(281) 3.) die Anstellung, Rechte und Verbindlichkeiten der Schullehrer, der Schulgemeinde gegenüber (§. 43. bis 58.); 4.) die sowohl den Schulkindern selbst, als den Aelcern und Erziehern oder resp. den Vormündern, Oienstherren oder sonstigen Stellvertrecern derfelben obliegenden Pflich- ten (9. 59. bis 68.); 5.) die Cocalaufssche über die Schulanstalten (§. 69. bis 79.). II. Abschnitrt. Aeußere und innere Einrichtung der Schulanstalten. A. Aeußere Schuleinrichtungen überhaupt. . 7. Jede Elementar-Volksschule muß ein selbstständiges Insticur und so eingerichter — seyn, daß die Kinder in selbiger bis zur Beendigung der gesetzlich bestimmten Schulzeit voll- * hucupsta- ständigen Unterricht erhalten können. ODie bei derselben anzustellenden Lehrer bedürfen der ständiger Lehrer. Bestätigung der Staaksbehörde und sind zur creuen Erfüllung ihres Berufs zu verpflichten, auch mit dem Unterthanen= und Verfassungseide zu belegen. Ihre Befählgung soll zuvor nach den hierüber bestehenden und den von dem Ministerio des Cultus und öffentrlichen Unterrichts ferner ertheilt werdenden Vorschrifcen geprüfe wer- den (§. 43.). §. 8S. Sammel= und Privatschulen dürfen nur mie Genehmigung der betreffenden gnrämat un höhern Behörde und unter den von derselben festgesetzten Bedingungen erricheer werden; bedürfen der insbesondere ist die Erlaubniß zur Gründung solcher Privakanstalten stets widerruflich. Concession. §. 9. Gleicher Genehmigung unterliegen auch die sogenannten Fabrik= und ähnliche Fabrik= undähn- Schulen, und es können selbige ohne ein von der betreffenden höhern Behörde geprüftes und liche Schulen. bestätigtes Specialreglement weder errichte# werden, noch fortbestehen. §. 10. Jede öffentliche Elemenrar-Schulanstalt muß einen bestimmten Schulbezirk haben, Schulbezirk. oder es muß festgesetzt seyn, welche von den im Orte überhaupt vorhandenen Kindern darin aufzunehmen sind, oder darin ausgenommen werden können. 6 44. Werden nach HF. 2. und 4. besondere Confessions-Schulen errichter, so bilden Belondere die innerhalb des Schulbezirks vorhandenen Religionsverwandten eine besondere Schulge- sSchugemeinden meinde. Eine solche Schulgemeinde kann sich auch unter Genehmigung der vorgesetzten Confessions= höhern Behörde über mehrere nahe gelegene Schulbezirke erstrecken. Schulen. 6 12. Es können aber auch Karhel unggus- a.) große und volkreiche Dorfschaften in zwei oder mehrere Schulbezirke abgerheilt wer= ten in mehrere den, oder Schulbetirke. — Vereinsschulen. 39