(457) § 13. Wer um den Acceß in der §. 10. unter b. bemerkten Maaße ansucht, hat sich vorerst über dieselben Anforderungen, wie solche s. 5. unter No. 1. 2. 3. 4. und 6. gestellt sind, gehörig auszuweisen und ist sodann ebenfalls einen Monac lang bei dem Hauptamte angemessen zu beschäftigen, nach dessen Erfolg aber eben so, wie F. 6. sub b. und §. 12. vorgeschrieben, noch besonders zu prüfen. . 14. Ueber die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die Hauptämter gutachtlichen Bericht an die Joll= und Steuerdirection unter Beifügung der Originalacten zu erstarten und von letzterer ist demnächst die Entschließung des Finanzministerium einzuholen. 15. Die Dauer des Accesses bei den Hauptzoll= oder Hauptsteuerämtern ist auf böchstens drel Jahre, die Menge der Accessisten aber auf eine bestimmee Anzahl nicht be- schränke. tetztere hängt vielmehr von dem Umstand ab, ob und wie viel von den, den Accetz suchenden jungen teuten ausreichend und angemessen beschäftiger werden können. Dresden, den 12t#en September 1835. Finanz-Ministkerium. von Zeschau. Krempe, S.