( 361) 663.) Verordnung, die Bildung der Heimathsbezirke betreffend; vom 2 7 sten Juni 1835. Mi Sr. Koͤnigl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Ho— heit, Allerhoͤchst- und Hoͤchster Genehmigung wird zu Ausfuͤhrung der, in dem Gesetze vom 26sten November 1834. enthaltenen Bestimmungen über die Bildung der Heimaths— bezirke, folgendes verordnet: S. 1. Die teitung der, zu Bildung der Heimachebezirke erforderlichen Magsregeln, Bemmisrische liegt den Amtshauptleuten und in den Schönburgschen Receßherrschaften der Gesammt---eitung des Ge- regierung ob. Diese Behörden sind jedoch ermächrigt, sich in einzelnen Fällen durch Sub- shä w4t Bi- -.- ung der Hei- delegirce verkreren zu lassen. mathsbezirke. . 2. Binnen längstens 14 Tagen nach Erscheinen gegenwärtiger Verordmung, sind Erklärung der sämmtliche Eigenthümer, Nutznießer und Administratoren einzeln liegender, oder solcher an= Grundbesitzer derer Grundstücke, welche bis jetzt zu einer Gemeinde überhaupt noch nicht gehörk, oder doch mie Gulserfah Feines den übrigen Gemeindegliedern in keinem Armenversorgungsverband gestanden haben, von der Amenversor= Ortsobrigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Grundstück, oder der Besitzer für gungsverbande seine Person der Gerichrsbarkeik derselben unkergeben ist, mictelst Parents aufzufordern, sich wechem He binnen vier Wochen darüber zu erklären, welchem der zunächst gelegenen Heimathsbezirke si sie sich anschließen sich hinfuͤhro anschließen wollen, mit der Bedeutung, daß widrigenfalls auch unerwartet dieser ihrer Erklaͤrung, ihre Zutheilung zu einem solchen erfolgen werde. Fuͤr die Ortsobrigkeit ist hierbei diejenige anzusehen, welche die Gerichtsbarkeit uͤber die Flur ausuͤbt, innerhalb deren das fragliche Grundstuͤck liegt, oder von deren Gerichtsbezirke das letztere ganz oder größceneheils umschlossen ist. In Zweifelsfällen wird der Commissar quf Anfragen, die geeignete Behörde bestimmen. In Ansehung der, unfer Berggerichksbarkeir stehenden Grundstücke, haben jedoch die Vergämter, ohne. Unterschied, diese Erklärung zu erfordern, auch gleichzeirig dem Commissar ein v vollstaͤndiges Verzeichniß der betreffenden Haͤuser mitzutheilen. Nur wenn sich die Per— sonen, von denen eine derartige Erklärung zu erfordern ist, im Auslande befinden, oder andere, die Abgabe derselben verzögernde, oder erschwerende Umstände vorwalten, kann eine angemessene Verlängerung obiger Frist eintreren und, nach Befinden, die Erklärung durch den Commissar unmittelbar erfordert werden. 9. 3. ODo die Bildung der Heimathsbezirke die mit bewohnbaren Gebäuden nichte ver= Zutiehung der schenen Grundstücke eben sowohl umfassen soll, wie diejenigen, auf denen sich Wohngebäude Grundstäcke ohne Wohnge- befinden, so ist auch rücksichtlich der ersteren eine, der Vorschrife des §. 2. entsprechende - bemer Aufforderung zu erlassen. 49