(220 ) 8.) Die Sportel= und Secrafgelderreste des zeitherigen Appellarionsgerichts sind von dem Oberappellationsgericht, die des Landesjustizcollegium und der Landesdirection von dem künftigen Appellationegericht zu Dresden, die der Oberamrsregierung von dem Appella- tionsgericht zu Budißin einzuziehen. IV. In Ansehung des Gesetzes unter C. (mit Ausschluß der Bestimmungen §. 20.— 47.) 6. 20. (zu ". 2. und 5. des Gesetzes.) Die Anwälce, welche die §. 2. 5. erwähn- ten Personen vertreten, haben auch für dieselben die in den ihnen übertragenen Rechtssachen abzulegenden Eide zu leisten. . 21. (zu §. 2. — 6. des Gesetzes — transikorische Bestimmung.) Die gegen die §. 2. — 6. genannten Personen bei dem bieherigen Appellarionsgerichte unmirtelbar anhängigen Processe sind an die nunmehr zuständigen Appellationsgerichte, oder, wenn darin berelts das zweite Rechksmittel eingewendet ist, an das Oberappellationsgeriche abzu- geben. Es gile aber auch hier das I. 19. Num. 4. c. Angeordnere. 6. 22. C(zu §. 10. des Gesetzes.) Wenn von Studirenden auf der Bergakademie zu Freiberg, oder der Forst= und Landwirthschaftsakademie zu Tharand, oder der medicinisch- chirurgischen Akademie zu Dresden Erxcesse verübt werden, so erhalten zu Unkersuchung und Bestrafung (vergl. jedoch das Gesetz über höhere Justizbehörden §. 38. Num. 12.) der- selben die Justizämrter an gedachten Orten hiermit Auftrag. Außerdem haben die vorgenannten Studirenden künftig ihren Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie wohnen, indem ihr bisheriger privilegirter Gerichtsstand nach . 11. des Gesetzes wegfällt. Die Gerichtsbehörden haben aber von jeder Sache, die bei ihnen gegen einen solchen Studirenden anhängig wird, sofort dem Oberbergamte und resp. dem Direckor der Akademie Nachriche zu geben. . 23. (zu §F. 11. des Gesetzes — kranfitorische Bestimmungen.) 1.) Rechtssachen, in Ansehung welcher nach G. 11. des Gesetzes künftig ein anderer persönlicher Gerichtsstand eintritt, die aber bereils anhängig geworden, sind bei ihrer bisherigen Gerichtsbehörde, so- weit diese nicht wegfälle, zu beendigen, selbst wenn der Gerichtsstand bieher streitig war. Daher sind z. B. bei den katholischen Consistorien zu Dresden und Budißin, bei dem Uni- versttätsgerichte zu teipzig und bei Berggerichten sämmtliche daselbst, als in foro privile- Blalo Personall, bereits anhängige Rechkssachen fortzustellen. 2.) Rechtssachen, zu deren Verhandlung ein Untergericht Auftrag erhalten hat, sind bei demselben ebenfalls zu beendigen. Har mit einem Untergerichte zugleich ein Geistlicher Commissson erhalten, so wird die Sache von jenem allein fortgestellt.