fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, Ates Stuͤck vom Jahre 1835. AM 25.) Revidirtes Militair--Strafgesetzbuch; vom 14ten Februar 1835. A , Anton, von GO„L## Gnaden, König von Sachsen rc. 2c. 1. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. haben, um aus dem unter dem 4ten Februar 1822. erschienenen Srrafgesetzbuche für die Truppen einige, in der Ausübung unzweckmäsig und zum Theil allzuhare befundene Be- stimmungen zu entfernen, eine Revision dieses Gesetzes vornehmen und die Ergebnisse Un- sern getreuen Ständen vorlegen lassen. Diesemnach haben Wir andurch sowohl den mit ständischer Zustimmung vollständig umgearbeiteten allgemeinen Theil des gedachten Strafgesetzbuchs, als auch diejenigen Abän- derungen in dem besondern Theile, welche theils aus den allgemeinen Grundsätzen norhwen- dig folgen oder durch veränderte Einrichtungen bedinge worden, theils aber von den gerreuen Ständen als dringend erforderlich bezeichnet worden sind, mit den noch fernerhin in Gül- tigkeit bleibenden Bestimmungen des ältern Gesetzes, welches im übrigen hiermir aufgehoben wird, in dem nachfolgenden Reoidirten Milikair: Strafgesetzbuche zusammenzufassen, und Wir verordnen demnach, wie folgt: I. Allgemeiner Theil. Allgemeine Grundsätze über Militair-Verbrechen und Vergehungen, auch deren Bestrafung. 1. Die gemeinen Verbrechen und Vergehungen, als wodurch Pflichten verletzt wer- Gemeine den, welche allen Unterthanen des Königreiches, ohne Unterschied des Standes, obliegen, Strafgesete. sind, wenn eine Milikairperson derselben sich schuldig gemacht har, auch an dieser, nach der Vorschrift der gemeinen Strafgesetze des Landes, zu bestrafen. 1 1835, 12