  Blattsilber,  durch
Amalgamierung  oder  auf  galvanischem  Wege).  Es  fallen  also  unter  die  erhöhte  Steuer
Gegenstände  aus  Neusilber,  Alpakka,  Alfenide,  Messing,  Zink,  Eisen,  Bronze,  sobald  sie
platiniert,  vergoldet  oder  versilbert  sind;  dagegen  unterliegen  Gegenstände  aus  den  genannten
Stoffen  der  erhöhten  Steuer  nicht,  wenn  sie  nur  patiniert  (gefärbt)  oder  wenn  sie  vernickelt
oder  mit  Nickel  plattiert  sind.

(4)  Bedeckt  die  Platinierung,  Vergoldung  oder  Versilberung  nur  einen  verhältnismäßig
geringen  Teil  der  Fläche  eines  im  übrigen  aus  unedlen  Stoffen  bestehenden  Gegenstandes,
wie  z.  B.  bei  einem  mit  vergoldetem  Rande  versehenen  Porzellanstücke,  so  wird  dadurch  die
erhöhte  Steuerpflicht  nicht  herbeigeführt.

(5)  Der  erhöhten  Steuer  unterliegen  nur  echte  Perlen;  als  solche  gelten  auch  die
sogenannten  Japanperlen,  dagegen  nicht  Nachahmungen  aus  Glas,  Fischschuppen  oder  Perlmutterstaub.
        <pb n="451" />
        Nr.  56.  439

(6)  Den  Edelsteinen  sind  gleichgestellt  die  synthetischen,  d.  h.  durch  künstliche  Wiederholung
  des  natürlichen  Entstehungsganges  hergestellten  Edelsteine  (besonders  Saphire  und
Rubine),  nicht  jedoch  die  z.  B.  aus  Glasflüssen,  Glaspasten,  Straß,  Zinn  und  Bleilegierungen
hergestellten  Nachahmungen.  Es  können  jedoch  nachgeahmte  Edelsteine  und  Halbedelsteine
insosern  der  erhöhten  Steuer  unterliegen,  als  die  Nachahmung  durch  Verwendung  anderer
Edelsteine  oder  Halbedelsteine  erfolgt  ist  (z.  B.  Diamanten  aus  Bergkristallen,  Alexandrite
aus  Korundmasse,  Rubinen  und  Smaragden  aus  Flußspat).  Rekonstruierte  Steine  sind
aus  Fragmenten  echter  Steine  zusammengesetzt  und  unterliegen  daher  der  erhöhten  Steuer,
ebenso  sogenannte  Doubletten,  wenn  in  ihrem  Oberteile  Teile  von  Edelsteinen  oder  Halbedelsteinen
  enthalten  sind.

(7)  Es  kommen  insbesondere  folgende  der  erhöhten  Steuer  unterliegende  Steine  in
Betracht:

1.  Edelsteine:  Diamant,  Korund,  (Saphir,  Rubin  und  andere  Abarten),  Chrysoberyll
(Alexandrit,  Chrysoberyllkatzenaunge),  Spinell,  Topas  (Aquamarin-Topas),  Beryll  (Smaragd,
Aquamarin,  Aquamarin-Chrysolith,  Goldberyll),  Zirkon  (Hyazinth),  Opal,  Granat  (Pyrop),
Turmalin,  Chrysolith  (Peridot,  Olivin),  Dichroit,  Cyanit,  Sapparé,  Dioptas,  Diopfid,
Vesuvian,  Türkis;

2.  Halbedelsteine:  Quarz  (Amethyst,  Berkristall,  Rauchtopas,  Zitrin,  Rosenquarz,  Katzenauge,
  Jaspis,  Chalcedon  (Karneol,  Plasma,  Chrysopras,  Achat),  Feldspate  (Adular,  Mondstein,
  Amazonenstein,  Labradorit),  Lasurstein,  (Lapis  lazuli),  Nephrit,  Jadeit,  Spodumen
(Kunzit,  Hiddenit,  Lithiumsmaragd),  Hämatit,  Lepidolith,  Obsidian,  Lava,  Flußspat,  Malachit,
Atlasspat,  Aragonit,  Numeait,  Gagat  (Jet),  Bernstein.

(8)  Soweit  die  im  Abs.  7  unter  Nr.  1  und  2  genannten  Steine  nach  abweichender
wissenschaftlicher  Ansicht  oder  Anschauung  der  beteiligten  Geschäftskreise  nicht  zu  den  Edelsteinen
  oder  Halbedelsteinen  gerechnet  werden,  wird  die  erhöhte  Steuerpflicht  hierdurch  auf
sie  ausdrücklich  ausgedehnt.

(9)  Nicht  zu  den  steuerpflichtigen  Steinen  gehören  z.  B.  Serpentinsteine,  Alabaster,
Marmor;  auch  Gegenstände  aus  Perlmutter,  Elfenbein,  Meerschaum  und  ähnliche  unterliegen
nicht  der  erhöhten  Steuer.  Jedoch  können  Gegenstände  unter  Verwendung  solcher  Stoffe
oder  unter  Verwendung  von  Nachahmungen  erhöht  steuerpflichtiger  Stoffe  der  erhöhten  Steuer
unterliegen,  wenn  zu  ihrer  Fassung  Gold  oder  Silber  oder  vergoldete  oder  versilberte  Metalle
benutzt  sind  und  die  im  folgenden  Absatz  behandelten  Voraussetzungen  zutreffen.

(10)  Ist  ein  Gegenstand  aus  den  im  Abs.  7  Nr.  1  genannten  Stoffen  und  anderen
Stoffen  zusammengesetzt,  so  entscheidet  der  wertvollere  Bestandteil  (§  8  Nr.  1  Abs.  1  Satz  2
des  Gesetzes).  Bei  Auslegung  dieser  Bestimmung  ist  zu  beachten,  daß  zu  den  der  erhöhten
Steuer  unterliegenden  Stoffen  auch  platinierte,  vergoldete  und  versilberte  Stoffe  ohne  Rücksicht
        <pb n="452" />
        440

auf  ihre  sonstige  Zusammensetzung  gehören;  Bestandteile  aus  diesen  Stoffen  sind  also  bei
einem  Vergleiche  mit  Bestandteilen  aus  sonstigen  Stoffen,  mit  denen  sie  zusammengesetzt
sind,  nicht  etwa  nur  mit  dem  Werte  der  zur  Vergoldung  oder  Versilberung  gebrauchten
Edelmetallmengen,  sondern  mit  ihrem  vollen  Werte  einzusetzen.  Bei  den  Wertvergleichungen
kommt  es  nicht  lediglich  auf  den  Wert  des  Rohmaterials  an,  es  ist  vielmehr  auch  der  Herstellungswert
  heranzuziehen.  Eine  Zusammensetzung  aus  verschiedenen  Stoffen  liegt  nicht  nur
daun  vor,  wenn  die  Stoffe  derart  miteinander  verbunden  sind,  daß  ihre  Trennung  nur  unter
Zerstörung  des  Gesamtgegenstandes  möglich  ist,  es  ist  eine  Zusammensetzung  im  Sinne  des
Gesetzes  vielmehr  auch  dann  anzunehmen,  wenn  die  einzelnen  auseinandernehmbaren  Teile
für  sich  allein  nicht  brauchbar  sind;  danach  macht  z.  B.  eine  goldene  Feder  den  ganzen  Füllfederhalter
  erhöht  steuerpflichtig.

(t1)  Fassungen  von  Augengläsern  sind  gemäß  §  8  Nr.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  auch  dann
von  der  erhöhten  Steuer  befreit,  wenn  sie  aus  Edelmetall  sind  und  ihr  Wert  den  Wert  der
Gläser  überwiegt.  Als  Fassungen  von  Augengläsern  sind  Gestelle  zu  Brillen  und  Klemmern,
nicht  jedoch  Stiele  von  Lorgnetten  anzusehen.

88.
(Zu  §  8  Nr.  2  des  Gesetzes.)
Tajchenuhren.  Die  erhöhte  Steuerpflicht  bei  Taschenuhren  ist,  ohne  Rücksicht  auf  das  im  einzelnen
Falle  verwendete  Metall,  lediglich  nach  der  Höhe  des  Entgelts  zu  beurteilen.
89.
(Zu  §8  Nr.  3  des  Gesetzes.)
uriumt.  (1)  Werke  der  Plastik,  Malerei  und  Graphik  sowie  Kopien  und  Vervielfältigungen

solcher  Werke  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  die  Technik  ihrer  Herstellung  sowie  unabhängig
davon,  ob  sie  einen  Kunstwert  haben  oder  nicht,  der  erhöhten  Steuer.

(2)  Ein  Werk  der  Plastik  setzt  ein  über  das  flächenmäßige  hinausgehendes  Gebilde
voraus;  es  gehören  hierher  auch  Reliefs,  Plaketten,  Medaillen  und  Gemmen.  Ein  erhöht
steuerpflichtiger  Gegenstand  liegt  auch  bei  plastischer  Ausbildung  dann  nicht  vor,  wenn  der
Gegenstand  überwiegend  zum  Gebrauche  bestimmt  ist  (z.  B.  geschnitzte  Möbel,  verziertes  Geschirr
und  ähnliches)  und  nicht  in  erster  Linie  der  Ausschmückung  dient.  Im  übrigen  braucht  ein
Werk  der  Plastik  nicht  aus  Bronze,  Marmor  oder  sonst  einem  bei  der  Bildhauerei  gewöhnlich
üblichen  Sloffe  zu  bestehen;  auch  Darstellungen  aus  Holz,  Porzellan,  Fayence,  und  zwar
nicht  nur  Figuren,  sondern  auch  sogenannte  Dekorationsgegenstände,  Vasen,  Tafelaufsätze,
Ziergläser  u.  ä.  kommen  in  Betracht.  Insbesondere  fallen  auch  der  Ausschmückung  dienende
plastisch  ausgestaltete  Baustücke,  z.  B.  Gipskartuschen  und  ähnliches,  solange  sie  noch  nicht
mit  dem  Bauwerk  verbunden  sind,  unter  die  erhöhte  Steuer.
        <pb n="453" />
        Nr.  56.  441

(3)  Zur  Malerei  gehört  auch  die  Herstellung  von  Miniaturbildwerken.  Das  gleiche
gilt  von  Glasmalereien  und  Mosaikarbeiten.

(4)  Wird  ein  Kunstwerk  mit  Rahmen  veräußert,  so  ist  der  gesamte  Lieferungspreis
für  die  Steuer  maßgebend.

(5)  Zu  den  Originalwerken  der  Graphik  im  Sinne  des  §  8  Nr.  3  Abs.  2  des  Gesetzes
gehören  auch  Radierungen;  dagegen  gehören  nicht  zu  den  Originalwerken  der  Malerei  übermalte
  Photographien.

(6)  Die  Ausnahme  von  der  erhöhten  Steuer  im  §  8  Nr.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezieht
sich,  soweit  Verbände  in  Betracht  kommen,  nur  auf  solche  Verkaufs=  und  Ausstellungsverbände,
deren  Mitglieder  selbst  ausübende  Künstler  sind,  nicht  also  auf  sogenannte  Kunstvereine,  die
von  Kunstsreunden  gebildet  werden.  Durch  den  letzten  Satz  des  Abs.  2  a.  a.  O.  wird  zum
Ausdruck  gebracht,  daß  die  Bevorrechtigung  der  Künstlerverbände  wegfällt,  sobald  sie  neben
Werken  ihrer  Mitglieder  in  gewerbsmäßiger  Weise,  also  nicht  nur  gelegentlich,  auch  Werke

von  Nichtmitgliedern  verkaufen.
§  10.

(Zu  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes.)

(1)  Der  Begriff  der  Antiquität  setzt  voraus,  daß  der  Gegenstand  nicht  in  der  Gegenwart  Antiquitäten
oder  der  jüngsten  Vergangenheit  hergestellt  ist,  und  daß  er  neben  seinem  Material=  oder  und  Sammel-Gebrauchswert
  einen  Sammelwert  hat.  Ein  weit  zurückliegendes  Alter  ist  nicht  erforderlich,  atgenstãude.
insbesondere  gehören  auch  Gegenstände  aus  der  Biedermaierzeit  zu  den  Antiquitäten.  In
neuerer  Zeit  angebrachte  Ergänzungen  und  Reparaturen  ändern  nichts  an  dem  Charakter
eines  Gegenstandes  als  Antiquität.  Der  besondere  Sammelwert  scheidet  die  als  Antiquitäten
anzusehenden  Gegenstände  von  solchen,  die  lediglich  dem  Trödelhandel  unterliegen.  Sind
sich  bei  einem  Gegenstande,  der  objektiv  als  Antiquität  anzusehen  ist,  Veräußerer  wie  Erwerber
des  besonderen  Sammelwerts  des  Gegenstandes  nicht  bewußt  und  prägt  sich  diese  Unkenntnis
im  Preise  aus,  so  kann  eine  nach  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  erhöht  steuerpflichtige  Lieferung
nicht  angenommen  werden.

(2)  Dem  Gegenstande  nach  umfaßt  der  Begriff  der  Antiquität  Gebrauchs=  wie  Ausschmückungsgegenstände
  aller  Art.  Es  kommt  auch  nicht  darauf  an,  ob  der  Gegenstand  zum
praktischen  Gebrauch  oder  lediglich  zur  Ausschmückung  erworben  wird.  Insbesondere  kommen
in  Betracht  Möbel,  Hausgeräte  (einschließlich  von  Wagen,  Schlitten,  Krippen),  Handwerkszeug
und  Gewerbeabzeichen,  kirchliche  Gerätschaften,  Keramiken  aller  Art  (Porzellan,  Fayence,
Mocjolika,  Terrakotta,  Steingut,  Steinzeug,  Hafnergeschirr),  Gläser,  Gegenstände  aus  Schmiedeeisen,
  Gußeisen  (z.  B.  Ofenplatten),  Messing,  Kupfer,  Zinn,  Bronze,  Schmelzwerk,  Emaille
und  Elfenbein,  Bucheinbände,  Lederarbeiten,  Holzschnitzereien,  Lackarbeiten,  Textilien  (Spitzen,

Borten,  Stickereien,  Kostüme,  Stoffe,  liturgische  Gewänder,  Teppiche,  Gobelins,  Wandbespannungen
  und  ähnliches).
94
        <pb n="454" />
        Photographische

Apparate.

442

(3)  Auch  alte  Drucke  gehören  zu  den  Antiquitäten.  Ein  höheres  Alter  des  Druckes
ist  nicht  erforderlich.  Erstausgaben  der  Klassiker,  der  Romantiker,  selbst  noch  lebender  Schriftsteller,
  wenn  sie  ihres  Sammelwerts  wegen  höher  bezahlt  werden,  als  es  ihrem  ursprünglichen
Preise  und  der  Güte  ihrer  Ausstattung  entspricht,  sind  als  alte  Drucke  oder  jedenfalls  als
Sammelgegenstände  im  Sinne  des  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  erhöht  steuerpflichtig.

(4)  Als  sonstige  Sammelgegenstände  im  Sinne  des  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  sind
z.  B.  Münzen,  Medaillen,  Plaketten,  Briefmarken,  Siegel,  Siegelstempel,  Wappen,  Autogramme,
  Erinnerungen  an  geschichtliche  oder  sonstige  hervorragende  Persönlichkeiten,  Waffen,
Trachten,  ethnographische  Gegenstände  anzusehen.  Die  Befreiung  von  der  erhöhten  Steuer
bei  Sammelgegenständen,  weil  sie  vorwiegend  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  gesammelt  zu
werden  pflegen,  tritt  nur  ein,  wenn  nach  der  objektiven  Beschaffenheit  der  Gegenstände  die
wissenschaftliche  Verwendung  die  Regel  bildet;  es  genügt  also  nicht  die  etwa  im  einzelnen
Falle  vorhaudene  Absicht  wissenschaftlicher  Verwendung,  diese  kann  vielmehr  lediglich  zu  einem
Erstattungsantrage  nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  Anlaß  geben.  Da  z.  B.  Münzen  und
Briefmarken  überwiegend  von  Privatpersonen  aus  Liebhaberei  gesammelt  werden,  unterliegen
sie  grundsätzlich  der  erhöhten  Steuer.  Das  gleiche  gilt  von  Sammlungen  von  Gehörnen,
Fellen  und  ähnlichem.  Dagegen  liegt  Sammlungen  naturwissenschaftlicher  Art,  wie  z.  B.
Gestein-,  Mineralien-,  Schmetterlings=  und  Käfersammlungen  sowie  Herbarien  in  der  Regel
ein  wissenschaftlicher  Zweck  zu  Grunde;  derartige  Gegenstände  sind  daher  grundsätzlich  von
der  erhöhten  Steuer  befreit.

(5)  Erzeugnisse  des  Buchdrucks,  die  nicht  zu  den  alten  Drucken  zählen,  unterliegen
der  erhöhten  Steuer  dann,  wenn  der  Druck  auf  besonderem  Papier  erfolgt  ist  und  das  Erzeugnis
  in  beschränkter  Auflage  erscheint;  beide  Voraussetzungen  müssen  zusammentreffen.
Besonderes  Papier  ist  solches,  dessen  Wert  über  das  üblicherweise  bei  Büchern  der  betreffenden
  Art  verwendeten  erheblich  hinausgeht  (z.  B.  Büttenpapier,  China=  und  Japanpapier).
Eine  beschränkte  Auflage  liegt  vor,  wenn  die  Zahl  der  gedruckten  Exemplare  erheblich  hinter
der  bei  Büchern  der  betreffenden  Art  üblichen  Zahl  zurückbleibt;  dabei  steht  der  Annahme
einer  beschränkten  Auflage  im  Sinne  dieser  Bestimmung  nicht  entgegen,  wenn  gleichzeitig
Exemplare  in  einer  der  Üblichkeit  entsprechenden  Anzahl  auf  weniger  gutem  Papier  ausgegeben
  werden.

§5  11.
(Zu  §  8  Nr.  5  des  Gesetzes.)
(1)  Nur  photographische  Handapparate  unterliegen  der  erhöhten  Steuer,  nicht  auch  die

großen  Apparate  der  Berufsphotographen.  Als  Handapparate  werden  im  allgemeinen  solche
mit  einer  Aufnahmefläche  von  höchstens  10  zu  15  cm  (=  150  gem)  anzusehen  sein.
        <pb n="455" />
        Nr.  56.  443

(2)  Bestandteile  von  photographischen  Apparaten  sind  insbesondere  das  Kameragehäuse,
der  Laufboden,  der  Kamerakörper,  die  Beschlagteile,  das  Objektiv,  der  Verschluß;  Zubehörstücke
  insbesondere  Sucher,  Gelbscheiben,  Kassetten,  Visierscheiben,  Taschen  für  den  Apparat,
Ergänzungsobjekte,  Ständer  (Stativs),  Platten  und  Films.

(3)  Nicht  als  Zubehörstücke  sind  anzusehen  und  daher  von  der  erhöhten  Steuer  befreit
Vorrichtungen  zum  Entwickeln,  Vergrößern  und  Vervielfältigen.

§*  12.
(Zu  §  8  Nr.  6  des  Gesetzes.)

(1)  Als  Klavierspielapparate  kommen  in  Betracht:  Pianola,  Phonola,  Ducanola,  Musit-Estrella,
  Pianist,  Virtuos  und  ähnliche  Apparate;  weiter  selbsttätige  elektrisch  oder  dynamisch  iustrumente.
in  Betrieb  gesetzte  Klaviere  mit  oder  ohne  ebenso  betriebene  Begleitinstrumente  (Geigen,
Mandolinen  und  ähnliche).

(2)  Sprechapparate  und  Phonographen  sind  insoweit  erhöht  steuerpflichtig,  als  auf
ihnen  musikalische  Darbietungen  möglich  sind.  Hierher  gehören  z.  B.  die  Grammophone,
nicht  dagegen  Diktierapparate.

3)  Sonstige  mechanische  Spielapparate  find  z.  B.  Leierkasten,  Spieldosen  und  Spieluhren.

(4)  Mechanische  Spielapparate,  die  lediglich  als  Spielzeug  dienen,  wie  z.  B.  Puppenklaviere
  oder  in  Puppen  eingefügte  kleine  Spieldosen,  fallen  nicht  unter  die  erhöhte  Steuer.

(5)  Die  erhöhte  Steuerpflicht  der  Platten  und  Walzen  wird  auf  solche  ausgedehnt,
die  zur  Wiedergabe  deklamatorischer  Vorträge  dienen.

8  13.
(Zu  §  8  Nr.  7  des  Gesetzes.)

Als  Zubehörstücke  von  Billards  sind  Billardbälle,  Billardstöcke  und  für  Billard  be.  Blrds.

stimmte  Kegel  anzusehen.
814.

(Zu  §  8  Nr.  8  des  Gesetzes.)

(1)  Zu  den  Handwaffen  gehören  insbesondere  Gewehre,  Flinten,  Büchsen,  Karabiner,  Waßsen.
Teschings,  Revolver  und  Pistolen,  einschließlich  der  Luftgewehre,  Luftpistolen  usw.,  Säbel,

Degen,  einschließlich  der  Stockdegen,  Hirschfänger,  Florette,  Schläger,  Saufedern,  Dolche,
Schlagringe,  als  Waffe  hergerichtete  Gummischläuche.

(2)  Die  erhöhte  Steuer  wird  nicht  erhoben  für  die  Lieferung  von  Seitengewehren  und
Offiziersäbeln  in  einfachster,  den  militärischen  Vorschriften  entsprechender  Ausführung;  beie
vorschriftsmäßigen  Schußwaffen  kommt  nur  die  (stattung  nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes
in  Betracht.

94•
        <pb n="456" />
        Personenfahrzeuge.


444

(3)  Zu  den  steuerpflichtigen  Bestandteilen  gehören  z.  B.  Klingen  und  Degengriffe,
zu  den  Zubehörstücken  Scheiden,  Taschen  und  Kasten  für  die  Aufnahme  von  Waffen,  Tragevorrichtungen,
  Ansatzstücke  und  Reservemagazine  für  Revolver  und  Pistolen,  Schalldämpfer,
Zielstöcke,  Zielstäbe,  Zielfernrohre  und  Diopter.  Gegenstände  zum  Reinigen  der  Waffen  und
Scheiben  unterliegen  nicht  der  erhöhten  Steuer.

(4)  Zur  Munition  gehören  auch  Bolzen  für  Luftgewehre  und  die  zur  Herstellung  von
Munition  bestimmten  Bestandteile  wie  Hülsen,  Zündhütchen,  Pfropfen,  Blättchen,  Schrot,
Kugeln  und  Puloer.

6)  Nicht  zu  den  Handwaffen  gehört  Kinderspielzeug.

8  15.
(Zu  §  8  Nr.  9  des  Gesetzes.)

(1)  Personenfahrzeuge  unterliegen  stets  der  erhöhten  Steuer,  wenn  sie  mit  motorischer
Kraft  betrieben  werden  (Automobile,  Kraftfahrräder,  Motorboote  und  ähnliche).

(2)  Sonstige  Personenfahrzeuge  unterliegen  der  erhöhten  Steuer,  wenn  sie  nach  ihrer
Beschaffenheit  (Bauart,  Ausstattung)  für  Vergnügungs=  oder  sportliche  Zwecke  bestimmt  sind.
Die  Entscheidung,  ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  ist  aus  der  objektiven  Beschaffenheit
der  gelieferten  Gegenstände  zu  entnehmen,  ohne  daß  es  auf  die  Absicht  des  Erwerbers  im
einzelnen  Falle  ankommt.

(3)  Kutschwagen,  die  mit  einem  Verdeck  ausgestattet  sind,  sind  stets  als  erhöht  steuerpflichtig
  anzusehen  (z.  B.  Koupees,  Landauer,  Berlinen,  Viktorias).  Von  der  erhöhten  Steuer
sind  nur  auszunehmen  Breaks  mit  Längssitzen  für  nicht  mehr  als  vier  Personen  und  sogenannte
Jagdwagen,  die  ihrer  Ausstattung  nach  als  gewöhnliche  Land=  und  Gutswagen  dienen.  Eine
Ausstattung,  die  bei  sogenannten  Jagdwagen  und  viersitzigen  Breaks  nicht  zur  erhöhten  Steuer
Anlaß  gibt,  wird  anzunehmen  sein,  wenn  es  sich  um  Wagen  handelt,  deren  Verkaufspreis
vor  Ausbruch  des  Krieges  nicht  mehr  als  achthundert  Mark  betrug.

(4)  Bei  Schlitten  sind  Bauart  und  Ausstattung  im  einzelnen  Falle  für  die  Entscheidung,
ob  sie  der  erhöhten  Steuer  unterliegen,  maßgebend.

(5)  Fahrräder  sind  nur  dann  erhöht  steuerpflichtig,  wenn  sie  gegenüber  dem  gewöhnlichen
Gebrauchsfahrrad  besondere  Merkmale  (3.  B.  Art  der  Lackierung  oder  Vernickelung)  aufweisen.

(6)  Wasserfahrzeuge,  die  der  erhöhten  Steuer  unterliegen,  sind  insbesondere  Jachten,
solche  Segelboote,  die  ihrer  Bauart  nach  nicht  zur  Beförderung  von  Gütern  bestimmt  sind,
Ruderboote,  die  ihrer  Bauart  nach  nicht  lediglich  als  Beiboote  dienen,  sowie  Wasserfahrräder.

(1)  Die  erhöhte  Steuerpflicht  wird  auf  die  Bestandteile  und  Zubehörstücke  der  im  §  8
Nr.  9  des  Gesetzes  genannten  Fahrzeuge  (z.  B.  Deichseln,  Räder,  Bereifung,  Büchsen,
Hemmzeug,  Spritzleder,  Verdecke,  Ortscheite,  Spielwaagen,  Vorhänge,  Tritte,  Scheiben,
        <pb n="457" />
        Nr.  56.  445

Karosserien,  Sitze,  Hupen,  Beleuchtungsanlagen,  Laternen,  Segel,  Ruder)  ausgedehnt,  wenn
aus  ihrer  Ausstattung  die  Bestimmung  für  solche  Fahrzeuge,  die  nach  Abs.  1  bis  6  der
erhöhten  Steuer  unterliegen,  hervorgeht.  Dies  gilt  nicht  von  den  Teilen  der  Maschinerie
von  Kraftfahrzeugen  (z.  B.  Motor,  Zylinder,  Olpumpe,  Ventilator,  Wasserpumpe,  Kupplung,
Getriebe,  Schaltung,  Bremse,  Kardanübertragung,  Lenkung,  Radachsen,  Federn,  Gehänge,
Auspufftopf,  Kreuzgelenk,  Kurbeln,  Ventile,  Kühler,  Benzinbehälter).

§5  16.
(Zu  §8  Nr.  10  des  Gesetzes.)
(1)  Zu  den  Wandteppichen  gehören  insbesondere  die  Gobelins.  Toppiche.

(2)  Wandbespannungin,  die  in  der  Art  von  Tapeten  verwendet  werden,  unterliegen

nicht  der  erhöhten  Steuer.
§  17.

(Zu  §8  Nr.  11  des  Gesetzes.)

(1)  Zu  den  gewöhnlichen  Schaffellen,  die  der  erhöhten  Steuer  nicht  unterliegen,  gehören  Felle
nur  solche  Felle  von  Schafen  und  Lämmern,  die  nicht  aus  Gründen  des  Schmuckbedürfnisses  und  Pelze.
zur  Herstellung  von  Pelzsachen  verwendet  werden.  Erhöht  steuerpflichtig  sind  insbesondere
folgende  Schaffell=  und  Lammfellsorten:  Tibet-,  Karakulfelle,  Slinks,  Persianer,  Halbpersianer,
Astrachanfelle,  Krimmer,  Füssel,  Schmaschen,  Mufflons  und  Angorafelle.

(2)  Zu  den  Bekleidungsstücken,  die  bei  Verwendung  von  Pelzwerk  der  erhöhten  Steuer
unterliegen,  rechnen  gefütterte  und  pelzbesetzte  Mäntel,  Unter=  und  Oberkleider,  Schuhe,
Muffs,  Handschuhe  und  ähnliches.  Gleichgestellt  werden  Fußsäcke  und  Decken.  Bloßer
Aufput,,  der  nicht  zur  erhöhten  Steuerpflicht  des  ausgeputzten  Gegenstandes  führt,  liegt  nur
vor,  wenn  es  sich  um  die  Verwendung  von  schmalen  Pelzstücken  zum  Besatz  von  Kleidern,
Kopfbedeckungen  oder  Stiefeln  usw.  handelt.  «

(3)  Als  Ausstattungsgegenstände  aus  Fellen  kommen  Vorleger,  abgesehen  von  solchen
aus  gewöhnlichen  Schaffellen,  Zierfelle  (Tigerfelle  u.  a.)  in  Betracht.

8  18.

(1)  Die  Steuerpflicht  bei  dem  Verbringen  ins  Ausland  (§  10  Nr.  3  des  Gesetzes)  Ausfuhr
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Vervielfältigungen  und  Kopien  von  Werken  der  Plastik,  Malerei  von  Kunstund
  Graphik,  umfaßt  vielmehr  nur  Originalwerke  dieser  Art.  §  9  Abf.  5  findet  Anwendung  gegensänden

27  »  ·  -  und

(2)  Die  Steuerpflicht  tritt  bei  diesen  Gegenständen  sowie  bei  den  übrigen  im  §  10  Antiquitäten
Nr.  3  des  Gesetzes  aufgeführten  Gegenständen  (Antiquitäten  sowie  solchen  Sammelgegenständen,
die  für  die  Geschichte,  die  Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte  der  Pflanzen=  und  Tierwelt
von  Bedeutung  sind)  nur  dann  ein,  wenn  die  Gegenstände  am  Tage  des  Verbringens  ins
        <pb n="458" />
        Erstattung

der  Steuer

bei  Luxusgegenständen.


446

Ausland  vor  fünfzig  oder  mehr  Jahren  hergestellt  sind.  Die  Werke  der  modernen  Kunst
unterliegen  also  der  Steuer  bei  dem  Verbringen  ins  Ausland  nicht.

(3)  Die  Steuer  nach  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  tritt  im  Gegensatze  zu  den  für  sonstige
steuerpflichtige  Leistungen  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes  auch  dann  ein,  wenn  ein  Lieferungsgeschäft
  nicht  vorliegt.  Es  genügen  also:  die  Versendung  lediglich  mit  der  Absicht,  die  Gegenstände
  im  Ausland  zum  Verkaufe  zu  stellen,  sowie  zum  Zwecke  der  Ausstellung,  auch
wenn  von  vornherein  die  Absicht  besteht,  den  Gegenstand  nach  Schluß  der  Ausstellung  wieder
ins  Inland  zurückzuschaffen;  die  Mitnahme  der  Gegenstände  bei  der  Übersiedelung  ins  Ausland;
  Schenkungen  an  im  Ausland  wohnende  Personen  sowie  die  Versendung  ins  Ausland
infolge  eines  Erbfalls.  In  Fällen,  in  denen  hiernach  die  erhöhte  Steuerpflicht  unbillig
erscheint,  kann  der  Bundesrat  auf  Antrag  schon  vor  dem  Verbringen  ins  Ausland  die
Besreiung  von  der  Steuer  aussprechen;  der  Antrag  ist  bei  dem  Umsatzsteueramt  anzubringen.

(4)  Die  Steuer  muß  nach  §  28  Abs.  4  des  Gesetzes  erstattet  werden,  wenn  die  Gegenstände
von  der  Person,  die  die  Steuer  entrichtet  hat,  wieder  ins  Inland  gebracht  werden.  Der  Antrag
kann  auch  von  den  Erben  dieser  Personen  gestellt  werden.  Der  Antragsteller  hat  nachzuweisen,
daß  es  sich  um  denselben  Gegenstand  handelt,  für  den  die  Steuer  entrichtet  worden  ist.

(5)  Über  das  Erstattungsverfahren  vgl.  §  71.

*  19.

(1)  Eine  Erstattung  des  Unterschieds  zwischen  der  erhöhten  Steuer  und  der  allgemeinen
Umsatzsteuer  findet  gemäß  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  statte

1.  bei  allen  der  erböhten  Steuer  nach  §  8  des  Gesetzes  unterliegenden  Luxusgegenständen,
wenn  der  Erwerb  der  Gegenstände  im  öffentlichen  Interesse  liegt.  Ein  öffentliches  Interesse
liegt  insbesondere  vor,  wenn  die  Gegenstände  zum  öffentlichen  Dienst  oder  Gebrauche  bestimmt
sind.  Dies  trifft  z.  B.  zu  bei  Waffen,  die  von  der  Heeresverwaltung,  den  bundesstaatlichen
und  kommunalen  Verwaltungen,  bei  Orden  und  Ehrenzeichen,  die  von  den  Verleihungsberechtigten
  zum  Zwecke  der  Verleihung,  bei  Kunstgegenständen,  die  für  öffentliche  Sammlungen
erworben  werden.  Ein  öffentliches  Interesse  ist  ferner  nach  der  Vorschrift  des  §  28  Abfl.  2
des  Gesetzes  anzunehmen  beim  Erwerbe  für  kirchliche  Zwecke  (Altargeräte,  Harmonien).  Diese
Vorschrift  ist  auch  auf  Anschaffungen  solcher  Religionsgemeinschaften  anzuwenden,  die  nicht
zu  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaat  anerkannten  Religionsgesellschaften  gehören;  das
gleiche  gilt  für  Anschaffungen  von  Harmonien  durch  solche  Personen,  bei  denen  eine  überwiegende
  Verwendung  zu  Hausandachten  sichergestellt  ist.  Ferner  ist  ein  öffentliches  Interesse
als  gegeben  anzunehmen,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  den  Gegenstand  innerhalb
einer  wissenschaftlichen  Betätigung  verwenden  will.  Das  gleiche  gilt  für  Grabdenkmäler  in
einfacher  Ausstattung;
        <pb n="459" />
        Nr.  56.  47

2.  bei  Flügeln,  Klavieren,  Harmonien,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  entweder
selbst  berufsmäßig  gegen  Entgelt  Musikunterricht  erteilt  oder  Leiter  einer  Lehranstalt  ist  und
die  genannten  Musikinstrumente  zum  berufsmäßigen  Musikunterricht  oder  in  der  Lehranstalt
verwendet  werden;

3.  bei  Orchestrions,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  das  Orchestrion  in  seinem
Gewerbe,  insbesondere  im  Gastwirtsgewerbe,  verwendet;

4.  bei  Edelmetallen,  Gegenständen  aus  oder  in  Verbindung  mit  Edelmetallen  und  gefaßten
  Steinen,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  sie  zu  technischen  oder  zu  Heilzwecken,
insbesondere  im  Betriebe  der  Zahnheilkunde,  verwendet;

5.  bei  Personenfahrzeugen,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  das  Personenfahrzeug
ausschließlich  oder  überwiegend  der  Ausübung  seines  Gewerbes  oder  Berufs  dient.  Diese
Voraussetzung  ist  insbesondere  gegeben  bei  Fuhrunternehmern,  die  Droschken  oder  Omnibusse
erwerben  wollen,  bei  Landärzten  oder  Tierärzten,  die  nach  der  Art  ihrer  Praxis  größere
Wege  zurückzulegen  haben.  Die  Voraussetzung  ist  im  allgemeinen  nicht  gegeben  bei  Gewerbetreibenden,
  die  das  Personenfahrzeug  lediglich  brauchen  wollen,  um  von  ihren  Wohnungen
zu  ihren  Geschäftsräumen  zu  gelangen.

(2)  Für  die  Erstattung  ist  das  Umsatzsteueramt  des  Wohnsitzes  oder  gewöhnlichen
Aufenthalts  des  Erwerbers  zuständig.  Der  Antragsteller  hat  nachzuweisen,  daß  er

a)  den  Gegenstand  erworben  hat  und
b)  ihn  zu  einem  der  im  Abs.  1  unter  1  bis  5  angegebenen  Zwecke  verwendet.

(3)  Der  Nachweis  zu  à  ist  durch  eine  Erklärung  des  Unternehmers,  der  den  Gegenstand
  geliefert  hot,  zu  erbringen.  Zur  Nachprüfung  der  Erklärung  zu  b  hat  das  Umsatzsteueramt
  erforderlichenfalls  die  Ortspolizeibehörde,  die  amtlichen  Berufsvertretungen  des  Erwerbers
  oder  sonstige  sachkundige  Stellen  zu  befragen.

(4)  Das  Umsatzsteueramt  hat  in  geeigneten  Fällen  nachzuprüfen,  ob  der  Veräußerer
den  Gegenstand  tatsächlich  zum  erhöhten  Satze  versteuert  hat  und  den  Verpflichtungen  des
15  des  Gesetzes  nachgekommen  ist;  ist  es  nicht  selbst  für  das  Unternehmen  des  Veräußerers
  zuständig,  so  benachrichtigt  es  in  geeigneten  Fällen  das  zuständige  Umsatzsteueramt.

(5)  Das  Umsatzsteueramt  hat  über  die  Erstattungsanträge  ein  nach  den  Anfangsbuchstaben
  der  Namen  geordnetes  Verzeichnis  zu  führen  und  nach  diesem  bei  jedem  neuen
Antrag  festzustellen,  inwieweit  nach  Maßgabe  der  früheren  Anträge  ein  hinreichender  Anlaß
zu  einer  neuen  Erstattung  vorliegt  oder  die  Befürchtung  besteht,  daß  der  Antragsteller  für
dritte  Personen  erwirbt.  Auf  Erstattungsanträge  öffentlicher  Behörden  findet  diese  Bestimmung
  keine  Anwendung.

(6)  Über  das  Erstattungsverfahren  vgl.  §  71.
        <pb n="460" />
        g  20.

Genehmigung  (1)  Auf  Antrag  eines  Kauflustigen  kann  nach  §  28  Abs.  3  des  Gesetzes  an  Stelle
zur  e  der  Erstattung  (§  19)  die  vorherige  Genehmigung  zur  Lieferung  unter  Ansatz  lediglich  der
gegenständen  allgemeinen  Umsatzsteuer  treten.  Der  Antragsteller  hat  nachzuweisen,  daß  bei  ihm  die  Vornach
  denl  aussetzungen  für  eine  Verwendung  zu  den  im  §  19  Abs.  1  Nr.  1  bis  5  angegebenen  Zwecken
von  5  v  T.  vorliegen.  §  19  Abs.  2  Sat  1  findet  entsprechende  Anwendung.
gemäß  §  28  (2)  Gibt  das  Umsatzsteueramt  dem  Antrag  statt,  so  händigt  es  dem  Antragsteller  eine
—  Bescheinigung  aus,  die  Vor=  und  Zuname  und  Wohnort  nebst  Straße  und  Hausnummer
des  Antragstellers,  genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  erforderlichenfalls  unter  Angabe
einer  Preisgrenze,  Gültigkeitsdauer  und  laufende  Nummer  der  Bescheinigung,  Tag  und  Ort
der  Ausstellung  der  Unterschrift  nebst  Stempelabdruck  des  Umsatzsteueramts  enthält.  Die
Gültigkeitsdauer  ist  im  allgemeinen  auf  höchstens  eine  Woche  zu  bemessen.  Die  Nummernfolge
  ist  so  einzurichten,  daß  mit  jedem  neuen  Kalenderjahr  eine  neue  Nummernfolge  beginnt.
  Das  Umsatzsteueramt  hat  ein  Verzeichnis  zu  führen,  in  das  es  die  Ausstellung  jeder
Bescheinigung  mit  den  für  diese  vorgeschriebenen  Angaben  einträgt,  außerdem  hat  es  den  Namen
des  Antragstellers  in  das  nach  §  19  Absl.  5  vorgeschriebene  Namenverzeichnis  einzutragen.
(3)  Der  Unternehmer,  der  auf  Grund  der  Bescheinigung  für  einen  an  sich  luxussteuerpflichtigen
  Umsatz  statt  der  erhöhten  Steuer  nur  eine  solche  von  5  v.  T.  in  Ansatz  bringt,
hat  sich  die  Bescheinigung  aushändigen  zu  lassen  und  sie  bei  seinen  Geschäftspapieren  aufzubewahren.
  Er  hat  ferner  in  dem  Stenerbuche  die  im  8§  35  vorgeschriebenen  Eintragungen
zu  machen,  dabei  den  Steuerbetrag  mit  dem  Satze  von  5  v.  T.  zu  berechnen  und  in  der
Bemerkungsspalte  die  Bescheinigung  des  Umsatzsteueramts  genau  zu  bezeichnen.

§  21.
Behördliche  (1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  welche  Behörden  zur  Ausstellung  der
Beschniguns  im  §20  des  Gesetzes  vorgesehenen  Bescheinigungen  zuständig  sind.
gewerbliche  (2)  Die  Bescheinigung  hat  zu  enthalten:  Name  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  nebst
*  Straße  und  Hausnummer  des  Inhabers,  genaue  Bezeichnung  der  Gegenstände,  deren  gevon
  Luxus=  werbliche  Weiterveräußerung  betrieben  wird,  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  Nummern  des
gegenständen  §  8  Abs.  1  des  Gesetzes,  Gültigkeitsdauer  und  laufende  Nummer  der  Bescheinigung,  Datum
und  Ort  der  Ausstellung  und  Unterschrift  nebst  Stempelabdruck  der  ausstellenden  Behörde.
(3)  Die  Gültigkeitsdauer  der  Bescheinigung  ist  auf  ein  Jahr  zu  beschränken.  Die
Nummernfolge  ist  so  einzurichten,  daß  mit  jedem  neuen  Kalenderjahr  eine  neue  Nummernfolge
  beginnt.
(4)  Die  ausstellende  Behörde  hat  ein  Verzeichnis  zu  führen,  in  das  sie  die  Ausstellung
jeder  Bescheinigung  mit  den  im  Abs.  2  vorgeschriebenen  Angaben  einträgt.
        <pb n="461" />
        Nr.  56.  449

(5)  Ist  der  Erwerber  nicht  selbst  Weiterveräußerer,  sondern  erwirbt  er  nur  für  einen
solchen,  so  hat  er  außer  der  im  Abs.  1  vorgeschriebenen  Bescheinigung  eine  Erklärung  seines
Auftraggebers  beizubringen,  nach  der  er  berechtigt  ist,  für  den  Weiterveräußerer  die  in  der
Erklärung  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  bezeichneten  Gegenstände  zu  erwerben.  In  der  Erklärung
  ist  der  Auftraggeber  wie  der  Beauftragte  nach  Vor=  und  Zuname,  Wohnort  nebst
Straße  und  Hausnummer,  und  gegebenenfalls  unter  Bezeichnung  der  Firma  aufzuführen.
Die  Erklärung  ist  von  der  nach  Abs.  1  zuständigen  Behörde  zu  beglaubigen,  und  in  dem  Beglaubigungsvermerk
  ist  auf  die  nach  Abs.  2  auszustellende  Bescheinigung  Bezug  zu  nehmen.

(s)  Als  Anleitung  für  die  Bescheinigung  nach  Abs.  2  und  die  Erklärung  nach  Abs.  5
dienen  die  Muster  1  und  2.

§  22.

(1)  Der  Steuerpflichtige  hat  im  Falle  der  Veräußerung  an  einen  gewerblichen  Weiterveräußerer
  in  dem  Steuerbuche  die  im  §  35  vorgeschriebenen  Eintragungen  zu  machen,  mit
Ausnahme  der  Eintragung  des  Steuerbetrags.  Außerdem  hat  er  in  der  Bemerkungsspalte
den  Erwerber,  die  Nummer  und  das  Kalenderjahr  der  Bescheinigung  unter  Angabe  der  ausstellenden
  Behörde,  des  Ortes  und  des  Datums  der  Ausstellung  einzutragen.  Im  Falle
des  §  21  Abs.  5  hat  er  unter  Berücksichtigung  der  Erklärung  des  Auftraggebers  sowohl
diesen  als  auch  den  Beauftragten  zu  vermerken.

(2)  Im  übrigen  hat  der  Steuerpflichtige  diese  Lieferungen  mit  5  v.  T.  zu  versteuern  und
zu  diesem  Zwecke  bei  Abgabe  der  Erklärung  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  berücksichtigen.

II.  Bestimmungen  über  die  Aufzeichnungs=  und  Buchführungspflicht.
·  §23.

(1)  Bei  der  Führung  der  Bücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen  Aufzeichnungen  hat  sich
der  Steuerpflichtige  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen  einer  solchen  zu  bedienen.

(2)  Die  Bücher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite  mit  laufeuden
  Zahlen  versehen  sein.

(3)  An  Stellen,  die  nach  der  Regel  zu  beschreiben  sind,  sollen  keine  leeren  Zwischenräume
  gelassen  werden.  Es  ist  zu  vermeiden,  den  ursprünglichen  Juhalt  einer  Eintragung
durch  Streichungen  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  zu  machen  oder  zu  radieren,  auch
sollen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen  werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,
ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

(4)  Die  Bücher  und  die  übrigen  Aufzeichnungen  sollen  bis  zum  Ablauf  von  sechs
Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufbewahrt
  werden.

95

2

tu65

Aufzeichnungen

und
Buchführung
der  Steuerpflichtigen.

a)  Im
allgemeinen.
        <pb n="462" />
        b)  Bei  kleinen

ländlichen
Vetrieben.

460

8  24.
(1)  Der  Aufzeichnungspflicht  ist  genügt,  wenn
1.  sämtliche  Entgelte,  die  der  Steuerpflichtige  für  seine  Leistungen  erhält,  fortlaufend
in  ein  Buch  eingetragen  werden,
2.  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahrs  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  ermittelt  wird  und
3Z.  weder  bei  der  Eintragung  der  einzelnen  Entgelte  noch  bei  der  Zusammenzählung
am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  die  geschäftlichen  oder  häuslichen  Ausgaben  vorher
  abgezogen  werden.  Pflegt  der  Steuerpflichtige  vor  der  Ermittlung  des  Betrags
der  vereinnahmten  Entgelte  aus  der  Kasse  Beträge  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
  zu  entnehmen,  so  hat  er  über  diese  Ausgaben  Aufzeichnungen  zu  führen,
die  ihm  und  dem  nachprüfenden  Umsatzsteueramte  die  Ermittlung  der  vereinnahmten
  Entgelte  ohne  Abzug  der  Ausgaben  gestatten.
(2)  Die  Eintragungen  haben  sich  auch  auf  den  Eigenverbrauch  (§  1  Abs.  2  des  Gesetzes)
  vorbehaltlich  der  in  den  §§  25,  26  vorgesehenen  Ausnahmen  zu  erstrecken.

g  26.

(1)  Die  Eintragung  der  vereinnahmten  Entgelte  hat  grundsätzlich  mindestens  täglich
zu  erfolgen.

(2)  In  Unternehmen,  bei  denen  die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  im  vorhergehenden
  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  30000  “  betragen  hat  und  kein  Anlaß  zu  der
Annahme  beueht,  daß  die  Entgelte  im  laufenden  Kalenderjahre  diesen  Betrag  übersteigen
werden,  ist  eine  nur  am  Schlusse  jeder  Woche  erfolgende  Eintragung  der  vereinnahmten
Entgelte  nicht  als  Verletzung  der  Aufzeichnungspflicht  zu  betrachten.  In  solchen  Unternehmen
kann  der  Eigenverbrauch  (§  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  von  der  laufenden  Eintragung  in  das
Buch  ausgenommen  werden  und  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahrs  in  einem  geschätzten  Betrage
  der  Gesamtheit  der  Entgelte  hinzugerechnet  werden.

g  26.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Behörde  kann  für
ländliche  Unternehmen,  bei  denen  die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  im  vorhergehenden
  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  15000  +  betragen  hat  und  kein  Anlaß  zu  der
Annahme  besteht,  daß  die  Entgelte  im  laufenden  Kalenderjahre  diesen  Betrag  übersteigen
werden,  soweit  bisher  gewohnheitsmäßig  bei  Unternehmen  dieser  Art  Aufzeichnungen  nicht
gemacht  zu  werden  pflegten,  anordnen,  daß  die  Umsatzsteuerämter  den  Mangel  von  Aufzeichnungen
  als  nicht  auf  einem  Verschulden  des  Steuerpflichtigen  beruhend  anzusehen  haben.
        <pb n="463" />
        Nr.  56.  451

(2)  Die  Anordnung  ist  auf  höchstens  fünf  Kalenderjahre,  mit  Einschluß  des  Kalenderjahres
  1918,  zu  beschränken;  sie  kann  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  mit  Genehmigung  des
Reichskanzlers  verlängert  werden.

(3)  Die  Anordnung  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekanntzugeben,  wobei  darauf  hinzuweisen
  ist,  daß  mit  Ablauf  der  Gültigkeit  der  Anordnung  auf  die  Vorlegung  von  Büchern
bestanden  werden  kann.

§  27.

Die  Landeszentralbehörden  werden  Bestimmungen  darüber  erlassen,  in  welcher  Weise
unter  den  Steuerpflichtigen  durch  öffentliche  Bekanntmachungen,  belehrende  Vorträge,  Einwirkung
  seitens  der  Berufsverbände  und  Interessenvertretungen,  Unterrichtserteilung  in  den
öffentlichen  Schulen  und  den  Fortbildungsschulen  auf  eine  gute  Buchführung  hinzuwirken
ist.  Insbesondere  wird  es  zweckmäßig  sein,  Muster  für  eine  einfache  Buchführung  zum
Ankauf  zu  empfehlen  und  bei  den  Umsatzsteuerämtern  bereitzuhalten.

g  28.

(1)  Die  Buchführungspflicht  solcher  Steuerpflichtiger,  die  bereits  nach  anderen  Gesetzen  c)  Bel  bereit
oder  Rechtsverordnungen  zur  Buchführung  verpflichtet  sind,  richtet  sich  nach  diesen  Vorschriften,  nach  unberen
wenn  sie  über  die  Bestimmungen  der  §§  23  bis  27  hinausgehen.  Insbesondere  kommt  Geseben  usw
hier  die  Verpflichtung  der  Führung  von  Handelsbüchern  nach  88  38ff.  HGB.  und  die  e
Verpflichtung  der  Buchführung  auf  Grund  gewerberechtlicher  Bestimmungen  in  Betracht.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  haben  auf  die  Erfüllung  der  weitergehenden  Buchführungspflicht
  nur  insoweit  durch  Anordnungen  oder  Straffestsetzungen  hinzuwirken,  als  die  Erfüllung
  der  weitergehenden  Vorschriften  für  eine  ordnungsmäßige  Nachweisung  und  Fest

stellung  der  Umsatzsteuer  von  Bedeutung  ist.
§  29.

Bei  Unternehmungen,  die  von  öffentlichen  Behörden  geleit  i
bei  Gerichsdollsehern  leptiumt  sch  der  Unsa  "np  B9  geleitet  werden,  bei  Notaren  und  Wei
Nr  D  il  faug  der  Buchführungspflicht  nach  den  von  den  öffen.lichen
zuständigen  Behörden  erlassenen  Bestimmungen.  Behörden,
Notaren
und  Gerichts-60
  9  8  30.  voslzichern.
1)  Für  Steuerpflichtige,  die  Lieferungen  der  i
gegenstände  im  Klei  s  e  ferung  t  im  88  des  Gesetzes  genannten  Luxus-  Vuch.
nhandel  ausführen,  besteht  die  weitergehende  Buchführungspflicht  des  führungs-§
  15  Abs.  2  des  Gesetzes  Diese  Verpflichtung  trifft  auch  Stenerpflichtige,  welche  die  im  „  de
8  des  Gesetzes  enannten  9  Z„  Q  *  ge,  welche  die  im  Luxuswarengenannten
  Luxusgegenstände  im  Großhandel  vertreiben  (ogl.  §  20  des  geschäfte.
Gesetzes).  a)  Im
95•  allgemeinen.
        <pb n="464" />
        452

(2)  Die  im  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  besonderen  Bücher  (Lagerbuch
und  Steuerbuch)  sind  im  Gegensatze  zu  der  allgemeinen  Buchführungspflicht  des  §  15
Abs.  1  des  Gesetzes  bei  jeder  Niederlassung  des  steuerpflichtigen  Unternehmens  zu  führen.
Durch  die  Verpflichtung  zu  ihrer  Führung  wird  das  Unternehmen  von  der  allgemeinen
Buchführungspflicht  des  §  15  Abs.  1  des  Gesetzes  nicht  entbunden.

/  1.

b,  Befreiungen  Will  ein  Unternehmer  von  der  Führung  des  besonderen  Lagerbuchs  für  die  Lieferung
hiervon.  von  Luxusgegenständen  entbunden  werden,  so  hat  er  einen  Antrag  bei  dem  Umsatzsteueramte
zu  stellen.  Dem  Antrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  der  Unternehmer  als  zuverlässig  be—

kannt  ist  und  im  übrigen  ordnungsmäßige  Bücher  im  Sinne  der  §§  23  bis  25  und  28

führt.  Im  allgemeinen  wird  von  der  Führung  des  Lagerbuchs  nur  entbunden  werden

können,  wenn  das  Unternehmen  lediglich  vom  Unternehmer  allein  oder  unter  Zuziehung  von
Familienangehörigen  geführt  wird.  Außerdem  muß  der  Betrieb  des  Unternehmers  im
wesentlichen  auf  die  Lieferung  der  im  §  8  des  Gesetzes  genannten  Luxusgegenstände  beschränkt

sein,  oder  es  muß  nach  den  sonstigen  Geschäftsbüchern  die  gesonderte  Übersicht  über  den
Bestand  dieser  Gegenstände  gewährleistet  sein.  Diese  Voraussetzung  kann  vornehmlich  beie
Spezialgeschäften,  insbesondere  bei  Juwelieren,  Kunsthändlern  usw.,  oder  bei  gemischten
Geschäften,  welche  die  Luxusgegenstände  in  besonderen  Abteilungen  mit  getrennter  Buchführung
veräußern,  gegeben  sein.  Auch  Unternehmen,  welche  die  im  §  8  des  Gesetzes  genannten
Luxusgegenstände  regelmäßig  im  Großhandel  vertreiben  (§  20  des  Gesetzes),  werden  auf

Grund  dieser  Bestimmung  bei  sonst  ordnungsmäßiger  Buchführung  von  der  Führung  des
besonderen  Lagerbuchs  entbunden  werden  können.

§  32.

Will  der  Unternehmer  auch  von  der  Führung  des  Steuerbuchs  entbunden  werden,  so
hat  er  in  seinem  dahingehenden  Antrag  an  das  Umsawsteueramt  nachzuweisen,  daß  seine
sonstigen  Geschäftsbücher  die  einzelnen  Lieferungen  und  Zahlungen  in  einer  die  Berechnung
der  Steuer  sicherstellenden  Weise  ergeben.  Die  Entbindung  von  der  Verpflichtung,  ein
Steuerbuch  zu  führen,  hat  nur  zu  erfolgen,  wenn  keinerlei  Gefahr  besteht,  daß  dadurch  die
Feststellung  der  steuerpflichtigen  Beträge  verdunkelt  werden  kann.  Bei  Unternehmen,  die
neben  den  im  §  8  des  Gesetzes  genannten  Luxusgegenständen  noch  sonstige  Gegenstände
führen,  oder  bei  denen  neben  dem  Vertrieb  im  Kleinhandel  auch  der  Vertrieb  im  Großhandel
erfolgt,  wird  im  allgemeinen  die  Führung  des  Steuerbuchs  nicht  nachgelassen  werden  können.
        <pb n="465" />
        Nr.  56.  453

g  33.

(1)  Die  Einrichtung  des  Lagerbuchs  hat  mit  der  Aufnahme  und  Vortragung  des  Lager-  Lagerbuch.
bestandes  zu  beginnen.  Bei  Beginn  eines  Unternehmens  muß  der  Lagerbestand  feststehen
und  im  Lagerbuch  am  Tage  des  Beginns  vorgetragen  werden.  Bei  Unternehmen,  die  bei
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  bestehen,  hat  die  Aufnahme  des  Lagerbestandes  zum
1.  August  1918  zu  erfolgen.  Ist  das  Unternehmen  nicht  imstande,  an  diesem  Tage  die
Aufnahme  des  Lagerbestandes  zu  beendigen,  so  hat  es  bis  zur  Beendigung  der  Aufnahme
die  Ein=  und  Ausgänge  gesondert  zu  vermerken  und  bei  Fertigstellung  der  Lageraufnahme
in  das  Lagerbuch  zu  übertragen.  Die  Aufnahme  des  Lagerbestandes  muß  spätestens  am
15.  August  beendet  sein;  Unternehmen,  die  nachweislich  wegen  Mangel  an  Personal,  insbesondere
  wenn  der  Inhaber  im  Felde  steht,  am  15.  August  mit  der  Lageraufnahme  nicht
fertig  werden,  kann  das  Umsatzsteueramt  auf  Antrag  die  Frist  bis  zum  1.  Oktober  verlängern.


(2)  Die  Bestandsaufnahme  ist  zum  Beginn  jedes  Kalenderjahrs  zu  wiederholen.  Die
Bestimmungen  des  Abs.  1  Sätze  3  bis  5  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an
Stelle  des  1.  und  15.  August  und  des  1.  Oktober  der  1.  und  15.  Januar  und  der
1.  März  treten.

(3)  Nach  Eintragung  des  Lagerbestandes  ist  täglich  der  Eingang  und  Ausgang  an
Luxusgegenständen  derart  einzutragen,  daß  jederzeit  ein  Abschluß  und  die  Feststellung  der
Gegenstände,  die  im  Lager  vorhanden  sein  müssen,  möglich  ist.  Das  Muster  3  dient  als
Anleitung.  *  "  v

g  84.

Bei  der  Eintragung  des  Lagerbestandes  und  den  täglichen  Eintragungen  der  Ab-  und
Zugänge  sind  die  einzelnen  Gegenstände,  nach  den  im  §  8  Nr.  1  bis  11  des  Gesetzes  bezeichneten
Gruppen  und  innerhalb  dieser  Gruppen  nach  handelsüblichen  Bezeichnungen  gegliedert,  aufzuführen.
  Die  Gegenstände  sind  im  allgemeinen  so  zu  bezeichnen,  daß  ein  Identitätsnachweis
  möglich  ist.  Bei  Gegenständen,  die  keinen  erheblicheren  Wert  haben  und  in  größerer
Anzahl  veräußert  zu  werden  pflegen,  ist  eine  zusammenfassende  Aufführung  zulässig.

§  35.
(1)  Das  Steuerbuch  ist  für  jeden  Steuerabschnitt,  also  für  jeden  Kalendermonat,  ge=  Stenerbuch.
sondert  zu  führen.  Die  Eintragung  hat  für  jeden  Gegenstand,  für  den  das  Entgelt  vereinmahmt
  wird,  gesondert  zu  erfolgen;  dabei  findet  §  34  Satz  3  Anwendung.  Die  Eintragung
ist  am  Tage  der  Vereinnahmung  des  Entgelts,  spätestens  bei  Geschäftsschluß,  vorzunehmen.
(2)  Das  Steuerbuch  hat  Spalten  für  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  für  den  Tag
        <pb n="466" />
        454

der  Lieferung,  den  Betrag  des  bei  der  Lieferung  vereinbarten  Entgelts,  den  Tag  und  den
Betrag  der  Zahlung,  den  Steuerbetrag  und  für  Bemerkungen  zu  enthalten.  Als  Anleitung

#  dient  das  Muster  4.

—*  (3)  Bei  Teilzahlungen  ist  die  Eintragung  bei  der  ersten  Teilzahlung  vorzunehmen;
die  folgenden  Teilzahlungen  können,  wenn  sie  in  denselben  Stenerabschnitt  (Kalendermonat)
wie  die  erste  Zahlung  fallen,  unter  der  Nummer  der  ersten  Eintragung  durch  Ausfüllung
der  Spalten  über  den  Tag  und  den  Betrag  der  Zahlung  und  den  Steuerbetrag  nachgetragen
werden;  soweit  sie  in  einem  späteren  Steuerabschnitt  erfolgen,  bedarf  es  einer  vollständigen
Neueintragung  unter  entsprechenden  Vermerken  in  den  Bemerkungsspalten  der  ersten  und
jeder  späteren  Eintragung.

(4)  Am  Schlusse  jedes  Steuerabschnitts  (Kalendermonats)  sind  die  Spalten  des  Steuerbuchs
  über  die  vereinnahmten  Entgelte  und  die  Steuerbeträge  aufzurechnen.

§  36.

(1)  Wird  eine  bereits  bezahlte  Lieferung  rückgängig  gemacht,  so  ist  dies  in  der  Bemerkungsspalte
  bei  der  Eintragung  über  die  rückgängig  gemachte  Lieferung  unter  Angabe
des  Tages  zu  bemerken  und  das  zurückgewährte  Entgelt  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragung
  über  die  rückgängig  gemachte  Lieferung  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts,  in  dem
die  Rückzahlung  des  Entgelts  erfolgt  ist,  von  der  Gesamtheit  der  in  dem  Steuerabschnitte
vereinnahmten  Entgelte  abzusetzen.

(2)  Findet  ein  Umtausch  statt,  so  sind  für  den  in  Umtausch  gegebenen  Gegenstand
die  vorgeschriebenen  Eintragungen  (§  35)  zu  machen,  bei  der  Eintragung  über  den  zurückgenommenen
  Gegenstand  der  Umtausch  zu  vermerken  und  das  für  diesen  vereinnahmte  und
eingetragene  Entgelt  unter  entsprechender  Anwendung  des  Abs.  1  abzusetzen.

(3)  In  der  Bemerkungsspalte  sind  außerdem  in  den  Fällen,  in  denen  die  Steuer  nur
5  v.  T.  des  vereinnahmten.  Entgelts  beträgt,  die  im  §  22  angeordneten  Vermerke  zu  machen.

III.  Verfahrensvorschriften.
§  37.

Steuerstellen  n)  Die  für  die  Feststellung  und  Erhebung  der  Umsatzsteuer  zuständigen  Stellen  (Umin
  satzsteuerämter),  ihre  Geschäftsbezirke  und  ihre  Oberbehörden  werden  von  den  Landesregierungen
  bestimmt.  Diese  haben  auch  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  den
Gemeindebehörden  und  den  Steuerbehörden  erforderlichen  besonderen  Anordnungen  zu  treffen.
(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Umsatzsteuerämter  und  die  Oberbehörden  öffentlich
  bekanntmachen  und  mit  den  weiteren  Anordnungen  über  die  Veranlagung  dem  Reichskanzler

  (Neichsschatzamt)  mitteilen.
        <pb n="467" />
        Nr.  56.  455
g  38.

(1)  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Umsatzsteuerämter  bestimmt  sich  nach  §  34  des  Ge=  Ortliche
setzes.  Danach  hat  auch  bei  mehreren  Niederlassungen  oder  Geschäftsstellen  eines  rechtlich  Zuständigkei.
in  einer  Hand  befindlichen  Unternehmens  die  Veranlagung  für  das  gesamte  Unternehmen
einheitlich  durch  das  Umsatzsteueramt  des  Sitzes  der  Leitung  des  Unternehmens  zu  erfolgen,
und  zwar  auch  bei  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit
  sind  die  Verhältnisse  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts.

(2)  Für  staatliche  Betriebe  wird  das  zuständige  Umsatzsteueramt  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des
Bundesstaats,  in  dem  der  Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.

(3)  In  den  Fällen  des  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  sofern  der  Versteigerer  nicht  zu
den  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Personen  gehört,  des  §  25  Abs.  3  und  des
§27  Abs.-1  Satz  3  des  Gesetzes  findet  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  Anwendung.

(4)  Wird  vor  Beendigung  des  Veranlagungsverfahrens  ein  Unternehmen  aus  dem
Bezirk  eines  Umsatzsteueramts  in  den  eines  anderen  verlegt,  so  hat  das  erstere  die  Veranlagung
  zu  Ende  zu  führen  und  sodann  dem  nunmehr  zuständigen  Umsatzsteueramt  unter
Übersendung  der  Akten  (§  83)  Mitteilung  zu  machen.  Erfolgt  die  Verlegung  in  einer  Zeit,
in  der  kein  Veranlagungsverfahren  schwebt,  so  hat  das  erste  Umsatzsteueramt  dem  durch  die
Verlegung  zuständig  werdenden  Umsatzsteueramt  von  der  Verlegung  unverzüglich  Mitteilung
zu  machen.

(5)  Hat  ein  Umsatzsteueramt,  ohne  zuständig  zu  sein,  das  Veranlagungsverfahren  begonnen,
  aber  noch  nicht  abgeschlossen,  so  hat  es,  sobald  es  von  seiner  Unzuständigkeit  Kenntnis
  erhält,  die  Sache  an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  abzugeben.

6329.

(1)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  nach  §  14  des  Gesetzes  sind  an  das  für  das  Anzeigen  und
Unternehmen  örtlich  zuständige  Umsatzsteueramt  zu  richten.  Werden  sie  einem  Umsatzsteuer=  Minteilungen
amt  erstattet,  in  dessen  Bezirk  sich  zwar  eine  Niederlassung  oder  Geschäftsstelle  des  Unter=  das  W
nehmens,  aber  nicht  der  Sitz  seiner  Leitung  befindet,  so  hat  dieses  Umsatzsteueramt  sie  un=  und  die  Art
verzüglich  an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  weiterzugeben.  In  solchen  Fällen  soll,  auch  Peplme
wenn  durch  die  Einreichung  bei  dem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramte  die  Anzeige  oder  die  «
Mitteilung  dem  zuständigen  Umsatzsteueramte  nicht  fristgemäß  zugeht,  von  einer  Bestrafung
abgesehen  werden.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  haben
die  ihnen  nach  §  14  des  Gesetzes  obliegende  Bestimmung  der  Anzeigefrist  mit  möglichster
        <pb n="468" />
        Umsatzsteuerrolle.


456

Beschleunigung  vorzunehmen.  Die  Anordnung  über  die  Fristbestimmung  ist  in  den  für
amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen
öffentlich  bekanntzumachen.  Das  gleiche  gilt  von  den  Anordnungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  über  die  Fälle,  in  denen  es  einer  Anzeige  nicht  bedarf.

(3)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  sind  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Umsatzsteueramte
  zu  erstatten.  Sie  haben  zu  enthalten:  Name  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz  der
Leitung)  nebst  Straße  und  Hausnummer  des  Unternehmers,  Art  des  Unternehmens  und
Angabe  der  Gegenstände,  die  das  Unternehmen  umsetzt,  oder  der  Leistungen,  die  es  ausführt,
nach  ihrer  handelsüblichen  Bezeichnung.  Werden  Luxusgegenstände  der  im  §  8  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  umgesetzt,  so  sind  sie  in  der  Anzeige  oder  Mitteilung  nach  der  Reihenfolge
und  den  Bezeichnungen  des  §  8  aufzuführen.

8  40.

Bei  jedem  Umsatzsteueramt  ist  über  die  Unternehmen,  für  die  es  zuständig  ist,  soweit
sie  nach  Art  und  Umfang  für  die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  in  Betracht  kommen,  ein
Personen=  und  Firmenverzeichuis  (Umsatzsteuerrolle)  zu  führen.  Die  Umsatzsteuerrolle  ist
auf  Grund  der  dem  Umsatzsteueramte  zugehenden  Anzeigen  und  Mitteilungen  (§  39),  der
Anzeigen  anderer  Behörden  und  der  selbständigen  Ermittelungen  anzufertigen  und  dient  zur
Überwachung  der  rechtzeitigen  Abgabe  der  Erklärungen  über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte.
Mit  der  Anlegung  ist  unmittelbar  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  beginnen  und
dabei  auf  eine  vollständige  Erfassung  der  Unternehmen,  die  Luxusgegenstände  vertreiben,  zunächst
  besonders  hinzuwirken.

§  41.

(1)  Die  Landeszentralbehörden  werden  die  Behörden,  bei  welchen  der  Beginn  der  für
die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  vermutlich  in  Betracht  kommenden  Unternehmen  (Einzelpersonen,
  Gesellschaften  und  sonstigen  Vereinigungen)  bereits  nach  den  Vorschriften  anderer
Gesetze  angezeigt  oder  angemeldet  wird,  unter  Hinweis  auf  §  14  des  Gesetzes  anweisen,
den  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Umsatzsteuerämtern  Verzeichnisse  dieser  Unternehmen  (Einzelpersonen,
  Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen),  und  zwar,  soweit  sie  Lieferungen  von
Luxusgegenständen  ausführen,  bis  spätestens  Ende  jedes  Monats,  erstmalig  bis  Ende
August  1918  im  übrigen  bis  Ende  November  jedes  Jahres,  erstmalig  Ende  November  1918
zu  übersenden.  Für  die  folgenden  Monate  und  Jahre  brauchen  sich  diese  Verzeichnisse  nur
auf  Zu=  und  Abgänge  an  solchen  Unternehmen  (Einzelpersonen,  Gesellschaften  und  sonstige
Vereinigungen)  gegen  den  Vormonat  und  das  Vorjahr  zu  erstrecken.

(2)  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  inwieweit  durch  die  Gemeinden  und  Polizeibehörden,
  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  Abs.  1,  Ermittlungen  zur  Feststellung  steuer-
        <pb n="469" />
        Nr.  66.  457

pflichtiger  Unternehmen  vorzunehmen  und  örtliche  Venzeichnisse  von  solchen  aufzustellen  und
den  Steuerstellen  einzureichen  sind.

(3)  Außerdem  haben  die  Umsatzsteuerämter  selbständige  Ermittlungen  nach  steuerpflichtigen
Unternehmen  anzustellen.

8  42.

(1)  Die  Umsatzsteuerrolle  ist  in  zwei  selbständigen  Abteilungen  zu  führen  und  zwar
als  Umsatzsteuerrolle  U  für  die  Unternehmen,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,
und  als  Umsatzsteuerrolle  L  für  solche,  die  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegen.
Unterliegt  ein  Unternehmen  sowohl  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  als  auch  der  Umsatzsteuer
auf  Luxusgegenstände,  so  ist  es  in  beiden  Abteilungen  einzutragen;  dabei  ist  in  jeder  Abteilung
  auf  die  Eintragung  in  der  anderen  hinzuweisen.

(2)  Die  Umsatzsteuerrolle  ist  nach  der  Buchstabenfolge  der  Namen,  nach  örtlichen  Bezirken,
  Erwerbsgruppen  oder  nach  anderen  zweckmäßigen  Gesichtspunkten  zu  ordnen.  Sie
kann  in  Form  einer  Liste  oder  in  Form  einer  Sammlung  von  Einzelblättern  (karten)  für
jeden  Stenerpflichtigen  geführt  werden.  Die  Rolle  ist  in  einer  auf  eine  Reihe  von  Jahren
ausreichenden  Weise  anzulegen.

(3)  In  der  Nolle  erhält  jeder  Steuerpflichtige  eine  Ordnungsnummer.  Die  Rolle  muß
die  für  die  Umsatzsteuerentrichtung  wichtigen  Tatsachen,  soweit  sie  der  Steuerstelle  bekannt
werden,  enthalten,  insbesondere  also:  Name,  Vorname  und  Wohnort  nebst  Straße  und  Hausnummer
  des  Steuerpflichtigen,  Angabe  der  Firma  und  des  Sitzes  der  Leitung  der  Firma,
gegebenenfalls  unter  Angabe  der  im  Inland  vorhandenen  Zweiggeschäfte,  Art  des  Gewerbebetriebs,
  tunlichst  unter  Hervorhebung  der  Gegenstände,  um  deren  Besteuerung  es  sich  handelt;
weiter  soll  sie  besondere  Spalten  enthalten,  welche  für  eine  Reihe  von  Jahren  die  Eintragung
ermöglichen  für  Steuerjahr,  Tag  der  Abgabe  der  Erklärung,  etwaige  Verlängerung  der  Frist
für  Abgabe  der  Erklärung,  für  Tag  der  Erinnerung  (§  49),  Tag  der  Ausfertigung  des
Umsatzsteuerbescheids,  Nummer  der  Umsatzsteuerliste  usp.  In  der  Bemerkungsspalte  sind  die
Fälle,  in  denen  ein  Großbetrieb  die  Versteuerung  der  Entgelte  für  die  bewirkten  Liferungen
gewählt  hat  (§  17  Abs.  7  des  Gesetzes)  und  besondere  für  die  Gewinnung  eines  Urteils  über
den  Umsatz  des  Steuerpflichtigen  wichtige  Umstände  (Geschäftsberichtsangaben,  Gutachten  von
Sachverständigen  usw.)  festzuhalten.

(4)  Zur  schnellen  und  leichten  Ermittlung  der  Steuerpflichtigen  in  der  Stenerrolle  ist
erforderlichenfalls  eine  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  geordnete  Namensliste
welche  die  Ordnungsnummer  jedes  Steuerpflichtigen  ergibt,  anzulegen  und  laufend  zu  sühren.

(5)  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  Abs.  2  bis  4  können  von  der  obersten

Landesfinanzbehörde  zugelassen  werden.
96
        <pb n="470" />
        Wechsel  in  der
Art  der  Ver—

steuerung.

Umsatzsteuererklärung.


458

g  48.

Die  Steuerrolle  ist  unter  Berücksichtigung  der  später  eingehenden  Betriebsanzeigen  und
der  Zu=  und  Abgänge  richtigzustellen  und  durch  fortgesetzte  Nachtragung  der  in  ihr  nachzuweisenden
  Angaben  laufend  zu  erhalten.  Die  Nachtragungen  sind  vorzunehmen,  sobald  die
einzutragenden  Ergebnisse  feststehen.

§  44.

(1)  Will  ein  Steuerpflichtiger  statt  der  Steuerentrichtung  nach  den  im  Steuerabschnitte
vereinnahmten  Entgelten  die  Besteuerung  nach  den  im  Steuerabschnitte  bewirkten  Leistungen
(§  17  Abs.  7  des  Gesetzes)  vornehmen,  so  hat  er  unter  Darlegung  der  Gründe  für  die  Abweichung
  von  der  Regel  des  Gesetzes  und  unter  Angabe,  ob  die  Anderung  dauernd  oder
nur  für  einen  bestimmten  Zeitraum  begehrt  wird,  die  Genehmigung  der  Oberbehörde  zu
beantragen.  Die  Genehmigung  ist  nur  zu  erteilen,  wenn  es  sich  um  ein  Unternehmen  handelt,
in  dem  ausschließlich  oder  doch  überwiegend  Umsätze  außerhalb  des  Kleinhandels  ausgeführt
und  Bücher  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  geführt  werden.  Hat  der  Steuerpflichtige  bisher
nach  den  vereinnahmten  Entgelten  versteuert,  so  ist  die  Genehmigung  an  die  Bedingung  zu
knüpfen,  daß  er  Entgelte,  die  für  in  früheren  Steuerabschnitten  bewirkte  Leistungen  noch
eingehen,  in  dem  Steuerabschnitte  des  Einganges  versteuert.

(2)  Die  Genehmigung  zum  ÜUbergang  von  der  Versteuerung  nach  Leistungen  zu  derjenigen
  nach  den  vereinnahmten  Entgelten  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  erteilen,  daß  der
Steuerpflichtige  diejenigen  Entgelte,  die  in  früheren  Steuerabschnitten  vereinnahmt  sind,
während  die  Leistung  erst  in  einem  Steuerabschnitte  nach  dem  Wechsel  der  Besteuerungsart
erfolgt,  in  dem  ersten  Steuerabschnitt  nach  dem  Wechsel  zur  Versteuerung  bringt.

(3)  Der  Betrag  der  nachträglich  zu  versteuernden  Entgelte  ist  in  den  Erklärungen  außer
dem  Gesamtbetrage  der  sonstigen  zu  versteuernden,  auf  die  Leistungen  entfallenden  Entgelte
besonders  aufzuführen.

.  §45.

(1)  Bei  den  in  §  17  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  über
die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  sind,  abgesehen  von  den  Fällen  der  8§  62  bis  65,
folgende  Arten  zu  unterscheiden:

1.  a)  die  Erklärung  für  ein  Kalenderjahr  bei  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  oder  im
Falle  des  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  ausnahmsweise  auch  bei  der  Steuer
von  Luxusgegenständen,

b)  die  Erklärung  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Kalenderjahr  im  Falle  der
Einstellung  eines  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Unternehmens  und
die  Ergänzungen  dieser  Erklärung  nach  näherer  Anordnung  des  Umsatzsteueramts
(§  17  Abs.  2  des  Gesetzes);
        <pb n="471" />
        Nr.  56.  459

2.  a)  die  Erklärung  für  einen  Kalendermonat  bei  der  Steuer  auf  Luxusgegenstände,
b)  die  Erklärung  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  einen  Kalendermonat  im  Falle
der  Einstellung  eines  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegenden  Unternehmens.


(2)  Die  Erklärungen  sind  zur  Vermeidung  eines  Steuerzuschlags  (§  17  Abs.  5  des
Gesetzes)  innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen  abzugeben;  somit  sind  die  Erklärungen  zu  1  a  im
Monat  Januar  des  auf  den  Steuerabschnitt  folgenden  Kalenderjahrs  abzugeben,  diejenigen
zu  1b  und  2  innerhalb  eines  Monats,  vom  Tage  der  Einstellung  des  Unternehmens  an
gerechnet,  diejenigen  zu  2à  in  dem  auf  jeden  den  Steuerabschnitt  bildenden  Monat  folgenden
Kalendermonat.  Bei  einem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramt  eingegangene  Erklärungen  sind
an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  abzugeben.

(3)  Unternehmen,  die  sowohl  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  als  auch  der  Umsatzsteuer
auf  Luxusgegenstände  unterliegen,  haben  Erklärungen  sowohl  nach  Nr.  1  als  auch  nach  Nr.  2
abzugeben.

(4)  Das  Umsatzsteueramt  kann  einem  Steuerpflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm
die  Abgabe  der  Erklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  möglich  ist,  die  Frist
zur  Abgabe  der  Erklärung,  gegebenenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  angemessen  verlängern.
Dabei  hat  es  bei  einer  Verlängerung  um  mehr  als  einen  Monat  die  Einwilligung  der
Oberbehörde  einzuholen.  «

(5)DieErklärungenzuNr.laundbsindeirstmaligfürdieZeitvom1.Augnst1918
oder  vom  späteren  Beginne  des  Unternehmens  ab  bis  zum  Jahresschlusse  oder  dem  Zeitpunkt
der  früheren  Einstellung,  die  zu  Nr.  2  a  und  b  für  den  Monat  August  1918  oder  dessen  Teil  und,
soweit  es  sich  um  Entgelte  für  Lieferungen  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
über  die  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  379)  genannten  Art  handelt,  für  die  Zeit  vom  5.  Mai  oder  dem  späteren
Beginne  des  Unternehmens  bis  Ende  Juli  oder  bis  zur  vorherigen  Einstellung  des  Unternehmens
  abzugeben.

8  46.

Die  Erklärung  muß  im  Falle  des  8  45  Abs.  1  Nr.  La  und  b  folgende  Angaben
enthalten:  ·

1.  die  Gesamtheit,  der  in  dem  Steuerabschnitte  vereinnahmten  Entgelte,  einschließlich
der  nachstehend  unter  2  bis  5  genannten;  im  Falle  des  §  17  Abs.  7  des  Gesetzes
  tritt  an  die  Stelle  der  vereinnahmten  Entgelte  die  Gesamtheit  der  Entgelte,
die  für  die  im  Steuerabschnitte  bewirkten  Leistungen  entrichtet  worden  sind  oder
geschuldet  werden;

96*
        <pb n="472" />
        460

.  diejenigen  Entgelte,  die  bereits  nach  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes,  als  auf  Kleinhandel

  mit  Luxusgegenständen  entfallend,  nach  monatlichen  Steuerabschnitten  angemeldet
  sind;

.  diejenigen  Entgelte,  die  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  wegen  der  Herkunft  oder  der

Bestimmung  der  Gegenstände  von  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  befreit  sind;

Entgelte  für  Umsätze,  die  der  Steuerpflichtige  sonst  für  steuerfrei  erachtet  (§§  2,  3

des  Gesetzes);

Entgelte  für  Umsätze,  bei  denen  der  unmittelbare  Besitz  nicht  übertragen  worden

ist  (§  4  des  Gesetzes);

.  die  Gesamtheit  der  hiernach  für  den  Steuerabschnitt  verbleibenden  steuerpflichtigen

Entgelte;  dieser  Betrag  ergibt  sich,  indem  von  dem  Betrage  zu  1  die  Beträge
zu  2  bis  5  abgezogen  werden;

.  die  zurückgezahlten,  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten  Entgelte.

§5  47.

(1)  Die  Erklärung  muß  im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  2a  und  b  folgende  Angaben
  enthalten:

1.

o

die  Gesamtheit  der  in  dem  Steuerabschnitte  für  die  Lieferung  von  Luxusgegenständen

  vereinnahmten  Entgelte  einschließlich  der  nachstehend  unter  2  bis  5  genannten;


diejenigen  Entgelte,  die  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  wegen  der  Bestimmung

der  Gegenstände  zur  Ausfuhr  steuerfrei  sind;

.  die  Entgelte  für  Umsätze,  die  der  Steuerpflichtige  sonst  für  steuerfrei  erachtet

(§§  2,  3  des  Gesetzes);

die  Entgelte  für  Umsätze  an  gewerbliche  Weiterveräußerer  (§  20  des  Gesetzes);
.  die  zurückgezahlten,  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten  Entgelte;
.  die  Gesamtheit  der  hiernach  für  den  Steuerabschnitt  verbleibenden  steuerpflichtigen

Entgelte.  Hierbei  ist  anzugeben,  wieviel  Entgelte  auf  Gegenstände  entfallen,
a)  deren  Lieferung  dem  Steuersatze  von  10  v.  H.  unterliegt,
b)  für  die  gemäß  §  28  Abs.  3  des  Gesetzes  nach  der  vom  Erwerber  vorgelegten
  Bescheinigung  des  Umsatzsteueramts  (§  20)  lediglich  der  Satz  von
5  v.  T.  anzuwenden  ist.

(2)  Im  Falle  des  §  27  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  hat  die  Erklärung  außerdem
die  Entgelte  für  das  Verbringen  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  das  Ausland  zu  enthalten.
        <pb n="473" />
        Nr.  56.  461

§  48.
(1)  Die  Erklärung  ist  im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  1  a  und  b  nach  Anleitung  2

7.

des  Musters  5,  im  Falle  des  §  45  Abf.  1  Nr.  2  a  und  b  nach  Anleitung  des  Musters  6  Iu„s
zu  gestalten.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  für  Unternehmen,  bei  e
denen  einzelne  der  in  den  88  46  und  47  geforderten  Angaben  entbehrlich  erscheinen,  von
diesen  abgesehen  wird;  die  Muster  können  in  solchen  Fällen  entsprechend  vereinfacht  werden.

(2)  Vordrucke  für  die  Erklärung  sind  dem  Steuerpflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  den  in  die  Steuerrolle  eingetragenen
Steuerpflichtigen  ein  Vordruck  kostenlos  zuzustellen  ist.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Erklärung  auch  mündlich
bei  dem  Umsatzsteueramt  erfolgen  kann.  In  diesem  Falle  ist  der  Vordruck  von  diesem  den
Angaben  des  Steuerpflichtigen  entsprechend  auszufüllen  und  von  dem  Steuerpflichtigen  und
dem  Beamten  des  Amtes  zu  unterschreiben.

*  49.

(1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Erklärungen  oder  einer  Mitteilung,  daß  Entgelte  in
steuerpflichtiger  Höhe  nicht  vorliegen,  ist  von  dem  Umsatzsteueramte  nach  der  Umsatzsteuerrolle
  (§§  40  ff)  zu  überwachen.

(2)  Ist  innerhalb  der  Abgabefrist  eine  Erklärung  oder  Mitteilung  nicht  eingegangen,
so  ist  das  für  eine  Steuerpflicht  in  Betracht  kommende  Unternehmen  unter  Hinweis  auf
§  38  des  Gesetzes  an  die  Einreichung  der  Erklärung  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
mit  dem  Ersuchen  zu  erinnern,  für  den  Fall,  daß  eine  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer
Erklärung  nicht  für  gegeben  erachtet  wird,  die  Gründe  hierfür  in  derselben  Frist  mitzuteilen.

g  50.

(1)  Die  Abgabe  der  Erklärung  ist  nötigenfalls  durch  Geldstrafen  (§  38  Abs.  4  des
Gesetzes)  zu  erzwingen;  die  Festsetzung  soll  vorher  angedroht  werden.

(2)  Gleichzeitig  mit  der  Straffestsetzung  ist  dem  Säumigen  eine  angemessene  weitere
Frist  zur  Abgabe  der  Erklärung  zu  setzen.

(3)  Die  Geldstrafe  kann  so  lange  wiederholt  werden,  bis  der  Steuerpflichtige  der
Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Erklärung  nachgekommen  ist.

(4)  Durch  die  fortgesetzte  Weigerung  des  Steuerpflichtigen,  eine  Erklärung  abzugeben,
wird  seine  Veranlagung  auf  Grund  schätzungsweiser  Ermittlungen  nicht  gehindert.

(5)  Ein  Zuschlag  nach  §  17  Abs.  5  des  Gesetzes  wegen  nicht  rechtzeitiger  Abgabe
der  Erklärung  soll  dann  nicht  festgesetzt  werden,  wenn  die  Umstände  des  Einzelfalls  die
Versäumnis  entschuldbar  erscheinen  lassen.  Wird  die  Steuer  im  Rechtsmittel=  oder  Nach-
        <pb n="474" />
        462

veranlagungsverfahren  anderweit  festgesetzt,  so  erhöht  oder  ermäßigt  sich  auch  der  Zuschlag
entsprechend.
651.

Offentliche  (1)  Zwischen  dem  20.  und  31.  Dezember  jedes  Jahres  haben  die  Umsatzsteuerämter

ufordn  oder  ihre  Oberbehörde  die  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  der  Erklärung  über  die  allgemeine

der-  Umsatzsteuer  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  be-Erklärungen.

  stimmten  Tagesblättern  öffentlich  aufzufordern.  Die  oberste  Landesfinonzbehörde  kann  anordnen,

  daß  die  Aufforderung  außerdem  in  sonst  üblicher  Weise  bekannt  gemacht  wird.  In

der  Aufforderung  sind  die  Steuerpflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  der  Erklärung

unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschriften  des  Gesetzes  zu  belehren,  und  es  ist  ihnen  hierbei

bekanntzugeben,  wo  Vordrucke  für  die  Erklärungen  zur  Abgabe  an  die  Steuerpflichtigen
bereitgehalten  werden.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  haben  nach  Anweisung  der  Oberbehörde  den  monatlichen
rechtzeitigen  Eingang  der  Erklärungen  über  die  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  zu  überwachen.


m  1—  (3)  Als  Anleitung  für  die  öffentliche  Aufforderung  dient  das  Muster  7.
6  8  52.
Prüfung  der  (1)  Das  Umsatzsteueramt  hat  die  Angaben  in  der  Erklärung  an  der  Hand  der  Umrklärungen
  satzsteuerrolle  und  unter  Berücksichtigung  aller  anderen  ihr  bekannten  Tatsachen  auf  ihre
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen  und  dabei  auch  das  Vorhandensein  der  Unterschrift
  des  Steuerpflichtigen  festzustellen.
(2)  Für  die  Prüfung  kommen  insbesondere  folgende  Maßnahmen  in  Betracht:

1.  die  Einholung  weiterer  Auskünfte  von  dem  Steuerpflichtigen;  hierbei  wird
insbesondere  nach  der  Zusammensetzung  derjenigen  Entgelte  gefragt  werden
können,  die  der  Steuerpflichtige  als  steuerfrei  ansieht  oder  auf  die  nach
seiner  Auffassung  §  4  des  Gesetzes  zur  Anwendung  kommt;

2.  die  Einsichtnahme  der  auf  die  steuerpflichtigen  Leistungen  bezüglichen  Bücher
und  Geschäftspapiere;

3.  die  Aufforderung  an  dritte  Personen,  die  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Rechtsvorgänge
  bezüglichen  Schriftstücke  vorzulegen  (§  31  Abs.  2  des  Gesetzes);

4.  die  Vornahme  einer  Prüfung  der  Geschäftsgebarung  des  Steuerpflichtigen  innerhalb
  seiner  Geschäftsräume  (§  31  Abs.  3  des  Gesetzes);

5.  die  Einholung  von  Auskünften  von  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebehörden
((32  des  Gesetzes);  hierbei  kommen  neben  den  Ortsbehörden  insbesondere  die
staatlichen  und  gemeindlichen  Steuerbehörden  in  Betracht.  Vor  allem  werden
        <pb n="475" />
        Nr.  56.  463

die  Akten  über  die  Einkommensteuer  und  Gewerbesteuer  des  Steuerpflichtigen  einzusehen
  sein;

6.  die  uneidliche  Anhörung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  insbesondere  auch  von
Angestellten.  «

(3)  Die  Maßnahmen  zu  1  bis  4  können  durch  Androhung  von  Ordnungsstrafen
erzwungen  werden.  Wird  die  Auskunftserteilung  (Nr.  6)  verweigert,  so  ist  sie  in  geeigneten
Fällen  durch  Einleitung  eines  Strafverfahrens  gegen  den  Steuerpflichtigen  herbeizuführen.
Die  Maßnahmen  zu  Nr.  3  kann  nur  durch  die  Oberbehörde  selbst  vorgenommen
werden.

(4)  Bei  der  Prüfung  ist  auch  besonders  darauf  zu  achten,  ob  Unternehmen,  die  Luxusgegenstände
  umsetzen,  Lieferungen  an  Erwerber,  die  sich  als  Weiterveräußerer  (§  21)  ausgewiesen
  haben,  und  Umsätze  von  Gegenständen  der  im  §  8  des  Gesetzes  unter  Nr.  2,  3
und  10  bezeichneten  Art,  deren  Entgelt  unter  den  dort  angegebenen  Mindestgrenzen  bleibt
und  die  daher  nicht  als  steuerpflichtige  Luxusgegenstände  anzusehen  sind,  in  der  nach  §  16
Abs.  1  des  Gesetzes  abzugebenden  Erklärung  über  der  allgemeinen  Umsatzssteuer  unterliegende
Entgelte  nachgewiesen  haben.

(5)  Bei  der  Anhörung  von  Sachverständigen  sind  in  erster  Linie  die  im  §  31  Abf.  4
des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  heranzuziehen.

(6)  Eine  Mitteilung,  daß  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  die  steuerpflichtige  Höhe  nicht
erreicht,  ist  nach  Abs.  1  zu  prüfen.  Ist  anzunehmen,  daß  für  das  Unternehmen  voraussichtlich
  dauernd  ein  steuerpflichtiger  Umsatz  nicht  in  Frage  kommt,  so  kann  die  Eintragung
in  der  Steuerrolle  auf  Anordnung  des  Vorstandes  des  Umsatzsteueramts  gelöscht  werden.

(7)  Auf  jeder  Erklärung  über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte  ist  von  dem  mit  der
Führung  der  Steuerrolle  beauftragten  Beamten  zu  vermerken,  unter  welcher  Nummer  das
steuerpflichtige  Unternehmen  in  die  Steuerrolle  eingetragen  ist.

g  53.

(1)  Die  Schätzung  des  steuerpflichtigen  Gesamtbetrags  der  Entgelte  nach  822  Abs.2
des  Gesetzes  kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Steuerpflichtige  entweder  keine  Erklärung  abgibt
oder  Auskünfte  über  seine  Angaben  in  der  Erklärung  verweigert  oder  diese  Auskünfte  den
Sachverhalt  nicht  ausreichend  klären.  Vor  Einleitung  des  Schätzungsverfahrens  wird  nach
dem  Ermessen  des  Umsatzsteueramts  zu  versuchen  sein,  die  Höhe  der  steuerpflichtigen  Entgelte
  vermittels  der  Maßnahmen  des  §  52  festzustellen.  Die  Schätzung  muß  sich  auf  sachlichen
  Unterlagen  aufbauen  und  soll  mit  einer  Begründung  versehen  werden.  Es  steht  im
Ermessen  der  Steuerstelle,  ob  sie  die  Schätzungen  auf  Grund  eigener  Erfahrungen  und  Ermittlungen
  oder  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  (ogl.  §  52  Abs.  3)  vornehmen  will.

Schähung.
        <pb n="476" />
        464

(2)  Die  Schätzung  nebst  ihrer  Begründung  ist,  bevor  die  Steuer  selbst  festgestellt  wird,
dem  Steuerpflichtigen  unter  Angabe  einer  angemessenen  Frist  zur  Außerung  mitzuteilen.

(3)  Die  Entscheidung,  ob  die  Kosten  der  Schätzung  nach  §  22  Abs.  3  des  Gesetzes
dem  Steuerpflichtigen  zur  Last  zu  legen  sind,  ist  erst  zu  erlassen,  nachdem  die  Steuer  auf
Grund  der  Schätung  festgestellt  worden  ist.  Gegen  diese  Entscheidung  ist  innerhalb  zweier
Wochen  die  Beschwerde  an  die  Oberbehörde  gegeben,  die  entgültig  entscheidet.

(4)  Unterliegt  der  Steuerpflichtige  der  Steuer  auf  die  Umsätze  von  Luxusgegenständen
im  Kleinhandel  (§§  8  bis  11  des  Gesetzes),  so  kann  sich  das  Schätzungsverfahren  sowohl
auf  den  einzelnen  Steuerabschnitt  (den  Kalendermonat  oder  dessen  Teil  im  Falle  des  §  17
Abs.  2  des  Gesetzes)  als  auch  auf  ein  aus  solchen  Steuerabschnitten  zusammengesetztes  Kalenderjahr
  beziehen.  In  vielen  Fällen  wird  erst  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs  die  Möglichkeit
  vorliegen,  Unterlagen  für  eine  ordnungsmäßige  Schätzung  durch  den  Vergleich  des
Ergebnisses  der  einzelnen  Steuerabschnitte  und  des  Ergebnisses  bei  ähnlichen  Betrieben  zu
gewinnen.  «

(5)  Die  Prüfung,  ob  das  Schätzungsverfahren  für  ein  Kalenderjahr  einzuleiten  ist,
soll  möglichst  innerhalb  dreier  Monate  nach  Schluß  des  Kalenderjahrs  abgeschlossen  werden.

(6)  Nach  dem  Ergebnis  des  gesamten  Ermittlungsverfahrens  ist  über  die  Einleitung  des
Strafverfahrens  Entschließung  zu  fassen.  Ein  solches  kommt  insbesondere  in  Betracht,  wenn
ein  Steuerpflichtiger  eine  Erklärung  gar  nicht  abgibt  oder  in  ihr  oder  bei  den  später  von
ihm  geforderten  Auskünften  unrichtige  Angaben  macht  oder  schuldhafterweise  Aufzeichnungen
  oder  Bücher  nicht  oder  unvollständig  geführt  hat.

8  54.

Rechtshilfe.  Die  Umsatzsteuerämter  haben  sich  bei  der  Veranlagung  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten.
Das  gilt  insbesondere  bei  der  Durchführung  der  in  den  §§  52,  53  bezeichneten  Ermittlungsmaßnahmen.


§  55.

Prüfung  der  (1)  Die  Prüfung  und  Ausfsicht  der  Steuerpflichtigen  (§  31  des  Gesetzes)  können  soaunemeeinen
  wohl  im  Rahmen  der  Ermittlungen  bei  Nachprüfung  einer  Steuererklärung  (§§  21,  22  des
über  sie.  Gesetzes)  oder  im  Nachveranlagungsverfahren  als  auch,  unabhängig  von  einer  einzelnen
Steuerforderung,  im  Laufe  eines  Steuerabschnitts  ausgeführt  werden.
(2)  Die  Prüfung  und  Aufsicht  erstreckt  sich  auf  die  gesamte  Geschäftsgebarung  des
Steuerpflichtigen,  soweit  sie  für  die  Entrichtung  der  Steuer  von  Bedeutung  ist.
(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  innerhalb  des  Bezirkes  eines
Umsatzsteueramts  im  Kalenderjahr  eine  bestimmte  Anzahl  von  Unternehmen  der  Prüfung  zu
unterwerfen  ist.
        <pb n="477" />
        Nr.  56.  465
g  66.

(1)  Bei  der  Prüfung  und  Aufsicht  kommen  folgende  Maßnahmen  in  Betracht:

1.  die  planmäßige  Durchsicht  der  Schriftstücke  des  Steuerpflichtigen,  die  sich  auf  die
steuerpflichtigen  Leistungen  beziehen,  also  der  Geschäftsbücher,  insbesondere  der  im  §  15  des
Gesetzes  vorgeschriebenen  Aufzeichuungen  und  Bücher,  des  Schriftwechsels  mit  den  Kunden
des  Steuerpflichtigen  und  mit  denjenigen,  von  denen  er  Ware  bezieht.  Das  Umsatzsteueramt
  entscheidet  nach  seinem  Ermessen,  ob  es  die  Schriftstücke  in  den  Geschäftsräumen  des
Steuerpflichtigen  (vgl.  nachstehend  Nr.  3)  einsehen  oder  deren  Vorlegung  bei  der  Amtsstelle
verlangen  will.  Es  darf  die  Vorlegung  solcher  Bücher  bei  der  Amtsstelle  nicht  verlangen,
die  der  Steuerpflichtige  zur  Aufrechterhaltung  des  laufenden  ordnungsmäßigen  Betriebs  seines
Unternehmens  nicht  entbehren  kann.  Zur  Vorlegung  der  Bücher  usw.  sind  die  Steuerpflichtigen
  und  diejenigen  Angestellten  verpflichtet,  die  mit  deren  Verwahrung  oder  deren  Bearbeitung
  betraut  sind;  das  Verlangen  der  Vorlegung  bei  der  Amtsstelle  darf  stets  nur  an
den  Steuerpflichtigen  selbst  gerichtet  werden.

2.  die  Einsichtnahme  von  Schriftstücken  anderer  Personen  als  der  Steuerpflichtigen  oder
ihrer  Angestellten;  die  Einreichung  solcher  Schriftstücke  kann  nur  verlangt  werden  unter  bestimmter
  Bezeichnung  der  Rechtsvorgänge,  auf  die  sie  sich  beziehen.  In  Betracht  kommen
Schriftstücke,  die  sich  im  Besitze  von  Lieferanten  oder  von  Kunden  des  Steuerpflichtigen  befinden
  und  sich  auf  den  Geschäftsverkehr  mit  diesem  beziehen  (z.  B.  Quittungen,  Bestellungen
und  ähnliche).  Die  Vorlegung  kann  in  diesem  Falle  nur  durch  Verfügung  der  Oberbehörde
verlangt  werden.

3.  das  Betreten  der  Geschäftsräume  des  Steuerpflichtigen.  Es  darf  nur  zu  dem
Zwecke  geschehen,  um  entweder  die  Schriftstücke  (Nr.  1)  einzusehen,  oder  um  nachzuprüfen,
ob  die  Lagerbestände  sich  in  Übereinstimmung  mit  den  Büchern  befinden,  oder  um  zu  beobachten,
  ob  der  Steuerpflichtige  im  laufenden  Geschäftsverkehre  die  Vorschriften  der  §§  15
und  20  des  Gesetzes  innehält.  Der  Aufenthalt  in  den  Geschäftsräumen  soll  sich  auf  die
hierzu  erforderliche  Zeit  beschränken.  Das  Betreten  der  Geschäftsräume  ist  ohne  Einwilligung
des  Steuerpflichtigen  nur  zulässig  in  den  Stunden,  in  denen  die  Räume  entweder  dem
Publikum  zugänglich  sind  oder,  insbesondere  soweit  es  sich  um  Lagerräume  und  Fabrikationsstätten
  handelt,  in  ihnen  der  Steuerpflichtige  oder  seine  Angestellten  tätig  sind.  Während
des  Aufenthalts  in  den  Geschäftsräumen  ist,  soweit  möglich,  zu  vermeiden,  daß  das  Poblikum
  auf  die  Vornahme  der  Prüfung  aufmerksam  wird,  oder  eine  Unterbrechung  oder
Störung  des  laufenden  Geschäftsbetriebs  eintritt.  Dem  Ermessen  des  Umsatzsteueramts
bleibt  es  überlassen,  ob  es  seinen  Beauftragten  vorher  anmelden  will.  Der  Beauftragte
hat  sich  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinen  Angestellten  gegenüber  auf  Verlangen  über  seinen
Auftrag  durch  ene  mit  Amtsstempel  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung  des  ihm  er-97
        <pb n="478" />
        466

teilten  allgemeinen  oder  besonderen  Auftrags  auszuweisen.  Beamte  des  äußeren  Dienstes
in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.  Der  Steuerpflichtige  hat  dem  Beauftragten
  einen  angemessenen  Raum  oder  Arbeitsplatz  zur  Erledigung  seiner  Obliegenheiten
zur  Verfügung  zu  stellen.

(2)  Die  Maßnahmen  zu  Abs.  1  Nr.  1  bis  3  können  durch  Androhung  und  Festsetzung
  von  Ordnungsstrafen  durchgeführt  werden.  Auskünfte  des  Steuerpflichtigen  oder  der
Angestellten  können  nur  erzwungen  werden,  wenn  es  sich  um  Ermittlungen  in  einem  Veranlagungs=
  oder  Nachveranlagungsverfahren  (§§  21,  22  des  Gesetzes)  handelt.

857.

(1)  Das  Umsatzsteneramt  kann  sich  sowohl  bei  den  Ermittlungen  im  Veranlagungsverfahren
  (§§  21  ff.  des  Gesetzes),  wie  auch  bei  der  Prüfung  und  Aufsicht  (§  31  des  Gesetzes)
der  Hilfe  von  Vertretern  und  Angestellten  von  Verbänden  und  Interessevertretungen  des
Betriebs=  und  Berufszweigs,  dem  der  Steuerpflichtige  angehört,  bedienen.  Diese  Mithilfe
wird  insbesondere  bei  Prüfungen  in  den  Geschäftsräumen  des  Steuerpflichtigen  in  möglichst
weitem  Umfang  in  Anspruch  zu  nehmen  sein.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  oder  ihre  Oberbehörden  haben  sich  mit  den  Verbänden  und
Interessevertretungen  ihres  Bezirkes  in  Verbindung  zu  setzen  und  mit  ihnen  zu  vereinbaren,
in  welcher  Form  die  Mithilfe  geschehen  soll,  und  welche  Personen  die  Verbände  und  Vertretungen
  zur  Verfügung  stellen.  Als  Verbände  und  Interessevertretungen  kommen  nicht  nur
die  amtlichen  Vertretungen  des  betreffenden  Berufsstandes  (Landwirtschaftskammern,  Handelskammern
  und  Handwerkerkammern)  in  Betracht,  sondern  auch  die  auf  freier  Selbstverwaltung
beruhenden  sonstigen  Verbände.  Vor  allem  wird  auf  die  Mithilfe  von  Fachverbänden  Wert
zu  legen  sein.  Organisationen,  die  in  erster  Linie  dem  wirtschaftlichen  Kampfe  dienen,
Kartelle,  Trusts  usw.  sind  nicht  zu  beteiligen.

(3)  Bei  der  Erteilung  eines  einzelnen  Auftrags  hat  das  Umsatzsteueramt  zu  erwägen,
ob  der  Besuch  der  von  ihm  für  die  Prüfung  in  Aussicht  genommenen  Person  mit  Rücksicht
auf  den  Verband,  den  sie  vertritt,  oder  auf  deren  eigene  geschäftliche  Betätigung  nicht  dem
Steuerpflichtigen  wirtschaftlichen  Schaden  bereiten  kann.  Soweit  tunlich  hat  das  Umsatzsteueramt
  dem  Steuerpflichtigen  von  der  Person,  die  es  beauftragen  will,  unter  Bezeichnung
des  Verbandes,  dem  jene  angehört,  vor  dem  Besuche  Mitteilung  zu  machen.

(4)  Hat  der  Steuerpflichtige  gegen  die  Persönlichkeit  oder  gegen  den  Verband  Einwendungen
  zu  erheben,  so  hat  er  diese  unverzüglich  unter  Angabe  von  Gründen  dem  Umsatzsteueramte
  vorzutragen.  Bleibt  das  Umsatzsteueramt  bei  dem  in  Aussicht  genommenen
Auftrag,  so  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  an  die  Oberbehörde  zu.  Das  Umsatzsteueramt
  soll  die  Ausführung  seiner  Anordnung  bis  zur  Entscheidunge  der  Beschwerde
        <pb n="479" />
        Nr.  56.  467

aussetzen,  es  sei  denn,  daß  nach  Lage  des  Einzelfalls  der  Ausschub  zu  einer  Gefährdung
der  Steuer  führen  kann.

(5)  Das  Umsatzssteueramt  hat  den  Beauftragten  vor  jedem  einzelnen  Auftrag  auf  seine
Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  und  zur  Wahrung  des  Geschäfts=  und  Berufsgeheimnisses
(631  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §  38  Abs.  3  des  Gesetzes)  hinzuweisen.

g  68.

(1)  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  ist  die  Steuer  zu  berechnen,  der  Inhalt  der  Umsatzsteuer—
Erklärung  in  die  Umsatzsteuerliste  zu  übertragen  und  die  Nummer,  unter  der  die  Eintragung  liste.
erfolgt  ist,  auf  der  Steuerberechnung  zu  vermerken.  Sodann  ist  der  Umsatzsteuerbescheid
(667)  auszufertigen.  6

(2)  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Steuerberechnung  auf  den  Vordruck  der  Erklärung
hinter  diese  zu  setzen.  .

869.

(1)  Die  Umsatzsteuerliste  ist  nach  Anleitung  der  Muster  8  und  9  zu  führen.  Sie  2½
ist  in  zwei  selbständigen  Abteilungen,  und  zwar  als  Umsatzsteuerliste  U  für  die  Unternehmen,
die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  und  als  Umsatzsteuerliste  L  für  solche,  die  der
Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegen,  anzulegen  Unterliegt  ein  Unternehmen  sowohl
der  allgemeinen  Umsatzsteuer  wie  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände,  so  ist  es  auf  Grund
seiner  Erklärungen  in  beiden  Abteilungen  einzutragen;  dabei  ist  in  jeder  Abteilung  auf  die
Eintragung  in  der  anderen  hinzuweisen.  In  die  Abteilung  L  sind  auch  die  Unternehmen
einzutragen,  denen  die  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  gestattet  ist.

(2)  In  der  Abteilung  L.  sind  die  Entgelte  getrennt  einzutragen,  je  nachdem  sie  mit
10  v.  H.  oder  gemäß  §  28  Abs.  2  Sat  2  des  Gesetzes  mit  5  v.  T.  zu  besteuern  sind.

(3)  Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  beiren  Abteilungen  für  das  Kalenderjahr  zu  führen,
das  in  den  Fällen  der  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  1  und  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes
einen  Steuerabschnitt  bildet  oder  sich  im  Falle  der  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  2  Satz  1
aus  zwölf  Steuerabschnitten  zusammensetzt.  In  Abteilung  L  ist  bei  jedem  Steuerpflichtigen
soviel  Raum  zu  lassen,  daß  Eintragungen  für  zwöls  Monate  untereinander  möglich  sind.

(4)  Im  übrigen  ist  bei  Anlegung  der  Umsatzsteuerlisten  tunlichst  nach  den  gleichen
Gesichtspunkten  zu  verfahren,  die  bei  Aufstellung  der  entsprechenden  Umsatzsteuerrolle  maßgebend
  gewesen  sind  (§§  40  bis  42).

(5)  Erforderlichenfalls  kann  für  jede  Kassenstelle  eine  besondere  Umsatzsteuerliste  angefertigt
  werden.

97*
        <pb n="480" />
        468

g  60.

(1)  Die  Umsatzsteuerliste  dient  zur  Überwachung  des  rechtzeitigen  Einganges  der  Steuerbeträge
  und  der  Einhaltung  der  bewilligten  Zahlungsfristen;  in  ihr  sind  ferner  die  Veränderungen,
  die  sich  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Nachveranlagungen,  Erstattungen  und
Rückzahlungen  (vgl.  §§  71,  72  und  74)  gegenüber  der  Steuerfestsetzung  ergeben,  zu  vermerken;
  außerdem  bildet  sie  die  Grundlage  für  statistische  Erhebungen  über  die  Höhe  der
Umsätze  in  einem  Kalenderjahre  (§  90).  Sie  ist  solange  offen  zu  halten,  bis  sämtliche
Zahlungen  für  das  Kalenderjahr,  für  das  sie  geführt  wird,  erfolgt,  die  Steuerfestsetzungen
unanfechtbar  geworden  und  Nachveranlagungen,  Erstattungen  und  Rückzahlungen  nicht  mehr
zu  erwarten  sind;  sie  ist  daher  frühestens  am  Ende  des  sechsten  auf  das  Kalenderjahr,  für
das  sie  geführt  wird  (859  Abs.  3),  solgenden  Kalenderjahrs  wegzulegen.

(2)  Die  Veränderungen  (durch  Rechtsmittel,  Nachveranlagungen,  Erstattungen  und
Rückzahlungen)  sind  bei  der  Ordnungsnummer  des  Steuerpflichtigen,  sofern  sie  bis  zum
1.  Oktober  des  auf  das  Kalenderjahr,  für  das  die  Liste  geführt  wird  (§59  Abf.  3),
folgenden  Kalenderjahrs  eintreten,  durch  Berichtigung  der  ursprünglichen  Angaben  mit  roter
Tinte  oder  über  diesen,  sofern  sie  später  erfolgen,  in  den  dafür  zur  Erleichterung  der  im
Abs.  3  vorgeschriebenen  Aufrechnungen  vorgesehenen  besonderen  Spalten  24  bis  31  in
Liste  U,  22  bis  29  in  Liste  L,  und  20  bis  27  in  Liste  E  (§  64)  einzutragen.  Für  die
Eintragung  ist  der  Zeitpunkt  maßgebend,  in  dem  die  Veränderung  unanfechtbar  wird;  die
Eintragungen  haben  sich  auf  die  Höhe  der  Gesamtheit  der  Entgelte  und  Steuerbeträge  zu
erstrecken;  haben  sie  in  den  besonderen  Spalten  zu  erfolgen,  so  muß  der  Betrag  angegeben
werden,  um  den  sich  die  Entgelte  und  die  Steuerbeträge  gegenüber  dem  Steuerbescheide  vermindert
  oder  erhöht  haben.

(3)  Am  1.  Oktober  jedes  Jahres,  erstmalig  am  1.  Oktober  des  auf  das  Kalenderjahr,
  für  das  die  Liste  geführt  wird,  folgenden  Kalenderjahrs  und  entsprechend  in  jedem
weiteren  Jahre,  bis  die  Liste  weggelegt  wird,  sind  die  Eintragungen  in  den  besonderen
Spalten  über  die  Höhe  der  der  Besteuerung  zu  Grunde  gelegten  Entgelte  und  über  die
Steuerbeträge  aufzurechnen  und  das  Ergebnis  unter  den  bis  dahin  erfolgten  Eintragungen
zu  vermerken.  Dabei  ist  so  zu  verfahren,  daß  sich  bei  der  ersten  Aufrechnung  die  Entgelte
und  Steuerbeträge  nach  den  bis  dahin  eingetragenen  Steuerfestsetzungen  unter  Berücksichtigung
der  mit  roter  Tinte  vermerkten  Berichtigungen  wegen  bis  dahin  erfolgter  Veränderungen,
bei  den  nächsten  Aufrechnungen  die  gegenüber  der  ersten  Aufrechnung  eingetretenen  Erhöhungen
oder  Veränderungen  sich  ergeben.  Die  Richtigkeit  der  Aufrechnungen  ist  tunlichst  von  einem
mit  der  Führung  der  Liste  nicht  befaßten  Beamten  unter  der  Aufrechnung  zu  bescheinigen.
Soweit  nach  einer  Aufrechnung  weitere  Steuerfestsetzungen  auf  Grund  nachträglich  abgegebener
  Erklärungen  usw.  für  das  Kalenderjahr,  für  das  die  Liste  geführt  wird,  erfolgen,
        <pb n="481" />
        Nr.  56.  469

sind  die  Eintragungen  in  den  Spalten  1  ff.,  im  Anschluß  an  die  letzte  Aufrechnung  zu
machen  und  die  sich  hiernach  ergebenden  neuen  Entgelt=  und  Steuerbeträge  bei  der  nächsten
Aufrechnung  nach  dem  Stande  am  Tage  der  Aufrechnung  zu  berücksichtigen.
(4)  Auf  Grund  der  Aufrechnungen  sind  die  im  §  90  vorgeschriebenen  statistischen  Zurtigen.

sammenstellungen  anzufertig  #1

(1)  Die  Abschlagszahlungen,  die  alle  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  einschließlich  Abs.  2
Satz  2  daselbst  versteuernden  Unternehmungen  zu  leisten  haben,  bei  denen  in  einem  Kalenderjahre
  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  (§  16  des  Gesetzes)  nach  dem  Ergebnis  zur  Steuerfestsetzung
  200  000  &amp;amp;#  überstiegen  hat,  sind  auf  60  v.  H.  der  für  das  vorhergehende  Jahr
festgesetzten  Steuer  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet  zu  bemessen.  Sie  sind  auf  die
Steuer  für  das  folgende  Kalenderjahr  nach  Ablauf  des  ersten,  zweiten  und  dritten  Viertels
des  Jahres  während  der  ersten  zehn  Tage  der  Monate  April,  Juli  und  Oktober  je  in  Höhe
eines  Drittels  unaufgefordert  zu  entrichten.  Ist  das  Unternehmen  nicht  während  des  ganzen
Vorjahres  betrieben  worden,  so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszeit  als  Jahresumsatz.
Für  das  Steuerjahr  1919  ist  für  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abschlagszahlungen
und  deren  Bemessung  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  im  ganzen  Kalenderjahr  1918  maßgebend.
  Die  Abschlagszahlungen  sind  in  der  Erklärung  zur  Festsetzung  der  mit  dem  Schlusse
des  Jahres  fälligen  Steuer  aufzuführen  und  bei  der  Festsetzung  der  Steuerschuld  auf  diese
anzurechnen.  Ein  hiernach  etwa  zuviel  gezahlter  Betrag  ist  einschließlich  5  v.  H.  Zinsen
vom  Tage  der  Entrichtung  ab  zurückzuzahlen.

(2)  Während  der  Dauer  des  Krieges  kann  die  Höhe  der  Abschlagszahlungen  auf
Grund  vierteljährlicher  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  nach  dem  tatsächlichen  Umsatz  bemessen
  werden.

(3)  Im  übrigen  ogl.  §  69.

8  632.

(1)  Bei  Versteigerungen  ist  die  Erklärung  vom  Versteigerer  innerhalb  zweier  Wochen
nach  jeder  Versteigerung  bei  dem  für  den  Versteigerer  zuständigen  Umsatzsteueramt  einzureichen.
  Sie  hat  die  Gesamtheit  der  in  der  Versteigerung  vereinnahmten  Entgelte  in  entsprechender
  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§  46  und  47  zu  enthalten.  Sind  Luxusgegenstände
  versteigert  worden,  so  sind  die  Angaben  für  diese  getrennt  von  den  Angaben  für
die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Gegenstände  zu  machen.  Die  Steuer  ist
gleichzeitig  mit  der  Abgabe  der  Erklärung  zu  entrichten..

(2)  Das  Umsatzsteueramt  kann  gewerbsmäßigen  Versteigerern  auf  ihren  Antrag  die
Versteuerung  in  Anwendung  des  §  16  des  Gesetzes,  also  in  Jahresabschnitten  bei  den  der
allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Gegenständen  und  in  Monatsabschnitten  bei  Luxus

Abschlagszahlungen.


Sonderbestimmungen

für
Versteigerer,
Notare  usw
        <pb n="482" />
        470

gegenständen  gestatten.  Derartige  Versteigerer  sind  in  die  Umsatzsteuerrolle  (§  40)  aufzunehmen.
  Das  gleiche  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  für  Gerichte,  Notare,  Gerichtsvollzieher
  und  sonstige  Versteigerungsbeamte  bestimmen.

g  63.

(1)  Die  Erklärungen,  die  nach  jeder  Einzelversteigerung  abgegeben  werden  (8  62  Abs.  1),
sind  je  nach  den  Gegenständen,  die  im  Wege  der  Versteigerung  umgesetzt  worden  sind,  in
eine  Zwischenliste  einzutragen,  die  für  ein  Kalenderjahr  anzulegen  und  in  zwei  Abteilungen
nach  Art  der  Umsatzsteuerhauptlisten  U  und  L  (5  59)  zu  führen  ist.  Betrifft  die  Erklärung
  sowohl  Gegenstände,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  als  auch  nach  dem
erhöhten  Satze  steuerpflichtige  Luxusgegenstände,  so  hat  die  Eintragung  in  beiden  Abteilungen
zu  erfolgen  unter  Aufnahme  eines  Hinweises  auf  Liste  L  in  der  Liste  U.

#  —  (2)  Die  Erklärung  über  die  vereinnahmten  Entgelte  ist  nach  Auleitung  des  Musters  10

–4  in  zweifacher  Ausfertigung  abzugeben.  Nach  Berechnung  des  Steuerbetrags,  die  zweckmäßigerweise
  in  der  Erklärung  zu  erfolgen  haben  wird,  erhält  der  Versteigerer  eine  Ausfertigung
  mit  der  von  dem  Umsatzsteneramt  oder  der  Kassenstelle  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
  unterschriftlich  vollzogenen  Berechnung  unter  Vorbehalt  der  Nachprüfung  als  Empfangsbekenntnis
  über  den  eingezahlten  Betrag  zurück.

(3)  Vordrucke  sind  bei  dem  Umsatzsteueramte  kostenlos  erhältlich;  die  Erklärung  kann
an  Amtsstelle  auch  mündlich  abgegeben  werden.  «

(4)  Das  Umsatzsteueramt  erteilt  dem  Versteigerer  einen  Bescheid  (§  67)  nur  dann,
wenn  die  Prüfung  der  Erklärung,  für  die  §  52  als  Anhalt  zu  dienen  hat,  zu  einer  Nachveranlagung
  führt.

(5)  Die  Zwischenliste  ist  aufzurechnen  und  abzuschließen,  sobald  Erklärungen  über  Versteigerungen
  aus  dem  betreffenden  Kalenderjahre  nicht  mehr  zu  erwarten  sind.  Die  Ergebnisse
sind  am  1.  Oktober  des  auf  das  Jahr  der  Führung  folgenden  Kalenderjahrs  unter  je  einer
Ordnungsnummer  in  die  aufgerechnete  Hauptliste  summarisch  zu  übernehmen.

(6)  Im  Falle  des  §  62  Abs.  2  greift  das  in  den  §§  48  bis  50  und  52  vorgeschriebene
  Verfahren  Platz.

(7)  Hat  die  Lieferung  von  Luxusgegenständen  im  Wege  der  Versteigerung  als  nicht  im
Kleinhandel  erfolgt  zu  gelten  (§  9  Abs.  1  des  Gesetzes),  so  ist  nach  den  §§  21,  22  zu
verfahren.

Lieferung  8  64.
von  Luxusgegenständen
  (1)  Die  bei  den  Umsatzsteuerämtern  eingehenden  Mitteilungen  der  Zollstellen  über  die

in  oder  un  Abfertigung  der  aus  dem  Ausland  eingegangenen  Luxusgegenstände  in  den  freien  Verkehr
dem  Ausland.  ·
        <pb n="483" />
        Nr.  56.  471

sowie  die  Anmeldungen  der  Steuerpflichtigen  über  das  Einbringen  von  Luxusgegenständen
in  das  Inland  sind  in  einer  Umsatzsteuerliste  E  nach  Anleitung  des  Musters  11  einzutragen.  #

(2)  Gibt  der  Erwerber  die  im  §  26  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Erklärung,  für  die  .
Vordrucke  nach  dem  Muster  12  zu  verwenden  sind  und  die  zweckmäßigerweise  in  doppelter  Luster,
Ausfertigung  zu  verlangen  sein  wird,  bei  dem  Umsatzsteueramte  nicht  innerhalb  zweier  Wocen  —
nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  ab,  so  ist  er  an  die  Verpflichtung  hierzu  und  an  die
Einzahlung  der  Steuer  zu  erinnern.  Vordrucke  für  die  Erklärung  werden  bei  den  Umsatzsteuerämtern
  kostenlos  abgegeben.  Die  Erklärung  kann  an  Amtsstelle  mündlich  erfolgen.

Auf  die  Erinnerung  finden  die  in  den  §§  49  und  50  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

(3)  Die  Abgabe  und  der  Inhalt  der  Erklärung  sowie  die  Einzahlung  der  in  der  Erklärung
  zu  berechnenden  Steuer  sind,  soweit  nicht  Steuerfreiheit  mit  Rücksicht  auf  die  nach
820  Abs.  1  des  Gesetzes  beigebrachte  Bescheinigung  eintritt,  in  der  Umsatzsteuerliste  zu  vermerken,
  der  Steuerbetrag  überdies  im  Einnahmebuch  zu  vereinnahmen.  Über  den  Steuerbetrag
  ist  nach  Maßgabe  der  Steuerfestsetzung  in  der  Erklärung,  gegebenenfalls  unter  Rück-Labe
  der  einen,  mit  unterschriftlich  vollzogener  Steuerberechnung  versehenen  Ausfertigung  der
Erklärung,  ein  Empfangsbekenntnis  zu  erteilen,  in  dem  etwaige  Nachforderungen  vorzubehalten
  sind.

(4)  Ergibt  die  Nachprüfung  der  Erklärung,  daß  die  Angaben  nicht  glaubhaft  und  das
Entgelt  zu  niedrig  angegeben  sind,  so  ist  der  dem  höheren  gemeinen  Werte  entsprechende
Steuerbetrag  mittels  eines  Steuerbescheids  (§  67)  mit  der  Bemerkung  nachzufordern,  daß
hiergegen  nur  die  Verwaltungsbeschwerde  gegeben  ist.  Die  Nachforderungen  und  deren  Eingang
  sind  gleichfalls  in  der  Liste  zu  vermerken  und  zu  überwachen,  die  Einzahlung  selbst  ist
im  Einnahmebuche  nachzuweisen.  Im  übrigen  gilt  wegen  der  Anfrechnung  usw.  das  im
§  60  hinsichtlich  der  Umsatzsteuerlisten  U  und  I.  Gesagte.

(5)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmen,  wann  und  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  Zollstellen  vom  Einbringer  des  Gegenstandes  für  den  Steuerbetrag  Sicherheit
zu  verlangen  haben.

§  65.

(1)  Bei  dem  Verbringen  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  be-  b  Sonderzeichneten
  Art  ins  Ausland  findet  die  Erklärung,  wenn  der  Verbringer  zu  den  im  §  1  einungen
Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  gehört,  gleichzeitig  mit  der  Erklärung  nach  §  17  Verbringen
des  Gesetzes  statt;  dabei  ist  das  Entgelt  für  den  Gegenstand  oder,  wenn  ein  solches  nicht  von  nuruer
vereinbart  ist,  der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  in  dem  Steuerabschnitte  des  Verbringens  der  im  §  10
ins  Ausland  einzusetzen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Entgelt  in  diesem  Steuerabschnitte  tn  2½

vereinnahmt  ist  oder  nicht.  genannten  Ari
ins  Ausland.
        <pb n="484" />
        Umsatzsteuerbescheid.


472

(2)  Gehört  der  Verbringer  nicht  zu  diesen  Personen,  so  hat  er  innerhalb  zweier  Wochen
nach  dem  Verbringen  eine  Anmeldung  über  das  Verbringen  an  die  Steuerstelle  zu  richten.
Die  zweckmäßigerweise  in  doppelter  Ausfertigung  abzugebende  Anmeldung  hat  die  genaue
Bezeichnung  des  ausgeführten  Gegenstandes,  das  dasür  vereinbarte  Entgelt  und,  sofern  ein
Entgelt  nicht  vereinbart  ist,  die  Schätzung  des  gemeinen  Wertes  des  Gegenstandes  zu  enthalten.
  Die  von  dem  Umsatzsteueramte  kostenlos  auszuhändigenden  Vordrucke  nach  Muster  12
können  verwendet  werden;  auch  ist  mündliche  Erklärung  an  Amtsstelle  zulässig.  Die  Steuer
ist  gleichzeitig  gegen  Empfangsbekenntnis  einzuzahlen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
das  Entgelt  bereits  vereinnahmt  ist  oder  nicht.  Als  Empfangsbekenntnis  hat  gegebenenfalls
die  mit  der  unterschriftlich  vollzogenen  Steuerberechnung  versehene  zweite  Ausfertigung  der
Erklärung  zu  dienen.

(3)  Auf  die  Schätzung  des  gemeinen  Wertes  finden  die  Bestimmungen  der  §8  53
und  54  entsprechende  Anwendung.

§  66.

(1)  Wird  einer  Zollstelle  die  Ausfuhr  von  Gegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  bekannt,  so  hat  sie  dem  Umsatzsteueramte,  das  für  den  Verbringer
ins  Ausland  zuständig  ist,  eine  Mitteilung  zu  übersenden,  aus  der,  soweit  angängig,  der
Tag  der  Ausfuhr,  der  Vor=  und  Zuname  nebst  Wohnort  und  Straße  des  Steuerpflichtigen,
Bezeichnung  der  Firma,  die  Benennung  des  Gegenstandes  und  der  Bestimmungsort  ersichtlich
sein  müssen.

(2)  Bei  dem  Umsatzsteueramt  eingehende  Mitteilungen  über  die  von  nicht  nach  §  1
Abs.  1  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  Personen  bewirkten  Versendungen  sowie  Anmeldungen
von  Steuerpflichtigen  über  das  Verbringen  der  in  Betracht  kommenden  Gegenstände  in  das
Ausland  (§  65)  sind  in  die  im  §  64  vorgeschriebene  Umsatzsteuerliste  (Muster  11)  über
die  aus  dem  Ausland  eingebrachten  Luxusgegenstände  in  einer  besonderen  Unterabteilung
einzutragen.  "

(3)  §  64  findet  auch  im  übrigen  entsprechende  Anwendung.

§  67.

(1)  Über  das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  den  Fällen  der  §  58,  §  63  Abfk.  4,
§  64  Abs.  4  und  §  66  Abs.  3  ist  dem  Steuerpflichtigen  je  nach  der  Art  seines  Unterà

  nehmens  ein  Umsatzsteuerbescheid  nach  Anleitung  der  Muster  13  und  14  zu  erteilen.  Der

M##e#  4
wo  *

Bescheid  hat  zu  enthalten:
den  Betrag  der  Umsatzsteuer,  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung  der  abschlägig
geleisteten  Zahlungen  und  mit  einem  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur
Leistung  von  Abschlagszahlungen  für  den  folgenden  Steuerabschnitt,
        <pb n="485" />
        Nr.  56.  473

die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Steuer,
eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen  und
Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
bei  Steuerbeträgen  über  1000  —  einen  Hinweis  auf  die  bei  der  allgemeinen
Umsatzsteuer  drei  Monate,  bei  der  Luxussteuer  einen  Monat  nach  Schluß
des  Steuerabschnitts  beginnende  Verzinsung  zu  5  v.  H.,
die  Mitteilung  über  den  von  den  Abschlagszahlungen  zur  Erstattung  kommenden  Betrag,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Festsetzung  der
steuerpflichtigen  Gesamtentgelte  von  der  Umsatzsteuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine
Begründung  der  Abweichung  ist  nicht  erforderlich.
(3)  Die  Angaben  des  Bescheids  sind  vor  seiner  Zustellung  an  den  Steuerpflichtigen
in  die  entsprechende  Umsatzsteuerliste  zu  übernehmen.

g  68.

(1)  Der  Umsatzsteuerbescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten
  Vertreter  zuzustellen.  Ist  der  Steuerpflichtige  vor  der  Zustellung  des  Steuerbescheids
  gestorben,  so  ist  der  Bescheid,  wenn  das  steuerpflichtige  Unternehmen  zum  Gesamtgut
  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,  dem  überlebenden  Ehegatten,  im  übrigen
den  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  oder  Nachlaßpfleger  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellung
  in  Landessteuersachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.

8  69.

(1)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen
unter  Angabe  des  Betrags  der  Abschlagszahlung  und  der  Zahlungsfristen  im  Umsatzsteuerbescheide
  hinzuweisen.

(2)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlungen  ist  durch  eine  nach  Anleitung  des
Musters  16  von  dem  Umisatzsteueramte  für  jedes  Kalenderjahr  zu  führende  Überwachungs—  2½
liste  sicherzustellen.  Diese  ist  mit  der  Umsatzsteuerliste  zur  Buchprüfung  einzureichen.  *

(3)  Die  Spalten  1  bis  6  der  Überwachungsliste  sind  gleichzeitig  mit  dem  im  §  67
Abs.  1  angeordneten  Hinweis  an  den  Zahlungspflichtigen,  die  Spalten  7  bis  9  bei  der
Zahlung  der  Abschlagssummen  und  die  Spalten  10  bis  13  vor  Erteilung  des  Umsatzsteuerbescheids
  oder  nach  Eingang  der  Restzahlung  auszufüllen.

9
        <pb n="486" />
        474

(4)  Geht  eine  Abschlagszahlung  nicht  rechtzeitig  ein,  so  ist  das  zu  ihrer  Einziehung
Veranlaßte  in  der  Bemerkungsspalte  der  Überwachungsliste  zu  vermerken.

(5)  Die  Entrichtung  der  Abschlagszahlungen  ist  in  der  Umsatzsteuerliste  zu  vermerken
und  die  Vereinnahmung  im  Einnahmebuche  nachzuweisen.  Rückzahlungen,  deren  Höhe  einschließlich
  Zinsen  in  der  Überwachungsliste  zu  berechnen  und  dem  Steuerpflichtigen  in  dem
Steuerbescheide  bekanntzugeben  ist,  sind  als  Erstattungen  zu  behandeln  (ogl.  §  73).

g  70.

Einnahme-  Über  die  Erhebung  der  Umsatzstener  ist  neben  der  Umsatzsteuerliste  für  je  ein  Kalenderbuch.
  jahr  (§  59)  ein  Einnahmebuch  für  je  ein  Rechnungsjahr  nach  Anleitung  des  Musters  16
gie  n  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  zulässig.
§  71.

Erstaltungen  (1)  In  einem  Anhang  zum  Einnahmebuche,  der  nach  Maßgabe  des  Musters  17
des  8  anzulegen  ist,  sind  die  Beträge  nachzuweisen,  die  gemäß  §  28  des  Gesetzes  erstattet  werden.
**  (2)  Die  Erstattung  erfolgt  nur  auf  schriftlichen  Antrag.  Dem  Antrag  ist  nur  zu
gigt  entsprechen,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Erwerb,  im  Falle  des  8  28  Abs.  1
des  Gesetzes  nach  der  Ausfuhr  und  im  Falle  des  §  28  Abs.  4  des  Gesetzes  nach  der
Wiedereinfuhr  des  Gegenstandes  gestellt  worden  ist.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  ist

die  Verwaltungsbeschwerde  gegeben.

(3)  Die  vom  Antragsteller  beigebrachten  Nachweise  sind  ihm  nach  erfolgter  Prüfung
zurückzugeben.  Der  Antrag  und  eine  über  die  Höhe  des  zu  erstattenden  Betrags  aufzustellende
  Berechnung  werden  Belege  zum  Anhang.

(4)  Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  §§  2,  18  und  19  maßgebend.

(5)  Die  berechneten  Beträge  sind  gegen  Empfangsbekenntnis  zurückzuzahlen  und  im
Einnahmebuche  mit  roter  Tinte  abzusetzen.  Zugleich  sind  sie  in  der  Umsatzsteurrliste  des
Steuerabschnitts,  für  den  die  Steuer  vereinnahmt  worden  war,  bei  der  Ordnungsnummer
des  Steuerpflichtigen  einzutragen  (§  60).  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren
trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(6)  Die  Landesregierungen  bestimmen,  ob  der  von  der  Kasse  eines  Umsatzsteueramts
erstattete  Betrag  von  der  Kasse  desjenigen  Umsatzsteueramts  zu  ersetzen  ist,  das  im  Falle
des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  für  das  Unternehmen,  im  Falle  des  §  28  Abs.  1  des
Gesetzes  für  den  Lieferer  und  im  Falle  des  §  28  Abs.  4  des  Gesetzes  für  den  Verbringer
ins  Ausland  zuständig  ist.  Liegen  die  Umsatzsteuerämter  in  verschiedenen  Bundesstaaten,
so  hat  ein  solcher  Ersatz  zu  erfolgen;  die  Ersatzanträge  sind  gesammelt  für  ein  ganzes
        <pb n="487" />
        Nr.  66.  475

Kalenderjahr  bei  Beginn  des  darauf  folgenden  Kalenderjahrs  unter  den  Bundesstaaten
auszutauschen.
"  §  72.

(1)  Wenn  innerhalb  der  Verjährungsfrist  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bekannt
werden,  die  eine  Erhöhung  der  Umsatzsteuerforderung  rechtfertigen,  sowie  im  Falle  des
§  22  Abs.  4  des  Gesetzes,  hat  Nachveranlagung  zu  erfolgen.

(2)  Die  Nachveraulagung  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  seit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,
  in  dem  die  bereits  veranlagte  Steuer  fällig  geworden  ist,  fünf  Jahre  verstrichen  sind
(§  29  des  Gesetzes).  Der  Bescheid  über  eine  Nachveranlagung  muß  bis  zu  diesem  Zeitpunkt
  erlassen  sein.

(3)  Gegen  den  Bescheid  über  eine  Nachveranlagung  stehen  dem  Steuerpflichtigen  dieselben
  Rechtsmittel  zu  wie  gegen  den  Umsatzsteuerbescheid.  Von  der  Nachveranlagung  kann
abgesehen  werden,  wenn  der  nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Umsatzsteuer  den  Betrag  von  20..
nicht  übersteigt.

(4)  Soweit  die  Umsatzsteuer  infolge  eines  Rechenfehlers  oder  eines  andern  offenbaren
Versehens  zu  Unrecht  bezahlt  worden  ist,  hat  eine  Rückzahlung  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen
und,  wenn  die  Überhebung  mindestens  5  .X  beträgt,  auch  von  Amts  wegen  durch  das  Umsatzsteueramt
  zu  erfolgen.

(5)  Einem  Antrag  auf  Rückzahlung  von  Umsatzsteuer  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er
innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  des  Steuerabschnitts,  für  den  die  Steuer  entrichtet
worden  ist,  gestellt  wird.  .

(6)  Im  übrigen  kann  eine  rechtskräftige  Veranlagung  nur  im  Wege  des  Billigkeitserlasses
  durch  den  Bundesrat  zugunsten  des  Steuerpflichtigen  geändert  werden.

§  73.

Die  nach  §  23  Abs.  3  und  §  24  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für
Beträge,  die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstatten  sind,  und  die  zurückzuzahlenden
Teilbeträge  der  Abschlagszahlungen  sind  als  Erstattungen  an  Umsatzsteuer  zu  Lasten  der  Reichskasse
  zu  verrechnen.  Sie  sind  im  Anhang  zum  Einnahmebuch  (§  71)  nachzuweisen.

§  74.

Wird  im  Rechtsmittel=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (8  22  Abs.  4,  §  38  Abf.  1
des  Gesetzes,  §  72)  die  Umsatzsteuer  anderweit  festgesetzt  oder  infolge  eines  offenbaren  Versehens

  zu  Unrecht  gezahlte  Umsatzsteuer  zurückgezahlt  oder  Umsatzsteuer  vom  Bundesrat  aus

Billigkeitsgründen  erlassen,  so  sind  entsprechende  Eintragungen  in  der  Umsagsteuerliste  nach
Maßgabe  des  §  60  vorzunehmen.
987

Anderweite
Veranlagung
und
Rückzahlung
von
Umsatzsteuer.
        <pb n="488" />
        Niederschlagung.


Stundung.

Entrichtung
der
Umsatzsteuer
durch  Markenverwendung.


476

§  75.

(1)  Zur  Niederschlagung  von  Umsatzsteuerbeträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  die
Oberbehörden  zuständig.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  inwieweit  die  Ubertragung
dieser  Befugnis  an  einzelne  große  Umsatzsteuerämter  zulässig  ist.  Die  Niederschlagung  darf
nur  dann  erfolgen,  wenn  keine  Aussicht  zur  Einziehung  der  geschuldeten  Beträge  mehr  besteht.
Die  Niederschlagung  ist  in  der  Umsatzsteuerliste  zu  vermerken.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  können,  erforderlichenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  Stundung
der  Steuer  unter  Berechnung  von  Zinsen  (§  24  Abs.  2  des  Gesetzes)  gewähren.

g  76.

(1)  Die  Steuer  aus  §  25  des  Gesetzes  wird  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
entrichtet).

(2)  Die  Mitteilung,  die  derjenige,  der  das  Entgelt  entrichtet  hat,  nach  §  25  Abs.  3
Satz  2  des  Gesetzes  bei  Nichtausstellung  eines  Empfangsbekenntnisses  unter  Angabe  des
Namens  des  Lieferers,  der  handelsüblichen  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  des  Betrags  des
Entgelts,  des  Tages  der  Zahlung  zu  machen  hat,  ist  bei  dem  für  ihn  zuständigen  Umsatzsteueramt
  einzureichen.  Der  Steuerbetrag  ist  hierbei  in  Marken  zu  entrichten.

(3)  Amtlich  gestempelte  Vordrucke  zu  Empfangsbekenntnissen  oder  Vordrucke  zu  Mitteilungen
  werden  nicht  angefertigt.

§  77.

(1)  Die  Stempelmarken  sind  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite  des  vom  Lieferer  zu
erteilenden  Empfangsbekenntnisses  oder  der  Mitteilung,  die  bei  Nichterteilung  eines  solchen

 

1)  Die  nach  §  25  Abs.  6  des  Gesetzes  für  die  Entrichtung  usw.  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des
Reichsstempelgesetzes  lauten:  "

ß  107.

Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und  gestempelten  Formulare  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der
Schlußnoten  und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest.  unter  welchen  für
verdorbene  Marken  und  gestempelte  Vordrucke  sowie  für  Stempel  auf  verdorbenen  Wertpapieren  Erstattung  zulässig
  ist.

§5  108.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nichtverwendet
  angesehen.

8  110.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze  festgestellten  Abgaben  ist  der
Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung
oder  mit  Vorbehalt  geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen  der
Zivilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.
        <pb n="489" />
        Nr.  56.  477

der  Erwerber  dem  Umsatzsteueramte  zu  machen  hat,  an  einer  beliebigen  freien  Stelle  aufzukleben
  und  zu  entwerten.

(2)  Die  Entwertung  der  Stempelmarken  ist  in  der  Art  vorzunehmen,  daß  Tag,
Monat  und  Jahr  der  Verwendung  der  Marke  auf  dieser  an  der  im  Vordruck  dafür  vorgesehenen
  Stelle  in  deutlichen  Schriftzeichen  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Überschreibung
  mit  Tinte  niedergeschrieben  oder  aufgedruckt  werden.  Allgemein  übliche  und  verständliche
  Abkürzungen  sind  zulässig.  Im  Falle  der  Entwertung  durch  Aufdruck  braucht  der
Vermerk  nicht  an  der  im  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen,  muß  aber  vollständig  auf
jede  einzelne  Marke  gesetzt  werden.  Die  Hinzufügung  des  Namens  oder  der  Firma  des

Verwendenden  ist  zulässig.
§  78.

(1)  Die  eingehenden  Mitteilungen  sind  von  dem  Umsatzsteueramte  daraufhin  zu  prüfen,
ob  die  erforderlichen  Marken  vorschriftsmäßig  verwendet  und  entwertet  sind,  in  alphabetischer
Ordnung  der  Namen  der  Lieferer  in  eine  Liste  einzutragen  und  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (§  29  des  Gesetzes)  aufzubewahren.  Ist  die  Steuer  zu  niedrig  berechnet,  so
sind  die  erforderlichen  Marken  nachzufordern  und  zu  den  Akten  zu  entwerten.

(2)  Wegen  der  Nichtausstellung  des  Empfangsbekenntnisses  durch  den  Lieferer  ist  das
Strafverfahren  einzuleiten,  wenn  der  Lieferer  im  Bezirke  des  Umsatzsteueramts  wohnt,  oder
dem  für  den  Lieferer  zuständigen  Umsatsteueramte  zur  Veranlassung  des  Weiteren  Anzeige

zu  machen.
§  79.

(1)  Die  Stempelmarken  werden  zum  Nennwert  von  10,  20,  50  Pf.,  1,  2  und

10  ausgegeben.

Soweit  bei  denselben  Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die  Rcvision  sowie
die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht  an  das  Rcich  ggericht.
Bal.  aber  6  7  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle
n.

d
und  Steuer  g  116.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaussichtigung  des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden
und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich
der  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten
  Abgaben  wahrzunehmen.  -  --  -

er  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen  die  in  Tarifnummer  1  bezeichneten  Gesellschaften
  usw.  und  alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten  Art
oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  (Nummer  6  und  7  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  oder
vermittelu  oder  Versicherungen  (Nummer  12  des  Tarifs)  übernehmen  oder  vermitteln  oder  ermächtigt  sind,  für  den
Versicherer  Zahlungen  entgegenzunehmen.  Inwieweit  die  im  §  76  bezeichneten  Personen  und  Gesellschaften  der
Prüwg,  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  und  nach  §§  76  fl.  unterliegen,  bestimmt
er  Bundesrat.  ·

Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichenfalls  auch  die  Geschäftsbücher
zur  Einsicht  vorzulegen.  ·

Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde  die  Einreichung  der
auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige  Rechtsvorgänge  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

4

Stempelzeichen.
        <pb n="490" />
        478

(2)  Die  Marken  sind  18,5.  mm  hoch  und  22,5  mm  breit.  Das  obere  Feld  der  Pfennigwerte
  enthält  auf  dunklem  Grunde  in  weiß  hervortretender  deutscher  Schrift  die  Bezeichnung
„Umsatzstempel“  Von  den  drei  mittleren  Feldern  tragen  die  beiden  äußeren  die  Wertbezeichnung
  ebenfalls  weiß  auf  dunklem  Grunde,  das  Mittelfeld  zeigt  den  Reichsadler.  Das
untere  Feld  mit  guillochiertem  Grunde  enthält  den  Vordrück  für  die  Entwertung  durch  Eintragung
  von  Tag,  Monat  und  Jahr  auf  der  dazu  vorgezeichneten  Linie.  Die  Markwerte
unterscheiden  sich  von  den  Pfennigwerten  dadurch,  daß  unter  Anwendung  einer  zweiten  Farbe
auch  das  obere  Feld  mit  einer  Guilloche  unterdruckt  ist,  so  daß  hier  sowie  im  untersten
Felde  die  Schrift  dunkel  auf  hellem  Grunde  steht.  Die  Marken  zu  10  Pf.  sind  hellkarmin,
diejenigen  zu  20  Pf.  hellblau,  zu  50  Pf.  grauviolett,  zu  1  grün  mit  rotbraunem  Unterdrucke,
  zu  2  X&amp;amp;  gelbbraun  mit  grünem  Unterdrucke,  zu  10  ##  rotbraun  mit  grünem  Unterdrucke.

(3)  Der  Vertrieb  der  Stempelmarken  erfolgt  durch  die  Postanstalten.  Stempelmarken
zum  Werte  von  10,  20  und  50  Pf.  werden  bei  allen  Postämtern  und  bei  denjenigen  sonstigen
Poststellen,  bei  welchen  sich  ein  Bedürfnis  hierfür  herausstellt,  verkauft.  Die  Verkaufsstellen
für  Stempelmarken  von  höherem  Werte  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt
und  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

(4)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  kann  anordnen,  daß  zunächst  die  vorhandenen
Bestände  an  Warenumsatzstempel=  und  Qnuittungsstempelmarken  verwendet  werden.  Auch
können,  soweit  höhere  Steuerbeträge  als  10  &amp;amp;  in  Frage  kommen,  Grundstücksstempelmarken
verwendet  werden,  die  bei  den  von  den  Landesregierungen  auf  Grund  des  §  1  Abs.  1  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  bestimmten  Amtsstellen  zu  beziehen  sind.
Die  Quittungsstempelmarken  werden  gleichfalls  bei  allen  Postämtern  und  sonst  bekanntgegebenen
  Poststellen  verkauft.

8  80.

Umtausch  von  (1)  Stempelmarken  können,  wenn  sie  unbeschädigt  sind,  bei  den  Verkaufsstellen  gegen
Stempel=  Marken  zu  anderen  Wertbeträgen  umgetauscht  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur
ichen  in  besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  Oberbehörde  statt.  Die  zum  Umtausch

zurückgegebenen  Stempelmarken  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und
Unversehrtheit  zu  prüfen.

Ersatz  (2)  Der  Ersatz  verdorbener  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  nach  §  25

verdorbener  des  Gesetzes  findet  bei  den  mit  deren  Vertriebe  beauftragten  Postanstalten  nach  Maßgabe

Stempelmarken.

  der  Bestimmungen  in  den  88  12  bis  14  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempel-«

  §117.

Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  und  Kommunen,  die
von  Haudelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen  und  Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
  die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.
        <pb n="491" />
        Nr.  56.  479

gesetze  vom  15.  Juli  1909  statt:).  Das  gleiche  gilt  für  Quittungsstempelmarken,  während
hinsichtlich  der  Grundstücksstempelmarken  das  im  §  210  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Reichsstempelgesetze  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung  zu  finden  hat  2).
8  BI.
Die  Bestimmung  des  8  108  des  Reichsstempelgesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendete  Stempelmarken  als  nichtverwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppel-Die

  angezogenen  Bestimmungen  lauten:

 

§  12.

ür  verdorbene  Stempelmarken  oder  Vordrucke  und  für  Marken,  mit  welchen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke
  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  eine  Mark  beträgt  und
wenn  von  den  Stempelzeichen  oder  den  Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet  sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher
Gebrauch  acht  worden  ist,  demgegenüber  durch  die  Erstattung  das  Stenerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es
genügt,  wenn  der  Wert  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten  Stempelzeichen  zusammen  eine  Mark  be  rägt,
und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Beschädigung  der  einzelnen  Stempelzeichen  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis.
veranlaßt  oder  auf  verschiedene,  voneinander  unabhängige  Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

E  13.

(1)  Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Postanstalt  des  Bezirkes  innerhalb  eines  Monats,  nachdem  der
Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist.  unter  Beifügung  der  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke
anzumelden.  Über  die  Anträge  entscheidet,  falls  sie  einem  Postamt  erster  oder  zweiter  Klasse  unterbreitet  sind,  der
Postamtsvorsteher.  In  zweifelhaften  Fällen  sowie  allgemein  seitens  der  übrigen  Postanstalten  ist  die  Entscheidung
der  der  Postanstalt  vorgesetzten  Behörde  (im  Reichs-Postgebiet  und  in  Bayern  der  Ober-Postdirektionen,  in  Württemberg
  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen)  einzuholen.

(2)  Die  Frist  zur  Geltendmachung  des  Erstattungsanspruchs  ist  auch  dann  als  gewahrt  anzusehen,  wenn
die  Erstallung  bei  einer  nicht  zuständigen  Postanstalt  oder  einer  Steuerstelle  beantragt  worden  ist.  Die  Amtssrellen
haben  in  diesem  Falle  den  Antrag  der  zuständigen  Behörde  (Abs.  1  Satz  1)  zur  Entscheidung  vorzulegen.

§  14.

(1)  Eine  bare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Abgabe  findet  in  den  Fällen  des  §  12  nicht  statt,  die  Erstattung.
erfolgt  vielmehr  im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar  werden  in  der  Regel  für  verdorbene  Vordrucke  Vordrucke,
für  verdorbene  Marken  Marken  abgabefrei  verabfolgt.  Den  Wünschen  des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Betrags
der  einzelnen  Stücke  ist  tunlichst  Rechnung  zu  tragen

(2)  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  sind  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  vernichten.

2)  §  210  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  lautet:

8  210.

(1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke  versehen
sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den  Stempelzeichen  oder  Schriftstücken  noch  kein
oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  daß  demgegenüber  durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet
  ist.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nicht  statt.  "  ⅞l  «  *

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  oder  bei  der  Eisenbahndienststelle  schriftlich  oder  mündlich
zu  beantragen.  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  sind  mit  vorzulegen.

(3)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Frachturkundenvordrucke  im  Werte  von
zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  verdorbene  Stempelzeichen  im  Werte  von  zusammen  weniger  als
drei  Mark  vorgelegt  werden  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt
geworden  ist,  mehr  als  drei  Monate  verflossen  sind.  4

(4)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen  nur  Stempelbogen,
  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.  Bei  der  Verabfolgung  von  Frachturkundenvordrucken
  kann  ein  Entgelt  entsprechend  dem  §  926  Abs.  1  Satz  3  gefordert  werden.  Statt  der  Verabfolgun
gestempelter  Vordrucke  können  Vordrucke  auch  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  meiche
in  den  vom  Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen  zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  in  größeren
Mengen  kann  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Ersatz  der  Herstellungskosten  gefordert  werden.

(5)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach  §  34.

(6)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

(7)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde  zu  bestimmenden
Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamter  vernichtet.
        <pb n="492" />
        Herstellung
der  Stempelzeichen.


480

versteuerung  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  dem
Gesetze  mit  Strafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa
erforderlich  werdenden  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen
Entwertung  der  Stempelmarke  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels  der  Steuerbehörde,  falls
die  Urkunde  vorliegt  oder  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken
  ist  nur  dann  zu  fordern,  wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  die
Urkunde  nicht  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung
  der  Stempelmarken,  z.  B.  aus  der  unrichtigen  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,
daß  die  Marken  schon  früher  zu  einer  anderen  Urkunde  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht
es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung  einer  Marke  dem  späteren  Inhaber  der
Urkunde  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen  dieser  Entwertung  zu  schützen,
eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

§  82.

(1)  Die  Stempelmarken  werden  durch  die  Reichsdruckerei  hergestellt  und  zu  einem  vom
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise  abgegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt
nur  denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,  welche  ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden
oder  obersten  Postbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet  werden.

(2)  Die  Rechnungen  über  die  bezogenen  Stempelmarken  sind  mit  den  guittierten  Lieferscheinen
  zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  auf
deren  Antrag  den  von  ihnen  bezeichneten  Oberbehörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag
der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  der
Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Die  Herstellungskosten  für  die  nach  Bayern  und  Württemberg  gelieferten  Stempelmarken
  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  werden  nach  den  Vorschriften  im  Abs.  2  angefordert
und  beglichen.  Die  Herstellungskosten  für  die  den  Bezugstellen  der  Reichs-Postverwaltung
gelieferten  Umsatzsteuermarken  kommen  auf  die  den  übrigen  Bundesstaaten  nach  §  36  Abs.  1
des  Gesetzes  zustehende  Vergütung  für  die  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  in  Anrechnung
und  werden  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs  vom  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen
  auf  die  einzelnen  Staaten  nach  dem  Verhältnis  der  in  ihrem  Gebiet  im  Laufe  des
Rechnungsjahrs  abgesetzten  Mengen  verteilt.  Zu  diesem  Zwecke  sind  dem  Ausschuß  des
Bundesrats  für  Rechnungswesen  (zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll=  und  Steuer  Rechnungsbureaus)
  bis  spätestens  zum  1.  Mai  jedes  Jahres  von  der  Reichsdruckerei  die  mit  den  quittierten
Lieferscheinen  belegte  Rechnung  über  die  Herstellungskosten  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre
  den  Bezugstellen  der  Reichs-Postverwaltung  gelieferten  Umsatzsteuermarken  und  von
        <pb n="493" />
        Nr.  56.  481

der  Reichs-Postverwaltung  eine  Nachweisung  der  in  den  Gebieten  der  einzelnen  Staaten  im
abgelaufenen  Rechnungsjahr  abgesetzten  Markenmengen  einzureichen.
(4)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  keine  Stempelzeichen.

8  83.

Über  die  in  die  Umsatzsteuerliste  aufgenommenen  Steuerpflichtigen  sind  Akten  anzu-  Alten—
legen,  in  welche  alle  auf  die  Steuerfestsetzung  bezüglichen  Mitteilungen,  Umsatzsteuer-  aulegung.
erklärungen,  Anträge  und  sonstigen  Schriftstücke,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  aufzunehmen
sind.  Warenumsatzstempelakten  können  als  Umsatzstenerakten  weitergeführt  werden.  Die
Akten  sind  derart  zu  führen,  daß  die  Ermittlungen,  die  der  Veranlagung  vorhergegangen
sind,  nach  ihrem  Inhalt  nachgeprüft  werden  können.

§#84.

Die  Umsatzsteuerlisten,  die  Uberwachungslisten  und  die  Einnahmebücher  nebst  Anhan)  Aufsind
  nach  Abschluß  des  Feststellungs=  und  Erhebungsverfahrens  noch  sechs  Jahre  aufzu=  bewahrungsbewahren.
  Die  Umsatzsteuerakten  der  natürlichen  Personen  können  nach  Ablauf  des  sechsten  fristen.
auf  den  Tod  des  Steuerpflichtigen  folgenden  Jahres  ausgeschieden  und  vernichtet  werden.

g  86.
11  inen  3  J.  LMAM.

(1)  Die  Umsatzsteuerlisten,  die  Uberwachungslisten  und  die  satzsteuerei  her  Aussicht
nebst  Anhang  und  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  kür  das  esllagungs-=


  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Oberbehörden  die  Führung  und
der  Umsatzsteuerlisten  und  das  sonstige  Geschäftsgebahren  der  Umsatzsteuerämter  von  Zeit  zu  Erhebungs- 



Zeit  am  Sitze  der  Amtsstelle  durch  abgeordnete  Beamte  nachzuprüfen  haben.  Inwieweit  verfahrensich
  die  Prüfung  der  Oberbehörden  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.


(3)  Die  Landesregierung  kann  die  Prüfung  anderen  Behörden  als  den  nach  §  37
bestimmten  Oberbehörden  übertragen.  Diese  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke
dem  Neichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

§  86.
(1)  Das  Veranlagungsverfahren  in  Umsatzst  legenheiten  ist,  soweit  nicht  hin-  aosien

sichtlich  der  Kosten  im  §  22  Abs.  3  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren=
  und  stempelfrei.
(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die
Sendungen  der  Umsatzsteuerämter  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher  diesen
99
        <pb n="494" />
        482

nicht  zur  Last.  Dagsgen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von  ihnen  an
die  bezeichneten  Behörden  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

§  87.
Abrechnung  (1)  Über  den  Ertrag  der  Umsatzsteuer  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  be-—ie

  stimmten  Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung

mit  der  Reichs-der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910“1)

haurtkasse  und  abzurechnen.  Entsprechend  den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind

Ginnahne  serner  besondere  monatliche  und  vierteljährliche  Übersichten  der  Einnahme  an  Umsatzssteuer

aufzustellen,  aus  denen  sich  das  Gesamtaufkommen  (die  eingezahlten  Beträge)  an  Umsatzsteuer

einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurückzahlungen),  der  Betrag

  der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Umsatzsteuer

  und  der  den  Gemeinden  zu  überweisende  Anteil  (§  36  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes)

sowie  der  an  die  Reichskasse  abzuführende  Betrag  ergeben.

(2)  Die  Übersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden

oder  Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen
können  die  Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  aufgenommen  werden.

(3)  Die  Oberbehörden  für  die  Umsatzsteuer  (§  37)  gelten  im  Sinne  der  Abrechnungsbestimmungen
  als  Direktivbehörden.  Die  Landesregierung  kann  die  den  Direktiobehörden
nach  den  Abrechnungsbestimmungen  übertragenen  Geschäfte  anderen  Behörden  als  den  nach
§  37  bestimmten  Oberbehörden  übertragen.  Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke
  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

g  88.

Verwaltungs-  (1)  Die  Verwaltungskostenvergütung  (§  36  Abs.  1  des  Gesetzes)  und  die  Anteile
kosn  der  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  (§  36  Abs.  2  des  Gesetzes)  sind  von  der  Roh-Sollvergũtung.
  einnahme  nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der
Erstattungen  zu  berechnen.  Neben  dieser  Vergütung  dürfen  Rechtsmittelkosten  dem  Reiche

nicht  aufgerechnet  werden.

(2)  Bei  der  Verteilung  der  Anteile  der  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  sind  in
erster  Linie  die  steuerlich  belasteten  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  zu  berücksichtigen.  Die
Landesregierungen  teilen  die  Grundsätze,  die  sie  für  die  Verteilung  aufstellen,  dem  Reichs—
kanzler  (Reichsschatzamt)  mit  und  übermitteln  diesem  bis  zum  1.  Juni  jeden  Jahres  eine
llbersicht  über  die  Verteilung.

(3)  Die  Verteilung  des  im  §  36  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Betrags  erfolgt
durch  den  Bundesrat  durch  Vermittlung  der  Landesregierungen.

 

Zentrabbl.  f.  d.  Dentsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="495" />
        Nr.  56.  483

6  89.

(1)  Wo  die  mit  der  Verwaltung  der  Umsatzsteuer  betrauten  Steuerstellen  nicht  zugleich  Trennung  der
Hebestellen  sind,  ordnet  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichs-  VBerwaltungs.
schatzamt)  die  hiernach  notwendigen  Anderungen  des  Verfahrens  an.  Erhebungs-(2)

  Die  Landesregierung  bestimmt  serner,  wieweit  eine  Beteiligung  der  Orts=  und  befugnife.

Gemeindebehörden  an  dem  Veranlagungsverfahren  stattfindet.

IV.  Statistik.
8  90.

(1)  Die  Umsatzsteuerämter  haben  die  Veranlagungsergebnisse  auf  Grund  der  in  den
8  60,  8  64  Abs.  4  vorgeschriebenen  Aufrechnungen  der  Umsaatzsteuerlisten  nach  jeder  Aufrechnung,
  für  jedes  Kalenderjahr  getrennt,  der  Oberbehörde  unter  Benutzung  von  Vordrucken
der  Umsatzsteuerlisten  bis  zum  1.  November  jedes  Jahres  mitzuteilen.

(2)  Die  Oberbehörde  fertigt  eine  entsprechende  Zusammenstellung  für  ihren  Bezirk,
die  bis  zum  darauffelgenden  1.  Dezember  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzusenden  ist.

(3)  Das  Keiserliche  Statistische  Amt  stellt  die  Ergebnisse  in  nach  den  Bezirken  der
Oberbehörden  und  Bundesstaaten  geordneten  Gesamtübersichten  zusammen,  die  bis  zum
1.  Februar  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen  sind.

(4)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  Anordnungen  wegen  Bekanntgabe
  und  Veröffentlichung  der  statistischen  Ermittlungen  zu  treffen.

V.  Übergangsbestimmungen.
§  91.

(1)  Militärische  Verwaltungsstellen,  die  die  Steuerbefreiung  nach  §  40  Abs.  4  des  Militärische
Gesetzes  in  Anspruch  nehmen,  haben  die  Befreiung  bei  dem  fsür  sie  zuständigen  Umsatz-Verwaltungs- 



steueramte  schriftlich  zu  beantragen.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanz-  sellen.
behörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt).
(2)  §  4  Abs.  2  Satz  1  bis  3  finden  entsprechende  Anwendung.
§  92.
(1)  Die  bis  zum  Außerkrafttreten  des  Warenumsatzstempelgesetzes  nach  diesem  abgabe=  Cntrichung

pflichtig  gewordenen  Zahlungen  und  Leferungen  sind  nach  Maßgabe  des  §  76  Abs.  1,  des
§  81  dieses  Gesetzes  und  §  160  der  Ausführungebestimmungen  hierzu  bis  zum  Ablauf  f  t
des  Monats  Augst  1918  zur  Entrichtung  der  Abgabe  anzumelden.  Die  Abgabepflicht  für
Zahlungen  nud  Lieferungen  von  Gegenständen  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers

99-
        <pb n="496" />
        Auderungsbefugnis

des  Reichskanzleis.


484

über  die  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  bezeichneten
Art  auf  Grund  des  Warenumsatzstempelgesetzes  besteht  nur  bis  zum  5.  Mai  1918.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  gestatten,  daß  die  Anmeldungen  zur
Entrichtung  des  Warenumsatzstempels  erst  nach  Schluß  des  Kalenderjahrs  1918  gleichzeitig
mit  den  Erklärungen  über  die  umsatzsteuerpflichtigen  Entgelte  abgegeben  werden.  Bei  Unternehmen,
  die  Gegenstände  der  im  §  8  des  Umsaatzsteuergesetzes  bezeichneten  Art  im  Kleinhandel
vertreiben,  ist  einem  solchen  Antrag  im  allgemeinen  nicht  stattzugeben.

(3)  Die  Befreiungsvorschriften  im  §  78  des  Warenumsatzstempelgesetzes  und  im  8  3
Nr.  3  des  Umsatzsteuergesetzes  setzen  voraus,  daß  die  steuerfreien  Höchstgrenzen  von  je  3000  AM
innerhalb  des  Kalenderjahrs  nicht  überschritten  werden.  Es  sind  daher  zur  Feststellung  der
Abgabe-  oder  Steuerfreiheit  im  Kalenderjahr  1918  in  Zweifelsfällen  die  auf  die  Zeiträume
vom  1.  Januar  bis  31.  Juli  und  vom  1.  August  bis  Ende  des  Jahres  entfallenden  Teilbeträge
  zusammenzurechnen.  Hierbei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  vom  1.  August  ab  auch  die
gegebenenfalls  zu  schätzenden  Entgelte  für  die  aus  dem  eigenen  Betrieb  entnommenen  Gegenstände
  umsatzsteuerpflichtig  sind.

§  93.

(1)  Die  für  die  Erhebung  des  Warenumsatzstempels  geführten  oder  anzulegenden  Bücher
sind  bei  den  Steuerstellen  so  lange  offen  zu  halten,  als  noch  Einnahmen  an  Warenumsatzstempel
  zu  erwarten  sind.  Sie  sind  zur  Feststellung  der  vereinnahmten  und  abzuliefernden
Beträge  vierteljährlich  abzuschließen.

(2)  Die  obersten  Laudesfinanzbehörden  haben  Anordnung  zu  treffen,  daß  Nachforderungen
an  Warenumsatzstempel,  die  sich  durch  die  Buchprüfung  ergeben  (§  233  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze),  noch  innerhalb  der  Verjährungsfrist  erfolgen  können.

(3)  Der  Betrag,  um  den  die  auf  den  Warenumsatzstempel  abschlägig  geleisteten  Zahlungen
  die  nach  §§  76,  81  des  Warenumsatzstempelgesetzes  geschuldete  Abgabe  übersteigen
(§  42  Abs.  5  des  Umsaatzsteuergesetzes),  ist  im  Einnahmebuche  B  über  das  Aufkommen  an
Warenumsatzstempel  abzusetzen  und  im  Umsatzsteuereinnahmebuche  (§  70)  unter  gleichzeitiger

Eintragung  in  die  Überwachungsliste  zu  vereinnahmen.

VI.  Schlußbestimmungen.
§  94.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Steuer,  insbesondere  auch  die  Anfertigung  der  Stempelmarken
  und  die  Buchführung  der  Steuerstellen  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder
zu  ergänzen.
        <pb n="497" />
        Nr.  56.  485

Kalenderjahr  19

Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  21.)

Nr.  des  Verzeichnisses.

Bescheinigung.

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  in  dem  Unternehmedd.  4
J  (Name,  Vorname,  Stand)  in  ...  Wohnort,  Straße,  Hausnummer)
d.  (Bezeichnung  der  Firma)  in  (Sitz)

die  gewerbliche  Weiterveräußerung  von  Luxusgegenständen  der  im  §  8  Abs.  1  des  Unsatzsteuergesetzes

  unter  V90K.  bezeichneten  Art,  und  zwar  von

 

 

—  betrieben  wird  (§  20  Abs.  1  des  Gesetzea).

 

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Die  Bescheinigung  hat  bis  zum  Gültigkeit.
Behördenort  den  ttten.  19

(Slegel)  (Unterschrift)
        <pb n="498" />
        486

Muster  2.

(Ausführungsbestimmungen  8  21.)

AWicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Erklärung.

D.  (Name,  Vorname,  Stand;  Firma)  in...  (Wohnort,  Straße,  Hausnummer;  Sitz)  "
ist  beauftragt,  für  den  Unterzeichneten  —  die  unterzeichnete  Firma  —  zur  gewerblichen

Weiterveräußerung  bestimmte  Luxusgegenstände  der  im  §  8  Abs.  1  des  Umsazsteuergesetzes

unter  Nr.  genannten  Art,  und  zwar

 

(Handelsübliche  Benennung)

zu  erwerben.

(Wohnort,  Sitz  der  Leitung,  Straße,  Hausnummer),  den  ten  19

 

 

Name,  Vorname,  Stand  oder  Firma

Beglaubigt  mit  dem  Hinzufügen,  daß  -  Auftraggeber

  (in)  eine  behördliche  Bescheinigung  über  die  gewerbliche



Weiterveräußerung  erworbener  Luxusgegenstände  der

in  der  Erklärung  genannten  Art  erteilt  worden  ist.

(Or)..,  den  #en..  10—

(Eiegel)  LLnnterschrift)
        <pb n="499" />
        Nr.  56.  487

Muster  3.
(Ausführungebestimmungen  §  33.)

 

Lagerbuch

d  (Name,  Vorname,  Firma,  Zweigniederlassung)  in  (Wohnort,  Straße,  Hausnummer,  S##z,

über
den  Bestand  und  den  Vertrieb
von

Luxusgegenständen

auf  die  Zeit  vom  1.  August  1918  bis

Anleitung.
1.  Es  sind  nur  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  zu  verwenden.
2.  Verschiedenartige  Gegenstände  sind  nach  den  Gruppen  des  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  und  innerhalb  dieser  Gruppen

nach  den  handelsüblichen  Benennungen  getrennt  in  besonderen  Spalten  neben=  oder  in  besonderen  Abschnitten
hintereinander  aufzuführen.

3  Die  Eintragungen  haben  täglich  zu  erfolgen.
        <pb n="500" />
        488

 

 

A.  Bestand  und  Zugang  B.  Abgang
der  im  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  genannten  der  im  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  genannten
4  Gegenstände  der  Gruppen  Gegenstände  der  Gruppen
r“  Tag  Nr.  1  Stnck-  Nr.  Stück.,  Lfd.  2  Nr.  1  Stöck.  Nr.  Stück
rbes  gahl,  .  zahl,r.  .  zahl,  -.  ’sal-l,
Zu.  Handelsübliche  e  bandetsübliche  WMenge  *  Handelsübliche  Wenge  G„andelsübliche  Muge
ganges  Benennung  D4  usw.  Benennung  usw.  hanges  Benennung.  D.  usw.  Benennung  usw.
1  11  1  5  5

 

 

D4
i
I
        <pb n="501" />
        Nr.  56.

vom  1.  August  1918  bis

489

(Ausführungsbestimmungen  §  35.)

Steuerbuch

(Name,  Vorname,  Firma,  Zweigniederlassung)

über  die

für  Lieferung  von  Luxusgegenständen

vereinnahmten  Entgelte

auf  die  Zeit

Anleitung.

1.  Es  sind  nur  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  zu  verwenden.

2.  Die  Lieferungen  der  Luxusgegenstände  sind  nach  den  Gruppen  Nr.  1  bis  11  des  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  und  ihren
handelsüblichen  Benennungen  getrennt  aufzuführen.  ·

3.  Das  Steuerbuch  ist  nach  Ablauf  eines  Steuerabschnitts  (Kalendermonats)  aufzurechnen;  die  Ergebnisse  haben  die

Grundlage  für  die  Ausfüllung  der  Umsatzsteuererklärung  zu  bilden.

100
        <pb n="502" />
        490

 

—

 

 

 

 

 

·  I
Bctdcr  Bemerkungen
ä  euer-Der
  Gegenstände  Lieferung  Tag  Betrag  St  (Teilzahlungen,
gfd  Tag  ·  z  «
...llStiick-d":«:";·  der  Zahlung  Tag  der  Rück.
Nr.  handelsübliche  ahl,  Lieferung  arte  satz  betrag  gängigmachung,
Benennung  6  Penge  Entgeld  U  des  Umtausches
)  EEEEIIIEILI
1  2  23  4  5  67  8  10
—  l  "
1918  1918  "
Gruppe  Nr.  1
1ing  IStuck  3.  ½%%%%  00%  Aug.  700  00%  1000  —
,
II
il  ;  »
is
oder
l
I  I
1  Brosche  l  lstföclcsLxMyccsz100003.«4«x-.  20  00  10  2  00  1.  Teilæalilung
1%  4%  20  %0%  0  2002.
23.  Augs.  20%0  210  2  00/3.  ,
"  i  rheitere  Zahlungen
W.  Nr.  à  Septeniber

is  «

SEND-»O
l.·....................·.  ............
2..........·...·.......  j......  T....

l,
3  BZrosche  Seckugus00%Jep-  20  00  10  2  00%  W.  Wr.  1  vom
4  %%
]  4.  Teilæaaliluno
I  .
73q.  „  20  00  10  2  s00%.  „  (KTes)
l
I
I  i
«  .
l  I
s
iI
        <pb n="503" />
        Nr.  56.  491
Umsatzsteueramt  Muster  5.
Umsatzsteuerrolle  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  8§  48.)

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  r

 

Umsatzsteuerliste  U  Nr.

in

Umsatzsteuererklärung  U

(Name,  Vornamc,  Stand,  Firma)

(Ort,  Straße,  Hansnummer,  Sitz  der  Leitung)

zum  Zwecke  der  Versteuerung  der  Entgelte  für  der  allgemeinen  Umsatzstener  unterliegende

  Leistungen,  die

im  Kalenderjahr  19

in  dem  Zeitraum  vom  ten  bis  mit  ten  19

vereinnahmt  worden  sind  oder")  auf  innerhalb  dieser  Zeit  bewirkte  Leistungen  entfallen.

1.

2

Anleitung.

Die  Umsatzsteuererklärung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  Ablauf  des  Steuerabschnitts  bei  dem  zuständigen,
d.  i  bei  dem  Umsatzsteueramt  abzugeben,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird  das  Unternehmen
  in  mehreren  Steuerbezirken  betrieben,  so  ist  dasjenige  Umsatzsteucramt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Leitung  des  Unternehmens  ihren  Sitz  oder,  wenn  ein  Sitz  nicht  vorhanden  ist,  der  Steuerpflichtige  oder  der
im  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  erwähnte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat;  bei  mehrfachem  Wohnsitz
  ist  der  Ort  maßgebend,  an  dem  sich  der  Pflichtige  überwiegend  aufhält;  hat  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Steuer  im  Inland  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  ist  das  Umsatzsteueramt  des  letzten  inländischen  Wohnsitzes
  oder  Aufenthaltsorts  zuständig.

In  der  Erklärung  sind  auch  die  Lieferungen  an  Erwerber,  die  sich  als  Weiterveräußerer  ausgewiesen  haben
(§  20  Abs.  1  des  Gesetzes),  und  Umsätze  von  Gegenständen  der  im  §  8  des  Gesetzes  unter  Nr.  2,  3  und  10
bezeichneten  Art,  deren  Entgelt  unter  den  dort  angegebenen  Mindestgrenzen  bleiht  und  die  daher  nicht  als  steuer.
pflichtige  Luxusgegenstände  anzusehen  sind,  mit  anzugeben.

3.  Der  Vordruck  zu  V  ist  nur  dann  auszufüllen,  wenn  gemäß  §  24  Abs.  3  des  Gesetzes  Abschlagszahlungen  ger.



PG

leistct  worden  sind.

Dem  Anmeldenden  steht  es  frei,  unter  VI  oder  auf  besonderer  Beilage  über  die  Ermittlung  der  unter  IVa
bis  IVd  angemeldeten  Umsätze  sowie  Kürzungen  nähere  Erläuterungen  zu  geben.  Dies  empfiehlt  sich  namentlich,
  wenn  der  angemeldete  Jahresumsatz  in  auffälliger  Weise  von  demjenigen  des  Vorjahres  abweicht  oder
keine  Buchführung  besteht.

.Im  Laufe  des  Steuerabschnitts  vereinnahmte  und  zurückgezahlte  Entgelte  sind  nicht  mit  aufzunchmen.  Das

gleiche  gilt  für  Entgelte,  die  auf  innerhalb  des  Steuerabschnitts  rückgängig  gemachte  Leistungen  entfallen.

 

 

die  vereinnahmt  worden  sind  oder  auf  die  bewirkten  Leistungen  entfallen,  nicht  mehr  als  3000.4
beträgt.  Zur  Vermeidung  von  Erinnerungen  empfiehlt  es  sich,  in  diesem  Falle  der  Steuerstelle
  eine  die  Nichteinreichung  einer  Anmeldung  begründende  Mitteilung  zu  machen.

Der  Einreichung  einer  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte,

 

 

 

nehmigung  der  Steuerstelle  vorher  erteilt  ist  (&amp;amp;  17  Abs.  7  des  Gesetzes).

1)  Kommt  nur  für  Großhandelsbetriebe  in  Betracht,  nicht  für  Ladengeschäfte  usw.,  und  nur,  wenn  eine  Ge-100“
        <pb n="504" />
        492

I.  Art  des  Unternehmens  sowie  Betriebsart:

Erklärung.

4.

II.  Welche  Zweigniederlassungen  des  Unternehmens  werden  im  Inland  betrieben  und  wo?

III.

IV.

a)  Ist  das  Unternehmen  während  des  ganzen  Kalenderjahrs  betrieben  worden  oder  seit  wann?

b)  Ist  der  Betrieb  des  Unternehmens  vor  Ablauf  des  Kalenderjahrs  eingestellt  worden  und

wann

a)  Wie  hoch  ist  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte,  die  in  dem  Betrieb  einschließlich  der  inländischen
Zweigniederlassungen  vereinnahmt  worden  sind  —  auf  die  bewirkten  Leistungen  entfallen
(nur  bei  Großhandelsbetrieben,  nicht  bei  Ladengeschäften)  —?

b)  Welche  Beträge  entfallen  hiervon:

1.  auf  Umsätze  von  Luxusgegenständen  der  im  §  8
des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  die  bereits  nach
monatlichen  Steuerabschnitten  zur  Besteuerung
angemeldet  worden  sind  (§  16  Abs.  2  a.  a.  O.)
oder  für  den  Monat  Dezember  angemeldet  werden,

und  zwar  monatlich

Januar
Februar
März
April
Mai
Juni.
Juli  .  .
August.

September

Oktober.

November
Dezember

 

Mark

Gesamtbetrag

6c

 

 

 

Seite
        <pb n="505" />
        Nr.  66.  493

Mark  Mark

 

 

Übertrngg  B  *#-.

  Umsätze  aus  dem  Ausland  und  auf  die
afe  un  %  Kleinhandels  erfolgenden  ersten
Umsätze  eingeführter  Gegenstände  im  Iuland
(6  2  Nr.  1  des  GesetzecsTC2„
auf  Umsätze  in  das  Ausland  E  2  Nr.  1  des
Gesetzes)  ß..
auf  sonst  für  jeuersre  erachtete  unjate  6582,  3
des  Gesetze  7722222öU
auf  Umsätze,  bei  denen  richt  der  unmittelbare
Besitz  übertragen  worden  ist  (§  4  des  Gesetzes9)

Somit  scheiden  für  die  allgemeine
Umsatzsteuer  as

c)  Wie  boch  ist  demnach  der  Betrag  der  —
Entgeltess.  ..
d)  Welche  in  einem  früheren  Steuerabschnitt  (K  Kalenderjahr)
  versteuerten  Entgelte  sind  zurückgezahlt  worden
(§  18  des  Gesetzess  ?).  .

wW

—EELII

 

 

 

Für  die  Versteuerung  verbleiben  demnach...  .  ....

 

 

 

V.  Auf  die  zu  entrichtende  Steuer  sind  abschlägig  bereits  bezahlt:
am  4%  19.  ,
#4##en  19  ...  ““
##een  19.  ......,·»»  “

 

zusammen  .

VI.  Bemerkungen:

Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
worden  sind.

Ori  ,  d  ten  19
(Straße,  Hausnummer)“  —

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Steuerpflichtigen,
Vor-  und  Zuname,  Firma)
        <pb n="506" />
        494
B.
Steuerfestsetzung.

(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen).

I.  a)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  richtig  befunden;  der  Betrag  der  steuerpflichtigen
  Entgelte  ist  somit  festgesetzt  auf

b)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  nach  dem  Ergebnis  der  Ermittlungen  mit
roter  Tinte  abgeändert  worden,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  sestzusetzen
war  auf

T)  Der  Steuerpflichtige  hat  keine  Erklärung  abgegeben  —  hat  Auskünfte  über  die  Angaben  in
der  Erklärung  verweigert  —  hat  keine  zur  Klärung  der  Zweifelsfragen  ausreichende  Auskünfte
erteilt  —,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  geschätzt  worden  ist  auf

.
II.  a)  Für  den  festgesetzten  —  geschätzten  —  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  sind  nach  dem
Steuersatze  von  5  v.  T.  an  Umsatzsteuer  zu  entrichten
M.

b)  Hierauf  sind  bereits  abschlägig  bezahlt:
für  das  1.  Vierteljahr  lt.  Einnahmebuchs-Nr.

7

M  7“  7  2.  77  7  7“  7
7o  77  3.  »  »  7  7
zusammen  “,  so  daß  Koch  zu  entrichten  sind  IT  Pf.

zu  erstatten

III.  Über  den  unter  II  "  festgesetzten  Steuerbetrag  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Umsatzsteuerbescheid  erteilt
worden,  in  dem  er  unter  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Zinsen  zur  fristgemäßen
Zahlung  des  Betrags  -  des  nach  IIb  noch  zu  entrichtenden  Restbetrags  —  aufgefordert  worden
ist  —  ihm  mitgeteilt  worden  ist,  daß  der  zuviel  gezahlte  Betrag  einschl.  Zinsen  zu  5  v.  H  vom  Tage
der  Entrichtung  ab  an  ihn  zurückgezahlt  werden  wird.  ·

.....  (Umsatzsteucramt“  ,  den  ten  19..  ..
(Ort)
        <pb n="507" />
        Nr.  56.  495

Umsatzsteucramt  Muster  6.
1%  6  Ausfü  beiti  48.
Umsatzsteuerrolle  Nr.  (Ausführungebestimmungen  §  48.)

Unsatzsteucrliste  L.  Nr.

 

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  nreichen  r

in

Umsatzsteuererklärung  I.

Vor=  und  Zuname,  Stand.  Firma);

zum  Zwecke  der  Versteuerung  der  für  Luxusgegenstände  der  im  §  8  des  Umsatz-*.—



—

—2

steuergesetzes  bezeichneten  Art  im  Kleinhandel  vereinnahmten  Entgelte

für  den  Monat  «  19
den  ten  bis  mit.  tn  (Monat  19.

Anleitung.

Der  Vordruck  ist  von  denjenigen  Gewerbetreibenden  zu  verwenden,  die  Lieferungen  von  Luxusgegenständen  im  Kleinhandel

  ausführen,  und  zwar  auch  dann  —  unter  der  erforderlichen  Abänderung  des  Zeitraums  —,  wenun  ihnen  die
Steuerentrichtung  gemäß  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  auf  Grund  des  Jahresumsatzes  gestattet  ist,  sowie  von
den  Gewerbetreibenden,  die  Gegenstände  der  im  §  10  unter  Nr.  3  genannten  Art  in  das  Ausland  verbringen.

Die  Erklärung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  Ablauf  des  Steuerabschnittes  bei  dem  zuständigen,  d.  i.  bei  dem

Umsatzsteucramt  abzugeben,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird  das  Unternehmen  in  mehreren
Stenerbezirken  betrieben,  so  ist  dasjenige  Umsatzsteueramt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Leitung  des  Unternehmens
ihren  Sitz  oder,  wenn  ein  Sitz  nicht  vorhanden  ist,  der  Steuerpflichtige  oder  der  im  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  erwähnte
Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat;  bei  mehrfachem  Wohnsitz  ist  der  Ort  maßgebend,  an  dem  sich  der
Pflichtige  überwiegend  aufhält;  hat  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Steuer  im  Inland  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,
so  ist  das  Umsatzsteueramt  des  letzten  inländischen  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  zuständig.

Dem  Anmeldenden  steht  es  frei,  unter  VI  oder  auf  besonderer  Beilage  über  die  Ermittlung  der  unter  IVa  bis  IVve
angemeldeten  Umsätze  sowie  Kürzungen  nähere  Erläuterungen  zu  geben.  Dies  empfiehlt  sich  namentlich,  wenn  der
angemeldete  Jahresumsatz  in  auffälliger  Weise  von  demjenigen  des  Vorjahrs  abweicht  oder  keine  Buchführung  besteht.

Im  Laufe  des  Steuerabschnitts  vereinnahmte  und  zurückgezahlte  Entgelte  sind  nicht  mit  aufzunehmen.  Das  gleiche

gilt  für  Entgelte,  die  auf  innerhalb  des  Steuerabschnitts  rückgängig  gemachte  Leistungen  entfallen.
        <pb n="508" />
        496

A.
Erklärung.

I.  Art  des  Unternehmens  und  Betriebsart:

II.  Welche  Zweigniederlassungen  werden  im  Inland  betrieben  und  wo?

III.  a)  Ist  das  Unternehmen  während  des  ganzen  Monats  betrieben  worden  oder  seit  wann?

b)  Ist  das  Unternehmen  vor  Ablauf  des  Monats  eingestellt  worden  und  wann?

 

Mark
IV.  a)  Wie  hoch  ist  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte,  die  in  dem
Betrieb  einschließlich  der  inländischen  Zweigniederlassungen
für  Lieferungen  der  im  §  8  des  Gesetzes  genannten
Luxusgegenstände  vereinnahmt  worden  sind?
Gesamtbetrag

b)  Welche  Beträge  entfallen  hiervon:
1.  auf  bisferungen  in  das  Ausland  (§  2  Nr.  1  des
Gesetzes)  )
2.  auf  sonst  für  seuerfre  erachtete  Lieferungen  6#  2,
3  des  Gesetzes)  ?

3.  auf  Lieferungen  zur  gewerblichen  eiterveriuberuns
(§  20  des  Gesetzes)?  (Siehe  Anm.

 

Somit  scheiden  in  der  Monatserklärung  als
steuerfrei  aus  ..

Mark

 

steuerpflichtig  verbleiben

)  Welche  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten
Entgelte  sind  zurückgezahlt  worden  (§  18  des  Gesetzes)?

 

Rest
d)  Hiervon  unterliegen  dem  Steuersatze  von:
1.  10  v.  H.  mit  ½  Steuer
2.  5,t  W.  *  "„

(Siehe  Anm.  2)

 

Summe  wie  oben
        <pb n="509" />
        Nr.  66.  497

 

Mark  Mark

 

 

 

J)Außerdem  unterliegt  der  Steuerpflicht  das  Verbringen
  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Abs.  1
Nr.  3  des  Umsatzsteuergesetzes  in  das  Ausland:
1.  für  die  vereinbarten  Entgelte  in  Höhe  von.
2.  „  den  gemeinen  Wert  in  Höhe  v0u  s  «
wenn  kein  Entgelt  vereinbart  worden  ist,  -
so  daß  für  zusammen  ...  »  spnach
  dem  Satze  von  10  v.  H.  144
U  Pf.  Steuer  zu  entrichten  sind.  (Siehe
Amm.  3.)
V.  Auf  die  zu  entrichtende  Steuer  sind  abschlägig  bezahlt  worden:
am  ii#n..  19429  .  MA,
„  19.
„  lien.  19  ....·.»»,  »E,
zusammen....  .

(Siehe  Anmerkung  4.)
VI.  Bemerkungen:

Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  worden  sind.

den.  111  .  19

(Eigenhändige  Unterschrist  des  Steuerpflichti
Kor  ·  und  Zuname,  aͤchelie  igen.

Anmerkungen:

1.  Diese  Entgelte  sind  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  oder  bei  Beendigung  des  Betriebs  zur  Entrichtung
  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  anzumelden.  Das  gleiche  gilt  für  die  Umsätze  von  Gegenständen
  der  im  §  8  des  Gesetzes  unter  2,  3  und  10  bezeichneten  Art,  deren  Entgelt  unter  den  dort
angegebenen  Mindestgrenzen  bleibt  und  die  daher  nicht  als  steuerpflichtige  Luxusgegenstände  gelten.

2.  Hier  sind  die  Entgelte  für  solche  Lieferungen  anzugeben,  die  auf  Grund  eines  Nachweises  im
Sinne  des  §  28  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes  nach  Satz  2  daselbst  von  der  erhöhten  Steuer  für
Luxusgegenstände  freigelassen  worden  sind.  .

3.  Hier  sind  die  Beträge  einzusetzen,  die  für  die  Ausfuhr  unter  IVb  1  zunächst  mi
sind.  In  Betracht  kommt  nur  die  Ausfuhr  von  Originalwerken  bel  ——n-  stbgesete  worden
quitäten  und  den  im  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  genannten  sonstigen  Gegenständen  die  für  die
Geschichte,  die  Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte  der  Pflanzen=  und  Tierwelt  von  Bedeutung
sind,  sofern  der  Hersteller  am  Tage  des  Verbringens  ins  Ausland  wenigstens  50  Jahre  tot  ist.

4.  Nur  bei  Unternehmen  auszufüllen,  denen  nach  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  die  zährliche
Abrechnung  gestattet  ist,  da  Abschlagszahlungen  bei  monatlicher  Versteuerung  der  Entgeltel  für  im
Kleinhandel  abgesetzte  Luxusgegenstände  nicht  vorkommen.  101
        <pb n="510" />
        498

II.

B.
Steuerfestsetzung.

(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen)

a)  Die  Angabeu  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  richtig  befunden;  der  Betrag  der  steuerpflichtigen
  Entgelte  ist  festgesetzt  auf

“  zum  Steuersatze  von  10  v.  H.,

M  **  »  «

b)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  nach  dem  Ergebnis  der  Ermittlung  en

mit  roter  Tinte  abgeändert  worden,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  fe  stzusetzen
  war  auf

4  zum  Steuersatze  von  10  v.  H.,
%  7*.  „  5  „  T.

J.)  Der  Steuerpflichtige  hat  keine  Erklärung  abgegeben  —  hat  Auskünfte  über  die  Angaben

 

in  der  Erklärung  verweigert  —  hat  keine  zur  Klärung  der  Zweifelsfragen  ausreichenden
Auskünfte  erteilt,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  zu  schätzen  war
auf  “4  zum  Steuersatze  von  10  v.  H.,
!  4  i„  „  5  „  T.
a)  Für  die  festgesetzten  —  geschätzten  —  Beträge  der  steuerpflichtigen  Entgelte  sind
nach  dem  Steuersatze  von  10  v.  H9.  DRiPf.  Steuer,
-**  *  *  **  5  *□—  T.  —6-—###  AI  M  P  2
zusammen  APf.  Steuer

zu  entrichten.
b)  Hierauf  sind  bereits  abschlägig  bezahlt:
“  für  das  1.  Vierteljahr  lt.  Einnahmebuchs-Nr.
M  2.  „

2
7°  7  *“

37Im)ö#3  *l  3

%  7  "  %

zusammen  „/  so  daß  26  erichten  sind.  *  Pf.

zu  erstatten

7“

III.  Über  den  unter  IIa  festgesetzten  Steuerbetrag  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Umsatzsteuerbescheid
erteilt  worden,  in  dem  er  unter  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Zinsen  zur
fristgemäßen  Zahlung  des  Betrags  —  des  nach  IIb  noch  zu  entrichtenden  Restbetrags  —  aufgefordert
  worden  ist  —  ihm  mitgeteilt  worden  ist,  daß  der  zuviel  gezahlte  Betrag  einschließlich
Zinsen  zu  5  v.  H.  vom  Tage  der  Entrichtung  ab  an  ihn  zurückgezahlt  werden  wird.

(Name  des  Beamten)

(Diensteigenschaft)
        <pb n="511" />
        Nr.  56.  499

Muster  7.
(Ausführungsbestimmungen  8  61.)

Bekanntmachung,
betreffend  die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  für
den  Monat  19

das  Kalenderjahr  19

Auf  Grund  des  §  51  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Umsatzsteuergesetze  werden  die  zur
Entrichtung  der  Umsatzsteuer  verpflichteten  gewerbetreibenden  Personen,  Gesellschaften  und  sonstigen

Personenvereinigungeegen  (Steuerbezirl)  aufgefordert,  die  vorgeschriebenen
  Erklärungen  über  den  Gesamtbetrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  im  Jahre  19.#))
—  Monatt)  D  19.  —  bis  spätestens  Ende  Jannar  19.  —  Ende  des  auf  den

Steuermonat  folgenden  Monats  —  dem  unterzeichneten  Umsatzsteueramt  schriftlich  einzureichen,  oder
die  erforderlichen  Angaben  an  Amtsstelle  mündlich  zu  machen.

Als  steuerpflichtiger  Gewerbebetrieb  gilt  auch  der  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  der
Viehzucht,  der  Fischerei  und  des  Gartenbaues  sowie  der  Bergwerkbetrieb.  Die  Absicht  der  Gewinnerzielung
  ist  nicht  Voraussetzung  für  das  Vorliegen  eines  Gewerbebetriebs  im  Sinne  des  Umsatzsteuergesetzes.
  Angehörige  freier  Berufe  (Arzte,  Rechtsanwälte,  Künstler  usw.)  sind  nicht  steuerpflichtig.

Die  Steuer  wird  auch  erhoben,  wenn  und  soweit  die  steuerpflichtigen  Personen  usw.
Gegenstände  aus  dem  eigenen  Betriebe  zum  Selbstgebrauch  oder  verbrauch  entnehmen.  Als  Entgelt
  gilt  in  letzterem  Falle  der  Betrag,  der  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Entnahme  von  Wiederverkäufern
  gezahlt  zu  werden  pflegt.

Von  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  nach  dem  Satze  von  5  v.  T.  sind  diejenigen  Personen  usw.
befreit,  bei  denen  die  Gesamtheit  der  Entgelte  in  einem  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  3000
beträgt.  Sie  sind  daher  zur  Einreichung  einer  Erklärung  nicht  verpflichtet.  Eine  Mitteilung  an
das  Umsatzsteueramt  über  die  in  Anspruch  genommene  Steuerfreiheit  ist  jedoch  erwünscht.

1)  Zur  Einreichung  einer  Erklärung  über  die  Entgelte  für  Luxusgegenstände  ist  erstmalig  Anfang  August  1918
für  die  Zeit  vom  5.  Mai  bis  Ende  Juli  1918  bzw.  bis  zur  vorherigen  Aufgabe  des  Betriebs,  zur  Einreichung  der  Erklärung
  über  die  nach  dem  Sate  von  5.  v.  T.  steuerpflichtigen  Entgelte  erstmalig  für  die  Zeit  vom  1.  August  bis
Ende  1918  aufzufordern.  «

101“
        <pb n="512" />
        500

Für  die  Lieferung  von  Luxusgegenständen  besteht  keine  derartige  Befreiung.

Die  Nichteinreichung  der  Erklärung  zieht  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  X  nach  sich-Das

  Umsatzsteuergesetz  bedroht  denjenigen,  der  über  den  Betrag  der  Entgelte  wissentlich  uneichtige
  Angaben  macht  und  vorsätzlich  die  Umsatzsteuer  hinterzieht  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden
Steuervorteil  erschleicht,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  20  fachen  Betrage  der  gefährdeten  oder  hinterzogenen
  Steuer.  Kann  dieser  Steuerbetrag  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  von  100  M
bis  100  000  ein.  Der  Versuch  ist  strafbar.

Zur  Einreichung  der  schriftlichen  Erklärung  sind  Vordrucke  zu  verwenden.  Sie  können  bei
dem  unterzeichneten  Umsatzsteueramte  kostenlos  entnommen  werden.

Steuerpflichtige  sind  zur  Anmeldung  der  Entgelte  verpflichtet,  auch  wenn  ihnen  Vordrucke
zu  einer  Erklärung  nicht  zugegangen  sind.

Die  Abgabe  der  Erklärung  kann  im  übrigen  durch  nötigenfalls  zu  wiederholende  Geldstrafen

erzwungen  werden,  unbeschadet  der  Befugnis  des  Umsatzsteueramts,  die  Veranlagung  auf  Grund
schätzungsweiser  Ermittlung  vorzunehmen.

(Umsatzsteueramt)

(Unterschrift)
        <pb n="513" />
        Nr.  56.  501

Umsatzsteueramt.  Muster  8.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmungen  §#  59.)

 

Umsatzsteuerliste  U

—  für  die  allgemeine  Umsatzsteuer  —

(Umsatzsteueramt)

auf  das  Kalenderjahr  19  einschließlich  der  innerhalb  des  Jahres
liegenden  Steuerabschnitte.

 

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter.
(Ort)  „,  den.  e  .—  r**m  Geführt  von
lllnmtsstellle.  (Name)
(Unterschrift)z.  Dienststellung)

 

Auleitung.

Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  Buchform  zu  führen.  4

Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden  Blatt-  oder  Seitenzahlen  handelt,
mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtsslegels  anzusiegeln  sind.

-  Die  Shalten  1  bis  9  sind  nach  Feststellung  der  Steuer,  die  Ubrigen  Spalten  bei  der  Entrichtung  der  Steuer  usw.
auszufüllen.

4.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Bedarfsfall  die  Anlegung  neuer  und  die  Benutzung  von  Spalten  zu  anderweiten
  Eintragungen  anordnen.

Die  Svalten  6  bis  8,  16,  19  bis  23,  25,  27,  29  und  31  sind  am  1.Oktober  jedes  Jahres  (5  60  der  Ausf.-Best.)
aufzurechnen.  .

Die  Spalten  15  und  16  sind  nur  auszufüllen,  wenn  die  Einzahlung  der  Beträge  aus  den  Spalten  11  bis  14  erst
sach  dem  31.  März  des  auf  das  Steuerjahr  folgenden  Jahres  bzw.  drei  Monate  nach  Schluß  vons  Silt  "ue  sat
erfolgt.

Die  Eintragungen  haben  für  jeden  Steuerpflichtigen  unter  je  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  erfolgen.  Zwischen  den
einzelnen  Nummern  ist  so  viel  Raum  zu  lassen,  daß  die  Teilzahlungen  in  Spalte  12  kaer,u  rolge  uirlhen  und

aufgerechnet  werden  können.  Auch  sind  Nachveranlagungen  eines  bereits  in  der  Umsatzsteuerliste  stehenden  Steuerpflichtigen
  bei  dem  ersten  Eintrag  zu  vermerken.

S  S#t  ——  —

–
        <pb n="514" />
        Laufende  Nummer

—

Von  dem

 

Umsatz=Des
  Des  euer-Steuer-
  amte
oflichtigen  Unter-  estne.
etzter  —
(Firma)  nehmens  Peschätz-Name
  •  —
etrag
(Borname)  der
und  Be-  steuer-Wohnort
  (es  i  -
--  nung  triebs.  tigen
(Si)  und  art  Entgelte
Art  l
8  4  5  6

Steuer-Zuschläge


gemäß
|  17  Abs.  5
des  Gesetzes

5
nach!
dem
Pö½

M  Pf.

 

Im
Steuerbescheid


angefor-



Betrag

4  KK

Frist  und  Art  der  Einzahlung

 

 

in  tbans
auf  vniin-  «
m  einmal  i,
mit  e
lnngen  E
4  l.)  4  Ml.
10  11  12

laut  Übera


im  "
4  ee

 

6.  irage
(#
—  E
18  14

Gesamt-Den
  Ein-  betrag
ahlungen  .
spalten  IlbkkEm
zahbhten!
  2  lungen
Alenn(Epaldiru
  (624  ten  11
Abs.2  des  bezw.  12
Gesetzes)  18,  14
n:  und  16)
für
Tage  4  If.  Bi.
15  |□  13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
1
        <pb n="515" />
        Nr.  56.

503

 

 

 

 

Nach  der  ersten  Aufrech- 



Nach  der  zweiten  Auf- 



 

Entgelte,  «  der  Spalten  6  und  rechnung  der  Spalten  6
Auf  Grund  unanfecht-  bie  Sonstige  1  unee  Berände-  unb  ?  ekketern  Verän-Bemerkungen
Nachweis  ⅞  kregen  zurück-  rungen  hinsichrlich  der  derungen  hinsichtlich  der  (Stundung,
der  barer  Entscheidungen  Anefn  hr  —  Entgelte  Steuerbeträges  En  gelte  Steuerbeträge  #nt  rechrnnen
.  euer-  -  "6  gegen-  .
Verein-  zurückgezahlte  steuerter  e  #ßen  gegen-  Aber  gegen-  Teil-—
  «.  auf  auf  l  b
nahmung  schtde.  aufSpall!  ouf!  überusSpal-  über  hahlungen,o
stän  (88  72,  te  6  Spalte  s  ins.  te  s  ina.  Spalte  Beitr’ibung
ziusen  erstattet7.,  75  der  ins-  ins  ehr  7  mehr  angeordnet
ins.werden4,  mehr  7  mehr  welche  Rechts-Steuer-
  zu  5  v.  6.  26  Ausf..  ae-  Fi  ge-  n  ge-  ##  ge-  10.7  mittel  eingeleg
«  sen-  -  "i  ·
*  cun  beträge  *d“  Wle  5½%  sant  6er  samt  er  )samt)  ger  lamt  ger  ch  usw.)
nungs·  r  □  —
jahr  Nr.  4  Tage  W————-——  ——————————————
—  „»——  —  .  —  21  22  28  24  26  2ꝛs  27  28  2s  80  a1  82
18  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*Anmerkung:
Nach  der  dritten
oder  einer  späteren
  Ausrechnung
eintretende  Beränderungen
  sind,
wenn  die  Liste
bierfür  nicht  weitere
  Spalten  vorsieht,
  ebensalls  in
den  Spalien  28

dung  andersfarbiger
  Tinte  kenntlich
  zu  machen.
        <pb n="516" />
        <pb n="517" />
        Nr.  56.  505

Umsatzstencramt  Muster  9.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmungen  38  59.)

Umsatzsteuerliste  L
—  für  Luxusgegenstände  —
d....  Uunsatzsteueramtt).

auf  die  Monate  des  Kalenderjahrs  19  einschließlich  der  Steuerabschnitte
von  weniger  als  einem  Monat.

 

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter.  Geführt  von
.....  (F.1«.t«),dcllt-c-n  19  (Name)
................  (Amtsstele  (Dienststellung)
uünterschrift)
Anleitung.
1.  Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  Buchform  zu  führen.
2.  Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  handelt,  mit

einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtssiegels  anzusiegeln  sind.

one  Spalten  1  bis  13  sind  nach  Feststellung  der  Steuer,  die  übrigen  Spalten  bei  der  Einzahlung  der  Steuer  usw.  auszufüllen.



de  Spalle  14  ist  nur  auszufüllen,  wenn  die  Einzahlungen  später  als  einen  Monat  nach  Schluß  des  Steuerabschnitts

erfolgen.  .

Die  Eintragungen  in  den  Spalten  6  bis  14,  17  bis  21,  23,  25,  27  und  29  sind  am  1.  Oktober  jedes  Jahres  (§  60

der  Ausf.  Best.)  aufzurechnen.

Die  Eintragungen  haben  unter  je  einer  fortlaufenden  Nummer  für  jeden  Steuerpflichtigen  zu  erfolgen.  Zwischen  den
einzelnen  Nummern  ist  so  viel  Raum  zu  lassen,  daß  die  12  Steuererklärungen  jedes  Steuerpflichtigen  innerhalb
bes  Kalenderjahrs  hintereinander  eingetragen  und  aufgerechnet  sowie  etwaige  Nachveranlagungen  (§  17  Abs.  4  des  Gesetzes)
  eines  bereits  in  der  Umsatzsteuerliste  stchenden  Steuerpflichtigen  bei  dem  ersten  Eintrag  vermerkt  werden  können.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Bedarfsfall  die  Anlegung  neuer  und  die  Benutzung  von  Spalten  zu  anderweiten
  Eintragungen  anordnen.

102

*

—
        <pb n="518" />
        506

 

 

 

 

 

 

Im
Steuerbescheid

angeforderter

Gesamtbetrag

(Spalten
11  und
12)

“  Bf.

 

Von  dem
Umsatz=N
  rden  steueramte  Steuerummer
  .,  tlersfestqeiestkk—  betrag  Zuschläge
der  Des  Steuerpflichtigen  (Firma),  nehmens  seeschäbter  —  #en  zceman
Umsatzsteuer-  Name  (Vorname)  Beirag  der  j  Bu.  Steuer  ·  zu..
9  und  Wohnort  (Sitz)  steuerpflich.  sammen  bescheids  des
"7  rolle  ügen  Ent.  nach  dem  sammenLeseze
2  I  gelte  nach  dem  Satze  von
¾  *
2  nen  Be-  de  von
7  nung  triebs-"
  —.
1½  5  ——  3  Urt  **  5r  10  v.  H.  5  v.  T.  h
J——□  –—1  .
7  9  "  100  11  12
*  T
        <pb n="519" />
        Nr.  56  b  507
r.
Steuer-  Nach  der  ersten  Auf.Nach  der  zweiten  Aufbetrege:
  rechnung  der  Spalten  8  rechnung  der  Spalten  8
d  er,  Sonstiges  und  11  eingetretene  Ver.nd  11  eingetretene  Ver-  Be-Dem
  an-  Nack-  Aus  Grun  Wirder-Snstige  änderungen  hinsichtlich  änderungen  hinsichtlich  merkungen
geforderten  Gesamt-]  weis  unanfechtbarer  einbrin-KLurück-  der  der  (Stundung,
etrage  betrag  der  Entscheidungen  #ert.  gezahlte  Mahnung,
tretenandereer#  zurückgezahlte  füörter  Sieuer  ntgellt  Steuer.ele  Steurr.  ob
Zinsen  zu  Ein-  Jeinnah-  gen  beträge  s  beträge  beträge  Beitreibung
5  v.  H.  zah-  mung  *  *  *1  .  gegen-  seten-  ag  en·  angeordnet,
i  lungen  «  -  er  über  über  er  b  und
G;  nnt,  2  Ent.  2  n  er  der  auf  Spalte  auf  Shalte  auf  Spalte  auf  Shalte  wace
-  u  .  O.  8  4%  1  ins-  insbes
  ten  115  Steuer-  4  1s  abfl.3  s.  rebre#  —.  N  mehr  ine  mehr  n  mehr  Rechtsmittel
besebes)  und  14  bpeträge  des  gelamtetenBest.)e.cbe(0)  lingelegt
s.  irt  er-  samtweni.  amt  weni-  samt  weni.amtweni-  sind)
S#  Gesetzes  t  er  ger  er  ger
—  laer  *5  (-—)  S
'  5##  füur  i,  erden  4  G
T  4  Mlst.  ½  Bf.  Tage  EEIIIE  —  “  —
—  ———  ½  165  20  ————————————  s80
·  ’.  s-  *)  Anmer-"
  kung.  Nach
»  der  dritten
I  oder  einer
späteren
Aufrechnung
1  eintretende
"1  Veränderun-.
  gen  sind,
1  wenn  die
.  Liste  hierfür
6  D  .  nicht  weitere
l  I«  Spalten  vor-D
  7  sieht,  ebenfalls
  in  den
Spalten  26

 

 

 

 

 

 

 

 

..- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kenntlich  zu
machen.

 

102
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        Nr.  66.  509

Umsatzsteneraut  Muster  10.
Umsaysteuerrolle  Nrer.  4  (Ausführungsbestimmungen  §  63).

Umsatzsteuerzwischenlistt.  7

Ums  atzsteuererklärung

des  Versteigerrs.  or#  und  Zuname)  in  (Wohnort,  Stratze,  Hausnummen)

zum  Zwecke  der  Versteuerung  der  im  Wege  der  Versteigerung  vereinnahmten

Entgelte  für  der  llensne  Umsatzsteuer  unterliegende  Gegenstände.

Anleitung.
1.  Der  Vordruck  ist  von  Versteigerern  zu  verwenden,  denen  nicht  die  Versteuerung  in  Jahres-  oder  in  Monatsabschnitten
  gestattet  ist  (8§  62  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen).
2.  Die  Erklärung  ist  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Versteigerung  bei  dem  für  den  Wohnsitz  des  Versteigerers
  zuständigen  Umsatzsteueramt  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.
Die  Entgelte  für  Gegenstände,  die  der  erhöhten  Umsatzsteuer  unterliegen,  sind  getrennt  anzugeben.

Die  Erklärung  ist  je  nach  der  Art  der  versteigerten  Gegenstände  in  die  Umsatzsteuerrolle  U  oder  L  oder  in
beide  zugleich  einzutragen.

*
        <pb n="522" />
        510

A.
Erklärung.

I.  Art  der  Versteigerung
II.  Die  Versteigerung  hat  stattgesunden  am
III.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtbetrag  der  vereinnahmten  Entgelte?
IV.  Welcher  Betrag  entfällt  hiervon  auf
a)  Gegenstände,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen?  A
b)  Luxusgegenstände  der  im  §  8  des  Gesetzes  genannten  Arto  .  ,,
Summe  wie  oben
O)  Luxusgegenstände,  die  nicht  im  Kieinhandel  sngesett  worden  und  beber
nach  5  v.  T.  steuerpflichtig  sinde  4
V.  Bemerkungen.
Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemach

worden  sind.

B.
Steuerfestsetzung.

Die  allgemeine  Umsatzsteuer  ist  unter  Vorbehalt  der  Nachforderung  für  .  &amp;amp;  nach
dem  Satze  von  5  v.  T.  auf  —  die  für  Luxusgegenstände  für  nach  dem
Satze  von  10  v.  H.  auf  und  von  5  v.  T.  auf  4  —  zusammen  auf

4  festgesetzt  worden.

Der  Betrag  ist  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  re  .  verbucht
  worden.

(Ort  der  Amtsstelle)  ,  den  .  ——l  19.
Eiegeh  (Name  und  Diensteigenschaft  des  Beamten)
C.
Prüfung.

Die  Prüfung  hat  zu  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  keinen  Anlaß  gegeben  —  hat
zu  einer  Erhöhung  der  —  nach  dem  Satze  5  v.  T  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  —  nach  dem  Satze  von
10  v.  H.  2  5  v.  T.  der  Luxussteuer  —  unterliegenden  Entgelte  af  —–  —  —

—  geführt.  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  umsazsteuerbescheid  über  den  Gesamtsteuerbetrag
erteilt  vonen  in  dem  er  unter  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Zinsen  zur  fristgemäßen
Zahlung  des  Restbetrags  aufgefordert  worden  ist.

(Amtsstell)  ,  den.  M  19.—
        <pb n="523" />
        Nr.  56.  511

Umsatzsteneramt  Muster  11.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  64.)

Umsatzsteuerliste  E

d  unfessteneranh  in  prr

auf  das  Kalenderjahr  19
über
die  außerhalb  eines  gewerblichen  Unternehmens  in  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen
Luxusgegenstände  —  in  das  Ausland  verbrachte  Gegenstände  der  im  §  10  Abs.  1

Nr.  3  des  Umsatzsteuergesetzes  bezeichneten  Art  (Originalwerke  der  Malerei,  Plastik
Graphik  usw.,  Antiquitäten  usw.).

Das  Buch  enthält.  Blätter.

(Ort)  „den  e  19.  Geführt  von
(Amtsstelle)  (Name)
(Unterschrift)  (Dienststellung)  6

Anleitung.

1.  Die  Liste  ist  in  Buchform  zu  führen.  Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender
Blatt=  oder  Seitenzahl  handelt,  mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtssiegels
anzusiegeln  sind.

2.  Die  Liste  ist  in  2  Abtelungen  —  für  Einfuhr  und  Ausfuhr  —  anzulegen  und  so  lange  offenzuhalten,  als  Mitteilungen
  der  Zollstellen  sowie  Anmeldungen  der  Steuerpflichtigen  aus  dem  Kalenderjahre,  für  das  die  Liste  geführt
wird,  eingehen  können.

3.  Die  Spalten  1  bis  10  sind  beim  Eingang  der  Mitteilungen  usw.,  die  übrigen  Spalten  nach  Berechnung  der  Steuer
usw.  auszufüllen.

4.  Die  Eintragungen  in  den  Spalten  11  bis  14  sind  am  1.  Oktober  jedes  Jahres  (5  60  der  Ausf  -Best.)  aufzurechnen.
        <pb n="524" />
        512

 

 

 

 

 

 

Die  1
i  .-..  ag  e  des  Der
Die  Mitteilungen  Die  Fescheini-  Des  ersten  inländischen  r  Betrag  de  *
8  (9  26  des  Gesetzes  und  8  65  der  Steuer-  gung  i  "
5  bondeeerceninomtungen.  er-  s  Erwerbers  oder  Ein-  6  Be-  an-  der  Be-steuerung
x  sind  tlärung  Abj.  1  des  Verbringers  ins  Ausland  nn  nennunggemel  sieuerung  zu  Grunde
z  wurde  des  Aus.  deren  #  Grundeelegter
*  ab-  Gesebes  fuhr  gelegten  gemeiner
3  ein-  ausgesertigtegeben  wurde  Wert
gegangen  von  am  abgegeben  ame  Wohnort  Entgelts
..  am
am  der  Bollstelle  des  Gegenstandes  *  E—  *
1  2  I  8  4  5  6  1  7  #2  10  u111  12
"  2
Abteilung
I
s
s
I
l  t  I
Abteilung
i
l
1
1  D  E
i  .
i
l
«
I
        <pb n="525" />
        Nr.  56.

513

 

Betrag  der

einge.nachgezahlten

  forderten

Steuer
M  #
13  14

Des
Einnahme

buchs

15

Jabr  Nr.

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr

Aus  fuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

103

«  NachSdetuetxtkabAsuflksechnanq  gtchder  izwelltlen  Initechnnnq  B
Betrag  der  auf  Grund  Sonstige  t  rlP  änd  4  en  h  —  W  n  4  r
unanfechibarer  Entschei-  zurich  ttretene  erelberangen  elr  nere
dungen  zurückgezahlten  Surte  Entgelte  usw.  ]  Steuer  Entgelte  usw.  Steuer  1½½5

"  beträge  gegen.  gegen-  gegen  gegen.  n,  die
6½#  8  K#r  über  über  Feeer  n-  der
sN————————————

Steuer.  5  r,  wührns  insge-  mehr  auf  mehr  insge  mehr  auf  mehr  nin

estim-  (6  (—□  Ver-*

  |  16  u.  17)  mungen)  samt  vher  warijer  samt  wie  weniger  woltungefür

  (—.  (—.  (—  (—)  heschwerde
s
JsTageJC  PL»  Js-  PfLPj-.4C-—.«—.«  M  %  4  M  M  —
io  17  1  1r6.  19  20  21  28  23  24  26  26  27  28
l
l  Es
s  »
l
L
„D  —
½m  Ü
ist«-I  i
D
")  1  4
Y„  #
öm
5
44
**-1—
1
E
il  »
s
i  Is  Hi
i  Ii  sl
I
i
i  I  .
!  «  »  !
«
I
1
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        Nr.  56.  616

Umsatzsteneramt  Muster  12.
Umsatzsteuerliste  E  Nr.  Ausführungsbestimmungen  §  64.)

Umsatzsteuererklärung  E

d  (Vor-  und  Zuname,  Stand)  in  .  WWohnort,  Straße,  Hausnummert)
über
bei  der  Zollstelle.  (Nanme  der  Amtsstelle)

außerhalb  eines  gewerblichen  Unternehmens  aus  dem  Ausland  eingeführte  Luxusgegenstände  —
in  das  Ausland  verbrachte  Gegenstände  der  im  §  10  Abs.  1  Nr.  3  des  Umsagsteuergesetzes
bezeichneten  Art  —.

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

Anleitung.

1.  Der  Vordruck  ist  zu  verwenden
a)  bei  der  Einfuhr  von  Luxusgegenständen,
b)  bei  der  Ausfuhr,  wenn  der  Verbringer  ins  Uusland  kein  Gewerbetrelbender  tst,  und  zwar  auch  dann
wenn  das  Verbringen  ohne  Vereinbarung  eines  Entgeltes  erfolgt.  #

2.  Die  Erklärung  ist  bei  dem  zuständigen  Umsatzsteueramt  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Abfertigung  des  Gegenstandes
  zur  Einfuhr  oder  zur  Ausfuhr  bei  gleichzeitiger  Einzahlung  der  Steuer  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.
  Eine  Ausfertigung  erhält  der  Steuerpflichtige  mit  der  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  unterschriftlich
vollzogenen  Steuerfestsetzung  als  Zahlungsbescheinigung  zurück.

A.  Für  die  Ausfuhr  kommen  nur  in  Betracht  Originalwerke  der  Malerei,  Plostik  und  Graphik  sowie  Antiquitäten
und  sonstige  im  §  8  des  Gesetzes  unter  Nr.  4  genannte  Gegenstände,  die  für  die  Geschichte,  die  Kulturgeschichte
oder  die  Urgeschichte  der  Pflanzen-  und  Tierwelt  von  Bedeutung  sind,  sofern  der  Hersteller  mindestens  50  Jahre  tot  ist.

1037

0
        <pb n="528" />
        516

A.
Erklärung.
1.  Tag  der  Einfuhr  —  Ausfuhr  —:
2.  Des  Gegenstandes  handelsübliche  Benennung:
3.  a)  das  entrichtete  oder  vereinbarte  Entgelt  beträüt  Mark;
b)  der  gemeine  Wert  des  ohne  Vereinbarung  eines  Entgelts  ausgeführten  Gegenstandes
beträgt:  Mark.
Es  wird  versichert,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  worden  sind.

(Ort,  Straße,  Hausnummer"  ,  den  ten  19

B.
Steuerfestsetzung.

Die  Umsatzsteuer  für  den  unter  §  8  Abs.  1  Nr.  edes  Unsagsteuergesetzes  fallenden
Gegenstand  ist  bei  einem  Entgelt  —  einem  gemeinen  Werte  —  von  Mark  unter
Vorbehalt  der  Nachforderung  nach  dem  Satze  von  v.  H.  festgesetzt  worden  auf
Mark  Pfennig.

Der  Betrag  ist  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  verbucht  worden.

Q  (Ort  der  Amtsstellen  ,  den.  i##  19
(Siegel)  [Name  des  Beamten)

(Diensteigenschaft)
        <pb n="529" />
        Nr.  56.  517

Umsatzsteucramt  Muster  13.
Unmsatzsteuerliste  U  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  67.)
(Ort).  ,  den  en  19

 

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  1

Umsatzsteuerbescheid  U

für
(Firma,  Name  des  Steuerpflichtiger).  in.  (rt,  Stratze,  Hausnummer)
Auf  Grund  des  Unsatzsteuergesetzes  or.  wird  die  für
das  Kalenderjahr  19  —  für  den  Zeitraum  vom  ien
bis.  Eis-».......................................  -...19.........—  geschuldete  allgemeine  Umsatzsteuer  hiermit
festgesetzt  auf  A  Pf
in  Worten  —  —  Mark  Pf.

W

Dieser  Betrag  errechnet  sich  nach  dem  Steuersatze  von  5  v.  T.  für  steuerpflichtige  Entgelte
in  Höhe  von  hierzu  kommt  ein  wegen  icht  rechtzeitiger  Einreichung  der  Erklärung
auferlegter  Zuschlag  von  —  .  Pf.,  dii.  v.  H.  des  festgesetzten
Steuerbetrags  von  .  M.  Auf  diese  Steuerschuld  sind  bereits  abschlägig  gezahlt

X,  so  daß  noch  zu  entrichten  bleben  Pf.  —  so  daß
..............  «-Pfzuvielentrichtetwordensinb—.Dei-Gesamt-—Rest-—Betragist
innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  and  (bebestelle)
zu  entrichten  und  vom  1.  April  19..  ab  mit  5  v.  H.  zu  verzinsen,  wenn  die  Einzahlung
nicht  bis  dahin  erfolgt  ist.  —  Der  überhobene  Betrag  wird  mit  5  v.  H.  Zinsen  vom  Tage  der
Entrichtung  ab  erstattet  werden  —.

Die  für  das  folgende  Kalenderjahr  vierteljährlich  während  der  ersten  zehn  Tage  der  Monate

April,  Juli  und  Oktober  vnaufgefordert  zu  leistenden  abschlägigen  Zahlungen  werden  festgesetzt
&amp;amp;.

auf  Gegen  die  Steuerfestsetzung  ist.  (das  durch  die  Landesreglerung  geordnete  Rechtsmittelverfahrennn

—  wegen  der  Schätzung  der  Entgelte  nur  die  Verwaltungsbeschwerde  innerhalb  zweier  Wochen

r
        <pb n="530" />
        618

—  vwegen  der  nicht  vorhanden  gewesenen,  durch  andere  Gesetze  vorgeschriebenen  Buchführung  keine  Rechtsmittel
  —  und  gegen  die  Erhebung  des  Zuschlags  von.  v.  H.  die  Verwaltungsbeschwerde  innerhalb
zweier  Wochen  gegeben.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Einzahlung  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift)
An
I
Empfangsbestätigung.

Der  angeforderte  Betrag  von  M  Pf.  —  zuzüglich  6  v.  H.  Zinsen  in  Höhe
von  M  Pf.  vom.  en  .  19..  ab  —  ist  heute  eingezahlt  worden  und
im  Einnahmebuch  unter  Vkr.  achgewiesen.

(Ort)  ,  den  □*p.DQ.  —  19
(Hebestellll)n
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschrift)
        <pb n="531" />
        Nr.  56.  519

Umsatzsteneramt
Unsatzsteuerliste  1  Nr.

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

Muster  14.
(Ausführungsbestimmungen  8  67.)

(Ort)  „  den.  e  .  19

Umsatzsteuerbescheid  l

 

für
(Name,  Firma  des  Steuerpflichtigen)z  zu.  .  (Wohnort,  Straße,  Hausnummer)

Auf  Grund  des  Umsatzsteuergesetzes  vo.  woird  die  für
den  Monat  19  —  die  für  den  Zeitraum  vom.  ien  bis

ten  des  Monats  19  J  geschuldete  Umsatzsteuer  auf
Luxusgegenstände  hiermit  festgesetzt  auf  .  M  Pf.,

in  Worten  —  ——

Dieser  Betrag  errechnet  sich  für  steuerpflichtige  Entgelte  in  Höhe  von  .  4
nach  dem  Satze  von  10  v.  H.  und  für  solche  in  Höhe  von  M  nach  dem  Saze
von  5  v.  T.;  hierzu  kommt  ein  wegen  nicht  rechtzeitiger  Einreichung  der  Erklärung  auferlegter
Zuschlag  odv.  .  .  Pf.,  d.  s.  vH.  des  Steuerbetrages  von  .

Er  ist  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  an
d.  (Hebestele)zu  entrichten  und  vom  1  #  19  ab  mit
5  v.  H.  zu  verzinsen,  wenn  die  Einzahlung  nicht  bis  zum  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  ist.

Gegen  die  Steuerfestsetzung  ist  (das  durch  die  Landesregierung  geordnete  Rechtsmittelverfahren)

—  wegen  der  auf  Schätzung  beruhenden  Ermittlung  der  Entgelte  nur  die  Verwaltungsbeschwerde
innerhalb  zweier  Wochen  —  wegen  der  mangelnden,  durch  andere  Gesetze  vorgeschriebenen  Buchführung
  kein  Rechtsmittel  —  und  gegen  die  Erhebung  des  Zuschlags  von  v.  H.  die
Verwaltungsbeschwerde  innerhalb  zweier  Wochen  gegeben.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Einzahlung  nicht  aufgehalten.

Unterschrift
An
        <pb n="532" />
        520

Empfangsbestätigung.

Der  angeforderte  Betrag  voon  A  Pf.  —  zuzüglich  ö5  v.  H.  Zinsen
in  Höhe  vn  AM  Pf.  vo  ten  19  ab  —  ist
heute  eingezahlt  worden  und  im  Einnahmebuch  unter  V9r.  nacchgewiesen.

(Ort)  „den.  ten  19

Gebestelle)
(Amtsstempelabdruck)

(lhnterschrift  des  Kassiererss
        <pb n="533" />
        Nr.  56.  621

Umsatzsteueramt  Muster  15.
Hebeb  ezirt  (Ausführungsbestimmungen  §  69.)

Überwachungsliste
de  [(umatssenerant)z.  .....(..  D2YBU.
über  die  auf  fänig  werdende  Umsatzsteuer  vierteljährlich  abschlägig  zu  leistenden  Zahlungen
24  Abs.  3  des  Umsatzsteuergesetzes)
für  das  Kalenderjahr  19

Diese  Liste  enthält.  Blätter.  Geführt  von

H(Ort)  ,  den  ten  ....................  19  E  DTAAA|0|0„.  mmm

mmn•  ([Amtsstellll  .Moienststellungg
w  (Unterschriftt).
Anleitung.

1.  Die  Überwachungsliste  ist  in  Buchform  zu  führen  und  gleichzeitig  mit  der  Umsatzsteuerliste  zur  Buchprüfung  einzusenden.
  Die  Blätter  sind,  wenn  nicht  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt-  oder  Seitenzahl  in  Betracht
kommen,  mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Aufdrückung  des  Amtssiegels  festzulegen  sind.

2.  Die  Spalten  1  bis  6  sind  nach  der  Ausfertigung  des  Umsatzsteuerbescheids,  die  folgenden  Spalten  nach  der  Einzahlung
  usw.  auszufüllen.  Die  Liste  ist  so  lange  offen  zu  halten,  bis  alle  in  einem  Kalenderjahre  geleisteten  Abschlagszahlungen
  endgültig  verrechnet  sind.

3.  Zwischen  den  Eintragungen  ist  so  viel  Naum  zu  lassen,  daß  die  drei  Vierteljahrszahlungen  jedes  Pflichtigen  hintereinander
  eingetragen  und  aufgerechnet  werden  können.  Aus  der  Vergleichung  des  Gesamtbetrags  der  Abschlagszahlungen
  mit  der  festgesetzten  Staatsschuld  (Spalte  10)  ergeben  sich  die  in  den  Spalten  11  und  12  einzusetzenden
Beträge.

4.  Die  Eintragungen  in  Spalte  11  und  12  sind  vierteljährlich  und  beim  Abschluß  der  Liste  aulzurechnen  ¶
        <pb n="534" />
        —–  Steuer-  Auf  die
.Z  Does  zur  Leistung  abschlägiger  Zahlungen  pflichtigee  Umsatzsteuer=  Die  Abschlags
ummer
.  -  Geamts  ulb  .
Bd«  der  Verpslichteten  Grelam  alerlcundn  geleistet
Nr  Umsatz=  ww  6  16  Abs.  11“4  leistende  *#
steuerrolle  .  ;  ohnung  des  Gesetzes)  Abschlags-  in  Höhe
Name  (Firma)  Ort,  Straße,  Jim  Vorjahr  s  zahlung  am  von
Hausnummer)  5/  A
2  8  I  4  5  668  6
        <pb n="535" />
        Nr.  56.  523
»  Die  Um-  Des  vom  Steuerpflichtigen
sahlung  ist  snester  Zu  erstattender  Betrag  an  noch  einzuziehenden
.  Betrags
vereinnahmt  lufende.  Bemerkungen
4  1  trägt  laut  Einnahme--im
  D  im  Steuer-  Steuer  Zinsen  insgesamt  Höhe  nachweis
Rechnungs.  Einnahme.escheid  «  «Rechnungö-E.-B,
jshsstbuchsNts»ewi-JIPLIJHPfJstEVLQWJahrNk.«
—  —  9  10  11  12  18  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

104*
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        Nr.  56.  525

Umsatzsteneramut  Mster  16.
Hebebezirtk  (Ausflhrungsbestimmungen  §  70.)

Umsatzsteuer-Einnahmebuch

Dieses  Buch  enthüält  Blätter.
%mn  Nkeeee  19.  Geführt  von
(Amtsstelle)  —.  .Name).
(Uuterschrift)  (Dienststelungg

Auleitung.
1.  Die  Blätter  sind,  wenn  es  fich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufeuder  Blatt=  oder  Seltenzahl  handelt,  mit
einer  Schnur  zu  burchslehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtssiegels  anzustegeln  find.
2.  Das  Einnahmebuch  ist  monatlich  und  vierteljährlich  aufzütechnen  und  am  Schtusse  des  Monats  März  abzuschließen.
        <pb n="538" />
        Tag  der
Einzahlung

Der  Umsatzsteuerliste


Art  und
Kalender  Nr.
jahr

Der  Überwachungsiiste

Kalenderjahr


4

Des  Steuerpflichtigen

Name
(Firma)

 

5

nI
Wohnort
l

 

Betrag  der
Einzahlung

“  39..
        <pb n="539" />
        Nr.  56.  527

Umsatzttencramt  —  17.
Hebebezirk.  (Ausführungsbestimmungen  §  71.)

Anhang
zum  Umsatzsteuereinnahmebuch

D#v  (tbBsatsteueramtt  zu  (Ortt)

 

(Ort)#.,  den  ten  19  Geführt  von
füamttsstell).  (Name.
.........  (Unterschrift)  Dienststellunaj
Anleitung.

Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  hardelt,
ult  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtsslegels  anzusiegeln  sind.
        <pb n="540" />
        528

 

Erstattete

 

Rückzahlungen

 

De
u-  “  Des  Entgeltbeträge,  die  entsprechen  Steuerbeträge  insolge  von  Zinsen
at  Steuerpflichtigen  der  Steuer,  dem  Steuer-  für  von.  dem  inesfür  auf
Tag  Keuerliste  welche  für  unterschled  Ste  Rechen.  Grur
er  assoe,  ims  zwischen  der  s—ie  nach  fehlers  greber!  unansecht.,  Zu-  Bemer-"i
  Rück-  erworbene  und!  P%  des  4r"  -  asslekm  scheidungen  sammen  kungen
—  -  bereits  ver-  Steuer  teder  ins  erstattete  -  q
ab  Ort,  steuert  gewesene  "r  6  #  d  vfenberen  teuer-1
  nlan  6(’
2  ü  und  ßA..  Name  Wohn-Gegensizude  Verwendungs.  gebrachte  ene  (beräg  6.  7
*“  9  irmo)  ort  tchter  wor-  1  wechwesses  zim  Hegensten.  E  Ausf.-Best)  *
inne  de  oͤs  Abs.  4
*  1.  iß  ih  As.  #  des  7  Gn  1
*  —————————————————
11  8  4  5  6  |  7  8  1  "?  10  11
E
l  U
(
        <pb n="541" />
        Gesetzzund  Veruduungschutt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  57.

München,  den  30.  August  1918.
Juhoat  6

Königliche  Verordnung  vom  9.  August  1918  zum  Vollzuge  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918.  —
Bekanntmachung  vom  17.  August  1918  zum  Vollzuge  des  Umsassteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918.

Rönigliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918
(RG#l.  S.  779)  unter  Bezugnahme  auf  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
(Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918  S.  230  u.  ff.)  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Die  Erhebung  der  Umsatzsteuer  erfolgt,  soweit  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes
und  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  gestempelte  Vordrucke  oder  Stempelmarken
  zu  verwenden  sind,  durch  die  Rentämter.

105
        <pb n="542" />
        530

Die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  den  Oberbehörden
  zugewiesenen  Geschäfte  werden  von  den  Regierungsfinanzkammern  wahrgenommen.

§  2.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  Umsatzteuer
sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur  Erlassung  von
Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur  Zwangsbeitreibung  der  in  solchen  Strafbescheiden
  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  zuständig.

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht,  sowie

die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  kommt  den  Regierungsfinanzk  n  zu.

83.

Die  Anteile,  die  auf  Grund  des  §  36  Abs.  2,  4  des  Gesetzes  den  Gemeinden  zufließen,
  verteilt  das  Staatsministerium  des  Innern.

8  4.

Die  weiter  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  erläßt  das  Staatsministerium  der  Finanzen

865.
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1918  an  in  Kraft.

Leutstetten,  den  9.  August  1918.
Ludwig.

Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Deybeck.
        <pb n="543" />
        Nr.  57.  581

Nr.  25533.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  4  der  Verordnung  vom  9.  August  1918  (GWVl.  S.  529)  wird
zum  Vollzuge  des  Umsatzgesteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  779)  und  der
dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1918  S.  230  und  ff.)  nachstehendes  bestimmt:

1.  Nach  dem  Umsatsteuergesetz  unterliegen  der  Umsatzsteuer:

im  Inland  gegen  Entgelt  ausgeführte  Lieferungen  und  sonstige  Leistungen
solcher  Personen,  die  eine  selbständige  gewerbliche  Tätigkeit  mit  Einschluß  der
Urerzeugung  und  des  Handels  ausüben,  soweit  die  Lieferungen  und  Leistungen
innerhalb  dieser  gewerblichen  Tätigkeit  liegen  (§  1  Abs.  1  des  Gesetzes),

Lieferungen,  die  auf  Grund  einer  Versteigerung  erfolgen,  und  zwar  auch
dann,  wenn  der  Versteigerer  oder  der  Auftraggeber  eine  selbständige  gewerbliche
Tätigkeit  nicht  ausübt  (§  1  Abs.  3  des  Gesetzes),

entgeltliche  Lieferungen  von  nach  §  8  des  Gesetzes  erhöht  steuerpflichtigen
Gegenständen  (Luxusgegenständen)  im  Inland  durch  andere  als  die  im  §  1
Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  und  außerhalb  einer  Versteigerung
6  10  Abs.  1  Nr.  1  des  Gesetzes),

entgeltliche  Lieferungen  von  nach  §  8  des  Gesetzes  erhöht  steuerpflichtigen
Gegenständen  in  oder  aus  dem  Ausland  an  eine  zur  Zeit  der  Lieferung  im
Inland  wohnhafte  oder  gewöhnlich  aufhaltsame  Person,  sobald  die  Gegenstände
ins  Inland  gelangen  (§  10  Abs.  1  Nr.  2  des  Gesetzes),

das  Verbringen  von  Originalwerken  der  Malerei,  Plastik  und  Graphik,  von
Antiquitäten  und  von  solchen  sonstigen  in  §  8  Nr.  9  des  Gesetzes  genannten
Gegenständen,  die  für  die  Geschichte,  die  Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte
der  Pflanzen=  und  Tierwelt  von  Bedeutung  sind,  in  das  Ausland,  es  sei  denn,  daß
der  Hersteller  am  Tage  des  Verbringens  ins  Ausland  noch  nicht  fünfzig  Jahre
tot  ist  (§  10  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes).

2.  Die  Umsatzsteuer  ist  im  Falle  des  §  10  Abs.  1  Nr.  1  des  Gesetzes  durch  Verwendung
  von  Stempelmarken,  in  den  übrigen  vorstehend  aufgeführten  Fällen  durch  bare
Einzahlung  bei  der  Steuerstelle  zu  entrichten  (8&amp;amp;  17,  23  bis  27  des  Gesetzes  —
8  45  u.  ff.,  §§  63  bis  65,  §  76  der  Ausführungsbestimmungen).

105“
        <pb n="544" />
        632

3.  In  den  Fällen,  in  denen  die  Umsatzsteuer  bar  einzuzahlen  ist,  sind  zur  Feststellung
und  Erhebung  der  Steuer  die  Rentämter  zuständig  (§  1  Abs.  1  der  Verordnung  vom
9.  August  1918).  Befinden  sich  am  Orte  der  Steuerpflicht  (§  34  des  Gesetzes,
§  38  der  Ausführungsbestimmungen)  mehrere  Rentämter,  so  ist  das  Rentamt  zuständig,
dem  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  obliegt.  Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere  Rentämter,
  denen  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  obliegt,  so  ist  das  Rentamt  zuständig,
das  die  Einkommensteuer  des  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  Verpflichteten  zu  erheben  hat
oder  zu  erheben  hätte,  wenn  dieser  am  Orte  der  Steuerpflicht  einkommensteuerpflichtig  wäre.

Für  die  Betriebe  der  Verwaltung  der  K.  B.  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  wird  die
Umsatzsteuer  beim  Stadtrentamt  München  II  entrichtet.

Die  K.  B.  Staatsforstverwaltung  wird  die  Umsatzsteuer  bei  den  einzelnen  Rentämtern
aus  den  dort  anfallenden  Entgelten  entrichten.  «

Für  die  übrigen  Betriebe  des  bayerischen  Staates  (K.  Hofbräuhaus,  K.  Weingut,
Staatsbrauerei  Weihenstephan,  Strafanstalten,  Unterrichtsanstalten  usw.)  wird  die  Umsatzsteuer
  bei  dem  nach  dem  Orte  des  Betriebs  zuständigen  Rentamt  entrichtet.

4.  Den  Rentämtern  obliegt  zunächst  die  Herstellung  der  in  den  §§  40  bis  63  der
Ausführungebestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Steuerrolle,  die  in  zwei  selbständigen
  Abteilungen  und  zwar  als  Umsatzsteuerrolle  U  für  die  allgemeine  Umsatzsteuer  und
als  Umsatzsteuerrolle  L  für  die  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  zu  führen  ist.

5.  Die  Rentämter,  von  denen  die  Einkommensteuer  zu  erheben  ist,  besitzen  in  ihren
Steuerlisten  und  den  dazu  gehörenden  Einsteuerungsverhandlungen  ausreichende  Unterlagen,
auf  Grund  deren  sie  die  Umsatzsteuerrolle  U  anlegen  und  späterhin  durch  Vortrag  der  Zugänge
  und  Abgänge  instand  halten  können.  Auf  Grund  des  §  14  Abs.  1  Satz  2  des
Gesetzes  wird  daher  verfügt,  daß  es  in  den  Fällen,  in  denen  der  Betrieb  in  Bayern  der
Einkommensteuer  oder  der  Gewerbsteuer  unterliegt,  einer  Anzeige  nach  §  14  Abs.  1  Satz  1
des  Gesetzes  nicht  bedarf.  Dies  haben  die  Rentämter  sofort  nach  Erscheinen  dieser  Vollzugsvorschriften
  durch  Bekanntmachung  im  Amtsblatte,  in  größeren  Orten  auch  durch  das  Ausschreiben
  in  gelesenen  Tageszeitungen  öffentlich  bekannt  zu  geben.

6.  Die  Rentämter  haben  hiernach  die  Umsatzsteuerrolle  U  auf  Grund  ihrer  Steuerlisten
und  Einsteuerungsverhandlungen  aufzustellen.  Auch  die  bisherige  Warenumsatzstempelrolle
wird  einen  wesentlichen  Behelf  bilden  können.  Hierbei  ist  indessen  zu  berücksichrigen,  daß
das  Umsatzsteuergesetz  die  Steuerpflicht  anders  umgrenzt,  als  das  bisherige  Warenumsatzstempelgeset.
  Vor  allem  ist  in  §  1  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  die  Steuerpflicht  nicht
mehr  an  die  Lieferung  von  „Waren",  sondern  an  Lieferungen  jeder  Art  sowie  an  Leistungen
geknüpft.  Der  §  1  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  unterwirft  sohin  der  Umsatzsteuer  auch
Leistungen  sowie  die  Lieferung  von  Gegenständen,  die  rechtlich  nicht  als  „Ware"“  gelten.
        <pb n="545" />
        Nr.  57.  533

Letzteres  gilt  insbesondere  z.  B.  von  dem  Umsatz  an  Grundstücken.  Nicht  steuerpflichtig  sind
nur  die  Umsätze  von  solchen  Gegenständen,  die  im  §  2  des  Gesetzes  von  der  Besteuerung
ausgenommen  sind.  Nach  8  1  Abs.  1  des  Gesetzes  fallen  aber  nicht  Lieferungen  oder
Leistungen  jeder  Art  unter  das  Gesetz,  sondern  nur  solche,  die  einer  selbständigen  „gewerblichen
  Tätigkeit“  mit  Einschluß  der  Urerzeugung  und  des  Handels  entspringen.  Die  Bezeichnung
„gewerbliche  Tätigkeit“  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  soll  zum  Ausdruck
  bringen,  daß  die  sogenannten  freien  Berufe  nicht  der  Steuerpflicht  unterliegen.  Der
Begriff  „gewerbliche  Tätigkeit“  ist  demnach  der  gleiche  mit  dem  auch  die  Gewerbsteuergesetzgebung
  fast  aller  Bundesstaaten,  auch  Bayerns,  rechnet.  Nicht  umsatzsteuerpflichtig  sind
daher  z.  B.  Schriftsteller,  Arzte,  Künstler,  Gelehrte,  Privatlehrer,  Erzieher,  Rechtsanwälte,
Notare.  Soweit  dagegen  ein  Arzt  ein  Sanatorium  betreibt,  ist  er  umsatzsteuerpflichtig.  Bei
einem  Architekten  kommt  es  darauf  an,  ob  er  lediglich  in  Ausübung  seiner  Kunst  durch
Entwerfen  von  Bauplänen  tätig  ist  oder  ob  er  als  Bauunternehmer  selbst  Bauten  ausführt.
Die  „gewerbliche  Tätigkeit“  muß  ferner  selbständig  sein.  Damit  scheiden  für  die  Steuerpflicht
  von  vorneherein  die  staatlich  oder  im  Privatdienst  Angestellten,  die  gewerblichen  Arbeiter,
die  landwirtschaftlichen  Dienstboten  usw.  aus.  Als  steuerpflichtiger  Gewerbebetrieb  gilt  auch
der  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  der  Viehzucht,  der  Fischerei,  des  Gartenbaues,
sowie  der  Bergwerkbetrieb.  Die  Absicht  der  Gewinnerzielung  ist  nicht  Voraussetzung  für
das  Vorliegen  eines  Gewerbebetriebs,  es  genügt,  daß  die  Absicht  auf  die  Erzielung  von
Einnahmen  gerichtet  ist.

I.  Wer  den  Umsatz  der  im  §  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Gegenstände  (Luxusgegenstände)
  im  Kleinhandel  betreibt,  hat  hiervon  dem  für  ihn  örtlich  zuständigen  Rentamt  bis
Ende  August  1918  unter  Bezeichnung  der  Art  der  Gegenstände  Mitteilung  zu  machen.
Wird  späterhin  eir  Unternehmen  auf  den  Kleinverkauf  anderer  solcher  Gegenstände  erstreckt
oder  der  Kleinverkauf  solcher  Gegenstände  neu  eröffnet,  so  ist  die  Mitteilung  des  Steuerpflichtigen
  hierüber  innerhalb  zweier  Wochen  von  der  Erweiterung  des  Betriebs  oder  der  Eröffnung
des  Kleinverkaufs  dieser  Gegenstände  beim  Rentamt  einzureichen  (§  14  Abs.  1  des  Gesetzes.
Auf  Grund  dieser  Mitteilungen  und  an  der  Hand  der  der  Erhebung  der  Einkommensteuer
und  Gewerbsteuer  dienenden  Steuerlisten  und  Einsteuerungsverhandlungen  wird  vom  Rentamt
  die  Umsetzsteuerrolle  L  angelegt  und  instand  gehalten.  Bei  der  erstmaligen  Anlage
wird  auch  die  bisherige  Warenumsatzstempelrolle  einen  wertvollen  Behelf  bilden  können.
Von  Abgangen  erhält  das  Rentamt  durch  die  zur  Gewerbsteuer  erstatteten  Abmeldungen
Kenntnis.

8.  Hinsichtlich  der  örtlichen  Zuständigkeit  der  Rentämter  hat  sich  gegenüber  dem
Warenumsatzstempelgesetz  insofern  eine  Anderung  ergeben,  als  nunmehr  allgemein  der  Ort
des  Betriebs  und  bei  mehreren  Niederlassungen  eines  rechtlich  in  einer  Hand  befindlichen
        <pb n="546" />
        634

Unternehmens  der  Sitz  der  Leitung  des  Unternehmens  (nicht  mehr  der  Sitz  des  Unternehmens)
und  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  des  Steuerpflichtigen
  entscheidend  ist  (§  34  des  Gesetzes,  §  38  der  Ausführungsbestimmungen).
9.  Die  Umsatzsteuerrollen  I]  und  I.  sind  in  Listenform  zu  führen.  Hierzu  können  die
guhs  —  anliegenden  Muster  1  und  2  verwendet  werden.

!é1“  10.  Die  Umsatzsteuerrollen  U  und  L  dienen  in  den  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung
in  Jahres=  oder  Monatsabschnitten  zu  erfolgen  hat,  zur  Uberwachung  des  rechtzeitigen
Eingangs  der  Steuererklärungen  (8  40,  §  49  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen).  Sie
sind  daher  so  rechtzeitig  anzulegen  und  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten,  daß  sie  bis  zu  dem
Zeitpunkte,  zu  dem  diese  Erklärungen  einzugelangen  haben,  gebrauchsfähig  hergestellt  sind.

11.  Die  allgemeine  Umsatzsteuer  wird  für  jedes  Kalenderjahr  erhoben.  Die  Steuererklärung
  über  den  Gesamtbetrag  der  im  Kalenderjahr  vereinnahmten  Entgelte  ist  alljährlich
im  Monat  Januar  des  folgenden  Kalenderjahres  abzugeben  (§  16  Abs.  1,  §  17  des  Gesetze).
  Erstmals  sind  die  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  81  Dezember  1918  vereinnahmten.
Entgelte  im  Januar  1919  anzumelden.

Die  Umsatzsteuer  von  Luxusgegenständen  wird  für  jeden  Monat  erhoben.  Die  Steuererklärung
  über  die  in  einem  Monate  vereinnahmten  Entgelte  ist  im  Laufe  des  nächstfolgenden
  Monats  abzugeben.  (§  16  Abs.  2,  §17  des  Gesetzes).  Erstmals  sind  die  im  Monat
August  1918  vereinnahmten  Entgelte  im  Laufe  des  Monats  September  1918  beim  Rentamt
  anzumelden.

12.  Für  die  Veranlagung  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  haben  die  Rentämter  alljährlich
  in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  Dezember  —  erstmals  in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.
Dezember  1918  —  durch  Bekanntmachung  im  Amtsblatte  des  Bezirkes,  für  größere  Orte
auch  durch  Ausschreiben  in  gelesenen  Tageszeitungen  die  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  ihrer
Steuererklärungen  öffentlich  aufzufordern.  In  der  Aufforderung  sind  die  Steuerpflichtigen
über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschriften
des  Gesetzes  sowie  auf  die  Möglichkeit  der  Auferlegung  eines  Steuerzuschlags  bei  Nichtabgabe
  oder  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  Erklärung  (§  17  Abs.  5  des  Gesetzes)  zu  belehren.
In  die  Aufforderung  ist  auch  aufzunehmen,  daß  Vordrucke  zu  den  Steuererklärungen  sowohl
  beim  Rentamt  als  bei  den  Gemeindebehörden  kostenlos  abgegeben  werden,  sowie  daß
die  Steuererklärung  auch  mündlich  beim  Rentamt  abgegeben  werden  kann.  Den  Gemeindebehörden
  sind  rechtzeitig  entsprechende  Vorräte  an  Steuererklärungsvordrucken  zu  übersenden.

13.  Für  die  Veranlagung  der  Umsatzsteuer  von  Luxusgegenständen  muß  davon  abgesehen
  werden,  die  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  ihrer  Steuererklärungen  allmonatlich  durch
öffentliches  Ausschreiben  besonders  aufzufordern.  Den  Rentämtern  bleibt  überlassen,  im
Falle  eines  besonderen  Bedürfnisses  auf  die  Verpflichtung  der  Steuerpflichtigen  zur  monatlichen

—  —-*
        <pb n="547" />
        Nr.  57.  535

Anmeldung  der  von  ihnen  vereinnahmten  Entgelte  durch  öffentliches  Ausschreiben  hinzuweisen.

Für  die  erstmalige  Veranlagung  der  Umsatzsteuer  von  Luxusgegenständen  (im  September
  1918)  haben  die  Rentämter  sofort  nach  Erscheinen  dieser  Vollzugsvorschriften  durch
Bekanntmachung  im  Amtsblatte  des  Bezirks,  in  größeren  Orten  auch  durch  Ausschreiben  in
gelesenen  Tageszeitungen  die  Steuerpflichtigen  auf  ihre  Verpflichtung  für  jeden  Monat  in
dem  auf  den  Monatsschluß  folgenden  Monat  eine  Steuererklärung  über  die  von  ihmn  für
den  Umsatz  von  Luxusgegenständen  vereinnahmten  Entgelte  einzureichen,  aufmerksam  zu  machen
und  sie  zugleich  zur  Einreichung  der  im  Monat  September  1918  fälligen  Steurrerklärung
für  den  Monat  August  1918  aufzufordern.  In  die  Bekanntmachung  ist  ein  Hinweis  auf
die  Straffolgen  und  die  Möglichkeit  der  Festsetzung  eines  Steuerzuschlags  im  Falle  der
Nichtabgabe  oder  der  nicht  rechtzeitigen  Abgabe  der  Steuererklärung  aufzunehmen.  Auch  ist
darin  bekanntzugeben,  daß  Vordrucke  zu  der  Steuererklärung  sowohl  beim  Rentamt  als  bei
den  Gemeindebehörden  kostenlos  abgegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuererklärung  auch  mündlich
  beim  Rentamt  abgegeben  werden  kann.

14.  Das  weitere  rentamtliche  Verfahren,  insbesondere  wegen  der  Prüfung  der  Steuererklärungen,
  wegen  der  Prüfung  der  Unternehmen  und  der  Aussicht  über  sie,  wegen  der  Ermittelung
  des  steuerpflichtigen  Gesamtbetrags  der  Entgelte,  der  Berechnung  der  Steuer,  der
Führung  der  Umsatteuerlisten,  der  Erlassung  des  Steuerbescheides  und  der  Einhebung  der
Steuer  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  in  den  §§  52  bis  61,  88  67  bis  69  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats.

15.  Die  im  §  20  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgesehene  Bescheinigung  ist  von  der  für
den  Betrieb  des  Erwerbers  zuständigen  Handels=  oder  Handwerkskammer  auszustellen.

16.  Das  Staateministerium  der  Finanzen  behält  sich  vor,  über  Anträge  der  im  §  3
Nr.  2,  §  15  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  zu
entscheiden.  Derartige  Anträge  sind  daher  von  der  Regierungsfinanzkammer  dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  mit  gutachtlichem  Berichte  in  Vorlage  zu  bringen.

17.  Die  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  sind  nach  §  15  des
Gesetzes  zur  Führung  von  Aufzeichnungen  (Buchführung)  verpflichtet.  Die  näheren  Vorschriften
  über  die  Buchführung  sind  in  den  §§  23  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundeorats  enthalten.  Ordnungsgemäße  Aufzeichnungen  sind  nach  §  15  Abs.  1  Satz  3
des  Gesetzes,  vorbehaltlich  des  Nachweises  ihrer  Unrichtigkeit,  der  Feststellung  der  Steuer
zugrunde  zu  legen.  Werden  genügende  Aufzeichnungen  nicht  geführt  und  vermag  der  Steuerpflichtige
  auch  sonst  ausreichende  Aufklärungen  nicht  zu  geben,  so  ist  das  Rentamt  berechtigt,  den
steuerpflichtigen  Gesamtbetrag  der  Entgelte  durch  eigene  Ermittlungen,  unter  Umständen  im
Wege  der  Schätung,  festzustellen  (§  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes,  §§  52,  53  der  Ausführungsbestimmungen).
  Werden  schuldhafter  Weise  Aufzeichnungen  nicht  oder  nicht  voll-
        <pb n="548" />
        536

ständig  geführt,  so  kommt  auch  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  in  Betracht  (8  38  Abs.  4
des  Gesetzes,  §  53  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen).  Auf  Grund  des  8§  26  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  werden  jedoch  die  Rentämter  auf  die  Dauer
von  5  Jahren,  sohin  bis  einschließlich  1922,  ermächtigt,  für  ländliche  Unternehmen,  bei
denen  die  Gesamtheit  der  Entgelte  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  15000  A
betrug  und  kein  Anlaß  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  Entgelte  im  laufenden  Kalenderjahre
  diesen  Betrag  übersteigen  werden,  soweit  bisher  gewohnheitsmäßig  bei  solchen  Unternehmen
  Aufzeichnungen  nicht  gemacht  zu  werden  pflegten,  den  Mangel  von  den  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  entsprechenden  Aufzeichnungen  als  nicht  auf  einem  Verschulden
des  Steuerpflichtigen  beruhend  anzusehen.

18.  In  den  Fällen  des  §  1  Abs.  3  und  des  §  10  Abs.  1  Nr.  2  des  Gesetzes
erfolgt  die  Versteuerung  nicht  in  Jahres=  oder  Monatsabschnitten,  sondern  aus  Anlaß  eines
jeden  einzelnen  steuerpflichtigen  Vorganges  gesondert  mittelst  Aumeldung  und  gleichzeitiger
Einzahlung  des  Steuerbetrags  beim  Rentamt.  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  10  Abs.  1
Nr.  3  des  Gesetzes,  wenn  der,  welcher  die  Gegenstände  ins  Ausland  verbringt,  nicht  zu  den
im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  gehört.  Ein  Steuerbescheid  ergeht  in
diesen  Fällen  nur  dann,  wenn  gegen  die  in  der  Anmeldung  des  Pflichtigen  enthaltenen  Erklärungen
Bedenken  bestehen,  die  zu  einer  Nachforderung  führen.  Die  näheren  Vorschriften  über  das
Verfahren  und  die  Listenführung  sind  in  den  §§  62  bis  66  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  getroffen.

19.  Gehört  im  Falle  des  §  10  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  der,  welcher  die  Gegenstände
  ins  Ansland  verbringt  zu  den  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen,
so  findet  die  Versteuerung  in  Jahres=  oder  Monatsabschnitten  nach  Maßgabe  der  §§  16,
17  des  Gesetzes  und  der  §§  45  bis  61  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrates  statt.

20.  Den  Gerichtsvollziehereien  und  Gerichtsvollziehern  hat  das  Rentamt  auf  Antrag
zu  gestatten,  daß  sie  die  Umsatzsteuer  für  ihre  steuerpflichtigen  Versteigerungen  nach  Maßgabe
  der  §§  16,  17  des  Gesetzes,  sohin  in  Jahresabschnitten  bei  den  der  allgemeinen  Umsatzsteuer
  unterliegenden  Gegenständen  und  in  Monatsabschnitten  bei  Luxusgegenständen  entrichten.


21.  Die  Rechtsmittel,  die  gegen  Steuerbescheid  zulässig  sind,  einschließlich  der  Rechtsmittelfristen
  und  des  Rechtsmittelverfahrens,  werden  auf  Grund  des  §  23  Abs.  2  des  Gesetzes
und  des  §  8  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reschsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaussicht
  für  Zölle  und  Steuern  vom  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  959)  geregelt  werden.

22.  IJu  den  Fällen,  in  denen  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  oder  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  Verwaltungsbeschwerde  stattfindet,  entscheidet  über  die  Beschwerde
die  Regierungsfinanzkammer.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  kann  binnen
        <pb n="549" />
        Nr.  57.  537

2  Wochen  von  der  Zustellung  an  weitere  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen
erhoben  werden,  sofern  eine  solche  nicht  durch  Vorschriften  des  Gesetzes  oder  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  ausgeschlossen  ist.

Die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  und  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
  der  Finanzen  unterliegen  der  Kostenpflicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  Kostengesetzes.

23.  Die  Zustellungen  in  Umsatzsteuersachen,  insbesondere  die  Zustellung  des  Steuerbescheids,
  erfolgen  gegen  zu  den  Akten  zu  nehmenden  Empfangsnachweis.

24.  Bei  der  Buchung  der  Einnahmen  im  Einnahmebuch  findet  eine  Ausscheidung
zwischen  Umsatzsteuerbeträgen  und  Zinsen  (§  24  Abs.  2  des  Gesetzes)  nicht  statt.  Auch
bei  der  Absetzung  der  Erstattungen  im  Einnahmebuche  werden  erstattete  Zinsen  (8  23  Abf.  3,
§  24  Abs.  3  des  Gesetzes)  wie  erstattete  Steuerbeträge  behandelt.

25.  Ist  im  Falle  einer  Erstattung  nach  §  28  des  Gesetzes  das  erstattende  Rentamt
ein  anderes  als  das  im  Falle  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  für  das  Unternehmen,  im
Falle  des  §  28  Abs.  1  des  Gesetzes  für  den  Lieferer  und  im  Falle  des  §  28  Abf.  4
des  Gesetzes  für  den  Verbringer  ins  Ausland  zuständige,  so  findet  ein  Rückersatz  nicht  statt.

Liegen  die  Umsatzsteuerämter  in  verschiedenen  Bundesstaaten,  so  hat  nach  §  71  Abs.  6
der  Ausführungsbesti  gen  des  Bundesrats  Ersatz  nach  Schluß  des  Kalenderjahrs  zu
erfolgen.  Die  Rentämter  fertigen  für  jeden  Fall,  in  dem  Ersatz  zu  beanspruchen  ist,  ein
Blatt  nach  dem  anruhenden  Muster  3  aus  und  übersenden  die  Blätter,  belegt  durch  die
Empfangsbescheinigungen  der  Erstattungsempfänger,  nach  Schluß  des  Kalenderjahres  der
Regierungsfinanzkammer.  Die  Regierungsfinanzk  prüft  die  Ersatzansprüche  und  übersendet
  die  Blätter  samt  Empfangsbescheinigungen,  nach  Bundesstaaten  geordnet,  dem  Staats-9

  !1

 

ministerium  der  Finanzen.  Dieses  wird  den  Ersatz  bei  den  einzelnen  Bundesstaaten  erwirken

  und  die  ersetzten  Beträge  beim  Stadtrentamt  München  II  vereinnahmen  lassen.

26.  Die  Niederschlagung  eines  Umsagsteuerbetrages  darf  nur  auf  Grund  Uneinbringlichkeitsnachweises
  erfolgen.  Sie  geschieht  dadurch,  daß  in  der  für  die  Angabe  der  Nummer
des  Einnahmebuchs  vorgesehenen  Spalte  der  Umsatzsteuerliste  der  Vermerk  „Uneinbringlich"
eingetragen  und  durch  Beizifferung  und  Beireihung  des  treffenden  Uneinbringlichkeitsnachweises
  belegt  wird.  Die  Niederschlagung  bedarf  der  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer
  (§  75  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen),  über  die  anläßlich  der  Prüfung  der
für  die  Umsatzsteuer  geführten  Bücher  und  Listen  Entscheidung  getroffen  wird.

27.  Das  Einnahmebuch  wird  am  Schlusse  eines  jeden  Monats  abgeschlossen.  Die
beim  Abschlusse  sich  ergebende  Einnahme  ist  in  die  monatlichen  und  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten
  zu  übertragen.  Hierbei  sind  auch  die  Anteile  Bayerns  mit  10  vom  Hundert
und  der  Gemeinden  mit  10  vom  Hundert  und  5  vom  Hundert  (8  36  des  Gsetet)  zu

a
        <pb n="550" />
        638

berechnen  und  auszuweisen.  Bei  Erstellung  der  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten  weist
die  Regierungsfinanzkammer  bei  jedem  Rentamt  den  Anteil  Bayerns  (10  vom  Hundert)  zur
einnahmlichen  Verrechnung  in  der  Staatsfondsrechnung  (Haushalt  Nr.  16  Kap.  9)  ein.
Die  als  Anteile  der  Gemeinden  berechneten  Beträge  (10  vom  Hundert  und  5  vom  Hundert)
werden  einstweilen  als  nichtrechnungsmäßige  Einnahmen  behandelt  und  der  Staatshauptkasse
  überwiesen.  Nach  Schluß  des  Reichsrechnungsjahrs  wird  das  Staatsministerium  der
Finanzen  die  Verteilung  dieser  Beträge  durch  den  Bundesrat  und  das  Staatsministerium
des  Innern  veranlassen.

28.  Die  Ablieferung  der  Umsatzsteuereinnahmen  an  die  Kreiskassen  und  die  Staatshauptkasse
  hat  sobald  als  möglich,  spätestens  jedoch  bei  Ausstellung  der  vierteljährlichen
Reichssteuerübersichten  zu  erfolgen.  Bei  der  Aufstellung  dieser  Übersichten  sind  auch  die  als
gemeindliche  Anteile  berechneten  Beträge  der  Staatshauptkasse  zu  überweisen.

29.  Die  Nachprüfung  der  Umsatzsteuerlisten,  der  Überwachungslisten  und  der  Umsatz
steuereinnahmebücher  nebst  Anhang  (§  84  der  Ausführungsbestimmungen)  wird  am  Rentamtesitze
  durch  die  örtlichen  Prüfungsbeamten  der  Regierungsfinanzkammer  vorgenommen.
Die  Prüfungsbeamten  haben  hierbei  die  Vollständigkeit  und  richtige  Führung  der  Umsatzsteuerlisten
  und  ÜUberwachungslisten  zu  prüfen  und  sich  insbesonders  auch  davon  zu  überzeugen,
daß  die  veranlagten  oder  bei  der  Anmeldung  eingezahlten  Beträge  richtig  und  rechtzeitig  im
Einnahmebuch  vereinnahmt  sind.  Das  Einnahmebuch  ist  rechnerisch  zu  prüfen,  auch  ist
darauf  zu  achten,  daß  die  bei  den  Abschlüssen  des  Einnahmebuchs  sich  ergebenden  Einnahmen
richtig  in  die  monatlichen  und  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten  übertragen  sind.

Den  örtlichen  Prüfungsbeamten  obliegt  auch,  die  Veranlagung  und  Berechnung  der
Steuer  auf  Grund  der  Akten  und  Anmeldungen,  überhaupt  die  gesamte  einschlägige  Geschäftsführung
  der  Nachprüfung  zu  unterziehen.

30.  Der  Vertrieb  der  Umsatzstempelmarken  erfolgt  durch  die  Postanstalten  und  zwar
werden  Stempelmarken  zum  Werte  von  10,  20,  50  Pfennig,  1  und  2  Mark  bei  allen
Postanstalten  verkauft.  Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere  Postanstalten,  so  werden  die
Verkaufsstellen  für  die  Marken  zu  1  und  2  Mark  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt.
Marken  zu  10  Mark  werden  in  der  Regel  nur  in  größeren  Städten  und  nur  bei  den  Postanstalten
  verkauft,  bei  denen  sich  ein  Bedürfnis  hierfür  herausstellt.  Die  Postagenturen
verkaufen  nur  Stempelmarken  zu  10  Pfennig.

31.  Zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  sind  die  Rentämter  zuständig,  denen  die  Erhebung
  der  Umsatzsteuer  obliegt.

32.  Das  Warenumsatzstempelgesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1918  außer  Kraft.  Die
bis  zu  diesem  Zeitpunkt  nach  dem  Warenumsatzstempelgesetz  abgabepflichtig  gewordenen  Zahlungen
und  Lieferungen  sind  noch  nach  diesem  Gesetze  zu  versteuern.  Zahlungen  und  Lieferungen,
        <pb n="551" />
        Nr.  57.  539

die  Gegenstände  betrefsen,  für  die  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die
Sicherung  einer  Umsatzstener  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  (Rl.  S.  379)
eine  Rücklagepflicht  eingeführt  ist,  unterliegen  jedoch  dem  Warenumsatzstempel  nur  bis
zum  5.  Mai  1918.

Die  hiernach  bis  zum  Außerkrafttreten  des  Warenumsatzstempelgesetzes  (1.  August  oder
5.  Mai  1918)  nach  diesem  noch  abgabepflichtig  gewordenen  Zahlungen  und  Lieferungen
wären  nach  dem  Warenumsatzstempelgesetz  und  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  dazu  im  Laufe  des  Monats  August  1918  zur  Entrichtung  des  Stempels  anzumelden.
Auf  Grund  des  §  92  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Umsatzsteuergesetze
  wird  jedoch  hiermit  gestattet,  daß  diese  Zahlungen  und  Lieferungen,  soweit
sie  Gegenstände  betreffen,  die  nunmehr  der  algemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  nach  Schluß
des  Kalenderjahrs  1918  (im  Monat  Januar  1918),  soweit  sie  Gegenstände  betreffen,  die
nunmehr  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegen,  im  Monat  September  1918
und  zwar  in  beiden  Fällen  gleichzeitig  mit  den  erstmaligen  Erklärungen  über  die  umsatzstenerpflichtigen
  Entgelte  angemeldet  werden.  Dies  haben  die  Rentämter  sofort  nach  Erscheinen
  dieser  Vollzugsvorschriften  durch  Bekanntmachung  im  Amtsblatte  des  Bezirks,  in
größeren  Orten  auch  durch  Ausschreiben  in  gelesenen  Tageszeitungen  öffentlich  bekannt  zu  geben.

33.  Mit  Rücksicht  auf  §  42  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes
sind  bei  der  erstmaligen  Veranlagung  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  auch  jene
Entgelte  zu  versteuern,  für  die  in  der  Zeit  vom  5.  Mai  bis  31.  Juli  1918  auf  Grund
der  Verordnung  vom  2.  Mai  1918  (RE#l.  S.  379)  Rücklagen  zu  machen  waren.  Diese
Entgelte  sind  in  einer  gesonderten  Steuererklärung  anzumelden.  Hierzu  wird  bemerkt,  daß
die  Steuer  auch  insoweit,  als  die  Rücklage  nach  der  Verordnung  20  vom  Hundert  zu  betragen
hatte,  nach  dem  Gesetze  nur  in  Höhe  von  10  vom  Hundert  zu  erheben  ist.  Es  wird  angenommen
  werden  können,  daß  damit  die  Schwierigkeiten  ihre  Erledigung  finden,  die  sich
dadurch  ergeben  haben,  daß  die  Rücklage  mit  20  oder  10  vom  Hundert  irrig  von  dem  alten
Preise,  nicht  von  diesem  einschließlich  der  Steuer,  berechnet  wurde.  Der  Betrag  der  Rücklage,
  der  nicht  als  Steuer  erhoben  wird,  wird  mit  dem  1.  August  1918  frei.  Es  bleibt
der  privatrechtlichen  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Gewerbetreibenden  und  dem  Kunden
überlassen,  ob  und  wieweit  diesem  der  freiwerdende  Teil  der  Rücklage  herauszuzahlen  ist.
Die  für  die  Zeit  vom  5.  Mai  bis  31.  Juli  1918  zu  erhebende  Steuer  beschränkt  sich  im
übrigen  auf  die  in  der  Sicherungsverordnung  aufgeführten  Gegenstände.  Dabei  ist  die
Fassung  der  Verordnuug  im  einzelnen  maßgebend;  auf  die  bei  der  Beratung  des  Gesetzes
im  Reichstage  in  dem  §  8  des  Gesetzes  beschlossene  Besteuerung  der  Halbedelsteine,  versilberten,
  vergoldeten  und  platinierten  Gegenstände,  Kunstwerke,  ihrer  Kopien  und  Verviel-
        <pb n="552" />
        640

fältigungen  im  Werte  von  200  bis  300  Mark,  der  Erzeugnisse  des  Buchdrucks  auf  besonderem
Papier  mit  beschränkter  Auflagezahl  erstreckt  sich  die  Steuerpflicht  nicht.
34.  Die  in  Ziff.  5,  13  und  32  vorstehend  angeordneten  sofortigen  öffentlichen
Bekanntgaben  sind  tunlichst  mit  einander  zu  verbinden.  Für  die  Ausschreibung  kann  das
**s  –—  anruhende  Muster  4  als  Vorbild  dienen.

—

München,  den  17.  August  1918.

v.  Lreunig.
        <pb n="553" />
        Nr.  57.
K.

Rentamt

Umsagsteuerrolle  U.

541

Muster  1.
        <pb n="554" />
        542

 

 

Gemeinde
Stadtbezrk.
*  Des  Steuerpflichtigen
Ord-  „„
nungs-  Art
nummer  Name,  Firma  Wohnort,  Sitz,  inländische  des  Gewerbebetriebs
Zweiggeschäfte
1
1  ???
        <pb n="555" />
        Nr.  67.

543

 

Steuerjahr


Tag  der
Erinnerung
an  die
Abgabe  der
Umsatzsteuerer-



Verlängerung
  der
Frist  für
bie  Abgabe
der  Umsatzsteuerer=

  bis

der  Abgabe

der  Umsatzsteuerer-



Tag

der  Ausfertigung

des  Umsatzsteuerbe-




 

 

l
l

Nummer
der  Umsatzsteuerliste


Nummer  der
Umsatzsteuerrolle

  1.

Bemerkungen

(AUngaben  üÜber  Ver-Krenk
  nach  ö*
,  Geschäst,
.  Ahncrrschhel.
gula  ,  Gr.  u
Autochten  der  u  und
führung  und  Löschung)

 

9

11

 

 

1918
1919
1920
1921
1922
1923

1918
1919
1920
1921
1922
1923

1918
1919
1920
1921
1922
1923
1918
1919
1920
1921
1922
1923
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        Nr.  57.
K.

Reutamt

Umsansteuerrolle  I.

545

„Muster-  2.

107
        <pb n="558" />
        546

Gemeinde

Stadtbezirk

 

Ordnungs-=




Name,  Firma

Des  Steuerpflichtigen

Wohnort,  Sitz  inländischer
Zweiggeschäfte

 

Art  des
Gewerbetriebs

Steuer.

l

l
jahr  monat

 

 

 

 

 

 

 

Angust
September
Oktober
Novrmber
Dezember

1919

November
Dezember
Januarc
Februar
Mär.
April

ai
Juni
Juli
Angust
Septen  ber
Oktober
November
Dezember
Jannar

1920

1921

November
Dezember
Jannar

1922  2

ugust
September
Oktober
November
Dezember
Jannar

6

1923  Jmmi

 

 

November
'  Dezember
        <pb n="559" />
        JI—.

Nr.  57.

Tag
der  Frist
die

der

der  Abgabe  der
de

r
Umsatzsteuererklärung
  erklärung

8

 

547

Nummer  Nummer  der  Bemerkungen
(Angaben  über  Verstenerung  nach
der  Umsatz.  Umsatzsteuer.,##  ferungen,  Geschäftsberichte,  Sachverstsndigenomachten,
  Grund  und  Zeitpunkt
steucrliste  rolle  U  der  Abgangfährung  und  Löschung)
        <pb n="560" />
        548

Muster  3.

Nachweisung

des  f.  Rentamts  (Umsatzsteneramts)

über  Umsatzsteuererstattungen,  für  die  von  außerbayerischen  Umsatzsteuerämtern  Ersatz  zu

leisten  ist  (§  28  des  Umsatzteuergesetzes,  §  71  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats).

 

Erstattete
Entgeltbeträge,  die  ent-  Steuersprechen
  beträge  für

der  Steuer,  dem  Steuer-von  dem
—  aus-  ziersched  Seuerplich  Kurze  Darlegung  des  füchtiges
:  geführte  im'zwischen  derligen  na  ·  ichti

Name  (Firma),  Tag  Inland  er-  ban  §6  und  955  Nr.  3  die  Erstattung  be-  Ersatz“  ¾
Wohnort  (Sitz)  des  worbene,  de

rech-=  ..  erisches
der  Er-  und  bereitsneten  Steuer]  wieder  ins  gründenden  Sachverhalts  außerbayerisch  Bemerkungen
Erstattungsberechtigten  atzung  versteuert  im  Falle  des  Inland  ae-  (Auszug  aus  dem  Er-  Umsatzsteueramt

ei  d  ch--Gegensi  2
egenstände  dungsnach-Gegenstände
stattungsantrag)

entrichtet  weises  im
worden  ist  s  Sinne  des  des  Ges.)
(5  26  Abs.  11  8  28  abs.  2
des  Ges.)  des  Ges.

J4  —
1  2  8  4  5  6  7  8

n
        <pb n="561" />
        Nr.  57.  549
Muster  4.

Bekanntmachung

über  die  Butrichtung  der  Umsatzsteuer.

1.  Nach  §  14  Abs.  1  des  Umsatzsteuergesetzes  haben  die  Steuerpflichtigen  ihr  Unternehmen
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  oder  wenn  das  Unternehmen  beim  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  noch  nicht  besteht,  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Entstehung  der
Steuerbehörde  (Rentamt)  anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  bedarf  es  für  die  allgemeine  Umsatzsteuer
  in  jenen  Fällen  nicht,  in  denen  der  Betrieb  in  Bayern  der  Einkommensteuer  oder
der  Gewerbsteuer  unterliegt.  Dagegen  hat,  wer  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  den  Umsatz
  der  in  §  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Gegenstände  (Luxusgegenstände)  im  Kleinhandel
betreibt,  dem  zuständigen  Rentamt  seinen  Betrieb  unter  Bezeichnung  der  Gegenstände  des
Unternehmens  bis  Ende  August  1918  anzuzeigen.  Wird  späterhin  ein  Unternehmen  auf
den  Kleinverkauf  anderer  solcher  Gegenstände  erstreckt  oder  wird  der  Kleinverkauf  solcher  Gegenstände
  neu  eröffnet,  so  ist  dies  innerhalb  zweier  Wochen  von  der  Erweiterung  des  Betriebs
  oder  der  Eröffnung  des  Kleinverkaufs  dieser  Gegenstände  beim  Rentamt  anzumelden.

2.  Die  allgemeine  Umsatstener  wird  für  jedes  Kalenderjahr  erhoben.  Die
Steuererklärung  über  den  Gesamtbetrag  der  im  Kalenderjahr  vereinnahmten  Entgelte  ist
alljährlich  im  Monat  Jannar  des  folgenden  Kalenderjahrs  abzugeben.  (§  16  Abs.  1,
§  17  des  Gesetzes.)  Erstmals  ist  die  Steuererklärung  über  die  in  der  Zeit  vom  1.  August
bis  31.  Dezember  1918  vereinnamhinten  Entgelte  im  Januar  1919  beim  Rentamt  abzugeben.

3.  Die  Umsatzsteuer  für  Luxusgegenstände  wird  für  jeden  Monat  erhoben.
Die  Steuererklärung  über  die  in  einem  Monat  vereinnahmten  Entgelte  ist  im  Laufe  des
nächstfolgenden  Monats  abzugeben.  (§  16  Abs.  2,  §  17  des  Gesetzes.)  Erstmals  ist  die
Steuererklärung  über  die  im  Monat  August  1918  vereinnahmten  Entgelte  im  Laufe  des
Monats  September  1918  beim  Rentamt  abzugeben

4.  Die  Steuerpflichtigen,  die  Gegenstände  der  im  §  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Art
im  Kleinhandel  umsetzen,  werden  hiermit  aufgefordert,  die  Anzeigen  ihres  Betriebs  nach
§  14  des  Gesetzes  sofort  zu  erstatten  und  ihre  Steuererklärung  für  den  Monat  August  1918

während  des  Monats  September  1918  einzureichen.
108
        <pb n="562" />
        550

5.  Die  Unterlassung  der  Anzeige  nach  §  14  des  Gesetzes  und  die  Nichteinreichung
der  Steuererklärung  zieht  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  nach  sich.  Außerdem
bedroht  das  Gesetz  den,  der  über  den  Betrag  der  Entgelte  wissentlich  unrichtige  Angaben
macht  und  vorsätzlich  die  Steuer  hinterzieht  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden  Steuervorteil
erschleicht  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  20fachen  Betrag  der  gefährdeten  oder  hinterzogenen
Steuer.  Kann  dieser  Steuerbetrag  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  von  100  Mark
bis  100  000  Mark  ein.  Der  Versuch  ist  strafbar.  Dem  Steuerpflichtigen,  der  seine
Steuererklärung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  abgibt,  kann  ein  Zuschlag  bis  zu  zehn  vom
Hundert  der  endgültig  festgesetzten  Steuer  auferlegt  werden.

Zur  Einreichung  der  Steuererklärung  sind  Vordrucke  zu  verwenden,  die  sowohl  beim
unterfertigten  Rentamte  als  auch  bei  den  Gemeindebehörden  kostenlos  abgegeben  werden.
Die  Steuererklärung  kann  auch  mündlich  beim  Rentamt  abgegeben  werden.

6.  Die  im  Kalenderjahre  1918  bis  zum  Außerkrafttreten  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  d.  i.  bis  zum  1.  August  1918  und  bezüglich  der  Gegenstände,  für  die  nach  der
Verordnung  vom  2.  Mai  1918  (REBl.  S.  379)  eine  Rücklage  zu  bilden  war,  bis  zum
5.  Mai  1918  noch  warenumsatzstempelpflichtigen  Zahlungen  und  Lieferungen  sind  gleichzeitig
  mit  den  erstmaligen  Steuererklärungen  zur  Umsatzsteuer,  sohin  bezüglich  der  nunmehr
der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegenden  Gegenstände  im  September  1918,  bezüglich
  der  übrigen  Gegenstände  im  Jannar  1919  nach  den  für  die  Anmeldung  zum  Warenumsatzstempel
  geltenden  Vorschriften  zur  Besteuerung  anzumelden.

7.  Gleichzeitig  mit  der  Steuererklärung  für  die  im  Monat  August  1918  vereinnahmten
Entgelte  von  Luxusgegenständen  sind  in  einer  gesonderten  Steuererklärung  auch  jene  Entgelte
anzumelden,  für  die  in  der  Zeit  vom  5.  Mai  bis  31.  Juli  1918  nach  der  Verordnung
vom  2.  Mai  1918  (Rl.  S.  379)  Rücklagen  zu  machen  waren.

8.  Auch  für  die  unter  Ziff.  6  und  7  bezeichneten  Anmeldungen  und  Erklärungen  werden
Vordrucke  kostenlos  beim  unterfertigten  Rentamte  oder  den  Gemeindebehörden  verabreicht.
Die  Anmeldungen  und  Erklärungen  können  auch  mündlich  beim  Rentamt  abgegeben  werden.

.....  ,  den  1918.

 

(K.  Rentamt.)

(Unterschrift.)
        <pb n="563" />
        eseh  und  Perordnungs  L

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  58.

München,  den  31.  August  1918.
Inhal  t:

Gesetz  vom  17.  August  1918  über  die  Anderung  des  Berggesetzes.  —  Königliche  Vero  rdnung  vom  17.  August  1918

zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  über  die  Anderung  des  Berggesetzes.  —.
vom  18.  August  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  itr  een  se  bonutmachumg

Gesetz  über  die  Änderung  des  Berggesetzes.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  in  Ansehung  des  Art.  1
Ziff.  1  unter  Beobachtung  der  in  Tit.  X  §7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen

beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
109
        <pb n="564" />
        552

Art.  I.

Das  Berggesetz  vom  13.  August  1910  (GVl.  1910  S.  815  ff)  wird  dahin
abgeändert:  "5

1.  In  Art.  1  wird  nach  den  Worten  „Stein=  und  Braunkohle“  eingesetzt:  „Graphit
mit  Ausnahme  des  Graphitvorkommens  im  Bezirke  des  Bezirksamts  Wegscheid  und  in  dem
links  der  Ilz  gelegenen  Teile  des  Bezirksamts  Passau".

Art.  1  erhält  ferner  am  Schlusse  nach  „Solquellen“  einen  Beistrich  und  folgenden

Zusatz:

Bitumen  in  festem,  flüssigem  oder  gasförmigem  Zustand,  insbesondere  Erdöl,
Erdgas,  Bergwachs  (Ozokerit)  und  Asphalt  sowie  die  wegen  ihres  Gehalts  an
Bitumen  technisch  verwertbaren  Gesteine.

2.  Art.  2  erhält  die  nachstehende  Fassung:
Die  Aufsuchung  und  Gewinnung
1.  von  Steinsalz  nebst  den  mit  ihm  auf  der  nämlichen  Lägerstätte  vorkommenden

m

Salzen,  namentlich  Kali-,  Magnesia=  und  Borsalzen  sowie  der  Solgquellen,

von  Eisen=  und  Manganerzen,
von  Brannkohlen  und  den  im  Regierungsbezirke  Pfalz  vorkommenden  Steinkohlen,
von  Graphit  mit  Ausnahme  des  Graphitvorkommens  im  Bezirke  des  Bezirksamts

  Wegscheid  und  in  dem  links  der  Ilz  gelegenen  Teile  des  Bezirksamts
Passau,

.l  von  Bitumen  in  festem,  flüssigem  oder  gasförmigem  Zustand,  insbesondere  Erdöl,

Erdgas,  Bergwachs  (Ozokerit)  und  Asphalt  sowie  den  wegen  ihres  Gehalts  an
Bitumen  technisch  verwertbaren  Gesteinen,

bleibt  dem  Staate  vorbehalten.

Die  Staatsregierung  ist  jedoch  befugt,  die  Erlaubnis  hierzu  Einzelnen  oder  Gemeinschaften
  zu  erteilen.

3.  Art.  3  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Bei  der  vom  Staate  oder  auf  Grund  einer  von  der  Staatsregierung  erteilten
  Erlaubnis  von  sonstigen  Unternehmern  betätigten  Aufsuchung  und  Gewinnung
  der  im  Art.  2  dem  Staate  vorbehaltenen  Mineralien  finden  sowohl
hinsichtlich  der  für  den  Betrieb  maßgebenden  Beschränkungen  und  Verpflichtungen
als  auch  hinsichtlich  des  Verhältnisses  des  Unternehmers  zu  anderen  Bergwerksbesitzern
  und  zu  den  Mutern,  zu  den  Grundbesitzern  und  zu  den  bei  dem  Betriebe
  beschäftigten  Personen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  soweit  sie  nach  der
Natur  der  Sache  zutreffen,  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="565" />
        Nr.  68.  553

Art.  II.

Das  Bergwerkseigentum  an  Eisen=  und  Manganerzen  sowie  an  Braunkohlen  und  an
dem  Staate  vorbehaltenen  Steinkohlen,  das  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  verliehen
  war  oder  das  auf  Grund  der  zu  diesem  Zeitpunkte  schwebenden  Mutungen  oder  der
gemäß  Art.  III  noch  zugekassenen  Mutungen  verliehen  wird,  wird  durch  den  im  Art.  1  zugunsten
  des  Staates  ausgesprochenen  Vorbehalt  nicht  berührt.

Art  III.  —

1.  Mutungen  auf  Eisen=  und  Manganerze,  auf  Brannkohlen  oder  auf  dem  Staate
vorbehaltene  Steinkohlen  werden  innerhalb  zwei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  insoweit  noch  angenommen,  als  ihnen  anzeigepflichtige,  vor  dem  17.  Mai  1918  begonnene
  Schürfungen  (Art.  12  Abs.  II  des  Berggesetzes)  vorausgegangen  sind.

2.  Mutungen,  die  in  der  Zeit  vom  17.  Mai  1918  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  auf  Eisen=  und  Manganerze,  auf  Braunkohlen  oder  auf  dem  Staate  vorbehaltene
Steinkohlen  eingelegt  worden  sind,  sind  von  Anfang  an  ungültig,  es  sei  denn,  daß  ihnen
anzeigepflichtige,  vor  dem  17.  Mai  1918  begonnene  Schürfungen  (Art.  12  Abs.  II  des  Berggesetzes)
  vorausgegangen  sind.  Bergwerkseigentum,  das  auf  Grund  solcher  ungültiger  Mutungen
verliehen  worden  ist,  wird  mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hinfällig.

3.  Zu  den  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  schwebenden  und  den  nach  diesem  Zeitpunkte
  gemäß  Ziff.  1  noch  anzunehmenden  Mutungen  auf  Eisen=  und  Manganerze,  auf
Braunkohlen  oder  auf  dem  Staate  vorbehaltene  Steinkohlen  muß  innerhalb  sechs  Monaten
nach  der  amtlichen  Untersuchung  (Art.  17  des  Berggesetzes)  von  dem  Muter  der  Schlußtermin
  (Art.  31  des  Berggesetzes)  beantragt  werden.

Ist  dieser  Antrag  nicht  innerhalb  der  vorgesehenen  Frist  gestellt  worden  oder  wird  er
zurückgenommen,  so  ist  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig.

Eine  neue  Mutung  auf  denselben  Fundpunkt  ist  unzulässig.

Art.  IV.

Zur  Gewinnung  von  Bitumen  sind  auch  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Grundeigentümer
  und  Ausbeuteberechtigte  unter  der  Voraussetzung  befugt,  daß  sie  bereits  vor  dem
17.  Mai  1918  auf  ein  Bitumenvorkommen  fündig  geworden  sind  und  nach  Maßgabe  der
solgenden  Bestimmungen  Bergwerkseigentum  verliehen  erhalten  haben.

Sie  können  binnen  drei  Monaten  ausschließender  Frist  vom  Inkrafttreten  des  Gesetzes
an  beim  Oberbergamt  ein  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  (Mutung)  einreichen
  und  auf  Grund  ihres  Fundes  die  Zuweisung  eines  Feldes  in  den  räumlichen
Grenzen  ihres  Grundeigentums  oder  Ausbeuterechts,  höchstens  aber  eines  aus  den  folgenden

*
        <pb n="566" />
        554

Bestimmungen  sich  ergebenden  Feldes  verlangen.  Auf  ihre  Mutung  finden  die  Art.  14  bis
41  des  Berggesetzes  Anwendung  mit  dem  Abmaße,  daß  für  festes  Bitumen  ein  Grubenfeld
  von  höchstens  200  ha,  für  flüssiges  oder  gasförmiges  dagegen  bei  einer  Schacht=  oder
Bohrlochtiese  bis  50  m  höchstens  25  ha,  über  50  m  bis  100  m  Schacht=  oder  Bohrlochtiefe
höchstens  50  ha,  über  100  m  bis  250  m  häöchstens  100  ha  und  bei  tieferen  Schächten  oder
Bohrlöchern  höchstens  200  ha  Grubenfeld  begehrt  werden  können.

Das  gleiche  Recht  steht  denjenigen  Grundbesitzern  oder  Ausbeuteberechtigten  zu,  welche
am  17.  Mai  1918  Schürfarbeiten  auf  Bitumen  in  Betrieb  hatten,  wenn  sie  innerhalb  eines
Jahres,  von  diesem  Tage  an  gerechnet,  fündig  geworden  sind.  Grundeigentümer  und  Ausbeuteberechtigte,
  die  bereits  vor  dem  17.  Mai  1918  Bitumen  gewonnen  haben,  sind  zur
Fortsetzung  der  Gewinnung  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  rechtskräftigen  Verleihung  eines
Grubenfeldes  (Abs.  2)  befugt.

Soweit  sich  ein  Ausbeuteberechtigter  in  Abbauverträgen  vor  dem  17.  Mai  1918  zu
Förderabgaben  oder  sonstigen  Leistungen  an  den  Grundeigentümer  oder  an  Gemeinden  verpflichtet
  hat,  kann  das  Oberbergamt  bei  der  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  die  Erfüllung
  solcher  Verpflichtungen  auferlegen.

Art.  V.

Die  Ubergangsbestimmungen  des  Art.  IV  finden  auf  Graphit,  soweit  seine  Aussuchung
und  Gewinnung  nach  Art.  I  dem  Staate  vorbehalten  wird,  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  Grundeigentümer  und  Ausbeuteberechtigte  die  Zuweisung  eines  Feldes  von
höchstens  200  ha  in  den  räumlichen  Grenzen  ihres  Grundeigentums  oder  Ausbeuterechts
verlangen  können.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V

Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="567" />
        Nr.  68.  555
Nr.  II  16134.

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  über  die  Änderung
des  Berggesetzes.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Anderung  des  Berggesetzes
  für  das  Königreich  Bayern  vom  17.  August  1918  (GVl.  S.  551)  zu  verordnen,
was  folgt:

§  1.

Die  Erlaubnis  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  in  Art.  2  des  Berggesetzes  bezeichneten
  Mineralien  an  Einzelne  oder  an  Gemeinschaften  wird  vom  Staatsministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Außern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
erteilt.

§  2.
Die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  weiter  erforderlichen  Anordnungen
  erläßt  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  im  Benehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen.

Leutstetten,  den  17.  August  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

Freiherr  v.  Seefried.
        <pb n="568" />
        556

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  über  die  Anderung  des
Berggesetzes.

fl.  Staateministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  1.  Staatsministerium
der  Finanzen.

—

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVl.  S.  551)  über  die
Anderung  des  Berggesetzes  wird  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  nachstehendes  verfügt:

§  1.

Gesuche  um  die  Erlaubnis  zur  Aussuchung  und  Gewinnung  der  in  Art.  2  des  Berggesetzes
  bezeichneten  Mineralien  sind  beim  Oberbergamt  in  doppelter  Fertigung  einzureichen.

Die  Gesuche  haben  insbesondere  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Gesuchstellers,

2.  die  Bezeichnung  des  Minerals,  zu  dessen  Aufsuchung  und  Gewinnung  die  Erlaubnis
  nachgesucht  wird.

3.  die  genaue  Angabe  des  Gebietes,  für  welches  die  Erlaubnis  nachgesucht  wird,
unter  Beifügung  von  Übersichtsplänen,

4.  die  Angabe  des  Zwecks,  für  den  das  Mineral  gewonnen  werden  soll.

Das  Oberbergamt  hat  das  Gesuch  im  Benehmen  mit  der  Generaldirektion  der  Berg-,
Hütten=  und  Salzwerke  zu  prüfen  und  nötigenfalls  seine  Ergänzung  zu  veranlassen.  Die
Prüfung  hat  sich  insbesondere  auch  auf  die  persönliche,  fachliche  und  finanzielle  Verlässigkeit
des  Gesuchstellers  zu  erstrecen.  Das  Oberbergamt  kann  die  Vorlage  von  Gutachten  anordnen
  oder  Sachverständige  einvernehmen.

Nach  der  Prüfung  hat  das  Oberbergamt  die  Verhandlungen  mit  gutachtlichem  Bericht
und  gegebenenfalls  mit  einem  Entwurf  der  Erlaubnisbedingungen  dem  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  vorzulegen.

Über  die  Erteilung  der  Erlaubnis  entscheidet  das  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen.

Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Haufes  und  des  Außern  kann  die  notarielle
Verbriefung  der  Erlaubnis  anordnen.  Die  Kosten  der  Verbriefung,  einschließlich  der  für
den  amtlichen  Gebrauch  erforderlichen  Ausfertigungen,  hat  der  Gesuchsteller  wie  sonstige
Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen.

5  2
Die  Erlaubnis  ist  in  die  bergbehördlichen  Mutungsübersichtskarten  einzutragen  und  im
bergbehördlichen  Verleihungsbuch  vorzumerken.
        <pb n="569" />
        Nr.  58.  557

Die  Erlaubnis  ist  ferner  unter  Ungabe  des  Berechtigten,  des  Minerals  und  des
räumlichen  und  zeitlichen  Umfanges  der  Berechtigung  im  Bayerischen  Staatsanzeiger  und
im  zuständigen  Kreisamtsblatt  zu  veröffentlichen.

83.

Mutungen  auf  Eisen-  und  Manganerze,  auf  Braunkohlen  oder  auf  dem  Staate  vorbehaltene
  Steinkohlen  können  nur  noch  unter  der  Voraussetzung,  daß  ihnen  anzeigepflichtige,
vor  dem  17.  Mai  1918  begonnene  Schürfungen  (Art.  12  Abs.  2  des  Berggesetzes)
vorausgegangen  sind,  bis  spätestens  31.  Oktober  1918  beim  Oberbergamt  eingelegt  werden.

Mit  der  Mutung  ist  dem  Oberbergamt  zugleich  eine  Bestätigung  der  zuständigen
Berginspektion  darüber  vorzulegen,  daß  der  Mutung  eine  anzeigepflichtige,  vor  dem
17.  Mai  1918  begonnene  Schürfung  vorausgegangen  und  daß  diese  Schürfung  ordnungsgemäß
  angezeigt  worden  ist.

Im  übrigen  finden  auf  die  Mutung  die  Art.  14  bis  41  des  Berggesetzes  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  innerhalb  6  Monaten  nach  der  amtlichen  Untersuchung  (Art.  17
des  Berggesetzes)  von  dem  Mater  der  Schlußtermin  (Art.  31  des  Berggesetzes)  beantragt
werden  muß.

Auch  zu  allen  übrigen  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  noch
schwebenden  Mutungen  muß  innerhalb  6  Monaten  nach  der  amtlichen  Untersuchung  der
Schlußtermin  beantragt  werden,  wenn  nicht  die  Mutung  von  Anfang  an  ungültig  sein  soll.

84.

Grundeigentümer  und  Ausbeuteberechtigte,  die  vor  dem  17.  Mai  1918  auf  Bitumen
oder  außerhalb  des  Bezirksamts  Wegscheid  und  des  links  der  Ilz  gelegenen  Teiles  des
Bezirksamts  Passau  auf  Graphit  fündig  geworden  sind,  können  bis  spätestens  30.  November
  1918  beim  Oberbergamt  ein  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
(Mutung)  innerhalb  der  räumlichen  Grenzen  ihres  Grundeigentums  oder  Ausbeuterechts,
höchsteus  aber  in  dem  in  Art.  IV  Abs.  2  und  Art.  V  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918
bezeichneten  Ausmaße  einreichen.

Der  Nachweis,  daß  der  Gesuchsteller  bereits  vor  dem  17.  Mai  1918  fündig  geworden
ist,  kann  erbracht  werden  durch  eine  Bestätigung  der  Berginspektion  oder  der  zuständigen
Gemeindebehörde  oder  durch  Zeugen.  In  den  beiden  letzteren  Fällen  ist  die  Richtigkeit  der
Angaben  bei  der  amtlichen  Fundesbesichtigung  nachzuprüfen.

Der  Umfang  des  Grundeigentums  oder  Ausbeuterechts  ist  durch  Vorlage  von  Grundbuchauszügen
  und  Verträgen  spätestens  bei  Einreichung  der  Steuerkatasterpläne  nachzuweisen.

Im  übrigen  finden  auf  die  Mutung  die  Art.  14  bis  41  des  Berggesetzes  Anwendung.
        <pb n="570" />
        558

Grundbesitzer  und  Ausbeuteberechtigte,  die  am  17.  Mai  1918  Schürfarbeiten  auf
Bitumen  und  Graphit  in  Betrieb  hatten,  aber  noch  nicht  fündig  geworden  sind  (Art.  IV
Abs.  3,  Art.  V  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918),  haben  solche  Arbeiten  unverzüglich
der  zuständigen  Berginspektion  unter  Vorlage  der  Nachweise  über  den  Betrieb  der  Arbeiten
am  Stichtage  anzuzeigen.  Die  Berginspektion  hat  die  angebotenen  Beweise  alsbald  an
Ort  und  Stelle  nachzuprüfen.  Soweit  solche  Schürfarbeiten  innerhalb  eines  Jahres  vom
Stichtage  an  gerechnet,  also  bis  längstens  17.  Mai  1919,  noch  zu  einem  Funde  führen,
ist  ein  etwaiges  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  spätestens  am  17.  Mai  1919
beim  Oberbergamt  einzureichen.

München,  den  18.  August  1918.

v.  Vandl.  v.  Greunig.
        <pb n="571" />
        esetz  und  Perordunngs-Blatt
Königreich  Bayern.

Nr.  59.

München,  den  2.  September  1918.
Inhalt:

Geses  vom  18.  August  1918,  betreffend  den  Haushalt  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1918  bis  81.  März  1919.  —  Königliche  Verordnung  vom  24.  August  1918
über  die  Gebühren  für  die  Prüfung  und  Revision  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen.  —  Königliche
Verordnung  vom  26.  August  1918  über  die  Gebühren  der  Hebammen.  —  Bekanntmachung  vom
22.  August  1918,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Auszug  aus
der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.  #

Gesegtz,  betreffend  den  Haushalt  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1918  bis  31.  März  1919.

Tndwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fbnig  von  Bayern,  Pfahngraf  dei  Rhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  I.
Der  Haushalt  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1918  bis  31.  März  1919  wird  nach  der  in  der  ersten  Anlage  enthaltenen  Milage,
Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf
14  595  611  A

in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.  10
1
        <pb n="572" />
        560

Ülber  die  Verwendung  von  Resten  wird  durch  den  Haushalt  des  zweitfolgenden  Jahres
Bestimmung  getroffen.
Artikel  II.
Das  K.  Kriegsministerium  wird  ermächtigt,  die  in  den  planmäßigen  Stellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.
Artikel  III.
Diejenigen  Stellen  des  Heeres,  die  unter  A1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend

*  den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung  der  Orte  vom  6.  Juli  1904  (Reichsgesetblatt

—

S.  272),  festgestellten  Servistarifs  falleu,  sind  aus  der  zweiten  Anlage  ersichtlich.
Gegeben  zu  Leutstetten,  den  18.  August  1918.

Ludwig.  "

v.  Dandl.  u.  Thelemann.  v.  Freunig.  Dr.  v.  Imiling  Dr.  v.  Grettreich.  v.  Hellingrath.
J.  B

Staatsrat  #uual

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.
        <pb n="573" />
        609.

561

Anlage  1  zum  Haushaltgesetz.

Haushalt

 

 

 

 

 

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  Upril  1918
bis  31.  Men  1919.
mm.  „D  Wetrag
E  ür  das
Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
S  1918
M
I.  Bestand  der  Vorjahre.
—  1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Trupenübungeplatzes  für  das
III.  Armeekordbs  —
II.  Ausgaben  auf  die  überwössang  aus  dem  Reichshaushalt
  1918
1/30  —  a)  Fortdauernde  Ausgaben.  —
31  1/10  b)  Militär-Pensionsfonds  12·114,153
1  1/5  c)  Einmalige  Ausgaben.  2,481,358
Summe  II  14·595,511
Hiezu:  Summe  1  —
Summe  des  Militäshanshalge  nr  das  Mechungsjahr  vom  ul.  Ilhril191n8  «
bis  31.  März  1919.  14·595,511
l

 

 

110“
        <pb n="574" />
        562

Anlage  2  zum  Haushaltgesed.

Ubersicht
der  Stellen  des  bayerischen  Heeres,  welche  unter  à#  1  bis  8  des  Servistariffallen.


A  1.  Generae.

General  der  Infanterie,  Kavallerie  oder  Artillerie,  Kriegsminister,  Kommandierender
General,  Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Chef
des  Generalstabs  der  Armee,  Chef  des  Ingenieurkorps,  Generalmajor,  Brigadekommandeur
und  Offizier  im  Range  desselben,  Inspekteur  der  Kavallerie,  Feldzeugmeister,  Generalstabsarzt
der  Armee,  Obergeneralarzt,  Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts.

A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Abteilungschef  im
Kriegsministerium,  Abteilungschef  im  Generalstab,  Chef  des  Generalstabs  eines  Armeekorps,
Pionier-Inspekteur,  Festungs-Inspekteur,  Inspekteur  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
Inspekteur  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,  Inspekteur  der  Technischen  Institute,
Direktor  der  Kriegsakademie,  Artillerie=  und  Traindepot-Direktor,  Kommandant  eines  Truppenübungsplatzes,
  Generalarzt,  Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  Oberstleutnant,
Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,  Oberstabsarzt,  Generaloberveterinär,  Intendant,  Oberintendanturrat,
  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  mit  dem  Range  der  Klasse  IV  der  höheren
Beamten  der  Militärverwaltung.  #

A  3.  Die  übrigen  Cffiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompanie-,  Eskadron=  oder  Batteriechef,  Bezirksoffizier,
Pferde-Vormusterungskommissär,  Stabsarzt,  Oberstabs=  und  Stabsveterinär,  Oberleutnant,
Leutnant,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Oberveterinär,  Veterinär,  Intendanturassessor,  Kriegsgerichtsrat,
  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker,  Intendantursekretariats=  und  Registraturbeamter,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Militärgerichtsschreiber,  Registrator  bei  den  Generalkommandos.


A  4.  Jielowebel.

Hartschier,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Schreiber  und  Druckergehilfen  im  Kriegsministerium,
  etatsmäßige  Schreiber  bei  den  Generalkommandos,  etatsmäßige  Schreiber  bei
der  Armee-Inspektion,  beim  Generalstab,  bei  den  Inspektionen  der  Kavallerie  und  des  Ingenieurkorps,
  bei  der  Remonte-Inspektion,  bei  den  Inspektionen  der  Militär-Bildungsan-
        <pb n="575" />
        Nr.  59.  563

stalten,  der  Unteroffizierschule  und  der  militärischen  Strafanstalten,  bei  der  Militärärztlichen
  Akademie,  bei  den  Kommandauturen  Germersheim,  Ingolstadt  und  München,  bei  den
Garnisonskommandos  Augsburg,  Landau,  Nürnberg,  Regensburg  und  Würzburg,  den  Divisions=
  und  Brigadekommandos,  bei  der  Feldzeugmeisterei,  bei  dem  Inspizienten  des  Truppen=
  und  Trainfeldgeräts,  Unterzahlmeister,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  der  Sanitäts-Inspektion,
  Proviantamtsunterinspektor,  Bekleidungsamtsunterinspektor,  Garnisonverwaltungsunterinspektor,
  Lazarettunterinspektor,  Festungsbaufeldwebel,  Oberwallmeister,  Wallmeister,
Oberschirrmeister,  Schirrmeister,  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,
Obermusikmeister,  Musikmeister,  Sanitätsunteroffiziere  usy.  bei  dem  Kriegsministerium,
Sanitätsfeldwebel  bei  größeren  Garnisonslazaretten.

K  5.  Jähnriche.

Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitäts-Vizefeldwebel,  etatsmäßiger
Regiments-,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  der  Pionier=Inspektion,
  der  Festungs-Inspektion,  der  Inspektion  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
der  Inspektion  des  Militär-Luft.  und  Kraftfahrwesens,  bei  der  Kriegsschule,  der  Militär-.
schießschule,  der  Unteroffiziersschule,  der  Militär-Reitschule,  bei  den  Bezirkskommandos,  den
Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  den  Bekleidungsämtern,  bei  den  Kommandanturen  der
Truppenübungsplätze  und  bei  den  Linienkommandanten,  etatsmäßiger  Zeichner  beim  Topographischen
  Bureau  des  Generalstabs,  beim  Eisenbahnbataillon,  bei  den  Telegraphenbataillonen,
beim  Fliegerbataillon,  beim  Luft-  und  Kraftfahrbataillon,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier
und  Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Traindepots,
Beständeverwalter  bei  der  Kavallerie-Telegraphenschule,  den  Telegraphenbataillonen  und  den
Pionierbataillonen,  Zahlmeisteraspirant,  Lazarettrechnungsführer,  Sergeant  mit  den  Gebührnissen
  eines  Vizefeldwebels  oder  Vizewachtmeisters,  Waffenmeisterunteroffiziere.

A  6.  Anteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments-  und  Bataillonstambour,
  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Oberbäcker.

A7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,  Spielleute,
  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,  Okonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker.


As.  Militärunterbeamte.

Waffenmeister,  Sattler,  Zeughauswaffenmeister,  Militärgerichtsbote.
        <pb n="576" />
        664

Nr.  4141a  12.

Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  für  die  Prüfung  und  Revision  von  Dampfkesseln
und  Dampfgefäßen.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Zayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  durch  den  Krieg  beraulaßten  außergewöhnlichen
  Verhältnisse  die  in  der  Gebührenordnung  für  die  Prüfung  und  Nevision  von
Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  —  Beilage  P  zu  §  48  der  Königlichen  Verordnung  vom
24.  November  1909  über  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen
(VBl  S.  861)  —  festgesetzten  Gebühren  auf  20  vom  Hundert  zu  erhöhen.

Sollte  sich  im  ferneren  Verlaufe  des  Krieges  ein  Bedürfnis  nach  weiterer  Erhöhung
geltend  machen,  so  ist  das  Staatsministerium  des  Innern  ermächtigt,  die  Gebühren  bis  zu
50  vom  Hundert  zu  erhöhen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
  Kriegszustandes  außer  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als
beendigt  anzusehen  ist,  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Mürchen,  den  24.  August  1918.

Ludwig.
Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Luxenburger.
        <pb n="577" />
        Nr.  69.  565

Nr.  5133a#  8.

Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Hebammen.

Tudwig  III.

don  Golies  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  durch  den  Krieg  veranlaßten  außergewöhnlichen
  Verhältnisse  die  in  der  Gebührenordnung  für  die  Dienstleistungen  der  Hebammen,
Beilage  zu  §  5  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Juni  1899  über  die  gewerblichen
Verhältnisse  der  Hebammen,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  413,  festgesetzten  Gebühren
um  die  Hälfte  zu  erhöhen.  Hierbei  sind  die  in  der  Gebührenordnung  vorgesehenen  ungeraden
Pfennigbeträge  (15,  25,  75  J)  zur  Berechnung  des  Zuschlags  um  5  —7  zu  erhöhen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
  Kriegszustandes  außer  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als
beendet  anzusehen  ist,  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Leutstetten,  den  26.  August  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Luxenburger.
        <pb n="578" />
        566
Nr.  26091.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

A.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  August  1918
anzuordnen  geruht,  daß

1.  beginnend  vom  1.  September  1918  die  Försterstellen  in  Neuebersbach,  Forst—
amts  Neustadt  a.  A.  und  zu  Wasserlosen,  Forstamts  Euerdorf,  in  etatsmäßige
  Waldwärterstellen  umgewandelt  werden,

2.  beginnend  vom  1.  Oktober  1918  die  exponierte  Forstamtsassessorstelle  in  Osdorf,
Forstamts  Forchheim,  nebst  der  Forstassistentenstelle  daselbst  aufgelöst  und  dafür
eine  Füörsterstelle  in  Osdorf,  Forstamts  Forchheim,  neu  errichtet  werde.

München,  den  22.  August  1918.

v.  Brennig.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  am  21.  August  1918  der  Staatsrat  i.  o.  D.

Königreichs.  und  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
der  Finanzen  Paul  Ritter  von  Merkel  für
seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse.
        <pb n="579" />
        LD

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  60.
München,  den  5.  September  1918.

Inhalt:

Bekan  ntmachung  vom  22.  August  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Stenerflucht  vom  26.  Juli  1918.

Nr.  26019.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  im  Abdrucke  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
31.  Juli  1918  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  403  —  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Gesetze  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918
(RGBl.  S.  951)  bekannt  gegeben.

München,  den  22.  August  1918.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v  Günder.

"“  111
        <pb n="580" />
        568

Ausfüsirungsbestimmungen  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.

§  1.

(1)  Personalsteuern  des  Reichs  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  sind  Steuern  vom
Vermögen,  vom  Vermögenszuwachs,  vom  Mehreinkommen  und  Erbschaftssteuern.

(2)  Personalsteuern  der  Bundesstaaten  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  sind  Einkommen-,
  Kapitalrenten-,  Lohn=  und  Besoldungs-,  Vermögens=  (Ergänzungs-,  Kapital-)
und  Erbschaftssteuern.

§  2.

Für  die  Feststellung,  Anforderung  und  Annahme  der  Sicherheit  ist  der  Bundesstaat
zuständig,  der  nach  §  3  des  Gesetzes  Gläubiger  der  bundesstaatlichen  Steuern  ist.  Sind
nach  §  3  Satz  4  des  Gesetzes  mehrere  Bundesstaaten  zu  gleichen  Anteilen  Gläubiger  der
bundesstaatlichen  Steuern  oder  herrscht  zwischen  mehreren  Bundesstaaten  Meinungsverschiedenheit
  über  ihre  Zuständigkeit,  so  entscheidet  auf  Anrufen  eines  Bundesstaats  der
Bundesrat.

.  §3.

Für  die  nach  §  4  des  Gesetzes  abzugebenden  Vermögenserklärungen  ist  das  Muster  der
Steuererklärung  zu  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Besitzsteuer  für  den  Veranlagungszeitraum
  vom  1.  Januar  1914  bis  31.  Dezember  1916  sinngemäß  zu  verwenden.
Der  Steuerpflichtige  hat  in  einer  Anlage  die  Vermögenswerte,  die  nach  §9  für  die  Sicherheitsleistung
  in  Betracht  kommen  können,  mit  Wertangabe  besonders  aufzuführen.

*  4.
(1)  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Bescheid  über  die  Sicherheit  nach  Anleitung  des

Musters  1  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten:

1.  den  Betrag  der  zu  leistenden  Sicherheit,

2.  die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Sicherheit,

3.  eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
und  der  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,

4.  die  Anweisung  zur  Leistung  der  Sicherheit  vor  der  Aufgabe  des  dauernden
Aufenthalts  im  Jul  and,

5.  die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Sicherheit  zuständigen  Behörden,
        <pb n="581" />
        Nr.  60.  569

6.  die  Aufforderung  zu  einer  Erklärung  darüber,  in  welcher  Weise  Sicherheit  geleistet
  werden  soll,  nebst  einer  sachdienlichen  Belehrung  über  die  zur  Sicherheit
geeigneten  Mittel,

7.  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  einen  Monst  nach  Zustellung  außer
Kraft  tritt,  wenn  der  Steuerpflichtige  bis  dahin  den  dauernden  Aufenthalt  im
Inland  nicht  aufgegeben  hat,  und  daß,  wenn  der  dauernde  Aufenthalt  nach  Ablauf
dieser  Frist  aufgegeben  werden  soll,  ein  neuer  Bescheid  herbeigeführt  werden  muß,

8.  einen  Hinweis  darauf,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen
  Vermögens  von  der  Erklärung  abgewichen  worden  ist;  eine  Begründung
  der  Abweichung  ist  nicht  erforderlich.

(2)  Der  vorläufige  Bescheid  enthält  statt  der  Rechtsmittelbelehrung  einen  Hinweis  auf
die  spätere  endgültige  Festsetzung  und  auf  den  §  12  des  Gesetzes.  -

§5.
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  1  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  des
Musters  2  zu  gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §  4  Nr.  1,  2,  3  und  5  aufgezählten  —2

7
Punkten  einen  Hinweis  darauf  zu  enthalten,  daß  der  Bescheid  sofort  vollstreckbar  ist.  ###
86.
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  #s
Musters  3  zu  gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §  4  Nr.  1,  2,  3,  4,  5,  6  auf-  Win
gezählten  Punkten  die  Tatsachen  zu  enthalten,  die  die  Annahnie  rechtfertigen,  daß  der  Steuerpflichtige

  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgeben  und  sich  der  Leistung  der  Sicherheit
  entziehen  will,  sowie  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  sofort  oollstreckbar  ist.

§  7.
Der  §  10  des  Gesetzes  findet  auf  den  im  Falle  von  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  erteilten
  Bescheid  keine  Anwendung.  Dieser  Bescheid  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  die
Voraussetzungen  für  seine  Erteilung  (§  11  Nr.  2  des  Gesetzes)  weggefallen  sind.

88.

(1)  Der  Bescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten
Vertreter  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen
  im  landesrechtlichen  Steuerverfahren  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  kann  besondere  Vorschriften  erlassen.

111
        <pb n="582" />
        570

Di

%

——

10.

11.

12.

§  9.
Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch

Hinterlegung  von  Geld,

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen,
.Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche  oder  einem

Bundesstaate  gewährleistet  ist,

Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer  inländischen

  kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft
  ausgestellten  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapiere  vom  Bundesrate
  oder  durch  landesgesetzliche  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  sind,

Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank  beleihbar

(lombardfähig)  sind,

pfandweise  Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten  Niederlegungsbescheinigungen
  der  Reichsbank,

Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder  unter

öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde
des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Sparkasse,  daß  sie
von  der  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  Mitteilung  erhalten  hat,,

Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch

  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank
beleihbar  (lombardfähig)  sind,

Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grund=  oder  Rentenschulden  an
inländischen  Grundstücken,

Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.

8  10.

Die  im  §  9  bezeichneten  Wertpapiere  und  Schuldbuchforderungen  sind  zu  dem  Werte
anzunehmen,  mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen  Vermögens  angesetzt  sind.

8  11.

(1)  Wer  eine  Sicherheit  durch  eine  Niederlegungsbescheinigung  der  Reichsbank  über  von
ihm  für  eigene  Rechnung  hinterlegte  Wertpapiere  leisten  will,  hat  eine  Bescheinigung  der
        <pb n="583" />
        Nr.  60.  571

JANAN

Reichsbank  beizubringen,  daß  die  in  der  Niederlegung  scheinigung  bezeichneten  Papiere
umlaufsfähig  sind.

(2)  Durch  die  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit  übernimmt  die  Reichsbank  die
Haftung  dafür,

a)  daß  das  Rückforderungsrecht  des  Niederlegers  durch  gerichtliche  Sperren  und
Beschlagnahmen  nicht  beschränkt  ist,

b)  daß  die  niedergelegten  Wertpapiere  nach  Ausweis  der  Sammelliste  aufgerufener
Wertpapiere  nicht  als  gestohlen  oder  verloren  gemeldet  und  weder  mit  Zahlungssperre
  belegt,  noch  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten,  noch  für  krastlos
erklärt  worden  sind,

I)  daß  sie  auf  den  Inhaber  lauten  oder,  falls  sie  auf  den  Namen  ausgestellt  sein
sollten,  mit  Blankogiro  versehen  und  auch  sonst  nicht  gesperrt  sind,  daß  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Stempelpflicht  genügt  ist  und  daß  die  Gewinnanteil=  und  Erneuerungsscheine
  sich  bei  den  Stücken  befinden.

(3)  Die  Haftung  zu  c  erstreckt  sich  auf  die  ganze  Zeit,  während  der  die  Wertpapiere
sich  bei  der  Reichsbank  befinden  und  die  mit  der  Umlaufsbescheinigung  versehene  Niederlegungebescheinigung
  (Depotschein)  im  Besitze  des  Niederlegers  ist.  Dagegen  bezieht  sich
die  Haftung  der  Reichsbank  für  die  zu  a  und  d  erwähnten  Punkte  nur  auf  den  zur  Zeit  der
Ausstellung  der  Umlaufsbescheinigung  bestehenden  Zustand;  etwa  später  eintretende  Ereignisse
der  in  Frage  kommenden  Urt  werden  also  auf  Grund  der  vorher  ausgestellten  Bescheinigung
nicht  vertreten;  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  mit  Umlaufsbescheinigung  versehene  Niederlegungsbescheinigung
  (Depotschein)  nicht  unmittelbar  nach  Ausstellung  der  Umlaufsbescheinigung
  als  Sicherheit  niedergelegt  werden  soll,  haben  daher  die  Steuerpflichtigen  eine  Bescheinigung
  der  Reichsbank  beizubringen,  daß  die  Gultigkeit  der  ausgestellten  Umlaufsbescheinigung

  noch  fortdauert.
8  12.

Bei  der  Verpfändung  von  Schuldbuchforderungen  hat  der  Steuerpflichtige  in  der  Verpfändungserklärung
  zu  versichern,  daß  er  über  die  verpfändete  Forderung  als  eingetragener
Glänbiger  unbeschränkt  zu  verfügen  berechtigt  ist  und  daß  Rechte  Dritter  oder  Verfügungsbeschränkungen
  zugunsten  Dritter  betreffs  dieser  Schuldbuchforderung  nicht  bestehen  und  eine
Bescheinigung  der  Schuldbuchverwaltung  darüber  beizubringen,  daß  solche  Rechte  oder  Verfügungsbeschränkungen
  im  Schuldbuch  nicht  vermerkt  sind.

.  13.

Hypothekenforderungen,  Grund=  oder  Rentenschulden  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur
geeignet,  wenn  sie  den  Voraussetzungen  entsprechen,  unter  denen  in  dem  Bundesstaat,  in  dem
        <pb n="584" />
        572

das  belastete  Grundstück  liegt,  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,  Grund-  oder  Rentenschulden
  angelegt  werden  darf.
8  14.

Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  in  889  bis  13  bezeichneten  Art  nicht,
so  ist  die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,  die  die  größere
Sicherheit  bieten  oder  beim  Eiutritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse  ohne  erhebliche
Schwierigkeit  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden  können,  der  Vorzug
zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die  sofortige  Verwertbarkeit  nicht  immer  entscheidend  zu
sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Stenerpflichtige  glaubhaft  macht,  daß  er  in  seinem
Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst  nach  Kündigung  fällig  werdenden  Werte
ausreichende  Sicherheit  bieten.

§  15.

Leistet  der  Steuerpflichtige  mit  andern  als  den  in  8§§  9  bis  13  genannten  Werten
Sicherheit,  so  ist  deren  Annahmewert  in  der  Regel  auf  nicht  mehr  als  drei  Viertel  desjenigen
  Wertes  zu  bestimmen,  mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen  Vermögens
  angesetzt  sind.

§  16.

Die  Steuerbehörde  prüft  die  Annehmbarkeit  der  angebotenen  Sicherheit  und  benachrichtigt
  den  Steuerpflichtigen  von  dem  Ergebnis  dieser  Prüfung.

§  17.

Das  Verfahren  bei  der  Hinterlegung  sowie  die  kassen=  und  rechnungsmäßige  Behandlung
  und  Verwaltung  der  hinterlegten  Sicherheit  richten  sich  vorbehaltlich  der  §§  18  bis  20
nach  den  bestehenden  landesrechtlichen  Bestimmungen.

8  18.

Nachdem  die  Sicherheit  geleistet  ist,  bedarf  es  wegen  eines  Sinkens  ihres  Wertes  einer
Verstärkung  der  Sicherheit  nicht.  Umgekehrt  findet  auch  eine  teilweise  Rückerstattung  der
Sicherheit  nicht  statt,  wenn  ihr  Wert  sich  nachträglich  erhöht  hat.

8  19.

Die  Ersetzung  der  geleisteten  Sicherheit  oder  eines  Teiles  davon  durch  eine  andere  gleichwertige
  Sicherheit  ist  zulässig.
8  20.

(1)  Bares  Geld  ist  mit  vier  vom  Hundert  von  dem  auf  den  Tag  der  Hinterlegung
folgenden  Werktag  ab  zu  verzinsen.

*
        <pb n="585" />
        Nr.  60.  573

(2)  Während  der  Dauer  der  Sicherheitsleistung  sind  die  Zinsen  für  das  hinterlegte
bare  Geld  nur  nach  Schluß  jedes  Kalenderhalbjahres  auf  Verlangen  auszuzahlen.
r“

8  21.

(1)  Eine  Neufeststellung  der  Sicherheit  hat  unter  den  Voraussetzungen  des  §  73  des
Besitzsteuergesetzes  zu  erfolgen.

(2)  Gegen  einen  Neufeststellungsbescheid  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  gleichen  Rechtsmittel
  zu  wie  gegen  den  Sicherheitsbescheid.  Von  einer  Neufeststellung  kann  abgesehen
werden,  wenn  der  nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Sicherheit  den  Betrag  von  eintausend
Mark  nicht  übersteigt.

§  22.
(1)  Die  Sicherheit  oder  der  zuviel  geleistete  Teil  der  Sicherheit  ist  auf  Antrag  zurückzugeben,
  wenn
1.  die  Steuerpflicht  erloschen  ist  (§§  1,  30  des  Gesetzes)  und  die  fällig  gewordenen
Steuerforderungen  ohne  Inauspruchnahme  der  Sicherheit  gezahlt  sind,
2.  im  Falle  der  Sicherheitsleistung  auf  Grund  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  die
Voraussetzungen  für  die  Forderung  der  Sicherheitsleistung  wieder  weggefallen  sind,
3.  der  Sicherheitsbescheid  im  Rechtsmittelverfahren  aufgehoben  oder  die  festgesetzte
Sicherheit  im  Rechtsmittelverfahren  herabgesetzt  wird.

(2)  Die  Sicherheit  ist  auf  Antrag  ferner  zurückzugeben,  soweit  sie  infolge  eines  offenbaren
  Versehens  zu  Unrecht  bezahlt  worden  ist.

(3)  Der  Rückgabeantrag  bedarf,  wenn  er  im  Ausland  gestellt  wird,  der  Legalisierung
eines  deutschen  Konsuls.

§  23.

Die  etwa  nötige  Verwertung  der  geleisteten  Sicherheit  zur  Deckung  fällig  gewordener
Steuerforderungen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§  24.
Die  Sicherheit  haftet  zunächst  für  fällig  gewordene  Reichssteuerforderungen.

g  26.

Ist  einen  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheids  (§  9  des  Gesetzes)  die  Sicherheit
noch  nicht  geleistet,  so  hat  die  Steuerbehörde  zu  ermitteln,  ob  der  Steuerpflichtige  seinen
dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgegeben  hat.  Hat  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden
Aufenthalt  im  Inland  innerhalb  eines  Monats  nach  Zustellung  des  Sicherheitsbescheids
        <pb n="586" />
        574

aufgegeben,  so  hat  sie  den  Bescheid  zu  vollstrecken;  hat  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden
Aufenthalt  im  Inland  erst  nach  Ablauf  eines  Monats  nach  Zustellung  des  Bescheids  aufgegeben,
  so  hat  sie  einen  neuen  Sicherheitsbeschein  auf  Grund  von  §  11  Nr.  1  des  Gesetzes
zu  erlassen  und  diesen  zu  vollstrecken.

§  26.

Verlegt  ein  Stenerpflichtiger  seinen  dauernden  Aufenthalt  in  ein  deutsches  Schutzgebiet,
so  hat  die  Steuerbehörde  der  zuständigen  Behörde  im  Schutzgebiete  durch  Vermittlung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  und  des  Reichskolonialamts  davon  Mitteilung  zu  machen.
Die  zuständige  Behörde  wiederum  hat  der  inländischen  Steuerbehörde  durch  Vermittlung
des  Reichskolonialamts  und  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Kenntnis  zu  geben,  wenn  der
Genannte  aus  dem  Schutzgebiet  auswandert.

§  27.
Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Kasse  des  Bundesstaats  zu,  von  dessen  Behörde
die  Strafentscheidung  getroffen  ist.  *-8
  .28.

Ülber  jeden  einzelnen  den  dauernden  Aufeuthalt  im  Inland  aufgebenden  Steuerpflichtigen
  sind  Akten  mit  fortlaufenden  Nummern  anzulegen,  in  welche  alle  auf  den  Fall
bezüglichen  Schriftstücke  nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzunehmen  sind.
        <pb n="587" />
        Nr.  60.  576

Muster  1.

(Ausführungsbestimmungen  §  4)
Besitzsteueramt

Sicherheitsbescheid.

Auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzöl.
S.  951)  wird  im  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Aufgabe  Ihres  dauernden  Aufenthalts
im  Inland  die  Sicherheit  aauauf  hiermit  festgesetzt.

Die  Sicherheit  ist  in  folgender  Weise  berechnet  worden:

Das  Vermögen  beträgt  nach  Ihrer  Anghbhbbe  2  ¾.  Die  Feststellung
weicht  von  Ihren  Angaben  wie  folgt  abt

der  ........  zu  leisten.

Sie  werden  aufgefordert,  alsbald  zu  erklären,  in  welcher  Weise  Sie  Sicherheit  leisten  wollen.

Gegen  diesen  Bescheid  istd.  binnen

,  beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässi.
ist...................-.»,..........·.........  anzubringen.

Einen  Monat  nach  Zustellung  tritt  der  Bescheid  außer  Kraft,  wenn  Sie  bis  dahin  Ihren
dauernden  Aufenthalt  im  Inland  nicht  aufgegeben  haben.  Wollen  Sie  nach  Ablauf  dieser  Frist
den  Aufenthalt  im  Inland  aufgeben,  so  haben  Sie  einen  neuen  Bescheid  herbeizuführen.

Für  die  Art  der  Sicherheit  gelten  insbesondere  folgende  Paragraphen  der  Ausführungsbetmmungen
  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918,

403  ff..
J9.  Die  Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch
Hinterlegung  von  Geld,
Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen,
Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche  oder  einem
Bundesstaate  gewährleistet  ist,

E——.—

112
        <pb n="588" />
        576

5.

6.

Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer  inländischen
  kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft
ausgestellten  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapiere  vom  Bundesrate  oder
durch  landesgesetzliche  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  sind,

Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank  beleihbar
(lombardfähig)  sind,

7.  Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten  Niederlegungs-8.



—

10.

1

—

bescheinigungen  der  Reichsbank,

Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder  unter  öffentlicher
  Aufsicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde  des
Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Sparkasse,  daß  sie
von  der  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  Mitteilung  erhalten  hat,

Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch

  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank
beleihbar  (lombardfähig)  sind,

Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen

Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grund=  oder  Rentenschulden  an
inländischen  Grundstücken,

Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.


§  4.  Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  im  §  9  bezeichneten  Art

nicht,  so  ist  die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,  die
die  größere  Sicherheit  bieten  oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse  ohne
erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden  können,
der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die  sofortige  Verwertbarkeit  nicht  immer
entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige  glaubhaft  macht,
daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst  nach  Kündigung
sällig  werdenden  Werte  ausreichende  Sicherheit  bieten.

Unterschrift.)
        <pb n="589" />
        Nr.  60.  577

Mnster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  5)
Besitzsteuerant

Nr.

Sicherheitsbescheid.

Sie  haben  Ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgegeben,  ohne  von  der  beabsichtigten
Aufgabe  ihres  Aufenthalts  Anzeige  erstattet  und  eine  Vermögenserklärung  abgegeben  zu  haben.
Auf  Grund  des  §  11  Nr.  1  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  405)  wird  die  Sicherheit  auf  4  hhiermit  festgesetzt.
Die  Sicherheit  ist  in  folgender  Weise  berechnet  worden:

Die  Sicherheit  ist  bei  der.  zu  leisten.

Dieser  Bescheid  ist  sofort  vollstreckbar.

Gegen  diesen  Bescheid  istd  binnen
beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulössg.
D.  ist  .  anzubringen.

(Unterschrift.)
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        Nr.  60.  579

Muster  3.
(Ausführungsbestimmungen  §  6)
Besitzsteueramt

Nrr.  —

Sicherheitsbescheid.
(Angabe  der  Tatsachen)

Diese  Tatsachen  rechtfertigen  die  Annahme,  daß  Sie  Ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Inland
  aufgeben  und  sich  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Sicherheit  entziehen  wollen.  Auf
Grund  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  405)  wird  die  Sicherheit  af  14  hiermit  festgesetzt.

Die  Sicherheit  ist  in  folgender  Weise  berechnet  worden:

Die  Sicherheit  ist  bei  sofort  zu  leisten.

Gegen  diesen  Bescheid  isttdd.  binnen

.  ,beginnendmitdemTagedchnstellung,zulässig.

D-----«-«----  ,  ist-------------------....  anzubringen.

Für  die  Art  der  Sicherheit  gelten  insbesondere  folgende  Paragraphen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (Zentralblatt  für  das.  Deutsche  Reich  1918,
S.  403  ff).

§  9.  Die  Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch

Hinterlegung  von  Geld,

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen.

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche  oder  einem
Bundesstaate  gewährleistet  ist,

Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer  inländischen
  kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft
ausgestellten  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapiere  vom  Bundesrate  oder
durch  landesgesetzliche  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  sind,

S.  dDo  —

r-113
        <pb n="592" />
        580

6.  Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank  beleihbar
(lombardfähig)  sind.

Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten  Niederlegungsbescheinigungen
  der  Reichsbank,

.  Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder  unter  öffentlicher
Aussicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaats,
  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Sparkasse,  daß  sie  von  der
Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  Mitteilung  erhalten  hat,
Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

—

—□#

10.  Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank
beleihbar  (lombardfähig)  sind,
11.  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen  Grundstück

  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen

Grundstücken,
12.  Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.

§5  14.  Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  in  §8§  9  bis  13  bezeichneten
Art  nicht,  so  ist  die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,
die  die  größte  Sicherheit  bieten  oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse
ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden
können,  der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die  sofortige  Verwertbarkeit  nicht
immer  entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige  glanbhaft
macht,  daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst  nach
Kündigung  fällig  werdenden  Werte  ausreichende  Sicherheit  bieten.

(Unterschrift.)
        <pb n="593" />
        gut

 

eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  61.

München,  den  8.  September  1918.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  27.  August  1918  über  Feuerwehrehrenzeichen.

Königliche  Verordnung  über  Feuerwehrehrenzeichen.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  füönig  von  Bayern,  Pfal#graf  bei  Bhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  wohlgefälliger  Anerkennung  der  hervorragenden  Entwicklung

des  bayerischen  Feuerwehrwesens  in  den  letzten  fünfzig  Jahren  die  Königliche  Verordnung
vom  24.  Juni  1884  (GVl.  S.  417)  zu  ändern  und  zu  verordnen,  was  folgt:

J.

Das  Ehrenzeichen  für  fünfundzwanzigjährigen  Feuerwehrdienst  besteht  aus  einer
Ehrenmünze  aus  Kriegsmetall.  Die  Vorderseite  zeigt  Unser  Bildnis  mit  der  Umschrift
„Ludwig  III.  König  von  Bayern“,  die  Rückseite  das  Dach  eines  vom  Feuer  ergriffenen

114
        <pb n="594" />
        582

Gebäudes,  aus  dem  die  Flammen  emporschlagen,  und  die  Umschrift  „Für  25  fähr.  Feuerwehrdienste".
  Der  Grundton  des  Ehrenzeichens  ist  mattgrau,  die  Schrift  und  die  erhöhten
Teile  sind  etwas  heller  gehalten.

Das  Ehrenzeichen  wird  an  einem  weiß  und  blau  gerippten  Bande  auf  der  linken  Brust
getragen.

II.

Für  Feuerwehrmitglieder  mit  vierzigjähriger  verordnungsmäßiger  Dienstzeit,  die  das
Ehrenzeichen  für  fünfundzwanzigjährige  Dienstzeit  besitzen,  stiften  Wir  ein  weiteres  hrenzeichen
  in  Silber.  Es  zeigt  die  gleiche  Ausstattung  wie  das  für  fünfundzwanzigjährige
Dienstzeit;  nur  trägt  die  Rückseite  der  Ehrenmünze  die  Umschrift  „Für  40  jähr.  Feuerwehrdienste“.


Das  Ehrenzeichen  wird  neben  dem  für  fünfundzwanzigjährige  Dienstzeit  an  einem
gleichen  Bande  wie  dieses  getragen.  Beim  Ableben  des  Inhabers  ist  es  zurückzuliefern.

Die  Erteilung  des  Ehrenzeichens  und  die  Ausstellung  der  Urkunde  darüber  bewirkt  in
Unserem  Namen  Unser  Staatsministerium  des  Innern.

Leutstetten,  den  27.  August  1918.

Ludwig.

Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Luxenburger.
        <pb n="595" />
        Geset=  und  Verudumgsgiatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  62.

München,  den  10.  September  1918.
Juhal

Abschied  vom  24.  August  1918  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1918.

Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1918.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfal)graf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Landräte  vom  November  1917  Vortrag
erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgenden  Abschied:

J.

Den  Kreisvoranschlägen  (Beilagen  1—8)  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.
II.

Im  einzelnen  bemerken  Wir  folgendes:

1.  Den  Beschlüssen  der  Landräte,  die  Willigungen  für  die  Kriegsfürsorge  sowie
für  die  Mittelstandsfürsorge  zum  Gegenstande  haben,  erteilen  Wir  mit  lebhafter
Befriedigung  Unsere  Genehmigung.

115
        <pb n="596" />
        584

2.  Mit  wohlgefälliger  Anerkennung  haben  Wir  von  den  Beschlüssen  der  Landräte
von  Oberbayern,  Mittelfranken  sowie  Schwaben  und  Neuburg  zur  Förderung
des  Wohnungswesens  Kenntnis  genommen.

3.  Zu  dem  Beschlusse  des  Landrats  von  Oberbayern  über  die  etwaige  Aufwendung
von  Kreismitteln  für  die  Personal=  und  Geschäftsbedürfnisse  des  Landarmenverg

  bandes  Oberbayern  verweisen  Wir  auf  die  Verhandlungen  Unseres  Staatsministeriums
  des  Innern.

4.  Wegen  des  Beschlusses  des  Landrats  der  Pfalz  über  Vergütung  des  Unterrichts
für  Zeichnen,  Turnen  und  Handfertigkeit  an  der  Kreistaubst  stalt  Frankenthal
  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung  Unseres  Staatsministeriums  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  27.  Juni  1918.

5.  Der  wiederholten  Bitte  des  Landrats  von  Schwaben  und  Neuburg  auf  Errichtung

eines  weiteren  Kulturbauamts  im  Kreise  Schwaben  kann  nicht  näher  getreten
werden.

 

**#5

III.  4

Im  uorigen  erteilen  Wir  den  Beschlüssen  der  Landräte,  someit  dies  in  Betracht  kommt
und  nicht  schon  bei  besonderem  Anlasse  geschehen  ist,  Un  sere  Genehmigung.

Indem  Wir  den  Landräten  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihnen  für  ihre
ersprießliche  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und
Gnade.

München,  den  24.  August  1918.
Ludwig.

J.  V.
v.  Vandl.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Riegel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Luxenburger
        <pb n="597" />
        Nr.  62.  585

Beilage  1.
Abersicht
5ber  Kreis-Rusgaben  und  RKreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirlies
  Oberbavern  f  für  das  dabr  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag  6
1  A
I
I.  Abschnitt.
1
Kreis-Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Rreis-Einnahmen.  500
11  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  24  620
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitslieder  des  ndigei  Landratsausschusses
  3000
3  Für  Geschäftsbe  dürfnisse  ...-.  ....  170001-miar
  Kear-  #7  44  620.—
111½  Uuf  urzichung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersouals  aus  Staatsmitteln:
b  a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen.  .......··  813550
b)  auf  Grund  besonderer  Willigung  19  103  87
50  P  Anschlag  101  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
1  110  K  3  —  —
2  a)  1  069  762  70
I  b)DesgleicheiiiniolgerennungdesMeönckdiensteövomcchulieiie·  5500  —
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Volkeschullehrpersonal  in  den  .
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  010000  —
4  #a)  außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemenden.19683  —
s  aa)  Wiegstenerungsr  sbezüge  984  000  —
b)  fortzugewährende  frühere  ifgesseringszulngen  aus  Kreismitteln  (Ministerialbekanntmachung
  vom  11.  Mai  191  15  000—
5  Vergitungen  für  Aushilfslehrer  in  Lerrn  cahne  Ortssatzung  gemäß  Art.  11
#  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  100  000  —
1  6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  ir  Lehrperional  und  iwar:  .
a)  im  allgemeinen  ..  ··  4000
Q  b)  Umzugskostenentschädigungen.  .  1715—
«  )  für  dürftige  Anwärter  des  Volksschuldienstes  während-  der  Ableistung  ihrer
Hceresdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  700
d4)  für  die  das  Militärdienstpflichtjahr  ableistenden  Lehrpersonen  aus  Kreismitteln  2500  —
llgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
—  a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  d  mehr  Einwohnern
  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  764  660774
I  b)  weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  1  4  100  —
e)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  .  .107  294  03
d)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
I  1.  aus  Staatsmitteln:
aa)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen.  ·».·  3264  76
bb)  zur  Gewährung  außerordenilicher  ünersütungen  ....  —  —
2aiisKreiöniittelnfürweiblichesklostekichuei........  19  873  46
3  8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
»  a)  Deiträge  zum  Sachbeda  «
;  1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staats  1  963  74
2.  aus  Kreismitteln.  ,  1909  87
b)  Beiträge  zum  Unterhalte  von  Schulhäufern  und  zu  Schuihausneubauten  100  000  —

 

 

 

 

115
        <pb n="598" />
        586

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]Tihtt#.R4  Vortrag  Betrag
A  14
9
III  1  9  Stãndige  Bauausgaben  ..  ......  ....  1418
10  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten
DA)  zschädigung  der  birascrinberrn  für  die  VBornahme  der  Echul.
b  prüfung  dgl.  40  000  —
)  für  sieesrchsekineitren  35  300.—
2.  für  Dienstreisen  .....  6000  —
3.  Ruhegehalte.  7707—
11  Ruhegehalte  und  unterstützungen.  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Ereispenfionsanstalt  für  dienstunfäbige  Lehrpersonen.  ..
1.  aus  Staatsmittelll  360  330—
2.  aus  Kreismitteln  359  40—
b)  Ruhegehaltszulagen  nach,  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  aus  Staatsmitteln  119  980  —
JP)  zur  Unterstützung  der  in  den  2  beriebien  Lebrpersonene  aus  Staats
mitteln.  17  300  —
d)  desgleichen  aus  Kreismitteln  14  000  —
e)  an  den  Verein  zur  Uünterstützung  dienstunfähiger  Wolssschnitehrer  aus  Kreismitteln
  .  2000—
12  unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  .  .  .  252  000  —
2.  zur  Unterstützung  der  O#brerhinkerbliebenen  .·  11200—
3ftikdnrfttge,demUnteuxutzunggalterentwachfcne  Lehrerwaisen  2000  1—
b)  aus  Kreismitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  .  ..  107219  —
2  1  allgemeiner  Zuschuß  an  den  Kreisverein  —  —
ur  Bestreitung  von  Mitgliederbeiträgen  für  bedürfüge  pensionierte
Lehrpersonen  .  3  000  —
1.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  .  .  10  000  —
l  an  die  Witwen=  und  Waisenkasse  der  Volksschullehrer  in  Müuchen  .  4000  —
13  Ubrige  —n
a)  Unterstützungen  für  Anwärter  und  Anwärterinnen  des  Vollsschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxris.  7000—
b)  auf  die  Fortbildung  des  Voltsschullehrpersonals:  »
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrer  23  150  —
2.  Reiscentschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  um  Beuche  der
Konferenzen  ..  3000—
BzurFordernng  der  Bezirlsle  hrerbůchereien  3200  —
e)  für  Schulbüchereien  500  —
d)  zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeileu-  .  33000—
0)Stellvcrtretnngökoftcnfukdiezu  Fortbildungskursen  beuelaubten  Veise
schullehrer  in  Gemeinden  mit  Ortssatzung  1  600
f)  für  Schulsuppenanstalten  7000  —
5  )  für  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Sthuleinichuingsgegeisahbe  8  360|  —
)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates
1.  für  die  Feiertagsschule  in  München  342  86
2.  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  licbographische  Ansalt  2057  15
8.  zur  Unterstützung  armer  Schultinder  .  3772
14FürnnvokhekgcsehcneAusgaben.  .  ..  3000:
Suinnie  §1620711458
2  Fortbildungsschulen.
1|Im  allgemeinen  155  500—
2  Für  einzelne  Städte:
Für  die  gewerblichen  Fortbildungeschulen  der  Stadt  München  ..  673  087  96
3  Für  die  Fortbildungsschulen  für  Mädchen  in  München  103  43897
4  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskonmissäre  f.  Berufsfortbildungsschulen  2200

 

 

Summe  8  2

 

J———
        <pb n="599" />
        Nr.  62.

 

 

 

Oberbayern.
Gestoesetter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  ,  etrag
4  J
ubstummen=  An  stalten.
I11  3  1  rrsan  Landestaubstummenanstalt  München:
a)  Für  45  Freiplätze  (zu  j:  420  4)  .....  18900—
b)  Freiwilliger  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand“  der  W  .....  13090—
2AndccAnstalttukwublccheTaubstummem  Hoheit  art
a)  Für  34  Freixlätze  Gu  je  300.4)  10  200  —
b)  Zuschuß  für  einen  Facharzt.  .....  500  —
Summe  §  3  42  6000
4  Blinden-Anstalten.
1Für  18  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  Gu  146  —.  75600
2  Zuschuß  an  das  Blindenheim  in  Burgrain  bei  Isen  600—
.  B  7  8160—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  |Für  30  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München
(zu  je  420  .4)  12  600  —
2  Zuschuß  zur  BNerziniuna  und  Tilgung  bes  Anlehens.  für  den  Neubuu'  der  bezeichneten
  Anstalt  13410  —
"  3  Für  8  Freibetten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anstalt  Gu  je  800  4)  6  400.—
6  Höhere  Lehranstalten.  Summe  95  82  440
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
5  Zuschüsse:
½*-  #en)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  *WQ.  —-:
  b)  aus  Staatsmitteln  auf  Grund  d  Ausscheidungsgesetzes  2576  32
"  c)  aus  Kuriemitteln:
«  snkdaghnntamstnue  Gmnnastnm  Jngolftadt  u  bis  6.  Klass,-  46  358—
6  fir  das  Progymnasium  aling  f  .50312—
.  43  939  —
3  Grrall.  des  aie  nd  0“  Musitlehrers  ain  Eymnasium  38
haftlarn  .-  ........  —
2  Oberrealschulen  und  Rcalsch  bulen  M  7800
i  a)L,nItvolddkrctsoberkealschncInnnchcn  ;
Z  b)  Realschulen  und  zwar:  249803  46
4  1.  Gisela-Kreisrcalschule  in  München  159  394  01
#  2.  Ludwigs  Kreisrealschule  in  München  202  02944
1  3.  Maria  Theresia-Kreierealschule  in  München  130  560  67
!  4.  Rupprecht-Kreisrealschule  in  München  ..  13215033
-."  bRccllIchUIclllEkclfllq  «  55  769  67
I  6.  »»Sngoltt0dt  81  393  16
|  7.  »  »anndsdc·rq  553047
8.  „  Rosenheim  95  44  66
9.  „  „  Traunstein  71  571  87
10.  »  Wasserburg  ...  ...583.-;801
Weilhein  57224  17
J%)  zur  Ansammlung  eines  Baufonds  für  die  Errichting  einer  5.  geeiealsul
in  München  —  vierter  Teilbetrag  —  150  000
—  1650  0693
7  Gewerblicher  Unterricht.  1  06#
1uschuß  an  die  K.  Bauschule  mit  Gewerbelehrermstitut  in  München  7000%
2  Buschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Traunstein  3000  —
3  Fachschulen  für  Lolsschniterei  in
a)  Berchtesgaden  20  1190—
·  b)Ovcraniniergau.  ...-..·.....  13178-e)
  Partenkirchen  nebst  Zweiganstalten  ...  ·.  .  21829—
4  Fachschule  fu  geuben  is  8  n  14  717—
·-  5  Zuschuß  an  die  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Photogra  ie,  Scht-D
  -  druck  und  Gravüre  in  München  vi  s  vhi  2  0  4000  —
D!  Sü#  "  7  5S##—
        <pb n="600" />
        588

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]  Tit.  Vortrag  Betrag
III8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  ,
1LandwirtschaftltcheKrctölehranstalteam  Landsberq  (Ackerbauschule  und  landwirtschaftliche
  Winterschule):
Berriebszuschuß  59  555  —
2  Landwirkschaftliche  greiswinterschulena)
  in  Erding  12150.—
b)  in  Mühldorf.  .  8  800  —
e)  in  Pfaffenhofen.  6000—
d)  in  Traunstein=  8140—
e)  in  Wolfratshausen.  .....  9300:
Smumc§8103  945«
9  Unterrichtös  undErsiehungsanstaltenfurdteweiblichö
I--1
  Seite  an  Unterrichts-  und  Eiziehungsanstalten  aus  Staatsmitteln.  5996  57
2  stalt  in  München  120  557  .70
8  Heireboson  an  die  Fraucnarbeitsschule  in  München  .  10  000  —
4  An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Land:
·  a)  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  .  .  ..  Soob)
  zum  Betriebe  der  wir  schastlichen  Frauenschule  in  Miesbach  2000—
JP)  zu  Stipendien  für  Heranbildung  von  Wanderkochlehrerinnen  und  d  wirischast.
lichen  Lehrerinnen  600  —
5  Für  die  hauswirtschaftliche  Kreiswanderlehrerin  .  3000—
6AndteHanghaltungsfchnleaufbemGutc  Warnberg  bei  Sollu,  Zuschuß  zu  Freistellen
  für  ärmere  Mädchen  4000  —
7Der  Stadtgemeinde  Erding,  Zuschuß  zur  rase  eren  Tilgung  des  zur  Bestreitung
des  Bauaufwandes  für  die  Haushaltungsschule  in  Il  Blut  aufgenommenen
Anlehens  500
8  UAn  den  Zuchtverband  sür  oberbay-  risches  Aibener,  Juschuß  zum  Betriebe
einer  Viehhaliungs-  und  Melkerschule  im  Großthalerh  6  000  —
An  den  Verein  für  hauswirtschaftliche  Frauenbildung.  Vt  hui  zum  Betricbe  seiner
Anstalten  und  Einrichtungen  3000—
10  An  den  genannten  Verein,  einmaliger  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Inneneinrich  tung
seines  neuen  Schulgebäudes  an  der  Antonienstraße  3  hier.  5.  .  von
10000  ..  2000—
llAndce  Haitswntfchaftlcche  Zentrale  in  München  500—
Summe  /  164  96427
10  Sonstige  unterrichts.  und  Erziehungsanstalten.
1  |Für  Kindergärten:
a)  Für  die  Kindergärten  in  München  12000  —
b)  Für  die  Kindergärten  im  übrigen  Oberbayern  18  000  —
2  Für  Kinderhorte
1.  An  den  Verein  Kaabenhort  e.  V.  in  München  2000  —
2.  An  den  Pfennigverein  St.  Bonifaz  c.  V.  in  Müuchen.  800
3.  An  den  St.  Josephsverein  e.  V.  in  München  100—
4.  An  die  Konfcrenz  Heilig  Krenz  des  Verelns  vom  deũ.  Vinzenzo  von  Vaui
in  München  100  —
5.  An  den  Verein  „Kinderhort  Neuhausen  e.  V.  300|—
6.  An  den  Kinderhortverein  „Dom  Pedro“  e.  V.  in  München  200
3Für  Kiwerhrime:
1.  An  den  St.  Maricn-Ludwig-Ferdinand-Verein  in  München.  2000—
2.  An  das  St.  Josephsasyl  in  Traunstein  150  —
3.  An  die  Konferenz  St.  Rupert,  früher  St.  Bonifaz  I  des  Vereins  vom  hi.  Vinzenz
von  Paul  in  München  200—
4.  An  die  Konferenz  St.  Maria  Neuhausen  des  hl.  Biuzenz  von  Paul  in
München  300  —
5.  An  den  St.  Vinzentiusverein  Salaburgbofen  100  —
6.  An  den  Krippenverein  München  .  1000—
7.  An  den  Verein  Kinderheim  in  Müchen.  300—
        <pb n="601" />
        Nr.  62.  Oberbayern.
Si
Kop...  Vortrag  Beras
1
III  10  4An  die  Hilfsschule  des  Seraphischen  Liebeswertes  in  Eurasburs:
a)  für  den  Letri  kosien  .  1200
inrichtungsko  »  —
Fukbgcespåäfulen  des  chostennt  Liebeswerkes  in  Autötting  ..’...  2000;
Summe§1040750—
11  Beihilfen  für  Studierende  und  Schüler  lowie  Schülerinnen:
.1  de  Universiläten  —  —
2  ber  K.  LWechusschen  ochschule  2800  —
3  der  humanistischen  Gymnasien,  und  zwar
a)  für  Zöglinge  des  Urziehungsmmeituts  Albertinum  in  München  (4  Freiplätz)  3200—
b)  für  Zöglinge  des  Studienseminars  zu  Burghausen  6  Freiplätze)  2750  —
4  des  K.  Realgymnasiums  ..·  1000—
ödekObmealichuleuund  Realschulen  5200—
6  des  K.  Technikums  in  Nürnbera  300  —
7  zum  Besuche  einer  Kunitaewerbeschule:  900  —
8  der  Lehrerbildungsanstalten  ....«  10000-—
;9derLehrcrnmenbtldungsanstaltcn.  1500  —
10  der  Fachschulen  für  Holzschnitzerei  in  den  Amtsbe  zirken  Berchtesgaden  und  Garnisch  500  —
11der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerci  in  Weihenstephan  ...  500  —
12  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  ..  ...  3000—
13  der  landwirtschaftlichen  nreiswintershulen  .  3  000—
14  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und  für  Anschahfung  und  id  Reparatur
von  Geräten  der  Wiesenbauschule  1200  —
15  zum  Besuche  von  Wolkereischuen  .  1  300
16  zum  Besuche  der  Gartenbauschule  und  der  Obitbau  nid  Baunwẽrtertiese  in
Weihenstephan.  2  000
17  der  Mrennereischule  in  Weihenstephan  .  500—
18  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichtes  7  3500
19  i  en  Veretn  zur  Gründung  eines  Mädchengymnasiums  in  München  zur  Gewähn
  Beihllfen  an  kreisangehörige  Schülerinnen  des  vormals  Sicenbergersaet
  Sanhttu  ts8  für  Privat-Gymnasialunterricht  für  Damen  —
20  Für  Schülerinnen  der  Frauenarbeitsschule  in  München  (Kreisangehörige)  4500  —
Summe  §  11  47650  —
12  übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Vaterländische  Ingendpflege.
"  a)  Für  Jugendpflege  im  allgemeinen  20  000
.  b)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  militärischen  Jugenderziehung  während  des  Krleges  7000—
i  Zufchug  an  den  Wehrkraftverein  München  1600  —
«  5  Zuschuß  an  die  Münchener  Vereinigung  zur  Zörderungi  der  Leibesühungen
—  unserer  Jugend  (Münchener  Jugendwandern)  300
Beiträge  für  Lehrlingsheime  und  zwar  für:
1.  den  Verein  „Lehrlingsschutz“  in  München  1  000  —
2.  das  Lehrlingsheim  des  kaufmännischen  Vereins  München  18753  200  —
3.  den  kath.  Verein  „Lehrlingsschutz“  in  Bad  Reichenhalll.  100  —
4.  den  Lehrlingshort  des  evang.  Lunherseruereins  hier  200  —
5.  das  Lrhrlinzsheim  des  evang.  andwerkervereins  hier  200
6.  die  evang.  Lehrlingshorte  des  christl.  Vereins  junger  Männer  in
München  .  600  —
7.  die  8  dugendabteilung  des  tath.  kaufmännischen  Vereins  „Hansa“  in
ünch  200  —
e)  An  den  Dc3irksverhand  der  katholischen  Jugendvereine  für  die  im  Erwerbs-D
  leben  stehenden  Mädchen  in  München  .  2000—
M  Zuschuß  an  den  Ortsausschuß  für  weibliche  Jugendpflege  in  München  .  1000—
)  An  die  Münchener  Vereinigung  für  Jugendheimstätten  ·  0500—
5  3  den  Prerand  der  kath.  männlichen  Iugendvereine  der  Erzdiözese
München  -Freis  .........  1500—
l  2  Zur  Erhaltung  von  Kussthenimilern  und  Altertämern  2000|—
        <pb n="602" />
        590

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Cit.  Vortrag  Betrog
-
III  1228  Huschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbayern  .  1000  J
4  Beitrag  an  die  Anthropologische  Geeelschast  in  München.  500  —
5  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute  «
n  das  Germanische  Natkonalnuseum  in  Nürnberg.  500
¾  Zur  Erweiterung  des  Ortsmuseums  in  Bad  Tölz  Gweiter  Teilbetrag  von  s
6000  4  2000  —
c)  An  den  Verein  zur  Lerausgabe  eines  bistori  en  Atlasses  von  Bahern  —
erster  Teilbetrag  von  1000  5  I  200  —
4)  An  den  Verein  für  #  Volkskunde  und  Uundartforschug  200  —
.  e)  An  den  Verlag  der  illustrierten  Wochenschrift  „Das  Bayerlan  500
1545  H  '  Bayer.  Verein  für  Leimatschut,  Volskunst.  undd  in  co.
ö  üuchen  500
«,  g)  An  die  Erforschung  der  heimischen  Flora.  50
h)  An  die  n  cheu  beimis  200  —
4  i)  1.  oologischen  Gartens  n  Mich  en  —
1ö  von  10000  K.  6  2000
2.  .  1000
k)  An  den  Bayerns  zur  Unterstützung  erwerbs-(
  unfähiger  «
1.  300  —
2.  500  —
1!)  An  den  Lbbrerinnen  in  Bavern  e.  #.  500  —
m)  An  den  Bayern  1i83  .  200  —
n)  An  den  2000  —
o)  An  das  1000
p)  An  die  des  300  E
)  An  den  der  (e.  V.)  300  —
r)  An  die  des  n  Leein  Müinhen  e6  300  —
s)  An  das  n  Berchtesgaden  ..  500.—
t)  An  den  Ingolstadt  .  ..  600  —
6  Zuschuß  an  den  Kreispensionsfonds  für  Lehrer  der  lechnischen  Schulen.  73  150
7  An  den  Hauptlehrer  Hermann  in  München  Zuschuß  zur  Decung  des  zehltetrages  I
deöausgelassenenKtndergaktnertnnenseminarg..  .  —»-:
Summe  1  125  550  —
Summe  Kap.  III  9  441  393  1
IV  Auf  Gewerbe,  Industrie,  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1  Beitrag  zur  Handelskammer  München  .  3000-—
2KoitendcrHandwerkstamsnertur  Oberbayern  37800  —
3  DBuschuß  zu  dem  Deutschen  Musem  .  ....  6000  —
4  Buschuß  für  den  gemeindl.  Arbeitsnachweis  in  Oberbayern  .  16000-5ZufchusandenBeremzurHebungdeg
  Fremdenverkehrg  in  nö  und  im
"  bayerischen  Hochlande  3  000  —
6  Zuschuß  an  den  Polhtechnischen  Verein  in  München.  .  2000  —
7  An  den  Münchener  Bund  für  angewandte  Kunst  .  1000  —
8  An  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  .  "  1  000.—
2  Auf  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt:
a)  Förderung  von  Bodenkulturunternehmun  "  65  000  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  erese  dgren  in  Oberbayern.  .  1000.—-P)
  Beitrag  zur  Verstärkung  des  D  asf  beim  Distrikt
Schrobenhausen  .  .  .  "  200  —
d)  Für  Hebung  der  Alpwirtschaft  5  000
e)  Beihilfen  zum  Besuche  der  kulturtechnischen  Schule  in  Pfarrkirchen  300  —
        <pb n="603" />
        Nr.  62.

 

 

Oberbayern.
esetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  etrag
—
VI  2  Für  den  Kulturbaudienst:

 

 

 

00

#

 

Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  wrönichen  und  sächlichen  Ausgaben
  für  den  Kulturbaudienst.
Für  Kulturvorarbeiter:
Für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für  Genossenschaften,
Gemeinden  und  einzelne  Landwirte:
#a)  für  30  etatsmäßige,  ständige  Kutturvorarbeiter  und  die  Pension  der  Witwe
des  Kulturvorarbeiters  Franz  Ober  in  Mühldorf
b)  für  nichtctatsmäßige,  ständige  und  unständige  Tulturvoratbeiter
Für  landwirtschaftliche  Zwecke:
1.  Oberbayerische  Ereisgesfägelzuchtanstalt  in  Erding.
Bedarf  derselben  für  den  Betrieb  .
2.  Für  den  Kreiswanderunterricht:
a)  Wanderlehrer  für  Bienenzucht

b)  „  „Fischzucht
c)  «  ufbeschlag
d)  nim

  allgemeinen:
a)  Bezirk  Rosenheim  .
„  Starnberg
7)  Landwirtschaftlicher  Wanderunterricht  im  Nebenamt
5  Sustentation  der  Landwirtschaftslehrerswite  Siock
c)  Molkerei-Inspektor  .
1)  Wanderlehrer  fir  Obstbau
,Saatzuchtinspektor.
h)  Assistent  des  Soatzuchttuselt
Zuschuß  an  den  landwirtschaft  shent  cgerkbeinlanh  von  6  berbaem  flr
sunissschafklace  Zwecke  im  allgemeinen
Zuschuß  an  den  Kreisackerbauverband
Für  Hebung  der  Bienenzucht,  dem  oberbayer.  Bienenzuchtverein
Zuschh  an  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan.
)  Für  Hebung  der  Fischzucht,  dem  Kreisfischereiverein.
uschuß  an  die  Fis  Erischule  in  Starnberg  .  ..
Für  Hebung  des  Hopfenbaues
Zuschuß  an  den  Kreisverein  oberbayerischer  Kaninchenzüchter
Für  Obstbaumpflege:
a)  im  allgemeinen
b.  Zuschuß  an  den  oberbayerischen  Kreisobstbauberband
c)  Gchaltszuschüsse  für  17  Bezirksobstgärtner
h  zur  Abhaltung  von  Obstverwertungskursen  in  Oberbayern.
Für  Hebung  der  Pferdezucht:
a)  für  Prämiierung  von  Privatbeschälhengsten
b)  dem  Verein  für  Hebung  der  Pserdezucht  für  die  Fohlenaufzuchtstationen
a)  Jahreszuschuß
)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Aulehens  zum
Ankaufe  einer  Wiese  behufs  der  Erweiterung  der  Fohlenaufzuchtanstalt
  Gammerhof
P)  für  den  Pferdezuchtverband  #al  das  gaerh  Oberland,  umsassend  die
Bezirke  Tölz,  Miesbach,  Aibling,  Rosenheim,  Schongau,  Garmisch,
Weilheim  und  Wolfratshausen
d)  für  den  Pferdezuchtverband  des  Pinzgauer  Pferdes  in  Oberbayern,
umfassend  die  Bezirke  Traunstein,  Berchtesgaden,  Laufen,  Altötting,
Wasserburg  und  Ebersberg
e)  für  den  Perdezuchtoerbande  für  das  n“**3“  Flachland,  umfassend
alle  übrigen  Bezirke  Oberbayerns  (3.  Zau  Bildung  begriffen)
M  Zuschuß  zur  kursneran  von  Zuchthengsten  anläßlich  des  Zuctheugstmarktes
  in  Erdi  .  ..
)  An  den  Nemomezuchee.  ürstenfeldbruck
s)  An  den  Remontezuchtverein  Geisenfeld.

 

#*  533  co

—
7

11.

—

54.000

o  %  u  Se  sn  àde  Bor
S8SSS  SSSSSSSS  SSSSSSSS

o5

 

#

1882

1  1  IIIN
        <pb n="604" />
        Fesneeßter
etr
Kap.  Vortrag  etras
3
I
1v!«2  12.  Für  2*  der  Rindviel  ucht:
m  allgemeir  18  O000
zum  *  ber  liosseuscheftlichen  Viehverwertung  in  Bayern  500—
13.  gurb  blumt  der  Schafzu  2  000—
s  14.  Zuschuß  an  den  Verbeaübe  erbazericher  Schweinezüchter  und  Mäster  1500—
14.  An  die  Genossenschaft  für  Schweinezucht?!  im  Antsbezirk  Wasserburg  1500
5  5.  Zur  Förderung  der  Kleintierzucht  7  6%
1  6.  Zuf  schuß  an  den  Tabakbauverein  in  Pöttn  ...  w-»
  17  Zuschuß  an  den  staatlich  anerkannten  anß  für  Vogelkunde  .  3
;  18.  Für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell  zur  Anlage  von
v  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur  Heranbildung  von  Waldkulturvorarbeitern,
  dann  bis  zum  Betrage  von  2000  für  den  Bezug  auss-
  wärtiger  Pflanzen  .  »  10000:
s«  cutume  stap  Nod-NO
Vl  Auf  Gesundheit.
Zuschüsse  an  Arzte  in  armen  Gegenden  6000  —
2  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in  Oberbayern:
1  a)  Allgemeine  Aufwendungen.  6000—
b)  Jahresbeitrag  an  den  Landesverband  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulosc  in  100
Bayern  —
!  e)  An  die  Prinzregent.  Luilpold-  Landesheilstätte  für  tuberkuiose  Kinder  in
7-  Scheidegg-Oberschwenden,  K.  Bezirksamts  Lindau,  für  Freipläte  an  Auge-1
  hörige  des  Kreises  Oberbayern.  ..  6000—
Zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten:
;-  a)  Zuschuß  an  die  Ortsgruppe  München  der  Deutschen  Gesellschaft  zur  Be—
kämpfung  der  Geschlechtekrankheilen  250  —
b)  Zuschuß  behufs  Errichtung  unentgeltlicher  Alenbsprechtunden  lir  Geschlechts
kranke  an  der  dermatologischen  Poleklinik  dahier  250  —
Bekämpfung  der  Trnnkiucht:
a)  Zuschuß  an  den  Deuischen  Verein  gegen  den  Mißbrauch  geistiger  Gcträur,
Bezirlsverein  München  250  —
b)  Zuschuß  an  die  Trink.  rfürsorgestelle  München,  St.  Annastraße  1  500  —
-  Zuschuß  an  den  Verein  „Blaues  Kreuz“  behufs  Bekämpfung  der  Trunksucht  200
Auf  Maßnahmen  zur  Velämpfung  der  Säuglingssterblichkeit  in
Oberbayern:
a)  Allgemeine  Aufwendungen  .  .  15000—
b)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  Zentrale  für  Säuglingsfürsorge"  ..  100—
P)  Zur  Aufstellung  von  Bezirksfürsorgerinnen  für  Säuglings-  undsKleinkinderpslege  10  000  —
6  Zur  Seuchenbekämpfung,  Pauschalvergütung  an  die  K.  Bakteriologische
  Untersuchungsanstalt  in  München  36  000  —
7  ur  Ausbildung  von  Desinfektoren  und  Anschaffung  von  Desin
  fektion  Sapparaten  für  leistungsschwache  Gemeinden  ..  2000—
8  Für  Kranken-Fürsorge  und  -Pfleg
a)  an  den  Verein  „Krankenfürsorge  des  Gq.  Orbenk  i  in  Bayern  l  V.  !  600  —
b)  an  den  Hauspflegeverein  in  München  e.  V.  .  200—
c)anbenprotestauttfchenKrankeupflegeverecn  MunchtniOs  200—
4  an  den  Bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  für  Zwecke  der  Mrbriminiet  3000  —
uschuß  an  die  Freiwillige  Sanitätshauptkolonne  München  1  500  —
54  an  die  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  München  .  1  000—
xschuß  an  die  oberbayerischen  Sanitätskolonnen  außerhalb  Münchens  3  000  —
uschuß  an  den  Samariterverein  für  chirurgisch-orthopädische  Hilfe  100  —
9  I  Fur  Kostkinderaufsicht  und  Kleinkinderfürsorge:
An  den  Kinderfürsorge-Verein  für  das  Land  23500  —
10  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  örderung  des  Woh--I
  nungswesens  1  000  —
11  Beiträge  an  Dißtriktsgemeinden  zur  Sustenration  #von  Distrikts.
tierärzten  und  von  Distrikten  sustentierter  prakt.  Tierär  zte  16  870  —
1  Summe  Kap.  V.  19620  —
        <pb n="605" />
        Nr.  62.

 

 

 

 

 

1

Oberbayern.
T  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
i  —
vll  Auf  wohltärigkeit.
:  5)  Bedarfszuschuß  für  den  Landarmenverband  für  1918  2200  000  —
«  b)  Zur  Bereitstellung  von  Mitteln  aus  den  Erübrigungen  des
Jab#es  1916  als  Grundstock  zur  Errichtung  eines  Landarmenhauses
  1  024  218  63
2  Kreis-.  2  und  Pflegeanstalten.
Eg
T  InsGgsng  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  und  der  t  techn.  Betriebszentrale
für  die  1—  Eglfing  und  Haar  220  0O00O00  —
in  Gab
Bechieb  der  Anstalt  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  110  000—
in
.  Daa  der  Anstalt  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  62000—
|  4  Für  die  deutsche  Forschungsanstalt  für  Psychiatrie  in  Wüünchen  einmaliger  Zushuß
und  zur  Erwerbung  eines  Arbeitsplatzes  in  dieser  Anstalt  50  000—
5,Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  vereinigten  Kreisanlehen  zur  Errichtung  der
Heil-  und  Pflegeanstalten  Eglfing  und  Haar,  dann  zur  Erweiterung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Gabersee  und  endlich  für  eine  elektrische  Licht=  und  Kraftanlage
—  ;  in  der  letztgenannten  Anstalt  zu  ursprünglich  15  300000  46  nach  genehmigtem
%  Tilgungsplanc  vom  20.  November  1912  einschließlich  des  Betrages  von  2000  -4
.  für  Verwaltungskosten  .  935500
6  An  den  Pensionsfonds  für  die  Bedienstelen  der  oberbayerischen  Hail  und  ie
anstalten  .  27000—
7  Für  den  Kreisbaumeister:  Gchalt;  Reise-  und  NRegiekosten“  4000  —
3]L  Sonstige  Krankenanstalten.
1  Für  die  K.  Poliklinik  München.  5000
2  Für  die  Volksheilstätte  in  Krailling  1  000—
3  Für  das  Sanatorium  am  Hauestem  .  500—
1  4  Für  die  Universitäts-Augenklinik  1000—
5  ür  Prinz-Regent  Luitpold  Genesungsheim  für  augenkranke  arme  Kinder  in  1000
6  Für  die  iteit  für  Sprachkranke  vormals  Alois  Gentner  in  ch  .  300—
7  Für  das  Dr.  von  Haunersche  Kinderspital  in  München  2000—
8  Für  das  Prinzessin  Ludwig-Kinderheim  in  Stockdookr3  »  zoo-9
  Für  die  Rekonvaleszentenanstalt  an  der  Baumstraße  in  München  .  1000-'
  10  Zuschuß  an  den  Verein  für  Heilerziehungeheime  .  500—
11  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
v  8  bisheriger  Jahresbeitrag  4  *
b)  für  2  Freiplätze  II.  Kae.  in  dieser  Anstalt  552—
4  1—  —  —  —  —  ——————————  ii  —
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München  8000  —
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  *-  von  n  debammen
an  den  Wiederholungskursen  .  1500-7
  Kretinen-Austalten.
11  Für  die  Anstalt  in  Ecksberg:
½!½p  w  allgemeiner  Zuschuß  einschl.  eines  einmaligen.  8  500  —
b)  für  18  ganze  und  6  halbe  Freiplätze  10  684  50
1  2  Für  die  Anstalt  Schönbrunn  .  3000—
öFilr  die  Kretinen-,  Blinden-  und  Tanbstummen-Anstalt  Ursberg:
.  aZinsußziirVetwenbungsukarmeAnqehariqedesKreisesObetbayetii.  5c00—
b)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfleglinge  diefer  Anstalt  aus  Familien,  die
nicht  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last  fallen  wollen  3000—
;  4  An  die  Unterrichts=  und  eorgungsanstelt  für  geistesschwache  Mädchen  in  Holzhausen,
  K.  Bez.-A.  Lands
5  Aa)  Betriebs-  und  anenlomnar  w  6.,  (-°2"  1600
5  b)  für  10  halbe  Freiplätze  1  800  —
5  Zuschuß.  für  die  anstält  in  Neuendetteldau,  Polsiugen,  Vininelslron  un  600
l  Bruckb  —

 

 

16°
        <pb n="606" />
        694

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Betrag
Kap.  i##.G  Vortrag
1.  —
VI  8  Ausgaben  für  Jugendfürsorge.
1  Erziehungsbeiträge  für  Zöglinge  in  der  St.  Nikolausanstalt  für  katholische  Knaben  1000
in  Andechs  .
2  Für  die  St.  Josephsanstalt  im  Institut  der  englijchen  Fräulein  zu  vBurghausen  —  66#
1  3  IAn  die  Rettungsanstalt  für  Knaben  in  Eschelbach  bei  HPilaffenhefen  für  Freiplät=  7500
und  zum  Ausbane  der  Anstalt.  200—
4  An  die  Mädchen-Rettungsanstalt  Eitmannsdorf,  K.  Bezirksamts  Vurglengenfeld
5  An  das  protestantische  Neitungohaus  i  in  Feldkirchen  3  000  —
·  a)  10  Freiplätze  à  300  A  500  —
b)  Banzuschu  50%
6  An  den  E.  Vinzentius-  Zentral-Verein  für  die  ——  Urnertshofen
  .  1000  —
7  An  die  Rettun  ganstalt  für  faberhs,  Mädchen  in  Indersdorf  und  zwar:
a)  für  15  Freivlätze  an  Zöglinge  aus  Oberbayern  .  3000  —
b)  Beiträge  zur  Personal=  und  Realexigenz  der  Schule  der  An  stalt  4028  *
8  An  den  Verein  Kinderschutz  in  München  für  die  Mdchenerichunckanlt,  Ober  1
brunn  und  die  Knabenerziehungsanstalt  ANcderaltenburg  .  1  000  —
9  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  100  —
;  10AndenevangelischenWaisenhauSiBereium  München  e  V  2000  —
11  |Für  das  städt.  Waisenhaus  in  Weilheim.  .  200  —
12  Für  die  Waisenanstalt  in  Gaimersheim.  500  —
13  An  die  St.  Antoniusanstalt  in  Marktl  .  1000  —
14  An  den  Verein  für  innere  Mission  in  München  e.  e.  V.  3  000  —
155  An  den  Verein  „Seraphisches  Liebeswerk  in  Altötting“  e  V  .  200  —
16  Un  den  Kreisverband  oberbayerischer  Iuendfrsorgevereinioungen?  900  —
117  Zuschuß  an  das  Münchener  Jugendheim  .  .  .  4000—·
118uschußandenevangelischenMagdalenensBerem  in  München  ..  2000  —
19  Hn  den  kath.  Verein  zur  Erziehung  der  verwahrlosten  Iugend  in  1  Minchen  500  —
20  An  das  Münchener  Burschen-Asyl.  .  ..  2002-jZIAnden
  Mitarbeiter  Jugendfuksorgevetband  2000  —
22  An  den  Beczirksverband  München-Land  zur  teilweisen  22  der  aosten  des
Sammelvormundes  300  —
23  An  den  kaihol.  Ingendfürsorgeberein  der  Diözese  Augsburg  ..  100  —
24  An  den  kathol.  Jugendfürsorgevexein  der  Ensdiözese  München-  Freins  4000  —
25  Für  das  Lcoheim  in  Bad  Aibling  1  000
10  Zur  Unterstübtung  der  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
Entlassenen  520
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  Reuten  des  Maximilians-Hilfsfonds  für  außerordentliche  Not.  und  Unglücksfälle  7400  —
2  Un  den  Verein  Institut  für  soziale  Arbeit“  e.  V.  in  München  1  000  —
3  kmn  den  St.  Elssab  cthen-Verein  in  München  zur  linterstützung  armer  Kranken  und
½v-  verwahrloster  Kinder  c.  V.  400  —
4  Kn  den  Asriverein  für  Obda  chlose  e.  B.  in  München  .....  500  —
5  An  die  Diakonissen  Anstalt  München.  500—
6  UAn  den  Maria  Hilf-Vercin  in  München.  für  Erziehuna  armer  inder  ni  .
braven  Dienstboten  ·  500  —
7  An  den  Vercin  „Maria=  Martha-Stift“  e.  V  in  ,Müichen  500  —
8  Für  die  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  2500  —
9  NBur  Förderung  der  Wanderarmenfürsorge:  -
a)  Ersatzleistung  an  die  Distriktsgemeinden  und  unmittelbaren  Städte  gemäß
D  iur.  8  des  Armengesetzes  /5  der  Aufwendungen  für  Wanderarmen-  8000
,  fürso  1—
n  |  b)  Zusanih  an  den  Kreisverband  oberbayerisch.  fihäbischer  Wnderverdflge  |
’  stationen  1000—
11  An  den  Verein  für  Ferienkolonien  in  München  ieil  2000  —
11  IAn  den  Sanitätsverband  für  München  und  Umgebung  für  seine  Ferienkolonien  1000  —
        <pb n="607" />
        Nr.  62.  595
Oberbayern.
Festgesetter
Kap.  8  DTit.  Vortrag  Betrag
44  ·J
VI  112  Fur  die  Ferienkelonien  des  Bezirksverbandes  der  kath.  Arbeiter.  und  Arbeiterinnenvereine
  in  München
13  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim  .
14  Zuschuß  an  den  Verein  „Marienheim“  in  Ingolstadt
6  15  An  den  Verein  „Freundinnen  junger  Mädchen“  in  München
·  16  An  der  kath.  Warianischen  Mädchenschutzverein,  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Bahnhofmission
  in  Mün
17  An  7  kath.  Fürforceverein  für  Mädchen,  Frauen  und  Kinder,  Ontsgruboe!  in  Mirch
18  An  den  Pensionsverein  baher.  go  s-Milsrunn  und  Schutzmänner
19  An  den  Verein  „Marianum“  ünchen:
a)  ordentlicher  Zuschu  .  l
b)  außerordentlicher  Zuschuß  .  ·  »
20  Für  das  Kaufmanns-  .„Erholungsheim  in  Traunstei  n.
21  Zuschuß  zur  Ausgestaltung  und  zum  Betriebe  der  Dr.  Karl  Riemerschmid-Stiftung
in  Oberaudorf  —  Erholungsheim  für  Lehrerinnen  und  ehemalige  wie  dermalige  #
Schülerinnen  der  Dr.  Riemerschmid'schen  Handelsschule  —  500  —
22  An  den  Bayer.  Handwerker-  und  Gewerbebund  zur  Errichtung  eines  Erholungsheims  n
für  bayerische  Handwerkree  500  —
.  23  #n  die  Fürsorgestiftung  für  die  ehren-  und  nebenamien  Geneeindebeamten  .
mittelbarer  Gemeinden  Baherns  .  1000  —
24  KFür  die  Hilfsaltion  des  Frauenklubs  München  ·.  600  —
25  JZuschuß  an  den  Verein  „Veteranenhilfe“  in  München  ....  9000  —
26  Zuschuß  für  Kriegererholungsheime  1500  —
27  Un  den  Landesverband  für  das  Wohl  bitfebehirstige  Tinbstummer  in  Bavern  500  —
28  Zur  Verstärkung  der  Renten  des  Prinz-Karl-Fonds  1  000  —
29  An  den  „Allgemeinen  Hilfsverein“  München  100  —
30  An  den  ath.  Frauenbund  Zuschuß  zur  Ausbildung  jozia  flegerischer  Kräfte  500—
umme  Rap.  W  4  781  653  (03
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen.  350  0  0—
2  Desgleichen  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse  der
Distriktstechniker  .  45  208  11
3  Beiträge  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse  der
Ditriktskrabenwärter  .  .  113  453  155
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im  ,
diesrheinischen  Bayern  800—
5  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Dersieliuns  und  Unterhaltung
  der  Gemeindeverbindungswege  5650000  —
6  Wasserbauten  des  se
1  Für  Uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —  Art  9  15090  —
2  Schusbanten  an  Privatstüfen  mit  erheblicher  **  —  ürt  os  übs
W.-G.  115  680  —
7  wasserbauten  des  Staates  und  der  Beteiligten.
1  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen—Art.  94  Abs.  1  W.-G.—  15  000  —
2  Schutzbauten  der  Beteiligten  an  öfentlichen  Rüsen.  sowie  an  *z  und
Bächen  —  Art.  94  Abs.  2,  100  u.  101  M  143  450  —
8  Reserve  einschließlich  der  unreitasen  -  40  780  —
9  Instandhaltungsarbeiten  der  Beteiligten  an  Privatflüssen  und
Bächen  und  Bildung  von  Unterhaltungsrücklagen,  Art.  100  u.  101
Abs.  2  u.  3  des  W.G.,  §  183  200  400  —
10  Zuschuß  an  die  Einhnn  Landsberg  zur  Bildung  eines
Brückenbaufonds(Sandauerbrücke)—sechster  Teilbetragvon  30000.2—  3000  —
111  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="608" />
        ——  Geltorsett.  r
Betr  rag.
Kap.  8  it.  Vortraco  --JH

l
VII2  Beitrag  zu  den  Grunderwerbungskosten  der  Stadtgemeinde  Tölz  "
für  die  Erbauung  einer  neuen  Ilarbrücke  —  dritter  Teilbetrag  von  4
13  Kreiszuschuß  zum  Baue  einer  neuen  n*-  über  die  giat  *
in  Bad  Tölz  —  zweiter  Teilbetrag  von  500004  tS0000  —
S#ne  Er-  U  1  107  801/89
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
#  1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,  zur
Anschaffung  von  Gerätschaften,  Uniformen  usw.  und  für  die  Zu-  00
455  schußreserve  zur  Anschaffung  von  Antospritzen.  10
2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für  kee  4
2-“•  des.  Freisauschusse  derselben  1500
3  An  den  Verein  „.zur  Errichtung  eines  Invaliden=  und  Genesungs-  .
·  heimes  für  die  Fenerwehren"  300  —
4  Unfaltoeriicherung  beiträge  uc  nach  zs  825,  g28  der  Reichs-  Versiche-  1
rungs-Ordnung  für  das  Jahr  1917  11000.
5  Beitrag  zu  den  Vorausleistungen  der  Taeelsenten  für  die  taat
liche  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  der  Am  100  —
6  uUschuß  an  den  Landesausschuß  für  Nawofkinge  .·  300z-7
  Zuschuß  an  die  Rechtsschutzstelle  für  Frauen  in  Machenr  500|—
8  Ausgaben  auf  die  Gebäulichkeiten  2c.  der  aufgelassenen  Kreis  i
’  irrenanstalt  München.  13  000  —
9  An  die  Stadtgemeinde  Traunstein,  Zuschuß  zur  Ermöglichung  der  D
Einverleibung  der  Gemeinde  Au—Restbetrag  der  bewilligten  15.000.—  —
10  Verbandsumlage  für  1918  zum  Bayer.  Versorgungsverband  68  000  —
11——  ———  —  —  —  ——  —  —
14  Zur  Hebung  und  Förderung  der  Kriegs=  und  Heimgartenbewegung  10  000  —
13  An  die  Stadtgemeinde  Freising  Zuschuß  aus  Anlaß  der  Einver-  7V
r  leibung  der  Gemeinde  Neustift  .  15000  —
/  4  Smme  Ket  Vm  139  000  —
1X  ullgemeiner  Rückhalt  für  allenfallsige  weitere  Kreisausgaben  —  insbesondere
auch  für  Zwecke  der  Kriegsfürsorge  —  und  zum  Ausgleiche  von  Einnahme-Ausfällen226  414  04
Summe  der  Krelsausgaben  18  158  W6
I  D
II.  Abschnitt.  ·
greis-  Einnahm  en.
1  —  Aktivrest  der  NKrelsfonds  früherer  Jahre  #  2571  2
*r!v“  I  Zuschüsse  aus  der  Staatekasse.  l
A.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.  4
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
l  1  Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  —
2  Aus  Staatsmitteln  auf  Grund  des  Kreislastenausscheidungsgesetzes  2576|32
—  81  2  576|2
2  Oberrealschulen  und  Realschul
Staatszuschuß  zum  Aufwande  für  die  *  Fuitpold-  Kreisoberrealschule  in  München  43  352—
Summe  §  2  für  sich!
3  Volksschulen.
1  Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  15  801|73
2  Ständige  Bauausgaben  17|18
%  3  BZuschüsse  an  die  Frisgemeine  v04  *  16  T  2  und  3  des  -Schubbchorfge
U  setzes  vom  28.  Juli  1902  44  398r80
        <pb n="609" />
        Rr.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—tl
1  4  chbeträge  g  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und  mehr  Einwohnern
!1  8¼Sasbeuige  n8  gof.  W  des  Schulbedarfgesetze  7645674
5  Dgtemaß,  dort  de  ans  Staatsmitteln  an  Tos:  Volksschullehrpersonal  in  Ger
meinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  1  010  000—
6  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  194  000.—
1  b)  Kriegsteuerungsbezüge  984000|
7  a)  Zuschuß  an  die  Kreispenssonbanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen  .  365330s:--—
b)  Ruhegehaltszutagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  dienstalterszulagen  ,.
aus  Staatsmitteln  ..  .«14998(1’.—
c)  Zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  ru  17  300  —
8  nterstügungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschu  brei:  «  «
a)  Unterhaltsbeiträge  252  000.
«  b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  11  200  —-e)
  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  .  2000--9
  Zu  den  Kosten  der  Schulbesichtigungen  4130—
10  HZur  Unterstützung  dürftiger  Anwärter  des  Voliaschuldiensies  wãhrend  der  Ab-  -
II  leistung  ihrer  Heeresdienstpflicht  100|—
Summe  .  ʒ  4245  425|45
Summe  Kap.  II  A4  953
.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.  #
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2.575|0—
C.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Polizeiverwaltung.
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge  auf  "
Grund  des  Armengesetzes  4000  —
Summe  Ne.  #  427  1079
III  Oflicht=  und  Dotationsbeitraͤge  der  Gemeinden.  —  —
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Linnahmeaquellen.
1  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Abeug  der
"  Verwaltungskosten  57  000.—
2  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  .....  7400..
3  übrige  Einnahmen:
1Einnahmen  aus  der  Vermietung  und  Verpachtung  der  Gebäulichkeiten  und  Grundstücke
  der  aufgelassenen  Kreisirrenanstalt  München  23000—
2  Zuschußdeeitrag  er  Bayerischen  Stickstoff-Aktien-  (Geselscheft  Trostberg  zu  den  Kosten
%  der  Alzkorreklion  in  Höhe  von  25  vom  Hundert  2  der  feweiligen  Stratsgebühren
*#  für  Wasserkraftausnübtzung  in  Trostberg  214760
Surm  —  7T  8551750
*  Wreumlage  “  vom  Hundert
!  der  Steuersumme  von  25  000  000  .4  -  11500  000—
W—  der  ———  18  458  746.  5
#i
        <pb n="610" />
        <pb n="611" />
        Nr.  62.

A#lbersicht

599

Beilage  2.

5ber  Kreis-MAusgaßen  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Ai#eberbavern  für  das  Jahr  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E—
Kap.  Ti,c.  Vortrag  Betrag
4
I.  Abschnitt.
Kreis-  Anusgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  300
II  Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  6200—
2  Tagegelder  und  Reisetosten  der  Mitalieder  des  Lanbratsausschusses.
  .  1000—
3  gr  Geschäftsbedürfnisse  3000—
—  Ks-  I  10  200—
III  Auf  UErziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehvpersonals  aus  Staatsmitteln:
Mn)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  .  .......  948308
b)  auf  Grund  besonderer  Willigun  464448
c)  Aunschlag  der  vom  Staat  Werkefienen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
80
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  890  820|07
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  für  das  Volksschullehrpersonal  in  den
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  860  000—
4  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  276  000  —
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal  ’  690  000
5  Vergütungen  für  Aushilfelehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  gemäß  Art.  11
Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1  .  28  500—
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstüungen  fir  das  Lihrversonal  ud  h  w
a)  im  allgemeinen  ..  5000—
b)  Umzugskostentntschädigungen  —  —
J)  für  dürftige  Anwärter  des  Volteschuidienftes  währen  der  y#bleising  örer
Heeresdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  500—
7  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  d  mehr  Ein.
-  wohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  65  792|66
b)  Weitere  Beiträge  an  dic  Schulkassen  dieser  Gemeinden  25  675|60
5  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  26  053.35
Sensige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
1.  aus  Skaatêmitteln:
an.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  —
.  bb.  zur  Gewährung  aubcrordenicher  Unterstützunen  —  —
2.  aus  Kreiemitteln  ..  .  25  669|12
1ö  8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Stule  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbeda
l.  1  aus  viicchtmährgle  Reichnissen  des  Staates  ..  46014
2.  aus  Kreismilteln.  1720—
’êm-)  b)  Beiträge  zum  nterhalte  von  Shuhtdfern  u  und  iu  #Sthiiharsteubaite  85720—
19  |Ständige  Bauansgaben  39|77
        <pb n="612" />
        600

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Betra
Kap.  Tit.  Vortrag  n
AM
III  10  Vrüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  fftritsschulinspeltoren  für  die  Vornahme  der  *  —
n  prüfungen  u.  dal-.  15  031—
)  für  die  Kreisschulin  peitoien:
1.  Gehalte  17  500—
2.  Dienstreisen  .  007  *
3.  Ruhegehalte  u.  Hinterbliebenenbezüge  .  .
11Ruhegehalteundllntetftutzungeufutdtcnstunsahtge  Lehrverfonen
a)  Zuschuß  an  die  Heispensionsanstalt  für  beenstunfähige  Lehrpersonen:  151  300  —
1.  aus  Staatsmitteln  ·  ;1(«  1—
2.  ans  Kreismittein  146  191
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Dritiel  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszu-  *
lagen  aus.  Slaatsmittell  S000.—
e)  zur  Unterstützung  der  in  den  Nuhestand  bersesten  ehrpeonen  aus  Staatsmitteln  12  e—
4)  zur  Unterstutzung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem  1.  Januar  1904  in  den
Ruhestand  versctzt  wurden,  aus  Kreismitteln  1  000  —
12  Unterstühungsbeltröge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volsschullehrer:
a)  a  taatsmitteln:
E  Unterhaltsbeiträge.  .  .  ...  145  000  —
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  .  10  400  —
3.  Für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  .  2000.—
b)  aus  Kreismitteln:  l
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  1
der  Volksschullehrter  28832  —
2.  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  UnterKützung  dienstunfahiger  Squl
lehrer  in  Niederbayern.  1  000  —
3.  zur  Unterstützung  der  Lehrer-  Hinterbliebenen  10  000.—
13.  Ubrige  Ausgaben:  .
a)  Unterstützungen  für  Anwärter  und  Anwärterinnen  des  Vollsschubdienstes
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxi  .  1000—
b)  auf  die  Fortbildung  des  i
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrer  13  000’  —
2.  Reiseentschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  zum  Besuche#  der  r  i
ferenzen  .  ..  1  000  —
3.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  .  ..  Zwie)zurOebungdeöUnterkichtgendenweiblichen
  Handarbeiten  .  11900z——
d)  zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Lehrmittelausstellung  in  Straubing  500  —
e)  zur  Unterstützung  armer  Gemeinden  behufs  Anschaffung  v.  von  Büchereien.  500  —
14  Für  unvorhergesehene  Ausgaben  249341
S#ü  "  ĩ  3647  53560
Fortbildungsschulen.
Im  allgemeinen  (nach  Maßgabe  der  Verordnung  über  die  Berufsfortbildungs.
schulen  und  der  §§  13  und  16  der  Schulpflichtverordnung).  12  000  —
Taubstummenanstalten.
1  An  die  K.  Kreistaubstummenanstalt  Straubing  56  731.67
2  Unterhaltsbeitrag  für  die  Taubsiummenkehrergtacht  Eie  Woarer  in  Straubing  300  —
3  Zuschuß  für  die  Taubstummenanstalt  Michelfeld  .  200I:
Summe  §  z  57  231/67
Blindenanstalten.  I
1Für  7  Freiplätze  in  der  Landesblindenanstalt  in  München  Gu  je  420  4)  2940—
2  Zuschuß  an  das  Blindenheim  in  München  100—
—  I"ö6  1  3  040.—
        <pb n="613" />
        Nr.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederbayern.
J  Fetteseeter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  GBetrag
“  4
HIIA%  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Für  9  Freivlätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München  (zu
je  420  fff  8  780|—
2  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau  der  bezeichneten
  Anstallllttt  ..  .  4672—
3Für  1½  Freibelkten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anstalt  1  200|—
Summe  9  5  96521—
6  Höhere  Lehranstalten.
1Dberrealschulen  und  Nealschulen:
a)  Kreisoberrealschule  Passau:
1.  Personal·  und  Sachenbedarff.  ....  ....  144  244|67
2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Erweiterungsbau  aufgenommenen
  und  bis  31.  Dezember  1940  rückzuzahlenden  Anlehens
von  ursprünglich  115  000  #M;  6.  Teilbetrng  ..  7  187|50
b)  Rcalschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut  83720|21
2.  in  Straubing  41  858s|01
*!  3.  in  Deggendorf  87  382|67
’  2.P:«1mmgskosteu  ...  .....  L000—
Summe  56  315  898/06
-  Gewerblicher  Unterricht.
1Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in  Landshut.  14  583.12
2  Fachschule  für  Glasindustrie  und  Holzschnitzerei  in  Zwiesel  1200—
3  Keramische  Faclschule  in  Landshut  ......  «  1715—
4  Steinhauerschule  in  Metten  .  ..·..  1404:·
Summe§7  17638I12
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  K.  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen:
Doau)  Personalbedar  ..  «3415186
b)BekricbszufchnßfiikdasBctiuchsfeld...·.........  200—
c)ZuIchufzandieStadtgemeindePfarrkirchcnzukVetzinfungund  Tilgung
des  Anlehens  von  254000  .4&amp;amp;  für  den  Neubau  emes  Landwirtschaftsschulgebäudes,
  einer  Kulturbauschule  und  einer  Winterschule  (Schuldentilgungs-1
  blan  vom  20.  September  1905,  Tilgungsende  1919)  2500—
«  LKMWMNwamächMentSchMchmnm  «
VedatfderSchule:Schuletat:45000.-(ci11srljlicßlichdcöBetragesfürVers
zinsuug  und  Tilgung  der  Schuld  von  100000  Mark  für  den  Nenbau  eines  Schull
  geht«-desMenschlichEnde1917:836»0thilgungsende1925—8.Teilbetrag
  von  12  000.-7).  F  WM.„  45  000—
3  Lendwirtschaftliche  Winterschulen:  *
«  n)inDqucudorf.........  2600-3
  b)  in  Köt1ig  1500—
1  e)  in  Landshut,  für  die  Schule  2950|—
«  »  für  das  Internat  1  850—
d)  in  Passau  ..  3250—
"  )  in  Pfarrkirchen  2200—
1)  in  Straubin  500—
8)  Allgemeine  Rücklage  .....  1000:
;  Summe  §  8  97901/86
5T  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche  Jugend.
1  An  die  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Mädchen  in  Deggendor  500—
2  Für  die  hauswirtschaktliche  Unterweisung  der  ländlichen  ngendor  ....  1000|
1  —  1500|-117°
        <pb n="614" />
        602

 

 

 

FLesetter
Betra
Kap.  K.  Vortrag  as
L
III  S  üchto-  und  Erziehungsanstalten.
11  B  rende  und  Schüler
1der  W.  Universtãt  in  800  —
2  der  5600—
3000—
8der  640—
4  der  "  .  .  .  .  ·  -  -  ·  -  00
öder  und  Brauerei  in  Weihenstephan  69  5—
6  vder  ·  .  -  .  -  .  .  .  -  -  -  300  —
8  der  300
9  Kum  .....  1800:
Suncmesu  8  680  —
12  Übrige  Aus  iehung  und  Bildung.
1  Zur  Erhaltung  und  Altertümern  400  —
2  Zuschuß  an  den  in  Niederbayern  800  —
3  uschuß  an  den  Straubina  100—
4  Beiträge  an  ·
a)  an  den  für  Niederbayern  in  Passa  172—
b)  an  den  vorm  als  Botanischen  Verein  in  b  .  86  —
e)  an  das  in  Nürnberg  .  100—
d)  an  den  n  Zwiesel  300  —
5  Zushu  an  den  Lehrer  technischer  Eculen  in  Nieberbavern  3282  —
6  Ruhegehalt  des  .  Möb-Cunnne
  512  6695I,:-OummeslaJu4177167T

IV  Auf  Industrie  und  Kultur.  5  9
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1  Auf  Industrie  überhaupt  ....  1  020  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  in  Passau  .  .  1000-3Kostenbekhaudwetkskammerfut
  Niederbayern  .  9000-4
  Zuschuß  an  das  Deutsche  Museum  in  München  .  200  —
5  Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Muster-  und  Mebill  Sammlung  in  Landshut  .  sägb)
  Beitrag  zur  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  100  —
FD0)  Leutrac  zu  der  in  Landshut  errichteten  Nevenstelle  der  Bayer-.  Landetgewerbe·
....  2000
6  Für  Ana  überhaupt.  ,  .·.....  2000—
2  Auf  Kultur.
1  Zuschuß  zur  Förderung  der  gemeindlichen,  genossenschaftlichen  und  größeren  privaten
Bodenkulturunternehmungen  im  allgemeinen.  10  000  —
2  Zuschuß  an  die  Hlarmoosentwösserungsgenossenschaß  B  in  der  öhe  von  8  d0  A
n  8  Mlbetröhen  zu  3000%  2  000  .4&amp;amp;  und  3000  .1;  für  1918:  3.  und  letzter
3000—
3  gaküderr  in  bie  Isarmoosentwässerungsgenosfenschaft  D  in  der  H5  ze  von  16000
zahlbar  in  3  Teilbeträgen  von  5000  K+x,  5000  #  und  6000  4  für  1918:
3.  und  letzter  Teilbetragg  6000  —
4  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Entwösserung  des  Iseraoge  zwischen  Gündikofen
  und  Altdorf  in  der  Höhe  bon  3000  M,  zahlbar  in  2  Teilbeträgen  zu  je
1  500  .4;  für  1918:  2.  und  letzter  Teilbetrage  1  500—
5  3155  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Isarmooses  zwisch  n  Pilsting
ind  Gannacker  in  der  Höhe  von  3350  4,  zahlbar  in  2  Teilbemägen  zu  je
1676  A;  für  1918:  2.  und  letzter  %  ..  1675——-6
  Zuschuß  an  die  Entwässerungsgenossenschaft  Maneti  in  der  Höhe  von  2000  .4  *
bar  in  zwei  Teilbeträgen  zu  je  1000  4;  für  1918:  erster  Teilbetrag  1  000  —
7  rF  %  kulturtechnischen  Dieust:
uschuß  der  Fhehemeinde  an  den  Staat  zu  den  perfönlichen  und  sächlichen
Mb  für  den  kulturtechnischen  Dienst  #  der  Gesamtkosten).  23  400  —
b)  Für  Kulturvorarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

  
 
 
 
 

 

  
  
  
  
  
 
  

 

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="615" />
        Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  8§  Tit.  Vortrag  Betrag
#  *-IV.2
  3  Siipendien  zum  Besuche  der  „Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  500—
9  Für  ahssmirssr  Zre
1.  Für  Förderung  der  hene  ucht:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiierung  von  Privatbeschälern.
  6  000—
b)  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  in  Kiederdayern
für  die  Fohlenweide  Gaishausen.  2  000—
2.  Zurk  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genossenschafinbildung  10  000  —
3.  Zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Shhweinezucht  in  Neerbahen  .  3500  —
4.  Zur  Förderung  der  Ziegenzucht  ..  1000—
;  5.  Zuschuß  an  den  Kreissgchüselzuchtverein-  .  .  500—
6.  Suchut  ß  an  den  Kreisverband  sicderbaherisgher  *  .  500  —
7.  8uschub  an  den  Kriisbienenzuchtverein  ..  .  800  —
8.  Zur  Förderurg  des  Obstbaues:
Für  den  zeiswanderlehrer  für  Obstbau:
1.  Gehalt  .  6000-·
2.  Kür  Dienstreisen.  .  .  ....  2000  —
3.  Für  Geschäftsbedürfnisse  .  100—
b)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbayerischer  Obstbauvereine  1500—
c)  Zuschuß  zur  Aufstelluug  von  Obstbaumwarten  2500  —
4/  Für  Abhaltung  eines  Obstbaukurses  für  Lehrer,  Heiuiich,  verwaltungsbeamte
  rc.  (einschließlich  Stipendien)  in  Landshut  600—
c)  Für  Abhaltung  des  Baumwarterkurses  in  Landsbhut  600—
9.  Zuschuß  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  in  Micderbayern  ·  2000—
0.  Zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  4000  —
10.  Förderung  der  Fischzucht  ·
a)  Für  den  Kreisfischerei-Sach  ständig  :
1.  Gehalt  .  4000  —
2.  2  K-  Dienstreisen  .  .  ........  1500
ür  Geschäftsberürfnisse  .  200—
b)  Strolle  für  nieberbayerische  Suiler  d  der  dischereischuie  in  Starn-100
  —
Eiae  Fep.  W  184  662
V  Auf  Gesundheit.
1  Zuschüsse  an  Arzte  in  armen  Gegenden  1000  —
2  Beihilfen  an  Hebammen  zur  Teilnahme  an  Wiederholungslehraängen
  200
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zu  Zuschüssen  für  Distritistierärztund
  prakt.  Tierärzte.  8  500
4  Unterstützung  zum  Vesuche  von  Desinfektionslehrgänge  200  —
5  Zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterölichteit  und  zur  Pöärderun
der  Säuglingsfürsorge  3  000
6  Jahresbeitrag  zum  Verein  „Zentrale  für  Seiingsfürfore  in
Bayern«.  .  50—
7  JZur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  .  .  1  500—
8  Zur  Unterstützung  von  Sanitätskolonnen  1000—
9  Für  bakteriologische  Untersuchungen.  ...  ...  3  000  —
Summe  Kap.  W1850
VI  Auf  wohltätigkeit.
1  Bedarf  des  Landarmenverbandes  Niederbayern  484  400—
2  1  *7  beil-  und  Gflegeanstalten:
a)  Für  den  Betrie  er  Heil-  und  egeanstalt  Deggendorf  einschließli
n  5  „  .  Pflegeanf  cgendorf  einschließ  3  154000
)  Für  den  Betrieb  der  Heil-  und  egeanftalt  Mainlo  en  ein  T
Baunnterhalt.  *5*  *  9  fax  1%r  105  000  —
        <pb n="616" />
        604

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  HSHeitag
*  143
V2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  für  die  Anstalt  Deggendorf  und  zwar:
#a)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  männliche  Kranke  in  den
Jahren  1901  und  1902  ausgenommenen  Aulehens  von  148.000  4  (Schuldenstand
  mit  Schluß  1917:  49  443  #  34J  —  Verzinsung  1  977  ##  73  J,
VIII.  Tilgungsbetrag  18  412  4  27  -)  20  450  —
b)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  weibliche  Kcanke  in  den
Jahren  1904  und  *  hausgenommenen  Anlehens  von  154  000  “¾  (Schuldenstand
  mit  Schluß  1  57  480  7  95  J  —  Verzinfung  20l#1-  83  —,
Seihiun  Wnnb  998  4  ).  12  000  —
3  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  S  e  ür  Erri  i  1  .  -
ansten  Mainkofen  und  zware  5  fu  äm  4  d  dei  uid  T
a)  für  Verzinsung  un  ilgung  des  1908—1913  aufgenommten  oigen
Kreisanlehens  zu  2840  000  M  (Schuldenstand  n  Schl  lag  1  7  igen
2719  400  A  42  4)V.  Alungsbetrag  (10%  33  223.¾  98J,  Verzinsung
(4%)  —  108  776.6  02  142  000
b)  44.  und  45.  Kabschresalahlung  zu  je  000  an  die  Bayer.  Hpypothekenund
  Wechselbank  aus  ursprünglich  40  000  %  Hypothekkapital  (Schuldrest
mit  Schluß  1917:  33  281  4  06  §))  4%  Zins,  ½  %  Tilgung  (Schuld  beim
Anwesene  kauf  mitübernommen)  1  800  —
4  Für  einen  Viertelsarbeitsplatz  in  der  jengegründete  Vorschunhsankan  für  nchiatrie
  in  München  500  —
3  “  Sonstige  Krankenanstalten.
An  die  Augenheilanstalten:
1  a)  an  die  Universitäts-Angenklinik  in  München  343—
b)  an  die  Augenklinik  des  prakt.  Arztes  Dr.  Leonhard  in  Laldebut  200—
-  2  An  bas  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  .  300  —
3  An  das  Gisela-Kinderfpital  in  München  .  100—
4  An  das  Mathilden-Margarethen  Kinderspital  in  Regens  burg  .  200  —
5  An  den  Bahyerischen  Frauenvercin  vom  Roten  Kreuz  für  d“  orihopädische  Anstait.
des  Vereins  in  München  500—
6  Für  das  Peing-  Regent  Fnitpold-  Geneiimgehem  für  arme  ’ihe  tinder  in
Bad  Tölz  100—
7  Für  das  Snnaiorium  am  Hauestein-  ..  200
4  Anden  Bayerischen  Frauenverein  vom  Roten  Krenz  für  Förderung
der  Landkrankenpflege  2u000  1—
5  An  die  K.  insversahte,  Frauenttinit!  und  dien.  bevammenschule  in
MWünchen  1  500  1—
6  Asretinen  ustalten,  r
1  n  die  Kretinenanstalt  Straubing,  Beitrag  zur  Tilgung  der  Bauschuld  2  —
2  An  die  St.  Josephs-Kongregation  in  Ursberg  für  *  Blödenan  n  1  —
3  Un  die  evang  luth.  Diakonissenanstalt  Neuendettelsau  für  ihre  Blödenanstalt  50
7  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  Zuschuß  an  die  Marionanstalt  in  Landshut.  500—
2  -Zuschuß  an  das  Kloster  der  Frauen  vom  guten  Hirten  in  2  für  seine  -Er.
ziehungs-  und  Besserungsanstalt  100—
3  An  den  Verein  „Seraphisches  Liebeswerk“  in  Altötting  e.  B.  ·  100  —
8  ür  die  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  300—
91  Vereiustellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und  nußererdemiliche
Unglücksfälle  .  —-2
  r  Verstärkung  des  Fonds  für  besondere  ünglücks-  und  Notfälle  .  27J0  7  —  —
10  Ersatzleistungen  an  die  Distriktsgemeinden  und  unmittelbaren
Städte  gemäß  Art.  65  Abs.  II  des  Armengesetzes  vom  21.  August  1914
½  der  Aufwendungen  für  Wanderarmenfürs#orge  1  600  —
2  Zuschuß  an  die  Wanderunterstützungsvereine  Vanbshmn,  Pajsai  und  Stan
zur  Erhaltung  ihrer  Wanderfürsorgestätten.  0  —-ciunini
  stap  r’m  931  243  —
        <pb n="617" />
        Niederbayern.
Veltatlehier
Stap.  S  Ttt.  Vortrag  Betrag
3  —s3
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbauten.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  60  000
2  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken  15  000—
3  Für  Ufer-  und  Hochwasserschutz  an  öffentlichen  Flissen
1  Ful  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  regelmäßig  wiederkehrende  (nterhaltung
der  bestehenden  UfFeschigtauten  an  der  Donau,  am  Inn,  an  der  Isar,  am  Regen
und  an  der  Ilz  (  des  Wassergesetzes).-  1  19683  —
2  Für  Verzinjsung  8  es  des  in  den  Jahren  1911  und  1913  genchmigten.
1  und  bis  31.  Dezember  1952  zu  tilgenden  Anlehens  im  Gesamtbetrage  von
z  500  000  &amp;amp;  zur  Gewährung  von  Beiträgen  an  die  gemäß  Art.  94  des  Haser
eern  vom  Staate  zu  den  Kosten  von  Hochwasserdämmen  an  der  Donau  und
sar  erangezogenen  Beteiligten,  ferner  zur  Durchführung  mehrerer  Teilkorrektionen
l  der  Rott  behufs  Verbesserung  der  Flutzperbältnisse  (Art.  98  W.  G  für  1918:
1  7.  Teilbelrag  25000  —
3  Kreisfondswasserbaurücklag  e..  4000—
l  4Erhöhung  und  Verstirkan  des  Hochwasserdammes  der  Stadtgemeinde  iesche
rechis  der  Donau  mit  zusammen  132  040-4;  birvon  treffen  den  Kreis  11  235.4
II  für  1918:  5.  und  letzter  Teilbetrag  (Art.  9  W.G  1400  —
5  Neuherstellung  eines  Hochwasserdammes  für  die  oberbayerische  Gemeinde  Pfüörr.  ug
und  die  niederbayerischen  Gemeinden  Marching  und  Irnsing  links  der  Donan
D  mit  zusammen  234  000  ∆;  hievon  keffen“  den  Kreis  Niederbayern  16  065  4;
½èm.  für  1918:  5.  und  letzter  Teilbetrag  (Art.  9  1710—
6  Neuherstellung  von  Siner  absran  (an  n  links  der  Donau  zum  Schutz  der
1r  Hemeindeflur  Hienheim  mit  zusammen  85  800  .14;  hievon  treffen  den  Kreis
5000  ∆;  für  1918  zweiter  Teilbetrag  (Art.  94  W.  G.)  3000  —
4  *  Instand  labnng  von  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwasser-1l
  (Nrt.  98
1  Für  üferschnhbauten  an  der  Rott,  die  nicht  im  Anlehen  vom  Jahre  1911  vorgend,
  innerhalb  der  Bezirksämter  Griesbach  und  Passau  einschließlich
Unterpoltung  der  dort  bestehenden  Bauten  3  725  —
2  Für  Uferschutzbanten  an  der  Rott  oberhalb  Pfarrkirchen  in  den  Amtsbezirken
Pfarrkirchen  und  Eggenfelden;  ¼  der  auf  8  872.4  veranschlagten  Neubaukosten
.  undljedesmitZoo-(angesetztenBetragesfuruntethaltung  aiisgesuhiter  Bauten  2368  —
5  Für  Instandsetzung  sonstiger  Privatflüsse  (Art.  101  W
«  1  Zuschuß  an  die  Wassergenossenschaft  zur  Entwässerung  und  bochwaffrableilung
1  im  Vilstale  zwischen  der  Hreisgrenze  bei  Babing  und  Vilsbiburg;  3.  von  5  gleichen
Jahresteilbeträgen  zur  Deung  es  als  Kreiszuschuß  in  Betracht  kommenden
Gesamtbetrages  von  73150  14  630  —
1  2  Für  Wiederherstelluung  der  Wungen  in  den  Wildbächen  bei  Obernzell:  .
b)  zur  Bildung  eines  Unterhaltungsfonds  von  zusammen  15  000  4;  für  1918
3  zweiter  und  letzter  Teilbetrag  des  40  %igen  Kreisbetrages  zu  6000  mit  4500  —
4  Teilverbauung  des  Aichbaches  in  den  Gemeinden  Ober=  und  Niederaichbach,  Bez.-Amts
Landshutz;  Gesamtkosten  nach  dem  obertechnisch  geprüften  Entwurf  40  200.=  sohin
i  gegenuber  den  sruher  aufslMJveranschlagtenGesanitkoften,von  deuen  vom
Kreis  in  den  Jahren  1916  und  1917  bereits  6  —  10  4000  4  bewilligt  wurden,
um  9000  &amp;amp;  mehr.  Hievon  treffen  den  Kreis  26  =  3000  3.000  —
.  Snmu  Nar-  U  158  100  —
VIII  #  Ubrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,  dann
zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme  Gemeinden  6  o00
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Mitalieder  des  Kreisaus.
I  schusses  der  freiwilligen  Fcuerwehren.  800  —
3  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines  Genesungs-  und
Invalidenheims  für  die  Feuerwehren  des  Bayer.  Landesfeuerwehr-  50
verbandes  und  des  pfälzischen  Kreisfeuerwehr  verbandes  150  —
        <pb n="618" />
        606

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feeeetter
Betrag
Kap.Tit.  Vortrag
*
#  ,»l
VIll4  Beiträge  gemäß  g  828  der  RVO.  für  181  5000  —
5  Beitrag  an  den  Pensionsvberein  der  hutritiasctabennã  itei  des
Königreichs  Bayern,  diesseits  des  Rheins  200  —
6  Beitrag  an  den  Bayer.  Veteranen.  und  Kriegerdund  zur  Errichtung
von  Freiplätzen  und  zur  Anschaffung  hn  Einrichtungk  gegenktänden.  oo
in  den  Erholungsheimen  für  erholungsbedürftige  Krie  300  —
7  Umlage  der  Kreisgemeinde  Niederbohern  zum  Bayer.  ersorgunys:  30
verband  1#  d  s  8181  8
8  Stammein  age  er  Kreisgemeinde  als  Ge  eil  a  terin  der  ayer.
brtern  gnsr  er  einl,  *  guueree3  6  f  40  000
9  ur  Unterstützung  der  dur  en  Krie  be  bura  te  An  e  öri  en  l
des  Mittelstandes  ’5  io  66  n  99  ve  u  45  000  —
—  —  unn  105  131  50
1X.1  Allgemeine  Rücklage  für  allenfallsige  weitere  Kreisausgaben  —
insbesondere  auch  für  Zwecke  der  Kriegsfürsorge  und  sonstige  soziale
  „Fürsorgemahnahmen  —  und  zum  Ausgleiche  von  Einnahme-  q
ausfällen  200  607  63
2  Für  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen  an
die  Beamten,  deren  Gehaltsansprüche  sich  gegen  die  Kreisgemeinde  —
richten  65  230
Summe  Kar  265  837  —
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  5143.4  5  801  097  5
II.  Abschnitt.
Kreis-GEinnahmen.
1  Aktivrest  der  Kreisfonds  fruͤherer  Jahre.  *“  ,,.  443  025  42
II  A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.  —  —
2  Oberrealschulen  und  Noalshulen
Für  die  Kreisoberrealschule  Passau  21  486—
3  Volksschulen.
1  Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  9943.22
2  Ständige  Bauausgaben  39  77
3  BZuschüsse  an  die  Kreistemeinde  nach  Art.  16  Abj.  2  und  s  des  Schulbedarsgesetzes
  vom  28.  Juli  1902.  588  130  03
4  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und  mehr  Einwohnern
gemäß  Art.  14  Abf.  1  des  Schulbedarfgesetzes  65792  66
5  Demstaltersllagen  für  das  Volksschul-Lehrpersonal  in  den  Gemeinden  bis  zu
10  000  Einwohnern  .  860000;—
6  a)  außerordentliche  Zulagen  für  das  detrwersonal  in  diesen  Gemeinden  .  255  070  —
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersona  690  000  —
7  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  enhunfahige  Lehrpersonen  in  ·
Niederbayern  151  300  —
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezoge  nen  Diei  talterszulagen  85  000  —
)  Zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  12  300  —
8  nterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Vollsschullehrer:
a)  Unterhaltsbeiträge  ..  145  000  —
b)  Zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  .  10  400  —
)  Für  dürftige,  dem  nnterstützungsalter  entwachsene  vchterwaisen  2000  —
        <pb n="619" />
        Nr.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederbayern.
·
Kap.  i.  Vortrag  eg
*  3
113  9  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulbesichtigungen.  3  060—
10  Zur  Unterstützung  dürftiger  Anwärter  des  Volssschulbienkes  währeid  der  Ableistung
  ihrer  Heeresdienstpflicht  500|—
Summe-  5  2878  53568
Summe  Kap.  II  K  T85563165
B.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
2  Zum  Gehalte  des  Kreisfischerei-Sachverständigen  22  —
Summ  —  .  4825—
C.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Polizeiverwaltung.
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge  auf
Grund  des  Art.  65  Abs.  II  des  Armengesetzes  vom  21.  August  1914  800—
S——————
I1  Fundations=  und  DOotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
IV  Zufluͤsse  aus  sonstigen  Einnahmeaquellen.
Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilians.  [Hilfsmagazinsfonds
und  zwar:
;  a)  Zur  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  auherordentli-Unglücksfälle
  —  —
b)  Z#-  Verstärkung  des  Fonds  für  besondere.  Unglücks-  und  Notsälle  14  —
B  c)  Für  die  Wanderunterstützungsvereine  Landshut,  Passau  und  Straubing  e  zur
Erhaltung  ihrer  Wanderfürsforgestätten  —  —
V  Kreisumlage  zu  47  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  5  217  926K.  ..  ..12462  425122
Summe  der  Kreis-Einnahmen:  5  143.4
"  .
        <pb n="620" />
        <pb n="621" />
        Nr.  62.

Abersicht

609

Beilage  3.-5er

  Kreis-Uusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  der  Mfalz  für  das  Jahr  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festorebier
Kap.  8  Lit.  Vortrag  Betrag
1  —
I.  Abschnitt.
Areio-Ansgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaliung  der  r  Kreis-  Einnahmen  zur  Vestreirung  der
1  Regie-Ausgaben.  400.  —
II  Bedarf  des  Kandrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  5  000—
2  seshpeelde  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landratsans-..
  1500—
3  chusse  Geschäftsbedürfisse  .  1240:
Summe  I  7740—
II]  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Stänbige  Vezüge  des  Lehrpersonals  aus  Staatsmitteln:
a)  Aus  pflichtmäßigen  Reichnissen.  —  —
b)  Auf  Grund  besonderer  Willigung.  —  —
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
;  2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  928  949—
i  ZDtenstaltcrgzulagcnausStaatsnuttclnfnrdasVolksfchullehrpktfotmltnden
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  .  13900004
4  u)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  «  254  000—
.  b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal  722  000
J)  Fortzugewährende  frühere  Aufbesserungszulagen  aus  Kreismitteln  (Ministerial-«
  bekanntmachung  vom  11.  Mai  1916  A  XI.)  10  500—
d)  Fortzugewährende  bisherige  Aufbesserungszulagen  aus  Kreismitteln  an  das
Lehrpersonal  in  Gemeinden  mit  10000  und  mehr  Einwohnern  22  000—
5  Vrhütungen  für-  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  gemäß  An.  11
1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  190  000  —
6  uuiihben  Vergütungen  und  ünterstätzungen  für  d  das  Abrbersanalk  und  zwar.
a)  im  allgemeinen  .  3500—
b,  unugskostenemtfchädigunge  n.  1500  —
c)  für  duͤritige  Anwärter  des  Volisschuldienstes  während  der  kn  Rleistng  iͤrer
Heeresdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  .  2500—
7  Allgemeine  Beiträge  an  Schul-  bezw.  Gemeindekassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Kassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  mehr  Einwohnern
  gemäß  A#rt.  14  Abs.  1  des  Schulbedarstesets  einschlieblich  des
Bauschbetrages  für  die  Kreistaubstummenanstalt  403  132|62
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  .  9548—
J)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  50  969—
4)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Gemeindekassen:
1.  auß  Staatsmitteln:
aa)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  —
T.  bb)  zur  Gewährung  auperorbensküczer  Unterstützungen  –  *i5
        <pb n="622" />
        610

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  Feste-fests-Betrag

Kap.  8  2Tit.  Vortrag.  —
4*  14
*  1
11111117  2.  aus  Kreismitteln:
aa)  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der  Ein-  %
führung  von  Abteilungsunterricht  2u000.—
bb)  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der  Trens
  nnng  desngaersoderniederenKirchenbtensteövom  Schul-  Wo
:  enste  2  —
8  Beiträge  zum  Sochdde  d"r  Sulen  und  zu  Squihausdauten.
a)  Beiträge  zum  Sachbed  —
b)  Beiträge  zum  nein  von  Stꝛihausern  und  zu  Suihausnenhante  50  000  —
l  9StandcgeBauntgaaben..
i  10PtufnngsinndAusscchtgkoste
a)  Entschädigung  der  dtnignpetteren  für  die  Vornahme  der  Sul--
  prüfungen  und  für  sächliche  A  55  600.  —
v  b)  für  d  e  Kretsschulmspektoren
Geh  23  51667
1  #eben  ·  600.—
11  Ruhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
a)  Zuschuß  an  die  eispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:  s
1.  aus  Staatsmitteln  141  240  —
2.  aus  Kreismittell  70  060  —
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  aus  Staatsmitteln  63  700.—
P)  zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  aus  Staatsmitteln.
  12  000  —
d)  zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  vor  dem  Jahre  1904  in  den  Nuhe:
sind  getretenen  Lehrpersonen  aus  Kreismitteln  8  0O00|.
e)  zur  Bestreitung  der  Beiträge  von  im  Ruhestande  befindlichen  Lehrpersonen
an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  -—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  ,  ·,  191  250  —
2.  zur  Unterstützung  der  LePrrinterbliebene  .  .  18500——
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000.—
b)  aus  Preismilteln=Zuschuß
  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  interblicbenen.  der
Volksschullehrer  40  000|—
2.  Zuschuß  an  die.  Keeisschulinpetorzwitwe  ittic  zu  bhren  Beiug  «
aus  der  Lehrerwitwenka  886
3.  Zuschuß  an  das  pfällicche  Lehrerwaisenstift  .  1  000  —
13  Uebrige  Ausgaben:
a)  Unterstützung  für  Anwärter  und  Anwärterinnen  des  Voltsschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  2000—
b)  auf  die  Fortbildung  des  Vekraphunbrarerans:  "„
1.  Entschädigungen  und  Sachbedarf  der  Bezirksoberlehrer  .  19500—
2.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbüchereien  700—
e)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  und  in  anderen  0
Fertigke  2  —
d)  Frrugeeiten,  gfosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für  Lehrer  an  Fortbildungsschulen
  beurlaubten  Votksschullehrer  ir  in  Gemeinden  mit  Orissabung  300  —
14  Für  unvorhergesehene  Ausgaben  .  2000:
»  Summe  d  I  4  700  101|29
E—  Fortbildungsschulen.
1  Berufsfortbildungsschulen  (einschl.  der  Berufsfortbildungsschulen  für  Mähchen  und
der  Fachzeichenschulen)  .  30000——
2  Fach-  und  Wanderunterricht  an  Volzforidldangssculen
«  a)  gewerblicher  Unterricht  ..  .  500—
b)  landwirtschaftlicher  unterricht  .  3500—-)
  hauswirtschaftlicher  Unterrict  4500|—
        <pb n="623" />
        Nr.  62.  611
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  Kit.  Vortrag  Betrag
.  J—
III.  3.  Fortbildungskurse  für  Lehrer  an  kleineren  Derufsfortbildungeschulen  5000—
4  Beaufsichtigung  des  Berufsfortbildungs-  und  Fachunterrichts  1500—
Summe  z  45  000
3  Taubstummenanstalten.
Kreistaubstummenanstalt  Frankenthal.
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  ..·....  92  326|25
Summe  §  3  für  sich.
4  Blindenanstalten.
1|  Für  12  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  Gu  je  420  4)  5040—
Summe  §//f  für  sich.
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kin
1  Fr  4  HFreiplätz  in  der  K.  thalts  ind  E#  krüpelhafte  Kinder  in  München  (zu
1  680—
2  gusc  !  #erninlung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau  der  t  bezeich
neten  2568  —
3  *  ein  Freibett  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anstalt  800  —
4  Hur  Fürsorge  für  bildungsfähige  krüppelhafte  Kinder  innerhalb  der  Pfalz  2000|—
Summe  §  5  7048—
6  1  Höhere  Lehranstalten.
Progymnasien  und  Lateinschulen.
n)  Kreisanstalten:
«  1.  Progymnasium  in  Frankenthal  (1.  bis  5.  Klasse)  32  14075
2.  „  Grünstadt  .  32  92411
„  b  Üübrige  Anstalten:  Personalbedorfe  00  ari.  iss  des  B.-G.
1.  Progymnasium  in  Dũ  ·....  2095980
2  »  „  Eden  16  200|68
6  „  „  Senobeng  E.  au  86720
4  »  „  Germersheim.  180009|20
5.  „  „  Homburg.  .  2202107
6.  »  „  St.  Ingbert  .  27  410|87
7.  „  esmerizur  .  .  19  228|67
8.  Kufel  1774547
n  9.  Humanist.  Gymnasium  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  (1.  bis  6.  alh  2180467
10.  »  Pirmasens  (1.  bis  6.  Nlass)  27  961  47
„  11.  Lateinschule  in  Lergzatemn  13  126.—
L  12.  «  „Laud  15.266|23
6  13.  Winnweiler  15  082|67
«  c)  Für  besondere  Ausgaben  2000—
D  2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
#  a)  Kreisoberrealschule  in  Kaiserslautern  178  37579
b)  Oberrealschule  in  Ludwigehafen  a.  Rb.  Gersonalbedarf  nach  Art.  iss  des
Beamtengesetzes)  162  929|31
J.)  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landau  (Personalbedarf  nach  art.  r  des  22  46  060001
i  2.  in  Hudwigshafen  a.  Rh.  6000—
l  3.  in  Neustadt  a.  H.  ,,  5280866
,  4.  in  Pirmasens  %  ....  5819368
5.  in  Speyer  „  4  797.—
D  6.  in  Zweibrücken  54  604|84
4)  Außerordentliche  Zuschüße  für  Lehrmittel  1370—
«  0)Furbeiondere  Ausgabet  000—
Prüfungskosten  ·  500—
«  S  *  6  ·08  388|15
1  7  Gewerblicher  Unterricht.  lumme  8  6
1  1  Kreisbauschule  (mit  Handwerkerschule)  in  Kaiserslautern  112  730|78
T  2  Fachschuse  für  Meschinenban  und  d  Elektotechni  n  mit  Wreistrchule  in  aee  22  739
6  .  .-
        <pb n="624" />
        612

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Vortrag  Betrag
Kap.  Tit.  —  —
55#  14
IIII,12  Buschuß  an  die  höhere  Webschule  in  Lamprecht  -  2988;—
3  zusg  an  die  Meisterschule  für  Buuhundarerker!  in  Frantenthall  ...  15  .—.
Summe  §9  7  1380#70,11
s  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  l
1  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern  29  000—
2  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschulen:  2000  —
a)  in  Alllenz  .  2000  —
b)  in  Fran  enthal.  .  2000
c)  in  Haßloch  2000—
d)  in  Hombmrg  .  5
e)  in  Kandel  2  000,—
L  Leirchheintolenden  .  .........  2000-8#
  in  Landan  2000  —
h)  in  Speyer  2000  —
«  ij  in  Wotlfstei,  .  ...  ..  ...  ..  2000.—
'  k)  in  Zwe  2  000—
3  Zuschuß  an  die  beichen  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau  in  Neustadt  a.  H.  2400  —
Summe  3  8  51  1%
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche  Ingend.  E
1ZuichnsandtcUranenarbectsschuleScy  500  —
2  ür  Wanderkochkurse  und  hauswirtschastliche  Unterweisung  der  ländlichen  Bevölkerung  2500  —
Summe  5  9  3000.—
10  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.  .
Schwimmschulen.  .  »z-11
  Beihilfen  für  Studierende  und  Schüler-1
  der  Universitäten  und  Gymnasien  ·  ......  Hono-2
  der  tierärztlichen  Fakultät  der  K.  liniversität  München  ..  500  —
3  der  Oberrealschulen  und  Realschulen  sowie  der  et  Austalten  fi  -  2  4500  —
4  der  Privatrealschulhen  1  500.—
5  dDe##  Lehrerbudungsanstalten  .  .·  ..........  8000-6
  der  Lehrerinnenbalkungeanstalten  .  1500-—
7dekKAennefurLandwtttfchartm  Weihenstephan,  der  K.  technischen  Hochschule  n
in  München  und  der  kulturtechnischen  Schule  in  Pfarrkirchen  1  700  —
6  der  landwirtschaftlichen  Schulen,  insbesondere  der  Kreisacerbaaschule  Kaiserslautern  3  700——
9  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau  in  Neustadt  a.  H.,  sowie  E
erWuniObst-nndGartenbatnchulemBettghoheun.·  000-—
IozurnBentchedes  Molkerei=  und  Brennereikurses  in  üihenstephan  200|—
11  zum  Besuch:  des  Hufbeschlagunterrichtes  550—
(Ansätze  Tit.  3  und  4  wechselseitig  übertragbar).  *
Summe  F  11  —
12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  WVaterländische  Jugendpflege:
Für  Zwecke  der  Wislitärischen  Jugenderziehung  3  000.—
2  Zur  Erhaltung  von  Naturdenkmälern,  Kunftdenkmälern  und  Miteninen,  inabe  l
sondere  der  vorhandenen  Ruinen  2500  —
3  Buschuß  an  Historischen  Verein  der  Pfalz  ....  ...  100«1——
4  beistorisches  Museum  der  Pfalz:
a)  Gehalt  des  btonservatorg  Dr.  Sprater  4  4000.—1
b)  Gehalt  des  Werkmeisters  Iunaa  2250.—
D)  Beitrag  zum  Betrieb  des  Musems  0„073750  —  10  000  —
5  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:  H
a)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  .  .  200  —
b)  an  die  Verwaltungekommission  des  Museums  in  Speyer  —  –½vç
Ih  an  die  naturwissenschaftl.  Gesellschaft  „Pollichia“  in  Bad  Dürkheim.  500.—
d)  an  den  pfälzischen  Kunstoverein  ,  Zwie)
  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüster  Lehrerinuen  Bayerus  200-
        <pb n="625" />
        Nr.  62.  613
Pfalz.
*  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  f3
III  12255  t)  an  den  pfälzischen  Verschönerungsverein  800—
8)  an  den  Afälzer  Waldverein  800—
h)  an  den  Bayer.  Verein  für  voltstun  und  Vollstund  e.  5.  in  Minchen
einmaliger  Betrag  200-E#mur
  F  19  500;
Summeskap111599729580
IV  Auf  Industrie,  Bodenkultur  und  Landwirtschaft.
1  Auf  Industrie.
1  Beitrag  für  die  gewerbliche  Eöntwickelung  im  1  Algemeinen?  6  —
2  Beitrag  an  die  Handelskamm  5000|—
3  Beitrag  an  die  Handwersslammer  .  10  000—
4  Beitrag  an  das  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  un  *  mr  ffreie  Verfiaung
des  Verwaltungsrates  .  6000
5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Meisterkurfen  .  500
6  ur  Unterstügung  der  Gemeinden  bei  Errichtung  und  ium  Betriebe  v  von  Arbeitsämtern
  .«  .  5000—
7  Zuschüsse  für  Rechtsauskunftsstellen  .  1  000—
8  Zuschuß  an  den  pfälzischen  Verlehrsverband  200—
9  Zuschuß  an  das  Deumsche  M  seum  in  München  1  000—
2  Auf  Aodenkultur  und  Landwirtschaft.
1  |Auf  den  Kulturbaudienst:
a)  Zuschuß  an  die  Staatskasse  zu  den  Kosten  des  Kulturbandienstes  .  20  000—
b)  Entlohnung  der  Kulturvorarbeiter  .  20  000.—
2  Für  die  Förderung  von  Vodenkulturunternehmunge  40000—
3  N  fet  den  Kosten  der  Errichtung  einer  ni  der  Biurbereinigung  in
30  000
4  SchrkoPselann  e  Fachberater:
aà)  Kreispant  Foläie  für  Weinbau
s-  391667
3  d  ienstreisen  ..  1500—
yJFur  Geichaftsbedürfniife  340—
b)  Kreiswanderlehrer  für  Obstbau.
a)  Gchalt  .  .  529167
p)  mir  Dienstreisen  1  800—
Für  Geschäftsbedürfnisse  200—
J  Kanzleiaushilfe  200
c)  reiswanderlehrer  für  Tabatbau:
Gehalt  b  000
58  Für  Dienstreisen  .  1000-7
  Für  Geschäftsbedürfnisse  310—
d)  arciihethedeerhandler
a.  Gehalt  3958|34
5)  Für  Dienst-  eisen  1  800—
7)  Für  Erschästebedürfnise  340—
e)  Für  Einrichtungsgegenstände  der  Kreiswanderlehrer  500—
5  Zuschüsse  an  den  landwirtschaftlichen  gureausschuß,
a)  für  landwirtschaftliche  Interessen  zbersauht  3500—
b)  sür  laufende  Ansgaben  der  landwirtschaftlichen  ”eldversuchanalion  in  Kaisersautern
  .  4500—
Tc)  für  Förderung  des  Acker-  und  Pflanzenbaues  1000—
d)  für  Zuchtbezirke  der  Glan.  Domnersberger  Bucht  hreisiuchtvi  hnartie  4  000|—
e)  für  Unterstützung  von  Zuchtverbänden  20  000—
f)  für  Hebung  der  Schweinezucht  2000|—
8)  für  Hebung  der  Jce  ucht  1  000—
h)  für  Hebung  der  Kaninchenzucht  100|—
        <pb n="626" />
        614

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  trag
.  it.  —  —  —
.  #3
IV6  Sonsti  e  Zuschüsse  für  landwirtschaftliche  Zwecke:  —
an  den  Pferdezuchtverein  der  Pfalz  für  Hebung  der  Pferdezucht  5000
5  an  den  Kreisverband  für  Geflügelzucht  in  ber  4#5#  .  500  —
P)  an  den  pfälzischen  Bienenzuchtverein  200  —
d)  an  den  pfälzischen  Kreissifchereioreein.  "„
ü04  jährlicher  Zuschuß  500—
9)  für  die  Fschruchtnfsalt  Eußerthal  .  ·-  600  —
e.)  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  100  r
f)  —  für  Schüler  aus  der  Pfalz  zum  Besuche  der  vric  in  100  —
arnber  ..
8)  an  die  emmisston  für  Vogelschu  in  Bayern  200—
h)  an  den  Weinbauverein  für  die  4o  d  500  —
i)  an  den  Kreisobstbauverband.  300  —
k)  Beihilfen  zum  Besuche  von  Obstbaumwärter-  und  Ohibangi  viertursen  1  000  —
1)  an  den  Verband  pfälzischer  landwirtschaftlicher  Genossenschaften  750  —
m)  an  den  Raiffeisen'schen  Revisionsverband  der  Pfalz  250
—  Kah#.  I#65
v  Auf  Gesundheit.
1  Ausgaben  für  Arzte.
1Zuschüsse  für  Arzte  in  armen  Gegenden  1600  —
2  a)  für  einen  halben  Arbeitsplatz  bei  der  deutschen  herschungsanftal  der  r  u  I
chiatrie  München  —  1000  —
b)  Aufwandszuschuß  für  den  Arzt  zum  Besuche  dieser  Anstalt  1000  —
2  Ausgaben  für  Hebammen.
1  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  pfälzischen  Hebammenvereins  400  —
2  Unterstützung  von  Hebammen  zur  Teilnahme  an  Wiederholungstursen  500
3  HBeitrag  au  die  Hedammenschule  in  Erlangen  .  ....  400  —
3  Zur  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.
1  Zur  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  insbesondere  des  Typhus  und  der  D
Tuberkulose  9  000
2  Zuschuß  an  die  K.  Bakteriologische  Untersuchungsstation  in  Landau  .  7000-·
4  ür  Zwecke  der  Säuglingsfürsorge  3000  —
5  Einmaliger  Beitrag  zu  Deutschbends  Spende  für  Säuglings.  ,
und  Kleinkinderschu  10  000  —
6  n  den  Landesverein  zur  Förderung  des  Wehnunaswesens  100  —
7  Für  Zuschüsse  an  Distriktstierärzte  ..  5000—
cunune  Kap  39606—
VI  Auf  wohltatigkeit.
1  Zuschuß  an  den  Landarmenverband  .....  1110  000  —
Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten.
1  eil-  und  Pflegeanstalt  Homburg
a)  Für  den  Betrieb  Enrsicht  ch  Bauunterhaltungskosten  133  000  —
b)  Verzinsung  der  Bauschuld  11775625
c)  Tilgung  der  Bauschuld:  1.  plangemäß  .  115000.,«
,  2.  außerordentlich  435  000  A..000  —
2  Heil-  und  Pflegeanstalt  Klingenmünster:
aà)  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Banunterhaltungskosten  .  232  000
b)  Für  anßerordentliche  Ausgaben  106  000  —
3  Kreis-Kranken=  und  Pflegcanstalt  Frankenthal.
Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  142  100
4  Sonstige  Krankenanstalten.
1  Beitrag  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  der  Pfalz.  500
2  Für  Heilung  armer  Augenkranker  840—
3.  Freiplatz  in  der  Prinzregent-  Luitpold-Kinderheilstätte  bei  Scheidegg  1000w
4  Beitrag  an  die  Kinderheilstätte  in  Bad  Dürkheim  1  8
5  An  den  Verein  zur  Gründung  eines  Sinafruns  fir  Auigentranie  aus  dem

 

 

 

 

 

 

Mittelstande  in  Bayern  e.  V.  in  München

 

33
94
        <pb n="627" />
        Nr.  62.  615
Pfalz
D  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
Q  4  7
I
·  Ausgaben  für  verlassene  und  verwahrloste  Kinder.
V  5  1|Zum  Unleerhoalte  vertassener  Kinder  und  armer  Waisen  bei  Privaten,  dann  in  Waiseö
  und  Rcttungshäusert  —  45  000—
2  Buschüsse  für  gm  2  Firsorgennstalten  und  sonstige  derartige  6n
½  richtungen  12  500  —
,  i
6  onstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
64  1  W  lie  Armer  außerhalb  des  Armenhauses.  8  500  —
2  Unterstützung  armer  Familien  bei  Elementarschäden  und  schlechten  Wohnungs-  20%
verhältnisse  —
3  Euebleisung  an  die  Distriktsgemeinden  für  Wanderarmensirsorge  nachs  Art.  68
E  desArmcngcsettesV-dcrAufwendu-Iaen  22  440  —
4  Beitrag  an  den  Püälzischen  Arbeiterkolonie-Verein  .  .  4000—
5  Zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  an  den  bayerischen  Frauenverein  .  750—
6  Zuschuß  an  die  pfälzischen  Ferienheime  Elmstein  und  Speyerbrun  4  000—
7  JZuschuß  an  den  K.  bayerischen  Veteranen=  und  Kriegerbund  für  die  Kriegererholungs-Dr
  heime  200  —
88  Zuschuß  an  das  Bayerische  Landeskomitee  für  freiwillige  Krankenpflege  im  Kriege
in  München  für  Pflege  der  verwundeten  und  erkrankten  Krieger  10  000  —
9  NZur  Umeerstützung  der  durch  den  Krieg  geschädigten  Angehörigen  des  Mittelstandes  300  000  —
10  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landeehilfsrerein  vom  Roten  Kreuz  für  Flüchtlingsfürsorge  3000|—
Summe  Kap.VI.37  526  |2
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Distriktostraßen:
a)  Unlerhaltungskosten  .  150  000—
b)  Neubauten  20  000
2  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  4000
8  Zur  gewöhnlichen  Waac  der  Rheindämme  .  18150—
4  Belohnung  für  Beanzeigung  von  Baumfreveln  an  öffentlichen
Straßen  und  Zuschüsse  für  Vertilgung  von  wilden  Kaninchen  im
6  Gebiete  der  Hauptrheindämme  600  —
1  5  Für  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  .  5  933  34
6  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen  1  000  —
17  Zuschuß  zur  Entwässerung  der  Rhennniederung  von  Berg  bis
1  Sondernheim  4.  Nate  von  208100  4  35  104.25
8  Zuschuß  zu  den  Erneuerungskosten  der  Norheimer  Entwässerungs:
1  I  anlage  32  500  —
—  Kan-  V  267  287  59
VIII  üÜbrige  Ausgaben.
1  Zuschuß  zu  dem  Pensionssfonde)!  für  pfälzische  Kreisbeamte  einschl.
der  Umlage  an  den  Bayerischen  Versorgungsverband  82  400—
2  Landwirtschaftliche  Kreisver  suchsstation  und  öffentliche  unter-D.
  suchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  in  Speyer:
1  für  laufende  Ausgaben  .  50000—
J  2  Tilgung  der  Baufchuld  ·  33806—
:3  Ausgaben  in  Bezug  auf  die  Beteiligung  der  Kreisgemeinde  an
den  Pfalzwerken  A.-G.
1  Rücklage  zur  Tilgung  des  Kreisanlehens  für  die  Übernahme  von  Aktien.  1370  000  —
2  Zinsen  des  Kreiganleben  für  die  ÜUbernahme  von  Aktien.  164  187  50
3  Zinsen  der  an  die  Pfalzwerke  A.-G.  weitergegebenen  Kreisaulehen  für  den  Ausbau
der  pfälzischen  Überlandzentralel  250  000  —
4  Gebühren  für  die  Hinterlequng  der  Pfalzwerkaktien  der  Kreisgemeinde  bei  der
K.  Filialbank  Ludwigshafen  a.  Rh.  3640
4  Unfallversicherungs-  Feüraae  nas  9  5.  u.  828  der  Reiche-  .  5
l  für  1911  6500|—

 

 

*7
d

 

119
        <pb n="628" />
        616

 

 

 

 

 

 

Festesester
1  V  t  g  Betrag
Ka  Tit.  ortra  *
p.  8  *
l
V1U"'·)  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  zur  Gründung,  2000
Ausrüstung  und  Bildung  von  Feuerwehren  108  900
6  Zur  Verstärkung  des  Ausgleichsonds.  0%%
7  Stammeinlage  zur  Baper.  Landessiedelungsgesellschaft  G.  m.  b.  H.  —
Summe  Kap.  VIIU  2  784  25840
4  Allgemeine  Rücklage.
IX  1  Allgemeine  Rücklage  ç  225—
2  Für  Kriegste  nerungsbeihi#lfen  und  Kriegsteuerungszulagen  .  -
cnmmeskaplxksUbM

 

 

—
S

 

 

 

 

—

—

 

Summe  der  Kreis-Ausgaben  1

II.  Abschnitt.
Areis-  Ginnahmen.
Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre.

Zuschüsse  aus  der  Staatekasse.

A)  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Vildung.
Progymnasien  und  Lateinschulen  «
Oberrcalschulen  und  Realschulen:

Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Kaisferslautern  und  fürt  die  Oberrealschule
Ludwigshafsen  a.  Rh.  .
Volksschulen.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Zuschüsse  an  die  Kreisgemeinde  gemäß  Art.  16  Abs.  2  und  3  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1902.
Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10,000  und  mehr  Einwohnern
gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes
Dienstalterszulagen  für  das  Volksschullehrpersonal  in  den  Gemeinden  bis  zu
10  000  Einwohnern.
a)  Zur  Gewährung  außerordentlicher  Zulagen  für  das  Voltsschuilehrpersonai
in  den  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.
b)  Zur  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen  an  dieses  Lehrpersonal
a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
ö  Lrbegaltmilage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  -

J%)  *  innierinsgunh  der  in  den  Nuhestand  versetzten.  Lehrpersonen.
Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer

a)  Unterhaltsbeiträge  .

b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..

e)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen.
Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen
Zur  Unterstützung  dürftiger  Anwärter  des  Bollzihuldien  sic-  während  der  Ableistung

  ihrer  Heeresdienstpflicht

Summe  Kap.  1I  A

B.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen

Hälf  eanteil  des  Staats  an  dem  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers
für  Weinbau

Zuschuß  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Tabat  ba

Anteil  des  Staates  an  dem  Gehalte  des  ellsoeeteiseihnen
ständigen

 

Sum##  e  #  -

—  z  z

——
l

1665  R

i
54117—

633  obode
403  13262

1  390  000—

206  500.—

722  000—

141  20/
63.  100—
12  000.—

191  250—
13  500,  —
2000—
3775—

2  9

3  784  12
78397°4  5

 

2575—

1958|33
3  500—

 

1500|—
        <pb n="629" />
        617
Nr.  62.  Pfalz.  1

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  eiro
4  q%
11  C.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Polizeiverwaltung  und  für
Wohltätigkeit.
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge  nach
Art.  65  des  Armengesetzes  11  220|—
2  Budgetmäßige  Enischädigung  der  pfälzischen  hreistonde  für  den
s  Eutgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder  8571—

 

Summe  —  #6  19791.—

„  !).  Sonstige  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln.
1  Hälfteanteil  des  Staates  an  den  Gehältern  der  Dammeister  6498
.  SummeKaleszå
I

 

 

 

 

111  Fititdatioits-undDotationsbeiträgcdcrGemeinden.
ZuschußderbethigtcnDistriktsgemeindcnfiirdeu  Tabakbausachverständigen  1  850.
IV  Sus#ülse  aus  sonstigen  1einnahmequellen.
41  Pachtertrag  von  Nheindammflächen  .  .......  2270095
;2  Pachtertrag  aus  den  Rheindammgräfereien  .  1008143
3  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  nheintamnflächen
zu  verschiedenen  Anlagen  350—
4  Gewinnanteil  aus  dem  Besitz  der  Kreisgemeinde  an  Pfalzwerk-5
  aktien  109  470  —
5  Zinsen  der  an  die  Pfalzwerke  A.-G.  weitergegebenen  Kreisanleber
für  den  Ausbau  der  pfälzischen  Überlandzentrale  .  250000;
l  Summe  stap  IV  WHA-.V
  .  Kreisumlage  zu  "“  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  14  800  0004  —.  465660  000s|

 

 

Summe  Kap.  V.  —  —
Summe  der  Kreis-Emnahmen  52

72

 

 

 

119,
        <pb n="630" />
        <pb n="631" />
        Abersicht

619

Beilage  4.

5er  Kreis-AUusgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  Gberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  Jabr  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Kap.  8  Tit.  Vortrag  —  Betr  as  E
4  3
I.  Abschnitt.
Areis-Ans  gaben.
1  Auf  Erhebung  und  Derwaltung  der  TKreis-Einnahmen.  250  —
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Neisekosten  der  Landratsmitglieder  3600
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des.  aändigens  Land.
ratsausschusses  .  500—
3  Für  Geschäftsbedürfisse  .  1400—-—
  en  5500
III  Auf  terziehung  und  Bildung.  «
1  Volksschulen.
Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals  aus  Staatsmitteln:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  22945  24
b)  auf  Grund  besonderer  Willigun  41  469  87
c)  Auschlat  der  vom  Staat  ersfenen  dienstwohmugen  und  Dienstarũnde
3  086  4  10  —
2  Gehaltsergäuzungszuschüsse-  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne  Ortsjatzung  677200
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Volksschullehrpersonal,  in  den
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  800  000  —
4  a)  Außcerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Geneimen  250  960
b)  Kriegs  tencrungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal  595  500
6  5  ergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  gemäß  Art.  11  Abs.
des  Schulbedarfgeseses  vom  28.  Juli  1802  9000  —
6  Beson  ere  Vergütungen  und  Unterstützungen  iir  das  tehrpersanaln  und  waar
#ua)  im  allgemeinen.  .  2500
b)  Umzugs  kostenentschädigungen  ..  —
IP)  für  dürftige  Anwärter  des  Bolleschucd  erßte  währen)  der  Ableistund  ür
1.  Heeresdienstpflicht  (  us  Staatsmitreln)  1  000  E
7  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und  d  mehr  Ein-  1
1  wohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ·  96  063
1.  b.  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  23  038
5  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  26  438  15
I  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
:  LansStaatsnutteln
An)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  ...  821  81
-  .auoskretsnnttl  4754  56
8  PVeiträge  zum  Sachbedarf  den  Etuen  und  zu  Schulhausbauten:
1  a)  Beiträge  zum  Sachbed  "
l  1.  aus  velichtmähigen  Reichnissen  des  Staates  70.)  10
z  2.  aus  Kreismitteln.  .  34
D.  b)  Beiträge  zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubautenr0  —
1  TD)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  überbürdete  Schulgemeinden  behufs  An
schaffung  und  Eränzung  von  Lebrmittein  «  1000“
1  9  Ständige  Bauausgaben  .  425—
        <pb n="632" />
        620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
*  14
III  1llo  Prüfungs-=  und  Aufsichtskosten:
a)  Eutschädigung  der  Dstriktsschutinspekkoren.  für  die  Bornahme  der  Schul
.  prüfungen  und  dergl.  .  10510·-I
  b)  Für  die  Kreisschulinspekltoren:
a)Gehalte  .  ·.  12  100—
6,  für  Dienstreisen  2  000
11  Rubegchalis  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrperso.  en:
s  )  Zuschuß  an  die  endemstonsanstalt  für  deenstun-  rl-  ge  behrpersonen
1.  aus  Staatsmitteln  .  109  360  —
s  20115K1etönuttelu..  75  000  —
1  b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogeuen  Dienstalterszulagen
aus  Staatsmitteln  46  675  —
.  c)znrllntersmwngdcktn  den  Nuhestand  versetzten  Lehrp-  rjor  en  aus.  Sscots  .
l  nultelI·  13  500  —
12  unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:  1
a)  aus  Staatsmittein:
1.  Unterhaltsbeiträge  .  ...  133  100
2.  zur  Unterstüzung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  .  9200  —
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalrer  entwachsene  Lehrerwaisen  .  2-000—-b)
  aus  Kreismitteln:
Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Ointerbllebenen
der  Volksschullehrer  16  000—
2.  für  besonders  dürftige  Schullehrerwmitwen  .  1000  —
I  13  Ubrige  Ausgaben:
eun  Unterstützungen  für  Anwärter  und  Anwärterinnen  des  Voltsschuldiensies
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxris  1  000  —
b)  Aut,  die  Fortbildung  des  Vylksschullehrpersonals:
Cutschädigungen  der  Bezirkvoberlehrer  .......  11500  —
;  Reiseentschãdigungen  an  Zortbildnncspdiich  ige  zum  befuche  der
Konferenzen  .  .....  —-3
  Zur  Börderung  der  Bezirkslehrerbüchereien  .  500—
Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Haudarbeilen  .  7000—
d)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für  Lehrer  an  Fortbildungsschulen
  beurlaubten  Volksschullehrer  in  Gemeinden  mit  Onssatum  250  —
e)  Für  Schulsuppenanstallen=  .  1  000  —
f)  Für  die  ständige  Kewelehrmitteiansstelung  in  Nensbury  .  500—
Für  unvorhergesehene  Ausgaben  ......  165671
Snntme§130(5620629
2  Fortbildungsschulen.
1  Im  allgemeinen  10  300  —
2  Für  einzelne  Städte.  .....  —  —
Summe  g2  10  300—
3  Taubstummenanstalten.
1|Kreistaubstummenanstalt  Negensburg:
5  uschuß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  der  Anstalt  48000  —
b)  Zur  Verzinsung  der  Schulden  für  das  als  Fauviat  für  die  neuen  Gtbäwee
angekautte  Grundstück  am  Sportsplatz  900
c)  Für  32  Treiptiut  Gu  je  250  A)  8  000—
2  Taubstummenanstalt  2à
a)  Für  11  uler  (Czu.  je  220  405)  2420
b)  Zuschuß  für  einen  Facharzt.  250—
)  Beitrag  für  den  Resigionsnnterricht  .  50—
3  Beitrag  zur  Privat-Taubstummen=  und  Versorgungsanstalt  Michelfeld  200  —
Summe  §  3  59  820—
4  Blindenaustalten.
i  1kzitroFretplntzetnderKLansesblmdenanstaltchuItchctt(ztcjc420  93  2100—
]  2  Zuschuß  an  den  Krei  stützungsverein  in  Regensburg  100—
1  Samme  2200  —
        <pb n="633" />
        Nr.  62.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.8  Kit.  Vortrag  —rag
***.
5  ustalten  für  krüppelhafte  Kind
nt  s  1  *  tänk#se  in  der  K.  Lanvesanstal.  ür  krüppelhafte  Kinder  in  München  54%
je  420  4  —
2  3une  zur  5heinfung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neuba  der  vorbezeichneten
  Anstalt  ....  —-ZukFrccbettencadekK
  Orthopädischen  Klinik  bei  bieser  Anftan.  800—
4  Jurd  an  den  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg  ......  200:
Snmnte§b  6  460  —
6  Höhere  Lehranstalten.
1  Progymnasium  und  Lateinschulen.
Sep  aus  Preismitteln.
.  Für  das  humanistische  Gymnasium  Weiden  (—  —6.  Klass  Personalbedarf
  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  20  291  34
2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
a)  Kreigoberrealschule  Regensburg:
1.  Persönlicher  und  söchlicher  Bedarf  1066.000  —
2.  Für  Verzinsung  des  für  den  Neubau  aufgenommenen  Schuldkapitals
  zu  600  000  4  33  300  —
b)  Perfönlicher  Bedarf  für  die  Mealschuien“  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes
und  zwar:
1  Nealschule  in  Amberg  54  040  60
„  "  fumarkt  ie  O.  85  801  33
52  808  01
3  Prüfungstedten  u  Regensburg)  ..·.  200—
Summe  §  662  41  2
7  Gewerblicher  Unterricht.
1  uschuß  an  die  städtische  Bauschule  in  Regehsburg  6000  —
Summe  "1  7  6  000—
8  Laudwirtschaftlicher  Unterr
Zuschuß  an  den  “#nß  so  für  bie  landwirtschaftlichen
Winterschulen  15  000  —
Summe  9  15  000  —
9  Unterrichts=  und  Erziehungsaustalten  für  die  weibliche  Jugend.  —  —
l
Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  —  —
111  Beihilfen  für  Studierende  und  Schüler:
1  Her  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Vrauerrei  in  Weihenstephan  und  ihrer
3  Nebenanstalten  (Molkereischule  und  Melkkurs,  Brennereischule),  dann  der  gewerblichen
  und  landwirtschaftlichen  Mittel-  und  Fachschulen,  sowie  der  K  kulturtech.
«  nischen  Schule  in  Pfarrkirchen  und  der  Fischerschule  in  Starnberg  ..  3000—-«
  2derLcljrekbkldungsanitalten·  .  .  4000-3
  der  Lehrerinnenbildungsanstalten  .  —
.«4zUmBesuchcderOaushaltnngöschule  Antbcrg  .  160  —
5  Sum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ·.  ......  :600
*  Summe  §  11  7760—
12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Vaterländische  Jugendpflege:
D.  a)  Für  Zwecke  der  militärischen  Ingenderziehung  1000—
.  b)BetttagfukJugendfurfog  ....  .  Iwa-E
  c)ch-agfurdtestadttschen  Lehrlingsheime  Nei  ensburg  ..  400  —
d)  Beitrag  an  den  kathol.  Lehrlingsschutzverein  St.  Emmeram  in  NRegensburg  100—
«  e)  Beitrag  an  den  kath.  Lehrlingsverein  der  Dompfarrei  in  Negensburg  .  —-2
  3u  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern.  300—
3  Zuschuß  an  den  historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  t  von  Aegensburg  800
44  Beitrag  an  die  K.  seisböbliothe  Regenbunrg  1  000—
15  Huschuß  an  die  K.  Provinzialbibliothek  Anber)  200  —
        <pb n="634" />
        622

 

 

Fegesehter
etra
Kap.  Tit.  Vortrag  —  3
4  14
6  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
ul.13  Vet  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200
b)  an  die  Botanische  Gcsellschaft  in  Regensburg  .  309  ,
c)andcn  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  200  !;s
4)  an  den  Ortsausschuß  für  Naturpflege  in  Regensburg  und  *d  1  55  —
e)  an  den  Herausgeber  der  Monatsschrift  „Die  Obervfals“.  –.
—  F  5  800  —
Summe  Kap.  III  541  97  57
IV  -  Auf  Industrie  und  Landwirtschaft.
1  Auf  Industrie.
1  —
l  2  Beitrag  zur  Handelskammer  ..  1200  —
3  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  in  Negensbur  18  000  —
s  4  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Nebenstelle  Regensburg  der  Bayer.  #andegowerbeanstal-  2500
12  Auf  Landwirtschaft.
1  Zur  Förderung  landwirtschaftlicher  Jnteressen  überhaupt  6  000
2  Förderung  des  Acker-  und  Pflanzenbaues  1000  —
3  dir  Fderung  von  Bodenkulturunternehmungen  9000  —
4  Für  Kulturbaudienst:  D
1  a)  Leistung  an  die  Staatskaffe:r&amp;amp;  mit  4%  von  den  Gejamtausgaben  für  den  Kulturbaudienst
  im  Kreise  26  650  —
"„  b)  Für  Kulturvorarbeiter  30  000  —
#  5  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
„  a)  Für  den  landwirtschaftlichen  Wandernnterricht  500  —
2-  b)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  3500  —
I)  Beitrag  zur  Hebung  der  Rindvieh=  und  Schweinezucht  15  000  -
1  d)  Für  Förderung  der  Fischzucht:
1.  Zu  Pramien  für  Erlegung  von  Fischottern  500
s  2.  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  500  —
3.  Für  einen  Kreiswanderlehrer  für  r*  I
aun)  Gehalt  4000—
bb)  Für  Dienstreisen  ...  1500  —
cc)  "ir  Geschäfzsbedürfnisse  100  —
#  4.  Z  schuß  für  d  ischerschule  in  Starubeig  100—
Z  e)  Beitrag  zur  Hebung  ver  Grlsügelzu  1  600—
D!  s)  Beitrag  zur  Hebung  der  Bienenzucht  500.—
—  K)  Beitrag  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  .  200  —
D.  h)  Zur  Förderung  des  Obst-  und  Gartenbaues:
55  1.  im  allgemeinen  und  zu  Stipendien  für  Besucher  von  Obst-  und
*  Gartendauschulen  sowie  zu  Beihilfen  für  die  üusstellung  von  Bezirks.
5  baumwarten.  2600  —
2.  Für  Kreiswanderlehrer  für  Oon  und  Gartenban:  I
I  IIUGal  40()ol-—
.  bb)  Fur  Dienstreis  en  1  500  —
D.  ce)  Für  6oechsthehirfnife  .  loo-—
i)  Zur  Hebung  der  Waldwirtsch  .  000  —
15  k)  Zur  Jörderung  des  #ousschaft.  ·......  200.:
i  SI!m1neskap.lVl.)U750"-—
V  Auf  Gesundheit.
1  Vergütung  an  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  9730.
2  a)  Unterstützung  von  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den  Wieder-.
  holungskursen  300  —
"  b)  Zur  Förderung  der  Säuglingsfürsorge  im  Regierungsbezirte  1  000
Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  die  Zentrale  der  Säuglinss.
6  fürsorge  in  München.  .  50  —
d)  Für  das  Säuglingsheim  in“  Regensburg  .  8001—
        <pb n="635" />
        Nr.  62.  623
Oberpfalz  und  Regensburg.
deßerterter
Kap.  Tit.  Vortrag  Bettag
4
ergütung  an  Distriktstierärzte  und  prakt.  Tierärzte  4200—
v  Jerthu  r  Ausbildung  von  Desinfektoren  wie  zur  Ausgestaltung
  des  Desinfektionswesens  überhaupt  200—
a)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Bayerif  een  Landesberband
  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in  München  50.—
b)  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  und  zur  ni’“d*“’e  von
Tuberkulosefürsorgestellen  in  der  Oberpfalz  400—
c)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Verein  zur  Gründung
eines  Sanatoriums  für  Lungenkrauke  aus  dem  NMittelstande
in  München.  50—
d)  Beilrag  der  #reiscemeinde  zur  Betampfung  des  urus
(Fressende  Flechte  200—
Stan#  —  V.  ilr
VI  Auf  Wohltaͤtigkeit.
1  Maximilians--Kreishilfsfonds.  9720—
Aus  den  Renten  des  Maximilians--Kreishilfsfonds  sollen  bestritten  werden:
a)  Jahreebeitrag  an  den  Verein  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulofe  m  der
Oberp  pfa  alz  .  000  4
I0  Beitrag  zum  Deutschen  Bentialiomitee  zir  Belampfuns  d  der  r.ch  in
Berlin.  .  J
c)  Rentenrest  mit  rund.  ..  8700  m“m
zur  Unterstützung  in  außerordentliche  Nol-  und  Unglücksfällen).
2  Zur  Deckung  des  Mehrbedarfs  des  Sahresvoransclage!  des  Landarmenverbandes
  220  000—
3  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten.
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Oberpfälzischen  Heil.  und  Pflegeanstalt  Negensburg
.  einschließlich  der  Daunterh  tungskosten  120  000—
Für  die  Anstalt  Wöllershof  .  .  sowo-2
  Verzinsung  und  Tilgung  der  Areisanleben  aus  Anlaß  der  Bauten:
a)  Frist  nach  dem  Tilgungsplan  für  das  Kreisanlehen  vom  Jahre  1880
ursprünglich  630000  4
ichesangrtre  .  14500  A  —  4
Zinsscheine  nach  31/200:  12083¼  75  J)  26  58375
U  I.)  Aergütung  für  Einlösung  der  verlosten  Obligationen  und  Zinsscheine  70—
c)  Zur  Verzinsung  und  Tulgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Landesversicherungsanstalt
  Oberpfalz  im  Jahre  1899  im  Betrage  von  500  000  MA
(3½/  %  Verzinsung  und  100  Tilgung):
20.  Tilgungsrate.  ..  9ix12.«ol-Gl
,  und  Zinsen  +  4947  22  500—
d)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Fre  danlehens  bei  dersüches  mt  im
Jahre  1901  im  Betrage  von  200000
(3½  %  Verzinsung  und  1%  Nong
18.  Tilgungsrate  ......  3589J354
und  Zinsen  65  4  9000
0)  9½  Verzinsung  und  Tilgung  des  *2  Preizanlchen  bei  derselk"!.  ans:  im
.  ahre  1904  im  Betrag  von  245,000
«  U7llOot0Vcrzinsnngund10so  Tilgung),
l4.Tilgungsrate.-.  ......3929»M074
und  Zinsen  7585•493  .11  515—
)  Zur  Verzinsung  und  Tiszumg  des  für  den  Erwerb  eines  für  die  Taubstummenanstalt
  benötigten  Grundstückes  von  der  Landesversicherungsanstalt
Oberpfalz  aufgenommenen  Darlehens  im  Nestbetrage  zus  20  700  *
1.  Zinsen  nach  37/100  3%  ..  65984
2.  Zur  Tilgung  dieser  Schuld.  ,  ·  ·  2970—
6  3  Für  Errichtung  der  neuen  Heil-  und  Pflegcanstalt:
a)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  beim  Gutsanfauf  übernommeenen  An
!D  muilätendarlehens  zu  70000  4  »  ·«,  20  Alsol.
        <pb n="636" />
        624

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

deheth  gter
Kap.  /8  Tit.  Vortrag  —  —
ür  Verzinsung  und  Tilgung:  1
VI  8  Fu  b)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  zu  2000.000  1  nach  4%  114200  —
J%0)  Verzinsung  und  Tilgung  des  Aulehens  zu  50000  AM  *#n.  3%  Verzinjung
und  1,5%  Tilgung)  2900—
4  Sonstige  Krankenanstalten.
1Der  Dr.  Schneider  schen  Privataugenheilanstalt  in  Negensburg  600—
2  Der  Dr.  Kaiser'schen  Privataugenheilanstalt  in  Amberg!  .  -
8.Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315—
4  a##n  aesh  Anstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  vom  Noten  22  in  9
5  BZuschuß  an  den  Vayerischen  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  in  Miuch  zur  Förderung
  der  Landkrankenpflege  ,  9d00——
6  Dem  Dr.  von  Hauner'schen  Kinderspital.  in  München  .  WO-7DemMuthschen-Mutwachen-Kundenpttalm
  Regensburg  ...·  2000—
8SDer  Heilstätte  Donaustauf  1  000
9  Beihilfe  zur  Errichtung  von  Freiplätzen  und  Beschaffung  von  Einrichtungsgegen.
ständen  für  die  Erholungsheime  des  Bayer.  Veteranen-  und  Kriegerbundes  auf
Schloß  Schwindegg  und  auf  der  Veste  Wülzburg  300
5)]  l  Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neendettelsan  .  250l—
6  Für  Entbindun  alten:
a)  in  770—
b)  in  650s—
ej  in  500
7—J.—  —  ——  —  —  —  —  —  —  —
8  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.
1Der  Pflegeanstalt  Karlshof  (bisher  Kreinenanktalt  Lauterhofen).
a)  für  34  halbe  Freiplätze  zu  je  1354  4590.—
b)  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irre  500.—
2Der  Vurstale  für  schwachsinnige  Mädchen  in  Loinsten  iũt  24  halbe  Frebünte  zu
je  135  3240—
3Der  Wohtätigieits-  und  Pflegeanstalt  in  Necenbach:
"  a)fnk26halbeFrctplatzezujeM  ...··  4600——
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  500
Zuschuß  an  die  Ursberger  Anstalten  für  Kretinen,  Blinde,  Taubsiumme,  6iet
tische  und  Krüppelhafte:  1  000  —
9  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder,  1
1  Zum  Betrieb  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  ......  7200.—
2  Für  Freiplätze  ebendort  1  825—
3Der  Rettungsanstalt  für  Mädchen  i  in  Cimannsbal  fir-  —  und  als  Verrebezuschuß
  6  843|46
4Dem  Serayhischen  Liebeswerk  in  Altötting  100|—
5  Dem  Kinderasyl  St.  Josef  in  Parsberg  100—
6Der  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  bei  Nürnberg  50—
7  Der.  Kinder=  und  Krankenhausverwaltung  Kallmim'  100—
8Dem  Kinderasyl  Reinhausen.  .  loo-10-————————-—————-——————————-——
  —  —
1110———  —  —  —  J.  D.  DI.  -—  —  —  —  —-12
  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit:
1  )  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  E—
b)  an  den  Verein  zur  Obsorge  für  entlassene  Ekangne  der  arcisbaubtsiadi
Regensburg  150—
c)  Für  Wanderunterstützung  und  für  brsableitungen  nach  rt.  65  des
Armengesetzes  .  2000—
d)  Beitrag  an  den  Verein  für  Heilerziehungsheime  .  Lö-2
  Unterstützungen  an  Private  zum  Unterhalt  von  Angehörigen  i  in  der  n*“  und
Pflegeanstalten  Regensburg  und  Wöllershoo  24  000  —
4  3  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger.  .  500—
4  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München  ..  100—
5  Zuschuß  an  den  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Lokalstelle  Regensburg  100|—
        <pb n="637" />
        Nr.  62.  625
"  Oberpfalz  und  Regensburg.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Bettag
i  Jl-!
I
VI  12|6  Buschuß  zur  Unterstützung  und  Förderung  der  Sanitätskolonnen  1000
7U—  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
13  zun  Verzinsung  und  ilgung  des  im  Jahr  1  1917  I  aufgenommenen  Kreisanlehens
200000  %  22400/—
Snime  #  WI  717  476/55
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbanten.
«  1  Beiträge  für  Districtsktraßen  und  wichtige  Gemeindeverbindungswege
  einschließlich  der  Zuschüsse  zur  Bezahlung  der  Gehaltsbezüge
der  Bezirksbaumeister  100  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und  Floßfahrt
diene  4500|—
3  Zu  1  üsse  zur  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen  nach
Art.  101  Abs.  2  des  Wassergesetzes  2500—
4  Beiträgc  zu  den  Brücken-  und  innctbautei,  weche  den  Gemeinden
I  obliegen.  8000:
,l  «  mmi  #e  W  115  000—
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden  zu  Feuerlöschzwecken
  2000|—
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisseuerwehr.  -Alsschusfes  und  tir
Regiezwecke  dieses  Ausschusses  200—
2  Bauschalentschädigung  für  bezchtoungeriftn
des  Kreisfeuerwehrvertreters  .  300—
2  Beiträge  gemäß  h  s2s  der  avo.  riber  z  sr  des  Bauuntallversig·
rungs  Gesetzes)  3510—
3  Unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern  .  2000—
-l  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  das  Deutsche  Wusenn  in
München  —
5  Zuschuß  für  den  Prerfalsiso  Fiendendertebreborband  „  in
Regensburg  300—
6  Mitntederbeitrog  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  vorberuns
des  Wohnungswesens  50—
7  Zuschuß  zu  dem  Pensionsfonds  für  oberpfäl  zische  Kreis
i  beamte  und  Kreisbedienstete  24  000—
5  b)  Zur  Bestreitung  des  Bedarfes  des.  Kreises  als  iitedn  des
Bayer.  Versorgungsverbandes  5000—
8  Zuschuß  an  die  Sektion  Regensburg  des  Bayer.  Waldvereins  .  100—
9  Fürsorgemaßnahmen  aus  Anlaß  des  Krieges  150  000—
10  Zuschuß  an  den  Verband  der  Landgemeinden  Bayerns  Gur  vur-.
»  Iorqestistun.  soo-U
  Zuschuß  an  den  oberpfälzischen  Waloverein  E.  V.  Weiden  ..  200:
Summe  Kap.  VIII  188  660—
IX  Ruͤcklage.
a)  Für  allgemeine  Zwecke  183  227|42
6  *  r  Heefteriz  #n  **  und  „gregsteuerungegucegen
«  edienstele,  der
„  gemeinde  richtern  en  Gehaltsansprüche  sich  aegen  bie  83  716
E  Siur#  der  Frei-  lben  8  993  54754
        <pb n="638" />
        626

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Betrag
„&amp;amp;  Tit.  Vortra  #7°
i
II.  Abschnitt.
Rreis  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.  .  —
12  Oberrealschulen  und  Realschulen:  77  15
-  Zuschuß  für  dic  frühere  Kreisrealschule,  nun  Kreisoberrealschule,  Negensburg  4%  n  l
b)  Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Regensburg.  256123—
—  —  T2  *
3  Volksschuler  E
1Auf  besonldenen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  33  580  33
Ö(  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienhwohnungen  u.  Dienstgründe  3086.4  10  4
2  Stländige  Bauausgaben  425—
1  3  Buschüsse  an  die  Preisgemein  e  gemäß  Ari.  is  Abs.  2  und  3  des  Schulbedarse  gseges.
vom  28.  Juli  1902  ges  534  13266
«  4  Bauschbeträge  an  “  Schultass  en  der  Gemeinden  mit  10  00  und  mehr  Einwohnern
gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  96  063|45
.1  5  ree  r.  14.0  fü  das  Volksschullehrpersonal  in  den  Gemeinden  bis  zu
3  10  000  Enwohnern  800  000.—,
1  6  a)  Zur  Gewährung  außerordentlicher  Zulagen  für  das.  ö  Lehersonal  in  bicsen
Gemeinden  .  232  0
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal  .  ,,  595500
7  7  5)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.  ,  109360--b)
  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalierszulagen
  46  675.—
JP)  zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versebten  Lehrpersonen  13  500.—
8  nterstützungebeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltaschullehrer:
a)  Unterhaltsbeiträge  "  133  100  —
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  .  9200«-—
«  c)furdur1tcgedemUnterftuvunqsaltekentwachseneLehreuvacfen  2000.'·
9  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  2950  —
"%  10  Zur  Unterstützung  dürftiger  Anwärter  bes  Wolisschuldieale  wãhrend  der  Ableistung
  ihrer  Heeresdienstpflicht  1#000
1  —  W’
5„  Summe  Kap.  IX1263704759
«  l
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.  !
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  ..  2575
2  JZum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischerei  .  1500.—
1  #  Smie  8  4075—
"  C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Polizeiverwaltung,
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge  1  000|/—
l  Sunn:  K#  1#s
1  1
11  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
II#  1  Zuflüsse  aus  sonstigen  lEinnahmeauellen.
1  1  Die  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreiehilfsfonds  1918  durchlaufend  220—
I11  Kreisumlage  zu  go  vom  Hundert  i
von  der  K.  Regierung  vorgeschlagen,  mit  50  vom  Hundert  vom  Landrate  festgesetzt,
D  von  der  Steuersumme  von  4435504  K&amp;amp;  17  4  nach  Abzug  von  1  1½  vom  1  undert.  —
s  für  Rückstände  und  Nachlässe.  ....  218448580
ViI  Aktwrestedchrewfonde  früyerer  Jahre  —57220|1
Sün  der  —.—  4993  54754
        <pb n="639" />
        Nr.  62.

Abersicht

627

Beilage  5.

5er  Kreis-AUusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Oberfranken  für  das  Jahr  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  82Tit.  Vortrag  veitras
L
I.  Abschnitt.
àreis-  Jusgaben.
1  Auf  urhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500
1  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  7200.—
2  Tagegelder  und  Neiselosten  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  .  .  1000—
3  Für  Geschäftsbedürfnisse  3000—
SEimüur  Ke-  I  11200—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonales  aus  Staatsmitteln:
a)  aus  pflichtmäßigen  Neichuissen  ..  ·  1128649
b)  auf  Grund  besonderer  Willig  17  100—
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Azrperjonal  in  Gemeinden  ohne  Ortssatung  807  000.—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  für  das  Volksschullehrpersonal  in  den  "
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  960  000  —
4  a)  Außerordentliche  Zulagen  an  das  Witeschilegroersonat  in  diesen  Genieinden  210  000—
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal.  700  000
5  HVergütungen  für:
„  H#)  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Hettssahung  gemäß  Art.  11  *  1  des
Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  46  000.—
"„  1)  Erteilung  des  guaenon  2.  Jul  ds00  “5  überfüllten  Schulen  ..
6  Besondere  Vergütungen  und  Interstüsungen  für  d  das  Lehrpersonal  und  vwar:
A)  im  allgemeinen  .  7000—
OF  ««  ädigungen  2000  —
cj  für  duürftige  Anwärter  des  Volksschuldienstes  während  der  ä#leisung
ihrer  Heeresdienstpflicht  (aus  Staatsmi'teln)  ..  700—
d)  für  die  Mitführung  auswärtiger  Schulen  wãhrend  der  Kriegsdauer  .  10000—
7  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
i  a)  Bauschbetrag  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  mehr
I  hinwohiieriigenianArt14AbslchSchiilbebarfgeietzes.  212597—
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  58283|34
)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  72700|—
v  d)  vonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
1.  aus  Staatsmitteln:
8  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  2353]68
0b)  auf  Grund  besonderer  Willigung  1  532|66
aus  Kreismitteln.  3  074—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:  ·
u)-BcitragezuniCachbebarfauöKreisknittcl  .  SMb)
  Beiträge  zum  Unterhalte  von  Schulhänsern  und  zu  Süihans-Neubauten  60  000—
,  C)Einmaltge8llwclllltlgzllm  Schulhausbausllnterstiigungöfond  40  000—
9  Ständige  Bauausgaben  .  9
        <pb n="640" />
        628

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Betrag
it.  Vortrag
Kap.]s  Tit  —
10.  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
#11  1  ufn  Guschädigung  der  dsstriktsschulinspeltoren.  für  die  Vornahme  der  Schul.  ,
prüfungen  und  dgl.  .  2005.-—
b)  für  die  teisschilinspektoren  "
Gehalte  .  .  13800"-.furDtenst-ketfen..
  .  2160  —
11  Ruhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Kreis-  Fu  für  bienstunfähige  Lehrversonen:  400
1.  aus  Staatsmitteln  .  105  400  —
2.  aus  Kreismitteln  108  500  —
b)  Nuhe  chaltszulagen.  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezocenen  Dienstalterslage
aus  Staatsmitteln  58000—
J)  Zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  aus  Staats-1
  mitteln  10  000  —
r  d)  Zur  Ünterstützung  der  in  den  Ruhestond  versehten  Lehrpersonen  aus  Kreisimunitteln.
  4500—
#  e)  Einmalige  Kriegsteuerungszulage  an  die  in  den  Nuhestand  *  Lebr.
personen  aus  Kreismitteln  9500  —
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  ans  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  .  .  136000—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  9700  —
3  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen,  28000•—
b)  aus  Kreismitteln:
u#schuß  an  den  Kreisverein  zur  ünterstützung  der  diterbicenen
der  Volksschullehrer  17000—
2.  Pensionszulagen  für  die  Lehrerwitven  23000  —
3.  zur  Unterstützung  der  Lehrerwitwen.  .  .  000—
4.  a)  zur  Unterstützung  der  Lehrerwaisen  1250  —
b)  Einmalige  Kriegsteuerungsunterstützung  für  die  Lihrerwaisen  1000
5.  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  200
13  Übrige  Ausgaben:  6„
a)  Unterstützungen  für  Anwärter  und  Anwärterimnen  des  Volksschukdienstes
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpr  1  000  —
b)  auf  die  Fortbildung  des  Bebbeschpnlbroreg1.  „
1.  Entschädigungen  der.  Bezirksoberlehrer  15  000  —
2.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbüchereien  1  000.—
J)  zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  .  .  5000—
d)  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  #reislehrmitielanstalt  ..  400—
e)  Zuschüsse  an  Gemeinden  zur  Deckung  von  Ausfällen  am  Schuldiensteinkommen  «
wegenderAtrennungberMeönerdtenstevonbenSchnlcenfn..  500  —
t)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulfonds  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen
  des  Staatess  3428,0
6)  Entschädigung  aus  Staatsfonds  an  das  Englische  Fräuleintasm  in  Bamberg  D
wegen  des  öffentlichen  Unterrichts  an  den  dortigen  Mädchenschulen  2210.15
h)  für  Schulsuppenanstalten,  Ferienkolonien,  Kindererholungsheime  und  Kinderheilstätten
  5  000.—
i)  zur  Errichtung,  Erhaltung  und  hwete  von  Shuibichertien  1  000.—
14  Für  unvorhergesehene  Ausgaben  10  10000
Spuume  1  ĩ  3  606  3W0  3
2  ortbildungsschulen.  *
1  gů  allgemeinen  11  500
3  Taubstummenanstalten.
1  Un  die  Taubstummenanstalt  Bamberg:  „
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  3455

 

b)  außerordentlicher  Zuschuß  für  den  künftigen  Neubau

 

6000
        <pb n="641" />
        Nr.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberfranken.
4
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
25  aubstummenanstalt  Bayreuth:
##!  An  drerbthng  und  Unterhaltsbeiträge  für  Hinterbliebene  von  Lährpersonen  4259—
b)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  8  300—
I)  außerordentlicher  Zuschuß  zum  Reuban  eines  Anstaltsgebäudes.  .  6000—
3ZmGuvahrunqvonBechclfeaandasTaubstummenlehrperfonalumBeiuche  von
Fortbildungskursen,  ferner  zur  Deckung  der  Kosten  der  t  Schulpruͤfungen  und  zur
Bestreitung  sonstiger  Ausgaben  ..  100|—
Snnu-  7  28  114
Blindenanstalten
1|  Für  8  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  (zu  je  420  i*“  3360—
2  Beitrag  zum  Blindenhilfsverein  für  Oberfranken  .  900—
3  Zur  Erstarkung  des  Grundvermögens  für  den  Bau  einer  Blindenanstalt  .  3000—
cumntez4  7260:
Anstalten  für  krüppelhafte  Kin
1|Für  6  Freiplätze  in  der  K.  Eltk  K#nder,  für  krüppelhaste  Kinder  in  München
Gu  je  420  -4)  2520—
2  Iuschuh  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau  der  beseichete
2  630—
3  .  nit  eibellen  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anstalt  (zu  je  800  4)  1  600
Summe  §  5  6750—
Höhere  Lehraustalten.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Juschüsse  aus  Kreismitteln:
für  das  Luitpold-Progymnasium  Forchheim:
a)  Personalbedarf  32731—
b)  außerordentlicher  Zuschuß  4000—
2  Hbemgkalschulen  und  Realschulen.
u
Zusch  5  Vis  rlichtmeßigen  Reichn  nissen  des  Staates:
Realschule  Kulmbach  122974
b)  aus  küin  Merals
aa)  Kreisoberrealschule  Bayreuth:
1.  Personal-  und  Sachenbedanf  121  091—
2.  zur  Verzinsung  des  Anlehens  vom  Jahre  1908.  zu  339000  %
%  für,  GErbauung  eines  Krisoberrealschulgebäudes  Cilgung  !  bet
  1921)  13  560—
bb)  hensie  und  zwar
1.  Realschule  in  Bamberg  108  148|84
.  „  „  Hof  92  348|67
3.  „  „  Kronach  32  053  —
«  «stulmbach  4123½
Wunsiedel.  54  897—
ce)  auhe  ordentücher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kronach  .  8000—
(ld)außerordentlichersuschusfurdieRealichule  Kulinbach  8  000—
3  Prüfungskosten  .  250—
4Einmaliger  Zuschuß  für  eine  städtische  Realschule  in  Lichtenfels  ....  ——
Summe  §  6  517  542|88.
#  Gewerblicher  unteraigt
I  1  Zuschuß  an  die  K.  Höhere  Webschule  in  Münchberg  .  3343..
2  Zuschuß  an  die  Ressterich  hule  für  Bauhandwerker  in  Bamberg  3000|—
1  3  Zuschuß  an  die  Fachschn  für  Korbflechterei  in  Lichtenselss  1  500—
4  Buschuß  an  die  Fachschule  für  Porzellanindustrie  in  Seib..  1  500—
i  Summe  §  7  983
Landwirtschaftlicher  Unterricht.
6  1  K.  Landwirkschaftliche  Kreiswinterschule  Bayreuth  und  Kreisgut  „Außerer  Spitalund
  Lettenhof“:
Betriebszuschuß  und  Bauaufwand.  16  264
        <pb n="642" />
        630

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fesgeletter
etra
Kap.  8  Cit.  Vortrag  Beraa
4
2  Landwirtschaftliche  Winterschulen.
e  1.  Zur  Aufstellung  ständiger  Müüstenten  an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen
  Bamberg  und  Wunsiedel  2000—
2.  Zuschuß  zu  den  Obst-  und  n--  an  der  K.  Landwirts.  haftlichen
Winterschule  Bamberg
n)  Vrtriebsusch.  ..  ·.  300—
D)  Einrichtung  und  Betrieb  des  Mustergemüsegartens  .  M-.
  Aufstellung  einer  ständigen  Hilfskraft  des  Fach=  und  Wonderlebrers
für  Obst-  und  Gartenbau  an  der  2.  Landwirtschaftlichen  Winterschule
Bamberg  2.000  —
S#s  "  )  21  064—
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche  Ingend.
1  Zur  Förderung  der  hauswirtschaftlichen  Unterweisung  der  ländlichen  Bevölkerung  500
10  Soustige  Unterrichts=  und  Esziehungsanstalten.
1  An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  500  —
11  Beihilfen  für  Studierende  und  Schüler-1
  der  Lehrerbildungsanstalten  .  5000—
2  der  Lehrerinnenbildungsanstalten  1990.—
3  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  .  1260—
4  der  landwirtschaftlichen  Schulen  und  Anstalten.  .  2000——
5  zum  Besuche  von  Meisterkursen  und  Hufbeschlagschulen.  .  ....  Son-Sunnnc§11
  10  850—
12  lbrige  usgaben  auf  Erzichung  und  Bildung.
1  .Vaterländishe  Jugendpflege:
a)  Zuschuß  zur  Förderung  der  militärischen  Jugenderziehung  3  0000—
b)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  für  Jugendsürsorge  in  Oberfranken  7000|—
2  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  .  1  000.—
3  Für  die  Kreisbibliotheken  in  Bamberg  und  Bayreuth  aus  Staatsmitteln  .  173690
4  Für  die  Ngturgliensammlungen:
a)  in  Bamberge.  .  260—
b)  in  Bayreutt  1721.—
5  Beiträge  an  Vereine  und  Institnte:  "t  ·
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
b)  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  mit  dem  Si  in  Würzburg  700—
Tcc)  an  den  Pensionsvercin  staatl-  4  geprüfter  Akhrerinnen“  in  Baherne  c.  V.  mit
dem  Sitze  in  Schweinfurt  .  ..  100  —
6  Für  Heimatschutz  und  Naturpflege  500.—
7  NRNuhegehalte  und  unterhaltsbeitrte  für  Lehrer  an  Real.  und  Landwirtschaftsschuien.
dann  für  Hinterbliebene  solcher  Lehrer  4389|45
8  Beitrag  an  den  Kreisverein  zur  Gründung  von  ssonftalte  für  (bildnngsfähine
Schwachsinnige  in  Oberfranken  500|—
Summe  1  19558/35
Summe  Kap.  1III1439  511|/95
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  Zuschuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  200—
2  Beitrag  zur  Handelskammer  für  den  Negierungsbezirr  Pdberfranken“  in  Beyreuts  2  500  —
3  Bedarf  der  Handwerkskammer  für  Oberfranken  .  18  310—
4  BZur  Förderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  2500—
5  Zuschuß  an  die  Nebenstellen  der  Bayerischen  andesgewerbenmhalt.  in  Obeifranten  5  000—
6  Zuschuß  an  das  deutsche  Museum  in  München  500—
2  Auf  Kultur.
1  Betriebszuschuß  an  den  Landwirtschaftlichen  Kreisverein  von  Oberfranken  2000|—
        <pb n="643" />
        Nr.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 
  
  

 
  
   
  

   
   
   
   
 
   
 
 
 
 
  

 

 

 

 

Oberfranken.
de  lachrter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  —  Betr  ras
*
2  “  des  kulturtechnischen  Dienstes:
!W  hoß  Anteil  der  huischen  De  an  den  Gesamtkosten  des  Kulturbaudienstes  18  523—
1  Für  Kulturvorarbeiter  .  .  25  000—
3.  Zuschüsse  für  bomknwintenebimugen  .  13  000  —
3  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar
a)  für  Förderung  der  Nindvichzucht  5000—
b)  für  Förderung  der  Pserdezucht  1  500—
Tco)  Prämien  zur  Bekämpfung  der  Flchfeinde  und  des  Fischfrevels  50
d)  zur  Förderung  des  Obst=  und  Gartenb
aa)  dem  Kreisverband  eberfränkischer,  Gtanvereine  ..  2500—
bb)  dem  #rciswanderlehrer  si  r  Obst·  und  Gartenbaui  in  Bayreutz:
1.  Gehalt  2  400  —
2.  für  Dienstreisen  .  1000-ssur
  Geschäftsbedürfnisse  200—
e)  zur  Jörderung  der  Kaninchenzucht  200—
f)  zur  Förderung  der  Bienenzucht  .  500-g)
  zur  Förderung  der  Nutzgeflügelzucht  .··.  300—
h)  zur  Nörderung  der  Fischzu
1  Gehalt  des  goeiswenderthrers  .  3000—
¾7  für  1500—
*  ..  Zoo--.
  die  Starnberg  .  200—
i)  zum  der  Viehverwertung  —-K)
  zur  der  ....  200—
1)  zur  des  3000—
m)  zur  der  300  —
Mn)  zur  der  300  —
.)  zur  der  ·»..  Wop)
  zur  im  fräukischen

1.  an  4000—
2.  an  1  000—
q)  zur  Förderung  1  000  —
r)  zur  Unterstützung  von  ...·...  500-Summeskaulvllössss

V·  Auf  Gesundheit.
1  Zuschüsse  für  Arzte  in  armen  Gegenden  8000—
2  Beiträge  an  Dipriktsgemeinden  zum  uUnterhalt  von  Distrikts-Tierärzten
  3  000—
3  Zuschüsse  an  Desinfektoren  zum  Besuche  von  Desinfektoren!
schulen  und  Wiederholungskursen,  dann  zur  Ausbildung  von  Krankenpflegepersonal
  in  der  fortlaufenden  Desinfektioon  300—
4  Zur  Unterstützung  von  Hebammen  für  die  Teilnahme  an  den
Wiederholungskursen  der  Hebammenschule  Bamber  2  100  —
5  Zuschüsse  an  Gemeinden  und  Vereine  zum  3weck=  er  Sinolinesfürsorge
  1  500  —
6  a)  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  .  5000—
b)  Beitrag  an  den  Lupus-Ausschuß  500  —
7  Zur  Stiftung  zweier  Freiplätz  in  der  Landesbeilstäite  für
tuberkulose  Kinder  2000  —
—  Nen-t  V.  20  1200  —
VI  Auf  wohltätigkeit.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreis-Hilfsfonds
zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks-  und  Notfällen  8000—
!  12  Kreis-Irrenanstalten.
1  Heil--  und  Pflegeanstalt  Bayreuhh:  ·
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  -  l2144000  —
        <pb n="644" />
        632

 

 

 

deleh  dier
Kap.  8  Tit.  Vortrag  –—
r4
I
r  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:  .
VII22  Nü  “*nm-  gsung  unrden  von  1901  zu  153  500  .6  esiccn  Ende  1916:  14200.4,
Ende  1917:  2  100  4:;  die  Tilgung  endet  1918.  2173  50
b)  des  Kreisanlehens  von  1900  zu  250  000  7  ((Nestschuld“  Ende  19161  „
80  000  Gude!1  uns  1  128  000  4;  die  Tilgung  endet  19770  56  480  *
3  Heil-  Uund  Pflegeanstalt  Kutzenberg
eil  den  Betrich  einschließlich  deß  Bauunterhaltungskosten  36  000  —
4Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904  über  1  100000  4  (Renschuld  Ende  1917:  -kpr
1  096  000  4,  die  Tilgung  endet  1930)  54571  2)
b)  1.  für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1912  im  Teilbetrage
von  1  600  000  X¾  (das  neue  Kreisanlchen  vom  Jahre  1912  im  Höchstbetrage
  von  2500000  .K  kann  bis  zum  30.  Juni  1922  weder
gekündigt  noch  verlost  werden,  muß  aber  spätestens  am  31.  Dezember
1960  getilgt  seinn  63  825  —
2.  Rückzahlung  eines  an  Stelle  eines  Teiles  dieses  Kreisanulehens  aufgenommenen
  Bankvorschusses  576  000.
IP)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1906  zu  185  000  4  (in  Jahresraten  von
beil  äuigk  15000  zu  tilgen;  Restschuld  Ende  1916:  35  000  ,  Ende  1917
20  20  750—
5  Kosten  der  Lenbaltung  der  Kreisanlehen  vom  vabre  1904  und  1912:
a)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  .  ..  27  —
b)  sächliche  Ausgaben  120·—
)  Vergütung  (1/8%)  für  Einlösung  der  Zinsscheine  durch  die  Bankanstalten  160
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1  Beitrag  zur  chirurgischen  Klinik  in  Erlangen  .  »  400  —
2  Beitrag  zur  Universitäts-Augenklinik  in  Erlangen  400.
3  Beitrag  zur  Maximilians-  „Heilanstalt  für  Augenkranke  in  Mirbert  300  —
4  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreutte  .  700--5
  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  400  —
4  Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  Neuendettelsau  .  ..  300  —
5  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  .  800
6  9  Auf  Unterstützung  von  Reftungsanstallen  in  Oberfranken  .  5000
skiischiiizaiidicCrziehuiiggaiistaltRuniinilsbc  g  200  —
s)Zuschuß  an  die  Nettungsanstalt  Martinsberg  zum  Gehalte  l
eines  Hilfslehrers  800  —
d)  Zuschuß  an  das  Nettungshaus  Fassoldshof  zum  Gehalte  eines
Lehrers  740—
-R)  Kusehnd.  au  das  Rettungshaus  Marienberg  bei-  Schwarzen
1  000  —
7  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten'  und'  Arbeitshäusern'  Ent.
lassenen  100  —
8.  Zur  Gewährung  von  Badeunterstützungen  an  bedürftige  ober"  ·
fränkische  Kurgäste:
Fn  in  Alexandersbad  200  —
b)  in  Bad  Steben  500  —
9  Zuschuß  an  den  Verein  für  Ärbeitettolonien'  in  Bayern  zum  Unterhalte
  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und  Herzogsägmühle  .  500  —
10  Zuschuß  au  den  Bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  zum  Unter-  ·
haltevoiiLaiidKrankeiiptlcqcriiiiien.  2760  —
11  Zuschuß  au  die  freiwilligen  Sanitätsklolonnen  500  —
12  Zuschuß  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberfranken  .  1500  —
13  Betriebskosten-Zuschuß  an  den  Verein  zur  Gründung  eines  Sanal
  toxiums  für  Lungenkranke  aus  dem  Mittelstande  in  Bayern  200  —
14.  Für  Wandererfürsorge  und  Ersatzleistungen  nach  Art.  65  des  I
«  Armengesetzes  1  500
1  Beitrag  zur  Armenerholungsstätte  Heiligenstadt  .  100«-
        <pb n="645" />
        Nr.

62.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.  /8  Tit.  Vortrag  Betrag
—
VI  16  Beitrag  zur  evangelischen  Trinkerheilstätte  Lutschdorfe#  und  deren
Zweiganstalt  Neuenmarkt  200  —
7  trag  an
1  ’  Bayer.  Landesverein  „Freundinnen  junger  Mädchen“  in
München  .  50—
b)  den  Marianischen  Mädchenschutzverein  in  Bamberg  50  —
18  Zur  Unterstützung  von  gering  bemittelten  Familien,  die  für
Kosten  der  Anstaltspflege  oder  Anstaltserziehung  von  körperlich
oder  geistig  gebrechlichen  Personen  aufzukommen  haben  6  000  —
19  langebeckter  Bedarf  des  Landarmenverbandes  Oberfranken  für
276090—
20  134  Gnhr  zu  deur  Baukosten  für  die  Erweiterung  der  Pflegean  stalt
Himmelkron  5000—
21  Zuschuß  9  den'  Nautosten  für  die  Erweiterung  der  St.  Josephs.
anstalt  in  Burgkundstadt  5000.
22  Miete  eines  halben  Arbeltsptae  in  der  butschen  Uerschunanstalt
  für  Psychiatrie  in  München  —  —.
Summe  K##-  W  1271-  386  75
VII  Auf  Straßen,  Brücken=  und  wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  56  500  —.
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.-  und  Floß  fahrt
r  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom  23.  März  1907  20  O000—
3  B  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinitn  oder  Ort:
schaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau.  20  000—
4%  ——  ———  ——  —  —  ——  —  —
-  Snmnteskauvllwk
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Förderung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer-«
  wehr  6000
"  b)  Saulurny  zum  Besten  erkraukter'  bayer.  frezwiiüger  Fer
wehrleute  ·  200  —
½2  Beitrag  gemäß  §  d28  der  Reichsversicherungsordnung  .  5000  —
3  Zuschuß  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  (e.  V.)  in  Nürn.
«  berg  100
4  Beitrag  zum  Bayerischen  Landesverein  zur  Förderung  des  Woh,
mungsweseus  200—
5  Zuschuß  an  den  K.  VBayer.  Veterauen.  und  Krieberbund  zun  Besten
von  Krieger-QCiholungsheimen  1  000
6  Spende  zur  Ostpreußenhilfe,  III.  Rate  ..  .  .  5000—
7  Umlage  an  den  bayer.  Versorgungsverband  .  17500—
8  Zur  Unterstützung  der  durch  den  Krieg  geschädigten  ngehörigen
des  Mittelstandes  50  000
9  Stammeinlage  zur  Bayer.  Landessiebelungsgeielischaft  ö.  m.  'b.  H.  50  000
10  Für  Kriegsfürsorge  60  000  —
T  Summe  #en-  o  195•000—
1IX.  a)  Allgemeiner  Rückhalt  und  zur  außerordentlichen  Schuldentilgung  durch  frei-—
  willigen  Rückkauf  von  Schuldverschreibungen  bei  sich  bietender  günstiger
D  Gelegenheit  sowie  zur  Ansammlung  eines  Ausgleichsfonds  119  799  62
b)  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen.  194  200|—

 

 

 

Summe  ##-  +
Summe  der  Kreis-Ausgaben

I
6r6  WW’

 

21*
        <pb n="646" />
        634

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
—  Vortrag  Buaa
A4  141
l
II.  Abschnitt.  «
YesissGiuualsmem
1  A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Er  iehun  und  Bildung,  "
Progymnasien  und  Lateinschulen  6  *  —  „—
Oberrealschulen  und  Realschulen:
a)  Für  die  Kreisoberrealschule  Bayreuth  16  733—
b)  Für  die  Realschule  Kulmbach  E  122094
—  17%½0½024
Volksschulen.  Summes
1Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge.  19  317  #92
2  Ständige  Bauausgaben.  *!ss  9  80
3  Juschüße  an  die  heisgemeinde  nach  Art.  16  Abj.2  und  3  des  Schulbedarfgesetzes
vom  28.  Juli  1  607  820  39
4  Bauschbeträge  an  *  Fenie  der  Gemeinden  mit  10  000  und  znchr  Eimwehnern  "
gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  a  der
Kreis-Ausgaben  —.  212  597  —
5  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  iwoltsschur.  Lehrpersonal  in  den-Gemeinden
  bis  zu  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III  51  Tit.  8  der  Kreis-Ausgaben  ——960  000  —
6  a)  Zur  Gewährung  außerordentlicher  Zulagen  an  das  Voltsschul-.  acrenn
in  den  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  14  613  —
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal  *“  700  000  —
7  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen  105  400  -
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  beagee  Kienstaltersilagen  5*80200  —
J)  zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen.  10  0001  —
8  Unterstützungobeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  olksschullhrer:
a)  im  allgemeinen  .  136000·—
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen“  ..  5700  —
e)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen.  .  2000—-Zuschuß
  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen.  2770  —
10  Zur  Unterstützung  dürftiger  Anwärter  des  Vollsschuldien  stes  während  der  Ableistung
  ihrer  Heeresdienstpflicht  #  700  1—
*v  J  z  z  606  9S  I11
Summe  Kup.  IX  O9-6
B.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Vandwirtschaft
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Zwecke  überhaupt  2575.—
Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen  .  1500—
—m##-  B  ——
Summe  Kap.  IN9655
II  Beitraͤge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  26  300  —
III  Zufluͤsse  aus  sonstigen  Einnahmsauellen.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Mafimistans-reishilfsfonds  zur  Unterstütung
in  außerordentlichen  Unglücks-  und  Notüäl  en  8000  —
2  Übrige  Einnahmen  .  330  —
Su##  Kep-  ##  8  330  —
Iv  Kreisumlage  nach  44  vom  Hundert
der  Stenersumme  zu  6100  000  &amp;amp;  nach  Abzug  von  2  vom  Hundert  für  Rüchstande
und  Nachlässe  2  680  820  —
Aktivreste  der  Kreisfonde  früherer  Jahre  711.265  41
V  Summe  der  KreisEmmahmen  6:467  181  32
        <pb n="647" />
        Nr

62.

Abersicht

635

Beilage  6.

5er  Kreis-Rusgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Mittelfranken  für  das  Jahr  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehpesester
6  a
Kap.  8  Tit.  Vortrag  tas
1.  Abschnitt.
Areis  Aunusgaben.
1  Auf  Erbebung  und  Verwaltung  der  Kreis-#Linnahmen  500  —
11  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  .  8  500  —
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  MNitolieder  des  Landratéaus-  -
schusses  1500  —
3  Für  Geschäftsbedürffussse  3  000
Eumn  c  #  13000  —
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
U  1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals  aus  Staatsmitteln·
i  a)  aus  pflichtgemäßen  Reichuissen  34  058  26
b)  auf  Grund  besonderer  Willigung  18  498  07
c)  Asschtag.  der  vom  Staat  überlassenen  Dienfwohmungen  und  Dienstgründe
2  Gehalt  35  00,  ichisse  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  702  000  —
3  [Dienstalterszulagen,  guse  Staatsmitteln  für  das  Volksschullehrpersonal  in  den  Ge-  r%  T.
meinden  bis  zu  10  000  Einwohnern
a)  m—  Zulagen  das  Volsscillchrberjonal  in  den  i  Gemeinden  ooo  —
bis  zu  10000  Einwohnern  .  225  989
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonal  .  620  000  E
·  5  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  rhne  Ortssatzung  emãß  Art.  1i  l
lbs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28  Juli  1  70  000
A  6  Besondere  Vergütungen  und  linterstützungen  für  *  Lehrpersonal  und  zwar  1
T  a)  im  allgemeinen  7000
b)  für  dürftige  Anwärter  des  Loolieschdieni  während  der  Ableistung  ihrer  *“
Heeresdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln).  ...........
7AllgiineiiicBeitragcaiicchiiancn  l
ijBaiifchlictrageandiccchiilkasseiiderGeinciiideiiiiiithOOOiiiid  nicht
«  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abj.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ..  743  968  |#
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  13  951  64
-)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  72  814  42
d)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
1.  aus  Staatsmitteln:
na)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  —  —
·  bb)  zur  Gewährung  außerordentlicher  ünterstützungen  —  —
2.  aus  Kreismitteln:
aa)  Zur  Gewährung  von  Zuschüssen  aus  Anlaß  der  Trennung
des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienste  1  500  —
,  bb)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schinfondetafte  in  Ansbach  3430—
b  8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
;  a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  172  —
ri  V  4.  aus  Faethet  Doo  I  —
eiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäu  rn  un  S  auten  8  —
9  Ständige  Bauauegaben  .  g  .  Schul  .  sern  und  zu  Schulhausneub  ..  220  —
        <pb n="648" />
        636

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betras  —
*—PY
üfungs-  und  Aussichtskosten:
iit  10  zt  Gutbäntoune  gdet  Distrittoschulinspeltoren  für  die  Vornahme  der  Schul.
prüfungen  20  O00  —
b)  für  die  Friechrurpebcieg
1.  Gehalt  "  20  8680  —
2.  Dienstkeisen  ..  3600—
3R1thegehalte.  .  —-IIRuhegebalteund
  Untersuchungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  prispenfionsanstalt  für  dienstunfhige  Lehrpersonen
1.  aus  Staatsmitteln  168  000  —
2.  aug  Kreismitteln  l  alters  160  000  —
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  rittel  der  ule:  t  bei  o  euen  Dien  talterszulagen
  aus  Staatsmitteln  zulert  bezos  s  90  000  —
JP)  zur  Unterstützung  der  in  den  Ruheitand  berjebien  Lehrverionen  aus  Staatsmitteln
  .  8  300—
d)  Desgleichen  aus  Kreismittem  .  6000-—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer::
a)  aus  Staatsmitteln
1.  Unterhaltsbeiträge  .  ....  182  000  —
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  9  000  —
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
b)  aus  Kreismitteln
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  uterstützug  der  Hinlerbliebenen
der  Volksschullehrer  ..  63000—
2.  Zu  un  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  ·  1030  —
3.  3  an  die  Reliktenkasse  des  katholischen  Lehrerr  creins  .  70-—
4.1uuilnltsvc1t1csgcund  Untersuchungen  für  #gchiete  bliehene  in
besonderen  Fällen.  .  2000
13  Ubrige  Ausgaben:
a)  Unterstützungen:
für  Anwärter  und  Anwärterinnen  des  Volksschuldienstes  wãhrend  der  Ableistung
  ihrer  Schulpraxis  .·«  2500-b)
  auf  die  Fortbildung  des  Peiteichüllchrrasenals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrer  17200  —
2.  Reiseculschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  zm  Vesuche  der  T
ferenzen  .·  1500--8.
  Förderung  der  Bezirtslchrerbüchereien  .  3700  —
4.  das  Schulmuseum  des  Nürnberger  Lehrervereins.  400  —
c)  zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten.  .  12500-.
d)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für  Lehrer  an  Fortbildungsschulen
  beurlaubten  Volksschullehrer  in  Gemeinden  mit  Ortssahung  3000  —
e)  für  das  Kreismagazin  für  vehrmittel  und  Schuleinrichtungegegeustãnde  sowie
für  die  Kreisschulbücherei  .  400—
f)  für  Schulsuppenanstalten.  .  4000
)  zur  Förderung  des  Zeichenunterrichts  in  mittelbaren  Gemeinden  3300  —
5  zur  Förderung  des  Turnunterrichts  in  solchen  Gemeinden  1  000
i)  zur  Förderung  des  #benhandfertigkeis  und  des  *  Hlleschlmnterricht  600  —
k)  zur  Förderung  des  Schulgesangs  500—
14  Für  unvorhergesehene  Ausgaben.  .  1515  —
—  —  1  4  285  d67  25
Fortbildungsschulen.  #
(Ausgaben  nach  Maßgabe  der  Verordnung  über  die  Berufsfortbildungsschulen
  und  der  s8  13  und  16  der  Schulpflichtordnung.)
1Im  Allgemeinen  .  27  000  —
2  Im  Besonderen:
ç  a)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Ansbach  2100—
"„  b)  „  „  »  Diiikelsbuhl  1000  —
53  »  »  ,,Iichstatt.  2200—
«  d,  »  »  »RothenbiikgoT  700—
        <pb n="649" />
        Mittelfranken.
Festgesetzter
·  C  Be
Kap  *  Vortrag  *
,
III  22  )  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Weißenburg.  i.  #  .  1200—
"  5  Berufsfortbildungsschule  in  Erlangen  .  3  000—
„  „  Fürth  1127200—
"„  „  be,  6  60000—
Schw  2700—
!il  zur  Abhaltung  von  t  für  Lehrer  an  bewerbüchen  *
.  bildungsschulen  .  7000-i
  1)  Sonderrücklage  2  000  —
Sumue  7  126  100  —
3  Taubstummenanstalten.
·  1  Kreistaubstummenanstalt  in  Nürnberg:
1  a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  81  600—
is  b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  grbauung  der  breistaubstunmenanfal
·  aufgenommenen  Anlehens  von  625  000  4  29  800—
.  2  Jährlicher  Betriebszuschuß  für  die  Taubstummenanstalt  in  3#4  750—
3  Unterstützungen  für  Zöglinge  in  Taubstummenanstalten  .  15500——
4  Vergütungen  für  Erteilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme  200—
5  Für  ohrenärztliche  Untersuchung  der  Zöglinge  mittelfränkischer  Taubstummenanstalten  750  —
Summe  §  3128600
4  Blindenaustalten.
1  Zährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blindenerzichungs  1nterrichts.,  Beschäftigungsund
  Versorgungsanstalt  in  Nüruberg  .  12000—
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  dieser  Anstalt  ..  720-3
  Jährlicher  Betriebszuschuß  für  das  mittelfränkische  Blindenheim  .  1000  —
4  Zur  Unterstützung  von  in  Blindenheimen  untergebrachten  bedürftigen  Blinden  1  000  —
5  Zährlicher  Betriebszuschuß  an  den  Blindenunterstützungsverein  Nüruberg  500  —
Summe  7  15  220
65
1  5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Für  5  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München
(zu  je  420  4).  2  100  —
2  Zuschuß  zur  beriusung,  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau  der  bezeichneten
  Anstalt  4606—
3  Für  3½  Freibetten  in  der  K.  Orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anstalt  Gu  je  800  4  2800  —
4  Dem  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg:
D!  a)  für  einen  Freiplatz  .  300  —
b)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten-  .  3000—
½  I)  III.  Teilbetrag  aus  einem  Kreiszuschusse  von  20  000  4  zun  Vau  einer
Krüppel-,  Heil-  und  Erziehungsanstalt  in  Nürnberg  .  —  —
]  Semme  —5
6  1  Höhere  Lehranstalten.
·  1  Progynmasien.
a)  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln:
z  mi)auö  pflichtmämgen  Recchucssen  .  ...  2271  01
—  bb)  auf  Grund  des  Ki  scheidungsgesetzes  6  891  08
b)  Zuschüsse  aus  Kreismitteln:
-  für  das  Progymuasium  in  Dinkelsbühl  —
„  „Hersbruck  31  020—
3.  „  „  »  »NeustadtaA  »Ja-J-.
  4-»«  «  RotheuburgoT  3378150
5.  „  »  »Ochwaach.  5373068
;  6.,  „  «  „Weißenburg  i.  v  25  300  71
7.  5  r  7  „  indsba  -*.  24  109  67
v  .  »  «  »  Windshekm  31  744  66
        <pb n="650" />
        638

 

 

 

 

deheechier
Kap.  8  Kit.  Vortrag  etrag
-—
IIIII6  2  Pberrealschulen  und  Realschulen:
#a)  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg:
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  231745  92
2.  Verzinsung  und  Tülgung!  des  asi  das  Austalts  gebaude  aufgenommenen
Kreisanlehens  zu  600  33  981  —
b)  Nealschuten  und  zwar:
1.  Kreisrealschule  1  in  Nürnberg:
Personal-  und  Sachenbedarf.  159  172  77
2.  Kreisrealschule  II  in  Nürnberg:  „.
a)  Personal-  und  Sachenbedarf  118  353  66
b)  nesbbnian  und  Tilgung  des  für  das.  Mstitsgebände  iuf
mmenen  bereismlchens  von  450  000  4  28  684  51
3.  Nealschoke  in  Ansbach  .  ......  6122134
4»»  Dmkelsthl  ...........  60  202  55
5.  „  „Eichstät  673  55  8118
6.  „  „  Erlangen.  .  64  723  84
7  »  »Form«  151  555  85
8  »  Gunzenhausen  48  51077
»  „  Rothenburg  o.  7*  ..  56  549  34
Weißenburg  i.  .  54  869  34
c)  u  leiul.  Zinsen  Ö  den  t  bes  Neubanes
r  Nealschule  in  Fürth  32  292  65
1  der  Rektorwohnhauses  der  Reatschule  daselost  1705  93
3.  der  Ludwigsrealschule  in  Rothenburg  o  o.  T  17  356  48
3  Prüfungskosten  .....  2100  —
Summe  §  6  14  59
7  Gewerblicher  Unterricht.
1  Zuschuß  an  die  Städtische  Banschule  in  Nürnberg  52  000  .
2  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  an  der  Nealschule  in  Ansbach  21200  (67
3  Sache  an  die  Handwerkerfachschule  für  Hol  industrie  in  Fürth  2  000—
4  Beitrag  an  den  Kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Nürnberg  zur  Abhaltung  von
Unterrichtskursen  1000—
5  An  sonstige  Kaufmännische  Vereine  zur  Abhaltung  von  Unterriehtbiurjen  1500
6  Gewerbefortbildungskurse  des  Gewerbevereins  Fürth  1000—
7  Für  sonstige  Fachschulen  und  Fachkurse  .  »»«  7000-—
  x7800
Summe  §  7/55  700  607
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  Kortslandwirtschaftsschule,  in  Rüruberh:
ersonal-  und  Sachenbedarf.  52  000  —
2  Kreisackerbauschule  in  KTucesbore
Kreiszuschuß  für  die  Schule  in  das  Kreisgut  .  9000  —
3  Für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf.  4800—
4  Für  die  landwirtschaftliche  Kreishaushaltungsschule  in  Trie  *  war
a)  für  die  Haushaltungsschule  *  12  750  .O
b)  für  den  hauswirtschaftlichen  Wanderunterricht.  11  150—
ID)  1nterhaltbeitrge  i  für  die  Lehrerinnen  der  früheren  Haushaltungsschule  zu
Henfenfel  1  000  —
d)  Fond  für  die  Erweiterung  der  landwirtschaftlichen  Kreishaushaltungsschule
Triesdorf  25  000—
5  Zuschüsse  an  die  landwirschefuitte  Wina  ulen  in  Aicgoor  Ansbach,  Eichstätt,
Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a.  un  Weißenburg  i.
a)  zum  Gesamtaufwand  je  14  10  un  9  800
b)  zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  je  soo  ...  5600—
)  für  Dienstreisen  der  ständigen  Assistenten  je  500  3500  —
6  Zuschuß  an  die  Distrikte  Erlangen  und  Fürth  zur  Sh.  eines  Gebãudes  sur
die  landwirtschaftliche  Winterschule  8.  Teilbeirag  von  40  000  4  10  000  —

 

 

 

 

 

 

d
        <pb n="651" />
        Mittelfranken.
Festgesetzter
—  Vortrag  Betrag
J
Landwirtschaftliche  Sonderlehrkurse  und  zwar:
n  1  a)  lcha  Hteichen  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  800—
b)  für  Abhaltung  von  Unterweisungskursen  durch  zeoirith  Verbãnde  500—
8.  Buschuß  für  die  gärtneriche  Fachschule  in  Nürnberg  500—
9  Zuschuß  für  die  Abhaltung  von  Wnberkochkursen  1000  —
Süre  —  ẽ  147  400  —
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche  Jugend.  ÔÊ
1Städtische  höhere  weibliche  Bildungsanstalt  (Maria  Therele-Schule)  in  Erlangen  6000—
2  Städtische  höhere  Mädchenschule  vssienoe  in  Ansbach  .  6000—
3shtmselphercMadcksemchulemt.  .  7000—
4EtadtuchehöhereMijddjeaichulenm  Nnrabekg  .  15000—
5  Slädtische  höhere  Mädchenschule  in  Rothenburg  o.  T.  6000—
6  Private  höhere  Mädchenschule  in  Schwabach  .  500  —
7  Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Ausbach  500  —
8  Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Fürth.  1  800  —
9  Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Nüruberge  5000  —
10  An  den  Verein  Frauenwohl  in  Nürnberg
a)  für  das  Handarbeitslehreri  semi  .........  1000—
b)  für  das  Wirtschaftslehreri  semi  Frauenwohl  in  Nürnberg  2  000—
11  Beiträge  an  Frauenarbeitsschulen  .  .  1500—
12  Für  die  mit  der  Nürnberger  Frauenarbeitsschule  verbundene  Lochschule  .  .  —
Summe  §  9  52  500  —
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten—
Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  .............  1000  —
11  Beihilfen  für  Studierende,  Schüler  und  Schülerinnen  aus
Mittelfranken:  ·
ldcrtechnuchenSchulen  Im  allgemeinen  2500—
2  des  Technikums  in  Nürn  900  —
3  Des  Nealgymnastums  in  Frrern  500—
4  HDder  Lehrerbildungsanstalten  .  6000—
5  Dder  Lehrerinnenbildungsanstalten  2  000—
6  er  städtischen  Bauschule  in  Nürnberg  1  000—
7  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Photographie,  Lichtdruc  i  und  Gravire  in  Miuchen  300—
8  der  Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg  1  800
9  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdor  4320—
10  der  landwirtschaftlichen  gueiangalungefiine  in  bonV  500—
11  der  Obstbaulehrkurse  in  Triesdorf  500—
12  Der  landwirtschaftlichen  Winterschulen  5000—
13  der  K.  Hufbeschlagschule  in  Nürnberg  1200  —
14  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  Haushaltungsschule  für  katholische
Landmädchen  100—
15  dDer  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Wehenftphan  und  der  Lierärztlichen
  Fakultät  der  K.  Universität  Müchen.  .  500—
16  der  Molkereischule  Weihenstephan.  .  400  —
17  der  K.  Brennereischule  Weihenstephan  250—
18  der  K.  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst-  und  Gartenbau  in  Weishöcheim,  woie  zun
Besuche  der  Obstbaulehrkurse  daselbst  200
19  der  Fischereischule  in  Starnberg  .  250  —
Summe  F  ũ  28220—
12  Übrige  Aus  gaben  au
t  Laterläh#ische  96  enen  f  Erziehung  und  Bildung.
a)  Zuschüsse  für  Zwe  6  der  Jugendfürsorge  6000—
2  gürdde  sucbanruen  der  Gründung  und  unterhaltung  von  Ingendhortgärten  500  —
on  Ein
Volksblldu  g  richtungen  und  von  Vereinen  für  Volkserziehung  t  und  500%
3  Bur  Erhaltun  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern.  »  SM-4ZuschnnandenhistortschenVerecnvottMittelsranlen.
  700  —
        <pb n="652" />
        640

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Felstesetzer
etra
Kap.  8  LTit.  Vortrag  eiraa
4  —
eitrag  zur  Kreisbücherei  [Z  300  —
L  "  5  Settrag,  zur  sonstige  Pereil#  und  Institute:  ·
a)  an  das  Ger  manische  Museum  in  Nürnberg  .  ..  2500
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Sa  Ariberg  .......  000
c-)andieU·aturhtstottfcheGesellschaftmutuberg.  ·...  ..  800—
d)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Vercin  in  Ansbach  .  ......  Mo)andie9hnsikaltsch-medtzmqcheSoztetatmErlangcn........
  300
f)  zur  Förderung  der  Herausgabe  von  Ortsgeschichten.  .......  500—·
6)  an  die  Gesellschaft  für  fräthische  Geschichte  .......  1  000  —
7  Für  Erhhaltung  von  Naturdenkmälern  300—
3  In  die  Kreisausschüsse  für  Naturpflege  zur  Bestreitung  sachlicher  Vedürfnisse  100  5
9  Huschuß  an  den  Kreispensionsfonds  für  Lehrer  der  technischen  Schulen  20  605  22
Summe  §  12  415005  J2
Summe  Kap.  ll6  300  52973
i
IV
Auf  Industrie  und  Kultur.
11  Auf  Industrie.
1.  Beitrag  an  die  Handelskamme  ..........  300-.i!——
2  Beitrag  für  Zwecke  der  Wintelstaacher  Landesstiftung  ..........  2000  —
3  [Beiträge  für  sonstige  Zwecke:  #
a)  für  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnbeeen  15000  —
b)  Bedarf  der  Handwerkskammer  35  700  E
J%0)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  Einrichtung  und  Vctricb  von  Arbeits-  5
T  ämtern  und  zur  Förderung  der  Fesarbeisbermittlung  ...  8500
4)  für  das  Deutsche  Museum  in  München  .  ’
2  Auf  Kultur.
1  Zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:  1
a)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken  5000  —
l  b)demfelbeiifiirdeiilaiidioirtichaftlichenWaiideruiiterricht.......  900  —
2  Für  den  Kulturbandienst:
a)  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtausgaben  für  den  staatlichen
do  alturbandienst  im  Kreise  (/1  des  Aufwandes)  22  000  —
b)  für  Kulturvorarbeiter:
1.  für  5  etatsmäßige  Kulturvorarbeieer  8  950  —
2.  für  unständige  Kulturvorarbeiter  .....  20  000  —
c)  Stipendien  für  Besucher  der  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  ....·.  Jou-3
  Für  sonstig;  Zwecke:.
Zuschuß  an  den  Nemontezuchtverein  Windsbach  ...-...  2(’-()«)—
.E  uschuß  an  den  Remontezuchtverein  Uffenheinn..  1  100  —
U  3.  Juschuß  an  den  Pferdezuchtverband  für  das  veredelte  Arbeitspferd  l
in  Mittelfranken  7000|—
i  4.  Zuschuß  an  den  Pferdezuchtverband  für  das  Kaltbu  in  Mittelfranken  9  000
5.  Einmaliger  Gründungszuschuß  von  1000  &amp;amp;  an  die  Pferdezuchtvereine
Altdorf-Lauf  Hersbruck,  Ansbach,  Greding-Hilpoltstein  und  Scheinfeld  4000  —
b)  für  Förderung  der  Nindviehzucht  und  zwar:
1.  an  die  Distrikie,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung  ärmerer  Ge-1
  meinden  im  Benehmen  mit  den  landwirtschaftlichen  Bezirksausschüssen  18000  —
2.  an  den  landwirtschaftlichen  Wesausschuß  zur  Veranstaltung  von  —
D|  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der  Grundbestimmungen.  .  .  :-3000·—
s,  3  zur  Unterstützung  der  balgen  mittelfränkischen,  Zudhwerbände  ...  10  000  —
)  1.  für  Förderung  der  Schweinezucht  ...  3  000  —
*!  2.  für  Hebung  der  Schafzucht.  2  000  —
*½  3.  für  Hebung  der  Ziegenzucht  ............  2  000  —
Ö3  4)  zur  Hebung  der  aninchenzchttt  1  000  —
        <pb n="653" />
        Nr.  62.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
2xm—  Festgesetzter
u  l
Kap.  sglxih  Vortrag  Betrag
It  —
El
Ir  3  e)  für  Geflügelzuch
s  gwhene  acunngon  Erlangen:
Laufender  Betrieb.  .  7730—
i  2.  dem  Kreiswanderlehrer  für  Geflügelzucht  für  Dienstreisen  ...  1000—
«  3.  dem  Kreiswanderlehrer  zur  Entlohnung  eines  Vorarbeiters  zu  uter.
gültigen  prioaten  Geflügelstallbauten  .  500—
·  4.  Stipendien  für  Besucher  der  nnm  Erlangen  .  600—
:  5.  zur  Förderung  der  Geflũgelzucht  dem  iteelfränkischen  Gefligelzucht  600
f)  für  die  isch  hi  und  zwar:
*  7vn  |59  an  den  Kreisfischereiverein  3000  —
1  kuerg  Prrciefischereisachverständigen:
a)  Gehalt  .  354167
b)  für  Dienstreisen  .  .  1500—
c)  für  Geschäftsbedürfuisse  .  .  250  —
f  3.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl  ..  300  —
42*“  )  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Mittelfränkischen  Bienenzüchterverbande  1  000—
5  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Förderung.  des  2  Getreide-  und
D  Fruchtbaucs  5000
"  10  für  den  Obstbau:
D  dem  Kreisverbande  Mittelfränkischer  Obstbauvereine  1  500  —
·  Zuschüsse  zur  Haltung  von  Bezirks-,  Distrikts-  und  Verbandsrostbon.
wärten  ...  7000—
3.  dem  Kreisobstbaulehrer  in  Triesdorf  für  Dienstreisen  1  000  —
4.  dem  Kreisobstbaulehrer  #n  in  Türnberg:
«  a)  Gehalt  .  2  825—
b)  für  Dienstreisen  .  1500—
;  Ofur  Geschaxtsbedukfmfc  -  200
*“  5.  Zuschüsse  zu  kleineren  Mrlensichmungen  und  Anschaffungen.  .  1  000—
"  k)  für  Dienstleikungen  des  Wanderlehrers  für  Weinbau  in  Franken.  .  400  —
)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken,  Beitrag  zur
Gewäl  rung  von  Prämien  an  minderbemittelte  Gemeinden,  Genossenschaftenun
  rivate:
!  bei  Anschaffung  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten-  1  000  —
bei  Anschaffung  von  Hopfentrockenapparaten  2000  —
m)  zur  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen.  12.000
n)  Zuschuß  an  die  Genosseuschaft  zur  Instandhaltung  der  mittleren  Alimühl
(4.  Rate  zu  den  Mehrkosten)  .  30000—
o)deinllntcrverbandcsnr  genossenschaftliche  Viehverwertung  in  Franken  1  000  —
p)  Beitrag  an  den  staatlich  anerkannten  Ausschuß  für  Vogelkunde  500  —
)  zur  Förderung  des  Gemüsebaues  100  —
4  a)  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlehen  zur  Übernahme  von  Aktien  des
Fränkischen  Aberlandwerks,  A.  G.  in  Nürnberg  und  zur  vertragsmäßigen
Gewährung  von  Darlehen  an  das  Überlandwerk  .  658  6607
b)  Vergütung  an  die  aus  dem  Landrat  gewaͤblten  Aufficidratamitgli  der  .  3000—
.  c)  Gründungskosten  12  368  90
Sn#n  Nap#  7Ts  946  402  67
V  Auf  Eefsundheit.
1  Beihilfen  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  4700—
2  Zur  Unterstützung  an  die  zu  Wiederholungskursen  einguberufenden
Hebammen  .  1500  —
3  Beihilfen  für  Distrikts-  und  praktische  Tierärzte  ...  6700  —
4  Bauschvergütung  für  bakteriologische  Untersuchungen  10  100—
5  Zur  Gewährung  von  Zuschußleistungen  zur  Ausbildung  von  Desx
  infektoren  und  für  Kurse  zur  Ausbildung!  der  e  Krantenbflegeversonen
in  der  laufenden  Desinfektion.  500  □—
1  Summs  Kö  V  —
122“
        <pb n="654" />
        642

 

 

 

 

 

 

d)  für  Verzinsung  und  Rückerstattung  des  dem  Unterstützungsfonds  für  das  -
Pflege-unthenstperfonalbeidenbetdenMcttelfkanknchcn  Heil=  und  Pflege-  I
anstalten  zur  Erbauung  eines  zweiten  Arztewohnhauses  bei  der  Heil=  und  «

«  flegcanstaltAnsbachentnommmeuBetraqs  3000«·

e)  Kreisaulehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Erweiterungsbauten  bei  der  l

Heil-  und  Pflegeanstalt  Ansbach

14  1.  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  der  Stuttgarter  Lebensverficherungs-  l

gesetzter
K  Tit  Vortrag  etras
ap.  .  —  —
r.  -
v1  Auf  Wohltaͤtigkeit.
1  Für  außerordentliche  Notstände  und  Unglücksfälllell  12000—
2  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalten.  ê
1  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalt  Ansbach  für  den  Betrieb  cinschließlich  der  6
Bauunterhaltungskosten  476  ooo  —
2Nittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlangen  *  den  betrie  einsölichch  der
Bauunterhaltungskoste  *5  616  000  —
3  Für  Verzinsung  und  ihnnng  der  Schulden:
a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der  Heil-  und  Pflege-1
  anstalt  Ansbach  und  für  den  Neubau  des  Küchen-  und  Werkstättengebäudes
½  bei  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlangen  vom  Jahre  1901  und  1902274—
D.  b)  von  der  Landesversicherungsanstalt  Mutelfranken  für  Neubauten  der  Heil-  1
und  Pflegeanstalt  Ansbach  in  den  Jahren  1905  und  1906  aufgenommenes  »  .
I"  lesojoigesAiilehcnzu20000»O  11000  —
e)  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  in  den  Jahren  1910  und  1911  für  Neubauten
  der  Heil=  und  Pflegcanstalt  in  Ansbach  bei  der  Landesversiherunge  «-anstaltMittelftaiikenaufgenommenen40foigeiiSchiilvoii345000
  24  600  —
s
l

bank  in  Stuttgart  ausgenommenen.  750  000  54  1483
2.  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  der  gserierpotaen  für  l

Angestellte  in  Berlin-Wilmersdorf  aufgenommenen  305  000  .  22  11250
3

Verzinsnng  und  Tilgung  des  bei  der  K.  Hauptbank  in  Nürnberg  auf
Rechnung  des  mit  Gesetz  vom  22.  Juni  1914  (GVBl.  S.  307  /  08)  gewehmiten
  Kreisanlehens  zu  1  500  000.A  aufgenommenen  ungedeckten

 

 

 

 

 

67000  —
f)  Schuld  für  Erbaungg  eines  Arztewo  nhau  ses  in  der  T  und  Pflegeanstalt  D.
½ê#  Erlangen  duhau  2  Fipenn  281347
4  Zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minderbemittelte  Geistestranlin
  den  Heil-  und  Pflegeanstalten  Ausbach  und  Erlangen  22  000.—
3  1  —  Krankenanstalten  und  sonstige  Veranstaltungen  zur  Kranken-  *
.  ·  »  —
2  Riu-  seeiwillge  Sanitätskolonneu  .  ....  2000-·«
4  Beitrag  für  die  Diakonissenanstalt  Neuendettelsan  800  —
51  Zuschüsse  an  Säuglungsfrsorgestellen  zur  Gewährung  von  Bei-  3
trägen  an  stillende  Mütter,  sowie  an  die  Zentrale  für  Säuglingsfürsorge
  und  zur  Unterstützung  der  Säuglingsfürsforherinnen  ..·  15  050—
2  Zuschüsse  an  Kindereri  ppen  ..·  5000F·
6  1  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkul  ose  4000  —
2  Zur  Stiftung  von  3  Freiplätzen  zur  Landesheilstätte  für  tuberkulose  Kinder  in  l
Oberschwenden,  Gemeinde  Scheidegg  3  000  —
7  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  unterbrindung  von  Biöden  und  E
Epileptischen  in  geeigneten  Anstalt  .  5000  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlasfene  Kinder.  «
1  Zur  Unterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirss  8000  —
2  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  .  ...  8575  —
3  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg.  .  500.  5
"z  Unterstützung  von  aus  Straf-  und  Polizeianstalten  Entlassenen  600,
10  a)  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Gesellen-,  Herb  *§  *
I  und  Arbeitervereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher  Art.  8600
I  b)  Zur  Gründung  und  Ünterhaltung  von  Lehrlingsheimen  2000  —J
11  Unterstützungsbeitrag  anden  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  1000.—
        <pb n="655" />
        Nr.  62.  ;
62  Mittelfranken.
Festgesetzter
Betrag
Kap.8  Tit.  Vortrag  —.
*
VI  12  #schuß  zur  Unterstützung  der  Naturalverpflegsstationen  und  für  ç
S  ulh  zuren  nach  Art.  65  des  Armengesetzes  6  000|—
13  Zuschuß  an  den  Luthardtschen  Unterstützungsverein  für  verschämte
Arme  jeder  Konfession  in  Nürnberg  200—
14  Jahreiuschuß  für  12  Freiplätze  in  dem  Veteranenerboiungsheim  *
der  Wül  500—
15  a  das  Ghurg  osheim  für  Nürnberger  Heimarbeiterinnen  in
Behringersdorf  300|—
16  Betriebszuschuß  an  den  Verein  für  innere  Missihn  in  Nürnberg
für  die  Fürsorßeerehungsanstalt  für  schulentlassene  Mädchen  in
Nürnberg-Schafhof  2000  —
17  Ungedeckter  Bedarf  bei  Landarmenverbande  8  800  000—
18  Für  Unterstützungen  der  durch  den  Krieg  acschadigten  Augebör-=gen
  des  Mittelstandes  .  200  000  —
Sum  Kat-  V#  2  666  667|60
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbau.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:
Mn)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen  160  000—
b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzügzlich  qualifzierter
Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen  Unterstütung  der  Diftriktsgemeinden
  im  Straßenbau  35  000—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  zu  den  Brückenbauten,  welche  den  Gemeinden  obliegen.  5000—
4  Beiträge  #r  Gemeindewege:
ama)  für  Neubauten  15  000—
9Efr  für  Wegunterhaltung  75  000—
5  Zur  Instandhaltung  von  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwasiesesahr#
  fVornahme  der  erforderlichen  Flußräumungen
und  Herstellung  der  beantragten  Uferschutzbauten  an  der  Pegnitz.  10  000—
2  ur  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Pegnitzregulierung  aufgenommenen  Kre  sanlehens.
  37  850  —
6  Zuschüsse  zur  Instandhaltung  sonstiger  Privaktflüsse  und  Bäche  .  10  000—
Summe  Kap.  VII  S.—
VIII  librige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu  zu  gründende
  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner  zu  gleichem  Zwecke
für  arme  Gemeinden  von  2500  Einwohnern  und  darunter  5  000|—
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Sachausgaben  des  Kreisfeuerwehrausschusses
  von  Mittelfranken  1500—
2  Beiträge  gemäß  §  825  der  Reichsversicherungsordnung.  8  000—
3  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  500—
4  Jahresbeitrag  an  den  Bayerischen  Landesverein  zur  Förderuns
6  des  Wohnungswesens  in  München  100—
5  Verbandsumlage  an  den  Bayerischen  Versorgungsverba  nd  38  300
6  Anteil  des  Kreises  Mittelfrauken  an  der  Bayerischen  L  Landes-.
siedelungsgesellschaft  100  000—
*r½  ur  Hewährung  von  uschusfen?  an  Genmeinden  für  den  Kleinwohnungsbau
  175  0000.—
Smm:  Ver-  V##  ——
I  .
IX  Allgemeiner  Ruͤckhalt.  HIIIIIIIEI
Summe  der  Kreis-Ausgaben  11  551  141/72
D4
1
        <pb n="656" />
        644

 

 

 

 

 

 

 
      
   
  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesctzter
Betrag
Kap.s  Tit.  Vortrag  —  —
4  3N
1
II.  Abschnitt.  «
ZrtkssGiunahmem
l  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  n  beruhende  Prchtbeiträge  2  24/0
2  Auf  Grund  des  K  gsges  «  «  70t)Z)1
Summe  "  1  933652
2  Oberreal  chulen  und  Realschulen.
1  Für  d  in  Aürnberg  ...  Jc446
2  Für  de  in  .  ...  blo-ZFurdte

a)  aus  63957
b)  68571
4/Fur  die  .....  108232
-  Suauue§2  39  394/67
3  Volksschulen.
1  Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  34  058|26
2  Ständige  Bauausgaben  220—
3  Huschüsse  an  die  Kessseneinte  nach  Art.  16  Abs.  2  und  3  des  S  Schtibedrsgere
vom  28.  Juli  1902  522  519  33
4  Bauschbeträge  an  die  ’  der  Gemeinden  mit  10  000  und  mehr  Einwohnern
  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .·  74396886
5  Dienstalterszulagen  an  das  Volsschullehrpersonal  in  den  Gemeinden  bis  zu
10  000  Einwohnen.  900  000.—
6  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lolksschullehrperfonal.  in  den  i  Genicinden  l
disziilOOOOEinwohnerii..  .  «  ,  160000
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  dieses  Lehrpersonai  ..  »·  620  000
7  )  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  zal  niehie  Lehrpersonen  .  168  000—
b)  Ruhegehaltszulage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  viensialterszulagen
  90  000  —
c)  zur  ünterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  8300—
8  Unterstihungseiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschuklehrerr
Unterhaltsbeiträge  .  .  18200()-—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  ()000I
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  kutwachsene  Lehrerwaisen  2000|—
0  Zucut  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  und  d  2595
10|  Zur  Unterstützung  dürftiger  Anwärier  des  bihnieii  währen  der  Ableistung
  ihrer  Heeresdienstpflicht  300—
S###  z  ;  3  412  W#t
Summe  Kap.  IA491  692  64
B.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
2  Zuschuß  zum  Gehalte  des  Kreisfischereisachverständigen.  1770·83
Summe  ar-  T  4345|3
Summe  Kap.  I3  1196  038|/47
II  Fundations-  und  Dotationsbeitraͤge  der  Gemeinden  —  —
III  zustüsse  aus  sonstigen  Einnahmeauellen:
Aus  der  Beteiligung  der  Kriegsgemeinde  am  Fränkischen  Überlandwerk,  A.-G.  in
Nürnberg:
1.  an  Dividenden  aus  den  Aktien  4110—

 

 

2.  an  Zinsen  und  Tilgungsraten  aus  Darlehen

 

 

538  673|—
        <pb n="657" />
        Nr.  62.  Mittelfranken.
—  —  J  ¾Z,,  Festgesetzter
I
Haus«-c  Vortrag  LSFFL
i«  HJ
l  ..  -.  -  -
"  #  s  der  Verpachlung  der  Römerkastellgrundstücke  zu  Weißenburg  i.  B.  130—
ill  löerscust  an  der  gesetzlich  Beteiligten  zu  den  Kosten  der  Instandhaltung  von  —
"  6  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  nach  Art.  98  Abs.  3  des  Wasser-  2%%%
Achelhes  aus  Staatsmitteln  für  den  Hälfteameil  der  Wanderfürsorge  .  ..  3000:
Summe  Kap.  III  664  267—
50  Kreisumlagen  zu  39/%  der  Stcuersumme  von  17  527  818  “  74  J.  (G##egen  42%
IV.  Sreium  z3  46  &amp;amp;  für  1917)  nach  Abzug  von  3%  für  Rückstände  und  ·
Nachlässe  im  reinen  Betrage  .  .  .  ..  .  2  .6630  785  18
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  —.—.  —s-Summe
  der  Kreis-Einnahmen  7551ME
1
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
        Nr.  62.  647
Beilage  7.
Abersicht
5Ser  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Anterfranken  und  Aschasfenburs  s  für  das  Jahr  1918.

 

 

 

I  6  1  Festgesetzter
——-  Nr.  Vortrag  Betrag  J
rt  *  2
Ausgaben.
i
1  Erhebung  und  Verwaltung  der  Einnamen  1500—
1I  Bedarf  des  Landrate.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  6  100—
2  1  F  etder  und  Reileasten  der  Mislieer  desandratsans  schuffes  600  —
3  Für  Geschäftsbedürfnisee  .  1  700—
«  —  Sp#nr#  8400—
III  «  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
15Ständige  Bezüge  der  Lehrversonen  aus  Staatsmitteln
31  aus  pflichtmäßigen  Beichutssen3  ..  .......·..  26  581  41
b)  auf  Grund  besonderer  Willigung  720  —

c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  für  die  Lehrpersonen“  in  Gemeinden  ohne  Ortef  atzung  800  500  —
b)  Freiwillige  Leistung  zur  Beförderung  von  Hilfslehrerinnen  zu  Schulver- 



weserinnen  und  von  solchen  zu  Volksschullehrerinnen  3000—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  die  Lehrpersonen  in  dem  Gemeinden
"  000  Einwohnern  10  10  OO0  —
4  ben,  0  Elmt  Zulagen  für  die  Lehrpersonen  in  diesen  Gemeinden.  1242764  —
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  diese  Lehrpersonen  810  180  —
5  i  frr  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  (Schitbedarsgen
r
6  Besondere  Vergütungen  und  1ntersfützungen  für  die  Lehrpersonen:  in  ooo
a)  im  allgemeinen  ..  3000—
b)  für  dürftige  Anwärter  des  Goleschuiene  wãhrend  der  übleistuns  *
Heeresdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  500—
7  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  0  ooo  oder  mebr  Einp
  wohnern  (Schulbedarfgesetz  Art.  14  Abs.  1)  176  74924

P)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatung:

1.  aus  Staatsmittell  ·  M-·auszetstmttcln..

  ..·...........  2902—

d)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
aus  Staatsmitteln:

aa)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  ....  —-bb)

  zur  Gewährung  außerordentlicher  ünterstüungen  ....  —-2.

  aus  Kreismitteln:

 

 

 

 

 

 

 

d  zur  Bestreitung  sächlicher  Schulbedürfnisse  70  710—
bb)  zur  Trennung  der  Mesnerdienste  von  den  Schuldiensten  ..  600  —
8  Beiträge  zum  p8  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:

Ü  z  a)  z  zum  Sachbeda  5
"  aus  ftichemäßigen  R  ich  ........  —  —
n  wi  bis  eichnissen  des  Staates  E  —  —
zum  Unterhalte  von  *  il  ·  60  000  —
5%ôEtändige  Baunrboaben  ¾  bausern  und  zu  Shhulhausgeubanten  178  34
        <pb n="660" />
        648

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
l
"  Vortrag  Betraa
Eil  i.  4  |
l  l
10  HPrüfungs=  und  Aussichtskosten:
III.1  1  v  Ö8  Entschädigung  der  Diltiktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der  Säul  n
prüfungen  u.  dal.  t  ..  25  840  —
«  ür  die  Kreisschulinspe  toren:
5  ii  die  geibschutiuft  1  325
2.  Für  Dienstreisen.  .  3200—
3.  Ruhegehalte  .  «·  BUT-4.
  Hinterbliebenenbezüge  .  ·  3  300  —
11  Ruhegehale  und  Unterstützungen  für  dienstunsähige  Lehrpersonen  1
s)  Zusch  huß  an  die  #eispensionsanstalt  fur  dienstunfähige  Lehrpersonen:
1.  aus  Staatsmittell  166  100
#  on  2.  aus  Geiscnttelk“  ä  151  000  —
)  Ruhegehaltszulagen  na  einem  rittel  der  ulci  t  bez  ogenen  Dien  ta  ters-  i
zulagen  aus  Staatsmitteln  zuitbt  bebog  91  205  —
JD)  zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  aus  Sterte  D
mitteln  12200  —
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:  1
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  .  173400;-I
  2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  12  000.
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —
b)  aus  Kreismittelne
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Ointerbliebenen.  i
der  Volksschullehrer  32  000
2.  Zuschuß  an  das  Bayerische  Lehrerwaisenstift  360  —
3.  Zur  Unterstützung  von  Lehrerwitwen  und  Waisen  1  600  —
13  Übrige  Ausgaben:
a)  Unteristützung  von  Anwärtern  und  Anwärkerinnen  des  Nolksschuldienstes  1
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis.  6  000  —
b)  auf  die  Fortbildung  der  Lehrpersonen
1.  Cutschädigungen  der  Bezirksoberlehrer.  12  600
2.  Förderung  der  Beziikslehrerbüchereicn  660—
-)  für  den  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  4000—
d)  für  die  Stellvertretung  der  zu  Fortbildungskursen  teirlanbten  Foaliiscul
lehrer  in  Gemeinden  mit  Ortssatzun  .  500
e)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  ESchulmuseun)  700  —
f)  für  Schulbüchereien  800
8)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  Anierfränkisuen  Volisschiile  hrer  20
14  .Für  unvorhergesehene  Ausgaben  4  □—
an  S#mee  ss
2  Fortbildungsschulen.  .
1  JIn  allgemeinen  .  32000—
3  Taubstummenan  talten.
1  Taubstummenanstalt  Würzburg:
D  a)  Beiträge  un  ben  Besoldungen  der  Lehrer  ...-...  4727650
b)  für  Freipl  6869  —
%  IP)  Zuschuß  nis  tnberũtiizpreics  Dr.  nircheer  für  besondere  Uüntersuchung  !
"  der  Zögling  300|  —
d)  Zuschuß  an  die  Hofrat  br.  7n’*  Klinik  in  Würgur  fr  die
Oirurgische  Behandlung  der  Zöglin  .  200—
e)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  us  Bauschulden  25146  64
f)  Betriebszuschuß  10  787  86
2  An  den  —“e  fir  die  e  Lehrer  der  Taubstininen.  und  der  Blindenanstalt
Zuschuß.  -  1805  25
Tagimnt  Smn-  v2  33525
4  Blindenanstalten.

—

Für  2  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München
        <pb n="661" />
        Nr.  62.

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Festgesetzter
Teil  A4  n  Nr.  Vortrag  Betrag
h  7
1  5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Für  Freiplätze  in  der  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München  2100  .—
»  2  Für  Beihilfen  an  unbemittelte  Kreigangehörige  zur  Behandlung  und  Ausbildung
  ihrer  krüpp'lhaften  Kinder  in  den  Anstalten  des  Unterfränkischen  Vereins
  für  Krüppelfürsorge  12000  —
I  3  Zur  V  rzinsung  und  Tilgung  der  Bauschuld  des  König  Ludwig-Hauses  in  Würwurg  —.
11  4  ·  AbichamdSammegoioo—
6  Höhere  Lehranstalten.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschüfse:
6  #  für  das  Humanistische  Gymnasium  in  Lohr  (1  —6.  Klasse)  22070—
„  „  Progymnasium  Kitzingen  22  164  67
r  1  ¾-  „  „  Progymnasium  in  Miltenberg  21779  —
q  Progymnastum  in  Hammelburg  12972  909
2  Obelieclichnien  und  Realschulen
"%  J  wickkeisoberrealfchnlein  Wurzburg  149  785  32
F  b)  Realschulen:
s-  1  Realschule  in  Aschaffenburg  62  129  19
"  2.  „  „  Bad  Kissingen.  27823  63
"„  r  2  „  „  Kitzingen  40  19684
"„  *  .  »  Schweinfurt.  38  77092
3  Prüfungskosten  .......  ..·.....  312-Abschnitt
  6.  Su  358  56
-u.-  Gewerblicher  Unterricht.  sch  Summe  35004
1  Höhere  Fachschule  für  Maschinenbau  in  Würzburg  ......  91936—
2  Kreisbauschule  Würzburg  32  040  21
8  Für  die  Gewerbe:,  Büd.  und  Modellierschule  des  Polhtechnischen  Zentralbereins
in  Würzburg  (Nebenstelle  der  Bayer  Landesgewerbeanstalt)  3  000
4  Füc  die  sonstigen  Unterrichtskurse  des  Polgytechnischen  Fican  in  in  Wirzburö  1000
5  Für  die  Meisterschmie.  für  Bauhandwerker  in  Aschaffenburg.  1000  —
.  6  Für  die  Fachschulen  für  Holzschnitzerei:
«  )Bitschofsheunvahon..  2500—
b)  Neuhammer.  .  1000  —
7  Für  die  Schifferschule  in  Miltenberg  .  500  —
Kür  die  Steinhauerschule  in  Miltenberg  200  —
Für  den  Wanderunterricht  an  Gesellen  der  Aschaffenburger  Graßschneidereien  .  400—
.  Ab  .  «---IS
  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  Hnint  7.  Summe  65  575  1
3  1  Für  die  Haushaltungsschule  in  Tückelhausen  1  000—
2  Landwirtschaftliche  Winterschule  in  Würzburg:
U  a)  Betrirbszuschuß.  6000
b)  Zur  Verzinsung  und  Tülgung  der  Bruichud  von  *“G  —  *  von
20  Tilgungsbeträgen)  .  17590  27
3  Landwirtschaftliche  Winictshuie  in  Aischafenburg
Betricbszufchuß  .  ........  6200—
Abschnitt  S.  Summe  30  790  27
90  Unterrichts=  und  Er
1  ziehungsanstalten  für  die  weibli  e  Juge
10  '1  Zuschüsse  für  Bcbndergehr  6  fü  6  L  700
Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehunzsanstaiten.
1Für  Kindergärten  und  Kinderhort  10  000—
2  für  das  Pfarrwaisenhaus  in  Windsbach  „  .··.·..  360—
%  T  Mschunrt  10.  Summe  10360  —
11  Beihilfen  für  Studierende
1  der  technischen  Unterrichtsanstallen  nd  Schüler.  ·.·..  ...-  1500—
2  der  Höheren  weibliche=  Bnd  indanstalt  Aschaffenburg  1  860  —

123.
        <pb n="662" />
        650

 

 

 

Fehgeeschier
enna!
Teil  Nr.  Vortrag  Betiag
9*  A.  —
der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  sonstiger
Ill  landwirtschaftlicher  Kurse#  500  —
4  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Hbst-  und  Garteban  in  eitehöchhein  .  800  —
6  er  Fachschulen  für  Gewerbegehil  fen  .  .  500  —
6  dber  Meisterkurse  in  Nürnberg  .  .  ....  —
ien  Summe  5160  —
12  übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildun
-  1  Vatenkal  bische  Jugendpflege:  *
a)  Beitrag  zur  militärischen  Jugenderziehung  während  des  Krieges
5  Beiträge  für  Lehrlingsheim  2260  —
2  Zur  Erhaltung  von  Kunstdcukktälern  und  Altertümern  1  000—
3  Beitrag  an  den  Hislorischen  Verein  in  Mürzburg  700  —
4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Anstalten:  3
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  300  —
b)  an  den  Kunst=  und  Altertumsverein  in  Wsn  .,.·  400  —
IP)  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  .  1000
d)  1.  zur.  tiötung  d  des  Fränkischen  Museums  in  Würzourg  G.  von  10  Teiletr
  5  000
2.  zum  Betriebe  dieses.  Museums  an  den  Kunst-  und  Attertunsberein  in
ürzburg  2500
e)  an  den  Verein  für  bayerische  Voltskunde  und  Mundartforschung
f)  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  München
8)  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in  Bayern  200  —
h)  an  den  Bayer.  Verkehrsverein  —  —
5  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  Real=  und
Landwirtschaftsschulen  und  für  Hinterbliebene  solcher  7  478  71
6  Für  Dienstreisen  der  Prüfungskommissre  fir  den  *-  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht  300—
Nöschmiet  #  *  21  138  (71
Teil  III.  Summe  4  790  73499
IV  Gewerbe  und  Landwirtschaft.
1  Gewerbe.
1  Beitrag  zur  Handelskammer  in  Würzburg  3500—
2.Beitrag  zum  polhtechnischen  Zentralverein  in  Wurzburg,  Nebenstelle  der  Bayer.
Landesgewerbeanstalt:
a)  für  die  Vereinszwecke  überhaupft  8000  —
b)  für  Sammlungen  und  Musterstücke  500  —
1—  3  Beitrag  zur  Handwerkskammer  in  Würzburg  .  19500—
a4  HBeiträge  für  die  gemeindlichen  Arbeitsämter  2500|—
5  Julcht  an  die  bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  K#be  300  —
6  Huschuß  an  das  deutsche  Museum  in  München  200  —
2  Landwirtschaft.
1  Für  landwirtschaftliche  Zwecke  iberhaupt  3000  —
2  Zur  Hebung  des  Obstbaues  *-5  6000—
z  den  Kulturbaudienst:
a)  für  Förderung  von  Kulturunternehmungen  durch  Gewährung  von  Zuschüssen  10  O000  —
b)  für  Rückvergütung  von  ¼  des  Aufwandes  von  72000  4  für  den  Kulturbaudienst
  bei  der  K.  Regierung  und  bei  den  Kulturbauämtern.  18  000  —
ID)  zur  Bereitstellung  von  Kuliurvorarbeitern  und  Gehilfen  für  einzelne  Unternehmer,
  zu  Versicherungsbeiträgen  für  diese  Personen,  dann  zur  Gewährung
1  von  Beihilfen  an  Schüler  der  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  usw.  31  000  —
4  Für  sonstige  Zwecke:
i  a)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  durch  Genossenschaftsbildung  13  000-—
b)  für  Hebung  der  Pferdezucht  und  für  Hufbeschlaglehre  2000  —
6)  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900

 

 

 

 

4)  Zuschuß  an  den  Fränkischen  Weinbauverein.
        <pb n="663" />
        Nr.  62.

Unterfranken  und  Aschaffenburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

;  Festgesetzter
Teil:  r½.  Nr.  Vortrag  Betrag
schnitt  4
l
"  cuclaandenUnterfranktsschenGartenbauvececa.  ..  500—
1  2  4  *)  uschuf  an  den  Unterfränkischen  Kreisfischereiverein  .  90()—-,
  4  Zuschuß  an  die  landwirtschaftliche  Kekisversuchsstatton  Würzburg  .  14  000—
h)  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Weinbau:
:  1.  Gehalt  HS  .  .  ....  3500—
2.  Dienstreisen  .  .  .......·.  1500—
J  Gefchaftsbedukfmjfc  .  200—
4.  Fernsprechanschlu  .  150—
i  i)  )  Zuschuß  an  den  Unterfränkischen  Kreisackerbauverband  2000—
k)  für  den  Ficchereisachverständigen:
1.  Gehalt  .  1800—
.  2.  für  Dienstreisen  1  400—
1  3.  Geschäftsbedürfnisse  .  .  Zoo-I)
  für  die  Flurbereinigung  in  Unterfranken  ..  30000—
m)ZuschußanbteKoinmqsionfukVogelfchutzm  Bayern  500—
n)zurchungdckcchwecuezucht  ....  2000—
o)  Zuschuß  an  die  Fischereischule  Starnberg  und  zwar  je  mit  der  Hillfte  zum
Su  und  zur  weileren  Ausgestaltung  der  S  Schule,  d  dann  zur  ewährung
von  Beihilfen  an  kreisangehörige  Schüler  ....  200
p)  für  den  wanderlehrer  j  für  die  L—
1.  Gehalt  3  500—
2.  Dienstreisen  1200—
3.  Dienstzimmer,  Gessäftebedirsngfe  Feirechanfzo  300—
3  Zur  wirtschaftlichen  Hebung  der  Rhön  5.000|—
ä  .  —  188  250—
V“  Gesundheit.
1  a)  Sfiträge  an,  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung  brak.
tischer  A  6  0100.—
5)  ur.A  rte  sjürsorge  .  .  ...  10  000
ur  Bekämpfung  der  Tuberkulof  se.  6000
5  Für  Lupusbehandlung  in  der  Poliklinik  für  Hautkranke  an
s  der  Universität  Würzburg  —m
c)  Bauschvergütung  an  die  Bakteriologische  Untersuchungsestaalt
  in  Würzburg  5600—
"  "„  )  Zu  Verbandstoffen  u.  dergl.  für  arme  #kelsangehörige  n  in  der
I  ·«  Unrurgtschen  Klinik  der  Universität  Würzburg  .  1000—
2  Zuschüsse  zum  Einkommen  der  Distriktstierärzte  4100—
Teil  V.  Sunue  33  510—
I  Wohltätigkeit.  «
1  A.  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalt  Werneck.
1  Betrieb  mit  Einschluß  der  Bauunterhaltung  185  000—
2  Für  Versorgungsbezüge  von  Beamten  und  ihren  Hinterbliebenen  9  417—
B.  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalt  Lohr  157  800—
C.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  19  500—
Sonstige  Krankenanstalten.
1  Zuschuß  an  die  Christliche  Kinderheilanstalt  in  Bad  Kissingen  400—
2  Für  die  Prinzessin  Ludwig-Kinderheilanstalt  in  Neustadt  a.  S:
Betriebszuschuß.  1  000  —
3  Zuschuß  an  den  Bayer.  Frauenverein  vom  Noten  Kreuz  zur  Förderung  der
Land-Krankenpflege  in  Unterfranken  1000—
3  An  die  Universität  Würzburg  für  den  Fortbetrieb  der  Kreisent:
bindungsanstalt
Vertragsmöige  Jahresleistung  7000.—
41  r  Hebammen—  ieberholungstehrgange  850
2  gu  Besuchs  von  Desinfektionslehrgängen.  400—
        <pb n="664" />
        652

 

 

Festgesetzter
Teil  Ar.  Vortrag  Setrag
iun  1
A  3
I
Vlö  Beiträge  für  Blödenanstalten
1Für  Freiplätze  in  den  Anstalten  n  Blödsinnige  bei  der  Dialonissen.  Anstalt  in
Neuendettelsau.  ·.  1  600  —
2  Für  Freiplätze  im  Sankt  Josefs-  Haus  in  Gemünden  .  9000  —
6  Beiträge  für  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten  und-  Vereine  15  610—
7  1nterhütung  aemeindlicher  und  distriktsgemeindlicher  Armenpflegen.

1  Unterstützung  von  Distriktsgemeinden  für  Krankenanstalten  —
2  Für  Wanderarmenfürsorge  (Armengesetz  Art  65,  6  16  000  —
8  Für  den  Landarmenverband  .  311700  —
9  Sonstige  Ausgaben  für  Wohltätigkeit.  I
IFurUnterftstzungenbeiaußerordentlichenNot-und  Unglücksfällen  aus  dem  Kreisgetreidemagazinsfonds,
  allenfalls  zur  Förderung  der  Derlehenskasfenvereine  650642
2  Für  Jugendfürsorge  1  000  —
3  Für  Freiplätze  in  den  Lungenheilstälten  Luitpoldhrim  i  in  Lohr  und  Narial  Theresia-Heim
  in  Sackenbach  6000|—
4  Für  die  Kriegererholungsheime  des  Boverischen  Veteranen=  und  Pnrigerbinten  200—
5  uschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern#  500—
Teai  VI  Sune  753  983|42
VII  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbau.
1  1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen.  .........  100000-——
2  Beiträge  zu  Gemeindeverbindungswegen  ........,  140()Ol—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  die  der  Schiff.  und  Floßfahrt
dienen.  (Wassergesetz  Art.  92)  1  600.  —
3  1  Für  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit  erheb—
licher  Hochwassergefahr,  hier  Saale  von  Gräfendorf  bis  Neustadta.  S.  5  000—
2  Fü-  Instandhaltung  insbesondere  Negelung  von  gewöhnlichen  Privatflüssen  und
-Bächen  5000.—
4  Zuschuß  an  den  Vionsverein*  der  Liftrittsstraße  nwärter  in
Bayernr.  Rh.  .  100  —
Ter  n  Sumer  125  700—
VIII  4  Ubrige  Ausgaben.
1  5  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1  500—
5  Fuohuh  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Feuerwehren  500—
Uuschuß  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines  Genesungs-  u.
Invalidenheims  für  die  Feuerwehren  des  Bayer.  Landes.
verbandes  in  Cadolzburg  100—
2  Unfallversicherung  bei  kurzen  Bauarbeiten  (N.  8  825)  ..  5  500—
3  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlehen  für  Kreisbauten
1.  der  Sluttgarter  Leebensvensicherungsbank  (urfer.  Anlehen  2  500  000  4,
4  zinsig,  rückzohlbar  1911  mit  1955  120  656|16
2.  Der  Deutschen  bebersversichtrunged  Arminia  n  ünchen  (urspr.  Anlehen
1u000  000  4,  4½  zinsig,  rückzahlbar  1911  mit  60  06250
3.  Ebendahin  (urspr.  Anlehen  1  500  000..  Miunkt  1  Qahlbar  1916  mit  1951)  102912—
4.  Der  Landesversicherungsanstalt  Unterfranken  (Anlehen  9150000  4,  4¼  zinsig)  19  125—
5.  Der  K.  Filialbank  Würzburg  (Vorschuß  rund  241,100  *
a)  für  Verzinsung  nach  dem  jeweiligen  Boncziuernh  16  000—
b)  für  Rückzahlung  .  ..  241100—
4  Umlage  an  den  Bayer.  Versorgungsverband  ..  20000——
5  Zur  Anusammlung  einer  besonderen  Rücklage  für  Kreisbanten.  300  000—
Teil  VIII.  Summe  887  455,66
IX  UAllgemeine  Rücklage  .  .........3953819—3·»
’  SuinniederAuogabenUsI  Risi-
        <pb n="665" />
        Nr.  62.
Unterfranken  und  Aschaffenburg.
du!  Festgesetzter
/  z  Mr.  Vortrag  Betrag
mi  —  —
t
55  1
Einnahmen.  "
1  Staatszuschuͤsse.
l
,  A.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Oberrealschulen  und  Realschulen:
Für  die  Kreisoberrealschule  in  Würzburg  32  080.—
2  Volksschulen.  I
1Ständige  Bezüge  der  Lehrpersonen  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  26  584  41
1  2  Ständige  Bauausgaben  17834
!  3  Zuschüsse  an  die  Kreisgemeinde  nach  Art.  16  Abs.  2  und  3  des  Schulbedarfsgesetzes  639  510/23
J  4  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  oder  mehr  Einwoh.
D.  nern  (Schulbedarfgesetz  Art.  14  Abs.  1  176  71924
«  5DienstalteksznlagenfnrdieLchkpeksonen  In  Gemeinden  bis  zu  10000  cilwohner  1  150  000—
6  a)  auHerordentliche  Zulagen  für  die  Lehrpersonen  in  diesen  Gemeinden  214  500  —
b)  Kriegsteuerungsbezüge  für  diese  Lehrpersonen  840  180  —
1  7  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.  .  166100—-b)
  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  Dieustalters.
s  zulagen  91  205  —
"„  c).  zur  Unterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  12200—
8  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschnllhrer:
a)  Unterhaltsbeiträge  173  4000—
»  »  b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  .  12  000—
"  P)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  enwchsen  Lehrerwaisen  2000—
«  9  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulbesichtigunge  2950
10  Kur  Unterstützung  dürftiger  Auwärter  des  iinnhes  wab  end  der  bleistins
ihrer  Heeresdienstpflicht.  500—
Nchnms  2.  Silur-  3508  087223
Teil  I  A.  Summe:  3  540  167/2
B.  Landwirtschaft.  ·
1  Auf  Landeskultur  und  für  landwirtschaftliche  Zwecke  überhaupt  2575—
2  Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Weinbanu.  2000|—
3  Zum  Gehalte  des  Kreisfischereisachverständigen.  .  1500—
4  um  Ethalte  des  Kreiswanderlehrers  für  die  Rhön  .,.....  3500—
»  »  ·«  Teil  1  B.  Summe  9575/—
z  C.  Für  Wohltätigkeit.
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge  (Armengesetz  Art.  65,  69)  8000.—
1  Teil  I.  Eumme:  3557742|22
l
n«  zuschise  aus  sonstigen  Quellen.
1  Aus  dem  Maximilians-Hilf  ds  6506,42
1  2  Rentenanfall  aus  dem  Fonds  7  Unterbringung  armer  Wöchgerinnen  in  der
I  lbigersicts  Feguentuun  in  Würzburg;  aus  (79  45046  zu!  5,  4  und  3  ½%  für
D  1  1918  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten)y  2  651|75
8  3Vom  Bayer.  Versorgungsverbande  für  Versorgungsbezüge  .  609:3«90
4ZUschUsstzUMGehaltedesKretswandeklehreksfür  Wandun.
a)  vom  Landwirtschaftlichen  Kreisverein  600—
b)  vom  Fränkischen  Weinbauverein  .......  Lug-:
«  .  Teil  II.  Summe  16  052)07
111  "  Fmehreinnahmen  früherer  Jahre  291  4693
I1v  Kreisumlage  zu  45  vom  Hundert  der  Steuersumme  von  7  538  775  .  nach  Abzus
von  2  vom  Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe.  332460238
Summe  T#r  Eins#men  7189  866.—
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        Nr.  62.  655

Beilage  8.
Abersicht
5ber  Kreio-Rusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  RegierungsbOczirkes
  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1918.

 

 

 

 

 

 

#  *êk  Festgesetzer
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
6  4—3
I.  Abschnitt.
KKreis-  Ausgaben.
l  Auf-ErhebungundVerwattniigderKreis-Eiiiiiahmeii·  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  14  500—
2  Tagegelder  und  Neisekosten  der  Nitglieder  des  Vandratsausschusses
  .....  2000—
3  Für  Geschäftsbedürfnisse  ..  ......  .  3000:
Summe  Kap.  ll  19500—
111  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen
1  Stänbige,  Bezüge  des  Lehrpersonals  aus  Staatsmitteln:
u  pflichtmäßigen  Reichnissen  ·........  7000—
55  auf  Grund  besonderer  Willigung  31.045|10
c)  Muschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne  Ortssatzung  772  100  —
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Volksschullehrpersonal  in  Gemeinden
  bis  zu  10  000  Einwohnern  1  080  000  1.
4  a)  Außerordenlliche  Julamen  für  das  Boatlaschnueßroersonal  in  diesen  Gemeinden  319  969—
b)  Kriegsteuerungsbezüge  an  dieses  Lehrperson  .  850000—
;  c)  Fortzugewährende  frühere  sesorisientn  aus  Kreismitteln  (Mini-·
  sierialbekanntmachung  vom  11.  Mai  1  A  XI)  4031—
4)  Zur  Gewährung  wrderruflicher  etridh  Zulagen  von  je  100  an  das  -
!  nicht  definitiv  angestellte  weltliche  Lehrpersonal  in  Gemeinden  mit  mehr
als  10  000  Einwohnern  ..  12  000—
«  5  Vergütung  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ale  Ortssatzung  gemäß  Art.  ii
l  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1  50  000—
6  Besondere  Vergütungen  und  nterstüsungen  für  d  55  Lehrberjonal  und  d  wart
a)  im  allgemeinen  ..  3500—

b)  Umzugskostenentschädigungen.  —  —
J)  Für  dürftige  Anwärter  des  Volksschuldienstes  während  der  Ableistung  ihrer

Heeresdienstpflicht:
an)  aus  Staatsmitten:::  500—
bb)  aus  Kreismitennnnnnnn  500  —

d)  Besonder-  Zulagen  für:
Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses  .
7  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Balderschwang
cc)  den  Schulverweser  in  Birgsau  5  991/67
"  dd)  die  Schulverweserin  in  Kornau  .....  ....-cb#.)
  die  Schulverweserin  in  Laufenegg  ----·
sf;  den  Volksschullehrer  in  Ünterjoch

 

 

 

124
        <pb n="668" />
        2

 

 

 

 

 

 

 

 

Festteseter
etrag
-  trag  s———m-Kap.
  1  Vor
l  -*  14
"I
meine  Beiträge  an  Schulkassen:
II1111  aAllnae  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10,000  und  mehr
Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarsgesctes  .  230  317|61
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  1390—
T)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortssatzung  24  4952
u4),  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:

1.  aus  Staatsmitteln  -
an)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  .  —  —
bb)  zur  Gewährung  außerordentlicher  Unterstützungen  —  —

2.  aus  Kreismitteln  und  zwar:
aZa)  zur  Gewährung  von  fortlaufenden  Zuschüssen  zur  Trennung

des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienste  und  zur  Entschädigung
1  der  Mesnerstellvertreter  11  000—
bb)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  armer  Echuilinder
während  der  Wintermonate  8  000  —
cc)  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Offingen.  zum  unterhalt.  der  dortien
Klosterschule  180—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Stt  und  zu  Schulhausbauten.
a)  Beiträge  zum  Sachbeda
1.  aus  puichtmäßtele  Reichnissen  des  Staates.  —  —
2  aus  Kreismilteln  5000—
b)  Beiträge  zum  Unterhalle  von  Shuhnfen  und  *  ehwuhausdanten  20  000—
1  1  9  Ständige  Bauausgaben  .  ««  —-10
  Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Ritrirtssculiufpektoren  für!  die  Vornahme  der  Schul-3%
  prüfungen  und  dal.  22640/—
.  dann  für  sachliche  Bedürfnisse  ..  M-«
  b)  für  die  Kreisschulinspectoren:  1
l  1(cha1t..  Amo-2.
  Für  Dienstreisen  .  ..  Sodo-3.
  Für  Geschäftsaushilfe  20|  —
T  4.  Ruhegehalte  und  Hinterbliebenenbezüge  1—
)  Für  Dienstreisen  des  Kreisschulreferenten  .  1ooo—-11
  Kuhegehulte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
a)  Zuschuß  an  die  Peispensionsanstalt  für  deenstunfähige  Lehrberlonen:
aus  Staatsmitteln  *  165  000—
¾l  aus  Kreismitleln  170000|—
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  aus  Staatsmitteln  82.000  —
ID)  zur  Unterstützung  der  in  den  Nuhestand  m'  en  Lehrpersonenaus  Staatsmitieln  12  400.—
d)  Zur  Gewährung  von  Ruhegehaltszuschüssen  für  das  vom  1.  Jonnar  1896
bis  1.  Jannar  1904  in  den  Ruhestand  versetzte  Lehrpersonal  aus  Kreismitteln  1000|—
e)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Schullehrer  aus  Kreis
mitteln  2500.—
12  unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer.
a)  aus  Staatsmitteln:

1.  Unterhaltsbeiträge  .  .  162  000.—

2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  11  000—

3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  —

b)  aus  Areismittel  n:
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Ointerbliebenen
der  Volksschullehrer  33500—
2.  Zuschuß  an  das  Bayer.  Lehrerwassenstiit  .  515—
3  Buherorkeentche.  Unterstützungen  für  Schullehrerhinterbliebene“  8500  —
4.  Unterhaltsbeiträge  an  Angehörige  von  Lehrern,  die  wegen  Unverbesserlichkeit
  eutlassen  werden  mußten  und  keinen  Anspruch  an  den
Kreisverein  mehr  haben  3000.—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·□—

Zur  Unterstützung  minderjähriger  schväbischer  Lehrerwaisen,  deren
äter  keinem  Lehrerverein  angehörten
        <pb n="669" />
        Nr.  62.  657
Schwoben  n  und  ed  Neubutg.
Festgesetzter
Kap.]  Tit.  Vortrag  Betrag
4  .
111  1|13  Hbrige  Ausgaben
%  #a)  Unterstützungen  für  Anwärter  und  Anwärterinnen  edes  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  und  zwa
z  1.  zu  ihrer  methodischen  Ausbildung  und  zur  Ontschädigung  ihrer  Lehrer  4500—
ê  2  zur  Unterstützung  dürstiger  und  würdiger  Anwärter  und  Anwärterinnen
ji  es  Volksschuldienstes.  ..  ..  6000—
b)  Auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
5  1.  zur  Entschädigung  der  Bezirksoberlehrer  15  000  —
ö  2.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbüchereien  und  für  sonstige  Ausgaben  4  000
c)  Zur  Abhaltung  von  Ausbildungskursen  für  Landarbeitslehrerinnen  an
Landschulen  .  ·  3500—
d)  1.  Beihilfen  zur  Erlernung  des  Handarbeitsunterrichts  .  500—
2.  Zuschuß  zur  Abhaltung  eines  Fortbildungskurses  für  Handarbeitsunterricht
  in  München  100—
e)  Zur  Abhaltung  von  Ausbildungskursen  für  den  gochunterrich  an  Volks-|
  fortbildungsschulen.  2900—
H  f)  Zur  Gründung  und  Erhaltung  von  Schulbüchere#n  an  Volksschulen  1  000—
11  Für  unvorhergesehene  Ausgaben  5000—
I  Summe  —  1  4186  5180
2  Fortbildungsschulen.  ·
l  1  Zuschüsse  zur  Förderung  von  Berufsfortbildungsschulen  und  von  Fachtursen  an  -
Volksfortbildungsschulen  .  70000—
2  Aussicht  auf  die  Berufs-  und  Volksfortbildungsschulen  .  1200—
3  Stellvertretungskosten  des  zu  Vort  bildungskursen  am  1  Geerielthrerinftiue,  in
München  einberufenen  Volksschullehrpersonals  1  200|—
Summr  z  2  72  400—
3  Taubstummenanstalten.
1  Beiträge.
1  a)  Fur  die  Kreistaubstummen  ·  Anstalt  in  Augsburg  und  awar:
1.  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  der  Anstalt  31  408|98
ç  2  Freiplätze  für  25  Knaben  (je  300  .4#  7500|—
3.  Ruhegehalte  und  Hngernltlkeuanl  hh.  2750—
b)  Für  die  Taubstummenanstalt  in  Dillingen:
1.  Betriebszuschu  6000—
s  2  Freiplätze  für  28  Mädchen  (ie  300  6)  in  der  Taubstummenanstalt  8  400—.
3.  Freiplätze  für  10  Mädchen  (je  300.4)  in  der  Taubstummenversorgungsl
  ansta  8  000
2  Eutscbäbigung  9  Facharztes  für  bie  Taubstummenanstalten  in  Augsburg  und  «
Dillinge  1  000—
3  Freidlät“  16  2  prot  Hadcheni  in  der  K.  Landestaibstunimenanftait  in  München
(ie  420.4  .  840|—
Sunmt  z  ;  60  598/98
4  Blindenanstalten.
1  Zuschuß  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  5  000—
2  9  chuß  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  diese  knfaa  1  000—
3  Widerrufliche  Zulage  an  den  Hilsslehrer  der  Anstalt  100—
4  Für  Freiplätze  in  dieser  Anstalt.  .-..  5040—
Summe  §  4  11  140.—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kin
"  1  #⅝  1  Freiplätze  in  der  K.  Este  Kinder  für  krüppelhafte  Kinder  in  München  0
5460  —
2  Iuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau  der  bezeichneten  54
1  1  gi  ahsreiteteen  in  der  K.  orthopädifchen  Klinik  bei  dieser  ieser  Anstali  63  1  600  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

Summe  §  5  12  464—
124°
        <pb n="670" />
        658

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  q
1116-  Höhere  Lehranstalten.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschüsse:  i
a)  aus  pflichtmäßzigen  Reichnissen  des  Staates  für  das  Gymnasium  in  Günzburg  1976  18
b)  aus  Kreismitel  teln
1.  für  das  Humanistische  Gymnasium  Günzburg  6  bis  6.  NKlasse  29  447/33
2.  für  das  Progymnasium  Donauwörth  29  486—
3.„  „  4  Kaufbeuren  28  181—
*  ("  Memmingen  27226|16
5.  „  "  Nördlingen  28232,67
6.  „  "  Oettingen.  23567|33
2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
a)  Kreisoberrealschule  Augsburg  149  853
b)  Nealschuten  und  zwar:
Kaufbeuren.  45  974|34
)  Kempten.  57774|34
3.  Lindau  50  244|67
4.  Memmingen  45  57334
5.  Neuburg  a.  D.  40  020/67
6.  Neu-  unm  .  ...  40  111—
7.  Nördling  39  692|66
JPc)  Besondere  esbül-  für  Paialleturse  cn  ie  500  ß0  3  000—
8  Prüfungskosten  .....  1000-Suuuue§66413605

7  Gewerblicher  Unterricht.
1  3  zur  städtischen  Bauschule  Angsburg  18  000—
2  Buschüsse  zu  den  gewerblichen  Fachschulen  der  Stadt  Augeburg  und  zwar:  s
8)zllt«·5achschuleiukMafchmenbauundClettrotechmk.  .  9030•—
b)  zur  Fachschule  für  Schlosser,  Schreiner,  Spengler  und  Intalltenn  .  17045«
c-)zuden  Gesellenkursen  .  .  2  —
d)  zur  Fachschule  für  Spinnerei  und  Weberei  .  ..  2130,:
Summe  87  48  205,.  —
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  Zuschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  Immenstadtk  ....  —-2ZuschußzuderlandivcrtschanlcchcaWinter-ichleLaut
  1500—-3
  Besoldungsbeitrag  für  die  Assistenten  an  den  l  Winterschuien  im
eise  Schwaben  und  Neuburg  .  4000—
4  —  zur  Obst-  und  Weinbauschule  Schlachters  bei  Lindaun  1  800—
5  Zuschuß  zur  ländlichen  Haushaltungsschule  Lindenberg  i.  Allgän  ...  300—
Summe  §##  7600—
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche  Ingend.
1  Zuschuß  an  die  Ludwigslehrerinnenanstalt  in  Memmingen  .  3.«—
ZuschuyanceKochuitd  Haushaltungsschule  in  Augsburg  1  600—
3  uschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben  und  Neuburg  in  Augsburg.  1  600—
4  Zuschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande  in  München  500—
5  Zuschuß  dem  Waisenhaus  Lohho)t  ,  200—
S##-  z  "  7400
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
1  Beitrag  an  die  Musikschule  Augsburg  800|  —
2  Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  500.—
Summe  §  10  1  8300—
        <pb n="671" />
        659

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  62.
Schwaben  und  Neuburg.
I  Festgefetztek
Kaps§Tit.  Vortrag  Betrag
i  »F
III  11  Beihilfen  für  Studierende  und  Schüler.
1  1  Der  Tierärztlichen  Fakultät  der  K.  Universität  München.  1200|—
2  der  K.  igeaschen  Hochschule  in  München  und  des  K.  Technikums  in  Nürnberg  4500|—
«  3  des  K.  Realgymnasiums  und  der  K.  Kreisoberrealschule  in  Augsburg,  ferner  der
Realschulen  und  der  gewerblichen,  Tagesfortbilbungsschulen  .  3500—
4  der  Lehrerbildungsanstalten  .  7000...
5derLehrcrmncnbttdungsanftaltcn  .  2500.-öderKleadecmesur-Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan  .  Sog-7zunthsuchederzkGartcnbamchuleundderObstbausund
  Baunnvarterkurfe  in  0%
Weihenstephan.  .  —
8  fzum  Besuche  der  K.  Mollereischule  in  Weihenstephan  .  500—
9  für  kreisangebörige  Bauernsöhne  zum  Besuche,  von  landw.  Shulen  1000,—
10  für  Besucher  der  Viehhaitungs=  und  Melkerschule  Gaishoo  500—
11  für  Besucher  der  Obst.  und  Weinbauschule  in  Schlachters  1200—
12  für  Besucher  von  Bienenzuchtlehrkursen  300—
13  für  Besucher  der  Fischereischule  in  Starnberg  250
14  für  Besucher  der  Hufbeschlagschule  1500.—
"„  15  für  tüchtige  und  unbemittelte  Handwerker  (Meister  und  Geielta  des  Nhierinoe-  H
«  bezrrkessunthmchevonMetstcrsundFachkurfct.  2000.—
Summe  F  11  26  550|—
12  Ubrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Waterländische  Jugendpflege:
a)  Dem  Verein  „Kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsbu  150.—
b)  Dem  Verein  zur  Errichtung  einer  Herbergca  zur  demiat  in  Aigsbuis  sur
sein  Lehrlings-  und  Jugendheim  300—
2  Zur  e  von  Kunstdenkmälern  und  Allertümern  1  500—
3  uschuß  an  den  d  istorischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg.  1  000|—
b)  Zuschuß  an  den  historischen  Verein  für  das  Allgäu  in  Kempten  .  —-4
  Beitrag  an  den  naturwifssenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  515—
5  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1200  —
6  Unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mäche  aus  den  Donaumoose  in
Erziehungs-  und  Rettungsanstalten  .  1000-7
  Weiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  zum  Unterhalte  der  Kreisbibliothek  2  000  —
b)  Beitrag  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  250
c)  an  den  Kreisausschuß  für  Naturpflege  in  Augsburg  300—
d)  an  den  Verein  für  Velkskunst  und  Volkskunde  in  München  400—
e)  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in  Bayern,  e.  V  200|—
8  Huschuß  an  den  Kreispensionsfonds  für  Lehrer  an  Real-  und  Landwirtschaftsschulen
D  und  deren  Hinterbliebenen,  dann  für  Studienlehrer  a  an  unvolständ  gen  Lateinschulen
  und  für  Hinterbliebene  von  solchen  14  1001—
——
Summe  Kap.  III553
IV  Auf  Gewerbe,  Industrie,  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1  Zuschuß  an  die  Allgemeine  Handelsle  wanfolt!  in  Augsburg:
a)  für  Schulgeldbefreiungen.  5  1  0001—
b)  zum  Betriebe  2  000—
2  a)  heitog  an  die  bondeigkammer  3000—
b)  zur  Bestreitung  der  Koften  der  endierleianimer  fir  Schwaben  und  Reuurg
  für  das  Jahe11  1800
3  Beitrag  für  Zwecke  der  blsbageer  Landesstiftung  3000—
4  Schß  zum  Deutschen  Museum  in  München.  1  000—
5  eitrag  zur  Förderung  des  Arbeitsnachweig  in  Schwaben  und  Neuburg.  6500|—
        <pb n="672" />
        360

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Betrag
Kap  §  Kit.  Vortrag  .
4  N
⁊
6  Zuschuß  an  den  Polytechnischen  Verein  in  München  300%
IV  1  7  uschuß  an  den  Schwäbischen  Kreisverband  gewerblicher  Genossenschaften  ..  200|
8  Juschuß  an  den  Münchener  Bund  (E.  V.),  Vereinigung  für  angewandte  Kunst  500.—
9  Zuschuß  an  die  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnbrtrtee  150.—
10  Zuschuß  zur  Gewerbeanstalt  Augsburg,  Zweigstelle  der  Bayer.  Landesgewerbeanstatt........................

2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1Fur  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2000—
2  a)  Beiträge  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuße:  S
1.  Deiuag,  zum  Bedarf  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  28  000.—
2.  Zuschuß  zur  Prämiterung  von  Privatbeschälern  im  Kreise  4000  —
3.  Zuschuß  an  bedürftige  Gemeinden  zur  Beschaffung  von  Bullen  500  —
4.  Zuschuß  zur  Förderung  des  Acker-  und  Pflanzenbauues  3000.—
5.  Zuschuß  zur  Förderung  der  Schweinezucht  und  Schweinemast  3000  —
b)  Beiträge  an  sonstige  Vereine:
1.  Beitrag  an  den  Muchwirtschaftlichen  Verein  im  Allgin.  7000.—
2.  Beitrag  an  die  Kreisverbände  der  Darlehenskassenvereine  Raiff-  ·
eisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Verbandsleitung
  und  Rechnungsrevisioo  ..,...  1200  —
3  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  .·....  250I-—
32Beitragandansifchcreiveteinvon  SchwabcnundNethurg.  1800-—
ZbKreiöfifchcrciiachvckständtger:«
n)Gchalt..·.................4000.-M
b)  Für  Dienstreisen  ..  ..  .....1800»
c)Geschäf-sbcdiirfmse...  .·.........100»  5900—
4  Kosten  des  Kulturbandienstes:
I.  Zuschuß  an  den  Staat  zu  den  Koasten  des  Kulturbandienstes  —
im  Kreise....  ..  .  .....  330897J
II.  Kulturvorarbeiter  61  400.—
5  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  37  884  —
6  Kreismolkereisachverständiger:
a)  Gehalt  .  2525  A—
b)  Für  Dienstreiifensnsnsn  .  2000  „
P)  Bauschvergütung  für  Bureaumiete,  Beheizung,  Beleuchtung  und
Reinigung..  .  .·.  350,,
d)FürGcichijftöbedürfnisse............  .  150»  5025—
7  a)Obftbauwande1-lehrek:
1.kalt.....-.........4500.«
2.  Für  Dienstreisen  2400  „
3.  Für  Geschäftsbedürfnise  100  „  7000—
b)  Zuschüsse  zum  Gehalte  der  Bezirksbaumwarte  und  Reiseaversum  für
den  Assistenten  der  K.  Obst-  und  Weinbauschule  in  Schlachters.  4200  —
8  Der  Kommission  für  Vogelschutz  in  Bayern,  nun  staatlich  anerkannter  Ausschuß  «
für  Vogelkunde  ...........  ...-  ....  100l:
Summe  Kap.  IV  24399875
V  Auf  Gesundbeit.
1H——.-;;;  ——  —  —
2  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinikin  München  wegen  Benützung
dersel  ben  zum  Unterrichte  der  Hebammenschülerinnen  aus  Schwaben
und  Neuburg..  .  .  .  .  ,  77  1  300/—
3  Unterstützung  von  Hebammen  zum  Besuche  der  Repetitionskurse  500.—
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —
5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen  für  Desin
  fektorten  .  .-....·«·.  WO-6
  Für  Säuglingsfürsorge,  insbesondere  zur  Förderung  des  Still-  0O
geschäfttttttt  4
        <pb n="673" />
        Schwaben  und  Neuburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Bäatrag
4  1
V  27  Zuschuß  an  den  Verein  für  Errichtung  und  zum  Betriebe  eines
Säuglingsheims  für  den  Kreis  Schwaben  und  Neuburg  1000—
8  Zuschuß  an  den  Hebammenkreisverband  für  Schwaben  und  Reuburg  300.—
9  Zur  Bekämpfung  der  Tuberku#ose  31000—
10  Zur  Seuchenbekämpfung,  Bauschalvergütung  an  die  K.  Bakterio-  —
logische  Untersuchungsanstalt  in  München  .  8000:
Summe  Kap  18  600—
VI  «  Auf  Wohltaͤtigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
12  Kreis-Heil-  und  Pflegcanstalten.
.  1Fukde1chtktcb
«  a)  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  einschl  der  Bauunterhaltung  165  0000.—
b)  der  Pflegeanstalt  Irsee  einschl.  der  Sauunterhallung  .  70  000—
e)  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ginzburg  130  000—
2  Neubanten.
ür  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  zu  8  175  000  A  190  500  —
Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  zu  284  000  4  .  2000()-Für
  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisnnleheens  zu  730  000  .  51100«—
d)  Für  Tereiusung  und  Tilgung  von  n  Vorschüssen  ni  die  Qreis.  #i-  und  T
anstalten  .  55000-13
  Sonstige  Krankenaustalten.
1
1  1Der  Bugenheellanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  .  2700-—
1  2  Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  .  515-3
  Der  orthopädischen  Anstalt  des  Bayer.  Frauenvereins  in  München  300—
1|  4DDer  Wohltätigkeits-  und  Pflegeanstalt  Schweinspoint:
1  a)  zur  Sustemtation  des  vausarzi  es  ..  900|—
8  fur  Freiplätze  3  600—
4’-m  5  außerordentlicher  Zuschuß  zum  Erwerb  der  Lorenziwiesen  und  des  Naabschen
  Anwesens,  5.  von  6  Jahresräten  à  1000  1  000—
,  )FuranszcrosdcntltchcnSchuldentthun  Zuw-.
  5Dek  Elisabethenstifunng,  Weibliche  Pflegeanstalt  in  Lminken:
a)  für  den  Betricb  2  000
I  b)  für  8  halbe  Freiplätze  ..  1  320—
Jpc  für  S  huldentilgung  und  Verzinsung  1  000.—
6  Der  Rinderheilanstalt  in  Augsburg  1  000|—
4  Der  Universitätskinderklinik  und  Poliklinik  in  München  ·  500—
6  Dem  v.  Rothmund'schen  Unterstützungs  verein  für  arme  Augen-«
  kranke,  —  c.  V.  —  in  München  300
6  Für  2  Freiplätze  in  der  Landesheilan  stalt  für  tnbertutüffe  ainder
in  Oberschwenden,  Gde.  Scheidegg,  Bez.-Amt  Lindau  2000  —
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige.
1  a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  .  7500—
b)  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  Ursberg  als  solcher  .  4000-2
  für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendektelsau  2  400—
"  8  a)  für  das  Schutzengelheim  Denbach  bei  Lautrach  2000—
b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  3  600.—
x  5  Zuschuß  zur  Schuldemtilgung  8000|—
d)  zur  Tilgung  und  Verzinsung  der  durch  Giunderwerbinngen  im  vahre  1912
1  erwachsenen  Schuld  2000—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.  "
1.  1  An  die  Kreiserziehungs-  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme  Knaben  in  Ottobeuren  11  820,.—
2  An  die  Kreiserziehungs-  und  Beschäftigungsenstalt  für  arme  Mädchen  in  Wörishofen  000.
3Für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in  Rettungsanstalten  800—
1.  4  IAn  die  Rettungs=  und  Besserungsanstalt  der  Frauen  vom  Guten  Hirten  in  München  100|—
        <pb n="674" />
        662

 

 

Festgeschter
etra
K#ap.S  Vortrag  w
'  JJ
VlszekRettungöanstalt  Jokcphsheun  in  Reitenbuch  des  christlichen  Finsorgevereins  6
in  Augsburg  800  —
1—  22  222222222727252  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  für  mohitarigi  i
1  Suppenanstalt  in  Altenberg  300
2  Krippenverein  Augsburg  .  .......  soo-3KinbetasylGnndcsingen.
  .  1000—
4  Bethaus  der  Wertachvorstadt  in  Augsburg  für  Kinderpftege  .  Zoo-5———--————-————————-———-—
  —  —
6Dem  Verein  für  Krippe  und  Kinderbewahranstalt  Nürdlingen  für  seine  Pflegeanstalt
  (Zwangserziehungsanstalt)  300—
7|„Der  Kinderbewahr=  und  Krippenanstalt  Augsburg-pfersee  300  —
8  Der  protestantischen  Kinderbewahranstalt  mit  Jugendhort  in  Augsburg-Pfersee  200—
9Dem  katholischen  St.  Johanniszweigverein  in  Augsburg.  500—
10Dem  katholischen  Fürsorgeverein  in  Augsburg  für  05  Franen  und  girder  500—
11/An  den  schwäbischen  Kreisverband  für  Jugendfürsorge  1  800  —
12|]Dem  Augsburger  Jugendfürsorgeverband  300.—
13  An  den  katholischen  Jugendfürsorgeverein  der  Diözese  Augsburg  .  300——
14DemBetemberFteundinneuInngekachenmMunchen..  200..
15DemMattantfchenMadchenschutzveremfükBayekn—  Zwetgverem  Angsbukg  —  200s—
15½Dem  katholischen  Mädchenheim  St.  Agnes  in  Augsburg  200|—
16Dem  Verein  Marthaheim  in  Augsburg  200  —
17#Für  Unterbringung  blutarmer  Kädaeen  auf  dem  Lande  L  Kreisausschuß
Schwaben  des  Frauenvereins  vom  Roten  Kreuz  300
18,Dem  Baherischen  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  durch  den
Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  .  5000—
19  Dem  Volkserzichungsverein  Augsburg  .  «  100  —
20  Der  Wohltätigkeitsanstalt  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  500
21|Dem  schwäbischen  Kreisverband  für  ambulante  Krankenpflege  in  1  Wicdergeiingen  400—
22  Dem  Hauspflegeverein  Augsburg  .  800|—
23  Dem  Verein  „Herberge  zur  Heimat"  in  Augsburg  600—
24  Der  Zwangserziehungsanstalt  Nummelsberg  .  ,  100-.·
25DmBekemfnkAtbetterkolonceumBaye  1200|—
26|Dem  Frauenverein  für  Gründung  und  nterhällung  eines  Wöchnerinnenheims.  in
Augsburg  1200—
27|Dem  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke  aus  dem
Mittelstande  500.—
28  Der  Verforgungs-  und  Beschäftigungsonstalt  für  erwachsene  Blinde  —  Blindenheim
  e.  V.  —  München  100  —
29Dem  Verein  für  öffentliche  Speiseanstalten  in  den  Wertachvorstädten  Augsburg  400  —
Demselben  außerordentlicher  Zuschuß.  400|—
30|]  Dem  Wensionsperein  der  berufsmäßigen  bayerischen  Polizeisoldaten  und  Schutzmän
  100—
31|Für  außerordentliche  Notfälle,  eventuell  für  Mehrung  des  Veruögens  des  Narum-  I
lianshilfsfonds  ....  4000—
32  Für  Kriegererholungsheime  500—
12—  —  —  ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
128  Ersatzleistungen  nach  Art.  65  Abs.  I  Ziff  4  und  Abs.  II  des  Armengesetes  an  die
Distriktsgemeinden  229301
13—  —  —  ——  —  —  —  —  –  —.  —
14  Mehraufwand  für  die  Landarmenpflege  5680  700—
Summe  Kap.  VV  1  35334801
.  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  wasserbau.
VII  ·
11  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  255  100—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  25  000  —
2  Osffentliche  Flüsse.
1—  —  —  —
        <pb n="675" />
        Schwaben  und  Neuburg.

 

Tit.

F

estgesetzten
Betragq

 

 

 

 

—

W

 

Fü  öhung  und  Verstärkung  des  rechtsseitigen  Hochwasserdammes  an  der  Illei
Für  Echnn  uo  Seoen  und  am  Ayer  Wehr;  I.  Nate  aus  68750  4  Ge
samtzusauusz.2
iwilli  Zuschuß  für  Beseitigung  der  Hochwassergefahr  der  Wertach  für  Pfersee

Freiwilliger  ausc  3.  die  Stadtgemeinde  Augsburg,  III.  von  4  gleichen  Raten
ii  nstandfsetzung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit  erheblicher

ra  Instanbaht  nach  Art.  98  des  Wassergesetzes  vom  23.  März  1907.

Für  Verbesserung  der  Abflußverhältnisse  der  Iller  vor  der  Enge  bei  Thanners
zwischen  km  122,2  und  121,45  zur  Verhütung  des  Austritts  gewöhnlicher  Hochwässer.
  Einmaliger  Zuschuß.  „„„

Für  den  Ausbau  der  Illerkorrektion  zwischen  km  143,2  und  127,55  d.  i.  vom
Zusammenfluß  der  drei  Quellbäche  bis  Immenstadt,  durch  Verstärkung  der
Steinberollung  der  beiderseiligen  Längsbauten  zur  Sicherung  der  bestehenden
beiderseitigen  Hochwasserdämme,  I.  von  zwei  gleichen  Natrnr
Beiträge  für  Instandhaltung  und  Korrektionen  an  den  sonstigen

Privatflüssen  und  Bächen  nach  Art.  100  und  101  des  Wassergesetzes

vom  23.  März  1907.

Beiträge  für  Instandhaltungsarbeiten  der  Beteiligten  an  Privatflüssen  und  Bächen
und  zur  Bildung  von  Unterhaltungsrücklagen,  Art.  100  und  101  Abs.  2  und  3
des  Wassergesetzes  .  ........

Beitrag  zur  Verbauung  der  Schönberger  Ache  von  Obermaiselstein  aufwärts,

Teilstrecke  von  km  0  bis  2,5,  Gemeinde  Obermaiselstein  und  Bolsterlang,  Bez-A.

Sonthofen,  I.  von  zwei  gleichen  Natern  ...,«·«««

Beitrag  zum  Ausbau  der  Weilerer  Ache  im  Oberlauf,  km  3,5  bis  4,7,  in  den

Gemeinden  Obermoaiselstein,  Bolsterlang  bzw.  Fischen,  Bez.-A.  Sonthofen,  (Einmaliger

  Zuschuß)

 

aBeiitrag  zu  Unterhaltungsfonds  für  die  von  Beteiligten  mit  Zuschüssen  des  Staates

und  des  Kreises  ausgeführlen  Wildbachverbauungen.

Beitrag  zur  Verbauung  der  Ostrach  zwischen  Lexenmühlwehr  und  Bruck,  Gemeinde

Hindelang,  III.  und  letzte  Nate

Beitrag  zur  Verbauung  der  Winkler  Starzlach,  Gemeinde  Sonthofen,  K.  Bez.-A
Sonthofen,  IV.  und  letzte  Rat  .......-Für

  Verzinsung  und  Tilguua  des  Anlehens  zu  Wasserbauten.  .  .  .  .  ..
Für  Verzinsung  von  Vorschüssen  auf  das  Kreisanlehen  an  die  Versicherungsanstalt
Beiträge  an  die  Distrikte  zur  Ablöhnung  von  Dammwarten.

Summe  Kap.  VII

 

1!.—
1
r

[llIllI!

 

Js
1
*
        <pb n="676" />
        Festgesetter
Betra
Kap.  8  Tit.  Vortrag  e#trag
"6  #  -——
VIII  Ubrige  Nreis-Ausgaben.
1  1|  Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6  200  —
2  Beitrag  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines  Genesungẽ-  und  Jwoalldenheins  »
bayer.  freiwilliger  Feuerwehren  300  —I
3  Veinag.  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonnen  des  Roten  Kreuzes  im  neeierungs.  "  20%
eziren  2  000  —
2  Beiträge  gemäß  g  825  und  828  der  Reichsversicherungsordnung  7000  —
3  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  Förderung  des  Bo  h-·
  nungswesens  100  —
4  1  Dem  Verein  zur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  Autsburg
2  Dem  Verein  zur  Hebung  des  Uremdenberkehrs  in  München  und  im  Bayer.  *  200
land  e.  —
5  Dem  Bayer.  Versorgungsverband,  Umlagenbetrag.  21  50  —
]  Sp###-  —  Wi  40  750—
IX  ved  di  ar  beami  Allgemeine  Rücklage.  4  ooo
1c  durf  ür  die  Kreisbeamten  an  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  ulagen
2  Rücklag  .  Pr  n  8  15  2646
E  F  MmII  —
Summe  der  Kreis-Ausgaben165  ITõ  õ  ĩõ  ãã
II.  Abschnitt.
½ê  Kreis-Einnahmen.
1I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
5  A.  Zuschüsse  ans  den  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Die  auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  brruenden  Pllichtbeiträge  1  976|18
2  Aus  Staatsmitteln  auf  Grund  des  Kreislaste  »  gogesetz  —  —
E  Smme  z  I  1976«18
2  Oberrealschule  und  Realschulen.
«-  Staatszuschuß  zu  den  Ausgaben  für  die  Kreisoberrealschule  Augsburg  21  725—
3  Volksschulen.  s
1  Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  7  000
2  Ständige  Bauausgaben  —  —
1  3  Zuschüsse  an  die  Freishemeinde  nach  Art.  16  Abs.  2  und  3  des  S  Schulbedarfgesetzes  n
vom  28.  Juli  1902  577205.20
4  Bauschbeträge  an  die  Schulkafs  en  der  Gemeinden  mit  10  000  und  mehr  Einwohnern
  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  230  31761
5  Dienstalterszulagen  für  das  Volksschullehrpersonal  in  den  Gemeinden  bis  zu
1  10  000  Einwohnern.  1  080  000—
6  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Voltsschullehrverional.  in  den  i  Gemeindei
bis  zu  10  000  Einvohnern  2770000.—
b)  Kriegsteucrungsbezüge  an  dieses  Lehrpersonal  .  850  000.—
I  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt.  für  dienstunfähige  Lehrpersonen  .  1(-15000I——
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drit'el  der  zuletzt  bezogenen  Lienstalters
½  zulagen  .  82  000.—
r•2½  c)  Zur  Üuterstützung  der  in  den  Ruhestand  versetzten  Lehrpersonen  .  12  400  —
1  8  Unterstitzungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Vollsschullehrer:
a)  Im  allgemeinen  .  1620001——
i  b)  Zur  Unterstützung  der  Lehrer-Hin  erbliebenen  11000  —
i  c)fnrdurncgedemUnterstusnngöaltekentwachsene  Lehrerwaisen.  2000—
10  HNuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulbesichtigungen.  2770—
10  Zur  Unterstützung  dürftiger  Anwärter  des  Üoltsschuldienste  wüdrend  der  Ableistung
  ihrer  Heeresdienstpflicht  .  500:
Summe  7  3459  19281
Besondere  achträgliche  Bewilligungen.  .  —  —
Vergütung  des  Mehrbetrages  der  Normal-  gegen  die  Budgetoreise  —  —
i  Summe  #en-  1—  3  482  893s99
        <pb n="677" />
        Nr.  62.

Schwaben  und  Neuburg.

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Veortrag  Betrag
*  ½
n
1  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  .  2575.—
2  Zu  den  Ausgaben  für  Aufstellung  eines  Kreismolkereisachverständigen  1  500.—
3  Desgleichen  für  Aufstellung  eines  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen  .  2.000  —
Summe  Kap.  1  6u075|/—
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Wohltätigkeit.
Ersatzleistung  für  Aufwand  für  Wanderarmenfürsorge  nach  dem  Armengeset  1146  50
Summe  Kap.  I8490  JÖ45011
II  Fundations=  und  Dotationsbeitraͤge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  1einnahmequellen.
1  Rente  aus  Kreissonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  2c.  n'e
2  Rente  aus  dem  Maximilianehilisfonds  behufs  Verleihung  von  Unterfützungen!  in
außerordentlichen  Notsällen  ·  4000—
Summa  Kap  lll  7150—
IV  Rreisumlagen  zu  44  vom  Hundert  (wie  im  Vorjahre)
von  der  Steuersumme  zu  10057  531  nach  Abzug  von  2  vom  Hundert  fuür  Nück.
stände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  vpon.  4336  807/64
V  Aktivreste  der  Nreisfonde  früherer  Jahre  ————.  331  59721
Summe  der  Kreis-Einnahmen  165  *r
        <pb n="678" />
        <pb n="679" />
        667

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  63.

München,  den  10.  September  1918.

Inhalt:
Bekauntmachung  vom  4.  September  1918,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  2.  Juli  1917  betrefend.
  —  Bekanntmachung  vom  4.  September  1918,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom

24  März  1917  betreffend  —  Bekanntmachung  vom  4.  September  1918,  Anderung  der  Telegraphenordnung
für  das  Königreich  Bayern,  des  Telephongebührentarifs  für  das  Königreich  Bayern,  der  Bedingungen  fur  die
Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  und  der  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besonderc
Telegraphen  betreffend.

Nuud  000
’  II.2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  2.  September  1918  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert  worden:

1.  Im  §  7  „Postkarten“  erhält  der  Abs.  u#  folgenden  Wortlaut:
VI.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  26.  Juli  1918)  beträgt  für
die  einfache  freigemachte  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Doppelkarte:

im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  77m½  Pf.,
im  sonstigen  Verkehr  Z  .  10  „  „

126
        <pb n="680" />
        668

für  die  einfache  nichtfreigemachte  Postkarte:
im  Orts=  und  Nachbarortsverkber  *  Pf.,
im  sonstigen  Verkehr  .«  „.
2.  Im  §  8  „Drucksachen“  erhält-der  Abs.  An  solgenden  KaulIiSea
Xxu  Drucksachen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  ciuschüeßlich  der  Reichsabgabe  beträgt:

bis  50  g  kinschüehlich  ..  ..5Pf,
über50»100»  »  ..7J2»-,,100»250»
  »  ..15»-»250»500»
  »  .25»,
,,5003b1611m»  .35  -
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr  einschlies  *  der  Neichsabgabe:
bis  50  g  einschließlich  5  Pffl,
über  50  „  100  „  „  .  7⅛½  „
„  1009  „  1  kg  »  15  „  „
„  1  Kg  „  2  „  „  25  »-»
  2,»  3  »  ..35

Für  von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen,  die

nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  wenn  die  Zeitungen  oder  Zeitschriften  vom
Verleger  an  andere  Zeitungsverleger  oder  an  Personen  verschickt  werden,  die  sich  nicht
gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe  dieser  Zeitungen  oder  Zeitschriften  befassen,  oder

nur  politische,  Handels=  oder  andere  Nachrichten  allgemeiner  Bedeutung  enthalten,
wenn  diese  Nachrichten  von  Nachrichtenbüros  an  Zeitungen,  Zeitschriften  oder
Zeitungsverleger  verschickt  werden,

beträgt  die  Gebühr:

—

4

bis  508  einschließlich.  3  Pf.,
über  50  „  100  „  5

7.

„  100  „  250  „  „  10  „
„  250  ,  500,  „  20  „
„  5008,  1  kg  „  .  .  .30

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Truchachen  müssen  mit  der  deutlichen  Angabe  des
Aösenders  und,  je  nachdem  es  sich  um  Zeitungen  und  Zeitschriften  oder  Nachrichten  handelt,
mit  der  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  oder  „Nachrichten“  versehen  sein.  Sie
dürfen  nur  bei  der  postseitig  bestimmten  Postanstalt  aufgeliefert  werden.  Bei  Nachrichtensendungen
  muß  aus  der  Aufschrift  hervorgehen,  daß  der  Absender  ein  Nachrichtenbüro  und
der  Empfänger  eine  Zeitung,  Zeitschrift  oder  ein  Zeitungsverleger  ist.

Nichtfreigemachte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.
        <pb n="681" />
        Nr.  63.  669

3.  Im  §  9  „Geschäftspapiere“  erhält  der  Abs.  v  folgenden  Wortlaut:
V  Geschäftspapiere  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe
beträgt:  ·

bis  250  g  einschließlich  15  Pf,
über  250  «  500  «  «  -  .  .  25  7  7
500  S  „  1  kg  „  35  „

Nichtfreigemachte  Geschäftspapiere  werden  nicht  abgesandt.
4.  Im  8  10  „Warenproben“  erhält  der  Abs.  IX  folgenden  Wortlaut:
I&amp;amp;  Warenproben  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe
beträgt:

bis  100  g  einschließlich  10  Pf.,
über  100  „  250  „  „  15  „,
«  250  «  500  «  »  ·  25  5%

Rütfur  gemaht  Warenproben  werden  nicht  abgesandt.

5.  Im  §  11  „Mischsendungen“  erhält  der  Abs.  u  folgenden  Wortlaut:
Mischsendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe

beträgt:  «
bis  250  g  einschließlich  15  Pf.,
über  250  „  500  „  „  25  „
„  5009  ,  1  kg  „  35  „

Nichtfreigemachte  Mischsendungen  werden  nicht  abgesandt.
6.  Im  §  13  „Einschreibsendungen“  ist  im  Abs.1v  hinter  „Porto“  einzuschalten:
nebst  der  Reichsabgabe
7.  Im  §  16  „Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Keunzeichnung  der  von  der
Reichsabgabe  befreiten  Pakete“  ist  im  Abs:  Unterabs.  2  letzten  Satz  zu  setzen
statt  „die  Offnung"“:
das  Offnen
8.  Im  §  18  „Postausträge“  ist  im  Abs.  X  hinter  „Postanweisungsgebühr“  einzuschalten:

und  der  Reichsabgabe
9.  In  demselben  §  (18)  ist  im  Abs.  Xr  unter  3b  zu  setzen  statt  „28  Pf.“:
30  Pf.
10.  Im  §  19  „Nachnahmesendungen“  ist  im  Abs.  v  hinter  „Postanweisungsgebühr
einzuschalten:
und  der  Reichsabgabe
126“
        <pb n="682" />
        670

11.  Im  §  20  „Postanweisungen“  erhält  der  Abs.  n  folgenden.  Wortlaut:
ln  Postanweisungen  sind  freizumachen.  Die  Gebühr  einche  der  Reichsabgabe  beträgt:

bis  5  “  einschließlich  15  Pf.,

über  5  „  100  „  „  25  „

„  100  „  200  „  „  40  „

„  200  „  400  „  „  50  „

„  400  „  600  „  »  ««,60»,
600  „  800  „  70.

Bei  Postanweisungen  mit  anhangender  Kärte  zur  Enpfangsbestätigung  ist  auch  die
Karte,  nach  der  Gebühr  für  Postkarten  (87,  vn),  freizumachen.
12.  In  demselben  §  (20)  ist  im  Abs.  xv  1  und  2  hinter  „Postanweisungsgebühr“
  und  hinter  „Telegrammgebühr“  einzuschalten:
einschließlich  der  Reichsabgabe
13.  Im  §  33  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Anderung  von  Aufschriften  durch
den  Absender“  ist  im  Abs.  u  2  hinter  „Telegramm“  einzuschalten:
und  die  Reichsabgabe
14.  Im  §  37  „Gebühren  für  Sendungen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr“  erhält
der  Abs.  1  folgenden  Wortlaut:
1  Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts=  und  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts)
beträgt  die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe:

freigemacht  bis  20  g  einschließlich  10  Pf.,
über  20  „250  „  „  .  15  „„

nichtfreigemacht  „  20  „  /  ..  ..20»,
ubet20».«50»  ....30

»·

15.  In  demselben  §  (37)  ist  im  Abs.  in  statt  „7  ½"  zu  setzen:
10

16.  Der  §  59  einschließlich  der  Überschrift  erhält  folgende  Fassung:

Horto  und  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck.
§  59..  1  Jeder  Reisende  kann  der  Post  Reisegepäck  bis  zum  Gesamtgewicht  von
50  kg  übergeben.
u  Für  das  Reisegepäck  ist  bei  der  Einlieferung  Porto  nach  den  für  Pakete  geltenden
Sätzen  (einschließlich  der  Reichsabgabe)  zu  entrichten.

H  An  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  mit  Wertangabe  werden  für  jedes  Stück  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  unabhängig  vom  Gewicht  5  Pf.  für  je  300  J—  oder
einen  Teil  von  300  ,  mindestens  aber  10  Pf.  erhoben.

ir  Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  werden  nach  denselben  Grundsätzen
erstattet  wie  Personengeld  (8  54).
        <pb n="683" />
        Nr.  63.  671
Übergangsvorschrift.

Bei  Briefen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr,  bei  Postkarten  im  Fernverkehr  sowie
bei  Drucksachen  (Blindenschriftsendungen),  Geschäftspapieren,  Warenproben  über  100  g  und
Mischsendungen,  die  nach  den  bisherigen  Sätzen  freigemacht  sind,  ist  während  der  Monate
Oktober  und  November  1918  nur  der  an  dem  Satz  für  freigemachte  Sendungen  fehlende
Betrag,  unter  Abrundung  etwaiger  Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts,  nachzuerheben.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

München,  den  4.  September  1918.

J.  V.
Staatsrat  Riegel.

Nr.  23/1990

PlI  1.
r
Bekauntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  betreffend.
4#.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.  "

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  (GVl.  Nr.  21
vom  20.  April  1917)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  10  „Berechnung  der  Gebühren“  ist  in  Ziff.  I  der  Abs.  a)  wie  folgt

 

 

 

 

zu  ändern:  F

Reichs-  Gesanita)

  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr  abgabe  gehubr
bis  20  Gramm  einschl.,  frankiert  5  10
unfrankiert  5  20

über  20  bis  250  Gramm  einschl.,  frankiert  .  10  15
unfrankiert.  .—  10  30

In  demselben  §  (10)  wird  in  Ziff.  IV  am  Schlusse  des  ersten  Satzes
angefügt:
und  dem  hiezu  ergangenen  Abänderungsgesetz  vom  26.  Juli  1918.

In  demselben  §  (10)  wird  der  zweite  Absatz  der  Ziff.  IV  unter  b)
wie  folgt  geändert:
        <pb n="684" />
        o
—
##

b)  für  Palete
an  Beförderungsgebühr

1.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  auf  Entfernungen
bis  zu  10  geographischen  Meilen  (=  75  km)  tinschüeblich
auf  alle  weiteren  Entfernungen

2.  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Kilograuim  auf
Entfernungen  bis  zu  10  geographischen  Meilen
(=  75  km)  einschließlich  für  die  ersten  5  Kilogramm
sodann  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden
  Teil  eines  Kilogramms  .

3.  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Kilograum  auf
Entfernungen  über  10  geographische  Meilen  75  km)
für  die  ersten  5  Kilogramm
sodann  für  jedes  weitere  Lilogramm  oder  den  über.
schießenden  Teil  eines  Kilogramms  auf  Entfernungen

über  10  bis  20  Meilen.
über  20  bis  50  Meilen
über  50  bis  100  Meilen

über  100  bis  150  Meilen.
über  150  Meilen

 

 

 

als
Reichs=  Gesamtabgabe
  gebühr
Bf.  Pe.
15  40
25  75

l
30  55
—  5
50  100
**i-—
  20
—  30
—  40
—  50

In  demselben  §  (10)  ist  in  Ziff.  IV,  letzter  Abs.,  letzter  Satz  sta

„die  Offnung“  zu  setzen:  das  Offnen.

2.  Im  §  11  „Postkarten“  ist  die  Ziff.  VI  wie  folgt  zu  ändern:

VI.  Die  Gebühr  beträgt  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden
der  beiden  Teile  der  Doppelkarte:
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr,  frankiert
unfrankiert
im  sonstigen  Verkehr,  frankiert
unfrankiert

 

 

 

 

als
Reich  =  Gesamtabgabe
  gedbühr
N.  .4
2½  ½
2½  15
5  10
5  20

 

tt
        <pb n="685" />
        Nr.  63.  673

3.  Im  §  12  „Drucksachen“  ist  die  Ziff.  XI  wie  folgt  zu  ändern:

 

 

 

als
XI.  Drucksachen  müssen  frankiert  sein.  len  elat-Die
  Gebühr  beträgt:  Pf.  Pf.
bis  50  Gramm  einschl.  2  5
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  2½  7½
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  5  15
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  5  25
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  5  35
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:
bis  50  Gramm  einschl.  2  5
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  .  2½  7½
über  100  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  5  15
über  1  bis  2  Kilogramm  einschl.  5  25
über  2  bis  3  Kilogramm  einschl.  5  35

 

Für  von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen,  die
1.  nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  wenn  die  Zeitungen  oder  Zeitschriften  vom
Verleger  an  andere  Zeitungsverleger  oder  an  Personen  verschickt  werden,  die  sich  nicht
gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe  dieser  Zeitungen  oder  Zeitschriften  befassen,  oder
2.  nur  politische,  Handels=  oder  andere  Nachrichten  allgemeiner  Bedeutung  enthalten,
wenn  diese  Nachrichten  von  Nachrichtenbüros  an  Zeitungen,  Zeitschriften
oder  Zeitungsverleger  verschickt  werden,
beträgt  die  Gebühr:

bis  50  Gramm  einschl.  .  3Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  .  5  Pf.,
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen  müssen  mit  der  deutlichen  Angabe  des
Absenders  und,  je  nachdem  es  sich  um  Zeitungen  und  Zeitschriften  oder  Nachrichten
handelt,  mit  der  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  oder  „Nachrichten"  versehen
sein.  Sie  dürfen  nur  bei  der  postseitig  bestimmten  Postanstalt  aufgeliefert  werden.
Bei  Nachrichtensendungen  muß  aus  der  Aufschrift  hervorgehen,  daß  der  Absender  ein
Nachrichtenbüro  und  der  Empfänger  eine  Zeitung,  Zeitschrift  oder  ein  Zeitungsverleger  ist.

Unfrankierte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.
        <pb n="686" />
        674

4.  Im  8  13  „Gefchäftspapiere“  ist  die  Ziff.  V  wie  folgt  zu  ändern:

V.  Geschäftspapiere  müssen  frankiert  sein.
Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  Gramm  einschl.

über  250  bis  500  Gramm  einschl.
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.

 

als
Reichs=  Gesamtabgabe
  gebühr
Pf.  Pf.

 

 

5  15

 

5  25
5  35

Geschäftspapiere  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  bis  20  Gramm  einschl.,
die  entsprechend  der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  10  La)

mit  10  Pf.  frankiert  sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Geschäftspapiere  werden  nicht  abgesandt.

5.  Im  §  14  „Warenproben“  ist  die  Ziff.  IX  wie  folgt  zu  ändern:

IX.  Warenproben  müssen  frankiert  sein.
Die  Gebühr  beträgt:

bis  100  Gramm  einschl.

über  100  bis  250  Gramm  einschl.

über  250  bis  500  Gramm  einschl.
Unfrankierte  Warenproben  werden  nicht  abgesandt.

 

4  als
Reichs=  Gesamt- 



 

 

abgebe  beribr
–  10
5  1  15
5  T  25

6.  Im  §  15  wird  die  Überschrift  „Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren

und  Warenproben“  geändert  in:  Mischsendungen.

In  demselben  §  (15)  wird  die  Ziff.  II  wie  folgt  geändert:

II.  Mischsendungen  müssen  frankiert  sein.
Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  Gramm  einschl.
über  250  bis  500  Gramm  einschl.
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.

 

als

Reichs  Gesamtabgabe

  gebühr
Pf.  mAf

 

 

 

Pf.
5  #  15
5  25
5  35

Sendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  bis  20  Gramm  einschl.,
die  entsprechend  der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  10  la)

mit  10  Pf.  frankiert  sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Mischsendungen  werden  nicht  abgesandt.

7.  Im  §  16  „Einschreibsendungen“  ist  in  Ziff.  IV  hinter  dem  Worte  „Porto“  einzuschalten:

  nebst  der  Reichsabgabe.
        <pb n="687" />
        Nr.  63.
8.

10.

11.

675

Im  §  17  „Postanweisungen“  wird  die  Ziff.  II  wie  folgt  geändert:

 

 

 

II.  Postanweisungen  müssen  frankiert  werden.  F
Die  Gebühr  beträgt:  Tiesch  Gesantgi:
  ——ixi
bis  5  —X  einschl.  5  15
über  5  bis  100  J  einschl.  .  5  25
über  100  bis  200  X  einschl.  10  40
über  200  bis  400  JX  einschl.  .  10  50
über  400  bis  600  M  einschl.  «  10  60
über  600  bis  800  einschl.  .  10  70

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  ist  auch
die  Karte,  nach  der  Gebühr  für  Postkarten  (§  11  VI),  zu  frankieren.

.  Im  8§  18  „Telegraphische  Postanweisungen“  erhält  der  1.  Abs.  der  Ziff.  V

folgende  Fassung:
V.  Der  Absender  hat  zu  entrichten:
1.  die  Postanweisungsgebühr  einschl  der  Reichsabgabe,
2.  die  Telegrammgebühr  einschl.  der  Reichsabgabe.
In  demselben  §  (18)  wird  im  2.  Abs,  der  Ziff.  Vunter  a)  und  b)
hinter  dem  Worte  „Porto“  jedesmal  eingeschaltet:  „die  Reichsabgabe.

Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  ist  in  Ziff.  III  unter  1.  hinter  dem
Worte  „Porto“  einzufügen:  und  die  Reichsabgabe.
In  demselben  §  (19),  Ziff.  VII,  4.  Abs.,  erhalten  die  letzten  3  Sätze
folgende  Fassung:
Wird  die  Sendung  bis  zum  letzten  Tage  der  Frist  nicht  eingelöst,  so  wird
sie  an  diesem  Tage  nochmals  vorgezeigt  und,  wenn  die  Einlösung  verweigert
wird,  sofort  zurückgesandt.  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch  aus  einem
anderen  Grund  erfolglos,  so  wird  die  Sendung  noch  bis  zum  Schluß  der  Postschalterstunden
  zur  Einlösung  bereitgehalten.
In  demselben  §  (19)  ist  in  Ziff.  VIII,  1.  Abs.,  hinter  „Postanweisungsgebühr“
  einzuschalten:  und  der  Reichsabgabe.
In  demselben  8  (19)  ist  in  Ziff.  VIII,  2.  Abs.  das  Wort  „blaue“
zu  streichen.
Im  §  20  „Postaufträge“  ist  in  Ziff.  XI,  1.  Satz,  hinter  „Postanweisungsgebühr“
  einzuschalten:  und  der  Reichsabgabe.  127
        <pb n="688" />
        676

In  demselben  §  (20),  Ziff.  XXIII,  erhält  im  2.  Abs.  der  2.  Satz
folgende  Fassung:
Der  Absender  hat  auch  die  Postanweisung  oder  Zahlkarte  auszufüllen;  als
Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs-  oder
Zahlkartengebühr  einzutragen.
In  demselben  §  (20)  ist  in  Ziff.  XXXI  unter  30b)  zu  setzen
statt  „2  ½  Pf.“:  5  Pf.,
statt  „28  Pf.“:  30  Pf.

12.  Im  §  21  „Briefe  mit  Postzustellungsurkunde“  wird  in  Ziff.  VIII  unter  1.,
hinter  „Briefporto“  eingefügt:
einschl.  der  Reichsabgabe,
und  unter  3.,  hinter  „Porto“:

(einschl.  der  Reichsabgabe).

13.  Im  §  26  „Ort  der  Einlieferung“  ist  in  Ziff.  IV.,  vorletzter  Sat,  statt
„Frankierung  von  10  Pf.“  zu  setzen:
Frankierung  von  15  Pf.

14.  Im  §  32  „Zurücknahme  von  Postsendungen  und  Anderung  von  Aufschriften  durch
den  Absender“  wird  die  Ziff.  VI  unter  a)  und  b)  wie  folgt  geändert:

a)  bei  brieflicher  Übermittlung  das  Porto  und  die  Reichsabgabe  für  einen  einfachen
  Einschreibbrief;
b)  bei  telegraphischer  Ubermittlung  die  Gebühren  für  das  Telegramm  und  die
Reichsabgabe.
In  demselben  §  (32)  wird  in  Ziff.  VIII  eingefügt:
im  1.  Satz  hinter  dem  Worte  „Rückweg“:
und  die  Reichsabgabe,

und  im  2.  Satz  hinter  dem  Worte  „Porto“:
(einschl.  der  Reichsabgabe).

15.  Im  §  43  „Nachsendung  der  Postsendungen“  wird  in  Ziff.  IV,  1.  Satz,  hinter
dem  Worte  „Porto“  eingefügt:
,  die  Reichsabgabe.

16.  Im  §  44  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  wird
in  Ziff.  VIII,  1.  Satz,  hinter  dem  Worte  „Porto“  eingefügt:
,  die  Reichsabgabe.
        <pb n="689" />
        Nr.  63.  677

17.  Im  §  48  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  wird  in  Ziff.  XI,
2.  Satz,  hinter  dem  Worte  „Porto“  eingefügt:
und  die  Reichsabgabe
In  demselben  §  (48)  erhält  die  Ziff.  XIII  folgende  Fassung:

XIII.  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert,  oder
kann  der  Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er
die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verpflichtet,  das  Porto,  die  Reichsabgabe
und  die  Gebühren  zu  zahlen.  Dies  gilt  auch  für  die  Nachsendung,  sofern  der
Absender  diese  nicht  ausgeschlossen  hatte  (§  43  III)

In  demselben  §  (48)  wird  in  Ziff.  XIV  eingefügt:
im  1.  Satz  hinter  dem  Worte  „Portos"“:
,  der  Reichsabgabe
und  im  2.  Satz  hinter  dem  Worte  „Porto“:
und  Reichsabgabe
In  demselben  §  (48)  wird  in  Ziff.  XV  hinter  dem  Worte  „Portos"
eingefügt:  ·
und  der  Reichsabgabe
In  demselben  8  (48)  erhält  der  1.  Satz  der  Ziff.  XVI  folgende  Fassung:
Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  ist  kein
Porto  und  keine  Reichsabgabe  zu  zahlen;  gezahlte  Beträge  werden  erstattet.

Übergangsvorschrift.

Bei  Briefen  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr,  bei  Postkarten  im  Fernverkehr  sowie
bei  Drucksachen  (Blindenschriftsendungen),  Geschäftspapieren,  Warenproben  über  100  g  und
Mischsendungen,  die  nach  den  bisherigen  Sätzen  frankiert  sind,  ist  während  der  Monate
Oktober  und  November  1918  nur  der  an  dem  Satze  für  frankierte  Sendungen  fehlende
Betrag,  unter  Abrundung  etwaiger  Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts,  nachzuerheben.


Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

München,  den  4.  September  1918.

J.  V.
Staatsrat  Rieygel.
        <pb n="690" />
        678

vr.25/2000
TVI  2

gebührentarifs  für  das  Königreich  Bayern,  der  Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen
Ortstelephonnetz  und  der  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen  betreffend.


Bekanntmachung,  Anderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern,  des  Telephonfl.

  Staalsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

I.  Die  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni
1904  in  der  vom  1.  Juli  1917  an  geltenden  Fassung  (GVBl.  1904  Seite  179  ff.,
1909  S.  401  ff.,  1913  S.  398,  1916  S.  153  ff.  und  1917  S.  192  f.)  wird  mit
Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  an,  wie  folgt,  geändert:

In  §  7  Ziff.  1  Abs.  2  und  Ziff.  II  Abs.  2  ist  jedesmal  „3  Pf,  statt
„2  Pf“  und  „15  Pf“  statt  „10  Pf“  zu  setzen.

II.  Der  Telephongebührentarif  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  Februar  1900  in  der  vom  1.  August  1916  an  geltenden  Fassung  (GVBl.  1900
S.  143  ff.  und  S.  1189,  1902  S.  219  f.  1914  S.  128  ff.  und  1916  S.  158  ff.)
wird  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  an,  wie  folgt,  geändert:

1.  In  §  1  Satz  2  ist  „20  v.  H.“  statt  „10  v.  H.“  zu  setzen.

2.  In  §  2  Abs.  1  sind  die  Sätze  in  Spalte  2  und  3  der  Gebührenübersicht  folgendermaßen
  zu  ändern:

 

 

 

als  n  ç
Reichsabgabe  insgesamt
16•  96.4
20  4  120
24  M  144
26  AM  156  4
28  4  168  M
30  MA  180  MA

 

3.  In  §  4  ist  „16=  “  statt  „8.“  und  „96.“  statt  „88  ¾“  zu  setzen.

4.  In  §  5  Abs.  3  sind  die  Sätze  in  Spalte  2  und  3  der  Gebührenübersicht  folgendermaßen
  zu  ändern:
        <pb n="691" />
        Nr.  63.

10.
11.

 

 

 

als  %
Reichsabgabe  insgesamt
12  M  72
15  90
18  ꝓ  108

in  Abs.  8  „96  M“  statt  „88  A“  zu  setzen.

maßen  zu  ändern:

.  In  §  7  Abs.  2  ist  „10  v.  H.“  in  „20  v.  H.“  zu  ändern.
.  In  §7  Abs.  3  sind  die  Sätze  in  Spalte  2  und  3  der  Gebührenübersicht  folgender- 



 

als

 

 

 

Reichsabgabe  insgesamt
3  Pf  18  Pf’
5  Pf  30  Pf
10  Pf  60  Pf
20  Pf  1  4  20  Pf
30  P  1—/  80  Fö
40  Pf  2.4  40  föf

In  der  7)  Anmerkung  zu  §  7  ist  „24  Pf“  statt  „22  Pf“  zu  setzen.
In  §  8  Abs.  7,  8,  9  und  10  ist  jedezmal  „5½  Pf“  in  „6  Pf“  zu  ändern.
In  §  8  Abs.  9  ist  statt  „66  ““  jedesmal  „72  A“  zu  setzen.

 

679

Es  ist  in  §  5  Abs.  4  „1  Pf“  statt  „½  Pf“  und  „6  Pf“  statt  „5⅛½  Pf“  sowie

In  §  10  Abs.  3  sind  die  Sätze  in  Spalte  2  und  3  der  Gebührenübersicht  folgendermaßen

  zu  ändern:

 

 

 

 

als  *ç#
Reichsabgabe  insgesamt

3  Pyf  48  Pfs“!.

5  Pf  80  Pf
10  Pf  1  &amp;amp;  60  Pf
20  Pf  3  20  Pf
30  Pf  4  /  80  f
40  Pf  64  40  Pf

 

128
        <pb n="692" />
        680

12.  In  der  7)  Anmerkung  zu  §  10  ist  „64  Pf“  statt  „62  Pf“  zu  setzen.

13.  In  §  12  sind  die  Sätze  in  Spalte  2  und  3  der  Gebührenübersicht  folgendermaßen
zu  ändern:

 

 

 

 

als
Reichsabgabe  insgesamt

4—  1  24

6  36

III.  Die  Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz
  in  der  vom  1.  Juli  1917  an  geltenden  Fassung  (GVl.  1916  S.  165

ff.  und  1917  S.  153  ff.)  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  an,  wie  folgt,
geändert:

In  §  8  Abs.  5  und  §  9  ist  nach  „Gesetzes,  betreffend  eine  mit  den
Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe  vom
21.  Juni  1916  (REGl.  S.  577  ff.)“  einzufügen  „in  der  Fassung  vom
26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  975  ff.)“.
IV.  Die  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen
in  der  vom  1.  August  1916  an  geltenden  Fassung  (GVMBl.  1906  S.  504  ff.,  1914
S.  130  f.  und  1916  S.  171  ff.)  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  an,  wie
folgt,  geändert:
In  Ziff.  7  Abs.  4  ist  „10%  igen“  in  „20  %  igen“,  „4  “  in  „8.“
und  „2  &amp;amp;“  in  „4  4““  abzuändern.

München,  den  4.  September  1918.

J.  V.
Staatsrat  Riegel.
        <pb n="693" />
        u

eh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  64.

München,  den  16.  Septeuber  1918.
Inhal  #

Bekanntmachung  vom  14.  September  1918  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegstenerungszulage  im
Herbste  1918.  —  Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.

 

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  im  Herbste  1918.
Lämtliche  Zivilstaateministerien.

Den  Staatsbeamten  und  den  diesen  gleichzuachtenden  Personen,  die  auf  Grund  der
Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  (GWVl.  S.  197  ff.)  für  den  Monat
September  1918  im  Genusse  von  Kriegsteuerungsbezügen  stehen,  wird  am  Schlusse  dieses
Monats  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt.

1.

1  Die  verheirateten  Beamten  erhalten
a)  einen  Grundbetrag  von  250  und  hierzu
b)  den  vollen  Betrag  des  für  den  Monat  September  1918  zustehenden  Gehalts
oder  der  die  Stelle  des  Gehalts  vertretenden  monatlichen  Dienswergitnng.
        <pb n="694" />
        682

Zu  dem  Gehalt  oder  zu  der  seine  Stelle  vertretenden  Dienstvergütung  zählen  nicht  die
persönlichen  Zulagen  nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,  die  besonderen  Zulagen
nach  §  5  der  Königlichen  Verordnung  vom  6.  September  1908,  die  Auslandszulagen,
sonstige  Nebenvergütungen  und  die  Kriegsteuerungsbezüge.

Der  nach  Abs.  1  sich  ergebende  Betrag,  im  folgenden  Hauptbezug  genannt,  wird,  soweit
er  unter  500  Z“  zurückbleibt,  auf  500  .KX  erhöht,  soweit  er  1000  A  überschreitet,  auf
1000  &amp;amp;  ermäßigt.  Im  übrigen  wird  der  Hauptbezug  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.
  6

2.
Die  ledigen  Beamten  erhalten  als  einmalige  Kriegsteuerungszulage  70  v.  H.  des
Hauptbezugs  der  verheirateten  Beamten  mit  gleichem  Gehalt,  also  mindestens  350  M  und
höchstens  700  M.  Der  sich  errechnende  Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

3.

Den  verheirateten  und  den  ledigen  Beamten  werden  die  Beamten  gleichgeachtet,  die

nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  als  verheiratet  oder  als  ledig  zu
gelten  haben.

4.

1  Beamte,  die  Kinderzulagen  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918
beziehen,  erhalten  für  jedes  hiernach  zu  berücksichtigende  Kind  eine  weitere  Zulage  von  10  v.  H.
des  Hauptbezugs  der  verheirateten  Beamten  mit  gleichem  Gehalt.  Der  sich  für  ein  Kind
errechnende  Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

1  Ziff.  12  Abs.  II  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  findet  entsprechende
Anwendung.

5.

Die  Gewährung  einer  einmaligen  Zulage  an  im  Staatsdienste  verwendete  Personen,
denen  fortlaufende  Kriegsteuerungszulagen  nach  Ziff.  3  der  Ministerialbekauntmachung  vom
23.  März  1918  angewiesen  sind,  bleibt  der  Entscheidung  der  zuständigen  Staatsministerien
im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

6.
Ist  außer  dem  Beamten  auch  seine  Ehefrau  beim  Staate  beschäftigt,  so  wird  die  Zulage
nur  einmal  verabfolgt  und  zwar  jenem  Teile,  der  die  höhere  Zulage  erhalten  kann.
7.

Wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  an  die  zum  Kriegsdienst
eingerückten  oder  im  Sanitätsdienste  tätigen  Beamten  ergeht  besondere  Bekanntmachung.
        <pb n="695" />
        Nr.  64.

683

1  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  ist  von  den  Vorständen  der  mit  der  Zahlung  der
sortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  betrauten  Kassen  auf  dem  gleichen  Formblatt,  auf  dem
die  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  festgesetzt  worden  find,  ohne  besondere  Anweisung

festzusetzen.  Die  Zahlung  erfolgt  am  Schlusse  dieses  Monats  gleichzeitig  mit  den  —  in
diesem  Zeitpunkte  voraus=  oder  nachzahlbaren  —  Gehaltsbezügen  oder  sonstigen  Dienstvergütungen.


Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  fortlaufenden

Kriegsteuerungsbezüge  verrechnet.

München,  den  14.  September  1918.

v.  Thelemann.  v.  Preunig.

v.  Seidlein.

Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Grettreich.

J.  V

Staatsra

t  v.  Lößl.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:

am  29.  August  1918  der  Oberleutnant
im  K  Sächsischen  Karabinier-Regiment  Walter
von  Schintling-Horny  in  erblicher  Weise
bei  der  Adelsklasse,

am  30.  August  1918  der  Oberleutnant

im  K.  4  Infanterie  Regiment  Ludwig  Ritter
von  Finsterlin  für  seine  Person  als  Ritter
des  Militär-Max-Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse
  und

am  2.  September  1918  der  K.  Regierungs-Präsident
  a.  D.  Adolph  Ritter  von  Neuffer
mit  seinem  Sohne  Wilhelm  von  Neuffer,
Major  im  Generalstab  beim  Oberkommando
der  Armeeabteilung  C  in  erblicher  Weise  bei
der  Adelsklasse.
        <pb n="696" />
        <pb n="697" />
        eset  und  VerurdunngsBlalt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  65.

München,  den  20.  September  1918.

 

JInhelt:

Bekanntmachung  vom  3.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes.
  —  Bekanntmachung  vom  3.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des
Gewerbsteuergesetzes.  —  Bekanntmachung  vom  3.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung
des  Kapitalrentensteuergesetes.  —  Bekanntmachung  vom  3.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
zur  Abänderung  des  Umlagengesetzcs.

Nr.  272221.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVBl.  S.  414)  zur  Abänderung
des  Einkommensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GBBl.  S.  493)  werden  nachstehende
Vorschriften  erlassen:

§  1.

(Art.  1  des  Anderungs-Gesetzes,  Art.  5  des  Einkommensteuergesetzes,
§  6  der  Vollzugsvorschriften  zum  Einkommensteuergesetze.)

1  Die  Befreiung  in  Rücksicht  auf  die  Geringfügigkeit  des  steuerbaren  Einkommens  (auf

ein  steuerfreies  Existenzminimun)  hat  künftig  einzutreten:
130
        <pb n="698" />
        686

1.  für  unbeschränkt  steuerpflichtige  männliche  bayerische  Staatsangehörige  mit  einem
steuerbaren  Einkommen  von  nicht  mehr  als  300  J,  *

2.  für  unbeschränkt  steuerpflichtige  männliche  bayerische  Staatsangehörige  mit  einem
steuerbaren  Einkommen  von  mehr  als  300  J,  aber  nicht  mehr  als  1000  Kx,  wenn  sie
schon  eine  andere  direkte  Steuer  (Grundsteuer,  Haussteuer,  Gewerbsteuer,  Wandergewerbsteuer,
Kapitalrentensteuer,  Vermögensteuer)  von  mindestens  50  3  für  das  Steuerjahr  zu  entrichten  haben,

3.  für  alle  übrigen  unbeschränkt  steuerpflichtigen  natürlichen  Personen  mit  einem  steuerbaren
  Einkommen  von  nicht  mehr  als  1000  -Zz,

4.  für  beschränkt  stenerpflichtige  natürliche  Personen,  ferner  für  alle  juristischen  Personen
und  nichtrechtsfähigen  Vereine  (unbeschränkt  und  beschränkt  steuerpflichtige)  mit  einem  steuerbaren
  Einkommen  von  nicht  mehr  als  200  N.

I1.  Eine  Besonderheit  gilt  zufolge  des  neuen  Absatzes  III  des  Art.  5  für  unbeschränkt
steuerpflichtige  männliche  bayerische  Staatsangehörige  mit  einem  steuerbaren  Einkommen  von
mehr  als  300  -,  aber  nicht  mehr  als  1000  —&amp;amp;,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direktr
Steuer  (Grundsteuer,  Haussteuer,  Gewerbsteuer,  Wandergewerbstener,  Kapitalrentensteuer,
Vermögensteuer)  von  mindestens  50  J  für  das  Steuerjahr  zu  entrichten  haben.  Für  diese
Personen  beginnt  die  Steuerpflicht  erst  mit  dem  Steuerjahre,  das  auf  das  vollendete
23.  Lebensjahr  des  Pflichtigen  folgt.  Die  Wirksamkeit  der  Steuerveranlagung  ist  ferner
davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Stenerschuldigkeit  spätestens  sechs  Wochen  nach  der  ersten
Aufforderung  zur  Zahlung  entrichtet  wird.  Unter  der  ersten  Aufforderung  zur  Zahlung  ist
die  allgemeine  rentamtliche  Aufforderung  zur  Steuerentrichtung  zu  verstehen.  Nötigenfalls
ist  eine  solche  allgemeine  Aufforderung  besonders  zu  erlassen.  In  der  Aufforderung  ist  ausdrücklich
  auf  die  Folgen  der  nicht  rechtzeitigen  Zahlung  der  Steuerschuldigkeit  aufmerksam
zu  machen.  Da  eine  wiederholte  Steuerveranlagung  für  das  Steuerjahr  nicht  stattfindet,
sind  verspätete  Zahlungen  zurückzuweisen.  Die  neue  Bestimmung  ist  für  das  Wahlrecht  del
in  Betracht  kommenden  Personen  von  großer  Bedeutung.  Mit  Rüczkicht  hierauf  wird  ein
sorgfältiges  Vorgehen  beim  Vollzuge  zur  Pflicht  gemacht.  Ergeben  sich  Zweifel,  so  ist
tunlichst  in  einem  den  Steuerpflichtigen  günstigen  Sinne  zu  verfahren.

§  2.
(Art.  2  des  And  Ges.,  Art.  8  des  Eink  St#ef.)

Die  neue  Ziff.  13  hat  hauptsächlich  für  die  sog.  kontemplativen  Orden  Bedeutung.
Bei  den  Diakonissenanstalten  und  Klöstern,  die  sich  mit  Erziehung,  Unterricht  oder  Krankenpflege
  befassen  oder  einen  Teil  ihrer  Angehörigen  in  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
Betrieben  verwenden,  konnten  schon  bisher  die  Kosten  für  den  Unterhalt  der  im  Unterrichtsund
  Erziehungswesen,  in  der  Krankenpflege,  in  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Be-
        <pb n="699" />
        Nr.  66.  687

trieben  verwendeten  Angehörigen  an  den  erzielten  Einkünften  nach  Art.  12  Abs.  1  Ziff.  8
Eink  St  Ges.  als  Betriebsausgaben  abgezogen  werden,  soweit  nicht  überhaupt  die  Befreiung
des  Art.  8  Ziff.  11  Platz  griff.  Die  neue  Ziff.  13  bezieht  sich  nur  auf  die  in  Bayern
gelegenen  Klöster  und  Diakonissenanstalten  und  bezieht  sich  nicht  auf  Einkünfte,  die  zu  anderen,
als  den  in  Ziff.  13  benannten  Zwecken,  z.  B.  zu  Vermögensansammlungen,  die  nicht  zur
Sicherung  der  privilegierten  Zwecke  geboten  sind,  oder  zum  Unterhalte  von  nicht  in  Bayern
wohnenden  Angehörigen  verwendet  werden.  Es  ist  Sache  der  steuerpflichtigen  Klöster  und
Diakonissenanstalten,  die  Einkünfte,  für  die  sie  Befreiung  nach  der  neuen  Bestimmung  in
Anspruch  nehmen,  zur  Kenntnis  des  Rentamts  zu  bringen.  (Art.  29  Abs.  II  EinkStGes.)

83.
(Art.  3  des  And  Ges.,  Art.  13  des  EinkStGes.,
§§  21—31  der  VollzVorschr.  zum  Eink  t  Ges.)

1  Die  neue  Fassung  des  Abs.  V  im  Art.  13  war  durch  die  Anderung  des  Abs.  VII
im  gleichen  Artikel  bedingt.  Eine  sachliche  Anderung  ist  durch  die  neue  Fassung  für  die
Besteuerung  der  Landwirtschaft  nicht  eingetreten.

Abs.  VII  des  Art.  13  dehnt  die  bisherigen  Begünstigungen  für  außerordentliche
Waldnutzungen,  die  durch  Naturereignisse  verursacht  sind  und  über  die  regelmäßige
  Nutzung  wesentlich  hinausgehen,  auf  außerordentliche  Waldnutzungen,  die
über  die  regelmäßigen  Nutzungen  wesentlich  hinausgehen,  überhaupt  aus.  Als  eine
außerordentliche  Waldnutzung  im  Sinne  der  neuen  Bestimmung  gilt  alles,  was  außer  den
regelmäßigen  Nutzungen  anfällt.  Ob  der  Anfall  im  Nachhaltsbetrieb  oder  im  aussetzenden
Betrieb  erfolgt,  ist  gleichgültig.  Es  kann  auch  die  vorzeitige  Fällung  eines  Waldes  als
außerordentliche  Nutzung  in  Betracht  kommen.  Beim  aussetzenden  Betriebe  bilden  die  einmaligen
  größeren  Fällungen  die  außerordentlichen  Waldnutzungen,  während  die  regelmäßigen
Nutzungen  in  der  Hauptsache  nur  in  den  regelmäßig  anfallenden  Nutzungen  z.  B.  bei  Durchforstung
  sowie  in  den  sogenannten  Nebennutzungen  bestehen.  Bei  der  Ausscheidung  der
außerordentlichen  und  der  regelmäßigen  Erträge  soll  nicht  kleinlich  oder  umständlich  verfahren
  werden.

m  Wurden  vom  Steuerpflichtigen  über  den  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirtschaft  geordnete,
  den  Reinertrag  nachweisende  Bücher  geführt,  so  hatten  schon  bisher  die  Bücherabschlüsse
  einen  Anhalt  für  die  Ermittlung  des  Reinertrags  zu  bilden.  Nunmehr  soll  einer
ordnungsmäßigen  Buchführung,  die  alle  geschäftlichen  Vorgänge  des  Betriebs  zahlenmäßig
zur  Erscheinung  bringt  und  die  Anderungen  des  in  dem  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb
  angelegten  Vermögens  berücksichtigt,  förmliche  Beweiskraft  zukommen.  Ob  eine  Buchführung
  diesen  gesetzlichen  Anforderungen  entspricht,  unterliegt  der  freien  NMürdigung  der
        <pb n="700" />
        688

Steuer=  und  Rechtsmitlelinstanzen.  Durch  die  neue  Bestimmung  soll  nicht  etwa  zu  Ungunsten
der  Steuerpflichtigen  eine  Anderung  an  den  Grundsätzen  herbeigeführt  werden,  die  sich  für
die  Beurteilung  der  land-  und  forstwirtschaftlichen  Buchführung  insbesondere  zufolge  der
Rechtsprechung  der  Oberberufungskommission  herausgebildet  haben.

84.
(Art.  4  des  AndGes.,  Art.  14  Abs.  V,  15  des  Eink  St  Ges.,
§§  34  Abs.  IX,  38  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.)

Die  bisherige  Ermäßigung  des  Art.  14  Abs.  V  mit  der  dort  angegebenen  Beschränkung
auf  fünfzig  vom  Hundert  des  Reinertrags  beschränkt  sich  künftig  auf  die  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Genossenschaften  und  Berggewerkschaften.  Für  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  greift  künftig  eine  weitergehende  Ermäßigung  Platz.
Ohne  Begrenzung  auf  einen  bestimmten  Höchstbetrag  bleiben  bei  der  Gesellschaft  zwei  Fünftel
des  steuerbaren  Reinertrags.  und  in  der  Hand  des  Gesellschafters  zwei  Fünftel  des  ausbezahlten
  Gewinnanteils  unbesteuert.  Diese  Anderung  wirkt  gemäß  Art.  10  Abs.  I  des
Gew  t  Ges.  von  selbst  auch  auf  die  Besteuerung  des  gewerblichen  Ertrags  der  Gesellschaft.
Die  beim  Gesellschafter  nicht  besteuerten  zuei  Fünftel  Gewinnanteile  bleiben  steuerbares
Einkommen  im  Sinne  der  Ermäßigungsbestimmungen.  Es  ist  Sache  der  Steuerpflichtigen,
die  solche  Gewinnanteile  aus  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  beziehen,  dem  Rentamte
die  zur  Anwendung  der  neuen  Bestimmung  erforderlichen  Angaben  zu  machen  (vgl.  §  6).

§  5.
(Art.  5—9  des  And  Ges.,  Art.  17—21  des  Eink  St  Ges.,
§  41  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.)

1  Für  die  Steuerveranlagung  ist  künftig  der  diesen  Vorschriften  als  Anlage  1  beigegebene
Tarif  maßgebend.

I!  Die  Bestimmungen  über  die  Steuerermäßigungen  haben  eine  Erweiterung  erfahren,
sowohl  was  den  Kreis  der  begünstigten  Personen  als  was  den  Umfang  der  Ermäßigungen
anlangt.  Im  übrigen  ist  an  den  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  der  Ermäßigungen
und  an  dem  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahren  eine  Anderung  nicht  eingetreten.  Wenn
Art.  20  Abs.  I  nunmehr  entgegen  dem  Entwurf  eine  Ermäßigung  um  mindestens  zwei
Tarifstufen  vorsieht,  so  sollte  hierdurch  die  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmung  nicht  eingeschränkt
werden.  Die  Bestimmung  ist  namentlich  von  Bedeutung  für  Kriegsbeschädigte,  deren  Erwerbssähigkeit
  durch  langandauernde  Krankheit,  Lähmung,  Irresein,  durch  Erblindung,  Verstümmelung
ernsterer  Art  u.  dergl  wesentlich  beeinträchtigt  ist.  Den  Steuerpflichtigen  ist  auch  fernerhin
die  Geltendmachung  der  ihnen  zustehenden  Ermäßigungsausprüche  tunlichst  zu  erleichtern.
        <pb n="701" />
        Nr.  65.  9  689

u  Wegen  der  nach  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nicht  steuerbaren  Einkünfte  (Art.  8  Ziff.  1
Eink  St  Ges.),  die  nach  dem  neuen  Abs.  II  zu  Art.  21  für  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen
  dem  steuerbaren  Einkommen  zuzurechnen  sind,  wird  auf  §  10  der  VollzVorschr.
zum  Eink  St  Ges.  verwiesen.  Von  der  Zurechnung  nach  Maßgabe  des  Art.  21  Abs.  II
Satz  1  bleiben  derzeit  folgende  Einkünfte  ausgenommen:

1.  bei  Offizieren  2c.
die  Verstümmelungs-,  Kriegs=  und  Alterszulagen,  die  Zuschüsse  an  Verstümmelungszul
die  Pensionserhöhungen  und  die  Tropenzulagen  (88  37  Abs.  1,  41  Abs.  1  Zif  6.  43,
44,  45,  49  Abs.  5,  58,  59  Abs.  1,  61  Abs.  4,  62,  67  Abs.  2,  72  Abs.  1,  74  Abs.  5,
75  des  Offizierspensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906,  Rl.  S.  565);

2.  bei  Mannschaften
die  Verstümmelungs-,  Kriegs-,  Alters=  und  Tropenzulagen  und  die  Rentenerhöhungen  (8§  40
Abs.  3,  44,  45  Ziff.  4,  48,  49,  58  Abs.  2,  63,  68  Abs.  2,  69  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906,  Rl.  S.  593).  Unter  den  Bestimmungen  des
Offizierspensions=  und  Mannschaftsversorgungsgesetzes  sind  nicht  bloß  die  jetzt  geltenden
Gesetze  zu  verstehen,  sondern  alle  Bestimmungen,  die  diese  Gesetze  etwa  ergänzen  oder  ersetzen
werden.

§  6.

(Art.  10  des  And  Ges.,  Art.  29,  32  des  Eink  St  Ges.,
§  47  der  Vollz  Vorschr.  zum  Eink  St  Ges.)

1  Wegen  eines  die  eingetretenen  Anderungen  berücksichtigenden  Vordrucks  für  die  Steuererklärung
  wird  auf  die  Anlage  II  verwiesen.  Kleine  Anderungen  unwesentlicher  Art,  wie
sie  die  besonderen  Verhältnisse  einzelner  Rentämter  wünschenswert  erscheinen  lassen,  sind
gestattet.  Die  noch  vorhandenen  Vordrucke  bisheriger  Gestaltung  sind  aufzubrauchen  und
in  erster  Linie  zur  Entgegennahme  von  Steuererklärungen  durch  das  Rentamt  oder  die
Gemeindebehörde  zu  verwenden.  Werden  solche  Vordrucke  an  Pflichtige  hinausgegeben,  so
ist  das  Entsprechende  vorzukehren,  daß  die  Pflichtigen  über  die  erforderlichen  Anderungen
und  Ergänzungen  des  Vordrucks  aufgeklärt  werden.

nmum  den  Steuererklärungsvordruck  nicht  mit  Fragen  zu  belasten,  die  nur  für  einen
kleinen  Kreis  von  Steuerpflichtigen  in  Betracht  kommen  oder  deren  befriedigende  Beantwortung
  doch  nur  im  Wege  besonderen  Benehmens  mit  dem  Steuerpflichtigen  zu  erwarten
ist,  sind  Fragen  zum  endgültigen  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  Art.  2,  3,  4,  9  und  10
des  And  Ges.  zum  Eink  St  Ges.  (Eink  St  Ges.  Art.  8  Ziff.  13,  Art.  13  Abs.  VII,  29
Abs.  I  Ziff.  1)  und  in  Art.  1  und  2  des  And  Ges.  zum  Kap  t#Ges.  (Kap  St  Ges.  Art.  1
Abs.  III,  9  Abs.  IV)  in  den  Steuererklärungsvordruck  nicht  aufgenommen  worden.  Die
Rentämter  haben  daher  das  Erforderliche  im  besonderen  Benehmen  mit  den  Steuerpflichtigen
        <pb n="702" />
        690

festzustellen.  Durch  entsprechende  Mitteilungen  an  die  Gemeindeverwaltungen  oder  an  die
Presse  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Waldbesitzer  über  die  Bedentung  der  Frage  nach  der
Höhe  der  Einkünfte  aus  Waldbesitz  und  die  Gesellschafter  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  über  die  Bedeutung  der  bei  Ziff.  8  des  Steuererklärungsvordrucks  eingefügten.
Frage  aufgeklärt  werden.  Es  ist  den  Rentämtern,  bei  denen  es  die  besonderen  Verhältnisse
wünschenswert  erscheinen  lassen,  gestattet,  bezüglich  der  erwähnten  Bestimmungen  Ergänzungen
des  Vordrucks  vorzusehen.  Es  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  Vollzug.
des  Art.  21  Abs.  II  des  Eink  St  Ges.  und  des  Art.  9  Abs.  IV  des  Kap  tWes.  nicht  kleinlich
gehandhabt  werden  und  nicht  zu  umständlichen  Schreibereien  führen  soll.

In  die  Erläuterungen  zum  Steuererklärungsvordruck  (Anlage  13  zu  §  47  Abs.  V
der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.)  ist  die  neue  Fassung  der  Art.  5,  18,  19,  20,  21,  29
des  Eink  StGes.  und  des  Art.  1  des  Kap  St  Ges.  aufzunehmen.  Der  Vermerk  über  den  Inhalt
des  Art.  17  des  Eink  St  Ges.  ist  entsprechend  richtig  zu  stellen.  Als  Gesetzesdatum  ist  statt
des  14.  August  1910  der  17.  August  1918  anzuführen.

ie  Verpflichtung  zur  Vorlage  der  im  Art.  32  des  Eink  St  Ges.  bezeichneten  Behelfe
obliegt  auch  den  in  Bayern  nur  beschränkt  steuerpflichtigen  Erwerbsgesellschaften.

VErwerbsgesellschaften,  die  trotz  rentamtlicher  Aufforderung  die  in  Art.  32  des  Eink  St  Ges.

bezeichneten  Behelfe  nicht  vorlegen,  werden  gemäß  Art.  77  des  Eink  St  Ges.  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§  7.
(Art.  11  a  des  And  Ges.,  Art.  36  Abs.  II  des  Ein  St  Ges.)

Auf  Grund  der  der  Staatsregierung  übertragenen  Anordnungsbefugnis  wird  verfügt:

1.  Die  Veranlagung  der  Vermögensteuer  und  der  Reichssteuern,  für  deren
Veranlagung  Art.  36  ff.  des  Eink  St  Ges.  gilt,  bleibt  dem  Steuerausschuß  auf  jeden  Fall
vorbehalten.  Das  gleiche  gilt  für  Steuerausscheidungen  beim  Mangel  vorgängiger
Vereinbarung  im  Sinne  des  Art.  22  des  UmlGes.  und  für  die  Entscheidungen  über  die
Zubilligung  von  Steuerermäßigungen  nach  Art.  20  des  Eink  St  Ges.

2.  Sofern  das  steuerbare  Einkommen  nur  aus  Beruf  ufw.  herrührt,  hat  das
Rentamt  die  Veraulagung  vorzunehmen  mit  Ausnahme  jedoch  jener  Fälle,  in  denen  auch
„pichtfeststehende“  Berufseinkünfte  von  mehr  als  3000  —X  zu  veranlagen  sind.

3.  Sosern  das  steuerbare  Einkommen  nicht  aus  Beruf  oder  nicht  nur  aus
Beruf  usw.  herrührt,  bleibt  die  Veranlagung,  wenn  das  steuerbare  Einkommen  auf  mehr
als  3000  1  fsestzusetzen  ist,  dem  Steuerausschuß  auf  jeden  Fall  vorbehalten.  Ist  das
steuerbare  Einkommen  auf  nicht  mehr  als  3000  festzusetzen,  so  bleibt  —  sofern  es  sich
        <pb n="703" />
        Nr.  66  691

um  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  handelt  —  die  Veranlagung  ebenfalls
dem  Steuerausschusse  vorbehalten,  wenn  Einkünfte  aus  der  Forstwirtschaft  (gleichviel  von
welcher  Höhe)  oder  aus  Grundstücken  im  Gesamtumfange  von  mehr  als  1  ha  oder  aus
Hausbesitz  in  der  Höhe  von  mehr  als  300  —¾  oder  Einkünfte  oder  Erträge  aus  Gewerbebetrieb
  in  der  Höhe  von  mehr  als  600  #oder  Betriebskapital  in  der  Höhe  von  mehr
als  2000  in  Frage  kommen  können.

kur  in  den  übrigen  Fällen,  in  denen  das  Einkommen  auf  nicht  mehr  als  3000  —.
festzusetzen  ist,  hat  die  Veranlagung  das  Rentamt  vorzunehmen.

4.  Auch  in  jenen  Fällen,  in  denen  nach  Ziff.  2  und  3  das  Rentamt  die  Veranlagung
vorzunehmen  hat,  soll  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  unterbleiben  und  der  Steuerfall
dem  Steuerausschusse  zur  Beschlußfassung  unterbreitet  werden,  wenn  begründete  Zweifel
über  die  Höhe  der  zu  veranlagenden  Einkünfte  oder  Erträge  bestehen  können.

5.  Wenn  von  einer  Gemeinde  begründete  Anregungen  gegeben  werden,  die  eine
höhere  Veranlagung  eines  vom  Rentamte  veranlagten  Pflichtigen  bezielen,  so  ist  diesen  Anregungen
  nachzugehen  und  veranlaßten  Falles  im  Rahmen  des  gesetzlich  Zulässigen,  sei  es
durch  Nachholung  (Art.  72  Abs.  I  des  Eink  St  Ges.)  odet  durch  Einlegung  der  Berufung
von  Amts  wegen  (Art.  49  Abs.  II  des  Eink  St  Ges.),  das  Erforderliche  vorzukehren.

g8.

(Art.  11b  Se  des  And  Ges.,  Art.  49  Abs.  I,  II,  53  Abs.  I,  56  Abf.  VIII,  57,  59  Abs.  II,
61  Abs.  VIII  des  Eink  St  Ges.,  §§  64,  68,  71,  73  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.)

1  In  den  Fällen,  in  denen  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  erfolgt  (§  7),  richtet
sich  die  Berufung  unmittelbar  gegen  diese  Veranlagung.  Der  Steuerausschuß  wird  mit
solchen  Veranlagungen  nur  dann  befaßt,  wenn  das  Rentamt  die  Berufung  für  unbegründet
erachtet  und  die  Veranlagung  nicht  abändert.  Bezüglich  der  Veranlagungen,  die  der  Steuerausschuß
  vornimmt,  bleibt  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren.  .

»DenGemeindenistuunmehrimFalledcrvotmerkungsweifenBeranlagungzurBegründung
  der  Umlagenpflicht  ein  selbständiges  Berufungs-  und  Beschwerderecht  eingeräumt.
In  Betracht  kommen  die  vormerkungsweisen  Veranlagungen  nach  Art.  6  des  Eink  St  Ges.,
Art.  3  Abs.  III,  6  Abs.  II,  11  des  GeweStGes.  und  Art.  3  KapéStGes.

/  Zu  der  Vornahme  der  eidlichen  Vernehmung  nach  Art.  57  des  Eink  #t  Ges.  ist  der
Vorsitzende  der  Berufungskommission  oder  der  von  diesem  benannte  Vertreter  einzuladen.
Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  oder  sein  Vertreter  kann  bei  der  Vernehmung
ergänzende  Fragen  stellen.
        <pb n="704" />
        692  .

89.
(Art.  11  f  des  And  Ges.,  Art.  70  Abs.  V  des  EinkStGes.,
§  82  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.,

Wenn  das  -Rentamt  den  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  der  Steuer  oder  gegen  die
Abweisung  des  Antrags  auf  Abminderung  oder  Abschreibung  der  Steuer  als  unbegründet
erachtet  und  die  Abänderung  der  Veranlagung  ablehnt,  so  wird  nunmehr  der  Einspruch
sogleich  als  Berufung  behandelt  und  vom  Steuerausschusse  nach  Maßgabe  des  Art.  53  des
Eink  St  Ges.  erledigt.  Es  entfällt  sonach  die  bisher  vorgesehene  Beschlußfassung  des  Steuerausschusses
  im  allgemeinen  Veranlagungsverfahren  und  die  Stellungnahme  des  Pflichtigen
zu  diesem  Beschlusse.

§  10.
(Art.  13  des  And  Ges.,  Art.  92  Abs.  V  des  Eink  St  Ges.)

1  Der  neue  Absatz  bezweckt,  eine  Abhilfe  gegen  Härten  zu  ermöglichen,  die  sich  als  Folge  der
Rechtskraft  offenbar  unrichtiger  Entscheidungen  der  Veranlagungsorgane  oder  der  Berufungsklommissionen
  ergeben  können.  Für  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmung  soll  es  keinen  Unterschied
bilden,  ob  das  Rechtsmittel  durch  Fristversäumnis  oder  durch  irrtümliche  Verzichtserklärungen
oder  ähnliche  Umstände  verloren  gegangen  ist.  Der  Begriff  Rechtsmittel  ist  hier  im  weiteren
Sinne  zu  fassen,  so  daß  darunter  nicht  bloß  der  Einspruch,  die  Berufung  und  Beschwerde,
sondern  auch  der  Antrag  auf  Abminderung  der  Steuer  (Art.  67  des  Eink  St  Ges.)  zu  verstehen  ist.
Die  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  und  der  Kapitalrentensteuer.

U  Die  Eröffnung  neuer  Fristen  ist  an  die  Voraussetzung  geknüpst,  daß  das  Rechtsmittel
durch  eine  entschuldbare  Handlung  oder  Unterlassung  der  rechtzeitigen  Einlegung  des  Rechtsmittels
  oder  durch  eine  irrtümliche  Unterwerfungserklärung  usw.  verloren  gegangen  ist.  Aber
auch  wenn  die  Handlungsweise  des  Steuerpflichtigen  nicht  entschuldbar  ist,  können  neue
Fristen  in  jenen  Fällen  eröffnet  werden,  in  denen  durch  unrichtige  Sachbehandlung  der  Veranlagungsorgane
  oder  der  Rechtsmittelinstanzen  dem  Steuerpflichtigen  ein  erheblicher  Schaden
zugefügt  wurde,  dessen  Beseitigung  auf  anderem  Wege  nicht  möglich  ist.

u  Die  Bestimmung  hat  auch  Geltung  hinsichtlich  der  Rechtsmittel  einer  umlagenberechtigten
Gemeinde  wegen  Steuerausscheidung  oder  wegen  Veranlagungen,  die  zur  Begründung  der
Umlagenpflicht  vormerkungsweise  erfolgt  sind.

IV  Die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Rechtsmittel=  oder  Antragsfristen  auf  Grund
des  Art.  92  Abs.  V  wird  den  Regierungsfinanzk  lz  übertragen.  Gegen  die  Entscheidung
der  Regierungsfinanzkammer  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  offen.

München,  den  3.  September  1918.

v.  Breunig.  Dr.  v.  Hrettreich.
        <pb n="705" />
        Nr.  63.  693

Anlage  1

(öu  §  5  Abf.  1)

Tarif  für  die  Verechnung  der  Ginkommensteuer.

Einkommen  vun-  Einkommen  dunt——
  dertsatz  -  hatqu
-  "-  WITH-»  «  XII-«
Stufe  von  bis  Steuer  z  Stufe  von  bis  Stufe  -
mehr  als  einschließlich  S  mehr  als  nschlebich  Se

*  -  3
1  1,000  1—  HoOo#  00  5200  120  2,40
25,00  1,100  2  060,220%  655200  5,400  128  2,46
3100  1,200  3  —  027%9%45400  560036  —22
4  100  1,300  4  50%7100  6  5,800  144  2,57
51  300  1,400  6  —  464  44  6,000  1532  262
6  1,400  1,500  7  500,54  6,000  6,200  160  2666
7  5  1,600  9  060  65200  6.400  168  2.71
8  1,600  19700  10  500,66  444  6,000  176  —275
9  10,700  1,800  12  —0.71%  6,800  1814  29
10  40  14  —60,78  46„  S0  7,000  192  2,82
114,90  2,000  16—84  4  15000  7,200  200  —2
1244,000  #  2,100  18  —  0,00  8  1200  7,400  2080  —89
132,100  22200  20  —  095  4  7,600  216—2
144  2,300  22  —.00%60  15600—  7,800  224  —95
15300  2,400  24  —,04  155800  8,000  232  297
168400  2,500  27  1,12  2  00  8,200  241  —8,1
11500  2,600  30  —,220  3  4  8,400  260  —  153105
181  2600  2700  33  1,27P544  8,600  259  —  .08
190  2,800  36  —3  55  600  8,800  268  —  312
20  %0  2900  39  139  56  8800  9000  27  —115
214  3,000  42  40%%77  9,200  286
22  3,000  3,100  45  5052  8  92200  9,400  —.
23100  3200  49  —8  59  9,600  304  —  33
24200  3)300  52  50%6440  44  9,800  313—826
25  3,300  3.400  56  —  1,0%.  8,800  10,000  ——
26  3.400  3,500  59  50%%6  %  105000  10,500  346  50
278500  30600  63  —,80  63110,500  11,000  37153
28  4600  3,700  66  50%%  11,500  395  50360
298.700  3800  10  —  189  5ö00  1000  5
30  3.800  3,900  15  50  6é6612  12,500  445  —
3113f900  4,000  77  1,9770  13,000  470  316
32  15600  4,200  84  —210%  135000  13,500  495  —  3851
333  4,400  91  —  21717%  14,000  520  5
34  4,400  4,600  9896  —  2,23  70  14,000  14,500  54—  89
35  4,600  4,800  100  —,  28  711114,500  15,000  570  693
36%  %800  5000  112  —2.332  150  15,500  595—  3,97

 

 

 

1—
00
—
        <pb n="706" />
        694

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  eun-  Einkommen  duu-—
  dertsatz  —  —  dertsabtt
I  WILL-«  HEFT-M
Stufevon  bis  Steuer  8  Stufel  von  bis  Steuer  8
mehr  als  einschließlich  er-  mehr  als  einschließlich  #ienrr

*“  M  9  “  %  —

1
735500  16,000  620  —  00  50,000  2430  —  4
7441%0  16,500  64—44440  417  ,  51,  24881—4,98
7516,500  17,000  67o—4,0611851,000  52,000  2546  4,99
769%  17,500  695  —  400119  000  53,000  2604  —501
771.04„  18,000  720  —“%%1120  O0  54,000  2662  —..502
789,000  18,500  745  —414  541000  55,000  27205.04
7919,500  19,000  770  —162  56,000  2778  5,05
80  ’  19,500  795  —418  0  57,000  2336  5006
8119,500  20,000  820  4,214  580000  2894  5,08
82  000  20,500  845  4,222325558,  000  59,000  2952  —5,09
830,  500  21,000  870  —4,29000  60,000  3010  —  510
841,000  21,500  895-6  61,000  3069  5,11
85[21,500  22,000  920  —  428  1600  62,000  3128  5|3
86  22,000  22,500  945  4,.330  1292,000  63,000  3187  —5.14
87½  500  23,000  970  4311130  000  64,000  5515
89823000  23.500995  –331  65000  3305  3318
8923.500  24000000  —4  60000%  51
90  24,000  24,500  1015  —  36336  67000  3423  5
9114,500  25,000  10704373A7,000  68,000  3482  —520
92  25,000  26,000  1122  —449  135  69,000  3541  —521
9326,000  27,000  1174  4.221364  P040000  3600  —  5,22
9447,000  28,000  12260  —  4,43  71,000  3660  5.23
95  28,000  29,000  1278  —  4.56  72,000  3720  224
96  440  30,000  1330  —  4,59  1392,000  13,000  3780  —-—5,25
9714  31,000  1384  —464140%  1541000  3840  —526
99  81,000  32,000  148  —464  141  745000  75,000  3900  —  57
99  32,000  33,000  1499—  466  1425,000  76,000  39600  —  5,28
100  %33,00  34,000  1546—  466  77,000  4020  —529
10„00  3,000  16000  —4%7114%  3  78,000  40860  -530
1025,000  36,000  1654  —  4,73  190000  4140  5,31
10336,000  37,000  17086  —¼,  74  4%70  80,000  4200  —  5,32
1044  38,000  170o2  —,126  14180O00  8s,000  42600  —  5832
105638,000  39,000  1819—  48  OO  82,000  4320  —  5,33
106  39,000  40,000  1870  —  4,80  83,000  4380  5,34
107  41,000  1926-1  83,000  84,000  4440  5,35
108000  42,000  19832  —%83  51840000  885,000  4500  —  536
100  0  43,000  208  —85  15285,  000  8e6,000  4560  —5.36
110  44,000  20904  —4,875  36,000  87,000  46220  5,  37
111144,000  45,000  2150  —  ,8915  444  88,000  4680  —  5,38
112  45,000  46,000  2206  —  4,00  88.000  89,000  4740  539
113446,000  47,000  22602  49256  89,000  900,000  4800  —  539
11440  48,000  2318—93  157  91000  46600  —  54
11543,000  49,000  234  —  9  91000  92,000  4920  5,41
        <pb n="707" />
        Nr.  65.  695

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  *-  Einkommen  vun-—

  —  dertfatz  —  dertsetz
Stufe  von  bis  Steuer  anen  Stuse  von  mehr  bis  Steuer  ulense

mehr  als  einschließlich  ee  als  inschlieblich  uf

7  *  --.  M  A  A

159  92,000  93,000  4980  —  5,41203  210,000|200  —6,00
160  %000  94000  5040  —  542  204%  215,00000  %
161  94,000  95,000  5100  —  5,43  200  %  220,000|  0  2900  —  b
1625445,000  96,000  51600  —  54306  220,000  225,0000000
16396.000  9,000  5220  —  5,44%  23000000
164497,000  98,000  baso0o  —  5,4408  235000  —
16658.000  99.000  5340  —  5,45  20920  2s0.000  14100ä
16699,000  100,000  5400  —  544  245,00000H
161100000  102,0005525  —  5532211245000  250,000400  —
168802,000  104,000  56600  —  5.54  2122250,000  255,000  15000  —MH  “#
169¼04000  106,000  5775  —  5,.55  21325500  260,00015300
170106,000  108,000ö5000  5,  572144  265000  J.H
17110S,000  110,000  6025  —5,  58  2150  270,0005900
17220,000  112,00061005,5916  ½  2750000
113112000  114000  6270  —560%1225000.  2980  000%00  —
144114000  116,000  0400  —  561½%½18  0000  285,0000  —
175116,000  118,000  6525  —  5602%  19000  290,000  17100  —
176|118,000  120,000  66600  —5,642  295,000  «
177120,000122,0006790—5,66221295,000I300,000177002—  jj
178122000124,0006930—5,68222300,0001310,00018000I—»
179124,000126,0007070—5,70223310,000·I320,00018600  —
isõ  i26.000  i26000  7210  —  5722¼44  330000%00
1811128,0000  130.0007y30  —  5,7423  0C00  340,000  19800  "
1821.)0,000132,0007490—5,76226340,000350,000204005—j«
183132,000134,0007630—5,78227350,000360,00021000-—«
184134000136,0007770—5,80228360,000370,00021600—j«
185130000138,00079i10—5,82229370,000380,000222005-,J
186138000140,0008050——5,83230380,000390,00022800s—»
187140,000142,0008190  5,85231390,000400,000·234001  »
1881420005144,0008330—5,87232400,000410,00024000!—»
189144,000146,0008470—5,88233410,000420,00024600  »
19014()000148,0008610—5,90234420,000430,00025200  —,,
191148000150,0008750—5,91235430,000«440,00025800i—»
192150000155,0009000—6,00236440,000450,00026400-—»
193155000160,0009300.-»237450,000460,00027000«  »
194160,000  165,000  9600  —  »  238460,0003470,00027600  —  »
195165,000»170,0009900—»239470,000sz480,00028200·  »
196170,000-175,00010200—240480,000i490,00028800c—»
197175,000-180,00010500—.".241490,000l500,00029400t—»
198180,000185,00010800—»  »
199  185,000  190,000  11100  —  „  Bei  Einkommen  von  mehr  als  500  000  Mk.  steigen  die  Stufen
200  90,000  195,000140  —  um  je  10000  Mk.;  die  Steuer  beträgt  daun  6  vom  Hundert
201  8  2000  1.  100  –  4  benes  Einkommens,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.

 

"  131°
        <pb n="708" />
        <pb n="709" />
        Nr.65.  397
K.  Rentant:t  Anlage  II
(zu  8  6  Abs.  1)

Gemeinde:

Steuererklärung

zur  Einkommensteuer-,  Gewerbsteuer  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  fr.

 

erklärung  bei  der  Gemeindebehörde
  abzugeben.  Wird  die
Steuererklärung  bei  der  Ge-Nach

  Ausfüllung  der  Steuer-  1

meindebehürde  werschlosfem-  Des  4)  Staatsangehörigkeit
gegeben  un  teht  auf  dem  Um-  Steuer-  e)  Wohnung
schlag,  in  dem  die  Steuer-  Dhflichtigen

f)  Geburtstag
6)  Geburtsort
h)  Glaubensbekenntnis

erklärung  enthalten  ist,  der
Name  und  die  Wohnung  des  Erklärenden,
  so  hat  die  Gemeindebehördedie
  Steuererklärung  dem
Rentamt  uneröffnet  vorzulegen.

 

Glaubensbekenntnis  der  Chefrau

§#)  Nime  ,...........,...........................  .........
b)Stand(Bekufö-odcrErwerböarV....-.......................  .
c)ledig?vetheiratet?verwitwet?

 

1.  selbstbewirtschafteten  eigenen  oder  ge- 



 

 

-  pachteten  Grundbesitze?  .  4
gurcriche  Rurir.  (Wie  viel  entfallen  davon  auf  Einkünfte
Nebenbetriebe  erzielen  aus  Waldbesitztt  *
rrrsonbnSie  aus  Ihrem  2.  an  Andere  verpachteten  Grundbesitze  )4  „
A.  Reineinkünfte  —
aus  Grundver-  8.  vermieteten  Hausbesitze  .  —  „
mögen  cinschließ.  4.  Welches  ist  der  Geldwert  der  Nutzung  der  von  Ihnen  für  sich
lich  Häusern  und  selbst  und  Ihren  Haushalt  benützten  Hofräume,  Hausgärten,
Waldungen  Parkanlagen  us.e.  „
sowie  Neben=  5.  Welches  ist  der  örtliche  Mietwert  der  Räume  in  Ihrem  eigenen
betrieben.  Hause,  die  Sie  selbst  für  sich  und  Ihren  Haushalt  benützene?d  «
(Der  Mietwert  der  für  Ihr  Geschäft  verwendeten  Räume  Ihres
eigenen  Hauses  betrüt  4!
Summe  A.  Reineinkünfte  aus  Grundvermögenn  4
6.  Welches  Gewerbe  betreiben  Sie  und  Ihre  Ehefrauv
j.........-..........................»...»........
B.  Reineinkünft  Wel  he  Reineinkünfte  einschl.  der  angefallenen  Forderungen
aus  Gewer#elt“  »  *  Zinsen  aus  dem  gewerbl.  Betriebskapital  erzielen  Sie  .

aus  Gewerbe  2  ......  :k.M«.  .  .b.
Der  oben  bei  Ziffer  5  in  Klammern  vorgemerkle  Mietwert  der
f  Ihr  Geschäft  verwendeten  Räume  Ihres  eigenen  Hauses
Daarf  hier  nicht  abgezogen  sein.)

JZgaugleich  B.  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb.

betrieb  einschl.
ergbau.

 

 

Maßgebend  ist  das
vor  dem  1.  Oktober
liegende  letzte  Betriebs-
  oder  Kalenderjahr.
  Das,  was
für  den  Unterhalt
der  Familie  verbraucht
  und  was  für
Steuern  und  Umlagen
  bezahlt  wird,
darf  an  den  Reineinkünften
  nicht  abgeogen
  sein  (ogl.
die  NB.-Bemerkung
unten).
Für  den  Fall,  daß
keine  ziffermäßigen
Angaben  über  die
Höhe  der  Reineinkünfte
  gemacht  werden
  können,
Ziff.  1I1  der  Erläuterungen.


 

NB.  Die  Reineinkünfte,  nach  denen  in  dieser  Steuererklärung  gefragt  ist,  ergeben  sich,  wenn  an  den  Roheinkünften  die
SMb  abgezogen  werden.  Betriebsausgaben  sind  die  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung
der  Noheinkünfte  gemachten  Aufwendungen.  Alle  übrigen  Ausgaben  sind  Verbrauchsausgaben  und  mit  Ausnahme
der  auf  Seite  2  und  3  der  Steuererklärung  bei  Ziffer  13  und  14  einzeln  aufgeführten  Posten  nicht  abziehbar.
        <pb n="710" />
        698

8.  Welche  Reineinkünfte  erzielen  Sie  aus  Kapitalvermögen

 

 

ausschl.  der  Zinsen  aus  gewerblichem  Betriebskapital?.  [i!
[Was  haben  Sie  dabei  für  Verwaltung  Ihres  Lopitalorr  Maßgebend  ist  der
mögens  abgezogen  ?  Stand  vom  1.  Okto-Hierunter
  sind  inbegriffen  SEinkünte  aus  Gewinnantellen  von  ber.  Dabei  sind  die
C.  Neinei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  11  -*  Renten  aus  Wertaus
  t  zeinte  und  zwar  aus  der  G.  m.  b.  H.  (Name  zen  Sitz  der  Fitma)  papieren  mit  schwanua
  ···········  ·  -  kenden  Erträgnissen
E—  gugleich  C.  Neineinkünfte  aus  Aapitalvermögen.  au,  dem  in  Kcuten
9.  Welcher  Betrag  hat  nach  Art.  8  Ziff.  11,  12  des  EinkS##  Ges.  c  Indektkenan
bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  zu  bleiben  dv.  4  Rentenerte  "in  einzu-(Diese
  Ziffer  9  gilt  nur  für  Stiftungen,  Vereine  und  dergl.
nicht  aber  für  die  einzelnen  natürlichen  Personen.)
6  10.  Welche  Neineinkünfte  einschl.  der  angefallenen  Forderun  en  J
werden  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen  (nämlich  Maeb  endn  #aer
6  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen  z.  aglohn,  Gehalt,  ber,  bei  schwankenl
  Tantiemen,  Gratifikationen,  aus  wistenschaftlchem  oder  künst-  den  Einkünften  das
*im“  .  lerischem  Berufe  B.  als  Arzt,  Anwalt,  aus  anderer  gewinn-  vor  dem  1.  Oktober
D.  Reineinkünfte  bringender  Zescha  tigung  *  aus  Nechten  auf  wiederkehrende  liegende  letzte  Beaus
  Beruf  und  Bezüge  z.  Penstonen,  Leibrenten,  Austräge  und  dergl.)  rSbn  od  vi  lenan
  sonstigen  e  der  Naturalbezüge  erzielt  von  Ihnen  selbst?  dberjahr.  Fi  P
Bezügen.  EEIIIIIIEIIII  4  Fakk  daß  beineuffer.
„  Die  Naturalbezüge  sind  im  örtlichen  Mittelpreis  anzuschlagen.  mäßigen  Angaben
l  (Die  Kosten  des  Unter  rhalts  der  Familienmitglieder  sowie  gemacht  werden  kön-.
  Steuern  und  Umlagen  dürfen  nicht  abgezogen  sein.)  nen,  vgl.  Ziff.  II  der
Summe  D.  Reineinkünfte  aus  Beruf:  ......,..  4  criiiicinaen.

11.

—
10

—
5

·  Was  haben  Sie  im  ganzen  —  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  —  zu  bezahlen:

 

 

Das  gewerbliche  Betriebskapital,  d.  b.  der  Wert  der  sämtlichen  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten
eigenen  oder  anderen  Personen  gehörigen  Gegenstände  und  Rechte  —  jedoch  mit  Ausnahme  der  Gebäude
  und  Grundstücke  —  setzt  sich  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  ber.  nach  der  letzten  vor  dem
1.  Oktober  erstellten  Bilanz  und  ohne  Schuldenabzug  zusammen,  wie  folg
a)  Wert  der  Roh-  und  Hilfsstoffe  einschließlich  der  in  Bearbeitung  2W  Stoffe,  ferner  der
zum  Verkaufe  bestimmten  Vorräte  an  Erzeugnissen  und  Waren
rt  der  Vorräte  an  barem  Gelde,  Papiergeld,  Wechseln,  Wertpapieren,  vom  Gewerbebetriebe
beren  sen  einschließlich  der  Kontokorrentguthaben
Wert  aller  sonstigen  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstände  und  Rechte,  z  B.  Wert
der  benützbar  gemachten  Wasserkräfte  nebst  den  zugehörigen  Wasserbauten  und  Anlagen,  der  Baaschinen,
Werkzeuge,  Gerätschaften,  Vorräte  an  Beheizungs-=  und  Beleuchtungsmaterial,  der  für  den  Gewerbebetrieb
bestimmten  Tiere  und  Futtervorräte,  etwaiger  Realgewerbeberechtigungen,  Patentrechte  usw.

Summe  des  gewerblichen  esin

Wie  groß  sind  die  Kapitalschulden  d.  h.  die  gewerblichen  Geschäftsschulden,  die  aus  der

anspruchnahme  von  Warenbezugskredit  oder  Bankkredit  oder  sonst  unmittelbar  aus  dem  lanfendern
Geschäftsbetriebe  herrühren?.

(Schulden  die  von  der  Gründung,  Erwerbung  oder  Erweiterung  des  Geschäfts  berrühren,  gehören
nicht  hierher.  Für  den  Grundstückshandel,  die  Pfandbriefanstalten,  Darlehenskassen,  Kreditinstitute  und
Versicherungsonstalten  vgl.  die  Son  ervorschriften  im  Art.  8  Abs  II  Ziff.  6,  Abs.  III,  IV  b.  GewstGes.)

 

a)  an  Schuldzinsen  (ohne  Tilgungsquoten)?.
b)  an  Renten  und  dauernden  Lasten  des  bürgerlichen  Nechtes  z.  B.  Leibrenten,  Austrägen

[Von  dem  Betrage  b)  sind  durch  besonderen  Verpfistungdarund  —  Testament,  ziren  —  speziel

einem  Kapitalrentenbezug  auferlegt
Summe:
Was  haben  Sie  von  dieser  Summe  bereits  oben  bei  A,  B,  C  und  D  als  Betriebsausgaben  abgezogen
a)  bei  Berechnung  der  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb  bv.  l-(Wieviel
  entfallen  davon  auf  Schulden,  die  zur  Erwerbung,  Instandsetzung  oder
Erweiterung  der  für  Ihr  Geschäft  verwendeten  Räume  Ihres  eigenen  Haufes  aufgenommen
  worden  find  ?  M
bei  Berechnung  der  Reineinkünfte  aus  Aapitalvermögen
)  bei  Berechnung  der  übrigen  Reineinkünfte?.

nn1  l

Summe:

Verbleibt  an  Schuldzinsen  usw.  noch  zum  Abzuge  die  Restsfumme:i

 

....,.............  M
        <pb n="711" />
        Nr.  66.  699

 

 

11.  fächlich  an  Beitrs  z#r  erenen  sandere
Was  bezahlen  Sie  —  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  —  tat  an  Beiträgen,  für  sch  elbsländig  zusfe  ändio
die  nicht  schon  als  Betriebsausgaben  abgezogen  n  ß  Sierde,  W  n  Ppüe  vereniegend

a)  zu  Kranken-,  Unfall--,  Invaliden-,  Alters-  Pensions-,  Sterbe-,  itwen--  un  5½r[—
Waisenkassen  oder  Versicherungen,  zu  Haftpflichtversicherungen  auf  Grund  Gesetze------.
oder  Vertrags  oder  freiwillig  für  öffenklichrechtliche  Versicherungene  --  m
(Zu  a)  sind  höchstens  400  4  abziehbar.)

b)  an  Lebensversicherungsprämiennnnn.  g  —D
(Lebensversicherungsprämien  für  die  Kinder  sowie  Aussteuer=  und  Militärversicherungsprämien
  sind  nicht  abziehbar;  zu  b)  sind  höchstens  400  .4&amp;amp;  abziehbar
und  diese  nur,  wenn  das  Einkommen  nach  Abzug  der  Schuldzinsen  usw.  10  000  4
nicht  übersteigt.)  4  4

J)  an  notwendigen  Fahrtkosten  zu  einer  auswärtigen  Arbeitsstättes  .  ,

Summe  der  Abzüge  Ziff.  14:  1

 

 

 

 

15.  An  Abkömmlingen,  die  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die  noch  in  der  Vorbildung  für  einen  Beruf
begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen,  sind  —  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  —  vorhanden:
(Ist  nur  bei  steuerbarem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  16  000  .&amp;amp;  auszufüllen.)

 

—  .-Vorname
  «  Geburtstag  Geburtsjahr  aschftigung,  wenn  übre  ,  Jar

 

 

 

 

 

 

16.

2

Verlangen  Sie  Steuerermäßigung  wegen  besonderer  Ihre  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher
Verhãlinisse  ?  Nur  auftergewöhnliche  Belaftung  durch  pflichtgemäßen  Unterhalt  von  Abkömmlingen  und  mittellosen
sonstigen  Angehörigen,  durch  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle  kommen  hier  in  Betracht.  Welche  von
diesen  Gründen  treffen  bei  Ihnen  zu?  (Ist  nur  bei  steuerbarem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  9000  A  auszufüllen.)

 

18.  Zum  Zwecke  der  Steuerausscheidung  wird  noch  folgendes  angegeben:
a)  die  Einkünfte  aus  Grundvermögen  werden  aus  nachstehenden  Gemeinden  bezogen:

b)  welche  und  wieviel  -  iebsstäft  Filial  .  ,»  »
werben  Muth-lenkte  bewerbliche  Betriebsstätten  (Filialen,  Verkaufsläden,  Niederlagen,  Fabrikationsstätten  usw.)

in  den  Gemeinden  1
l
l

 

 

Auf  diese  Gemeinden  entfallen

 

 

...4  7“  –.
vom  Werte  des  gewerblichen  Be-  »
triebökapitalg(ol)neSchulden-;!
abzug)  Ziff.  11  oben:

vom  gewerblichen  Reinertrage  —  —
(das  ist  Ziff.  7  oben):  a6
        <pb n="712" />
        700

Zusammenstellung:

Meine  Reineinkünfte  betragen  sonach:  aus  Grundvermögen  (A  Ziff.  1—5):
„  Gewerbebetrieb  (B  Ziff.  7:
Kapitalvermögen  (C  Ziff.  8):

Beruf  (D  Ziff.  10):

Summe:
Hiervon  ab  die  nicht  schon  als  Betriebsansgaben  abgezogenen  Schuldzinsen  usw.  Restsumme  Ziff.  13:  4
und  sonstige  Abzüge  Ziff.  14:

Verbleibt  Rest  als  steuerpflichtiges  Einkommen:

 

Ich  versichere  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Augaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
sind,  und  daß  in  den  Angaben  zugleich  auch  die  Einkünfte  meiner  Ehefrau,  dann  die  Einkünfte  meiner  hrr  E
sind,  die  ich  kraft  gesetzlicher  Nutzuießung  für  meine  Kinder  beziehe.  (Bei  Nichtverheirateten  und  bei  Kinderlosen  sind  die

unzutreffenden  Worte  zu  durchstreichen.

(Unterschrift  des  Steuerpflichtigen)

 

19.

Ewaige  sonstige  #enerkungen  !  über  die  Aufstellung  und  Berechuung  der  Reineinkünfte  ufw.

Pfchtigen  auf  Verlangen  bereit.
        <pb n="713" />
        Nr.  65.  701

Nr.  2722211.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Gewerbsteuergesetzes.

Kl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVhl.  S.  429)  zur  Abänderung
des  Gewerbsteuergesetzes  und  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern
vom  14.  August  1910  (GVl.  S.  535)  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.

(Art.  1  Ziff.  1  und  4  des  Anderungsgesetzes,  Art.  11  des  Gewerbsteuergesetzes,

§§  7,  17  der  Vollzugsvorschriften  zum  Gewerbsteuergesetze.)

Da  die  Stufen  1  der  Tarife  (Anlage  1  und  2  zu  Art.  6  des  Gewtes.)  gestrichen
sind,  berechnen  sich  die  Betriebskapitalsanlage  und  die  Ertragsanlage  nunmehr  nach  den
Anlagen  1  und  2  zu  diesen  Vorschriften.  Wenn  das  Betriebskapital  mehr  als  4000
bis  6000  X¾  beträgt,  kommt  Art.  11  Abs.  II  des  GewSt  Ges.  zur  Anwendung.  «

§2.

(Art.1Ziff.2u11d3desÅndGes.,Art.20Abs.I,22Abf.1desGewStGes.)

I  Auf  Grund  der  Verfügung  der  Staatsregierung  zu  Art.  36  Abs.  II  des  Eink  St  Ges.
(§  7  der  Bek.  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  St  Ges.,  Gl.  1918
S.  690)  erfolgt  künftig  die  Veranlagung  der  Gewerbetreibenden:  «

1.  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10000  Einwohnern,  sofern  das  steuerbare  Einkommen
  auf  nicht  mehr  als  3000  zfestzusetzen  ist  und  Einkünfte  oder  Erträge  aus
Gewerbebetrieb  in  der  Höhe  von  nicht  mehr  als  600  —  oder  Betriebskapital  in  der  Höhe
von  nicht  mehr  als  2000  —X  und  daneben  keine  Einkünfte  aus  der  Forstwirtschaft  (gleichviel
von  welcher  Höhe)  oder  aus  Grundstücken  im  Gesamtumfange  von  mehr  als  1  ha  oder  aus
Hausbesitz  in  der  Höhe  von  mehr  als  300  JX  in  Frage  kommen  können,  durch  das  Rentamt,

2.  in  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,  sofern  das  steuerbare  Einkommen
auf  nicht  mehr  als  3000  festzusetzen  ist,  gleichfalls  durch  das  Rentamt,

3.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Steuerausschuß.

In  den  Fällen,  in  denen  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  erfolgt,  richtet  sich  die
Berufung  unmittelbar  gegen  diese  Veranlagung.  Der  Steuerausschuß  wird  mit  solchen
Veranlagungen  nur  insoweit  befaßt,  als  das  Rentamt  die  Berufung  für  unbegründet  erachtet
und  die  Veranlagung  nicht  abändert.

München,  den  3.  September  1918.

v.  Sreunig.  Dr.  v.  Brettreich.
132
        <pb n="714" />
        702

1.  der  normalen  Betriebskapitalsanlage  nach  Art.  6  Abs.  I  des  GewStWGes.,

Silfstafel

für  die  Werechnung

2,  der  erhöhten  Betriebskapitalsanlage  nach  Art.  6  Abs.  II  des  GewStWes,,
3.  der  Disserenz  zwischen  den  Steuersätzen  nach  1  und  2,
4.  der  Höhe  des  gewerblichen  Reinertrags,  von  dem  ab  die  erhöhte  Betriebskapitalsanlage

nicht  mehr  zur  Anwendung  kommt.

Aulage  1.
(Zu  §  1.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  8  I  4  6  1  2  3  4  5  6
:  ahe  b  rneton,
Betriebskapital  8  .  2  .  kapitalsanlage  Betriebskapital  2  .  cifalsanlege
SEES  tommt  nicht  E  kommt  nich
KS  ———  zur  Anwendung,  —  –2  —  zur  Anwendung,
—  —&amp;amp;  seobald  der  der  —  #  Saa  der  der
EIEIEIIæ:—  u  23
ztufe  von  E—  bis  ·  xå  Eå  H  out  legende  ufe  von  bis  6  hu  legende
mehr  einschließ  5535  zueerbusch  mehr  ein-  —*.  eroche
li  7  3  e  als  schließliche  1  mehr
als  *  *  E  schließlich  8  s  den-NO
JIMJJIMØ  -  4  „%  „  4
J.
1  6,000  9,000  3  1  1,500  23120,000  130,0000  84  24  6,000
2  9,000  12,000  5  1  1,500  24130,000  140,000  65  911  26  6.000
3  12,000  15,0006  7  1  1,500  540,000  150,00070  98  28  6,500
4%  000  20000  9  1  1,500  26150,000  160,000  7505  1  80  6,500
5  20,000  25,0000  12  2  2,000  271160,000  170,000  80  112  32  7,000
6  25,000  80,000  12  15  3  2,500  28170,000  180,000  85  119  1  34  7,000
7  0,  000  35,000  14  18  4  2,500  29  180,000  190,000  90  126  36  7,.500
835,000  40,00006  22  6  3,000  30  (90,000  200,  000  38  7,500
5  40,000I  45,000  9  26  7  3,500  314200,000  220,000100  0  40  ,000
10  45000  50,00022  30  8  8,  500  32220.000  240,00110  154  44  8,500
11  50,000  55,000  25  35  10  4,000  3340,000  260,000  1220  168  48  9,000
12  55,000  60,000  27,60  38,50  11  4,000  34260,  000  280,000  130  182  #  52  9.500
13  60,000  65,000%00  42  12  4,000  35280,000  300,00040  196  56  10,000
1144  700002%  13  4,500  36  300,000  320,00050  210  60  10,500
1550000  75,000  35  49  14  45007820000%400  ½%  224  6  4
1675,000  80,0003750  52,0  15  4,500  38340,000  360,000|1  70238  68  11,000
17  80,000  85,000140  56  16  5,000  39860,000|  380,000180  252  72  11,500
1885,000  90,000  2%%  59,,0  17  5,000  4038  000  400,000%  1900  266  76  12,000
1990,000  95,00045  63  18  5,000  411400,000  420,000  2200  280  80  12,500
20  9,000  100,000  47  6665  190  5500  2420,000  440000  210  24  8
211100,000  110,000.50  20  5,500  43  (000  460,000|220|0  88  13,000
221110,000  120,0005  77.  22  5,500  444000  000  322  92  13,500
1  45|  480,000  500,000  210  336  96  14,000
        <pb n="715" />
        Nr.  65.  703
1  2  6  1  2  3  4  6

5  en  33

Betriebskapital  3  2  kapikalzanlcge  Betriebskapital  222  tapilalsonlage

——  kommt  nicht  S  Fkommt  nicht

.m  #  S  S  qur  anwenduug,  W  s  Fzur  Anwendung

—.  —  E  5  &amp;amp;  sobald  der  der  3  S—888S  S  sobald  der  der

——sf  EHEEILIIIE

Stuse  von  bis  3  S  x  6  a  legende  *  von  bis  35  ——  m  legende
mehr  seinschließ68  graite  mehr  in6  Hrrhitte

«  5  mehr  als  schließlich  x  mehr

als  lich  S  *  beträgt  als  “5  beträgt  als
.4  4  mê—  4  4  4
520000250  350o0%0  231“40,000  1460,00  420

44  m—*  50000%60  64  9416%00010000  1022  292  4200
43400SB50  R5  1600,0001  740  1036  286  13000
490%560,000  50,0020  392  112  6•000  96|0,000000  430
500  O00  600,000290  406  97/1520,00000000
5  (Ooo#620,00%300  4202  98  1540,000160,0070OBBn  N08  44
52  62000010  000810%2  991.560,000|80,000O0  1092112  45,000
5344%00  000  %%„  0  %  4000
544000  680,00030  42  1324  %  44
550,000  700000%40  46  2  4
56700000  20,0000  4  1  ,  1031«s40,0001«6·30,000820114832847,000
57720,000710,00036050414421,0001041s660,0(x)»1-680,000830116233248000
5874o,000760,00037051814821,5001051s680,0001-700,000840117633648j000
59760,000780,0003805:;215222,00010(,1«700,0001«720,000850119034049,000
30780,000800,000,39054u15622,5001071«720,0001-740,000860120434450«000
61800,000800,0004()u50016023,ooo1081s74o,0001-760,000870121834850,000
62820,»·-(i«m,ou(i41057416423,5001091s760,0001-780,000880123235251,000
63H4k-,·«-«8;0,00042058816824,0001101«780,ooo-1-800,0008901246.35651,ooo
61sou,(-s0(-880,00043060217225,0001111«800,0001«820,000900126086052,ooo
65)880,0007900,00044061617625,5001121s820,0001«840,000910127436452,000
66  00,000  920,00%450  630  180  26,000  1131840,000|1°860,  000M920  1288  368  53,000
67/920,000  940,00060400  1141860  000  1880.  000)  930  13021  572  000
684000  960,000  8  2000  115-80  0000040
60|960,000|  980,  00|680  672  192T,  “e0600116100001920,000  0  0  55,000
70580,000  1.000,000086%  28000  17000
71/1000,000  1020,000500  700  200  29,000  18  6564,000
721020,000  1.010,000/510  74  2042  00  11·980,000  S6,000
73.1-040,000  1  060,000520  728  208  30.00020  1  60.000  2000.0  990  13886  396  57,000
74  LO60,  000  1/080,000%530  742  212  31,000,000  2·020,00000  1400  S58,000
758111080,000  1100,000  540756  216  31,00022  2040000  1010  5000
76L100,000  1/120,000550%70  220  200059000
77|1120,000  1140,000560%  784  224300  000,0
78  1140,000  L/100,000470  338.  000  25,000  2  100,0001040  6  60,0000
791-160,000  1.180,000  580  812  232  000  0  Go,  000
80  1180,0001200000900  826  236  3400  6f1,0
811.200,000  L220,00600%  S0  240  4  000
82  1220,000%14  o0610  S  4  244  620
88  1.2400001  60,00o62088  6,  000000200,0000  26  4  630000
1.260,000  L.280,00080  882  252  S6,000  1510,  Oo0  22000000  63
895280,000  1  3000006  %S96  26  37000  4  64,000
§61300,000  13200000%50  9o  260  38,000  0  64000
S320,000  1  340,  00060  2424  „0o0o0o  34220,000  2  280,  000|130  1582  452  65,000
88  41  360,000  98  268  3000  135R  66,000
891,360,000  1,380,0008022  1000  36|2300,000220  O00|  1160  66,000
904380,000  1  400,000900%  G6
91/1,400,000  1  420,000  00  (0  0  4  6,000
92  |1/420,000  140,000  1  710  994  2241,000139%,000  0  630%
        <pb n="716" />
        1  2  3  4  6  1  2  ;  4166
«  Die  ekbdbte  »  .  »  Die  erhöhle
.  .  Z  d  »--  3  .  Brtriebs-Betriebskapital
  en  tad  Tullebnn  Betriebskapital  ————  kapitalsanlage
—  kommt  nicht  —  kommt  nicht

2.  5  zubunwenday,  SS—  Izur  Anwendung.

—  —–  –—  S  5  Z  sobal  .  —-—---—-—--—————D  Z  Z  s  sobald  der  der
EEIELIIII—  EEII—

Stufel  van  bis  7s  7  5  d  Stufe]  von  bis  x  S  6  5  kun
**’  zeinschlieb-  —*-.  serinenen  e  --  —t  güwerblich

als  .  lich  27  *  betragt  als  a  ich  S  8  beiliad  dis

4  !  4  -t-  4  4  M  4

140  388  2  400,  000  ,000  187  3320,000  3,340,  000  1660  22324  95,000
141  2400.000  2420  000  69,000  1883340,000/8/360,000|  1670  2338  96,000
142420,  000  2  440,000  J70,000  893  360,0000,000|0  2352  56,  000
113240.000  ,  2460,  000  70,000%  2236  97.000
141  400.000  2-480,000  7#000%O0  %  000  1100%S0  98,000
115  2/180.0002  500,000  71,000  192  3'420,  000  3440,000  1710  2394  98,  000
1462·500,000  2.020,000  72,0000  GO,OOCOC  1720  2408  99,000
117  520,000  2·540,000  72,000  1945460.000  3480.,001730  2422  99,000
1482·540,000  2560,  000  73.000  1953180,000  3/°500,000|10403  100,000
119025  560,000  2·580,000  74,000  1963500,000|  3  520,0001750  440  100,000
150|2·580.000  J  „  2,600,000  74,000  197520,000  5•540,000  17602464  102,000
151600.000  27000000  75,000  198  5·540,000/·50,  0001  70247  102,000
1522·620,000  2610,000  75,000  199ä  3·560,000  3°580,000  1780  2492  102,000
1532·4,00  2•660,000  76,000  00  3  600  1!179002506  04,000
1542'660,000  2.680,000  76,000  201|  3°600,000|3620,  000  2520  104,000
1552680.  000  2·°700,000  77,000  202  3•620,000  3½5640,000  1810|  „  104,000
156  20  ,000  2/.720,000  78,000  203  3"640,000  3°'660,000  1820  2548  104,000
1572720,000  2/11.  000  78,000  20443·660,000  #/680,000  18380  2562  106,000
158  36  27760,000  79,000  2053·680,000/3/700,000  840  2  106,000
159  2760,000  2.780,000  79,000  2063·700,000  720,  00|H850  20  106,000
160  2|780.  000,  2•800,000  80,000  207  8/720,000|  3740,000|60  2604  108,000
161  2•800,000  2820,000  80,000  2083·740,000|3760,,00]870  18  108,000
162  2820,000  2-810,000  81,000  209  3/°760,000  3°780,00|8O0  2632  108,000
163  2·840,000  2·860,000  82,000  210  3·780,000  3°800,0001890  246  108,  000
164260O,;O00  2  SSO,  OOO  82,000  2113·800,000  3°820,0001000  2660  110,000
1652·880,000|2°900,000  83,000  212|3°820,000  3°840,00|1910  2674  110,000
1662·900,000  2·920,  000  83,000  213  3840,000  37·860,  1920  2688  110,000
167|2·920,000  2·940,000  84,000  2143·860,000/3·880,000  1930  270  112,000
1682·940,000  2·960,000  84,  000  2158·880,000  3°900,00194027  112,000
169|  2·960,000  2·980,000  85,000  216  3°900,000  8°·920.00|1950  112,000
1702·980,000  3°000,000  86,000  217|  8·920,000/·940,  000|  19600  2744  112,000
17183·000,000  3°020,000  86,000  2183°940,000  3°960,000|19702758  114,000
1723  020,000  3010,  000  87,000  21987960,000/°980,0001980%  7772  114,000
173  3,040,000  P060,000  67,000  220|  3·980,000|  4.000,  19902786  114,000
1743•·060,000  3°080,000  88,000  221/00,000  0,  000  2800  116,000
175  5060  000  3100,  000  88,000  2224020,000  4040,000  20101  116,000
176  #100000  %  5?5120,000  89,000  223  4040,00060,  00||O2  2  116,000
177  32120.000  !?#140,000  90,000  2244·0,000  0,000|2O30  2  116,000
1788“140,000|3160,  000  90,000  225  4·080,000|4/100,0002040  2  118,000
1793/160,0003180,000  91,000  226  4"100,0002000O0  50%27  18,000
180  3°180,000/  3200,000  91,000  227|4/120,000  4·140,000|]O060  118,000
18118/°200,000|  3.220,000  92,000  2284°140,0004/160,000)20  70  2  120,000
182  3°220,0003°240,000  2,000  2294“·160,000/4180,  000|080  2912  120,000
1833240,000|3·260,  000  93.000  230·180,0004200,0002090  2926  120,000
1843°260,000  3·280,000  94,000  2314.200,0004220,  002100  2040  120,000
1853/·280,000|3·300,  000  94.000  2324.220,000240,  000|  0  24  122,000
1863  3  300,000  3.320,000  95,000  2334°240,0004  4260,000  2120  2968  122,000
        <pb n="717" />
        705
6  .
4  —  —
Nr.  66.  3  an-Belriebs-

  5———s««—-—  ä-  äå  kapitalsanlage
3  4  t  ;  t
—m  ?  W*  Die  4½  "„  Betriebskapital  2  3  2  GWn  n
3  F  kepiralsonlsage  55E  suad  ded
ital  —.ini.  E  m  3  S  E  zu  Grunde
Betriebskapi  zubn  Nr  det  #  —  6  4#  k
1H.  *WW’imis  m  -
—  s—  S2S  NNlezend-  mehr  einschlie  73  35  ehr
bis  ——.*  gewerbliche  lch  2  S  beime  42
Stufel  von  s—.-  Peiwertees  als  *  —
#ien-  S  me  7r*“
mehr  einscuel  i  5  beträct  als  —  4  *  .  A
als  —  %  134,000
7  a  322000000%  o00  —  22%  12000
2130529  5  124,000  000400002  .  98  136.
23%4%02%00  2  25210005  12000  %%%  %  2*  ½  139000
X0  4300.  O  8010  4,000  10  *780,0002380  138.000
52%020  Wßicdhs  300%  ,25  150000  0  38.000
220%%%0%  10  iNiie  ——–.e  m  3  1000
231/320,000  42300.000%210  3062  872  icc  ooo  261/  800,000  4820,  000  2410  3374  964  132000
2384340,000  400,000  2180  3066  8376  126,000  214/820.000  4°840,000  3388F  9681
»  043-  2190  3066  26.000  26  «  «600002420  140,000
2394.360,00  4•400,0002  3080  880  126,  2  0,000  4·860  430  3402  972  000
21028000002  o66  6  425005  5  2440  3416  976  0
21440%421%  28  2  45.0  1  eß  ißf  tü  256  110.000
245  Am  seds52000Z%  4900000  142000  3114  9811
243  4•440,000  1.180.000  2230  312  896  128,.000206  1920.000  1040,000460  )  «  112,000
243#  "  *  «  -  '  3456  9  2,000
24440  500,0002240  3136  6  130,000067  910  1/960,0090  2470  »  992  142,0
364  2  nno  1500  224  269  342%  1s%
,320020  1540400  *0  266%  w(000  3600
26  4540,000  1200,  000  2260  3192/912  132000  igend  und  zwar
2494500  %0  1.50,  00  2200  32066  132000  usw  steigen
250  1°•580,000  12000,000  2300  322020  132000  —  je  um  je  um  je  um  je
00,000  4.620,000  32349243,  in  Stufen  von  j  14.
2511·6  44.640,0000“%  928  13  K00o  4  10  .4
292  8  4660.00020  es  2  43400  20,
4%  12
à

.
        <pb n="718" />
        706

Anulage  2.
(Zu  §  1)

HPilfstafel

für  die  Berechnung  der  Ertragsanlage  nach  Art.  6  Abs.  I  d.  GewStGes.

 

 

 

 

 

Reinertrag  Ertrags-  Reinertrag
rtrags-Stufet
  *  Stufe  Ertragsvon
  mehr  als  bis  einschl.  0
h  einschl  von  mehr  als  1  bis  einsehl.  aulage
6  4  “
A  4
1  2,000  2,600  2,0  *
2  2,500  3,000  4  3  388  21,500  147
3  3.000  300  6  41  1500  22000  150%
4  3,500  4,000  9  4  *#  22,500  154
5  4,000  4500  12  43  23,500  23,000  157,0
6  4500  5.000  15  4  23000  23500  161
7  5.  00n  5  500  18  45  23,500  24,000  10%
8  5,500  *  22  46  r-*ie  24,500  168
9  6,000  6.500  26  25.000  000  171  5%
"  “7
"000  !  7,500  34  r  I  50
12  7,500  8,000  38  (4  r*  207500  183
13  8000  8.500  42  51  27000  217500  48%
14  8.500  9,000  46  52  200  23000  8
1  90000  9,00  50  53  285000  238.500  196
1  9,500  10,000  54  54  28.000  20  0.—  1)  Len  **
18  10000  198  58  55  20,000  29,510  5  33
19  11,000  11.500  63  56  2500  30,000  200%
20  118  12000  76  *  9  210
21  12,000  12,500  78  59  3  2.000  32,000  217
*  1250  13000  63  60  3#009  4%%  7
5  13,500  5%“  7  4
24  13,500  12000  55  7  140  35,000  228
25  14,000  14,500  96  63  5  000  36,000  245
138  15,000  10s,%  64  37,000  0  33
7  15,000  15,500  105  65  0000  38.000  259
28  15,500  16,000  108%  66.  700  39,000  266
29  16,000  16.500  '  67  0-000  40,000  273
30  16.500  17,000  15%  65  4000  41,000  280
31  17,000  17,3  «  69  42,  000  287
32  17.500  18,000  122%  70  43000  45000  294
33  18,000  18,500  126  71  "  470%  301
34  18,500  19,000  129,50  72  45.000  4  000  308
35  19,000  19,500  53  73  400000  000  315
n  3380  20000  136  7  47%00  100  3
0.  209000  140•“  75  4  s  -
38  20500  "„  -“7'  9  8000  49,000  336
„  21  000  143,  50  76  49,000  50,000  343
        <pb n="719" />
        Nr.  66.  707
"bßv
Neinertrag  Ertrags-  Reinertrag  Ertrags-Stufe

Siufe  U  —  Aanlage  Sufe—  anlage
von  mehr  als  bis  einschl.  von  mehr  als  bis  einschl.
“t  M  A  M  M  M

77  50,000  51,000  350  126  102,000  104,000  714
78  51,000  52.000  357  129  104,000  106,000  728
79.  52,000  53,000  364  130  106,000  108,000  742
60  53,000  54,000  371  131  108,000  110,000  756
1  540000  55,000  378  182  110,000  112,000  770
33  55.000  56,000  885  133  112,000  114,000  784
33  56,000  57,000  392  134  114,000  116,000  798
684  57,000  58,000  399  135  116,000  118,000  812
"5  58.000  59,000  406  136  118,000  120,000  826
s6  59,000  60  413  137  120,000  122,000  840
67  60.000  61,000  420  138  122,000  124,000  854
z8  61,000  62,000  47  139  124,000  126,000  868
69  62,000  63,000  434  140  126,000  128,000  882
90  63,000  64,  441  141  128,000  130,000  896
91  64,000  65,000  448  142  130,000  132,000  910
92  65,000  66,000  455  143  132,000  134,000  924
93  66000  67,000  462  144  134,000  136,000  938.
da  67,000  68,000  49  115  136,000  138,000  952
95  (68.000  69,000  76  146  138,000  140,000  966
96  69,000  70,000  483  147  140,000  142,000  980
97  70,000  71,000  490  148.  142,000  144,000  994
98  71.000  72,000  497  149  144,000  146,000  1008
5  132000  J3000  50.  150  146,000  148000  1022
100  13000  74,000  511  151  148,000  150,000  1036
101  74,000  75,000  518  152  150,000  155,000  1050
102  75.000  76,000  525  153  155,000  160,000  1085
103  76,000  77,000  582  154  160,000  165,000  1120
104  77,000  78,000  539  155  165,000  170,000  1155
105  288000  79,000  546  156  170,000  175,000  1190
106  79,000  80,000  653.  157  175,000  180,000  1225
107  80,000  81,000  560  153  180,000  185,000  1260
108  81,000  82,000  567  159  185,000  190,000  1295
109  82,000  83,000  574  160  190,000  195,000  1330
110  83,000  84,000  581  161  195,000  200,000  1365
111  84000  85,000  588.  162  00,000  205,000  1400
112  85,000  86,000  595  163  205,000  20,000  1435
113  56,000  87,000  602  164  210,000  215,000  1470
114  87,000  88,00  609  165  215,000  220,000  1505
115  88,000  89,000  616  166  000  225,000  1540
116  89,000  90,000  623  167  225,000  230,000  1575
117  90,000  91,000  680  168  230,000  235,000  1610
118  91000  92,000  637  169  235,000  240,000  1645
119  92.000  93,000  644  170  240.000  245.000  1680
120  93,000  94,000  651  171  245,000  250,000  1715
121  24,000  95,000  658  172  250,000  255,000  1750
122  95,000  96.000  665  173  000  260,000  1785
123  96,000  7,000  672  174  260,000  265,000  1820
124  9.000  p30000  679  175  265,000  270,000  1855.
125  98,000  3  99,000  686  176  270,000  275,000  1890
126  99,000  100,000  693  177  275,000  280,000  1925
127  100,  102,000  700  178  280,000  285,  000  1960
        <pb n="720" />
        703

 

 

 

 

 

6  Reinertrag  Ertrags.  Reinertrag  Ertrags-Stufe
  U.  Stufe
anlage  anlage
von  mehr  als  bis  cinschl.  von  mehr  als  bis  einschl.
4  6  m—  AM  m—  -mu
179  285,000  290,000  1995  194  420,000  480,000  2940
180  290,000  295,000  2030  195  430,000  440.000  3010
181  295,000  300,000  2065  196  440,000  450,000  3080
182  300,000  310,000  2100  197  450,000  460  8150
183  310,000  320,000  2170  198  460,000  470,000  3220
184  320,000  330,000  2240  199  470,000  480,000  3290
185  330,000  340,000  2310  200  480,000  490,000  3360
186  340,000  350,000  2380  201  490,000  500,000  3430
187  350,000  360,000  2450
188  360,000  370,000  2520  "
8  ".  3808  33  u#sw.  in  Stufen  von  je  10,000.4
191  390,000  400,000  26560  steigend;  die  Ertragsanlage  be-152
  400  ·000  «  410.000  2800  kecgt  dann  0.7  vom  Hundert
103  410,000  «  Mamo  2870  esjenigen  Reinertrags,  mit  dem
I

 

 

 

 

die  vorausgehende  Stufe  endet.
        <pb n="721" />
        Nr.  65.  709

Nr.  2722211I.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Kapitalrentensteuergesetzes.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVl.  S.  427)  zur  Abänderung
des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  (GVl.  S.  549)  werden  nachstehende

Vorschriften  erlassen:  81.

(Art.  1  des  Anderungsgesetzes,  Art.  1  des  Kapitalrentensteuergesetzes.)

Wie  bei  der  Besteuerung  des  Einkommens  (§  4  der  Bek.  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
zur  Abänderung  des  Eink  St  Gess,  Gl.  1918  S.  688)  bleiben  auch  bei  der  Besteuerung
  der  Kapitalrenten  die  Gewinnanteile  aus  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
mit  zwei  Fünfteln  ihres  Betrags  außer  Ansatz.  Diese  nicht  besteuerten  zwei  Fünftel  der
Gewinnanteile  haben  als  steuerbare  Kapitalrenten  im  Sinne  des  Art.  4  Abs.  I  Ziff.  3  und
des  Art.  9  des  Kapitalrentensteuergesetzes  zu  gelten.  «

§2.
(Art.2desÄndGcf-,Art.9deöKapStGef.)

Wegen  der  von  der  Zurechnung  ausgenommenen  Einkünfte  wird  auf  §  5  der  Bek.
zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  St  Ges.  verwiesen.

§  3.
(Art.  3  des  And  Ges.,  Art.  16  Abs.  I,  18  Abs.  I  des  KapStWef.)

1  Auf  Grund  der  Verfügung  der  Staatsregierung  zu  Art.  36  Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes
  (§  7  der  Bek.  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  St  Ges.)
erfolgt  die  Veranlagung  der  Pflichtigen  mit  Einkünften  und  Erträgen  aus  Kapitalvermögen,
  wenn  diese  Einkünfte  und  Erträge  für  sich  allein  oder  zusammen  mit  Berufseinkünften
  auf  nicht  mehr  als  3000  .K  festzusetzen  sind,  nunmehr  durch  das  Rentamt.
Wenn  jedoch  neben  diesen  Einkünften  und  Erträgen  aus  Kapitalvermögen  Einkünfte  aus
der  Forstwirtschaft  (gleichviel  von  welcher  Höhe)  oder  aus  Grundstücken  im  Gesamtumfange
von  mehr  als  ein  ha  oder  aus  Hausbesitz  in  der  Höhe  von  mehr  als  300  +  oder
Einkünfte  oder  Erträge  aus  Gewerbebetrieb  in  der  Höhe  von  mehr  als  600  M  oder
Betriebskapital  in  der  Höhe  von  mehr  als  2000  &amp;amp;  in  Frage  kommen  können,  so  bleibt
in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  auch  die  Veranlagung  der  auf  nicht
mehr  als  3000  .“  festzusetzenden  steuerbaren  Einkommen  dem  Steuerausschusse  vorbehalten.
        <pb n="722" />
        710

u  In  den  Fällen,  in  denen  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  erfolgt,  richtet  sich  die
Berufung  unmittelbar  gegen  diese  Veranlagung.  Der  Steuerausschuß  wird  mit  solchen
Veranlagungen  nur  insoweit  befaßt,  als  das  Rentamt  die  Berufung  für  unbegründet
erachtet  und  die  Veranlagung  nicht  abändert.

München,  den  3.  September  1918.

„  v.  Sreunig.  Dr.  v.  Brettreich.

 

Nr.  272221V.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes.
Kl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GVBl.  S.  425)  zur  Abänderung
des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  (GWVhl.  S.  581)  werden  nachstehende  Vorschriften
  erlassen.

§  1.

(Art.  1  des  Abänderungsgesetzes,  Art.  20  Abs.  I  des  Umlagengesetzes.)

Nach  der  bisherigen  Fassung  des  Art.  20  Abs.  I  konnte  es  zweifelhaft  erscheinen,  ob
im  Falle  einer  Verpachtung  oder  der  Nutznießung  von  Grundvermögen  durch  eine  andere
Person  als  den  Eigentümer  die  Gemeinde,  der  die  Umlagenberechtigung  hinsichtlich  der
Erträge  aus  dem  Grundvermögen  zusteht,  auch  anteilsberechtigt  ist  hinsichtlich  der  Einkommensteuer,
  die  der  Pächter  oder  Nutzuießer  für  seine  aus  diesem  Grundvermögen  erzielten
Einkünfte  zu  entrichten  hat.  Durch  die  neue  Fassung  wird  diese  Umlagenberechtigung  außer
Zweifel  gestellt.

8  2.  8

(Art.  2  des  And  Ges.,  Art.  23  Abs.  J,  27  Abs.  II  des  UmlGes.,
88  63,  64,  92  der  Vollzugsanweisung  zum  Umlagengesetze.),

1  Die  Staatsregierung  hat  von  der  im  Art.  36  Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes
vom  17.  Angust  1918  erteilten  Ermächtigung  nur  in  beschränktem  Umfange  Gebrauch
gemacht.  Die  im  Vollzuge  dieser  Bestimmung  getroffene  Verfügung  (§  7  der  Bek.  zum
Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  t  Ges.,  GBl.  1918  S.  690)  behält
die  von  Amts  wegen  erfolgenden  Steuerausscheidungen  in  allen  Fällen  dem  Steuerausschusse
vor.  Die  Einfügung  des  Art.  36  des  Eink  St  Ges.  in  Art.  23  Abs.  I  des  UmlGes.  bringt
daher  keine  Anderung  des  Verfahrens  bei  der  Steuerausscheidung  von  Amts  wegen.
        <pb n="723" />
        Nr  65.  711

1  Dagegen  haben  zufolge  der  bezeichneten  Verfügung  der  Staatsregierung  nunmehr  die
Rentämter  an  Stelle  des  Steuerausschusses  die  Veranlagung  vorzunehmen,  sofern  das  Steuerbare
  Einkommen  nur  aus  Beruf  usw.  herrührt  und  „nicht  feststehende  Berufseinkünfte“
von  mehr  als  3000  nicht  in  Frage  stehen.  Für  diese  Fälle  bewirkt  die  Einfügung  des
Art  36  des  Eink  StGes.  in  Art.  27  Abs.  II  des  Uml  Ges.,  daß  dem  Rentamt  auch  die
Feststellung  der  Giundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III

des  UmlGes.  obliegt.
m.  In  den  Fällen  der  Steueränderungen  oder  Steuerzugänge  im  Laufe  des  Steuerjahrs,

dann  der  Steuernachholung  (EinkSt  Ges.  Art.  70,  72,  GewtGes.  Art.  26,  27,
Kap  St  Ges  Art.  19,  20)  kommt  das  vereinfachte  Verfahren  nach  Art.  70  Abs.  V  des  EinkStGes.
neuer  Fassung,  Art.  11  f  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  EinkStGes.)  zur  Anwendung.

§  3.
(Art.  3  des  And  Ges.,  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  2  des  UmlGes.,
§  68  Abs.  II  der  VollzAnw.  zum  Umles.)

Die  Befugnis  der  Gemeinden,  im  Falle  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen  die
Stenerausscheidung  den  Einblick  in  die  einschlägigen  Verhandlungen  zu  verlangen,  ist  nunmehr
gesetzlich  festgelegt.  Die  Gestattung  dieser  Einsicht  kann  nicht  mit  dem  Hinweis  auf  die
Wahrung  des  Steuergeheimnisses  abgelehnt  werden.  Es  ist  jedoch  im  Interesse  eines  unbehinderten
  Geschäftsganges  bei  den  Rentämtern  wünschenswert,  daß  die  Gemeinden  von  der
eingeräumten  Befugnis  einen  wohlbemessenen  Gebrauch  machen.  Die  Akten  sind  am  Sitze
des  Rentamts  einzusehen.

8  4.

Im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht
ist  den  Gemeinden  nunmehr  ein  selbständiges  Berufungs-  und  Beschwerderecht  eingeräumt
(Art.  11  b  Ziff.  2  und  e  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  EinkEStGes.,  Art.  49
Abs.  II,  59  Abs.  II  des  EinkStGes.).  Damit  ist  die  Befugnis  der  Gemeinden  verbunden,
ihr  Rechtsmittel  vor  der  Berufungs-  und  Oberberufungskommission  durch  einen  Bevollmächtigten
  zu  vertreten.  (Art.  11  d  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  EinkStGes.,  Art.  56
Abs.  VIII,  61  Abs.  VIII  des  Eink  St  Ges.).

8  6.
(Art.  4  des  And  Ges.,  Art.  25  des  Umles.,
88  76  ff.  der  VollzAnw.  zum  Umles.)

ie  Ertragsteuern  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,
der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  werden  statt  um  ein  Fünftel  nunmehr  um  ein  Drittel
        <pb n="724" />
        712

erhöht.  Im  Zusammenhalte  mit  Abs.  V  des  Art.  25  des  UmlGes.  vom  17.  August  1918
bewirkt  diese  Anderung,  daß  von  den  bezeichneten  Ertragsteuern  die  Grund-  und  Haussteuern
für  die  Gemeindeumlagen  im  ganzen  mit  den  2  fachen  statt  mit  den  1½  fachen  und  die
Gewerbsteuern  mit  den  2/  fachen  (statt  mit  den  2  fachen)  Beträgen  in  Ansatz  kommen.

I  Die  Absätze  II  und  III  des  Art.  25  des  Umles.  bringen  Anderungen  in  zweifacher
Richtung.  Die  Zuschläge  zu  den  Einkommensteuern  vom  steuerbaren  Einkommen,  die  lediglich
aus  Beruf  usw  herrühren,  beginnen  nunmehr  erst  bei  steuerbaren  Einkommen  von  mehr  als
12000  K&amp;amp;  (bisher  bei  steuerbaren  Einkommen  von  mehr  als  8000  —  ),  sie  bewegen  sich
nunmehr  zwischen  2  und  1/  (gegen  bisher  1/10—5/10).  Der  neue  Satz  3  des  Abs.  III
enthält  eine  gesetzliche  Festlegung  der  schon  bisher  durch  §  79  Abs.  II  der  Vollz  Anw.  zum
UmlGes.geregelten  Berechnungsweise.  Bei  der  Anwendung  des  Abs  III  dürfen  Verbrauchsausgaben
  an  sich  an  den  Reineinkünften  aus  Beruf  usw.  nicht  abgesetzt  werden.
Es  soll  aber  auch  der  Erhöhung  kein  das  gesamte  steuerbare  Einkommen  übersteigender
Betrag  an  Berufseinkünften  zu  Grunde  gelegt  werden.  Der  Abzug  der  Verbrauchsausgaben
ist  daher  insoweit  gestattet,  als  die  Berufseinkünfte  mehr  als  das  gesamte  steuerbare  Einkommen

  ausmachen,  d.  h.  die  Erhöhung  soll,  wenn  das  Berufseinkommen  höher  ist  als
das  gesamte  steuerbare  Einkommen,  nur  aus  dem  niedriegeren  Betrage  berechnet  werden.

1I  Die  weiter  vorgesehene  Erhöhung  der  Einkommensteuer  von  steuerbaren  Einkommen
von  mehr  als  1000  x¾  bis  zu  4000  um  3  “¾  bezw.  4  x  erstreckt  sich  auf  jede  Art  von
steuerbakem  Einkommen,  sei  es,  daß  die  Einkünfte  auns  Grundvermögen,  aus  Gewerbebetrieb,
aus  Kapitalvermögen  oder  aus  Beruf  und  sonstigen  Bezügen  herrühren.  In  den  Steuerlisten
  wird  für  diese  Erhöhungen  eine  neue  Spalte  vorzusehen  sein,  jedenfalls  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  statistische  Erfassung  dieser  Erhöhungen  s.  Zt.  ermöglicht  ist.

IV  Die  Beispiele  und  Muster  in  §§  81,  86  und  89  der  VollzUnw.  zum  Umles.
berichtigen  sich  den  getroffenen  Gesetzesänderungen  entsprechend.

München,  den  3.  September  1918.

v.  Urrmig.  Dr.  v.  Grettreich.
        <pb n="725" />
        Gesehund  Vererdungschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  66.

München,  den  25.  September  1918.
Inhalt:
Bekanntmachung  vom  3.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918.  —  Bekanntmachung  vom  18.  September  1918  über  die

Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  Gemeinde-,  Distrikts=  und  Landratswahlen.  —  Auszu  8
Matrikel  des  Königreichs.  zug  aus  der  Adels

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  werden  im  Abdruck  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
22.  August  l.  Is.  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  802  —  veröffentlichten
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
  für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)  bekannt
gegeben.

München,  den  3.  September  1918.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

134
        <pb n="726" />
        714

Ausfüsirungsbestimmungen

zum  Gesetz  über  eine  anherorckentliche  Kriegsahgabe  für  #as  Kechinungsjasit  1918  vom  26.  Juli  1918
(Keichs-Gesetzbl.  S.  964).

§  1.
Steuer-  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechbchörden.

  nungsjahr  1918  erfolgt  durch  die  mit  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzstener
betrauten  Behörden.
8  2.

Anwendung  Die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung
Ler  Sest,  der  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus
führungs=  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  und  den

bestimmungen.  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  nichts  anderes  ergibt.

§  3.

Zuständigkeit.  (1)  Die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
  der  Einzelpersonen  regelt  sich,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Abs.  2,  ebenso  wie
bei  der  Besitzsteuer.

(2)  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit  sind  die  Wohnsitz=  und  Aufenthaltsverhältnisse
des  Abgabepflichtigen  am  31.  Dezember  1917.  Hat  ein  Abgabepflichtiger  nach  dem
31.  Dezember  1917  in  einem  Bundesstaate  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  genommen  und  ist  er  oder  wird  er  hier  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes
maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  ist  dieser  Bundesstaat
zuständig,  es  sei  denn,  daß  der  Abgabepflichtige  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes
  oder  Aufenthalts  ebenfalls  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung
  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden  ist  oder  veranlagt  wird.

(3)  Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  inländischer  Gesellschaften  ist
der  Bundesstaat  zuständig,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Zur  Veranlagung  und  Erhebung
der  Kriegsabgabe  ausländischer  Gesellschaften  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiete
sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb  befindet,  und  wenn  sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb
auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  der  Bundesstaat,  auf  den  der  größte  Teil  des  inländischen
  Geschäftsbetriebs  entfällt.

(4)  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.
        <pb n="727" />
        Nr.  66.  715

84.
(1)  Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  sind  Steuerlisten  anzulegen.  Das  Muster  1  Ermittlung
ist  für  die  Einzelpersonen  (Kriegsabgabe  1918  —  Steuerliste  A),  das  Muster  2  für  die  der  Abgabepflichtigen
  und
Gesellschaften  (Kriegsabgabe  1918  —  Steuerliste  B)  bestimmt.  #
(2)  Die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden  tragung  in  die
Gesellschaften  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  B  hat  alsbald  zu  erfolgen;  die  Er-  Steuerlisten.
mittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden  Einzelpersonen  %
und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  A  hat  zu  erfolgen,  sobald  dies  nach  dem  Stande

der  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Steuerveranlagung  möglich  ist.

§  5.

In  die  Steuerliste  A  sind  jedenfallt  die  Personen  aufzunehmen,  welche  die  Voraussetzungen
  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  §8  1,  2  des  Gesetzes  erfüllen  und  außerdem
  bei  der  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Einkommensteuerveranlagung
  mit  einem  steuerpflichtigen  Einkommen  von  zusammen  (88  8,  9)  mindestens
14000  Mark  veranlagt  worden  sind  oder  in  den  Fällen  der  §§  9,  11,  12  des  Gesetzes
vermutlich  ein  Kriegseinkommen  in  dieser  Höhe  haben,  oder  bei  denen  nach  den  Vorschriften
des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  31.  Dezember  1916  ein  Vermögen  von  mindestens  101  000  4
festgestellt  oder  im  Falle  des  §  16  des  Gesetzes  für  den  31.  Dezember  1917  das  Vorhandensein
  eines  Vermögens  von  mindestens  101  000  NK  zu  vermuten  ist.

§  6.
Gesellschaften  der  im  §  20  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  in  die  Steuerliste  B
aufzunehmen.  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft

  dem  Besitzsteueramte  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  sie  zu  der  Kriegsabgabe
  nicht  zu  veranlagen  sind.  k
§  7.

(1)  Mit  dem  Mehreinkommen  sind  abgabepflichtig  diejenigen  Einzelpersonen,  welche  die  Kriegsabgabe
Voraussetzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  §8  1,  2  des  Gesetzes  und  außer=  vom  Mehrdem
  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  die  Voraussetzungen  eintommen.
der  persönlichen  Steuerpflicht  nach  den  Vorschriften  der  Landsei  steuergesetze  erfüllen.

(2)  Als  Friedenseinkommen  wird  stets  ein  Mindestbetrag  von  10000  Mark  angenommen.
  Die  ersten  3000  Mark  des  Mehreinkommens  bleiben  immer  abgabefrei.
Abgabepflichtiges  Mehreinkommen  (§  13  des  Gesetzes)  ist  sonach  das  auf  volle  Tausende
nach  unten  abgerundete  und  um  den  abgabefreien  Betrag  von  3000  Mark  gekürzte  Mehreinkommen.


134“
        <pb n="728" />
        88.

Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so
ist  für  die  Berechnung  des  Mehreinkommens  das  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  festgestellte
Einkommen  zusammenzurechnen.  Dies  gilt  nicht  für  mehrere  Einkommensteuerveranlagungen
auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  (ogl.  §  9).

§69.

Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  mit  seinem  gesamten  steuerbaren,
nach  den  Vorschriften  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  332)
der  Landesbesteuerung  nicht  entzogenen  Einkommen  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  sind
die  Eink  steuerveranlagungen  in  dem  Bundesstaate,  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
  zuständig  ist,  maßgebend.  Hat  in  diesem  Bundesstaat  eine  nach  §  4  Abs.  1  und  2
des  Gesetzes  in  Betracht  kommende  Eink  steuerveranlagung  auf  Grund  der  unbeschränkten
Steuerpflicht'  nicht  stattgefunden,  so  i##  für  die  Ermittlung  des  Friedenseinkommens  die
Eink  lagung  in  dem  Bundesstaate,  der  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags
  zuständig  war,  maßgebend.  Dem  hiernach  maßgebenden  Einkommen  ist  das  Einkommen
  zuzurechnen,  das  in  Gemäßheit  des  Doppelsteuergesetzes  der  ausschließlichen  Besteuerung
in  einem  anderen  Bundesstaate  vorbehalten  ist.

 

 

8  10.

(1)  Der  Abgabepflichtige  bleibt  an  einen  gemäß  §  4  Abs.  3  des  Gesetzes  gestellten
Antrag  gebunden.

(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  gestellt,
so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesen  Fällen  wird  mit  der  Zustellung
des  berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem  Veranlagungsergebnisse
nichts  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

(3)  Für  die  Ermittlung  des  Vermögensbetrags,  von  dem  eine  fünsprozentige  Verzinsung
  nach  den  §§  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berechnen  ist,  finden  die  Vorschriften  des
Besitzsteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.  Sind  in  dem  Kriegseinkommen  die  Erträge
ausländischen  Grund=  und  Betriebsvermögens  enthalten,  so  ist  bei  der  Berechnung  der
fünfprozentigen  Verzinsung  auch  dieses  Vermögen  zu  berücksichtigen.

(4)  Der  Nachweis  eines  nach  den  §§  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berücksichtigenden
Vermögens  und  Einkommens  kann  auch  im  Rechtsmittelverfahren  geführt  werden,  solange
die  Berücksichtigung  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist.
        <pb n="729" />
        Nr.  66.  717
8  11.

War  jemand  bei  der  Feststellung  des  Friedenseinkommens  nur  beschränkt  einkommensteuerpflichtig
  und  ist  er  später  unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig  geworden,  so  findet
§  5  des  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Veranlagung  mindestens  das  der
beschränkten  Einkommensteuerpflicht  unterworfene  Einkommen  als  Friedenseinkommen  zugrunde
gelegt  wird.  8  12.

(1)  Ist  das  Kriegseinkommen  von  Ehegatten  nach  §  11  des  Gesetzes  zusammenzurechnen
  und  hat  eine  Zusammenrechnung  der  Friedenseinkommen  nicht  stattgefunden,  so
gilt  als  Friedenseinkommen  die  Summe  des  festgestellten  oder  gemäß  §§  5  und  6  des
Gesetzes  oder  gemäß  §  11  nachträglich  zu  ermittelnden  Einkommens  jedes  der  beiden  Ehegatten.

(2)  War  dagegen  das  Friedenseinkommen  der  Ehegatten  zusammengerechnet  worden
und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  bei  der  Feststellung  des  Kriegseinkommens
  nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  frühere  Einkommen  nachträglich  für  jeden  Ehegatten
  gesondert  zu  ermitteln  und  als  Friedenseinkommen  zugrunde  zu  legen.

§  13.

Verzieht  ein  Abgabepflichtiger  aus  einem  Bundesstaat,  in  dem  gemäß  §  8  Satz  2
des  Gesetzes  die  Jah:  anlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  maßgebend  ist,  in  einen
Bundesstaat,  in  dem  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1918  maßgebend  ist,  und
liegt  infolgedessen  für  ihn  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts
keine  Jahresveranlagung  für  1919  und  in  dem  Bundesstaate  des  neuen  Wohnsitzes  oder
Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung  für  1918  vor,  so  ist  der  Ermittlung  des  Kriegseinkommens
  die  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  erfolgte
Jahresveranlagung  für  1918  zugrunde  zu  legen.

814.

(1)  Ist  die  landesrechtliche  Eink  steuerveranlagung  durch  eine  andere  Behörde  als
durch  die  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständige  Behörde  erfolgt,  so  hat  die
Einkommensteuerveranlagungsbehörde  dieser  die  maßgebende  Einkommensfeststellung  mitzuteilen.

(2)  In  den  Fällen  des  §  12  des  Gcsetzes  kann  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens,
in  den  Jällen  des  §  5  des  Gesetzes  und  des  §  12  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
kann  die  Fes  stellung  des  Friedenseinkommens  und  in  den  Fällen  des  §  11  der  Ausführungsbestimmungen
  kann  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  5  des  Gesetzes
erfolgte  Feststellung  des  Friedenseinkommens  durch  die  im  §  36  des  Gesetzes  vorgesehenen
Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid  angefochten  werden.  In  allen  übrigen  Fällen  kann
        <pb n="730" />
        718

die  Feststellung  des  Friedens=  und  Kriegseinkommens  durch  die  im  §  36  des  Gesetzes  vorgesehenen
  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid  uur  angefochten  werden,  sofern  und  soweit
die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Kriegsabgabegesetzes  selbst  (z.  B.  des  §  6  und  §  9)
behauptet  wird,  nicht  dagegen,  sofern  und  soweit  die  Verletzung  von  Vorschriften  der  Landeseinkommensteuergesetze
  behauptet  wird.
§  15.
Kriegsabgabe  (1)  Mit  dem  Vermögen  sind  abgabepflichtig  diejenigen  Einzelpersonen,  welche  die  Voraus-00W
  Vermögen  setzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  §§  1,  2  des  Gesetzes  erfüllen.
(2)  Abgabepflichtig  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  31.  Dezember
  1916  festgestellte  Vermögen.
(3)  Eine  Neufeststellung  auf  den  31.  Dezember  1917  nach  den  Vorschriften  des
Besitzsteuergesetzes  hat  nur  zu  erfolgen,

1.  wenn  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  31.  Dezember  1916  nicht  stattgefunden
  hat,

2.  wenn  sich  das  Vermögen  eines  Abgabepflichtigen  nach  dem  31.  Dezember  1916
durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß=  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses
  oder  auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von
Todes  wegen,  ferner  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige  ohne  entsprechende
Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  um  mehr  als  5000  “  vermehrt  hat,

3.  auf  Antrag,  wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  sich  sein  Vermögen  gegenüber
  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1916  um  mehr  als  den  fünften  Teil.
vermindert  hat.

(4)  Alle  Vermögen  von  weniger  als  101000  sind  von  der  Abgabe  befreit.

§  16.

Wird  ein  Antrag  gemäß  §  17  des  Gesetzes  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids
  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  Mit  der  Zustellung  des
berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem  Bescheide  nichts  ändere,
wird  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

§  17.
Ermittlung  Die  Gesellschaften  haben  die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  ausgewiesenen  Gewinne
bis  zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse  gegen  sich  gelten  zu  lassen.
Uflichtigen
Mehrgewinns
der  Gesell-  ,  8  18.
schaften.  (1)  Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,

die  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen  oder
        <pb n="731" />
        Nr.  66.  719

dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  ausschließlich  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen
dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  und  des  Kriegssteuergesetzes  vom
21.  Juni  1916  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die  von  den
Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückoergütung  auf  den  Kaufpreis
  der  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.

(2)  Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns
  im  Sinne  des  Gesetzes  und  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  derjenige
Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende
zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse  entfällt.

.  19.

(1)  Die  Vorschrift  im  §  24  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  Kriegssteuergesetzes
  vom  21.  Juni  1916  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,  die  durch  unmittelbare
  Einstellung  des  wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern  auch
für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter  bilanzmäßiger
Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung  darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,
Delkrederekonto)  erfolgen.

)  Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung
darstellen,  ist  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,
inebesondere  auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch  die  spätere  Überführung
  in  die  Friedenswirtschaft  bedingten  Veränderungen,  nach  den  Grundsätzen  eines
ordentlichen  Kaufmanns  zu  beurteilen.

8  20.

(1)  Bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten  Geschäftsgewinns
sind  auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen,  die  zur  Deckung  eines  aus  früheren  Jahren  herrührenden
  Verlustes  verwendet  worden  sind.

(2)  Für  die  Berechnung  des  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Geschäftsgewinns
dürfen  Vermögensgegenstände,  insbesondere  Warenvorräte,  die  in  diesem  Jahre  veräußert
worden  sind,  anstatt  mit  dem  Buchwert  der  letzten  Friedensbilanz,  mit  dem  wirklichen
Werte  angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  letzten  Friedensbilanz,  jedoch
zu  keinem  späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914  gehabt  haben.  Es  darf  somit  der
Unterschied  zwischen  dem  Buchwert  und  dem  wirklichen  Werte,  mit  dem  die  Vermögensgegenstände
  hätten  in  die  Bilanz  eingesetzt  werden  können,  von  dem  Geschäftsgewinne  des
vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  abgesetzt  werden.  Als  Veräußerung  im  Sinne  dieser  Vorschrift
gilt  jedoch  nicht  die  Veräußerung  durch  Tausch,  Fusion  oder  einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.
        <pb n="732" />
        Wirkliche
Reservekontenbeträge.


§  21.

(1)  I  eine  Gesellschaft  im  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  liegenden
Jahres  gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abs.  4  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  vorgesehene  Mindestbetrag  als  Friedensgewinn  nur
dann  zugrunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte  Geschäftsgewinn  auf
ein  volles  Jahr  umgerechnet  keinen  höheren  Betrag  ergibt.  Für  die  Berechnung  des  Friedensgewinns
  gemäß  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom
21.  Juni  1916  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre  in  Betracht.

(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  20  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  20  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse
der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

(3)  Auf  Fusion  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden
Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abfs.  2
und  5  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  über  Vermehrungen  des  Grund=  oder
Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der  Gesellschaft  tatsächlich
  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen  Werte  zur  Zeit
der  Fusion  anzusetzen.

§  22.

Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen  (§  29  des  Gesetzes)  gehören  nur  solche
Bilanzposten,  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des
Grundkapitals  hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (3.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige
Reservefonds,  Dividendenausgleichsfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise  eintretende
Verluste  oder  Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung
von  Vermögensgegenständen  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur
Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt  sind,  bei  Versicherungsgesellschaften
die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und  für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte
Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse.  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens
in  der  Bilanz,  sondern  seine  aus  dem  Gesetze,  der  Satzung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.

 

g  28.

Ist  der  Gesamtbetrag  der  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  hinter  einem
der  Zahl  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  entsprechenden  Vielfachen  des  Friedensgewinns  (§22
Abs.  1  des  Gesetzes)  zurückgeblieben,  so  darf  dieser  Minderbetrag  von  dem  Mehrgewinne
des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  abgezogen  werden.
        <pb n="733" />
        Nr.  66  721

§  24.

1)  Die  Frist  für  die  Abgabe  der  Vermögenserklärung  der  Einzelpersonen,  die  nach  Stener-§
  34  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  einer  Vermögenserklärung  verpflichtet  sind,  wird  durch  die  ertlaͤrung.
oberste  Landeefinanzbehörde  festgesetzt.

(2)  Die  Steuererklärung  der  Gesellschaften  (§  34  Abs.  2  des  Gesetzes)  ist  in  der  Zeit
vom  1.  bis  zum  31.  Oktober  1918  abzugeben.  Für  Gesellschaften,  deren  viertes  Kriegsgeschäftsjahr
  erst  nach  dem  31.  März  1918  endigt,  erstreckt  sich  die  Frist  auf  sechs  Monate
nach  Ablauf  dieses  Geschäftsjahrs.

(3)  Eine  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  abgegebene  unrichtige  oder  unvollständige
  Steuererklärung,  auf  Grund  deren  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen
  oder  Vermögen  zu  erfolgen  hat,  ist  vom  Abgabepflichtigen  zur  Vermeidung  des
im  8§  39  des  Gesetzes  angedrohten  Rechtsnachteils  spätestens  innerhalb  eines  Monats  nach
Zustellung  des  Steuerbescheids  (§  35  des  Gesetzes)  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen
oder  zu  vervollständigen.

§  25.

(1)  Für  die  Vermögenserklärung  der  Einzelpersonen  ist  das  Muster  der  Besitzsteuererklärung
  siungemäß  zu  verwenden.

(2)  Für  die  Gesellschaften  ist  die  Kriegssteuererklärung  nach  Anleitung  des  Musters  3  .
zu  gestalten.

8  26.

Von  dem  festgestellten  Mehreinkommen  und  Vermögen  der  Einzelpersonen  sowie  von  Berechnung

dem  festgestellten  Mehrgewinne  der  Gesellschaften  ist  die  Kriegsabgabe  zu  berechnen,  und  der  Kriegs.

abgabe  und

das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Kriegsabgabe  1918-Steuerlisten  A  und  B  einzutragen.  d

ntragung
8  27.  in  —
(n)  Dem  Abgabepflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach  Anleitung  der  Muster  4  und  5  Sitener.
zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten  bescheid.
den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,  —
die  Berechnungsgrundlagen  der  augeforderten  Abgabe,  soweit  sie  dem  abgate.  5

pflichtigen  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt  sind,
eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,
eine  Belehrung  über  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt.
135
        <pb n="734" />
        Zuschlag.

Freilassung
von  gemeinnützigen
  Zuwendungen.


722

(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des
Vermögens  und  des  Mehrgewinns  von  der  Vermögens-  und  Steuererklärung  abgewichen
worden  ist.  Eine  Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

g  28.

Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  gemäß  §  33  Abs.  2  des  Gesetzes,  §  54  Abs.  2
des  Besitzsteuergesetzes  scheiden  die  nach  den  §§  14,  29  Abs.  3  und  §  31  Abs.  2  des
Gesetzes  unerhoben  bleibenden  Beträge  aus.

 

§  29.
(1)  Hat  ein  nach  dem  31.  Dezember  1917  gestorbener  Abgabepflichtiger  die  Voraussetzungen
  der  persönlichen  Steuerpflicht  nach  den  Vorschriften  der  Landeseinkomm  ensteuergesetze

bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  nicht  mehr  erfüllt,  so  ist  er,  wenn
er  Vermögen  in  kriegsabgabepflichtiger  Höhe  besessen  hat,  trotz  des  Ablebens  in  die  Steuerliste
  A  aufzunehmen  und  zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögen  zu  veranlagen.  Der  Steuerbescheid
  ist  den  Erben  zuzustellen,  die  Kriegsabgabe  ist  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.

(2)  Ist  der  Abgabepflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  der  Kriegsabgabe  gestorben,
  so  ist  die  noch  nicht  gezahlte  Kriegsabgabe  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.
Die  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Abgabepflichtigen  der  Veranlagungsbehörde  anzuzeigen
War  dem  Abgabepflichtigen  eine  Stundung  der  Kriegsabgabe  oder  deren  Entrichtung  in
Teilbeträgen  bewilligt,  so  erlischt  die  Bewilligung  mit  dem  Ableben.

(3)  Im  Falle  des  Ablebens  eines  Abgabepflichtigen  findet  eine  Überweisung  der  Kriegsabgabe
  zur  Einziehung  nicht  statt.

§  30.

1)  Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhältnismäßig
  auf  Gewinnbeträge  entfällt,  die  dem  Roten  Kreuz,  der  Nationalstiftung  für  dit
Hinterbliebenen  der  im  Kriege  Gefallenen,  der  Marinestiftung  und  der  Ludendorff-Spende
zugewendet  worden  sind.  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  darf  jedoch  den  zehnten  Teil
der  nach  dem  Gesetze  geschuldeten  Abgabe  nicht  übersteigen.

(2)  Im  übrigen  entscheidet  der  Bundesrat  über  Abgabebefreiungen  nach  §  32  des  Gesetzes.

(3)  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  32  des  Gesetzes  ist
binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Besitzsteueramte  zu  stellen.
Wird  der  Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  kann  das  Besiesteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden
  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen.
        <pb n="735" />
        Nr.  66.  723

831.

Ist  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Anwendung  des  8  40  des  Gesetzes  gerecht=  Abweichende
fertigt,  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden  Abgabebetrags  vor-  recmung
läufig  aussetzen  und  dem  Abgabepflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat  eine  ab-  brn  Mehr
weichende  Berechnung  des  Mehreinkommens  oder  des  Mehrgewinns  beim  Bundesrate  zu  und  des  Mehr.
beantragen.  Derartige  Anträge  sind  beim  Besitzsteueramt  anzubringen  und  mit  einer  Dar-  gewinns  nurch
stellung  des  Sachverhalts  sowie  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde  durch

Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.

§  32.

Über  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Kriegsabgabe  Erhebung.
1918--Sollbuch  und  ein  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch.  Das  Sollbuch  umfaßt  die
Erhebung  der  gesamten  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

g  33.

(1)  Das  Kriegsabgabe  1918-Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  6  zu  führen.  Durch  %
das  Sollbuch  ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  sowie  der
Ablauf  der  bewilligten  Zahlungsfrist  zu  überwachen.

(22)  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten  Kriegsabgabe
  1918-Steuerlisten  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung
  der  Spalten  1  bis  4  aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen
und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.

(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  im  Rechtsmittel-,
  Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  kommt  in  den  Spalten  5  und  6
zur  Darstellung.  Die  Inabgangstellung  des  Sellbetrags  infolge  Überweisung  der  Kriegsibgabe
  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in  Spalte  6.  Die
Ausfüllung  dieser  Spalten  nimmt  die  Hebestelle  vor.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)
ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  auszufüllen.

(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1920  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  f.
aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  werden  in  die
Restnachweisung  (§  41)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs  ist  von  einem  an
der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß  die  nach  Spalte  12  verbliebenen
  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.
        <pb n="736" />
        724

5  34.
8  (1)  Das  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch  ist  nach  Muster  7  für  je  ein  Rechnungs-!se
  jahr  zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung

des  Reichskanzlers  zulässig.
(2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Beträge  an  Kriegsabgabe  ist
Mr  —  in  einem  Anhang  zum  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch  zu  führen.  Muster  8  dient  hierfür
–  als  Anhalt.
§  35.

Annahme  von  (1)  Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  sind  nach  §  38  des  Gesetzes  Schuldshube
  verschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Schulbuch.  Reichs  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuch--sorderungen
  forderungen  und  Schatzanweisungen  sowie  die  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzzur
  Schabdl  anweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom
der  Kriegs.  1.  Oktober  1918  ab  werden  zum  Nennwert,  die  nicht  auslosbaren  viereinhalbprozentigen
——N“d**  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom  1.Oktober  1918  ab
Reichs  zum  Werte  von  96,  Mark  für  je  100  Mark  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen
an  Zahlungs  für  einen  nach  dem  30.  September  1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
Statt  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen
vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen
mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der
Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.

(2)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben  werden,  als  der
Annahmewert  (Abs.  1)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  nicht  übersteigt.  Eine
bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet
nicht  statt.

§  36.

(1)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst
den  dazugehörigen  Zinescheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  einer  der  vom  Reichskanzler

Mi—  bekanntgegebenen  Annahmestellen  mit  einem  Antrag  nach  Muster  9  einzureichen.

—  (2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)
  in  Berlin  SW  68,  Oranienstraße  92/94,  einen  Antrag  auf  Übertragung
seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden
        <pb n="737" />
        Nr.  66.  725

Teiles  der  Schuldbuchforderung  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  1918
nach  Muster  10  zu  stellen.  Der  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller  zu  unterschreiben.  Von
einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung  absehen.  Der  Antrag
wird  nur  berücksichtigt,  sofern  sich  auf  dem  Konto  des  Antrasstellers  keine  Beschränkung
zugunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte,  Pfandrechte  usw.,  befindet.

(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  (Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen  kostenfrei
  verabfolgt.

(4)  Die  Übertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse
erfolgt  gebührenfrei.

§  37.

(1)  Die  Annahnmestellen  für  Wertpapiere  (§  36  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert
der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  den  Annahmewert  der  auf  das
Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  §  35  und  stellen  den
Antragstellern  (Einlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen  über  den  Gesamtannahmewert
der  eingelieferten  Stücke  oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  Muster  11  und  12  aus.

(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben,
von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende  Kriegs-2



4
572

abgabe  1918  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen  als  Belege  über

Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.

38.

Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto  der  Reichskasse
übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.

§  39.
Bei  der  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  findet  eine  Überweisung  der  Kriegsabgabe  zur
Einziehung  nicht  statt.
*  40.

(1)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe  1918  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer
Entrichtung  bar  eingezahlt  worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter
Berechnung  des  Annahmewerts  (§  35)  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.

(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  die  Überweisung
  der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung,  des
davon  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles  und  des  Zinsfußes  der

Verfahren  bei
Erstattung  von
Kriegsabgabe.
        <pb n="738" />
        726

seinerzeit  bei  der  Bezahlung  der  Kriegsabgabe  in  Zahlung  genommenen  Kriegsanleihe  in
het  ##vier  Ausfertigungen  nach  Muster  13  zu  beantragen.

—**  (3)  Die  Oberbehörde  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags  an  das  Kontor
der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  —W  19  mit  dem  Ersuchen,  die  Stücke
unmittelbar  der  Hebestelle  zuzustellen.

(4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche  mit  gleichem
Zinsfuß,  wie  die  seinerzeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —  zu  entnehmen  und
der  Hebestelle  mit  zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen  der  Nennwert,  Zinsfuß,
Zinsenlauf  und  der  Annahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.
Von  den  übrigen  zwei  Ausfertigungen,  auf  denen  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf
und  Annahmewert  der  übersandten  Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  der  Oberbehörde,  die
andere  der  Reichshauptkasse  zuzustellen.

(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen  Ausfertigungen
  den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbescheinigung  an
das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,  die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen
  dem  Empfangsberechtigten  auszuhändigen  und  den  von  der  Reichshauptbank  berechneten
Annahmewert  auf  den  zurückzuzahlenden  oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.

(6)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgereichten,  von
der  Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse
als  „Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestande  der  Reichshauptkasse“  abzuliefern.

(7)  Die  nach  §  37  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund
rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden
Betrage  zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten
Betrag  sind  in  dem  Annahmewerte  berücksichtigt.

8  41.

Rest-  (1)  Sind  am  31.  März  1920  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs  die
nachweisung=  zum  Soll  gestellten  Abgabebeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so
sind  die  Rückstände  in  eine  besondere  Restnachweisung  fürKriegsabgabe  1918  einzutragen  und

dort  weiter  abzuwickeln.

ger  1#—  (2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  14  geführt.  Von  einem  an  der  Kassen-M

  führung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung  zu  bescheinigen,
  daß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die
Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuche  zu  buchen.
        <pb n="739" />
        Nr.  66.  727

(4)  Eine  Uberweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im
Falle  des  Wegzugs  des  Abgabepflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.

§  42.
Die  über  jeden  einzelnen  in  die  Kriegsabgabe  1918-Steuerlisten  ausgenommenen  Ab=  Aktenführung.
gabepflichtigen  geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitz=  und  Kriegssteuerakten
  zu  vereinigen.

§  43.

Die  Kriegsabgabe  1918-Steuerlisten  A  und  B,  die  Kriegsabgabeakten  der  Gesell=  Auf
schaften  sowie  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  15  Jahre  bewahrung
aufzubewahren.  -  der  Veranlagungs.


8  44.  unterlagen.
Die  Sollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die  Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen  Prüfungs.

Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  nach  Ablauf  verfahren.
des  Rechnungsjahrs  1920  die  Kriegsabgabe  1918-Sollbücher  und  die  Kriegsabgabe  1918.
Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  Einreichung

  der  Restnachweisung  für  Kriegsabgabe  1918  und  der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher

  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.

ß  46.

Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und  der  Reichsschuldenverwaltung  Portofreiheit.
in  Kriegsstenerangelegenheiten  (98  35  bis  37)  sind  als  „Neichsdienstache“  gebühren-  und
abgabefrei  zu  befördern.  Ausgenommen  sind  Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an
Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts.

 

8  46.

Für  die  Veraulagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  1918  werden  jedem  Bundes-  Verwaltungs.
staate  nach  §  41  des  Gesetzes  1  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  kostengekommenen
  Einnahmen  vergütet.  Die  Vergütung  ist  von  der  nach  Spalte  11  der  Kriegs-  vergütung.
abgabe  1918-Einnahmebücher  aufgekommenen  Gesamteinnahme  einschließlich  der  Nacherhebungen
nach  Abzug  der  Zurückzahlungen  (Spalte  15  des  Anhangs  zu  den  Kriegsabgabe  1918.
Einnahmebüchern)  zu  berechnen.
        <pb n="740" />
        728

§  47.
Abrechnung  (1)  über  den  Ertrag  der  Kriegsabgabe  1918  ist  von  den  durch  die  Landesregierung
grüen  en  bestimmten  Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung

und  Auf.  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910“
stellung  der  abzurechnen.  Entsprechend  den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind
—*is  ferner  besondere  monatliche  und  vierteljährliche  Übersichten  der  Einnahme  an  Kriegsabgabe
1918  aufzustellen,  aus  denen  sich  das  Gesamtaufkommen  an  Kriegsabgabe  1918  einschließlich
der  Nacherhebungen  (Spalte  11  des  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuchs)  nach  Abzug  der
Zurückzahlungen  (Spalte  15  des  Anhangs  zum  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuche)  sowie
der  Betrag  der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung.
(§  46)  ergeben.
(2)  Die  Übersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden
oder  Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen
können  die  Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  aufgenommen  werden.

§  48.
Die  Landesregierung  kann  die  den  Oberbehörden  in  §§  40  und  44  übertragenen
Geschäfte  anderen  als  den  im  §  1  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  bestimmten

Behörden  übertragen.  Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler
  mitzuteilen.
        <pb n="741" />
        Nr.  66.

Pilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen  zu  zahlenden

Kriegsabgabe  (§  13  des  Gesetzes).

729

Anlage  1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges
Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinkommen  Stenerbetrag  Mehreinkommen  Steuerbetrag
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
38  8  33  "4n  250
3000  100  45  000  6500  89  000  19  200
40  46  000  6  700  90  000  9500
5000  47  000  6900  91  000  19  800
6000  38  48000  1100  92  000  20  100
7000  8  49000  7300  93  000  20  400
68000  40%  50  000  7500  94  000  20  700
5000  50  8  21000
10  d  96  000  21  300
5000  4““½“•  r——  21600
11  000  600  52  000  8100  99  0  200
1200  700  53  00  8400  100  00  22500
8700
13000  8  55  000  9000
14000  900  56  000  9300
15  000  000  8  75
16  000  1100  05  0  6  101  ooo  22  900
17  000  1200  9900  102  000
7  23300
59  000  10  200  10300  2.
18  000  1  300  60  000  0  23  700
10000  1400  .  10  500  10  000  24  100
20  000  1  500  61000  10  900  105  000  21500
62000  11  100  106  000  24  900
63  000  11  400  107  000  23300
21.000  1700  38  30  105  000  25700
22  000  1900  66000  380  38  26  100
23000  2100  5½%  1200  11000  26500
24000  200  %  18  111000  26
25000  2500  69  000  I  2200  112  000  27  300
26000  2700  25  PF  135  11300  27700
270  2  900  #r„%  1550  114000  28100
0  3100  000  c  13  800  115  000  29  500
29  000  3300  130%  #  14100  116  000  28  000
zo  000  3500  30½%  14400  1175  29  300
31  000  3  700  #  147000  118  000  29  700
32000  -3900  75.000  «  15  000  119  000  30  100
V000  4100  76000  l  19000  120000  30500
31000  4300  13000  15  600  121.000  90  900
35000  4500  1800  15  000  122000  381200
36000  4700  3  8  38  3100
#  000  4900  81.000  8  121000  v22100
38  000  5100  82.000  10  900  125000  32  500
600  5300  83000  2  126000  23290
40000  5500  840  1740%  127000  33  300
41000  5  700  5  7  128  000  33  700
4  000  5900  500  18  0  120000  1100
183  190000  34500
l
        <pb n="742" />
        730

 

Abgabepflichtiges

 

 

 

 

Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges
Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinkommen  Stenerbetrag
Mark  l  Mart  Mart  Mark  Mart  Mork

131.000  T  34  900  170  000  50  500  206  000  65  300
132  000  35  300  171.000  50  900  207  000  66  000
133.000  35  700  172000  51  300  208  000  66  500
134  000  36  100  173.000  51  700  000  ʒ7  000
135  000  36  500  174  000  b2  100  210  000  67500
136  000  T  36  900  175.000  52500  211.000  68  000
137000  37  00  176000  52  900  212  00  6  500
138.000  -  37  700  177  000  53  800  2183  000  60  000
139  000  38  100  178  000  „  700  214  000  69  500
140  000  38  500  179  000  «  54  100  215  000  70  000
141  000  "„  38  180  000  54500  216.000  70  500
142  000  ;  39  300  181  000  54  900  217000  71  000
143  000  «  39  700  182  000  I  55  300  218  000  71500
144000  40  100  183  000  l  55  700  219.000  72000
145  000  40  500  184  000  D  56  100  220  000  72500
146  000  1  40  900  185  000  (  56  500  usw.  for  je  je  500  Marl
147  64%  441  20  166  600  :  g?  388  1000  Mack  mehr
143  Q  ..  ssu
14:-0()u«42100  188000357700  IBZZZZX  HHHW
150  000  4  500  189  000  T  658  100  350  000  137  500
151  000  42900  190  000  568  500  400  000  162  500
152  000  43  300  191.000  1  58900  450  000  187  500
153  000  43  700  192  000  .  9300  Wooo  212  500
154  000  44  100  193  000  59  700  600  000  262  500
155  000  44  500  194  000  60  100  J00  000  38330
156  000  44  800  195  000  „/  500  800  000  362  500
157  000  45  300  196  000  I  60  900  900  412  500
158  000  „  45  700  197.000  61  300  1000  000  462  500
159  000  1  46  100  18  000  61  700  2  000  000  962  500
160  000  .  46  500  199.000  62  100  3  000  000  1462  500
161  000  6900  ;  62  500  4  000  000  1962  500
162  000  47  300  5000  000  2162  500
163  000  47700  6000  000  2962  500
164  000  18100  70000000  3462500
165  000  48500  201.000  1  63000  8u000000  3962  500
166  000  48900  202  000  63  500  9000  000  41462  500
167  000  49  300  203000  64  000  10000000  4902  000
168  000  49  700  204  000  1  64  500
169  000  50  100  205  000  i  65000
        <pb n="743" />
        Nr.  66.  731
Anlage  2.
7  I
Filfstafel
zur  Berechnung  der  vom  Vermögen  der  Einzelpersonen  zu  zahlenden  Kriegsabgabe
(§  19  des  Gesetzes).
Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  #  die  bei  einem  die  bei  einem  die  bei  einem  die
Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegsvon

  abgabe  von  abgabe  von  abgabe  von  abgabe

Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
101  000  101  142  000  142  183  000  183  223  000  246
102  00)  102  143  000  143  181.000  184  224  000  248
103000  103  144000  141  185  000  185  225  000  250
104000  104  145000  145  186  000  186  226  000  252
105  000)0  105  146000  146  187  000  187  227  000  254
106  %0  106  147000  147  183  000  188  228  000  256
107  000  107  148  000  148  189  000  189  229  000  258
108½%/  108  149  000  149  190  000  190  230  000  260
100  000  1090  150  000  150  191.000  191  281  000  262
110000  1s10  151  000  151  192  000  192  232  000  264
111000  f111  152  000  152  193  000  193  233  000  266
112  00)  1112  153  000  153  194  000  194  234  000  268
113000  116  151  000  154  195  000  195  000  270
114000  114  155  000  155  196  000  196  236  000  272
115000)  115  156000  156  197  000  197  237000  274
116000  11T06  157  000  157  198  000  198  38  000  276
117000  117  158.000  153  199  000  199  239  000  278
11800  118  159  000  159  200  000  200  240  000  280
119000  119  160  000  160  241.000  282
120  000  10  161  000  161  201  000  202  242  000  284
122  000  122  163.000  163  203  000  206  244  000  288
123  000  123  164  000  164  000  208  245  000  290
124000  124  165  000  165  205  000  210  246  000  292
125  000  125  166  000  166  206  000  212  247  000  294
126  000  126  167  000  167  207  000  214  *  296
127000  127  168  000  168  208  000  216  249  000  298
128000  128  169  000  169  209  000  218  250  000  300
129000  129  170  000  170  210  000  220  251  000  302
1305%00  130  121000  171  211u000  222  2000  304
131000|  131  172  000  172  212  000  224  253  000  806
132  000  132  173  000  173  213  000  226  254  000  30.
133  000  133  174  000  174  214  000  228.  255  000  310
134000  134  175  000  175  215  000  230  256  000  312
135  000  135  176  000  176  216  000  232  257  000  314
136  000  136  177  000  177  217  000  234  258  000  316
1837  000  137  178.000  178  218,000  236  259  000  818.
138  000  138  179  000  179  219  000  238  260  000  320
139  000  139  180  000  180  220  000  240  261  000  322
140000  140  181  000  181  221.000  242  262  000  324
141.000  141  182  000  182  222  000  244  263  000.  326

|  *
        <pb n="744" />
        732
Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  die  bei  einem  die  bei  einem  die  bei  einem  die
Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegsvon
  abgabe  von  abgabe  von  abgabe  von  abgabe
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  D  Mark
264  000  328  350  000  500  528  000  884  6.  v.  1011  000  2344
265  000  330  360  000  520  529  000  887  1  100  000  2700
266  000  332  370  000  540  530  000  890  1200  000  3  100
267  000  334  380  000  560  531  000  893  1  300  000  3  500
268  000  336  390  000  580  532  000  896  1  400  000  3900
269  000  338.  400  000  600  533  000  899  1500  000  4300
270  000  340  410  000  620  534  000  902  1  600  000  4700
271.000  342  420  000  640  535  000  905  1  700  000  5  100
272  000  344  430  000  660  536  000  908  1  800  000  5.500
273  000  346  440  000  680  537.000  911  1  200  000  5  900
274  000  348  450  000  700  538  000  914  2  000  000  6300
275  000  950  460  000  720  539  000  917
276.000  352  470  000  740  000  920  2  001  000  6  305
277000  354  480  000  760  541  000  923  2  002000  6310
2780000  356  490  000  780  542  000  926  2  003.000  6315
279000  358  500  000  800  543  000  928  2004  000  6320
280  000  360  544  000  932  2  005  000  6325
281  000  362  501  000  803  515  000  935  006  000  6  330
282  000  664  502  000  806  546  000  938  2007  000  6335
283  000  366  503  000  809  647  000  941  2  008  000  6  340
284  000  868  504  000  812  000  944  2  009  000  6345
285  000  370  505  000  815  549  000  947  2  010  000  6  350
286  000  372  506  000  818  000  950  2011  000  6355
287  000  374  507  000  821  LXL  le  s  Mark  usw.  für  je  —iee
288  000  376  508  000  824  1000  Mark  mehr  1000  Mark  mehr
289  000  378.  509  000  827  3.  B.  551  000  953  5.  B.2  100  000  6800
290  000  380  510  000  830  00  000  1  100  2200  000  7300
291  000  382  511.000  833  700  000  1  400  2300  000  7800
292  000  384  512  000  836  800  000  1  700  2  400  00)  8300
293  000  386  513.000  839  900  000  2  000  2500  000  8800
291.000  688  514  000  842  1000  000  2300  2  600  000  9300
295  000  390  515.000  845  2  700  000  9800
296  000  892  516.000  848  1  001  000  2  304  2  800  O000  10  300
297  000  394  517  000  851  1  002  000  2308  2  900  000  10  800
298  000  396  518  000  854  1  0030000  2312  3  000  000  11  300
299  000  398  519  000  857  1  004000  2316  4  000  000  16  300
300  000  400  520  000  860  1  005  000  2320  5  000  000  21  300
301  000  402  521.000  863  1  006  000  2324  6  000  000  26  300
usw.  für  je  le  2  Mark  522  000  866  1007  000  2328  7000.000  31  300
1000  Mark  mehr  523  000  869  1  008  000  2332  8  000  000  36  300
4B  310  000  420  524  000  872  1009  000  2336  9  000  000  41300
320  000  440  525  000  875  1  010  000  2340  10  000  000  46  300
330  000  460  526  000  878  usw.  für  je  je  4  Mark
340  000  480  627  000  881  1000  Mark  mehr
        <pb n="745" />
        Nr.  66.  733
Aulage  3.

Pilfstafel
zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinn  der  inländischen  Gesellschaften  zu  zahlenden
Kriegsabgabe  (§  29  des  Gesetzes).

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  Verhältnis  zum
bei  einem  eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapital  usw.  beträgt
Mchrgewinn  bis  #  über  über  über  über  über
8  8  bis  10  10  bis  15  15  bis  20  20  bis  25  5
von  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mark  Mark  i⅝ii  °‚i  5  'e’e.ee  Wart  Mark
1  2  8  4  5  -  7
6000  1  000“  „  1  000“  1  000“  1.000“  1.000“  1.000“
7000  2.000“  2  000“  2u000“  20000“  2000“  2  000“
3  .000  2400  «  2400  2  400  2400  I  2400  2400
9000  2700  2  700  2700  2700  2700  2700
10  000  3000  3  000  3  000  3  000  3  000  3  000
11  000  3300  3300  383900  3300  3300  3300
12  000  3  600  3  600  I  3  600  3  600  8  600  3600
13000  3900  3900  3900  3900  3900  3900
14  000  4200  4200  420  4200  4200  4200
15  000  4500  4500  4500  4500  4500  4500
16  000  4800  4800  4800  4800  4800  4800
17000  5  100  5  100  5  100  5  100  5  100  5  100
18  000  5  400  5  400  5  400  s  5  400  5  400  5  400
19  000  5700  5700  ·  5700  5  700  5700  5  700
20  000  6000  6  000  6000  6000  6000  6000
21.000  6  300  6  300  6  300  6300  6  300  6300
22  000  6  600  I  6600  6600  6600  6600  6600
23  000  6900  6900  6  900  6900  6900  6900
24  000  7200  7200  7200  7200  7200  7200
25  000  7500  7500  7500  7500  7500  7  500
26  000  7800  7  800  7  800  7800  7800  7800
27000  8100  8100  8100  8100  8100  8100
28  000  8  400  l  8400  8  400  8  400  8  400  8  400
29  000  8  700  8  700  8  700  8  700  8  700  8  700
10  000  9000  l  9  000  9  000  9000  9000  9000
91  000  9300  9300  9300  9300  9300  9300
32000  9600  1  9600  9  600  9600  9600  9600
33  000  9  900  9900  9900  9900  9900  9900
34  000  10  200  10  200  D.  10  200  10  200  10  200  10  200
5  10  500  10  500  10  500  10  500  10  500  10  500
36  000  10  800  10  800  10  800  =  10  800  10  800  10  800
37  000  11100  11  100  11  100  11  100  11  100  11  100
38000  11  400  11  400  11  400  11  400  11  400  11  400
39  000  11700  11  700  11  700  11  700  11  700  11  700
40000  12000  12000  12  000  12  000  12  000  12  000

 

5  923  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="746" />
        734

 

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

 

 

 

 

2

·  wenn  der  Ges  chäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  „Hbäl  zum
bei  einem  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital  usw.  beträgt
Mehrgewinn  biꝛ  E  ber  über  über.  über  ubt
von  l  10  10  bis  15  15  bes  20  1  20  bis  25
vom  Ender  *.  bcr  0.  vom  Oundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  2½
Mark  Meark’  Mark  Mart  Mark  i  Mark  Marl
1  2  8  5  l  6  J  7
41  000  12  300  12  300  12  300  12  300  12  300  1  12  300
42  000  12  600  12  600  12600  12  600  12  600  12  600
3  000  12  900  12  900  12  900  12900  12900  12  900
4  000  13  200  13200  13  200  13200  r  13200  13200
45000  13  500  13500  13  500  13  500  13500  13  500
46  000  13  800  13  800  3800  13  800  13  800  13  800
47  000  14  100  14  100  14  100  14  100  14  100  14  100
000  14  400  14  400  14  400  14  400  14  400  14  400
49  000  14  700  14  700  14  700  14  700  14  700  14  700
50  000  15  000  15  000  15  000  15  000  15  000  15  000
51  000  15  300  16  000*  16  000*  16  000“0  16  0000.  16  000“
52  000  15  600  17  000“  17.000“  17000“  17  000“  17000“
53.000  15  900  18  000“  18  000“  18  000“  18  000“6  18.  000“
000  16200  190  19  000  19  600“  19  000“  19  000“
55  000  6500  19  800  19  800  19  800  19  800  19  800
56  000  16  800  20  160  20  160  20  160  20  160  20  160
57.000  17  100  20  520  20  520  20  520  20  520  20  520
58  000  17.400  20  880  20  880  20  860  20  880  C  20  380
59  000  17  700  21240  21240  21240  21240  1  21240
60  000  18  000  21  600  21  600  21  600  216600  21600
usw.  für  je  usw.  je  usw.  je  ns.  v.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je
1000  Markmehr300  Mark  mehr  360  Mark  mehr  360  Mark  mehr  360  Mark  mehr  860  Mark  meh#60  Mark  mehr
3.  B.  100  000  30  000  36  000  36  000  36  000  36  000  36  000
101  000  30  200  36  360  37.000“  37.000“  37.000“  5½7  000“
102000  30  600  36  720  38  000“  38.000“  88  000“  38  000“
103  000  30  900  37080  39  000“  39.000“  39  000“0  39.000“
104  000  31200  97  440  40  dod  40  %  40  000%  0  000#
105  000  31  500  37  800  41  000  41.000“  41  00046  41.000“
106  000  31  800  38  160  42  000  42  000“  42  000“  42  000“
107  000  32  100  38  520  43  000=  43  000“  43  000“  43  000“
108  000  32  400  38  880  44  000“  44  000“  44  000“  41.000“
109  000  32  700  39  240  45  000“  45  000“  45  000“  45  000%
110  000  3.000  39  600  46  000“  46  000“  46  000“  46  000“
111.000  83  300  39960  46  620  46  200  46  620  46  620
usw.  für  je  usw.  je  usw  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je
1000  Markmehr  300  Mark  mehr60  Mark  mehr  420  Mark  mehrr20  Mark  mehr  420  Mark  nhr  420  Mark  mehr
z.  B.  200  000  60  000  72  000  000  84  000  84  ooo  81000
201  000  60  300  72360  84  40  85  000“  85  00004  85  000“
202  000  60  600  72720  84  840  86  000“  —  86  000
203  000  60  900  7300  85200  87  000.  8v0oo  S.#00  -4
204  000  61200  73440  85  680  89  000  à8  0000  883  000“
205  000  61  500  73  800  86  100  89  000=  ——  89  000
206  000  61  800  74  160  86  520  90  000“  90  000“  90  000“
207000  62  100  74  520  86  940  91  000=  91  000%  91.000“
000  62  400  74880  87  360  92  000  ———
209  000  62  700  75.240  87  780  93  000“  93  000“.  33  000“
210  000  63  000  75  600  28  200  9.1  000“  54  0006  94000
211.000  63  300  75  960  88  620  **  55  0000  999  000=212
  000  63  600  76  320  89  010  96  000  96  0000  9P86000.
213  000  63  900  76680  89  460  97  00  970002  097000
211000  64200  77010  5  880  9  000%  98000  o8  odo

 

)  §829  Abs.  3  des  Gesetes.
        <pb n="747" />
        *)  5  29  Abs.  3  des  Gesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  66.  735
Die  Kriegsabgabe  beträg!
wenn  der  Geschäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  n  Verhältnis  zum
bei  einem  eingezahlten  Grund,  oder  Stammkapital  usw.  beträgt
Mehrgewinn  bis  über
8  8  ber  10  10  z  16  *  ver  20  20  iper  25  25
von  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mark  Mark.  Wreark  Mark.  Nark
1  2  3  l  4  5  6  7

215  000  64  500  7400  20  300  99  000  99  000  99  000
216  000  64  800  77700  v20  720  00  000  00  000  100  000
21700  65  100  78120  91  140  101,000  101.000  01  000
218  000  65  400  78  91  .560  102  000  102  000  102  000=219
  000  65  700  78840  91980  103  00  103  000  103000
220  000  66  000  9200  922400  104  000  104  000  10  00
221.000  66  300  79560  92820  105  000“  105  000“%  105  000“
222  000  66  600  79  920  923240  106  000  106  0000  106000-223.000
  66  900  80  280  93  660  107.000“  107  000“  .  107  000“

224  000  67200  80  640  94  080  107520  107520  107520

225  000  67500  81  000  94  500  108  000  108  000  108  000

usw.  fuͤr  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je

1000  Mark  mehr  300Mark  mehr  860Mark  mehr  420Mark  mehr  480Markmehr  480Mark  mehr  480Mark  mehr

z.  B.  300  000  90  000  108  000  126  000  144  000  144  000  14.  000
301  000  90  300  108  360  126  420  144  480  145  000“  145.000“
302  000  90  600  108  720  126  810  144  960  146  000=  146  000“
303  000  90  900  109  080  127260  145  440  147  000“  147  000*
304  000  91200  109  440  127  680  145  920  148  000“  148  000“
305  000  91500  109  800  128  100  146  400  149  000“  149  000“
606  000  91800  110  160  128  520  146  880  150  000%  150  000
107  000  92  100  110  520  128  940  147  360  1  151.000“  151  000“
308  000  92400  110  880  129  360  1  147840  152  000“  152  000“
305  000  92700  111240  129780  149  320  153  000  153  000
810  000  93000  111600  130  200  148  800  154  0000  154000
311.000  98  300  111  960  130  660  149280  155  0000  1550000=312
  000  98  600  112  320  131  040  1  9  760  156  0000  1560000“
313  000  93  900  9  112  680  1314600  150240  157  0004  1970000=314
  000  94200  113040  131  880  150  720  158  000“  158  000“
315  000  94500  113  400  132  300  151200  159  0000%  159000=316
  000  94  800  1413  760  132720  151  680  160  0000.  160  000“
317.000  95  100  1414  120  133  140  152  160  161.000“  161  000“
318  000  95  400  114  480  138  560  152  640  162  000“  162  000“
3s9  000  95  700  114840  133  980  153  120  163  000“  163  000“
320  000  96000  115200  134  153  600  164  0000  164000
321  000  96  300  1s15560  134  820  154  080  165  000“  165  000“
322  000  96600  115920  135240  154  166  000  166  000.
323000  96  9000  116280  135  660  155  040  167.000  167  000
824  000  200  116  640  136  080  155  520  168  000.  168  000=325
  000  97500  117  000  136  500  156  000  169  000“  169  000“
326  000  97800  117360  136  920  156  480  170  Oddoo  100  000=327
  000  98  100  117720  137  340  156  960  171  0000  171000“
328000  98400  118  080  187  760  157  440  1720000  172000=329
  000  98  700  118  440  139  180  157  920  173  0007  173000“
330  000  99000  118  800  138  000  158  400  1740000  174000“
331  000  99  300  119  160  139  020  158  880  175  000“  ·  1«()H(P

332000  99600«119520  139440«159360.176000«;1«()00(.
333000  99  900  119  880  139860  159  840  7000%  177000=3400
  100  200  120  240  140  20  160  320  17810000  178000
43000  100500  12600  140700  1460  tdo0  110000.  l1000
6  000  100  800  120  960  111  120  141  280  180  000  180  000=337
  000  101  100  121  320  141540  161  760  181  000“  181  000“

i
        <pb n="748" />
        Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  Verhältnis  zum

 

 

 

 

 

5)629  Abs.  3  des  Gesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapital  usw.  beträgt.
Mehrgewinn  bis  über  über  über  über  über
von  8  8  bis  10  10  bis  15  15  bis  20  20  bis  25  25
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mart  art  Mart  —3  Mart  Martk  Mark
1  2  3  I  4  5  6  7

338  000  101  400  121  680  141  960  162  240  182  000“  182  000“
339  000  101  700  122  040  142  380  162720  183  000“  183  000“
340  000  102  000  122  400  142  800  163.200  193  600“  183  600“

usw.  für  je  usw.  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je

1000  Markmehr  800  Mark  mehr  360  Mark  mehr  420  Mark  mehr  480  Mark  mehr  540  Mark  mehr  540  Mark  mehr

z.  B.  500  000  150  000  180  000  210  000  000  270  270  000“
501  000  150  300  180  360  210  420  240  480  270  540  271  000“
502  000  150  600  180  720  210  840  240  960  271  080  272  000“
503.000  150  900  181  080  211260  241  440  271  620  273.000“
504  000  151  200  181  440  211  680  241  920  272160  274  000“
505.000  151500  181  800  212  100  242  400  272700  275  000“
506  000  151  800  182  160  212520  242  880  273240  6  000“
507.000  152  100  182  520  212940  2643  360  273780  277000“
508  000  152  400  182  880  213  360  243  840  274  320  278.000“
509  000  152  700  183240  213  780  244  320  274  860  279000“
510  000  153  000  183  600  214  200  244  800  275  400  280  000“
511.000  153  300  183  960  214  620  245  280  275  940  281  000“
6  12  000  153  600  184  320  215  040  245•760  276  480  282  000“
513.000  153  900  184  680  215  460  246240  277  020  283  000“
514  000  154  200  185  040  215  880  246  720  277560  284  000“
515  000  154  500  185  400  216  300  247200  278100  285  000=516
  000  154  800  185  760  216  720  247  680  278  640  286  000“
517  000  155  100  186  120  217  140  248  160  279  180  287  000
518  000  155  400  186  480  217  560  248  640  279  720  288  000“
519  000  155  700  186  810  217  980  249  120  280  260  289  000°
520  000  156  000  187200  218  400  249  600  280  800  290  000=521.000
  156  300  187  560  218  820  250  080  281  340  291.000“
522  000  156  600  187920  219  240  250  560  281  880  292.000“
523.000  156  188  280  219  660  251  010  282  420  293  000“
524  000  157200  188  640  220  080  251  520  282960  294  000“
525  000  157  500  189  000  220  500  252  000  283  500  295  000“
526  000  157  800  189  360  220  920  252  480  284  040  296  000“
527.000  158  100  189  720  221340  252  960  284  580  297.000“
528000  158  400  190  080  221  760  253  440  285  120  298  000“
29  000  158  700  190  440  222  180  253  920  285  660  299.000“
530  000  159.000  190  800  2  600  254  400  286  200  300  000“
531.000  159  300  191  160  223  020  254  880  286  740  301  000“
532  000  159  600  191  520  223  440  255  360  287  280  302  000“
533  000  159900  191  880  223  860  255  840  287820  303  000“
534  000  160  200  192240  224  280  256  320  288  360  —
535  000  160  500  192  600  224  700  256  800  288  900  305  000=536
  000  160  800  192  960  225  120  257280  289  440  306  000“
537.000  161  100  193  320  225  540  257760  289  980  307  000“
538.000  161  400  193  680  225  960  258  240  290  520  308  000“
540  000  161  700  194  040  226  380  258720  291  060  309  000“
540  000  162  000  194  400  226  800  259  200  291  600  310  000“
541  000  162  300  194  760  227220  259  680  292  140  311.000“
542  000  162  600  195  120  227640  260  160  292  680  312,  000“
543  000  162  900  195  480  228  060  260  640  293220  313  000“
514  000  163  200  195  840  228  480  261  120  293  760  314  000“
545  000  163  500  196  200  228900  261  600  291  300  315  000“
        <pb n="749" />
        Nr.  66.

737

 

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

 

wenn  der  Geschäfts  ewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  Verhältnis  zum

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  eingezahlten  Grund=  oder  Stammkapital  usw.  beträgt
Mehrgewinn  bis.  über  über  über  über  über
von  8  8  bis  10  10  bis  16  15  bis  20  20  bis  25  25
o  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
1  2  3  4  5  6  7
546  000  163  800  196  560  229  320  262  080  294  840  316  000
547  .000  164  100  196  920  229  740  262  560  295  380  317  000“
548  000  164  400  197280  230  160  263  040  295  920  318  000
549  000  164  700  197640  230  580  263  520  296  460  319  000“
550  000  165  000  198  000  231  000  000  297  000  000“
551  000  165  300  198  360  231  420  264  480  7540  321.000
2000  165  600  198  720  231  840  264  9600  2)98080  322  000
558  000  165  900  199  080  232260  265  44140  298  6E40  323  000%
554  000  166  200  199  440  232  680  265  920  299  160  324  000“
555  000  166  500  199  800  233  100  6  400  299  700  325  000*
556  000  166  800  200  160  233520  266  880  300  240  326  000“
557  000  167  100  200  520  233  940  267  360  300  780  327  000“
558  000  167  400  200  880  234  360  267  840  301  320  328000=559
  000  167  700  201  240  234  780  268  320  301  860  329  000=560
  000  168  000  201  600  235200  268  800  302  400  330  000=561
  000  168  300  201  960  235  620  269280  302  940  331  000“
502  000  168  600  202320  236  040  269  760  303  480  332  000“
503  (0(#)  168  900  202  60  236  460  270240  304  020  383  300“
561.000  169  200  203  040  236  880  270  720  1  3045600  334  000“=565
  000  169  500  203  400  237  300  271  305  100  335  000=566
  000  169  800  203760  237720  271  305  336000“
567  000  170  100  120  238  140  2721600  306  180  337  000“
568  000  170  400  480  238  560  272  %  306  720  000“
569  000  170  700  204  840  238  980  273120  307  260  339  000=570
  000  171.000  205200  239  400  273600  307  800  340  000“
571.000  171  300  205  560  239  820  274  080  308  340  841  000=572
  000  171  600  205  920  240  240  274  560  308  880  342  000“
573.000  171  900  2062  240  660  275  040  309  420  343  000“
574  000  172200  206  640  241  080  276520  309  960  000“
575.000  172500  207  000  241  500  276  000  310  500  345  000
usw.  für  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  sw.  je  usw.  j  usw.  je
1000  Mark  mehr300  Mark  mehr  Z60  Mark  mehr420  Mark  mehr  180  Mark  mehr540  Mark  mehr,  600  Mark  mehr
3.  B.  1  000  000  300  000  360  000  420  000  000  540  000  600  000
1  001  000  301  000=  361.000“  421.000  481  000=  541.000“  601.000
1  100  000  400  000“  460  000=  520  000=  580  000=  640  000-  660  000
1  150  000  ½%  u  ·  510  *  570  000%  630  000  690  000  690  000
usw.  für  je  usfw.  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je
v8  Mart  mehr  -  1000Makkmehk  IoooMart  mehr  1000Makt  mehr  loooMakkmehkSooMarkmehrSooMatkmehr
VI  8  780  000  780  000  780  000
usw.  für  %  r5  .  usw.  je  usw.  je  usw.  je
1000  Mark  mehr  .%sod  Amer  0%d  zrrr  1000  Marl  öorg  soo  mehr  600  Mart  are  r
vdl.  B.  1450  000  *88*  *8  50o  Martmehr.
lonso  für  éb  un  ro  ö  "“  hrCoom  #sieje.  u  je  8  usw.  je
Me  ehr  ark  mehr  1000  Mark  mehr  ark  mehr  600  Ma  Mar
v2l.  B.  1600000  900000  960000  erchmehe  soo  arb  mehr00  Meg  *  60o  Mertmolhr
1  gus  für  je  0  l000½|.  1V  *-  45  ch  “  ¾l  usw.  je  s  w.
ark  mehr  1  ark  mehr  ark  mehr  soo  ark  mehr  600  Mark  me
u  B.  1750000.  100%00%  10  50000  1050000  "!  rins  600%Ee  Iev-  remehr
L0  su  fr  niehr  oö  7  ws0t  “W  "  h  a  *  i  uw  '
ark  mehr  ark  mehr  ark  mehr  ark  mehr  600  Mark  m  «
a.B-20000001200000  oooxeooooopmoooochkbofeyskoaösöncht  OFYFZZZW

 

 

-,§29Abi.3deöGcsetzeö.

 

 

 

 

137
        <pb n="750" />
        Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

 

 

 

 

 

,»  wenn  der  Geschäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  i  im  m  Verhältnis  zum
bei  einem  .eingezahlten  Grund-oder  Stammkapital  usw.  beträgt
Mcohrgewinn  bis  über  .  über  über  über
von  8  s  bis  10  1  bis  16  #20  0  ie  25  25
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
„M-uarkHUN  MNk  Markk  MarkMarfo  Mark
1  2  3  I  4  l  5
3000  000  1  800  000  1  800  000  1  1  800  000  1  800  000  1  800  000  r  1  800  000
4  000  000  2  400  000  2400  000  22400000  2  400  000  240000022400000
5  000  000  ·000  8  000  O000  3000  000  3  000  000  3  000  000  3000000
6  000  000  3  600  000  3  600  000  3600  000  —  3  600  000  3  600  000  3600000
7000  000  4200  000  4200000  4200  000  4200  000  4200  000  D  4200  000
6000  000  4  800  000  4800  000  4800  000  4800  000  4800  000  4800  000
9  000  OOo  5  400  000  5  400  000  5  400  000  5  400  000  5  400  000  5  400  000
10  000  000  6000  000  6  000  000  6  000  000  600  C000  6  000  000  6  000  000
I  I
        <pb n="751" />
        Nr.  66.

Kriegsabgaben  (8  31  des  Gesetzes).

Pilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften  zu  zahlenden

739

Aulage  4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
--  r-  .  bei  einem  Mehr-  .  .  bei  einem  Mehr-  .  .
bugcemfikijklt  38  die  Kriegs-  gewinn  r  E—.  die  Kriegs-  gewinn  im  die  Kriegs-4.
  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Grrichsceichäft-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe
jahr  von  jahr  von  jahr  von

Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark

6  000  1  000“  46  000  #  13  800  85  000  30  600

7000  2  000“  47  000  14  100  6  000  30  900

8000  2400  —  87000  31  320

9  000  2700  49  000  «  14  700  88  000  31  680
10  000  3  000  50  000  15  000  89  000  32  040
110,00  3300  90  000  «  32  400
1200  3600  51  000  16  000=  91  000  32  760
13100  3  900  52000  17.000“  92  000  s  33  120
11  000  4200  53.000  18  000=  93.000  33  480
15  000  4500  54  000  19  000“  94  000  33  840
16  000  4800  55  000  19  800  95  000  200
17.000  5  100  56  000  20  160  96  000  345060
18  000  57400  57.000  20  520  97000  34  920
19  000  5700  000  98  000  35  280
20  000  6000  59  000  21240  99  000  35  640
21.000  6  300  60  000  21  600  100  000  36  000
22  000  6600  61.000  21  960
23000  6900  62  000  22320  101  000  37  000“
21000  7200  63  000  22680  102  000  38.000“
25  000  7500  64  000  23040  103  000  39  000“
26  000  7800  65.000  23  400  104  000  40  000“
27000  8  100  66  000  23760  105  000  410000“
28  000  8400  67  000  24  120  06  e00  42  000
29  000  8  700  68  000  24  480  107  000  l  43000O
30  000  9  000  69  000  24  840  108  000  n  44  000
31.000  9300  70.000  25200  109000  45  000“
32  000  660  71  000  25560  110000  16000.
33  000  9900  72000  1  25"920  111.000  (  46  620
34  000  10  200  73.000  -.  26  280  112  000  «  47  040
35.000  10  500  74  000  ·  26  640  113  000  47  460
36000  10  800  75009))  do  114000  47880
37000  11  100  76  000  s  27360  115000  48  300
s  000  11  400  77000  3  720  116  000  48720
39  000  11  700  78.000  28  080  117  000  49140
40  000  12  000  70000  28  440  118000  40  560
41  000  12  300  80  000  28800  119  000  40  980
42  000  12  600  81  000  29  160  120  000  50  400
43  000  12  900  82  000  29520  121  000  50  820
11000  13200  83  000  29  880  122  000  51240
45  000  13  500  84  000  „  80  240  123  000  51  660

.

 

.)  §  31  Abs.  1  des  Gesetzes-
        <pb n="752" />
        740

 

 

 

 

Es  betrãgt  Es  beträgt  Es  beträgt
i  ei  9  -  .-  bei  einem  Mehr-  ·  ··  bei  einem  Mehr-  -  --·
MAde  thtdlcmleag«  4rgkeiinn  sztg  Umng  4  Lei  —

4.  Kriegsgeschäfts-  -  CAEC·  abgabe  Kr#  "  abgabe

e  uär4h  abgabe  jahr  von  6  sahr  von  9

Mark  Mark  *  Mark  Mark  Mark

124  000  52  080  177  000  74  340  229  000  109  920
125  000  52  500  178  000  74  760  230  000  110  400
126  000  52920  179  000  75  180  231  000  110  880
127000  3  340  180  000  75  600  232  000  111  360
128  000  53  760  181.000  76  020  233  000  111  840
129  000  54  180  182  000  76  440  34  000  112  320
130  000  54  600  183  000  76  860  235  000  112  800
131.000  55  020  184  000  77280  236  000  113  280
132  000  55  440  185  000  77700  237000  113  760
133.000  55860  186  000  738  120  238  000  114240
131.000  56280  187  000  78  540  239  000  114  720
135.000  56  700  188  000  78  960  240  000  115200
136  000  57  120  189  000  79  380  241.000  116  680
137000  57540  190  000  9800  242  000  116  160
000  57960  191  000  80  220  243.000  116  640
139  000  58  380  192  000  80  640  244  000  117  120
140  000  800  193  000  81  060  245  000  1176600
141  000  59220  194  000  81  480  246  000  118  080
142  000  59  640  195  .000  81900  247.000  118  560
143  000  60  060  196  000  82  320  248  000  119040
144  000  60  480  197000  82740  249  000  119  520

145  000  60  900  198.000  83  160  250  000  120
146  000  61  320  199  000  83  580  251  000  120  480
147  000  61740  200  000  84  000  252  000  120  960
148  000  62160  253  000  121  440
149  000  62  580  201000  85  000“  254  000  121  920
150  000  63  000  202  000  86  000“  255  000  122  400
151  000  63  420  203  000  87.000“  256  000  122  880
152  000  63  840  204  000  88  000=  257.000  123  360
153  000  64  260  000  89.000“  258  000  123  840
154  000  64  680  206  000  90  000=  259  000  124  320
155  000  65  100  207  000  91.000“  260  000  124  800
156  000  65  520  208  000  92  000“  261.000  125.280
157  000  65  940  209  000  93  000=  262  000  125  760
E  66  360  210  000  94  000“  263  000  126  240
150  000  66780  211  000  95.000“  34  000  126  720
160  000  37  212  000  96  000“  265  000  127200
161.000  67620  213  000  970000“  266  000  127  680
162  000  68  040  214  000  98  000“  267  000  128  160
163.000  68  460  215  000  99  000“  268  000  128610
104  000  68  880  216.000  100  000“  269  000  129  120
765.000  69  300  217  000  101  000“  270  000  129  600
166  000  69  720  218  000  102  000“  271000  130  080
167  000  70  140  219  000  103  .000“  272000  130  560
168.000  70  560  220  000  104  000“  273.000  131  010
169  000  70  980  221.000  105  000“  274  000  131.520
170  000  71  400  222  000  106  000“  275  000  132  000
171000  71  820  223  000  107  000“  276  000  132  480
172  000  72240  224  000  107  520  277.000  132  960
173.000  72  660  225  000  108  000  278  000  133  410
171000  73080  226000  108480  279  000  133  920
175000  73500  2270000  108  960  280  000  134400
176  000  73920  228  000  109  440  281  000  134  880

#

 

 

 

 

 

*)  §  31  Abs.  2  des  Gesetzes.
        <pb n="753" />
        *)  §  81  Abs.  2  des  Gesetzes.

 

 

 

 

 

 

Nr.  66.  741
Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  .  bei  einem  M#  r-  O"
gewinn  zrbh  die  Kriegs-  gewinn  )  die  ariess·  bei  griuen  Meir  bie  Kriegs-4.
  sriegoe  schafis.  abgabe  4.  br  abgabe  4.  aibrer  in  abgabe
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
282  000  135  360  36  000  180  000  50
283  000  135  840  337  000  81  000  *  8  38  9.
284  000  136  320  388  000  182  000  5100000  280  000
285  000  136  800  389  000  183  doo  511000  **-*
286  000  137280  340  000  183  600  512  000  282  000
26v  000  137  760  341  000  184  140  65130000  283  000
288  000  133  24  342u000  184  680  514000  284  doo
289  000  138  720  343  000  185  220  515  000  285  000
290  000  139200  344  000  185  760  516  000  280  000=291
  000  139  680  345  000  186  300  517.000  287  000
292  000  140  160  346  000  #840  518  000  289000
293  000  140640  34700  187  380  519  000  289  000
294000  141  120  348  000  187920  520  000  290  000.
295  000  141  600  349  000  188  460  521  000  291  000
296  000  142  080  350  000  189  000  522  000  292,  000=297
  000  112560  351.000  189  640  523  00  293  000=5
  0%  14  040  352  000  190  080  524.000  "Pv  000
3520  353  000  190  620  525  000  295

85  i  95  000“
300  000  144.000  *  00  191  160  526  000  296  000
306000  33  38.
01  000  145  000  357  000  192  780  "0PS  33  86.
302  000  146  000  368  000  193  320  530  000  600  000
103  000  147  000  359  000  193  860  531  000  00.  000
304000  148  000  00  194400  6532  000  02  000
(05  000  149  000  361  000  194940  533  000  303  000
306u000  150  000  362  000  195  480  531  000  0  00
307°  000  151  000  363  000  196  020  535  000  305000
308  000  1222  000-=  364  000  196  560  536  000  v06  000
300  000  1  153  000“  365  000  197  100  537  000  307  000*
310  000  154000  366  000  197640  538  000  308  000
311.000  155  000  367  000  198  180  539  000  3000004
312,000  156  000  368  000  198  720  540  000  310000
313000  157  000  369  000  199  260  6541000  v611.000
314  000  158  000.  370  000  199  800  542  000  312  000
315  000  159  00-  ..-.  .,  543000  51730000
416000  160  000.  usw.  für  je  usw.  je  540  Mark  541000  5à1#  4
312000  1  161  00  n%  1000  Mark  mehr  mehr  515  000  314  000,
318000  162  000.  z.  B.  375000  202  500  546  000  bie  vott
319  000  163  000=  380  000  205200  547000  "  17000
320  000  164  000.  400  000  216000  548  000  v18000
621  000  165  000=  420  000  226  800  549  000  *
322  000  166  000.  430  000  232200  550  000  910  000.

823  000  167  000  440  000  237  600  551  000  2000
324  000  168  000  480  000  259200  "5052  382000=325
  000  169  000  490  000  264  600  *5D5900  322000=320
  000  170000  500  00  270000  5%0%  327000=220000
  .  553  000  324  000“
328  000  172  000  5%%  32500.
329  000  173.000“  501  000  271.000“  20  60  26  000.
30  000  174000  502  000  272000  554.  520  320000.
l  o0oo  175000.  50  000n  273000  555  000  9200
32  000  176000  504.000  274000  v505000  32000.
zo  177000.  —.  5  8  330  000.
505  000  275  000  561  ·-354000
  178000«—506000  Nsooos  36.,M  ZZJZR

e  rà
        <pb n="754" />
        742

 

 

 

 

 

58  31  cibs.  2  des  Gesetzes.

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  .  bei  einem  Mehr-  ·  bei  einem  Mehr-  ;  *ITr*
Hgewinn  Meh  die  Kriegs-  Hewinn  im  die  Kriegs-  ewinn  im  die  Kriegs
4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe
jahr  von  ,  jahr  von  jahr  von
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark

564  000  —  577  000  200  750  000  450  000

565  000  835  000=  578.000  346  800  800  000  480  000

566  000  336  000“  579.000  847  400  900  000  540  000

567  000  337  000  580  O00  348  000  00  000  600  000

000  338  000“  usw.  für  je  usw.  je  2  000  000  1200  000

569  000  339  000=  1000  Mark  mehr  600  Mark  mehr  8000  000  1  800  000

570  000  340  000“  z.  B.  600  000  360  000  4000  000  2  400  000

571.000  341.000“  610  000  366  000  5  000  000  000  000

572  000  342  000“  620  000  372000  6  000  000  3600  000

573  000  343  000“  650  000  890  000  7000  4200000

574  000  344  000=  660  000  396  000  8000  000  4800  000

575  000  345  000  700  000  420  000  9000  400  000

570  000  345  600  720000  432  000  10  000  000  6  000  000
        <pb n="755" />
        Nr.  66.  743

Muster  1.

Besttztteucramt  -"  (Ausführungsbestimmungen  §  4)

Kriegsabgabe  1918

Steuerliste  K

(Einzelpersonen)

in
        <pb n="756" />
        "6
7  Name,  Vorname,  Kriegs-  iedens  Mehr-  Siher  "*,  Kriegs-  en  enbpabe
-  i  e  3
Stand,  5JFiieden  ei.  intcbgube.-  Spolte  Serme
E  einkommen,  kommeneinkommenbom  nedgaer
Wohnort  und  Wohnung  t  #  ½  9  (Spoltes  ub.,(  2  Ml.  3  Mehr-  bieibe  stlbes
  Abgabepslichtigen  kommentn#Sees  Oefebeeein-  5*57v  iio-stellung
4  sac  “  Toe  des  6  bes  Siebn  (abge=  (abge  kommen  cdes  .  aruf  den
B  8  11.  "-absebewsic
  hen  ach  h  rundet)  runbet)  (Spalte  6)  n  v#n  1.  dezem
½#m“  ——  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Na  Mark.  Mark
2  3  4  5  6  7  8  9  10

 

 

 

Zusammen
        <pb n="757" />
        Nr.  66.

745

 

Besondere  Vermögensfeststellung

 

 

 

 

·  Zuschlag  Des
auf  den  31.  Dezember  1917  sriegs·  *7  gesam
(38  16,  17  bes  Gesetzes)  abgabe  r,  sölen  FSolbuchs
6  ""«  6r  riegs-  —  B
vom  Gesetzes,  e-Grund
  Be.  Kapital-  Gesamt.  Abzugs-  Rein-  r  Fabgabe.  Bever.
  triebs=  ver-  Rohver-  ghähige  mögen  er-  Sefe.pate  goich  erkungen
5  «  3  5  x  ö  teuer-  „
nan  nt  öten  nben  en#4260  72  d  3
NMark  Mart  Mart  Marr  Mark  Mark  Mark  EEIII  nung  *
u  12  13  11  15  16  17  18  19  20  ——

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —

 

 

 

138
        <pb n="758" />
        <pb n="759" />
        Nr.  66.  747

Muster  2.

 

Kriegsabgabe  1918.

Steuerliste  B

(Gesellschaften)

de..

innnn.  .

138°
        <pb n="760" />
        748

 

 

itt-  a),  Mehreinnabme  aus
Bezeich  Durchschnit  Aktien  oder  Anteilen  Nach  Abrech:=  ung  der
S  czeichnung  icher  Geschäftsgewinn  einer  anderen  Gesell,  Mehrein  abme  in
·  früherer  schaft  der  im  §  20  des  der  Spalte  ha  und  des
und  Sitz  der  Geschäfts-  in  dem  Gesetzes  bezeichneten  Arr,  Mindergewinns  in
S  1  t  gewinn  von  der  di-  heicn  Lüsiatt  Spalte  50  vom  Geese
  a  *1i7  vie  -  mehr  als  ein  Fünfiel  schitsgewinn  in  der
.  G  sch  f  emäß  817  rten  Kriege  LELIIIIIIIX
(bei  ausländischen  Gesell-  es  Kriegs-  geschäftsjahre  besitzt,  in  dem  vierten  Geschäftsgewinn  in
.  schaften  auch  Ort  der  im  steuergesetzes  Krieg  Ahesnsbiee  dem  vierten  Kriegseranlagungsbezirke
  besind-  om  191  ./191  b  t  Minde  häft  jahr
#  lichen  Betrlebsstätte  u.  dgl.)  21.  6.  1916  gedin  2  25  des  Geseyer)
—  ———  —  —  vart  Mart  Mart  NMart
2  8  4  5  6

 

 

 

 

 

a)
b)
        <pb n="761" />
        749

 

 

 

Nr.  66.
Von  dem  Betrag  JZuschlag  Des
in  Spalte  8  gemaß  Gesamt.  oolh
Nach  Abrechnung  des  «  in  Spalte  3  esan  buchs
Betrags  in  Spalte  3  von  Die——Abs.  2|betrag
«  bleiben  des
dem  Betrag  in  Spalte  6  Kriess-  e  Gesches  der
bleibt  ein  Mehrgewinn  in  abgabe  sx(  sind  §  54  r  Bemerkungen
dem  vierten  Kriegs-  beträgt  Wrten  zu  Abl#  Spalten  5  —
äftsjahr  191  /191.  s  des  Begeschafts
  jah  /  uner-  erheben  sitzstcuer-  r*r
hoben  gesetzes  *
Mark  WMart  s  WMart  WMart  Wart  iPi.  Mart  Bl.  —
7  8s9  10  12  13  14

 

 

 

 

11
        <pb n="762" />
        <pb n="763" />
        Nr.  66.  761

 

Besitzsteueramt  .........  Muster  3.
Kriegsabgabe  1918-Steuerliste  U.#  (Ausführungsbestimmungen  §  25)

 

Steuererklärung.

(Gesellschaftsfirma)

 

 

in............................................  4
(Sitz  der  Gesellschaft)
zur  Kriegsabgabe  1918.
I.  Das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  rechnet  vo.  bis.
II.  Der  Geschäfts=  (Bilanz-)  Gewinn  betrug)  »  Mark
u)indenfürdieBerechnungdeöDutchschnittsgewinnsmaßgebenden
fünfden  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen  Jahren,  und  zwar?")
vn  19  bis.  19  00
„  19.  19.
„  19  “  „  19  .........................
,,.........  19  19«----«-·-««««-----·-··
»·............................  19.....  ,,.................................  19....."····"··"""··"""«
h)  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr,  und  zwar
vom  ,................  ,......·  19.....bis.................................  19.....------------------—-----—--III.
  Das  Grund=  oder  Stammkapital  der  Gesellschaft  betrug  im  Davon  waren  bzw.
vierten  Kriegsgeschäftsjahre  sind  eingezahlt
Mark  Mark
v  egen  19.  bbs.  19üüü

 

Bei  eingetretenen  Veränderungen  sind  die  einzelnen  Zeitabschnitte  ersichtlich  zu  machen.
*)  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahrcsabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der
in  Betracht  kommenden  Friedensjahre  (§  17  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916)  und  des  vierten  Kriegsgeschäfisjahrs
  (§  23  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  nicht  bereits
dem  Besitzsteueramt  eingereicht  wurden,  sind  sie  der  Steuererllärung  beizufügen.
½)  Wenn  der  Friedensgewinn  nach  den  Bestimmungen  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
bereits  festgestellt  ist,  bedarf  es  einer  Angabe  des  Geschäftsgewinns  in  den  einzelnen  den  Kriegsgeschäftsjahren
vorangegangenen  Jahren  nicht;  es  genügt  die  Angabe  des  Friedesgewinns  in  einer  Summe  unter  „Mark“.
        <pb n="764" />
        752

IV.  Bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs  waren  als  wirkliche  Reservekontenbeträge
nachgewiesen:

(Bezeichnung  der  einzelnen  Bilanzposten)  Mark

 

 

 

Welche  Abschreibungen  und  Reservestellungen  sind  vorgenommen  und  auf  welche  Konten?
Sind  in  dem  Kreditorenkonto  irgendwelche  Rücklagen  enthalten,  zu  welchem  Zwecke  und
in  welchem  Betrage?  ·

Diese  Fragen  sind  nötigenfalls  auf  besonderer  Anlage  zu  beantworten.

V.  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  kommen  nach  §§  22,  24,  30  des  Gesetzes,  88  17,  18,  20

des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  noch  die  nachstehend  angeführten  Verhältnisse
in  Betracht:  «

VlVondemunterllbangefühttenBilanzgewinnehabendienachstehendeinzelnaufk
geführten  Beträge  zu  den  näher  bezeichneten  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken

allgemeiner  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  Verwendung  gefunden  und  es  wird
die  Freilassung  dieser  Gewinnbeträge  beantragt:

Zur  Beachtung:  Die  Sonderrücklage  und  die  Kriegssteuer  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinne
  nicht  abgesetzt  werden.  Die  Kriegssteuer  ist  dem  Geschäftsgewinne  hinzuzurechnen,  wenn
sie  aus  laufenden  Mitteln  bezahlt  ist.  (§  24  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes.)

Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind.

Steuererklärungen  ohne  Unterschrifit:  í  í  í  ,  í,
gelten  als  nicht  abgegeben.  (Firma  und  Unterschrift  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  Berechtigten)
        <pb n="765" />
        Nr.  66.  763

 

 

Besitzsteneramt  Muster  4,  Steuerbescheid

für  Einzelpersonen.
Nr.  der  Steuerliste  A  (Ausführungsbestimmungen  §  27)
Nr.  des  Kriegsabgabe-1918  Sollbuchs

 

Bei  allen  Zatlungen  und  Eingaben  anängeben.

 

Krieg#abgabe  für  das  Rechnungesahr  1918.

aus  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  vom  26.  Juli  1918

 

wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe  auf  .  Q  Pf.
festgesetzt.
Dieser  Betrag  ist  berechnet  worden:

von  einem  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  von  1.

und  zwar  aus  Kriegseinkommen  nach  der  Veranlagung  für
...................................................................................................  M,
Friedenseinkommen  für  ..............  ,  bzw.  mindestens  .,.................  ,,
Unterschiedabgerundet......................................  X

und  von  einem  steuerbaren  Vermögen  don  ,

Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Vermögenserklärung  ist  gemäß  §  33  Abs.  2  des
Gesetzes  und  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  gegen  Sie  ein  Zuschlag  vo  vom
Hundert  festgesetzt  worden).

Die  Kriegsabgabe  ist  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  zu  entrichten.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsonleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.
Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  sowie  die
auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegsanleihe
  mit  Zinsen  vom  1.  Oktober  1918  ab  werden  zum  Nennwert,  die  nicht  auslosbaren  viereinhalbprozentigen
  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom
1.  Oktober  1918  ab  zum  Werte  von  96,50  .X  für  je  100  .+  Nennwert  angenommen.  Sind
Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für
einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben,  oder  werden  Schuldbuchforderungen
  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der
Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung
der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen

*)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  streichen.
139
        <pb n="766" />
        754

Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Biner  neuerungk
scheinnd⅝.  *)

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung  einer
Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Übertragung
seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles
derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung
der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die
Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.
Die  Kriegsanleihen  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden
Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine
bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.

Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen  wird,
unter  Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung  des  Abgabebetrages
  oder  durch  Übergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte
  Stücke  der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Übertragung  von
Schuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichatasse  zu  erfolgen.

Gegen  den  Steuerbescheid  istdtdtdd.  binnen
zulässig.  D  ist
anzübringen.

Durch  die  Einlegung  d  wird  die  Zahlung  der  fälligen

Abgabe  nicht  aufgehalten

(Unterschrift

Von  Ihren  Angaben  ist  in  folgenden  Punkten  abgewichen  worden:

*.)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="767" />
        Nr.  66.  755

 

Besitzsteuerantt  ....·.................................  W
für  Gesellschaften.
Nrer.  der  Steuerliste  B  (Ausfihrungsbestimmungen  §  20)
n
Nrr.  des  Kriegsabgabe-1918-Sollbuchs.  ung  s

 

E  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben.

TKriegsabgabe  für  das  Rechnungesahr  1918.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnunesjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe  aff..  .  Pf.
festgesetzt.

Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Die  Kriegsabgabe  ist  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  zu  entrichten.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt
angenommen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
sowie  die  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten
Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom  1.  Oktober  1918  ab  werden  zum  Neunwert,  die  nicht  auslosbaren
viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom
1.  Oktober  1918  ab  zum  Werte  von  96,50  &amp;amp;  für  je  100  +  Nennwert  angenommen.  Sind
Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor
dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit
Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse
übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe
  1918  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs.
        <pb n="768" />
        756

hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen

 

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der
Wertpapiere  und  um  Zustellung  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.
Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68
einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle
hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.
Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu
den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Abgabepflichtigen
kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der
Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchforderungen
erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.

Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen  wird,  unter
Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung  des  Abgabebetrages
oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  über  eingelieserte
Stücke  der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Übertragung  von  Schuldbuchforderungen
  auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.

Gegen  den  Steuerbescheid  istd.
binnen  ,  B  zulässig.  5d.
ist  anzubringen.

Durch  die  Einlegungddd.  wird  die  Zahlung  der
fälligen  Abgabe  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift)

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  Steuererklärung  in  folgenden
Punkten  ab:

*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="769" />
        Nr.  66.  757

 

 

Besitzsteneramt  ..,.  Wuster  6.
Erhebungsbezukr  (Ausführungsbestimmungen  §  33)
Kriegsabgabe  1918-Lollhuch
d..

WWW)  m
Dieses  Buch  enthält  Blätter,

die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  durclsiæeogen
  sSind.

DWWW.  ,  den  19

(Namc)

(Dienststellung

Die  zu  erhebende  Kriegsabgabe  1918  wird  zum  Betrage  von
88V  Mark  Pf.

hiermit  festgesetzt.

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein  entsprechender
  Naum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen  in  den  Spalten  8,  9  und  10  zu  lassen.

2.  Im  Bedarssfalle  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher
mit  fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.

4.  Die  Spalte  9  ist  wegen  der  Vereinnahmung  in  verschiedenen  Rechnungsjahren  in  zwei  Jahresspalten  (a,  b)

zu  zerlegen.
        <pb n="770" />
        758

 

 

 

Nummer  Infolge  ander
der  Name,  Vorname,  Betrag  zun  rl  bset  Berichtigtes
.  weitiger  Festsetzung  e
Lfde.  Kriegsabgabe  Stand  und  Wohnort  der  —
Spalt  5
1918.  des  Abgabepflichtigen  zu  erhebenden  Spa  c  4-5
rSteuerliste  Kriegsabgabe  vermindert  um
(im  Falle  des  Todes  des  Abgabepflichtigen  1  Ab  Spalte  6
oder  der  auch  des  zahlungspslichtigen  Erben)  1818  Zugang  gaug  palte
Zugangsliste
cI∆  Mark  I  Pf.]  Mark  Pf]  Mark  Pf.  Mark  Pf.
1  2  3  4  5  6  7

 

3  «
is
Erste  Abteilung:

 

 

 

 

6  .  D  D!
Zweite  Abteilung:

1  I

 

 

 

I

I

1

s

l

Dritte  Abteilung:  Zugezogene  Pflichtige

1
        <pb n="771" />
        Nr.  66.

759

 

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  find

eingezahlt  nach  Spalte  11

 

 

 

am  31.  März  1920

 

 

 

Nummer  der

 

 

 

 

 

 

 

des  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuchs  rückständig  geblieben  Benetungen  Belege  zu
ceder-  und,  Spalten  5,  6,  11
nachgewiesen  nieder=  Mahnung,
in  die  Ressnach.Beitreibung  usw.)  und  über
im  geschlagen  Betrag  weisung  für
am  Betrag  eimebe  Nummer  g  nigbetes  Stundung
fürtders  unter  Nummer
Mark  Pf.  Jahr  I  weist  qut.-P·i.·d-  *5r
8  9  10  11  12  13  14  15
I
5*
|A
Einzelpersonen.
1
I-I
  -  !
il
½#½:
Gesellschaften.
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        Nr.  66.  761

 

Besitztenerutt  Aæ  Muster  7.
.  (Ausführungsbestimmungen  8  34  Abs.  1)
Erhebungsbezirk  1

 

Kriegsabgabe  1016-Einnahmebuch

 

 

d.......,.........-...........
in.....,.....................
für  das  Rechnungsjahr  19  .
Dieses  Buch  enthält  Blätter,

cdie  mit  einer  angesiegelten  Sclinur
dirchæogen  Sind.

Name)

(Dienststellung).

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum
Jahresschluß  aufgerechnet.

3.  Alle  Nacherhebungen  gehen  durch  das  Kriegsabgabe  1918.Einnahmebuch.

4.  Im  Bedarfsfalle  können  die  obersten  Landesbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

65.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher
mit  fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.  140
        <pb n="774" />
        Nummer  ——
Sues.  durch  Anrechnung  von  Bescheini-Tag
  abgabe  Sollbetrag,  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere
.  1918.  Name  (Stand  --  -
LjdcdekSollbnchg  dWh  den  der  über  hingegebene
und  Wohnort)  3  *
Nr.  Ein-  erder  des  Ginal.  Einzahler  fünf-  Kutlohore  vier.  vereinbale.
.  es  E  ;  einha  zen  ige  Schaßzahlung
  weisung  inzahlers  ablösen  will  prozentige  Shonmienue  vrenise  84b
für  Kriegs.  Wert-  ten  der  S.,  7.und  der  4.  und
abgabe  papiere  s.  Kriegsanleihe5.  Kriegsanlelhe
1918  Annahmewert
1  Mart  vBf.Mart  Bf.sMart  Pf.  Mart  vh.
2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

r
1
        <pb n="775" />
        763
Nr.  66.
beglichen
-  zungen  Wirklich
der  Reichs  W  gezahlter
er  Reichsschuluen
  Barza  6  Gesamtbetrag  Tagessumme  Bemerkungen
velwaltung  über  Spalte  5  Spalten  6.  7
ul  henl  abzüglch,  (Spasken  ,)
der  Reichekaffe  für  Spalten  8,  9,  10)
Kriegsabgabe  1913  6,7,  8,  9)
Annahmewert  .-Mark
  vi.  Mart  Pf.  Mart  Bf.  Mart  !Bi.
5  ũ  g  B
        <pb n="776" />
        <pb n="777" />
        Nr.  66.  765

 

Besitzsteueramt  .................................................  Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  8  34  Abs.  2)
Hebestelllell

 

Anktang  zum  Kriegsahgabe  1918-Einnasimebuche
(Nachweisung  der  zurückgezahlten  Kriegsabgabenbeträge)
für  das  Kechnungsjakr  191
        <pb n="778" />
        Nachweisung  der  zurückgezahlten  Beträge

 

 

 

 

 

 

 

Die  Zurückzahlung  ist  Der  zurückzuzahlende  Angewiesener  Betrag
B—.  Tag  angewiesen  durch:  Betrag  ist  verein-  der  Zurückzahlung
E  der  nahmt  im  Name,  Stand
s  Kriegsabgabe  1918.  und  Wohnort  z  Grund  aus
2  Zurück-.Bezeichnung  Tag  und  Einnahmebuch  des  Enpfängers  ½#n  z#träl.“  anderer
9  zahlung  der  nunmer  -  tichr  Ent  Vere
  22
Behörde  fügung  am  unter  scheidung  aulassung
Tag  Monat  Jahr  Nr.  EEIIDI  #
2  8  4  5  6  7  1  8
*
1  1  1
"  D
3
6  1
T  1.
i
l
f
i
I
I
        <pb n="779" />
        Nr.  66.  767
an  Nriegsabgabe  1918  einschließlich  Zinsen.
Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  und  8  Es  treten  hinzu  bei
sind  beglichen  durch  Erstattungen
–—  »  «"'-————·———-  auf  rund  Gesamt-Ausreichung
  von  rechtskräftiger
Jäuslosboren  *  gusscheidungen  betrag  der  Tages
»  auslosbaren  iereinhalb-  bare  ür  den  nach  "„  "
fünf-  viereinhab.,  emttgen  lte  12  bar  Burück
prozentigen  Woba.  2“  *  Heraus-  Spalts  abar  zahlungen  summe  Bemerkungen
Wert-  sungen  der  qpe  lungen  Teil  des  Betrags  (Spaltens,  i0
papieren  Kauchsunkeihe  5.  Kriegsonleihe  Zahlung  in  Spalte  7  fünf.  à  1,  14
—  .  —  —  vom  Hundert
Annahmewert  Zinsen
EIIIIIEEDIIIIIEEIII
9  10  11  12  13  14  15  16  117
        <pb n="780" />
        <pb n="781" />
        Nr.  66.  769

Auf  grünem  Papier
(aufg  Popiel  Muster  9.

(Ausführungsbestimmungen  8  36  Abs.  1)

Kriegsabgabe  für  Aas  Kechnungsjakr  1918.

An

 

Die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis  aufgeführten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sollen  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  an  Zahlungs  Statt  gegeben  werden.  Indem  ich  —  wir  —  im
Auftragden  in  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen
  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  hiermit  zur  Verwertung  für  Rechnung  des
Reichs  einreicheln),  ersucheln)  ich  —  wir  —  um  Zusendung  einer  Bescheinigung  gemäß  §  37  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  an  mich  —  uns  —  frr.  in  —.

(Name  oder  Firma)
(Stand)  J
(Wohnort,  Straße  und  Hausnummer)

 

Verzeichnis
der  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  decs)

 

 

 

in.  ».....................-.............  an  Zahlungs  Statt  eingereichten  Wertpapiere.
Serie  Fälligkeitstag  des
Lit.  Nr.  Gattung  der  Wertpapiere  zuerst  fälligen  Neunwert
(Gruppe)  Zinsscheins
4
—  C  92  340eTae  Schutdverschreiôbnng  I.  Okrober  1918  0  000
7X  1974  H  65  4170  funsproæentige  Schatæanroeisunq  2.  Januar  1919  20  000

IV  1916  DI46664  diereinhalbproæentige  Scltatæa  nroeisun
  der  vierten  und  fuünften

Kriegsanteihe..  .  2.  Januar  1919  20  000
VI  1917  7  auslosbare  erenkakhprorcntt
Schkatæeantoeisungen  der  #cchsten,

siebenten  und  achten  K.  riegsaniceihe  2.  Januar  1919  20  000

 

 

 

 

 

141
        <pb n="782" />
        770

(Auf  grünem  Pavier)
Muster  10.

(Ausführungsbestimmungen  8  36  Abs.  2)

Kriegsabgabe  für  las  Kechnungsjalir  1918.

An

die  Reichsschuldenverwaltung

(Schuldbuch,  Angelegenkeil)
Herlin  SW68,

frei.  Granienstraße  92—94.

 

meine  Reichsschuldbuchforderung
von  meiner  Reichsschuldbuchforderung

 

Ich  beantrage,

 

(6%)  Abt.  -  Nr.  über  4
(56%  )  Abt.  Nr.  über  —
in  Buchstaben  ................................................  Mark

 

 

 

mit  den  laufenden  Zinsen).
auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  1918  zu  übertragen.

(Name  oder  Firma)  “)
(Staondddddd;;;;;
(Wohnort,  Straße  und  Hausnummerrrrr)r)r)r)n

 

 

*)  Bei  Anträgen  auf  Teilübertragung  eines  Kontos  mit  verschiedenen  Zinsenterminen  ist  anzugeben,  ob  die
Übertragung  des  Teilbetrags  mit  Januar/Juli=  oder  mit  April'Oktober-Zinsen  gewünscht  wird.

*#)  Eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  von  der  Reichsschuldenverwaltung  nicht  verlangt.  Firmen  haben
Registerauszüge  beizusügen.
        <pb n="783" />
        Nr.  66.  771

Reichsbank  (Auf  grünem  Papier)  Muster  11.
Bundesstaat  .  (Ausführungsbestimmungen  §  37)

Kriegsabgabe  für  las  Kechnungsjakir  1916.

Zescheinigung.

Für  Zahlung  auf  geschuldete  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Name:
(Firma)
’½*½1  ..................................................................................................
sind  bei  der  unterzeichneten  Annahmestelle  für  die  Reichshauptkasse  eingeliefert:
·  Annahmewert
im  Gesamtwert  für  je  100  Mark  Gesamtvon
  Neunwert  annahmewert
4  f.  4  Pf.
a)  Stücke  der  fünsprozentigen  Schuldverschreibungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  mit  den  am  1.  Oktober  1918  und  später  füllgen
Zinsbeträgen..w  10260
b)  Desgleichen  mit  den  am  2.  danuar  11  und  später  1½m
fälligen  Zinsscheien  1012250.
c)  Desgleichen  mit  den  am  1.  2  1919  und  wätr
fälligen  Zinsscheiinnnn  .  ..  1000000„„
d4)  Desgleichen  mit  den  am  1.  Juli  1919  und  j
fälligen  Zinsscheinen  -....................  9875«»»»«««···  4½
e#)  Stücke  der  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatz
anweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegsanleihe
  des  Deutschen  Reichs  mit  den  am2.  Januar  1919
und  später  fälligen  Zinsschinen  í  í  í  n  10112%½¼„
)  Desgleichen  mit  den  am  1.  Juli  1919  und  h
fälligen  Zinsschenen  98/87/TTT„  **m
8)  Stücke  der  vsereinhalbprozenligen  Schabanweisungen.
der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  des  Deutschen
Reichs  mit  den  am  2.  Jannar  1919  und  später
fälligen  Zinsschinen  :::  97/620  1  1i1i1IDTrEI.
h)  Desgleichen  mit  den  am  1.  Zuu-r  1910  und  jw
fälligen  Zinsscheinen  ........................  .  9537112»»·»··»»»»»»»»
Zusammen...............................
inWortenr-——————IFMarkwrwwsp  Pf.
........  den  191......
(Annahmestell
(Stempel)  (Unterschriften)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu
übergeben  und  gilt  für  den  oben  bezeichneten  Betrag  als  bare  Zahlung.
Für  den  Betrag  v0ooo  ...  NFNFif.  auf  Kriegsabgabe  1918  verrechnet.
Einnahmebuch  191—.  Nr.
(Hebestelle)
(Unterschrift)

 

 

1417
        <pb n="784" />
        772

Muster  12.
(Ausführungsbestimmungen  8  37)

(Auf  grünem  Papier)

Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjaltr  1918.

Zescheinigung.

Von  der  Schuldbuchforderung  (5%  4
des  (Name)
der  (Firma)
(Wohnort)

(Sitz
sind  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  1918
übertragen  worden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit  Zinsen  Annahmewert  Gesamt-  —
Nennbetrag  Zinsfuß  un  für  je  100.44  nahmewert!  Bemerkungen
4  ZL##
*
5000  5  v.  M.  1918610  2515062  1  50
i
Zusammen
in  worten  —  ——  Mark  .  Pf.
Berlin,  den  en  191
Die  Reichsschulkenverwaltung.
(Stempel)  (Unterschrift)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu

übergeben  und  gilt  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

Für  den  Betrag  von

abgabe  1918  verrechnet.
Einnahmebuch  19

Nr....
(Hebestelle)
(Unterschrift)

Pf.  auf  die  Kriegs-
        <pb n="785" />
        Nr.  66.  773

(Auf  grünem  Papier)  Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen  §  40)
(Vorderseite)

Kriegsabgahbe  für  las  Kechnungsjaktr  1918.

Antrag.

Auf  die  unter  Vr.  .  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs,  Nr.  des  Kriegsabgabe
1918-Einnahmebuchs  vereinnahmte  Kriegsabgabe  sind  herauszuzahlen,  daonvnooon
Kriegsanleihe,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Bei  der

in  bar  ud  in
Bezahlung  der  Kriegsabgabe  1918  sind
fünfprozentige  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  im

Annahmewerte  von  ...................  »Jfo
viereinhalbprozentige  auslosbare  Schatzanweisungen  der  6.  7.  und

8.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte  ddoyN  ,  „  „
viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  4.  und  5.  Kieg

anleihe  im  Annahmewerte  vo  „„  (2
Reichsschuldbuchforderungen  im  Annahmewerte  von......................  ,,..............  ,,

in  Anrechnung  genommen.
Wir  beantragen,  uns  die  zur  Herauszahlung  erforderlichen  Wertpapiere  unter  Mitteilung

des  Annahmewerts  zu  überweisen.

denn  191—
Hebestelle
An.................................................  ........................
(.d.s.c..»Qpc.s.b.c.hfslt.d.c.)«.»............  (Unterschrift)
zu
An  das  (Rückseite)

Kontor  der  Keichskaupkhank  für  Werkpapiere,  Herlin  SW.  19

mit  3  Nebenausfertigungen  und  dem  Ersuchen  zu  übersenden,  die  unmittelbare  Überweisung  der
erforderlichen  Wertpapiere  an  die  umstehende  Hebestelle  zu  reranlassen.

...................................  ,en91

(Unterschrift  und  Stempel)

Der  vorseitig  bezeichneten  Hebestelle  sind  heute  aus  den  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  folgende  Kriegsanleihestücke  mit  Berechnung  des  Annahmewerts  auf  Kriegsabgabe  1918
übersandt  worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit  d  Annahmewert  Gesamt-Nennwert
  Bezeichnung  Zinsfuß  Zinien  fenden  für  100...nahmewert  Bemerkungen
-  .  ##.  *  Pf
5  000  Schuld-  5  v.  W..  OKober  1918.  100  —  65000—
verschreibungen
Zusammen
in  Worten  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Berlin,  den.  —l-hn  !..  191.
Kontor  der  Keichskauptbank  für  Wertpapiere
An  (die  Hebestellh,  .  mit  dem  Ersuchen  um  Ouittung.  *;:
An  (die  Oberbehörde)  zu  zur  Kenntnisnahme.

 

An  die  Reichehaupts=  zu  Berlin  zur  Kenntnisnahme.
        <pb n="786" />
        774

(Auf  grünem  Papier)

An
das  Kontor  der  Keichshaupkbank  für  Wertpapiere

in

Berlin  SW  19

mit  der  Bescheinigung  zurück,  daß  wir  die  vorstehend  bezeichneten  Wertpapiere  im  Annahmewerte  von
Mark  Nf,  berechnet  für  Kriegsabgabe  1918,  erhalten  haben.
        <pb n="787" />
        Nr.  66  775

Muster  14.

Besitzsteneraauttt
(Ausführungsbestimmungen  §  41)

Erhebungsbezirt  11•

Kestnachweisung  für  Rriegsahgabe  1918

über

die  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs  am  31.  März  1920  rückständig
gebliebenen  Kriegsabgaben.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schmur  durch-Zogen
  sind*).

......................  ,den.191

(Name)
(Dienststellung)

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  sämtliche  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs
nach  Spalte  12  rückständig  gebliebene  Kriegsabgaben  in  die  vorliegende  Restnachweisung  übertragen
worden  sind.

,  den  zen  191.

(Name)  ............................................
(Dienststcllqng)...........,........  ................................

4)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher
mit  fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
        <pb n="788" />
        776

 

Lsde.

 

Nummer
des  Kriegsabgabe
  1918.

Sollbuchs

Nummer  der
Nriegsabgabe
1918.-Stenerliste

oder  der
Zugangsliste

3

Name,  Stand  und  Wohnort
des  Abgabepflichtigen

(im  Falle  des  Todes  des  Abgabepflichtigen  auch  des
zahlungspflichtigen  Erben)

Am  31.  März  1920
rückständige
oder  nach  dem
31.  März  1920
in  Zugang
gekommene  Kriegsabgabe
  1918

Mark  Pmll

*

 

 

 

 

Erste  Abteilung:

i
I

Zweite  Abteilung:
        <pb n="789" />
        Nr.  66.

777

 

 

Davon  sind

 

 

 

nach  Spalte  5  des  zriggsbge  1918  Einnahmebuchs  niedergeschlagen
..  Bemerkungen
nnZln  umer
-  cllll  .
am  Betrag  Einnahmebuche  Betrag  den-  r  a  usw.)
für  das  #  Belegs
Jahr  ummer  «
—  I  wart  vi.  Mart  *-6
  8  9  10  11
9
Einzelpersonen.  —
l  I
II  !  i
I  l  l
i  l
J
kz  -
i
:  i
!
j  I
—

Gesellschaften.

 

 

 

 

 

 

 

 

142
        <pb n="790" />
        778
Nr.  30671  1.

Bekanntmachung  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  Gemeinde-,  Distrikts=  und  Landratswahlen.


fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  nach  dem  Gesetz  vom  24.  Dezember  1917  (GWl.
S.  609)  wird  die  laufende  Wahlzeit  des  Art.  176  Abs.  1  der  Gemeindeordnung  für  die
Landesteile  diesseits  des  Rheins,  des  Art.  9  des  Gesetzes  über  die  Distriktsräte  und  des
#rt.  12  des  Gesetzes  über  die  Landräte  um  ein  weiteres  Jahr  verlängert.

Auf  Ziff.  1  der  Vollzugsbekanntmachung  vom  24.  Dezember  1917  (GVl.  S.  614,
St  A.  Nr.  300)  wird  hingewiesen.

München,  den  18.  September  1918.

Dr.  u.  Brettreich.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  der  auf  dem  Felde  der  Ehre  gefallene  Leut-Königreichs.
  nant  der  Reserve  des  18.  Infanterie  Regiments
Heinrich  Ritter  von  Geißler  für  seine  Person
als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:  bei  der  Ritterklasse  und

am  13.  September  1918  der  General  der  Infanterie  z.  D.  Felix

Heinrich  von  Riedemann  in  Hamburg  Ritter  von  Eder  für  seine  Person  als  Großals
  bayerischer  Staatsangehöriger  in  erblicher  komtur  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Weise  bei  der  Adelsklasse,  Krone  bei  der  Ritterklasse.
        <pb n="791" />
        eseh  und  Vererdumzsguat

für  dos

Königreich  Bayern.

Nr.  67.

München,  den  26.  September  1918.
„m2  Inhalt:  J

Königliche  Verordnung  vom  21.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegs.
abgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.  —  Bekanntmachung  vom  233.  Seplember  1918  zum  Vollzuge  des
Gesetzes  über  einc  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Nr.  25100.

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918.  "

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  §§  33  Abs.  2,  36  des  Gesetzes  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  (R#l.  S.  964),  §§  49  und  63
Abs.  2  des  Besttzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Rl.  S.  524)  sowie  auf  die  zu  diesen
Gesetzen  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Als  Oberbehörden  werden  die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  bestimmt.
        <pb n="792" />
        780

82.
Die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Veranlagung  und  Berechnung  der  außerordentlichen
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  erfolgt,  soweit  diese  Grundlagen
nicht  bereits  feststehen,  durch  die  nach  Maßgabe  der  Art.  37  bis  41  des  Einkommensteuergesetzes

  vom  17.  Angust  1918  gebildeten  Steuerausschüsse  unter  entsprechender  Anwendung
der  Art.  42  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes.

§  3.

1  Die  Gemeindebehörden  haben  bei  der  Veranlagung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  in  demselben  Umfange  wie  bei  der  Veranlagung  der  Einkommensteuer
  mitzuwirken.  Sie  haben  insbesondere  auf  Verlangen  der  Steuerpflichtigen
mündlich  abgegebene  Vermögens=  und  Steuererklärungen  zu  Protokoll  zu  nehmen  sowie
schriftlich  bei  ihnen  eingereichte  Vermögens=  und  Steuererklärungen  entgegenzunehmen  und
unverzüglich  dem  Rentamte  mitzuteilen.  Verschlossen  abgegebene  Vermögens=  und  Steuererklärungen
  sind  dem  Rentamt  uneröffnet  vorzulegen.

11  Die  Notare  sind  verpflichtet,  Aufschlüsse  zu  erteilen  und  Einsicht  der  ihnen  zur  Verfügung
  stehenden  amtlichen  Behelse  zu  gestatten  im  gleichen  Umfange  wie  nach  Art.  35
Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes.

§  4.

1Gegen  den  rentamtlichen  Steuerbescheid  sind  die  Rechtsmittel  zulässig,  die  den  Steuerpflichtigen
  gemäß  den  Art.  49,  70  Abs.  III,  72  Abs.  VII  des  Einkommensteuergesetzes  gegen
die  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  zustehen.
II  Diese  Rechtsmittel  siund  nach  Maßgabe  der  in  den  Art  49  bis  58  und  64  des  Einkommensteuergesetzes
  enthaltenen  Vorschriften  einzulegen  und  weiter  zu  behandeln.  —
§  5.
Die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  weiter  erforderlichen  Vorschriften  werden  vom  Staatsministerium  der
Finanzen  erlassen.

München,  den  21.  September  1918.
Ludwig.

v.  Thelemann.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

an  dessen  Statt:
Oberregierungsrat  Stepperger.
        <pb n="793" />
        Nr.  67.  781

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  vom  26.  Juli  1918  und  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (GVBl.
S.  713)  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen.

A.  Auherordentliche  Kriegsabgabe  der  Gelellschaften.
1.  Veranlagungsbehörden  und  Oberbehörden;  Zuständigkeit.
"  81.

1  Die  Vorbereitung  der  Veranlagung  und  die  Berechnung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe,
  die  Erteilung  der  Steuerbescheide,  die  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe
einschließlich  etwaiger  Neuveranlagungen  usw,  die  Beschlußfassung  über  die  Kostentragung
und  die  Verrechnung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  erfolgen  durch  die  Rentämter  unter
Leitung  der  Regierungsfinanzkammern  und  unter  Oberaufsicht  des  Staatsministeriums  der
Finanzen.  ·

"JnMünchenistdasStadtrentamtMüuchcnlll,inNürnbergdasRentathütm
berg  III  zuständig.  -

§2.

Das  Besitzsteuergesetz,  die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  (GVl.  1916  S.  510)
und  die  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Besitsteuergesetzes  (GVBl.  1916  S.  638)
finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  entsprechend  Anwendung,  soweit
sich  aus  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918,
den  Ausführungsbestimmungen  hierzu  (GVBl.  S.  713)  und  aus  diesen  Vorschriften  nichts
anderes  ergibt  (§  33  Abs.  2  des  Gesetzes).

§  3.

Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  inländischer  und  ausländischer  Gesellschaften
  ist  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten
(§  3  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen)  —  das  Rentamt  zuständig,  in  dessen  Bezirke
die  Gesellschaft  nach  den  Vorschriften  des  Art.  22  des  EinkSt  Ges.  und  §  42  der  Vollzugsvorschriften
  zum  Eink  St  Ges.  zu  veranlagen  ist  oder  zu  veranlagen  wäre.

84.

Ergeben  sich  über  die  zuständige  Veranlagungsbehörde  Zweifel,  so  ist  nach  8  3  der
Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitzsteuergesege  zu  verfahren  (§  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen).


 

143“
        <pb n="794" />
        782

II.  Verfahren  bis  zur  Erlassung  des  Steuerbescheids.
85.

Die  Vorbereitung  der  Veranlagung  beginnt  mit  der  Ermittelung  der  Gesellschaften,
die  nach  den  verschiedenen  dem  Rentamte  zur  Verfügung  stehenden  Behelfen  insbesondere
nach  der  Kriegssteuerliste  B  (Muster  2  zu  §  5  der  Kriegssteuer-Ausführungebestimmungen)
für  die  Veranlagung  zur  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  in
Frage  kommen  (8§  6  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  26.  Juli  1918).
Diese  Ermittelung  und  die  Eintragung  der  Gesellschaften  in  die  Steuerliste  hat  alsbald  zu
erfolgen.  Die  Steuerliste  ist  nach  dem  Muster  2  zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen
anzulegen.  1

86.

1  Bis  zum  30.  September  1918  hat  das  Rentamt  eine  öffentliche  Aufforderung  zur
Abgabe  der  Steuererklärungen  der  Gesellschaften  zu  erlassen.  Hierbei  ist  das  als  Anlage  I
beigereihte  Muster  zu  benützen.

I1  Dies  hat  in  der  in  §  6  der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Besigsteuergesetze  bezeichneten
Weise  zu  geschehen.  "

§  7.

1  Die  Steuererklärung  der  Gesellschaften  ist  unter  Benützung  des  Musters  3  zu  §  25
Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  in  der  Zeit  vom  1.  bis  zum  31.  Oktober  1918,  für
Gesellschaften,  deren  viertes  Kriegsgeschäftsjahr  erst  nach  dem  31.  März  1918  endigt,
innerhalb  sechs  Monaten  nach  Ablauf  dieses  Geschäftsjahrs  abzugeben.

II  Im  übrigen  gelten  für  die  Steuererklärungen  siungemäß  die  Vorschriften  der  §§  7
Abs.  II,  8  und  10  der  Vollzugsbekauntmachung  zum  Besitzsteuergesetze.

88.

Die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  werden  durch
die  nach  Maßgabe  der  Art.  37  bis  41,  88  des  Einkommensteuergesetzes  und  der  88  563
bis  56  der  Vollzugsvorschriften  hierzu  gebildeten  Steuerausschüsse  festgesetzt.

II  Für  das  Verfahren  bei  den  Steuerausschüssen  kommen  die  Vorschriften  der  88  24
Abs.  I,  II  Satz  1,  III,  IV,  25  der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitsteuergesetze  sinngemäß
zur  Anwendung.

§  9.

Wird  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  32  oder  Anwendung  des  §  40  des
Gesetzes  beantragt,  so  sind  die  Verhandlungen,  für  jeden  Steuerfall  gesondert,  durch  die
Regierungsfinanzkammer  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorzulegen  (5  30  Abs.  2,  3,
§  31  der  Ausführungsbestimmungen).
        <pb n="795" />
        Nr.  67.  783

III.  Steuerbescheid,  Erhebung  und  Beitreibung  der  Kriegsabgabe.
8  10.

1  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  ist  in  die  Steuerliste  B  einzutragen.

Auf  Grund  dieses  Eintrags  wird  die  Kriegsabgabe  vom  Rentamte  berechnet.

m  Dem  Steuerpflichtigen  ist  sodann  ein  Steuerbescheid  nach  Anleitung  des  Musters  5
zu  §  27  der  Ausführungsbestimmungen  zu  erteilen.

IV  Der  Steuerbescheid  hat  eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel  der  Berufung,
über  die  vom  Zustellungstag  an  laufende  Ausschlußfrist  von  einem  Monate,  sowie  darüber
zu  enthalten,  daß  die  Berufung  innerhalb  dieser  Ausschlußfrist  schriftlich  oder  zu  Protokoll
beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  einzulegen  ist,  endlich  darüber,  daß  in  der
Berufung  die  Gründe  anzugeben  sind,  aus  denen  der  Beschluß  des  Steuerausschusses  angefochten
  wird.

Außerdem  sind  in  den  Bescheiden  die  Punkte  in  Kürze  zu  bezeichnen,  in  denen  bei
der  Feststellung  des  Mehrgewinns  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.

I  Die  Bescheide  sind  kosten=  und  gebührenfrei  (§  85  des  Besitzsteuergesetzes).  Besteht
Anlaß  zur  Auferlegung  von  Kosten  des  Ermittelungsverfahrens,  so  ist  nach  8  21  der
Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitzsteuergesetze  zu  verfahren.

8  11.

Für  die  Behandlung  der  Urschriften  der  Steuerbescheide  und  für  die  Zustellung  der
Abschriften  dieser  Bescheide  an  die  Beteiligten  sind  die  Vorschriften  des  §  28  der  Vollzugsbekauntmachung
  zum  Besitzsteuergesetze  maßgebend.

§  12.
Gleichzeitig  mit  der  Erteilung  des  Steuerbescheids  hat  das  Rentamt  die  festgesette
Abgabe  im  Sollbuche  zu  Soll  zu  stellen  (5  32  der  Ausführungsbestimmungen).
Die  Führung  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs  und  des  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuchs
  bemißt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  32  bis  34  der  Ausführungsbestimmungen
und  den  beigegebenen  Mustern  6  und  7.

13.

!Wegen  der  Befugnis  der  Steuerpflichtigen,  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen,
  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  in  Zahlung  zu  geben,  wird  auf  die  Vorschriften  der  §§  35  bis  38  der  Ausführungsbestimmungen
  und  die  diesen  Vorschriften  beigegebenen  Muster  9  bis  12  verwiesen.
        <pb n="796" />
        784

il  Die  Bescheinigungen  nach  Muster  11  und  12  sind  von  den  Rentämtern  zu  dem
darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende  Kriegsabgabe  in  Zahlung
zu  nehmen  und  als  Zahlungen  buch-  und  kassenmäßig  zu  behandeln.  Die  Bescheinigungen
sind  bei  den  Einnahmeablieferungen  als  Belege  über  Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauplkasse
  aufzurechnen  (s.  §  20  dieser  Vorschriften).

§  14.

Für  die  Einziehung,  Stundung  und  Niederschlagung  der  Kriegsabgabe  sind  die  Vorschriften
  der  §§  63,  68  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  und  der  88  32  bis  34
der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitzsteuergesetze  maßgebend.

 

IV.  Rechtsmittelverfahren,  Erstattungen.
#  15.

!  Gegen  den  Steuerbescheid  ist  die  Berufung  an  die  Berufungskommission,  gegen  den
Bescheid  der  Berufungskommission  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  zulässig  (§  36
des  Gesetzes).  «

UGegendenNeuveranlagungsbescheidaufGrunddes§73Sa92deöBesitzsteuergesetzesistdcrEinspruch11arl1Art·72Abf.V,Art.70Abs.IlbisvdesEinkommew

steuergesetzeszulässig(§2derAusführunggbestimmungen,§69Abs.1derAusfühkuIth
bestimmungen  zum  Besitzsteuergesetze).

z1  Die  Berufungen  werden  nach  Art.  49  bis  58,  64,  85  bis  87,  91,  92  des  Einkommensteuergesetzes
  behandelt.

IV  Wegen  der  Durchführung  der  durch  das  Rechtsmittel=  oder  Neuveranlagungsverfahren
veranlaßten  Anderungen  der  Kriegsabgabe  in  den  Sollbüchern  wird  auf  §  33  Abs.  3  der
Ausführungsbestimmungen,  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungebestimmungen  verwiesen.

§  16.

1  Zuviel  bezahlte  Beträge  sind  im  Falle  des  §  15  Abs.  IV  dieser  Vorschriften  von
amtswegen  zu  erstatten.  Im  übrigen  bedürfen  Erstattungen  der  Genehmigung  der  Regierungsfinanzkammer
  (§  69  Abs.  3  und  5  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen).

Eine  Verzinsung  nach  §  37  Abs.  3  des  Gesetzes  tritt  nur  ein,  wenn  auf  Grund
einer  Entscheidung  im  Rechtsmittelverfahren  erstattet  wird  (vgl.  auch  §  40  Abs.  7  der
Ausführungsbestimmungen  und  §  70  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen).

im  Erstattete  Kriegsabgabebeträge  sind  durch  die  Spalte  6  des  Sollbuchs  in  Abgang  zu
bringen  und  im  Anhange  zum  Einnahmebuche  (Muster  8  zu  §  34  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen)
  nachzuweisen.
        <pb n="797" />
        Nr.  67.  785

§8  17.

1  Die  Erstattung  der  bei  ihrer  Entrichtung  nicht  bar  eingezahlten  Kriegsabgabe  erfolgt
durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des
Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts.  Für  das  Verfahren  bei  der  Erstattung
  sind  die  Vorschriften  des  8  40  der  Ausführungsbestimmungen  maßgebend.

un  Können  die  von  der  Reichsbank  bezogenen  Wertpapiere  nicht  alsbald  an  den  Empfangsberechtigten
  ausgehändigt  werden,  so  sind  sie  bis  zur  Hinausgabe  wie  hinterlegte  Wertpapiere

u  behandeln.  .
V.  Kassenbücher.

8  18.

1  Die  Feststellungsbescheinigung  auf  dem  Titelblatte  des  Sollbuchs  (nach  §  33  Abs.  2
der  Ausführungsbestimmungen)  erfolgt  durch  den  Rentamts=  oder  Kassenabteilungsvorstand.

I1  Gelegentlich  der  in  §  21  dieser  Vorschriften  erwähnten  Prüfung  hat  der  mit  der
Prüfung  betraute  Beamte  die  Feststellungsbescheinigung  nach  Prüfung  als  richtig  zu  bestätigen
und  hiervon  auf  dem  Titelblatte  den  Vermerk:  „Geprüft  und  festgesetzt  aaf  .  M“
mit  Namensunterschrift  zu  machen.

VI.  Verrechnung  und  Ablieferung.
8  19.

Die  eingezahlten  Kriegsabgaben  werden  nach  Eingang  im  Einnahmebuche  verbucht,
das  nach  Muster  7  zu  §  34  der  Ausführungsbestimmungen  zu  führen  ist.

8  20.

1  Das  Einnahmebuch  ist  am  letzten  Werktag  eines  jeden  Monats  abzuschließen.

un  Das  Gesamtaufkommen  an  Kriegsabgabe  einschließlich  der  Nacherhebungen  (Spalte  11
des  Einnahmebuchs)  nach  Abzug  der  Zurückzahlungen  (Spalte  15  des  Anhangs  zum  Einnahmebuche)
  sowie  der  Betrag  der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung
und  Erhebung  (§  41  des  Gesetzes,  §  46  der  Ausführungsbestimmungen)  sind  in  die
monatlich  und  vierteljährlich  zu  erstellenden  allgemeinen  Reichesteuerübersichten  aufzunchmen
(8  47  der  Ausführungsbestimmungen).

Die  Abrechnung  der  Rentämter  mit  den  Kreiskassen,  die  Abrechnung  der  Kreiskasse
mit  der  Staatshauptkasse  und  die  Abrechnung  der  letztgenannten  Kasse  mit  der  Reichshauptkasse
  hat  nach  §  9  der  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse
  und  den  Landeskassen  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  352)
vierteljährlich  zu  erfolgen.
        <pb n="798" />
        786

w  Für  diese  Abrechnungen  sind  die  Vorschriften  in  §  37  Abs.  2  und  §  40  Abs.  6  der
Ausführungsbestimmungen  zu  beachten.

V  Die  buchmäßige  Behandlung  der  Ablieferungen  erfolgt  bei  den  Rentämtern  und  Kreiskassen
  in  den  allgemeinen  Kassenbüchern.

VI  Für  die  Restnachweisung  ist  das  Muster  14  zu  §  41  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  benützen.

VII.  Prüfungsverfahren.
§  21.

1  Wegen  der  Nachprüfung  der  Sollbücher  der  Restnachweisungen  und  der  Einnahmebücher
  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  durch  die  Negierungsfinanzkammern  wird  auf  §  44
der  Ausführungsbestimmungen  verwiesen.

.  Bei  der  Prüfung  ist  auch  festzustellen,  ob  die  während  des  Rechnungsjahrs  erstatteten
monatlichen  und  vierteljährlichen  Ubersichten  mit  den  Abschlüssen  des  Einnahmebuchs  übereinstimmen
  und  ob  die  Vorschriften  der  §§  37  Abs.  2,  40  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen
  beachtet  sind.

l  Die  Prüfung  hat  auch  die  Feststellungsbescheinigung  nach  §  33  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  und  die  Uberträge  in  die  Restnachweisung  (§  41  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen)
  zu  prüfen  und  den  Befund  auf  dem  Titelblatte  des  Sollbuchs  zu
bestätigen  (ogl.  S  18  Abs.  II  dieser  Vorschriften).

VIII.  Kosten
§  22.

Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens  finden  die  Vorschriften  des  §  42  der  Vollzugsbekanntmachung
  zum  Besitzsteuergesetz  Anwendung.

B.  Mußerorbentliche  Kriegsabßgabe  der  Einzelpersonen.
§  23.

1  Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  wird  bestimmt,  daß  als  Einkommensteuerveranlagung
  nach  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1918  die  Einkommensteuerveranlagung  für  das  Steuerjahr  1915  und
als  Einkommensteuerveranlagung  nach  §  8  jene  für  das  Steuerjahr  1919  maßgebend  ist.

I  Die  weiteren  Anordnungen  wegen  der  Veranlagung  der  Einzelpersonen  zur  Kriegsabgabe
  bleiben  vorbehalten.

München,  den  23.  September  1918.

v.  Breunig.
        <pb n="799" />
        Nr.  67.  787

Anlage  1
(zu  §  60).

Oflenkliche  Kufforllerung.

Die  Veranlagung  zur  auheror  lentlichen  Kriegsabgabe  der  Gesellschaflen  für  las  Kechnungsiaktr  1919
nach  dem  Keichsgesetze  vom  26.  Juli  1918.

1  Die  Vorstände,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder
Liquidatoren  der  pflichtigen  Gesellschaften  (§  20  des  Gesetzes),  bei  ausländischen  Gesellschaften
  die  Vorsteher  der  inländischen  Niederlassungen,  sind  verpflichtet,  eine  Steuererklärung
einzureichen,  welche  die  für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  erforderlichen
Angaben  zu  enthalten  hat.

Die  Steuererklärungen  sind  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

I1  Der  Erklärungspflicht  wird  genügt  durch  Ausfüllung  eines  Erklärungsvordrucks
und  Einsendung  der  Erklärung  an  das  Rentamt  oder  an  die  Gemeindebehörde  oder  dadurch,
daß  die  Erklärung  zu  Protokoll  des  Rentamts  oder  der  Gemeindebehörde  abgegeben  wird.

Vordrucke  für  die  Erklärung  stehen  bei  den  K.  Rentämtern  und  bei  den  Gemeindebehörden
  unentgeltlich  zur  Verfügung.

III  Der  Erklärungspflicht  muß  bis  zum  31.  Oktober  1918,  von  Gesellschaften,  deren
viertes  Kriegsgeschäftsjahr  erst  nach  dem  31.  März  1918  endigt,  innerhalb  sechs  Monaten
nach  Ablauf  dieses  Geschäftsjahrs  genügt  sein.  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse
  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  in  Betracht  kommenden  Friedensgeschäftsjahre
  und  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse
der  Generalversammlung  nicht  bereits  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915
oder  anläßlich  der  Veranlagung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  nach  dem  Gesetze  vom
21.  Juni  1916  dem  Rentamt  eingereicht  wurden,  sind  sie  der  Steuererklärung  beizufügen.
Die  Vertreter  der  pflichtigen  Gesellschaften  können  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  mit
Geldstrafen  bis  zu  500  .“  angehalten  werden.  Ist  der  Steuerpflicht  nicht  rechtzeitig
genügt  worden,  so  kann  der  pflichtigen  Gesellschaft  ein  Zuschlag  von  5  bis  10  vom
Hundert  der  rechtskräftig  festgestellten  Kriegsabgabe  auferlegt  werden,  es  sei  denn,  daß

Umstände  dargetan  werden,  welche  die  Versäumnis  entschuldbar  machen.
144
        <pb n="800" />
        788

Strasbestimmungen.

Wer  als  Abgabepflichtiger  oder  als  Vertreter  eines  Abgabepflichtigen  wissentlich  der
Steuerbehörde  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung
  der  Abgabe  herbeizuführen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zun  fünffachen  Betrage
der  gefährdeten  Abgabe  bestraft.  In  solchen  Fällen  kann  neben  der  Geldstrafe  auf
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  neben  der  Gefängnisstrafe  auch  auf
verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen
oder  unvollständigen  Angaben  in  der  Absicht,  die  Abgabe  zu  hinterziehen,  gemacht  worden
sind  und  wenn  der  Abgabebetrag,  der  durch  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben
gefährdet  worden  ist,  mindestens  500  ¾  ausmacht  oder  wenn  der  Abgabepflichtige  oder  der
Vertreter  des  Abgabepflichtigen  Vermögen  vom  Inland  ins  Ausland  verbracht  hat  in  der
Absicht,  dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.  Bei  einer  Steuergefährdung
dieser  Art  kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf  Kosten  des  Verurteilten
  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

.,  den  191

K.  Rentamt
(Siegel).
        <pb n="801" />
        esetz  und  Verorduulug  Pluh

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  68.

München,  den  30.  September  1918.
Inhalt:  2W2Z..—AB7T74

Bekanntmachung  vom  25.  September  1918  zum  Volleug  dee  Wechselstempelgesetzes.

Nr.  29709.
Bekanutmachung  zum  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  mit  Bekanntmachung  des  Neichekanzlers  vom  29.  Juli  1918  im  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  Seite  360  veröffentlichten  Andcrungen  der  Aueführungsbestimmungen
zum  Wechselstempelgesetz  und  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steunerwerts  der  außer
Geltung  gesetzten,  noch  ungebrauchten  Wechselstempelzeichen  werden  nachstehend  zum  Abdrucke
gebracht.

München,  den  25.  September  1918.  !
J.  V.

Staatsrat  Ipr.  v.  Günder.
145
        <pb n="802" />
        790

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Juli  1918  beschlossen:
1.  den  als  Anlage  A  beigefügten  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Wechselstempelgesetz“)  und
2.  den  als  Anlage  B  beigefügten  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts
der  außer  Geltung  gesetzten,  noch  ungebrauchten  Wechselstempelzeichen
mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  erteilen,  daß  die  Bestimmungen  mit  dem  1.  August  1918
in  Kraft  treten.  "

Berlin,  den  29.  Juli  1918.
Der  Reichokanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1909  S.  402  ff.,  1910  S.  234,  1912  S.  897,  GWl.  1909  S.  636  ff.
1910  S.297  und  1912  S.  1296.

 

A.
Anderungen
der

Ausfüsrungsbestimmungen  zum  MWechselstempelgesetz
aus  Knlah  des  Gesetzes  zur  Anllerung  des  Weckselstempelgesetzes  vom  26.  Juli  1918
(Keichs-Gesetzbl.  S.  830).

(Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1909,  4.  Juni  1910  und  16.  Dezember  1912,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1909
S.  402  ff.,  1910  S.  234,  1912  S.  897,  GVl.  1909  S.  636  ff.,  1910  S.  297  und  1912  S.  1296.)

1.  a.  §  3  Abs.  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:
(1)  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  und  der  weiteren  Abgabe  werden
Stempelmarken  über  O,#  0,  ;  0„  Oeo;  1,0;  1,  20;  3;  360;  4,;
4,0;  5%;  6;  12;  18;  24;  30;  36;  60;  120  und  600  Mark,  zur
Entrichtung  der  Abgabe  auch  gestempelte  Wechselvordrucke  über  O,##  Mark
ausgegeben.  Die  Verwendung  aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen

  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe
nicht  angesehen.
        <pb n="803" />
        Nr.  68.  791

(2)  Die  Marken  haben  die  Form  eines  liegenden  Rechtecks.  Im  Betrage
  von  O0,/5  bis  O000  Mark  sind  sie  in  olivgrüner,  im  Betrage  von  1,0
bis  6  Mark  in  blauer  Farbe  mit  rötlichem  Untergrunde  hergestellt.  In
der  linken  oberen  Ecke  dieser  Marken  befindet  sich  ein  Schild  mit  dem
Reichsadler,  von  welchem  sich  nach  rechts  ein  in  zwei  Enden  auslaufendes
Band  mit  der  Inschrift  „Deutscher  Wechselstempel“  zieht.  Die  Marken
im  Betrage  von  12  bis  600  Mark  sind  in  graugrüner  und  violetter
Farbe  mit  braunem  Schutzdruck  hergestellt;  sie  sind  mit  dem  Reichsadler
und  über  diesem  sowie  mehrfach  am  Rande  mit  der  erwähnten  Irschrift
versehen.  Außer  der  in  schwarzer  Farbe  hergestellten  Bezeichnung  des
Steuerbetrags  und  der  entsprechenden  Wechselsumme  enthalten  sämtliche
Marken  den  Vordruck  „den“  zur  Anbringung  des  Entwertungsvermerks
gleichfalls  in  schwarzer  Farbe.
b.  Im  §  3  Abs.  3  ist  das  Wort  „grüner“  durch  das  Wort  „olivgrüner“  zu
ersetzen.  «
2.  Im  §  4  Satz  2  sind  statt  der  Zahlen  „10,  20  und  30“  die  Zahlen  „15,  30
und  45“  zu  setzen.
3.  Dem  §  10  Abs.  2  wird  folgende  Bestimmung  als  Satz  2  angefügt:
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  diese  Befugnis  auf  Behörden
übertragen,  die  den  Direktivbehörden  untergeordnet  sind.
4.  Im  §  14  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  3  hinzugefügt:
(3)  Für  abgelöste  oder  ausgeschnittene  entwertete  Stempelmarken  wird  weder
in  den  Fällen  des  §  10  noch  in  den  Fällen  des  §  12  Erstattung  oder  Umtausch  gewährt.

B.
Zeflimmungen

über  den

Ersatzces  Steuerwerts  derauher  Geltunggesetzten,  nockungehrauchten  Weckselstempelzeichen.

Für  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zur  Anderung
des  Wechselstempelgesetzes  in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten
Wechselstempelmarken  und  Wechselvordrucke  werden  folgende  Bestimmungen  getroffen:
        <pb n="804" />
        792

1.  Die  bisher  im  Gebrauche  gewesenen  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Wechselvordrucke
  verlieren  mit  dem  1.  Oktober  1918  ihre  Geltung.  Ersatz  des  Steuerwerts  der
an  diesem  Tage  in  den  Händen  von  Steuerpflichtigen  noch  vorhandenen  ungebrauchten  Marken
und  Vordrucke  wird  nur  geleistet,  wenn  er  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1918  bei
einer  Postanstalt  beantragt  wird.  Später  eingehende  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.

2.  Der  Antrag  auf  Ersatz  des  Steuerwerts  von  Marken  und  Vordrucken  ist  schriftlich
oder  mündlich  bei  einer  bisher  zum  Vertriebe  von  Wechselstempelmarken  des  in  Betracht
kommenden  Steuerwerts  zuständigen  Postanstalt  unter  Überreichung  der  Wertzeichen  zu  stellen.
Der  Ersatz  wird,  nachdem  die  Postbehörde  festgestellt  hat,  daß  die  Marken  echt  und  ungebraucht
sind,  ohne  weitere  Anweisung  durch  Umtausch  der  ungebrauchten  nicht  beanstandeten  Marken
und  Vordrucke  gegen  Marken  und  Vordrucke  der  neuen  Werte  geleistet.  In  der  Regel
werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur  Vordrucke  im  Umtausch  abgegeben.
Wenn  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  durch  Umtausch  von  Marken  und  Vordrucken  nicht
voll  gedeckt  werden  können,  so  hat  der  Antragsteller  erforderlichenfalls  den  Unterschiedsbetrag
durch  bare  Zuzahlung  zu  begleichen.  Eine  bare  Herauszahlung  durch  die  Postbehörde  findet
nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  oberen  Postbehörde  statt.

3.  Die  Postbehörde  kann  verlangen,  daß  die  Marken,  soweit  sie  nicht  in  unangebrochenen
Bogen  zu  je  50  Stück  vorgelegt  werden,  in  Reihen  von  je  5  Stück  unmittelbar  nebeneinander
  und  gegebenenfalls  in  Bogen  von  je  50  Stück  zu  je  10  unmittelbar  untereinander
geordneten  Reihen  auf  Papierbogen  aufgeklebt,  überschießende  Stücke  aber  lose  überreicht
werden,  ferner,  daß  jeder  Papierbogen  mit  dem  Stempel  oder  dem  Namen  des  Antragstellers
gekennzeichnet  werde.

4.  Die  gegen  Ersatz  des  Stenerwerts  durch  Umtausch  zurückgenommenen  und  die  beie
den  Postanstalten  vorhandenen,  bisher  gültig  gewesenen  Wechselstempelmarken  und  Wechselvordrucke
  sind  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten,  von  denen  einer  tunlichst  ein  oberer  Beamter
sein  soll,  zu  vernichten.  Über  die  Vernichtung  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.
        <pb n="805" />
        793

Pseh-  und  Verorduungs-Blatt

für  das

LKönigreich  Bayern.

Nr.  69.
München,  den  30.  September  1918.
Jun  halt:

Königliche  Verordnung  vom  #.  September  1018  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  über  die
Errichtung  einer  Neichssinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Stenern.

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  über  die  Errichtung
6  Feines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  BGayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  §  8  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918
über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern

(R#l.  S.  959)  zu  verordnen,  was  folgt:
614
        <pb n="806" />
        794

I.  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag,  zur  Besitzstener  und  zu  Kriegsabgaben.
§  1.

1  Die  Anfechtung  des  rentamtlichen  Veranlagungs-,  des  Steuer=  und  des  Feststellungsbescheids,
  die  Frist  für  die  Anfechtung  und  das  Verfahren  bemessen  sich  nach  den  bisherigen
Vorschriften.

Gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission  ist  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  über  die  Errichtung  eines
Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern  (ReBl.  S.  959)
gegeben.

I!  Die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  steht  auch  der  Regierung,  Kammer  der
Finanzen,  zu.

II.  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  oder  die  Heranziehung  zu  Erbschaftssteuern,
Umsatzstenern,  Reichsstempelabgaben,  Wechselstempelabgaben,  Abgaben  vom  Personen=  und
Güterverkehr  oder  zur  Kohlenstener.

§  2.

!  Gegen  Abgabenfestsetzungen  und  Steuerbescheide,  die  die  Veranlagung  oder  die  Heranziehung
  zu  Erbschaftssteuern,  Umsatzsteuern,  Reichsstempelabgaben,  Wechselstempelabgaben,
Abgaben  vom  Personen=  und  Güterverkehr  oder  zur  Kohlensteuer  betreffen,  ist  Beschwerde
an  die  Oberbehörde  (Regierungsfinanzkammer,  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten
Steuern)  zulässig.

I!  Ist  die  Abgabe  mittels  Markenverwendung  oder  in  sonstiger  Weise  ohne  vorherige

amtliche  Festsetzung  entrichtet,  so  entscheidet  auf  Antrag  des  Pflichtigen  die  Oberbehörde
über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe.

§  3.

1  Die  Beschwerde  (§  2  Abs.  I)  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  von  der  Bekanntgabe
  des  Steuerbescheids  oder  der  Abgabenfestsetzung  an  bei  der  Steuerstelle,  die  die
Abgabe  festgesetzt  oder  den  Bescheid  erlassen  hat,  oder  bei  der  Oberbehörde  schriftlich  oder
zu  Protokoll  einzulegen.  Die  Einlegung  bei  einer  anderen  Behörde  schadet  nicht,  wenn  die
Beschwerde  rechtzeitig  bei  einer  der  in  Satz  1  bezeichneten  Behörden  eingegangen  ist.

Für  die  Berechnung  der  Frist  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.
Ist  der  letzte  Tag  der  Frist  ein  Sonntag  oder  staatlich  anerkannter  Feiertag,  so  endigt  die
Beschwerdefrist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktags.
        <pb n="807" />
        Nr.  69.  795

in  Für  die  Versäumung  der  Beschwerdefrist  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Versäumung  einer
Notfrist.

IV  Erachtet  die  Steuerstelle,  deren  Abgabenfestsetzung  oder  Bescheid  angefochten  wird,  die
Beschwerde  für  begründet,  so  hat  sie  ihr  abzuhelfen.  Andernfalls  ist  die  Beschwerde  der
Oberbehörde  vorzulegen.

84.

In  den  Fällen  des  §  2  Abs.  II  ist  der  Antrag  schriftlich  oder  zu  Protokoll  der
Oberbehörde  zu  stiellen.
§  5.

1  Die  Oberbehörde  hat  den  Sachverhalt  von  Austs  wegen  zu  ermitteln  und  zu  prüfen.
Sie  ist  an  Anträge  des  Pflichtigen  nicht  gebunden.

!1  Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung.  Gemeinsame  Beratung  findet
nicht  statt.

§  6.

Der  Bescheid  der  Oberbehörde  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  hat  eine  Rechtsmittelbelehrung
  zu  enthalten.  Er  unterliegt  der  Kostenpflicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
Kostengesetzes.

1  Die  Zustellung  des  Bescheids  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
über  die  Zustellungen  vom  Amts  wegen.

§  7.

1  Gegen  die  Entscheidung  der  Oberbehörde  findet,  soweit  in  Reichsgesetzen  nichts  anderes
bestimmt  ist,  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
26.  Juli  1918  statt.

I  Die  Oberbehörde  hat  der  Beschwerde  abzuhelfen,  wenn  sie  diese  für  begründet  erachtet.

Schlußvorschrift.

88B.

1Die  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

I!  Soweit  in  den  Fällen  des  §  2  eine  Frist  für  Beschwerden  an  die  Oberbehörde  nach
dem  bisherigen  Rechte  nicht  bestand,  beginnt  die  Beschwerdefrist  des  §  3  mit  dem
1.  Oktober  1918.  Hat  die  Frist  nach  den  bisherigen  Vorschriften  mehr  als  einen  Monat
betragen,  so  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  sofern  die  Rechtsmittelfrist  am
1.  Oktober  1918  in  Lauf  gesetzt  war.
        <pb n="808" />
        796

int  Wird  gegen  eine  vor  dem  1.  Okltober  1918  ergangene  Entscheidung  der  Oberbehörde
Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  eingelegt,  nachdem  der  Beschwerdeführer  weitere
Beschwerde  zum  Staatsministerium  der  Finanzen  erhoben  hat,  so  sind  die  Akten  dem  Reichsfinanzhof
  vorzulegen.

IV  §  2  bis  7  dieser  Verordnung  finden  hinsichtlich  der  Umsatzsteuer  auch  für  die  Zeit
vor  dem  1.  Oktober  Anwendung.  Ist  ein  Bescheid,  gegen  den  nach  §  2  dieser  Verordnung
Beschwerde  an  die  Oberbehörde  zulässig  ist,  vor  dem  1.  Oktober  1918  erlassen,  so  beginnt
die  Beschwerdefrist  mit  dem  1.  Oktober  1918,  sofern  nicht  die  Frist  nach  §  3  mit  einem
späteren  Tage  in  Lauf  gesetzt  wird.

München,  den  30.  September  1918.

Ludwig.

v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Deybeck.
        <pb n="809" />
        rset  und  Verorhnungschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  70.

München,  den  1.  Oktober  1918.
Inhalt:

BWersutachenz  Ram.  zah  rs-eher  13n.  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.  —  Bekanntmachung
28.  S  ls  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegstener  „  e  für  i
Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene.  —  Auszug  aus  der  —  Ws  ur  Heame,  ie

berichligung.

Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  fKüönig  von  Bayern,  Pfalgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  us’w.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag,  dessen  Versammlung  Wir  durch  Unsere  Verfügung
  vom  2.  August  1918  bis  auf  weiteres  vertagt  haben,  auf

.  .  Montag,  den  14.  Oktober  1918
einzuberufen.
Wir  beauftragen  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  die  in  ihrem  Kreise  ge—
wählten  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  sogleich  unter  Zustellung  eines  Abdrucks
147
        <pb n="810" />
        798
dieser  Ausschreibung  einzuladen,  rechtzeitig  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  zu  erscheinen.


Leutstetten,  den  28.  September  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Erettreich.
v.  Hellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  v.  Völk.

 

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  für  Beamte
im  Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene.

Lämtliche  Bivilstaatsministerien.
1.

Beamte  im  Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene  (Beamtenwitwen  und  doppelt  verwaiste
Beamtenkinder),  für  die  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  der  Bekanntmachung  vom

19.  Juni  1918  (GVl.  S.  321)  angewiesen  oder  demnächst  anzuweisen  ist,  erhalten  am
Schlusse  dieses  Monats  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage.

2.

Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  beträgt  das  Achtfache  des  monatlichen  Betrags
der  Kriegsteuerungsbeihilfe,  die  dem  Beteiligten  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
19.  Juni  1918  angewiesen  ist  oder  anzuweisen  sein  wird.

II  Mindestbetrag  der  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  ist

a)  für  die  Personen,  die  unter  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  1  und  2  der  Bekanntmachung
vom  19.  Juni  1918  fallen  150  ,
b)  für  die  Personen,  die  unter  Ziff.  2  Abs.  n  Ar.  3  der  nämiichen  Bekanntmachung
fallen  1  0.  ,
I)  für  doppeltperwaiste  mindersährige  Beamtenkinder  Gif  6  Abs.  I  der  nämlichen
Bekanntmachunggg  60  4,
d)  für  doppeltverwaiste  volljährige  Beamtenkinder  *  6  2  II  der  nänlichen
Bekanntmachunggg  72  .
        <pb n="811" />
        Nr.  70.  799

3.

1  Stirbt  ein  Beamter  im  Ruhestande  im  September  lfd.  Is.  vor  der  Auszahlung  der
einmaligen  Kriegsteuerungszulage,  so  wird  seiner  Witwe  oder,  wenn  er  eine  Witwe  nicht
hinterläßt,  seinen  Kindern,  bei  denen  die  Voraussetzungen  der  Bekanntmachung  vom
19.  Juni  lfd.  Is.  Ziff.  3  und  4  oder  Ziff.  6  Abs.  I  oder  II  vorliegen  —  beim  Vorhandensein
  mehrerer  zu  gleichen  Teilen  —  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  verabfolgt,
die  sich  für  den  Verstorbenen  berechnen  würde.

u  Stirbt  eine  Beamtenwitwe  im  September  lfd.  Is.  vor  der  Auszahlung  der  einmaligen
Kriegsteuerungszulage,  so  erhalten  ihre  Kinder,  soweit  bei  ihnen  die  Voraussetzungen  der
Bekanntmachung  vom  19.  Juni  lfd.  Is.  Ziff.  3  und  4  oder  Ziff.  6  Abs.  I  oder  II
gegeben  sind,  zu  gleichen  Teilen  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage,  die  sich  für  die
Beamtenwitwe  berechnen  würde.

III  In  allen  übrigen  Fällen  sowie  in  den  Fällen  nach  Abs.  I  und  II  daun,  wenn  dies
für  die  Beteiligten  günstiger  ist,  berechnet  sich  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  der
Beamtenwitwen  und  Beamtendoppelwaisen  nach  der  Kriegsteuerungsbeihilfe,  die  ihnen  angewiesen
  ist  oder  anzuweisen  sein  wird.  Abgesehen  von  den  in  Abs.  I  und  II  bezeichneten
Fällen  wird  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nicht  mehr  ausbezahlt,  wenn  der  Empfangsberechtigte
  (Beamte  im  Ruhestand  oder  Beamtenhinterbliebene)  vor  Fälligkeit  der  einmaligen
Kriegsteuerungszulage  (Ziff.  1)  gestorben  ist.

Hat  ein  Beamter  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nach  der  Bekanntmachung  vom
14.  September  lfd.  Is.  (GVBl.  S.  681)  erhalten,  so  gebührt  weder  ihm  noch  seinen
Hinterbliebenen  eine  einmalige  Zulage  nach  dieser  Bekanntmachung.

4.

1  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  im  allgemeinen  ohne  besondere  Anweisung
von  den  Vorständen  derjenigen  Kassen,  welche  die  den  Beteiligten  angewiesenen  Kriegsteuerungsbeihilfen
  auszuzahlen  haben,  auf  dem  gleichen  Formblatte  festgesetzt,  auf  dem  die  Kriegsteuerungsbeihilfe
  festgesetzt  wurde.  Sie  wird  in  der  Regel  mit  der  Kriegsteuerungsbeihilfe
für  Oktober  1918  am  Schlusse  des  laufenden  Monats  oder  zu  Beginn  des  Oktobers  1918
ausgezahlt.

11  Ist  die  Kriegsteuerungsbeihilfe,  nach  der  sich  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  bemißt,
noch  nicht  angewiesen  (Ziff.  3  Abs.  III),  so  ist  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  erst  nach
der  Anweisung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  gemäß  Abs.  I  festzusetzen  und  sodann  auszuzahlen.

I  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  Kriegsteuerungsbeihilfen
  nach  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  lfd.  Is.  verrechnet.
        <pb n="812" />
        800
5.

Beamte  im  Ruhestande,  die  im  Staatsdienste  wieder  verwendet  sind,  erhalten  die  ein—
malige  Kriegsteuerungszulage  nach  der  Bekanntmachung  vom  14.  September  1918,  wenn  sie
mindestens  seit  1.  Juli  und  mindestens  bis  30.  September  lfd.  Is.  die  Kriegsteurrungsbezüge
  der  noch  im  Dienste  stehenden  Beamten  zu  beziehen  hatten  und  ihre  Bezüge  aus
Anlaß  der  Wiederverwendung  während  des  gedachten  Zeitraums  nach  der  in  Ziff.  1  Abs.  I
der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  (GVBl.  S.  57)  aufgestellten  Regel  bemessen
waren.

in  Die  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1918  (K.  Bayer.  Staatsanzeiger  Nr.  168)  findet
entsprechende  Anwendung.
München,  den  28.  September  1918.  *-J.
  V.
v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Brettrrich.  Staatsrat  v.  Steiner.

Auszug  aus  der  Abels-Matrikel  am  21.  September  1918  der  Generalleutdes

  Königreichs.  nant  und  Inspekteur  der  Landwehr-Inspektion
Nürnberg  Friedrich  Ritter  von  Hurt  für
seine  Person  als  Komtur  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse.

In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:

Druckfehlerberichtigung.

Im  G#l.  1918  muß  es  auf  Seite  645  richtig  heißen:  Kap.  IV  Kreisumlagen  zu  39  %  (statt  365%)
In  einem  Teil  der  Auflage  ist  die  Zahl  richtig  eingestellt.
        <pb n="813" />
        801

II

Dr  das

Königreich  Bayern.

Nr.  71.

München,  den  2.  Oktober  1918.
*-5  Inhalt:  #  Bf

Königliche  Verordnung  vom  30.  Seprember  1918.  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  betreffend.

..  .  .  ’ck  -
machungvom  27.  September  1918  über  die  Arzueitarxe  19158.  —  Bekanntmachung  vom  30.  Sortenen  n
wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der  zum  Kiiegsdieust  eingerücklen  oder  im  Dienste  der  freiwilligen
Krankenpflege  verwendeien  Arbeiter  der  Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung.  —  Bekannutmachung  vom

30.  September  1#I§8  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteurrungszulage  an  die  zum  Kriegedienst
eingerückten  Sthatsbeamten.

Nr.  30178.

Königliche  Verordnung,  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Guaden  König  von  Bayern,  Pfalgraf  bei  Rhein,
erzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Die  mit  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Juli  1917,  die  Ubergangsabgabe  für

Bier  und  Malz  betreffend,  erfolgte  Regelung,  nach  welcher  der  Berechnung  der  Übergangsabgabe

  für  das  nach  Bayern  einzuführende  Bier  für  die  Zeit  vom  1.  August  1917  bis
148
        <pb n="814" />
        802

zum  30.  September  1918  eine  Mindestmalzmenge  von  9,5  kg  zu  Grunde  zu  legen  ist,
bleibt  auch  nach  dem  30.  September  1918  bis  auf  weiteres  in  Kraft.
München,  den  30.  September  1918.

Ludwig.

Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Deybeck.

 

Nr.  5191  à  14.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1918.

fl.  Staatsminikerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GWBl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  ab  die  in  der  Deutschen
Arzneitaxe  1918,  MB.  vom  27.  Dezember  1917,  Ziff.  1,  Gl.  S.  619,  festgesetzten
Preise  für  Arzneimittel  nach  Maßgabe  des  Dritten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1918,
der  in  der  Weidmann'schen  Buchhandlung  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstr.  Nr.  94,  erschienen
  ist,  geändert  werden

Die  beiden  früheren  Nachträge  zur  Arzneitaxe  1918  treten  außer  Kraft.

Die  Preise  für  Spiritus  und  spiritushaltige  Arznueimittel,  die  in  der  Deutschen  Arzneitaxe
  1918  und  im  Dritten  Nachtrag  in  Abschnitt  C  „Bestimmungen  über  die  Preisberechnung
  homöopathischer  Arzneien“  und  in  Abschnitt  E  „Preisliste  der  Arzneimittel“  festgesegt
  sind,  oder  die  nach  Abschnitt  A  „Allgemeine  Bestimmungen“  der  Deutschen  Arzneitaxe
  auf  Grund  eines  4,20  „;x  nicht  übersteigenden  Einkaufspreises  für  1  kg  Spiritus  von
90—91  Volumprozent  berechnet  werden,  erhöhen  sich  vom  1.  Oktober  1918  ab  um
solgende  Zuschläge:

die  Tinkturen,  die  Fluidextrakte,  die  Spirituspräparate  von  Spiritus  aethereus
S.  108  der  Deutschen  Arzneitaxe  bis  Spiritus  Vini  peruvianus  Seite  110
und  die  homöopathischen  Urtinkturen  und  Verdünnungen,  ohne  Rücksicht  auf  den
Gehalt  an  Spiritus
für  je  10  g  um  0,15  “4
für  je  100  g  um  1,00
für  je  200  g  um  1,50  4
für  je  500  g  um  3,00  "
        <pb n="815" />
        Nr.  71.  803

die  anderen  Spirituspräparate  und  Spiritus  selbst  je  nach  dem  Gehalt  der  zur
Abgabe  gelangenden  Arznei  an  Spiritus  von  90—91  Volumprozent

für  je  10  ;3  Spiritus  um  0,15

für  je  100  „  „1,05  MA

für  je  200  g  »  »1,80.--für

  je  500  g  „  „  3,60  .

München,  den  27.  September  1918.
Dr.  v.  Brettreich.

 

Nr.  30287.

Bekanntmachung  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  oder
im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der  Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung.

Sämtliche  Zivilstaatsministerien.

Bei  der  Berechnung  des  staatlichen  Zuschusses  zu  der  reichsgesetzlichen  Familienunterstützung
  für  den  Monat  Oktober  1918  ist  dem  „zuletzt  bezogenen  Lohne“  außer  den  im
ersten  Absatze  der  Ziff.  IV  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1918  (GWVBl.  S.  286)  aufgeführten  Bezügen  eine
einmalige  Zulage  in  dem  Betrage  zuzusetzen,  den  der  Arbeiter  bei  seinem  Verbleiben  im
Dienste  der  Verwaltung  im  Herbste  1918  erhalten  hätte.  «

München,  den  30.  September  1918.

J.  V.
v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Sridlein.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  v.  Steiner.

Nr.  30279.

 

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  an  die  zum
Kriegsdienst  eingerückten  Staatsbeamten.

Lämtliche  Ministerien.

Den  im  Heeresdienste,  bei  der  Flotte,  bei  der  Militär-,  Marine=  oder  Schutzgebietsverwaltung,
  im  Feldeisenbahndienste  (Kolonnendienste)  oder  als  Militärpersonen  bei  der  Verwaltung
  der  besetzten  feindlichen  Gebietsteile  oder  im  Sanitätsdienste  beschäftigten  Beamten
wird  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage,  die  ihnen  bei  Nichteinziehung  zum  Heeresdienst
usw.  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  14.  September  1918  (GWl.  S.  □
zustehen  würde,  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt.
        <pb n="816" />
        804
1.

1  Der  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  14.  September  1918  sich  errechnende
Hauptbezug  wird  gekürzt
a)  um  100  ,  wenn  der  eingerückte  Beamte  Anspruch  auf  freie  Verpflegung  hat,
b)  um  50  J,  wenn  ein  solcher  Anspruch  nicht  besteht.
i  Die  weitere  Zulage  für  die  zu  berücksichtigenden  Kinder  wird  aus  dem  ungekürzten
Hauptbezug  berechnet  (Ziff.  4  der  Min.  Bek.  vom  14.  Sept.  1918).

2.

Kriegsgefangene,  vermißte  und  internierte  Beamte  erhalten  den  Hauptbezug,  gekürzt
um  100  M,  und  die  weitere  Zulage  für  die  zu  berücksichtigenden  Kinder,  berechnet  aus  dem
ungekürzt:  Hauptbezug.  Zahlungen  sind  an  die  zum  Empfange  des  Zivildiensteinkommens
nach  Ziff.  14  und  16  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  (GBBl.  S.  6öff.)
berechtigten  Personen  zu  leisten.  Vermißten  Beamten,  bei  denen  die  Zahlung  des  Zidvildiensteinkommens
  eingestellt  ist  (Min  Bek.  vom  18.  Juni  1915  Ziff.  16,  vom  21.  September  1917,
Vl.  S.  555  ff.  und  vom  2.  Januar  1918,  GWBl.  S.  12),  wird  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage
  nicht  gewährt.

3.

1  Ledige  Beamte,  die  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  während
des  Kriegsdienstes  ihr  Zivildiensteinkommen  neben  den  militärischen  Bezügen  unverkürzt
weiterbeziehen,  erhalten  an  Stelle  des  nach  der  Ministerialbekannlmmachung  vom  14.  September
  1918  sich  errechnenden  Bezugs  als  einmalige  Zulage  den  Betrag  von  10.

Für  die  übrigen  ledigen  Beamten  wird  die  einmalige  Zulage  nach  Ziff.  1  und  2  errechnet.

4.

1  Die  nach  Ziffer  1  und  2  errechnete  einmalige  Zulage  gilt  beim  Vollzuge  der  gegenwärtigen
  Bekanntmachung  als  Bestandteil  des  jährlichen  Diensteinkommens  im  Sinne  der
Ziffer  7  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915.  Sind  bei  einem  Beamten
die  Voraussetzungen  der  Ziffer  3  Abs.  2  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915
gegeben,  so  erhöht  sich  der  dort  genannte  Betrag  von  3600  um  den  errechneten  Betrag
der  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  und  der  einmaligen  Zulage.

u  Demgemäß  erhalten  Beamte,  die  Offizierebesoldung  beziehen  oder  mit  Stellen  von
oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  wirklich  beliehen  sind  und  denen  deshalb  nach  Maßgabe
  der  Ministerialbekauntmachung  vom  18.  Juni  1915  das  Zivildiensteinkommen  um  den
reinen  Betrag  der  Kriegsbesoldung  gekürzt  wird,  die  errechnete  einmalige  Kriegsteuerungs-
        <pb n="817" />
        Nr.  71.  805

zulage  ganz,  wenn  sie  schon  bisher  (am  Stichtage)  die  forklaufenden  Kriegsteuerungsbezüge
ganz  oder  teilweise  tatsächlich  erhalten  haben.  In  den  übrigen  Fällen  erhalten  sie  als
einmalige  Kriegsteuerungszulage  den  Unteischiedsbetrag,  um  den  die  Summe  des  jährlichen
Zivildiensteinkommens  einschließlich  des  Jahresbetrags  der  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge
und  der  errechneten  einmaligen  Kriegsteurrungszulage  den  Jahresbetrag  der  reinen  Kriegsbesoldung
  übersteigt.
Beilpiele
zu  Abs  II  Satz  2;:

A.  Für  einen  als  Hauptmann  und  Bataillonsführer  bei  einem  mobilen  Truppenteil
eingerückten,  kinderlos  verheirateten  Landgerichtsrat  in  München  mit  einem  Gehalte  von
4800  .##  (Gehaltsklasse  9)  und  einem  monatlichen  militärischen  Bezuge  von  730  X  berechnet
  sich  die  einmalige  Zulage  wie  folgt:

Jahresbetrag  des  Zivilgehalts.  ,»  4800»»,
Jahresbetrags-erfortlaufendenKriegsteucruugsbcziige..««1152«,-,
errechneteeimualigcZulage650—100.--(Ziff.IderBekanntmachung)550.,-6502.-6.


ReineKriegsbesoldung7hoaus(730·)c12)8760-·«««  «6132»»«
Als  einmalige  Zulage  zu  gewährender  Unterschiedsbetrag  3470½.

B.  Andert  man  das  vorstehende  Beispiel  dahin,  daß  ein  kinderlos  verheirateter  Landgerichtsrat
  seinen  Dienstsitz  an  einem  Orte  mit  nicht  besonders  teueren  Lebensverhältnissen
hat  und  dortselbst  als  Major  d.  R.  (nicht  mehr  wehrpflichtig  in  einer  Stabsoffiziersstelle)
militärische  Dienste  leistet,  so  würde  er  die  einmalige  Zulage  nicht  erhalten,  da  die  reine
Kriegsbesoldung  den  Zivilgehalt  mit  Einschluß  der  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  und

der  errechneten  einmaligen  Zulaae  übersteigt:

Jahresbetrag  des  Zivilgehattzss.  4800  J

Jahresbetrag  der  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  (960—360  —#)  -—  600  ¼,

rrrechnete  einmalige  Zulage  (650  —50  "“  600

6000  ,

reine  Kriegsbesoldung  7/10  aus  (730..12)  8760.  6132  .
5.

Stichtag  für  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  zur  Gewährung  der  einmaligen  Kriegs

teuerungszulage  ist  der  1.  September  1918.
149
        <pb n="818" />
        806

6.

Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  fortlaufenden
Kriegsteuerungsbezüge  der  eingerückten  Beamten  angewiesen  und  verrechnet.  Die  Zahlung
erfolgt  sofort  nach  Anweisung.  7

Ob  und  wieweit  den  in  Ziff.  24  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Juni  1915
genannten  Beamten  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  gewährt  wird,  entscheiden  die  den
Beamten  vorgesetzten  Staatsministerien  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen.

8.

Die  Staatsministerien  behalten  sich  vor,  Härten,  die  sich  beim  Vollzuge  vorstehender
Bestimmungen  ergeben  sollten,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
durch  entsprechende  Anordnung  im  einzelnen  Falle  zu  beseitigen.

München,  den  30.  September  1918.

v.  Vandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Prettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  v.  Steiner.
        <pb n="819" />
        eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  72.
München,  den  16.  Oktober  1918.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abändcrung  des  Haussteuergesetzes.  —
Bekan  atmachung  vom  5.  Oktober  1918,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  —  Bekanntmachung
  vom  5.  Oktober  1918,  betreffend  Ergänzung  der  Militär-Transport.  Ordnung.  —  Bekunntmachung
vom  5.  Oktober  1918,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  —  Auszug  aus  der  Adels
Matrikel  des  Königreichs.

Nr.  30544.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Haussteuergesetzes.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  (GWVBl.  S.  423)  zur  Abänderung
des  Haussteuergesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  November  1910  (GWl.  S.  1055)  werden
nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
(Art.  1  und  2  des  Anderungsgesetzes,  88  5  Abs.  I,  6  Abs.  II  und  7  des  Haussteuergesetzes,
§  8  der  Vollzugsvorschriften  vom  2.  März  1911,  GVl.  S.  107).
1  Die  bei  der  Berechnung  der  Mietsteuer  sich  ergebenden  Bruchteile  von  halben  Pfennigen

werden  zu  einem  ganzen  Pfennig  angesetzt.
150
        <pb n="820" />
        808

II  Für  den  Mindest=  und  Höchstsatz  der  Arealsteuer  und  der  Mietsteuer  ergibt  sich  künftig

folgende  Berechnung:  «

DergeringsteBetragderArealsteuerist3X14X1,5-J-634;

derHöchstsatzderArealsteuerist25X14X1,54-5,25.-f-,

währendsichbisher-diegeringsteAtealsteuerauf3X5X24-30J,diehöchste
Arealsteuer  aber  auf  2,50  M  berechnete.

Der  geringste  Betrag  der  Mietsteuer  ist  15  X  1,54  =  23  J,  während  sich  bisher
die  geringste  Mietsteuer  auf  152  4  30  J  berechnete.

§  2.
(Art.  3  des  And  Ges.,  §  33  des  Haus  St  Ges.,  §  27  der  VollzVorschr.)

1  Die  Vergünstigung  des  §  33  Abs  III  des  Haus  St  Ges.  —  Gewährung  von  12  Steuerfreijahren
  —  kam  bisher  nur  den  Kleinwohnungsbauten  (Abs.  II)  zugute,  die  nicht  mehr  als
4  Wohnungen  enthielten  —  Kleinhäuser  —  oder  von  einer  Gemeinde  oder  einer  rechtsfähigen
gemeinnützigen  Vereinigung  hergestellt  waren,  die  sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung
  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte  Bevölkerung  befaßt.  Wurde  der  Wohnungsbau
von  einer  Vereinigung  hergestellt,  die  nach  dem  Gesetze  nicht  als  gemeinnützig  gilt,  so  wurden
den  Kleinwohnungsbauten  6  Steuerfreijahre  zugebilligt,  wenn  der  Kleinwohnungsbau  mehr
als  4  Wohnungen  umfaßte.  Die  für  das  sogenannte  Kleinhaus  bestimmten  Steuerfreijahre
kamen  auch  dem  Familienhause  zu,  wenn  es  als  Kleinwohnungsbau  im  Sinne  des  Gesetzes
zu  erachten  war.

lI  Nach  der  nunmehrigen  Fassung  des  Gesetzes  kommt  die  Begünstigung  auch  dem  sogenannten
Bürgerhause  zugute,  d.  h.  es  werden  nicht  nur  Kleinwohnungsbauten  (8  33  Abs.  11)  mit
nicht  mehr  als  4  Wohnungen,  sondern  auch  solche  mit  bis  zu  6  Wohnungen  in  der  im  §  33
Abs.  III  des  Gesetzes  bezeichneten  Weise  begünstigt.

II  Die  Begünstigung  des  Abs.  III  Satz  2  gilt  nicht  nur  für  Kleinwohnungsbauten,
sondern  für  alle  Wohnungsbauten,  die  von  einer  Gemeinde  oder  von  einer  rechtsfähigen
gemeinnützigen  Vereinigung  unter  den  im  Gesetze  genannten  Voraussetzungen  hergestellt  werden;
unter  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigungen  sind  hier  nicht  nur  solche  zu  verstehen,
die  sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
  Bevölkerung  befassen,  sondern  alle  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigungen,  so
daß  die  Bestimmung  auch  den  Vereinen  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  zugute  kommen  kann
und  auch  Ledigenheime,  Kriegerwaisenheime,  Handwerkerherbergen,  Gesellenhäuser,  Mädchenasyle,
Dienstbotenheime,  Altersheime  usw.  in  den  Genuß  der  12  jährigen  Steuerfreiheit  treten
können.  Bei  dieser  Begünstigung  ist  immer  vorbehalten,  daß  nicht  etwa  die  Steuerbefreiung
nach  §  2  des  Haus  t  Ges.  in  einem  weiteren  Umfang  einzutreten  hat.
        <pb n="821" />
        Nr.  72.  809

w  Die  Beurteilung  der  Gemeinnützigkeit  einer  rechtsfähigen  Vereinigung  —  8  33  Abs.  III
Satz  1  und  2  —  hängt  nicht  mehr  davon  ab,  daß  nur  vier  vom  Hundert  für  die  Einzahlungen
  der  Mitglieder  als  Zinsen  gewährt  werden.  Dem  heutigen  Zinssatz  entsprechend
ist  der  Zinssatz  auf  fünf  vom  Hundert  erhöht  worden.

V  Die  darüber  hinausgehende  Steuervergünstigung  des  §  33  Abs.  IV  soll  einen  Anreiz
zur  Bautätigkeit  bilden;  sie  gilt  unter  den  im  Gesetze  bezeichneten  Voraussetzungen  für  alle
Kleinwohnungsbauten  (Kleinhäuser,  Familienhäuser,  Bürgerhäuser)  und  Wohnungsbauten  der
im  §  33  Abs.  III  Satz  2  bezeichneten  Art,  gleichviel  ob  die  Erbauer  der  Häuser  Privatpersonen
  oder  Genossenschaften  usw.  sind,  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Wohnungen
des  Kleinwohnungsbaues.

VI.  Die  Vorschriften  der  Absätze  II  mit  IV  des  Gesetzes  finden  nur  solange  Anwendung,
als  die  dort  bezeichneten  Voraussetzungen  erfüllt  bleiben;  andernfalls  wird  die  Steuer  vom
nächsten  Kalendervierteljahr  an  zugeschrieben,  wenn  die  Steuerpflicht  nach  S  33  Abs.  I  des
Gesetzes  und  §  27  Abs.  I  der  Vollz  Vorschr.  hierzu  bereits  eingetreten  ist.

vn  gm  Streitfalle  wird  über  den  Beginn  der  Steuerpflicht  nach  §  5  Abs.  III  der
Vollz  Vorschr.  entschieden.

VIII  Die  Bestimmungen  des  §  33  des  Haus  St  Ges.  sind  in  wohlwollender  Anpassung  an
die  durch  die  Rechtsprechung  gegebenen  Richtpunkte  auszulegen  und  anzuwenden.

-18  Für  sämtliche  Kleinwohnungsbauten  der  in  den  Absätzen  II,  III  und  IV  des  Gesetzes
bezeichneten  Art,  die  besondere  Steuerfreijahre  genießen,  haben  die  Vorschriften  des  §  5  der
Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1911,  die  Haussteuerkataster  und  die  rechnerische  Behandlung
  der  Haussteuer  betr.  (FMl.  S.  445),  zu  gelten.

§  3.
(Art.  4  und  5  des  And  Ges.,  §8  39,  40  des  Haus  t  Ges.,  §  34  der  Vollz  Vorschr.)
1  Die  Vorschrift  des  §  39  gilt  nicht  für  arealsteuerpflichtige  Gebäude.
Künftig  wird  Nachlaß  an  der  Mietsteuer  auf  Ansuchen  dann  gewährt,  wenn

1.  Wohnungen  oder  Geschäftsräume,  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  keinen  Ertrag
abgeworfen  haben,

2.  der  Mietentgang  unter  Zugrundelegung  des  katastermäßigen  Mietertrags  der
ertragslosen  Räume  mindestens  den  sechsten  Teil  des  katastermäßigen  Mietertrags
  des  Gebäudes  beziffert,

3.  der  Ausfall  an  dem  katastermäßigen  Mietertrage  nicht  entschädigt  und

4.  das  Nachlaßgesuch  nicht  verspätet  angebracht  wird.
150“
        <pb n="822" />
        810

III  Es  genügt  demnach,  daß  zur  Vermietung  bestimmte  Wohnungen  oder  Geschäftsräume
keinen  Ertrag  abgeworfen  haben,  sei  es,  weil  sie  überhaupt  nicht  vermietet  waren  oder  weil
die  vereinbarten  Mietzinse  nicht  einbringlich  gemacht  werden  konnten.  Der  Nachlaß  kann
nicht  deshalb  versagt  werden,  weil  in  der  leerstehenden  Wohnung  etwa  noch  einzelne  Möbelstücke
stehen.  Vorbehalten  bleibt  aber  stets  die  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Räume  tatsächlich
keinen  Ertrag  abgeworfen  haben.  Ertragslosigkeit  ist  dann  nicht  gegeben,  wenn  z  B.  vermietbare
Räume  für  einen  gewissen  Zeitraum  in  der  Voraussetzung  oder  unter  der  Verabredung  unentgeltlich
  überlassen  werden,  daß  später  ein  umso  höherer  Mietzins  dafür  entrichtet  wird
oder  wenn  zwar  kein  Miet  zins  bezahlt  wird,  dem  Eigentümer  aber  als  Gegenleistung  andere
Vermögensvorteile  zugewendet  worden  sind.

V  Den  Maßstab  für  die  Gewährung  des  Nachlasses  bildet  die  Minderung  des  katastermäßigen
  Mietertrags,  wobei  an  dem  Betrage  der  Minderung  etwaige  Entschädigungen
abzuziehen  sind.  Ein  etwaiger  Mehrertrag,  den  der  Hausbesitzer  für  die  vermieteten  Näume
über  den  katastermäßigen  Mietertrag  dieser  Räume  hinaus  erhalten  hat,  ist  nicht  zu  berücksichtigen.
  Der  katastermäßige  Mietertrag  des  Gebäudes  wird  durch  die  Haussteuerverhältniszahl
  zum  Ausdrucke  gebracht.  Der  katastermäßige  Mietertrag  der  Räume,  für  deren  Ertragslosigkeit
  der  Nachlaß  begehrt  wird,  ist  auf  Grund  der  Mietertragsliste  zu  berechnen,  wobei
die  für  das  Gebäude  vom  Bruttomietertrag  abgezogenen  Ausgaben  im  entsprechenden  Anteile
von  dem  auf  die  ertragslosen  Räume  treffenden  Bruttomietertrag  abzuziehen  sind.

V  Als  Wohnung  kommt  dem  landläufigen  Sinne  entsprechend  nicht  etwa  ein  einzelner
Wohnraum,  sondern  nur  eine  Gesamtheit  von  Zimmern  in  Betracht.  Das  Gleiche  gilt  für
den  Begriff  der  Geschäftsräume,  sofern  sie  bestimmungsgemäß  zusammengehören.  Die  Nichtverwertung
  einzelner  Hotelzimmer  oder  eines  Nebenzimmers  (Gesellschaftszimmers)  begründet
einen  Anspruch  auf  Nachlaß  nicht.  Für  Hotels,  Pensionen  u.  dgl.  wird  ein  Nachlaß  in
der  Regel  nur  im  Falle  der  Stillegung  des  Betriebs  in  Frage  kommen;  von  einer  Stilllegung
  des  Betriebs  aber  kann  bei  Saisonbetrieben  selbstverständlich  für  die  Zeit  außerhalb
der  sogenannten  Saison  keine  Rede  sein.  Da  die  Räume  für  diese  Zeit  überhaupt  nicht
zur  Vermietung  bestimmt  sind,  fehlt  es  von  vornherein  an  einer  Voraussetzung  der  Nachlaßgewährung.
  Dagegen  wäre  ein  Nachlaß  denkbar,  wenn  z.  B.  ein  Hausbesitzer  in  einem
Kurort  im  Sommer  eine  ganze  Wohnung  nicht  vermietet,  die  zur  Vermietung  an  Sommergäste
  bestimmt  ist  oder  wenn  ein  Hotelbesitzer  ein  ganzes  Stockwerk  für  längere  Zeit  abzuschließen
  sich  genötigt  sieht.

VI  Bei  den  Feststellungen  der  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  von  Steuernachlässen
hat,  wenn  es  sich  um  Gebäudekomplexe  mit  Vorder=  und  Rückgebäuden  handelt,  stets  jene
Berechnungsweise  Anwendung  zu  finden,  die  für  den  Steuerpflichtigen  die  vorteilhaftere  ist.
Es  hat  also  die  Berechnung  nach  Vorder=  und  Rückgebäude  getrennt  zu  erfolgen,  wenn  diese
        <pb n="823" />
        Nr.  72.  811

Berechnungsart  ein  für  den  Pflichtigen  günstigeres  Ergebnis  hat;  dagegen  sind  die  katastermäßigen
  Mieterträge  der  Gebäulichkeiten  zusammenzurechnen,  wenn  hiernach  ein  Nachlaß
zuzubilligen  wäre.

vn  Die  gesetzliche  Vorschrift  über  Steuernachlässe  findet  Anwendung  auch  auf  Nebengebäude,
wie  Stallungen,  Hinterstellungsräume  für  Fuhrwerke,  Wägen,  Kraftwägen  u.  dgl.,  Ateliers
und  ähnliche  Räume.

win  Für  die  Gewährung  von  Steuernachlässen  ist  es  gleichgültig,  ob  die  Gebäude  zu  Wohnoder
  gewerblichen  Zwecken  dienen;  Voraussetzung  für  die  Gewährung  eines  Nachlasses  ist
jedoch  stets,  daß  die  Gebäude  oder  Räume  zur  Vermietung  bestimmt  sind.

IX  Kein  Nachlaß  ist  vorgesehen  für  den  Fall,  daß  die  zur  Vermietung  bestimmten  Räume
einen  geringeren  als  den  katastermäßigen  Mietertrag  abgeworfen  haben.  Bei  teilweisen
Nachlässen  am  Mietzins  und  bei  teilweisem  Leerstehen  der  zur  Vermietung  bestimmten  Räume
ist  also  ein  teilweiser  Nachlaß  ausgeschlossen.  Liegt  jedoch  wirklich  Ertragslosigkeit  vor,  so
ist  es  gleichgültig,  ob  sie  durch  Leerstehen  von  Wohnungen  und  Geschäftsräumen  oder  dadurch
veranlaßt  ist,  daß  der  Mietzins  uneinbringlich  ist.

*  Der  Steuernachlaß  ist  nicht  mehr  wie  bisher  in  Zwölfteilen  der  Jahresmietsteuer
festzusetzen,  sondern  lediglich  nach  Maßgabe  der  Minderung  des  katastermäßigen  Mietertrags.
Angenommen  z.  B.  der  katastermäßige  Mietertrag  eines  Gebäudes  betrage  nach  Abzug  der
Ausgaben  gemäß  §  4  Abs.  II  des  Haus  St  Ges  5000  “  und  der  Mietentgang  1600  ,
so  würde  sich  der  Nachlaß  an  der  Mietsteuer  auf  24  M  berechnen.

I  Der  Steuernachlaß  bewirkt  die  entsprechende  Minderung  der  Kreisumlagen  (Art.  43
Abs.  III  des  Umlagengesetzes)  und  seit  1.  Januar  1917  zufolge  des  Gesetzes  zur  Abänderuug
des  Umlagengesetzes  vom  31.  März  1917  (GVBl.  S.  69)  auch  die  entsprechende  Abminderung
der  Gemeindeumlagen  und  der  Kirchenumlagen,  dann  nach  Art.  10  Abs.  III  des  Kirchensteuergesetzes
  vom  15.  August  1908  (GVl.  S.  513)  die  entsprechende  Abminderung  der
Kirchensteuer.

Au  Die  Fristverlängerung  für  die  Anbringung  der  Nachlaßgesuche  gegenüber  dem  bisher
geltenden  Rechte  um  5  Monate  ist  erfolgt,  weil  auch  die  durch  die  Uneinbringlichkeit  der
Mietzinse  hervorgerufenen  Mietentgänge  Berücksichtigung  finden  sollen.

zFul  In  den  Gesuchen  sind  die  ertragslos  gebliebenen  Räume  sowie  der  Zeitraum,  für  den
dies  der  Fall  war,  genau  zu  bezeichnen.  Insbesondere  sind  auch  die  Gründe  namhaft  zu
machen,  aus  denen  sich  die  Mietzinse  als  uneinbringlich  erwiesen  haben.  Erforderlichenfalls
sind  die  Nachweise  über  erfolglose  Beitreibungsversuche  (Pfändungsabstandsprotokolle)  vorzulegen.

*“V  Den  Nachweis  der  Richtigkeit  der  Angaben  hat  der  Gesuchsteller  zu  führen,  von  dem
auch  eine  Erklärung  darüber  abzugeben  ist,  ob  er  für  den  Mietausfall  nicht  eine  Entschädigung
erhalten  oder  zu  beanspruchen  hat.  Über  die  Zeitdauer  des  Leersteheus  der  Mieträume  ist
        <pb n="824" />
        812

in  der  Regel  eine  Bestätigung  der  Gemeindebehörde  vorzulegen.  Kann  eine  solche  Be—
stätigung  nicht  erbracht  werden,  so  ist  auch  eine  anderweitige  Nachweisführung  zuzulassen.

Wenn  Füälle  eintreten,  die  voraussichtlich  die  Stellung  eines  Nachlaßgesuchs  nach  Ablauf
des  Kalenderjahrs  (Abs.  1)  rechtfertigen  werden,  so  empfiehlt  es  sich,  die  den  voraussichtlichen
Nachlaß  begründenden  Tatsachen  vorsorglich  dem  Rentamt  alsbald  anzuzeigen,  damit  diesem
die  Möglichkeit  geboten  ist,  die  Richtigkeit  solcher  Angaben  nachzuprüfen.  Hierauf  sind  die
Pflichtigen  bei  Gelegenheit  aufmerksam  zu  machen.  Der  Nachweis  kann  bei  verlässigen

Aufschreibungen  und  einwandfreier  Buchführung  auch  durch  Vorlage  der  Aufschreibungen
und  Bücher  geführt  werden.

VI.  Das  Rentamt  hat  die  Gesuche  um  Gewährung  von  Mietsteuernachlässen  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Entscheidung  vorzulegen,  wobei  die  zum  Nachlasse  begutachteten  Steuerund
  Kreisumlagenbeträge  in  einer  Übersicht  zu  berechnen  sind.  Von  der  Entscheidung  der

Regierungsfinanzkammer  sind  die  Pflichtigen  und,  soweit  Nachlässe  gewährt  werden,  auch
die  beteiligten  Gemeinden  zu  verständigen.

Die  Bestimmungen  über  die  Steuernachlässe  sind  in  wohlwollendstem  Sinne  auszulegen
und  anzuwenden  (8  3  Abs.  VI).

München,  den  6.  Oktober  1918.

u.  Hreunig.  Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  flriegsministerium.
Die  durch  Abschnitt  II  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  September  1918

(Rol.  S.  1108)  verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die
bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  5.  Oktober  1918.

u.  Seidlein.  v.  Hellingrath.
        <pb n="825" />
        Nr.  72.  813

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Militär-Transport-Ordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Kaiserliche  Verordnung  vom  9.  September  1918  (REBl.  S.  1107)  versügte
  Ergänzung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen
zu  gelten.

München,  den  5.  Oktober  1918.

v.  Seidlein.  v.  Bellingrath.

 

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.
Am  Schlusse  des  Militärtarifs  wird  als  neuer  Absatz  X  nachgetragen:
Für  #aen  rag
Tarif-  und  Wagen

Ar.  Gegenstand  sind

zu  vergüten
Pf.

 

X.  Verzögerung  der  Be-  oder  Entladung.

Für  jeden  Güterwagen,  der  nicht  mnerhalb  der  Ladefristen  des
allgemeinen  Verkehrs  (EVO  §§  63“  und  80  2%  1½%)  be-  oder
entladen  oder  der  anf  Verlangen  der  Heeresverwaltung  beladen
abgestellt  wird,  und  zwar  für  jeden  angefangenen  Tag  der

 

 

Verzögerung
58  a)  Güterwagen  normalspuriger  Bahnen  100
b)  Güterwagen  schmalspuriger  Bahnen  mit  mindestens  1  m
Spurweite  75
c)  Güterwagen  schmalspuriger  Bahnen  *  weniger  als  lnim
Spurweite  ..  ·  .  60

Die  Anderung  tritt  mit  Gültigkeit  vom  2.  August  1914  in  terst.  —  Hierdurch
wird  die  Vereinbarung  der  Heeresverwaltung  mit  dem  Staatsbahnwagenverbande,  die  diesem
Verbande  zustehenden  Verzögerungsgebühren  für  die  Dauer  des  jetzigen  Krieges  bauschweise
durch  eine  entsprechende  Ermäßigung  des  Leihsatzes  für  die  von  ihm  benutzten  Beutewagen
auszugleichen,  nicht  berührt.

München,  den  5.  Oktober  1918.

v.  Seidlein.  v.  Hellingrath.
        <pb n="826" />
        814

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen
für  ihre  Person  als  NRitter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
am  28.  September  1918:

der  Direktor  des  K.  Allgemeinen  Reichsarchivs,
  Geheimer  Hofrat  Dr.  Georg  Maria
Ritter  von  Jochner,

der  Direktor  des  K.  Landesvermessungsamts,
Ministerialrat  Joseph  Ritter  von  Bigler,

der  Präsident  der  K.  Eisenbahndirektion
Nürnberg  August  Ritter  von  Kalckbrenner,

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  Richard  Ritter
von  Opel,

der  Oberpostdirektor  in  Nürnberg  Georg
Ritter  von  Bals  und

am  28.  September  1918  der  Preußische
Kommerzienrat  und  Fabrikbesitzer  Otto  von
Müller  in  Wannsee  bei  Berlin  als  bayerischer
Staatsangehöriger  in  erblicher  Weise  bei  der
Adelsklasse.
        <pb n="827" />
        esetz  und  Verorduungs  Bluh

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  73.

München,  den  18.  Oktober  1918.
Inhalt:

Bekauntmachung  vom  17.  Seplember  1918,  die  Fassung  des  Einkommen-,  Haus-,  Gewerb-,  Kapitalrentensteuerund
  Umlagengesetzes  vom  17.  August  1918  betreffend.

Nr.  28099.

Bekanntmachung,  die  Fassung  des  Einkommen-,  Haus-,  Gewerb-,  Kapitalrentensteuer=  und
Umlagengesetzes  vom  17.  August  1918  betreffend.

fKl.  Slaatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  Art.  4  des  Gesetzes  vom  17.  August  1918  zur  Abänderung  des
Gewerbsteuergesetzes  und  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Gesetzen  über  die  direkten  Steuern
vom  14.  August  1910  (GWVBl.  S.  429)  werden  nachstehend  das  Einkommen-,  Haus-,
Gewerb.,  Kapitalrentensteuer=  und  Umlagengesetz  in  der  Fassung  der  Gesetze  vom  1  7.  August  1918
bekannt  gemacht.

In  der  Fassung  des  Haussteuergesetzes  sind  ebenso  wie  in  der  mit  der  Bekanntmachung
vom  4.  November  1910  (GVl.  S.  1029)  veröffentlichten  Fassung  einzelne  Vorschriften,
die  zunächst  nur  für  die  seinerzeitige  Einführung  der  Gesetze  von  Wirksamkeit  waren,  für
den  dermaligen  Vollzug  aber  eine  wesentliche  Bedeutung  nicht  mehr  besitzen,  in  eingeklammerten

Worten  oder  unter  eingeklammerten  Paragraphen  zum  Abdrucke  gebracht.
151
        <pb n="828" />
        816

In  der  neuen  Fassung  sind  auch  die  Anderungen  berücksichtigt,  die  das  Einkommensteuergesetz
  vom  14.  August  1910  im  Art.  66  Abs.  III  durch  §  9  des  Finanzgesetzes  vom
15.  Juli  1916  (GVBl.  S.  125),  das  Kapitalrentensteuergesetz  vom  14.  Augnst  1910  im
Art.  4  durch  Art.  63  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  vom  2.  November
  1912  (VBl.  S.  1135)  und  das  Umlagengesetz  vom  14.  August  1910  im  Art.  2
durch  das  Gesetz  vom  31.  März  1917  (GVl.  S.  69)  erfahren  haben.

Die  durch  die  Gesetze  vom  17.  August  1918  getroffenen  Anderungen  sind  bezüglich
der  Bestimmungen  über  die  Durchführung  der  Veranlagung  und  über  die  Bestenerung  der
Kleinwohnungsbauten  sofort  in  Wirksamkeit  getreten.  Im  übrigen  wirken  die  Bestimmungen
vom  1.  Januar  1919  ab.

München,  den  17.  September  1918.

J.  A.
v.  Breunig.  Staatsrat  v.  Unözinger.

Einkommenstenergesetz
vom  17.  August  1018.

I.  Steuerpflicht.
Art.  1.
1  Einkommensteuerpflichtig  sind:
1.  die  bayerischen  Staatsangehörigen,  jedoch  mit  Ausnahme  jener:

a)  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  wohnen,  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben
oder  sich  aufhalten,  ohne  daneben  in  Bayern  einen  Wohnsitz  zu  haben,

b)  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  haben,

I)  die  im  Auslande  seit  mehr  als  zwei  Jahren  sich  dauernd  aufhalten,  ohne
daselbst  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben;

Anmerkung:  Die  Artikel,  an  denen  durch  das  Gesetz  vom  17.  August  1918  Anderungen  vorgenommen  wurden,
sind  mit  #)  bezeichnet.
        <pb n="829" />
        Nr.  73.  817

2.  die  nichtbayerischen  Neichsangehörigen:

a)  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben,  ohne  daneben  in  einem  anderen
Bundesstaat  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder
in  ihrem  Heimatstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben,

b)  die  in  Bayern  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben,
ohne  in  einem  anderen  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben;

die  Ausländer,  die  in  Bayern  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich  daselbst  des  Erwerbes
wegen  oder  länger  als  ein  Jahr  aufhalten;

4.  die  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  die  in  Bayern  ihren
Sitz  haben,  insbesondere:

a)  Erwerbsgesellschaften,  wie  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  Berggewerkschaften,


b)  Vereine  des  bürgerlichen  Rechtes,

c)  Stiftungen  des  öffentlichen  und  des  bürgerlichen  Rechtes.

II  Die  Worte  Wohnsitz,  dienstlicher  Wohnsitz  und  Aufenthalt  sind  im  Sinne  des  Reichsdoppelsteuergesetzes
  zu  verstehen.  #

zl  Bayerische  Staatsangehörige,  die  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  behalten  in
Ansehung  der  Steuerpflicht  ihren  bisherigen  Wohnsitz  in  Bayern;  in  Ermangelung  eines
solchen  gilt  die  Landeshauptstadt  als  ihr  Wohnsitz.

V  Der  Wohnsitz,  der  dienstliche  Wohnsitz  und  der  Aufenthalt  in  einem  deutschen  Schutzgebicte
  sind  dem  Wohnsitze,  dem  dienstlichen  Wohnsitz  und  dem  Aufenthalt  in  einem  anderen

Bundesstaate  gleich  zu  achten.
Art.  2.

1  Einkommensteuerpflichtig  sind  auch  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,  die  der
Steuerpflicht  nach  Art.  1  nicht  unterliegen,  für  ihre  Einkünfte:

1.  aus  dem  in  Bayern  gelegenen  Grundvermögen  und  aus  dem  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes,  zu  dessen  Ausübung  in  Bayern  eine  Betriebsstätte  unterhalten  wird,

2.  an  den  von  bayerischen  öffentlichen  Kassen  bezahlten  Gehalten,  Pensionen,  Wartegeldern
  und  derartigen  Bezügen,  falls  nicht  diese  Einkünfte  nach  reichsgesetzlichen
Vorschriften  der  Besteuerung  in  Bayern  entzogen  sind,

3.  aus  dem  in  Bayern  dinglich  versicherten  oder  aus  dem  Kapitalvermögen  eines
Abwesenden,  für  den  von  einem  bayerischen  Gericht  eine  Pflegschaft  nach  §  1911
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet  ist,  falls  nicht  diese  Einkünfte  nach
reichsgesetzlichen  Vorschriften  der  Besteuerung  in  Bayern  entzogen  sind.

uu  Das  Wort  Betriebsstätte  ist  im  Sinne  des  Reichsdoppelsteuergesetzes  zu  verstehen.
—  151•
        <pb n="830" />
        818

in  Solche  Steuerpflichtige  sind  in  den  Fällen  des  Abs.  I  Ziff.  1,  3  verbunden,  auf  Verlangen
der  Steuerverwaltung  für  die  Erfüllung  aller  durch  dieses  Gesetz  und  dessen  Vollzugsvor—
schriften  auferlegten  Verpflichtungen  einen  Bevollmächtigten  zu  bestellen.  Dieser  Bevollmächtigte
  muß  in  Bayern  seinen  Wohnsitz  haben;  er  ist  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen
  neben  dem  Steuerpflichtigen  haftbar.

Art.  3.

1  Einkommensteuerfrei  sind:

1.

2.

die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  soweit  sich  die  ihnen  durch  die  Verfassung
  vorbehaltene  Steuerfreiheit  erstreckt,

die  beim  Könige  beglaubigten  Vertreter  anderer  Staaten  und  die  ihnen  zugewiesenen
  Beamten,  ferner  die  in  deren  Diensten  stehenden  Personen,  sofern  diese
Personen  Ausländer  sind,

.Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  nach  besonderen

Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  ein  Anspruch  auf  Einkommensteuerfreiheit
zukommt.

dI  Die  Befreiungen  der  Ziff.  2,  3  erstrecken  sich  nicht  auf  die  nach  Art.  2  Abs.  1  Ziff.  1,
2  steuerbaren  Einkünfte  und  sind  ausgeschlossen,  wenn  keine  Gegenseitigkeit  gewährt  wird.

Art.  4.

1  Einkommensteuerfrei  sind  ferner:

1.

2.

das  Reich,  der  Staat,  die  Kreisgemeinden,  die  Distriktsgemeinden,  die  Gemeinden
  und  die  Ortschaften,

die  öffentlichen  Kirchengesellschaften,  die  Kirchengemeinden,  dann  die  israelitischen
Kultusgemeinden,

.  die  Kirchenstiftungen  und  die  Kultusstiftungen,  wenn  sie  durch  Entrichtung  der

Steuer  außerstand  gesetzt  würden,  ihren  Zweck  vollständig  zu  erfüllen,  ferner  die
Kirchenbauvereine  und  die  Missionsvereine  anerkannter  Religionsgesellschaften,

.  die  Pfründestiftungen,
.  die  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der

Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

die  unter  der  Verwaltung  der  Versicherungskammer  stehenden  Wohlfahrtsanstalten,
.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten,

.  die  Bayerische  Landwirtschaftsbank,  solange  sie  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln

erhält,

.  die  Genossenschaften,  die  ausschließlich  und  unmittelbar  der  land=  und  forstwirtschaftlichen

  oder  der  gewerblichen  Produktion  oder  der  besseren  Verwertung
        <pb n="831" />
        Nr.  73.  819

der  eigenen  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  dienen,  einschließlich  der  Vorschuß=  und
Kredit-Genossenschaften,  wenn  diese  Genossenschaften  die  ihrem  Zwecke  entsprechende
Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken,  ferner  die  übergeordneten
Verbände  solcher  Genossenschaften  und  die  gemeinnützigen  Baugenossenschaften.
Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
  der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den
Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.
11  Genossenschaften,  die  einen  gewerblichen  Gewinn  anstreben,  fallen  nicht  unter  die
Befreiung  nach  Ziff.  9.
Art.  5.ü7)

1  Einkommensteuerfrei  sind  auch  die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtigen
natürlichen  Personen,  deren  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  1000  JA  beträgt,  sodann
die  nach  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4  und  die  nach  Art.  2  steuerpflichtigen  Personen  und  Vereine.
deren  in  Bayern  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  200  —NX  beträgt.

I!  Von  der  Befreiung  sind  ausgenommen  mämnliche  bayerische  Staatsangehörige,  deren
steuerbares  Einkommen  mehr  als  300  J  beträgt,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direkte
Steuer  von  jährlich  mindestens  50  J  entrichten.

Il  Die  Steuerpflicht  der  nach  Abs.  II  steuerpflichtigen  Personen  beginnt  mit  dem  Steuerjahre,
  das  auf  das  vollendete  23.  Lebensjahr  des  Pflichtigen  folgt.  Ihre  Steuerveranlagung
ist  unwirksam,  wenn  sie  ihre  Steuerschuldigkeit  nicht  spätestens  sechs  Wochen  nach  der  ersten
Aufforderung  zur  Zahlung  entrichtet  haben.  Eine  wiederholte  Steuerveranlagung  für  das
Steuerjahr  findet  nicht  statt.

Art.  6.

1  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  vormerkungsweise  zu  veranlagen:

1.  Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben,  die
aber  zur  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  für  ihre  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  und  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,  4)  nicht  einkommensteuerpflichtig
  sind,  für  diese  Einkünfte,

2.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten.

I!  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes
als  Steuerpflichtiger.

In  Bezieht  ein  Steuerpflichtiger  Einkünfte,  die  zur  Staatseinkommensteuer  und  zugleich
solche,  die  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  sind,  so  ist  die  vorzumerkende  Steuer  aus
dem  Gesamtbetrage  der  Einkünfte  zu  berechnen.
        <pb n="832" />
        820

II.  Steuerbares  Einkommen.
1.  Allgemeine  Grundsätze.
Art.  7.

1  Als  das  Einkommen  des  Steuerpflichtigen  gelten  seine  gesamten  Jahresreineinkünfte  in
BGeld  und  Geldeswert  mit  Einschluß  des  Mietwerts  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  und
des  Wertes  der  zum  Haushalte  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  der  eigenen  Betriebe:

1.  aus  Grundvermögen,  nämlich  aus  Grundstücken,  Gebäuden  und  dem  Betriebe
der  Land=  und  der  Forstwirtschaft,

2.  aus  Gewerbebetrieb,  nämlich  aus  Handel,  Gewerbe  und  Bergbau,

3.  aus  Kapitalvermögen,

4.  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen,  nämlich  aus  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen,
  wissenschaftlichem  oder  künstlerischem  Beruf  oder  anderer  gewinnbringender
Beschäftigung  und  aus  Rechten  auf  wiederkehrende  Bezüge  oder  Vorteile  jeder  Art,
soweit  diese  Einkünfte  nicht  schon  unter  Ziff.  1  bis  3  inbegriffen  sind.

II  Nicht  als  Einkünfte,  sondern  als  Vermehrungen  des  Stammvermögens  gelten  Erbschaften,
  Vermächtnisse,  Schenkungen,  Kapitalsauszahlungen  aus  Lebens=  und  Unfallversicherungen,
  Einnahmen  aus  der  nicht  gewerbsmäßigen  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen,
Lotteriegewinne  und  ähnliche  außerordentliche  Einnahmen;  sie  kommen  ebenso  wie  Verminderungen
  des  Stammvermögens  bei  der  Einkommensermittelung  nur  insofern  in  Betracht,
als  durch  sie  die  Einkünfte  aus  dem  Stammvermögen  vermehrt  oder  vermindert  werden.
Soweit  jedoch  Lotteriegewinne  und  ähnliche  Einnahmen  sich  innerhalb  eines  Gewerbebetriebs
ergeben,  bilden  sie  Einkünfte.

l  Bei  den  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  genannten  Steuerpflichtigen  zählen  die  Einnahmen
an  Mitgliederbeiträgen,  Abgaben  u.  dgl.,  ferner  bei  den  Mitgliedern  von  Vereinen  zum
gemeinsamen  Einkaufe  von  Lebens=  oder  hauswirtschaftlichen  Bedürfnissen  im  großen  und
Ablaß  im  kleinen  (Konsumvereinen)  die  an  sie  ausbezahlten  Warenumsatzdividenden  nicht
zu  den  Einkünften.

IV  Geldwerte  Einkünfte,  wie  der  Genuß  von  Grundbesitz,  Wohnung,  Naturalien  u.  dgl.
sind  in  Geld  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen,  soweit  deren  Anschlag  nicht  von
der  Staatsregierung  nach  Durchschnittssätzen  geregelt  ist.

Art.  8.7)

Für  die  Veranlagung  bleiben  vorbehaltlich  des  Art.  6  außer  Betracht:
1.  Einkünfte,  die  nach  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nicht  steuerbar  sind
        <pb n="833" />
        Nr.  73.

10.

11.

12.

13.

821

Einkünfte  aus  dem  im  Auslande  gelegenen  Grundvermögen  und  den  daselbst

betriebenen  stehenden  Gewerben,  soweit  sie  nicht  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
nach  Bayern  bezogen  werden,

Einkünfte  aus  dem  der  bayerischen  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen

unterliegenden  Gewerbebetriebe,

Einkünfte  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  aus  Kapitalvermögen,
.  Militärbezüge  solcher  Offiziere,  die  das  im  Etat  für  Unteroffiziere  oder  Gemeine

ausgeworfene  Diensteinkommen  beziehen,

.Ehrenzulagen,  die  mit  Kriegsdekorationen  für  die  Soldaten  bis  zum  Feldwebel

einschließlich  verbunden  sind,  ferner  Beihilfen  aus  öffentlichen  Fonds  an  Militärpersonen
  dieses  Dienstgrads  und  an  ihre  Hinterbliebenen,

Leistungen  aus  einer  Krankenversicherung  an  die  Versicherten,
Bezüge  aus  öffentlichen  Mitteln  oder  aus  Mitteln  einer  öffentlichen  Stiftung,

die  als  Unterstützungen  wegen  Dürftigkeit  oder  als  Unterstützungen  für  Zwecke
des  Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wissenschaft  oder  der  Kunst  bewilligt  sind,

Bezüge  aus  in  Bayern  veranlagten  Stiftungen,  wenn  die  Bezugsberechtigung  stiftungsgemäß

  nach  agnatisch-linealischer  Erbfolge  mit  Erstgeburtsrecht  geordnet  ist,  vorausgesetzt,
  daß  die  Stiftung  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichtet  wurde,
Bezüge  aus  öffentlichen  Kassen  zur  Entschädigung  für  die  mit  der  Erfüllung
staatsbürgerlicher  Pflichten  verbundenen  Aufwendungen,

Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Stiftungen,  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  für  Zwecke  des
Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wohltätigkeit,  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken,  der  Wissenschaft  oder  der
Kunst  verwendet  werden,

Einkünfte  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  insbesondere
der  Anstalten  und  Kassen,  soweit  sie  satzungsgemäß  zu  fortlaufenden  Unterhaltsbeiträgen
  oder  zu  Unterstützungen  in  Kranken-,  Sterbe=  oder  Notfällen  oder  im
Falle  der  Arbeitslosigkeit  an  die  Mitglieder  oder  deren  Hinterbliebene  verwendet  werden.
Einkünfte  der  in  Bayern  gelegenen  Klöster  und  Diakonissenanstalten,  die  zum
Unterhalt  ihrer  in  Bayern  wohnenden  Angehörigen  verwendet  werden.

Art.  9.

1Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  ist  das  Einkommen  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  das  beiderseitige  Einkommen
  der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  wird.
        <pb n="834" />
        822

in  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der
Stener,  wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Einkommen  an  dem  veranlagten  Gesamteinkommen
  auf  die  Ehefrau  trifft;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf
entfallenden  Teil  der  Stener.

11  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd  getrennt
  leben.

Art.  10.

1  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen.

in  Das  steuerbare  Jahreseinkommen  ist  nach  dem  Stande  der  Vermögens-,  Besitz=  und
Einkommensverhältnisse  am  1.  Oktober  des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres
(Steuervorjahrs)  zu  ermitteln.  Anderungen,  die  sich  nach  diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne
des  Steuerjahrs  an  dem  Stande  dieser  Verhältnisse  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  des
steuerbaren  Einkommens  zu  berücksichtigen  und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend
gemacht  werden.  «

II!  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
dieser  Verhältnisse  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

IV  Mit  dieser  Maßgabe  sind  feststehende  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  aus  Beruf  usw.
(Art.  7  Abs.  1I  Ziff.  3,  4)  mit  dem  für  das  Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  alle
übrigen  Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  voransgegangenen
Betriebs=  oder  Kalenderjahrs,  nötigenfalls  nach  dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

VAls  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangen  ist  das  letzte  Betriebsjahr  anzusehen,
dessen  Ergebnisse  zur  Zeit  der  Abgabe  der  Steuererklärung  festgestellt  werden  können.

VI  Die  gleichen  Grundsätze  finden  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Abs.  VII  auf  die
Berechnung  der  Betriebsausgaben  (Art.  11,  12)  entsprechende  Anwendung.

VII  Die  abziehbaren  Verbrauchsausgaben  und  die  mit  diesen  abziehbaren  Schuldzinsen
(Art.  12  Abs.  II)  sind  nach  dem  Stande  an  dem  für  die  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse
  maßgebenden  Zeitpunkte  zu  berechnen.

Art.  11.

I1  Zur  Ermittelung  des  steuerbaren  Jahreseinkommens  dürfen  an  den  Roheinkünften  die
zu  ihrer  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  gemachten  Aufwendungen  (Betriebsausgaben),
ferner  an  den  gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  die  im  Art.  12  Abs.  II  namentlich  bezeichneten
  Ausgaben  (abziehbare  Verbrauchsausgaben)  abgesetzt  werden.

I  Unzulässig  ist  der  Abzug,  soweit  Aufwendungen  und  Ausgaben  zu  Einkünften  wirtschaftlich
  in  Beziehung  stehen,  die  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  zu  lassen  sind.
        <pb n="835" />
        Nr.  73.

823

Bei  beschränkter  Steuerpflicht  (Art.  2)  dürfen  die  im  Art.  12  Abs.  II  Ziff.  1  bezeichneten
  Ausgaben  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  in  Bayern  zu  veranlagenden  Einkünfte
zu  dem  Gesamteinkommen  des  Steuerpflichtigen  abgesetzt  werden  und  ist  ein  Abzug  für  die
im  Art.  12  Abs.  1I  Ziff.  2,  3  bezeichneten  Ausgaben  unzulässig.

1  Alss

0900

GG

S

O  —

11.

Art.  12.

Betriebsausgaben  gelten  insbesondere:

Pacht=  und  Mietzinse  für  Grundstücke,  Gebäude,  Maschinen,  Bewegungskräfte

und  für  das,  lebende  und  tote  Betriebsinventar,

.Kosten  für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  sonstigen  baulichen  Anlagen  sowie  der

Maschinen,  ferner  Kosten  zur  Erhaltung  und  Ergänzung  des  lebenden  und  toten
Betriebsinventars,  soweit  nicht  für  diese  Zwecke  Abschreibungen  (Ziff.  4)  stattfinden,

Schuldzinsen,  die  in  einem  Gewerbebetrieb  anfallen,
Abschreibungen  im  angemessenen  Betrage  für  Abnützung  von  Gebänden,  Maschinen

und  lebendem  und  totem  Betriebsinventare,  soweit  nicht  die  Kosten  für  Ersatzbeschaffungen
  als  laufende  Betriebsausgaben  verrechnet  werden  (Ziff.  2),  ferner
für  Substanzverringerung  bei  Bergwerksunternehmungen,  Steinbruch=  und  derartigen
  Betrieben,

 

Kosten  für  Versicherung  der  Gebäude,  der  Vorräte,  der  zu  gewärtigenden  Erzeugnisse

  und  des  Betriebsinventars  gegen  Brand=  und  sonstigen  Schaden  und  für
Versicherung  gegen  Haftpflicht,

Anuschaffungskosten  für  die  zum  Betrieb  erforderlichen  Roh=  und  Hilfsstoffe,

Waren  und  sonstigen  Materialien,

Ausgaben  für  die  im  Betrieb  erforderliche  Heizung  und  Beleuchtung,

Gehalte,  Löhne  und  Naturalleistungen  an  die  für  den  Betrieb  angenommenen
Personen,  ferner  Beiträge,  die  vom  Unternehmer  für  diese  Personen  gesetz=  oder
vertragsmäßig  zu  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-,  Alters-,  Pensions-,  Sterbe-,
Witwen=  und  Waisenkassen  oder  Versicherungen  zu  leisten  sind  oder  sonst  in
einer  Form  geleistet  werden,  welche  die  Verwendung  der  Beiträge  für  solche
Zwecke  dauernd  sicherstellt,  sodann  Unterhaltsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  von
Angestellten,

Betriebsverluste  sowie  angemessene  Rücklagen  für  wahrscheinliche  Betriebsverluste,
die  im  Betriebe  zu  entrichtenden  indirekten  Abgaben  sowie  Beiträge  an  öffentlichrechtliche

  Genossenschaften  und  an  öffentlichrechtliche  Verbände  für  Standesvertretung,

Bodenzinse.
152
        <pb n="836" />
        824

-

IIAls  abziehbare  Verbrauchsausgaben  gelten:

1.

Schuldzinsen  sowie  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Abs.  III  Renten  und
ähnliche  dauernde  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes,  soweit  sie  nicht  unter  die  Betriebsausgaben
  fallen  und  unter  diesen  abgesetzt  sind,

.Beiträge,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagende

Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  zu  Kranken-,  Unfall-,
Invaliden-,  Alters.,  Pensions-,  Sterbe-,  Witwen=  und  Waisenkassen  oder-Versicherungen,
  zu  Haftpflichtversicherungen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichten
sind  oder  für  öffentlichrechtliche  Versicherungen  freiwillig  entrichtet  werden,  soweit
diese  Beiträge  zusammen  jährlich  nicht  mehr  als  400  J  betragen.

Versicherungsprämien  für  die  Versicherung  des  Steuerpflcchtigen  oder  seiner  nicht

selbständig  veranlagten  Ehefrau  auf  den  Todes=  oder  Erlebensfall,  soweit  sie  nicht
mehr  als  400  “  jährlich  betragen  und  sofern  das  Einkommen  des  Pflichtigen

nach  Abzug  der  Schuldzinsen  usw.  (Abs.  II  Ziff.  1)  den  Betrag  von  10,000““
nicht  übersteigt,

notwendige  Ausgaben,  die  dem  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  nicht  selbständig

zu  veranlagende  Ehefrau  und  seine  nicht  selbständig  zu  veranlagenden  Kinder  auf
Fahrten  zwischen  Wohnsitz  und  Arbeitsstätte  zur  Ausübung  der  Arbeit  erwachsen.

l  Nichtabziehbare  Ausgaben  sind  dagegen  insbesondere:
1.  Aufwendungen  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  des  Vermögens,  zu  Geschäftserweiterungen,

  zu  Ersatzbeschaffungen,  soweit  für  diesen  Zweck  Abschreibungen  bei
den  Betriebsausgaben  erfolgt  sind  (Abs.  1  Ziff.  4),  zu  Kapitalsanlagen  und  zur
Schuldentilgung,  ferner  auch  Vermögensverluste,  Unterstützungen  und  sonstige
freiwillige  Leistungen,  soweit  sie  nicht  als  Betriebsausgaben  anzusehen  sind,  endlich
bei  Stiftungen  und  ähnlichen  juristischen  Personen  Ausgaben  auf  den  Zweck,

.  direkte  Steuern,  Kirchensteuern  und  Umlagen,
Zinsanschläge  für  das  im  Betrieb  angelegte  eigene  Kapital  und  Mietanschläge

für  die  zum  Betriebe  verwendeten  eigenen  Gebäude  oder  Gebäudeteile  des  Unternehmers,


.  Aufwendungen  in  Geld  und  Geldeswert  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des

Steuerpflichtigen  und  zum  Unterhalt  und  zur  Erziehung  seiner  Familienangehörigen,
  namentlich  zur  Befriedigung  persönlicher  Bedürfnisse  für  Wohnung,
Nahrung,  Kleidung,  Bedienung,  Pflege  usw.,  auch  wenn  diese  Bedürfnisse  mit
Erzeugnissen  oder  Waren  der  Betriebe  oder  mit  sonstigen  Nutzungen  des  eigenen
Vermögens  des  Steuerpflichtigen  gedeckt  werden.  Wiederkehrende  Leistungen  des
Steuerpflichtigen  an  Familienangehörige  sind  jedoch  abziehbar,  wenn  diese  Leistungen
        <pb n="837" />
        Nr.  73.  825

auf  besonderem  Verpflichtungsgrunde  beruhen  und  der  Empfänger  wirtschaftlich
selbständig  ist.  Als  solche  Familienangehörige  gelten  die  Ehefrau  und  die  Verwandten
  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Ehefrau  in  gerader  Linie.

2.  Besondere  Vorschriften.
Art.  13.7)

1  Die  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen  umfassen  den  Reinertrag  aus  jeder  Art  Nutzung
von  Grundstücken  und  Gebäuden  und  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft.

1.  Der  Reinertrag  ist  bei  verpachteten  oder  vermieteten  Grundstücken  und  Gebäuden  für
den  Verpächter  oder  #Wnieter  aus  den  Pacht=  und  Mietzinsen,  dem  Geldwerte  der  dem
Pächter  oder  Mieter  obliegenden  Natural=  und  sonstigen  Nebenleistungen  und  dem  Geldwerte
  der  dem  Verpächter  oder  Vermieter  vorbehaltenen  Nutzungen  zu  berechnen.

1  Bei  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  Haushaltungsangehörigen
  und  seine  Bediensteten  zu  Wohnungs=  und  Hauswirtschaftszwecken  benützt
  werden,  ist  der  örtliche  Mietwert,  bei  den  diesen  Zwecken  dienenden  Zugehörungen
(Hofräumen,  Hausgärien,  Parkaulagen  usw.)  der  Geldwert  der  Nutzung  anzuschlagen.

Soweit  Gebäude  oder  Gebäudeteile  nebst  Zugehörungen  zum  Betriebe  der  Land=  und
der  Forstwirtschaft,  zum  Gewerbebetrieb  oder  zur  Ausübung  eines  sonstigen  Berufs  des
Steuerpflichtigen  dienen,  ist  ihr  Nutzungswert  nicht  eigens  anzuschlagen.

VBei  der  Ermittlung  des  Reinertrags  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft
  mit  eigenem  oder  erpachtetem  Grundbesitze  kommen  neben  den  Ergebnissen  der  gewöhnlichen
  auch  die  Ergebnisse  außergewöhnlicher  Nutzungen  in  Betracht.  Insbesondere
sind  in  Betracht  zu  ziehen:

1.  der  Erlös  für  die  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse  des  Betriebs,  die  gegen  Barzahlung,
  auf  Kredit  oder  gegen  sonstige  Vorteile  veräußert  oder  zur  Nutzung
überlassen  werden,

2.  der  nach  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagende  Geldwert  der  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse
  des  Betriebs,  die  der  Steuerpflichtige  für  seine  Hauswirtschaftszwecke
  verwendet,

3.  der  Geldwert  der  Erzeugnisse  und  Vorräte  des  Betriebs,  die  am  Schlusse  des

6  Betriebsjahrs  noch  vorhanden  sind.

VDagegen  ist  der  Geldwert  des  aus  dem  Vorjahr  übergegangenen  Bestandes  an  Erzeugnissen
  und  Vorräten  abzusetzen.  Bei  Betrieben,  in  denen  der  Bestand  an  Exzeugnissen
und  Vorräten  am  Schlusse  der  einzelnen  Jahre  wesentlichen  Schwankungen  nicht  zu  unterliegen
  pflegt,  kann  dessen  Geldwert  sowohl  bei  den  Einnahmen  als  bei  den  Ausgaben  unberücksichtigt

  bleiben.
152°
        <pb n="838" />
        826

vil  Bei  außerordentlichen  Waldnutzungen,  die  über  die  regelmäßigen  Nutzungen  wesentlich
hinausgehen,  gilt  jedoch  folgendes:

1.  Ein  Mehrerlös,  der  zur  Ergänzung  der  Waldrente  der  nächsten  Jahre  zurückgestellt
  wird,  bleibt  außer  Betracht.

2.  Für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  wird  die  Steuer  nach  dem
Hundertsatze  bemessen,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen  nach  Abzug
des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet.

Vill  Für  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe,  wie  Brauereien,  Ziegeleien,  Bodensubstanznutzngen,
  die  in  keiner  unmittelbaren  Verbindung  mit  dem  Hauptbetriebe  stehen,  ist  der
Reinertrag  nach  den  Vorschriften  des  Art.  14  zu  berechnen.  s

IxDerNachweisdesErtragödmchordnungsmäßige  Buchführund  ist  zuzulassen,  wenn
diese  alle  geschäftlichen  Vorgänge  des  Betriebs  zahlenmäßig  zur  Erscheinung  bringt  und  die
Anderungen  des  in  dem  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb  angelegten  Vermögens  berücksichtigt.
  Aufzeichnungen,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  haben  einen
Anhalt  für  die  Ermittlung  des  Einkommens  zu  bilden.

Art.  14.)

1  Die  Reineinkünfte  aus  Gewerbebetrieb  umfassen  den  Reinertrag  aus  Gewerbs-,  Handelsund
  Bergbaununternehmungen.

II  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuerrechtlichen  Vorschriften  nach
den  Grundsätzen  zu  berechnen,  die  für  die  Inventur  und  die  Bilanz  durch  das  Handelsgesetzbuch
  vorgeschrieben  sind  und  sonst  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen.

II  Fehlt  eine  solche  Buchführung,  so  ist  der  Reinertrag  unter  Beachtung  der  steuergesetzlichen
  Vorschriften  aus  der  Gegenüberstellung  der  jährlichen  Betriebseinnahmen  und  Betriebsausgaben
  zu  ermitteln.

IV  Zum  Ertrage  sind  insbesondere  die  Erlöse  für  die  gegen  Barzahlung  und  auf  Kredit
verkauften  Erzeugnisse  und  Waren,  die  für  geschäftliche  oder  gewerbliche  Leistungen  gewährten
oder  bedungenen  Gegenleistungen  und  der  Geldwert  der  vom  Steuerpflichtigen  für  seine
Hauswirtschaftszwecke  verwendeten  Erzeugnisse  und  Waren  des  Betriebs  zu  rechnen.  Dieser
Geldwert  ist  nach  den  im  Betrieb  üblichen  Verkaufspreisen  und,  falls  sich  hierfür  kein  Anhalt
bietet,  nach  den  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagen.

Bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind  vor  der  Steuerberechnung  an
dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  Fünftel  dieses  Reinertrags  abzusetzen.  Bei  den  Berggewerkschaften
  sind  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  vom  Hundert  des  Grundkapitals
aus  Erwerbspreis  und  Kosten  der  Anlage  und  Erweiterung  der  Einrichtung  und  bei  den
        <pb n="839" />
        Nr.  73.  827

übrigen  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4,  a  besonders  bezeichneten,  nicht  unter  Satz  1  fallenden
Erwerbsgesellschaften  zwei  vom  Hundert  des  eingezahlten  Aktienkapitals  oder  der  eingezahlten
Geschäftsanteile  der  Mitglieder  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  fünfzig  vom  Hundert  dieses
Reinertrags  vor  der  Steuerberechnung  abzusetzen.

I  Für  den  Reinertrag  der  nicht  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  steuerpflichtigen  Gesellschaften
sind  die  einzelnen  Gesellschafter  nach  Maßgabe  ihrer  Anteile  steuerpflichtig.

Art.  15.7)

1  Die  Reineinkünfte  aus  Kapitalvermögen  umfassen  insbesondere:

1.  Zinsen  und  Reuten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,
  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus
verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige
Rentenbezüge,

2.  Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,
Gesellschasten  m.  b.  H.,  Genossenschaften,  stillen  Gesellschaften,  Berggewerkschaften,
ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,

3.  Zinsen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,
Wechseln,  Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das
ursprünglich  hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und
Gewinne  sind  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  Forderungen
anzusetzen.

I  Fallen  derartige  Einkünfte  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus  dem  gewerblichen
  Betriebskapital  an,  so  sind  sie  zu  den  Einkünften  aus  Gewerbebetrieb  zu  rechnen.
in  Steuerbares  Einkommen,  das  aus  Gewinnanteilen  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  besteht,  wird  für  die  Berechnung  der  Steuer  nur  mit  drei  Fünfteln  seines  Betrags
in  Ansatz  gebracht.
Art.  16.

1  Die  Reineinkünfte  aus  Beruf  und  an  sonstigen  Bezügen  umfassen  insbesondere:

1.  Die  Lohn-,  Gehalts=  und  anderen  Bezüge  der  Arbeiter,  Dienstboten,  Gewerbeund
  Handlungsgehilfen  und  der  übrigen  im  Privatdienst  angestellten  oder  beschäftigten
  Personen,

2.  die  Gehalts=  und  anderen  Bezüge  der  im  Hof-,  Staats-,  oder  sonstigen  öffentlichen
  Dienste  angestellten  oder  beschäftigten  Personen,

3.  den  Erwerb  aus  wissenschaftlicher,  künstlerischer,  schriftstellerischer,  unterrichtender
oder  erziehender  Tätigkeit,  aus  der  Berufstätigkeit  der  Arzte,  Rechtsanwälte,
        <pb n="840" />
        828

Architekten,  Ingenieure  und  der  Ausübung  ähnlicher  Berufsarten  und  aus
sonstiger  gewinnbringender  Beschäftigung,

4.  die  Pensionen,  Wartegelder,  Ruhegehalte  und  anderen  ständigen  mit  Rücksicht  auf
frühere  Arbeitsleistung,  private  oder  öffentliche  Dienstleistung  oder  Berufstätigkeit
zustehenden  Bezüge,

B.  die  nichtvererblichen  Renten  jeder  Art,  namentlich  Leibrenten,  Zeitrenten,  Versicherungsrenten
  und  sonstigen  wiederkehrenden  Bezüge,  sofern  sie  nicht  unter
Art.  13  bis  15  fallen.  Solche  Renten  und  Bezüge  sind  jedoch  beim  Empfänger
nur  insoweit  steuerbar,  als  die  Leistungen  vom  Geber  an  seinem  Einkommen  abziehbar
  sind  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4).  Zuwendungen,  Hie  herlömmlich,  wenn
auch  ohne  besondere  Zusicherung,  für  eine  Dienstleistung  oder  berufliche  Tätigkeit
gewährt  werden,  sind  zu  den  steuerbaren  Einkünften  zu  rechnen.

1I  Bei  den  im  Privatdienste  stehenden  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Vereinbarung
zur  Bestreitung  eines  ausschließlich  dienstlichen  Aufwandes  gewährt  werden,  insoweit  außer
Ansatz,  als  ihr  Betrag  den  regelmäßigen  wirklichen  Aufwand  hierfür  nicht  übersteigt.

im  Bei  den  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen  Dienste  angestellten  oder  beschäftigten
  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Bestimmung  der  zuständigen  Stellen  zur  Bestreitung
  des  Dienstaufwandes  gewährt  werden,  außer  Ansatz.

III.  Steuertarif  und  Steuerormähigungen.
Art.  17.“)
Die  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Tarifs  berechnet,  der  diesem  Gesetz  als
Anlage  beigegeben  ist.
Art.  18.)

Einkünfte  der  Ehefrau  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  bleiben  auf  Verlangen
  für  die  Berechnung  der  Steuer  des  Ehemanns,  dessen  steuerbarem  Einkommen  das
seiner  Ehefrau  zugerechnet  wird  (Art.  9),  unbeschadet  der  Einreihung  wenigstens  in  die  erste
Tarifstufe,  in  folgenden  Abstufungen  außer  Ansatz:

bei  einem  Einkommen  beider  Chegatten

von  nicht  mehr  als  1800  M  bis  zum  Betrage  von  600  z,
«  »  «  »  2100  M  u  1  »  »  500  A,
„  „  „  „  2400  4&amp;amp;  „  „  „  „  400  “
»  »  »  »  2700  AM  »  »  »  300  ,
»  »  «  »  3000  A  »s»  »  »  200  Al.
        <pb n="841" />
        Nr.  73.  829

Art.  19.)

1  Steuerpflichtige,  die  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den  Unterhalt

gewähren,  erhalten  auf  Verlangen  Steuerermäßigung,
1.  wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  4000  K  beträgt,  unbeschadet
der  Einreihung  in  wenigstens  die  erste  Tarifstufe
bei  einem  bis  sieben  Abkömmlingen  für  jeden  Abkömmling  um  je  eine  Tarifstufe,
bei  acht  oder  mehr  Abkömmlingen  um  8  Tarifstufen,
2.  wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  mehr  als  4000  —4,  aber  nicht  mehr  als
8000  J—  beträgt,  bei
drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen,
sieben  oder  acht  Abkömmlingen  um  vier  Tarisstufen,
neun  oder  mehr  Abkömmlingen  um  sechs  Tarifstufen,
3.  wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  mehr  als  8000  —,  aber  nicht  mehr  als
12  000  J  beträgt  bei
sünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
sieben  oder  acht  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstusen,
neun  oder  mehr  Abkömmlingen  um  vier  Tarifstufen,
4.  wenn  ihr  steuerbares  Einkommen  mehr  als  12000  x,  aber  nicht  mehr  als
16  000  beträgt,  bei
sieben  oder  acht  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
neun  oder  mehr  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen.

I1  In  die  für  die  Ermäßigung  maßgebende  Personenzahl  sind  nur  die  Abkömmlinge  einzurechnen,
  die  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die  noch  in  der  Vorbildung
für  einen  Beruf  begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen.  Die  Zahl
ist  nach  den  Verhältnissen  in  dem  Zeitpunkte  zu  bestimmen,  der  nach  Art.  10  für  den
Stand  der  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse  maßgebend  ist.

Art.  20.7)
1Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  9000  K  beträgt,
kann  unbeschadet  der  Einreihung  in  wenigstens  die  erste  Tarifstufe  weiter  verlangen,  daß
ihm  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  seine  Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigender
wirtschaftlicher  Verhältnisse  um  zwei  bis  sechs  Stufen  gewährt  wird.
Als  solche  Verhältnisse  kommen  nur  außergewöhnliche  Belastung  durch  pflichtgemäßen
Unterhalt  von  Abkömmlingen  und  mittellosen  sonstigen  Angehörigen,  durch  andauernde
Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle  in  Betracht.
        <pb n="842" />
        830

Art.  21.-)

1  ie  Vorschriften  der  Art.  18  bis  20  finden  auf  die  im  Art.  2  bezeichneten  Steuerpflichtigen
  keine  Anwendung.

1  Einkünfte,  die  nach  Art.  8  Ziff.  1,  2  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  bleiben,
werden  für  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen  der  Art.  18  bis  20  dem  steuerbaren
  Einkommen  zugerechunet.  Ausgenommen  von  der  Zurechnung  bleiben  die  Einkünfte,
die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Offizierspensionsgesetzes  und  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  bei  der  Veranlagung  zu  den  Stenern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben
jeder  Art  außer  Ansatz  zu  lassen  sind.

IV.  Veranlagung  der  Steuer.
1.  Ort  der  Veranlagung.
Art.  22.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Steuerpflichtige  am  1.  Oktober  des
Steuervorjahrs  oder,  wenn  es  sich  um  eine  Zugangsveranlagung  handelt,  bei  Beginn  der
Steuerpflicht  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.
Anderungen,  die  sich  im  Wohnsitz  oder  Aufenthalte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  ergeben,
sollen  im  Wege  der  Überweisung  Berücksichtigung  finden.  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsites
  in  Bayern  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Wahl  des  Ortes  der  Veranlagung  zu.

un  Personen,  die  in  Bayern  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  haben  und  nach  Art.  1  Abs.  I
Ziff.  1  zur  Besteuerung  herangezogen  werden  können,  sind,  wenn  sie  außerhalb  Bayerns
einen  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  an  dem  von  der  Staatsregierung  zu  bestimmenden  Orte,
sonst  am  Orte  ihres  letzten  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  in  Bayern  zu  veranlagen.  Personen,
die  der  Besteuerung  auf  Grund  des  Art.  2  unterliegen,  sind,  sofern  eine  von  einem  bayerischen
  Gerichte  bestellte  Pflegschaft  in  Frage  ist  (Art.  2  Abs.  I  Ziff.  3),  am  Sitze  des
Pflegschaftsgerichts,  sonst  aber  dort  zu  veranlagen,  wo  der  für  die  Steuerverwaltung  etwa
bestellte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  in  Ermangelung  eines  solchen  Vertreters  an  jenem
Orte,  woher  das  steuerbare  Einkommen  ganz  oder  zum  größeren  Teile  bezogen  wird.

1  Die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen  werden  an  dem  Orte,  wo
sie  ihren  Sitz  haben,  veranlagt.  Sofern  sie  ihren  Sitz  außerhalb  Bayerns  haben,  finden
für  die  Veraulagung  die  Vorschristen  im  Abs.  II  entsprechende  Anwendung.

IV  Wird  von  dem  nach  Abs.  I  dem  Pflichtigen  eingeräumten  Wahlrechte  nicht  rechtzeitig
Gebrauch  gemacht  oder  ergeben  sich  aus  anderem  Grunde  Zweifel  über  den  Ort  der  Veranlagung
  eines  Pflichtigen,  so  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  wenn
mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,  das  Staatsministerium  der  Finanzen.
        <pb n="843" />
        Nr.  73.  831

Vüst  die  Veranlagung  eines  Steuerpflichtigen  an  mehreren  Orten  erfolgt,  so  kann  die
Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und,  wenn  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  sind,  das
Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmen,  welche  der  mehreren  Veranlagungen  zu  gelten
hat,  oder  unter  Aufhebung  der  erfolgten  Veranlagung  eine  neuerliche  einheitliche  Veranlagung
anordnen.

VI  Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die

Staatsregierung  zu  treffen.

2.  Vorbereitung  der  Veranlagung  bis  zur  Einforderung  der  Steuererklärungen.
Art.  23.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäfts  eine  Nachweisung
(Personenverzeichnis)  zu  liefern,  die  Aufschluß  geben  soll:

1.  über  die  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Personen  mit  selbständigem  Einkommen,

2.  über  die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  bezeichneten  Steuerpflichtigen,  die  in  der  Gemeinde
ihren  Sitz  haben,

3.  über  die  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  befindlichen  Besitzer  von  im  Gemeindebezirke
  gelegenen  Gebänden  und  Gewerbebetrieben.

11  Zu  diesem  Behuf  erläßt  die  Gemeindebehörde  unter  Mitteilung  der  hierzu  vorgeschriebenen
Formulare  öffentliche  Aufforderung  an  die  Hausbesitzer  sowie  an  die  Haushaltungsvorstände,
Gehalt=  und  Lohngeber  oder  deren  Vertreter,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  die  mindestens
eine  Woche  betragen  muß,  die  in  den  Art.  24,  25  näher  bezeichneten  Erklärungen  abzugeben.

Art.  24.

Jeder  Besitzer  eines  Hauses  oder  dessen  Vertreter  ist  gehalten,  der  Gemeindebehörde  auf
Verlangen  nach  Maßgabe  des  hierzu  bestimmten  Formulars  (Hausliste)  die  im  Hause
wohnenden  Personen  mit  Namen,  Berufs=  oder  Erwerbsart,  Geburtsort,  Geburtstag  und
Glaubensbekenntnis  zu  verzeichnen,  bei  Lohn=  und  Gehaltsbezügen  auch  den  Arbeitgeber  nebst
Arbeitsstätte,  und,  sofern  sie  in  Miete  wohnen,  den  Betrag  der  Jahresmiete  anzugeben,
ferner  die  Inhaber  der  im  Hause  vorhandenen  Geschäfts=  oder  Gewerberäume  zu  bezeichnen.
Die  Haushaltungsvorstände  oder  deren  Vertreter  sind  gehalten,  den  zu  vorstehender  Angabe
verpflichteten  Personen  die  erforderlichen  Aufschlüsse  für  sich  und  über  die  zu  ihrem  Hausstande
  gehörigen  Personen  einschließlich  etwaiger  Untermieter  zu  erteilen.  Die  gleiche  Verpflichtung
  besteht  für  die  Untermieter  gegenüber  den  Haushaltungsvorständen  oder  deren

Vertretern.
"  163
        <pb n="844" />
        832

Art.  25.

1I  Wer  für  sich  oder  in  Vertretung  andere  Personen  in  ständiger  Weise  gegen  Gehalt,
Lohn  oder  sonstiges  Entgelt  beschäftigt  oder  an  solche  Personen  oder  deren  Hinterbliebene  auf
Grund  früheren  Dienstverhältnisses  einen  ständigen  Bezug  in  Geld  oder  Geldeswert  verabfolgt,
  ist  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  von  der  Staatsregierung  zu  treffenden  Anordnungen
der  Gemeindebehörde  unter  Angabe  des  Namens,  der  dienstlichen  Stellung,  der  Wohnung
und  des  Glaubensbekenntnisses  hinsichtlich  des  von  ihm  herrührenden  Einkommens  dieser
Personen  Mitteilung  zu  machen  (Lohrliste).

Die  nämliche  Verpflichtung  kann  durch  die  Staatsregierung  den  Vorständen  aller  Stellen,
Behörden  und  Anstalten  des  öffentlichen  Dienstes  hinsichtlich  des  Berufs=  oder  Pensions-=einkommens
  ihrer  sämtlichen  Angestellten,  Bediensteten  oder  Empfänger  von  Ruhegehältern,
Pensionen  oder  Unterhaltsbeiträgen  auferlegt  werden.

Art.  26.

1Die  Gemeindebehörde  hat  die  Hauslisten  und  die  Lohnlisten  (Art.  24,  25)  einer
Prüfung  zu  unterziehen  und  nach  erfolgter  Berichtigung  oder  Ergänzung  das  Personenverzeichnis
(Art.  23)  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Vollzugsvorschriften  herzustellen.

z.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Vollzug  der  in  Art.  23  Abs.  II,  24,  25
angeordneten  Maßnahmen  zu  erlassen.

3.  Steuererklärungen.
Art.  27.

1Wer  ein  steuerbares  Einkommen  von  mehr  als  2000  —  bezieht,  ferner  wer  für  das
letzte  Steuerjahr  mit  einem  Einkommen  nach  diesem  Gesetz  im  Jahresbetrage  von  mehr  als
2000  —X  veranlagt  war,  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung  abzugeben.

II  Die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  usw.  sind  gehalten,
auf  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  ihres  Einkommens  eine
Steuererklärung  abzugeben.

1I#  Außerdem  ist  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet,  wer  hierzu  besonders  aufgefordert
  wird.

V  Eine  Steuererklärung  kann  auch  abgeben,  wer  nach  vorstehenden  Vorschriften  zur  Steuererklärung
  nicht  verpflichtet  ist.

V  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von
deren  Vertretern  abzugeben.
        <pb n="845" />
        Na.  73.  833

VI  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

dn  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder
Bevollmächtigten  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.

vm  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  in  den  Fällen  der  Art.  3,  4  die  Steuererklärung

zu  erlassen.
Art.  28.

1  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  27  Abs.  I,  II)
erläßt  die  Gemeindebehörde,  die  befondere  (Art.  27  Abs.  III)  das  Rentamt  unter  Vorsetzung
einer  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen  zu  betragen  hat.

u  Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen
abgegeben  werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung
uneröffnet  dem  Rentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem  Unschlag
ersichtlich  gemacht  ist.

Art.  297).

1  In  der  Stenererklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Gesamtbetrag  des  Jahreseinkommens,  getrennt  nach  den  im  Art.  7  Absk.  1
bezeichneten  vier  Arten  von  Einkommensquellen  einschließlich  der  im  vollen  Betrag
  und  unter  Bezeichnung  der  Gesellschaft  besonders  auszuweisenden  Gewinnanteile
  aus  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,

.  die  Schuldzinsen  und  sonstigen  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  12  Abs.  II  beansprucht
  wird,

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die
Umstände,  die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend
  sind.

Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Stenerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe

sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzusügen.

1—

Art.  30.

Soweit  es  sich  um  Einkommen  handelt,  das  seiner  Natur  nach  nur  durch  Schätzung
zu  ermitteln  ist,  genügt  es,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen  Angabe  des  Einkommens
  die  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren  es  zur  Schätzung  bedarf.

153“
        <pb n="846" />
        834

Art.  31.

1  Wird  die  nach  Art.  27  Abs.  I  bis  III  gebotene  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten
  Frist  nicht  abgegeben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  neben  der  im  Veranlagungs=  und
Rechtsmittelverfahren  endgültig  festgesetzten  Steuer  einen  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert
zu  zahlen.

v  Wird  auf  die  vom  Rentamt  oder  vom  Steuerausschusse  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  1,  46
Abs.  II  ergangene  besondere  Aufforderung  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist
nicht  abgegeben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  —  unbeschadet  des  nach  Abs.  1  verwirkten  Zuschlags
  —  einen  Zuschlag  von  zehn  vom  Hundert  zu  zahlen.

int  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  erfolgt  durch  das  Rentamt;  sie  hat  zu  unterbleiben
und  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  Umstände  dargetan  werden,  welche  die  Versäumnis
entschuldbar  machen.

V  Gegen  die  Festsetzung  ist  Einspruch  zur  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  zulässig.
Diese  entscheidet  endgültig.  Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Wird  die  Steuer  im  Laufe  des  Jahres  auf  Grund  der  Art.  67,  68  abgemindert
oder  abgeschrieben,  so  tritt  auch  eine  entsprechende  Abminderung  oder  die  Abschreibung  des
Zuschlags  ein.

Art.  32.

Den  Stenererklärungen  der  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften
  usw.  sind  die  Geschäftsberichte,  Jahresabschlüsse  (Bilanzen,  Gewinn=  und  Verlustrechnungen),
  die  neuesten  Satzungen  sowie  gegebenenfalls  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse
der  Generalversammlung  beizufügen.

Art.  33.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  die  Steuererklärungen,  wenn  sie  nicht  verschlossen  übergeben
wurden  (Art.  28  Abs.  II),  einzusehen  und  augenfällige  Mängel  oder  Unrichtigkeiten  soweit
tunlich  im  Einvernehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen  zu  beseitigen.

I  Soweit  diese  Berichtigung  wegen  Weigerung  oder  Verhinderung  des  Beteiligten  nicht
möglich  erscheint,  hat  die  Gemeindebehörde  hiervon  auf  der  Steuererklärung  Vormerkung
zu  wachen.

m  Binnen  längstens  drei  Wochen  nach  Ablauf  der  nach  Art.  28  Abs.  I  in  der  öffentlichen
  Aufforderung  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  bestimmten  Frist  hat  die  Gemeindebehörde
  das  Personenverzeichnis  mit  den  Haus=  und  den  Lohnlisten  sowie  die  Steuererklärungen
nebst  den  Nachweisen  über  den  Vollzug  der  Aufforderung  dem  Rentamte  zu  übersenden.  Für
größere  Gemeinden  kaun  diese  Frist  durch  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  verlängert
werden.
        <pb n="847" />
        Nr.  73.  835

4.  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Veranlagungs-Unterlagen  durch  das  Rentamt.
Art.  34.

1  Das  Rentamt  hat  die  Steuererklärungen  nebst  Unterlagen  auf  ihre  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  zu  prüfen,  über  die  Vermögens-,  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  der
Pflichtigen  möglichst  genaue  Nachrichten  einzuziehen  sowie  überhaupt  die  Merkmale  zu  sammeln,
die  ein  Urteil  über  das  in  Ansatz  zu  bringende  Einkommen  zu  begründen  vermögen.

Das  Rentamt  ist  befugt  unter  Vorsetzung  einer  angemessenen  Frist:

1.  Personen,  die  eine  Steuererklärung  nicht  abgegeben  haben,  zur  Steuererklärung
aufzufordern,  ·

2.  Personen,  die  eine  unvollständige  Steuererklärung  abgegeben  haben,  zur  Ergänzung
anzuhalten,

3.  von  den  Pflichtigen  auf  bestimmte  Fragen  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft
über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  sowie  über  die  sonstigen  für  ihre
Veranulagung  wesentlichen  Tatsachen  zu  verlangen,  insbesondere  bei  Einkünften
aus  Kapitalvermögen  den  Pflichtigen  die  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der
einzelnen  Kapitalforderungen  und  Renten  aufzuerlegen,  ferner  Pflichtige,  die  Schuldzinsen
  oder  sonstige  Lasten  zum  Abzuge  bringen,  zu  veraulassen,  die  Berechtigung
dieser  Abzugsposten  unter  Benennung  der  Empfangsberechtigten  darzutun,

4.  die  im  Art.  1  Abs.  I  Ziffer  4,  a  bezeichneten  Erwerbsgesellschaften  usw.  zur  Einreichung
  ihrer  Geschäftsberichte,  Jahresabschlüsse  (Bilanzen,  Gewinn=  und  Verlustrechnungen),
  der  neuesten  Satzungen  sowie  der  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der
Generalversammlung,  soweit  deren  Vorlage  nicht  auf  die  öffentliche  Aufforderung
(Art.  27)  erfolgt  ist,  zu  veranlassen.

Das  Nentamt  ist  serner  befugt:

5.  die  Betriebsräume  des  Steuerpflichtigen  besichtigen  zu  lassen,

6.  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  zu  vernehmen.

Art.  35.

1  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  bei  der  Beschaffung  der  erforderlichen  Nachrichten
über  die  Vermögens-,  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse  der  Pflichtigen,  dann  über  das
Vorhandensein  etwaiger  Steuer-Befreiungs=  oder  -Ermäßigungsgründe  mitzuwirken.

I.  Sämtliche  öffentliche  Behörden  einschließlich  der  Rotariate  haben  nach  näherer  Bestimmung
der  Staatsregierung  auf  Grund  der  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  amtlichen  Behelfe  dem
Rentamt  auf  Verlangen  Aufschlüsse  zu  erteilen  und  die  Einsicht  dieser  Behelfe  zu  gestatten.

l  Soweit  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,  finden  die  Vorschriften  der
Abs.  I,  II  keine  Anwendung.
        <pb n="848" />
        836

5.  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse.
Art.  36.“)

1  Die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  erfolgt  durch  Steuerausschüsse.

Die  Staatsregierung  kann  jedoch  anordnen,  daß  an  Stelle  des  Steuerausschusses  das
Rentamt  die  Veranlagung  vornimmt,  wenn  das  steuerbare  Einkommen  des  Pflichtigen  auf
nicht  mehr  als  3000  festzusetzen  ist  oder  nur  aus  Beruf  usw.  herrührt.  In  diesen
Fällen  stehen  auch  dem  Rentamte  die  Befugnisse  des  Steuerausschusses  zu.

Art.  37.

1  Für  jedes  Rentamt  wird  die  erforderliche  Anzahl  von  Steuerbezirken  gebildet.  Hierbei
soll  jede  kreisunmittelbare  oder  mehr  als  10000  Einwohner  zählende  Stadt  mindestens
einen  Steuerbezirk  bilden.

n  Größere  Gemeinden  können  in  mehrere  Steuerbezirke  zerlegt  werden.

im  Das  Nähere  über  die  Einteilung  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

V  Für  jeden  Steuerbezirk  tritt  ein  Steuerausschuß  in  Tätigkeit.

Art.  38.7)

1  Die  Steuerausschüsse  werden  aus  einem  Vorsitzenden  und  drei  bis  sechs  ständigen
Mitgliedern  zusammengesetzt.

1  Die  Zahl  der  ständigen  Mitglieder  wird  für  jeden  Ausschuß  von  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  bestimmt;  für  die  ständigen  Mitglieder  sind  in  eineinhalbfacher  bis
zweifacher  Zahl  Ersatzmänner  vorzusehen.

z#  Der  Vorsitzende  und  ein  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  wird  von  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  ernannt.

IV  Die  Wahl  der  ständigen  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  erfolgt  nach  relativer
Stimmenmehrheit:

1.  für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  die  für  sich  allein  einen  Steuerbezirk
oder  mehrere  solche  bilden,  durch  die  in  einem  Wahlkörper  vereinigten  Gemeindekollegien
  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,

2.  für  andere  Gemeinden  mit  eigenen  Steuerbezirken  durch  die  Gemeindeverwaltung,

3.  im  übrigen  durch  den  Distriktsrat  und,  wenn  dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an
dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,  durch  den  Distriktsratsausschuß.

Vie  Wahlen  erfolgen  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum
30.  September  umfassenden  Jahren.

VI  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  der  gewählten  ständigen  Mitglieder  hat  an  dessen
Stelle  ein  Ersatzmann  nach  der  bei  der  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge  zu  treten.  Bei  der
        <pb n="849" />
        Nr.  73.  837

hierdurch  oder  aus  sonstigem  Anlaß  eintretenden  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmanns
hat  auf  rentamtliche  Anregung  für  den  Rest  der  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.


Vn  Ergibt  sich  bei  der  Vornahme  einer  Wahl  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Los.

Art.  39.

1  Wählbar  sind  nur  bayerische  Staatsangehörige,  die  mindestens  dreißig  Jahre  alt,  mit
einer  direkten  Steuer  veranlagt  sind,  seit  mindestens  fünf  Jahren  im  Steuerbezirk  und,
wenn  eine  Gemeinde  in  mehrere  Steuerbezirke  geteilt  ist,  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
haben  und  keinem  der  im  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  vom  9.  April  1906  aufgeführten
Ausschließungsgründe  unterliegen.

„  Die  Wahl  kann  ohne  Angabe  eines  Grundes  von  Reichstagsmitgliedern,  Laudtagsmitgliedern,
  Angehörigen  des  Hof-,  Reichs-,  Staats-,  Kirchen-,  öffentlichen  Schul=  oder
Stiftungsdienstes,  sofern  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden,  ferner  von  Angehörigen  des
aktiven  Heeres  abgelehnt.,  werden.

n  Außerdem  darf  eine  Wahlablehnung  nur  erfolgen:

1.  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit,

2.  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahrs,

3.  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
vom  Steuerbezirk  und,  wenn  eine  Gemeinde  in  mehrere  Steuerbezirke  geteilt  ist,
von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt,

4.  wenn  der  Gewählte  bereits  mindestens  sechs  Jahre  hintereinander  Mitglied  eines
Steuerausschusses,  einer  Berufungskommission  oder  der  Oberberufungskommission
gewesen  ist.

V  Über  Wahlablehnungsgründe  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde.  Gegen  deren
Beschluß  ist  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

V  Ausschußmitglieder,  welche  die  Wählbarkeit  (Abs.  I)  verlieren,  haben  auszuscheiden.

Art.  40.

Fehlt  ein  ständiges  Ausschußmitglied  in  der  Sitzung,  so  ist  ein  Ersatzmann  einzuberufen;
hierbei  soll  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  nur  abgegangen  werden,  wenn  die  Einberufung
des  in  der  Reihe  nächstfolgenden  Ersatzmanns  nicht  tunlich  erscheint.

Art.  41.

INach  Ermessen  des  Rentamts  oder  nach  Beschluß  des  Ausschusses  ist  der  Ausschuß
durch  ein  weiteres  Ausschußmitglied  aus  der  Gemeinde  zu  verstärken,  für  deren  Bezirk  die
        <pb n="850" />
        838

Veranlagung  stattfindet.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Gemeindeverwaltung  die  erforderliche
Anzahl  von  Personen  zu  bestimmen.

il  Auf  diese  weiteren  Ausschußmitglieder  finden  die  Vorschriften  des  Art.  39  entsprechende
Anwendung.

Das  Rentamt  sowie  der  Ausschuß  sind  berechtigt,  zu  den  Ausschußsitzungen  Sachverständige
  beizuziehen.  Diesen  kommt  jedoch  nur  beratende  Stimme  zu.

IV  Der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  bleibt  anheimgestellt,  zur  Teilnahme  an  den
Beratungen  des  Ausschusses  einen  besonderen  Kommissär  abzuordnen.

V  Dem  Ausschusse  wird  vom  Rentamt  ein  verpflichteter  Schriftführer  beigegeben.

Art.  42.

1  Der  Steuerausschuß  tritt  auf  Veranlassung  des  Rentamts,  in  der  Regel  an  dessen
Sitze,  zusammen.

II  Dem  Vorsitzenden  kommt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  ein  Stimmrecht  dagegen  nur
in  den  Fällen  des  Abs.  V  zu.  „

L#  Die  Steuerausschüsse  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

V  Bilden  sich  bezüglich  der  Belastung  mehr  als  zwei  Meinungen,  so  werden  die  Stimmen
für  die  höchste  Belastung  zu  den  Stimmen  für  die  nächst  niedere  hinzugezählt,  bis  sich  eine
absolute  Mehrheit  ergibt.

VBei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

VI  Ein  Ausschußmitglied  hat  abzutreten,  solange  über  seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung
  seiner  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis
zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie  oder  über  die  Veranlagung  der  von  ihm  vertretenen
Pflichtigen  oder  der  Gesellschaften,  bei  denen  er  Aufsichtsrat  ist,  beraten  und  abgestimmt  wird.

an  Die  Vorschriften  des  Abs.  VI  finden  auch  auf  den  Vorsitzenden  Anwendung;  in  solchem
Falle  hat  er  die  Führung  des  Vorsitzes  einem  der  übrigen  Ausschußmitglieder  zu  übertragen.

Art.  43.

1Den  Mitgliedern  des  Steuerausschusses,  daunn  den  zu  den  Sitzungen  beigezogenen
Sachverständigen  ist  beim  Eintritt  in  ihre  Tätigkeit  von  dem  Vorsitzenden  unter  dem  ausdrücklichen
  Hinweis  auf  die  Strafbestimmung  des  Art.  79  der  nachstehende  Eid  abzunehmen:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  bei  den
Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen

verfahren  und  die  Verhandlungen  sowie  die  hierbei  zu  meiner  Kenntnis  gelangenden

Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  strengstens  geheim  halten  werde,  so  wahr  mir
Gott  helfe."“
        <pb n="851" />
        Nr.  73.  839

u  Mitgliedern  von  Religionsgenossenschaften,  deren  Bekenntnis  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnis  entsprechende  Beteuerung  gestattet.

u  In  gleicher  Weise  hat  die  Verpflichtung  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters,  wenn
sie  nicht  schon  als  Staatsbeamte  vereidigt  sind,  durch  den  Rentamtsvorstand  zu  erfolgen.

Art.  44.

Über  die  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  eine  Niederschrift  ausgenommen.

Art.  45.

1  Der  Steuerausschuß  hat  die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  festzusetzen.
Ihm  obliegt  insbesondere  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  des  steuerbaren  Einkommens
und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsbestimmungen  Beschluß
zu  fassen.  Soweit  für  die  ziffermäßige  Berechnung  des  Einkommens  eines  Pflichtigen  keine
ausreichenden  Unterlagen  vorhanden  sind,  hat  der  Steuerausschuß  die  Höhe  des  Einkommens
unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Überzeugung  zu  schätzen.

Der  Steuerausschuß  ist  nicht  verpflichtet,  das  Vorhandensein  von  Gründen  der  Steuerbefreiung
  oder  der  Steuerermäßigung,  von  zulässigen  Abzügen  für  Schuldzinsen  und  andere
Lasten  oder  Auslagen  wahrzunehmen,  wenn  keine  glaubwürdigen  Angaben  oder  Nachweise
des  Pflichtigen  hierüber  vorliegen.

Art.  46.

1  Der  Sienerausschuß  hat  die  ihm  vorliegenden  Steuererklärungen  durch  Vergleichung
mit  den  zu  Gebote  stehenden  Unterlagen  zu  prüfen  und  der  Veranlagung  zugrunde  zu  legen,
sofern  gegen  die  Nichtigkeit  der  Angaben  des  Pflichtigen  Bedenken  nicht  bestehen.

II  Liegen  Steuererklärungen  nicht  vor  oder  bestehen  gegen  die  Angaben  des  Pflichtigen
Bedenken,  so  kann  der  Steuerausschuß  die  Veranlagung  nach  seiner  Kenntuis  der  Verhältnisse
  und  nach  dem  Ergebnisse  der  bereits  angestellten  Ermittelungen  vornehmen  oder  er
kann  die  nachträgliche  Anstellung  solcher  Ermittelungen  und  die  Ergänzung  der  vorhandenen
Veranlagungsunterlagen  durch  das  Rentamt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Art.  34
veranlassen.

1  Der  Steuerausschuß  ist  befugt,  Steuerpflichtige  über  ihre  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
  sowie  über  die  sonstigen  für  ihre  Veranlagung  wesentlichen  Tatsachen  zur  Erklärung
  zu  veranlassen.  Er  kann  sie  insbesondere  zu  diesem  Zwecke  unter  Bekanntgabe  bestimmter
  Fragen  zur  mündlichen  Verhandlung  vorladen.  Dem  Pflichtigen  steht  frei,  zum
anberaumten  Termine  persönlich  zu  erscheinen  oder  bis  dahin  die  verlangte  Auskunft  schriftlich
  zu  erteilen  und  in  beiden  Fällen  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  durch  Vrlase  von

·  1
        <pb n="852" />
        840

Urkunden,  Geschäftsbüchern  usw.  sowie  durch  Namhaftmachung  von  Auskunftspersonen  und
Sachverständigen  nachzuweisen.

IBestehen  gegen  die  Angaben  des  Stenerpflichtigen  Bedenken  und  können  diese  durch  Ermittelung
  nach  Abs.  II,  III  oder  nach  Art.  47  nicht  beseitigt  werden,  so  kann  der  Steuerausschuß
  beschließen,  durch  einen  Beamten  des  Rentamts  oder  durch  ein  geeignetes  Mitglied
des  Steuerausschusses  von  den  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen  am  Orte  der  Buchführung
  Einsicht  nehmen  und  über  das  Ergebnis  der  Einsichtnahme  mündlich  oder  schriftlich
sich  berichten  zu  lassen.  Zur  Büchereinsichtnahme  ist  ein  Ausschußmitglied  nicht  geeignet.
das  ein  gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt  oder  Mitglied
einer  Gesellschaft  ist,  die  ein  gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt.

Art.  47.
1Der  Steuerausschuß  kann  auch  seinerseits  Auskunftspersonen  und  Sachverständige  vernehmen.
u  Diese  Personen  können  die  Auskunft  nur  unter  den  Voraussetzungen  ablehnen,  unter
denen  nach  den  Vorschriften  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  ein  Zeugnis  oder  ein  Gutachten
verweigert  werden  darf;  außerdem  können  Personen,  die  bei  dem  Steuerpflichtigen  in  einem
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  stehen,  die  Auskunft  ablehnen.

Art.  48.
lNach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

il  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  ist  in  Steuerlisten  auszuweisen.

Al  Den  Steuerpflichtigen  soll  durch  das  Rentamt  die  Steuerschuldigkeit  in  einer  verschlossenen
  Zuschrift  mitgeteilt  werden.  Für  diese  Mitteilungen  kann  nach  näherer  Bestimmung
der  Staatsregierung  außerhalb  des  Ortes  des  Rentamtssitzes  die  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden
  in  Anspruch  genommen  werden.

17  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  von  dieser  Mitteilung  Umgang  nehmen  zu  lassen,
wenn  der  Steuerpflichtige  keine  Steuererklärung  oder  sonstige  Erklärung  zur  Veranlagung
abgegeben  hat  und  die  festgesetzte  Steuer  die  des  Vorjahrs  nicht  übersteigt.

V.  Rechtomitlel.
Art.  49.)
1  Gegen  den  Beschluß  über  die  Veranlagung  ist  Berufung  zulässig.
u  Die  Berufung  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Rentamt  und  im

Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  den  Gemeinden
  zu.

III  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
        <pb n="853" />
        Nr.  73.  841

Art.  50.

1  Der  Beginn  der  Berufungsfrist  ist  vom  Rentamt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu
einer  etwa  erforderlichen  weiteren  öffentlichen  Bekanntmachung  können  die  Gemeindebehörden
durch  das  Rentamt  veranlaßt  werden.

Die  Berufung  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monate  schriftlich  oder  zu
Protokoll  beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  einzulegen.  Die  Frist  zur  Einlegung
der  Berufung  beginnt  an  dem  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten  Tage  und,
wenn  eine  Steuerveranlagung  erst  nach  diesem  Tage  erfolgt  ist,  am  Tage  der  Eröffnung.

in  In  der  Berufung  sind  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  der  Beschluß  des  Steuerausschusses
  angefochten  wird.  Berufungen  ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  formell  unzulässig.

I1V  Hält  der  Berufungsführer  eine  Beweisaufnahme  für  notwendig,  so  hat  er  die  Beweismittel
  anzugeben.

V  Dem  Berufungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens
Schriftstücke  beizufügen.

Art.  51.

Ist  einem  Steuerpflichtigen  aus  irgend  einem  Grunde  die  im  Art.  48  vorgesehene  Mitteilung
  nicht  zugegangen,  so  kann  er  innerhalb  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Berufungefrist
bei  dem  Rentamt  um  Mitteilung  seiner  Steuerschuldigkeit  mit  der  Wirkung  nachsuchen,  daß
die  einmonatige  Berufungsfrist  für  ihn  erst  an  dem  Tage  beginnt,  an  dem  ihm  die  Mitteilung
der  Steuerschuldigkeit  zugeht.  ç
Art.  52.

Die  Berufung  des  Rentamts  ist  dem  Steuerpflichtigen  zur  etwaigen  schriftlichen  Gegenerklärung
  mitzuteilen.
Art.  53.7)

1  Wenn  sich  die  Berufung  gegen  eine  rentamtliche  Veranlagung  richtet  und  das  Rentamt
  die  Berufung  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die  Veranlagung  hiernach  abzuändern.
Alle  anderen  Berufungen  werden  dem  Steuerausschusse  zur  Würdigung  mitgeteilt.

1  Der  Beginn  der  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  vom  Rentamte  bekannt
gegeben.  Dem  Berufungsführer  bleibt  unbenommen,  seine  Einwendungen  persönlich  zu
begründen.  «

mDemSteuerausschußistfreigcstellt,dievondemBerufungsführervorgelegtenSchriftstücke
  zu  würdigen  und  Auskunftspersonen  oder  Sachverständige,  die  der  Berufungsführer
zur  Stelle  gebracht  hat,  zu  vernehmen.  Eine  Vertagung  der  Entscheidung  soll  nicht  stattfinden.

XBei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Ausschusses  hat  der  beteiligte  Steuerpflichtige
  abzutreten.

154“
        <pb n="854" />
        842

Der  Steuerausschuß  ist  befugt,  die  Prüfung  des  Steuerfalls  abzulehnen,  wenn  er  die
Berufung  für  formell  unzulässig  erachtet.

VI  Dem  Steuerausschusse  steht  ferner  zu,  die  angefochtene  Steuerveranlagung  abzuändern,
wenn  sowohl  das  Rentamt  als  der  Steuerpflichtige  sich  mit  der  Anderung  einverstanden  erklärt.

v  Für  das  Rentamt  hat  die  nach  Abs.  VI  veranlaßte  Erklärung  der  Reuntamtsvorstand
oder  ein  hierzu  bestimmter  Finanzbeamter  abzugeben.

um  Die  Abgabe  der  dem  Pflichtigen  obliegenden  Erklärung  hat,  wenn  er  bei  den  Verhandlungen
  anwesend  ist,  sofort,  außerdem  aber  —  sofern  nicht  bereits  eine  genügende  Erklärung
  nach  Art.  52  vorliegt  —  binnen  einer  angemessenen  Frist  zu  erfolgen.

!7  Die  Entscheidung  des  Steuerausschusses  wird  dem  Beteiligten  durch  den  Vorsitzenden
eröffnet  und  zwar,  wenn  der  Beteiligte  anwesend  ist,  sofort  zu  Protokoll,  außerdem  durch
verschlossene  Zuschrift.

*  Liegen  Berufungen  vor,  die  nach  Lage  der  Verhältnisse  eine  Bereinigung  der  Steuerangelegenheit
  in  dem  Verfahren  nach  Abs.  I  bis  IX  nicht  erwarten  lassen,  so  kann  von
einer  nochmaligen  Einberufung  des  Steuerausschusses  mit  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  der  Finanzen,  abgesehen  werden.

Art.  54.

Berufungen,  die  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Art.  53  ihre  Erledigung  gefunden
haben,  sind  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen.  Diese  hat  sie  zur  Entscheidung
  an  die  Berufungskommission  abzugeben.

Art.  55.7)

1  Für  jeden  Regierungsbezirk  bestcht  eine  Berufungskommission.
I1  Sie  setzt  sich  zusammen:
1.  aus  einem  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  ernennenden  Vorsitzenden,
2.  aus  fünf  Mitgliedern,  die  aus  Kreiseinwohnern  durch  den  Landrat  und,  wenn
dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an  dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,
  durch  den  ständigen  Landratsausschuß  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  30.  September  umfassenden  Jahren  gewählt  werden,
3.  aus  zwei  Mitgliedern,  die  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt  werden.
il  Für  die  im  Abs.  II  Ziff.  2  bezeichneten  Kommissionsmitglieder  sind  durch  den  Landrat
  oder  den  ständigen  Landratsausschuß  acht  Ersatzmänner  zu  wählen.
IVDie  Wahl  dieser  Kommissionsmitglieder  und  der  Ersatzmänner  erfolgt  mit  relativer
Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

[
        <pb n="855" />
        Nr.  73  843

V  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  der  gewählten  ständigen  Mitglieder  hat  an  dessen
Stelle  ein  Ersatzmann  nach  der  bei  der  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge  zu  treten.  Bei  der
hierdurch  oder  aus  sonstigem  Anlaß  eintretenden  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmanns
hat  auf  Anregung  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  für  den  Rest  der  Wahlperiode
eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.

VI  Wegen  der  Stellvertretung  für  den  Vorsitzenden  sowie  für  die  im  Abs.  II  Ziff.  3  genannten
  Mitglieder  wird  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  Bestimmung  getroffen.

vun  Kein  Mitglied  der  Berufungskommission  darf  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung
über  Berufungen  gegen  Beschlüsse  teilnehmen,  bei  denen  es  mitgewirkt  hat.

vm  Der  Berufungskommission  wird  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ein  verpflichteter
  Schriftführer  beigegeben.

#  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39,  40  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  über  Wahlablehnungsgründe  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  entscheidet.

Im  Bedarssfalle  können  für  einen  Regierungsbezirk  mehrere  Berufungskommissionen
gebildet  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  56.7)  .
IDieBerufungskommissionhatBerufungen,diesiealöformellunzulässigerachtet,ohne
weitere  Verhandlungen  zurückzuweisen.

II  Im  übrigen  entscheidet  sie  nach  Prüfung  und  Feststellung  der  für  die  Veranlagung
des  Pflichtigen  maßgebenden  Verhältnisse.

II!  Die  Berufungskommission  ist  befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen  schriftliche  oder  mündliche
  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  bezüglich  seiner  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
sowie  über  die  sonstigen  für  die  Veranlagung  wesentlichen  Tatsachen  zu  verlangen  und  ihn
zur  Vorlegung  der  Nachweise  Urkunden  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

IV  Die  Aufforderung  geschieht  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  innerhalb  der  zu  setzenden
Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  erteilt  wird  und  die  Vorlage  der  Nachweise,  Urkunden
und  Geschäftsbücher  nicht  erfolgt,  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.

Die  Berufungskommission  kann  ferner  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  veranlassen,  welche  die  Auskunftserteilung  nur  unter  den  im  Art.  47  Abs.  II
bezeichneten  Voraussetzungen  ablehnen  können.

V  #ie  Durchführung  einer  beantragten  Beweisaufnahme  kann  die  Berufungskommission
nur  dann  ablehnen,  wenn  sie  das  angebotene  Beweisverfahren  zur  Begründung  der  behaupteten

  Tatsachen  für  unerheblich  erachtet  oder  der  Beweiserhebung  unverhältnismäßige  Schwierigkeiten
  entgegenstehen.
        <pb n="856" />
        844

vu  Zur  Vornahme  von  Beweiserhebungen,  die  nicht  unter  Art.  57  fallen,  kann  die  Berufungskommission
  eine  aus  mindestens  zwei  ihrer  Mitglieder  bestehende  Unterkommission
abordnen.
vum  Der  Steuerpflichtige  ist  befugt,  seine  Berufung  vor  der  Berufungskommission  persönlich
oder  durch  einen  Bevollmächtigten  zu  vertreten.  Als  Bevollmächtigte  sind  außer  Rechtsanwälten
  nur  Personen  zuzulassen,  welche  die  Vertretung  anderer  Personen  nicht  gewerbsmäßig
  betreiben.  Das  gleiche  gilt  von  den  Gemeinden,  wenn  ihnen  das  Recht  der  Berufung
  zusteht.
Art.  57.5)
Die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  (Art.  56  Abs.  V)  wird
auf  Veranlassung  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  vorgenommen.

Art.  58.

KHinsichtlich  der  Beratung  und  Beschlußfassung  der  Berufungskommission,  dann  für  die
Vereidigung  ihrer  Mitglieder  finden  die  Vorschriften  der  Art.  42,  43  entsprechende  Anwendung.

:  Die  Berufungskommission  hat  erforderlichen  Falles  das  steuerbare  Einkommen  sowie
den  Steuerbetrag  neu  festzusetzen.

I#  Die  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen  und  müssen  einen  Ausspruch  im  Kostenpunkt
  enthalten.  Sie  sind  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  vorzulegen  und  von
dieser  den  Beteiligten  in  Abschrift  zustellen  zu  lassen.

Art.  59.*)

1  Gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission  ist  Beschwerde  an  die  Oberberufungskommission
  zulässig.  '

IlDieBefchwerdestehtsowohldemSteuerpflichtigenalsauchderRegietung,Kammer
der  Finanzen,  und  im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der
Umlagenpflicht  den  Gemeinden  zu.

II  Sie  hat  keine  ausschiebende  Wirkung.

Art.  60.

1  Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monat  einzulegen.  Die
Frist  beginnt  am  Tage  der  Zustellung  des  Berufungsbescheids  (Art.  58  Abs.  III).

I!  Die  Beschwerde  ist  bei  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  schriftlich  einzureichen;
sie  kann  nur  darauf  gestützt  werden:
        <pb n="857" />
        Nr.  73.  845

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  beruhe,
2.  daß  das  Verfahren  an  einem  wesentlichen  Mangel  leide.
m  In  der  Beschwerde  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  worin  der  behauptete  Mangel  des  Verfahrens
gefunden  wird.  Beschwerden  ohne  solche  Angaben  sind  formell  unzulässig.

Art.  61.)

1  Die  Oberberufungskommission  wird  bei  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  gebildet.

1  Sie  setzten  sich  zusammen:

1.  aus  ständigen  Mitgliedern,  die  von  der  Staatsregierung  ernannt  werden,

2.  aus  nichtständigen  Mitgliedern,  die  in  der  Anzahl  von  je  zwei  in  jedem  Regierungsbezirk
  aus  Kreiseinwohnern  durch  den  Landrat  und,  wenn  dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,
  an  dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,  durch  den  ständigen
Landratsausschuß  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum
30.  September  umfassenden  Jahren  gewählt  werden.

III  In  gleicher  Weise  wie  im  Abs.  II  Ziff.  2  bestimmt,  sind  in  jedem  Regierungsbezirke
zwei  Ersatzmänner,  ferner  in  Oberbayern  drei  in  München  wohnende  Hilfsmitglieder  zu  wählen.

1IV  Die  Oberberufungskommission  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern,
von  denen  fünf  einschließlich  des  Vorsitzenden  ständige  und  zwei  nichtständige  sind.  Von
den  ständigen  Mitgliedern  müssen  zwei  den  Räten  des  Verwaltungsgerichtshofs  entnommen
sein.  Im  Bedarfsfalle  können  die  Sachreferenten  der  zuständigen  Ministerien  mit  beratender
Stimme  beigezogen  werden.

Der  Kommission  wird  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  ein  verpflichteter  Schriftführer
  beigegeben.

VI  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39,  43,  55  Abs.  IV,  V  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  über  Wahlablehnungsgründe  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  entscheidet.

u!  Die  näheren  Bestimmungen  wegen  des  Vorsitzes,  wegen  der  Einberufung  der  Mitglieder,
  dann  über  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  der  Kommission  sind  im  Verordnungswege
  zu  treffen.

venl  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  sein  Interesse  vor  der  Oberberufungskommission
persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  zu  vertreten.  Als  Bevollmächtigte  sind  außer
Rechtsanwälten  nur  Personen  zuzulassen,  welche  die  Vertretung  anderer  Personen  nicht

gewerbsmäßig  betreiben.  Das  gleiche  gilt  von  den  Gemeinden,  wenn  ihnen  das  Recht  der
Beschwerde  zusteht.
        <pb n="858" />
        846

Art.  62.

1  Die  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  eingelegten  Beschwerden  sind  den
Beteiligten  zur  etwaigen  schriftlichen  Gegenerklärung  mitzuteilen.  Auf  die  von  den  Steuerpflichtigen
  eingereichten  Beschwerden  können  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,
Gegenerklärungen  abgegeben  werden.

1  Die  Beschwerden  und  Gegenerklärungen  sind  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
vorzulegen.  Dieses  hat  sie  zur  Entscheidung  an  die  Oberberufungskommission  abzugeben.

Art.  63.

Erachtet  die  Oberberufungskommission  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  sie  den
angefochtenen  Bescheid  aufzuheben  und  entweder  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden  oder  die
Sache  zur  anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  an  die  Berufungskommission  zurückzuverweisen.
  Im  Falle  der  Zurückverweisung  hat  die  Berufungskommission  die  rechtliche
Beurteilung,  die  der  Aushebung  zugrunde  gelegt  ist,  auch  ihrer  Entscheidung  zugrunde  zu  legen.

Art.  64.

Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels  ist  nach  erfolgter  Entscheidung  der  Berufungskommission
  oder  der  Oberberufungskommision  nicht  mehr  zulässig.

VI.  Veranlagungoperioden,  Steueräuderungen,  Steuerzugänge
und  Steuerabgänge,  Wohnortswechsel  der  Steuerpflichtigen.
Art.  65.

1  Die  allgemeine  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  erfolgt  für  ein  Rechnungsjahr
(Stenerjahr).

I  Die  hierbei  aufgestellten  Steuerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  der
Steuerberechnungen  die  Einhebungsgrundlage  für  das  Steuerjahr.

Art.  66.

1  Die  Mehrung  des  Einkommens  während  des  Stenerjahrs  zieht  die  Veranlagung  oder
die  der  Mehrung  entsprechende  Anderung  der  veranlagten  Stener  nach  sich,  wenn  sie  infolge
Erwerbes  von  Todes  wegen  oder  infolge  eines  durch  Tod  veranlaßten  Lehens=  oder  Fideikommißanfalls
  eingetreten  ist.

Von  der  Veranlagung  oder  von  der  Anderung  der  Veranlagung  ist  jedoch  Umgang

zu  nehmen,  wenn  für  die  zugegangenen  Einkünfte  in  Bayern  die  Einkommensteuer  des
laufenden  Steuerjahrs  anderweitig  fortentrichtet  wird.
        <pb n="859" />
        Nr.  73.  847

iul  Außerdem  hat  eine  solche  Auderung  der  Veranlagung  einzutreten,  wenn  die  Einkünfte
im  Steuerjahr.  infolge  unvorhergesehener  Umstände  wesentlich  höher  sind,  als  sie  für  das
Steuerjahr  festgestellt  wurden,  und  die  Steuerpflicht  für  die  Mehrung  bei  einer  künftigen
allgemeinen  Veranlagung  wegen  Wegzugs  usw.  nicht  mehr  zur  Geltung  gebracht  werden
könnte.  Für  solche  Einkünfte  ist  auf  alle  Fälle  eine  Jahressteuer  geschuldet.)

Im  übrigen  bildet  die  Mehrung  des  Einkommens  im  Laufe  des  Steuerjahrs  keinen
Grund  zur  Veranlagung  oder  zur  Anderung  der  Veranlagung.

Art.  67.

1  Die  Minderung  des  Einkommens  während  des  Steuerjahrs  zieht  auf  Antrag  der
Steuerpflichtigen  die  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende  Anderung  der  veranlagten
Steuer  (Abminderung  der  Steuer)  nach  sich,  wenn  das  für  das  Steuerjahr  festgestellte  Einkommen
  infolge  Verlustes  einer  Einkommensquelle  oder  infolge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle
  sich  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  hat  oder  wenn  die  weggefallenen  Einkünste
  anderweitig  zur  Einkommensteuer  veranlagt  werden.  Wenn  nach  Berücksichtigung
dieser  Minderung  der  Steuerpflichtige  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er
mit  einer  Steuer  von  1  —  veranlagt.

II  Im  übrigen  bildet  die  Minderung  des  Einkommens  im  Laufe  des  Steuerjahrs  keinen
Grund  zur  Anderung  der  Veranlagung.

Art.  68.

1  Fälle,  in  denen  die  Steuerpflicht  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eingetreten  oder  erloschen
ist,  sind  als  Steuerzugänge  oder  Steuerabgänge  zu  behandeln.

I  Als  ein  solcher  Fall  gilt  auch  der  Ubergang  von  der  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2)
zur  allgemeinen  Steuerpflicht  (Art.  1)  und  umgekehrt.

Von  der  Zugangführung  ist  jedoch  Umgang  zu  nehmen,  wenn  für  das  Steuerjahr  die
in  Betracht  kommenden  Einkünfte  in  Bayern  bereits  veranlagt  sind  und  die  Einkommensteuer
  hierfür  anderweitig  fortentrichtet  wird.

Art.  69.

1Wer  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eine  die  Steueränderung  bedingende  Mehrung  des
Einkommens  erlangt  hat  (Art.  66)  oder  steuerpflichtig  geworden  ist,  hat  hierüber  beim  Rentamt

  oder  bei  der  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Gemeindebehörde  hat  die
Anzeige  dem  Rentamte  zu  übersenden.

1)  Die  Fassung  des  Abs.  III  entspricht  dem  §  9  des  Finanzgesetzes  vom  15.  9Juli  1916  (GVBl.  S.  128).
Sie  gilt  seit  1.  August  1914.
155
        <pb n="860" />
        848

u  Anträge  und  Anzeigen  wegen  der  in  Art.  67,  68  bezeichneten  Einkommensminderungen
und  Steuerabgänge  sind  von  den  Beteiligten  bei  dem  Rentamt  anzubringen;  sie  sind  nur
bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Steuerjahrs  zulässig,  in  dem  die
Einkommensminderung  oder  der  Steuerabgang  eingetreten  ist.

z  Auf  die  Ermittelung  der  in  Art.  66,  68  bezeichneten  Einkommensänderungen  und
Steuerzugänge  finden  die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  entsprechende  Anwendung.

V  Die  zum  Vollzuge  weiter  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  wegen  der  Abgabe
der  Steuererklärungen,  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  70.*)

1  Die  Steueränderungen  sowie  die  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  hat  das  Rentamt
mit  Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  den  Eintritt  ihrer  Voraussetzung  folgenden  Monats
unter  Festsetzung  der  Steuer  durchzuführen.

u  Das  Ergebnis  der  Festsetzung  oder  die  Abweisung  des  Antrags  auf  Abminderung  oder
Abschreibung  der  Steuer  ist  dem  Pflichtigen  zu  Protokoll  zu  eröffnen  oder  schriftlich  mitzuteilen.

II  Gegen  die  Festsetzung  oder  Abweisung  hat  der  Pflichtige  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs
an  den  Steuerausschuß.

V  Der  Einspruch  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung
schriftlich  oder  mündlich  beim  Rentamt  anzubringen;  er  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

*  Wenn  das  Rentamt  den  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die  Veranlagung
hiernach  abzuändern;  andernfalls  ist  der  Einspruch  als  Berufung  zu  behandeln  und  dem
Pflichtigen  aufzugeben,  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monat  seine  Berufung  nach
Maßgabe  des  Art.  50  Abs.  II  bis  V  zu  begründen.

VI  Die  Durchführung  der  Steueränderungen  sowie  der  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge
kann,  soweit  keine  Steuerverlustgefahr  besteht,  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatsregierung

mit  der  nächstfolgenden  allgemeinen  Veranlagung  unter  entsprechender  Nachholung  oder  Rückvergütung
  verbunden  werden.

Art.  71.
Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt  zu  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  Wohnortsänderungen

  der  Steuerpflichtigen  anzuzeigen  sind  und  in  welcher  Weise  die  Gemeindebehörden
  hierbei  mitzuwirken  haben.

VII.  Steuernachholungen.
Art.  72.
!  Ein  Steuerpflichtiger,  der  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  bei  der  Veranlagung
übergangen  oder  infolge  tatsächlichen  Irrtums  zu  niedrig  veranlagt  ist  oder  bezüglich  dessen
        <pb n="861" />
        Nr.  73.  849

nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise  ermittelt  sind,  die  eine  höhere  Veranlagung
begründen,  ist  zur  Nachzahlung  des  der  Staatskasse  entgangenen  Steuerbetrags  verpflichtet.

m  gst  der  Steuerpflichtige  gestorben,  so  trifft  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  die  Erben
nach  den  wegen  der  Haftung  für  Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden  Vorschriften.

im  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  nicht  weiter  zurück  zu  verfolgen  als  auf  zwanzig
Jahre,  wenn  aber  nicht  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erwiesen  ist,  nicht  weiter  zurück
als  auf  zehn  Jahre,  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  dem  der  Steuerentaang
dem  Rentamte  bekannt  geworden  ist.

1!V  Der  Berechnung  der  Steuer  über  die  letzten  drei  Steuerjahre  zurück  ist  im  Zweifel
die  höchste  Jahressteuer  zugrunde  zu  legen,  die  in  einem  der  drei  letzten  Jahre  entgangen  ist.

V  Die  Nachveranlagung  hat  das  Rentamt  unter  Festsetzung  der  Steuer  durchzuführen.

V  Auf  solche  Steuernachholungen  sind  mit  Unrecht  erhobene  direkte  Steuern  auf  Verlangen
  des  Steuerpflichtigen  anzurechnen,  auch  wenn  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  durch
Zeitablauf  erloschen  ist.

inIm  übrigen  findet  Art.  70  Abs.  II  bis  VI  entsprechende  Anwendung.

Art.  73.

1  Beim  Ableben  eines  Steuerpflichtigen  haben  der  Testamentsvollstrecker,  wenn  ihm  die
Verwaltung  des  Nachlasses  obliegt,  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Annahme  des  Amtes
und  der  Nachlaßpfleger  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Bestellung  dem  Rentamt  Anzeige
über  das  Nachlaßvermögen  und  die  Einkünfte  hieraus  zu  erstatten  sowie  ein  Verzeichnis  der
Nachlaßgegenstände,  insbesondere  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  (Art.  15),  vorzulegen.  Die  Frist  kann  auf  Ansuchen  verlängert  werden.

II  Das  Rentamt  ist  befugt,  von  den  Erben  oder  deren  gesetzlichen  Vertretern  eine  solche
Anzeige  und  Vorlage  zu  verlangen.

III  Die  Angaben  (Abs.  I,  II)  können  durch  die  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Aufschreibungen
  über  das  Nachlaßvermögen  belegt  werden.

!V  Genügen  die  Angaben  und  Vorlagen  nicht  und  fehlen  sonstige  Feststellungsbehelfe,  so
kann  das  Rentamt  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  gemachten  Angaben  und  des
vorgelegten  Verzeichnisses  Zeugen  vorbehaltlich  der  Vorschriften  nach  Art.  47  Abs.  II  eidlich
vernehmen  und  dem  Testamentsvollstrecker  (Abs.  1),  dem  Nachlaßpfleger  sowie  den  Erben
oder  für  diese  deren  gesetzlichen  Vertretern  die  Versicherung  an  Eides  Statt  auferlegen  und
abnehmen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  IV  finden  im  Falle  des  Eintritts  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  gegenüber  dem  überlebenden  Ehegatten  entsprechende  Anwendung.

1
        <pb n="862" />
        850

VIII.  Strafbestimmungen.
Art.  74.

1  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  wissentlich  in  Bezug  auf  seine  Veranlagung
oder  die  Veranlagung  eines  von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  in  der  Steuererklärung,
bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,  bei  Begründung
oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung  oder
Steuerabminderung  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben  macht,  die  zur  Verkürzung
  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

11  Die  Hinterziehung  wird  mit  Geldstrafe  im  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer
  bestraft,  deren  Verkürzung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig
  festgestellt  werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.

II  Sind  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  zwar  wissentlich,  aber  nicht  mit  der  Absicht
der  Hinterziehung  gemacht,  so  ist  auf  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  zu  erkennen.

V  Wer  an  der  im  Abs.  1  bezeichneten  strafbaren  Handlung  durch  Anstiftung  oder  Beihilfe
teilgenommen  hat,  wird  mit  dem  zwei=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer  bestraft,
deren  Hinterziehung  unternommen  wurde.  Kann  dieser  Betrag  nicht  ziffermäßig  festgestellt
werden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  zu  erkennen.

Die  Einhebung  der  Steuer  erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der  Strafe.

Art.  75.

Mit  Geldstrafe  von  einer  bis  dreihundert  Mark  wird  bestraft,  sofern  nicht  die  Strafe
nach  Art.  74  verwirkt  ist  oder  ein  genügender  Entschuldigungsgrund  vorliegt:

1.  wer  den  nach  Art.  2  Abs.  III,  34  Abs.  II  Ziff.  2  bis  4,  46  Abs.  III,  69  Abs.  I,  IV.
ergangenen  Anordnungen  oder  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  rechtzeitig  genügt,

2.  wer  die  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  5  angeordnete  Einsichtnahme  der  Betriebsräume
  verweigert,

3.  wer  den  nach  Art.  24,  25,  73  Abs.  I,  II,  V  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  oder
ergangenen  Anordnungen  nicht  rechtzeitig  genügt  oder  bei  deren  Erfüllung  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,

4.  wer  die  nach  Art.  47,  56  Abs.  V,  73  Abs.  IV,  V  geforderte  Auskunft  oder
Eidesleistung  verweigert.

Art.  76.

Mit  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  wird  bestraft,  wer  der  nach  Art.  73
Ab#.  IV.  V  auferlegten  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Versicherung  an  Eides  Statt  innerhalb
der  vom  Rentamte  vorgesetzten  Frist  nicht  genügt.
        <pb n="863" />
        Nr.  73.  851

Art.  77.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  ohne  genügenden
Entschuldigungsgrund  den  ausdrücklich  mit  Strafe  bedrohten  Anordnungen  der  Staatsregierung
  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  zuwiderhandelt.

Art.  78.

1  Die  Bestrafung  nach  Art.  74,  75  Ziff.  3  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle
die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  berichtigt  oder  ergänzt  werden,  bevor  eine  Anzeige
oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der  Einleitung  der  Bestrafung  erfolgt  ist.

m  Die  Strafverfolgung  nach  Art.  75  Ziff.  3  wegen  Verfehlungen  gegen  Art.  24,  25
sowie  nach  Art.  77  tritt  gegen  Personen,  die  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen
Dienste  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  nicht  ein,  wenn  sie  hierwegen  einem  Dienststrafverfahren
  unterliegen.

in  Die  Strafe  nach  Art.  75  Ziff.  4,  Art.  76  kann  wiederholt  ausgesprochen  werden;
der  Gesamtbetrag  der  Strafen  nach  Art.  75  Ziff.  4  darf  jedoch  sechshundert  Mark  nicht
üübersteigen.

Art.  79.

1  itglieder  und  Sachverständige  (Art.  41  Abs.  III)  des  Steuerausschusses,  ferner
Mitglieder  der  Kommissionen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft,
wenn  sie  über  die  zu  ihrer  Kenntnuis  gelangten  Verhältnisse  eines  Steuerpflichtigen  die  ihnen
obliegende  Verschwiegenheit  (Art.  43,  58  Abs.  I,  61  Abs.  VI)  nicht  bewahren.

II  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Staatsregierung  oder  des  Verletzten  ein.

Art.  80.
1Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  oder  Unterlassung  mit  Strafe  bedrohte  Vorschriften.
des  Einkommensteuergesetzes  und  des  Gewerbsteuergesetzes  oder  des  Kaf  tensteuergesetzes

 

verletzt,  so  kommen  die  Strafbestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  zur  Anwendung.

1  In  diesem  Falle  ist  bei  der  Berechnung  der  Hinterziehungsstrafe  zur  hinterzogenen  Einkommensteuer
  der  Jahresbetrag  der  hinterzogenen  Gewerbsteuer  oder  Kapitalrentensteuer  hinzuzurechnen
  und,  wenn  die  hinterzogenen  Beträge  nicht  ziffermäßig  festgestellt  werden  können,
auf  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  zu  erkennen.

II#1  Die  Strafverfolgung  von  strafbaren  Handlungen  (Art.  74  bis  79)  verjährt  in  drei,
die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  erkannten  Strafen  in  fünf  Jahren.

illneinbringliche  Geldstrafen  sind  nach  den  für  Ubertretungen  geltenden  Vorschriften  des
Reichs-Strafgesetzouchs  über  die  Strafumwandlung  in  Haft  umzuwandeln.
        <pb n="864" />
        852

Art.  81.

1ie  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Handlungen  (Art.  74  bis  79)
richten  sich  nach  den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.


Die  Rentämter  sind  berechtigt,  Strafbescheide  im  Verwaltungswege  zu  erlassen;  auf
das  Verfahren  hierbei  finden  die  Vorschriften  der  Art.  86,  87  Abs.  I,  88  Abs.  I,  89  Abs.  1
bis  III,  V,  90,  91,  92  Abs.  II  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Ausführung  der
Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  82.

1  Mitglieder  des  Steuerausschusses,  der  Berufungskommission  oder  der  Oberberufungskommission,
  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  zu  den  Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig
einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  sich  in  anderer  Weise  entziehen,  können  durch  den  Vorsitzenden
  des  Steuerausschusses  oder  der  Kommissionen  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert
  Mark  und  in  die  durch  ihre  Säumnis  entstandenen  Kosten  verurteilt  werden.

!Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder
teilweise  zurückgenommen  werden.  «

mGegendieEutfcheidungderVorsitzendendesSteuerausschussesundder  Berufungskommission
  ist  Beschwerde  zur  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  und  gegen  die  Entscheidung
des  Vorsitzenden  der  Oberberufungskommission  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen
innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.
Art.  83.

Wenn  Gemeindebeamte  und  Gemeindebedienstete  den  ihnen  nach  diesem  Gesetz  und  nach
den  Vollzugsvorschriften  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  so  sind  unbeschadet
aufsichtlichen  Vorgehens  die  Finanzbehörden  berechtigt,  die  erforderlichen  Leistungen  auf  Kosten
der  Säumigen  vornehmen  zu  lassen.

Art.  84.

Die  nach  Art.  74  Abs.  I  bis  III,  75  Ziff.  1,  2  verhängten  Geldstrafen  fallen  zur

Hälfte  an  die  Gemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung.

IX.  Kosten  des  Verfahrens.
Art.  85.

Sämtliche  Kosten  des  Verfahrens,  soweit  sie  sich  nicht  auf  Verrichtungen  beziehen,  die  den  Gemeindebehörden
  zugewiesen  sind,  und  soweit  sie  nicht  nach  Art.  86  von  dem  Steuerpflichtigen
getragen  werden  müssen,  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Die  Kosten  für  die  zum  Völlzuge
des  Gesetzes  notwendigen  Formulare  werden  in  jedem  Falle  von  der  Staatskasse  übernommen.
        <pb n="865" />
        Nr.  73.  853

Art.  86.

1  Die  in  dem  Berufungs=  und  Beschwerdeverfahren  erwachsenen  Kosten  fallen  dem  Steuerpflichtigen
  zur  Last,  wenn  er  in  dem  Rechtsmittelverfahren  vollständig  unterlegen  ist.

um  Wird  dem  Rechtsmittel  nur  zum  Teil  stattgegeben,  so  kann  die  entscheidende  Stelle
dem  Steuerpflichtigen  die  Kosten  ganz  oder  zum  Teil  überbürden.

-u  Kosten,  die  durch  verspätetes  Vorbringen  des  Steuerpflichtigen  entstanden  sind,  können
ihm  unter  allen  Umständen  überbürdet  werden.

V  Reisekosten,  die  dem  obsiegenden  Steuerpflichtigen  auf  sein  persönliches  Erscheinen  vor
der  Berufungs=  oder  Oberberufungskommission  erwachsen,  sind  der  Staatskasse  zu  überbürden,
wenn  das  persönliche  Erscheinen  zur  zweckentsprechenden  Aufklärung  geboten  war.  Das
Gleiche  kann  unter  der  nämlichen  Voraussetzung  geschehen,  wenn  der  Stenerpflichtige  zum
Teil  obsiegt.  Im  übrigen  hat  der  Steuerpflichtige  Kosten,  die  ihm  auf  die  Einlegung  und
Begründung  eines  Rechtsmittels  erwachsen,  selbst  zu  tragen.

Art.  87.
!  Die  auf  die  Veranlagung  erwachsenden  Verhandlungen  sind  gebührenfrei.
I!  In  diese  Gebührenfreiheit  ist  das  Verfahren  vor  den  Steuerausschüssen  infolge  von
Bernfungen  (Art.  53)  und  von  Einsprüchen  (Art.  70,  72)  eingeschlossen.
u  Im  übrigen  bemißt  sich  die  Gebührenpflicht  im  Rechtsmittelverfahren  nach  den  Vorschriften
  des  Gebührengesetzes.
Art.  88.
ie  Regelung  der  den  Mitgliedern  der  Steuerausschüsse  und  Berufungskommissionen,
dann  der  Oberberufungskommission  für  Reisekosten  und  Zeitverlust  zu  gewährenden  Entschädigung
  erfolgt  durch  die  Staatsregierung.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Vergütungen
an  Auskunftspersonen  und  Sachpverständige.
I1  Soweit  diese  Kosten  nicht  als  solche  des  Rechtsmittelverfahrens  von  dem  Steuerpflichtigen
zu  tragen  sind  (Art.  86),  sind  sie  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

X.  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.
Art.  89.
Die  Einkommensteuer  wird  mit  Beginn  des  Steuerjahrs,  bei  späterer  Entstehung  des

Schuldverhältnisses  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt
die  Staatsregierung.

Art.  90.  .
Veranlagte  Steuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn
ihre  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen
        <pb n="866" />
        854

gefährden,  ferner  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde
oder  wenn  die  Kosten  der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage
stehen  würden.
Art.  91.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  staatlich  anerkaunten  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

Art.  92.*)

1  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  im  Berufungs-,  Beschwerde=  oder  Einspruchsverfahren
  kann  beantragen,  wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle
verhindert  worden  ist,  Ausschlußfristen  einzuhalten.  Einem  unabwendbaren  Zufall  ist  es
gleichzuachten,  wenn  der  vom  Ausschlusse  betroffene  Steuerpflichtige  von  einer  Ausschlußfrist
ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntnis  erhalten  hat.

I1  Die  Wiedereinsetzung  ist  unter  Anführung  der  sie  begründenden  Tatsachen  und  der
Beweismittel  hierfür  sowie  unter  Nachholung  des  ausgeschlossenen  Rechtsmittels  innerhalb
zwei  Wochen  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  bei  der  für  die  Einlegung  des  nachgeholten
Rechtsmittels  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

ul  Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,
ist  ein  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  zulässig.

Vber  den  Antrag  entscheidet  die  Kommission  oder  Behörde,  der  die  Entscheidung  über
das  versäumte  Rechtsmittel  zusteht.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  einem  Steuerpflichtigen,  der  das  Recht  des  Einspruchs,
der  Berufung,  der  Beschwerde  oder  des  Antrags  auf  Abminderung  der  Steuer  (Art.  49  bis
51,  59,  60,  69,  70,  72  des  Einkommensteuergesetzes,  Art.  22,  26,  27  des  Gewerbsteuergesetzes,
  Art.  18,  19,  20  des  Kapitalrentensteuergesetzes,  Art.  22,  23,  27,  37  des  Umlagengesetzes)
  verloren  hat,  innerhalb  der  auf  die  Steuerfestsetzung  folgenden  drei  Jahre  eine  neue
Rechtsmittelfrist  oder  Antragsfrist  zu  eröffnen,  wenn  der  Verlust  durch  eine  entschuldbare
Handlung  oder  Unterlassung  des  Steuerpflichtigen  verursacht  worden  ist  oder  wenn  nur  auf
diese  Weise  eine  durch  offenbar  unrichtige  amtliche  Sachbehandlung  verursachte  erhebliche
Schädigung  des  Steuerpflichtigen  abgewendet  werden  kann.  Diese  Ermächtigung  erstreckt  sich
auch  auf  die  einer  Gemeinde  wegen  Steuerausscheidung  oder  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht
  vormerkungsweise  erfolgter  Veranlagung  zustehenden  Rechtsmittel.

Art.  93.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung
  erlassen.  Z
        <pb n="867" />
        Nr.  73.  855

Aulager)  zu  Art.  17.

Varis  fur  die  Verechnung  der  GEinkommenstener.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Einkommen
s  i
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  einschließlich
s

»H«  7  7  —

1  —  1,000*)  1  —  29  3,700  3,800  70  —
2  1,000  I,  100  2  30  3.800  3,900  73  50
3  1,  100  1,200  3  —  31  3,9000  40000  77  —
4  1,200  1,300  4  50  32  4000  4,200  84  —
5  1,300  1,400  6  —  33  4,  200  44400  91.  —
6  1400  1500  7  50  34  4400  15600  99  —
7  1,500  1,600  9  —  35  4,600  4,800  105—
8  1,6ö00  1,700  10  50  36  4800  5,00  112  —
9  1,  700  1,800  12  —  37  50000  5,8,200  120  —
10  1/800  1,900  14  —  36  5200.  54000
11  1,9000  2,000  16  —  39  5,400  5,600  136  —
12  2,000  2,100  18  —  40  5,600  5,800  144  —
13.  2,100  2,200  20  —  41  5,800  6,000  1952—
14  2,200  2,300  22  —  42  6,000  6,200  160  —
15  2,300  2,400  24  —  43  6,200  6.,400  16068  —
16  2,400  2,500  2—  44  6,400  6,  1016  —
17  2,500  2,600  30  —  45  6600  6,  800  184—
18  2,600  2,700  33  —  46  6,800  7,000  192—
19  2,700  2,800  36  —  47  7000  7,200  200  —
20  2800  25900  39  —  48  7,.8200  2,400  2068  —
21  2,900  3,000  42  —  49  75400  760026  —
22  3,000  3,100  45  50  50  7600  „,800  224  —
23  3,100  3,200  49  —  51  7,800  8,000  232  —
24  3,200  3,300  52  50  52  8,000  8,200  241  —
25  3,300  3,400  56  —  53  8,200  8,.400  250  —
26  3,  400  3,500  59  50  54  8,4000  80,600  259  —
27  ——  63  —  55  8,600  8,800  268  —
28  3,600  3,700  66  50  56  8,600  90000  27—

 

*)  Vorbehaltlich  der  Befreiungsbestimmungen  im  Art.  5  des  Einkommensteuergesetzes.  Hiernach  sind  einkommensteuerfrei
mch  die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtigen  natürlichen  Personen,  deren  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als
1000  beträgt,  sodann  die  nach  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4  und  die  nach  Art.  2  steuerpflichtigen  Personen  und  Vereine,  deren  in
Bayern  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  200  4  beträgt.  Von  der  Befreiung  sind  ausgenommen  männliche  bayerische

Staatsangehörige,  deren  steuerbares  Einkommen  mehr  als  300  14  beträgt,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direkte  Steuer  von
fährlich  mindestens  50  44  entrichten.  9  sie  nicht  sch  6
156
        <pb n="868" />
        856

 

 

Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  mehr  als  6  einschließlich
-  --.  4  9  --.  1  --57
  9000  29,200  286—1  97  30,000  31,000  1384  —
58  9,200  9.400  295.—  98  311000  2,000  1438—
59  9,400  9,600  304  —  99  32,000  33.000  1492  —
60  9,600  9,800  313—  100  33,000  34,000  1546  —
61  9,800  10,000  32—  101  40000  35,000  1600  —
62  10,000  10,500  346  50  102  35,000  36.000  1651  —
63  10,500  11,000  371  103  36,000  37,000  1708  —
64  11.000  11,500  395  50  104  37,000  38,000  1762  —
65  11,500  12,000  420—  105  38,000  39,000  1816  —
66  12,000  12,500  445  106  39.000  40,000  1870  —
67  12,500  13,000  470  107  40000  4s,000  1926  —
68  13,000  13,500  495—  108  4-000  42,000  1982  —
69  13,500  14,000  520—  109  4,000  13,000  2038  —
70  14,000  14,500  54—  110  43,000  44,000  2094  —
71  14,500  15,000  570—  111  44,000  45,000  2150  —
72  15,000  15,500  595—  112  45,000  46,000  22066  —
73  15,500  10,000  620—  113  46,000  47.000  2262  —.
74  16,000  16,500  64—  114  47,000  48,000  238  —
75  16,500  17,000  670—  115  48.000  40,000  2374  —
76.  17,000  17,500  695—  116  49,000  50,000  2130  —
77  17,500  18,000  720  —  117  50000  51,000  2488  —
78  18,000  18,500  74—  118  51,000  52,000  2546  —
79  18,500  19,000  770—  119  52000  683,000  2604  —
80  19,000  19,500  7953—  120  53,000  54,000  2662  —
81  19,500  ,  820—  121  54,000  55,000  2720  —
82  20,000  20,500  845—  122  55,000  50,000  2778  —
83  20,.500  21,000  870—  123  56,000  57,000  2836  —
84  2100021500  895  —  124  57,000  58,000  28914  —
85  21,500  22,000  920  —  125  58000  59,000  2952  —
86  22,000  22,500  94—  126  59,000  60,000  3010  —
87  22,500  23,000  97170—  127  60,000  1,  3069  —
88  23,000  23,500  995  —  128  61,000  62,000  3128  —
89  23,.500  24,000  1020  —  129  62,000  63,000  3187  —
90  ,  24,500  1045  —  130  63,000  64,000  3246  —
91  24,.500  25,000  1070  131  64,000  65,000  3308  —
92  25,000  26,000  1122  —  132  65,000  ,  3361  —
93  26,000  27,000  1174  —  133  66,000  67,000  34223  —
94  27,000  28,000  1226  —  134  67,000  68,000  3182  —
95  23,000  29,000  1278  —  135  68,000  69,000  3541  —
96  29,  000  30,  1330  —  136  69,000  #  70,000  3600  —
        <pb n="869" />
        Nr.  73.  857

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen  Einkommen
Stufe  von  bis  Steuer  Stufe  von  mehr  bis  Steuer
mehr  als  einschließlich  als  einschließlich

—  13  M  MA  fJ
137  70,000  71,1000  3660  —  168  102,000  104,000  5650  —
138  71,000  72,000%3720  169  104000  106,000  5775  —
139  72,000  73,000%3780—  170  106,000  108,000  5e00  —
140  73,000  74,000  3840  171  108,000  110,000  6025  —
ssams
142  7  ,  —  –
143  «  76,000  7  7,000  40220  —  174  114,000  116,000  6400  —
144  77,000  78,000  4080  175  116,000  718,000  6525—
145  78,000  79,000  4140  176  118,000  120,000  6650  —
146  79,000  80.  000  4200  177  120,000  122,000  67900  —
147  80,000  81,000  42600  178  122,000  124,000  6930  —
148  81.000  82,000  3820  179  124,000  126,0007070  —
149  82,000  83.  000  43800  180  126,000  128,000  7210  —
——————
151  84,000  85,000  4  —  ,  —
152  85,000  86,000  45660  183  132,000  134,000  760—
153  86,000  87,000  46200  184  134,000  136,000  7770  —
154  ,  88,000  4680—  185  136,000  138,000  7910  —
155  88,000  89,000  47v40  186  138,000  140,000  8050  —
156  89,000  90,000  4800  187  140,000  142,000  819090  —
157  90,000  91,000  4860600  188  142,000  144,000  8330  —
158  91,000  92,000  4920  189  144,000  146,000  8470  —
159  92,000  93,000%0  190  146,000  148,000  8610  —
160  93,000  4000  040  191  148,  000  150,000  8750  —
161  94,000  #,  —.
162  95,000  96,000  5100  —  Bei  Einkommen  von  mehr  als  150,000  4/  bis  ein-163
  926,000  97,000  o  —  dchließlich  300,000  .4  steigen  die  Stufen  um  je  5000“,
164  97,000  98,000  5220  ei  solchen  von  mehr  als  300,000.#4#  um  je  10,000.4;
165  58-000  100.000  500  —  dbie  Steuer  beträgt  dann  6  vom  Hundert  jenes  Ein-/

  ,  —  ·  «  t.
167  100,000  1020000  5525  —  kommens,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  ende

156“
        <pb n="870" />
        868

Haussteuergesetz
vom  17.  August  1918.
I.  Kapitel.
Rclgemeine  Normen  für  die  Käuserbesteuerung.

§  1.

1Die  Haussteuer  ist  eine  direkte  Staatsauflage,  durch  welche  die  Nutzung  aus  Häusern
in  Städten,  Märkten  und  auf  dem  platten  Lande  belegt  wird.

!  Diese  Steuer  soll  in  allen  Teilen  der  Monarchie  nach  gleichen  Grundsätzen  und  zwar
nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erhoben  werden.

§  2.

1  Haussteuerfrei?)  sind:

1.

G  P  S#

8.

die  Gebäude  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  soweit  sich  die  hierwegen
durch  die  Verfassung  vorbehaltene  Steuerfreiheit  erstreckt,

.  die  Staatsgebäude,

.  Kirchen,  Bethäufer,  Synagogen,

.  die  Dienstgebäude  der  Versicherungskammer,

.  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienenden  Gebände  der  Kreisgemeinden,

  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  sowie
der  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der
Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

.  die  unmittelbar  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Gebäude

öffentlicher  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  sowie  Gebäude  dieser  Art  von
Privatanstalten,  die  für  öffentliche  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  Ersatz
bieten  und  nicht  Erwerbszwecke  verfolgen,

Gebäude,  die  unmittelbar  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  oder  der

öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken  dienen,
öffentliche  Museen,  öffentliche  Monumente.

Anmerkung:  Die  Paragraphen,  an  denen  durch  das  Gesetz  vom  17.  August  1918  Anderungen  vorgenommen

wurden,  sind  mit  7)  bezeichnet.

2)  Gemäß  Art.  63  Abs.  I  des  Ausführungsgesetzes  vom  2.  November  1912  zur  Reichsversicherungsordnung
(6V  Bl.  S.  1135)  sind  die  Versicherungsträger  von  der  Haussteuer  befreit.  Die  Befreiung  beschränkt  sich  auf  die
Gebäude,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen.
        <pb n="871" />
        Nr.  73.  859

.  Auf  Gebäudeteile,  die  anderen  als  den  die  Steuerfreiheit  begründenden  besonderen  Zwecken
dienen,  finden  die  regelmäßigen  Veranlagungsvorschriften  Anwendung.  Jedoch  erstreckt  sich
die  Steuerfreiheit  nach  Abs.  1  Ziff.  4  bis  8  auch  auf  Dienstwohnungen,  die  zu  dem  Zwecke,
auf  den  die  Steuerfreiheit  sich  gründet,  in  Beziehung  stehen.

zu  Für  Staatsgebäude  werden  zur  Begröndung  der  Umlagenpflicht  die  Steuerverhältniszahlen
  ausgemittelt  und  im  Kataster  vorgemerkt.  Diese  Ermittelung  und  Vormerkung
unterbleibt  für  die  Schlösser,  die  zur  K.  Zivilliste  gehören,  und  für  die  Gebäude  oder
Gebäudeteile,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen,  sowie  für  Dienstwohnungen,
  die  zu  der  Erfüllung  dieser  Aufgaben  in  Beziehung  stehen.

!V  Anderungen,  die  sich  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  für  die  Steuerveranlagung  ergeben,
sind  von  dem  auf  die  Auderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an  zu  berücksichtigen.

II.  Kapitel.
Vom  Maßstabe  und  der  Verhältniszahl  der  Kaussteuer.
§  3.

Der  Maßstab  für  die  Besteuerung  der  Häuser  ist  ihre  Mietertragsfähigkeit,  welche  in
dem  jährlichen  wirklichen  (Mietzins,  Mietschilling)  oder  dem  möglichen  (geschätzten  oder  angeglichenen)
  Mietertrage  gesucht  wird.  „

1  Der  Mietertrag  wird  gefunden:  P

a)  Da,  wo  in  wirklichen  Mietbeständen  noch  Anhaltspunkte  (Mietmuster)  vorliegen,
durch  kontrollierte  Erhebung  der  jährlichen  Mietzinse  vermieteter  Häuser  oder
Hausteile  und  durch  Mieteneinschätzung  unvermieteter  Häuser  und  Hausteile.

b)  Da,  wo  in  wirklichen  Mietbeständen  keine  genügenden  Anhaltspunkte  der  Schätzung
mehr  gefunden  werden  können,  durch  die  Annahme  einer  Ertragsgröße,  welche  sich
aus  dem  Flächeninhalte  der  überbauten  und  zu  Hofräumen  bestimmten  Plätze
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  §  6  berechnet.

In  diese  Kategorie  sollen  insbesondere  jene  Gebäude  gereiht  werden,  welche
dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  gewidmet  sind,  dann  die  Schlösser  und  die  Pfarrhöfe
auf  dem  platten  Lande,  jene,  insoferne  sie  in  der  Regel  nicht  vermietet  sind.

I1  Bei  der  Erhebung  oder  Einschätzung  der  Miete  nach  Abs.  I  lit.  a  darf,  und  zwar
erstmals  bei  Gelegenheit  der  nächsten  Mietsteuerrevision  (§  29),  für  die  Ausgaben  des  Hausbesitzers
  für  Wasserzins,  Kehrichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung
  und  für  die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuer  und  sonstigen  Schaden  ein

angemessener  Betrag  in  Abzug  gebracht  werden,  vorausgesetzt,  daß  in  der  Miete  die  Entschädigung
  hierfür  inbegriffen  ist.
        <pb n="872" />
        860

§5.55
1  er  geringste  Ertrag  für  Besteuerung  von  Gebäuden  nach  lit.  a  des  §  4  Abs.  1  wird
auf  fünfzehn  Mark  festgesetzt.
1  Für  den  unter  lit.  b  des  §  4  Abs.  I  erwähnten  Fall  werden  als  Minimum  der
überbauten  und  zu  Hofräumen  verwendeten  Fläche  drei  und  als  Maximum  derselben  fünfundzwanzig
  Ar  (O#e  und  beziehungsweise  0,  #  ha)  bestimmt.

8  6.*)
1  Der  jährliche  wirkliche  oder  geschätzte  Mietertrag  der  zur  Kategorie  lit.  a  des  §  4

Abs.  1  gehörigen  Gebäude  wird  in  Mark  ohne  Bruchteil  ausgedrückt  und  bildet  die  Haussteuerverhältniszahl.


11  Bei  den  Gebäuden  unter  lit.  b  des  §  4  Abs.  1  ist  das  Produkt  aus  dem  in  Aren  ohne
Bruchteil  ausgedrückten  Flächeninhalte  des  überbauten  Grund  und  Bodens  sowie  der  Hofräume
und  einem  Ertragsanschlage  von  vierzehn  Mark  vom  Ar  die  Verhältniszahl  für  die  Haussteuer.

III.  Kapitel.
Von  der  Guotisation.
8  7.*)
Von  jeder  Mark  der  Haussteuerverhältniszahl  (F  6)  ist  ein  Betrag  von  eineinhalb
Pfennig  als  Jahressteuer  zu  erheben.

IV.  Kapitel.
Von  der  Mieten=  und  Ertragserbebung  insbesondere.
88.
Die  Mietenerhebung  und  Regulierung  der  Haussteuer  erfolgt  unter  Leitung  der

Regierungsfinanzkammern  durch  abgeordnete  Kommissäre  und  unter  Mitwirkung  der  Distriktspolizeibehörden.


§  9.
1  Zur  Einschätzung  der  Mieten  werden  sachverständige  Taxatoren  unter  Leitung  eines
Obertaxators  verwendet.
I1  Erstere  gehen  hervor  aus  der  freien  Wahl  der  betreffenden  Gemeinden,  letzterer  wird
von  der  Regierungsfinanzkammer  ernannt.
l  Sämtliche  Taxatoren  werden  vereidet.
        <pb n="873" />
        Nr.  73.  861

.  10.

1Dem  Obertaxator  steht  ein  bloß  informatives  Gutachten  zu;  die  Taxatoren  entscheiden
nach  Stimmenmehrheit.
I1  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  oder  Disparität  wird  nach  §  44  des  Grundsteuergesetzes
  verfahren.
ilt  Der  Obertaxator  ist  aber  befugt  und  verpflichtet,  sein  von  dem  Ausspruche  der  Taxatoren
  abweichendes  Gutachten  zur  Begründung  einer  Offizialreklamation  zur  Sprache  und
Vormerkung  zu  bringen.
§  11.
Der  Mietertrag  aus  ganz  oder  zum  Teil  vermieteten  Häusern  wird  ausgemittelt  durch
die  Angabe  der  Mieter  und  der  Hauseigentümer.

*  12.

Der  Eigentümer  schlägt  die  selbst  benützten  oder  vorübergehend  nicht  vermieteten  Teile
der  Gebäude  nach  Verhältnis  der  vermieteten  oder  nach  den  letzten  Mietzinsen  an.

1  Die  Taxatoren  sehen  die  gemachten  Angaben  ein  und  erkennen  sie  an  oder  berichtigen  sie.

W  13.

1Wer  den  wahren  Mietertrag  verschweigt,  unterliegt  zum  Besten  des  Lokalarmenfonds
einer  dem  dreifachen  Betrage  der  verschwiegenen  Mietrente  gleichkommenden  Strafe,  mag
er  Mietmann  oder  Vermieter  sein.  Außerdem  noch  muß  der  Steuerkasse  von  der  verschwiegenen
  Mietrente  der  treffende  Steuerbetrag  ersetzt  werden.

II  Ist  aus  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  Verschweigung  des  wahren
Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit  begangen  wurde,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark
ermäßigt  werden.

§  14.

1  Die  von  den  Vorschriften  der  §§  11,  12  nicht  berührten  unvermieteten  Gebäude  und
Gebäudeteile  werden  von  den  Taxatoren  je  nach  ihrer  Mietfähigkeit  eingeschätzt.  Die  gleiche
Sachbehandlung  findet  statt  bei  Gebäuden  und  Gebändeteilen,  die  unter  abnormen  Verhältnissen
  vermietet  sind.

*  Bei  Pfarrhöfen  in  solchen  Orten,  in  welchen  die  Häuser  nach  Vorschrift  des  §  4  Abs.  I
lit.  a  in  die  Steuer  gelegt  werden,  soll  jedoch,  insoferne  dieselben  nicht  vermietet,  sondern
bloß  zur  Wohnung  des  Pfarrers  verwendet  sind,  die  Steuerzahlungspflichtigkeit  derselben
nur  nach  dem  Nutzen  bemessen  werden,  den  dieselben  den  Pfarrern  als  Wohnung  gewähren.
        <pb n="874" />
        862

15.

Der  Mietenerhebung  unterliegen  auch  alle  Nebengebäude  und  Hausteile,  als  Keller,
Gewölbe,  Kramläden,  Magazine,  Stallungen,  Remisen,  Säle,  Speicher,  Lager,  Werkstätten
und  dergl.  Sie  hat  ausgeschieden  und  nicht  im  Komplexe  mit  den  Hauptgebäuden  zu  geschehen,
  insoferne  diese  Teile  nicht  schon  in  den  Wohnungsmieten  begriffen  sind.

V.  Kapitel.
Von  der  Katastrierung  und  Amschreibung.
8  16.

Die  Anlage  der  Haussteuerkataster  erfolgt  unter  Aussicht  der  Regierungsfinanzkammern
durch  die  Reutämter.
(§  17.)
Die  auf  Häusern  ruhenden  Dominikal-  und  andere  Realabgaben  sind  als  Gegenstand  der  Grundsteuer  nach
den  Bestimmungen  des  Grundsteuergesetzes  zu  behandeln  und  kommen  bei  der  Häuserbesteuerung  nicht  in  Ansatz.

8  18.
Die  Kosten  auf  die  Regulierung  und  Katastrierung  der  Haussteuer  fallen  dem  Arare  zur  Last.

VI.  Kapitel.
Von  den  Neklamationen  wiber  die  Hauolteuer.
8  19.
Eine  Reklamation  gegen  die  regulierte  Haussteuer  kann  mit  Erfolg  überhaupt  nur  dann
ergriffen  werden,  wenn  eine  Prägravation  von  mindestens  neun  Mark  Mietertrag  gegeben  ist.

8  20.
1  Bei  den  Haussteuerobjekten  der  Abteilung  b  des  §  4  Abs.  I  kann  unter  der  allgemeinen
Voraussetzung  des  §  19  eine  Reklamatiol  lediglich  auf  fehlerhafte  Flächenbestimmung  gegründet
  werden.

I1  Solche  Reklamationen  sind  nach  den  Bestimmungen  des  siebenten  Kapitels  des  Grundsteuergesetzes
  anzubringen  und  zu  behandeln.

§  21.
Bei  den  Gebäuden  der  Abteilung  a  des  §  4  Abs.  I  ist  eine  Reklamation  von  Seite
der  Hauseigentümer  zulässig:
1.  wegen  fehlerhafter  Annahme  der  Mietschillinge,
2.  wegen  gesetzlich  nicht  gerechtfertigter  Vornahme  einer  Einschätzung  nach  §  14  Abs.  I,

3.  wegen  Irrtümer,  welche  bei  letzterer  Einschätzung  im  Falle  gesetzlicher  Zulässigkeit
vorgekommen  sind.
        <pb n="875" />
        Nr.  73.  863

g  22.

Eine  Reklamation,  die  nach  §  21  Ziff.  3  ergriffen  wird,  muß  für  die  einzelnen
Hausteile  das  Maß  der  vermeintlichen  lberschätzung  ersehen  lassen.

§  23.
Dasselbe  Recht  der  Reklamation  und  auf  dieselbe  Weise  steht  der  Staatsbehörde  zu
gegen  die  zu  niedrige  Angabe  oder  Einschätzung  der  Mieten  oder  gegen  die  gesetzlich  ungerechtfertigte
  Unterlassung  der  Einschätzung  nach  §  14  Abs.  I.

8  24.

1  Zur  Anbringung  der  in  §§  21  und  23  erwähnten  Reklamationen  wird  ein  vierteljährlicher
  präklusiver  Termin  anberaumt.

11  Derselbe  fängt,  wenn  es  sich  um  die  Regulierung  der  Mietsteuer  in  einer  ganzen
Gemeinde  handelt,  mit  dem  Tage  zu  laufen  an,  an  welchem  die  Einführung  der  neuen
Mietsteuer  proklamiert  wird.

Ul  Bei  einzelnen  Einsteuerungen  beginnt  derselbe  mit  dem  Tage,  an  welchem  den  Beteiligten
  die  neu  regulierte  Mietsteuer  bekannt  wird.

g  26.

Die  Anmeldung  solcher  Reklamationen  geschieht  bei  den  einschlägigen  Distriktspolizeibehörden
  und  sind  hierbei  das  Reklamationsobjekt,  seine  ursprüngliche  Mieteinwertung  und
das  vermeintliche  Prägravationsmaß  beziehungsweise  das  Maß  der  zu  niedrigen  Einschätzung
speziell  anzugeben.

§  26.

1  Die  Untersuchung  und  Bescheidung  aller  Reklamationen  in  Bezug  auf  die  Mietsteuer,
und  zwar  sowohl  in  formeller  als  in  materieller  Beziehung,  wird  einem  Kompromißgerichte
von  Sachverständigen  übertragen.

11  Dieses  Kompromißgericht  bildet  sich:

a)  aus  einem  Obertaxator,  welcher  von  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
requiriert  wird;

b)  aus  zwei  Taxatoren,  deren  einen  der  betreffende  Hausbesitzer,  den  anderen  aber
das  einschlägige  Rentamt  aus  der  Zahl  der  von  der  Gemeinde  gewählten  Taxatoren
  ernennt.

II1  Der  requirierte  Obertaxator  darf  bei  der  ursprünglichen  Mieterhebung  in  der  betreffenden
Gemeinde  nicht  beteiligt  gewesen  sein.  Die  beiden  Taxatoren  können  aus  der  Zahl  der  bei
der  ursprünglichen  Mieterhebung  tätig  gewesenen  Taxatoren  genommen  werden.  157
        <pb n="876" />
        864

§  27.

Im  übrigen  finden  hinsichtlich  des  Reklamationsverfahrens,  sowie  der  Reklamationskosten
  die  §8  104  bis  113  des  Grundsteuergesetzes?)  ihre  ganz  gleiche  oder  analoge  Anwendung.


VII.  Kapitel.
Von  Einfübrung  und  Erhebung  der  Kaussteuer.
8  28.

1  Eine  örtliche  Revision  der  Haussteuer  kann  sowohl  von  den  Beteiligten  als  von  der
Steuerbehörde  beantragt  werden,  wenn  die  Verhältnisse,  unter  welchen  in  einer  Gemeinde
entweder  die  Miet=  oder  die  Arealsteuer  (§  4  Abs.  1  lit  a  und  b  des  Gesetzes)  eingeführt
worden  ist,  sich  so  wesentlich  veränderten,  daß  eine  dieser  Gattungen  an  die  Stelle  der
anderen  zu  treten  hat.

I1  Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  einschlägigen  Regierungsfinanzk  in  kollegialer
Beratung  zu,  welche  vorher  das  Gutachten  der  Landratsversammlung  zu  erholen  hat.  Gegen
dieselbe  steht  den  beteiligten  Steuerpflichtigen,  der  Verwaltung  der  betreffenden  politischen
Gemeinde  und  dem  Landratsausschusse  binnen  vierzehntägiger  unerstrecklicher  Frist  Berufung
an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.  Die  Eröffnung  der  Entscheidung  erfolgt
an  die  Gemeindeverwaltung  und  den  Landratsausschuß  durch  schriftliche  Mitteilung,  an  die
Steuerpflichtigen  im  Wege  der  in  herkömmlicher  Weise  vollzogenen  Bekanntmachung  durch
den  Bürgermeister  der  betreffenden  Gemeinde.

§  29.

1  In  allen  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt  ist,  findet  eine
Revision  statt.  Die  Revision  ist  spätestens  im  dritten  Kalenderjahre  nach  Inkrafttreten  des
Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine
Grund=  und  Haussteuer,  in  Angriff  zu  nehmen.  Sie  ist  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zu  wiederholen.

I11  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden  oder
Ortschaften  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  —  der  Gemeindebevollmächtigten  in  den
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  der  Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden  rechts
des  Rheins,  des  Gemeinderats  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  —
vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  eine  Steuerrevision  vornehmen  zu  lassen.

A  Die  zehnjährige  Periode  beginnt  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Revision  vollendet
  wurde.  «
)  Gemäß  Art.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  (GVBl.  S.  657)  ist  die  im  8  106  des  Grundsteuergesetzes

der  Katasterstelle  eingeräumte  Befugnis,  bei  besonderen  Veranlassungen  und  Umständen  eigene  Kommissäre  abzuordnen,
hier  der  einschlägigen  Negierungsfinanzkammer  übertragen.
        <pb n="877" />
        Nr.  73.  865

(#s  30.10
Bis  zur  Einführung  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bestimmten  Haussteuer  werden  jene  Steuern  forterhoben,
  welche  dermal  unter  verschicdenen  Benennungen  von  Gebäuden  jeder  Art  entrichtet  werden.
(6  31.)4)
1  Die  neue  Haussteuer  wird  gleichzeitig  mit  der  definitiven  Grundsteuer  eingeführt.

uu  Da,  wo  große  Ungleichheiten  in  der  bestehenden  Häuserbesteuerung  eine  frühere  Regulierung  der  neuen
Hausstener  erheischen,  bleibt  diese  bezüglich  der  Häuser  der  Kategorie  lit.  a  §  4  Abs.  1  der  Regierung  vorbehalten-(6

  32.4

Für  jene  Gemeinden  des  Reichs,  in  welchen  das  Grundsteuerdefinitivum  bereits  eingeführt  ist,  muß  nach
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  neues  Haussteuerkataster  angelegt  und  hiernach  sodann  die

Haussteuer  erhoben  werden.
l  33.)

1  Für  neu  aufgeführte  Gebäude  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  des  dem  Jahre,
in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  Kalenderjahrs.

u.  Ist  das  neu  aufgeführte  Gebäude  ein  Kleinwohnungsbau  für  die  minderbemittelte
Bevölkerung  oder  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter,  für  den  die  im  Art.  14  des
Gesetzes,  die  Landeskulturrentenanstalt  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
31.  März  1908  aufgeführten  Merkmale  zutreffen,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf
der  dem  Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  sechs  Kalenderjahre.

n  Enthält  der  Kleinwohnungsbau  (Abs.  II)  nicht  mehr  als  sechs  Wohnungen  oder  ist  er
von  einer  Gemeinde  oder  von  einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung  hergestellt,  die
sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
  Bevölkerung  befaßt,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in
dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  zwölf  Kalenderjahre.  Das  gleiche  gilt  für
Wohnungsbauten,  die  von  einer  Gemeinde  oder  einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung
zur  Unterbringung  von  einzelstehenden,  der  minderbemittelten  Bevölkerung  angehörigen  Personen
hergestellt  werden,  wenn  für  die  einzelne  Person  nicht  mehr  als  ein  Zimmer  bereitgestellt  ist.
Eine  Vereinigung  gilt  nicht  als  gemeinnützig,  wenn  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der
Mitglieder  mit  mehr  als  fünf  vom  Hundert  verzinst  werden  oder  den  Mitgliedern  im  Falle
der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausgeantwortet  wird.

Für  Kleinwohnungsbauten  und  Wohnungsbauten  der  im  Abs.  III  Sat  2  bezeichneten
Art,  die  in  der  Zeit  vom  1.  April  1918  bis  zum  Ablaufe  des  dritten  dem  allgemeinen
Friedensschlusse  folgenden  Kalenderjahrs  erbaut  und  fertiggestellt  werden,  beginnt  die  Steuerpflicht
  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  18  Kalenderjahre.
  Nach  Beginn  der  Steuerpflicht  ist  für  die  Dauer  der  anschließenden  sieben  Kalenderjahre
  nur  die  Hälfte  der  Jahressteuer  zu  veranlagen.

4  Einführungs-  und  Übergangsvorschriften  zum  Gesetze  vom  15.  August  1828.  157.
        <pb n="878" />
        866

v  Die  Vorschriften  der  Abs.  II,  III,  IV  finden  nur  solange  Anwendung,  als  die  dort
bezeichneten  Voraussetzungen  erfüllt  bleiben;  außerdem  wird  die  Steuer  vom  nächsten  Kalendervierteljahr
  an  zugeschrieben.

§  34.

1  Im  Falle  des  gänzlichen  Abbruchs  oder  der  gänzlichen  Zerstörung  ist  die  Steuer  vom
nächsten  Kalendervierteljahr  an  in  Abgang  zu  bringen.

I  Anderungen  an  Mietsteuerobjekten,  die  nur  einzelne  Gebäudeteile  betreffen,  bewirken
eine  Ab=  und  Zuschreibung  der  Steuer  lediglich  in  Ansehung  der  von  der  Anderung  berührten
  Teile.  Hierbei  sind  jedoch  Anderungen  geringeren  Umfanges,  durch  welche  die  Mietertragsfähigkeit
  eine  wesentliche  Anderung  nicht  erleidet,  für  die  Steuerpflicht  ohne  Einfluß.
Die  Abschreibung  der  Steuer  erfolgt  von  dem  auf  den  Eintritt  der  Anderung  nächstfolgenden
Kalendervierteljahr  an,  die  Zuschreibung  im  Falle  des  Zubaues  neuer  Gebäulichkeiten  oder
der  Errichtung  neuer  Stockwerke  oder  des  inneren  Umbaues  des  ganzen  Gebäudes  in  gleicher
Weise  wie  bei  neu  aufgeführten  Gebäuden  (§  33),  in  den  übrigen  Fällen,  wenn  für  das
Gebäude  noch  Steuerfreijahre  laufen,  mit  deren  Ablauf,  außerdem  von  dem  auf  die  Bauvollendung
  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  an,  wobei  jedoch  der  betreffende  Gebäudeteil
mindestens  ein  Kalenderviertelfjahr  außer  Besteuerung  zu  bleiben  hat.

III  Für  die  Veranlagung  der  Arealsteuer  kommen  Anderungen,  die  einzelne  Gebäudeteile
betreffen,  nur  dann  in  Betracht,  wenn  hierdurch  die  ursprüngliche  Flächengröße  in  einem  die
Berechnung  der  Verhältniszahl  beeinflussenden  Maße  verändert  wird.  Minderungen  der
Steuer,  die  sich  durch  derartige  Anderungen  oder  durch  eine  anderweitige  Verkleinerung  der
steuerpflichtigen  Fläche  ergeben,  sind  von  dem  auf  die  Anderung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahr
  an  und,  wenn  deren  Zeitpunkt  nicht  mehr  bestimmt  werden  kann,  von  dem  auf
den  Zeitpunkt  ihrer  Feststellung  nächstfolgenden  Kalenderjahr  an  zu  berücksichtigen;  das  gleiche
gilt  von  Mehrungen  dieser  Art,  wenn  für  das  Gebäude  nicht  ohnehin  noch  Steuerfreijahre
(§  33)  laufen.

§  35.

Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  Staatsregierung
  über  Neubauten,  Bauänderungen  und  sonstige  Tatsachen,  die  nach  den  §§  33,  34
auf  die  Steuer  von  Einfluß  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  auf  Verlangen  nähere  Aufschlüsse
zu  erteilen.

§6#36.

Die  Haussteuer  wird  mit  je  einem  Vierteile  der  Jahresschuldigkeit  am  1.  Januar,

1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Staatsregierung.
        <pb n="879" />
        Nr.  73.  867

§  37.

Haussteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen  werden,  wenn  ihre  zwangsweise
  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden,  ferner
wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  beizutreibenden  Steuerbetrage  stehen  würden.

-  5

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Einführung  46  %  Haussteuer  in  einem  Bezirke  proklamiert  sein  wird,
treten  nicht  nur  die  bisherigen  Gesetze  über  Besteuerung  der  Gebäude  außer  Wirkung,  sondern  es  hört  zu  gleicher
Zeit  auch  die  Familiensteuer  der  nach  der  Verordnung  vom  10.  Dezember  1814  zur  siebenten,  achten  und  neunten
Klasse  gehörigen  Hänserbesitzer,  Grundrentenbesitzer  und  Grundbesitzer  auf.

VIII.  Kapitel.
Steuernachlässe.
"6  §  39.

:  Nachlaß  an  der  Mietsteuer  wird  auf  Ansuchen  gewährt,  wenn  Wohnungen  oder
Geschäftsräume,  die  zur  Vermietung  bestimmt  sind,  keinen  Ertrag  abgeworfen  haben  und
der  Mietentgang  unter  Zugrundelegung  des  katastermäßigen  Mietertrags  der  ertragslosen
Räume  mindestens  den  sechsten  Teil  des  katastermäßigen  Mietertrags  des  Gebäudes  beziffert.

II  Der  Nachlaß  wird  nach  Maßgabe  der  Minderung  des  katastermäßigen  Mietertrags
festgesegt.  Hierbei  sind  an  dem  Betrage  der  Minderung  etwaige  Entschädigungen  abzuziehen.
Der  Nachlaß  wird  nur  für  das  Kalenderjahr  bewilligt,  in  dem  die  Wohnungen  oder  die
Geschäftsräume  ertragslos  waren.

8  40.2)

Die  Nachlaßgesuche  sind  beim  Rentamte  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen;  sie  müssen
bei  Meidung  des  Ausschlusses  spätestens  im  Laufe  der  ersten  sechs  Monate  des  Jahres  gestellt
werden,  das  dem  Kalenderjahre,  für  das  der  Nachlaß  begehrt  wird,  folgt.  Die  Feststellung
der  für  die  Begründung  der  Nachlaßgesuche  in  Betracht  kommenden  Voraussetzungen  erfolgt
nach  den  hierüber  von  der  Staatsregierung  ergehenden  Anordnungen.  Über  die  Gewährung
des  Nachlasses  und  über  dessen  Höhe  entscheidet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen.
Gegen  deren  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zulässig.

Schlußbestimmungen.
(§  41.)6)

1  Die  in  den  Text  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgenommenen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881
einige  Abänderungen  an  den  Gesetzen  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer  betreffend,  treten  am  1.  Januar  1882
mit  der  Bestimmung  in  Kraft,  daß  die  nach  §  31  Abs.  IIV)  veranlaßten  Anträge  schon  vor  dem  erwähnten  Ein.
führungstermin  innerhalb  des  dortselbst  besonders  bestimmten  Zeitraums  zu  stellen  sind.

5,  Einführungs-  und  Übergangsvorschriften  zum  Gesetze  vom  15.  August  1828.
)  Einführungs-  und  Übergangsvorschriften  aus  Anlaß  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  (GWBl.  S.  657)
7)  In  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1881  (GVl.  S.  698).
        <pb n="880" />
        868

11  Von  dem  gleichen  Tage  an  sind  aufgehoben:
a.  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1831,  den  8  6  des  Haussteuergesetzes  betreffend,  soweit  sich  dasselbe
noch  in  Geltung  befindet,  ferner  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Haussteuer  betreffend;
b.  das  Gesetz  vom  10.  Januar  1856,  den  §  33  des  Hausstenergesetzes  vom  15.  August  1828  betreffend.
Iin  Unbchindert  bleibt  der  Auslauf  jener  Steuerfreijahre,  welche  unter  der  Geltung  des  früheren  §  37  des
Haussteuergesetzes  vom  15.  August  1828  bereits  begonnen  haben.

§  2.

Unser  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt,  welches  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  des  Königreichs  verkündet  werden  soll.

 

 

Gewerbsteuergesetz
vom  12.  ZAugust  1918.

 

 

I.  Hteuerobjelkt  und  Steuerpflicht.
Art.  1.

1  Der  Gewerbsteuer  unterliegen  die  in  Bayern  betriebenen  Gewerbe  einschließlich  des
Bergbaues  und  der  auf  Ausbeutung  von  Steinbrüchen  und  Gewinnung  von  Kalk,  Zement,
Ton  u.  dgl.  gerichteten  Unternehmungen.

#U  Unter  dieses  Gesetz  fallen  nicht:

1.  die  Land=  und  die  Forstwirtschaft,  die  Jagd,  die  Fischerei,  der  Obst-,  der  Weinund
  der  Gartenbau  mit  Ausnahme  der  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  soweit  sich
diese  Erwerbszweige  auf  die  Gewinnung  der  Erzeugnisse  und  deren  Verwertung
in  rohem  Zustand  oder  nach  einer  Verarbeitung  beschränken,  die  in  dem  Bereiche
solcher  Wirtschaftsbetriebe  liegt,  ferner  die  Branntweinbrennerei  im  Nebenbetriebe
der  Landwirtschaft,

2.  die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  und  die  Wanderlagerbetriebe,  soweit  deren
Besteuerung  gesondert  geregelt  ist,

3.  die  vom  Staate  betriebenen  Verkehrsanstalten.

Art.  2.
1  Steuerpflichtig  für  das  Gewerbe  ist  derjenige,  auf  dessen  Rechnung  das  Gewerbe  betrieben
wird  (Unternehmer).
1  Für  das  erpachtete  Gewerbe  gilt  der  Pächter  als  der  Unternehmer.
III  Art.  2  Abs.  III  des  Einkommensteuergesetzes  findet  entsprechende  Anwendung-Anmerkung:

  Die  Artikel,  an  denen  durch  das  Gesetz  vom  17.  August  1918  Anderungen  vorgenommen  wurden
sind  mit  ?)  bezeichnet.
        <pb n="881" />
        Nr.  73.  869

Art.  3.
1  Gewerbsteuerfrei  sind:

1.  das  Reich,  der  Staat,

2.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten,

3.  die  Genossenschaften,  die  ausschließlich  und  unmittelbar  der  land=  und  forstwirtschaftlichen
  oder  der  gewerblichen  Produktion  oder  der  besseren  Verwertung  der
eigenen  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  dienen,  einschließlich  der  Vorschuß=  und
Kreditgenossenschaften,  wenn  diese  Genossenschaften  die  ihrem  Zwecke  entsprechende
Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken,  ferner  die  übergeordneten
Verbände  solcher  Genossenschaften  und  die  gemeinnützigen  Baugenossenschaften.
Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
  der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den
Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

11  Genossenschaften,  die  einen  gewerblichen  Gewinn  anstreben,  fallen  nicht  unter  die  Befreiung
  nach  Abs.  I  Ziff.  3.

II!  Für  die  vom  Reiche  oder  vom  Staate  betriebenen  Gewerbe  und  für  die  Reichsbank
und  ihre  Zweiganstalten  ist  die  Gewerbsteuer  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise
  zu  veranlagen.  Hierbei  sind  die  einer  besonderen  Betriebsleitung  unterstehenden  Unternehmungen
  des  Reichs  oder  des  Staates  getrennt  zu  veranlagen.

Art.  4.

!  Das  Gewerbe  ist,  auch  wenn  es  von  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  betrieben  wird,
einheitlich  als  ein  einziges  Gewerbe  zu  veranlagen;  die  Unternehmer  gelten  als  Gesamtschuldner
  der  Steuer.

:  Mehrere  Gewerbe  desselben  Unternehmers  werden  einheitlich  wie  ein  einziges  Gewerbe
veranlagt.

Art.  5.

!  Mit  dem  Gewerbe  des  Ehemanns  ist  ein  von  dessen  Ehefrau  selbständig  betriebenes
Gewerbe  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  einheitlich  zu  veranlagen.

n  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der  Steuer,
wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welches  Betriebskapital  und  welcher  Ertrag  auf  das  Gewerbe
der  Ehefrau  treffen;  in  diesem  Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden
Teil  der  Steuer.

I  Die  einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd  getrennt
leben.
        <pb n="882" />
        870

II.  Veranlagungsmaßstab,  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.
Art.  6.

ie  Gewerbsteuer  setzt  sich  aus  einer  Betriebskapitalsanlage  und  einer  Ertragsanlage
zusammen,  die  nach  den  Gesetzesanlagen  1  und  2  (Tarifen)  zu  berechnen  sind.

n  Zur  Bemessung  der  Umlagenpflicht  ist  die  Gewerbsteuer  nach  der  Gesegesanlage  3
(Tarif)  vormerkungsweise  nur  nach  dem  Betriebskapital  zu  berechnen,  wenn  sie  hiernach
höher  ist  als  die  nach  Abs.  J  berechnete  Gewerbsteuer.

in  Werden  von  einem  Gewerbetreibenden  zum  Zwecke  des  Absatzes  der  Erzeugnisse  des
eigenen  Geschäftsbetriebs  oder  zur  Ausdehnung  eines  Handelsgewerbes  mehr  als  ein  Verkaufsladen
  oder  mehr  als  eine  ständige  Niederlage  zum  Warenverkaufe  gehalten,  so  ist  für
jeden  weiteren  Verkaufsladen  und  jede  weitere  ständige  Niederlage  die  Betriebskapitalsanlage

(Anlage  1)  um  einen  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert  zu  erhöhen.  Auf  Konsumvereine
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  7.

Den  Maßstab  für  die  Betriebskapitalsanlage  bildet  der  Wert  des  Betriebskapitals
(des  Betriebskapitals  im  engeren  Sinne  und  des  Anlagekapitals,  Art.  8,  9).

in  Den  Maßstab  für  die  Ertragsanlage  bildet  der  gewerbliche  Reinertrag  (Art.  10).

Art.  8.

1  Das  Betriebskapital  umfaßt  sämtliche  dem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Gegenstäude
und  Rechte  mit  Ausnahme  jener,  die  der  Grund=  und  Haussteuer  unterliegen.
1  Unter  der  Voraussetzung  dieser  Widmung  sind  insbesondere  hierher  zu  rechnen:
1.  benützbar  gemachte  Wasserkräfte  nebst  den  zugehörigen  Wasserbauten  und  Anlagen,
2.  Maschinen,  Werkzeuge,  Gerätschaften,  Vorräte  an  Kohlen,  Holz,  Petroleum  usw.,
3.  Tiere  und  Futtervorräte,
4.  Roh=  und  Hilfsstoffe  einschließlich  der  in  Bearbeitung  befindlichen  Stoffe  und
die  zum  Verkaufe  bestimmten  Vorräte  an  Erzeugnissen  und  Waren,
5.  Realgewerbeberechtigungen,  Urheber-,  und  Patentrechte,  Nießbrauchs-,  Gebrauchsund
  sonstige  Nutzungsrechte,
6.  Vorräte  an  barem  Gelde,  Gold  und  Silber  in  Barren,  Papiergeld,  Banknoten,
Wechseln,  Wertpapieren,  vom  Gewerbebetriebe  herrührende  Ausstände  einschließlich

der  Kontokorrentguthaben,  Darlehensforderungen  der  Pfandbriefanstalten,  der  Darlehenskassen
  und  der  Kreditinstitute.
        <pb n="883" />
        Nr.  73.  8171

zu  An  dem  Werte  der  unter  Abs.  II  Ziff.  6  und  an  der  Hälfte  des  Wertes  der  unter
Abs.  II  Ziff.  4  aufgeführten  Bestandteile  des  Betriebskapitals  dürfen  die  aus  der  Inanspruchnahme
  von  Warenbezugskredit  oder  Bankkredit  sowie  alle  sonstigen  unmittelbar  aus
dem  laufenden  Geschäftsbetriebe  herrührenden  Kapitalschulden  abgezogen  werden.  Zu  diesen
Kapitalschulden  zählen  auch  die  Pfandbriefschulden  der  Pfandbriefanstalten,  die  solchen  Pfandbriefschulden
  gleichstehenden  Verbindlichkeiten  der  Darlehenskassen  und  Kreditinstitute  und  die
Prämienreserven  der  Versicherungsanstalten.  Im  vigen  ist  der  Schuldenabzug  an  dem
Werte  des  Betriebskapitals  nicht  gestattet.  ?

-V  Die  Ausnahme  des  Abf.  I  gilt  nicht,  soweit  Grundstücke  und  Gebäude  wie  Waren
den  Gegenstand  des  gewerbsmäßigen  An=  und  Verkaufs  bilden.  In  diesem  Falle  ist  jedoch
die  Betriebskapitalsanlage  um  die  Grund=  und  die  Haussteuer  zu  kürzen,  mit  denen  solche
Grundstücke  oder  Gebäude  veranlagt  sind.

Art.  9.

1Der  Wert  des  Betriebskapitals  ist  durch  Berechnung  und  Schätzung  seiner  Bestandteile
  nach  deren  Stand  und  Wert  am  1.  Oktober  des  Veranlagungsjahrs  (Steuervorjahrs)
zu  ermitteln.  Wesentliche  Anderungen  an  dem  Stande  des  Betriebskapitals,  die  sich  nach
diesem  Zeitpunkte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs  ergeben,  sind  bei  der  Wertsfestsetzung
zu  berücksichtigen  und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

Für  Veraulagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
und  Wert  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde
zu  legen.

III  Die  Berechnung  und  Schätzung  hat  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  geschehen.  Bares
Geld  deutscher  Währung,  Reichskassenscheine  und  inländische  Banknoten  sind  mit  dem  Nennwerte,
  Silber  und  Gold  in  Barren,  fremde  Geldsorten,  ferner  Wertpapiere  ohne  deutschen
Börsenkurs  nach  dem  Verkaufswerte,  Wertpapiere  mit  deutschem  Börsenkurse  nach  dem  Kurswert
  anzusetzen.  Kapitalforderungen  sind  nach  dem  Nennwert  anzurechnen,  sofern  nicht  besondere
  Umstände  eine  abweichende  Bewertung  nach  dem  Verkaufswerte  rechtfertigen  oder  sie
wegen  Uneinbringlichkeit  außer  Ansatz  zu  lassen  sind.

I  Bei  Steuerpflichtigen,  die  Handelsbücher  nach  Vorschrift  der  §§  38  u.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
  führen,  ist  der  Wert  des  Betriebskapitals  nach  dem  Stande  und  Werte  seiner
Bestandteile  in  dem  Zeitpunkte  zu  ermitteln,  für  den  die  letzte  Bilanzaufstellung  stattgefunden
hat,  und  sind  die  Inventur=  und  Bilanzergebnisse  zugrunde  zu  legen,  soweit  sie  den  wirklichen

  Werten  (Abs.  III)  entsprechen  und  eine  wesentliche  Anderung  an  dem  Stande  des
Betriebskapitals  nicht  eingetreten  ist.
158
        <pb n="884" />
        872

Art.  10.

1  Der  gewerbliche  Reinertrag  ist  unter  Beachtung  des  Art.  4  Abs.  J  dieses  Gesetzes  und
unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Ermittelung  der  Einkünfte  aus  dem  Gewerbebetriebe
  maßgebenden  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes  zu  ermittelu.

m  An  dem  Reinertrage  darf  der  mit  der  Haussteuer  veranlagte  Mietertragsanschlag  für
die  Geschäftsräume  des  Unternehmers  im  eigenen  Hause  abgezogen  werden,  soweit  nicht  unter
den  Betriebsausgaben  bereits  Schuldzinsen  für  die  Erwerbung,  Instandsetzung  oder  Erweiterung
  dieser  Geschäftsräume  angesetzt  und.

Art.  11.7)

1  Bei  Gewerbtreibenden,  deren  Betriebskapital  nicht  mehr  als  6000  -J4  beträgt,  bleibt
die  Betriebskapitalsanlage  und  bei  solchen,  deren  Reinertrag  nicht  mehr  als  2000  beträgt,
die  Ertragsanlage  außer  Ansatz.

.  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  jedoch  diese  Gewerbtreibenden  vormerkungsweise
  zu  veranlagen,  und  zwar  mit  .
0.50--ØBetriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals500»l-biözu2000«-lf,
1.00--l-Betriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals2000JHbiszu4000.--,
1.50.-Betriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals4000beiszu6000k-XL,
0.50»K-Ertragsanlage,wennderReinertragmehrals300Mbiszu600-z,
1.  00  A  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  600  M  bis  zu  1000  M,
1.  50  A  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  1000  M  bis  zu  1500  AM,
2.  O0  A  Ertragsanlage,  wenn  der  Reinertrag  mehr  als  1500  M  bis  zu  2000  M,

beträgt.

mi  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als
Steuerpflichtiger.

III.  Veranlagung  der  Steuer.

Art.  12.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Gewerbsteuerpflichtige,  bei  einheitlicher
Veranlagung  eines  von  mehreren  Personen  betriebenen  Gewerbes  (Art.  4  Abs.  I)  an  dem
Orte,  wo  einer  der  Unternehmer  nach  Art.  22  des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommensteuer
  zu  veranlagen  ist  oder  zu  veranlagen  sein  würde,  falls  er  einkommensteuerpflichtig  wäre.

II  Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die
Staatsregierung  zu  treffen.

Art.  13.

1  Die  Gemeindebehörde  hat  vor  Beginn  des  Veranlagungsgeschäfts  eine  Nachweisung

sämtlicher  im  Gemeindebezirke  betriebenen  Gewerbe  und  ihrer  Unternehmer  und  Vertreter
        <pb n="885" />
        Nr.  73.  873

(Gewerbeverzeichnis)  herzustellen;  sie  kann  in  entsprechender  Anwendung  des  Art.  23  des
Einkommensteuergesetzes  für  deren  Herstellung  die  Mitwirkung  der  Hausbesitzer  in  Anspruch
nehmen.

I1  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  das  Gewerbeverzeichnis  mit  dem  nach  Art.  23
des  Einkommensteuergesetzes  herzustellenden  Personenverzeichnisse  verbinden  oder  von  dessen
Herstellung  ganz  oder  teilweise  Umgang  nehmen  zu  lassen.

Art.  14.

1  Jeder  Gewerbtreibende  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung  abzugeben.

.  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung  von
deren  Vertretern  abzugeben.
I11  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

V  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder
Bevollmächtigten  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.

Die  Staatsregierung  kann  anordnen,  daß  Pflichtige,  die  eine  Steuererklärung  zur  Einkommensteuer
  abzugeben  haben,  mit  dieser  ihre  Gewerbsteuererklärung  verbinden;  sie  kann  in
den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  I  die  Steuererklärung  erlassen.

Artt.  15.

1  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  14)  erläßt  die
Gemeindebehörde  unter  Vorsetzung  einer  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen  zu  betragen  hat.

I1  Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen
abgegeben  werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung
uneröffnet  dem  Rentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem  Umschlag
ersichtlich  gemacht  ist.

Art.  16.

1ie  Stenererklärung  hat  insbesondere  zu  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  der  Gewerbebetriebe  und  der  Betriebsstätten  des  Pflichtigen  innerhalb
und  außerhalb  des  Veranlagungsorts  sowie  der  Unternehmer  und  ihrer  Vertreter,
2  die  Angabe  des  Wertes  der  Bestandteile  des  Betriebskapitals  im  Anhalt  an  die
Ausscheidung  nach  Art.  8  Abs.  II,
158“
        <pb n="886" />
        874

3.  die  Angabe  des  gewerblichen  Reinertrags  und  nach  näherer  Anordnung  der  Vollzugsvorschriften
  jene  Angaben,  die  bei  den  einzelnen  Gewerbsarten  zur  verlässigen
Ermittelung  des  Ertrags  dienen,

4.  die  Angabe  des  Glaubensbekenntnisses  des  Pflichtigen  und  der  Umstände,  die  für
die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend  sind.

tF  Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe
sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Art.  17.

Soweit  der  Wert  von  Bestandteilen  des  Betriebskapitals  oder  der  Reinertrag  nur  durch
Schätzung  ermittelt  werden  kann,  genügt  es,  in  die  Steuererklärung  statt  der  ziffermäßigen
Angaben  (Art.  16  Abs.  I  Ziff.  2,  3)  die  tatsächlichen  Nachweisungen  aufzunehmen,  deren
es  zur  Schätzung  bedarf.

Art.  18.

Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet

Art.  31  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  19.
Auf  die  weitere  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörde  und  das
Rentamt,  dann  auf  die  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  finden  die  Art.  32
bis  35  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  20.*)
1  Die  Veranlagung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Art.  36  bis  47  des
Einkommensteuergesetzes.
vA  Dem  Steuerausschuß  obliegt  insbesondere,  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  des
Wertes  des  Betriebskapitals  und  des  gewerblichen  Reinertrags  und  über  die  Anwendung  der
im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungs=  und  Befreiungsbestimmungen  Beschluß  zu  fassen.

Art.  21.  5

Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

I1  Im  übrigen  findet  Art.  48  Abs.  I  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

IV.  Rechtsmittek.
Art.  22.7)
1  Gegen  den  Beschluß  über  die  Veranlagung  ist  Berufung,  gegen  den  Bescheid  der
Berufungskommission  ist  Beschwerde  zulässig.
        <pb n="887" />
        Nr.  73.  875
Auf  diese  Rechtsmittel  finden  die  Art.  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende

 

Anwendung.

1  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Gewerbsteuerveranlagung  können  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Eink  steuerveranlagung  verbunden  werden.  Im  Zweifel  wird  angenommen,
daß  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Einkommensteuerveranl  g  bezüglich  der

 

Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  sich  auch  auf  die  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  erstrecken  soll
und  umgekehrt.  Die  Rechtsmittelfrist  gilt  bezüglich  der  Einkünfte  und  Erträge  aus  Gewerbebetrieb
  für  das  Rechtsmittelverfahren  bei  beiden  Steuern  als  gewahrt,  wenn  sie  nur  bei

einer  Steuer  eingehalten  ist.

V.  NVerantagungperisben.  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge.
Art.  23.
1  Die  algemeine  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  erfolgt  für  ein  Rechnungsjahr  (Steuerjahr).
I  Die  hierbei  aufgestellten  Stenerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  der
Steuerberechnungen  die  Einhebungsgrundlage  für  das  Stenerjahr.

Art.  24.

1  Gewerbe,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  neu  entstehen  oder  bei  denen  die  Voraussetzungen
  der  Steuerbefreiung  wegfallen  (Art.  3  Abs.  1),  sind  in  Zugang,  Gewerbe,  die  im
Laufe  des  Steuerjahrs  erlöschen  oder  bei  denen  die  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung
eintreten,  sind  in  Abgang  zu  bringen.

1  Zeitweilige  durch  die  Natur  des  Gewerbes  bedingte  Unterbrechungen  des  Betriebs
begründen  keine  Anderung  der  Veranlagung.

III  Beim  Wechsel  der  Person  des  Unternehmers  eines  Gewerbes  ohne  wesentlie  Anderung
des  Gewerbebetriebs  ist  die  veranlagte  Steuer  bis  zum  Ablaufe  des  Steuerjahrs  fortzuentrichten.
In  der  Steuerliste  findet  nur  eine  Namensumschreibung  statt;  hierbei  hat  eine  angemessene
Ausscheidung  der  veranlagten  Steuer  einzutreten,  wenn  mehrere  einheitlich  veranlagte  Gewerbe
(Art.  4  Abs.  II)  infolge  des  Unternehmerwechsels  von  verschiedenen  Unternehmern  weiterbetrieben
  werden.

Art.  25.

ie  für  die  gewerbepolizeilichen  Anzeigen  des  Gewerbebeginns  zuständige  Behörde  hat
von  den  Gewerbezugängen  dem  Rentamte  Mitteilung  zu  machen.

!  Soweit  solche  Anzeigen  nicht  vorgeschrieben  sind,  hat  der  Unternehmer  den  Gewerbezugang
dem  Rentamt  oder  der  Gemeindebehörde  behufs  Übermittelung  an  das  Rentamt  anzuzeigen.

1I  Auf  die  Ermittelung  des  Betriebskapitals  und  des  gewerblichen  Reinertrags  der  zugegangenen
  Gewerbe  finden  die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="888" />
        876

iv  Anzeigen  über  erloschene  Gewerbe  sind  von  den  Beteiligten  beim  Rentamt  oder  bei  der
Gemeindebehörde  behufs  Übermittelung  an  das  Rentamt  zu  erstatten.

V  Die  zum  Vollzuge  weiter  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  wegen  der  Abgabe
der  Steuererklärungen,  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  26.

1  Für  die  in  Zugang  oder  in  Abgang  kommenden  Gewerbe  hat  das  Rentamt  mit
Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung,  den  Wegfall  der  Steuerbefreiung,
auf  die  Betriebseinstellung  oder  den  Eintritt  der  Steuerbefreiung  folgenden  Monats  die
Steuer  festzusetzen  oder  abzuschreiben.

Ebenso  hat  das  Rentamt  die  Namensumschreibung  mit  Wirkung  von  dem  auf  den
Beginn  des  Unternehmerwechsels  folgenden  Monate  vorzunehmen.  Die  Namensumschreibung
und  die  hierbei  getroffene  Steuerausscheidung  (Art.  24  Abs.  III)  sind  dem  Pflichtigen  zu
Protokoll  zu  eröffnen  oder  schriftlich  mitzuteilen.

II  Auf  das  weitere  Verfahren  findet  Art.  70  Abs.  II  bis  VI  des  Einkommensteuergesetzes
entsprechende  Anwendung.

«  VI.HieuernachHocuugen.
Art.  27.

Auf  die  Steuernachholungen  finden  die  Art.  72,  73  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
  Anwendung.

VII.  Strafbestimmungen.
Art.  28.

Hinsichtlich  der  Strafbestimmungen  finden  die  Art.  74  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes
  entsprechende  Anwendung.

VIII.  Kosten  des  Verfabrens,  Steuererhebung  und  Schluß-=bestiminungen.

Art.  29.

Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens,  der  Fälligkeit  der  Steuer,  der  Niederschlagung  veraulagter
  Steuerbeträge,  der  Berechnung  der  Fristen  und  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  finden  die  Art.  85  bis  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  30.

Deie  zum  .Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung
  erlassen.
        <pb n="889" />
        Nr.  73.  877

Anlage  17)
zu  Art.  6.

 

Tarif  für  die  Berechnung  der  Wetriebskapitalsanlage.

 

Stufe  U  etriebs  ta  ditalt  Betriebskapitalsvon
  mehr  als  3  bis  einschließlich  anlage
MA  MA  MA

1  6,000  —  9,000  2.—
2  9,000  —  12,000  4—
3  12,000  —  15,000  6.—
4  15,000  —  20,000  8.—
5  20,000  —  25,000  10—
6  25,000  —  30,000  12.—
7  30,000  —  35,000  14.—
8  35,000  —  40,000  16.—
9  40,000  —  45,000  19.—
10  45,000  —  50,000  22.—

 

 

Bei  Betriebskapitalien  von  mehr  als  50,000  4  bis  einschließlich  100,000  -X  steigen
die  Stufen  um  je  5000  .,  von  mehr  als  100,000  —K  bie  einschließlich  200,000
um  je  10,000  —K,  von  mehr  als  200,000  +&amp;amp;  um  je  20,000  —“4;  die  Steuer  beträgt
dann  0,5  vom  Tausend  desjenigen  Betriebskapitals,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.
        <pb n="890" />
        878

Anlage  27)
zu  Art  6.

Farif  für  die  Berechnung  der  Grtragsanlage.

 

 

 

Reinertrag
Stufe  —  —  ——  Ertragsanlage
von  mehr  als  bis  einschließlich
M  M  AM

1  2,000  —  2,500  2.50
2  2,500  —  3,000  4.—
3  3,000  —  3,500  6.—
4  3,500  —  4,000  9.—
5  4,000  —  4,500  12.—
6  4,500  —  5,000  15.—
7  5,000  —  5,500  18.—
8  5,500  —  6,000  22.—
9  6,000  —  6,500  26.—
10  6,500  —  7,000  30.—
11  7,000  —  7,500  34.—
12  7,500  —  8,000  38.—
13  8,000  —  8,500  42.—
14  8,500  —  9,000  46.—
15  9,000  —  9,500  50.—
16  9.500  —  10,000  54.—
17  10,000  —  10,500  58.—
18  10,500  —  11,000  63.—
19  11,000  —  11,500  68.—
20  11,500  —  12,000  73.—
21  12,000  —  12,500  78.—
22  12,500  13,000  83—
23  13,000  —  13,500  88.—
24  13,500  —  14,000  93.—

 

 

Bei  Reinerträgen  von  mehr  als  14,000  MX  steigen  die  Stufen  wie  bei  der  Einkommensteuer;
  die  Steuer  beträgt  dann  0,7  vom  Hundert  desjenigen  Reinertrags,  mit  dem
die  vorausgehende  Stufe  endet.
        <pb n="891" />
        Nr.  73

879

Anlage  3
zu  Art.  6.

Tariffür  die  Berechnungéer  Gewerbsteuernachèem  Betriebskapitak.

 

 

Betriebskapital  Betriebskapitals-Stuse
  ·-—--  anlage
von  mehr  als  bis  einschließlich  9
A  AM  MA
1  4,000  —  6,000  1.50
2  6,000  —  9,000  3.  —
3  9,000  —  12,000  5.—
4  12,000  —  15,000  7.—
5  15,000  —  20,000  9.—
6  20,000  —  25,000  12.—
7  25,000  —  30,000  15.—
8  30,000  —  35,000  18.—
9  35,000  —  40,000  22.—
10  40,000  —  45,000  26.—
11  45,000  —  50,000  30.—

 

 

Bei  Betriebskapitalien  von  mehr  als  50,000  &amp;amp;  bis  einschließlich  100,000  —X  steigen
die  Stufen  um  je  5000  —#,  von  mehr  als  100,000  —¾  bis  einschließlich  200,000
um  je  10,000  —¾,  von  mehr  als  200,000  —  um  je  20,000  “4;  die  Steuer  beträgt
dann  0,7  vom  Tausend  desjenigen  Betriebskapitals,  mit  dem  die  vorausgehende  Stufe  endet.

159
        <pb n="892" />
        880

Kapitalrentensteuergesetz
vom  17.  August  1018.

I.  Steuerobjelhkt  und  Steuexpflicht.
Art.  1.7)
1  Der  Kapitalrentensteuer  unterliegen  die  Erträge  in  Geld  und  Geldeswert  aus  Kapitalvermögen
  (Kapitalrenten),  insbesondere:
1.  Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,
  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus  verzinslich
gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige  Rentenbezüge,

Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossenschaften,  stillen  Gesellschaften,
Berggewerkschaften,  ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,

Zinsen  und  Gewinne,  die  in  unverzinslichen  Kapitalforderungen  (Zielforderungen,
Wechseln,  Schatzscheinen  usw.)  dadurch  inbegriffen  sind,  daß  ein  höheres  als  das
ursprünglich  hingegebene  Kapital  zurückgewährt  wird;  als  solche  Zinsen  und
Gewinne  sind  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Neunwerts  der  ausstehenden
Forderungen  anzusetzen.  ,

II  Fallen  jedoch  derartige  Erträge  im  Betrieb  eines  Gewerbes,  insbesondere  aus  dem
gewerblichen  Betriebskapital  an,  so  sind  sie  zum  gewerblichen  Ertrage  zu  rechnen.

Il  Steuerbare  Kapitalrenten,  die  aus  Gewinnanteilen  von  Gesellschaften  mit  beschränkter
Hastung  bestehen,  werden  für  die  Berechnung  der  Steuer  nur  mit  drei  Fünfteln  ihres  Betrags
  in  Ansatz  gebracht.

Art.  2.
1  Kapitalrentensteuerpflichtig  ist,  wer  nach  Art.  1,  2  Abs.  1  Ziff.  3  des  Einkommensteuergesetzes
  für  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  einkommensteuerpflichtig  ist.

Art.  2  Abs.  III  des  Einkommensteuergesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  3.
1  Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  die  aber  zur
Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  nicht  kapitalrentensteuerpflichtig  sind,  werden  zur  Begründung
  der  Umlagenpflicht  vormerkungsweise  veranlagt.

An  merkung:  Die  Artitel,  an  denen  durch  das  Gesetz  vom  17.  August  1918  Anderungen  vorgenommen  wurden
sind  mit  ½)  bezeichnet.
        <pb n="893" />
        Nr.  73.  881

u  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als

Steuerpflichtiger.  Art.  4.5)

1Kapitalrentensteuerfrei  sind:

1.  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,  die  nach  Art.  3  Abs.  I  Ziff.  2,  3,
Art.  4  Abs.  I  Ziff.  1—6  des  Einkommensteuergesetzes  einkommensteuerfrei  sind,

2.  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit,

3.  Witwen,  geschiedene,  verlassene  oder  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
getrennt  lebende  Ehefrauen,  vaterlose  Minderjährige  und  erwerbsbeschränkte  Personen,
  wenn  ihre  steuerbare  Kapitalrente  nicht  mehr  als  400  K  und  ihr  gesamtes
stenerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  800  betragen.

1  Ferner  findet  Art.  8  Ziff.  11,  12  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  5.

1!  Der  Kapitalrente  eines  Steuerpflichtigen  ist  die  Kapitalrente  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  die  beiderseitigen  Kapitalrenten
  der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  werden.

I1  Im  Falle  einheitlicher  Veranlagung  gelten  die  Ehegatten  als  Gesamtschuldner  der
Steuer,  wenn  nicht  nachgewiesen  wird,  welche  Kapitalrente  die  Ehefrau  bezieht;  in  diesem
Falle  haftet  die  Ehefrau  nur  für  den  hierauf  entfallenden  Teil  der  Steuer.

In!  Die  Einheitliche  Veranlagung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Ehegatten  dauernd

getrennt  leben.
II.  Veranlagungsmaßstaß.

4  Art.  6.

1  Den  Maßstab  für  die  Veranlagung  bildet  der  Jahresbetrag  der  steuerbaren  Kapitalrente.

II  Die  steuerbare  Kapitalrente  ist  nach  dem  Stande  des  Kapitalvermögens  am  1.  Oktober
des  dem  Steuerjahre  vorausgehenden  Jahres  (Steuervorjahrs)  zu  berechnen.  Anderungen,
die  sich  nach  diesem  Zeitpunkt  an  dem  Stande  des  Kapitalvermögens  bis  zum  Beginne  des
Steuerjahrs  ergeben,  sind  bei  der  Festsetzung  der  steuerbaren  Kapitalrente  zu  berücksichtigen
und  können  noch  im  Rechtsmittelwege  geltend  gemacht  werden.

#  Für  Veranlagungen,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  einzutreten  haben,  ist  der  Stand
des  Kapitalvermögens  bei  Beginn  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen.

Nach  diesem  Stande  des  Kapitalvermögens  sind  feststehende  Erträge  mit  dem  für  das
Steuerjahr  zu  erwartenden  Jahresbetrag,  unbestimmte  oder  schwankende  Erträge  nach  dem
Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  nötigenfalls  nach
dem  mutmaßlichen  Jahresergebnis  anzusetzen.

Die  Fassung  des  Art.  4  Abs.  I  und  II  entspricht  dem  Art.  63  des  Ausführungsgesetzes  vom  2.  November  1912
zur  Reichsversicherungsordnung  (GVl.  S.  1135).  Sie  gilt  seit  1.  Jannar  1913.
159“
        <pb n="894" />
        882

Art.  7.

An  dem  Kapitalrentenbetrage  dürfen  die  Schuldzinsen,  soweit  sie  nicht  Betriebsausgaben
im  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  sind,  ferner  die  einem  steuerbaren  Kapitalrentenbezuge
durch  besonderen  Verpflichtungsgrund  auferlegten  Lasten  des  bürgerlichen  Rechtes  in  Abzug
gebracht  werden.

II  Die  Schuldzinsen  und  die  Lasten  sind  nach  dem  Stande  an  dem  für  die  Veranlagung
maßgebenden  Zeitpunkte  zu  berechnen.

III  Lasten,  die  auf  allgemeinen  gesetzlichen  Verpflichtungen  beruhen,  ebenso  Lasten  bei
Stiftungen,  die  zu  den  Ausgaben  für  Stiftungszwecke  gehören,  dürfen  nicht  abgezogen  werden.

III.  Stenertarif  und  Steuerermäßigungen.
Art.  8.
1  Die  Steuer  beträgt  bei  steuerbaren  Kapitalrenten

von  70  bis  100  4.  1  ,
von  mehr  als  100  4  „  40f4  1½¼  %
„  „  „  400  „  700  fl  1½%
„  „  „  700  +  „  1000  .  1¾0%,
„  „  „  100  f5H5H  2  %

der  steuerbaren  Kapitalrente.
vI  Für  die  Steuerberechnung  sind  die  stenerbaren  Kapitalrenten  auf  durch  10  teilbare,
nach  abwärts  abgerundete  Markbeträge  festzusetzen.
ul  Bei  der  Steuerberechnung  sich  ergebende  Pfennigbeträge  sind  auf  durch  10  teilbare
Beträge  nach  abwärts  abzurunden.
Art.  9.*)

Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbare  Kapitalrente  nicht  mehr  als  1000  M  und
dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  2000  A  beträgt,  hat,  wenn  er  von  der
Steuer  nicht  befreit  ist,  die  Hälfte  der  Steuer  (Art.  8  Abs.  J,  II)  zu  entrichten.

il  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbare  Kapitalrente  nicht  mehr  als  2000  &amp;amp;  und
dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  J¾  beträgt,  hat,  wenn  er  nicht  unter
Abs.  I  fällt,  drei  Viertel  der  Stener  (Art.  8  Abs.  I,  II)  zu  entrichten.

I  Art.  8  Abs.  III  findet  Anwendung;  der  Mindestbetrag  der  Steuer  ist  50  -Z.

IV  Für  die  Anwendung  der  Steuerbefreiungs=  und  Steuerermäßigungsbestimmungen  der
Art.  4  Abs.  I  Ziff.  3,  Art.  9  werden  Einkünfte,  die  nach  Art.  8  Ziff.  1,  2  des  Einkommensteuergesetzes
  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht  bleiben,  dem  steuerbaren  Einkommen
zugerechnet.  Ausgenommen  von  der  Zurechnung  bleiben  die  Einkünfte,  die  auf  Grund  der
        <pb n="895" />
        Nr.  73.  883

 

Bestiuimungen  des  Offizierspensionsgesetzes  und  des  Mannschaftsvers  gsgesetzes  bei  der
Veranlagung  zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  außer  Ansatz  zulassen  sind.

IV.  Veranlagung  der  Steuer
Art.  10.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Kapitalrentensteuerpflichtige  nach  Art.  22
des  Einkommensteuergesetzes  zur  Einkommensteuer  zu  veranlagen  ist  oder  zu  veranlagen  sein
würde,  falls  er  einkommensteuerpflichtig  wäre.

Die  bezüglich  des  Veranlagungsorts  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  sind  durch  die
Staatsregierung  zu  treffen.

Art.  11.

1Wer  eine  Kapitalrente  von  mindestens  70  MA  bezieht,  ferner  wer  für  das  letzte  Steuerjahr
  mit  einer  Kapitalrente  veranlagt  war,  hat  auf  öffentliche  Aufforderung  eine  Steuererklärung
  abzugeben.

*  Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
stehen,  sowie  für  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine  ist  die  Steuererklärung
von  deren  Vertretern  abzugeben.

In  Für  Personen,  die  durch  Abwesenheit  oder  andere  Umstände  verhindert  sind,  die  Steuererklärung
  selbst  abzugeben,  kann  sie  durch  Bevollmächtigte  abgegeben  werden.

IV  Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  durch  einen  von  mehreren  Vertretern  oder
Bevollmächtigten  befreit  die  übrigen  Vertreter  oder  Bevollmächtigten  von  dieser  Verpflichtung.

.  Die  Staatsregierung  kann  auordnen,  daß  Pflichtige,  die  eine  Steuererklärung  zur
Einkommenstener  abzugeben  haben,  mit  dieser  ihre  Kapitalrentensteuererklärung  verbinden;  sie
kaun  in  den  Fällen  des  Art.  4  die  Steuererllärung  erlassen.

Art.  12.

ie  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  (Art.  11)  erläßt  die
Gemeindebehörde  unter  Vorsetzung  einer  Frist,  die  mindestens  zwei  Wochen  zu  betragen  hat.

Die  Steuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Formulare  bei  der  Gemeindebehörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Die  schriftliche  Steuererklärung  darf  auch  verschlossen
abgegeben  werden;  die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Steuererklärung
uneröffnet  dem  Nentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem  Umschlag

ersichtlich  gemacht  ist.
        <pb n="896" />
        884

Art.  13.

1In  der  Steuererklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Jahresbetrag  der  Kapitalrenten,

2.  die  Schuldzinsen  und  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  7  beansprucht  wird,

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die
Umstände,  die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend
  sind.

Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe
sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Art.  14.
Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet,

unbeschadet  der  Bestrafung  gemäß  Art.  21  dieses  Gesetzes  wegen  Hinterziehung,  Art.  31
des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  15.
Auf  die  weitere  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörde  und  das

Rentamt,  dann  auf  die  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  finden  die  Art.  32  bis.
35  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  16.7)
1  Die  Veranlagung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Art.  36  bis  47  des
Einkommensteuergesetzes.

Dem  Steuerausschuß  obliegt  insbesondere,  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  der
steuerbaren  Kapitalrente  und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsund
  Befreiungsbestimmungen  Beschluß  zu  fassen.

Art.  17.

!  Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

11  Im  übrigen  findet  Art.  48  Abs.  II  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

 

V.  Rechtemittel.
Art.  18.7)

1  Gegen  den  Beschluß  über  die  Veranlagung  ist  Berufung,  gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission
  ist  Beschwerde  zulässig.
        <pb n="897" />
        Nr.  73.  885

I  Auf  diese  Rechtsmittel  finden  die  Art.  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
  Anwendung.

I:!  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Kapitalrentensteuerveranlagung  können  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Eink  steuerveranlagung  verbunden  werden.  Im  Zweifel  wird  angenommen,
daß  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Einkommensteuerveranla  gung  bezüglich  der
Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  sich  auch  auf  die  Veranlagung  zur  Kapitalrentensteuer
erstrecken  soll  und  umgekehrt.  Die  Rechtsmittelfrist  gilt  bezüglich  der  Einkünfte  und  der
Erträge  aus  Kapitalvermögen  für  das  Rechtemittelverfahren  bei  beiden  Steuern  als  gewahrt,
wenn  sie  nur  bei  einer  Steuer  eingehalten  ist.

VI.  Veranlagungsperioben,  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und
Steuerabgänge,  Wobnortswechsel  der  Steuerpflichtigen.
«  Akt.19.

Bezüglich  der  Veranlagungsperioden,  Steueränderungen,  Steuerzugänge,  Steuerabgänge
und  des  Wohnortswechsels  der  Steuerpflichtigen  finden  die  Art.  65  bis  71  des  Einkommen—
steuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

VII.  Steuernachbolungen.
Art.  20.

Auf  die  Steuernachholungen  finden  die  Art.  72,  73  des  Einkommensteuergesetzes
entsprechende  Anwendung.  *
VIII.  Strafbestimmungen.
Art.  21.

1  Der  Hinterziehung  macht  sich  schuldig,  wer  auf  öffentliche  Aufforderung  (Art.  11)  die
ihm  obliegende  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt  oder  wer  wissentlich  in  Bezug  auf
seine  Veranlagung  oder  die  Veranlagung  eines  von  ihm  vertretenen  Steuerpflichtigen  in  der
Steuererklärung,  bei  Beantwortung  der  von  zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,  bei
Begründung  oder  Verhandlung  eines  Rechtsmittels  oder  bei  Geltendmachung  einer  Steuerermäßigung
  oder  Steuerabminderung  unrichtige  oder  unvollständige  tatsächliche  Angaben
macht,  die  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen  geeignet  sind.

Die  Bestrafung  unterbleibt,  wenn  an  zuständiger  Stelle  die  unterlassene  Steuererklärung
nachgebracht  wird,  bevor  eine  Anzeige  oder  eine  sonstige  Amtshandlung  zum  Zwecke  der
Einleitung  der  Bestrafung  erfolgt  ist.

zl  Im  übrigen  finden  die  Art.  74  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="898" />
        Begriff.

Umlagenpflicht.


886

IX.  Kosten  des  Verfahrens,  Steuererhebung  und  Schlußbestimmungen.

Art.  22.

Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens,  der  Fälligkeit  der  Steuer,  der  Niederschlagung
veranlagter  Steuerbeträge,  der  Berechnung  der  Fristen  und  der  Wiedereinsetzung  in  den

vorigen  Stand  finden  die  Art.  85  bis  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.


Art.  23.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von  der  Staatsregierung
  erlassen.

Umlagengesetz
vom  I1.  Zugust  1018.

1.  Gemeindeumrlagen.
Art.  1.
Gemeindeumlagen  (Art.  42/33  beider  Gemeindeordnungen)  sind  Zuschläge  der  Gemeinden
zu  den  direkten  Staatssteuern.
Art.  2.

1  Gemeindeumlagenpflichtig  ist,  wer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  ist.

.  Der  Veranlagung  steht  die  vormerkungsweise  Veranlagung  gleich.

z  Die  Gemeindenmlagenpflicht  bemißt  sich  nach  der  veranlagten  Steuer.  Die  Zuschläge
nach  Art.  31  des  Einkommensteuergesetzes,  Art.  18  des  Gewerbsteuergesetzes  und  Art.  14
des  Kapitalrentensteuergesetzes  bleiben  dabei  außer  Betracht.

V  Steuernachlässe  bewirken  die  entsprechende  Minderung  oder  Aufhebung  der  Gemeinde
umlagenpflicht.)

Art.  3.

ersonen,  die  mit  Steuer  veranlagt  sind,  in  Bayern  aber  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt

  haben,  sind  gemeindeumlagenfrei  in  Bezug  auf
1.  Erträge  und  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen,
2.  Einkünfte  aus  Beruf  usw.  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4).

Anmerkung:  Die  Artikel,  an  denen  durch  das  Gesetz  vom  17.  August  1918  Anderungen  vorgenommen  wurden,
sind  mit  )  bezeichncet.

o,  Der  Abs.IV  wurde  eingefügt  durch  das  Gesetz  vom  31.  März  1917  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes
(l.  S.  69).  Er  gilt  seit  1.  Januar  1917.
        <pb n="899" />
        Nr.  73.

887

Die  Gemeindeumlagenfreiheit  (Abs.  1)  erstreckt  sich  nicht  auf  Erträge  und  Einkünfte

1.
2.

aus  Kapitalvermögen,  das  in  Bayern  dinglich  versichert  ist,
aus  Kapitalvermögen  eines  Abwesenden,  für  den  von  einem  bayerischen  Gericht
eine  Pflegschaft  nach  §  1911  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet  ist.

im  Die  Worte  Wohnsitz  und  Aufenthalt  sind  im  Sinne  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  zu  verstehen.

Art.  4

Gemeindeumlagenfrei  sind  ferner  Erträge

1.
2.

3.
4.
aus  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Ausgaben  dienenden  Grundstücken  der

aus  Schlössern  und  Gärten,  die  zur  K.  Zivilliste  gehören,

aus  Grundstücken  des  Reichs  oder  des  Staates,  die  unmittelbar  zur  Erfüllung
öffentlicher  Aufgaben  dienen,

aus  Kirchen,  Bethäusern,  Synagogen,

aus  Dienstgrundstücken  der  Versicherungskammer,

Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,  der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  sowie
der  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der
Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,

.  aus  unmittelbar  zu  Zwecken  des  Unterrichts  oder  der  Erziehung  dienenden  Grundstücken

  öffentlicher  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten  sowie  aus  Grundstücken
dieser  Art  von  Privatanstalten,  die  für  öffentliche  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalten
  Ersatz  bieten  und  nicht  Erwerbszwecke  verfolgen,

aus  Grundstücken,  die  unmittelvar  zu  Zwecken  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  oder

der  öffentlichen  Gesundheitspflege  unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken
  dienen,

.  aus  öffentlichen  Museen  und  öffentlichen  Monumenten.

Art.  5.

Die  Gemeindenumlagenfreiheit  (Art.  3,  4)  beginnt  und  endet  mit  dem  Anfange  des
Kalendervierteljahrs  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem  ihre  Voraussetzungen  eingetreten  oder

weggefallen  sind.

Art.  6.

Unterliegt  ein  Kapitalertrag  oder  ein  Einkommen  nach  Art.  2,  3,  5  nur  teilweise
der  Gemeindeumlagenpflicht,  so  kommt  für  die  Umlagenbemessung  die  veranlagte  Steuer  mit
dem  Teilbetrag  in  Ansatz,  der  dem  Verhältnisse  des  umlagenpflichtigen  Ertrags=  oder  Einkommensteils
  zu  dem  stenerbaren  Gesamtertrag  oder  zu  dem  Gesamt-Neineinkommen,  huulriht.
        <pb n="900" />
        888

Art.  7.
1Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Gemeindeumlageupflichtige,  die  auch  dem

Steuerrechte  nichtbayerischer  Gemeinden  unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  treffen,
die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

1.  Zur  Gewährung  einer  Umlagenminderung  oder  einer  Umlagenbefreiung  sind  in  Fällen
solcher  Art  auch  die  Gemeinden  berechtigt.

'zu  Die  Staatsregierung  kann  ferner  über  die  Gemeindeumlagenpflicht  von  Personen,  die
zu  einem  anderen  Staate  in  Beziehung  stehen,  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit
Anordnungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Umlagen-  Art.  8.
berechtigung
ke  e  aaur  Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerberir
  betrieb  im  Umherziehen  ist  die  Gemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung.
und  Gewerbebetrieb
  im
Umherziehen.

Umlagen-  Art.  9.
berechtigung

i  Lein  auf  !  Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  stehendem  Gewerbebetrieb  ist  die  Gestehendem
  meinde,  in  der  eine  Betriebsstätte  zur  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  unterhalten  wird.
bwerbe  Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage  oder  Einrichtung,
’  die  der  Ausübung  des  Betriebs  eines  stehenden  Gewerbes  dient.  Außer  dem  Hauptsitz  eines

Betriebs  gelten  hiernach  als  Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten,  Ein-  und  Verkaufsstellen,
Niederlagen,
Kontore

und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen

Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter  unterhaltene
Geschäftseinrichtungen.

Art.  10.

1!  Kommen  nach  Art.  9  mehrere  Gemeinden  in  Betracht,  so  ist  jede  dieser  Gemeinden
anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht  dadurch,  daß  die  Gewerbsteuer
  (Betriebskapitalsanlage  und  Ertragsanlage)  ausgeschieden  wird.

II  Die  Ausscheidung  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Die  Betriebskapitalsanlage  wird  nach  dem  Werte  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  befindlichen
  Bestandteile  des  Betriebskapitals  (Gewerbsteuergesetz  Art.  8,  9)  ausgeschieden.
        <pb n="901" />
        Nr.  73.  889

2.  Die  Ausscheidung  der  Ertragsanlage  erfolgt  nach  den  Ertragsteilen  (Gewerbsteuergeset
  Art.  10),  die  von  den  einzelnen  Gemeinden  aus  erzielt  werden.  Ist
eine  verlässige  Bemessung  der  Ertragsanteile  unmöglich,  so  erfolgt  die  Ausscheidung
  nach  einem  geeigneten  anderen  Maßstabe.

m  Die  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  erfolgt  veranlaßten  Falles  auch  in  Bezug  auf
die  ausmärkischen  Bezirke.

Art.  11.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  Umlagenberechtigung  (Art.  9,  10)
ist  der  1.  Januar,  bei  späterem  Beginne  der  Umlagenpflicht  (Art.  2,  7)  der  Tag  des  Beginns.
  Nachträgliche  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nicht  zu  berücksichtigen.

Art.  12.

1  Wenn  in  einer  Gemeinde  durch  dort  wohnende  Personen,  die  in  einer  anderen  Gemeinde
  im  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  beschäftigt  werden,  nachweislich  Mehrausgaben
für  Zwecke  der  öffentlichen  Volksschulen,  der  öffentlichen  Armenpflege  oder  der  Polizei  erwachsen,
  die  im  Verhältnisse  zu  den  ohne  diese  Personen  für  die  gleichen  Zwecke  notwendigen
Gemeindeausgaben  erheblich  sind  und  eine  unbillige  Mehrbelastung  der  Umlagenpflichtigen  bewirken,
  so  ist  die  Betriebsgemeinde  auf  Verlangen  der  Wohngemeinde  verpflichtet,  dieser  einen
angemessenen  Zuschuß  zu  leisten.

II  Der  Zuschuß  besteht  in  einem  entsprechenden  Teilbetrage  der  Gemeindeumlagen,  die
von  den  beteiligten  Betrieben  an  die  Betriebsgemeinde  aus  den  Gewerbsteuern  zu  entrichten
sind.  Bei  Bemessung  des  Zuschusses  sind  außerdem  neben  der  Höhe  der  Mehrausgaben
auch  die  der  Wohngemeinde  nachweislich  zugehenden  Vorteile,  soweit  sie  in  der  Steuerkraft  zum
Ausdrucke  kommen,  zu  berücksichtigen.

Art.  13.

1  Vermögen  sich  die  beteiligten  Gemeinden  über  den  Vollzug  der  Vorschriften  des  Art.  12
nicht  zu  einigen,  so  tritt  auf  Antrag  schiedsrichterliche  Entscheidung  ein.

Die  schiedsrichterliche  Entscheidung  steht  in  erster  Instanz  der  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  die  der  Betriebsgemeinde  vorgesetzt  ist,  in  zweiter  Instanz  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  zu.

I  Die  Vorschriften  des  Art.  45  Abs.  I  bis  III  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungs-160“



 

rechtssachen,  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="902" />
        890

Umlagen-  Art.  14.

berebn  Umlagenberechtigt  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Kapitalvermögen  ist

auf  Kapital-  1.  gegenüber  natürlichen  Personen  die  Gemeinde  des  Wohnsitzes,  in  Ermangelung
erträge.

eines  Wohnsitzes  in  Bayern  die  Gemeinde  des  Aufenthalts,

2.  gegenüber  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereinen  (Einkommensteuergesetz
  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4)  die  Gemeinde  des  Sitzes,

3.  beim  Mangel  eines  Wohnsitzes,  Aufenthalts  oder  Sitzes  in  Bayern  die  Gemeinde,
aus  welcher  der  umlagenpflichtige  Ertrag  bezogen  wird.

Art.  15.
1Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern  (Art.  14  Ziff.  1)  sind  sämtliche
Wohnsitzgemeinden  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der-  Anteile  geschieht
dadurch,  daß  die  Kapitalrentensteuer  ausgeschieden  wird.
Die  Ausscheidung  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Der  Gemeinde  des  Hauptwohnsitzes  werden  vorweg  vier  Zehntel  der  Steuer  zugewiesen.
  Bei  mehrfachem  Hauptwohnsitze  werden  diese  vier  Zehntel  auf  die
Hauptwohnsitzgemeinden  gleichheitlich  verteilt.  6

Als  Hauptwohnsitz  gilt  der  Wohnsitz,  der  für  den  Umlagenpflichtigen  wirtschaftlich
  oder  gesellschaftlich  von  vorwiegender  Bedeutung  ist.

2.  Der  Rest  der  Steuer  wird  auf  sämtliche  Wohnsitzgemeinden  gleichheitlich  verteilt.

Art.  16.

Gegenüber  Neuanziehenden  entfällt  die  Umlagenberechtigung  (Art.  14,  15),  wenn  die
Dauer  des  Aufenthalts  den  Zeitraum  von  drei  Monaten  nicht  übersteigt.

Art.  17.

!  Kommen  nach  Art.  14  Ziff.  3  mehrere  Gemeinden  in  Betracht,  so  ist  jede  dieser
Gemeinden  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht  dadurch,
daß  die  Kapitalrentensteuer  ausgeschieden  wird.

Die  Ausscheidung  geschieht  nach  dem  Verhältnisse  der  Ertragsteile,  die  aus  den  einzelnen
Gemeinden  bezogen  werden.

Art.  18.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  Umlagenberechtigung  (Art.  14  bis  17)
ist  der  1.  Januar,  bei  späterem  Beginne  der  Umlagenpflicht  (Art  2,  3,  5  bis  7)  der  Tag
des  Beginns.  Nachträgliche  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nur  dann  zu  berücksichtigen,
        <pb n="903" />
        Nr.  73.  891

wenn  sich  andernfalls  zufolge  des  Art.  16  eine  umlagenberechtigte  Gemeinde  überhaupt  nicht
bestimmen  ließe.

Art.  19.  Umlagen=Die
  Vorschriften  der  Art.  14  bis  18  finden  in  Bezug  auf  die  Einkommen  entsprechende  rschcomue
Anwendung.  Einkommen.
Art.  20.*)

1  Steht  einer  anderen  als  der  nach  Art.  19  umlagenberechtigten  Gemeinde  eine  Umlagenberechtigung
  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe
  zu  (Art.  8  bis  11),  so  ist  diese  Gemeinde  auch  in  Bezug  auf  die  Einkünfte,  die
aus  diesem  Grundbesitze,  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetrieb  erzielt  werden,  anteilsweise
  umlagenberechtigt.  Die  Umlagenberechtigung  entfällt,  wenn  die  auf  diese  Einkünfte
treffenden  Ertragsteuern  insgesamt  weniger  als  5  betragen.

1.  Die  Berechnung  des  Anteils  der  Umlagenberechtigung  geschieht  dadurch,  daß  die  Einkommensteuer
  ausgeschieden  wird.

z  Die  Ausscheidung  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  des  Teiles  der  Reineinkünfte,  die  aus
der  anderen  Gemeinde  fließen,  zu  dem  Gesamt-Reineinkommen.  Soweit  dabei  ein  Gewerbebetrieb
  in  Betracht  kommt,  der  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstreckt,  finden  die  Vorschriften
des  Art.  10  Abs.  II  Ziff.  2  entsprechende  Anwendung.  Soweit  die  Reineinkünfte  aus
Grundvermögen  herrühren,  das  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstreckt,  erfolgt  die  Ausscheidung
nach  dem  Verhältnisse  der  Grund=  und  Haussteuern,  mit  denen  das  Grundvermögen
veranlagt  ist.

LDie  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  erfolgt  veranlaßten  Falles  auch  in  Bezug  auf
die  ausmärkischen  Bezirke.

VDer  nach  der  Ausscheidung  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  trifft  auf  die  zunächst
umlagenberechtigte  Gemeinde  (Art.  19).  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern
wird  dieser  Rest  der  in  Art.  15,  19  vorgeschriebenen  Ausscheidung  unterstellt.

Art.  21.

Steht  im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern  (Art.  15,  19)  einer  oder
mehreren  der  Wohnsitzgemeinden  eine  Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,
  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  zu  (Art.  8  bis  11),  so  finden
die  Vorschriften  des  Art.  20  entsprechende  Anwendung.

Art.  22.  Steuer-1ie
  Steuerausscheidung  (Art.  10,  15,  17,  19  bis  21)  erfolgt  mangels  vorgängiger  ausscheidung
Vereinbarung  des  Umlagenpflichtigen  und  der  beteiligten  Gemeinden  durch  Beschluß  des
Steuerausschusses  oder  des  Rentamts,  dem  die  Steuerveranlagung  zusteht.
        <pb n="904" />
        892

1  Wird  eine  Steuerveranlagung  von  der  Berufungskommission  oder  von  der  Oberberufungskommission
  abgeändert,  so  ist  von  dieser  zugleich  die  Steuerausscheidung  zu  berichtigen.
Gegen  den  Berichtigungsbeschluß  der  Berufungskommission  ist  Beschwerde  an  die  Oberberufungskommission
  zulässig.  «

Art.  23.7)

I  Auf  die  Beschlußfassung  (Art.  22)  und  auf  die  Rechtsmittel  finden  die  Vorschristen
der  Art.  10  Abs.  II,  36,  42  bis  64,  70,  72  Abs.  V,  VI,  92  des  Einkommensteuergesetzes,
der  Art.  9  Abs.  I,  10,  22  Abs.  III  des  Gewerbsteuergesetzes  und  der  Art.  6  Abs.  II,  18
Abs.  III  des  Kapitalrentensteuergesetzes  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:

1.  Der  Beschluß  soll  dem  Umlagenpflichtigen  und  den  beteiligten  Gemeinden  schriftlich
eröffnet  werden.

2.  Zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  sind  der  Umlagenpflichtige  und  die  beteiligten
Gemeinden  berechtigt.  Den  beteiligten  Gemeinden  ist  auf  Wunsch  der  Einblick
in  die  einschlägigen  Verhandlungen  zu  gestatten.

3.  Die  Vorschriften  des  Art.  50  Abs.  II  Satz  2  und  des  Art.  51  des  Einkommensteuergesetzes
  gelten  für  den  Umlagenpflichtigen  und  für  die  Gemeinden,  die  zum
Bezirke  des  bekanntmachenden  Rentamts  gehören.  Für  andere  Gemeinden  beginnt
die  Berufungsfrist  am  Tage  der  Eröffnung  des  Beschlusses.

4.  Die  Mitteilung  der  Rechtsmittel  (Einkommensteuergesetz  Art.  52,  62  Abf.  1)
erfolgt  an  alle  Gegenbeteiligten.

5.  Die  Abänderung  der  angefochtenen  Steuerausscheidung  durch  den  Steuerausschuß
oder  durch  das  Rentamt  (Einkommensteuergesetz  Art.  53  Abs.  VI,  70,  Abs.  V)
setzt  voraus,  daß  alle  Beteiligten  zustimmen.

II  Ist  die  Ausscheidung  einer  veranlagten  Steuer  zu  Unrecht  unterblieben,  so  erfolgt  deren
Nachholung  nur  dann,  wenn  sie  von  dem  Umlagenpflichtigen  oder  von  einer  beteiligten
Gemeinde  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  beantragt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Schlusse  des  Kalenderjahrs,  in  dem  die  Steuerveranlagung  erfolgt  ist.

Vrrechnung  Art.  24.
nnn  Die  Berechnung  und  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  geschieht  auf  Grund  der  Steuerder

  Umlagen,  beträge,  die  nach  Art.  2  bis  23  auf  die  Gemeinde  treffen,  und  zwar  nach  näherer  Bestimmung
  der  Art.  25  bis  28.

Art.  26.*)

1  Die  Ertragsteuern  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,
der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  werden  um  ein  Drittel  erhöht.
        <pb n="905" />
        Nr.  73.

893

il  Die  Einkommensteuern  von  steuerbaren  Einkommen,  die  lediglich  aus  Beruf  usw.  herrühren

  (Einkommensteuergesetz  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  4),  werden  erhöht:

bei  steuerbarem  Einkommen
12,000  bis

von  mehr  als

14  11  11

77  77  77

16,000#
20,000  %
25,000%
35,000  A
——
80,000

120,000  %

170,000  %

220,000.

m  Die  Vorschriften  des  Abs.  II  gelten  auch
Höhen,  die  nur  teilweise  aus  Beruf  usw.  herrühren,  wenn  die  Einkünfte  aus  Beruf  usw.
mehr  als  12,000,  16,000,  20,000,  25,000,  35,000,  55,000,  80,000,  120,000,

170,000,  220,000  K  betragen.

für  steuerbare  Ein

16,000  &amp;amp;  um  ¼

20,000  MA
25,000
35,000
55,000
80,000  MA
120,000
170,000  MA
220,000

77

kommen  der  bezeichneten

Die  Erhöhung  wird  jedoch  nach  dem  Steuerbetrage

berechnet,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das  steuerbare  Einkommen  lediglich  aus  diesen  Berufseinkünften
  bestünde.  Hierbei  werden  an  diesen  Berufseinkünften  abziehbare  Verbrauchsausgaben
nur  insoweit  gekürzt,  als  die  Berufseinkünfte  das  gesamte  steuerbare  Einkommen  übersteigen.

IV  Die  Einkommensteuer  von  steuerbarem  Einkommen  wird  erhöht  bei  einem  Einkommen
von  mehr  als  1000  =  bis  zu  2000  um  3  “,
4  .

VNach  Durchführung  dieser  Erhöhungen  (Abs.  I  bis  IV)  werden  in  Ansatz  gebracht:

77  77

sämtliche  Grundsteuern  und  Haussteuern  mit  den  eineinhalbfachen  Beträgen,

2000

77

„"  4000  M

11

sämtliche  Gewerbsteuern  und  Steuern  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  mit
den  zweifachen  Beträgen,

sämtliche  Kapitalrentensteuern  mit  den  einfachen  Beträgen,

sämtliche  Einkommensteuern  mit  den  halben  Beträgen.
Der  geringste  Ansatz  der  Einkommensteuer  beträgt  14.

Art.  26.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  24,  25  ergibt,  werden  die  Gemeindeumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf
die  einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steueransätzen  ausgeschlagen.
        <pb n="906" />
        Beschlußfassung.


894

Art.  27.7)

1  Die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25
Abs.  II,  1II  erfolgt  durch  Beschluß  des  Steuerausschusses  oder  des  Rentamts,  dem  die  Steuerveranlagung
  zusteht.

Auf  die  Beschlußfassung  und  auf  die  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften  der  Art.  10
Abs.  II,  36,  42  bis  64,  70,  72  Abs.  V,  VI,  92  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

Art.  28.

1Die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  25,  dann  die  Berechnung  und  Verteilung
der  Gemeindeumlagen  nach  Art.  26  erfolgen  durch  die  Gemeindeverwaltung.  Die  Vornahme
dieser  Geschäfte  kann  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.

I1  Die  Gemeindeverwaltungen  sind  befugt,  bei  den  Rentämtern,  in  der  Pfalz  auch  bei

den  Steuereinnehmereien  die  Steuerlisten  und  die  sonstigen  Behelfe  einzusehen  und  Abschriften
davon  zu  nehmen.  «

Art.  29.

1  Die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen  sowie
über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  welche  die  Einführung  oder  Erhöhung  von  Gemeindeumlagen
  erfordern,  steht  der  Gemeindeverwaltung  zu.  Der  Beschluß  bedarf  in  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden
rechts  des  Rheins  der  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung.

I1  Eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen  ist  dann  anzunehmen,  wenn  der  Umlagenhundertsatz
  (Art.  26)  gesteigert  wird.

Art.  30.

In  den  Landgemeinden  rechts  des  Rheins  gelten  für  die  Beschlußfassung  (Art.  29)
folgende  besondere  Vorschriften:

1.  Entfällt  mehr  als  ein  Drittel  der  Steuersumme,  aus  der  die  Gemeindeumlagen
berechnet  werden  (Art.  24,  25),  auf  fünf  oder  weniger  als  fünf  Personen,  so
ist  jeder  dieser  Höchstbesteuerten  im  Gemeindeausschuß  und  in  der  Gemeindeversammlung
  stimmberechtigt  und  muß  zu  den  Sitzungen  besonders  geladen  werden.
Die  Ladung  hat  an  den  Hoöchstbesteuerten  oder  an  dessen  Bevollmächtigten  (Gemeindeordnung
  Art.  25)  zu  ergehen.  Ist  die  Aufstellung  eines  Bevollmächtigten
trotz  Verlangens  des  Gemeindeausschusses  unterblieben,  so  kann  die  Ladung  durch
öffentlichen  Anschlag  an  der  Gemeindetafel  bewirkt  werden.

2.  Die  Höchstbesteuerten  können  in  den  Sitzungen  durch  Bevollmächtigte  vertreten
werden.  Juristische  Personen,  nicht  rechtsfähige  Vereine,  Minderjährige  und
        <pb n="907" />
        Nr.  73.  895

Personen,  die  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter
vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,  werden  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder
durch  Bevollmächtigte  vertreten.  Die  Bevollmächtigten  müssen  die  Eigenschaften
besitzen,  die  im  Art.  15  Abs.  IV  der  Gemeindeordnung  bezeichnet  sind.

3.  Die  Abstimmung  in  der  Gemeindeversammlung  erfolgt  schriftlich  nach  Steuerstimmen
  in  der  Weise,  daß  jeder  angebrochene  Betrag  von  25  M  der  Steuersumme,
  die  für  die  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommt  (Art.  24,  25),  eine
Stimme  verleiht.  Ein  einzelner  darf  jedoch  nicht  mehr  Stimmen  als  ein  Drittel
der  Zahl  sämtlicher  stimmberechtigten  Personen  haben.

4.  Ein  Beschluß,  der  gegen  die  Stimme  eines  Hoöchstbesteuerten  zustande  gekommen
ist,  kann  von  diesem  mit  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  angefochten
  werden.  Er  ist  staatsaussichtlich  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  wenn  die
Ausgabe,  die  durch  die  Umlagen  gedeckt  werden  soll,  weder  gesetzlich  notwendig
noch  im  Interesse  der  Gemeinde  erforderlich  ist.

Art.  31.

In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  finden  für  die  Beschlußfassung
(Art.  29)  die  Vorschriften  des  Art.  30  Ziff.  1,  2,  4  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  die  stimmführenden  Bevollmächtigten  der  Höchstbesteuerten  zur  Ausübung  des
Bürgerrechts  befugt  sein  müssen.

Art.  32.7)

1  Die  Gemeindeumlagen  werden  am  1.  Januar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Gemeindeverwaltung.

I1  Einwendungen  gegen  den  Rechtsbestand  der  Umlagenforderung  haben  keine  aufschiebende
Wirkung.

Art.  33.

1  Die  Gemeindeumlagen  sind  von  dem  Pflichtigen  an  den  Gemeindeeinnehmer  abzuliefern.

Säumige  Umlagenschuldner  sind  vom  Gemeindeeinnehmer  zu  mahnen.  Für  die
Mahnung  ist  eine  Gebühr  von  20  J  zu  erheben.

l  Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  so  ist  vom  Gemeindeeinnehmer  ein  Ausstandsverzeichnis
anzufertigen.  Die  Gemeindeverwaltung  hat  das  Ausstandsverzeichnis  mit  dem  Vermerk  zu
versehen:  „Vorstehendes  Ausstandsverzeichnis  wird  hiermit  für  vollstreckbar  erklärt“.

V  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  ist  die  Vollstreckung  von  der  Gemeindeverwaltung
  zu  bewirken;  diese  hat  dabei  die  nämlichen  Befugnisse  wie  das  Rentamt  in  Bezug

Fälligkeit.

Einhebung.
        <pb n="908" />
        Nachlässe.

896

auf  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.  Die  Einhebung  der  Gemeindeumlagen  und  die  Vollstreckung
  können  vertragsweise  dem  Rentamt  übertragen  werden.

V  In  der  Pfalz  erfolgt  die  Vollstreckung  auf  Antrag  des  Bürgermeisters  durch  das
Rentamt  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.  Die  Gemeindeverwaltung
  kann  jedoch  beschließen,  die  Vollstreckung  selbst  zu  bewirken;  sie  hat  dabei  alsdann
die  im  Abs.  IV.  Satz  1  erwähnten  Befugnisse.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
bedarf  ein  solcher  Beschluß  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten

Art.  34.
Die  Vorschriften  des  Art.  33  gelten  auch  für  andere  öffentlichrechtliche  Gemeindegefälle.

Art.  35.

1  Die  Gemeindeverwaltung  kann  in  einzelnen  Fällen  die  Gemeindeumlagen  ganz  oder
teilweise  nachlassen,  wenn  deren  Einhebung  die  Pflichtigen  in  ihrem  wirtschaftlichen  Fortkommen
  gefährden  würde.

I  Das  Gleiche  gilt  von  anderen  Leistungen  an  die  Gemeinde.

II.  Ortäumlagen.
Art.  36.

Ortsumlagen  sind  Zuschläge  der  Ortschaften  zu  den  direkten  Staatssteuern  behufs
Bestreitung  der  besonderen  ortschaftlichen  Bedürfnisse  (Art.  153/85  Abs.  II  beider  Gemeindeordnungen.


Art.  37.
1  Auf  die  Ortsumlagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  2  bis  35  entsprechende  Anwendung.
II  Die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  nach  Art.  20,  21  unterbleibt  jedoch,  wenn

die  anteilsweise  umlagenberechtigte  Ortschaft  mit  der  zunächst  umlagenberechtigten  Ortschaft
(Art.  19)  in  der  nämlichen  Gemeinde  liegt.

III.  Distriktsumlagen.
Art.  38.
Distriktsumlagen  (Distriktsratsgesetz  Art.  30)  sind  steuerliche  Beiträge  der  Gemeinden
und  der  Eigentümer  ausmärkischer  Grundstücke  zur  Bestreitung  der  Distriktsbedürfnisse.

Art.  39.
1  Die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen  geschieht  in  folgender  Weise:
1.  Für  die  Gemeinden  kommen  die  Steuersummen  in  Ansatz,  die  sich  nach  Art.  24,  25
ergeben.
        <pb n="909" />
        Nr.  73.  897

2.  Für  die  ausmärkischen  Grundstücke  werden  in  entsprechender  Anwendung  der
Art.  2  bis  25  ebensolche  Steuersummen  festgestellt.

3.  Aus  der  Gesamtheit  dieser  Steuersummen  (Ziff.  1,  2)  werden  die  Distriktsumlagen
  —  vorbehaltlich  des  Art.  32  des  Distriktsratsgesetzes  —  nach  einem
einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf  die
einzelnen  Pflichtigen  (Art.  38)  entsprechend  ihren  Steuersummen  ausgeschlagen.

n  Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Distriktsumlagen
ist  der  1.  Januar.  Spätere  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nicht  zu  berücksichtigen.

Art.  40.

Die  Distriktsumlagen  werden  am  1.  Januar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt
der  Distriktsratsausschuß.

Art.  41.

Von  den  Gemeinden  werden  die  Distriktsumlagen  in  gleicher  Weise  wie  ihr  sonstiger
Bedarf  aufgebracht.

IV.  Kreisumlagen.
Art.  42.

Kreisumlagen  (Landratsgesetz  Art.  15  Buchst.  a,  Art.  18)  sind  Zuschläge  der  Kreisgemeinden
  zu  den  direkten  Staatssteuern.

Art.  43.

!  Kreisumlagenpflichtig  ist,  wer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  ist.
II  Die  Vorschriften  des  Art.  2  Abs.  II,  III  finden  entsprechende  Anwendung.
II  Steuerniederschlagungen  und  Steuernachlässe  bewirken  die  entsprechende  Minderung  oder

Aufhebung  der  Kreisumlagenpflicht.
Art.  44.

Kreisumlagenfrei  sind:
1.  die  im  Art.  4  bezeichneten  Erträge,
b  2.  die  im  Art.  11  Abs.  II  des  Gewerbsteuergesetzes  bezeichneten  Personen.
Im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  1  findet  der  Art.  5  entsprechende  Anwendung.

Art.  45.

Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Kreisumlagenpflichtige,  die  auch  außerhalb
Bayerns  zur  Bestreitung  kreislastenähnlicher  Ausgaben  beizutragen  haben,  Vereinbarungen
und  Verfügungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.
        <pb n="910" />
        898

Art.  46.
1  Kreisumlagenberechtigt  ist

1.  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  die  Kreisgemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung,

2.  im  übrigen  die  Kreisgemeinde,  zu  der  die  nach  Art.  9  bis  23  umlagenberechtigten
Gemeinden  gehören,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Steuerbeträge,  die  auf  diese
Gemeinden  treffen.

m  An  die  Stelle  der  nach  Abs.  I  Ziff.  2  berechtigten  Kreisgemeinde  tritt  die  Kreisgemeinde
des  Ortes  der  Steuerveranlagung,  wenn  die  Steuern  des  Pflichtigen;  die  hiernach  auf  jene
Kreisgemeinde  treffen,  weniger  als  20  J&amp;amp;  betragen.

Art.  47.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  43  bis  46  ergibt,  werden  die  Kreisumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf
die  einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steuern  ausgeschlagen.

Art.  48.

1  Die  Kreisumlagen  werden  mit  den  Staatssteuern  fällig,  denen  sie  zugeschlagen  werden.
Bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  tritt  die  Fälligkeit  am  Tage  der  Entstehung  ein.

I  Die  Kreisumlagen  werden  von  den  staatlichen  Finanzbehörden  zugleich  mit  den  Staatssteuern
  erhoben  und  in  derselben  Weise  wie  diese  beigetrieben.

V.  Schlußbestimmungen.
Art.  49.
Aufgehoben  sind

1.  die  Art.  43  bis  48,  57,  58  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits
des  Rheins  vom  29.  Aypril  1869,

2.  die  Art.  32  Abs.  V,  34  bis  38,  42  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869,

3.  die  Verordnung  der  K.  K.  Osterreichischen  und  K.  Bayerischen  gemeinschaftlichen
Landesadministration  vom  18.  November  1814  über  die  Eintreibung  von  Gemeindegeldern,


4.  Art.  31  Abs.  I,  II  und  Art.  33  des  Distriktsratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852,

5.  Art.  16  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852.

11  Soweit  in  Gesetzen  auf  diese  Vorschriften  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
  der  Art.  1  bis  48  an  ihre  Stelle.
        <pb n="911" />
        Nr.  73.  899

im  Die  Anwendung  der  sachlichen  Bestimmungen  der  aufgehobenen  Vorschriften  auf  die
Nachholung  von  Umlagen  aus  der  Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bleibt  vorbehalten.


thalten  Art.  50.

1  Im  Art.  152/84  Abs.  I  beider  Gemeindeordnungen  treten  an  Stelle  der  Worte
„nach  dem  Verhältnisse  der  Gesamtsteuer  zu  bestreiten"  die  Worte
„nach  dem  Verhältnisse  der  Steuersummen  zu  bestreiten,  die  sich  nach  Art.  24,  25
des  Umlagengesetzes  ergeben."“
mn  Im  Art.  31  Abs.  IV  Satz  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  werden  nach  dem
Worte  „Brückenzölle“  die  Worte  „und  örtliche  Abgaben,  die  nicht  unter  Abs.  I  fallen“

eingeschaltet.
Art.  51.

Das  Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902  wird  dahin  geändert:
1.  Art.  2  Abs.  I  Buchst.  b  erhält  folgende  Fassung:

„die  Verteilung  des  durch  die  eigenen  Einnahmen  der  Sprengelschule,  durch
die  Rente  eines  etwaigen  Schulfonds  oder  Stiftungsvermögens,  durch  Zuschüsse
oder  durch  Leistungen  Dritter  nicht  gedeckten  Bedarfs  auf  die  einzelnen  ganz  oder
mit  Teilen  zum  Schulsprengel  gehörenden  Gemeinden  nach  dem  Verhältnisse  der
Steuerbeträge,  die  sich  im  Schulsprengel  für  die  Gemeindeumlagen  der  Beteiligten
nach  Art.  24,  25  des  Umlagengesetzes  ergeben."

2.  Art.  3  erhält  folgende  Fassung:
·  „Ist  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einer  Gemeinde  die  Erhebung  von
Sonderumlagen  für  Zwecke  verschiedener  Bekenntnisschulen  ordnungsmäßig  ein—
geführt,  so  kann  die  Gemeinde  die  Forterhebung  von  Sonderumlagen  beschließen.
Ist  diese  beschlossen,  so  darf  der  einzelne  Umlagenpflichtige  nach  Maßgabe  der
Steuerbeträge,  die  für  seine  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommen  (Art.  24,  26
des  Umlagengesetzes),  nur  zu  den  Sonderumlagen  für  die  Schule  jenes  Bekenntnisses
  herangezogen  werden,  dem  er  selbst  angehört  oder  dessen  Schule  er  in
Ermangelung  einer  Schule  seiner  Religion  oder  Konfession  benützt  oder  benützen
müßte.  Ist  keiner  von  diesen  Fällen  gegeben  —  wie  insbesondere  bei  juristischen
Personen  —,  so  sind  zur  Fernhaltung  einer  mehrfachen  Anlegung  mit  Umlagen
solche  Umlagenpflichtige  zu  den  einzelnen  Schulumlagen  jedesmal  nicht  mit
der  Gesamtheit  der  Steuerbeträge,  sondern  nach  dem  Verhältnisse  heranzuziehen,
in  dem  die  einzelnen  Religionsparteien  an  der  für  die  Gemeindeumlagen
anzusetzenden  Steuersumme  der  Gemeinde  (Art.  24,  25  des  Umlagengesetzes)
beteiligt  sind.
162
        <pb n="912" />
        900

Angehörige  eines  Bekenntnisses,  die  aus  eigenen  Mitteln  eine  Schule  ihrer
Religion  oder  Konfession  unterhalten,  haben  aus  den  Steuerbeträgen,  die  im
Sprengel  dieser  Schule  für  ihre  Gemeindeumlagen  in  Ansatz  kommen  (Art.  24,
25,  des  Umlagengesetzes),  Umlagen  für  Zwecke  öffentlicher  Volksschulen  nicht  zu
entrichten.“

Art.  52.

1  Das  Umlagengesetz  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

n  Bei  Aufstellung  der  Voranschläge  für  das  Jahr  1912  hat  die  Berechnung  der  Umlagen
bereits  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  stattzufinden.  Eine  Erhöhung  der  Gemeindeumlagen
  (Art.  29  Abs.  II)  ist  hierbei  dann  anzunehmen,  wenn  sich  der  Umlagenertrag  gegen
das  Jahr  1911  erhöht.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Ortsumlagen  (Art.  36).

Art.  53.

1  Das  Umlagengesetz  tritt  mit  Ablauf  des  Jahres  1918  außer  Wirksamkeit,  wenn  nicht
die  Staatsregierung  bis  dahin  dem  Landtage  Gesetzentwürfe  zur  Fortführung  der  Reform
der  direkten  Steuern  vorgelegt  hat.

it  Diese  Vorschrift  findet  auf  Art.  49  Abs.  I,  III,  50  Abs.  II  keine  Anwendung.
        <pb n="913" />
        eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  74.

München,  den  26.  Oktober  1918.
Inhalt:

Königli  che  Verordnung  vom  16.  September  1918  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen
  zum  militärischen  Arbeitsdienste.  —  Königliche  Verordnung  vom  9.  Oktober  1918  zum  Vollzuge
des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1918  zum
Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1918
über  die  Einberufung  der  Landräte.

Königliche  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen
zum  militärischen  Arbeitsdienste.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Heranziehung  von  Heeresunfähigen  zum
militärischen  Arbeitsdienste  vom  1.  August  1918  (Re#Bl.  S.  1071),  was  folgt:

§  1.
Die  Ersatzbehörden  erster  Instanz  haben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  die  erforderlichen
  Maßnahmen  zur  Ermittlung  der  unter  das  Gesetz  fallenden  Heeresunfähigen  zu  treffen.
Die  Ermittlungen  sind  schonend  und  ohne  Gefährdung  der  Stellung  der  Betroffenen  anzustellen.

  Von  einem  öffentlichen  Aufruf  zur  Meldung  ist  abzusehen.  163
        <pb n="914" />
        902

§  2.
Befreit  von  der  Heranziehung  sind  Heeresunfähige,  die
a)  infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  nicht  arbeitsverwendungsfähig  sind,
b)  seit  längerer  Zeit  ein  geregeltes  Leben  führen  und  nutzbringende  Arbeit  verrichten;
die  Entscheidung  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  trifft  die  Ersatzbehörde
erster  Instanz.  Über  Beschwerden  entscheidet  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  endgültig.
  Die  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  3.
Für  die  Heranziehung  gelten  unter  Anwendung  der  Vorschriften  im  §  1  Satz  2,  3
die  für  den  Heeresdienst  gültigen  allgemeinen  Bestimmungen.

84.
Die  herangezogenen  Heeresunfähigen  werden  zu  allen  im  Interesse  des  Krieges  erforderlichen
  Arbeiten  verwendet  und  in  Kompagnien  —  im  Bedarfsfall  Bataillonen  —  vereinigt.

Diese  Kompagnien  oder  Bataillone  werden  von  Offizieren  geführt  und  sind  den  Kommandostellen
  des  Heeres,  denen  sie  zur  Verwendung  zugeteilt  werden,  für  die  Dauer  dieser  Zuteilung
  dienstlich  unterstellt.

Die  führenden  Offiziere  üben  als  Kompagnieführer  die  Disziplinarstrasgewalt  eines
detachierten  Offiziers,  als  Bataillonsführer  die  des  Kommandeurs  eines  selbständigen  Bataillons
nach  der  Dissziplinarstrafordnung  für  das  Heer  aus.

Die  Gerichtsbarkeit  regelt  sich  nach  Maßgabe  der  dienstlichen  Unterstellung.

§  5.
Die  zur  Durchführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Kriegsministerium
  gegebenenfalls  im  Benehmen  mit  dem  K.  Staateministerium  des  Innern.

Gegeben  zu  Wildenwart,  den  16.  September  1918.

Ludwig.

J.  V.
Dr.  v.  Grettreich.  Staatsrat  Frhr.  v.  Speidel.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:

v.  Beckenbauer,
Generalmajor  z.  D.
        <pb n="915" />
        Nr.  74.  903

Nr.  30543.
Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.

Tudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfahgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  §  21  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht
vom  26.  Juli  1918  (RGl.  S.  951)  zu  verordnen,  was  folgt:

§*  1.
lber  den  Antrag  auf  Freistellung  von  der  nach  §  1  des  Gesetzes  begründeten  Verpflichtung
  entscheidet  die  Regierungsfinanzkammer  im  Benehmen  mit  der  Kammer  des  Innern.
egen  die  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  nach  Maßgabe  der
Reichsfinanzhofordnung  vom  21.  September  1918  zulässig.

§  2.
Die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  weiter  erforderlichen  Vorschriften
werden  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  erlassen.

München,  den  9.  Oktober  1918.

Ludwig.

F.  Sreunig.  Dr.  v.  Grettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Deybeck.

–
—  ——

Nr.  30716.  6
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918.
4.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  und  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  (Gl.  1918  S.  567)  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen.
16
        <pb n="916" />
        904

81.

1  Die  Feststellung,  Anforderung  und  Annahme  der  Sicherheit  erfolgt  durch  die  Rentämter
unter  der  Aufsicht  der  Regierungsfinanzkammern.

Zuständig  ist  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten
  (§  3  des  Gesetzes,  §  2  der  Ausführungsbestimmungen)  —  das  Rentamt,  in  dessen
Bezirk  der  Steuerpflichtige  nach  den  Vorschriften  in  Art.  22  des  Eink  St  Ges.  und  §  42
der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.  vor  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthalts  im  Inlande
veranlagt  war  oder  zu  veranlagen  gewesen  wäre.

§2.

Ergeben  sich  bei  einem  Rentamte  Zweifel,  ob  die  Feststellung,  Anforderung  und  Annahme
der  Sicherheit  von  ihm  oder  von  dem  Besitzsteueramt  eines  anderen  Bundesstaats  vorzunehmen
ist,  so  hat  das  Rentamt  unter  Vorlage  der  Akten  die  Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer
  zu  erholen.  Erkennt  das  Besitzsteueramt  eines  anderen  Bundesstaats  eine  ihm  angesonnene
  Zuständigkeit  zur  Feststelung,  Anforderung  und  Annahme  der  Sicherheit  nicht
an,  so  sind  die  Akten  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorzulegen,  damit  erforderlichenfalls
  die  Entscheidung  des  Bundesrats  (§  2  der  Ausführungsbestimmungen)  eingeholt  wird.
In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  nach  §  3  Satz  4  des  Gesetzes  mehrere  Bundesstaaten
  zu  gleichen  Anteilen  Gläubiger  der  bundesstaatlichen  Steuern  sind.

/  3.

Für  die  nach  §  4  des  Gesetzes  abzugebenden  Vermögenserklärungen  ist  das  anliegende
Muster  1  zu  verwenden.
84.

Die  Zustellung  der  Sicherheitsbescheide  hat  nach  Maßgabe  des  8  28  Abs.  II  der

Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1916  zum  Vollzuge  des  Besitzsteuergesetzes  (Gl.
S.  651)  zu  erfolgen.
§  5.

Ergeben  sich  bei  einem  Rentamt  über  die  Verwaltung  einer  hinterlegten  Sicherheit
Zweifel,  so  hat  das  Reutamt  die  Weisung  der  Regierungsfinanzkammer  zu  erholen.

§  6.
Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  15  des  Gesetzes  vor,  so  hat  das  Rentamt  wegen
Geltendmachung  der  Haftung  der  Schenkungsempfänger  an  die  Regierungsfinanzkammer  zu
berichten.
        <pb n="917" />
        Nr.  74.  905

87.

Soweit  die  Sicherheit  nicht  für  Reichssteuerforderungen  (§  24  der  Ausführungsbestimmungen)
  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  haftet  sie  zunächst  für  fällig  gewordene  Staatssteuerforderungen.


88B.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt  von  Fall  zu  Fall  auf  berichtliche
Anregung  der  Regierungsfinanzkammer  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern,
in  welcher  Weise  der  Betrag  von  drei  Fünfteln  der  erhobenen  bundesstaatlichen  Steuern
für  die  Gemeinden  (Gemeindeverbände)  und  Schulgemeinden  verwendet  wird.

München,  den  12.  Oktober  1918.

v.  Breunig.
        <pb n="918" />
        <pb n="919" />
        Nr.  74.  907

Besitzsteuerunt::  —  Muster  1
(zu  §  3).

 

ill.........................»...............................  (Wohnort)  Straße  Nr.

 

 

 

 

»;  J.  Ich  und  meine  Ehefkqu.........................................................  geborene
64)  Der  von  mir  —  uns  —  vertreteeen
—
——  1  —  ................................................................................
eucivetieii  mai-m  besa  an.  19.##  i  r
15e  Krswertoder  elehen  am  an  eigenem  Bermögen  und  an  fideikommissarlschem  Vermögen.
dem  etree-verpbeeiste  1.  Grundvermögen:
un  erg  „tan
—  e'sch  in  banes  ers.  Gru  ndk  (Gebute  und  Liegenschaften)  ausgenommen  Grundstücke,  die  dem  Betriebe  des  Bergermöogenderrlärang
  r  eines  Gewer  —  unten  2B  —  gewidmet  sind.  Bri  land=  oder  rshinschaftuichen  oder  Gärtnerei=  Grungk.

“  oie  tatsächlichen  Mll-  stücken  sind  die  Betriebsmittel  (lebendes  und  totes  Jan  im  Werte  mitzuberückfichtigen.
tellungen  beschränken,  die
er  behuso  Schätzung  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertes  veizubringen  ver-  Bezrichnung  des  Gemarkung  Straßen.Nr.  oder  Flur,  Bermögenswert  f)
mag.  Grundstücks  oder  der  Besitzung.  Oemeinde.  Gutsbegl  Parzellen  ·  Nr.  (siehe  nebenstehende
·  Benutzungdart  (Gemeinde.  Gutsbezirh)  oder  Flächeninhalt  rneh
Zu  1.  Nur  Grundstücke  „
(einschliefllich  der  Uerechti  ·  )  i  i
6#n  zunen  1  B),  die  im  Gebicte
Drutschen  Poeu  liegen,
*I17  sienerpflichtig  V)...................
Stich-m  zusamme
bängende  Grundstücke  sind  l„  e)
eine  Besitzung  aufzuführen.
npotheken  und  Grund-  d).
(cmch  sind  nicht  hier,  sondern
  unter  II  in  Abzug  zu
.  e)
—  —  —  —
0.............
S)
½%)

 

 

Seite

 

 

 

d  beantragt,  daß  bei  den  vorstehend  unter  14  oder  umstehend  unter  2  B  ausgeführten  Grundstücken  anstatt  des  gemeinen  Wertes  (Verkaus"
wWerts)  die  -  zu  Grunde  gelegt  werden?  —

 

Zu  den  Gestehungskosten  sind  der  Gesamtwert  der  Cecgenleisungen  beim  Erwerbe  (Erwerbspreis),  die  sonstigen  zcsingsteten  einschließlich
der  Sitenilichen  iin  Abgaben  und  etwaiger  Vermittlungsgebühren,  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  wärrend  der  Besitzzeit,  soweit  sie
nicht  zu  den  laufenden  Wirts  rs.  aben  gehören,  zu  rechnen.  Von  den  Gestehungskosten  abzuziehen  sind  die  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wert.

nunderungen  (5  30  Abs.  2  Saß  2  de  Astergrseg8g.

a)  Für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Jannar  1914  erworben  sind,  gilt  der  ve  cer  Veranlagung  des  Webrbeitrags  festgestellte  Wert  als  Betrag
der  bis  dahin  anthtandenen  zonmnhe  so  daß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Januar  1914  gemachten  besonderen  Aufwendungen  hinzuvirechnen
  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Jannar  1914  durch  Verschlechterung  F  entstandenen  N.l  gen  abzuziehen  sind

)  Fur  Czrundstücke,  die  nach  —  tn  Dezember  1913  von  Todes  wegen  im  Si  81  4  des  Erbschattssteuergesetzes,

Erbteilung,  von  Eltern,  Großeltern  oder  entsernteren  Boreltern  sowie  auf  Grund  einer  ohne  dans,  rechende  Gegenlcistung  erfolgten  Zumreisdunn
unter  Lebenden  erworben  sind,  gilt,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  lond-  d  sieer  ins  eslb  oder  gärtnerischen  Zwecken  oder  soweit
bebante  Grundstucke  Wohn,  oder  gewerblichen  Ze  u  dienen  bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung  und  Benntzung  der  orksüblichen  Bedanung
  und  Benußung  entspricht,  der  Ertragswert,  uns  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  den  Erwerbes  als  Gestehnn  eskosten  brim  Erwerbe,  so
daß  diesem  Betrage  die  seit  dem  Erwerbe  gemachten  nn  uyurecknensn  und  von  ihm  die  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung

etwa  -  Wertminderungen  absuniehen  sind.  An  die  Stelle  des  Ertragswerts  ku  ba  Antrag  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.
Wird  begebenfalls  ein  solcher  Antrag  gestellt  b  u  aders  zur  Zeit  det  Erweren

 

8  Des  nicht  Buteheude  ist  zu  dur  Kreich-  n

")MIUM«VIUVspkdlecmmlwsVIswtkfistberctandimqeiipnnktedeesliifqabedesbaiietnden  Infetlkbsm  im  alond
Für  Batriebe,  bei  denen  reheinette  T  e  kew  bisne  hattlnden,  kann  der,  Permögeneselistelung  der  Vermögensstand  am  Schlu
köten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjabro  .0  erden.  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dieser  hten  erbrauc,  -6  *nr
er  der  Vermögenserklärung  den  Abschluß  für  da-  egeich  ire  odr  Njah  beustgoen.

½)  Wo  der  Raum  nicht  ausreicht,  kann  eine  bef  ndere  ausstellong  belgefüge  werden.
        <pb n="920" />
        908

Zu  2A  und  B.
steuerbaren  Vermögen  gehören
nicht  —7  die  dem
Betrieb
wihien  o

rabaues  auf  aus  ·
El  Sn#en  oder
dem  ieb  elnes  stehenden
Gewerbes  außerhalb  des  Deutschen

  Reiches  gewidmet  sind.
–

Hier  ist  auch  der
Unte  à  W  der
dem  Steuerpflichtigen  als  Teilhaber
  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  an  deren  Betriebsvermögen
  zusteht

 

 

übertrag

Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziebenden  Vorschristen

  des  bürgerlichen  Rechles  gelten.  5.  B.  Erbbaurecht,  Erbpachtrecht,  Bergwerkeé-P#hennonn
  bse  n  nicht  in  2  B  enthalten:  .....  ..,...

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1  enthalten):

A.  Betriebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Landoder
  der  Gärtnerei  auf  fremden  Grundslücken  gewidmet  ist:  oder  Fo  i  chat

 

Vermöhenzwen

(siehe  die  Randbemeiede
  3  af  Seite  1)

 

 

 

1  d  Gemarkung  Größ
Vezeichnung  der  Pachtung  (Gemeinde.  Gutsbezirk)  der  Pacheung

a)

bb.

0  —

d4).

 

 

 

 

 

B.  ermögen,  das  dem  Vetriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewer
gewidmet  7  einschlehüh  der  dem  Betriebe  dienenden  eigenen  Gebäude,  —“n
oder  Berechtigung

Geschäfts-Bezeichnung
  des  Betriebs  Firma  Betriebsstätten  auien  ces
pslichtigen
h)««»
d)..........
e).........

 

 

 

 

8.cqpiiqlvcrmogeu(geiamtegsonstigegVermögenaußerden
unterlll  austuführenden  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen
und  Leistungen),  nämlich:

Mark

 

 

 

 

 

 

 

a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigteiten.  soweit  sie
nicht  unter  1  B  fallen  4  Zubehör  eines

Ue  ndshchr  4%  Soes  unter  1  A.  2
Lchon  berücksichtigt  sind,  z.  B.  Verlags-  oder  Patenk.

Mark

 

 

 

 

 

 

Seite
        <pb n="921" />
        Nr.  74.

Zu  3.  Ob  ein  Kapftel  in
ausländischen  oder  inländischen
macht

rten  an  demr  ist,
leinen  Unterschied:
einer  ausländischen  Aktiengeklchaß
  geben  zum  r*—

baren  Verm  Eben
es  1e  55  das  Lawitalvermögen
  selbst  sich  in  Inland
  oder  im  Ausland  be-Wv

  die  in  Deutschrt.
  ie  in  De
land  vn  Sbkempr  baben.
d  mit  ihrem

1ean  cu7  die  in  das  Wt-Ken:.
  öffentlichen  Körperawte
  en  sfind.  mit
irn.

—  “E———  .  1
*-  FE23  Aktien
ohne  Börsen  Kuxe,  Ani
  an  t  2  gere  i  l.
"Kr  n  neite.  ciner  uant
mit  ränkter  Hafso0,
  ibrem  Verkanfswert,
it  vitaljorderungen  mit
ibrem  Neunwert  anzusetzen,  sosern
  nicht  besondere  Umstände
die  Veranschlagung  nach  einem
vom  Neunwert  abweichenden
böheren  oder  geringeren  Werte
be  grunden.
Will  der  Steuerpflichtige
von  dem  Werte  seiner  mit
Dividendesschein  hebandelten
Wertvapiere  einen  Gewinn.
betrag  in  Abzug  bringen

(8  Abs.  2  des  U#

oder  Neunbetrag  und  Gattung
besonders  zu  bezeichnen.

 

b)  Kapitalsorderungen  aus  Anleiben

)  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe.

2)  Vares

e)  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens.,

lbertrag
oder  Schuldoer,
schreibungen  d  utscher  oder  nichtdeutscher  Staat
Gemeinden.  anderer  ösfentlicher  Verbönde.  ctenR
und  Industricobligationen.  Pfandbriefe,  Hypotveken.
Grundschuldforderungen,  sonstige  Kapitalsorderungen
fß  Art.  insbesondere  Forderungen  aus  Schuld.
verschreibungen.  Wechseln,  Darlehen.  Kantionen,
Finterlegungsgelorr  Einlogen  bei  Sparkassen  und
Banken.  Abrechnung=  und  Kontokurrentguthaben,
ansenommen  Bank.  und  sonstige  Guthaben,  die  zur
Bestreitung  der  laufenden  Fsgaben  für  drei  ei  Monate

Geschäftsgurhaben
bei  Genossenschaften.  Geichasteai  teile  und  andere  Gesellschaftseinlagen


Geld  Banknoten  und  Kasseuscheine  (ausgenommen
  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünsten
vorbandenen  Bestände,  sowcit  sie  zur  Bestreitung  der
laujenden  Ausgaben  jür  drei  Monate  bdienen).  Gold
und  Silber  in  Barren

Fapital.
oder  Renenversicherungen,  zu  berechnen  mit  /  d

Summe  der  bisher  gezahlten  Prämien  oder  neni
beiträge  oder  mit  dem  Rückkaufswerte

Übertrag

909

 

Vermögenswert
(siehe  die  Randbemerkung
  auf  Seite  1)

Mark

 

 

 

Mark

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  a-ge

dem  bei  2

und  Fockerungen  an  ausländische  Schuldner  im  Gesamtw

Verechuung  drs  wetrirbsvermögens  zu  1.

iervon  sind  abzuziehen  die  Kapitalschulden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Busammen  1.

und  3  angegebenen  Vermögen  sind  im  Auslond  besind  iche  ve
ert  d

#anit  sie  *  bei

2  A.  Bberücksichtigt

 

 

Zu  77.  Nicht  abzugs
sind  Schulden.  die  argeh  sa
tung  der  lausenden  k
lungskosten  eingegangen  sind
(Haushaltungsschulden),  sowie
Schulden  und  Lasten,  welche
in  wirtichaftlicher  Beziehung
zu  nicht  steuerbarrn  Fesnen
gensteilen  Hurten  (Bemerkung
zu  1.22:;  12A  und  u);  val.
auch  Seite  1  ##meerun  1.

 

Name  des  Wläubizers  Wohnort  des  Gläub

Betrag

gers
Mark

 

ch

ej

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbleibt  (oyne  111)  ein  Melnvermögen  von
        <pb n="922" />
        910

Zu  III.  Genaue  Auskunf
ũber  die  wbenbezelhmennn.
Punkte  ist  erforderlich,  damit
die  Abzugsfählgkeit  der  Bezüge
  oder  Taßten.  beurteilt  und

Ktaln  vorschriftsmäzig
  rueehen  werden  kann.

Ansprüche  auf  Gehalt,  Beoldung,

  Remuneration  u.  dgl.,
die  dem  Steuerpflichtigen  als
Entgelt  für  seine  Arbeitstätigkeit
  zustehen,  ge  rens  in  keinem
guul  hierher.  Wegen  der  Abzugefäig'

  eit  der  unter  II1
fallenden  Zalten  vgl.  die  Bemerkung
  zu  11.

 

 

 

 

IV.  Ich  und  meine  Ehefrau

und  b.  Die  Anrechn
  nur  statt,  wenn
ons  egenstände  noch  im  Besitze
des  Steuerpflichtigen  sind.  Ist
die  Anlage  in  ausländischem
Grund=  oder  Betriebsvermögen
erfolgt,  so  verringert  sich  die
Anrechnun  etrag
einer  nachweislich  eingetretenen
erheblichen  Wertminderung.

 

—  ——  ——

III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  und  Leistungen  habe  ich  für  mich  und  meine  Ebefrau  —

hat  d.—  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  —

Westean  und  Rechtsgrund  des  Anspruchs  oder  der
Berpflichtu

zu  entrichten  (zu  tragen):

 

 

 

 

Geldwert  der  ein  jährigen  Hebung  oder  Leistung.
(Last):

 

des  Verpflichteten:
Name  und  Wohnort

des  Berechtigten:

–.

 

Monat,  Jahr,  seit  welchem  der  Anspruch  oder  die
reau,  besteht:

 

 

der  An.
eltpunkt  oder  Ereignis,  mit  dessen  Eiuͤmitt
Dlt  oder  die  Last  wegfällt:

 

 

eer  des  Anspruchs  oder  der  Last  vom  Leben

—  hwererer  Personen  abhängt,  Angabe  des  Namens,

der  Wohnung  sowie  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt
dleter  Personen:

a)  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  angelegt

(Bezeichnung  und  Kauspreis  sowie  Name,  Stand,  Wohnort
und  Wohnung  des  Veräußerers.)

 

 

 

der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Steuerpflichtige  haben  —  hat

 

seit  dem  1.  August  1914

b)  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlem  Metall,  von  Edelsteinen  oder  Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck=  und
Luxusgegenständen  iowie  von  Sammlungen  aller  Art  im  Anschaffungswerte  von  mindestens  fünfhundert  Mark
für  den  einzelnen  Gegenstand  oder  von  mindestens  eintausend  Mark  für  mehrere  gleichartige  oder  zusammengehörige

  Gegenstände  verwendet.
        <pb n="923" />
        Nr.  74.

911

V.  Zu  Schenkungen  oder  sonstigen  ohne  ent  sprechende  Gegenleistung  gemachten  Zuwendungen  im  Werte  von  mehr  als  dreitausend  Mark  wurden

seit  dem  1.  März  1918  verwendet

(Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des  Bedachten
sowie  Betrag  der  Schenkungen  oder  Zuwendungen.)

 

d4-versicher  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Wir  versichern

.....................................  ,dkttte1119
VermögcnserklärunqeuohucUuterfchrift--.--.-.---..-....-.--.-----».-----«.---.- 



 

gelten  als  nicht  abgegeben.  (Unterschrist.)
        <pb n="924" />
        912

Nr.  3515  à  11.  »  ..  -
Bekanntmachung  über  die  Einberufung  der  Landräte.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Rönigs.

Zufolge  Allerhöchster  Anordnung  sind  die  Landräte  zu  den  Jahresversammlungen
für  1919  auf

Montag,  den  11.  November  1818

in  die  Kreishauptstädte  einzuberufen.
München,  den  16.  Oktober  1918.

Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="925" />
        eseh  und  Verarhumgsguut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  75.

München,  den  28.  Oktober  1918.
Inhalt:  **r7!

Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1918  wegen  der  Gewäh-ung  von  Kriegsteucrungsbezügen  an  die  Staatsbeamten.
  —  Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1918,  die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt
  betreffend.

 

Nr.  32803.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen  an  die  Staatsbeamten.
Lämtliche  Zivilstaatsministerien.

Unter  die  Dienstorte,  an  denen  sich  wegen  besonders  teurer  Lebensverhältnisse  die  Sätze
der  allgemeinen  Zulagen  (Ziff.  5  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918,
GVl.  S.  197)  und  der  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Ziff.  14  der  gleichen  Bekanntmachung,
um  20  v.  H.  erhöhen,  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  folgende  Orte  eingereiht:
Bad  Kissingen,  Bad  Reichenhall  mit  den  Nachbargemeinden  Gmain  und  Karlstein,
Berchtesgaden,  Frankenthal,  Garmisch-Partenkirchen,  Neuaubing,  Pirmasens,
Schweinfurt.
München,  den  24.  Oltober  1918.
J.  V.
rv.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.  Stgatergt  v.  Löfll.
        <pb n="926" />
        914
Nr.  7239a  15.

Bekanntmachung,  die  Allgemeinen  Versicherung  behingungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt
etressend.

+K.  Staatsministerium  des  Innern.

&amp;amp;Soe

Die  Allgemeinen  Versicherung  gungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt  (GWl.
1910  S.  67,  1911  S.  1071,  1912  S.  980)  sind  von  der  Versicherungskammer,  Abteilung
  für  Hagelversicherung,  mit  Zustimmung  des  Anstaltsausschusses  gemäß  Art.  16
Abs.  1  und  Art.  21  Abs.  1.  Ziff.  2  des  Hagelversicherungsgesetzes  in  folgender  Weise  geändert

und  neugefaßt  worden:

Allgemeine  Versicherungsbedingungen  der  Landes-Bagelversicherungsanflalt.
I.  Gegenstand  der  Versicherung.
Versicherbar  sind:  1

a)  die  Erzeugnisse  des  Feldbaus,

b)  Hopfan,

c)  Tabak,

4)  Obst,  Beerenobst  und  Weintrauben;  die  Bäume,  Sträucher  und  Stocke  können

mitversichert  werden.
2.
Ferner  können  versichert  werden:

a)  Gemüse  und  dergleichen  in  gewerbsmäßig  betriebenen  Gärtnereien,  sowie  in
anderen  Gärtnereien,  wenn  mindestens  5  a  Anbaufläche  in  nachbarlicher  Lage
versichert  werden,

b)  Erzeugnisse  der  gewerbsmäßigen  Kunstgärtnerei,

)  die  Anpflanzung  von  Baum=  und  Rebschulen.

Glas  von  Gewächshäusern  und  Mistbeetfenstern  kann  mit  den  Gärtnereierzeugnissen
versichert  werden.
3.

Pflanzen  und  Früchte,  welche  bereits  vom  Hagel  betroffen  wurden,  werden  im  gleichen
Jahr  nur  mit  dem  noch  übrig  gebliebenen  Werte  und  nur  dann  versichert,  wenn  dieser
mindestens  die  Hälfte  des  ursprünglichen  Versicherungswertes  beträgt  und  wenn  die  Höhe
des  Schadens  durch  die  Schätzung  eines  beeidigten  Anstaltsachverständigen  nachgewiesen
wird.  Die  Kosten  der  Schätzung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.
        <pb n="927" />
        Nr.  75.  915

4.

Versichert  müssen  mindestens  sämtliche  mit  Getreide  angebauten  Grundstücke  eines
Anwesens  werden.

Im  Uhbrigen  kann  stets  nur  der  ganze  Bestand  gleicher  Gattung  eines  Anwesens  versichert
  werden.  Gegenstände,  welche  unter  denselben  Buchstaben  der  Ziffer  2  fallen,  gelten
als  Gegenstände  gleicher  Gattung.

5.

Bei  den  nachbezeichneten  Erzeugnissen  verteilt  sich  der  versicherte  Wert  wie  folgt:

a)  Gerste,  Hülsenfrüchte  (Erbsen,  Linsen,  Bohnen,  Wicken)  allein  oder  im  vermischten
Anbau:  3/10  auf  die  Körner,  2/10  auf  das  Stroh;

b)  sonstiges  Getreide,  Mischfrucht,  Hirse  und  Senf  zum  Körnergewinn:  7/10  auf
die  Körner,  3/10  auf  das  Stroh;

J)  Gräsereien,  Klee,  Senf,  Futterkräuter,  Gemenge  zu  Futter:  bei  2  Schnitten
5/1  auf  den  ersten,  ½/10  auf  den  zweiten,  bei  3  Schnitten  3/40  auf  den  ersten,
3/10  auf  den  zweiten,  210  auf  den  dritten  Schnitt;

d)  Gräsereien  und  Futterkräuter  zur  Samengewinnung:  ⅜0  für  den  Samen,  2/10  für
die  Halme;

)  Olfrüchte  (Reps,  Rübsamen,  Leindotter,  Mohn):  5/0  auf  die  Früchte,  ½10  auf
die  Halme;

4)  Mais,  Lupinen,  Buchweizen,  Runkelrüben  zur  Samengewinnung:  /10  auf  die
Körner,  ½10  auf  das  Stroh  usw.;

g,  Gespinstpflanzen  (Flachs,  Lein,  Hanf):  )  auf  die  Früchte,  /10  auf  den  Bast;

h.)  Hopfen:  20  auf  die  Dolden,  1/10  auf  die  Ranken  und  Blätter;

i)  Tabak:  /0  auf  das  Obergut,  310  auf  das  Untergut.

6.

Der  Versicherungsschutz  endigt  bei  Flachs,  Hanf  und  Weidenruten  und  den  unter
Zisfer  2  fallenden  Gegenständen,  sobald  sie  vom  Boden  getrennt  sind,  im  Ubrigen,  sobald
die  Früchte  vom  Felde  fortgeschafft  oder  in  Sammelhaufen  (Schobern,  Feimen,  Tristen,
Diemen,  Mieten)  zusammengebracht  sind.

7.

Versicherte  Gegenstände  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung  nicht  anderweitig
versichert  sein  oder  versichert  werden.
165“
        <pb n="928" />
        916

II.  Versicherungosumme.
8.

Die  Wahl  der  Versicherungssumme  ist  den  Mitgliedern  freigegeben,  soweit  sie  nicht
von  der  Anstaltsverwaltung  beschränkt  ist.

Die  Minderung  der  Versicherungssumme  ist  zulässig,  wenn  die  Erzeugnisse  im  laufenden
Jahre  noch  nicht  von  Hagel  betroffen  sind  und  die  Anträge  spitestens
am  10.  Juni  für  die  Erzeugnisse  des  Feldbaus  und  Frühobst
am  15.  Juli  für  Hopfen,
am  15.  Angust  für  die  übrigen  Erzeugnisse
bei  der  Anstaltsverwaltung  einlaufen.
In  diesem  Falle  wird  der  Beitrag  aus  der  ermäßigten  Summe  berechnet,  jedoch  wird
aus  dem  Betrag  der  Ermäßigung  für  jeden  halben  Monat,  in  dem  die  höhere  Versiche
rungssumme  gegolten  hat,  frühestens  vom  16.  April  an,  weiter  ein  Zehntelbeitrag  erhoben.

10.
Wenn  der  Gesamtwert  der  versicherten  Gegenstände  mehr  als  4000  M  für  1  Heltar
beträgt,  kann  die  Anstaltsverwaltung  verlangen,  daß  der  Antragsteller  bis  zur  Hälfte  des
Mehrwertes  die  Gefahr  selbst  trägt.

III.  Teistungen  der  Versicherten.
11.
Wer  der  Anstalt  neu  beitritt  oder  ein  weiteres  Anwesen  versichert,  hat  mit  seinem

nächsten  Jahresbeitrag  20  J  von  jedem  angefangenen  Hundert  Mark  der  zugehenden  Versicherungssumme
  als  Beitrittsgebühr  zu  bezahlen.

12.

Die  Beiträge  werden  aus  der  Versicherungssumme  nach  Gefahrklassen  berechnet.  Die
Gemeinden  werden  nach  ihrer  mehr  oder  minder  hagelgefährlichen  Lage,  die  Fruchtgattungen
nach  ihrer  Hagelempfindlichkeit  in  Klassen  eingereiht.  Für  die  einzelnen  Orts=  und  Fruchtklassen
  gibt  die  Anstaltsverwaltung  die  Beitragsätze  alljährlich  im  Februar  durch  die  Gemeindebehörden
  öffentlich  bekannt.

13.

Soweit  für  ein  Anwesen  mehr  an  Beiträgen  bezahlt  als  an  Entschädigung  bezogen
wurde,  ermäßigt  sich  der  Beitrag  um  je  2%⅝%  für  jedes  vorangegangene  schadenfreie  Jahr,
höchstens  um  80%.
        <pb n="929" />
        Nr.  75.  917

Wird  für  ein  Anwesen  Entschädigung  gewährt  oder  scheidet  es  aus  der  Versicherung
aus,  so  bleiben  die  vorausgegangenen  schadenfreien  Jahre  fortan  außer  Betracht.
Die  Beitragsermäßigung  entfällt
1.  allgemein  in  Jahren  mit  Kürzung  der  Entschädigung,
2.  falls  ein  Versicherter  für  das  Jahr  1918  eine  Beitragserleichterung  erhalten  hat,
solange  bis  diese  ausgeglichen  ist.

IV.  Auaschluß  der  Kürzung.
14.

Der  Ausschluß  der  Kürzung  (Art.  13  Abs.  III  des  Hagelversicherungsgesetzes)  ist
schrifllich  zu  beantragen.  Er  gilt  mit  dem  Einlaufe  des  Antrages  bei  der  K.  Versicherungskammer,
  Abteilung  für  Hagelversicherung,  als  vereinbart  und  zwar  für  die  ganze  Dauer
des  Versicherungsverhältnisses.

Der  Antrag  muß  sich  auf  den  gesamten  versicherten  Anbau  erstrecken.  Läuft  er  nach
dem  30.  Juni  bei  der  K.  Versicherungskammer  ein,  so  äußert  er  keine  Rückwirkung  auf
einen  bereits  eingetretenen  Schaden.

Die  Vereinbarung  kann  jeweils  bis  zum  Schlusse  des  Versicherungsjahres  für  das
solgende  Jahr  gekündigt  werden;  in  diesem  Falle  kann  sie  erst  für  das  nächstfolgende  Jahr
wieder  aufgenommen  werden.

15.

Für  den  Ausschluß  der  Kürzung  ist  ein  Beitragszuschlag  zu  bezahlen;  er  beträgt,  soweit
für  ein  Grundstück  zur  Zeit  des  Antrags  bereits  Entschädigungsanspruch  besteht,  für  das
laufende  Jahr  ½,  im  übrigen  ½0  des  Jahresbeitrags.

Die  Zuschläge  werden  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  ausschließlich  dazu  verwendet,
um  die  Entschädigungen  solcher  Mitglieder,  welche  den  Ausschluß  der  Kürzung  vereinbart
haben,  auf  den  vollen  Betrag  zu  ergänzen.  Soweit  sie  hiezu  nicht  verbraucht  werden,
fließen  sie  zu  gleichem  Zwecke  für  späteren  Bedarf  in  eine  Sonderrücklage.

Neichen  in  einem  Jahre  die  Zuschläge  und  die  Sonderrücklage  samt  den  hieraus
gewonnenen  Zinsen  zu  dem  vorbezeichneten  Zwecke  nicht  aus,  so  werden  die  Zuschläge  im
gleichen  Verhältnis  soweit  als  notwendig  erhöht.

16.

Die  Entschädigungen  der  gegen  Kürzung  gedeckten  Mitglieder  werden  mit  Abzug  der
Beiträge  bis  zum  1.  Oktober  im  Postscheckverkehr  ausbezahlt.  Die  im  Falle  der  Ziffer
15  Abs.  III  sich  berechnenden  Nachschüsse  werden  nacherhoben.
        <pb n="930" />
        918

V.  Anbauverzeichnisse.
17.

Jeder  Versicherte  hat  alljährlich  bis  zum  15.  Mai  das  vorschriftsmäßig  ausgefüllte
Anbauverzeichnis  der  Anstaltsverwaltung  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde  vorlegen
zu  lassen.

Läuft  das  Anbauwerzeichnis  nicht  bis  zum  15.  Mai  bei  der  Anstaltsverwaltung  ein,
so  selzt  diese  die  Versicherungssumme  und  den  Beitrag  entsprechend  der  vorjährigen  Versicherung
  fest.  Sie  kann  aber  auch  das  Anbauverzeichnis  auf  Kosten  des  Versicherten  an
Ort  und  Stelle  ausfüllen  lassen  oder  ein  nachträglich  vorgelegtes  Anbauverzeichnis  soweit
gelten  lassen,  als  nicht  dadurch  der  Versicherte  aus  der  verspäteten  Vorlage  Vorteil  ziehen  würde.

18.

Tritt  ein  Hagelschaden  ein,  bevor  das  Anbauverzeichnis  bei  der  Anstaltsverwaltung
eingelaufen  ist,  so  wird  die  Entschädigung  nur  für  die  im  Vorjahre  versicherten  Grundstücke,
Gegenstände  und  Werte  geleistet,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  das  Anbauverzeichnis  der
Gemeindebehörde  rechtzeitig  vor  dem  Schadenfalle  vorgelegt  hatte.

VI.  Bebandlung  der  Schäden.
19.
Ein  Schaden  unter  6  Hundertsteln,  sowie  ein  Zehntel  jedes  Schadens  ist  nicht  ersatzfähig.
20.
Zeigt  sich  bei  der  Schadenschätzung,  daß  die  Versicherungssumme  den  wirklichen  Wert
übersteigt,  so  wird  dieser  der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt.
Für  die  Beitragberechnung  gilt  dann  der  wirkliche  Wert  als  am  letzten  zulässigen  Tage
vom  Versicherten  gewählt  (Ziff.  9).
21.

Bei  den  in  Ziff.  2  bezeichneten  Gegenständen  hat  der  Versicherte,  soweit  als  möglich,
für  die  Abwendung  drohenden  Schadens  zu  sorgen.

Beschädigte  Pflanzen  sind  so  zu  pflegen,  daß  ihre  Entwicklung  und  Ausheilung  tunlichst
  gefördert  wird.

War  die  Reife  einer  beschädigten  Frucht  zur  Zeit  des  Hagels  soweit  vorgeschritten,
daß  die  sofortige  Einbringung  erforderlich  ist,  so  ist  der  Versicherte  hiezu  verpflichtet;  er
muß  aber,  soferne  die  Anstaltsverwaltung  nichts  anderes  angeordnet  hat,  auf  jedem  beschädigten
        <pb n="931" />
        Nr.  75.  919

Grundstücke  und  für  jede  beschädigte  Fruchtgattung  in  der  Mitte  des  ersten  und  letzen
Drittels  je  4  Qnadratmeter  Musterstücke  unberührt  lassen.

Im  übrigen  darf  an  den  durch  Hagel  beschädigten  Gegenständen  keine  Veränderung
vorgenommen  werden,  solange  nicht  die  Anstaltsverwaltung  die  Entschädigung  festgestellt
oder  die  Anderung  erlaubt  hat.  Hat  der  Versicherte  eine  zweite  Schätzung  beantragt,  so
darf  er  an  den  beschädigten  Früchten  bis  zur  Beendigung  dieser  Schätzung  nichts  ändern;
sonst  hat  es  bei  der  angefochtenen  Schätzung  sein  Bewenden.

22.
Werden  beschädigte  Grundstücke  mit  Zustimmung  der  Anstaltsverwaltung  abgeräumt

und  wiederbestellt,  so  wird  der  hiedurch  zu  erzielende  Gewinn  bei  der  Entschädigung  berücksichtigt,
  soferne  es  sich  nicht  lediglich  um  Stoppelfrüchte  handelt.
23.

Der  Versicherte  oder  sein  Vertreter  ist  verpflichtet  bei  allen  Schätzungen  die  beschädigten
Grundstücke  vorzuzeigen  oder  vorzeigen  zu  lassen  und  über  alle  Umstände,  die  sich  auf  Be—
sitzverhältnisse,  Erntewert  und  Umfang  des  Schadens  beziehen,  Aufklärung  zu  geben.  Zu
diesem  Zwecke  hat  er  zu  allen  Schätzungen  den  Grundsteuerkatasterauszug  mitzubringen  und

auf  Verlangen  Wirtschaftsbücher  und  sonstige  Aufzeichnungen  vorzulegen,  welche  über  Aussaat
  und  Ernteerträgnis  Aufschluß  geben.

24.—

Die  Anstaltsverwaltung  kann  vor  Abräumung  der  Grundstücke  jede  Schätzung  nachprüfen
  lassen.  Die  Nachprüfung  gilt  als  erste  Schätzung.

25.

Die  Schätzungskosten  trägt  in  der  Regel  die  Anstalt;  sie  können  den  Versicherten
auferlegt  werden
a)  wenn  er  durch  Versäumung  der  Anzeigefrist  eine  eigene  Schätzung  veranlaßt  hat,
b)  wenn  der  Entschädigungsanspruch  unbegründet  oder  verwirkt  ist,
c)  wenn  bei  der  zweiten  Schätzung  die  Entschädigung  nicht  erhöht  wird.

VII.  Schlußbestimmungen.
26.
Wer  der  Ziffer  4,  7,  21  oder  23  schuldhaft  zuwiderhandelt,  verliert  den  Entschädigungsanspruch.
        <pb n="932" />
        920

27.

Soweit  von  der  Anstaltsverwaltung  Vordrucke  eingeführt  sind,  müssen  sie  benützt
werden.  Die  auf  ihnen  enthaltenen  Weisungen  der  Anstaltsverwaltung  sind  zu  beachten.

Nicht  vorschriftsmäßig  abgegebene  Erklärungen  muß  die  Anstaltsverwaltung  nicht
berücksichtigen.

sichtig  28.

Veröffentlichungen  der  Anstaltsverwaltung  erfolgen  im  „K.  Bayerischen  Staatsanzeiger".

München,  den  23.  Oktober  1918.

Dr.  v.  Lrettreich.
        <pb n="933" />
        Geseh=  und  Vererdungsguat!

fl#  das

Königreich  Bayern.

Nr.  76.

München,  den  30.  Oktober  1918.
*  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  3.  September  1918  über  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz.

Nr  27224.

Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.
Die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  August  1918  (Zentralblatt  für

das  Deutsche  Reich  S.  583)  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz
  und  Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes  werden  nachstehend  im  Abdruck
  bekannt  gegeben.

München,  den  3.  September  1918.

v.  Breunig.
J

166
        <pb n="934" />
        922

Ausfüsirungsbestimmungen

Keicksslempelgesehe.

W

I.  Allgemeines.

§  1.

Amtsstellen.  (1)  Die  Erhebung  der  Stempelabgaben,  die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen
  vorgeschriebenen  Abstempelungen  sowie  der  Verkauf  von  Stempelzeichen  erfolgen,
soweit  nachstehend  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu
bestimmten  Amtsstellen.

(2)  Die  Amtsstellen  sind  von  den  Landesregierungen  öffentlich  bekanntzumachen,  soweit
dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.

(3)  Veränderungen  im  Bestand  oder  in  den  Befugnissen  der  Abstempelungsstellen
werden  dem  Reichskanzler  mitgeteilt  und  von  diesem  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  veröffentlicht.

§  2.

(1)  Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind  nur  die  nachbezeichneten
Steuerstellen  zuständig:  die  Hauptzollämter  Berlin  Börse,  Breslau  Nord,  Frankfurt  a.  M.
Börsenstraße,  das  Zollamt  1  für  Stempelsteuer  in  Cöln  a.  Rh.,  die  Kreiskasse  von  Oberbayern
  in  München,  das  Stempelamt  in  Nürnberg,  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und
Leipzig  II,  die  Hauptsteuerämter  in  Stuttgart,  Karlsruhe,  Mannheim  und  Darmstadt,  das
Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen,  das  Stempelkontor  in  Hamburg  und  das  Hauptzollamt
  in  Straßburg  i.  E.

(2)  Eine  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer  Genußscheine  erfolgt  nur  bei
den  Abstempelungsstellen  zu  Berlin,  Frankfurt  a.  M.,  München,  Dresden,  Mannheim,
Hamburg  und  Straßburg  i.  E.
        <pb n="935" />
        Nr.  76.  923

II.  Gesellschaftsvertrãge.
Zu  den  881  bis  9  des  Gesetzes  und  zu  Tarifnummer  14.

83.
(1)  Die  in  Tarifnummer  1  A  bezeichnete  Abgabe  ist  durch  Einzahlung  bei  der  zuständigen
  Steuerstelle  zu  entrichten
(2)  In  den  Bundesstaaten,  in  welchen  bisher  eine  Stempelabgabe  oder  sonstige  Abgabe
  von  Gesellschaftsverträgen  (Tarifnummer  1  A)  für  Landesrechnung  durch  Verwendung
von  Stempelzeichen  oder  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  mit  diesen
oder  in  anderer  Weise  erhoben  worden  ist,  kann  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit
dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  anordnen,  daß  die  Abgabe  mit  den  aus  den  §§  9,  18,
19  sich  ergebenden  Anderungen  nach  dem  für  die  Landesabgabe  maßgebenden  Verfahren  einzuziehen
  ist.  Eine  solche  Anordnung  kann  auch  nur  für  einen  Teil  der  in  Tarifnummer
1  A  bezeichneten  Beurkundungen  getroffen  werden.  Die  Landesregierung  kann  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  in  sonstigen  Fällen  die  Verwendung  von
Reichsstempelzeichen  oder  die  Erhebung  der  Abgabe  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden
Vorschriften  vorschreiben.
8  4.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt  anzuordnen,  daß  die  Entrichtung
der  Abgabe  auch  bei  einer  anderen  oder  ausschließlich  bei  einer  anderen  Steuerstelle  desselben
Bundesstaats  erfolgen  kann  als  der  nach  §  3  Abs.  1,  3  des  Gesetzes  örtlich  zuständigen
Steuerstelle.  In  diesem  Falle  ist  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  von  der  mit  der
Versteuerung  befaßten  Steuerstelle  von  jeder  derartigen  Abgabenentrichtung  unter  Bezeichnung
der  Gesellschaft  und  der  Urkunde  sowie  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Steuerberechnung
Mitteilung  zu  machen.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ferner  ermächtigt  anzuordnen,  daß  die  Festsetzung
  der  Abgabe  durch  eine  hierfür  besonders  bestimmte  Behörde  (Feststellungsbehörde)
und  die  Erhebung  der  Abgabe  durch  die  Steuerstelle  erfolgt.  Sie  erläßt  in  diesem  Falle
die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen.

(3)  Wenn  ein  besonderes  Interesse  an  der  Beschleunigung  besteht,  können  die  im
§  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  die
Abgabe  unter  Vorbehalt  der  Nachprüfung  durch  die  Steuerbehörden  selbst  festsetzen  und  an
die  Steuerstelle  abführen.  Die  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  gelten  in
diesem  Falle  als  Feststellungsbehörde  im  Sinne  des  vorstehenden  Abs.  2.  Nach  der  Abführung
  der  Abgabe  kann  die  Urkunde,  nachdem  auf  ihr  der  Betrag  der  festgesetzten  Abgabe
und  der  Tag  ihrer  Ablieferung  an  die  näher  zu  bezeichnende  Steuerstelle  ve  worden

1.  Art  der
Abgabenentrichtung.
        <pb n="936" />
        2.  Grundlagen
für  die  Steuerberechnung.



924

ist,  den  Beteiligten  ausgehändigt  werden.  Der  Steuerstelle  ist  unverzüglich  eine  Abschrift
der  Urkunde  und  der  Stempelberechnung  zu  übersenden.

(4)  Ist  die  Rechtswirkung  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem
Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  oder  von  der  Genehmigung  eines  Gesellschaftsorgans
  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  die  Amtsstelle,  die  die  Abgabe  zu  vereinnahmen
  hat,  und  das  Verfahren.  86

(1)  Die  im  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich
  der  Notare  haben  in  die  von  ihnen  errichteten  Urkunden  eine  Angabe  der  Beteiligten
über  den  Wert  des  für  die  Stempelberechnung  maßgebenden  Gegenstandes  und  in  den  Fällen
der  Tarifnummer  1  Ab  darüber  aufzunehmen,  ob  und  gegebenenfalls  welche  in  der  Urkunde
nicht  beurkundeten  Leistungen  neben  der  Leistung  der  Stammeinlage  übernommen  worden
sind.  Lehnen  die  Beteiligten  eine  solche  Angabe  ab,  so  ist  dies  in  die  Urkunde  aufzunehmen.
Sofern  nicht  §  4  Abs.  3  dieser  Ausführungsbestimmungen  zutrifft,  haben  die  vorgenannten
Behörden  und  Beamten  nach  Aufnahme  jeder  Urkunde  der  in  Tarifuummer  1  A  bezeichneten
Art  spätestens  innerhalb  einer  Woche  nach  dem  Errichtungstage  der  Steuerstelle  ihres
Bezirkes  eine  Abschrift  der  Urkunde  zu  übersenden.  Auf  den  lrschriften  der  Urkunde  ist
zu  bescheinigen,  wann  und  an  welches  Amt  die  Ubersendung  erfolgt  ist.  Die  Steuerstelle
hat  die  Abschrift  solcher  Urkunden,  zu  deren  Versteuerung  eine  andere  Steuerstelle  zuständig
ist,  dieser  unverzüglich  zur  weiteren  Erledigung  zu  übersenden.

(2)  Nicht  von  Behörden  oder  Beamten  (Notaren)  aufgenommene  Urkunden  sind  von
den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Ausstellung
der  Urkunde  mit  einer  deren  wesentlichen  Inhalt  sowie  die  im  Abs.  1  Satz  1  erforderten
Angaben  enthaltenden  schriftlichen  Anmeldung  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  der
zuständigen  Steuerstelle  zur  Versteuerung  vorzulegen.  Das  gleiche  gilt  auch  von  Protokollen
über  Generalversammlungen,  in  denen  die  Einforderung  von  Nachschüssen  beschlossen  ist.
Einer  besonderen  schriftlichen  Anmeldung  bedarf  es  insoweit  nicht,  als  der  vorgelegten
Urkunde  eine  zum  Verbleibe  bei  der  Steuerstelle  bestimmte  Abschrift  beigefügt  wird  und
die  im  Abs.  1  Satz  1  erforderten  Angaben  in  der  Urkunde  enthalten  sind.

(3s)  Sind  über  die  Einforderung  von  Nachschüssen  oder  in  den  Fällen  des  Zusatzes  4
zu  Tarifnummer  1  Aa,  b  Urkunden  nicht  ausgestellt,  so  sind  diese  Rechtsvorgänge  mit  den
zur  Berechnung  der  Abgabe  notwendigen  Angaben  der  Steuerstelle  binnen  zwei  Wochen
nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  schriftlich  anzumelden.  Zu  der  Anmeldung  ist  bei  der
Einforderung  von  Nachschüssen  sowie  in  Fällen  des  Zusatzes  4  Schlußsatz  die  Gesellschaft,
im  übrigen  jeder  Teilnehmer  am  Rechtsgeschäfte  verpflichtet.  —

(4)  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  Satz  2,  Zusatz  3  ist  der
        <pb n="937" />
        Nr.  76.  925

abgabepflichtige  Rechtsvorgang  nach  Abs.  3  unter  gleichzeitiger  Einreichung  einer  Abschrift
des  Antrags  auf  Eintragung  zur  Versteuerung  schriftlich  anzumelden.

(5)  Wird  beansprucht,  daß  in  Fällen  der  Tarifnummer  1  Aan  Abs.  2,  Tarifnummer
  1  Ab  Abs.  3  oder  der  Tarifnummer  1  Ab  Erhöhung  Abs.  3  die  ermäßigten  Steuersätze
  Anwendung  finden  sollen,  oder  wird  im  Falle  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  legtzter
Absatz  Abgabebefreiung  beansprucht,  so  ist  dies,  sofern  es  nicht  bereits  in  der  über  das
Rechtsgeschäft  errichteten  Urkunde  geschehen  ist,  von  den  an  dem  Rechtsgeschäfte  Beteiligten  bei  der
Steuerstelle  schriftlich  zu  beantragen  und  gleichzeitig  der  Beweis  zu  erbringen,  daß  die
Voraussetzungen  für  die  Ermäßigung  der  Abgabe  oder  für  die  Abgabebefreiung  vorliegen.

(6)  Das  Registergericht  soll  in  Fällen,  in  denen  ihm  eine  Urkunde  der  im  Abk.  2
bezeichneten  Art  vorgelegt  wird,  sowie  in  den  Fällen  des  Abs.  4  die  Steuerpflichtigen  auf
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  hinweisen.

§  6.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  nach  Prüfung  des  Inhalts  der  Urkunde  und  der  Anmeldung
die  Steuerberechnung  aufzustellen.

(2)  Bei  der  Steuerberechnung  bleiben  Bruchteile  von  Pfennigen  außer  Ansatz.  Ein
bei  Feststellung  der  Gesamtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig  bleibt
außer  Betracht,  höhere  Pfennigbeträge  sind  derart  nach  unten  abzurunden,  daß  sie  durch
5  teilbar  sind.

(3)  Ist  aus  dem  Inhalt  der  Urkunde  oder  Anmeldung  allein  eine  Steuerberechnung
nicht  möglich,  so  haben  die  Steuerpflichtigen  auf  Erfordern  der  Steuerstelle  alsbald  Auskunft
  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Unterlagen  (Bilanzen,  in  der  Urkunde  angeführte
und  sonstige  Schriftstücke)  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen  Folgen  zu  erteilen.  Wird  die
Auskunft  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  erteilt,  so  hat  die  Steuerstelle  die  amtliche
  Ermittlung  der  fehlenden  Angaben  herbeizuführen  und,  wenn  die  Ermittlung  zu  keinem
sicheren  Ergebnis  führt,  die  Abgabe  unter  Zugrundelegung  der  für  die  Steuerberechnung
günstigsten  Annahmen  festzusetzen.  Die  Landesregierungen  werden,  soweit  erforderlich,  Anordnungen
  treffen,  daß  die  darum  ersuchten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare
den  Steuerstellen  bei  Ermittlung  der  Grundlagen  für  die  Feststellung  der  geschuldeten
Abgabe  Beistand  leisten.

(4)  Ist  die  gesetzliche  Versteuerungsfrist  zwar  überschritten,  die  Abgabe  aber  bis  zu
dem  von  der  Steuerbehörde  festgesetzten  Tage  beigebracht,  so  ist  ein  Strafverfahren  nicht
einzuleiten,  wenn  die  Beteiligten  ohne  schuldhaftes  Zögern  der  Aufforderung  zur  Auskunftserteilung
  und  den  ihnen  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Steuer  sonst  obliegenden  Verpflichtungen
  nachgekommen  sind.

8.  Steuerberechnung.
        <pb n="938" />
        926

(5)  Sind  im  Falle  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  letzter  Absatz  die  Voraussetzungen
  für  die  Abgabebefreiung  gegeben,  so  ist  die  Steuerbefreiung  auf  der  vorgelegten
Urkunde  zu  bescheinigen.

§  7.

i1.  Ert-  (1)  Ist  die  Abgabe  festgesetzt,  so  fordert  die  Stenerstelle  sie  unter  Mitteilung  der
richtung  der  ..
Abgabe.  Steuerberechnung  von  dem  Zahlungspflichtigen.

(2)  Über  die  Zahlung  ist  dem  Einzahler  eine  Quittung  zu  erteilen.  Die  Quittung
soll  unter  Bezeichnung  der  zu  versteuernden  Urkunde  den  Tag  der  Buchung  der  Steuer
sowie  die  Nummer  des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs  enthalten  und,  soweit  tunlich,
von  zwei  Beamten  vollzogen  sein.  War  die  Urkunde  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte
  der  Steuerstelle  unmittelbar  eingereicht  worden,  so  ist  die  Quittung  auf  die  zurückzugebende
  Urkunde  zu  setzen.  Ist  über  das  steuerpflichtige  Rechtsgeschäft  eine  privatschriftliche
  Urkunde  in  mehreren  von  den  Teilnehmern  unterschriebenen  Exemplaren  errichtet  worden,
so  hat  die  Steuerstelle  auf  Antrag  diejenigen  Exemplare,  auf  denen  sich  nicht  gemäß  Satz  2
eine  Quittung  der  Steuerstelle  befindet,  mit  einem  Vermerk  über  die  Stempelentrichtung
zu  versehen.  Soweit  die  Unterschriften  der  Urkunden  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich
  der  Notare  beglaubigt  sind,  kann  der  Vermerk  auf  Antrag  auch  von  diesen  gemacht
werden,  falls  ihnen  die  Quittung  der  Stenerstelle  vorgelegt  wird.

(3)  In  den  Fällen  des  §  4  Abs.  3  und  des  §  5  Abs.  1,  4  hat  die  Steuerstelle
außerdem  den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare,  welche  die  Urkunde  aufguhe

  genommen  haben,  über  die  Stempelentrichtung  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  1  zu  überr!E

  senden,  die  mit  der  Urschrift  der  Urkunde  dauerhaft  zu  verbinden  ist.  In  den  Fällen  der  Stempelbefreiung
  nach  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2,  d,  e  gilt  entsprechendes  für  eine  Bescheinigung
der  Befreiung  In  alle  von  der  Urkunde  zu  erteilende  Ausfertigungen,  Abschriften  und
Auszüge  ist,  soweit  §  4  Abs.  3  hinsichtlich  der  ersten  Ausfertigung  nichts  anderes  bestimmt,
ein  Vermerk  über  die  Abgabenentrichtung  unter  Angabe  der  Buchungsnummk#t  der  Steuerstelle
oder  über  die  Befreiung  aufzunehmen.  Bei  gerichtlichen  Urkunden  sowie  in  den  Fällen  des
§  5  Abf.  4  ist  eine  gleiche  Bescheinigung  zu  den  Gerichtsakten  einzusenden.

88.
5.  Wert-  (1)  Soweit  aus  der  Urkunde  oder  der  Anmeldung  die  für  die  Steuerberechnung  in
ermitilung.  Betracht  kommenden  Werte  nicht  zu  ersehen  sind  oder  über  die  Richtigkeit  der  angegebenen
Werte  Zweifel  bestehen,  ist  der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts  der
Steuerpflicht  zu  ermitteln.  Das  Verfahren  bestimmen  die  obersten  Landesfinanzbehörden.
Der  Schlußsatz  des  §  6  Abs.  3  findet  Anwendung.
(2)  Einigungen  zwischen  den  Steuerbehörden  und  den  Steuerpflichtigen  über  die  Wert-
        <pb n="939" />
        Nr.  76.  927

festsetzung  bedürfen  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Ermessen
der  Steuerstelle  die  gesetzlich  festzusetzende  Steuer  höchstens  dreihundert  Mark  beträgt.  Erscheint
hiernach  die  Genehmigung  der  Direktivbehörde  erforderlich,  so  ist  der  Steuerpflichtige  hierauf
hinzuweisen.

(3)  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  des  Gesetzes  hat  die  Steuerstelle  die  Steuerpflichtigen
über  das  ihnen  zustehende  Recht,  eine  Preistrennung  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Frist
noch  nachträglich  schriftlich  zu  vereinbaren,  und  über  die  Bedeutung  dieser  Preistrennung  für
die  Steuerberechnung  zu  belehren.  89

(1)  Insoweit  als  der  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  auch  nur  annähernd,  sogleich  fest-6.  Aussebung
gestellt  werden,  oder  als  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  unbestimmten  Wert  wenigstens  teil-  gorsinermo.
weise  sofort  festgesetzt  werden  kann,  hat  die  Versteuerung  sofort  stattzufinden.  Soweit  diese  Voraussetzung
  nicht  zutrifft,  wird  die  Versteuerung  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  ausgesetzt.

(2)  Eine  Aussetzung  der  Versteuerung  kann  auf  Antrag  auch  dann  stattfinden,  wenn
von  dem  Steuerpflichtigen  ein  Interesse  an  der  alsbaldigen  Aushändigung  der  Urkunde
glaubhaft  gemacht  wird.  Dem  Antrag  darf  nur  gegen  eine  nach  dem  Ermessen  der  Steuerstelle
  ausreichende  Sicherung  der  Abgabe  stattgegeben  werden.

(3)  Ist  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  oder  auf  Antrag  wegen  nicht  sofortiger  Vollzahlung
  des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt,  so  tritt
an  Stelle  der  im  §  7  Abs.  3  bezeichneten  Bescheinigung  nach  gleichem  Muster  eine  Bescheinigung
  über  die  Aussetzung  der  Versteuerung.

(4)  Die  Fälle,  in  denen  nach  vorstehendem  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt  ist,
sind,  sofern  sie  nicht  bis  zum  Abschluß  des  Anmeldungsbuchs  erledigt  sind,  in  ein  Überwachungsbuch
  nach  Muster  2  einzutragen.  Die  Steuerstelle  hat  in  angemessenen  Fristen  2½%
zu  prüfen,  ob  der  Aussetzungsgrund  noch  fortbesteht  oder  ob  die  endgültige  Feststellung  und  *
Erhebung  der  Abgabe  möglich  ist.  In  gleicher  Weise  sind  die  der  Steuerstelle  angemeldeten
oder  ihr  sonst  bekannt  gewordenen  Fälle  zu  überwachen,  in  denen  bei  vor  dem  1.  Oktober  1913
errichteten  Gesellschaften  der  in  Tarifnummern  1  Aa,  db  bezeichneten  Art  Einzahlungen  auf
nicht  voll  eingezahltes  Kapital  oder  nicht  voll  eingezahlte  Nachschüsse  noch  ausstehen.

(5)  In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  kann  die  Überwachung  durch  die  Landesregierung
im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  einer  von  den  Vorschriften
des  Abs.  4  abweichenden  Weise  geregelt  werden.

8  10.

(1)  Ist  die  Versteuerung  ausgesetzt,  so  hat  der  Steuerpflichtige  binnen  14  Tagen  nach
Wegfall  des  Aussetzungsgrundes,  in  Fällen  der  Aussetzung  wegen  nicht  sofortiger  Vollzahlung
        <pb n="940" />
        7.  Anrechnung
  von
Schlußnotenstempel.



8.  Mitteilungen
  der
Registergerichte.


928

des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  von  der  Gesellschaft
für  die  Einzahlungen  gestellten  Frist  und  bei  verspäteter  Einzahlung  nach  dieser  der  Steuerstelle
  Mitteilung  zu  machen  und  den  Abgabebetrag  zu  entrichten.

(2)  Bei  der  Gewährung  der  Aussetzung  hat  die  Steuerstelle  auf  diese  Verpflichtung
hinzuweisen.

8  11.

(1)  Im  Falle  des  8  7  Abs.  5  Satz  2  des  Gesetzes  ist  die  Stempelbefreiung  für  die
Urkunde  gewahrt,  wenn  der  vorgeschriebene  Vermerk  innerhalb  der  Zeit  zur  Urkunde  gebracht
ist,  innerhalb  welcher  andernfalls  die  Versteuerung  der  Urkunde  zu  bewirken  gewesen  wäre.

(2)  Ist  die  Stempelabgabe  der  Tarifnummer  4  a  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens
zu  entrichten,  so  ist  der  Vermerk  darauf  zu  richten,  daß,  von  wem  und  wann  die  Abgabe
im  Abrechnungsverfahren  entrichtet  ist.  Dabei  sind  der  Steuerbetrag  und  der  Tag  anzugeben,
  an  dem  die  Verrechnung  im  Steuerbuch  erfolgt  ist.

§  12.

(1)  Die  Benachrichtigungen  nach  6  des  Gesetzes  haben  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
  1  Aa,  b  auch  den  Betrag  des  Grund=  oder  Stammkapitals  oder  der  Kapitalerhöhung
  zu  enthalten.  Die  Benachrichtigungen  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen
  und  sofort  nach  der  Eintragung  zu  erstatten.  Die  Landesregierungen  teilen,
soweit  erforderlich,  den  mit  der  Führung  der  Register  betrauten  Behörden  die  Steuerstellen
mit,  an  welche  die  Benachrichtigungen  zu  senden  sind.

(2)  Soweit  nach  §  3  Abs.  2  die  Abgabe  durch  die  mit  der  Führung  der  Register
betraute  Behörde  erhoben  wird,  fällt  die  Pflicht  zur  Benachrichtigung  weg.  Die  Landesregierung
  kann  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  in  anderen  Fällen
anordnen,  daß  von  einer  Benachrichtigung  abgesehen  wird,  sofern  durch  die  sonst  bestehenden
Einrichtungen  die  Gewähr  dafür  geboten  ist,  daß  die  Steuerstelle  von  den  steuerpflichtigen
Rechtsvorgängen  amtlich  rechtzeitig  Kenntnis  erhält.

(3)  Die  Steuerstelle  prüft,  ob  für  den  in  der  Benachrichtigung  bezeichneten  Vorgang
bereits  die  Abgabe  entrichtet  ist.  Trifft  dies  zu,  so  bildet  die  Benachrichtigung  einen  Beleg
zur  Steuerberechnung.  Soweit  die  Versteuerung  nicht  durch  die  örtlich  zuständige  Steuerstelle
  erfolgt  ist,  hat  diese  der  Stelle,  welche  die  Versteuerung  vorgenommen  hat,  die  Benachrichtigung
  zu  übersenden.

(4)  Hat  eine  Versteuerung  noch  nicht  stattgefunden,  so  hat  die  Steuerstelle  das  Weitere
wegen  nachträglicher  Entrichtung  der  Abgabe  und  etwaiger  Einleitung  des  Strafverfahrens
zu  veranlassen.
        <pb n="941" />
        Nr.  76.  929

§  13.

Sofern  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  nach  Inhalt  ihres  Gesellschafts=  2.  Grundvertrags
  den  Erwerb  und  die  Verwertung  von  Grundstücken  nicht  betreiben,  zu  einem  derartigen  #de  sluce
Betriebe  tatsächlich  übergehen,  haben  sie  der  Steuerstelle  zu  der  nach  Tarifnummer  1  Ab  esell-Erhöhung
  Abs.  2  erforderlichen  Nacherhebung  binnen  14  Tagen  nach  dem  Abschluß  des  schaften.
ersten  derartigen  Geschäfts  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

8  14.

Die  Befreiungsvorschrift  2  zur  Tarifnummer  1  Aa,  4.  Ic  findet  unter  den  darin  an=  10.  Befreite
gegebenen  Voraussetzungen  auch  Anwendung  auf  inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  Gesellschaften.
welche  die  Einrichtung  oder  den  Betrieb  von  inländischen  Kraftwagenlinien  mit  einem  fahrplanmäßig
  geregelten  Verkehr  oder  die  Herstellung  oder  den  Betrieb  von  Eisenbahnen  oder
die  Einrichtung  oder  den  Betrieb  von  Kraftwagenlinien  der  vorbezeichneten  Art  in  den
deutschen  Schutzgebieten  zum  Zwecke  haben,  sowie  auf  Gesellschaften,  die  sich  mit  Arbeiteransiedlung
  oder  innerer  Kolonisation  befassen  (Siedlungsgesellschaften).

15.

(1)  Juländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  die  Befreiung  von  der
Abgabe  nach  Tarifnummer  1A  Befreiungen  zu  a,  b,  c,  in  Anspruch  nehmen,  haben  einen
hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Direktivbebörde  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren
Sitz  haben  und  hierbei,  unter  Einreichung  des  Gesellschaftsvertrags  und  der  etwa  dazu  ergangenen
  Anderungsbeschlüsse  in  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  und  etwaiger
weiterer  Beweisstücke,  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschriften
  vorliegen.

(2)  Sofern  die  Befreiung  von  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder
von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  abhängt,  überreicht  die  Direktivbehörde  den  Antrag
mit  ihrem  Gutachten  der  obersten  Landesfinanzbehörde,  im  übrigen  eutscheidet  sie  selbst
über  das  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  führt  unter  Beifügung  des  Antrags  in  lrschrift,  des  Gesellschaftsvertrags,
des  Gutachtens  der  Direktivbehörde  und  der  etwaigen  sonstigen  Unterlagen  und  unter
Mitteilung  der  eigenen  Auffassung  das  Einverständnis  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt),
gegebenenfalls  die  Entscheidung  des  Bundesrats  herbei.

(3)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  oder,  sofern  es  eines  solchen  nicht
bedarf,  auf  Grund  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  der  Direktivbehörde
  hat  die  Steuerstelle  auf  der  vorgelegten  Urkunde  die  Steuerfreiheit,  etwa  wie  folgt,
zu  bescheinigen:

167
        <pb n="942" />
        11.  Gewerkschafts-




930

 

Zu  der  Urkunde  vom  tten  19  ,  VII-List  des  Registers
Aktenzeichen

des  Notatrts.  ..  .
des......·..»·....»......·.......  Gesichte--«---«·--·------··-·—·--·--·-·-··-··-------  über  Errichtung  —
Kapitalerhöhung  bei  —  dr.  Gesellschaft  zu

eingetragen  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  .  1K  Viertel  des  Rechnungsjahrs
19  unter  Nr.  ist  zufolge  Entscheidung  des  Bundesrats  —  der  (obersten

Laudesfinanzbehörde,  Direktivbehörde)  3.  —vom  ten  19
Nrr.  eine  Re#hsstempelabgabe  nicht  zu  erheben.
...........  .,denLEl9
(Ämt5ftempelabkack)  (Amtsbezeichnung)

(Unterschriften)

(4)  §  7  Abs.  3  findet  auf  diese  Bescheinigung  Anwendung.

(5)  Erachtet  die  Direktivbehörde  in  den  nicht  ihrer  eigenen  Entscheidung  unterliegenden
Fällen  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  nicht  für  gegeben,  so  hat  sie  das  Gesuch
nur  dann  weiterzugeben,  wenn  die  Gesellschaft  usw.  trotz  Vorhalts  ihren  Antrag  auf  Herbeiführung
  eines  Beschlusses  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  des  Bundesrats  aufrechterhält.

(6)  Soweit  in  Fällen  der  Befreiung  1  oder  des  vorletzten  Satzes  der  Befreiung  2
das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  für  die  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe  anerkannt
worden  ist,  bedarf  es  bei  Kapitalerhöhungen  für  die  Befreiung  von  der  Abgabe  der  wiederholten
  Einholung  der  Entscheidung  des  Bundesrats  oder  der  obersten  Landesfinanzbehörde
nicht,  sofern  Satzungsänderungen  inzwischen  entweder  nicht  oder  nur  insoweit  stattgefunden
haben,  als  dadurch  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung
  nicht  hinfällig  geworden  sind.  Vor  der  Entschließung  der  Direktivbehörde  ist  der  Reichsbevollmächtigte
  zu  hören.

8  16.

(1)  Bei  der  erstmaligen  Feststellung  der  Satzung  (des  Statuts)  einer  Gewerkschaft
bildet  die  Erhebung  der  vollen  Abgabe  die  Regel.  Eine  Ermäßigung  der  Abgabe  kann  nur
ausnahmsweise  auf  Antrag  eintreten,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Tarifnummer  1  Af
unter  1  gegeben  sind.  Wegen  Geringfügigkeit  des  Vermögens  der  Gewerkschaft  ist  eine
solche  Ermäßigung  insoweit  zulässig,  als  nachgewiesen  wird,  daß  das  Vermögen  den  Betrag
von  100  000  J  nicht  übersteigt.  Unter  dieser  Voraussetzung  kann  die  Abgabe  in  der
Weise  abgestuft  werden,  daß

bei  Gewerkschaftsvermögen

bis  25000  &amp;amp;  die  Abgabe  a7ti  .  ...  100  ,
von  mehr  als  25.000  bis  50  000  die  Abgabe  aauf  200  AM
        <pb n="943" />
        Nr.  76.  931

von  mehr  als  50  000  bis  75000  K  die  Abgabe  auf  300  -.,
von  mehr  als  75  000  bis  100  000  ¾  die  Abgabe  auf  400  -7
bemessen  wird.

(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Bergbehörden  anweisen,  auf  Ersuchen  der  Steuerstellen
  sich  zu  den  Angaben  der  Steuerpflichtigen  über  den  Wert  des  Gewerkschaftsvermögens
gutachtlich  zu  äußern.

(3)  Die  Ermäßigung  der  Abgabe  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Geringfügigkeit
des  Vermögens  kann  nur  durch  die  Direktivbehörde  aus  besonderen  Gründen  der  Billigkeit
bewilligt  werden.  Vor  der  Bewilligung  ist  der  Reichsbevollmächtigte  zu  hören.

§  17.
(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  wegen  unterbliebener  Ausführung  des  17.  Er-Vertrags
  oder  Beschlusses  (§  la  Abs.  1  des  Gesetzes)  entscheidet  die  Direktivbehörde.  stat  ungsverfahren.



(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten
Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  vermerken.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren
trifft  die  Landesregierung.

8  18.

(1)  Sofern  nach  §  3  Abs.  2  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattfindet,  hat  die  13.  Ver-Entrichtung
  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Reichsstempelzeichen  der  in  den  Abs.  2ff.  wendung“
bezeichneten  Art  (Gesellschaftsstempelmarken  und  Stempelbogen)  zu  erfolgen.  Die  Stempel-  eich.  pel
zeichen  werden  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen
ausgegeben.

(2)  Die  Gesellschaftsstempelmarken  lauten  über  Wertbeträge  von  5,  10,  20,  40,

50  Pfennig,  1,  1½,  2,  2½⅛,  3,  4,  5,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400
und  500  Mark  und  sind  nach  dem  Muster  und  in  den  Farben  der  Grundstücksstempelmarken,
  die  Fünfpfennigmarke  in  grüner  Farbe  nach  dem  Muster  der  Pfennigwerte  hergestellt.
Hierbei  ist  in  der  Fünfpfennigmarke  das  Wort  „Grundstücksstempel“  durch  das  Wort
„Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  ersetzt,  bei  den  Marken  im  Werte  bis  zu  fünf  Mark
einschließlich  das  Wort  „Grundstücksstempel“  durch  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer
Farbe  überdruckt  und  bei  den  Marken  im  Werte  von  zehn  Mark  und  darüber  das  Wort
„Grundstücksstempel“  durchstrichen  und  über  der  Wertbezeichnung  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“
  in  schwarzer  Farbe  aufgedruckt.

(3)  Die  Gesellschaftsstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark
einschließlich  verwendet  werden.

(4)  Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.

Die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  sind  nach  dem  Muster  der  Vordrucke  zu  Stem  bogen  für
        <pb n="944" />
        932

den  Grundstücksstempel  hergestellt.  Jedoch  zeigt  der  guillochierte  Untergrund  bläuliche  statt
bräunliche  Farbe,  und  das  Wort  „Grundstücksstempel“  ist  durch  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“
  ersetzt.

(5)  Auf  die  Ausfertigung  der  Stempelbogen,  die  Verwendung  und  Entwertung  der
vorbezeichneten  Stempelzeichen  einschließlich  der  Stempelbogen  und  auf  ihre  buchmäßige
Behandlung  finden  die  Bestimmungen  des  §  182  Abs.  4,  5  und  der  §8  183  bis  185,
244  bis  246  Anwendung.

§  19.
14.  Entnich

  ung  der  Ist  nach  §  3  Abs.  2  die  Stempelabgabe  in  bar  zu  entrichten,  so  finden  auf  die
#bgabe  durch  Einziehung  der  Abgabe  die  Bestimmungen  der  §§  186,  187  entsprechende  Anwendung.
Barzahlung.

8  20.

10  ner-  (1)  Werden  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1913  ab  inländische  Aktien  oder  Zwischenverm
  rlelan  scheine  über  Einzahlungen  auf  solche  Wertpapiere  auf  Grund  von  Rechtsvorgängen  aus-Aktien
  usw.  gegeben,  die  der  Stempelpflicht  nach  Tarifnummer  1  A  unterliegen  oder  nach  den  Befreiungen
zu  dieser  Tarifnummer  abgabefrei  sind,  so  sind  sie  vom  Aussteller  mit  folgendem  Vermerke

zu  versehen:
Den  Vorschriften  über  den  Gesellschaftsstempel  ist  nach  der  Bescheinigung  der

(B#zeichnung  und  Sib  der  Steuerstelll)n

vor  —DW[  -,  19  Nre.  des  Anmeldungsbuchs
genügt.
(2)  Wird  der  Vermerk  in  den  Text  des  Wertpapiers  ausgenommen,  so  ist  er  an  dessen
Schluß  zu  setzen.
(3)  Der  Vermerk  darf  auch  schon  auf  Grund  der  Bescheinigung  ausgenommen  werden,
daß  die  Versteuerung  ausgesetzt  ist  (§  9).

III.  Ausländèische  Aktien  und  Aßtienanteilscheine,  inlänische  und
ausläncische  Kuze,  Schuld=  und  Rentenverschreibungen,
Genußlcheine,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.
(Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  A).
Zum  §  10  des  Gesetzes.
21.

1.  Anmeldung  Ausländische  Wertpapiere  der  in  den  Tarifnummern  10,  2c,  d  3a  und  e  bezeichneten
von  Art  sind  zur  Versteuerung  anzumelden,  ehe  sie  im  Inland  veräußert,  verpfändet  oder  zum
Berwapleren.  Gegenstand  eines  anderen  Geschäfts  unter  Lebenden  gemacht  werden  oder  Zahlungen  darauf
        <pb n="945" />
        Nr.  76.  933

geleistet  werden.  Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  Versteuerung  entfällt,  wenn  die
ausländischen  Wertpapiere  an  einen  im  Ausland  wohnenden  Käufer  veräußert  und  dorthin
geliefert  werden,  und  die  Veräußerung  für  Rechnung  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  das
Wertpapier  steuerfrei  eingeführt  ist,  oder  für  Rechnung  eines  Erben  dieser  Person  erfolgt.

8  22.
(1)  Die  zu  versteuernden  ausländischen  Altien,  inländischen  und  ausländischen  Kuxe,
Schuld=  und  Rentenverschreibungen  sowie  Genußscheine  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden

Mustern  3  oder  4  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Anmelder  unterzeichneten  und  mit  genauer

Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle
vorzulegen.  Lose  oder  von  den  Wertpapieren  getrennte  Zinsscheine  usw.  sind  nicht  mitvorzulegen.
  In  der  Anmeldung  sind  die  Wertpapiere  nach  Gattung  (ausländische  Aktie,
Zwischenschein  zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  ufsw.)  und  Benennung  sowie  nach
Reihe,  Buchstabe  und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

(2)  Sollen  von  einer  in  Tarifnummer  1  Aa  oder  b  aufgeführten  inländischen  Gesellschaft
Genußscheine  der  unter  Tarifnummer  3b  bezeichneten  Art  ausgegeben  werden,  so  hat  die
Gesellschaft  der  Steuerstelle  in  der  Anmeldung  (Muster  3)  oder  in  einer  dieser  anzuschließenden
besonderen  Erklärung  auch  den  Wert  der  etwaigen  Gegenleistung  anzumelden  sowie  alle  auf
die  Ausgabe  der  Genußscheine  Bezug  habenden  Urkunden  und  Beweisstücke  vorzulegen.

§  23.

(1)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und
zieht  ihn  ein.

(2)  Bei  ausländischen  Wertpapieren,  in  denen  der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher
Währung  angegeben  ist,  wird  die  Abgabe  nach  der  deutschen  Währung  berechnet;  ist  der
Nennwert  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben,  so  wird  er  unter  Zugrundelegung  der
fremden  Währung,  und  falls  mehrere  fremde  Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen
fremden  Währung  umgerechnet?).

 

r*nm-t.  den  nachstehend  bezeichneten  fremden  Währungen  sind  bis  auf  weiteres  die  dabei  bemerkten  Mittelwerte
  für  die  Umrechnung  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling..  20140  4

1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold))  n7  finnische  Mar  ..  0%0
1  öterreichischer  Gutden  (Godh.  2
(Währungg  ..  ....  —  1,5,170
österreichis  -ungarische  „Gö  ..............  -0,G
lGuldenhoandtfderWahnmg.....·......·.  -1,7o
1slanbmavtschcKTone.·.............·.  -1123-1alteerldrubel...........·.......
  —  3%
1  Rubel
1alter  KreditrubeIll  -216

1  türkischer  Piastr  08

2

-
3

2.  Stenerfestsetzung.
        <pb n="946" />
        3.  Steuerentrichlung.


4.  Von  bergrechtlichen


Gewerkschaften

  ausgeschriebene



Einzahlungen.

934

(3)  Die  Wertpapiere  sind  erst  abzustempeln,  nachdem  die  Abgabe  gegen  —  endgültige
oder  vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung  tritt
ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht  mehr
bewirkt  oder  beendet  werden  kann.  Die  Quittung  hat  den  im  §  7  Abs.  2  aufgestellter
Erfordernissen  zu  entsprechen.  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung
  zu  schreiben.

(4)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Uberbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(5)  Nach  der  Abstempelung  werden  dem  Anmelder  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe  der
Empfangebescheinigung  und  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der  Stenerstelle
verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  ausgehändigt.


§  24.

Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausgeschrieben,
  so  hat  der-  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen  nach
Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  und,  soweit  die  Zahlung  zu  diesem  Zeitpunkt
nicht  eingegangen  ist,  in  Ansehung  der  späteren  Zahlungen  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem
Eingang  der  Zahlung  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  insbesondere  die  Summe  der  Einzahlungen,
  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Ausschreibung  erfolgt,
enthalten  muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer  nicht  beansprucht  wird,  ist  die
Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die  Steuerstelle  setzt  den  Abgabebetrag  fest,
zieht  ihn  ein  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  der  Anzeige  mit  Quittung  versehen  zurück.

25.

(1)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die
Direktivbehörde  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit
die  ausgeschriebenen  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1  unter  B  Abs.  2  steuerfrei  sind.

(2)  Der  Direktiobehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Auf  Verlangen
sind  ihr  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der
Gewerkenversammlung,  Verwaltungsrechnungen  usw.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den
Antrag  auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt  dessen  Einziehung.

—  4,00  *
......................  -420
1  Dernscher  Golddollar  ..............  -210-1

  alter  japanischer  Golggen  4  „  "n

1  japanischrgen6  210  ·
1  brutsch-  okofrikanische  oder  indische  Ruprsee  .  IS  .
        <pb n="947" />
        Nr.  76.  936

(3)  Kann  über  die  Steuerpflichtigleit  der  Einzahlungen  erst  später  entschieden  werden,
so  bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist.
(4)  Der  Vorlegung  von  Kurscheinen  bedarf  es  nicht.

§  26.

In  Zuweifelsfällen  hat  auf  Ersuchen  der  Direktivbehörde  die  zuständige  Bergbehörde

ihr  vorgelegte  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige
  namhaft  zu  machen.  s  27

(1)  Die  Abstempelung  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels
auf  die  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Bei  inländischen  Papieren  wird  ein  Flachstempel,  bei
ausländischen  ein  Prägestempel  angewendet.“

**)  Die  nach  den  „Ausnahmen“  zu  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenem
Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersotzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig
zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen  versteuerten  ausländischen
  Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten,  aufrechtstehenden  Rechteck
bestand,  auf  welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe
  sowie  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  befand  (Ziffer  2c  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften
  vom  7.  Juli  1881).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Januar  1883
(Zenträlblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,  der  außer  den  vorgedachten  Merk.
malen  auf  einem  gebogenen  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes  von  5,  2  oder  1  vom  Tausend  enthielt.

Ein  kreisrunder  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze,  der  im  übrigen  der  oben  im  Abs.  2  gegebenen  Beschreibung
  entsprach,  ist  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Zentralblatt  S.  159)
eingeführt  worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere  konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom
5.  Januar  1883  bezeichneten  Stempel  vorgenommen  werden.  Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  zu
erfolgen  hatle,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  18914:  5,  2  und  1  vom
Tausend;  später  1½  und  1  vom  Hundert,  6,  5,  4,  2  und  1  vom  Tausend  5  Mark,  3  Mark  und  50  Pfennig,  nach
Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900:  2  und  2½  vom.  Hundert,  1½  Mark,  6  vom  Tausend,  1  vom  Hundert,
50  Pfennig,  15  Mark,  20  Mark.  2  vom  Tausend.  Du#s  Gesetz  vom  3.  Juni  1906  hat  die  Sätze  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1900  unverändert  gelassen.

Der  im  Abs.  2  beschriebene  Flachstempel  ohne  Angabe  des  Steuersatzes  ist  gemäß  Ausführungsbestimmungen
zu  Tarifnummern  1  bis  3  A  usw.  vom  26.  Juli  1909  (Zentralblatt  S.  559)  vom  1.  August  1909  ab  in  Gebrauch.

Der  Prägestempel  für  ausländische  Wertpapiere  ist  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Ok.
tober  1908  (Zentralblatt  S.  468)  vom  1.  Juli  1909  ab  eingeführt.  Bis  dahin  waren  für  in=  und  ausländische
Wertpapiere  Flachstempel  des  gleichen  Musters  in  Gebrauch.

Gemäß  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Zentralblatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruck
auf  die  Stücke

1.  der  4½  prozentigen  inneren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888,

2.  der  4½  prozentigen  äußeren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888  und

3.  der  Bucnos  Aires--Stadtanleihe  vom  Jahre  1888
vorübergehend  nicht  mit  roter,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt;  auch  die  Stücke  Nr.  1  bis  54714  der  4prozentigen
  Anleihe  der  Kaiserlich  Ottomanischen  Regierung  von  1908  sind  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  vom
23.  Dezember  1909  mit  blauer  Farbe  abaestempelt  worden.

5.  Abstempelung.
        <pb n="948" />
        936

(2)  Der  Flachstempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in  der
zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:  REITLCHS-STENMTEL-ABGABE
VERSTEUERT;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,
  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  sich  befindet.

(8)  Der  Prägestempel  ist  nebenstehend  abgebildet.  Die  hellen
Stellen  der  Abbildung  sind  im  Stempelbilde  farblos  und  erhaben,
während  die  dunklen  Stellen  den  farbig  gedruckten  Grund  darstellen.
Der  Stempel  zeigt  in  der  Mitte  das  nach  links  sehende  Brustbild
der  Germania  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz,  auf  beiden  Seiten
und  unten  durch  gerade  Linien,  oben  durch  eine  geschwungene  Linie  begrenzt
  und  auf  beiden  Seiten  von  einfachem  Linienschmuck  umgeben.
Oberhalb  des  Kopfes  stehen  in  einem  geschwungenen  Bande  die  Worte:  ——«
RElCHJSPJWIPDLABGABDUnterdemKopfezccgtsichTaq,MonatuudIahr
der  Abstempelung,  darunter  die  Unterscheidungsnummer  der  Abstempelungsstelle.

(4)  Der  Stempelaufdruck  ist  auf  der  Vorderseite  des  Papiers  an  einer  Stelle  anzubringen,
  an  welcher  wesentliche  Angaben  der  Urkunde,  wie  Ausstellungstag,  Reihe  und  Nummer
des  Stückes,  durch  den  Abdruck  nicht  verdeckt  werden,  auch  der  Abdruck  bei  etwaigem  Zusammenfalten
  des  Papiers  nicht  geknickt  wird.  Soweit  diese  Voraussetzungen  für  die  linke  obere
Ecke  der  Vorderseite  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser  Stelle  anzubringen.

 

g  28.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Wertpapiere  durch  die
Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (§  22)  zu  stellen.
Die  Steuerstelle  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden
Vorschuß  von  dem  Anmelder  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  nach  §  23  mit
Quittung  über  Abgabe  und  Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei
  um  Abstempelung  der  Wertpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der
Wertpapiere  an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und  empfängt  sie  von  dort  unmittelbar  zurück.
Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  auf  seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Steuerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung
  in  Ubereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung
  von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese
Bescheinigung  zu  den  Belegen,  rechnet  mit  dem  Antragsteller  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung
  des  etwaigen  Überschusses  ab  und  gibt  ihm  eine  mit  Quittung  (§  23)  versehene
Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.

(3)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die
        <pb n="949" />
        Nr  76.  937

Kosten  nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der
abgestempelten  Wertpapiere  zwecks  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu  beachrichtigen.

nachrichtigen  *“2

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  der  Tarifnummer  1  0,  Tarifnummer  2  bezeichneten
  Wertpapiere  sind  die  Zwischenscheine  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zur  Abstempelung
  vorzulegen.  Diese  erfolgt  nach  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Abstempelung
der  vollgezahlten  Wertpapiere  und  mit  dem  gleichen  Stempel  (§  27)  bei  dem  Ouittungsvermerk
  über  die  jeweilige  Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort,  bei  inländischen  Wertpapieren
  auch  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Zwischenscheine  bedarf  es  nicht,
wenn  bei  Vorlegung  der  Zwischenscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten
Stücke  im  voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind
die  Zwischenscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.

den  ten  ...  19
(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle)
§  30.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht
vollgezahlte  ausländische  Namensaktie  oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein  zur  teilweisen
Versteuerung  angemeldet  wird.

(2)  Die  rechtzeitige  Anweldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von
der  Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,
  bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

(3)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  und  Anteilscheine  bedarf  es  nicht.

Zu  den  Bemerkungen  in  Spalte  4  Abs.  2  bei  Tarifnummer  1  C
und  bei  Tarifnummer  2  zum  Zusatz  2.

g  31.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Be=  ö.  Anrechnung

trag  der  Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn
schon  für  die  Zwischenscheine  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Die  Anrechnung
des  versteuerten,  d.  i.  des  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der  Zwischenscheine
  auf  den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  ist  in  der  Anmeldung  zu  beantegen  und

bereits  entrichteter


Stempelabgabe.
        <pb n="950" />
        938

hierbei  der  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Zwischenscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  der
dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben;
auch  sind  die  abgestempelten  Zwischenscheine  mit  den  abzustempelnden  Weitpapieren  vorzulegen.
  Ist  die  Anrechnung  zulässig,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  ausländischen
Aktien  usw.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabebetrags,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung
  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  der  §§  23,  27,  28.  Auf  der  Anweldung
(§  22)  hat  die  Steuerstelle  den  noch  zu  versteuernden  Betrag  der  einzelnen  Stücke  sowie
die  dafür  zu  erhebende  Abgabe  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf
nicht  vollgezahlte  ausländische  Namensaktien  und  Anteilscheine  statt.

(3)  Auf  den  Zwischenscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
  oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung
  auch  in  anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;
was  in  dieser  Beziehung  veranlaßt  ist,  wird  auf  der  Anmeldung  vermerkt.

(4)  Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
  Zwischenscheine  zur  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuerten  Betrags  und  zur

Vernichtung  der  Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen
Stücke  vorgelegt  werden.

8  32.

(1)  Soweit  die  Zwischenscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden
ausländischen  Aktien  usw.  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Anmelder,  unter  Angabe  des
auf  die  Zwischenscheine  eingezahlten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung
der  abgestempelten  Zwischenscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  in
der  Anmeldung  vorbehalten.  Die  Steuer  für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in
Anspruch  genommen  wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  sicherzustellen.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der  dem  Anmelder  zurückzugebenden
  Ausfertigung  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt  die  Hinterlegung
  oder  Sicherstellung  zu  bescheinigen  und  einen  entsprechenden  Vermerk  im  Anmeldungsbuche
  zu  machen,  im  übrigen  aber  nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  §  31  zu
verfahren.  Die  Zwischenscheine  müssen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten
  ausländischen  Aktien  usw.,  den  Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der
Steuerstelle  vorgelegt  werden.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Steuerstelle  eine  Verlängerung
  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der  Zwischenscheine  hat  der  Anmelder
den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten
Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben,  auch  die  oben  be-
        <pb n="951" />
        Nr.  76.  939

zeichnete  Ausfertigung  der  Anmeldung  mitbeizufügen.  Ist  die  Anrechnung  zulässig,  so  hat
die  Steuerstelle  wegen  der  etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den  Zwischenscheinen
(631  Abs.  3)  und  wegen  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder  der  bestellten  Sicherheit
  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung  auf  der
mitvorgelegten  und  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie  auf  der  als  Beleg
bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung  und  im  Anmeldungsbuche  zu  vermerken.  Nach
Ablauf  der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung  nicht  getilgte  Teil  der  Steuer  einzuziehen.


(2)  Soweit  infolge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Zwischenscheinen
  befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich
  sind,  ist  deren  Angabe  durch  den  Anmelder  nicht  erforderlich.  Auf  Verlangen  der
Steuerstelle  sind  indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  die  Quittungen  über  die  Steuerentrichtung
  beizubringen.

Zum  §  12  des  Gesetzes.
§  33.

Die  im  §  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  (vorläufigen  Anmeldungen)
sind  nach  dem  anliegenden  Muster  5  an  diejenige  Abstempelungsstelle  zu  erstatten,  in  deren  r
Bezirk  der  Aussteller  seinen  Sitz  hat.  Diese  hat  die  Versteuerung  zu  überwachen.  Es  ist
nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Wertpapiere  demnächst  bei  einer  anderen  Steuerstelle  versteuert
werden;  in  diesem  Falle  hat  die  Steuerstelle,  welche  die  Abstempelung  bewirkt,  derjenigen
Steuerstelle,  bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung  eingereicht  ist,  von  der  Versteuerung  Nachricht
  zu  geben.

7.  Vorläufige
Anmeldung.

Zu  Tarifnummer  2  Zusatz  3.

g  34.
.  Ver-(1)

  Im  Falle  des  Zusatzes  3  zur  Tarifnummer  2  hat  der  Schuldner  spätestens  binnen  steuerung  von
zwei  Wochen  nach  Eingehung  des  Schuldverhältnisses  der  zur  Abstempelung  inländischer  Schuldbuch.
Schuldverschreibungen  für  seinen  Wohnsitz  zuständigen  Steuerstelle  eine  unter  Orts=  und  Zeit=  forderungen.
angabe  von  ihm  unterzeichnete  und  alle  zur  Festsetzung  der  Abgabe  erforderlichen  Angaben,
insbesondere  über  die  Höhe  der  Schuld,  Art  und  Nennbetrag  der  dafür  gegebenenfalls  auszuhändigenden
  Wertpapiere  enthaltende  Anmeldung  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  1n•
einzureichen.  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  in  !*ie
beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung  nach  dem  Abgabensatze,  der  den  auszuhändigenden
Wertpapieren  entspricht,  fest  und  zieht  ihn  ein.  Eine  Ausfertigung  mit  Quittung  über  den
Empfang  der  gezahlten  Abgabe  ist  dem  Anmelder  zurückzugeben.  168.
        <pb n="952" />
        9.  Abgabenerhebung
  beim
Eintritt  von

Tarif-940



(2)  Wird  bei  Aushändigung  der  an  Stelle  der  Schuld  tretenden  Schuldverschreibungen
Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  der  Schuld  verlangt,  so  ist  dies  in  der  Anmeldung
zur  Abstempelung  der  auszuhändigenden  Wertpapiere  (Muster  3)  zu  beantragen.  Mit  diesem
Antrag  ist  bei  Schuldbucheintragungen  eine  Abschrift  des  Antrags  des  Gläubigers  auf  Ausreichung
  der  Schuld=  oder  Rentenverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung
vorzulegen  und  die  Versteuerung  der  Schuld  durch  Vorlegung  der  nach  Abs.  1  behändigten
Ausfertigung  der  mit  Steuerfestsetzung  und  Quittung  versehenen  Anmeldung  nachzuweisen.
Die  abstempelnde  Steuerstelle  hat  im  Falle  der  Anrechnung  auf  der  vorgelegten  Ouittung
vor  deren  Rückgabe  zu  bescheinigen,  in  welcher  Höhe  der  versteuerte  Betrag  der  Schuld  auf
den  Betrag  von  Schuldverschreibungen  angerechnet  ist.  Binnen  einer  im  Bedarfsfall  von  der
Steuerstelle  zu  verlängernden  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  steuerfreien  Abstempelung  der
Wertpapiere  hat  der  Schuldner  der  Steuerstelle  schriftlich  anzuzeigen,  daß  der  den  ausgehändigten
  Wertpapieren  entsprechende  Schuldbetrag  von  dem  Konto  abgeschrieben  ist.  Die
Sieuerstelle  ist  berechtigt,  die  Berichtigung  des  Kontos  nachzuprüfen  oder  die  Nachprüfung
durch  den  Stempelprüfungsbeamten  herbeizuführen.

(3)  Wird  eine  Schuld=  oder  Rentenverschreibung  in  eine  Buchschuld  umgewandelt,  so
sind  auf  die  Anrechnung  des  nachweislich  verstenerten  Betrags  dieser  Verschreibung  auf  den
Betrag  der  zu  versteuernden  Buchschuld  die  §§  31,  32  entsprechend  anzuwenden.

Zum  §  14  Abs.  1  des  Gesetzes.

§  35.

(1)  Für  die  vor  dem  1.  August  1918  ausgegebenen  oder  mit  dem  Reichsstempel  versehenen
  inländischen  und  für  die  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere
der  in  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  bezeichneten  Art  und  für  die  vor

änderungen.  diesem  Zeitpunkt  auf  Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener  Bergwerke  ausgeschriebenen  Einzahlungen

  ist,  falls  die  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen  Vorschriften  dafür  fällige
Steuer  entrichtet  ist,  ein  weiterer  Stempel  nicht  zu  erheben.  Für  die  Zwischenscheine  gilt
dies  bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1918  nach  bis  dahin  gültig  gewesener  Vorschrift  versteuerten
  oder  steuerfrei  gebliebenen  Beträge.

(2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  31.  Juli  1918  ausgegebene  derartige
Wertpapiere,  auf  welche  vor  dem  1.  August  1918  Einzahlungen  stattgefunden  haben,
die  Stempelabgabe  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nur  für  die  vom  1.  Angust
1918  ab  geleisteten  Einzahlungen  erhoben  werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  zur  Versteuerung
  (8  22)  außer  dem  Nennwert  der  einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die
        <pb n="953" />
        Nr.  76.  941

Zeit  der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  zugleich  die  Beweise  für  diese
Angaben  beizubringen.

(3)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und
der  Abgabe.

(4)  Wegen  der  Quittung  über  die  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe
der  abgestempelten  Wertpapiere  finden  die  Bestimmungen  der  §  23,  27,  28  sinngemäße
Anwendung.

(5)  Ist  der  Zwischenschein  bereits  vor  dem  1.  August  1918  vollgezahlt  und  ist  über
einen  Abgabebetrag  nicht  zu  guittieren,  so  ist  dies  in  der  zurückzugebenden  Ausfertigung
der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

Zum  8§  14  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  36

(1)  Wird  für  Wertpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3
bezeichneten  Art  auf  Grund  des  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  völlige  oder  teilweise  Befreiung
von  der  Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist  in  der  Anmeldung  (§  22)  der  Sachverhalt
anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,  daß  die  Wertpapiere  in  der  Tat  nur  zum
Zwecke  des  Umtausches  ohne  Veränderung  des  durch  die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten
Rechtsverhältnisses  ausgestellt  und  die  zurückzuziehenden  Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert
oder  steuerfrei  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen
Stücke  ohne  Abgabenerhebung.  In  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  kann  sich  die  Direktivbehörde
  auf  die  Feststellung  der  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  unter  denen  der  steuerfreie
  Umtausch  zulässig  ist,  beschränken  und  die  Prüfung,  ob  den  Erfordernissen  hinsichtlich
der  vorgelegten  einzelnen  Stücke  genügt  ist,  sowie  die  Verfügung  der  abgabefreien  Abstempelung
der  ihr  untergeordneten  Behörde  übertragen.  Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.
  Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa
befindlichen  Stempelzeichen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  31,  32,  wegen  der  Anmeldung
und  Abstempelung  die  Bestimmungen  der  88  22ff.  siungemäße  Anwendung.  In  den  Fällen,
in  denen  wegen  Uberganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen  Inhaber  an  Stelle  des  bisherigen,
auf  Namen  lautenden  Kuxscheins  ein  gleichlautender,  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen
Inhabers  ausgestellter  Kuxschein  zur  Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Steuerstelle,
welcher  die  Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne
Abgabenerhebung  zu  bewirken  ist.  Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  an  Skllle  eines
Kuxscheins  mehrere  neue  oder  an  Stelle  mehrerer  Kuxscheine  ein  neuer  oder  mehrere  neue
ausgestellt  werden.

10.  Steuerfreier

Umtausch.
        <pb n="954" />
        942

Zu  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  37.

11.  Ungültig,  (1)  Für  die  im  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes  vorgesehene  Ungültigmachung  und  steuermachung
  des  .

Reichs=  freie  Abstempelung  sind  die  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  ermächtigten  Steuerstempels
  aur  stellen  (§  2)  zuständig.  Die  steuerfreie  Abstempelung  kann  bei  einer  anderen  Steuerstelle

Wertpapieren  als  derjenigen,  welche  die  Ungültigmachung  vorgenommen  hat,  erfolgen.
.  s  d  1  2  "  -  .  .
25½  0  (2)  Zur  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  sind  die  ausländischen  Wertpapiere  mit

st  mpelung.  einem  Verzeichnis,  in  welchem  die  Papiere  nach  Stückzahl,  Gattung  (Benennung  und  Emittent),
Reihe,  Buchstabe,  Nummer,  Neunwert,  erfolgter  Einzahlung  oder  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
  bezeichnet  und  nach  der  Nummerfolge  aufgeführt  sind,  einer  der  obengenannten
Steuerstellen  einzureichen.  Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  eine
Auslosung  oder  Kündigung  der  Stücke  noch  nicht  stattgefunden  hat.
(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Übereinstimmung  des  Verzeichnisses  mit  den  überreichten
Stücken  und  veranlaßt  nötigenfalls  die  Berichtigung  durch  den  Antragsteller.  Soweit  gegen
die  Echtheit  des  Reichsstempels  keine  Bedenken  bestehen,  auch  die  eingereichten  Papiere  noch
nicht  ausgelost  oder  gekündigt  sind,  wird  der  Reichsstempel  durch  Aufdruck  eines  Stempels
in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  ungültig  gemacht.  Dieser  Stempel  hat  die  Form  eines
liegenden  Kreuzes  mit  der  römischen  Unterscheidungsnummer  der  abstempelnden  Amtsstelle
in  dem  unteren  Winkel.  Die  Balken  des  Kreuzes  sind  45  mm  lang  und  1,5  mm  breit;
die  Höhe  der  Unterscheidungsnummer  beträgt  7  mm.  Der  Aufdruck  erfolgt  in  schwärzlicher
Farbe.  Die  Gefahr  der  Beschädigung  oder  Entwertung  des  Wertpapiers  trägt  der  Antragsteller.
  Der  Aufdruck  soll  möglichst  den  Steuerstempel  überdecken.  Die  Ungültigmachung
ist  von  den  Beamten  auf  dem  Verzeichnis  zu  beurkunden.
(4)  Die  im  §8  14  Abf.  3  des  Gesetzes  bezeichnete  Bescheinigung  ist  von  der  Direktiocr
  1.  behörde  nach  Muster  7  auszustellen.  Die  Vordrucke  zu  Muster  7  sind  von  der  Reichsnihes
  zu  beziehen;  sie  sind  in  Reichsformat  auf  weißem  Papier  mit  blaugrauem
guillochierten  Unterdruck  hergestellt.  Zuständig  für  die  Ausstellung  ist  die  der  Steuerstelle,
von  der  die  Ungültigmachung  bewirkt  ist,  vorgesetzte  Direktivbehörde.  Auf  Antrag  sind  über
eine  eingereichte  Menge  mehrere  über  Teilbeträge  lautende  Bescheinigungen  auszustellen.
Die  Teilbescheinigungen  sollen  in  der  Regel  auf  keinen  geringeren  Gesamtnennwert  als
20000  Mark  ausgestellt  werden.  Die  Bescheinigungen  sind  in  ein  Ausfertigungsbuch  nach
“  Muster  8  einzutragen.
«  (5)  Die  steuerfreie  Abstempelung  darf  nur  innerhalb  zweier  Jahre  von  dem  auf  den
Ausstellungstag  der  Bescheinigung  folgenden  Tage  ab  gegen  Rückgabe  der  Bescheinigung,
erfolgen.  Diese  ist  von  der  Steuerstelle  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:
        <pb n="955" />
        Nr.  76.  943

Auf  Grund  vorstehender  Bescheinigung  ist  heute  zu  Nummer  des

,  Herrn
Anmeldungsbuchs  für  die  Frimmm  —
„  QYyJ7•  °.  zu-  eMNennbetrag
von  (in  Zahlen  und  Buchstaben)n.  dersclben  Wertpapiere  steuerfrei

 

(Ort  und  Tag  der  Ausstellung)

(Amtsstempelabdruck)  (Bezeichnung  der  Amtsstelle)

(Unterschriften)
Die  Bescheinigung  dient  als  Beleg  für  die  abgabefreie  Abstempelung  der  eingeführten
Papiere.  Im  übrigen  ist  wie  beim  Eingang  unabgestempelter  ausländischer  Wertpapiere  zu
verfahren  (88  22,  27  ff.).  Die  Abstempelung  hat,  soweit  der  Neunbetrag  der  eingeführten
Papiere  den  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Neunbetrag  nicht  übersteigt,  auch  dann  steuerfrei
zu  erfolgen,  wenn  seit  Erteilung  der  Bescheinigung  eine  Anderung  des  gesetzlichen  Steuersatzes
eingetreten  ist.  Sofern  die  eingeführten  Papiere  einen  geringeren  Gesamtnennwert  darstellen,
wie  in  der  Bescheinigung  angegeben,  kann  der  Uberreichende  bei  der  Steuerstelle  die  Ausstellung
  einer  neuen  Bescheinigung  über  den  Restbetrag  beantragen.  Die  Ausstellung  erfolgt
durch  die  im  Abs.  4  bezeichnete  Direktivbehörde  auf  Grund  der  ursprüuglichen  Bescheinigung
und  der  ihr  nach  8  38  zugehenden  Benachrichtigung.

(6)  Die  neue  Bescheinigung  besteht  in  einer  wörtlichen  Abschrift  der  vorgelegten  Bescheinigung
  und  in  einem  Vermerke,  wann,  bei  welcher  Steuerstelle  und  für  welche  Neunwerte
eine  steuerfreie  Abstempelung  erfolgt  ist.  Eine  Eintragung  derartiger  neuer  Bescheinigungen
in  das  Ausfertigungsbuch  (Muster  8)  findet  nicht  statt,  jedoch  ist  in  der  Bemerkungsspalte
bei  der  Eintragung  der  ersten  Bescheinigung  die  Ausstellung  der  neuen  Bescheinigung  zu
vermerken.  Die  ursprüngliche  Bescheinigung  ist  der  Steuerstelle  zurückzugeben.

(7)  Bei  jeder  ferneren  steuerfreien  Abstempelung  auf  Grund  der  neuen  Bescheinigung
ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren  mit  der  Maßgabe,  daß  in  der  neu  auszustellenden  Abschrift
(Abs.  6)  sämtliche  bisher  stattgehabten  steuerfreien  Abstempelungen  zu  vermerken  sind.

(8)  Wenn  nicht  vollgezahlte  Papiere  zur  Aus=  und  Einfuhr  gelangen,  tritt,  sofern
nicht  sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  an  Stelle  des  Nennbetrags  der
Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen.

(9)  Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  einer  Bescheinigung  ist  eine  Kraftloserklärung
  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.
        <pb n="956" />
        944

38.

Über  jede  steuerfreie  Abstempelung  der  im  §  37  bezeichneten  Art  übersendet  die  abstempelnde

  Steuerstelle  der  daselbst  im  Abs.  4  bezeichneten  Direktivbehörde  eine  Benachrichtigung

###  nach  Muster  9.  Die  Direktivbehörde  vermerkt  im  Ausfertigungsbuche  bei  der  eingetragenen

ersten  Bescheinigung  die  erfolgten  Abstempelungen  und  wacht  darüber,  daß  der  Nennbetrag
der  Papiere,  auf  denen  der  Reichsstempel  ungültig  gemacht  ist,  nicht  überschritten  wird.

Zur  Tarifnummer  3  A  und  zu  den  §§  15  bis  17  des  Gesetzes.

§  39.
12.  Ver-  (1)  Die  in  Tarifnummer  3  A  bezeichnete  Stempelabgabe  ist  zu  entrichten,  bevor  die
stenerung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  von  inländischen  Wertpapieren  ausgegeben  werden,  bei

anteilschein=  ausländischen  Wertpapieren,  bevor  die  Ausgabe  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  im

und  Zinsbogen.
  Inland  erfolgt.

(2)  Bei  der  ersten  Ausgabe  ausländischer  Wertpapiere  gelten  die  zugehörigen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  als  im  Ausland  ausgegeben,  wenn  die  Papiere  an  einem  Orte
des  Auslandes  ausgestellt  sind;  liegt  der  Ausstellungsort  im  Inland,  so  gelten  die  Bogen
im  Zweifel  als  im  Inland  ausgegeben.  Werden  die  Bogen  zur  Erneuerung  abgelaufener
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ausgereicht,  so  gelten  sie  nnr  dann  als  im  Inland
ausgegeben,  wenn  sie  daselbst  von  dem  Aussteller  oder  dessen  mit  der  Ausgabe  beauftragten
Vertreter  unmittelbar  an  den  Bezugsberechtigten  oder  dessen  Beauftragten  ausgehändigt  werden.

§  40.
Auf  die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  sind  die  Strafvorschriften  des  §  11  Abs.  1,
2,  auf  die  gesamtschuldnerische  Haftung  für  die  Abgabe  im  Falle  der  Nichterfüllung  der
Steuerpflicht  die  Vorschrift  des  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechend  anzuwenden.

§  41.
Die  dem  Reichsstempel  unterworfenen  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  die  zu
solchen  Bogen  gehörigen  Gewinnanteilscheine  und  Zinsscheine  unterliegen  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw).  Auch  ist  von  den  auf

die  Gewinnanteilscheine  oder  Zinsscheine  selbst  gesetzten  Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,
Zessionen  usw.)  eine  Abgave  nicht  zu  entrichten.

*  42.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  d.  h.
zur  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,  aus-
        <pb n="957" />
        Nr.  76.  945

gestellt  worden  sind,  bleiben  stenerfrei,  wenn  die  zum  Umtausch  gelangenden  Bogen  ordnungsmäßig
  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  im  §  43  Abs.  3  bezeichneten  Kontrollvorschriften
genügt  ist.

§  43.

(1)  Werden  ohne  eine  Erneuerung  der  Wertpapierurkunde  die  neuen  Gewinnanteilscheinund
  Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  noch  nicht  abgelaufenen  Bogen  ausgegeben,  so  ist  die
Steuer  von  den  neuen  Bogen  nur  verhältnismäßig  für  die  Zeit  zu  erheben,  für  die  die
neuen  Bogen  über  die  Laufzeit  der  alten  Bogen  hinaus  Geltung  haben.

(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  neuen  Bogen  im
Zusammenhange  mit  einer  Erneuerung  der  Wertpapierurkunden  ausgegeben  werden  und  diese
nach  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfrei  sind.  Sind  die  neuen  Wertpapierurkunden  zum
Teil  steuerpflichtig,  so  ermäßigt  sich  die  im  Satz  1  bezeichnete  Abgabe  zu  einem  entsprechenden
  Bruchteil.

(3)  Wird  die  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  in  Anspruch  genommen,
so  ist  nach  §  36  zu  verfahren.

§  44.

(1)  Umfassen  die  vor  dem  1.  August  1909  zu  einem  Wertpapier  ausgegebenen  Gewinnanteilschein=
  oder  Zinsbogen  zusammen  einen  Zeitraum  von  weniger  als  10  Jahren,  so  ist
die  Stempelabgabe  von  den  nächsten  nach  dem  31.  Juli  1909  zur  Erneuerung  ausgegebenen
Bogen  entsprechend  zu  kürzen  und  die  Erhebung  des  hiernach  verbleibenden  Steuerbetrags  bis
nach  Ablauf  der  zehn  Jahre  auszusetzen.

(2)  Für  Schuld=  und  Rentenverschreibungen,  welche  bei  ihrer  ersten  Ausgabe  mit  Zinsbogen
  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  versehen  worden  sind,  weil  sie  nach  den
bestehenden  geschäftlichen  Einrichtungen  des  Ausstellers  nur  nach  und  nach  in  Verkehr  gesetzt
werden  können,  tritt  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Kürzung  der  Stempelabgabe  auch  dann  ein,
wenn  die  erste  Ausgabe  nach  dem  31.  Juli  1909  erfolgt  ist.  Der  verbleibende  Steuerbetrag
  ist  vor  Ausgabe  der  zur  Erneuerung  der  alten  Bogen  ausgefertigten  neuen  Bogen
zu  entrichten.  Die  gleiche  Vergünstigung  greist  Platz,  wenn  bei  den  zur  Deckung  eines
mehrjährigen  Bedarfs  aufgenommenen  Gemeindeanleihen  die  Teilschuldverschreibungen  nur  in
Höhe  des  gerade  bestehenden  Geldbedarfs  nach  und  nach  in  Verkehr  gesetzt  werden.

(3)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  beim  Aussteller  vorliegt,
  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Sie  kann  die  Entscheidung  den  Direktivbehörden
übertragen.  Die  Vergünstigung  des  Abs.  2  tritt  nur  ein,  wenn  sich  der  Aussteller  der
Schuld=  und  Rentenverschreibungen  den  von  dieser  zu  erlassenden  Uberwachungsvorschriften
unterwirft.

169
        <pb n="958" />
        946

§  45.

Für  Zinsbogen,  welche  infolge  Ablaufs  der  für  die  Anleihe  vorgesehenen  Tilgungsfrist
  nur  mit  Zinsscheinen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  haben  versehen
werden  können,  ist  die  Stempelabgabe  nach  dem  Verhältnis  der  wirklichen  Geltungsdauer
der  Bogen  zu  einem  zehnjährigen  Geltungszeitraume  zu  ermäßigen.

§  46.

Die  zu  versteuernden  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sind  einer  zur  Abstempelung  von

inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (6  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten  Anmeldung
nach  Muster  10  vorzulegen.

*  *  47.

Auf  die  Berechnung,  Festsetzung  und  Erhebung  der  Abgabe  sind  die  Bestimmungen
des  §  23  anzuwenden.  Der  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legende  Nennwert  von

Rentenverschreibungen  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  Spalte  4  Abs.  3  der  Tarifnummer
  2  zu  ermitteln.

g  48.

Die  Urkunden  sind  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  im  §  97  beschriebenen
Reichsstempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  auf  der  Vorderseite  des  Erneuerungsscheins,
  oder,  sofern  ein  solcher  nicht  ausgegeben  ist,  auf  der  Vorderseite  des  zuletzt  fällig
werdenden  Gewinnanteilscheins  oder  Zinsscheins  jedes  Bogens  abzustempeln.  Die  Vorschrift.
im  §  27  Abs.  4  ist,  soweit  möglich,  entsprechend  anzuwenden.

§  49.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen  gemäß  §  28  durch  die  Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  kann  ferner  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  unter  den  erforderlichen  Bedingungen  und  Sicherheitsmaßregeln  auch  zuverlässigen
Privatdruckereien,  welche  sich  mit  dem  Drucke  von  Wertpapieren  befassen,  gestattet  werden,
die  bei  ihnen  gedruckten  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  auf  Antrag  und  auf  Kosten
des  Anmelders  mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.  Die  Abstempelung  ist  in  der  Anmeldung
zur  Versteuerung  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Druckerei  liegt.

§  50.

(1)  Wird  infolge  der  Leistung  weiterer  Einzahlungen  auf  nicht  vollgezahlte  Wertpapiere
eine  weitere  Abgabe  für  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheinbogen  fällig,  so  ist  sie  auf
        <pb n="959" />
        Nr.  76.  947

Grund  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  nach  Muster  11  zu  ent—  Luisie—
richten.  Die  Einreichung  hat  binnen  14  Tagen  nach  dem  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  *7°
ausgeschriebenen  Frist  und  für  die  bis  dahin  nicht  eingegangenen  Zahlungen  spätestens  14
Tage  nach  dem  Eingang  der  Einzahlungen  zu  erfolgen.

(2)  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  zur  Versteuerung  anzumelden,
  welche  die  Abstempelung  und  Versteuerung  der  Gewinnanteilscheinbogen  bewirkt  hat.
Der  Vorlegung  der  bereits  abgestempelten  Urkunden  bedarf  es  nicht.

(3)  Es  ist  zulässig,  bei  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Gewinnanteilscheinbogen  die
volle  tarifmäßige  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Nennwerts  der  vollgezahlten  Stücke  im  voraus
zu  entrichten.  Sofern  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Stenerstelle  die  Erhebung  der  weiteren
Abgabe  für  den  Fall  weiterer  Einzahlungen  auf  die  Wertpapiere  zu  überwachen.

g  61.

Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  die  nach  den  Befreiungsvorschristen  unter  2,  3  der
Tarifnummer  3  A  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  sind  zur  steuerfreien  Abstempelung
bei  der  Steuerstelle  anzumelden,  welche  die  Bescheinigung  über  die  Abgabefreiheit  des  Gesellschaftsvertrags
  gemäß  §  15  Abs.  3  abgegeben  oder  den  Gesellschaftsvertrag  versteuert  hat
&amp;amp;  7)  oder  durch  welche  die  Stücke,  für  welche  die  Bogen  ausgegeben  werden,  abzustempeln
sind  oder  abgestempelt  worden  sind.  In  den  Fällen  des  8  3  Abs.  2  bestimmt  die  oberste
Landesfinanzbehörde  die  Abstempelungsstelle.  Die  steuerfreie  Abstempelung  geschieht  durch
Aufdruck  des  im  §  97  beschriebenen  Stempels  mit  der  Umschrift  „STEMPELFREI“.
Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  §§  48,  49  anzuwenden.

*  52.

(1)  Wird  eine  Ermäßigung  der  Abgabe  auf  Grund  von  Tarifnummern  3  Aa,  b  Abl.  2
oder  eine  Kürzung  der  Abgabe  auf  Grund  von  §  16  des  Gesetzes  beansprucht,  so  ist  das
Sachverhältnis  in  der  Anmeldung  (§8  46,  50)  anzugeben  und  nachzuweisen,  daß  die
yesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Kürzung  gegeben  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  setzt  die  Direktivbehörde  den  Betrag,  bis  auf  den  die
Abgabe  gekürzt  wird,  fest  und  verfügt  die  Abstempelung  gegen  Zahlung  dieses  Betrags.  Die
Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(3)  Wird  beansprucht,  daß  auf  Grund  von  Tarifnummer  3  Aa,  b  Abs.  2  die  Abgabe
  ganz  außer  Hebung  bleibt,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  Direktivbehörde  die  steuerfreie  Abstempelung  nach  §  51  Satz  3,

4  verfügt.
169“
        <pb n="960" />
        948

g  63.

Im  Falle  des  §  15  Satz  2  des  Gesetzes  findet  auf  die  Versteuerung  der  neuen
Bogen  §  43  dieser  Ausführungsbestimmungen  entsprechende  Anwendung.

g  64.

(1)  Inländische  Gesellschaften  der  im  §  17  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  die
keine  Gewinnanteilscheine  ausgeben,  haben  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eintragung  der
Gesellschaft  oder  der  Eintragung  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister
bei  derjenigen  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,
  in  deren  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.
Die  Anmeldung  muß  enthalten:  den  Zeitpunkt  der  Eintragungen,  den  Beginn  und  das
Ende  des  ersten  Geschäftsjahrs  sowie  den  zeitlichen  Umfang  der  folgenden  Geschäftsjahre,
den  Betrag  der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,  im  Falle  der  Erhöhung
des  Grundkapitals  auch  den  Betrag  der  weiteren  Einlagen,  ferner,  soweit  die  Einlagen  nicht
voll  gezahlt  sind,  den  Betrag  und  den  Zeitpunkt  der  Einzahlungen.  Zu  der  Anmeldung
kann  das  Muster  12  benutzt  werden.

(2)  Werden  zu  den  unter  Tarifnummer  2  fallenden  inländischen  Wertpapieren  oder
einer  nach  Zusatz  3  daselbst  stempelpflichtigen  Schuld  Zinsbogen  nicht  jausgegeben,  so  hat
der  Schuldner,  sofern  das  Schuldverhältnis  bereits  am  1.  August  1918  bestand,  bis
spätestens  31.  Oktober  1918,  im  übrigen  binnen  drei  Monaten  nach  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,
  im  Falle  des  Zusatzes  3  binnen  drei  Monaten  nach  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses,
  bei  derjenigen  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen
  Steuerstelle,  die  für  den  Schuldner  örtlich  zuständig  ist,  eine  vorläufige  Anmeldung
einzureichen.  Die  Anmeldung  muß  enthalten  den  Zeitpunkt  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,
im  Falle  des  Zusatzes  3  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses,  die  nähere  Bezeichnung
der  Wertpapiere,  zu  denen  Zinsbogen  nicht  ausgegeben  werden  oder  deren  Ausfertigung  und
Aushändigung  an  Stelle  der  Buchschuld  beansprucht  werden  kann,  nach  Stückzahl,  Gattung,
Einzel=  und  Gesamtnennwert,  gegebenenfalls  auch  nach  Tag  und  Ort  der  Ausfertigung,
Reihe,  Buchstabe  und  Nummer  der  Papiere  und  wenn  im  Falle  des  Zusatzes  3  der  Anspruch
des  Gläubigers  auf  künftige  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen  nicht  auf  eine  bestimmte
Stückelung  der  Schuldverschreibungen  gerichtet  ist,  den  Nennbetrag  der  Schuld.  Zu  der
vorläufigen  Anmeldung  dient  Muster  14  als  Anhalt.

(3)  Auf  Grund  der  vorläufigen  Anmeldungen  hat  die  Steuerstelle  die  nach  §  17  des
Gesetzes  vorgeschriebene  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  überwachen,  den  Steuerpflichtigen
nötigenfalls  spätestens  zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  die  Pflicht  zur
        <pb n="961" />
        Nr.  76.  949

Einreichung  der  Anmeldung  zu  erinnern  und  im  Falle  fruchtlosen  Ablaufs  der  Frist  das
weiter  Erforderliche  zu  veranlassen.
§  55.

(1)  Die  endgültige  Anmeldung  und  die  Versteuerung  im  Falle  des  §  54  Abs.  1  hat,
vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Abs.  5,  erstmalig  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  desjenigen
  zehnjährigen  Zeitraums,  der  sich  —  gerechnet  von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung
der  Gesellschaft  oder  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  ins  Handelsregister  —  nach  em
1.  August  1909  vollendet,  und  weiter  je  in  den  ersten  drei  Monaten  der  folgenden  zehnjährigen
  Abschnitte  bei  der  im  §  54  Abs.  1  bezeichneten  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Die
Anmeldung  ist  nach  Muster  12  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  Sind  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  sind  die  Bestimmungen  des  §  50  Abs.  1,
3  entsprechend  anzuwenden.  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  nach  Muster  13  zur  Versteuerung
  anzumelden.

(3)  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital
  geleisteten  Einlagen  maßgebend.

(4)  Auf  die  weitere  Behandlung  der  Anmeldung  und  auf  die  Erhebung  der  Abgabe
finden  die  Bestimmungen  der  §§  46,  47,  50  bis  53  Anwendung.

(5)  Werden  in  der  Zeit,  für  welche  die  Abgabe  entrichtet  ist,  nachträglich  Gewinnanteilscheinbogen
  ausgegeben,  so  wird  auf  die  von  den  Gewinnanteilscheinbogen  zu  entrichtende  Abgabe
die  früher  entrichtete  Abgabe  verhältnismäßig  angerechnet.  Geht  die  Gesellschaft  innerhalb  des  ersten
im  Abs.  1  bezeichneten  zehnjährigen  Zeitraums  zur  Ausgabe  von  Bogen  über,  so  wird  die  Abgabe
  von  diesen  nur  insoweit  erhoben,  als  ihre  Geltungsdauer  über  diesen  Zeitraum  hinausreicht.

(6)  In  Fällen  des  §  54  Abs.  2  finden  Abs.  1,  4,  5  entsprechende  Anwendung  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Anmeldungsfrist  sich  nach  demjenigen  zehnjährigen  Zeitraum  bemißt,
der  sich,  gerechnet  vom  Tage  der  Ausgabe  der  Wertpapiere  und,  in  Ermangelung  einer
Ausgabe  vom  Tage  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses  an,  nach  dem  31.  Juli  1918
vollendet.  Die  Anmeldung  hat  nach  Muster  14  zu  erfolgen.

§  56.

(1)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,
  die  zur  Erneuerung  von  vor  dem  1.  (2.)  Januar  1910  abgelaufenen  Gewinnanteilschein=
  oder  Zinsbogen  bis  zum  31.  Juli  1909  zur  Ausgabe  vom  Aussteller  bereitgestellt,
  aber  nicht  abgehoben  sind,  von  der  Stempelabgabe  freizulassen.

(2)  Wegen  der  Behandlung  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die  vor  dem
1.  August  1909  zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1909  ablaufenden  Bogen  ausgegeben
  worden  sind,  bewendet  es  bei  den  hierfür  getroffenen  Maßnahmen.

##n
—  .  ster  72

2

at  7

M,
—  Uster  14
        <pb n="962" />
        950

IV.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zur  Tarifnummer  42,  Ermäßigung.
§  57.

Clumrechmng  Ist  der  Kauf=  oder  Lieferungspreis  in  ausländischer  Währung  festgesetzt,  so  hat  die
ansländischer  t

Währung.  Umrechnung  nach  dem  laufenden  Kurse  (Mittelkurs)  für  Auszahlungen  in  der  betreffenden
ausländischen  Währung  oder  für  Schecks  auf  die  betreffende  ausländische  Währung  zu  erfolgen.

§  58.

2.  Händler=  (1)  Die  in  der  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  1  Abs.  2  vorgeschriebene  Liste  wird
beschäfte,  vom  Börsenvorstand  im  Auftrag  und  unter  Aufsicht  der  für  die  Börse  zuständigen  Handelskammer
  geführt.  In  die  Liste  sind  nur  solche  Personen,  Gesellschaften  und  Anstalten  einzutragen,
  welche  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Wertpapieren  selbständig  ausüben  und  die
entweder  zum  Besuche  der  Börse  ausdrücklich  zugelassen  sind  oder,  soweit  es  einer  solchen
Zulassung  nicht  bedarf,  dem  Börsenvorstand  als  regelmäßige  Besucher  der  Börse  bekannt  sind.

(2)  Die  Eintragung  in  die  Liste  erfolgt  auf  an  den  Börsenvorstand  gerichteten  Antrag.
Der  Börsenvorstand  prüft  die  einlaufenden  Anträge  vor  ihrer  Genehmigung  darauf,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Eintragung  vorliegen  und  veranlaßt  beim  Wegfall  der  Voraussetzungen
  die  Löschung  in  der  Liste.  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  und  gegen  die
Löschung  steht  dem  Betroffenen  die  Beschwerde  an  die  Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung
die  weitere  Beschwerde  an  die  von  der  Landesregierung  hierfür  bezeichnete  Behörde  zu.

(3)  Die  Liste  liegt  öffentlich  aus;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden
  des  Börsenbüros  jedermann  gestattet.  Gegen  Erstattung  der  Auslagen  muß  von
jeder  Eintragung  Abschrift  gegeben  werden.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

(4)  Der  Börsenvorstand  ist  verpflichtet,  dem  für  den  Sitz  der  Börse  zuständigen  ordentlichen
Stempelprüfungsbeamten  von  jeder  Eintragung  in  die  Liste  Abschrift  zu  übersenden,  ihn  auch
von  jeder  Löschung  zu  benachrichligen.  Diese  Mitteilungen  haben  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
oder  Löschung  zu  geschehen.  .

869.

3.  Steuer-  Bei  Kostgeschäften  über  die  in  der  Tarifnummer  4  a  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu

zurchtng  oo  den  Schlußnoten  nur  der  nach  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  3  ermäßigte  Stempel  zu
verwenden.  Die  Schlußnote  ist  mit  dem  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder  „Deportgeschäft"
oder  „Kostgeschäft“  zu  versehen.

8  60.

4.  Arbitrage-  (1)  Die  im  Arbitrierverkehr  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  zunächst  zum  vollen  Betrage

beschifte  zu  versteuern.
        <pb n="963" />
        Nr.  76.  951

(2)  Der  zuviel  verwendete  Stempel  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen

dem  Arbitrierenden  auf  Antrag  erstattet.
§  61.

(1)  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat
über  die  von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  derartigen
Geschäfte  nach  den  nachstehenden  Bestimmungen  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch
sowie  alle  darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  usw.)  der  Direktivbehörde
  einzureichen  oder  den  von  ihr  abgeordneten  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Bei
Einsichtnahme  der  bezeichneten  Schriftstücke  ist  das  Augenmerk  insbesondere  auch  darauf  zu
richten,  daß  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte
versteuerten  Geschäfte  in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  als  solche  bezeichnet  sind.

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  16  vorgesehenen
Spalten  enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
  Nummer  einzutragen.

(s)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Arbitragegeschäften,  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen  der
mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquitationen,
sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

(4)  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  anliegenden
  Muster  15  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalender-  uster
monat  bis  zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  4655
Die  Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn
die  Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

(5)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  16  %
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrir  6
verkehre  mit  dem  Ausland,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre
zwischen  inländischen  Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,
sind  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu
erstattenden  Stempelbeträge  (Spalte  13,  13  a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als  sie
durch  fünf  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(6)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die
den  Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,
an  welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Soweit
  bei  der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist
der  beanspruchte  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht
unversteuert  gebliebene  Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.
        <pb n="964" />
        952

(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,
hat  der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den

Abschluß  der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft
nachzuweisen.
Zur  Tarifnummer  4b.

§  62.
5.  Börsen-(1)

  Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise
uunde  mk.  für  Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenin
  Waren.  den  Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sowie  dem  Reichskanzler
zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.  Diese  Bekanntmachungen
  haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  oder  Unterart  der  betreffenden  Ware,  nicht

aber  auch  auf  deren  Qualität  zu  erstrecken.
(2)  Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des  Bremer
Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeschlossen
werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer  4b  befreit.

Zum  8§  19  Abs.  4  des  Gesetzes.
8  63.
6.  echäfi  Bei  Geschäften,  die  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe")  abgeschlossen  werden,
un  Aufgabe.  tritt  für  die  Bezeichnung  des  endgültigen  Vertragsgegners  (die  Aufgabe)  Steuerfreiheit  nur
dann  ein,  wenn  sich  aus  den  ordnungsmäßig  geführten  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen
zweifelsfrei  ergibt,  daß  die  Aufgabe  spätestens  am  folgenden  Werktag  und  nicht  zu  dem  Vermittler
günstigeren  Bedingungen  als  das  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossene  Geschäft  geschehen  ist.

Zu  den  8§§  21,  22,  107,  108  des  Gesetzes.
§  64.
7.  Fassung  der  (1)  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte

Shlußnoten.  über  ausländische  Werte  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Wert  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.

(2)  In  den  Schlußnoten  dürfen  Auskratzungen  nicht  vorgenommen  werden.

g  66.

8.  Stempel-  (1)  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Stempelzeichen.
  marken  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen
Steuerbetrags  zum  Verkaufe  gestellt.
        <pb n="965" />
        Nr.  76.  953

(2)  Die  Stempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  sie  haben,  soweit  sie
über  Pfennigbeträge  lauten,  einen  bläulichen,  soweit  sie  über  Markbeträge  lauten,  einen  gelblichen
  Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild
mit  der  Inschrift  „RELCHSSTEMPEL-ABGABE“  zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke
in  zwei  gleiche  Teile  zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die  Wertbezeichnung
und  an  den  äußeren  beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennige  oder  Mark,  auf  welche  die  Marke
lautet,  ferner  den  Vordruck  „den“  für  das  Datum  der  Verwendung  in  rotem  Aufdruck
und  außerdem  die  fortlaufende  Nummer  der  Marke  enthält.  Die  Marken  für  Warengeschäfte
  (Tarifnummer  4b)  tragen  außerdem  in  schwarzem  Aufdruck  den  Buchstaben  „W“.
Die  Marken  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4  a  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,
20,  30,  40,  50,  60,  80,  90  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,  20,  30,
50,  100,  und  500  Mark;  diejenigen  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4b  auf  Steuerbeträge
  von  20,  40,  60,  80  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,  20,  30,
50,  100  und  500  Mark.

(3)  Die  gestempelten  Vordrucke  zu  Schlußnoten  entsprechen  dem  Muster  17.  Sie  sind
entweder

1.  mit  einem  Stempelaufdrucke  versehen,  welcher  dem  Muster  der  Stempelmarken
  gleicht,  indessen  das  Wort  „den“  und  die  fortlaufende  Nummer  nicht
enthält,  oder

2.  von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorrätig  zu  haltende  ungestempelte
Vordrucke  des  Musters  17  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  dem  verlangten
  Betrage  gestempelt  werden;  die  Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle
in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  auf  dem  Vordruck  bezeichneten  Stelle,  soweit
diese  aber  ausreichenden  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  in  der  Art
aufzukleben,  daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Teile  der  Schlußnote  je
eine  Hälfte  der  Marke  auf  jedem  dieser  Teile  sich  befindet,  und  sodann  durch
mindestens  je  einen  über  die  Marke  übergreifenden  Aufdruck  des  Amtsstempels
in  schwarzer  Farbe  sowie  durch  Eintragung  des  Tages  der  Abstempelung  auf
jeder  Hälfte  der  Marke  zu  entwerten.  ·

(4)  Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer  beiden
Teile  die  gleiche  fortlaufende  Nummer.

(5)  Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  nur  für  Geschäfte  nach
Tarifnummer  4  a,  und  zwar  zum  Steuerbetrage  von  20,  30,  40,  60,  80,  90
Pfennig,  1  und  2  Mark  zum  Verkaufe  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte
  Vordrucke  können  zu  jedem  Steuerbetrage  von  den  Steuerstellen  hergestellt  und

verahfolgt  werden.
170

2%
4  er
½
        <pb n="966" />
        9.  Markenverwendung

auf  ungestempelten

Schlußnotenvordrucken.


954n

§  66.

(1)  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters  17
ausgegeben,  für  die  ein  dem  Bezugspreis  (§  248  Abs.  1)  entsprechender  Preis  erhoben
werden  darf.  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen
ist  in  folgender  Weise  zu  bewirken.

(2)  Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf  dieser,
im  übrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder
Marke  auf  jedem  der  beiden  Teile  des  Vordrucks  sich  befindet;  die  auf  dem  einen  dieser
Teile  befindlichen  halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden  Nummern  enthalten,
wie  die  auf  dem  anderen  Teile  befindlichen;  die  Marken  dürsen  vor  der  Aufklebung  geteilt
werden.  In  jeder  Markenhälfte  ist  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und
das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  an  der  durch  den  Vordruck
bezeichneten  Stelle  niederzuschreiben.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der
Monatsbezeichunng  mit  Buchstaben  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der
Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.  29.  Oktbr.  13,  15.  Sept.  15).  Auch  ist  es  gestattet,
  dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder
teilweise  hinzuzufügen.

(3)  Der  Tag  der  Verwendung  ist  in  deutlichen  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,
Durchstreichung  oder  Überschreibung,  und  zwar  —  abgesehen  von  der  im  folgenden  Absatz
nachgelassenen  Ausnahme  —  stets  mit  Tinte  niederzuschreiben.

(4)  Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwertungsvermerk  ganz  oder  teilweise  mittels
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  der
Vermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  er  muß  aber  in
seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen
Abkürzungen)  vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

(5)  Falls  Stempelzeichen,  die  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4a  bestimmt  sind,  für
Geschäfte  der  Tarifnummer  4b  verwendet  werden  oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht
nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren  wegen  Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

g  67.

(1)  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkaufe  gestellten  Vordrucke
  zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  sie
dem  Muster  17  entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Teilen  bestehen,
und  daß  jeder  dieser  Teile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und
des  Wohnorts  des  Vermittlers  und  der  Vertragschließenden,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen
  des  Geschäfts,  insbesondere  des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Leferung  enthält;
        <pb n="967" />
        Nr.  76.  955

insofern  die  Vordrucke  nicht  in  der  nachstehend  bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die
Reichsdruckerei  gelangen,  müssen  sie  ferner  an  dem  oberen  Teile  der  Vorderseite  einen  über
beide  Teile  greienden  Aufdruck  haben,  durch  den  die  für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte
Stelle  bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke  können  amtlich  gestempelk  oder  von  dem  Aussteller
der  Schlußnote  mit  Stempelmarken  versehen  werden.

(2)  Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrag  der  Beteiligten  durch  Aufdruck
des  im  §  65  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Teile  des  Vordrucks
gleichen  fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des  Antragstellers.

(3)  Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens  je  Hundert
Vordrucke  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustand  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  20  Stück
(als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und  unter  Hinterlegung  des  Steuerbetrags
  mit  einer  doppelt  auszufertigenden  Anmeldung  nach  dem  Muster  18  der  Steuerstelle
  vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachen  I16
sie  mit  der  Quittung  über  den  Empfang  der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen
worden  ist,  zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt  die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,
welche  letztere  die  gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen  überschüssigen  Vordrucke  unter
Bescheinigung  der  erfolgten  Vernichtung  der  verdorbenen  Stücke  und  unter  Mitteilung  der
entstandenen  Kosten  an  die  erslere  zurücksendet.  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei
die  Kosten  und  händigt  die  gestempelten  und  die  überschüssigen  ungestempelten  Stücke,  nachdem
sie  sich  auch  ihrerseits  von  der  richtigen  Stempelung  der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller
  unter  Einziehuug  der  verauslagten  Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  läßt  sie  sich
auf  der  bei  ihr  zurückgebliebenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  Quittung  geben.  Postsendungen
  zwischen  den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,  welche  die  Abstempelung  derartiger
  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  betreffen,  sind  mit  dem  Vermerke  „Neichsdienstsache“
zu  versehen  und  portofrei.

(4)  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  den  Vordrucken  seitens  der  Aussteller  der
Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  im  §  66  getroffenen  Bestimmungen  zu  bewirken.

8  68.
Die  V  d  10.  Markenerwendung
  von  Stempelmarken  auf  gestempelten  Vordrucken  zur  Ergänzung  eines  verwendung
fehlenden  Betrags  ist  zulässig  und  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  in  §  66  zu  bewirken,  auf  —*
ten

ordrucken.


g  69.

;  11.  Nach-Wenn
  im  Falle  des  §  22  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer  zu  niedrig  versteuerten  bringung  des

Schlußnote  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu  verwenden  ist,  so  sind  die  erforderlichen  Schlußnoten-170-
  stemvels.
        <pb n="968" />
        956

Marken  von  dem  zur  Entrichtung  dieses  Betrags  Verpflichteten  in  ungeteiltem  Zustand  an
einer  beliebigen  Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im
§  66  zu  entwerten;  insbesondere  ist  der  Tag  der  Verwendung  der  Marken  auf  jeder  Hälfte  in  der
vorgeschriebenen  Weise  einzutragen.

§  70.
12.  Aus  Vor-  .  .  ,  .
drucken  abge.  Stempelzeichen,  die  aus  gestempelten  Vordrucken  abgetrennt  sind,  dürfen  zur  Entrichtung
trennte  Stem-der  Abgabe  nicht  verwendet  werden.
pelzeichen.  §  71.

18.  Schlus-  Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist
woien  üer  (8  18  Abs.  2  des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den  ausgeschäfte.
  ländischen  Vertragschließenden  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Vertragschließende
  beide  Hälften  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungeteilt
aufzubewahren.  Die  nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.  Wird
die  eine  Hälfte  der  Schlußnote  dem  ausländischen  Vertragschließenden  zugesandt,  so  ist  die

Marke  in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  im  Inland  verbleibenden  Schlußnotenhälfte  aufzukleben.

Zum  §  22  Abs.  3  des  Gesetzes.

8  72.

14.  Erstattung  Über  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  8  22  Abs.  3  des  Gesetzes
s—*  entscheidet  die  Direktivbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  der  Antragsteller  zur  Zeit  der
Entrichtung  der  Abgabe  seinen  Wohnort  oder  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die  Erstattung

  ist  auf  beiden  Teilen  der  Schlußnote  zu  vermerken.

Zum  §  23  Abs.  1  des  Gesetzes.
§  73.

u.  Schutz-  Umfaßt  eine  Schlußnote  Geschäfte  über  mehrere  Gegenstände,  so  ist  eine  Zusammennmie
  fassung  der  Wertbeträge  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  nur  insoweit  zulässig,  als  die
schäft.  Gegenstände  dem  gleichen  Steuersatz  unterliegen.

Zum  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.

8  74.
16.  Schluß-  Schlußnoten  über  Kauf=  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäfte),  welche

watnuo  Mengen  von  Waren  zum  Gegenstande  haben,  sind,  sofern  die  Vergünstigung  des  §  23  Abs.  3
des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerke  „Reportgeschäft“",  „Devortgeschäft"

  oder  „Kostgeschäft“  zu  versehen.
        <pb n="969" />
        Nr.  76.  957
Zum  §24  des  Gesetzes.
§  75.

Die  im  §  24  des  Gesetzes  angeordnete  weitere  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von  Stempel=  17.  Stempelmarken

  auf  besonderen  Stempelergänzungsscheinen  zu  entrichten,  welche  nach  Anleitung  des
Musters  19  für  jeden  Tag,  an  welchem  Geschäfte  der  vorbezeichneten  Art  abgeschlossen  sind,
auszustellen  sind.  In  die  Ergänzungsscheine  ist  einerseits  je  eines  der  zusatzsteuerpflichtigen
An=  und  Verkaufsgeschäfte  aufzunehmen,  anderseits  sind  darin  die  durch  dieses  gedeckten  Verund
  Ankaufsgeschäfte  anzugeben,  auch  ist  ferner  bei  jedem  einzelnen  Geschäfte  der  Betrag
des  Zusatzstempels  zu  vermerken.

8  76.

(1)  Die  Ausstellung  des  Ergänzungsscheins  und  die  Verwendung  der  erforderlichen
Marken  hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  geschehen.
Die  beiden  Markenhälften  sind  ungeteilt  aufzukleben  und  gemäß  8  (6  zu  entwerten.

(2)  Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (8  26  des  Gesetzes)  aufzubewahren
und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des  Kommissionärs
  sind  die  in  vorstehender  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.

(3)  An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  19  vorgesehenen
  Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben
enthaltende  Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

(4)  Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Hälfte
des  Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

§  77.

ergäuzungsscheine.


Mer.  79

(1)  Im  Falle  des  §  24  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  die  weitere  Abgabe  von  ½  von  18.Konfortial.

Tausend  nur  nach  Maßgabe  der  Beteiligung,  d.  h.  nur  zu  dem  Teil  zu  entrichten,  der  auf
Personen  entfällt,  die  nicht  zu  den  in  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  unter  Nr.  1  bezeichneten
Personen  gehören.  Hat  z.  B.  ein  Bankier  das  Geschäft  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
für  sich  und  einen  Privatkunden  zu  gleichen  Teilen  geschlossen,  so  sind  1½/#16###½1—  ½/9  von
Tausend,  hat  er  es  für  sich  und  zwei  Privatkunden  zu  gleichen  Teilen  geschlossen,  so  sind
1½½0  /1½  von  Tausend  zu  entrichten.

(2)  Im  Falle  des  §  24  Abs.  3  ist  die  weitere  Abgabe  zu  der  von  der  Zweigstelle
zurückbehaltenen  Schlußnotenhälfte  zu  entrichten.

geschäft,
ilia
        <pb n="970" />
        Zum  §  26  a  des  Gesetzes.

§  78.
19.  Ab.

rchmmas-  Zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnummer  4  a  im  Wege  des  Abrechnungsverfahren.
  verfahrens  (8  26  a  des  Gesetzes)  sind  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  die  folgenden
Personen  zuzulassen:

1.  Kursmakler,

2.  die  zu  einer  inländischen  Börse  zugelassenen  sonstigen  Makler,  die  nach  der
Bescheinigung  des  Börsenvorstandes  die  Vermittlung  des  An=  und  Verkaufs
von  Wertpapieren  gewerbsmäßig  als  Hauptgeschäft  betreiben,

3.  die  Bankanstalten  und  Bankgeschäfte,  die  nach  der  Bescheinigung  der  zustäudigen
  Handelskammer  den  Handel  mit  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte
  betreiben,

4.  die  öffentlich-rechtlichen  Anstalten,  die  Bankgeschäfte  betreiben.

§  79.

(1)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  (8  78)  erfolgt  auf  Antrag  durch  die
zuständige  Steuerstelle.  Sie  darf  in  den  Fällen  des  §  78  Nr.  1,  4  nicht  versagt  werden.

(2)  In  den  Fällen  des  §  78  Nr.  2,  3  erfolgt  die  Zulassung  nur,  wenn  der  Antragsteller
  oder  im  Falle  der  Übernahme  eines  bestehenden  Geschäftsbetriebs  der  Geschäftsvorgänger
  den  gewerbsmäßigen  Wertpapierhandel  mindestens  ein  Jahr  betrieben,  in  dem  vorangegangenen
  letzten  Geschäftsjahr  einen  Verbrauch  an  Stempelmarken  der  Tarifnummer  4a
von  mindestens  5000  Mark  gehabt  hat  und  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  die  erforderte
Sicherheit  leistet.  Fällt  das  letzte  Geschäftsjahr  ganz  oder  teilweise  in  die  Zeit  der  Geltung
des  bisherigen  Gesetzes,  so  genügt,  soweit  dies  der  Fall  ist,  ein  Jahresstempelverbrauch  von
2000  Mark.  Außerdem  hat  sich  der  Antragsteller  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem
ein  Geschäft,  für  das  die  Stempelabgabe  fällig  geworden  ist,  nicht  den  bestehenden  Bestimmungen
  entsprechend  in  das  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  zu  führende  Buch  eingetragen
  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende
Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark  unabhängig  von  der  damit  verwirkten  gesetzlichen  Strafe
zu  zahlen.  Die  Zulassung  kann  versagt  werden,  wenn  der  Antragsteller  innerhalb  der  letzten
fünf  Jahre  wegen  Hinterziehung  von  Abgaben  rechtskräftig  zu  Strafe  verurteilt  worden  ist.

(s)  Die  Zulassung  ist  zu  widerrufen,  wenn  eine  ihrer  Voraussetzungen  weggefallen  ist
oder  der  Zugelassene  sich  als  unzuverlässig  erwiesen  hat.  Bleibt  nach  der  Zulassung  der
Jahresbetrag  der  entrichteten  Abgabe  hinter  dem  Betrag  von  5000  Mark  zurück,  so  bleibt
die  Zulassung  so  lange  bestehen,  als  sie  nicht  von  der  Steuerstelle  zurückgenommen  wird.
        <pb n="971" />
        Nr.  76.  959

(4)  Die  Sicherheitsleistung  bestimmt  sich  nach  dem  Jahresbetrage  der  im  vorangegangenen
  letzten  Geschäftsjahr  entrichteten  Stempelabgabe  und  ist  mindestens  in  Höhe  des  anderthalbfachen
  Betrags  des  auf  den  Abrechnungszeitabschnitt  durchschnittlich  entfallenden  Teiles
dieses  Betrags  zu  bemessen.  Auf  Antrag  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von
der  Forderung  einer  Sicherheitsleistung  abgesehen  werden.

(5)  Bestand  der  Geschäftsbetrieb  noch  nicht  ein  Jahr,  so  befindet  die  Steuerstelle  über
die  Zulassung  und  über  die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  nach  freiem  Ermessen.

g  80.

(1)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  ist  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem
Übergange  zu  diesem  Verfahren  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  in  doppelter
Ausfertigung  nach  Muster  20  zu  beantragen.  Dem  Antrag  ist  in  den  Fällen  des  §  78  ae,
Nr.  2  die  Bescheinigung  des  Börsenvorstandes,  in  den  Fällen  der  Nr.  3  die  Bescheinigung  eo
der  Handelskammer  beizufügen.  Die  Steuerstelle  kann  von  dem  Erfordernisse  der  Bescheinigung
absehen,  wenn  ihr  die  Verhältnisse  bekannt  sind.  Will  später  der  Steuerpflichtige  wieder  zur
Abgabenentrichtung  im  Wege  der  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  übergehen,  so  hat  er  dies
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Ubergange  zu  diesem  Verfahren  der  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Unterhält  der  Steuerpflichtige  Zweigstellen  außerhalb  des  Bezirkes  der  für  das
Hauptgeschäft  zuständigen  Steuerstelle,  so  ist  die  Zulassung  für  die  Zweigstellen  bei  den  für
diese  zuständigen  Steuerstellen  zu  beantragen.  Soweit  nach  8  79  Abs.  2,  3  die  Zulassung
von  einem  jährlichen  Mindeststempelverbrauch  abhängig  ist,  ist  der  Stempelverbrauch  des
Gesamtunternehmens  maßgebend.

8BI.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  nach  Prüfung  des  Antrags  (§  80)  und,  nachdem  die  erforderte
Sicherheit  geleistet  ist,  die  Zulassung  auf  der  zurückzugebenden  zweiten  Ausfertigung  des
Antrags  zu  bescheinigen.

(2)  Die  erteilten  Zulassungen  hat  die  Steuerstelle  der  Direktiobehörde  zur  Mitteilung
an  den  Stempelprüfungsbeamten  anzuzeigen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Zulassung  widerrufen
  oder  der  Steuerpflichtige  auf  eigenen  Wunsch  zur  Ausstellung  von  versteuerten  Schlußnoten
  wieder  übergegangen  ist.

§  82.

(1)  Der  Abrechner  hat  über  die  von  ihm  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Geschäfte
der  in  Tarifnummer  4  bezeichneten  Art  ein  Steuerbuch  nach  Muster  21  zu  führen.  In  2½
das  Steuerbuch  sind  unter  fortlaufender  Nummer  sowohl  die  steuerpflichtigen  wie  die  steuerfreien  Er
Geschäfte,  und  zwar  erstere  auch  dann  einzutragen,  wenn  ein  anderer  der  zur  Entrichtung
der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  ist.
        <pb n="972" />
        2
guhet

—

960

(2)  Die  Eintragung  hat  zu  enthalten:

1.  wenn  der  Abrechner  Vermittler  ist,  den  Namen  und  Wohnort  der  beiden  Vertragschließenden,
  wenn  er  Vertragsbeteiligter  ist,  den  Namen  und  Wohnort  des  oder
der  anderen  Vertragsbeteiligten  und  des  Vermittlers,

2.  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis  und
die  Zeit  der  Lieferung,

3.  wenn  eine  Steuerpflicht  besteht  und  der  Abrechner  der  zunächst  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  Verpflichtete  ist,  oder  wenn  ihm  als  Zweitverpflichteten  nach
§84  Abs.  3  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  dem  dort  bezeichneten  Umfang  obliegt,
den  Betrag  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Stempelabgabe,

4.  wenn  für  das  Geschäft  Steuerfreiheit,  oder  Steuerermäßigung  beansprucht  wird
den  Grund  der  Befreiung  oder  Ermäßigung.

(3)  Umfaßt  ein  Geschäft  mehrere  Gegenstände,  so  können  die  Wertbeträge  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung  zusammengefaßt  werden,  sofern  die  Gegenstände  dem  gleichen  Steuersatz
unterliegen.

(4)  Die  Eintragung  hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zu  erfolgen.  Die  Ansnahmefristen  der  8§  88,  89  gelten  auch  hier.  Macht
sich  eine  Aussetzung  der  Versteuerung  notwendig,  so  ist  §  87  mit  der  Maßgabe  entsprechend
anzuwenden,  daß  der  Direktivbehörde  an  Stelle  der  Abschrift  der  Schlußnote  Abschrift  des
Eintrags  ins  Steuerbuch  zu  übersenden  ist.

(5)  Solange  das  Steuerbuch  nicht  abgeschlossen  ist  (§  83  Abs.  1),  können  unrichtige
Einträge  berichtigt  werden.  Die  Berichtigung  hat  durch  einen  neuen  Eintrag  zu  geschehen,
auf  den  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist.  Ist  über  ein  Geschäft  abgerechnet,
  so  ist  die  Erstattung  einer  zu  Unrecht  entrichteten  Abgabe  auf  dem  im  §  226
bezeichneten  Wege  zu  beantragen,  ein  zu  wenig  entrichteter  Abgabebetrag  durch  Eintragung
in  der  laufenden  Steuerabrechnung,  auf  die  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen
ist,  nachzubringen.

§  83.

(1)  Das  Steuerbuch  ist  vom  Abrechner  monatlich  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den
Steuerbetrag  aufzurechnen  und  von  ihm  oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter  unter  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen  Angaben  zu  unterschreiben
und  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags
  vorzulegen.  Bei  geringem  Geschäftsumfange  kann  die  Steuerstelle  für  den  Abschluß
des  Steuerbuchs  und  die  Abführung  der  Abgabe  vierteljährliche  Zeiträume  zulassen.

(2)  Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  22
einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuche  während  des  Abrechnungs-
        <pb n="973" />
        Nr.  76.  961

abschnitts  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  aus  den  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  ergibt.
Enthält  das  Steuerbuch  in  einem  Abrechnungsabschnitte  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige
  zu  erstatten.

(3)  Die  Steuerstelle  nimmt  von  der  ordnungsmäßigen  Führung  des  Steuerbuchs  Einsicht,
prüft  die  Übereinstimmung  des  Abschlusses  des  Steuerbuchs  mit  der  Nachweisung,  setzt  den
Steuerbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch  und
auf  der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.  Der  Steuerstelle  sind
auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  zu  Grunde  liegenden  Schriftstücke
und  Geschäftsbücher  vorzulegen.

(4)  Das  Steuerbuch  ist  an  den  Abrechner  zurückzugeben,  die  Nachweisung  als  Beleg
zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Kursmakler  führen  an  Stelle  des  Steuerbuchs  das  Tagebuch,  das  den  Erfordernissen
des  §  82  entsprechend  einzurichten  ist.

(6)  Auf  Antrag  kann  dem  Abrechner  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet  werden,
als  Steuerbuch  ein  über  den  Umsatz  in  Wertpapieren  geführtes  Geschäftsbuch  zu  verwenden,
sofern  dieses  die  für  das  Stenerbuch  erforderten  Angaben  vollständig  ergibt.  Das  Geschäftsbuch
  muß  fest  gebunden  und  mit  fortlaufender  Seitenzahl  versehen  sein.

(7)  Dem  Abrechner  kann  ferner  auf  Antrag  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet
werden,  daß  die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen  in  das
Stenerbuch  zu  Grunde  liegen,  sowie  des  Geschäftsbuchs,  das  nach  Abs.  6  an  Stelle  des
Steuerbuchs  tritt,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle
des  Abrechners  erfolgt.  In  diesem  Falle  geschieht  die  Erhebung  der  Abgabe  auf  Grund
der  Nachweisung  vorbehaltlich  der  späteren  Nachprüfung  des  Steuerbuchs  oder  des  an  seine
Stelle  tretenden  Geschäftsbuchs  und  der  sonstigen  Unterlagen.  Die  Vereinnahmung  des
Abgabebetrags  ist  diesfalls  nicht  im  Steuerbuche,  sondern  auf  einer  vom  Abrechner  einzureichenden
  zweiten  Ausfertigung  der  Nachweisung  zu  bescheinigen.

(8)  Den  in  Abs.  6,  7  bezeichneten  Anträgen  soll  in  allen  Fällen  entsprochen  werden,
in  denen  dies  nach  dem  Umfang  des  Geschäftsbetriebs  geboten  erscheint.  Die  Nachprüfung
der  Nachweisung  an  Geschäftsstelle  hat  durch  einen  Beamten  der  Steuerstelle  oder  durch  einen
anderen  von  der  Direktivbehörde  hierfür  bestimmten  Beamten  zu  erfolgen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  für  die  Nachprüfung  die  Erhebung  einer  Abfertigungsgebühr  vorschreiben.

(9)  Die  Steuerbücher  der  Reichsbank  und  der  Staatsbanken  sowie  ihrer  Stellen  unterliegen
  einer  Prüfung  durch  die  Steuerstellen  nicht.  Die  Prüfung  hat  durch  Beamte  dieser
Anstalten  nach  Anordnungen  zu  erfolgen,  die  für  die  Reichsbank  das  Reichsbankdirektorium,
für  die  Staatsbanken  die  Landesregierung  trifft.  Die  Nachweisung  Muster  22  ist  von  dem  mit
der  Prüfung  beauftragten  Beamten  der  Anstalt  gegebenenfalls  mit  der  Bescheinigung  nerschen
        <pb n="974" />
        962

Auf  Grund  des  Steuerbuchs  (der  Geschäftsbücher)  geprüft  und  richtig  befunden.
(Name)............................................................
,  (Dienstbezeichnung)  ...
(10)  Die  Steuerbücher  und  die  an  ihre  Stelle  tretende  Geschäftsbücher  sind  fünf  Jahre
lang  nach  dem  Jahre,  in  dem  der  letzte  Monatsabschluß  erfolgt  ist,  aufzubewahren.

g  84.

(1)  Für  die  Dauer  der  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  fällt  die  Ausstellung
versteuerter  Schlußnoten  weg.

(2)  Der  Abrechner  hat,  falls  er  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete
ist  (§  20  Abs.  1  des  Gesetzes),  dem  für  die  Abgabe  nach  §  20  Abs.  2  des  Gesetzes  Verhafteten
innerhalb  der  für  die  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  vorgeschriebenen  Frist  schriftlich
davon  Mitteilung  zu  machen,  daß  er  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sei  und  die  Abgabe
in  dem  anzugebenden  Betrag  und  an  dem  zu  bezeichnenden  Tage  im  Steuerbuche  verrechnet
habe.  Wird  dem  anderen  eine  Schlußnote  oder  eine  sonstige  schriftliche  Abrechnung  erteilt,  so
ist  die  im  Satze  1  bezeichnete  Mitteilung  in  diese  aufzunehmen.  Die  Aufnahme  der  Mitteilung
kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  des  folgenden  Wortlauts  geschehen:

......  »f-PfReichsstempelabgabeimAbrechnungsvcrfahrenheute
verrechnet.  «

(3)  Ist  ein  anderer  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  verpflichtet  und  ist  dem  Abrechner
von  diesem  weder  eine  versteuerte  Schlußnote  noch  eine  Mitteilung  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Art  rechtzeitig  zugegangen  oder  ist  in  der  eingegangenen  Schlußnote  oder  nach  der  eingegangenen
Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag  entrichtet,  so  hat  der  Abrechner  die  von  ihm  nach
§  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  nachträglich  zu  entrichtende  Abgabe  innerhalb  der  dort  bezeichneten
Frist  im  Abrechnungswege  zu  begleichen  und  dem  anderen  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

(4)  Ist  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete,  nicht  aber  der  für  die
Entrichtung  der  Abgabe  verhaftete  Vertragsbeteiligte  (§  20  Abs.  2  des  Gesetzes)  zum  Abrechnungsverfahren
  zugelassen,  so  gelten  für  letzteren  die  im  §  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  vorgesehenen
Verpflichtungen,  wenn  ihm  von  dem  zunächst  Verpflichteten  keine  Mitteilung  der  im  Abf.  2
bezeichneten  Art  zugegangen  oder  nach  der  eingegangenen  Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag
  entrichtet  ist.

§  85.

(1)  Bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,  der  als  Kommissionär
  eines  Dritten  handelt,  ist  die  im  8  23  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgesprochene  Abgabenermäßigung
  oder  Abgabenbefreiung  für  das  Abwicklungsgeschäft  mit  dem  Dritten,  soweit  die
Kommissionäre  im  Abrechnungsverhältnisse  stehen,  davon  abhängig,  daß  dem  Zwischenkom-
        <pb n="975" />
        Nr.  76.  963

missionär  von  seinem  Kommissionär  ein  mit  dem  Vermerk  „in  Kommission“  versehenes
Abrechnungsschreiben  erteilt  wird,  das  die  im  §  84  Abs.  2  vorgeschriebene  Mitteilung  enthält,
und  daß  er  in  seinem  Steuerbuche  bei  dem  Eintrag  des  Abwicklungsgeschäfts  auf  das  über
den  gleichen  Betrag  und  den  gleichen  Preis  lautende  Abrechnungsschreiben  und  die  in  ihm
bestätigte  Entrichtung  der  Abgabe  Bezug  nimmt.  Das  gleiche  hat  in  der  seinem  Kommittenten
nach  §  84  Abs.  2  zu  erteilenden  Mitteilung  zu  geschehen.  Die  Mitteilung  im  Abrechnungsschreiben
  an  den  Zwischenkommissionär  kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  folgenden
Wortlauts  geschehen:

Geschäft  in  Kommissio  .Pf.  Reichsstempelabgabe  im  Abrechnungsverfahren

  heute  verrechnet.

(2)  Ist  ein  Kaufgeschäft  gleichzeitig  mit  einem  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  zu  erfüllenden
Rückkaufgeschäfte  verbunden  und  lauten  beide  Geschäfte  über  Wertpapiere  gleicher  Art  und  in
gleichem  Betrage,  so  tritt  die  Vergünstigung  nach  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes  nur  ein,  wenn
beide  Geschäfte  im  Steuerbuch  unter  der  gleichen  Nummer  eingetragen  sind  und  die  Eintragung
sowie  die  nach  §  84  Abs.  2  zu  erteilende  Mitteilung  den  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder
„Deportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“  enthält.

(3)  Im  Falle  des  §  24  Abs.  1  des  Gesetzes  tritt  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe
an  die  Stelle  des  Stempelergänzungsscheins  (§§  75,  76  der  Ausführungsbestimmungen)  die
Eintragung  in  das  Steuerbuch  unter  einer  besonderen  Nummer.  Der  Eintrag  ist  in  der
Bemerkungsspalte  durch  den  Vermerk  „Kompensation“  zu  erläutern.  Im  Falle  des  §  24
Abs.  2  des  Gesetzes  sind  in  der  Bemerkungsspalte  die  übrigen  Beteiligten  und  das  Verhältuis
ihrer  Beteiligung  am  Geschäft  anzugeben.

(4)  Im  Falle  des  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  müssen  die  dort  erforderten  Angaben
zur  Wahrung  der  Abgabefreiheit  in  das  Steuerbuch  eingetragen  und  auch  in  die  nach  §  84
Abs.  2  zu  erteilende  Mitteilung  aufgenommen  werden.

Zum  §  27  des  Gesetzes.
8  86.

(1)  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Ver=  20.  Verwendung
  von  Stempelmarken.  Die  Stempelmarken  sind  in  ungeteiltem  Zustand  tunlichst  auf  senerung  von
der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Tages  der  Verwendung  in*
und  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  der  im  §  65  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebenen  Weise  zu
entwerten.  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von  der  Steuerstelle
auf  dem  zweiten  Stück  und  auf  den  etwaigen  weiteren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter
Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Stempelbelrag  zu  der  ersten  Urschrift

verwendet  ist.
1717
        <pb n="976" />
        21.  Aussetzung
  der
Versteuerung.

22.  Ausnahmefristen

für  die  Ausstellung
  der
Schlußnoten.

964

(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Vertragschließenden
  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zum  §  28  des  Gesetzes.
§  87.

(1)  Über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  ist,
weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  Betrage
19  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  §§  21  und  22
des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile  aber  zu  vermerken,  daß
die  Besteuerung  so  lang  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich  wird.  Abschrift
der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der  Direktiobehörde  zu  übersenden.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der
§§  21  und  22  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die
erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.  Die  Direktivbehörde  ist  berechtigt,
sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.

(2)  Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  27  des  Gesetzes
unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu  versteuern
  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach
Maßgabe  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde
oder  auf  den  mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,
daß  die  Erhebung  der  Stempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung  ausgesetzt
  sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die  Steuerfestsetzung
wesentlichen  Teile  der  Urkunde  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,
hat  die  anderweite  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Steuerstelle
nach  der  Vorschrift  im  8  27  des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,
genügt  die  Vorlegung  einer  von  ihnen.  Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter
Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung.

(3)  Im  Sinne  der  §§  21,  22,  27  des  Gesetzes  gilt  der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung
  ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

(4)  Die  Direktiobehörde  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Steuerstelle  kann,  wenn  die
Berechnung  eines  Teiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Eutrichtung  dieses
Teiles  anordnen.

g  88.

(1)  Ist  das  Geschäst  zwischen  Vertragschließenden,  welche  sich  nicht  an  demselben  Orte
befinden,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zustande  gekommen,  so  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote
        <pb n="977" />
        Nr.  76.  965

1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (§  20  Abs.  1  und
§  21  des  Gesetzes)  zehn  Tage,
2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

(2)  Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Teil  am  Tage  nach
der  Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden  Teil  am
Tage  nach  dem  Eingang  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle  einer  brieflichen  Bestätigung
  der  telegraphischen  Annahmeerklärung  nach  dem  Eingang  der  letzteren.

(3)  Bei  Geschäften  über  Wertpapiere,  welche  zum  Liquidationskurs  abgeschlossen  sind,
beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten
Absatzes,  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für
den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Tage  nach  dem  Geschäftsabschlusse.

(4)  Hat  jemand  Geschäfte  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Ausland  dortselbst
  abgeschlossen  (§  18  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt,  so  beginnt  der  Lauf
der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  ihn  erst  mit  dem  Tage  nach  seiner
Rückkehr  in  das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inland  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird
hierdurch  nicht  geändert.

§  89.

Wenn  bei  Erledigung  einer  An=  oder  Verkaufskommission  mehrere  an  verschiedenen
Orten  befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß
die  eine  Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote
über  das  Abwickelungsgeschäft  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung
des  An=  oder  Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über
das  Abwickelungsgeschäft  spätestens  am  ersten  Werktag  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen
Mitteilung  über  die  Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.

V.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
8  90.

(1)  Bei  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterielosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  1.  Berechnung
Loses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  der  Abgabe.
Loses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.

Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung  gestellte
Betrag  der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung  des  auf
die  Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der  Abgabe
        <pb n="978" />
        2  Anmeldung
und  Steuer-966



nur  ⅜  des  Gesamtpreises  zugrunde  zu  legen.  Bei  der  Versteuerung  der  beim  Totalisator
gemachten  Spieleinlagen  (vgl.  §  94)  wird  diese  Art  der  Berechnung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  die  Abgabe  nach  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom
4.  Juli  1905  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  6.  April  1906  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  531)  bis  auf  weiteres  zur  Hälfte  unerhoben  zu  bleiben  hat.

(2)  Bei  inländischen  Losen  ist  die  Stempelabgabe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  derart
festzustellen,  daß  ein  sich  bei  Berechnung  der  Gesamtabgabe  ergebender  Betrag  von  weniger
als  5  Pfennig  außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne
Rest  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  werden.

(3)  Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die
Stempelabgabe  für  solche  Lose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig  erneuert
werden  und  somit  verfallen,  von  dem  Gesamtpreis  der  Lose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen
  planmäßig  zu  zahlenden  Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.

Zu  den  88§  34  bis  38  des  Gesetzes.
§  91.
(1)  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen

entrichtung.  der  Gesamtpreis  der  Lose  die  Summe  von  100  Mark  übersteigt,  hat  der  zuständigen

–

Steuerstelle  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Er-#

  lanbnis  —  auf  Verlangen  der  Behörde  nach  Muster  23  —  schriftlich  anzumelden:

#  "

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Lose,

den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Lose  begonnen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem
Vertriebe  der  Lose  betrauten  Personen.

(2)  Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine  amtlich
  beglaubigte  Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  oder  Ausspielung
  anzuschließen.

(s)  Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Lose  zur  Stempelung
ist  die  Abgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  einzuzahlen.  Wird  Stundung
der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Lose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabebetrags
  oder  ohne  solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

(4)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt
  oder  beendet  werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §  23  Abs.  3  bis  5  entsprechend
zu  verfahren.
        <pb n="979" />
        Nr.  76.  967

g  82.

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  festgesetzt,  dem  Unternehmer
  vielmehr  nur  gestattet  ist,  Lose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  dürfen
die  Lose  nach  Bedarf  versteuert  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Teiles  der  auszugebenden
  Lose  gelten  die  Bestimmungen  des  §  91  Abs.  1,  2.  Weitere  Lose  sind  mit  besonderer
  Anmeldung  vorzulegen,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der  Nummern  der
Lose  auf  die  erste  Anmeldung  Bezug  zu  nehmen  ist.

§6#93.

Ist  in  dem  Preise  für  das  Los  oder  den  Spielausweis  zugleich  in  ungetrennter
Summe  die  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  enthalten,  so  hat  der  Unternehmer  in  der
Anmeldung  anzugeben  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  welcher  Betrag  oder  Teilbetrag  den
Preis  für  die  Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in
den  Fällen,  in  welchen  eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,
  sondern  die  Bescheinigung  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich
als  Los  oder  Spielausweis  dient.  Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende
Betrag  darf  nicht  geringer  sein  als  der  Wert  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem
Unternehmer  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es  der
Stenerstelle  frei,  den  auf  die  Lose  oder  Spieleinlagen  zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem
Ermessen  festzusetzen.

§s  94.

(1)  Im  Betriebe  der  Totalisatoren  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  wird  von  3.  Totalisator.
der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplans  (§91  Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß
die  Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  Einsätze  auf  die  am  Rennen  beteiligten
Pferde  nach  Bedarf  versteuert  werden.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur
versteuerte  Ausweise  über  Einsätze  ausgeben  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam
  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse  des  jeweiligen
  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  Abstempelung  der
Spielausweise;  auch  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  von  Erteilung  von
Ausweisen  über  auswärtige  Wettaufträge  abgesehen  werden.  Die  Abgabe  ist  von  dem  am
Schlusse  des  Rennens  sich  ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die
Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  (§  90)  zu  entrichten.  Zu  letzterem  Zwecke  hat  die
Totalisatorverwaltung  an  dem  auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den  Spiel-
        <pb n="980" />
        968

umsatz  ergebenden  Auszug  ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und  den  sich
danach  ergebenden  Stempelbetrag  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen  Bücher
und  Listen  der  Steuerstelle  zur  Einsicht  vorzulegen.
(s)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  einer
Prüfung  zu  unterzichen.
§  95.

4.  Abgaben-  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  beansprucht,  so  ist  mit  der  Anmeldung  der  Nachweis

befreiung.  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  Zwecken  verwendet
werden  wird.  Uber  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondrre  über  die  Frage,  ob
ein  ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktiobehörde.  Sie  ist  auch
ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen  die
Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch  genommen  ist.

§  96.
2  Liiteilung  (1)  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Veraustaltung  einer  öffenter
  obrigkeit-  ·  .

lichen  lichen  Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der

Erlaubnis.  Abgabe  für  die  Lose  zuständigen  Steuerstelle  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines

Zweckes,  des  Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem

dem  letzteren  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  behändigt  worden  ist,  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

(2)  Auf  Grund  dieser  Mitteilung  hat  die  Steuerstelle  sogleich  nach  Ablauf  der  im

§  91  für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  der

Abgabe  sowie  nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Losabsatzes  und  Einleitung  des
Strafverfahrens  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§  97.

6.  Abstempe-  (1)  Nachdem  der  Abgabebetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder  gelung.
  stundet,  oder  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Lose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkannt
worden  ist,  werden  die  Lose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  mittels  Stempelaufdrucks  abgestempelt.
  Der  Stempel  ist  von  runder  Form.  Er  führt  den  Reichsadler  und  enthält
über  diesem  die  Aufschrift  „VERSTEULERT“  obder  „STENAPELFREIL“,  darunter  das
Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.  Die  Lose  oder  Spielausweise  sind  in  einer

solchen  Form  und  Beschaffenheit  herzustellen,  daß  sie  sich  zur  Abstempelung  eignen.
(2)  Die  Bestimmung  des  §  49  Abs.  2  ist  auf  die  Abstempelung  von  Losen  durch  zuverlässige
  Privatdruckereien,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Losen  befassen,  entsprechend

anzuwenden.
        <pb n="981" />
        Nr.  76.  969

(3)  Ungestempelte  Lose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage  von
nicht  mehr  als  100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.  Nach  näherer  Vorschrift  der  obersten
Landesfinanzbehörde  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindenden  Warenverlosungen
  von  der  Abstempelung  der  Lose  abgesehen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die
Zahl  und  den  Preis  der  Lose  die  Abstempelung  unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen
  würde.

(4)  Die  abgestempelten  Lose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der  einen  Ausfertigung
  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Diese  wird  nebst  ihren  Anlagen  (§  91)  Beleg  zum
Anmeldungsbuche.  Die  andere  wird  mit  einer  Bescheinigung  über  Entrichtung  und  Buchung
der  Abgabe  oder  über  die  Steuerfreiheit  versehen  und  als  Ausweis  mit  den  abgestempelten
Losen  zurückgegeben.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung
zum  Beginne  des  Losabsatzes  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Lose
ausgehändigt  werden.

§  98.

(1)  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  7.  Auswelche
  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffent-  mieungen  auf
lichen  Ausspielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesamtpreis  der  Spielausweise  jeder  8
einzelnen  der  hintereinander  folgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

(2)  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Stempelabgabe
sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  Reihenbezeichnung  und  Nummern  anzugeben.  Wird
die  Abgabe  gestundet,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  in  welcher  gleichfalls
die  Nummern  und  nach  Umständen  die  Reihenbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu
machen  sind.

§  99.

Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spielteilnehmer  gegen  Entrichtung  des  8.  Tombola.
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren  Beschaffenbeit
  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen  usw.  als
Ausweise  über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der
Abstempelung  dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnismäßige
Mühewaltung  verursachen  würde.

§  100.

Offentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spielteilnehmern  keinerlei  Ausweise  ausge=  09.  Aushändigt
  werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne  ganz  rien
oder  teilweise  in  barem  Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  ausweise

einzuzahlen;  auf  letztere  findet  die  Bestimmung  im  §  91  siungemäße  Anwendung.
172
        <pb n="982" />
        970

8  101.
10.  Anmmer-  Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ansspielungen  von  Gegenständen  zur
listen.  Beifügung  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Beteiligungsbetrags
vom  Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht  anzusehen.

Zum  8§  36  des  Gesetzes.
§  102.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen
  die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Lose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen
Sicherstellung  der  letzteren  oder  ohne  solche  erteilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  den  8§.  37  und  38  des  Gesetzes.

§  103.
S#ssichen.  Ausländische  Lose  und  Ausweise  über  Spiel=  oder  Wetteinlagen  sind  der  zuständigen
d  Spiel.  Steuerstelle  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  24  doppelt  auszufertigenden  Anmeldung
minter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  innerhalb  der  im  §  37  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist
he  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,  der  Belege  und  wegen
der  Abstempelung  der  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  §  97.  Stundung  der  Steuer
findet  nicht  statt.

11.  Stundung.

Zum  §  40  des  Gesetzes.
§  104.

13.  Erstattung  (1)  Für  unabgesetzt  gebliebene  Lose  usw.  einer  zustande  gekommenen  Ausspielung  wird
27  die  Stempelabgabe  nicht  erstattet.  Wird  indessen  der  Lotterieplan  geändert  und  werden  hierbei
  die  unabgesetzten  Lose  oder  ein  Teil  davon  von  der  Verlosung  ausgeschlossen  und  der
Gesamtwert  der  Gewinne  dementsprechend  ermäßigt,  so  kann  die  Steuer  für  die  von  der
Verlosung  ausgeschlossenen  Lose  erstattet  werden.  Unterbleibt  bei  einer  Lotterie  die  Ziehung,
so  kann  die  Steuer  von  den  unabgesetzt  gebliebenen  oder  vom  Veranstalter  zurückerworbenen
Losen  ganz  oder  teilweise  erstattet  werden.  In  den  Fällen  der  Sätze  2,  3  bedarf  die  Erstattung

  der  Steuer  der  Genehmigung  der  Direktiobehörde.
(2)  Das  gleiche  gilt  von  der  Steuer  für  Wettausweise,  wenn  ein  Rennen  usw.,  für
welches  die  Wette  abgeschlossen  ist,  nicht  zustande  kommt.  Dies  ist  beispielsweise  auch  dann
der  Fall,  wenn  das  Pferd,  auf  das  die  Wette  sich  bezieht,  an  dem  Reunen  nicht  teilnimmt.

Zum  §  41  des  Gesetzes.

§  105.
11  Eants=  Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage  nach
        <pb n="983" />
        Nr.  76.  971

Ablauf  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  unter  Benutzung  eines
von  diesem  vorzuschreibenden  Musters  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  und  den  Preis  der  Lose
(§90)  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  sind  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung  doppelt  zu
erstatten.  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  setzt  die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

VI.  Frachturkunden.
Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  88  43  bis  51  des  Gesetes.
8  106.

(1)  Sendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert  werden,  sind  als  Eilgut,  Sendungen,  1.  Begriffliche
die  mit  gewöhnlichem  Frachtbrief  aufgeliefert  werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln;  jedoch  IInterscheidnng
sind  Stückgutsendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert,  aber  zu  ermäßigten  Frachtsätzen  sendungen
befördert  werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln.

(2)  Sendungen,  die  mit  Eisenbahnpaketadresse  aufgegeben  werden,  sind  als  Expreßgut
zu  behandeln.  Ebenso  gilt  als  Expreßgut  solches  Reisegepäck,  das  zu  Expreßgutsätzen  ohne
Vorlegung  von  Fahrkarten  auf  Gepäckschein  befördert  wird.

(3)  Als  Fracht=  und  Eilstückgut  gelten  solche  Sendungen,  für  die  die  Fracht  nach  den
Stückgutsätzen,  als  Fracht=  und  Eilgut  in  Wagenladungen  solche  Sendungen,  für  die  die
Fracht  nach  den  Wagenladungssätzen  berechnet  ist.

(4)  Fahrzeuge,  für  die  Kilometerfracht  für  die  Achse  oder  den  Wagen  berechnet  wird,
gelten  als  Fracht=  oder  Eilgut  in  Wagenladungen.

(5)  Lebende  Tiere  gelten  als  Eilstückgut,  wenn  sie  zu  Stücksätzen  abgefertigt  werden,
als  Eilgut  in  Wagenladungen,  wenn  sie  zu  Ladungssätzen  abgefertigt  werden  oder  für  die  Beförderung
  bestimmungsgemäß  ein  ganzer  Wagen  zur  ausschließlichen  Benutzung  gestellt  wird.

(6)  Leichensendungen,  für  die  Kilometerfracht  berechnet  wird,  gelten  als  Eilgut  in
Wagenladungen.

§  107.
(1)  Geht  eine  als  Eisenbahnwagenladung  verfrachtete  Sendung  infolge  Umladung  als  See=  2.  Stempelfrachtgut
  auf  dieselbe  Frachturkunde  weiter  oder  umgekehrt,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  Steuer-  berenn  im
3  cbror  c
satze  für  diejenige  Beförderungsweise  zu  berechnen,  welche  den  höheren  Stempelbetrag  ergibt.  herlrenn

(2)  Im  deutschen  Levanteverkehr  über  -  seewärts  nach  Hafenplätzen  der  Levante  im  nereiniaten

 

«  »  Hamburg  Eisenbahnund
  im  deutschen  Ostafrikaverkehr  über  Hamburg  ist  der  Frachtbrief  nach  Tarifnummer  64,  u  Ehise

das  Konnossement  nach  Tarifnummer  Ga  zu  versteuern.
(3)  Die  Befreiung  unter  1  der  Tarifnummer  6  greift  auch  dann  Platz,  wenn  die

Frachtfreiheit  nur  für  die  Beförderung  auf  der  Eisenbahnstrecke  gilt.
172
        <pb n="984" />
        8.  Stempelzeichen.


4.  Verkauf
der  Stempelzeichen.


5.A  Eiserner
Bestand  der
Eisenbahndienststellen.


972

§  108.

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  dienen  Stempelmarken
  zu  5,  10,  15,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  1½,  2,  3,  4,  5,  6  und
10  Mark,  gestempelte  Vordrucke  für  gewöhnliche  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  15  Pfennig  und
gestempelte  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen  zu  15  Pfennig.

(2)  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.
Sämtliche  Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen  bei  den
Markwerten  nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Aufschrift
  „DEUTSCHES  REICI,  „FRACHTSTEMDEL“",  bie  Wertbezeichnung  und  auf
guillochiertem  Grunde  am  unteren  Rande  den  Vordruck  „den“  für  den  Tag  der  Verwendung.
Die  Marken  zu  5  Pfennig  sind  schokoladebraun,  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  15
Pfennig  blaugrau,  zu  20  Pfennig  blau,  zu  25  Pfennig  orange,  zu  30  Pfennig  braun,
zu  40  Pfennig  schiefergrau,  zu  50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grün,  zu  1  Mark  grün
und  rot,  zu  1½  Mark  rotbraun  und  hellviolett,  zu  2  Mark  blau  und  gelb,  zu  3  Mark
braungrün  und  hellgrüngrau,  zu  4  Mark  grau  und  braun,  zu  5  Mark  rot  und  orange
zu  6  Mark  grün  und  violett,  zu  10  Mark  violett  und  grau.  "

(3)  Die  gestempelten  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  sind  mit
einem  schwarzen  Stempelaufdruck  von  der  im  §  112  Abs.  2  bezeichneten  Art  versehen

8  109.

(1)  Die  Stempelmarken  werden  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu  bestimmten
Amtsstellen  verkauft.  Die  Landesaufsichtsbehörden  bestimmen  außerdem  die  Dienststellen  der
Eisenbahnen  und  Kleinbahnen,  welche  Stempelmarken  und  gestempelte  Vordrucke  verkaufen
und  die  von  ihnen  zu  verkaufenden  Wertarten.  Beim  Verkaufe  von  gestempelten  Vordrucken
kann  neben  dem  Betrage  des  Stempels  für  die  Herstellung  und  Lieferung  der  Vordrucke  ein
besonderes  Entgelt  verlangt  werden.

(2)  Die  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen  haben  die  Stempelmarken  von
Verkaufsstellen  des  Bundesstaats  zu  beziehen,  in  dessen  Gebiete  sie  gelegen  sind.  Den  beteiligten
  Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  anderweite  Vereinbarung  untereinander  zu
treffen;  die  Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

8  110.

(1)  Für  die  im  8  109  Abs.  1  bezeichneten  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen
  sind  erstmalig  als  eiserner  Bestand  in  Höhe  eines  Monatsbedarfs  ohne  Entrichtung.
des  Gegenwerts  Frachtstempelmarken  zu  überweisen  und  für  den  Verkauf  durch  diese  Stellen.
bestimmte  Vordrucke  abzustempeln.  Für  Kleinbahnen  kann  die  Begünstigung  an  die  Be-
        <pb n="985" />
        Nr.  76.  973

stellung  von  Sicherheit  geknüpft  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Abstempelung
trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(2)  Die  den  Eisenbahndienststellen  als  eiserner  Bestand  gelieferten  Stempelmarken  sind
in  der  Anlage  7  zu  den  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten  mit  als  Bestand  nachzuweisen.
  Der  Stempelwertbetrag  der  ohne  Entrichtung  der  Stempelabgabe  als  eiserner  Bestand
  abgestempelten  Vordrucke  ist  ebendaselbst  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

(3)  Die  zur  Ergänzung  des  eisernen  Bestandes  erforderlichen  Stempelmarken  haben  die
Dienststellen  jeweilig  gegen  Vergütung  des  Steuerwerts  unmittelbar  von  den  im  §  109
Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Amtsstellen  zu  beziehen.

*  111.

(1)  Die  Entwertung  der  Marken  erfolgt  außerhalb  des  Eisenbahnverkehrs  in  der  Weise,  6.  Entwertung
daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  entsprechend  den  Be-  br  Stempel.
stimmungen  im  §  66  eingetragen  werden.  Die  Marke  darf  außerdem  mit  einem  fünfeckigen  "
Sterne  dergestalt  durchlocht  werden,  daß  der  Stern  den  Kopf  der  Marke  trifft,  die  wesentlichen
  Merkmale  der  Marke  und  insbesondere  den  Entwertungsvermerk  aber  unverletzt  läßt.

(2)  Im  Eisenbahnverkehre  sind  die  Stempelmarken  ausschließlich  durch  die  Eisenbahndienststellen
  zu  entwerten.  Die  Entwertung  erfolgt  mit  dem  Tagesstempel  der  Verstand=  oder
Empfangsstation.  Zu  der  Abstempelung  ist  eine  die  Beseitigung  des  Stempelaufdrucks  möglichst
ausschließende  Farbe  zu  verwenden.  Ist  nach  den  Vorschriften  der  Eisenbahnverwaltung  bei
im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  die  Stempelabgabe  vom  Absender  einzuziehen  und  hat
dieser  zu  den  Frachtbriefen  nicht  Vordrucke  mit  eingedrucktem  Stempel  verwendet,  so  hat  er  die
Stempelmarken  im  erforderlichen  Betrag  auf  den  Frachtbriefen  unentwertet  vor  der  Auflieferung
aufzukleben.  Bei  Stückgut=  und  Expreßgutsendungen  soll  die  Marke  an  der  für  den  Stempel
der  Versandstation  bestimmten  Stelle  aufgeklebt  werden.

8  112.

(1)  Auf  Antrag  können  von  den  Steuerstellen  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  der  in  7.  Abstempe-Tarifnummer
  Ca,  b  bezeichneten  Art  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  10  Pfennig  lung  von  Priund
  1  Mark  sowie  Vordrucke  zu  gewöhnlichen  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen  Wii
mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  15  Pfennig  versehen  werden.  Vordrucke  zu  seellen
Schiffssrachtmkunden  werden  nur  insoweit,  als  dies  bisher  zulässig  war,  Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen
  und  Eisenbahnpaketadressen  nur  in  Mengen  von  mindestens  1000  Stück
abgestempelt.  Die  Frachtbriefe  sind  so  gefalzt  und  geordnet  vorzulegen,  daß  sie  ohne  weitere
Vorbereitung  abgestempelt  werden  können.

(2)  Die  Druckstempel  für  die  Abstempelung  haben  eine  ausgezackte  Form.  In  der  Mitte
        <pb n="986" />
        8  Abstempelung
  durch
Privatdruckereien.


974

befindet  sich  ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umriß.  Bei  dem  Stempel  zu  1  Mark
blickt  der  Kopf  nach  links,  bei  demjenigen  zu  10  und  15  Pfennig  nach  rechts  wie  bei  den  gleichwertigen
  Marken.  Uber  dem  Merkurkopf  befindet  sich  die  Kaiserkrone,  darunter  die  Ausschrift
„DEUTSCHER  FRACITTSTEAPEL  und  die  Unterscheidungsnummer,  zu  beiden  Seiten
die  Wertbezeichnung.  Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt  38,  diejenige  des  Stempels
zu  10  und  15  Pfennig  25  Millimeter  in  der  Höhe.  Der  Aufdruck  geschieht  mit  schwarzer
Stempelfarbe.

(3)  Auf  den  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen  ist  der  Stempel  mittels
Maschine  in  dem  für  den  Stempel  der  Versandstation  bestimmten  Raume,  und  zwar  rechts
oben,  aufzudrucken.

(4)  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des  Musters  18  in.
doppelter  Ausfertigung.  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Abgabebetrag  gleichzeitig  einzuzahlen.

§  113.

(1)  Die  Bestimmungen  des  §  49  Abs.  2  sind  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken  für
Eisenbahnfrachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  mit  dem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage
von  15  Pfennig  durch  zuverlässige  Privatdruckerein,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Eisenbahnfrachtbriefen
  und  Eisenbahnpaketadressen  befassen,  entsprechend  anzuwenden.  Die  Abstempelung
  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Vordrucke  die  Angabe  der  Firma  der  Druckerei  und  eine
Reihenbezeichnung  enthalten,  die  die  Gesamtzahl  der  gleichzeitig  bedruckten  Stücke  ersehen  läßt
G.  B.  Druckerei  von  Anton  Schmidt  in  Cöln,  Reihe  D  Nr.  5001  bis  10.000).  Der  Aufdruck
geschieht  mit  schwarzer  Stempelfarbe.  .

(2)  Die  Abstempelung  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die
Druckerei  liegt.  In  der  nach  dem  Muster  18  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden
Anmeldung  sind  in  den  Spalten  4  bis  6  die  Frachtbriefe  und  Paketadressen  getrennt  nach
dem  Steuersatz  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  sowie  der  fortlaufenden  Nummern
aufzuführen.  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Abgabebetrag  gleichzeitig  einzuzahlen.

(3)  Die  Bestimmung  im  §  112  Abs.  3  findet  Anwendung.

§  114.

Über  die  Aufdruckung  des  Reichsstempels  auf  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen,
  die  in  eigenen  Druckereien  der  Eisenbahnverwaltungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
  hergestellt  werden  oder  ihnen  zur  Anbringung  des  Eisenbahnprüfungsstempels  vorgelegt
  werden  müssen,  durch  diese  Druckereien  und  über  die  Abführung  der  Stempelabgabe
Bestimmungen  zu  treffen,  bleibt  der  obersten  Landesfinanzbehörde  unter  Zustimmung  des-Reichskanzlers
  (Reichsschatzamt)  vorbehalten.
        <pb n="987" />
        Nr.  76.  975

115.

(1)  Bei  Militärgut=  und  Militärtiersendungen,  deren  Beförderungskosten  gestundet  werden,  9.  Nachträgist
  die  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten.  Mit  Zustimmung  des  cceEener
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  kann,  wenn  die  Gebühren  für  zu  stundende  Militärsendungen  ohne  Markenauf
  Grund  der  Militäreisenbahnordnung  pauschaliert  sind,  für  diese  Sendungen  auch  eine  verwendung.
Pauschalierung  des  Frachturkundenstempels  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  angeordnet
werden.

(2)  Die  Stempelbeträge  werden  nachträglich  berechnet.  Die  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)
  der  Eisenbahnverwaltungen  teilen  den  zahlenden  Militärstellen  die  Stempelabgaben
mit  und  benachrichtigen  gleichzeitig  von  deren  Gesamtbetrag  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zur  Vereinnahmung  der  Stempelabgaben  bestimmte  Steuerstelle.  Die  zahlenden
Militärstellen  übersenden  darauf  dieser  Steuerstelle  ihrerseits  eine  Nachweisung  über  die  im
Abrechnungszeitraume  fällig  gewordene  Abgabe  in  zweifacher  Ansfertigung  nach  Maßgabe
des  Musters  25  und  führen  gleichzeitig  den  Betrag  der  Abgabe  an  die  Steuerstelle  ab.  2½

(#3)  Die  Steuerstelle  hat  den  Abgabebetrag  im  Einnahmebuche  zu  vereinnahmen,  die  **
Benachrichtigungen  der  Verkehrskontrollen  und  die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung  als
Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen,  die  andere  mit  Empfangsbekenntnis  zurückzusenden.

§  116.

(1)  Die  Abgabe  von  den  Einzelsendungen,  die  im  Eisenbahn-Sammelladungsverkehre  10.  Eisenbahnder
  Spediteure  befördert  werden  (Tarifnummer  6),  ist  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sen-  Samel
dungen  vom  Empfänger  der  Sammelladung,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  von  verkehr  der
dem  Spediteur  zu  entrichten,  der  die  Sammelladung  bildet.  Enthält  eine  Eisenbahn=  Spediteure.
Sammelladung  Sammelgut  verschiedener  Spediteure,  so  ist  jeder  zur  Eutrichtung  der  Abgabe
für  die  von  ihm  in  die  Sammelladung  gegebenen  Sendungen  verpflichtet.

(2)  Die  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von  Frachturkundenstempelmarken  zu  der  Urkunde
(Bordereau,  Avis  und  dergleichen)  zu  entrichten,  durch  die  dem  Empfänger  des  Sammelguts
die  Verfügungsanweisung  über  dieses  erteilt  wird  (Sammelgutüberweisung).  In  der  Sammelgutüberweisung
  desjenigen  Spediteurs,  der  die  Eisenbahn-Sammelladung  bildet,  ist  das
Sammelgut  anderer  Spediteure  als  solches  ersichtlich  zu  machen.

(3)  Die  Stempelmarken  sind  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sammelladungen  binnen
einer  Woche  nach  Eupfang  der  Sammelgutüberweisung,  spätestens  jedoch  vor  Aushändigung
des  Gutes,  zu  der  Urkunde  selbst,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  binnen  einer
Woche  nach  Absendung  der  Samelgutüberweisung  zu  einer  Abschrift  oder  einem  Abdruck  zu
verwenden,  die  vom  Aussteller  zurückzubehalten  sind.  Die  Urkunden  sind  der  Zeitfolge  nach
geordnet  während  der  Dauer  von  fünf  Jahren  aufzubewahren.
        <pb n="988" />
        976

§  117.

Ist  eine  Urkunde  der  im  §  116  bezeichneten  Art  nicht  erteilt,  so  ist  die  Abgabe  von
den  daselbst  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sammelladungen
binnen  der  im  Abs.  3  Satz  1  daselbst  angegebenen  Frist,  bei  im  Inland  aufgegebenen
Sendungen  binnen  einer  Woche  nach  der  Abfertigung  der  Sammelladung  durch  Verwendung
von  Frachturkundenstempelmarken  zu  einer  von  ihnen  zu  bewirkenden  Aufstellung  zu  entrichten,
in  welcher  die  in  der  Sammelladung  vereinigten  Einzelsendungen  nach  Art,  Zahl  und
Bezeichnung,  Versendungs=  und  Bestimmungsort  sewie  Absender  und  Empfönger  einzeln
aufzuführen  sind.  Der  letzte  Satz  des  116  Abs.  3  gilt  auch  hier.

§  118.

(1)  Gehen  im  Eisenbahnstückgutverkehr  abgefertigte  Einzelsendungen  während  der  Beförderung
  nach  ihrem  Bestimmungsort  in  den  Eisenbahn-Sammelladungsverkehr  über,  so
sind  in  den  in  §§  116,  117  bezeichneten  Urkunden  (Sammelgutüberweisung,  Aufstellung)
die  die  Stempelfreiheit  nach  der  Befreiung  3  zu  Tarifnummer  Ce  begründenden  Umstände
anzugeben  und  die  stempelfreien  Posten  mit  dem  Vermerke  „stempelfrei“  zu  versehen.

(2)  Werden  in  eine  Sammelladung  Einzelsendungen  aufgenommen,  die  nach  einem
über  dem  Bestimmungsort  der  Sammelladung  hinausliegenden  Ort  bestimmt  sind,  und  für
die  sich  Stempelfreiheit  nicht  bereits  nach  Abs.  1  ergibt,  so  darf  ihre  Besteuerung  in  der
Urkunde  nur  unterbleiben,  wenn  der  Aussteller  in  dieser  unter  Angabe  des  Empfängers  und
des  Bestimmungsorts  der  Einzelsendung  bescheinigt,  daß  die  Einzelsendung  vom  Bestimmungsorte
  der  Sammelladung  im  Eisenbahnstückgutverkehre  weiterbefördert  wird.  Geht  die  Einzelsendung
  vom  Bestimmungsorte  der  Sammelladung  statt  im  Eisenbahnstückgutverkehr  im
Sammelladungsverkehre  weiter,  so  hat  der  die  neue  Sammelladung  bildende  Spediteur  die
Versteuerung  zu  bewirken.  Unterbleibt  aus  anderen  Gründen  die  Weiterversendung  im
Eisenbahnstückgutverkehre,  so  hat  der  Aussteller  der  Urkunde  die  Nachversteuerung  binnen
einer  Woche,  nachdem  er  Kenntnis  hiervon  erhalten  hat,  zu  bewirken.

§  119.

aakiasd  (1)  Von  mehreren  über  denselben  Frachtvertrag  lautenden  Urkunden  (weitere  Aus-Anshändigmn

  fertigungen,  Duplikate,  Abschriften)  ist  nur  eine  stempelpflichtig.  Im  Seefrachtverkehr  ist

von  Fracht=  bei  im  Inland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Abschrift  oder  Ausfertigung  stempelpflichtig,

urkunden.  welche  der  Ablader  dem  Reeder  aushändigt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  diejenige

  Ausfertigung,  welche  der  Empfänger  bei  der  Ablieferung  der  Sendung  ausgehändigt

erhält  (Frachtbrief),  oder  die  von  ihm  behufs  Auslieferung  der  Sendung  vorgelegt  wird
(Konnossement).
        <pb n="989" />
        Nr.  76.  977

(2)  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
  erfolgen.

(3)  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der
Tarifnummer  6a,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens
den  Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und
Löschungshafen,  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur
Versendung  gelangenden  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Inhalts  enthält.

120.

Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehre,  zum  Teil  im  Schiffsverkehre,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarife
bezeichneten  Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.


§  121.

Die  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke  (§  46  des  Gesetzes)  liegt  bei
inländischen  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen  Urkunden
dieser  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung
ausgehändigt  werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  auch  bei  ausländischen
  Seefrachturkunden  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder  dessen  Vertreter
zugelassen  werden.

§  122.

(1)  Im  Schiffsverkehre  der  in  Tarifnummer  6t  bezeichneten  Art  ist  bei  im  Inland
ausgestellten  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des
Ladescheins  zu  verwenden,  die  von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten
  und,  falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.

(2)  Zur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
ist  verpflichtet,

1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat,  dieser;
andernfalls
2.  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,  genossenschaftliche
  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der  Vermittler;
3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.

(3)  Sind  bei  Vermittlung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft

der  zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  der

Genossenschaft  ob.
173

12.  Aufbewahrung

von  Fracht

urkunden.
        <pb n="990" />
        13.  Stempel-123.



(1)  Bei  im  Ausland  ausgestellten  Ladescheinen  liegt  die  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,
wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat  und  der  Ladeschein
bei  Ablieferung  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen  ist,  diesem  andernfalls  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.  «

(2)  Ist  hiernach  der  Empfänger  zur  Aufbewahrung  verpflichtet  und  ist  der  Ladeschein
von  ihm  bei  Empfangnahme  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen,  so  hat  er  die
Stempelabgabe  zu  einer  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Ladescheins  zu  verwenden.

§  124.

(1)  Die  Aufbewahrung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins,  zu  welchem
die  Stempelabgabe  zu  entrichten  ist,  hat,  sofern  die  Urkunde  im  Inland  ausgestellt  ist,  an
dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  die  Beförderung  beginnt;  sofern  sie  im  Ausland  ausgestellt
  ist,  an  dem  Orte,  an  welchem  die  Besörderung  endigt.

(2)  Hat  der  Aufbewahrungspflichtige  an  dem  Orte,  an  dem  hiernach  die  Urkunde
aufzubewahren  ist,  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Geschäftsniederlassung,  so  ist  die  Aufbewahrung
  bei  der  diesem  Orte  nächstgelegenen  Geschäftsniederlassung  und  in  Ermangelung
einer  solchen  am  Wohnsitz  des  Ausbewahrungspflichtigen  zu  bewirken.

*  125.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
der  §§  122,  123  anzuordnen,  sofern  andere  Einrichtungen  bestehen,  nach  denen  die  Prüfung
der  Stempelentrichtung  an  dem  im  §  124  bestimmten  Orte  zuverlässig  erfolgen  kann.

§  126.
Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  Ga,  d,  c  zu  entrichten
ist,  sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.
§  127.

Ist  der  Stempel  zu  einer  von  mehreren  Ausfertigungen  des  Ladescheins  oder  zu  einer
Abschrift  des  Ladescheins  verwendet,  so  soll  zu  den  übrigen  Ausfertigungen  oder  zur  Urschrift

ein  vom  Stempelpflichtigen  mit  seinem  Namen  zu  versehender  Vermerk  über  den  verwendeten
Stempelbetrag  gebracht  werden.
8  128.

(1)  Die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  nach  Tarifnummer  Gd  Abs.  2  Satz  2

rückvergütung  ist  bei  der  Stenerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Frachtsendung  aufgegeben  worden

für  Kohlenfrachtbriefe.


ist.  über  den  Antrag  entscheidet  die  Direktivbehörde  oder  die  von  ihr  ermächtigte  Unterbehörde.
        <pb n="991" />
        Nr.  76.  979

(2)  Dem  Antrag  auf  Rückvergütung  darf,  sofern  nicht  Abs.  3ff.  Anwendung  finden
nur  stattgegeben  werden,  wenn  die  beiden  ordnungsmäßig  versteuerten  Frachtbriefe  sowie  die
Schiffsfrachturkunde  und  gleichzeitig  Bescheinigungen  über  die  Nämlichkeit  des  aus  dem  Eisenbahnverkehr
  in  den  Wasserstraßenverkehr  und  umgekehrt  übergegangenen  Gutes  beigebracht
werden.  An  Stelle  der  Vorlegung  des  ersten  Frachtbriefs  genügt  die  Bescheinigung  einer
öffentlichen  Behörde  und  bei  den  durch  die  Rheinische  Kohlenhandel=  und  Reederei-Gesellschaft
in  Mülheim  a.  d.  R.  verfrachteten  Kohlensendungen  eine  Bescheinigung  dieser  Gesellschaft,
daß  die  auf  die  Schiffsfrachturkunde  versandten  Kohlen  mit  ordnungsmäßig  verstenertem
Frachtbrief  auf  der  Eisenbahn  augekommen  waren  und  auf  das  in  der  Schiffsfrachturkunde
bezeichnete  Schiff  umgeschlagen  worden  sind.

(3)  Auf  Antrag  des  Versenders  kann  von  einer  Verstempelung  der  Frachtbriefe  über
die  an  den  Umschlag  auf  die  Wasserstraße  anschließende  zweite  Eisenbahnbeförderung  abgesehen
  werden,  wenn  sich  der  Versender  den  nachfolgenden  Bedingungen  unterwirft.  Über
den  Antrag  entscheidet  die  für  die  geschäftliche  Niederlassung  des  Versenders,  von  der  aus
die  zweite  Versendung  mit  der  Eisenbahn  erfolgt,  zuständige  Direktivbehörde.  Von  der
Entscheidung  ist  der  für  die  Aufgabe  des  Frachtguts  zuständigen  Eisenbahnbehörde  Kenntnis
zu  geben.

(4)  Die  Vergünstigung  im  Abs.  3  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Der  Versender  hat  über  die  für  ihn  eingegangenen  Kohlen  usw.  ein  Buch  (Steuerbuch)

  zu  führen,  in  dem  —  für  jede  Gattung  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks,
Preßkohlen)  in  einer  besonderen  Abteilung  —  die  eingegangenen  Sendungen
getrennt  danach  anzuschreiben  sind,  ob  sie  mit  der  Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserweg
  eingegangen  sind  und  ob  im  letzteren  Falle  der  Beförderung  auf  dem  Wasserweg
eine  Eisenbahnbeförderung  auf  ordnungsmäßig  verstempeltem  Frachtbrief  vorausgegangen
  ist.  Die  auf  diefe  Beförderung  bezüglichen  Eintragungen  sind  durch
die  im  Abs.  2  bezeichneten  Bescheinigungen  zu  belegen.
Die  Frachtbriefe  über  die  Weiterversendung  der  Kohlen  usw.  mit  der  Eisenbahn
sind  unter  laufender  Nummer  in  ein  monatlich  zu  führendes  Überwachungsverzeichnis
  unter  Angabe  der  auf  jeden  Frachtbrief  beförderten  Menge  getrennt  nach
ihrer  Gattung  einzutragen  und  die  Frachtbriefe  selbst  mit  der  laufenden  Nummer
und  dem  zu  unterschreibenden  Aufdruck:

„Zweiter  Umschlag.  Stempelfrei.  Überwachungsverzeichis  Nr.

b

...  mir
Haftung  für  die  Steuer  von  uns  übernommen“

zu  versehen.  Die  Frachtbriefe  sind  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  der  Eisenbahnalterstelle
  mit  dem  Überwachungsverzeichnisse  vorzulegen.  Diese  L#gt.  in  einer
        <pb n="992" />
        14.  Stempel-980



besonderen  Spalte  des  Verzeichnisses  durch  Beidrückung  des  Tagesstempels  die
Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs  zu  bescheinigen.
Das  Überwachungsverzeichnis  sowie  das  Steuerbuch  sind  am  Schlusse  des  Monats
abzuschließen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  vorzulegen.
Die  Steuerstelle  hat  die  Mengen  der  nach  dem  Überwachungsverzeichnisse  mit  der
Eisenbahn  weiter  versendeten  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks  oder  Preßkohlen  mit
den  Mengen  zu  vergleichen,  die  nach  dem  Steuerbuch  an  solchen  Steinkohlen,
Braunkohlen,  Koks  oder  Preßkohlen  als  Bestand  ausgewiesen  sind,  die  auf  dem
Wasserweg  eingegangen  und  auf  diesen  nach  vorausgegangener  versteuerter  Eisenbahnbeförderung
  umgeschlagen  waren.  Übersteigt  die  mit  der  Eisenbahn  weiter
versendete  Menge  die  im  Steuerbuch  angeschriebene  Menge  nicht,  so  hat  die  Steuerstelle
  sie  im  Stenerbuch  abzuschreiben,  andernfalls  die  Abgabe  für  diejenigen
Frachtbriese  nachzuerheben,  die  nach  Überschreitung  der  angeschriebenen  Menge
ausgestellt  worden  sind,  und  gegebenenfalls  das  Strafverfahren  einzuleiten.

·

–

–  129.-Für
  die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  im  Falle  des  §  33  des  Gesetzes

rückvergütung  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  gilt  §  10

für  Betriebs.
gut.

15.  Stempelerlaß
  aus
Billigkeitsrücksichten.


der  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze.

*  130.

(1)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels
zu  gewähren,  wenn  infolge  von  Fällen  höherer  Gewalt  (Ausfuhrverbot,  Mobilmachung,
Kriegsausbruch  und  dergleichen),  infolge  von  Betriebsunfällen  oder  infolge  von  Versehen  des
Frachtführers  oder  seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf  die  ursprüngliche  Frachturkunde
nachweislich  überhaupt  nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe  der  Frachturkunde  ausgeführt,  und
wenn  infolge  hiervon  auf  die  Frachturkunde  eine  Fracht  nicht  erhoben  oder  die  erhobene
Fracht  erstattet  worden  ist.

(2)  Im  Falle  der  Ausstellung  einer  neuen  oder  einer  weiteren  Frachturkunde  ist
die  Stempelabgabe  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt
worden  ist.

(3)  Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe
  bis  auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Vetrag  zu  erlassen.

(4)  Wird  in  anderen  als  den  vorbezeichneten  Fällen  nachträglich  die  Fracht  von  der
Eisenbahn  geändert,  so  ist  der  Frachturkundenstempel  gleichfalls  entsprechend  der  geänderten
Fracht  zu  berechnen.
        <pb n="993" />
        Nr.  76.  981

VII.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Zur  Tarifnummer  8  und  zu  den  8§8§  62  bis  71  des  Gesetzes  sowie  zum  Gesetze
vom  18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).

Allgemeine  Bestimmungen.
§  131.

(1)  Die  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Za  bezeichneten  Art  1.  Amtsstellen.
zuständigen  Steuerstellen  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter  Angabe
ihrer  Geschäftsbezirke  öffentlich  bekanntgemacht.

(2)  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  sind  sämtliche
Grenzzollämter  sowie  diejenigen  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  zuständig,
welche  von  den  Landesregierungen  dazu  ermächtigt  sind.  Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die
Reichsgrenze  mit  der  Zollgrenze  nicht  zusammenfällt,  werden  die  zuständigen  Steuerstellen
von  den  Landesregierungen  bestimmt.

(3)  Ein  Verzeichnis  der  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  und  etwa
später  eintretende  Anderungen  sind  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.

§  132.

(1)  Als  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  des  §  62  des  Gesetzes  gelten  Wagen  oder  Fahr=  2.  Begrifsräder,
  die  durch  Maschinenkraft  bewegt  werden,  ohne  an  Bahngleise  gebunden  zu  sein;  als  sierime  für
Krafträder  gelten  Fahrzeuge,  die  vom  Sattel  aus  gefahren  werden  und  auf  nicht  mehr  als  fahrzenge.
drei  Rädern  laufen,  wenn  ihr  Eigengewicht  ohne  Betriebsstoffe  (bei  elektrischem  Antrieb  ohne
Akkumulatoren)  150  kg  nicht  übersteigt.

(2)  Bei  der  Nachprüfung  des  Eigengewichts  des  Fahrzeugs  sind  Abweichungen  von  den
Angaben  auf  dem  Schilde  des  Fahrzeugs  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  die  Mitführung
der  Vorräte  an  Betriebsstoffen  (Benzin,  Ol,  Karbid,  Kühlwasser  usw.)  bedingt  werden.  Die
Nachprüfung  hat  durch  Wägung  des  ganzen  Fahrzeugs  zu  erfolgen.

*  133.

(1)  Bei  Kraftwagen  der  in  Tarifnummer  Za  bezeichneten  Art  hat  die  Steuerstelle  in  der  3.  Verechnung
Regel  die  aus  der  Zulassungsbescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§  135)  ersichtliche  der  Steuer.
Nutzleistung)  des  Fahrzeugs  (Zahl  der  Pferdekräfte)  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen.

 

*)  Anweisung  über  die  Prüfung  von  Kraftfahrzeugen  Ziffer  VIII  (Anlage  &amp;amp;  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910  —  Neichsgesetzbl.  S.  389):
Bei  Angabe  der  Steuerleistung  ist  die  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  maßgebend.  Die  Berechnung  erfolgt  bei
        <pb n="994" />
        982

(2)  Wird  für  Kraftwagen  ausländischer  Besitzer  die  Lösung  einer  Inlandskarte  beantragt
G  165  Abs.  3,  4),  so  sind  für  die  Steuerberechnung  die  Angaben  des  Heimatstaats  maßgebend
  (8§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
vom  21.  April  1910  —  Reichsgesetzbl.  S.  640).

Inländische  Kraftfahrzeuge.
8  134.
4.  Lösung  der

Shung?  (1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tariftarte
  bei  der  nummer  Za  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in
erstmaligen  Gebrauch  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubnis=Sisslng

  karte  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzumelden.

fahrzeugs.  (2)  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt
oder  in  Ermangrlung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.
(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der
Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.
(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  der
beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.
(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  26  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür
sind  "rn  der  Steuerstelle  unentgeltlich  zu  beziehen.

(6)  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum

20
W

 

Viertakt-  Verbrennungsmasschinen  normaler  Bauart  nach  der  Formel  N  083.  i  .  d2.  #a,  worin  N  die  Leistung  in
Pferdestärken,  i  die  Zahl  der  Zylinder,  4  den  Durchmesser  der  Zylinder  in  cm,  s  den  Kolbenhub  in  m  bedeutet.

Für  Elektromobile  ist  die  Nutzleistung  neuer  Fahrzeuge  durch  eine  zweistündige  Dauerbelastung  des  Motors
im  Versuchsraum  zu  ermitteln,  wobei  die  nach  den  „Normal'en  für  die  Bewertung  und  Prüfung  von  elektrischen  Maschinen
  und  Transformatoren"  des  Verbandes  deutscher  Elektrotechniker  ermittelte  Temperaturzunahme  der  Wickelungen
  die  im  8  19  daselbst  angegebenen  Grenzen  weder  überschreiten  noch  um  mehr  als  ½  unterschreiten  darf.
Von  der  hiernach  ermitelten,  dem  Motor  in  Watt  zugeführten  Leistung  sind  bei  Radnabenmotoren  10  %,  bei  Motoren
mit  Vorgelege  39  in  Abzug  u  cbringen,  so  daß  sich  die  anzugebende  Nutzleistung  des  Wagens  berechnet:
zu  Niejn  PS=  n  Vi##  Wait  ,  worin  n  die  Zahl  der  Motoren,  w  den  den  obigen  Abzügen  entsprechenden
Wirkungsgrad  bedeuten,  also  0,  bzw.  0.7.

Bei  bereits  im  Gebrauche  befindlichen  Elektromobilen  sind  in  der  Regel  die  bisherigen  Angaben,  bei  ausländischen
  Fahrzeugen  die  des  Heimatszertisikats  maßgebend.  Im  Zweifelsfall  ist  die  Nutzleistung  jedes  Motors  zu  2,5  PS
anzunehmen.

Für  Dampimaschinen  wird  mit  Nücksiht  auf  die  große  Verschiedenheit  der  Konstruktionen  und  Dampfspaueitakt

  n
für  Viertakt-Verbrennungsmaschinen  anormaler  Bauart,  z.  B.  solche  mit  gegenläufigen  Kolben  (Sostem  hiuen  un
Brillic).  Der  Prüfer  hat  bei  solchen  Fahrzeugen  nach  sachverständigem  Ermessen  die  Leistung  zu  bestimmen.  Falls
ein  Bremszeugnis  über  die  Normalleistung  des  Motors  vorliegt,  sind  für  Getriebererluste  25  in  Abzug  zu  bringen;
der  so  berechnete  Wert  ist  als  Nutzleistung  nes  Fahrzeugs  zu  bezeichnen.
        <pb n="995" />
        Nr.  76.  983

Verkehre  bei  der  nach  §  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Krastfahrzeugen  vom
3.  Februar  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht

  werden.  r

(1)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach  der
Ausfertigung  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  134  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung  der
Steuerstelle  mit,  diese  prüft  die  Anmeldung  durch  Vergleichung  mit  der  Zulassungsbescheinigung
auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen  oder  hat  die
Steuerstelle  Anlaß  zu  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  der  Zulassungsbescheinigung
  zu  Grunde  liegenden  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  so  sind  die  Bedenken  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  aufzuklären;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
sich  das  Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Demnächst  trägt  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  in  das  Aumeldungsbuch  (Muster  46)ein.

136.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  auf  der  Anmeldung  fest  und  fertigt  eine
Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  für  das  Fahrzeug  nach  Muster  27  aus,  ohne  den  Vordruck  .
für  die  Gültigkeitsdauer  auszufüllen.

(2)  Die  Steuerkarte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  10,5:;  15,5  cm
hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht
  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und
eine  Breite  von  4,8  cm.

(3)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt  und
sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu  beziehen.

Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamt  festgestellt.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Vordrucke
zu  den  Erlaubniskarten  nur  denjenigen  Steuerstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen  als
berechtigt  zum  unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet  sind.

(4)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

(5)  Die  Stenerkarte  ist  auf  ein  Jahr  auszustellen,  falls  nicht  die  Ausstellung  einer  Viermonatskarte
  ausdrücklich  beantragt  wird.  Diesem  Antrag  ist  auch  bei  verspäteter  oder  unterlassener
Anmeldung  zu  entsprechen.

§  137.

□)  Die  Stenerstelle  fordert  den  Antragsteller  auf,  den  festgestellten  Steuerbetrag  binnen
einer  kurz  zu  bemessenden  Frist  an  sie  einzuzahlen.
        <pb n="996" />
        984

(2)  Gleichzeitig  übersendet  sie  unter  Zurückbehaltung  der  Anmeldung  den  Zulassungsantrag
  nebst  den  verbleibenden  Anlagen,  die  Zulassungsbescheinigung  sowie  die  ausgefertigte
Steuerkarte  an  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  das  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  gesetzt
werden  soll.  Sie  ersucht  zugleich,  die  Steuerkarte  nach  Ausfüllung  des  Vordrucks  für  die
Gültigkeitsdauer  dem  Antragsteller  auszuhändigen,  nachdem  der  Nachweis  der  Zahlung  der
Stempelabgabe  erbracht  ist.  Als  Beginn  der  Gültigkeitsdauer  ist  der  Tag  der  Aushändigung
der  Karte  einzutragen,  soweit  im  §  138  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Dauer  ist
je  nach  dem  Ersuchen  der  Steuerstelle  auf  einen  einjährigen  oder  viermonatigen  Zeitraum
zu  bemessen  und  im  Vordruck  zu  vermerken.

(3)  Über  die  Abgabenentrichtung  hat  die  Steuerstelle  dem  Antragsteller  Onittung  zu
erteilen;  diese  hat  zu  enthalten  Namen  und  Wohnort  des  Einzahlers,  Ausstellungstag  und
Nummer  der  Steuerkarte,  die  Nummer  des  polizeilichen  Kennzeichens,  den  gezahlten  Betrag
und  die  Buchungsnummern.  Der  Abgabenbetrag  ist  im  Einnahmenbuche  (Muster  45)  zu
vereinnahmen.

(4)  Von  der  Ausfüllung  und  Aushändigung  der  Steuerkarte  gibt  die  Polizeibehörde
der  Steuerstelle  unter  Angabe  des  Tages  der  Aushändigung  Nachricht.  Letztere  wird  Beleg
zur  Bezirksliste  (8  139),  nachdem  die  Steuerstelle  die  Eintragungen  in  diese  vervollständigt
und  die  Gültigkeitsdauer  der  Karte  auf  der  Anmeldung  (Spalte  23)  vermerkt  hat.

*  138.

(1)  Bei  verspäteter  oder  unterlassener  Lösung  einer  Steuerkarte  ist  der  Geltungsbeginn
der  Karte  durch  die  Steuerstelle  auf  den  Zeitpunkt  der  unbefugten  ersten  Ingebrauchnahme
des  Fahrzeugs  anzusetzen.

(2)  Ist  zur  Zeit  der  Nachholung  der  Abgabe  das  Fahrzeug  nicht  mehr  in  Gebrauch,
so  ist  die  Steuer  ohne  Ausstellung  einer  Steuerkarte  nachzuerheben.

(3)  Ist  das  Fahrzeug  zwar  noch  im  Gebrauche,  liegt  aber  der  Zeitpunkt  der  unbefugten
ersten  Ingebrauchnahme  über  ein  Jahr  zurück,  so  ist  für  das  abgeschlossene  Jahr  der  Steuerbetrag
  nur  zu  vereinnahmen  und  für  das  laufende  Jahr  eine  Steuerkarte  auszustellen,  als
deren  Geltungsbeginn  der  erste  Tag  dieses  Jahres  anzusetzen  ist.

(4)  Befindet  sich  der  Steuerpflichtige  im  Besitz  einer  Steuerkarte  und  wird  ihm  nachgewiesen,
  daß  er  bereits  vor  deren  Geltungsbeginn  das  Fahrzeug  unbefugt  in  Gebrauch
  gehabt  hat,  so  ist  ihm  eine  Steuerkarte  mit  Geltungsbeginn  vom  Tage  der
ersten  Ingebrauchnahme  zu  erteilen.  Auf  den  für  diese  Karte  nachgeforderten  Jahresbetrag
  ist  gegen  Rückgabe  der  bereits  gelösten  Steuerkarte  der  auf  diese  entrichtete  Steuerbetrag
  anzurechnen.
        <pb n="997" />
        Nr.  76.  985

§  139.
Über  die  erteilten  Erlaubniskarten  wird  von  jeder  Steuerstelle  eine  Bezirksliste  nach  5.  Bezirkoliste.
dem  Muster  28  geführt.  2½
8  140.  5

(1)  Treten  bei  einem  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassenen  6.  Anderungen
Kraftfahrzeug  Anderungen  in  der  Person  oder  dem  Wohnort  des  Eigenbesitzers,  in  der  Betriebs-  bein  %“
art  oder  der  Zweckbestimmung,  in  der  Anzahl  der  Pferdekräfte  sowie  in  der  polizeilichen  findlichen
Kennzeichnung  ein,  so  haben  die  höheren  Verwaltungsbehörden  hiervon  der  nach  §  134  zu-  Kraftfahrständigen
  Steuerstelle  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Der  Mitteilung  ist  die  berichtigte  zeugen.
Zulassungsbescheinigung  oder,  falls  eine  erneute  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  erforderlich  war,
die  neue  Zulassungsbescheinigung  beizufügen.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheinigung
bedarf  es  nicht,  wenn  lediglich  eine  Anderung  im  Wohnort  des  Eigenbesitzers  vorliegt.

(2)  Die  gleiche  Mitteilung  hat  zu  erfolgen,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  zum  Verkehr  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  nicht  mehr  verwendet  wird.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheinigung
  bedarf  es  hier  nicht.

(3)  Die  Steuerstelle  trägt  die  Anderungen  in  die  Bezirksliste  (&amp;amp;  139)  ein  und  übersendet
  die  Zulassungsbescheinigung  entsprechend  dem  Ersuchen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
an  den  Eigenbesitzer  oder  die  zuständige  Polizeibehörde.

(4)  Betrifft  die  Anderung  Umstände,  welche  zwar  die  Steuerpflicht  nicht  berühren,  aber
für  die  Feststellung  der  Nämlichkeit  des  Fahrzeugs  von  Bedeutung  sind,  so  ist  der  Steuerpflichtige
zur  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen,  und  es  ist  die  Anderung  in  dieser  zu  vermerken.

(5)  Soweit  durch  die  Anderung  eine  weitere  Steuerpflicht  für  das  Kraftfahrzeug  entfällt
(Erwerb  durch  einen  Fuhrwerksbesitzer  zur  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung,  Verwandlung
in  ein  Lastkraftfahrzeug,  Untergang  oder  Außerbetriebsetzung  des  Fahrzeugs),  ist,  sofern
nicht  eine  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  infolge  Einstellung  eines  anderen  Kraftfahrzeugs
für  den  bisherigen  Besitzer  erfolgt  (§  142),  der  Eintrag  in  der  Bezirksliste  nach  Ablauf  der
Gültigkeitsdauer  der  Karte  zu  löschen.

(6)  Verlegt  der  Eigenbesitzer  eines  Kraftfahrzeugs  seinen  Wohnort

a)  in  den  Bezirk  einer  anderen  Steuerstelle,  aber  innerhalb  des  Bereichs  der  höheren

Verwaltungsbehörde  oder

b)  in  den  Bezirk  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde,
so  hat  die  für  den  neuen  Wohnort  zuständige  Steuerstelle  den  Steuerpflichtigen  zur  Vorlegung
  der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen  und  im  Falle  zu  a  die  Anderung  auf  der  Steuerkarte
  zu  vermerken,  im  Falle  zu  b  die  Steuerkarte  umzuschreiben.  Sie  hat  ferner  von  der
Verlegung  des  Wohnorts  und  der  Eintragung  in  ihre  Bezirksliste  der  ursprünglichen  Steuerstelle
  Kenntnis  zu  geben,  worauf  diese  die  Eintragung  in  ihrer  eigenen  Bezirkslist  löscht.
        <pb n="998" />
        986

8  141.

Wird  ein  Lastkraftfahrzeug  in  ein  Personenkraftfahrzeug  umgewandelt  oder  entfällt  bei
einem  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dienenden  Kraftfahrzeuge  die  Voraussetzung
für  die  Steuerfreiheit,  so  finden  die  Vorschriften  für  die  erstmalige  Einstellung  eines
Personenkraftfahrzeugs  (§§  134  bis  138)  entsprechende  Anwendung.

8  142.

(1)  Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  an
telle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein  (§  65  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  ist  er
zu  dessen  Anmeldung  gemäß  §  134  auch  dann  verpflichtet,  wenn  eine  weitere  Stempelentrichtung
  nicht  einzutreten  hat.  Die  Umschreibung  der  Karte  hat  unter  Bezugnahme  auf
die  frühere  Karte  durch  die  Erteilung  einer  neuen  Erlaubniskarte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer
  zu  erfolgen.  Die  frühere  Karte  ist  einzuziehen  und  der  Anmeldung  anzuschließen.
(2)  Wird  bei  Lösung  einer  Jahreskarte  sofort  erklärt,  daß  für  die  ersten  4  Monate
des  Steuerjahrs  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird,  so  ist  für  jedes  Fahrzeug
eine  besondere  Steuerkarte  auszustellen  und  auf  der  Jahreskarte  die  gleichzeitige  Ausstellung
der  Viermonatskarte  für  das  höher  zu  versteuernde  Fahrzeug  unter  Angabe  der  Nummer
der  Bezirksliste  zu  vermerken.

§  13.

(1)  Im  Falle  der  Veräußerung  (Verkauf,  Tausch,  Schenkung)  des  Kraftfahrzeugs
während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  ist  auf  Antrag  an  Stelle  der  bisherigen
Karte  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers
ohne  Einziehung  einer  Abgabe  auszustellen.  Dem  Erwerb  infolge  Veräußerung  ist  im  Sinne
dieser  Bestimmung  der  Erwerb  von  Todes  wegen  gleichzustellen.

(2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  26  unter  Vorlegung
der  Erlaubniskarte,  deren  Umschreibung  begehrt  wird,  bei  der  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  des  Erwerbers  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen.  Die  letztere  hat,  wenn  die
ursprüngliche  Erlaubniskarte  von  einer  anderen  Steuerstelle  ausgestellt  war,  diese  von  der
Umschreibung  zu  benachrichtigen.

8  144.

(1)  In  den  Fällen  der  88  142,  143  kann  die  Anmeldung  mit  dem  Antrag  auf
Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  verbunden  werden.  Die
Vorschriften  der  §§  134  bis  138  finden  entsprechende  Anwendung.  Ist  eine  Abgabe  nicht
zu  entrichten,  so  ist  die  neue  Erlaubniskarte  nebst  dem  Zulassungsantrag  und  Anlagen  der
        <pb n="999" />
        Nr.  76.  987

zuständigen  Polizeibehörde  zur  weiteren  Veranlassung  und  mit  dem  Ersuchen  um  Aushändigung
der  Karte  zu  übersenden.

(2)  Wird  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine
neue  Karte  ausgestellt,  so  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche
  zu  nehmen.

(3)  Soweit  nach  der  Mitteilung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Neuausstellung
oder  die  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  zu  erfolgen  hat  und  ein  entsprechender  Antrag
vom  Steuerpflichtigen  nicht  inzwischen  gestellt  worden  ist,  hat  die  Steuerstelle  das  weiter
Erforderliche,  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens  zu  veranlassen.

§  145.

(1)  Für  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeuge  ist,  soweit  durch  die  Landesregierung  7.  Erneuerung
nicht  eine  andere  Frist  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeits-  der  eifanbn
dauer  der  alten  die  Ausstellung  einer  neuen  Erlaubniskarte  bei  der  Steuerstelle  durch  Ein-lauf  der  Gül.
reichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  26  zu  beantragen.  Beizufügen  sind  die  bisherige  titgkeitsbauer.
Erlaubniskarte  und  die  Zulassungsbescheinigung,  aus  der  inzwischen  etwa  eingetretene  Anderungen
  des  Kraftfahrzeugs  zu  entnehmen  sind.

(2)  Besteht  kein  Zweifel,  daß  die  in  den  vorgelegten  Urkunden  enthaltenen  Angaben
auf  das  Kraftfahrzeug  noch  zutreffen,  so  sind  diese  der  Stenerberechnung  und  der  Ausstellung
der  neuen  Karte  zu  Grunde  zu  legen.  Andernfalls  ist  eine  Prüfung  der  Anmeldung  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorzunehmen;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
sich  das  Krastfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Stenerstelle  die  Stempelabgabe  fest  und
erteilt  nach  deren  Einzahlung  eine  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  27.  Die
Bestimmung  im  §  136  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Geltungsdauer  der
neuen  Karte  ist  von  dem  Ablauf  der  bisherigen  Karte  zu  berechnen,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt
  eine  Unterbrechung  des  Gebrauchs  des  Fahrzeugs  nicht  erfolgt  ist.

(4)  In  Fällen,  in  denen  zwischen  dem  Antrag  auf  Erneuerung  der  alten  und  Verabfolgung
  der  neuen  Steuerkarte  das  Fahrzeug  benutzt  werden  soll,  kann  von  der  vorherigen
Einreichung  der  alten  Karte  und  der  Zulassungsbescheinigung  zunächst  abgesehen  werden;
der  Antragsteller  ist  jedoch  anzuhalten,  alsbald  die  alte  Karte  abzuliefern  und  die  Zulassungsbescheinigung
  vorzulegen.

8  146.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  die  Erneuerung  der  Erlaubniskarten  durch  die  Bezirksliste
(§  139)  zu  überwachen.

(2)  Hat  bis  zum  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  einer  Erlaubniskarte  der  Steuerpflichtige

174
        <pb n="1000" />
        988

die  Erneuerung  nicht  beantragt,  so  ist  er,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  8  140  Abs.  5
Platz  greift,  mit  kurzer  Frist  hieran,  zu  erinnern,  nötigenfalls  unter  der  Androhung,  daß,
vorbehaltlich  der  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bei  Nichterneuerung  der  Erlaubniskarte  die
Einziehung  der  Zulassungsbescheinigung  und  des  Kennzeichens  bei  der  zuständigen  höheren
Verwaltungsbehörde  beantragt  werde.  Die  Erinnerung  ist  mit  der  Aufforderung  zu  verbinden,
  der  Steuerstelle  Mitteilung  zu  machen,  falls  das  Fahrzeug  von  dem  Steuerpflichtigen
nicht  mehr  gebraucht  wird  oder  der  Steuerpflicht  nicht  mehr  unterliegt.

(3)  Erledigt  sich  hiernach  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte
nicht  und  wird  auch  nicht  der  Antrag  auf  Erneuerung  der  Erlaubniskarte  gesiellt,  so  ersucht
die  Steuerstelle  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde,  die  Zulassungsbescheinigung  und
das  Kennzeichen  einzuziehen  oder,  sofern  die  Einziehung  des  Kennzeichens  nicht  zulässig  ist,
den  Dienststempel  auf  diesem  augenfällig  zu  vernichten.  Nach  Eingang  einer  Mitteilung
über  die  Ausführung  des  Ersuchens  wird  die  Eintragung  in  der  Bezirksliste  gelöscht.

(4)  Auf  die  verspätete  oder  unterlassene  Erneuerung  der  Steuerkarten  finden  die  Bestimmungen
  im  §  138  entsprechende  Anwendung.

8  147.

S.  Lösung  (1)  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum  Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge
Gier  brrnt.  Ermietung  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrund  zum  Gebrauch  auf  Zeit  berechtigt,  so  ist
lanbniskarte  für  diese  Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung  der  Erlaubniskarte  für  seine  Person
mih  d  n  verpflichtet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer  für  den  gleichen  Zeitraum
des  Kraft.  bereits  eine  Erlaubniskarte  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die  Verpflichtung  des  anderen
fahrzeugs.  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich
überlassen  worden  und  die  Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit

  entrichtet  ist.
(2)  Auf  die  Anmeldung  sowie  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  die  Ausstellung  der
Erlaubniskarte  finden  die  Bestimmungen  im  §  145  entsprechende  Anwendung.  Der  Anmeldung

  ist  die  dem  Eigenbesitzer  erteilte  Zulassungsbescheinigung  beizufügen.

8  148.

9.  Ersatzkarten.  An  Stelle  verlorener  oder  unbrauchbar  gewordener  Steuerkarten  können  ohne  nochmalige
  Erhebung  einer  Abgabe  Ersatzkarten  für  die  Gültigkeitsdauer  der  alten  Karte  ausgestellt
  werden.  Die  neu  ausgefertigte  Karte  ist  als  Ersatzkarte  zu  bezeichnen.  Der  Antrag
  ist  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzubringen,  welche  die  Erteilung  der
Ersatzkarte  in  der  Bezirksliste  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  vermerkt.
        <pb n="1001" />
        Nr.  76.  989

Ausländische  Kraft  fahrzeuge.
8  149.
(1)  Die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  welche  zur  Personen=  10.  Steuersatz.
beförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bestimmt  sind,  beträgt,  sofern  der  Besitzer
weder  im  Inland  wohnt  noch  sich  daselbst  dauernd  aufhält,  bei  vorübergehender  Benutzung
des  Kraftfahrzeugs  im  Juland:
1.  für  Krafträder  während  eines  Aufenthalts  von  nicht  mehr

als  30  Tagen  im  Jaheeer  3  M,
2.  für  Kraftwagen  während  eines  Anfenthalts
von  einem  Taggenne  .  ..  3  „
von  2  bis  zu  höchstens  5  Tagen  im  Jahre  8  „

von  mehr  als  5  bis  zu  höchstens  15  Tagen  im  Jahre  15
von  mehr  als  15  bis  zu  höchstens  30  Tagen  im  Jahre  25
von  mehr  als  30  bis  zu  höchstens  60  Tagen  im  Jahre  40
von  mehr  als  60  bis  zu  höchstens  90  Tagen  im  Jahre  50  „

(2)  Die  Tage  des  inländischen  Aufenthalts  brauchen  nicht  unmittelbar  aufeinander
zu  folgen.

(2)  Bei  mehr  als  neunzigtägigem  Aufenthalt  und  für  Krafträder  bei  mehr  als  dreißigtägigem
  Aufenthalt  ist  eine  Karte  der  in  Tarifnummer  8  a  bezeichneten  Art  zu  lösen.

(4)  Für  jedes  Fahrzeug  ist  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

77

77

*  150.

(1)  Wird  in  einem  benachbarten  fremden  Staate  eine  Kraftfahrzeugsteuer  für  Rechnung  11.  Stenerdes
  Staates  erhoben,  so  ist  von  den  Grenzbewohnern  dieses  Staates,  welche  dort  nachweis-  ermähigung

lich  bereits  eine  Jahresabgabe  für  dasselbe  Kraftfahrzeug  gezahlt  haben,  die  Stempelabgabe
für  eine  Jahrcekarte  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  benachbarter

(2)  Soweit  auch  in  dem  anderen  Staate  von  ausländischen  Kraftfahrzeugbesitzern  eine  Stoaaten.

Steuer  erhoben  wird,  findet  die  vorbezeichnete  Erleichterung  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit
  Anwendung.

(3)  Für  den  Begriff  der  Grenzbewohner  sind  die  Bestimmungen  des  mit  dem  Nachbarstaat
  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handelsvertrags  maßgebend.  Sind  solche  nicht  vorhanden,
so  gelten  als  Grenzbewohner  diejenigen,  welche  nicht  weiter  als  10  km  von  der  Grenze
entfernt  wohnen.

(4)  Auf  der  Steuerkarte  ist  neben  der  Angabe  des  gezahlten  Stempelbetrags  der  Grund
der  Steuerermäßigung  durch  den  Vermerk  „Grenzbewohner“  ersichtlich  zu  machen.
        <pb n="1002" />
        990

(5)  Ist  die  Ansässigkeit  des  Antragstellers  im  Grenzbezirke  des  Nachbarstaats  nicht
amtskundig,  so  darf  die  Anwendung  der  ermäßigten  Sätze  nur  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller
  durch  eine  ortspolizeiliche  Bescheinigung  nachweist,  daß  er  im  Grenzbezirke  wohnt.

E  151.
12.  Steuerbefreiung

  im  (1)  Bei  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen,  welche  die  einzige  oder  die  gegebene  Ver-Durchgangs,

  bindung  zwischen  verschiedenen  Orten  des  Auslandes  bilden  und  das  Reichsgebiet  auf  kurzen

verkehr  auf  Strecken  durchschneiden,  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  obersten  Landesfinanz-Stluren.

  behörde  im  Falle  des  örtlichen  Bedürfnisses  und  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherungsinländischen

  maßnahmen  von  der  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  abge-Grenzgebiets.

  sehen  werden,  sofern  die  im  Inland  gelegene  Strecke  ohne  Abweichung  und  willkürlichen
Aufenthalt  zurückgelegt  wird.

(2)  Die  Befreiung  von  der  Abgabe  darf  nur  zugelassen  werden,  falls  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  oder  nach  den  getroffenen  Sicherungsmaßnahmen  ein  Mißbrauch  nicht
zu  besorgen  ist.

§  152.

13.  Lösung  Die  Verpflichtung  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe
der  Erlaubnistarte.

  liegt  demjenigen  ob,  der  das  Fahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

ü153.

(1)  Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  ist  bei  Kraftfahrzeugen,  die  aus  dem  Ausland
mit  eigener  Triebkraft  eingehen,  alsbald  nach  dem  Grenzübertritt,  im  übrigen  vor  der  Ingebrauchnahme
  des  Fahrzeugs  im  Jnland  bei  der  nächstgelegenen  zuständigen  Steuerstelle
(§131  Abs.  2)  zu  bewirken.

(2)  Die  Anmeldung  kann  mündlich  erfolgen  und  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

b)  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der  Abgabe  und

für  die  Festhaltung  der  Nämlichkeit  wesentlichen  Merkmalen,

c)  den  Zeitraum,  für  welchen  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  gewünscht  wird.
Die  Angaben  sind  nach  Prüfung  im  Anmeldungsbuche  —  soweit  für  sie  eine  besondere
Spalte  nicht  vorgesehen  ist,  in  der  Bemerkungsspalte  —  einzutragen.  Die  Prüfung  der
Anmeldung  hat  sich  auf  den  Augenschein  des  Fahrzeugs  und  auf  die  Einsicht  derjenigen
Urkunden  zu  beschränken,  auf  Grund  deren  die  polizeiliche  Zulassung  des  Fahrzeugs  erfolgt
(§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom
21.  April  1910,  Reichsgesetzbl.  S.  640).
        <pb n="1003" />
        Nr.  76.  991

(3)  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung  mit  der  gleichzeitig  durch
die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und  —  soweit  es  erforderlich  ist  —  Kennzeichnung
  des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.  Daß  und  für  welchen  Zeitraum  eine  Erlaubniskarte
  ausgestellt  worden  ist,  ist  auf  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  zu  vermerken.
Ein  gleiches  hat  bei  der  wiederholten  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte
(§  155)  zu  geschehen.

9  15.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt  über  ihre  Zahlung  eine  mit
Quittung  versehene  Erlaubniskarte  nach  dem  Muster  29.  Die  Karte  ist  von  grüner  Farbe,  3

in  Buchform  hergestellt  und  enthält  6  mit  schwarz-weiß-roter  Seide  geheftete  Blätter.  Stoff,  2
Blattgröße  und  Untergrund  sind  die  gleichen  wie  bei  den  Steuerkarten  für  das  Inland.
Die  Enden  des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten  Stelle  der  Außenseiten
  durch  Siegelmarken  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt  werden  können.  Im
Bedürfnisfalle  sind  weitere  Blätter  mit  dem  Vordruck  für  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
der  Erlaubniskarte  anzuheften.  Daß  und  in  welchem  Umfang  dies  geschehen,  ist  auf  der
Karte  zu  vermerken.

(2)  Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinig
bestimmten  Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht
zweifelsfrei  ergibt,  daß  die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

(3)  Wird  für  einen  Kraftwagen  eine  Erlaubniskarte  mit  eintägiger  Gültigkeit  beantragt,
so  ist  die  Karte  nach  dem  Muster  30  auszustellen.  Die  Karte  ist  von  roter  Farbe,  besteht
aus  einem  Blatt  und  entspricht  in  dem  Stoffe,  der  Blattgröße  und  dem  Untergrunde  den
Steuerkarten  für  das  Inland.

Wnn
-  *e-50


9155.

(1)  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  Kraftwagen  ist  zulässig,  es  14.  Wecdersei
  denn,  daß  durch  die  Benutzung  der  Karte  die  Zahl  von  insgesamt  90  Aufenthaltstagen  holte  kns
im  Jahre  überschritten  werden  würde.  nielung  un

2)  Der  Steuerpflichtige  ist  unter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  berechtigt,  von  Eran
  Stelle  der  bisherigen  Erlaubniskarte  die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  von  längerer  laubnistarten
Gültigkeitsdauer  mit  der  Maßgabe  zu  beantragen,  daß  die  nach  der  bisherigen  Karte  im
Inland  zugebrachten  Tage  abzuschreiben  sind  und  der  durch  Zahlung  oder  Anrechnung  entrichtete
  Abgabebetrag  anzurechnen  ist.  Der  Antrag  ist  bei  einer  nach  §  131  Abs.  2  zuständigen
  Steuerstelle  zu  stellen  und  nur  innerhalb  des  in  der  ursprünglichen  Karte  bezeichneten
Jahreszeitraums  zulässig.  Für  die  Anmeldung,  die  mündlich  erfolgen  kann,  gelten  die  Vorschristen

  im  §  153  Abs.  2.
        <pb n="1004" />
        15.  Ausstellung
  von
Inlandskarten.


16.  Vorlegung
  der
Erlaubnis-=karte
  bei
jedem  Grenzübertritte.


992

(3)  Soll  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der  bisherigen  Erlaubniskarte  festgesetzten
Jahreszeitraums  bei  Krafträdern  auf  mehr  als  dreißig  Tage,  bei  Kraftwagen  auf  mehr  als
neunzig  Tage  verlängert  werden,  so  ist  auf  die  Abgabe  für  die  nach  Tarifnummer  Ba  zu
lösende  Erlaubniskarte  der  auf  die  bisherige  Karte  entrichtete  Stempelbetrag  anzurechnen;  in
diesem  Falle  ist  die  Gültigkeitsdauer  von  dem  ersten  Tage  an  zu  berechnen,  der  auf  Grund
der  ursprünglichen  Karte  im  Inland  verbracht  ist.  Bei  Aushändigung  der  neuen  Karte  ist
die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(4)  Dem  Steuerpflichtigen  steht  frei,  an  Stelle  einer  Erlaubniskarte  der  im  §  154
bezeichneten  Art  sogleich  eine  Inlandskarte  nach  Tarifnummer  Za  zu  lösen.

§  156.

Bei  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  in  den  Fällen  der  §§  142,  143  sind  die  nach
der  früheren  Karte  im  Inlande  zugebrachten  Aufenthaltstage  in  der  neuen  Karte  abzuschreiben.

l  157.

(1)  Der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Inlandskarte  in  den  Fällen  des  §  155  Abs.  3,  4
ist  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Inlandskarten  zuständigen  Steuerstelle  (§  131  Abs  1)
anzubringen.  Soll  oder  kann  die  Inlandskarte  erst  nach  Eintritt  des  Kraftfahrzeugs  in
das  Reichsgebiet  gelöst  werden  und  ist  die  zuständige  Steuerstelle  nicht  zugleich  die  Grenzzollstelle,
  so  hat  die  Anmeldung  auch  bei  der  Grenzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Grenzyollstelle
ist  befugt,  die  Hinterlegung  einer  der  Stempelabgabe  für  eine  Karte  mit  neunzigtägiger
Gültigkeit  entsprechenden  Sicherheit  zu  fordern.  Sie  hat  über  die  Anmeldung  und  die
Sicherheitsleistung  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  welche  innerhalb  der  darin  bezeichneten
Frist  bis  zur  Lösung  der  Inlandskarte  als  Ausweis  gilt.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gegen
Vorweis  der  gelösten  Inlandskarte  zurückzugeben.

(2)  Auf  die  Anmeldung,  die  Prüfung  und  die  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  sowie
die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  finden  die  Bestimmungen  in  §  145  Abs.  1,  3,  §  153
Abs.  2  letzter  Satz,  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

§  158.

(1)  Wird  die  Grenze  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  mehrfach  überschritten,
  so  ist  die  Karte  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung  des  Einganges  oder
Ausganges  dem  Grenzzollamte  vorzulegen.  Die  Eingangsbescheinigung  hat  gleichzeitig  bei
Kraftfahrzeugen  mit  einem  internationalen  Fahrausweise  das  Nationalitätszeichen  und  das
im  Fahrausweis  angegebene  heimatliche  Kennzeichen  und  bei  Kraftfahrzeugen  ohne  einen
internationalen  Fahrausweis  das  von  der  Steuerstelle  zugeteilte  polizeiliche  Kennzeichen  zu
        <pb n="1005" />
        Nr.  76.  993

enthalten  (§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
vom  21.  April  1910).  In  die  Ausgangsbescheinigung  ist  außerdem  in  der  dafür  vorgesehenen
  Spalte  die  Anzahl  der  in  den  inländischen  Aufenthalt  einzurechnenden  Tage  aufzunehmen.
  Jeder  Kalendertag,  auch  wenn  er  nur  teilweis  im  Inlande  zugebracht  ist,  ist  als
ein  Tag  des  Aufenthalts  im  Inland  zu  rechnen.  Der  Grenzübertritt  braucht  nicht  immer
bei  demselben  Amte  zu  geschehen.

(c)  Unterbleibt  die  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  beim  Ausgang,  so  ist  als  im  Inland
zugebracht  der  ganze  Zeitraum  anzusehen,  der  seit  dem  Tage  des  zuletzt  bescheinigten  Einganges
bis  zur  freiwilligen  Meldung  dieser  Unterlassung  oder  bis  zur  anderweiten  Entdeckung  verflossen
  ist.  Weist  der  Inhaber  der  Erlaubniskarte  durch  Eingangsbescheinigung  der  gegenüberliegenden
  fremdstaatsichen  Zollstelle  oder  auf  andere  Weise  einwandfrei  nach,  daß  der  Wiederausgang
  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  erfolgt  ist,  so  ist  für  die  Berechnung  des  im  Inlande
zugebrachten  Zeitraums  dieser  Zeitpunkt  maßgebend.

*  159.

(1)  In  die  Zeit  des  inländischen  Aufenthalts  sind  bei  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln  die  Tage  nicht  einzurechnen,  während  derer  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
  nachweislich  sich  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  einer  inländischen  Gewerbeanstalt
befunden  hat  oder  auf  einer  öffentlichen  Ausstellung  im  Inlande  zur  Schau  gestellt  worden
ist.  Der  Tag  der  Aufnahme  in  die  Gewerbeanstalt  oder  in  die  Ausstellung  und  der  Tag
des  Nückempfanges  sind  als  Tage  inländischen  Aufenthalts  anzusehen,  wenn  an  diesem  Tage
eine  steuerpflichtige  Benutzung  des  Fahrzeugs  stattgefunden  hat.

(2)  Als  eine  solche  ist  die  Fahrt  von  der  Grenze  zur  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung
und  die  Rückfahrt  nicht  anzusehen,  wenn  sie  vom  Führer  allein  unternommen  wird  und
lediglich  dem  Zwecke  dient,  das  Fahrzeug  der  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  zuzuführen
oder  von  dort  aus  über  die  Grenze  zurückzufahren.

(s)  Falls  sich  das  Fahrzeug  nachweislich  nur  zu  den  im  Abs.  1,  2  bezeichneten  Zwecken
im  Inland  befindet,  tritt  eine  Steuerpflicht  nicht  ein.

(4)  Über  die  vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen  trifft  die  für  die  Grenzeingangsstelle
  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde  und,  wenn  das  Kraftfahrzeug  sich  bereits  im
Inland  befunden  hat,  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Bestimmung,  in  deren  Verwaltungsbereiche
  die  Gewerbeanstalt  oder  der  Ausstellungsort  liegt.  Es  kann  insbesondere  angeordnet
  werden,  daß  für  den  Fall  des  Einganges  unter  Benutzung  der  Triebkraft  des
Fahrzeugs  der  Eintritt  in  das  Reichsgebiet  von  der  Hinterlegung  des  Abgabebetrags  abängig

  gemacht  wird.
175
        <pb n="1006" />
        1.  Form  der
Abgabenerhebung.


2.  Aufstellung
  über
gewährte  Vergütungen.



994

Besondere  Fälle.
8  160.

Soll  ein  im  Inland  erworbenes,  zum  Verkehr  noch  nicht  zugelassenes  Kraftfahrzeug
mit  eigener  Triebkraft  in  das  Ausland  zum  dauernden  Verbleib  verbracht  werden,  so  ist  die
Anmeldung  schriftlich  nach  Muster  26  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten
für  Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  anzubringen.
Die  Anmeldung  kann  mit  dem  nach  §  14  der  Verordnung  vom  21.  April  1910  erforderlichen
  Antrag  bei  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.  Die
Erlaubniskarte  (8§  154)  wird  gleichzeitig  mit  der  durch  die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen
  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  erteilt.

§  161.

(1)  Werden  Kraftfahrzeuge  solcher  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  im  Reichsgebiete  haben,  mit  eigener  Triebkraft  aus  dem  Ausland  zum  dauernden
Verbleib  in  das  Inland  eingeführt,  so  hat  zunächst  eine  vorläufige  Anmeldung  des  Fahrzeugs
  bei  der  Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Bestimmungen  im  §  157  Abs.  1,  Satz  3
und  4  finden  Anwendung.

(2)  Die  endgültige  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Lösung  der  Inlandskarte
findet  bei  der  für  den  Wohnort  des  Eigenbesitzers  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  statt.
Die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  kann  nur  in  der  Art  erfolgen,  daß  der  Anfang  der
Gültigkeitsdauer  von  dem  Tage  des  Grenzübertritts  an  gerechnet  wird.  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§  134  bis  137.  Von  der  Aushändigung  der
Inlandskarte  ist  die  Grenzzollstelle  in  Kenntnis  zu  setzen,  worauf  diese  die  Sicherheit  zurückgibt.

VIII.  Vergütungen.
Zur  Tarifnummer  9  und  zu  den  8§8§  72  bis  75  des  Gesetzes.
8  162.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  9  bezeichneten  Abgabe
wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  bei  Einreichung
der  im  8  163  bezeichneten  Aufstellung.  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

8  163.
(1)  Über  die  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften

  mit  beschränkter  Haftung,  Gewerkschaften,  deutschen  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  Gesellschaften  gewährten  Vergütungen  der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten  Art
        <pb n="1007" />
        Nr.  76.  995

ist  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  nach  dem  Muster  31  anzufertigen
  und  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die
Generalversammlung,  bei  Gesellschfaten  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage
nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der  zuständigen  Steuerstelle
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Sind  Vergütungen  irgendwelcher  Art  nicht  gewährt
worden,  so  ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

(2)  Die  Aufstellung  ist  bei  Aktiengesellschaften  sowie  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  Gesellschaften  vom  Vorstand,  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  durch
die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  Gewerkschaften  durch  den  Repräsentanten  oder  die
statt  seiner  nach  der  Verfassung  der  Gewerkschaft  zu  ihrer  Vertretung  bestellten  Personen,
bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  durch  die  Geschäftsführer  einzureichen.

(3)  Die  Aufstellung  ist  am  Schlusse  von  den  zu  ihrer  Einreichung  verpflichteten  Personen
unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  gemachten  Angaben  zu
unterschreiben.

§  14.

Die  Aufstellung  hat  den  Zeitraum  des  Geschäftsjahrs  zu  umfassen,  für  welches  die
Jahresbilanz  aufgestellt  ist.  Sie  hat  mithin,  soweit  die  Vergütungen  in  einem  Anteil  am
Jahresgewinne  bestehen,  die  aus  der  Verteilung  des  Jahresgewinns  dieses  Geschäftsjahrs  fließenden
  Vergütungen  und  die  übrigen  Vergütungen  insoweit  zu  umfassen,  als  sie  im  Laufe  dieses  Geschäftsjahrs
  gezahlt  worden  sind.

§  165.

Vergütungen,  welche  nicht  in  barem  Gelde  oder  in  kurshabenden  Wertpapieren  bestehen,
sind  in  Geld  zu  veranschlagen  und  zu  dem  veranschlagten  Betrag  unter  Erläuterung  des  Sachverhalts,
  insbesondere  unter  Angabe  der  Schätzungsgrundlagen,  in  die  Aufstellung  einzusetzen.

§  166.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Aufstellung  und  stellt  wenn  eine  Stempelabgabe  zu
erheben  ist,  den  Stempelbetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Ist  die  Aufstellung  steuerfrei,  weil
die  Summe  der  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des  Aussichtsrats  geleisteten  Vergütungen  nicht
mehr  als  5000  Mark  ausmacht,  so  ist  dies  in  der  Aufstellung  zu  bestätigen.

(2)  Der  Steuerstelle  sind  die  zur  Prüfung  der  Aufstellung  erforderlichen  Unterlagen
(Statuten,  Jahresbilanz,  Geschäftsberichte,  Generalversammlungsprotokolle  usw.)  auf  Verlangen
  vorzulegen.

(3)  Eine  mit  Feststellungs=  und  Empfangsbekenntnis  oder  Befreiungsvermerk  versehene
Ausfertigung  der  Aufstellung  ist  zurückzugeben.  Die  zweite  Ausfertigung  wird  Beleg  zum

Anmeldungsbuche.
175“

%
—  Uster
.

3.  Wertangabe.


4.  Festsetzung
und  Vereinnahmung

der  Abgabe.
        <pb n="1008" />
        996

8  167.

(1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Aufstellungen  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach
dem  Muster  32  zu  überwachen.  In  diese  Liste  sind  sämtliche  Aktiengesellschaften,  Kommanditgehsd
  gesellschaften  auf  Aktien,  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften,  Gewerkschaften,
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  aufzunehmen,  die  im  Bezirke  der  Steuerstelle
  ihren  Sitz  haben.  Zweigniederlassungen  sind  nicht  einzutragen.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Gesellschaften
  Kenntnis  erhält,  ist  von  der  Landesregierung  zu  bestimmen.

(3)  Ist  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  einer  der  im  Verzeichnis
  eingetragenen  Gesellschaften  bei  der  Steuerstelle  eine  Aufstellung  nicht  eingegangen,
so  hat  diese  die  Gesellschaft  zur  Einreichung  der  Aufstellung  aufzufordern.

5.  Überwachungsliste.


IX.  Geldumzfätze.
Zur  Tarifnummer  10  und  den  §§  76  bis  78  des  Gesetzes.
§  168.
1.  Auslands-  (1)  Als  im  inländischen  Betrieb  eines  nach  §  76  des  Gesetzes  zur  Anmeldung  der

tunen  s#vn  Habenzinsen  verpflichteten  Geschäftsunternehmens  berechnet  gelten  auch  die  einem  im  Ausland
vertehr  wohnhaften  Kunden  berechneten  Zinsen.

(2)  Als  Geschäfte,  die  dem  eigentlichen  Sparkassenvenkehr  im  Sinne  des  Reichsstempelgesetzes
  fremd  sind,  sind  die  Geschäfte  in  demjenigen  Geldverkehre  der  Sparkasse  anzusehen,
für  welchen  Sparbücher  nicht  ausgestellt  sind  und  bei  dem  über  das  Guthaben  durch  Scheck
verfügt  werden  kann.  Geschäfte  in  laufender  Rechnung  mit  Krediteinräumung  fallen  unter
die  dem  eigentlichen  Sparkassenverkehre  fremden  Geschäfte  auch  dann,  wenn  eine  Verfügung
über  das  Guthaben  oder  einen  eingeräumten  Kredit  mittels  Schecks  ausgeschlossen  ist.  Unterhält
  die  Sparkasse  neben  dem  eigentlichen  Sparverkehr  einen  Verkehr  der  vorstehend  bezeichneten
  Art,  so  findet  die  Befreiung  für  den  ersteren  nur  statt,  wenn  über  den  Sparverkehr
und  den  vorstehend  bezeichneten  Verkehr  getrennte  Konten  geführt  werden.

§  169.
*  Die  Landesregierungen  haben  die  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach
s  §  1  Abs.  1  von  ihnen  bestimmten  Stellen  (Steuerstellen)  und  ihre  Oberbehörden  (Direktivbehörden.
  behörden)  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

8  170.
7  Ghecoose  (1)  Die  im  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  hat  den  Namen  Cdie
        <pb n="1009" />
        Nr.  76.  997

Firma)  und  den  Wohnort  (Sitz  der  Firma)  des  Anzeigepflichtigen,  die  von  ihm  betriebenen
Zweigstellen  und  den  Geschäftssitz  dieser  Stellen,  die  Art  des  Geschäftsunternehmens  und  die
Angabe  des  Geschäftsjahrs  zu  enthalten.  Sparkassen  und  Genossenschaften,  für  die  nach  der
Art  ihres  Geschäftsbetriebs  eine  Steuerbefreiung  besteht,  haben  dies  unter  Einreichung  ihrer
Satzungen  und  Geschäftsbedingungen  bei  der  Erstattung  der  Anzeige  nachzuweisen.  Zweigstellen
  sind  unter  Angabe  der  Hauptniederlassung  und  ihres  Sitzes  auch  der  Steuerstelle
anzuzeigen,  in  deren  Bezirk  die  Zweigstellen  ihren  Geschäftssitz  haben.

(2)  Zu  der  Anzeige  sind  die  Steuerpflichtigen  unter  Angabe  der  Hebebezirke,  der  Einreichungsfrist
  und  des  notwendigen  Inhalts  der  Anzeige  durch  die  Steuerstellen  oder  ihre
Oberbehörden  im  Wege  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen
  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen  tunlichst  bald  nach
Inkraftreten  des  Gesetzes  aufzufordern.

(3)  Der  Aßzeigepflichtige  ist  berechtigt,  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen
  und  eine  Ausfertigung  mit  Bestätigung  der  Anzeige  zurückzuverlangen.

(4)  Jede  Veränderung  des  Geschäftsjahrs,  der  Zweigstellen,  des  Inhabers  des  Geschäfts
sowie  die  Aufgabe  des  Geschäfts  und  jede  Anderung  des  Geschäftsbetriebs,  die  nach  Tarifnummer
  10  Befreiungen  Abs.  2,  3  den  Eintritt  der  Steuerpflicht  begründet,  ist  binnen
zwei  Wochen  nach  Eintritt  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Binnen  der  gleichen  Frist
ist  eine  Verlegung  des  Geschäfts  der  bisherigen  und,  sofern  das  Geschäft  in  einen  anderen
Steuerbezirk  verlegt  wird,  auch  der  neuen  Steuerstelle  anzuzeigen.  Die  Steuerstelle  berichtigt
  nach  diesen  Anzeigen  die  Überwachungsliste  (§  171)  und  macht  im  Falle  der  Verlegung
des  Geschäfts  in  einen  anderen  Steuerbezirk  der  neuen  Steuerstelle  von  der  Verlegung  unter
Angabe  des  Geschäftsjahrs  Mitteilung.  Dabei  ist  anzugeben,  ob  für  das  laufende  Geschäftsjahr
  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten  und  gegebenenfalls  wann  und  in  welcher  Höhe  sie
geleistet  ist.  Wird  in  dem  Bezirke  der  Steuerstelle  eine  Zweigstelle  eines  auswärtigen  Unternehmens
  errichtet,  so  hat  die  Steuerstelle  auch  hiervon  der  Steuerstelle  der  Hauptniederlassung
Mitteilung  zu  machen.

(5)  Die  vorbezeichneten  Anzeigen  bilden  Belege  zur  Uberwachungsliste  und  sind  nach
Konten  geordnet  aufzubewahren.

§  171.

(1)  Bei  jeder  Steuerstelle  ist  über  die  in  ihrem  Bezirk  ansässigen  Personen  und  4  Wber.
Firmen,  welche  nach  Art  ihres  Gewerbebetriebs  und  den  Bestimmungen  im  §  173  Abf.  –h'
für  die  Entrichtung  der  Abgabe  bei  ihr  in  Betracht  kommen,  eine  Überwachungsliste  nach  umsatzsteupel.
Muster  33  zu  führen.  Die  Liste  ist  auf  Grund  der  im  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vor-  n
geschriebenen  Anzeigen  tunlichst  bald  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  anzulegen.  Die  Liste
        <pb n="1010" />
        5.  Buchführung.


998

ist  abteilungsweise  zu  führen;  Betriebe  mit  gleichem  Geschäftsjahr  sind  in  der  gleichen
Abteilung  einzutragen.  Soweit  Anzeigen  von  Geschäftsinhabern  nicht  eingehen,  von  denen
zu  vermuten  oder  der  Steuerstelle  bekannt  ist,  daß  sie  unter  §  76  des  Gesetzes  fallende
Geschäfte  betreiben,  ist  die  nachträgliche  Anzeige  durch  schriftliche  Aufforderung  unter  Hinweis
  auf  die  §§  76  Abs.  1  und  78  des  Gesetzes  herbeizuführen.  Die  Liste  ist  laufend
zu  erhalten  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

(2)  Auf  Grund  der  Liste  (Abs.  1)  hat  die  Steuerstelle  darüber  zu  wachen,  daß  die
Abschlagszahlungen  (§  77  Abs.  4  des  Gesetzes)  und  die  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der
Abgabe  alljährlich  rechtzeitig  erfolgen.  Sofern  dieser  Verpflichtung  binnen  zwei  Wochen  nach
Ablauf  der  Frist  nicht  Folge  geleistet  wird,  ist  der  Steuerpflichtige  unter  Hinweis  auf  die
Strafvorschrift  des  §  78  des  Gesetzes  an  die  Verpflichtung  zu  erinnern.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  in  die  Überwachungsliste
weitere  Angaben  aufgenommen  werden  und  daß  zur  leichteren  Ermittlung  des  Kontos  eines
Steuerpflichtigen  neben  der  Liste  eine  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  oder
nach  anderen  Gesichtspunkten  geordnete  Namensliste  geführt  wird.

(4)  Zweigstellen  eines  Geschäfts  werden  in  der  Uberwachungsliste  der  für  sie  örtlich
zuständigen  Steuerstelle  nachgewiesen  (zu  vgl.  S  176  Abs.  4),  in  der  Überwachungsliste  der
für  die  Hauptniederlassung  zuständigen  Steuerstelle  aber  nur  nachrichtlich  vermerkt.

8  172.

(1)  Die  Zinsen  sind  für  jedes  Konto  in  Soll  und  Haben  besonders  zu  berechnen  und
zu  buchen.  Eine  Aufrechnung  von  Soll-  und  Habenzinsen  gegeneinander  derart,  daß  nur
der  Unterschied  (Saldo)  gebucht  wird,  ist  unzulässig.  Den  vorstehenden  Erfordernissen  ist
genügt,  wenn  die  Zinsberechnung  nach  der  sog.  Staffelzinsrechnung  erfolgt.

(2)  Alljährlich  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahrs  hat  der  nach  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes
Anzeigepflichtige,  für  dessen  Betrieb  eine  Steuerpflicht  in  Betracht  kommt,  sämtliche  Konten
abzuschließen  und  die  Jahressummen  der  Habenzinsen  kontoweise  in  eine  Zusammenstellung
zu  übertragen,  welche  die  Grundlage  für  die  Anmeldung  zur  Steuerentrichtung  (§  173  Abf.  1.)
bildet.  Aus  der  Zusammenstellung  muß  sich  für  jedes  einzelne  Konto  der  Konteninhaber
und  der  Betrag  der  ihm  gutgeschriebenen  Habenzinsen  für  das  Geschäftsjahr  —  erstmalig
für  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  1918  bis  zum  Schlusst  des  Geschäftsjahrs  —  ergeben.
Die  Habenzinsen,  von  welchen  die  Abgabe  zu  entrichten  ist,  und  diejenigen,  welche  für  die
Steuerentrichtung  außer  Betracht  bleiben,  sind  je  in  einer  besonderen  Spalte  mit  entsprechender
Überschrift  getrennt  von  einander  nachzuweisen.  Sind  dem  Steuerpflichtigen  im  Falle  des
Abs.  5  der  Befreiungsvorschriften  zu  Tarifnummer  10  die  Verhältnisse  des  Konteninhabers
nicht  hinlänglich  bekannt,  so  darf  er  von  der  Befreiung  uur  Gebrauch  machen,  wenn  sich
        <pb n="1011" />
        Nr.  76.  999

ihm  der  Konteninhaber  durch  Vorlegung  einer  Ausfertigung  der  Anmeldung  seines  Betricbs
(§  170  Abs.  1,  3)  als  anmeldungspflichtiges  Unternehmen  ausgewiesen  hat.  Die  Zusammenstellung
  ist  aufzurechnen  und  hinter  der  letzten  Eintragung  unter  Wiederholung  der
Gesamtsumme  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen  in  Buchstaben  mit  der  Versicherung  abzuschließen,
  daß  in  diese  Zusammenstellung  alle  für  das  zu  bezeichnende  Geschäftsjahr  zu
berechnenden  Habenzinsen  in  Ubereinstimmung  mit  den  in  den  Geschäftsbüchern  vorgenommenen
Abschlüssen  der  einzelnen  Konten  richtig  übernommen  sind.  Die  Versicherung  ist  mit  Ortsund
  Zeitangabe  zu  versehen  und  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  einem  bevollmächtigten
Vertreter  zu  unterschreiben.

(3)  Die  nach  Abs.  2  zu  fertigende  Zusammenstellung  darf  außer  den  daselbst  vorgeschriebenen
  noch  weitere,  für  die  Aufstellung  der  Steuererklärung  entbehrliche,  den  Zwecken
des  Geschäfts  dienende  Angaben  enthalten,  z.  B.  die  Sollzinsen,  die  Kapitalsaldi  usp.  Der
Anfertigung  einer  besonderen  Zusammenstellung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  dem  Geschäftsbetrieb
  ein  besonderes  Buch  geführt  wird  (Abschlußmemorial,  Bilanzbuch  usw.),  in  dem  die
Habenzinsenergebnisse  in  der  für  die  Zusammenstellung  vorgeschriebenen  Weise  nachgewiesen
werden,  so  daß  die  Steuererklärung  danach  ohne  Schwierigkeiten  nachgeprüft  werden  kann,
und  wenn  der  Steuerpflichtige  sich  zur  Vorlage  dieses  Buches  bei  der  Steuerstelle  (8  173
Abs.  4)  schriftlich  bereit  erklärt  hat.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen
zutreffen,  steht  der  Steuerstelle  zu.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  wegen  der  Aufrechnung
und  des  Abschlusses  finden  auch  in  letzterem  Falle  Anwendung.

*  173.

)  Der  gemäß  §  172  ermittelte  Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  für  das  Geschäfts=  6.  Anmeldung,
jahr  ist  der  Steuerstelle  anzumelden.  Festseüung
(2)  Zur  Entgegennahme  der  Anmeldung  und  zur  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  ist  5#  s
für  juristische  Personen  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.  Bei  #)  Verfahren
Firmen,  die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  wcrGeschält.
Rechts  soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Zweigstellen.
Niederlassungen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  176  Abs.  3,  der  Ort  der  Hauptniederlassung
  maßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen
  zuständig.  Die  zuständige  Steuerstelle  wird  für  staatliche  Betriebe  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste-Landesfinanzbehörde  des
Bundesstaats,  in  dem  der  Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.  Befindet  sich  der  Sitz  des
Unterehmens  oder  der  Hauptniederlassung  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im
Inlande  keinen  Wohnsitz,  so  ist  der  Ort  des  Betriebs  maßgebend.
        <pb n="1012" />
        1000

(3)  Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  nach  Muster  34  zu  erstatten.
—*  Beide  Ausfertigungen  sind  dem  Vordruck  gemäß  auszufüllen  und  auf  Seite  2  unter  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  einem  bevollmächtigten
  Vertreter  zu  unterschreiben.
(4)  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Steuerstelle,  sofern  sich  nicht  aus  §  174  Abs.  2
etwas  anderes  ergibt,  gleichzeitig  die  der  Erklärung  zu  Grunde  liegende  Zusammenstellung
oder  das  an  deren  Stelle  geführte  Geschäftsbuch  vorzulegen  (  172  Abs.  2,  3).

8  174.

(1)  Die  Steuerstelle  prüst  die  Zusammenstellung,  erforderlichenfalls  stichprobenweise,
auf  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  auf  das  Vorhandensein  der  Versich.rung  (5  172
Abs.  2),  desgleichen  die  Anmeldung  auf  richtige  und  vollständige  Ausfüllung  des  Vordrucks,
insbesondere  auch  auf  das  Vorhandensein  der  Unterschrift  des  Anmeldungspflichtigen,  trägt
nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  ein,  bescheinigt
die  Übereinstimmung  des  Betrags  der  angemeldeten  mit  der  Schlußsumme  der  in  der  vorgelegten
  Unterlage  nachgewiesenen  Habenzinsen,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung
den  Abgabebetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Dem  Steuerpflichtigen  ist  eine  Ausfertigung
als  Empfangsbekenntnis  und  die  vorgelegte  Unterlage  (Zusammenstellung,  Geschäftsbuch),
nachdem  sie  zur  Bestätigung  der  Vorlegung  unter  dem  Abschluß  (§  172  Abs.  2)  mit  einem
Abdruck  des  Amtsstempels  versehen  ist,  zur  Aufbewahrung  bei  den  Geschäftsbüchern  zurückzugeben.
  Die  zweite  Ausfertigung  der  Anmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  die  Steuerstelle  gestatten,  daß  die  Vorlegung
der  Zusammenstellung  und  ihre  Prüfung  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des  Steuerpflichtigen
  erfolgt.  In  diesem  Falle  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  ungeprüften  Anmeldung
vorbehaltlich  der  späteren  Nachprüfung  der  Zusammenstellung  und  ihrer  Unterlagen  zu  erheben.
§  83  Abs.  I,  9  findet  Anwendung.

(s)  Der  Steuerstelle  steht  das  Recht  zu,  sich  durch  Einsicht  der  Geschäftsbücher  des
Steuerpflichtigen  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Zusammenstellung  richtig  und  vollständig  ist,
d.  h.  daß  die  Berechnung  der  Habenzinsen  nach  den  darüber  erlassenen  Bestimmungen  erfolgt
ist,  daß  alle  berechneten  Habenzinsen  in  Übereinstimmung  mit  den  abgeschlossenen  Konten  aufgeführt
  und  nur  solche  Habenzinsen  als  steuerfrei  ausgeschieden  worden  sind,  für  welche  eine
Steuerbefreiung  besteht.  Soweit  der  Steuerpflichtige  nicht  bereit  ist,  zu  diesem  Zwecke  die
in  Betracht  kommenden  Geschäftsbücher  der  Steuerstelle  vorzulegen,  ist  nach  näherer  Anordnung
der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen  des  Steuerpflichtigen
durch  einen  Beamten  der  Steuerstelle  oder  den  Stempelprüfungsbeamten  (8  229  Abf.  2)
vorzunehmen.  Von  dieser  Berechtigung  hat  die  Steuerstelle  in  allen  Fällen,  in  denen  Be-
        <pb n="1013" />
        Nr.  76.  1001

denken  gegen  die  vorgelegte  Zusammenstellung  bestehen,  aber  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen
  Fällen  Gebrauch  zu  machen.  Die  Nachprüfung  der  Zinsberechnung  und  der  richtigen
Übertragung  der  berechneten  Habenzinsen  aus  den  Konten  in  die  Zusammenstellung  sowie
der  Ausscheidung  der  als  steuerfrei  behandelten  Habenzinsen  kann  stichprobenweise  vorgenommen
werden.  Sopweit  eine  solche  Nachprüfung  stattgefunden  hat,  ist  dies  in  der  Anmeldung  unter
der  Steuerfestsetzung  von  der  Steuerstelle  zu  bescheinigen.  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit  einer
Anderung  der  Steuerfestsetzung,  so  ist  unter  der  ersten  eine  anderweite  Steuerfestsetzung  aufzustellen
und  das  Erforderliche  wegen  Nacherhebung,  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,
  zu  veranlassen.
§  175.

Sofern  die  Anmeldung  aus  Anlaß  der  Auflösung  eines  Geschäfts  zu  erstatten  ist,  finden  b)  Verfahren
die  in  den  §§  172  bis  174  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  bei  Ruflösung
daß  überall  an  Stelle  des  Geschäftsjahrs  der  bis  zum  Zeitpunkte  der  Auflösung  des  Geschäfts  —Wiisc
verflossene  Teil  des  Geschäftsjahrs  tritt.

E  176.

(1)  Die  bei  den  inländischen  Zweigstellen  eines  Geschäftsunternehmen  aufgekommenen  c)  Verfahren
Jahresbeträge  an  Habenzinsen  sind  von  der  Hauptniederlassung  bei  der  für  sie  selbst  zustäudigen  bei  ese
Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.  nieder-(2)

  Für  die  Buchführung  und  die  Ermittlung  der  Habenzinsen  bei  den  Zweigstellen  lassungen.
gelten  die  Bestimmungen  des  8  172.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  statt  der  im  §  172
Abs.  3  erforderten  Zusammenstellung  auch  ein  entsprechend  geführtes  Geschäftsbuch  dienen
kann,  trifft  die  für  die  Zweigstelle  örtlich  zuständige  Steuerstelle.

(3)  Die  Zweigstellen  haben  über  den  Gesamtbetrag  der  bei  ihnen  aufgekommenen
steuerpflichtigen  Habenzinsen  eine  Nachweisung  in  zweifacher  Ausfertigung  aufzustellen,  zu  welcher
Vordrucke  nach  Muster  35  zu  verwenden  sind.  Die  Ausfertigungen  sind  der  für  ihren  2%½
Geschäftssitz  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  mit  der  Zusammenstellung  oder  dem  Geschäftsbuch
so  zeitig  vorzulegen,  daß  die  Einhaltung  der  Anmeldungsfrist  durch  die  Hauptniederlassung
nicht  gefährdet  wird.  Die  genannte  Steuerstelle  hat  die  Zusammenstellung  und  die  Nachweisung
  nach  den  Bestimmungen  im  §  174  Abs.  1  zu  prüfen  und  nach  Beseitigung  etwaiger
Anstände  die  Übereinstimmung  der  Nachweisung  mit  der  Zusammenstellung  (dem  Geschäftsbuch)
  auf  den  Ausfertigungen  zu  bescheinigen.  Eine  Ausfertigung  gibt  sie  der  Zweigsielle
zurück,  die  andere  bleibt  bei  der  Steuerstelle  und  wird,  nachdem  sie  gegebenenfalls  gemäß
§  174  Abs.  2  nachgeprüft  worden  ist,  Beleg  zu  der  Überwachungsliste  (vgl.  Abs.  4).

(4)  Die  Einreichung  der  Nachweisungen  ist  durch  Eintragung  in  die  Überwachungsliste
zu  überwachen.  Der  Wortlaut  des  Vordrucks  ist  nach  Bedürfnis  zu  ändern.  g  dn  das
        <pb n="1014" />
        1002

Anmeldungsbuch  oder  Einnahmebuch  der  für  die  Zweigstelle  zuständigen  Steuerstelle  ist  die
Anmeldung  nicht  einzutragen.

(5)  Sofern  sich  bei  einer  nach  §  174  Abs.  2  vorgenommenen  Nachprüfung  der  Nachweisung
  Anlaß  zu  einer  Nacherhebung  ergibt,  hat  die  für  die  Zweigstelle  zuständige  Steuerstelle
  der  für  die  Hauptniederlassung  zuständigen  Steuerstelle  die  Ergebnisse  der  Nachprüfung
mitzuteilen.

(6)  Die  Zweigstelle  übersendet  die  ihr  nach  Abs.  ausgehändigte  Nachweisung  alsbald
an  die  Hauptniederlassung.  Diese  ermittelt  auf  Grund  der  ihr  von  den  Zweigstellen  zugegangenen
  Nachweisungen  und  der  über  ihren  eigenen  Betrieb  gefertigten  Zusammenstellung
die  zu  versteuernden  Gesamthabenzinsen  und  meldet  sie  der  für  sie  örtlich  zuständigen  Steuerstelle
  an.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  174  und  die  Anleitung  auf
Muster  34  Anwendung.  6

(7)  Bei  Zweigstellen  sind  die  Aufstellung,  die  Nachweise  und  etwaige  weitere  verbindliche
Erklärungen  von  dem  Vorstand  der  Stelle  oder  seinem  Vertreter  zu  unterzeichnen.

§  177.

Läßt  sich  nach  der  Art  der  gewählten  Buchführung  der  Betrag  der  steuerpflichtigen
Habenzinsen  nur  mit  einer  unverhältnismäßigen  Mühewaltung  für  den  Steuerpflichtigen  feststellen,
  so  kann  die  Direktiobehörde  auf  Antrag  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  einer
jährlichen  Abfindung  gestatten.

7.  Abfindung.

§5  178.
(1)  Alle  Steuerpflichtigen,  bei  denen  in  einem  Geschäftsjahr  der  Gesamtbetrag  der
zahlungen.  steuerpflichtigen  Habenzinsen  100  000  Mark  überstiegen  hat,  haben  auf  die  Abgabe  für  das
folgende  Jahr  binnen  4  Wochen  nach  Ablauf  des  ersten  Halbjahrs  des  Geschäftsjahrs  eine
Abschlagszahlung  in  Höhe  von  50  v.  H.  der  für  das  vorhergehende  Jahr  festgesetzten  Abgabe,
  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet,  zu  leisten.  Ist  das  Geschäft  nicht  während
des  ganzen  Vorjahrs  betrieben  worden,  so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszeit  als
Jahresumsatz.  Wenn  bei  der  erstmaligen  Steuerentrichtung  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes
nur  ein  Teil  des  abgelaufenen  Geschäftsjahrs  in  Betracht  kommt,  ist  für  die  Verpflichtung
zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  und  deren  Bemessung  der  nach  dem  Verhältnis  des
in  Betracht  kommenden  Teiles  zur  ganzen  Dauer  des  Geschäftsjahrs  errechnete  Jahresbetrag
der  Habenzinsen  maßgebend.  Es  steht  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  das  Recht  zu,  zu  verlangen,
  daß  die  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  wirklich  berechneten  Habenzinsen  der
Bemessung  der  Abschlagszahlung  zu  Grunde  gelegt  werden.
(2)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  einer  Abschlagszahlung
unter  Angabe  des  Belrags  und  der  Einzahlungsfrist  schriftlich  hinzuweisen.  Dieser  Hinweis

8.  Abschlags-7
        <pb n="1015" />
        Nr.  76.  1003

kann  mit  dem  Empfangsbekenntnis  über  die  vorhergehende  Zahlung  (§  174  Abs.  1)  verbunden
werden.  «

(3)  Geht  der  Geldumsatz  in  einem  Steuerjahre  gegen  das  Vorjahr  unverhältnismäßig
zurück,  so  ist  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  die  Abschlagszahlung  nach  dem  nachzuweisenden
Betrage  der  in  der  abgelaufenen  ersten  Hälfte  des  laufenden  Steuerjahrs  wirklich  berechneten
Habenzinsen  zu  bemessen.  Die  Abschlagszahlung  ist  alsdann  auf  die  Hälfte  des  Steuerbetrags
festzustellen,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das  Doppelte  der  in  diesem  Halbjahr  des  Steuerjahrs
  berechneten  Habenzinsen  zur  Besteuerung  zu  ziehen  wäre.

(4)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlung  ist  durch  die  Ülberwachungsliste
Muster  33  sicherzustellen,  in  welcher  Spalte  1  bis  3  gleichzeitig  mit  dem  nach  Abs.  2  zu
erlassenen  Hinweis  auszufüllen  sind.

(5)  Die  Abschlagszahlung  ist  in  der  Anmeldung  zur  Entrichtung  des  Geldumsatzstempels
  aufzuführen  und  bei  Festsetzung  der  Abgabeschuld  auf  diese  anzurechnen.  Ein  etwa
zuviel  gezahlter  Betrag  ist  einschließlich  5  v.  H.  Zinsen  vom  Tage  der  Entrichtung  ab
zurückzuzahlen  und  mit  den  Zinsen  als  Erstattung  an  Reichsstempelabgabe  zu  verrechnen.

X.  Grunostück-Sübertragungen.
Zur  Tarifnummer  11  und  zu  den  §§  84  bis  96  des  Gesetzes.
§  179.
(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Abgabe
wird  erfüllt  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  deren  Entwertung
a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  ausgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
  durch  diese,
b)  in  den  übrigen  Fällen  (bei  privatschriftlichen  und  im  Ausland  errichteten  Urkunden)
durch  eine  zuständige  Steuerstelle
zu  erfolgen  hat.

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe  nicht  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  sondern
im  Wege  der  Barzahlung  erhoben  wird.

(3)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe,  welche  von  gerichtlichen  Urkunden  sowie  von  den  den  Gerichten
  vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  zu  erheben  ist,  nach  den  für  Gerichtsgebühren
geltenden  Vorschristen  eingezogen  wird.

(4)  Zu  den  Beamten  im  Sinne  des  Abschnitts  X  gehören  auch  die  Notars

1.  Form  der
Abgaben--entrichtung.
        <pb n="1016" />
        2.  Stempelzeichen.


a)  Stempelmarken.


1004

8  180.
Zur  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  (Grundstücksstempelmarken)  und

Stempelbogen  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen
ausgegeben.

8  181.

(1)  Die  Grundstücksstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark
einschließlich  verwendet  werden.

(2)  Sie  lauten  über  Wertbeträge  von  10,  20,  40,  50  Pfennig,  1,  1½,  2,  2½
3,  4,  5,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Mark.

(3)  Die  Grundstücksstempelmarken  bestehen  aus  drei  in  Bild  und  Druckausführung
voneinander  verschiedenen  Gruppen.

(4)  Die  Marken  der  ersten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  50  Pfennig,  sind
in  einfarbigem  Buchdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Pfennig  rot,
20  Pfennig  blau,  40  Pfennig  olive,  50  Pfennig  braun.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnten
  weißen  Ränder  38,6  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  auf
getöntem  Grunde  einen  nach  rechts  blickenden  weiblichen  Idealkopf  in  Seitenansicht  mit  einem
Eichenkranz  im  Haar.  In  dem  oberen  Rande  befindet  sich  die  Inschrist  „EUTSCHES
REICH  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden  Seiten  wird  das  Mittelfeld  durch  leicht
geschweifte  Leisten  begrenzt,  die  im  oberen  Teile  dunkle  Ornamente  auf  weißem  Grunde,  im
unteren  Teile  die  Wertziffer  auf  punktiertem  Grunde  tragen.  Darunter  folgt  in  der  ganzen
Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das
Wort  „GCRUNDSTUCKSSTEMPELR“,  dunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.

(5)  Die  Marken  der  zweiten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  1  bis  5  Mark,  sind
in  zweifarbigem  Buchdruck  ausgeführt  und  unterscheiden  sich  durch  folgende  Farbentönungen:
1  Mark  braun,  1½  Mark  grün,  2  Mark  violett,  2½  Mark  rot,  3  Mark  blau,  4  Mark
graugrün,  5  Mark  silbergrau.  Sie  sind  ebenfalls  38,6  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das
Mittelfeld  zeigt  das  Brustbild  einer  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz  geschmückten  Germania
in  Vollansicht  auf  dunklem  Grunde.  Hinter  dem  Kopfe  wird  ein  fliegender  Adler  sichtbar.
Der  obere  Rand  trägt  die  Inschrift  „EUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.
In  den  unteren  beiden  Ecken  des  Mittelfeldes  befinden  sich  zwei  quadratische  Felder  mit
der  Wertziffer,  welche  dunkel  auf  hell  punktiertem  Grunde  steht.  Zwischen  diesen  beiden
Feldern  ist  das  Wort  „MAK“  in  heller  Schrift  auf  dunklem  Grunde  als  schmales
Band  angebracht.  Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes
Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort  „CRUNDSTULCKSSTEMPE“,
dunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.  Die  Marken  sind  auf  den  beiden  Längsseiten  mit
einer  feinen  Einfassung  versehen.
        <pb n="1017" />
        Nr.  76.  1005

(6)  Die  Marken  der  dritten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  500  Mark,
sind  im  Kupferdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Mark  rot,  15  Mark
blau,  20  Mark  braun,  25  Mark  gelbbraun,  50  Mark  grün,  100  Mark  rotviolett,  200
Mark  rot,  300  Mark  blau,  400  Mark  braun,  500  Mark  blauviolett.  Sie  sind  einschließlich
  der  gezähnten  weißen  Ränder  etwa  50  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld
  zeigt  in  ovalem  Rahmen  auf  dunklem  Grunde  das  Brustbild  einer  nach  links  blickenden,
mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz  geschmückten  Germania  in  Seitenansicht.  Der  Raum  neben
dem  ovalen  Rahmen  ist  mit  Eichenlaub  gefüllt.  Der  obere  Nand  trägt  die  Inschrift
„DEUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden  Seiten  unterhalb  des
Nahmens,  zum  Teil  in  das  Oval  hineinragend,  befinden  sich  zwei  rechteckige  Felder  mit  der
dunklen  Wertziffer  auf  hellem  Grunde.  Dazwischen  ist  das  Wort  „MARK“,  hell  auf
dunklem  Grunde,  angebracht.  Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht
guillochiertes  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort  „GRUNDSTUCKS-STENPEL“,
  bunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.

8  182.
(1)  Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.
Die  Ausfertigung  ist  schriftlich  bei  einer  zuständigen  Steuerstelle  zu  beantragen.  Der  Antrag
hat  den  Wertbetrag  in  Buchstaben  zu  enthalten.
(2)  Die  Stempelbogen  tragen  den  Vordruck:
Nr.—

Gültig  uͤber  M—  —  Pf.  —  Stempel
buchstsbisch- 



(Ort,  Tag,  Monat,
Jahr  in  Buchstaben)

—n—n
..’

(3)  Die  Bogengröße  des  Stempelpapiers  beträgt  21:  33  cm  (Reichsformat).  Auf  der
ersten  Seite  des  Bogens  befindet  sich  links  oben  ein  runder  Stempel  von  32  mm  Durchmesser
mit  einem  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenlaub  geschmückten  Germaniakopf
in  Seitenansicht  auf  dunklem  Grunde.  Darüber  stehen  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“

b)  Stempel
bogen.
        <pb n="1018" />
        1006

und  darunter  das  Wort  „GCRUNDSTUCKSSTEMDEL“.  Stempel  und  Schrift  sind  in
Buchdruck  in  schwarzer  Farbe  auf  bräunlich  guillochiertem  Untergrunde  gedruckt.  Unter
diesem  ist  ein  Trockenstempel  in  runder  Form  mit  35  mm  Durchmesser  angebracht,  den
Reichsadler  mit  Perlrand  auf  weißem  Grunde  darstellend.  Rechts  von  beiden  Stempeln
befindet  sich  der  Vordruck  auf  bräunlich  guillochiertem  Grunde.

(4)  Nach  Einzahlung  des  Wertbetrags  ist  der  Vordruck  vom  ersten  Kassenbeamten  auszufüllen
  und  gegenzuzeichnen  und,  nach  Eintragung  der  Nummer  des  Kontrollbuchs  gemäß
§  246,  vom  Amtsvorstand  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  unterzeichnen.

(5)  Die  Ubersendung  des  Stempelbogens  geschieht  auf  Kosten  des  Antragstellers.
Wird  die  Ausfertigung  bei  einer  unzuständigen  Steuerstelle  beantragt,  so  hat  diese  den.
Antrag  an  die  nächste  zuständige  Steuerstelle  zur  Erledigung  weiterzugeben.

183.
3.  Allgemeine

»  (1)  Die  Stempelzeichen  sind  zur  Urschrift  zu  verwenden.  Auf  jeder  Ausfertigung  oder
Vorschriften
für  die  Ver.  Abschrift  der  Urkunde  ist  von  der  zur  Entwertung  der  Stempelzeichen  verpflichteten  Stelle  durch
wendung  von  eigenhändige  Unterschrift  zu  bescheinigen,  welcher  Stempelbetrag  zur  Urschrift  verwendet  ist.
e  (2)  Läßt  sich  der  erforderliche  Stempelbetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde

bercchnen,  so  ist  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.

§  184.

4.  Ver-  (1)  Die  Marken  sind  tunlichst  auf  der  ersten  Seite  aufzukleben.  Sie  müssen  mit  der
—  ganzen  Rückseite  auf  der  Unterlage  haften  und  dürfen  die  Schrift  nicht  verdecken.  Zwischen
von  Stempel.  mehreren  Marken  muß  ein  so  großer  Zwischenraum  gelassen  werden,  daß  der  Name  des

marken.  entwertenden  Beamten  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  kann;  bei  untereinander  auf-Phrß,

  1  geklebten  Marken  muß  der  Zwischenraum  so  groß  sein,  daß  der  Stempelabdruck  auf  der

Beamte.  unteren  Marke  die  obere  Marke  nicht  berührt.

(2)  In  jeder  einzelnen  Marke  muß  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und
das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  und  ferner  die  Geschäftsnummer
oder  die  Nummer  des  Notariatsregisters  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Überschreibung
  in  dem  hierzu  bestimmten  hellen  Felde  im  unteren  Teile  der  Marke  niedergeschrieben
werden.  Darüber  sind  der  Ort  der  Verwendung  und  der  Name  des  entwertenden  Beamten,
und  zwar  der  Name  eigenhändig  dergestalt  niederzuschreiben,  daß  der  Vermerk  auf  das  die
Marke  umgebende  Papier  nach  beiden  Seiten  übergreift.  Allgemein  übliche  und  verständliche
Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der
Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (.  B.  statt  10.  Januar  1912:  10.  Janu.  12.).  Der  Entwertungsvermerk
  ist  in  allen  seinen  Teilen  mit  Tinte  niederzuschreiben.
        <pb n="1019" />
        Nr.  76.  1007

(3)  Außerdem  haben  die  einen  Amtsstempel  führenden
Behörden  und  Beamten  jede  einzelne  Marke  mit  einem  mit
schwarzer  Stempelfarbe  herzustellenden  Abdruck  des  Amtssstempels
  dergestalt  zu  versehen,  daß  der  Abdruck  den  oberen
mit  dem  Entwertungsvermerke  nicht  versehenen  Teil  der
Marke  bedeckt  und  auf  das  umgebende  Papier  übergreift.
Zur  Veranschaulichung  dient  nebenstehendes  Beispiel.

(4)  Die  Steuerstellen  haben  die  Stempelmarken  ohne
Zwischenräume  neben=  oder  untereinander  aufzukleben.  Auf
jeder  einzelnen  Marke  ist  der  amtliche  Schwarzstempel
mehrmals  so  abzudrucken,  daß  die  Abdrucke  den  größeren
Teil  der  einzelnen  Marke  bedecken  und  auf  das  umgebende
Papier  oben  und  seitwärts  übergreifen.  Die  Stempelabdrucke
müssen  deutlich  und  erkennbar  sein  und  besonders  die  Bezeichnung
  und  den  Ort  der  Amstsstelle  klar  ersehen  lassen.

(5)  Außerdem  haben  die  Steuerstellen  ouf  jeder  Urkunde  mit  Amtsstempel,  Datum
(der  Monat  in  Buchstaben)  und  Unterschrift  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  in  Marken
entwertet  worden  ist.

(()  Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  Landes=  c)  Ergänzende
regierungen  zur  Sicherung  der  ordnungsmäßigen  Verwendung  der  Stempelzeichen  ergänzende  Bestmmungen
Bestimmungen  erlassen.  regierungen.

*  185.

Die  Stempelbogen  sind  mit  den  zu  versteuernden  Urkunden  durch  Zusammenheften  und  5.  Ver-Einsiegeln
  der  Fadenenden  in  der  Weise  zu  verbinden,  wie  dies  bei  der  Besiegelung  gericht-  wendung  und
,  .  .  .  .  «’  Entwertung
lkcherUrkundcngeschieht.FernersinddkeSthnpelbogenmtteinemEntwertungsvermerkcMchmpep
zu  versehen,  der  die  Bezeichnung  des  beurkundeten  Geschäfts,  den  Tag  der  Urkunde  sowie  bogen.

die  Namen  der  Urkundenaussteller  enthält,  z.  B.:

b)  Durch  die
Steuerstellen.

 

Entwertet  zu  dem  am  1.  Oktober  1912  zwischen  dem

zu  .  "undden

zu  gzeschlossenen  Kaufvertrag  über  das  Grundstück
Berlin,  den  8.  Oktober  eintausendneunhundertzwölf

(Amtsstelle)
(Amtsstempel)  (Unterschrift)
        <pb n="1020" />
        1008

§  1886.

6.  Erhebung  (1)  Sofern  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  nicht  stattfindet,  ist  der  Betrag  der
n*“  Abgabe  und  deren  Entrichtung  von  den  zur  Festsetzung  und  Entgegennahme  der  Steuer
wendung  von  zuständigen  Behörden  und  Beamten  auf  der  Urschrift  und  auf  einer  etwaigen  Abschrift  oder
bSiemel-  Ausfertigung  der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Die  Bescheinigung  ist  mit  Orts=  und  Zeitangabe
niiemn  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.
verwendungs-  (2)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  durch  die
vermerk.  Landesregierung  nachgelassen  werden,  daß  der  angesetzte  Betrag  auf  der  Urschrift,  Abschrift
oder  Ausfertigung  der  Urkunde  nur  vermerkt  wird.
(3)  Läßt  sich  der  erforderliche  Abgabebetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen,

  so  ist  mit  der  Bescheinigung  oder  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung
  zu  verbinden.
§  187.
b)  Einziehung  (1)  Im  Falle  des  §  186  Abs.  1  haben  die  Behörden  und  Beamten  die  bei  ihnen
adr  aebgee  innerhal  eines  Monats  eingegangenen  Stempelbeträge  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats
Urkunden,  an  eine  von  der  Landesregierung  zu  bestimmende  Steuerstelle  abzuführen  und  durch  besondere
Nachweisung  von  denjenigen  Verhandlungen  und  Beurkundungen  Mitteilung  zu  machen,
auf  die  sich  die  abzuführenden  Beträge  beziehen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,
  anzuordnen,  daß  in  die  Nachweisung  auch  alle  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums
  beurkundeten  Rechtsvorgänge  aufzunehmen  sind,  für  die  nach  den  Vorschriften  der
Tarifnummer  11  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist.  Sind  in  einem  Monat  keine
Abgabebeträge  abzuführen,  so  haben  die  Gerichte  und  Notare  die  Steuerstelle  hiervon  zu
benachrichtigen.
(2)  Die  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  mit  der  Be-S.
  scheinigung  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  versehen.  Für  sie  dienen  die  Muster  36,  37.
—  (3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  vereinnahmt  den  Steuerbetrag,  nimmt  die
eine  Ausfertigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und  sendet  die
andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —  zurück.
(4)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  für  die  Nachweisung  und  Ablieferung  des  Stempels  abweichende  Vorschriften  treffen,
insbesondere  anordnen,  daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen  geltenden
Bestimmungen  zur  Anwendung  gelangen.  ·
c)C-inzi.«hung  (5)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  die  Abführung
mit  den  der  bis  zum  Monatsschluß  eingegangenen  Stempelbeträge  mittels  einer  von  der  Landes-—-
  regierung  vorzuschreibenden  Benachrichtigung  erfolgen;  die  Steuerstelle  vereinnahmt  alsdann
den  Monatsgesamtbetrag  (einschließlich  des  Betrags,  für  den  Belege  über  Erstattungen  statt
        <pb n="1021" />
        Nr.  76.  1009

baren  Geldes  abgeliefert  werden)  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  und  nach  Bestätigung
  des  Empfanges  und  nimmt  die  Benachrichtigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg
zum  Anmeldungsbuche.

8  188.

(1)  Auf  die  Versteuerung  privatschriftlicher  Urkunden  finden  die  88  179  bis  187  ent=  7.  Versprechende
  Anwendung.  Sind  Stempelzeichen  nicht  zu  verwenden  und  hat  die  Entrichtung  lenemung  urzt
der  Steuer  unmittelbar  an  eine  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,  so  ist  dieser  die  steuer=  und  im  Auspflichtige
  Urkunde  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann  sich  auf  den  landerrichteer
für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.  Nach  Festsetzung  und  Ein-  rrunden.
zahlung  des  Abgabekeruen  wird  die  Urschrift  —  mit  dem  im  §  186  Abs.  1  vorgeschriebenen
Stem  endungsvermerke  versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  genommen.

(2)  Ist  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  im  Auslande  beurkundet,  so  ist  die  Versteuerung
  binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkte  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde
in  das  Inland  gelangt  ist.

§  189.

(1)  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Abgabe  befreit,  so  ist  dies  unter  Hinweis  8.  Feststellung
auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Steuerfreiheit  bedingt  ist,  auf  der  Urschrift,  der  Stener-Abschrift,
  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Der  Vermerk  ist  mit  Orts-  freiheit.
und  Zeitangabe  sowie  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

(2)  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern
die  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommen,  der  Antrag
auf  Befreiung  von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der
Abgabe  ist  nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  überzeugend  dargetan
  sind.

(3)  Der  Antrag  auf  Befreiung  und  die  Bescheinigung  der  ihm  zugrunde  liegenden  Tatsachen
  können  bis  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nachgeholt  werden.  Diese  Schriftstücke  sind
tunlichst  bei  den  Akten  aufzubewahren.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  der  Steuerpflichtige  auf

den  Erstattungsweg  zu  verweisen.
§  190.

(1)  Wird  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die  Eintragung  des  neuen  Eigen=  9.  Sichertümers
  im  Grundbuche  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabebetrag  ab=  stellung  und
Nachhängig
  gemacht  (§  91  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  bestimmt  das  Grundbuchamt  die  Höhe  der  versteuerung.
Sicherheit  und  veranlaßt  das  Weitere  wegen  der  Sicherstellung.  Ist  eine  stempelpflichtige,
nicht  oder  nicht  hinreichend  versteuerte  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  sie  unter  Angabe  der  etwa

geforderten  und  geleisteten  Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirks  zu  übersenden,  die  den
177
        <pb n="1022" />
        10.  Zwangsweise
  Einziehung
  der

Steuer.

11.  Ermittlungdessteuer-

  Betrags
  (Preisund
  Wert).

1010

Abgabebetrag  einzieht,  die  Stempelzeichen  entwertet  oder  die  Barentrichtung  der  Abgabe  auf
der  Urkunde  vermerkt  und  die  Urkunde  sodann  dem  Grundbuchamte  wieder  zugehen  läßt,
das  wegen  Rückgabe  der  zur  Deckung  des  Abgabebetrags  nicht  erforderlich  oder  nicht  verwendbar
  gewesenen  Sicherheit  das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  179  Abs.  3,  wonach  bei  gerichtlichen  oder  den  Gerichten

vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  die  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  eingezogen  werden
kann,  bleibt  unberührt.
§  191.

(1)  Wird  die  Abgabe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  entrichtet,  so  ist  die  zwangsweise
  Einziehung  der  Steuer  gemäß  §  91  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.  Soweit  die
Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten  ist,  haben  Behörden  und  Beamte,
die  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  nicht  befugt  sind,  den  Antrag  auf  zwangsweise
  Einziehung  des  Stempels  für  jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders  der  Steuerstelle
  ihres  Bezirks  einzureichen.  In  dem  Antrag  sind,  falls  nicht  eine  Abschrift  der  Urkunde
  beigefügt  wird,  außer  dem  Hauptschuldner  sämtliche  Personen  zu  benennen,  denen  nach
dem  Gesetze  die  Zahlung  der  Abgabe  obliegt.  Beigetriebene  Stempelbeträge  hat  die  Steuerstelle
  der  ersuchenden  Amtsstelle  oder  dem  Notar  in  entwerteten  Spempelzeichen  zu  übersenden,
die  der  zu  versteuernden  Urkunde  anzuheften  sind.

(2)  Bei  Barentrichtung  der  Abgabe  ist  der  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung,  für
jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benntzung  der  Muster  36,  37  in
doppelter  Ausfertigung  der  Steuerstelle  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt  und
die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  nimmt,  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung
  oder  Niederschlagungsbescheinigung  versehen  —  zurückgibt.  Die  Landesregierung
  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  Überweisung
  zur  zwangweisen  Einziehung  abweichende  Vorschriften  treffen,  insbesondere  anordnen,
daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen  geltenden  Bestimmungen  anzuwenden
  sind.

(3)  Wird  die  Uneinziehbarkeit  der  Abgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  festgestellt,
  und  erscheint  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  sind  die
Direktivbehörden  befugt,  die  Abgabe  niederzuschlagen.  Die  Niederschlagung  ist  von  der  nach
8  179  zur  Verstenerung  zuständigen  Stelle  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Nachweise  zu
beantragen.

 

Zum  §  93  des  Gesetzes.
§  192.

(1)  Die  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  der
Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  ausgenommenen  Ver-
        <pb n="1023" />
        Nr.  76.  1011

handlungen  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Erklärungen  in
die  Verhandlung  aufzunehmen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe  des  Stempels  erforderlichen
  Angaben  zu  beschaffen.

(2)  Haben  die  Behörden  oder  Beamten  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  für  die
Preis=  oder  Wertbemessung  gemachten  Angaben,  bleibt  insbesondere  der  als  Kaufpreis  beurkundete
  Betrag  erheblich  hinter  dem  Werte  des  Gegenstandes  zurück,  so  haben  sie  der  im
§  194  Abs.  1  bezeichneten  Stelle  unter  Ubersendung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung
zur  Veranlassung  des  weiteren  Mitteilung  zu  machen.

(3)  Ist  in  einer  Urkunde  die  Ubertragung  von  unbeweglichen  und  anderen  Gegenständen
  ohne  Angabe  der  Einzelpreise  oder  -werte  verabredet,  so  sind  diese  auf  der  Urkunde
zu  vermerken,  sofern  dies  von  einem  der  Aussteller  verlangt  wird  und  die  Frist  zur  Entrichtung
  der  Abgabe  (§  89  des  Gesetzes)  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Andernfalls  wird  der
Gesamtpreis  oder  wert  der  Berechnung  der  Abgabe  zu  Grunde  gelegt,  unbeschadet  des
Lechts  des  Steuerpflichtigen  auf  Erstattung  des  überhobenen  Betrags.

*  193.

Die  Landesregierungen  können  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  bestimmen,  ob  und  inwieweit  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung
nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die  Ermittlung  des  Wertes  die
landesgesetzlichen  Vorschriften  auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung  finden  sollen.
Ebenso  bleibt  ihnen  vorbehalten,  wegen  einer  allgemeinen  Nachprüfung  des  Wertes  der
veräußerten  Gegenstände  Bestimmung  zu  treffen.

§  194.

(1)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritt  späterer  12.  Aussetzung
Ereignisse  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  auch  nur
aunähernd  nicht  bemessen,  so  haben  die  Behörden  und  Beamten,  falls  sie  es  nicht  vorziehen,
die  nachträgliche  Versteuerung  selbständig  ohne  Mitwirkung  der  Steuerstellen  vorzunehmen,
innerhalb  der  Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe  (§  89  des  Gesetzes)  der  Steuerstelle  des
Bezirks  oder  nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  einer  anderen  Amtsstelle
unter  Mitteilung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung  von  dem  Sachverhalte  Kenntnis  zu
geben.  Die  ÜUberweisung  des  Überwachungsfalls  ist  von  der  überweisenden  Stelle  auf  der
Urschrift  zu  vermerken.  6

(2)  Die  überwachende  Stelle  trägt  den  Fall  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  in  eine
Überwachungsliste  nach  Muster  38  ein.  Sie  bescheinigt  der  überweisenden  Stelle  den  Ein-  Muster  „
gang  der  Uberweisung  unter  Mitteilung  der  Nummer  in  der  Uierwachungsfin  un  veraun  8

(4
Versteuerung.
        <pb n="1024" />
        13.  Der  Genehmigung


1012

laßt  das  Weitere  wegen  der  Überwachung  und  der  späteren  Einziehung  des  Abgabetrags.
Soweit  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  geschieht,  ist  der
eingezahlte  Betrag  in  Stempelzeichen  zu  entwerten  und  sind  die  entwerteten  Stempelzeichen
zu  den  Akten  der  Steuerstelle  zu  nehmen.  Die  Zahlung  ist  der  überweisenden  Stelle  mitzuteilen;
  die  Mitteilung  ist  als  Beleg  zur  Urschrift  zu  nehmen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  die  Aussetzung  der  Versteuerung  privatschriftlicher  oder  im
Ausland  errichteter  Urkunden  erforderlich,  so  haben  die  Steuerstellen  ihre  Uberwachung  einzuleiten.


§  195.

Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem

oder  des  Bei=  Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  dietritts

  eines

Dritten  bedürfende

Rechtsgeschäfte.


14.  Erstattung.
a)  Aus  Rechtsgründen.



b)  Aus
Billigkeitsrücksichten.


jenigen  Amtsstellen,  die  den  Stempel  zu  verwenden  oder  die  Abgabe  zu  vereinnahmen  haben.

Zum  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  196.
Die  Abgabe  ist  auf  Antrag  zu  erstatten:
a)  wenn  ein  beurkundeter  Rechtsvorgang  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als
von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist,
b)  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist,
c)  wenn  nach  Zahlung  der  Abgabe  zu  b  der  Tarifnummer  11  eine  Urkunde  über
das  der  Veräußerung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird  (Tarifnummer
  11  b  Abs.  3).  Ist  die  Urkunde  nicht  ordnungsmäßig  versteuert,  so

ist  der  zu  erstattende  Betrag  auf  den  zu  der  Urkunde  erforderlichen  Stempel  zu
verrechnen,

4)  im  Falle  des  §  200  Abs.  2  Satz  2.

§  197.

Erstattung  kann  ferner  auf  Antrag  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausführung  des

Rechtsgeschäfts  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung  rückgängig  gemacht
ist  und  Billigkeitsgründe  vorliegen.

§  198.

Im  Falle  des  §  196  zu  a  und  im  Falle  des  §  197  erfolgt  die  Erstattung  unter
Vorbehalt  der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragschließenden,  der  bei
der  Beurkundung  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis
gehabt  oder  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.
Liegen  beim  Antragsteller  diese  Voraussetzungen  vor,  so  ist  das  Erstattungsgesuch  abzulehnen.
        <pb n="1025" />
        Nr.  76.  1013

§  199.

(1)  über  Anträge  auf  Erstattung  nach  §§  196,  197  entscheidet  die  Direktivbehörde  e)  Verfahren
und,  sofern  die  Abgabe  vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
der  Landesregierung,  die  diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur
stattzugeben,  wenn  er  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Entrichtung  der  Abgabe  angebracht
worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder  Beitreibung
  der  Abgabe  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an
dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten
Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  vermerken.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

§  200.

(1)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  entrichteten  15.  Abgaben-Stempels
  auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde  anrechnung.
über  das  der  Auflassung  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist,  so  ist
die  Erfüllung  der  Stempelpflicht  hinsichtlich  der  Auflassung  oder  Umschreibung  der  zur
Versteuerung  der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  zuständigen  Stelle  nachzuweisen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
oder  Umschreibung  zu  Grunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  der  für  die  Auflassung  oder
Umschreibung  gezahlte  Stempel  auf  den  Stempel  der  später  errichteten  Urkunde  anzurechnen.

Ist  der  Auflassungs=  oder  Umschreibungsstempel  geringer  als  der  Urkundenstempel,  so  ist  der
Mehrbetrag  nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  auf  Antrag  zu  erstatten
(§  196  zu  d).

(3)  Der  angerechnete  Betrag  ist  auf  der  Urschrift  und  jeder  Ausfertigung  oder  Abschrift
  der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  von  der  nach  §  179  zuständigen  Stelle
zu  bescheinigen.

Zum  §  95  des  Gesetzes.
8  201.

Die  im  §  95  des  Gesetzes  bezeichnete  Abgabe  ist  jährlich  im  voraus  an  die  zuständige  Fchn
Steuerstelle  zu  entrichten.  Zuständig  ist  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  im  geundenen
§  202  Absl.  1  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.  Für  diejenigen  Grundstücke,  die  am  Grundbesies.
1.  Oktober  1909  bereits  gebunden  waren,  ist  die  Abgabe  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  zu  kd,orn  er
zahlen.  Wird  ein  Grundstück  der  Bindung  nach  dem  1.  Oktober  1909  unterworfen,  so  ist  entrichtung.
        <pb n="1026" />
        1014

zunächst  der  Teilbetrag  der  Steuer,  der  auf  die  Zeit  von  der  rechtswirksamen  Bindung  des
Grundstücks  bis  zum  nächstfolgenden  1.  Oktober  entfällt,  festzustellen  und  zu  erheben.  Die
weitere  Erhebung  geschieht  jährlich  am  1.  Oktober.

§  202.
b)  Festsetzung  (1)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständigen  Behörden  werden  von  der  Landesder
  Abgaben.  :„
regierung  bestimmt.
(2)  Die  Behörden  haben  den  Wert  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebundenen
steuerpflichtigen  Grundstücke  gemäß  dem  Stande  vom  1.  Oktober  1909,  den  Wert  der
übrigen  alsbald  nach  ihrer  Bindung  —  und  in  beiden  Fällen  späterhin  fortlaufend  von

30  zu  30  Jahren  —  nach  den  für  die  Reichserbschaftssteuer  geltenden  Vorschriften  zu  ermitteln
  und  danach  die  jährliche  Abgabe  zu  berechnen.

§  203.
(1)  Nach  Berechnung  der  Abgabe  ist  ein  Steuerbescheid  zu  erteilen  und  dem  Zahlungspflichtigen
  zuzustellen.
(2)  Der  Steuerbescheid  hat  zu  enthalten:
die  Bezeichnung  aller  gebundenen  Grundstücke,
die  Feststellung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Grundstücke,
die  Berechnung  und  den  Betrag  der  jährlich  zu  zahlenden  Abgabe,
die  Anweisung  zu  ihrer  Entrichtung  an  die  zu  bezeichnende  Steuerstelle  innerhalb
einer  zu  bestimmenden  Frist  nach  Maßgabe  des  8  201.
Statt  der  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  genügt  die  Verweisung  auf  die  Angabe
der  Grundstücke  in  einem  Grundbuchhefte,  sofern  ein  solches  für  die  gebundenen  Grundstücke
  eines  Inbabers  besonders  geführt  ist.
(3)  Auf  Erstattungsanträge  finden  die  Vorschriften  des  §  199  Abs.  1  Anwendung.

§  204.

Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  an  den  Zahlungspflichtigen  hat  die
Behörde,  welche  die  Abgabe  festgesetzt  hat,  Abschrift  des  Steuerbescheids  in  doppelter  Ausfertigung
  der  für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung
  der  jährlichen  Abgabebeträge  das  Weitere  veranlaßt.

J)  Erhebung
der  Abgabe.

d)  über-  §  205.
wachung  der  *•rv  "  .  .  .
Zahlung.  (1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  jährlichen  Abgabe  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine

—  Überwachungsliste  nach  dem  Muster  39  zu  überwachen.
        <pb n="1027" />
        Nr.  76.  1015

(2)  Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheids
  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Uberwachungsliste.

(3)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Jahresbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das
Anmeldungsbuch  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte
das  Jahr  der  Fälligkeit  der  Abgabe,  z.  B.  „Abgabe  für  1912  (4.  Zahlung)“  anzugeben.

(4)  Von  dem  Eingang  der  letzten  Jahresabgabe  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Veranlagungsabschnitts
  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung
zu  machen.

§  206.

(1)  Die  Besitzer  von  Grundstücken,  von  denen  die  im  §  95  des  Gesetzes  vorgesehene  c)  Bestansd-Abgabe
  zu  entrichten  ist,  haben  der  zuständigen  Behörde  (§  202  Abs.  1)  die  Übernahme  andeen  igen.
des  Besitzes  und  jede  Anderung  in  dem  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke
binnen  3  Monaten  von  der  Besitzübernahme  oder  vom  Eintritt  der  Anderung  ab  gerechnet  anzuzeigen.
  Soweit  eine  Beaufsichtigung  des  gebundenen  Grundbesitzes  erfogt,  liegen  auch  den
Aufsichtsbehörden  die  gleichen  Pflichten  zur  Mitteilung  ob.

(2)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Behörde  hat  die  Steuerstelle  von  jeder
Anderung  in  der  Person  des  Besitzers  zu  benachrichtigen.

Zu  §  96  des  Gesetzes  und  Anmerkung  zu  Tarifnummer  11.
§  207.

Der  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  die  Abgabe  17.  Zuschlag

ich  von  vornherein  mit  ½  vom  Hundert  berechnet  wird.  voneinhundert
gleich  von  vornh  /s  H  ch  vom  Hundert.

XI.  Versicherungen.
Zur  Tarifnummer  12  und  zu  den  §§  97  bis  106  des  Gesetzes.
§  208.

(1)  Juländische  Versicherer  haben  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  oder  bei  Eröffnung  1.  Abgaben.
des  Geschäftsbetriebs  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  oder  ihre  geschäftliche  entrichtung.
Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  anzuzeigen,  ob  sie  die  Erfüllung
der  Steuerpflicht  selbst  übernehmen  oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten
  Personen  (Bevollmächtigten)  übertragen  wollen.  In  der  Anzeige  sind  alle  Bevollmächtigten
  des  Versicherers,  denen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen  ist,  unter  genauer
Angabe  ihres  Sitzes  usw.  und  des  Umfanges,  in  dem  ihnen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen
  ist,  aufzuzählen.  Von  allen  eintretenden  Veränderungen  ist  der  Direktiobehörde  Anzeige
zu  erstatten.  .
        <pb n="1028" />
        1016

(2)  Gemäß  den  eingegangenen  Anzeigen  verständigen  die  Direktivbehörden  die  beteiligten
Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  des  Bezirks  darüber,  ob  die  Versicherer  selbst  oder  durch
Bevollmächtigte  der  Steuerpflicht  genügen  werden.  Ebenso  benachrichtigen  sie  auf  Grund
der  eingegangenen  Anzeigen,  soweit  es  sich  um  außerhalb  ihres  Bezirks  bestellte  Bevollmächtigte
der  Versicherer  handelt,  die  zuständigen  Direktivbehörden  (auch  fremder  Bundesstaaten),  die
ihrerseits  wiederum  die  beteiligten  Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  ihres  Bezirks  verständigen.


(3)  Geht  der  Steuerstelle  keine  Mitteilung  von  der  Direktivbehörde  zu,  so  hat  sie  sich
wegen  der  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  an  den  Versicherer  oder  an  den  Bevollmächtigten
zu  halten,  der  in  ihrem  Bezirke  seinen  Sitz  oder  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.

(4)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Abs.  1  bis  3)  sind  sinngemäß  auf  diejenigen
inländischen  Geschäftsstellen  ausländischer  Versicherer  anzuwenden,  denen  die  Leitung  der
Geschäfte  im  Inland  übertragen  ist.

(5)  Die  Abgabe  ist  zu  entrichten

a)  an  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  der  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigter
seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  hat,  bei  Vorlegung  der  Aufstellung  (des  Versicherungsstempelbuchs),

b)  in  den  Fällen  des  §  101  Abs.  2  des  Gesetzes  an  diejenige  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  der  Versicherungsnehmer  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,
seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat,  oder  in  deren  Bezirke  die  versicherten
  Gegenstände  sich  befinden,  bei  Vorlegung  der  Anzeige  (Anmeldung).

g  209.

2.  Auf-  (1)  Die  Aufstellungen  sind  von  den  nach  §  97  des  Gesetzes  hierzu  verpflichteten  Verlelung
  bbr  sicherern  oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten  Personen  (Bevolldes
  Entzus  mächtigten)  in  der  Weise  herzustellen,  daß  jede  Zahlung,  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats

als  Entgelt  für  die  Übernahme  einer  Versicherung  der  in  Tarifnummer  12  A  bis  D  bezeichneten
  Art  geleistet  wird,  in  ein  für  jeden  Kalendermonat  neu  anzulegendes  Versicherungs-0
  stempelbuch  nach  Muster  40  eingetragen  wird.
gr  (2)  Zahlungen  des  Entgelts  für  die  Übernahme  der  nach  Tarifnummer  12  befreiten
Versicherungen  bedürfen  der  Aufnahme  in  das  Versicherungsstempelbuch  nicht,  soweit  sie
besonders  derart  nachgewiesen  werden,  daß  der  Grund  der  Befreiung  erkennbar  ist.
(s)  Mehrere  Zahlungen  eines  Versicherungsnehmers  innerhalb  eines  Monats  auf  Grund
einer  Versicherung  können  in  einer  Summe  zusammengefaßt  werden.
        <pb n="1029" />
        Nr.  76.  1017

8  210.

(1)  Für  jeden  Versicherungszweig  (Feuerversicherung,  Einbruchsdiebstahlversicherung,
Glasversicherung,  Transportversicherung,  Lebensversicherung)  ist  ein  besonderes  Versicherungsstempelbuch
  zu  führen.

(2)  Abweichungen  von  dem  Muster  40  sind  insoweit  zulässig,  als  die  in  ihm  vorgesehenen
  Angaben  für  die  Berechnung  der  Abgabe  nicht  in  Betracht  kommen.

(3)  Die  Direktivbehörden  können  vorschreiben,  daß  auch  innerhalb  eines  Versicherungszweiges
für  jede  von  mehreren  Versicherungsarten  ein  besonderes  Versicherungsstempelbuch  zu  führen  ist.

(4)  Für  die  Fälle,  in  denen  mehrere  Versicherer  eine  Versicherung  für  denselben  Versicherungsnehmer
  in  der  Weise  gemeinschaftlich  übernehmen,  daß  jeder  von  ihnen  aus  der
Versicherung  zu  einem  bestimmten  Anteil  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  können  die  Direktivbehörden
  zulassen,  daß  für  die  Versicherungen  von  den  Versicherern  oder  einem  für  sie  tätigen
Makler  ein  gemeinsames  Versicherungsstempelbuch  geführt  wird.

§  211.

(1)  Die  Versicherungsstempelbücher  sind  in  Spalte  8  aufzurechnen,  von  dem  zu  ihrer
Einreichung  Verpflichteten  unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin
gemachten  Angaben  zu  unterschreiben  und  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  folgenden  Kalendermonats
  der  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.

(2)  Zugleich  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  41  einzureichen,  welche
die  Zahl  der  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch  und  den  Gesamtbetrag  der  abzuführenden
  Abgabeträge  enthält.

(3)  Sind  in  einem  Versicherungszweige  der  in  Tarifnummer  12  A  bis  D  bezeichneten
Art  Zahlungen  nicht  geleistet  worden,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

8  212.

Im  Falle  des  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  die  Bestimmungen  der  88  209
bis  211  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Aufstellungen  halbmonatlich  (für  die  Zeit
vom  1.  bis  einschließlich  15.  und  vom  16.  bis  zum  Schlusse  jedes  Kalendermonats)  zu
führen  und  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  des  Zeitraums  einzureichen  sind,  für  den  sie
geführt  werden.

§  213.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch,  stellt  den
Gesamtstempelbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  der  Ausstellung
(Muster  40)  und  auf  der  Nachweisung  (Muster  41)  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.
  Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  e

1

3.  Festsetzung
und  Vereinnahmung



der  Abgabe.

n
        <pb n="1030" />
        1018

stempelbuch  zu  Grunde  liegenden  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  zur  Einsicht
vorzulegen.  Auf  Antrag  kann  die  Vorlegung  und  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen  des
Versicherers  oder  des  Bevollmächtigen  geschehen.

(2)  Das  Versicherungsstempelbuch  ist  zurückzugeben,  die  Nachweisung  oder  Fehlanzeige
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(3)  Die  Versicherungsstempelbücher  sind  nach  den  einzelnen  Versicherungszweigen  und  jahrgangsweise
  nach  der  Reihenfolge  der  Monate  geordnet  aufzubewahren  (§  102  des  Gesetzes).

§  214.
4.  Ersatz  des  (1)  Auf  Antrag  kann  zugelassen  werden,  daß  als  Aufstellung  (§§  209  bis  213)
hlerserne  andere  über  die  Versicherungen  geführte  Bücher  oder  Listen  (z.  B.  Versicherungsverzeichnisse,
durch  Ge.  Borderos,  Prämien-Stornoregister)  verwendet  werden,  sofern  für  jeden  Versicherungszweig
senftsbüche  (§  210  Abs.  1)  besondere  Bücher  oder  Listen  geführt  werden  und  in  diesen  die  für  die
Berechnung  der  Abgabe  und  für  die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben
enthalten  sind.  Hierbei  kann  die  Aufstellungszeit  (§  209  Abs.  1,  §  212)  bis  zu  einem
Vierteljahre  verlängert  werden.  Auch  kann  zugelassen  werden,  daß  die  abzuführende  Abgabe
nach  dem  Sollbetrage  des  Versicherungsentgelts  —  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  12  A
der  Versicherungssumme  —  bemessen  und  der  Abgabebetrag  für  nicht  eingegangene  Zahlungen
in  einer  der  nächstfolgenden  Aufstellungen  abgesetzt  wird.

(2)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in
dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §  210  Abs.  4  der  Makler  seinen
Sit,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die

oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  der  Direktiobehörde  übertragen.

§  215.

5  Entrichtung  (1)  Sofern  eine  den  Vorschriften  des  Tarifs  entsprechende  Berechnung  der  Abgabe  und
in  A#t  eine  hinreichende  amtliche  Nachprüfung  gewährleistet  erscheint,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,

rechnungs-  daß  die  Abgabe  nach  dem  Ergebnis  des  Vorjahrs  in  monatlichen  Teilbeträgen  an  die  Steuerverfahren.
  stelle  vorläufig  gezahlt  und  längstens  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  endgültig  verrechnet  wird.
(2)  In  diesem  Falle  ist  auf  die  zu  entrichtende  Stempelabgabe  für  jeden  Kalendermonat

  bis  zum  10,  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  eine  Abschlagszahlung

  zu  leisten.  Deren  Höhe  wird  von  der  zuständigen  Steuerstelle  festgesetzt  und  ist

im  annähernden  Betrage  der  fälligen  Stempelabgabe  zu  halten.  In  der  Regel  ist  sie  nach

dem  Geschäftsumfang  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen  Schwankungen  nach

dem  durchschnittlichen  Geschäftsumfange  des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre

zu  veranschlagen.  Bei  neuen  Unternehmungen  ist  der  mutmaßliche  Geschäftsumfang  des
Unternehmens  maßgebend.
        <pb n="1031" />
        Nr.  76.  1019

(3)  Nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  ist  der  Gesamtbetrag  der  bis  dahin  fällig
gewordenen  Abgabebeträge  unter  Abzug  der  Abgabebeträge  für  nicht  eingelöste  Prämienrechnungen
  buchmäßig  festzustellen.  Ergibt  die  endgültige  Abrechnung  einen  Mehrbetrag
gegenüber  der  Summe  der  Abschlagszahlungen,  so  ist  dieser  nachzuerheben;  ergibt  sie  einen
Minderbetrag,  so  ist  der  Unterschied  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.

(4)  An  Stelle  der  Versicherungsstempelbücher  sind  der  Steuerstelle  über  die  Abschlagszahlungen
  und  über  die  endgültige  Abrechnung  spätestens  drei  Monate  nach  Ablauf  des
Abrechnungszeitraums  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  Nachweisungen
sind  dem  Muster  41  nachzubilden  und  können  auf  die  Angabe  der  Summe  der  abzuführenden
Abgabebeträge  beschränkt  werden.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  sind  die  Versicherungsverzeichnisse
  sowie  andere  Bücher  oder  Listen,  auf  welche  sich  die  Abrechnung  bezieht,  und  die
Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  vorzulegen  und  mit  der  Nachweisung
zu  vergleichen.  Die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  sind  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Die  Steuerstelle  vereinnahmt  bei  den  Abschlagszahlungen  den  nachgewiesenen  und
festgesetzten  Monatsbetrag,  nimmt  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch
und  sendet  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer
versehen  —  zurück.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  ist  entsprechend  zu  verfahren.

(6)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabenentrichtung  im
Abrechnungsverfahren  gegeben  sind,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,
in  dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte,  oder  im  Falle  des  §  210  Abs.  4  der  Mackler  seinen
Sitz,,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren.

§#  216.

(1)  Die  rechtzeitige  Vorlegung  der  Versicherungsstempelbücher  und  der  Nachweisungen  6  überist
  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach  Muster  42  zu  überwachen.  In  diese  Liste  wachungslist
sind  sämtliche  Vereinigungen,  Anstalten  und  nötigenfalls  Personen  aufzunehmen,  welche  %  40
Versicherungen  übernehmen  oder  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  ermächtigt  sind  (§  97  —
Abs.  2,  3,  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes)  und  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz,  ihre
geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Versicherungsunternehmungen
  oder  deren  Bevollmächtigten  Kenntnis  erhält,  bestimmt  die  Landesregierung.

(3)  Ist  die  Vorlegung  des  Versicherungsstempelbuchs  (Geschäftsbuchs  usw.)  oder  der
Nachweisungen  oder  die  Erstattung  einer  Fehlanzeige  nicht  bis  spätestens  zehn  Tage  nach
Ablauf  der  Vorlegungsfrist  bewirkt  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  den  Verscherer  oder  dessen
        <pb n="1032" />
        1020

Bevollmächtigten  zur  Einreichung  aufzufordern  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  Unterlassung
  hinzuweisen.
ssung  hinz  s  2ui.

7.  Ver-  (1)  Werden  von  einem  ausländischen  Versicherer,  der  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz
scherungen  bei  noch  einen  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  bevollmächtigten  Vertreter  hat,  Versicherungen
Versicherern,  übernommen,  welche  im  Inland  befindliche  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Personen  abgeschlossen
sind,  die  im  Inland  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  haben,  so  hat  der  Versicherungsnehmer  jede  Zahlung  des  Versicherungsentgelts
(Prämien,  Beiträge,  Vor=  oder  Nachschüsse,  Umlagen)  bei  derjenigen  Steuerstelle,  in  deren.
Bezirk  er  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  hat,  oder  in  deren  Bezirke  die  versicherten  Gegenstände  sich  befinden,  innerhalb  einer
Frist  von  14  Tagen  nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  schriftlich  anzumelden.
aet  (2)  Die  Anmeldung  ist  unter  Verwendung  des  Vordrucks  Muster  43  in  doppelter  Ausst
  fertigung  einzureichen.  Die  Vordrucke  können  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  bezogen  werden.

§  218.

(1)  Die  Stenerstelle  prüft  alsdann  die  Anmeldung,  stellt  den  Steuerbetrag  fest  und
vereinnahmt  ihn.  .

(2)  Von  der  Anmeldung  ist  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche
zu  nehmen,  die  andere  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer
versehen  —  zurückzugeben.

§  219.

(1)  Ergibt  im  Falle  des  §  217  die  erste  Anmeldung,  daß  der  Versicherungsnehmer
auf  Grund  des  Versicherungsvertrags  noch  fernere  Zahlungen  zu  leisten  hat,  so  hat  die
Steuerstelle  die  Anmeldung  der  späteren  Zahlungen  durch  eine  Liste  zu  überwachen.

(2)  Die  Liste  muß  die  Nummer  des  Anmeldungsbuchs,  unter  der  die  erste  Anmeldung
eingetragen  ist,  den  Namen  und  Wohnort  des  Anmeldenden  und  den  Zeitpunkt  der  wiederkehrenden
  Zahlungen  enthalten.  In  ihr  sind  die  späteren  Anmeldungen  unter  Verweisung
auf  die  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  zu  vermerken.

(3)  Werden  die  späteren  Zahlungen  nicht  rechtzeitig  angemeldet,  so  ist  der  Steuerpflichtige
zur  Anmeldung  aufzufordern.  Bei  Anderung  seines  Sitzes,  seiner  geschäftlichen  Niederlassung,
seines  Wohnsitzes  oder  dauernden  Aufenthalts  ist  die  alsdann  zuständige  Steuerstelle  zu

ichtigen.
benachrichtig  s  220.

8.  Erstattung.  Wird  infolge  vorzeitigen  Aufhörens  der  Versicherung  oder  infolge  Herabminderung  der
Versicherungssumme  oder  des  Versicherungsentgelts  dieses  ganz  oder  zum  Teil  zurückgezahlt,
        <pb n="1033" />
        Nr.  76.  1021

so  ist  auf  Antrag  die  Abgabe  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  nicht  zu  erheben  gewesen  wäre,
wenn  der  Eintritt  der  vorbezeichneten  Umstände  von  vornherein  festgestanden  hätte.

§  221.

(1)  über  Anträge  auf  Erstattung  (§  220)  entscheidet  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
  der  Landesregierung  die  Direktivbehörde.  Dem  Antrag  ist  nur  zu  entsprechen,
wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  angebracht  worden  ist,  nachdem  der  Antragsteller  von  den
Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat,  auf  die  der  Erstattungsantrag  gestützt  wird.  Zur  Begründung
  sind  das  Versicherungsstempelbuch  (Muster  40),  die  an  dessen  Stelle  tretenden
Geschäftsbücher  usw.  (§  214)  oder  die  Anmeldung  (Muster  43)  beizufügen.  Kann  ihre
Vorlegung  nach  Ablauf  der  im  §  102  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Aufbewahrungsfrist  nicht
mehr  bewirkt  werden,  so  ist  die  Entrichtung  des  Stempels  auf  andere  Art  nachzuweisen.

(2)  Die  Erstattung  ist  im  Versicherungsstempelbuch  oder  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

g  222.

(1)  Für  die  Anmeldung  der  gemäß  §  106  des  Gesetzes  abgabepflichtigen  Zahlungen  9.  Sondereines
  Versicherungsentgelts  für  Versicherungen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  imrdann
Inkrafttreten  des  Gesetzes  haben  die  Versicherer  oder  deren  Bevollmächtigte  den  Vordruck  übergangszeit.
für  das  Versicherungsstempelbuch  (Muster  40),  die  Versicherungsnehmer  den  Vordruck  für
die  Anmeldung  einer  Versicherung  bei  einem  ausländischen  Versicherer  (Muster  43)  unter
entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  zu  benutzen.

(2)  Der  obersten  Landesfinanzbehörde  bleibt  überlassen,  im  Einverständnis  mit  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  steuerliche  Behandlung  dieser  Übergangsfälle  besondere
Anordnungen  zu  treffen  und  hierbei  zu  gestatten,  daß  die  Anmeldung  und  Entrichtung  der
nach  §  106  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Abgabe  mit  der  Anmeldung  und  Abführung  des
nächstfälligen  Abgabebetrags  verbunden  wird.

XII.  Allgemeine  Szestimmungen.
Zum  §  107  des  Gesetzes.
§  223.
Stempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  17  können,  wenn  sie  1.  Umtausch
unbeschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Amtsstellen  gegen  Marken  von  Stempeloder

  Vordrucke  zu  anderen  Wertbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht  werden.  In  zeichen.
der  Regel  werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur  Vordrucke  in  Umtausch  ab-
        <pb n="1034" />
        2.  Ersatz

unbrauchbar
gewordener

Stempel.
zeichen.

*

1022

gegeben.  Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  eigene  Vordrucke  des  Antragstellers
  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur  in  besonderen
  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  statt.

g  224.

(1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene
Schriftstücke  versehen  sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den
Stempelzeichen  oder  Schriftstücken  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden
ist,  daß  demgegenüber  durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet  ist.  Eine  bare  Herauszahlung
  findet  nicht  statt.  Verdorbene  Frachturkundenstempelzeichen  und  Frachturkundenstempelmarken,
  mit  denen  demnächst  verdorbene  Frachturkunden  versehen  sind,  werden  auch
von  den  im  §  109  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen
  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen  unentgeltlich  ersetzt.  Die  ersetzten  Stempelzeichen
  sind  den  Dienststellen  gegen  Einlieferung  von  der  Steuerstelle  durch  Gewährung  von
Stempelmarken  im  entsprechenden  Betrage  zu  vergüten.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  oder  bei  der  Eisenbahndienststelle
schriftlich  oder  mündlich  zu  beantragen.  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke
sind  mit  vorzulegen.

(3)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Frachturkundenvordrucke
  im  Werte  von  zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  verdorbene  Stempelzeichen
  im  Werte  von  zusammen  weniger  als  drei  Mark  vorgelegt  werden  oder  wenn  seit
dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  mehr  als
drei  Monate  verflossen  sind.  "

(4)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen
  nur  Stempelbogen,  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.
Bei  der  Verabfolgung  von  Frachturkundenvordrucken  kann  ein  Entgelt  entsprechend  dem  §  109
Abs.  1  Satz  3  gefordert  werden.  Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können
Vordrucke  auch  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  möglichst  in
den  vom  Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen  zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvordrucke
  in  größeren  Mengen  kann  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  Ersatz  der  Herstellungskosten  gefordert  werden.

(5)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach  §  36.

(6)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

(7)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde
  zu  bestimmenden  Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamter  vernichtet.
        <pb n="1035" />
        Nr.  76.  1028
g  226.

Für  vor  dem  Gebrauch  unverwendbar  gewordene  amtlich  abgestempelte  Vordrucke  zu
Frachturkunden  kann  gegen  deren  Einlieferung  die  Ausgabe  von  Frachturkundenstempelmarken
zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrag  oder  die  Abstempelung  von  anderen  gleichartigen  Vordrucken
  und,  wenn  die  weitere  Verwendung  gleichartiger  Vordrucke  nachweislich  ausgeschlossen
ist,  Barerstattung  beansprucht  werden.  Über  Anträge  auf  Barerstattung  entscheidet  die
Direktivbehörde.  Der  Steuerwert  der  gleichzeitig  eingelieferten  Vordrucke  muß  mindestens
eine  Mark  betragen.
§  226.
(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  entscheidet  3.  Erstattung
die  Direktiobehörde.  berhobener
(2)  Die  Erstattung  ist  nicht  deshalb  zu  versagen,  weil  der  Antrag  bei  einer  nicht  abgaome
zuständigen  Steuerbehörde  oder,  soweit  für  die  vorläufige  Erstattung  etwa  eine  Eisenbahnbehörde
  für  zuständig  erklärt  ist,  bei  dieser  oder  im  Falle  der  Tarifnummern  1  A,  11  bei
den  mit  der  Aufnahme  der  Verhandlung  oder  Beurkundung  befaßt  gewesenen  Behörden  oder
Beamten  gestellt  wird.
§  227.

Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  die  Stempelabgabe  von  Wertpapieren  4.  Erstaltung
sowie  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Ver-  *Win.

·  »F  «  «  .  —  1  8-steuerung
  zu  erstatten,  wenn  die  Wertpapiere,  Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen  nach-  rüchsicten.
weislich  nicht  zur  Ausgabe  gelangt  sind  und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter  amtlicher
Aussicht  vernichtet  werden  oder  ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen  wird.

Zum  §  108  des  Gesetzes.
§  228.

Die  Bestimmung  des  §  108  des  Gesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise
verwendete  Stempelmarken  als  nicht  verwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung
  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  dem
Gesetze  mit  Strafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa
erforderlich  werdenden  Einleitung  des  Strafverfahrens  bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen
Entwertung  der  Stempelmarke  durch  Ausdruck  des  Amtsstempels  der  Steuerbehörde,  falls
die  Urkunde  vorliegt  oder  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken
  ist  nur  dann  zu  fordern,  wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  die
Urkunde  nicht  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Eutwertung
der  Stempelmarken,  z.  B.  aus  der  unrichtigen  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,  daß
        <pb n="1036" />
        1024

die  Marken  schon  früher  zu  einer  anderen  Urkunde  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht  es
in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung  einer  Marke  dem  späteren  Inhaber  der  Urkunde
frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen  dieser  Entwertung  zu  schützen,  eine
neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

Zu  den  §§  115,  116  des  Gesetzes.
§  229.

5.  Stempel-  (1)  Die  Beamten  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  werden  von  den  Landesregierungen
k  rrrnannç  bestimmt.  Ihre  Ernennung  und  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirke  sind  öffentlich
beamte.  bekanntzumachen,  soweit  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.

(2)  Zu  Prüfungsbeamten  sind  tunlichst  höhere  Beamte  zu  bestellen  (ordentliche  Prüfungsbeamte).
  Die  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  bei  Rennwettbetrieben  (Tarif-Nr.  5)  sowie
—  nach  den  Tarifnummern  6,  10,  12  kann  den  Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten  gleichen
oder  höheren  Ranges  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  übertragen  werden  (besondere  Prüfungsbeamte).
  Den  Prüfungsbeamten  können  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde

  andere  geeignete  Beamte  zur  Unterstützung  beigegeben  werden.
(s)  Bei  den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  erfolgt  eine  Prüfung
der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A,  Tarifnummer  11  nach  den  von  der  Landesregierung

  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zu  erlassenden  Vorschriften.

g  230.
b)  Besondere

veeene  (1)  Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Landesbeamten
für  einzelne  nicht.  Die  Beachtung  des  Stempelgesetzes  wird  durch  Bankbeamte  nach  näherer  Anordnung
prüfungs=  des  Reichsbankdirektoriums  überwacht.
wMlictige  (2)  Die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels  im  Eisenbahn=  und  Dannfschiffahrtsbetriebe
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  wird  durch  Beamte  dieser  Betriebe  nachgeprüft.
Die  allgemeinen  Anordnungen  über  das  Prüfungsverfahren  werden  nach  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  von  den  Landesregierungen,  im  Bereiche  der  Reichs-Eisenbahnen
  vom  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  erlassen.  Über  die  Behandlung
  grundsätzlicher  Fragen  des  Stempelrechts,  die  noch  nicht  allgemein  entschieden  sind,
haben  die  Verkehrsverwaltungen  vor  weiterer  dienstlicher  Anweisung  die  Entscheidung  der
zuständigen  Landesfinanzverwaltung  einzuholen.  In  den  hiernach  erlassenen  Anweisungen  ist
auf  das  Einverständnis  der  Steuerverwaltung  Bezug  zu  nehmen.
(3)  Die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  haben  sich  mindestens  einmal  im  Laufe  von
drei  Jahren  bei  den  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Direktionen  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Verwaltungen  und  bei  deren  Abrechnungsstellen  von  der  Handhabung  der  den  Frachturkunden-
        <pb n="1037" />
        Nr.  76.  1026

stempel  betreffenden  Vorschriften,  insbesondere  von  der  Berechnungsweise  und  den  etwa  dabei
eingetretenen  Anderungen  zu  überzeugen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  ihnen  die  ergangenen  Tarife
und  sonstigen  Vorschriften  sowie  die  Akten,  Bücher  (Register)  und  Schriftstücke  der  bezeichneten
Stellen,  soweit  erforderlich,  zugänglich  zu  machen.  Hat  eine  Prüfung  stattgefunden,  so  ist
in  dem  Jahresberichte  deren  Ergebnis  mitzuteilen.

§8  231.

Die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels  ist  bei  den  Güterabfertigungsstellen  der
privaten  Verkehrsanstalten,  im  Schiffsverkehr  erforderlichenfalls  auf  dem  Schiffe  selbst  nachuprüfen.

zup  §6  222.

(1)  Personen  und  Gesellschaften,  für  welche  eine  Abgabepflicht  nur  nach  Tarifnummer  10
besteht,  unterliegen  regelmäßigen,  innerhalb  gewisser  Fristen  zu  wiederholenden  Stempelprüfungen
  nicht.

(2)  In  Einzelfällen  ist  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  bei  den  vorstehend
genannten  Personen  und  Gesellschaften  einer  genauen  Nachprüfung  zu  unterziehen,  wenn  der
Prüfungsbeamte  von  einer  vorgesetzten  Behörde  mit  einer  solchen  Prüfung  beauftragt  wird.

§  233.
(1)  Die  prüfungspflichtigen  Stellen  hat  die  Direktiobehörde  ermitteln  zu  lassen  unde)  Ermittlung
dem  Prüfungsbeamten  mitzuteilen.  Sie  kann  die  Ermittlung  diesem  selbst  auftragen.  der  zu  prüfenden

  Stellen.
(2)  Über  die  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen,  die  einer  regelmäßigen  Prüfung  *  *  *

unterliegen,  hat  der  Prüfungsbeamte  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Bei  jeder  Stelle  ist  darin
vorzutragen,  binnen  welcher  Frist  die  Stempelprüfungen  stattzufinden  haben,  und  in  einer
für  jedes  Jahr  anzulegenden  besonderen  Längsspalte  fortlaufend  zu  permerken,  ob  und  wann
eine  Stempelprüfung  stattgefunden  hat.  Von  Zu=  und  Abgängen  im  Stande  der  zu
prüfenden  Stellen  ist  in  der  Bemerkungsspalte  der  Zeitpunkt  ihres  Eintritts,  bei  weggefallenen
Stellen  außerdem  kurz  der  Grund  des  Wegfalls  anzugeben.  In  einem  Anhang  sind  diejenigen
  Aktiengesellschaften  des  Bezirks  aufzuführen,  welche  Befreiung  vom  Gesellschaftsstempel
  genießen.
§  234.

(1)  Die  der  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  Ae)  Fristen  für
4  und  12  unterliegenden  Stellen  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei  die  Stempel-Jahren,
  neuerrichtete  Aktiengesellschaften  usw.  erstmalig  tunlichst  bald  nach  ihrer  Errichtung  prüfung.
der  Prüfung  zu  unterwerfen.  Die  Direktivbehörde  kann  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  4
die  Frist  auf  fünf  Jahre  ausdehnen,  wenn  im  Geschäftsbetriebe  der  Stelle  abgadepflichtige
        <pb n="1038" />
        1026

Schriftstücke  oder  Geschäfte  nur  in  geringem  Umfang  oder  nur  solche  von  einfacher  Natur
vorkommen.

(2)  Rennwettbetriebe  sind  mindestens  einmal  jährlich,  bei  Rennvereinen,  die  nicht  mehr
als  einen  Renntag  mit  Rennwettbetrieb  jährlich  veranstalten,  mindestens  einmal  binnen  dreie
Jahren  zu  prüfen.

(3)  Bei  privaten  Verkehrsanstalten  ist  die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels
mindestens  einmal  jährlich  nachzuprüfen.  Für  die  Prüfung  des  Frachturkundenstempels  im
Schiffsverkehre  kann  die  Direktivbehörde  nuf  Antrag  die  Prüfungsfrist  bis  auf  fünf  Jahre
verlängern.  In  diesem  Falle  muß  sich  der  Antragsteller  schriftlich  verpflichten,  die  Frachturkunden
  während  eines  der  verlängerten  Prüfungsfrist  entsprechenden  Zeitraums  aufzubewahren
und  zur  Prüfung  vorzulegen.  Der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn  durch  die  Fristverlängerung
das  Prüfungsgeschäft  ungebührlich  erschwert  werden  würde.  Bei  Spediteuren  ist  die  Entrichtung
  des  Frachturkundenstempels  mindestens  alle  drei  Jahre  nachzuprüfen.  Von  einer
regelmäßigen  Nachprüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  bei  Spediteuren  abgesehen
  werden,  in  deren  Geschäftsbetrieb  kein  oder  nur  ein  unerheblicher  Sammelladungsverkehr
  stattfindet.

(4)  Versicherer,  die  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  im  Abrechnungsverfahren
  zugelassen  sind  (§  215),  sind  mindestens  einmal  jährlich  einer  Prüfung  zu
unterziehen.  Die  Direktivbehörde  kann  die  Frist  auf  drei  Jahre  ausdehnen,  wenn
der  Geschäftsbetrieb  nur  einen  geringen  Umfang  hat.

§  235.
e)  Grundsätze  (1)  Die  Prüfungsbeamten  haben  die  prüfungspflichtigen  Stellen  innerhalb  des  dafür

aur  e  sestgesetzten  Zeitraums  der  Prüfung  zu  unterziehen.  Etwaige  Überschreituugen  der  Fristen
prüfung.  sind  im  Jahresberichte#(§  238  Abs.  1)  kurz  zu  begründen.

(2)  Dem  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  bleibt  überlassen,  ob  er  die  Prüfung  vorher
anmelden  will.  Dies  hat  insbesondere  zu  geschehen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ohne  vorgängige
  Anmeldung  die  beabsichtigte  Prüfung  nicht  vorgenommen  werden  kann.

(3)  Der  Prüfungsbeamte  hat  sich  der  zu  prüfenden  Stelle  gegenüber  auf  Verlangen
als  Stempelprüfungsbeamter  durch  eine  mit  Amtsstempel=  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung
  des  ihm  erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Prüfungsauftrags  auszuweisen.
Beamte  des  äußeren  Dienstes  in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.

(4)  Dem  Prüfungsbeamten  ist  ein  angemessener  Raum  oder  Arbeitsplatz  zur  Erledigung
seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

(5)  Die  prüfungspflichtige  Stelle  hat  dem  Prüfungsbeamten  die  von  ihm  zum  Zwecke
der  Prüfung  gewünschten  Urkunden,  Belege,  die  nach  §  172  Abs  2  und  176  Abs.  2
        <pb n="1039" />
        Nr.  76.  1027

gefertigten  Zusammenstellungen  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  die  Geschäftsbücher  zur
Einsicht  vorzulegen  und  ihm  die  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Durch  die  Prüfungstätigkeit
  darf  im  Eisenbahn=  und  Damnfschiffahrtsbetriebe  die  Wahrnehmung  des  Stationsdienstes,
  der  Personen=  und  Güterabfertigung  nicht  gehindert,  auch  die  Abfahrt  eines  Zuges
oder  Schiffes  nicht  verzögert  werden.

(6)  Totalisatorverwaltungen  haben  bei  Verlust  der  im  §  94  Abs.  2  vorgesehenen
Vergünstigungen  den  Prüfungsbeamten  jederzeit  kostenfreien  und  ungehinderten  Zutritt  zu
allen  Rennen,  und  zwar  sowohl  zum  Totalisator  als  auch  zu  den  Plätzen  der  Zuschauer  zu
gewähren.  ß  26.

(1)  Zweck  der  Prüfung  ist,  den  Eingang  der  gesetzlich  geschuldeten  Abgabe  durch  planmäßige
  Nachprüfung  der  Stempelentrichtung  und  in  geeigneten  Fällen  durch  Aufklärung  der
Beteiligten  über  vorgekommene  Irrtümer  bei  Anwendung  des  Gesetzes  zu  sichern.

(2)  Die  Prüfungsbeamten  haben  sich  bei  den  Prüfungen  selbständig  davon  zu  überzeugen,
  ob  die  geschuldeten  Stempelbeträge  entrichtet,  die  vorgefundenen  Stempelzeichen  echt,
vorschriftsmäßig  entwertet  und  nicht  mißbräuchlich  wiederholt  verwendet  sind,  sowie  ob  auch
im  übrigen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  gemäß  verfahren
wird.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  über  die  für  die  Abgabenentrichtung  in  Betracht  kommenden
  Verhältnisse  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe  tunlichst  zuverlässig  und  eingehend
zu  unterrichteu,  u.  a.  auch  den  Veröffentlichungen  der  Tagesblätter,  den  Jahresbilanzen,
Geschäftsberichten  sowie  den  Satzungen  von  Aktiengesellschaften  usw.,  den  Eintragungen  ins
Handelsregister  (z.  B.  über  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder  Erhöhungen  des  Grundkapitals,
  über  Veränderungen  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  oder  anderer  Voraussetzungen
  der  Stempelfreiheit  von  Gesellschaftsverträgen)  Beachtung  zu  schenken.

(3)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A  hat  der  Stempelprüfungsbeamte
  vor  der  Prüfung  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  die  dieser  von  den  Registergerichten
  nach  §  6  des  Gesetzes  zugegangenen  Benachrichtigungen  einzusehen  und  sich  aus
dem  von  ihr  geführten  Überwachungsbuche  (Muster  2)  darüber  zu  unterrichten,  inwieweit
bei  den  zu  prüfenden  Stellen  Versteuerungen  zu  überwachen  sind.  Er  hat  sich  auf  Grund
der  bei  den  Stempelprüfungen  gemachten  Wahrnehmungen  anderseits  davon  Überzeugung  zu
verschaffen,  daß  das  Uberwachungsbuch  vollständig  und  ordnungsgemäß  geführt  ist.  Die
Prüfung  des  Uberwachungsbuchs  ist  in  diesem  hinter  der  letzten  Eintragung  zu  bescheinigen.
Auch  ist  in  der  Aufzeichnung  über  die  Stempelprüfungen  ein  Vermerk  darüber  aufzunehmen,
ob  und  welche  nachträglichen  Einzahlungen  auf  das  ursprüngliche  oder  später  erhöhte  Kapital
usw.  stattgefunden  haben  und  wie  sie  versteuert  worden  sind.  Bei  der  Prüfung  der  Aktiengesellschaften
  ist  im  Falle  der  Neuerrichtung  oder  der  Kapitalerhöhung  darauf  zu  achten,  ob
        <pb n="1040" />
        1028

bei  der  Ausgabe  von  Aktien  zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden  Betrag  die  Versteuerung
richtig  erfolgt  ist  und  ob  für  die  Ausgabe  der  Aktien  der  Schlußnotenstempel.ntrichtet  ist.
Auch  ist  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit  der  Aufstellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern
  gewährten  Vergütungen  zu  prüfen.

(4)  Bei  der  Prüfung  von  Gewerkschaften  ist  insbesondere  festzustellen,  ob  ausgeschriebene
Zubußen  ordnungsmäßig  zur  Versteuerung  angemeldet  sind.

(5)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  4  und  6  ist  insbesondere
  das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  im  Gesetze
die  Ausstellung  von  Schlußnoten  und  Frachturkunden  vorgeschrieben  ist,  gehörig  verstempelte
Schlußnoten  und  Frachturkunden  ausgestellt  sind,  daß  im  Falle  des  §24  des  Gesetzes  den
Vorschristen  wegen  Entrichtung  des  zusätzlichen  Stempels  entsprochen  ist  und  daß  die  Vergünstigung
  des  §  23  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  nicht  zu  Unrecht  in  Anspruch  genommen  wird.
Daneben  ist  festzustellen,  ob  auch  den  sonstigen  Vorschriften,  z.  B.  wegen  Form  der  Schlußnoten
  und  des  Zeitpunkts  ihrer  Ausstellung,  entsprochen  wird.  Soweit  die  Einsicht  der
Schlußnoten  und  Frachturkunden  zur  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nicht  ausreicht  oder
solche  Urkunden  bei  der  Stelle  nicht  vorhanden  zu  sein  brauchen,  ist  die  Einsicht  des  Schriftwechsels,
  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  der  Geschäftsbücher  erforderlich.  Im
Falle  der  Entrichtung  der  Abgabe  aus  Tarifnummer  4  a  im  Wege  der  Abrechnung  ist
nachzuprüfen,  ob  das  Steuerbuch  oder  das  an  seine  Stelle  tretende  Geschäftsbuch  vorschriftsmäßig
  geführt  ist  und  die  in  Betracht  kommenden  Geschäfte  vollständig  und
richtig  eingetragen  und  versteuert,  auch  nur  solche  Geschäfte  steuerfrei  oder  nach  ermäßigten
  Sätzen  behandelt  sind,  für  welche  ein  gesetzlicher  Befreiungs=  oder  Ermäßigungsauspruch
  besteht.  Hinsichtlich  des  Eisenbahnfrachtstempels  findet  jedoch  die  Prüfung
  nach  den  Frachtkarten  und  den  amtlichen  Büchern  oder  Listen,  in  welchen  die  Frachtbeträge
  einzeln  nachgewiesen  werden,  nur  statt,  sofern  der  Betrag  des  verwendeten  Stempels
  aus  diesen  ersichtlich  ist.

(6)  Bei  der  Prüfung  des  Totalisatorbetriebs  wird  neben  der  richtigen  Versteuerung  der
Spielumsätze  soweit  tunlich  auch  zu  überwachen  sein,  ob  den  Voraussetzungen  für  die  Steuerbegünstigung
  (vgl.  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905
—  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  531  —)  dauernd  genügt  wird.
Außerdem  ist  der  Ermittlung  und  Unterdrückung  etwaiger  verbotener  Wettunternehmungen
Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

(7)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  von  Geldumsätzen  ist  durch  stichprobenweise
Nachprüfung  der  Zusammenstellungen  (§  172  Abs.  2  und  §  176  Abs.  2)  sowie  gegebenenfalls
  der  mit  Empfangsbescheinigung  versehenen  Anmeldungen  festzustellen,  ob  alle  steuer-
        <pb n="1041" />
        Nr.  76.  1029

pflichtigen  Habenzinsen  angemeldet  und  versteuert  sind  sowie  ob  nur  gesetzlich  von  der  Abgabe
befreite  Habenzinsen  unversteuert  geblieben  sind.

(8)  Bei  den  hinsichtlich  des  Versicherungsstempels  zu  prüfenden  Unternehmungen  und

Personen  ist  durch  Ermittlung  des  Geschäftsumfanges,  durch  Vergleichung  mit  Geschäftsbüchern,
  registern  und  -listen  sowie  durch  Einsichtnahme  in  die  sonstigen  Unterlagen  (Versicherungsurkunden,
  Schriftwechsel  usw.)  oder  auf  andere  geeignete  Weise  festzustellen,  ob  die
Eintragungen  in  die  Aufstellungen  (Versicherungsstempelbücher,  Geschäftsbücher  und  register)
vollständig  und  richtig  sind.  Bei  der  Anwendung  des  Verfahrens  nach  §  214  ist  insbesondere
  darauf  zu  achten,  daß  in  den  Büchern  und  Listen  die  für  die  Berechnung  der
Abgabe  und  für  die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben  enthalten  sind.
Im  Falle  der  Zulassung  des  Abrechnungsverfahrens  (§  215)  bedarf  es  ferner  der  Prüfung,
ob  eine  Berechnung  der  Abgabe  und  eine  hinreichende  Nachprüfung  durch  die  Stempelprüfungsbeamten
  nach  dem  Geschäftsgebaren  des  Versicherers  gewährleistet  und  somit  die
Voraussetzungen  für  das  Abrechnungsverfahren  noch  gegeben  erscheinen.

(9)  Wie  eingehend  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  eine  Prüfung  zu  gestalten  ist,  bleibt
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Prüfungebeamten  überlassen.  Neue  Stellen  sind  wiederholt
  einer  eingehenderen  Prüfung  zu  unterziehen.  Wo  nach  den  Erfahrungen  des  Prüfungsbeamten
  der  gute  Wille,  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  verfahren,  und  zugleich  die
hierzu  erforderliche  Sorgfalt  und  Sachkenntnis  vorausgesetzt  werden  können,  sind  Stichulässig.


proben  zulässig  6  237.

(1)  Über  den  Verlauf  der  Prüfung  ist  eine  von  dem  Prüfungspflichtigen  nicht  mit  zu  #)  Aufunterschreibende
  Aufzeichnung  zu  machen.  Die  Aufzeichnung  muß  den  Tag  der  Prüfung  und  kichmg  über
den  Zeitraum  angeben,  auf  welchen  sich  die  Prüfung  erstreckt  hat.  Die  Erinnerungen  sind  prüfung.
unter  Bezeichnung  der  zu  beanstandenden  Schriftstücke  mit  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung
  und  zutreffendenfalls  der  Vorschriften,  gegen  welche  verstoßen  ist,  und  unter
Berechnung  des  nachzubringenden  Stempelbetrags  niederzuschreiben.

(2)  Wird  eine  Erinnerung  von  der  geprüften  Stelle  anerkannt,  so  können  fehlende  oder  8)  Erledigung
unzureichend  verwendete  Stempelmarken  in  Gegenwart  des  Prüfungsbeamten  sofort  nachver-  crinnerengen.
wendet  und  nicht  oder  unzureichend  entwertete  Marken,  ohne  daß  es  der  Beibringung  neuer
Marken  bedarf,  vom  Prüfungsbeamten  entwertet  werden,  sofern  die  Erinnerung  ohne  grundsätzliche
  Bedeutung  und  kein  Anlaß  zu  strafrechtlichem  Einschreiten  gegeben  ist.  In  der  Aufzeichnung
  sind  die  so  erledigten  Erinnerungen  ohme  nähere  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung
  lediglich  summarisch  mit  dem  nachgebrachten  Gesamt-Stempelbetrag  aufzuführen.

(3)  Das  Verfahren  zur  weiteren  Verfolgung  der  nicht  kurzer  Hand  erledigten  Erinnerungen,
  insbesondere  wegen  Nacherhebung  der  Fehlbeträge  und  wegen  etwaiger  Einleitung
        <pb n="1042" />
        b)  Strafanträgc.


1)  Jahresbericht.


1030

eines  Strafverfahrens,  wird,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  geordnet.  Sind  Erinnerungen  von  einem  besonderen  Prüfungsbeamten
(§  229  Abs.  2)  aufgestellt,  so  ist  sowohl  diesem  wie  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung
des  Jahresberichts  dem  ordentlichen  Prüfungsbeamten  von  der  Art  der  Erledigung  Kenntnis
zu  geben.

(4)  Von  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungem  ist  der  geprüften  Stelle
eine  Abschrift  mit  dem  Ersuchen  zuzufertigen,  zu  den  anerkannten  Erinnerungen  die  geschuldeten
  Fehlbeträge  nachzubringen.

(5)  Fehlbeträge  der  in  den  Tarifnummern  1  A,  4,  6  11  bezeichneten  Art  sind,  soweit
die  Abgabenentrichtung  in  Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  in  den  diesen  Tarifnummern  entsprechenden
  Stempelzeichen  einzufordern  und  zu  den  Akten  zu  entwerten.  Der  geprüften
Stelle  ist  von  dem  Eingang  der  beigebrachten  Stempelzeichen  und  von  der  Erledigung  der
Erinnerung  Kenntnis  zu  geben.

(6é)  Ist  bei  der  Prüfung  ein  unversteuertes  Wertpapier  vorgefunden  worden,  so  ist
dessen  Abstempelung  herbeizuführen.

(7)  Bei  jeder  einzelnen  Erinnerung  ist  in  der  Aufzeichnung  nach  ihrer  Erledigung  zu
vermerken,  wann  und  in  welcher  Weise  sich  die  Erinnerung  erledigt  hat.  Nachdem  sämtliche
Erinnerungen  sich  erledigt  haben,  ist  auf  der  ersten  Seite  der  Aufzeichnung  deren  vollständige
Erledigung  vom  Prüfungsbeamten  zu  bescheinigen.

(8)  Die  Prüfungsbeamten  haben  Stempelhinterziehungen  und,  in  geeignet  erscheinenden
Fällen,  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten  nach  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
bei  der  Direktivbehörde  oder  bei  der  zur  Führung  des  Strafverfahrens  zuständigen  Behörde

zur  Anzeige  zu  bringen.  Dem  Prüfungsbeamten  ist  von  der  ergangenen  Entscheidung  nach
Eintritt  der  Rechtskraft  Kenntnis  zu  geben.

g  238.

(1)  Alljährlich  erstatten  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  (§  229  Abs.  2)  der  Direktivbehörde
  einen  Bericht  über  die  Ausführung  der  Stempelprüfung  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks
  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs.  Der  Bericht  muß  insbesondere  ersehen  lassen:

a)  den  Umfang  des  Geschäftsbezirks  unter  Angabe  etwa  im  Berichtsjahr  vorgekommener
Veränderungen.  Soweit  eine  Veränderung  nicht  eingetreten  ist,  genügt  die  Bezugnahme
  auf  die  Angabe  eines  früheren  Jahreeberichts;

b)  die  während  des  Berichtsjahrs  etwa  eingetretenen  Zu-  und  Abgänge  an  Prüfungsstellen
  unter  Erläuterung  der  Abgänge  sowie  unter  Beifügung  einer  Angabe  darüber,
welche  Prüfungsstellen  von  dem  Berichterstatter  selbst  zu  prüfen  sind  und  welche
der  Prüfung  durch  besondere  Prüfungsbeamte  (vgl.  §  229  Abs.  2)  unterliegen;
        <pb n="1043" />
        Nr.  76.  1031

e)  den  Stand  des  Prüfungsgeschäfts  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  während  des
Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Abteilungen  einer  Prüfung  unterzogenen  Stellen
und  der  Gesamtzahl  derjenigen,  welche  einer  Prüfung  zu  unterziehen  waren.  Etwa
rückständig  gebliebene  Stellen  sind  unter  Angabe  der  Gründe,  aus  welchen  die
rechtzeitige  Vornahme  der  fälligen  Prüfung  untunlich  war,  anzugeben;

d)  bemerkenswerte  Warnehmungen  in  bezug  auf  das  Reichsstempelgesetz  und  dessen
Ausführung,  über  Umgehungen  der  Stempelpflicht  usw.;

he)  Anregungen  und  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  bestehenden  Vorschriften.

(2)  Als  Anlage  ist  dem  Berichte  beizufügen  eine  Übersicht  nach  Muster  44  über  die  2%/
nach  dem  Gesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  unterliegenden  2
Stellen  sowie  über  die  Ergebnisse  der  Prüfung.

(3)  Der  Bericht  und  die  Übersicht  haben  sich  auf  alle  einer  regelmäßigen  Prüfung
unterliegenden  Stellen  des  Geschäftsbezirks  zu  erstrecken.  Soweit  Prüfungen  von  anderen
Beamten  vorgenommen  worden  sind  (ogl.  §  229  Abs.  2),  sind  die  für  die  Berichterstattung
und  die  Aufstellung  der  Übersicht  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der  ihrer  Aufsicht  unterstehenden
  Betriebe  und  die  Ergebnisse  der  von  ihnen  vorgenommenen  Prüfungen  dem  nach
Abs.  1  mit  der  Berichterstattung  beauftragten  Beamten  zur  Verwertung  bei  letzterer  alsbald
nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
zu  übermitteln.

(4)  Die  Berichte  nebst  Ubersichten  sind  der  Direktivbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
einzureichen,  von  welchen  je  eine  für  den  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  bestimmt  ist.  Nach
Eingang  sämtlicher  Jahresberichte  und  übersichten  des  Verwaltungsgebiets  sind  die  für  den
Reichskanzler  bestimmten  Ausfertigungen  an  diesen  bis  zum  1.  Oktober  des  folgenden  Rechnungsjahrs
  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  unter  Hinzufügung  ihrer  Stellungnahme
zu  den  Berichten  mitzuteilen.

(5)  Auf  jedesmaliges  besonderes  Ersuchen  sind  dem  Reichskanzler  die  Aufzeichnungen
über  die  abgehaltenen  Stempelprüfungen  sowie  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über
die  Erledigung  der  gezogenen  Erinnerungen  seitens  der  Landesregierungen  zur  Kenntnisnahme
mitzuteilen.

(6)  Die  erledigten  Prüfungsverhandlungen  sind  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  ")  Aus-Landesfinanzbehörden
  aufzubewahren.  Wenn  Prüfungsverhandlungen  oder  Akten,  in  welchen  e
sich  solche  befinden,  vernichtet  oder  verkauft  werden  sollen,  was  nicht  früher  als  zehn  Jahre  rerhand
nach  Ablauf  des  Prüfungsjahrs  geschehen  darf,  so  sind  die  etwa  darin  enthaltenen  Stempel=  lungenzeichen
  (vogl.  §  237  Abs.  5)  vorher  auszuschneiden  und  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten.

Die  Vernichtung  ist  in  einer  über  den  Vorgang  aufzunehmenden  Verhandlung  von  den  beteiligten
  Beamten  zu  bescheinigen.
        <pb n="1044" />
        1032

Zu  den  §8  69,  117  des  Gesetzes.

§  239.
6.  Mitwirkung  (1)  Die  im  §  117  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verpflichtung,  bei  Überwachung  der
bei  Beaufsichtigung

  der  vorschriftsmäßigen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  mitzuwirken,  trifft  vor  allem  auch
Stempel.  die  Beamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung,  und  zwar  auch  insoweit,  als  sie  nicht  mit
zrieich  der  Stempelprüfung  besonders  beauftragt  sind.
und  Steuer-  (2)  Insbesondere  haben  die  Abfertigungsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  darauf
beamte.  zu  achten,  ob  die  ihnen  vorgelegten  Frachturkunden,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  mit  Stempelzeichen  bereits  versehen  sein  müssen  oder  tatsächlich  bereits  mit  solchen
versehen  sind,  vorschriftsmäßig  versteuert  sind.

(3)  Zur  Prüfung  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  haben  sich  die  Zoll=  und  Steneraufsichtsbeamten  in  Kenntnis  von  den  in  ihrem
Dienstbezirke  gehaltenen  Kraftfahrzeugen  und  deren  Eigentümern  und  Führern  zu  erhalten
und  sich  darüber  zu  vergewissern,  ob  hinsichtlich  dieser  Kraftfahrzeuge  der  Steuerpflicht  genügt
ist,  sowie  ob  nicht  von  Kraftfahrzeugen  unter  dem  Vorgeben,  daß  es  sich  um  eine  steuerfreie
Ingebrauchnahme  handele,  ein  die  Stempelpflicht  begründender  Gebrauch  gemacht  wird.
Soweit  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  nicht  durch  Einsicht  der  Versteuerungs  ldungen  usw.
bei  den  Steuerstellen  festgestellt  werden  kann,  sowie  hinsichtlich  der  in  ihrem  Dienstbezirke
verkehrenden  Kraftfahrzeuge  nicht  daselbst  ansässiger  Besitzer  haben  die  Aufsichtsbeamten,  vor
allem  im  Grenzbezirke,  die  Prüfung  in  der  im  §  69  des  Gesetzes  vorgezeichneten  Weise  zu.

bewirken.
Zum  §  118  des  Gesetzes.
§  240.
J.  Zuziehung  Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen
von  Sachverstärdigen.

  zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  Anwendung
  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches
anzusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob
es  sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen
geeignete  Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,  haben.
diese  der  Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

XIII.  Erbebung  und  Verrechnung  der  Zöbgaben.
§  241.

1.  Einnahme-  (1)  Jede  zur  Erhebung  von  Stempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  bei
buch.  ihr  eingezahlten  oder  gestundeten  Abgaben  ein  besonderes  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen
        <pb n="1045" />
        Nr.  76.  1033

Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  45  dient  Wiser
dabei  als  Vorbild.  Wenn  eine  Steuerstelle  nicht  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  ohne
Einschränkung  befugt  ist,  braucht  das  Einnahmebuch  den  Vordruck  nur  für  diejenigen  Er—
hebungen  zu  enthalten,  zu  welchen  sie  ermächtigt  ist.  Soweit  eine  Stundung  der  Abgabe
nach  den  88  102,  251  erfolgt,  können  dem  Vordruck  die  zum  gesonderten  Nachweis  der
gestundeten  Beträge  erforderlichen  Spalten  hinzugefügt  werden.

(2)  Amtsstellen,  welche  nur  mit  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  und  abgestempelten
Vordrucken  oder  mit  der  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (8  27  des  Gesetzes  beauftragt
sind,  können  die  Einnahme  dafür  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
auch  in  anderen  Büchern  nachweisen.  Auf  diese  finden  die  im  §  247  Abs.  2,  3  getroffenen
Anordnungen  keine  Anwendung.

§  242.

Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  den  zur  Erhebung  von  Stempel=  2.  Anabgaben
  befugten  Steuerstellen,  mit  Ausnahme  der  im  §  241  Abs.  2  genannten,  ein  An=  meldungsmeldungsbuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  46  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind
alle  zur  Entrichtung  der  Abgabe  sowie  zur  Vornahme  steuerpflichtiger  oder  steuerfreier  Ab.
stempelungen  vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  sonstigen  Nachweise  (vgl.  Ziffer  1  der
Anleitung  zu  Muster  46)  sofort  nach  Eingang  einzutragen  mit  alleiniger  Ausnahme  der
vorläusigen  Anmeldungen  nach  Muster  5,  12  und  14.  Durch  dieses  Buch  ist  einerseits
die  Entrichtung  der  Abgabe  oder  die  steuerfreie  Abfertigung  in  allen  Fällen,  abgesehen  von
dem  bloßen  Verkaufe  vorrätig  gehaltener  Wertzeichen,  festzuhalten  und  anderseits  die  Stempelung
derjenigen  Wertpapiere  und  Lose,  welche  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  jedoch  mit
einem  Stempelabdrucke  versehen  werden  müssen,  und  die  richtige  Berechnung  von  Vergütungen,
für  welche  nach  Tarifnummer  9  Abs.  2  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  zu  überwachen.

§  243.

(1)  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Wertpapiere  der  in  Tarifnummer  18,  3.  Merköuch.
Tarifnummer  2,  3  bezeichneten  Art  und  die  zur  Versteuerung  von  Einzahlungen  der  in
Tarifnummer  1  B  Abs.  2  bezeichneten  Art  ermächtigten  Steuerstellen  führen  außerdem  ein
Merkbuch  über  diejenigen  Anzeigen,  welche  nach  §  12  des  Gesetzes  und  §  33  dieser  Bestimmungen
  zu  erstatten  sind.  Für  das  Merkbuch  dient  Muster  47  als  Vorbild.  2½

(2)  Im  Merktbuch  ist  unter  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  eine  besonderr
Abteilung  anzulegen  zur  Ausführung  der  in  §  54  Abs.  3  vorgeschriebenen  Uberwachung  der
Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  dem  im  §  17  des  Gesetzes  bezeichneten

llschaften.
Gesellschaften  180
        <pb n="1046" />
        1034

8  244.
4.  Stempel-  (1)  Von  den  Steuerstellen,  welche  Stempelmarken,  Stempelbogen  und  gestempelte  Vorzeichenbuch.
  drucke  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  Stempelzeichen  ein
besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  wird.
(2)  In  dem  Buche  wird  auch  unter  Benennung  der  Empfänger  die  Ausgabe  der
Stempelzeichen  vachgewiesen,  für  welche  ein  Wertbetrag  nicht  zu  erheben  ist.
(3)  Die  zum  Umtausch  zurückgegebenen  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  und  Stempelmarken
  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

§  245.
rrssPv7  (1)  Vordrucke  zu  Stempelbogen  (§  18  Abs.  4,  §  182  Abs.  2)  sind  wie  Stempelehandlung


der  Vordruckezeichen  sogleich  beim  Empfang  im  Stempelzeichenbuche  zu  buchen  und  bleiben  im  Gewahrsam
zu  Stempel=  der  Steuerstelle.
bbanen  und  (2)  Wird  die  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  schriftlich  beantragt  und  der  Wertbogen.

  betrag  bar  eingezahlt,  so  ist  die  Einzahlung  als  Erlös  aus  Stempelbogen  im  Einnahmebuche
nachzuweisen.
(3)  Nach  Ausfertigung  des  Stempelbogens  ist  der  Vordruck  im  Stempelzeichenbuche
vom  Bestand  abzuschreiben  und  in  diesem  die  Ausfertigung  des  Bogens  unter  Angabe  der
Nummer  und  des  Geldbetrags  gleichzeitig  zu  buchen.

*  246.

(1)  Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  über  die  Ausfertigung
  von  Stempelbogen  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Kontrollbuch  nach  Anleitung  des
aet  .  Musters  48  zu  führen.  Die  Nummer  des  Kontrollbuchs  ist  von  ihm  auf  dem  Stempelr—
  bogen  und  dem  Antrag  anzugeben.  «

(2)  Die  Anträge  auf  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  sind  nach  der  Reihenfolge
der  Nummer  zu  heften  und  bis  zum  Schlusse  des  Vierteljahrs  bei  dem  Kontrollbuch  auf—
zubewahren.  Demnächst  werden  sie  Beleg  zum  Einnahmebuche.

6.  Kontrollbuch.


§  247.

7.  Prüfung  (1)  Die  in  den  §§  241,  242  bezeichneten  Bücher  werden  nach  Ablauf  jedes  Viertelzunn
  Mufur  jahrs  abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung
Bücher,  eingereicht.  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltung  erteilten

Vorschriften  sinngemäß  anzuwenden.
(2)  Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  und  die  dazu  gehörigen  Belege,  soweit  sie
        <pb n="1047" />
        Nr.  76.  1035

Einnahmen  und  Anmeldungen  zu  den  Tarifnummern  1  bis  3  A  enthalten,  dürfen  nicht
vernichtet  werden.  Die  Bücher  und  Belege  sind  geordnet  derart  aufzubewahren,  daß  sie
gegen  Feuersgefahr,  Beschädigungen  usw.  geschützt  sind  und  jederzeit  unverzüglich  eingesehen.
werden  können.  Die  näheren  Anordnungen  erläßt  die  Direktivbehörde.

(83)  Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
  (Reichsschatzamt)  von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte
Bücher  mit  den  Belegen  mitteilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die
Landesregierung  die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  gibt  zugleich  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzomt)  von  dem  Verfügten  Kenntnis.

(4)  Das  Merkbuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.

lni

(1)  Die  Stempelmarken,  die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  und  die  von  den  Steuerstellen  8.  Herstellung
zu  verkaufenden  gestempelten  und  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke  werden  durch  die  der  *
Reichsdruckerei  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Neichsschatzamt)  festgesetzten  .
Preise  abgegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,
welche  ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt
bezeichnet  werden.

(2)  Die  Rechnungen  über  die  bezogenen  Stempelzeichen  sind  mit  den  quittierten  Lieferscheinen
  zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  auf
deren  Antrag  den  von  ihnen  bezeichneten  Direktivbehörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den
Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung
  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch  ungestempelte
  Vordrucke.

(1)  Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei
bewirkten  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  von
Vordrucken  werden  von  der  Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  derjenigen  Steuerstelle
in  Rechnung  gestellt,  welche  die  Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Begleichung
dieser  Rechnungen  haben  die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

249.

(1)  Die  Prägestempelmaschinen  sowie  die  von  den  Steuerstellen  zur  Ausführung  der  -

vorgeschriebenen  Abstempelungen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung  der  obersten  Stenpel.
Landesfinanzbehörden  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als  Unter-180“
        <pb n="1048" />
        1036

scheidungszeichen  eine  besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht  wird.  Die  Unterscheidungsnummern
  werden  den  obersten  Landesfinanzbehörden  von  dem  Reichskanzler  (Reicheschatzamt)
mitgeteilt.

(2)  Die  Abstempelungen  sind  durch  die  Kassenbeamten  der  Steuerstelle  zu  beaufsichtigen.
Die  Kassenbeamten  haben  die  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt  werden,  und  das  Zählwerk
  der  Prägestempelmaschinen,  solange  es  nicht  zu  Reinigungszwecken  usw.  freigegeben
werden  muß,  mindestens  jedoch  während  der  Dauer  der  Benutzung  der  Maschine  unter  amtlichem
  Verschlusse  zu  halten.

(3).  Die  Aufsicht  der  Kassenbeamten  (Abs.  2)  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß
der  Prägestempel  vor  Beginn  der  Abstempelung  auf  den  richtigen  Tag  (zu  vergleichen  §  27
Abs.  3)  eingestellt  wird  und  daß  nur  zur  Abstempelung  angemeldete  Wertpapiere  usw.  abgestempelt
  werden.  Zu  letzterem  Zwecke  ist  bei  Prägestempelmaschinen  der  Stand  des  Zählwerks
  vor  Beginn  und  nach  Beendigung  der  Abstempelung  festzustellen  und  mit  der  Anzahl
der  zur  Abstempelung  angemeldeten  Papiere  zu  vergleichen.

g  260.

*  Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
Anmeihungen.  #usw.  sind  mit  dem  Tage  des  Eingangs,  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem
deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen
  und  sonstigen  Anzeigen,  welche  in  das  Anmeldungsbuch  (8  242)  einzutragen
sind,  sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

8  361.
11.  Stundung  «  '  ;
hes  Lbotterie.  Die  Genehmigung  zum  Beginne  des  Absatzes  von  Lotterielosen  vor  der  Entrichtung  der

stempels.  Abgabe  (§  36  des  Gesetzes)  und  sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von  Lotterielosen  erfolgen
auf  Gefahr  und,  soweit  die  Stundung  für  länger  als  neun  Monate  bewilligt  ist,  für  Rechnung
der  Landesregierungen.

10.  Behandg

  252.

12.  Buchung  (1)  Die  abgabenfreie  Abstempelung  von  Ersatzstücken  (88  224  bis  225)  ist  nur  durch
sien  ua  das  Anmeldungsbuch  (§  242)  nachzuweisen.
·  (2)  Als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Vordrucke  und  Stempelmarken  zu  verabfolgende
Stempelzeichen  sind  lediglich  im  Stempelzeichenbuche  (§  244)  abzuschreiben.

8  263.

Die  für  Arbitragegeschäfte  zurückgezahlten  Beträge  sind  in  den  Kassenbüchern  gesondert
  von  den  sonstigen  Erstattungen  und  zwar  getrennt  nach  Erstattungen  im  Arbitrier-
        <pb n="1049" />
        Nr.  76.  1037

verkehre  mit  dem  Ausland  und  im  Arlbitrierverkehre  zwischen  inländischen  Börsenplätzen
nachzuweisen.
§  254.

(1)  Die  Verwaltungskostenvergütung  (§  122  des  Gesetzes)  ist  von  der  Roh-Sollein=  13.  Vernahme
  nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Er-  ase
stattungen  zu  berechnen.  Neben  dieser  Vergütung  dürfen  Prozeßkosten  und  Prozeßzinsen  aus  vergütung.
Stempelprozessen  dem  Reiche  nicht  aufgerechnet  werden.

(2)  Von  der  Einnahme  aus  Tarifnummer  10  wird  jedem  Bundesstaat  eine  Vergütung
von  2  v.  H.  gewährt,  berechnet  von  demjenigen  Teile  der  Steuer,  der  verhältnismäßig  auf
die  für  ihr  Gebiet  anzusetzenden  Habenzinsen  entfällt.  Soweit  von  Steuerstellen  eines
Bundesstaats  Abgabenbeträge  erhoben  sind,  die  von  in  einem  anderen  Bundesstaate  berechneten
Habenzinsen  geschuldet  sind  (§  176  Abs.  6),  hat  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ein
Ausgleich  hinsichtlich  der  dafür  bezogenen  Verwaltungskostenvergütung  stattzufinden.  Zu  diesem
Zwecke  ist  in  jedem  derartigen  Falle  auf  Grund  der  in  der  Anmeldung  Muster  34  unter
3  gemachten  Angaben  auszurechnen,  wie  sich  nach  dem  Verhältnis  der  Habenzinsen  der
Gesamtsteuerbetrag  auf  die  einzelnen  beteiligten  Bundesstaaten  verteilt.  Die  Ergebnisse  dieser
Berechnungen  sind  am  Jahresschlusse  zusammenzustellen  und  die  danach  an  andere  Bundesstaaten
  zu  erstattenden  Verwaltungskostenbeträge  zu  berechnen  und  in  der  Reichssteuerübersicht
für  das  Rechnungsjahr  nach  empfangsberechtigten  Staaten  und  den  ihnen  zustehenden  Beträgen
  einzeln  anzugeben.  Der  Ausgleich  erfolgt  durch  die  Einnahmefeststellung.  Die  näheren
Anordnungen  wegen  des  Verfahrens  treffen  die  obersten  Landesfinanzbehörden.

§l.255.

Das  Ergebnis  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen  (§  105)  erfol-  14  Abgabengenden
  Feststellungen  teilt  der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  jedem  einzelnen  Falle  der  von  Soaas.
Landesrezierung  unter  Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung  einzureichenden  lotterien.
Anzeigen  zur  Berücksichtigung  bei  der  Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzulieferuden
  Einnahme  mit.

XIV.  Schlußbestimmungen.
8  266.

(1)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,  arderunge.
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Stempelabgaben,  insbesondere  auch  die  Anfertigung  Frarnn:

der  Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  gestempelter  Vor=  kanzlers.
        <pb n="1050" />
        1038

drucke,  die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Urkunden  und  Vordrucken
und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  obersten
Landesfinanzbehörden  die  in  §  17  Abs.  1,  §  61  Abs.  4,  §§  72,  130,  196,  220  den
Direktivbehörden  zugewiesenen  Geschäfte  und  Entschließungen  sowie  in  den  Fällen  der  Tarifnummern
  4,  6,  10,  11,  12  die  Befugnis  zur  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung
zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  (§  226)  auf  Behörden  übertragen,  die  den  Direktivbehörden
  untergeordnet  sind.
        <pb n="1051" />
        Nr.  76.  1039

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  ftreichen.

 

 

Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §7)

Zeschkeinigung
über

die  Entrichtung  des  Gesellschaftsstempels.

 

 

Zu  der  Urkunde  vom  ten  19  .
Nr.  des  Registers  des  Notars  ........,..........  ,.........................
Aktenzeichen  des  Gerichts
f.  über  Errichtung  (Auflösung,  Kapitalerhöhung)
der.  Gesellschaft  zu.  »
ist-—eineReichsstempelabgabevon......  ,.-l-..............  Pf.,  in  Buchstaben
  .,...,.................  s--»..»».«  Pf.,
entrichtet  worden,  die  unter  Nr..  des  Einnahmebuchs  nachgewiesen  ist  —  die
Überwachungsbuch

unter  Vr.  s-Erhebung
  der  Abgabe  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungstuch  unter  Nr  au
gesetzt  worden.

.....  .dcn..........t.k!1..».«  19..
(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruch  (Unterschriften)
        <pb n="1052" />
        <pb n="1053" />
        Nr.  76.  1041

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  9)

Uberwachungsbuch

d

über  nach  Tarifnummer  1  A  geschuldete  Reichsstempelbeträge,  deren  Erhebung  zunächst
ausgesetzt  worden  ist.

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,
twelche  von  oiner  mit  dem  Siegel  des  Unter-  Geführt  von
æeiclhneten  belegten  Schnurdurchæogen  Ssind.
(Nameeen..
„  den  ttn  19  .
(Dienststellungg)  —
(Name)
(Dienststellung)s-s-UAnleitung.


1.  Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  ult
sortlaufenden  Blattzahlen  handelt.  161
        <pb n="1054" />
        1042
Zu  Rere;

Lau-  Tag  Nr.  Brrichnnn  Umfang  n  Eine  weitere
fende  der  Ein-  des  An-  *  4  e-  und  Grund  der  amc:  Abgabe
Num-  meldungs-  *7  velcher  die  Aussebung  Stand  und  Wohnort  wird  fällig
mer  tragung  buchs  lusseung  zer  Verb  d.s  Zahlungspflichtigen  voraussic  tlich

für  erfolgt  ist  er  Versteuerung  bis  zum

1  —  ——  —  —  —  —  —
2  3  4  55  6  7
        <pb n="1055" />
        Nr.  76.

Ist  Sicherheit

Ein  weiterer  Ab- 



Die  nacherhobene

1043

bestellt,  in  welcher  babenbetrag  wurde  Abgabe  Die  Eintragung
Höhe,  bei  welcherr  .  bezahlt  l  ist  ist  vollständig  Bemerkungen
Stelle  und  vo  gefordert  von  1  nach—  erledigt  am
gebucht?  am  4  gewiesen
8  —  9  C  10  11  !••••  12  4  13  14  *r5

 

 

 

 

 

 

 

181
        <pb n="1056" />
        <pb n="1057" />
        Nr.  76.  1045

Eingegangen  den  ten.  19.  Ruster  8.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  22.)
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmelcung

zur
Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

D.  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie  daß
die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

Vor=  und  Zuname,

nen
(Des  Anmelders  Wohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden
nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Überbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die
Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriftemand  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="1058" />
        1046

 

Lau-  Name,  Stand  222  —  —  —  —  —  —
fende  und  Gattung  .Bezeichnung  nach  Ort  Tag
Num-  Wohnort  (Benennung)  Stück—  ocflau
5*  fortlaumer
  des  Anmelders  und  zahl  Neihe  Buch  fenden  gusfert
Emittent  -  Num-  er  Ausfertigung
stabe
..n—n—*n  –  hHuuuern

Der  Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neunwert
        <pb n="1059" />
        Nr.  76.

1047

 

Zu  versteuern  ist

Auf  den

Es  wird  Ab- 



Nähere  Be- 



für  jedes  Stück:  Es  sind  noch  Gesamt  gabebefreiung  Eingetragen  gründung  der
a)  der  volle  Betrag  der  Betrag  zu  erheben  nt  beansprucht:  in  die  Angaben  in
Neunwert  von  Abgabe  für  (Er.  110  füudfür  jedes  betrag  der)  für  wieriel  statistische  den  Spalten
oder  jedes  Stück  ·  ..  Abgabe  Stück?  Nachweisung1,  13  und  16
b)  der  Betrag  anzurechnen  Stück  b)  aus  welchem  Bl.Nr.  sowie  sonstige
von  "6  runde  Bemerkungen
M.  .4  M.  +  —  M  —  —  E  —
—  —  15  14  15  16  17  18
        <pb n="1060" />
        <pb n="1061" />
        Nr.  76.  1049

Eingegangen  den  ten  19  Muster  4.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Aussührungsbestimmungen  §  22)
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmelung

zur

Versteuerung  und  Abstempelung  von  ausländischen  Wertpapieren  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

D  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie  daß
die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,  den  ten  19

Vor-  und  Zuname,

—  lders
(Des  Anmelder  1  Wohnort  und  Wohnung)

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden
nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die
Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

....................................  ,den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)

182
        <pb n="1062" />
        1050

Der  Wertpapiere

 

 

 

 

 

Lau-  Name,  Stand  1
fende  und  Gattung  Bezeichnung  Ort  Tag
Wohnort  Genen-  Stück-  O  —  —  —
mer  Anmelders  und  zahl  Reihe  Buch-  laufenden  der
Emittent  stabe  Nummern  Ausfertigung
1  2  3  4  59  6  7  8  9
        <pb n="1063" />
        Nr.  76.

 

 

 

1061
Nennwert  des  Zu  berstenern  inn  Auf  den  Es.  Eineinzelnen
  Stückes  *5  vol-  ahmrg  von  Abgabe-  Betrag  sind  noch  Gesamt-  etragen
—  eine  Einzahlung  betrag  (Spalte  1:)  zu  betrag  in  die  Bemernach
  nach  für  jedes  kommen  in  erheben  der  statistich
aus.  Uach  deutscher  nach  aus-  deutscher  Stück  An-  für  jedes  Abgabe  Nach-  ungen
ländischer  Währung  ländischer  Währung  rechnung  Stück  weisung
Währung  Währung
6464  —  ——  4  —.  BlMr.
10  11  12  13  14  15  16  17  18  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

182*
        <pb n="1064" />
        <pb n="1065" />
        1053

Muster  5.

Nr.  76.
19
(Ausführungsbestimmungen  §  33)

ten

Eingegangen  den
Nr.  des  Merkbuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Vorläufige  Anmeldung
(§  12  des  Reichsstempelgesetzes)
über  die  beabsichtigte

Ausgabe  stempelpflichtiger  inländischer  Wertpapiere,

 

 

 

 

Einforderung  weiterer  Zahlungen  auf  solche.
Der  Wertpapiere,  Es  soll  Die  Zeichnung  usw.
auf  welche  sich  die  Anmel-  4  »  oder  Einzahlung
Des  Anmelders  dung  in  Spalte  6—0  bezieht  erfolgen  die  soll  erfolgen  B
Name  «  ..—..--  ea)
  Auflegung  Auf-  an  .
und  Gattung  ,  Reihe,  Neun-  zur  Zeich-  forderung  welchen  bei  merkungen
W  und  Stück-  Buchstabe  nung,  zur  Ein-Tagen  welchen
ohnort  Be-  zahl  und  wert  ein  zahlung  zu  deutschen
.  eräußer-  on  elchem
zeichnung  Nummern  4  ung  6  Tage  —2  Stellen?
1  2  3  4  5  6  7  8  8  10
        <pb n="1066" />
        <pb n="1067" />
        Nr.  76.  1055

Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen  8  34)
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur
Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  2  Zusatz  3
des  Reichsstempelgesetzes.

D  Unteerzeichnete  melde  hierdurch  die  umstehend  näher  bezeichneten  Schuldforderungen,
  an  deren  Stelle  der  Gläubiger  die  Ausstellung  und  Aushändigung  von  Schuldverschreibungen
  —  Rentenverschreibungen  —  der  in  Tarifnummer  2  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten
  Art  verlangen  kann,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Zusatz  3  zu  dieser  Tarifnummer  an.

,  den  ten  19

 

5  Nicht  zutreffendes  ist  zu  strechen.

 

l  Name  (Firma)
Des  Anmelders!  Wohnort  (Geschäftssit)
und  Wohnung
        <pb n="1068" />
        1056

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung.  Steuerfestsetzung.
4  Der  auf  Verm
  Be-  Gläu-  Höhelangen  an  Stelle  Der  Steuer-  Er-  Ein-7
  Name  zeichnung  biger  Ss  berechnung  ist  uu  hobener  geragen
-  .  4%  "  Grunde  in  die  Be—
*  und  Wohnort  Kontos  der  beurkundeten  zuhändigenden  runde  zu  legen  *  stastistische  e
2  des  im  Schuld  .  Wertpapiere  gabe-  Nach.  erkungen
2.  Anmelders  Schuld-  Nenn-Nenn=  Tarif-  Ste  betrag  weisung
buche  Gattung  wertwert  num-  *  Bl./Nr.
I
—  **  —————  U
2  3  4  5  6  7  *r•2W  10  12  13
n
DT
Qnittung.
Der  oben  berechnete  Abgabebetrag  von
....................................  »G..Pf.,inWorten
M  Pf.
ist  gezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter
Nr.  vereinnahmt.
W8  „den  ten.  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

 

 

 

 

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1069" />
        Nr.  76.  1057

Muster  7.
Nr.  des  Ausfertigungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  37)

Zescheinigung
über

die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf  ausländischen  Wertpapieren.

 

 

 

des  Herrn
Auf  Antrag  5
der  Firma
..........................................  zu
ist  auf  nachstehenden  Papieren  (Stückzahl,  Bezeichnung  nach  Gattung,  Aussteller,  Reihe,  Buchstabe  usw.)
.........  L  .  .  ..
Gesamtnennwerte

 

*)  von  En  austanbischer  oder,  wenn  die  Paplere  auch  auf  deutsche  Währung  sauten,

in  Gesamtbetrage  der  erfolgten  Einzahlungen
in  ausländischer  und  deutscher  Währung,  in  Zahlen  und  Buchstaben)

 

 

der  ordnungsmäßig  vorhanden  gewesene  Reichsstempel  ungültig  gemacht  worden.

Jeder  Inhaber  dieser  Bescheinigung  ist  berechtigt,  einen  gleichen  Nennbetrag  der  vorstehend  bezeichneten
  Wertpapiere  bis  zum  ten  19  bei  einer  der  im
§  37  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  bezeichneten  Steuerstellen  steuerfrei  abstempeln  zu  lassen.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  dieses  Scheines  ist  eine  Kraftloserklärung  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

 

(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)  Ausgefertigt:
N.  N.

(Dienststellung)

 

6)  Bei  nicht  vollgezahlten  Papieren,  bei  denen  nicht  sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  ist  an  Stelle
des  Neunwerts  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  einzusetzen.  183
        <pb n="1070" />
        <pb n="1071" />
        Nr.  76.  1059

Muster  S.
(Ausführungsbestimmungen  §  37.)

AKusfertigungsbuch

.....................  zu

über  erteilte  Bescheinigungen,  betreffend  die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf  ausländischen
Wertpapieren  für  das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unteræeichneten

  belegten  Schnur  durchæogen

Sini.7)  Geführt  von
(Name)
,  den  19
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handeit.
183“
        <pb n="1072" />
        Tag  Name,  Bezeichnung  Gesamtnennwert
Num.  der  Ein-  Stand,  Wohnort
mer  tragung  des  Antragstellers  derjenigen  ausländischen  Wertpapiere,  auf  welchen  der
Reichsstempel  ungültig  gemacht  worden  ist
i  —
1  2  8  4  l  5
        <pb n="1073" />
        Nr.  76.

1061

 

am

Auf  den  Nennwert  in  Sp.  5  find  steuerfrei
abgestempelt  worden

bei

zu
7

der  Steuerstelle

ein
Neunbetrag
von

8

laut  Benach-Die

  Eintragung  ist
vollständig  erledigt

Bemerkungen

 

richtigung  am
vom
9  10.  11

 

 

 

l
!
        <pb n="1074" />
        Muster  9.
(Ausführungsbestimmungen  §  38)

Zenachrichtigung

«  über

steuerfreie  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  auf  Grund  einer  Bescheinigung  nach  8  37  der

Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

Auf  die  Bescheinigung  de  (Bezeichnung  der  Ausfertigungsstelle

zu
vom  ten  19  „Nr.  des  Ausfertigungsbuchs,  ausgestellt  zugunsten

des  Herrn
der  Fie1
über  die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf:
Wertpapiere  nach  Gattung,  Aussteller  usw.)
im  Nennwerte  von
von  welchem  bereits  abgeschrieben  n  waren
nach  der  Bescheinigung  vom  ten
ein  Nennwert  von  ..
nach  der  Bescheinigung  vom  ten
19  ein  Nennwert  von
usw.

zusammen

.  .  .  ..  errn
ist  heute  infolge  steuerfreier  Abstempelung  für  der  Firma- 



zu  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs  abgeschrieben

worden  ein  Nennwert  von

,  den  ten  19

bdruck  (Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)  zwsbezeich
        <pb n="1075" />
        Nr.  76.  1063

Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §  46)
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur
Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  nach
dem  Reichsstempelgesetze.

D  Unterzeichnete  beantrag  Unter  Beifügung  der  zugehörigen  Wertpapiere  —
die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen
  —  und  damit  einverstanden,  daß  dem  UÜberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
  gegen  deren  Aushändigung  nach  Abstempelung  die  Bogen  —  und  beigefügten  Wertpapiere
  —  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des
Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,  den  ten  19

Vor-  und  Zuname,

(Des  Anmelders  .  Wohnort  und  Wohnung)

 

 

Nuicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen  und  die  zugehörigen  Wertpapiere
  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden  nach  erfolgter  Abstempelung
dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich
das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch
zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle)
        <pb n="1076" />
        1064

 

Anmeldung.

 

 

 

 

 

Der  Wertpapiere  Die  Bogen
Lau-  berechtigen
Nam  -  zum
fende  e  Stück  Eingezahlt  Empfange
und  Ort  Nenn-  ist  fr.  des  Gewinn-Num-
  Wohnort  zahlGattung  und  lau-  "  anteils  —
der  #ßenennung)  Tag  Buch  fend  wert  das  Stück  der  Zinsen  —
mer  des  der  Reihe  nde  für  Renten  —
und  stabe  N  ein  Betrag  für  die  Zeit
Anmelders  Bogen  .  Aus-  um-  das  (Tag,  Monat,
Emittent  ferti  mer  von  Jahr)
gung  Stück  von  ...
ig....
1284ss7s"910-T- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anträge
und
Bemerkungen
des
Anmelders
        <pb n="1077" />
        Nr.  76.  1065
Steuerfestsetzung.
Der  Dem  Von  dem  Für  den
4  Abgabe-  Dem  Zeitraum  Gesamt-Stück=
  berechnung  Betrag  n  Abgabebetrag  in  Spalte  16  in  Sp.  11  bet
ist  Sp.  1  sind  somit  etrag
zahl  en  Grunde  Steuer-  eifpaicht  treten  hinzu  sind  für  der  Bemerein
  Abgabeder
  zu  legen  sat  "  vriren  nach  Tarif-  abzusetzen  Tha  Abgabe  kungen")
Bogen  ces  für  das  nummer  3A,  nach  §  16  des  (Sr.  16—188p.13-21)
Stück  von  Stück  von  Sp.  4  Gesetzes  —Sn.  20)
4  EEEIEEEEIE  4  —
8-14  15  16  17  18  18  20  22  23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„)  über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu

 

 

 

184

machen.
        <pb n="1078" />
        <pb n="1079" />
        Nr.  76.  1067

Muster  11.
(Ausführungsbestimmungen  *  500

Eingegangen  den  ten  19

Nr.
Nr.

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

des  Anmeldungsbuchs.
des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinbogen  bei  weiteren  Einzahlungen
auf  den  Neunwert  der  Stücke.

2  Unterzeichnete  melde  umseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  Aktien  —

Aktienanteilschein  Reichsbankanteilscheine  Anteilscheine  von  Kolonialgesellschaften  Anteilscheine
  von  den  Kolonialgesellschaften  gleichgestellten  Gesellschaften  —  zum  Zwecke  der  Erhebung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  an.

„den  ten  19

Vor  und  Zuname,

Des  Anmelders
Wohnort  und  Wohnung)
        <pb n="1080" />
        1068

 

Anmeldung.

 

 

 

 

Auf  jedes  Stück

 

 

 

 

Für  die  frühere

 

 

 

Der  Wertpapiere  Einzahlung  Anträge
Lau-  Name  ist  bereits  Ec.n  14  und
’
fende  Stück-  Ort  ist  eine  durch  Tarifnummer  3  4  Beund
  Gattung  ·  frühere  ichtet
Num-  zahl  und  "  weitere  Ver-  entrichte  mermer
  Wohnort  dere.  Tag  Buch-  au-  )  henn-in=  steucrung  ame  sag  kungen
des  nennung)  der  Reihe  fende  wert  zahlung  gedeckt  für  den  onat,
Bogen  Aus-  stabe  Num=  für  das  ##  v  der  Zeit=  Jahr)  des
Anmelders  und  is  Stück  beleistet  Betrag  raum  Nummer!  Ani
  ferti-  3  mer  Stückk#on  on  ...  bes  Ein-Emittent
  von#
gung  1  bis  .  )  nahme=  melders
—  4  buchs–ol
1  2  3  4  5  GH  5hlieo  1112  13  14
r  I.
i
l
l
s
i
l
l
l
!  l
l
l
l
s  l
l
»  l
1  Ö
i

 

*)  Hier  ist  der  gan

 

 

 

 

 

l
l
l
l

 

 

 

ze  Zeitraum  einzutragen,  für  welchen  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheine  ausgestellt  sind.
        <pb n="1081" />
        Nr.  76.  1069
Stenerfestsetzung.
I
.
Die  Dem  Von  dem  Für  den
ausgegebenenDer  «  ettkcnnn
Giciwtjnzantctl  Abgabe-  4  in  Sp.  1  Gesamt-  Be-Stück=
  scheinbogen  rechnung  1“  HUbgabebetrag  in  19  wären
üuck  berechtigen  berechn  6  «  den  Sanrn  i  1  für  betragderß,!nerzahl
  iur  Erhebung  Grunde  zu  das  Stück  Abgabe  kungen-)
es  an  lIe  -  i
der  wistenn  #ar.  er  2.  zurren  abzusetzen  entrichten  S  (Spalte
VBVogenahlung  fur  das  nach  T  Trift  sein  nach  §  16  (Sp.  19  15025)
em  fallenden  Srück  von  Sv.  4  des  Geseses  +  21½
ewinn-  s  —Sp-23)
anteils  Behn-  «  TZehus
von  bis  J  .  Sbell  4  m
15  16  17  —  24  262
n  F  I  —

 

 

 

 

 

 

 

I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

)Über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="1082" />
        <pb n="1083" />
        Nr.  76.  1071

Muster  12.
Eingegangen  den  1  1u  19  (Ausführungsbestimmungen  §§8  54,  55)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nre.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  inländischen  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellchaften,
welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D.1Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

Vor=  und  Zunamc,

Dez  2  .
(Des  Aumelders  1  Wohnort  und  Wohnung)
        <pb n="1084" />
        1072

 

 

 

 

 

Anmeldung.
Das  Grundkapital  Tag  Ein-  J  —dDie  Steuerdie
  Erhöhung  des  seern  der  Es  läuft  gezahlt  ist  entrichtung
.  .  verteilt  si  -,  f  jede  hat  zu
irma  und  ,,  a)dachiki)aktsamJ  .
Num  8  ind  Sio  4  mit  einer  Eintragung  johr  vu...Aktie  (An.  „Crfolgen  für
mer  der  beträgt  auf  Einlage)  der  Gelell-  bis.  teil)  ein  die  Zeit
Gesellsaft  m„l  iede  le..  don  ere  Ge.,Betrag  eag  A,
ganzen  Aktien  Aktie  An.  erhöhungen  astele  ½  von  von  *#
.  teil)  von  ins  Handels-  .«
(Anteile)  #  register  bis
1  2  3  4  5  #  8  2
        <pb n="1085" />
        Nr.  76.

 

 

 

 

1073
Steuerfestsehunsg.
Anträ  Der  Abgabe-  Sen  in  Von  dem  #bK  Für  jede,  Gesamt=Anträge
  berechnung  Sv.  1  gabebetrag  in  Einlage  beirag
und  ist  zu  Grunde  entspricht  Sv.  13  der  Bemerkungen
zu  legen  für  tteuer=  ein  --«-  sind  somit
Bemerkungen  Ade  Emlage  satz  Abgabe-  sind  abzusetzen  Abgabe
des  öen  Betrag  sietriseh  nach  §  16  des  zu  Ebp.  1x
für  je  .  «  S.16)
Anmelders  von  *Einlage  von  Geseos  entrichten
“Sebter.4  “.  —  —
—lo  11  12  13  14  1  15  16  12  18
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

185
        <pb n="1086" />
        <pb n="1087" />
        Nr.  76.  1075

Muster  13.

Eingegangen  den  e  19  (Ausführungsbestimmungen  §  55)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmellung

zur

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  bei  weiteren
Einzahlungen  auf  die  Einlagen  inländischer  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder
Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D  Unterzeichnete  melde  umseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  die  Einlagen  auf  das
in  Aktien  (Anteile)  zerlegte  Grundkapitalden.
Gesellschaft..........................................  zu  zum  Zwecke  der

Erhebung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  4  des  Reichsstempelgesetzes  an.

Vor-  und  Zuname,

(Des  Anmelders  (  und  Wohnung)

185“
        <pb n="1088" />
        1076

 

 

 

 

 

Anmeldung.
Das  Grundkapital  Auf  jede  Aklie  Für  die  frühere  Dieweiterc
m  hobna  des  Es  läuft  (Anteil)  ist  Hiuzahlung  Gin.
Lau-  rundkapitals  —  Tag  der  «  ,««(sp.9)1tdcczCUUA
Firma  ...  Eintragung  7  das  Ge  4  bereits  Abgabe  nach  (Sp.8)
fende  verteilt  sich  a)  der  Geseu-  schäftsjahr!n#  durch  Tarifnummer  JHnimmit
Num-  und  Sitz  mit  schaft  von.  .  .  .  weitere  früheres  34  entrichtet  innerhalb
beträgt  auf  einer)  der  gavbi  bis  Ver-  des  Zeitmer
  der  Hirb  der  Kapi-,  das  erst,,Ein=  steue-  am  (Tagßaums
½m  im  wieviel  talerhöh-  erste  rung  für  den  Monat,/Sp.  10)
Gesellschaft  Aktien  alage  ungen  ins  Geschäfts-  zahlung  gedeckt  Zeit.  Jahr)  am
ganzen  Aede  Handels-  lahr  geleistet  ein  Be  raum  Nummer]  Gewinn
(An-  Gelnteiy  register  von.  .  .  .  von  htrag  von.  des  Ein  teil
teile)  von  bis  ——————  von.
—  —  4  “  „  "4  buchs  bis
1  ·  ——  —  .e  —  —
2  —  —  6  7  5  I1  12
5
        <pb n="1089" />
        1077

 

 

 

 

 

 

Nr.  76.
Steuerfes  stsetzung.
Von  dem  *  Von  dem  Betrag
Der  Abgabe-  Dem  Betragsbgabebetrag  in  Bur  den  j#n  Sp.  19  sind  nach
Anträge  berechnung  in  Sp.  14  ent-  Sp.  16  würden  Zeitraum  dem  VerhältnisGesamtund
  ist  zu  Grunde  spricht  ein  für  den  Zeit-  in  Sp.  10  des  Zeitraums  in  betrag  Be-Bemer.
  zu  legen  für  SteusAbgabe=  raum  in  Sp.  10  wären  somitSp.  12  zu  dem  sder  Abgabe  merkungen
kungen  sede  Einlage,eerr  betrag  fur  abzusetzen  sein  zu  entrichtenBeitraum  in  (Sp.  4
des  An-  ein  Betrag  satz  jede  Einlage  nach  §  16  des  (Sp.  16  Sp  10  &amp;amp;  Sp.  20)
melders  von  von  Gesetzes  —  Sp.  18)  nur  zu  erheben
für  jede  Einlage
ebntll—4  4  4
1114  15  16  11  18  12  20  21
        <pb n="1090" />
        <pb n="1091" />
        Nr.  76.  1079

Eingegangen  den  ten  19  Muster  14.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  8  55  Abs.  6)
Nr.  .  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmelung
zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Schuldnern,  welche  Zinsbogen
nicht  ausgeben  (§  17  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes).

D  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.  "

den  ten  19

Name  (Firma).
Des  Anmeldenden  Wohnort  (Geschäftlsitzl)
1  und  Wohnung

Auleitung.
1.  Die  Spalten  6  bis  W0  find  im  Falle  des  §  17  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die
Angaben  nach  Inhalt  des  dem  Steneroflichtigen  zustehenden  Anspruchs  gemacht  werden  können.
**1  2.  Spalte  11  ist  nur  auszufüllen,  wenn  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  künftige  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen
  nicht  auf  eine  bestimmte  Stückelung  dieser  Schuldverschreibungen  gerichtet  ist.
        <pb n="1092" />
        1080

Anmeldung.

 

Der  Wertpapiere

 

 

 

 

—  Tag  Die  Steuer-7—
  a)  der  Aus-  a)  zu  denen  Zinsbogen  nicht  ausgegeben  werden,  entrichtung
7  Name  gabe  de  b)  deren  Ausfertigung  und  Aushändigung  an  hat  zu  Anträge
und  Wertpapiere  Stelle  einer  Schuldforderung  verlangt  wer-  Renn-  erfolgen  und
72  ..  -
åWohnon  b)  der  Be-  den  kann.  *  für  die  Zeit  Bemerkungen
»  »  —  er  Tag,  Monat,
2  des  urkiundung  Gattung  Tag  und  .*  Schuld  (  des
Anmeldenden  e  (9e·.Ort  der.  3  28  256  Anmeldenden
Schuld.  nennung)  Ans.  —  22  von
verhältnisses  1  Emüibent  fertigung  5  6  *  „  bis
1  2  3  —N.  1"GA  13
1
        <pb n="1093" />
        1081

 

 

 

Steuerfestsetzung.
Der  Abgabe-  4
berechnung  ist  Die  Abgabe  beträgt  Der
zu  Grunde  zu  Bet
legen  rag
a)  ein  Einzel-  Spalte  ist
nennwert  uir  Steuersatz  *!  ·  nachgieäkmm  Bemerkungen
b)  der  Nenn-  für  im  Einnahmebetrag
  der  das  Stück  ganzen  innahme-Schuld
  buch
unter  Nr
4  —  *.2m  —  8DTöY73h.  .
14  15  16  17  18  19
i
I
l
l
,den».....  ten  .19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriff):  .
(Amtsstempelabdruck)

 

 

 

 

186
        <pb n="1094" />
        <pb n="1095" />
        Nr.  76.  1083

Ausfertigung.  Muster  15.
|m  (Ausführungsbestimmungen  §  61)

Antrag

de  zu  ,  den
auf  Erstattung  von  Stempel  für
Arbitragegeschäfte  für  den  Monat

19

(Der  Erstattungsantrag  ist  in
doppelter,  der  Auszug  aus  dem
Arbitragebuch  in  einfacher  Ausfertigung
  für  je  einen  Kalendermonat
  bis  zum  10.  des  folgenden

Monats  einzureichen)  De  überreiche

in  der  Anlage  einen  Auszug  aus  Ardbitragebuche  für  den
Monat  19  ,  inden  die  Richtigkeit  der

darin  enthaltenen  Angaben  bescheinige
Auf  Grund  dieses  Auszugs  beantrae  gemäß  Tarifnummer
  4  à  des  Reichsstempelgesetzes  die  Erstattung  eines  Stempelbetrags
  von  Mark  .  Pfennig.

An

zu
        <pb n="1096" />
        1084

D·...»............  zu...................
wird  angewiesen,  den  umstehend  bezeichneten  Betrag  an  Reichsstempelabgaben  =  Ermäßigung  in  Höhe
von  Mark  Pfennig,  in  Worten  Mark  Pfennig,  an  d

Antragsteller  gegen  Quittung  zu  zahlen.

.  den  19
Vorstehenden  Betrag  vo  Mark  PPfennig,  in  Worten
*s*  Mark  Pfennig  habe.  von  d
z  gezahlt  erhalten.

...........  ,den..............  19..
        <pb n="1097" />
        1085

Muster  16.
(Ausführungsbestimmungen  §  61)

Auszug

dem  Arbitragebucke.
        <pb n="1098" />
        "  Steuer-  a)Num-  sr[
r-  pflich-  mer  des  He-  Die  den
2  tiger  Name  der  a  Antrag-.
  Tag  d  Wert  Ort  des  Schluß-  wird  steller  Zu  er.
Si  as  »  es  Gegenstand  neen  des  Ge.  .  note,t-  rde  trefende  Kattender
Geschäfts-  des  Neunwer  Kursnes#afts.  Metisten)  Seite  richteter  den  HälfteStempel.  Vemer-2
  bsctuses  6  es  urs  des  Ge.  6.  falls  und  S:empel  Vert  Stenen  betrag.kungen
sschäfts.  schäft  schlusses  Meta-  juun  -  ermäßigt
8  nich
7-  über  geschäft  des  5  sic  ouf
5  Sieuer-  Hohe
S.  von
"  (#i  buchs  (in  "„
Monat  Tag  E  1000  4)  EIIIE  FEfl“  f.[
1  2  3  4  5  6  7  8  8  10  1%  12  13-□4
A.  Arbitrierverkehr
1918  gekauft  l
1|420.  116.|garische  35  000  —  Wien  Ottariol  —  –  —  —  J——
⅜  vonezrente  Schmec#tl
gekauft
2Augꝗ.  16.  Baltimore-  s  10000  106  46  Herlin  —  a250%  46  7  1370  33
n  Ohio-E  sen10000  100  46R0#r2Wei  —  j25  23  ————l
bahn-Artien]  5s  500009ST2%%
8  5000%9  Srm  20
gekauft
8  Atug.  17.  Meichsbank-]  A.  3  000|  155,5  õ  Inerlin  —  43816  250  6  —  161  110
anteil-  «
scheine
vderkaruft
4Aug.  26.  iuebt  ebl.  100  000  219]  219  Bertin  —  a  420]  4380]  2109  5  50]  16  40
oten
ralt.  August
gekauft  2
54%  2NNalmore.  5000%7%  23%  —  4576  5800  21%%%½Koss"-=Oliio-Eisen-
  6i
Skn-,Aknczz  »  sc««"
gekauft  .«  «  ·
6CLoF5  den  20000  2%M  —  aöil71  2960]  95  §  7527  33
1  1
Zbscsrateez:
.  l
B.  Arbitrierverkehr  zwischen
gekauft
1|4%.  27.  “—  #s  102  000  *m  ——n——.nn———die
actsic-  1c9  4
„  iserhaz-—
T  Antien

 

 

 

 

 

 

 

*)  Für  die  nachfolgenden  Beispiele  ist  unterstellt,  daß  der  laufende  Kurs

 

in  der  Anmerkung  zu  §  23  der  Ausführungsbestimmungen  festgesetzten  Umrechnungskurse  gleich  gewesen  sei.  *
*  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  a  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalte  6  auszufüllen,
andernfalls  ist  Spalte  11  aus  Spalte  4a  und  5  zu  berechnen.

 

(6.57  der  Ausführungsbestimmungen)  dem
        <pb n="1099" />
        Nr.  76  1087
*  Steuer-  a)Num-  t
r  pflich  ·  mer  des  Ge.]  Die  den
9  46n#„  name  6½  er
uß  ·  ird
STag  des  des  Ort  II—  Aiguer  buer-»
  Gegenstand  Gegen-desw-  .  !  durch  .est««k"dst
Geschäfts-  Nennwert  Metisten)  Seite'richteter#  den  Hälfte  9
S  des  Kurs  standes  schäfts-  und  Etempel  s  Wert  des  Stempel#
.  abschlusses  Geschäfts  des  Ge-  ab-  falls  Num-  des  Stempels  betrag  kungen
lös  schlusses  Meta-  mer  een-  ermäßigt
7  eo0:  geschäft  des  ulschauf
—  Steuer-  Obhe
0  buchs  von
D1.  Wäh-  „im  (in  |
lllslam  1000  —W———i
1a  23  za  4  5a  6a  7a  8a  a  10  a  H1a's)  12a  13a  14a
mit  dem  Ansland.
1918  vrerkauft
I|iseZ  Kr.  35  000/8  30Ber—  d  15999130  .  761  3756
Krozezrente
derkauft
2  Aug.  17.  Baltimore-  8sS  30000  111,0  —  JLon-  B.  W.  —  —
Oliio-Lisen-  don  Bluden-5%%%
  stein
ch  Co.
'dera
31½%%  Mtcichsbank-]  A  3  000|  750  —  -an  Ko—  ——  —21416/6.
anteil-  sster-  Co.  Sonn--scheine
  dam  tag
gekauft
4H  LSRKSOIiLOOOOO2O  —Fa#  —  —  —  —  —
Vetersburg  Vr.
rult.  August  fuir
100
derkauft  Rol
6amore.  5  000|71J5%%%  —  a  567  64  00%
s  (««"o-EL8M—  don
baln-Aktien
derkauft
6  Arutg.  27.  Lombarden  4  10  00030  62  Berlinl  —  ab3so3l  62  1.53
40.  29.  Lombarden  6  000|29,80  37%7½%  —  a5o?70  850  37  5,25  830
I  Zasamøywsto
Daz#spalee  I.372.75
T/  Dberka#pr  108  55
inländischen  Börsenplätzen.
D  rerkauft  I
1%dats  102000/17%„Ni—%éUSSStt]7  754%%
PVacisic-  —
Eiscnbalin-Axntien


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»)  Siehe  Fußnote  auf  vorhergehender  Seite.
Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4  a,  ist  Spalte  11  a  gemäß  Spalte  6a  aus-·


zufüllen,  anbetufalls  ist  Spalte  11  à  aus  Spalte  4  und  5  a  zu  berechnen.
        <pb n="1100" />
        Gegenstand  des  Geschäfts:
Lieferungstermin:

Preis  oder  Kurs:

Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

in.

000  000

Naum

für  die  Verwendung  von

Stempelmarken  An

(Ausführungsbestimmungen  §  65)
r—

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin:

#I#pojOdeino  1

Preis  oder  Kurs:
Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

1..p-000000



Muster  17.

1088
        <pb n="1101" />
        Nr.  76.  1089

Eingegangen  den  r  19—  Muster  18.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §8  67,  112,  113)
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur
Abstempelung  von  Vordrucken.

 

 

 

 

 

 

 

Es  sollen  abgestempelt  werden:
Lau-  Näme  ———  “
fende  und  Wohnort  J  ,»:  ,  Nummern  zum  Steuerdurch
  Stück  Abab  Bemerkungen
Num-  des  Art  t|  Abgaben-  betrag
welche  zahl  sonstige  betrage
mer  Anmelders  Stelle  „Bezeichunng  von  je
der  Vordrucke  *i  (  4
1  2  3  4  5  D.  6  W  59
I  l
I
l  F
l
«
i
i  i
"
1  i
l  l
Den  Rückempfang  der  abgestempelten
Vordrucke  bescheinigt
2222„„  "  diin  19.
4
        <pb n="1102" />
        1090

Muster  19.
(Ausführungsbestimmungen  §  75)

Stempelergänzungsschein  Nr.

über

M  100000,  —  Si,,  Bonner  Stadtanleihe,  Kurs  960

 

 

 

 

 

 

 

 

·.  um-IZtcljtlklpvcl
  chptzel
WSDOS  (½  des
Tarif-  Tarifsatzes)
  satzes)
Von  C.  PB.  Muller  in  Posen  An  G.  Scliitlæe  in  Breslatt
AMA  700  000  Hrt  4  95.  00077  30  &amp;amp;  10  000  Wert  4  9500
A.  Kauuf  in  Berlin
A  5000  Illert  ∆&amp;amp;  4750  80
J.  Knorr  in  Sltettin
K  20  000  Wer!  4  19  000  020
K.  La)  in  Leipæig
«  MA  2600  Wert  2375  50
KX.  Lampe  in  Cossuwig
M  17  600  Wert  48  16  625.5  60
F.  Linde  in  Lauban
30  000  Wert  A  28  500  44
##  Lastio  702  Breskaz
&amp;amp;  5000  Wertf  +  24750  60
A.  Aloll  in  Berltin
AMA  I0000  Wert  A  9500]  1160
M  100000  30  100  000  A]  Iõ.  —

Stempelmarken  zum  Betrage  von  29,30  M
        <pb n="1103" />
        Nr.  76.  1091

J  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

 

Muster  20.
(Ausführungsbestimmungen  §  80)

Antrag

auf  Zulassung  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  4  des  Reichsstempelgesetzes
  im  Wege  der  Abrechnung.

ie  der  Unterzeichnete  —  die  unterzeichnete  Firma  —  beantrage  hierdurch,  für  nd

und  die  im  Steuerbezirke  gelegenen  Zweigstellen  in  .  .

vom  ersten  19  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer
  4  a  des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (§  26  a  des  Gesetzes)
zugelassen  zu  werden.
betreibe  nach  der  anliegenden  Bescheinigung  des  Vorstandes  der  Börse  in
als  an  dieser  Börse  zugelassene  Handelsmäkler
  —  seit  den  ten  .1.........  *)  —  seit  länger  als  Jahresfrist  —
die  Vermittlung  des  An-  und  Verkaufs  von  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte.
7t  betreibe  nach  der  anliegenden  Bescheinigung  der  Handelskammer  in
—  als  Bankanstalt  —  als  Bankier  —  seit
dem  ..  .  .  .  ien  19  )—  seit  länger  als  Jahresfrist  —  die  Vermittlung

des  An-  und  Verkaufs  von  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte.
Ich.  ien  19.  di  —.  —.
*)  Wir  habe  am  ten  ie  Makler  Bank

Firma  von  .
in  ,..,........  am.........  ten  19.
zur  Fortführung  des  Geschäfts  übernommen.

Der  Verbrauch  an  Reichsstempelmarken  der  Tarifnummer  4  a  des  Reichsstempelgesetzes  hat  in
meinem

 

unserem  Geschäftsbetrieb  im  letzten  Geschäftsiaohr  Markl  Pf.  —  über  fünftausend
  —  zweitausend  Mark  —  betragen.  Zum  Beweise  beziehe.  ½.  nis  auf  (Bezeichnung  des

Tagebuchs,  Stempeleinkaufsbuchs  usw.)  ,

Nur  auszusüllen,  wenn  der  Antragsteller  das  Geschäft  noch  nicht  ein  Jahr  lang  *  34.
        <pb n="1104" />
        1092

bereit,  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  Sicherheit  nach  den  hierüber  bestehenden
ir  #n

 

Bestimmungen  zu  leisten.

verpflichte  Kih,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  Geschäft,  für  das  die  Stempelabgabe  fällig
ir  un

geworden  ist,  nicht  den  bestehenden  Bestimmungen  entsprechend  in  dem  zum  Zwecke  der  Steuerabrechnung
zu  führenden  Buche  gebucht  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß  des  Nechtswegs
festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark,  unabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen
Strafe,  zu  zahlen.

(Unterschrist)

Zulassungsbescheinigung.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Antrags  ist

--------  in
Fflisrdgis  unBezirkederunterzetchnetenSteuerstellebefmdltche».,vorbezeichnete.....Zwecgstelle...--zurEntrichtungderReichsstempelabgabenachTarifnummet4adesReichsstempelgesetzesimWegedet


Abrechnung  (§  26  a  des  Gesetzes)  widerruflich  zugelassen  worden.

Diese  Bescheinigung  ist  im  Falle  des  Widerrufs  der  Zulassung  oder  sobald  aus  anderem  Grunde:
wieder  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  übergeganger
werden  soll,  an  die  Steuerstelle  zurückzugeben.

„  den  i#er  19

(Amtsbezeichnung
(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1105" />
        Nr.  76.  1093

Muster  21.
(Ausführungsbestimmungen  §  82)

Steuerbuck

zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnummer  4  a  des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege
der  Abrechnung  (§§  78  bis  85  der  Ausführungsbestimmungen).

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  2oelche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unteraeichnelen
belegten  Schnur  durchæaogen  Sind.

(Name)

(Dienststellungh

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  haben  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Geschäftsabschluß,  im  Falle  der  88  88,  89  der
Ausführungsbestimmungen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen,  in  deutlichen  Schriftzeichen  mit  Tinte  ohne  Auskratzungen
  oder  Uberschreibungen  zu  geschehen.

#  #  2.  In  Sp.  8  ist,  sofern  bie  Papiere  einen  Neunwert  in  deutscher  Währung  haben,  dieser  einzutragen.  Bei  Papieren
mit  lediglich  in  ausländischer  Währung  aufgedrucktem  Nennwert  ist  außer  dem  Neunwert  in  ausländischer  Währung  auch
der  zu  Grunde  gelegte  Umrechnungssatz  anzugeben.

3.  In  Sp.  9  sind  die  gehandelten  Wertpapiere  ohne  Abkürzungen  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  über  die  Gattung
S#er  Wertpapiere  Zweifel  nicht  aufkommen  können.

4.  Sp.  13  ist  nur  auszufüllen,  wenn  eine  Steuerpflicht  besteht  und  der  Abrechner  der  zunächst  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  Verpflichtete  E  20  Abs.  1  des  Gesetzes)  ist,  oder  wenn  ihm  als  Zweitverpflichtetem  nach  584  der
Ausführungsbestimmungen  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  dem  dort  bezeichneten  Umfang  obliegt.
        <pb n="1106" />
        1094

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nähere  Bezeichnung  des  ——  Das  Ge-Bemerkungen
vo'..  schäft  en  hber  weitere
Der  -  weits-*
  Des  Geschäft  ist  abgeschlossen  er  Wenier  eingetro,  bedingungen,
8  wischen  gen  in  demGründe  be-P8
  zwisch  durch  —  Stempel-näher  zube-  aeipruchter
—  .  —  -  Stempelbe-25
  3  Name  (Firma)  Name  (Firma)  Vermittluu!é  2  5  belra  freiung  oder
EEEEBXGSBHEEIELEEIIIEN  .
mi  .  -«  ·  r—  *  s  -
IF  *  Eit)  des  Eit)  des  (Name  und  —W  S——  Amer
-  ä  Käufers  Z  SS  Angabe  der
1  Verkäufers  1  Wohnort)  -  5  G#  unter  seves=-*ib
  4  Nr.  ...  .  beftimmung
EIE  5  „  6  7  81  9  10  11123  144.41
1
l
l
l
l
AbgeschlossenfürdenMonat......»—(das  Viektekjahkvom«»»·»»·»»  bis.  )—
mit  einer  Gesamtstempelsumme  von  MA  „Pf.,  in  Worten  Mark  *5*:2

Der  Unteczeichnete  versichert  die  Richtigkett  und  Vollständigkeit  der  während  des  angegebenen  Zeitraums
vorgenommenen  Eintragungen.
        <pb n="1107" />
        Nr.  76.  1095

Muster  22.
(Ausführungsbestimmungen  §  83)

Nachweisung

über
die  on  in
für  den  Monat  —  das  Vierteljahr  vom
bis  —  im  Abrechnungsverfahren  zu  entrichtende  Reichsstempelabgabe  nach

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  D

 

 

Tarifnummer  4  a  des  Reichsstempelgesetzes.

Während  des  oben  angegebenen  Zeitraums  sind  in  meinem  Steuerbuche  Geschäftsabschlüsse  unter

Nr.  bis  einschließlich  eingetragen.
Der  Gesamtbetrag  der  sich  aus  beesen  Eintragungen  grgebenden  Neichsstempelabgabe  nach  Tarifuummer
  4a  beläuft  sich  auf  VVuI  in  Worren  4
.  „“  .........  Pf.
„  den  ...  ken  19
(Unterschrift)

Sescheinigung  der  Steuerstelle.

Die  sich  aus  den  oben  angegebenen  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  des  Anmeldenden
ergebende  Reichsstemvelabgabe  ar  aus  Tarifnummer  4#  des  Reichsstempelgesetzes  ist  nach  Prüfung  der

Eintragungen  festgesetzt  auf  E—  Pf.,  in  Worten
.4C  Pf.  Der  Betrag  ist  gezahlt  und  im  Einnahmebuch
unter  Nr.  vereinnahmt.

Der  vorstehend  angemeldete  Abgabebetrag  von  *  Pf.,  in  Worten
..........................  Pf.  ist  gezahlt  und  i  im  Einnahmebuch
  unter  rr.  vereinnahmt.  Die  Nochprüfunt.  des  nicht  an  Amtsstelle  vorgelegten
Steuerbuchs  und  seiner  Unterlagen  bleibt  vorbehalten.

„  „  den  #e  19
(Amtsbezeichnungg
(Unterschrift)  .  .  ...

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1108" />
        <pb n="1109" />
        Nr.  76.  1097

Munster  23.
Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  91)
Nr.  des  Anmeldungebuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Versteuerung  —  Abstempelung  —  inländischer  Lotterielose  —  Spielausweise.
(Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.)

D.  Untierzeichnete  melde  unter  Überreichung  einer  amtlich  beglaubigten  Ausfertigung  des
obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  —  Ausspielung  —  umseitig  näher  bezeichnete  Lotterielose
Spielausweise  —  zur  Versteuerung  —  Abstempelung  —  an  und  erklär—.  sich  damit  einverstanden,  daß
dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten
Lotterielose  —  Spielausweise  —  zurückgegeben  werden  sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der
Legitimation  des  UÜberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

(Vor=  und  Zuname,

(Des  Anmelders  I  Wohnort  und  Wohnung)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle
übergeben  und  werden  nach  der  Abstempelung  dem  Überbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)

188
        <pb n="1110" />
        1098

Anmeldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen
Der  auszugebenden  Lose  —  Spiel-  Der  Mit  dem  des  Anausweise
  —  Ansspielun  «  a)  Wird  armer  dem  Preise
.  sp  9  Vertriebe  noch  ein  weiteres
8  S##  für  das  Los,
5  der  Lose  .  B.  Schreib-od.  Kosel
"  Des  kinussebuhren.  S:cuer-Unternehmers
  Ge  —  —
3  Name,  "  Loss
2  efverbe=  Ge  gen-  W  Aiechem,  ao
—  1  *  ::  ges
Z  Wohnort,  Be-  Num-  An-  Einzel-  sant-  stände  wird  Srurkekriesrge-6□
  (  Reihe  --.h  mit  eit  Ort  ist  ##istungen
(Wohnung)  l  be
9)  nennung  mern  zah  preis  preis  Wert-  be-  ttsgelo  #  Verannauf-
  gon-  hung  n,  Ausstellungen
an-  tragt  nen  Wie  vo  ist  der  Get.

gabe  am  2  P  ueritr  sich  dieer
  auf  osepre  is  urd
M  Pf  4A  Pf  sonstige  Leistun  32
1  2  3  4  5  6  7  8  10  112%  14
|  l  I
s  i
s
«  1.
l
i
II
.  s
T
I
L
i
«
        <pb n="1111" />
        Nr.  76.  "  1099
Stenerfestsetzung.
Anträge  Der  Lose  —  Spielausweise  —  Die  Bemerkungen
melders  Die  obrigkeit=  #a)  Ist  die  Ab-Der
  Steuer-  liche  Er-  stempelung  der
steuer-  freihen  laubnis  Vit  miegsolgt
bflichtige  der  Lose  der  Abstand  gez.
  B  wegen  Bewill-  steuer-  Teil-  Steuer.  ist  ae  hotterie  nommen  und
gung  von  Steuerfrei-  Be-  pflichtigerr  Gesamt-  betrag  nehmigt  Ous-  weshalb?
ir  drienerse  An-  (5/6)  des  4  spielung),b)  Ist  die  Abgabe
heit,  zeitweiser  Stun-  -,  .  ,  hctxquntchVct.  .  -
zeich-  Einzel-  preis  Gesamt-  *  ist  erteilt  gestundet,  gegen
dung  der  Abgabe  zahl  *  fügung  durch  V  welche  Sicheru.
  dgl.  unter  Darn  preis  preises  de  .  ..  ..  urch  Ver-  heit?  Wo  ist
legung  der  Gründe  beträgt  vom  ..  fügung  diese  nachge-Nr.
  de  .  .  .  ...  wiesen?
D  vom  c)  Sonstige.
Nr.
’)  ——————————  ·
15  16  17|  18  19  20  21  22  28  24
v
2
I
-  3
i
l
s
i
i
188.
        <pb n="1112" />
        1100

Eingegangen  den
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

Mnster  24.
(Ausführungsbestimmungen  §  103)

 

 

Nrrr.  .  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)
Anmel  lung
zur
Versteuerung  ausländischer  Lotterielose.
(Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.)
Name  Der  einzelnen  Lose  Des  Lotterie-Lau-
  Tag  und  Preis  einschl.  ae  ne  Zeit  der  Abgabebetrag
-  ohnsitz,  nähere  .  ·.
fende  der  Wohnort  JAun—  Schreibaeld  usw.  Bezeichnung,  5  wuns  id  ieimn  Bemerkungen
Num--Anmel-  des  anr  in  auch  Name  und  er  un
mer  dung  Anmelders  ʒ  fremder  deutscher  Wohnort  des  Lose  b)  im  ganzen
n  Währung  Unternehmers
*  7m–  nm—m—  M
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10

 

 

 

".
l

I
I
l
!
l
i
1
l
        <pb n="1113" />
        Nr.  76.  1101

Muster  25.
(Ausführungsbestimmungen  §  115)

Eingegangen  den  en  ,............  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nrr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung
über  die  von  d

zu  versteuernden  Eisenbahnfrachturkunden  über  Militärgut=  und  Militärtiersendungen.

 

 

 

 

 

 

Lau-  Bezeichnung  der  Abrechnungs-  Steuer-  Empfangsbekenntnis
fende  Eisenbahn=  zeitraum,  für  den  Kuerr  pf
Num-  Abrechnungsstellen  die  Versteuerung  etrag  Steuestell
mer  (Verkehrskontrollen)  erfolgt
M  Pf.
zusammen

 

Daß  in  die  vorstehende  Nachweisung  die  Ergebnisse  der  Aufstellungen  der  Eisenbahndienststellen

über  den  gestundeten  Frachturkundenstempel  für  den  bezeichneten  Abrechnungszeitraum  richtig  übernommen
  sind,  bescheinigt

(Amtsbezeichnunnng  ,  .

(Amtsstempelabdruck)  (Unterschrift)
        <pb n="1114" />
        <pb n="1115" />
        Nr.  76.

1103
Eingegangen  den  ttten.  19.  Muster  26.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (eAnsführungebestimmungen  -  134,
14,  148,  145,  142,  157,  700)
(Amtsstempelabdruck).

Anmeldung  eines  Kraftfalirzeugs

zum  Zwecke  der

Erteilung  einer  Erlaubniskarte  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen

aus  Anlaß
a)  der  erstmaligen  Einstellung  eines  Kraftfahrzeugs,
b)  des  Ersatzes  eines  Kraftfahrzeugs  durch  ein  anderes,
c)  des  Ablaufs  der  Gültigkeitsdauer  einer  erteilten  Erlaubniskarte,
)  der  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  auf  eine  andere  Person,
J)  der  steuerpflichtigen  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs  durch  den  Mieter  usw.,
1)  der  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
gemäß  §  157,

t)  der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug  gemäß  §  160.

—  —  —

Anleitung.
1.  Nicht  Zutreffendes  ist  in  dem  obigen  Vordruck  zu  streichen.

2.  Die  Spalten  1  bis  9  umstehend  sind  vom  Anmelder  auszufüllen  (zu  g.,  soweit  §  153  der  Ausführungsbestimmungen
  es  vorschreibt).

3.  Die  Anmeldung  ist  unter  der  Eintragung  in  den  Spalten  1  bis  9  mit  Orts-  und  Zeitangabe  zu  versehen  und
vom  Anmelder  zu  unterschreiben.
        <pb n="1116" />
        1104

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung  des  Steuerpflichtigen.  Ergebnisse
Lan.  Des  r  Beichedibuns  des  Kraftfahrzeugs  Anträge:  Beschrei
„  —  —  ah  in  bezug  -
fende  Verhält-  -
Name,  Stand  nis  zum  Art  —m  uutz-  #  auf  die  Art
Num-  und  —  (Kraft.  sirma,  Fabrik,  Art  se  Eigen,Gültigreits.  Grofl  Ln#  e.
mer  igen-  wagen  nummer  des  der  e-*dauer  der  be.  wagen  nummer  des
Wohnort  fa  oder  Fahrgestells  Kraft.  Fahr.  ge-  d
zags  in  antragten  Ere  oder  Fahrgestells
(Straße,  Nr.)  Kraft.=  und  Nummer  quelle  Pferde,  wicht  laubniskarte,EKraft.  und  Nummer
#  wi  rad)  des  Motors  krten  andere  ad)  des  Motors
–  —  —  —  —  —  1  —
1  2  3  4  s  5  6  8  9  10  11
#  #  P  3
#  %
D  D
c  E  "
I
s  ."
i
l
l
l  *  1
l
I  I  I
!  I
I
o
        <pb n="1117" />
        Nr.  76.  1106
der  Prüfung  der  Anmeldung.  Abgabenberechnung  Die  Erlaubniskarte  ist
bung  des  Kraftfahrzeugs  Es  sind  zu  erheben  9  Der  a)  erteilt  unter  Be-–
  ..·.  trag  in
lizeiliches  sür  die  Pferde  9.  .pl  der  aus-Nutz
  3  kräfte  (6p.  13)  ins.]  Sp.152.  Bezirsst,  e.  mer-Art
  der  leistung  Eigen-  b)  Ausstellungs-Grund  Ha#  gewiesen  b)  abgesandt  an  hän-  kungen
Kraft.  des  Fahr-  icht  tag  und  Num-betrag  im  ein  zu-  im  Ein-  die  Polizeibe-)  digt
f  zeugs  in  gewich  er  der  Zu-  ——  hörde  in
quelle  Pferde-  lifsunge.  1  zelnen  men  Sp.18  nahmehuch  am  am
kräften  E  bescheinigun  5  l  ·
sp12——jg—·—14  16  16  17  19  20  21  22  23
D.
l

 

 

 

 

 

 

M
18

i
·.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

189
        <pb n="1118" />
        1106

Muster  27.

(Ausführungsdestimmungen
88  186,  145,  147,  157)

(Vorderseite).

Steuer  karte
gLululg  auf  dle  Zeit  vom  m0  bis  —  19

 

 

 

 

.................................................................................................  In.
zu  dem  nachstehend  beschriebenen  r  Kraftfahrzeuge:
Art  dos  fah
polizellienes  nereieiddei  nn  art  der  ateioistang  des  itzer
kennzeichen  nummer  des  wubretel  Krattauelle  ahrzan  Elgengewicht  gEloenesfise

und  Nummer  des  WMotor  in  kras  â

 

(Nleht  Zutreffendes  Ist  zu  streichen).

 

 

in  —

 

 

 

 

 

 

 

Olese  Steuerkarte  ist  bel  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf  öffentilchen  Wegen  und  Pliätzen  stets
mltzuführen  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Pollzelbeamten  auf  Verlangen  vorzu-Lur

  Beachtung  :  zelgen.  Splestens  am  3.  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeltsdauer  der  Steuerkarte  Ist  #ür  den  Fall
o

der  Welterbenutzung  des  Krastlahrzeugs  von  dem  Elgenbessltzer  die  Ausstellung  einer  neuen
Steuerkarte  zu  beantragen.

(Rückseite).

Für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  auf  die  Gültigkeitsdauer  dieser  Karte
die  Reichsstempelabgabe  mit

 

In  Suchstaben  ——  —  Pl.
entrichtet  worden.

—  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  07.  der  Bezirkslistedse
  ....  in  .  —  Eine  Abgabe  war
hierbei  nicht  zu  erheben.  —

Nr.  der  Bezirksliste.  NN32*  ------..-....  ,den......  ton»»«»»»»»  19
.  Amts-Nr.
  4  Anmeldungsbuchs.  i  stempel  (Steuerstelle)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

Einnahmehuchs.  Abdruck.
(Unterschriften)

Ueberlässt  der  Elgenbesltzer  das  Kraltlahrzeug  auf  Zelt  elnem  anderen  zu  Besltz,  so  hat  auf

Zur  Beachtung:  dlese  Zelt  auch  der  andere  frr  seine  Person  eline  Steuerkarte  zu  lösen,  solern  es  sich  ulcht

bloss  um  elne  unentgeliliche  Ueberlassung  zum  vorlbergebenden  Gebrauche  handelt.
        <pb n="1119" />
        Nr.  76.  1107

Muster  28.

(Ansführungsbestimmungen  §  139.)

der  im  Bezirkdde.  ..........................»......  zu

ausgegebenen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Abteilung  A  für  inländische  Kraftfahrzeuge:  Abteilung  B  für  ausländische  Kraftfahrzeuge:
a)  Krafträder.  a)  Krafträder,
b)  Kraftwagen.  «  b)  Kraftwagen.

Zu  löschende  Eintragungen  sind  in  der  Liste  rot  zu  durchstreichen.  189.
        <pb n="1120" />
        1108

 

Des  Inhabers  der  Erlaubniskarte

 

 

 

Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs

 

S  —  —  —  —  —  —  #
7  Tag  —
E  Verhältnis  Herstellungs-  Nutzder
  Name,  Stand,  zum  firma,  Fabrik-  rt  der  leistung.  Eigen.
v7b“  Eintragung  Wohnort  Fahrzeug  nummer  des  Kraft-  des  Fahr.  Eigen
7  #  (Eigenbesitzer  Fahrgestells  zeugs  in  gewicht
(Straße,  Nr.)  oder  und  Nummer  guelle  Pferde.
Mieter)  des  Motors  kräften  ug
—  —  —  —  ———  —  ——
1  2  8  4  5  66  J
6  i  I  ?
»
s  ·
s
L  :
·%  l
        <pb n="1121" />
        Nr.  76.

1109

 

Keunzeichnung  des
inländischen  ausländischen
Kraftfahrzengs

a)  Polizeiliches  Kennzeichen

 

Die  Erlaubniskarte  für
inländische  ausländische
Kraftfahrzeuge  ist

 

 

Bemerkungen

 

 

b)  Ausstellungstag  und  )  polizeili  ichen  ausgestellt  G.  B.  über  Erneuerung
Nummer  *  Zulassungs-  ennzeichen  fr  die  Zeit  ausgestelit  der  Erlaubniskarte  und
bescheinigung.  "  ·,  von  a)  für.  Tage  Löschungen)

e)  Aushändigung  des  Kenn=  b)Heimatliches  Kennzeichen  bis  b)  für  die  Zeit
zeichens  durch  die  Polizei.  und  Nationalitätszeichen  b)  ausgehändigt  von
behörde  in  ...  ...  am  bis

9  #  10  11  12  13
        <pb n="1122" />
        <pb n="1123" />
        Nr.  76.  1111

Muster  29.
(Ausführungsbestimmungen  §  154
Abs.  1,  §  160.)

(Seite  1.)

Steuerkarte

gölig  k.  Aafenthaltstage  im  inlande  während  cder

 

  

zeit  voon  189  =  bis  zu.

 

ausgestellt  ###

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:

(Art  des  Fahrzeugs,  Kraftquellee
(Gesondere  Kennzelchen:  Herstellungstirma  und  Fabrnummer,  Plerdekrzäfte,  Elgengewicht)

biese  Steuerkarte  Ist  bel  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf  öffentilchen  Wegen  und  Piätzen  stets  mitzuflhren
Zur  Beachtun  üund  den  Zoll.  und  Sienerbeamten  sowis  den  Pollzelbsamten  auf  Verlangen  vorzureigen.  Sie  muss  bel  ledem
Eeebertritte  zur  Boschelnlgung  des  Eln-  oder  usgange  dem  Grenzrollamnte  vorgelegt  werden.

(Seite  2.)

Für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  auf  die  Gülltigkeitsdauer  dieser  Karte  die

 

Reichsstempelabgabe  mit.  M.  —  h  Vartk
..—

 

 

und  die  Gebühr  für  die  Zuteilung  des  polizeilichen  Kennzeichens  mit  .  —

.  .Jö....—

in  öuchstabee-—i1•—————  Nark  entrichtet  worden.

Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.e  der  Bezirksliste
dode  in.

mit  Gültigkeitsdauer  für

 

aAufenthaltstage.

 

Unter  Anrechnung  der  für  letztere  Karte  entrichteten  Beträge  sinM.  —

(Nicht  Zutrelfendes  Is  tzu  strelchen.)

Mark  —  Beichsstempelabgabe  und———M.  —

 

 

 

In  Buchstaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

z  sechetacee-Hark  —  Gebühhr  für  das  polizeiliche  Kennzeichen
nacherhoben  worden.

;;;  en  19..
Nr.  der  Bezirksliste.

Wih  (Steuerstelle)
Nr.  desEinnahmebuchs.

(Unterschriftnn)
        <pb n="1124" />
        1112

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Seite  3)
gimenltch,  lenont.  Wananltchen  b6  dibertrag:
Elngeganges  :aen  —  ons  husgehangen  Zani  Elngegangen  elchn  ue  Tinuten  äusgegangen  zahl
am  .  am  ..  3  am  ...  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  anwm.  8.
oder  pollzeiliches  "  oder  pollzelllches
–ê  19.  Kennzelchen  4  198  „  „„„„„  10.  Kennzelchen  19.
–½  4
6“  6  :
—  ir
wanailichen  gtes  —  MKelmatiiches  Kenn.
k  Matlonall-  .
Einpegangen  %  Wefe  Ausgegangen  Elngehangen  ———n-  Ausgegangen
—————————-.———  ————  an  .  ..  am  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  aan
oder  pollzelllchen
––..4  ie#  Kennzeichen:  IS  Iq  May-Many  IS
,««..
Zusammen  .  .  Zusammenn.  .  ..
(Seite  4ff.)
Heimatllehos  Kenn-  ·  .  Helmatilches  Kenn-  ü  :  N.  .  .  .  .  .  .  .  —
Teichen  u.  Matlonall-  (bertrag:  -xt“J  zelchen  u.  Natlonall-  Ubertrag
Elngogangon  tätszelohen:  Ausgegangen  zahl  Eingegangen  Uirelchen:  Ausgegangen  zahl
der  der
a  ...  am„  Tage  am  am  .  .  .  ..  .  ...  rTage
e#der  pollzeiliches  oder  vollzelliches
..............  II...  Konnæelchen:  IS  Iq  Kennzelchen:  IS
—  *  '.----·-,-·---J
  /
sieiimanltene  l  ##  88
n  k  Matlonall-  Jolchen  u.  Mationallelbgeganges
  v2lc  n  Ausgeganges  Elagegangen  thzelchen:  Ausgegangen
Am  .  am  ans  #Sam  .  .  ...
odor  pollzelliches  oder  pellzeillches
–4  19J#l#.  Kennzelchen  22224  48.ö5  „„  19.  Kronnselchenn  1.
5  *⅞v  *
—  ö5Iä]A.xé46..  –.
————--Zusammonn
  Iusammen
        <pb n="1125" />
        Nr.  76.

(Vorderseite.)

1113

(Ausführungsbestimmungen  §  154
Abs.  3,  §  160)

 

zu  dem  nachste

(Art  der  Kraftquelle,  Herstellungskirma  und  Fabriknummer.  Pferdekräölte,  Elgengewicht)

für
□
Eimit  2  M.  ent
8
z  Nr.
Z

Xr.  .  .  .  ..

 

 

 

 

 

 

 

Steuerkarte

 

gölug  für  kenn

hend  beschriebenen  Kraftwagen:

richtet  worden.
der  Bezirksliste.

"(ios  Einnahmehuchs

  

Die  Reichsstempelabgabe  ist  mit  3  M.  und  die  Gebühr  für  die  Zuteilung  des  Kennzeichens

Diese  Steusgkarte  ist  hol  der  Genutzung,  des  Lratt  auf  öttentlichen  Wegen  und  ri#tn.  —e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bel  jedem
9l  und  d  Steuerbeamten  sowie  den  Pollzelbeamten  auf  Verlangen  vorzure  l  sM
Zur  Beachtung  sl  Beschelnigung  des  —  oder  Ausganges  dem  hrodrrepssome  —  werden.
(Rückseite.)
Wimatliches  nn:  nusmatllches  a.  -
elch  Natlonall-  relchen  u
blngegangen  nbßbr  Ausgegangen  Elngegangen  tatszelchen:  Ausgeganges
am  am  **  an#
oder  polizelllches  oder  pollzelllches
1  ennxeichen:  #.  1  Kennzeichen:  1
„
eimntliches  Kenn.  Lnaeimantlehgs  ütoan
zelchen  u.  Natl  zeichen  u.  Natlonall-Elngegangen
  zusssateennalusgegangen  Elngegangen  tätszelchen:  Ausgegangen
am....  am  an  N&amp;amp;TCTE  iP.  am.
oder  pollzelllches  oder  bollzelliches
19.  Kennzelc:  19  19  Kennzelchen  18  .
        <pb n="1126" />
        <pb n="1127" />
        Nr.  76.  1115

Muster  31.
Eingegangen  den  19  (Ausführungsbestimmungen  8  163)
Nrer.  des  Anmeldunge  bchs.

(Amtsstempelabdruck)

Kufstellung

 

..............................................................  zu

über  sämtliche  den  bei  ihr  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  bestellten  Personen  (Mitgliedern
des  Aussichtsrats  oder  des  Grubenvorstandes  usw.)  für  das  Geschäftsjahr

vom  117.  19..  bis  ten  19

gewährte  Vergütungen.

*)  Die  Jahresversammlung  fand  statt
——  ——  0—  —aaa9  19
Die  Jahresbilanz  wurde  festgestellttt.  Aöö9

 

 

 

*)  Bemerkung.  Die  Aufstellung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  tatsächlich  gewährten  Vergütung
  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die  Generalversammlung,  bei  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der  zuständigen
Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  190.
        <pb n="1128" />
        1116

 

 

 

Den  zur  üÜberwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Personen  (Mit-  ·
Reinbetrag
haufemre  gliedern  des  Aufsichtsrats  oder  des  Grubenvorstandes  usw.)  sind  für  den  Zeitraum  des
umme  vorseitig  bezeichneten  Geschäftsjahrs  folgende  Vergütungen  gewährt  worden:  -  FPf.
A.  an  festen  Gezügen:
1  Gehälterrrrr
2  andere  feste  Bezüge  nämliai.....  ...  -«-----BanhinsichtlichihrerHöhenichkseflltehendenszemgku""·"··"··«·««««

1  Gewinnbeteiligung,------------------«  vHdesvondckGeneralversammlungzu------.·--.-------.
...........................  festgesetzten  Reingewinns
2  andere  nicht  feststehende  Bezüge,  nämlich:

Nicht  *—
ist  zu  streichen.

a)  an  Tagegeldern.
Es  wurden  gewährt

Tagegelder  zum  Satze  por......#  4
fü....  Tage  ..  S—  .  ....  ..  .  AM...  Pf.
Tagegelder  ium  Sabe  von  ..............  «
fur»Tage......-..............  »..........  »
usw.
zusammen  ff.....  Tage  .  ....  A  ..

Abzusetzen  sind  die  darin  enthaltenen
steuerfreien  Beträge,  und  zwar:

a)  Tagegelder  bis  zur  Höhe  von  50  M  *—.
b)  von  Tagegeldern  zu  höheren  Sätzen
je  50  ∆  für.  Tage  .  ..»....·....  »
zufammen..................  ——

bleiben  hier  einzusetzen

b)  an  Reisegeldern.
Es  sind  im  ganzen  gewährt  an  ·
........  PersonenfükEinzelkeifcn.......-.......«...........Pf·
Davon  sind  abauseben  die  baren  Auslagen
  mnit  ,
bleibcnhicreinzttscth........,........

o)ansonstigenBergiitungcn,nämlich:»»»«»»»·»«

 

 

 

Die  Gesamtsumme  aller  Vergütungen  nach  Nummer  9  des  ***  zum  Neiche
stempelgesetze  beträgt  somit..w  n.

 

 

Unter  Bescheinigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Aufstellung  wird  der  darin  nachgewiesene

Gesamtreinbetrag  der  Vergütungen  hiermit  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  angemeldet.
Die  Abgabe  trägt  die  Gesellschaft.  —
Die  Abgabe  wird  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten  der  Empfänger  der  Vergütungen  entrichtet.
,  den  ten  19

Der

Der  Vorstand.  *ii  rsönlich  haftende..  Gesellschafter  —  die  Geschäftsführer  —  der

 

(Unterschriften)
        <pb n="1129" />
        Nr.  76.  1117

fesstellung  der  Stempelabgabe  und  M#uittung).

Nach  der  vorstehenden  Aufstellung  hat  die  Gesamtsumme  der  den  zur  Ülberwachung  der  Ge- 



 

 

..  ...  ....ELI..................  19.....  ..  -
schäftsführung  bestellten  Personen  für  das  Geschäftsjahr  —19·  gewährten  Vergütungen
  +  Pf  betragen.

—  Eine  Abgabe  ist  hiernach  nicht  zu  entrichten.  —
—  Die  Stempelabgabe  nach  dem  Satze  von  20  v.  H.  berechnet  sich  af.  *  Pf.  —
—  Die  Hälfte  des  5000  X  übersteigenden  Betrags  der  Gesamtvergütungen
  betrütt  +  Pf.  —
Die  Stempelabgabe  wird  hiernach  scsigeselt  uf  den  vLertrag  von4  +  —  Pf.  —
in  Buchstaben  Mark..  Pf.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  rr.  vereinnahmt.
,  den  u  109——
(Amtsbezeichuunnnnngnggg.
(Amtsstempelabdruck)  (Unterschrift..  ——  ν,

6)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="1130" />
        <pb n="1131" />
        Nr.  76  1119

Muster  32.
(Ausführungsbestimmungen  §  167)

des  ·...........·....  amtszu....»·»».»«»·«»·»,».·......................................·.·....
über  die  von  den  Antengeselschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Hafstung,  Gewerkschaften  oder  deutschen  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellten
Gesellschaften  nach  §  72  des  Reichsstempelgesetzes  einzureichenden  Aufstellungen  wegen  der  den
Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  oder  des  Grubenvorstandes  usw.  gewährten  Vergütungen.

 

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,
rwelche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichnelen
  belegten  Schnur  durchæogen  sind.  Geführt  von
***..r  „  den  #.  19.  Mame)
(Name  Gienststelung  ,
(Dienststellung)  ·
Anleitung.

3.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  aufzubewahren.

2.  Für  die  Eintragung  jeder  einzelnen  Gesellschaft  ist  eine  Seite  bestimmt.  Zweignieberlassungen  sind  nicht
einzutragen.

3.  Bei  Auflösung  einer  Gesellschaft  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.

4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  ocbundent  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="1132" />
        1120

 

a)  Das  Geschäftsjahr
  läuft
vom  ..  .  bis

Die  Aufstellung  über  die  gewährten

 

Vergütungen  ist  eingereicht

Nummer  des

 

Bemerkungen

(3.B.über  Erinnerung

an  die  Einreichung
der  Aufstellung,

 

 

 

Firma  und  Sitz
Laufende  der  b)  Die  Genehmi.  für  das  —
Nummer  gung  oder  Fest-Geschäfts-Gesellschaft
  stellung  der  jahrn  am  Anmelll  Einöschung  der  Gesel-Jahresbilanz
  vom  1  dungs=  nahme-  schaft  usw.)
erfolgt  im  Monat  bi  buchs  buchs
1  2  3  4  5  6  27  —
        <pb n="1133" />
        Nr.  76.  1121

Muster  33.
(Ausführungsbestimmungen  §  171)

Uberwackungsliste

diejenigen  Personen,  Firmen,  Gesellschaften,  Vereine,  welche  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  von
Geldumsätzen  nach  Tarifnummer  10  des  Reichsstempelgesetzes  in  Betracht  kommen.

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  20e-che  Geführt  von
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Uelerzeichzelen  9
belegten  Schnur  durchæogen  Sind.  (ame).....................................................
(Dienststellung)

)5  „  den  #  19..

(Name.

(Dienststellung)  ·

Auleitung.

1.  Vetriebe  mit  gleichem  Geschäftsjahr  sind  je  in  einer  besonderen  Abteilung  zusammenzufassen.  Die  Liste  ist  fortlaufend
zu  führen  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

2.  Für  jeden  Steuerpflichtigen  ist  ein  Konto  anzulegen,  und  ein  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ausreichender  Raum  freizulassen.


3.  Bei  Geschäften,  für  welche  eine  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen  nicht  besteht,  bleiben  die
Spalten  2  bis  4  und  7,  8  unausgefüllt.
«  4.  Erlischt  ein  Konto,  so  ist  es  mit  roter  Tinte  kreuzweise  zu  durchstreichen  und  Zeitpunkt  und  Grund  der  Löschung
in  der  Bemerkungsspalte  zu  vermerken.  Der  Löschungsvermerk  ist  zu  unterschreiben.

5.  Im  Falle  des  §  178  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  wird  Spalte  2  erst  nach  der  wirklich  erfolgten  Entrichtung
  der  Teilzahlung  ausgefüllt.

6.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

191
        <pb n="1134" />
        1122

 

 

 

 

 

Abschnitt  .....  .  .  .  .....
Nr.  .  Konto  de  in
Das  Geschäftsjahr  läuft?  vom.  ien  bis  ten

Es  bestehen  folgende  Zweigniederlassungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  das  Geschäftsjahr  Die  Erledigung  ist  nach-.
  gewiesen
vom.................  —  ist  zu  a  zu  b  Bemerkungen
5½  eine  Abschlags-Zahlung  b)  die  Verstene-  unter  Nr.  des  weuste  Beabeennn
..............  19  "  zu  leisten  h  rungs-Anmeldung  en  *
—  ——  «  ueranfpruchs,
in  Höhe  an  die  ein-  an  an-  Ein-  ichng  firn
bbes.  4  pätestens  Zablurg)  #u.  eeinner  direlu.  bbn  hun  rae=  enled
am  erinnertreiche#n  am  uchs  buchs
..............  19  „–m  am  am  buchs  buchs
2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
        <pb n="1135" />
        Nr.  76.  1123

Eingegangen  den  ten  19.  Muster  34.
Nr..  der  UÜberwachungsliste.  (Ausführungsbestimmungen  §  173)
Nr.—des  Anmeldungsbuchs.

Nr...des  Einnahmebuchs.

(Amesstempelabdruck)

KAnmelcung

zur  Entrichtung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  Tarifnummer  10
des  Reichsstempelgesetzes.

Anleitung.

1.  Die  Anmeldung  hat  von  juristischen  Personen  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz
haben.  Bei  Firmen,  die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit
sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  der  Ort  der  Hauptniederlassung
  moßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.  Befindet  sich  der  Sitz
des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlafsung  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so
ist  der  Ort  des  Betriebs  maßgebend.

2.  Der  Vordruck  unter  2b  der  Anmeldung  ist  bei  der  erstmaligen  Anmeldung,  später  nur  auszufüllen,  wenn  wegen
Neuaufnahme  oder  Aufgabe  des  Geschäftsbetriebs  ein  kürzerer  Zeitraum  als  ein  Jahr  in  Betracht  kommt.

3.  Der  Vordruck  unter  Zb  der  Anmeldung  ist  nur  auszufüllen  beim  Vorhandensein  von  inländischen  Zweigniederlassungen.
  Diese  sind  derart  zu  ordnen,  daß  die  in  demselben  Bundesstaate  belegenen  Niederlassungen  aufeinanderfolgen.
Die  Habenzinsen  sind  staatenweise  aufzurechnen,  z.  B.  (Gortsetzung  3  -  Anmeldung.)

1
        <pb n="1136" />
        1124

(Seite  2.)

Aumeldung.

De

 

 

(Ort,  Straße,  Hausnummer)
1.  Wird  das  Geschäft  betrieben
a)  als  Einzelgeschäft?
b)  mit  Zweigniederlassungen  im  Inlande?
2.  Der  Geschäftsbetrieb  hat  umfaßt

 

 

"7

*

7.  .

x  a)  das  Geschäftsjahr  vom  tten  bis  tten  19
b)  die  Zeit  vnn  o  bis  u  19

29  3.  Der  Gesamtbetrag  der  steuerpflichgen  Habenzinsen  für  den  unter  2  bezeichneten
2  Zeitraum

"  a)  betrüggtt  4  Pf.
5

"  b)  davon  entfallen  auf

die  Hauptniederlassug  9#  Pf.

8  die  Zweigstellen

5  in  ...-.........  -

*

q  4.  Auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  ist  coschlägich  bezehtt  worden:

2  am  1  14  19  —  Pf.

5.  Bemerkungen.
Unterzeichneter  versichert  hiermit,  daß  die  vorstehenden  —  sowie  die  in  der  Beilage  gemachten
—  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind  und  mit  den  Eintragungen  in  den
abgeschlossenen  Konten  der  Geschäftsbücher  sowie  mit  de  deren  Ergebnisse  zusammenfassenden
Zusammenstellung  übereinstimmen.

.................................  den.........  ten  19

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Anmeldenden)
        <pb n="1137" />
        Nr.  76.

 

 

Nicht  in  Betracht  Kommendecs  ist  zu“  reichen.

2.

(Seite  3)

Steuerfestsetzung.

1.  Nach  der  Anmeldung  beläuft  sich  der  Gesamtbetrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen  für
Geschäftssahrn  ten

das  Schaftejahr

den  Zeitraum
auf
Die  Abgabe  beträgt  für

a.  .  #  M
b)  die  ersten
50  000  “4
die  nächsten
150  000  AMA
300  000  „
500  000  „
1  000  000  „
2  000  000  „
3  000  000  „
10  000  000  „
20  000  000  „
30  000  000„
50  000  000  „
IP)  weitere

insgesamt  für

Dazu  5  v.  H.  Zinsen  vom

zum  Sabe  von

9.  bis  zum  ten

3.  Hierauf  sind  abschläglich  eche  für  das  1.  Halbjahr

5%  „
5  %%/  250

1  1  500.4

1½/%  4500  „

2  %  10  000  „

2½%  25  000,

3%  60  000  „

3½/%  105  000  „

4  %  400  000  „

4½%  900  000,

5  %  1  500  000  „

5½/%  2  750  000  „
.....  »Ja  ,»L

19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
Somit  bleiben  zu  entrichten  .
Somit  bleiben  zu  erstatten
ten  19
Zusammen  .  .  ..  .

1125

.......................  19...
..............  «-..............
  ,,
..............  «-..............
  «
.................

Der  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zu  entrichtende  Betrag  ist  bezahlt  und  im  Einnahnebuch

  unter  NVr.

nachgewiesen.

ich  mit

(Amtsstempeldruck)

Empfangsbekenntnis  des  Steuerpflichtigen.

den  6  *ê:!  ten

(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)

Den  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zuviel  entrichteten  Steuerbetrag  nebst  Zinsen  habe

Pf.

,  den  ten

in  Worten  .  ..

(Unterschrift)

zurückerhalten.
        <pb n="1138" />
        1126

(Seite  4)

die  Hauptniederlassung  in  Berin.  58600  460  A  20  pf.
die  Zweigniederlassung  in  Cöln  .  .  3780  403,  60
zusammen  in  Prenßen.  ..  9  380  803  s  80  Pf.
die  Zweigniederlassung  in  München  1  780  000  4ál  —  Pf.
die  Zweigniederlassung  in  Nürnberg.  .  .  880  000  50

zusammen  in  Bayern.  2  460  000  50  „

usw.

 

Sofern  der  in  dem  Vordruck  zur  Verfügung  stehende  Raum  nicht  ausreicht,  ist  die  Verteilung  der  Habenzinsen  auf
besonderer  unter  Orts-  und  Zeitangabe  unterschristlich  zu  vollzichenden  Beilage  vorzunehmen.  In  diesem  Falle  ist  unter
3b  lediglich  auf  die  Beilage  zu  verweisen.

4.  Der  Vordruck  unter  2  a  der  Steuerfestsetzung  ist  nur  auszusüllen,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  nicht
mehr  als  50  000  4  beträgt.

Der  Vordruck  unter  2  b  der  Steuerfestsetzung  ist  insoweit  zu  streichen,  als  die  untere  Grenze  der  Staffel  den  Gesamtbetrag
  der  Habenzinsen  übersteigt.  Der  darüber  hinansgehende  Teil  der  letzteren  ist  unter  c  zu  verrechnen.

insgesaztt  A  ..  Pf.
        <pb n="1139" />
        Nr.  76.
1127

Eingegangen  den  #.  19...  Muster  35.
Nr.  der  Überwachungsliste.  (Ausführungebestmmungen  §  176)
(Amtsstempelabdruck)
Nachweisung
„das  Geschäftsjah
der  für  oas  Geschastsjahr  ten  19  i  ten
den  Zeitraum  vom..........,...............  bis.....................................  19
bei  de  in

nach  Tarifnummer  10  des  Reichsstempelgesetzes  zu  versteuernden  Habenzinsen.

 

Anleitung.

ç  1.  Die  Nachweisung  ist  der  für  die  Zweigniederlassung  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung
mit  der  zu  Grunde  liegenden  Zusammenstellung  oder  dem  an  deren  Stelle  tretenden  Geschäftsbuch  zur  Prüfung  und  Bescheinigung
  vorzulegen.

·  2.  Die  von  der  Steuerstelle  nach  Prüfung  und  Bescheinigung  zurückgegebene  Ausfertigung  ist  unverzüglich  der  Hauptniederlassung
  des  Geschäfts  zur  Berücksichtigung  bei  der  zu  erstattenden  Anmeldung  zu  übersenden.
        <pb n="1140" />
        1128

—  Erklärung  der  Zweigniederlassung.

Bei  der  unterzeichneten  Stelle  sind  für  den  vorseitig  bezeichneten  Zeitraum  insgesamt  an
steuerpflichtigen  Habenzinsen  berechnet  wvorden  .  Pf.  in  Worten  .  ,.........

Unterzeichneter  versichert  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  sind  und  mit  den  Eintragungen  in  den  abgeschlossenen  Konten  der  Geschäftsbücher
sowie  mit  der  deren  Ergebnisse  nachweisenden  Zusammenstellung  —  dem  an  deren  Stelle  geführten
Geschäftsbuch  —  übereinstimmen.

Bescheinigung  der  Steuerstelle.

das  Geschäftsjahr

 

½  'isn  t  3
Der  vorstehend  für  den  Zeitraum  vom  #ee.  19  bis
..........  ten19nachgewieseneGesamtbetragcu«1.8:)abenzi11se11stimmtmitchn
.derqefertigtenZusammenstellung..  .  ».
Ergebnis  des  geführten  Geschäftsbuchs  für  den  angegebenen  Zeitraum  überein.
(Ort).  „  den  I.«.!.I.....................................  19..........
(Amtsbezeichung
(Unterschriften)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1141" />
        Nr.  76.  1129

Muster  36.

Eingegangen  den  le  nnl  19.  (Ausführungsbestimmungen  §8  187,  201)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Machweisung  der  Grundstäcksübertragungen

(Tarifnummer  11  a  des  Reichsstempelgesetzes)
für  den

Montttt  109—
        <pb n="1142" />
        a)  Bezeichnung  der  Urkunde  (Kauf-,

Akten-  Tauschvertrag,  Zuschlagsbeschluß
Lau-  zeichen  Name,  Stand  Bezeichnung  u#5.,,
-  Tag  der  und  Wohnort  des  b)  wesentlicher  Inhalt  der  Urkunde,
fende  des  5  soweit  er  für  die  Stempelberech=Nummer
  Beur-  Jaylungspflichrt  Grundstücks  nung  in  Betracht  kommt  Kauf-Num-
  des  nhlungspf  ichtigen  oder  der  preis,  Tauschwerte,  ausbedungene
mer  .  kundung  a)  des  Veräußerers,  L.  istungen,  vorbehaltene  Nusungen,
Notariats-  b)  des  Erwerbers  Berechtigung  Vert  dercpennletiung.  Meistgebot.
Registers  entgelt  usw.),
Jpc)  Stempelberechunng.
1  2  8  4  5  —  —
        <pb n="1143" />
        Nr.  76.  1131

Die  Zahlung

 

des
s  Stempels  Bemerkungen
im  einzelnen  im  ganzen  ist  erfolgt
.  am
4  Pf.  —  Bi.
7  8  10

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

(Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.)
(Unterschrift)
192°
        <pb n="1144" />
        <pb n="1145" />
        Nr.  76.  1133

Eingegangen  denen  19.  „Muster  37.
Nr....  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  8§  187,  201)

(Amtsstempelabdruck)

Machweisung  der  Grundstücksübertragungen
(Ruflassungen)

(Tarifnummer  11b  des  Reichsstempelgesetzes)

für  den
        <pb n="1146" />
        —  —  —

 

 

 

*  46  5  öeichnung  Name,  Stand  und  Wohnort  —

fende  Akten-  der  des  e,

Num-  zeichen  Ein-  aufgelassenen  angegebener

mer  tragung  Grundstüchs  des  Veräußerers  des  Frwerhers  Grundstückswert
A  IP..

1  2  3  4  U1.—
        <pb n="1147" />
        Nr.  76.

 

1136

 

—

a)  Grundsteuerreinertrag,  ·

 

 

b)  Gebäudestenernutzungswert,  Betrag  des  Stempels  Die
e)  wuöter  Erwerbspreis  und  Er-  Zahlung
verbsjahr  des
"*#  emerkungen
d)  Feuerversicherungssumme,  im  im  Stempels  .  ger
e)  Taxwert  ist  erfolgt
(Die  Angaben  sind  nur  zu  einzelnen  ganzen  am
machen,  soweit  sie  sich  aus
dem  Grundbuch  ergeben.)  4  ]  Pf.  4  Pf.
8  9  10  11  12

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

(Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.)
(Unterschrift)
        <pb n="1148" />
        <pb n="1149" />
        Nr.  76.  1137

Muster  38.
(Ausführungsbestimmungen  *  194)

Überwachungsliste
für

Grundstücksstempel,  deren  Erhebung  wegen  Unbestimmtheit  des  Preises  oder  Wertes
des  Gegenstandes  zunächst  ausgesetzt  ist.

 

 

 

 

Dieses  Buch  enthält  .  Blätter,
ruelche  von  einer  mit  dem  Siegel  des
Unteræeichneten  belegten  Schnur  durcli-  Geführt  von
æogen  Sind.  (Ram).
..................  ,  den  EE  19.  (Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)

 

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.  193
        <pb n="1150" />
        1138

 

 

 

Bezeichnung  Name,
Lau-  Tag  Tag  der  Urkunde  (Form  der  Stand  und  Wohnort
fende  der  der  Urkunde  und  der
Num-  .  Beurkundun  Art  des  beurkundelen  »-mer
  Eintragung  9  Geschäfts)  Stenerpflichtigen
1  2  3  4  ,
        <pb n="1151" />
        Nr.  76  1139
Preis  oder  Wert  Es  ist  Sicherheit  Der  Stempel  ist  Betrag  der
des  geleistet  fällig  1  eingezahlt  erhobenen  Stempel-  Vemerkungen
Gegenstandes  in  Höhe  von  am  abgabe
Fi.  4  Rf.  —  Rf.  3
*7  6  7  8  l  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

193°
        <pb n="1152" />
        <pb n="1153" />
        Nr.  76.  1141

Muster  39.
(Ausführungsbestimmungen  §  205)

Uberwachungsliste,
betreffend
die  Zahlung  der  Reichsstempelabgabe  für  gebundenen  Grundbesitz.

Dieses  Buch  enthält...  Blätter,

#2cclhe  von  eizer  mit  dem  Siegel  des  Unter-Geführt

  von
æeichneten  belegten  Schnur  durchæogen

 

 

vind  (Name)
den  ten  19  (Dienststellung)
(Nameennnnn  ..
(Dienststellunngg
Anleitung.

1.  Die  Ueberwachungsliste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Steuerstelle  aufzubewahren.
2.  Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Steuerfalls  sind  2  Seiten  bestimmt.  ·  ·
3.  Nach  vollständiger  Erledigung  des  Steuerfalls  ist  die  Eintragung  mit  roler  Tinte  zu  durchstreichen.  ·
4.  Für  jede  einzelne  Eintragung  ist  ein  mit  der  Eintragungsnummer  zu  versehendes  Feicgbet  anzulegen,  in
«  -  ie  di  i  Schriststü  fzunehmen  sind.
das  der  Steuerbescheid  sowie  die  sonstigen  eutstehenden  Verhandlungen  und  Schriststücke  aufzune  U  4  #
5.  Die  hepn  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
sortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="1154" />
        *
Behörde,  a)
Lau--  welche  die  Abgabe  Bezei  Name,  der  Betrag  Die  Die
feude  festgesetzt  hat,  czeichnung  Stand  und  W  er  hrlichen  Abgabe  Mahnung
b)  des  gebundenen  and  und  Wohnort  5  wird  zur
Num-  Aktenzeichen,  des.  Tag  fällig  Zahlung
mer  -  Grundbestees  .  ·.  und  Monat  im  ist  erfolgt
Datum  Zahlungspflichtigen  ihrer  Sahre  amB
des  Steunerbescheids  Fälligkeit
1  2  3.  4  5  0.  7
*s  Aa.  19  —  —
—  4  6
Pf  1
—  —
19
—  —
19
b.  b.  19
19
*  19
C.  19  ——
19
19  —
19
19
19
19
19
19
19
19
        <pb n="1155" />
        Nr.  76.

 

1143

 

 

Die  Jahresabgabe
ist  eingezahlt  und  gebucht

am

im  Einnahmebuch


unter

Nr.

mit

46

8

 

Die
Abgabe
wird
fällig
im  Jahre

Die
Mahnung
zur  Zahlung
ist  erfolgt
am

Die  Jahresabgabe
ist  eingezahlt  und  gebucht

am

im  Einnahmeunter


Nr.

buch
mit
4.  Pf

Bemerkungen.

 

 

 

S·4

9

10

11

12

 

14

15

 

 

 

Übertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zusammen.
        <pb n="1156" />
        1144

Muster  40.
(Ausführungsbestimmungen  §  209)

Versickerungsstempelhuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  den  Monat  19
für  die  Zeit  vom  ten  A  19  bis  ten  19P
de............  in
betreffend.».........
(Versicherungszweig)
a)  Dauer  der  Bet
S  NummerGegenktand,  Versicherung,  etrag  Steuer-B
  egenstand#i  der  Versiche.  #des  gezahlten  Ent.tz  älli
r  des  Ver-  der  Ver-  aitannn  n  rungssumme  n  nach  Fälliger  *
"  »  ·  nukmemmurinensälle  if-  mer-2
  sn  sicherung“)  die  ZahlungFalle  à  der  nmins-  Tarif-  Stempel
cheins  geleistet  Tarifnummer  12  Tarifnummer  12  nummer  kungen
#  wird  anzugeben)  anzugeben)  12
—  ——  ————7  4  |f.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
zusammen.
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  bescheinigt
.....................................  ,den«—1.!19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M  .  Pf.,  in
Buchstaben  .
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Vdcdr.  vereinnahmt  worden.
......................................  ,den.........."-"19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)  ¾
(Unterschrift)

 

)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
6#6lo)  Der  Angabe  des  Versicherungsgegenstandes  bedarf  es  nur  in  den  Fällen  A  und  C  der  Tarifnummer  12.
*“8)  Diese  angben  sind  nur  insoweit  zu  machen,  als  sie  zur  Berechnung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  A  erforderlich
  sind.
        <pb n="1157" />
        1146

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  76.
Eingegangen  den  ten  19  Muster  41.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs  (Ausführungsbestimmungen  §  211)
(Amtsstempelabdruck)
Nachweisung
der  inn.
über
is  Versicherungsstempelbuch
die  in  d..  (Venennung  des  Geschäftsbuchs  oder  registerz)  *i)  füd.  19
eingetragenen  Versicherungen.
—  Betrag
2  Zahl  der  nach  Tarifnummer  12
.—  Versicherungszweig  «  abzuführenden  Bemerkungen
der  Eintragungen  Abgabebeträge
C!
·  —.-..:-!4--.—ULL——.»-.-1
  2  8  4  5
l
l
zufammen.
l
inBuchstaben
....................  ,den«-a  19....
(Unterschrift)......................................................  .
GeprüftundfestgefetztaufdenBetragvon  Ni.,  in
Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Vr.  vereinnahmt  worden.
................  ,denL-«19...»».
(Amtsbezeichnung)

tempelabdruck)
4•  (Unterschrisfstt)t)t):):tt.

—  —  —  —

)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.  464
        <pb n="1158" />
        <pb n="1159" />
        1147

Muster  42.
(Ausführungsbestimmungen  8  216)

Tiste

 

über  die  von  Vereinigungen,  Anstalten  und  Personen,  welche  Versicherungen  übernehmen,  vorzulegenden
Aufstellungen  (Versicherungsstempelbücher,  Geschäftsbücher  usw.)  und  Nachweisungen  (8  215  Abs.  4).

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
ccelcke  ron  einer  mit  dem  Siegel  des  Onteor-  ·
SeiclzwtwöelegzwsclmwrckwscfczoyewsMC  Geführt  von
.............  ,den«"19.....  (Ramc)
(Dienststellung)..·........................................-(Name)»··«»·,·,»».......-.»..........................

(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zW  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  aufzubewahren.
2.  Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Versicherers  oder  seines  Bevollmächtigten  und  für  jede  der  von  ihm  betriebenen
  Versicherungsarten  ist  eine  Seite  bestimmt.
3.  Bei  Abgang  eines  Versicherers  oder  seines  Bevollmächtigten  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
sortlauf  .
ufenden  Blattzahlen  handelt  194=
        <pb n="1160" />
        1148

 

 

Für  jeden  Monat  sind  einzutragen:

 

Bemerkungen

 

 

 

*  Firma  und  Sitz

2  des  Versicherers  Kalender-  a)  Tag  der  Vorlegung  der  Aufstellung  oder  Nachweisung,  Oe  Ser  Leinnerung
-  Versich  und  *p’  jahr  4  b)  Nummer  des,  Anmeldungsbuchs  a.  Wefr  *êr5  *
S  ersicherungszweig  Ja-  e-  „  „  r  ep-]  Ok-  No-  De-  isung,  Abgang  eine
—**-.  nuar  bruar  März  April  Mai  .  Jum7  Juli  saugustst  wer.  tober  —ui  Verlicherers  usw.)
1  2  3  4  5
        <pb n="1161" />
        Nr.  76.  1149

Eingegangen  den  ten  19.  Muster  43.
Nrr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  217.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmelung

zur

Versteuerung  einer  Versicherung  bei  einem  ausländischen  Versicherer  gemäß  §  101  Abs.  2
des  Reichsstempelgesetzes  (Tarifnummer  12).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.auer  der  Betrag
a)  Name,  Stand.  —  gelerung;
Lau-  und  Wohnort  d  Nummer  Ver-  w  r  en  des  Steuerfendel
  des  Verstcherungs.  des  Versicherungs  alessgohutg  der  Ver.gezahlten  sat  nach)  Fälliger
Num.  nehmers,  giteus  und  sicherungs.  Jahungs  scherungs..  Entgells  Warif.]  Stempel
mer  b)  Bezeichnung  des  er  zweig  Jelschus=  summe  (Bar-  muer
Versicherers.  rung  ingin  prämie)
1
wiederkehrend)  4  Pf.  4  Pf.  4  Pf.
1  2  8  4  5  6  —  9
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  bescheinigt
den  eien  19
(Unterschriftt).  ,
GeprüftundfestgesetztaufdenBetragvon..,.................·...........  »M...«....  Pf.,  in
Buchstaben:
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  untercr.  vereinnahmt  worden.
„  den  e.  ,......  19.
(Amtsbezeichnung)  .
(Uuterichrift)-.....................................................  .

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="1162" />
        <pb n="1163" />
        Nr.  76.  1161

Bundesstaat  Muster  44.
Direktivbehörde:  .............................  (Ausführungsbestimmungen  §  238)

Bezirk:  ..  .

Ubersicht

die  nach  dem  Reichsstempelgesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegenden
Stellen  und  die  Ergebnisse  dieser  Prüfung  für  das  Rechnungsjahr  19

Anleitung.

1  Irn  der  Übersicht  sind  alle  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen  zu  berücksichtigen.

2.  Bei  solchen  Stellen,  bei  welchen  die  Prüfung  im  Berichtsjahre  zwar  begonnen,  aber  Koch  nicht  beendet  ist,
ist  das  Ergednis  der  Prüfung  (Spalte  4  ff.)  im  nächsten  Jahre  nachzuweisen.  Die  Prüfung  gilt  erst  mit  der  Aufzeichnung
über  das  Ergebnis  als  beendet.

3.  Sofern  in  der  einen  oder  anderen  Abteilung  oder  Unterabteilung  Eintragungen  nicht  zu  machen  sind,  ist
ausdrücklich  unter  der  Abteilungsüberschrift  zu  vermerken,  daß  Stellen  dieser  Art  im  Bezirke  nicht  vorhanden  sind.

4.  Stellen,  welche  unter  verschiedene  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  fallen,  sind  in  jeder  besonders  zu
berücksichtigen.

5.  Bei  den  Eintragungen  unter  Abteilung  G  bleiben  die  Spalten  1  bis  3  unausgefüllt.

6.  Spalte  10  dient  zur  Aufnahme  der  ohne  Gelderhebung  vom  Soll  (Spalte  8)  abzusetzenden  Beträge.  Dahin
gehören  insbesondere  Beträge,  die  unbeitreiblich  sind  oder  deren  Nachforderung  sich  als  ungerechtfertigt  erwiesen  hat  oder
die  von  einer  übergeordneten  Behörde  oder  vom  Bundesrate  niedergeschlagen  oder  erlassen  sind,  sowie  solche,  welche  etwa
beim  Übergang  einer  Stelle  in  einen  anderen  Bezirk  dahin  zu  überweisen  sind.  Die  Eintragung  ist  in  Spalte  13  zu
erläutern.

7.  Die  Zahlenangaben  sind  aufzurechnen;  die  Aufrechnung  ist  als  richtig  zu  bescheinigen.

8.  Die  Übersicht  ist  am  Schlusse  unter  Angabe  des  Tages  der  Aufstellung  vom  Prüfungsbeamten  unterschriftlich

  zu  vollziehen.
        <pb n="1164" />
        1162

 

 

 

Ergebnisse  der  während  des
Berichtsjahrs  vorgenommenen
Zahl  Zahl  Zahl  der  im  *  rpnen
der  einer  regelmäßigen  der  Stellen,  bei  denen  eine  Berichtsjahr  einer
..  .  »  --  ..  Bettaqder
PtufunqSutnltlcklccgendcn  Pnffungl  Tattzungdcät  hat  Prüfung  Zall  Zohl  8  z
ellen  einmal  binnen  Jahren  unterzogenen  St  Rrichsstempel-#
  ç  *-)  Stellen  Erinne  Straf=  abgabe
2  3  4  5  ä
—  I—
1  2  3  4  5  6

 

 

 

□

x

der  Beaufsichtigung  unterliegen.

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  1

 

Stellen,  welche  binsichtich  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach

F.

 

l  l

.  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  4

der  Beaufsichtigung  unterliegen:

a)  nach  Tarifnummer  44;
b)  nach  Tarifnummer  4b.

 

l

Tarifnummer  5  der  Beaussichtigung  unterliegen.

 

 

Stellen,  welche  die  Beförderung  von  Gütern  (Tarifnummer  6)  gewerbsmäßig

  betreiben  oder  vermitteln:
a)  nach  Tarifnummer  6a,  b!
b)  nach  Tarifnummer  6;
P)  nach  Tarifnummer  64;
4)  nach  Tarifnummer  Ge.

 

«

 

 

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  10  und  88  76ff.

des  Gesetzes  einer  Prüfung  unterworfen  worden  sind.

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12
der  Beaussichtigung  unterliegen.

 

 

 

Stempelnachforderungen,  die  sich  bei  den  Prüfungen  im  Landesstempelinteresse

  oder  sonst  aus  besonderer  Veranlassung  (§  116  Abs.  4  des
Gesetzes)  ergeben  haben.

s

l
        <pb n="1165" />
        Nr.  76.  1163
Rückständig  Sollbetrag  Davon  sind  während  des  Berichts-  Am
aus  Vor-  der  insge-  jahrs  erledigt  Schlusse
jahren  samt  nachzu#  Murch  Einzah-  ]  des  Ge-(Sp.
  12  der  bringenden  lungoder  Nach-  U  durch  überhaupt  schäftsjahrs.  Bemerkungen
vorjährigen  Stempel=  bringung  von  »  10  blieben
lbersicht)  abgabe  Reichsstempel-  Löschuns  Ep.  10)  unerledigt
(Sp  6—+7)  zeichen  «
»f«.»-»——L21—3f;t.«f!P-k.«IPss-.-IP7.—J»IM.Jle-8
  2  10  i  11  12  18
i
l
1
is

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

195
        <pb n="1166" />
        <pb n="1167" />
        1155

 

Nr.  76.
Muster  45.
(Ausführungsbestimmungen  8  241)
!
Einnahmehuch
des
........................................................................  amts  zu  –
über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe
für  das
Viieertel  des  Rechnungsjahrs  19
Dieses  Buch  enthält  Zlätter,  Geführt  von
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des
Unteraeichneten  belegten  Schnur  durch-  (Name)  **2
n  (Dienststellung)
f„,  den  ten.  19  ..
(Namenn
(Dienststelun)
Auleitung.

1.  Die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelbogen  (Spalte  8,  32)  sind  in  den  Spalten  4,  5,  8  und  32

einzeln  aufzuführen.
2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bicher  mit

fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
195“
        <pb n="1168" />
        1166

 

Betrag  der  Einnahme

 

 

 

 

v  I.  Gesellschaftsverträge.  II.  Für  Wert
#  e-  —  —  —  290
□.
die  *  abe  nennusg  N.  1A  des  Tarls  Verzwerks-  Inländische  Schuld--
  En#i  chtenden.  der  anteilschrine  nach  16  4u  6  und  Rentenverkauften
  Nr.  1  B  bes  Tarifs  -  verschreibungen
2  Name  a.  b.  c.  ktie
eis  "  Reichs-  Bu  ·  °-  und
2  7  *  stempel-  sammen  Bwilchenx
  ohnor  um  5  v.  H.  eine
"  2  zeichen  Bar-  Verwendung  Gesell-  eben  de  5  nach  Nr.  32281Nr.  20
5  ein-  schafts-  Son:  FBess  Nr.  1  6  des
21218  ahlung  von  von  stempel  crn  à  4.  des  des  e
—-  Fr  695tempel-Stempel=  für  den  Ein-  Tarifs  .  cum
ggsg  mark-aboqu  Entzclluxzthung  Tarifs
ma815
.  .  4  4  —  **  —  4
1  4  5  6  7  6  59  10  11  12  18  14

 

 

 

 

 

 

 

 

l
        <pb n="1169" />
        Nr.  76.  1167

 

 

an  Reichsstempelabgabe.

 

 

 

papiere.  m  IV  l  gef,  un  senttge  V.  Far  Lotterielose  und  Spielausweise  VI
Tusländische  Schuld-  Für  Inlänvische
und  Renten-  gu-  Gewinn-  nach  Nr.  5a.  gur
verschreibungen  Genuß..sammen  schein-  Über  über  Zu-  des  Tarifs  Aus-  Bu  ·  Prack.
—  E  scheine  nach  und  Wert-  Warenammenun.  nr  sammen  urkunden
Nr.  ins-  papiere  nach  nach  sche  nach
Nr.  5313,  C,  ogen  nach  Nr.  40  Nr.  4  Wet-  E  von  Nr.  6
Nr.  20  r.  24  dess2  und  3  nach  N15  des  bes  aunst  —  —  des
des  des  Tarifs  ce  .84  Tarifs  Tartss  Tarifs  Sd  andere  Tarifsotterien  Tarifs
·  7  -  erde-Tarifs
  Tarifs  Tarifs  «  rennen
————.—.—...——.——.——.  —————————.—Q—  *  LULNNL"CHNLNJ
15  16  17  18  19  20  21  22  28  24  26  26  22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5%½½%  f  #  W  u#as  I
        <pb n="1170" />
        1168

 

Betrag  der  Einnahme  an  Reichsstempelabgabe.

 

 

I  Fortsetung  von  Seite  237.

 

 

 

 

 

 

 

vnr...  X  Für  Grundstücksstempel  XI.  4  Davon  sind
—  1948  gesadt  —
Für  .  Nachsoo  nach  Die
Er.  Für  Für  Nach  Nr.  11  des  Tarifs  d.  Ges.  Vech  gestundeten
laubnis.Ver-  Geld.  —  gFar  bis  12  Vetrãge
karten  a-  um-  a.  b.  e  d.  Bu  ·  er-  sind  anfür
  9  Barab=  sammen  siche.  Tarifs  geschrieben
Kraft=  tungenätze  führung  rungen  (Summe  ein-  ge-  in
fohr-  nach  nach  gemä  Fur  Grund-  nach  der
zeuge  Stempel,  Stempe-  179  ebun..  stücks.Nr.  12  Spaltengezahlt  stundet
nach  Nr.  98.  10  A#bl.  2,  3  enen  res  18,  19,
*z  des  des  marten  bogen  un  rund.  stempel!  Tarifs2,  26  bisssää
des  8  187derKesitz  ,85
Tarx  ss  Tariks  Tarifs  Ausf.-  und  36)
est.  —  —
-  4  (  *iidi  4  ri  4  4  DSeite]  Nr.
26.  29  r**  81  s2  33  84  85  u6  87  88  as  40%½

Bemerkungen
        <pb n="1171" />
        Nr.  76.  1159

Muster  46.
(Ausführungsbestimmungen  §  242)

 

Anmeldungsbuchdes



 

über
die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
für  das  .  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  Geführt  von
relche  von  einer  mit  dem  Siegel  des

 

Unteraeichneten  belegten  Schnur  durch-  Mame)
S#gen  Sazcck.  (Dienststellungg.
den.  #e.  19

(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.
1.  In  das  Ameelbugss  anon  einzutragen
a)  Urk  n  über  llschaft  avertrãge  nd  Anmeldungen  zur  t  bes  Gesellschaftsstempels  —  6  5  der  Ausführungsbestimmungen  —

)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländiicher  Wertpapiere  —  Muster  4  —
d)  Muzeigen.  certrechticher  Gewerkschaften  über  usschbeer  von  Einzahlungen
§  24  der  Ausführungsbestimmungen,
I.  ¾9  3  d  f  thic)slnmc
  danqu  zur  Entrichtung  der  A  bgab  nach  Tarifnumme:  2  Zusatz  3  des  Gesebes,  —  Muster  6  —;
Anmeldungen  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  —  Muster

5  Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnapphilscheinbaetr  —.  Me  uster

)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewi  nuhnkeisscheine.  nicht  ausgeben  —  Muster  12—;
i)  Anmel  dungen  zur  Entrichtung  einer  twechnnen  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

 

—  Muster
k)r  #nester135  zur  Entrichtung  der  Teichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Schuldnern,  welche  Zinsbogen  nicht  ausgeben  —  Muster  14—
1  zrhee  urs  Abstempete  ig  vo
lußnotenvordrucken  ;
rucken  zu  Frachturkunden  Muster  18
m)  Nochweifunen  über  im  Abrechnungsverfahren  zu  entrichtende  Wteichsstempelabaabe  nach  Tarifnummer  4  —  Muster  22  —
n)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  inländischer  ontertelae.  —  er  23
o)  Buchauszüge  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  itihiborn  —  an.  der  „Ausführungsbestimmungen  —
5  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ts  Lotteriel
Nachweisungen  zur  Entrichtung  gestunderer  Frachtf  eenpos  —  ster2  —
*  Anmeldungen  zur  Entrichtung  Sten  upels  von  Kraftfabrzeugen  —  n  26  —
§)  Aufstellungen  zur  Entrichtun  Stempels  von  Vergütungen  —  Muster  31  —
t)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  Tarisnummer  —  Muster  34  —
u)  Nachweisungen  der  Geundstücksübertragungen  und  Auflassungen  —  Mu  nd  37—
V)  Benachrichtigungen  über  Hinzirhung  des  Grundstücksstempels  mit  de.  Vericht  tst  salen.  s81  abs.  s  der  Tusführungsbestimmungen  —
W)  Steuerbescheide  zur  Erhebung  der  bae  von  gehundenem  Grundbesitz  —  5  24  fir  Ausführungsbestimmu
X)  Nachweisungen  zur  Erhebung  des  Versicherungsstempels  —  Muster  41  und  §  215  W.  4  der  *  nrngebesienmnäen
Ve  s  Clumeldtmgen  zur  Versteuerung  von  Bersicherungen  bei  ausländischen  Versicherern  —  Muste,
A  -  unlahi  den  geurenn  eines  Iierteljahre  n  und-  ist  dn  mit  dem  Ellnahmeber  4uschnehen  mit  der  Maßgabe,  daß  in  das
Aesarel  für  das  lehte  Viertel  des  Rechnungsjahrs  na  Märt  nenu  Vingehende  Anmeldungen  nur  insoweit  einzutragen  sind,  als  sie  bis  Ende
I  fällig  Lewerdene  (rgabrbeträge.  e  betreffen  und  alsbald  ern  .  r  Arnra  könne
al  3.  eim  Abschluß  des  Buches  n  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  zd  Nachweisungen  sind  unter  Belbehaltung  der  Nummern,  welche  sie  im
ben  (Buche  zus  bein  haben,  in  das  r#  für  das  folgende  Bierteljahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkelt  der  Übertragung  hat  der  zewrss  64
e  beschein  gen.  —  Ist  bei  der  Abgabe  einer  A  dedung  voraueh  usehen,  daß  die  Tbstempelung  der  dazu  gehörigen  Wertpapiere  usw.
7  Huches  nicht  brendet  werren  kann,  so  steht  es  der  teuerstel  ßH#  frei,  die  E  ntragung  der  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  für  bie,  wolgende
jLahr  sofort  zu  bew
angen  4.  In  vPP  W  sind  die  Papiere  nach  Gattung,  Nenn=  und  Beleihungswert  näher  zu  bezeichnen,  welche  zur  Sicherstellung  der  Abgabe
ommen  wer
5.  Nach  dean  Abschluß  wird  das  Anmeldungsbuch  nebst  Belegen  mit  dem  Einnahmebuch  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  eingesandt.
6.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.

r2
2
2

 

2
.
        <pb n="1172" />
        1160

 

Die  vorgelegten

 

 

Des  Gegenstand  Papiere  Betrag  iia  Vermert  Bemerkungen
8  Tag  wurden  nach  Ab-  der  Sp.  7  ist  nder  (insbesondere  über  Ab
S  Anmelders  der  stempelung  bei  nach-  ander-  sendung  und  Rückempfang
"  der  Nane,  Stand  a)  der  Amssstelle,  Reichs-  gewiesen  weite  abzustemvelnder  Papierr,
NHn-  "  Anmeldung  nach  bh  der  Reichss-stempel.  im  Ein.  Er.  Lordruchern,  ü
“  und  druckerei  abgabe  nahme-  ledigung  und  Rückgabe  von  Sicher-8
  meldung  Wohnort  zurückgegeben  ¾  buch  unter  der  An-  heiten  m-  Kostenoor-Stüc
  am  Nr.  meldung
S.  Art
W  —*-1
  283  4  f5  6  7  8  9  10
        <pb n="1173" />
        Nr.  76.  1161

Muster  47.
(Ansführungsbestimmungen  §  243)

Merkhuck

des
samts  444  ...  ..)  -..........-..-.-  -

über

Anmeldungen,  auf  Grund  welcher  die  Entrichtung  eines  später  fällig  werdenden  Reichsstempelbetrags
zu  überwachen  ist.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
*cc#h  %  rhep-  t  den  Siegel  des
Unteræeichneten  belegten  Sclhinur  durciicogen
  Sintcl.  (Dienststellung)

(Name)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

(Name)
(Dienststellung).

Anleitung.
1.  Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei  der  Steuersielle.
2.  Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Rechnungsjahre  mit  Eins.
3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fort
laufenden  Blattzahlen  handelt.
196
        <pb n="1174" />
        1162

 

Laufende

Nummer

Tag
der

Anzeige

105

Name  und  Wohnort
des
Anmelders

Gegenstand
der

Aumeldung
        <pb n="1175" />
        1163

 

Neunwert
der  Stücke  bezw.

Betrag

der  Einlagen  oder
der  zu  leistenden

Einzahlung

½.

Die  Anmeldung  der
Wertpapiere,  Einlagen
oder  Einzahlungen  zur
Verstenerung  ist  erfolgt

am  bei  der  Steuerstelle
  zu  .

Bemerkungen,

 

Nummer
des  insbesondere  bezüglich
etwa  unterbliebener
Anmeldungs-  Ausgabe  der
buchs  Wertpapiere
3  5
        <pb n="1176" />
        <pb n="1177" />
        Kr.  76.  1165

 

 

Muster  48.
(Ausführungsbestimmungen-§  246)
Autsstell.
Kontrollbuch
über  die
Ausfertigung  von  Stempelbogen  für  das  Rechnungsjahr  19.
—  —  2
Dieses  Buch  enthält  Blätter,
———————n
Unteræeichneten  belegten  Schnur  durch-  Geführt  von
eogen  Sind.  ·  (Name)
(Dienststellung)
,  den  ..  .  19.
(Namheennn
(Dienststellung)g)g  ..
Anleitung.

1.  Das  Kontrollbuch  ist  fortlaufend  bis  zum  Jahresschlusßt  aufzurechnen.  Außerdem  sind  an  den  Vierteljahrsschlüssen
und  bei  en  ti  en  Abschlüssen  die  entsprechenden  Summen  zu  b
sann  nN.iZ  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  weun  es  sich  um  setgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Dietherwe  handelt.
        <pb n="1178" />
        <pb n="1179" />
        Nr.  76  1167

Grundsätze
zur

Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes.

J.

Gesellschaftsverträge,  Kuxe.,  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,
  Schuld=  und  Rentenverschreibungen,  Genußtscheine,
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.

Zu  den  §§  1  bis  17  des  Gesetzes  und  zu  den  Tarifnummern  1  bis  34A.

1.  Auf  solche  Kolonial=  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften,  welche  ihren  Sitz  in  E*
einem  deutschen  Schutzgebiet  oder  Konsulargerichtsbezirke  haben,  findet  Zusatz  1  zur  Tarif-  o  ·
nummer1AauchdannkeineAnwendung,wennsiedurcheinenBeschlußdesBundesrats
die  Rechtsfähigkeit  erlangt  haben.

2.  Den  Schuld=  und  Rentenverschreibungen  inländischer  Körperschaften  ländlicher  oder  Pasehtstädtischer
  Grundbesitzer  im  Sinne  der  Tarifnummer  2à  stehen  die  Schuld=  und  Rentenverschreibungen
  der  von  diesen  zum  Zwecke  der  Kreditbeschaffung  ins  Leben  gerufenen  Kreditanstalten
  gleich.

3.  Den  Schuld=  und  Rentenverschreibungen  des  Reichs  im  Sinne  der  Tarifnummer  2,  ie
Befreiungen  unter  1  und  der  Tarifnummer  45  2  und  Befreiungen  5  stehen  die  Anleihen

der  deutschen  Schutzgebiete  gleich.
4.  (1)  Zu  den  Eisenbahnen  im  Sinne  der  Befreiungsvorschrift  2  zu  Tarifnummer  1  Aa,  geraen
b,  c,  und  der  Tarifnummern  2  a,  c,  3  A,  c,  e  gehören  auch  Straßenbahnen.  Eisenbahn=(2)
  Betreiben  Eisenbahngesellschaften  gleichzeitig  Schiffahrts=  oder  sonstige  gewerbliche  gesellschaften.
Unternehmungen,  so  sind  sie  als  Eisenbahngesellschaften  anzusehen,  wenn  dem  Umfang  nach
der  Eisenbahnbetrieb  die  Grundlage  des  Unternehmens  bildet  und  ihm  gegenüber  die  anderen
Betriebe  von  mehr  untergeordneter  Bedeutung  sind.  Ausgenommen  von  dieser  Behandlung
sind  jedoch  diejenigen  von  derartigen  Gesellschaften  ausgegebenen  Schuldverschreibungen,  aus
welchen  sich  unmittelbar  ergibt,  daß  die  Anleihe  im  wesentlichen  anderen  als  Eisenbahnzwecken

zu  dienen  bestimmt  ist.
        <pb n="1180" />
        Steuerfreier
Umtausch  von
Wertpapieren.

Ferusprechverkehr.


Zirkageschäft.

Tauschgeschäft.


1168

(3)  Unter  Herstellung  im  Sinne  der  Befreiungsvorschrift  b  zu  Tarifnummer  1Aa,  b,  e
und  der  Befreiungsvorschrift  2  zu  Tarifnummer  3A  ist  nicht  nur  der  Bau,  sondern  auch
der  Erwerb  und  der  Betrieb  inländischer  Eisenbahnen  zu  verstehen.

5.  (1)  Die  Befreiung  aus  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  auch  auf  solche  Papiere
anzuwenden,  die  als  Ersatz  für  verloren  gegangene  und  gerichtlich  für  kraftlos  erklärte
Stücke  ausgegeben  werden.

(2)  Die  Befreiung  (Abs.  1)  findet  ferner  Anwendung,  auch  wenn  die  neu  auszugebenden
Stücke  über  andere  Einzelbeträge  lauten  als  diejenigen,  an  deren  Stelle  sie  treten,  soweit
der  Gesamtnennbetrag  der  neu  auszugebenden  den  der  bisherigen  Stücke  nicht  übersteigt.
Werden  an  Stelle  sogenannter  Sammelkuxscheine  ohne  Anderung  der  Person  des  Ausstellers
Einzelkuxscheine  ausgestellt,  so  sind  diese  vom  Stempel  befreit,  wenn  die  früheren  Kurscheine
vor  dem  Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  ausgestellt  und  daher
vom  Reichsstempel  befreit  waren.  Waren  dagegen  die  außer  Kraft  tretenden  Sammelkuxscheine
  mit  dem  Reichsstempel  versehen,  so  ist  von  den  zum  Ersatz  ausgegebenen  Einzelkuxscheinen
  der  Reichsstempel  so  viel  mal  zu  entrichten,  als  die  Anzahl  der  neuen  Kurscheine
die  Anzahl  der  außer  Kraft  tretenden  übersteigt.

(3)  Im  übrigen  tritt  bei  der  Ausgabe  neuer  Wertpapiere  zum  Zwecke  des  Umtausches
eine  wiederholte  Stempelpflicht  nur  ein,  wenn  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag
oder  nach  einer  anderen  Tarifnummer  stempelpflichtig  ist  als  die  bisherige,  oder  wenn  ein
neuer  Aussteller  (Aktiengesellschaft,  Schuldner  usw.)  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Ausstellers
  getreten  ist.  Wird  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag  ausgegeben,  so  ist
nur  der  Mehrbetrag  zu  versteuern.

(4)  Eine  auf  der  Urkunde  erfolgende  Abällderung  ihres  Inhalts  durch  den  Aussteller
ist  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  wie  die  Ausgabe  einer  neuen  Urkunde  zu  behandeln.

II.
Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zu  den  8§§  18  bis  33  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  4.
1.  Dem  Geschäftsabschluß  auf  telegraphischem  Wege  ist  im  Sinne  der  Vorschrift  des
§  18  Abs.  3  des  Gesetzes  der  Abschluß  eines  Geschäfts  im  Fernsprechverkehre  gleich  zu  behandeln.
2.  Bei  sogenanten  Zirkageschäften  (§  19  Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  die  Abgabe  vach
dem  handelsüblichen  Maximum  der  Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen
überlassen,  auf  Grund  des  §  118  Abs.  2  des  Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.
3.  (1)  Unentgeltliche  Tauschgeschäfte  der  im  §  25  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  sind  insoweit,  als  die  beiderseits  hingegebenen  Beträge  sich  decken  auch  dann  von  der
        <pb n="1181" />
        Nr.  76.  1169

Steuer  befreit,  wenn  z.  B.  wegen  veschiedener  Zinstermine  oder  nicht  ganz  sich  deckender
Nennwerte  der  Stücke  eine  geringe  Geldausgleichung  stattfinden  muß.

(2)  Im  übrigen  unterliegen  Tauschgeschäfte  der  Abgabe  als  ein  Anschaffungsgeschäft.
Der  Versteuerung  ist  diejenige  der  beiderseitigen  Leistungen  zu  Grunde  zu  legen,  bei  welcher
sich  der  höhere  Abgabebetrag  ergibt.

4.  (1)  Echte  Lombardgeschäfte  sind  auch  dann  nicht  als  Anschaffungsgeschäfte  über  die
Pfandstücke  anzusehen,  wenn  dem  Darlehnsgeber  ausdrücklich  das  Recht  eingeräumt  ist,  die
Pfandstücke  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Verpflichtungen
des  Darlehnsnehmers  zu  veräußern;  wohl  aber  liegt  ein  Anschaffungsgeschäft  vor,  wenn  dem
Darlehnsgeber  das  Recht  eingeräumt  wird,  die  Pfandstücke  selbst  anzukaufen.

(2)  Uneigentliche  Lombardgeschäfte  sowie  uneigentliche  Leih-,  Miet=  und  Depotgeschäfte,
bei  denen  der  Empfänger  befugt  ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Gegenstände  andere  Gegenstände
  gleicher  Art  zurückzugeben,  unterliegen,  soweit  sie  nicht  nach  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes
steuerfrei  bleiben,  der  Abgabe  als  ein  Anschaffungsgeschäft.

5.  Anschaffungsgeschäfte  über  Zinsscheine  und  Gewinnanteilscheine  sind  der  Reichsstempelabgabe
  nicht  unterworfen.

6.  Die  Bestimmungen  des  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes  und  der  Ermäßigung  3  zur
Tarifnummer  4  a  finden  auch  auf  Geschäfte  über  solche  Wertpapiere  Anwendung,  über  die
nach  §§  63,  64  des  Börsengesetzes  vom  Z.  Mai  1908  Termingeschäfte  mit  der  Wirkung
verboten  sind,  daß  eine  Klage  aus  ihnen  nicht  stattfindet,  anderseits  aber  das  Gezahlte
nicht  zurückgefordert  werden  kann.

7.  (1)  Vermittlergebühren  (Provisionen,  Courtagen)  bleiben  bei  der  Berechnung  der

Abgabe  außer  Betracht.
(2)  Bei  Stellgeschäften  ist  das  Stellgeld  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  als  Teil  des

Kaufpreises  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

8.  (1)  Besteht  zwischen  mehreren  Firmen  eine  Meta-Geschäftsverbindung,  so  sind  die
Abrechnungen  zwischen  den  Metisten  über  die  von  einem  von  ihnen  auf  eigenen  Namen,
aber  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der  Metisten  abgeschlossenen  Geschäfte  nicht  als  Abwickelungsgeschäfte
  zwischen  Kommissionär  und  Kommittenten  im  Sinne  des  §  19  Abs.  3
des  Gesetzes  zu  betrachten.

(2)  Dasselbe  gilt,  wenn  bei  Anschaffungsgeschäften,  welche  ein  Beauftragter  im  Namen
des  Auftraggebers  abschließt,  der  erstere  an  dem  Risiko  des  Geschäfts  teilnimmt,  von  der  zwischen
uufirggebe  und  Beauftragtem  stattfindenden  Abwickelung.

9.  (1)  Bei  Geschäften,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossen  werden,  ist  die  Aufgabe
innerhalb  der  im  §  19  Abs.  4  des  Gesetzes  bestimmten  Frist  auch  dann  steuerfrei,  wenn  sie  zu
einem  anderen  Kurse  als  dem  in  dem  angenommenen  Auftrag  bestimmten  erfolgt  und  der  Be-Lombard


,  Miet.,
ot-“



Geschäfte  über
Zins=  und
Gewinnanteil.
scheine.
Kostgeschäfte
im  verbotenen
Terminhandel.


Vermittler
gebühren  und
Stellgeld.

Meta=  und
Auftragsgeschäfte.


Aufgabegeschäfte
        <pb n="1182" />
        1170

auftragte  den  Unterschiedsbetrag  erstattet.  Die  Abgabe  ist  nach  dem  zwischen  dem  Auftraggeber
  und  dem  Beauftragten  vereinbarten  Preise  zu  berechnen.

(2)  Wird  die  Aufgabe  zurückgewiesen,  so  bleibt  auch  eine  anderweite  Aufgabe  steuerfrei,
wenn  sie  innerhalb  der  vorbezeichneten  Frist  bewirkt  wird.

(3)  Wenn  zwei  Beauftragte,  von  denen  jeder  seinen  Auftrag  vorbehaltlich  der  Aufgabe
angenommen  und  damit  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  seinem  Auftraggeber  abgeschlossen
hat,  zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  des  endgültigen  Geschäfts  zwischen  den  beiderseitigen
Auftraggebern  lediglich  als  Vermittler  tätig  sind,  so  entsteht  zwischen  ihnen  ein  Anschaffungsgeschäft
  nicht;  auch  ist  das  Geschäft  zwischen  den  beiden  Auftraggebern  steuerfrei,  wenn  die
beiderseitige  Aufgabe  innerhalb  der  im  §  19  Abs.  4  des  Gesetzes  bestimmten  Frist  erfolgt.

10.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  nach  §  24  Abs.  3  des
Gesetzes  besteht  nicht,  wenn  sich  das  Hauptgeschäft  und  die  Zweigstelle  an  Orten  befinden,
die  nach  den  örtlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnissen  für  den  Verkehr  als  ein  Ort  anzusehen
  sind.  Als  Orte,  auf  die  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  sind  die  im  §  15  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  bezeichneten  Orte  anzusehen.

III.
Spiel  und  Wette.
Zu  den  §8§  34  bis  42  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  5.

Abgaben-  1.  Als  mildtätiger  Zweck  ist  lediglich  die  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Personen  anzusehen,
befreiung.  gleichviel  ob  der  Erlös  der  Lotterie  oder  Ausspielung  unmittelbar  an  hilfsbedürftige  Personen

verteilt  wird  oder  Anstalten  zufließt,  welche  sich  die  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  zur  Aufgabe

stellen.  Auf  Verlosungen  zu  gemeinnützigen  oder  zu  religissen  Zwecken,  z.  B.  zu  Kirchenbauten

  oder  Missionszwecken,  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht.

IV.
Frachturkunden.
Zu  den  8§8§  43  bis  51  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  6.

1i  1.  (1)  Ausländische  Flußhäfen  mit  unmittelbarem  Seeverkehre  sind  im  Sinne  der

Steuer,  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  des  Tarifs  als  Seehäfen  anzusehen.  Im  übrigen  sind  unter

#lcher  Häfen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  auch  alle  dem  Schiffsverkehre  dienenden  Lösch=  und
Ladeplätze  zu  verstehen.

(2)  Der  in  der  Tarifnummer  6b  bezeichneten  Abgabe  unterliegen  die  Urkunden  über

Sendungen  zwischen  inländischen  Seehäfen  oder  Häfen  an  inländischen  Wasserstraßen  einerseits
        <pb n="1183" />
        Nr.  76.  1171

und  ausländischen  Seehäfen  der  Nord=  und  Ostsee  anderseits,  einschließlich  der  norwegischen
Häfen  und  der  englischen  und  französischen  Häfen  im  Kanal;  zu  den  letzteren  sind  sämtliche
Häfen  an  der  Nordküste  Frankreichs  und  an  der  Südküste  Englands  zu  rechnen.

2.  Der  Reinraumgehalt  eines  Schiffes  ist  in  Übereinstimmung  mit  der  Angabe  der
Vermessungsurkunde  anzunehmen  und  nötigenfalls  in  die  im  Gesetz  und  Tarif  angegebenen
Maßstäbe  umzurechnen.  Hierbei  sind  70,6  Registertons  und  bei  nach  Gewichtstonnen  geeichten
  Schiffen  150  Tonnen  200  Kubikmeter  gleichzuachten.  Soweit  in  dem  unter  Tarifnummer
  6t(  fallenden  Schiffsverkehre  die  Vermessung  nach  dem  Reinraumgehalte  geschieht,
sind  im  Sinne  der  Tarifbestimmung  200  Kubikmeter  150  Tonnen  und  im  Sinne  des  §  44
Abs.  1  des  Gesetzes  333½  Kubikmeter  250  Tonnen  gleichzuachten.

Reinraumgehalt
  von
Schiffen.

3.Einlieferungsscheine,  die  dem  Ablader  über  den  Empfang  der  Güter  erteilt  werden,  -ingeferunge

unterliegen  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  6ué  nicht,  wenn  neben  ihnen  über  dieselbe  Sendung
eine  versteuerte  Frachturkunde  (Ladeschein  usw.)  ausgestellt  wird.

4.  Werden  im  Güterverkehr  über  einen  Umladehafen  neben  dem  sogenannten  Durchkonossement
  (Durchfrachtbriefe)  noch  Zwischenfrachturkunden  von  oder  nach  dem  Umladehafen
ausgestellt,  so  sind  deim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch  die  letzteren  Frachturkunden
  stempelpflichtig,  wenn  sie  aus  irgendeinem  Grunde  im  Inland  ausgestellt  oder  bei  der
Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Güter  verwendet  werden.

5.  (1)  Die  Stempelabgabe  für  ganze  Schiffsladungen  ist  auch  dann  zu  entrichten,
wenn  das  Schiffsgefäß  nicht  voll  beladen  ist,  die  Fracht  aber  nach  ganzer  Schiffsladung
berechnet  wird.  Geringfügige  Beiladungen  berühren  die  Stempelpflichtigkeit  nicht.

(2)  Die  Stempelabgabe  für  ganze  Schiffsladungen  ist  ferner  dann  zu  entrichten,  wenn
bei  nicht  voll  ausgenutzter  Ladefähigkeit  ein  einheitlicher  Beförderungsvertrag  über  den  ganzen
Schiffsinhalt  vorliegt  und  die  Fracht  nicht  nach  ganzer  Schiffsladung,  sondern  nach  dem
Gewicht  und  Rammgehalt  oder  nach  der  Stückzahl  der  verladenen  Waren  berechnet  wird.

(3)  Bei  inländischen  und  ausländischen  Binnenschiffsfrachturkunden  der  Tarifnummer  6e6
ist  der  Zeitpunkt  ihrer  Ausstellung  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  sie  über  die  Ladung
eines  ganzen  Schiffsgefäßes  lauten,  maßgebend.  Zu  diesen  Urkunden  ist  daher  die  Stempelabgabe
  selbst  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Flußlauf  nach  seinen  natürlichen  Wasserverhältnissen
  stromabwärts  allmählich  größeren  Tiefgang  des  Schiffes  zuläßt,  und  schon  bei  der
ersten  Abladung  feststeht  oder  die  regelmäßigen  Verkehrsverhältnisse  des  Schiffahrtwegs  derart
sind,  daß  auf  der  Weiterfahrt  an  bestimmten  Orten  zur  ursprünglichen  Befrachtung  Zuladungen
erfolgen,  die  nicht  als  unerhebliche  Beiladungen  anzusehen  sind.

eine.

gidencht-




Besteuerung
nicht  voll
beladener

Schiffe.

6.  Unter  dem  Frachtbetrag  im  Sinne  der  Tarifnummer  6  ist  der  volle  Betrag  der  Frachtbetrag.

Fracht  zu  verstehen.  Bei  der  Beförderung  von  und  nach  ausländischen  Orten  ist  mithin
der  Teil  der  Fracht  mit  inbegriffen,  der  auf  die  ausländische  Vesürderungsstrr.  entfällt.
        <pb n="1184" />
        1172

Im  übrigen  ist  bei  der  Berechnung  nur  die  reine  Fracht  unter  Ausschluß  aller  Nebengebühren,
abgesehen  vom  Schlepplohn  (Tarifnummer  Ge  Abs.  2)  zu  berücksichtigen.
Beförderung  7.  Bei  der  Beförderung  eigener  Waren  in  eigenen  Wasserfahrzeugen  greifen  in  bezug
sigener  aae  n  auf  die  Stempelerhebung  die  nachstehenden  Grundsätze  Platz:
Schiffen.  1.  Vom  Ausland  eingehende  Sendungen.
Eine  Stempelpflicht  liegt  nicht  vor,  falls
a)  der  Reeder  zur  Zeit  der  Abladung  bereits  Eigentümer  der  Ware  und
zugleich  Empfänger  derselben  ist,  und
b)  die  von  ihm  etwa  ausgestellten  Konossemente  nicht  an  dritte  Personen

(Ablader,  Bankier,  Käufer)  zur  Geltendmachung  von  Rechten  an  der  Ware

ausgehändigt  werden.

2.  Vom  Inland  nach  dem  Ausland  ausgehende  Sendungen.

Die  über  diese  Sendungen  ausgestellten  Konossemente  sind  stets  stempelpflichtig.
  Die  Ausstellung  von  Konossementen  für  die  Zwecke  der  Versteuerung
ist  jedoch  nicht  erforderlich,  falls  der  Reeder  zugleich  Eigentümer,  Ablader  und
Empfänger  der  Ware  ist.

3.  Sendungen  von  einem  Orte  des  Inlandes  nach  einem  anderen  Orte  des  Inlandes.
Eine  Stempelpflicht  liegt  nicht  vor,  falls
a)  der  Reeder  zugleich  Ablader  und  Empfänger  der  Ware  ist,  und
b)  die  von  ihm  ausgestellten  Konossemente  (Ladescheine)  nicht  an  dritte
Personen  (Bankier,  Käufer)  zur  Geltendmachung  von  Rechten  an  der
Ware  ausgehändigt  werden.
8.  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  Ga,  b  und,  soweit  eine  Verpflichtung  zur  Aushändigung
  stellung  von  Frachturkunden  besteht,  auch  im  Falle  der  Tarifunmmer  6ue1  ist  es  zulässig,

d  Aufbe-  -.  .  .
mIvaLrMmc  statt  der  Konnossemente  oder  Frachtbriefe  andere  ähnliche  Urkunden  (Parcel=  oder  Teilbon
  Fracht=  empfangsscheine  und  dergleichen)  auszustellen  und  zu  versteuern.
2.  Eisenbahn-  9.  (1)  Im  Verkehre  der  im  Ausland  gelegenen  Stationen  deutscher  Eisenbahnver-W

  waltungen  unter  sich  und  mit  ausländischen  Stationen  ist  der  Frachturkundenstempel  nicht

dem  Ausland.  zu  erheben.

(2)  Im  Verkehre  von  und  nach  Deutschland  sind  diese  Stationen  für  die  Verwendung
des  Stempels  als  Inlandsstationen  anzusehen.

(3)  Der  Frachturkundenstempel  ist  für  solche  Sendungen  nicht  zu  erheben,  die  bei  den
auf  deutschem  Gebiete  gelegenen  Stationen  einer  ausländischen  Bahnverwaltung  mit  ausländischen
  Binnenfrachtbriefen  nach  dem  Ausland  aufgegeben  werden  oder  von  da  eingehen,
ferner  für  solche  Sendungen,  die  zwischen  zwei  auf  deutschem  Gebiete  gelegenen  Stationen
ausländischer  Bahnverwaltungen  über  im  Ausland  gelegene  Bahnstrecken  abgefertigt  werden.

Ausstellung,
Aus-
        <pb n="1185" />
        Nr.  76.  1173

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  der  Absender  oder  Empfänger  im  Ausland  oder
Inland  wohnt.  Die  vorstehenden  Grundsätze  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  bezeichnete
Verkehr  nach  der  besonderen  Lage  der  Verkehrsverhältnisse  nicht  als  ein  rein  ausländischer
Eisenbahnverkehr  angesehen  werden  kann.  Ob  diese  Voraussetzung  zutrifft,  wird  von  der
Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  entschieden.

10.  Stempelpflichtig  siud  alle  über  den  Beförderungsvorgang  ausgefertigten  Beförderungspapiere,
  also  nicht  nur  Frachtbriefe,  sondern  auch  Beförderungsscheine,  Abfertigungsscheine,
  Brotversandscheine,  Eisenbahnpaketadressen,  ÜUberfuhrscheine  oder  andere  Begleitpapiere
bei  Sendungen  zwischen  mehreren  Stationen  desselben  Ortes  oder  mehreren  Ladestellen  derselben
  Station,  sogenannte  Stations-,  Orts=  oder  Platzsendungen.

11.  (1)  Werden  für  eine  Sendung  statt  eines  Wagens  mehrere  gestellt  und  wird  die
Fracht  nach  besonderer  Vorschrift  wie  für  einen  Wagen  berechnet,  so  ist  der  Stempel  nur
für  einen  Wagen  zu  berechnen.  Dies  gilt  auch  für  ein  zusammengehörendes  Wagenpaar,
z.  B.  Schemel=  oder  Kuppelwagen,  dagegen  nicht,  wenn  der  Absender  mehrere  Wagen  benutzen
muß,  weil  ihm  ein  Wagen  von  der  geforderten  Größe  oder  von  dem  geforderten  Ladegewichte
nicht  gestellt  werden  kann  und  die  Fracht  für  jeden  Wagen  getrennt  zu  berechnen  ist.

(2)  Bei  Sonderzügen  ist  für  jeden  einzelnen  Güter=  oder  Gepäckwagen  der  Wagenladungsstempel
  getrennt  zu  berechnen.  Der  für  die  Stempelberechnung  maßgebende  Frachtbetrag
  ist  zu  ermitteln,  indem  die  Gebühr  für  die  Lokomotiven  durch  die  Wagenzahl  geteilt
und  dieser  Betrag  zu  der  Gebühr  für  jeden  einzelnen  Wagen  zugerechnet  wird.  Ist  die
Mindestgebühr  zu  berechnen,  so  ist  sie  ebenfalls  durch  die  Wagenzahl  zu  teilen.  Befinden
sich  im  Zuge  auch  Personenwagen,  so  wird  bei  der  Verteilung  jeder  Personenwagen  für  zwei
Wagen  gerechnet.  Für  die  Personenwagen  ist  kein  Frachturkundenstempel  zu  berechnen.  Bei
Abfertigung  des  Sonderzugs  auf  Abfertigungsschein  oder  Eilfrachtbrief  ist  der  Stempel  für
Eilgut,  bei  Abfertigung  auf  gewöhnlichen  Frachtbrief  der  Stempel  für  Frachtgut  zu  verwenden.

(3)  Wird  eine  Sendung,  für  die  nur  eine  Frachturkunde  ausgestellt  ist,  auf  einem
Teile  des  Weges  nur  in  einem  Wagen,  auf  einem  anderen  Teile  in  mehreren  Wagen  befördert,
z.  B.  beim  Übergange  von  oder  auf  Kleinbahnen,  so  ist  der  Stempel  nur  für  einen  Wagen
zu  berechnen.

(4)  Wird  eine  Sendung  mit  einer  neuen  Frachturkunde  weitergesandt,  so  ist  sie  als
neu  aufgegeben  zu  behandeln.  Dies  gilt  auch  von  Reexpeditionssendungen.

(5)  Für  die  Berechnung  des  Wagenladungsstempels  ist  die  wirklich  berechnete  Fracht
auf  Eisenbahn  oder  Kleinbahn  maßgebend,  im  Verkehre  mit  dem  Ausland  oder,  wenn  die
Beförderung  teils  auf  Eisenbahn,  teils  auf  Kleinbahn  —  auch  Schmalspurbahnen  —  stattfindet,
  für  den  ganzen  in  der  Frachturkunde  angegebenen  Beförderungsweg.  Unter  Fracht
sind  die  Gebühren  für  die  Beförderung  des  Gutes  zwischen  Aufgabe=  und  Bestimmungs-Stempel-



Frachturkunden.



Berechnung
des  Stempels.
        <pb n="1186" />
        3.  Sammelladungs.

verkehr.

Stenerfreie
Kraft.
fahrzeuge.

Benutßung  von

Lasikrafefahrzeugen
  zur
Personenbesörderung.



1174

station  —  auch  Kleinbahnstationen  —  zu  verstehen,  also  z.  B.  auch  Zuschlags=  und  Anstoßfrachten,
  dagegen  nicht  Frachtzuschläge  (§  60  der  Eisenbahnverkehrsordnung),  Nebengebühren,
  Schutzwagengebühren,  Rangiergebühren,  Anschlußfrachten  usw.

12.  Die  Annahme  eines  Eisenbahnsammelladungsverkehrs  der  Spediteure  im  Sinne
der  Tarifnummer  6e  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Spediteur  die  Versendung
von  Gütern  verschiedener  Versender  vom  Aufgabeorte  nach  dem  Bestimmungsorte  zusammen

auf  einen  Frachtbrief  ausschließlich  im  Eisenbahnstückgutverkehre  bewirkt.

V.
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Zu  den  §§  62  bis  71  des  Gesetzes,  zur  Tarifnummer  8  sowie  zum  Gesetze
vom  18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).

1.  (1)  Die  einer  Gemeinde  gehörigen  Kraftfahrzeuge  sind  nur  dann  von  der  Stempelabgabe
  befreit,  wenn  sie  von  der  Gemeinde  in  ihrer  Eigenschaft  als  Behörde,  d.  h.  als
Trägerin  öffentlicher  Gewalt  ausschließlich  benutzt  werden.  Insoweit  dagegen  diese  Kraftsahrzeuge
  in  den  von  der  Gemeinde  betriebenen  Unternehmungen  gewerblicher  Art,  wie  Gasanstalten,
  Elektrizitätswerke,  Straßenbahnen,  Verwendung  finden,  greift  die  Steuerbefreiung
  nicht  Platz.

(2)  Die  von  Staatsbetrieben,  wie  Eisenbahnverwaltung,  Domanialverwaltung,  Bergwerken
  usw.,  benutzten  Kraftfahrzeuge  unterliegen  keiner  Stempelabgabe,  da  hier  der  Umstand
entscheidend  ist,  daß  das  Fahrzeug  im  Dienste  des  Staates  benutzt  wird,  ohne  daß  es
darauf  ankommt,  ob  die  Verwendung  im  Dienste  einer  Behörde  erfolgt.

2.  (1)  Eine  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs  zur  Personenbeförderung  liegt  auch
dann  vor,  wenn  ein  Lastkraftfahrzeug  seiner  gewöhnlichen  wirtschaftlichen  Bestimmung  vorübergehend
  entzogen  und  gelegentlich  zur  Personenbeförderung  benutzt  wird.

(2)  Die  Mitnahme  von  Personen  auf  einem  Lastkraftfahrzeuge,  die  zum  Einladen
und  Ausladen  oder  zur  Bedienung  erforderlich  sind,  stellt  eine  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs
  zur  Personenbeförderung  nicht  dar.

(3)  Die  Fahrt  mit  einem  Lastkraftfahrzeug  oder  mit  einem  Fahrzeug,  das  der
gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dient,  wird  dadurch  noch  nicht  steuerpflichtig,  daß  dabei
eine  Prson  mitgenommen  wird,  die  als  Führer  angelernt  werden  soll.

(1!)  Zu  den  von  der  Abgabe  befreiten  Kraftfahrzeugen  sind  auch  die  Mannschaftswagen
  der  Feuerwehren  zu  rechnen,  sofern  sie  nur  zu  dienstlichen  Zwecken  benutzt  werden,
ferner  die  zur  Krankenbeförderung  oder  zu  Rettungszwecken  benutzten  Kraftfahrzeuge  von
        <pb n="1187" />
        Nr.  76.  1175

gemeinnützigen  Anstalten  und  die  sonstigen,  ausschließlich  der  unentgeltlichen  Krankenbeförderung
  dienenden  Kraftfahrzeuge,  sofern  ihr  Zweck  gemeinnützig  ist.

3.  (1)  Die  Vorschrift  des  8  65  Abs.  2  des  Gesetzes  findet  auch  Anwendung,  wenn  andermen
bei  Lösung  einer  Jahreskarte  sofort  erklärt  wird,  daß  für  die  ersten  4  Monate  des  Steuer=  brauchebefindjahres
  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird.  Icn  Krat4

(2)  Der  Einstellung  eines  anderen  Fahrzeugs  im  Sinne  des  §  65  Abs.  2  des  Gesetzes
  ist  es  gleichzuachten,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  dergestalt  umgebaut  wird,  daß  dadurch
der  anzuwendende  Steuersatz  ein  anderer  wird.  Eine  Erstattung  der  Steuer  findet  in
keinem  Falle  statt.

4.  Werden  außerhalb  des  gewerbsmäßigen  Personenfuhrwerksbetriebs  Kraftfahrzeuge  35
als  Mietwagen  auf  Zeit,  sei  es  stundenweise,  sei  es  auf  Tage,  Wochen  oder  selbst  Monate,  fahrzeuge.
seitens  der  Fuhrgeschäfte  zur  Verfügung  gestellt,  so  entfällt  die  Verpflichtung  zur  Lösung
einer  Erlaubniskarte  für  den  Mieter,  wenn  der  Fuhrwerksbesitzer  für  die  Dauer  der  entgeltlichen
  Überlassung  des  Kraftfahrzeugs  nicht  nur  dessen  Unterhaltung,  insbesondere  die
Speisung  des  Motors,  übernimmt,  sondern  auch  den  Führer  des  Fahrzeugs  stellt.  Wird
jedoch  das  Kraftsahrzeug  in  der  Weise  vermietet,  daß  der  Mieter  auf  eigene  Rechnung  und
Gefahr  das  Fahrzeug  selbst  führt  oder  durch  einen  von  ihm  gestellten  Führer  führen  läßt,
so  liegt  eine  steuerpflichtige  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  durch  den  Mieter  vor.

VI.
Vergütungen.  Steuerfreiheit
Zu  den  §§  72  bis  75  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  9.  EWW  1
1.  Von  ausländischen-Gesellschaften  ist  die  Abodbe  auch  dann  nicht  zu  entrichten,  en
wenn  sie  im  Inlande  Zweigniederlassungen  haben.  —
2.  Die  Vorschrift  der  §§  72,  73  des  Gesetzes  findet  auch  auf  den  Fall  der  Liquidation  Stneppsicht

von  Gesellschaften  sinngemäße  Anwendung.  Die  Aufstellung  der  während  der  Liquidation  schaftenein
einer  Gesellschaft  gewährten  Vergütungen  ist  von  den  Liquidatoren  auf  Grund  der  Liquida=  Liauidation.
tionsbilanz  oder  der  Schlußrechnung  anzufertigen.

3.  Als  Vergütung  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  ist  jede  geldwerte  Zuwendung  Begrif  der
anzusehen,  welche  einer  der  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Bergütung.
Personen  (Aufsichtsratsmitglieder)  in  dieser  Eigenschaft  von  der  Gesellschaft  gemacht  wird,
gleichviel  ob  die  Vergütung  im  Gesetz  oder  in  den  Ausführungsbestimmungen  ausdrücklich
benannt  ist  oder  nicht.  Auf  Art  und  Umfang  der  von  diesen  Personen  entwickelten  Tätigkeit
kommt  es  hierbei  nicht  an.

4.  Unter  Tagegeldern  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  ist  der  in  der  Form  einer  festen  Tagegelder.
        <pb n="1188" />
        1176

Vergütung  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  vom  Wohnort  gewährte  Ersatz  der  baren  Auslagen
  zu  verstehen,  welche  einem  Aufsichtsratsmitgliede  während  einer  in  Angelegenheiten  der
Gesellschaft  ausgeführten  Reise  durch  Bestreitung  der  Kosten  für  seine  Verpflegung  und
Unterkunft  und,  soweit  nicht  eine  besondere  Vergütung  der  Reisekosten  stattfindet,  durch  die
Kosten  der  Beförderung  nach  und  von  dem  Bestimmungsort  erwachsen  sind.

Neisegelder.  5.  Vergütungen  für  Reisekosten  (Reisegelder)  sind  der  Besteuerung  nur  daun  nicht
unterworfen,  wenn  sie  nach  dem  wirklichen  Aufwand  berechnet  und  nur  in  dieser  Höhe  vergütet
  werden.  Als  Reisekosten  in  diesem  Sinne  sind,  wenn  daneben  Tagegelder  gewährt
werden,  nur  die  Kosten  der  Beförderung  nach  und  von  dem  Bestimmungsort  anzusehen.

ke  6.  Vergütungen  für  Zeitversäumnis  und  für  sonstigen  durch  die  Tätigkeit  als  Aufsichtsratsmitglied
  erwachsenen  Schaden  oder  entgangenen  Gewinn  gelten  nicht  als  Ersatz
barer  Auslagen.

VII.
Geloumsätze.
Der  Versteuerung  nach  Tarifnummer  10  unterliegen  die  Habenzinsen  in  ihrer  vollen
Höhe,  d.  h.  in  demjenigen  Betrage,  der  für  die  Zeiträume,  in  denen  das  Haben  eines
Kontoinhabers  dessen  Soll  übersteigt,  sich  zugunsten  des  Kontoinhabers  rechnungsmäßig  ergibt.
Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob  die  Soll-  und  Habenbeträge  auf  demselben  Konto  oder
auf  verschiedenen  Konten  des  Konteninhabers  gebucht  sind.

VIII.
Grunoéstüchsübertragungen.
Zu  den  §§  84  bis  96  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  11.

Zubehör.  1.  Bei  Bemessung  der  Grundwechselabgabe  sind  Zubehörstücke  eines  Grundstücks  —
im  Gegensatze  zu  dessen  Bestandteilen  —  außer  Betracht  zu  lassen,  sofern  nicht  gemäß
§  179  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  der  Gesamtpreis  oder  -wert  zu  Grunde
zu  legen  ist.

siidnabme  rinet  2.  Eine  Abgabe  nach  Tarifnummer  11  ist  nicht  zu  erheben,  wenn  ein  Ehegatte  ein
sksein  von  ihm  in  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  eingebrachtes  Grundstück  bei  der  Auseinander-Ghenanten
  über  setzung  über  das  Gesamtgut  gemäß  §  1477  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zurückerwirbt.
Einbringung  3.  Das  Einbringen  in  eine  offene  Handelsgesellschaft  wird  von  der  Tarifnummer  11b
kin  erann  nicht  betroffen.  Verträge,  durch  welche  ein  Gesellschafter  ein  mit  einer  Hypothek  belastetes
Hawdels.  Grundstück  als  Einlage  in  eine  Gesellschaft  einbringt,  gelten  auch  insoweit,  als  die  Gesellgesclich
  schaft  die  auf  dem  Grundstück  ruhenden  Schulden  übernimmt,  als  steuerfreies  Einbringen
und  nicht  als  ein  besonderes  nach  Tarifnummer  11  a  zu  versteuerndes  Veräußerungsgeschäft.
        <pb n="1189" />
        Nr.  76.  ·  1177

4.  Der  Ehegatte  eines  Erben  gehört  als  solcher  nicht  zu  den  Teilnehmern  an  einer  eileurh  41

dem  anderen  Ehegatten  zugefallenen  Erbschaft.  Nur  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  der  Besteitn
Eheleute  wird  infolge  der  kraft  Gesetzes  (8  1438  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sich  voll=  uummer  119.
ziehenden  unmittelbaren  Beteiligung  des  anderen  Ehegatten  auch  dieser  den  Teilnehmern  an

der  Erbschaft  zuzuzählen  sein.

5.  Auf  den  Ehegatten  oder  Verlobten  eines  Abkömmlings,  der  am  Rechtsgeschäft  als  Pelung
Erwerber  beteiligt  ist,  findet  die  Befreiungsvorschrift  Ziffer  2  der  Tarifnummer  11  a  keine  der  Tarif-Anwendung,
  es  sei  denn,  daß  zwischen  den  Chegatten  allgemeine  Giltergemeinschaft  besteht  ummer  1  la.
und  das  Grundstück  Gesamtgut  wird.

6.  (1)  Durch  die  Befreiungsvorschrift  2  der  Tarifnummer  11  a  werden  nicht  nur  die  aüihocn
sogenannten  Überlassungsverträge,  sondern  alle  Verträge  betroffen,  welche  die  Ubertragung  von  üon  Eltemn  an
Grundstücken  von  Eltern  an  Kinder,  auch  eingekindschaftete,  oder  deren  Abkömmlinge  zum
Gegenstande  haben.

(2)  An  Kindes  Statt  angenommene  Kinder  gelten  nicht  als  Kinder  im  Sinne  dieser
Befreiungsvorschrift.

7.  (1)  Bei  Zwangsversteigerungen  ist  die  Grundwechselabgabe  nach  der  Berechnungs-  berschmung)
vorschrift  4  zu  Tarifnummer  11a  entweder  von  dem  Meistgebot  oder  von  dem  Werte  des  gatbe  bei

Zwangsver-Grundstücks
  zu  berechnen,  je  nachdem  der  eine  oder  andere  Betrag  der  höhere  ist.  Es  muß  seeigerungen.
also  immer  mindestens  der  Wert  des  Grundstücks  versteuert  werden.
(2)  Ist  aber  der  Ersteher  zur  Zeit  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  Hypotheken-  Phersicheoder

  Grundschuldgläubiger,  und  bleibt  sein  Meistgebot  hinter  dem  Gesamtbetrage  seiner  eigenen  güh  den  -
und  der  ihm  vorgehenden  Hypotheken=  und  Grundschuldforderungen  zurück,  so  hat  er  nach  •  deroen,
Anmerkung  c  den  Gesamtbetrag  dieser  Forderungen,  insoweit  er  den  Wert  des  Grundstücks  peken.  4.
nicht  übersteigt,  zu  versteuern;  erreicht  der  Gesamtbetrag  jener  Forderungen  den  Wert  des  (baubiger  !7
Grundstücks  nicht,  so  ist  nur  der  Gesamtbetrag  der  Forderungen,  nicht  aber  der  (höhere)
Grundstückswert  zu  versteuern.

8.  Gemäß  Tarifnummer  11b  Abs.  3  ist  der  Auflassungsstempel  nicht  zu  erheben,  .fshliehung
wenn  eine  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  auegestellte  Urkunde  vorgelegt  wird,  die  das  Lelaflmg,  k%
der  Auflassung  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  enthält.  Hiernach  genügt  es,  daß  Voriegiwe,
die  zum  Zwecke  der  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  vorgelegte  Urkunde  nach  Form  vound
  Fassung  den  allgemeinen  stempelrechtlichen  Vorschriften  entspricht.  Es  ist  unerheblich,  110  Abs.  3.
daß  sie  wegen  ihres  materiellen  Inhalts  entweder  überhaupt  nicht  abgabepflichtig  oder  auf
Grund  besonderer  stempelrechtlicher  Vorschriften  im  Einzelfalle  von  der  Stempelpflicht  befreit
ist.  Die  Erhebung  des  Auflassungsstempels  ist  daher  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  die
vorgelegte  Veräußerungsurkunde  nicht  nach  Tarifnummer  11  steuerpflichtig  ist  —  wie  im
Falle  der  Schenkung  —  oder  unter  eine  der  Befreiungsvorschriften  der  Tarifnummer  11  fällt.
        <pb n="1190" />
        1178

Berter  dobina  9.  Erhöht  sich  der  Wert  eines  Grundstücks  in  der  Zeit  zwischen  dem  Abschluß  des
urch  den  Erwerber

  nach  Vertrags  und  der  Auflassung  dadurch,  daß  der  Erwerber  auf  ihm  Gebäude  errichtet  oder
Abschluß  de  bauliche  Veränderungen  vornimmt,  so  kommt  diese  Werterhöhung  für  die  Berechnung  des
aber  vor  dgr  Auflassungsstempels  sowie  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  das  Grundstück  als  ein  bebautes

oder  unbebautes  anzusehen  ist  (Ziffer  1  Abs.  1  der  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der
Tarifnummer  11),  nicht  in  Betracht.

we  10.  Für  die  Anwendung  der  Befreiungsvorschrift  1  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11
ungsvor=  ist  unter  anderem  zu  beachten:
schrift  1  am

Schlusse  der

Tarifnummer
  11.
Voraussebungen
  in
der  Person  des
Erwerbers.

Verjahren  bei
Feststellung
der  Grundstückswerte.

Umgrenzung
des  Begriffs
eines  Grundstücks.


Einkommens.
grenze.

Enteignung.

a)  Die  Steuerfreiheit  gilt  nur  für  physische  Personen.

b)  Bei  Tauschverträgen  ist  jeder  der  beiden  Erwerber  von  der  ihn  treffenden
Hälfte  des  Reichsstempels  freizulassen,  wenn  das  von  ihm  erworbene  Grundstück
  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Wertgrenze  hält  und  in  seiner  Person  die
Voraussetzungen  der  Befreiung  vorliegen.

c)  Bei  der  Übertragung  eines  Grundstücks  durch  mehrere  Veräußerer  oder  an
mehrere  Erwerber  ist  stets  der  Wert  des  ganzen  Grundstücks  zu  Grunde  zu  legen.

d)  Für  den  Begriff  des  Grundstücks  ist  nicht  die  rechtliche  Einheit,  auch  nicht
die  Eintragung  im  Grundsteuerkataster,  Lagerbuch  oder  auf  einem  oder  mehreren
Grundbuchblättern,  sondern  die  wirtschaftliche  Einheit  des  Besitzes  das  maßgebende
  Merkmal.

e)  Die  Vorschrift,  daß  für  die  Anwendung  der  Befreiungsvorschrift  das  Einkommen

  der  Ehegatten  zusammenzurechnen  ist,  gilt  bei  Überlassungsverträgen
auch  für  Verlobte.  «

11.  Eine  gesetzliche  Verpflichtung  im  Sinne  der  Ziffer  2  der  Befreiungsvorschriften

am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  liegt  nur  dann  vor,  wenn  nach  der  Landesgesetzgebung
die  Verpflichtung  zur  Abtretung  des  Grundstücks  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles
bereits  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  bestand,  nicht  aber  schon  dann,  wenn  die  Verpflich-Verpflichtung


zur  Cntrichtung
  der

tung  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  begründet  wird.
12.  Vereinbarungen  zwischen  Erwerber  und  Veräußerer  über  die  Tragung  der  Kosten

der  Veräußerung  sowie  die  Bestimmung  des  §  449  B.G.  B.  sind  für  die  Verpflichtung  zur
Stempelab-  .
gabe.  Entrichtung  der  Stempelabgabe  bedeutungslos.

Befreiung  des
Landesfürsten

13.  Für  die  Beurkundung  einer  Grundstücksübertragung  ist  eine  Abgabe  nicht  zu  entund
  der  richten,  wenn  der  Landesfürst  oder  die  Landesfürstin  als  Erwerber  beteiligt  sind.

Dagegen

ondesfürstin  ist  die  Abgabe  im  vollen  Betrage  von  den  sonstigen  Beteiligten  zu  erheben,  wenn  der  Landes-Zubehör

  des
gebundenen

fürst  oder  die  Landesfürstin  als  Veräußerer  am  Rechtsgeschäfte  teilnehmen.
14.  Der  Begriff  des  Zubehörs  der  zu  Familienfideikommissen  gehörenden  Landgüter

Grundbesitzes,  sowie  der  Lehn=  und  Stammgiter  und  seine  Abgrenzung  ist  den  Vorschriften  des  Bürger-
        <pb n="1191" />
        Nr.  76.  1179

lichen  Gesetzbuchs  zu  entnehmen.  Die  Bindung  und  damit  auch  die  Steuerpflicht  eines
Grundstücks  gemäß  §  95  des  Reichstempelgesetzes  ist  jedoch  nach  dem  Landesrechte,  das  zur
Zeit  der  Errichtung  des  Fideikommisses  in  Geltung  war,  zu  beurteilen;  die  Bindung  eines
Grundstücks  kann  daher  auch  für  die  Steuerpflicht  nicht  etwa  um  deswillen  als  aufgehoben
gelten,  weil  das  Grundstück  infolge  Anderung  des  bürgerlichen  Rechtes  die  Zubehöreigenschaft
  verloren  hat.

15.  (1)  Die  zu  den  Fideikommissen,  Lehn=  oder  Stammgütern  gehörigen  Schlösser  und  Ermittlung
Stadthäuser,  gleichviel,  ob  sie  bewohnt  oder  nicht  bewohnt  werden,  sind  mit  dem  gemeinen  tWt
Werte  zur  Steuer  heranzuziehen.  Nach  dem  aus  ihrem  jährlichen  Mietwert  zu  berechnen-  Grundbesite
den  Ertragswert  sind  sie  nur  dann  zu  veranschlagen,  wenn  sie  mit  land=  oder  forstwirtschaftlich
  genutzten  Grundstücken  in  derartig  enger  Verbindung  stehen,  daß  sie  mit  diesen
eine  wirtschaftliche  Einheit  bilden.

(2)  Bei  Ermittlung  des  Ertragswerts  nach  §  16  Abs.  2  des  Erbschaftssteuergesetzes
findet  ein  Abzug  der  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Schulden  (Hypotheken,  Lasten,  Appanagen
  usw.)  nicht  statt.

16.  Die  Voraussetzungen  für  einen  Erlaß  aus  Billigkeitsgründen  nach  §  184  der  Aus=  Erstattung
führungsbestimmungen  sind  im  allgemeinen  gegeben,  wenn  die  Geschäftsausführung  infolge  eines  raus  Mihld.
entschuldbaren  Versehens  des  Antragstellers  oder  infolge  eines  Umstandes  unterblieben  ist,  der  außer-  ·
halb  seiner  Willensbestimmung  gelegen  ist.  Dagegen  wird  die  Erstattung  in  der  Regel  zu  versagen
  sein,  wenn  die  Beteiligten  freiwillig  und  ohne  äußere  zwingende  Veranlassung,  etwa
geschäftlicher  Vorteile  wegen,  von  einem  geschlossenen  Vertrage  wieder  zurücktreten,  oder  wenn
sie  beim  Geschäftsabschluß  arglistig  oder  mit  grober  Fahrlässigkeit  oder  ohne  Uberlegung  zu
Werke  gegangen  sind  und  die  Wiederaufhebung  des  Geschäfts  sich  selbst  zuzuschreiben  haben.

In  geeigneten  Fällen  kann  der  Erlaß  des  Stempels  auf  einen  Teil  der  Abgabe  beschränkt

werden.
        <pb n="1192" />
        <pb n="1193" />
        1181

Geseh  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  77.

München,  den  31.  Oktober  1918.
Inhal  t:

Königliche  Verordnung  vom  16.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes.  —  Bekannd
machung  vom  12.  Oktober  1918  über  den  Vollzug  des  Neichsstesrpelgesezes.

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  RKönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  BRhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913
(Re#l.  S.  639),  des  Frachturkundenstempelgesetzes  vom  17.  Juni  1916  (RGBl.  S.  555)
und  des  Gesetzes  zur  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  26.  Juli  1918  (RGl.  S.  799)
mit  Bezug  auf  die  hierzu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  (GVl.
S.  921)  und  mit  Bezug  auf  §  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  22.  April  1871,  betreffend
die  Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern,  zu  verordnen,  was  folgt:

19

Gesetz=  und  Verorinungsblatt  zlr.  70  vom  30.  Oktober  1918  folgt  nack.
        <pb n="1194" />
        1182

81.
Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  für  die  in  der  Tarifnummer  1  A  des  Reichsstempelgesetzes
  bezeichneten  Rechtsvorgänge  obliegt  ·
l.demNotarnachMaßgabederfürdieErhebungderLandcöstempelfiirNotariatdurkunden
  bestehenden  Vorschriften,  wenn  die  Rechtsvorgänge  von  ihm  beurkundet  sind,
2.  dem  Gerichtsschreiber  des  Registergerichts  nach  Maßgabe  der  für  die  Erhebung
der  Gerichtsgebühren  bestehenden  Vorschriften,  wenn
a)  dem  Registergerichte  zur  Vornahme  einer  Eintragung  eine  privatschristliche
Urkunde  vorgelegt  wird,  die  nicht  versteuert  ist,
b)  eine  offene  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  im  Handelsregister
eingetragen  wird,  über  deren  Errichtung  eine  Urkunde  nicht  aufgenommen  ist,
3.  den  Rentämtern  in  den  übrigen  Fällen.

§  2.

1  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  der  in  den  Tarifnummern  1B,  C,
2,  3  und  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art  (Kuxen,  ausländischen  Aktien,
Schuld=  und  Rentenverschreibungen,  Genußscheinen,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen)
wird  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg  übertragen.

t„.  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  Erhebung
der  Reichsstempelabgabe  von  bestimmten  Wertpapieren  der  vorbezeichneten  Art  nur  bei  einzelnen
der  im  Abs.  I  erwähnten  Stellen  erfolgt.  «

§  3.

Reichsstempelmarken  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nach  Tarifnummer  4  des
Reichsstempelgesetzes,  gestempelte  und  ungestempelte  amtliche  Vordrucke  zu  Schlußnoten  werden
durch  die  Postanstalten  verkauft.

„.  Zur  Erhebung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  nach  §  26  a  und  zur  Abstempelung
von  Vertragsurkunden  in  den  Fällen  des  §  27  des  Reichsstempelgesetzes  sind  die  Rentämter
zuständig.  Diesen  obliegt  auch  die  Entgegennahme  von  Anträgen  auf  Abstempelung  von

Privatvordrucken  zu  Schlußnoten  durch  die  Reichsdruckerei  (§  67  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats).
8  4.

1  ie  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Lotterielosen  und  Ausweisen  über  Spieleinlagen
  und  Wetteinsätze  (Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes)  obliegt  den  in  der
Anlage  bezeichneten  Rentämtern  innerhalb  der  beigefügten  Bezirke.

d1  Den  gleichen  Rentämtern  wird  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  den  Vergütungen
  an  Ausfsichtsratmitglieder  (Tarifnummer  9  des  Reichsstempelgesetzes)  übertragen.
        <pb n="1195" />
        Nr.  77.  1183

§  5.

1  Der  Verkauf  der  Frachtstempelmarken  (Tarifnummer  6  des  Reichsstempelgesetzes)  erfolgt
durch  die  Abfertigungsstellen  der  Eisenbahnverwaltungen  und  die  Postanstalten.  Den  ersteren
obliegt  auch  der  Verkauf  gestempelter  Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen.


I1  Zur  Abstempelung  von  Privatvordrucken  zu  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen
  (§  112  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  sind  die  Kreiskassen  und
das  Stempelamt  Nürnberg,  zur  Abstempelung  von  Privatvordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden
der  in  Tarifnummer  6a,  b  bezeichneten  Art  die  Kreiskasse  von  Oberbayern,  die  Kreiskasse
der  Pfalz  und  das  Stempelamt  Nürnberg  zuständig.

z  Die  Eutgegennahme  der  Anträge  von  Privatdruckereien  auf  Abstempelung  der  bei  ihnen
gedruckten  Eisenbahnfrachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  (§  113  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats)  obliegt  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg
Die  Kreiskassen  und  das  Stempelamt  Nürnberg  haben  in  diesen  Fällen  auch  den  Druck
zu  überwachen,  die  zur  Benützung  gelangenden  Stempel  zu  verwahren  und  die  geschuldeten
Stempelbeträge  zu  vereinnahmen.

Die  Frachtstempelbeträge  für  Militärgut=  und  Militärtiersendungen,  deren  Beförderungskosten
  gestundet  sind  (§  115  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats),  sind  von  der
Kreiskasse  von  Oberbayern  zu  vereinnahmen.

86.
Die  Ausstellung  von  Erlaubniskarten  für  inländische  Kraftfahrzeuge,  die  Erhebung  und
zwangsweise  Beitreibung  der  Reichsstempelabgabe  von  solchen  Erlaubniskarten  (Tarifnummer  Sa
des  Reichsstempelgesetzes)  ist  den  Behörden  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern

übertragen.  *i

Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  für  Geldumsätze  (Tarifnummer  10  des  Reichsstempelgesetzes)
  erfolgt  durch  die  Reutämter.

88.

1  Die  Erhebung  der  bei  den  Notaren,  den  Gerichten  und  Grundbuchämtern  anfallenden
Reichsstempelabgaben  für  Grundstücksübertragungen  (Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes)
  erfolgt  nach  den  für  die  Erhebung  der  Landesstempel  geltenden  Vorschriften.  In
den  übrigen  Fällen  obliegt  die  Erhebung  der  Abgabe  den  Rentämtern.

Uber  Anträge  auf  Erstattung  der  bei  den  Grundbuchämtern  erhobenen  Reichsstempelabgaben
  von  Grundstücksübertragungen  entscheiden  die  #Regierungefinanzkammern  m“
        <pb n="1196" />
        1184

in  Die  Festsetzung  der  im  §  95  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Abgabe  obliegt,

soweit  es  sich  um  zu  einem  Fideikommisse  gehörende  Grundstücke  oder  den  Grundstücken

gleichstehende  Rechte  handelt,  den  rechnungsführenden  Gerichtsschreibern  der  Oberlandesgerichte,

in  den  übrigen  Fällen  den  Rentämtern.  Die  Erhebung  und  Stundung  der  Abgabe  erfolgt
ausschließlich  durch  die  Rentämter.
§  9.

Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  für  Versicherungen  (Tarifnummer  12  des
Reichsstempelgesetzes)  obliegt  den  Kreiskassen.

8  10.

Soweit  in  Vorstehendem  nichts  anderes  bestimmt  ist,  steht  die  zwangsweise  Beitreibung
von  Reichsstempelabgaben  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg,  wenn  ihnen
die  Erhebung  der  Abgaben  obliegt,  im  übrigen  den  Rentämtern  zu.

8  11.

1  Die  im  Reichsstempelgesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  den
Oberbehörden  (Direktivbehörden)  zugewiesenen  Geschäfte  werden,  sofern  für  besondere  Füälle
nichts  anderes  bestimmt  ist,  von  den  Regierungsfinanzkammern,  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
  8  des  Reichsstempelgesetzes  von  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern
wahrgenommen.  "

Die  Vornahme  der  im  §  116  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Stempelprüfungen
  wird  für  jeden  Regierungsbezirk  den  mit  der  Behandlung  des  Reichsstempelwesens
betrauten  Referenten  übertragen,  denen  zu  ihrer  Unterstützung  Gehilfen  beizugeben  sind.

8  12.

Die  Wahrnehmung  der  Aufgaben  und  Befugnisse,  die  im  Reichsstempelgesetz  und  den
dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  den  Handelsvorständen  zugewiesen  sind,  obliegt
den  Handelskammern.

§  13.

1Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  und  die  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren
  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur  Zwangsbeitreibung
  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen,  soweit  es  sich  um  Verfehlungen
  gegen  die  Vorschriften  wegen  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
handelt,  die  Hauptzollämter,  im  übrigen  die  Rentämter  zuständig.
        <pb n="1197" />
        Nr.  77.  1185

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie  die
Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  464  u.  ff.  der  Reichsstrafvrozeßordnung)  kommt  den  Regierungsfinanzkammern
  und  Hauptzollämtern  zu.“

*  14.

1!  Für  die  Mitwirkung  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  von
den  in  den  Tarifnummern  1  A  und  11  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Rechtevorgängen
und  für  die  hiermit  verbundenen  Auslagen  erhalten  die  Notare  eine  Vergütung  von  1  vom
Hundert  der  von  ihnen  vereinnahmten  und  an  die  Rentämter  abgelieferten  Beträge.

1  Die  Vergütung  fällt  dem  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen
Notare  zu.

§  15.

1!  Die  zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes  weiter  erforderlichen  Vorschriften  werden
vom  Staatsministerium  der  Finanzen  und  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien  erlassen.

1  Diese  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnungen  vom  4.  Juli  1906,  GVBl.
S.  227,  vom  17.  Oktober  1909,  GVl.  S.  729,  vom  19.  Oktober  1910,  GBl.  S.  1019,
vom  13.  März  1914,  GVl.  S.  81,  vom  15.  Oktober  1914.  GVl.  S.  637  und  vom
30.  Juli  1916,  Gl.  S.  247.

Wildenwart,  den  16.  September  1918.

Ludwig.

v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Sridlein.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
An  dessen  Statt:
Oberregierungsrat  Stepperger.
        <pb n="1198" />
        1186

Anlage.

Verzeichnis
der  zur  Erkebung  der  Keicksstempelabgabe  von  Lotterielosen  und  Kusweisen  über  Spieleinlagen
und  Melteinsätze,  lann  von  Vergätungen  an  Rusfsichtsratsmitglieler  zuständigen  Kentämter.

 

 

 

 

 

o“  Bezeichnung  der  Steuerstelle  Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt
Oberbayern.

1|Rentamt  Ingolstadt  die  Bezirke  der  Rentämter  Aichach,  Friedberg,
Ingolstadt,  Pfaffenhofen,  Schrobenhausen

2  Stadtrentamt  München  1  den  Stadtbezirk  München,  dann  die  Bezirke  der
Rentämter  Dachau,  Erding,  Freising,  Moosburg,
München  (Land)

3  NRentamt  Nosenheim  die  Bezirke  der  Rentämter  Aibling,  Eberdberg,
Miesbach,  Mühldorf,  Rosenheim,  Tölz,  Wasserburg


4  „  Traunstein  die  Bezirke  der  Rentämter  Berchtesgaden,  Burghausen,
  Laufen,  Traunstein,  Trostberg

5  „  Weilheim  die  Bezirke  der  Rentämter  Fürstenfeldbruck,  Garmisch,
Landsberg,  Schongau,  Starnberg,  Weilheim,
Wolfratshausen

Niederbayern.

6  Rentamt  Deggendorf  die  Bezirke  der  Rentämter  Deggendorf,  Kötzting,
Landau  a.  J.,  Schönberg,  Viechtach,  Zwiesel

7  „  Landshut  die  Bezirke  der  Rentämter  Dingolfing,  Eggenfelden,
Landshut,  Pfarrkirchen,  Vilsbiburg

8  „  Passau  die  Bezirke  der  Rentämter  Freyung,  Griesbach,
Obernzell,  Passau,  Simbach,  Vilshofen

9  „  Straubing  die  Bezirke  der  Rentämter  Kelheim,  Mallersdorf,
Mitterfels,  Neustadt  a.  D,  Straubing
        <pb n="1199" />
        Nr.  77.

Lfd.
Nr.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

1187

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

10

11

12

13

14

15

16

17

18

 

Pfalz.

Rentamt  Kaiserslautern

„  Landau

„  Speyer

„  Zanmeibrücken

Oberpfalz  und  Regensburg.

Rentamt  Amberg

Regensburg  II

77.

„  Weiden

Oberfranken.

Landrentamt  Bamberg

RNentamt  Bayreuth

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Kaiserslautern,  Kirchheimbolanden,
  Kusel,  Lauterecken,  Obermoschel,
Winnweiler

die  Bezirke  der  Rentämter  Annweiler,  Bergzabern,
Edenkoben,  Germersheim,  Kandel,  Landau

die  Bezirke  der  Rentämter  Dürkheim,  Frankenthal,
Grünstadt,  Ludwigshafen,  Neustadt  a.  H.,  Speyer
die  Bezirke  der  Rentämter  Blieskastel,  Dahn,

Homburg,  St.  Iugbert,  Landstuhl,  Pirmasens,
Zweibrücken

die  Bezirke  der  Rentämter  Amberg,  Cham,  Kastl,
Nabburg,  Neunburg  v.  W.,  Sulzbach,  Walderbach,
  Waldmünchen

die  Bezirke  der  Rentämter  Beilngries,  Burglengenfeld,
  Heman,  Neumarkt,  Regensburg  I,  Regensburg
  II,  NRiedenburg,  Velburg

die  Bezirke  der  Rentämter  Auerbach,  Eschenbach,
Kemnath,  Tirschenreuth,  Vohenstrauß,  Waldsassen,
  Weiden

die  Bezirke  der  Rentämter  Bamberg  (Land),  Bamberg
  (Stadt),  Burgwindheim,  Ebermannstadt,
Forchheim,  Herzogenaurach,  Höchstädt  a.  A.,
Scheßlitz,  Staffelstein

die  Bezirke  der  Rentämter  Bayreuth,  Marktschorgast,
Neunkirchen,  Pegnitz,  Pottenstein,  Waischenfeld
        <pb n="1200" />
        1188

 

Lfd.
Nr.

Bezeichnung  der  Steuerstelle

Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt

 

19

20

2

—

22

23

24

25

26

27

28

Oberfranken.
Rentamt  Hof

„  Kaulmbach

Mittelfranken.
Rentamt  Ansbach

„,  Eeichstätt

„  Furth

„  Nürnberg  1

Unterfranken  und  Aschaffeuburg.
Rentamt  Aschaffenburg  II

„  Nreustadt  a.  S.

„  Schweinfurt

Landrentamt  Würzburg

 

 

die  Bezirke  der  Rentämter  Hof,  Lichtenberg,  Münchberg,
  Selb,  Wunsiedel

die  Bezirke  der  Rentämter  Kronach,  Kulmbach,
ichtenfels,  Rothenkirchen,  Stadtsteinach,  Thurnau,
Weismain

die  Bezirke  der  Rentämter  Ansbach,  Dinkelsbühl,
Feuchtwangen,  Heilsbronn,  Herrieden,  Rothenburg,
  Uffenheim

die  Bezirke  der  Renutämter  Eichstätt,  Greding,
Gunzenhausen,  Heidenheim,  Kipfenberg,  Wassertrüdingen,
  Weißenburg

die  Bezirke  der  Rentämter  Cadolzburg,  Erlangen,
Fürth,  Markt-Bibart,  Markt-Erlbach,  Neustadt
a.  A.,  Windsheim

die  Bezirke  der  Rentämter  Altdorf,  Hersbruck,
Hilpoltstein,  Nürnberg,  Schwabach,  Spalt

die  Bezirke  der  Rentämter  Amorbach,  Aschaffenburg
  I,  Aschaffenburg  II,  Brückenau,  Gemünden,
Klingenberg,  Lengfurt,  Lohr

die  Bezirke  der  Rentämter  Hammelburg,  Hofheim,
Kissingen,  Königshofen,  Mellrichstadt,  Münnerstadt,
  Neustadt  a.  S.

die  Bezirke  der  Rentämter  Arnstein,  Ebern,  Gerolzhofen,
  Schweinfurt,  Volkach,  Werneck,  Zeil

die  Bezirke  der  Rentämter  Dettelbach,  Karlstadt,
Kitzingen,  Ochsenfurt,  Röttingen,  Würzburg-Stadt
  und  -Land
        <pb n="1201" />
        Nr.  77.  1189
n  Bezeichnung  der  Steuerstelle  Der  Bezirk  der  Steuerstelle  umfaßt
r.
Schwaben  und  Neuburg.
29  Rentamt  Augsburg  II  die  Bezirke  der  Rentämter  Augsburg  I1  und  II,
Burgau,  Krumbach,  Schwabmünchen,  Wertingen,
Zusmarshausen
30  „  Donauwörth  die  Bezirke  der  Rentämter  Dillingen,  Donauwörth,
Höchstädt,  Lauingen,  Monheim,  Nördlingen,
Ottingen,  Rain
31  „  Kempten  die  Bezirke  der  Rentämter  Buchloe,  Füssen,  Immenstadt,
  Kaufbeuren,  Kempten,  Lindau,  Markt-Oberdorf

32  „  Memmingen  die  Bezirke  der  Reutämter  Günzburg,  llertissen,
Memmingen,  Mindelheim,  Neu-Ulm,  Ottobeuren,
Türkheim,  Weißenhorn.

 

 

200
        <pb n="1202" />
        1190

Nr.  42613.
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes.

fl.  Staatsministerien  der  Justiz,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Rel.  S.  639),  des
Frachturkundenstempelgesetzes  vom  17.  Juni  1916  (Rl.  S.  555)  und  des  Gesetzes  vom

26.  Juli  1918  zur  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes  (RG#Bl.  S.  799)  werden  nachstehende
Anordnungen  erlassen:

I.  Gesellschaftsverträge.
(§§  1  bis  9  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  1  A.)

1.  Die  Behörden  und  Beamten,  denen  in  Bayern  der  Ansatz  und  die  Erhebung  der
Reichsstempelabgaben  der  Tarifnummer  1  A  des  Reichsstempelgesetzes  obliegt,  sind  in  §  1
der  Verordnung  vom  16.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Reichsstempelgesetzes,  GVl.
S.  1181  bestimmt.

Die  den  Rentämtern  zugewiesenen  Obliegenheiten  werden  für  den  Stadtbezirk  München
vom  Stadtrentamt  München  IV,  für  den  Stadtbezirk  Nürnberg  vom  Rentamte  Nürnberg  1
und  für  die  Bezirke  der  Rentämter  Augsburg  I  und  II  vom  Rentamt  Angsburg  II  wahrgenommen.


2.  Nach  §  3  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  ist  die  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  1  A
an  die  Steuerstelle  des  Bezirks  zu  bezahlen,  in  dem  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.  Es
sind  daher  von  den  bayerischen  Behörden  und  Beamten  Reichsstempelabgaben  nur  für  Verträge
  solcher  Gesellschaften  zu  vereinnahmen,  deren  Sitz  in  Bayern  gelegen  ist.  Wenn  deshalb
z.  B.  von  einem  bayerischen  Notar  Rechtsvorgänge  der  in  Tarifnummer  1  A  bezeichneten
Art  beurkundet  werden  und  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  in  einem  anderen  Bundesstaat  hat,
so  ist  von  dem  Ansatz  des  Reichsstempels  abzusehen  und  nach  §  3  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes
  zu  verfahren.

3.  Soweit  die  Notare  oder  die  Gerichtsschreiber  der  Registergerichte  zur  Erhebung  der
Abgabe  zuständig  sind,  finden  hinsichtlich  der  Sollstellung  in  den  Kosten=  und  Stempelregistern,
  hinsichtlich  der  Einhebung  der  geschuldeten  Beträge  und  deren  Ablieferung,  sowie
hinsichtlich  der  Uberweisung  der  nicht  eingegangenen  Beträge  zur  zwangsweisen  Beitreibung
an  das  Rentamt  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1915  zum  Vollzuge
des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914,  GVBl.  S.  317,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

4.  Die  Abgabe  ist  sofort  nach  dem  Eintritte  der  Stenerpflicht  in  den  notariellen  oder
amtsgerichtlichen  Kosten=  und  Stempelregistern  zu  Soll  zu  stellen.
        <pb n="1203" />
        Nr.  77.  1191

Ist  das  stempelpflichtige  Rechtsgeschäft  von  einem  Notar  beurkundet  oder  beglaubigt,
so  obliegt  diesem  der  Ansatz  der  Reichsstempelabgabe  auch  dann,  wenn  die  Rechtswirksamkeit
des  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem  Beitritt  einer  Behörde  oder  eines
Dritten  oder  von  der  Genehmigung  eines  Gesellschaftsorgans  abhängt.  §  4  Abs.  4  der
AusfBest.  des  Bundesrats.  In  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  Reichsstempelabgabe  erst  anzusetzen,
  wenn  die  Rechtswirksamkeit  eingetreten  ist.  Ziff.  65  Abs.  II  Satz  3  der  Bek.
vom  20.  Juni  1915  z.  Vollz.  d.  Stempelges.  v.  21.  August  1914  findet  entsprechende
Anwendung.

5.  Die  Vorschriften  in  §  5  Abs.  1  Satz  3  bis  5  der  AusfBest.  des  Bundesrats
finden  auf  die  bayerischen  Notare  keine  Anwendung.

6.  In  den  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung  ausgesetzt  wird,  z.  B.  wegen  nicht  sofortiger
  Vollzahlung  des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.,  ist  in  der  Bemerkungsspalte  des
Kosten=  und  Stempelregisters  ein  entsprechender  Vermerk  niederzulegen.  Die  weitere  Überwachung
  dieser  Fälle  obliegt  dem  Rentamte  (§  9  der  AussBest.  des  Bundesrats).

7.  Bei  der  Aufforderung  des  Pflichtigen  zur  Bezahlung  der  geschuldeten  Reichsstempelabgaben
  (Ziff.  68  und  71  der  Bek.  vom  20.  Juni  1915  z.  Vollz.  d.  Stempelges.  und
Ziff.  33  ff.  der  Bek.  vom  20.  Juni  1915  z.  Vollz.  d.  Reichs-GKG.  u.  d.  Kostenges.)  ist
zu  beachten,  daß  §  1  a  des  Reichsstempelgesetzes  dem  Pflichtigen  zur  Entrichtung  der  Abgabe,
soweit  diese  nicht  vor  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handels=  oder  Genossenschaftsregister
  zu  erfolgen  hat,  eine  Frist  von  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Errichtung
  oder  Ausstellung  der  Urkunde  gewährt.  Mit  Rücksicht  hierauf  darf  in  der  Zahlungsaufforderung
  als  Zeitpunkt  bis  zu  dem  die  Reichsabgabe  zur  Meidung  der  Zwangsvollstreckung
zu  bezahlen  ist,  kein  Tag  bestimmt  werden,  der  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Wochen  seit  dem
Eintritte  der  Steuerpflicht  liegt.

8.  Die  Vorschriften  der  Bek.  vom  20.  Juni  1915  z.  Vollz.  d.  Reichs-GK#.  u.  d.
Kostenges.  über  die  Abrechnung  der  Notare  und  Gerichtsschreiber  mit  dem  Rentamte  bezüglich
der  eingehobenen  Kosten,  Stempel  und  sonstigen  Gefälle,  Ziff.  36  ff.  sowie  über  die  weitere
Behandlung  der  dem  Rentamt  zur  zwangsweisen  Beitreibung  überwiesenen  Beträge,  Ziff.  59  ff.,
gelten  auch  für  die  Reichsabgabe,  soweit  sich  aus  Folgendem  nichts  anderes  ergibt.

9.  Bei  der  Abrechnung  mit  den  Notaren  und  Gerichtsschreibern  hat  das  Rentamt  die
mit  den  Kosten=  und  Stempelregistern  übersendeten  Reichsstempelbeträge  als  Ablieferung  des
Notars  oder  Gerichtsschreibers  summarisch  in  das  Anmeldungsbuch  einzutragen  und  gleichzeitig
  im  Einnahmebuch  einnahmlich  zu  verbuchen.  (§§  241,  242  der  Ausf#Best.  d.  Bundesrats).

10.  Die  Mahnung  und  die  zwangsweise  Beitreibung  der  Reichsabgaben  erfolgen  nach
den  gleichen  Vorschriften  wie  die  Mahnung  und  die  zwangsweise  Beitreibung  der  Landesstempel
  (8  119  des  Reichsstempelgesetzes,  Art.  123  des  Ausführungsgesetzes  um  9099).
        <pb n="1204" />
        1192

Sie  sind  mit  der  Mahnung  und  der  Beitreibung  der  aus  dem  gleichen  Anlasse  geschuldeten
Staatsgefälle  tunlichst  zu  verbinden.

11.  Gelangen  Rückstände  an  Reichsstempelabgaben,  die  in  die  Rückstandsregister  eingetragen
  worden  sind,  beim  Rentamt  freiwillig  oder  infolge  zwangsweiser  Beitreibung  zur
Einzahlung,  so  sind  die  eingegangenen  Beträge  unter  Löschung  des  Vortrags  im  Rückstandsregister
  in  das  Anmeldungsbuch  einzutragen  und  zugleich  im  Einnahmebuch  zu  vereinnahmen.
Von  der  Einzahlung  der  rückständigen  Reichsabgaben  ist  den  Notaren  und  rechnungsführenden
Gerichtsschreibern  spätestens  am  Schlusse  eines  jeden  Monats  Mitteilung  zu  machen.

12.  Nachgeholte  oder  rückvergütete  Reichsabgabenbeträge  sind  im  Anmeldungsbuch  und
im  Einnahmebuch  zu=  bezw.  abzusetzen.

13.  Soweit  nach  S  der  Verordnung  vom  16.  September  1918  zur  Erhebung  der
Reichsstempelabgabe  von  Gesellschaftsverträgen  die  Notare  oder  die  Gerichtsschreiber  der  Registergerichte
  nicht  zuständig  sind,  hat  die  Versteuerung  durch  das  Rentamt  zu  erfolgen.

Das  Verfahren  des  Rentamts  bemißt  sich  nach  den  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze.

Privatschriftliche  Beurkundungen  sind  dem  zuständigen  Rentamt  in  Urschrift  oder  beglaubigter
  Abschrift  mit  einer  deren  wesentlichen  Inhalt  wiedergebenden  Anmeldung  zur
Versteuerung  einzureichen;  einer  solchen  besonderen  Anmeldung  bedarf  es  jedoch  nicht,  wenn
der  vorgelegten  Urkunde  eine  zum  Verbleib  bei  der  Steuerstelle  bestimmte  Abschrift  beigefügt
wird  und  die  im  §  5  Abs.  1  Satz  1  der  Auss#Best.  des  Bundesrats  erforderten  Angaben
in  der  Urkunde  enthalten  sind.  Für  die  Beteiligten  wird  es  meist  schwierig  sein,  den  für
die  Stempelberechnung  wesentlichen  Inhalt  einer  Urkunde  richtig  und  erschöpfend  in  der
Anmeldung  darzustellen.  Sofern  daher  nicht  eine  zum  Verbleib  bei  der  Steuerstelle  bestimmte
Abschrift  der  Urkunde  mit  eingereicht  wird,  ist  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Anmeldung
  vom  Rentamte  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden;  veranlaßten  Falles  ist  auf
Berichtigung  und  Ergänzung  der  Anmeldung  oder  auf  Einreichung  einer  zum  Verbleib  beim
Rentamte  bestimmten  Abschrift  zu  dringen.

14.  Die  im  §  13  Abs.  3  der  AussBest.  des  Bundesrats  erwähnte  Bescheinigung
sowie  die  Bescheinigung,  auf  Grund  deren  der  im  §  20  Abs.  1  dieser  Ausführungsbestimmungen
  bezeichnete  Vermerk  auszustellen  ist,  hat  das  Rentamt  zu  erteilen,  an  das  der
beurkundende  Notar  die  Reichsstempelabgaben  abliefert.  An  Stelle  der  Verweisung  auf  das
Anmeldungsbuch  hat  veranlaßten  Falles  die  Verweisung  auf  das  Kosten=  und  Stempelregister
  oder  Rückstandsregister  zu  treten,  in  dem  die  Reichsstempelabgabe  vereinnahmt  ist.
Zur  Ermöglichung  der  Kontrolle  der  Abstempelung  der  Gewinnanteilscheinbogen  solcher  Wertpapiere
  haben  die  Rentämter  bei  der  Erteilung  der  Bescheinigungen  der  Kreiskasse  Mitteilung
  zu  machen,  in  deren  Bezirk  der  Vertrag  oder  der  Beschluß  über  die  Errichtung  der
Gesellschaft  oder  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  beurkundet  worden  ist.
        <pb n="1205" />
        Nr.  77.  1193

15.  Auf  Grund  des  §  8  Abs.  1  der  AusfBest.  des  Bundesrats  wird  bestimmt,  daß
in  den  Fällen,  in  denen  die  Berechnung  der  Reichsstempelabgabe  nach  dem  Werte  des
Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die  Ermittlung  des  Wertes,  vorbehaltlich  des  §  5  Abs.  2
des  Reichsstempelgesetzes,  die  Vorschriften  des  Art.  36  des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914
entsprechend  Anwendung  zu  finden  haben.

II.  Ausläucèische  Aktien  und  Mktienanteilscheine,  inländische  und
ausländische  Kuze,  Schulè=  und  Rentenverschreibungen,  Genußscheine,
  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.

(§§  10  bis  17  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  1B,  C  bis  Tarifnummer  3  A.)

16.  Durch  §  2  der  Verordnung  vom  16.  September  1918  ist  die  Erhebung  der
Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  der  in  den  Tarifnummern  1B,  C  bis  3  A  bezeichneten
  Art  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamte  Nürnberg  übertragen.

a)  Zur  Abstempelung  inländischer  Wertpapiere  mit  Ausnahme  von  Kuxen  und  Genußscheinen
  (Tarifnummer  1B  und  3)  sind  alle  Kreiskassen  und  das  Stempelamt  Nürnberg
zuständig.  Die  Abstempelung  von  Genußscheinen  obliegt  ausschließlich  der  Kreiskasse  von
Oberbayern  (§  2  Abs.  2  der  AussBest.  des  Bundesrats)  die  Abstempelung  von  Kuxen
wird  auf  Grund  des  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  vom  16.  September  1918  ausschließlich
der  Kreiskasse  von  Oberbayern,  der  Kreiskasse  der  Pfalz  und  dem  Stempelamt  Nürnberg
übertragen.

b)  Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind  in  Bayern  nur  die  Kreiskasse
von  Oberbayern  und  das  Stempelamt  Nürnberg,  zur  Abstempelung  ausländischer  Genußscheine
  nur  die  Kreiskasse  von  Oberbayern  zuständig.  §  2  der  AussBest.  des  Bundesrats.

c)  Die  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  erfolgt  durch  die  Steuerstellen,
  denen  die  Abstempelung  der  Wertpapiere  selbst  obliegt.

17.  An  der  Befreiung  unter  Tarifnummer  2  Ziffer  1  und  unter  Tarifnummer  3  A
Ziffer  1  (Schuld=  und  Rentenverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten)  nehmen
auch  die  Schuldverschreibungen  der  K.  Bank  teil.

18.  Anträgen  von  Gemeinden  oder  Bankanstalten  auf  Vornahme  der  Abstempelung
von  Wertpapieren  in  ihren  eigenen  Geschäftsräumen  ist  stattzugeben,  sofern  eine  geeignete
Stempelmaschine  zur  Verfügung  gestellt  wird,  die  Zahl  der  zur  Abstempelung  angemeldeten
Wertpapiere  mindestens  3000  Stück  beträgt  und  die  Abordnung  eines  Beamten  ohne  Beeinträchtigung
  der  übrigen  Dienstgeschäfte  der  Steuerstelle  erfolgen  kann.  Die  durch  die
Abordnung  erwachsenden  Kosten  (Tagegelder,  Reisekosten  usw.)  sind  vom  Antragsteller  zu
ersetzen  und  auf  Verlangen  vorzuschießen.
        <pb n="1206" />
        1194

19.  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  die  unter  die  Befreiungsvorschriften  2,  3  der
Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  fallen,  sind  zur  steuerfreien  Abstempelung  bei
der  Kreiskasse  anzumelden,  in  deren  Bezirk  der  Vertrag  oder  der  Beschluß  über  die  Errichtung
der  Gesellschaft  oder  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  beurkundet  worden  ist.

III.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfle.
(§§  18  bis  33  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  4.)

20.  Die  Abgaben  nach  der  Tarifnummer  4  a  und  b  des  Reichsstempelgesetzes  sind  in
der  Regel  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  den  über  das  stempelpflichtige  Geschäft
ausgestellten  Schlußnoten  (§  21  des  Reichsstempelgesetzes,  §8  64  ff.  der  AusfBest.  des
Bundesrats)  zu  entrichten.  Der  Verkauf  der  Stempelmarken,  dann  der  Verkauf  gestempelter
und  ungestempelter  amtlicher  Vordrucke  zu  Schlußnoten  erfolgt  durch  die  Postanstalten.
Reichsstempelmarken  zum  Werte  von  5  J  bis  1—,  dann  mit  Stempelaufdruck  versehene
Schlußnotenvordrucke  zum  Werte  von  20  J  bis  17,  sowie  ungestempelte  Vordrucke  liegen
bei  allen  Postanstalten  zum  Verkauf  auf,  während  die  übrigen  Sorten  von  Reichsstempelmarken
  und  mit  Stempelaufdruck  versehenen  Schlußnotenvordrucken  nur  bei  den  vom  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmten  Postanstalten  verkauft  werden.

21.  Zur  Erhebung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  (§  26  a  des  Reichsstempelgesetzes,
  §S&amp;amp;  78  ff.  der  AusfBest.  des  Bundesrats)  sowie  zur  Abstempelung  von  Vertragsurkunden
  in  den  Fällen  des  §  27  des  Reichsstempelgesetzes  (§  86  der  AusfBest.  des  Bundesrats)
  sind  die  Rentämter,  und  zwar  für  den  Stadtbezirk  München  das  Stadtrentamt
München  I,  für  den  Stadtbezirk  Nürnberg  das  Rentamt  Nürnberg  I  und  für  den  Bezirk
der  Rentämter  Augsburg  1  und  II  das  Rentamt  Augsburg  II  zuständig.

22.  Den  Rentämtern  ebliegt  auch  die  Entgegennahme  von  Anträgen  auf  Abstempelung
von  Privatvordrucken  zu  Schlußn-ten  durch  die  Reichsdruckerei  (§  67  der  Ausf#Best.  des
Bundesrats).  Mit  der  Antragstellung  ist  der  entsprechende  Steuerbetrag  einzubezahlen.

23.  Nach  §  58  der  AussfBest.  des  Bundesrats  wird  die  in  der  Tarifnummer  4a
Ermäßigung  1  Abs.  2  vorgeschriebene  Liste  der  Personen,  die  gewerbsmäßig  Bank=  oder
Bankiergeschäfte  betreiben  oder  zu  den  regelmäßigen  Besuchern  einer  inländischen  Börse
zum  Zwecke  des  gewerbsmäßigen  Handels  mit  Wertpapieren  gehören,  vom  Börsenvorstand
geführt.  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  und  gegen  eine  etwaige  Löschung  in  der
Liste  steht  dem  Betroffenen  die  Beschwerde  an  die  Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung
die  weitere  Beschwerde  an  die  für  den  Handelskammerbezirk  zuständige  Regierungsfinanzkammer
  zu.

24.  Wird  im  Abrechnungsverfahren  nach  §  26  a  des  Reichsstempelgesetzes  auf  Antrag
des  Abrechners  die  Prüfung  der  Geschäftsbücher,  des  Steuerbuchs  und  der  Schriftstücke,  die
        <pb n="1207" />
        Nr.  77.  1195

den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  zu  Grunde  liegen,  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle
des  Abrechners  vorgenommen,  (§  83  Abs.  7  der  AussBest.  d.  Bundesrats),  so  ist  für  die
Nachprüfung  eine  Abfertigungsgebühr  von  1  v.  H.  des  fälligen  Steuerbetrags,  mindestens  1  ,
iedoch  nicht  mehr  als  100  &amp;amp;  zu  erheben.

IV.  Spiel  und  Wette.
(6§  34  bis  42  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  5.)

25.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Lotterielosen  und  Ausweisen  über
Spiel=  oder  Wetteinlagen  obliegt  den  in  §  4  der  Verordnung  vom  16.  September  1918
bezeichneten  Rentämtern  für  die  dort  angegebenen  Bezirke.

26.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  den  Beginn  des  Losabsatzes
vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  gestatten  sowie  die  Abgabe  zu  stunden  (§  102  der
AusfBest.  des  Bundesrats),  wenn

a)  ein  inländisches  Unternehmen  in  Frage  steht,  dessen  Zustandekommen  durch  die
sofortige  Entrichtung  der  Abgabe  gefährdet  würde,

b)  jede  Verlustgefahr  durch  Hinterlegung  mündelsicherer  Wertpapiere  oder  entsprechende
Bürgschaftsleistung  eines  einwandfreien  größeren  Bankinstituts  ausgeschlossen  ist.

Die  Stundung  der  Abgabe  darf  auf  nicht  länger  als  9  Monate,  keinesfalls  über  den
Ziehungstag  hinaus  erfolgen.

Die  gestundeten  Abgabenbeträge  sind  erst  nach  erfolgter  Einzahlung  einnahmlich  zu
buchen  und  an  die  Reichskasse  zur  Abführung  zu  bringen  (§  251  der  AusfBest.  des
Bundesrats).

27.  Nach  §  99  der  AusfBest.  des  Bundesrats  kann,  wenn  bei  öffentlichen  Ausspielungen
  den  Spielteilnehmern  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt
werden,  deren  Beschaffenheit  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  von  der
Abstempelung  dieser  Spielausweise  Umgang  genommen  werden,  wenn  die  Abstempelung
unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen  würde.  Über  die  Gesuche  um  Umgangnahme
von  der  Abstempelung  entscheiden  die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen.

Außerdem  können  bei  Warenverlosungen  zu  mildtätigen  Zwecken  die  Regierungen,
Kammern  der  Finanzen,  gestatten,  daß  von  der  Abstempelung  der  Lose  Umgang  genommen
werde,  wenn  der  Verkauf  der  Lose  in  sogenannten  Glücksbuden  oder  Glückshäfen  unter
obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindet,  die  planmäßige  Zahl  der  Lose  mindestens  3000  Stück
beträgt  und  der  Nennwert  oder  Preis  der  einzelnen  Lose  50  =  nicht  übersteigt  (§  97  Abs.3
der  AussBest.  des  Bundesrats).

28.  Nach  §  96  der  AusfBest.  des  Bundesrats  hat  die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche
  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,
        <pb n="1208" />
        1196

hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  die  Lose  zuständigen  Steuerbehörde
(Rentamt)  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,  des  Namens  und  der
Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunktes,  in  welchem  dem  letzteren  die  obrigkeitliche
Erlaubnis  behändigt  worden  ist,  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

In  den  Verfügungen  und  Beschlüssen,  in  denen  die  polizeiliche  Bewilligung  zu  einer
Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt  wird,  ist  stets  auch  das  Rentamt  namhaft  zu  machen,  dem
die  Lose  vor  der  Ausgabe  zur  Abstempelung  vorzulegen  sind.

29.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  die  Entschließung,  durch  welche
die  polizeiliche  Bewilligung  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie,  Ausspielung  oder
Verlosung  erteilt  wird,  nebst  einem  Abdruck  des  von  dem  Gesuchsteller  vorgelegten  Spielplans
  auch  der  Regierungsfinanzkammer  mitzuteilen.

30.  Die  Entschließungen  des  Staatsministeriums  des  Innern,  durch  die  der  Betrieb
eines  Wettunternehmens  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  gestattet  wird  (§  1  des
Reichsgesetzes,  betr.  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferdereunnen  vom  4.  Juli  1905

—  Rl.  S.  595  —),  werden  den  Regierungsfinanzkammein  durch  das  Staatsministerium
der  Finanzen  mitgeteilt  werden.

V.  Frachturkunden.
(§§  48  bis  51  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  6.)

Stempel  zu  Schiffsfrachturkunden.

31.  Nach  §  112  der  AusfBest.  des  Bundesrats  können  auf  Antrag  Vordrucke  zu
Schiffsfrachturkunden  der  in  Tarifnummer  6  a,  b  bezeichneten  Art  gegen  Einzahlung  des
Stempelbetrags  mit  einem  Stempelaufdruck  in  Höhe  von  10  Pfennig  und  1  Mark  versehen
werden.  Die  Abstempelung  erfolgt  nach  §  5  Abs.  II  der  Verordnung  vom  16.  September  1918
durch  die  Kreiskasse  von  Oberbayern,  die  Kreiskasse  der  Pfalz  und  das  Stempelamt  Nürnberg.

Im  übrigen  ist  der  Frachturkundenstempel  für  Schiffsfrachturkunden  durch  Verwendung
von  Frachtstempelmarken  zu  entrichten,  deren  Verkauf  den  Postanstalten  obliegt.

Stempel  zu  Eisenbahnfrachturkunden.

32.  Der  Frachturkundenstempel  für  Eisenbahnfrachturkunden  ist  durch  Verwendung  von
Frachtstempelmarken  oder  von  gestempelten  Vordrucken  zu  Eisenbahnfrachturkunden  zu  entrichten.

33.  Die  zu  Eisenbahnfrachturkunden  benötigten  Frachtstempelmarken  sind  bei  den  Abfertigungsstellen
  der  Eisenbahnverwaltungen  und  bei  den  Postanstalten  erhältlich.  Gestempelte
Vordrucke  für  gewöhnliche  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  15  J4  und  gestempelte  Vordrucke  für
Eisenbahnpaketadressen  zu  15  =  liegen  bei  den  von  den  Eisenbahnverwaltungen  bestimmten
Abfertigungsstellen  zum  Verkauf  auf.
        <pb n="1209" />
        Nr.  77.  1197

34.  Die  Frachtstempelmarken  werden  zum  Nennwert  abgegeben.  Für  gestempelte  Vordrucke
  wird  außer  dem  Betrage  des  Stempels  das  in  den  Tarifen  der  Eisenbahnverwaltungen
festgesetzte  Entgelt  für  die  Herstellung  und  Lieferung  der  Vordrucke  erhoben.

35.  Den  Abfertigungsstellen  der  Eisenbahnen  sind  bei  der  Aufgabe  von  Stückgut=  und
Expreßgutsendungen,  falls  nicht  gestempelte  Vordrucke  verwendet  werden,  Frachturkunden
(Frachtbriefe,  Eisenbahnpaketadressen)  mit  aufgeklebter  jedoch  noch  nicht  entwerteter  Stempelmarke
  zu  übergeben.  Die  Marke  ist  an  der  für  den  Stempel  der  Versandstation  bestimmten
Stelle  aufzukleben.  Die  Entwertung  der  Marken  ist  im  Eisenbahnverkehr  ausschließlich
Sache  der  Eisenbahndienststellen.

36.  Im  Privatbesitze  befindliche  Vordrucke  zu  gewöhnlichen  Eisenbahnfrachtbriefen  und
Eisenbahnpaketadressen  können  auf  Antrag  bei  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamt  Nürnberg
  mit  dem  Aufdruck  des  Reichsstempels  im  Wertbetrage  von  15  J  versehen  werden.
Die  Abstempelung  findet  jedoch  nur  statt,  wenn  mindestens  1000  Stück  Vordrucke  zur  Abstempelung
  vorgelegt  werden.  Die  Vordrucke  sind  so  gefalzt  und  geordnet  vorzulegen,  daß
sie  ohne  weiteres  abgestempelt  werden  können.  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  hat  unter
Benutzung  des  Musters  18  der  AusfBest.  des  Bundesrats  zu  geschehen.  Die  Anmeldung
ist  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

37.  Nach  §  113  Abs.  1  der  AusfBest.  des  Bundesrats  kann  zuverlässigen  Privatdruckereien,
  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen
befassen,  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  von  ihnen  hergestellte  Vordrucke  für  Eisenbahnfrachtbriefe
  und  für  Eisenbahnpaketadressen  zugleich  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Werte
von  15  J  versehen.  Hierauf  gerichtete  Anträge  sind  an  das  Staatsministerium  der
Finanzen  zu  richten  und  dort  einzureichen.

Ist  einer  Privatdruckerei  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  gestattet,  die  bei  ihr
gedruckten  Frachturkundenvordrucke  mit  dem  Reichsstempelaufdruck  zu  versehen,  so  sind  die
einzelnen  Abstempelungen  bei  der  Kreiskasse,  in  deren  Bezirk  die  Druckerei  liegt,  in  Nürnberg
  beim  Stempelamte  Nürnberg  zu  deantragen.  Die  Anmeldung  ist  unter  Benützung
des  Musters  18  der  AusfBest.  des  Bundesrats  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen;
mit  der  Anmeldung  ist  der  geschuldete  Reichsstempel  einzuzahlen.

38.  Über  Gesuche  um  Rückerstattung  zuviel  entrichteter  Frachturkundenstempelbeträge
entscheidet  die  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirks.  Die  Gesuche  sind  entsprechend  belegt
bei  der  Regierungsfinanzk  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  eines  Rentamts
  einzureichen.  Außerdem  sind  die  Abfertigungsstellen  der  K.  B.  Staatseisenbahnen
ermächtigt,  Stempel  für  Eisenbahnfrachturkunden,  die  bei  ihnen  offensichtlich  zuviel  entrichtet
worden  sind,  auf  Antrag  zu  erstatten.  In  zweifelhaften  Fällen  sind  die  Beteiligten  an  die
zuständige  Regierungsfinanzkammer  zu  verweisen.  Die  Erstattung  wird  in  barem  eile  geleistet.
        <pb n="1210" />
        1198

39.  Zur  Gewährung  des  Stempelerlasses  aus  Billigkeitsrücksichten,  wenn  infolge  von
Fällen  höherer  Gewalt  (Ausfuhrverbot,  Mobilmachung,  Kriegsausbruch  u.  dgl.),  infolge  von
Betriebsunfällen  oder  infolge  von  Versehen  des  Frachtführers  oder  seiner  Angestellten  die
Beförderung  auf  die  ursprüngliche  Frachturkunde  nachweislich  überhaupt  nicht  oder  nicht  nach
Maßgabe  der  Frachturkunde  ausgeführt,  und  wenn  infolge  hiervon  auf  die  Frachturkunde
eine  Fracht  nicht  erhoben  oder  die  erhobene  Fracht  erstattet  worden  ist  (6  130  der  AussMBest.
des  Bundesrats)  ist  die  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirkes  zuständig.

40.  Die  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirks  entscheidet  auch  über  Anträge  auf  Rückvergütuug
  des  Frachturkundenstempels  nach  Tarifnummer  64  Abs.  2  Satz  2.  Die  Gesuche
sind  bei  der  Regierungsfinanzkammer  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  eines
Rentamtes  einzureichen.  ·

Für  die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  im  Falle  des  §  33  des  Gesetzes
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  gilt  Ziff.  I,  4
der  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1918  zu  diesem  Gesetze  (GVBl.  S.  15).

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
(§  62—71  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  8.)

41.  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Za  bezeichneten  Art
—  Steuerkarten  für  das  Inland  —  sind  die  Steuerhebestellen  der  Hanptzollämter,
der  Zollämter  —  mit  dem  Salzsteueramt  Berchtesgaden  —,  der  Nebenzollämter  —  ausschließlich
  des  Nebenzollamtes  II  Bödmen  —,  die  Steuerämter  und  die  Steuerstellen
zuständig.  Bei  den  Steuerhebestellen  und  Steuerämtern  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit  auf
den  Gesamtbezirk,  bei  den  Steuerstellen  auf  den  Bezirk  der  Steuerstelle.

Ferner  sind  zur  Erteilung  der  Steuerkarten  für  das  Inland  sämtliche  Nebenzollämter
mit  Ausnahme  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Nebenzollämter  I  Asch,  Eger,
Salzburg  und  Kufstein  sowie  der  Nebenzollämter  II  Balderschwang  und  Bödmen  befugt.

42.  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  —  Tarifnummer
  8b  —  sind  von  den  Zollbehörden  im  Innern  die  Hauptzollämter  Augsburg,
Kaiserslautern,  München  III,  Nürnberg  und  Würzburg  sowie  das  Zollamt  Kissingen  ermächtigt.

Die  zollangeschlossenen  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  und  Mittelberg  sind  für
die  hier  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  des  Reichsstempelgesetzes  als  Ausland  zu
behandeln.  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  —  Tarifnummer
  8b  —,  welche  auf  der  Grenzstrecke  gegen  die  vorerwähnten  österreichischen  Gemeinden
  eingehen,  sind  diejenigen  zollbehördlichen  Steuerstellen  zuständig,  in  #deren  Geschäftsbezirk
  die  Fahrzeuge  unmittelbar  mit  dem  Ubertritt  über  die  mit  der  Rugrense  nicht
zusammenfallende  Reichsgrenze  eingebracht  werden.
        <pb n="1211" />
        Nr.  77.  1199

43.  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  sind  durch  die  Materialverwaltung  der
Generaldirektion  der  Zölle,  und  indirekten  Steuern  von  der  Reichsdruckerei  zu  beziehen.

44.  Die  Bestimmung  des  Zollamts,  welchem  nach  §  158  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundeerats  beim  jedesmaligen  Grenzübertritte  auf  der  Grenzstrecke  gegen
die  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  und  Mittelberg  die  Erlaubniskarte  zur  Bescheinigung
vorzulegen  ist,  bleibt  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  überlassen.

VII.  Vergütungen.
(§§  72  bis  75  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  9).

45.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  den  Vergütungen  der  in  Taiifnummer
  9  bezeichneten  Art  obliegt  den  im  §  4  Abs.  II  der  Verordnung  vom  16.  September  1918
genannten  Rentämtern  für  die  dort  angegebenen  Bezirke.  Zuständig  ist  das  Rentamt,  in
dessen  Stempelerhebungsbezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

46.  Die  Feststellung  und  Erhebung  der  Abgabe  erfolgt  auf  Grund  der  von  den  Gesellschaften
  einzureichenden  Aufstellungen  (§  72  des  Gesetzes,  §  163  der  AussBest.  des
Bundesrats).

Zur  Uberwachung  des  rechtzeitigen  Eingangs  der  Aufstellungen  ist  nach  §  167  der
AusfBest.  des  Bundesrats  eine  Liste  zu  führen,  in  die  sämtliche  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften.
Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  aufzunehmen  sind,  die  im
Stempelerhebungsbezirk  des  die  Abgabe  erhebenden  Rentamts  ihren  Sitz  haben.  Soweit
dem  Rentamt  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  obliegt,  erhält  es  von  den  in  seinem  Bezirk
bestehenden  oder  neu  entstandenen  Gesellschaften  durch  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
Kenntnis.  Von  den  übrigen  zum  Stempelerhebungsbezirke  gehörenden  Rentämtern  sind
entsprechende  Verzeichnisse  zur  Ergänzung  und  Berichtigung  der  Überwachungsliste  alljährlich
zu  erholen.  In  Zweifelsfällen  kann  auch  das  Registergericht  um  Ausschluß  ersucht  werden.

47.  Bei  der  Feststellung  der  Abgabe  ist  tunlichst  zu  ermitteln,  welche  Personen  die
gewährten  Vergütungen  beziehen.  Ist  zur  Einkommensteuerveranlagung  dieser  Personen  ein
anderes  Rentamt  zuständig,  so  ist  diesem  von  der  Gewährung  der  Vergütung  Mitteilung
zu  machen.

VIII.  Gelumisätze.
(8§  76  bis  78  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  10.)

48.  Zur  Erhebung  der  Abgabe  für  Geldumsätze  nach  der  Tarifnummer  10  sind  gemäß
&amp;amp;  7  der  Verordnung  vom  16.  September  1918  die  Rentämter  zuständig.
        <pb n="1212" />
        1200

Für  den  Stadtbezirk  München  werden  die  Obliegenheiten  des  Rentamts  dem  Stadtrentamt
  München  I,  für  den  Stadtbezirk  Nürnberg  dem  Rentamte  Nürnberg  1  und  für  die
Bezirke  der  Rentämter  Augsburg  I  und  II  dem  Rentamt  Augsburg  II  übertragen.

49.  Nach  §  171  der  Auss  Best.  des  Bundesrats  haben  die  Rentämter  eine  ÜUberwachungsliste
  für  den  Geldumsatzstempel  zu  führen,  für  die  die  Geschäftsanzeigen  der  Steuerpflichtigen
  die  Grundlage  bilden.  Soweit  Anzeigen  stenerpflichtiger  Geschäftsinhaber  nicht
eingegangen  sind,  sind  diese  zur  nachträglichen  Anzeige  schriftlich  aufzufordern.  Welche  Personen
für  die  Exhebung  der  Abgabe  in  Frage  kommen,  kann  das  Reutamt  aus  den  zur  Einveranlagung

  erstellten  Verzeichnissen  ersehen.  Veranlaßtenfalls  ist  ein  solches
Verzeichnis  von  dem  für  die  Eink  steuerveranlagung  zuständigen  Rentamt  zu  erholen.

Die  Führung  einer  Namenliste  zu  der  Überwachungsliste  (§  171  Abs.  3  der  Ausf#est.
des  Bundesrats)  bleibt  den  Rentämtern  überlassen.

50.  Die  der  K.  Bank  obliegenden  Anmeldungen  haben  beim  Rentamt  Nürnberg  1
zu  erfolgen,  die  Nachweisungen  der  Filialbanken  nach  §  176  Abs.  3  der  Ausf#Best.  des
Bundesrats  sind  bei  den  für  sie  örtlich  zuständigen  Rentämtern  einzureichen.

51.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  das  Rentamt  nach  §  174  Abs.  2  der
AussBest.  des  Bundesrats  gestatten,  daß  die  Vorlage  der  Zusammenstellung  der  Habenzinsen
und  ihre  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen  des  Steuerpflichtigen  erfolgt.  In  solchen  Fällen
ist  für  die  Nachprüfung  eine  Abfertigungsgebühr  von  1  vom  Hundert  des  fälligen  Stempelbetrags,
  mindestens  1  ,  jedoch  nicht  mehr  als  100  K  zu  erheben.

Die  in  §  174  Abs.  3  der  Aussf-Best.  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Nachprüfung
der  Zusammenstellung  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  des  Steuerpflichtigen  ist  veranlaßtenfalls

durch  den  Stempelprüfungsbeamten  (§  11  Abs.  II  der  Verordnung  vom  16.  September  1918)
vorzunehmen.

 

IX.  Grundsstüchsübertragungen.
(§§  84  bis  96  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  11.)
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

52.  Nach  §  8  der  Verordnung  vom  16.  September  1918,  erfolgt  der  Ansatz,  die
Einhebung  und  Beitreibung  der  bei  den  Notaren,  den  Gerichten  und  Grundbuchämtern
anfallenden  Reichsstempelabgaben  von  Grundstücksübertragungen  (Tarifnummer  11)  nach
den  gleichen  Vorschriften  wie  der  Ansatz,  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Landesstempel.
Die  Verwendung  von  Grundstücksstempelmarken  oder  Grundstücksstempelbogen  findet  nicht  statt.

Bei  den  Gerichten  können  Reichsabgaben  von  Grundstücksübertragungen  nicht  nur,
wenn  die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  wird,  sondern  auch  sonst  anfallen,
z.  B.  bei  einem  vor  einem  Oberlandesgericht  geschlossenen  Prozeßvergleiche.  Die  in  den
        <pb n="1213" />
        Nr.  77.  1207

Ziffern  53—72  dieser  Bekanntmachung  für  den  Gerichtsschreiber  getroffenen  Vorschriften
gelten  für  die  rechnungsführenden  Gerichtsschreiber  aller  Gerichte.

Die  Notare  haben  bei  der  Erhebung  der  Reichsabgabe  nicht  nur  hinsichtlich  der
Urkunden  mitzuwirken,  die  von  ihnen  ausgenommen  sind,  sondern  nach  §  91  Abs.  2  Satz  2
und  §  92  lit.  c  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  auch  hinsichtlich  der  von  ihnen  beglaubigten
Urkunden,  wenn  sie  den  Entwurf  der  Urkunde  angefertigt  haben.

B.  Reichsabgabe  von  Grundstücksübertragungen.
a.  Vorschriften  für  die  Notare  und  Gerichtsschreiber.

53.  Auf  Grund  des  §  93  Abs.  4  des  Reichsstempelgesetzes  und  des  §  193  der
AusfBest.  des  Bundesrats  wird  bestimmt,  daß  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Berechnung
  der  Reichsabgabe  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die
Ermittlung  des  Wertes  die  Vorschriften  des  Art.  36  des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914
auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung  finden.

54.  Die  Notare  und  die  Gerichtsschreiber  haben  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  der
Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  aufgenommenen  Verhandlungen
  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Erklärungen  in
die  Verhandlung  aufzunehmen.

Berechnet  sich  die  Reichsabgabe  nach  anderen  Merkmalen  als  dem  Werte  des  Gegenstandes
  und  geben  die  von  den  Parteien  hinsichtlich  dieser  Merkmale  gemachten  Angaben  zu
Bedenken  Anlaß,  bleibt  z.  B.  der  als  Kaufpreis  beurkundete  Betrag  hinter  dem  Werte
des  Gegenstandes  zurück,  so  hat  der  Notar  oder  Gerichtsschreiber  die  Abgabe  nach  den  Angaben
  der  Parteien  zu  berechnen  und  dem  Rentamte  von  den  Bedenken  Kenntnis  zu  geben.

55.  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritte  späterer
Ereignisse  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  nicht
bemessen,  so  ist  dies  auf  der  Verhandlung  sowie  im  Kosten=  und  Stempelregister  zu  vermerken.

56.  Wird  auf  Grund  einer  Beanstandung  der  inneren  oder  örtlichen  Stempelprüfung
oder  aus  anderen  Gründen  später  eine  höhere  Reichsabgabe  fetzgesetzt  und  eingezogen  als
die  vom  Notar  oder  Gerichtsschreiber  in  Ansatz  gebrachte,  so  ist  hiervon  auf  der  Urkunde
ein  Vermerk  zu  machen.  Der  Vermerk  ist  mit  Ort=  und  Zeitangabe  zu  versehen  und
unterschriftlich  zu  vollziehen.

57.  Die  Reichsabgabe  ist  sofort  nach  dem  Eintritte  der  Steuerpflicht  (8  84  des
Reichsstempelgesetzes)  im  Kosten=  und  Stempelregister  zu  Soll  zu  stellen.

Ist  das  stempelpflichtige  Rechtsgeschäft  von.  einem  Notar  beurkundet  oder  beglaubigt,
so  obliegt  diesem  der  Ansatz  der  Reichsstempelabgabe  auch  dann,  wenn  die  Rechtswirksamkeit
        <pb n="1214" />
        1202

des  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem  Beitritt  einer  Behörde  oder  eines
Dritten  abhängt.  Soweit  nach  §  84  des  Reichsstempelgesetzes  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  Abgabe  erst  mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung  eintritt,  ist  die  Reichsstempelabgabe
  erst  dann  anzusetzen,  wenn  die  Rechtswirksamkeit  eingetreten  ist.  Ziff.  65  Abs.  II
der  Bek.  vom  20.  Juni  1915  zum  Vollz.  des  Stempelges.  vom  21.  Angust  1914  findet
entsprechende  Anwendung.

58.  Der  Betrag  der  Reichsabgabe  und  deren  Entrichtung  sind  von  dem  Notar  und
dem  Gerichtsschreiber  auf  der  Urschrift,  Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  unter
Beifügung  der  Nummer  des  Kosten=  und  Stempelregisters  zu  vermerken.  Die  Entrichtung

ist  auch  dann  zu  vermerken,  wenn  die  Abgabe  beim  Rentamt  eingezahlt  oder  von  diesem
beigetrieben  worden  ist.

Sofern  der  erforderliche  Betrag  der  Abgabe  sich  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde
berechnen  läßt,  ist  mit  dem  Vermerk  eine  kurze  Berechnung  der  Abgabe  zu  verbinden.

Die  Vermerke  über  die  Entrichtung  und  die  Berechnung  der  Abgabe  sind  mit  Ortund
  Zeitangabe  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

59.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Grundstücksübertragung  von  der  Reichsabgabe
befreit  ist,  obliegt  dem  Notar  und  dem  Gerichtsschreiber,  jedoch  nur  für  die  Urkunden,  die
bei  dem  Notar  oder  dem  Gericht  aufgenommen  worden  sind.  Die  Feststellung  einer  anderen
zuständigen  Behörde  oder  eines  zuständigen  Beamten  oder  Notars,  daß  eine  Urkunde  von
der  Reichsabgabe  befreit  ist,  unterliegt  auch  dann  nicht  der  Nachprüsung  des  Notars  oder
des  Gerichtsschreibers,  wenn  die  Urkunde  zum  Zwecke  der  Ausschließung  der  von  der  Auflassung
  zu  erhebenden  Abgabe  (Tarifnummer  11b  Absl.  3)  vorgelegt  wird.

60.  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Reichsabgabe  befreit,  so  ist  dies  unter
Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  auf  welche  sich  die  Befreiung  gründet,  auf  der
Urschrift,  Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.

Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern  die
Befreiung  auf  Grund  der  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in
Anspruch  genommen  wird,  auch  der  Antrag  auf  Befreiung  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.
Es  ist  dabei  nicht  notwendig,  daß  die  Aufnahme  in  die  über  das  Rechtsgeschäft  errichtete
Urkunde  selbst  geschieht,  vielmehr  genügt  es,  wenn  die  Aufnahme  im  Anschluß  an  die
Beurkundung  über  das  Rechtsgeschäft  zu  gesonderter  Urkunde  erfolgt  und  diese  Urkunde
zu  der  über  das  Rechtsgeschäft  gelegt  wird.

Zum  Nachweise,  daß  der  Erwerber  ein  Jahreseinkommen  von  nicht  mehr  als  2000  Mark

hat,  genügt  die  Vorlegung  von  Steuerquittungen  oder  ähnlichen  von  der  Steuerbehörde
ausgestellten  Urkunden.
        <pb n="1215" />
        Nr.  77.  1203

Von  der  Erhebung  der  Abgabe  ist  nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit
  zur  Überzeugung  des  Notars  oder  Gerichtsschreibers  dargetan  sind.  Andernfalls  ist
der  Steuerpflichtige  auf  den  Erstattungsweg  zu  verweisen.

61.  Der  Notar  und  der  Gerichtsschreiber  haben  im  Kosten-  und  Stempelregister  zu
vermerken,  daß  von  der  Erhebung  der  Reichsabgabe  wegen  Befreiung  von  der  Steuerpflicht
abgesehen  worden  ist.  Der  Vermerk  ist  in  der  für  die  Reichsabgabe  bestimmten  Spalte
und  zwar,  wenn  die  Befreiung  auf  die  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11
bestimmt  wird,  durch  die  Worte  „Befreit  wegen  Geringwertigkeit“  oder  „Befreit  wegen
Gemeinnützigkeit“,  sonst  durch  das  Wort  „Befreit“  zu  machen.  Die  Grundstücksübertragungen,
bei  welchen  Befreiung  von  der  Reichsabgabe  eintritt,  sind  in  das  Kosten=  und  Stempelregister
  auch  dann  einzutragen,  wenn  ein  Landesstempel  nicht  erhoben  wird.

62.  Die  Reichsabgabe  für  Auflassungen  (Tarifnummer  11  b)  wird  nach  dem  Abs.  3
der  Tarifnummer  11b  nicht  erhoben,  wenn  die  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende,  in
an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte  Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter
Abschrift  vorgelegt  wird.  Diese  Voraussetzung  wird  für  Auflassungen,  die  in  Bayern  erklärt
werden,  in  der  Regel  gegeben  sein,  weil  die  bayerischen  Grundbuchämter  und  Notare  nach
dem  Art.  12  des  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung  die  Auflassung  nur  entgegennehmen
  dürfen,  wenn  die  nach  §  313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde
vorliegt.

In  den  im  Abs.  4  der  Tarifnummer  11b  aufgezählten  Fällen  ist  jedoch  der  Auflassungsstempel
  zu  erheben,  auch  wenn  die  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde
vorgelegt  wird.  Der  wichtigste  dieser  Fälle  ist,  daß  die  Urkunde  das  Rechtsgeschäft  nicht
so  enthält,  wie  es  unter  den  Beteiligten  hinsichtlich  des  Wertes  der  Gegenleistung  verabredet
ist.  Wenn  also  z.  B.  die  Parteien  den  Kaufpreis  niedriger  angeben,  als  er  in  Wirklichkeit
verabredet  ist,  so  werden  sie  nicht  nur  nach  dem  §  94  des  Reichsstempelgesetzes  wegen
Hinterziehung  der  Reichsabgabe  und  gegebenenfalls  auch  nach  dem  Art.  50  des  bayerischen
Stempelgesetzes  wegen  Hinterziehung  des  Landesstempels  gestraft,  sondern  es  wird  außerdem
für  die  Auflassung  der  volle  Auflassungsstempel  eingezogen.  Es  wird  den  Notaren  zur
Pflicht  gemacht,  die  Beteiligten  hierauf  aufmerksam  zu  machen,  wenn  der  Notar  Bedenken
über  die  NRichtigkeit  der  von  den  Beteiligten  gemachten  Angaben  hat.

63.  Die  Einhebung  der  Reichsabgabe  ist  zugleich  mit  der  Einhebung  der  Landesstempel
zu  besorgen.  Ziffer  68  und  71  der  Bek.  v.  20.  Juni  1915  zum  Vollz.  d.  Stempelges.  und
Ziff.  33  ff.  der  Bek.  vom  20.  Juni  1915  zum  Vollz.  d.  ReichsG#KG.  und  des  Hostenges.
finden  entsprechende  Anwendung.

Mit  Rücksicht  auf  §  89  des  Reichsstempelgesetzes  darf  als  Zeitpunkt,  bis  zu  dem  die
Reichs=  und  Landesstempel  zur  Meidung  der  Zwangsvollstreckung  zu  bezahlen  sind,  kein
        <pb n="1216" />
        1204

Tag  bestimmt  werden,  der  vor  dem  Ablauf  von  zwei  Wochen  seit  dem  Eintritte  der  Steuerpflicht
  liegt.

64.  Nach  §  91  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  muß,  wenn  die  Reichsabgabe  nicht
innerhalb  einer  Frist  von  2  Wochen  seit  dem  Eintritte  der  Steuerpflicht  bezahlt  ist,  die
zwangsweise  Beitreibung  der  Abgabe  beantragt  werden.

Die  Beitreibung  obliegt  dem  Rentamte.

Die  Überweisung  der  Abgabe  an  das  Rentamt  zur  zwangsweisen  Einziehung  und  die
Beitreibung  der  Abgabe  erfolgen  nach  den  gleichen  Vorschriften,  die  für  die  Landesstempel
gelten.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Überweisung  zur  Einziehung  binnen  einer  Woche
seit  dem  Eintritte  der  Zulässigkeit  der  Beitreibung  erfolgt.

65.  Die  Notare  und  die  Gerichtsschreiber  werden  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sie,
soweit  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nach  §  92  lit.  c  des  Reichsstempelgesetzes  persönlich
für  die  Reichsabgabe  haften,  wenn  sie  Urkunden  (z.  B.  Prozeßvergleiche)  vor  erfolgter  oder
nicht  ausreichend  erfolgter  Stempelverwendung  aushändigen  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften
  erteilen.

66.  Für  Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  die  Wertfestsetzung  gelten  die  Vorschriften
des  Art.  36  des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914.  Im  übrigen  wird  über  Erinnerungen
  und  Beschwerden  gegen  den  Stempelansatzausschließlich  von  den  Finanzbehörden  entschieden.

67.  Das  Grundbuchamt  kann,  wenn  die  für  das  Veräußerungsgeschäft  oder  die  Auflassung
  geschuldete  Reichsabgabe  oder  in  den  Fällen,  in  denen  der  Auflassungsstempel  auch
ohne  Auflassung  geschuldet  ist,  der  Auflassungsstempel  nicht  entrichtet  ist,  nach  §  91  Abs.  3
des  Reichsstempelgesetzes  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  in  das  Grundbuch  davon
abhängig  machen,  daß  für  den  Abgabenbetrag  Sicherheit  geleistet  wird.  Die  Sicherheitsleistung
  kann  auch  angeordnet  werden,  wenn  die  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  oder
die  Auflassung  nicht  hinreichend  versteuert  ist.

Ob  das  Grundbuchamt  von  der  Befugnis  Gebrauch  macht,  hängt  von  seinem  Ermessen  ab.

68.  Aus  §  91  Abs.  3  und  §  117  des  Reichsstempelgesetzes  folgt,  daß  das  Grundbuchamt
  vor  der  Eintragung  zunächst  zu  prüfen  hat,  ob  für  die  Auflassung  nach  der  Tarifnummer
  11b  die  Reichsabgabe  geschuldet  wird  oder  die  Eintragung  nach  dieser  Vorschrift
auch  ohne  Auflassung  stempelpflichtig  ist  und,  wenn  eine  Reichsabgabe  hiernach  nicht  geschuldet
wird,  ob  das  Veräußerungsgeschäft  nach  der  Tarifnummer  11  der  Reichsabgabe  unterliegt,
sodann  ob  die  geschuldete  Abgabe  entrichtet  ist.  Es  ist  dabei  gleichgültig,  ob  der  steuerpflichtige
  Rechtsvorgang  in  einer  gerichtlichen,  notariellen  oder  sonstigen  Urkunde  enhalten  ist.
Ist  für  eine  Urkunde  von  der  zuständigen  Behörde  oder  dem  zuständigen  Beamten  oder
Notar  festgestellt,  daß  die  Urkunde  von  der  Reichsabgabe  befreit  ist,  so  unterliegt  die  Feststellung
nicht  der  Nachprüfung  des  Grundbuchamts.
        <pb n="1217" />
        Nr.  77.  1205

Ergibt  die  Prüfung  des  Grundbuchamts,  daß  die  Urkunde,  nicht  oder  nicht  hinreichend
versteuert  ist,  so  hat  das  Grundbuchamt  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  auch  dann
Kenntnis  zu  geben,  wenn  es  Sicherheitsleistung  nicht  anordnet.

Die  Einziehung  der  nicht  oder  nicht  hienreichend  entrichteten  Reichsabgabe  obliegt  der
Steuerstelle,  bei  den  in  Bayern  errichteten  Urkunden  also  dem  Rentamte.

69.  Macht  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  von  der  Leistung  einer  Sicherheit  abhängig,
  so  ist  als  hinreichende  Sicherheit  stets  anzusehen

a)  die  vorläufige  Einzahlung  des  Betrags  der  Abgabe,

b)  die  Hinterlegung  von  mündelsicheren  Wertpapieren  nach  Maßgabe  des  §  234
des  B.,  6

)  die  Verpfändung  von  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
nach  Maßgabe  des  §  236  des  BGB.,

4)  die  Hinterlegung  eines  von  einer  öffentlichen  Sparkasse  ausgestellten  Sparbuchs,
auf  das  mindestens  der  sicher  zu  stellende  Betrag  eingezahlt  ist,  sofern  das  Sparbuch
  auf  den  Namen  des  Hinterlegers  lautet,

e)  die  Ubernahme  der  Bürgschaft  für  den  Betrag  der  Abgabe  durch  einen  Bürgen,
welcher  dem  Grundbuchamt  als  tauglich  im  Sinne  des  §  239  des  BGB.  erscheint.

Inwieweit  durch  andere  Mittel,  z.  B.  durch  eine  Sicherungshypothek,  Sicherheit  geleistet
werden  kann,  bestimmt  das  Grundbuchamt  nach  freiem  Ermessen.

Über  die  Freigabe  der  Sicherheit  entscheidet  das  Grundbuchamt.  Es  hat,  wenn  eine
hinterlegte  Sicherheit  zurückzugeben  ist,  die  Hinterlegungsstelle  um  die  Rückgabe  zu  ersuchen.

70.  Ist  die  Umschreibung  gegen  Sicherheitsleistung  vorgenommen  worden,  so  ist
hierauf  bei  der  Abgabe  des  Kosten=  und  Stempelregisters  an  das  Rentamt  hinzuweisen.

71.  Gegen  die  Anordnung  des  Grundbuchamts,  daß  Sicherheit  zu  leisten  ist,  sowie
gegen  die  die  Art  der  Sicherheitsleistung  oder  die  Freigabe  der  geleisteten  Sicherheit
betreffenden  Verfügungen  des  Grundbuchamts  wird  im  Aussichtswege  (Art.  69  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze)  entschieden  (§  91  Abs.  3  des  Reichsstempelgesetzes).
  ·

72.  Die  Grundbuchrichter  werden  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sie  nach  8  92  lit.  e
des  Reichsstempelgesetzes,  sofern  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  persönlich  für  die
Reichsabgabe  haften,  wenn  sie  die  ihnen  nach  §  91  Abs.  3  des  Reichsstempelgesetzes  obliegenden
  Pflichten  verabsäumen.

b.  Vorschriften  für  die  Reutämter.

73.  Die  Vorschriften  der  Bek.  vom  20.  Juni  1915  zum  Vollzuge  des  Reichs-GK#
und  des  Kostengesetzes  über  die  Abrechnung  der  Notare  und  Gerichtsschreiber  mit  dem  Rent-202
        <pb n="1218" />
        1206

amt  bezüglich  der  eingehobenen  Kosten,  Stempel  und  sonstigen  Gefälle,  Ziff.  36  ff.,  sowie
über  die  weitere  Behandlung  der  dem  Rentamte  zur  zwangsweisen  Beitreibung  überwiesenen
Beträge,  Ziff.  59  ff.,  gelten  auch  für  die  Reichsabgabe,  soweit  sich  nicht  aus  folgendem
etwas  anderes  ergibt.

Ziff.  9,  10,  11,  12  dieser  Bekanntmachung  finden  entsprechende  Anwendung.

74.  Wird  die  Uneinziehbarkeit  einer  Reichsabgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung
festgestellt  und  ist  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  hat  die
Niederschlagung  der  Abgabe  zu  erfolgen  (§  191  Abs.  3  der  AussBest.  des  Bundesrats).
Zu  diesem  Zwecke  wird  die  Abgabe  im  Rückstandsregister  unter  Beifügung  des  Uneinbringlichkeitsbelegs
  als  uneinbringlich  bezeichnet.  Wird  seitens  der  Regierungsfinanzkammer  bei
der  Prüfung  des  Rückstandsregisters  eine  Erinnerung  nicht  erhoben,  so  gilt  die  Niederschlagung
als  genehmigt.  Andernfalls  ordnet  die  Regierungsfinanzkammer  die  Wiederzusollstellung  an.

75.  Hat  das  Grundbuchamt  die  Umschreibung  auf  den  neuen  Eigentümmer  gegen
Sicherheitsleistung  vorgenommen  und  hiervon  dem  Rentamte  Mitteilung  gemacht  (Ziff.  67
bis  70),  so,  hat  das  Rentamt  nach  Einziehung  des  Abgabenbetrags  das  Grundbuchamt
wegen  Freigabe  der  Sicherheit  zu  benachrichtigen.

Muß  zur  Deckung  des  geschuldeten  Betrages  die  bestellte  Sicherheit  in  Anspruch  genommen
  werden,  so  ist,  wenn  die  Sicherheit  nach  Ziff.  69  lit.  a  nur  durch  vorläufige
Einzahlung  des  Abgabenbetrags  geleistet  wurde,  der  vorläufig  gezahlte  Betrag  einzuziehen;
in  den  übrigen  Fällen  ist  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  durchzuführen.

76.  Die  Erstattung  der  Reichsabgabe  in  den  Fällen  der  §§  196  und  197  der  AussBest.
des  Bundesrats  erfolgt  ausschließlich  durch  die  Regierungsfinanzkammern,  gleichviel  von
welcher  Behörde  die  Abgabe  zum  Ansatze  gebracht  worden  ist  (§  8  der  Verordnung  vom
16.  September  1918).  Der  Erstattungsantrag  ist  beim  Rentamte  zu  stellen;  dieses
hat  ihn  der  Regierungsfinanzkammer  unter  Beigabe  der  erforderlichen  Nachweise  vorzulegen.

Wird  die  Erstattung  genehmigt,  so  ist  sie  sowohl  im  Kosten=  und  Stempelregister  als
auch  auf  der  Urkunde  oder  Verhandlung  zu  vermerken.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  beurkundende
Notar  oder  der  Gerichtsschreiber  entsprechend  zu  verständigen.

77.  Liegen  Beurkundungen  oder  Verhandlungen  der  Notare,  der  Gerichte,  der  Grundbuchämter
  nicht  inmitte,  so  ist  die  Reichsabgabe  unmittelbar  bei  der  Steuerstelle,  sohin
in  Bayern  beim  Rentamt  einzuzahlen.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  die  Beurkundung  im
Ausland  erfolgt  ist  oder  wenn  privatschriftliche  Beurkundungen  vorliegen  oder  wenn  privatschriftlich
  errichtete  vom  Notar  nicht  entworfene  Urkunden  vom  Notar  beglaubigt  werden  (vergl.
§  91  Abs.  2  Satz  2  des  Reichsstempelgesetzes).

Das  Rentamt  hat  die  Abgabe  für  die  bei  ihm  zur  Versteuerung  angemeldeten  Urkunden

zu  berechnen,  den  festgesetzten  Betrag  in  das  Anmeldungsbuch  einzutragen  und  im  Einnahmebuch
  zu  vereinnahmen.
        <pb n="1219" />
        Nr.  77.  1207

Die  Richtigkeit  des  Abgabenansatzes  wird  auf  Grund  der  als  Belege  dem  Anmeldungsbuch
  beizugebenden  Urkundenabschriften  anläßlich  der  vierteljährlich  erfolgenden  Vorlage  der
Anmeldungsbücher  und  Einnahmebücher  von  der  Regierungssinanzkammer  geprüft.  Die
Prüfung  kann  jedoch  durch  die  Regierungsfinanzkammer  auch  der  örtlichen  Stempelprüfung
übertragen  werden.

Ergeben  sich  Nachholungen  oder  Rückvergütungen,  so  sind  sie  vom  Rentamt  durch  Zuoder
  Absetzung  im  Anmeldungsbuche  sowie  im  Einnahmebuche  zu  vollziehen.

C.  Reichsabgabe  von  Fideikommissen,  Lehen  und  Stammgütern.

78.  Die  Festsetzung  der  im  §  95  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Abgabe  obliegt
nach  §  8  der  Verordnung  vom  16.  September  1918,  soweit  es  sich  um  Fideikommisse
handelt,  den  Gerichtsschreibern  der  Oberlandesgerichte.  Unter  Fideikommissen  im  Sinne
diestr  Vorschrift  sind  jedoch  nur  die  Fideikommisse  zu  verstehen,  welche  nach  Maßgabe  der
VII.  Verfassungsbeilage  der  Aufsicht  der  Oberlandesgerichte  unterstehen.  Die  Gerichtsschreiber
der  Oberlandesgerichte  haben  demnach  die  Abgabe  nur  für  diejenigen  Fideikommisse  festzusetzen,
  welche  von  den  Oberlandesgerichten  beaufsichtigt  werden.

Zum  Zwpeccke  der  Festsetzung  der  Abgabe  werden  für  die  einzelnen  Fideikommisse  auf
Grund  der  Fideikommißmatrikel  und  der  Akten  Grundbesitzverzeichnisse  angefertigt,  worauf
mit  den  Fideikommißbesitzern  behufs  Ermittlung  des  für  die  Abgabenberechnung  maßgebenden
Wertes  (§  16  des  Erbschaftssteuergesetzes)  ins  Benehmen  zu  treten  ist.  Nach  Berechnung
der  Abgabe  ist  der  Steuerbescheid  auszufertigen  (§  203  der  AusfBest.  des  Bundesrats).

Der  Steuerbescheid  ist  dem  Pflichtigen  sowie  dem  Rentamte,  mit  dem  der  Gerichtsschreiber
  des  Oberlandesgerichts  über  den  Anfall  an  Landesgebühren  abrechnet  —  diesem
nach  §  204  der  AusfBest.  des  Bundesrats  in  doppelter  Ausfertigung  —  zuzustellen.

79.  Bei  Lehen  und  dem  sonstigen  nicht  unter  Ziff.  78  fallenden  Grundvermögen  der  im
§  95  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art  obliegt  die  Festsetzung  der  Abgabe  den  Rentämtern.
  Zuständig  ist  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Gutsverwaltung  ihren  Sitz  hat,
oder  wenn  der  Sitz  der  Gutsverwaltung  sich  nicht  in  Bayern  befindet  oder  eine  Gutsverwaltung
  nicht  besteht,  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Grundstücke  gelegen  sind.
Für  München  und  Nürnberg  sind  die  Stadtrentämter  1  zuständig.

Die  Regierungsfinanzkammern  haben  bezüglich  der  ihrer  Aufsicht  unterstehenden  Lehen,
die  Grundbuchämter  bezüglich  der  in  das  Grundbuch  eingetragenen  standesherrlichen  und
reichsritterschaftlichen  Fideikommisse,  Stammgüter  und  Familiengüter  (8§  102,  104  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde)  und  der  allodifizierten  Lehen  den  zuständigen  Rentämtern
  Grundbesitzverzeichnisse  mitzuteilen.  Die  Rentämter  prüfen  die  Jreichuife  auf
        <pb n="1220" />
        1208

Grund  der  Grundsteuerkataster  und  treten  alsdann  mit  den  Steuerpflichtigen  behufs  Feststellung
  des  für  die  Abgabenberechnung  maßgebenden  Wertes  ins  Benehmen.

Das  Rentamt  hat  den  Steuerbescheid  zu  erlassen  und  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.

80.  Auf  Grund  der  Steuerbescheide  hat  das  Rentamt  die  Abgabe  im  Anmeldungsbuch
zu  Soll  zu  stellen.  Die  Sollstellung,  Einziehung  und  Beitreibung  der  Abgabe  erfolgt  nach
Maßgabe  der  AussBest.  des  Bundesrats.

Die  materielle  Richtigkeit  der  Abgabenfestsetzung  wird  durch  die  örtliche  Stempelprüfung
bei  den  Oberlandesgerichten  und  Rentämtern  geprüft.

81.  Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  der  Abgabe  werden  ausschließlich
  von  den  Finanzbehörden  entschieden.

82.  Die  Gerichtsschreiber  der  Oberlandesgerichte  haben  bezüglich  der  unter  der  oberlandesgerichtlichen
  Aufsicht  stehenden  Fideikommisse,  die  Grundbuchämter  bezüglich  der  standesherrlichen
  und  der  reichsritterlichen  Fideikommisse,  Stammgüter  und  Familiengüter  undo#der
allodifizierten  Lehen  und  die  Regierungsfinanzkammern  bezüglich  der  Lehen  von  jeder  Anderung
in  der  Person  des  Besitzers  oder  im  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke
dem  Rentamte  Mitteilung  zu  machen.

Bei  Einverleibung  neuer  Grundstücke  hat  der  Gerichtsschreiber  des  Oberlandesgerichts
bezw.  das  Rentamt  entsprechend  den  Vorschriften  der  Ziffern  78,  79  die  Abgabe  festzusetzen
  und  den  Steuerbescheid  zuzustellen.

X.  Versicherungen.
(8§  97  bis  106  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  12.)

83.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  von  Versicherungen  ist  durch  §  9  der
Verordnung  vom  16.  September  1918  den  Kreiskassen  übertragen.

84.  Ob  die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  für  Versicherungen  von  dem  im
Inlande  befindlichen  Versicherer  selbst  für  alle  im  Deutschen  Reiche  abgeschlossenen  Versicherungen
  oder  durch  die  einzelnen  Bevollmächtigten  (Generalbevollmächtigten,  Generalagenturen,
Agenturen)  für  die  in  ihrem  Bezirk  abgeschlossenen  Versicherungen  erfolgt,  richtet  sich  nach
der  in  §  208  Abs.  1  der  AusfBest.  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Anzeige.

85.  Soweit  von  inländischen  Versicherern  oder  deren  Bevollmächtigten  oder  von  den
Bevollmächtigten  ausländischer  Versicherer  Reichsstempelabgaben  in  Bayern  zu  entrichten  sind,
kann  nach  §  214  der  AusfBest.  des  Bundesrats  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  als
Aufstellungen  im  Sinne  des  Gesetzes  die  Bücher  oder  Listen  der  Gesellschaft  gelten,  sofern
für  jeden  Versicherungszweig  gesonderte  Buch=  oder  Listenführung  besteht  und  die  Bücher
oder  Listen  die  für  die  Berechnung  und  Festhaltung  der  Abgabe  erforderlichen  Angaben  enthalten.
  Die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  werden  ermächtigt,  diese  Art  der  Ab-
        <pb n="1221" />
        Nr.  77.  1209

gabennachweisung  auf  Antrag  inländischen  Versicherern  oder  Bevollmächtigten  zu  gestatten,
wenn  gegen  deren  Buch=  oder  Listenführung  Einwendungen  nicht  zu  erheben  sind.  Trägt
die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  Bedenken,  dem  Antrag  zu  entsprechen,  so  ist  an
das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  berichten.

86.  Die  Abrechnung  über  die  eingegangenen  Beträge  sowie  die  Ablieferung  der  letzteren
an  die  Kreiskasse  hat  in  den  Fällen  der  Ziff.  85  vierteljährlich  und  zwar  spätestens  bis
zum  Schlusse  des  auf  das  Kalendervierteljahr  folgenden  Monats  zu  geschehen.  Bei  der
Abrechnung  genügt  die  summarische  Angabe  der  eingegangenen  Beträge,  ausgeschieden  für
jeden  Versicherungszweig.  Die  Bücher  und  Listen  bleiben  beim  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigten;
  ihre  Prüfung  erfolgt  mindestens  einmal  im  Laufe  von  3  Jahren  durch  örtliche
Prüfungskommissäre.

Eine  Verlängerung  der  Abrechnungs=  und  Ablieferungsfrist  von  einem  Monate  findet
nicht  statt.

87.  Die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  sind  in  den  Fällen  der  Ziff.  85
#rmächtigt,  auch  zu  genehmigen,  daß  die  abzuführende  Abgabe  nach  dem  Sollbetrage  des
Entgelts  —  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  12  A  der  Versicherungssumme  —  bemessen
und  der  Abgabebetrag  für  nicht  eingegangene  Zahlungen  bei  einer  der  nächstfolgenden  Abrechuungen
  und  Ablieferungen  abgesetzt  wird  (§  214  Abs.  1  Sat  3  der  Auss-Best.  des
Bunderrats).

XI.  Allgemeine  S#estimmungen.
Zum  8  107  des  Gesetzes.

88.  Der  Umtausch  von  Stempelmarken  oder  amtlich  gestempelten  Vordrucken  (§  223
der  AusfBest.  des  Bundesrats)  geschieht  bei  den  Postanstalten.  Frachtstempelmarken  (Tarifnummer
  6)  können  auch  bei  den  Abfertigungsstellen  der  Eisenbahnverwaltungen  umgetauscht
werden.

Die  Bedingungen,  unter  denen  für  verdorbene  Stempelzeichen  sowie  für  Stempelmarken,
mit  denen  demnächst  verdorbene,  z.  B.  verschriebene  Schriftstücke  versehen  sind,  Erstattung
beansprucht  werden  kann,  sind  in  den  §§  224  und  225  der  Auss-Best.  des  Bundesrats
festgestellt.  Uber  die  Gesuche  entscheiden,  sofern  der  Ersatz  für  verdorbene  Frachtstempelzeichen
  oder  mit  Frachtstempelmarken  versehene  verdorbene  Frachturkundenvordrucke  beansprucht
wird,  die  Abfertigungsstellen  der  K.  B.  Staatseisenbahnen  und  die  Postanstalten,  sofern  der
Ersatz  für  verdorbene  mit  dem  Reichsstempel  versehene  Frachturkundenvordrucke  verlangt  wird,
die  Abfertigungsstellen  der  K.  B.  Staatseisenbahnen.  Im  Falle  der  Ablehnung  kann  die
Entscheidung  der  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirkes  angerufen  werden.  Im  übrigen
sind  die  Erstattungsansprüche  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  anzumelden;  die  Entscheidung
erfolgt  durch  die  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirkes.
        <pb n="1222" />
        1210

In  der  Regel  sind  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Vordrucke  nur
Vordrucke  zu  verabfolgen.

Bei  der  Verabfolgung  von  Frachturkundenvordrucken  wird  das  in  den  Tarifen  der
Eisenbahnverwaltungen  festgesetzte  Entgelt  für  die  Herstellung  und  Lieferung  der  Vordrucke
erhoben.  Wird  für  mehr  als  10  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  Ersatz  beansprucht,  so

hat  der  Antragsteller  die  Herstellungskosten  der  Vordrucke  nach  näherer  Bestimmung  des
Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  ersetzen.

Zum  §  113  des  Gesetzes.

89.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  und  die
dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,
  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur
Zwangsbeitreibung  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen,  insoweit  es  sich
um  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  wegen  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  handelt,  die  Hauptzollämter,  im  übrigen  die  Rentämter  zuständig.  §  13  der
Verordnung  vom  16.  September  1918.

Zur  Feststellung  des  Tatbestandes  ist  das  Hauptzollamt  oder  Rentamt  zuständig,  in
dessen  Bezirk  die  Verfehlung  entdeckt  worden  ist.  Die  Zuständigkeit  zur  Erlassung  des
Strafbescheids  bemißt  sich  nach  den  §§  7  u.  ff.  der  Reichsstrafprozeßordnung.  Zur  Vornahme
  einzelner  Untersuchungshandlungen  sind  auch  die  sämtlichen  Zollämter,  Steuerämter
und  Steuerstellen  befugt.

Gemäß  §  113  des  Reichsstempelgesetzes,  den  §§  23,  24  des  Wechselstempelgesetzes
vom  15.  Juli  1909/26.  Juli  1918,  Rl.  1909  S.  825  und  1918  S.  830,  richtet
sich  das  Verfahren  im  Verwaltungswege  nach  den  §§  459  bis  463  der  Reichsstrafprozeßordnung,
  den  Bestimmungen  in  Art.  87  ff.  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu  und
Abteilung  A  der  Anweisung  zur  Behandlung  der  Zoll=  und  Aufschlagsstrafsachen  im  Verwaltungswege
  vom  2.  Oktober  1879  (GVl.  S.  1382)  mit  dem  Abmaße,  daß  an  die
Stelle  der  Zollbehörden,  soweit  es  sich  nicht  um  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  wegen
Besteuerung  der  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  handelt,  die  Rentämter  treten.

Die  Erhebung  von  Anklagen  in  den  Fällen  des  §  464  der  RSt  PO.,  die  weitere
Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  kommt
gemäß  §  13  Abs.  II  der  Verordnung  vom  16.  September  1918  den  Regierungsfinanzkammern
  und  Hauptzollämtern  zu.  Die  Rentämter  haben  daher  in  diesen  Fällen  die  Akten
der  vorgesetzten  Regierungsfinanzk  zur  weiterem  Verfügung  rechtzeitig  vorzulegen.

Zu  den  §§  115,  116  des  Gesetzes.

90.  Die  Vornahme  der  Stempelprüfungen  ist  durch  §  11  Abs.  II  der  Verordnung
vom  16.  September  1918  den  mit  der  Behandlung  des  Reichsstempelwesens  betrauten
        <pb n="1223" />
        Nr.  77.  1211

Referenten  der  Regierungsfinanzk  n  übertragen  worden.  Als  Gehilfen  sind  die  den
Referaten  beigegebenen  Hilfsarbeiter  (Akzessisten,  Finanzassessoren),  veranlaßten  Falles  auch
andere  geeignete  Mitglieder  des  Rechnungskommissariats  zu  bestellen.  Bei  der  großen  Zahl
der  jährlich  vorzunehmenden  Stempelprüfungen  werden  die  Referenten  die  wichtigsten  selbst
vornehmen,  die  minderwichtigen,  namentlich  solche  an  kleineren  Orten,  den  Gehilfen  überlassen.

91.  Die  in  8  230  Abs.  2  der  AusfBest.  des  Bundesrats  vorbehaltenen  besonderen
Vorschriften  für  die  Prüfung  des  Frachturkundenstempels  im  K.  B.  Staatseisenbahn-  und
Dampsschiffahrtsbetriebe  werden  vom  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  im  Benehmen
  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  erlassen.

92.  Etwa  erforderliche  Nachholungen  von  Stempelabgaben  hat  die  Regierungsfinanzkammer
  des  Bezirkes  auf  Antrag  des  Prüfungsbeamten  zu  veranlassen.  Soweit  die  Abgabenentrichtung
  in  Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in
§  237  Abs.  2  der  AusfBest.  des  Bundesrats  die  entsprechenden  Stempelzeichen  einzufordern
  und  zu  den  Akten  zu  entwerten.  Im  übrigen  sind  die  für  die  Erhebung  der  Abgabe
  zuständigen  Steuerstellen  mit  der  Anforderung  der  Fehlbeträge  zu  beauftragen.  Nachgeholte
  Abgaben  sind  im  Anmeldebuch  und  im  Einnahmebuch  zuzusetzen.  Bei  Rückvergütungen
ist  entsprechend  zu  veffahren.

Strafanträge  sind  an  die  Regierungsfinanzk  des  Bezirkes  zu  richten,  die  wegen
einer  allenfalsigen  Strasverfolgung  das  Weitere  veranlaßt.

Erledigte  Prüfungsverhandkungen  bleiben  bei  den  Akten  der  Regierungsfi
Im  übrigen  wird  auf  §  238  Abs.  6  der  AusfBest.  des  Bundesrats  verwiesen.

93.  Die  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A  und  Tarifnummer  11
bei  den  Vehörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  erfolgt  mit  den  örtlichen  Prüfungen
und  Inspektionen  des  Kosten=  und  Stempelwesens  nach  Maßgabe  der  Ziffer  64,  65  der
Bek.  v.  20.  Juni  1915  z.  Vollz.  des  Reichs-GKG.  u.  d.  Kostenges.

Zum  §  118  des  Gesetzes.

94.  Ist  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  nach  §  118  des  Gesetzes,  §  240
der  AusfBest.  des  Bundesrats  die  Zuziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  sind
die  zuständigen  Handelskammern  um  Benennung  geeigneter  Personen  zu  ersuchen.  §  12
der  Verordnung  vom  16.  September  1918.

Anordnungen,  die  die  Handelskammern  gemäß  §  118  Abs.  2  des  Gesetzes  zum
Zwecke  der  Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgabe  erlassen,
bedürfen  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen.

 

1
□

XlII.  Vorschriften  über  die  Krbebung  und  Verrechnung.
05.  Die  mit  der  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  betrauten  Kreiskassen,  Rent-
        <pb n="1224" />
        1212

ämter,  Zollbehörden,  sowie  das  Stempelamt  Nürnberg  führen  über  die  bei  ihnen  anfallenden
Abgaben  besondere  Einnahmebücher  und  Anmeldungsbücher.  §§  241  und  242  der  Ausf-Best.
  des  Bundesrats.

Für  das  Einnahmebuch  dient  Muster  45  der  Auss  Best.  des  Bundesrats  als  Vorbild.
Das  Einnahmebuch  braucht  den  Vordruck  nur  für  diejenigen  Erhebungen  zu  enthalten,  zu
denen  die  Steuerstelle  ermächtigt  ist.  Die  erforderlichen  Anordnungen  trifft  die  Negierungsfinanzkammer
  bezw.  die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.  Muster  für  die
Einnahmebücher  der  Kreiskassen  und  des  Stempelamts  Nürnberg  (Muster  1),  der  Rentämter
(Muster  II)  und  der  Behörden  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  (Muster
III)  liegen  an.

Das  Anmeldungsbuch  ist  von  allen  Steuerstellen,  die  zu  seiner  Führung  verpflichtet
sind,  nach  dem  im  §  242  der  Ausfest.  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Muster  46  anzulegen.


Außerdem  führen  die  Kreiskassen  sowie  das  Stempelamt  Nürnberg  das  im  §  243
der  AusfBest.  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Merkbuch  (Muster  47  der  AussBest.  des
Bundesrats).

Die  Paraphierung  des  Einnahmebuchs,  des  Anmeldungsbuchs,  sowie  des  Merkbuchs
erfolgt  nach  den  für  die  Paraphierung  der  Kassabücher  bestehenden  Vorschriften.  Die  Bescheinigung
  der  Richtigkeit  der  Übertragungen  in  den  Anmeldungsbüchern  (Ziff.  3  der  Anleitung
  zum  Gebrauch)  erfolgt  bei  der  Prüfung  der  Bücher,  denen  zu  diesem  Zweck  bei
der  Vorlage  an  die  Regierungsfinanzk  bezw.  an  die  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  das  Anmeldungsbuch  des  vorhergegangenen  Vierteljahres  beizulegen  ist.

Soweit  veranlaßt,  haben  die  Rentämter,  Kreiskassen,  sowie  das  Stempelamt  Nürnberg
nach  Maßgabe  des  §  244  der  AusfBest.  des  Bundesrats  ein  Stempelzeichenbuch  zu  führen,
dessen  Einrichtung  von  der  Regierungsfinanzk  bestimmt  wird

96.  Die  Einrichtung  der  bei  den  Postanstalten  und  Abfertigungsstellen  der  Eisenbahnverwaltungen
  zu  führenden  Einnahmebücher  und  Stempelzeichenbücher  wird  vom  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmt.

97.  In  welcher  Weise  die  Materialverwaltung  der  Generaldirektion  der  Zölle  und
indirekten  Steuern  sowie  die  mit  der  Abgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  betrauten
Steuerstellen  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Vordrucken  zu  solchen  Erlaubniskarten
Buch  zu  führen  haben,  bestimmt  die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.

98.  Die  Einnahmebücher  sind  von  den  Steuerstellen  am  letzten  eines  jeden  Monats
abzuschließen.  Nach  dem  Schlusse  des  Monats  März  sind  die  Einnahmebücher  noch  bis
spätestens  zum  Schlusse  des  Monats  April  zu  Eintragungen  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr
  offenzuhalten.
        <pb n="1225" />
        Nr.  77.  1213

Die  Einnahmeergebnisse  gehen  in  die  monatlichen  und  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten
  über.  In  die  Übersichten  für  April,  Mai,  Juli,  August,  Oktober,  November,
Januar,  Februar  und  März  sind  die  Einnahmen  des  abgelaufenen  Monats,  in  die  übrigen
Ülbersichten  die  Einnahmen  des  abgelaufenen  Teils  des  Rechnungsjahrs,  in  die  letzte  die  des
ganzen  Rechnungsjahres  einzustellen.  Für  die  Übersichten  der  Oberbehörden  sind  die  vom
Bundesrat  vorgeschriebenen  Muster  (Bek.  v.  19.  April  1917,  GVl.  S.  103)  maßgebend
Für  die  Steuerstellen  werden  die  zu  benutzenden  Muster  von  den  Regierungsfi  n
oder  der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  bestimmt;  sie  brauchen  Vordrucke
nur  für  diejenigen  Einnahmen  zu  enthalten  zu  denen  die  Steuerstelle  ermächtigt  ist.  Die
Rentämter  und  das  Stempelamt  Nürnberg  übersenden  eine  Abschrift  der  Übersicht  auch  der
zuständigen  Kreiskasse.

99.  Die  Vorschriften  der  Abrechnungsbestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Erstellung
von  Einnahmeübersichten  gelten  auch  für  die  Dienststellen  der  Post=  und  Eisenbahnverwaltung
bezüglich  der  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben.  Die  weiteren  Anordnungen  werden  vom
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  Finanzen  getroffen.

100.  Die  Ablieferung  der  Einnahmen  an  Reichsstempelabgaben  an  die  Kreiskassen
und  die  Staatshauptkasse  hat  so  bald  als  möglich,  spätestens  jedoch  bei  Aufstellung  der
vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten  zu  erfolgen.

101.  Die  Kreiskassen  und  Rentämter,  sowie  das  Stempelamt  Nürnberg  haben  die
über  die  Reichsstempelabgaben  geführten  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  vierteljährlich  den
Regierungsfinanzkammern  zur  Prüfung  vorzulegen  (§  247  der  AusfBest.  des  Bundesrats).
Diese  prüfen  vor  allem  die  rechnerische  Richtigkeit  der  Einträge.  Soweit  nicht  die  örtliche
Stempelprüfung  ohnedies  Gelegenheit  zu  einer  sachlichen  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  der  Ansätze  bietet,  ist  die  Prüfung  auch  hierauf  zu  erstrecken.  Die  erforderlichen
Anordnungen  bleiben  den  Regierungsfinanzkammern  überlassen.  Etwaige  Nachholungen  oder
Rückvergütungen  sind  nach  Ziff.  92  zu  behandeln.

Für  die  Prüfung  der  von  den  Zollbehörden  zu  führenden  Bücher  erläßt  die  Generaldirektion
  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  für  die  Prüfung  der  von  den  Behörden  der
Post=  und  Eisenbahnverwaltung  geführten  Bücher  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  die  erforderlichen  Vorschriften.

102.  Auf  Grund  der  vierteljährlichen  ÜUbersichten  sind  die  Anteile  Bayerns  an  den
Reichsstempeleinnahmen  zur  einnahmlichen  Verrechnung  in  der  Staatsfondsrechnung  einzuweisen.


München,  den  12.  Oktober  1918.

v.  Thelemann.  v.  Hreunig.  v.  Leidlein.

 

 

203
        <pb n="1226" />
        <pb n="1227" />
        Nr.  77.  1215
Muster  1.

Ginnahmebuch

der
K.  Kreiskasse  für
über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe  für  das
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  2oebchde
50  einer  mit  dem  Siegel  des  Unteræeichneten

  belegten  Schniur  durchæaogen  Geführt  von
vind.  *)
(Name)
,  den  19.
(Dienststellung);
(Name)
(Dienststellung)

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
203“
        <pb n="1228" />
        1216

 

Betrag  der  Einnahme

 

I.  Für  Wertpaplere

 

Bergwerksanteilscheine

 

 

r—
,
Z  DEeättbitå  tktlbdgeanbe  Inländische  Schuld-  und  Ausländische  Schuld=  und
KKome,  Stand  und  nach  Nr.  B  des  Tarifs  Ausländische  Rentenverschreibungen  Rentenverschreibungen
„  Wohnort  Artien  und  1½  *r  Zusammen
S  5  S  v  zum  festen  Zwischen-  *7
EEZS  5  v.  P.  des  "#  nach  Nr.  3/nach  Rr.
8  Satze  von  scheine  nach  Nr.  aa  d  ·
US  ö-«ür  quqnnwlpdes  r.ceSNr.2bI-est.sodesNr.sddesbestqiiflecsuuds
.-EZE
  venEiazkhEinpahlungTat-»  Tarifs  Tarifs  Tarifs  Tariss  des  Tariss
—  5  kux
S
5
LIBEæ  M  44  --.  •„  H  4  M
11213  4  5  6  7  1  11  13
v.  8  9  10  11  12  13
        <pb n="1229" />
        Nr.  77.

 

1217

 

an  Reichsstempelabgabe

 

 

 

Davon  sind
II.  Die  gestundeten
Für  Gewinn=  III.  IV.  Summe  der  i  Beträge  sind
antelschein.  Für  Fracht.  Für#  Ver-  angeschrieben  in  Bemerkungen
uand  Zins=  urkunden  sicherungen  Spalten  13,  1
ogen  nachnach  Nr.  6nach  Nr.  12  I
Rr.sAdeddescqrispdequrisp  14,15uad16eiaqezchlt  gestundet
Tarifs  ·
44  4  4  -  #  Seite  Nr
14  15  16  17  18  19  20  21  22
        <pb n="1230" />
        <pb n="1231" />
        Nr.  77.  1219

Muster  I.
I
2
GEinnahmebuch
des  Rentamts
über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe  für  das
.........  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  v
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unteræeichneten
  beleqen  Schnir  diirchaogen  Geführt  von
sind.  *)
(Name)
,  den  19
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)
J

)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="1232" />
        1220

 

 

II.  Für  Kauf=  und  sonstige

III.  Für  Lotterielose  und  Spielausweise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anschaffungsgeschäfte  Inländische  nach  Nr.  öa  l

3  Des  die  Abgabe  des  Tarifs

S  Entrichtenden  J.  «  —  IV.

3Name,  Stand  und  Gesellschafts-  "  Für  Ver-*
  z  Wohnort  verträge  Über  Üüber  zusammen  Ausländische  Zusammenütungen
14  Nr.  1  A  bes  Wertpapiere  Baten  nach  nach  Nr.  4.  Wetteinsätze  nach  Nr.  5b  von  Privat-  nach  Nr.  2
18#  Tarifs  (  !nach  Nr.  4a  r.  ab  des  Tarifs  lotterien  «
Es  des  Tarifsbei  Pferde,  andere  des  Tarifs
25  "  des  Tarlfs,des  Tariss  rennen
.
gå  i

-,»-  «  -.—«L  s«  ««—’-—L———s«—rs«--—J«»L—«L—.—««

3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13

1n
        <pb n="1233" />
        Nr.  77.

—  —

an  Reichsstempelabgabe

 

 

1221

 

 

 

VI.  Für  Grundstücksstempel  Davon  sind
——  —  —  Die  gestundeten
V.  d  Beträge  sind  an-Für
  c##  nch  9  9  #  Sume  t  geschrieben  in  Bemerkungen
u  □·#  *  B.
e  Nach  Nr.  11  des  Gesetzes.  Zusammen1
des  Tarlss  Für  Grundstũcs·¶  und  17  eingezahlt  gestundet
des  Tarifs  gebundenen  stempel
Besitz)
1
*i  4.  4  „  *  4  4  *  Seite  Nr.
"  15  16  17  18  19  20  2112  26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

204
        <pb n="1234" />
        <pb n="1235" />
        Nr.  77.
1223

Muster  III.

Ginnahmebuch

des  amts  zu
über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe  für  das

.  «.H-WDJ
Viertel  des  Rechnungsjahres  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  ꝛelche
65%  eime  mit  dem  Sicgel  des  Untereeichneten

  belegten  Schniur  durchæogen  Geführt  von
ind.
(Name)
,  den  19
(Dienststellung)
(Name)
Dienststellung)

r  *)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortaufenden
  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="1236" />
        1224

 

 

 

2  2  Betrag  der

2  Einnahme  an  Reichs-=

  :—  .-ZZE

  Z  Des  die  Abgabe  Entrichtenden  stempelabgabe  für

EEE  Erlaubniskarten  Bemerkungen
ES  Name,  Stand  und  Wohnort  für  Kraftfahrzeuge

—8  nach  Nr.  8  des  Tarifs

2

112  3  4  5  6
        <pb n="1237" />
        1225

cseh  und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  78.

München,  den  14.  November  1918.

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  29.  Oktober  1918,  die  Auflösung  der  Kanalbauinspektion  Nreuzwertheim  und  Deggendorf
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1918  über  die  Arzneitaxe  1918.  —  Bekanntmachung
  vom  12.  November  1918,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  29.  Juli  1917  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  12.  November  1918,  die  Postordnung  für  Bayern  vom  21.  März  1917  betreffend.

—  —  ——4  —.  —  —  ——  —  E

Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  eenssmeetiane  Kreuzwertheim  und  Deggendorf
etreffend.

Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  die  Kanalbauinspektionen  Kreuzwertheim  und
Deggendorf  am  1.  November  d.  Is.  aufgelöst.

München,  den  29.  Oktober  1918.

v.  Seidlein.
205
        <pb n="1238" />
        1226

Nr.  5191a  20.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1918.

Slaatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GWl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirkung  vom  1.  November  1918  ab  die  in  der
Deutschen  Arzneitaxe  1918,  MB.  vom  27.  Dezember  1917,  Ziff.  1,  GVBl.  S.  619,
festgesetzten  Preise  für  Arzneimittel  nach  Maßgabe  des  Vierten  Nachtrags  zur  Deutschen
Arzneitaxe  1918,  der  in  der  Weichmann'schen  Buchhandlung  in  Berlin  S.  W.  68,  Zimmerstraße
  94,  erschienen  ist,  geändert  werden.

Der  Dritte  Nachtrag  bleibt  auch  weiterhin  in  Kraft.

München,  den  30.  Oktober  1918.

Dr.  v.  Brettreich.
Nr.  23/2543
PIL2

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  betreffend.
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  Juli  1917  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  4.  November  1918  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen
Bayern,  dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  12  „Pakete“  unter  m  ist  als  zweiter  Sat  einzuschalten:
Ebenso  dürfen  Wertpakete  bis  100  &amp;amp;  und  Wertpakete  über  100  KX  nicht  auf
eine  Paketkarte  befördert  werden.
2.  Im  §  14  „Wertsendungen“  unter  :#  ist  als  zweiter  Satz  einzuschalten:
Bei  Wertpaketen  wird  unterschieden  zwischen  solchen  bis  100  +  und  solchen
über  100  M.
3.  In  demselben  §  (14)  unter  nist  an  Stelle  des  Punktes  am  Schlusse
des  ersten  Satzes  ein  Strichpunkt  zu  setzen  und  hinzuzufügen:
bei  Paketen  bis  100  —  hat  die  Angabe  des  Wertes  in  der  Paketaufschrift
zu  unterbleiben.
        <pb n="1239" />
        Nr.  78.  1227

4.

10.

11.

12.

13.

14.

Im  §  16  „Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von  der
Reichsabgabe  befreiten  Pakete“  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:

1  Gewöhnliche,  Wertpakete  bis  100  —  sowie  Einschreibpakete  müssen  so  verschlossen
  sein,  «

.Jndemselben§(16)unternistanstattdesWortes»Wertsendungen«

zu  setzen:
Wertbriefe  sowie  Wertpakete  über  mehr  als  100  4

.  In  demselben  §8  (16)  unter  u  ist  am  Schlusse  statt  des  Wortes  „Geldsendungen“

  zu  setzen:
Briefen  mit  Geldstücken  und  Eeesferdung  über  mehr  als  100  .

.In  der  ÜUberschrift  des  §  17  „Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und

Verschluß  der  Geldsendungen“  ist  statt  des  Wortes  „Geldsendungen“  zu  setzen:
Briefe  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100  ,

Im  8§  30  „Zeit  der  Einlieferung“  unter  vun  ist  hinter  „Einschreibsendungen“

einzuschalten:
Wertpakete  bis  100  .

Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“  unter  1  erhält  der  Anfang  des

letzten  Unterabsatzes  folgenden  Wortlaut:
Gewöhnliche  Briefsendungen  und  Pakete  sowie  Wertpakete  bis  1004  —
Im  §  39  „An  wen  die  Sendungen  auszuhändigen  sind“  unter  wist  im  zweiten
Satze  hinter  „gewöhnlicher  Briefsendungen“  ein  Beistrich  zu  setzen.  Statt
der  darauf  folgenden  Worte  „und  gewöhnlicher  Pakete“  ist  zu  setzen:
gewöhnlicher  Pakete  und  von  Wertpaketen  bis  100  ,
In  demselben  §  (39)  unter  v  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
v  Gewöhnliche  Briefsendungen  und  Pakete  sowie  Wertpakete  bis  100  .“  oder
die  Paketkarten,
In  demselben  §  (39)  unter  vn  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
run  Einschreibsendungen,  Wertbriefe  bis  800  —K  und  Wertpakete  über  100  bis
800  —N&amp;amp;  oder  die  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Paketkarten  (8  36,  r  und  n)
In  demselben  §  (39)  unter  vn  erhält  der  Unterabsatz  2  im  Anfang
folgenden  Wortlaut:
Sind  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  .,  Einschreibsendungen
In  demselben  §  (39)  unter  x  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
X  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  .#,  Einschreibsendungen  und
Postanweisungsbeträge  sowie  gewöhnliche  Pakete  und  Wertpakete  bis  100  gegen
Rückschein
        <pb n="1240" />
        1228

15.  Im  8  42  „Abholung  der  Sendungen“  unter  woist  im  letzten  Satze  hinter
„Briefsendungen“  das  Wort  „und“  zu  streichen  und  dafür  ein  Beistrich  zu
setzen.  Der  Beistrich  hinter  den  darauffolgenden  Worten  „gewöhnliche
Pakete“  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

und  für  Wertpakete  bis  100  M,

16.  In  demselben  8  (42)  unter  vu,  3  erhält  der  Anfang  folgenden
Wortlaut:

3.  Wenn  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  .&amp;amp;,  Einschreibsendungen

17.  Im  §  43  „Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  gegen  Rückgabe  der
Paketkarten,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen“  unter  #  ist  hinter  „Paketen“
einzuschalten:

und  Wertpaketen  bis  100  4
18.  In  demselben  §  (43)  unter  tist  statt  „Wert=  und“  zu  setzen:
Wertbriefen,  Wertpaketen  über  mehr  als  100  J“,
19.  In  demselben  §  (43)  ist  unter  im,  1  und  2  hinter  „gewöhnliche  Pakete“  vor
dem  Beistrich  zu  setzen:
und  Wertpakete  bis  100  M
20.  In  demselben  §  (43)  ist  unter  m,  2  statt  der  Worte  „Wert=  und?  zusetzen:
Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  M,
Vorstehende  Anderungen  treten  am  15.  November  1918  in  Kraft.

München,  den  12.  November  1918.

v.  EPranendorfer.
Nr.  23/2543
P  N  1

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  Bayern  vom  24.  März  1917  betreffend.
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  Bayern  vom  24.  März  1917  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Nr.  21  vom  20.  April  1917)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  Im  §  5  „Verschluß  der  Postsendungen“  ist  in  Ziff.  I,  2.  Abs.  im  ersten  Satz
hinter  „Paketen“  einzufügen:
sowie  Wertpaketen  bis  100
        <pb n="1241" />
        Nr.  78.  1229

2.

10.

11.

12.

In  demselben  §  (5)  ist  in  Ziff.  II  im  ersten  Satz  statt  des  Wortes
„Wertsendungen“  zu  setzen:
Wertbriefen  sowie  Wertpaketen  über  mehr  als  100  “

In  demselben  8§  (5)  ist  in  Ziff.  II  am  Schluß  statt  des  Wortes  „Geldsendungen“

  zu  setzen:
Briefen  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100

In  der  Überschrift  des  §  6  „Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß

  der  Geldsendungen“  ist  statt  des  Wortes  „Geldsendungen“  zu  setzen:
Briefe  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100

.  Im  §  7  „Paketkarte“  ist  in  Ziff.  III  als  zweiter  Satz  einzuschalten:

Ebenso  dürfen  Wertpakete  bis  100  —K  und  Wertpakete  über  100  4X  nicht  auf
eine  Paketkarte  befördert  werden.  «

.Jm§9»Wertangabe«istinZiff.IalszweiterSatz,demnachhinter

„zulässig“  einzuschalten:
Bei  Wertpaketen  wird  unterschieden  zwischen  solchen  bis  100  —&amp;amp;  und  solchen.
über  100“

In  demselben  §  (9)  ist  in  Ziff.  II  an  Stelle  des  Punktes  am  Schlusse

des  ersten  Satzes  ein  Strichpunkt  zu  setzen  und  hinzuzufügen:
bei  Paketen  bis  100  —Kx  hat  die  Angabe  des  Wertes  in  der  Paketaufschrift  zu
unterbleiben

Im  §  27  „Zeit  der  Einlieferung“  ist  in  Ziff.  VII  hinter  dem  Worte  „Briefpostsendungen“

  einzuschalten:
Wertpakete  bis  100  “#

Im  §  39  „Zustellung  der  Postsendungen“  ist  in  Ziff.  IV  im  zweiten  Satz

hinter  „gewöhnlicher  Briefsendungen“  ein  Beistrich  zu  setzen.  Statt  der
darauf  folgenden  Worte  „und  gwöhnlicher  Pakete“  ist  zu  setzen:
gewöhnlicher  Pakete  und  von  Weertpaketen  bis  100  M
In  demselben  §  (39)  ist  in  Ziff.  V  im  ersten  Satz  hinter  dem  Worte
„Briefpostsendungen“  einzufügen:
,  die  Wertpakete  bis  100  4
In  demselben  §  (39)  ist  in  Ziff.  VII,  1.  Abs.  statt  „Sendungen  mit  Wertangabe
  bis  800  und“  zu  setzen:
Wertbriefe  bis  800  und  Wertpakete  über  100  bis  800  sowie
In  demselben  §  (39)  ist  in  Ziff.  VII,  3.  Abs.  statt  „Wert=  und“  zu  setzen:
Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  ,  206
        <pb n="1242" />
        1230

13.

14.

15.

In  demselben  §  (39)  erhält  in  Ziff.  XIII  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:


XIII.  Der  Empfänger  von  Wertbriefen,  Wertpaketen  über  mehr  als  100  ,

Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  sowie  von  gewöhnlichen  Paketen  und  Wertpaketen
  bis  100  M  gegen  Rückschein

In  demselben  §  (39)  ist  in  Ziff.  XXX  hinter  dem  Worte  „Briefpostsendungen“
  einzuschalten:
„  Wertpakete  bis  100  A4  «

Judemselben§(39)istinZiff.XXXlIhinterdemWorte,,wird«einzufügen:


für  Wertpakete  bis  100  M  und
Vorstehende  Anderungen  treten  am  15.  November  1918  in  Kraft.
München,  den  12.  November  1918.

v.  Franendorfer.
        <pb n="1243" />
        1231

Geseh-und  Verordnungs-Blakt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  79.

München,  den  16.  November  1918.

Verordnung.

Die  bisher  durch  Verfassung,  Gesetze  und  Verordnungen  dem  König  persönlich  vorbehaltenen
  Entscheidungen  und  Verfügungen  werden  von  den  Ministern  innerhalb  ihrer
Geschäftskreise  erlassen.  Die  Sanktion  der  Gesetze  und  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes
  in  Fällen  der  Todesstrafe  sind  dem  Ministerrate  vorbehalten.

München,  den  15.  November  1918.

Die  Negierung  des  Volksstaates  Bayern.

Kurt  Eisner,  E.  Auer,  H.  v.  Frauendorser,  Hofmann,  Dr.  Jassé,  Roßhaupter,
J.  Timm,  Unterleitner  Hans.

207
        <pb n="1244" />
        1232

Verordnung,
die  Errichtung  eines  Ministeriums  für  Soziale  Fürsorge  betreffend.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet,  was  folgt:

§  1.
Zur  Behandlung  der  sozialen  Angelegenheiten  wird  ein  besonderes  Ministerium  mit
der  Bezeichnung  —
„Ministerium  für  Soziale  Fürsorge“
gebildet.
8  2.

Der  Wirkungskreis  des  Ministeriums  für  Soziale  Fürsorge  umfaßt  die  oberste  Leitung
der  sozialen  Angelegenheiten  und  die  oberste  Aufsicht  auf  die  der  sozialen  Fürsorge  dienenden
  Einrichtungen.

Hiezu  werden  dem  Ministerium  für  Soziale  Fürsorge  aus  dem  Geschäftsbereich  der
Ministerien  des  Außern  und  des  Innern  folgende  Geschäftsaufgaben  übertragen:

1.  Die  Behandlung  der  rechtlichen  und  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  der  Arbeiter
und  Angestellten,  insbesondere  der  Vollzug  der  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
der  einschlägigen  Reichs=  und  Landesgesetze,

.  die  Leitung  der  Gewerbeaufsicht,

.  die  Uberwachung  des  Arbeitsmarktes,  namentlich  die  Ordnung  des  gesamten
Arbeitsnachweises  und  die  Arbeitslosenfürsorge,

die  Durchführung  der  Sozialversicherung,  insbesondere  der  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung,
  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  sowie  der  Unfallfürsorgegesetze,


.  die  Regelung  des  Wohnungswesens,  einschließlich  der  städtischen  und  industriellen
Siedlung.

#—  #

83.

Dem  Ministerium  für  Soziale  Fürsorge  sind  unmittelbar  untergeorduct:

1.  Das  Landesversicherungsamt,

2.  die  Kreisregierungen  und  das  Oberbergamt  einschließlich  der  ihnen  angegliederten
Stellen  bezüglich  derjenigen  zu  ihrem  Wirkungskreis  gehörigen  Gegenstände,  die
nach  §  2  dem  Ministerium  für  Soziale  Fürsorge  übertragen  sind,

3.  das  Arbeitermuseum.
        <pb n="1245" />
        Nr.  79.  1233

84.
Mit  der  Übertragung  der  vorstehenden  Geschäftsaufgaben  gehen  alle  bisherigen  Zuständigkeiten
  der  Ministerien  des  Außern  und  des  Innern  auf  diesen  Gebieten  an  das
Ministerium  für  Soziale  Fürsorge  über.

5  5.
Bezüglich  des  Landesbeirats  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  wird  besondere
Negelung  ergehen.
86.

Die  über  den  Wirkungskreis  der  Ministerien  und  den  Geschäftsgang  bei  denselben
bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  gelten  auch  für  das  Ministerium  für  Soziale  Fürsorge.
Im  übrigen  wird  für  den  Geschäftsgang  daselbst  eine  besondere  Geschäftsordnung  erlassen.

§  7.
Dem  Ministerium  für  Soziale  Fürsorge  wird  die  erforderliche  Anzahl  von  Beamten
zugeteilt.
Die  Aufgaben  des  Generalsekretärs  werden  einem  Beamten  nach  Bestimmung  des
Ministers  übertragen.
§  8.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Die  Minister  des  Außern,  des  Innern  und  der  Finanzen  sowie  der  Minister  für
Soziale  Fürsorge  sind  mit  dem  Vollzuge  betraut.

München,  den  14.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern.

Der  Ministerpräsident:  Kurt  Eisner.
Der  Minister  für  Soziale  Fürsorge:  Unterleitner.
        <pb n="1246" />
        <pb n="1247" />
        1235

Pleh-  und  Verordnungs  Blall

für  den

Volksstaat  Vayern.

Nr.  80.

München,  den  26.  November  1918.
Inhalt:

Verordnung  vom  20.  November  1918,  die  gleichmäßige  Erfassung  und  Verteilung  der  Gebrauchsmittel  des  täglichen
  Bedarfs  für  den  Bereich  der  Pfalz  betreffend.  —  Verordnung  vom  20.  November  1918,  betreffend  die
gesetzlichen  Zahlungsmittel.  —  Verordnung  vom  20.  November  1918,  betreffend  die  Bayerische  Notenbank.  —
Verordnung  vom  23.  November  1918,  Kündigungsfristen  betreffend.  —  Verordnung  vom  22.  November  1918
über  die  Niederschlagung  von  Strafverfahren  und  den  Erlaß  von  Strafen.  —  Bekanntmachung  vom
15.  November  1918,  Anderung  der  Bezeichnung  der  Königlichen  Banken  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  21.  November  1918,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Cisenbahn-Verkehrsordnung.  ·

Verordnung.

Es  wird  mit  Gesetzeskraft  für  den  Bereich  der  Pfalz  folgendes  verordnet:

Wer  die  gleichmäßige  Erfassung  und  Verteilung  der  Gebrauchsmittel  des
täglichen  Bedarfs  in  gewinnsüchtiger  Absicht  stört,  wird  mit  Zuchthaus  (Mindeststrafe
  1  Jahr)  bestraft.

München,  den  20.  November  1918.

Die  Regierung  des  Vollisstaates  Zapernn

flurt  Eisner,  E.  Auer,  H.  v.  Frauendorser,  Voffmann,  Dr.  Jassé,  Roßhaupter,
J.  Tium,  Unterleitner  Hans.  208
        <pb n="1248" />
        1236

Verordnung,
betreffend  die  gesetzlichen  Zahlungsmittel.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet  mit  Gesetzeskraft:
Die  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  wird  hiermit  verliehen:

1.  den  von  der  Bayerischen  Staatsbank  ausgegebenen  Gutscheinen  zu  20  J,  10  ,
5  K&amp;amp;,  2  &amp;amp;,  1  und  ½  u,

2.  den  Banknoten  der  Bayerischen  Notenbank,

3.  allen  bis  einschließlich  1.  April  1919  fällig  werdenden  Zinsscheinen  sämtlicher
bayerischer  Staatsanleihen

(Allgemeine  Anlehen,  Staatseisenbahnanlehen  einschließlich  der  Prioritätsanleihen
der  Pfälzischen  Ludwigsbahn,  der  Pfälzischen  Maximiliansbahn  und  der  Pfälzischen
Nordbahnen,  Grundrentenschuldverschreibungen  und  Landeskulturrentenscheine)

bis  zum  jeweiligen  Fälligkeitstermin  der  betreffenden  Zinsscheine.

München,  den  20.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.

Kurt  Eisner,  E.  Auer,  H.  v.  Frauendorser,  Doffmann,  Dr.  Jaffé,  Rohhaupter,
J.  Timm,  Unterleitner  Hans.

Verordunng,
betreffend  die  Bayerische  Notenbank.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet  mit  Gesetzeskraft:

Der  Bayerischen  Notenbank  wird  die  Befugnis  erteilt,  bis  zum  Höchstbetrage  von
110  Millionen  Mark  Banknoten  auszugeben.

München,  den  20.  November  1918.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.

Rurt  Eisner,  E.  Auer,  H.  v.  Frauendorfer,  Doffmann,  Dr.  Jaffé,  Noßhaupter,
J.  Timm,  Unterleitner  Haus.
        <pb n="1249" />
        Nr.  80.  1237

Verordnung,
Kündigungsfristen  betreffend.

1.  Zur  ordnungsmäßigen  Rückführung  der  Kriegsteilnehmer  in  das  Wirtschaftsleben
und  zur  Vermeidung  von  Arbeitslosigkeit  wird  verfügt,  daß  die  in  den  militärtechnischen
  Instituten  bereits  eingeführte  Kündigungsfrist  von  4  Wochen  (28  Tagen
vom  Tage  der  Kündigung  ab)  auf  alle  gewerblichen  Unternehmer  erstreckt  wird,
die  mindestens  10  Arbeiter  beschäftigen.  Sie  gilt  gegenüber  allen  Arbeitern,
auf  die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet.

2.  Das  Dienstverhältnis  der  in  §  133  a  der  Gewerbcordnung  genannten  Personen
(technische  Angestellte)  und  der  Handlungsgehilfen  kann  nur  mit  einer  Kündigungsfrist
von  3  Monaten  zum  Schlusse  eines  Kalender-Vierteljahres  aufgehoben  werden.

3.  Gewerbliche  Arbeiter,  technische  Angestellte  und  Handlungsgehilfen  können  das
Dienstverhältnis  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und
der  getroffenen  Vereinbarungen  ausheben.

4.  Die  Rückführung  der  vor  dem  Kriege  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  tätig
gewesenen  Personen  in  den  früheren  Beruf  ist  nach  Möglichkeit  zu  fördern.  Die
Sondervorschriften  über  landwirtschaftliche  Arbeiter  (Gesinderecht)  sind  außer  Kraft
gesetzt  worden.  Durchgreifende  Maßnahmen  zur  Ermöglichung  der  Landgewinnung
und  der  selbständigen  Ansiedlung  von  ländlichen  Arbeitern  sind  in  Vorbereitung.

München,  den  23.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volkostaates  Rapern.

furt  Eisner,  E.  Auer,  .  v.  Frauendorfer,  Hoffmann,  Dr.  Jassé,  Roßhanpter,
J.  Timm,  Unterleitner  Haus.

 

Verordnung
über  die  Niederschlagung  von  Strafverfahren  und  den  Erlaß  von  Strafen.

Erfüllt  von  dem  Wunsche  mit  allen  Kräften  die  durch  den  furchtbaren  Krieg  geschlagenen
Wunden  zu  heilen,  die  durch  die  Kriegsverhältnisse  geschaffene  Bitterkeit  zu  beseitigen  und
alle  Kreise  des  Volkes  zur  freudigen  Mitarbeit  beim  Wiederaufbau  zu  gewinnen,  verordnet
die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  wie  folgt:

J.
a)  Niedergeschlagen  werden  alle  Strafoerfahren  wegen  der  vor  dem  heutigen  Tage
begangenen  politischen  Vergehen  und  Verbrechen,  für  die  nicht  das  Reichsgericht

in  erster  Instanz  zuständig  ist;
208“
        <pb n="1250" />
        1238

b)  erlassen  werden  alle  bis  zum  heutigen  Tage  erkannten  Strafen  wegen  politischer
Vergehen  und  Verbrechen,  für  die  nicht  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  zuständig
  ist,  sofern  das  Straferkenntnis  spätestens  am  21.  Dezember  d.  Js.  rechtskräftig
  wird.

II.

A.  Für  Kriegsteilnehmer.

a)  Niedergeschlagen  werden  alle  Strafverfahren  gegen  Kriegsteilnehmer,  soweit  sie

1.  militärische  Vergehen  oder  Verbrechen,  die  nicht  aus  ehrloser  Gesinnung
begangen  sind,

2.  bürgerlich-rechtliche  Übertretungen  und  Vergehen  oder  von  Personen  unter
21  Jahren  verübte  Verbrechen  des  Diebstahls  oder  Betrugs  nach  den
§§  243,  244  und  264  des  StG.  «

zum  Gegenstaude  haben  und  die  Strastaten  vor  dem  heutigen  Tage  und  vor
der  Entlassung  des  Beschuldigten  von  den  Fahnen  begangen  sind.
b)  Erlassen  werden  den  Kriegsteilnehmern

1.  alle  von  den  Militärbefehlshabern  verhängten  Disziplinarstrafen,

2.  alle  von  den  Militärgerichten  wegen  militärischer  Vergehen  oder  Verbrechen
erkannten  Arreststrafen  sowie  zeitigen  Festungshaft,  Gefängnis=  und  Zuchthausstrafen,
  sofern  die  Straftat  nicht  aus  ehrloser  Gesinnung  begangen  ist,

3.  die  von  den  Militärgerichten,  den  bürgerlichen  Gerichten  oder  Verwaltungsbehörden
  erkannten  Strafen,  sofern  die  Straftat  vor  der  Entlassung  des
Verurteilten  von  den  Fahnen  verübt  ist  und  die  einzelne  Strafe  oder  spätestens
am  21.  Dezember  d.  Is.  ihr  noch  nicht  vollstreckter  Teil  nur  in  Verweis,
Geldstrafe,  Haft,  Festungshaft  bis  zu  2  Jahren  oder  Gefängnis  bis  zu
2  Jahren  besteht.  «

Das  Disziplinar-  oder  Straferkenntnis  muß  aber  bis  zum  heutigen  Tage
ergangen  sein,  das  Straferkenntnis  auch  spätestens  am  21.  Dezember  d.  Is.
rechtskräftig  werden.

Erlassen  wird  ferner  Kriegsteilnehmern,  die  diese  Eigenschaft  nach  Unterbrechung
  der  Vollstreckung  einer  Zuchthausstrafe  erlangt  haben,  der  Rest  der  Zuchthausstrafe,
  sofern  er  nicht  mehr  als  1  Jahr  beträgt.

)  Kriegsteilnehmern,  die  diese  Eigenschaft  nach  Unterbrechung  der  Vollstreckung  einer
Freiheitsstrafe  erlangt  haben  und  deren  Strafrest  nicht  nach  den  Bestimmungen

unter  b)  erlassen  ist,  wird  für  den  Strafrest  eine  Bewährungsfrist  von  3  Jahren
bewilligt.
        <pb n="1251" />
        Nr.  80.

1239

B  Für  die  Frauen  und  Wilwen  von  Kriegsteilnehmern.

a)  Niedergeschlagen  werden  alle  Strafverfahren  gegen  Frauen  und  Witwen  von

b

a

b

6

4

Kriegsteilnehmern  wegen  Straftaten,  die  sie  vor  dem  heutigen  Tage  und  vor
oder  während  der  Teilnahme  ihrer  Männer  am  Kriege  oder  nach  dem  Tode  ihrer
Männer  verübt  haben,  sofern  die  Straftaten  mit  keiner  schwereren  Strafe  als
Gefängnis  von  1  Jahre  bedroht  sind

Erlassen  werden  den  Frauen  und  Witwen  von  Kriegsteilnehmern  die  gegen  sie
bis  zum  heutigen  Tage  erkannten  Strafen,  sofern  sie  die  Straftat  vor  oder
während  der  Teilnahme  ihrer  Männer  am  Kriege  oder  nach  dem  Tode  ihrer
Männer  begangen  haben,  das  Stiaferkenntnis  spätestens  am  21.  Dezember  d.  Js.
rechtskräftig  wird  und  die  einzelne  Strafe  oder  s.ätestens  am  21.  Dezember  d.  Is.
ihr  noch  nicht  vollstreckter  Teil  nur  in  Verweis,  Geldstrafe,  Haft,  Festungshaft
bis  zu  1  Jahre  oder  Gefängnis  bis  zu  1  Jahre  besteht.

C  Für  die  gesamte  Bevölkerung.

Niedergeschlagen  werden  alle  Strafverfahren  wegen  Ubertretungen  und  alle  Strafverfahren
  wegen  sonstiger  Straftaten,  sofern  diese  infolge  der  Kriegsverhältnisse
aus  Not  und  nicht  aus  Gewinnsucht  begangen  sind;  die  Straftat  muß  aber  vor
dem  heutigen  Tage  verübt  sein.

Erlassen  werden  alle  bis  zum  heutigen  Tage  erkannten  Strafen,  sofern  das
Straferkenntnis  spätestens  am  21.  Dezember  d.  Is.  rechtskräftig  wird  und  die
einzelne  Strafe  oder  spätestens  am  21.  Dezember  d  Is  ihr  noch  nicht  vollstreckter
  Teil  nur  in  Verweis,  Geldstrafe  bis  zu  3000  J,  Haft,  Festungshaft  bis
zu  6  Monaten  oder  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  besieeht.

Verurteilten,  deren  Strafen  nicht  nach  den  Bestimmungen  unter  b)  erlassen  sind,
denen  aber  mindestens  1  Jahr  Strafaufschub  oder  Strafunterbrechung  gewährt
worden  ist,  wird,  sofern  sie  sich  in  dieser  Zeit  gut  gejührt  haben,  eine  Bewährungsfrist
  von  3  Jahren  bewilligt,  deren  Lauf  mit  dem  ersten  Strafaufschub
oder  der  ersten  Strafunterbrechung  beginnt.

D.  Für  Jugendliche.

Die  Vorschriften  über  den  Erlaß  von  Strafen  unter  Cb  finden  auf  die  gegen  Jugendliche
  unter  18  Jahren  erkannten  Freiheitsstrafen  keine  Anwendung.  Solchen  Jugendlichen
wird  aber  für  die  bis  zum  heutigen  Tage  gegen  sie  erkannten  Freiheitsstrafen  eine  Bewährungsfrist
  von  zwei  Jahren  bewilligt,  sofern  das  Strafertenntuis  spätestens  am  21.  De
        <pb n="1252" />
        1240

zember  d.  Is.  rechtskräftig  wird  und  die  einzelne  Strafe  oder  spätestens  am  21.  Dezember
  d.  Is.  ihr  noch  nicht  vollstreckter  Teil  höchstens  2  Jahre  beträgt.  "

III.
Mit  den  Strafen  (I  und  II)  sind  auch  die  Nebenstrafen  und  die  rückständigen  Kosten
erlassen  sowie  alle  Straffolgen  aufgehoben.

Bei  Bewilligung  von  Bewährungsfristen  unterbleibt  vorläufig  auch  die  Vollstreckung.
von  Nebenstrafen  und  die  Beitreibung  der  Kosten.

IV.

Ausgenommen  von  den  Begnadigungen  nach  Nr.  II  sind  anhängige  Strafverfahren
und  rechtskräftig  erkannte  Strafen  wegen  Hoöchstpreisüberschreitung,  übermäßiger  Preissteigerung,
  Preistreiberei,  Schleichhandels  und  Kettenhandels;  doch  kann  in  diesen  Fällen  das
Strafverfahren  niedergeschlagen  oder  die  Strafe  erlassen  werden,  wenn  besondere  Gründe
dafür  sprechen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Niederschlagung  von  Strafverfahren  gegen  Kriegsteilnehmer
  wegen  anderer  als  der  in  Nr.  II/A  a  bezeichneten  Verbrechen.

«  ·v.

Strafverfahren  wegen  Straftaten,  die  vor  dem  heutigen  Tage  begangen  sind,  können
niedergeschlagen  werden,  wenn  das  Strafverfahren  infolge  der  Kriegsverhältnisse  längere
Zeit  geruht  hat.

VI.

Gegen  Kriegsteilnehmer  können  auch  Dienststrafverfahren  und  ehrengerichtliche  Verfahren
  nach  der  Rechtsanwaltsordnung  niedergeschlagen  werden,  wenn  besondere  Gründe  dafür
  sprechen  und  die  Verfehlung  vor  dem  heutigen  Tage  und  vor  der  Entlassung  von  den
Fahnen  begangen  ist.

VII.

In  den  Strafregistern  sind  alle  Vermerke  über  Verurteilungen  zu  löschen,  die  bis  zum
heutigen  Tage  durch  bayerische  Gerichte  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund
des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen
  vom  4.  August  1914  (RGl.  S.  327)  und  auf  Grund  des  Artikel  4  Nr.  2  des
Kriegszustandsgesetzes  erlassenen  Vorschtiften  erfolgt  sind,  mit  Ausnahme  der  Verurteilungen
wegen  Höchstpreisüberschreitung,  übermäßiger  Preissteigerung,  Preistreiberei,  Schleichhandels
und  Kettenhandels.
        <pb n="1253" />
        Nr.  80.  1241

VIII.

Die  Ausübung  des  Niederschlagungsrechts  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  sowie  der
Erlaß  der  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  wird  den  einzelnen  Staatsministern  für
ihren  Geschäftsbereich  übertragen.  Im  übrigen  gilt  die  Verordnung  vom  15.  d.  Mts.
(GVl.  S.  1231).

Die  Strafverfolgungs=  und  Strafvollstreckungsbehörden  haben  unverzüglich  alle  nach
Nr.  IV  und  V  für  einen  Gnadenakt  in  Betracht  kommenden  Fälle  zu  prüfen  und  Vorschläge
  auf  Begnadigung  zu  machen.  #

Die  Strafvollstreckungsbehörden  und  die  Verwaltungen  der  Strafanstalten  haben  auch
hinsichtlich  rechtskräftig  erkannter  Strafen,  die  nicht  unter  Nr.  II  oder  IV  fallen,  die  Begnadigung
  vorzuschlagen,  wenn  sie  aus  besonderen  Gründen  angezeigt  ist,  insbesondere  zur
Vermeidung  von  Härten  beim  Vollzug  dieser  Verordnung.

München,  den  22.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volhkostaates  Bapern.

Kurt  Eisner,  E.  Auer,  J.  v.  Frauendorfer,  hoßmmann,  Dr.  Jassé,  Moßhaupter,
J.  Timm,  Unterleitner  Haus.

 

Bekanntmachung.
Staatsministerium  der  Finanzen.

Die  Königlich  Bayerische  Bank  führt  von  nun  an  die  Firma  „Bayerische  Staatsbank“.

Die  einzelnen  Bankanstalten  führen  statt  den  seitherigen  Firmen  „Königliche  Hauptbank"
oder  „Königliche  Filialbarnk  "  die  einheitliche  Firma  „Bayerische  Staatsbank“  unter
Beisetzung  des  Ortes,  an  dem  die  einzelne  Bankanstalt  ihren  Sitz  hat.

Die  Königliche  Bankdirektion  erhält  die  Bezeichnung

„Bayerische  Staatsbank  Direktorium“.

Alle  unter  der  seitherigen  Firma  erworbenen  Rechte  und  Forderungen  sowie  eingegangenen
Verpflichtungen  bleiben  für  die  Bankanstalten  unter  ihrer  abgeänderten  neuen  Firma  bestehen.

Der  Bayerische  Volksstaat  leistet  nach  wie  vor  für  die  Bayerische
Staatsbank  polle  Gewähr.

München,  den  15.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.
Der  Minister  der  Finanzen:  Dr.  Jaffe.
        <pb n="1254" />
        1242
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur..  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
geändert:  -
Ur.  Ia.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A  Sprengmittel
1.  Gruppe  a)
Der  Eingang  des  mit  „Rhenanit“  beginnenden  Absatzes  wird  gefaßt:

Rhenanit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  n  Zahlen  (Gemenge
usw.  wie  bisher).
2.  Gruppe  b)
In  dem  mit  „Gesteins-Koronit  8“  beginnenden  Absatz  werden  die  Worte  „79  Prozent
eines  Gemisches"“  ersetzt  durch
80  Prozent  eines  Gemisches.

Beförderungsvorschriften.  E.  Verladung

Am  Ende  der  Absätze  (5)  b)  und  (7)  wird  ein  Kreuz  f)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende
Anmerkung  gesetzt:

#)  Während  des  Krieges  dürfen  die  Wagen  mit  Schwarzpulver  —  Sprengstoff  der  3.  Gruppe
der  Sprengmittel  und  Schießmittel  der  2.  Gruppe  —  nicht  nur  bis  zu  zwei  Dritteln  des  Ladegewichts,
  sondern  bis  zum  vollen  Ladegewichte  beladen  werden.

Tr.  II.  Selbstenrzündliche  Srtoffe
Eingangsbestimmungen.
In  Ziffer  9  wird  hinter  „Zinkaluminiumstaub“  eingeschaltet:
Aluminiumpulver,  Aluminiumgrieß,  Aluminiunflitter  sowie
Magnesiumpulober.

Beförderungsvorschristen.  A.  Verpackung
Im  Abs.  (7)  wird  hinter  dem  ersten  Satze  eingeschaltet:
Bei  Magnesiumpulver  genügt  auch  eine  Verpackung  in  dichte  Blechbüchsen,  die
in  Holzkisten  eingesetzt  sind.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  21.  November  1918.

v.  Frauendorser.
        <pb n="1255" />
        1243

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  81.

München,  den  28.  November  1918.
Inhalt:

Verordnung  vom  22.  November  19|18,  betreffend  Baukostenzuschüsse.  —  Verordnung  vom  22.  November  1918,
betreffend  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel  und  Oddachlosigkeit.

Verordnung,
betreffend  Baukostenzuschüsse.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet  hiemit  unter  Bezugnahme  auf  die
Bestimmungen  über  Gewährung  von  Banzuschüssen  aus  Reichsmitteln  was  folgt:

Zwei  Drittel  des  aus  Reichsmitteln  nicht  gedeckten  Teiles  der  Baukostenüberteuerung
—  also  zwei  Sechstel  des  ganzen  zu  ersetzenden  Aufwandes  —  wird  aus  Mitteln  des
Volksstaates  Bayern  gedeckt  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Rest  —  ein  Sechstel  —
von  den  Gemeinden  aufgebracht  wird.

Das  Ministerium  für  soziale  Fürsorge  wird  mit  dem  weiteren  Vollzuge  der  Angelegenheit
  —  soweit  erforderlich  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium  —  betraut.  Es  ist
Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Bestimmungen  für  die  Gewährung  von  Bauzuschüssen
aus  Reichsmitteln.

209  "Z
        <pb n="1256" />
        1244

Um  die  sofortige  Inangriffnahme  der  Wohnungsbauten  für  die  minderbemittelte  Bevölkerung
  sicherzustellen,  werden  die  Gemeinden  aufgefordert,  bei  den  dringlichsten  Bauprojekten,
  deren  sofortige  Inangriffnahme  erfolgen  kann,  die  Deckung  der  Baukostenüberteuerung
unter  den  in  den  Bestimmungen  über  Gewährung  von  Bauzuschüssen  aus  Reichsmitteln
festgesetzten  Bedingungen  einstweilen  ganz  zu  übernehmen.  Den  Gemeinden  wird  in  dem
obenbezeichneten  Umfang  Ersatz  aus  Staatsmitteln  geleistet  werden.  Zugleich  wird,  um
den  Gemeinden  volle  Sicherheit  zu  gewähren,  zugesichert,  daß  wenn  die  Bauzuschüsse  aus
Reichsmitteln  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  gewährt  werden  sollten,  die  Gemeinden,  die
die  Deckung  der  gesamten  Baukostenüberteuerung  nach  den  oben  bezeichneten  Bedingungen
übernommen  haben,  aus  Staatsmitteln  Ersatz  auch  für  den  Teil  des  Aufwandes  geleistet
werden  wird,  der  eigentlich  aus  Reichsmitteln  zu  ersetzen  wäre.

München,  den  22.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.

E.  Auer,  v.  Frauendorfer,  HDoffmann,  Dr.  Jaffé,  Roßhaupter,  Timm,  Anterleitner.

 

Verordnung,
betreffend  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel  und  Obdachlosigkeit.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet  was  folgt:

J.

A.  Die  Gemeindebehörden,  in  deren  Bezirk  ein  Mieteinigungsamt  errichtet  ist,  werden
zur  Behebung  der  Wohnungsnot  in  der  Demobilmachungszeit  zu  nachstehenden  Anordnungen
ermächtigt:

1.  Auf  Aufforderung  der  Gemeindebehörde  —  oder  der  von  ihr  bezeichneten  gemeindlichen
  Stelle  (Wohnungsamt)  —  müssen  binnen  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Frist  vom
Verfügungsberechtigten  (Mieter)  geräumt  werden:

a)  Räume,  die  baupolizeilich  als  Wohnräume  genehmigt  sind,  zur  Zeit  aber  zu
anderen  Zwecken,  insbesondere  als  Fabrik-,  Lager-,  Werkstätten-,  Dienst=  oder
Geschäftsräume  verwendet  werden,

b)  Räume,  die  zwar  zu  Wohnzwecken  vermietet  sind,  tatsächlich  aber  nicht  bewohnt
werden,

c)  Wohnräume,  deren  Inhaber  noch  über  eine  andere  Wohnung,  wenn  auch  in  einer
anderen  Gemeinde,  versügen.
        <pb n="1257" />
        Nr.  81.  1245

Die  Räumung  der  zur  Zeit  nicht  bewohnten  Wohnräume  (lit.  b)  kann  nicht  verlangt
werden,  solange  der  Wohnungsinhaber  Heeresdienst  leistet  und  dadurch  an  der  Benutzung
der  Wohnung  verhindert  ist.

Die  Räumung  bewohnter  Wohnräume  (lit.  ch  kann  nur  verlangt  werden,  wenn  der
Wohnungsinhaber  zur  Ausübung  seines  Hauptberufes  nicht  unbedingt  auf  seine  derzeitige
Wohnung  angewiesen  ist,  sondern  ihn  ohne  besondere  Nachteile  auch  in  der  anderen  ihm
zur  Verfügung  stehenden  Wohnung  ausüben  kann.

Von  der  Aufforderung  zur  Räumung  ist  dem  Vermieter  gleichzeitig  Kenntnis  zu  geben.
Mieter  und  Vermieter  können  unverzüglich,  nachdem  ihnen  die  Aufforderung  zur  Räumung
zugegangen  ist,  das  Mieteinigungsamt  anrufen.  Dieses  kann  die  Aufforderung  für  unwirksam
erklären  oder  eine  andere  Frist  bestimmen  oder  besondere  Bedingungen  hiefür  festsetzen;  insbesondere
  kann  hiebei  bestimmt  werden,  daß  dem  Verfügungsberechtigten  die  zur  Verwahrung
des  Hausrates  erforderlichen  Räume  zu  belassen  sind.

Mit  Ablauf  der  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Mieteinigungsamt  festgesetzten
Frist  wird  ein  bestehender  Mietvertrag  unwirksam  und  die  Gemeindebehörde  wird  berechtigt,
die  in  Anspruch  genommenen  Räume  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Verfügungsberechtigten,
räumen  zu  lassen;  die  Räume  gelten  als  unbenützt  im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsbekanntmachung
  über  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel.  Für  die  weitere  Verwendung
der  Räume  finden  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Anwendung.

Ist  der  Aufenthalt  eines  Wohnungsinhabers  unbekannt  und  nicht  zu  ermitteln,  so  ist
die  Gemeindebehörde  ohne  weiteres  befugt,  die  Räumung  der  in  Anspruch  genommenen  Näume
auf  Kosten  und  Gefahr  des  Wohnungsinhabers  vornehmen  zu  lassen.

2.  Auf  Anfordern  der  Gemeindebehörde  müssen  unbenützte  Fabrik-,  Lager-,  Werkstätten-,
Dienst-,  Geschäftsräume  oder  sonstige  Räume  zur  Verwendung  oder  zur  Herrichtung  für
Dienst-,  Geschäfts=  oder  gewerbliche  Zwecke  gegen  Vergütung  überlassen  werden.

Die  Vorschriften  des  §  5  der  Bekanntmachung  über  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel
  finden  hiebei  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  Inhaber  (Eigentümer,  Mieter)  von  —  im  Verhältnis  zur  Kopfzahl  und
Zusammensetzung  des  Haushalts  —  unnötig  großen  Wohnungen  sind  auf  Aufforderung  der
Gemeindebehörde  —  oder  der  von  ihr  bezeichneten  gemeindlichen  Stelle  (Wohnungsamt)  —
verpflichtet,  die  entbehrlichen  Räume  den  ihnen  von  der  Gemeindebehörde  zugewiesenen  Wohnungsuchenden
  (Einzelpersonen  und  Familien)  gegen  angemessene  Vergütung  —  und  zwar  in  der
Regel  ohne  Mobiliar  und  Kochgelegenheit,  in  besonderen  Notfällen  auch  mit  Mobiliar  und
-  —  mietweise  zu  überlassen.  Die  Mitbenützung  der  Abortanlage  ist  zu
gestatten.
        <pb n="1258" />
        1246

Bei  der  Inanspruchnahme  der  entbehrlichen  Wohnräume  und  bei  der  Zuweisung  von
Wohnungsuchenden  ist  auf  die  berechtigten  Interessen  der  Wohnungsinhaber  tunlichst  Rücksicht
zu  nehmen.  Wohnungen  mit  nicht  mehr  als  drei  Wohnräumen  nebst  Küche  sind  außer
Betracht  zu  lassen,  wenn  der  Haushalt  mindestens  zwei  Köpfe  zählt;  Wohnungen  mit  nicht
mehr  als  sechs  Zimmern  sind  außer  Betracht  zu  lassen,  wenn  der  Haushalt  mindestens
vier  Köpfe  zählt.

Bei  Mietwohnungen  ist  von  der  Aufforderung  zur  Überlassung  von  Räumen  dem  Vermieter
  gleichzeitig  Kenntnis  zu  geben.

Die  Wohnungsinhaber  und  Vermieter  können  unverzüglich,  nachdem  ihnen  die  Aufforderung
  zur  Uberlassung  von  Räumen  zugegangen  ist,  das  Mieteinigungsamt  anrufen.
Dieses  kann  die  Aufforderung  für  unwirksam  erklären  oder  besondere  Bedingungen  für  die
Überlassung  der  Räume  festsetzen;  insbesondere  kann  es  bestimmen,  daß  die  Gemeinde  an
Stelle  des  Wohnungsuchenden  als  Mieter  gilt  und  berechtigt  ist,  die  Mieträume  dem  Wohnungsuchenden
  weiter  zu  vermieten.

Das  Mieteinigungsamt  entscheidet  erforderlichenfalls  auch  über  die  Höhe  der  Vergütung
und  die  Zahlungsbedingungen,  sowie  über  alle  durch  die  Besonderheit  des  Falles  erforderlichen
Punkte.  Das  Mieteinigungsamt  ist  auch  zuständig  für  alle  Streitigkeiten,  die  sich  aus
dem  Mietverhältnis  ergeben.

Wohnungsinhaber,  die  den  ihnen  hienach  zukommenden  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,
können  hiezu  unter  Anwendung  administrativer  Zwangsmittel  angehalten  werden.

4.  Hausbesitzer  oder  deren  Vertreter  sind  verpflichtet,  leerstehende  oder  durch  Einwirken
der  Gemeindebehörde  freigemachte  Wohnungen  erforderlichenfalls  bewohnbar  herzurichten.  Im
Falle  unbegründeter  Weigerung  ist  die  Gemeindebehörde  berechtigt,  die  erforderlichen  Herrichtungsarbeiten
  auf  Kosten  des  Hausbesitzers  vornehmen  zu  lassen.

Auf  Anrufen  des  Hausbesitzers  entscheidet  über  die  Verpflichtung  zur  Herrichtung  bezw.
Kostenzahlung  das  Mieteinigungsamt.

5.  Die  Hausbesitzer  und  Wohnungsinhaber  sind  verpflichtet,  die  zur  Durchführung.
dieser  Anordnungen  erforderlichen  Meldungen  nach  Vorschrift  der  Gemeindebehörde  zu  erstatten.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldevorschriften  werden  bestraft  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  M.

B.  Macht  sich  in  einer  Gemeinde,  in  der  kein  Mieteinigungsamt  errichtet  ist,  ein
besonders  starker  Mangel  an  Wohnungen  geltend,  so  kann  die  Gemeindeaufsichtsbehörde  der
betreffenden  Gemeindebehörde  die  Ermächtigung  zu  den  unter  I  A  bezeichneten  Anordnungen.
—  und  zwar  zu  allen  oder  zu  einzelnen  —  erteilen.

An  Stelle  des  Mieteinigungsamtes  hat  das  zuständige  Amtsgericht  als  Einigungsamt.
zu  entscheiden.
        <pb n="1259" />
        Nr.  81.  1247

II.

1.  Alle  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  sind  verpflichtet,  sofort  Massenquartiere
  zur  vorübergehenden  Unterbringung  von  aus  Anlaß  der  Demobilmachung
obdachlos  gewordenen  Zivilpersonen  bereitzustellen.

2.  Die  für  diesen  Zweck  erforderlichen  Räume  sind  in  gemeindlichen  oder  staatlichen
Gebäuden  oder  im  Wege  gütlicher  Vereinbarung  oder  mit  Hilfe  des  §  5  der  Bundesratsverordnung
  über  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel  zu  beschaffen.  Außerdem  werden  die
in  Betracht  kommenden  Gemeindebehörden  ermächtigt,  geeignete  private  Räume  (Tanzsäle,
Wirtszimmer,  unbelegte  Vereinslazarette  usw.)  gegen  Vergütung  hiefür  in  Anspruch  zu  nehmen.
Kommt  über  die  Höhe  der  Vergütung  zwischen  der  Gemeinde  und  dem  Inhaber  der  Räume
keine  Vereinbarung  zustande,  so  entscheidet  hierüber  das  Mieteinigungsamt,  in  Ermangelung
eines  solchen  das  Amtsgericht  als  Einigungsamt.  Mangelnde  Vereinbarung  über  die  Höhe
der  Vergütung  entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung  zur  sofortigen  Überlassung  der  Räume.

3.  Die  Gemeindebehörden  der  sämtlichen  Gemeinden  des  Landes  werden  außerdem
hiemit  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Unterbringung  von  aus  Anlaß  der  Demobilmachung
  obdachlos  gewordenen  Zivilpersonen  die  Fremdenzimmer  und  sonstigen  verfügbaren
Räume  von  Hotels,  Gasthöfen  und  Pensionen  und  im  Notfall  Bürgerquartiere  gegen  Vergütung
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Hiebei  ist  im  allgemeinen  wie  bei  Einquartierung  von  Militärpersonen  zu  verfahren
(Gesetz  über  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873).  Die  Gemeindebehörden  können  hierüber
besondere  Bestimmungen  erlassen.  Auch  die  zu  leistende  Vergütung  ist  wie  bei  Einquartierung
von  Militärpersonen  zu  berechnen,  wenn  die  Gemeindeverwaltung  nicht  höhere  Sätze  festsetzt.

Ein  Anspruch  der  unterzubringenden  Personen  auf  Unterbringung  in  Bürgerquartieren
besteht  nicht.

Die  augenblicklichen  Inhaber  der  in  Anspruch  genommenen  Fremdenzimmer  in  Hotels,
Gasthösen  und  Pensionen  sind  zu  deren  sofortigen  Freigabe  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde
  verpflichtet,  wenn  sie  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  oder  Hauptberufes  nicht  unbedingt
auf  die  in  Anspruch  genommenen  Näume  angewiesen  sind.

4.  Die  Gemeinden  können  die  ihnen  durch  die  Unterbringung  von  Zivilpersonen  im
einzelnen  Fall  erwachsenden  Kosten  von  den  untergebrachten  Personen  ganz  oder  teilweise
einheben.  Die  Untergebrachten  sind  —  Zahlungsfähigkeit  vorausgesetzt  —  zur  Zahlung
verpflichtet.

Soweit  hiedurch  die  den  Gemeinden  durch  den  Vollzug  dieser  Anordnung  erwachsenden
Kosten  nicht  gedeckt  werden,  können  sie  als  Kosten  der  Kriegswohlfahrtspflege  aufgerechnet

werden.
210
        <pb n="1260" />
        1248

5.  Die  Inhaber  von  Räumen,  die  den  ihnen  nach  dieser  Verordnung  zukommenden
Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  sind  hiezu  unter  Anwendung  administrativer  Zwangsmittel
anzuhalten.

6.  Die  in  Ziff.  1  bezeichneten  Gemeinden  haben,  soweit  notwendig,  für  Einrichtung
von  Massenspeisung  zu  sorgen.

7.  Den  Gemeindeaussichtsbehörden  obliegt  die  ÜUberwachung  des  Vollzuges  dieser  Anordnungen.

  Sie  sind  für  rechtzeitige  und  sachgemäße  Durchführung  verantwortlich.  Erforderlichenfalls
  können  sie  an  Stelle  der  Gemeindebehörde  die  notwendigen  Anordnungen  auf
Kosten  der  Gemeinde  treffen.  6

Die  Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  die  in  Ziff.  1  und  6  bezeichneten  Verpflichtungen
einzelnen  der  dort  bezeichneten  Gemeinden  —  mangels  Bedürfnisses  —  zu  erlassen  und  auch
anderen  als  den  in  Ziff.  1  bezeichneten  Gemeinden  diese  Verpflichtungen  aufzuerlegen.

 

München,  den  22.  November  1918.

Die  Regierung  des  Volsstaates  Bavern.

E.  Auer,  OJ.  v.  Frauendorfer,  Hofsmann,  Dr.  Jassé,  Roßhaupter,  J.  Timm,  AUnterleimer
        <pb n="1261" />
        1249

eseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  den

VBolksstaat  Bayern.

Nr.  82.

München,  den  2.  Dezember  1918.
Inhalt:

Verojiduung  vom  26.  November  1918  über  die  Zulassung  der  Kraftwagenunternehmungen.  —  Bekanntmachung
vom  23.  November  1918,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transportordnung.

Verordnung
über  die  Zulassung  der  Kraftwagenunternehmungen.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet,  was  folgt:

81.

Wer  über  die  Grenzen  eines  Gemeindebezirkes  hinaus  die  Beförderung  von  Personen
oder  Sachen  mit  Kraftfahrzeugen  auf  bestimmten  Strecken  gegen  Entgelt  betreiben  will
(Unternehmer  von  Kraftfahrzeugbetrieben),  bedarf  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
für  Verkehrsangelegenheiten,  welches  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern
entscheidet.

§  2.

Die  Genehmigung  wird  nur  erteilt,  wenn  nach  der  Persönlichkeit  des  Unternehmers
und  nach  der  Beschaffenheit  des  Unternehmens  Gewähr  für  die  Sicherheit  und  Leistungsfähigkeit
  des  Betriebs  geboten  ist  und  das  Unternehmen  öffentlichen  Interessen  nicht
zuwiderläuft.

211
        <pb n="1262" />
        1260

83.

Die  Genehmigung  kann  zurückgezogen  werden,  wenn  gegen  die  bei  der  Genehmigung
festgesetzten  Bedingungen  oder  gegen  die  auf  Grund  des  §  6  des  Reichsgesetzes  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Mai  1909  (ReBl.  S.  437)  erlassenen  Vorschriften
des  Bundesrates  in  wesentlicher  Beziehung  verstoßen  wird.

8  4.

Die  Vorschriften  der  88  1  bis  3  gelten  auch  für  die  gegenwärtig  vorhandenen  Kraftwagenunternehmen.

§  5.

Wer  als  Unternehmer  eines  Kraftfahrzeugbetriebes  vorsätzlich  oder  fahrlässig  den  in
der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestrast.

§  6.

Wer  den  Betrieb  von  Krafwagenunternehmen  ohne  Genehmigung  unternimmt  oder
fortsetzt,  obwohl  ihm  die  Genehmigung  dazu  entzogen  ist,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  den  Unternehmer  eines  bereits  vorhandenen  Kraftfahrzeugbetriebes

#ä4),  der  es  unterläßt,  die  Genehmigung  zum  Weiterbetrieb  zu  erholen  oder  trotz  verweigerter
  Genehmigung  die  Linie  weiterbetreibt.

München,  den  26.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.
Auer.  v.  Frauendorfer.

Bekauntmachung,
betreffend  Anderung  der  Militär-Trausportordnung.

„Ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
und  Ministerium  für  Militärische  Angelegenheiten.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  9.  November  1918
(Re#Bl.  S.  1302)  verfügte  Anderung  der  Militär-Transportordnung  hat  auch  für  die
bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  28.  November  1918.
v.  Frauendorfer.  Roßhaupter.
        <pb n="1263" />
        1251

et#und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  83.

München,  den  10.  Dezember  1918.

 

Inhalt:
Verordnung  vom  3.  Dezember  1918  über  Wildabschuß.  —  Verordnung  vom  7.  Dezember  1918  über  die
Kreisunmittelbarkeit  der  größeren  bfälzischen  Städte.  —  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1918  wegen

der  Gewährung  von  Nriegsteuerungsbezügen  an  die  Staatsbeamen.  —  Bekanntmachung  vom  3.Dezember  1918,
Lehrstellenvermittlung  und  Berufsberatung  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  6.  Dezember  1918  über
den  Bezugspreis  für  das  Gesetz  und  Verordnungsblatt.  —  Bekanntmachung  vom  29.  November  1918,
Familiensidcikommiß  des  Professors  Dr.  Franz  Wilhelm  von  Mammen  in  Brandstein  betreffend.

 

Nr.  2115a  28.
Verordnung  über  Wildabschuß.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziff.  6  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  November  1918
über  den  Wildabschuß  (Stnz.  Nr.  278)  wird  auf  Grund  des  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  5
des  Jagdgesetzes  bestimmt:

Für  das  laufende  Jagdjahr  wird  in  Abänderung  der  Hegezeit  des  §  2  der  Verordnung
vom  6.  Juni  1909  (GVBl.  S.  409)  die  Abschußzeit  für  Hirsche,  Alt=  und  Schmaltiere,
Wildköller,  Damhirsche,  Damtiere,  Rehböcke  und  Hasen  bis  zum  31.  Jannar  1919,  jene
für  Gemswild  bis  zum  15.  Dezember  1918  verlängert.

Außerdem  wird  auch  für  Rehgeißen  unter  Aufhebung  der  bisherigen  ständigen  Hege
gemäß  §  3  der  Verordnung  vom  6.  Juni  1909  und  der  in  §  4  a.  a.  nnthaltenen

2
        <pb n="1264" />
        1252

Bestimmungen  angeordnet,  daß  sie  bis  31.  Januar  1919  ohne  besondere  Erlaubnis  der
Distriktspolizeibehörde  erlegt  werden  dürfen.

München,  den  3.  Dezember  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Sapern.

Auer.

Nr.  30020  7.

Verordnung  über  die  Kreisunmittelbarkeit  der  größeren  pfälzischen  Städte.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1919  werden  auf  die  Dauer  der  feindlichen  Besetzung
die  Städte  Ludwigshafen,  Kaiserslautern,  Pirmasens,  Speyer,  Neustadt  a.  H.,  Frankenthal,
St.-Ingbert  und  Zweibrücken  vom  Verwaltungsbezirke  des  Bezirksamts  abgetrennt  und  der
Regierung  unmittelbar,  untergeordnet.  Vom  gleichen  Zeitpunkt  ab  werden  den  Gemeinderäten
  dieser  Städte  die  Befugnisse  der  Distriktspolizeibehörden  übertragen.

Dabei  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:

1.  Vom  pfälzischen  St  VGes.  vom  15.  August  1908  findet  nur  der  Artikel  3  Anwendung.

2.  Es  ist  mindestens  ein  rechtskundiges  berufsmäßiges,  besoldetes  Gemeinderatsmitglied
(Bürgermeister,  Adjunkt,  Gemeinderat)  nach  Art.  56  a  aufzustellen.  Auf  diese
Gewählten  finden  an  Stelle  der  Art.  56a  Abs.  II  und  Art.  57  der  pfüälzischen
Gemeindeordnung  die  Bestimmungen  der  Art.  74  und  78  der  rechtsrheinischen
Gemeindeordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  im  Art.  74  Abs.  III  bezeichneten
  Beschlüsse  faßt  der  Gemeinderat.

3.  Die  nichtberufsmäßigen  und  nicht  besoldeten  Gemeinderäte  können  eine  verhältnismäßige
  Entschädigung  erhalten.

Der  Gemeinderat  kann  einzelnen  berufsmäßigen  Gemeindebeamten  unwiderrufliche

Anstellung  verleihen.

5.  Die  Distriktspolizei  und  die  nichtpolizeilichen  Geschäfte  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  werden  vom  Gemeinderat  unter  der  Leitung  des  Bürgermeisters  besorgt.
Dieser  erledigt  die  Geschäfte,  welche  sich  nicht  zur  beschlußmäßigen  Behandlung
eignen,  persönlich  oder  läßt  sie  unter  seiner  Leitung  durch  andere  Gemeinderatsmitglieder
  oder  durch  berufsmäßige  Gemeindebeamte  besorgen.  Die  Kosten  der
Distriktsverwaltung  und  Distriktspolizei  haben  die  Gemeinden  zu  tragen.

6.  Alle  der  Zustimmung  der  Bürgerschaft  oder  der  Staatsaufsichtsbehörde  unterliegenden
  Beschlüsse  sind  in  Vollsitzungen  zu  fassen,  zur  Erledigung  anderer
Angelegenheiten  können  Senate  gebildet  werden.
        <pb n="1265" />
        Nr.  83.  1253

7.  Die  Art.  71  Abs.  IV,  Art.  90,  Art.  95  Abs.  II  und  Art.  102  Abs.  IV,  V  und
VI  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  An

Stelle  des  Magistrats  tritt  der  Gemeinderat.
8.  In  Gemeinden  mit  mehr  als  20000  Einwohnern  kann  der  Gemeinderat  durch

Zuwahl  bis  zu  30  Mitgliedern  verstärkt  werden.  Hierüber  beschließt  der  Gemeinderat.

9.  Die  Vertreter  im  Landrat  und  deren  Ersatzmänner  wählt  der  Gemeinderat.
München,  den  7.  Dezember  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  SBapern.
Kurt  Eisner.  Auer.  v.  Frauendorser.  Dr.  Jasé.  Roßhaupter.  Timm.  UAnterleitner.
J.  A.

Staatsrat  v.  Steiner.

Nr.  30801.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungsbezügen  an  die  Staatsbeamten.
Sämtliche  Ministerien.

1.  Die  Bekanntmachung  vom  23.  März  1918  (GVl.  S.  197)  wird  geändert
wie  folgt:

a)  Mit  Wirkung  vom  1.  April  1918  wird  dem  Absatz  II  der  Ziff.  9  folgender
Satz  angefügt:  „Jedoch  erhalten  die  aus  dem  Heeresdienste,  dem  Sanitätsdienste
oder  aus  der  Verwendung  bei  der  Verwaltung  in  den  besetzten  Gebietsteilen  ausgeschiedenen
  Beamten,  die  im  Laufe  des  Monats  ihren  Dienst  wieder  aufnehmen
  bereits  mit  Beginn  dieses  Monats  die  Kriegsteuerungsbezüge  nach
dieser  Bekanntmachung.“
Mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  werden  in  Ziff.  9  Absatz  III  die  Wörter
„oder  des  Sterbegehalts“  gestrichen.  Die  Kriegsteuerungsbezüge  bilden  demnach
einen.  Bestandteil  des  Sterbegehalts,  soweit  dieser  für  Oktober  1918  oder  einen
späteren  Zeitraum  gewährt  wird.

2.  Die  aus  dem  Heeresdienste,  dem  Sanitätsdienste  oder  aus  der  Verwendung  bei
der  Verwaltung  in  den  besetzten  Gebietsteilen  ausgeschiedenen  Beamten,  die  im  Laufe  des
Monats  März  oder  des  Monats  Semptember  1918  ihren  Dienst  wieder  aufgenommen
haben,  erhalten  die  einmaligen  Zulagen  nicht  nach  den  Bekanntmachungen  vom  20.  April
1918  (GVl.  S.  271)  und  vom  30.  September  1918  (GWVl.  S.  803),  sondern  nach

b

4
        <pb n="1266" />
        1264

den  Bekanntmachungen  vom  23.  März  1918  (GVBl.  S.  197)  und  vom  14.  September
1918  (GVBl.  S.  681).

München,  den  3.  Dezember  1918.
Eisner.  Aner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  Jasé.  Roßhaupter.  Timm.  Unterleitner.
J.  A.

»  Staatsrat  v.  Steiner.
Nr.  II  22403.
Bekanntmachung,  Lehrstellenvermittlung  und  Berufsberatung  betreffend.
Ministerium  des  Außern.  Ministerium  für  Unterricht  und  Kultus.
Ministerium  für  Loziale  Fürsorge.
Die  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1917  (GVBl.  S.  1)  tritt  nunmehr  sofort
in  volle  Wirksamkeit.
München,  den  3.  Dezember  1918.
furt  Eisner.  Hoffmann.  Unterleitner.
Nr.  2382  a  11.
Bekanntmachung  über  den  Bezugspreis  für  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.
Staatsministerium  des  Innern.

Im  Hinrblick  auf  die  gesteigerten  Druckkosten  wird  der  jährliche  Bezugspreis  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  1.  Januar  1919  an  bis  auf  weiteres  von  3  /47  auf  5  A  erhöht.
München,  den  6.  Dezember  1918.

Auer.

Bekanntmachung,  Familienfideikommiß  des  Professors  Dr.  Franz  Wilhelm  von  Mammen  in
Brandstein  betreffend.
Das  durch  Beschluß  vom  2.  Februar  1918  bestätigte  Familienfideikommis  des  Professors
Dr.  Franz  Wilhelm  von  Mammen  in  Brandstein  (vergl.  GVl.  1918  S.  189  ff.)  wurde
vom  Stifter  durch  die  am  27.  November  1918  bei  dem  Fideikommißgericht  eingegangene
Erklärung  vom  24.  ds.  Mts.  widerrufen.  Es  ist  daher  aufgelöst.  Die  Löschung  in  der
Matrikel  und  im  Grundbuche  wurde  veranlaßt.

Bamberg,  den  29.  November  1918.
Oberkandesgericht.
v.  Marth.
        <pb n="1267" />
        1255

Eesetzund  Verorduungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  84.

München,  den  14.  Dezember  1918.
Inhalt:

Wahlproklamation  vom  5.  Dezember  1918  an  das  bayertsche  Volk.  —  Bekanntuachung  vom  7.  Dezember  1918,
Wahlordnung  für  den  neuen  bayerischen  Landtag  betreffend.

—

Wahlproklamation.
Qu  das  baperische  Dolk!

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  bestimmt  hiemit,
daß  die  Wahl  zum  neuen  bayerischen  Landtag  am
Sonntag,  den  12.  Jannar  1919
stattfindet.
Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  und  weiblichen
123
        <pb n="1268" />
        1256

bayerischen  Staatsangehörigen,  die  am  Tage  der  Wahl
1.  das  20.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
2.  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
Ausgenommen  sind  nur  Entmündigte  und  solche,  die  die
bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  besitzen.
Wählbar  sind  alle  männlichen  und  weiblichen  wahlberechtigten
  bayerischen  Staatsangehörigen,  die  das  25.  Lebensjahr
zurückgelegt  haben.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  werden  in  einer
Wahlordnung  getroffen.

München,  den  5.  Dezember  1918.

Die  Regierung  des  Dolksstaates  Bapern.

flurt  Eisner.  Auer  u.  Franendorfer.  Hoffmann.  Dr.  Jasse.  Roßhaupler.
J.  Timm.  Unterleitner.
        <pb n="1269" />
        Nr.  84.  1257

Bekanntmachung,  Wahlordnung  für  den  neuen  bayerischen  Landtag  betreffend.
Staatsministerium  des  Innern.

Die  Ereignisse  der  Nacht  vom  7.  auf  8.  November  1918  haben  in  Bayern  eine
neue  Gewalt  an  die  Stelle  der  bis  dahin  herrschenden  Macht  gesetzt.  Das  bayerische  Volk
hat  seine  Geschicke  nunmehr  selbst  zu  bestimmen.  Wenn  nun  auch  an  der  Umwälzung
nur  ein  Teil  des  Volkes  beteiligt  war,  so  darf  doch,  demokratischem  Grundsatz  entsprechend,
von  der  Mitbestimmung  über  die  endgültige  Neuordnung  der  Verhältnisse  kein  Volksteil
ausgeschlossen  werden.  Vielmehr  müssen  alle  Teile  des  Volkes  an  der  Neneinrichtung
des  Staates  mitzuwirken  voll  berechtigt  sein.  Zu  diesem  Zweck  wird  der  neue  bayerische
Landtag  einberufen.  Er  soll  die  Interessen  des  gesamten  Bayernvolkes  vertreten,  die
Wünsche  des  gesamten  Bayernvolkes  zum  Ausdruck  bringen.  Seine  Aufgabe  wird  es
sein,  dem  Volke  ein  neues  Landtagswahlgesetz,  vor  allem  aber  eine  neue  Verfassung  zu
geben  und  die  unbedingt  notwendigen  Finanz=  und  sonstigen  Gesetze  zu  beschließen.  Die  jetzige
Regierung  des  Volksstaats  Bayerns  ist  überzeugt,  daß  der  Landtag  in  der  Lage  sein  wird,
diese  seine  Aufgabe  innerhalb  zwei  Jahren  zu  bewältigen.  Zum  Zwecke  der  Wahl  des
Landtags  erläßt  die  Regierung  des  Volksstaats  Bayern  die  nachstehende

Wahlordnung  für  den  neuen  bayerischen  Landtag.

§  1.  Zur  endgültigen  Regelung  der  Verhältnisse  des  Volksstaats  Bayern  wählt
das  bayerische  Volk  in  allgemeiner,  gleicher,  geheimer,  unmittelbarer  Wahl  den  neuen
bayerischen  Landtag.

Das  ganze  Land  bildet  einen  Wahlkreis.

Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  des  Verhältniswahlrechts.

Die  Zahl  der  Abgeordneten  beträgt  180.  Hiervon  werden  163  Abgeordnete  in
einem  Wahlgang  in  den  bisherigen  Wahlkreisen  als  Stimmkreisen  auf  Grund  von  Wahlvorschlägen
  gewählt,  17  Abgeordnete  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  nach  dem  Verhältnis
ihrer  Stimmenzahl  im  ganzen  Lande  verteilt.

Die  Wahl  findet  am  Sonntag,  den  12.  Januar  1919  statt.

I.  Wahlrecht.
§  2.  Wahlberechtigt  sind  am  Orte  ihres  Wohnsitzes  in  Bayern  alle  männlichen  und
weiblichen  Personen,  die  am  Tage  der  Wahl

1.  das  20.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

2.  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
2137
        <pb n="1270" />
        1268

§  3.  Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ist  ausgeschlossen:
1.  wer  entmündigt  ist  oder  unter  vorläufiger  Vormundschaft  steht,
2.  wer  infolge  eines  rechtskräftigen  Urteils  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  besitzt-§
  4.  Die  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  bedingt  durch  den  Eintrag  in  die  Wählerlisten.
  Der  Eintrag  erfolgt  am  Orte  des  Wohnsitzes  des  Wahlberechtigten,  für  beim  Heere
befindliche  Militärpersonen  am  Standort  ihres  Truppenteils.

Wahlberechtigte  Staatsbeamte  und  staatliche  Arbeiter,  die  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
im  Auslande  haben,  können  mit  ihren  wahlberechtigten  Angehörigen,  die  mit  ihnen  in
Familiengemeinschaft  wohnen,  die  Eintragung  in  die  Wählerliste  der  nächst  gelegenen
bayerischen  Gemeinde  beantragen.  Diese  hat  dem  Antrage  stattzugeben,  wenn  sonst  keine
Bedenken  gegen  die  Wahlberechtigung  bestehen.

Wahlberechtigte,  die  erst  nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  an  einem  Orte  Wohnsitz
genommen  haben,  werden  an  diesem  zur  Wahl  zugelassen,  wenn  sie  durch  eine  Bestätigung
ihrer  bisherigen  Wohnsitzgemeinde  nachweisen,  daß  sie  dort  in  der  Wählerliste  eingetragen.
waren  und  wegen  des  Wegzugs  darin  gestrichen  worden  sind.

Wahlberechtigte  Kriegsteilnehmer,  die  durch  eine  Bestätigung  ihres  Truppenteils  nachweisen,
  daß  sie  infolge  Militärdienstleistung  erst  nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  an  den
Standort  ihres  Truppenteils  oder  an  ihren  Wohnsitz  gelangen  und  bis  dahin  nicht  in  eine
Wählerliste  eingetragen  werden  konnten,  werden  an  diesem  Orte  zur  Wahl  zugelassen.

Die  Wahlberechtigten  haben  die  Bestätigungen  nach  Abs.  3  und  4  vor  der  Abstimmung.
der  Gemeindebehörde  des  Wahlorts  vorzulegen.  Diese  hat  sie  zu  sammeln  und  den  Wahlberechtigten
  einen  Ausweis  für  die  Zulassung  zur  Wahl  auszustellen.

§  5.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  jeder
wahlberechtigte  bayerische  Staatsangehörige,  der  im  Zeitpunkte  der  Wahl  das  25.  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat.

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  geht  verloren,  sobald  eine  der  Voraussetzungen  der
Wählbarkeit  wegfällt.

§  6.  Die  Bestechung  der  Wähler  hat,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches,

  die  Ungültigkeit  der  Wahl  zur  Folge,  soweit  sie  die  Besiechenden  und  Bestochenen
  betrifft.

II.  Vorbereitung  der  Wahl.
(Stimmbezirke,  Wählerlisten,  Wahlvorschläge.)

§  7.  Zur  Leitung  der  Wahl  wird  der  Präsident  des  Verwaltungsgerichtshofs  als.
Landes-Wahlkommissär  bestellt.

Als  seine  Vertreter  gelten  seine  gesetzlichen  Stellvertreter  nach  ihrem  Dienstalter.
        <pb n="1271" />
        Nr.  84.  1259

§  8.  Zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  wird  das  Land  in  133  Stimmkreise,  entsprechend
den  bisherigen  Wahlkreisen,  eingeteilt.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München  der  Stadtmagistrat,  teilen  außerdem

ihre  Verwaltungsbezirke  in  Stimmbezirke  ein,  nötigenfalls  im  Benehmen  mit  den  Nachbarbehörden.

Die  Stimmbezirke  sollen  möglichst  mit  den  Gemeindebezirken  zusammenfallen,  soferne
nicht  bei  größeren  oder  aus  mehreren  Ortschaften  bestehenden  Gemeinden  eine  Unterabteilung
angezeigt  ist.  Dann  ist  die  Einteilung  in  Bezirke,  Distrikte  oder  Ortschaften  zugrunde  zu
legen.  Kleinere  Gemeinden  können  mit  anderen  oder  mit  Teilen  größerer  Gemeinden  zu
einem  Stimmbezirke  vereinigt  werden.

Ein  Stimmbezirk  soll  durchschnittlich  2500  Einwohner,  höchstens  3500  Einwohner
nach  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1910  umpfassen.

§  9.  Die  Gemeindebehörden  haben  für  jede  Gemeinde,  wenn  aber  die  Gemeinde  zu
mehreren  Stimmbezirken  gehört,  für  jeden  Gemeindeteil  oder  jeden  Stimmbezirk  eine  Wählerliste
  doppelt  anzulegen.

Die  Wählerlisten  können  nach  Geschlechtern  getreunt  angelegt  werden.

Darin  sind  unter  fortlaufender  Nummer  in  alphabetischer  Ordnung  alle  Wahlberechtigten
des  Stimmbezirks  nach  Vor=  und  Zunamen,  Geburtsjahr,  Beruf  oder  Stand,  Wohnort
oder  Wohnung,  nebst  einem  Vermerk  über  etwaige  Wahlausschließungsgründe  einzutragen.
Die  Listen  dürfen  auch  nach  Bezirken,  Distrikten,  Straßen  oder  Hausnummern  angelegt
werden.  Dann  genügt  es,  wenn  die  Wahlberechtigten  für  einen  Bezirk,  Distrikt,  Buchstaben
  oder  eine  Straße  fortlaufend  numeriert  werden.

Personen,  bei  denen  Ausschließungsgründe  nach  §  3  bestehen,  sind  in  die  Liste  nur  dann
aufzunehmen,  wenn  der  Ausschließungsgrund  zur  Zeit  der  Wahl  weggefallen  sein  kann
oder  wird.

Bei  Gemeinden,  die  in  mehrere  Stimmbezirke  geteilt  sind,  ist  die  Wohnung  des
Wählers  genau  zu  bezeichnen.

Anderungen  in  der  Wählerliste  von  der  Auslegung  bis  zum  Abschluß  oder  während
der  Wahl  müssen  durch  eine  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  versehende  Bemerkung
begründet  werden.

Alle  Behörden,  Standesämter  und  Pfarrämter  sind  verpflichtet,  alle  Aufschlüsse  sofort
unentgeltlich  zu  erteilen.

Befinden  sich  in  einer  Gemeinde  zur  Zeit  der  Wahl  größere  Truppenverbände,  so  kann
die  Gemeindebehörde  die  Anfertigung  der  Wählerliste  hierfür  der  zuständigen  Militärstelle
übertragen.  Diese  hat  daun  die  Listen  nach  vorstehenden  Bestimmungen  herzustellen  und
der  Gemeindebehörde  am  3.  Januar  1919  zuzustellen.
        <pb n="1272" />
        1260

Für  den  Fall,  daß  sich  am  Wahltag  noch  größere  geschlossene  Truppenverbände  außerhalb
Bayerns  befinden,  bleibt  der  Erlaß  einer  besonderen  Bestimmung  vorbehalten,  wonach  die
Angehörigen  dieser  Truppenverbände  nach  ihrer  Rückkehr,  gegebenenfalls  zugleich  mit  den
Kriegsgefangenen,  die  erst  nach  dem  Wahltag  zurückkehren,  in  einer  besonderen  Nachwahl
Abgeordnete  zum  Landtag  wählen.

§  10.  Die  Wählerlisten  sind  vom  4.  Jannar  1919  an  3  Tage  lang  zu  jedermanns
Einsicht  öffentlich  auszulegen.  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  zuvor  in  ortsblicher
Weise  öffentlich  bekanntzumachen.  Dabei  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  Einsprüche  gegen  die
Listen  bei  Meidung  des  Ausschlusses  binnen  3  Tagen  nach  dem  Beginn  der  Auslegung  bei
der  Gemeindebehörde,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,  anzubringen  sind.  Wenn  sie
auf  einen  Einspruch  hin  nicht  Abhilfe  schafft,  hat  sie  den  Einspruch  sofort  der  Aussichtsbehörde
  vorzulegen,  die  hierüber  bis  längstens  9.  Jannar  1919  —  vorbehaltlich  der  Prüfung
der  Wahlen  durch  den  Landtag  —  endgültig  zu  entscheiden  hat  Die  Entscheidungen  sind
den  Beteiligten  durch  die  Gemeindebehörde  zu  eröffnen  und  in  der  Wählerliste  vorzumerken.

In  der  Bekanntmachung  über  die  Auslegung  der  Wählerlisten  ist  auch  darauf  hinzuweisen,
  doß  ein  Wahlberechtigter,  der  vor  Ablauf  der  Auslegungsfrist  in  einen  anderen

Stimmbezirk  verzogen  ist,  die  Ubertragung  seines  Namens  in  die  Liste  seines  neuen  Wohnsitzes
  zu  beantragen  hat.

§  11.  Am  10.  Januar  1919  schließt  der  Bürgermeister  die  Listen  ab  mit  der  Bestätigung,
  daß  und  wie  lange  sie  öffentlich  aufgelegt  wurden,  und  daß  die  Bekanntmachung
hierüber  und  ebenso  die  in  §  19  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  rechtzeitig  erfolgt  sind.
Von  da  an  sind  Anderungen  der  Listen  —  abgesehen  von  der  Streichung  eines  Wählers
nach  §  4  Abs.  3  —  bis  zum  Wahltag  unzulässig.  Auch  am  Wahltag  sind  Anderungen
nur  dann  zulässig,  wenn  ein  Wähler  bis  dahin  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  verloren
hat,  oder  Wahlausschließungsgründe  wegfallen,  eingetreten  oder  bekannt  geworden  sind,  oder
wenn  ein  Wähler  auf  Grund  von  Ausweisen  nach  §  4  Abs.  5  nachgetragen  wird.

Die  eine  Liste  hat  der  Bürgermeister  zu  verwahren,  die  andere  dem  Wahlvorsteher
zuzustellen.  Auf  dieser  hat  er  die  völlige  Ubereinstimmung  mit  der  Urschrift  zu  bestätigen.
Wenn  ein  Stimmbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  oder  Gemeindeteilen  besteht,  hat  der
Wahlvorsteher  die  Wählerlisten  zusammenzuheften.

§  12.  Bei  dem  Landes-Wahlkommissär  sind.  spätestens  am  29.  Dezember  1918  die
Wahlvorschläge  einzureichen.

Jeder  Wahlvorschlag  muß  enthalten:

1.  die  Kennzeichnung  durch  Angabe  der  Parteiangehörigkeit  der  Bewerber  oder  durch

ein  sonstiges  Kennwort.  Fehlt  die  Kennzeichnung,  so  wird  der  Wahlvorschlag  nach  dem
Namen  des  ersten  Bewerbers  genannt;
        <pb n="1273" />
        Nr.  84.  1261

2.  die  Angabe  der  —  höchstens  180  —  Bewerber  nach  Vor-  und  Zuname,  Alter,
Stand  oder  Beruf,  Wohnort  und  Wohnung,  und  des  Stimmkreises  oder  der  Stimmkreise,
in  denen  der  einzelne  Bewerber  aufgestellt  wird.  Kein  Vorschlag  braucht  sich  auf  alle  Stimmkreise
zu  erstrecken.  Jeder  Bewerber  darf  nur  in  einem  Wahlvorschlag  und  darin  auch  nur  einmal
vorgeschlagen  werden;  er  kann  aber  zu  gleicher  Zeit  für  mehrere  Stimmkreise  vorgeschlagen  werden.
Die  sämtlichen  Bewerber  eines  Wahlvorschlages  müssen  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufgeführt  sein;

3.  mindestens  50  Unterschriften  der  Personen,  die  den  Wahlvorschlag  einreichen,  mit
Angabe  ihres  Standes  oder  Berufes,  Wohnort  und  Wohnung;

4.  die  Bezeichnung  eines,  wenn  möglich,  in  München  wohnhaften  Unterzeichners  als
Vertrauensmann  der  übrigen  Unterzeichter.  Fehlt  diese  Angabe  oder  ist  der  Vertrauensmann
  verhindert,  so  gelten  die  Unterzeichner  der  Reihenfolge  nach  als  Vertrauensmänner.
Soll  ein  Vertrauensmann  später  durch  eine  andere  Person  ersetzt  werden,  so  ist  hierzu  die
Erklärung  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Unterzeichner  ersorderlich  Der  Vertrauensmann
gilt  als  befugt,  die  zur  Ergänzung  oder  Berichtigung  des  Wahlvorschlages  nötigen  Verfügungen
  des  Landes-Wahlkommissärs  oder  Landes-Wahlausschusses  entgegenzunehmen  und
die  hierzu  erforderlichen  Erklärungen  abzugeben.

Ist  ein  etwaiger  Mangel  nicht  längstens  am  5.  Januar  1919  behoben,  so  ist  der
Wahlvorschlag  insoweit  ungültig,  als  der  Mangel  besteht

§  13.  Als  Anlagen  sind  dem  Wahlvorschlag  beizugeben:

1.  gemeindliche  Bestätigungen  über  das  Alter  der  Bewerber  und  ihren-  Eintrag  in
der  Wählerliste,  ,

2.  gemeindliche  Bestätigungen  über  den  Eintrag  der  Unterzeichner  des  Wahlvorschlages
in  der  Wählerliste,

3.  die  gemeindeamtlich  beglaubigte  Erklärung  der  Bewerber,  daß  sie  der  Aufnahme
ihrer  Namen  in  den  Wahlvorschlag  zustimmen.

Die  Gemeindebehörden  haben  diese  Bestätigungen  gebührenfrei  auszustellen.

Werden  diese  Nachweise  nicht  spätestens  am  5.  Januar  1919  beigebracht,  so  ist  der
Wahlvorschlag  insoweit  ungültig,  als  der  Mangel  besteht.

§  14.  Mehrere  Wahlvorschläge  können  verbunden  werden.  Die  Verbindung  muß
von  den  Unterzeichnern  der  Wahlvorschläge  oder  ihren  Vertrauensmännern  spätestens  am
5.  Jannar  1919  beim  Landes-Wahlkommissär  schriftlich  erklärt  werden.

Jeder  Wahlvorschlag  darf  nur  mit  einer  Gruppe  von  Wahlvorschlägen  verbunden  werden.

Die  verbundenen  Wahlvorschläge  gelten  bei  Berechnung  des  Wahlergebnisses  den  anderen
  Wahlvorschlägen  gegenüber  als  ein  Wahlvorschlag.  Verbundene  Wahlvorschläge
können  nur  gemeinschaftlich  abgeändert  oder  zurückgenommen  werden.  Die  Verbindung  kann
auch  nur  gemeinschaftlich  aufgehoben  werden.

l
        <pb n="1274" />
        1262

8  15.  Der  Landes-Wahlkommissär  prüft  die  bei  ihm  rechtzeitig  eingereichten  Wahlvorschläge
  und  fordert  die  Vertrauensmänner  zur  Beseitigung  der  hierbei  festgestellten  Mängel
auf.  Alle  Mängel  der  Wahlvorschläge  müssen  spätestens  am  5.  Januar  1919  beseitigt
sein.  Bewerber,  welche  auf  mehreren  Wahlvorschlägen  enthalten  sind,  müssen  bis  zum  gleichen
Tag  dem  Landes-Wahlkommissär  erklären,  für  welchen  Wahlvorschlag  sie  sich  entscheiden.

§  16.  Nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Beseitigung  von  Mängeln  entscheidet  der
Landes-Wahlausschuß  endgültig  über  die  Zulassung  und  Giltigkeit  der  Wahlvorschläge  und
ihrer  Verbindungen.

Der  Landes-Wahlausschuß  besteht  aus  dem  Landes-Wahlkommissär  und  den  Vertrauensmännern,
  die  auf  den  sämtlichen  bei  ihm  rechtzeitig  eingereichten  Wahlvorschlägen  bezeichnet
sind.  Der  Landes-Wahlkommissär  hat  sie  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  auf  unparteiische
und  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu  verpflichten.  Der  Landes-Wahlausschuß
beschließt  mit  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Landes-Wahlkommissär.
Über  die  Verhandlungen  des  Landes-Wahlausschusses  führt  ein  vom  Landes-Wahlkommissär
bestimmtes  Mitglied  eine  Niederschrift.

§  17.  Wahlvorschläge  und  Verbindungserklärungen,  die  verspätet  eingereicht  sind  oder
den  aufgestellten  Anforderungen  nicht  genügen,  sind  zurückzuweisen.  Wenn  die  Anforderungen
nur  hinsichtlich  einzelner  Bewerber  nicht  erfüllt  sind,  werden  ihre  Namen  aus  den  Wahlvorschlägen
  gestrichen,  ebenso  die  Namen  der  über  die  zulässige  Zahl  hinaus  vorgeschlagenen
Bewerber

In  einem  Wahlvorschlag  mehrfach  aufgeführte  Namen  gelten  als  einmal  vorgeschlagen.
Auf  mehreren  Wahlvorschlägen  verzeichnete  Namen  werden  gestrichen.

Die  Entscheidungen  sind  dem  auf  dem  Wahlvorschlag  benannten  Vertrauensmann  unter
Angabe  der  Gründe  schriftlich  zu  eröffnen.

§  18.  Am  7.  Januar  1919  hat  der  Landes-Wahlkommissär  sämtliche  bei  ihm  eingereichten,
  vom  Landes  Wahlausschuß  als  gültig  anerkannten  Wahlvorschläge  in  der  Reihenfolge
  des  Einlaufs  bei  ihm  mit  den  Angaben  in  §  12  Abs.  2  Ziff.  1  und  2,  ferner  die
Verbindung  von  Wahlvorschlägen  im  „Bayer.  Staatsanzeiger“  bekannt  zu  geben  und  die
Bedeutung  der  Wahlvorschläge  und  ihrer  Verbindung  dabei  kurz  zu  erläutern.

Nach  der  Bekanntgabe  ist  auch  die  Zurücknahme  der  Wahlvorschläge  und  ihrer  Verbindungen
  unzulässig.

III.  Wahl,  Stimmenzählung.

§  19.  Die  Distriktsoerwaltungsbehörden,  in  München  der  Stadtmagistrat,  bestimmen
für  jeden  Stimmbezirk  den  Wahlort  und  Wahlraum,  soweit  möglich  in  gemeindlichen  oder
sonstigen  öffentlichen  Gebäuden,  und  für  jeden  Wahlraum  je  einen  Wahlberechtigten  als
Wahlvorsteher  und  Vertreter  hierfür,  und  geben  diese  Anordnungen  samt  der  Abgrenzung
        <pb n="1275" />
        Nr.  84.  1263

der  Stimmbezirke,  sowie  Tag  und  Stunde  der  Wahl  spätestens  am  4.  Januar  1919  in
ihrem  Amtsblatt  und  außerdem  durch  die  Bürgermeister  in  ortsüblicher  Weise  bekannt.  Sie
haben  die  Wahlvorsteher  und  ihre  Vertreter  über  ihre  Obliegenheiten  zu  belehren  und  durch
Handschlag  an  Eidesstatt  auf  die  unparteiische  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu  verpflichten.

Wenn  in  einem  Stimmbezirk  für  Männer  und  Frauen  getrennte  Wählerlisten  angelegt
sind,  können  für  beide  Geschlechter  getrennte  Wahlräume  bestimmt  werden.  In  den  Wahlräumen
  für  Frauen  können  dann  auch  Frauen  als  Wahlvorsteher  und  Vertreter  bestimmt  werden.

Der  Nachweis  der  Bekanntmachung  im  Amtsblatt  ist  dem  Landes-Wahlkommissär  zu
übersenden.

§  20.  Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  seines  Stimmbezirkes
  einen  Schriftführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  und  mindestens  zwei  Ersatzmänner
hierfür  und  ladet  sie  spätestens  am  9.  Jannar  1919  ein,  bei  Beginn  der  Wahl  zur  Bildung
des  Wahlvorstandes  zu  erscheinen.  Erscheint  nicht  die  genügende  Anzahl,  so  ernennt  der
Wablvorsteher  aus  den  anwesenden  Wahlberechtigten  die  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern
des  Wahlvorstandes.  Er  hat  den  Schriftführer  und  die  Beisitzer  durch  Handschlag  an
Eidesstatt  auf  unparteiische  Geschäftsführung  zu  verpflichten.

Während  der  ganzen  Wahl  müssen  mindestens  drei  Mitglieder  des  Wahlvorstandes
gegenwärtig  sein.  Darunter  muß  sich  stets  der  Wahlvorsteher  oder  der  Schriftführer  befinden.
Ist  einer  von  ihnen  vorübergehend  abwesend,  so  ist  ein  anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes
  mit  seiner  Vertretung  zu  beauftragen.

Der  Wahlovorstand  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Wahlvorstehers  oder  seines  Vertreters.

Ueber  die  Wahl  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  von  den  sämtlichen  mitwirkenden
  Mitgliedern  des  Wahlvorstandes  zu  unterzeichnen.

§  21.  Die  Wahl  beginnt  um  9  Uhr  vormittags  und  dauert  bis  8  Uhr  nachmittags.
  Um  8  Uhr  ist  der  Wahlraum  solange  zu  sperren,  bis  die  Anwesenden  ihre
Stimmen  abgegeben  haben.  Nach  8  Uhr  dürfen  nur  noch  die  um  8  Uhr  im  Wahlraum
schon  anwesenden  Personen  zur  Stimmabgabe  zugelassen  werden.

§  22.  Wahlberechtigten,  die  in  einem  öffentlichen  oder  privaten  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse
  stehen,  muß  die  zum  Wählen  nötige  freie  Zeit  ohne  Abzug  am  Gehalt  oder
Lohn  gewährt  werden.

§5  23.  In  jedem  Wahlraum  ist  ein  Abdruck  dieser  Wahlordnung  aufzulegen,  ebenso
die  Bekanntmachung  des  Landes-Wahlkommissärs  nach  §  18  der  Wahlordnung.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahlraume,  abgesehen  von  den  Beratungen
und  Beschlüssen  des  Wahlvorstandes,  weder  Beratungen  stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,

noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.
214
        <pb n="1276" />
        1264

Während  der  ganzen  Dauer  der  Wahlhandlung  ist  den  Wahlberechtigten  die  Anwesenheit
  im  Wahlraum  gestattet,  soweit  es  ohne  Störung  der  Wahlhandlung  möglich  ist.  Der
Wahlvorstand  ist  befugt,  Personen,  welche  die  Ruhe  und  Ordnung  stören,  aus  dem  Wahlraum
  zu  verweisen.  Sie  dürfen  zuvor  ihre  Stimme  abgeben.

§  24.  Jeder  Wähler  kann  seine  Stimme  nur  für  einen  Bewerber,  in  zweimännigen
  Stimmkreisen  für  zwei  Bewerber  abgeben,  deren  Name  in  den  vom  Landes-Wahlkommissär
  öffentlich  bekanntgegebenen  Wahlvorschlägen  enthalten  ist.  Der  Wähler  ist.
aber  nicht  an  die  darin  für  seinen  Stimmkreis  benannten  Bewerber  gebunden.

Jede  Stimme  gilt  zugleich  auch  als  für  die  übrigen  auf  dem  gleichen  Wahlvorschlag
verzeichneten  Bewerber  abgegeben,  für  den  Fall,  daß  der  Bewerber,  für  den  die  Stimme
zunächst  abgegeben  ist,  mehr  oder  weniger  Stimmen  erhält,  als  zu  seiner  Wahl  erforderlich
ist.  (8  35.)

§  25.  Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen
  versehen  sein.  Sie  sollen  9:  12  Zentimeter  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier
sein  und  sind  von  dem  Wähler  in  einem  mit  amtlichem  Stempel  versehenen  Unschlage,
der  sonst  kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge  müssen  12:  15  Zentimeter
  groß  und  aus  undurchsichtigem  Papier  hergestellt  sein.  Die  erforderliche  Zahl  von
Umschlägen  ist  im  Wahlraum  bereit  zu  halten.  Zur  Abgabe  der  Umschläge  an  die  Wahlberechtigten
  im  Wahlraume  haben  die  Gemeinden  geeignete  Personen  zur  Verfügung  zu
stellen.  Stimmzettel  dürfen  im  Wahlraum  weder  aufgelegt  noch  verteilt  werden.

§  26.  Durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Nebenräume,  die  nur  durch  den
Wahlraum  betretbar  und  unmittelbar  mit  ihm  verbunden  sind,  oder  durch  Vorrichtungen
an  einem  oder  mehreren  von  dem  Vorstandstische  getrennten  Nebentischen,  ist  Vorsorge  dafür
zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  legen  kann.

§  27.  Wählen  kann  jeder  Wahlberechtigte,  der  in  der  Wählerliste  eingetragen  ist.

Der  Wahlvorstand  kann  im  Zweifelsfalle  einen  Ausweis  über  die  Person  des  Wählers
verlangen.  k

Nur  in  den  Fällen  des  §  4  Abs.  3  und  4  dürfen  auch  in  der  Wählerliste  nicht  eingetragene,
  mit  entsprechendem  Ausweis  der  Gemeindebehörde  versehene  Wahlberechtigte  zur
Wahl  zugelassen  werden.  Sie  sind  dann  in  der  Wählerliste  nachzutragen.  Die  Ausweise
sind  der  Niederschrift  über  die  Wahl  beizufügen.

Wahlberechtigte,  welche  nach  Anlegung  der  Wählerliste  innerhalb  des  Gemeindebezirkes
ihres  bisherigen  Wohnsitzes  in  einen  anderen  Stimmbezirk  verzogen  sind,  sind  in  dem  Stimmbezirk
  zur  Wahl  zuzulassen,  in  dessen  Wählerliste  sie  eingetragen  sind.  Wahlberechtigte  mit
mehrfachem  Wohnsitz  dürfen  das  Wahlrecht  nur  in  einem  Stimmbezirk  ausüben.
        <pb n="1277" />
        Nr.  84.  1265

8  28.  Die  Wahl  wird  in  Person  durch  nicht  unterschriebene  Stimmzettel  ausgeübt,
die  der  Wähler  dem  Wahlvorsteher  eigenhändig,  oder  wenn  er  durch  ein  körperliches  Gebrechen
hieran  gehindert  ist,  unter  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  zu  übergeben  hat.

Zur  Verwahrung  der  Stimmzettel  dient  eine  Wahlurne;  sie  muß  so  beschaffen  sein,
daß  das  Wahlgeheimnis  gesichert  ist  und  muß  den  Anforderungen  in  §  33  der  Wahlordnung
für  die  Wahlen  zur  verfassunggebenden  deutschen  Nationalversammlung  entsprechen.  Vor
dem  Beginn  der  Wahl  hat  sich  der  Wahlvorstand  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Urne  leer
ist.  Von  da  an  darf  sie  bis  zur  Herausnahme  der  Umschläge  mit  den  Stimmzetteln  nach
Schluß  der  Abstimmung  nicht  mehr  geöffnet  werden.

§  29.  Der  Wahlvorsteher  leitet  die  Wahl.  Der  Wähler,  der  seine  Stimme  abgeben
will,  nimmt  einen  abgestempelten  Umschlag  aus  der  Hand  einer  Person,  die  der  Wahlvorsteher
  zu  diesem  Zweck  in  der  Nähe  des  Zugangs  zu  dem  Nebenraum  oder  Nebentisch  aufgestellt
  hat.  Er  begibt  sich  damit  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch,  steckt  dort
seinen  Stimmzettel  in  den  Umschlag,  tritt  an  den  Tisch  des  Wahlvorstandes,  nennt  seinen
Namen,  auf  Erfordern  auch  seine  Wohnung  und  übergibt  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
dem  Wahlvorsteher.  Dieser  prüft  die  Vorschriftsmäßigkeit  des  Umschlags  und  legt  ihn
ungeöffnet  in  die  Wahlurne,  sobald  der  Name  des  Wählers  in  der  Wählerliste  gefunden  ist.
Der  Schriftführer  vermerkt  die  Stimmabgabe  in  der  Wählerliste.

Stimmzettel,  die  nicht  in  einem  abgestempelten  Umschlag  oder  in  einem  mit  einem
Kennzeichen  versehenen  Umschlag  abgegeben  werden,  hat  der  Wahlvorsteher  zurückzuweisen,
ebenso  die  Stimmzettel  von  Wählern,  welche  sich  nicht  in  den  Nebenraum  oder  an  den
Nebentisch  begeben  haben.

Der  Wahlvorsteher  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Wähler  in  dem  Nebenraum  oder
an  dem  Nebentisch  nur  solange  verweilen,  als  unbedingt  erforderlich  ist,  um  den  Stimmzettel

  in  den  Umschlag  zu  stecken.

§  30.  Nach  dem  vom  Wahlvorsteher  verkündeten  Schluß  der  Stimmabgabe  werden
die  Umschläge  zunächst  ungeöffnet  gezählt  und  die  Zahl  mit  der  Zahl  der  Abstimmungsvermerke
  in  der  Wählerliste  verglichen.  Eine  auch  bei  wiederholter  Zählung  sich  ergebende
Abweichung  der  Zahl  ist  in  der  Niederschrift  vorzumerken  und  möglichst  aufzuklären.

Nicht  vorschriftsmäßige  Umschläge  sind  samt  den  darin  enthaltenen  Stimmzetteln  zu
den  ungültigen  Stimmen  zu  nehmen.

Dann  öffnet  ein  Beisitzer  die  Umschläge  und  übergibt  die  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher,
  der  sie  vorliest  und  nebst  den  Umschlägen  einem  anderen  Beisitzer  zur  Verwahrung
weitergibt.  Vorher  kann  er  die  Zettel  so  legen,  daß  möglichst  viele  gleiche  Stimmzettel

aufeinander  folgen.
214
        <pb n="1278" />
        1266

Jede  abgegebene  gültige  Stimme  ist  in  der  Stimm-  und  Gegenliste  zu  verzeichnen,
welche  der  Schriftführer  und  ein  Beisitzer  führen  und  mit  dem  Wahlvorsteher  unterzeichnen.

§  31.  Ungültig  sind  Stimmzettel:

1.  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlag  von  der  vorgeschriebenen
Größe  und  Beschaffenheit  oder  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlage  übergeben
  worden  sind,

2.  welche  nicht  von  weißem  Papier  sind  oder  nicht  die  vorgeschriebene  Größe  und
Beschaffenheit  haben,

3.  welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind,

4.  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

5.  welche  mehr  als  einen  Namen  oder  bei  zweimännigen  Stimmkreisen  mehr  als  zwei
Namen  enthalten,

6.  welche  außer  der  Bezeichnung  des  Gewählten  einen  weiteren  Inhalt  haben,

7.  aus  welchen  der  Gewählte  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,

8.  in  welchen  eine  nicht  wählbare  oder  nicht  auf  einem  vom  Landes-Wahlkommissär
öffentlich  bekanntgegebenen  Wahlvorschlag  enthaltene  Person  verzeichnet  ist.

Ist  auf  einem  Stimmzettel  ein  Name  durchstrichen  und  dafür  ein  anderer  Name  eingetragen,
  so  ist  der  Zettel  gültig.

Mehrere  in  einem  Umschlag  enthaltene  Stimmzettel  gelten  als  eine  Stimme,  wenn  sie
auf  den  gleichen  Namen  lauten.  Wenn  sie  auf  verschiedene  Namen  lauten,  sind  sie  auch
in  zweimännigen  Stimmkreisen  ungültig.

§  32.  Ueber  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  über  alle  bei  der  Wahl  sich  ergebenden
Anstände  entscheidet  —  vorbehaltlich  der  Prüfung  durch  den  Landtag  —  der  Wahlvorstand.

Die  Gründe,  aus  denen  ein  Stimmzettel  für  gültig  oder  ungültig  erklärt  wird,  sind
in  der  Niederschrift  kurz  anzugeben.

Der  Wahlvorstand  stellt  fest,  wieviel  gültige  Stimmen  im  Stimmbezirk  insgesamt
und  für  jeden  Bewerber  abgegeben  worden  sind.  Hierzu  kann  er  Hilfsarbeiter  beiziehen,  die
aber  nicht  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  werden.  Er  gibt  das  Ergebnis  alsbald  nach  der
Feststellung  bekannt.

§  33.  Sofort  nach  der  Stimmenzählung  hat  der  Wahlvorsteher  die  Niederschrift  über
die  Wahl  mit  der  Stimm=  und  Gegenliste  und  den  sämtlichen  Wählerlisten,  den  ungültigen
Stimmzetteln,  den  Stimmzetteln,  worüber  der  Wahlvorstand  Beschluß  gefaßt  hat,  und  den
beanstandeten  Umschlägen,  welche  je  für  sich  fortlaufend  zu  numerieren  sind,  und  endlich
mit  den  etwaigen  Ausweisen  nach  §  4  Abs.  5  dem  Landes-Wahlkommissär  zu  übersenden.

Die  gültigen  Stimmzettel  und  Umschläge  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  zu  versiegeln.
  Die  Gemeindeverwaltung  des  Wahlortes  hat  sie  solange  aufzubewahren,  bis  der
Landtag  die  Wahl  als  gültig  anerkannt  hat.
        <pb n="1279" />
        Nr.  84.  1267

IV.  Ermittlung  des  Wahlergebnisses.

§  34.  Spätestens  am  18.  Jannar  1919  tritt  der  Landes-Wahlausschuß  im  Sitzungssaale
  des  Verwaltungsgerichtshofs  zur  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  zusammen.  Ort  und
Zeit  des  Zusammentritts  sind  zuvor  im  „Bayer.  Staatsanzeiger“  bekanntzugeben.  §  23
findet  auch  hier  Anwendung.

Zunächst  sind  die  Wahlverhandlungen  der  einzelnen  Stimmbezirke  zu  prüfen  und  dann
die  Wahlergebnisse  zusammenzustellen.  Dabei  ist  festzustellen,  wieviele  gültige  Stimmen  im
ganzen  Land  insgesamt  abgegeben  wurden,  und  wieviele  von  den  gültigen  Stimmen  auf
jeden  Bewerber,  auf  jeden  Wahlvorschlag  und  bei  Verbindung  von  Wahlvorschlägen  auf  die
verbundenen  Wahlvorschläge  im  ganzen  Land  entfallen  sind.  Die  Stimmen  in  zweimännigen
Stimmkreisen  sind  für  jeden  Bewerber  nur  zur  Hälfte  anzusetzen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  stellt  dem  Landes-Wahlausschuß  die  erforderliche
Anzahl  von  Hilfsarbeitern  hierzu  zur  Verfügung.  Sie  werden  nicht  Mitglieder  des  Landes-Wahlausschusses.
  UÜber  die  Verhandlung  ist  durch  ein  vom  Landes-Wahlkommissär  bestimmtes
  Mitglied  des  Landes-Wahlausschusses  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  vom
Landes-Wahlausschuß  zu  unterzeichnen.  Darin  sind  auch  die  Bedenken  zu  erwähnen,  zu
denen  die  Wahlen  etwa  in  einzelnen  Stimmbezirken  Anlaß  geben.  Zu  Anderungen  an
den  in  den  einzelnen  Stimmbezirken  festgestellten  Ergebnissen  ist  der  Landes-Wahlausschuß
nicht  befugt.

§  35.  Die  Abgeordnetensitze  werden  auf  die  Wahlvorschläge  nach  dem  Verhältnis  ihrer
Stimmen  und  innerhalb  der  Wahlvorschläge  auf  die  einzelnen  Bewerber  nach  ihrer  Stimmenzahl
  verteilt.

Hierbei  wird  verfahren  wie  folgt:

1.  Die  Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der
Abgeordnetensitze  (164)  geteilt.  Durch  die  sich  ergebende,  auf  die  nächste  ganze  Ziffer  aufgerundete
  Zahl  (Verteilungszahl)  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Wahlvorschläge
geteilt  und  jedem  Wahlvorschlag  soviel  Sitze  zugewiesen,  als  diese  Teilung  ergibt.

2.  Werden  hierdurch  nicht  sämtliche  Sitze  besetzt,  so  wird  die  Stimmenzahl  jedes
Wahlvorschlages  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihm  nach  Ziff.  1  zugewiesenen  Sitze
geteilt.  Dem  Wahlvorschlag,  bei  dem  sich  hierbei  die  größte  Zahl  ergibt,  wird  dann  ein
weiterer  Sitz  zugewiesen.  Dieses  Verfahren  wird  nötigenfalls  entsprechend  wiederholt.

3.  Die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallenden  Sitze  werden  den  darin  bezeichneten
einzelnen  Bewerbern  nach  der  Höhe  der  auf  jeden  Bewerber  gefallenen  Stimmenzahl  zugewiesen.


4.  Entfallen  auf  einen  Wahlvorschlag  mehr  Sitze,  als  er  wählbare  Bewerber  enthält,
        <pb n="1280" />
        1268

so  werden  die  überschüssigen  Sitze  zusammen  mit  den  auf  die  übrigen  Wahlvorschläge  entfallenden
  Sitzen  gemäß  Ziff.  1  bis  3  von  neuem  verteilt.

5.  Haben  mehrere  Wahlvorschläge  infolge  gleicher  Teilungsergebnisse  auf  einen  Sitz
gleichen  Anspruch  und  würde  bei  voller  Befriedigung  der  sämtlichen  Ansprüche  die  verfügbare
  Zahl  der  Sitze  überschritten,  so  erhält  der  Wahlvorschlag  den  Sitz,  dessen  in  Betracht
kommender  Bewerber  die  größte  Stimmenzahl  aufweist.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Los.

6.  Haben  in  einem  Wahlvorschlag  mehrere  Bewerber  die  gleiche  Stimmenzahl  er—
halten,  und  reicht  die  verfügbare  Zahl  der  Sitze  nicht  für  alle  aus,  so  entscheidet  das  Los.

§  36.  Verbundene  Wahlvorschläge  werden  bei  der  Verteilung  nach  §  35  zunächst  als
ein  Wahlvorschlag  behandelt.  Zuerst  wird  daher  der  ganzen  Gruppe  die  ihrer  Gesamtstimmenzahl
  entsprechende  Zahl  von  Abgeordnetensitzen  zugewiesen.  Diese  Sitze  werden  dann
erst  auf  die  einzelnen  Wahlvorschläge  nach  §  3f,  verteilt.  *

§  37.  Der  Landes-Wahlkommissär  hat  das  Ergebnis  der  Wahl  sofort  nach  der  Feststellung
  unter  Bekanntgabe  der  insgesamt  abgegebenen  und  auf  die  einzelnen  und  verbundenen
Wahlvorschläge  entfallenen  gültigen  Stimmen  und  der  Namen  der  Gewählten  zu  verkünden.

§  38.  Die  schließlich  noch  zu  besetzenden  17  Sitze  für  Landesabgeordnete  werden  den
einzelnen  und  verbundenen  Wahlvorschlägen  nach  dem  Verhältnis  der  hierauf  eutfallenen
gültigen  Stimmen  gleichfalls  nach  Maßgabe  der  88§  35  und  360  zugeteilt.

Die  Zahl  der  auf  den  einzelnen  Wahlvorschlag  hiernach  noch  treffenden  Sitze  ist  dem
auf  dem  Wahlvorschlag  bezeichneten  Vertrauensmann  zu  eröffnen  mit  der  Anheimgabe,  die
Benennung  der  Abgeordneten  aus  den  auf  dem  Wahlvorschlag  bezeichneten,  noch  nicht
gewählten  Bewerbern  im  Benehmen  mit  den  Unterzeichnern  des  Wahlvorschlages  binnen
einer  Woche  herbeizuführen.

Wird  der  Name  des  Gewählten  nicht  binnen  einer  Woche  benannt,  oder  enthält  ein
Wahlvorschlag  nicht  mehr  die  nötige  Anzahl  von  Bewerbern,  so  werden  die  hiernach  unbesetzten
Sitze  zusammen  mit  den  auf  die  übrigen  Wahlvorschläge  nach  dieser  Bestimmung  treffenden
Sitzen  nach  Maßgabe  der  §§  35  und  36  nochmals  neu  verteilt.

§  39.  Der  Landes-Wahlkommissär  hat  sodann  die  Namen  aller  Gewählten  durch  den
„Bayer  Staatsanzeiger“  bekanntzugeben  und  die  Gewählten  sofort  von  der  Wahl  zu  verständigen,
  mit  der  Aufforderung,  sich  über  die  Annahme  der  Wahl  binnen  einer  Woche
bei  ihm  zu  erklären.

Wird  die  Annahme  nicht  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntgabe  dem  Landes-Wahlkommissär
  gegenüber  erklärt,  so  gilt  die  Wahl  als  abgelehnt.  Annahme  unter  Vorbehalt
  oder  Verwahrung  gilt  gleichfalls  als  Ablehnung  der  Wahl.  Der  Landes-Wahlkommissär
  hat  dann  gemäß  §  41  und  42  das  weitere  zu  veranlassen.
        <pb n="1281" />
        Nr.  84.  1269

§  40.  Der  Landes-Wahlkommissär  hat  die  sämtlichen  Verhandlungen  der  Stimmbezirke
  und  weiter  die  bei  ihm  angefallenen  Verhandlungen  über  die  Ermittlung  der  Wahlergebnisse,
  sowie  die  Annahmeerklärungen  der  Gewählten  ungesäumt  dem  Staatsministerium
des  Innern  vorzulegen,  welches  sie  dem  Landtag  nach  seinem  Zusammentritt  zur  Prüfung

übersenden  wird.

V.  Ersatz  ablehnender  oder  ausscheidender  Abgeardueter.

§  41.  Wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt,  oder  nachträglich  aus  dem  Landtag
ausscheidet,  tritt  an  seine  Stelle  ohne  Ersatzwahl  der  Bewerber,  der  in  dem  gleichen  Wahlvorschlag,
  oder,  wenn  dieser  erschöpft  ist,  in  einem  verbundenen  Wahlvorschlag  gemäß
§S§  35  und  36  an  erster  Stelle  unter  den  nichtgewählten  Bewerbern  berufen  ist.

Ist  kein  solcher  Bewerber  vorhanden,  so  bleibt  der  Abgeordnetensitz  unbesetzt.

Handelt  es  sich  um  einen  nach  §  38  gewählten  Landesabgeordneten,  so  ist  nach
Abs.  2  und  3  des  §  38  zu  verfahren.
§  42.  Zur  Feststellung  des  Ersatzmannes  hat  der  Landes-Wahlkommissär,  sobald  er
von  der  Ablehnung  einer  Wahl  (§  39)  oder  von  dem  Ausscheiden  eines  Abgeordneten  (§  45)
Kenntnis  erhalten  hat,  eine  Sitzung  des  Landes-Wahlausschusses  einzuherufen.  Das  Ergebnis
der  Feststellung  ist  nach  §  37  und  39  bekanntzugeben.

VI.  Kosten  der  Wahl.

§  43.  Die  Kosten  für  die  Bereitstellung  des  Wahlraumes  und  der  für  die  Wahl
sonst  nötigen  Gegenstände  tragen  die  Gemeinden,  alle  übrigen  Kosten  trägt  der  Staat.

VII.  Zusammentritt  des  Landtags.

(§  41.  Kein  Abgeordneter  darf  daran  gehindert  werden,  der  Einberufung  Folge  zu
leisten.  Wenn  er  eine  Stellung  im  öffentlichen  Dienst  einnimmt,  dürfen  ihm  infolge  seiner
Wahl  keine  Nachteile  erwachsen.

§  45.  Jeder  Abgeordnete  kann  auf  diese  seine  Eigenschaft  jederzeit  verzichten.  Die
Erklärung  ist  an  das  Staatsministerium  des  Innern,  oder  wenn  der  Landtag  versammelt
ist,  an  diesen  zu  richten.

Der  Ersatz  des  Abgeordneten  ist  dann  nach  §§  41  und  42  alsbald  einzuleiten.

§  46.  Die  Abgeordneten  haben  während  der  Dauer  des  Landtags  und  während  der

vorausgehenden  und  nachfolgenden  acht  Tage  freie  Fahrt  in  gleicher  Weise,  wie  bisher  die
Landtagsabgeordneten  zu  beanspruchen.
        <pb n="1282" />
        1270

8  47.  Über  die  Aufwandentschädigung  für  die  Abgeordneten  ergeht  eine  besondere
Verordnung.

§  48.  Der  Landtag  tritt  an  dem  in  der  Einberufung  festgesetzten  Tage  unter  dem
Vorsitze  des  Alterspräsidenten  zusammen,  wählt  Vorsitzende  und  Schriftführer  und  beschließt!
über  eine  Geschäftsordnung.

§  49.  Er  beschließt  über  Vorlagen  der  Staatsministerien  und  über  Anträge  ausseiner
  Mitte.

§  50.  Der  Landtag  prüft  die  Gültigkeit  der  Wahlen  seiner  Mitglieder.  Er  istr
befugt,  das  Wahlergebnis  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  nötigenfalls  richtigzustellen.
Erklärt  er  die  Wahl  in  einzelnen  Stimmbezirken  für  ungültig  und  bezeichnet  er  dabei  das-Ergebnis
  in  diesen  als  bedeutungsvoll  für  das  Gesamtergebnis,  so  hat  das  Staatsministerium
  des  Innern  die  Wahl  in  diesen  Stimmbezirken  auf  Grund  der  alten  Wählerlisten
  wiederholen  zu  lassen.  Der  Landes-Wahlausschuß  hat  dann  auf  Grund  der  neuen
Wahlergebnisse  in  diesen  Stimmbezirken  das  Gesamtergebnis  nachzuprüfen  und  gegebenenfalls

  richtigzustellen.
Zusatzbestimmung  für  die  Wahl  in  der  Pfalz.

§  51.  Wenn  in  der  Pfalz  zu  der  angegebenen  Zeit  keine  Wahl  möglich  sein  solltekann
  der  Landtag  die  nach  dem  Landtags-Wahlgesetze  vom  9.  April  1906  gewählten  Abgeordneten

  als  Vertreter  der  Pfälzer  Wähler  im  Landtag  anerkennen  und  durch  den
Präsidenten  einberufen.

München,  den  7.  Dezember  1918.
Die  Aegierung  des  Volkostaates  Bapern.

Der  Minister  des  Innern:  E.  Aurr.
        <pb n="1283" />
        1271

rseh  und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  85.

München,  den  17.  Dezember  1918.
Inhalt:

Verordn  ung  vom  14.  Dezember  1918  über  Wildabschuß.  —  Bekanutmachung  vom  10.  Dezember  1918,  die
Besoldungsverhältuisse  der  im  Militärdienste  verwendcten  Staatsbeamten  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  12.  Dezember  1918  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  im  Winter  1918.

Verordnung  über  Wildabschuß.

Im  Nachgange  zur  Verordnung  vom  3.  ds.  Mts.  (Stnz.  Nr.  283)  wird  für  das
laufende  Jagdjahr  die  Abschußzeit  für  Gemswild  bis  zum  31.  Dezember  1918  verlängert.

München,  den  14.  Dezember  1918.

Die  Regierung  des  Vollisstaates  Bapern.
Minister  des  Innern:  Aner.

Nr.  37061.

Bekanntmachung,  die  Befoldungsperhälluist  ver  im  Militärdienste  verwendeten  Staatsbeamten
betreffend.

 

Lämtliche  Zivilstaatsministerien.

In  Abänderung  von  Ziffer  12  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  wegen  der
Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  Staats=  und

Gemeindebeamten  usw.  (GVl.  S.  77)  wird  nachstehendes  verfügt:
215
        <pb n="1284" />
        1272

Die  Zivilbesoldung  der  Staatsbeamten,  die  als  Offiziere  oder  obere  Beamte  der
Militärverwaltung  aus  Anlaß  der  Demobilmachung  entlassen  werden  und  wieder  in  ihre
Zivildienststellung  zurückkehren,  darf  ohne  weitere  Anweisung  von  der  zur  Auszahlung  zuständigen
  Kasse  bezahlt  werden,  wenn  ihr  eine  Bestätigung  der  militärischen  Zahlungsstelle
über  den  Einzug  der  militärischen  Bezüge  vorliegt,  oder  wenn  dieser  Einzug  nach  Lage  der
Verhältnisse  nicht  zu  bezweifeln  ist;  in  letzterem  Falle  ist  die  Bestätigung  der  militärischen
Zahlungsstelle  nachträglich  zu  erholen.

Auf  die  Ruhegehalte  von  Staatsbeamten,  die  als  Offiziere  oder  obere  Beamte  der

Militärverwaltung  aus  Anlaß  der  Demobilmachung  entlassen  werden,  findet  diese  Bestimmung
  gleichmäßige  Anwendung.

München,  den  10.  Dezember  1918.

Dr.  Jasses.  Anterleitner.

J.  A.  J.  A.  J.  A.  J.  A.  J.  A.
Dr.  v.  Müller.  Dr.  v.  Unzner.  v.  Völk.  v.  Steiner.  v.  Weigert.

Nr.  39440.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegstenerungszulage  im  Winter  1918.
Gämtliche  Staatsministerien.

Den  Staatsbeamten  und  den  diesen  gleichzuachtenden  Personen,  die  auf  Grund  der
Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  (GVBl.  S.  197  ff.)  für  den  Monat
Dezember  1918  Kriegsteuerungsbezüge  erhalten  oder  nach  dieser  Ministerialbekanntmachung
erhalten  würden,  wenn  sie  nicht  zum  Kriegsdienst  eingerückt  wären,  wird  eine  einmalige
Kriegsteuerungszulage  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt.

1.

!  Die  verheirateten  Beamten  etlhalten
a)  einen  Grundbetrag  von  250  J  und  hierzu
b)  den  vollen  Betrag  des  für  den  Monat  Dezember  1918  zustehenden  Gehalts  oder
der  die  Stelle  des  Gehalts  vertretenden  monatlichen  Dienstvergütung.

j  Zu  dem  Gehalt  oder  zu  der  seine  Stelle  vertretenden  Dienstvergütung  zählen  nicht
die  persönlichen  Zulagen  nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,  die  besonderen  Zulagen
nach  §  5  der  Verordnung  vom  6.  September  1908,  die  Auslandszulagen,  sonstige  Nebenvergütungen
  und  die  Kriegsteuerungsbezüge.
        <pb n="1285" />
        Nr.  85.  1273

Ul  Der  nach  Abs.  1  sich  ergebende  Betrag,  im  folgenden  Hauptbezug  genannt,  wird,
soweit  er  unter  500  A  zurückbleibt,  auf  500  —&amp;amp;  erhöht,  soweit  er  1000  K  überschreitet,
auf  1000  —X¾“  ermäßigt.  Im  übrigen  wird  der  Hauptbezug  auf  volle  Mark  nach  unten
abgerundet.

2.

Die  ledigen  Beamten  erhalten  als  einmalige  Kriegsteuerungszulage  70  v.  H.  des
Hauptbezugs  der  verheirateten  Beamten  mit  gleichem  Gehalt,  also  mindestens  350  und
höchstens  700  M.  Der  sich  errechnende  Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

3.

Den  verheirateten  und  den  ledigen  Beamten  werden  die  Beamten  gleichgeachtet,  die
nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918  als  verheiratet  oder  als  ledig
zu  gelten  haben.

4.

1  Beamte,  die  Kinderzulagen  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  März  1918
beziehen  oder  beziehen  würden,  wenn  sie  nicht  zum  Kriegsdienst  eingerückt  wären,  erhalten
für  jedes  hiernach  zu  berücksichtigende  Kind  eine  weitere  Zulage  von  10  v.  H.  des  Hauptbezugs
  der  verheirateten  Beamten  mit  gleichem  Gehalt.  Der  sich  für  ein  Kind  errechnende
Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

u  Ziff.  12  Abs.  II  der  Ministerialbekauntmachung  vom  23.  März  1918  findet  entsprechende
  Anwendung.

5.

Die  Gewährung  einer  einmaligen  Zulage  an  im  Staatsdienste  verwendete  Personen,
denen  fortlaufende  Kriegsteuerungszulagen  nach  Ziff.  3  der  Ministerialbekanntmachung  vom
23  März  1918  angewiesen  sind,  bleibt  der  Entscheidung  der  zuständigen  Staatsministerien
im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.

6.
Ist  außer  dem  Beamten  auch  seine  Ehefrau  beim  Staate  beschäftigt,  so  wird  die
Zulage  nur  einmal  verabfolgt  und  zwar  jenem  Teile,  der  die  höhere  Zulage  erhalten  kann.

7.

I  Als  Stichtag  für  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  zur  Gewährung  der  einmaligen
Zulage  gilt  der  1.  Dezember  1918.
        <pb n="1286" />
        1274

il  Ergeben  sich  im  Laufe  des  Monats  Dezember  ds.  Is.  in  den  Familienverhältnissen
des  Beamten  Anderungen,  die  mit  Wirkung  vom  nächsten  Monat  ab  eine  Erhöhung  der
fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  bewirken,  so  werden  sie  für  die  Bemessung  der  einmaligen
  Zulage  so  angesehen,  als  wenn  sie  schon  am  1.  Dezember  ds.  Is.  eingetreten  wären.

8.

Die  einmalige  Kriegstenerungszulage  ist  von  den  Vorständen  der  mit  der  Zahlung  der
fortlaufenden  Kriegsteuerungl  ezüge  betrauten  Kassen  auf  dem  gleichen  Formblatt,  auf  dem
die  fortlaufenden  Kriegsteuerungsbezüge  festgesetzt  worden  sind,  ohne  besondere  Anweisung
festzusetzen.

9.

1  Die  Zahlung  erfolgt  in  zwei  gleichen  Teilbeträgen  in  den  Monaten  Dezember  1918
und  Januar  1919.  Die  Teilbeträge  werden,  wenn  die  Zahlung  bargeldlos  im  Überweisungsverkehr
  geschieht,  für  den  Monat  Dezember  lfd.  Is.  sofort,  für  den  Monat
Januar  1919  zu  Beginn  des  nächsten  Jahres  geleistet.  Barzahlung  dagegen  wird  für
den  ersten  Teilbetrag  in  der  Zeit  vom  16.  bis  24.  lid.  Mts.,  für  den  zweiten  Teilbetrag
  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  Januar  1919  geleistet.

6  II  Wegen  der  Auszahlung  an  die  Beamten,  deren  Dienstsitz  sich  in  den  vom  Feinde
besetzten  Landesteilen  befindet,  ergeht  besondere  Anordnung.

ul  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  fortlaufenden
Kriegsteuerungsbezüge  und  zwar  im  vollen  Betrage  für  das  Jahr  1918  verrechnet.

10.

Die  Staatsministerien  behalten  sich  vor,  Härten,  die  sich  beim  Vollzuge  vorstehender
Bestimmungen  ergeben  sollten,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
durch  entsprechende  Anordnung  im  Einzelfalle  zu  beseitigen.

München,  den  12.  Dezember  1918.

Kurt  Eisner.  E.  Auer.  v.  Franendorfer.  Hoffmann.  Dr.  Jaffé.  Roßhanpter.
J.  Timm.  Unterleitner.
        <pb n="1287" />
        1275

rsrtund  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

2

Nr.  86.

München,  den  21.  Dezember  1918.

Inhalt:

Verordnung  vom  16.  Dezember  1918,  betreffend  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Volksschulen.  —  Bekanntmachung
  vom  16.  Dezember  1918  wegen  der  Besoldungsverhältnisse  der  in  neutralem  Gebiet  internierten
Staats=  und  Gemeindebeamten.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1918  über  Auflösung  und  anderweitige
  Organisation  von  Forstdienststellen.  —  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1918  über  die  Kreisunmittelbarkeit
  der  Stadt  Weiden.  —  Bekunntmachung  vom  18.  Dezember  1918,  Gebühren  der  Markscheider
betreffend.  —  Berichtigung.

Verordnung,  betreffend  Beaussichtigung  und  Leitung  der  Volksschulen.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet  hiermit  unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden
  bisherigen  Vorschriften  mit  Gesetzeskraft:

1

Vom  1.  Januar  1919  ab  entfällt  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Volksschulen
durch  Ortsschulinspektoren.

Die  Ortsschulbehörden  bestehen  bis  auf  weiteres  in  der  bisherigen  Zusammensetzung
fort.  Der  Vorsitz  steht  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter  zu.  Der  Wirkungskreis

der  Ortsschulbehörden  ist  die  örtliche  Schulpflege.
216
        <pb n="1288" />
        1276

II.  .

Die  schulaufsichtliche  Tätigkeit  der  geistlichen  Distriktsschulinspektoren  und  der  geistlichen
Referenten  der  Stadtschulkommissionen  sowie  ihre  Mitgliedschaft  in  den  Distriktsschulbehörden
endet  mit  dem  31.  Dezember  1918.  An  ihre  Stelle  treten  mit  dem  1.  Januar  1919  weltliche
  Fachleute.  ·

Bis  zur  Aufstellung  weltlicher  Bezirksschulinspektoren  werden  mit  der  Führung  der
Geschäfte  der  Distriktsschulinspektoren  und  der  geistlichen  Referenten  der  Stadtschulkommissionen
vorübergehend  geeignete  Volksschullehrer  betraut.  Sie  erhalten  für  die  Dauer  dieser  Geschäftsführung
  eine  entsprechende  Vergütung  und  Ersatz  des  Dienstaufwands  aus  Staatsmitteln.

III.

Wo  auf  Grund  des  8  13  Abs.  VI  der  Verordnung  vom  26.  August  1883  (GVBl.
S.  407)  aus  Gemeindemitteln  besoldete,  weltliche  Lokalschulinspektoren  aufgestellt  sind,  wird
ihnen  bis  auf  weiteres  für  ihren  Dienstbezirk,  der  nach  Bedarf  erweitert  werden  kann,  die
Geschäftsaufgabe  des  Distriktsschulinspektors  übertragen.  Die  vermögensrechtlichen  Ansprüche
dieser  Beamten  gegenüber  den  Gemeinden,  die  bisher  ihre  Dienstbezüge  bestritten  haben,
bleiben  bis  auf  weiteres  unverändert.

IV.

In  den  unmittelbaren  Städten,  in  enen  aus  Gemeindemitteln  besoldete,  weltliche
Stadtschulräte  von  der  staatlichen  Unterrichtsdverwaltung  mit  der  Wahrnehmung  der  distriktiven
Schulaufsicht  betraut  sind,  wird  diese  Regelung  bis  auf  weiteres  beibehalten.  Das  Gleiche
gilt  hinsichtlich  der  Vertretung  und  Unterstützung  der  Stadtschulräte  durch  weltliche  Stadtschulinspektoren,
  weltliche  Bezirksschulinspektoren  und  Oberlehrer.

V.

Das  Ministerium  für  Unterricht  und  Kultus  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  zum
Vollzuge  dieser  Verordnung.

München,  den  16.  Dezember  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Sapern.

Kurt  Eisner.  Auer.  J.  v.  Frauendorser.  Hoffmann.  Dr.  Jaffé.  Roßhaupter.
Timm.  Unterleitner.
        <pb n="1289" />
        Nr.  86.  1277

Nr.  38919.

Bekanntmachung  wegen  der  Besoldungsverhältnisse  der  in  neutralem  Gebiet  internierten
Staats=  und  Gemeindebeamten.

Kämtliche  Ministerien.

Den  in  neutralem  Gebiet  internierten  Staats=  und  Gemeindebeamten,  denen  die  Besoldung
  eines  Offiziers  oder  eines  mobilen  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  zusteht,
ist  die  ihnen  gewährte  Friedensbesoldung  (Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß),  da  diese
gemäß  §  7  Ziff.  1  Abs.  III  der  Kriegsbesoldungsvorschrift  dem  reinen  Betrage  des
Offiziersgehalts  entspricht,  nicht  mit  sieben  Zehnteln,  sondern  ungekürzt  auf  das  Zivildiensteinkommen
  anzurechnen  (Ziff.  3  und  16  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915
—  G#l.  S.  65  —).

München,  den  16.  Dezember  1918.

Roßhaupter.  Timm.  Unterleitner.
J.  A.  J.  A.  J.  V.  J.  A.  J.  A.
Dr.  v.  Müller.  v.  Völk.  v.  Steiner.  v.  Merkel.  v.  Weigert.

 

Nr.  40088.
Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  van  Forstdienststellen.
Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Vom  1.  Januar  1919  beginnend  ist  durch  Verfügung  des  Staatsministeriums  der
Finanzen,  Ministerial-Forstabteilung,  vom  13.  Dezember  1918  die  exponierte  Forstamtsassessorstelle
  in  Ilmmünster,  Forstamts  Geisenfeld,  nebst  der  dortigen  Forstassistentenstelle
  aufgelöst  und  dafür  eine  dem  Forstamt  Geisenfeld  unterstellte  Forsterstelle  zu  Ilmmünster
  neu  errichtet  worden.

München,  den  16.  Dezember  1918.

Dr.  Jaffé.

 

Nr.  3379)/4.
Bekanntmachung  über  die  Kreisunmittelbarkeit  der  Stadt  Weiden.

Mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1919  wird  die  Stadt  Weiden  i.  O.  vom  Verwaltungs-
        <pb n="1290" />
        1278
bezirke  des  Bezirksamts  Neustadt  a.  WN.  sowie  vom  Distrikte  Weiden  abgetrennt  und  in
die  Klasse  der  den  Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten  Städte  eingereiht.
München,  17.  Dezember  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.
Eisner.  Auer.  v.  Frauendorser.  Dr.  Jasss.  Hofmann.  Noßhaupter.  Timm.  Unterleitner.

 

Nr.  II  22872.
Bekanntmachung,  Gebühren  der  Markscheider  betreffend.

Ministerien  des  Außern  und  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  9  der  Verordnung  über  die  Organisation  und  den  Wirkungskreis
der  Bergbehörden  vom  30.  Juli  1900/24.  November  1913  wird  §  2  Abs.  I  der  Bekanntmachung
  über  die  Gebühren  der  Markscheider  vom  13.  Februar  1914  (GVl.  S.  59)  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1919  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Als  Gebühr  für  den  Zeitaufwand  (Stundengebühr)  sind  aufzurechnen:

a)  im  äußeren  Dienst  für  den  Markscheidern  2  50  t
amtlichen  Meßgehilfen  1  —2
b)  im  inneren  Dienst  für  den  Morkscheder  .  .1.--2OJ
amtlichenMeßgehtlfen........—.--804.

München,  den  18.  Dezember  1918.
J.  A.
Kurt  Eisner.  Merkel.

Berichtigung.

In  Nr.  76  des  GVl.  für  1918  sind  folgende  Berichtigungen  vorzunehmen:

1.  Auf  Seite  1176  ist  im  Abschnitt  VIII  unter  Nr.  1  die  Zahl  „179“  durch  „192“
zu  ersetzen.

2.  Auf  Seite  1179  ist  ebendaselbst  unter  Nr.  16  die  Zahl  „184“  durch  „197“
zu  ersetzen.

In  der  amtlichen  Handausgabe  des  Reichsstempelgesetzes  ist  auf  Seite  344  im  Abschnitt
  VIII  unter  Nr.  1  die  Zahl  „179“  durch  die  Zahl  „192“  und  auf  Seite  347
unter  Nr.  16  die  Zahl  „184“  durch  die  Zahl  „197“  zu  ersetzen.
        <pb n="1291" />
        1279

eseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  87.

München,  den  30.  Dezember  1918.
Inhalt:

Verordnung  vom  21.  Dezember  1918,  betreffend  die  Dienstvergütungen  für  die  Aushilfslehrkräfte  an  den  Volksschulen.
  —  Bekaonntmachung  vom  20.  Dezember  1918,  betreffend  Vollzug  des  Stellenvermittlergesetzes.  —
Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1918,  betreffend  Zwangsenteignung  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit.
  —  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1918,  betreffend  Gewerbeaufsicht.  —  Bekanntmachung
vom  24.  Dezember  1918  über  die  Arzneitaxe  1919.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1918  über  die
Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  im  Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene.  —  Bekanntmachung  vom
28.  Dezember  1918  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  für  Beamte  im  Ruhestande
und  Beamtenhinterbliebene.

Nr.  37587.

Verordnung,  betreffend  die  Dienstvergütungen  für  die  Aushilfslehrkräfte  an  den  Volksschulen.

Die  durch  die  Verordnung  vom  23.  November  1918  betreffend  die  Kündigungsfristen
(GVBl.  S.  1237)  zugunsten  der  gewerblichen  Arbeiter  und  der  Angestellten  in  Gewerbe=  und
Handelsbetrieben  erlassenen  Bestimmungen  lassen  es  angezeigt  erscheinen  auch  den  Aushilfslehrern
  und  Aushilfslehrerinnen  an  den  Volksschulen,  die  infolge  der  Rückkehr  der  ordentlichen
  Lehrkräfte  aus  dem  Heeresdienst  außer  Verwendung  zu  treten  haben,  eine  ähnliche

Rücksichtnahme  zuzuwenden.
217
        <pb n="1292" />
        1280

Es  wird  daher  mit  Gesetzeskraft  verordnet  was  folgt:

1.  Die  Gemeinden  mit  ortsstatutarischer  Gehaltsregelung  für  das  Lehrpersonal  der
Volksschulen,  im  übrigen  die  Kreisgemeinden  sind  verpflichtet,  allen  Aushilfslehrern
  und  Aushilfslehrerinnen,  die  wegen  der  Rückkehr  der  ordentlichen  Lehrkräfte
  aus  dem  Heeresdienste  von  ihrer  Dienstleistung  enthoben  und  mangels  anderweitiger
  Verwendungsmöglichkeit  in  die  Schulpraxis  zurückverwiesen  werden  müssen,
die  bisherigen  Dienstbezüge  noch  für  einen  Monat,  wenn  sie  aber  die  Anstellungsprüfung
  für  den  Volksschuldienst  bereits  abgelegt  haben,  noch  für  drei  Monate,
von  dem  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  an  gerechnet,  weiter  zu  gewähren.

2.  Das  Staatsministerium  für  Unterricht  und  Kultus  kann  zum  Vollzuge  nähere
Anorduungen  erlassen.

München,  den  21.  Dezember  1918.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapyern.
Kurt  Eisner.  Auer.  9.  v.  Frauendorfer.  Hoffmann.  Dr.  Jasse.  Timm.  Unterleitner.

Nr.  836.
Bekanntmachung,  betreffend  Vollzug  des  Stellenvermittlergesetzes.

Ministerien  des  Außern  und  für  Soziale  Fürsorge.

Die  in  den  Bekanntmachungen  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler  betreffend
(GVBl.  S.  924),  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  betreffend
(GVBl.  S.  933)  und  vom  7.  August  1915,  Arbeitsnachweise  betreffend,  (Gl.  S.  661)
der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen  in  München  dem  Stadtmagistrat.

München,  den  20.  Dezember  1918.

J.  A.
Unterleitner.  Dr.  v.  Müller.

Nr.  3563  à  12.
Bekanntmachung,  betreffend  Zwangsenteignung  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit.
Lämtliche  Staatsministerien  und  der  Staatskommissar  für  Demobilmachung.

Die  zur  Hintanhaltung  von  Störungen  des  wirtschaftlichen  Lebens  infolge  der  wirtschaftlichen
  Demobilmachung  notwendige  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit  —  veranlaßtenfalls
auch  durch  Vorlage  von  Notstandsarbeiten  —  kann  die  Enteignung  von  Grundeigentum  oder
        <pb n="1293" />
        Nr.  87.  1281

von  Rechten  an  Grundeigentum  erforderlich  machen.  Voraussichtlich  würde  jedoch  die  Durchführung
  des  regelmäßigen  Enteignungsverfahrens  die  rechtzeitige  Arbeitsbeschaffung  vielfach
verhindern;  deshalb  sind  die  Enteignungen,  soweit  es  sich  um  Fälle  öffentlichen  Notstandes
handelt,  auf  der  Grundlage  des  Art.  I  B  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837,  die
Zwangsabtretung  des  Grundeigentums  für  öffentliche  Zwecke  betreffend,  durchzuführen.  Hierbei
ist  bis  auf  weiteres  folgendes  Verfahren  einzuhalten:

1.  Der  Antrag  auf  Enteignung  ist  an  den  örtlich  zuständigen  Demobilmachungskommissar
(Regierungspräsident)  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  (Plänen  usw.)  zu  richten.  Der  Demobilmachungskommissar
  entscheidet  nach  Anhörung  seines  Arbeitsausschusses  für  Demobilmachung
darüber,  ob  die  Arbeiten  zur  Hintanhaltung  von  Störungen  des  wirtschaftlichen  Lebens  notwendig
  sind  und  ob  das  Enteignungsverfahren  eröffnet  werden  darf.  Handelt  es  sich  um
die  Enteignung  von  bebautem  Grundeigentum  oder  von  Rechten  an  solchem  innerhalb  zusammenhängend
  gebauter  Ortschaften,  so  ist  vor  der  Entscheidung  die  Zustimmung  des
Staatskommissars  für  Demobilmachung  einzuholen.

2.  Im  Falle  der  bejahenden  Entscheidung  kann  der  Demobilmachungskommissar  mit
der  Durchführung  des  weiteren  Verfahrens  einschließlich  der  Beschlußfassung  über  die  Abtretungspflicht
  die  örtlich  beteiligte  Distriktsverwaltungsbehörde  beauftragen.  Sind  mehrere  Distriktsverwaltungsbehörden
  örtlich  beteiligt,  so  kann  er  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  das  Verfahren
bei  einer  von  ihnen  vereinigen.

3.  Die  Pläne  für  die  in  Aussicht  genommenen  Arbeiten  sind  während  einer  Woche
zu  jedermanns  Einsicht  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  —  sind  Grundstücke  im  Bezirke
mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden  beteiligt,  bei  jeder  dieser  Behörden  —  aufzulegen.
Vom  Beginne  der  Auflegungsfrist  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlungstagfahrt  kann  jeder
Beteiligte  schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Einwendungen  erheben.
Zeit  und  Ort  der  Auflegung  sowie  die  Frist  und  die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  von
Einwendungen  sind  im  Amtsblatt  und  auf  ortsübliche  Weise  in  den  beteiligten  Gemeinden
bekannt  zu  machen.  Nach  Ablauf  der  Auflegungsfrist  ist  alsbald,  nötigenfalls  an  Ort  und
Stelle,  unter  Zuziehung  eines  oder  mehrerer  Sachverständiger  über  den  Plan,  die  Abtretungspflicht
  und  die  etwa  erhobenen  Einwendungen  sowie  über  die  Höhe  der  Entschädigungssumme
  zu  verhandeln.  Die  Ladung  der  Beteiligten  zu  dieser  Tagfahrt  hat  im  Amtsblatt
und  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  zu  erfolgen  und  ist  mit  der  öffentlichen  Bekanntgabe
über  die  Auflegung  des  Planes  zu  verbinden.  Wenn  die  Auflegung  bei  mehreren  Distriktsverwaltungsbehörden
  erfolgt  ist,  der  Demobilmachungskommissar  aber  gemäß  Ziff.  2  nur
eine  Distriktsverwaltungsbehörde  mit  der  Durchführung  des  Verfahrens  beauftragt  hat,  so
sind  dieser  sofort  nach  Ablauf  der  Auflegungsfrist  die  Pläne  mit  den  etwa  erhobenen  Einwendungen

  zu  übersenden.
217*
        <pb n="1294" />
        1282

4.  Bei  der  Tagfahrt  ist  in  erster  Linie  eine  gütliche  Einigung  der  Beteiligten  über
die  Abtretungsfrage  und  die  zu  leistende  Entschädigung  zu  versuchen.  Einigen  sich  die  Beteiligten,
  so  ist  der  Vergleich  zu  Protokoll  zu  nehmen,  er  wird  mit  der  Protokollierung
rechtswirksam.  Zu  diesem  Protokoll  kann  auch  die  Auflassung  erklärt  werden.

5.  Einigen  sich  die  Beteiligten  über  die  Abtrctung  und  Entschädigung  nicht,  so  wird
durch  Beschluß  über  die  Abtretungspflicht  entschieden.  Der  Beschluß  ist  dem  Unternehmer
und,  wenn  die  Abtretungspflicht  ausgesprochen  wird,  den  Beteiligten,  die  Einsprüche  erhoben
haben,  zuzustellen.  Diesen  Personen  steht  binnen  2  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde
  an  das  Staatsministerium  des  Innern  zu.  ·

6.  Nach  dem  Abschluß  eines  Vergleichs  (Ziff.  4)  oder  der  Erlassung  eines  die  Abtretungspflicht
  aussprechenden  Beschlusses  (Ziff.  5)  kann  der  Abtretungsberechtigte  auf  seinen
Antrag  in  den  Besitz  der  Abtretungsgegenstände  mit  der  Wirkung  eingewiesen  werden,  daß
er  über  sie  nach  Maßgabe  des  Enteignungszwecks  (Zweckbestimmung)  verfügen  kann.  Schon
vor  diesem  Zeitpunkt  kann  dem  Abtretungsberechtigten  die  Vornahme  bestimmter,  für  die
Ausführung  der  Arbeiten  notwendiger  Vorarbeiten  oder  die  vorläufige  Inangriffnahme  der
Arbeiten  selbst  gestattet  werden.

Kommt  über  die  Höhe  der  Entschädigung  keine  Einigung  zustande,  so  ist  hierüber  nachträglich
  im  ordentlichen  Verfahren  nach  Art.  17  ff.  des  AG.  z.  R.3PO.  und  KO.  zu  entscheiden.

7  Sofern  die  Durchführung  des  hiernach  vorgeschriebenen  Verfahrens  nach  pflichtmäßigem
  Ermessen  der  zuständigen  Behörde  nicht  möglich  ist,  verbleibt  es  bei  der  Vorschrift
des  Art.  IB  des  Zwangsabtretungsgesetzes,  wonach  die  Zwangsenteignung  ohne  vorgängiges
förmliches  Verfahren  und  ohne  Aufhalt,  jedoch  gegen  nachträgliche  volle  Entschädigung  zulässig
ist.  Von  den  ergehenden  Anordnungen  ist  der  Regierungspräsident  als  Demobilmachungskommissar
  in  Kenntnis  zu  setzen.

Diese  Vorschriften  treten  mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
in  Kraft.

München,  den  23.  Dezember  1918.

E.  Auer.  Roßhaupter.  Timm.  Unterleitner.

 

 

J.  A.  J.  A.  J.  A.  J.  A.
Staatsrat  v.  Weigert.  Staatsrat  v.  Merkel.  Ministerialdirektor  Lader.  Ministerialrat  Dr.  Schmidi.
Segitz.  .m—
Nr.  1126.

Bekanntmachung,  betreffend  Gewerbeausfsicht.
Ministerien  der  Finanzen  und  für  Soziale  Fürsorge.

Auf  Grund  des  Art.  155  des  Kostengesetzes  vom  21.  August  1914  (GVl.  S.  439)
und  des  §  11  Abs.  III  der  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914  zum  Vollzuge  des  Kosten-2
        <pb n="1295" />
        Nr.  87.  1283

gesetzes  (GVBl.  S.  677)  werden  die  Gewerberäte  hinsichtlich  der  ihnen  erteilten  Befugnis
zur  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  Arbeiterschutzgesetze  usw.  den
Distriktsverwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Art.  153  des  Kostengesetzes  gleichgestellt.
München,  den  23.  Dezember  1918.
J.  A.
Unterleitner.  v.  Merkel.

 

Nr.  5191a  24.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1919.

Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVBl.  S.  887,  wird
bestimmt:

1.  Die  Arzneitaxe  erhält  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1919  an  für  Bayern  die
Fassung  der  amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen  Arzneitaxe  1919,  die  in  der  Weidmann'schen
Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  ist.

2.  Die  Apotheken  haben  den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen  (auch  Krankenkassen)  für
die  Arzneien  einen  Abschlag  von  den  Preisen  der  Deutschen  Arzneitaxe  in  der  Höhe  von
10  vom  Hundert  zu  gewähren,  wenn  der  dem  Abschlag  unterliegende  Betrag  binnen  3  Monaten
nach  Einreichung  der  Rechnung  bezahlt  wird.

Die  Pflicht  zur  Gewährung  des  Abschlags  besteht  nicht  bei  der  Abgabe  von  Heilsera,
von  Tuberkulin  in  unverdünntem  Zustande,  dann  von  fabrikmäßig  hergestellten  Zubereitungen,
die  nur  in  fertiger  Aufmachung  ohne  Zusatz  einer  handschriftlichen  Gebrauchsanweisung  abgegeben
  werden;  gegenüber  den  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  bestehenden  Krankenkassen
  besteht  ferner  die  Pflicht  nicht  bei  der  Abgabe  von  Mitteln,  die  zu  den  nach  Ziff.  2
der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  November  1913,  GVl.  S.  768,  festgesetzten  Handverkaufspreisen
  abgegeben  werden.

Ergeben  sich  bei  der  Gewährung  des  Abschlags  Bruchteile  eines  Pfennigs,  so  sind  sie
auf  volle  Pfennige  ohne  weitere  Aufrundung  zu  erhöhen.

In  den  Arzneirechnungen  ist  der  Abschlag  auszuweisen.

3.  Die  mit  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1917  über  die  Arzneitaxe  für  1918,
GVl.  1917  S.  619,  den  Apothekern  erteilte  Berechtigung  zur  Erhebung  eines  Teuerungszuschlags
  bleibt  bis  auf  weiteres  in  Kraft.

München,  den  24.  Dezember  1918.

J.  A.
b.  Kuözinger.
        <pb n="1296" />
        1284
Nr.  38514.

Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  im  Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene.


Lämtliche  Zivilstaatsministerien.

Die  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  lfd.  Is.  (GVBl.  S.  321)  wird  mit  Wirkung
vom  1.  Dezember  1918  wie  folgt  geändert:

Ziff.  5  Abs.  III  der  Bekanntmachung  und  Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Ziff.  1  Nr.  1
der  Anlage  1  erhalten  folgende  Fassung:

Den  verheirateten  Beamten  im  Ruhestand  im  Sinne  von  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  3  werden
gleichgeachtet  ledige,  verwitwete  und  geschiedene  Beamten  im  Ruhestande  sowie  Beamtenwitwen,
soferne  diese  Personen  einen  eigenen  Haushalt  führen  und  Kinder  zu  unterhalten  haben.  Verheiratete
  weibliche  Beamte  im  Ruhestand  erhalten  nur  dann  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziff.  2
Abs.  II  Nr.  3,  wenn  sie  den  Unterhalt  des  Ehemanns  bestreiten  oder  wenn  sie  einen  eigenen
Haushalt  führen  und  Kinder  zu  unterhalten  haben.  Dem  Unterhalt  von  Kindern  steht
hierbei  wie  im  Falle  des  Satzes  1  gleich  der  Unterhalt  von  erwerbsunfähigen  Eltern,  Großeltern
oder  Geschwistern,  im  Sinne  von  Abs.  II  Satz  1.  Führen  verheiratete  weibliche  Beamte
im  Ruhestand  einen  eigenen  Haushalt  oder  haben  sie  nur  Kinder  zu  unterhalten  oder  liegen
die  in  Abs.  II  Satz  1  bezeichneten  Voraussetzungen  vor,  so  erhalten  sie  die  allgemeine  Beihilfe
  nach  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  2.  Alle  übrigen  weiblichen  Beamten  im  Ruhestande,  gleichviel
  ob  verheiratet  oder  ledig,  erhalten  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  1.

München,  den  28.  Dezember  1918.
Auer.  v.  Frauendorfer  Hofmann.  Dr.  Jassé.  Timm.  Anterleitner.

J.  V.
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Müller.

Nr.  37556.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  für  Beamte
im  Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene.

Lämtliche  Bivilstaatsministerien.

1.  Beamte  im  Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene  (Beamtenwitwen  und  doppelt
verwaiste  Beamtenkinder),  für  die  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  nach  der  Bekanntmachung
vom  19.  Juni  1918  (GVBl.  S.  321)  angewiesen  oder  demnächst  anzuweisen  ist,  erhalten
am  Schlusse  dieses  Monats  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage.
        <pb n="1297" />
        Nr.  87.  1285

2.  1  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  beträgt  das  Achtfache  des  monatlichen  Betrags
  der  Kriegsteuerungsbeihilfe,  die  dem  Beteiligten  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
19.  Juni  1918  angewiesen  ist  oder  anzuweisen  sein  wird.

u  Mindestbetrag  der  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  ist
a)  für  die  Personen,  die  unter  Ziff.  2  Abs.  II  Nr.  1  und  2  der  Bekanntmachung

vom  19.  Juni  1918  fallen  150½“,
b)  für  die  Personen,  die  unter  Ziff  2  Abs.  i  Ar.  8  der  nämlichen

Bekanntmachung  fallen  ·10
T)  für  doppeltverwaiste  minderjährige  Beamtenkinder  Gif.  6  Abs.  I  der

nämlichen  Bekanntmachung  60,
d)  für  doppeltverwaiste  volljährige  Beamtenkinder  Gin  6  Abs.  II  der

nämlichen  Bekanntmachung)  .  .  .  .  .  72M.

3.  1  Stirbt  ein  Beamter  im  Ruhestand  im  Drzenber  st.  go.  vor  der  Auszahlung  der
einmaligen  Kriegsteuerungszulage,  so  wird  seiner  Witwe  oder,  wenn  er  eine  Witwe  nicht
hinterläßt,  seinen  Kindern,  bei  denen  die  Voraussetzungen  der  Bekanntmachung  vom
19.  Juni  1918  Ziff.  3  und  4  oder  Ziff.  6  Abs.  I  oder  II  vorliegen  —  beim  Vorhandensein
  mehrerer  zu  gleichen  Teilen  —  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  verabfolgt,  die  sich
für  den  Verstorbenen  berechnen  würde.

I.  Stirbt  eine  Beamtenwitwe  im  Dezember  lfd.  Is.  vor  der  Auszahlung  der  einmaligen
Kriegsteuerungszulage,  so  erhalten  ihre  Kinder,  soweit  bei  ihnen  die  Voraussetzungen  der
Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1918  Ziff.  3  und  4  oder  Ziff.  6  Abs.  I  oder  II  gegeben
sind,  zu  gleichen  Teilen  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage,  die  sich  für  die  Beamtenwitwe
berechnen  würde.

Unl  In  allen  übrigen  Fällen,  sowie  in  den  Fällen  nach  Abs.  I  und  II  dann,  wenn  dies
für  die  Beteiligten  günstiger  ist,  berechnet  sich  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  der  Beamtenwitwen
  und  Beamtendoppelwaisen  nach  der  Kriegsteuerungsbeihilfe,  die  ihnen  angewiesen  ist
oder  anzuweisen  sein  wird.  Abgesehen  von  den  in  Abs.  I  und  II  bezeichneten  Fällen  wird
eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nicht  mehr  ausbezahlt,  wenn  der  Empfangsberechtigte
(Beamte  im  Ruhestand  oder  Beamtenhinterbliebene)  vor  Fälligkeit  der  einmaligen  Kriegsteuerungszulage
  (Ziff.  1)  gestorben  ist.

.  Hat  ein  Beamter  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nach  der  Bekanntmachung  vom
12.  Dezember  lfd.  Is.  (GVl.  S.  1272)  erhalten,  so  gebührt  weder  ihm  noch  seinen  Hinterbliebenen
  eine  einmalige  Zulage  nach  dieser  Bekanntmachung.

4.  1  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  im  allgemeinen  ohne  besondere  Anweisung
  von  den  Vorständen  derjenigen  Kassen,  welche  die  den  Beteiligten  angewiesenen
Kriegst  öbeihilfen  auszuzahlen  haben,  auf  dem  gleichen  Formblatte  festgesetzt,  auf  dem

D
        <pb n="1298" />
        1286

die  Kriegsteuerungsbeihilfe  festgesetzt  wurde.  Sie  wird  in  der  Regel  mit  der  Kriegsteuerungsbeihilfe
  für  Januar  1919  am  Schlusse  des  laufenden  Monats  oder  zu  Beginn  des  Januar
1919  ausgezahlt.

n  Ist  die  Kriegsteuerungsbeihilfe,  nach  der  sich  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  bemißt,
  noch  nicht  angewiesen  (Ziffer  3  Absatz  III),  so  ist  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage
erst  nach  der  Anweisung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  gemäß  Abs.  1  festzusetzen  und  sodann
auszuzahlen.

n  Die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  Kriegsteuerungsbeihilfen
  nach  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  lfd.  Is.  verrechnet.

5.  1  Beamte  im  Ruhestande,  die  im  Staatsdienste  wiederverwendet  sind,  erhalten  die
einmalige  Kriegsteuerungszulage  nach  der  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1918,  wenn
sie  mindestens  seit  1.  Oktober  und  mindestens  bis  30.  Dezember  lfd.  Is.  die  Kriegsteuerungsbezüge
  der  noch  im  Dienste  stehenden  Beamten  zu  beziehen  hatten  und  ihre  Bezüge  aus
Anlaß  der  Wiederverwendung  während  des  gedachten  Zeitraumes  nach  der  in  Ziffer  1  Abs.  1
der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  lfd.  Is.  (GVl.  S.  57)  aufgestellten  Regel  bemessen
  waren.

II  Die  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1918  („Bayer.  Staatsanzeiger“  Nr.  168)  findet
entsprechende  Anwendung.

III  Beamte  im  Ruhestande,  die  im  sonstigen  öffentlichen  Dienste  wiederverwendet  sind,
erhalten  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  nach  Ziff.  2  bis  4,  wenn  ihre  Bezüge  aus
Anlaß  der  Wiederverwendung  mindestens  in  der  Zeit  seit  1.  Oktober  1918  mit  Einschluß
des  Wartegeldes,  Ruhegehalts  oder  sonstigen  Pensionsbezugs  den  Gesamtbetrag  nach  Ziff.  2
Abs.  I  oder  Ziff.  3  Abs.  III  der  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1918  nicht  überschritten
und  ihnen  von  der  sie  wiederverwendenden  Stelle  in  der  Zeit  seit  1.  Oktober  1918  weder
eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage  noch  ein  ähnlicher  Bezug  gewährt  wurde.

Die  zuständigen  Ministerien  behalten  sich  vor,  zur  Vermeidung  von  Härten  die  einmalige
  Kriegsteuerungszulage  nach  Abs.  I  oder  III  auch  dann  ganz  oder  teilweise  zu  gewähren,
  wenn  die  Bezüge  der  beteiligten  Beamten  im  Ruhestande  während  ihrer  Wiederverwendung
  im  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen  Dienste  die  nach  der  Bekanntmachung
vom  16.  Februar  1918  für  die  Regel  vorgesehenen  Beträge  überschreiten.

6.  Wegen  der  Auszahlung  der  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  an  die  Beamten  im
Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene,  deren  Bezüge  von  Zahlungsstellen  zu  verabfolgen  sind,
die  sich  in  den  vom  Feinde  besetzten  Landesteilen  befinden,  ergeht  besondere  Anordnung.

München,  den  28.  Dezember  1918.

Auer.  v.  Frauendorfer.  Joffmann.  Dr.  Jassé.  Timm.  Unterleitner.
J.  V.

Geheimer  Rat  Dr.  v.  Müller.
        <pb n="1299" />
        1287

seh-  und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  88.

Munchen,  den  31.  Dezember  1918.

Inhalt:
Verordnung  vom  31.  Dezember  1918  wegen  Einsetzung  eines  Nationalgerichtehofs.  —  Verordnung  vom
31.  Dezember  1918  zur  Sicherung  der  Wahlfreiheil  für  den  Landtag.

Verordnung  wegen  Einsetzung  eines  Nationalgerichtshofs.

Bei  Unternehmungen  gegen  den  Bestand  der  Republik  und  der  gegenwärtigen  Ordnung
werden  die  Aufgaben  des  Untersuchungsrichters  durch  den  Nationalgerichtshof  ausgeübt.
Bis  zur  endgiltigen  Regelung  wird  der  Nationalgerichtohof  aus  12  Mitgliedern  des  provisorischen
  Nationalrats  zusammengesetzt,  unter  denen  3  zum  Nichteramt  befähigt  sein  müssen.
Der  Nationalgerichtshof  hat  insbesondere  auch  über  Verhaftungen  und  Freilassungen  verdächtiger
  Personen  zu  emscheiden  und  die  Beschuldigten  den  ordentlichen  Schwurgerichten
spätestens  innerhalb  4  Wochen  zu  übergeben.

München,  den  31.  Dezember  1918.
Die  Regierung  des  Volkstaates  Bapern.
Lurt  Eisner.  E.  Auer.  0.  v.  Frauendorfer.  Hoffmann.  Dr.  Jassé.  Roßhaupter.  J.  Timm.

Unterleitner.
218
        <pb n="1300" />
        1288

Verordnung  zur  Sicherung  der  Wahlfreiheit  für  den  Landtag.

I.  Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalttätigkeiten  irgendwelcher  Art,  durch  terroristische
Ausnützung  behördlicher  Einflüsse,  des  Vorgesetztenverhältnisses,  wirtschastlicher  und  sonstiger
Abhängigkeiten,  endlich  durch  Gewissenszwang,  die  Wahlfreiheit  der  Volksgenossen  und
Volksgenossinnen  zu  beeinträchtigen,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

II.  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  während  der  Wahlbewegung  die  ihnen
übergebenen  Wahlvorschläge  und  Stimmzettel  aller  Parteien  und  Gruppen  zur  Verfügung  zu
halten  und  Sorge  zu  tragen,  daß  sie  weder  entwendet  noch  vernichtet  werden.  Desgleichen
ist  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Wähler  während  der  Wahlhandlung  vor  dem  Wahllokal  von
den  Wahlvorschlägen  Kenntnis  erhalten  und  daselbst  die  Stimmzettel  in  Empfang  nehmen
können.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  oder  Geldstrafe
geahndet.

Personen,  die  Wahlvorschläge  und  die  Stimmzettel,  um  sie  dem  allgemeinen  Gebrauch
oder  der  allgemeinen  Benützung  durch  die  Anhänger  einer  Partei  zu  entziehen,  entwenden
oder  vernichten,  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.

III.  Die  vorstehende  Verordnung  I  und  II  tritt  sofort  mit  der  Veröffentlichung  in  Krast.

München,  den  31.  Dezember  1918.

Die  Regierung  des  Volk#staates  Wapern.

üurt  Eioner.  E.  Auer.  9.  v.  Frauendorfer.  Doffmann.  Dr.  Jasse.  Noßhaupter.  J.  Timm.
Unterleitner.
        <pb n="1301" />
        1289

Geseh-und  Verordnungs-Blatt

für  den

Volksstaat  Bayern.

Nr.  89.

München,  den  31.  Dezember  1918.
Inhalt.

Bekanutmachung  vom  28.  November  1918  zum  Vollzuge  des  Vermögensteuergesetzes  vom  17.  August  1918.

Bekauntmachung
zum  Vollzuge  des  Vermögensteuergesetzes.

Staateministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Vermögensteuergesetzes  vom  17.  August  1918  (GVl.  S.  409
werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

I.  Steuorpflicht.

§  1.
(Art.  2.)

1  Vermögensteuerpflichtig  sind  die  nach  dem  Einkommensteuergesetze  subjektiv  unbeschränk
steuerpflichtigen  natürlichen  Personen  (Art.  1  Eink  St  Ges.,  §  1  VollzVorschr.  hierzu)  miihrem
  gesamten  Vermögen  mit  Ausnahme  des  außerbayerischen  Grund=  und  Betriebsvermögen
und  von  den  nach  dem  Eink  St  Ges.  subjektiv  beschränkt  steuerpflichtigen  natürlichen  Personen

(Art.  2  Eink  StGes.,  §  3  VollzVorschr.  hierzu)
219
        <pb n="1302" />
        1290

—

jene,  die  in  Bayern  gelegenes  Grundvermögen  besitzen,  mit  diesem  Grundvermögen,
2  jene,  die  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben,  zu  dessen  Ausübung  in  Bayern  eine  Betriebsstätte
  unterhalten  wird,  mit  dem  diesem  Gewerbebetriebe  dienenden  Vermögen,
3.  vorbehaltlich  des  Reichsdoppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (RGl.  S.  332)
jene,  die  in  Bayern  dinglich  versichertes  Kapitalvermögen  besitzen  und  Abwesende
mit  Kapitalvermögen,  für  die  von  einem  bayerischen  Gericht  eine  Pflegschaft  nach

3  1911  BeB.  angeordnet  ist,  mit  diesem  Kapitalvermögen.

I1  Die  unter  Ziff.  1  bis  3  bezeichneten  Steuerpflichtigen  sind  verbunden,  auf  Verlangen
des  Rentamts  für  die  Erfüllung  aller  durch  das  Vermögensteuergesetz  und  dessen  Vollzugsvorschriften
  auferlegten  Verpflichtungen  einen  Bevollmächtigten  zu  bestellen.  Der  Bevollmächtigte
  muß  in  Bayern  seinen  Sitz  haben  und  ist  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen
neben  dem  Steuerpflichtigen  haftbar  (Art.  2  Abs.  II  des  Gesetzes,  Art.  2  Abs.  III  Eink  St  Ges.).
Wer  dem  Verlangen  nach  Aufstellung  eines  Bevollmächtigten  nicht  rechtzeitig  genügt,  kann
nach  Art.  10  Abs.  IV  des  Gesetzes  bestraft  werden.  .

munter»außerbayerischem«Grund-undBetriebsvermögenimSinnedesArLLAbs-I
Ziff.  1  des  Gesetzes  ist  jenes  Grund=  und  Betriebsvermögen  zu  verstehen,  das  sich  außerhalb
Bayerns  befindet,  bezw.  einem  außerhalb  Bayerns  befindlichen  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,
  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dient.

IV  Nicht  vermögensteuerpflichtig  sind  die  im  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  4  und  im  Art.  2  EinkSt  Ges.
aufgeführten  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  ferner  die  im  Art.  3  Abs.  1
Ziff.  3  Eink  St  Ges.  bezeichneten  natürlichen  Personen  mit  den  in  letzterer  Bestimmung  enthaltenen
  Beschränkungen.

V  Das  Vermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft  (§§  105  ff.  H#GB.),  einer  einfachen
Kommanditgesellschaft  (§§  161  ff.  a.  a.  O.),  einer  stillen  Gesellschaft  (§8  335  ff.  a.  a.  O.)  und
einer  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechtes  (§§  705  ff.  BG  B.)  unterliegt  nur  in  der  Hand  des
einzelnen  Gesellschafters  nach  dem  Verhältnis  seines  Anteils  an  dem  Gesellschaftsvermögen
der  Vermögensteuer.  Auch  andere  Gemeinschaften  zur  gesamten  Hand  wie  die  Gütergemeinschaft,
  die  Erbengemeinschaft  sind  nicht  selbständig  vermögensteuerpflichtig,  ebenso  auch  nicht
Konkurs=  und  Nachlaßmassen  (vergl.  auch  Art.  5  Abs.  II  des  Gesetzes).

VI  Im  übrigen  finden  die  §§  1  und  3  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.  für  den  Vollzug
des  Art.  2  des  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung.

§  2.
(Art.  2.)

O

Voraussetzung  für  die  erstmalige  Vermögensteuerveranlagung  (für  das  Vermögensteuer,
jahr  1919)  ist  das  Bestehen  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  am  1.  Januar  1919,
        <pb n="1303" />
        Nr.  89.  1291

für  die  künstigen  ordentlichen  Veranlagungen  (Art.  3  Abs.  I  und  Abs.  II  Ziff.  1  und  2
des  Gesetzes)  das  Bestehen  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  im  Veranlagungszeitpunkt,
d.  i.  an  dem  den  drei  Vermögensteuerjahren  letztvorangegangenen  Ende  eines  Besitzsteuerveranlagungszeitraums,
  für  die  Zugangsveranlagungen  nach  Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes
(Art.  68  Abs.  I,  II  Eink  St  Ges.)  das  Bestehen  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  zu
Beginn  des  dem  Eintritt  der  Steuerpflicht  folgenden  Monats.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
durch  eine  nach  Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  zu  berücksichtigende  Vermögensvermehrung
bei  schon  bestandener  subjektiver  Einkommensteuerpflicht  die  Vermögensteuerfreigrenze  von

20000  überschritten  wird  und  damit  objektive  Steuerpflicht  eintritt.

 

II.  Steuerbares  Vermögen.

G  3.)
(Art.  3.)

1  Steuerbares  Vermögen  ist  grundsätzlich  das  zur  Besitzsteuer  (Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1913,
RGl.  S.  524,  vgl.  Anlage  11  Ziff.  1)  festgestellte  Vermögen,  wie  es  sich  aus  den  Steuer=  und
Feststellungsbescheiden  (§  65  Abs.  1  Besitz  St  Ges)  und  aus  Spalte  8b  der  Besitzsteuerliste
ergibt.  Im  Gegensatze  zur  Besitzsteuer  ergreift  die  Vermögensteuer  nicht  den  innerhalb  des
Besitzsteuerveranlagungszeitraums  eingetretenen  Vermögenszuwachs,  sondern  den  Bestand  des
Vermögens  selbst,  wie  er  am  Ende  eines  solchen  Zeitraums  —  dem  Veranlagungszeitpunkte
für  die  Vermögensteuer  —  für  die  Besitzsteuerveranlagung  festgestellt  ist.  Dieser  Vermögensstand
  bildet  jeweils  vorbehaltlich  der  nach  Art.  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berücksichtigenden
Anderungen  für  die  dem  Veranlagungszeitpunkte  folgenden  drei  Vermögensteuerjahre  die  Grundlage
der  Besteuerung.  Die  erstmalige  Vermögensteuerveranlagung  erfolgt  nur  für  das  Vermögensteuerjahr
  1919.  Für  diese  Veranlagung  ist  steuerbares  Vermögen  grundsätzlich  das  anläßlich
  der  erstmaligen  Besitzsteuerveranlagung  für  31.  Dezember  1916,  also  das  auf  den  2  Jahre
zurückliegenden  Stichtag  festgestellte  Vermögen.

m  Aus  Gründen  der  Geschäftsvereinfachung  besteht  jedoch  keine  Erinnerung  dagegen,  wenn
bei  dieser  erstmaliger  Veranlagung  des  Vermögen  nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  1919
berechnet  wird.  Jedenfalls  soll  der  Schwierigkeit,  der  bei  der  erstmaligen  Veranlagung  die
Feststellung  des  Standes  und  Wertes  nach  einem  2  Jahre  zurückliegenden  Zeitpunkte  begegnen
kann,  durch  eine  Sachbehandlung  Rechnung  getragen  werden,  die  sich  von  kleinlichen  Beanstandungen
  frei  hält  und  einen  gewissen  Spielraum  gestattet,  solange  nicht  die  Absicht
einer  Verkürzung  des  Staatsärars  anzunehmen  ist.  Der  Vermögensstand  vom  1.  Januar  1919
kann  umso  unbedenklicher  als  Grundlage  für  die  Steuererklärung  und  Festsetzung  zugelassen
werden,  als  nach  dem  Gesetz  ohnehin  eine  Mehrzahl  von  Anderungen,  die  sich  in  den  letzten
2  Jahren  ergeben  haben,  berücksichtigt  werden  müßten.  Nach  Art.  5  Abs.  B"r  Gesetzes
        <pb n="1304" />
        1292

werden  nämlich  schon  Verminderungen,  die  ein  Sechstel  des  am  1.  Januar  1917  vorhanden
gewesenen  Vermögens  überschreiten,  und  jedwede  Minderung  berücksichtigt,  zufolge  deren  ein
anderer  das  weggefallene  Vermögen  zu  versteuern  hat,  sodaß  insbesondere  also  bei  Schenkungen,
Anwesensübergaben  usw.,  —  einen  Wert  von  mehr  als  5000  —X  vorausgesetzt  —  (Art.  5
Abs.  1  Ziff.  1),  die  nach  dem  Vermögensstande  vom  31.  Dezember  1916  festgestellte  Vermögen
  ohnehin  im  Anderungsverfahren  alsbald  wieder  abgemindert  werden  müßte  (Trt.  5
Abs.  III  des  Gesetzes  im  Zusammenhalte  mit  Art.  70  Abs.  I  Eink  t  Gef.).

zn  Für  eine  Reihe  von  Fällen,  in  denen  eine  Vermögensfeststellung  nach  dem  Besitzsteuergesetz
  im  Veranlagungszeitpunkte  nicht  vorliegt,  oder  sich  die  vonliegende  Feststellung  nicht
als  Grundlage  der  Vermögensteuerveranlagung  eignet,  sieht  das  Gesetz  im  Art.  3  Abs.  II.
eine  besondere  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  vor.  Diese  Feststellung  erfolgt  nach
den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes.  Der  bayerischen  Vermögensbesteuerung  liegt  sonach
in  allen  Fällen  das  in  den  §§  2  bis  10  Besitz  StGes.  im  Zusammenhalte  mit  Art.  2  des
Gesetzes  bezeichnete  Vermögen  fu  Grunde.  Hiernach  gehört  das  außerbayerische  Grund=  und
Betriebsvermögen  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  im  Sinne  des  Vermögensteuergesetzes
(vergl.  8  1  Abs.  III).  Für  die  Ermittlung  der  Vermögenswerte  bei  besonderer  Vermögensfeststellung
  sind  die  Bestimmungen  in  den  8§  28  Abs.  2,  29  mit  47  Besitz  St  Ges.,  in  den
§§  27  mit  45,  47  mit  51  der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats  (GVBl.  1916
S.  509  ff.)  und  in  den  §§  13  mit  17  der  Vollz  Bek.  zum  Besitzsteuergesetze  vom  16.  Dezember
  1916  (GVl.  S.  638)  sinngemäß  anzuwenden  (Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes).

84.
(Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1.)

Nach  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes  findet  eine  besondere  Vermögensfeststellung
statt,  wenn  der  Steuerpflichtige  vor  Ablauf  der  Berufungsfrist  (Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes)
beantragt,  daß  nur  für  die  Besitzsteuerveranlagung  oder  nur  für  die  Vermögensteuerveranlagung
  nach  Maßgabe  der  §§  30  bis  33  Besitz  St  Ges.  verfahren  wird.  Bei  der
Feststellung  des  Vermögens  für  die  Besitzsteuerveranlagung  ist  grundsätzlich  der  gemeine
Wert  (Verkaufswert)  zu  Grunde  zu  legen  (§  29  Besitz  St  Ges.).  Der  Steuerpflichtige  kann
aber  bei  Grundstücken  auch  beantragen,  daß  an  Stelle  des  gemeinen  Wertes  der  Betrag
der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  gemachten  Gestehungskosten  berücksichtigt  wird.  Wird  ein
solcher  Antrag  gestellt,  so  kommen  die  Vorschriften  der  §§  30  Abs.  2  mit  33  Besitz  St  Ges.
zur  Anwendung.  Da  grundsätzlich  das  zur  Reichsbesitzsteuer  festgestellte  Vermögen  auch  der
Vermögensbesteuerung  in  Bayern  unterliegt,  so  würde  an  sich  das  Verhalten  des  Steuerpflichtigen
  hinsichtlich  der  Grundstücksbewertung  bei  der  Besitzsteuerveranlagung  auch  für  die
Vermögenssteuerveranlagung  maßgebend  sein.  Die  Bestimmung  im  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1
        <pb n="1305" />
        Nr.  89.  1293

 

gestattet  aber  dem  Steuerpflichtigen  für  die  Vermögensteuerveranlagung  eine  andere  Art  der
Bewertung  seiner  Grundstücke  zu  wählen  als  für  die  Besitsteuerveranlagung.  Der  Steuerpflichtige
  kann  hiernach  den  bei  der  Besitzsteuerveranlagung  unterlassenen  Antrag  auf  Zugrundelegung
der  Gestehungskosten  für  die  Vermögensteuerveranlagung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  für  die
Berufung  gegen  diese  Veranlagung  nachholen  oder  bis  zum  gleichen  Zeitpunkt  erklären,  daß
ein  für  die  Besitzsteuerveranlegung  gestellter  Antrag  dieser  Art  nicht  auch  für  die  Vermögensteuerveranlagung
  gelten  soll.  Macht  der  Steuerpflichtige  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so
erfolgt  lediglich  eine  besondere  Feststellung  des  Wertes  der  von  dem  Antrage  betroffenen
Grundstücke;  im  übrigen  verbleibt  es  bei  der  für  die  Besitzsteuerveranlagung  erfolgten  Ver--Mögensfeststellung.
  Die  Bestimmung  wird  namentlich  bei  der  erstmaligen  Vermögensteuerveranlagung
  für  das  Steuerjahr  1919  von  Bedeutung  sein.  Die  Rentämter  haben
den  Steuerpflichtigen  in  Zweifelsfällen  durch  Belehrung  an  die  Hand  zu  gehen  und  —  in
den  Landgemeinden  zweckmäßig  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörden  —  entsprechende
Antragstellung  anheimzugeben,  wenn  nach  Lage  der  Verhältnisse  anzunehmen  ist,  daß  ein
Steuerpflichtiger  an  der  Bewertung  eines  Grundstücks  bei  der  Besitzsteuerveranlagung  für  die
Vermögensteuerveranlagung  nicht  festhalten  will.  Zu  beachten  ist,  daß  das  im  Art.  3  Abs.  I
Ziff.  des  Gesetzes  eingeräumte  Wahlrecht  auch  für  den  städtischen  Hausbesitz  besteht.

 

8  6.
(Art.  3  Abs.  II  Ziff.  2,  Art.  6.)

1Eine  besondere  Feststellung  des  Vermögens  erfolgt  ferner  nach  Art.  3  Abs.  II  Ziff.-2
des  Gesetzes,  wenn  das  steuerbare  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  auf  den  maßgebenden
Veranlagungszeitpunkt  in  Bayern  nicht  zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist.  Diese  Bestimmung
kommt  zur  Anwendung,  wenn  eine  nach  dem  bayerischen  Einkommensteuergesetz  einkommensteuerpflichtige
  und  damit  auch  vermögensteuerpflichtige  Person  in  Bayern  zum  maßgebenden
Veranlagungszeitpunkt  überhaupt  nicht  zur  Besitzsteuer  veranlagt  ist,  ferner,  wenn  eine  nach
dem  Besitzsteuergesetz  in  Bayern  nur  beschränkt  steuerpflichtige  Person  nach  dem  Einkommensteuergesetz
  in  Bayern  unbeschränkt  steuerpflichtig  ist  (z.  B.  ein  Ausländer,  der  in  Bayern  ein
Gewerbe  betreibt,  sich  aber  in  Bayern  nicht  dauernd,  sondern  nur  des  Erwerbes  wegen  vorübergehend
  aufhält)  und  umgekehrt.  Die  Bestimmung  hat  aber  hauptsächlich  Platz  zu  greifen
in  den  zahlreichen  Fällen,  in  denen  bei  der  jeweiligen  Vermögensteuerveranlagung  ein  Besitzsteuer=
  oder  Feststellungsbescheid  für  den  maßgebenden  Stichtag  nicht  vorliegt,  weil  sich  für
die  Besitzsteuer  kein  Vermögenszuwachs  oder  nur  ein  steuerfreier  ergeben  hat  und  der  für
eine  künftige  Besitzsteuerveranlagung  maßgebende  Vermögenstand  bereits  seit  der  Wehrbeitragsoder
  —  und  das  kommt  erstmals  für  die  Vermögensteuerveranlagung  für  1920  in  Betracht  —
seit  einer  früheren  Besitzsteuerveranlagung  rechtskräftig  feststeht,  also  veraltet  ist,  (ogl.  8  47

 

 

*
        <pb n="1306" />
        1294

Abs.  1  Wehrbeitrags  Ges.,  §  65  Abs.  1  Besitz  St  Ges.).  Hat  bei  der  erstmaligen  Veranlagung
für  das  Vermögensteuerjahr  1919  die  besondere  Feststellung  nach  dem  Stande  vom
31.  Dezbr.  1916  zu  erfolgen,  so  sind  die  Weisungen  im  §  3  Abs.  II  oben  zu  beachten.

I.  Eine  besondere  Vermögensfeststellung  ist  auch  in  den  Fällen  des  Art.  2  Abs  1  Ziff.  1,2
des  Gesetzes  erforderlich,  so  wenn  außerbayerisches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  aus  dem
zur  Besitzsteuer  in  Bayern  festgestellten  Vermögen  auszuscheiden  ist,  ferner  wenn  in  Bayern
befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  nicht  in  Bayern  ur  Besitzsteuer  festgestellt  ist.,
weil  der  Steuerpflichtige  wegen  der  Wohnsitz=  und  Aufenthaltsverhältnisse  in  einem  anderen
Bundesstaate  zur  Besitzsteuer  veranlagt  war.  Zu  dem  in  Bayern  befindlichen  Grund=  und
Betriebsvermögen  gehört  außer  dem  in  Bayern  gelegenen  Grund=  und  Gebäudebesitz  alles
Vermögen,  daß  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  auf  in  Bayern  gelegenen  Grundstücken
  dient,  oder  der  Ausübung  eines  stehenden  Gewerbes  in  einer  innerhalb  Bayerns
befindlichen  Betriebsstätte  gewidmet  ist.  Liegt  ein  einheitlicher  über  bayerisches  und  außerbayerisches.
  Gebiet  sich  erstreckender  Betrieb  vor,  so  sind  bei  der  Besteuerung  in  Bayern  die
Vorschriften  im  §  3  des  Reichsdoppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  zu  beachten.  Für
den  Abzug  von  Schulden  und  Lasten  bei  anteiliger  Besteuerung  ist  §  10  Abs.  3  Besitz  St  Ges.
mit  §  51  der  Besitzsteuer  AusfBest,  des  Bundesrats  maßgebend.

III  Ein  weiterer  Fall,  in  dem  eine  —  allerdings  ebenfalls  nur  auf  das  Grundvermögen  beschränkte
  —  besondere  Feststellung  des  Vermögens  geboten  ist,  ergibt  sich  aus  Art.  6  des
Gesetzes,  wenn  im  Laufe  der  ersten  9  Viertel  der  3  Vermögensteuerjahre  der  Antrag  gestellt

wird,  statt  des  gemeinen  Wertes  die  Gestehungskosten  zu  Grunde  zu  legen  oder  das  gegenteilige
  Verfahren  einzuhalten.

§  6.
(Art.  3  Abs.  II  Ziff.  Z.)

Eine  besondere  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  hat  auch  stattzufinden,  wenn
innerhalb  der  drei  Vermögensteuerjahre  eine  nach  Art.  5  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  berücksichtigende
  Anderung  des  Vermögensstandes  eintritt  und  wenn  innerhalb  dieses  Zeitraums
der  Zu=  und  Abgang  von  Steuerpflichtigen  erfolgt  (Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes,  Art.  68
Abs.  I,  II  Eink  StGes.).  Für  diese  Fälle  ist  der  Stichtag  nicht  der  letztvorangegangene
Veranlagungszeitpunkt,  sondern  der  Beginn  des  der  Anderung  folgenden  Monats.

§  7.
(Art.  3.)

1  Art.  3  Abs.  III  des  Gesetzes  bestimmt,  welcher  Stand  der  Verhältnisse  in  den  einzelnen
Fällen  der  besonderen  Vermögensfeststellung  für  die  Veranlagung  maßgebend  ist.
        <pb n="1307" />
        Nr.  89.  1295

11  Die  Vorschriften  des  Art.  3  des  Gesetzes  kommen  auch  bei  der  erstmaligen  Vermögensteuerveranlagung
  für  das  Steuerjahr  1919  zur  Anwendung.  Für  die  Vermögensteuerpflicht
ist  hier  das  Bestehen  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  am  1.  Januar  1919  Voraussetzung,
  für  die  Feststellung  der  Höhe  des  steuerbaren  Vermögens  aber  ist  grundsätzlich  der
auf  den  31.  Dezember  1916  als  Stichtag  treffende  Stand  des  Vermögens  —  vorbehaltlich
der  nach  dem  Gesetze  hieran  vorzunehmenden  Anderungen  —  maßgebend,  es  ist  also  an  sich
zu  verfahren,  wie  wenn  die  Vermögensteuerveranlagung  schon  im  Jahre  1917  auf  Grund
der  Besitzsteuerveranlagung  für  den  31.  Dezember  1916  als  Stichtag  stattgefunden  hältte.
Stenerbares  Vermögen  ist  sonach  grundsätzlich  das  zur  Besitzsteuer  für  den  31.  Dezember  1916
festgestellte  Vermögen.  Die  erforderlichen  besonderen  Feststellungen  vollziehen  sich  nach  Maßgabe
des  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  bis  3  und  Abs.  III  des  Gesetzes.  In  den  Fällen  des  Art.  3
Abs.  II  Ziff.  3,  d.  i.  bei  den  nach  Art.  5  Abs.  I  zu  berücksichtigenden  Anderungen  des  Ver-Mmögenstandes,
  sowie  beim  Eintritt  der  allgemeinen  oder  beschränkten  subjektiven  Einkommensteuerpflicht
  in  der  Zeit  zwischen  dem  31.  Dezember  1916  und  dem  1.  Januar  1919  —
ist  der  Stand  der  Verhältnisse  zu  Beginn  des  der  Anderung  bezw.  dem  Eintritt  der  Steuerpflicht
  folgenden  Monats  (also  nicht  etwa  der  Stand  am  1.  Januar  1919),  in  den  übrigen
Fällen,  also  insbesondere  bei  Anderung  in  der  Bewertung  des  Grundvermögens  nach  Art.  3
Abs.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes,  bei  Ausscheidung  außerbayerischen  Grund=  und  Betriebsvermögens
aus  der  Besitzsteuerveranlagung  für  31.  Dezember  1916  und  bei  Feststellung  bayerischen
Grund=  und  Betriebsvermögens,  das  in  einem  anderen  Bundesstaate  zur  Besitzsteuer  auf  den
31.  Dezember  1916  veranlagt  war,  ist  der  Stand  am  31.  Dezember  1916  maßgebend.  Wenn
hienach  auch  bei  der  ersten  Veranlagung  grundsätzlich  die  besonderen  Vermögensfeststellungen
—  abgesehen  von  jenen  nach  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  3  —  nach  dem  2  Jahre  zurückliegenden
Stichtag  erfolgen  sollen,  so  soll  doch  aus  Gründen  der  Geschäftsvereinfachung  in  der  im  §  3
Abs.  II  oben  bezeichneten  Weise  verfahren  und  so  den  Pflichtigen  bei  Bedarf  im  Rahmen
des  Zulässigen  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  erleichtet  werden.

88B.
(Art.  3,  4)

Im  Hinblick  auf  §  14  Besitz  St  Ges.  (Art.  3  Abs.  III  Sat  2  des  Gesetzes)
ist  das  Vermögen  der  Ehegatten  für  die  Veranlagung  der  Vermögensteuer  zusammenzurechnen,
  soferne  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben  (ogl.  §  13  Abs.  II  der
Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.).  Die  Haftung  für  die  Steuer  bemißt  sich  nach  Art.  9
Abs.  II  Eink  StGes.  (Art.  4  des  Gesetzes).  Die  Veranlagung  der  minderjährigen  im
Haushalte  der  Eltern  lebenden  Kinder  erfolgt  wie  bei  der  Besitzsteuer  selbständig  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Kinder  mit  einem  Elternteil  in  Güter=  oder  Erbengemeinschaft  leben
        <pb n="1308" />
        1296

und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich  um  freies  Vermögen  der  Kinder  (8§  1650,  1651
BGB.)  oder  um  Vermögen  handelt,  das  der  Nutznießung  des  Vaters  unterliegt.  Das
Nutzuießungsrecht  des  Vaters  am  Kindesvermögen  ist  für  die  Vermögensteuerveranlagung
als  selbständiges  Rechf  im  Sinne  des  §  6  Ziff.  1  Besitz  StGes.  nicht  zu  erachten.
Dagegen  ist  der  Nießbrauch  als  selbständiges  Recht  im  Sinne  dieser  Bestimmung  zu  behandeln
  und  sonach  der  Nießbraucher  aus  dem  Werte  des  Nießbrauchrechts  zur  Vermögensteuer
  zu  veranlagen.  Für  den  Eigentümer  des  belasteten  Gegenstandes  oder  Vermögens
bedeutet  der  Nießbrauch  eine  abzugsfähige  Last.  Das  Nutznießungsrecht  des  Pfründeinhabers
  am  Pfründevermögen  kommt  für  die  Vermögensteuerveranlagung,  weil  es  kein  selbständiges
  verkehrsfähiges  Recht  darstellt,  nicht  in  Betracht.  Dagegen  unterliegt  das  etwa
im  Eigentume  des  Pfründeinhabers  befindliche  Betriebsvermögen  in  dessen  Hand  der  Vermögensteuer
  und  zwar  nach  dem  gemeinen  Werte,  wobei  zu  beachten  ist,  daß  der  gemeine
Wert  den  Verkaufswert  darstellt  und  bei  der  Bemessung  eines  Verkaufswerts  die  Umstände,
unter  denen  im  Einzelfalle  verkauft  werden  kann,  mit  in  Berücksichtigung  gezogen  werden
müssen.

III.  Wefreiung  von  der  Vermögensteuer.

§  9.
(Art.  7.)

1  Für  die  Freigrenze  von  20000  M  ist  das  in  Bayern  steuerbare  Gesamtvermögen
  maßgebend.  Bei  einem  beschränkt  Steuerpflichtigen  ist  es  daher  nnerheblich,
wieviel  sein  Gesamtvermögen  überhaupt  beträgt.

I1  Bei  Ehegatten,  deren  Vermögen  zusammenzurechnen  ist,  beurteilt  sich  die  Steuerfreiheit
nach  der  Höhe  der  zusammengerechneten  Vermögen.

I  Das  Überschreiten  der  Freigrenze  nach  oben  oder  unten  während  der  drei  Vermögensteuerjahre
  bedingt  nur  dann  einen  Steuerzugang  oder  Steuerabgang  bzw.  eine  Steueränderung,
  wenn  damit  der  Eintritt  oder  das  Erlöschen  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht
  verbunden  ist  (Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes)  oder  eine  der  nach  Art.  5  Abs  I  Ziff.  1,

2  des  Gesetzes  zu  berücksichtigenden  Anderungen  des  Vermögensstandes  vorliegt  (ogl.  §  29
Abs.  III,  8  87  Abs.  IID).

IV.  Veranlagung.
1.  Zuständigkeit.
8  10.
(Art.  9.)

1  Die  Behandlung  der  Vermögensteuer  obliegt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  24
Abs.  II  den  Rentämtern.
        <pb n="1309" />
        Nr.  89.  1297

in  In  München  sind  die  Stadtrentämter  München  II  und  München  III,  in  Nürnberg
die  Rentämter  Nürnberg  II  und  Nürnberg  III,  für  die  behördliche  Schätzung  nach  §  35
BesitzSt  Ges.  §  49,  Abs.  I  der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats  (Art.  9  Abs.  III
des  Gesetzes)  ist  in  München  das  Stadtrentamt  München  III,  in  Nürnberg  das  Rentamt
Nürnberg  III  zuständig.

§  11.
(Art.  9.)

I  Zuständig  ist  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  der  Steuerpflichtige  nach  den  Vorschriften
des  Art.  22  Eink  St  Ges.  und  im  §  42  der  Vollz  Vorschr.  zum  Eink  St  Ges.  zu  veranlagen
ist  oder  zu  veranlagen  wäre.

11  Verzieht  ein  Steuerpflichtiger  im  Laufe  des  Steuerjahrs  aus  einem  Rentamtsbezirk
in  einen  anderen  Rentamtsbezirk,  ohne  daß  hiermit  ein  Erlöschen  der  subjektiven  Steuerpflicht
  am  bisherigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte  (Steuerabgang)  und  ein  Neueintritt  in
die  subjektive  Steuerpflicht  (Steuerzugang)  verbunden  ist,  so  bleibt  der  Veranlagungsort
für  das  laufende  Steuerjahr  noch  maßgebend,  der  Steuerpflichtige  ist  jedoch  dem  anderen
Rentamte  für  das  nächste  Steuerjahr  zur  Steuereinhebung  oder  —  im  3.  Vermögensteuerjahre
  —  zur  Veranlagung  rechtzeitig  nach  Maßgabe  des  §  42  Abs.  III  der  Vollz  Vorschr.  zum
Eink  St  Ges.  und  der  entsprechend  zu  gestaltenden  Anlage  3  hierzu  unter  Übersendung  der
Vermögen=  und  Besitzsteuerakten  zu  überweisen.  Ist  mit  dem  Wegzuge  gleichzeitig  ein
Steuerzugang  und  Steuerabgang  verbunden  (vgl.  88  29,  35,  40),  so  hat  die  Überweisung
schon  für  das  laufende  Steuerjahr  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  auf  den  Eintritt
  ihrer  Voraussetzung  folgenden  Monats  ab  zu  erfolgen.

n  Hat  ein  Steuerpflichtiger,  dessen  Vermögen  zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist,  vor  dem
1.  Januar  1919  seinen  Wohnsitz  innerhalb  Bayerns  verlegt,  so  sind  die  Wehrbeitragsund
  Besitzsteuerakten  dem  nach  Abs.  1I  zuständigen  Rentamte  zu  übersenden.

2.  Verfahren.

*  12.
(Art.  9.)

Die  für  die  erstmalige  Vermögensteuerveranlagung  in  Frage  kommenden
Personen  sind  auf  Grund  der  Besitzsteuerlisten,  der  nach  §  7  der  Besissteuer  Kusfkest
des  Bundesrats  seinerzeit  gemachten  Feststellungen,  der  Eink  steuerveranlagung

für  das  Steuerjahr  1918  und  der  Vorarbeiten  für  die  Eink  ve
für  das  Steuerjahr  1919  zu  ermitteln  und  in  die  Vermögenstteuerlist  einuragen.
220
        <pb n="1310" />
        1298

Die  Vermögensteuerliste  ist  nach  dem  Muster  der  Anlage  1  einzurichten.  Es  wird
den  Rentämtern  gestattet,  bei  geeigneten  Verhältnissen  die  Steuerliste  unter  entsprechender
Ausgestaltung  als  Hebegrundlage  zu  benützen.  Auch  andere  Ergänzungen,  die  sich  nach  Lage
der  örtlichen  Verhältnisse  als  zweckmäßig  erweisen,  sind  zulässig.

ul  In  die  Vermögensteuerliste  sind  aufzunehmen:

1.  die  in  der  Besitzsteuerliste  des  Rentamts  enthaltenen  Besitzsteuerpflichtigen,  denen  ein
Steuerbescheid  über  ein  Vermögen  von  mehr  als  20000  MKP  oder  ein  Feststellungsbescheid
erteilt  worden  ist,  sowie  die  von  auderen  Rentämtern  überwiesenen  Steuerpflichtigen  mit  dem
zur  Besitzsteuer  festgestellten  Vermögen  (§  11  Abs.  III),

2.  die  in  Bayern  nicht  zur  Besitzsteuer  veranlagten,  nach  dem  Stande  vom  31.  Dezember
  1916  aber  mit  einem  Vermögen  von  mehr  als  20000.#“  vermögensteuerpflichtigen
Personen  (Art.  3  Abs.  II  Ziff.  2  des  Gesetzes).  Als  solche  kommen  namentlich  in  Betracht  die

in  einem  anderen  Bundesstaate  veranlagten,  in  Bayern  nach  Art.  2  Abs.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes

beschränkt  vermögensteuerpflichtigen  Inländer  und  die  bei  mehrfachem  Wohnsitze  gemäß  §  2  Abs.  1
der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats  nicht  in  Bayern,  sondern  in  dem  Bundesstaate  des
vorwiegenden  Aufenthalts  zur  Besitzsteuer  veranlagten,  in  Bayern  jedoch  unbeschräukt  ver-Mrögensteuerpflichtigen
  Personen,

3.  alle  nicht  unter  Ziff.  1  und  2  aufgeführten  Personen  mit  einem  Vermögen  von
mehr  als  20000  —X,  die  am  1.  Januar  1919  subjektiv  einkommensteuerpflichtig  und  damit
vermögensteuerpflichtig  sind,  insbesondere  die  Zugänge  von  unbeschränkt  und  beschränkt  vermögensteuerpflichtigen
  Personen  in  der  Zeit  vom  31.  Dezember  1916  bis  zur  Vermögensteuerveranlagung
  (Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes).

IV  Ausgenommen  von  der  Eintragung  in  die  Vermögensteuerliste  sind  von  den  aufgeführten
  Personen

a)  jene,  deren  Vermögensteuerpflicht  in  Bayern  vor  dem  1.  Januar  1919  auf
andere  Weise  als  durch  den  Tod  erloschen  ist  (vgl.  Abs.  V),

b)  jene,  die  an  ein  anderes  Rentamt  zu  überweisen  waren,

I)  jene,  die  in  Bayern  zur  Besitzsteuer  veranlagt,  aber  nicht  einkommensteuerpflichtig
  sind.

V  Die  Vermögensteuerliste  ist  an  der  Hand  der  Einkommensteuerlisten  nachzuprüfen,  ob
die  Einträge  vollständig  und  zu  Recht  erfolgt  sind.  Personen,  die  überhaupt  nicht  vermögensteuerpflichtig
  oder  bei  einem  anderen  Amte  zu  veranlagen  sind  (§  11),  sind  unter  kurzer
Begründung  zu  streichen.  Soweit  es  sich  hierbei  um  die  in  der  Vermögensteuerliste  enthaltenen
  vor  dem  1.  Januar  1909  verstorbenen  Personen  (Abs.  III,  IV)  handelt,  ist  über
den  Vermögenszuwachs  bei  den  Erben  usw.  (88  29,  33),  Kontrolle  zu  üben  und  hierüber
in  der  Bemerkungsspalte  der  Steuerliste  kurzer  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="1311" />
        Nr.  89.  1299

§  13.
(Art.  9.)

1  Für  die  erstmalige  Vermögensteuerveranlagung  haben  alle  am  1.  Jannar  1919
subjektiv  allgemein  und  beschränkt  einkommensteuerpflichtigen  natürlichen  Personen  mit  einem
in  Bayern  steuerbaren  Vermögen  von  mehr  als  20  000  “  oder  ihre  gesetzlichen  Vertreter
eine  Vermögensteuererklärung  abzugeben.  Als  Frist  für  die  Abgabe  dieser  Erklärung  wird
die  Zeit  vom  2.  bis  31.  Januar  1919  bestimmt.  Im  Bedarfsfalle  darf  die  Frist  auf  einen
etwas  späteren  gleich  langen  Zeitraum  verlegt  werden.

1  Die  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögensseuererklärung  kann  vom  Rentamt  auf  Ansuchen
angemessen  verlängert  werden,  wenn  glaubhaft  dargetan  wird,  daß  die  Vermögensteuererklärung
  während  der  in  Abs.  I  bestimmten  Frist  nicht  möglich  ist.

814.
(Art.  9.)
Bis  1.  Januar  1919  haben  die  Rentämter  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Vermögensteuererklärungen  zu  erlassen.  Hierbei  ist  das  als  Anlage  2  beigegebene  ue
Muster  zu  verwenden.  Zm  übrigen  gelten  für  die  Art  der  Bekanntmachung  die  Varschristen  3
im  §6  der  Bek.  zum  Vollz,  des  Besitzsteuergesetzes  vom  16.  Dezember  1916  (GVl.  S.  638).

§  15.
(Art.  9.)

1  Die  Vermögensteuererklärung  für  die  erstmalige  Ver  veranlagung  ist  nach  dem
Muster  der  Anlage  3  und  der  diesem  Muster  beizugebenden  Erläuterung  —  Anlage  4  —
zu  gestalten.  Vordrucke  der  Steuererklärung  und  der  Erläuterung  sind  in  der  erforderlichen  .
Anzahl  bei  den  Rentämtern  bereit  zu  halten  und  den  Gemeindebehörden  zur  Abgabe  an  die
Erklärungspflichtigen  zu  übersenden.  Die  Verabfolgung  an  die  Erklärungspflichtigen  hat
kostenlos  zu  erfolgen.

I1  Für  die  erstmalige  Steuererklärung  ist  der  Vermögensstand  vom  1.  Januar  1919  angeben
  zu  lassen  (vgl.  §  3  Abs.  II).  Besteht  nach  der  Beantwortung  der  nur  für  die  erstmalige
  Veranlagung  am  Schlusse  des  Vordrucks  vorgesehenen  Fragen  Veranlassung  zu
besonderen  Feststellungen  über  die  Höhe  des  am  1.  Januar  1917  vorhanden  gewesenen
Vermögens,  so  sind  diese  Feststellungen  im  mündlichen  Benehmen  mit  dem  Steuerpflichtigen

zu  Pflegen.

Kk.  n
I

An-  3

*  16.
(Art.  9.)  6

1  Die  Vermögensteuererklärung  ist  auf  dem  vorgeschriebenen  Vordrucke  bei  dem  Rentamt
oder  bei  der  Gemeindebehörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter  der  Verscherung  abzugeben,
        <pb n="1312" />
        1300

daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.  Bei  der  Abgabe  der
Vermögensteuererklärung  zu  Protokoll  ist  der  ausgefüllte  Vordruck  vom  Steuerpflichtigen
und  von  dem  Beamten,  der  die  Erklärung  entgegengenommen  hat,  zu  unterzeichnen.  Die
bei  der  Gemeindebehörde  eingelangenden  oder  zu  Protokoll  gegebenen  Vermögensteuererklärungen
sind  unverzüglich  an  das  Rentamt  einzusenden.
in  Die  schriftliche  Vermögensteuererklärung  darf  auch  verschlossen  bei  der  Gemeindebehörde
abgegeben  werden.  Die  Gemeindebehörde  hat  eine  verschlossen  abgegebene  Vermögensteuererklärung
  uneröffnet  dem  Rentamte  vorzulegen,  wenn  der  Name  des  Erklärenden  auf  dem
Umschlag  ersichtlich  gemacht  ist.
ul  Wenn  es  die  Personalverhältnisse  eines  Rentamts  gestatten,  darf  auf  Wunsch  einer
Gemeindebehörde  durch  den  Rentamtsvorstand  rentamtliches  Personal  zur  Unterstützung  der
Gemeindebehörde  bei  Entgegennahme  der  protokollarischen  Vermögensteuererklärungen  abgeordnet
werden.  Die  von  der  Gemeindeverwaltung  zu  leistende  Vergütung  wird  vom  Staatsministerium
  der  Finanzen  festgesetzt.
§  17.
(Art.  9.)

1  Jene  vermögensteuerpflichtigen  Personen,  die  in  der  Vermögensteuerliste  aufgeführt
sind  und  nicht  von  selbst  schon  eine  Vermögensteuererklärung  abgegeben  oder  um  Fristverlängerung
  nachgesucht  haben,  sind  unter  Bezugnahme  auf  Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes  mit
§  52  Absl.  2  Besitz  St  Ges.  und  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  im  Versäumnisfalle
(§  Abs.  54  1  Besitz  St  Ges.)  aufzufordern,  binnen  2  Wochen  eine  Vermögensteuererklärung
abzugeben.  Dabei  ist  in  den  geeigneten  Fällen  auf  §  19  Abs.  3  der  Besitzsteuer  AusfBest.
des  Bundesrats  und  §  54  Abs.  2  Besitz  St  Ges.  aufmerksam  zu  machen  (vgl.  §  19  Abs.  5
der  Besitzsteuer  AusfBest.).  Auf  §  15  Abs.  2  der  Besitzsteuer  AusfBest.  ist  hinzuweisen.

Diese  Aufforderung,  die  der  Anlage  2  entsprechend  nachzubilden  ist,  hat  gegen  Zustellungsnachweis
  zu  erfolgen.

l  Die  im  §  54  Abs.  1,  2  Besitz  St  Ges.  vorgesehenen  Zwangsmittel  (Geldstrafen  und
prozentnale  Zuschläge)  können  nebeneinander  zur  Anwendung  gebracht  werden.

§  18.
(Art.  9.)
1  Die  Vermögensteuererklärung  des  Ehemanns  hat  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitzuumfassen,
  soferne  die  Ehegatten  nicht  dauernd  von  einander  getrennt  leben.
I11  Für  einen  nach  dem  maßgebenden  Veranlagungszeitpunkte  —  bei  der  erstmaligen  Veranlagung
  nach  dem  1.  Januar  1919  —  aber  vor  Abgabe  der  Vermögensteuererklärung
        <pb n="1313" />
        Nr.  89.  1301

verstorbenen  Steuerpflichtigen  ist  die  Vermögensteuererklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkung
der  Verwaltungsbefugnis  auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein
Nachlaßpfleger  die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfalls
von  den  Erben  abzugeben.  Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden  und  gibt  ein  Verpflichteter
  die  Vermögensteuererklärung  ab,  so  werden  die  anderen  dadurch  von  der  Verpflichtung  befreit.

im  In  der  Vermögensteuererklärung  hat  der  Steuerpflichtige  seine  Vermögensverhältnisse  nach

dem  Stande  an  den  in  §§  7,  15  Abs.  II  bezeichneten  Zeitpunkten  klarzulegen  und  zu  diesem

Zwecke  das  gesamte  in  Bayern  steuerbare  Vermögen  nach  Anleitung  des  Vordrucks,  getrennt
nach  seinen  einzelnen  Bestandteilen  unter  Angabe  ihres  Wertes  aufzuführen.  In  den  Fällen
des  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes  kann  sich  die  Erklärung  auf  das  von  dem  Wechsel
in  der  Bewertung  betroffene  Grundvermögen  beschränken.

§  19.
(Art.  9.)

!  Künftig  dient  für  die  ordentliche  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  die
durch  Zufügung  der  Spalten  19  bis  21  ergänzte  Besitzsteuerliste  zugleich  als  Vermögensteuerliste
  (s.  Anlage  5).  Es  ist  den  Rentämtern  auch  gestattet,  eine  besondere  Vermögensteuerliste
  nach  dem  Muster  der  Anlage  1  zu  führen.

Eine  allgemeine  Abgabe  von  Vermögensteuererklärungen  erfolgt  nicht,  vielmehr  hat  das
Rentamt  nur  in  den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  und  2  des  Gesetzes  Vermögensteuererklärungen
  unter  Benützung  des  Musters  der  Anlage  6  von  den  einzelnen  Pflichtigen
einzuverlangen,  wenn  die  vorliegenden  Behelfe  für  die  Vermögensteuerveranlagung  nicht  ausreichen.
  Die  Vordrucke  sind  den  Pflichtigen  gegen  Zustellungsnachweis  zu  übersenden.
Die  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögensteuererklärung  ist  auf  mindestens  2  Wochen  festzusetzen.
  Zur  freiwilligen  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  ist  jeder  Steuerpflichtige
berechtigt,  solange  seine  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  nicht  abgeschlossen  ist.

z#  Die  Vermögensteuererklärung  ist  nach  dem  Muster  der  Anlage  3  unter  Weglassung
der  nur  für  die  erste  Veranlagung  zutreffenden  Schlußfrage  und  nach  Maßgabe  der  Anweisung
  im  §  18  abzugeben.  Im  übrigen  gelten  für  künftige  Veranlagungen  beziglich
des  Inhalts  der  Vermögensteuererklärung  und  der  Zwangsmittel  für  ihre  rechtzeitige  Abgabe
  sinngemäß  die  Bestimmungen  des  Besissteuergesetzes,  insbesondere  §  52  Abl.  3,  8  53
A  bs.  2,  §  54  (Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes,  vgl.  §  17).

§  20.
(Art.  9.)
1  Die  nach  Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes  mit  §  54  Abs.  2  Besitz  St  Ges.  (§  19  Abs.  5
der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats)  zulässigen  Zuschläge  von  5  bis  10  vom

 

Auloge

M,

I2
        <pb n="1314" />
        1302

Hundert  der  rechtskräftig  festgesetzten  Vermögensteuer  werden  durch  das  Rentamt  im  Ver-Wögensteuerbescheide
  festgesetzt.  Art.  31  Abs.  IV  EinkSt  Ges.  findet  entsprechende  Anwendung.
I1  Die  Zuschläge  werden  während  der  drei  Vermögensteuerjahre  neben  der  veranlagten
Steuer  erhoben.  Hierauf  ist  in  den  der  ersten  Veranlagung  folgenden  Aufforderungen  zur
Abgabe  einer  Vermögenserklärung  besonders  hinzuweisen,  die  Zuschläge  sind  unausgeschieden
in  gleicher  Weise  zu  verrechnen  wie  die  Vermögensteuer.  In  den  Steuer-,  Zugangs-  und
Abgangslisten  (8§  19  Abs.  I,  31  Abs.  II,  38)  sind  die  Zuschläge  in  den  hierfür  vorgesehenen
  Spalten  vorzutragen.
§  21.
(Art.  9.)

1  Die  Personen,  deren  in  anderen  Bundesstaaten  befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen
  aus  dem  in  Bayern  festgestellten  Vermögen  auszuscheiden  ist  und  die  Personen,
deren  in  Bayern  besindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  nicht  in  Bayern  zur  Besitzsteuer
  festgestellt  ist,  sind  bei  künftigen  Veranlagungen  auf  Grund  der  Feststellungen,  die
gemäß  8  7  Besitzstener  AusBest.  des  Bundesrats  anläßlich  der  letzten  Besitzsteuerveranlagung
  gemacht  worden  sind,  sowie  auf  Grund  der  Einkommensteuerakten  zu  ermitteln.

I1  Die  Veranlagung  erfolgt  in  den  ersteren  Fällen  auf  Grund  der  letzten  Besitzsteuererklärung
  und,  wenn  die  Angaben  in  dieser  eine  besondere  Bewertung  des  auszuscheidenden
Grund=  oder  Betriebsvermögens  sowie  die  Feststellung  der  nicht  abzugsfähigen  Schulden
und  Lasten  nicht  zuverlässig  ermöglichen,  auf  Grund  der  alsdann  einzuverlangenden  Ver-Mrögensteuererklärung
  (§  19  Abs.  II,  III).

zu  Personen,  deren  in  Bayern  befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  nicht  in  Bayern
zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist,  und  die  übrigen  Personen,  deren  Vermögen  besonders  festzustellen
  ist,  sind  in  einen  besonderen  Anhang  zur  Besitzsteuerliste  aufzunehmen.  Die  Aufnahme
  hat  zu  unterbleiben,  wenn  nach  den  Feststellungen  anläßlich  der  letztmaligen  Besitzsteuerveranlagung
  kein  in  Bayern  steuerbares  Vermögen  von  mehr  als  20000  —&amp;amp;  vorhanden
  war  und  seither  keine  Anderung  im  Besitzstand  oder  seiner  Bewertung  eingetreten  ist.

Die  Feststellung  des  Vermögens  erfolgt  auf  Grund  der  einzuverlangenden  Vermögensteuererklärungen
  (§  19  Abs.  II,  II).

§  22.

(Art.  9.)
1  Das  Rentamt  hat  nach  8  55  Besitz  St  Ges.  (Art.  9  Abs.  III  bes  Gesetzes)  die
Angaben  in  den  Vermögenst  erklärungen,  soweit  solche  vorliegen,  auf  ihre  Richtigkeit  und

 

Vollständigkeit  und  unter  Uenügung  aller  ihm  zu  Gebote  stehenden  amtlichen  Behelfe,  der
Wehrbeitrags=  und  Besitzsteuerakten,  der  Steuererklärungen  für  die  Veranlagung  der  Ein-
        <pb n="1315" />
        Nr.  89.  1303

kommen-,  Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer,  endlich  der  Überweisungen  und  Mitteilungen
anderer  Rentämter  und  Besitzsteuerämter  (vgl.  auch  §  43  Abs.  I  der  VollzVorschr.  zum
Eink  St  Ges.)  zu  prüfen.  Veranlaßtenfalls  ist  nach  Maßgabe  der  Anweisung  in  §  12  Abs.  I
der  Bek.  zum  Vollz.  des  Besitzsteuergesetzes  (GVl.  1916,  S.  638)  zu  verfahren.

zM  Die  Gemeindebehörden  haben  in  dem  Umfange  bei  der  Vermögensermittlung  mitzuwirken,
  wie  dies  ihnen  im  §  63  Besit  St  Ges.  und  im  Art.  35  Abs.  I  Eink  St  Ges.  (Art.  9
Abs.  III  des  Gesetzes)  zur  Pflicht  gemacht  ist.  Die  Notare  sind  verpflichtet,  Aufschlüsse
zu  erteilen  und  Einsicht  der  ihnen  zur  Verfügung  stehenden  amtlichen  Behelfe  zu  gestatten
im  gleichen  Umfange  wie  nach  Art.  35  Abs.  II  Eink  St  Ges.  Das  gleiche  gilt  für  die
sämtlichen  öffentlichen  Behörden,  soweit  nicht  der  Vorbehalt  im  §  63  Abs.  3  Besitz  St  Ges.
und  im  Art.  35  Abs.  III  Eink  St  Ges.  platzzugreifen  hat.  §  51  der  VollzVorschr.  zum
Eink  St  Ges.  findet  entsprechende  Anwendung  -

§  23.
(Art.  9.)

1  Die  Kosten  der  Ermittlungen  hat  in  den  Fällen  des  §  60  Besitz  St  Ges.  (Art.  9
Abs.  III  des  Gesetzes)  der  Steuerpflichtige  zu  tragen.  In  allen  übrigen  Fällen  sind
—  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  die  Kostentragung  im  n  Rechtsmittel-  und  Strafverfahren
  —  die  Kosten  des  Verfahrens  in  Vermögenst  genheiten  von  der  Staatskasse
  zu  tragen  (§  85  Besitz  St  Ges.,  §  79  der  Besitzsteuer-  78

II  Die  Beschlußfassung  über  die  Kostentragung  nach  §  60  Besitz  St  Ges.  obliegt  den
Rentämtern.  Gegen  den  Beschluß  ist  Beschwerde  an  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,

zulässig.

 

§  24.
(Art.  9.)

!  Ist  das  Vermögen  eines  Besitzsteuerpflichtigen  auf  den  dem  ersten  Vermögensteuerjahre
letztvorangegangenen  Veranlagungszeitpunkt  —  für  die  erstmalige  Vermögensteuerveranlagung
auf  den  31.  Dezember  1916  —  durch  Steuer=  oder  Feststellungsbescheid  zur  Besitzsteuer
ermittelt  und  unverändert  der  Vermögensteuer  zugrundezulegen  (Art.  3  Abs.  I  des  Gesetzes),  so
erfolgt  die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  durch  die  UÜbertragung  des  abgerundeten  Betrags
  des  festgestellten  Vermögens  aus  Spalte  8b  der  Besitzsteuerliste  in  die  Spalte  19
dieser  Liste.  Eine  Mitwirkung  des  Steuerausschusses  findet  in  diesen  Fällen  nicht  statt.
Ist  die  Steuerpflicht  nur  nach  dem  Besitzsteuergesetze,  nicht  auch  nach  dem  Einkommensteuergesetze
  gegeben,  wie  dies  z.  B.  bei  Ausländern  zutreffen  kann,  so  ist  die  Nichtausfüllung  der
Spalte  19  kurz  zu  begründen.
        <pb n="1316" />
        1304

n  In  allen  Fällen,  in  denen  eine  besondere  Feststellung  des  Vermögens  im  Neuanlageverfahren
  stattzufinden  het  (ogl.  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  und  2  des  Gesetzes  und  bei  der
erstmaligen  Vermög  rveranlagung  für  das  Vermögensteuerjahr  1919  auch  in  den  Fällen
des  Art.  3  Abs.  II  zif  3  des  Gesetes  erfolgt  die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die
Berechnung  der  Vermögensteuer  durch  die  nach  Maßgabe  der  Art.  37  bis  41,  88  Eink  t  Ges.
und  der  88  53  bis  56  der  Vollz  orschr.  hierzu  gebildeten  Steuerausschüsse  (ogl.  §  7  Ziff.  1
der  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Eink  StGes,  Gl.  1918
S.  685).  In  den  Fällen,  in  denen  Vermögen  im  Besitzsteuerveranlagungsverfahren  behufs
Prüfung  der  Frage,  ob  ein  steuerpflichtiger  Vermögenszuwachs  vorliegt,  bereits  ermittelt  und
in  der  Besitzsteunerliste  eingetragen,  aber  nicht  durch  einen  Steuer=  oder  Feststellungsbescheid
festgesetzt  worden  ist  (§  65  Abs.  1  BesitzSt  Ges.)  hat  der  Steuerausschuß  das  Vermögen  zur
Vermögensteuerveranlagung  förmlich  festzusetzen.

 

§  25.
(Art.  9.)

1  Im  Verfahren  der  Steuerausschüsse  haben  die  Vorschristen  der  Art.  42,  44  bis  47
Eink  St  Ges.  sowie  die  Bestimmungen  der  §§  57  bis  62  der  Vollzugsvorschriften.  hierzu
entsprechende  Anwendung  zu  finden.

1  Die  Steuerausschüsse  sind  zur  Veranlagung  der  Vermögensteuer  alebald  nach  Fertigstellung
  der  vorbereitenden  Arbeiten  einzuberufen.  Wenn  es  die  Verhältnisse  des  Rentamts
gestatten  und  keine  erhebliche  Verzögerung  der  Veranlagung  zu  den  staatlichen  Personalsteuern
  zu  befürchten  ist,  sind  die  Rentämter  ermächtigt,  die  Veranlagung  zu  diesen  Stenern
und  die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  ganz  oder  wenigstens  teilweise  zu  verbinden.

1I  Die  weiteren  Ausschußmitglieder  nach  Art.  41  Eink  St  Ges.  sind  in  allen  Fällen
beizuziehen.

Die  Steuerausschüsse  sind  auf  die  Möglichkeit  der  Beiziehung  von  Sachverständigen
nach  Art.  47  Abs.  I  Eink  St  Ges.  aufmerksam  zu  machen.

8  26.
(Art.  9.)

1  Die  Verhandlungen  über  die  Veranlagung  der  Besitsteuer  und  über  die  hierbei  zur
Trörterung  gelangenden  Verhältnisse  des  Besitzsteuerpflichtigen  sind  streng  vertraulicher  Natur
(Art.  9  Abs.  III,  10  Abs.  V  des  Gesetzes,  §§  64,  82  Besitz  St  Ges.).

m  Die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse,  der  Berufungskommissionen  und  der  Oberberufungskommission
  sind  hierüber  zu  belehren.
        <pb n="1317" />
        Nr.  89.  1305

 

§  27.

(Art.  9.)
1  Das  Ergebnis  der  Veranlagung  ist  in  die  Besistenerliste  und  den  Anhang  hierzu,
gegebenenfalls  —  so  durchweg  bei  der  erstmaligen  Vermögensteuerveranlagun  g  —  in  die

Vermögensteuerliste  einzutragen.  War  in  anderen  Bundesstaaten  beindlices  Grund=  oder
Betriebsvermög'n  aus  dem  in  Bayern  festgestellten  Vermögen  auszuscheiden,  so  ist  das  in
Bayern  steuerpflichtige  Vermögen  bei  den  künftigen  Veranlagungen  nach  seinen  einzelnen
Bestandteilen  mit  andersfarbiger  Tinte  in  den  entsprechenden  Spalten  der  Besitzsteuerliste
unter  dem  zur  Besitzsteuer  festgestellten  Vermögen  vorzutragen.

1  Auf  Grund  dieses  Eintrags  wird  die  Vermögensteuer  vom  Rentamte  berechnet.  Beim
Vorliegen  eines  Rechnungsfehlers  kann  die  Berechnung  —  vorbehaltlich  etwaiger  Berichtigung
  der  Festsetzung  des  Steuersolls,  nötigenfalls  unter  Benützung  der  Zugangs=  und
Abgangslisten  (§§  31  Abs.  II,  38)  —  jederzeit  vom  Rentamt,  allenfalls  auf  Veranlassung
der  Aufsichtsbeamten  berichtigt  werden.

!  Ein  die  Steuer  in  ihren  ermäßigten  Sätzen  ausweisender  Tarif  ist  in  Anlage  7—#
beigeheben.  f  ist  8

Über  jede  ordentliche  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  und  zwar  sowohl  in  den  Fällen
des  Art.  3  Abs.  1I  wie  in  den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  und  2  —  bei  der  erstmaligen
  Vermögensteuerveranlagung  in  allen  Fällen  —  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Be-O



scheid  nach  dem  Muster  der  Anlage  8  zu  erteilen.  V
V  Der  Bescheid  hat  eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel  der  Berufung,  über  «

die  vom  Zustellungstag  an  laufende  Ausschlußfrist  von  einem  Monate  sowie  darüber  zu
enthalten,  daß  die  Berufung  innerhalb  dieser  Ausschlußfrist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  beim
Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  einzulegen  ist  und  daß  in  der  Berufung  die
Gründe  anzugeben  sind,  aus  denen  der  Bescheid  angefochten  wird.

V.  Außerdem  sind  in  den  Bescheiden  die  Punkte  in  Kürze  zu  bezeichnen,  iu  denen  bei
der  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  von  einer  vorliegenden  Vermögensteuererklärung
abgewichen  worden  ist.

I  Die  Steuerbescheide  sind  kosten=  und  gebührenfrei  (Art  9  Abs.  III  des  Gesetes,
§  85  Besitz  St  Ges.  und  §  79  der  Besitzsteuer-AusfBest.).  Besteht  Anlaß  zur  Auferlegung
von  Kosten  des  Ermittlungsverfahrens,  so  ist  nach  §  23  zu  verfahren.

§  28.
(Art.  9.)
ie  Urschristen  der  Steuerbescheide  sind  zu  den  rentamtlichen  Akten  zu  nehmen.
221
        <pb n="1318" />
        1306

in  Den  Beteiligten  sind  Abschriften  der  Bescheide  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des
§  68  des  Besitzsteuergesetzes  und  des  §  57  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  in
einem  verschlossenen  Umschlage  durch  die  Post  oder  wenn  tunlich  zur  Kostensparung  auf
andere  gecignete,  dem  §  57  Abs.  2  dieser  Ausführungsbestimmungen  entsprechende  Weise
unter  Erholung  eines  Zustellungsnachweises  zustellen  zu  lassen.  Der  Eingang  der  Zustellungsnachweise
  ist  sorgfältig  zu  überwachen;  sie  sind  zu  den  rentamtlichen  Vermögenstenerakten
zu  nehmen.  «

mÜberjedenVermögensteuerpflichtigenistkinPersonalaktanzulcgen,indemalleallf
die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  bezüglichen  Mitteilungen,  Vermögensteuererklärungen,
Anträge  und  soustigen  Schriftstücke  nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzunehmen  sind.  Die  Akten
sind  derart  zu  führen,  daß  eine  Nachprüfung  des  Inhalts  möglich  ist.  Es  ist  gestattet,  die
Vermögensteuerakten  mit  den  Besitzsteuerakten  zu  vereinigen.  «

V.TinderungderHtcucrvcrancagungwährendöerdrciYormögcw
steucrjaljra
1.  Allgemeines.

§  29.
(Art.  5.)

!  Innerhalb  der  drei  Vermögensteuerjahre  eintretende  Vermehrungen  oder  Verminderungen
des  Vermögens  in  seinem  Bestand  oder  Wert  begründen  nur  in  den  in  Art  5  Abs.  1  Ziff.  1
und  2  des  Gesetzes  ausdrücklich  bezeichneten  Fällen  und  unter  den  dort  bestimmten  Voraussetzungen
  eine  Anderung  in  der  Steueranlage,  einen  Steuerzugang  oder  einen  Steuerabgang.
Die  aus  anderem  Anlaß  innerhalb  der  drei  Vermögensteuerjahre  eintretenden  Vermehrungen
oder  die  die  Voraussetzungen  des  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  nicht  erfüllenden  Vermögensverminderungen
  sowie  sonstige  Anderungen  des  Vermögenstandes  (z.  B.  infolge  von  Verheiratung
oder  infolge  Wegfalls  der  Voraussetzungen  für  die  Zusammenrechnung  des  Vermögens  von
Ehegatten)  sind  ohne  Einfluß  auf  die  Veranlagung.

I1  Diese  Grundsätze  sind  auch  bei  der  erstmaligen  Vermögensteuerveranlagung  für  das
Steuerjahr  1919  hinsichtlich  der  in  der  Zeit  zwischen  dem  31.  Dezember  1916  und  dem
1.  Jannar  1919  eingetretenen  Anderungen  des  Vermögensstandes  der  am  31.  Dezember  1916
bereits  subjektiv  Steuerpflichtigen  sowie  der  innerhalb  des  bezeichneten  Zeitraums  subjektiv
steuerpflichtig  gewordenen  Personen  anzuwenden.

Aa  Für  die  erstmalige  wie  für  künftige  Veranlagungen  ist  zu  beachten,  daß  auch  jene
unter  Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  fallenden  Anderungen  in  Betracht  kommen,  die  an
einem  bei  Eintritt  der  subjektiven  Steuerpflicht  nicht  mehr  als  20000  MA  betragenden
        <pb n="1319" />
        Nr.  89.  1307

Vermögen  erfolgt  sind.  Das  Überschreiten  der  für  die  Vermögensteuerpflicht  maßgebenden
Vermögensgrenze  von  20000  N  nach  oben  während  der  drei  Vermögensteuerjahre  hat  in
diesen  Fällen  —  und  zwar  nur  in  diesen  Fällen  —  bei  einer  subjektiv  einkommensteuerpflichtigen
  Person  die  Vermögensteuerpflicht  zur  Folge.  Es  besteht  sonach  Steuerpflicht  für
das  Vermögensteuerjahr  1919,  wenn  sich  das  steuerbare  Vermögen  in  der  Zeit  zwischen
dem  31.  Dezember  1916  und  dem  1.  Januar  1919  durch  eine  nach  Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1
zu  berücksichtigende  Vermehrung  auf  mehr  als  20000  —  erhöht  hat.  Dagegen  begründet
der  in  der  Zeit  zwischen  dem  31.  Dezember  1916  und  dem  1.  Januar  1919  erfolgte  nicht
unter  Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1  fallende  Vermögenserwerb  einer  am  31.  Dezember  1916  subjektiv
  einkommensteuerpflichtigen  oder  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Jannar  1919  subjektiv  einkommensteuerpflichtig
  gewordenen  Person  keinesfalls  eine  Vermögenstenerpflicht  für  das  Jahr
1919,  auch  wenn  durch  die  Vermehrung  eine  Erhöhung  des  Vermögens  auf  mehr  als
20  000  —¾  eingetreten  ist.

7  Sonach  sind  die  in  der  Zeit  vom  31.  Dezember  1916  bis  1.  Jannar  1919  infolge
des  Krieges  eingetretenen  Wertsteigerungen  aller  Art  ohne  Einfluß  auf  die  erstmalige  Ver-Mögensteuerveranlagung,
  soweit  nicht  ein  späterer  Stand  der  Verhältnisse  als  der  vom
Z1.  Dezember  1916  für  die  Vermögensfeststellung  maßgebend  ist  (8  7).  Die  in  der  Zeit
vom  31.  Dezember  1916  bis  1.  Januar  1919  erfolgte  Verheiratung  wird  für  die  erstmalige
Vermögensteuerveranlagung  von  Ehegatten  nicht  berücksichtigt,  sie  sind  also  getrennt  zu  veranlagen.
  Eine  Ausstattung  kann  jedoch  unter  Umständen  als  Vermögensübergabe  nach  Art.5
Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  dem  Ehemanne  zuzurechnen  sein.

2.  Steuermehrungen  und  Steuerzugänge.
§  30.
(Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1.)

1  Als  eine  nach  Art.  5  Abf.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  zu  behandelnde  Vermögensvermehrung
kaun  auch  der  Eintritt  eines  Abkömmlings  in  eine  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  (§§8  1483,  1490
Be#.)  und  die  Anwachsung  des  Anteils  eines  durch  den  Tod  oder  durch  Verzicht  wegfallenden
  Abkömmlings  an  die  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  (§§  1490,  1491
BG.)  in  Betracht  kommen.

11  Zu  den  Vermögensübergaben  im  Sinne  des  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  gehören
auch  die  Gutsübergaben  von  Eltern  an  Kinder,  die  eine  tatsächliche  Vermehrung  des  steuerbaren
  Vermögens  der  Kinder  um  mehr  als  5000  —X  auf  mehr  als  20.000  &amp;amp;  zur  Folge
haben.  Eine  solche  Vermögensvermehrung  bei  den  Kindern  tritt  ein,  wenn  ihnen  ein  Teil
des  Übergangspreises  als  Ausstattung  oder  in  Anrechnung  auf  ihren  künftigen  Erbteil  zugewendet
  wird  oder  wenn  der  wirkliche  Wert  des  Ubergebenen  Anwesens  den  Wert  der  für

die  Ubergabe  vereinbarten  Gegenleistung  erheblich  übersteigt.
221°
        <pb n="1320" />
        1308

Maßgebend  für  den  Zeitpunkt  der  Vermögensvermehrung  im  Sinne  des  Art.  5  Abs.  1
Ziff.  1  des  Gesetzes  ist  nicht  der  Zeitpunkt  der  tatsächlichen  Inbesitzunahme  des  Vermögens,
sondern  der  Rechtserwerb  (Anfall.)

g  31.
(Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1.)

1  Wer  im  Laufe  der  drei  Vermögensteuerjahre  eine  nach  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes
  die  Steueränderung  oder  den  Steuerzugang  bedingende  Mehrung  des  Vermögens  erlangt
hat,  hat  hierüber  beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die
Gemeindebehörde  hat  die  Anzeigen  allmonatlich  dem  Retamte  zu  übersenden.  Art.  5  Abs.  III
des  Gesetzes,  Art.  69  Abs.  J  EinkStGes.).  6

I11  Das  Rentamt  hat  die  neu  zu  veranlagenden  Personen  in  die  nach  dem  Muster  der

(  2  Anlage  9  je  für  1  Stenerjahr  zu  führende  Zugangsliste  aufzunehmen  und  sie,  falls  das
zugewachsene  Vermögen  nicht  anderweit  einwandfrei  festgestellt  ist,  unter  Zusendung  eines
Vordrucks  zur  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  (§  19  Abs.  II)  aufzufordern.  Diese
Erklärung  hat  jedenfalls  den  genauen  Zeitpunkt  der  Vermögensvermehrung  und  das  zugewachsene
Vermögen  nach  dem  Stande  zu  Beginn  des  der  Veränderung  folgenden  Monats  zu  enthalten.
Ist  das  bisherige  Vermögen  der  neu  zu  veranlagenden  Personen  weder  reichsrechtlich  noch
landesrechtlich  festgestellt,  so  haben  die  Steuerpflichtigen  außerdem  noch  das  bisherige  Vermögen

  nach  dem  Stande  am  letztvergangenen  Veranlagungszeitpunkt  anzugeben.

"6  g  32.

(Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1.)

1  Bei  Vermögensvermehrungen  nach  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  hat  eine  vollständige
  Neuveranlagung  nur  in  den  Fällen  zu  erfolgen,  in  denen  das  Vermögen  eines
Steuerpflichtigen  bisher  nicht  festgestellt  war.  In  allen  übrigen  Fällen  ist  nur  das  zugewachsene
  Vermögen  festzustellen  und  dem  bisher  festgestellten  hinzuzurechnen.  Dem  Pflichtigen
bleibt  jedoch  unbenommen,  nachzuweisen,  daß  die  Mehrung  durch  Vermögenseinbußen  ganz
oder  teilweise  ausgeglichen  worden  ist.  Nachgewiesene  Minderungen  sollen  entsprechend  berücksichtigt
  werden.  Die  Feststellungen  erfolgen  durch  das  Rentamt  ohne  Mitwirkung  des
Steuerausschusses  (Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes,  Art.  70  Abs.  1  Eink  t  Ges.).

n  Die  Vermögensvermehrung  ist  nach  dem  Betrage  zu  berechnen,  um  den  der  Erwerber
durch  den  Vermögensanfall  tatsächlich  bereichert  worden  ist.  Beim  Erwerbe  von  Todes  wegen
ist  also  insbesondere  die  Erbschaftssteuer  abzuziehen.  Die  Zugangsveranlagung  ist  auch  dann
begründet,  wenn  der  bisherige  Eigentümer  des  Vermögens  oder  Inhaber  des  Fideikommisses
in  Bayern  nicht  vermögensteuerpflichtig  war  (ogl.  §  29  Abs.  III.)
        <pb n="1321" />
        Nr.  89.  1309

n  Beträgt  das  neu  festgestellte  Vermögen  einschließlich  des  Vermögenszuwachses  durch
Erbfall,  Schenkung,  Lotteriegewinn  oder  Vermögensübergabe  nicht  mehr  als  20.000  &amp;amp;,  so
ist  eine  Vermögensteuer  nicht  geschuldet.  Dies  ist  in  der  Zugangsliste  entsprechend  zu  vermerken.
  Wird  aber  ein  Vermögen  von  mehr  als  20  000  “  festgestellt,  so  ist  die  Steuer
aus  dem  gesamten  festgestellten  Vermögen,  nicht  etwa  nur  aus  dem  zugewachsenen
Vermögen  anzusetzen.

IV  Die  Steuermehrungen  sind  mit  Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  den  Eintritt  ihrer
Voraussetzungen  folgenden  Monats  in  der  Zugangsliste  durchzuführen.

Uber  die  neue  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Bescheid
  nach  dem  Muster  der  Anlage  8  zu  erteilen.

§  33.
(Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1.)

1  Erhält  das  Rentamt  von  dem  Tode  eines  Vermögensteuerpflichtigen  Kenntnis,  so  hat
es  an  der  Hand  der  Eintragung  in  der  Totenliste,  der  etwa  weiter  dazu  angestellten  Erhebungen
  und  der  dem  Amte  zugegangenen  Verfügungen  von  Todes  wegen  usw.  zu  prüfen,
ob  bei  den  Erben  usw.  eine  Vermögensvermehrung  um  mehr  als  5000  J#—  vorliegt.  Diese
Prüfung  hat  auch  zu  erfolgen,  wenn  einer  der  beiden  Ehegatten,  deren  Vermögen  zusammenzurechnen
  war,  gestorben  ist.

I  Liegt  eine  Vermögensvermehrung  um  mehr  als  5000  —  nicht  vor,  so  ist  in  der
Abgangsliste  (§  38)  entsprechender  Vermerk  zu  machen.  Veranlaßtenfalls  ist  dem  Rentamt,
das  den  Erben  usw.  zur  Vermögensteuer  zu  veranlagen  hat,  von  dem  Vermögensanfalle
Kenntnis  zu  geben.  Das  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  der  Vermögenserwerb  weniger
als  5000  -,  aber  mehr  als  1000  „X¾  beträgt.  Das  für  die  Zugangsveraulagung  zuständige
  Rentamt  hat  die  neu  zu  veranlagenden  Personen  auf  Grund  dieser  Mitteilung
und  der  nach  §  31  Abs.  I  zu  erstattenden  Anzeigen  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen  und
sie  unter  Übersendung  eines  Vordrucks  zur  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  aufzufordern
  (§  19  Abs.  II).  Die  einkommenden  Vermögensteuererklärungen  sind  an  der  Hand
der  für  die  Erbschaftssteuererhebung  gepflogenen  Feststellungen  nachzuprüfen.

im  Von  der  Zugangführung  für  das  laufende  Vermögensteuerjahr  ist  Umgang  zu  nehmen,
wenn  es  sich  um  eine  Vermehrung  des  steuerbaren  Vermögens  infolge  Erwerbs  von  Todes
wegen  oder  infolge  eines  durch  den  Tod  veranlaßten  Lehens=  oder  Fideikommißanfalls
handelt  und  für  das  zugegangene  Vermögen  in  Bayern  die  Vermögensteuer  für  das  laufende
Vermögensteuerjahr  anderweitig  fortentrichtet  wird  (Art.  66  Abs.  II  EinkSt#  Ges.).  Es
besteht  auch  keine  Erinnerung  dagegen,  daß  die  Zugangführung  wie  bei  der  Einkommensteuer
  über  das  laufende  Steuerjahr  hinaus  bis  zur  Auseinandersetzung  des  Nachlasses
unterbleibt  (vgl.  §  78  Abs.  VII  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.).
        <pb n="1322" />
        1310

8  34.
(Art.  5.)

1  Außer  in  den  Fällen  der  nach  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  zu  berücksihtige  den
Vermehrungen  des  steuerbaren  Vermögens  können  sich  im  Laufe  der  drei  Vermögensteuerjahre
  noch  folgende  Steuermehrungen  ergeben:

1.  durch  Berichtigung  der  Besitzsteuerveranlagung  im  Rechtsmittel-,  Neu-  oder
Nachveraulagungsverfahren  gemäß  §  38  Abs.  3  Satz  2,  §  45  Satz  2,  S  46,
§  66  Abs.  1  und  §  73  Satz  2  Besitz  St  Ges.,

2.  durch  Berichtigung  der  Vermögensteuer  vreranlagung  im  Rechtsmittel-  und
Nachholungsverfahren  auf  Grund  der  Art.  9  Abs.  III,  10  Abs  VI,  11  des
Gesetzes,  Art.  72  Eink  St  Ges.

I  Die  Behandlung  dieser  Mehrungen  erfolgt  von  Amts  wegen  in  der  Zugangsliste
(§  31  Abs.  II).  Abgesehen  von  den  Fällen  der  Berichtigung  der  Veranlagung  im  Rechtsmittelverfahren

  ist  dem  Steuerpflichtigen  vom  Rentamt  über  die  neue  Veraulagung  cin
Bescheid  zu  erteilen.

35.
(Art.  5  Abs.  III.)

Abgesehen  von  den  Fällen,  die  sich  durch  eine  nach  Art.  5  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesenzes
zu  berücksichtigende  Vermehrung  des  steuerbaren  Vermögens  über  die  Freigrenze  während  der
drei  Vermögensteuerjahre  (§§  28,  32  Abs.  II)  ergeben,  können  Steuerzugänge  eintreten:

1.  bei  Begründung  der  Vermögensteuerpflicht
a)  durch  Zuzug  aus  anderen  Bundesstaaten  oder  aus  dem  Ausland,  oder
b)  aus  anderen  Gründen  (z.  B.  Erwerb  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit
durch  eine  bisher  wegen  der  Bestimmungen  des  Reichsdoppelsteuergesetzes
trotz  des  Wohnsitzes  in  Bayern  hier  nicht  stenerpflichtigen  Person,  Ablauf
des  Jahres  des  Aufenthalts  bei  Ausländern,  Wegfall  der  subjektiven  Steuerbefreiungsgründe
  nach  Art.  3  Eink  St  Ges.,  Eintritt  der  beschränkten  Steuerpflicht
  durch  Erwerb  von  Grundbesitz  in  Bayern  usw.,  Übergang  von  der
beschränkten  zur  allgemeinen  Steuerpflicht  (Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes,
Art.  68  Abs.  II  Eink  St  Ges.),
2.  durch  Nachveranlagung  zur  Besitzsteuer  gemäß  8  73  Satz  1  Besitz  St  Ges.,

3.  durch  Nachveranlagung  zur  Vermögensteuer  gemäß  Art.  10  Abs.  VI  und  11
des  Gesetzes  mit  Art.  72  Eink  t  Ges.
        <pb n="1323" />
        g  36.
(Urt.  õ  Abs.  III.)

1  Wer  im  Laufe  des  Steuerjahrs  steuerpflichtig  geworden  ist,  hat  hierüber  beim  Rentamt
  oder  bei  der  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Gemeindebehörde  hat  die
Anzeigen  allmonatlich  dem  Rentamte  zu  übersenden  (Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes,  Art.  69
Abs.  I  Eink  St  Ges.).

!  Sofort  nach  Eingang  der  Anzeigen  über  Mehrungen  und  Steuerzugänge  (vgl.  §  81
Abs.  IV  der  VollzVVorschr.  zum  Eink  St  Ges.)  oder  sobald  das  Rentamt  von  Steuerzugängen
sonst  Kenntnis  bekommt,  hat  es,  soweit  veranlaßt,  eine  Aufforderung  zur  Abgabe  einer
besonderen  Vermögensteuererklärung  zu  erlassen  (§  19  Abs  II).

l  Für  die  Veranlagung  bei  Steuerzugängen  gelten  die  allgemeinen  Veranlagungsvorschriften,
  jedoch  mit  dem  Abmaße,  daß  die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Vermögensteuer
  nicht  durch  den  Steuerausschuß,  sondern  durch  das  Rentamt  festgesetzt  werden.  Die
Veranlagung  hat  zu  erfolgen,  sobald  die  Veranlagungs  dlagen  beigeschafft  sind.  Über
die  Veranlagung  ist  ein  Bescheid  nach  dem  Muster  der  Anlage  8  zu  erteilen.  (Art.  5
Abs.  III  des  Gesetzes,  Art.  70  Abs.  1  Eink  St  Ges.).

Die  Steuerzugänge  sind  mit  Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  den  Eintritt  ihrer
Voraussetzungen  folgenden  Monats  in  der  Zugangsliste  (§  31  Abs.  II)  durchzuführen.  Bei
der  Ausfüllung  der  Zugangsliste  ist  zu  beachten,  daß  die  Spalte  10  der  Sollaufstellung
für  das  folgende  (2.  bezw.  3.  Vermögenssteuerjahr)  dient,  während  die  Abschlußziffer  der
Spalte  12  einen  Bestandteil  des  Solls  des  laufenden  Steuerjahrs  bildet.  In  ersterer
Spalte  ist  daher  die  Jahressteuer  nebst  Zuschlag  anzuweisen,  in  die  letztere  Spalte  aber
der  für  das  laufende  Steuerjahr  wirklich  geschuldete  Betrag  einzustellen.

V  Aus  einem  anderen  Rentamtsbezirk  ohne  Anderung  der  subjektiven  Steuerpflicht  zuziehende
  Pflichtige  sind  vom  Rentamte  des  neuen  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsorts  mit
Wirkung  vom  Beginne  des  auf  den  Zuzug  folgenden  Steuerjahrs  auf  Grund  der  Überweisung
des  bisher  zuständigen  Rentamts  (vgl.  §  11  Abs.  II)  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen.

V  Die  in  §  81  Abs.  I  der  Vollz  Vorschr.  zum  Eink  St  Ges.  vorgeschriebene  Kontrolle  des
Vollzugs  des  Art.  69  Eink  St  Ges.,  sowie  die  im  Abs.  IV  a.  a.  O.  angeordneten  gemeindlichen
Anzeigen  haben  sich  auch  auf  die  Vermögensteuer  zu  erstrecken.

 

3.  Steuerminderungen  und  Steuerabgänge.
37.
(Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2).
1  Die  Abminderung  der  Steuer  nach  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  des  Gesetzes  erfolgt  nur  auf
Antrag,  der  Steuerpflichtige  hat  die  Vermögensverminderung  nachzuweisen.  Eine  Frist  für
        <pb n="1324" />
        1312

den  Antrag  besteht  nicht  (Art.  69  Abs.  II  EinkStGes.  kommt  nicht  zur  Anwendung).
Voraussetzung  für  die  Abminderung  ist  lediglich,  daß  sich  das  gesamte  in  Bayern  steuerbare
  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  sechsten  Teil  vermiudert  hat.  Diese
Minderung  kann  eingetreten  sein:

1.  bei  unverändertem  Bestande  des  Vermögens  durch  bloße  Minderung  des  Wertes
der  einzelnen  Vermögensteile  (Sinken  des  gemeinen  Wertes  von  Grundstücken,
des  Ku  swerts  von  Wertpapieren  usw.),

2.  ausschließlich  durch  Veränderungen  im  Bestande  des  Vermögens  durch  Ausscheiden
eines  Vermögensteils  ohne  gleichwertigen  Ersatz,

3.  durch  das  Zusammentreffen  beider  Vorgänge.

Zur  Feststellung,  ob  eine  Verminderung  des  Gesamtwerts  des  steuerbaren  Vermögens
um  mehr  als  den  sechsten  Teil  eingetreten  ist,  ist  der  Wert  des  gesamten  steuerbaren  Vermögens
  nach  dem  Stande  zu  Beginn  des  der  Wertminderung  folgenden  Monats  vollständig
neu  zu  ermitteln.  Unter  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sind  auch  innerhalb  der  drei  Vermögensteuerjahre  eingetretene  Vermögensvermehrungen  (wie
Wertsteigerungen,  Ersparnisse,  Spekulationsgewinne  usw))  zu  verstehen,  die  nicht  unter  Art.  5
Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  fallen  und  daher  keine  Steueränderung  zur  Folge  gehabt  haben.

.  Die  Feststellung  der  Wertminderung  hat  nach  den  gleichen  Veranlagungsgrundsätzen  zu
erfolgen,  nach  denen  die  abzumindernde  Besitzsteuer=  oder  Vermögensteuerveranlagung  vorgenommen
  worden  war.  Der  Steuerpflichtige  darf  nicht  etwa  durch  einen  beliebigen
Wechsel  in  der  Bewertung  des  Grundvermögens  (ogl.  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes),
d.  i.  durch  Ubergang  von  der  Wertsberechnung  nach  den  Gestehungskosten  bezw.  dem  Ertragswerte
  zur  Wertsermittlung  nach  dem  gemeinen  Werte  und  umgekehrt,  eine  solche  Wertminderung
  herbeiführen.  Die  Berichtigung  der  Steuerveranlagung  nach  Art.  6  des  Gesetzes
ist  hiervon  wohl  zu  unterscheiden.  Bei  letzterer  ist  stets  der  Stand  der  Verhältnisse  im
Veranlagungszeitpunkt  bezw.  bei  späterer  Begründung  der  Steuerpflicht  der  Stand  der  Verhältnisse
  zu  Beginn  des  auf  die  Begründung  folgenden  Monats  ausschlaggebend.  Der  Antrag
  auf  besondere  Vermögensfeststellung  nach  Art.  3  Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  aber,  die
auch  zu  einer  Minderung  des  steuerbaren  Vermögens  führen  kann,  ist  nur  bis  zum  Ablaufe
der  Berufungsfrist  gegen  die  Vermögensteuerveranlagung  zulässig.

Sinkt  der  Wert  des  gesamten  in  Bayern  steuerbaren  Vermögens  (Abs.  I  letzter  Satz)
durch  die  Vermögensverminderung  auf  oder  unter  die  Freigrenze  von  20  000  4  (Art.  7
Abs  II  des  Gesetzes),  so  tritt  Steuerfreiheit  ein.

IV  Die  Abminderung  kann  auch  beantragt  werden,  wenn  die  Vermögensverminderung
weniger  als  den  sechsten  Teil  des  gesamten  steuerbaren  Vermögens  betragen  hat,  aber  ein
Vermögensteil  weggefallen  ist,  der  bei  einer  anderen  Person  zur  Vermögensteuer  heran-
        <pb n="1325" />
        Nr.  89.  1313

gezogen  wird.  Unter  Vermögensteil  ist  jedes  trennbare  Stück  einer  Bewertungseinheit  im
Sinne  des  §  27  Abs.  3  der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats  zu  verstehen.  Voraussetzung
  für  diese  Abminderung  ist  der  Nachweis,  daß  der  weggefallene  Vermögensteil  beie
einer  anderen  Person  nach  Maßgabe  des  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  oder  Abs.  III  des  Gesetzes
zur  Vermögensteuer  herangezogen  wird.
§  38.
(Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2.)

Die  Anträge  auf  Abminderung  der  Steuer  nach  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  des  Gesetzes
sind  bei  dem  für  die  Erhebung  der  Jahressteuer  zuständigen  Rentamt  (vgl.  §  11)  anzubringen.
  Das  Rentamt  kann  nach  seinem  Ermessen  den  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  einer
Vermögensteuererklärung  (§  19  Abs.  II)  auffordern.  Ist  der  Abminderungsanspruch  begründet,
  so  wird  die  Steuer  vom  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der  Vermögensverminderung
folgenden  Monats  ab  auf  den  dem  verminderten  Vermögen  entsprechenden  Steuerbetrag
herabgesetzt,  oder  wenn  kein  steuerbares  Vermögen  von  mehr  als  20000  X  verblieben  ist,
für  den  Rest  der  Vermögensteuerjahre  abgeschrieben.  Im  ersteren  Falle  erteilt  das  Rentamt
dem  Steuerpflichtigen  über  die  geänderte  Veranlagung  einen  Stenerbescheid  nach  Maßgabe
des  Musters  der  Anlage  8.  Die  bei  der  Anwendung  des  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  des  Gesetzes
  sich  ergebenden  Steuerabminderungen  und  Steuerabgänge  sind  in  der  nach  dem  Muster
der  Anlage  10  zu  gestaltenden  Abgangsliste  durchzuführen.  Bei  der  Ausfüllung  der  Abgangsliste
  ist  zu  beachten,  daß  die  Spalte  5  der  Sollaufstellung  für  das  folgende  (2.  bezw.  3.)
Vermögensteuerjahr  dient,  während  die  Abschlußziffer  der  Spalte  7  einen  Bestandteil  des
Solls  des  laufenden  Steuerjahrs  bildet.  In  ersterer  Spalte  ist  daher  die  abgehende  Jahressteuer
  nebst  Zuschlag  auszuweisen,  in  der  letzteren  Spalte  aber  der  für  das  laufende  Steuerjahr

  wirklich  abgehende  Betrag  einzustellen.

839.
(Art.  5.)
Außer  in  den  im  §  37  bezeichneten  Fällen  können  Steuerabminderungen  eintreten:

n

1.  durch  Berichtigung  der  Steuerveranlagung  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen  auf

Grund  von  §  38  Abs.  3  Satz  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46,  §  66
Abs.  1  Besitz  St  Ges.,

2.  infolge  anderweiter  Berechnung  des  zur  Besitzsteuer  festgestellten  Vermögens
gemäß  §  69  Abs.  3  der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats,

3.  durch  Berichtigung  der  Vermögensteuerveranlagung  im  Rechtsmittelverfahren  auf

Grund  von  Art.  9  Abs.  III  und  11  des  Gesetzes  mit  Art.  92  EinkSt  es.
222
        <pb n="1326" />
        1314

8  40.
(Art.  5  Abs.  III.)

Abgesehen  von  dem  Falle,  daß  durch  eine  Vermögensverminderung  im  Laufe  der  drei
Vermögensteuerjahre  das  steuerbare  Vermögen  auf  20  000  A  oder  weniger  sinkt,  können
sich  Steuerabgänge  ergeben:

1.  durch  UÜbergang  von  der  allgemeinen  zur  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  9
Abs.  III  des  Gesetzes,  Art.  68  Abs.  II  Eink  St  Ges),
2.  durch  den  Wegzug  eines  Steuerpflichtigen  aus  Bayern  bei  gleichzeitigem  Erlöschen
  der  Steuerpflicht  in  Bayern,  —
.  bei  Verlust  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,
4.  durch  den  Tod  eines  Steuerpflichtigen.
Im  Falle  des  Todes  eines  von  zwei  Ehegatten,  die  zusammen  veranlagt
sind,  bleibt  die  Steuerveranlagung  unverändert,  wenn  nicht  die  Voraussetzungen  des
Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  des  Gesetzes  vorliegen  und  entsprechender  Abminderungsantrag
  gestellt  wird.
5.  Durch  Eintritt  der  subjektiven  Steuerbefreiungsgründe  nach  Art.  3  Eink  St  Ges,
6.  durch  Aufhebung  von  Beranlagungen,  die  gegen  das  Reichsdoppelsteuergesetz

oder  gegen  einen  Staatsvertrag  zur  Beseitigung  von  Doppelbesteuerungen  verstoßen,
7.  durch  Wegfall  der  beschränkten  Steuerpflicht.  —

§  41.
(Art.  5  Abs.  III.)

1  In  den  Fällen  der  §§  39,  40  hat  das  Rentamt  die  Steuerminderungen  und  Steuerabgänge
  von  Amts  wegen  auf  Grund  der  gemeindlichen  Anzeigen  (§  81  Abs.  IV  der
VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.),  der  Anzeigen  nach  Art.  69  Abs.  II  Eink  St  Ges.,  der  eingelangenden
  Totenlisten  usp.  mit  Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  den  Eintritt  ihrer
Voraussetzungen  folgenden  Monats  in  der  Abgangsliste  (§  38)  durchzuführen.

!  Im  Falle  des  s  40  Ziff.  1  ist  dem  Steuerpflichtigen  über  die  neue  Veranlagung
ein  Vermögensteuerbescheid  nach  dem  Muster  der  Anlage  8  zu  erteilen.

in  Das  im  §  82  Abs.  VI  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.  vorgesehene  Verfahren  ist
hinsichtlich  der  Vermögensteuer  nicht  anwendbar.

C2

VI.  Berichtigung  der  Steuerverankagung.
§  42.
(Art.  6.)
1  Die  Berichtigung  der  Steuerveranlagung  nach  Maßgabe  des  Art.  6  des  Gesetzes
können  alle  Steuerpflichtigen  beantragen,  für  deren  Veranlagung  die  §§  30  bis  33
        <pb n="1327" />
        Nr.  89.  1315

Besitz  St  Ges.  in  Betracht  kommen,  auch  jene,  die  bereits  von  der  Befugnis  des  Art.  3
Abs.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes  Gebrauch  gemacht  haben.  Es  können  sonach  Steuerpflichtige,
deren  Grundstücke  bei  der  Vermögensfeststellung  nach  dem  gemeinen  Werte  angeschlagen
worden  sind,  verlangen,  daß  die  Grundstückswerte  nach  den  Gestehungskosten  berechnet
werden,  und  umgekehrt.  Voraussetzung  für  die  Berichtigung  ist  der  vom  Steuerpflichtigen
zu  führende  Nachweis,  daß  das  gesamte  in  Bayern  steuerbare  Vermögen  infolge  dieser
anderen  Bewertung  des  Grundvermögens  bei  der  seinerzeitigen  Veranlagung  um  ein
Zehntel  niedriger  festzustellen  gewesen  wäre.  Die  Berichtigung  hat  also  nach  dem  für  die
vorausgegangene  allgemeine  oder  Zugangs-Veranlagung  maßgebenden  Stande  aller  Verhältnisse,
  nicht  etwa  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Berichtigung  zu  erfolgen.

1.  Der  Berichtigungsantrag  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtskraft  der  Veranlagung
jederzeit  bis  zum  Ablaufe  des  ersten  Viertels  des  dritten  Vermögensteuerjahrs  zulässig.
Der  Antrag  ist  beim  Rentamt  anzubringen.  Die  Berichtigung  erfolgt,  soweit  veranlaßt,
nach  Einforderung  einer  Vermögensteuererklärung  (§  19  Abs.  II)  durch  das  Rentamt.  Sie
beschränkt  sich  auf  das  von  der  Anderung  der  Bewertung  betroffene  Grundvermögen.  Uber
die  berichtigte  Veranlagung  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Vermögensteuerbescheid  nach  dem
Muster  der  Anlage  8  zu  erteilen.  Gegen  den  neuen  Vermögensteuerbescheid  oder  die
Abweisung  des  Antrags  steht  dem  Pflichtigen  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  zu
(Art.  70  Abs.  IIIff#  Eink  St  Ges.).  Die  Berichtigungen  sind  mit  Wirkung  vom  letztvorangegangenen
  Veranlagungszeitpunkte  bzw.  bei  späterer  Begründung  der  Steuerpflicht  vom
Zeitpunkte  des  Steuerzuganges  in  der  Abgangsliste  (§  38)  durchzuführen.

VII.  Rechtomittel.
§  43.
(Art.  9  Abs.  III.)

1  Gegen  den  zur  ordentlichen  Veranlagung  (§  27  Abf.  IV)  ergehenden  Vermögensteuerbescheid
  ist  die  Berufung  an  die  Berufungskommission,  gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission
  ist  die  Beschwerde  an  die  Oberberufungskommission  zulässig.

I  Gegen  die  in  den  Fällen  der  8§  32  Abs.  V,  34  Abs.  II,  36  Abs.  III,  38,  41
Abs.  II,  42  Abs.  II  ergehenden  Vermögensteuerbescheide  sowie  gegen  die  Abweisung  des  Antrags
auf  Abminderung  oder  Abschreibung  der  Steuer  (§§  38  bis  40,  Art.  70  Abs.  I  Eink  St  Ges.)
ist  der  Einspruch  nach  Art.  70  Abs.  III  bis  V  Eink  t  Ges.  zulässig.

I  In  den  Fällen  der  Abs.  1  und  II  ist  die  Anfechtung  insoweit  ausgeschlossen,  als  das
zur  Besitzsteuer  rechtskräftig  festgestellte  Vermögen  der  Vermögensteuerveranlagung  unverändert
zu  Grunde  zu  legen  ist.

 

 

2227
        <pb n="1328" />
        1316

Die  Rechtsmittel  werden  nach  den  Art.  49  bis  64,  85  bis  87,  91,  92  Eink  Steef.
in  der  Fassung  vom  17.  August  1918  und  den  §§  64  Abs.  V,  65  Abs.  IV,  VII,  67,
68,  71  Abs.  I,  III—  V,  72  der  VollzVorschr.  hierzu  mit  dem  Abmaße  weiterbehandelt,
daß  zufolge  der  Sondervorschrift  im  §  66  Abs.  3  Besitz  St  Ges.  die  Rechtsmittelfrist  nicht
in  Lauf  gesetzt  wird,  wenn  keine  oder  eine  falsche  Rechtsmittelbelehrung  erteilt  ist.

Gegen  den  Bescheid  des  Rentamts,  durch  den  die  Veranlagung  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen
  auf  Grund  des  §  38  Abs.  3  Sat  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46
Besitz  St  Ges.  berichtigt  oder  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  beantragte  Berichtigung
der  Veranlagung  abgelehnt  wird,  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  an  die  Regierungsfinanzkammer
  und  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  offen.

VI  Zu  beachten  ist,  daß  keine  allgemeine  Berufungsfrist  eröffnet  wird,  sondern  das  für
leden  Steuerpflichtigen  der  Lauf  der  Berufungsfrist  gesondert  mit  dem  Tage  der  Zustellung
des  Vermögensteuerbescheids  beginnt.

VII  Die  eingelegten  Berufungen  sind  in  das  nach  §  64  Abs.  V  der  Vollz  Vorschr.  z.  EinkSt  Ges.
zu  führende  Berufungsverzeichnis  aufzunehmen.  Für  die  Berufungen  sind  eigene  Akten  nach
Maßgabe  der  Anweisung  im  §  69  dieser  Vorschriften  anzulegen.

Vin  Die  Berufungsfälle  sind  nach  den  einzelnen  Vermögensgattungen  tunlichst  jenen  Berufungskommissionen
  zuzuweisen,  die  sich  nach  §  70  Abs.  IV  der  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.
vorwiegend  mit  der  Besteuerung  der  Einkünfte  und  Erträge  aus  der  betreffenden  Vermögensgattung
  zu  befassen  haben.

I.  Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Einhebung  der  veranlagten  Ver-Mögensteuer
  nicht  aufgehalten  (Art  49  Abs.  III,  59  Abs.  III,  70  Abs.  IV  Eink  Ges.).
Die  Befugnis  der  Finanzverwaltungsbehörden  veranlaßtenfalls  Stundung  zu  gewähren,  wird
hierdurch  nicht  berührt.

VIII.  Strafbestimmungen.
8  44.
(Art.  10.)

!Nicht  zu  den  Straffällen  gehören  jene  Fälle,  in  denen  nach  Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes
  mit  §  54  Abs.  2  Besitz  St  Ges.  wegen  unterbliebener  oder  nicht  rechtzeitiger  Abgabe
der  geforderten  Steuererklärung  Zuschläge  auferlegt  werden.

Für  die  Beurteilung  der  Strafvorschrift  im  Art.  10  Abs.  1I  des  Gesetzes  wird  auf  die
im  §  86  Abs.  III  der  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.  hervorgehobenen  Gesichtspunkte  aufmerksam
gemacht.  ç  ½-7b--m

  Verfehlungen  und  Zuwiderhandlungen  mit  Bezug  auf  die  Vorschriften  im  Art.  2  Abs.  II
des  Gesetzes  mit  Art.  2  Abs.  III  Eink  St  Ges.  fallen  unter  die  Strafvorschrift  des  Art.  10
        <pb n="1329" />
        NKr.  89.  1317

Abs.  IV  des  Gesetzes.  Nach  der  gleichen  Vorschrift  sind  zu  bestrafen  Verfehlungen  und  Zuwiderhandlungen
  mit  Bezug  auf  die  Vorschriften  im  Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes  mit  Art.  69
Abs.  I  und  IV  Eink  St  Ges.  und  im  Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes  mit  Art.  46  Abs  III  und
Art.  56  Abs.  V.  Eink  St  Ges.  Zeugen  und  Sachverständige,  die  der  ihnen  nach  Art.  9
Abs.  III  des  Gesetzes  mit  Art.  47  Eink  St  Ges.  obliegenden  Verpflichtung  nicht  nachkommen,
können  nach  Maßgabe  des  §  56  Abs.  2  Besitz  St  Ges.  bestraft  werden.

IX.  Steuernachbolungen.

§  45.
(Art.  11.)

1  Für  die  Steuernachholungen  (Art.  11  des  Gesetzes,  Art.  72  Eink  St  Ges.)  sind  die  im
§  84  Abs.  III  der  Vollz  Vorsch.  z.  Eink  St  Ges.  hervorgehobenen  Gesichtspunkte  zu  beachten.
Abs.  IV,  VIII  und  XI  des  §  84  a.  a.  O.  findet  entsprechende  Anwendung.

e  Das  Ergebnis  der  Nachholung  ist  in  der  Zugangsliste  (§  31  Abs.  I)  durchzuführen,
die  zugleich  als  Nachholungsregister  dient.  Hierbei  ist  aber  zu  beachten,  daß  in  Spalte  10
der  Zugang  an  Jahressteuer  für  das  laufende  Vermögensteuerjahr,  in  Spalte  12  aber.
der  wirklich  geschuldete  Betrag  an  Steuer  einzustellen  ist.  Handelt  es  sich  nur  um
Nachholungen  für  frühere  Steuerjahre,  so  bleibt  die  Spalte  10  unausgefüllt.  Der  Betrag
der  früheren  Jahressteuern  ist  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

II!  Das  Erlöschen  eines  Anspruchs  durch  Zeitablauf  (Verjährung)  bemißt  sich  für  die
Vermögensteuer  nach  Art.  124,  125  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  vom  9.  Juni  1899.

X.  Verrechnung.
§  46.

1ie  rechnerische  Behandlung  der  Vermögensteuer  hat  sich  nach  Maßgabe  der  Anweisungen
  im  §  77  Absl.  III  der  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  zu  gestalten.  Hierbei  ist
jedoch  zu  beachten,  daß  das  im  §  82  Abs.  IV  dieser  Vollz  Vorschr.  vorgesehene  Verfahren  für
die  Vermögensteuer  nicht  angewendet  werden  kann  (§  41  Abs.  III).  Das  Verrechnungssoll
an  Vermögensteuer  setzt  sich  für  das  erste  Vermögensteuerjahr  zusammen  aus  dem
Ergebnisse  der  in  den  Steuerlisten  ausgewiesenen  Veranlagung  im  ersten  Vermögensteuerjahre
zuzüglich  der  Steuerzugänge  und  Mehrungen  sowie  der  Nachholungen,  die  sämtlich  in
Spalte  12  der  Zugangslisten  (Nachholungsregister)  auszuweisen  sind  (§§  31  Abs.  II,
32  Abs.  IV,  34  Abs.  II,  36  Abs.  IV,  45  Abs.  II),  dagegen  abzüglich  der  Steuerabgänge
und  Stlenerabminderungen,  sowie  der  Rückvergütungen,  die  sämtlich  in  Spalte  7  der  Ab-
        <pb n="1330" />
        1318

gangslisten  (Rückvergütungsregister)  auszuweisen  sind  (§§  38,  41  Abs.  I,  42  Abs.  II).
Allenfalls  kommen  auch  noch  die  nach  Abschluß  der  Veranlagung  vorgenommenen  Berechnungsberichtigungen
  nach  §  27  Abs.  II  in  Betracht.  In  gleicher  Weise  ist  das  Verrechnungssoll
  für  das  2.  und  3.  Vermögensteuerjahr  aufzustellen,  am  Schlusse  der  Steuerlisten  ist
jedoch  für  diese  Sollaufstellungen  die  Abschlußziffer  der  Spalte  10  der  Zugangsliste  des
unmittelbar  vorausgegangenen  (1.  bezw.  2.)  Vermögensteuerjahrs  in  Zugang  und  die  Abschlußziffer
  der  Spalte  7  der  Abgangsliste  des  unmittelbar  vorausgegangenen  (1.  bezw.  2.)
Vermögensteuerjahrs  in  Abgang  zu  bringen  (vgl.  88  36  Abs.  IV,  38).

il  Die  Abschlußziffern  der  Spalte  10  der  Zugangsliste  und  der  Spalte  5  der  Abgangsliste
  für  das  1.  bezw.  2.  Vermögensteuerjahr  sind  in  die  gleichen  Spalten  der  Zu=  bezw.
Abgangslisten  für  das  folgende  2.  bezw.  3.  Vermögenstenerjahr  überzutragen.

XI.  PFrrifung.
847.
Für  die  Prüfung  der  Veranlagungsarbeiten  ist  die  Anweisung  in  §  63  Abs.  III  und  IV

der  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  StGes.  maßgebend.  Die  Prüfung  hat  sich  auch  auf  die  Zu=  und
Abgangslisten  zu  erstrecken.

XII.  Steuererbebung.
§  48.

1  Die  Vermögensteuer  wird  in  jedem  Steuerjahre  tunlichst  gemeinsam  mit  den  Einkommensteuern

  usw.  nach  Maßgabe  der  Anweisung  in  §§  96,  97  der  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges
erhoben.

I1  Die  Jahressteuer,  die  im  2.  und  3.  Vermögensteuerjahr  zu  entrichten  ist,  —  wenn  es
zweckmäßiger  erscheint,  auch  jene  für  das  1.  Vermögensteuerjahr,  —  soll  dem  Steuerpflichtigen
in  der  nach  Maßgabe  des  Art.  48  Abs.  III  Eink  St  Ges.  mit  §  63  Abs.  VII  bis  IX  der
VollzVorschr.  hierzu  ergehenden  Mitteilung  bekannt  gegeben  werden.  Enthält  die  Mitteilung
auch  eine  Belehrung  über  das  Rechtsmittel,  so  ist  durch  eine  entsprechende  Wortfassung  dafür
zu  sorgen,  daß  nicht  die  Meinung  entsteht,  als  ob  auch  die  bereits  rechtskräftig  feststehende
Vermögensteuer  noch  angefochten  werden  könnte.  6

in  Zu  beachten  ist,  daß  die  Vermögensteuer  eine  Jahres  steuer  ist,  die  für  drei  Jahre
veranlagt,  aber  in  jedem  Jahre  neu  geschuldet  wird,  während  die  Besitzsteuer  eine  Steuer
darstellt,  die  für  einen  dreijährigen  Zeitraum  geschuldet,  aber  in  Teilbeträgen  erhoben  wird.
        <pb n="1331" />
        Nr.  89.  1319

XIII.  Kosten  des  Verfahrens.
§  49.

!  Das  Verfahren  in  Vermögensteuerangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  die  §§  60,  85
Besitz  St  Ges.  ein  anderes  bestimmen,  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei  (§  79  der  Besitzsteuer-AussBest.).
  Insbesondere  ist  das  Rechtsmittelverfahren  bis  zum  Abschlusse  des  Nachprüfungsverfahrens
  (Art.  53  des  Eink  St  Ges.,  §  68  der  VollzVorschr.  hierzu)  und  das
Beschwerdeverfahren  nach  §  43  Abs.  V  dieser  Vorschriften  —  also  das  Verfahren  gemäß
§  38  Abs.  3  Satz  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46  BesitzSt  Ges.  —  mit  der  aus
§  60  des  Gesetzes  sich  ergebenden  Einschränkung  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei.

I1  Die  Kosten  in  Vermögensteuersachen  sind  nach  Maßgabe  des  Art.  85  Eink  St  Ges.  und
und  §  92  der  Vollz  Vorschr  hierzu  zu  behandeln  und  zu  verrechnen.

 

München,  den  28.  November  1918.

J.  A.
x.  Klerkel.
        <pb n="1332" />
        <pb n="1333" />
        1321

Aulage  1.
(Zu  §  12  Abf.  II.)

Vermögensteuerliste
für  das

Steuerjakr  1919.

223
        <pb n="1334" />
        1322

huermö  Ge—  *  ...
Nohvermögen  samt-  „u.V  Zuschläge
Lau.  Rummer]  Name,  Vorname,  Stand  *“  «  Terz«  zieh-  Aleuer-  Jahres.  #emn
WsnnN——nul
"  -  mung  r“  "  *Sp.  4  mõ  Besitzmer
  kene  des  Steuerpflichtigen  mögen  ner  vrr.  (6400  den  #uogen  S
mögen  mögen)  »  .
—  —  .  JT((
1  2  3  4  5  6  7  .  8  9  10  11
#  l
i
i
E
i
i
i
i
i
i
l  .
i  :
i
·  1
r  I

l
i
I
I

 

 

Be  merkungen
        <pb n="1335" />
        Anlage  2.
(Zu  §  14.)

Ofenkliche  Kufforderung.

Die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  17.  August  1918  für  das  Steuerjahr  1919.

1

I.  Zur  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  sind  alle  natürlichen  Personen  mit  einem  in
Bayern  steuerbaren  Gesamtvermögen  von  mehr  als  zwanzigtausend  Mark  verfpflichtet,
wenn  sie  am  1.  Januar  1919  einkommensteuerpflichtig  sind  Die  Vermögensteuererklärungspflicht  trifst
veranlaßtenfalls  den  Vertreter  des  Steuerpflichtigen.  Die  Vermögensteuererklärung  ist  unter  der  Versicherung
  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

II.  Der  Erklärungspflicht  wird  genügt  durch  Ausfüllung  eines  Vermögensteuererklärungsvordrucks
  und  Einsendung  der  Vermögensteuererklärung  an  das  Rentamt  oder  an  die  Gemeindebehörde
oder  dadurch,  daß  die  Vermögensteuererklärung  zu  Protokoll  des  Rentamts  oder  der  Gemeindebehörde
abgegeben  wird.

Vordrucke  für  die  Vermögensteuererklärung  nebst  Erläuterung  stehen  bei  den  Rentämtern  und  bei
den  Gemeindebehörden  unentgeltlich  zur  Verfügung.

III.  Der  Vermögensteuererklärungspflicht  muß  bis  zum  31.  Januar  1919  einschließlich  genügt  sein.

Der  Steuerpflichtige  kann  zur  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  mit  Geldstrafen  bis  zu  600
angehalten  werden.

Steuerpflichtigen,  die  der  Vermögensteuererklärungspflicht  nicht  rechtzeitig  genügt  haben,  kann  ein
Zuschlag  von  5  bis  10  vom  Hundert  der  rechtskräftig  festgestellten  Vermögensteuer  auferlegt  werden,
es  sei  denn,  daß  Umstände  dargetan  werden,  welche  die  Versäumnis  entschuldbar  machen.

Strafbestimmungen.

Wer  in  einer  besonderen  Vermögensteuererklärung  oder  im  Veranlagungsverfahren  wissentlich  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Vermögensteuer  zu  führen,
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  zehnfachen  Betrage  der  gefährdeten  Steuer  bestraft.  Neben  der
Geldstrafe  kann  auf  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
  Angaben  in  der  Absicht,  die  Vermögensteuer  zu  hinterziehen,  gemacht  worden  sind,  und  wenn
der  Steuerbetrag,  der  durch  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,  nicht
weniger  als  10  vom  Hundert  der  geschuldeten  Steuer,  mindestens  aber  300  -  ausmacht,  oder  wenn  der
Steuerpflichtige  wegen  Vermögen=  oder  Besitzsteuerhinterziehung  vorbestraft  ist.  Bei  einer  Steuergefährdung
dieser  Art  kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffenllich
bekannt  zu  machen  ist.

,  den.  191
Rentamt.

2237
        <pb n="1336" />
        <pb n="1337" />
        Nr.  89.  1326

––„

 

 

Rentant  .....  ...............................  Anlage  3.
Befitzsteuerlise  ꝛAr.  .  —
Vermögensteuerliste  Nr.
Zugangsliste  dnr.
Abgangsliste  9r.
«  V«"t«kc«««)
ermögensteuererklärung
für  die  Veranlagung
d..  (Name  und  Stand)

J  Straße

 

*)  I.  Ich  und  meine  Ehefren  ...............

*)  Der  von  mir  —  uns  —  vertretene

–
ulp  sich  air  25  besaß  am  an  in  Bayern  stenerbarem  Vermögen)
dem  Nenn=  oder  Kurswert  «

m.·,o·d·»«.  1.  Grundvermögen:

ôber  dem
lelsteten  Zahlungen  er-  A.  Grundstücke  (Gebäude  und  Liegenschaften),  ausgenommen  Grundstücke,  die  dem  Betriebe  des  Bergdgeben,

  kann  der  Stener-  baues  oder  eines  Gewerbes  —  unter  2  B  —  gewidmet  sind.  Bei  land  oder  sor  stwirtschaftli  der  Gä  l  "«ck
paichttcntmd  eh  .  »  cwerbes  —  un  gewidmet  sind.  Bei  land  oder  so  stwirtschaftlichen  oder  Gärtnerel-Grundstücken
Flareiee  Oit  ir  E.  sind  die  Betriebsmittel  (lebendes  und  kotes  Inventar)  im  W.rte  milzuberücksichtizen.

en  Mttritanoen  be=  54  42

Gränken,  die  er  behufs  *“"  Bermögenswert
Schätzung  des  Wertkes  bei-  ·  (siehe  terc  ,
zubringen  vermag.  Bezeichnung  des  Besives  Gemeinde  Bemerkung)
Mark

 

Zu  1.  Nur  in  Bayern  gelegene
  Grundstücke  (einschtieß.
lich  der  Berechligungen  1  B)  -
tommen  in  Betracht.

yhpotheken  und  Grundschulden
  sind  nicht  hier,  son-  «
dern  unter  I1  in  Abzug  zu  ««···««««-  J
bringen.

.ee...„„;;

 

  

 

 

 

 

 

 

Wird  beantragt,  dab  bei  den  vorstehend  unter  1  A  oder  umskehend  unter  2B  aufgeführten  Grundstücken  anstatt  des  gemelnen  Wertes  (Verlaufswerts)
  die  Geslehungskosten  zu  Grunde  gelegt  werden?  —  Ja  oder  Nein.  «  4
Zu  den  Gestehungskosten  sino  der  Gesamtwert  der  Grgenleistungen  beim  Erwerb  (Erwerbspreis),  oie  sonstigen  Anschullungskonen  einschlseßlich
der  öffentlichen  Abgaben  und  etwaiger  Vermittlungsgebühren,  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  wänrend  der  Besitzeit,  someit  sie
uin  zu  den  lausenden  Wirkschaftsausgaben  gehören,  zu  rechnen.  Von  den  Gestehungskosten  abzuziehen  sind  die  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wert-Eunderungen
  .2  Satz  2  des  Besinsteuergesetzes).  ,  .
q«  Gastäb  lGMJdFMr.  die  vor  vrnndl.  -  1914  erworben  sind,  gilt  der  bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  sestaestellte  Wert  als  Verrag
iae  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten,  so  baß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Jannar  1514  gemachten  besonderen  Auswendungen  hinzuzurechnen

  und  von  ihm  die  seit  dem  1.  Januar  1914  durch  Verschlechterung  etwa  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sin
d)  Für  Grundstücke,  die  nach  dem  31.  Dezember  1913  von  Todes  wegen  im  Sinne  »  4  des  Erbschaftssteuergesetzes.  im  Wege  der
Erdteilung.  von  Eltern,  Großeltern  oder  entsernkeren  Voreltern  sowie  auf  Grund  einer  ohne  entsprechende  Gegenleistung  ersolgten  #uwendung
unter  Lebenden  erworben  sind,  gilt,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  land,  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  oder  soweit
bebaute  Grundstücke  Wohn,  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung  und  Benn#ung  der  ortsüblichen  Bebauung
  und  Benubung  entsoricht,  der  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes  als  Gestebungskosten  beim  Erwerbe,  so
daß  diesem  Betrage  die  scit  dem  Erwerbe  gemachten  Aufwendungen  hinzuzurechnen  und  von  ihm  die  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung
etwa  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sind.  Un  die  Stelle  des  Ertragswerts  tritt  auf  Antrag  der  gemelne  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.

—  —

6)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.
6%%  Maßgebend  für  die  Steuerpflicht  und  de  Ermittlung  des  Vermögenswerts  ist  der  Zeitpunkt,  für  den  die  Steuererklärung  abgegeben
wird.  Für  Berriede,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  Rattfinden,  kann  der  Bermögensfeststelung  der  Vermögensstund  am
Shlusse  des  leyten  Wlrtschfts=  oder  Rechnungsjahrs  zu  Grunde  —.  werden.  Müht  der  Steuerpflichtige  von  dieser  Möglichkei
Gebrauch,  so  haif  er  der  Steuererklärung  den  Abschluß  für  das  letzte  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahr  beizufügen.
        <pb n="1338" />
        1326

Zu2  A  und  B.  Zum  stenerbaren

  Verl  ögen  gehören  nich:
W##  die  dem  Betriebe
  der  Land  oder  Fors
wisbener  oder  der  Gärtnerei
oder  des  Bergbaues  auf  ausländischen
  Grundstücken  oder
dem  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes  außerhalb  Bayerns
hewidmet  sind

 

—□

—-Zu?

  Hler  ist  auch  der
Anteil  1n  iaue  der
dem  Stenerpflichtigen  als  Teilbaber
  einer  offenen  Haudelsgesellschast
  oder  einer  Kommanditgesellschaft:
  *  deren  Betriebsvermögen
  zu

 

 

Vermögenswert
(stehe  die  Randbemerkung
  f  auf  Seite  1)
Mark

 

lbertrag

B.  Berechtigungen,  far  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziebenden  Vorschriften

  des  echenu  Rechtes  gelten,  3.  B.  Erbbaurecht  Erbpachtrecht  Vergwerse
eigentum,  owis  nicht  in  2B  shalken-  .......................

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1  enthalten):

 

 

A.  Betriebskapltal,  das  dem  Betrlebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft
oder  der  Gärtnerei  auf  fremden  Grundstücken  gewidmet  ist:
Vezeichnung  der  Pachtung  Gemeinde  der  Lier
a)  .
bttt..
C)»...

 

 

 

"  mögen,  das  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes
gewidmet  !  arinchfü  der  dem  Betriebe  dienenden  eigernen  Geläude,  Grundstucke
oder  Berechtigungen:

 

 

 

 

Geschäfts.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#zeichnung  des  Vetrtebs  Cirmo  Vetriebsstütten,
Pseichtigen
r—
..  —
*
W
4—

 

 

 

 

 

 

6.  Kapikalvermögen  (gesamtes  sonstiges  Vermögen  außer  den
unter  III  auftufhrenden  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nuhungen
und  Leistungen),  nämlich:

a)  Se#ttanke  öst  Rechte  und  Gerrchtigkeiten,  soweit  ##.

 

e
sallen  oder  als  Zubeher  eines
0h  ndstiücks  an  Betriebskapitals  unter

 

 

2
Lchon  bernasichtio  sind,  z.  B.  Verlags.  oder  #in  .  1
LVee  .

 

 

 

 

Seite
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
