(263 ) MW 33.) Generalverordnung, die Steuerbarkeit der zum Betriebe des Bergbaues acquirirten steuerbaren Grundstuͤcken betreffend; vom 23sten Mai 1835. Die zeither uͤber die Steuerbarkeit der zum Betriebe des Bergbaues verwendeten steuerba- ren Grundstuͤcken unter den Berg- und Steuerbehoͤrden obgewalteten Zweifel und die Ver— schiedenheit des bei dergleichen Erwerbungen von ihnen beobachteten Verfahrens, haben zu mancherlei Irrungen und Weiterungen Anlaß gegeben, deren Erledigung durch Ertheilung bestimmter Vorschriften, unerwartet der Einführung eines neuen Grundsteuersystems, drin- gend norhwendig ist. Es wird daher mit Sr. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit allerhöchster und höchster Genehmigung Folgendes hier- durch festgesetzt und verordnet. « s.1.AllebereitsinälternZeiten,undnamentlichvordemJahre1628.»zum"Be- triebe des Bergbaues uͤberlassenen, und daher zur allgemeinen Schatzung nicht mit gezogenen Grundstuͤcke, bleiben, so lange sie zum Behuf des Bergbaues wirklich gebraucht und benutzt werden, auch ferner von der Steuermitleidenheit befreit. §. 2. Alle über Grundstücke und Räume, die zum Betriebe des Bergbaues acquirire worden, vor den betreffenden Bergbehörden verhandeleen Käufe und sonstigen Vercräge sind jedesmal bei der Gerichrsbehörde, unter deren Gerichtsbarkeit diese Grundstücke zeither ge- standen haben, zur Confirmation einzureichen, und die Bergämter haben sich, obschon die Käufe und Verträge selbst vor ihnen zu verhandeln sind, aller Confirmarion in Bezug auf Grundstücke, die noch nicht unter ihre Gerichtsbarkeic gehören, schlechterdings zu enthalten. §#. 3. Wenn in neuern Zeiten ein ganzes, für sich bestehendes, steuerbares Guc, oder ein ganzes, mit besondern Steuern belegees, walzendes Grundstück zum unmitcelbaren Be- triebe des Bergbaues erworben worden ist, oder künftig acquirirt wird, so sind die darauf haftenden Schock= und Quatembersteuern auf die Dauer des Zeitraums, in welchem der Gebrauch eines solchen Grundstücks zum unmittelbaren Betriebe des Bergbaues start findee, resp. in die decremente und in die moderirte Classe zu setzen. . 4. Von der vorseienden Erwerbung eines Grundstücks dieser Arc ist die Seeuer- behörde, in so fern sie nicht als Gerichtsobrigkeic ohnehin dabei zu concurriren hat, jedes- mal unverzüglich zu benachricheigen. Die Steuerbehörde hat sodann, ehe sie die darauf haftenden gangbar gestandenen Seeuerabgaben in eine ungangbare Classe bringe, zuvor an den Kreissteuerrath, mit ausführlicher Angabe der vorwaltenden Umstände, Anzeige zu erstatten, und von demselben nach eingeholter Genehmigung des Finanzministeri# besondere Anweisung zu erwarten. 1835. 36