(495 ) b.) Von Windmuͤhlen aa.) hollaͤndischen Windmuͤhlen mit feststehendem Hauptgebaͤude ist der jaͤhrliche Bei— trag auf 3 Thaler bis 6 Thaler, bb.) Windmuͤhlen mit ganz beweglichem Gebaͤude auf 2 Thaler bis 6 Thaler, beides nach Verschiedenheit des Betriebs, c.) von Muͤhlen, welche durch andere Kraͤfte, z. B. Dampf, Pferde, Ochsen rc., be— trieben werden, ist die Gewerbesteuer mit 1 Thaler von jeder Pferdekraft. zu erlegen. Sollten auch Muͤhlen der unter b. und c. gedachten Gattung in der Regel Mahlgut von geringerer Beschaffenheit, z. B. Hafer und dergl., haben, so bleibt den Oistrictscom= missionen auch hierbei eine der diesfallsigen Bestimmung unter 3. entsprechende Ermäsigung der Sätze eintreken zu lassen, gestattet. Schroc-, Spitz= oder Graupengänge werden in Bezug auf ihre Besteuerung den Mahl- gängen gleich geachter. Bei der durch das Gesetz bestimmten Besteuerung der Oelmühlwerke nach Zahl der Pressen ist die Steuer für jeden Schlägel, ohne Rückst scht darauf, ob der Preßbaum mit einer oder mehren Preßgruben versehen ist, nach dem für einen Mahlgang bestimmren Satze auszuwerfen. 6. 9. 1.) Die Inhaber der §. 14. Punct 3. des Gesetzes gedachten Werke find nach Zu §. 14. Beschaffenheit des Betriebsumfangs entweder nach §F. 6. oder nach 9. 7. Punck 3. zu be- handeln. 2.) Die F. 14. Punct 1. enthaltene Bestimmung leider auch auf die ebendaselbst unrer 3. gedachten Werke Anwendung. 3.) Sind dergleichen Werke mit anderen nach F. 13. des Gesetzes in Ansatz zu neh- menden Werken verbunden; so ist von derartigen Werken nur dasjenige zur Besteuerung zu ziehen, mit welchem der höhere Steuerbeitrag verknüpft ist. §. 10. Als Binnenschifffahre, für welche ausländische Schiffer gleich den inländi= Zu 8. 15. schen gewerbsteuerpflichtig werden, ist derjenige Wassertransport anzusehen, bei welchem Per- sonen oder Waaren jeder Art im Inlande zur Verschiffung nach einem inländischen Orte, in ausländischen Fahrzeugen eingenommen werden. §. 11. Oer den Führern umherziehender Schauspieler-, Seiltänzer-, Kunstbereicer= Zu 7. 18. und ähnlicher Gesellschaften gesetzlich aufzuerlegende Gewerbesteuerbeitrag befreit die übrigen Mitglieder derartiger Gesellschaften von Erlegung dieser Steuer. §. 12. 1.) Der F§. 19. a. geordnete Steuerbeitrag von 6 Groschen wegen eines 3u# /. 19. Pachtquanti von 10. Thalern bis 50 Thalern ist nur auf Pachtungen zu erstrecken, welche die Summe von 50 Thalern nicht übersteigen, dagegen bei größeren Pachequancis die Zwischensumme von einem Hundert zum anderen ausser Ansaß zu lassen.