(∆ 114 ) haben, in Folge dieses Gesetzbuchs, härker, als nach den gemeinen Strafgesetzen, bestraft werden, soll er so viel bewirken, daß der Verbrecher nicht härter, als in den gemeinen Strafgesetzen bestimmt ist, bestraft werden kann. Wie bei vörwal- — :. ,U . - tenden Straf- 3. Wenn einer oder mehrere dieser allgemeinen (Art. 50.) oder besondern (Ark. 51. milderungs= und 52.) Strafmilderungsgründe vorhanden find, soll inden di --- · - iften di Sase n t-° a.) in denjenigen Fällen, wo, nach den Vorschriftcen dieses Gesetzbuchs, die Todes- stimmen. strafe folgen würde, nie auf die Todesstrase, sondern auf zehnjährige Detention in der Militairstrafanstalt, oder, nach Befinden der Umstände, auf eine kürzere, oder selbst auf eine gelindere Strafart das Erkenntnis gerichtet, und b.) in den Fällen, wo das begangene Verbrechen nach der Strenge der Gesetze eine Freiheitsstrase nach sich ziehet, die Strase auf die Hälfte oder ein Driteheil der in den Gesetzen angedrohten ordentlichen Strafe, oder, nach Befinden, noch weiter herabgesetze, oder auf eine mildere Strafart erkanne werden. „Die Srünfen 54. Bei keinem in der Trunkenheit unter den Waffen verübten Milikairverbrechen soll Scrafmilder= die im Gesetze bestimmte Strafe, um der Trunkenheit willen, vermindert werden. ungsgrund ab. » · » « »· Das Erkenntniß 55. Jeder Richter, welcher uͤber ein von einer Militairperson begangenes Verbrechen ist jedeemal auf zu urtheilen hat, ist verbunden, auf die in dem Militairstrafgesetzbuche, oder in den —–igdee gemeinen Strafgesetzen, festgesetzte, oder analogisch Statt findende Strafe selbst, und ohne fe richten. eine andere Strafart waͤhlen zu duͤrfen, zu erkennen. Auch wenn dem Richter die Wahl zwischen einem hoͤhern und niedern Strafmaase gelassen ist, darf derselbe niemals, statt einer andern Strafe, Zuchthaus oder Detention in der Militairstrafanstalt erkennen, wenn letztere Strafen nicht ausdruͤcklich mit angedroht sind oder, was die Detention betrifft, nicht mindestens geschaͤrfter Arrest, dessen Dauer die Geltung von zwoͤlf Wochen einfachen ge— meinen Arrests erreicht, eintreten kann. Wenn eine Ver- 56. Treten Ursachen ein, welche enrweder in der körperlichen Beschaffenheit des zu wandlung der Bestrafenden, oder im Inreresse des Dienstes, oder in sonstigen dußeren Umständen ihren Strafe zulässg. Grund haben, und die Anwendung einer in dem Gesetze bestimmten Strafe behindern, so ist dieselbe in eine andere angemessene Strafe, nach Maasgabe des im 34. 39. und 47. Art. angegebenen Verhältnisses der einzelnen Strafarten, zu verwandeln. Im Wege der Strafverwandlung kann jedoch Zuchthausstrafe niemals, Detention in der Milikairstrafanstalt aber kann bei Unteroffizieren und Gemeinen erster Classe niche an- statt einfachen gemeinen Arrests, auch bei Unterofflzieren anstatt geschärften Arrests nur dann verfügt werden, wenn dessen Dauer die Geltung von zwölf Wochen einfachen gemeinen Ar- resis erreicht. Gemeine erster Classe, welche statt kürzerer geschärfter Arreststrafe mit Detention in der Militairstrafanskalt bestraft werden, rücken nach ihrer Wiederkehr aus derselben, sofort