(511,) 65. Uneer der Abcheilung B. des Nachrrags, mit der Ueberschrife „Zuwachs“ sind dagegen ebenfalls nach der Reihenfolge der Katasternummern diejenigen im neuesten Einwohnerverzeichnisse aufgeführten Personen einzufragen, welche bisher entweder Ga.) noch gar niche, oder b.) noch nicht an dem fraglichen Orte, · oder c.) noch nicht in der fraglichen Steuerunterabtheilung, oder d.) noch nicht unter der fraglichen Katasternummer, oder Ne.) noch nicht mit dem ihnen kuͤnftig aufzuerlegenden Beitrage im Gewerbe= und Personalsteuerkataster aufzuführen waren. + 66. Ec sind hierunker demnach aufzuführen: ad a.) (I9. 65.) Personen, welche seie Aufftellung des Katasters das Abte gebensjahr zurückgelege oder si# *5 aus dem Auslande mit einem stehenden Erwerbzweige nach dem Orte gewendet haben ꝛc., ad b.) Personen, welche von einem anderen inländischen Orte eingezogen sind rc., ad c.) Personen, welche seit Aufstellung des Kakasters ein neues Gewerbe oder die Praxris eröffnet, Grundstücke erworben, Anstellungen oder Prädicare erlange haben 2c., ad d.) Personen, welche in der Zwischenzeit in ein anderes Wohnhaus eingezogen sind rc., ad e.) Personen, welche eine Veränderung wie vorstehend §. 64. ad e. erlicten haben. "· «5.67.AmSchlussejederderVorgedachtenAbtheilungenÄ-usnds,B-..sindsz—dieSei- tenbetraͤge zu recapituliren und zu summiren. « Am Schlusse des ganzen Nachtrags aber ist der Gesammtbetrag des bestehenden Haupt- katasters aufzustellen, von solchem die Summe des Wegfalls sub A. abzuziehen, zu dem Reste die Summe des Zuwachses sub B. zu addiren und auf diese Weise das Sollein— kommen an Gewerbe= und Personalsteuer für den betreffenden Ort auf das nächstfolgende Jahr festzustellen, wie solches das Schemg unter D. des Näheren nachweist. Vorschriften für die Aufstellung neuer Kataster. §. 68. An Orten, wo nach §. 61. gegenwärtiger Verordnung neue Kataster auf- gestellt werden, ist dieß ebenfalls unter sorgfaͤltiger Vergleichung des Einwohnerverzeichnis—