(∆301) die räumliche Abgrenzung der Schulbezirke an, indem kein einzelnes Grundstück und noch weie weniger eine Gemeinheit ohne Schul- verband seyn darf. 6. 9. Den Betheiligeen skehe darüber, welcher Schulgemeinde sie beitreten wollen, freie Wahl zu, vorausgesetzt, daß die gewählte Schulgemeinde in ihre Aufnahme einwilligt, und die vorgesetzte höhere Behörde in Hinsicht auf Zweckmäßigkeit kein Bedenken findet, die Ge- nehmigung zu ertheilen. §. 10. Bei einer Gemeinhelt wird der Beschluß hierüber nach Seimmenmehrheic gefaßt. Beruhigt sich aber die Minderzahl nicht bel dem Beschlusse der Mehrheit, so hat die vor- gesetzte höhere Behörde, nach Besinden mit Zutheilung einer solchen Gemeinde an mehrere Schulbezirke, zu entschelden. . 14. Jeder Schulbezirk muß vollständig abgegrenze seyn und sich niche leicht über eine halbe Stunde im Durchmesser ausdehnen; es kommen jedoch hierbei einzelne zerstreur und abgesondert liegende Häuser nicht mic in Betracht. Sind die zum Schulbezirke gehörigen Orte oder Ortstheile von dem Schulhause zu weik entfernt, oder die dahin führenden Wege mit Gefahr für die Kinder verbunden, so ist, wenn in dem zuletzt gedachten Falle eine, genügende Sicherheit gewährende, Vorkeh- kung nicht getkroffen, und in dem ersteren Falle durch Ueberweisung der zu entfernten Orte an eine ihnen nähere Schule der Unzurräglichkeic nicht abgeholfen werden kann, auf die Anlegung einer neuen Schule an einem hierzu nach seiner Lage in der Mitte der übrigen im Schulverbande befindlichen Gemeinden oder andern günstigen Umständen nach besonders geeigneten Orte Bedacht zu nehmen. 7 12. Da viele der in eingepfarrten Dörfern vorhandenen zeither so genanne gewese- nen Katechetenschulen ohne den Zutritt anderer Gemeinden aus dem mangelhaften und küm- merlichen Zustande, in welchem sie sich bis jetzt befanden, in eine bessere Berfassung nicht versebt werden können, so sind aus solchen Schulen, soweic es nur immer die Oertlichkeit erlaubt und nach den sonstigen Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen thunlich ist, Vereinsschulen zu bilden, durch welche das einer jeden Elementarunterrichts-Anstalt gesetzte Ziel (F. 1. des Gesetzes) sicher erreicht werden kann. . 43. Der Parochialnerus ist zwar bei zu errichtenden Vereinsschulen möglichst zu berücksichtigen; jedoch kann, wenn ein solcher Verein sich nur sonst als ausführbar und wünschenswerth, oder bei Errichtung von besonderen Confessionsschulen (§. 11. des Gesetzes) als nothwendig darstelle, eine diesfallsige Ausnahme in der Maaße gestarkel werden, daß zu mehreren Parochien gehörige Orte in einen gemeinschaftlichen Schulverband zusam- menrreten. Die Verschiedenheit der Jurisdictionsverhältenisse war hierbei bisher nicht hinderlich und ist auch überhaupt niche als die Regulirung eines Schulverbandes irgendwie hemmend anzusehen.