() GB.) Verordnung, den Bundesbeschluß vom 131en November 1834. über die Universitsten und andre Lehr= und Erziehungsanftalten betreffend; vom 2ten Jannar 1835. * rn " 7 „ WVo der deueschen Bundesversammlung s'nd in der 39 sten Sitzung vom 1 3n vorigen Monaks folgende 15 Artikel in Berreff der Universstäten und andrer ehr= und Erziehungs- anstalten festgesetze und zum Bundesbeschlusse erhoben worden. Artikel I. Die Regierungen werden auf ihren Universträren für die Immatkrikula= tion eine eigene Commission niedersetzen, welcher der ausserordenrliche Regierungebevoll- mächtigke, oder ein, von der Regierung dazu ernannter Seellverereter desselben beiwohnen wird. # · Alle Studirenden sind verbunden, sich bei diefer Commission innerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage nach dem vorschriftmaͤsigen Be— ginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmigung der, von der Regierung hierzu bestimm- ten Behörde, keine Immatrikulation mehr statt sinden. ODiese Genehmigung wird insbe- sondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzögerung seiner Anmeldung durch Nachweisung güleiger Berhinderungsgründe zu entschuldigen vermag. « Auch die, auf einer Universität bereits immatrikulirten Studirenden muͤssen sich beim Anfange eines jeden Semesters in den, zur Immatrikulation angesetzten Stunden bei der Commission melden und sich uͤber den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen. Artikel II. Ein Studirender, welcher um die Immatrikulation nachsucht, muß der Commission vorlegen: 1.) wenn er das akademische Studium beginnt — ein Zeugniß seiner wissenschaft- lichen Vorbereitung zu demselben und seines sittlichen Becragens, wie solches durch die Ge- setze des Landes, dem er angehörk, vorgeschrieben ifl. Wo noch keine Verordnungen hierüber bestehen, werden sse erlassen werden. Die Regierungen werden einander von ihren, über diese Zeugnisse erlassenen Gesetzen, durch deren Mittheilung an die Bundesversammlung, in Kenncniß setzen. 2.) wenn der Studirende sich von einer Universität auf eine andere begeben hat, auch von jeder früher besuchten — ein Zeugniß des Fleises und siktlichen Berragens; 3.) wenn er die akademischen Seudien eine zeitlang unterbrochen hak — ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er sich im letztern Jahre längere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken ist, daß von ihm eine öffenrliche Lehranstalt nicht besucht sey. Pässe und Privatzeugnisse genügen nicht, doch kaan bei solchen, welche aus Orten ausser Deutschland kommen, hierin einige Nachsicht statt finden.