(191) d.) die Hinrerlassenen derjenigen pensionirten Staatsdiener, welche sich den g. 47. ge- ordneten Abzügen nicht unterwerfen. Würden jedoch unverehelichte Töchter oder gebrechliche Söhne eines verstorbenen Staats- dieners auch nach zurückgelegeem achtzehnten Jahre ohne ihr Verschulden erwerbsunfähig und unvermögend seyn, auch von ihren Verwandten nicht unterstütze werden können, so kann ihnen die Staatsbehörde, wiewohl lediglich nach ihrem Ermessen, und ohne deshalb einen Anspruch zu begründen, auch über das achtzehnte Jahr hinaus eine angemessene Unter- stützung zugestehen. « 5..43.DiePensionderWittweneinesStaatsdienersbeträgrdenachtenTheildes-2—)Be«tmgsder jenigen Diensteinkommens, den ihr Ehemann zuletzt im wirklichen Dienste bezog, selbst, Penston. wenn derfelbe zur Zeic seines Ablebens in Warregeld oder Pension gesetzt war. Bei Berechnung der den Witewen und Kindern der bei der Publication gegenwärtigen Gesetzes bereits in Wartegeld oder Pension stehenden Diener gebührenden Pension trite an die Stelle dieses Achttheils der fünfte Theil des ihrem Ehemanne ausgesetzten Bezuges. Jedes Kind bekommr, wenn und so lange die Mucter lebe, ein Fünftheil, hingegen nach deren Tode drei Zehntheile der Wirtwenpension. Bei Kindern des Staatsdieners aus mehrfacher Ehe treken die Kinder der frühern Ehe sogleich in die drei Zehneheile für jedes ein, wenn auch ihre Sciefmutcer Pension erhält. Der niedrigste Saß einer Wittwen-Pension wird hiermit auf Zwölf Thaler jährlich, eines Kindes auf Sechs Thaler, und einer vaker= und mutterlosen Waise auf Neun Thaler jährlich bestimmé. Für Fälle ganz besondern Bedürfnisses der Hincerlassenen eines Steaaksdieners wird der Staatsregierung die Zubilligung einer größern Pension, als die gesetzliche ist, welche jedoch den vierten Theil derselben nicht übersteigen darf, vorbehalten. K. 44. Der Penssonsgenuß rrite ein: 3.) eitpunet, a.) wenn die Hinterlassenen zu dem Gnadengenusse berechtige sind, mie dem ersten Mo= mit welchem der nar nach Ablauf des Gnadengenusses, enstansgenu b.) wenn der Verstorbene selbst im Pensionsgenusse war, mit dem nächsten Mona nach dessen Ableben. 6. 45. Die Bestimmungen des §. 34. über das Verzehren der Pension im Aus= Besondere lande sind auch auf die Pensionen der Wieewen und Waisen anzuwenden. Bestimmungen- Dagegen wird ihnen eine freeiwillige Abtretung ihrer Pension vor der Verfallzeir gänzlich untersagt. Auch findet eine Beschlagnahme der Pension der Wittwen und Waisen durch ihre Gläubiger mittelst Arrestschlags oder Hülfsvollstreckung niche state, ausgenommen, wenn der Fiscus wegen fiscalischer Ansprüche, vermöge des ihm zustehenden Compensationsrechtes, darauf anträgt.