( 239 ) der kreis= und binsschtlich des meißner Kreises die Kreisdirection zu Dreeden, provinzialktin: binsichtlich des gebirgischen und des voigrländischen Kreises die Kreisdireceion zu dischen Angele- Zwickau, genheiten. hinsichtlich der Oberlausitz die Kreiedirection zu Budissin, und hinsichtlich des leipziger Kreises die Kreisdirection zu Leipzig, die competente Regierungsbehörde. Zütheilung de d. 6. Von den für die übrigen Landrtagswahlen durch die Verordnung vom 20sten i tuee, kre z# Febr. 1832. gebildeten Wahlbezirken gehören in Ansehung der für besagte Wahlen den die Kreisdi- Zegieruntzsbehörden zugerheilten Besorgungen, kestiehen. für die Kreisdirection zu Budissin der 19te und 20ste staͤdtische und der 21ste bis mit 25ste baͤuerliche Wahlbezirk; fuͤr die Kreisdirection zu Dresden der 5te bis mit Ste staͤdtische, auch der öte bis mit 10te so wie der 12te und 13te bauerliche Wahlbezirk; fuͤr die Kreisdirection zu Leipzig der Aste bis mit Ate und der Hte staͤdtische, ingleichen der Iste bis mit 5te und der 1 1#re bäuerliche Wahlbezirk; fuͤr die Kreisdirection zu Zwickau der 10te bis mit 18te staͤdtische und der 14te bis mit 20ste baͤuerliche Wahlbezirk. - 7 " 2 W . 7. Der hauptsächliche Wirkungskreis der Kreisdirectionen umfaßt in Unrerord- nngekreie nung unter das Ministerium des Innern, ouen im Ge- a.) die dem Ressort des letztern angehörenden Grenz= und Hoheits sachen: ; schdfrebereiche b.) die zum innern Staatsrecht gehörigen Angelegenheiten; des zheseärl des Innetn. .) die tand= und Kreistagsangelegenheiten; d.) die Communal= Kämmerei= und Kriegs-Schuldensachen; Tc.) die gesammte Polizeiverwaltung mit Inbegriff der Armen= und Medicinal- Polizei; I.) die Gewerbs= und Innungssachen; g.) die gutsherrlichen und bauerlichen Verhaͤltnisse, insoweit sie nicht fuͤr die Justiz oder *- die zu teitung der Ablösungsgeschäfte verordnere Commission gehören; ) die Verhälenisse der Joraeliken in Beziehung zum Staate; :.) das Straßen= und Brückenbauwesen, insoweit es Landespolizeisache ist und nicht dem Fiscus die Bauverbindlichkeit obliegt; k.) Sammlung statistischer Nachrichten;