(340 ) Die Obrigkeiten haben auch dem Schulboten auf Anzeige ihre Hülfe angedeihen zu lassen, wenn ihm bei der Abholung eines Kindes dasselbe ohne Grund verweigert, oder er in seinen Dienstverrichtungen ungebührlich behandelt worden ist. 44. Vorzüglich haben aber die Schullehrer sich es angelegen seyn zu lassen, so- wohl durch ihren Unterricht und die Arc, wie sie ihn behandeln, als durch ihr Verhale#e#n gegen die Kinder diesen den Besuch der Schule angenehm zu machen, hierdurch einen gere- gelcen Schulbesuch zu befördern und den bei übertriebenen Schulversäumnissen nicht selten von der Persönlichkeic des Lehrers hergenommenen Vorwand der Aeltern zu enrkräften. Nicht weniger werden die geistlichen Schulinspeckoren bemühr seyn, durch alle ihnen zu Gebote stehende Mittel, namenrlich bei Gelegenheit ihrer Schulbesuche, in ihren kirchlichen Vorträgen und insbesondere in den von ihnen zu haltenden Schulpredigeen (5§. 1.), bei der Auswahl der zur Confirmarion zuzulassenden und der hiervon zurückzuweisenden und zu einem verlängerken Schulbesuche anzuhaltenden Kinder (§. 23. des Gesetzes) u. s. w., sowie durch ausdrücklich an vorgeforderte säumige Aeltern 2c. zu richtende Ermahnungen und Warnun- gen den Schulversäumnissen enegegen zu arbeiten. Auch die übrigen Mitglieder des Schulvorstandes haben den Geistlichen und Schullkehrer in diesen Bemühungen möglichst zu unterstützen und besonders ihren etwanigen Einfluß auf die Aelkern der Kinder, welche Schulversäumnisse verhängen, dazu zu benutzen. 6. 145. Oie obrigkeiclichen Behörden werden hiermie angewiesen, einerseits säumige und pflichtvergessene Aeleern 2c. durch die ihnen zu Gebote stehenden Mittel, nach Befinden durch anderweite Verschärfung der vergeblich oder mit unvollständigem Erfolge gegen die- selben angewenderen Serafmictel, wie z. B. durch Vorenthaltung oder Entziehung der Un- terstützungen, welche solche Aeleern aus öffentlichen milden Fonds erhalten, zu ihrer Pflichr zurückzuführen, andererseits aber auch dafür zu sorgen, daß wahrhaft bedürftigen Haus- vätern 2c. die benöthigte Erleichterung zum Schulbesuch ihrer Kinder oder Pflegbefohlnen, durch deren Versorgung mit Schulbüchern rc. und nöthiger Bekleidung, zu Theil werde, — so wie endlich den so häufig für die Abhaltung von der Schule durch das Warten kleinerer Geschwister entlehnten Entschuldigungsgrund, wo möglich durch Errichrung von Warreschu- len (§. 146.), zu beseitigen. 146. Für diejenigen größern Orte nämlich, wo eine niche unbedeurende Anzahl von Aeltern 2c. außer dem Hause für Tagelohn arbeiren muß, mache sich eine unrer dem Namen Warteschule bekannte, und hin und wieder auch in hiesigen anden schon mit großem Segen getroffene und unterhaltene, Anstalt sehr wünschenswerth. Städtische Behörden, denen die Errichtung und Unterhallung der gedachten Anstalken leichter ist, werden für solche um so mehr Sorge zu tragen sich für verpflichrer achren, als dieselben dem ganzen Orkeschulwesen überaus förderlich find.