fuͤr das Konigreich Sochsen, 167 Stück vom Jahre 1835. 66.) Gesetz wegen Abtrekung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzu- legenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums; vom 3ten Juli 1835. Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ʒc. c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. baben in Erlwägung, datz die Anlegung einer von teipzig nach Dresden führenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn als zu denjenigen Unterneh- mungen gehörig, anzusehen ist, auf welche die Vorschrift der Verfassungsurkunde F. 31. Anwendung leidet, wegen Abtretung des zu deren Erbauung erforderlichen Grundeigen- thums mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde beschlossen, und verordnen hierdurch, wie folgt; 6. 1. Jeder, dessen Grundeigenthum, es bestehe in Grund und Boden oder zu= Verbindlichkeit gleich in Gebäuden, von der Richtung einer mit Unserer Genehmigung ven (teipzig nach zur Abtretung Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn be- zuutesrin a troffen wird, ist, sovlel dazu erfordert wird, an die Unternehmer gegen vollständige Ent- Entschädigung. schädigung abzutreten verpflichtet. §. 2. Ueber die Nothwendigkelt der Aberecung des hierzu in Anspruch zu nehmenden Plan der Au- Grundeigenthums überhaupt, und den Umfang desselben ist, nach dem Unserm Ministerio Lugen wornach des Innern über die Richtung und Anlage der Eisenbahn, so wie der dazu erforderlichen WG G * Wachthäuser und andern Gebäude vorher zur Prüfung vorjulegenden und von demselben tretung bemes- genehmigten Plane zu entscheiden. sen wird. 9. 3. Auf die Feststellung der von den Unternehmern für abzuerecendes Grundeigen= Anwendung des thum zu leistenden vollständigen Entschädigung, auf die Verbindlichkeic zur Ueberlassung Straßenbau- der zum Bau obiger Eisenbahn nöthigen Materialien an Stein, Kies, Sand, oder Erd- manete von“ boden, so wie der erforderlichen Zufuhr wegen aus den Steinbrüchen, Sand= oder Kles= derer Vorschrif- gruben und die auch deshalb zu leistende Entschädigung sind die Borschriften des Straßen= en auf die Ver- 1835. 51