(383 ) Aufseher, durch die ihnen zu Gebote stehenden gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel abzu- wenden oder zu ahnden. §. 24. In den über die Cocalexpeditionen aufzunehmenden Protocollen ist besonders deutlich auszudrücken, ob und wo, nach Befinden, auf einzelnen Puncten, zu Beseitigung etwaniger, erst bei den Verhandlungen hervorgetretener Schwierigkeiten, Abweichungen von der Richtung der Bahn unvermeidlicher Weise vorgenommen worden sind, wie selbige bei dem, vom Ministerio des Innern genehmigten Plane vorausgesetzt worden ist. §. 25. Sobald die Kocalerörterungen im Bereich eines Amrsbezirks beendigt sind, haben die Commissarien, auch wenn über keine streirig gebliebenen Puncee Bericht zu erstat- ten ist, über das Ergebniß derselben, eine, in tabellarischer Form, nach beiliegendem Schema eingerichrete kürzliche Anzeige, zum Ministerio des Innern einzureichen. Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 3ten Juli 1835. Ministerium des Innern. von Carlowitz. Thimmig.