(300) Zum II. Abschnitte. A. Die aͤußere Einrichtung und Regulirung der Schulanstalten betreffend. (Zum Gesetze §. 7.— 18.) . 5. (zu S. 7.) Wenn in den bisherigen sogenannten Kinderlehrerschulen die Kinder nur bis zum 1 2ten oder 13ten Jahre ihres Alkers unterrichtet wurden, und sodann in die ordentliche Hauptschule (Kirchenschule) bis zur Confirmationszeie übertreten mußten, so hat die betreffende höhere Behörde nach vorgängiger Regulirung der Verhälenisse und mit Rücksicht auf die Befähigung des dermalen an dergleichen Schulen angestellten tehrers für jeden einzelnen Fall zu bestimmen, von welcher Zeit an jene Beschränkung aufhören und die Anstalc somie als ein selbstständiges Insticrut, nach dem Sinne des Gesetzes §. 7., bestehen solle. Uncer der obigen Benennung: „betreffende höhere Behörde“ ist, wie hierbei lm Allgemeinen bestimmt wird, allenthalben, wo diese Bezeichnung im Gesetze und in ge- genwärtiger Verordnung vorkomme, bei den evangelischen Schulen die bei jeder Kreis- direction zu errichtende Kirchen= und Schul-Deputarlon (vergl. Verordnung, die veränderte Organisarion der evangelisch-lutherisch= kirchlichen Mirtelbehörden betreffend, vom 10ten April dieses Jahres, im Gesetz= und Verordnungsblatt St. 10. S. 243. F. 3. und 5.) und bei den katholischen Schulen in den Kreislanden das katholisch-geistliche Con- sistorium zu Dresden zu verstehen. Die für die katholischen Schulen in der Oberlau- sitz in diese Stelle eintretende Behörde wird künftig benennet werden. . C. (zu §. S8.) Die näheren Bedingungen, unter denen Sammel= und Privatschulen bestehen und benutzt werden dürfen, sind weiter unten Cin §. 130.) festgestellt. . 7. (zu §. 9.) Die sogenannten Abendschulen für Kinder, welche den Tag über in Fabriken Beschäftigung haben, sind im Allgemeinen für unzulässig zu erkennen, und es ist daher bei Enewerfung und Genehmigung der für Fabrik= und ähnliche Schulen erforder- lichen besondern Schulordnungen darauf zu sehen, daß der nöthige Unkerricht solcher Kinder theils auf die frühen Morgen-, theils auf die ersten Nachmirkagsstunden verlegt werde. Solleen jedoch die Verhältnisse irgendwo eine Ausnahme von dieser Regel dringend nöchig machen, so ist solche wenigstens nur in der Arc zu gestatten, daß die für jene Kin- der anzusetzenden Schulstunden bloß zum Theil in der Abendzeit gehalten werden. . 8. Czu 9. 10.— 14.) Das nächste Geschäfe, dessen ssch die vorgesetzte höhere Be- hörde zu unterziehen har, ist die Revision und, wo es nöthig, angemessene Regulirung der Schulbezirke. Bei dieser komme es zuvörderst auf