O. Bestimmun- gen über den Gerichtsstand der von der Pa- trimonialge= richtsbarkeit ausgenommenen Immobilien. (78) §6. 13 Der Gerichtsstand der Personen im §F. 11. Nr. 1. 2. 4. kommt auch zu 1.) ihren Gattinnen; 2.) ihren Wittwen und geschiedenen Ehefrauen, auch wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist; 3.) ihren Kindern, bis diese eine eigene, einen andern Gerichtsstand begründende, ke- bensart wählen, oder die Töchter sich verheirathen. . 14. Es rritt jedoch der Gerichtsstand des Wohnorts ein: 1.) in Ansehung der Wittwen und geschiedenen Ehefrauen (§. 13. Nr. 2.) wenn sie aus dem Bezirke des königlichen Justizamtes oder Justitiariats, bei welchem ihr Ehemann seinen Gerichtsstand hatte, wegziehen; 2.) in Ansehung der Kinder (F. 13. Nr. 3.) wenn ihr Vater stirbt. Nur bei Min- derjährigen dauert auch in diesem Falle der bisherige Gerichtsstand fore bis zur Volljährigkeit. Dafern sie aber wegziehen, und die höhere Behörde ihnen einen andern Vormundschaftsrichter anweiser, so erlangen sie ihren Gerichtsstand bei die- sem Richter. . 15. Dienstboten und Brödlinge der §. 11. genannten Personen haben den Ge- richtsstand im §. 11. nichk, dafern er nicht bei ihnen den Gerichtsstand des Wohnorks ausmacht. . 16. Diejenigen von den §. 11. Nr. 1. genannten Personen, welche schon bisher den Gerichten ihres Wohnorts uncergeben waren, behalten ihren Gerichksstand bei den- selben; auch bleiben diesenigen Geistlichen in der Oberlausitz, welche bisher unter Patrimo- nialgerichtsbarkeic standen, dieser künftig untergeben. 9. 17. Die im Ö. 5. des schönburgischen Hauptrecesses vom Aken Mai 1740. ge- nannten schönburgischen gemeinschaftlichen Räthe, Vasallen, Beamten, Hof= und andere Bedienten behalten zur Zeit ihren Gerichtsstand bei der Gesammtregierung in Glaucha. Desselben Gerichtsstandes werden die ebendaselbst erwähnten geistlichen Personen theilhaftig. é 18. Uebrigens finden wegen der Gerichtsstände in 66. 10. folg. die §. 9. geord- neken Beschränkungen ebenfalls statt. §. 19. Ueber alle Immobilien, welche dermalen im Staakseigenehum ssch befinden, und so lange sie darin bleiben, nicht minder über schriftsässige Gücer und dergleichen Häuser, üben die königlichen Justizämter und Justitiariate, in der Oberlausitz aber über die bisher unmittelbar unter der Oberamteregierung gestandenen Güter und Häuser das Kreisamn, die Gerichtésbarkeic aus. Die Jurisdiction über alle andere Grundstücke, bei welchen bisher ein privilegirrer Ge- richtsstand statt fand, gehe, so weie nicht im gegenwäreigen Gesetze ein Anderes bestimme ist, an die Orksgerichte über.