(439 ) ben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im ODieuste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Scaaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichter sein. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikace in jedem Bereinsstaate die Unterkhanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so, wie die eigenen Unterthanen behandelr werden. Artikel 19. Die Preussischen Seehäfen sollen dem Handel der Großherzoglich Badischen Unterthanen, wie deren der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abga- ben, wie solche von den Königlich Preussischen Unrerthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder der anderen der contrahirenden Staaren veranlaßt werden, der Unterthanen der übri- gen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Jällen möglichst mit Rath und Thar anzunehmen. Artikel 20. Seine Königliche Hoheic der Großherzog von Baden treken hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsy- stems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudatio- nen unter dem 1 ten Mai 1833. abgeschlossenen Zollcartel für die Dauer des gegenwär- tigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Arcikel desselben gleichzeitig mie letzterem in Ihren Landen publiciren lassen. Niche minder werden auch von Seiten der übrigen Vereineglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damic in den gegenseitigen Verhälenissen den Bestimmungen dieses Zollcarcels überall Anwendung gegeben werde. Arrikel 21. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschafe der Einnahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Ourchgangs-Abgaben in den Königlich Preussischen Staaten, den König- reichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfür- stenehume und dem Großherzogthume Hessen und dem Thüringischen Zoll- und Handels- vereine, mit Einschluß der den Zollsystemen der contrahirenden Staaten bisher schon bei— getretenen Laͤnder. Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separatvertraͤge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der be- treffenden Staatsregierungen vorbehalten: 1.) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inlaͤndischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 11. vorbehaltenen Ausgleichungsabgaben; 2.) die Wasserzoͤlle; 3.) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Ha- fengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;