(259) über diese Verbindlichkeit hin und wieder Zweifel entstanden. Es wird daher zu Beseiti- gung aller Ungewißheie darüber hiermie verordnet, daß die Brauenden, wenn sie in dem nachgelassenen Falle das Verwiegen und Einmaischen vor Zeugen vornehmen, gehalten find, nur des Schreibens kundige Personen als Zeugen zuzuziehen, und durch diese die Gegenwart derselben bei den gedachten Handlungen, den Verwiegungsbefund und daß nicht mehr als verwogen, eingemaische worden sei, auf den Betriebsplänen eigenhändig bescheinigen zu lassen. Hiernach haben ssch alle, die es angehe, zu achren. Dresden, am 25sten April 1835. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Wilcken, S. ## 40.) Verordnung, die Verkümmerungen der in zoll= oder steueramtlichem Gewahrsam befindli- chen oder dahin gelangenden Gegenstände und die deshalb eingewendeten Appellationen betreffend; vom 1 tten Mai 1835. Un jede Ungewißheic über das von den Zoll= und Steuerbehörden zu beobachtende Ver- fahren auf die bei ihnen angebrachten, zuweilen mit Appellationen verbundenen, Gesuche um Innebehaltung solcher Gegenstände, welche sich in zoll= oder steueramtlichem Gewahr- sam befinden, oder dahin gelangen sollen, für die Zukunft zu beseicigen, verordnet das Fi- nanzministerium, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, folgendes: §. 4. Zoll= und Steuerbehörden haben die vorerwähnren, bei ihnen unmirtelbar an- gebrachten Verkümmerungsgesuche und Appellarionen niche zu beachten, und auf letzrere keine Brrichte zu erstatten, jedoch hiervon die Antragsteller, nach Befinden mündlich oder schriftlich und ohne einige Kostenabforderung, in Kenntniß zu setzen, mit der Bedeutung, daß sich deshalb an die betroffene Justizbehörde zu wenden sei. §. 2. Dagegen haben Joll= und Steuerbehörden den von hierländischen Justizbehör= den an sie gelangenden Requisitionen wegen Innebehaltung der fraglichen Gegenstände Folge zu geben, und letztere, dafern sich die auf ihnen haftenden Joll= oder Steneranspruche er-