(600 ) Endlich auch dasjenige, was die Grafen, Herren von Schönburg bey dem Jure ve- nandi en forestali hergebrache, und denen Churfürstl. Jagd= und Forst-Ordnungen niche zuwider ist, iedoch daß die Grafen, Herren von Schönburg, vor ihre Personen, des Ja- gens und Pürschens in bemeldeten Böhmischen tehns- Herrschaften zu aller, auch sonst verbothener Zeit sich gebrauchen mögen. II. In Sacris aber sollen die Grafen, Herren von Schönburg, nebst ihren Unter- thanen mehrgemeldeter Herrschaften die Sicherheit des Status Roligionis nach dem West- phälischen Friedens-Schluß und dem anno decretorio zu genießen, hiernächst auch das Recht haben, ein Unter-Consistorium anzulegen, iedoch daß daßselbige unter dem Chur- Seächß. Kirchenrath stehe, und von daher unmittelbar Befetl annehme, auch nirgends an- derswo als zu Glaucha gehalten, keinesweges aber mehrere lnstanzien an andern Schön- burgischen Orthen lormirr, oder durch besondere Deputatos die Sachen in Verhör gezo- gen und decidirt werden. So sollen auch, unter dem Vorwand des concedirten Unter-Consistorü#, keine meh- rern Orthe, als zu denen bemeldeten Herrschaften gehörig, noch auch solche so mie der Geistlichen Gerichtsbarkeir und andern Consistorialibus bisher unstreitig unter dem keipzi- ger Consistorio gestanden, unter besagtes Schoͤnburgi sches Unter-Consistoriuni gezogen werden. Ferner sollen die Grafen, Herren von Schoͤnburg die Liturgica nach denen Chur- Sächßischen Landes-Gesetzen und Kirchen-Ordnungen, ingleichen, das Recht, Fast-, Buß- und Bet-Tage anzuordnen haben; jedoch dergestalt, daß sol- ches auf iedesmal vorhergehende Verordnung aus Ihro Königl. Maj. Ober-Consislorio“ geschehen, und deme zu Folge alle ausgeschriebene Fast-Täge in denen Schönburgischen Böhmischen tehns= Herrschaften gleichergestalt gefeyert werden sollen, immaßen denn das Ober-Consistorium, wegen Feyerung der allgemeinen Bugß-Täge, einige Exemplaria von denen Ausschreiben dem Schönburgischen Unter-Consistorio zu zufertigen, und sodann die- ses, dem gemäß, das weitere nöchige gebührend zu verfügen hat. Gleichergestalt soll denen Grafen, Herren von Schönburg das Jus examinandt, orcl- nandi, conlirmandt et investiend clericos et Superintendemes, zuftehen, sedoc daß die Superintendenten und sogenannten geistlichen Inspectores in das Ober-Consistorium zu denen gewoͤhnlichen Speciminibus gestellet, die von denenselbigen auch sowohl als denen übrigen Geistlichen bei dem Schönburgischen Unter-Consislorio abzulegende Pfliche zuvör- derst auf Ihro Königl. Maf. als den Landesfürsten, und dann erst auf die Grafen, Her- ren von Schönburg, als Besitzer derer Herrschaften, nahmentlich gerichter werden olle. Und obwohl Ihro Königl. Mas. geschehen lassen wollen, daß die bereits in Diensten ste- henden Superinteudenten und Iuspectores von dem Erscheinen allhier befreyet bleiben; So soll jedoch nicht nur ihnen durch das Ober-Consistorium der Inhalt der son-