(342 ) Zum VI. Abschnitte. Von den zur Leitung des Elementar-Volksschulwesens bestellten Behoͤrden. 9. 147. Zur besondern Beaufsichtigung und Leitung des Elementar-Volksschulwe— sens sind folgende, dem Ministerio des Cultus und des oͤffentlichen Unterrichts unterstellte Behörden beauftrage: A In den Kreislanden: 1.) zunächst a) die Ortsschulvorstände, und insbesondere b) die #ocal-Schulinspectoren; 2.) nächstdem a) die Schulinspeckionen, und insbesondere b) die Districts-Schulinspectoren; 3.) endlich die Kreis-Schulbehörden. . 148. In Ansehung der katholischen Schulen trritt an die Stelle der unter no. 3. gedachten Kreis-Schulbehörden, vorbehälrlich jedoch deren im 9. 171. erwähnten Mitaufsicht, das katholisch-geistliche Consistorium; im Uebrigen aber bewendet es hierunter zur Zeit bei der bisherigen Einrichtung. . 149. Soviel die Schönburgischen Receßherrschaften anlangt, so verbleibe es zur Zeit bei der daselbst hierunter bestehenden Verfassung. Von den Schulvorständen und deren Wirksamkeit überhaupt. (Zu §. 69. des Gesetzes.) . 450. Oer Wirkungskreis der Schulvorstände umfaßt 1.) die Vollziehung der über das Schulwesen ergangenen oder nech ergehenden gesetz- lichen Vorschriften und der Verordnungen innerhalb der ihnen vorgezeichneten Grenzen, und die Aufsicht, daß solche sowohl von Seiten der Aeltern der schulpflichtigen Kinder als der Lehrer genau befolgt werden; 2.) die Handhabung der Schulpolizei, insbesondere bei Abstellung der Schulversäum- nisse, und 3.) die Aufsicht auf die Verwaltung des Schulvermögens nebst den besondern Stif- tungen fuͤr die Schule, und auf die Schulgebaͤude, sowie die Sorge fuͤr die Befriedigung der Beduͤrfnisse der Schule aus der Schulcasse oder den sonst dazu vorhandenen Fonds.