(' 537) Ausschluß des Mauerwerks versichert sind, komme nicht in Betrache, ob das Mauerwerk eunenmt noch unversehrt, oder mehr oder weniger beschädige sey, und der Brandschaden ist für Mauerwerks, kotal zu achten, wenn alle übrige in der Versscherung begriffenen Theile des Gebäudes völlig zerstört und unbrauchbar worden sind. Die Quote des Partialschadens ist dann nicht im Verhältniß zum ganzen Gebäude, sondern nur zu den versscherten Theilen dessel- ben zu berechnen, z. B. wenn der Eigenthümer eines im Ganzen auf 6000 Tbaler — = —geschätzten Gebäudes mit Ausschluß des Mauerwerks nur die verbrennbaren Theile desselben mit 3000 Thaler — —. versichert hat, bei einem ihn betroffenen Brand- schaden aber das Mauerwerk unversehrt bleibe, und der Schade an den versicherten Thei- len des Gebäudes nach 2 geschätze wird, so erhäle er die Hälfte der Bersicherungssumme mie 1500 Thaler — — ; vergütet. · « 5.61.Aneinem-Geb.äude,welch-esmitEit«t-schlußdesMauerwerksVersichekkistywik Kschlkß darf der Schade nur dann fuͤr total geachtet werden, wenn auch dieses zerstoͤrt und beim s—. Wiederaufbau nicht zu benutzen ist, sondern vollends abgetragen werden muß, und letzrern Falls der Wereh der daraus zu gewinnenden St#eine den Betrag der Räumungskosten nicht übersteigt. Im entgegengesetzten Falle ist jener Werrh, so weit er diese Kosten überkrife bei Berechnung der Vergütungssumme in Abzug zu bringen. „. §. 62. Dieselben Bestimmungen gelten, wenn ein Gebäude, ohne selbst vom Feuer — ergriffen worden zu seyn, während des Brandes in den §. 5. gedachten Fällen ganz oder oder. um Sdt zum Theil eingerissen worden ist. eingerissen worden. §. 63. Im Fall bei einem Brande solche nicht versscheree unbewegliche Gegenstände, Vergätung welche sich ihrer Beschaffenheir nach, nicht zur Bersicherung eignen, z. B. Hof= und Gar= von Gegen- tenmauern und andere Befriedigungen, in Folge der zu töschung des JFeuers oder zu Be- lüonden, werehe schränkung des Feuerschadens getroffenen Anstalten niedergerissen oder beschädigt worden, nich sun eutu so können die Eigenrhümer doch auf eine Entschädigung nach der von den verpflichteten Baugewerken erfelgten Schätzung und nach dem Ermessen der Directorigleommission gus der Brandversicherungscasse Anspruch machen. C. 64. Der über den Betrag des Immobiliarverlusts zu erstattende Bericht, welchem Anzeige über die Besichtigungs= und Tarationsprokocolle im Originale und ein in tabellarischer Form hee Ergebniß -. . -., ,.,, , ,« ,esSchHden-3 nach vorgeschriebenem Schema einzurichtendes obrigkeitliches Zeugniß beizufuͤgen sind, ist zur Directorial—- binnen 14 Tagen von Eintrict des Brandunglücks an bei 10 Thlr. —-. —= Strafe zum commission. Abgang zu bringen, oder es sind, wenn bei grössern Feuersbrünsten die Erörkerung der Brandschäden und die Anzeige darüber binnen dieser Zeit nicht bewerkstelligt werden kann, wenigstens die Anstandsursachen vor Ablauf der gedachten 14 Tage bei gleicher Strafe an- zuzeigen. ½* » » s--.;65.EntstehtüberdieRichkigkcirderSchådemvürderungZweifel,schakdie XIIIZFJFWTI DirectormlcommtssiotrentwederaufAntragdesb»ekreffenden«Besitzers,welches-jedochbeigegendieWür- Verlust des Einspruchs sofort bei Bekanntmachung des Ergebnisses der Würderung gesche- Sezen