(382) ist, nach erfolgter Erörkerung des Thatsächlichen, von den Commissarien unter ihnen eine gütliche Vereinigung zu versuchen, und erst dann, wenn diese fehlschläge, commissarischer Bescheid zu ertheilen. « - 5.21.JstderGegenstandeinersolchencommissarischenEntscheidungdieAbtretung des zur Eisenbahn in Anspruch genommenen Grund und Bodens selbst, die zu bestimmende Groͤße desselben, die Abtheilung der darauf zu rechnenden Abgaben und Oblasten, die der Bahn in einer Gemeindeflur zu gebende Richtung, die Modalitaͤt der, zur Unterhaltung der Communication von einer Seite der Bahn, zur andern, und zur Sicherstellung der Ad- jacenten und der Ab- und Zugehenden zu treffende Vorkehrung, so hat die Commission, wenn die Interessenten sich bei ihrem Ausspruche nicht beruhigen wollen, an die vorgesetzte Behoͤrde Bericht zu erstatten. Immittelst, und bis hierauf hoͤhere Entschließung eingeht, ist auf demjenigen Puncte der projectirten Bahn, welche den Gegenstand der Differenz aus- macht, mit Ausführung solcher Vorkehrungen, wodurch der bisherige Cultcurzustand des Grundstücks, oder dessen Zusammenhang mit andern angrenzenden verändert, gehemme, oder gänzlich aufgehoben werden würde, anzustehen. Die Commissarien haben aber, wenn sich im kaufe der Cocalerörterungen innerhalb des ihnen untergebenen Amtsbezirks dergleichen Differenzen ereignen, deshalb das Geschäft überhaupt niche abzubrechen, sondern damit bis zu dem Grenzpuncte ihres Districts ungestöré fortzufahren, jedoch immirtelst darüber ohne Aufenchalt Bericht zu erstarken. 9. 22. Ist dagegen die lesache des Widerspruchs der Bekrag der, von der Commis- sion ausgeworfenen Entschädigung für das abzutretende Grundeigenthum, oder sonstiger zu leistender Vergütungen, so hat die Commission die Parteien nach 9. 6. des Gesetzes in den Rechtsweg zu verweisen, und unerwartet dessen, was in letzterm künftig hierüber rechts- kräftig wird erkannt werden, die Unternehmer gegen sofortige baare Erlegung der commis- sarisch ausgeworfenen Entschädigungssumme, auf Verlangen, alsbald in Besitz des, zur Aberetung ausgezeichneren Grund und Bodens zu setzen, um darauf plangemäß bauen zu können. Hieran haben die Commissarien sich durch eingewandte Appellationen oder Rekurs- einlegung nicht irren zu lassen. §. 23. Sowohl in diesen Fällen (§. 22.) als auch, wenn sich bei dem Ausspruche der Commissarien über die Aberetung von Grund und Boden und die zu leistende Enrschä- digung beruhigk wird, ist den bisherigen Eigenthümern nach erfolgrer Absteckung der abge- ktretenen Parcellen, alle weitere Gebahrung damit, und jede Störung der, von den Unter- nehmern zu veranstaltenden Arbeiten, zu untersagen, und haben die betreffenden Juftizbeam- ten innerhalb ihres Bezirks überhaupt alle Beeinträchrigungen oder Verletzungen des durch erstern gehenden Eisenbahntractes, auf Anlangen der, von den Unkernehmern zu bestellenden