('81 ) 6. 32. Ueber Civilpersonen stehe (die Fälle im J. 31. Nr. 2. S. 42. und §. 47. ausgenommen) den Kriegsgerichten keine Gerichksbarkeie zu, auch kann letzteren kein Auf- trag in Rechrssachen ertheile werden, welche Civilpersonen becreffen. Civilpersonen, welche von Soldaten wegen eines Ungebührnisses (auch wegen eines gegen das Milikair verübten) arretirt worden, sind so bald als möglich an die Civilgerichte abzugeben. 6 33. Gateinnen, Witkwen, geschiedene Ehefrauen und Kinder der Militairpersonen haben ihren Gerichésstand bei dem Geriche ihres Aufenthaltsorks. » s.34.DienstbotenundBrödlingederMilitairpersonenhabenihrenGerichtsstand ebenfalls bei dem Gericht ihres Aufenthalts, dafern sie nicht selbst Militairpersonen sind. d. 35. Vom Gerichtsstande der Milicairpersonen in Ehesachen wird im §. 63. und von dem in Verwaltungssustizsachen in den besondern Gesetzen hierüber gehandelte. 6. 36. Die Ciwvilgerichtsbarkeic der Kriegsgerichte ist auf folgende Art beschränke: 1.) es gelten auch rücksichtlich der Milicairpersonen die Beskimmungen §. 9. Vor dem Gericht der gelegenen Sache sollen verhandelt werden alle Srreitigkeiten, welche sich auf Immobilien der Militairs, oder auf solche, die von Milikairs er- pachtet worden sind, beziehen, (z. B. Streitigkeiten über Besikz, dingliche Rechee und tasten, Verkauf, Irrungen mie Pachtern oder Verpachtern, mit Verwal. tern, mit dem Gesinde.) 2.) Werden Militairs mie Civilpersonen zugleich verklagt, so kann das Justizmini- sterium ein Civilgericht zur Verhandlung der Sache bestimmen. 3.) Concurse Cnicht aber die der Eröffnung derselben vorhergehenden Verhandlun- gen) gehören vor die Civilgerichte und zwar: a.) die der Officiere vor das Geriche des Garnisonorks; b.) die der Unterofficiere und Gemeinen vor das Gericht des Wohnsitzorts des Vaters des in Concurs Verfallenen, oder in subsidium vor das Ge- richt des Heimathsorts, oder endlich in Ermangelung beider, vor das Ge- richt des Garnisonorts. 4.) Verhandlungen über den Nachlaß verstorbener Milikairpersonen gehören auch an die Nr. 3. a. b. bemerkten Civilgerichce. Es können jedoch die Kriegsgerichte den bei der Person des Verstorbenen befindlichen Mobiliarnachlaß versiegeln und inventiren, auch den Erben, wenn über deren #egitimation kein Zweifel obwaltet, ausantworten. S.) Bedürfen Militairpersonen eines Vormundes, so wird dieser bestelle: a.) Minderjährigen von dem Civilrichter, welchen jene ohne ihren Eintrire in den Milicairdienst untergeben seyn würden; b.) Andern (z. B. Abwesenden) von den unrer Nr. 3. 2. b. erwähnten Be- börden. 1835.— 11