( 262) —’ 52.) Verordnung, die Führung von Gewerbesteuerscheinen betreffend; vom 16t6en Mai 1835. In Gemaͤsheit des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834. 6. 55. erhalten diejenigen Personen, deren Gewerbe nicht an einen bestimmten Ort ge— bunden ist, nach erfolgter Entricheung der Gewerbesteuer einen Gewerbesteuerschein und sind verbunden, sich bei Betreibung ihres Gewerbes durch Vorzeigung des ersteren zu legicimiren. Nachdem nun deshalb die Grenz= und Steuer-Aufseher angewiesen worden sind, vorkommenden Falls die Gewerbereibenden gedachter Art zu Vorzeigung der Gewerbe- steuerscheine aufzufordern, in Ermangelung der letzteren aber oder, dafern die im Ge- werbesteuerscheine für den Gewerbsberrieb nachgelassene Frist bereits abgelaufen ist, die Betroffenen anzuhalten und in Städeen an die Ortsobrigkeit, auf dem tande an die Dorfgerichtspersonen zu weicerer Verfolgung der Sache abzugeben; so wird solches den Betheiligten zur Nachachtung und mie dem Bedeutren hierdurch bekanne gemacht, daß, dafern sich jemand weigern sollte, der Aufforderung eines Aufsehers zur Vorzeigung des Gewerbesteuerscheins oder in dessen Ermangelung zu der nach Obigem vorgeschriebenen persönlichen Gestellung sofort Folge zu leisten, derselbe in eine Geldstrafe von Zehn Thalern oder verhältnißmäsige Gefängnißstrafe verfällt. Die competenten Obrigkeiken haben sich der Unrersuchung der ihnen Obigem gemäs geschehenden Anzeigen ungesäumt zu unterziehen, eintrerenden Falls die vorerwähnte Strafe einzuziehen und beziehentlich zu vollstrecken, die Dorfgerichtspersonen aber die ihnen über- gebenen Contravenienten sofort an die competente Obrigkeit zum weitern Verfahren ab- zuliefern. Dresden, am 16ten Mai 1835. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. von Carlowitz. von Zeschau. Schnabel.