( 35) ersten Falle mit einer nach dem Grade der Verschuldung zu bemessenden Gefängnißstrafe zu belegen, welche jedoch nicht über 14 Tage ausgedehnt werden kann. Was beim Ab- . 113. Jede Dienstherrschaft har einem auf gesetzliche Weise von ihr abgehenden zuze der Dienst Dienstboten auf dessen Verlangen ein Zeugniß über die geleisteren Dienste und dessen Ver- 15m wes „Q u eiren balten zu ertheilen. 4%% Dienshherr- chaft ⅜„ ».,-- « .«. Dcemtzeugmsse 5114Emsolcheszzeugmßmußentkgalans Deren Inhalt. 1.) die Angabe der Zeit, wie lange der Dienstbote gedient; 2.) die Eigenschaft, in welcher derselbe gedient; «- 3.) das Zeugniß uͤber das Verhalten, namentlich uͤber Treue und Ehrlichkeit, oder doch, daß der Dienstbote frei von wirklichen Verbrechen sey, wenn solches mit Grund der Wahrheit abzugeben ist. 145. Der abziehende Dienstbote ist schuldig, alles, was ihm zum Gebrauche in seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden ist, der Herrschaft oder deren Stellvertrekern einzeln wieder zu überliefern , auch solchen die Sachen und Ef— fecten, welche er als sein Eigenthum mit sich nimmt, vor der Fortschaffung derselben in Augenschein nehmen zu lassen. 9. 116. Wer das §. 113. vorgeschriebene Zeugniß über das Verhalten des von ihm Vertretung «- wahrheitswidri- b.) Auf Seiten der Dienstboten abziehenden Gesindes wissentlich wider die Wahrheit ausstellt, haftet dem nachfolgenden ger, für abge- Diensiherrn für den aus der wahrheitswidrigen Angabe entstandenen Schaden. hendes Gesinde . ausgestellter Zeugnisse. Fuͤnfter Abschnitt. Von dienstlosem Gesinde. äl 11 7. Als dienstloses Gesinde sind alle diejenigen ausser Dienst gegangenen oder Dienstloses Ge— gekommenen Dienstboren anzusehen, welche weder zu ihren Aeltern, noch sonst zu derjenigen zineer er Familie, in welcher sie vorher, ehe sie zuerst in Dienst traten, sich als Mitglied wesentlich aufgehalten haben, zurückgekehre, noch zu einer andern tebensart übergetreten sind, sondern sich in Erwartung eines wieder zu erlangenden Dienstes nur einstweilen irgendwo aufhalten. 118. Alles dienstlose Gesinde steht unter der Aufsicht der Localpolizei des Orts, Poltzeiliche Aufsicht uͤber wo sich dasselbe aufhaͤlt. dasselbe. 6. 119. Diese Aufsiche ist insbesondere auf 1.) die von dem dienstlosen Gesinde sich zum Aufenrhalte zu wählende Wohnung, 2.) das von ihm einstweilen zu betreibende Gewerbe, 3.) den sonstigen tebenswandel, und 4.) den Wiedereintritt desselben in Dienste, zu richten.