(307) 4. 33. Das Kopf= und Tafelrechnen ist mit fester Einprägung der dabei nöthigen z. B. die gebräuchlichsten Arten von Münzen, Maaß und Gewichr, die Zeitein- cheilung u. s. w. betreffenden Nebenkenntnisse zu verbinden. 34. ODie Gesangbildung soll hauptsächlich zur Erzielung eines reinen und milden Kirchengesanges gereichen, und ist daher mit Einübung der gebräuchlichsten Kirchen- melodien zu verbinden. Sogenannte Currenden sind bei Stadeschulen nur an Orcen, wo es kein Singechor giebe (dergleichen bei Gelehrkenschulen zu sinden sind), auf den Wunsch der Gemeinden, und auch dann nur zu gestarrten, wenn sse von Schülern, die gründlichen Gesangunterricht erhalten haben, unter Aufsicht anständiger und der teitung des Gesanges kundiger Führer und auf eine durchaus würdige Art gehalten werden können. . 35. Zur Mittheilung gemeinnützlicher Kenntnisse gehöre, außer den unker &. 29. unter 6. und §. 33. angedeuteren Gegenständen, eine faßliche Belehrung über varterlän- dische Einrichtungen, Gesundheitspflege, Werrh der Schutzpockenimpfung u. s. w., namente= lich guch über Verhücung der Feuersbrünste und Bestrafung der Brandstiftungen. §5. 36. Was von den §. 29. unker 6. sowie §. 35. erwähnten Gegenständen aus Mangel an Zeit nicht besonders behandelt werden kann, muß wenigstens bei Gelegenheit der Denk-, Sprach-, tese= und Schreibeübungen, besonders aber bei dem Geörauche des in höhern Classen-Abtheilungen eingeführken tesebuchs (§V. 47. no. 3.) den Kindern nach einer wohlberechneten Auswahl, welche nur das Nothwendigste, Anwendbarste und Wissenswür-= digste, mit Vermeidung dessen, was zu flacher und unfruchebarer Bielwisserei führt, in das Auge zu fassen hat, mitgetheilt werden. é. 37. Der Uneerricht im Schreiben und Rechnen nimmt, seiner elementarischen Grundlage nach, schon in der Unrerclasse seinen Anfang, wie denn hier überhaupe zu allen nach V. 23. des Gesetzes der Schuljugend anzueignenden Kenncnissen und Fertigkeiten der Grund zu legen ist. . 38. Ob ein Kind die zu dem ersten Anfang im Schreiben und Rechnen oder in irgend einem andern Unterrichts= und Uebungegegenstande erforderliche Fähigkeic besitze, darüber hat nur der Schullehrer, nöchigenfalls im Einverständnisse mie dem Local-Schulin- spector, zu urtheilen. §. 30. Für jede Schule ist genan zu bestimmen?: 1.) das Classenziel für jede einzelne Classe insbesondere (bis zu welchem Punkte des aus §. 23. des Gesetzes und aus §. 30. bis 35. dieser Verordnung zu bemessenden Schulziels jede Closse in jedem einzelnen tehrfache gebracht werden soll);