Fortsetzun g. Besondere Be— strafung 1) der Desertion ohne erschwerende lmstände. (4 146 ) Zugleich wird jeder desertirte Unteroffizier degradirt, und ihm sowohl als fedem deser— tirten Gemeinen a.) die Dienstzeit dergestalt, daß er nach seiner jedesmaligen Wiedereinstellung, außer der Erfuͤllung der gesetzlichen oder freiwillig uͤbernommenen Dienstzeit noch die Hälfte derselben nachzudienen verpflichtet ist, verlängert, und b.) die bis zur Desertion zurückgelegte Dienstzeie, bei der elwa späterhin entstehenden Frage über seine Pensionirung, niche mit angerechnet. 185. Nächstdem ist das Vermögen, welches einem Deserteur gehöre oder ihm fer- nerhin bis zum Tage seiner Wiedererlangung zufällt, unker Abwesenheitsvormundschaft zu stellen. Diese Bevormundung, welche durch das Kriegsgericht, sofort nach Eingang der De- sertionsmeldung, bei der Vormundschaftsbehörde zu veranlassen ist, tritt auch dann ein, wenn des Deserteurs Aufenthalt bekannt ist, oder wenn derselbe bis dahin unter Altersvor- mundschafe, welche hiermit erlischt, oder unter väterlicher Gewalt gestanden, oder einen Be- vollmächtigten zurückgelassen hat. Der Abwesenbeitsvormund ist niemals aus den Ver- wandten des Bevormunderen zu erwählen, und darf dem tetztern von dessen Bermögen, bei Vermeidung eigenen Ersatzes, nichts zukommen lassen. Aus dem Vermögen eines jeden Deserteurs ist, nächst dem Ersatze des durch die De- serkion verursachten Schadens, auch die gesetzlich besfimmte Einstandssumme für einen Seell. vertreter, soweit das Vermögen dazu hinreicht, einzuziehen und dem Stellvertretungsfonds zu überweisen. Wird der Oeserteur wiedererlange und in den activen Militairdienst wieder eingestellt, so wird ihm, von da an, die aus seinem BVermögen in den Stellvertrekungs= sonds geslossene Summe mit drei vom Hundert jährlich verzinst und bei seiner dereinstigen Verabschiedung unverkürzé zurückgezahlt. Alle Dispositionen, welche der Deserkeur vor seiner Eneweichung zu Umgehung obiger gesetzlicher Bestimmungen getroffen, so wie alle in solcher Absscht contrahirten Schulden sind, sofern der andre Theil von dieser Absicht Kenneniß gehabt hat, für ungültig zu achten. 486. Außer jenen allgemeinen Folgen (Art. 184. und 185.) soll die Deserrion, wenn keine erschwerenden Umstände hinzutreten, folgende Strafen nach ssch ziehen: a.) wenn eine Milikairperson sich derselben zum erstenmale schuldig gemacht hat — erste Desertion —: vierzehnkägigen Arbeitsarrest bei Wasser und Brod; b.) wenn die Desertion nach bereits einmal wegen desselben Vergehens erlictener Be- strafung over deshalb erlangter Begnadigung wiederhole worden ist, — zweite Oe- sertion —: zweijährige Oetention in der Millkairskrafanstalt zweicen Grades: c.) wenn die Desertion, nach bereits zweimaliger Deserrionsbestrafung oder desfallsiger Begnadigung, von derselben Person nochmals wiederholt worden ist, — dritte De— sertion —: Zuchthausarbeit von so viel Jahren und Monaten, als die Dauer der