fuͤr das Konigreich Sachsen. * Stück vom Jahre 1835. 7 1..) G e s e tz, die Verhaͤltnisse der Civilstaatsdiener betreffend; vom 7ten Maͤrs 1835. Wo „Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. c. ac. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen #c. haben in der Absiche, die Rechte und allgemeinen Pflichten der Civilstaaksdiener auf feste und gleichmäsige Weise zu ordnen, und damie der Staatsverwaltung die erforderliche Ein- beit und Krafe zu sichern, zu Erledigung des §. 44. der Verfassungsurkunde, die Verhält- nisse der Staatsdiener durch ein Gesetz festzustellen beschlossen, und verordnen daher mit Zu- stimmung der getreuen Stände hiermit Folgendes: . 1.Als Segatsdiener im Sinne dieses Gesetzes sind nur diejenigen anzusehen, wel- Auf welche uf- che zu einem beständigen öffentlichen Amte vom Könige oder den dazu beauftragten Staats- fentliche Diener behoͤrden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein bestimmtes jaͤhrliches Einkommen aus n Geses der Staatscasse verbunden ist, ingleichen die nach §. 107. der Berfassungsurkunde bei der Berwaltung der Stgatsschuldencasse angestellten Beamten. §. 2. Dieses Gesetz ist sonach insbesondere nicht anzuwenden auf folgende Personen: Fortsetzung. 1.) auf die von der Königl. Civilliste und aus Königl. Privarcassen besoldeten Diener; 2.) diejenigen, welche mit der Staatsverwaltung in dem besondern Conrractsverhält= nisse eines Pacht-, Mieth= und Gedingecontracts stehen, als Domainen= und Regalien- pachter, (auch wenn mie der Pachrung irgend eine besondere reservirte Administration ver- bunden ist, so lange die Pachrung bestehe,) die Posthalter, die Verwalter, Schäfer und Dienstboren auf Kammergücern, Winzer, Amtsgewerken, ingleichen diejenigen, welche um ein Tage-, Wochen-, Stück= oder Gedingelohn Arbeiten und Dienste verrichten, Manu- factur-, Fabrik= und Handarbeiter, auch wenn das tägliche Arbeitslohn in ein wöchentli- ches oder monatliches Geldfirum verwandelt ist; 1835. 23 Ei