( 540) — 25 *v Vorschriften für die Anfertigung der Katasternachträge. 62. Fär die Katasternachträge ist die Form der Haupckataster, besage des unter —2 beieegenden Schema's, im Allgemeinen beizubehalten. §. 63. In der daselbst unter A. mit der Ueberschrift „Wegfall“ ersichtlichen Abtheilung sind alle diejenigen im Hauptkataster enthaltenen Personen nach der Reihenfolge der Katasternummern aufzufuͤhren und im Hauptkataster mit schwarzer Dinte zu durch- streichen, welche fuͤr das naͤchstfolgende Jahr entweder a.) gar nicht mehr oder b.) nicht mehr am fraglichen Orte oder c.) nicht mehr in derselben Steuerunterabtheilung oder d.) nicht mehr unter der bisherigen Katasternummer oder o.) nicht mehr nach dem bisherigen Betrage, sondern mehr oder weniger Gewerbe- und Personalsteuer beizutragen haben. §. 64. Es sind demzufolge aufzufuͤhren: ad a.) Personen, welche im Laufe des Jahres verstorben, oder irrthuͤmlich in Ansatz gekommen sind, oder sich in's Ausland gewender haben 2c., ad b.) Personen, welche an einen andern Ore des Inlandes gezogen sind r2c, ad c.) Personen, welche ein Gewerbe eingestellt, die Praxis oder ein Prädicat gufge- geben haben rc., ad d.) Personeh, welche aus einem Hause ausgezogen 1 ind, aber im Orte verbleiben rc., ad e.) Personen, deren Beitraͤge erhoͤht oder vermindert worden, aber in derselben Unterabtheilung verblieben sind, wegen merklicher Erweiterung oder Beschraͤnkung des Ge— werbes, wegen Einbaus neuer oder Abtragung bestehender Mahlgaͤnge, Anschaffung neuer oder Abschaffung bisher vorhandener Lohnpferde, Erpachtung mehrer oder wenigerer Grund— stuͤcke, Vermehrung oder Verminderung der Gesellen- oder Druckerpressenzahl, Aufruͤckung im Amte oder Pensionirung, im Allgemeinen auf eingewendete Reclamgtion oder nicht rc. 2c.