(176,) Ausgenommen hiervon ist der Fall, wenn der Urlaub zu Herstellung der Gesundheit erweislich nothwendig war, oder Behufs der Theilgahme an der Ständeversammlung er- theilé ward. » Zwangsmittel . 16. Wer die ihm zu Vollbringung gewisser Dienstgeschäfre von seinem Vorge- gren de n setzten bestimmte Frist nicht innehält, ist, sofern nicht Gesetze und Oienstinstructionen bereits einzelner Oienst= besondere Strafen angeordnet haben, mittelst Verweises und nachher zu verhängender, bei geschäfte skumi= weiterer Zögerung zu erhöhender Geldstrafe von Zwei, Fünf, Zehn bis Zwanzig Thalern gen Diener. dazu anzuhalten, auch nur wegen bescheinigter Hindernisse von solcher Geldstrafe zu entbinden. Diese Ordnungsstrafen sind durch Kürzung vom Gehalte sofort einzuziehen. Solche Strafen zu verhängen, stehr dem nächsten Vorgesetzten, und bei den Collegien dem Dirigenten zu. Dem Diener bleibt jedoch gegen die Vollziehung einmalige Berufung an die nächste böhere Behörde nachgelassen, bei deren Entscheidung er sich zu beruhigen har. Hommn es zur Beitreibung selbst der höchsten Geldstrafe von Zwanzig Thalern nebst den vorher verwirkten, oder macht sich der Diener mehrfacher Säumnisse bel verschiedenen Anordnungen seiner Vorgesetzten schuldig, so ist wider ihn zugleich das in §. 26. vorge- zeichnere stufenmäsige Besserungsverfahren einzuleiren. Das selbst nach verwirkter Geldbuße von Zwanzig Thalern unausgeführe gebliebene Ge- schäft ist einem andern dazu geeigneren Beamten aufzucragen, welchem der säumige Diener eine von der Behörde zu bemessende Entschädigung zu gewähren hat, oder welchem da, wo die Privatinteressenten die Kosten des Geschäfts erlegen, selbige zu überweisen sind. Sollte das anbefohlene Geschäft seiner Natur nach an die Person des säumigen Die- ners gebunden seyn, z. B. Rechnungsablegung und Herausgabe der dazu nöchigen Grund- lagen, so wird der Diener mittelst Haus= und Zimmerarrest oder resp. Gefängnißstrafe dazu angehalten. Diese Arrest= und Gefängnißstrafe hat ebenfalls der Vorgesetzte zu verhängen, eine Unterbehörde aber nur insoweit, als ihr dies in ihrer Instruction ausdrücklich gestattet ist. Beendigung §. 17. Mit dem Ableben des Oseners erlischt die ihm überrragene Verwaltung des des rni Dienstes. Ein Anspruch auf einstweilige Forksetzung desselben Seiren der Nachgelassenen 4.) durch den findec niche stark. Tod des Wenn bel einer Cassen= und Naturalverwaltung ulchr sofore abgeschlossen werden kann, Dieners. und daher Seiten des Scaats eine interimistische und cemporaire Verwaltung auf Bech- nung der Hinterlassenen angeordnet wird, so haben letztere die Kosten der Verwaltung von dem inzwischen fortlaufenden und ihnen verbleibenden Dlenstgenusse zu tragen. b.) Enthebung 9. 18. Die Niederlegung seines Amtes unter Verzichtleislung auf Pension wird bom Dieufe einem Staatsdiener zu keiner Zeic verweigerr werden, derselbe härke denn bedeutende ihm ge#n des obliegende Dienstarbeiten in Rückstand gelassen, oder über die ihm anvertrauren Verwal- Dieners. tungen noch nicht Rechnung abgelegt.