(405) Weine, (mit alleiniger Ausnahme der jungen Weine, 183 Ar. und 1835r. Gewächs mit der weiterhin zu b. vorgeschriebenen Be- dingung) ferner Tabakeblätter und Stengel, auch Tabaksfabrikate ohne Unterschied, Kurze Waaren, (Quincaillerien), Ganzseidene und halbselidene Waaren; I).) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse der Fabrikanten oder Producenten beiderseitiger Gebiete eingangszollfrei: Wollene Waaren, Baumwollene Waaren und Junge Weine von 183 Ar. und 183ör. Gewächs. §. 3. Bei dem Waarenübergang aus dem Großherzogthume in das Jollvereinsgebiet, namentlich in das Königreich Sachsen und umgekehrt aus den Vereinslanden in das Groß- berzogthum müssen bis zum künftigen Eineritt des unbeschränkten Verkehrs die für den Waarenübergang aus dem Auslande besftehenden allgemeinen Worschriften des Zollgesetzes und der Zollordnung vom 4ten December 1833. ingleichen der großherzoglich badenschen Jollgesetze und Verordnungen befolgt werden. Dieser Uebergang ist daher nur über die an den Grenzen des Vereinsgebietes und Großherzogthums liegenden beiderseitigen, einst- weilen noch fortbestehenden und zur Abfertigung befugten Zollämter, mit Einhaltung der ollftrasen, gestarret. Rohe Erzeugnisse der tandwirthschaft und Viehzucht sind jedoch eben so, wie die, nach der ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs, ganz abgabenfreien Gegenstände an diese Be- schränkung nicht gebunden. 4. Gegenstände, welche nach §F. 1. gegenseitig zollfrei übergehen können, werden gleich den tarifmäßig freien Artikeln behandelt und, insoweit sie der Legicimationschein- concrole unterworfen sind, von den Eingangsämtern zum weitern Transport im Grenzbezirk mit Legitimationscheinen versehen. . 5. Gegenstände, deren abgabenfreier Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse nach §. 2. gegenseitig gestartet ist, können in das Vereinsgebiet nur über Hauptzollämcer, oder einige, noch besonders zu bezeichnende, Rebenzollämter 1ster Classe, in das Großherzogthum aber nur über Hauptzollämter eingehen und nur von solchen Zollämtern abgefertigt werden. §. G. Die Ursprungszeugnisse (§. 2.) sind: a.) von den Fabrikanten oder Producenten und bei jungen Weinen, welche sich nicht mehr im Besitz der Prodncenten befinden, ausnahms- weise von dem Händler dahin, daß die Waare eignes Fabrikat oder Erzeugniß sey, unter Versicherung an Eides Statt auszustellen, demnächst aber 55