( 38) 11.) Verordnung, die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend; vom 10ten Jannar 1835. Wz#3, Anton, von GOESG-naden, Kduig von Sachsen 2c. 2.. 4c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. verordnen hierdurch zur nähern Bestimmung und Ausführung der, in dem unter dem Titel: Gesindeordnung, erschienenen Gesetze enthaltenen, die Polizeiaufsicht über das Gesinde betreffenden Worschrif- ken, wie folge: Haltung der §. 4. Ees sind an jedem Orte Berzeichnisse über das daselbst in Diensten stebende und Gesindever= dienstlose Gesinde, jedes jedoch besonders, nach den unter ) und #Ebeiliegenden Schema's zeichnisse bei den n„ Folzzeibehr= zu halten. . ben. §. 2. In Städten gehört diese Obliegenheit, nebst den übrigen die Aufsicht über das Gesinde betreffenden polizeilichen BVerrichtungen, derjenigen Behörde, welche die Localpolizei auszuüben hak, auf dem Lande den jedes Orts mit der Cocalpolzei beauftragten öffentlichen Personen oder Gemeindegliedern, jedoch unter Conterole und teitung der Justhämter in unmittelbaren Amtsdorfschaften, und der Gerichtsdirectoren in Patrimonialdörfern. Meldung der in §. 3. Wer zum ersten Male in Dienste gehet, muß bei der Polizeibehörde (§. 2.) Dienste Treten-des Orks, wo 9 geschieht, die nach der Gesindeordnung 9. 9. erforderliche Genehmi-— den bei der To- b ib szeibehörde. Jung beit ringen. . 9. 4. Jeder, welcher an einem andern Orte, als wo er vorher sich aufgehalten har, in Dienste sich begiebt, ist längstens sofort beim Antricte des Oienstes, von seinem neuen Dienstherrn bei derselben Behörde zu melden; hierbei ist seine Legirimation (§. 10.) vorzu- zeigen und er in das Gesindeverzeichniß einzutragen. §6. 5. Der Einrritt in Gesindedienste ist, wenn der Dienstsuchende sich über seine Her- kunfe, Unbescholtenheit und den letzten Ort seines Aufenthalts, so wie in den in der Ge- sindeordnung 90. 9. 10. genannten Fällen, über die erfordecuche specielle Genehmigung ausweisen kann, Niemanden zu verweigern. 9. 6. Wer dagegen ohne die §. 3. und 3. vorgeschriebene Meldung ceine Person in Dienste genommen hat, ist um —. 20 gl. — bis 5 Thlr. —. —= oder mit verhäle- nißmäsigem Gefängnisse zu bestrafen; der fremde in Dienst genommene Dienstbote auch, wenn er von seinem letzten Aufenehaltsorte aus legitimirt ist, an diesen, im entgegengesetzten Falle aber in seine Heimath, zurückzuweisen. Anzeige des §. 7. Der Dienstwechsel an einem und demselben Orce ist vom neuen Dienstherrn, die Dienstwechsels « · « ' Fireene Enclasfung eines Dienstboten aber, welcher sich von dem Orte, wo er bisher gedient hat,