(488 ) 5. Die Direckionen der Seraf= und Correctionsanstalten sind angewiesen, von dem Abgange jedes hierländischen Sträflings oder Cerrectionairs, der Behörde des Orts, wohin derselbe zu weisen ist, mit der Bemerkung des zur Entlassung und zur Ankunft bestimmten Tages, bei Zeiten Nachricht zu geben. « Dresden, den 23sten October 1835. Ministerium des Innern. von Carlowitz. Thimmig.