(∆ 19) zwar von dem Umfange des ihnen gegebenen Auferags ab; im Zweifelsfalle aber ist zu ver- muthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens, oder einer ganzen Oekonomie, oder eines besondern, in sich abgeschlossenen Theils derselben hierzu unbeschränkte Vollmachr gewähre. . 9. Wer sich als Gesinde vermierhen will, muß über seine Person frei verfügen Wer schuals Ge- sinde vermiethen können, daher Kinder, die unrer väterlicher Gewale stehen, nicht ohne Einwilligung des kann u. wie weit Vaters, und Bevormundete, nicht ohne Zustimmung des Vormundes sich in Dienste ver= solches gestattet sey: miethen dürfen. PKirduen und . 10. Wird diese Einwilligung des Varers oder Vormundes ohne hinreichenden Grund Bevormundeten verweigeré und ergiebt sich, daß es den Aelrern an den nöthigen erlaubten Mieteln zum Un- cerhalt gebrichr, oder daß sie die Kinder schlecht verhalten, oder diese um ihrer eignen bes- sern Ausbildung willen in Dienste zu gehen wünschen, so kann die mangelnde Einwilligung des Vaters oder Vormundes — jedoch unbeschader des ihnen zustehenden Aufsichrsrechts — nach Befinden von der Obrigkeic supplirt werden. Zu einer zweiten und weicern Ver- miethung bedarf es dieser Bewilligung (§F. 9. 10.) überhaupt nichr, sofern nicht dieselbe gleich Anfangs nur auf eine gewisse Zeit, oder auf den Dienst bei einer bestimmren Dienst- herrschaft ausdruͤcklich eingeschraͤnkt worden ist. §. 11. Unmündige bedürfen dann auch zur ersten Dienstvermierhung der Einwilli- gung ihrer Aeltern oder Vormünder nicht, wenn sie bei denselben nicht mehr im Hause sind, sondern sich mic ihrer ausdrucklichen oder stillschweigenden Einwilligung in der Fremde be- finden und sich daselbst bereits ihr Fortkommen selbst haben suchen muͤssen. 9. 12. Kinder, welche noch nicht confirmirt sind, koͤnnen nur unter der Bedingung in Dienste gegeben und genommen werden, daß die ODienstherrschaft sie täglich, wenigstens während der gesetz lich bestimmten Stunden, in die Schule, so wie in den Vorbereicungs- unterricht zum erstmaligen Genusse des heiligen Abendmahle schicke. . 13. Haben sich Militairpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermierhet, so b.) Militair— geht die Militairverpflichtung der Verbindlichkeit des Olenstvertrags unbedinge vor, so, daß pflichtige. diese von selbst und ohne Entschaͤdigung erlischt, wenn der Dienstbote zum Militairdienst ausgehoben oder einberufen wird. Freiwilliger Eintritt in Militairdienste hebt jedoch die Rechte der Dienstherrschaft nicht auf. 6 14. Verheirathete Frauen beduͤrfen zu jeder Vermiethung oder Verlaͤngerung der- c.) Ehefrauen. selben der Einwilligung ihrer Ehemaͤnner. Auf Ehefrauen, welche gesetzlicher Weise von ihren Maͤnnern getrennt leben, oder deren Ehemaͤnner verschollen sind, leidet dieses keine Anwendung. d. 15. Die Erlaubniß, an einem Orte als Gesinde Dienste zu suchen und daselbst in Polizeiliche Dienste zu treten, beruht auf den allgemeinen, gesetzlichen Vorschriften über die Erlaub- Plaubni zur niß zum Aufenthalte überhaupt. rmiethung. 3 *