Bekanntmachung. Um den Empfaͤngern des Gesetz- und Verordnungsblattes Gelegenheit zu geben, sich mit der neuen Publicacions= und Versendungsweise desselben gehoͤrig bekannt zu machen, wird, hoher Anordnung zu Folge, das hieruͤber unrer dem Glen September vorigen Jah= res erschienene Gesetz nebst der, zu dessen Ausführung erlassenen Verordnung von dem- selben Tage hierdurch nochmals zur allgemeinen Kennrniß gebracht. Dresden, am 26fsten Januar 1835. Redaction des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Koönigreich Sachsen. — Ge entz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend; vom öten September 1834. WI Anton „von GOTTES Gnaden, König von Sachsen re. 2c. kc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ce. verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände: 8. 1. Vom 1sten Januar 1835. an erfolgt die Publication der Gesetze und Verordnungen für das gesammte Königreich Sachsen allein und ohne daß es dazu einer weitern besondern Veranstal- tung bedarf, durch die, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erfolgende Ausgabe und Versendung eines, von gedachtem Zeitpunct an erscheinenden „Gesetz= und Verordnungsblartes für das Königreich Sachsen.“ 9. 2. Dieses Blatt wird in einzelnen Stücken, so oft Veranlassung dazu vorhanden ist, durch die dafür allhier bestehende, Unserm Gesammtministerio untergeordnete Redaction ausgegeben. S. 3. Durch dasselbe werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht: a.) die, nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, von Uns zu erlassenden und zu pro- mulgirenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bekanntmachungen; b.) die aus den Ministerien und andern Centrallandesbehdrden ergehenden Verfügungen und Bekanntmachungen, welche nicht blos bdrtliches oder personliches Interesse Kaben. Die Benußung desselben zu Erlassen der, den Departementsministerien untergeordneten Verwal- tungesteslen findet nur aubnahmsweise, mit jedesmaliger Genehmigung der vorgesetzten Ministerial- ehdrde, statt. K5. 4. Nach den, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufgenommenen, geseßlichen und andern Anordnungen hat Jeder, den es angeht, sich zu achten, sobald er Kenntniß davon erlangt hat, da- fern nicht ein späterer Zeitpunct, mit welchem die Wirksamkeit eintreten soll, angegeben wird.