( 196 ) 5,.) den Betrag des bei seiner letzten Dienstanstellung der bisherigen Verfassung zu Folge für die Armenhaushauptcasse, und beziehendlich für den Prämienfonds zu enrrichten gewesenen Abzugs, und zwar so viel den Abzug für den Prämienfonds berriffe, mit der Erläuterung, ob er baar entrichter, oder durch den, den Nachgelassenen des Dienstvorgän- gers überlassenen Gnadengenuß übertragen, oder aus Gnaden erlassen worden sey7 §6. 2. Die Dienstbehörden haben diese Eingaben sorgfäleig zu prüfen, bei etwa wahr- zunehmender Mangelhaftigkeit oder dabei sonst ihnen beigehenden Zweifeln und Bedenken darüber sofort nähere Auskunfe und vollständigere Beweise zu erfordern, hiernach sodann die Eingaben zu berichtigen und zu vervollständigen, und die endlichen Resultate nach den verschiedenen Dienstkategorieen, und in jeder nach dem Dienstalfer der Beamten, systema- tisch geordnet in eine dem obangezognen Schema entsprechende tiste zusammen zu tragen, diese Liste selbst aber nebst sämmtlichen Uncerlagen, mit Beifügung ihres Gutacheens über die zu bewirkende Sonderung des eigenelichen Diensteinkommens von dem zufälligen Dienst- genusse und den Vergütungen für den Dienstaufwand spälestens mie Ablauf des Monats Mai 1835. an das betreffende Ministerium einzusenden, auch dabei bemerklich zu machen, ob die eingereichte #iste sämmeliche ihr untergeordnete Dienststellen vollständig enthalte, oder ob und aus welchem Grunde etwa noch Lücken in derselben verblieben sind? 6. 3. Won dem berreffenden Ministerio wird hierauf nach sorgfältiger Prüfung die- ser Listen, sowohl der Zeitpunck, von welchem an das Oienstalter eines jeden Beamten und Dieners im Sinne des §F. 33. des Ciwvilstaaksdienergesetzes zu berechnen ist, festgestellt, als auch wegen des mir der Dienststelle desselben verbundenen oder ihm sonst zugewiesenen Dienstgenusses nach dem F. 6. desselben Gesetzes bestimmt werden, was ihm davon als eigentliches Diensteinkommen, oder als zufälliger Dienstgenuß, oder als Vergürung für den Dienstaufwand anzurechnen sey? nicht minder endlich darüber: ob der Beamre hinsichelich des nach F. 47. des angezogenen Gesetzes zu entrichrenden jährlichen Beitrags zum Staats— pensionsfonds auf die eben daselbst §. 48. nachgelassene fünfjährige Ermätzigung Anspruch zu machen habe, oder nicht? Bestimmung getroffen und der Dienstbehörde das Nöchige bekanne gemacht werden. éZ 4. Die Anstellungsbehörden werden dann auf den Grund dieser definitiven Be- stimmungen, (welche bei der Dienstbehörde in dem Concepte der von ihr eingesandten #iste vollständig nachzurragen sind,) jeden der jetzt angestellren Seaatsdiener mit einem nachträg- lichen Bestallungsdecrete für dießmal stempel= und kostenfrei versehen, in welchem neben a.) der Bezeichnung der Stelle, welche er jetzt verwaltet, und b.) des Tages seiner Anstellung und Verpflicheung zu derselben, zugleich .) der Zeitpunct, von welchem an das Dienstalter desselben zu rechnen ist, bestimme anzugeben, d.) der ihm gebührende Dienstgenuß aller Art vollständig zu specificiren, und