(339 ) Dieselbe Anfrage haben die Schnlboten aus den eingeschulten Orten wenigstens zwei— mal woͤchentlich, Mittwochs und Sonnabends, nach Beendigung der Schulstunden wegen der letzten drei Schultage an den Schullehrer zu richten. 3.) Am folgenden Morgen geht der Schulbote jedes Orts nicht spaͤter als eine Stunde vor Anfang der Vormiklagsschule zu den Aelrern rc. der auf unentschuldigee Weise ausge- bliebenen Schulkinder seines Orts und fordere diese zum Besuch der Schule, oder die Ael- tern rc. zur Anzeige der Behinderungsursachen, auf. Für jeden solchen Gang haben die Aeltern 2c. des säumigen Kindes dem Boten eine Gebühr von —.—. 6 pf. zu entrichren. 4.) Ein Kind aus dem Schulorte, das dieser Aufforderung nicht nachgekommen, und auch nichr entschuldigt worden, also 2 Tage ohne starthafte Eneschuldigung aus der Schule weggeblieben ist, hat der Schulbore am dricten Tage zu recheer Zeik vor Anfang der Lehrstunden in der Classe, der das Kind angehört, abzuholen und in die Schule zu fuͤhren, dafuͤr aber von dessen Aeltern 2c. eine Gebühr von —= 1 gr. — zu fordern. 5.) Ein Kind aus einem eingeschulcen Orte, das der am Montage oder Donnerskage früh durch den Schulboten geschehenen Aufforderung zum Schulbesuche nicht nachgekommen, und auch nicht entschuldigt worden, also, wie sich bei der gleich darauf Mikewochs oder Sonnabends von dem Schulboten gehaltenen Nachfrage ergiebt, 6 Tage ohne statthafte Entschuldigung aus der Schule weggeblieben ist, hat der Schulbote an dem auf den Tag der Nachfrage zunaͤchstfolgenden Donnerstage oder Montage zu der Zeit des Abganges der Kinder des Orts aus derjenigen Classe, in die es gehoͤrt, nach dem Schulorte abzuholen und in die Schule zu fuͤhren, dafuͤr aber von dessen Aeltern 2c. eine Gebühr von —= 2 gr.—. zu fordern. Hat nach einer solchen Abholung das Kind sofort wieder auf Geheiß oder mit Vor— wissen der Aeltern ꝛc. in der Schule unentschuldigt gefehlt, so ist wegen Bestrafung des Versaͤumnisses Einleitung zu treffen. 6.) Fuͤr das Anfragen bei dem Schullehrer kann dem Schulboten aus der Schulcasse des betreffenden Orts eine angemessene jährliche Vergücung von 3 Thlr. bis 5 Thlr. — —. qausgesetze werden. · Die bei Einfoderung der gedachten Gebuͤhren etwa verbleibenden Reste ꝛc. hat der Schulbote der betreffenden Gerichtsobrigkeit anzuzeigen, welche sie durch geeignete Zwangs— maaßregeln fuͤr ihn einzutreiben verpflichtet ist. Sind die Reste wegen Unvermögens der Schuldner nichr zu erlangen, so sind sie auf diesfallsige obrigkeictliche Bescheinigung gus der Schulcasse von Bierkelahr zu Vierteljahr zu übertragen.