(4) . 7. Der Richter hat sich nebst den Gerichespersonen auf den Richtplatz zu begeben und daselbst vor der Hinrichtung in Gegenwart des Verurtheilten den versammelten Zu- schauern in einer kurzen Anrede den Namen und das Verbrechen des Verurtheilten nebst der erkannten Strafe zu verkündigen. d. S8. Auch hat der Richter eine kurz gefaßte Darstellung der Persönlichkeit des Ver- brechers, des verübten Verbrechens, des Ganges der Untersuchung und der gefällten Straf- erkenntnisse in dem, am Orte der Wollstreckung, oder in einer der nächstgelegenen Städte erscheinenden Provinzialblatte bekanne zu machen. §. 9. Die, nach Vorschrift des Art. XCVIII. der peinlichen Halsgerichesordnung bisher übliche Anfrage des Nachrichters nach vollbrachter Execution an den Richter soll unterbleiben. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das königliche Siegel beidrucken lassen. So geschehen Dresden, den 27 sten December 1834. Anton. Julius Traugott Jakob von Konneritz. —5.) Verordnung, die Ausführung des Heimathsgesetzes vom 26ften November 1834. betreffend; vom 23sten December 1834. Die Befolgung der, unter'm 26sten November dieses Jahres, wegen Ausfuͤhrung des, unter demselben Tage erlassenen, Heimathsgesetzes aus dem Ministerio des Innern ergan- genen Verordnung wird hiermit auch fuͤr die Oberlausitz angeordnet und ist dasjenige, was G. 18. der Berordnung wegen des Transports der Auszuweisenden in das naͤchste Justizamt gesagt worden ist, zur Zeit und bis auf weitere Anordnung auf die, durch Oberanitspatent vom 26sten Juni 1820. bestimmten Stationsorte anzuwenden. Dresden, am 23sten December 1834. Gesammt-Ministerium. von Lindenau. von Carlowitz.