( 530 ) oder mit Aus- einer kleinern Quote des Schätzungswerths, das eine mit Einschluß, das andere mit Aus- schußesselben. schluß des Mauerwerks zu verscchern. Fortsezung.“ §. 25. Oie Erklärung darüber, welche Quote des Schätzungswerthes, nach 8, 3 u. s. w. versichert werden solle, ist, sobald entweder gegen die Annahme ver eigenen Werths- angabe des Eigenthümers oder seines Stellvertreters kein Bedenken vorwaltet, oder entgegenge- setzten Falles ihm das Ergebniß der Würderung bekanne gemacht worden ist, binnen 8 Tagen von der Bekannemachung der letztern, oder im erstern Falle der obrigkeitlichen Reso- lution über die Annahme der eigenen Werehsangabe an, zu bewerkstelligen. Bleibt diese Erklärung aus, so wird so lange bis der Interessent ein anderes angezeigt hat, ange- nommen, daß die Versicherung nach 3 des Schätzungswerths erfolgt sey. Die Erklärung darüber, ob der Interessent einschließlich oder ausschließlich des Mauerwerks versichern wolle, ist mit der Werthsangabe (6. 16.) zu verbinden, und es wird, wenn solches nicht geschehen ist, bis auf weitere Anzeige angenommen, daß das Mauerwerk mit versichert werden solle. Einzeichnung §6. 26. Sobald der Werth des Gebäudes auf eine oder die andere Weise in Richtig- un keit gesetzt ist, wird derselbe, so wie die entweder vom Eigenthuͤmer oder dessen Stellver— cherung in das kreter wirklich erklärre oder nach §. 25. im Falle verzögerker Erklärung anzunehmende Cataster. Versicherungssumme in dem Localcataster in zwei neben einander stehenden Colonnen eingezeichnet. Fortsetzung. §. 27. Der festzustellende Werth und miehin auch die Versicherungssumme find jederzeir " also, daß sie bei jedem einzelnen Gebäude in 25 aufgehen, auszudrücken, daher bei vorzunehmenden Würderungen alles, was über 100 Thaler —. — . 50 Thaler — — „-, 25 Thaler — — : gusfällt und in 25 nicht aufgeht, wegzulassen ist. Veränderungen d9. 28. Geht mit einem Gebäude eine solche Veränderung vor, welche auch eine ds nttUhe der Abänderung der Werthsangabe im Brandversicherungs-Cataster nöthig oder zulässig macht, Wnd und weil dasselbe entweder beträchrlich verbessert, oder an die Stelle eines alten ein neues Eintragung ins Gebäude aufgeführt, oder dasselbe in seinem Umfange oder durch einen Unfall in seinem Cataster. Werthe merklich und dauernd verringert, oder ein zu einem Grundstücke gehörendes einzelnes Gebände, ein Stall, eine Scheune u. s. w. weggerissen worden ist, und nicht wieder aufgebaut werden soll, so hat der Besitzer oder dessen Stellvertreter eine solche Veränderung sofort nach deren Eintritt und Vollendung anzuzeigen und densenigen Werrh nebst der Versicherungsquote, welche nunmehr eingezeichner werden sollen, anzugeben. Fortsetzung. §9. 29. Will der Eigenthümer ohnerachter einer vorgenommenen Verbesserung seines Ge- · baͤudes die vorige Werthsangabe und Versicherungsquote stehen lassen, so ist er zu einer Erhöhung derselben, sobald die Versicherungsquote nur mindestens die Hälfte des nun- mehrigen Werths erreicht, wider Willen nicht zu nöthigen.