(297) den Vorsitz fuͤhrt; doch bleibt es der vorgesetzten hoͤhern Behoͤrde, auch hier eine andere Bestimmung zu treffen (9. 73.), vorbehalten. #. 75. In Ortschaften, in welchen sich mehr als eine Schule befindee, wird für Ortschaften mit deren Angelegenheiten nur ein Schulvorstand, oder ein Ausschuß aus dem Gemeinderathe weber Schu- ebildet. n 8 . 76. Für Schulbezirke, wo Schulen verschiedener Confession vorhanden sind, wird Schulvorskände für jede Confession ein besonderer Schulvorstand gebildee; das Nähere darüber ist durch — Verordnung zu bestimmen, wobei jedoch jedenfalls der Grundsatz zu befolgen ist, daß die « Mitglieder des Schulvorstandes der betrefsenden Confession zugethan seyn muͤssen. 6. 77. Den Schulpatronen steht es zu jeder Zeic frei, an den Versammlungen des Theilnahme der Schulvorstandes Antheil zu nehmen und es gebühret ihnen dann der Ehrenvorsi6, während Colatoren. dem Geistlichen das directorium actorum verbleibt. 9. 78. Die Mitgliedschaft beim Schulvorstande ist ein Ehrename und daher unent- Unentgeldliche geldlich zu verwalten. n II. Schulvorstände in Städten. §. 79. Für die Angelegenheicen der Elementar-WVolksschulen in den Städten sind ebenfalls Schulvorstände zu errichten. Die Art der Zusammensetzung derselben, deren Wirkungskreis und Geschäftsführung sind, unter Genehmigung der vorgesetzten höhern Behörde, in der Local-Schulordnung festzu- setzen; doch gilt die Zuziehung eines oder mehrerer Geistlichen des Orts für Angelegenheiten der Schulen auch hier als Regel, und es leiden die Bestimmungen der §/. 76. und 78. gleichfalls Anwendung. . 80. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterriches ist mit Wollzie-Vollziehung des hung dieses Gesetzes beauftragt, und wird auch den Zeitpunkt bestimmen, wenn dasselbe in Gesetzes. Wirksamkeit tritt. Urkundlich haben wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben, und Unser Koönigliches Insiegel vordrucken lassen. So geschehen zu Dresden, am 6ten Juni 1835. Anton. Friedrich August, H. k. S. D. Christian Gottlieb Müller. 41*