( 399) gehülfen oder Privatlehrer 2c. thätig waren, ausgestelltes und von den betreffenden Epho- ren beglaubigkes oder nach Befinden berichtigtes Zeugniß, welches den Extrahencen versie- gelt einzuhändigen ist, beizufügen. In sothanem Zeugniß muß über die Art, die Behand- lung und den Erfolg ihres bisherigen ehrgeschäfts, über ihren Fleiß, ihre Fortschritte in den zum Berufe elnes Wolkoschullehrers erforderlichen Kenntnissen und Geschicklichkeiten und über den Grad ihrer prakeischen Brauchbarkeit, zugleich aber auch über ihre sterlichen Eigenschaften und ihren zeitherigen Wandel bestimmte Auskunfe gegeben und ein gewissen- haftes Urtheil niedergelegt seyn. 6. 13. Soviel die Einrichtung dieser Prüfungen und die Ausstellung der Zeugnisse über deren Auefall oder Zurückweisung der unrücheig befundenen Candidaten anlangk, so sind hierbei die 99. 6. — 10. oben ertheilten Bestimmungen im Wesentlichen ebenfalls in Anwendung zu bringen, jedoch, um die, wie vorauszusetzen ist, immittelst erlangte meh- rere Befähigung für ein Schulamt zu ernutkeln, die Aufgaben bei der Prüfung hiernach zweckmäßpig einzurichten. In dem, dem Geprüften, sofern er die Candidatenprüfung bestanden bat, auszustellen- den Zeugnisse ist aber ausdrücklich mit zu bemerken, ob er nach dem, was bei der Prä- fung von ihm geleistet worden, wirklich weirer gekommen sey, und besonders ob und in wie weit er die etwa früher erregten Erwartungen gerechrfertiget, oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt habe. 2c. (o. . 47. Es kann denjenigen Eraminanden, welche nur um solche Schulstellen, bei Erlassung des denen eine besondere musikalische Auebildung. (Orgelspiel, Leirung des Kirchengesanges u. s. w. munal chen , betr.), nicht erfordert wird, sich zu bewerben gesonnen sind, der Erlaß der darauf sich be= sung betreff. no- ziehenden Prüfung, dafern sie darum, in dem nach §. 4. einzureichenden Gesuche aus- drücklich bitten, von der Prüfungscommission bewilligt werden; es muß aber in dem über die Präüfung auszustellenden Zeugnisse der fragliche Mangel ausdrücklich bemerkt werden, damit der Inhaber des Zeugnisses sich niche in tehrstellen eindrängen könne, zu denen er nicht qualisicirt ist. Auch ist besagles Gesuch in Betreff der Candidalenprüfung gewesener Seminarzöglinge, als welche in allen Gegenständen der Elemenrar= Schulbildung Unter— richt erhalten haben, nicht zulaͤssig. 6. 18. Wenn im entgegengesetzten Falle (F. 17.) ein Schulamtsbewerber in gewis- Beruͤcksichti— sen Faͤchern, wie namentlich in der Musik, mehr als das Gewoͤhnliche zu leisten glaubt, — und daher Gelegenheit zu erhalten wünscht, sich in densekben bei der Prüfung so hervorzu= 6e1. r—m thun, daß ihm dieß in seinem Zeugnisse als ein bei der Bewerbung um gewisse, auf jene wissen Fichern. Facher sich hauptsächlich beziehende, Seellen ihm zu Statten kommender Umstand bemerke werden könne, so ist auch ein solches, zu rechter Zeit angebrachtes, Gesuch von der Pruͤ— fungscommission nicht unberücksichrigt zu kassen. 2c. ꝛc. — 8