( 448) §6. 9. In Ansehung der unter Begleitscheincontrole aus dem einen Gebiet ins andere oder durch das andere ins Ausland gehenden Gegenstände sind die dießfälligen Vorschriften forkwährend zu befolgen. . 10. Die wegen des Transtézolles bestehenden Anordnungen erleiden durch die # 1.— 9. enthaltenen Bestimmungen keine Abänderung. 41. Endlich ist von folgenden zöllfrei nach Sachsen, Preussen und den Thurin- gischen Staaten übergehenden Artikeln eine Ausgleichungsabgabe zu erheben, als: a.) vom Bier: 1. Thaler —. —: für den Cenener; b.) vom Branntwein: 5 Thaler —. —= für die Ohm von 146 #. Dresdner Kannen oder 120. Preussischen Quart, bei einer Spiricusstärke von 500. nach Tralles; Jc.) vom Traubenmost, 183 5er: 3. Thaler —. —= und vom jungen Weine, 1834er und 1835er 5. Thaler —= — für den Centner. Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, so wie Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 7#en September 1835. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Krempe, S. / 90.) Verordnung, die an Kaiserlich Russische Behörden zu erlassenden Requisitionen und Zufertigungen betreffend; vom 1 ken September 1835. De Ministerium der Justiz ist officiell in Kenneniß gesetze worden, daß die K.eiserl. Russischen Behörden niche anders als durch das dortige Ministerium der auswärtigen Angele- genheiten mit dem Auslande in Communication kreten dürfen, und es ist nach einer dem Ministerium zugekommenen Anzeige in Folge dieser Verfassung eine von einem hierländi- schen Gericht an eine Kaiserl. Russische Behörde in einem Criminalprocesse erlassene Re- guisition uneröffnet zurückgesendet worden. Um den hieraus enestehenden Inconvenienzen und Verzögerungen vorzubeugen, werden hierdurch sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, in Fällen, wo an Kaiserl. Russische Be- börden Regquisitionen oder Zufertigungen zu erlassen sind, solche mitrelst Berichts an das Ju- stizministerium einzusenden, um sie auf gesandtschaftlichem Wege an die betreffende Behörde gelangen zu lassen. Dresden, den 1 2#en September 1835. « Ministerium der Justiz. von Könneritz. Hausmann.