(6245 ) in welchen der Kreisdirector, oder bei dessen Behinderung der weltliche Rath, den Vorsitz fuͤhrt. Die hier beschlossenen Verfuͤgungen werden jedoch nicht im Namen gedachter De- putation, sondern der Kreisdirection erlassen, und von dem Kreisdirector vollzogen, wie denn auch alle zum Geschaͤftskreis derselben gehoͤrige Berichte und Eingaben an die Kreis- direction selbst zu richten sind. . 6. Die in vorstehenden 9 §. 3. 4. und 5. enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die Kreisdirecton zu Budissin Anwendung, auf welche alle zeither von der Oberamts-= regierung daselbst besorgte Geschäfte in Kirchen= und Schulsachen, in so weit nicht nach 5. 1. und F. 10. 12. f. dieser Verordnung eine Ausnahme davon Statt findet, uͤber- gehen. — 9. 7. Wegen des groͤßeren Umfangs des Bezirks der Kreisdirectionen zu Dresden, Leipzig und Zwickau, und zu Vermeidung von Geschaͤftsstockungen, wird bei jeder der nur- gedachten drei Kreisdirectionen neben dem §. 3. erwähnten Kirchen= und Schulrarhe, noch ein Geistlicher als Beisitzer angestellt werden, welcher 1.) in allen Fällen, wo der Kirchen= und Schulrath durch Revisionsreisen oder andere Ursachen verhindere ist, an den Geschäften Theil zu nehmen, dessen Seelle zu ver- treten, und 2.) an den in G. 4. unter b. und d. gedachten Berathungen in der Plenarsitzung der Kreisdirection, sowohl G3.) an den Sitzungen der Kirchen= und Schuldeputaklon, so fern darin wichtigere und nach dem Ermessen des Vorsitzenden für den geistlichen Beirath besonders geeignece Berathungsangelegenheiten vorkommen, mit Stimmrecht Antheil zu nehmen, auch A.) die Prüfungen, welche über Seminaristen, Schulamtscandidaten, und sonst, der Kreisdirection übertragen werden, mit zu besorgen hat. S. Sämmtliche geistliche Rärhe und Beisitzer der Kreisdirectionen werden von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern ernannc. Auch die weltlichen Räthe, welche die evangelischen Kirchen= und Schulsachen bearbei- ten, sollen der evangelischen Confession angehören. Sollee aber der Fall eintreten, daß der Kreisdirector einer andren als der evangelischen Confession zugethan wäre, so soll der Kirchen= und Schuldeputation anstatt seiner ein anderer evangelischer Rath beigegeben werden. #. 9. Oas Fürstlich und Gräflich Schönburgische Gesammtconsistorium zu Glauchau verbleibt zur Zeit, und bis durch Uebereinkunft mit dem Hause Schönburg etwas Andres festgesetzt wird, in seinen zeitherigen Werhälenissen. 33