Wie auf einge- wandte Appella- tion zu verfah- ren? Verfahren bei den Ministerial— behörden in Re- kurssachen. Nichtigkeiksbe- schwerde. Verfahren bei den Rekursbe- hörden. (92) findet state, wenn die Mittelbehörde aus andern Gründen in erster Instaz eine provisorische Entscheidung (vergl. V. 11. des Gesetzes über Competenzverhältnisse 2c.) gegeben hat. §. 47. Hötte sich der beschwerte Theil statt des Rekurses des Rechtsmittels der Ap- pellation bedient, so ist letztere doch nur als Rekurs im Verwaleungswege zu betrachten, und daher auf selbige nicht an eine höhere Justizinstanz, sondern an die vorgesetzte Verwal- kungsbehörde zu berichten. §. 18. Wenn eine Verwaltungestreitigkeit im Wege des Rekurses zuletzt an das be- treffende Ministerium gelangk, so ist bei dem letzeern folgendermaasen zu verfahren: à-) Der Worstand des betreffenden Ministerii und zwei bei demselben angestellte Räthe haben sich unter dem Worsitze des erstern und unter Zuziehung zweier zu diesen Sachen fort- dauernd dahin zu deputirender Räche der obern Justizstellen zu einem Collegio zu consticuiren; b.) die betreffende Sache ist in diesem Collegio von einem Ministerialrathe vorzutragen, und die Entscheidung derselben erfolgt nach Stimmenmehrheit; J.) dem Vorstande des Ministerit kommr nur bei Stimmengleichheic die entscheidende Seimme zu; d.) in der zufolge des gefaßten Beschlusses auszufertigenden Verordnung ist ausdrück- lich zu bemerken, daß das Ministerium bei der Beschlußnahme in der in gegenwärtigem F. vorgeschriebenen Maase collegialisch constiruirk gewesen sey; e.) dieses Verfahren ist jedoch nur dann erforderlich, wenn auf eingelegeen Rekurs eine hauprsächliche Entscheidung zu geben ist; interlocukorische Resolutionen bedürfen dieser collegiglischen Bergthung nicht. §9. 19. Wird die Entscheidung einer Ministerialbehörde als nichtig angefochten, so entscheidet darüber dasselbe Ministerium in der 9. 24. erwähnten Zusammensetzung. Ist jedoch die angefochtene Entscheidung selbst in dieser Weise ertheilt worden, so ist ein anderes Mitglied einer obern Justizstelle, statt des ausscheidenden letzten Referenten zuzuziehen. Ge- gen die auf angestellte Nichtigkeitsbeschwerde erfolgende Enescheidung ist kein weiteres Rechts- mittel mehr zulässtg. 6. 20. Die Rekursbehörde entscheidet nach dem Inhalte der ihr vorgelegeen, bei der niedern Behörde ergangenen Acten. Ein Schriftenwechsel der Betheiligken ist bei derselben nicht zu eröffnen. Es stehr je- doch den Interessenten frei, bedürfenden Falls unaufgefordert eine Vorftellung einzureichen, ohne daß jedoch mit Fassung einer Resolution darauf zu warten ist. Beziehen sich die Interessenten hierbei auf neue Thatsachen, so hat die Behörde zu beurcheilen, ob deren Eröôrkerung nach dem Stande der Sache bei anderweiter Entscheidung von Einfluß sey. Verneinenden Falls har die Rekursbehörde den Grund der Verweigerung eines hierauf ge- richteten Antrags in den Enrscheidungsgründen zu dem von ihr abzufassenden Erkenntnisse auszudrücken. Oagegen kann sie auch selbst Amtshalber über sich hervorthuende oder in