(∆ 87) 1 Auch kann in geeigneten Fällen in Eheprocessen über das Vicariarsgericht beim Justiz- ministerium Beschwerde geführk werden. 9. 63. Militairpersonen haben in dem Falle §. 34. inglelchen in Ehefkreitigkeiten den Gerichtsstand bei dem Appellationsgericht ihres Garnisonorks, und in Eghesachen, wenn die Milicairperson und deren Gartin katholisch sind, bildet das karholische Consistorium zu Dresden und, wenn der Garnisonork in der Oberlausitz gelegen, das Confistorium des Domstifts St. Petri zu Budissin die erste Instanz. . 64. Ueber die Rechte, welche zwischen den streikenden Theilen unter sich, und rücksichtlich der Kinder derselben, nach einer Annullarion der Ehe, oder Scheidung vom Bande, oder auf immer vom Tisch und Bette state finden, haben Ehegerichte niche zu entscheiden. Sie dürfen aber für die Dauer des Eheftreices oder einer zeitigen Scheidung vom Tisch und Berte feststellen, welcher Theil für die Erziehung der Kinder zu sorgen und ob und in welcher Größe der Ehemann der Ehefrau Alimente Cauch für die Kinder) zu verabreichen habe; jedoch haben sie (wenn sie nicht in einer andern Eigenschafe competent sind) auch wegen dieser Puncte die Execution dem ordentlichen Richter zu überlassen. §6. 65. Die vorstehenden Bestimmungen (9#. 55. flg.) gelren nicht in Ansehung der Juden. Wegen derselben bewendek es zur Zeit bei dem Bieherigen. 6. 66. Alle diesem Gesetze entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen Auftebung des sind aufgehoben. Bisherigen. 6. 67. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien beauftragk. Vollziehung des Dieselben werden auch bestimmen, wenn das Geses in Wirksamkeic treten, und wie es mit Gelezer. den anhängigen Sachen, welche durch das Gesetz betroffen werden, zu halken sei. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 28. Januar 1835. Anton. Friedrich August, H. 3. S. —. -. W W B Julius Traugott Jakob von Koͤnneritz.