(52) Oberamtsregierung die in gedachter Verordnung §9. 6. Num. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. er- wähnten Sachen auf das Ministerium der Justiz über, und sind die Gesuche, Anzeigen und Berichte in den Sachen ad 2. 3. 5. unmittelbar an das Justizministerium zu rich- ten, wogegen die Anträge ad 6. 7. 8. durch die Oberamteregierung mietels gutachtlichen Vortrags an das nurerwähnte Ministerium zu bringen sind. Im Uiebrigen behält die Oberamésregierung vor der Hand ihre bisherige Competenz. Sie har aber auch dermalen, bevor sie die Entlassung oder Suspension von Justizstellen bei Parrimonialgerichten, bei denen eine juristische Befähigung erforderlich ist, oder von der Ad- vocaken= oder Notariaks-Praxis beschließt, so wie vor weiterer Entschließung in den §. 4. lit. A. No. II. 7. gedachten Fällen zuvor an das Justizministerium Vortrag zu erfkarten, auch demselben ihre Wahrnehmung über die Justizpflege anzuzeigen. Uebrigens wird das Justizministerium auf Ansuchen der Rechtscandidaten, welche die Advocatenprobeschrifeen fertigen wollen, der Oberamtsregierung oder einem oberlausitzischen Untergericht Auftrag zur Vorlegung der Acten, sowie nachher zur Abnahme der eidlichen Bestärkung der Probe- schriften ercheilen. Dresden, am 26ften Januar 1835. Ministerium der Justiz. von Könneritz. Hausmann. & 15.) Verordnung an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden. Die Abfassung der actenmäsigen Notizen bei Einlieferung eines zu ZSucht- hausstrafe verurtheilten Sträflings in die Strafanstalt betr.; vom 24sten Januar 1835. Es ist in mehren zu der Kenntniß des Justizministerium gelangten Fällen bemerke wor- den, daß die Criminalgerichtsbehörden die actenmäsigen Notizen, welche bel Einlieferung eines Sträflings in die Strafanstalt zu Waldheim an die Direction daselbst abzugeben sind, auf eine sehr ungenügende Weise abgefaße haben, und daß diese namentlich dem dabei vor- liegenden Jwecke, den Beamten die nöthige Kenntniß für die disciplinelle Behandlung des Steräflings während der Detention zu verschaffen, mchr enesprochen haben.