( 479) die aus der Assecuranzanstale eingehende Vergütung nach Verhälteniß des Tarwerths seines Pfandes zu dem Gesammrtcarwerrhe der assecurirren Pfänder nach Höhe von zusammen 40000 Thlr. —= — 4 gerechnec, gewährr werden. Eine andere und weitere Verbindlichkeit zum Ersatze des Werthes eines durch Feuer verloren gegangenen Pfandes aber liegt dem teihhause und der hiesigen Commun niche ob. §. 13. Nach Ablauf der auf dem Pfandscheine bemerkren Zeit hac die Verlängerung nicht Starc, und eben so wenig kann gegen Jurücknahme eines Theils des Pfandes einzelne oder abschlägliche Bezahlung angenommen werden. Würde aber der Producent des Pfand- scheines bei zu Ende gehender kürzerer oder längerer Frist, und noch vor deren Verfluß um fernere Gestundung ansuchen und die verfallenen Zinsen entrichten; so kann, wenn das Pfand von dem teihhausofficianken und dem Tarakor anderweit untersucht, und daß solches in kurzem einer Berschlechterung nicht unkerworfen sey, befunden worden, die Gestundung zwar gegeben werden, jedoch wird auf solchen Fall der vorige Pfandschein zurückgenommen, und statt dessen gegen Erlegung der §. 11. festgesetzten Würderungs= und Schreibegebühren ein neuer Schein unrer der laufenden Nummer ausgefercige. . 14. Oen Verpfändern bleibe unbenommen, die Pfänder vor und nach der Ver- fallzeit, dies letztere jedoch nur unter den §. 15. angegebenen nähern Bestimmungen, einzu- lösen. Im ersten Falle find die Zinsen von den aufgenommenen Geldern bis zum Tage der Einlösung zu enrrichten, im letztern, wenn auch nur ein Tag nach der Verfallzeit ver- flossen, har der Verpfänder die Zinsen einen halben Monatk, und wenn über 15 Tage ver- laufen sind, einen ganzen Monar oder 30 Tage, zu bezahlen. 9. 15. Wenn die im Pfandscheine bestimmte Zeic verslossen, ohne daß das Pfand eingelöst, oder in Gemäsheict des 1 3ren §. verlängert worden, so kann das Pfand nur noch zwei Monake hindurch, den Mongt zu 30 Tagen gerechner, eingelöset werden. Bei dieser Einlösung aber sind zugleich die fernern Zinsen, nicht minder bei allen Darlehnen über Drei Thaler, die Auctionsgebühren, welche nach dem Satze von 1 Groschen für jeden Thaler des Pfandschillings berechnek werden, zu entrichten, dahingegen zur Erleichterung für die ärmere Volksclasse bei allen geringern Darlehnen unter und bis mie Drei Theler die Enrrichtung. der gedachten Auctionsgebühren wegfällt. Nach Verfluß dieser zweimongtlichen Frist wird mit Versteigerung des Pfandes unvermeidlich verfahren. *d Tag dieser Bersteigerung wird durch die teipziger JZeitung und den Dresdner Anzeiger bekanne gemacht werden. Die im Auckionscatalog verzeichneten Sachen aber werden diesemnach jedesmal ohne Ausnahme zur Berfteigerung wirklich gelangen und dem Meistbietenden gegen soforrige baare Bezahlung überlassen werden. Der Einband, worin die Pfänder überbracht werden, wird zwar nicht laxirt, und eben so wenig darauf ewas geborge, jedoch wenn er von einigem Werehe ist, bei uneingelöften Pfändern besonders mic verauctionirt.